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AssekuranzAgenda Aktuelles aus der EU-Versicherungspolitik Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V. Nr. 40 | September/Oktober 2014ep- Die Europäische Kommission hat die lang erwarteten delegierten Rechts- akte für Solvency II an das Europäische Parlament und den Rat der Europä- ischen Union übermittelt. Wichtige Details der Ausgestaltung des zukünf- tigen Aufsichtssystems werden darin geregelt. Der GDV begrüßt diesen Schritt. Nun haben die Co-Gesetzgeber drei Monate Zeit (verlängerbar um weitere drei Monate), den Vorschlag zu prüfen und gegebenenfalls ihr Veto einzulegen. Mit der Omnibus II-Richtlinie wurden die Ermächtigungen für die delegier- ten Rechtsakte gelegt. Daher ist es wichtig, dass der Vorschlag der Kom- mission die politische Einigung zur Richtlinie angemessen abbildet. Mit den Vorgaben zu den Maßnahmen zur Sicherung langfristiger Garantien ist dies gelungen. Ebenso umgesetzt wurde der politische Wille, kleine und mittlere Unternehmen (KMU) nicht durch Solvency II zu überfordern. Vor- gesehen sind sinnvolle Anpassungen für diese Unternehmen sowie Versi- cherer mit einem einfachen Risikoprofil. Dies betrifft insbesondere die An- forderungen an die Unternehmensorganisation und den zu verwendenden Bewertungsansatz. Verpasst wurde hingegen die Chance, eine nachhaltige und risikosensible Kalibrierung langfristiger Investitionen in Infrastrukturen – in Form von Ei- genkapitalinstrumenten – einzubinden. Der Vorschlag der Kommission behandelt diese Investments genauso wie Investitionen in Hedge Fonds und Private Equity. Die hierfür vorgesehene Unterlegung mit Eigenmitteln von bis zu 59 % ist dem wahren Risiko einer Infrastrukturinvestition völlig unangemessen. Es ist dringend notwendig, dass bei diesem Aspekt zeit- nah nachgearbeitet wird. Die Kommission hat sich zwar eine Überprüfung Fortsetzung auf Seite 2 Aus dem Inhalt Geschäftsgeheimnisse-Richtlinie 3 Gruppenfreistellungsverordnung 3 Konsultation zur ganzheitlichen Bilanz 4 eCall-Verordnung: Trilog-Beginn 4 EuGH-Urteil: Fahrzeugbenutzung 5 Plattform intelligente Transportsysteme 5 Europäische Verkehrsrechtstage 6 Grenzüberschreitende Dienstleistungen 7 VO zur Änderung GVO-Anbau-Richtlinie 7 Datenschutzverordnung 8 Internationale GDV-Konferenz 8 GDV-Sommerempfang 9 Solvency II: Kommission legt Vorschlag für eine delegierte Verordnung vor Neues Aufsichtsregime nimmt nächste Hürde ab 2016

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AssekuranzAgenda Aktuelles aus der EU-Versicherungspolitik

Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V. Nr. 40 | September/Oktober 2014ep-

Die Europäische Kommission hat die lang erwarteten delegierten Rechts-

akte für Solvency II an das Europäische Parlament und den Rat der Europä-

ischen Union übermittelt. Wichtige Details der Ausgestaltung des zukünf-

tigen Aufsichtssystems werden darin geregelt. Der GDV begrüßt diesen

Schritt. Nun haben die Co-Gesetzgeber drei Monate Zeit (verlängerbar um

weitere drei Monate), den Vorschlag zu prüfen und gegebenenfalls ihr

Veto einzulegen.

Mit der Omnibus II-Richtlinie wurden die Ermächtigungen für die delegier-

ten Rechtsakte gelegt. Daher ist es wichtig, dass der Vorschlag der Kom-

mission die politische Einigung zur Richtlinie angemessen abbildet. Mit

den Vorgaben zu den Maßnahmen zur Sicherung langfristiger Garantien

ist dies gelungen. Ebenso umgesetzt wurde der politische Wille, kleine und

mittlere Unternehmen (KMU) nicht durch Solvency II zu überfordern. Vor-

gesehen sind sinnvolle Anpassungen für diese Unternehmen sowie Versi-

cherer mit einem einfachen Risikoprofil. Dies betrifft insbesondere die An-

forderungen an die Unternehmensorganisation und den zu verwendenden

Bewertungsansatz.

Verpasst wurde hingegen die Chance, eine nachhaltige und risikosensible

Kalibrierung langfristiger Investitionen in Infrastrukturen – in Form von Ei-

genkapitalinstrumenten – einzubinden. Der Vorschlag der Kommission

behandelt diese Investments genauso wie Investitionen in Hedge Fonds

und Private Equity. Die hierfür vorgesehene Unterlegung mit Eigenmitteln

von bis zu 59 % ist dem wahren Risiko einer Infrastrukturinvestition völlig

unangemessen. Es ist dringend notwendig, dass bei diesem Aspekt zeit-

nah nachgearbeitet wird. Die Kommission hat sich zwar eine Überprüfung

Fortsetzung auf Seite 2

Aus dem Inhalt

Geschäftsgeheimnisse-Richtlinie 3

Gruppenfreistellungsverordnung 3

Konsultation zur ganzheitlichen Bilanz 4

eCall-Verordnung: Trilog-Beginn 4

EuGH-Urteil: Fahrzeugbenutzung 5

Plattform intelligente Transportsysteme 5

Europäische Verkehrsrechtstage 6

Grenzüberschreitende Dienstleistungen 7

VO zur Änderung GVO-Anbau-Richtlinie 7

Datenschutzverordnung 8

Internationale GDV-Konferenz 8

GDV-Sommerempfang 9

Solvency II: Kommission legt Vorschlagfür eine delegierte Verordnung vor Neues Aufsichtsregime nimmt nächste Hürde ab 2016

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AssekuranzAgenda Nr. 40 | September/Oktober 2014 2

Fortsetzung von Seite 1

der Vorgaben zur Standardformel unter Solvency II bis

Ende 2018 auferlegt. Dies wird grundsätzlich befürwor-

tet, kommt aber für Infrastrukturen deutlich zu spät.

Mit den delegierten Rechtsakten ist die Arbeit am neu-

en europäischen Versicherungsaufsichtsregime noch

nicht abgeschlossen. Weitere Details des Regelwerks

werden in technischen Durchführungsstandards festge-

legt. Die zuständige Europäische Versicherungsauf-

sichtsbehörde (EIOPA) arbeitet bereits seit geraumer

Zeit an diesen Bestimmungen. Parallel entwickelt EIOPA

aufsichtsrechtliche Leitlinien zu Solvency II. Diese sollen

eine konsistente Anwendung der neuen Regeln in ganz

Europa sicherstellen.

Während die technischen Standards auf eine klare Er-

mächtigung in der Richtlinie durch Rat und Parlament

zurückzuführen sind, agiert EIOPA bei den Leitlinien

weitgehend autonom. Der Erlass der Leitlinien erfolgt

unabhängig von den europäischen Gesetzgebern im

„comply-or-explain“-Verfahren über die nationalen Auf-

sichtsbehörden. Mit mehr als tausend Seiten wird der

Umfang der ohnehin äußerst komplexen Solvency II-

Vorgaben weit übertroffen. Zum jetzigen Zeitpunkt, et-

was mehr als ein Jahr vor Anwendungsbeginn, sollte der

Fokus von Unternehmen und Aufsehern auf einer ziel-

führenden und konsistenten Einführung des Systems

liegen. Es ist daher zu prüfen, welche der von EIOPA vor-

gesehenen Leitlinien für den Start von Solvency II wirk-

lich notwendig sind. Bei dieser Frage ist es unerlässlich,

dass sich auch das Parlament, der Rat und die Kommission

in die Diskussion einschalten.

Berlin: Dr. Axel Wehling, [email protected];

Brüssel: Thomas Ilka, [email protected]

Vorwort

Nach der Klärung einiger kontroverser Besetzungsfragen gaben Europäisches Parlament und Rat der EU ihre Zustimmung und

nun ist sie im Amt: Die neue Europäische Kommission unter Präsident Jean-Claude Juncker. Vieles wird von ihr erwartet, aber

vieles hat sie sich auch selbst zur Aufgabe gestellt. In fünf Jahren wird klar sein, ob die neuen Kommissare ihre Ziele erreichen

konnten.

Besonders der Plan von Präsident Juncker, ein Investitionsprogramm über 300 Milliarden Euro aufzustellen, sollte dabei mit

Nachdruck, Nachhaltigkeit und Ausdauer verfolgt werden. Wirtschaftswachstum und die Schaffung von Arbeitsplätzen können

den nötigen Impuls geben, um Europa nachhaltig aus der Krise und zurück in ruhigeres wirtschaftliches Fahrwasser zu bringen.

Die deutschen Versicherer unterstützen diese Pläne und fordern in Deutschland schon lange bessere Möglichkeiten zur langfris-

tigen Investition in Infrastruktur und erneuerbare Energien. Das Programm von Herrn Juncker sollte sorgfältig aufgesetzt

werden. Für die institutionellen Investoren sind sinnvolle Rahmenbedingungen wichtig. Nur dann werden sie ihren Teil leisten

und zum Erfolg des Programms beitragen wollen.

Mit freundlichen Grüßen

Thomas Ilka

Geschäftsführer Europa / Internationale Beziehungen

Barbara Gallist

Leiterin Europabüro

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AssekuranzAgenda Nr. 40 | September/Oktober 2014 3

Konsultation der EU-Kommission zur Gruppenfreistellungsverordnung

Die Europäische Kommission hat im August eine Konsulta-

tion zu Anwendung und Zukunft der Gruppenfreistellungs-

verordnung für die Versicherungswirtschaft (Vers-GVO) ein-

geleitet. Diese ist zuletzt im Jahr 2010 reformiert worden.

Die Vers-GVO läuft am 31.03.2017 aus. Auf der Grundlage

der Ergebnisse der Konsultation wird die Kommission Ende

März 2016 einen Bericht zur Vorlage beim Europäischen Par-

lament und beim Rat der EU erarbeiten. Dem Vernehmen

nach will die Kommission voraussichtlich die Vers-GVO nicht

erneuern und stattdessen gegebenenfalls unverbindliche

Leitlinien erlassen. Dies entspräche den allgemeinen Bestre-

bungen auf EU-Ebene, die Anzahl an sektorspezifischen kar-

tellrechtlichen Sonderregelungen zu reduzieren.

Der Verband hat sich an der Konsultation beteiligt und setzt

sich für die Verlängerung der Vers-GVO ein. Denn die Vers-

GVO vermittelt in ihrem Anwendungsbereich Rechtssicher-

heit. Dies ist gerade in einem Bereich wie dem Kartellrecht

mit vielen „Graubereichen“ sehr wertvoll. Bloße Leitlinien

bieten dieses Maß an Rechtssicherheit nicht.

Im Bereich der Statistikarbeit stellt die GVO Schadenbe-

darfsstatistiken unter bestimmten Voraussetzungen

vom Kartellverbot frei. Das bedeutet, dass im Anwen-

dungsbereich der Vers-GVO die Erhebung und Veröf-

fentlichung der Statistiken zweifelsfrei kartellrechtlich

zulässig ist.

Die Kooperation der Versicherungsunternehmen durch

Mitversicherungsgemeinschaften (auch unter der Be-

zeichnung ‚Pool‘ bekannt) fällt ebenfalls unter die Vers-

GVO, sofern diese eine Mehrzahl miteinander unver-

bundener Risiken gemeinsam abdecken, die einer

bestimmten Risikoart zuzuordnen sind. Weitere Voraus-

setzung ist, dass der gemeinsame Marktanteil der betei-

ligten Versicherer 20 % nicht übersteigt.

Brüssel: Franka Böhm, [email protected];

Berlin: Dr. Jan Imgrund, [email protected]

Geschäftsgeheimnisse: Angemessener Schutz für wichtige Daten

Geschäftsgeheimnisse sind von erheblicher wirtschaftli-

cher Bedeutung. Die Europäische Kommission hat des-

halb einen Vorschlag für eine Richtlinie über den Schutz

vertraulichen Know-hows und vertraulicher Geschäftsin-

formationen (Geschäftsgeheimnisse) vor rechtswidri-

gem Erwerb sowie rechtswidriger Nutzung und Offen-

legung vorgelegt. Darin wird der Begriff des

Geschäftsgeheimnisses definiert. Ferner wird gere-

gelt unter welchen Voraussetzungen der Erwerb, die

Nutzung und die Offenlegung rechtswidrig sind und

welche Maßnahmen, Verfahren und Rechtsbehelfe den

Inhabern von Geschäftsgeheimnissen zustehen.

Entsprechend dem Ziel der Regulierung sollte aus Sicht

des Verbands darauf geachtet werden, dass der Ge-

heimnisschutz in angemessenem Umfang gewährleis-

tet wird. So wird sich der Verband weiter dafür einset-

zen, dass die Tatbestände, bei denen von einem

rechtmäßigen Handeln auszugehen ist, hinreichend klar

gefasst werden. Für den Zugang zu Informationen der

nationalen Behörden müssen weiterhin die Vorgaben

der nationalen Rechtsordnungen – unter Berücksichti-

gung spezialgesetzlicher, europarechtlicher Verschwie-

genheitspflichten – maßgeblich bleiben. Hochsensible

Daten, die der Aufsicht übermittelt werden, sollten

auch weiter umfassend geschützt werden können.

Ende Mai 2014 hat der Rat seinen Gemeinsamen Stand-

punkt verfasst. Wesentliche Eckpunkte der Einigung

spiegeln den Kommissionsvorschlag wider. Hier werden

aber auch die nationalen Transparenzvorschriften durch

einen entsprechenden Verweis berücksichtigt. Es wird

damit klarer, dass diese nicht durch andere Ausschluss-

tatbestände unterlaufen werden sollen. In den nächs-

ten Monaten wird das Europäische Parlament seine Po-

sitionierung festlegen.

Brüssel: Franka Böhm, [email protected];

Berlin: Silja Fischer, [email protected]

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Betriebliche Altersvorsorge – EU-Aufsicht konsultiert zur holistischen Bilanz

Die Europäische Aufsichtsbehörde für das Versiche-

rungswesen und die betriebliche Altersversorgung

(EIOPA) hat am 13. Oktober 2014 ihre Konsultation

zur ganzheitlichen Bilanz (Holistic Balance Sheet,

HBS) für Einrichtungen der betrieblichen Altersver-

sorgung (EbAV) veröffentlicht. Die Konsultationsfrist

endet am 13. Januar 2015.

Im Konsultationspapier werden überarbeitete Fassun-

gen von Definitionen und Methoden im HBS vorge-

schlagen, insbesondere zu Arbeitgeberunterstützung,

Leistungskürzungsmöglichkeiten, Vertragsgrenzen, er-

messensabhängigen Entscheidungsprozessen und auf-

sichtsrechtlichen Maßnahmen. Ferner werden verschie-

dene Verwendungsmöglichkeiten des HBS untersucht.

Die Ergebnisse der Konsultation sollen sowohl in die

technischen Spezifikationen für die im ersten Halbjahr

2015 geplante quantitative Auswirkungsstudie als auch

in den technischen Bericht an die EU-Kommission zu

HBS für EbAV eingehen. Ferner plant EIOPA für 2015 ei-

nen Stresstest für EbAV; die Vorbereitungen hierzu be-

ginnen bereits 2014.

Gleichzeitig werden die Diskussionen im Rat der EU zum

EbAV-II-Richtlinienvorschlag fortgeführt. Die Mitglied-

staaten diskutierten zuletzt über Transparenzvorschrif-

ten (vgl. hierzu Assekuranzagenda 39), Governance-Sys-

teme von EbAV und Vorgaben für grenzüberschreitende

Tätigkeiten von EbAV. Eine Positionierung des Rates wird

weiterhin zum Ende des Jahres angestrebt. Im federfüh-

renden Ausschuss für Wirtschaft und Währung des Eu-

ropäischen Parlaments wurde noch kein Berichterstat-

ter bestimmt. Somit konnten die inhaltlichen Arbeiten

dort noch nicht starten. Der Verband wird den Gesetz-

gebungsprozess und die Arbeiten zum HBS verfolgen.

Brüssel: Ina Biesel, [email protected];

Berlin: Dr. Katja Krol, [email protected]

AssekuranzAgenda Nr. 40 | September/Oktober 2014 4

Trilog zu eCall-Verordnung hat begonnen

Nach Erteilung des Trilogmandats Ende September

2014 an die Berichterstatterin des Europäischen Parla-

ments (EP), Sehnalová, hat im Oktober 2014 bereits die

erste Trilogverhandlung zu der zukünftigen eCall-Typ-

genehmigungsverordnung stattgefunden. Insbesonde-

re datenschutzrechtliche Fragen sowie die Frage nach

der Verankerung einer zukünftigen standardisierten,

sicheren und offen zugänglichen in-vehicle-Plattform

mit standardisierten Schnittstellen sind Gegenstand

der Trilogverhandlungen.

Das EP hatte sich in erster Lesung für die verbindliche

Verankerung dieser Plattform in der eCall-Typgeneh-

migungsverordnung ausgesprochen. Auch die EU-

Kommission äußerte sich in ihrer Stellungnahme zu

den Änderungsvorschlägen aus dem EP positiv zu

dem entsprechenden Änderungsantrag bezüglich der

Regelung in Art. 10a Abs. 3 der entsprechenden Typge-

nehmigungsverordnung und nahm diesen grundsätz-

lich – mit Ausnahme des Umsetzungsdatums – an.

Aus Sicht des GDV ist die Verankerung dieser Platt-

form in der Verordnung unabdingbar, um eine freie

Wahl des Verbrauchers für Dienstleistungen und ei-

nen fairen Wettbewerb von Diensteanbietern sicher-

zustellen. Seine Position hatte der Verband in seiner

Stellungnahme dargestellt. Sie findet sich auch in der

gemeinsamen Pressemitteilung mit ADAC (Allgemei-

ner Deutscher Automobil-Club), ZDK (Zentralverband

Deutsches Kraftfahrzeuggewerbe) und vzbv (Verbrau-

cherzentrale Bundesverband).

Berlin: Dr. Tibor Pataki, [email protected];

Brüssel: Ariane Becker, [email protected]

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AssekuranzAgenda Nr. 40 | September/Oktober 2014 5

EuGH-Urteil zum Begriff der Benutzung eines Fahrzeugs

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) entschied am

4. September 2014 zum Vorabentscheidungsersuchen

eines slowenischen Gerichts zum Begriff der Benutzung

eines Fahrzeugs. Folgender Sachverhalt lag vor: Ein Trak-

tor mit Anhänger hat beim Manöver zum Einbringen

von Heuballen in eine Scheune eine Leiter angestoßen

und damit Sturz und Personenschaden der darauf be-

findlichen Person verursacht. Die Eintrittspflicht des Ver-

sicherers der Kraftfahrzeughaftpflicht (KH) wurde mit

der Begründung bestritten, dass der Traktor nicht als

Transportmittel, sondern als Arbeitsmaschine benutzt

worden sei, als der Unfall eintrat. Daher wurde der EuGH

befragt, ob der Traktor als Fahrzeug benutzt wurde.

Im ersten Schritt stellte der EuGH fest, dass ein Traktor

mit Anhänger nach der 1. KH-Richtlinie versicherungs-

pflichtig ist, wenn er seinen gewöhnlichen Standort im

Gebiet eines Mitgliedstaates hat und dort nicht von der

Versicherungspflicht ausgenommen ist. Im zweiten

Schritt legte er den Begriff der Benutzung eines Fahr-

zeugs unter Berücksichtigung des Ziels der KH-Richtlini-

en, nämlich des Verkehrsopferschutzes, so aus, dass die

Benutzung eines Fahrzeugs jede Benutzung eines Fahr-

zeugs umfasst, die dessen gewöhnlicher Funktion ent-

spricht. Der streitige Sachverhalt könnte unter diesen

Begriff fallen; dies zu prüfen liegt nun in der Zuständig-

keit des vorlegenden Gerichts.

In Deutschland wäre das dem EuGH vorgelegte Problem

nicht aufgetreten: Die KH-Versicherung des Traktors hät-

te den Schaden reguliert – unabhängig davon, ob er auf

einem Privatgelände oder öffentliche Plätzen und We-

gen eingetreten wäre. Gleichwohl stellt sich dem deut-

schen Gesetzgeber die Frage, ob in Folge dieses Urteils

die KH-Versicherungspflicht verändert werden muss.

Der GDV wird die weitere Entwicklung kritisch begleiten.

Berlin: Dr. Tibor Pataki, [email protected];

Brüssel: Ariane Becker, [email protected]

Europäische Kommission startet „C-ITS-Deployment Platform“

Im Zuge der zunehmenden Vernetzung von Fahrzeugen ge-

winnen kooperative intelligente Transportsysteme (C-ITS)

immer mehr an Bedeutung. Dabei handelt es sich um

Technologien und Anwendungen, die über drahtlose Tech-

nologien einen Datenaustausch zwischen Elementen und

Akteuren im Verkehrsbereich, und insbesondere zwischen

Fahrzeugen (vehicle to vehicle) oder zwischen Fahrzeugen

und der Infrastruktur (vehicle to infrastructure), erlauben.

Nunmehr hat die Europäische Kommission eine „C-ITS-De-

ployment Platform“ ins Leben gerufen. Dabei geht sie noch

weiter und bezieht auch kooperative Systeme ein, die für

schwächere Verkehrsteilnehmer wie Fußgänger, Fahrrad-

und Motorradfahrer Anwendung finden. Die Plattform soll

Empfehlungen für eine Roadmap sowie eine Strategie zur

Anwendung von C-ITS in der EU liefern und mögliche Lö-

sungen für einige bereichsübergreifende Fragen identifizie-

ren. Elf Arbeitsbereiche sollen durch die einzelnen Arbeits-

gruppen behandelt werden. Dabei geht es z. B. um eine

Kosten/Nutzen-Analyse, Fallgruppen, rechtliche Fragen,

Datenschutz, technische Fragen und Standards.

Mitglieder der Plattform sind Vertreter verschiedener Ge-

neraldirektionen der Kommission, der Mitgliedstaaten so-

wie einzelner Stakeholder. Der GDV sowie Insurance Euro-

pe werden vertreten sein. Der GDV wird sich in seiner

Mitarbeit vorrangig für eine standardisierte, sichere und

offen zugängliche Fahrzeugschnittstelle einsetzen, die

auch unabhängigen Dritten Zugang zu Fahrzeugdaten er-

möglicht, mit denen diese dann für ihren Kunden Service-

angebote bzw. Dienstleistungen entwickeln können.

Die „C-ITS-Deployment Platform“ trifft sich erstmals am

3. November 2014. Bis Ende 2015 sollen die politischen

Empfehlungen der Kommission vorgelegt werden.

Brüssel: Ariane Becker, [email protected];

Berlin: Dr. Jürgen Redlich, [email protected]

Page 6: Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V ...€¦ · AssekuranzAgenda Aktuelles aus der EU-Versicherungspolitik Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft

AssekuranzAgenda Nr. 40 | September/Oktober 2014 6

Die diesjährigen Europäischen Verkehrsrechtstage in Lu-

xemburg befassten sich schwerpunktmäßig mit Fragen

zur Entschädigung von Personenschäden mit Blick auf die

volkswirtschaftliche Leistungsfähigkeit, Qualitätskontrol-

le von Korrespondenten bei Internationalen Schadenfäl-

len und der Perspektive intelligenter Fahrzeuge.

Im Workshop zu intelligenten Fahrzeugen wurden rechtli-

che, technische und praktische Aspekte von automatisier-

tem und autonomem Fahren beleuchtet. Dabei geht es

rechtlich einerseits um die Anpassung von Verkehrsregeln

und Verkehrsinfrastruktur, Datenschutz, aber insbeson-

dere auch um Haftungsfragen: Risiken verschieben sich

von der Verschuldenshaftung in Richtung Gefährdungs-

haftung, je nach dem wie weit der Fahrer noch für das

Verhalten des Fahrzeugs verantwortlich ist. Aber auch auf

der technischen Seite gibt es noch diverse Herausforde-

rungen zu bewältigen, insbesondere im Zusammenhang

mit Konnektivität und IT-Sicherheit. Die Vernetzung des

Fahrzeugs darf nicht zu Lasten der Verkehrssicherheit gehen.

Zahlreiche Fragen sind noch ungeklärt und werden in unter-

schiedlichen Gremien diskutiert: international im World Fo-

rum for Harmonisation of Vehicle Regulations der Economic

Commission of Europe der Vereinten Nationen und auf euro-

päischer Ebene nunmehr auch in der „C-ITS-Deployment

Platform“ der Europäischen Kommission. Es müssen schnel-

le Lösungen zu den noch offenen Fragen gefunden werden,

denn die Automobilindustrie hat das ehrgeizige Ziel, bis zum

Jahr 2020 autonomes Fahren serienmäßig anbieten zu können.

Berlin: Dr. Tibor Pataki, [email protected];

Brüssel: Ariane Becker, [email protected]

Europäische Verkehrsrechtstage diskutieren intelligente Fahrzeuge

AssekuranzLexikon:

Es gibt verschiedene Definitionsansätze, um den Grad des automatisierten oder autonomen Fahrens zu

beschreiben. Oftmals werden beide Begriffe in der Diskussion auch synonym benutzt. Grob kann man jedoch

sagen, dass automatisiertes Fahren sich dadurch auszeichnet, dass verschiedene Assistenzsysteme den Fahrer

beim Fahren unterstützen, er jedoch weiterhin als Fahrer den Ton angibt. Beim autonomen Fahren ändert sich

jedoch die Rolle des Fahrers. Dieser ist nunmehr reiner Kontrolleur; das Fahren selbst – Beschleunigen, Bremsen

oder Lenken – übernimmt das Fahrzeug.

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AssekuranzAgenda Nr. 40 | September/Oktober 2014 7

Versicherung grenzüberschreitender Dienstleistungen: Änderungen nicht notwendig

Die Europäische Kommission prüft aktuell die Umset-

zung der EU-Dienstleitungsrichtlinie durch die Mitglied-

staaten. Die 2006 veröffentlichte Richtlinie soll rechtli-

che und administrative Hindernisse für den Handel im

Dienstleistungssektor beseitigen. Die Kommissarin für

Binnenmarkt, Industrie und Unternehmertum, Elzbieta

Bienkowska, erklärte, etwaige Probleme in der Umset-

zung müssten genau analysiert werden, bevor man über

rechtliche Änderungen nachdenken könne. Der GDV be-

grüßt diese Vorsicht.

Die Kommission untersucht derzeit auch die Verfügbar-

keit von Haftpflichtversicherungen für grenzüberschrei-

tende Dienstleistungen (z. B. freie Berufe wie Anwälte

oder in der Bauwirtschaft). Die Ergebnisse einer öffentli-

chen Konsultation hat die Kommission in einem Arbeits-

papier veröffentlicht. Darin werden unterschiedliche na-

tionale Versicherungsanforderungen als problematisch

für den grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehr

ausgemacht. Die deutschen und europäischen Versiche-

rer sehen jedoch in der Praxis keine Probleme. Auslands-

deckungen sind im Rahmen betrieblicher und beruflicher

Haftpflichtversicherungen erhältlich. Dies deckt sich mit

dem Tenor der Konsultationsbeiträge: Nur 19 von 462

Antwortenden gaben an, eine benötigte Auslandsdeckung

einmal nicht erhalten zu haben.

Die Arbeiten der Kommission müssen im Gesamtkon-

text gesehen werden: Das Thema grenzüberschreitende

Versicherung wurde bereits in einer Reihe sektoraler

Studien, u. a. zu Rechtsanwälten und der Bauwirtschaft,

untersucht und war auch Gegenstand der Arbeiten ei-

ner Expertengruppe zur Frage der Notwendigkeit eines

europäischen Versicherungsvertragsrechts (EICL). Die

Versicherer stehen der Kommission – nicht zuletzt mit

Blick auf den für 2015 angekündigten Umsetzungsbe-

richt zur Dienstleistungsrichtlinie – weiterhin mit ihrer

Erfahrung und Expertise zur Verfügung.

Brüssel: Christoph Hartl, [email protected];

Berlin: Dr. Karl Ortmann, [email protected]

GVO-Anbau: Verpflichtende finanzielle Garantien sind unpraktikabel

Der 2010 vorgelegte Verordnungsvorschlag zur Ände-

rung einer Richtlinie zur Möglichkeit der Mitgliedstaa-

ten, den Anbau von genetisch veränderten Organismen

(GVO) auf ihren Hoheitsgebieten zu beschränken oder

zu untersagen befindet sich weiterhin im Gesetzge-

bungsprozess. Der Umwelt- und Gesundheitsausschuss

(ENVI) des Europäischen Parlaments (EP) berät derzeit

über den Entwurf einer Empfehlung für die zweite Le-

sung. Er greift eine Forderung der 2011 angenomme-

nen EP-Entschließung wieder auf. Mit mehreren Ände-

rungsanträgen unterstützt er ein System der Haftung

und finanziellen Garantien wonach alle Wirtschaftsteil-

nehmer für Schäden haften, die sich aus der absichtli-

chen Freisetzung oder dem Inverkehrbringen von GVO

ergeben könnten.

Der GDV befürchtet erhebliche wirtschaftliche Auswir-

kungen einer solchen Regelung: Die Änderung würde

eine große und inhomogene Gruppe betreffen. Nicht

nur Labore, sondern auch Landwirte sowie Futter- und

Lebensmittelhersteller bzw. -händler können GVO frei-

setzen oder in den Verkehr bringen. Es wird für sie kaum

oder gar nicht möglich sein, finanzielle Garantien beizu-

bringen. In der Praxis würde dies in Form einer Pflicht-

Haftpflichtversicherung geschehen. Die deutschen Haft-

pflicht-Versicherungsbedingungen schließen jedoch

Gentechnik-Risiken in aller Regel vom Versicherungs-

schutz aus. Es gibt in Deutschland daher keine ent-

sprechende Versicherung, v. a. nicht für den gesamten

Lebensmittel- und Futtermittelsektor. Mangels finanzi-

eller Garantien müssten die betroffenen Marktteilneh-

mer Produktion und Handel einstellen.

Die Mitgliedstaaten haben ihren Standpunkt im Juli

2014 angenommen. Dieser sieht keine Regelung zu

finanziellen Garantien vor. Im ENVI-Ausschuss soll am

5. November 2014 über die Empfehlung abgestimmt

werden.

Brüssel: Christoph Hartl, [email protected];

Berlin: Alice Tenschert, [email protected]

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AssekuranzAgenda Nr. 40 | September/Oktober 2014 8

Nachdem sich im Juni 2014 die Mitgliedstaaten auf eine

teilweise allgemeine Ausrichtung zum Themenkomplex

„Internationaler Datentransfer“ einigen konnten, ist nun

der italienischen Ratspräsidentschaft ein weiterer Fort-

schritt bei den Verhandlungen der EU-Datenschutz-Ver-

ordnung gelungen. Auf der Sitzung der Justiz- und In-

nenminister Anfang Oktober 2014 wurde eine weitere

teilweise allgemeine Ausrichtung erreicht, die das Kapi-

tel 4 des Verordnungsvorschlags betrifft. Die Vorschläge

der Minister sehen eine Stärkung des risikobasierten Ansat-

zes vor, wonach sich die Pflichten der datenverarbeitenden

Stellen stärker nach den Risiken der Datenverarbeitung rich-

ten sollen. Darüber hinaus sind die Vorschriften zur Datensi-

cherheit, Auftragsdatenverarbeitung und zu Codes of Con-

duct Gegenstand der Einigung gewesen.

Der Rat der EU geht somit themenspezifisch in seinen

Beratungen voran. In der Ratsarbeitsgruppe DAPIX wird

derzeit intensiv das Kapitel 9 diskutiert, das auch die Ver-

arbeitung von Gesundheitsdaten in bestimmten Berei-

chen umfasst. Erstmals wurde eine versicherungsspezi-

fische Erlaubnisnorm von den Mitgliedstaaten diskutiert,

die von der Bundesregierung vorgeschlagen wurde. Die-

se Erlaubnisnorm würde die Rechtssicherheit bei der

Verarbeitung von Gesundheitsdaten in der Branche stär-

ken. Es ist allerdings unklar, ob der Vorschlag im Rat

mehrheitsfähig ist, da sich einige Mitgliedstaaten dies-

bezüglich kritisch geäußert hatten.

Die italienische Ratspräsidentschaft hofft, bei der nächs-

ten Tagung der Justiz- und Innenminister Anfang Dezem-

ber 2014 eine dritte teilweise allgemeine Ausrichtung zu

Kapitel 9 zu erreichen. Wann der Trilog zur gesamten Ver-

ordnung beginnen wird, bleibt aber weiterhin ungewiss.

Die bisherigen allgemeinen Ausrichtungen waren nicht

mit einem Trilog-Mandat verbunden.

Brüssel: Andrea Lode, [email protected];

Berlin: Hanna Mathes, [email protected]

Weitere Fortschritte bei Verhandlungen zur Datenschutz-Verordnung im Rat der EU

Internationale GDV-Konferenz zur Versicherungsaufsicht in Berlin

Am 13. Oktober 2014 veranstaltete der GDV seine 11. In-

ternationale Konferenz zur Versicherungsaufsicht. Teilneh-

mer und Diskutanten zeigten einmal mehr, dass die globa-

le Regulierungsdebatte eine immer größere Rolle spielt.

Europa ist auf diese Diskussion bestens vorbereitet. Mit

dem neuen Versicherungsaufsichtsregime Solvency II wer-

den ab 1. Januar 2016 hochentwickelte Aufsichtsregeln

angewendet (siehe Leitartikel). Die Finalisierung von Sol-

vency II war auch der Ausgangspunkt der Konferenz.

Die Entwicklung weltweiter Kapitalregeln sollte nach eu-

ropäischen Vorstellungen darauf aufsetzen. Daher soll-

ten die europäischen Vertreter auf internationaler Ebene

dafür Sorge tragen, dass die Inhalte von Solvency II ange-

messen in die internationalen Standards einfließen.

Berlin: Götz Treber, [email protected];

Brüssel: Florian Wimber, [email protected]

v.l.n.r. Dr. Jörg Schneider, Monika Köstlin, Dr. Immo Querner, Dagmar Völker, Dr. Werner Kerkloh

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AssekuranzAgenda Nr. 40 | September/Oktober 2014 9

Im September fand der traditionelle Sommerempfang

des GDV in Brüssel statt. Verbandspräsident Dr. Alexander

Erdland betonte in seiner Begrüßung die Unterstützung

der deutschen Versicherungswirtschaft für die Reform

der Finanzmarktregulierung, die von dem europäischen

Gesetzgebern in den vergangenen Jahren auf den Weg

gebracht wurde. Gleichzeitig mahnte er jedoch zu Be-

sonnenheit und Augenmaß. Im Fokus der Versicherer

stehen insbesondere die Überarbeitung der Richtlinie zum

Versicherungsvertrieb (IMD2) und die Implementierung des

Versicherungsaufsichtssystems Solvency II. Gastredner Oli-

vier Guersent, zuständiger Stellvertretender Generaldirek-

tor der Europäischen Kommission, betonte die Bedeutung

der zielführenden und konsistenten Umsetzung der Ent-

scheidungen der letzten Jahre. Man sei zwar bereits einen

weiten Weg gegangen, aber noch nicht am Ziel angekom-

men. So müsse die too-big-to-fail-Problematik, nicht nur

im Bankensektor, noch genau untersucht werden.

GDV-Sommerempfang: Versicherer unterstützen Reform der Finanzmarktregulierung

Dr. Alexander Erdland (links), Olivier Guersent (rechts)

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AssekuranzAgenda Nr. 40 | September/Oktober 2014

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Herausgeber:Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V. (GDV)

Verantwortlich:Barbara Gallist

Redaktion:Andrea Lode

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