32
GENEHMIGUNG VON BAUTÄTIGKEITEN ZUR NACHTZEIT VOLLZUG DES LANDES-IMMISSIONSSCHUTZGESETZES UND BEIGEORDNETER VERWALTUNGSVORSCHRIFTEN Dipl. Geogr. Marion Gutwein SGD Nord, Gewerbeaufsicht, Zentralreferat

GENEHMIGUNG VON BAUTÄTIGKEITEN ZUR NACHTZEIT · SGD Nord, Gewerbeaufsicht, Zentralreferat . Marion Gutwein, Zentralreferat Gewerbeaufsicht 03.12.2018 2 Vorgaben des Landes-Immissionsschutzgesetzes

  • Upload
    lelien

  • View
    216

  • Download
    0

Embed Size (px)

Citation preview

GENEHMIGUNG VON

BAUTÄTIGKEITEN ZUR NACHTZEIT VOLLZUG DES LANDES-IMMISSIONSSCHUTZGESETZES UND

BEIGEORDNETER VERWALTUNGSVORSCHRIFTEN

Dipl. Geogr. Marion Gutwein

SGD Nord, Gewerbeaufsicht, Zentralreferat

2 Marion Gutwein, Zentralreferat Gewerbeaufsicht 03.12.2018

Vorgaben des Landes-Immissionsschutzgesetzes zu

Ruhezeiten und zur Nachtruhe Regelungsinhalte, behördliche Eingriffsmöglichkeiten, Ausnahmen

Mögliche Emissionen auf Baustellen und Minimierungsmöglichkeiten

Ausnahmegenehmigungen nach LImSchG Antragsverfahren und Antragsunterlagen

VORTRAGSGLIEDERUNG

3 Marion Gutwein, Zentralreferat Gewerbeaufsicht 03.12.2018

VORGABEN DES LANDES-IMMISSIONSSCHUTZGESETZES

rein verhaltensbezogene Immissionen (nicht in Zusammenhang mit Anlagen)

beim Betrieb von nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen entstehenden Geräusch-

oder Luftemissionen, soweit die Bundesgesetzgebung weiterführende Regelungen

zulässt

für produkt-, raum- oder verkehrsbezogenen Immissionen im begrenzten Umfang

Regelungsinhalte

4 Marion Gutwein, Zentralreferat Gewerbeaufsicht 03.12.2018

(1) Von 22 bis 6 Uhr (Nachtzeit) sind Betätigungen verboten, die zu

einer Störung der Nachtruhe führen können.

grundsätzliche Ausnahmen

bei Verhütung einer Gefahr

bei Beseitigung einer Notlage

innerhalb von bestimmten Baugebieten

für rollbare Müllbehälter mit einem

Fassungsvermögen von höchstens 1.100 Litern

Abs. 2

§ 4 Schutz der Nachtruhe

VORGABEN DES LANDES-IMMISSIONSSCHUTZGESETZES

5 Marion Gutwein, Zentralreferat Gewerbeaufsicht 03.12.2018

Sind Arbeiten an Gleisanlagen des Nachts erforderlich?

Änderung des LImSchG v. 09.03.2011

... soweit sich die unvorhersehbare Notwendigkeit ergibt,

Arbeiten während der Nachtzeit durchzuführen .....

grundsätzliche Ausnahmen Abs. 2

für sonstige Gewerbebetriebe und für landwirtschaftliche

Betriebe, soweit dort Arbeiten während der Nachtzeit

erforderlich sind und die Grundpflicht des §3 beachtet wird

(1) Von 22 bis 6 Uhr (Nachtzeit) sind Betätigungen verboten, die zu

einer Störung der Nachtruhe führen können.

§ 4 Schutz der Nachtruhe

VORGABEN DES LANDES-IMMISSIONSSCHUTZGESETZES

6 Marion Gutwein, Zentralreferat Gewerbeaufsicht 03.12.2018

Da es jedoch angesichts des derzeitigen Wortlauts insbesondere mit der

Deutschen Bahn mehrfach zu Streit über die richtige Auslegung kam - diese berief

sich darauf, dass sie Gleisarbeiten im öffentlichen Interesse grundsätzlich nachts

durchführen muss - soll die Vorschrift konkretisiert werden. .....dass

Nachtarbeiten auch möglich sind, wenn sie gemäß § 4 Abs. 3 LImSchG für den

Einzelfall genehmigt werden.

Wenn also die Bahn Wochen vorher durch einen Arbeitsplan festlegt, wann

welche Gleise erneuert werden sollen, und diese Arbeiten während der Nacht

durchgeführt werden müssen, so muss sie einen Ausnahmeantrag stellen. Im

Genehmigungsverfahren wird dann geprüft, unter welchen Bedingungen die

Nachtarbeiten durchgeführt werden können.

Ereignet sich dagegen eine Betriebsstörung, bei der auch

ein Gleis beschädigt wird, das....kurzfristig während der

Nacht repariert werden muss, so bedarf es, weil es sich

um einen unvorhersehbaren Notfall handelt, keiner

Ausnahmegenehmigung.

Gesetzes-

begründung der

Landesregierung

VORGABEN DES LANDES-IMMISSIONSSCHUTZGESETZES

7 Marion Gutwein, Zentralreferat Gewerbeaufsicht 03.12.2018

(3) Die zuständige Behörde kann im Einzelfall auf Antrag weitere Ausnahmen

von dem Verbot nach Absatz 1 zulassen, wenn die Ausübung der Tätigkeit

während der Nachtzeit im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden

Interesse einer beteiligten Person geboten ist. Die Ausnahme soll unter

Bedingungen erteilt und mit Auflagen verbunden werden. Der Zulassung nach

Satz 1 bedarf es nicht, wenn für die Ausübung der Tätigkeit nach anderen

öffentlich-rechtlichen Vorschriften eine Erlaubnis erteilt worden ist. Vor Erteilung

der Erlaubnis ist das Einvernehmen der nach § 15 Abs. 1 Satz 1 zuständigen

Behörde einzuholen, sofern diese nicht für die Erteilung der Erlaubnis zuständig

ist.

7

auf Antrag Ausnahme Abs. 3

(1) Von 22 bis 6 Uhr (Nachtzeit) sind Betätigungen verboten, die zu

einer Störung der Nachtruhe führen können.

§ 4 Schutz der Nachtruhe

VORGABEN DES LANDES-IMMISSIONSSCHUTZGESETZES

8 Marion Gutwein, Zentralreferat Gewerbeaufsicht 03.12.2018

wenn Tätigkeit

im öffentlichen Interesse oder

überwiegenden Interesse einer

beteiligten Person

geboten ist Ermessensausübung im Zusammenhang mit einer

Ausnahmegenehmigung muss die subjektiven Rechte der

betroffenen Nachbarn berücksichtigen und es dürfen

insbesondere nur zumutbare Lärmimmissionen erlaubt

werden.

sinngemäße Auszüge aus dem Urteil 6 A 10947/04.OVG

Dabei hat die Behörde eine Prognose zu stellen, ob

die Tätigkeit, so wie sie im

Antrag des Veranstalters umschrieben ist, von

besonderem öffentlichen Interesse ist.

auf Antrag Ausnahme Abs. 3

§ 4 Schutz der Nachtruhe

VORGABEN DES LANDES-IMMISSIONSSCHUTZGESETZES

9 Marion Gutwein, Zentralreferat Gewerbeaufsicht 03.12.2018

§ 4 Schutz der Nachtruhe

VORGABEN DES LANDES-IMMISSIONSSCHUTZGESETZES

10 Marion Gutwein, Zentralreferat Gewerbeaufsicht 03.12.2018

an Werktagen

in der Zeit von 13.00 bis 15.00 Uhr

und von 20.00 bis 7.00 Uhr

….an Sonn- und Feiertagen ganztägig

nicht zulässig.

(1) Der Betrieb der im Anhang der 32. BImSchV aufgeführten Geräte und

Maschinen ist in Gebieten, die dem Wohnen dienen ….. sowie in den

Sondergebieten…..

§ 8 Ruhezeiten beim Betrieb bestimmter Geräte und Maschinen

VORGABEN DES LANDES-IMMISSIONSSCHUTZGESETZES

11 Marion Gutwein, Zentralreferat Gewerbeaufsicht 03.12.2018

(1) Der Betrieb der im Anhang der 32. BImSchV aufgeführten Geräte….

Baustellensägemaschinen

Verdichtungsmaschinen

Kompressoren

Bauwinden

Muldenfahrzeuge

geländegängige Gabelstapler

Mobilkrane

Rammausrüstung

Kraftstromerzeuger

§ 8 Ruhezeiten beim Betrieb bestimmter Geräte und Maschinen

VORGABEN DES LANDES-IMMISSIONSSCHUTZGESETZES

12 Marion Gutwein, Zentralreferat Gewerbeaufsicht 03.12.2018

AUFBAU DES LANDES-IMMISSIONSSCHUTZGESETZES

Zuständige Behörde nach § 4 Abs. 3

Gemeindeverwaltung der verbandsfreien

Gemeinde, die Verbandsgemeindeverwaltung

sowie in kreisfreien und großen kreisangehörigen

Städten die Stadtverwaltung

Zuständige Behörde nach § 8 Abs. 3

ist die Struktur- und Genehmigungsdirektion

§ 8 Ruhezeiten beim Betrieb bestimmter Geräte und Maschinen

auf Antrag Ausnahme Abs. 3

13 Marion Gutwein, Zentralreferat Gewerbeaufsicht 03.12.2018

Es sei denn..

Dies gilt nicht für Bundesfernstraßen und

Schienenwege von Eisenbahnen des

Bundes, die durch Gebiete nach Satz 1

(reine, allgemeine und besonderen

Wohngebiete…..) führen.

§7 Abs. 1 Satz 2

32. BImSchV

§ 8 Ruhezeiten beim Betrieb bestimmter Geräte und Maschinen

Einsatz nach 20:00 Uhr auf

einer Nachtbaustelle erfordert eine

Ausnahmegenehmigung

• nach§4 Abs. 3 LImSchG

• i.V.m § 8 Abs. 3 LImSchG

VORGABEN DES LANDES-IMMISSIONSSCHUTZGESETZES

14 Marion Gutwein, Zentralreferat Gewerbeaufsicht 03.12.2018

Vorgaben des Landes-Immissionsschutzgesetzes zu

Ruhezeiten und zur Nachtruhe Regelungsinhalte, behördliche Eingriffsmöglichkeiten, Ausnahmen

Mögliche Emissionen auf Baustellen und Minimierungsmöglichkeiten

Ausnahmegenehmigungen nach LImSchG Antragsverfahren und Antragsunterlagen

VORTRAGSGLIEDERUNG

15 Marion Gutwein, Zentralreferat Gewerbeaufsicht 03.12.2018

Baustelle im Sinne der Baustellenverordnung ist der Ort, an dem ein Bauvorhaben ausgeführt wird. Ein Bauvorhaben, ist das Vorhaben eine oder mehrere bauliche Anlagen zu errichten, zu ändern oder abzubrechen.

EMISSIONEN AUF BAUSTELLEN

Folie 16 20.02.2019

a) Gebiete in denen nur gewerbliche oder

industrielle Anlagen und Wohnungen für

Inhaber und Leiter der Betriebe sowie für

Aufsichts- und Bereitschaftspersonen

untergebracht sind

tags

nachts

70 dB(A)

70 dB(A)

b) Gebiete, in denen vorwiegend

gewerbliche Anlagen untergebracht sind

tags

nachts

65 dB(A)

50 dB(A)

c) Gebiete mit gewerblichen Anlagen und

Wohnungen, in denen weder vorwiegend

gewerbliche Anlagen noch vorwiegend

Wohnungen untergebracht sind

tags

nachts

60 dB(A)

45 dB(A)

d) Gebiete in denen vorwiegend

Wohnungen untergebracht sind

tags

nachts

55 dB(A)

40 dB(A)

e) Gebiete in denen ausschließlich

Wohnungen untergebracht sind

tags

nachts

50 dB(A)

35 dB(A)

f) Kurgebiete, Krankenhäuser und

Pflegeanstalten

tags

nachts

45 dB(A)

35 dB(A)

AVV Baulärm

3.1.1. Als Immissionsrichtwerte werden festgesetzt für

Geräuschspitzen: <20 dB(A)

Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Schutz gegen Baulärm – Geräuschimmissionen –

vom 19. August 1970 (Beil. zum BAnz. Nr. 160)

17 Marion Gutwein, Zentralreferat Gewerbeaufsicht 03.12.2018

EMISSIONEN AUF BAUSTELLEN

Immissionsrichtwerte # Grenzwerte

einzuhalten dürfen

überschritten

werden Lärmobergrenzen in Form von

Grenzwerten gibt es nach der AVV

Baulärm nicht. Von den Richtwerten kann

im Unterschied zu Grenzwerten nach oben

hin abgewichen werden.

zumutbare Lärmimmissionen

AVV Baulärm

Folie 18 20.02.2019

AVV Baulärm

Schallpegelberechnung auf Grundlage der Geräuschemissionen Rottenwarn-

Nachtbetrieb 20:00 - 7:00 Uhr anlage

Schallleistungspegel Maschine 100 120 112 115 109 124 Schallleistungspegel in 10 m LWA 80 100 92 95 89 104

6.7.1 Betrieb bis 2 Stunden Korrektur dB(A) -10 70 90 82 85 79 94 Betrieb 2 bis 6 Stunden -5 75 95 87 90 84 99

Schallleistungspegel mit Betriebskorrektur db(A) 75 95 82 85 79 94

Anlage 1 Abstand zum Immissionsort sI 50 60 60 40 40 90 Abstand zum Messort (bei Berechnungen: 10 m) sM 10 10 10 10 10 10 Verhältnis sM/sI v 0,20 0,17 0,17 0,25 0,25 0,11 log v -0,70 -0,78 -0,78 -0,60 -0,60 -0,95

Entfernungskorrektur (D=-20 log v) D 13,98 15,56 15,56 12,04 12,04 19,08

Korrigierter Pegel db(A) 61,02 79,44 66,44 72,96 66,96 74,92

Folie 19 20.02.2019

Korrigierter Pegel db(A) 61,02 79,44 66,44 72,96 66,96 74,92

Berechnung des Gesamtbeurteilungspegels

Minimalpegel db(A) 61,02 Bezugspegel [+10 dB(A)] Lo 71,02 Pegeldifferenz Delta L Δ L -10,00 8,42 -4,58 1,94 -4,06 3,89

0,1*Δ L -1,00 0,84 -0,46 0,19 -0,41 0,39 K = 100,1*Δ L 0,10 6,94 0,35 1,56 0,39 2,45 Durchschnitt der K gerundet 11,80

Rückrechnung Δ L Log K 107

100,1 1,26 log 100,1 0,10

Δ L 10,72

Gesamtpegel= Lo+Δ L 81,47

Immissionsprognose

gem. AVV Baulärm

20 Marion Gutwein, Zentralreferat Gewerbeaufsicht 03.12.2018

EMISSIONEN AUF BAUSTELLEN

Rottenwarnanlage

Schreiben der DB Netze vom 18.02.2016

21 Marion Gutwein, Zentralreferat Gewerbeaufsicht 03.12.2018

AVV Baulärm

IMMISSIONEN VON BAUSTELLEN

a) Gebiete in denen nur gewerbliche

oder industrielle Anlagen und

Wohnungen für Inhaber und Leiter der

Betriebe sowie für Aufsichts- und

Bereitschaftspersonen untergebracht

sind

tags

nachts

70 dB(A)

70 dB(A)

72

4.1. Grundsatz

Überschreitet der nach Nummer 6 ermittelte Beurteilungspegel des von

Baumaschinen hervorgerufenen Geräusches den Immissionsrichtwert um

mehr als 5 dB (A), sollen Maßnahmen zur Minderung der Geräusche

angeordnet werden.

22 Marion Gutwein, Zentralreferat Gewerbeaufsicht 03.12.2018

AVV Baulärm

73,97

c) Gebiete mit gewerblichen Anlagen

und Wohnungen, in denen weder

vorwiegend gewerbliche Anlagen

noch vorwiegend Wohnungen

untergebracht sind

tags

nachts

60 dB(A)

45 dB(A)

72 5 dB (A)

Es kommen insbesondere in Betracht:

a) Maßnahmen bei der Einrichtung der Baustelle,

b) Maßnahmen an den Baumaschinen,

c) die Verwendung geräuscharmer Baumaschinen,

d) die Anwendung geräuscharmer Bauverfahren,

e) die Beschränkung der Betriebszeit lautstarker Baumaschinen.

IMMISSIONEN VON BAUSTELLEN

23 Marion Gutwein, Zentralreferat Gewerbeaufsicht 03.12.2018

AVV Baulärm

Soweit Arbeiten im öffentlichen Interesse liegen, kann die

Anordnung von Lärmminderungsmaßnahmen teilweise oder

vollständig unterbleiben, wenn die Bauarbeiten ohne die

Überschreitung der Immissionsrichtwerte nicht oder nicht

rechtzeitig durchgeführt werden können. [5.2.2.2]

IMMISSIONEN VON BAUSTELLEN

Bestimmung des Zumutbaren -> TA LÄRM

24 Marion Gutwein, Zentralreferat Gewerbeaufsicht 03.12.2018

bezogen auf eine volle Nachtstunde

Bei seltenen Ereignissen betragen nach Punkt 6.3. TA Lärm

tags 70 dB(A)

nachts 55 dB(A).

Geräuschspitzen am Tag um nicht mehr als 20 dB(A)

in der Nacht um nicht mehr als 10 dB(A),

Bestimmung des Zumutbaren

seltene Ereignisse, an nicht mehr als 10 Tagen oder Nächten

eines Kalenderjahres und an nicht mehr als zwei aufeinander folgenden Wochenenden

nachts 22.00 - 06.00

IMMISSIONEN VON BAUSTELLEN

25 Marion Gutwein, Zentralreferat Gewerbeaufsicht 03.12.2018

Bestimmung des Zumutbaren

selten eingestufte Ereignisse, max. 18 pro Jahr

Sofern bei seltenen Veranstaltungen Überschreitungen des Beurteilungspegels

vor den Fenstern.. 55 dB(A) nachts zu erwarten sind, ist deren Zumutbarkeit

explizit zu begründen.

Überschreitungen eines Beurteilungspegels nachts von 55 dB(A) nach 24 Uhr

sollten vermieden.

Geräuschspitzen sollen die Werte von 90 dB(A) tags und 65 dB(A) nachts

einhalten.

nachts 22.00 (24.00) - 06.00

IMMISSIONEN VON BAUSTELLEN

26 Marion Gutwein, Zentralreferat Gewerbeaufsicht 03.12.2018

Mischgebiet Anzahl

Tage20-21 21-22 22-23 23-24 0-1 1-2 2-3 3-4 4-5 5-6 ab 6 Uhr

AVV Baulärm dB(A)

TA Lärm 45 45 45 45 45 45 45 45 60 dB(A)

TA Lärm seltene

Ereignisse10 55 55 55 55 55 55 55 55 70 dB(A)

LAI-

Freizeitlärmrichtlinie18 55 55 55 55 55 55 70 dB(A)

45

60

70

70

IMMISSIONEN VON BAUSTELLEN

27 Marion Gutwein, Zentralreferat Gewerbeaufsicht 03.12.2018

Vorgaben des Landes-Immissionsschutzgesetzes zu

Ruhezeiten und zur Nachtruhe Regelungsinhalte, behördliche Eingriffsmöglichkeiten, Ausnahmen

Mögliche Emissionen auf Baustellen und Minimierungsmöglichkeiten

Ausnahmegenehmigungen nach LImSchG Antragsverfahren und Antragsunterlagen

VORTRAGSGLIEDERUNG

28 Marion Gutwein, Zentralreferat Gewerbeaufsicht 03.12.2018

• Antragsunterlagen zur Beantragung der

Ausnahmegenehmigung

• Planrechtfertigung: öffentliches Interesse

• Immissionsprognose für das Bauvorhaben:

zumutbare Lärmimmissionen

AUSNAHMEGENEHMIGUNGEN NACH LIMSCHG

29 Marion Gutwein, Zentralreferat Gewerbeaufsicht 03.12.2018

AUSNAHMEGENEHMIGUNGEN NACH LIMSCHG

Sehr geehrte Damen und Herren,

wir sind ein Gleisbauunternehmen und Arbeiten im Auftrag der Deutschen Bahn AG.

Hiermit melden wir Nachtarbeiten in der Zeit vom 10.11. – 26.11.2018 an.

Im Detail wie folgt:

Bauvorhaben:

LINZ-UNKEL (Bahn km 111,011 – 112,082, Strecke 2324)

10.11./11.11.2018: 22:00 Uhr bis 05:00 Uhr

11.11./12.11.2018: 20:00 Uhr bis 05:00 Uhr

REMAGEN-OBERWINTER (Bahn km 51,127 – 52,296, Strecke 2630)

19.11./20.11.2018: 22:00 Uhr bis 05:00 Uhr

20.11./21.11.2018: 22:00 Uhr bis 05:00 Uhr

21.11./22.11.2018: 22:00 Uhr bis 05:00 Uhr

22.11./23.11.2018: 22:00 Uhr bis 05:00 Uhr

23.11./24.11.2018: 22:00 Uhr bis 05:00 Uhr

26.11./27.11.2018: 22:00 Uhr bis 05:00 Uhr

…..

8. November 2018

30 Marion Gutwein, Zentralreferat Gewerbeaufsicht 03.12.2018

AUSNAHMEGENEHMIGUNGEN NACH LIMSCHG

Hiermit melden wir

Nachtarbeiten in der Zeit vom

10.11. – 26.11.2018 an.

Wenn also die Bahn Wochen vorher durch

einen Arbeitsplan festlegt, wann welche Gleise

erneuert werden sollen, und diese Arbeiten

während der Nacht durchgeführt werden

müssen, so muss sie einen Ausnahmeantrag

stellen. Im Genehmigungsverfahren wird dann

geprüft, unter welchen Bedingungen die

Nachtarbeiten durchgeführt werden können.

Gesetzes-

begründung der

Landesregierung

31 Marion Gutwein, Zentralreferat Gewerbeaufsicht 03.12.2018

AUSNAHMEGENEHMIGUNGEN NACH LIMSCHG

§ 13 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich

oder fahrlässig entgegen § 4 Abs. 1 in der

Nachtzeit Betätigungen ausübt, die zu einer

Störung der Nachtruhe führen….

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer

Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet

werden.

32 Marion Gutwein, Zentralreferat Gewerbeaufsicht 03.12.2018

AUSNAHMEGENEHMIGUNGEN NACH LIMSCHG