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unsi ••••••....... ommilmaimmosm o em•••• 1 meaummommava CO mmowsmavamm Freistaat Thüringen Thüringer Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz Narry-Graf-Kessler-Straile 1, 99423 Weimar (Außenstelle) Empfangsbekenntnis avr- Andrea Versteyl Rechtsanwälte Partnergesellschaft mbB Hohenzollerndamm 122 14199 Berlin Immissionsschutzrecht; Antrag der Dipl.-Ing. H. Leist Oberflächentechnik GmbH nach § 16 BlmSchG zur wesentlichen Änderung der Anlage zur Oberflä- chenbehandlung am Standort Fambach Das Thüringer Landesamt für Umweit, Bergbau und Naturschutz erlässt fol- genden Genehmigungsbescheid Nr. 27/18 l. Gegenstand der Entscheidung 1. Die Dipl.-lng. Heinrich Leist Oberflächentechnik GmbH erhält die immis- sionsschutzrechtliche Genehmigung zur wesentlichen Änderung ihrer Anlage zur Oberflächenbehandlung nach Nr. 3.10.1 des Anhangs 1 zur Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen (4. BlmSchV) am Standort 98597 Fambach, Oelmühle 5 in der Gemarkung Fambach, Flur 1, Flurstück 113/17 sowie zum Betrieb der geänderten Anlage. lnformationen zum Umgang mit Ihren Daten im TLUBAI und zu Ihren Rechten nach der EU-DSGVO finden Sie im Internet auf der Seite https://Www.tlubn.thueringen.de/datenschutz Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz lhre Ansprechpartnerin: Sabine Mastag Durchwahl: Telefon +49 361 57 3943 832 Telefax +49 361 57 3943 848 Sabine.Mastagg tlubn.thueringen.de thr Zeichen: lhre Nachricht vom: Unser Zeichen: (bitte bei Antwort angeben) 5070-61-8711/128-4-44841/2021 Weimar 18. Mai 2021 ThOringer Landesamt Wu- Ummelt. (TLUBN) 41 07745 Jena Thüringer Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz (TLUBN) Außenstelle Weimar Dienstgebäude 1 Harry-Graf-Kessler-Straße 1 99423 Weimar hurmger Landesamt tUr Umwelt. ud Nnir&:chutz CTLUBN) Diensigebäude 2 Cart-August-Aliee 3 - 10 99423 Weimar 4,4 4 Tharinger Landesamt für Umweit und Naturschutz (TLUBN) Außchstelie Gera PuE , ,ch0, :plat-s. 7 07545 Gera Seite 1 von 27

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meaummommava CO

mmowsmavamm

Freistaat

Thüringen

Thüringer Landesamt für Umwelt, Bergbau und NaturschutzNarry-Graf-Kessler-Straile 1, 99423 Weimar (Außenstelle)

Empfangsbekenntnis

avr- Andrea Versteyl RechtsanwältePartnergesellschaft mbBHohenzollerndamm 12214199 Berlin

Immissionsschutzrecht;Antrag der Dipl.-Ing. H. Leist Oberflächentechnik GmbH nach§ 16 BlmSchG zur wesentlichen Änderung der Anlage zur Oberflä-chenbehandlung am Standort Fambach

Das Thüringer Landesamt für Umweit, Bergbau und Naturschutz erlässt fol-genden

Genehmigungsbescheid Nr. 27/18

l. Gegenstand der Entscheidung

1. Die Dipl.-lng. Heinrich Leist Oberflächentechnik GmbH erhält die immis-sionsschutzrechtliche Genehmigung zur wesentlichen Änderung ihrer

Anlage zur Oberflächenbehandlung nach Nr. 3.10.1 des Anhangs 1zur Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen (4. BlmSchV)

am Standort 98597 Fambach, Oelmühle 5in der Gemarkung Fambach, Flur 1, Flurstück 113/17

sowie zum Betrieb der geänderten Anlage.

lnformationen zum Umgang mit Ihren Daten im TLUBAI und zu Ihren Rechten nach der EU-DSGVOfinden Sie im Internet auf der Seite https://Www.tlubn.thueringen.de/datenschutz

Landesamt fürUmwelt, Bergbauund Naturschutz

lhre Ansprechpartnerin:Sabine Mastag

Durchwahl:Telefon +49 361 57 3943 832Telefax +49 361 57 3943 848

Sabine.Mastaggtlubn.thueringen.de

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lhre Nachricht vom:

Unser Zeichen:(bitte bei Antwort angeben)5070-61-8711/128-4-44841/2021

Weimar18. Mai 2021

ThOringer Landesamt Wu- Ummelt.

(TLUBN)

4107745 Jena

Thüringer Landesamt für Umwelt,Bergbau und Naturschutz (TLUBN)Außenstelle WeimarDienstgebäude 1Harry-Graf-Kessler-Straße 199423 Weimar

hurmger Landesamt tUr Umwelt.

ud Nnir&:chutz CTLUBN)

Diensigebäude 2

Cart-August-Aliee 3 - 10

99423 Weimar

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Tharinger Landesamt für Umweit

und Naturschutz (TLUBN)Außchstelie Gera

PuE,,ch0,:plat-s. 7

07545 Gera

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Bescheid des Thüringer Landesamtes für Umweit, Bergbau und Naturschutz Nr. 27/18 vom 18.05.2021

Die Genehmigung ergeht nach Maßgabe der in Ziffer II. festgelegten lnhaltsbestimmungen sowieder in Ziffer III. festgesetzten Nebenbestimmungen. Bestandteil der Genehmigung sind des Wei-teren die in Anlage 1 aufgeführten Antragsunterlagen sowie der Prüfbericht Nr. 019/2021/Th zurPrüfung des Brandschutznachweises.

2. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.

Für diesen Bescheid werden eine Gebühr in Höhe von 8.000,00 Euro sowie Auslagen in Höhevon 323,87 Euro erhoben.

Der Gesamtbetrag von 8.323,87 Euro ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe dieser Ent-scheidung auf das Konto des Zahlungsempfängers TLUBN Jena bei der Landesbank Hessen-Thüringen (HELABA)

Landeshauptkasse ThüringenIBAN: DE 57 8205 0000 3004 4442 40BIC: HELADEFF820Kassenzeichen: 1051218175114

zu überweisen.

Eine gesonderte Rechnungslegung erfolgt nicht

11. Inhaltsbestimmungen

Der Änderungsgenehmigung liegen foigende Anlagenkenn- und Betriebsdaten zu Grunde:

1.Zweck der Anlage

Die Anlage dient der Behandlung von Metall- oder Kunststoffoberflächen durch ein elektrolyti-sches Verfahren (Galvanik).

2.Umfang der Änderung

Die o.g. An lage wird durch folgende Maßnahmen geändert:

2.1 Errichtung einer neuen Behandlungslinie BE 1- 2208 (Zink- Trommelautomat) in Halle 2mit einem Wirkbadvolumen von 26 m3

2.2 Stilllegung und Demontage der Behandlungslinie BE 1- 2206 in Halle 3

2.3 Erhöhung des Wirkbadvolumens von 169 m3auf 176 m3

3. Betriebszeiten und Kenndaten der von der Änderung betroffenen Anlage/Anlagenteile

3.1 Allgemein

Das Wirkbadvolumen der Oberflächenbehandlungsanlage beträgt insgesamt 176 m3.Die Betriebszeiten der Anlage bleiben von der genehmigten wesentlichen Änderung unberührt.

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3.2 Nach der Änderung ist die geänderte An lage mit folgenden Kenndaten gekennzeichnet:

• Behandlungslinie 2208

Wirkbäder Nr. Bezeichnung Volumen

8 Schwarzpassivierung 750 I11 Blaupassivierung 750 I13 Dickschichtpassivierung SurTec 68 750 I14 Aufhellung 700 I16, 17 Beize 1.600 I21 Elektrolytische Entfettung 2.000 I24 Dekapierung 1.700 I29- 38 Beize 10.000 I

Lösebehälter 5.700 IMischbehälter 2.700 I

Wirkbadvolumen 26.650 I

Weitere Behandlungslinien:

• Behandlungslinie 2403 106 m3• Behandlungslinie 2201 10 m3• Behandlungslinie 2207 12 m3• Behandlungslinie 2205 18 m3• Behandlungslinie 2902 4 m3

Der Abluftwäscher der Firma AIRTEC ist mit folgenden Kenndaten/ Parametern gekennzeichnet:

• Typ: Kompaktabsorptionsanlage ASL-0202-LE• Volumenstrom: 15.000 m3/h• Dynamischer Tropfenabscheider, Abscheidegrad 99 %

3.3 Störfallrecht

Die geänderte Anlage zur Oberflächenbehandlung unterliegt dem Anwendungsbereich der 12.Verordnung zur Durchführung des BlmSchG (12. BlmSchV- Störfall- Verordnung). Die Anlage istBestandteil eines Betriebsbereiches und stellt sowohl vor der wesentlichen Änderung und unver-ändert auch nach deren Realisierung einen Betrieb der unteren Klasse nach der Störfallverord-nung dar.

III. Nebenbestimmungen

Die Änderungsgenehmigung ergeht mit folgenden Nebenbestimmungen:

1. Allgemeines

1.1 Für die Errichtung und den Betrieb der geänderten An lage inkl. Nebeneinrichtungen sinddie eingereichten, in An lage 1 genannten Antragsunterlagen, die in Ziffer II. dieses Be-scheides aufgeführten Anlagenkenn- und Betriebsdaten sowie die in Ziffer III. dieses Be-scheides aufgeführten Nebenbestimmungen maßgebend. Weichen die Nebenbestimmun-gen von den Antragsunterlagen ab, sind vorrangig die Bestimmungen dieser Änderungs-genehmigung zu beachten.

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Bescheid des Thüringer Landesarntes für Umwelt, Bergbau und Naturschutz Nr. 27/18 vom 18.05.2021

1.2 Der Beginn der Errichtung der geänderten Anlage ist den für Bau und Immissionsschutzzuständigen Überwachungsbehörden sowie der Genehmigungsbehörde mindestens zweiWochen vorher schriftlich anzuzeigen. Für die Anzeige bei der Unteren Bauaufsichtsbe-hörde ist der als Anlage 3 übergebene, ausgefüllte und unterschriebene Vordruck „Bau-beginnsanzeige nach § 71 Abs. 8 Thüringer Bauordnung (ThürB0)" zu verwenden. Diedort unter Punkt 6 genannten Erklärungen sind, sofern sie noch nicht vorliegen, der Bau-beginnsanzeige ausgefüllt und unterschrieben beizufügen.

1.3 Die beabsichtigte lnbetriebnahme der geänderten Anlage ist den für Immissionsschutz,Bau und Arbeitsschutz zuständigen Überwachungsbehörden sowie der Genehmigungs-behörde vier Wochen vorher schriftlich anzuzeigen. Als lnbetriebnahme der Anlage gilt derZeitpunkt, ab dem die Anlage ihren Zweck erfüllen soil (vgl. Ziffer I. 1). Dabei ist unerheb-lich, ob die Anlage im Dauerbetrieb bzw. bei VoIllast betrieben werden kann.Für die Nutzungsaufnahme ist der Unteren Bauaufsichtsbehörde der als Anlage 4 Ober-gebene, ausgefüllte und unterschriebene Vordruck „Anzeige der Nutzungsaufnahme nach§ 81 Abs. 2 ThürBC," zu verwenden. Die dort unter Punkt 5 genannten und für das Vorha-ben erforderlichen Anlagen sind der Anzeige der Nutzungsaufnahme ausgefüllt und un-terschrieben beizufügen.

1.4 Vor lnbetriebnahme der geänderten Anlage ist den zuständigen Überwachungsbehördensowie der Genehmigungsbehörde eine Vorortbesichtigung zu ermöglichen. Die Festle-gung des Termins für die Vorortbesichtigung nach Satz 1 wird von der Überwachungsbe-hörde im Einvernehmen mit der Anlagenbetreiberin getroffen.

1.5 Diese Genehmigung erlischt, wenn nach Vollziehbarkeit dieses Genehmigungsbeschei-des nicht innerhalb von 1 Jahr mit der Errichtung wesentlicher Teile der zu änderndenAnlage begonnen wurde.

1.6 Diese Genehmigung erlischt ferner, wenn nach Vollziehbarkeit dieses Genehmigungsbe-scheides nicht innerhalb von 3 Jahren mit dem Betrieb der geänderten Anlage begonnenwurde.

1.7 Der Genehmigungsbescheid irn Original oder eine beglaubigte Kopie dieses Bescheidesund alle Unterlagen, die Bestandteil dieses Bescheides sind, sind am Betriebsstandortaufzubewahren und den zuständigen Überwachungsbehörden auf Verlangen vorzulegen.

2. Luftreinhaltung

2.1 Die entstehenden Abgase der unter Tenor II, Punkt 3.2, BE 2208 genannten Wirkbädersind vollständig zu fassen und einer Abgasreinigung (Abluftwäscher- Kompaktabsorpti-onsanlage) zur Reinigung zuzuführen.

2.2 Die Abgase sind Ober den Kamin der Emissionsquelle E 1 in einer Höhe von mindestens14 m senkrecht nach oben ins Freie zu leiten.

2.3 Die im Abgas der Wirkbäder der BE 2208 enthaltenen Luftschadstoffe haben, bezogenauf den Normzustand (273 K, 101 kPa) nach Abzug des Feuchtegehaltes an Wasser-dampf, folgende Emissionswerte nicht zu überschreiten:

• Staubförmige anorganische Stoffe gem. 5.2.2 TA Luft, Klasse IICobalt und seine Verbindungen, angegeben als Codie Massenkonzentration 0,5 mg/m3

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e Staubförmige anorganische Stoffe gem. 5.2.2 TA Luft, Klasse IIIChrom und seine Verbindungen, angegeben als Crdie Massenkonzentration 1 mg/m3

• Gasförmige anorganische Stoffe gem. 5.2.4 TA Luft, Klasse IIFluor und seine gasförmigen Verbindungen, angegeben als HFdie Massenkonzentration 3 mg/m3

• Staubförmige anorganische Stoffe gem. 5.2.4 TA Luft, Klasse IllChlorverbindungen, angegeben als HC1die Massenkonzentration 3 mg/m3

Organische Stoffe gem. 5.2.5 TA Luftdie Massenkonzentration 50 mg/m3jeweils angegeben als Gesamtkohlenstoff

2.4 Messung

2.4.1 Nach Erreichen des bestimmungsgemäßen Betriebes, das heißt frühestens 3 Monate undspätestens 6 Monate nach lnbetriebnahme der geänderten Anlage ist die Einhaltungder in Nebenbestimmung 2.3 festgelegten Emissionsbegrenzungen durch eine nach § 29bBlmSchG bekannt gegebene Messstelle nachweisen zu lassen. Nach Ablauf von jeweils3 Jahren sind die Ermittlungen wiederholen zu lassen.

2.4.2 Für die Durchführung der Messungen nach Nebenbestimmung 2.4.1 sind geeignete Mess-plätze und Messöffnungen einzurichten, die technisch einwandfreie, gefahrlose und reprä-sentative Emissionsmessungen ermöglichen. Hierbei sind die Empfehlungen der DIN EN15259 zu beachten und einzuhalten.

2.4.3 Die Eignung der Messplätze und Messöffnungen hat sich der Anlagenbetreiber durch ei-nen Sachverständigen nachweisen bzw. bestätigen zu lassen. Die entsprechenden Be-lege sind der zuständigen Überwachungsbehörde spätestens zur lnbetriebnahmemes-sung vorzulegen.

2.4.4 Der Messplan für die durchzuführenden Messungen ist entsprechend DIN EN 15259 zuerstellen, der immissionsschutzrechtlichen Überwachungsbehörde einmal in Papierformund elektronisch als PDF-Datei mindestens 2 Wochen vor den Messungen vorzulegenund mit dieser abzustimmen.

2.4.5 Die Ermittlung der unter Nebenbestimmung 2.3 genannten luftverunreinigenden Stoffeist durch eine ausreichende Anzahl von Einzelmessungen (mindestens drei) mit Betriebs-bedingungen, die erfahrungsgemäß zu maximalen Emissionen führen können, zu bele-gen. Das Ergebnis der Einzelmessungen ist als Halbstundenmittelwert anzugeben.

2.4.6 Die Ergebnisse der Emissionsmessungen sind in einem Messbericht entsprechend An-hang B der VDI 4220 und DIN EN 15259 zusammenzustellen. Die Messberichte sind min-destens fünf Jahre lang aufzubewahren.

2.4.7 Der Messbericht muss der DIN EN 15259:2008-01 (Luftbeschaffenheit — Messungen vonEmissionen aus stationären Quellen - Anforderungen an Messstrecken und Messplätzeund den Messbericht) entsprechen.

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2.4.8 Der Messbericht ist spätestens ein Monat nach erfolgter Messung gleichzeitig mit derVersendung an den Auftraggeber der zuständigen immissionsschutzrechtlichen Überwa-chungsbehörde in einfacher Ausfertigung in Papierform mit Unterschrift und in Digitalformals PDF-Datei vorzulegen.

2.5 Abluftreinigung- Nassabscheider

2.5.1 Der Nassabscheider ist spätestens einen Monat nach der Erstbefüllung mit Nutzwasserals Neuanlage bei der zuständigen immissionsschutzrechtlichen Überwachungsbehördeanzuzeigen.

2.5.2 Die in der 42. BlmSchV genannten Betreiberpflichten (betriebsinterne Prüfungen, La-boruntersuchungen, Betriebstagebuch, etc.) sind eigenverantwortlich wahrzunehmen undumzusetzen.

2.5.3 Vom Lieferanten des Abluftwäschers ist eine Betriebsanweisung zu erstellen. Sie ist all-gemeinverständlich abzufassen und sollte folgende Beschreibungen, Unterlagen undPläne enthalten:

o Schematische Darstellung und Beschreibung der Anlageo Funktionsbeschreibung des Verfahrens bzw. der Anlageo Hinweise für An- und Abfahren der Anlage (Reihenfolge der Schaltvorgänge)o Funktionsbeschreibung der Mess- und Regeleinrichtungo Beschreibung der wichtigsten Funktionskontrolleno Empfehlungen zu lnspektionen und zu deren Interval leno Liste der wichtigsten Ersatzteile und Anweisung Ober deren Behandlungo Besondere Schutzmaßnahmen für den Betrieb (z.B. Brandschutz, Explosions-

schutz, Arbeitsschutz)o Hinweise für den Stillstand des Betriebso Hinweise zur Abhilfe bei Betriebsstörungen

Die Betriebsanweisung ist in der An lage auszulegen.

2.5.4 Es ist ein Wartungsplan aufzustellen.

3. Lärmschutz

3.1 Die im Bebauungsplan „Gewerbe- und lndustriegebiet Ölmüh le" der Gemeinde Fambachfür das Betriebsgrundstück festgesetzten Emissionskontingente von

tags (6.00 bis 22.00 Uhr) 69 dB(A) pro Quadratmeter undnachts (22.00 bis 6.00 Uhr) 54 dB(A) pro Quadratmeter

dürfen nicht überschritten werden.

3.2 Während der Nachtzeit (22.00 bis 6.00 Uhr) ist keine LKW-Verladung sowie kein An- undAbtransport zulässig.

3.3 Die Geräuschquelle QAL32M53(54)L 93 ist auf 93 dB(A) zu begrenzen.

3.4 Die Geräuschquelle QAL33M54(55)L76,1 ist auf 76 dB(A) zu begrenzen.

3.5 Ein messtechnischer Nachweis zur Einhaltung der festgelegten Emissionskontingente isterforderlich.

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3.6 Diese Messung hat innerhalb von 9 Monaten nach Inbetriebnahme der wesentlich geän-derten Anlage entsprechend § 29 b BlmSchG durch eine bekanntgegebene Messstelle(veröffentlicht unter www.resymesa.de) zu erfolgen und darf nicht durch die natürlicheund/oder juristische Person durchgeführt werden, welche im Zusammenhang mit der Er-stellung der Antragsunterlagen beratend tätig war, bzw. die Prognose erstellt hat.

3.7 Der Messplan für die Lärmmessung ist im Einvernehmen mit der zuständigen immissions-schutzrechtlichen Überwachungsbehörde aufzustellen.

3.8 Der Messbericht ist der zuständigen immissionsschutzrechtlichen Überwachungsbehördeunverzüglich in zweifacher Ausfertigung (je eine digital und Papierform) zuzusenden.

4. Störfall

Der Betrieb der Behandlungslinie 2208 wird mit der aufschiebenden Bedingung erteilt,dass die Genehmigung erlischt, wenn das Störfallkonzept für den gesamten Betriebsbe-reich nicht bis zur Einreichung der Antragsunterlagen für die Behandlungslinie 2209 undVielstoffanlage nach § 6 Abs. 2 BlmSchG vorliegt.

5. Baurecht

5.1 Der am 27.03.2020 vom Prüfingenieur für Brandschutz, Herrn Prof. Dr.-Ing. Andre Spind-ler, ausgefertigte Prüfbericht Nr. 019/2021/Th zur Prüfung des Brandschutznachweisesund die darin benannten Unterlagen einschließlich der Nebenbestimmungen sind für dieBauausführung verbindlich. Sie sind Bestandteil dieser Genehmigung und werden als An-lage übergeben.

5.2 Der Prüfbericht und die geprüften Unterlagen zum Brandschutz sind auf der Baustelle be-reitzuhalten.

5.3 Für den Einbau der neuen Anlage auf der vorhandenen Deckenkonstruktion ist der Nach-weis durch die Erklärung zum Standsicherheitsnachweis nach § 14 Thüringer Bauvorla-genverordnung (ThürBauVorIVO) i.V.m. § 65 Abs. 2 Thüringer Bauordnung (ThürBO)rechtzeitig vor Baubeginn vorzulegen.

6. Brandschutz

6.1 Der vorhandene Feuerwehrplan nach DIN 14095 ist den aktuellen baulichen Veränderun-gen anzupassen. Der Feuerwehrplan ist mindestens 3- fach auszuführen (auch als pdf-Datei) und an die im vorhandenen Feuerwehrplan festgelegten Ste Ilen mit Fertigstellender Maßnahmen zu übergeben.

6.2 Anstelle der erforderlichen Wandhydranten sind entsprechende zusätzliche Kleinlöschge-räte bereitzustellen. Die Anzahl ergibt sich aus den Technischen Regeln für Arbeitsstätten,ASR A 2.2.- Maßnahmen gegen Brände-.

6.3 Regelmäßige Unterweisungen der eingesetzten Brandschutzhelfer in der Handhabung derLöschgeräte sind durchzuführen.

6.4 Das Auslösen der Rauch- und Wärmeabzugsanlage im Obergeschoss der Halle 2 hat OberHandauslösung zu erfolgen.

6.5 Die Feuerwehren der Gemeinden Fambach und Breitungen sind vor lnbetriebnahme derAn lage bzw. Umsetzung der Baumaßnahmen durch die Betreiberin in die örtlichen Gege-benheiten einzuweisen.

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Bescheid des Thüringer Landesamtes für Umwelt, Bergbau und Naturschutz Nr. 27/18 vom 18.05.2021

7. Abfallwirtschaft

7.1 Die im Antrag aufgeführten und die hinzukommenden Abfallfraktionen sind gemäß Abfall-verzeichnisverordnung (AVV) einzustufen/ zu deklarieren und entsprechend Nachweisver-ordnung (NachweisV) vorrangig zu verwerten bzw. allgemeinwohlverträglich zu beseiti-gen.

7.2 Ober alle Entsorgungsvorgänge der betrieblich angefallenen Abfälle ist gemäß § 49 Kreis-laufwirtschaftsgesetz (KrWG) ein (Erzeuger-) Register zu führen, welches die Angabenu.a. Ober Abfallart, Abfallschlüsselnummer, Menge und Verbleib enthält, wobei die ent-sprechenden Belege oder Angaben vollständig und in der jeweils aktuellen Version imRegister enthalten sein müssen.Die Register Ober nachweispflichtige Abfälle sind elektronisch zu führen, soweit für die indiese Register einzustellenden Nachweise die elektronische Nachweisführung zwingendbestimmt sind.

7.3 alle Registerbelege, Eintragungen bzw. Angaben sind, vom letzten Eintrag an, 3 Jahre indiesem aufzubewahren oder zu belassen und auf Verlangen der zuständigen abfallrecht-lichen Überwachungsbehörde vorzulegen oder Auszüge aus diesem Register mitzuteilen.Werden die Register telefonisch geführt, sind jeweils die aktuellen Versionen der Belegeund Angaben in entsprechender Anwendung von § 24 und § 25 Abs. 1 NachweisV dauer-haft und geordnet zu speichern.

7.4 Bei der Entsorgung gefährlicher Abfälle Ober freiwillige Rücknahmesysteme sind Nach-weise zu deren behördlichen Anerkennung (z.B. Rücknahme- Anzeigebestätigung, Frei-stellungsbescheid) des jeweiligen Herstellers oder Vertreibers abzufordern und auf Ver-langen der zuständigen abfallrechtlichen Überwachungsbehörde vorzulegen.

8. Arbeitsschutz

8.1 Der Arbeitgeber hat vor Aufnahme der Tätigkeiten in der Arbeitsstätte gemäß §§ 5, 6 Ar-beitsschutzgesetz (ArbSchG), § 3 Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV), § 3 Betriebssi-cherheitsverordnung (BetrSichV), § 6 Gefahrstoffverordnung (GefStoffV), § 3 Verord-nung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) und § 10 Mutterschutzgesetz(MuSchG) die Gefährdungsbeurteilung durchzuführen und zu dokumentieren.

8.1.1 Gemäß § 3 ArbStättV hat der Arbeitgeber entsprechend dem Ergebnis der Gefährdungs-beurteilung Maßnahmen zum Schutz der Beschäftigten nach den Vorschriften der Ar-bStättV einschließlich ihres Anhangs, nach dem Stand der Technik, Arbeitsmedizin undHygiene festzulegen. In der Dokumentation ist anzugeben, welche Gefährdungen am Ar-beitsplatz auftreten können und welche Maßnahmen durchgeführt werden müssen.

8.1.2 Nach § 3 BetrSichV hat der Arbeitgeber vor der Verwendung von Arbeitsmitteln die auf-tretenden Gefährdungen zu beurteilen und daraus notwendige und geeignete Schutzmaß-nahmen abzuleiten.In die Beurteilung sind alle Gefährdungen einzubeziehen, die bei der Verwendung vonArbeitsmitteln ausgehen, und zwar von- den Arbeitsmitteln selbst,- der Arbeitsumgebung und- den Arbeitsgegenständen, an denen Tätigkeiten mit Arbeitsmitteln durchgeführt werden.

8.1.3 Im Rahmen einer Gefährdungsbeurteilung nach § 6 GefStoffV hat der Arbeitgeber festzu-stellen, ob die Beschäftigten Tätigkeiten mit Gefahrstoffen ausüben oder ob bei Tätigkei-ten Gefahrstoffe entstehen oder freigesetzt werden können. 1st dies der Fall, so hat der

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Bescheid des Thüringer Landesamtes für Umwelt, Bergbau und Naturschutz Nr. 27/18 vom 18.05.2021

Arbeitgeber alle hiervon ausgehenden Gefährdungen der Gesundheit und Sicherheit derBeschäftigten unter folgenden Gesichtspunkten zu beurteilen:1. gefährliche Eigenschaften der Stoffe oder Gemische, einschlieišlich

ihrer physikalisch-chemischen Wirkungen,2. Informationen des Lieferanten zum Gesundheitsschutz und zur Sicherheit insbeson-

dere im Sicherheitsdatenblatt,3. Art und Ausmaß der Exposition unter Berücksichtigung aller Expositi-

onswege; dabei sind die Ergebnisse der Messungen und Ermittlungen nach § 7 Abs.8 GefStoffV zur Einhaltung der Arbeitsplatzgrenzwerten (AGW) zu berücksichtigen,

4. Möglichkeiten einer Substitution,5. Arbeitsbedingungen und Verfahren, einschließlich der Arbeitsmittel und der Gefahr-

stoffmenge,6. Arbeitsplatzgrenzwerte und biologische Grenzwerte,7. Wirksamkeit der ergriffenen oder zu ergreifenden Schutzmaßnahmen,8. Erkenntnisse aus arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen nach der

ArbMedVV.

Nach § 6 Abs. 4 GefStoffy hat der Arbeitgeber festzustellen, ob die verwendeten Stoffe,Gemische und Erzeugnisse bei Tätigkeiten, auch unter Berücksichtigung verwendeter Ar-beitsmittel, Verfahren und der Arbeitsumgebung sowie ihrer möglichen Wechselwirkun-gen, zu Brand- oder Explosionsgefährdungen z. B. eine evtl. Wasserstoffentwicklung amElektrolyten führen kann.

Beim Umgang und bei Tätigkeiten mit krebserzeugenden und reproduktionstoxischen Ge-fahrstoffen der Kategorie 1A und 1B wie z.B. mit FINDIP 124, TRIPASS ELV 1500LT,SurTec 680, sind besondere Schutzmaßnahmen nach § 10 GefStoffV erforderlich. So hatder Arbeitgeber bei Tätigkeiten mit krebserzeugenden, keimzellmutagenen und reproduk-tionstoxischen Gefahrstoffen der Kategorie 1A und 1B für die kein Arbeitsplatzgrenzwertnach § 20 Abs. 4 GefStoffV bekannt gegeben worden ist, ein geeignetes, risikobezogenesMaßnahmenkonzept anzuwenden, um das Minimierungsgebot nach § 7 Abs. 4 GefStoffVumzusetzen.

8.1.4 Gemäß § 3 Abs. 1 ArbMedVV hat der Arbeitgeber auf der Grundlage der Gefährdungsbe-urteilung für eine angemessene arbeitsmedizinische Vorsorge zu sorgen.

8.1.5 Der Arbeitgeber hat im Rahmen der Beurteilung der Arbeitsbedingungen nach § 5 Arb-SchG i.V.m § 10 MuSchG die Gefährdungen nach Art, Ausmaß und Dauer zu beurteilen,denen eine schwangere oder stillende Frau oder ihr Kind ausgesetzt ist oder sein kann.

8.2 Die Fußböden der Räume dürfen keine Unebenheiten, Lächer, Stolperstellen oder gefähr-lichen Schrägen aufweisen. Sie müssen gegen Verrutschen gesichert, tragfähig, trittsicherund rutschhemmend sein (§ 3 Abs.1 ArbStättV i.V.m. Anhang Punkt 1.5 (2)).

8.3.1 In Arbeitsräumen muss unter Berücksichtigung des spezifischen Nutzungszwecks, der Ar-beitsverfahren, der physischen Belastungen und der Anzahl der Beschäftigten sowie dersonstigen anwesenden Personen während der Nutzungsdauer ausreichend gesundheit-lich zuträgliche Atemluft vorhanden sein (§ 3 Abs.1 ArbStättV i.V.m. Anhang Punkt 3.6 undder Technischen Regel für Arbeitsstätten ASR A3.6 „Lüftung").

8.3.2 Die gesundheitsschädlichen Gase und Dämpfe sollen an den Entstehungsstellen so ab-gesaugt werden, dass deren Konzentration am Arbeitsplatz so gering wie möglich ist.Die Arbeitsplatzgrenzwerte dürfen nicht überschritten werden (§ 3 Abs.1 ArbStättV i.V.m.Anhang Punkt 3.6; ASR A3.6 „Lüftung"; § 2 Abs. 8 GefStoffV; TRGS 900 „Arbeitsplatz-g renzwerte").

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Bescheid des TN:winger Landesamtes fOr Umwelt, Bergbau und Naturschutz Nr. 27/18 vom 18.05.2021

8.3.3 In Arbeitsbereichen, in denen Tätigkeiten mit krebserzeugenden, keimzellmutagenen oderreproduktionstoxischen Gefahrstoffen der Kategorie 1A oder 1B ausgeübt werden, darfdie dort abgesaugte Luft nicht in den Arbeitsbereich zurückgeführt werden(§ 10 Abs. 5 GefStoffV).

8.4 In den Arbeitsräumen muss in Abhängigkeit der körperlichen Beanspruchung der Beschäf-tigten und des spezifischen Nutzungszwecks des Raumes während der Arbeitszeit einegesundheitlich zuträgliche Raumtemperatur bestehen (§ 3 Abs.1 ArbStättV i.V.m. AnhangPunkt 3.5 und ASR A3.5 „Raumtemperatur).

8.5 Der Arbeitgeber darf als Arbeitsräume nur solche Räume betreiben, die möglichst aus-reichend Tageslicht erhalten und die eine Sichtverbindung nach außen haben (§ 3 Abs.1ArbStättV i.V.m. Anhang Punkt 3.4 und ASR A3.4 „Beleuchtung").

8.6 Laufgänge, Bühnen und Podeste mit einer Absturzhöhe von mehr als 1 m sind mit einerUmwehrung zu versehen (§ 3 Abs.1 ArbStättV i.V.m. Anhang Punkt 2.1 und ASR A2.1„Schutz vor Absturz und herabfallenden Gegenständen, Betreten von Gefahrenberei-chen"). Die Umwehrungen müssen mindestens 1 m hoch und so gestaltet sein, dass Per-sonen nicht hindurchfallen können.

8.7 Treppen müssen so angelegt und bemessen sein, dass sie je nach ihrem Bestimmungs-zweck leicht und sicher begangen werden können (§ 3 Abs.1 ArbStättV i.V.m. AnhangPunkt 1.8 (1)).Unmittelbar vor und hinter Türen müssen Absätze und Treppen einen Abstand von min-destens 1,0 m, bei aufgeschlagener Tür noch eine Podesttiefe von 0,5 m einhalten (§ 3Abs.1 ArbStättV i.V.m. Anhang Punkt 1.8 (1) und ASR A1.8 „Verkehrswege").

8.8 Anlagen, die zur Versorgung der Arbeitsstätte mit Energie dienen, müssen so ausge-wählt, installiert und betrieben werden, dass die Beschäftigten vor Unfallgefahren durchdirektes oder indirektes Berühren spannungsführender Teile geschützt sind und dass vonder Anlage keine Brand- oder Explosionsgefahr ausgeht.Bei der Planung und Errichtung der Elektroanlage sind die Forderungen der anerkanntenRegeln der Technik, insbesondere der DIN VDE Normen zu berücksichtigen.Vor der lnbetriebnahme der Anlage ist die Wirksamkeit der getroffenen Schutzmaßnah-men durch eine Elektrofachkraft prüfen zu lassen (§ 3 Abs.1 ArbStättV i.V.m. AnhangPunkt 1.4).

8.9.1 Gemäß § 4 Abs. 4 ArbStättV hat der Arbeitgeber einen Flucht- und Rettungsplan aufzu-stellen, wenn Lage, Ausdehnung und Art der Benutzung der Arbeitsstätte dies erfordern.Der Plan ist an geeigneten Stellen in der Arbeitsstätte auszulegen oder auszuhängen. Inangemessenen Zeitabständen ist entsprechend diesem Plan zu üben.

8.9.2 Arbeitsstätten müssen je nach:a) Abmessung und Nutzung,b) der Brandgefährdung vorhandener Einrichtungen und Materialien,c) der größtmöglichen Anzahl anwesender Personenmit einer ausreichenden Anzahl geeigneter Feuerlöscheinrichtungen und erforderlichen-falls Brandmeldern und Alarmanlagen ausgestattet sein (§ 3 Abs.1 ArbStättV i.V.m. An-hang Punkt 2.2 und ASR A2.2 „Maßnahmen gegen Brände").

8.9.3 Fluchtwege und Notausgänge müssen in angemessener Form und dauerhaft gekenn-zeichnet sein (§ 3 Abs.1 ArbStättV i.V.m. Anhang Punkt 2.3 (1c) und ASR A 2.3 „Flucht-wege, Notausgänge, Flucht- und Rettungsplan").

8.9.4 Fluchtwege und Notausgänge sind mit einer Sicherheitsbeleuchtung auszurüsten, wenndas gefahrlose Verlassen der Arbeitsstätte für die Beschäftigten, insbesondere bei Ausfall

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der allgemeinen Beleuchtung, nicht gewährleistet ist (§ 3 Abs.1 ArbStättV i.V.m. AnhangPunkt 2.3 und ASR A2.3 "Fluchtwege und Notausgänge, Flucht- und Rettungsplan").

8.9.5 Türen im Verlauf von Fluchtwegen oder Türen von Notausgängen müssen sich von innenohne besondere Hilfsmittel jederzeit leicht öffnen lassen, solange sich Beschäftigte in derArbeitsstätte befinden, in angemessener Form und dauerhaft gekennzeichnet sein. Türenvon Notausgängen müssen sich nach auflen öffnen lassen (§ 3 Abs.1 ArbStättV i.V.m.Anhang Punkt 2.3 (2) und ASR A 2.3 „Fluchtwege, Notausgänge, Flucht- und Rettungs-plan").

8.10 Rohrleitungen, in denen kennzeichnungspflichtige Stoffe und Zubereitungen transportiertwerden, sind in ausreichender Häufigkeit (z. B. Anfang, Ende, Wanddurchführungen) undin unmittelbarer Nähe der gefahrenträchtigen Ste lien, wie Armaturen, Schiebern, An-schluss- und Abfüllstellen, zumindest mit der Stoffbezeichnung und dem Gefahrensymbolzu versehen (§ 8 Abs.1 GefStoffV; ASR A1-3 „Sicherheits- und Gesundheitsschutzkenn-zeichnung").

8.11 Der Arbeitgeber hat nach den §§ 14, 15 BetrSichV sicherzustellen, dass Arbeitsmittel undüberwachungsbedürftige Anlagen nach der Montage und vor der ersten lnbetriebnahmegeprüft werden. Die Prüfung darf nur von hierzu befähigten Personen durchgeführt wer-den.

8.12 Die Arbeitsplätze sind so einzurichten, dass auf die Beschäftigten möglichst kein gesund-heitsschädigender Lärm einwirkt. Der Auslösewert in Bezug auf den Tageslärmexpositi-onspegel darf maximal 80 dB (A) betragen. 1st die Einhaltung dieses Grenzwertes durchtechnische Schutzmaßnahmen nicht möglich, müssen die Beschäftigten individuellen Ge-hörschutz tragen. Der Arbeitgeber muss den Gehörschutz so auswählen, dass unter Ein-beziehung der Dämmung des Gehörschutzes der auf das Gehör einwirkende Lärm denWert von LEX8h = 85 dB (A) nicht überschreitet (Lärm- und Vibrationsarbeitsschutzver-ordnung (LärmVibrationsArbSchV)).

8.13 Zum Einsatz kommende Maschinen und Anlagen im Sinne der Maschinenverordnung (9.ProdSV), 9. Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz (ProdSG) dürfen nur verwendetwerden, wenn sie den grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen desAnhangs I der Richtlinie 2006/42/EG (Maschinenrichtlinie MRL) entsprechen und bei ord-nungsgemäßer Aufstellung, Wartung und bestimmungsgemäßem Betrieb die Sicherheitund Gesundheit von Personen und die Sicherheit von Gütern nicht gefährden. Sie müssenCE-gekennzeichnet sein und die zugehörige EU-Konformitätserklärung nach Anhang IIder 2006/42/EG (MRL) im Unternehmen vorliegen.

9. Wasserwirtschaft

9.1 Gemäß Antragsunterlagen ist die örtliche Lage, die Art des Umfangs und die Anzahl, Artund Kapazität der Behälter einzuhalten.

9.2 Die Zink-Trommelanlage (BE1-2208) ist so zu errichten und zu betreiben, dass- wassergefährdende Stoffe nicht austreten können,- Undichtheiten aller Anlagenteile, die mit wassergefährdenden Stoffen in Berührung ste-hen, schnell und zuverlässig erkannt werden,

- austretende wassergefährdende Stoffe schnell und zuverlässig erkannt und zurückge-halten sowie ordnungsgemäß entsorgt werden sowie

- bei einer Störung des bestimmungsgemäßen Betriebes der Anlagen anfallende Gemi-sche, die ausgetretene wassergefährdende Stoffe enthalten können, zurückgehalten undordnungsgemäß als Abfall entsorgt oder als Abwasser beseitigt werden.

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9.3 Anlagen und Anlagenteile, die einer Bauartzulassung oder eines Prüfzeichens bedürfen,dürfen nur eingebaut oder verwendet werden, wenn die entsprechende Zulassung vorliegt.Die in den Zulassungsbescheiden enthaltenen Auflagen und Bedingungen sind bei derErrichtung und dem Betrieb einzuhalten.

9.4 Es ist eine Betriebsanweisung mit Überwachungs-, Instandhaltungs- und abgestimmtemAlarm- und Maßnahmeplan aufzustellen und einzuhalten. Das Betriebspersonal der Anla-gen ist vor Aufnahme der Tätigkeit und dann regelmäßig in angemessenen Zeitabständen,mindestens jedoch einmal jährlich, zu unterweisen, wie es sich laut Betriebsanweisung zuverhalten hat. Die Durchführung der Unterweisung ist zu dokumentieren.

9.5 Die Anlage ist deutlich lesbar und dauerhaft zu kennzeichnen. In der Nähe der Anlage sinddie aktuellen Sicherheitsdatenblätter der in der Anlage verwendeten wassergefährdendenStoffe vorzuhalten. Das Merkblatt zu „Betriebs- und Verhaltensvorschriften beim Umgangmit wassergefährdenden Stoffen" ist in der Nähe der Anlagen an gut sichtbarer Stelle dau-erhaft anzubringen.

9.6 Es ist eine Anlagendokumentation zu führen, in der die wesentlichen Informationen zurAnlage enthalten sind. Dazu zählen insbesondere Angaben zum Aufbau und zur Abgren-zung der Anlage, zu den eingesetzten Stoffen, zur Bauart und zu den Werkstoffen dereinzelnen Anlagenteile, zu Sicherheitseinrichtungen und Schutzvorkehrungen, zur Lösch-wasserrückhaltung und zur Standsicherheit. Die Unterlagen sind der zuständigen Wasser-behörde, Sachverständigen vor Prüfungen oder Fachbetrieben nach § 62 AwSV vor fach-betriebspflichtigen Tätigkeiten jeweils auf Verlangen vorzulegen.

9.7 Die Anlage darf nur von einem Fachbetrieb nach § 62 AwSV errichtet, von innen gereinigt,instandgesetzt und stillgelegt werden.

9.8 Einwandige Behälter, Rohrleitungen und sonstige Anlagenteile müssen von Wänden undsonstigen Bauteilen sowie untereinander einen solchen Abstand haben, dass die Erken-nung von Leckagen und die Zustandskontrolle durch Inaugenscheinnahme jederzeit mög-lich sind.

9.9 Die Rückhalteeinrichtungen (Bodentassen) müssen flüssigkeitsdicht und gegenüber deneingesetzten Chemikalien hinreichend beständig sein. Sie sind trocken und frei von Ver-schmutzungen zu halten. Die Betreiberin hat diese in regelmäßigen Abständen durch Be-sichtigung daraufhin zu kontrollieren, ob Flüssigkeiten ausgelaufen sind. AusgelaufeneFlüssigkeiten sind umgehend schadlos aufzunehmen und ordnungsgemäß zu entsorgen.Die Vorhaltung entsprechender Materialien und Einsatzgeräte und die Art der Entsorgungsind sicherzustellen und in der Betriebsanweisung festzulegen.

9.10 Stoffe, die beim Freiwerden so miteinander reagieren können, dass die Funktion der Rück-haltung beeinträchtigt wird, müssen getrennt voneinander aufgefangen werden.

9.11 Vorhandene Absperreinrichtungen an den Behältern müssen für die vorgesehene Ge-brauchsdauer flüssigkeitsundurchlässig sowie gut zugänglich und leicht zu bedienen sein.

9.12 Die Dichtheit der Behälter und die Funktionsfähigkeit der Sicherheitseinrichtungen sindvon der Betreiberin ständig zu überwachen.

9.13 Bei Stilllegung der Anlagen sind alle in den Behältern oder in Anlagenteilen wie bspw.Rohrleitungen enthaltenen wassergefährdenden Stoffe, soweit technisch möglich, zu ent-fernen und ordnungsgemäß zu verwerten oder zu beseitigen. Die Anlagen sind gegenmissbräuchliche Nutzung zu sichern.

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9.14 Die Zink-Trommelanlage (BE1 — 2208) ist gemäß § 46 Abs. 2 AwSV i.V.m. Anlage 5 Zeile3 AwSV auf den ordnungsgemäßen Zustand durch einen Sachverständigen nach § 53AwSV überprüfen zu lassen:- vor lnbetriebnahme,- wiederkehrend aller 5 Jahre nach der letzten Überprüfung,- nach einer wesentlichen Anderung (insbesondere Erneuerungs-, lnstandsetzungs- oder

Umrüstungsmaßnahmen) und- wenn die Prüfung wegen Besorgnis einer Wassergefährdung angeordnet wird und- wenn die Anlage stillgelegt wird.

9.15 Die Anmeldung zur Sachverständigenprüfung hat durch den Betreiber zu erfolgen und istder Unteren Wasserbehörde zeitnah mitzuteilen.

9.16 Das Austreten wassergefährdender Stoffe aus einer Anlage in einer nicht unbedeutendenMenge ist unverzüglich der Unteren Wasserbehörde oder der nächstgelegenen Dienst-stelle der Polizei oder Feuerwehr anzuzeigen. Die Verpflichtung besteht auch bei demVerdacht, dass wassergefährdende Stoffe in einer nicht unerheblichen Menge bereits aus-getreten sind, wenn eine Gefährdung eines Gewässers oder von Abwasseranlagen nichtauszuschließen ist. Anzeigepflichtig ist auch, wer das Austreten wassergefährdenderStoffe verursacht hat oder Maßnahmen zur Ermittlung oder Beseitigung wassergefährden-der Stoffe durchführt, die aus Anlagen ausgetreten sind. Falls Dritte, insbesondere Betrei-ber von Abwasseranlagen oder Wasserversorgungsunternehmen, betroffen sein können,sind diese unverzüglich zu unterrichten.

10. Bodenschutz/Altlasten

10.1 Die am Betriebsstandort vorhandenen Grundwassermessstellen sind bei den geplantenÄnderungen zu erhalten, falls notwendig vor Beschädigungen zu sichern und für zukünf-tige Messungen und Probennahmen dauerhaft zugänglich zu halten.

11. Ausgangszustandsbericht (AZB)

Der Betrieb der Behandlungslinie 2208 wird mit der aufschiebenden Bedingung erteilt,dass die Genehmigung erlischt, wenn der Ausgangszustandsbericht für den Standort nicht4 Wochen vor Inbetriebnahme der Behandlungslinie 2209 dem Landratsamt Schmalkal-den-Meiningen (Fachdienst Bodenschutz und Fachdienst Wasser) zur Prüfung und Be-stätigung vorliegt.

Gründe

I .

Mit Schreiben vom 15.11.2018 beantragte die Dipl.-lng. H. Leist Oberflächen GmbH in 98597Fambach, Oelmühle 5, die Erteilung der Genehmigung nach § 16 BlmSchG zur wesentlichenÄnderung der Anlage zur Oberflächenbehandlung mit einem Volumen der Wirkbäder von169 m3bei der Behandlung von Metal I- oder Kunststoffoberflächen durch ein elektrolytischesoder chemisches Verfahren nach Nr. 3.10.1 des Anhangs 1 zur Verordnung Ober genehmi-gungsbedürftige Anlagen (4. BlmSchV) am Standort in der Gemarkung Fambach, Flur 1, Flur-stück 113/17.

Die Anlage wurde mit Datum vom 23.01.2002 und Ergänzung vom 26.03.2003 entsprechend§ 67(2) BlmSchG bei der zuständigen Überwachungsbehörde (Staatliches Umweltamt Suhl) an-gezeigt.Mit Bescheid 53/04 vom 06.04.2005, erlassen durch das Thüringer Landesverwaltungsamt,

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wurde die An lage wesentlich gemäß § 16 Abs. 2 BlmSchG geändert.

Mit dem vorliegenden Antrag wurde die Errichtung einer zusätzlichen Behandlungslinie BE 2208mit einem Wirkbadvolumen von 26 m3und die Stilllegung der Behandlungslinie 2206 beantragt.

Die Antragsunterlagen lagen am 07.01.2021 vollständig im Sinne von § 10 Abs. 3 Satz 1 BlmSchGvor.

Gemäß § 10 BlmSchG i. V. m. § 11 der 9. BlmSchV wurden die folgenden Behörden mit Schreibenvom 07.01.2021 am Genehmigungsverfahren beteiligt und um Stellungnahme gebeten:

- Thüringer Landesamt Umwelt, Bergbau und Naturschutz, Ref. 51- Abwasser, Abwasserabgabe- Thüringer Landesamt für Verbraucherschutz, Regionalinspektion Südthüringen- Landratsamt Schmalkalden-Meiningen: - Untere lmmissionsschutzbehörde

- Untere Wasserbehörde- Untere Naturschutzbehörde- Untere Abfall- und Altlastenbehörde- Untere Bodenschutzbehörde- Untere Bauaufsichtsbehörde- Brand-, KatS und Rettungsdienst

- Gemeindeverwaltung Breitungen

AI le beteiligten Behörden gaben im Rahmen ihrer Zuständigkeit eine Stellungnahme zum Vorha-ben ab und stimmten dem Vorhaben, teilweise unter Darlegung von Nebenbestimmungen zu.

Die Gemeinde Fambach teilte mit Schreiben vom 25.02.2021 mit, dass das Vorhaben den Fest-setzungen des Bauungsplanes Gewerbe- und lndustriegebiet „Oelmühle der Gemeinde Fam-bach. entspricht.

Am 03.05.2021 wurde die Entscheidung im Thüringer Staatsanzeiger öffentlich bekannt gemacht,dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung für die geänderte Anlage nicht notwendig war.

Die Antragstellerin wurde am 07.05.2021 gemäß § 28 ThürVwVfG zu den für die Entschei-dung erheblichen Tatsachen, insbesondere zu dem Umfang und den Nebenbestimmungendieses Bescheides, gehört.

I I .

1. ZuständigkeitDas Thüringer Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz ist für den Erlass dieses Be-scheides gemäß § 2 Abs. 1 der Thüringer Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten und zurÜbertragung von Ermächtigungen auf den Gebieten des Immissionsschutzes und des Treibhaus-gas-Emissionshandels (ThürlmZVO) sachlich und örtlich zuständig.

2. Einordnung der geänderten Anlage, VerfahrensartEinordnung der geänderten Anlage inkl. Nebeneinrichtungen in die Nummern der 4. Blm-SchV

Das Vorhaben ist gemäß § 16 Abs.1 BlmSchG i.V.m. § 1 Abs. 1 der 4. BlmSchV i.V.m. Nr.3.10.1/G/E des Anhangs 1 der Verordnung Ober genehmigungsbedürftige Anlagen (4. BlmSchV)immissionsschutzrechtlich genehmigungspflichtig.

Gemäß der Einordnung nach Nr. 3.10.1/G/E handelt es sich um eine Anlage nach Artikel 10 i.V.m.

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Anhang I der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Par laments und des Rates vom 24. No-vember 2010 Ober lndustrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umwelt-verschmutzung).

Für die Anlage ist das BVT- Merkblatt „Merkblatt zu den besten verfügbaren Techniken für dieOberflächenbehandlung von Meta lien und Kunststoffen" (Stand September 2005) maßgeblich.

Einordnung der geänderten Anlage inkl. Nebeneinrichtungen in An lage 1 UVPG; Durchfüh-rung Einzelfallprilifung nach UVPG

Die wesentlich zu ändernde Anlage ist mit einem Wirkbadvolumen von 176 n13in Anlage 1 (Listeder UVP- pflichtigen Vorhaben) UVPG unter Nummer 3.9.1 genannt.

Gemäß § 9 Abs. 2 Nr. 2 UVPG sowie i.V.m. Nr. 3.9.1 der Anlage 1 des UVPG wurde eine allge-meine Vorprüfung des Einzelfalls für die wesentliche Änderung der Anlage durchgeführt. Die Vor-prüfung ergab, dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung für die geänderte Anlage nicht notwendigwar, da keine erheblich nachteiligen Umweltauswirkungen hervorgerufen werden.

Diese Entscheidung wurde irn Thüringer Staatsanzeiger, Ausgabe 18/2021, am 03.05.2021 undauf der Homepage des Thüringer Landesamtes für Umwelt, Bergbau und Naturschutz öffentlichbekannt gegeben.

Einordnung in die Verfahrensart

Die v.g. Vorhaben bedarf gemäß §§ 10 und 16 BlmSchG i.V.m. § 2 Abs. 1 Nr. 1 a der 4. BlmSchVsowie der Nr. 3.10.1 des Anhangs 1 zur 4. BlmSchV einer Genehmigung im förmlichen Verfahren.

Da die Antragstellerin gemäß § 16 Abs. 2 BlmSchG den Verzicht auf die Öffentlichkeitsbeteiligungbeantragt hat, war für das Vorhaben zu prüfen, ob durch die beantragte wesentliche Änderungder bestehenden Anlage erheblich nachteilige Auswirkungen auf die in § 1 BlmSchG genanntenSchutzgüter zu besorgen sind.

Mit den beantragten Änderungsmaßnahmen ist keine Zunahme der Art, Menge oder Dauer dervon der Anlage zur Oberflächenbehandlung ausgehenden Emissionen verbunden. Die Kapazitätder Wirkbäder werden nur geringfügig erhöht. Diese Erhöhung und die Einstufung der Anlage ineinen Betriebsbereich der unteren Klasse gemäß Störfall- Verordnung haben im bestimmungs-gemäßen Betrieb keine Auswirkungen auf das Emissionsverhalten der Anlage.

Die geplanten Maßnahmen werden auf dem bestehenden Betriebsgelände innerhalb eines fest-gesetzten Bebauungsplanes realisiert. Die Abluft wird Ober eine Absorptionsanlage nach außengeleitet. Die vorgeschriebenen Grenzwerte nach TA Luft und die immissionsrichtwerte nach TALärm werden eingehalten. Es sind ausreichende Abstände zu Schutzgebieten vorhanden und dasLandschaftsbild wird nicht beeinträchtigt. Nachteilige Auswirkungen auf Wasser oder Boden sindauf Grund der Einhaltung der geltenden Vorschriften nicht zu erwarten.

Die Anlage zur Oberflächenbehandlung ist Teil eines Betriebsbereiches und unterliegt der Stör-fall- Verordnung. Die Anlage ist vor der wesentlichen Änderung und unverändert auch nach derenRealisierung Teil eines Betriebsbereiches der unteren Klasse. Bei den geplanten Maßnahmenhandelt es sich um keine störfallrelevante Änderung nach § 16a BlmSchG.

Somit war für diese wesentliche Änderung gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 der 4. BlmSchV ein Ände-rungsgenehmigungsverfahren nach § 10 BlmSchG i.V.m. § 16 Abs. 2 BlmSchG im vereinfachtenVerfahren durchzuführen.

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Diese Genehmigung schließt gemäß § 13 BlmSchG insbesondere ein:• Baurecht• Wasserrecht

3. Rechtliche Würdigung des Antrages

Wird die geänderte Anlage entsprechend der in Ziffer III dieses Bescheides festgesetzten Neben-bestimmungen und in Übereinstimmung mit den eingereichten Antragsunterlagen errichtet undbetrieben, ist sichergestellt, dass die sich aus § 5 BlmSchG ergebenden Pflichten erfüllt werdenund auch andere öffentlich-rechtliche Vorschriften dem Vorhaben nicht entgegenstehen. Daherwar die Änderungsgenehmigung nach § 6 Abs. 1 BlmSchG zu erteilen.

Einordnung nach Baurecht

Der Standort der An lage befindet sich im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Gewerbe- undIndustriegebiet „Oelmühle" der Gemeinde Fambach.Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit ist daher gegeben.

Würdigung Stilllegung

Die Behandlungslinie 2206 ist bereits stillgelegt und zurückgebaut. Somit wurden bezüglich derStilllegung keine Nebenbestimmungen zum Immissionsschutzes, des Abfallrechtes sowie des Ar-beitsschutzes festgelegt.Die Stilllegung der Zink-Sauerzinkanlage (BE1 — 2206) wurde bei der Unteren Wasserbehördeam 16.10.2018 angezeigt. Zur Stilllegung der Anlage wurde seitens der Unteren Wasserbehördeam 24.10.2018 eine Anordnung erlassen. Die einzelnen Wannen wurden gereinigt und verschrot-tet. Die Fahrwagen wurden nach deren Reinigung als Ersatzteile für andere Anlagen eingelagert.Die Kunststoffteile wurden nach Reinigung entsorgt. Die Schaltschränke wurden zerlegt, nochbrauchbare Teile wurden eingelagert, nicht mehr verwertbare Teile wurden als E-Schrott entsorgt.Das Reinigungsabwasser wurde der innerbetrieblichen Abwasserbehandlungsanlage zugeführt.Aus diesem Grund waren keine Auflagen bzgl. Wasserrecht zur Stilllegung der Anlage zu stellen.

Ausgangszustandsbericht (AZB)

Die Richtlinie 2010/75/EU Ober lndustrieemissionen (nachfolgend IE-RL genannt) fordert für be-stimmte Industriebereiche die Erstellung eines Ausgangszustandsberichts (AZB) im Rahmen derAnlagengenehmigung. Dieser AZB soli den Zustand des Bodens und des Grundwassers auf demAnlagengrundstück darstellen. Er dient letztlich als Beweissicherung und Vergleichsmaßstab fürdie Rückführungspflicht bei Anlagenstilllegung nach § 5 Absatz 4 BlmSchG (vgl. Art. 22 IE-RL).Nach § 10 Abs. 1 a BlmSchG hat der Antragsteller, der beabsichtigt, eine Anlage nach der IE-RLzu betreiben, in der relevante gefährliche Stoffe verwendet, erzeugt oder freigesetzt werden, mitden übrigen Antragsunterlagen einen AZB vorzulegen, wenn und soweit eine Verschmutzung desBodens oder des Grundwassers auf dem Anlagengrundstück durch die relevanten gefährlichenStoffe möglich ist.

Den Antragsunterlagen ist ein Untersuchungskonzept für den AZB beigefügt (erstellt 13.09.2019).Das Konzept beinhaltet auch die Errichtung der Behandlungslinie 2209, welche in einem nachfol-genden Genehmigungsverfahren i.V.m der Zulassung einer Vielstoffanlage gemäß § 6 Abs. 2BlmSchG beantragt wird. Mit der Erstellung der Unterlagen wurde bereits begonnen. Der Antragwird zeitnah bei der Genehmigungsbehörde eingereicht. Aus diesem Grund wurde die unter ZifferIII Nr. 11 der Nebenbestimmungen dieses Bescheides aufschiebende Bedingung erlassen, dassder Ausgangszustandsbericht mindestens 4 Wochen vor lnbetriebnahme der Behandlungslinie2209 vorliegt.

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Nebenbestimmungen

Nach § 12 Abs. 1 BlmSchG kann die Änderungsgenehmigung mit Nebenbestimmungen verbun-den werden, wenn dies erforderlich ist, um die Erfüllung der in § 6 BlmSchG genannten Geneh-migungsvoraussetzungen sicherzustellen. Die in Ziffer Ill. dieses Bescheides erteilten Nebenbe-stimmungen, die auf den allgemein anerkannten Regeln, Arbeitsschutzbestimmungen und Unfall-verhütungsvorschriften sowie anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften beruhen, gewährleisten,dass keine Ober das zugelassene Maß hinausgehenden Beeinträchtigungen erfolgen.

konkrete Begründung der einzelnen Nebenbestimmungen in Ziffer III.

Die Nebenbestimmungen, zu denen im Folgenden nicht weiter ausgeführt wird, sind aus sichheraus verständlich und bedürfen deshalb nach § 39 Abs. 2 Nr. 2 ThürVwVfG keiner weiterenBegründung.

Ziffer 111.1. (Allgemeines):

Die Anforderungen in Ziffer 111.1.2 - 1.4 und 1.7 dienen der Überwachung der An lage durch dasLandratsamt Schmalkalden- Meiningen. Es ist sicherzustellen, dass das Landratsamt Schmalkal-den Meiningen-Kenntnis von wichtigen Ereignissen zum Anlagenbetrieb erhält.Die Bestimmungen zum Erlöschen der Änderungsgenehmigung (Ziffer III. 1.5 und 1.6) sind nach§ 18 Abs. 1 Nr. 1 BlmSchG zulässig und erforderlich, da sichergestellt werden muss, dass dieÄnderungsgenehmigung nicht lediglich auf Vorrat eingeholt wurde und zu einem völlig undefinier-ten Zeitpunkt in Anspruch genommen wird. Die festgelegten Fristen sind ausreichend und ver-hältnismäßig, well hiermit dem Charakter des BlmSchG als dynamisches Recht Rechnung getra-gen wird. Zudem hat die Antragstellerin durch die Antragstellung sowie die Angaben zum voraus-sichtlichen Inbetriebnahmezeitpunkt in Aussicht gestellt, die Anlage auch betreiben zu wollen.Deshalb ist die Frist nicht zu kurz bemessen.

Von den in diesem Bescheid getroffenen Bestimmungen zum Erlöschen der Genehmigung blei-ben Erlöschensfristen anderer fachrechtlicher Bestimmungen, insbesondere der des § 72 Abs. 1der Thüringer Bauordnung (ThürBO) unberührt.

Ziffer 111.2. (Luftreinhaltung):

Gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 2 BlmSchG ist der Betreiber einer genehmigungsbedürftigen Anlage ver-pflichtet, die Anlage so zu errichten und zu betreiben, dass Vorsorge gegen schädliche Umwelt-einwirkungen und sonstige Gefahren, insbesondere durch den Stand der Technik entsprechendeMaßnahmen, getroffen wird.

Die Festlegung der Grenzwerte unter Nebenbestimmung 2.3 ergeben sich aus den eingesetztenStoffen und entsprechen der TA Luft.

Die Nebenbestimmungen unter Punkt 2.4 zur erstmaligen und Wiederholungsmessung leiten sichaus der TA Luft Ziffer 5.3.2.1 und die zur Erstellung des Messplanes aus Ziffer 5.3.2.2 ab. Siedienen der Sicherung und Einhaltung der festgelegten Emissionsparameter und somit der Ober-wachung zur Sicherstellung des ordnungsgemäßen Betriebes der Anlage.Die Einhaltung der Grenzwerte ist durch Messungen nach Nr. 5.3.2 TA Luft an geeigneten Mess-plätzen nach Nr. 5.3.1 TA Luft nachzuweisen.

Die Nebenbestimmungen unter 2.5 zur Abluftreinigungsanlage ergeben sich aus VD1 3679, Blatt1 und Blatt 2, Stand Juli 2014, und dienen der Sicherung des ordnungsgemäßen Betriebes derAbluftreinigungsanlage.

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Die Anforderungen an Aufbau, Betrieb und Überwachung von Nassabscheidern sind in der Ver-ordnung Ober Verdunstungskühlanlagen, Kühltürme und Nassabscheider- 42. BlmSchV- rechtlichgeregelt. Die Verordnung ist selbstvollziehend.

Die Nebenbestimmung unter 2.5.1 ergibt sich aus § 13 Abs. 1 der 42. BlmSchV.

Ziffer 111.3. (Lärmschutz):

Die Auflagen ergeben sich aus der TA Lärm sowie dem Bebauungsplan und dienen der Erfüllungder sich aus § 5 BlmSchG ergebenden Pflichten für den Betrieb von im Sinne des BlmSchGgenehmigungsbedürftiger Anlagen. Die Verhältnismäßigkeit und der Stand der Technik wurdenberücksichtigt.

Die zeitliche Begrenzung des Fahrverkehrs sowie die Emission der beiden Geräuschquellen er-folgt antragsgemäß und ergibt sich aus der lmmissionsprognose 2007/1lb des SchalltechnischenBüros A. Pfeifer vom 24.02.2020.

Die Bezeichnung der Quellen in der Nebenbestimmung 3.3 und 3.4 ergibt sich aus der o.g. lm-missionsprognose.

Ziffer 111.4. (Störfall):

Die Anlage ist Teil eines Betriebsbereiches der unteren Klasse. Für den gesamten Betriebsbe-reich wird derzeit ein Störfallkonzept erarbeitet. Dieses beinhaltet auch die Errichtung der Be-handlungslinie 2209, welche in einem nachfolgenden Genehmigungsverfahren i.V.m der Zulas-sung einer Vielstoffanlage gemäß § 6 Abs. 2 BlmSchG beantragt wird. Mit der Erstellung derUnterlagen wurde bereits begonnen. Der Antrag wird zeitnah bei der Genehmigungsbehörde ein-gereicht. Aus diesem Grund wurde die unter Ziffer 111 Nr. 4 der Nebenbestimmungen dieses Be-scheides aufschiebende Bedingung erlassen, dass das Störfallkonzept mit Antragseinreichungfür die Behandlungslinie 2209 vorliegen muss.

Ziffer 111.5. (Baurecht):

Für die Errichtung der neuen Anlage sind nach § 14 ThürBauVor1V0 i.V.m. § 65 Abs, 2 ThürBOder Brandschutz und die Statik nachzuweisen.

Ziffer 111.6. (Brandschutz):

Die Nebenbestimmung 6.1 wurde festgelegt, da die Brandschutzbehörde einem Verzicht aufWandhydranten zugestimmt hat (s. Brandschutzkonzept Pkt 5.2.3). Die Feuerwehr kann im Be-reich der Halle 2 auf mehrere Angriffswege zugreifen. Gemäß Einsatztaktik geht der Angriffstruppimmer mit Wasser am Strahlrohr (eigenen Gerätschaften) in einem Gefahrenbereich vor. Einsatz-hilfen vor Ort sind hier nicht hilfreich.

Die Nebenbestimmung 6.4 ist notwendig, da nur so die örtlich zuständige Feuerwehr ein Scha-densereignis entsprechend ihrer Einsatztaktik effektiver Beherrschen kann und so eine ungehin-derte Brandausbreitung durch Frischluftzufuhr vor Eintreffen der Feuerwehren verhindert werdenkann.

Ziffer 111.8. (Arbeitsschutz)

Die aufgeführten Nebenbestimmungen stellen öffentlich- rechtliche Anforderungen an Arbeitsstät-ten dar, die im Rahmen geltender Rechtsnormen auferlegt sind.

Die Nebenbestimmung unter 8.1.4 wurde festgelegt, da nach ArbMedW, Teil 1 „Tätigkeiten mit

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Gefahrstoffen" z.B. eine Pflichtvorsorge erforderlich ist, wenn eine wiederholte Exposition nichtausgeschlossen werden kann und der Gefahrstoff ein krebserzeugender oder keimzellmutagenerStoff der Kategorie 1A oder 1B oder ein krebserzeugendes oder keimzellmutagenes Gemisch derKategorie 1A oder 1B im Sinne der GefStoffy ist oder die Tätigkeiten mit dem Gefahrstoff alskrebserzeugende Tätigkeiten oder Verfahren der Kategorie 1A oder 1B im Sinne der GefStoffVbezeichnet werden.

Ziffer 111.9. (Wasserrecht)

Das Vorhaben umfasst die Errichtung einer An lage zum Verwenden wassergefährdender Stoffe(HBVAnlage). Verwenden ist das Anwenden, Gebrauchen und Verbrauchen von wassergefähr-denden Stoffen unter Ausnutzung ihrer Eigenschaften.

Gemäß § 14 Abs. 2 AwSV gehören zu einer Anlage alle Anlagenteile, die in einem engen funkti-onalen oder verfahrenstechnischen Zusammenhang miteinander stehen. Dies ist insbesonderedann anzunehmen, wenn zwischen den Anlagenteilen wassergefährdende Stoffe ausgetauschtwerden oder ein unmittelbarer sicherheitstechnischer Zusammenhang zwischen ihnen besteht.Der enge funktionale und verfahrenstechnische Zusammenhang ist bei der Zink-Trommelanlage(BE1 —2208) gegeben. Al le Wirkbad-Behälter dieser Linie gehören zu einer HBV-Anlage.

Für die in der Anlage verwendeten Chemikalien und Chemikaliengemische wurden die Sicher-heitsdatenblätter vorgelegt, in welchen die Einstufung der Stoffe und Gemische in Wassergefähr-dungsklassen vom Hersteller dokumentiert ist. Nach Plausibilitätsprüfung der Sicherheitsdaten-blätter wurde diese Einstufung zur Festlegung der maßgebenden Wassergefährdungsklasse derGesamtanlage gemäß § 39 Abs. 10 AwSV zugrunde gelegt.

Das Wirkbad „Blaupassivierung" mit Volumen 750 Liter ist aufgrund des lnhaltsstoffes Finidip 124(5%) in WGK 3 gestuft. Der Wirkbadanteil am Gesamtvolumen der Anlage beträgt 3,8%. Somithat die Gesamtanlage gemäß § 39 Abs. 10 AwSV eine maßgebende WGK 3.

Das maßgebende Volumen der Anlagen bestimmt sich nach § 39 Abs. 6 AwSV.Danach ist das maßgebende Volumen einer HBV-Anlage das unter Berücksichtigung der Verfah-renstechnik ermittelte größte Volumen, das bei bestimmungsgemäßem Betrieb in einer Anlagevorhanden ist. Wirkbäder, deren lnhalt nicht wassergefährdend ist, finden in der Berechnungkeine Berücksichtigung (dazu zählen die Bäder 14, 15.1 und 24). In der Zink-Trommelanlage (BE1— 2208) beträgt das maßgebende Volumen somit 19,5 m3, das ist die Summe aller Badinhalte derwassergefährdenden Wirkbäder.

Die Gesamtanlage ist bei einem maßgebenden Volumen von 19,5 m3 sowie der maßgebendenWGK 3 gemäß § 39 Abs. 1 AwSV in Gefährdungsstufe D gestuft.

Die Rückhaltung wassergefährdender Stoffe regelt § 18 AwSV. Danach sind ausgetretene was-sergefährdende Stoffe auf geeignete Weise zurückzuhalten. Rückhalteeinrichtungen müssenflüssigkeitsundurchlässig sein und dürfen keine Abläufe haben. Flüssigkeitsundurchlässig sindBauausführungen dann, wenn sie ihre Dicht- und Tragfunktion während der Dauer der Beanspru-chung durch die wassergefährdenden Stoffe, mit denen in der Anlage umgegangen wird, nichtverlieren. Das Rückhaltevolumen einer HBV-Anlage muss dem Volumen an wassergefährdendenStoffen entsprechen, das bei Betriebsstörungen bis zum Wirksamwerden geeigneter Sicherheits-vorkehrungen freigesetzt werden kann. Bei HBV-Anlagen der Gefährdungsstufe D muss dieRückhalteeinrichtung abweichend davon so ausgelegt sein, dass das Volumen flüssiger wasser-gefährdender Stoffe, das aus der größten abgesperrten Betriebseinheit bei Betriebsstörungenfreigesetzt werden kann, ohne dass Gegenmaßnahmen getroffen werden, vollständig zurückge-halten werden kann. Das Rückhaltevolumen der Zink-Trommelanlage (BE1 — 2208) beträgt22,6 m'.Die beantragte Rückhalteeinrichtung erfüllt die genannten Bedingungen und ist somit für die Zink-

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Trommelanlage (BE1 — 2208) geeignet.

Die Grundsatzanforderungen an Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen regelt§ 17 AwSV. Die Fachbetriebspflicht ergibt sich aus § 45 AwSV.Die nach pflichtgemäßem Ermessen erlassenen Nebenbestimmungen ergeben sich aus § 36Abs. 1 und 2 ThürVwVfG sowie §§ 62 und 63 WHG und § 17 AwSV. Sie sind aus sich herausverständlich und bedürfen deshalb keiner weiteren Begründung.

Ziffer 111.10. (Bodenschutz)

Der gesamte Standort ist als Altlastenverdachtsfläche unter der Kennziffer 19233 in der ThüringerVerdachtsflächendatei als Altstandort erfasst.1993 wurde durch das Thüringer Landesverwaltungsamt eine Anordnung zur Altlastensanierungan die Fa. Leist erlassen. Der hierin geforderte Sanierungsplan wurde 1999 durch das StaatlicheUmweltamt Suhl bestätigt.1m Bereich der heutigen Halle 2 erfolgt eine Bodensanierung, wobei örtlich RestkontaminationenOber dem Sanierungszielwert im Boden verblieben.In den folgenden Jahren wurde ein Grundwassermonitoring durchgeführt, bei dem ein örtlich sta-tionärer Grundwasserschaden festgestellt wurde.Die Entwicklung des Grundwasserschadens ist auch zukünftig zu überwachen. Die vorhandenenGrundwassermessstellen sind daher in einem funktionsfähigen Zustand zu erhalten und die Zu-gänglichkeit der Grundwassermessstellen ist zu ermöglichen.

Da nach dem Ergebnis der Prüfung des Änderungsgenehmigungsantrages und der beigefügtenUnterlagen unter Heranziehung der eingeholten Stellungnahmen bei antragsgemäßer Errichtungund ordnungsgemäßem Betrieb der Anlage sowie bei Einhaltung der Regeln der Technik sowieder unter Ziffer Ill. dieser Änderungsgenehmigung aufgeführten Nebenbestimmungen sicherge-stellt ist, dass die Pflichten der Betreiber genehmigungsbedürftiger Anlagen gemäß § 5 BlmSchGerfüllt werden, war die Genehmigung zu erteilen.

Sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit unddie Nachbarschaft durch die Anlage sind bei antragsgemäßer Errichtung und ordnungsgemäßemBetrieb der Anlage sowie bei Beachtung der in diesem Bescheid festgesetzten Nebenbestimmun-gen und der sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften nicht zu befürchten.

Begründung zur Kostenentscheidung:

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 1, 6, 7, 8, 11, 12 und 21 Abs. 1 des Thüringer Verwal-tungskostengesetzes (ThürVwKostG) i.V.m. Teil A, Abschnitt 4, Ziffer 2.1.2 des Verwaltungskos-tenverzeichnisses als An lage der ThürVwKostOMUEN.Demnach ist die Höhe der Gebühren für die immissionsschutzrechtliche Änderungsgenehmigungvon den vorgesehenen lnvestitionskosten abhängig. Diese sind im Antrag in Höhe von400.000,00 Euro (brutto) ausgewiesen. Gemäß Ziffer 2.1.2.3 des o.g. Verwaltungskostenver-zeichnisses sind 2 % dieses Betrags als Gebühren für eine Änderungsgenehmigung festzuset-zen.Zusätzlich waren die für die Bekanntmachung im Thüringer Staatsanzeiger, dass für das Vorha-ben keine Umweltverträglichkeitsprüfung notwendig war, anfallenden Kosten in Höhe von383,36 Euro als Auslagen nach § 11 Abs. 1 Nr. 3 ThürVwKostG i.V.m. Teil A, Abschnitt 4, Ziffer2.1.1 des Verwaltungskostenverzeichnisses vollständig festzusetzen.

1m Antrag wurde angegeben, dass das Unternehmen eines nach der Verordnung (EG) Nr.1221/2009 des europäischen Par laments und des Rates vom 25. November 2009 Ober die frei-willige Teilnahme von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für Umweltmanagement

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und Umweltbetriebsprüfung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 761/2001 sowie derBeschlüsse der Kommission 2001/681/EG und 2006/193/EG registrierten Unternehmen ist. DieRegistrierung wurde nachgefordert, aber nicht eingereicht.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe beim Verwaltungsge-richt Meiningen, Lindenallee 15, 98617 Meiningen, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkunds-beamten der Geschäftsstelle des Gerichts Klage erhoben werden.

Die Klage kann auch elektronisch erhoben werden gemäß § 55a Abs. 1 Verwaltungsgerichtsord-nung (VWG0) nach Maßgabe der Verordnung Ober die technischen Rahmenbedingungen deselektronischen Rechtsverkehrs und Ober das bestehende elektronische Behördenpostfach (Elekt-ronischer-Rechtsverkehr-Verordnung — ERVV).

Die Klage muss den Kläger, den Beklagten und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeich-nen und soil einen bestimmten Antrag enthalten.

Im Auftrag

,.4ke 4 4 9Sabine MastagSachbearbeiterin

Anlagen:

1. Verzeichnis der Antragsunterlagen2. Hinweise3. Baubeginnsanzeige nach § 71 Abs. 8 ThürBO4. Anzeige der Nutzungsaufnahme nach § 81 Abs. 2 ThürBO5. Prüfung des Nachweises zum Brandschutz aufgrund § 65 (3) ThürBO-

Prüfbericht 019/2021/TH vom 27.03.2021

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ANLAGE 1

Verzeichnis der Anzeigeunterlagen

Der Genehmigung liegen folgende Unterlagen zugrunde, welche Bestandteil dieses Beschei-des sind:

Ordner I

Deckblatt (1 Blatt)lnhaltsübersicht Formblatt (1 Blatt)

1. AntragstellungAntrag Formblatt 1.1 und 1.2 (2 Blatt)Ergänzende Angaben zu Fbl. 1.2 (1 Blatt)Vollmacht zum Vorhaben (2 Blatt)

2. Antragsunterlagen2.1 Anlagen- und Betriebsbeschreibung/

Kurzbeschreibung des Vorhabens2.1.1 Überblick Ober die An lage, Einordnung des Projekts (5 Blatt)2.1.2 Verfahrensbeschreibung (1 Blatt)

Anordnung des Landratsamtes Schmalkalden-Meiningen zur Stilllegungund Demontage des Sauerzinkautomaten 2206 vom 24.10.2018 (5 Blatt)Prozess- und Bäderbeschreibung (33 Blatt)Anlagen-Spezifikation ZN-Trommelanlage (65 Blatt)EG-Konformitäts-Erklärung (1 Blatt)

2.1.3 Übersichtsplan, Aufstellungsplan (Inhalt) (1 Blatt)Anlagen-Übersichtsplan (GA-1) Maßstab 1:1.000 (1 Blatt)Aufstellungsplan 2208 Maßstab 1:50 (1 Blatt)Querschnitt Maßstab 1:20 (1 Blatt)

2.2 lmmissionsschutz2.2.1 Schematische Darstellung der Anlage (1 Blatt)

Technologisches Schema (Blatt 1/3) (1 Blatt)Technologisches Schema (Blatt 2/3) (1 Blatt)Technologisches Schema (Blatt 3/3) (1 Blatt)

2.2.2 Darstellung der technischenBetriebseinrichtung (1 Blatt)Technische Betriebseinrichtungen Formblatt 2.1 (1 Blatt)

2.2.3 Darstellung des Produktionsverfahrens/ Stoffbilanz (1 Blatt)Verfahren (Stoffübersicht) Formblatt 2.2 (3 Blatt)Verfahren (Stoffübersicht, wenn Abfälle diegehandhabten Stoffe sind) Formblatt 2.2 a (1 Blatt)Stoffdaten (chem./phys. und tox. Eigenschaften) Formblatt 2.3 (2 Blatt)Stoffdaten (Chemikaliengesetz und zugehörigeVerordnung, andere Rechtsgebiete) Formblatt 2.4 (2 Blatt)Sicherheitsdatenblatt LANTHANE BLACK 707 PART A (6 Blatt)Sicherheitsdatenblatt LANTHANE BLACK 707 PART B (5 Blatt)Sicherheitsdatenblatt Ätznatron Prills (16 Blatt)Sicherheitsdatenblatt FINIDIP 124 (14 Blatt)Sicherheitsdatenblatt PRIMION 240 BASE (9 Blatt)Sicherheitsdatenblatt PRIMION 240 BRIGHTENER (8 Blatt)Sicherheitsdatenblatt PRIMION PURIFIER 2 (7 Blatt)

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Sicherheitsdatenblatt TRIPASS ELV 1500LT (11 Blatt)Sicherheitsdatenblatt BONDERITE S-FN (8 Blatt)Sicherheitsdatenblatt SurTec 680 (11 Blatt)Sicherheitsdatenblatt BONDERITE C-AD 1610 JC23KG RWE (10 Blatt)Sicherheitsdatenblatt Salzsäure 31% techn. (37 Blatt)Sicherheitsdatenblatt ZINCATE SOLUTION (10 Blatt)Sicherheitsdatenblatt Salpetersäure 53% rein (17 Blatt)

2.2.4 Angaben zu Emissionen (1 Blatt)2.2.4.1 Formblätter

Emissionen (Verfahrensschritte/ Vorgänge) Formblatt 2.5 (1 Blatt)Emissionen (Massen/ Abgasreinigung) Formblatt 2.6 (1 Blatt)Emissionen (Quellenverzeichnis) Formblatt 2.7 (1 Blatt)

2.2.4.2 Emissionen (1 Blatt)Bericht Ober die Durchführung von Emissionsmessungen v. 03.02.2016 (22 Blatt)Emissionsquellenplan Stand 23.04.2021 (1 Blatt)Emissionsquellenplan (GA-1) (1 Blatt)

2.2.5 Angaben zu Lärm-Emissionen und -Immissionen2.2.5.1 Formblätter (1 Blatt)

Lärm Formblatt 2.8 (1 Blatt)Lärm (verursacht von der Anlage) Form blatt 2.9 (1 Blatt)

2.2.5.2 Schall-lmmissionsprognose (1 Blatt)2.2.6 Sicherheitsvorkehrungen/ Störfall2.2.6.1 Formblätter (1 Blatt)

Störfall Formblatt 2.10/ 2.10 a (2 Blatt)Störfall — Stoffe Formblatt 2.10 b (3 Blatt)

2.2.6.2 Vorgesehene Maßnahmen zum Schutz der Allgemeinheit und derNachbarschaft vor sonstigen Gefahren, erheblichen Nachteilenund erheblichen Belästigungen (5 Blatt)Stoffverzeichnis Betriebsbereich Verzinkung, Stand 09.10.2020 (2 Blatt)Stoffverzeichnis Betriebsbereich Galvanik, Stand 09.10.2020 (5 Blatt)Stoffverzeichnis Betriebsbereich Beschichtung, Stand 09.10.2020 (6 Blatt)Stoffverzeichnis Betriebsbereich partielle Beschichtung, Stand 09.10.2020 (8 Blatt)Stoffverzeichnis Betriebsbereich Chemikalienlager, Stand 09.10.2020 (10 Blatt)Stoffverzeichnis Betriebsbereich Abfälle, Stand 09.10.2020 (1 Blatt)Stoffverzeichnis Betriebsbereich Neutralisation, Stand 09.10.2020 (1 Blatt)Gesamtüberschicht in kg (1 Blatt)Übersicht Einstufung (2 Blatt)

2.2.7 Abfallverwertung und Abfallbeseitigung2.2.7.1 Formblätter (1 Blatt)

Abfallverwertung Formblatt 2.11 (1 Blatt)Abfallbeseitigung Formblatt 2.12 (1 Blatt)

2.2.7.2 Vorgesehene Maßnahmen zur Vermeidung und Verwertung von Abfällen (2 Blatt)Übersicht Abfallbilanz 2019 (2 Blatt)

2.2.8 Energieeffizienz/ Wärmenutzung (1 Blatt)2.2.9 Maßnahmen nach der Betriebseinstellung (1 Blatt)

ORNER II

2.3 Bauvorlagen (1 Blatt)Topographische Karte 5228-SW Maßstab 1:10.000 (1 Blatt)Auszug aus dem Liegenschaftskataster Maßstab 1:1000Brandschutz Formblatt 2.13/ 2.14 (2 Blatt)Erklärung zum Brandschutzkonzept (1 Blatt)Brandschutzkonzept (81 Blatt)

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2.4 Arbeitsschutz2.4.1 Formblätter

Arbeitsschutz2.4.2 Maßnahmen zum Schutz der Beschäftigten2.5 Wasserwirtschaft2.5.1 Formblätter

Abwasser, WasserversorgungUnterlagen für AbwasseranlagenÜbersicht Ober die Anlagen zum Umgang mitwassergefährdenden StoffenAnzeige einer Anlage zum Umgang mitwassergefährdenden Stoffen für die Anlagezur Oberflächenbehandlung (BE1-2208)Anzeige einer Anlage zum Umgang mitwassergefährdenden Stoffen für die Anlagezur Oberflächenbehandlung (BE1-2206)Lageplan mit Leitungsverlauf

2.6 Natur und Landschaft2.6.1 Formblätter

Natur und Landschaft2.6.2 Bebauungsplan Gewerbe- und lndustriegebiet

„Ölmühle" Gemeinde Fambach2.6.3 Freiflächenplan2.6.4 Kriterien für die Vorprüfung im Rahmen einer

UmweltverträglichkeitsprüfungÜbersicht

Formblatt 2.15 — 2.17

Formblatt 2.18/1 — 2Formblatt 2.19/1 — 2

Formblatt 2.20

Formblatt 2.21/1 — 3

Formblatt 2.21/1 — 3Maßstab 1:500

Formblatt 2.22/1 — 3

3. Sonstige Unterlagen3.1 Sonstige Beschreibungen

Original-Betriebsanleitung für eine ZINK-TrommelanlageVerfahrensbeschreibung Abluftanlage mit Absorption, Fa. AIRTECDokumentation Ab-/ Zuluftanlage- Einfaches Fließschema Abluft und Zuluft- Zusammenbau Abluftanlage

3.2 Gutachtenlmmissionsprognose Nr. 2007/Ilb vom 24.02.2020,Schalltechnisches Büro A. Pfeifer

HEFTUNG

Konzept für den Ausgangszustandsbericht, Stand 13.06.2019- Übersichtslageplan- Lageplan des Betriebsbereichs mit Darstellung derAnlagen gem. Änderungsantrag Maßstab 1:1.000

- Lageplan des Betriebsbereichs mit Einzeichnung der vorhandenen GWMund der Handhabungsbereiche von CLP-Stoffen Maßstab 1:1.000

- Lageplan des Betriebsbereichs mit Einzeichnung der vorhandenen GWMund der Handhabungsbereiche von CLP-Stoffen Mallstab 1:1.000

- Aufstellungsplan Zink-Trommelautomat Maßstab 1 100- Lageplan mit Einzeichnung des Sanierungsbereiches und derRestbelastung Boden Maßstab 1:250

- Grundwasserspeicherplan, Stichtagsmessung 19.07.2018 Maßstab 1:1.000- Lageplan mit Belastungsbereichen Grundwasser Maßstab 1:1.500- Lageplan des Betriebsbereichs mit Einzeichnung möglicher Einwirkbereiche

(1 Blatt)(3 Blatt)(3 Blatt)

(1 Blatt)(2 Blatt)(2 Blatt)

(3 Blatt)

(3 Blatt)

(3 Blatt)(1 Blatt)

(1 Blatt)(3 Blatt)

(1 Blatt)(1 Blatt)

(1 Blatt)(10 Blatt)

(1 Blatt)(77 Blatt)(2 Blatt)

(13 Blatt)(1 Blatt)(1 Blatt)(1 Blatt)

(45 Blatt)

(32 Blatt)(1 Blatt)

(1 Blatt)

(1 Blatt)

(1 Blatt)(1 Blatt)

(1 Blatt)(1 Blatt)(1 Blatt)

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relevanter Stoffe und geplante Probenahmestellen Maßstab 1:1.000 (1 Blatt)- Gefahrstoffverzeichnis Auszug (Ha lien 2 und 3) (3 Blatt)- Fotodokumentation (18 Blatt)- Messstellennetz und Grundwasserstände des Grundwassermonitorings (1 Blatt)- Zusammenstellung der Analyseergebnisse Grundwasser 2000 — 2018 (1 Blatt)

ANLAGE 2

Hinweise

1. Nebenbestimmungen früherer Bescheide, welche mit diesem Bescheid nicht geändert o-der aufgehoben wurden, gelten weiterhin, sofern keine Erledigung eingetreten ist.

2. Zuständige Überwachungsbehörden sind:Landratsamt Schmalkalden-Meiningen:- Fachbereich Kreisplanung, Bau und Umwelt: Fachdienst lmmissionsschutz,

Fachdienst Wasser,Fachdienst NaturschutzFachdienst Abfall und AltlastenFachdienst BodenschutzFachdienst Bauaufsicht

Fachbereich Ordnung und Sicherheit: Fachdienst Brand-, KatS und Ret-tungdienst

In Angelegenheiten des Arbeitsschutzes das Thüringer Landesamt für Verbraucher-schutz/Abteilung Arbeitsschutz, Regionalinspektion Südthüringen.

3. Kraft Gesetzes bestehende Ge- und Verbote sind grundsätzlich nicht als Nebenbestim-mungen angeordnet worden.

4. Die Genehmigung erlischt, wenn die Anlage während eines Zeitraumes von mehr als dreiJahren nach Aufnahme des Betriebes nicht mehr betrieben worden ist (§ 18 Abs. 1 Nr. 2BlmSchG). Die Genehmigung erlischt teilweise, wenn Teile der Anlage, die jeweils für sichgenommen genehmigungsbedürftig wären, nach Aufnahme des Betriebes länger als dreiJahre nicht mehr betrieben werden.

5. Die Genehmigung erlischt ferner, wenn das Genehmigungserfordernis aufgehoben wird(§ 18 Abs. 2 BlmSchG).

6. Die Anlagenbetreiberin ist nach § 15 BlmSchG verpflichtet, dem TLUBN als zuständigerBehörde die Änderung der Lage, der Beschaffenheit oder des Betriebs der Anlage min-destens einen Monat, bevor mit der Änderung begonnen werden soil, unter Beifügung vonUnterlagen schriftlich anzuzeigen. Jede wesentliche Änderung der Lage, der Beschaffen-heit oder des Betriebes der Anlage bedarf der Genehmigung (§ 16 BlmSchG).

7. Die Genehmigung (inklusive aller von der Genehmigungserteilung erfassten sonstigenEntscheidungen) kann ganz oder teilweise für die Zukunft widerrufen werden, wenn eineoder mehrere Voraussetzungen des § 21 Abs. 1 Nrn. 1 bis 5 BlmSchG eintreten, insbe-sondere wenn eine Auflage nicht oder nicht innerhalb der gesetzten Frist erfüllt wird.

8. Gemäß § 17 BlmSchG können zur Erfüllung der sich aus diesem Gesetz, insbesondere

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aus § 52 Abs. 1 BlmSchG und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverord-nungen ergebenden Pflichten, nach Erteilung der Genehmigung weitere Anordnungen ge-troffen werden.

9. Kommt der Betreiber einer Auflage oder einer vollziehbaren nachträglichen Anordnungnicht nach, kann der Betrieb ganz oder teilweise bis zur Erfüllung der Auflage oder Anord-nung untersagt werden (§ 20 Abs. 1 BlmSchG).Die Auflagen und Hinweise müssen, soweit sie für den ordnungsgemäßen Betrieb derAnlage relevante Punkte enthalten, dem Betriebspersonal mündlich und schriftlich zurKenntnis gebracht werden.

10. Wird eine Anlage ohne die erforderliche Genehmigung errichtet, betrieben oder wesentlichgeändert, so kann angeordnet werden, dass die Anlage stillgelegt oder beseitigt wird. DieBeseitigung ist anzuordnen, wenn die Allgemeinheit oder Nachbarschaft nicht auf andereWeise ausreichend geschützt werden kann (§ 20 Abs. 2 BlmSchG).

11. Die Genehmigung ergeht unbeschadet anderer notwendiger behördlicher Entscheidun-gen, die nicht nach § 13 BlmSchG von der Genehmigung eingeschlossen werden, bei-spielsweise wasserrechtliche Erlaubnisse oder Bewilligungen nach den §§ 7 und 8 desWasserhaushaltsgesetzes (vgl. § 13 BlmSchG).lnsbesondere bedarf die Einleitung von unverschmutzten Niederschlagswasser gewerb-lich genutzter Flächen in ein Gewässer (auch ins Grundwasser), einer wasserrechtlichenGenehmigung durch das TWBN, Referat 51- Abwasser.

12. Die Anlagenbetreiberin ist verpflichtet, die behördliche Überwachung der genehmigten An-lage zu duiden. Sie hat zu diesem Zweck der Überwachungsbehörde jede zur Überwa-chung notwendige Auskunft zu geben und das Betreten des Betriebsgrundstückes und dieÜberprüfung der Anlage zu gestatten (§ 52 BlmSchG).

13. Besteht bei Kapitalgesellschaften das vertretungsberechtigte Organ aus mehreren Mitglie-dern oder sind bei Personengesellschaften mehrere vertretungsberechtigten Gesellschaf-ter vorhanden, so ist dem Landratsamt Schmalkalden-Meiningen anzuzeigen, wer vonihnen nach den Bestimmungen Ober die Geschäftsführungsbefugnis für die Gesellschaftdie Pflichten der Betreiberin der genehmigungsbedürftigen An lage wahrnimmt, die ihmnach dem BlmSchG und nach aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriftenund Allgemeinen Verwaltungsvorschriften obliegen (§ 52 b Abs. 1 BlmSchG).

14. Die Betreiberin der genehmigungsbedürftigen Anlage oder im Rahmen ihrer Geschäfts-führungsbefugnis die nach § 52 b Abs. 1 BlmSchG anzuzeigende Person hat dem TLUBNals Genehmigungsbehörde mitzuteilen, auf welche Weise sichergestellt ist, dass die demSchutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen und vor sonstigen Gefahren, erheblichenNachteilen und erheblichen Belästigungen dienenden Vorschriften und Anordnungenbeim Betrieb beachtet werden (§ 52 b Abs. 2 BlmSchG). Diese Mitteilungspflicht betrifftausschließlich die Betriebsorganisation. Vorzulegen ist dabei ein Organisationsplan, ausdem die unterschiediichen Funktionen und Weisungsstränge ersichtlich sind. Eine Na-mensangabe ist erforderlich für den Betriebsleiter der Anlage und seine weisungsbefugtenVorgesetzten.

15. Das Betreten der An lage ist nur den dazu Berechtigten zu gestatten. Der Zutritt sowie derEingriff Unbefugter ist zu verhindern. Entsprechende Hinweisschilder sind anzubringen.

16. Sofern ein Betreiberwechsel (auch Umbenennung der Betreibergesellschaft o.ä.) beab-sichtigt ist, ist dies dem Landratsamt Schmalkalden-Meiningen als zuständiger Überwa-chungsbehörde unverzüglich anzuzeigen.

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17. Sofern die Einstellung des Betriebes der genehmigten Anlage oder von Teilen der Aniagebeabsichtigt ist, so ist dies unter Angabe des Zeitpunktes der Betriebseinstellung unver-züglich dem Landratsamt Schmalkalden-Meiningen nach § 15 Abs. 3 BlmSchG anzuzei-gen, wenn allein die Stilllegung erfolgen soli. Für die so stillzulegende Anlage oder einesAnlagenteils ist rechtzeitig vorher ein Stilllegungskonzept zu erstellen und dies dem Land-ratsamt Schmalkalden-Meiningen mit der Anzeige nach Satz 1 vorzulegen. Weiterfüh-rende Maßnahmen sind anschließend mit dem Landratsamt Schmalkalden-Meiningen ab-zustimmen.

18. Für die Prüfung von bautechnischen Nachweisen (z.B. Statik, Brandschutz etc.) entste-hende Kosten sind durch die Antragstellerin zu tragen.

19. Das Register für nicht nachweispflichtige Abfälle kann ebenfalls elektronisch geführt wer-den (vgl. § 25 Abs. 2 S. 2 NachweisV).

20. Für die Entsorgung von gewerblichen Siedlungsabfällen gelten die Bestimmungen nach§ 14 Abs. 1 KrWG i.V.m. § 3 Abs. 1 Gewerbeabfallverordnung (GewAbfV). Demnach sindalle gewerbliche Siedlungsabfälle getrennt zu sammeln bzw. zu erfassen und nach derenMaßgabe vorrangig der Vorbereitung zur Wiederverwendung oder dem Recycling zuzu-führen.Nicht verwertbare gewerbliche Siedlungsabfälle sind dem öffentlich- rechtlichen Entsor-gungsträger (örE) zur Beseitigung zu überlassen (sog. „Restmülltonne").

21. Kann bei einer Betriebsstörung nicht ausgeschlossen werden, dass wassergefährdendeStoffe aus Anlagenteilen austreten, sind unverzüglich Maßnahmen zur Schadensbegren-zung zu ergreifen. Die Anlage ist unverzüglich auger Betrieb zu nehmen, wenn eine Ge-fährdung oder Schädigung eines Gewässers nicht auf andere Weise verhindert werdenkann; soweit erforderlich, ist die Anlage zu entleeren.

22. Der Eigentümer/Betreiber haftet für alle Schäden, die durch Nichterfüllung von gestelltenBedingungen und Auflagen sowie durch Nichteinhaltung gesetzlicher Bestimmungen ent-stehen.

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5070-61-8711/128-4-44841/2021

Verteiler 27/18:

Original: Bevollmächtigte

Kopie an: Landratsamt Schmalkalden-MeiningenUntere ImmissionsschutzbehördeObertshäuser Platz 198617 Meiningen

je eine Kopie per E-Mail:

Adressat E-Mail Adresse

Landratsamt Schmalkalden-MeiningenObertshäuser Platz 198617 Meiningen

0 Untere Immissionsschutzbehörde0 Untere Wasserbehörde0 Untere Naturschutzbehörde0 Untere Bodenschutzbehörde0 Untere Abfallbehörde0 Untere Bauaufsichtsbehörde0 Brand-, KatS und Rettungsdienst

Thüringer Landesamt für Verbraucher-schutz, Abt. ArbeitsschutzRI SüdthüringenKarl-Liebknecht-Straße 498527 Suhl

TLUBNReferat 51

Gemeindeverwaltung BreitungenRathausstraße 2498597 Breitungen/ Werra

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