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© Dipl.‐Ing. (FH) Frank Lucka, MEng. 2019 Folie 1
Europäisches Institut für postgraduale Bildung GmbHEin Unternehmen der TUDAG Technische Universität Dresden AG
Modul 2 Vollprobetest und
Wirk‐Prinzip‐Prüfung nach VDI 6010 Blatt 3
19. März 2019Dipl.‐Ing. (FH) Frank Lucka, MEng.
© Dipl.‐Ing. (FH) Frank Lucka, MEng. 2019 Folie 2
Seminare bei EIPOS
Weitere Informationen unter www.eipos.de
© Dipl.‐Ing. (FH) Frank Lucka, MEng. 2019 Folie 3
Inhalt des Vortrages
1. Notwendigkeit der gewerkeübergreifenden Betrachtung2. Grundlagen der VDI 6010 Blatt 33. Vollprobetest und Wirk‐Prinzip‐Prüfung4. Anwendungsbeispiele / Musterdokumente5. Zusammenfassung
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Gliederung
1. Notwendigkeit der gewerkeübergreifenden Betrachtung2. Grundlagen der VDI 6010 Blatt 33. Vollprobetest und Wirk‐Prinzip‐Prüfung4. Anwendungsbeispiele / Musterdokumente5. Zusammenfassung
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Moderne bauliche Anlagen sind durch ihre Größe und Nutzungsmischung sowie durch die hochkomplexe Ausstattung mit sicherheitstechnischen Anlagen geprägt, die nur im Zusammenwirken ausreichende Sicherheit bieten. Dies sind z.B. Einkaufszentren, Veranstaltungszentren, Krankenhäuser, große Industriebetriebe, Bahnhöfe, Flughäfen usw.
Notwendigkeit der gewerkeübergreifenden Betrachtung
© Dipl.‐Ing. (FH) Frank Lucka, MEng,
© Dipl.‐Ing. (FH) Frank Lucka, MEng. 2019 Folie 6
Gliederung
1. Notwendigkeit der gewerkeübergreifenden Betrachtung2. Grundlagen der VDI 6010 Blatt 33. Vollprobetest und Wirk‐Prinzip‐Prüfung4. Anwendungsbeispiele / Musterdokumente5. Zusammenfassung
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Grundlagen der VDI 6010 Blatt 3
Die Richtlinienreihe VDI 6010 gilt für sicherheitstechnische Einrichtungen in Gebäuden. Diese Richtlinie gibt Hinweise und Empfehlungen zur Organisation, Durchführung und Dokumentation von Vollprobetests in Gebäuden.Die Richtlinie gibt Empfehlungen für die Standardisierung von Prüfungen, die dem Nachweis der geforderten Gebäudefunktionen dienen. Darüber hinaus kann sie auch zur Prüfung der Erfüllung von privatrechtlichen Vereinbarungen z. B. über Verfügbarkeiten angewendet werden.
Anwendungsbereich (Zitat)
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Gebäudefunktionalität
Grundlagen der VDI 6010 Blatt 3
© Dipl.‐Ing. (FH) Frank Lucka, MEng. & Dipl.‐Ing. Dirk Borrmann
Vollprobetest(mögliche Prüfungsbedingungen „Schwarzschaltung“)
Gebäudefunktionalität
Normale Nutzungsfunktion Für die Nutzungsfreigabe erforderliche Funktionen
Prüfungen nach Eigentümer‐/ Betreiberwunsch
Weitere Prüfungen nach
anderen Rechtsgebieten
Wirk‐Prinzip‐Prüfung
nach PrüfVO
Weitere bauordnungs‐rechtliche Prüfungen
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Die Gebäudefunktionalität ist sicherzustellen
Grundlagen der VDI 6010 Blatt 3
Gebäudefunktionalität
spezielleSicherheitsfunktionen
normale Nutzungsfunktionen
Beispiele für Sicherheitsfunktionen Brandschutz Schutz bei Amok-Alarm Einbruchschutz Schutz der §8-Linie (LuftSiG) S2-/S3-Labore (BioStoffV, GenTSV)
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Grundlagen der VDI 6010 Blatt 3
Die VDI 6010 Blatt 3 soll angewendet werden, wenn ein Funktionsnachweis für miteinander verknüpfte unterschiedliche Teilsysteme, Anlagen und Einrichtungen mit ihren Schnittstellen erforderlich ist. Mit der VDI 6010 Blatt 3 wird kein neues Prüfgebiet geschaffen. Wirk‐Prinzip‐Prüfungen und Vollprobetests sind unter anderen Bezeichnungen wie z.B. Komplexprüfung, Wirk‐ und Komplextest, integraler Gebäudetest u.a. in der Baupraxis lange bekannt. Durch die in den letzten Jahren stark zunehmende Komplexität der technischen Anlagen und der systemübergreifenden Vernetzung, geraten diese Tests jedoch zunehmend und stärker in den Fokus. Der in der Richtlinie dargestellte Ablauf und die darin vorgestellten Hilfsmittel dienen damit der Unterstützung von Vollprobetests und Wirk‐Prinzip‐Prüfungen. Hierbei kommt es auf das Zusammenspiel der den verschiedenen Teilsystemen und Anlagen zugedachten Funktionen an, die bei einem bestimmten auslösenden Ereignis ablaufen müssen.
Kommentierung zum Anwendungsbereich
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Grundlagen der VDI 6010 Blatt 3
Für die Anwendung der VDI 6010 Blatt 3 sind insbesondere für bauordnungsrechtlich veranlasste Wirk‐Prinzip‐Prüfungen Kenntnisse der Rechtsgrundlagen des deutschen Bauordnungsrechtes unabdingbar.Die VDI 6010 Blatt 3 beschreibt allgemeine Abläufe nicht nur für die Wirk‐Prinzip‐Prüfung nach Bauordnungsrecht. Vielmehr beschreibt sie standardisierte Prüfabläufe auch für darüber hinausgehende Prüfhandlungen im Rahmen von Vollprobetests.Die VDI 6010 Blatt 3 orientiert sich an Dokumentvorlagen (Vorgabedokumente), die gebäudespezifisch vorhanden sein müssen. Die Zuordnungen zu den Leistungsphasen gemäß HOAI sind nicht ganz klar abschließend beschreibbar, hier laufen derzeit noch Richtlinienarbeiten.Die dargestellten Prozesse der VDI 6010 Blatt 3 beginnen erst in der Prüfungs‐beziehungsweise Abnahmephase. VDI 6010 Blatt 3 stützt sich auf die Blätter 1 und 2, die derzeit in Überarbeitung der jeweiligen Gremien sind.
Kommentierung zum Anwendungsbereich
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Grundlagen der VDI 6010 Blatt 3
Die VDI 6010 Blatt 3 soll angewendet werden, wenn mindestens eine der folgenden Bedingungen vorliegt:• bei jeder Art einer Ansteuerung einer sicherheitstechnischen Anlage oder
eines Systems durch ein Fremdsystem• bei Verknüpfung sicherheitsrelevanter Anlagen mit nicht‐
sicherheitstechnischen Systemen zur Feststellung der Rückwirkungsfreiheitnichtsicherheitsrelevanter Systeme auf Systeme, die Sicherheitsanforderungen erfüllen müssen
Kommentierung zum Anwendungsbereich
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Vorgabedokument
… gemäß VDI 6010‐3 ist ein Dokument, aus dem die Anforderungen an das Gesamtsystem und ihr gefordertes Zusammenwirken eindeutig hervorgeht.Anmerkung: Vorgabedokumente können z. B. aus bauordnungsrechtlichen sowie versicherungsrechtlichen Auflagen, Festlegungen des Betreibers und/oder Anforderungen sonstiger zuständiger Stellen bestehen. Zum Vollprobetest müssen die Prüfergebnisse der Teilsysteme bereits vorliegen.
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Vorgabedokumente ‐ Praxishinweise
Brandschutzkonzept/ ‐nachweis Baugenehmigung und Auflagen Sicherheitstechnisches Steuerungskonzept (sSK) Funktionsbeschreibungen Brandmeldekonzept Brandfallsteuermatrix Übersichtspläne und Schemata Prüfberichte und Prüfprotokolle der Teilsysteme
Beispiele für Vorgabedokumente
© Dipl.‐Ing. (FH) Frank Lucka, MEng. 2019 Folie 15
Vorgabedokumente ‐ Praxishinweise
• Es werden alle erforderlichen Dokumente aus dem Projektverlauf herangezogen, hierbei geht es nicht um die Neuerstellung von Unterlagen, sondern das Zusammenstellen vorhandener Dokumente zu Prüfgrundlagen.
• In der Praxis ist die Dokumentation oft nicht vollständig, daher ist es erforderlich, alle Dokumente zu sichten (Ordnungsprüfung).
• Wenn die Dokumentation nicht vollständig ist, kann die Umsetzung der Anforderungen nicht geprüft, die Prüfanleitung nicht vollständig erstellt und keine abschließende Prüfung durchgeführt werden.
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Grundlagen für die gewerkeübergreifende Betrachtung
• Musterbauordnung – MBO – in der Fassung vom November 2002, zuletzt geändert im Mai 2016
• Anforderungen an die technische Gebäudeausrüstung von Standardbauten sind im Sechsten Abschnitt in den §§ 39 – 46 beschrieben.
• In den Gesetzestexten lassen sich keine direkten Anforderung an die Wechselwirkungen von sicherheitstechnischen Anlagen und erforderliche Wirkprinzipien finden.
• Die Umsetzung der Schutzziele der Generalklausel der MBO und der Schutzziele des § 14 Brandschutzes schließt die Wirksamkeit und Betriebssicherheit von sicherheitstechnischen Anlagen ein.
Gesetze, Verordnungen, Eingeführte technische Baubestimmungen
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Grundlagen für die gewerkeübergreifende Betrachtung
• Technische Anlagen mit Prüfpflicht durch Prüfsachverständige• Brandschutztechnische Einrichtungen mit Prüfpflicht durch Sachkundige oder
ohne PrüfpflichtHinweis: auch bei fehlender Prüfpflicht besteht im Regelfall die Verpflichtung zur Wartung und Instandhaltung
• Sonstige Technische Gebäudeausrüstungen (zum Beispiel Aufzüge, Energieerzeugungs‐ und verteilungsanlagen, Sonnenschutzanlagen mit Einfluss auf Rauchableitung, Photovoltaikanlagen, Anlagen der Gebäudeautomation ‐ Schaltschränke)
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PrüfpflichtigesGebäude
Lüftungsanlagenausgenommen solche, die einzelne
Räume im selben Geschoss unmittelbar ins Freie be‐ oder entlüften
Feuerlöschanlagenausgenommen nichtselbständigeFeuerlöschanlagen mit trockenen
Steigleitungen ohne Druckerhöhungsanlagen
CO‐Warnanlagen
Rauchabzugsanlagen
Druckbelüftungsanlagen
Sicherheitsstromversorgungen
Brandmeldeanlagen und Alarmierungsanlagen
Technische Anlagen mit Prüfpflicht durch Prüfsachverständige nach MPrüfVO(Schutzziele im Anlagentechnischen und Baulichen Brandschutz)
Grundlagen für die gewerkeübergreifende Betrachtung
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Diese Anlagen wurden/werden zunächst als eigenständige Anlagen geprüft. Neu seit 2011 in MPrüfVO: Prüfung des bestimmungsgemäßen Zusammenwirkens von Anlagen.
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Grundlagen für die gewerkeübergreifende Betrachtung
Am 01./ 02.Juli 2010 fand die 280. Sitzung der Fachkommission Bauaufsicht statt. Hinsichtlich der Prüfungen von technischen Anlagen wurde festgelegt, dass • eine Überarbeitung der Prüfgrundsätze und • eine Ergänzung und Anpassung der Muster‐Prüfverordnungerfolgen sollte.
Im Zusammenhang mit den bereitzustellenden Unterlagen wurde über die Darstellung und Prüfung von Wechselwirkungen von sicherheitstechnischen Anlagen diskutiert. Gemäß dem Beschluss der Fachkommission Bauaufsicht sind die beschreibbaren, zur Schutzzielsicherstellung erforderlichen Wechselwirkungen als Bestandteil des Brandschutznachweises zu betrachten. Die Beschreibung der Wechselwirkungen sicherheitstechnischer Anlagen soll in der nächsten Novellierung der Muster‐Bauvorlagenverordnung Bestandteil des Brandschutznachweises sein.
Muster‐Prüfgrundsätze / Muster‐Prüfverordnung
© Dipl.‐Ing. (FH) Frank Lucka, MEng. 2019 Folie 20
Grundlagen für die gewerkeübergreifende Betrachtung
Gemäß dem Beschluss der Fachkommission Bauaufsicht in der 280. Sitzung am 01./02. Juli 2010 in Bamberg sind die beschreibbaren, zur Schutzzielsicherstellung erforderlichen Wechselwirkungen als Bestandteil des Brandschutznachweises zu betrachten. Die Beschreibung der Wechselwirkungen sicherheitstechnischer Anlagen soll in der nächsten Novellierung der Muster‐Bauvorlagenverordnung berücksichtigt und zukünftig als Sollanforderung für den Brandschutznachweis benannt werden.Die aktuelle AHO‐Leistungstabelle berücksichtigt dies bereits als Leistung durch den Brandschutznachweisersteller.
Bauvorlagenverordnung
© Dipl.‐Ing. (FH) Frank Lucka, MEng. 2019 Folie 21
Grundlagen für die gewerkeübergreifende Betrachtung
§ 2 Absatz 1 Satz 1 MPrüfVO:2011‐03 Durch Prüfsachverständige für die Prüfung technischer Anlagen müssen auf ihre Wirksamkeit und Betriebssicherheit einschließlich des bestimmungsgemäßen Zusammenwirkens von Anlagen (Wirk‐Prinzip‐Prüfung) geprüft werden: ...Erläuterung: Ergänzend zu den bisherigen Einzelanlagenprüfungen ist zusätzlich eine sogenannte „Wirk‐Prinzip‐Prüfung (WPP)“ durchzuführen. Das heißt, die Prüfsachverständigen für die Prüfung technischer Anlagen müssen, nicht wie bisher, nur die Funktion der einzelnen Anlagen, sondern auch das bestimmungsgemäße Zusammenwirken von Anlagen prüfen. Bestimmungsgemäß bedeutet dabei, wie es nach den bauordnungsrechtlichen Vorschriften und den gestellten Vorgaben für das Objekt und die Anlagen bestimmt wurde (z.B.: durch Rechtsverordnung [LBO/Sonderbauverordnung] und/oder Baugenehmigung).
Muster‐Prüfverordnung
© Dipl.‐Ing. (FH) Frank Lucka, MEng. 2019 Folie 22
Grundlagen für die gewerkeübergreifende Betrachtung
Hinweis: Die Bescheinigung durch den Prüfsachverständigen erfolgt derzeit nur für die Einzelanlagen, die Prüfung soll jedoch einschließlich der Wirk‐Prinzip‐Prüfung erfolgen. Daher wurden in der Vergangenheit häufig die verschiedenen betroffenen Ausführungsfirmen mehrfach für die Prüfung der Brandfallsteuerungen bestellt. Bei wiederkehrenden Prüfungen war auch festzustellen, dass vorherige Prüfsachverständige die Brandfallsteuerungen überhaupt nicht geprüft haben können. Dies erhöht die Risiken, den Aufwand und die Kosten. Es erzeugt Unverständnis bei den Auftraggebern. Hier besteht eine Lücke, die mit Sachverstand durch die Beteiligten zu schließen ist. Daher ist zunehmend in den letzten Jahren das Erfordernis entstanden, gemeinsame Prüfungen durchzuführen.
Muster‐Prüfverordnung
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Grundlagen für die gewerkeübergreifende Betrachtung
Neben den sicherheitstechnischen Anlagen aus den Prüfverordnungen, kann es weitere Anlagen geben, die sicherheitsrelevante Funktionen erfüllen: Sicherheitsrelevante Anlagen im Sinne des Bauordnungsrechtes können zusätzlich auch sein: • Gebäudeautomation (GA) der Einzelanlagen, • Gebäudeleittechnik (GLT), häufig Bestandteil einer übergeordneten GA Diese sicherheitsrelevanten Anlagensysteme werden in den Prüfverordnungen nicht explizit aufgeführt. Eine separate Prüfung dieser Anlagen ist nicht vorgesehen. Eine Berücksichtigung bei der Einzelprüfung ist zum Teil gemäß Prüfgrundsätzen unter dem Begriff Mess‐, Steuer‐ und Regelungstechnik (MSR)gefordert. Das Zusammenspiel (Wirk‐Prinzip) dieser Anlagensysteme wird zukünftig im Rahmen der Wirk‐Prinzip‐Prüfung oder von Vollprobetests geprüft.Die Prüfung der Wechselwirkungen und Verknüpfungen ist bereits seit Einführung der Prüfgrundsätze:2001‐12 verpflichtend.
Sicherheitsrelevante Anlagen
© Dipl.‐Ing. (FH) Frank Lucka, MEng. 2019 Folie 24
Prüfverordnungen der Länder
Grundlagen für die gewerkeübergreifende Betrachtung
© Dipl.‐Ing. (FH) Frank Lucka, MEng.
Bundesland Bezeichnung des Sachverständigen Verordnung Anerkennung Verordnung Prüfumfang Prüfgrund-
sätze W-P-P
Muster ARGEBAU Prüfsachverständiger M-PPVO:2012-12 MPrüfVO:2011-03 2010-11 ja
Baden-Württemberg Anerkannter Sachverständiger BauSVO:2017-02 bisher keine Verordnung * nein
Bayern Prüfsachverständiger PrüfVBau:2018-08 SPrüfV:2018-08 nein
Berlin Prüfsachverständiger BauPrüfV:2018-05 BetrVO:2017-03 ja
Brandenburg Prüfsachverständiger BbgPrüfSV:2016-09 BbgSGPrüfV:2016-09 2016-09 ja
Bremen Prüfsachverständiger BremPPV:2016-01 BremAnlPrüfV:2016-01 2011-07 ja
Hansestadt Hamburg Prüfsachverständiger PVO:2012-01 PVO:2012-01 2009-01 nein
Hessen Prüfsachverständiger HPPVO:2015-11 TPrüfVO:2012-11 2011-10 nein
M-V Prüfsachverständiger BauPrüfVO M-V:2016-04 BauPrüfVO M-V:2016-04 ja
Niedersachsenn. Bauordnungsrecht anerkannte Sachverständige
BauSVO:2012-11 DVO-NBauO:2012-11 ja
Nordrhein-Westfalen Prüfsachverständiger PrüfVO NRW:2014-09 PrüfVO NRW:2014-09 2009-11 ja
Rheinland-Pfalz Sachverständige Person HTechAnlV RP:2009-12 HTechAnlV RP:2009-12 nein
Saarland Prüfsachverständiger PPVO:2015-06 TPrüfVO:2015-11 2010-11 nein
Sachsen Prüfsachverständiger DVOSächsBO:2018-03 SächsTechPrüfVO:2014-10 ja
Sachsen-Anhalt Prüfsachverständiger PPVO:2017-10 TAnlVO:2014-11 ja
Schleswig-Holstein Prüfsachverständiger PPVO:2016-06 PrüfVO:2014-11 2013-10 ja
Thüringen Prüfsachverständiger ThürPPVO:2018-02 ThürTechPrüfVO:2013-11 nein
Stand: 01/2019 * wird in einzelnen Sonderbauvorschriften geregelt
© Dipl.‐Ing. (FH) Frank Lucka, MEng. 2019 Folie 25
Grundlagen für die gewerkeübergreifende Betrachtung
• Die Prüfgrundsätze definieren für die Prüfsachverständigen die erforderlichen Prüfhandlungen und legen die Möglichkeiten von stichpunktartigen Prüfungen fest. (S‐ und SW‐Regelung)
• Für Brandfallsteuerungen im Rahmen von Wirk‐Prinzip‐Prüfungen ist derzeit eine stichpunktartige Prüfung weder für Erstprüfungen noch für wiederkehrende Prüfungen vorgesehen.
• Die Methode der VDI 6010 Blatt 3 ein Weg zur Durchführung und Optimierung der in den Prüfgrundsätzen dargestellten 100%‐Prüfung für diese Brandfallsteuerungen.
Muster‐Prüfgrundsätze
© Dipl.‐Ing. (FH) Frank Lucka, MEng. 2019 Folie 26
Grundlagen für die gewerkeübergreifende Betrachtung
Die bauordnungsrechtliche Anforderungen aus der MPrüfVO:2011‐03 wird in den Muster‐Prüfgrundsätzen:2010‐11 mit Redaktionsstand vom 21.04.2011 konkretisiert. Dementsprechend wurde der Prüfumfang auf alle Anlagen erweitert mit der Forderung der Prüfung der:
„Wechselwirkungen und Verknüpfungen mit anderen Anlagen
im Hinblick auf die Übereinstimmung mit dem sicherheitstechnischen Steuerungskonzept“
Muster‐Prüfgrundsätze
© Dipl.‐Ing. (FH) Frank Lucka, MEng. 2019 Folie 27
Grundlagen für die gewerkeübergreifende Betrachtung
Anforderungen aus BaugenehmigungenIn den letzten Jahren erfolgt zunehmend die Forderung zur Erstellung einer Brandfallsteuermatrix als Auflage im Rahmen der Baugenehmigung beziehungsweise als Auflage im Prüfbericht eines Prüfingenieurs für vorbeugenden Brandschutz. In vielen Fällen wird dies im Brandschutznachweis/‐konzept schutzzielorientiert benannt.
Gesetze, Verordnungen, Eingeführte technische Baubestimmungen
© Dipl.‐Ing. (FH) Frank Lucka, MEng. 2019 Folie 28
Grundlagen für die gewerkeübergreifende Betrachtung
• Prüfung des bestimmungsgemäßen Zusammenwirkens ist in Muster‐Prüfgrundsätzen nicht explizit beschrieben
• die für jede Anlagenart geforderte Prüfung der „Wechselwirkungen und Verknüpfungen mit anderen Anlagen“ ist nicht hinreichend
• Wechselwirkungen und Verknüpfungen beziehen sich auf die jeweiligen Betriebsbedingungen der zu prüfenden Anlage, z.B. Festlegungen für Auslösung von Natürlichen Rauchabzugsanlagen (NRA) im Zusammenhang mit Wasserlöschanlagen mit ESFR‐Sprinklern oder Schnittstellen zwischen Brandmeldeanlagen und Feuerlöschanlagen
• MPrüfVO, Muster‐Prüfgrundsätze und die Musterbauvorlagenverordnung (MBauVorlV) sind nicht eindeutig aufeinander abgestimmt
• noch deutlicher bei landesspezifischen Vorschriften erkennbar
Zusammenfassung der aktuellen bauordnungsrechtlichen Grundlagen
© Dipl.‐Ing. (FH) Frank Lucka, MEng. 2019 Folie 29
Niedersachsen
Grundlagen für die gewerkeübergreifende Betrachtung
© Dipl.‐Ing. (FH) Frank Lucka, MEng. 2019 Folie 30
Grundlagen für die gewerkeübergreifende Betrachtung
© Dipl.‐Ing. (FH) Frank Lucka, MEng. 2019 Folie 31
Begriffe der VDI 6010 Blatt 3 – grundsätzliche Anpassung
Sicherheitstechnisches Steuerungskonzept (sSK)
Brandfallsteuermatrix (alt Funktions‐ und Schnittstellenmatrix)
Vollprobetest
Wirk‐Prinzip‐Prüfung
© Dipl.‐Ing. (FH) Frank Lucka, MEng. 2019 Folie 32
Begriffe der VDI 6010 Blatt 3 – grundsätzliche Anpassung
• Die VDI 6010 Blatt 3 gibt den Fachleuten Lösungsansätze und Hilfsmittel für die Standardisierung zur Prüfung der Gebäudefunktionalität (Vollprobetest einschließlich Wirk‐Prinzip‐Prüfung) an die Hand.
• Aufgrund der häufig europäisch erforderlichen normativen Änderungen des Bauordnungsrechts als auch der Technischen Regeln innerhalb der letzten Jahre ist es erforderlich, die Anwendung von bestehenden Begriffen weiter zu ordnen.
• In vielen Projekten werden unterschiedliche Begriffe für gleiche Sachverhalte verwendet.
• Gleichzeitig wird von Projektbeteiligten der eine oder andere Begriff anders interpretiert als der Verwendende dies vorausgesetzt hat.
• Daher wurde im Zuge der Bearbeitung der VDI 6010 Blatt 3 im Rahmen der Begriffsdefinitionen eine Vereinheitlichung angestrebt.Hinweis: Dieser Vorgang ist noch nicht abgeschlossen und wird zukünftig im VDI 6010 Blatt 1 und VDI 3819 Blatt 1 enthalten sein.
© Dipl.‐Ing. (FH) Frank Lucka, MEng. 2019 Folie 33
Perspektive VDI 6010 / VDI 3819
Zukünftige Struktur der Reihe VDI 3819: BrandschutzBlatt 1 „Grundlagen“ (Begriffe und technische Regeln)Blatt 2 „Funktionen und Wechselwirkungen“ (bisher 6010/2 und 3819/2)Blatt 3 „Einweisung von Personen“ (zu überarbeiten, Phase 5 ergänzen)
Zukünftige Struktur der Reihe VDI 6010: Gebäudesicherheit –übergreifende FunktionenBlatt 1 „Systemübergreifende Kommunikationsdarstellungen“Blatt 2 „Schnittstellen“ (Reduzierung der bisherigen Inhalte, ab Frühjahr 2018)Blatt 3 „Vollprobetest“ (Überarbeitung erfolgt)Blatt 4 „SIL“ (Erstellung des Blattes 4 läuft)
© Dipl.‐Ing. (FH) Frank Lucka, MEng. 2019 Folie 34
Begriffe – Anpassung der VDI 3819‐ und VDI 6010‐Reihen
Sicherheitskonzept Festlegung von Schutzzielen, welche sich aus der Risikoanalyse ergeben. Anmerkung 1: Das Sicherheitskonzept berücksichtigt sowohl die Risiken und Gefahren innerhalb des Objekts, des Unternehmens oder der Veranstaltung als auch die von und nach außerhalb. Es ist in Abhängigkeit von der Größe und Art des Objekts, des Unternehmens oder der Veranstaltung und den Risiken unterschiedlich. Es legt die Schutzziele fest und umfasst auch das Gefahrenabwehrmanagement.Anmerkung 2: Die in der Musterbauordnung festgelegten Schutzziele stellen das Sicherheitskonzept für den Brandschutz von Standardgebäuden dar.
Stand der Richtlinienarbeit VDI 6010‐1 ‐ Definitionen
© Dipl.‐Ing. (FH) Frank Lucka, MEng. 2019 Folie 35
Vom Sicherheitskonzept zur Gefahrenfallsteuermatrix
© Dipl.‐Ing. (FH) Frank Lucka, MEng.
© Dipl.‐Ing. (FH) Frank Lucka, MEng. 2019 Folie 36
Begriffe – Anpassung der VDI 3819‐ und VDI 6010‐Reihen
Sicherungskonzept (angelehnt an VDE 0833‐1)Das Sicherungskonzept stellt die Gesamtheit der festgelegten organisatorischen, personellen, technischen und baulichen Maßnahmen zur Sicherung und/oder zur Abwehr von Risiken und Gefahren dar. Die im Sicherungskonzept beschriebenen Maßnahmen basieren auf den im Sicherheitskonzept festgelegten Schutzzielen. Anmerkung 1: Die Maßnahmen aus dem Brandschutzkonzept bzw. dem Brandschutznachweis stellen den Teil eines Sicherungskonzept dar, in dem die organisatorischen, personellen, technischen und baulichen Maßnahmen zur Sicherung des Brandschutzes aufgrund der geforderten Schutzziele des Sicherheitskonzepts (z.B. aus der Bauordnung, dem Arbeitsschutz) festgelegt sind. Die Schutzziele für den Brandschutz werden u.a. in VDI 3819 erläutert.Anmerkung 2: Die aus den Sicherheitskonzepten für weitere Gefahren (wie z.B. Einbruch, Amok, Störfall, Gasfall) abgeleiteten Maßnahmen sind Bestandteile des Gesamt‐sicherungskonzeptes.
Stand der Richtlinienarbeit VDI 6010‐1 ‐ Definitionen
© Dipl.‐Ing. (FH) Frank Lucka, MEng. 2019 Folie 37
Vom Sicherheitskonzept zur Gefahrenfallsteuermatrix
© Dipl.‐Ing. (FH) Frank Lucka, MEng.
© Dipl.‐Ing. (FH) Frank Lucka, MEng. 2019 Folie 38
In den Muster‐Prüfgrundsätzen Stand 26.11.2010 wird darauf verwiesen, dass bei bauordnungsrechtlichen Prüfungen die prüfpflichtigen Anlagen auf Übereinstimmung mit dem sicherheitstechnischen Steuerungskonzept zu prüfen sind. Das sicherheitstechnische Steuerungskonzept für die Gefahr Brand ist entsprechend der geforderten Schutzziele eines Brandschutznachweises aufzustellen. Dadurch wird sichergestellt, dass die technische Umsetzung des sicherheitstechnischen Steuerungskonzeptes mit denSchutzzielen und Wirkprinzipien des Brandschutznachweises übereinstimmt. Daher sollte das sicherheitstechnische Steuerungskonzept vom Brandschutznachweis‐ersteller aufgestellt werden. Das sicherheitstechnische Steuerungskonzept für dieGefahr Brand entsteht vor der Brandfallsteuermatrixbzw. ist ihre Grundlage.
Begriffe –Anpassung der VDI 3819 ‐ und VDI 6010 ‐ Reihen
© TÜV Rheinland Industrie Service GmbH
© Dipl.‐Ing. (FH) Frank Lucka, MEng. 2019 Folie 39
Begriffe – Anpassung der VDI 3819‐ und VDI 6010‐Reihen
konzeptionelle Festlegung der Funktionen und Wechselwirkungen zwischen im Sicherungskonzept festgelegten, sicherheitstechnischen Anlagen und Einrichtungen Anmerkung: Das sicherheitstechnische Steuerungskonzept ist ein Dokument in dem die Verknüpfungen und Funktionen zugehöriger Anlagen und Einrichtungen beschrieben werden. Bestandteile des Konzeptes können verbale Beschreibungen, Pläne, Diagramme oder Tabellen sein.Anmerkung: Das sicherheitstechnische Steuerungskonzept ist Bestandteil eines Sicherungskonzepts (zum Beispiel für Brandereignisse des Brandschutzkonzepts oder des Brandschutznachweises). Es wird oft in einer allgemeinen beschreibenden Form erstellt. Eine zusätzlich tabellarische Darstellung ist vorteilhaft. Anmerkung: Beispielsweise entspricht das sicherheitstechnische Steuerungskonzept für bauordnungsrechtlich geforderte Brandfallsteuerungen gem. VDI 3819 Blatt 1 dem Matrix‐Grobkonzept aus der AHO Nr. 17 und stellt eine konzeptionelle Vorstufe in der Brandschutzplanung dar. Es wird damit Bestandteil der Baugenehmigung.
Sicherheitstechnisches Steuerungskonzept (sSK)
© Dipl.‐Ing. (FH) Frank Lucka, MEng. 2019 Folie 40
VDI 6010 Blatt 3
Definition Vorgehen für Vollprobetests sicherheitstechnischer Anlagen und Einrichtungen.
Ein Kommentar zur VDI 6010 Blatt 3 ist beim Beuth‐Verlag erschienen.
© Dipl.‐Ing. (FH) Frank Lucka, MEng. 2019 Folie 41
… ist eine systemübergreifende Prüfung des bestimmungs‐gemäßen Zusammenwirkens sicherheitsrelevanter Anlagen zur Erfüllung der geforderten Schutzziele des Brandschutzes aus bauordnungsrechtlichen Forderungen unter besonderer Berücksichtigung aller hiermit in Abhängigkeit stehender technischer Gewerke. Anmerkung: Die Wirk‐Prinzip‐Prüfung kann ein Teil des Vollprobetests sein.
Beispiel: Zusammenwirken dersicherheitstechnischer Anlagen (Wirk‐Prinzip‐Prüfung)
Wirk‐Prinzip‐Prüfung (system interaction test)
Die Wirk‐Prinzip‐Prüfung
© Dipl.‐Ing. (FH) Frank Lucka, MEng. & Dipl.‐Ing. Dirk Borrmann
Raumluft‐technische Anlagen
Maschinelle Rauchabzugs‐
anlagen
Feuerschutz‐abschlüsse
Zuluft‐öffnungen
Sicherheits‐stromversorgung
Feuerlösch‐einrichtungen
Sicherheits‐beleuchtung
Aufzüge
Rauchschutz‐druckanlagen
Brandmelde‐anlage Natürliche
Rauchabzugs‐anlagen
Wirkprinzip sicherheitstechnischer Anlagen
© Dipl.‐Ing. (FH) Frank Lucka, MEng. 2019 Folie 42
Raumluft‐technische Anlagen
Maschinelle Rauchabzugs‐
anlagen
Feuerschutz‐abschlüsse
Zuluft‐öffnungen
Sicherheits‐stromversorgung
Feuerlösch‐einrichtungen
Sicherheits‐beleuchtung
Aufzüge
Rauchschutz‐druckanlagen
Brandmelde‐anlage Natürliche
Rauchabzugs‐anlagen
… ist nach VDI 6010‐3 ein gewerkeübergreifender Funktionsnachweis für sicherheitsrelevante Anlagen oder Anlagen mit hohem Verfügbarkeitsanspruch und Anlagen mit benutzerspezifischen Anforderungen der aus Wirk‐Prinzip‐Prüfung, weiteren bauordnungsrechtlichen Prüfungen, weitere erforderliche Prüfungen nach anderen Rechtsgebieten sowie zusätzlichen Prüfungen nach Eigentümer‐ und Betreiberwunsch bestehen kann.
Vollprobetest (integrated system test)
Der Vollprobetest
© Dipl.‐Ing. (FH) Frank Lucka, MEng. & Dipl.‐Ing. Dirk BorrmannVollprobetest
Zusätzliche Prüfungen
Kassensysteme
EMA
Kälteanlagen
EDV-Systeme
Wirkprinzip sicherheitstechnischer Anlagen
© Dipl.‐Ing. (FH) Frank Lucka, MEng. 2019 Folie 43
Begriffe der VDI 6010 Blatt 3
Andere in der Praxis gebräuchliche Begriffe der Vergangenheit für Vollprobetest und Wirk‐Prinzip‐Prüfung• Komplexprüfung• Wirk‐ und Komplextest• Integraler Gebäudetest• Fahren im Verbund• Black Building Test (Schwarzschaltung)• Gewerkeverbindende Prüfung • Gewerkeübergreifende Prüfung
© Dipl.‐Ing. (FH) Frank Lucka, MEng. 2019 Folie 44
Begriffe der VDI 6010 Blatt 3
Schwarzschaltung… gemäß ist eine Prüfbedingung der Wirk‐Prinzip‐Prüfung oder der zusätzlichen Prüfungen die nach vollständiger Trennung des Objekts von der allgemeinen Netzversorgung und nach deren Wiedereinschaltung hergestellt wird. Anmerkung: Dabei wird z.B. die Gesamtfunktion der Systeme bei „Übernahme der Energieversorgung durch eine Stromversorgung für sicherheitstechnische Einrichtungen“ geprüft.
Beispiele für Schwarzschaltungen• Simulation eines Brandfalls mit anschließendem Netzausfall der Allgemeinen
Stromversorgung• Simulation eines Brandfalls nach Netzausfall der Allgemeinen Stromversorgung• Simulation eines anstehenden Brandfalls bei Netzwiederkehr
© Dipl.‐Ing. (FH) Frank Lucka, MEng. 2019 Folie 45
Weitere Begriffe
… gemäß VDI 6010‐3 ist ein Bauteil oder Gruppe von Bauteilen, über die ein Ereignis erfasst wird.Anmerkung: Quellen können z.B. Sensoren, Melder, Meldegruppen usw. sein.
Quellen (Sensoren) sind zum Beispiel:• Automatische Melder der Brandmeldeanlage • Nichtautomatische Melder der Brandmeldeanlage • Rauchmelder in den Lüftungsleitungen der Lüftungsanlagen• Selbsttätige Feuerlöschanlagen (Alarmventil oder Strömungsschalter)• Alarmventil an nichtselbsttätigen Feuerlöschanlagen (z.B.: Löschmonitore der
Schaumlöschanlage)
Die Quelle
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Weitere Begriffe
© VDI 6010 Blatt 3 / Dipl.‐Ing. (FH) Frank Lucka, MEng. & Dipl.‐Ing. H. Berger
Brandmeldung ORM 10/1-4
Brandmeldung ORM 11/1-7
Brandmeldung ORM 12/1-5
Quellen
© Dipl.‐Ing. (FH) Frank Lucka, MEng. 2019 Folie 47
© Dirk Borrmann, TÜV Rheinland
Beispiele für Quellen
© Dipl.‐Ing. (FH) Frank Lucka, MEng. 2019 Folie 48
Weitere Begriffe
… gemäß VDI 6010‐3 ist ein Bauteil oder Bauteile, die durch ein Ereignis in einen definierten Betriebszustand versetzt wird. Senken (Aktoren) sind zum Beispiel:• Geräte der Feuerwehrperipherie • Alarmierungsanlagen• Geräte und Komponenten der raumlufttechnischen Anlagen• Natürliche und Maschinelle Rauchabzugsanlagen (NRA, MRA)• Rauchschutzdruckanlagen (RDA)• Aufzugsanlagen mit Brandfallsteuerungen • Feuerschutzabschlüsse und Feststelleinrichtungen, Gesicherte Fluchttüren • Sicherheitsstromversorgungsanlagen• Dampfkesselanlagen
Die Senke
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Weitere Begriffe
Übertragungseinrichtung
Entrauchungsventilator 1
Lüftungsanlage 3
Aufzug 7
Opt. Signalgeber 10-12
… n
Senken
Brandmeldung ORM 10/1-4
Brandmeldung ORM 11/1-7
Brandmeldung ORM 12/1-5
Quellen
© VDI 6010 Blatt 3 / Dipl.‐Ing. (FH) Frank Lucka, MEng. & Dipl.‐Ing. H. Berger
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© Dirk Borrmann, TÜV Rheinland
Beispiele für Senken
© Dipl.‐Ing. (FH) Frank Lucka, MEng. 2019 Folie 51
Weitere Begriffe
Auslösebereich… ist nach VDI 6010‐3 ein örtlicher Bereich in einem Gebäude für ein definiertes Auslöseszenario.Anmerkung 1: Dieser Bereich wird in Plänen visualisiert, sodass die Auslöseszenarien während des Vollprobetests schneller aufzufinden sind.Anmerkung 2: Vgl. Auslösemuster.
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© VDI 6010 Blatt 3/Dipl.‐Ing. H. Berger
Weitere Begriffe
Übertragungseinrichtung
Entrauchungsventilator 1
Lüftungsanlage 3
Aufzug 7
Opt. Signalgeber 10-12
… n
Senken
Brandmeldung ORM 10/1-4
Brandmeldung ORM 11/1-7
Brandmeldung ORM 12/1-5
Quellen
Auslösebereich z.B. UG Ost 3
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© Dipl.‐Ing. (FH) Frank Lucka, MEng. 2019 Folie 53
Weitere Begriffe
Auslösemuster… ist nach VDI 6010‐3 die Zusammenfassung aller Steuerfunktionen, die von einer Prüfgruppe angesteuert werden.Anmerkung: Vgl. Auslösebereich.
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© VDI 6010 Blatt 3/Dipl.‐Ing. H. Berger
Weitere Begriffe
Übertragungseinrichtung
Entrauchungsventilator 1
Lüftungsanlage 3
Aufzug 7
Opt. Signalgeber 10-12
… n
Senken
Brandmeldung ORM 10/1-4
Brandmeldung ORM 11/1-7
Brandmeldung ORM 12/1-5
Quellen
Auslösebereich z.B. UG Ost 3
Auslösemuster
© VDI 6010 Blatt 3 / Dipl.‐Ing. (FH) Frank Lucka, MEng. & Dipl.‐Ing. H. Berger
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Weitere Begriffe
Prüfgruppe… gemäß VDI 6010‐3 ist die Zusammenfassung von Quellen (Meldern, Meldegruppen, Sensoren), die das gleiche Auslösemuster ansteuern.Anmerkung: Die Erstellung von Prüfgruppen und Auslösemustern ist eine wesentliche Planungsleistung.
© Dipl.‐Ing. (FH) Frank Lucka, MEng. 2019 Folie 56
© VDI 6010 Blatt 3/Dipl.‐Ing. H. Berger
Weitere Begriffe
Übertragungseinrichtung
Entrauchungsventilator 1
Lüftungsanlage 3
Aufzug 7
Opt. Signalgeber 10-12
… n
Senken
Brandmeldung ORM 10/1-4
Brandmeldung ORM 11/1-7
Brandmeldung ORM 12/1-5
Quellen
Auslösebereich z.B. UG Ost 3
Prüfgruppe
Auslösemuster
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Weitere Begriffe
Auslöseszenario… ist nach VDI 6010‐3 das Auslösemuster mit einer zugehörigen Prüfgruppe.
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Auslöseszenario
Weitere Begriffe
Übertragungseinrichtung
Entrauchungsventilator 1
Lüftungsanlage 3
Aufzug 7
Opt. Signalgeber 10-12
… n
Senken
Brandmeldung ORM 10/1-4
Brandmeldung ORM 11/1-7
Brandmeldung ORM 12/1-5
Quellen
Auslösebereich z.B. BT A - UG - Ost 3
Prüfgruppe
Auslösemuster
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Weitere Begriffe
Prüfszenario… gemäß VDI 6010‐3 ist eine ausgewählte Quelle mit entsprechendem Auslösemuster und gegebenenfalls zusätzlichen Rahmenbedingungen. Beispiel: Auslösung bei Schwarzschaltung.
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© VDI 6010 Blatt 3/Dipl.‐Ing. H. Berger
Weitere Begriffe
PrüfszenarioÜbertragungseinrichtung
Entrauchungsventilator 1
Lüftungsanlage 3
Aufzug 7
Opt. Signalgeber 10-12
… n
Senken
Brandmeldung ORM 10/1-4
Brandmeldung ORM 11/1-7
Brandmeldung ORM 12/1-5
Quellen
Auslösebereich z.B. BT A - UG - Ost 3
Prüfgruppe
Auslösemuster
Auslöseszenario
Prüfbedingung: Schwarzschaltung
© VDI 6010 Blatt 3 / Dipl.‐Ing. (FH) Frank Lucka, MEng. & Dipl.‐Ing. H. Berger
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Weitere Begriffe
Prüfanleitung… gemäß VDI 6010‐3 ist die Beschreibung, wie ein Vollprobetest durchzuführen ist, mit Nennung aller Dokumente zur Vorbereitung und Durchführung eines Vollprobetests.
Prüfbedingung… gemäß VDI 6010‐3 ist die Rahmenbedingung für ein Prüfszenario.
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Weitere Begriffe
Prüfbericht… ist die Zusammenfassung und Bewertung der Prüfergebnisse des Vollprobetests.
Prüfplan… ist nach VDI 6010‐3 die Einzelbeschreibung von Szenarien innerhalb eines Gesamtsystems zur Durchführung und Dokumentation des Vollprobetests.Anmerkung: Der Prüfplan ist Teil der Prüfanleitung nach Anhang A.
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Weitere Begriffe
… gemäß VDI 6010‐3 ist ein Dokument, aus dem die Anforderungen an das Gesamtsystem und ihr gefordertes Zusammenwirken eindeutig hervorgeht.Anmerkung: Vorgabedokumente können z. B. aus bauordnungsrechtlichen sowie versicherungsrechtlichen Auflagen, Festlegungen des Betreibers und/oder Anforderungen sonstiger zuständiger Stellen bestehen. Zum Vollprobetest müssen die Prüfergebnisse der Teilsysteme bereits vorliegen.Beispiele für Vorgabedokumente:
• Brandschutzkonzept/ ‐nachweis • Baugenehmigung und Auflagen• Funktionsbeschreibungen• Brandmeldekonzept• Brandfallsteuermatrix• Übersichtspläne und Schemata• Prüfberichte und Prüfprotokolle der Teilsysteme
Vorgabedokument
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Gliederung
1. Notwendigkeit der gewerkeübergreifenden Betrachtung2. Grundlagen der VDI 6010 Blatt 3 3. Vollprobetest und Wirk‐Prinzip‐Prüfung4. Anwendungsbeispiele / Musterdokumente5. Zusammenfassung
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Vollprobetest und Wirk‐Prinzip‐Prüfung – Gliederung
• Abgrenzung Wirk‐Prinzip‐Prüfung und Vollprobetest• Vorbereitung, Vorgabedokumente und Prüfplan • Durchführung Vollprobetest / Wirk‐Prinzip‐Prüfung• Das Wirkprinzip im Lebenszyklus
© Dipl.‐Ing. (FH) Frank Lucka, MEng. 2019 Folie 66
Wirk‐Prinzip‐Prüfung
• Verunsicherung bei Bauherren, Betreiber, Brandschutzexperten und Bauaufsichten über Umfang und Inhalt einer bauordnungsrechtlich geforderten „Wirk‐Prinzip‐Prüfung“ durch Prüfsachverständige
• Die Fachkommission Bauaufsicht hat bisher die notwendigen Erläuterungen nicht gegeben
• Mit der Formulierung – einschließlich dem bestimmungsgemäßen Zusammenwirken von Anlagen – und dem gleichzeitigen Belassen der Prüfgrundsätze (Stand 26.11.2010) bietet die Fachkommission Bauaufsicht viel Raum für Interpretationen.→ Anpassung der Muster‐Prüfgrundsätze notwendig
• Welchem Prüfsachverständigen muss die Prüfhandlung und damit die Bescheinigung des bestimmungsgemäßen Zusammenwirkens von Anlagen in einer Wirk‐Prinzip‐Prüfung zugeordnet werden?
• Die Entscheidung, wie der Prüfsachverständige prüft, liegt im Rahmen gesetzlicher Vorgaben allein in seiner Hand, jedoch die Prüfgrundsätze sind je nach Bundesland mehr oder weniger zu beachten.
Diskussion um Wirk‐Prinzip‐Prüfung und Vollprobetest
© Dipl.‐Ing. (FH) Frank Lucka, MEng. 2019 Folie 67
Wirk‐Prinzip‐Prüfung
• Nach MPrüfVO sind in § 1 aufgeführte Sonderbauten sowie im Einzelfall Sonderbauten aufgrund besonderer Anforderungen gemäß § 51 MBO prüfpflichtige bauliche Anlagen
• In diesen prüfpflichtigen baulichen Anlagen sind technischen Anlagen nach § 2 MPrüfVO auf Wirksamkeit und Betriebssicherheit einschließlich des bestimmungsgemäßen Zusammenwirkens von Anlagen (Wirk‐Prinzip‐Prüfung) zu prüfen
Abgrenzung zum Vollprobetest
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Wirk‐Prinzip‐Prüfung
• Nach Mustervorschriften (Sonderbauvorschriften) der ARGEBAU müssen nur wenige Anlagen in geregelten Sonderbauten zusammenwirken.
• In nicht geregelten Sonderbauten ist dies gemäß § 51 MBO in Brandschutzkonzepten als besondere Anforderung festzulegen.
• Aus Sicht vieler Fachleute ist auch das Zusammenwirken der prüfpflichtigen technischen Anlagen nach § 2 MPrüfVO mit anderen Anlagen im Rahmen einer Wirk‐Prinzip‐Prüfung zu prüfen, sofern diese für den Brandschutz notwendige sicherheitstechnische Funktionen zur Erreichung der Schutzziele erfüllen müssen.
Abgrenzung zum Vollprobetest
© Dipl.‐Ing. (FH) Frank Lucka, MEng. 2019 Folie 69
Wirk‐Prinzip‐Prüfung
Beispiele für das geforderte Zusammenwirken prüfpflichtiger technischer Anlagen mit anderen Anlagen und brandschutztechnischen Einrichtungen, die nach § 2 MPrüfVO selbst nicht prüfpflichtig durch Prüfsachverständige sind, zum Beispiel im Zusammenhang mit der BMA: • Aufzüge mit Brandfallsteuerungen • Feuerwehraufzüge • Personenrufanlagen • Systeme zur dynamischen Fluchtweglenkung • BOS‐Objektfunkanlagen (Feuerwehrgebäudefunk) • Rauchschutzvorhänge • Feuerschutzabschlüsse mit Feststellanlagen • Öffnungen zur Rauchableitung • Motorische Rauchschürzen• Türverriegelungssysteme eventuell in Verbindung mit Einbruchmeldeanlagen
Abgrenzung zum Vollprobetest
© Dipl.‐Ing. (FH) Frank Lucka, MEng. 2019 Folie 70
Wirk‐Prinzip‐Prüfung
• Sollen zusätzliche Funktionen und Schnittstellen zwischen nicht sicherheitsrelevanten Anlagen in einem Gebäude überprüft werden, kann dies formal nicht im Rahmen einer bauordnungsrechtlichen Wirk‐Prinzip‐Prüfung geschehen
• Diese Funktionen müssen im Rahmen weitergehender Prüfhandlungen, z.B. im Rahmen von Vollprobetests, durch zusätzliche Prüfungen nachgewiesen werden
• Dies betrifft vom Nutzer/Betreiber/Bauherrn gewünschte Prüfungen außerhalb des Bauordnungsrechts sowie alle Prüfungen zwischen Anlagen und Einrichtungen, die nicht im Rahmen der Wirk‐Prinzip‐Prüfung geprüft werden, aber gemäß anderen Verordnungen oder Vorschriften (z.B. BetrSichV) erforderlich sind
Abgrenzung zum Vollprobetest
© Dipl.‐Ing. (FH) Frank Lucka, MEng. 2019 Folie 71
Abgrenzung zum Vollprobetest –Zusammenwirken von BMA, MRA und Entfluchtungssystemen
Wirk‐Prinzip‐Prüfung
© Feuertrutz Verlag
© Dipl.‐Ing. (FH) Frank Lucka, MEng. 2019 Folie 72
Wirk‐Prinzip‐Prüfung
In Vorbereitung eines Vollprobetests ist genau festzulegen: • Prüfumfang der Wirk‐Prinzip‐Prüfung für den bauordnungsrechtlich
erforderlichen Nachweis des bestimmungsgemäßen Zusammenwirkens von Anlagen, einschließlich der bundeslandspezifischen Formanforderungen (Formulare und Bescheinigungen)
• Prüfumfang und Rechtsgrundlagen zusätzlicher Prüfungen • Prüfbedingungen, unter denen Wirk‐Prinzip‐Prüfung und zusätzliche
Prüfungen ablaufen sollen, z.B. Netzausfall (Schwarzschaltung)
Für die Vorbereitung von Prüfhandlungen gibt die VDI 6010 Blatt 3 Hinweise und Empfehlungen. Die VDI 6010 Blatt 3 ist keinebauordnungsrechtliche Sollvorgabe im Sinne einer Eingeführten Technischen Baubestimmung (ETB).Jedoch alle anderen Technischen Regeln der Anlagentechnik sind ebenfalls keine ETB!
Abgrenzung zum Vollprobetest
© Dipl.‐Ing. (FH) Frank Lucka, MEng. 2019 Folie 73
Wirk‐Prinzip‐Prüfung
Prozessschritte der Vorbereitung, Durchführung und Dokumentation einer Wirk‐Prinzip‐Prüfung im Rahmen eines Vollprobetests:• Festlegung und Bestellung der Verantwortlichen• Zusammenstellung und Prüfung der Vorgabedokumente• Erstellung der Prüfanleitung• Vorbereitung der Prüfpläne• Vorbereitung der Prüftermine und Prüfhandlungen• Vorbereitungen mit dem Gebäudebetreibern• Durchführung der Wirk‐Prinzip‐Prüfung eventuell im Rahmen eines
Vollprobetestes • Bescheinigung der Prüfsachverständigen für die prüfpflichtigen Anlagen • Abschließende Konformitätserklärung durch den Brandschutzkonzeptersteller• Je nach Bundesland abschließender Prüfbericht des Prüfingenieurs für
vorbeugenden Brandschutz oder der unteren Bauaufsicht
Abgrenzung zum Vollprobetest
© Dipl.‐Ing. (FH) Frank Lucka, MEng. 2019 Folie 74
Was beinhaltet die Wirk‐Prinzip‐Prüfung?Was beinhaltet der Vollprobetest?
Wirk‐Prinzip‐Prüfung
Abgrenzung zum Vollprobetest
© Dipl.‐Ing. (FH) F. Lucka, MEng.
Vollprobetest = Wirk‐Prinzip‐Prüfung + zusätzliche Prüfungen
© Dipl.‐Ing. (FH) Frank Lucka, MEng. 2019 Folie 75
Mögliche Bestandteile eines Vollprobetests nach VDI 6010 Blatt 3• Wirk‐Prinzip‐Prüfung (system interaction test)• Schwarzschaltung (black building procedure)• Zusätzliche Prüfungen (additional tests) nach projektspezifischen
Anforderungen (z.B. nutzungsbedingt)
Vollprobetestintegrated system test
Wirk‐Prinzip‐Prüfungsystem interaction test
Schwarzschaltungblack building procedure
Zusätzliche Prüfungenadditional tests
Abgrenzung Wirk‐Prinzip‐Prüfung und Vollprobetest
Vollprobetest
© VDI 6010 Blatt 3/Dipl.‐Ing. (FH) Frank Lucka, MEng.
Bauordnungsrecht
© Dipl.‐Ing. (FH) Frank Lucka, MEng. 2019 Folie 76
Gebäudefunktionalität
Abgrenzung Wirk‐Prinzip‐Prüfung und Vollprobetest
© Dipl.‐Ing. (FH) Frank Lucka, MEng. & Dipl.‐Ing. Dirk Borrmann
Vollprobetest(mögliche Prüfungsbedingungen „Schwarzschaltung“)
Gebäudefunktionalität
Normale Nutzungsfunktion Für die Nutzungsfreigabe erforderliche Funktionen
Prüfungen nach Eigentümer‐/ Betreiberwunsch
Weitere Prüfungen nach
anderen Rechtsgebieten
Wirk‐Prinzip‐Prüfung
nach PrüfVO
Weitere bauordnungs‐rechtliche Prüfungen
© Dipl.‐Ing. (FH) Frank Lucka, MEng. 2019 Folie 77
LBOSchutzziele
Einzelfunktionen, Einzelgewerke, Schnittstellen
Sonderbauvorschriftenwenige konkrete
Vorgaben (MHHR, MVStättVO, M‐VkVO, MIndRL, Verweis in den
Begründungen der ARGEBAU auf a.a.R.d.T.)
Brandschutzkonzeptgeregelte und ungeregelte
Sonderbauten (viele Abweichungen/Erleichterungen mit
Kompensationen durch Anlagentechnik,
auf Basis § 51 MBO)
a.a.R.d.T.(z.B.:
DIN 14675,DIN 14674,DINEN 81‐73,DIN 18232,VDI 3814,VDI 3819,VDI 6010,VDI 6017.
VOLLPROBETEST
...
bauordnungsrechtliche Sollanforderungen
Zusätzliche
Anforde
rungen
……...
teilw
eise
Wirk‐Prinzip‐Prüfung Zusätzliche Prüfungen
Abgrenzung Wirk‐Prinzip‐Prüfung und Vollprobetest
© Dipl.‐Ing. (FH) Frank Lucka, MEng
© Dipl.‐Ing. (FH) Frank Lucka, MEng. 2019 Folie 78
© Dipl.‐Ing. (FH) F. Lucka, MEng.
Abgrenzung Wirk‐Prinzip‐Prüfung und Vollprobetest
© Dipl.‐Ing. (FH) Frank Lucka, MEng.
prüfpflichtiges Gebäude
ja
Schnittstellen zwischen Anlagen vorhanden
Schnittstellen zwischen Anlagen vorhanden
Vorgangbeendet
Vorgangbeendet
ja
jaPrüfpflichtige Anlagen gemäß § 2 MPrüfVO oder/und besondere Anforderungen gemäß § 51 MBO bezüglich Anlagen, Einrichtungen
und Schnittstellen im Baugenehmigungsverfahren
Weitere PrüfungenNachweis nicht bauordnungsrechtlicher Schutzziele im Zusammenwirken von technischen Anlagen aus anderen Rechtsverordnungen, z.B. BetrSichV, GenTSV u.a. durch andere Sachverständige/Sachkundige
Nachweis von freiwilligen, privatrechtlich geforderten Schnittstellen, sowie nutzerspezifischen Anforderungen
Wirk‐Prinzip‐Prüfung (W‐P‐P)Nachweis des bestimmungsgemäßen Zusammenwirkens prüfpflichtiger Anlagen und anderer Anlagen gemäß Baugenehmigung
Abschließende Bescheinigung der Wirksamkeit und Betriebssicherheit im bauordnungsrechtlichen Verfahren
ja
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Vorbereitung der Wirk‐Prinzip‐Prüfung bei Erstprüfung
© Dipl.‐Ing. (FH) Frank Lucka, MEng.
1:1 Test der Anlagen
Erstprüfung durchPrüfsachverständige /
Sachkundige
Fertig gestellte Anlagen
Ohne wesentliche Mängel
Wirk‐Prinzip‐Prüfung
© Dipl.‐Ing. (FH) Frank Lucka, MEng. 2019 Folie 80
Vorbereitung der Wirk‐Prinzip‐Prüfung bei Erstprüfung
Es muss allen Beteiligten klar sein, dass • erst auf der Grundlage der abgeschlossenen Einzelprüfungen der verknüpften
Anlagen, die ohne wesentliche Einbau‐ und Funktionsmängel sein müssen, die Wirk‐Prinzip‐Prüfung durchgeführt werden kann.
• nur durch das betriebssichere und wirksame Zusammenwirken der einzelnen sicherheitstechnischen Anlagen und Einrichtungen, die im Brandschutznachweis aufgestellten Schutzziele erfüllt werden können.
• es für die Durchführung einer Wirk‐Prinzip‐Prüfung einer umfangreichen Vorbereitung und eines Prüfplans bedarf, um nachvollziehbare und reproduzierbare Ergebnisse zu erlangen.
© Dipl.‐Ing. (FH) Frank Lucka, MEng. 2019 Folie 81
Forderung einer Brandfallsteuermatrix
Grundsätze für die Prüfung technischer Anlagen entsprechend der Muster‐Prüfverordnung durch bauaufsichtlich anerkannte Prüfsachverständige, Fassung November 2010
5.6 Brandmeldeanlagen und Alarmierungsanlagen (BMA und elektroakustische Notfall‐Warnsysteme – EAN) 5.6.1 Wechselwirkungen und Verknüpfungen mit anderen Anlagen
Funktionsfähigkeit der Brandmeldeanlage und Alarmierungsanlage imHinblick auf die Übereinstimmung mit dem sicherheitstechnischenSteuerungskonzept der Anlagen.
5.6.2 Brandmeldeanlagen (BMA)Übereinstimmung der technischen Ausführung mit den Anforderungen …an das Zusammenwirken der weiteren notwendigenBrandschutzeinrichtungen mit der BMA und Feststellung derRückwirkungsfreiheit der Verknüpfungen…
© Dipl.‐Ing. (FH) Frank Lucka, MEng. 2019 Folie 82
Forderung einer Brandfallsteuermatrix
Grundsätze für die Prüfung technischer Anlagen entsprechend der Muster‐Prüfverordnung durch bauaufsichtlich anerkannte Prüfsachverständige, Fassung November 2010
5.6.3 Alarmierungsanlage (EAN) Übereinstimmung der technischen Ausführung mit den Anforderungen
• technische Umsetzung der Anforderungen des Alarmierungs‐ und Beschallungskonzeptes
• Aktivierung der EAN durch die Brandmeldeanlage bzw. Gebäudeleittechnik
© Dipl.‐Ing. (FH) Frank Lucka, MEng. 2019 Folie 83
Vorgabedokumente
Notwendige Vorgabedokumente zur Vorbereitung einer Wirk‐Prinzip‐Prüfung• Baugenehmigung mit Auflagen und allen genehmigten Bauvorlagen• Brandschutzkonzept/geprüfter Brandschutznachweis
inkl. sicherheitstechnischem Steuerungskonzept (sSK)• Funktionsbeschreibung des Gesamtsystems einschließlich des
Zusammenwirkens zwischen den Teilsystemen • Brandfallsteuermatrix bzw. Gefahrenfallsteuermatrix• Brandmeldekonzept, Konzept für Rauchableitung und Rauchfreihaltung
(Entrauchungskonzept), Löschanlagenkonzept, Lüftungsanlagenkonzept ‐ vor allem Abschaltszenarien
• Anlagendokumentation inkl. Steuerungsfunktionen und Übertragungswege• Abnahme‐ und Prüfprotokolle aller Teilsysteme, inkl. Nachweis der Prüfung der
Schnittstellen und Übertragungswege der Teilsysteme • Übersichtspläne und Schemata zur Identifikation von Quellen und Senken• Prüfplan für die Wirk‐Prinzip‐Prüfung
© Dipl.‐Ing. (FH) Frank Lucka, MEng. 2019 Folie 84
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Entwicklung des sSK zur Brandfallsteuermatrix
Vorgabedokumente
© Dipl.‐Ing. (FH) Frank Lucka, MEng. & Dipl.‐Ing. Dirk Borrmann
In der neuen VDI 6010 Blatt 1 E:2017‐11 werden die Begriffe neu gefasst: Konzept
SSSSSSSSSSSSSSSSSSSSSSSSSSSSSSSSSSSSSSSSSSSSSSSSSSSSSSSSSSSSSSSSSSSSSSSSSSSSSSSS
Steuermatrix für den einzelnen Gefahrenfall
Tabellarische Darstellung der geplanten Abhängigkeit der Funktionen des Zusammenwirkens von Anlagen und Einrichtungen
Steuermatrix
Speziell für den BrandfallDas Brandschutzkonzept(Sicherungskonzept für den Gefahrenfall Brand)enthält dassicherungstechnische Sicherheitskonzept (sSK)(Steuerungskonzept für den Gefahrenfall Brand)
Brandfallsteuermatrix(Steuermatrix für den Gefahrenfall Brand)
Allgemeiner BegriffDas Sicherungskonzept für den Gefahrenfall
enthält dasSteuerungskonzept für den Gefahrenfall (StK)
© Dipl.‐Ing. (FH) Frank Lucka, MEng. 2019 Folie 85
© Dipl.‐Ing. (FH) Frank Lucka, MEng
Vom sicherheitstechnischen Steuerungskonzept zum Prüfplan
Vorgabedokumente
© Dipl.‐Ing. (FH) Frank Lucka, MEng.
Sicherheitstechnisches Steuerungskonzept (sSK)
Brandfallsteuermatrix
Prüfplan nach VDI 6010‐3
Beginn in der Regel in LP 2 – 4 HOAI (Vorplanung/Entwurf/Genehmigung)anzustreben ist Bestandteil der Bauvorlagen
Erstellung in LP 5 HOAI (Ausführungsplanung – Besondere Leistung), Fortschreibung in allen weiteren Phasen
LP 8 HOAI (Objektüberwachung)Abnahmephase / Prüfung
LP = Leistungsphase gemäß HOAI
© Dipl.‐Ing. (FH) Frank Lucka, MEng. 2019 Folie 86
Wichtige Dokumente für die funktionalen Zusammenhänge des Zusammenwirkens der Anlagen:• Sicherheitstechnisches
Steuerungskonzept (sSK),nach AHO Nr. 17 das Matrix‐Grobkonzept als Bestandteil des Brandschutzkonzepts
• Brandfallsteuermatrix, Fachplanung der Brandfallsteuerungen
• Prüfplan für die Wirk‐Prinzip‐Prüfung, z.B. nach VDI 6010 Blatt 3
Vorgabedokumente
Vom sicherheitstechnischen Steuerungskonzept zum Prüfplan
© Dipl.‐Ing. (FH) Frank Lucka, MEng.
SSSSSSSSSSSSSSSSSSSSSSSSSSSSSSSSSSSSSSSSSSSSSSSSSSSSSSSSSSSSSSSSSSSSSSSSSSSSSS
SS
sSK
Brandfallsteuermatrix
Prüfplan
SSSSSSSSSSSSSSSSSSSSSSSSSSSSSSSSSSSSSSSSSSSSSSSSSSSSSSSSSSSSSSSSSSSSSSSSSSSSSSSS
© Dipl.‐Ing. (FH) Frank Lucka, MEng. 2019 Folie 87
Im Rahmen der Erstellung des Brandschutzkonzeptes wird ein sicherheitstechnisches Steuerungskonzept (sSK) für das Zusammenwirken von technischen Anlagen erstellt (meist verbal). In der AHO Nr. 17 wird das sicherheitstechnische Steuerungskonzept als Matrix‐Grobkonzept bezeichnet. Eine Darstellung als Tabelle wird empfohlen.
Vorgabedokumente
sicherheitstechnisches Steuerungskonzept (sSK)
© Dipl.‐Ing. (FH) Frank Lucka, MEng. & Dipl.‐Ing. Dirk Borrmann
Bereich 1 Bereich 2 Bereich 3 Bereich nAlarmierung auslösen auslösen auslösen auslösen
RWA aktivieren aktivierenLüftung abschalten abschalten
Außentüren freigeben freigeben freigeben freigebenAufzüge Fahrt EG Fahrt EG Fahrt EG Fahrt EG
Anlagenart n aktivieren
© Dipl.‐Ing. (FH) Frank Lucka, MEng. 2019 Folie 88
Beispiel für ein sicherheitstechnisches Steuerungskonzept (sSK): Die Notwendigkeit des Zusammenwirkens von technischen Anlagen wird in Brandschutzkonzepten noch meist verbal dargestellt. Eine Darstellung als Tabelle wird empfohlen, da die tabellarische Darstellung übersichtlicher ist und als Grundlage für die Brandfallsteuermatrix genutzt werden kann. Beispiel verbal:
Beispiel Tabelle:
Vorgabedokumente
sicherheitstechnisches Steuerungskonzept (sSK)
© Dipl.‐Ing. (FH) Frank Lucka, MEng. & Dipl.‐Ing. Dirk Borrmann
Meldebereich Halle Meldebereich SozialtraktAlarmierung auslösen
NRA auslösenLüftung abschalten
© Dipl.‐Ing. (FH) Frank Lucka, MEng. 2019 Folie 89
Die Brandfallsteuermatrix ist eine tabellarische Darstellung der logischen Verknüpfung zwischen bestimmten Quellen (Sensoren, z.B. Brandmelder) und bestimmten Senken (Aktoren, z.B. Rauchabzugsanlagen) und der Steuerungs‐funktionen im Brandfall.Beispiel einer Brandfallsteuermatrix:
Vorgabedokumente
Brandfallsteuermatrix
© Dipl.‐ing. Steffen Tietze, MEng.
© Dipl.‐Ing. (FH) Frank Lucka, MEng. 2019 Folie 90
Die Brandfallsteuermatrix unterscheidet prinzipiell sicherheitstechnische Anlagen und Einrichtungen, die entweder als Quellen (Sensoren) oder als Senken (Aktoren) im Zusammenwirken der Anlagen dienen.Die Brandfallsteuermatrix stellt den funktionalen Zusammenhang zwischen den Quellen (Sensoren) und Senken (Aktoren) her und beschreibt damit die Steuerungsfunktionen des Wirkprinzips der technischen Anlagen im Brandfall. Die Brandfallsteuermatrix ist das Muster für die Steuerungsfunktionen einer Brandmeldeanlage oder einer sicherheitsgerichteten Steuerung.
Vorgabedokumente
Grundstruktur einer Brandfallsteuermatrix
© Dipl.‐Ing. (FH) Frank Lucka, MEng. & Dipl.‐Ing. Dirk Borrmann
Brandmeldung Quelle 1 Quelle 2 Quelle 3 Quelle nSenke 1 X XSenke 2 X X XSenke 3 XSenke n X X
© Dipl.‐Ing. (FH) Frank Lucka, MEng. 2019 Folie 91
Jede Quelle oder Quellengruppe steht für einen bestimmten Auslösebereich (Meldebereich) in einem Gebäude und stellt ein Auslösemuster für das Zusammenwirken der sicherheitstechnischen Anlagen und Einrichtungen dar.
Grundstruktur einer Brandfallsteuermatrix mit Darstellung der Meldebereiche und Auslösemuster
Vorgabedokumente
Brandfallsteuermatrix und Auslösemuster (Brandfälle, Szenarien)
© Dipl.‐Ing. (FH) Frank Lucka, MEng. & Dipl.‐Ing. Dirk Borrmann
Melde-bereich 1
Melde-bereich 2
Melde-bereich 3
Melde-bereich 4
Melde-bereich 5
Alarmierung X X X X XRWA 1 X X X XRLT 1 X X X X X
Außentüren X XAufzüge X X
Auslösemuster 1, 2, 3, 4, n
© Dipl.‐Ing. (FH) Frank Lucka, MEng. 2019 Folie 92
Brandfallsteuermatrix und Auslösemuster (Brandfälle, Szenarien)
Vorgabedokumente
Übertragungseinrichtung
MRA 1
Lüftung 3
Aufzug 7
Opt. Signalgeber 10‐12
… n
Quellen(Sensoren)
Senken(Aktoren)
Prüfgruppe
Auslösemuster
Auslöseszenario 1
Auslösebereich z.B. BT A ‐ UG
Brandmelder ORM 10/1‐4
BrandmelderORM 11/1‐7
BrandmelderORM 12 /1‐5
© VDI 6010 Blatt 3 / Dipl.‐Ing. (FH) Frank Lucka, MEng. & Dipl.‐Ing. H. Berger
© Dipl.‐Ing. (FH) Frank Lucka, MEng. 2019 Folie 93
Brandfallsteuermatrix, Auslöseszenario, Prüfszenario für die Wirk‐Prinzip‐Prüfung
Vorgabedokumente
Übertragungseinrichtung
MRA 1
Lüftung 3
Aufzug 7
Opt. Signalgeber 10‐12
… n
Quellen(Sensoren)
Senken(Aktoren)
Prüfgruppe
Auslösemuster
Auslöseszenario 1
Auslösebereich z.B. BT A ‐ UG
Prüfszenario für WPP
Prüfbedingung: Schwarzschaltung
Brandmelder ORM 10/1‐4
BrandmelderORM 11/1‐7
BrandmelderORM 12 /1‐5
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… ist nach VDI 6010‐3 die Einzelbeschreibung von Szenarien innerhalb eines Gesamtsystems zur Durchführung und Dokumentation des Vollprobetests.Anmerkung: Der Prüfplan ist Teil der Prüfanleitung nach Anhang A.
Vorgabedokumente
Prüfplan
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Ja NeinSenke 1 XSenke 2 XSenke 3Senke 4 XSenke n
Prüfszenario für Auslöseszenario: Nr.Prüfgruppe: Quellen 1-3
Senken Auslösemuster Prüfergebnis Bem.
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Excel‐Empfehlung für einen Prüfplan für die WPP (Muster nach VDI 6010 Blatt 3)
Vorgabedokumente
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Prüfobjekt:Prüfplan für den Vollprobetest
Prüfer:Prüfszenario: …Auswahl aus allen…
Bereich/Lage in der baulichen Anlage: …Ortsangabe…
Prüfbedingungen: …z.B. AV- Betrieb
Anlage Komponente Ort / Raum Aktion ja nein
ISP Koppel-punkt
Steuer-gruppe
Feuerwehrperipherie X
Übertragungseinrichtung ÜE BMZ Alarmierung Leitstelle X
Übertragung zur Leitstelle wurde für Prüfhandlungen außer Betrieb genommen, die Prüfung erfolgte bei der Anlagenprüfung BMA
BMA Blitzleuchte Anschalten XBMA FSD Freigeben X
BMA FATAnzeige Brandalarm(Feuer-Wohnbereich-Flügel-Zimmer-Nr.)
X
BMA FAT Anzeige technischer AlarmBMA FBF Anzeigen X keineAlarmierung X - Akustische Alarmierung XBMA Signalgeber DIN Signalton XBMA Signalgeber XBMA Signalgeber X - Stille Alarmierung X
X
X
X
Prüfgruppe:
Adressierung
(z.B.: automatische Melder, nichtautomatische Melder (HandfeuStrömungsschalter an Löschanlagen, Bew egungsmelder, Füllst
Prüfdatum, Verantwortlicher Vollprobetest:
auslösende Quelle der Prüfgruppe:
Ausl
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Prüf
bem
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Prüf
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Fu
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n
Senken
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Lüftungs‐anlage
Einzelfunktionen, Einzelgewerke
Kälte‐anlage
Elektro‐anlage
Aufzüge
weitere, von der GA unabängige Anlagen
übergreifende funktionale Prüfung mehrerer Gewerke im Rahmen des IBM (Inbetriebnahmemanagement)
...
Gebäudeautomation
Beispielhafte Darstellung von Gewerke übergreifenden Funktionen im Rahmen eines Inbetriebnahmemanagements (IBM) nach VDI 6039
VDI 6010 Blatt 3
© VDI 6039
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Bereitgestellte Unterlagen sichten und Identifizierung möglicher Abhängigkeiten
Prüfinhalte Vollprobetestfestgelegt.
Verantwortlichen für Vollprobetest festlegen
PrüfendeGewerk A
PrüfendeGewerk B
PrüfendeGewerk C
PrüfendeGewerk n
Bereitgestellten Unterlagen prüfen
Prüfanleitung erstellen,Geeignete Simulationen für Auslösungen auswählen und weitere Beteiligte festlegen
Vorbereitung der Prüfung,mögliche kritische Situationen mit Beteiligten
abstimmen und Vorkehrungen fürFehlreaktionen treffen.
Durchführung der Prüfung
Bewertung, Dokumentation und Diskussion der Ergebnisse
4.2
5.3
5.5
5.4
5.5
5.6
5.7
5.8
6
Abschnitt in der Richtlinie
Arbeitsschritte Vollprobetest gemäß VDI 6010 Blatt 3
VDI 6010 Blatt 3 ‐ Übersicht
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Arbeitsschritte Vollprobetest gemäß VDI 6010 Blatt 3
VDI 6010 Blatt 3 ‐ Detail
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Arbeitsschritte Vollprobetest gemäß VDI 6010 Blatt 3
VDI 6010 Blatt 3 ‐ Detail
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VDI 6010 Blatt 3
• unverzichtbare Voraussetzung für den Vollprobetest• vor Beginn der Prüfhandlungen vor Ort fertig stellen• Vorgabedokumente sind Voraussetzung (Basis) der Erstellung• Verantwortliche für den Vollprobetest legt fest, welche Szenarien zu prüfen
sind• Prüfsachverständige müssen für den Teil der Wirk‐Prinzip‐Prüfung die
Beachtung der Prüfgrundsätze sicher stellenBei der Aufstellung der Prüfanleitung mit den Prüfplänen für die einzelnen Prüfszenarien sind u.a. die folgenden Prüfbedingungen zu beachten:• Brand/Explosion• Bombenalarm/Amokalarm• Ausfall der Energieversorgung (Schwarzschaltung)• Witterungseinflüsse (Wind, Hochwasser, Blitzschlag‐ und Überspannungen)• Nutzungsbezogene Betreiberanforderungen
Prüfanleitung mit Prüfplänen
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VDI 6010 Blatt 3
Durch Prüfanleitung und Prüfpläne werden keine neuen Anforderungen an die Systeme gestellt! ‐ Grundlage sind die VorgabedokumenteZur Prüfanleitung zählen:
• Vorgabedokumente (siehe Abschnitt 5.4 VDI 6010 Blatt 3)• Prüfpläne inkl. Festlegung der Prüfbedingungen, zu erstellen • Festlegungen zur Vereinfachung von Prüfschritten treffen
(z.B. Stichprobenregelungen, Auslösen von Prüfgruppen) • Übersichtspläne ggf. Grundrisse oder Schemata bereitstellen • Verhaltensregeln für nicht direkt Beteiligte, zu erstellen• Termin‐ und Ablaufpläne (Tagespläne), zu erstellen
Prüfanleitung mit Prüfplänen
© Dipl.‐Ing. (FH) Frank Lucka, MEng. 2019 Folie 102
Wichtige Hinweise für Planung und Durchführung• Vorbesprechung an jedem Tag einplanen,
(dient auch der Anwesenheitskontrolle der benötigten Personen)
• Organisations‐ und Besprechungszeiten einplanen
• Wegezeiten bei der Zeitplanung berücksichtigen
• Personalbedarf und Zeit für die Rücksetzung von Anlagen einplanen
• Pausenzeiten einplanen • Benötigte Sonderfachleute möglichst
zeitlich zusammenhängend einplanen • Nachbesprechung mit Ausblick auf
nächsten Tag einplanen
Durchführung der Wirk‐Prinzip‐Prüfung
Tagesablauf einer Wirk‐Prinzip‐Prüfung
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© Dipl.‐Ing. (FH) Frank Lucka, MEng. 2019 Folie 103
Vorbereitung der Wirk‐Prinzip‐Prüfung bei einer Erstprüfung
Durchführung der Wirk‐Prinzip‐Prüfung
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1:1 Test der Anlagen
Erstprüfung durchPrüfsachverständige /
Sachkundige
Fertig gestellte Anlagen
Ohne wesentliche Mängel
Wirk‐Prinzip‐Prüfung
Brandfallsteuermatrix
Prüfplan WPP
Inbetriebnahmeprüfung durch die Errichter und die Bauleitung
Einzelprüfung der technischen Anlagen durch Prüfsachverständige
Prüfergebnisse für die einzelnen technischen Anlagen
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Vorbereitung der Wirk‐Prinzip‐Prüfung bei einer Wiederkehrenden Prüfung
Durchführung der Wirk‐Prinzip‐Prüfung
© Dipl.‐Ing. Dirk Borrmann & Dipl.‐Ing. (FH) Frank Lucka, MEng.
Objekte und Anlagen ohne wesentliche Änderungen
Prüfungen der Anlagen durchgeführt
Dokumente vollständig und plausibel
Ohne wesentliche Mängel
Wiederkehrende Prüfung inkl. Wirk‐Prinzip‐Prüfung
Brandfallsteuermatrix vorhanden und aktuell
Prüfplan WPP(ggf. zu erstellen)
Sind alle relevanten Dokumente vorhanden und richtig, fehlende Dokumente erstellen
Check ob Änderungen wesentlich sind, sind die Änderungen dokumentiert und genehmigt
Wiederkehrende Prüfungen regelmäßig durchgeführt und ordnungsgemäß dokumentiert
Prüfergebnisse für die einzelnen technischen Anlagen
Wirk-Prinzip-Prüfung im Rahmen der Wiederkehrenden Prüfungen durchführen
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Beispiel: Bei Rauchdetektion soll die Rauchabzugsanlage (RWA) in Betrieb gehen. Die RWA wird durch die Brandmeldeanlage (BMA) angesteuert.Die Prüfung des Zusammenwirkens erfolgt mindestens durch den Prüfsachverständigen (PSV) der die RWA‐Anlage prüft, da er das Wirk‐Prinzip sicher stellen muss.
Durchführung der Wirk‐Prinzip‐Prüfung
Durchführung einer Wirk‐Prinzip‐Prüfung nach VdTÜV‐Merkblatt GEBT 1801‐3
© Dipl.‐Ing. Dirk Borrmann
BMAZentrale
BMASensor(Melder)
BMAKoppler
RWA‐Anlage(Aktor)
Prüfgrenze der Sachverständigen
PSV BMA PSV RWA
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Das Wirkprinzip im Lebenszyklus
• Die VDI 6010 Blatt 3 gibt Hinweise, um eine Vereinheitlichung (Standardisierung) von Prüfabläufen zu erreichen.
• Dieses Zusammenspiel der verschiedenen Systeme soll nicht nur bei Fertigstellung, Abnahme und bauaufsichtlicher Prüfung funktionieren, sondern muss über viele Jahre der Nutzung durch den Menschen im Lebenszyklus des Gebäudes gewährleistet sein.
• Daher muss das ordnungsgemäße Zusammenwirken der Teilsysteme im Gesamtsystem reproduzierbar geprüft und langfristig erhalten werden.
• So erhält der Betreiber und Nutzer einheitliche Dokumente über den Stand der System‐ und Gebäudefunktionalität, auch als Basis für wiederkehrende Prüfungen und als Beurteilungsgrundlage für Änderungen an den technischen Anlagen.
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Wiederkehrender Vollprobetest
Die Fristen für den regelmäßigen Vollprobetest gemäß VDI 6010 Blatt 3 können im Prüfplan (Drehbuch) festgelegt werden. Dies wird in der Schweiz derzeit in dieser Form praktiziert. Ist im Prüfplan keine Festlegung getroffen, ist in Anlehnung an die jeweils geltende Prüfverordnung über Prüfungen von technischen Anlagen nach Bauordnungsrecht, eine wiederkehrende Prüfung mindestens innerhalb einer Frist von derzeit drei Jahren durchzuführen. Kürzere Intervalle können sich beispielsweise aus Anforderungen im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens oder als notwendige Maßnahme zur Erhöhung der funktionalen Sicherheit ergeben.Allgemeine bauaufsichtliche Zulassungen erfordern vielfach deutlich kürzere Wartungs‐ und Prüfintervalle. Diese Prüfungen haben unabhängig vom Vollprobetest zu erfolgen. Der Vollprobetest ersetzt die erforderlichen Einzelprüfungen nicht. Bei wiederkehrenden Prüfungen kann eine gleichzeitige gemeinsame Durchführung von Prüfungen wirtschaftlich sinnvoll sein (z.B. natürliche Entrauchungsanlagen mit CO2‐Patronen, Stromerzeugungsaggregate, Feuerlöschanlagen mit Probeflutungen usw.)
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Vollprobetest nach wesentlicher Änderung
Nach einer technischen Änderung der baulichen Anlage sowie nach einer wesentlichen Änderung einer technischen Anlage mit Auswirkung auf die Schnittstellen oder das Zusammenwirken mit anderen Anlagen/Systemen hat bei bauordnungsrechtlich geforderten Anlagen unverzüglich ein Vollprobetest zu erfolgen (Anlehnung an Muster‐PrüfVO). Bei allen anderen Anlagen wird ein erneuter Vollprobetest empfohlen. Die Verantwortung für die Veranlassung eines Vollprobetests nach wesentlicher Änderung liegt beim Bauherrn/Betreiber. Es wird empfohlen einen Sachverständigen zur Beurteilung dieser Notwendigkeit einzubeziehen, dies kann der leitende Prüfsachverständige aus der Erstprüfung bzw. der letzten Wiederkehrenden Prüfung sein.Hinweis: Auch die Änderung des sSK, der Brandfallsteuermatrix und / oder des Prüfplanes stellen in vielen Fällen wesentliche Änderungen dar, die eine unverzügliche Prüfung der Funktionsabläufe im Hinblick auf die Wirksamkeit und Betriebssicherheit der betroffenen angesteuerten sicherheitstechnischen Anlagen und Einrichtungen erfordern.
© Dipl.‐Ing. (FH) Frank Lucka, MEng. 2019 Folie 109
Erstprüfung; Erstmalig vor Inbetriebnahme bei NeubauWiederkehrende Prüfung; Nach Bauordnungsrecht innerhalb einer Frist von derzeit drei Jahren.Prüfung nach Änderung; Nach einer technischen Änderung der baulichen Anlage sowie nach einer wesentlichen Änderung einer technischen Anlage mit Auswirkung auf die Schnittstellen oder das Zusammenwirken mit anderen Anlagen/ Systemen hat bei bauordnungsrechtlich geforderten Anlagen unverzüglich ein Prüfung zu erfolgen.
Erstmalig, Wiederkehrend, nach Änderung
Durchführung des Vollprobetests/ der Wirk‐Prinzip‐Prüfung
ZYKLEN DER PRÜFUNG MIT VOLLPROBETEST
ERSTER VOLLPROBETEST (ERSTPRÜFUNG)
VOLLPROBETEST NACH WESENTLICHER ÄNDERUNG
WIEDERKEHRENDER VOLLPROBETEST
© VDI 6010 Blatt 3, Dipl.‐Ing. (FH) F. Lucka, MEng.
© Dipl.‐Ing. (FH) Frank Lucka, MEng. 2019 Folie 110
Planung von Brandfallsteuerung
• Wille: Entscheidungsträger (Eigentümer u./o. Betreiber) müssen sich ihrer Verantwortung bewusst sein die Prozesse wollen entsprechende Mittel und Ressourcen zur Verfügung stellen
• optimiertes Informationsmanagement: Klärung Wissensträger (FM, Nutzer, Externe) rechtzeitige Beschaffung von Informationen Angemessenes Dokumentationskonzept
Planung ist erfolgreich durch
© Dipl.‐Ing. (FH) Frank Lucka, MEng. 2019 Folie 111
Vorbereitung und Durchführung von Vollprobetests
• Rahmenbedingungen passen: Vorbereitung frühzeitig, seriös in Gesamtterminplanung integriert Professionelle Technischen Fachkoordinator eingesetzt seriöse Vorbereitung (Inbetriebnahme, Systemtests) durchgesetzt Bedeutung der Testbereitschaft erkannt und berücksichtigt Mängelerkennung und –behebung frühzeitig ins Zentrum gestellt Mängelmanagement professionell koordiniert (richtige Prioritäten)
• Professionelles Testmanagement installiert ist: Termine flexibel umsetzen (EDV‐Tools) Testabläufe optimieren (Zeitbedarf, Personalbedarf)
Vollprobetests sind erfolgreich und termingerecht, wenn:
© Dipl.‐Ing. (FH) Frank Lucka, MEng. 2019 Folie 112
Bestand / Wiederkehrende Tests
• Kontinuität gewährleistet wird Eigentümer, Betreiber sich zur Erhaltung des Sicherheitsniveaus bekennen Knowhow zusammengehalten, gepflegt, aktuell gehalten wird Brandschutzbetreuung und Betreuung Wiederkehrender Prüfungen eng koordiniert
bzw. aus einer Hand sichergestellt wird seriöse Wartung durchgeführt wird
• Periodizität vorliegt Ansteuerungen und einzelne Sicherheitsanlagen wiederkehrend geprüft vorgegebene Zyklen bzw. Fristen für Regelmässigkeit genutzt
damit Systeme und deren Funktionen erhalten werden alle Verknüpfungen und ganze Steuerungen innerhalb der Frist geprüft
Wiederkehrender Prüfungen sind dann erfolgreich, wenn
© Dipl.‐Ing. (FH) Frank Lucka, MEng. 2019 Folie 113
Gliederung
1. Notwendigkeit der gewerkeübergreifenden Betrachtung2. Grundlagen der VDI 6010 Blatt 3 3. Vollprobetest und Wirk‐Prinzip‐Prüfung4. Anwendungsbeispiele / Musterdokumente5. Zusammenfassung
© Dipl.‐Ing. (FH) Frank Lucka, MEng. 2019 Folie 114
Treffpunkt vor Beginn
Beispiele Wirk‐Prinzip‐Prüfung
© Dipl.‐Ing. (FH) Frank Lucka, MEng. & Dipl.‐Ing. Steffen Tietze, MEng.
© Dipl.‐Ing. (FH) Frank Lucka, MEng. 2019 Folie 115
Brandmeldetableau
Beispiele Wirk‐Prinzip‐Prüfung
© Dipl.‐Ing. (FH) Frank Lucka, MEng. & Dipl.‐Ing. Steffen Tietze, MEng.
© Dipl.‐Ing. (FH) Frank Lucka, MEng. 2019 Folie 116
Entrauchungstableau
Beispiele Wirk‐Prinzip‐Prüfung
© Dipl.‐Ing. (FH) Frank Lucka, MEng. & Dipl.‐Ing. Steffen Tietze, MEng..
© Dipl.‐Ing. (FH) Frank Lucka, MEng. 2019 Folie 117
Prüfszenario visuell aufbereitet
Beispiele Wirk‐Prinzip‐Prüfung
© Dipl.‐Ing. (FH) Frank Lucka, MEng. & Dipl.‐Ing. Steffen Tietze, MEng.
© Dipl.‐Ing. (FH) Frank Lucka, MEng. 2019 Folie 118
Prüfszenario
Beispiele Wirk‐Prinzip‐Prüfung
© Dipl.‐Ing. (FH) Frank Lucka, MEng. & Dipl.‐Ing. Steffen Tietze, MEng.
© Dipl.‐Ing. (FH) Frank Lucka, MEng. 2019 Folie 119
Prüfszenario
Beispiele Wirk‐Prinzip‐Prüfung
© Dipl.‐Ing. (FH) Frank Lucka, MEng. & Dipl.‐Ing. Steffen Tietze, MEng.
© Dipl.‐Ing. (FH) Frank Lucka, MEng. 2019 Folie 120
Prüfszenario visuell aufbereitet
Beispiele Wirk‐Prinzip‐Prüfung
© Dipl.‐Ing. (FH) Frank Lucka, MEng. & Dipl.‐Ing. Steffen Tietze, MEng.
© Dipl.‐Ing. (FH) Frank Lucka, MEng. 2019 Folie 121
Prüfszenario
Beispiele Wirk‐Prinzip‐Prüfung
© Dipl.‐Ing. (FH) Frank Lucka, MEng. & Dipl.‐Ing. Steffen Tietze, MEng.
© Dipl.‐Ing. (FH) Frank Lucka, MEng. 2019 Folie 122
Prüfszenario
Beispiele Wirk‐Prinzip‐Prüfung
© Dipl.‐Ing. (FH) Frank Lucka, MEng. & Dipl.‐Ing. Steffen Tietze, MEng.
© Dipl.‐Ing. (FH) Frank Lucka, MEng. 2019 Folie 123
Prüfplan ‐ Ergebnisse
Beispiele Wirk‐Prinzip‐Prüfung
© Dipl.‐Ing. (FH) Frank Lucka, MEng. & Dipl.‐Ing. Steffen Tietze, MEng.
© Dipl.‐Ing. (FH) Frank Lucka, MEng. 2019 Folie 124
Übertragungswege (Übersicht)
Beispiele Wirk‐Prinzip‐Prüfung
© Dipl.‐Ing. (FH) Frank Lucka, MEng. & Dipl.‐Ing. Steffen Tietze, MEng.
Erdgeschoss / Foyer
5081‐1 (über Drehtrommeltür);
5812‐1/2; 5813‐1/2; 5820; 5821
keine
Gebäude: Gebäudeteil:Geschoss:
NordbauKubusErdgeschoss
BMZMU0119
37003 37004
ÜW 3Ort: MU0218
5341‐4 5395
Ort: MU0119
ÜW 3
37011 37012
Ort: MU0218
ÜW 3
5341‐25381,5382,5383
Ort: MU0119
ÜW 3
ÜbergabepunktKoppler Steuergruppe
ES02‐SK02
Ort: MU0218
ÜW 3
InformationsschwerpunktISP
SZ RWA
Ort: NN (OG2)
SZ Sonnen‐schutzanlage
Ort: NN
SenkengruppeSenke
ER31ÜW 3
Tür EG linksÜW 3
Fenster als Nach‐
strömung
ÜW 3
Sonnen‐schutz
ÜW 3
Gewerk ‐ Realisierung der QuellenBrandmeldetechnik
Gewerk ‐ Realisierung der SenkenRaumlufttechnik, MSR, Hochbau
Auflistung der FeldgeräteEntrauchungsventilator 1: ES02‐ER31‐M01Entrauchungsventilator 2: ES02‐ER31‐M02
Auflistung der Feldgeräte
Auflistung der Feldgeräte
Auflistung der Feldgeräte
Darstellung des realisierten ÜW
Bewertung
Ringbus (Loop) der BMA Kat. 1
...
Darstellung des realisierten ÜW
Bewertung
...
...
Darstellung des realisierten ÜW
Bewertung
…
...
© Dipl.‐Ing. (FH) Frank Lucka, MEng. 2019 Folie 125
Übertragungswege (Detail)
Beispiele Wirk‐Prinzip‐Prüfung
© Dipl.‐Ing. (FH) Frank Lucka, MEng. & Dipl.‐Ing. Steffen Tietze, MEng.
© Dipl.‐Ing. (FH) Frank Lucka, MEng. 2019 Folie 126
Übertragungswege (Detail)
Beispiele Wirk‐Prinzip‐Prüfung
© Dipl.‐Ing. (FH) Frank Lucka, MEng. & Dipl.‐Ing. Steffen Tietze, MEng.
© Dipl.‐Ing. (FH) Frank Lucka, MEng. 2019 Folie 127
Übertragungswege (Detail)
Beispiele Wirk‐Prinzip‐Prüfung
© Dipl.‐Ing. (FH) Frank Lucka, MEng. & Dipl.‐Ing. Steffen Tietze, MEng.
© Dipl.‐Ing. (FH) Frank Lucka, MEng. 2019 Folie 128
Beispiele Wirk‐Prinzip‐Prüfung
© Dipl.‐Ing. (FH) Frank Lucka, MEng. & Dipl.‐Ing. Steffen Tietze, MEng.
© Dipl.‐Ing. (FH) Frank Lucka, MEng. 2019 Folie 129
Beispiele Wirk‐Prinzip‐Prüfung
© Dipl.‐Ing. (FH) Frank Lucka, MEng. & Dipl.‐Ing. Steffen Tietze, MEng.
© Dipl.‐Ing. (FH) Frank Lucka, MEng. 2019 Folie 130
Beispiele Wirk‐Prinzip‐Prüfung
© Dipl.‐Ing. (FH) Frank Lucka, MEng. & Dipl.‐Ing. Steffen Tietze, MEng.
© Dipl.‐Ing. (FH) Frank Lucka, MEng. 2019 Folie 131
Der Brandenburger Landtag in Potsdam
Beispiele Wirk‐Prinzip‐Prüfung
© BAM Deutschland
© Dipl.‐Ing. (FH) Frank Lucka, MEng. 2019 Folie 132
Die O2 World / Neu: Mercedes Benz Arena in Berlin
Beispiele Wirk‐Prinzip‐Prüfung
© Dipl.‐Ing. Dirk Borrmann, TÜV Rheinland
© Dipl.‐Ing. (FH) Frank Lucka, MEng. 2019 Folie 133
Die Europapassage am Jungfernstieg in Hamburg
Beispiele Wirk‐Prinzip‐Prüfung
© TÜV Rheinland Industrie Service GmbH
© Dipl.‐Ing. (FH) Frank Lucka, MEng. 2019 Folie 134
Die „Mall of Berlin“, LP12 (Leipziger Platz, Berlin)
Beispiele Wirk‐Prinzip‐Prüfung
© Dipl.‐Ing. Dirk Borrmann, TÜV Rheinland
© Dipl.‐Ing. (FH) Frank Lucka, MEng. 2019 Folie 135
Beispiel: Wirk‐Prinzip‐Prüfung mit Brandrauchversuch als Nachweis der Wirksamkeit
Beispiele Wirk‐Prinzip‐Prüfung
© Achim Ernst, Gruner AG
© Dipl.‐Ing. (FH) Frank Lucka, MEng. 2019 Folie 136
Beispiel Flughafen BER
Beispiele Wirk‐Prinzip‐Prüfung
© Dipl.‐Ing. (FH) Frank Lucka, MEng. 2019 Folie 137
Gliederung
1. Notwendigkeit der gewerkeübergreifenden Betrachtung2. Grundlagen der VDI 6010 Blatt 3 3. Vollprobetest und Wirk‐Prinzip‐Prüfung4. Anwendungsbeispiele / Musterdokumente5. Zusammenfassung
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Zusammenfassung
1. Zunehmende Komplexität der Gebäude erfordert höhere Anforderungen im anlagentechnischen Brandschutz und beim Zusammenwirken von Anlagen.
2. Die Ausführungsqualität, die Wirksamkeit, die Betriebs‐/ Funktionssicherheit und die Wirtschaftlichkeit von Brandschutzmaßnahmen muss sich verbessern.
3. Das sicherheitstechnische Steuerungskonzept (sSK) muss in LP 2‐4 gemäß AHO/HOAI entstehen (Grundleistung nach AHO).
4. Die Erstellung einer Brandfallsteuermatrix zur Beschreibung der Steuerung und Funktionsweise des Zusammenwirkens sicherheitstechnischer Anlagen muss in LP 5 gemäß HOAI erfolgen (Besondere Leistung).
5. Die Inbetriebnahmen aller Brandschutzeinrichtungen sind durch die Verantwortlichen (Fachbauleiter, Bauüberwacher) zu begleiten und zu dokumentieren. Dies ist nicht Aufgabe während der bauaufsichtlichen Prüfung durch Prüfsachverständige.
6. Neben der bauordnungsrechtliche Prüfung der Einzelanlagen ist für das bestimmungsgemäße Zusammenwirken der Anlagen und Systeme aufgrund der Komplexität der Gebäude häufig eine Wirk‐Prinzip‐Prüfung(W‐P‐P)durchzuführen.
© Dipl.‐Ing. (FH) Frank Lucka, MEng. 2019 Folie 139
Zusammenfassung
7. Zusätzlich zur Wirk‐Prinzip‐Prüfung können weitere Prüfungen nach anderen Rechtsbereichen oder Nutzervorgaben erforderlich sein = Vollprobetest.
8. Grundlage der Wirk‐Prinzip‐Prüfung ist die Brandfallsteuermatrix als Teil der Gefahrenfallsteuermatrix (Ausführungsplanung) des Gesamtgebäudes. Die bauordnungsrechtlichen Mindest‐/‐Sollanforderungen bestimmt das sicherheitstechnische Steuerungskonzept (sSK).
9. Eine Hilfe im Verfahrensablauf können die auf Basis der Brandfallsteuermatrix zu erstellenden Prüfpläne nach VDI 6010 Blatt 3 sein.
10. Die Prüfung des bestimmungsgemäßen Zusammenwirkens von Anlagen setzt eine besondere Fachkompetenz der Prüfenden voraus.
11. Nach bauordnungsrechtlichen Vorgaben sind die Einzelanlagen und das Zusammenwirken der Anlagen (das Wirk‐Prinzip) wiederkehrend zu prüfen. Die Kontrolle ist eine Grundlage zur Sicherstellung der Wirksamkeit und Betriebssicherheit während der Lebensdauer eines Gebäudes.
12. Die Instandhaltung von Brandschutzeinrichtungen ist eine elementare Aufgabe des Bauherrn/Betreibers zur langfristigen Sicherstellung der Wirksamkeit und Betriebssicherheit der Anlagen und Systeme.
© Dipl.‐Ing. (FH) Frank Lucka, MEng. 2019 Folie 140
Sicher ist sicher
© Dipl.‐Ing. Dirk Borrmann, TÜV Rheinland
© Dipl.‐Ing. (FH) Frank Lucka, MEng. 2019 Folie 141
Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit