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Europäische Aktiengesellschaft Dr. Roland Köstler Hans-Böckler-Stiftung des DGB

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Europäische Aktiengesellschaft. Dr. Roland Köstler Hans-Böckler-Stiftung des DGB. Europäische Aktiengesellschaft (SE). VO über das Statut und RiLi über die Beteiligung der Arbeitnehmer Vom 08.10.2001 / deutsche Gesetze dazu SEAG und SEBG vom 22.12.2004. - PowerPoint PPT Presentation

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Page 1: Europäische Aktiengesellschaft

Europäische Aktiengesellschaft

Dr. Roland KöstlerHans-Böckler-Stiftung des DGB

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Dr. Roland Köstler2

VO über das Statut und RiLi über die Beteiligung der Arbeitnehmer

Vom 08.10.2001 / deutsche Gesetze dazu SEAG und SEBG vom 22.12.2004

Worum geht es bei dieser europäischen Rechtsform?

GründungsformenGrundkonstruktion Organe

Beteiligung der Arbeitnehmer

Europäische Aktiengesellschaft (SE)

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Gründungsformen

Fusion

Holding

Tochter

Umwandlung

Aktiengesellschaften aus zwei Mitgliedstaaten gründen durch Verschmelzung eine SE

AG und GmbH aus zwei Mitgliedstaaten gründen Holding

Gesellschaften und juristische Personen (öffentlichen oder privaten Rechts) aus zwei Mitgliedstaaten (oder SE selbst) gründen Tochter-SE

AG kann sich in SE umwandeln, wenn sie seit zwei Jahren Tochter in anderem Mitgliedstaat hat

Europäische Aktiengesellschaft (SE)

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Europäische Aktiengesellschaft (SE)

Ergänzende Bemerkungen zur Empirie und in Deutschland Es gibt 1.1.2011 700 SE in EU, davon 169 „normale, davon 85 in D.

Klassische Fusionsfälle: Allianz, BP (seit 2007 auch eigenständig als grenzüberschreitende Verschmelzung möglich)

Holding: 0 Umwandlung / Vorrats SE = größte Gruppe

Umwandlung auch aus GmbH (nur 41der 85 „normalen“ deutschen SE waren vorher AG)

24 der 85 Unternehmen sind aktivierte Vorrats-SE nur 22 der 85 Unternehmen sind börsennotiert Angaben zur Branchenverteilung wg. Vorrats-SE oft ungenau Sitzverlegungen: 1 aus D nach A; 3 nach D; (in EU bei normalen

Unternehmen erst 13 Fälle)

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Grundkonstruktion

Systemwahl

Dualistisches SystemVorstand=LeitungsorganAufsichtsrat=Aufsichtsorgan

Monistisches SystemBoard =Verwaltungsrat

Festgelegt bei der Gründung durch die Satzung:Der Entwurf wird von HV beschlossen, welche sich die Zustimmung zur Mitbestimmungsverein-barung vorbehalten kann

Europäische Aktiengesellschaft (SE)

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Europäische Aktiengesellschaft (SE)

Gründung, Verhandlungen und Registrierung Eintragung der SE ist verknüpft mit dem Aspekt der Verhandlungen über

die Beteiligung der Arbeitnehmer (Art. 12 VO): Satzung darf nie im Widerspruch zur ausgehandelten Vereinbarung stehen

1. Vorstand(e) oder Verwaltungsorgan(e) erarbeiten Gründungsplan.

2. Die Hauptversammlung genehmigt den Entwurf, kann sich aber Zustimmung zur Mitbestimmungsvereinbarung vorbehalten.

3. Leitung(en) fordern schriftlich zur Bildung eines besonderen Verhandlungsgremiums (BVG) auf, spätestens unverzüglich nach Offenlegung des Verschmelzungsplans, des Gründungsplans für eine Holding, des Umwandlungsplans oder nach Abschluss der Vereinbarung eines Plans zur Gründung einer Tochtergesellschaft (in der Regel 6 Monate Zeit).

4. Rechtskontrolle der Gründung durch die für die Eintragung zuständige Einrichtung (Prüfung bezüglich Vereinbarung über die AN-Beteiligung.) Problem Vorrats-SE: zumindest Verhandlungen nach Aktivierung.

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Europäische Aktiengesellschaft (SE) Aufbau der SE (Ein Überblick) Dualistisches System:

Aufsichtsorgan bestellt Leitungsorgan, aber Mitgliedstaaten (MS ) können der Satzung erlauben der HV dieses Recht zu übertragen, wenn bei nationaler AG so.

Zahl Mitglieder Leitungsorgans oder Regeln für Festlegung: durch Satzung (MS können Mindest- und/oder Höchstzahl festsetzen)

Mitglieder des Aufsichtsorgans von HV bestellt (Vereinbarung über M bleibt unberührt); Zahl oder Festlegung: siehe Leitungs-Organ

Vierteljährige Unterrichtung über Gang der Geschäfte bzw. rechtzeitige Information über Ereignisse, die sich auf die Lage spürbar auswirken können

Auskunftsverlangen durch Aufsichtsorgane; MS-Wahlrecht: auch für jedes Mitglied; jedes Mitglied kann von Info an Organ Kenntnis nehmen.

Aufsichtsorgan Vorsitzenden aus seiner Mitte wählen; bei Hälfte AN: Vorsitzender nur von HV bestelltes Mitglied (besondere Doppelstimme)

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Europäische Aktiengesellschaft (SE)

Aufbau der SE (II) Monistisches System

Zahl der Mitglieder des Verwaltungsorgans oder Regeln in Satzung, MS Mindest- oder Höchstzahl (In D: Verwaltungsrat und 2 geschäftsführende Direktoren); bei Mitbestimmung mindestens drei Mitglieder.

Von HV bestellt (Vereinbarung über Mitbestimmung bleibt unberührt). Tritt mindestens alle drei Monate zusammen, um zu beraten; jedes Mitglied kann

von allen Info die an Organ gehen, Kenntnis nehmen. Vorsitzender aus Mitte zu wählen; wenn Hälfte AN, dann nur von HV bestelltes

Mitglied zum Vorsitzenden wählbar.

Gemeinsame Vorschriften Zustimmungspflichtige Geschäfte für Aufsichts-/Verwaltungsorgan in der Satzung

- MS können vorsehen, dass Aufsichtsorgan selbst Geschäfte bestimmen oder der Satzung Vorschriften machen kann, was auf jeden Fall festzulegen ist.

Beschlussfähigkeit, -fassung, Doppelstimme des Vorsitzenden. Informationen über SE nicht weitergeben, wenn Verbreitung den Interessen der

Gesellschaft schaden könnte.

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• Beteiligung der Arbeitnehmer

Besonderes Verhandlungs-gremiumals Vertretung der Arbeit-nehmer der beteiligten Ge- sellschaften, Töchter und Betriebe (Grundsatz: ~ AN in den MS;Zusatzsitze bei Verschmelz-ung)

verhandelt über:

Vertretungsorgan zur Unterrichtung und An-hörung der Arbeitnehmer der SE/Töchter/Betriebe

Sitze (Mitbestimmung) imAufsichts -/Verwaltungsorgan

Zwei Drittel lehnen Verhandlung ab:Auffangregeln finden keine Anwendung,nur Euro-BR nach dem einschläg. Recht

Gilt nicht bei Umwandlung, wenn bereits Mitbestimmung besteht; dann auch kein Beschluss zur Minderung der Mitbestimmung zulässig

es sei denn

Europäische Aktiengesellschaft (SE)

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• Beteiligung der Arbeitnehmer

Wer verhandelt und worüber im Detail?

A. Bildung des besonderen Verhandlungsgremiums

Aufforderung der Leitungen Abschluss oder Ziel: Vereinbarung

Inlandsmitglieder ( §6, 7 SEBG)Arbeitnehmer sowie Gewerkschaftsvertreter(jedes 3. M. Vertreter Gewerkschaft, jedes 7. M. leit.

Angestellter Wahlgremium (§ 8): KBR oder GBRe... (höchstens 40)

Einberufung durch Vorsitzenden der Arbeitnehmervertretung (§ 9) (mehrere Vertretungen die mit den meisten

Arbeitnehmern) Wahl: 2/3 der Mitglieder, die 2/3 der Arbeitnehmer vertreten, anwesend;

Mitglieder haben jeweils so viele Stimmen, wie sie Arbeitnehmer vertreten

Europäische Aktiengesellschaft (SE)

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• Beteiligung der Arbeitnehmer

Wer verhandelt und worüber im Detail?B. Verhandlungsverfahren

Wahl soll innerhalb von 10 Wochen erfolgen (§ 11)

Leitung erteilt alle erforderlichen Auskünfte (§ 13)

Sachverständige und Vertreter einschlägiger Gewerkschaftsorganisationen auf Gemeinschaftsebene (Berater § 14)

Beschlussfassung im besonderen Verhandlungsgremium (§ 15) / Nichtaufnahme oder Abbruch der Verhandlungen

(§ 16, nicht bei Umwandlung, wenn vorher Mitbestimmung)

Wiederaufnahme der Verhandlungen (§ 18)

- Frühestens zwei Jahre nach Beschluss nach § 16- Scheitern sie: bleibt bei Rechtslage- Strukturelle Änderungen- Scheitern sie: gilt SE-BR etc. kraft Gesetzes

Europäische Aktiengesellschaft (SE)

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• Beteiligung der Arbeitnehmer

Wer verhandelt und worüber im Detail?C. Beteiligung kraft Vereinbarung (§ 21)

Unbeschadet der Autonomie und vorbehaltlich Abs. 6:1. - Geltungsbereich

- Zusammensetzung SE-BR – Sitzverteilung- Befugnisse und Verfahren zur Unterrichtung und Anhörung- Häufigkeit der Sitzungen- Finanzielle und materielle Mittel- Inkrafttreten, Laufzeit, wann neu aushandeln

2. Mitbestimmung- Zahl der Sitze für AR oder Verwaltungsrat- Verfahren zur Wahl oder Empfehlung- Rechte der Mitglieder

3. Strukturelle Änderungen / anzuwendende Verfahren

4. Umwandlung: in Bezug auf alle Komponenten der Arbeitnehmerbeteiligung zumindest das gleiche Ausmaß, das in der Gesellschaft besteht

Europäische Aktiengesellschaft (SE)

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Europäische Aktiengesellschaft (SE)Beteiligung der Arbeitnehmer kraft Gesetzes bei einer SE nach deutschem Recht

Errichtung des SE-BetriebsratsAus den Arbeitnehmern der SE, ihrer Tochtergesellschaften und Betriebe. Je angefangene 10 % der Beschäftigten aus jedem Mitgliedstaat ergibt einen Sitz. Es ist jeweils ein Ersatzmitglied zu wählen. Persönliche Voraus-setzungen nach dem jeweiligen Recht des Mitgliedstaats. Inlandssitze nach jeweiligem Mitgliedstaatenrecht; in Deutschland wie für das Besondere Verhandlungsgremium (Sitzverteilung § 7, Wahlgremium § 8 (KBR abwärts, höchstens 40, so viele Stimmen wie sie Arbeitnehmer jeweils vertreten. Einfache Mehrheit)

Konstituierung des SE-BRLeitung lädt ein. Es werden Vorsitzender, dessen Stellvertreter und ein Geschäftsführender Ausschuss (Vor-sitzender plus 2) für die laufenden Geschäfte gewählt.

Sitzungen und Beschlüsse des SE-BRVor den Sitzungen mit der Leitung kann er oder der Ausschuss unter sich tagen und mit Einverständnis der Leitung auch weitere Sitzungen durchführen. Beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte anwesend und mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst.

1. SE Betriebsrat

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Europäische Aktiengesellschaft (SE)Beteiligung der Arbeitnehmer kraft Gesetzes bei einer SE nach deutschem Recht

Prüfung der Zusammensetzung SE-BRAlle zwei Jahre von Konstituierung gerechnet, hat die Leitung zu prüfen, ob Änderungen eingetreten sind (insb. Arbeitnehmerzahlen in den einzelnen Mitgliedstaaten) und dem SE-BR mitzuteilen. Ist danach eine andere Zusammensetzung erforderlich , veranlasst der SE-BR die jeweilige Neuwahl

Beschluss zu NeuverhandlungenVier Jahre nach Einsetzung hat SE-BR mit Mehrheit einen Beschluss zu fassen, ob die Vereinbarung verhandelt werden, oder die bisherige Regelung weiter gelten soll. Der SE-BR verhandelt hier.

Zuständigkeiten des SE-BRFür die Angelegenheiten, die die SE selbst, eine ihrer Tochtergesellschaften oder einer ihrer Betriebe in einem anderen Mitgliedstaat betreffen oder über die Befugnisse der zuständigen Organe auf der Ebene des einzelnen Mitgliedstaats hinausgehen (grenzüberschreitendes Element notwendig).

1. SE Betriebsrat

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Europäische Aktiengesellschaft (SE)Beteiligung der Arbeitnehmer kraft Gesetzes bei einer SE nach deutschem Recht

Jährliche Unterrichtung und AnhörungDie Leitung hat den SE-BR mindestens einmal im Kalenderjahr in einer gemeinsamen Sitzung über die Entwicklung der Geschäftslage und die Perspektiven der SE unter rechtzeitiger Vorlage der erforderlichen Unterlagen zu unterrichten und ihn anzuhören.Zu den erforderlichen Unterlagen gehören insbesondere:

die Geschäftsberichte, die Tagesordnung aller Sitzungen des Leitungsorgans und des Aufsichts- oder Verwaltungsorgans, die Kopien aller Unterlagen, die der Hauptversammlung

der Aktionäre vorgelegt werden.Zu der Entwicklung der Geschäftslage und den Perspektiven im Sinne von Absatz 1 gehören insbesondere:01. die Struktur der SE sowie die wirtschaftliche und finanzielle Lage:02. die voraussichtliche Entwicklung der geschäfts-, Produktions- und Absatzlage;03. die Beschäftigungslage und ihre voraussichtliche Entwicklung04. Investitionen (Investitionsprogramme)05. grundlegende Änderungen der Organisation06. die Einführung neuer Arbeits- und Fertigungsverfahren07. die Verlegung von Unternehmen, Betrieben oder wesentlichen Betriebsteilen sowie Verlagerungen der Produktion;08. Zusammenschlüsse oder Spaltungen von Unternehmen oder Betrieben;09. die Einschränkung oder Stilllegung von Unternehmen, Betrieben oder wesentlichen Betriebsteilen;10. Massenentlassungen.

1. SE Betriebsrat

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Europäische Aktiengesellschaft (SE)Beteiligung der Arbeitnehmer kraft Gesetzes bei einer SE nach deutschem Recht

Unterrichtung und Anhörung über außergewöhnliche UmständeÜber solche, die erhebliche Auswirkungen auf die Interessen der Arbeitnehmer haben, hat die Leitung den SE-BR rechtzeitig unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen zu unterrichten. Als außergewöhnliche Umstände gelten insbesondere

01. die Verlegung oder Verlagerung von Unternehmen, Betrieben oder wesentlichen Betriebsteilen;

02. die Stilllegung von Unternehmen, Betrieben oder wesentlichen Betriebsteilen,03. Massenentlassungen.

Der SE-BR hat das Recht mit der Leitung zusammenzutreffen, um zu den außergewöhnlichen Umständen angehört zu werden.Auf Beschluss des SE-BR stehen die Rechte dem geschäftsführenden Ausschuss zu. Findet eine Sitzung mit diesem statt, haben auch die Mitglieder, die die Betroffenen vertreten, das Recht daran teilzunehmen.Wenn die Leitung beschließt nicht entsprechend der Stellungnahme zu handeln, hat der SE-BR das Recht ein weiteres mal mit der Leitung zusammenzutreffen, um eine Einigung herbeizuführen.

1. SE Betriebsrat

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Europäische Aktiengesellschaft (SE)Beteiligung der Arbeitnehmer kraft Gesetzes bei einer SE nach deutschem Recht

Information durch den SE-BRDer SE-BR informiert die Arbeitnehmervertreter der SE, ihrer Tochtergesellschaften und Betriebe über den Inhalt und die Ergebnisse der Unterrichtungs- und Anhörungsverfahren. Sind keine Arbeitnehmervertreter vorhanden, sind die Arbeitnehmer zu informieren.FortbildungSE-BR kann Mitglieder zur Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen bestimmen, soweit diese Kenntnisse vermitteln, die für die Arbeit des SE-BR erforderlich sind (Teilnahme und Termin sind der Leitung mitzuteilen). Entgeltfortzahlung und Freistellung danach nur für die Mitglieder aus Deutschland, da § 42 auf die Gesetze und Gepflogenheiten der Mitgliedstaaten verweist.SachverständigeUnterstützung durch Sachverständige ihrer Wahl, soweit zur ordnungsgemäßen Erfüllung der Aufgaben erforderlich. Sachverständige können auch Vertreter von Gewerkschaften sein.Kosten und SachaufwandDie durch die Gründung und Tätigkeit entstehenden erforderlichen Kosten trägt die SE

1. SE Betriebsrat

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Europäische Aktiengesellschaft (SE)Beteiligung der Arbeitnehmer kraft Gesetzes bei einer SE nach deutschem Recht

GeheimhaltungInformationspflichten bestehen nur, soweit bei Zugrundelegung objektiver Kriterien dadurch nicht Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse gefährdet werden. Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse die durch Zugehörigkeit zum SE-BR bekannt geworden und von der Leitung ausdrücklich als geheimhaltungsbedürftig bezeichnet worden sind, nicht offenbaren oder verwerten. Zu den Ausnahmen von dieser Pflicht siehe im Einzelnen § 41 Abs. 3 SEBG.Schutz der ArbeitnehmervertreterSE-BR und Arbeitnehmervertreter genießen den gleichen Schutz und die gleichen Sicherheiten wie die Arbeitnehmervertreter nach den Gesetzen und Gepflogenheiten des Mitgliedstaats, in dem sie beschäftigt sind. Dies gilt insbesondere für

01. den Kündigungsschutz02. die Teilnahme an den Sitzungen und03. die Entgeltfortzahlung

1. SE Betriebsrat

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Europäische Aktiengesellschaft (SE)Beteiligung der Arbeitnehmer kraft Gesetzes bei einer SE nach deutschem Recht

a) Umfang der Mitbestimmung

Gründung einer SE durch Umwandlung:

Es bleibt die Regelung zur Mitbestimmung erhalten, die in der Gesellschaft vor der Umwandlung bestanden hat.

Gründung durch:Verschmelzung (25 %), Holding (50%) oder Tochter (50%):

Bei Vorliegen dieser Schwellenwerte (bisherige Arbeitnehmer mit Mitbestimmungs-rechten) haben die Arbeitnehmer das Recht, einen Teil der Mitglieder des Aufsichts- oder Verwaltungsorgans zu wählen. Die Zahl der Arbeitnehmervertreter bemisst sich nach dem höchsten Anteil der in den Organen der beteiligten Gesellschaften bestanden hat.

2. Mitbestimmung (Beteiligung im Aufsichts- oder Verwaltungsorgan)

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Europäische Aktiengesellschaft (SE)Beteiligung der Arbeitnehmer kraft Gesetzes bei einer SE nach deutschem Recht

b) Sitzverteilung und Bestellung

Der SE-BR verteilt (rechnerisch) die Sitze auf die Mitgliedstaaten, in denen Mitglieder für das Organ zu wählen sind. Die Verteilung richtet sich nach dem jeweiligen Anteil der in den einzelnen Mitgliedstaaten beschäftigten Arbeitnehmer der SE, ihrer Tochtergesellschaften und Betriebe. Gibt es mehr Mitgliedstaaten als Plätze, so hat der SE-BR den letzten zu verteilenden Sitz einem bisher unberücksichtigten Mitgliedstaat zuzuweisen. Soweit die Mitgliedstaaten über die Besetzung der ihnen zugewiesenen Sitze keine eigenen Regelungen treffen, bestimmt der SE-BR die Arbeitnehmer-vertreter.

Die Ermittlung der auf das Inland entfallenden Arbeitnehmervertreter erfolgt durch ein Wahlgremium, vergleichbar dem zur Wahl der Mitglieder des besonderen Ver-handlungsgremiums. Es gelten ebenfalls die besonderen Vorgaben für die Sitzver-teilung bezüglich Gewerkschaftsvertreter (jeder 3.) und Leitenden (jeder 7.). Die Hauptversammlung ist an die Vorschläge gebunden.

2. Mitbestimmung (Beteiligung im Aufsichts- oder Verwaltungsorgan)

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Europäische Aktiengesellschaft (SE)Beteiligung der Arbeitnehmer kraft Gesetzes bei einer SE nach deutschem Recht

c) Abberufung und AnfechtungSiehe § 37 SEBG.

d) Rechtstellung und innere OrdnungAlle Organmitglieder haben die gleichen Rechte und Pflichten. Es gibt nicht den 1. Stellvertreter von der Arbeitnehmerseite wie beim MitbestG, es ist aber vereinbar, dass sich unter den Stellvertretern ein Arbeitnehmervertreter befindet. In Pattsituationen zählt die Stimme des Vorsitzenden automatisch doppelt (dies ist auch durch Vereinbarung nicht änderbar).

Verschwiegenheitspflicht nach Gesellschaftsrecht des SE Ausführungsgesetz.Zustimmungskatalog: „Satzung oder Auf sichtsrat kann festlegen“.Zahl der Mitglieder des Leitungsorgans oder der geschäftsführenden Direktoren des Verwaltungsrats beträgt mindestens zwei (Einer für den Bereich Arbeit und Soziales zuständig).Bestellung aller mit einfacher Mehrheit.

2. Mitbestimmung (Beteiligung im Aufsichts- oder Verwaltungsorgan)

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Dr. Roland Köstler22

Europäische Aktiengesellschaft (SE)

Vielen Dank für die Aufmerksamkeit!Dr. Roland Köstler

Hans-Böckler-Stiftung

Abteilung Mitbestimmungsförderung

Referat Wirtschaftsrecht

Hans-Böckler-Straße 39

40476 Düsseldorf

Telefon: 0211/7778 180

FAX: 0211/7778-4-180

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