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Einführung in das Bayer. Zuwendungsrecht - Das Bewilligungsverfahren – nach einem Referat im Rahmen der Inhouse-Seminare der Regierung von Oberbayern Bettina Richter Regierungsamtsfrau, Regierung von Oberbayern (Stand: September 2005)

Einführung in das Bayer. Zuwendungsrecht · rechtliche Grundregeln und Vollzugshinweise, die auf alle diese ... Basis all Ihrer Arbeit ist natürlich die Bayerische Haushaltsordnung

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Einführung in das

Bayer. Zuwendungsrecht - Das Bewilligungsverfahren –

nach einem Referat im Rahmen der Inhouse-Seminare

der Regierung von Oberbayern

Bettina Richter

Regierungsamtsfrau, Regierung von Oberbayern

(Stand: September 2005)

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Impressum Copyright by Bettina Richter Druck: Regierung von Oberbayern Maximilianstraße 39 80538 München Erstellt von: Bettina Richter Zugspitzstraße 1 82327 Tutzing Tel.: 08158/9056133 (WRA) Fax: 08158/905931 Email: [email protected]

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Für die fachliche Unterstützung und Beratung bei der Abfassung dieses Skriptes möchte ich mich ganz herzlich bedanken bei

Herrn Ministerialrat Harald Fischer,

Bayer. Oberster Rechnungshof

Herrn Ministerialrat Werner Ubbenhorst, Ministerium für Wirtschaft, Mittelstand und Energie des Landes NRW

Frau Oberamtsrätin Manuela Voggenauer,

Eu-Finanzkontrolle im Bayer. Staatsministerium für Wirtschaft, Infrastruktur, Verkehr und Technologie

Frau Oberregierungsrätin Christa Adlmüller,

Bayer. Staatsministerium für Wirtschaft, Infrastruktur, Verkehr und Technologie

Herrn Regierungsdirektor Wilhelm Hiedl, Regierung von Oberbayern

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Vorwort Seit September 1997 beschäftige ich mich mit dem Bayer. Zuwendungsrecht, und was anfangs einfach aufgabenbedingte Pflichtübung war, wurde mit der Zeit zu einem echten Interessensgebiet. Aufgrund meiner Spezialisierung lag es nahe, dass ich im letzten Jahr, zunächst zur Einarbeitung neuer Kollegen im Sachgebiet und dann im Rahmen der beruflichen Fortbildung im eigenen Haus, ein Skript über die „Einführung in die Verwendungsnachweisprüfung“ verfasste. Die Resonanz auf dieses Skript und entsprechende Nachfragen von Seminarteilnehmern haben mich nun veranlasst, die vorliegende „Einführung in das (Bayer.) Zuwendungsrecht“ zu schreiben. Ich habe meine bisherigen Erfahrungen bei der Prüfung von Verwendungsnachweisen darin einfließen lassen. Eine der wichtigsten Erfahrungen, die ich als Prüferin gemacht habe, ist die, dass die beste Prüfung nichts einbringt, wenn bereits bei der Bewilligung der Zuwendung handwerkliche Fehler begangen worden sind. Es liegt in der Natur des Haushaltsrechtes, dass für den Zuwendungsempfänger nur die Regelungen bindend sind, die Sie mit der Bewilligung aufstellen. Was also hier nicht eindeutig festgelegt oder zum Bestandteil der Bewilligung gemacht wird, findet später, wenn es darum geht, vom Zuwendungsempfänger zweckentfremdete Steuergelder zurückzuholen, keine Anwendung. Deshalb habe ich mich bemüht, das Zuwendungsrecht unter diesem Aspekt im vorliegenden Skript zu beleuchten. Es entstand ebenso wie das erste Skript aus der Praxis für die Praxis. Lange wissenschaftliche Abhandlungen über verschiedene Theorienstreitigkeiten werden Sie darin deshalb nicht finden. Vielmehr war es mein Bemühen, diese in konkrete Handlungsvorschläge umzusetzen. Damit möchte ich auch jedem Neueinsteiger Mut machen, sich nicht von der scheinbaren Fülle der zu beachtenden Verwaltungsvorschriften, Finanzministeriumsschreiben, Urteilen, dem Haushaltsrecht oder den zum Teil umfangreichen Antragsunterlagen Bange machen zu lassen. Außerdem kann ich vielleicht sogar ein paar „alten“ Hasen helfen, den ein oder anderen Themenbereich aufzufrischen. Überdies halte ich es in Zeiten leerer Staatskassen und immer noch zu hoher Steuerbelastung der Bürger für unabdingbar, staatliche Zuwendungen möglichst effizient einzusetzen. Dazu kann die Verwaltung entscheidend beitragen. Der sichere Umgang mit den Zuwendungsvorschriften, ein „maßgeschneiderter“ Bewilligungsbescheid und die konsequente Überwachung der Mittelabrufe sind dafür allerdings unverzichtbare Voraussetzungen.

WRA – Tutzing, den 24.10.2003 Bettina Richter

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2. Vorwort zur Überarbeitung im September 2005 Seit der letzten Überarbeitung konnte ich einige hilfreiche Hinweise, Praxistipps und Anregungen rund um das Zuwendungsrecht sammeln, die ich mit dieser Überarbeitung wieder an alle Interessenten weitergebe. Gleichzeitig sei allen denen, die sich bei mir gemeldet und mich mit zuwendungsrechtlichen Informationen versorgt haben, herzlich gedankt. Ganz besonders danken möchte ich in diesem Zusammenhang Herrn H. Starker vom Niedersächsischen Landesamt für zentrale soziale Aufgaben (NLZSA), Hildesheim, der mich unermüdlich mit Literatur und Rechtsprechung versorgt. Nach dem Skript „Einführung in die Verwendungsnachweisprüfung“ hat nun auch das vorliegende Skript seine Kreise weit über Bayern hinaus gezogen und die positive Resonanz zeigt, das es sich vielerorts in der Praxis ebenfalls bewährt. Das freut mich natürlich sehr und spornt mich an, es fortzuführen. Es veranlasst mich allerdings auch an dieser Stelle noch einmal zu betonen, dass dieses Skript seinem Ansatz nach ein Einsteigerskript zu einem Seminarvortrag zum Bayer. Zuwendungsrecht bleibt. Es kann und soll deshalb nicht auf alle Praxisfragen eine Antwort geben, nicht jedes zuwendungsrechtliche Problem erschöpfend behandeln und nicht eins zu eins in jedem Bundesland angewendet werden, auch wenn viele Regelungen der LHO´s identisch sind mit denen der BayHO. Es soll vielmehr zuwendungsrechtliche Grundkenntnisse vermitteln und zum weiterführenden Eigenstudium sowie zum wichtigen Austausch mit anderen Zuwendungs-sachbearbeitern und -prüfern anregen.

WRA - Tutzing, den 19.09.2005 Bettina Richter

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Inhalt

1 DIE EINFÜHRUNG.............................................................................................1-1

1.1 DAS INDIVIDUELLE NACHSCHLAGEWERK.....................................................1-1 1.2 DAS HANDWERKSZEUG ...............................................................................1-2

2 VON DER IDEE ZUR STAATLICHEN FÖRDERUNG.................................2-1

2.1 DER SUBVENTIONSBEGRIFF........................................................................2-2 2.2 DIE SUBVENTION ALS STEUERUNGSINSTRUMENT ......................................2-5 2.3 DIE RECHTSGRUNDLAGEN...........................................................................2-6

2.3.1 Die sog. gesetzlichen Leistungen.....................................................2-6 2.3.2 Die sog. freiwilligen Leistungen........................................................2-7

2.4 DIE ALLGEMEINEN VERANTWORTLICHKEITEN BEI DER VERTEILUNG VON FREIWILLIGEN LEISTUNGEN .........................................................................2-7

2.5 DIE SIEBEN SCHRITTE ZUR STAATLICHEN ZUWENDUNG .............................2-8 2.5.1 Die Feststellung eines Mangels ........................................................2-9 2.5.2 Kein individueller Anspruch auf staatliche Hilfe .............................2-9 2.5.3 Die zwangsläufige Umorientierung ..................................................2-9 2.5.4 Vom individuellen zum gesellschaftlichen Problem.................... 2-10 2.5.5 Der Handlungsanstoß ..................................................................... 2-10 2.5.6 Keine Lösung per Gesetz............................................................... 2-11 2.5.7 Die Veranschlagung ........................................................................ 2-11

2.6 DIE VOLLZUGSZUSTÄNDIGKEIT................................................................. 2-13

3 DIE THEORETISCHEN GRUNDLAGEN DES ZUWENDUNGSRECHTES..............................................................................................................................3-1

3.1 DIE DEFINITION DER ZUWENDUNG ..............................................................3-1 3.1.1 Die Leistungsformen der Zuwendung..............................................3-2 3.1.2 Die drei wesentlichen Merkmale einer Zuwendung.......................3-3

3.1.2.1 Die Ausgaben und die Verpflichtungsermächtigungen.............3-3 3.1.2.2 Kein fiskalisches Handeln ..............................................................3-4 3.1.2.3 Kein Weisungsverhältnis................................................................3-4

3.1.3 Der Zuwendungsempfänger ..............................................................3-5 3.2 DIE ZUWENDUNGSARTEN............................................................................3-7

3.2.1 Die Projektförderung...........................................................................3-7 3.2.2 Die institutionelle Förderung..............................................................3-8

3.3 DAS PRINZIP DER WIRTSCHAFTLICHKEIT UND DER SPARSAMKEIT.............3-8 3.4 DIE FINANZIERUNGSARTEN ...................................................................... 3-11

3.4.1 Die Anteilfinanzierung ..................................................................... 3-12 3.4.2 Die Festbetragsfinanzierung .......................................................... 3-13

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3.4.3 Die Fehlbedarfsfinanzierung .......................................................... 3-14 3.5 DIE DECKUNGSMITTEL.............................................................................. 3-15

3.5.1 Alle mit dem Zweck der Zuwendung zusammenhängenden Einnahmen........................................................................................ 3-15

3.5.2 Der Eigenanteil und die eigenen Mittel......................................... 3-16 3.5.3 Die Höhe der Deckungsmittel ........................................................ 3-17

3.6 DIE ZUWENDUNGSFÄHIGEN AUSGABEN................................................... 3-17 3.7 DIE SOLL- UND DIE IST-WERTE EINER ZUWENDUNG............................. 3-19

3.7.1 Der Finanzierungsplan.................................................................... 3-20 3.7.2 Der Haushalts- und Wirtschaftsplan ............................................. 3-21 3.7.3 Der zahlenmäßige Nachweis ......................................................... 3-21 3.7.4 Die Jahresrechnung......................................................................... 3-21

3.8 DIE SOG. 20%-REGEL.............................................................................. 3-22 3.9 DER BEWILLIGUNGSZEITRAUM ................................................................. 3-25 3.10 DER VORZEITIGE MAßNAHMEBEGINN ....................................................... 3-26 3.11 DIE VERWENDUNGSFRIST......................................................................... 3-29 3.12 DIE ZWECKBINDUNGSFRISTEN ................................................................. 3-29 3.13 DIE BEDEUTUNG DER ALLGEMEINEN NEBENBESTIMMUNGEN.................. 3-30

4 DIE UMSETZUNG DER THEORIE IN DIE PRAXIS.....................................4-1

4.1 DAS BEWILLIGUNGSVERFAHREN.................................................................4-1 4.1.1 Das Antragsverfahren ........................................................................4-2

4.1.1.1 Der Antrag ........................................................................................4-2 4.1.1.2 Die Antragsprüfung .........................................................................4-5 4.1.1.3 Die Einschaltung von Fachbehörden...........................................4-7 4.1.1.4 Die Mittelanforderung und Mittelzuweisung ................................4-8

4.1.2 Die Antragsablehnung........................................................................4-9 4.1.3 Der Einplanungsvermerk ...................................................................4-9 4.1.4 Die Zusicherung einer Zuwendung ............................................... 4-10 4.1.5 Die Zustimmung zum vorzeitigen Maßnahmebeginn................. 4-11 4.1.6 Der Bewilligungsbescheid............................................................... 4-14

4.1.6.1 Der Adressat................................................................................. 4-16 4.1.6.2 Der Betreff und die Anlagen....................................................... 4-16 4.1.6.3 Die Tenorierung............................................................................ 4-16

4.1.6.3.1 Die Hauptregelungen............................................................. 4-16 4.1.6.3.2 Der Kosten- und Finanzierungsplan ................................... 4-17 4.1.6.3.3 Die Nebenbestimmungen..................................................... 4-18

4.1.6.3.3.1 Die allgemeinen Nebenbestimmungen........................ 4-18 4.1.6.3.3.2 Die sonstigen Nebenbestimmungen............................ 4-19

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4.1.6.3.4 Die Kostenentscheidung ....................................................... 4-21 4.1.6.4 Die Begründung ........................................................................... 4-21 4.1.6.5 Die Ausfertigung und die Zustellung ......................................... 4-22

4.1.7 Die zusammenfassende Übersicht ............................................... 4-24 4.1.8 Der Zuwendungsvertrag ................................................................. 4-25

4.2 DIE MITTELAUSZAHLUNG UND DIE ÜBERWACHUNG................................. 4-27 4.2.1 Der Mittelabruf nach Bedarf ........................................................... 4-27 4.2.2 Die Bedarfsermittlung ...................................................................... 4-27 4.2.3 Der Mittelabruf nach Baufortschritt (ANBest-K) .......................... 4-29 4.2.4 Die Mittelanforderung ...................................................................... 4-30 4.2.5 Die Prüfung des Mittelabrufes........................................................ 4-31 4.2.6 Die Auszahlung der Zuwendung ................................................... 4-33 4.2.7 Die Überwachung der Mittelverwendung ..................................... 4-33

4.3 DER VERWENDUNGSNACHWEIS ............................................................... 4-34 4.3.1 Die Überwachung des Vorlagetermins ......................................... 4-34 4.3.2 Der Vorlagetermin............................................................................ 4-35 4.3.3 Die Verwendungsnachweisprüfung im Überblick ....................... 4-37

5 DIE BESONDERHEITEN BEI DER FÖRDERUNG MIT EU-MITTELN.....5-1

5.1 DER VORZEITIGE VORHABENSBEGINN.........................................................5-1 5.2 DER ZUWENDUNGSBESCHEID .....................................................................5-1 5.3 DIE MITTELABRUFPRÜFUNG ........................................................................5-3 5.4 DIE VERWENDUNGSNACHWEISPRÜFUNG....................................................5-3 5.5 DIE FINANZIERUNGSART..............................................................................5-3 5.6 DIE AUFBEWAHRUNGSFRISTEN...................................................................5-3 5.7 DIE AUFGABENTRENNUNG...........................................................................5-4 5.8 DIE CHECKLISTEN........................................................................................5-4 5.9 DIE STICHPROBENAUSWAHL........................................................................5-4 5.10 DIE DOKUMENTATION ..................................................................................5-4

6 DAS STICHWORTVERZEICHNIS...................................................................6-1

7 DAS ABKÜRZUNGSVERZEICHNIS ..............................................................7-2

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Kapitel 1-1

1 Die Einführung

1.1 Das individuelle Nachschlagewerk Das Feld, auf dem der Freistaat Bayern mittels Zuwendungen unterstützend und gestaltend tätig wird, ist weit. Dementsprechend gibt es wohl Hunderte von Richtlinien, die die unterschiedlichen Ziele, Voraussetzungen und Rahmenbedingungen von möglichen Zuwendungen bestimmen. Es wäre unmöglich, vorliegend auf jede einzelne einzugehen. Hier liegt es an Ihnen, sich zum Spezialisten für Ihr jeweiliges Aufgabengebiet zu entwickeln.

Es gibt aber verfassungs- und landesrechtliche Vorschriften, haushalts-rechtliche Grundregeln und Vollzugshinweise, die auf alle diese Spezialregelungen gleichermaßen Anwendung finden. Sie sollen im vorliegenden Skript vorgestellt werden.

Dabei möchte ich Ihnen zunächst im Rahmen dieser Einführung Ihr notwendiges Handwerkszeug auflisten. Den rechtlichen Weg, den eine Zuwendung nehmen muss, damit aus einer Idee eine konkrete Förderung werden kann, beschreibt das Kapitel 2 „Von der Idee zur Förderung“. In Kapitel 3 werden „die theoretischen Grundlagen des Zuwendungsrechtes“ erklärt, die Ihr Rüstzeug bei Ihrer täglichen Arbeit bilden. In Kapitel 4 erläutere ich dann „die Umsetzung der Theorie in die Praxis“. Dabei folge ich dem chronologischen Ablauf eines Bewilligungsverfahrens (vgl. Nr. 4.1), stelle die Bearbeitung von Mittelabrufen einschließlich der Überwachung der Mittelverwendung dar (vgl. Nr. 4.2) und leite schließlich über zur Verwendungsnachweisprüfung (vgl. Nr. 4.3), die ich allerdings detailliert in dem gesonderten Skript „Einführung in die Verwendungsnachweisprüfung“ abgehandelt habe.

Am Rand des Skriptes habe ich für Sie Platz gelassen, damit Sie es durch eigene Notizen ergänzen und so an Ihre Spezialgebiete anpassen können. Machen Sie davon bitte Gebrauch und entwickeln Sie auf der allgemeinen Basis ein individuelles Nachschlagewerk für Ihren Zuständigkeitsbereich!

Kapitel 5 fasst für Sie die „Besonderheiten bei Förderungen mit EU-Mitteln“ zusammen. Den Abschluss dieses Skriptes bildet das alphabetische Stichwortverzeichnis in Kapitel 6, um Ihnen die Stichpunktsuche zu erleichtern.

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Kapitel 1-2

1.2 Das Handwerkszeug Basis all Ihrer Arbeit ist natürlich die Bayerische Haushaltsordnung (BayHO). Hier sind besonders die Art. 23 und 44 BayHO samt ihren Verwaltungsvorschriften (VV – BayHO, VVK – Anlage 3 zu Art. 44 BayHO) wichtig. Darüber hinaus sollten Ihnen aber auch die Art. 6, 7, 16 und 17 BayHO geläufig sein. Ich arbeite mit der Vorschriftensammlung „Haushaltsrecht des Freistaates Bayern – mit Verwaltungsvorschriften - „ des Bayer. Staatsministeriums der Finanzen, die Ihnen sicher auch zur Verfügung steht bzw. gestellt werden kann. Dann benötigen Sie – je nach Zuwendungsart bzw. Zuwendungsempfänger – die Anlagen 1, 2 oder 3a zu Art. 44 BayHO, nämlich die ANBest-I, die ANBest-P oder die ANBest-K in der jeweils gültigen Fassung (!). Darüber hinaus sollten natürlich die einschlägige Zuwendungsrichtlinie sowie eventuell dazu gehörige sonstige Vorschriften (z.B. Anlage 4 und 4b zu Art. 44 BayHO – BayZBau, NBest-Bau, Vergaberichtlinien u.a.) zu Ihrem Handwerkszeug gehören. Schließlich müssen Sie noch das Bayer. Verwaltungsverfahrensgesetz (BayVwVfG) samt einem Kommentar parat haben. Hier sind für Sie vor allem die Art. 35, 36, 37, 38, 40, 41, 43, 48, 49, 49 a und 54 BayVwVfG von Interesse.

Bitte legen Sie sich auch das Bayer. Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetz (VwZVG) und das Kostengesetz (KG) samt Kostenverzeichnis (KVz) zurecht. Auch im Zuwendungsrecht entstehen gelegentlich Auslagen bzw. werden Gebühren fällig. Zusätzlich habe ich mir über das Behördennetz die ZUWEND.HLP - Datei herunter geladen, auf die Sie über die Intranet-Seite des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen direkten Zugriff haben. Die Datei wurde von Herrn Markus Lehner, OAR beim Bayer. Obersten Rechnungshof, dienstliche E-Mail-Adresse: [email protected], erstellt. Sie ist zwar keine Veröffentlichung des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen, basiert aber im Wesentlichen auf den vom Ministerium freundlicherweise überlassenen Originaldateien der Broschüre "Zuwendungsrecht des Freistaates Bayern - Zusammenstellung aktueller Vorschriften".

RA Bettina Richter, Regierung von Oberbayern, SG 20 - Wirtschaftsförderung 7

Art. 23 und 44 BayHO Art. 6, 7, 16 und 17 BayHO VV – BayHO VVK – Anlage 3 zu Art. 44 BayHO ANBest - P, - K, - I Zuwendungsrichtlinien Sonstige VV ( BayZBau, NBest - Bau, VOB, VOL etc. ) Art. 35, 36, 37, 38, 41, 43, 48, 49, 49 a und 54 BayVwVfG

Das Handwerkszeug

Rechtsgrundlagen:

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Kapitel 1-3

Hier finden Sie nach Stichworten sortiert alle wesentlichen Vollzugshinweise des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen, zu Einzelfragen des Zuwendungsrechts. Außerdem wurde das Skript von Herrn Franz Trosthammer, Ministerialrat im Bayerischen Obersten Rechnungshof, „Zuwendungen des Staates an Dritte“ in die Datei eingearbeitet. Ich kann Ihnen die Arbeit mit dieser Datei also nur wärmstens empfehlen. Ansonsten bleibt Ihnen nichts anderes übrig als für Ihr Aufgabengebiet alle Bekanntmachungen, Dienstanweisungen oder Vollzugshinweise in einem entsprechenden Ordner zu sammeln. Zur Klärung von speziellen Einzelfragen gilt gleiches auch für den Kommentar „Zuwendungsrecht – Zuwendungspraxis“ zu den zuwendungsbezogenen haushaltsrechtlichen Vorschriften des Bundes und der Länder von Herrn Erwin Krämer, Regierungsdirektor a.D. im Bundesrechnungshof und Herrn Jürgen Schmidt, Ministerialrat beim Niedersächsischen Landesrechnungshof, R. v. Decker´s Verlag Heidelberg. Dort finden Sie beispielsweise in Band IV, Abschnitt K dieses Werkes eine „Sammlung der Entscheidungen der Rechnungshöfe aus den Jahresberichten“, die alphabetisch geordnet Fundstellen zu zuwendungsrechtlichen Grundsatzthemen auflistet. Unter www.rechnungshof.de wiederum können Sie sich dann – zumeist ab dem Jahr 1998 – die dazu gehörige Passage des jeweiligen Rechnungshofberichtes heraussuchen und zur eigenen Entscheidungsfindung heranziehen (Achtung: Bitte die Unterschiede zwischen den jeweiligen LandesVV berücksichtigen!).

RA Bettina Richter, Regierung von Oberbayern, SG 20 - Wirtschaftsförderung 8

ZUWEND.hlp Datei von Herrn Lehner, ORH

Kommentar “Zuwendungsrecht –Zuwendungspraxis” von Erwin Krämer u.a.Riske-Leitfaden

Band 10 der BWV-Schriften Reihe „Prüfung der Vergabe und Bewirtschaftung von Zuwendungen“Berichte der Landesrechnungshöfe

Rechtsprechung

HaZarD - Verzinsungsprogramm

Das Handwerkszeug

FMS, Kommentare, Skripten:

Darüber hinaus habe ich den - allerdings leider nur für den Dienstgebrauch von Mitgliedern der Staatsverwaltung erhältlichen - Riske-Leitfaden von Herrn Bernhard Riske, Landesrechnungshof Braunschweig, griffbereit neben mir liegen (Datei ist erhältlich unter [email protected]). Dieser Leitfaden bietet eine sehr umfangreiche Materialsammlung mit weit mehr als 1000 Zitaten aus und Verweisen auf Erlassen, Urteilen, Publikationen, Studien etc. zum Zuwendungsrecht, die unter Mithilfe der Leser stetig fortgeschrieben wird.

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Kapitel 1-4

Zu guter Letzt möchte ich Ihnen noch ganz allgemein die Lektüre des Bandes 10 der Schriftenreihe des Bundesbeauftragten für Wirtschaftlichkeit in der Verwaltung (BWV) „Prüfung der Vergabe und Bewirtschaftung von Zuwendungen – Typische Mängel und Fehler im Zuwendungsbereich“ ans Herz legen, nach dem Motto „Gefahr erkannt, Gefahr gebannt!!“ (Achtung: Bitte die kleinen, feinen Unterschiede zwischen den BundesVV zu §§ 23, 44 BHO und den bayer. VV zu Art. 23, 44 BayHO berücksichtigen!). Es ist im Buchhandel unter ISBN 3-17-018568-3 erhältlich. Behörden können sich aber über www.bundesrechnungshof.de auch direkt an den Bundesrechnungshof wenden. Neben den vorgestellten Schriften sollten Sie - wie in jedem anderen Rechtsgebiete auch – noch regelmäßig die aktuelle Rechtsprechung verfolgen und dazu entsprechende Fachzeitschriften wie NJW, JuS, NVwZ, GewArch, BayVBl. u.a. oder die uns zugängliche die Juris-Datenbank auch mal selbst durchforsten. Im Vorgriff auf das Skript „Einführung in die Verwendungsnachweisprüfung“ möchte ich Sie noch kurz auf das Verzinsungsprogramm des Gebietsrechenzentrum

Hagen, HaZarD , hinweisen. Es wurde 1995 gemeinsam mit dem Dezernat 35 der Bezirksregierung Detmold erstellt und stetig weiterentwickelt. Das Programm kann zurzeit noch kostenlos (auch von bayerischen) Landesbehörden in Hagen bestellt werden (nähere Informationen und Bestellformulare unter www.ggrz-hagen.nrw.de) und eignet sich für alle denkbaren Verzinsungsfälle von Landes-, Bundes- und/oder EU-Mittel. Es scheitert also nicht an komplexen Kofinanzierungen und selbst Fehlbedarfsverzinsungen lassen sich damit berechnen. Einzig die Eingabe der Einzelbuchungen ist noch etwas mühsam, zumindest wenn umfangreiche Buchungsvorgänge mit vielen Datensätzen verzinst werden müssen. Aber an der nächsten Programmversion wird ja bereits in Hagen gearbeitet.

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Kapitel 2-1

2 Von der Idee zur staatlichen Förderung

RA Bettina Richter, Regierung von Oberbayern, SG 20 - Wirtschaftsförderung 9

Subventionen

Wenn man sich beruflich mit dem Zuwendungsrecht beschäftigt,

dann kommt man nicht umhin, …

02.10.2003

Wenn man sich beruflich mit dem Zuwendungsrecht beschäftigt, kommt man eigentlich nicht umhin, sich auch etwas mit den subventionspolitischen Hintergründen zu befassen. Man arbeitet nämlich nicht in einem starren, von Routine geprägten Aufgabengebiet, sondern in einem sehr sensiblen, zum Teil auch öffentlichkeitswirksamen Bereich, der sich stets neu an den aktuellen gesellschaftlichen Notwendigkeiten und den entsprechenden politischen Zielvorgaben ausrichtet. Man trifft dabei eine Fülle von Entscheidungen, deren Gegenwert sich direkt an der Höhe der bewilligten Fördergelder beziffern lässt. Dabei sollte man sich natürlich über alle Belange, die das eigene Fördergebiet betreffen könnten, auf dem Laufenden halten. Außerdem lässt sich meiner Ansicht nach ein Amt nur dann nach bestem Gewissen verwalten (vgl. Art. 64 Abs. 1 Satz 2 BayBG) und die volle persönliche Verantwortung dafür übernehmen (Art. 65 Abs. 1 BayBG), wenn man seine Entscheidungen von einer soliden Wissensbasis aus trifft. Dazu gehören aber neben dem jeweiligen Fachwissen auch die Kenntnisse der staatsrechtlichen Hintergründe. Darüber hinaus geht es zumindest mir immer so, dass ich mich - kaum habe ich im geselligen Kreis erklärt, welcher Art meine berufliche Tätigkeit ist – eins ums andere Mal in einer Grundsatzdiskussion zum Thema „Subvention“ wieder finde.

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Kapitel 2-2

RA Bettina Richter, Regierung von Oberbayern, SG 20 - Wirtschaftsförderung 14

26./27.05.2005 DER SPIEGEL

Die Staatsverschuldung

Dabei steigt die Intensität der Diskussion genau proportional zur Höhe der Staatsverschuldung bzw. der Steuerlast. Wenn man dann nur Allgemeinplätze von sich geben und den Sinn der eigenen Tätigkeit nicht definieren kann, hinterlässt das nicht nur beim Gegenüber einen unangenehmen Nachgeschmack. Deshalb möchte ich dieses Skript mit ein paar grundsätzlichen Ausführungen zum Thema „Subventionen“ und der Darstellung des Weges beginnen, der von einer Idee bis zur tatsächlichen Förderung des Staates zurückgelegt wird.

2.1 Der Subventionsbegriff Der Begriff der Subvention ist eigentlich nirgends eindeutig definiert und variiert demzufolge von Betrachter zu Betrachter, Kommentar zu Kommentar und Abhandlung zu Abhandlung.

Einig sind sich aber alle bei der Feststellung, dass eine Subvention eine zweckgebundene Leistung ist, die dem Empfänger direkt oder indirekt zugute kommt.

Aufgrund dieser sehr weit gefassten Definition ist der Begriff der Subvention stets als der Oberbegriff aller entsprechenden staatlichen Leistungen zu sehen. Diese selbst können in unterschiedlichster Form erbracht werden, so beispielsweise als

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Kapitel 2-3

o sog. Leistungssubventionen Das sind direkte Zahlungen, wie die in diesem Skript behandelten

Zuwendungen, also Zuschüsse, Zuweisungen oder Darlehen, aber auch Erstattungen, fällige Bürgschaften sowie fällige Garantien u.a.

o sog. Verschonungssubventionen Diese werden dann gewährt, wenn der Staat auf die Erhebung ihm

grundsätzlich zustehender Einnahmen verzichtet. Das ist z.B. der Fall bei bestimmten Steuervergünstigungen, Gebühren- und Beitragsermäßigungen, Abgabenbefreiungen u.a.

o sog. versteckte Subventionen wie z.B.

♣ die Beschaffungssubventionen

Hier werden bspw. zur Markterhaltung vom Staat Güter zu Preisen oberhalb des Marktpreises angekauft. oder

♣ die Abgabesubventionen.

Darunter versteht man die verbilligte Abgabe staatlicher Waren, von Dienstleistung oder Vermögensgegenständen.

RA Bettina Richter, Regierung von Oberbayern, SG 20 - Wirtschaftsförderung 17

Leistungssubventionen

=

direkte Zahlungen

Zuschüsse, Zuweisungen, Erstattungen, Darlehen, ggf. auch Bürgschaften, Garantien u.ä.

Transfer- oder Übertragungsleistungen• Freiwillige Leistungen• Gesetzliche Leistungen

Subventionen

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Kapitel 2-4

Leistungssubventionen sind auch die sog. Transferleistungen oder Übertragungsleistungen, denen der Bay. Oberste Rechnungshof im Jahresbericht 1998 ein ganzes Kapitel (TNr. 13; interessant zu lesen!!) gewidmet hat. Hier ein Auszug aus der Einleitung:

„Aus dem Staatshaushalt wurden 1997 an öffentliche oder private Dritte nahezu 26 Mrd. DM ohne unmittelbare Gegenleistung (Transfer- oder Übertragungsleistungen) gezahlt... Erfasst sind dabei sowohl Zuweisungen an die Länder (insbesondere Länderfinanzausgleich) und die Kommunen (wie z.B. allgemeine Finanzzuweisungen, Zuweisungen zum Bau von Schulen und Kindergärten, zum Bau von Strassen, Wasserversorgung- und Abwasseranlagen, zum Öffentlichen Personennahverkehr und zur Städtebauförderung) als auch Leistungen in den privaten Bereich wie Wohngeld, Wohnungsbauförderung, Landeserziehungsgeld, Förderung der Berufsbildung, der Landwirtschaft und der Forschung sowie die allgemeine Wirtschaftsförderung. ..... Von den 26 Mrd. DM Transferleistungen (1997) sind Ausgaben in einer Größenordnung von 18 Mrd. DM dem Grunde und der Höhe nach durch Bundes- oder Landesgesetz festgelegt (gesetzliche Leistungen); auf sie besteht ein unmittelbarer gesetzlicher Anspruch. Die übrigen Transferleistungen sind entweder durch Veranschlagung im Haushalt – ggf. in Verbindung mit Richtlinien – bestimmt oder beruhen zwar auf Gesetz, hängen aber in der Höhe ebenfalls von der jeweiligen Ermächtigung im Haushaltsplan ab (sog. freiwillige Leistungen).“

Sie sehen, es gibt zahllose Subventionsmöglichkeiten. Lassen Sie sich aber von der Vielzahl der Unterscheidungen und Begriffsbestimmungen nicht verwirren. Sie müssen sich auf ihre Zuwendungen konzentrieren und liegen deshalb immer richtig, wenn Sie sich einfach Folgendes merken:

Zuwendungen (Unterbegriff) sind Subventionen (Oberbegriff), die der Staat als direkte Zahlungen (sog. Leistungssubventionen) gewährt.

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Kapitel 2-5

2.2 Die Subvention als Steuerungsinstrument

RA Bettina Richter, Regierung von Oberbayern, SG 20 - Wirtschaftsförderung 13

DER SPIEGEL26./27.07.2005

Quelle: BFM

Die Staatsverschuldung

„Sozialstaat auf Pump“

Angesichts der aktuellen Haushaltslage von Bund und Ländern wird nicht nur auf politischer Ebene heftig über Höhe und Umfang staatlicher Subventionen gestritten. Auch in der Öffentlichkeit wird eine leidenschaftliche Diskussion über deren grundlegenden Sinn und Zweck geführt. Nicht selten hört man da die Meinung: „Streicht doch die Subventionen. Lasst das Geld stattdessen in den Taschen der Bürger. Dann braucht es gar keine Subventionen!“. Wäre unser Staat rein kapitalistisch orientiert und jeder nur sich selbst verantwortlich, so träfe diese Ansicht auch völlig zu. Aber unser Staatswesen definiert sich als Sozialstaat (vgl. Art. 20 GG, Art. 3 BV) und unsere Gemeinschaft hat sich über den reinen Schutz der Grundrechte hinaus, noch eine Vielzahl anderer Staatsaufgaben gesetzt (so z.B. den Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen oder der kulturellen Überlieferung, Art. 20 a GG, Art. 3 BV), die es zu erfüllen gilt. Mit Blick auf Art. 2 Abs. 1 GG (Allgemeine Handlungsfreiheit) ist das aber allein durch Gebots- bzw. Verbotsvorschriften nicht zu erreichen. Der Staat muss zusätzlich gezielte Handlungsanreize für das Individuum setzen, um es zu bewegen, zur Erfüllung der angestrebten Gemeinschaftsaufgaben beizutragen. Was wäre dazu wohl geeigneter als entsprechende Subventionen?

Subventionen sind ein wichtiges Instrumentarium des Staates, um gesellschaftliche Entwicklungen im Interesse aller gezielt zu steuern, also quasi das Zuckerbrot neben der Peitsche.

Subventionen sind aber nicht nur ein wichtiges Lenkungsinstrument, sondern auch ein mächtiges Steuerungsinstrument. „Geld regiert die Welt“ hat einmal ein kluger

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Kapitel 2-6

Mensch bemerkt, und deshalb ist es für einen Demokraten wichtig zu betrachten, wer dieses mächtige Instrument in einem Staat überhaupt einsetzen und unter welchen Bedingungen es angewendet werden darf.

2.3 Die Rechtsgrundlagen

RA Bettina Richter, Regierung von Oberbayern, SG 20 - Wirtschaftsförderung 19

Rechtsgrundlagen

für Leistungssubventionen

Freiwillige Leistungen

Haushaltsgesetz und Haushaltsplan

Gesetzliche Leistungenz.B. Steuergesetze, Sozialgesetzbuch, BAföG o.ä.

Leistungssubventionen

In unserem Rechtstaat bedarf jedes staatliche Handeln einer rechtlichen Grundlage, also auch die Verteilung der Subventionen. Dabei müssen Subventionen grob in zwei Gruppen aufgeteilt werden, nämlich in Subventionen, auf die der Bürger aufgrund eines förmlichen Gesetzes sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach einen Anspruch hat (sog. gesetzliche Leistungen; VV Nr. 1.2.2 zu Art. 23 BayHO), und die sog. freiwilligen Leistungen des Staates, die allein auf einer Veranschlagung im Haushalt – ggf. in Verbindung mit einer Richtlinie – beruhen (vgl. a. o. ORH Bericht).

2.3.1 Die sog. gesetzlichen Leistungen Die sog. gesetzlichen Leistungen durchlaufen bei ihrer Entstehung das ganz normale Gesetzgebungsverfahren, denn sie sind Bestandteil verschiedener förmlicher Gesetze (z.B. Steuergesetze, Sozialgesetze, BAföG etc.). Die Initiative dazu kann von der Regierung (Kanzler oder Ministerpräsident sowie sein Kabinett) oder einzelnen Abgeordneten aus der Mitte des Parlamentes sowie Bundesrat bzw. dem Volk selbst ausgehen (vgl. Art. 76 Abs. 1 GG, Art. 71 Abs. 1 BV ). Die in Kommissionen und Ausschüssen ausgehandelten Zuständigkeiten und Bedingungen für die Gewährung der jeweiligen Subvention werden in Gesetzen und Verordnungen niedergeschrieben, von dem vom Volk gewählten Parlament beschlossen (Art. 77 Abs. 1 GG ggf. i.V.m Art. 77 Abs. 2a GG, Art. 72 BV) und treten mit der Veröffentlichung in Kraft. Diese Gesetze unterliegen dem Normenkontrollverfahren sowie später ihre Anwendung der Kontrolle der Gerichtsbarkeit.

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Kapitel 2-7

2.3.2 Die sog. freiwilligen Leistungen Daneben stehen die sog. freiwilligen Leistungen, zu denen auch die hier betrachteten Zuwendungen gehören. Auch sie haben eine rechtliche Grundlage, nämlich das Haushaltsgesetz und den Haushaltsplan (NVwZ-RR 7/2004, 465). Hier müssen sie im Rahmen des Gesamthaushaltes, allerdings in einem Zug neben unzähligen anderen Ausgabepositionen, veranschlagt werden (vgl. unten Nr. 2.5.7). Ihre Zahl ist so groß, dass es nur in aufwendigen Zählverfahren gelingt, ihr Ausgabevolumen zu schätzen. Näher bestimmt werden diese freiwilligen Leistungen lediglich durch die jeweilige Titelbeschreibung und eventuelle sonstige Programmerläuterungen. Den Erlass von Haushaltsgesetz und Haushaltsplan regeln Art. 110 GG bzw. Art. 70 Abs. 2, Art. 78 BV.

Beim Haushaltsrecht handelt es sich lediglich um ein formelles Recht ohne Außenwirkung, das zunächst einmal auch nur innerhalb der Verwaltung Wirkung entfaltet.

Über den Haushaltsplan wird die Regierung, also Kanzler und Minister bzw. Ministerpräsident und Minister, und die ihr unterstellte Ministerialverwaltung zur Gewährung der veranschlagten Subventionen ermächtigt (Haushaltsbefugnis, § 3 BHO, Art. 3 Satz 1 BayHO). Sind das Haushaltsgesetz und der Haushaltsplan erlassen, so kontrolliert sich die Verwaltung bei der Umsetzung zunächst einmal selbst. Erst mit einiger zeitlicher Verzögerung überprüft sie der Oberste Rechnungshof. Eine gerichtliche Kontrolle wie bei den gesetzlichen Leistungen gibt es für die Regelungen zu den freiwilligen Leistungen nicht. Verwaltungsvorschriften und Vollzugshinweise , die die Kriterien der Subventionsgewährung detaillierter festlegen, wirken ebenfalls ausschließlich verwaltungsintern und unterliegen zum Teil sogar einem Veröffentlichungsverbot. Auch hier kontrolliert sich die Verwaltung in erster Linie selbst. Es zeichnet sich nach diesen Ausführungen hoffentlich schon ab, dass die rechtsstaatliche Verantwortung der Verwaltung auf dem Gebiet der sog. freiwilligen Leistungen besonders hoch ist.

2.4 Die allgemeinen Verantwortlichkeiten bei der Verteilung von freiwilligen Leistungen

Dieses Skript befasst sich mit den Zuwendungen als Teil der sog. freiwilligen Leistungen des Freistaates Bayern. Deshalb sind vorliegend auch die allgemeinen Verantwortlichkeiten bei ihrer Verteilung von besonderem Interesse (zu den konkreten Vollzugszuständigkeiten siehe unten Nr. 2.6).

Die Verwaltung ist in unserem Staatswesen sowohl der ausführende Arm der politischen Staatsführung als auch Garant der Rechtsstaatlichkeit für den Bürger (vgl. Art. 20, Art. 33 Abs. 3 GG, Art. 77 Abs. 2 BV, Art. 62 BayBG, § 8 BAT).

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Kapitel 2-8

Es ist einleuchtend, dass das eigentlich nur dann funktionieren kann, wenn von allen Beteiligten beim subventionspolitischen Einsatz der sog. freiwilligen Leistungen, vorher eindeutig festgelegte Regeln strikt eingehalten werden. Das sind neben den allgemeinen rechtsstaatlichen Grundsätzen insbesondere die haushaltsrechtlichen Vorgaben der Bayer. Haushaltsordnung (BayHO). Anderenfalls würde nämlich Willkür und Gutdünken herrschen. Die menschliche Versuchung der Bevorzugung einzelner Personen oder Personengruppen aus eigennützigen Motiven wäre einfach groß, und das Gebot des Art. 3 GG schnell verletzt. Ein Blick in weniger rechtstaatlich strukturierte Länder belegt dies leider in drastischer Weise. Exkurs: In diesem Zusammenhang sei mir auch der Hinweis auf die bayer. Korruptionsrichtlinie zur Verhütung und Bekämpfung von Korruption in der öffentlichen Verwaltung (KorruR) vom 13.04.2004 erlaubt, die in der Nr. 1.2 Dienstposten, die mit der Erteilung von Bewilligungen verbunden sind, explizit als besonders korruptionsgefährdet einstuft !!! Deshalb werden Verstöße gegen das Haushaltsrecht bei schuldhaftem Handeln eines Beamten als Dienstvergehen nach Art. 84 BayBG bzw. bei einem Angestellten als Verletzung der arbeitsvertraglichen Pflichten nach § 8 BAT geahndet. Die Folgen vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verstöße können unter Umständen auch Regressforderungen sein. Bitte beachten Sie das, wenn Sie freiwillige Leistungen in Form von Zuwendungen bewilligen!! Aus dem gleichen Grund muss der Bereich der freiwilligen Leistungen auch genau durch eine unabhängige Instanz, nämlich dem Bayer. Obersten Rechnungshof, gegen geprüft und das Ergebnis den gewählten Volksvertretern mitgeteilt werden.

2.5 Die sieben Schritte zur staatlichen Zuwendung

Die Idee, dass in einem bestimmten Bereich der Einsatz einer sog. freiwilligen Leistung erforderlich sein könnte, entwickelt sich in der Regel aus der Erkenntnis eines gesellschaftspolitischen Problems. Bis es aber soweit ist, vollziehen sich üblicherweise folgende, hier vereinfacht dargestellte Schritte:

RA Bettina Richter, Regierung von Oberbayern, SG 20 - Wirtschaftsförderung 26

Sieben Schritte zur staatlichen Zuwendung

Die Feststellung eines Mangels

Kein individueller Anspruch auf staatliche Hilfe

Die zwangsläufige Umorientierung

Vom individuellen zum gesellschaftlichen Problem

Der Handlungsanstoß

Keine Lösung per Gesetz

Die Veranschlagung der Haushaltsmittel

Freiwillige Leistungen

Individuelle Ebene

Gesellschaft-liche Ebene

Politische Ebene

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Kapitel 2-9

2.5.1 Die Feststellung eines Mangels Ganz am Anfang steht stets die Feststellung eines individuellen Mangels. Naturgemäß werden sich die Betroffenen dann um Abhilfe bemühen. Ist dies durch Selbsthilfe , Nachbarschaftshilfe oder Ähnliches erreichbar, so endet die Geschichte bereits an dieser Stelle – zumindest bis zum nächsten Mangel. Nehmen wir zur Verdeutlichung aus der aktuellen Diskussion um Ganztagsschulen, Hortplätze u.a. das fiktive Beispiel eines berufstätigen Elternpaares. Es benötigt während seiner Arbeitszeiten für die Kinder eine qualifizierte Betreuungsmöglichkeit (individueller Mangel). In unserem Beispiel könnte es Abhilfe suchen, indem das berufstätige Elternpaar entweder – ein Kindermädchen einstellt, – sich mit anderen berufstätigen Eltern bei der Betreuung der Kinder abwechselt, – Plätze in privaten Ganztagsbetreuungseinrichtungen sucht – oder eine Elterninitiative startet und selbst eine Krabbelgruppe, Kinderhaus, Hort

o.a. gründet. Das setzt allerdings voraus, dass das Elternpaar entweder über die dazu notwendigen finanziellen Mittel verfügt, andere Eltern findet, die nicht nur das gleiche Problem und kompatible Kinder, sondern auch anders gelagerte Arbeitszeiten haben oder aber neben Familie und Beruf auch noch die Zeit zur Krabbelgruppen-Vereinsarbeit finden. Seien wir ehrlich, die Mehrzahl der Eltern könnte diese Voraussetzungen nicht erfüllen, und so auch mein Beispielspaar.

2.5.2 Kein individueller Anspruch auf staatliche Hilfe

Sollte sich ein Betroffener also nicht selbst helfen können, so könnte auch eine Verpflichtung des Staates zur Abhilfe gegeben sein. Das ist aufgrund des Bekenntnisses zu den Menschenrechten in Art. 1 GG verkürzt ausgedrückt immer dann der Fall, wenn es um die zu einem würdigen Leben notwendige Grundsicherung des Einzelnen geht. Für das berufstätige Elternpaar in meinem Beispiel ist das Fehlen von finanzierbaren Ganztagsbetreuungsplätzen sicher subjektiv schwerwiegend, aber objektiv gesehen nicht existenziell. Deshalb haben sie grundsätzlich auch keinen gesetzlichen Anspruch auf staatliche Abhilfe (Das wäre nur dann wieder der Fall, wenn ihr Familieneinkommen mit nur einem Verdiener unter das staatlich abgesicherte Existenzminimum fallen würde => gesetzliche Leistungen!!).

2.5.3 Die zwangsläufige Umorientierung Was bleibt einem oder mehreren Betroffenen nun? Da sie ihren Mangel nicht selbst beheben können und auf staatliche Abhilfe keinen Anspruch haben, müssen sie sich notgedrungen umorientieren und ihre Lebensumstände den Gegebenheiten anpassen. Für das besagte Elternpaar hieße dies, dass z.B. einer von beiden seine Berufstätigkeit aufgibt oder beide auf Teilzeitarbeit umstellen. Sie könnten auch die Großeltern um Hilfe bitten, in eine Region mit niedrigeren Lebenshaltungskosten oder einem ausreichenden Angebot an Betreuungsplätzen umziehen u.v.m.

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Kapitel 2-10

Bis zu diesem Punkt würde aus der Feststellung eines individuellen Mangels keine Förderidee entstehen. Dazu muss der Mangel die Ebene des individuellen Einzelproblems verlassen.

2.5.4 Vom individuellen zum gesellschaftlichen Problem

Wenn von einem Mangel nicht nur einzelne, sondern ganze Gruppen von Bürgern oder gar Gesellschaftsschichten betroffen sind, so kann ein zunächst individuelles Problem zu einem gesellschaftlichen Problem werden. Das ist in der Regel dann der Fall, wenn die als Antwort auf einen Mangel vollzogene Umorientierung Einzelner in der Masse negative Auswirkungen auf die gesamte Gesellschaft haben bzw. haben könnten. Auf den Fall meines berufstätigen Elternpaares übertragen, bedeutete dies, dass es mit seinem Betreuungsproblem nicht alleine da steht, sondern es mit vielen tausend anderen Eltern teilt. Als Antwort auf den Mangel an Betreuungsplätzen orientieren sie sich alle entsprechend um. In der Folge gehen der Wirtschaft qualifizierte Arbeitskräfte verloren, strukturschwache Gebiete „bluten“ noch mehr aus, mit dem reduzierten Familieneinkommen sinkt auch die Kaufkraft und in der Folge der Umsatz des Handels, u.s.w. Das Verhalten der Betroffenen hat langfristig gesehen vielleicht sogar demotivierende Signalwirkungen auf das Verhalten bisher nicht betroffener Paare. Zum Beispiel sinkt die Geburtenrate, mit allen negativen Folgen für die sozialen Sicherungssysteme. Spätestens in dieser Situation entsteht die Notwendigkeit, sich im Interesse des Allgemeinwohles um eine Lösung des Grundproblems zu bemühen oder aber Anreize zu schaffen, die der negativen Umorientierung entgegenwirken.

2.5.5 Der Handlungsanstoß Dazu müssen natürlich die Entscheidungsträger, also Regierung und Parlament, auf das Problem aufmerksam werden. In einer Demokratie geschieht das durch das Volk über seine gewählten Vertreter. Ihre Unzufriedenheit mit dem individuell festgestellten Mangel äußern Betroffene nun nicht mehr nur im privaten Kreis, sondern auch öffentlich in Betrieben, auf Versammlungen, gegenüber politisch Verantwortlichen, den Vertretern von Interessensverbänden oder Behörden, in den Medien etc. Auf diese Weise erreicht die Feststellung eines Mangels früher oder später die politisch Handelnden unseres Gemeinwesens.

Sind die negativen Auswirkungen des Mangels für das Allgemeinwohl gravierend, die Gruppe der Betroffenen groß und/oder schlägt die Bereitschaft des Einzelnen zur stillschweigenden Umorientierung in eine zunehmend veränderungsfordernde Unzufriedenheit der Bürger um, so ist dies in der Regel der Anstoß für die politische Suche nach Lösungsmöglichkeiten.

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Kapitel 2-11

Mein berufstätiges Elternpaar könnte sich in dieser Situation beispielsweise zusammen mit anderen z.B. an den Landtagsabgeordneten ihres Stimmkreises wenden und ihm die unbefriedigende Lage schildern. Es könnte selbstverständlich aber auch ein anderer Interessensvertreter, eine Behörde, ein Gremium, eine Lobbyvertretung oder eine sonstige Institution sein, der oder die die Informationen weiter gibt. Wichtig ist nur, dass sie letztlich bei denjenigen landet, die ein entsprechendes Initiativrecht besitzen.

2.5.6 Keine Lösung per Gesetz Der Landtagsabgeordnete beginnt über gesellschaftspolitische Lösungen nachzudenken. Dabei stellt er fest, dass das erkannte Problem nicht per Gesetz zu lösen ist. Beispielsweise kann weder die Berufstätigkeit eines Elternteiles (Art. 2 Abs. 1, Art. 12 GG) noch der Umzug vom Land in die Stadt (Art. 11 Abs. 1 GG) verboten werden. Genauso wenig können hier zu Lande Paare per Gesetz zum Kinderkriegen verpflichtet werden (Art. 1 und wieder Art. 2 GG). Mit Ge- oder Verboten gegenüber den Bürgern bekommt man das Problem folglich nicht in den Griff. In Zeiten, in denen „Deregulierung“, „Privatisierung“, „Rückzug auf Kernaufgaben“ oder „schlanker Staat“ mit Blick auf leere Kassen die politischen Leitmotive sind, kommt für unseren Musterabgeordneten auch eine Erweiterung des staatlichen Leistungskatalogs z.B. in den Schul- oder Kindergartengesetzen nicht mehr in Frage. Damit bieten sich an diesem Punkt der Überlegungen zwei Lösungsansätze. Zum einen könnte die gesellschaftliche Entwicklung akzeptiert und über Förderanreize eine privatwirtschaftliche oder kommunale Anpassung, z.B. der infrastrukturellen Rahmenbedingungen für berufstätige Eltern, initiiert werden. Es könnte aber auch durch die Schaffung von gegensteuernden Anreizen eine freiwillige Verhaltensänderung der Elternpaare bewirkt werden (vgl. a. oben 2.2), die die gesellschaftliche Entwicklung bremst bzw. sogar umlenkt. Unser fiktiver Abgeordneter entscheidet sich für die erste Variante und möchte nun Ganztagsbetreuungen mit staatlichen Mitteln so unterstützen, dass bestehende Einrichtungen gesichert, Neuerrichtungen ermöglicht und die Betreuungsplätze für eine Vielzahl von Eltern finanzierbar werden. Er strebt also eine sog. Leistungssubvention in Form einer Zuwendung an.

2.5.7 Die Veranschlagung Der letzte Schritt auf dem Weg zur Förderung besteht in der konkreten Veranschlagung der Zuwendungsmittel im Staatshaushalt. Besteht bereits ein sog. Fördertopf, der thematisch der angestrebten Förderung nahe steht, so kann das durch eine Anpassung der Titelbindung oder aber eine Aufstockung des Ausgabenvolumens bei der nächsten Haushaltsaufstellung bzw. im Nachtragshaushalt erfolgen. Ist für das Themengebiet bisher kein Titel vorhanden, so wäre dies im Rahmen der nächsten Haushaltsaufstellung nachzuholen. Unser Landtagsabgeordneter wird sich also mit einer entsprechenden Anfrage an das zuständige Ressortministerium wenden. Im Beispiel wäre das vermutlich das Kultusministerium, eventuell aber auch das Sozial- und Familienministerium. Dort erfolgt dann die vorher genannte Prüfung.

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Kapitel 2-12

Für die Gedankenführung dieses Skriptes sind die politischen und verfassungsrechtlichen Abstimmungs- und Verfahrensmechanismen im Landtag, in seinen Ausschüssen und der zuarbeitenden Ministerialbürokratie bis zur Gesetzesvorlage im Detail nicht von Bedeutung. Deshalb erspare ich Ihnen diese Darstellung. Allerdings denke ich, dass Sie sich dennoch die nachfolgende Grafik zur Aufstellung eines bayerischen Staatshaushaltes ansehen sollten.

Zusammenstellung der Voranschläge durch das für den jew. Einzelplan zuständige Staatsministerium (Stelle) nach

zu Voranschlägen und die Einbeziehung des Obersten Rechnungshofes

Beachte dazu:

zu Verpflichtungsermächtigungen und Ausgaben

Art. 27 BayHO

Art. 16, 17 Abs. 2 BayHO

Beachte dazu:Art. 29 BayHO

Beachte dazu:Art. 28 BayHO

Das Verfahren der Haushaltsaufstellung

Aufstellung des

Haushaltsplan-entwurfs

Aufstellung/ Fortschreibung

der Finanzplanung

Durch das StMF

Beschluss über den Entwurf von Haushaltsgesetz und -plan durch die Staatsregierung

Vorberatungen im Haushaltsausschuss, vgl. § 21 Abs. 1 Nr. 1 i.V,.m. § 22 GeschO Landtag

Beschluss des Landtags über Haushaltsgesetz und -plan

Beachte dazu:Art. 78 Abs. 3 i.V.m. Art. 5 Abs. 1 BV, Art. 1 BayHO

Veröffentlichung von Haushaltsgesetz und - plan im Gesetz- u. Verordnungsblatt

Beachte dazu:Art. 76 Abs. 1 BV

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Kapitel 2-13

2.6 Die Vollzugszuständigkeit Die politische Entscheidung, eine Förderung ins Leben zu rufen, ist gefallen, weil das Interesse des Staates an der Erfüllung eines damit beabsichtigten Zweckes durch das zuständige Parlament bejaht wurde (vgl. Art. 23 BayHO) und dieses das Haushaltsgesetz und den Haushaltsplan mit der veranschlagten Förderung verabschiedet hat. So geht es nun um den haushaltsrechtlichen Vollzug des politischen Auftrages in der Verwaltung. Art. 3 BayHO legt fest, dass der Haushaltsplan die Verwaltung ermächtigt, Ausgaben zu leisten und Verpflichtungen einzugehen (vgl. ferner zur Bewirtschaftungsbefugnis VV Nr. 2.1 zu Art. 34 BayHO). In der Praxis bedeutet das, dass durch den Haushaltsplan zunächst die jeweiligen Ministerien (Ressortprinzip, Art. 51 Abs. 1 BV) des Freistaates Bayern ermächtigt werden - nach den Grundsätzen des Art. 23 BayHO – Zuwendungen zu bewilligen und darüber hinaus verpflichtet sind die Verwendung der Mittel anschließend auch zu kontrollieren. In Ausnahmefällen (vgl. die Anlage zu Art. 23 BayHO –Fördergrundsätze Nr. 2.1) können über die Regelungen der BayHO hinaus auch noch differenziertere Rahmenbedingungen einer Zuwendung in sog. Zuwendungs- oder Fördergrundsätzen festgelegt werden. Auch dies fällt in die Zuständigkeit des jeweiligen Ressortministeriums, bedarf aber nach Art. 40 Abs. 1 BayHO vorher der Einwilligung des Finanzministerium. Die Ministerien können ihrerseits den haushaltsrechtlichen Vollzug einer Förderung ganz oder teilweise an nachgeordnete Behörden wie z.B. die Regierung von Oberbayern delegieren (vgl. dazu VV Nr. 5.3.1 zu Art. 23 BayHO). Dies geschieht durch ein entsprechendes Delegationsschreiben oder wird in den jeweiligen Zuwendungsrichtlinien verankert. Eine solche Aufgabendelegation kann die Zuständigkeit für das gesamte Förderverfahren oder auch nur Teilbereiche desselben (z.B. Überwachung der Mittelauszahlung, Verwendungsnachweisprüfung) umfassen. Innerhalb der beauftragten Behörde regelt dann der Geschäftsverteilungsplan die Zuständigkeiten der einzelnen Stellen bzw. Sachbearbeiter.

Bevor Sie mit Ihrer Arbeit beginnen, prüfen Sie, ob eine entsprechende Aufgabendelegation vorliegt und welchen Umfang diese Delegation aufweist.

Es gibt Förderverfahren, bei denen Zuwendungen von mehreren Zuwendungsgebern gewährt werden. Die Bewilligung solcher Fälle soll möglichst nur durch eine Behörde erfolgen (vgl. VV Nr. 1.4 zu Art. 44 BayHO). Sind Sie die Bewilligungsstelle, dann benötigen Sie von jedem einzelnen Zuwendungsgeber eine eigene Aufgabendelegation. Mit der Aufgabendelegation wird nicht nur die Zuständigkeit, sondern auch die Verantwortung für das Fördergebiet übertragen. Erinnern Sie sich in diesem Zusammenhang bitte noch einmal an die Ausführungen oben bei Nr. 2.4. Beachten Sie auch, dass Sie solange zuständig und verantwortlich bleiben, bis die Aufgabendelegation widerrufen wird. Die Verteilung der Zuständigkeiten habe ich Ihnen in der nachfolgenden Übersicht noch einmal zusammengefasst:

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Kapitel 2-14

Zuständigkeiten bei der Verteilung von Zuwendungen

Für die politische Entscheidung:

Alle, die ein Initiativrecht im Parlament besitzen, also:

• Regierung, also der Kanzler bzw. der Ministerpräsident und seine Minister),

• Einzelne Abgeordnete und

• Bundesrat bzw. Volk

(Art. 76 Abs. 1 GG, Art. 71 Abs. 1 BV)

Für die Gesetzgebung:

• Das Parlament

(Art. 77 Abs. 1 GG ggf. i.V.m. Art. 77 Abs. 2 a GG, Art. 72 BV)

____________________________________

Bewirtschaftungsbefugnis

• Das für den jew. Einzelplan zuständige Ressortministerium

(Art. 3 BayHO, Art. 44 i.V.m. Art. 23 BayHO)

Konkrete Abwicklung nach Delegation

• Mittelbehörden, in geeigneten Bereichen auch die untere Verwaltungsebene

(vgl. VV Nr. 5.3.1 zu Art. 23 BayHO)

Initiative H

aushaltsrechtlicher V

ollzug U

msetzung

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Kapitel 3-1

3 Die theoretischen Grundlagen des Zuwendungsrechtes

Nachdem die staatsrechtlichen Hintergründe und die Zuständigkeiten grundsätzlich geklärt sind, ist nun der Zeitpunkt gekommen, sich mit den wesentlichen Grundbegriffen des Zuwendungsrechtes vertraut zu machen. Sie sind in erster Linie niedergelegt in Art. 23 BayHO, den VV zu Art. 23 BayHO, Art. 44 BayHO und den VV zu Art. 44 BayHO bzw. den VVK. Weitere Ausgestaltung erfahren sie durch die Allgemeinen Nebenbestimmungen ANBest-P, ANBest-I und ANBest-K, so dass ich mich im Folgenden auf alle diese Regelungen beziehen werde.

3.1 Die Definition der Zuwendung

RA Bettina Richter, Regierung von Oberbayern, SG 20 - Wirtschaftsförderung 31

Grundbegriffe des Zuwendungsrechts

Art. 23 BayHO

(1) Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen

(2) für Leistungen

(3) an Stellen außerhalb der Staatsverwaltung(4) zur Erfüllung bestimmter Zwecke (Zuwendungen)

dürfen nur veranschlagt werden, wenn

(5) der Staat an der Erfüllung durch solche Stellen

(6) ein erhebliches Interesse hat, (7) das ohne die Zuwendung nicht oder nicht im

notwendigen Umfang befriedigt werden kann.

Art. 23 BayHO ist die zentrale Vorschrift, die Zuwendungen definiert und dadurch gegenüber anderen sog. freiwilligen Leistungen des Staates (vgl. oben Nr. 2.3.2) abgrenzt.

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Kapitel 3-2

3.1.1 Die Leistungsformen der Zuwendung Nach der Verwaltungsvorschrift Nr. 1.1 zu Art. 23 BayHO (VV Nr. 1.1 zu Art. 23 BayHO) sammeln sich unter dem Oberbegriff der Zuwendung folgende Leistungsformen:

zweckgebundene Zuschüsse, Zuweisungen, Schuldendiensthilfen und andere nicht rückzahlbare Leistungen

zweckgebundene Darlehen (rückzahlbar) und

andere bedingt oder unbedingt zurückzahlbare (freiwillige) Leistungen (zu den Bedingungen s. u. Nr. 4.1.6.3.3).

Es gibt übrigens keinen Gegensatz zwischen einer Zuwendung und einem Zuschuss bzw. einer Zuweisung. Vielmehr ist die Zuwendung Teil der sog. Leistungssubventionen und gleichzeitig Oberbegriff für eine ganze Reihe von sog. freiwilligen Leistungen in Form von tatsächlichen Zahlungen des Staates. Darunter befinden sich eben auch freiwillige Zuschüsse (=Zahlungen an Private) oder Zuweisungen (=Zahlungen an öffentlichrechtliche Haushaltsträger). Die Unterscheidung zwischen Zuschuss und Zuweisung spielt allerdings bei der Kostenentscheidung eine Rolle (vgl. unten Nr. 4.1.6.3.4). Aufgrund der bis hierher dargelegten Systematik sind deshalb vom Begriff der Zuwendung nach VV Nr. 1.2 zu Art. 23 BayHO ausgeschlossene Leistungsformen

Sachleistungen (vgl. oben Nr. 2.1)

Leistungen, auf die der Empfänger dem Grund und der Höhe nach einen Rechtsanspruch hat (vgl. oben Nr. 2.3.1)

Ersatz von Aufwendungen, die Stellen außerhalb der Staatsverwaltung entstehen bei der Ausführung eines Teiles des Staatshaushaltsplanes (vgl. Art. 91 Abs. 1 Nr. 1 BayHO)

Entgelte aufgrund von Verträgen, für die gleichwertige Gegenleistungen erbracht werden, wie z.B. Kaufverträge, Mietverträge u.a.

Satzungsmäßige Mitgliedsbeiträge einschließlich Pflichtumlagen

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Kapitel 3-3

3.1.2 Die drei wesentlichen Merkmale einer Zuwendung

RA Bettina Richter, Regierung von Oberbayern, SG 20 - Wirtschaftsförderung 34

Drei wesentliche Merkmale einer Zuwendungnach Art. 23 BayHO bzw. VV zu Art. 23 BayHO

Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen (Art. 23 BayHO)• Festlegung der zulässigen Leistungsform• Mehrjährige Förderungen möglich

Kein fiskalisches Handeln (VV Nr. 1.2.4 zu Art. 23 BayHO)• Keine privatrechtlichen Verträge (BGB)• Öffentlichrechtliche Verträge möglich (vgl. VV Nr. 4.3 zu Art. 44 BayHO, Nr.

4.3 VVK)

Kein Weisungsverhältnis• Gemeinsames Interesse an der Zweckerfüllung

Grundbegriffe des Zuwendungsrechts

Liest man die Definition des Art. 23 BayHO in Verbindung mit den dazugehörigen VV, so erklärt sich aus den nachfolgend geschilderten Merkmalen einer Zuwendung auch ganz nebenbei, warum Zuwendungen niemals sog. Verschonungssubventionen oder gar versteckte Subventionen (vgl. oben Nr. 2.1) sind:

3.1.2.1 Die Ausgaben und die Verpflichtungsermächtigungen

Im Falle der Zuwendungen werden per Definition Leistungen erbracht, es wird aber nicht auf Leistungen verzichtet. Deshalb sind Zuwendungen keine Verschonungssubventionen. Wenn man eine Leistung erbringen möchte, so kann man das prinzipiell auf drei Arten tun, als Sachleistung, als Dienstleistung oder als Geldleistung.

Zuwendungen bestehen immer aus konkre-ten Geldleistungen, nämlich Ausgaben und Verpflichtungs-ermächtigungen.

Die Definition des Art. 23 BayHO schließt also nicht nur die in den VV Nr. 1.2.1 zu Art. 23 BayHO genannten Sachleistungen aus, sondern auch jede Form von staatlichen Dienstleistungen. Das ergibt sich aus der Reduzierung auf Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen. Der Begriff der Ausgabe ist so allgemein geläufig, dass sich dazu im Haushaltsrecht keine gesonderte Definition finden lässt. Ausgaben sind eben Geldzahlungen. Auch die in Art. 23 BayHO genannten Verpflichtungsermächtigungen beziehen sich auf Ausgaben bzw. Geldzahlungen. Allerdings müssen diese Ausgaben erst in künftigen Jahren geleistet werden (vgl. dazu Art. 16 BayHO und VV Nr. 1 zu Art. 16

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Kapitel 3-4

BayHO). Verpflichtungsermächtigungen durchbrechen damit den Grundsatz der Jährlichkeit des Staatshaushaltes (Art. 4, Art. 11 Abs. 1 BayHO). Durch ihre Veranschlagung im Haushaltsplan wird die Verwaltung ermächtigt, sich bereits im laufenden Haushaltsjahr zu Zahlungen in Folgejahren bindend zu verpflichten. Durch die Einbeziehung der Verpflichtungsermächtigungen in die Definition wird außerdem noch klar gestellt, dass Zuwendungen ein – oder mehrjährig bewilligt werden können.

3.1.2.2 Kein fiskalisches Handeln

Gewährt der Staat Zuwendungen, so wird er dabei nicht fiskalisch, sondern ausschließlich hoheitlich tätig. Er erlässt Verwaltungsakte (vgl. VV Nr. 4.1 zu Art. 44 BayHO, Nr. 4.1 VVK, Art. 35 BayVwVfG) bzw. schließt öffentlichrechtliche Verträge ab (vgl. VV Nr. 4.3 zu Art. 44 BayHO, Nr. 4.3 VVK, Art. 54 Abs. 1 BayVwVfG).

Aufgrund oder im Rahmen von zivilrechtlichen Verträgen geleistete Geldzahlungen für gleichwertige Gegenleistungen sind also keine Zuwendungen (vgl. VV Nr. 1.2.4 zu Art. 23 BayHO).

Deshalb sind Zuwendungen auch keine sog. versteckten Subventionen, denn z.B. im Falle der o.g. Marktstützungskäufe (=Beschaffungssubventionen) oder der verbilligten Abgabe von Gütern oder Dienstleistungen (z.B. Trockenmilch, Museumseintritt etc. = Abgabesubventionen) handelt der Staat gegenüber Dritten als gleichwertiger Marktteilnehmer.

3.1.2.3 Kein Weisungsverhältnis

Bei einer Zuwendung gibt es zwar ein Über- bzw. Unterordnungsverhältnis, aber kein Weisungsverhältnis zwischen Zuwendungsgeber und dem Leistungsempfänger. Es findet auch kein Austausch im Sinn von Leistung und Gegenleistung statt (vgl. VV Nr. 1.2.4 zu Art. 23 BayHO). Vielmehr ist ein gemeinsames Hinwenden zu einem bestimmten Zweck gegeben, wenn auch mit unterschiedlichen Zielen und Motivationen. Der Zuwendungsempfänger erfüllt mit Hilfe der Zuwendung in erster Linie sein privates Interesse , trägt so aber zur Erfüllung des vom Staat angestrebten öffentlichen Interesses bei. Die Interessenskreise von Zuwendungsgeber und Zuwendungsnehmer überlappen sich also, der des Staates sollte aber stets der größere Kreis sein (Stichwort: Erhebliches Interesse !).

Dagegen ist gar keine Zuwendung nach Art. 23 BayHO gegeben, wenn der Zuwendungsempfänger keinen eigenen Interessenskreis bedient bzw. sein Interesse vorrangig auf den Erhalt der Zuwendung ausgerichtet ist!

Noch ein letzter Aspekt zur Verdeutlichung dieses Punktes: Der Leistungsempfänger wendet sich mit der Bitte um Unterstützung seines konkreten Anliegens an den Staat (Zuwendungsantrag) und nicht der Staat an den

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Kapitel 3-5

Leistungsempfänger, damit er eine konkrete Aufgabe für den Erhalt einer Zahlung erfüllt (vgl. unten Nr. 4.1.1).

3.1.3 Der Zuwendungsempfänger Zuwendungen richten sich immer an Stellen außerhalb der Staatsverwaltung (Art. 23 BayHO; Art. 77 BV, Verordnung über die Einrichtung der staatlichen Behörden, Verordnung über die Organisation der Regierungen, Mustergeschäftsverte ilungsplan für die Landratsämter). Das bedeutet, ein Ministerium kann einem anderen Ministerium keine Zuwendung gewähren. Gleiches gilt für Zahlungen an die mittleren oder unteren Staatsbehörden, wie die Regierungen oder die staatlichen Landratsämter. Neben den bereits genannten Ämtern gibt es noch etliche staatliche Fachbehörden (z.B. Wasserwirtschaftsämter, Staatl. Hochbauämter, Landesuntersuchungsämter u.a.), die ebenfalls zur Staatsverwaltung gehören. Im Zweifel erkennen Sie sie daran, dass der Behördenname mit „Staatliches...“ beginnt oder „Landes...“ enthält. Zuwendungsempfänger können somit sein

Privatpersonen, juristische Personen des privaten Rechtes und private Unternehmen,

Öffentliche Unternehmen sind den privaten Unternehmen hier gleichgestellt

Juristische Personen des öffentlichen Rechts, also Körperschaften, Anstalten, Stiftungen, Zweckverbände

Gebietskörperschaften wie Kommunen und Landkreise (Anmerkung: im Fall von EU-Förderungen auch Länder und Bundesstaaten)

Ein Gewerbebetrieb oder eine Gemeinde können somit Empfängerin einer Zuwendung sein, ein staatliches Amt wie das ins staatliche Landratsamt integrierte Veterinäramt dagegen nicht. Ein Tipp für die Praxis: Achten Sie auf den Briefkopf des Antragstellers. Sollte allerdings dort seine Rechtsnatur nicht erkennbar sein, so fragen Sie im Zweifel besser nach, als womöglich einem unzulässigen Empfänger Fördermittel auszuzahlen. Über die grundlegenden Bestimmungen des Art. 23 BayHO hinaus, werden in den VV Nr. 1.2 zu Art. 44 BayHO und Nr. 1.2 VVK weitere persönliche Anforderungen an den Leistungsempfänger einer Zuwendung gestellt:

Die ordnungsgemäße Geschäftsführung des Leistungsempfängers muss gesichert erscheinen. Hier wird eine Plausibilitätsprüfung gefordert! Es dürfen sich also keine Zweifel der Zuverlässigkeit des Zuwendungsempfängers ergeben, z.B. aufgrund von bekannten, einschlägigen Vorstrafen (Betrug, Unterschlagung u.a.), einem eröffneten Konkursverfahren, negativer Erfahrungen in vorherigen Förderungen etc.

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Kapitel 3-6

Er muss in der Lage sein, die Verwendung der Mittel bestimmungsgemäß nachzuweisen.

Dies ist i.d.R. eine organisatorische Anforderung, deren Erfüllung im Zweifel vom Leistungsempfänger plausibel darzulegen ist. Es kann aber auch mal sein, dass aufgrund des dargestellten Antragsgegenstandes ein Nachweis (und seine Kontrolle) nicht oder nur erschwert möglich wäre, z.B. bei einer Mittelverwendung im Ausland.

Bei Baumaßnahmen und Beschaffungen muss der Leistungsempfänger die finanzielle Gewähr (Bonität) für eine ordnungsgemäße Verwendung und Unterhaltung der Anlage bieten. Das wird sinngemäß in der Nr. 1.2 VVK auch für Kommunen gefordert.

Der Leistungsempfänger muss bei solchen Förderungen seine finanzielle Situation darlegen. Hier sind Tatsachen gefragt, keine Vermutungen!

Bei der Förderungen von Kommunen gilt:

RA Bettina Richter, Regierung von Oberbayern, SG 20 - Wirtschaftsförderung 38

Persönliche Anforderungen an den Zuwendungsempfänger nach Nr. 1.2 VVK

Aufbringung der erforderlichenEigenleistungen gesichert

• Finanzielle Zuverlässigkeit

Grenzen der dauernden Leistungsfähigkeitnicht überschritten

• durch Folgekosten• unter Berücksichtigung der noch

anstehenden Pflichtaufgaben

Grundbegriffe des Zuwendungsrechts

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Kapitel 3-7

3.2 Die Zuwendungsarten

RA Bettina Richter, Regierung von Oberbayern, SG 20 - Wirtschaftsförderung 39

Zuwendungsarten

Grundbegriffe des Zuwendungsrechts

Gänzliche oder teilweise Förderung eines Zuwendungs-

empfängers in seinem Bestand

Grundsätzlich nur teilweise Förderung von einzelnen, abgegrenzten

Maßnahmen eines Zuwendungsempfängers

Prozentzahlen beziehen sich auf die Anzahl der Förderbereiche.

Quelle: Bayer. Staatsministerium der Finanzen, April 1993

Man unterscheidet grundsätzlich zwei Zuwendungsarten, nämlich die sog. Projektförderung und die institutionelle Förderung (vgl. VV Nr. 2.1 und 2.2 zu Art. 23 BayHO).

3.2.1 Die Projektförderung Die Projektförderung zielt auf ein einzelnes, klar umrissenes Vorhaben eines Zuwendungsempfängers ab (vgl. VV Nr. 2.1 zu Art. 23 BayHO; bitte lesen!). Das kann beispielsweise ein Bauvorhaben, die Anschaffung einer Maschine, die Erforschung eines Impfstoffes, die Entwicklung einer neuen Technik, die Errichtung einer besonderen Anlage oder vielleicht auch der Druck von Werbematerial sein.

Bei dieser Zuwendungsart stehen das Vorhaben und seine Umsetzung im Fokus der Betrachtung und nicht der Zuwendungsempfänger in seiner Existenz.

Demzufolge werden im Wege der Projektförderung die Investitionsausgaben eines Vorhabens gefördert und nicht die laufenden Personal- und Betriebskosten des Zuwendungsempfängers. Ausnahmen bestätigen natürlich die Regel. Ist beispielsweise die einzige oder überwiegende Leistung, die in ein Vorhaben eingebracht werden kann, die menschliche Arbeitskraft (z.B. bei einer EDV-Programmentwicklung), so können ausnahmsweise auch solche Personalkosten gefördert werden (Aber bitte auf die Bindung des Ausgabetitels achten!). Anmerkung: In der Regel wird die Förderfähigkeit von Personalkosten eines Zuwendungsempfängers in der Richtlinie explizit ausgewiesen. (vgl. unten zuwendungsfähige Ausgaben, Nr. 3.6).

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Kapitel 3-8

Die Projektförderung ist die häufigste Zuwendungsart. Nach einer Erhebung des Bayer. Staatsministerium der Finanzen im April 1993, die nach aktueller Auskunft immer noch Gültigkeit besitzt, werden in 90 % der Förderbereiche Zuwendungen im Wege der Projektförderung erbracht. Deshalb werden Sie sich bei Ihrer täglichen Arbeit auch in erster Linie mit dieser Zuwendungsart befassen müssen.

3.2.2 Die institutionelle Förderung In nur 7 % der vom FM erfassten Förderbereiche übernimmt der Freistaat eine Zuwendung im Wege der institutionellen Förderung. Das begründet sich aus der starken und vor allem langfristigen Verpflichtung heraus, die der Staat bei dieser Förderart eingeht. Bei der institutionellen Förderung wird der Zuwendungsempfänger als Institution, also in seiner Existenz, gefördert. Im Gegensatz zur Projektförderung geht es bei dieser Förderart nicht um einen eindeutig abgrenzbaren Ausgabenbereich des Zuwendungsempfängers, sondern um eine unterstützende Beteiligung an allen seinen Ausgaben. In besonderen Ausnahmefällen kann durch die Zuwendung sogar die Deckung der gesamten Ausgaben des Zuwendungsempfängers erfolgen (vgl. VV Nr. 2.2 zu Art. 23 BayHO; bitte lesen!). Das bedeutet natürlich, dass der Zuwendungsempfänger mehr oder minder stark vom staatlichen Tropf und die Arbeitsplätze seiner Mitarbeiter unmittelbar von der Höhe der staatlichen Förderung abhängen. Damit genießt er aber auch einen hohen Vertrauensschutz auf die Kontinuität der Förderung. Es gibt gerichtliche Entscheidungen, die die institutionelle Förderung mit Blick auf diesen Vertrauensschutz auf die Ebene eines einklagbaren Anspruches nicht nur auf eine fortdauernde Förderung, sondern sogar in gleich bleibender Höhe, heben (Aber: siehe VGH Mannheim, Urt. V. 12.06.1990 10 S 3081/89). Solche Förderungen können deshalb nicht kurzfristig eingestellt werden. Bei finanziellen Engpässen des Staates blockieren sie damit sonst verfügbare Mittel. Deshalb hat die Staatsregierung auch die Order ausgegeben, grundsätzlich keine neuen institutionellen Förderungen mehr einzurichten. Neue institutionelle Förderungen bleiben damit eine absolute Ausnahme und sind nur mit Zustimmung des FM möglich (Art. 23 i.V.m. Art. 40 Abs. 1 Satz 2 BayHO). Ihr Anteil am Zuwendungskuchen müsste deshalb seit 1993 rückläufig sein. Anmerkung: Um den Vertrauensschutz des Zuwendungsempfängers bei einer institutionellen Förderung etwas abzuschwächen, könnte in die Bewilligung der Hinweis aufgenommen werden, dass „dieser Bescheid keinen Anspruch auf eine Förderung in gleicher Höhe im folgenden Haushaltsjahr eröffnet, sondern die Förderhöhe stets von den verfügbaren Haushaltsmitteln abhängen wird“.

3.3 Das Prinzip der Wirtschaftlichkeit und der Sparsamkeit

Bevor wir uns nun mit den verschiedenen Finanzierungsarten einer Zuwendung befassen, möchte ich noch ein Haushaltsprinzip vorstellen, das quasi die Brille darstellt, die wir für unsere weiteren Betrachtungen aufsetzen müssen. Es geht um das in Art. 7 Abs. 1 Satz 1 BayHO verankerte Prinzip der Wirtschaftlichkeit und der Sparsamkeit (vgl. a. § 6 Abs. 1 HGrG). Dabei hat die getrennte Betrachtung der Kriterien „Sparsamkeit“ und „Wirtschaftlichkeit“ wohl eher rechtstheoretischen

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Kapitel 3-9

Charakter. Bei meiner täglichen Praxis sehe ich beide Kriterien als gleichwertig nebeneinander stehend an, wie mein rechtes und mein linkes Brillenglas. Und ich brauche beide, um die Tiefe meines Entscheidungsspielraums richtig abschätzen zu können. Die Mittel, die in den Staatshaushalt eingebracht werden, sind Finanzmittel, die von den steuerpflichtigen Bürgern geleistet wurden, um damit die Staatsaufgaben im Interesse des Allgemeinwohles zu erfüllen. Daraus ergibt sich eine besondere, treuhänderische Verantwortung zum sorgfältigen Umgang mit diesen Steuergeldern.

Sorgfältiger Umgang bedeutet in diesem Fall sparsamer Umgang mit Haushalts-mitteln bzw. die Begrenzung der Ausgaben auf den unbedingt notwendigen Umfang (Art. 6 BayHO, VV Nr. 2.1 zu Art. 7 BayHO).

Wenn Sie für die Bewilligung von Zuwendungen zuständig sind (vgl. oben Nr. 2.6), entscheiden Sie auch über eine konkrete Ausgabe von Steuergeldern. Sie wägen dann ab, ob die geplante Ausgabe dem Gebot der Wirtschaftlichkeit und der Sparsamkeit entspricht (vgl. VV Nr. 2.1 zu Art. 44 BayHO, Nr. 2.1 VVK). Ich lehne mich auf der Suche nach einer Antwort immer an den Fragenkatalog einer Ermessensentscheidung nach Art. 40 BayVwVfG an:

Ist diese Ausgabe zur Erreichung des für die Förderung gesetzten Zieles geeignet?

Ist diese Ausgabe zur Erreichung des für die Förderung gesetzten Zieles erforderlich?

Ist diese Ausgabe zur Erreichung des für die Förderung gesetzten Zieles angemessen?

Können die ersten beiden Fragen im konkreten Einzelfall mit „ja“ beantwortet werden, dann wende ich mich der dritten Frage zu. Die Angemessenheit einer Zahlung ist in jedem Fall gegeben, wenn sie als wirtschaftlich eingestuft werden kann.

RA Bettina Richter, Regierung von Oberbayern, SG 20 - Wirtschaftsförderung 42

Das Prinzip der Wirtschaftlichkeit und der Sparsamkeit nach Art. 7 Abs. 1 BayHO

Grundbegriffe des Zuwendungsrechts

Wirtschaftlichkeit

=

Pflicht, das günstigste Verhältnis zwischen dem angestrebten Zweck und der Höhe der eingesetzten Steuermittel zu suchen!

Sparsamkeit

=

Pflicht, nur soviel Steuermittel auszugeben, wie unbedingt zur Zielerreichung erforderlich sind!

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Kapitel 3-10

Sie haben sicher in diesem Zusammenhang auch schon einmal vom Minimal- bzw. vom Maximalprinzip gehört (vgl. a. VV Nr. 2.1 zu Art. 7 BayHO):

RA Bettina Richter, Regierung von Oberbayern, SG 20 - Wirtschaftsförderung 44

Minimalprinzip

=

Ein bestimmtes Ziel soll mit dem geringsten Mitteleinsatz erreicht werden.

Maximalprinzip

=

Mit einem bestimmten Mitteleinsatz soll ein maximales Ergebnis erreicht werden.

Grundbegriffe des Zuwendungsrechts

Eine Vermischung der beiden Prinzipien zum sog. MiniMax-Prinzip klingt zwar gut, aber versuchen Sie das mal in die Praxis umzusetzen!! In aller Regel findet bei der Beurteilung von Zuwendungen das Minimalprinzip Anwendung. Lediglich im Fall einer sog. Festbetragsfinanzierung wendet man das Maximalprinzip an, aber darauf komme ich noch (vgl. Nr. 3.4.2). Wenn Sie unter Anwendung des einen oder des anderen Prinzips zu dem Schluss kommen, die Ausgabe ist wirtschaftlich, dann ist sie automatisch auch angemessen. Haben Sie nun für Ihren konkreten Einzelfall alle drei oben angeführten Fragen mit „ja“ beantworten können, dann entspricht die von Ihnen beabsichtigte Zuwendung dem Prinzip der Wirtschaftlichkeit und der Sparsamkeit. Abschließend möchte ich Ihnen noch einmal mein Brillenbeispiel ins Gedächtnis rufen. Egal welche Ausgabe Sie betrachten, dieses Prinzip findet im Großen wie Kleinen Anwendung, also sowohl bezogen auf die Förderung als Ganzes als auch auf jede im Rahmen dieser Förderung getätigte Einzelausgabe (vgl. VV Nr. 2.3 Satz 2 zu Art. 7 BayHO).

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Kapitel 3-11

3.4 Die Finanzierungsarten

RA Bettina Richter, Regierung von Oberbayern, SG 20 - Wirtschaftsförderung 41

Grundbegriffe des Zuwendungsrechts

Prozentzahlen beziehen sich auf die Anzahl der Förderbereiche.

Quelle: Bayer. Staatsministerium der Finanzen, April 1993

Finanzierungsarten

Die beiden Zuwendungsarten können auf drei unterschiedliche Weisen finanziert werden. Welche Finanzierungsart dabei ausgewählt wird, hängt in erster Linie davon ab, ob man im Rahmen der Umsetzung mit einer Kostensenkung oder einer Kostensteigerung bzw. einer Einnahmensenkung oder einer Einnahmensteigerung rechnen kann.

RA Bettina Richter, Regierung von Oberbayern, SG 20 - Wirtschaftsförderung 40

Finanzierungsarten

Grundbegriffe des Zuwendungsrechts

Anteilfinanzierung

Bis zu einem festgesetzten Höchstbetrag wird ein auch

prozentual bezifferter Anteil an den zuwendungsfähigen

Ausgaben des Zuwendungsempfängers

gefördert.

VV Nr. 2.2.1 zu Art. 44 BayHO, Nr. 2.2 VVK

Festbetragsfinanzierung

Die zuwendungsfähigen Ausgaben des Zuwendungsempfängers

werden mit einem festen Betrag gefördert. Der feste Betrag kann

auch sich aus Pauschalen je bestimmte Einheit errechnen.

VV Nr. 2.2.3 zu Art. 44 BayHO, Nr. 2.2 VVK

Fehlbedarfsfinanzierung(Spitzenfinanzierung)

Bis zu einem festgesetzten Höchstbetrag wird die Differenz

zwischen den zuwendungsfähigen Ausgaben

des Zuwendungsempfängers und den vorhandenen Eigen und / oder Fremdmitteln gefördert.

VV Nr. 2.2.2 zu Art. 44 BayHO, Nr. 2.2 VVK

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Kapitel 3-12

In aller Regel wird die anzuwendende Finanzierungsart bereits vom Zuwendungsgeber unmittelbar im Delegationsschreiben oder in einer Förderrichtlinie festgelegt. Nur in den seltensten Fällen ist diese Entscheidung einem Sachbearbeiter der Bewilligungsstelle überlassen. Sie müssen die drei verschiedenen Finanzierungsarten nach VV Nr. 2 zu Art 44 BayHO bzw. Nr. 2 VVK aber in jedem Fall unterscheiden können.

3.4.1 Die Anteilfinanzierung Nach VV Nr. 2.2.1 zu Art. 44 BayHO bzw. Nr. 2.1 VVK wird im Fall einer Anteilfinanzierung ein bestimmter Prozentsatz oder Anteil der zuwendungsfähigen Ausgaben des Zuwendungsempfängers mit Steuermitteln gefördert. Das bedeutet vom Grundsatz her, dass sich Zuwendungsgeber und Zuwendungsnehmer über eine Kostenaufteilung bei der Erreichung des vereinbarten Zweckes nach Prozenten oder einem anteiligen Verhältnis (z.B. 1/3 zu 2/3) einigen. Käme nun keine weitere Regelung hinzu, so wären beide Kostenanteile variabel und nur in ihrem Verhältnis zueinander festgelegt. Stiegen die zuwendungsfähigen Kosten, so würde es für beide teurer, sänken diese Kosten, so würde es für beide billiger. Da der Staat aber an das Prinzip der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit gebunden ist (vgl. oben Nr. 3.3) und deshalb kein unbeschränktes Kostenrisiko eingehen darf, ist er gehalten, den möglichen Kostenanstieg für seinen Anteil zu begrenzen. Die entsprechende Regelung findet sich in VV Nr. 2.2.1 2.Halbsatz zu Art. 44 BayHO bzw. Nr. 2.2 Abs.1 VVK. Es muss also ein maximaler Förderbetrag festgelegt werden (vgl. unten Nr. 4.1.6.3.1). Der Vorteil einer Anteilsenkung im Fall einer Kostenreduzierung bleibt aber erhalten. Gleichzeitig regt sie auch den Zuwendungsempfänger zum Sparen und effektiven Wirtschaften an, denn sein Kostenanteil reduziert sich im Falle einer Verbilligung ebenfalls. Das funktioniert aber natürlich nur dann, wenn der Zuwendungsempfänger überhaupt einen eigenen Anteil in die Förderung einbringt. Eine 100 % Förderung würde den Sinn und Zweck einer Anteilfinanzierung aushebeln. Deshalb sollen nach Maßgabe der VV Nr. 2.2 zu Art. 44 BayHO bzw. Nr. 2.2 Satz 1 VVK Zuwendungen grundsätzlich auch nur zur Teilfinanzierung gewährt werden (vgl. auch VV Nr. 2.4 Satz 2 zu Art. 44 BayHO – bitte lesen!). Bei einer beantragten 100%-Förderung würde sich außerdem noch ganz nebenbei die oben in Nr. 3.1.2.3 angesprochene Frage nach dem tatsächlichen Interessenskreis des Zuwendungsempfängers stellen (Stichwort: Weisungsverhältnis). Diese Finanzierungsart wird also immer dann gewählt werden, wenn der Zuwendungsgeber sich eine Kostenreduzierung durch besonders effizientes Wirtschaften des Zuwendungsempfängers erhofft und ihn dazu über das zu erwartende Maß anregen möchte. Richtschnur sollte die 50%-Förderung sein, die nur überschritten werden sollte, wenn das staatliche Interesse besonders groß und die Finanzkraft des Zuwendungsempfängers entsprechend niedrig ist. Die Regelung des konkreten Mitteleinsatzes folgt dem Leitgedanken der anteiligen Kostenaufteilung. Das bedeutet, zumindest bei Projektförderungen, dass jede Ausgabe

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Kapitel 3-13

in die im Bescheid festgelegten Anteile gesplittet wird (vgl. a. unten Nr. 4.2.2, Nr. 1.4.1 ANBest-P, Nr. 1.3.1 ANBest-K). Nach der bereits erwähnten Studie des Bayer. Finanzministeriums wird diese Finanzierungsart in fast der Hälfte aller Zuwendungsbereiche gewählt. Sie wird Ihnen in Ihrer täglichen Praxis also häufig begegnen.

3.4.2 Die Festbetragsfinanzierung Etwas seltener, aber immer noch in fast einem Drittel aller Förderbereiche, wird die sog. Festbetragsfinanzierung gewählt (Nr. 2.2.3 zu Art. 44 BayHO bzw. Nr. 2.2 Abs. 3 VVK). In diesem Fall werden die zuwendungsfähigen Ausgaben (vgl. unten Nr. 3.6) des Zuwendungsempfängers mit einem festen Betrag gefördert. Das bedeutet vom Grundsatz her, dass der Zuwendungsgeber sich zur Leistung einer festen Summe verpflichtet, während der Zuwendungsnehmer einen variablen Eigenanteil bis zur Kostendeckung einbringt. Einen deckelnden Höchstbetrag gibt es hier in der Regel nicht, weil der Maximalbetrag ja mit dem Festbetrag identisch ist. Eine Festsetzung des Höchstförderbetrages ist nur dann erforderlich, wenn der Festbetrag als ein Vielfaches einer bestimmten Einheit festgelegt wird, die genaue Anzahl der Einheit aber noch nicht feststeht (z.B. 4 Euro je Theaterkarte; Anzahl der verkaufbaren Karten je Vorstellung unbekannt) Da der Staat nichts zu verschenken hat (vgl. VV Nr. 2.2 zu Art. 7 2. Alt. BayHO; Analog Art. 63 BayHO), muss bei der Bestimmung der Höhe der so gewährten Zuwendung natürlich besonders große Sorgfalt angewendet werden. Daher ist eine solche Finanzierungsart haushaltsrechtlich nur dann ratsam, wenn

keine großen Kosten- oder Einnahmeschwankungen zu erwarten sind,

es sich um berechenbare Kosteneinheiten, z.B. immer gleiche Bauteile, Stundenhonorare, Quadratmeterzahlen, Sitzplätze oder Ähnliches handelt und/oder

das Maximalprinzip (vgl. oben Nr. 3.3) angewendet werden soll, d.h. das maximal mögliche Ergebnis erreicht werden soll.

Die Regelung des konkreten Mitteleinsatzes ist dabei identisch mit der der Anteilfinanzierung (vgl. Nr. 3.4.1, Nr. 1.4.1 ANBest-P, Nr. 1.3.1 ANBest-K). Vom Verwaltungsaufwand her gesehen, dient die Festbetragsfinanzierung durchaus der Verwaltungsvereinfachung. Sie ist zudem für den Zuwendungsempfänger leicht nachvollziehbar und der Verwendungsnachweis kann in vielen Fällen in einfacher Weise erbracht werden (z.B. Stückzahlennachweis). Diese Förderung hat allerdings einen schwerwiegenden Nachteil: Diskutiert wird nämlich die Frage, was getan werden kann, wenn sich nachträglich Kostenprognosen als falsch erweisen und zuwendungsfähigen Kosten unter den gewährten Zuwendungsbetrag fallen. Dann beliefe sich der Anteil des

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Kapitel 3-14

Zuwendungsempfängers nämlich nicht nur auf null, er würde sogar einen Gewinn durch die Zuwendung erzielen. Die Nr. 2 ANBest-I, -P oder –K finden vorliegend keine Anwendung, da sich deren auflösende Bedingung nur im Fall einer Anteil- oder einer Fehlbedarfsfinanzierung eintritt. ders entscheidet das OVG NRW, Urteil vom 15.05.2003, Az. 4 A 992/02. Damit scheinen die investierten Steuergelder unwiederbringlich verloren. Das läuft allerdings dem Schenkungsverbot zuwider. Dem Problem kann aber entgegengewirkt werden, indem bereits im Bewilligungsbescheid eine entsprechende Auflage bzw. auflösende Bedingung (vgl. unten Nr. 4.1.6.3.3) für den Fall aufgenommen wird, dass die Ausgaben unter die Höhe der bewilligten Zuwendung sinken, (z.B. Zweckbindung überschießender Mittel an zusätzliche Maßnahmen; Unwirksamkeit des Bescheides hinsichtlich zu viel ausgezahlter Mittel o.a.). Wird das Problem erst im Rahmen der Verwendungsnachweisprüfung erkennbar, so kann eine Ausgabenermäßigung bei der Festbetragsfinanzierung in Ausnahmefällen den teilweisen Widreruf der Bewilligung rechtfertigen, etwa wenn und soweit die Ausgaben hinter der gewährten Zuwendung zurückbleiben (vgl. OVG NRW, Urteil vom 15.05.2003, Az.: 4 A 992/02).

3.4.3 Die Fehlbedarfsfinanzierung

Die dritte Möglichkeit eine Zuwendung zu finanzieren, ist die Fehlbedarfsfinanzierung (vgl. VV Nr. 2.2.2 zu Art. 44 BayHO, Nr. 2.2 Abs. 2 VVK). In etwa 15 % der Förderbereiche findet sie Anwendung. Bei dieser Finanzierungsart wird der Teil der zuwendungsfähigen Kosten gefördert, der insoweit verbleibt, als der Zuwendungsempfänger Ausgaben nicht durch eigene oder fremde Mittel zu decken vermag. Die Fehlbedarfsfinanzierung ist damit fast das Spiegelbild der Festbetragsfinanzierung (vgl. Nr. 3.4.2). Jetzt bringt der Zuwendungsempfänger eine fest zugesagte Summe aus eigenen und fremden Mitteln in die Finanzierung ein, während der Zuwendungsgeber lediglich den variablen Differenzbetrag bis zur Kostendeckung beisteuert. Wie bei der Anteilfinanzierung muss allerdings auch hier das unkalkulierbare Kostenschwankungsrisiko durch einen deckelnden Maximalförderbetrag begrenzt werden (vgl. VV Nr. 2.2.2 2. Halbsatz zu Art. 44 BayHO sowie Ausführungen unter Nr. 3.4.1). Diese Finanzierungsart ist dann von Vorteil, wenn im Rahmen der Förderung eine Einnahmensteigerung zu erwarten ist. Diese führt nämlich zur Verringerung des bei der Kostenschätzung des Antrags errechneten Fehlbetrages und somit unmittelbar zur Verringerung der einzusetzenden Steuermittel. Die Regelung des konkreten Mitteleinsatzes folgt konsequent dem Gedanken, dass nur jeweils der verbleibende Fehlbedarf gedeckt werden soll. Demzufolge muss der Zuwendungsempfänger immer erst alle vorgesehenen eigenen und sonstigen Mittel einsetzen, bevor er auf die Fördermittel zurückgreifen darf (vgl. a. unten Nr. 4.2..2, Nr. 1.4.1 ANBest-P, Nr. 1.3.1 ANBest-K). Damit kennen Sie nun die Arten der Zuwendung und ihre drei Finanzierungsarten, deren wesentliche Kriterien ich in der unten nachfolgende Grafik kurz noch einmal zusammengestellt habe.

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Kapitel 3-15

Falls Sie mitgerechnet haben, wird Ihnen aufgefallen sein, dass bei den oben genannten Prozentzahlen stets ein paar Prozentpunkte fehlten. Dabei handelt es sich um die Mischformen, bei denen im Rahmen von großen Fördervorgängen die oben vorgestellten Zuwendungsarten bzw. Finanzierungsarten miteinander kombiniert wurden.

3.5 Die Deckungsmittel

RA Bettina Richter, Regierung von Oberbayern, SG 20 - Wirtschaftsförderung 49

Deckungsmittel

Alle mit dem Zuwendungszweck zusammenhängenden Einnahmen

• Zuwendungen (öffentliche Mittel)

• Leistungen Dritter

1 Von privater oder privatwirtschaftlicher Seite eingebrachte Finanzierungsbeiträge

1 Im Rahmen der Förderung erwirtschaftete Erlöse

Der Eigenanteil und die eigenen Mittel • Eigenanteil (bei Projektförderung: der für das Projekt zugesagte

Teilbetrag aus dem Vermögen des Zuwendungsempfängers

• Eigene Mittel (bei institutioneller Förderung: das gesamte Vermögen des Zuwendungsempfängers)

Grundbegriffe des Zuwendungsrechts

Die Deckungsmittel sind weder in Art. 23 oder 44 BayHO noch in den dazugehörigen VV genau bestimmt. Dazu muss man die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen, ANBest-P, ANBest-I und ANBest-K (vgl. unten Nr. 3.11) heranziehen.

Gemäß der Nr. 1.2 ANBest-P bzw. -K sind Deckungsmittel alle mit dem Zweck der Zuwendung zusammenhängende Einnah-men (insbesondere Zuwendungen, Leis-tungen Dritter) und der Eigenanteil (eigene Mittel) des Zuwendungsempfängers.

Die Deckungsmittel unterteilen sich demnach in zwei Gruppen:

3.5.1 Alle mit dem Zweck der Zuwendung zusammenhängenden Einnahmen

Darunter versteht man:

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Kapitel 3-16

Zuwendungen

Das können neben den von Ihnen bewilligten Zuwendungen auch Zuwendungen anderer Zuwendungsgeber sein (Stichwort: Kofinanzierungen; Beachte aber unerlaubte Mehrfachförderungen – Def. siehe Art 8 HG; Nr. 6.15.6 HvR- Sonderregelung nur mit Einvernehmen mit dem FM; ausführliche Darstellung im Skript zur Verwendungsnachweisprüfung) – In jedem Fall werden alle in die Fördermaßnahme eingebrachten öffentlichen Mittel erfasst.

Leistungen Dritter

¬ Hierunter versteht man zum einen die von privater bzw. privatwirtschaftlicher Seite eingebrachten Finanzierungsbeiträge. Das können z.B. zweckgebundene Spenden, Sponsoring, Projektbeteiligungen, geldwerte Sach- oder Personalleistungen und sonstige Geldleistungen von nicht staatlicher Seite sein, die als Beteiligung und nicht in Form von Leistung und Gegenleistung erbracht werden (vgl. sinngemäß die Ausführungen unter Nr. 3.1.2.3).

¬ Etwas abgegrenzt fallen darunter aber auch die im Rahmen der

Förderung erwirtschafteten Erlöse, z.B. durch Gebühren, Kartenverkauf, Honorare für erbrachte Dienstleistungen wie beispielsweise Beratertätigkeiten oder Labortests.

Liegt nämlich der zu fördernde Zweck auch im Interesse von Dritten, so sollen diese sich angemessen an den zuwendungsfähigen Ausgaben beteiligen (vgl. VV Nr. 2.5 zu Art. 44 BayHO).

3.5.2 Der Eigenanteil und die eigenen Mittel Neben den Zuwendungen aus der öffentlichen Kasse und den Leistungen Dritter muss auch der Zuwendungsempfänger eine eigene Beteiligung in die Förderung einbringen. Die Nr. 1.2 ANBest -P bzw. ANBest-K sprechen von einem in den Deckungsmitteln enthaltenen Eigenanteil des Zuwendungsempfängers. Das erklärt sich aus der diesen Nebenbestimmungen zugrunde liegenden Zuwendungsart, nämlich der Projektförderung. Die ANBest-K richtet sich dabei als Spezialregelung an den Empfängerkreis der Kommunen. Bei der Projektförderung (vgl. oben Nr. 3.2.1) wird ein abgegrenztes Vorhaben betrachtet und der Zuwendungsempfänger nicht in seiner gesamten Existenz erfasst. Daher werden auch nicht seine sämtlichen Finanzmittel in die Deckungsmittel einer Projektförderung mit einbezogen, sondern eben nur ein (An-)teil davon. Im Gegensatz dazu zieht die Nr. 1.2 ANBest-I als Spezialregelung für institutionelle Förderungen bei der Definition der Deckungsmittel statt dem „Eigenanteil“ des Zuwendungsempfängers „alle eigenen Mittel“ heran. Hier wird der Zuwendungsempfänger in seinem Bestand gefördert (vgl. oben Nr. 3.2.2), also muss er im Gegenzug auch alles einbringen, was er hat.

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Kapitel 3-17

3.5.3 Die Höhe der Deckungsmittel Deckungsmittel sind naturgemäß für ein Fördervorhaben von elementarer Bedeutung. Für den Staat, der aufgrund seiner treuhänderischen Verantwortung für die vom Bürger erhaltenen Steuermittel, jede unnötige Ausgabe vermeiden muss (vgl. oben Nr. 3.3), ist die möglichst genaue Ermittlung der Höhe der zur Verfügung stehenden Deckungsmittel eine Kardinalaufgabe. Dementsprechend ist eine Anfinanzierung von Vorhaben, deren Gesamtfinanzierung nicht hinreichend gesichert ist, auch unzulässig (VV Nr. 1.3 zu Art. 44 bzw. Nr. 1.2 VVK). Sie begehen also einen haushaltsrechtlichen Verstoß und werden damit regresspflichtig (vgl. oben Nr. 2.4), wenn Sie eine Maßnahme fördern, deren Deckungsmittel nicht zumindest plausibel prognostiziert sind. Lassen Sie sich deshalb die veranschlagten Deckungsmittel vom Zuwendungsempfänger genau aufschlüsseln und erläutern! Je höher die Zuwendung ist, desto genauer sollten Sie hinsehen. Gegebenenfalls legen Sie die Daten auch einem Fachmann (siehe unten Nr. 4.1.1.3) zur Stellungnahme vor. Bei Kommunen nimmt in der Regel zusätzlich auch noch das Landratsamt zur finanziellen Lage Stellung. Die Deckungsmittel sind natürlich auch mit Blick auf die unterschiedlichen Finanzierungsarten interessant (vgl. oben Nr. 3.4). Zumindest bei der Anteil- und der Fehlbedarfsfinanzierung ist darüber hinaus auch ihre weitere Entwicklung im Vorhabensverlauf von staatlichem Interesse. Sie hat unmittelbare Auswirkungen auf die Höhe der zulässigen Zuwendung (vgl. unten Nr. 4.1.6.3.1).

Die Deckungsmittel müssen in ihrer Höhe immer den zuwendungsfähigen Ausgaben entsprechen.

Anderenfalls verbleibt nämlich entweder eine Deckungslücke, die das Vorhaben gefährdet, oder aber es sind öffentliche Mittel in unzulässiger Höhe eingeplant worden.

3.6 Die zuwendungsfähigen Ausgaben Den Deckungsmitteln stehen daher die mit dem Zuwendungszweck zusammenhängenden Ausgaben gegenüber (vgl. VV Nr. 1.2 ANBest-P bzw. K). Die Nr. 1.2 ANBest-I erfasst konsequenterweise alle Ausgaben des Zuwendungsempfängers. Für die Höhe der Zuwendung sind allerdings von dieser Summe nur die zuwendungsfähigen Ausgaben relevant. Betrachten wir zunächst die Projektförderungen: Ausgaben sind Geldleistungen. Im Fall der Projektförderung müssen diese Geldleistungen projektbezogen sein, also eindeutig im Zusammenhang mit dem Vorhaben stehen.

Wird also beispielsweise die Sanierung eines kommunalen Schwimmbades gefördert, so können die zu erwartenden Restaurierungskosten der Rathausfassade nicht mit in den Projektausgaben veranschlagt werden.

Aber ein bloßer Zusammenhang mit dem Förderprojekt alleine reicht noch nicht aus. Bitte rufen Sie sich jetzt noch einmal das allgemein gültige Prinzip der Wirtschaftlichkeit und der Sparsamkeit ins Gedächtnis (vgl. oben Nr. 3.3). Die dort

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Kapitel 3-18

genannten Kriterien gelten auch für Ausgaben im Zusammenhang mit einer Zuwendung (vgl. VV Nr. 2.3 Satz 2 zu Art. 7 BayHO). Ihre Erfüllung lassen aus einer im Zusammenhang stehenden Ausgabe eine grundsätzlich auch zuwendungsfähige Ausgabe werden. Die veranschlagten Kosten müssen dazu für das Projekt erforderlich, zur Zweckerfüllung geeignet und angemessen sein. Auch dazu ein Beispiel:

Es wird die Entwicklung einer neuen umweltfreundlichen Heiztechnik gefördert. Die an der Entwicklung beteiligten Wissenschaftler beabsichtigen u.a. zu einer anderen Forschergruppe zu reisen, um für sie notwendige Daten o.a. zu recherchieren. Diese Reisekosten stehen zweifelsfrei im Zusammenhang mit dem Förderprojekt. Sie können also den Deckungsmitteln gegenüber gestellt werden. Die Kernfrage ist aber, in welcher Höhe die Reisekosten in das Projekt eingerechnet werden dürfen. Beabsichtigen die Wissenschaftler stets erster Klasse zu fliegen, immer im besten Hotel am Platz und in der jeweils teuersten Suite zu residieren, so müssten die dafür veranschlagten Kosten als unangemessen gestrichen, zumindest aber deutlich reduziert werden.

Der Begriff der zuwendungsfähigen Ausgaben umfasst somit grundsätzlich einmal alle projektbezogenen Kosten eines Förderprojektes, die auch dem Prinzip der Wirtschaftlichkeit und der Sparsamkeit entsprechen.

Getragen von diesem Gedanken finden die zuwendungsfähigen Ausgaben nähere Ausgestaltung, z.B. durch die jeweiligen Zuwendungsrichtlinien, Vollzugshinweise und / oder Kostenkataloge sowie entsprechende Ministerialschreiben oder -anweisungen. Auch die FM-Schreiben zu Grundsatzfragen des Zuwendungsrechtes grenzen die zuwendungsfähigen Ausgaben ein. Im Übrigen müssen Sie eine nachvollziehbare Ermessensentscheidung treffen, welche Ausgaben Sie bei einer Förderung als zuwendungsfähig ansehen oder eben nicht (Hierzu bitte auch lesen: NwVZ-RR //2004, 466 – OVG Magdeburg, Urt. Vom 04.12.2003).

RA Bettina Richter, Regierung von Oberbayern, SG 20 - Wirtschaftsförderung 50

Zuwendungsfähige Ausgaben

Alle Ausgaben des Zuwendungsempfängersdavon

Alle im Zusammenhang mit dem Zuwendungszweck stehende Ausgaben

davonAlle wirtschaftliche und sparsame Ausgaben

davonAlle zulässige Ausgaben z.B. laut VV,

Richtlinien, FMS u.ä

=

Zuwendungsfähige Ausgaben

Grundbegriffe des Zuwendungsrechts

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Kapitel 3-19

Im Fall einer institutionellen Förderung muss man den Focus deutlich ausweiten. Da der Zuwendungsempfänger in seinem Bestand gefördert wird, ist seine deklarierte Unternehmenstätigkeit Teil des Förderzweckes. Dementsprechend werden, wie bereits eingangs gesagt, grundsätzlich auch alle seine Ausgaben als zuwendungsfähig in die Förderung mit einbezogen. Das gilt aber nur unter zwei Voraussetzungen:

Es darf nicht vom festgelegten Unternehmensziel abgewichen werden.

Eine geförderte Beratungsstelle darf also keinen Internetversandhandel eröffnen und dann diese Kosten den Deckungsmitteln der Beratungseinrichtung gegenüberstellen.

Dem Prinzip der Wirtschaftlichkeit und der Sparsamkeit muss auch bei diesen Ausgaben entsprochen werden (vgl. oben).

3.7 Die SOLL- und die IST-Werte einer Zuwendung

Im Verlauf eines Zuwendungsverfahrens wandeln sich Deckungsmittel und zuwendungsfähige Ausgaben von zu erwartenden Veranschlagungswerten hin zu tatsächlichen Zahlenwerten. Die Zahlenwerte, die im Antrag benannt und von Ihnen einer Bewilligung zugrunde gelegt werden, sind somit Soll- Werte, die später bei der Endabrechung (!) der Zuwendung mit den IST-Werten des Verwendungsnachweises verglichen werden müssen. Die nach Beendigung der geförderten Maßnahmen bzw. am Ende eines Haushaltsjahres festgestellten tatsächlich eingegangenen Deckungsmittel und vom Zuwendungsempfänger geleisteten Ausgaben stellen die sog. IST-Werte dar. Die Auflistung der Soll-Werte erfolgt

bei Projektförderungen im sog. Finanzierungsplan (Nr. 1.2 ANBest-P, -K),

bei institutionellen Förderungen im Haushalts- und Wirtschaftsplan (Nr. 1.2 ANBest-I).

Die Ist-Werte werden

bei Projektförderungen im zahlenmäßigen Nachweis des Verwendungsnachweises (vgl. Nr. 6.4 ANBest-P, -K),

bei institutionellen Förderungen in der Jahresrechnung (vgl. Nr. 7.3 ANBest-I) aufgeschlüsselt.

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Kapitel 3-20

Um vergleichbare Soll- und Ist-Werte zu schaffen, müssen die zu erwartenden Deckungsmittel wie oben in Nr. 3.5 dargestellt aufgeschlüsselt werden. Aber auch die voraussichtlich zu leistenden zuwendungsfähigen Ausgaben bedürfen zu diesem Zweck einer durchdachten Gliederung:

3.7.1 Der Finanzierungsplan Der Finanzierungsplan einer Projektförderung, auch Kosten- und Finanzierungsplan genannt, ist eine einfache Auflistung von projektbezogenen Deckungsmitteln und Ausgaben. Er besteht somit aus zwei Teilen:

Die Deckungsmittel werden wie in Nr. 3.5 dargestellt unterteilt nach:

Zuwendungen, Leistungen Dritter, Eigenanteil des Zuwendungsempfängers Beispiel:

Finanzierung:

Zuschuss des Ministerium 30 % bis max. 283.000,00 € Werbeeinnahmen 50.000,00 € Eigenanteil der XY Brauerei GmbH 610.334,00 € 943.334,00 €

Die zuwendungsfähigen Ausgaben werden in sog. Kostenansätze aufgegliedert, d.h. thematisch zusammengehörige Ausgaben werden in einer Ausgabengruppe zusammengefasst und als Summen ausgewiesen:

Beispiel: Kosten: 1. Würzekocher "Merlin"

Investitionskosten 665.000,00

Um- und Ausbaukosten der Steuerung, Schalts chrank, Dezentrale E/A Peripherie, Software

194.000,00 €

Montage und Inbetriebnahme 46.400,00 € Summe 1 905.400,00 € 2. Materialkosten

Material-Einzelkosten 140.377,00

€ Material-Gemeinkosten bis zu 10% 14.038,00 e Summe 3 154.415,00 € 3. Fremdleistungen

Bestandsaufnahme, Vorbereitung, Dokumentation etc. 42.000,00 €

Messprogramm, Abnahmegutachten, Qualitätsprogramm

175.585,00 e

Summe 4 217.585,00 € 4. Sondereinzelkosten (zeit- und

vorhabensanteilig) Sonstiges 860,00 € Summe 5 860,00 € 5. Reisekosten

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Kapitel 3-21

Zu Lieferanten und Technologiemessen 8.500,00 € Zwischensumme (1 - 6) 1.286.760,00 €

Verwaltungsgemeinkosten 123.197,00 €

Gesamtkosten 1.409.957,00 € ./. Minderkosten für den Würzkocher -466.623,00 €

zuwendungsfähige Gesamtkosten (ohne MwSt) 943.334,00 € Bei Baumaßnahmen gliedern sich die Kostenansätze nach den sog. Kostengruppen, die für Hochbaumaßnahmen nach VV Nr. 6.2 zu Art. 44 BayHO, Nr. 6.5 VVK, Nr. 2.2.1 NBest-Bau die DIN 276 mit der Gliederung des Bauausgabenbuches vorgegeben werden.

3.7.2 Der Haushalts- und Wirtschaftsplan Der Haushalts- und Wirtschaftsplan ist die nach den Grundsätzen der staatlichen Haushaltsaufstellung veranschlagte Zusammenstellung aller zu erwartenden Einnahmen und der voraussichtlich zuleistenden Ausgaben des Zuwendungsempfängers für ein bevorstehendes Haushaltsjahr (vgl. VV Nr. 3.4 Abs. 1 zu Art. 23 BayHO). In seiner Gliederung kann er sowohl den staatlichen Haushaltstiteln folgen als auch dem Kontenplan einer kaufmännischen Buchhaltung entsprechen (vgl. VV Nr. 3.4.2 zu Art. 23 BayHO). Zum Haushalts- und Wirtschaftsplan gehört darüber hinaus auch noch ein Organisations- und Stellenplan sowie eine Übersicht über das Vermögen und die Schulden. Außerdem sind die voraussichtlich einzugehenden Verpflichtungen zu Lasten zukünftiger Jahre darzulegen. In diesem Zusammenhang sei noch kurz die sog. Überleitungsrechnung vorgestellt: Die Überleitungsrechnung ist eine Summenüberleitung der Einnahmen und Ausgaben aus einer nach den Regeln der kaufmännischen doppelten Buchführung angelegten Buchhaltung in den kammeralistisch aufgestellten Haushalts- und Wirtschaftsplan (Vgl. VV Nr. 3.4.2 zu Art. 23 BayHO) bzw. später, im Rahmen des Verwendungsnachweises, in die Jahresrechnung.

3.7.3 Der zahlenmäßige Nachweis Der zahlenmäßige Nachweis einer Projektförderung ist der Spiegel des Finanzierungsplanes (vgl. Nr. 6.4 ANBest-P, -K). Hier sind die Einnahmen (=Deckungsmittel) und Ausgaben in zeitlicher Reihenfolge und voneinander getrennt nach der Gliederung des Finanzierungsplanes auszuweisen. Bei Baumaßnahmen ist nach Nr. 6.5 ANBest-K und abweichend von Nr. 6.4 ANBest-P (vgl. Nr. 3.1 ANBest-Bau), der zahlenmäßige Nachweis entsprechend der der Bewilligung zugrunde gelegten Bauunterlagen nach Bauobjekten / Bauabschnitten zu unterteilen. Die einzelnen Ausgabepositionen für Hochbaumaßnahmen werden über das Bauausgabenbuch nachgewiesen.

3.7.4 Die Jahresrechnung Wie der zahlenmäßige Nachweis zum Finanzierungsplan, so ist die Jahresrechnung im Rahmen einer institutionellen Förderung der Spiegel des Haushalts- und Wirtschaftsplanes. Diese muss grundsätzlich alle Einnahmen und Ausgaben des abgelaufenen Haushaltsjahres in der Gliederung des Haushalts- und Wirtschaftsplanes enthalten sowie

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Kapitel 3-22

das Vermögen und die Schulden zu Beginn und am Ende des Haushaltsjahres ausweisen (vgl. Nr. 7.3 ANBest-I). Sie kann um den sog. Jahresa bschluss (Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung, etc.) ergänzt werden. Ggf. ist auch wieder eine Überleitungsrechnung beizufügen. Natürlich dürfen auch Organisations- und Stellenplan des abgelaufenen Haushaltsjahres nicht fehlen.

3.8 Die sog. 20%-Regel Bei Projektförderungen werden die in Nr. 3.6 besprochenen, zuwendungsfähigen Ausgaben in einem vom Zuwendungsempfänger vorzulegenden Finanzierungsplan (vgl. Nr. 3.7.1) nach einzelnen Kostenansätzen bzw. Kostengruppen aufgeschlüsselt. Diese Kostenansätze können ganz oder teilweise im Bewilligungsbescheid für verbindliche erklärt werden (vgl. unten Nr. 4.1.6.3.2). Nr. 1.2 ANBest-P und Nr. 1.2 ANBest-K enthalten nun die sog. 20%-Regel, die wiederum nur bei einer Anteil- oder Fehlbedarfsfinanzierung Anwendung findet. Danach dürfen zuwendungsfähige Einzelansätze der Kostenpläne um bis zu 20% überschritten werden, wenn die Überschreitungen bei anderen Ansätzen zuwendungsfähiger Kosten ausgeglichen werden können (Beachte auch Nr. 1.2 Satz 4 ANBest-P bzw. ANBest-K). Das bedeutet, dass, sofern nun im Verlauf der Projektdurchführung einzelne Positionen um mehr als 20% überschritten werden bzw. die entsprechenden Einsparungen nicht an anderer Stelle vorgenommen wurden, diese zusätzlichen Kosten nicht zuwendungsfähig sind. Damit werden dann hierfür eingesetzte Zuwendungsmittel nicht zweckentsprechend verwendet. Das müssen Sie zunächst im Rahmen der Mittelauszahlungen im Auge behalten (vgl. unten Nr. 4.2.5, 4.2.7) und, sofern Sie auch mit der Verwendungsnachweisprüfung befasst sind, später die tatsächliche Mittelverwendung dahingehend überprüfen. Allerdings dürfen Kostenüberschreitungen aus nicht projektbezogenen eigenen Mitteln des Zuwendungsempfängers gedeckt werden (vgl. Nr. 1.2 Satz 4 ANBest-P bzw. –K). In diesem Fall sind sie zwar nicht zuwendungsfähig, aber auch nicht zuwendungsschädlich. Nachfolgend habe ich Ihnen vier Grundfälle schematisch dargestellt:

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Kapitel 3-23

RA Bettina Richter, Regierung von Oberbayern, SG 20 - Wirtschaftsförderung 52

Die 20 % - Regel (Nr. 1.2 ANBest - P / - K)

Grundbegriffe des Zuwendungsrechts

RA Bettina Richter, Regierung von Oberbayern, SG 20 - Wirtschaftsförderung 53

Grundbegriffe des Zuwendungsrechts

Die 20 % - Regel (Nr. 1.2 ANBest - P / - K)

Anmerkung: Bei Projektförderungen ist vorliegend eine nachträgliche Genehmigung der Überschreitung um mehr als 20% der bewilligten Ausgabenansätze zulässig (vgl. VV Nr 5.1.2 zu Art. 44 BayHO).

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Kapitel 3-24

RA Bettina Richter, Regierung von Oberbayern, SG 20 - Wirtschaftsförderung 54

Grundbegriffe des Zuwendungsrechts

Die 20 % - Regel (Nr. 1.2 ANBest - P / - K)

RA Bettina Richter, Regierung von Oberbayern, SG 20 - Wirtschaftsförderung 55

Grundbegriffe des Zuwendungsrechts

Die 20 % - Regel (Nr. 1.2 ANBest - P / - K)

Im Falle einer institutionellen Förderung (vgl. oben Nr. 3.2.2) gibt es keine 20%-Regel. Dazu bedarf es erst einer gesonderten Auflage im Bewilligungsbescheid. Es gilt dann aber das oben Gesagte. Anderenfalls sind alle Ansätze verbindlich und dürfen nur unter-, nicht aber überschritten werden.

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Kapitel 3-25

Unabhängig von der Zuwendungsart (vgl. Nr. 3.2) gibt es auch bei Festbetragsfinanzierungen keine 20%-Regel. (Bitte beachten Sie aber die Ausführungen dazu oben in Nr. 3.4.2).

3.9 Der Bewilligungszeitraum Der Bewilligungszeitraum ist keine durch die BayHO bestimmte Frist. Er wird vielmehr von Fall zu Fall im Rahmen der Bewilligung einer Zuwendung stets neu von der Bewilligungsstelle festgelegt. Das ist Ihre Aufgabe als zuständiger Sachbearbeiter. Da sich aber auch keine Definition in der BayHO oder den dazugehörigen VV finden lässt, auf die Sie sich dabei stützen können, muss sein Wesen folglich aus der Gesamtschau der haushaltsrechtlichen Vorschriften hergeleitet werden. Demnach ist der Bewilligungszeitraum der Zeitraum, innerhalb dessen

der Zuwendungsempfänger Zahlungsverpflichtungen eingehen darf (vgl. VV Nr. 1.3.1 zu Art. 44 BayHO bzw. Nr. 1.3.1 VVK i.V.m. Nr. 1.3 ANBest-P bzw. K oder Nr. 1.5 ANBest-I)

und

die Auszahlung der Zuwendung erfolgen kann (vgl. VV Nr. 4.2.5 zu Art. 44 BayHO bzw. Nr. 4.2.5 VVK).

In Nr. 3.1.2 dieses Skripts habe ich bereits festgestellt, dass die Definition des Art. 23 BayHO durch die Nennung von „Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen“ klarstellt, dass Zuwendungen nicht nur einjährig, sondern grundsätzlich auch mehrjährig gewährt werden können. Letztlich hängt das nur von der Veranschlagung der benötigten Mittel und den eingeräumten Verpflichtungsermächtigungen ab (vgl. oben Nr. 2.5.7).

VV Nr. 4.2.5 zu Art. 44 BayHO bzw. Nr. 4.2.5 VVK beschränken die Mehrjährigkeit allerdings auf Projektförderungen. Institutionelle Förderungen können somit immer nur von Jahr zu Jahr gefördert werden (Vgl. a. VV Nr. 3.4 und 3.4.1 zu Art. 23 BayHO).

Das Ende des Bewilligungszeitraumes kann damit schon einmal eindeutig bestimmt werden. Der Bewilligungszeitraum dauert also maximal solange an, wie eine Ausgabeermächtigung für die betreffende Zuwendung besteht und vom Zuwendungsempfänger Fördermittel benötigt werden. Er kann nie länger als die Ausgabeermächtigung dauern! Eine Ausgabeermächtigung endet für gewöhnlich mit Ablauf des Haushaltsjahres, das wiederum dem Kalenderjahr entspricht (vgl. Art. 4 BayHO). Also endet in der Regel auch der Bewilligungszeitraum jeweils am 31. Dezember, es sei denn, Sie haben im Einzelfall spezielle Gründe ihn zu verkürzen. Anmerkung: Weil der Bewilligungszeitraum nicht länger als der Zeitraum der Auszahlungsermächtigung sein darf, wird bei manchen Projektförderungen noch ein zusätzlicher Projektzeitraum angesetzt, der den Bewilligungszeitraum übersteigt. Das kann der Fall sein, wenn z.B. die Errichtung einer Messstation für eine bestimmte

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Kapitel 3-26

Datenerhebung gefördert wird, nach Abschluss der Kosten verursachenden Bautätigkeit aber noch über einen längeren Zeitraum Messdaten erhoben werden sollen. Nun ist es aber auch notwendig, den Beginn des Bewilligungszeitraumes festzulegen. Im Fall einer institutionellen Förderung ist der Beginn relativ einfach zu bestimmen: Da der Haushalts- und Wirtschaftsplan des Zuwendungsempfängers nach den für den Staatshaushalt geltenden Grundsätzen aufzustellen ist (vgl. VV Nr. 3.4.1 zu Art. 23 BayHO), bezieht er sich auf das Haushalts – und damit auf das Kalenderjahr (Vgl. Art. 4 BayHO). Er stellt die Basis der Förderung dar, so dass der Bewilligungszeitraum mit seinem Zeitrahmen deckungsgleich sein muss. Der Bewilligungszeitraum einer institutionellen Förderung beginnt folglich am 01. Januar des jeweiligen Förderjahres. Natürlich kann davon auch abgewichen werden, wenn der Einzelfall es aufgrund besonderer Umstände erfordert. Ein gefördertes Projekt darf grundsätzlich erst nach der erteilten Bewilligung starten (vgl. VV Nr. 1.3 zu Art. 44 BayHO bzw. Nr. 1.3 VVK), sonst verliert es seine Förderfähigkeit (vgl. dazu unten Nr. 3.10). Also beginnt bei einer Projektförderung der Bewilligungszeitraum frühestens mit der Bekanntgabe des Bewilligungsbescheides. Zusammenfassend kann also gesagt werden, dass in der Regel - und soweit nicht der Einzelfall ausnahmsweise etwas anderes verlangt - der Bewilligungszeitraum

einer institutionellen Förderung dem Kalenderjahr, in Ausnahmefällen auch zwei Kalenderjahren entspricht und

einer Projektförderung mit der Bekanntgabe der Bewilligung beginnt und mit Abschluss des Kalenderjahres endet, in das die letzte benötigte Auszahlungsermächtigung fällt.

Es gibt aber - wie immer - eine Ausnahmen von dieser Regel:

3.10 Der vorzeitige Maßnahmebeginn Im vorangegangenen Abschnitt haben wir den Beginn eines Bewilligungszeitraumes je Zuwendungsart festgelegt. Was aber passiert, wenn der Zuwendungsempfänger bereits mit dem Fördervorhaben beginnt, bevor der Bewilligungszeitraum festgelegt wurde? Für die Projektförderung enthalten die VV zu Art. 44 BayHO diesbezüglich klare Regelungen. Zuwendungen zu Projektförderungen dürfen nur für solche Vorhaben bewilligt werde, die noch nicht begonnen wurden (vgl. VV Nr. 1.3 Satz 1 zu Art. 44 BayHO bzw. Nr. 1.3 VVK).

Als Vorhabensbeginn ist grundsätzlich der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- oder Leistungsvertrages zu werten (vgl. VV Nr. 1.3.1 zu Art. 44 BayHO bzw. Nr. 1.3.1 VVK).

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Kapitel 3-27

Bei Baumaßnahmen gelten Planung, Baugrunduntersuchung, Grunderwerb und Herrichtung des Grundstücks (z.B. Gebäudeabbruch, Planieren o.a.) allerdings nicht als Beginn des Vorhabens, es sei denn, sie sind alleiniger Zweck der Förderung (vgl. VV Nr. 1.3.1 zu Art. 44 BayHO bzw. Nr. 1.3.1 VVK). Darüber hinaus werten viele Förderrichtlinien alle erforderlichen Kosten, die im Zusammenhang mit der Antragstellung entstanden sind, ebenfalls als förderunschädlich. Geht der Zuwendungsempfänger also, abgesehen von den genannten Ausnahmen, vor Erlass der Bewilligung eine dem fraglichen Projekt zuzurechnende Zahlungsverpflichtung (=Vorhabensbeginn) ein, so darf es nicht mehr gefördert werden. Das hat folgenden Hintergrund (Zitat aus dem immer noch gültigen FMS vom 30.12.1981 Az: 11 – H 1361-12/22 – 50 127): „.....Die Gewährung einer Zuwendung setzt voraus, dass die Durchführung einer Maßnahme ohne staatliche Zuwendungen nicht oder nicht in dem für erforderlich gehaltenen Umfang möglich ist, wie sich schon aus Art. 23 BayHO ergibt. Der Sicherstellung dieses Zweckes dient auch die Vorschrift der VV Nr. 1.3 zu Art. 44 BayHO, wonach ein vorzeitiger Maßnahmebeginn grundsätzlich eine Zuwendung ausschließt. Ein Maßnahmebeginn ohne vorherige Klärung, inwieweit eine Zuwendung gewährt werden kann, ist nämlich als Indiz zu werten, dass für die Maßnahme ohnehin ausreichende Mittel zur Verfügung stehen. Dementsprechend ist bei einem Maßnahmebeginn vor Antragstellung davon auszugehen, dass die Maßnahme auch ohne die Zuwendung durchgeführt werden kann und der Gewährung einer Zuwendung daher Art. 23 i.V.m. Art. 44 Abs. 1 Satz 1 BayHO entgegensteht.“ Das FM-Schreiben spricht von einem Maßnahmebeginn vor der Antragstellung, damit räumt es dem Zuwendungsempfänger sogar einen größeren Spielraum ein, als die zitierte Verwaltungsvorschrift. Vielleicht wurde diese aber auch in den letzten 20 Jahren etwas verschärft. Jedenfalls muss der Zuwendungsempfänger mit dem Maßnahmebeginn warten, bis die Zuwendungsentscheidung gefällt wurde. Allerdings kann nach VV Nr. 1.3 Satz 2 zu Art. 44 BayHO bzw. Nr. 1.3 Satz 2 VVK im Einzelfall eine Ausnahme von dieser Regel gemacht werden. Dazu noch einmal ein erklärender Auszug aus dem bereits oben zitierten FM-Schreiben: „...Bei der ausnahmsweisen Zulassung eines vorzeitigen Maßnahmebeginns hat die Bewilligungsbehörde die Möglichkeit, das Vorhaben daraufhin vorläufig zu überprüfen, ob - das Vorhaben von Planung und Ausführung den staatlichen Anforderungen

entspricht, - die Finanzierung gesichert ist und - sich die faktische Vorausbelastung künftiger Haushaltspläne in Grenzen hält. Die Zulassung des vorzeitigen Maßnahmebeginns setzt daher gem. VV Nr. 1.3.3 zu Art. 44 BayHO voraus: - eine überschlägige Prüfung der Sicherung der Finanzierung einschließlich der

Zwischenfinanzierung für die erwartete Zuwendung; dabei ist die erwartete Zuwendung in die Kalkulation mit einzubeziehen;

- die sachliche Prüfung der Maßnahme.

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Kapitel 3-28

.... Ein vorzeitiger Maßnahmebeginn kann nicht zugelassen werden, soweit er durch besondere Rechtsvorschriften ausgeschlossen ist. Mit der Zulassung des vorzeitigen Maßnahmebeginns werden dem Antragsteller erhebliche Vorteile eingeräumt (z.B. schnellere Fertigstellung, Ausschluss zukünftiger Preissteigerungen; bei Baumaßnahmen saisongerechter Bauablauf; zeitnahe Inanspruchnahme von Finanzierungsbeiträgen Dritter). Wenn der Antragsteller diese Vorteile in Anspruch nehmen will, muss er das Risiko - auf das er hinzuweisen ist - auf sich nehmen, dass die Zuwendung nicht, nicht in der beantragten Höhe oder nicht zu dem beantragten Zeitpunkt gewährt wird. Damit ist notwendigerweise auch das Risiko verbunden, dass die Durchführung der Maßnahme u.U. vorübergehend ruht oder ganz eingestellt werden muss. Von diesem - als "Gegenleistung" für die Vorteile des vorzeitigen Maßnahmebeginns übernommenen - Risiko kann der Antragsteller nicht entlastet werden.“ Es besteht also unter den genannten Voraussetzungen die Möglichkeit einem vorzeitigen Maßnahmebeginn zuzustimmen. Beachten Sie aber bitte, dass diese Zustimmung nicht rückwirkend erteilt werden kann. Der Zuwendungsempfänger muss sich in jedem Fall vorher mit Ihnen als Bewilligungsstelle in Verbindung setzen (vgl. unten Nr. 4.1.5). Noch ein wichtiger Hinweis – Hat der Zuwendungsempfänger die Zustimmung zum vorzeitigen Maßnahmenbeginn von Ihnen erhalten, so bezieht sich diese nur auf die im Antrag dargelegte Projektplanung, nicht auf Abweichungen oder wesentliche Änderungen der Projektgestaltung (Zu Baumaßnahmen siehe: BayVGH, Urteil vom 29.11.1995, BayVBl. 1996,307). Für die institutionelle Förderung finden sich keine entsprechenden Regelungen in der BayHO bzw. den Verwaltungsvorschriften. Allerdings ergibt sich hier dieses Problem auch gar nicht. Der Zuwendungsempfänger wird in seinem Bestand, also seiner fortwährenden Tätigkeit, gefördert. Die Förderung erfolgt, indem sich Förderjahr an Förderjahr reiht. Durch diese insgesamt gegebene Kontinuität der Förderung über einen längeren Zeitraum kann bzgl. der fortlaufend eingegangenen Zahlungsverpflichtungen kaum eine sinnvolle Abgrenzung zwischen den einzelnen Förderjahren erfolgen. Anderenfalls wäre der Zuwendungsempfänger ja auch stets zum Ende jeden Jahres handlungsunfähig, bis er dann ab dem folgenden 01.Januar wieder längerfristige Zahlungsverpflichtungen eingehen könnte. Das liefe dem Sinn und Zweck der Förderung und allen wirtschaftlichen Grundsätzen zuwider. Während der andauernden institutionellen Förderung kann es somit keinen förderschädlichen vorzeitigen Maßnahmebeginn geben. Auch der Start einer institutionellen Förderung kann schwerlich an einem vorzeitigen Maßnahmebeginn scheitern. Wie bereits ausgeführt, muss der der jeweiligen Förderung zugrunde liegende Wirtschafts- und Haushaltsplan nach den Grundsätzen der staatlichen Haushaltsaufstellung (vgl. VV Nr. 3.4.1 zu Art. 23 BayHO), also immer im Voraus für das bevorstehende Haushaltsjahr aufgestellt werden (vgl. Art. 1 BayHO; VV Nr. 3.4 Satz 1 zu Art. 23 BayHO). In Ausnahmefällen ist analog Art. 5 Abs. 1 BayHO auch die Aufstellung eines vorläufigen Haushalts- und Wirtschaftsplanes zulässig (VV Nr. 3.4 Abs. 2 zu Art. 23 BayHO). Jede beginnende institutionelle Förderung hat damit automatisch einen langen Vorlauf, bevor der Zuwendungsempfänger im Falle einer Neugründung mit den dazu notwendigen Fördermitteln überhaupt seinen Betrieb zum Jahresanfang aufnehmen kann (Die Vorlaufzeit der Planaufstellung könnte beispielsweise auch mit einer Projektförderung überbrückt werden). Existiert der zukünftige Zuwendungsempfänger bereits, so ist es Sinn und Zweck der

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Kapitel 3-29

Förderung, seinen laufenden Betrieb ab einem bestimmten Haushaltsjahr zu unterstützen. Wie könnte gerade dann diese Geschäftstätigkeit förderschädlich sein?

Das Problem des vorzeitigen Maßnahmebeginns existiert bei institutionellen Förderungen nicht, weil der Zuwendungsempfänger ja gerade in seiner kontinuierlichen Tätigkeit über die einzelnen Jahre hinweg gefördert wird (vgl. auch Nr. 3.2.2.)

3.11 Die Verwendungsfrist Nach Nr. 1.4 ANBest-P, Nr. 1.3 ANBest-K bzw. Nr. 1.5 ANBest-I darf der Zuwendungsempfänger die Zuwendung oder Teilbeträge der Zuwendung nur insoweit und nicht eher anfordern, als sie innerhalb von bestimmten Fristen nach der Auszahlung für fällige Zahlungen benötigt werden.

Im Fall der Projektförderung beträgt diese Frist zwei Monate.

Bei einer institutionellen Förderung werden dem Zuwendungsempfänger drei Monate eingeräumt.

Diese Zeiträume nennt man Verwendungsfristen.

Mit dieser Regelung soll zum einen verhindert werden, dass Zuwendungsempfänger bereits zu Beginn der Maßnahme die gesamte Zuwendung abrufen und bis zu ihrer tatsächlichen Verwendung ggf. ihm nicht zustehende Zinsgewinne erwirtschaften. Zum anderen muss der Staat so lange wie möglich über die vom Bürger erhaltenen Steuermittel verfügen können. Der Staat darf die Steuermittel also erst dann und nur in der Höhe einsetzen, in der sie auch tatsächlich zur Zielerreichung erforderlich und notwendig sind. Das ist ein Gebot des wirtschaftlichen Mitteleinsatzes (vgl. oben Nr. 3.3). Um aber den Verwaltungsaufwand dabei gering zu halten wurden Teilauszahlungen zugelassen und die Verwendungsfristen festgesetzt. Anmerkung: Für den Zuwendungsempfänger bedeutet das, dass er, bevor er Mittel bei der Bewilligungsstelle anfordern darf, jeweils für zwei bzw. drei Monate im Voraus und unter Berücksichtigung aller vorhandenen oder zu erwartenden Einnahmen und Ausgaben seinen tatsächlichen Bedarf an Zuwendungsmitteln errechnen muss (siehe dazu auch unten Nr. 4.2).

3.12 Die Zweckbindungsfristen Eine Zuwendung wird immer zweckgebunden, nämlich nur zur Erfüllung des Zuwendungszweckes, gewährt (VV Nr. 4.2.3 zu Art. 44 BayHO bzw. Nr. 4.2.4 VVK).

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Kapitel 3-30

Es gibt Förderungen, bei denen im Rahmen dieser Zweckbindung mit Zuwendungsmitteln beispielsweise Geräte, Maschinen, Fahrzeuge oder Gebäude hergestellt, errichtet, saniert, renoviert, überholt bzw. erworben werden. Diese mit staatlichen Mitteln erlangten oder im Wert gesteigerten dinglichen Vermögenswerte stellen zum Teil sogar ganz erhebliche Werte dar. Die staatliche Zuwendung ist in diesem Zusammenhang nur wirtschaftlich, wenn die fraglichen Grundstücke, Gebäude oder Gegenstände auch langfristig dem beabsichtigten Zweck erhalten bleiben. Die Sachwerte befinden sich aber stets im Eigentum oder einem dem Eigentum vergleichbaren Besitzverhältnis (z.B. Erbpacht, Pacht mit Kaufoption o.a.) des Zuwendungsempfängers. Das Eigentum ist ein geschütztes Grundrecht nach Art. 14 Abs. 1 GG. Der Bewilligungsbescheid hindert den Zuwendungsempfänger also nicht daran, über sein Eigentum auch zu verfügen und beispielsweise das mit Zuwendungen sanierte Altstadtgebäude weiterzuveräußern. Die staatliche Investition wäre damit allerdings verloren. Um dass zu verhindern, belegt der Zuwendungsgeber den Zuwendungsempfänger mit einer sog. Zweckbindungsfrist. In der Regel beträgt die Zweckbindungsfrist

seit der Anschaffung oder Fertigstellung der Gegenstände , bei Grundstücken (einschließlich Gebäuden) und grundstücksgleichen Rechten 25 Jahre,

im übrigen 10 Jahre, sofern nicht ohnehin bereits vorher die Frist der zeitlichen Bindung abgelaufen ist,

für Einrichtungs- und Ausstattungsgegenstände 5 Jahre

für EDV- Ausstattungen 3 Jahre Hält sich der Zuwendungsempfänger nicht an diese Fristen und veräußert oder zweckentfremdet die Sachwerte vor Ablauf einer solchen Zweckbindungsfrist, so kann das zwar nicht verhindert werden, aber die erhaltene Zuwendung kann ganz oder teilweise zurückgefordert werden (vgl. bspw. Bestimmungen in den einzelnen Förderrichtlinien, Nr. 9.2.2, 9.3.2 ANBest-I, Nr. 8.2.2, 8.3.2 ANBest-P bzw. –K; VV Nr. 8. 2.4 zu Art. 44 BayHO).

3.13 Die Bedeutung der allgemeinen Nebenbestimmungen

Wie bereits mehrfach angeklungen, gibt es ergänzend zu den VV zu Art. 23 und 44 BayHO für jede Zuwendungsart noch vom Bayer. Staatsministerium der Finanzen aufgestellte, zusätzliche Nebenbestimmungen. Das sind einmal die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zu institutionellen Förderungen (ANBest-I) und die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zu Projektförderungen (ANBest-P). Für die Zuwendungen an Kommunen wurden außerdem eigene Nebenbestimmungen entwickelt, nämlich die ANBest-K. Sie sind die Spezialregelungen zu den ANBest-P.

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Kapitel 3-31

Während sich die VV zu Art. 23 und 44 BayHO reglementierend an die Verwaltungsbehörden und ihre Mitarbeiter wenden, sind die Adressaten der Regelungen der Allgemeinen Nebenbestimmungen die Zuwendungsempfänger. Sie wurden aufgestellt, um sie zum Bestandteil der Bewilligungsbescheide zu machen (vgl. VV Nr. 5.1 zu Art. 44 BayHO bzw. Nr. 5.1 VVK). Eine Bewilligung ist ein begünstigender Verwaltungsakt, der aber gemäß Art. 36 Abs. 2 Bayer. Verwaltungsverfahrensgesetz (BayVwVfG) nach pflichtgemäßem Ermessen (Art. 40 BayVwVfG) mit Auflagen und Bedingungen verbunden werden kann. Solche Auflagen und Bedingungen stellen die Allgemeinen Nebenbestimmungen dar. Sie reglementieren die Verwendung der Zuwendungsmittel und deren Verwendungsnachweis ohne dem Zweck der Bewilligung zuwiderzulaufen. Im Gegenteil, sie dienen dazu, eine zweckentsprechende und für die Bewilligungsstelle nachvollziehbare Fördermittelverwendung sicherzustellen sowie im Falle eines Fördermittelmissbrauches, diesem unmittelbar begegnen zu können. Damit versucht der Staat sich bzw. den Geld gebenden Steuerzahler vor finanziellem Schaden zu schützen. Darüber hinaus dienen die o.g. Allgemeinen Nebenbestimmungen auch dem Gleichheitsgrundsatz und der Selbstbindung der Verwaltung, da sie, wie die VV und von wenigen begründeten Einzelfällen abgesehen (siehe Präambel der ANBest´s), zu einer Vereinheitlichung des Verwaltungsvollzuges beitragen. Zu guter Letzt erfüllen sie auch noch das Bestimmtheitsgebot des Art. 37 Abs. 1 BayVwVfG, in dem sie dazu beitragen, die Verantwortung, die Aufgaben und die Pflichten des Zuwendungsempfängers klar und deutlich zu umreißen. Die Kernregelungen der Allgemeinen Nebenbestimmungen habe ich Ihnen nachfolgend zusammengefasst:

RA Bettina Richter, Regierung von Oberbayern, SG 20 -Wirtschaftsförderung 63

Allgemeine Nebenbestimmungen

Zweckmäßige, wirtschaftliche und sparsame Mittelverwendung (Nr. 1.1 ANBest -I, -P, -K)Einsatz eigener Mittel und sonstigen Einnahmen (Nr. 1.2 ANBest -I, -P, -K)Verbindlichkeit des Finanzierungsplans / Wirtschaftsplanes (Nr. 1.2 ANBest -I, -P, -K)Die 20 %- Regel (Nr. 1.2 ANBest -I, -P, -K)Besserstellungsverbot (Nr. 1.3 ANBest -I, -P)Mittelabruf (Nr. 1.5 ANBest -I, Nr. 1.4 ANBest -P, Nr. 1.3, Nr. 1.4 ANBest -K)Vorbehalt des Widerrufs bei Projektförderung (Nr. 1.6 ANBest-P, -K)Ermäßigung der Zuwendung (Nr. 2 ANBest -I, -P, -K) Anwendung der Vergabebestimmungen (Nr. 3 ANBest -I, -P, -K)

Grundbegriffe des Zuwendungsrechts

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Kapitel 3-32

RA Bettina Richter, Regierung von Oberbayern, SG 20 -Wirtschaftsförderung 64

Allgemeine Nebenbestimmungen

Pflichten bzgl. angeschaffter Gegenstände (Nr. 4 ANBest -I, -P, -K)

Mitteilungspflichten (Nr. 5 ANBest -I, -P, -K)

Besondere Buchführungspflichten bei institutionellen Förderungen(Nr. 6 ANBest -I)

Nachweis der Verwendung (Nr. 7 ANBest -I, Nr. 6 ANBest -P, -K)

Mind. 5 Jahre Aufbewahrungspflicht für Geschäftsunterlagen (Nr. 6.3 ANBest -I, Nr. 6.5 ANBest -P, -K)

Vor-Ort-Prüfung (Nr. 8 ANBest -I, Nr. 7 ANBest -P, -K)

Prüfungsrecht des ORH und der Rechnungsprüfungsämter (Nr. 8.3 ANBest -I, Nr. 7.3 ANBest -P, -K; Art. 91 BayHO)

Möglichkeit der Rücknahme bzw. des Widerrufs und Hinweis auf denEintritt der Unwirksamkeit des Zuwendungsbescheids sowie daraus die resultierenden Rückzahlungs- und Verzinsungspflichten (Nr. 9 ANBest-I, Nr. 8 ANBest -P, -K)

Grundbegriffe des Zuwendungsrechts

Die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen werden in regelmäßigen Abständen überarbeitet und müssen immer in der jeweils gültigen Fassung Anwendung finden. Bitte besuchen Sie, um auf dem Laufenden zu bleiben, deshalb in gleichfalls regelmäßigen Abständen die Intranet-Seite des FM . Dort erhalten Sie in Dateiform die Neuerungen schneller, als wenn Sie auf die FM-Hausdruckerei oder die Ergänzungslieferungen zur BayHO warten.

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Kapitel 4-1

4 Die Umsetzung der Theorie in die Praxis

4.1 Das Bewilligungsverfahren Das Bewilligungsverfahren der VV zu Art. 44 BayHO ist ein Verwaltungsverfahren im Sinne des Art. 9 BayVwVfG, das mit der Antragstellung beginnt und mit dem Erlass des Bewilligungsbescheides endet. Es ist aber kein förmliches Verwaltungsverfahren i.S.d. Art. 10 BayVwVfG, obwohl die Verwaltung an die Schriftform gebunden ist (VV Nr. 3.1 Satz 1 zu Art. 44 BayHO, Nr. 3.1 VVK, VV Nr. 4.1 zu Art. 44 BayHO, Nr. 4.1 VVK, Art. 38 Abs. 1 BayVwVfG). Für ein förmliches Verfahren müssten seine Formvoraussetzungen in einer allgemein gültigen Rechtsvorschrift festgelegt sein. Das ist vorliegend aber nicht der Fall. Weder die BayHO noch die VV zur BayHO besitzen Außenwirkung. Sie binden allein die Verwaltung (vgl. „Merke“ bei Nr. 2.3.2). Da wir uns aber auf dem Gebiet der sog. freiwilligen Leistungen bewegen, kann der Staat die bindenden Spielregeln dennoch festlegen, unter denen er zu einer Handlung bereit ist. Dabei orientiert er sich entsprechend den allgemeinen rechtsstaatlichen Prinzipien an den Regeln, die in anderen vergleichbaren Verfahren angewandt werden. Das sind die Regeln, die z.B. im BayVwVfG für förmliche Verfahren festgelegt wurden. In manchen Fällen ist die Handlungsbereitschaft des Staates aufgrund dringender Probleme so groß, dass geradezu auf einen Antragsteller „gewartet“ wird. Es braucht sich dennoch aber niemand eine Zuwendung aufdrängen zu lassen. Zumal mit der Gewährung einer Zuwendung auch ablehnbare Handlungspflichten verbunden werden, die einen Eingriff in die Selbstbestimmung des eigenen Handels darstellen. Zuwendungen können deshalb nicht von Amtswegen, sondern nur aufgrund der Initiative des Zuwendungsempfängers (=Antrag) gewährt werden. Bewilligungsbescheide sind damit mitwirkungsbedürftige, weil antragsbedürftige Verwaltungsakte im Sinne des Art. 22 Satz 2 Nr. 2 BayVwVfG.

Ein im Zuwendungsrecht erlassener Verwaltungsakt kann nicht aufgrund eines Formfehlers nichtig sein. Ein Fehler bei der formalen Umsetzung der VV hat auf seinen Bestand - und somit für den Zuwendungsempfänger - keine Auswirkungen, es kann aber für Sie zu dienstrechtlichen Konsequenzen führen!

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Kapitel 4-2

Nach diesem Vorspann möchte ich auf der Basis der oben dargelegten Grundbegriffe des Zuwendungsrechtes mit Ihnen nun die einzelnen Verfahrensschritte des Bewilligungsverfahrens nachvollziehen:

4.1.1 Das Antragsverfahren

RA Bettina Richter, Regierung von Oberbayern, SG 20 - Wirtschaftsförderung 65

Das Antragsverfahren

Formlose Anfrage, ggf. VorbesprechungAntrag (VV Nr. 3.1 zu Art. 44 BayHO, Nr. 3.1 VVK)

• Ggf. verbunden mit einem Antrag auf Zustimmung zum vorzeitigen Maßnahmenbeginn

Antragsprüfung• Einschaltung von Fachbehörden (z.B. VV Nr. 6.1 ff. zu Art. 44

BayHO)

Antragsablehnung (Art. 10 BayVwVfG)oder

Mittelanforderung, Mittelzuweisung

Einplanungsvermerk (VV Nr. 3.3 zu Art. 44 BayHO, Nr. 3.3 VVK)

Die Zuwendungspraxis

Nach VV Nr. 3.1 zu Art. 44 BayHO bzw. Nr. 3.1 VVK bedarf die Einleitung des Bewilligungsverfahrens grundsätzlich eines schriftlichen Antrages (analog Art. 22 BayVwVfG). Nur in begründeten Einzelfällen darf auf einen schriftlichen Antrag verzichtet werden (vgl. VV Nr. 3.4 zu Art. 44 BayHO). In den meisten Fällen nimmt der Antragsteller allerdings bereits im Vorfeld der Antragsstellung Kontakt mit der Bewilligungsstelle auf. Deshalb rechne ich bereits diese wichtigen Vorgespräche dem Antragsverfahren zu, sofern ihnen ein schriftlicher Antrag folgt. Das Antragsverfahren umfasst nach dem Antragseingang die Antragsprüfung, die Niederlegung des Prüfungsergebnisses in einem speziellen Aktenvermerk, ggf. die Antragsablehnung oder aber, im Falle der beabsichtigten Bewilligung, die Beschaffung der notwendigen Haushaltsmittel.

4.1.1.1 Der Antrag Für den Antrag sind, mit Ausnahme der Nr. 3.1 Satz 2 VVK, keine besonderen Formvorschriften vorgegeben. Es genügt nach den VV im Fall einer allgemeinen Projektförderung oder einer institutionellen Förderung zunächst einmal ein einfaches Schreiben des Zuwendungsempfängers. Allerdings haben sich die Ressortministerien bzw. die zuständigen Bewilligungsstellen oft eigene Antragsformulare erstellt, um möglichst zuverlässig und auf Anhieb alle erforderlichen Informationen über das Projekt bzw. den Antragsteller zu erhalten.

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Kapitel 4-3

Kommunale Körperschaften, die sich um Zuwendungen bemühen, müssen dagegen das Formblatt nach Muster 1 a zu Art. 44 BayHO verwenden. Für Nachfolgeanträge ist das Muster 1 b zu Art. 44 BayHO auszufüllen. Ergänzt werden diese Formblätter je nach Zuwendung noch durch weitere Formulare der Ressortministerien, die zusätzliche Angaben abfragen. Viele dieser Formulare sind für die Zuwendungsempfänger bereits in Dateiform über das Internet abrufbar. Ansonsten werden sie eben bei Ihnen als Bewilligungsstelle angefordert. Halten Sie also stets einen entsprechenden Vorrat in Ihrem Aktenschrank bereit. Diese Vordrucke erhalten Sie über ihre Hausdruckerei oder aber beim Ressortministerium. Wenn es noch keine Formulare für Ihre Anwendungen gibt, so entwerfen Sie vielleicht auch mal selbst eines. Darüber hinaus empfehle ich Ihnen für Ihr Aufgabengebiet einen Hefter anzulegen, in dem Sie neben den VV, der Förderrichtlinie u.a. auch alle notwendigen Antragsformulare in Klarsichthüllen (hält länger!) sammeln und sich wichtige Info-Felder markieren bzw. kommentieren. So können Sie z.B. telefonische Rückfragen der Antragsteller zu Zweck und Inhalt einzelner Formularfelder schnell und kompetent beantworten. Außerdem können Sie Ihre Kommentierungen neben einen eingehenden Antrag legen und so vermeiden, die Auswertung eines Feldes zu vergessen (bspw. den Vorsteuerabzug, vgl. unten und Nr. 4.1.6.3.2). Neben dem eigentlichen Antrag müssen noch einige Unterlagen eingereicht werden. Welche Unterlagen erforderlich sind, hängt natürlich von der Zuwendungsart und dem speziellen Fördergegenstand ab. Die Bewilligungsbehörde kann jedenfalls antragsergänzende Unterlagen vom Zuwendungsempfänger verlangen (vgl. VV Nr. 3.1 zu Art. 44 BayHO bzw. VV Nr. 3.1 VVK). Die nach den VV zwingend beizufügenden Unterlagen habe ich Ihnen nachfolgend einmal aufgelistet: Bei einer Projektförderung:

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Projektförderung

ProjektbeschreibungFinanzierungsplanErklärung zum Maßnahmenbeginn (vgl. VV Nr. 1.3.1 zu Art. 44 BayHO)Erklärung zum Vorsteuerabzug nach § 15 UStGErklärung zur Subventionserheblichkeit (VV Nr. 3.5 ff zu Art. 44BayHO)Sonstige Unterlagen z.B. nach Maßgabe der Förderrichtlinien

(Vgl. VV Nr. 3.2.1 zu Art. 44 BayHO)

Die Zuwendungspraxis

Anlagen zum Antrag

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Kapitel 4-4

Bei einer institutionellen Förderung:

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Institutionelle Förderung

Unternehmensbeschreibung, Gesellschaftsvertrag o.ä.Wirtschafts- und Haushaltsplan (VV Nr. 3.4 zu Art. 23 BayHO)ÜberleitungsrechnungKontenplanErklärung zum Vorsteuerabzug nach § 15 UStGErklärung zur Subventionserheblichkeit (VV Nr. 3.5 ff zu Art. 44BayHO)Sonstige Unterlagen z.B. nach Maßgabe der Förderrichtlinien

(Vgl. VV Nr. 3.2.1 zu Art. 44 BayHO)

Die Zuwendungspraxis

Anlagen zum Antrag

Hinweise:

Zur Erklärung zum Vorsteuerabzug

Der Vorsteuerabzug nach § 15 UStG bedeutet vereinfacht gesagt, dass ein Unternehmer vom Finanzamt die von ihm gezahlte Umsatzsteuer ganz oder teilweise zurückerstattet bekommt. In diesem Fall ist die Umsatzsteuer keine echte Ausgabe, sondern vielmehr ein „Durchlaufposten“ in der Buchhaltung. Mit der Zuwendung werden aber nur tatsächlich entstehende Kosten gefördert. Nach VV Nr. 3.2.3 zu Art. 44 BayHO bzw. Nr. 3.2.3 VVK sind deshalb die aufgelisteten Ausgaben des Finanzierungsplanes im Falle einer Vorsteuerabzugsberechtigung um die Umsatzsteuer von Bruttobeträgen auf Nettobeträge zu bereinigen. Das Gleiche gilt für den Haushalt- und Wirtschaftplan einer institutionellen Förderung. Um das aber überwachen zu können, bedarf es dieser Erklärung (vgl. unten Nr. 4.1.1.2).

Zur Erklärung zur Subventionserheblichkeit

Eine Erklärung über die Kenntnis, dass mit dem Antrag subventionserhebliche Tatsachen i.S.d. § 264 StGB vorgebracht werden und Falschangaben demzufolge strafbar sind (vgl. VV Nr. 3.5.5 zu Art. 44 BayHO), ist bei Zuwendungen an Betriebe oder Unternehmen zu fordern, die wenigstens zum Teil der Förderung der Wirtschaft dienen sollen. Bitte lesen Sie dazu auch die VV Nr. 3.5.1 und 3.5.2 zu Art. 44 BayHO sowie die Bemerkung zu Nr. 3.5 VVK.

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Kapitel 4-5

Die Nr. 3.2 VVK enthält darüber hinaus noch eine lange Liste von Unterlagen, die im Falle einer Zuwendung dem Antrag beizufügen sind. Bitte sehen Sie sich diese Auflistung einmal in Ruhe an. Manches könnte man von Fall zu Fall auch für allgemeine Projektförderungen übernehmen! Die VV zu Art. 44 BayHO verlangen solche Unterlagen zwar nicht, aber wenn sie Ihnen bei Ihrer Entscheidungsfindung helfen könnten, so liegt es in Ihrem Ermessen, eben Vergleichbares in angepasster Form nachzufordern. Beachten Sie aber die Verhältnismäßigkeit Ihrer Forderungen. Die Zuwendungshöhe und der Antragsaufwand sollten schon in einem erträglichen Verhältnis stehen! Ist der Antrag komplett und enthält alle von Ihnen für eine Bewilligung benötigten Unterlagen, so bestätigen Sie bitten dem Antragsteller den Eingang. Andernfalls fordern Sie die noch fehlenden Unterlagen nach.

4.1.1.2 Die Antragsprüfung

Bei der Antragsprüfung setzen Sie als aller erstes Ihre Brille mit den geschliffenen Gläsern des Prinzips „der Sparsamkeit und der Wirtschaftlichkeit“ auf (vgl. oben Nr. 3.3). Dann rufen Sie sich noch einmal die Grundvoraussetzungen des Art. 23 BayHO ins Gedächtnis und lesen zuletzt zum wiederholten Male die Beschreibung des vom Ressortministerium - z.B. in der Förderrichtlinie - vorgegebenen Zuwendungszieles sowie die Definition des Fördergegenstandes durch. Dann beantworten Sie der Reihe nach folgende Prüfungsfragen:

Fällt der Antrag in Ihre Zuständigkeit? (vgl. Nr. 2.5 und 2.6)

Wer ist der Antragsteller? (Rechtsnatur, Ansprechpartner, Adresse, Telefon, Fax, Email u.a.)

Kann der Antragsteller Empfänger der beantragten Zuwendung sein? (vgl. oben Nr. 3.1.3)

Was ist das vorrangige Interesse des Antragstellers? (vgl. oben Nr. 3.1.2.3)

Fällt das im Antrag dargelegte Vorhaben in den Anwendungsbereich des Förderprogramms, der Förderrichtlinie oder sonstigen Fördervorgaben?

Ist das Vorhaben in der dargelegten Form erforderlich, geeignet und angemessen, um das gesetzte Förderziel zu erreichen? (vgl. dem Sinn nach Nr. 3.3)

Gibt es Indizien für einen vorzeitigen Maßnahmebeginn? (vgl. Nr. 3.10)

Welche Zuwendungsart soll vorliegend gewählt werden? (vgl. oben Nr. 3.2) Anmerkung: Diese Entscheidung trifft für gewöhnlich der Zuwendungsgeber. Sie müssen diese nur aus der Delegation bzw. den Förderrichtlinien etc. heraussuchen.

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Kapitel 4-6

Welche Finanzierungsart soll vorliegend gewählt werden? (vgl. oben Nr. 3.4)

Anmerkung: Auch diese Entscheidung hat für gewöhnlich der Zuwendungsgeber bereits generell entschieden. Sie müssen diese Entscheidung nur noch aus der Delegation bzw. den Förderrichtlinien etc. heraussuchen.

Wie hoch sind die Deckungsmittel und ist die Finanzierung gesichert? (vgl. oben Nr. 3.5)

Haben sich der Antragsteller und auch von der Zuwendung profitierende Dritte ausreichend an den Deckungsmitteln beteiligt? (vgl. oben Nr. 3.5)

Ist eine verbotene Mehrfachförderung zu vermuten? (vgl. oben Nr. 3.5)

Wie hoch sind die veranschlagten Ausgaben und welche Ausgaben sind davon grundsätzlich zuwendungsfähig? (vgl. oben Nr. 3.6)

Sind die veranschlagten Ausgaben als Brutto oder als Nettobeträge zu erfassen? (vgl. oben Nr. 4.1.1.1 zu Vorsteuerabzug)

Wie hoch ist demzufolge die zulässige Zuwendung? (vgl. a. unten Nr. 4.2.2)

Über welchen Zeitraum erstreckt sich die Förderung? (vgl. oben Nr. 3.9)

Stehen ausreichende Haushaltsmittel, auch über den geplanten Zeitraum hinweg, für diese Zuwendung zur Verfügung? (vgl. unten Nr. 3.9, Nr. 4.1.1.4)

Welche Fachbehörden müssen eingeschaltet werden? (vgl. unten Nr. 4.1.1.3)

Welche Nebenbestimmungen sind zu beachten? (Nr. 4.1.6.3.3)

Muss das Vorhaben über besondere Auflagen und Bedingungen eingegrenzt werden? (Nr. 4.1.6.3.3.2)

...und zuletzt die zusammenfassende Kardinalfrage:

Ist das Vorhaben insgesamt förderungswürdig und förderungsfähig? Diese Auflistung können Sie selbstverständlich noch um individuelle Kriterien Ihres speziellen Fördergebietes ergänzen. Sie können daraus auch ein auf Ihren Bereich zugeschnittenes Bearbeitungsblatt zusammenstellen, das Sie vorne in jeden Fördervorgang einheften. Auf diese Weise können Sie eigentlich nichts Wesentliches übersehen, jederzeit Auskunft über Ihren Abwägungsstand erteilen und haben bereits die notwendigen Fakten für ihre weitere Bearbeitung zusammengestellt.

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Kapitel 4-7

4.1.1.3 Die Einschaltung von Fachbehörden Es gibt Förderungen, für die Sie aufgrund Ihrer Ausbildung und Ihres Werdeganges über ausreichende Fachkenntnisse verfügen, um diese alleine abschließend würdigen zu können. Bei vielen Förderungen sind dazu aber zusätzliche oder besondere Fachkenntnisse erforderlich. Das können beispielsweise neben den klassischen Bauförderungen, auch Technologieförderungen, Förderungen in wissenschaftlichen Bereichen u.a. sein. Für die Förderung von Baumaßnahmen schreiben bereits die VV Nr. 6.1 zu Art. 44 BayHO bzw. die Nr. 6.1 VVK die Einschaltung der Baufachverwaltung vor. Ansonsten lassen sich die zu beteiligenden Stellen auch noch den Förderrichtlinien, Vollzugshinweisen u.a. entnehmen. In manchen Fällen kann es aber auch sein, dass Sie ganz ohne Vorgabe das Gefühl beschleicht, alleine mit der Beurteilung des Vorhabens, insbesondere seiner Wirtschaftlichkeit überfordert zu sein. Dann scheuen Sie sich nicht, auch ohne Vorgabe einmal fachkundigen Rat einzuholen. Im Wege der Amtshilfe leisten viele andere Behörden und Behördenvertreter bereitwillig Auskunft. Vorsicht ist allerdings bei externen Gutachtern geboten, damit Sie nicht unversehens für eine kurze Auskunft ein sattes Beraterhonorar aufgebrummt bekommen. Das müssten Sie dann Ihrem Vorgesetzten gut erklären und am Ende womöglich noch selbst begleichen. Der Datenschutz ist dabei im Übrigen nicht verletzt, solange Sie nur allgemeine Hintergrundinformationen preisgeben und nicht Ross, Reiter sowie Zuwendungshöhe nennen. Wenn Sie die Fachbehörden entsprechend der Vorgaben einschalten, dann übersenden Sie ihnen eine Kopie oder die zweite Ausfertigung des Antrages nebst Anlagen. Ihre Sendung begleiten Sie mit der Bitte, um fachgutachtliche Prüfung. Sollten Ihnen im Verlauf Ihrer Antragsprüfung bereits besondere Fragestellungen aufgefallen sein, dann fügen Sie diese Ihrer Bitte natürlich bei. Das erspart beiden Seiten Arbeit und unnötige Hin- und Hertelefoniererei, nur um offen gebliebene Fragen noch nachträglich zu klären. Wenn Sie die Antragszweitschrift versandt haben, vermerken Sie einen Termin ca. sechs bis acht Wochen später in Ihrer Wiedervorlage. Sollten Sie bis dahin nichts von der oder den beteiligten Fachbehörden gehört haben, so können Sie sich durchaus einmal vorsichtig nach dem aktuellen Bearbeitungsstand erkundigen. Gehen die fachgutachtlichen Stellungnahmen schließlich bei Ihnen ein, lesen Sie sie bitte aufmerksam durch und markieren Sie sich alle darin enthaltenen Auflagenvorschläge farbig. Notieren Sie sie sich zusätzlich stichpunktartig auf ihrem Bearbeitungsblatt bzw. in ihren sonstigen Prüfungsnotizen. Dann können Sie sie später bei der Abfassung des Bewilligungsbescheides nicht vergessen. Kommen Sie insgesamt dann zu dem Schluss, dass das Projekt oder der Zuwendungsempfänger zuwendungswürdig sind, und steht einer Förderung auch von fachlicher Seite nichts entgegen, so wird es Zeit sich um die notwendigen Haushaltsmittel zu bemühen.

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Kapitel 4-8

4.1.1.4 Die Mittelanforderung und Mittelzuweisung

Wie bereits oben dargelegt (vgl. oben Nr. 2.6), ermächtigt der Haushaltsplan die einzelnen Ressortministerien zur Bewirtschaftung der ihnen über die Einzelpläne zugeteilten Haushaltsmittel. Das bedeutet, hier werden die Steuergelder zunächst gehütet, bis sie zum Beispiel zu Förderzwecken eingesetzt werden. Grundsätzlich sind drei Möglichkeiten zu unterscheiden:

Das Ressortministerium bewilligt die Zuwendung selbst und zahlt sie auch selbst aus. (Meist wird dann die Verwendungsnachweisprüfung auf eine nachgeordnete Stelle delegiert.)

Die Grundsatzentscheidung über die Zuwendung wurde vom jeweiligen Ressortministerium selbst getroffen, die Verwaltung der Mittel erfolgt im Ministerium, die Durchführung des Zuwendungsverfahrens wird aber auf eine andere Behörde delegiert.

Dann ist eine eigene, auf die geförderte Maßnahme bezogene Anforderung der Mittel beim Ministerium erforderlich. Dies gilt beispielsweise für den kommunalen Förderbereich nach der RÖFE oder der RIFE und für die Förderung von kommunalen Gründerzentren. Diese Mittelanforderung besteht aus einem kurzen Anschreiben, dem als Anlage das Formblatt zur Mittelanforderung beigefügt wird. In dieses Formblatt sind folgende Daten einzutragen:

♣ Das von der Regierung für diesen Vorgang vergebene Aktenzeichen

♣ Das Programm, aus dem die Maßnahme gefördert werden soll

♣ Die Kurzbeschreibung (Stichwort) der Maßnahme und der Träger der Maßnahme

♣ Die Summe der Investitionskosten

♣ Die Ausgabemittel und VE, verteilt auf die jeweiligen Haushaltsjahre

♣ Die Höhe der Eigenmittel des Maßnahmeträgers

♣ Eine lfd. Nummer, sofern mit einem Formblatt Mittel für mehrere Maßnahmen angefordert werden sollen; Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass die genannten Maßnahmen alle aus demselben Programm gefördert werden.

Das Ressortministerium delegiert die Abwicklung einer Zuwendung an eine nachgeordnete Behörde. Dabei kann es sich die Vorprüfung vorbehalten. Dann werden die Mittel entweder pauschal oder projektbezogen auf den entsprechenden Haushaltsstellen zur Verfügung gestellt. Das erfolgt über ein sog. Mittelzuweisungsschreiben, verbunden mit der Übertragung der Bewirtschaftungsbefugnis. In dieser Zuweisung ist sowohl die Höhe als auch der Verwendungszweck der Mittel genau verzeichnet. Auch hier empfiehlt sich aber vor dem Abruf eine Abstimmung mit dem zuständigen Ansprechpartner im Ministerium oder

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Kapitel 4-9

– falls vorhanden – einem für die Haushaltsüberwachung im Sachgebiet zuständigen Kollegen.

4.1.2 Die Antragsablehnung Es besteht natürlich auch die Möglichkeit, dass Sie zu dem Schluss kommen, einen Antrag auf Bewilligung einer Zuwendung ablehnen zu müssen. Das kann z.B. der Fall sein, wenn die Voraussetzungen für eine Zuwendung nicht erfüllt werden oder einfach nicht genügend Haushaltsmittel für eine Bewilligung zur Verfügung stehen. Diese Ablehnung ist zweifelsohne ein belastender Verwaltungsakt (Art. 35 BayVwVfG). Da es sich vorliegend – wie bereits dargestellt - nicht um ein förmliches Verwaltungsverfahren (vgl. oben Nr. 4.1.1) handelt, kann diese Ablehnung schriftlich, mündlich oder in anderer Weise erfolgen (Art. 37 Abs. 2 BayVwVfG). Die VV zu Art. 44 BayHO enthalten keine näheren Vorschriften über die Ablehnung eines Förderantrages. Eine mündliche Erklärung wäre also grundsätzlich zulässig (vgl. Art. 10 BayVwVfG), allerdings wird der Zuwendungsempfänger in aller Regel eine schriftliche Erklärung fordern (Art. 37 Abs. 2 Satz 2 BayVwVfG). Deshalb mein Tipp für die Praxis: Wenn Sie einen Antrag auf Bewilligung einer Zuwendung mündlich ablehnen, so tun Sie das in möglichst verbindlichen Ton und bringen Sie ruhig, allerdings ohne ironisch zu klingen, Ihr Bedauern darüber zum Ausdruck. Zeigen Sie vor allem, dass es keine Ablehnung aus persönlichen Gründen ist, sondern eine Ablehnung aufgrund von Sacherwägungen bzw. – zwängen. Legen Sie deshalb kurz die wesentlichen Ablehnungsgründe dar. Umreißen Sie bitte nachvollziehbar die Kernabwägungen ihrer Ermessensentscheidung. Wenn Erfolgsaussichten bestehen, so bieten Sie dem Antragsteller an, ggf. mit einem überarbeiteten Antrag (Stichwort: Wirtschaftlichkeit) und / oder zu einem späteren Zeitpunkt nochmals vorstellig werden zu können. Sofern er sich mit seinem Anliegen lediglich an die thematisch falsche Bewilligungsstelle gewandt hat, helfen Sie ihm weiter, die richtige Stelle zu finden (Stichwort: Bürgerservice ). Nach herrschender Meinung sollten Sie einen Förderantrag (z.B. Krämer / Schmidt, D VIII Nr. 8, VG Magdeburg vom 30.09.1994, VG Köln NVwZ 1992, 812) aber per schriftlichen Bescheid ablehnen, der nach Art. 39 Abs. 1 BayVwVfG mit einer Begründung zu versehen ist. Ihre Begründung muss dann die wesentlichen sachlichen und rechtlichen Gründe Ihrer Ablehnung und die vorangegangene Ermessensabwägung erkennen lassen (OVG Lüneburg vom 14.12.1982, NJW 1984, 1138).

4.1.3 Der Einplanungsvermerk Wenn Sie sich dagegen entschließen dem Antrag stattzugeben, dann fassen Sie bitte alle Ihre bisherigen Prüfungsergebnisse, Ihre Abwägungen und Entscheidungsgründe in einem Aktenvermerk, dem sog. Einplanungsvermerk nach VV Nr. 3.3 zu Art. 44 BayHO bzw. Nr. 3.3 VVK, zusammen. Das ist zwingend vorgeschrieben.

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Kapitel 4-10

Um diesen Vermerk kurz zu halten und Wiederholungen zu vermeiden, können Sie dabei auch auf andere antragserhebliche Unterlagen oder Ihre Ausführungen im Bewilligungsbescheid verweisen. Wenn Sie die Verwendung der Zuwendung mit besonderen Regelungen über das übliche Maß der allgemeinen Nebenbestimmungen hinaus eingrenzen oder sonstige Abweichungen von den Regelfällen für erforderlich erachten, so legen Sie auch dies im Einplanungsvermerk dar. Es gelten sinngemäß dafür die gleichen Beweggründe, die auch für eine nachvollziehbare Begründung einer Ablehnung genannt wurden (vgl. oben Nr. 4.1.2). Der Einplanungsvermerk wird, ggf. zusammen mit dem Entwurf des Bewilligungsbescheides, außerdem Ihrem Vorgesetzen zur Kenntnisnahme und Zustimmung vorgelegt. Damit verantwortet er die Gewährung der Zuwendung mit. Um diese Verantwortung übernehmen zu können, benötigt er aber einen Vermerk, der ihn mit den entscheidungsrelevanten Informationen versorgt, ohne dass er die gesamte Akte lesen muss. Selbstverständlich werden Sie ihn bereits in vorangegangenen Besprechungen informiert haben. Bedenken Sie aber bitte, dass der Einplanungsvermerk für alle Beteiligten der abschließenden Dokumentation dieses Entscheidungsprozesses dient. Das gilt vor allem auch mit Blick auf spätere Nachprüfungen. Der Vermerk sollte seinem Namen also gerecht werden. Gegebenenfalls kann der Vermerk auch dazu dienen, z.B. als Anlage zu einem entsprechenden Anschreiben im Rahmen der Mittelanforderung (vgl. oben 4.1.4) das zuständige Ressortministerium über Ihre Bewertung des Antrags zu informieren und ebenfalls um Zustimmung zu bitten. Inwieweit das aber erforderlich ist, hängt vor allem von der erteilten Delegation ab (vgl. oben Nr. 2.6, Nr. 4.1.1.4).

4.1.4 Die Zusicherung einer Zuwendung Es gibt Zuwendungen, die sind von so großer Bedeutung, dass ihre Gewährung gerne vorab von höherer Stelle mit einem Schreiben angekündigt wird. Im Gegensatz zu einer mündlichen Zusage, stellt so eine schriftliche Zusage, noch dazu vom Behördenleiter oder dem Minister selbst abgegeben, eine bindende Zusicherung nach Art. 38 Abs. 1 BayVwVfG dar. Die Zusicherung wird sicherlich erst nach Kenntnisnahme Ihres Einplanungsvermerkes ausgesprochen werden und ist völlig unproblematisch, solange die Zuwendung später auch tatsächlich gewährt wird. Eine schriftlich gegebene Zusicherung ist nämlich für die Behörde bindend. Ihre Bindungswirkung ist sogar so stark, dass selbst eine rechtswidrige Zusicherung, sofern sie nicht nach dem allgemeinen Recht (Art. 44 BayVwVfG) nichtig ist, solange ihre Gültigkeit behält, bis sie nach Art. 48 BayVwVfG zurückgenommen wurde (vgl. Kopp, Kommentar, zu § 38 VwVfG, Rd. Nr. 22). Nach Art. 38 Abs. 3 BayVwVfG ist die Bewilligungsbehörde aber auch dann nicht mehr an ihre Zusicherung gebunden, wenn sich nach ihrer Abgabe die Sach- oder die Rechtslage derart ändert, dass die Behörde bei Kenntnis der nachträglich eingetretenen Änderung die Zusicherung nicht abgegeben hätte. Als wesentliche Änderung der Sachlage kann bei der Zusicherung einer (Leistungs-)Subvention (vgl. oben Nr. 2.1) unter Umständen auch z.B. eine im Zeitpunkt der Zusicherung nicht vorhersehbare grundsätzliche Änderung der Subventionspolitik und der politischen Präferenzen anzusehen sein (vgl. Kopp, Kommentar, zu § 38 VwVfG, Rd. Nr. 25). Eine die Bindungswirkung aufhebende Änderung der Rechtslage ist dagegen gegeben, wenn der zugesicherte Verwaltungsakt, also die Bewilligung der Zuwendung, nach dem nunmehr geltenden Recht nicht mehr zulässig wäre. Maßgeblich für diese

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Kapitel 4-11

Beurteilung ist also immer das gegenwärtige Recht, nicht das Recht zum Zeitpunkt der Abgabe der Zusicherung (vgl. Kopp, Kommentar, zu § 38 VwVfG, Rd. Nr. 27). Im Fall des Art. 38 Abs. 3 BayVwVfG tritt die Unwirksamkeit kraft Gesetz ein. Die Unwirksamkeit muss allerdings gegenüber dem Adressaten der Zusicherung förmlich festgestellt werden. In den letzten Jahren mussten aufgrund der knappen Haushaltslage und wegbrechender Steuereinnahmen immer wieder Haushaltssperren nach Art. 41 BayHO (Bitte lesen!) kurzfristig verhängt werden. Ausgaben dürfen dann nur noch mit Einwilligung des Staatsministeriums der Finanzen geleistet werden. Das Gleiche gilt für das Eingehen von Verpflichtungen für zukünftige Jahre. In der Praxis gilt, was vor Verhängung der Haushaltssperre nicht bewilligt wurde, kann danach nicht mehr gefördert werden. Es kommt nun aber vor, dass unmittelbar vor der Sperre noch Zusicherungen auf Bewilligung von Zuwendungen an Antragsteller versandt wurden, die Bewilligungen selbst das Haus aber nicht mehr rechtzeitig verlassen haben. Ich habe diesen praxisrelevanten Fall vergeblich in den Kommentaren gesucht. Allerdings hilft Ihnen der Wortlaut der Sperrverfügung hier weiter. Wenn es dort heißt, dass „ab sofort“ nur noch solche Ausgaben geleistet werden dürfen, für die bereits rechtliche Bindungen bestehen, dann sind bereits schriftlich zugesicherte Zuwendungen von der deklarierten Haushaltssperre ausgenommen. Durch die Haushaltssperre hat sich im Übrigen auch die Rechtslage nicht geändert, da sie keine Außenwirkung entfaltet (vgl. oben „Merke“ in Nr. 2.3.2). Lediglich die Sachlage könnte sich geändert haben. Deshalb würde ich mich in so einem Fall immer an den Zuwendungsgeber wenden und das Problem schildern. Erst mit seiner Zustimmung würde ich die fraglichen Bewilligungen verschicken. Anderenfalls benötigen Sie von ihm eine Erklärung, dass sich nachträglich die „Subventionspolitik“ und die „politischen Präferenzen“ geändert haben. Die Folge wäre, dass die Zusicherungen nach Art. 38 Abs. 3 BayVwVfG kraft Gesetz nicht mehr wirksam wäre und die versprochenen Bewilligungen nicht mehr erlassen werden könnten. Das müsste den Antragstellern dann aber schriftlich und sehr schonend mitgeteilt werden.

4.1.5 Die Zustimmung zum vorzeitigen Maßnahmebeginn

Anknüpfend an die Ausführungen oben in Nr. 3.10 möchte ich Ihnen zunächst noch einmal in Erinnerung rufen, dass im Falle einer Projektförderung der potentielle Zuwendungsempfänger nicht vorzeitig mit der Ausführung der Maßnahme beginnen darf. Das Projekt verliert ansonsten seine Förderfähigkeit und Sie die Befugnis zur Förderung. In Einzelfällen können Sie als Bewilligungsstelle aber einer Ausnahme von diesem Grundsatz zustimmen (vgl. VV Nr. 1.3 Satz 2 zu Art. 44 BayHO, Nr. 1.3 Satz 2 VVK). Die Kriterien einer solchen Ausnahme habe ich bereits oben mit dem Zitat aus dem immer noch gültigen FMS vom 30.12.1981(AZ: 11 – H 1361 – 12/22 – 50 127) dargelegt, nämlich

eine überschlägige Prüfung der Sicherung der Finanzierung einschließlich der Zwischenfinanzierung für die erwartete Zuwendung

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Kapitel 4-12

und

die sachliche Prüfung der Maßnahme. Bevor ich Ihnen nun aber im Nachfolgenden den verwaltungstechnischen Ablauf einer solchen Zustimmung schildere, möchte ich mich mit ihrer Rechtsnatur beschäftigen: Es gibt einen Theorienstreit darüber, ob eine Zustimmung zum vorzeitigen Maßnahmebeginn ein Verwaltungsakt im Sinne des Art. 35 BayVwVfG ist. Der Streit entzündet sich an der Frage, ob mit dieser Zustimmung eine echte Regelung getroffen wird, da Sinn und Zweck dieser Zustimmung ja lediglich die Erwirkung eines Entscheidungsaufschubs für die Bewilligungsbehörde ist. Die Zustimmung ist somit eine Art Hemmung des Eintritts einer Folge, die mangels Außenwirkung aber keine Rechtsfolge darstellt (vgl. oben Merke zu 2.3.2). In der Praxis spielt dieser Streit allerdings allenfalls bei der Frage eine Rolle, ob Sie ihr Zustimmungsschreiben mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen oder nicht. Viel wichtiger ist folgende Feststellung:

Eine Zustimmung zum vorzeitigen Maßnahmebeginn ist keine Zusicherung i.S.d. Art. 38 BayVwVfG.

Die starke Bindungswirkung einer Zusicherung nach Art. 38 BayVwVfG habe ich in Nr. 4.1.4 ausführlich erläutert. Mit Blick auf den Sinn der Zustimmung zum vorzeitigen Maßnahmebeginn ist es also Ihre vorrangige Aufgabe eine solche Bindungswirkung nicht entstehen zu lassen. Wägen Sie Ihre Formulierungen gut ab und vergessen Sie auf keinen Fall den Sicherheitshinweis darauf, dass die Zustimmung keine Entscheidung über die Gewährung der beantragten Mittel vorweg nimmt. Im Einzelnen ergeht die Zustimmung in folgenden Schritten:

Die Zustimmung zum vorzeitigen Maßnahmebeginn muss vom Zuwendungsempfänger bei Ihnen beantragt werden.

Das erfolgt oft genug bereits im Rahmen der eigentlichen Antragstellung durch einen entsprechenden Zusatz. Es gibt aber auch Fälle, in denen sich die Antragsprüfung z.B. aufgrund einer hohen Anzahl zu beteiligender Fachbehörden, vorrangig zu bearbeitender anderer Fälle o.a. so verzögert, dass der geplante Starttermin zu verstreichen droht. Wenn Sie das absehen können, dann informieren Sie bitte den Antragsteller rechtzeitig. Dieser muss nun abwägen, ob er Ihre Zustimmung zu einem vorzeitigen Maßnahmebeginn mit den damit verbundenen Risiken einholen möchte (vgl. oben Nr. 3.10) oder weiter abwartet. Ggf. erfolgt dann ein gesonderter Antrag. In ganz seltenen Fällen kann auch einmal ein Änderungsantrag zur Bewilligung mit einem Antrag auf Zustimmung zum vorzeitigen Maßnahmebeginn verbunden sein. Das passiert vor allem dann, wenn die Maßnahme nicht bis zur Entscheidung über den Änderungsantrag unterbrochen werden soll oder kann.

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Kapitel 4-13

Sie prüfen, ob mit dem Antrag auf Zustimmung zum vorzeitigen Maßnahmebeginn besondere Gründe für die Notwendigkeit dieser Zustimmung darlegt wurden.

Der Antragsteller muss also plausibel begründen, warum sein Projekt nicht, wie sonst alle anderen Projekte auch, mit dem Start bis zum Erlass der Bewilligung warten kann. Setzen Sie jetzt bitte wieder Ihre „Sparsamkeits- und Wirtschaftlichkeits“ - Brille auf und durchleuchten Sie die vorgebrachten Argumente dahingehend genau. Ein plausibles Argument könnte aber beispielsweise auch der Projektzusammenhang mit einem bestimmten oder sogar einmaligen Ereignis (z.B. Olympiade, Fußball-WM, Sonnenfinsternis, Kommunalwahlen o.a.) sein.

Sind solche Gründe gegeben, prüfen Sie als nächstes, ob die sonstigen Voraussetzungen für eine Zustimmung gegeben sind.

Dazu müssen die bisher eingereichten Unterlagen eine Prüfung der grundsätzlichen Förderfähigkeit des Projektes zulassen (vgl. Katalog in Nr. 4.1.1.2). Insbesondere muss die Finanzierung des Vorhabens einschließlich etwaiger Kosten der Vorfinanzierung und der Folgekosten zumindest überschlägig gesichert erscheinen (Vgl. VV Nr. 1.3.3 zu Art. 44 BayHO, Nr. 1.3.3 VVK). Außerdem muss die Maßnahme sachlich geprüft sein. Das beinhaltet auch eine Vorprüfung durch ggf. einzuschaltende Fachbehörden.

Soweit diese Voraussetzungen erfüllt sind, fertigen Sie das Zustimmungsschreiben.

Die Zustimmung wird gegenüber dem Antragsteller, der zugleich Maßnahmenträger bzw. dessen bevollmächtigter Vertreter ist, erteilt (vgl. Art. 41 Abs. 1 BayVwVfG). Sie ergeht in der Form und nach den Regeln eines Bescheides. Einer Begründung bedarf es allerdings nicht (Art. 39 Abs. 2 Nr. 1 BayVwVfG). Um aber Probleme mit der generellen Bewilligungsfähigkeit des Projekts zu vermeiden, sollte die Zustimmung bereits die allgemeinen, für entsprechende Projekte gültigen Nebenbestimmungen (also z.B. die ANBest-P oder die ANBest-K, die NBest-Bau,) ebenso auflisten wie zu erwartende Spezialauflagen zu besonderen Materialien, DIN-Normen u.a.. Unübersehbar sollte schließlich auch der Hinweis enthalten sein, dass diese Zustimmung keine Zusicherung der Gewährung der Zuwendung darstellt. Ganz zum Schluss dieser Ausführungen möchte ich noch ein letztes Mal aus dem bereits genannten FMS vom 30.12.1981(AZ: 11 – H 1361 – 12/22 – 50 127) zitieren, denn auch wenn die Ausführungen mehr als zwanzig Jahre alt sind, so sind sie von gerade zu brennender Aktualität: „...Auch wenn mit der Zulassung des vorzeitigen Maßnahmebeginns kein Rechtsanspruch auf eine Förderung begründet wird, darf nicht übersehen werden, dass damit häufig auch politisch entsprechende Erwartungen geweckt werden und dadurch nicht zu unterschätzende faktische Belastungen künftiger Haushalte begründet werden. Um diesen Erwartungsdruck möglichst gering zu halten, zwingt gerade die gegenwärtige angespannte Haushaltslage zu einem zurückhaltenden Gebrauch dieses

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Instruments. Wenn erkennbar ist, dass bei entsprechender Berücksichtigung der notwendigen Prioritäten in absehbarer Zeit eine Bedienung des Vorhabens aus den vorhandenen Haushaltsmitteln nicht möglich sein wird, sollte ein vorzeitiger Maßnahmebeginn in aller Regel nicht zugelassen werden. Eine frühzeitige Ablehnung mit der daraus für den Antragsteller resultierenden Möglichkeit, die Maßnahme ggf. in reduziertem Umfang auf eigene Rechnung durchzuführen, dürfte in der Mehrzahl der Fälle zweckmäßiger sein als eine Ablehnung nach zugelassenem Maßnahmebeginn mit ihren negativen Konsequenzen.“ Wenn Sie also einen Antrag auf Zustimmung zum vorzeitigen Maßnahmebeginn ablehnen, dann beherzigen Sie dabei bitte die Ausführungen zur Antragsablehnung unter Nr. 4.1.2. Sie gelten hier sinngemäß.

4.1.6 Der Bewilligungsbescheid Der Bewilligungsbescheid ist das Kernstück, sozusagen, der Dreh- und Angelpunkt des Zuwendungsrechtes.

Da die BayHO, die Verwaltungs-vorschriften, Richtlinien und Vollzugshinweise allein keinerlei Bindungswirkung für den Zuwendungsempfänger haben, liegt es allein in Ihrer Hand, beim Abfassen des Bewilligungsbescheides die für ihn verbindlichen Spielregeln aufzustellen.

Das ist eine große Verantwortung, zumal Fehler, die hierbei passieren, stets zu einem finanziellen Schaden führen. Außerdem fallen sie unmittelbar auf Sie als Verfasser der Bewilligung zurück (vgl. oben Nr. 2.4). Im Gegensatz zu anderen Verwaltungsrechtsgebieten (Wasserrecht, Baurecht, Verkehrsrecht etc.), wo die Bescheide von allen möglichen Ge- und Verbotsvorschriften umrahmt sind und Verstöß ggf. sogar als Ordnungswidrigkeiten mit Bußgeldern geahndet werden können, ist im Zuwendungsrecht also allein der Bewilligungsbescheid das Maß aller Dinge.

Was hier nicht geregelt ist, kann auch nicht als Begründung herhalten, Steuergelder, die nicht oder nicht fristgerecht im Sinne der Förderung verwendet wurden, zurückzufordern oder sie zu verzinsen.

Rückforderungen und die Erhebung von Zinsen sind aber neben dem Einbehalt von Zuwendungsmitteln die einzigen Sanktionen, die Sie im Zuwendungsrecht besitzen, um den Zuwendungsempfänger zu einem wirtschaftlichen Umgang mit den gewährten öffentlichen Mitteln zu veranlassen (vgl. dazu bitte entspr. Ausführungen im Skript „Einführung in die Verwendungsnachweisprüfung“). Geben Sie das also nicht aus der Hand, indem Sie wichtige Auflagen nicht oder zu unpräzise tenorieren.

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Kapitel 4-15

Es wäre andererseits aber auch unzulässig den Zuwendungsempfänger für einen Verstoß gegen eine Regel verantwortlich machen zu wollen, die er gar nicht kannte bzw. nicht verstehen konnte. Versuchen Sie sich dabei bitte immer zu vorzustellen, dass Ihr Gegenüber, von Ausnahmen abgesehen, keine Ahnung von der Vielzahl der einzuhaltenden Verwaltungsvorschriften hat. Er hat weder Ihre Ausbildung noch Ihren Zugang zu den Vorschriften oder Vollzugshinweisen. Es ist daher unabdingbar, dass Sie ihm im Bewilligungsbescheid alle Regelungen so unmissverständlich aufschreiben, dass er seine Handlungspflichten auch verstehen kann bzw. verstehen muss. In diesem Zusammenhang fällt mir beim Prüfen von Verwendungsnachweisen immer wieder auf, dass Bewilligungsbescheide fast eins zu eins von anderen Sachbearbeitern oder dem Stellenvorgänger übernommen werden. Das entwickelt oftmals den „Flüsterpost“-Effekt. Fehler schleichen sich ein und werden von Bewilligung zu Bewilligung weiter gereicht. Zum Teil werden so sogar fast absurde Forderungen eingewoben. Mindestens genauso häufig findet man Bewilligungsbescheide, in deren Auflagen die Förderrichtlinie oder die Vollzugshinweise unverändert abgeschrieben wurden. Auf diese Weise werden dem Zuwendungsempfänger die Entscheidungsspielräume weitergereicht, die das Ressortministerium eigentlich nur der Bewilligungsstelle einräumen wollte. Statt also mit dem Bewilligungsbescheid die Vollzugsregelungen auf den konkreten Einzelfall anzuwenden und entsprechend umzusetzen, werden dem Zuwendungsempfänger z.B. an Stelle von handfesten Zweckbindungen, Auswahlalternativen bei der Mittelverwendung angeboten. Natürlich stützt man sich als Einsteiger in eine neue Sachbearbeitung zunächst einmal auf die Unterlagen und Entwürfe des Vorgängers. Das habe ich auch getan. Schließlich muss das Rad nicht ständig neu erfunden werden. Aber tun Sie das niemals unkritisch und lassen Sie es vor allem nicht zur Gewohnheit werden. Nutzen Sie vorhandene Entwürfe ruhig als Grundlage Ihrer Arbeit, aber modifizieren Sie sie bitte immer für Ihren konkreten Einzelfall. Abschließend möchte ich noch etwas zum Schreibstil loswerden. Selbstverständlich bleibt es Ihnen überlassen, ob Sie lieber hoheitlich tenorieren oder die persönliche Anredeform wählen. Allerdings fällt Ihnen die Ausgestaltung des konkreten Einzelfalls sicher etwas leichter, wenn Sie den Zuwendungsempfänger dabei direkt ansprechen. Außerdem habe ich in meiner Praxis noch etwas bemerkt. Die Bewilligungsbescheide , insbesondere die hoheitlich abgefassten, werden in der Regel nur bis zur Summe der Zuwendung gelesen. Der Zuwendungsempfänger freut sich und heftet das Schriftstück ab. Im Ordner schlummert es dann friedlich bis zur Abfassung des Verwendungsnachweises. Gelegentlich kommt dann das große Erwachen. Sprechen Sie den Zuwendungsempfänger dagegen persönlich an, trägt das zu einer subjektiv höheren persönlichen Verantwortlichkeit bei und der Empfänger könnte sich je nach Naturell deshalb gerade dazu verpflichtet fühlen, den Bescheid auch bis zum Ende durchzulesen! Bevor Sie nun tatsächlich mit dem Entwurf des Bewilligungsbescheides beginnen, lesen Sie sich noch einmal alle Ihre im Rahmen der Antragsprüfung verfassten Notizen und den Einplanungsvermerk durch. Mit diesem aufgefrischten Detailwissen sind Sie gerüstet für die nachfolgenden Schritte.

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4.1.6.1 Der Adressat Nach Art. 41 Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG ist ein Verwaltungsakt gegenüber demjenigen bekannt zu geben, für den er bestimmt ist. Das ist in unserem Fall der Zuwendungsempfänger (vgl. oben Nr. 3.1.3). Ist der Zuwendungsempfänger eine juristische Person, so ist der Bewilligungsbescheid nach Art. 7 Abs. 2 Bayer. Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetz (VwZVG) an den Vorstand bzw. das nach außen vertretungsberechtigte Organ zu richten. Das ist bei kommunalen Körperschaften beispielsweise der Bürgermeister oder der Zweckverbandsvorsitzende , ansonsten in aller Regel der Geschäftsführer der juristischen Person. Adressieren Sie aber bitte niemals an den Geschäftsführer persönlich, sondern immer nur an ihn in seiner Eigenschaft als solcher.

4.1.6.2 Der Betreff und die Anlagen Im Betreff wird neben dem jeweiligen Förderprogramm oder der Förderaufgabe auch der Zuwendungsempfänger bzw. das Förderprojekt genau tituliert. So können Sie, um ermüdende Wiederholungen zu vermeiden, im Bescheid auf diese Festlegungen verweisen (z.B. „ Das o.g. Projekt ...“). Die Anlagen zum Bewilligungsbescheid sind ein ganz wichtiges Thema. Sie können bzw. müssen sogar Unterlagen wie die Antragsunterlagen, die Allgemeine Nebenbestimmungen (die ANBest -P, -K, -I oder evtl. die ANBest -Bau) oder Auszüge aus Richtlinien bzw. Vollzugshinweisen, Abrechnungsschemata u.a. zum Bestandteil der Bewilligung machen. Diese Unterlagen sind dann der Bewilligung als Anlage beizufügen. Bitte listen Sie sie unter dem Betreff genau auf. Am besten nennen Sie dabei eindeutige Identifizierungsmerkmale, also z.B. den aktuellen Stand mit Datum, den Verfasser, die Nummer der Ausführung o.a. Es macht z.B. bei einer millionenschweren Baumaßnahme einen großen Unterschied, ob nun Plan A oder Plan B bindend einzuhalten ist. Auch die baufachlichen Prüfer müssen zweifelsfrei wissen, welche Planausführung sie denn zu überwachen haben. Nicht selten entstehen auch im Rahmen der Verwendungsnachweisprüfung Differenzen darüber, welche Unterlagen für den Zuwendungsempfänger zweckbindend waren. Die Beweislast liegt dann bei Ihnen! Gut, wenn Sie in so einem Fall auf Ihr Anlagenverzeichnis deuten können und die leidige Diskussion so im Keim ersticken.

4.1.6.3 Die Tenorierung

Die Tenorierung unterteilt sich wie bei jedem Bescheid in die sog. Hauptregelungen, die Nebenbestimmungen sowie die Kostenentscheidung:

4.1.6.3.1 Die Hauptregelungen

Die Kernaussage jeder Bewilligung ist, wer wie viel Zuwendung wofür und wie lange bekommt. Dementsprechend müssen im Tenor der Bewilligung folgende Punkte zwingend geregelt werden:

Die genaue Bezeichnung des Zuwendungsempfängers (vgl. VV Nr. 4.2.1 zu Art. 44 BayHO, Nr. 4.2.1 VVK, oben Nr. 3.1.3)

Die Art der Zuwendung (vgl. VV Nr. 4.2.2 zu Art. 44 BayHO, Nr. 4.2.2 VVK, oben Nr. 3.2)

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Die Höhe der Zuwendung (vgl. VV Nr. 4.2.2 zu Art. 44 BayHO, Nr. 4.2.2 VVK, unten Nr. 4.2.2 - „Bedarfsermittlung“ sinngemäß bezogen auf die Gesamtzuwendung)

- Im Fall der Anteilfinanzierung (vgl. oben Nr. 3.4.1) - der prozentuale Anteil bis zu einem festgesetzten Höchstbetrag

- Im Fall der Festbetragsfinanzierung (vgl. oben Nr. 3.4.2) – konkreter Festbetrag oder Pauschale je Einheit bis zu einem festgesetzten Höchstsatz

- Im Fall der Fehlbedarfsfinanzierung (vgl. oben Nr. 3.4.3) - der zu deckende Fehlbedarf bis zu einem festgesetzten Höchstbetrag

Die genaue Beschreibung des Zuwendungszweckes (vgl. VV Nr. 4.2.3 zu Art. 44 BayHO, Nr. 4.2.3 VVK, zu Gegenständen vgl. a oben Nr. 3.12)

Die Finanzierungsart (vgl. VV Nr. 4.2.4 zu Art. 44 BayHO, Nr. 4.2.4 VVK, oben Nr. 3.4)

Der Umfang der zuwendungsfähigen Ausgaben (vgl. VV Nr. 4.2.4 zu Art. 44 BayHO, Nr. 4.2.4 VVK, oben Nr. 3.6)

Der Bewilligungszeitraum (vgl. VV Nr. 4.2.5 zu Art. 44 BayHO, Nr. 4.2.5 VVK, oben Nr. 3.9)

Machen Sie sich aus diesen Punkten eine kleine Checkliste, dann können Sie in diesem Teil der Bewilligung schon nichts Wesentliches mehr vergessen.

4.1.6.3.2 Der Kosten- und Finanzierungsplan

Der sog. Kosten- und Finanzierungsplan dient der weiteren Konkretisierung der Zweckbestimmung nach VV Nr. 4.2.3 zu Art. 44 BayHO, Nr. 4.2.3 VVK (vgl. auch oben Nr. 3.7, Nr. 3.8). Deshalb ist er für mich auch eher eine Haupt- denn eine Nebenbestimmung. Er legt bei Projektförderungen aufgegliedert nach Kostengruppen bzw. -ansätzen detaillierter fest, wofür die Zuwendungsmittel überhaupt ausgegeben werden dürfen. Im Fall von institutionellen Förderungen erfüllt diesen Zweck der Haushalts- und Wirtschaftsplan, der dann zum Bestandteil des Bewilligungsbescheides gemacht wird.

Beide Pläne müssen im Bewilligungsbe-scheid für verbindlich erklärt werden.

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Kapitel 4-18

Dabei können Sie den Kosten- und Finanzierungsplan über die Regelungen der Nr. 1.2 ANBest-P bzw. -K hinaus auch bzgl. der Einzelkostenansätze oder sogar der Unterkostengruppen für verbindlich erklären. Der Haushalts – und Wirtschaftsplan einschließlich des Organisations- und Stellenplans ist insgesamt verbindlich (vgl. Nr. 1.2 ANBest-I). Die sog. 20%-Regel (vgl. oben Nr. 3.8) bei Projektförderungen setzt an den Einzelkostenansätzen an. Möchten Sie dies abschwächen, bestimmte Ansätze davon ausnehmen oder beispielsweise Unteransätze mit einbeziehen, so müssen Sie dies in einer speziellen Auflage regeln. Für institutionelle Förderungen muss die 20%-Regel, wenn sie Anwendung finden soll, eigens im Bewilligungsbescheid aufgestellt werden.

4.1.6.3.3 Die Nebenbestimmungen

Über die Hauptregelungen hinaus muss der Bewilligungsbescheid auch noch mit entsprechenden Nebenbestimmungen versehen werden, um dem Bestimmtheitsgebot (vgl. Art. 37 Abs. 1 BayVwVfG) auch gerecht zu werden (vgl. oben Nr. 3.13). Solche Nebenbestimmungen sind in den VV zur BayHO, den Allgemeinen Nebenbestimmungen, den Förderrichtlinien und den Vollzugshinweisen etc. bereits aufgeführt. Darüber hinaus kann es aber für die zweckentsprechende Ausgestaltung einer Zuwendung von Nöten sein, besondere Einzelfallregelungen aufzustellen. Diese erhalten Sie dann z.B. von den eingeschalteten Fachbehörden oder sie ergeben sich, aufgrund von Feststellungen, die Sie im Rahmen der Antragsprüfung getroffen haben.

4.1.6.3.3.1 Die allgemeinen Nebenbestimmungen

Die Inhalte der Allgemeinen Nebenbestimmungen habe ich Ihnen oben unter Nr. 3.13 ausführlich dargestellt. An dieser Stelle möchte ich Sie deshalb nur noch ausdrücklich darauf hinweisen, dass diese wichtigen Regelungen aber nur dann Anwendung finden, wenn Sie diese pflichtgemäß und unverändert zum Bestandteil der Bewilligung machen (vgl. VV Nr. 5.1 Satz 2 BayHO, Nr. 5.1 VVK). Vergessen Sie also nie die Auflage: „Die Allgemeinen Nebenbestimmungen zur .... werden Bestandteil dieser Bewilligung.“ Bitte denken Sie auch daran, bei Projektförderungen von Baumaßnahmen, die der ANBest-P und nicht der ANBest-K unterliegen, die ANBest-Bau zum Bestandteil der Bewilligung zu erheben. Von den Regelungen der Allgemeinen Nebenbestimmungen können in den in VV Nr. 5.1.1 bis 5.1.5 zu Art. 44 BayHO bzw. Nr. 5.1.2 bis 5.1.4 VVK genannten Fällen im Bewilligungsbescheid folgende Ausnahmen gemacht werden, nämlich:

Bei institutionellen Förderungen können gegenseitige Deckungsfähigkei-ten unter den Einzelansätzen des Haushalts- und Wirtschaftsplanes zugelassen werden, z.B. in Form einer 20%-Regel (vgl. dazu oben Nr. 3.8).

Bei Projektförderungen kann im Einzelfall die Obergrenze der 20%-Regel (vgl. oben Nr. 3.8) angehoben werden.

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Anstatt eines vereinfachten Verwendungsnachweises kann auch die Vorlage eines Verwendungsnachweises mit allen Belegen gefordert werden (vgl. Skript „Einführung in die Verwendungsnachweisprüfung).

Änderungen der Vorlagefristen des Verwendungsnachweis sowie Änderungen der vorzulegenden Belege (vgl. Skript „Einführung in die Verwendungsnachweisprüfung)

Abweichungen zulassen von den Regeln

- der Auftragsvergabe,

- der Zweckbindungen, der Zweckbindungsfristen und Inventarisierungspflichten sowie

- der Mitteilungspflichten.

4.1.6.3.3.2 Die sonstigen Nebenbestimmungen

Zu den speziellen Nebenbestimmungen gehören alle Regelungen, die über die Allgemeinen Nebenbestimmungen hinaus nach pflichtgemäßem Ermessen (vgl. Art. 40 BayVwVfG, sinngemäß auch die Ausführungen oben unter Nr. 3.13) zur weiteren Regelung des speziellen Einzelfalles notwendig sind. Das können grundsätzlich alle im Katalog des Art. 36 Abs. 2 BayVwVfG genannten Regelungsformen sein:

Befristungen (vgl. Art. 36 Abs. 2 Nr. 1 BayVwVfG)

Beispiel: Der Erwerb eines Grundstückes wird gefördert, aber nur, wenn innerhalb einer bestimmten Frist daraus eine öffentliche Anlage entsteht.

Bedingungen (vgl. Art. 36 Abs. 2 Nr. 2 BayVwVfG)

Beispiel: Eine Kurspauschale wird von einer Mindestteilnehmerzahl abhängig gemacht.

Vorbehalte eines Widerrufs (vgl. Art. 36 Abs. 2 Nr. 3 BayVwVfG)

Beispiel: Für den Fall, dass bei einer Gestaltung einer Baumaßnahme nicht überwiegend naturnahe Materialien verwendet werden, bleibt der Widerruf der Bewilligung vorbehalten. Anmerkung: Der Unterschied zur Bedingung besteht darin, dass die Bewilligung hier beim Eintritt des Ereignisses nicht bereits kraft Gesetz

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unwirksam wird, sondern eine Ermessensentscheidung über die Bewilligung zu fällen ist (Stichwort: Das mildere Mittel)

Auflagen (vgl. Art. 36 Abs. 2 Nr. 4 BayVwVfG)

Beispiel: Im Rahmen der Baumaßnahme muss der öffentliche Zugang für die nicht von den Bauarbeiten betroffenen Bauteile gewährleistet werden.

Vorbehalt der nachträglichen Aufnahme, Änderung oder Ergänzung einer Auflagen (vgl. Art. 36 Abs. 2 Nr. 5 BayVwVfG).

Tenorierungsbeispiel: „ .. Es wird vorbehalten (oder Wir behalten uns vor...), diese Bewilligung auch nachträglich noch um Auflagen zu ergänzen...“

Die VV zu Art. 44 BayHO enthält außerdem noch einige konkretere Beispiele für besondere Nebenbestimmungen, wie zum Beispiel folgende:

Die Auszahlung von Teilbeträgen bei der Projektförderung längerfristiger Vorhaben ist vom summarischen Nachweis der Verwendung der bisher ausgezahlten Fördermittel abhängig zu machen (vgl. VV Nr. 7.1.2 zu Art. 44 BayHO).

Bei Projektförderungen in Verbindung mit der ANBest-P ist die Regelung des Vorbehaltes dinglicher Rechte zur Sicherung etwaiger Erstattungsansprüche zu treffen (vgl. VV Nr. 5.2.1 zu Art. 44 BayHO).

Die Regelungen von Schutzrechten (z.B. Patenten) – (vgl. VV Nr. 5.2.3 zu Art. 44 BayHO)

Veröffentlichungspflichten für Forschungs- und sonstige wissenschaftliche Arbeiten (VV Nr. 5.2.4 zu Art. 44 BayHO)

Die Beteiligung von fachtechnischen Dienstellen (VV Nr. 5.2.5 zu Art. 44 BayHO, Nr. 5.2.1 VVK)

Bei Mehrfachförderung (Förderung durch mehre öffentliche Stellen) ist zu bestimmen, gegenüber welcher Stelle der Verwendungsnachweis zu erbringen ist (vgl. VV Nr. 4.2.6 zu Art. 44 BayHO, Nr. 4.2.6 VVK).

Besonderheiten hinsichtlich des Verwendungsnachweises (VV Nr. 5.2.6 zu Art. 44 BayHO, Nr. 5.2.2 VVK – BITTE LESEN!)

Vorbehalt eines Einbehaltes einer Schlussrate bis zur Vorlage des Verwendungsnachweises (VV Nr. 5.2.6 zu Art. 44 BayHO, Nr. 5.2.2 VVK)

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Kapitel 4-21

Diese Aufzählung ist keineswegs abschließend. Darüber hinaus gibt es noch weitere Regelungsbereiche, die sich, wie eingangs erwähnt, z.B. aus den jeweiligen Förderrichtlinien, den fachgutachtlichen Stellungnahmen etc. ergeben. Wichtig ist, dass Sie, bevor Sie eine spezielle Nebenbestimmung in Ihre Bewilligung einfügen, eine Ermessensabwägung nach Art. 40 BayVwVfG vornehmen (Bitte im Einplanungsvermerk darlegen, vgl. oben Nr. 4.1.3). Jede Forderung muss in einem vernünftigen Verhältnis zur Höhe sowie dem Zweck der Zuwendung stehen. Überlegen Sie auch, ob Ihre Auflagen mit angemessenen Mitteln kontrollierbar bzw. ihre Einhaltung nachweisbar sind. Es nützt nichts, wenn Sie „schöne“ Regeln aufstellen, deren Einhaltung sich Ihnen aber entzieht. Damit nehmen Sie sich selbst nur ein gutes Stück Autorität.

4.1.6.3.4 Die Kostenentscheidung

Zu jedem Bescheid gehört auch eine Kostenentscheidung, selbst wenn sie bestimmt, dass keine Gebühren erhoben werden. Nach Art. 4 Nr. 2 Kostengesetz (KG) sind kommunale Körperschaften von der Zahlung der Gebühren befreit. Gleiches gilt nach Art. 4 Nr. 3 KG für juristische Personen des öffentlichen Rechts. Für Bewilligungsbescheide zu Zuwendungen in Form sog. Zuweisungen (vgl. oben Nr. 3.1.1) kommt somit die persönliche Gebührenfreiheit zum Tragen. Für Verfahren über Anträge auf Zuwendungen in Form von Zuschüssen (vgl. oben Nr. 3.1.1) besteht eine sachliche Kostenfreiheit nach Art. 3 Abs. 1 Nr. 6 KG. Es werden somit auch für alle anderen Bewilligungsbescheide keine Gebühren erhoben. (Anmerkung: Das gilt aber nicht für Bescheide über Rückerstattungen oder Verzinsungen!!). Von der Gebührenfreiheit ist allerdings die Auslagenfreiheit zu unterscheiden. Auslagen nach Art. 10 KG können immer erhoben werden, soweit das Kostenverzeichnis keine Ausnahmen vorsieht. Also, ich habe zumindest keine solche Ausnahme gefunden. Sie können also prinzipiell im Rahmen der Kostenentscheidung entstandene Auslagen einfordern, insbesondere wenn sie durch den Zuwendungsempfänger verschuldet wurden (vgl. Art. 2 Abs. 3 KG).

4.1.6.4 Die Begründung Da es sich bei einem Bewilligungsbescheid um einen begünstigenden Verwaltungsakt handelt, bedarf es nach Art. 39 Abs. 2 Nr. 1 BayVwVfG zumindest für die Hauptregelungen keiner Begründung. Allerdings versehen Sie diesen Verwaltungsakt regelmäßig auch mit Nebenbestimmungen, die dem Zuwendungsempfänger ein bestimmtes Verhalten abverlangen und damit in seine allgemeine Handlungsfreiheit eingreifen (vgl. oben Ausführungen zu Nr. 4 und Nr. 3.13). Dabei ist nach Art. 36 Abs. 2 BayVwVfG eine Ermessensentscheidung (vgl. Art. 40 BayVwVfG) zu treffen und der Zuwendungsempfänger hat grundsätzlich ein Recht darauf, die Abwägungsgründe auch zu erfahren (vgl. Art. 39 Abs. 1 Satz 3 BayVwVfG). Wenn Sie einen Einplanungsvermerk verfasst und darin Ihre

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Kapitel 4-22

Ermessensabwägungen dargestellt haben, dürfte es für Sie kein großer Aufwand sein, eine solche Begründung in den Bewilligungsbescheid einzufügen. Übersehen Sie dabei aber bitte nicht, dass es eine echte Abwägung sein muss, eine für die Verwaltung in den Verwaltungsvorschriften vorgenommene Ermessensreduzierung auf Null hat keine Außenwirkung. Sie verpflichtet Sie allerdings mit vernünftigen Argumenten zu diesem Ergebnis zu kommen. Viele Bewilligungsstellen verzichten auf die Beifügung einer Begründung. Diese Bescheide sind fehlerhaft. Wird die Begründung allerdings später auf Verlangen des Zuwendungsempfängers nachgereicht, ist dieser Fehler wieder geheilt (vgl. Art. 45 Abs. 1 Nr. 2 BayVwVfG).

4.1.6.5 Die Ausfertigung und die Zustellung

Nun fehlt eigentlich nur noch die Rechtsbehelfsbelehrung sowie die Unterschrift des Zeichnungsberechtigten (siehe jew. Unterschriftsbefugnis) und der Bewilligungsbescheid ist fertig. Fertigen Sie bitte ein Original und einen Entwurf für Ihren Fördervorgang. Vergessen Sie nicht gewissenhaft die notwendigen Anlagen beizufügen. Außerdem fertigen Sie noch die erforderlichen Anzahl von Abdrücken jeweils mit den Anlagen. Wie viele Abdrücke Sie fertigen müssen, hängt in der Regel von Ihrer Aufgabendelegation, der Höhe der Zuwendung und der Anzahl der zu informierenden Fachbehörden ab:

Je nach Auftragstellung des Ressortministeriums erhält der dort zuständige Sachbearbeiter einen Abdruck der Bewilligung.

Außerdem ist bei Förderungen über 50.000,00 € ein weiterer Abdruck an den Bayer. Obersten Rechnungshof zu versenden (vgl. VV Nr. 4.4 zu Art. 44 BayHO, Nr. 4.4 VVK).

Je nach Vorgang erhält bei Projektförderungen auch die mit der Überwachung betraute Fachbehörde einen eigenen Abdruck der Bewilligung. Im Randschreiben kann dazu explizit um die Begleitung des Vorhabens gebeten werden.

Wenn Sie den Verwendungsnachweis nicht selbst prüfen, dann senden Sie bitte auch einen Abdruck an die Prüfstelle, verbunden mit der Information, ob Sie den Eingang des Verwendungsnachweises überwachen oder dies bereits von der Prüfstelle übernommen werden soll.

Ab einer gewissen Größenordnung erhält schließlich auch die Pressestelle einen Abdruck des Bewilligungsbescheides (Bitte erkundigen Sie sich diesbezüglich bei Kollegen oder ihrem Vorgesetzten).

Der Bewilligungsbescheid wird in aller Regel nicht förmlich zugestellt, zumal Widersprüche gegen so eine Bewilligung getrost als exotisch gewertet werden können. Die Drei-Tages-Fiktion des Art. 41 Abs. 2 BayVwVfG ist im Grunde völlig ausreichend.

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Kapitel 4-23

Der Zuwendungsempfänger hat nämlich in aller Regel selbst das größte Interesse daran, dass der Bewilligungsbescheid Bestandskraft erlangt. Schließlich ist vorher eine Mittelauszahlung grundsätzlich unzulässig (vgl. auch unten Nr. 4.2.5) und er bekommt kein Geld. Deshalb bestätigt der Zuwendungsempfänger normalerweise mit dem ersten Mittelabruf nicht nur den Erhalt des Bescheides (vgl. Bezug des Abrufes). Er erkennt ihn darüber hinaus auch ausdrücklich an und verzichtet gegebenenfalls auf evtl. noch bestehende Widerspruchsrechte . Was wollen Sie mehr! Dann ist selbst eine vergessene Rechtsbehelfsbelehrung nicht mehr weiter problematisch. Lediglich bei der Verhängung einer Haushaltssperre kann es für Sie hilfreich sein, wenn Sie den Versandtermin des Bewilligungsbescheides bzw. den genauen Zugang nachweisen können. Das hat allerdings verwaltungsinterne Gründe und spielt dagegen verwaltungsrechtlich keine Rolle (vgl. oben Nr. 2.4). Mit der Bekanntgabe wird der Bewilligungsbescheid in jedem Fall wirksam (vgl. Art. 43 Abs. 1 BayVwVfG), unabhängig von jeder Haushaltssperre. Er bleibt es auch, und zwar mit genau dem bekannt gegebenen Inhalt, ob richtig oder falsch, bis er kraft Gesetz unwirksam oder aber zurückgenommen bzw. widerrufen wird (vgl. Art. 43 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 BayVwVfG).

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Kapitel 4-24

4.1.7 Die zusammenfassende Übersicht

Die Vorplanung

Antrag auf Zustimmung zum Vorzeitigen Maßnahmenbeginn

Zustimmung zum vorzeitigen Maßnahmenbeginn

Die weitere vorbereitende Planung

Für einzelne Förderbereiche durch das zuständige Fachministerium

Unterlagen vorbereiten nach VV Nr. 3.2 zu Art. 44 BayHO bzw.

VVK

Im Einzelfall durch zuständige Bewilligungsbehörde

Antragstellung

Bewilligung samt Kosten- und

Finanzierungsplan sowie weiteren

Nebenbestimmungen, insb. ANBest-XX

Beachte VV Nr. 1.3.3 zu Art. 44 BayHO bzw. VVK:

und

;;

;

;

Formloser Antrag möglich aber:Kosten überschlägig ermittelt (Schätzung)Finanzierung überschlägig gesichert Maßnahme sachlich (fachlich) prüfbar!

ggf.

Vgl.VV Nr. 1.3 Satz 2 zu Art. 44 BayHO bzw. VVK

Vgl.Nr. 3.1 VVK - Muster 1 a zu Art. 44 BayHO

Über die Rechtsaufsichtsbehörde

nach Nr. 110 GO

ggf.

Das Bewilligungsverfahren nach VV Nr. 1 - 6 zu Art. 44 BayHO,

Nr. 1 - 6 VVK

Vgl.VV Nr. 4 - 6 zu Art. 44 BayHO bzw. VVK

Die zuständige Bewilligungsbehörde ergibt sich i.R. entweder aus der jew.

Förderrichtlinie oder über die entsprechende Einzeldelegation des

betreffenden Fachministeriums

Beachte VV Nr. 1.3, 1.3.1 zu Art. 44 BayHO bzw. VVK

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Kapitel 4-25

4.1.8 Der Zuwendungsvertrag Der Zuwendungsvertrag ist eine Spezialität des Zuwendungsrechtes, auf die ich in diesem Skript nur kurz eingehen möchte. Sie sollten als Einsteiger aber auf jeden Fall schon einmal von diesem Konstrukt gehört haben. Nach VV Nr. 4.3 zu Art. 44 BayHO kann die Bewilligungsbehörde, anstatt einen Zuwendungsbescheid zu erlassen, ausnahmsweise einen Zuwendungsvertrag mit dem Zuwendungsempfänger schließen. Die Entscheidung muss aber gut abgewogen werden, und ich empfehle, sie nie ohne Rücksprache mit dem Zuwendungsgeber zu fällen. Ein Zuwendungsvertrag ist ein öffentlichrechtlicher Vertrag im Sinne des Art. 54 Abs. 2 i.V.m. Art. 56 Abs.1 BayVwVfG. Die Vorschriften der Art. 58 bis 62 BayVwVfG über öffentlich- rechtliche Verträge finden somit Anwendung. Es handelt sich im Gegensatz zum Verwaltungsakt um ein zweiseitiges Rechtsgeschäft, das der Schriftform bedarf und die Unterschrift beider Vertragspartner auf der Vertragsurkunde erfordert. Die Verwaltungsvorschriften für die Gewährung von Zuwendungen durch Bescheid gelten nur noch sinngemäß. Das bedeutet, dass zunächst einmal alle Hauptregelungen, die sonst in den Bescheid aufgenommen werden, dann in den Vertrag zu übernehmen sind. Ähnliches gilt für die Nebenbestimmungen, soweit sie nicht aus der Natur des öffentlichen Vertrages heraus auszuschließen oder zu modifizieren sind. Das gilt vor allem für die Bestimmungen hinsichtlich der Erstattungen und der Verzinsung einer Zuwendung. In Fällen, die bei einem Bewilligungsbescheid zur Rücknahme oder zum Widerruf führen würden, gelten bei Zuwendungsverträgen gemäß Art. 62 Satz 2 BayVwVfG die Vorschriften des BGB über Leistungsstörungen entsprechend. Im Übrigen bleibt ein öffentlicher Vertrag wirksam, solange er nicht Nichtig ist. Diese Nichtigkeit ergibt sich gemäß Art. 59 Abs. 1 BayVwVfG wiederum aus den entsprechenden Vorschriften des BGB wie z.B. § 105 – Nichtigkeit der Willenserklärung, § 116 Satz 2 – Geheimer Vorbehalt, § 118 – Mangel der Ernstlichkeit, §125 – Nichtigkeit wegen Formmangel, § 134 – Gesetzliches Verbot, § 138 – Sittenwidriges Rechtsgeschäft, Wucher BGB.

Ein rechtswidriger, aber nicht nichtiger Zuwendungsvertrag kann nur in den in Art. 60 BayVwVfG genannten Fällen angepasst oder durch Kündigung beseitigt werden.

Passen Sie auch bitte auf, dass Sie so einen Zuwendungsvertrag nicht mit einem privatrechtlichen Auftragsverhältnis verwechseln (vgl. oben Nr. 3.1.2.2). Damit würden Sie ggf. gegen die Titelbindung eines reinen Zuwendungstitels bzw. die Zweckbindung der Mittelzuweisung verstoßen und die Zuwendung würde zum mehrwertsteuerpflichtigen Entgelt. Deshalb habe ich nachfolgend einmal ganz grob die wesentlichen Unterschiede zwischen Zuwendungsbescheid, Zuwendungsvertrag und Leistungsvertrag zusammengefasst:

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Kapitel 4-26

ZUWENDUNGS-BESCHEID

ZUWENDUNGS-VERTRAG

LEISTUNGSVERTRAG

PrivatrechtArt. 23, 44 BayHO, VV Nr. 4.1 zu

Art. 44 BayHOArt. 23, 44 BayHO, VV Nr. 4.3 zu

Art. 44 BayHOkeine Zuwendung - siehe VV Nr.

1.2.4 zu Art. 23 BayHO

REGELFALL AUSNAHME

klassisches Über-/ Unterordnungsverhältnis

Betonung es partnerschaftlichen Verhältnisses Gleichrangige Vertragspartner

einseitig zweiseitig zweiseitigÜberlapendes Interesse Gemeinsames Interesse Interesse an Gegenleistung

Art. 35 ff. BayVwVfG Art. 54 ff. BayVwVfG § § 433- 853 BGB(HHR, BayVwVfG, ANBest) (HHR, BayVwVfG, sinngemäße

Anwendung der VV zu Art. 44 BayHO, analoge Anwendung des

BBG) Achtung: ANBest sind nur teilweise anwendbar - zu

verhandeln: Erstattungen, Verzinsungen; bei Fehlern: §§

284,288 BGB analog

Willkürverbot, Gleichbehandlungsgrundsatz,

fehlerfreies Ermessen, Vertrauensschutz etc.

Zwar an rechtstaatl. Grundsätze gebunden, aber weitere Verhandlungsspielräume

Treu und Glauben

Bei Problemen: Bei Problemen: Bei Problemen:

Änderungsbescheide, Rücknahme, Widerruf, auflösende Bedingungen Kündigung, Vertragsanpassung Kündigung, Vertragsanpassung

Verwaltungsgericht Verwaltungsgericht Zivilgericht

Widerspruchsverfahren Klage gegen Kündigung Klage gegen Kündigung, Leistungstörung etc.

Wesentliche Unterscheidungsmerkmale zwischen

Öffentliches Recht

Zweckbestimmung Leistungskatalog

entweder / oderNVwZ 1990,879-882

Achtung:PrivatR ZuwV sinnvoll bei

Auslandsprojekten- vgl. Krämer /Schmidt D VIII Nr. 4.3 S. 14)

Weitere Literatur: Krämer / Schmidt - D VIII Nr. 4.2 ff; NVwZ 2001, 636 - Bonk, 25 Jahre VwVfG; NVwZ 2000, 1244ff, Entwicklung des VwVfR, NJW 1998, 2921 ff - Wirksamkeit eines öffentlichrechtlichen Vertrags; OVG Münster, Urt. 12.12.1991 - NVwZ 1992, 988; Kopp, VwVfG Anm. 5 zu § 49a; BVerwG, Urt. 10.12.2003 - BVerwG 3 C 22.02

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Kapitel 4-27

4.2 Die Mittelauszahlung und die Überwachung

Nachdem der Bewilligungsbescheid nun erlassen ist, kommt die Förderung jetzt in die Umsetzungsphase. Was bisher nur Planung, Veranschlagung und Theorie war, nimmt tatsächlich Gestalt an. Das bedeutet aber auch, dass die ersten Zahlungsverpflichtungen eingegangen bzw. vielleicht - nach einem erlaubten vorzeitigen Maßnahmebeginn (vgl. oben Nr. 3.10 und Nr. 4.1.5) - auch schon die ersten Zahlungen fällig sind. Der Zuwendungsempfänger benötigt also die ersten Zuwendungsmittel und wird sie folglich anfordern. Als Bewilligungsstelle sind Sie in aller Regel auch für die Auszahlung der Zuwendungsmittel und die Überwachung ihrer Verwendung zuständig. Deshalb dürfte auch das nachfolgende Kapitel für Sie von Interesse sein.

4.2.1 Der Mittelabruf nach Bedarf Grundsätzlich darf der Abruf von Zuwendungsmitteln nur im Bedarfsfall erfolgen (vgl. oben Nr. 3.11, VV Nr. 7.1 zu Art. 44 BayHO, Nr. 7.1 VVK, Nr. 1.4 ANBest-P, Nr. 1.3 ANBest-K, Nr. 1.5 ANBest-I), denn es wäre unwirtschaftlich für den Staat mehr Steuermittel als absolut nötig einzusetzen (vgl. Nr. 3.3). Außerdem herrscht der Grundsatz, dass bei Projektförderungen von längerfristiger Vorhaben, also Vorhaben, die über mehr als zwei Monate reichen (Stichwort: Verwendungsfrist, vgl. Nr. 3.11), die Auszahlung der Zuwendung nur in Teilbeträgen erfolgen soll (vgl. VV Nr. 7.1.2 zu Art. 44 BayHO, Nr. 7.1 Abs. 2 VVK). Finanziert der Zuwendungsempfänger die Maßnahme also nicht komplett vor, so darf er auch nur Teilbeträge abrufen. Für institutionelle Förderungen sind mindestens vier Teilauszahlung für Bedarfszeiträume von maximal drei Monaten vorgesehen (VV Nr. 7.1.1 zu Art. 44 BayHO). Der Zuwendungsempfänger muss also, bevor er Mittel in einer von ihm bestimmten Höhe und für einen abgegrenzten Zeitraum bei Ihnen abruft, seinen tatsächlichen Bedarf ermitteln:

4.2.2 Die Bedarfsermittlung Diese Bedarfsermittlung vollzieht sich in den nachfolgend beschriebenen Schritten, die Sie bei Ihrer Prüfung wiederum genauso nachvollziehen müssen. Dabei ist sie ist sowohl von der Zuwendungs- als auch von der Finanzierungsart (vgl. oben Nr. 3.2 bzw. 3.4) abhängig. Sie erstreckt sich außerdem über einen Zeitraum, der mit der ersten tatsächlich geleisteten Zahlung bzw. mit dem letzten Eingang von zuvor abgerufenen Zuwendungsmitteln beginnt und sich über die Gegenwart hinweg bis zum voraussichtlichen Ablauf der Verwendungsfrist (vgl. oben 3.11), gerechnet ab dem aktuellen Datum, erstreckt. Beachten Sie auch, ob eine Vorsteuerabzugsberechtigung gegeben ist (vgl. oben Nr. 4.1.1.1).

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Kapitel 4-28

Im Rahmen des Bewilligungsverfahrens kann diese Bedarfsermittlung bezogen auf die Gesamtdeckungsmittel ohne Zuwendung und die zuwendungsfähigen Gesamtkosten auch zur Ermittlung der zulässigen Gesamtzuwendung ebenfalls angewandt werden (vgl. oben Nr. 4.1.6.3.1, Nr. 4.1.1.2). Dabei geht man wie folgt vor:

Berechnung der Summe aller für die Bedarfsermittlung relevanten Kosten

- Zunächst werden alle bisher bzw. seit dem letzten Mittelabruf tatsächlich geleisteten zuwendungsfähigen Ausgaben (vgl. oben Nr. 3.6) addiert, die nicht in den letzten Mittelabruf eingerechnet waren.

- Dann addiert man die Summen aller vorliegenden, fälligen und zuwendungsfähigen Rechnungen, die von der Zuwendung beglichen werden sollen.

- Schließlich veranschlagt man in einer weiteren Summe alle innerhalb der Verwendungsfrist (vgl. oben Nr. 3.11 – zwei Monate bei Projektförderungen, drei Monate bei einer institutionellen Zuwendung) voraussichtlich zu leistenden zuwendungsfähigen Ausgaben.

Damit erhält man zwei tatsächliche Werte und einen Schätzwert, die man wiederum zu einer Summe addiert. Das ist die Summe der bedarfsrelevanten Kosten.

Berechnung der Summe der (vorrangig) einzusetzenden eigenen und sonstigen Kosten

Bei einer Projektförderung im Wege der Fehlbedarfsfinanzierung sind die vorgesehenen eigenen und sonstigen Mittel eines Zuwendungsempfängers (vgl. Nr. 1.4.2 ANBest-P, Nr. 1.3.2 ANBest-K) vorrangig einzusetzen. Das bedeutet, dass

- zunächst die bisher bzw. seit der letzten Mittelauszahlung eingesetzten eigenen und sonstigen Mittel addiert werden, die nicht bereits in den letzten Mittelabruf eingerechnet waren.

- die innerhalb der Verwendungsfrist voraussichtlich verfügbaren eigenen und sonstigen Mittel zusammengerechnet werden.

- diese beiden Ergebnisse die Summe der vorrangig einzusetzenden eigenen und sonstigen Mittel ergeben.

Im Fall einer Anteil- oder Festbetragsfinanzierung wird anhand des Fördersatzes (= Verhältnis der bewilligten Zuwendung zu den festgesetzten zuwendungsfähigen Ausgaben, vgl. Nr. 4.1.6.3.1) der prozentuale Anteil der einzusetzenden eigenen und sonstigen Mittel an der Summe der bedarfsrelevanten Kosten errechnet.

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Kapitel 4-29

Die ANBest-I enthält keine vergleichbare Regelung. Im Fall der institutionellen Förderung müssen Sie also die im Bewilligungsbescheid geregelten Auszahlungsmodi zum Einsatz der eigenen Mittel beachten.

Berechnung des daraus resultierenden Zuwendungsbedarfs

Schließlich zieht man die bedarfsrelevanten Kosten von den einzusetzenden eigenen und sonstigen Mitteln ab. Die Differenz ist der zulässige Zuwendungsbedarf.

Beachten Sie bitte bei dieser Berechnung immer, dass im Fall von mehreren aufeinander folgenden Mittelabrufen die Kosten, für die bereits Zuwendungsmittel angerufen wurden, nicht mehr in den Bedarf eingerechnet werden dürfen.

4.2.3 Der Mittelabruf nach Baufortschritt (ANBest-K)

Eine Ausnahme zum Grundsatz des bedarfsgerechten Abrufes bildet der Mittelabruf nach dem Baufortschritt nach Nr. 7.1 VVK, Nr. 1.4 ANBest-K. Er steht im Fall der Förderung von Baumaßnahmen kommunaler Körperschaften als gleichwertige Auswahlmöglichkeit neben dem Abruf nach Bedarf der Nr. 1.3 ANBest-K.

Wenn allerdings die Entscheidung zwi-schen einer der beiden Varianten gefallen ist – sei es über den Antrag und die Bewil-ligung (Festlegung in der Tenorierung!!!) - dann kann nicht mehr zur jeweils anderen zurückgewechselt werden.

Der Mittelabruf nach Baufortschritt ist aber nur für Anteil- oder Festbetragsfinanzierungen vorgesehen. Er erfolgt dann nach folgendem Abrufmodus:

Bei Hochbaumaßnahmen (vgl. Nr. 1.4.1 ANBest-K) können von der Zuwendung abgerufen werden:

20 % bei Auftragsvergabe für den Rohbau

30 % nach baurechtlicher Anzeige der Fertigstellung des Rohbaus

30 % nach baurechtlicher Anzeige der abschließenden Fertigstellung

20 % nach der Vorlage des Verwendungsnachweises (vgl. Nr. 7.2, 7.3 und 5.2.2 VVK)

Bei Tiefbaumaßnahmen (vgl. Nr. 1.4.2 ANBest-K) können von der Zuwendung abgerufen werden:

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Kapitel 4-30

80 % in einzelnen Teilbeträgen nach einem im Bescheid festgelegten Schlüssel

20 % Schlussrate nach Vorlage des Verwendungsnachweises (vgl. Nr. 7.2, 7.3 und 5.2.2 VVK)

Der Vorteil dieser Abrufvariante besteht darin, dass keine komplizierte Bedarfsermittlung durchgeführt werden muss. Der Verwaltungsaufwand ist somit sowohl auf Seiten des Zuwendungsempfängers als auch auf Seiten der Bewilligungsstelle relativ gering. Der Nachteil besteht für den Zuwendungsempfänger allerdings darin, dass er jeweils mindestens die 20%ige Schlussrate, im Extremfall über 14 Monate nach Ende des Bewilligungszeitraumes hinaus, vorfinanzieren muss. Außerdem müssen dazu auf Seiten der Bewilligungsstelle die notwendigen Haushaltsmittel über einen langen Zeitraum hinweg und im Voraus gesichert verfügbar sein (vgl. oben Nr. 2.5.7).

4.2.4 Die Mittelanforderung Die Mittelanforderung muss schriftlich erfolgen, obwohl dieses Erfordernis in den VV zu Artikel 44 BayHO nirgendwo ausdrücklich festgehalten wurde. Lediglich die ANBest-K fordern für den Fall der Förderung von längerfristigen Maßnahmen die Verwendung eines bestimmten Formblattes. Aber man kann aus der Formulierung der Nr. 1.4 Satz 2 ANBest-P, Nr. 1.5 Satz 2 ANBest-I bzw. Nr. 1.3 ANBest-K auf das Schriftformerfordernis schließen. Danach muss nämlich die Anforderung eines jeden Teilbetrages die zur Beurteilung erforderlichen Angaben enthalten. Das bedeutet, dass die Mittelanforderung nicht nur schriftlich erfolgen muss, sie muss darüber hinaus auch den Zuwendungsbedarf (vgl. oben Nr. 4.2.1) bzw. das Erreichen eines zuwendungsrelevanten Baufortschrittes plausibel darlegen. VV Nr. 7.1.2 zu Art. 44 BayHO fordert darüber hinaus, die Auszahlung von Teilbeträgen bei der Projektförderung längerfristiger Vorhaben vom summarischen Nachweis der Verwendung (=Teilverwendungsnachweis) der bisher ausgezahlten Fördermittel abhängig zu machen. Dies muss als Auflage in den Bewilligungsbescheid aufgenommen werden. Zusammenfassend kann gesagt werden, dass ein ordnungsgemäßer Mittelabruf ganz allgemein folgende Kriterien erfüllen muss:

Er hat schriftlich zu erfolgen.

Er muss den Gegenstand der Förderung bezeichnen, indem er z.B. auf den Bewilligungsbescheid Bezug nimmt.

Er muss die Höhe des abgerufenen Betrages angeben.

Er muss den behaupteten Bedarf plausibel darlegen, z.B. durch die Darstellung des aktuellen Abwicklungsstandes der Förderung, baurechtliche Anzeigen, Veröffentlichungen o.a.

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Kapitel 4-31

Er muss darüber hinaus gehenden Auflagen des Bewilligungsbescheides gerecht werden (z.B. Anlage von Teilnachweisen).

Er sollte schließlich die Bankverbindung nennen, auf die der Zuwendungsbetrag überwiesen werden soll (Geschäftskonto!).

Nach Nr. 7.1, 7.3 VVK und Nr. 1.3 Satz 2 ANBest-K ergeben sich für Mittelanforderungen von kommunalen Körperschaften noch folgende beachtenswerte Punkte:

Bei kurzfristigen Maßnahmen und dem Abruf eines Gesamtbetrages ist nach Nr. 7.1 VVK ein einfaches Schreiben ausreichend. Nach Nr. 1.3 Satz 2 ANBest-K reichen dann die oben aufgelisteten Kriterien für einen ordnungsgemäßen Mittelabruf aus.

Bei längerfristigen Maßnahmen muss beim Mittelabruf zwingend das Formblatt Muster 3 zu Art. 44 BayHO verwendet werden.

Liegt Ihnen nun so ein ordnungsgemäßer Mittelabruf vor, so beginnt Ihre Prüfungstätigkeit.

4.2.5 Die Prüfung des Mittelabrufes Die Prüfung des Mittelabrufes ist eine Plausibilitätsprüfung, keine Beweisprüfung (vgl. noch mal Nr. 1.4 Satz 2 ANBest-P, Nr. 1.5 Satz 2 ANBest-I bzw. Nr. 1.3 ANBest-K). Sie müssen also lediglich feststellen, ob der vom Zuwendungsempfänger geltend gemachte Zuwendungsbedarf schlüssig nachgewiesen wurde, nicht ob er tatsächlich auch gegeben ist. Dabei gehen Sie am besten wie folgt vor:

Zunächst prüfen Sie, ob der Auszahlungsantrag alle Erfordernisse eines formell korrekten Auszahlungsantrags erfüllt (vgl. oben Nr. 4.2.4).

Als nächstes vollziehen Sie die Bedarfsermittlung des Zuwendungsempfängers nach (vgl. oben Nr. 4.2.2) bzw. überprüfen die Auftragsvergabe für den Rohbau, die baurechtliche Anzeige (vgl. oben Nr. 4.2.3)

In der Praxis: Erfolgen die Abrufe in mehreren Teilbeträgen, achten Sie darauf, dass dieselben Kosten nicht in mehrere Abrufe mit eingerechnet werden. Stichwort: Summarische Teilnachweise Vergleichen Sie auch die Summen der bereits als bezahlt gemeldeten Kosten von Abruf zu Abruf. Der nächste Abruf sollte erst erfolgen, wenn die bereits abgerufenen Mittel auch zur Zahlung von Rechnungen verwendet wurden! Also müsste die Summe der jeweils angeblich bezahlten Rechungen - je nach

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Kapitel 4-32

Finanzierungsart - stets die Summe des vorherigen Abrufes zzgl. der bis dahin einzusetzenden eigenen und sonstigen Mittel entsprechen.

Wenn irgend möglich, dann verfolgen Sie die Entwicklung der Kostenansätze mit. In der Praxis: Wenn beispielsweise für einen Dienstwagenkauf 20.000,00 € Kosten angesetzt wurden, dann können dafür nicht 40.000,00 € abgerufen werden! Beobachten Sie auch die Entwicklung der Kostenansätze mit Blick auf die 20%- Regel (vgl. oben Nr. 3.8). Wird ein Ansatz beim Abruf um mehr als 20% überschritten, dann muss eigentlich erst ein Änderungsantrag der Kostenansätze der Bewilligung gestellt und diesem zugestimmt worden sein, bevor Sie auszahlen können! Mit Einsparungen allein ist diese Überschreitung nämlich nicht mehr zu heilen!

Dann prüfen Sie, ob die bewilligte Zuwendungssumme durch vorangegangene Auszahlungen noch nicht ausgeschöpft ist.

Zumindest beim allerersten Mittelabruf sollten Sie einen Blick auf die angegebene Bankverbindung werfen.

Grundsatz: Keine Zahlungen ins Ausland – die sehen Sie nie wieder! Fragen Sie sich auch, ob Anhaltspunkte bestehen, dass das angegebene Konto gar kein Geschäftskonto ist – z.B. Abweichend von der Angabe auf dem Geschäftsbriefpapier, anderer Kontoinhaber o.a.

Gleichfalls vergewissern Sie sich, ob auf Ihrem Haushaltstitel auch noch genügend Auszahlungsmittel vorhanden sind bzw. ob die erforderliche Mittelzuweisung des Ressortministeriums eingegangen ist.

Prüfen Sie, ob Sie in der Bewilligung die Auszahlung von besonderen Bedingungen oder Auflagen (vgl. oben 4.6.3.2) abhängig gemacht haben.

Das können beispielsweise einbehaltene Schlussraten sein, deren Auszahlung von der Vorlage des Verwendungsnachweises o.a. abhängig gemacht worden sind. Auch Nr. 7.3 VVK kann in so eine Auflage eingeflossen sein.

Im Fall einer ersten Auszahlung prüfen Sie schließlich, ob der Bewilligungsbescheid bereits bestandskräftig ist.

Anderenfalls dürfen Sie nämlich mangels Grundlage gar nichts auszahlen. Allerdings kann der Zuwendungsempfänger den Bewilligungsbescheid mit dem ersten Mittelabruf vollumfänglich anerkennen und auf sein Widerspruchsrecht verzichten. Dann dürfen Sie wieder auszahlen.

Sind Sie im Verlauf Ihrer Prüfung zu dem Schluss gekommen, dem Mittelabruf kann entsprochen werden, dann füllen Sie eine entsprechende Auszahlungsanordnung aus. Vermerken Sie aber wie immer Ihr Prüfungsergebnis zumindest stichpunktartig in der Zuwendungsakte. Wenn Sie die Mittelanforderung kürzen oder aber zu diesem Zeitpunkt sogar ganz ablehnen müssen, dann teilen Sie dies dem

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Kapitel 4-33

Zuwendungsempfänger bitte umgehend mit. Um nicht Ziel und Zweck der Zuwendung zu gefährden, müssen solche Probleme umgehend geklärt werden.

4.2.6 Die Auszahlung der Zuwendung Die tatsächliche Auszahlung der Förderung an den Zuwendungsempfänger erfolgt mittels einer Kassenanordnung (vgl. Art. 70 BayHO und VV zu Art. 70 BayHO), die von Ihnen auszufüllen ist. Zweckmäßigerweise wird die Kassenanordnung als Worddokument „Erfassungsauftrag / Anordnungsbestätigung über eine einmalige Auszahlung“ aus einer Wordvorlage erzeugt und von Ihnen als „sachlich und rechnerisch richtig“ abgezeichnet, bevor sie dem jeweils zuständigen Anordnungsbefugten zur Unterschrift zugeleitet wird. Dieser leitet die Kassenanordnung nach Unterzeichnung an die zuständige Zahlstelle weiter. Erst dort wird der eigentliche Zahlungsausgang vom Girokonto der Staatsoberkasse veranlasst. Dabei wird mit Datum, Namenszeichen und dem Eintrag der Haushaltsstellen - Überwachungsnummer (sog. HÜL-Nr.) der Vollzug der Auszahlung auf der Kassenanordnung kenntlich gemacht. Danach wird sie Ihnen zur Ablage in Ihrer Förderakte wieder zugeleitet. Bei Auszahlungen für abgerufene Teilbeträge ist für jeden Teilbetrag eine eigene Kassenanordnung auszufüllen.

4.2.7 Die Überwachung der Mittelverwendung Mit der Delegation der Bewilligungsbefugnis wurde Ihnen auch die Zuständigkeit zur Überwachung der Mittelverwendung delegiert. Diese Überwachung beginnt nicht erst mit der Verwendungsnachweisprüfung, sondern bei einer Projektförderung an dem Tag, an dem das Vorhaben begonnen wird, bei einer institutionellen Förderung spätestens am 01.Januar des Förderjahres. Zu Ihren Pflichten gehört dabei aber nicht nur die Prüfung der Mittelabrufe , auch wenn Sie dabei eine Menge über den Verlauf der Förderung erfahren. Sie sind Ansprechpartner für den Zuwendungsempfänger, wenn er die Zuwendung betreffende Rechtsfragen hat. Sie müssen seine Mitteilungen nach Nr. 5 ANBest-P, -I bzw. -K entgegennehmen und in zuwendungsrechtlicher Sicht auswerten. Bei längerfristigen Maßnahmen müssen auch Änderungsanträge bearbeitet und der Bewilligungsbescheid eventuellen neuen Entwicklungen angepasst werden. Bei großen Förderprojekten oder institutionellen Förderungen kann es sinnvoll sein, nebenbei die Presse mitzuverfolgen, um eventuelle Fehlentwicklungen rechtzeitig zu verhüten. Wenn Sie über längeren Zeitraum nichts von einem „großen“ Zuwendungsempfänger hören, schadet es sicher nicht, sich auch mal selbstständig nach dem Rechten zu erkundigen oder einen Ortstermin anzuberaumen. Bei Baumaßnahmen kann eine Baubegleitung zu Ihrer Entlastung auch an die örtliche Bauaufsichtsbehörde delegiert werden.

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Kapitel 4-34

Selbstverständlich müssen Überwachungsaufwand und Höhe der Fördersumme in einer gesunden Relation zueinander stehen. Allerdings können rechtzeitig entdeckte Abweichungen von den Vorgaben der Bewilligung oft wesentlich leichter bereinigt werden, als wenn dies erst im Rahmen der Verwendungsnachweisprüfung entdeckt wird.

4.3 Der Verwendungsnachweis Als Bewilligungsbehörde obliegt Ihnen auch die Überwachung der Verwendung der von Ihnen ausgezahlten Fördermittel (VV Nr. 9.1 und Nr. 11 zu Art. 44 BayHO). Sofern diese Überwachungspflicht nicht an eine nachgeordnete Behörde oder gemäß dem Vieraugenprinzip innerhalb Ihrer Behörde an einen anderen Sachbearbeiter delegiert worden ist, fällt auch diese Tätigkeit in Ihren Aufgabenkreis. An diesem Punkt gibt es eine Überschneidung zwischen dem Ende des eigentlichen Bewilligungsverfahrens und dem Beginn der Verwendungsnachweisprüfung. Letztere beginnt je nach Delegation spätestens mit der Vorlage des Verwendungsnachweises durch den Zuwendungsempfänger. Deshalb möchte ich der Vollständigkeit halber noch bis zu diesem Punkt fortfahren:

4.3.1 Die Überwachung des Vorlagetermins Soweit im Bewilligungsbescheid von Ihnen nichts anderes bestimmt wurde (Sonderregelung nach VV Nr. 5.1.4 zu Art. 44 BayHO), endet die Vorlagefrist spätestens sechs Monate bzw. ein Jahr nach Ablauf des Bewilligungszeitraumes (vgl. Nr. 6.1 ANBest-P, Nr. 7.1 ANBest-I – innerhalb von 6 Monaten; Nr. 6.1 ANBest-K innerhalb 1 Jahres). Es können also ab Erlass (bis zu) eineinhalb und mehr Jahre bis zum fraglichen Vorlagetermin vergehen. Das wichtigste ist jetzt, diesen Termin nicht zu vergessen. Daher sollten Sie den entsprechenden Termin für die Vorlage des Verwendungsnachweises schon bei Erlass des Bewilligungsbescheides, spätestens aber mit Eintritt der Bestandskraft, in Ihre Wiedervorlage eingetragen haben. In der Regel erinnere ich die Zuwendungsempfänger kurz vor Fristablauf per Email oder Telefon an den Vorlagetermin. Das hat sich insofern bewährt, als dass ich so schon zeitnah weiß, ob es Schwierigkeiten im Verfahren geben wird oder nicht. Oft genug verzögert sich die Nachweisvorlage aber auch nur, weil der Zuwendungsempfänger Probleme mit der formalen Zusammenstellung der Unterlagen hat oder schlicht mit dem Nachweisformular kämpft. Dann kann ein Erinnerungsanruf zum „Service am Bürger“ und das Problem zum Nutzen aller schnell ausgeräumt werden. Versäumen Sie aber bitte nicht Ihr Gespräch kurz und leserlich in der Akte zu dokumentieren (vgl. a. § 18 Abs. 2 AGO, § 27 Nr. 2 RGO bzw. entsprechende Geschäftsordnung Ihrer Behörde). Sie wissen nämlich nicht, wie sich so eine Verwendungsnachweisprüfung entwickelt und zu welchen Ergebnissen Sie oder Ihr beauftragter Prüfer letztlich kommen. Daher kann sich später jede dokumentierte Belehrung in der Frage eines vorsätzlichen Verstoßes als ein Mosaikstein in der Beweiskette erweisen.

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Kapitel 4-35

4.3.2 Der Vorlagetermin Wenn nun der Vorlagetermin (vgl. Nr. 6.1 ANBest-P, Nr. 7.1 ANBest-I – innerhalb von 6 Monaten; Nr. 6.1 ANBest-K innerhalb 1 Jahres bzw. Auflage im Bewilligungsbescheid) erreicht ist, ohne dass der Verwendungsnachweis bei Ihnen als zuständige Stelle eingereicht wurde, dann müssen Sie den Zuwendungsempfänger anmahnen. Ganz unbürokratisch geht das, wenn Sie zum Telefon greifen und beim Zuwendungsempfänger anrufen (Achtung: kurze Gesprächsnotiz nicht vergessen!). Sie können auch ein kurzes E-Mail schreiben, das Sie in die Prüfungsakte aufnehmen. Kurzfristige Verzögerungen können toleriert werden. Wichtig ist aber, dass Sie - je nach der Begründung des Zuwendungsempfängers für die Verzögerung - eine möglichst kurze Fristverlängerung mit einem konkreten Ablauftermin festlegen. Weisen Sie auch freundlich, aber bestimmt, auf die möglichen Konsequenzen hin, wenn der Verwendungsnachweis bis dahin nicht oder nicht vollständig vorgelegt wird. Nach Nr. 8.3, 8.3.2 ANBest-P, Nr. 9.3, 9.3.2 ANBest-I bzw. Nr. 8.3, 8.3.2 ANBest-K kann nämlich ein Widerruf des Zuwendungsbescheides mit Wirkung für die Vergangenheit in Betracht kommen. Geht der Verwendungsnachweis dann aber immer noch nicht ein, erfolgt eine schriftliche Mahnung, die wie folgt lauten kann: „...... Zuwendungsempfänger – Förderung der ..........................; Verwendungsnachweis für das Jahr ..................... Mahnung Sehr geehrter Herr/Frau ................., Sie haben den o.g. Verwendungsnachweis für das Jahr XXXX nicht fristgerecht vorgelegt. Leider haben Sie auch die mit Telefonat vom XX.XX.XX von uns bis zum XX.XX.XX verlängerte Vorlagefrist nicht eingehalten. Nun erinnern wir erneut an die Vorlage Ihres Verwendungsnachweises zum o.g. Projekt. Wir bitten Sie dies umgehend, spätestens jedoch bis zum ............. nachzuholen. Vorsorglich weisen wir darauf hin, dass wir anderenfalls die Möglichkeit eines Widerrufes des Zuwendungsbescheides vom XX.XX.XX, Az.: 300-XXXX mit Wirkung für die Vergangenheit in Betracht ziehen. Sollten Sie Ihre Unterlagen jedoch zwischenzeitlich bereits im Hauptgebäude der Regierung von Oberbayern, Maximilianstr. 39, 80538 München eingereicht haben, ist dieses Schreiben selbstverständlich gegenstandslos. Mit freundlichen Grüßen XY „ In diesem Zusammenhang möchte ich Sie auch auf die Ausführungen im FMS vom 15.12.1989, Az. 11- H 3045 – 17/26 – 70 581 hinweisen: „Art. 44 a Abs. 1 BayHO – jetzt Art. 49 BayVwVfG - enthält den gesonderten Widerrufstatbestand eines Auflagenverstoßes.......Die ungerechtfertigte Inanspruchnahme staatlicher Fördermittel ließe sich jedoch eindämmen, wenn in geeigneten Fällen künftig von dieser Möglichkeit stärker Gebrauch gemacht würde. Das Staatsministerium der Finanzen hält es daher in Übereinstimmung mit dem ORH für geboten, beim Vorliegen folgender Sachverhalte im Regelfall (soweit nicht die Umstände des Einzelfalls eine mildere Beurteilung erfordern) eine zusätzliche Zuwendungskürzung wegen Auflagenverstoßes über die Rückforderung der zu Unrecht erhaltenen Zuwendung hinaus vorzunehmen:

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Kapitel 4-36

....... - wenn der Zuwendungsempfänger trotz, ggf. wiederholter, Anmahnung und ohne Vorbringen

berechtigter Hinderungsgründe die Frist zur Vorlage des Verwendungsnachweises ganz erheblich überschreitet; etwa um mehr als das Doppelte. Allerdings ist er auf die Folge einer zusätzlichen Zuwendungskürzung vorher aufmerksam zu machen.

..... Das Staatsministerium der Finanzen sieht in diesem Zusammenhang jedoch bewusst davon ab, in den vorgenannten Fällen den Ermessensspielraum der Bewilligungsbehörden durch quantifizierte Vorgaben über die im Regelfall vorzunehmende Zuwendungskürzung einzuengen. Eine solche Quantifizierung würde zu einer weitgehenden Schematisierung des Verwaltungsvollzugs führen (letztendlich müsste dann für jedweden Auflagenverstoß eine Regelvorgabe gemacht werden), durch den der Ermessensspielraum der Bewilligungsbehörden in einem nicht mehr wünschenswerten Umfang reduziert würde. Außerdem sieht das Staatsministerium der Finanzen auch hinsichtlich einer sachgerechten Gewichtung der einzelnen Auflagenverstöße als Voraussetzung für Regelvorgaben über eine Zuwendungskürzung nicht überwindbare Schwierigkeiten, da bei den meisten Auflagenverstößen, anders als bei der für schwere VOB-Verstöße getroffenen Regelung, der sachliche Bezug zu den zuwendungsfähigen Ausgaben als Bemessungsgrundlage fehlt.“ Bisher hat in meinen Fällen die glaubhafte Drohung des Widerrufes allein immer gereicht, um letztlich die Vorlage des Verwendungsnachweises zu bewirken. Bevor aber in der Praxis tatsächlich ein Widerruf ausgesprochen werden kann, bedarf es allerdings schon aus Gründen der Verhältnismäßigkeit mindestens dreier erfolgloser Mahnungen oder der Totalverweigerung des Zuwendungsempfängers. Besser ist es da, wenn Sie zusätzlich noch weitere „Widerrufstatbestände“ sammeln. Fühlen Sie sich also vom Zuwendungsempfänger mit fadenscheinigen Ausreden hingehalten, dann statten Sie diesem einen Besuch vor Ort ab. Wenn schon kein schriftlicher Nachweis vorliegt, so können Sie sich doch zumindest von der Durchführung des Projektes überzeugen. Die Befugnis gibt Ihnen die Nr. 7.1 ANBest-P, Nr. 8.1 ANBest -I bzw. Nr. 7.1 ANBest-K, sofern sie Bestandteil des Bewilligungsbescheides wurden. Wenn Sie dann aber statt des geförderten Schwimmbades einen Saunabetrieb finden oder aus dem Niedrigenergiehaus eine Walmdachvilla wurde, dann wissen Sie zumindest, warum der Verwendungsnachweis nicht kommt bzw. Sie haben einen unschlagbaren Widerrufstatbestand gefunden. In ähnlicher Weise können Sie bei langfristigen Projekten in Bezug auf die Vorlagetermine von Zwischennachweisen verfahren. Hier können Sie im Fall von Projektförderungen die Verweigerung weiterer Mittelauszahlungen als „Druckmittel“ nutzen (Vgl. VV Nr. 7.1.2 zu Art. 44 BayHO). Ein Widerruf allein wegen eines fehlenden Zwischenberichtes wird indes kaum Bestand haben. Die Erfahrung hat mir gezeigt, dass bei den Zuwendungsempfängern, die schon bei der Vorlage der Verwendungsnachweise schlampen, meist auch noch andere Probleme bei der Mittelverwendung auftreten. Als Bewilligungsstelle können Sie bei solch unzuverlässigen Kandidaten zukünftig Konsequenzen ziehen. Bewehren Sie z.B. bestimmte Auflagen sicherheitshalber mit Strafgeldern. Sie können aber auch die Auszahlung eines einzubehaltenden Zuwendungsrestbetrages in Höhe von bis zu 20% der Gesamtzuwendung von der Vorlage des Verwendungsnachweises abhängig machen (vgl. VV Nr. 5.2.6 zu Art. 44 BayHO, Nr. 5.2.2 VVK). In aller Regel trudeln die Verwendungsnachweise aber früher oder später ein. Damit ist das Bewilligungsverfahren nun definitiv beendet. Wenn die Verwendungsnachweisprüfung an eine andere Stelle delegiert wurde, so bleibt Ihnen nun als letzte Amtshandlung nur noch den vorgelegten Verwendungsnachweis samt Bewilligungsakte zügig an den jetzt zuständigen Sachbearbeiter mit der Bitte um Prüfung weiterzuleiten. Ansonsten beginnt für Sie an dieser Stelle eine neue Tätigkeit, nämlich die des Verwendungsnachweisprüfers. Zur Abrundung dieses Themenkomplexes habe ich für Sie die nachfolgende Grafik aus meinem Skript „Einführung in die Verwendungsnachweisprüfung “ entnommen. Sie stellt hier anknüpfend den Ablauf eines solchen Prüfverfahrens dar.

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Kapitel 4-37

4.3.3 Die Verwendungsnachweisprüfung im Überblick

Die Delegation

Kenntnisnahme des Vorlagetermins

Der Vorlagetermin

Die erste Sichtung

Überwachung

Eingang des Verwendungsnachweises

Eingang der Bewilligungsakte ggf. mit Verwendungsnachweis

Eingang der Bewilligungsakte

Prüfung von Sachbericht und zahlenmäßigem

Nachweis

Beendigung der Prüfung und Mitteilung an die

Bewilligungsbehörde

Beendigung der Prüfung und Versand des

Verwendungsnachweises samt Prüfvermerk an die

beteiligten BehördenOriginalbelegsprüfung vor Ort

oderAnforderung der Originalbelege

Abschluss des Prüfungsvermerks

Beendigung der Prüfung und Versand des

Verwendungsnachweises samt Prüfvermerk an die

beteiligten Behörden

Geltendmachung von Erstattungsansprüchen

Anzeige wegen Subventionsbetruges nach § 264 StGB

Eingang Abdruck des Bewilligungsbescheides

Kenntnis aus eigener Zuständigkeit

oder

ggf..

Mahnung

Vgl. oben Nr. 2.2

Vgl. oben Nr. 2.3

Vgl. oben Nr. 2.4

Vgl. oben Nr. 2.5

Vgl. oben Nr. 2.7.1, 2.7.2, 2.7.3

Vgl. oben Nr. 2.7.4.3 und 2.7.4.4

Vgl. oben Nr. 2.7.5

Vgl. oben Nr. 2.8

Vgl. oben Nr. 2.8

Vgl. unten Nr. 3

Vgl. oben Nr. 2.8

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Kapitel 5-1

5 Die Besonderheiten bei der Förderung mit EU-Mitteln

Ein Text von Frau OARin Manuela Voggenauer,

EU-Finanzkontrolle im Bayer. Staatsministerium für Wirtschaft, Infrastruktur, Verkehr und Technologie

Werden für ein Förderprojekt EU-Mittel bewilligt, so sind zunächst die landesrechtlichen Bestimmungen – hier insbesondere die haushalts- und vergaberechtlichen Vorgaben - zu beachten. Daneben müssen aber einige Besonderheiten eingehalten werden, die sich aus EU-rechtlichen Bestimmungen ergeben. Da die Eu-rechtlichen Vorgaben für alle Mitgliedstaaten und alle Bundesländer gelten, sind diese sehr allgemein gehalten und daher auslegungsbedürftig. Sie variieren darüber hinaus auch noch von EU-Fonds zu EU-Fonds und zwischen den EU-Programmen. Daher ist es schwierig, allgemein gültige Kriterien für die fördertechnische Abwicklung von Förderprojekten zu entwickeln, die mit EU-Mitteln kofinanziert werden. Für das Verhältnis zwischen den nationalen und den EU-rechtlichen Bestimmungen gilt der sog. Anwendungsvorrang, d.h. widersprechen die EU-rechtlichen Bestimmungen den nationalen, so ist das EU-Recht vorrangig anzuwenden, auch wenn die nationalen Bestimmungen dahinter bestehen bleiben.

5.1 Der vorzeitige Vorhabensbeginn Auch bei Maßnahmen mit EU-Förderung ist der vorzeitige Vorhabensbeginn zu beachten (für den vorzeitigen Vorhabensbeginn ist die erste rechtsverbindliche Handlung, z.B. Auftragsvergabe, ausschlaggebend).

5.2 Der Zuwendungsbescheid Bei Maßnahmen mit EU-Förderung sind besondere EU-rechtliche Vorgaben zu beachten, die entweder im Zuwendungsbescheid festgelegt werden müssen oder als Bleiblatt dem Zuwendungsbescheid beigefügt werden. Sie müssen dann aber als Bestandteil des Zuwendungsbescheides für verbindlich erklärt werden. Zu den „EU-spezifische Nebenbestimmungen“ gehören:

ein Hinweis, dass die Förderung aus EU-Mitteln erfolgt. Wenn möglich sollte auch die Höhe der EU-Förderung und der beteiligte EU-Fonds (z.B. ESF, EFRE, EAGFL) bzw. das betroffene EU-Programm (z.B. Ziel 2, INTERREG III A Bayern – Osterreich) angegeben werden.

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Kapitel 5-2

ein Hinweis, dass EU-Mittel nur auf der Basis tatsächlich getätigter Ausgaben ausgezahlt werden dürfen und dass dies beim Mittelabruf nachzuweisen ist (Die zwei- bzw. dreimonatige „Vorauszahlung“, die nach den VV Nrn. 7.1.1 und 7.1.2 zu Art. 44 BayHO zulässig sind, sollte vermieden werden, da in diesen Fällen der Nachweis, dass EU-Mittel nur auf der Basis tatsächlich getätigter Ausgaben in Brüssel abgerufen worden sind, schwierig ist).

ein Hinweis, dass neben dem Bayerischen Obersten Rechnungshof auch den Organen der Europäischen Union (Europäische Kommission und Europäischer Rechnungshof) auch nach Abschluss des Zuwendungsverfahrens ein Nachprüfungsrecht mit den entsprechenden Konsequenzen zusteht und, dass der/die Zuwendungsempfänger(in) im Rahmen der Finanzkontrolle durch das zuständige Ressort (z.B. das Bayerische Staatsministerium für Wirtschaft, Verkehr und Technologie), die Europäische Kommission, den Europäischen Rechnungshof sowie den Bayerischen Obersten Rechnungshof mitzuwirken hat und im Rahmen der Begleitung und Evaluierung der EU-Förderung die erforderlichen Auskünfte zu erteilen hat. Außerdem empfiehlt es sich, den Zuwendungsempfänger darauf hinzuweisen, dass im Rahmen von derartigen Nachprüfungen aufgedeckte Unregelmäßigkeiten zu Rückforderungen beim Zuwendungsempfänger führen können. Dies gilt auch für Unregelmäßigkeiten, die nach Abschluss der Verwendungsnachweisprüfung im Rahmen von vorgeschriebenen Kontrollen aufgedeckt werden.

ein Hinweis, dass die im Zusammenhang mit der beantragten Zuwendung stehenden Daten auf Datenträger gespeichert werden. Mit seinem/ihrem Antrag erklärt der/die Zuwendungsempfänger(in) sich damit einverstanden, dass die Daten an die Europäische Kommission und/oder die mit der Evaluierung beauftragten Institute weitergeben werden können.

ein Hinweis, dass die Vorgaben in den einschlägigen Verordnungen der Europäischen Union bei der Förderung einzuhalten sind. Insbesondere sollte dabei auf folgende Vorschriften hingewiesen werden: o Vergabevorschriften

Der Vierte Teil des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) und die Vergabeverordnung setzen EU-Vergabebestimmungen in deutsches Recht um. Bei Bauvorhaben über 5 Mio € sowie bei Lieferungen und Dienstleistungen über 200.000 € besteht danach die bundesrechtliche Verpflichtung zur Anwendung der Abschnitte 2, 3 oder 4 der Verdingungsordnung für Bauleistungen Teil A (VOB/A) bzw. der Verdingungsordnung für Leistungen Teil A (VOL/A) oder der Verdingungsordnung für freiberufliche Leistungen (VOF).

o Informations- und Publizitätspflichten

Bei mit EU-Mitteln geförderten Vorhaben sind die Informations- und Publizitätsvorschriften der EU zu beachten. (VO (EG) Nr. 1159/2000 vom 30. Mai 2000, Amtsblatt L 130/30 vom 31.5.2000)

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Kapitel 5-3

Im Fall von Infrastrukturinvestitionen mit Kosten in Höhe von mehr als 3.000.000 EURO sind auf den Baustellen Hinweistafeln zu errichten sowie bleibende Erinnerungstafeln im Falle von öffentlich zugänglichen Einrichtungen anzubringen.

o Sonstiges

Einhaltung der Wettbewerbsregeln, Schutz und Verbesserung der Umwelt, Gleichstellung von Männern und Frauen.

5.3 Die Mittelabrufprüfung

Bei der Mittelabrufprüfung ist das Vorliegen tatsächlich getätigter, zuwendungsfähiger Ausgaben zu prüfen, z.B. indem zumindest stichprobenweise Originalbelege (Rechnungen und Zahlungsnachweise) kontrolliert werden.

5.4 Die Verwendungsnachweisprüfung Auch bei der Verwendungsnachweisprüfung ist das Vorliegen tatsächlich getätigter, zuwendungsfähiger Ausgaben gem. Artikel 32 Absatz 1 Unterabsatz 3 der Verordnung (EG) 1260/1999 des Rates vom 21.Juni 1999 zu prüfen, z.B. indem zumindest stichprobenweise Originalbelege (Rechnungen und Zahlungsnachweise) kontrolliert werden. Die Zuwendungsfähigkeit der Ausgaben ist an Hand der Verordnung (EG) 448 / 2004 der Kommission vom 10.März 2004 zu prüfen. Bei der Anerkennung von Kostenpauschalen ist zu berücksichtigen, dass die Pauschalen nachvollziehbar sind und die zugrunde liegenden Kosten nachweisbar sind. Für die Förderperiode 2000 – 2006 sind Ausgaben erst ab dem 01.01.2000 zuwendungsfähig.

5.5 Die Finanzierungsart EU-kofinanzierte Projekte werden i.d.R. im Rahmen der Anteilsfinanzierung bewilligt. Inwieweit eine Bewilligung als Festbetragsfinanzierung EU-rechtlich zulässig ist, ist fraglich, da bei dieser Finanzierungsart bei Kostenunterschreitung der Zuschuss nicht zwingend gekürzt wird und daher der Förderung unter Umständen keine tatsächlich getätigten Ausgaben zugrunde liegen. Wird die Festbetragsförderung noch dazu mit einer Zuschussquote von 50 % kombiniert, erschwert sich bei Kostenunterschreitungen die Einhaltung der 50 % - Kofinanzierung auf Maßnahme- bzw. Fördergruppenebene.

5.6 Die Aufbewahrungsfristen Die Verordnung (EG) 2355/2002 der Kommission vom 27.12.2002 regelt die Aufbewahrungsfristen für die subventionserheblichen Unterlagen. Es ist zu beachten, dass u.U. die Eu-rechtlichen Aufbewahrungsfristen von den landesrechtlichen

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Kapitel 5-4

Aufbewahrungsfristen (Steuerrecht, Haushaltsrecht) abweichen können, d.h. einen längeren Zeitraum umfassen. Sollen auch die Zuwendungsempfänger an eine bestimmte Aufbewahrungsfrist gebunden werden, so ist dies im Zuwendungsbescheid festzusetzen.

5.7 Die Aufgabentrennung In Art. 3 der Verordnung (EG) 438/2001 der Kommission ist festgelegt, dass auch auf der Ebene der Bewilligungsstellen eine ausreichende Aufgabentrennung erforderlich ist.

5.8 Die Checklisten Um sicherzustellen, dass alle entscheidungsrelevanten Gesichtspunkte berücksichtigt worden sind und dass alle Förderfälle nach den gleichen Maßstäben beurteilt werden, wird empfohlen bei der Antrags-, Mittelabruf- und Verwendungsnachweisprüfung mit standardisierten Checklisten zu arbeiten, die für alle gleichartigen Förderfälle angewandt werden.

5.9 Die Stichprobenauswahl

Wird im Rahmen der Förderung mit EU-Mitteln eine Stichprobenauswahl, z.B. bei der Originalbelegprüfung oder für die Projekte, die zur Vor-Ort-Kontrolle ausgewählt werden sollen, erforderlich, so ist zu berücksichtigen, dass diese Stichprobe repräsentativ sein muss (z.B. große und kleine Rechnungsbeträge, verschiedene Kostengruppen, unterschiedliche Förderjahre, mehrere Förderbereiche). Zusätzlich müssen jedoch auch sog. Risikogesichtspunkte berücksichtigt werden, z.B. wenn bei einem Zuwendungsempfänger schon einmal Unregelmäßigkeiten festgestellt worden sind oder wenn sich schon in der Projektabwicklung Probleme ergaben. Die Stichprobenauswahl muss in den Akten begründet sein.

5.10 Die Dokumentation Eine ordnungsgemäße Projektdokumentation ist dann gegeben, wenn ein unabhängiger Dritter ohne Nachfragen an Hand der Akten das Förderprojekt nachvollziehen kann. Dazu muss die Förderakte alle förderrelevanten Unterlagen, z.B. auch Emails, enthalten. Weiterhin muss über telefonische Absprachen ein kurzer Vermerk gefertigt werden.

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Kapitel 6-1

6 Das Stichwortverzeichnis

2

20%-Regel 3-22, 3-24, 3-25, 4-18

A

Abgabesubventionen 2-3, 3-4 Abhilfe 2-9 Abruf von Zuwendungsmitteln 4-27 Abrufvariante 4-30 Adressat 4-16 Allgemeinen Nebenbestimmungen für

Zuwendungen 3-30 Allgemeinwohl 2-10 Angemessenheit 3-9 Anlagen zum

Bewilligungsbescheid 4-16 Anlagenverzeichnis 4-16 Anordnungsbefugten 4-33 Anschaffung 3-7, 3-30 Anstalten 3-5 Anteilfinanzierung 3-12, 3-13, 3-14,

4-17 Antrag 3-19, 4-1, 4-2, 4-3, 4-4, 4-5, 4-

9, 4-12, 4-13, 4-14, 4-29, 5-2 Antragsablehnung 4-2, 4-9, 4-14 Antragseingang 4-2 Antragsformulare 4-2, 4-3 Antragsprüfung 4-2, 4-5, 4-7, 4-12, 4-

15, 4-18 Antragsteller 3-28, 4-1, 4-2, 4-3, 4-5, 4-

6, 4-9, 4-11, 4-12, 4-13, 4-14 Antragstellung 3-27, 4-1, 4-12 Antragsverfahren 4-2 Antragszweitschrift 4-7 Arten der Zuwendung 3-14 Aufgabendelegation 2-13, 4-22 Auflagen 3-31, 4-6, 4-14, 4-15, 4-20, 4-

21, 4-31, 4-32, 4-36 Auflagenverstoß 4-36 Auflagenvorschläge 4-7 auflösende Bedingung 3-14

Auftragsvergabe 4-19, 4-29, 4-31, 5-1

Auftragsverhältnis 4-25 Ausgabe 3-3, 3-9, 3-10, 3-12, 3-17, 3-

18, 4-4 Ausgabeermächtigung 3-25 Ausgaben 2-4, 2-13, 3-3, 3-7, 3-8, 3-9,

3-12, 3-13, 3-14, 3-16, 3-17, 3-18, 3-19, 3-20, 3-21, 3-22, 3-25, 3-29, 4-4, 4-6, 4-11, 4-17, 4-28, 4-36, 5-2, 5-3

Ausgabengruppe 3-20 Auslagen 1-2, 4-21 Außenwirkung 2-7, 4-1, 4-11, 4-12, 4-

22 Ausstattungsgegenstände 3-30 Auszahlung der Zuwendung 3-25, 4-

27, 4-33 Auszahlung von Teilbeträgen 4-

20, 4-30 Auszahlungsanordnung 4-32 Auszahlungsantrag 4-31 Auszahlungsermächtigung 3-25, 3-26

B

Bankverbindung 4-31, 4-32 Bauausgabenbuch 3-21 Baufachverwaltung 4-7 Baufortschrittes 4-30 Baumaßnahmen 3-6, 3-21, 3-27, 3-28,

4-7, 4-18, 4-29, 4-33 Bauvorhaben 3-7, 5-2 Bayer. Obersten Rechnungshof 2-8,

4-22 Bayerischen Staatsministeriums der

Finanzen 1-2 Bearbeitungsblatt 4-6, 4-7 Bedarfsermittlung 4-17, 4-27, 4-28,

4-30, 4-31 Bedingungen 2-6, 3-2, 3-31, 4-6, 4-19,

4-32 Beginn des Vorhabens 3-27 begünstigender Verwaltungsakt 3-31 Beraterhonorar 4-7

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Kapitel 6-2

berechenbare Kosteneinheiten 3-13

Beschaffungen 3-6 Beschaffungssubventionen 2-3, 3-4 Bescheid 3-8, 3-13, 4-15, 4-16, 4-21, 4-

25, 4-30 Bestandteil der Bewilligung 4, 4-18 Bestandteil der

Bewilligungsbescheide 3-31 Beweiskette 4-34 Beweislast 4-16 Bewilligung 4, 2-13, 3-8, 3-9, 3-19, 3-

21, 3-25, 3-26, 3-27, 3-31, 4-2, 4-5, 4-9, 4-10, 4-11, 4-12, 4-13, 4-14, 4-15, 4-16, 4-17, 4-18, 4-19, 4-20, 4-21, 4-22, 4-29, 4-32, 4-34, 5-3

Bewilligungsbehörde 3-27, 4-3, 4-10, 4-12, 4-25, 4-34

Bewilligungsbescheid 4, 3-14, 3-22, 3-24, 3-30, 4-10, 4-14, 4-15, 4-16, 4-17, 4-18, 4-21, 4-22, 4-23, 4-27, 4-29, 4-30, 4-32, 4-33, 4-34, 4-35

Bewilligungsbescheide 4-1, 4-15, 4-21 Bewilligungsbescheides 3-26, 4-1, 4-7,

4-10, 4-14, 4-15, 4-17, 4-22, 4-23, 4-31, 4-34, 4-36

Bewilligungsstelle 2-13, 3-12, 3-25, 3-28, 3-29, 3-31, 4-3, 4-9, 4-11, 4-15, 4-27, 4-30, 4-36

Bewilligungsverfahren 1, 4-1, 4-36 Bewilligungsverfahrens 1-1, 4-2, 4-

28, 4-34 Bewilligungszeitraum 3-25, 3-26, 4-17 Bewilligungszeitraumes 4-34 Bewirtschaftung 4-8 Bewirtschaftungsbefugnis 2-13, 2-14,

4-8 Bindungswirkung 4-10, 4-12, 4-14 Bürgerservice 4-9

D

Darlehen 2-3, 3-2 das vorrangige Interesse 4-5 Datenschutz 4-7 Datenträger 5-2 Deckungslücke 3-17

Deckungsmittel 3-15, 3-16, 3-17, 3-19, 3-20, 3-21, 4-6

Deckungsmitteln 3-16, 3-17, 3-18, 3-19, 3-20, 4-6

Delegation 2-13, 4-5, 4-6, 4-10, 4-33, 4-34

Delegationsschreiben 2-13 dem Eigentum vergleichbaren

Besitzverhältnis 3-30 die laufenden Personal- und

Betriebskosten 3-7 Dienstleistung 2-3, 3-3 Dienstvergehen 2-8

E

EDV- Ausstattungen 3-30 Eigenanteil 3-13, 3-15, 3-16, 3-20 Eigentum 3-30 ein vorzeitiger Maßnahmebeginn 4-14 Einbehalt von Zuwendungsmitteln 4-

14 Einnahmen 2-3, 3-15, 3-21, 3-29 Einnahmensenkung 3-11 Einnahmensteigerung 3-11, 3-14 Einplanungsvermerk 4-9, 4-10, 4-15,

4-21 Einzelkostenansätze 4-18 Ende des Bewilligungszeitraumes 3-

25, 4-30 Entscheidungsspielräume 4-15 Erfüllung des Zuwendungszweckes 3-

29 Erhebliches Interesse 3-4 Erhebung von Zinsen 4-14 Erlöse 3-16 Ermessensabwägung 4-21 Ermessensentscheidung 3-9, 4-9, 4-20,

4-21 EU-Förderung 5-1, 5-2 EU-rechtliche Vorgaben 5-1 Europäischen Union 5-2 externen Gutachtern 4-7

F

Fachbehörden 3-5, 4-6, 4-7, 4-12, 4-13, 4-18, 4-22

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Kapitel 6-3

fachgutachtlichen Stellungnahmen 4-7, 4-21

Fachkenntnisse 4-7 Falschangaben 4-4 Fehlbedarf 3-14, 4-17 Fehlbedarfsfinanzierung 3-14, 3-17, 3-

22, 4-17, 4-28 Festbetragsfinanzierung 3-10, 3-13,

3-14, 4-17, 4-28, 5-3 Festbetragsfinanzierungen 3-25,

4-29 Finanzierung 3-14, 3-20, 3-27, 4-6, 4-

11, 4-13 Finanzierungsart 3-11, 3-12, 3-13, 3-

14, 4-6, 4-17, 4-27, 4-32, 5-3 Finanzierungsarten 3-8, 3-11, 3-12, 3-

14, 3-15, 3-17 Finanzierungsbeiträge 3-16 Finanzierungsplan 3-19, 3-20, 3-21,

3-22, 4-17, 4-18 Finanzkraft 3-12 fiskalisch 3-4 fiskalisches Handeln 3-4 Folgekosten 4-13 Förderanreize 2-11 Förderbereiche 3-8, 3-13, 3-14, 5-4 Förderbetrag 3-12 Förderfähigkeit 3-7, 3-26, 4-11, 4-13 Fördergebiet 2-1, 2-13 Fördergegenstand 4-3 Fördergrundsätze 2-13 Förderhöhe 3-8 Fördermittel 3-5, 3-14, 3-25, 4-20, 4-30,

4-34, 4-35 Förderrichtlinie 3-12, 4-3, 4-5, 4-15 Fördertopf 2-11 Förderung der Wirtschaft 4-4 Förderungen mit EU-Mitteln 1-1 förderunschädlich 3-27 Förderverfahren 2-13 Förderziel 4-5 förmliches Verwaltungsverfahren 4-

1 Formulare 4-3 Freistaat Bayern 1-1 freiwilligen Leistungen 2-6, 2-7, 2-8,

3-1, 3-2, 4-1 Fristverlängerung 4-35

G

Gebäude 3-30 Gebietskörperschaften 3-5 Gebühren 1-2, 2-3, 3-16, 4-21 Gegenstände 3-30 Geldleistung 3-3 Geldleistungen 3-3, 3-16, 3-17 Gerichtsbarkeit 2-6 Gesamtfinanzierung 3-17 Geschäftsverteilungsplan 2-13 Gesetzes gegen

Wettbewerbsbeschränkungen 5-2 Gesetzgebung 2-14 Gesetzgebungsverfahren 2-6 gesetzliche Leistungen 2-4, 2-6, 2-9 gesetzlichen Leistungen 2-6, 2-7 Gleichheitsgrundsatz 3-31 Grundsicherung des Einzelnen 2-9 Grundstücke 3-30 grundstücksgleichen Rechten 3-

30

H

Handlungspflichten 4-1, 4-15 Hauptregelungen 4-16, 4-18, 4-21 Haushalts- und Wirtschaftsplan 3-

19, 3-21, 4-17 Haushalts- und Wirtschaftsplanes

3-21, 3-28, 4-18 Haushaltsaufstellung 2-11, 3-21, 3-28 Haushaltsbefugnis 2-7 Haushaltsgesetz 2-7, 2-13 Haushaltsjahr 3-4, 3-8, 3-21, 3-28 Haushaltsmittel 4-2, 4-6, 4-7, 4-8, 4-9,

4-30 Haushaltsmitteln 3-8, 4-14 Haushaltsplan 2-4, 2-7, 2-13, 3-4, 3-

28, 4-8 Haushaltsprinzip 3-8 Haushaltsrecht 4, 1-2, 2-7, 2-8, 3-3, 5-

4 Haushaltssperre 4-11, 4-23 Haushaltssperren 4-11 Haushaltstitel 4-32 Haushaltstiteln 3-21 Haushaltsträger 3-2

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Kapitel 6-4

Haushaltsüberwachung 4-9 Hochbaumaßnahmen 3-21, 4-29

I

individueller Anspruch 2-9 Initiativrecht 2-11, 2-14 institutionelle Förderung 3-7, 3-8, 3-

28 institutionelle Förderungen 3-8, 3-16,

4-18, 4-27 institutionellen Förderung 3-8, 3-19,

3-21, 3-24, 3-26, 3-28, 3-29, 4-2, 4-4, 4-29, 4-33

Interesse des Allgemeinwohles 2-10 Interessenskreis 3-4, 3-12 Inventarisierungspflichten 4-19 Ist-Werte 3-19, 3-20

J

Jahresrechnung 3-19, 3-21 Juristische Personen des öffentlichen

Rechts 3-5 juristische Personen des privaten

Rechtes 3-5

K

Kalenderjahr 3-25, 3-26 Kassenanordnung 4-33 kaufmännischen Buchhaltung 3-21 Kommunen 2-4, 3-5, 3-6, 3-16, 3-17, 3-

30 Konkursverfahren 3-5 Körperschaften 3-5, 4-3, 4-16, 4-21, 4-

29, 4-31 Kosten- und Finanzierungsplan

3-20 Kostenansätze 3-20, 3-21, 3-22, 4-

32 Kostenanteile 3-12 Kostendeckung 3-13, 3-14 Kostenentscheidung 3-2, 4-16, 4-21 Kostengruppen 3-21, 3-22, 4-17, 5-4 Kostenkataloge 3-18 Kostenrisiko 3-12 Kostenschätzung 3-14

Kostenschwankungsrisiko 3-14 Kostensenkung 3-11 Kostensteigerung 3-11

L

Leistungsempfänger 3-4, 3-5, 3-6 Leistungsformen 3-2 Leistungssubvention 2-11 Leistungssubventionen 2-3, 2-4, 3-2

M

Mahnung 4-35 Mangel 2-9, 2-10 Maßnahmebeginn 3-26, 3-27, 3-28, 4-

5, 4-11, 4-12, 4-13, 4-14, 4-27 Maßnahmen mit EU-Förderung 5-1 Maximalförderbetrag 3-14 Maximalprinzip 3-10, 3-13 Mehrfachförderung 4-6, 4-20 Mehrfachförderungen 3-16 Menschenrechten 2-9 Minimalprinzip 3-10 Ministerialbürokratie 2-12 Mitteilungspflichten 4-19 Mittelabruf 4-23, 4-27, 4-28, 4-29, 4-

30, 4-31, 4-32, 5-2, 5-4 Mittelabruf nach Baufortschritt 4-

29 Mittelabruf nach Bedarf 4-27 Mittelabrufen 1-1, 4-29 Mittelabrufprüfung 5-3 Mittelanforderung 4-8, 4-10, 4-30, 4-32 Mittelanforderungen 4-31 Mittelauszahlung 2-13, 4-23, 4-27, 4-

28 Mittelauszahlungen 4-36 Mittelbehörden 2-14 Mittelverwendung 1-1, 3-6, 3-22, 4-15,

4-33, 4-36 Mittelzuweisungsschreiben 4-8

N

nach außen vertretungsberechtigte Organ 4-16

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Kapitel 6-5

nach pflichtgemäßem Ermessen 3-31, 4-19

Nachfolgeanträge 4-3 nachgeordnete Behörden 2-13 Nachtragshaushalt 2-11 Nachweis der Verwendung 4-20, 4-30 Nebenbestimmungen 3-1, 3-15, 3-16,

3-30, 3-31, 3-32, 4-6, 4-10, 4-13, 4-16, 4-18, 4-19, 4-20, 4-21, 5-1

nicht rückzahlbare Leistungen 3-2 Normenkontrollverfahren 2-6

O

Öffentliche Unternehmen 3-5 öffentlichen Interesses 3-4 öffentlichrechtliche Verträge 3-4 ordnungsgemäße Geschäftsführung 3-5 Ordnungswidrigkeiten 4-14 Organisations- und Stellenplan 3-21, 3-

22 organisatorische Anforderung 3-6

P

Parlament 2-13 Personalkosten 3-7 persönliche Verantwortung 2-1 Pflichten des

Zuwendungsempfängers 3-31 Pflichtumlagen 3-2 Planausführung 4-16 Plausibilitätsprüfung 3-5, 4-31 Prinzip der Wirtschaftlichkeit und der

Sparsamkeit 3-8, 3-10, 3-17, 3-18, 3-19

privates Interesse 3-4 Privatpersonen 3-5 Projektförderung 3-7, 3-8, 3-16, 3-17,

3-20, 3-21, 3-26, 3-28, 3-29, 4-2, 4-3, 4-11, 4-20, 4-28, 4-30, 4-33

Projektförderungen 3-12, 3-17, 3-19, 3-22, 3-25, 3-26, 3-30, 4-5, 4-17, 4-18, 4-20, 4-22, 4-27, 4-28, 4-36

Prüfstelle 4-22 Prüfung des Mittelabrufes 4-31 Prüfungsakte 4-35 Prüfungsfragen 4-5

R

Rechtsbehelfsbelehrung 4-12, 4-22, 4-23

Rechtsstaatlichkeit 2-7 Rechtstaat 2-6 rechtswidrige Zusicherung 4-10 Regelung des konkreten

Mitteleinsatzes 3-12, 3-13, 3-14 Regierung 1, 2, 3, 2-6, 2-7, 2-10, 2-13,

2-14, 4-8, 4-35 regresspflichtig 3-17 Ressortministerien 4-2, 4-3, 4-8 Ressortministerium 2-11, 2-14, 4-3, 4-

5, 4-8, 4-10, 4-15 Ressortministeriums 2-13, 4-22, 4-32 Ressortprinzip 2-13 Richtlinie 2-6, 3-7 Richtlinien 1-1, 2-4, 4-14, 4-16 Rückforderungen 4-14

S

Sachbearbeiter 2-13, 3-12, 3-25, 4-22, 4-34, 4-36

Sachleistung 3-3 Sachleistungen 3-2, 3-3 Sachwerte 3-30 Satzungsmäßige Mitgliedsbeiträge 3-

2 Schenkungsverbot 3-14 Schlussrate 4-20, 4-30 Schreibstil 4-15 Schriftformerfordernis 4-30 Schulden 3-21, 3-22 Schuldendiensthilfen 3-2 Schutzrechten 4-20 Selbstbindung der Verwaltung 3-31 SOLL- und IST-Werte 3-19 Soll-Werte 3-19 Sozialstaat 2-5 Sparsamkeit 3-8, 3-9, 3-12, 4-5 Sperrverfügung 4-11 Staatsaufgaben 2-5 Staatsbehörden 3-5 Staatsführung 2-7 Staatshaushalt 2-4, 2-11, 3-9, 3-26 Staatsoberkasse 4-33

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Kapitel 6-6

Staatsverwaltung 3-2, 3-5 Stiftungen 3-5 Strafgeldern 4-36 Subvention 2-1, 2-2, 2-5, 2-6, 4-10 Subventionen 2-2, 2-3, 2-4, 2-5, 2-6,

2-7, 3-3, 3-4 subventionspolitischen

Hintergründen 2-1

T

Teilauszahlungen 3-29 Teilfinanzierung 3-12 Tenorierung 4-16 Tiefbaumaßnahmen 4-29 Transferleistungen 2-4

U

Überleitungsrechnung 3-21, 3-22 Übertragungsleistungen 2-4 Überwachung 4, 1-1, 2-13, 4-22, 4-27,

4-33, 4-34 Umsetzungsphase 4-27 Unternehmensziel 3-19 Unwirksamkeit 3-14

V

veranschlagten Kosten 3-18 Veranschlagung 2-4, 2-6, 2-11, 3-4, 3-

25, 4-27 Veranschlagungswerten 3-19 Verantwortlichkeiten 2-7 Verantwortung 2-7, 2-13, 3-9, 3-17, 3-

31, 4-10, 4-14 Verdingungsordnung für Bauleistungen

5-2 Verdingungsordnung für Leistungen 5-

2 Vereinheitlichung des

Verwaltungsvollzuges 3-31 Vergabebestimmungen 5-2 Verhältnismäßigkeit 4-5, 4-36 Vermögen 3-21, 3-22 Vermögenswerte 3-30 Veröffentlichungspflichten 4-20 Verpflichtungen 2-13, 3-21, 4-11

Verpflichtungsermächtigungen 3-3, 3-4, 3-25

Verschonungssubventionen 2-3, 3-3 versteckte Subventionen 2-3 Vertrauensschutz 3-8 Verwaltung 4, 2-7, 2-13, 3-4, 3-31, 4-

1, 4-8, 4-22 Verwaltungsakt 4-1, 4-10, 4-12, 4-16,

4-21 Verwaltungsakte 3-4, 4-1 Verwaltungsaufwand 3-13, 3-29, 4-

30 Verwaltungsverfahren 4-1, 4-9 Verwaltungsvorschriften 4, 1-2, 2-7,

3-28, 4-15, 4-22, 4-25 Verwendung der Mittel 2-13, 3-6 Verwendungsfrist 3-29, 4-27, 4-28 Verwendungsfristen 3-29 Verwendungsnachweis 3-13, 3-31, 4-

19, 4-20, 4-22, 4-34, 4-35, 4-36 Verwendungsnachweisprüfung 1, 4, 1-

1, 2-13, 3-16, 3-22, 4-8, 4-16, 4-19, 4-33, 4-34, 4-36, 4-37, 5-3, 5-4

Verwendungszweck 4-8 Verzinsungsprogramm 1-4 VOB 4-36 Vollzugshinweise 1-1, 2-7, 3-18, 4-14,

4-15 Vorfinanzierung 4-13 Vorhaben 3-7, 3-16, 3-17, 3-26, 3-27,

4-5, 4-6, 4-20, 4-27, 4-30, 4-33, 5-2 Vorhabenbeginn 3-26, 3-27 Vorlagefrist 4-34, 4-35 Vorlagetermin 4-34, 4-35 Vorsteuerabzug 4-3, 4-4, 4-6 Vorsteuerabzugsberechtigung 4-4, 4-

27 vorzeitigen Maßnahmebeginns 3-27, 3-

28, 3-29, 4-13

W

Weisungsverhältnis 3-4, 3-12 Widerruf 4-35, 4-36 Widerruf des Zuwendungsbescheides

4-35 Widerrufes 4-35, 4-36 Widerrufstatbestand 4-35, 4-36

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Kapitel 6-7

Widerrufstatbestände 4-36 Widerspruchsrechte 4-23 Wiedervorlage 4-34 Wirtschaftlichkeit 3-8, 3-9, 3-10, 3-12,

3-17, 3-18, 3-19, 4-5, 4-7, 4-9

Z

zahlenmäßige Nachweis 3-21 zahlenmäßigen Nachweis 3-19 Zahlungsverpflichtung 3-27 Zahlungsverpflichtungen 3-25, 3-28,

4-27 Zinsgewinne 3-29 zivilrechtlichen Verträgen 3-4 Zuschuss 3-2, 3-20 Zuschüsse 2-3, 3-2 Zusicherung 4-10, 4-12, 4-13 Zuständigkeit 2-13, 4-5, 4-33 Zuständigkeiten 2-6, 2-13, 2-14, 3-1 Zustimmung zum vorzeitigen

Maßnahmebeginn 4-12, 4-14 Zuverlässigkeit 3-5 Zuweisung 3-2, 4-8 Zuweisungen 2-3, 2-4, 3-2, 4-21 Zuwendungen 4, 1-1, 1-3, 2-4, 2-13 Zuwendungsantrag 3-4 Zuwendungsart 1-2, 3-7, 3-8, 3-16, 3-

25, 3-26, 3-30, 4-3, 4-5 Zuwendungsarten 3-7, 3-11, 3-15 Zuwendungsbetrag 3-13, 4-31 Zuwendungsempfänger 4, 1-2, 2-13, 3-

4, 3-5, 3-7, 3-8, 3-12, 3-13, 3-14, 3-16, 3-17, 3-19, 3-22, 3-25, 3-26, 3-27, 3-28, 3-29, 3-30, 3-31, 4-1, 4-3, 4-7, 4-11, 4-12, 4-14, 4-15, 4-16, 4-21, 4-

23, 4-25, 4-27, 4-30, 4-31, 4-32, 4-33, 4-34, 4-35, 4-36, 5-2, 5-4

Zuwendungsentscheidung 3-27 zuwendungsfähig 3-19, 3-22, 4-6 zuwendungsfähige Ausgabe 3-18 zuwendungsfähige Ausgaben 3-7 zuwendungsfähige Einzelansätze

3-22 zuwendungsfähigen Ausgaben 3-12, 3-

17, 3-18, 4-28 zuwendungsfähigen Kosten 3-12, 3-

13, 3-14, 3-18 Zuwendungsgeber 2-13, 3-4, 3-12, 3-

13, 3-14, 3-16, 3-30, 4-5, 4-6, 4-11, 4-25

Zuwendungsgebern 2-13 Zuwendungsmittel 2-11, 3-22, 3-31, 4-

17, 4-27, 4-29 Zuwendungsrecht 4, 1-2, 2-1, 4-1, 4-

14 Zuwendungsrestbetrages 4-36 Zuwendungsrichtlinie 1-2 Zuwendungsrichtlinien 2-13, 3-18 Zuwendungsvertrag 4-25 Zweck der Förderung 3-27, 3-28, 3-

29 Zweckbestimmung 4-17 Zweckbindung 3-14, 3-30 Zweckbindungen 4-15, 4-19 Zweckbindungsfrist 3-30 Zweckbindungsfristen 3-29, 4-19 Zweckerfüllung 3-18 Zweckverbände 3-5 Zwischenfinanzierung 3-27, 4-11 Zwischennachweisen 4-36

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Kapitel 7-1

7 Das Abkürzungsverzeichnis

ANBest-I Allgemeine Nebenbestimmungen für Zuwendungen

zur instututionellen Förderung ANBest-K Allgemeine Nebenbestimmungen für Zuwendungen

zur Projektförderung an kommunale Körperschaften ANBest-P Allgemeine Nebenbestimmungen für Zuwendungen

zur Projektförderung BayBG Bayer. Beamtengesetz BayHO Bayer. Haushaltsordnung BayVwVfG Bayer. Verwaltungsverfahrensgesetz BayZBau Baufachliche Ergänzungsbestimmungen für

Zuwendungen BHO Bundeshaushaltsordnung BRH Bundesrechnungshof BV Bayer. Verfassung EU Europäische Union FMS Finanzministeriumsschreiben GG Grundgesetz KG Kostengesetz KVz Kostenverzeichnis LandesVV Landesverwaltungsvorschriften LHO´s Länderhaushaltsordnungen MS Ministeriumsschreiben NBest-Bau Baufachliche Nebenbestimmungen ORH Bayer. Oberster Rechnungshof RÖFE Richtlinie zur Förderung von

Fremdenverkehrseinrichtungen öffentlicher Körperschaften

VV Verwaltungsvorschriften VVK Verwaltungsvorschriften für Zuwendungen des

Freistaates Bayern an kommunale Körperschaften VwZVG Bayer. Verwaltungszustellungs- und

Vollstreckungsgesetz