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Immissionsschutzrechtliche Genehmigung zur Änderung des bestehenden Kraftwerks der Grosskraftwerk Mannheim AG durch Errichtung und Betrieb eines weiteren Steinkohleblocks (Block 9)

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ImmissionsschutzrechtlicheGenehmigung

zur

Änderung des bestehenden Kraftwerks der

Grosskraftwerk Mannheim AG

durch

Errichtung und Betrieb eines weiteren

Steinkohleblocks

(Block 9)

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Inhaltsverzeichnis Seite

1. Entscheidung 1

2. Antragsunterlagen 3

3. Beschreibung der Anlage 11

4. Nebenbestimmungen 18 4.1 Immissionsschutz 18 4.1.1 Allgemein 18 4.1.2 Luftreinhaltung 19 4.1.2.1 Betrieb, Emissionsbegrenzungen Dampferzeuger Block 9 19 4.1.2.2 Sonstige gefasste Emissionsquellen 22 4.1.2.3 Minderungsmaßnahmen bzgl. diffuser Emissionen 22 4.1.2.4 Festlegung des Kohlebands 24 4.1.2.5 Messungen, Überwachung 26 4.1.2.6 Störung oder Ausfall von Rauchgasreinigungsanlagen 29 4.1.2.7 Emissionsdatenfernübertragung (EFÜ) 30 4.1.2.8 Anforderungen aus dem Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz 31 4.1.2.9 Betrieb der Nasszellenkühler 31 4.1.2.10 CO2 - Abscheidung 33 4.1.3 Bauphase 33 4.1.4 Lärmschutz 34 4.1.5 Anlagensicherheit (Ammoniakwasser) 38 4.2 Brandschutz 38 4.3 Baurecht 44 4.4 Arbeitsschutz 46 4.4.1 Allgemein 46 4.4.2 Bauphase 47 4.4.3 Dampfkesseltechnische Nebenbestimmungen 48 4.5 Wasserrecht 55 4.5.1 Anforderungen an das Abwasser 55 4.5.2 Umgang mit wassergefährdenden Stoffen 67 4.5.3 Bauphase 70

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4.6 Bodenschutz 70 4.6.1 Bauphase 70 4.7 Naturschutzrechtliche Belange 73 4.8 Abfallrecht 80 4.9 Luftfahrtrechtliche Nebenbestimmungen 80 4.10 Verkehrsplanung 83 4.11 Meldepflichten 84 4.12 Inbetriebnahme 84

5. Sachverhalt 86 5.1 Anträge und Gegenstand des Verfahrens 86 5.2 Genehmigungsverfahren 87 5.3 Wesentlicher Inhalt der Einwendungen 89 5.4 Zusammenfassende Darstellung der Umweltauswirkungen des

Vorhabens auf die Schutzgüter nach § 1a 9. BImSchV 90

6. Entscheidungsgründe 119 6.1 Grundlage der Entscheidung 119 6.2 Umfang der Entscheidung 119 6.3 Verfahren und Zuständigkeit 120 6.4 Begründung im Einzelnen 120 6.5 Behandlung der Einwendungen 170 6.6 Anordnung der sofortigen Vollziehung 239

7. Gebührenentscheidung 242

8. Rechtsbehelfsbelehrung 245

Anhang Abkürzungsverzeichnis

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REGIERUNGSPRÄSIDIUM KARLSRUHE ABTEILUNG 5 - UMWELT

Regierungspräsidium Karlsruhe · 76247 Karlsruhe Karlsruhe 27.07.2009

Name Herr Essig / Herr Schwaab Durchwahl 0721 926-0

Aktenzeichen 54.1-8823.12/1.1/GKM Block 9 (Bitte bei Antwort angeben)

54.1-8823.12/1.1/GKM Block 9 Grosskraftwerk Mannheim AG Marguerrestraße 1 68199 Mannheim

Verfahren nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) - Antrag auf Errichtung und Betrieb eines Steinkohleblocks (Block 9) auf dem Be-

triebsgelände der Grosskraftwerk Mannheim AG, Mannheim-Neckarau Ihr Antrag mit Schreiben vom 25.06.2008, zuletzt ergänzt am 10.07.2009 Ihr Antrag mit Schreiben vom 26.06.2009 auf Anordnung der sofortigen Vollziehung Anlagen 1 Satz gesiegelte Antragsunterlagen (Fertigung 1, 27 Ordner, werden getrennt versandt) Sehr geehrte Damen und Herren, auf Ihren Antrag mit Schreiben vom 25.06.2008, abschließend ergänzt am 10.07.2009, erteilen wir Ihnen gemäß §§ 4 ff, 10 und 16 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) die

immissionsschutzrechtliche Änderungsgenehmigung 1.1 zur Errichtung und zum Betrieb eines Steinkohleblocks (Block 9) auf dem Betriebsgelände der Grosskraftwerk Mannheim AG in Mannheim-

Neckarau, Flst.-Nrn. 19477, 12757, 12757/1, 12758, 12758/1-3, 12758/7, 12758/9-13, 12756/3-4, 13014/1,13116/1, 12874/7-8, 12874/22, 12874/37,

Dienstgebäude Markgrafenstraße 46 · 76133 Karlsruhe · Telefon 0721 926 0 · Fax 0721 93340250 [email protected] · www.rp.baden-wuerttemberg.de · www.service-bw.de

ÖPNV Haltestelle Marktplatz · Parkmöglichkeit Schlossplatz Tiefgarage

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12874/42-43, 12663, 12663/1-3, 12665, 12665/3, 12661, 12674, 12657/2, 12674/1, 12659, 12768/2-3, 12657/1, 16808/4, 12756/1, 12756/6, 16808.

1.2 Diese Genehmigung schließt ein:

- die nach § 49 LBO erforderliche Baugenehmigung - die nach § 45 e Abs. 2 Wassergesetz für Baden-Württemberg erforderliche

Genehmigung zum Bau und zum Betrieb einer Anlage zur Behandlung von Abwasser aus der Rauchgasentschwefelung

- die Erlaubnis nach § 13 Abs.1 Nr. 1 Betriebssicherheitsverordnung

(BetrSichV) zur Errichtung und zum Betrieb der Dampfkesselanlage Block 9

- die Emissionsgenehmigung gemäß § 4 Abs. 1 und 6 Treibhausgas-

Emissionshandelsgesetz (TEHG) - eine Ausnahme gemäß § 43 Abs. 8 Nr. 5 Bundesnaturschutzgesetz

(BNatSchG) von den artenschutzrechtlichen Verboten des § 42 BNatSchG für die streng geschützten Arten Zauneidechse und Kreuzkröte

- die Plangenehmigung nach § 18 AEG zur Gleisverlegung. Diese Genehmigung schließt nicht ein: - die wasserrechtliche Erlaubnis nach § 7 WHG zur Kühlwasserentnahme

und -wiedereinleitung sowie zur Abwassereinleitung in den Rhein - die Entwässerungsgenehmigung nach § 4 der Abwassersatzung der Stadt

Mannheim.

1.3 Die Genehmigung erfolgt unter den in Ziffer 4 dieses Bescheides aufgeführ-ten Nebenbestimmungen.

1.4 Der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung liegen die mit dem Dienst-

siegel des Regierungspräsidiums Karlsruhe versehenen Antragsunterlagen

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vom 25.06.2008 und vom 02.03.2009 mit Ergänzungen zugrunde. Die Anla-gen sind nach diesen Unterlagen zu errichten und zu betreiben, soweit in den Nebenbestimmungen nichts Anderes festgelegt ist.

1.5 Diese Genehmigung erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach

Bestandskraft dieser Entscheidung mit der Errichtung begonnen wird. 1.6 Mit der Zustellung dieser Entscheidung erlischt die Entscheidung des Regie-

rungspräsidiums Karlsruhe vom 06.04.2009, Az. 54.1-8823.12/1.1/Block 9, zur Zulassung des vorzeitigen Beginns der Errichtung von Block 9 gem. § 8a BImSchG.

1.7 Die im Rahmen des Genehmigungsverfahrens erhobenen Einwendungen

werden zurückgewiesen, soweit ihnen nicht in diesem Bescheid entspro-chen wird.

1.8 Auf Ihren Antrag mit Schreiben vom 26.06.2009 wird die sofortige Vollzie-

hung dieser Genehmigung angeordnet. 1.9 Für die Entscheidung gem. Nr. 1.1 / 1.2 wird eine Gebühr in Höhe von

1.664.345,00 €, für die Entscheidung zu Nr. 1.8 in Höhe von 3.000,00 € festgesetzt. Ein Überweisungsträger wird nachgereicht.

2. Antragsunterlagen Der Entscheidung liegen folgende, mit dem Dienstsiegel des Regierungs-

präsidiums Karlsruhe versehene Antragsunterlagen zu Grunde: Antrag vom 25.06.2008, teilweise ergänzt mit Stand vom 18.08.2008 Ordner 1: Abschnitt I Inhaltsverzeichnis Kapitel 1 Inhaltsübersicht Kapitel 2 Gesamtinhalt Abschnitt II Antrag nach § 8 und § 16 BImSchG Kapitel 1 Inhaltsübersicht (Formblatt) Kapitel 2 Antrag (Formblatt 1.1)

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Kapitel 3 Antrag (Formblatt 1.2) Kapitel 4 Liste der vorliegenden Genehmigungen Kapitel 5 Angaben gemäß § 4 Abs. 3 TEHG Abschnitt III Kurzbeschreibung Abschnitt IV Angaben zum Antrag Kapitel 1 Gegenstand des Antrags und rechtliche Einordnung Kapitel 2 Energiewirtschaftliche Notwendigkeit Kapitel 3 Standort und Flächenbedarf der Anlage Kapitel 4 Raumplanerische Voraussetzungen Abschnitt V Angaben zur Anlage und zum Anlagenbetrieb Kapitel 1 Systematischer Aufbau der Anlage Ordner 2: Abschnitt V Angaben zur Anlage und zum Anlagenbetrieb Kapitel 2 Anlagen- und Betriebsbeschreibung Kapitel 3 Gehandhabte Stoffe und Emissionen Ordner 3: Abschnitt V Angaben zur Anlage und zum Anlagenbetrieb Kapitel 4 Wärmenutzung und Wärmebilanz Kapitel 5 Schutzmaßnahmen und Anlagensicherheit Kapitel 6 Sicherheitsanforderungen nach Störfall-Verordnung Kapitel 7 Angaben zur Wasser- und Abwasserwirtschaft Kapitel 8 Angaben zu den Abfällen Ordner 4: Abschnitt V Angaben zur Anlage und zum Anlagenbetrieb Kapitel 9 Angaben zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen Kapitel 10 Gleisanlagen

Ordner 5: Abschnitt VI Umweltverträglichkeitsuntersuchung Ordner 6: Abschnitt VI noch: Umweltverträglichkeitsuntersuchung Abschnitt VII Gutachten und Fachbeiträge Kapitel 1 Immissionsprognose

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Kapitel 2 Bewertung der Immissionen natürlich radioaktiver Stoffe als Bestandteil von Steinkohlestaub und Flugasche

Ordner 7: Abschnitt VII Gutachten und Fachbeiträge Kapitel 3 Auswirkungsbetrachtung zu den Schwaden der Nasszellenkühler auf Basis orientierender Ausbreitungs-

rechnungen Kapitel 4 Mikrobiologisch-hygienische Auswirkungen durch den Be-

trieb des geplanten Ventilator-Nasszellenkühlers Kapitel 5 Ermittlung der zu erwartenden Geräuschemissionen und -

immissionen; Beschreibung der erforderlichen Schall- schutzmaßnahmen

Kapitel 6 Untersuchung der Strömungsverhältnisse im Rhein infolge Kühlwasserentnahme und -einleitung

Kapitel 7 Untersuchungen der Wärmeausbreitung im Rhein infolge Kühlwassereinleitung

Kapitel 8 Antrag auf Erteilung einer Ausnahme nach § 43 (8) BNatSchG

Ordner 8: Abschnitt VII Gutachten und Fachbeiträge Kapitel 9 Natura 2000 - Vorprüfung Kapitel 10 Untersuchung des Fischanfalls durch Kühlwasserent-

nahme aus dem Rhein Kapitel 11 Baugrundbeurteilung Kapitel 12 Stellungnahme aus wasserrechtlicher Sicht zur wesent-

lichen Änderung eines Kraftwerks im Rahmen eines Genehmigungsverfahrens nach BImSchG

Ordner 9: Abschnitt VII Gutachten und Fachbeiträge Kapitel 11 noch: Kapitel 11.3 – Hydrogeologischer Bericht Ordner 10: Abschnitt VIII Brandschutz Kapitel 1 Grundlagen für die Erstellung des Brandschutzkonzepts

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Kapitel 2 Flächen für die Feuerwehr Kapitel 3 Löschwasserversorgung/Hydrantenplan Kapitel 4 Löschwasserrückhalteanlagen gemäß LöRüRl Kapitel 5 Brandbekämpfungsabschnitte/Flucht- und Rettungswege Kapitel 6 Zahl der Nutzer Kapitel 7 Sicherheitsbeleuchtung Kapitel 8 Haustechnische Anlagen / Lüftungsanlagen Kapitel 9 Rauch- und Wärmeabzugsanlagen Kapitel 10 Alarmierungseinrichtungen Kapitel 11 Geräte zur Brandbekämpfung Kapitel 12 Sicherheitsstromversorgung Kapitel 13 Brandmeldeanlagen Kapitel 14 Feuerwehrpläne Kapitel 15 Betriebliche Maßnahmen zur Brandverhütung / Brandbe-

kämpfung Kapitel 16 Abweichungen von der Landesbauordnung und ausglei-

chende Maßnahmen Kapitel 17 Verwendete Rechenverfahren Kapitel 18 Blitzschutz / Erdung Kapitel 19 Hinweise zu Explosionsschutzmaßnahmen Kapitel 20 Brandschutz während der Bauzeit Abschnitt IX Bauvorlagen Kapitel 1 Bauantrag Kapitel 2 Baubeschreibung Kapitel 3 Berechnungen und Angaben zur Kostenermittlung Kapitel 4 Nachweise der Standsicherheit und des Schallschutzes Kapitel 5 Wärmeschutz Kapitel 6 Brandschutz Ordner 11: Abschnitt IX Bauvorlagen Kapitel 7 Lagepläne Kapitel 8 Ansichten Blockbereich Kapitel 9 Pläne für Wasserver- und -entsorgung Ordner 12: Abschnitt IX Bauvorlagen

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Kapitel 9 noch: Pläne für Wasserver- und -entsorgung Kapitel 10 Anordnungs- und Baupläne der einzelnen Gebäude Grundrisse, Schnitte, Ansichten Ordner 13 - 20: Abschnitt IX Bauvorlagen Kapitel 10 noch: Anordnungs- und Baupläne der einzelnen Gebäude Grundrisse, Schnitte, Ansichten Ordner 21: Abschnitt X Baudurchführung Kapitel 1 Infrastruktur Kapitel 2 Niederschlagsentwässerung Kapitel 3 Baustelleneinrichtung Kapitel 4 Ver- und Entsorgung Kapitel 5 Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz Kapitel 6 Brandschutz Kapitel 7 Hochbaukräne und Montagekräne Kapitel 8 Rückbau von Baustelleneinrichtungsflächen Antrag auf Erlaubnis nach § 13 BetrSichV vom 02.03.2009

(2. Teilgenehmigung (TG) zu Block 9) TÜV - Prüfexemplare Dampfkessel Block 9: Ordner 1: Kapitel 1 Einleitung Kapitel 2 Gutachterliche Stellungnahme Kapitel 3 Baugruppe Dampferzeuger mit Entstickungsanlage: Ordner 2: Kapitel 4 Baugruppe Rauchgasreinigung Kapitel 5 Unterlagen zum Explosionsschutz Ordner 3 und 4: Lagepläne, Anordnungspläne, Fluchtwegpläne aus Kapitel

3 und 4

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Antragsergänzungen: Ordner 1:

- Schreiben der GKM AG (per E-Mail) vom 11.11.2008:

• Schreiben des Deutschen Wetterdienstes vom 03.11.2008 zu meteoro-logischen Grundlagendaten der Immissionsprognose Block 9

- Schreiben der GKM AG (per E-Mail) vom 24.11.2008 im Rahmen einer

Stellungnahme:

• Nachtrag zur Immissionsprognose Nr. TPA/08/I.04/1400/13, der SGS-TÜV GmbH vom 22.11.2008 - Diffuse Staubemissionen und -immissionen durch die Kohlehalde 1

- Schreiben der GKM AG (per E-Mail) vom 25.11.2008: Ergänzende Unter-

lagen zum immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsantrag:

• GKM- Notiz BC 34/2008 vom 24.11.2008 - Schwermetallkonzentration in der Kohle

• Nachtrag zur Immissionsprognose Nr. TPA/08/I.04/1400/13, der SGS-

TÜV GmbH vom 21.11.2008 - Schwermetall-Gehalte in Steinkohle

- Schreiben der GKM AG vom 12.02.2009: Ergänzende Unterlagen zum immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsantrag:

• Nachtrag zur Immissionsprognose Nr. TPA/08/I.04/1400/13, der SGS-

TÜV GmbH vom 29.01.2009 - Untersuchung zum Einfluss der Staub-Korngrößenverteilung der Schornsteinemissionen auf die Immissions-zusatzbelastung der partikelförmigen Schadstoffe

- Schreiben der GKM AG vom 12.03.2009: Ergänzende Unterlagen zum

immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsantrag:

• Fortschreibung der Immissionsprognose Luftschadstoffe der SGS-TÜV GmbH vom 06.03.2009, Bericht-Nr. 0002-01-0050-090306

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• Bewertung der Immissionen natürlich radioaktiver Stoffe als Bestandteil von Steinkohlestaub und Flugasche durch das Kraftwerk GKM Block 9 in Mannheim

hier: ergänzende Stellungnahme (TÜV NORD EnSys vom 26.02.2009, Az.: ETS-Dr. B)

• Stellungnahme der GKM AG vom 02.03.2009, Az.: BC/Mar, zum Ein-

wand aus dem immissionsschutzrechtlichen Erörterungstermin: Punkt 5.8 Abfall- und Abwasserentsorgung

- Schreiben der GKM AG vom 17.03.2009 mit: Ergänzende Unterlagen zum

immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsantrag:

• Ergänzungen zum Schallschutzgutachten, Bericht Nr. M65 096/45 der Fa. Müller BBM vom 09.04.2009

• Korrigierte Formulare (in Klammer jeweiliges Kapitel des immissions-

schutzrechtlichen Genehmigungsantrags vom 25.06.2008): - Betriebseinheit 2, Formblatt 2.4 (Anlage V/2.2-5) - Betriebseinheit 3, Formblatt 2.4 (Anlage V/2.3-5) - Gefahrstoffkataster (Anlage V/3-3) • Lageplanauszug „Freiflächen für CO2- Abscheidung“, Stand 12.03.2009 • Kohlebandanlagen - Übergabe in Ecktürmen, Einstufung der Kohle als

„nicht wahrnehmbar staubend“, GKM-Notiz vom 16.03.2009 • Schwingungsüberwachung der Dampfturbine, GKM-Notiz vom

16.03.2009

Ordner 2: - Schreiben der GKM AG vom 25.03.2009 mit: Ergänzende Unterlagen zum

immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsantrag:

• Messungen von Schallimmissionen in der näheren Umgebung des GKM, Bericht Nr. M65 096/31 der Fa. Müller BBM vom 22.04.2008

• Geräuschimmissionsmessungen im Nachtzeitraum im Umfeld des GKM: TÜV Süd Technische Berichte Nrn. TB_819046 vom 10.05.2006 TB_867907 vom 27.10.2006

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TB_1005183_b vom 22.10.2007 TB_1291231 vom 02.03.2009

• Erläuterungen zur Stickstoff-Deposition in Natura 2000-Gebieten durch

den Betrieb von Block 9, IUS, März 2009

- Schreiben der GKM AG vom 30.04.2009 mit: Ergänzende Unterlagen zum immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsantrag:

• Stellungnahme zur Vollständigkeit des Baugrundgutachtens von Dr.

Zangl vom 08.03.09, Stand 24.04.2009 • Beschreibung des Block 9-Inbetriebnahmeablaufs, GKM-Notiz vom

30.04.2009 • Block 9-Zusatzwasserbedarf, Abwassermengen zu den Teilströmen,

Abwasser der Kohlebandreinigung, GKM-Notiz vom 02.04.2009

- Schreiben der GKM AG vom 18.05.2009 mit: Ergänzende Unterlagen zum immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsantrag:

• Betrachtungen möglicher Ausfallszenarien der Rauchgasreinigungsan-

lagen Block 9

- Schreiben der GKM AG vom 18.05.2009 mit: Ergänzende Unterlagen zum immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsantrag:

• Stellungnahme der SGS TÜV GmbH vom 11.05.2009 bezgl. der Staub-

emissionen bei der Aufgabe am Schiffsentlader • Müller BBM - Bericht Nr. M65 096/50 vom 30.04.2009: Erklärung und

Erläuterung zur Ermittlung der Vorbelastung am Immissionsort IO 8 - Schreiben der GKM AG vom 26.06.2009: Antrag auf Anordnung der sofor-

tigen Vollziehung - Planung RAA Block 9, hier: Stellungnahme zu eingesetzten Chemikalien GKM-Notiz vom 10.07.2009

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3. Beschreibung der Anlagen 3.1 Südöstlich des bestehenden Kraftwerksgeländes, unmittelbar neben

Block 7, soll ein zusätzlicher Steinkohleblock errichtet und betrieben wer-den. Das zugehörige Kohlelager ist auf einem bereits in der Vergangenheit, zuletzt von der US-Army unter der Bezeichnung „Coal-Point“, zur Kohlelage-rung genutzten Gelände vorgesehen.

3.1.1 Wesentliche betriebstechnische Anlagenteile: a) Brennstofflagerung und -transport (Bekohlungsanlage) - Errichtung einer neuen Bahn- und Schiffsentladung am Hafenbecken 21 - Neues Kohlelager mit Absetzer und Portalkratzer, neue Förderbänder und Verteileranlagen

b) Dampferzeuger - Kohlemahlanlage, Kohletagesbunker - Kohlestaubgefeuerter Zwangsdurchlaufkessel mit nasser Entaschung

- Anfahrbrenner für Erdgas und Schweres Heizöl (HS) mit Anschlüssen an die vorhandene HS-Anlage und Rohrleitungen für HS

- Luftvorwärmer, Frischlüfter, Primärlüfter, Luftkanäle, Rauchgaskanäle c) Dampfturbine - Dampfturbosatz mit Generator - Kondensator, Kondensat- und Speisewasserpumpen - Wasser-Dampfkreislauf mit ND- und HD-Vorwärmern, Speisewasserbehäl-

ter - Fernwärmeauskopplung d) Rauchgasreinigungsanlagen einschließlich Nebenanlagen, bestehend aus:

- Stickstoffoxidabscheidung (selektive katalytische Reduktionsanlage -SCR-) mit Anschluss an das bestehende Ammoniakwasserlager

- Elektrofilter einschließlich Filteraschesilos und -fördereinrichtungen sowie LKW- und Schiffsverladung

- Rauchgasentschwefelungsanlage (REA) mit Einrichtungen zur Zuführung von Kalksteinmehl aus dem Kalksteinmehlsilo

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- Gipsentwässerung, Gipsfördereinrichtungen, Gipslager sowie LKW- und Schiffsverladung

- Rauchgasableitung über Schornstein (H = 180 m) e) Kühlwasseranlagen: Ventilator-Nasszellenkühler (H = 23 m) in Reihe, Kühl-

wasserentnahme- und -einleitbauwerke, -pumpenbauwerk, -kanäle, Kraft-schlussbecken.

f) Wasserver- und -entsorgungsanlagen, bestehend aus:

- Brunnenwasser-, Trinkwasser-, Löschwasserversorgung - REA-Abwasserreinigungsanlage (RAA)

- Zentrale Betriebsabwasseraufbereitungsanlage Block 7/8 -ZBA- (Nutzung des vorhandenen Bestands des GKM)

- Zusatzwasseraufbereitungsanlagen -ZWA- (Nutzung des vorhandenen Be-stands des GKM)

- Regen-/Oberflächenwassersystem - Schmutzwasser (Sanitärabwasser, Regenwasser Straße und Trafos)

g) Ammoniakwasserlager: Bestand, Erweiterung um zusätzliche Rohrleitung zu Block 9

h) Chemikalienversorgung erfolgt über die vorhandenen bzw. die noch zu er-

richtenden Lager- und Entladeeinrichtungen am Kraftwerksstandort. i) Sonstige Nebenanlagen, bestehend im wesentlichen aus:

- Nassaschelager - Elektro- und leittechnische Anlagen - Transformatoren

3.1.2 Technische Daten Dampferzeuger Brennstofflagerung (fest): Errichtung eines Kohlelagers mit einer La-

gerkapazität von ca. 330.000 t Steinkohle Brennstofflagerung (flüssig): vorhanden und bereits erlaubt (Heizöl S)

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Tank 4 6 7 8 Lagerung oberirdisch oberirdisch oberirdisch oberirdisch Volumen (m³) 20.000 20.000 20.000 20.000

Rauchgasabführung: wird neu errichtet

Höhe über Gelände 180 m

Obere lichte Weite: 8 m

Die Aufstellung des Dampfkessels erfolgt in einem Kesselhaus. Wesentliche Bestandteile der Dampfkesselanlage Dampfkessel mit zugehöriger Beheizung Dampferzeuger Block 9

Bauart: Wasserrohrkessel

Hersteller: Alstom Power Systems GmbH, Stuttgart

Herstell-Nummer: 572

Herstell-Jahr: voraussichtlich 2013

max. zulässiger Druck (PS)*: bar 311

max. zulässige Temperatur (TS)*: °C 600

zul. Dampferzeugung: t/h 2.459

Gesamtheizfläche m² davon unabsperrbarer Abgas-Wasservorwärmer Verdampfer unabsperrbarer Überhitzer zuzüglich absperrbarer Zwischenüberhitzer

55.900 32.750 4.200 18.950 33.350

Brennstoffart: Steinkohle (staubförmig) / Heizöl S

Größte Beheizungsleistung: MW davon größte Beheizungsleistung mit Heizöl S

2.100 650

Betriebsweise: ständige Beaufsichtigung von der Warte

* Verdampfer, Abgas-Wasservorwärmer und Überhitzer werden als ein gesamtes Druckgerät gebaut und zertifiziert

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Unabsperrbarer Abgas-Wasservorwärmer (Eco) Hersteller Alstom Power Systems GmbH, Stuttgart *

Herstell-Nummer: 572 *

Herstell-Jahr: voraussichtlich 2013 *

max. zulässiger Druck (PS)*: bar 355,8

max. zulässige Temperatur (TS)*: °C 360

zul. Wärmeleistung: MW 450

Heizfläche: m² Rippenrohr

32.750

Wasserinhalt: l 38.000

* Verdampfer, Abgas-Wasservorwärmer und Überhitzer werden als ein gesamtes Druckgerät gebaut und zertifiziert unabsperrbarer Überhitzer Hersteller

Alstom Power Systems GmbH, Stuttgart *

Herstell-Nummer:

572 *

Herstell-Jahr:

voraussichtlich 2013 *

zulässiger Betriebsüberdruck: (am Austritt) bar

311

zulässige Heißdampftemperatur: °C 600

Heizfläche: m² 18.950

* Verdampfer, Abgas-Wasservorwärmer und Überhitzer werden als ein gesamtes Druckgerät gebaut und zertifiziert

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absperrbarer Zwischenüberhitzer Hersteller

Alstom Power Systems GmbH, Stuttgart

Herstell-Nummer:

920

Herstell-Jahr:

voraussichtlich 2013

max. zulässiger Druck (PS): bar (am Austritt)

76

max. zulässige Temperatur (TS): °C 620

Heizfläche: m² 33.350

Der absperrbare Zwischenüberhitzer wird als eigenständiges Druckgerät gebaut und zertifiziert. 3.1.3 Technische Daten Abwasseranlagen 3.1.3.1 Zentrale Betriebsabwasseraufbereitungsanlage Block 7/8 (ZBA), Zulauf über

Pufferbecken mit den Teilströmen

• Abwasser aus der Nassentaschung und der Nassaschelagerung 7 m³/h 168 m³/d 61.320 m³/a

• Abwasser aus der Rückspülung der KRA-Ionenaustauscher 10 m³/h 2.900 m³/a

• Betriebsabwässer Dampferzeuger/Maschinenhaus, Gebäudeentwäs-

serung 7 m³/h 168 m³/d 61.320 m³/a

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In der Summe nicht mehr als 24 m³/h 125.540 m³/a

3.1.3.2 Abwasser aus der Kondensatreinigungsanlage (KRA), Abwasseranfall dis-

kontinuierlich, Zwischenspeicherung in Pufferbehältern.

• Rückspülwasser aller KRA-Ionenaustauscher, zur ZBA Block 7/8 130 m³/Regeneration

2.900 m³/a*

• Abwasser aus Regeneration beider Kationenaustauscher 1 (ammoni-umhaltig) über Ammoniakstripper zur RAA Block 7/8

100 m³/Regeneration

2.600 m³/a*

• Abwasser aus Regeneration aller KRA-Ionenaustauscher (ammoni-umfrei)

- zur pH-Einstellung des ammoniumhaltigen Abwassers vor dem Ammoniakstripper, danach zur RAA Block 7/8

oder - neutralisiert, direkt abzuleiten

150 m³/Regeneration

Insgesamt nicht mehr als 75 m³/h

710 m³/d 8.800 m³/a

3.1.3.3 Abwasser aus der REA-Abwasseraufbereitungsanlage RAA Block 9

24,1 m³/h 211.116 m³/a

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3.1.3.4 Anfahr- und Verwurfkondensate

• Kondensat aus Sammelbehälter, Maschinenhaus (MH) 200 m³/h 25.000 m³/a

• Kondensat aus Sammelbehälter, Dampferzeuger (DE) 300 m³/h 37.500 m³/a

In der Summe nicht mehr als: 500 m³/h 62.500 m³/a

*zur internen Wiederverwertung

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4. Nebenbestimmungen 4.1 Immissionsschutz 4.1.1 Allgemein 4.1.1.1 Nach Abschluss des Probebetriebs von Block 9 sind die beiden Alt-

blöcke 3 und 4 nach den Maßgaben des § 5 Abs. 3 BImSchG endgül-tig außer Betrieb zu nehmen. Dem Regierungspräsidium sind ent-sprechende aussagefähige Unterlagen rechtzeitig vor der endgültigen Stillegung vorzulegen.

4.1.1.2 Der Betrieb der Feuerungsanlage wird wie folgt definiert: Der Leistungsbetrieb von Block 9 liegt nach erfolgreichem Abschluss

des Probebetriebs vor. 4.1.1.3 Der Inbetriebnahmeverlauf gliedert sich in die Phasen

• Kaltinbetriebnahme (keine Rauchgasemissionen) • Warminbetriebnahme (ab 1. Öl/Gasfeuer mit Zündversuchen

und Lastfahrten) • Optimierung (Installieren der Emissionsmesseinrichtungen) • Probebetrieb (Betreiben der Emissionsmesseinrichtungen).

Für die Phasen der Warminbetriebnahme, Optimierung und des Pro-

bebetriebs wird insgesamt eine Zeitspanne von max. 11 Monaten eingeräumt.

Die Frist kann auf begründeten Antrag durch die Genehmigungsbe-

hörde verlängert werden. 4.1.1.4 Der Termin zur Aufnahme des Leistungsbetriebs der Anlage ist der

Genehmigungsbehörde mindestens zwei Wochen vorher anzuzeigen. Zusätzlich sind jeweils - der Beginn der Warminbetriebnahme und - der Beginn des Probebetriebs mindestens 1 Woche vor Ausführung mitzuteilen.

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4.1.1.5 Die GKM AG hat sich gegenüber den beauftragten Transportunter-nehmen dafür einzusetzen, dass zu- und abgehende LKW motorseitig die jeweils aktuellen, höchsten EURO-Normen erfüllen und beim Transport staubender Güter geschlossen sind.

4.1.2 Luftreinhaltung 4.1.2.1 Betrieb, Emissionsbegrenzungen Dampferzeuger Block 9 4.1.2.1.1 Die Feuerungsanlage ist so zu errichten und zu betreiben, dass kein

Tagesmittelwert die folgenden Emissionsgrenzwerte im gereinigten Abgas (Emissionsquelle A.2.9.2, Schornstein Block 9) überschreitet und die jeweils zusätzlich angegebenen Jahresmittelwerte eingehal-ten werden:

a) Schwefeldioxid und Schwefeltrioxid, angegeben als Schwefeldioxid (SO2): 200 mg/m³ im Mittel eines Jahres: 100 mg/m3

Zusätzlich darf ein Schwefelabscheidegrad von mindestens 85 % nicht unterschritten werden. b) Stickstoffoxide (NOx): Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid, angegeben als Stickstoffdioxid: 200 mg/m3 im Mittel eines Jahres: 100 mg/m3

c) Kohlenmonoxid 200 mg/m3 im Mittel eines Jahres: 100 mg/m³

d) Gesamtstaub 20 mg/m3 im Mittel eines Jahres: 10 mg/m3

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Die vorstehend angegebenen Massenkonzentrationen sind in allen Lastfällen sowie bei der Heizflächenreinigung einzuhalten. e) Quecksilber und seine Verbindungen, angegeben als Quecksilber, 0,03 mg/m³

im Mittel eines Jahres: 0,015 mg/m3

4.1.2.1.2 Die Anlage ist so zu betreiben, dass kein Halbstundenmittelwert das

Doppelte der unter Nr. 4.1.2.1.1 genannten Tagesmittelwerte über-schreitet, mit folgender Ausnahme:

e) Quecksilber und seine Verbindungen, angegeben als Quecksilber, 0,05 mg/m3

4.1.2.1.3 Die Anlage ist des Weiteren so zu betreiben, dass kein Mittelwert, der

über die jeweilige Probenahmezeit gebildet ist, die folgenden Emissi-onsgrenzwerte überschreitet: a) Cadmium und seine Verbindungen, angegeben als Cadmium, Thallium und seine Verbindungen, angegeben als Thallium, insgesamt 0,004 mg/m³

b) Antimon und seine Verbindungen, angegeben als Antimon,

Arsen und seine Verbindungen, angegeben als Arsen, Blei und seine Verbindungen, angegeben als Blei, Chrom und seine Verbindungen, angegeben als Chrom, Cobalt und seine Verbindungen, angegeben als Cobalt, Kupfer und seine Verbindungen, angegeben als Kupfer, Mangan und seine Verbindungen, angegeben als Mangan, Nickel und seine Verbindungen, angegeben als Nickel, Vanadium und seine Verbindungen, angegeben als Vanadium, Zinn und seine Verbindungen, angegeben als Zinn,

insgesamt 0,105 mg/m³

c) Arsen und seine Verbindungen (außer Arsenwasserstoff),

angegeben als Arsen,

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Benzo(a)pyren, Cadmium und seine Verbindungen, angegeben als Cadmium, wasserlösliche Cobaltverbindungen, angegeben als Cobalt, Chrom(VI)verbindungen (außer Bariumchromat und Bleichromat), angegeben als Chrom oder Arsen und seine Verbindungen, angegeben als Arsen, Benzo(a)pyren Cadmium und seine Verbindungen, angegeben als Cadmium, Cobalt und seine Verbindungen, angegeben als Cobalt, Chrom und seine Verbindungen, angegeben als Chrom,

insgesamt 0,022 mg/m³

d) Dioxine und Furane 0,1 ng/m³

Es ist ein Zielwert anzustreben von 0,01 ng/m³ e)Ammoniak 1 mg/m³

4.1.2.1.4 Die Emissionsgrenzwerte unter den Nrn. 4.1.2.1.1 bis 4.1.2.1.3 be-

ziehen sich auf Abgas im Normzustand (273,15 K bei 101,3 kPa) nach Abzug des Feuchtegehalts an Wasserdampf und auf einen Vo-lumenanteil an Sauerstoff im Abgas von 6 v.H.

Die Emissionsgrenzwerte gelten, wenn der Sauerstoffgehalt im Abgas als Volumenanteil 16 % unterschreitet (Anfahrbetrieb endet); die E-missionsgrenzwerte gelten nicht, wenn der Sauerstoffgehalt 16 % ü-berschreitet (Abfahrbetrieb beginnt).

Die Entstickung der Rauchgase ist nur möglich, wenn der Katalysator eine Mindestbetriebstemperatur von 300° C erreicht hat.

4.1.2.1.5 Für das Heizöl S gemäß DIN 51603 Teil 3 zum An- bzw. Abfahren

des Blocks sind Nachweise über den Schwefelgehalt (≤ 1% ) gemäß der Anlage zu § 5 Abs. 2 der 3. BImSchV zu führen. Die Aufzeich-nungen darüber sind mindestens drei Jahre aufzubewahren und auf Verlangen der Genehmigungsbehörde vorzulegen.

Dem Regierungspräsidium ist jederzeit die Möglichkeit zu gewähren, auf Kosten des Betreibers Brennstoffproben zu entnehmen und diese

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durch eine amtlich anerkannte Sachverständigenstelle auf den Schwefelgehalt untersuchen zu lassen.

4.1.2.2 Sonstige gefasste Emissionsquellen 4.1.2.2.1 Die Emissionen luftverunreinigender Stoffe der Emissionsquellen

nach filternden Entstaubern, F.1.9.1a,b (Bahnwaggonentlader), F.1.9.2 (Schiffsentlader), F.2.9.2 (Kohletagesbunker), F.2.9.1 (Staubsaugeanlage DE- Umschließung), F.2.9.9 (Staubsaugeanlage E-Filter-Umschließung), F.5.9.1.a,b (Abluftfilter Flugaschesilo) und F.5.9.3 (Flugaschefördereinrichtung) dürfen jeweils folgende Massen-konzentration – bezogen auf Abgas im Normzustand (273,15 K, 101,3 kPa) als Mittelwert, der über die jeweilige Probenahmezeit ge-bildet wird – nicht überschreiten:

Staub: 5 mg/m³ 4.1.2.2.2 Die Emissionen luftverunreinigender Stoffe der Emissionsquellen

nach filternden Entstaubern, F.1.9.7 (Kalksteinmehlsilo) und F.5.9.8 (Kalksilo RAA) dürfen jeweils folgende Massenkonzentration – bezo-gen auf Abgas im Normzustand (273,15 K, 101,3 kPa) als Mittelwert, der über die jeweilige Probenahmezeit gebildet wird – nicht über-schreiten:

Staub: 10 mg/m³ 4.1.2.2.3 Die Filter unter Nr. 4.1.2.2.1 und 4.1.2.2.2 sind mit Überwachungsein-

richtungen (z. B. Druckdifferenzmesser) auszurüsten, die ein Zuset-

zen unverzüglich anzeigen und eine Störungsmeldung bewirken.

4.1.2.3 Minderungsmaßnahmen bez. diffuser Emissionen Neuanlagen des Kohlelagers bis Kesselhaus 4.1.2.3.1 Für das Schiffsentladeband sowie das Ein- und Ausspeicherband an

der Kohlehalde sind geeignete Staubminderungsmaßnahmen vorzu-sehen, z.B. durch das Abdecken des Bandes, durch eine Wasserbe-düsung oder durch einen seitlichen Windschutz.

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4.1.2.3.2 Für die Bekohlungsecktürme und die Bekohlungsebene im Kessel-haus sind geeignete Staubminderungsmaßnahmen vorzusehen. Dies können z.B. stationäre Staubsaugeinrichtungen sein. Im Falle der Realisierung sind Staubansammlungen in den Gebäuden durch re-gelmäßige Reinigung zu vermeiden.

4.1.2.3.3 Für den Abwurf der Kohle vom Absetzer auf die Kohlehalde ist eine

automatische Steuerung einzusetzen, die dauerhaft die Abwurfhöhe auf 0,5 m begrenzt. Der Abwurfbereich ist ergänzend mit einer flexib-len Schürze zu versehen, die Emissionen beim Bandabwurf vermei-det.

4.1.2.3.4 Es ist eine fest installierte Beregnungsanlage zu errichten und zu

betreiben, die auch bei Frostperioden sicherstellt, dass sichtbare Staubemissionen durch ausreichende Befeuchtung der neuen Kohle-halde vermieden werden.

Die Beregnungsanlage ist so auszulegen, dass alle Lagerbereiche auch bei Windeinfluss erfasst werden.

Während Frostperioden sind geeignete Frostschutzmittel zu verwen-den, die hinsichtlich der Verbrennungseigenschaften und der Was-sergefährdung vor ihrem Einsatz zu bewerten sind. Die Nachweise sind der Genehmigungsbehörde rechtzeitig vor Verwendung zur Frei-gabe vorzulegen. Alternativ zu Frostschutzmitteln kann auch eine Be-heizung frostgefährdeter Leitungen vorgesehen werden.

4.1.2.3.5 Bei Realisierung von Wasserbedüsungen im gesamten Bereich der

Umschlagsanlagen ist ein ganzjähriger Betrieb (auch bei Frostperio-den) sicherzustellen.

4.1.2.3.6 Folgende meteorologische Randbedingungen sind beim Betrieb der

Umschlags- bzw. Lageranlagen zu beachten:

- Die Haldenberegnungsanlage ist in Betrieb zu nehmen, wenn an fünf aufeinanderfolgenden Tagen kein Regen gefallen ist und die Windgeschwindigkeit >7,5 m/s beträgt.

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- Die Schiffsentladung ist bei einer Windgeschwindigkeit >20 m/s einzustellen.

4.1.2.3.7 Die Fahrwege der eingesetzten Radlader oder sonstigen fahrbaren

Arbeitsmaschinen im Bereich des neuen Kohlelagers sind regelmäßig zu reinigen.

4.1.2.3.8 Für den Aufgabetrichter des Schiffsentladers sind folgende Maßnah-

men vorzusehen:

1. Lamellen unter dem Rost des Abwurftrichters. 2. Hohe Seitenwände, die im oberen Bereich nach innen anzu-

schrägen sind. 3. Optimierte Absaugstellen mit gezielter Absaugung über die Sei-

tenwände. Nassaschelager 4.1.2.3.9 Dem Regierungspräsidium Karlsruhe ist rechtzeitig vor Inbetriebnah-

me des Nassaschelagers eine Betriebsanweisung vorzulegen, mit der die Befeuchtung der Ascheoberfläche nach längerer Lagerzeit mittels einer fest installierten Beregnungseinrichtung geregelt werden soll.

4.1.2.4 Festlegung des Kohlebands 4.1.2.4.1 Es dürfen nur in- und ausländische Kohlen eingesetzt werden, wenn

die Konzentrationen der Inhaltsstoffe die Maximalwerte nach der nachstehenden Tabelle nicht überschreiten (Angaben in mg/kg): Parameter Maximaler Gehalt bezogen auf TS (Elementaranalyse)Cadmium 0,9 Thallium 1,05 Quecksilber 0,36 Antimon 6,6 Arsen 17,3 Blei 20,8

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Chrom 71 Cobalt 10,8 Kupfer 20,8 Mangan 123,7 Nickel 46,1 Vanadium 46,7 Zinn 11,7

4.1.2.4.2 Zur Überwachung des unter Nr. 4.1.2.4.1 festgelegten Kohlebands hat der Betreiber bei der Entladung wöchentlich von jeder Lieferung einer Zeche eine Probe zu entnehmen. Die aus diesen Proben men-genproportional erzeugten Jahresmischproben sind von einem von den Anteilseignern des GKM unabhängigen Labor untersuchen zu lassen. Sofern die bei Block 9 eingesetzten Kohlen aus mehr als den bisher anliefernden zehn bis fünfzehn Hauptzechen stammen, werden auch aus den Lieferungen weiterer Zechen Proben entnommen, soweit de-ren Anteil 5% am gesamten Kohlejahreseinsatz bei Block 9 übersteigt oder absehbar übersteigen wird.

Die ermittelten Schwermetallgehalte sind mit den in Block 9 innerhalb eines Kalenderjahres eingesetzten Kohlemengen aus dem jeweiligen Land und Kohlezeche ins Verhältnis zu setzen und daraus ein ge-wichtetes Jahresmittel des Schwermetallinputs zu bilden. Nr. 4.1.2.4.1 ist eingehalten, wenn das gewichtete Jahresmittel die in der Tabelle angegebenen Werte nicht überschreitet. Ein Bericht über die Ergebnisse der Beprobungen (gewichtetes Jah-resmittel) ist dem Regierungspräsidium Karlsruhe jährlich bis zum 31.03. des Folgejahres zu übermitteln.

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4.1.2.5 Messungen, Überwachung Kontinuierliche Messungen 4.1.2.5.1 Die Emissionsquelle Nr. A.2.9.2 (Schornstein Block 9) ist zur Über-

wachung der Emissionen mit kontinuierlichen Mess- und Registrier-einrichtungen zur Feststellung der Werte für

• Schwefeldioxid • Stickstoffdioxid • Kohlenmonoxid • staubförmige Emissionen • den Schwefelabscheidegrad • Quecksilber

sowie den Volumengehalt an Sauerstoff im Abgas und die zur Beur-teilung des ordnungsgemäßen Betriebs erforderlichen Parameter Leistung, Abgasvolumen, Abgastemperatur, Feuchtegehalt und Druck auszurüsten.

Messeinrichtungen für den Feuchtegehalt sind nicht notwendig, so-weit das Abgas vor der Ermittlung der Massenkonzentration der E-missionen getrocknet wird.

4.1.2.5.2 Die kontinuierliche Überwachung der Emissionen gemäß Nr.

4.1.2.5.1 hat nach erfolgter Kalibrierung der Messgeräte zu erfolgen. Diese Kalibrierung wird frühestens 3 und spätestens 6 Monate nach

Beginn des Probebetriebes durchgeführt. Ab diesem Zeitpunkt ist nachzuweisen, dass die Emissionsgrenzwerte eingehalten werden.

4.1.2.5.3 Es sind Messplätze und Messstrecken entsprechend den Empfehlun-

gen der Richtlinie VDI 4200 „Durchführung von Emissionsmessungen an geführten Quellen” (Ausgabe Dezember 2000) einzurichten. Lage und Größe der Messöffnungen sind vor Durchführung der Emissi-onsmessung im Einvernehmen mit der Messstelle festzulegen. Die Messplätze sollen ausreichend groß, leicht begehbar, so beschaffen und so ausgewählt sein, dass eine für die Emissionen der Anlage re-präsentative und messtechnisch einwandfreie Emissionsmessung ermöglicht wird. Versorgungsleitungen müssen verlegt sein. Der ord-nungsgemäße Einbau von kontinuierlichen Messeinrichtungen gemäß

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Richtlinie VDI 3950 Blatt 3 (Ausgabe Juni 2003) durch eine nach § 26 BImSchG zugelassene Stelle ist dem Regierungspräsidium Karlsruhe mit Beginn des Probebetriebs nachzuweisen.

Es dürfen nur solche Mess-, Auswerte- und telemetrischen Übertra-gungseinrichtungen installiert werden, die vom Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit als geeignet bekannt ge-geben sind.

4.1.2.5.4 Mit Beginn des Probebetriebs des Dampferzeugers Block 9 sind die

Mess-, Auswerte- und Übertragungseinheiten von einer nach § 26 BImSchG zugelassenen Stelle zu kalibrieren (s. auch Ziff. 4.1.2.5.2) und jährlich einmal auf Funktionsfähigkeit überprüfen zu lassen. Die Kalibrierung ist alle drei Jahre zu wiederholen. Die DIN EN 14181 „Emissionen aus stationären Quellen – Qualitätssicherung für auto-matische Messeinrichtungen“ ist in anlagenspezifischer Abstimmung mit dem Regierungspräsidium Karlsruhe anzuwenden. Berichte über die Prüfung auf Funktionsfähigkeit und das Ergebnis der Kalibrierung sind dem Regierungspräsidium Karlsruhe innerhalb von 12 Wochen nach Prüfung und Kalibrierung vorzulegen.

4.1.2.5.5 Die fortlaufend ermittelten Emissionswerte sind einem elektronischen

Auswertesystem zuzuführen. Die Anforderungen an die Erfassung, Verarbeitung und Auswertung der kontinuierlichen Emissionsüberwa-chung entsprechend den Richtlinien des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit – Bundeseinheitliche Pra-xis bei der Überwachung der Emissionen – sind einzuhalten.

4.1.2.5.6 Die Jahresmittelwerte gemäß Nr. 4.1.2.1.1 sind auf der Grundlage

der zu ermittelnden jeweiligen Tagesmittelwerte zu berechnen. Hierzu sind die Tagesmittelwerte eines Kalenderjahres zusammenzuzählen und durch die Anzahl der Tagesmittelwerte zu teilen.

Die Ermittlung der Halbstunden- und Tagesmittelwerte hat gemäß den Anhängen B bzw. D der Richtlinien des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit – Bundeseinheitliche Pra-xis bei der Überwachung der Emissionen, in der jeweils geltenden Fassung – zu erfolgen.

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4.1.2.5.7 Der Anlagenbetreiber hat für eine regelmäßige Wartung und Prüfung der Funktionsfähigkeit der Mess-, Auswerte- und Übertragungsein-richtungen zu sorgen.

Die Messeinrichtungen dürfen nur von ausgebildetem und in der Be-dienung eingewiesenem Fachpersonal bedient werden.

4.1.2.5.8 Über die Ergebnisse der kontinuierlichen Messungen – einschließlich

der gemäß Nr. 4.1.2.5.6 zu berechnenden Jahresmittelwerte – ist gemäß § 19 Abs. 1 der 13. BImSchV jährlich ein Messbericht zu erstellen und dem Regierungspräsidium elektronisch über die Erfas-sungssoftware BUBE (Betriebliche Umweltdatenberichterstattung) zur Verfügung zu stellen.

Einzelmessungen 4.1.2.5.9 Spätestens 6 Monate nach Beginn des Probebetriebs sind die Mas-

senkonzentrationen an Dioxinen und Furanen (Nebenbestimmung 4.1.2.1.3 d) und Ammoniak (4.1.2.1.3.e) von einer nach § 26 BImSchG zugelassenen Stelle messen zu lassen. Die Messungen sind alle drei Jahre zu wiederholen.

4.1.2.5.10 Spätestens 6 Monate nach Beginn des Probebetriebs und danach

jährlich in einem Zeitraum von insgesamt drei Jahren nach der erst-maligen Messung sind die Massenkonzentrationen an Schwermetal-len (Nebenbestimmung 4.1.2.1.3 a, b, c) von einer nach § 26 BImSchG zugelassenen Stelle messen zu lassen.

4.1.2.5.11 Die staubförmigen Emissionen der unter Ziff. 4.1.2.2.1 und 4.1.2.2.2

genannten Quellen sind spätestens 6 Monate nach Beginn des Pro-bebetriebs von einer nach § 26 BImSchG zugelassenen Stelle mes-sen zu lassen. Die Messungen sind alle drei Jahre zu wiederholen.

Sofern Messungen technisch nicht durchführbar sind oder keine ver-wertbaren (aussagefähigen) Ergebnisse erbringen, können sie entfal-len. Es ist an deren Stelle durch gleichwertige Ermittlungen nachzu-weisen (z. B. durch Begutachtung der Filter und deren Abscheidewir-kung i. V. m. einer Garantieerklärung des Herstellers, optische Beo-

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bachtung und Kontrolle der Emissionen und dgl.), dass eine Über-schreitung des Grenzwertes nicht vorliegt.

4.1.2.5.12 Es sind Messplätze und Messstrecken entsprechend den Empfehlun-

gen der Richtlinie VDI 4200 „Durchführung von Emissionsmessungen an geführten Quellen” (Ausgabe Dezember 2000) einzurichten. Lage und Größe der Messöffnungen sind vor Durchführung der Emissi-onsmessung im Einvernehmen mit der Messstelle festzulegen. Die Messplätze sollen ausreichend groß, leicht begehbar, so beschaffen und so ausgewählt sein, dass eine für die Emissionen der Anlage re-präsentative und messtechnisch einwandfreie Emissionsmessung ermöglicht wird.

4.1.2.5.13 Über die Ergebnisse der Einzelmessungen ist ein Messbericht zu

erstellen und dem Regierungspräsidium Karlsruhe jeweils innerhalb von drei Monaten nach Messdurchführung vorzulegen.

4.1.2.5.14 Zur Beobachtung der diffusen, bodennahen Emissionen des Kraft-

werkes sind ab der Aufnahme des Leistungsbetriebs im Nahbereich an mindestens zwei Messpunkten (im Bereich der Werksgrenze/Coal Point und im Bereich des Wohnhauses Mundenheimer Str. 70) Im-missionsmessungen für Schwebstaub (PM 10) und Staubnieder-schlag nach den Anforderungen der Nrn. 4.2 bzw. 4.3 der TA Luft von einer nach § 26 BImSchG zugelassenen Stelle durchzuführen und monatlich auszuwerten. Die genaue Festlegung der Messpunkte hat rechtzeitig vor Aufnahme des Leistungsbetriebs im Benehmen mit der Genehmigungsbehörde zu erfolgen.

Die Messungen sind zunächst über den Zeitraum eines Jahres durch-zuführen. Die Untersuchungen können von der Genehmigungsbehörde analog zu den Untersuchungsergebnissen im Umfang und im zeitlichen Ab-stand angepasst werden.

4.1.2.6 Störung oder Ausfall von Abgasreinigungsanlagen 4.1.2.6.1 Bei einer Störung oder einem Ausfall von Abgasreinigungseinrichtun-

gen (Elektrofilter, Stickoxidreduzierung, REA) sind unverzüglich die

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erforderlichen Maßnahmen für einen ordnungsgemäßen Betrieb zu treffen. Das Regierungspräsidium Karlsruhe ist unverzüglich, jedoch spätestens am nächsten Werktag, zu benachrichtigen.

Der Anlagenbetrieb ist einzuschränken oder ganz einzustellen, wenn nicht innerhalb von 24 Stunden die Wiederherstellung des Normalbe-triebs erreicht werden kann.

4.1.2.6.2 Eine Betriebsdauer bei den Abgasreinigungsanlagen unter Störungs-

bedingungen, unter denen die zulässigen Emissionsgrenzwerte über-schritten werden, von jeweils 60 Stunden innerhalb eines 12-Monats-Zeitraums darf nicht überschritten werden.

Eine Betriebsstörung an Abgasreinigungseinrichtungen oder deren

Ausfall liegt vor, wenn ein Halbstundenmittelwert oder Tagesmittel-wert für die Schadstoffe NOx, Gesamtstaub und SOx den jeweiligen Emissionsgrenzwert überschritten hat. Ein überschrittener Tagesmittelwert ist auf die zulässige Ausfallzeit von 60 Stunden wie folgt anzurechnen: Angerechnet werden diejeni-gen Halbstundenmittelwerte, die zur Überschreitung des zulässigen Tagesmittelwerts geführt haben (Beispiel: wäre der zulässige Tages-mittelwert ohne Berücksichtigung der 5 höchsten Halbstundenmittel-werte eingehalten, wären 2,5 Stunden auf die zulässige Ausfallzeit von höchstens 60 Stunden anzurechnen).

4.1.2.6.3 Ausfallzeiten von Abgasreinigungseinrichtungen sind dem Auswerte-

rechner über Statussignale mitzuteilen und gemäß den Anforderun-gen nach Anhang D 1.8 der Richtlinien des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit – Bundeseinheitliche Pra-xis bei der Überwachung der Emissionen – ,in der jeweils geltenden Fassung, zu klassieren.

4.1.2.7 Emissionsdatenfernübertragung (EFÜ) 4.1.2.7.1 Die Messergebnisse (Nebenbestimmungen 4.1.2.1.1 und 4.1.2.1.2)

der kontinuierlich ermittelten Massenkonzentrationen einschließlich der Betriebsparameter (Nebenbestimmung 4.1.2.5.1) sind durch An-schluss an ein eignungsgeprüftes und bekannt gegebenes Emissi-

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onsdatenfernübertragungs-System über die Landesanstalt für Um-welt, Messungen und Naturschutz Baden-Württemberg (LUBW) an das Regierungspräsidium Karlsruhe zu übermitteln. Die Ausführung der Emissionsdatenfernübertragung ist rechtzeitig vor Inbetriebnahme mit der LUBW abzustimmen.

4.1.2.7.2 Die Emissionsdatenfernübertragung hat gleichzeitig mit dem Beginn

der kontinuierlichen Emissionsmessungen (s. Nebenbestimmung 4.1.2.5.2) zu erfolgen.

4.1.2.8 Anforderungen aus dem Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz 4.1.2.8.1 Die CO2 - Emissionen der Anlage im Kalenderjahr sind nach den

Maßgaben des § 5 Abs. 1 TEHG zu ermitteln. Hierüber ist ein Bericht zu erstellen. Der auf der Grundlage des § 5 Abs. 3 TEHG geprüfte Emissionsbericht ist der LUBW jeweils bis zum 01.03. des Folgejah-res zu übermitteln.

4.1.2.8.2 Bis zum 30. April jedes Jahres, das auf die Inbetriebnahme (Aufnah-

me des Probebetriebs) folgt, ist eine Anzahl an Berechtigungen an die DEHSt abzugeben, die den durch den Anlagenbetrieb im vorange-gangenen Kalenderjahr verursachten CO2 -Emissionen entspricht.

4.1.2.9 Betrieb der Nasszellenkühler 4.1.2.9.1 Die Konstruktion der Nasszellenkühler und deren Einrichtungen hat

so zu erfolgen, dass innerhalb der Kühler keine sekundäre Vermeh-rung von Keimen erfolgen kann. Dabei sind folgende Details zu be-achten: Die Oberfläche des Betons ist so zu gestalten, dass eine Ad-

sorption von Algen und Mikroorganismen verhindert wird. Ein kontinuierlicher Kreislauf mit einer Anreicherung spezifi-

scher Mikroorganismen auf der Unterseite der Ventilatorblätter, verbunden mit einem kontinuierlichen Abriss von der Unterkan-te des Diffusors, ist auszuschließen.

Einbauten aus Holz sind im Schwadenbereich nicht zulässig.

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Eine „feuchte Kammer“ oberhalb und rund um die Diffusoren ist zu vermeiden, zumal geplant ist, die Diffusoren mit einer vollständigen Tragekonstruktion für die Schalldämpferkulissen einzuhausen.

Vom Hersteller ist vor Inbetriebnahme ein Bericht anzufertigen der

dokumentiert, dass und wie die Kühler entsprechend der Forderung nach den vorstehenden Sätzen konstruiert und montiert wurden. Der Bericht ist vor der Zuleitung an das Regierungspräsidium einem sachverständigen Hygieniker zur Prüfung und Beurteilung vorzulegen. Das Regierungspräsidium behält sich nach Vorlage des Berichts vor, auf Kosten des Betreibers weitere Ermittlungen durchführen zu lassen (z.B. messtechnische Überprüfung bzgl. Keimemissionen).

4.1.2.9.2 Nach Beendigung des Ablaufbetriebs müssen sich alle wasserführen-

den Stellen selbsttätig entleeren. Es dürfen keine stehenden Wasser-stellen verbleiben. Eventuell vorhandene Biofilme in den Nasszellen-kühlern inklusive der Einbauten sind gründlich abzureinigen. Die Zu-gabe von Mikrobioziden und Algiziden beim Betrieb der Nasszellen-kühler ist nicht zulässig.

4.1.2.9.3 Zur Vermeidung einer Anreicherung der Nasszellenkühler mit Mikro-

organismen sind möglichst lange, kontinuierliche Betriebszeiten an-zustreben.

4.1.2.9.4 Bei allen Reinigungsarbeiten dürfen nur Geräte (Hochdruckreiniger

etc.) ohne Zusatz von Desinfektionsmitteln eingesetzt werden. 4.1.2.9.5 Die Betriebszeit der Nasszellenkühler, die pro Jahr max. 3000 Stun-

den betragen darf, ist der Genehmigungsbehörde innerhalb von 3 Monaten nach Ablauf eines jeden Betriebsjahrs mitzuteilen.

4.1.2.9.6 Vor Inbetriebnahme der Nasszellenkühler ist dem Regierungspräsidi-

um ein Überwachungskonzept eines Sachverständigen vorzulegen, das die Kontrolle der Einbauten hinsichtlich einer möglichen Ausbil-dung sekundärer Keimvermehrungsstellen sowie verbindliche Bege-hungsfrequenzen hierzu enthält.

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4.1.2.9.7 Der Einschaltzeitpunkt der Nasszellenkühler ist von der Vorlauftempe-ratur des Rheins abhängig. Die Bedingungen zur jeweiligen Inbetrieb-nahme werden in der noch zu erteilenden wasserrechtlichen Erlaub-nis des Regierungspräsidiums Karlsruhe zur Entnahme und Wieder-einleitung von Kühlwasser und zur Abwassereinleitung in den Rhein abschließend festgelegt und sind zwingend einzuhalten.

4.1.2.10 CO2-Abscheidung 4.1.2.10.1 Im Bereich des Blocks 9 sind gemäß den Ausführungen im Schreiben

der GKM AG vom 17.03.2009 (Lageplanauszug „Freiflächen für CO2- Abscheidung“, Stand 12.03.2009) die räumlichen Voraussetzungen zu schaffen, um eine Abscheideeinrichtung für CO2 nachrüsten zu können. Das Regierungspräsidium Karlsruhe behält sich vor, diesbe-züglich eine nachträgliche Anordnung gem. § 17 BImSchG zu erlas-sen.

4.1.3 Bauphase 4.1.3.1 Staub Zur Vermeidung bzw. Minderung von Staubemissionen sind insbe-

sondere folgende Maßnahmen durchzuführen: 4.1.3.1.1 Befestigung der Hauptverkehrswege des Baustellenverkehrs 4.1.3.1.2 Regelmäßige Reinigung der befestigten Verkehrswege 4.1.3.1.3 Die Reifen von Baumaschinen und Baufahrzeugen sind beim Verlas-

sen des Baugeländes durch eine Reifenwaschanlage zu reinigen 4.1.3.1.4 Feuchthalten des Aushubmaterials oder gleichwertige Maßnahmen

zur Vermeidung von Abwehungen (z.B. Abdeckung) 4.1.3.1.5 Bedarfsgerechtes Befeuchten unbefestigter Fahrflächen 4.1.3.1.6 Minimierung der Fallhöhe bei Umschlagsvorgängen

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4.1.3.2 Lichtemissionen /-immissionen

Die für einen sicheren Baustellenbetrieb notwendige Beleuchtung ist auf das räumlich und zeitlich notwendige Maß zu beschränken. Durch geeignete Maßnahmen sind Anlockeffekte für Insekten zu minimieren. Die Leuchten und Lampen sind so auszuwählen, dass keine Verfäl-schung der Farben, insbesondere der Sicherheitsfarben, auftritt.

4.1.4 Lärmschutz 4.1.4.1 Bauphase 4.1.4.1.1 Die Anforderungen der allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum

Schutz gegen Baulärm – Geräuschimmissionen – (AVV Baulärm) sind zu beachten und einzuhalten.

Unaufschiebbare Bauarbeiten in der Nachtzeit sind erst dann zuläs-sig, nachdem der Genehmigungsbehörde der Nachweis in Form einer ergänzenden Prognose vorliegt und diese bestätigt hat, dass die in Satz 1 genannten Anforderungen auch in den jeweiligen Bauphasen eingehalten werden.

4.1.4.1.2 Bei der Vergabe der Bauarbeiten ist der Auftragnehmer zur Einhal-

tung der bestehenden Lärmschutzvorschriften, insbesondere der AVV Baulärm, zu verpflichten.

4.1.4.1.3 Bei den Bauarbeiten sind zum Schutz vor schädlichen Schallimmissi-

onen soweit möglich schallgedämmte Fahrzeuge und Maschinen ein-zusetzen.

4.1.4.1.4 Sollten sich während der Bauphase Hinweise ergeben, dass an den

maßgeblichen Immissionsorten IO 8, IO 11 und IO 13 bis IO 15 die zulässigen anteiligen Immissionspegel nicht eingehalten werden, ist durch Schallpegelmessungen von einer gemäß § 26 BImSchG zuge-lassenen Messstelle, die nicht mit dem Institut, das die Lärmimmissi-onsprognose erstellt hat, identisch sein darf, die Einhaltung der jewei-ligen Immissionspegel bei maximal möglicher Lärmleistung zu über-prüfen. Im Falle der Nichteinhaltung sind entsprechende Schall-

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schutzmaßnahmen im jeweils notwendigen Umfang zu treffen, um die Einhaltung der Immissionswerte zu gewährleisten. Sofern eine Messung an den relevanten Immissionspunkten durch ei-ne bereits vorhandene hohe Vorbelastung, insbesondere durch stän-dig einwirkende Fremdgeräusche, nicht möglich ist oder nicht zu aus-sagefähigen Werten führt bzw. führen kann, sind Ersatzmessungen nach Ziff. A.3.4 TA Lärm durchführen zu lassen, falls erforderlich in Verbindung mit der Messung des Schallleistungspegels mit ergän-zender Berechnung. Die Berechnung kann von dem Institut, das die Prognose erstellt hat, durchgeführt werden, die Beurteilung und Be-wertung ist von der messenden Stelle durchzuführen.

4.1.4.2 Betrieb 4.1.4.2.1 Die vom Grosskraftwerk (Blöcke 6, 7, 8 und 9 einschließlich Neben-

anlagen) unter Berücksichtigung des zusätzlichen Verkehrslärms auf dem Betriebsgelände ausgehenden Lärmemissionen – ermittelt als Beurteilungspegel nach TA Lärm an den nachfolgenden Immissions-orten – dürfen mit Beginn des Leistungsbetriebs auch bei ungünsti-gen Betriebsbedingungen die folgenden anteiligen Immissionsricht-werte nicht überschreiten:

Immissionsort Anteiliger Immissionsrichtwert des GKM in dB(A)

Nr. Bezeichnung Tag Nacht IO 8 Neckarau, Mundenheimer Str. 7 48

37

IO 11 Altrip, Große Horststr., Westende 38 33 IO 13 Neckarau, Beim Johannkirchhof/

Ecke Maudacher Str. 44 38

IO 14 Neckarau, Beim Johannkirchhof/ Ecke Vorderer Sporwörth

43 38

IO 15 Altrip, Schillerstr., Nordende 42 37

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4.1.4.2.2 Für den Fall, dass sich zukünftig der Fremdgeräuschpegel verringert, bleibt der Erlass einer nachträglichen Anordnung (§ 17 BImSchG) vorbehalten, mit der sichergestellt wird, dass die Anlage nicht relevant zu schädlichen Umwelteinwirkungen beiträgt.

4.1.4.2.3 Die Anlage muss schalltechnisch so ausgelegt werden, dass Einzel-

töne nicht hörbar sind. 4.1.4.2.4 Durch die vorgesehenen nächtlichen Anliefer-/Entladetätigkeiten

(Bahn-/Schiffsentladung) dürfen an den Immissionsorten keine ton-, informations- oder impulshaltigen Geräusche auftreten.

Rechtzeitig vor Inbetriebnahme der Anlage ist dem Regierungspräsi-dium ein Bericht vorzulegen, der die tatsächlichen Maßnahmen zur Vermeidung der in Satz 1 genannten Geräusche beschreibt.

Für den Fall, dass nach Inbetriebnahme der Anlage bei den genann-ten Tätigkeiten Geräusche nach Satz 1 auftreten, bleibt der Erlass ei-ner nachträglichen Anordnung (§ 17 BImSchG) vorbehalten.

4.1.4.2.5 Die Geräuschemissionen von Fahrzeugen in der Bekohlungsanlage

(z. B. Planierraupen, Kehrfahrzeuge) dürfen die in der Richtlinie 2000/14/EG (in der jeweils geltenden Fassung) genannten Grenzwer-te nicht überschreiten. Die Anforderungen der Geräte- und Maschi-nenlärmschutzverordnung - 32. BImSchV - in der jeweils geltenden Fassung hierzu sind zugrunde zu legen.

4.1.4.2.6 Vom beauftragten schalltechnischen Büro Müller-BBM GmbH ist eine

baubegleitende Überwachung und Beratung durchführen zu lassen, die die Einhaltung der schalltechnischen Anforderungen an die Neu-anlage sicherstellt.

• Arbeitsgrundlage ist der Bericht Nr. M65 096/28 der Müller-BBM

GmbH vom 09.04.2008 (Bearbeitungsstand: Juli 2008) sowie die Fortschreibung der Geräuschimmissionsprognose nach TA Lärm der Fa. Müller-BBM vom 09.03.2009, Bericht Nr. M65 096/45 mit allen dort genannten Voraussetzungen und empfohlenen Lärm-minderungsmaßnahmen.

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4.1.4.2.7 Die Beratung und Überwachung hat mindestens die folgenden Leis-tungen zu erfassen:

Die Müller-BBM GmbH prüft die Planungs- und Bestellungsunterlagen sowie Garantien der Lieferanten im Hinblick auf die in den Berichten Nrn. M65 096/28 sowie M65 096/45 veranschlagten und zu erwarten-den Geräuschentwicklungen der vorgesehenen Anlagen und Anla-genteile und veranlasst ggf. Änderungen. Wesentliche Änderungen sind der Genehmigungsbehörde unverzüglich mitzuteilen. Die Müller-BBM GmbH prüft im Herstellerwerk und / oder auf der Baustelle, ob die Anlagen und Anlagenteile entsprechend ihren Vorschlägen gelie-fert und sachgerecht montiert werden bzw. wurden.

4.1.4.2.8 Nach Fertigstellung der Anlagen und vor dem Beginn des Leistungs-betriebs ist durch Messungen einer von der zuständigen obersten Landesbehörde für Messungen nach § 26 BImSchG bekannt gege-benen Stelle, die nicht mit dem Institut, das die Prognose erstellt hat, identisch sein darf, nachzuweisen, dass die in den Nebenbestimmun-gen dieser Genehmigung geforderten anteiligen Beurteilungspegel ohne Abzug von 3 dB(A) nach Ziff. 6.9 der TA-Lärm nicht überschrit-ten werden. Die Messungen müssen sowohl „mittlere Mitwindwetter-lagen“ als auch besonders weittragende Wetterlagen erfassen.

Sofern eine Messung an den relevanten Immissionspunkten durch ei-ne bereits vorhandene hohe Vorbelastung, insbesondere durch stän-dig einwirkende Fremdgeräusche, nicht möglich ist oder nicht zu aus-sagefähigen Werten führt bzw. führen kann, sind Ersatzmessungen nach Ziff. A.3.4 TA Lärm durchführen zu lassen, falls erforderlich i. V. mit der Messung des Schallleistungspegels mit ergänzender Berech-nung. Die Berechnung kann von dem Institut, das die Prognose er-stellt hat, durchgeführt werden, die Beurteilung und Bewertung ist von der messenden Stelle durchzuführen. Der Bericht mit den Nachweisen ist dem Regierungspräsidium Karls-ruhe spätestens 6 Wochen nach Abschluss der Messungen vorzule-gen.

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4.1.5 Anlagensicherheit (Ammoniakwasser) 4.1.5.1 Ammoniakwasser darf nur in einer Konzentration von 24,5 +/- 0,3 %

Ammoniak angenommen werden. Dem Regierungspräsidium Karlsruhe ist innerhalb von zwei Monaten

nach Zustellung dieses Bescheids eine aktuelle Verfahrensanweisung des Lieferanten (BASF AG, Ludwigshafen) mit den technischen Maß-nahmen zur Sicherstellung der geforderten Produktqualität für jeden einzelnen GKM-Kesselwagen vorzulegen.

4.1.5.2 Die zusätzliche Rohrleitung zur Ammoniakwasserversorgung des

Blocks 9 ist ab dem Anschluss an der bestehenden Anlage durch ei-nen Sachverständigen baubegleitend zu überwachen.

Die Überwachung durch den Sachverständigen hat sich auch auf die Inbetriebnahmephase zu erstrecken.

Die neue Ammoniakwasserleitung darf endgültig erst dann in Betrieb genommen werden, nachdem der Sachverständige bescheinigt hat, dass alle sicherheitstechnischen Anforderungen eingehalten sind.

4.2 Brandschutz 4.2.1 Als Grundlage der brandschutztechnischen Stellungnahme dient das

Brandschutzkonzept der Fa. DMT vom 18.08.2008. Die aufgeführten Punkte sind umzusetzen.

Es werden einzelne Punkte des Brandschutzkonzeptes ergänzt. Die-se sind mit dem Zusatz „Ergänzung“ gekennzeichnet.

4.2.2 Ergänzung Pkt. 5.1.1.

Bei der Ausbildung der Brandwand zum Schaltanlagengebäude ist der Feuerüberschlag über Eck, mind. 5m, zu berücksichtigen (§ 26 LBO, § 8 LBOAVO).

4.2.3 Ergänzung Pkt. 5.1.3. und Pkt. 6.1

Die baulichen Anlagen sind mit Brandmeldeanlagen nach VDE 0833 Teil 1 und 2 sowie DIN 14675 und DIN EN 54 zu versehen und an die Brandmeldeanlage der Werkfeuerwehr anzuschließen. Der Schutz-umfang der Brandmeldeanlage im Schaltanlagengebäude ist nach

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Kategorie 1, in den weiteren Gebäuden nach der Detailplanung in Absprache mit der Brandschutzbehörde nach Kategorie 2, 3 oder 4 auszulegen (§§ 15 und 38 LBO).

4.2.4 Ergänzung Pkt. 5.2.2.2

Die Abstimmung über die brandschutztechnische Abtrennung von Räumen mit Brandlasten erfolgt im weiteren Projektverlauf mit der Brandschutzbehörde.

4.2.5 Ergänzung Pkt. 5.3.3.1

Schaltanlagengebäude und sämtliche Treppenräume; Die Bedienung der Rauchabzüge in den Treppenräumen des Schalt-anlagengebäudes, Maschinenhauses und Dampferzeugergebäudes erfolgt von der 0,0 m- und der 15,0 m-Ebene. Im Dach wird jeweils ein Rauchmelder installiert, der direkt mit der RWA und der Brandmelde-anlage verbunden ist. Im Treppenturm der Rauchgasreinigung (91UVG) erfolgt die Bedie-nung nur auf der 0,0 m-Ebene. Die Installierung des Rauchmelders unter Dach erfolgt analog den anderen Treppenräumen. An der Bedieneinrichtung (Gehäuse tieforange RAL 2011 mit der Auf-schrift „RAUCHABZUG“ nach DIN 4066) muss die Stellung „AUF / ZU“ deutlich zu erkennen sein. Die Vorrichtung zum Öffnen kann hydraulisch, pneumatisch oder me-chanisch ausgeführt werden. Bei elektrischem Antrieb ist sicherzu-stellen, dass die Vorrichtung auch bei Ausfall der allgemeinen Strom-versorgung funktioniert (§ 28 LBO, § 11 LBOAVO, Vds-Richtlinie 2592)

4.2.6 Ergänzung Pkt. 6.2

Das Objekt ist mit einer Alarmierungseinrichtung nach DIN VDE 0833 Teil 1 und DIN EN 60849 (Gefahrenmeldeanlagen) zur Warnung von Personen im Gefahrenfall auszurüsten. Das Alarmsignal muss sich unmissverständlich von anderen Signalen unterscheiden (§§ 15 und 38 LBO). Als akustisches Warnsignal für die Alarmierungsanlage ist ein Notsig-nal nach DIN EN 457, DIN EN 842 und der DIN 33404, Teil 3 zu ver-wenden.

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(Hinweis: Die Lautstärke des Notsignals (2- Tonfolge) muss im ge-samten alarmierten Bereich mind. 75 dB (A), jedoch mind. 10 dB (A) über der Lautstärke der größten Lärmquelle betragen.)

4.2.7 Ergänzung Pkt. 6.6

Für Treppenräume und Treppenhäuser gilt als Auslösekriterium für die automatischen Rauchabzüge die Kenngröße Rauch. In allen anderen Bereichen ist die Kenngröße Temperatur oder die Anlagen werden manuell angesteuert, um Fehlauslösungen zu mini-mieren. Dieser Abweichung wird auf Grund des Vorhandenseins und dem schnellen Eingreifen der Werkfeuerwehr innerhalb von 5 Minuten in der Stärke (1/5) und 3 weiteren nachrückenden Einsatzkräften zuge-stimmt. Sämtliche Zuluftöffnungen müssen bei Auslösung der RWA automa-tisch öffnen. Die Funktionsfähigkeit der Rauchabzüge ist nachzuwei-sen.

4.2.8 Ergänzung Pkt. 8.1.1

Die materielle und personelle Funktionsfähigkeit der GKM-Werkfeuerwehr muss zum Beginn der Inbetriebsetzung (IBS) von Block 9 gewährleistet sein. Gemäß dem derzeit gültigen Terminplan ist dafür der 1. September 2012 (Beginn „Kalte IBS“) vorgesehen.

Weitergehend sind die folgenden Punkte zu erfüllen: Brandmeldeanlage 4.2.9 Die bauliche Anlage ist mit einer Brandmeldeanlage nach VDE 0833

Teil 1 und 2 sowie DIN 14675 und DIN EN 54 zu versehen und an die Brandmeldeanlage der Werkfeuerwehr anzuschließen (§§ 15 und 38 LBO). In die Brandmeldezentrale (BMZ) ist ein Feuerwehr-Bedienfeld (FBF) nach DIN 14 661 und ein Feuerwehr-Anzeigetableau (FAT) nach DIN 14 662 zu integrieren und anzuschließen.

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4.2.10 Die Aufschaltung der Brandmeldeanlage muss gemäß den Aufschalt-bedingungen der Werkfeuerwehr erfolgen.

Aufzüge 4.2.11 Aufzüge in Gebäuden mit einer Brandmeldeanlage der Kategorie 1

bis 4 sind mit einer Evakuierungsschaltung (statische Brandfallsteue-rung) auszurüsten, so dass bei Ausfall der allgemeinen Stromversor-gung, Druckknopfmelderauslösung oder ggf. beim Auslösen der Brandmeldeanlage die Aufzüge ins Ausgangsgeschoß (0,0 m-Ebene) fahren und dort mit geöffneten Türen stehen bleiben (§§ 15 und 38 LBO).

Wasserversorgung für Brandbekämpfungsmaßnahmen 4.2.12 In sämtlichen Treppenräumen sind Einrichtungen zur Wasserent-

nahme, mit abschieberbaren Entnahmestellen, auf jeder Zugangs-ebene einzubauen. Diese sind in Form von nassen Steigleitungen mit Stadtwasser bzw. Betriebswasser (siehe Pkt. 6.4 bzw. 6.5 des Brandschutzkonzepts) oder als trockene Steigleitungen in der Detail-planung, in Absprache mit der Brandschutzbehörde, festzulegen.

Aufgrund der Frostgefahr an den Steigleitungen in außenliegenden Treppenhäusern können diese Leitungen im Innern der Gebäude ver-legt werden.

Einspeisestelle für Feuerlöschboot 4.2.13 Die Ausführung der Einspeisung im Hafenbecken 21 ist in der Detail-

planung mit der Brandschutzbehörde abzustimmen. Gebäudefunk 4.2.14 Durch die Werkfeuerwehr ist nachzuweisen, dass der Funkverkehr in

allen Gebäudeteilen gewährleistet ist. Der Nachweis ist in schriftlicher Form mit Dokumentation der Ergebnisse der Brandschutzbehörde vorzulegen.

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Ist ein direkter Funkverkehr in einem Gebäudeteil nicht möglich, muss eine Gebäudefunkanlage installiert werden (§ 15 und 38 LBO). Die Gebäudefunkanlage muss den Technischen Empfehlungen zur Errichtung einer Gebäudefunkanlage der Feuerwehr Mannheim ent-sprechen. Diese ist frühzeitig anzufordern bei: Stadt Mannheim - Feuerwehr und Katastrophenschutz Abt. Einsatzplanung – 37.140 – Postfach 103051 68030 Mannheim Tel.: 0621/32888-140 und -141 Fax: 0621/32888-102

Brandschutzordnung 4.2.15 Für das Objekt ist eine Anweisung über das Verhalten im Gefahren-

fall (Brandschutzordnung Teil A, B, C) zu erstellen. Die entsprechen-den Personenkreise sind zu unterweisen. Als Grundlage ist DIN 14096 zu verwenden.

Alarm und Einsatzpläne / Gefahrenabwehrplan 4.2.16 Für das Objekt sind Alarm- und Einsatzpläne sowie der Gefahrenab-

wehrplan im Benehmen mit der Feuerwehr aufzustellen (§ 3 Abs. 3 Feuerwehrgesetz Baden Württemberg). Dazu ist mindestens 4 Wochen vor der Nutzung vom Betreiber Kon-takt mit der Feuerwehr – Sachgebiet Einsatzplanung – aufzunehmen: Stadt Mannheim - Feuerwehr und Katastrophenschutz SG. Einsatzplanung – 37.140 – Postfach 103051 68030 Mannheim Tel.: 0621/32 888-140 und -141 Fax: 0621/32 888-102

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Kennzeichnung der Zugänge zu den Geschossebenen 4.2.17 Sämtliche Zugänge sind mit einheitlichen, selbsterklärenden Be-

zeichnungen deutlich sichtbar zu kennzeichnen, um die schnelle Ab-wicklung von Einsätzen und das eindeutige Lenken von Einsatztrupps unter schwerem Atemschutz zu gewährleisten.

Feuerlöscher 4.2.18 Zur Bekämpfung von Entstehungsbränden sind zugelassene Feuer-

löscher nach DIN EN 3 in ausreichender Anzahl bereitzuhalten. Die Art des Feuerlöschmittels, die Größe und die Standorte der Feuerlö-scher sind im Benehmen mit der Werkfeuerwehr vor Inbetriebnahme der baulichen Anlage festzulegen (§§ 15 u. 38 LBO).

Brandschutzorganisation 4.2.19 Nach Baufertigstellung ist durch einen Brandschutzsachverständigen

die Übereinstimmung mit den gültigen Regeln der Technik und den brandschutztechnischen Forderungen zu bestätigen.

4.2.20 Für die Bauabnahme sind Nachweise von einem Sachkundigen bzw.

Sachverständigen über die ordnungsgemäße ggf. gleichzeitige Funk-tion der Sicherheitseinrichtungen wie: - Brandmeldeanlage mit Übertragungseinheit - Rauch und Wärmeabzug - Löschanlagen - Alarmierungseinrichtung zur Personenwarnung - Wandhydranten / Löschleitungen - Rettungswegbeschilderungen - Prüfzeichenkonformer Einbau von Brandschutzbauteilen wie Türen,

Schottungen, Brandschutzklappen etc. zur Prüfung vorzulegen.

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Wichtige Hinweise: Auf Grund der Einrichtung einer Werkfeuerwehr in der Stärke 1/5 in 5

Minuten und weiteren 3 nachrückenden Einsatzkräften werden fol-gende Erleichterungen gewährt: Einbau von halbstationären Löschanlagen an Stelle vollautomati-

scher Löschanlagen, z.B. Kohlebänder, Kabelkanäle, Turbinenöl etc.

Erweiterung von Brandabschnitten Verzicht auf bauliche Abtrennung und Funktionsbereichen Verzicht auf Überdruckbelüftung der Treppentürme Verzicht auf die direkte Durchschaltung der Brandmeldeanlage

zur Berufsfeuerwehr Entfallen der Forderung von „ständiger Besetzung der Pforte mit

2 Personen“, wenn die Brandmeldealarme direkt bei der Werk-feuerwehr auflaufen.

4.3 Baurecht 4.3.1 Mit der Ausführung des Bauvorhabens darf erst nach Erteilung des

Baufreigabescheins durch die Stadt Mannheim als unterer Bau-rechtsbehörde begonnen werden, § 59 LBO.

4.3.2 Die Baufreigabe (Roter Punkt) wird mit besonderem Bescheid erteilt. Voraussetzung für die Erteilung der Baufreigabe ist die Vorlage fol-

gender Unterlagen: • Bautechnische Nachweise (2-fach), §§ 2 , 17 Abs. 3 LBOVVO.

Der Prüfauftrag wird durch die Baurechtsbehörde (Fachbereich Baurecht und Umweltschutz der Stadt Mannheim) vergeben. Für die Baufreigabe muss mindestens der 1. Prüfbericht vorliegen.

• Bauleiter-Bestellung, § 42 LBO.

4.3.3 Ein Wechsel in der Person des Bauherrn oder der Bauleiter ist der

Baurechtsbehörde schriftlich mitzuteilen, § 42 LBO. Der Bauherr teilt

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der Baurechtsbehörde Namen und Anschriften der neuen Bauleiter mit; die Mitteilung ist auch von den Bauleitern zu unterschreiben.

4.3.4 Der Bauherr hat der Baurechtsbehörde Baubeginn und Wiederauf-

nahme der Bauarbeiten nach einer Unterbrechung von mehr als sechs Monaten vorher schriftlich mitzuteilen, § 59 LBO.

4.3.5 Der Bauherr hat dem Fachbereich Baurecht und Umweltschutz die

Fertigstellung der baulichen Anlage(n) vor deren Nutzung schriftlich mitzuteilen, § 67 LBO.

4.3.6 Vor Baubeginn müssen Grundriss und Höhenlage der baulichen An-

lage auf dem Baugrundstück festgelegt sein. Die örtliche Angabe er-folgt entweder durch das Vermessungsamt oder durch einen vermes-sungstechnischen Sachverständigen (z.B. öffentlich bestellter Ver-messungsingenieur), § 59 LBO. Hierfür bitte Formular „Festlegung von Grundriss und Höhenlage“ verwenden.

4.3.7 Die Höhenlage der Gehweghinterkante ist beizubehalten, § 59 LBO. 4.3.8 Zum Begehen bestimmte Flächen in Bereichen, die der Arbeitsstät-

tenverordnung unterliegen, sind zu umwehren, sofern die Absturzhö-he mehr als 1 m beträgt. Die Mindesthöhe der Umwehrung ist wie folgt auszuführen: Absturzhöhe 1 m bis 12 m = 1,00 m Absturzhöhe mehr als 12 m = 1,10 m Die Ausführung dieser Umwehrungen muss der Arbeitsstättenrichtli-nie zu § 12 Abs. 1 bis 3 der Arbeitsstättenverordnung – ASR 12/1-3 – entsprechen. Hinweise

Neubauten, der Abbruch von Gebäuden, die Änderung der Grundflä-che bestehender Gebäude und die Änderung der wesentlichen Zweckbestimmung sind zur Fortführung des Liegenschaftskatasters

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zu erfassen. Zu diesem Zweck sind Bauvorhaben nach ihrer Durch-führung gemäß § 4 Abs. 2 Nr. 1 des Vermessungsgesetzes vom 04.07.1961 (GBl. S. 201) dem Vermessungsamt der Stadt Mannheim anzuzeigen. Auf die Anzeige kann verzichtet werden, wenn stattdes-sen ein örtlich zugelassener öffentlich bestellter Vermessungsingeni-eur mit der Durchführung der erforderlichen Vermessungsarbeiten beauftragt wird. Die Vermessungsarbeiten sind gebührenpflichtig.

4.4 Arbeitsschutz 4.4.1 Allgemein 4.4.1.1 Die Betreiberin hat die Prüffristen der überwachungsbedürftigen An-

lagen nach § 15 Abs. 3 BetrSichV dem Regierungspräsidium Karlsru-he innerhalb von 6 Monaten nach Beginn des Probebetriebs mitzutei-len.

4.4.1.2 Mittels Gefährdungsbeurteilung ist zu ermitteln, welche Maßnahmen

des Arbeitsschutzes erforderlich sind. Es sind neben dem bestim-mungsgemäßen Betrieb auch zu betrachten: Betriebsstörungen, War-tungs-, Reinigungs- und Instandhaltungsarbeiten. Hierbei sind insbe-sondere auch die Anforderungen der Betriebssicherheitsverordnung, der Gefahrstoffverordnung und der Arbeitsstättenverordnung zu be-achten.

4.4.1.3 Im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung ist das vorhandene Explosi-

onsschutzdokument für das Gesamtkraftwerk fortzuschreiben. Das angepasste Dokument ist vor Beginn der Warminbetriebnahme der Genehmigungsbehörde vorzulegen. Aus dem Dokument muss insbe-sondere hervorgehen:

• dass die Explosionsgefährdungen ermittelt und einer Bewertung

unterzogen wurden • dass angemessene Vorkehrungen zur Erreichung der Ziele des

Explosionsschutzes getroffen wurden • welche Bereiche entsprechend Anhang 3 BetrSichV in Zonen ein-

geteilt wurden

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• für welche Bereiche die Mindestvorschriften des Anhangs 4 BetrSichV gelten (z.B. für die in den Ex-Zonen verwendeten Gerä-te Kategorien festlegen).

Das Dokument ist fortzuschreiben, wenn Änderungen oder Erweite-rungen der Arbeitsmittel oder des Arbeitsablaufs vorgenommen wur-den.

4.4.1.4 Das Explosionsschutzdokument ist von einer nach § 21 BetrSichV

zugelassenen Überwachungsstelle aufzustellen oder durch eine sol-che Stelle prüfen zu lassen. Das Prüfergebnis ist der Genehmigungs-behörde unaufgefordert vorzulegen.

4.4.1.5 Auf der Grundlage der Gefährdungsbeurteilung sind die erforderli-

chen Schutzmaßnahmen - einschließlich der erforderlichen Hygiene-maßnahmen sowie der Bereitstellung persönlicher Schutzausrüstung und der Ermittlung von Art, Umfang und Fristen der erforderlichen Prüfungen für Arbeitsmittel - zur Sicherheit und zum Gesundheits-schutz der Beschäftigten zu treffen. Die Beschäftigten sind vor Auf-nahme der Arbeit und danach mindestens einmal jährlich u.a. über auftretende Gefahren und zu treffende Schutzmaßnahmen zu unter-weisen.

4.4.1.6 Auch Arbeitnehmer von Fremdfirmen müssen vor Aufnahme ihrer

Tätigkeiten auf dem Kraftwerksgelände angemessene Einweisun-gen/Unterweisungen hinsichtlich möglicher Gefahren für Sicherheit und Gesundheit erhalten.

4.4.2 Bauphase 4.4.2.1 Für die einzelnen Phasen der Baudurchführung ist rechtzeitig vorher

ein Flucht- und Rettungsplan zu erstellen. 4.4.2.2 Während der Bauphase sind ständige Verkehrswege sowohl für den

Lastverkehr, aber auch für Feuerwehr-, Rettungs- und Polizeifahr-zeuge und für stark frequentierten Fußgängerverkehr (z.B von und zu Tagesunterkünften, Kantine) anzulegen.

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4.4.2.3 Alle Nach- und Subunternehmer sind der Bauleitung durch die jewei-ligen Auftragnehmer zu melden.

4.4.2.4 Bei sich überschneidenden Krananlagen ist dem Bauverlauf entspre-

chend ein Kranaufstellungsplan zu erstellen, in dem die Vorrangsre-gelung definiert ist.

4.4.2.5 Krananlagen mit Lasten dürfen über Bauleitungscontainern, Büro-,

Kantinencontainern, Sanitär-, Sozialanlagen und sonstigen baulichen Einrichtungen zum längeren Aufenthalt von Menschen nur ge-schwenkt werden, wenn sichergestellt ist, dass sich dort keine Perso-nen aufhalten.

4.4.2.6 Alle erstmalig auf der Baustelle eingesetzten Personen sind vor Be-

ginn der Arbeiten über die besonderen Bedingungen auf der Baustel-le zu unterweisen. Die durchgeführten Unterweisungen sind zu do-kumentieren.

4.4.2.7 Der eingesetzte Bauleiter bzw. Sicherheits- und Gesundheits-

Koordinator muss gegenüber den Auftragnehmern und deren Be-schäftigten weisungsbefugt sein.

4.4.3 Dampfkesseltechnische Nebenbestimmungen 4.4.3.1 Die Hinweise des Kesselherstellers hinsichtlich Leistungsbegrenzung

von Brenner und Brennergruppen sowie der zwangsweisen Zuschal-tung von Zünd- und Stützfeuer sind einzuhalten. Die maximale Dampfleistung von 2.459 t/h ist bei der Brennstoffzugabe zu beach-ten.

4.4.3.2 Bei der Prüfung vor Inbetriebnahme sind die Konformitätserklärungen

und ggf. Konformitätsbescheinigungen aller eingesetzten Baugruppen und Druckgeräte, welche Bestandteil der Dampfkesselanlage sind, vorzulegen.

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4.4.3.3 Die Ausführung des elektrischen Teils der Feuerungsanlage und der zugehörigen Sicherheitseinrichtungen muss dem vorgeprüften Kessel-stromlaufplan entsprechen und der DIN EN 50156 genügen.

4.4.3.4 Die elektrischen Einrichtungen der Dampfkesselanlage müssen den VDE-Bestimmungen entsprechen. Auf die Unfallverhütungsvorschrift „Elektrische Anlagen und Betriebsmittel“ (BGV A3) wird verwiesen.

4.4.3.5 Das Speise- und Kesselwasser des Dampfkessels sowie das Füll-, Umlauf- und das Ergänzungswasser des Wärmeverschiebesystems müssen den geltenden Anforderungen der VGB-Richtlinie entspre-chen. Dies ist im Rahmen der Prüfung vor Inbetriebnahme und den wiederkehrenden äußeren Prüfungen nachzuweisen.

4.4.3.6 Die Betreiberin hat als Arbeitgeberin eine Gefährdungsbeurteilung gemäß § 5 ArbSchG in Verbindung mit § 3 BetrSichV durchzuführen. Hierbei ist die TRBS 1111 zu beachten.

Auf der Grundlage ihrer Gefährdungsbeurteilung und der Betriebsan-leitung, welche sie vom Hersteller der Dampfkesselanlage erhält, ist unter Beachtung von § 9 BetrSichV eine Betriebsanweisung zu erstel-len und in der Blockwarte auszulegen. Diese muss enthalten:

- die Anweisung für die In- und Außerbetriebnahme der Anlage

und die Prüfanweisung für die Sicherheitseinrichtungen - die Anweisung für die Wartung der Anlage, inklusive eines Be-

fahrkonzeptes für die Kohlemühlen und den Feuerraum des Dampfkessels.

- die Maßnahmen, die bei Störungen oder Gefahr zu ergreifen sind

- Hinweise auf besondere Gefahren beim Bedienen der Anlage - Hinweise auf Flucht- und Rettungswege - ein Anordnungsschema der kohlestaub-, heizöl- und ammoniak-

wasserführenden Leitungen und Armaturen sowie der Bekoh-lungs-, Mahl- und Feuerungsanlage

- das strikte Verbot über jede eigenmächtige Änderung an den Si-cherheitseinrichtungen oder an ihrer Belastung, insbesondere jedes Überlasten und Unwirksammachen

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- Hinweise über den ordnungsgemäßen Umgang mit gefährlichen Einsatz-, Hilfs-, Rest- und Abfallstoffen entsprechend der Ge-fahrstoffverordnung

- Hinweise für die Instandhaltung der Rauchgasreinigungsanlage und der Rauchgaskanäle mit Hinweisen zu: o Begehungsmöglichkeiten über Bühnen, Podeste o Befahrmöglichkeiten o Einbringen von Material, Gerüsten, Belüftung o Einsatz von persönlichen Schutzausrüstungen

Auf Grund von neu erworbenen Erkenntnissen sind die Gefährdungs-beurteilung und die Betriebsanweisung fortzuschreiben.

4.4.3.7 Unbefugten ist der Zutritt zur Dampfkesselanlage zu untersagen. An

den Eingängen zum Kesselaufstellungsraum und der Warte sind Ver-botsschilder so anzubringen, dass sie jederzeit sichtbar und gut les-bar sind.

Die Betreiberin hat den befugten Personenkreis festzulegen. Sie darf den Zutritt Unbefugter nicht dulden. 4.4.3.8 Die Entleerung von ammoniakwasserführenden Behältern und Rohr-

leitungssystemen sollte in der Regel durch Abfahren des Ammoniak-wassers während des Betriebes der Kesselanlage über die DeNOX-Anlage erfolgen. Sofern dies nicht möglich ist, sollte die Entleerung der jeweiligen Abschnitte über andere Systeme schadlos erfolgen oder es sollte fachgerecht abgesaugt werden.

4.4.3.9 Während der Vorbelüftung ist die Spannung im Elektrofilter abzusen-

ken. 4.4.3.10 Mit Instandsetzungsarbeiten an Teilen der Dampfkesselanlage darf

erst begonnen werden, wenn die erforderlichen Sicherungsmaßnah-men festgelegt und die Arbeitsstelle von der zuständigen verantwort-lichen Person freigegeben ist.

In Abhängigkeit von möglichen Gefahren ist persönliche Schutzaus-rüstung einzusetzen.

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4.4.3.11 Vor Aufnahme von Arbeiten an den Kohlemühlen und den Koh-lestaubrohrleitungen muss gemäß § 6 BetrSichV ein Explosions-schutzdokument vorliegen.

4.4.3.12 Außerhalb des Kesselaufstellungsraumes - auf dem Fluchtweg - sind

an eindeutig gekennzeichneten Stellen und auf der Warte Gefahren-schalter anzubringen.

4.4.3.13 Die Dampfkesselanlage muss so aufgestellt sein, dass sie in allen

Teilen sachgemäß und unfallsicher bedient, gewartet, instand gesetzt und überwacht werden kann.

4.4.3.14 Zur gefahrlosen Bedienung von Armaturen, die täglich geprüft bzw.

betätigt werden, müssen erforderlichenfalls Tritte oder Stufen, Anle-geleitern mit Podest und überstehenden Holmen oder Bühnen mit Treppen, fest angebauten Steigleitern oder Stufenanlegeleitern vor-handen sein.

4.4.3.15 Verkehrsflächen/-wege, an denen Absturzgefahr besteht, wie begeh-

bare Plattformen oder Kesseldecken von mehr als 1 m Höhe über Flur sowie Treppen mit mehr als fünf Stufen, müssen mit Geländer ausgestattet sein.

4.4.3.16 Dampf- und Wasserleitungen, Brennstoffleitungen sowie Rauchgas-

kanäle, deren Wandtemperaturen über 70 °C liegen, müssen im Ver-kehrsbereich mit einem wirksamen Berührungsschutz versehen sein.

4.4.3.17 Die Fluchtwege aus dem Kesselaufstellungsraum müssen den Anfor-

derungen der ASR A 2.3 „Fluchtwege, Notausgänge, Flucht- und Ret-tungsplan (August 2007)“ genügen.

4.4.3.18 Die Dampfkesselanlage ist im Bereich der Armaturen und Sicher-

heitseinrichtungen sowie der Rettungswege ausreichend zu beleuch-ten. Für Rettungswege und deren Ausgänge muss eine Notbeleuch-tung vorhanden sein.

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4.4.3.19 Ausblaseleitungen von Sicherheitsventilen, Abschlämm- und Entlee-rungsleitungen müssen gefahrlos ausmünden.

4.4.3.20 Druckbehälter, welche der Schwellbeanspruchung unterliegen im

Sinne der DIN EN 13445 Teil 3 Kap. 17/18 oder dem AD 2000-Merkblatt S1/2, müssen nachweislich für diese Belastungsform ge-eignet sein.

4.4.3.21 Für die Heizölleitungen zu den vorhandenen Tanks und Förderein-

richtungen zur Versorgung des Brenners mit Heizöl ist die Nr. 7 der DIN EN 12952 Teil 8 und die TRwS 780 zu beachten.

4.4.3.22 Für die Ammoniakwasserleitungen zur vorhandenen Lagerung und Fördereinrichtungen ist der Anhang A der DIN EN 12952 Teil 14 und die TRwS 780 zu beachten.

4.4.3.23 An drucktragenden Bauteilen der Dampfkesselanlage, welche mit

zeitabhängigen Festigkeitskennwerten ausgelegt wurden, sind ergän-zende Prüfungen gemäß TRD 508 durchführen zu lassen. Dieses schließt neben dem Dampfkessel und Zwischenüberhitzer auch Rohr-leitungen und Armaturen, soweit sie Bestandteil der Dampfkesselan-lage sind, mit ein.

Art und Umfang der Überwachungsmaßnahmen sind frühzeitig festzu-legen und spätestens im Rahmen der Prüfung vor Inbetriebnahme mit der zugelassenen Überwachungsstelle abzustimmen.

Diese Prüfungen können durch betriebsbegleitende Berechnung der Lebensdauererwartung gemäß DIN EN 12952-4 unterstützt werden.

Da für die neuen Stahlwerkstoffe zurzeit nur begrenzt Langzeiterfah-rungen vorhanden sind, ist spätestens nach 50.000 Betriebsstunden zu überprüfen, ob diese Überwachungsmaßnahmen auf Grund neue-rer Erkenntnisse von den neuen Stahlwerkstoffen zu korrigieren sind.

4.4.3.24 Vor Baubeginn der Rauchgasreinigungsanlage ist die ausreichende

Dimensionierung des DeNOX-Reaktors und des REA-Absorbers der zugelassenen Überwachungsstelle nachzuweisen. An diesen beiden Bauteilen sind Prüfungen der Bauausführung und Dichtheitsprüfung gemäß TRD 460 Nr. 10.2 durchführen zu lassen.

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4.4.3.25 Vor Baubeginn der Fassade ist die ausreichende Dimensionierung der Druckentlastungsfläche des Kesselaufstellungsraums gemäß TRD 403 der zugelassenen Überwachungsstelle nachzuweisen.

4.4.3.26 Die Maßgaben der bestehenden Erlaubnisse und Genehmigungen

gemäß anhängender Liste behalten, soweit hier nichts anderes be-stimmt ist, ihre Gültigkeit.

Hinweise

− Die Anlagenteile der Dampfkesselanlage sind entsprechend den Technischen Regeln zur Betriebssicherheit (TRBS) aufzustellen, zu betreiben und zu unterhalten. Diese sind insbesondere:

• TRBS 1111, Gefährdungsbeurteilung und sicherheitstechni-

sche Bewertung, 09. Dezember 2006

• TRBS 2141, Gefährdungen durch Dampf und Druck – Allge-meine Anforderungen –, 23. März 2007

• TRBS 2141 Teil 1, Versagen der drucktragenden Wandung

durch Abweichen von zulässigen Betriebsparametern, 06. März 2008

• TRBS 2210, Gefährdungen durch Wechselwirkungen, 06. De-

zember 2006

− Folgende Technische Regeln sind darüber hinaus bezüglich der BetrSichV sinngemäß anzuwenden:

• TRD 403 Aufstellung von Dampfkesselanlagen mit Dampfkes-

seln der Gruppe IV, Ausgabe Juni 1984

− Folgende Technische Regeln sind darüber hinaus bezüglich der BetrSichV sinngemäß anzuwenden soweit sie den Betrieb betref-fen. Sollten zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme die folgenden technischen Regeln durch verabschiedete Technische Regeln zur

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- 54 -

Betriebssicherheitsverordnung (TRBS) ersetzt worden sein, sind diese anzuwenden:

• TRD 001 Allgemeines, Aufbau und Anwendung der TRD,

Ausgabe August 1997

• TRD 411 Ölfeuerungen an Dampfkesseln, Ausgabe Februar 1997, hier die Nr. 1, 2, 3, 4,

• TRD 413 Kohlenstaubfeuerungen an Dampfkesseln,

Ausgabe Dezember 1996, hier Nr. 1, 2, 3

• TRD 460 Anlagen zur Verminderung von luftverunreinigenden Stoffen in Rauchgasen von Dampfkesselanlagen, Ausgabe Dezember 1996, hier Nr. 1, 2, 8, 10

• TRD 508 Zusätzliche Prüfungen an Bauteilen, berechnet mit

zeitabhängigen Festigkeitskennwerten, Ausgabe August 1978

• TRD 601 Blatt 1 Betrieb der Dampfkesselanlage - Teil 1 - All-gemeine Anweisung für den Betreiber von Dampfkesselanla-gen für Dampfkessel der Gruppe IV, Ausgabe Juni 1983

• TRD 601 Blatt 2 Betrieb der Dampfkesselanlage - Teil II - All-

gemeine Anweisung für die Wartung von Dampfkesselanlagen - Betriebsvorschriften für Dampfkessel der Gruppe IV, Ausga-be August 2001

− Folgende Normen sind zu beachten:

• DIN EN 12952 Wasserrohrkessel und Anlagenkomponenten

Teil 8: Anforderungen für flüssige und gasförmige Brennstoffe für den Kessel, August 2002, hier die Nr. 1, 2, 3, 4, 7 und An-hang B

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• DIN EN 12952 Wasserrohrkessel und Anlagenkomponenten Teil 9: Anforderungen an Staubfeuerungsanlagen für den Kes-sel, April 2003, hier die Nr. 1, 2, 3, 4, 5, 9 und Anhang A

• DIN EN 12952 Wasserrohrkessel und Anlagenkomponenten

Teil 13: Anforderungen an die Rauchgasreinigungsanlage, Ju-ni 2003

• DIN EN 12952 Wasserrohrkessel und Anlagenkomponenten

Teil 14: Anforderungen an Rauchgas-Denox-Anlagen, die flüs-siges Ammoniak und Ammoniakwasserlösung einsetzen, Sep-tember 2004, hier die Nr. 1, 2, 3, 5 und Anhang A

- Es ist die Verordnung über Arbeitsstätten - ArbStättV, August

2004 - und die dazu gehörigen Arbeitsstättenregeln zu beachten soweit sie zutreffen.

- Für die baulichen Anlagen von feststehenden Landdampf-

kesselanlagen - z. B. Kesselhäuser, Schornsteine - gelten die bauaufsichtlichen Anforderungen.

- Gemäß § 15 der BetrSichV hat der Betreiber die Prüffristen für die

wiederkehrenden Prüfungen der Dampfkesselanlage und Anla-genteile der zuständigen Behörde spätestens 6 Monate nach In-betriebnahme der Anlage mitzuteilen. Zuvor sind diese Prüffristen von einer zugelassenen Überwachungsstelle überprüfen zu las-sen.

4.5 Wasserrecht 4.5.1 Anforderungen an das Abwasser 4.5.1.1 Es gelten die allgemeinen Anforderungen der Anhänge 31 (Wasser-

aufbereitung, Kühlsysteme, Dampferzeugung) und 47 (Wäsche von Rauchgasen aus Feuerungsanlagen) der Abwasserverordnung.

Die Stoßbehandlung des Abwassersystems mit mikrobioziden Wirk-stoffen ist nicht zugelassen.

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4.5.1.2 Spezifische Anforderungen an das bei der Zusatzwasseraufbereitung (ZWA) anfallende Abwasser

Es gelten die Anforderungen des Anhangs 31 der Abwasserverord-

nung:

Parameter Qualifizierte Stichprobe/ 2Std.-Mischprobe

mg/l

Stichprobe mg/l

Arsen 0,1 - AOX - 0,2 AOX im Regenerations-

wasser von Ionenaustau-

schern

- 1

Probenahmeort: Ablauf Neutralisationsbehälter ZWA Block 7 und Ablauf Neutralisationsbehälter ZWA Werk 2

4.5.1.3 Spezifische Anforderungen an das Abwasser aus der Dampferzeu-gung – Sonstige Anfallstellen.

Es gelten die Anforderungen des Anhangs 31 der Abwasserverord-

nung. Die Anfahr- und Verwerfkondensate sind vor der Ableitung vor-zubehandeln, wenn im Rahmen von Probe-/Leistungsbetrieb die Min-destanforderungen nach der Abwasserverordnung nicht eingehalten werden.

Parameter Qualifizierte Stichprobe/2Std.-Mischprobe mg/l

Stichprobemg/l

CSB (aus Kondensat-entsalzung) TOC

50

(80) 12,5 mg C/l

AOX 0,5

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Stickstoff ges. 0,5 Phosphor ges. 3 Cadmium 0,05 Chrom 0,5 Nickel 0,5 Blei 0,1 Kupfer 0,5

Probenahmeorte : 1. Ablauf Neutralisationsbecken KRA Block 9 (Ziffer 3.1.3.2, dritter

Anstrich) 2. Ablauf ZBA Block 7(Ziffer 3.1.3.1) 3. Überwachung der Verwurfkondensate (Ziffer 3.1.3.4) im Rahmen

der Eigenkontrolle, an Anfallstelle 4.5.1.4 Spezifische Anforderungen an das Abwasser aus der Rauchgasreini-

gung. Es gelten die Anforderungen des Anhangs 47 der Abwasserverord-nung. Das betriebliche Abwasser muss am Ablauf der REA-Abwasserreinigungsanlage (RAA) folgenden Anforderungen entspre-chen:

Parameter Qualifizierte Stichpro-

be/2Std.-Mischprobe mg/lzulässige Fracht:

mg Schadstofffracht 1) kg Chlorid

Abfiltrierbare Stoffe

30

CSB (Kalk-steineinsatz) TOC

1502)

37,5 mg C/l

Sulfit 20 Sulfat 2000 Fluorid 30 Phosphor ges. 0,1 Stickstoff ges. 130 Cadmium 0,01 1,8

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Quecksilber 0,01 1,1 Chrom 0,1 18 Nickel 0,1 18 Kupfer 0,1 18 Blei 0,05 3,6 Zink 0,1 36 Sulfid 0,13 7,2 GEi

3) 2 Probenahmeort: Ablauf RAA (Ziff. 3.1.3.3)

1)Übersteigt die durch das Einsatzwasser verursachte Chloridkonzentration des

Abwassers den Wert von 2 g/l, so ist der übersteigende Chloridgehalt als Fracht der

berechneten Chloridfracht aus der verfeuerten Steinkohle hinzuzurechnen.

2)Nach Abzug der mit dem Einsatzwasser zugeführten Vorbelastung.

3) Der Wert der Giftigkeit gegenüber Fischeiern nach der Nummer 401 der Anlage

zu § 4 AbwV gilt nach Maßgabe des § 6 Abs. 1 AbwV auch als eingehalten, wenn

die Überschreitung dieses festgesetzten Wertes auf dem Gehalt an Sulfat und Chlo-

rid beruht. Der Verdünnungsfaktor erhöht sich in diesen Fällen um die Summe der

Konzentration von Chlorid und Sulfat im Abwasser, ausgedrückt in Gramm pro Liter,

geteilt durch den organismusspezifischen Wert x. Entspricht der Quotient nicht ei-

nem Verdünnungsfaktor der im Bestimmungsverfahren festgesetzten Verdünnungs-

folge, so gilt der nächsthöhere Verdünnungsfaktor. Bei der Bestimmung der Giftig-

keit ist für x beim Fischei der Wert 3 einzusetzen.

Abwasserüberwachung 4.5.1.5 Die Bestimmung der genannten Einleitungswerte erfolgt aus der Ori-

ginalprobe. Für die Probenahme gilt die qualifizierte Stichprobe. Die festgesetzten Überwachungswerte sind einzuhalten. Die Werte gelten auch als eingehalten, wenn die Ergebnisse der letzten fünf im Rah-men der staatlichen Gewässeraufsicht durchgeführten Überprüfungen in vier Fällen diesen Wert nicht überschreiten und kein Ergebnis die-sen Wert um mehr als 50 v.H. übersteigt. Untersuchungen, die länger als drei Jahre zurückliegen, bleiben unberücksichtigt.

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4.5.1.6 Für die Bestimmung der Überwachungswerte sind die Analyse- und Messverfahren der Anlage zu § 4 der Abwasserverordnung in der je-weils gültigen Fassung zu Grunde zu legen, derzeit die AbwasserV vom 17.06.2004 (BGBl. 2004 Teil I Nr. 28, S. 1109 ff.).

Benutzungsbedingungen und Auflagen 4.5.1.7 Bei Inbetriebnahme des Blocks 9 sind die Anforderungen der Abwas-

serverordnung in der geltenden Fassung bezüglich

• der Abwasserbehandlungsanlage ZBA und • der Abwasserbehandlung nach der Zusatzwasseraufbereitung

in technischer und rechtlicher Hinsicht zu erfüllen. Die Erfüllung der Anforderungen ist zwingende Voraussetzung für die Inbetriebnahme des Kraftwerkblocks 9.

4.5.1.8 Jede wesentliche Änderung der Kraftwerksanlagen oder ihres Betrie-bes, die Auswirkung auf die Abwasserbehandlung haben kann, ist der Genehmigungsbehörde rechtzeitig vorher anzuzeigen. Der Anzeige ist eine Darstellung der Änderung, ggf. Planunterlagen, beizufügen.

4.5.1.9 Der Betreiber hat einen Betriebsbeauftragten für Gewässerschutz zu

bestellen. Die jeweilige Person ist der Genehmigungsbehörde unter Angabe ihrer Qualifikation zu benennen.

4.5.1.10 Bei Anlagenstörungen, die zu einem Verstoß gegen die Bestimmun-

gen dieser Entscheidung führen können, ist die zuständige Behörde unverzüglich zu unterrichten.

4.5.1.11 Es bleibt vorbehalten, bei Einführung einer zentralen Überwachung

der Abwasseranlagen mittels Datenfernübertragung einzelner Werte, die Bereitstellung der Daten an einer noch zu vereinbarenden Schnittstelle zu fordern.

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4.5.1.12 Drei Jahre nach Inbetriebnahme des Kraftwerksblocks ist eine, die praktische Erfahrung berücksichtigende, detaillierte Ausarbeitung ü-ber die Möglichkeiten der Wiederverwertung der Verwerfkondensate der Behörde unaufgefordert unter Bezug auf diese Auflage vorzule-gen.

Aus dem Untersuchungsergebnis resultierende behördliche Nachfor-derungen bleiben ausdrücklich vorbehalten.

4.5.1.13 Für die technischen Anforderungen an die Abwasserbehandlung und

-beseitigung gelten insbesondere die Abwasserverordnung mit ihren anlagenspezifischen Anhängen und die Eigenkontrollverordnung Ba-den-Württemberg. Soweit diese Anforderungen geändert werden, gelten die neuen An-forderungen.

4.5.1.14 Die Bedingungen und Auflagen zum Bau und Betrieb der Abwasser-

anlagen gelten für jeden Rechtsnachfolger gleichermaßen. 4.5.1.15 Die Abwasserbehandlungschemikalien, insbesondere die Flockungs-

und Fällungsmittel (z. B. Eisen- und Aluminiumsalze oder deren Lö-sungen, organische Flockungshilfsmittel, Entschäumer u.ä.) dürfen, abgesehen vom pH-Wert, nicht zu einer zusätzlichen Belastung des gereinigten Abwassers (gilt insbesondere für die Parameter: Schwer-metalle, CSB, AOX und Fischgiftigkeit) führen.

Der Behandlungserfolg der Quecksilberoxidation bzw. die über-

schussfreie Natriumhypochloritzugabe ist im Ablauf des Reaktionsbe-hälters für die REA-Abwasserbehandlung durch kontinuierliche Re-dox-Messung zu überprüfen. Sollte sich im praktischen Betrieb der Anlage die Notwendigkeit ergeben, ist im Klarwasserablauf der RAA das Redoxpotential durch eine zusätzliche kontinuierliche Messung zu überwachen.

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4.5.1.16 Vor der Inbetriebnahme von Block 9 ist die Leistungsfähigkeit der mit-genutzten Zusatzwasseraufbereitungsanlagen Block 7 und Werk 2 (ZWA) und der Zentralen Betriebsabwasseraufbereitungsanlage Block 7/8 (ZBA) zu überprüfen. Insbesondere ist dabei sicherzustellen, dass die erhöhte hydraulische und chemische Beanspruchung nicht zu unzulässigen Belastungen der Anlagen oder Überschreitungen der Abwassergrenzwerte führt.

Die Untersuchung ist durch einen Fachgutachter zu begleiten und auszuwerten. Die gutachterliche Auswertung ist der Behörde im Zu-sammenhang mit der Anpassung der wasserrechtlichen Genehmi-gung vorzulegen.

4.5.1.17 Für die Behandlung, Fortleitung, ggfs. Zusammenführung ölhaltiger

Abwässer ist darauf zu achten, dass die Funktion des jeweiligen Leichtstoffabscheiders gewährleistet bleibt.

Hinweis: In diesem Zusammenhang sind unterschiedliche Löslichkei-ten und Dichteverhältnisse der Leichtstoffe und der Einsatz von Rei-nigungsmitteln und -geräten (Emulsionsbildung!) zu berücksichtigen.

4.5.1.18 Abwasserableitungen, bei denen im Leckagefall mit Ölverunreinigun-gen gerechnet werden muss, sind mit entsprechenden Sicherheitsab-scheidern mit Koaleszenzstufe auszurüsten.

Eigenkontrolle, Messung und Überwachung von Abwasserteil-

strömen 4.5.1.19 Für die Eigenkontrolle der Abwasseranlagen gilt diese wasserrechtli-

che Genehmigung in Verbindung mit der Eigenkontrollverordnung des Landes Baden-Württemberg vom 20.02.01 (GBl. 2001, S. 309) und dem zugehörigen Industrieanhang (Anhang 2).

4.5.1.20 Die unter Ziff. 1 bestimmten Abwasser-Einzelströme sind mengen-

mäßig getrennt zu ermitteln und zu registrieren. Auf Anhang 2 Ziffer 2.2 (Abwasserherkunftsliste) der Eigenkontroll-verordnung wird hingewiesen.

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Die Messeinrichtung ist mindestens halbjährlich zu überprüfen und zu justieren und zudem alle fünf Jahre durch einen Sachverständigen oder durch einen Sachkundigen überprüfen zu lassen.

4.5.1.21 Für die Überprüfung der Abwasseranlagen wird insbesondere auf die

Ziffern 5, 6, 7 und 11 der Tabelle 3 (Anlagenbezogene Eigenkontrol-len) und Ziff. 3.4 (Allgemeine Prüfungen) zum Anhang 2 der Eigen-kontrollverordnung verwiesen.

4.5.1.22 In den jeweiligen Anlagenabläufen zum Rhein sind vor Vermischung

mit dem Kühlwasser folgende Eigenkontrollmessungen (Ablaufmes-sungen) durchzuführen:

4.5.1.22.1 Zentrale Betriebsabwasseraufbereitungsanlage Block 7/8 (ZBA)

Probenahmestelle: Ablauf ZBA Block 7/8

Abwassermenge, pH -Wert kontinuierlich abfiltrierbare Stoffe 2x wöchentlich* CSB/TOC 2x wöchentlich Nges.(NH4-N, NO3-N, NO2-N) wöchentlich Pges, F, SO4 4x jährlich Cd, Hg, Crges, Ni, Cu, Pb, Zn, V 4x jährlich AOX, GEi 2x jährlich * bei kontinuierlicher Trübungsmessung. Bei Anstieg der Trübungs-

werte ist auf die Bestimmung der abfiltrierbaren Stoffe umzustellen. Die Analysen sind nicht notwendig, sofern das Abwasser wiederver-wertet wird. Die Analysen sind rechtzeitig vor einer beabsichtigten Einleitung wieder aufzunehmen. Im Betriebstagebuch ist die Fahrwei-se einzutragen.

4.5.1.22.2 REA-Abwasseraufbereitungsanlage (RAA) Probenahmestelle: Ablauf RAA Block 9

Abwassermenge, pH-Wert, rH-Wert 1 kontinuierlich abfiltrierbare Stoffe 2x wöchentlich* CSB/TOC 2x wöchentlich

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Nges.(NH4-N, NO3-N, NO2-N) wöchentlich Pges, F, S, SO4 4x jährlich Cd, Hg, Crges, Ni, Cu, Pb, Zn, V 4x jährlich AOX, GEi 2x jährlich 1 Die rH- Messung erfolgt bereits am Ablauf des Reaktionsbehälters.

* bei kontinuierlicher Trübungsmessung. Bei Anstieg der Trübungs-werte ist auf die Bestimmung der abfiltrierbaren Stoffe umzustellen.

4.5.1.22.3 Regenerationsabwasserbehandlungen

Probenahmestelle: Ablauf Neutralisationsbecken KRA Block 9

Abwassermenge, pH -Wert kontinuierlich abfiltrierbare Stoffe bei Ablauf CSB/TOC monatlich Nges.(NH4-N, NO3-N, NO2-N) monatlich Pges, As, Cd, Hg, Crges, Ni, Cu, Pb, 4x jährlich AOX 4x jährlich

4.5.1.22.4 Verwurfkondensatableitung Probenahmestellen:

a) Ablauf Kondensatsammelbehälter Maschinenhaus b) Ablauf Kondensatsammelbehälter Dampferzeuger

Abwassermenge, pH -Wert* kontinuierlich CSB/TOC 4x jährlich Cd, Hg, Crges, Ni, Cu, Pb, Zn, V 4x jährlich AOX jährlich * ph- Wertermittlung ersatzweise über Leitfähigkeitsmessung und ent-

sprechende Umrechnung zulässig.

4.5.1.22.5 Neutralisationsbehälter Zusatzwasseraufbereitungsanlage Block 7 und Werk 2 Probenahmestelle: Ablauf Neutralisationsbehälter ZWA Block 7 und Werk 2

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Abwassermenge, pH -Wert kontinuierlich abfiltrierbare Stoffe bei Ablauf CSB/TOC monatlich Nges.(NH4-N, NO3-N, NO2-N) monatlich Pges, As, Cd, Hg, Crges, Ni, Cu, Pb, 4x jährlich AOX 4x jährlich

4.5.1.22.6 Für die Eigenkontrolle von Ölabscheidern gelten die Maßgaben der

bauaufsichtlichen Zulassung und der grundlegenden DIN 858-Regelungen.

Am Ablauf der Ölabscheider sind folgende Eigenkontrollmessungen durchzuführen:

Mineralölkohlenwasserstoffe: 2x jährlich 4.5.1.23 Chemikalieneinsatz: Es ist eine Liste mit Produktnamen, Hersteller, chemischer Bezeich-

nung und Menge der insgesamt bei Produktion und Abwasserbehand-lung eingesetzten Chemikalien vorzulegen.

Die Liste ist jährlich, jeweils zum 31.12., zu aktualisieren, Änderungen sind zu kennzeichnen und bis zum 31.3. des jeweiligen Folgejahres dem Regierungspräsidium vorzulegen.

Die Verwendungsnotwendigkeit von Produkten mit hoher Wasserge-fährdungsklasse oder Giftigkeit gegenüber Wasserorganismen ist je-weils zu prüfen. Nach Möglichkeit sind Ersatzstoffe mit geringerer Umweltrelevanz zu verwenden.

4.5.1.24 Aus dem Ablauf der nachstehenden Abwasserbehandlungsanlagen

sind Rückstellproben durchflussproportional über 24 Stunden zu ent-nehmen und unter Lichtausschluss bei einer Lagertemperatur von weniger als 5°C mindestens 5 Tage lang aufzubewahren. • Ablauf ZBA Block 7 • Ablauf Neutralisationsbehälter ZWA Block 7 • Ablauf RAA Block 9 • Ablauf Neutralisationsbecken KRA Block 9

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Für das Abwasser aus der Kondensatreinigung (neutralisiert, ammo-niumfrei aus Regeneration), sind die Rückstellproben aus der jeweils aktuellen Charge zu entnehmen.

Die Rückstellproben sind zu kennzeichnen (Bezeichnung der Anlage, Probenehmer, Entnahmestelle, -datum und -zeit).

4.5.1.25 Dem Regierungspräsidium Karlsruhe ist jährlich zum 31.03. eine Auf-

stellung über die abgeleitete Jahresschmutzwassermenge und die abgeleitete Kühlwassermenge zuzuleiten.

Betriebstagebuch 4.5.1.26 Für die Erfassung nachstehender Sachverhalte ist ein Betriebstage-

buch zu führen:

- Die Ergebnisse der Eigenkontrollmessungen nach Nrn. 4.5.1.22 - Jahresschmutzwassermengen (m³/a) - Abwassermengen aus der KRA getrennt für ammoniumhaltiges

bzw. ammoniumfreies Abwasser(m³/a) - Kühlwassermenge (m³/a) - Zeitpunkt der Funktionskontrolle von Mess- und Überwachungsein-

richtungen mit Angabe der Kontrollergebnisse, vorgenommenen Auswechslungen und Reparaturen. Dazu gehören auch Serviceleis-tungen aus Wartungsverträgen.

- Besondere Vorkommnisse, wie z.B. Anlagenstörungen, Grenzwert-überschreitungen bei pH- und Temperaturmessung usw.

- Anlagenkontrollen: Funktion von Dosiereinrichtungen, Filtern, Ab-laufverriegelungen, Überfüllsicherungen an den Chemikalienbehäl-tern etc.

- Zeitpunkt der Kontrolle durch die Aufsichtsbehörde oder in deren Auftrag tätige amtliche oder amtlich anerkannte Sachverständige.

- Einsatz von Säuren und Laugen (Art und Jahresmenge) - Einsatz von Flockungsmitteln in Zwischen- und Nachklärung (Art

und Jahresmenge) - Einsatz sonstiger Chemikalien (Art und Jahresmenge)

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- Verwertete oder beseitigte Abfälle (Schlämme, REA-Gips u.ä.) unter Verwendung der Abfallverzeichnis-Verordnung (AVV)

- Datum der jährlichen Gewässerschutzübungen z.B. im Bereich der VAwS- Anlagen

Zusammen mit dem Betriebstagebuch sind vor Ort folgende Unterla-gen aufzubewahren: - Betriebsanleitung - Mehrfertigung des Genehmigungsbescheides, Planunterlagen - Pläne der Abwasserleitungen im Betrieb.

Das Betriebstagebuch, Durchschriften oder Abschriften davon sind der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen. Hinweise zur amtlichen Überwachung gemäß §§ 82 und 83 Abs. 1 WG:

• Die unter Ziffer II. genannten Abwasserströme werden auf Kos-

ten des Einleiters überprüft. Die Abwässer werden dabei je nach Erfordernis untersucht. Die Überwachung im Rahmen der allgemeinen Gewässerauf-sicht bleibt davon unberührt. Überprüfung und Probenahme erfolgen im Allgemeinen bis zu sechsmal jährlich. Die Probenahmestellen sind auf dem beige-fügten „Verfahrensfließbild der Abwasseraufbereitungsanlage“ eingetragen. Die Anlage des Fließbildes ist nicht zwingend, aber empfehlenswert. Zur Beurteilung von Überschreitungen der Überwachungswerte bzw. deren Ursache sind im Einzelfall auch Probenahmen aus Abwasserteilströmen nach einzelnen Behandlungsschritten oder die Analyse weiterer Parameter möglich.

• Den Vertretern der zuständigen Behörde und den von dieser

beauftragten Untersuchungsstellen ist jederzeit Zugang zu den Abwasserbehandlungsanlagen sowie zu den Messstellen zu gestatten, Hilfestellung bei der Probeentnahme zu leisten, so-

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wie Einblick in die Betriebstagebücher und die damit in Zu-sammenhang stehenden sonstigen Aufzeichnungen zu gewäh-ren.

4.5.2 Umgang mit wassergefährdenden Stoffen 4.5.2.1 Für den Umgang mit wassergefährdenden Stoffen, Behandlungsche-

mikalien und Abfällen gilt die Anlagenverordnung wassergefährdende Stoffe – VAwS. Änderungen der Anforderungen an Umgangsanlagen, die sich bis zur Inbetriebnahme der Anlagen ergeben, sind zu berücksichtigen und umzusetzen.

4.5.2.2 Gemeinsame Auffangräume für unterschiedliche Umgangsanlagen sind nur möglich, wenn bei einer evtl. Vermischung der gehandhabten Chemikalien keine schädlichen Reaktionen zu besorgen sind.

4.5.2.3 Anlieferstellen für Chemikalien sind baulich so auszubilden, dass

Fehlanschlüsse bei Betankungsvorgängen sicher vermieden werden. 4.5.2.4 Unterirdische, einwandige Anlagenteile (primäre Sicherheit) zum Um-

gang mit wassergefährdenden Stoffen sind unzulässig. Abweichende Konzeptionen sind bei jedem Einzelfall mit der Zulassungsbehörde abzustimmen.

4.5.2.5 Bestehende und für den Betrieb von Block 9 mitgenutzte Umgangsan-

lagen sind in die Inbetriebnahmeprüfung einzubeziehen, soweit keine aktuellen Anlagenüberprüfungen vorliegen und keine baulichen Ände-rungen oder Änderungen des Lagergutes vorgenommen werden.

Mitgenutzte Altanlagen müssen den heutigen Anforderungen genü-gen.

4.5.2.6 Soweit Umgangsanlagen der wasserrechtlichen Eignungsfestellung

bedürfen, sind die entsprechenden Unterlagen so rechtzeitig vorzule-gen, dass die Eignungsfeststellung rechtzeitig vor der Kraftwerksinbe-triebnahme erfolgen kann. Insbesondere sind dies LAU-Anlagen ab

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der Gefährdungsstufe B (§ 6 VAwS), die nicht einfacher oder her-kömmlicher Art sind.

4.5.2.7 Bestehende Umgangsanlagen, die künftig mit bisher nicht zugelasse-

nen Chemikalien und Betriebsmitteln beaufschlagt werden, sind dem neuen Verwendungszweck entsprechend nachzurüsten.

4.5.2.8 Umgangsanlagen, die im späteren Betrieb nicht ausreichend einseh-

bar sind, z.B. unterirdische Anlagen und Anlagenteile, müssen durch zugelassene Überwachungseinrichtungen kontrollierbar gemacht werden. Unterirdisch einwandige Systeme sind grundsätzlich unzu-lässig.

4.5.2.9 Chemikalientransportbehälter, die vor Ort, z. B. für die Versorgung

einer Verwendungsanlage genutzt werden, sind hier mit den entspre-chenden Auffangvolumina bzw. Anfahrschutzvorkehrungen auszustat-ten. Über die in Nutzung befindliche Vorratsmenge hinaus ist keine Lagerung an den Verwendungsanlagen zulässig.

Lagerung und Bereitstellung sind in einem dafür vorgesehenen Be-reich unter Beachtung der anlagen- und chemikalienspezifischen An-forderungen durchzuführen.

4.5.2.10 Rohrleitungen für wassergefährdende Stoffe, die in Gewässernähe

verlegt sind, sind so zu sichern, dass im Leckagefall keine Gewässer-gefährdung durch Eindringen wassergefährdender Stoffe in das Ober-flächengewässer zu besorgen ist. Diese Rohrleitungen sind soweit immer technisch möglich flanschlos zu errichten.

Messöffnungen und Flansche sind besonders abzusichern. 4.5.2.11 Die Umgangsanlagen sind regelmäßig durch dafür bestimmte Mitar-

beiter zu kontrollieren, festgestellte Schäden und Mängel sind umge-hend zu beseitigen. Für die Kontrollgänge ist ein Betriebstagebuch zu führen. Das Ergebnis der Kontrollgänge ist zu dokumentieren und vom Betriebsleiter gegenzuzeichnen. Mängel an der Anlage sind deutlich zu vermerken und deren Beseitigung im Betriebstagebuch ebenfalls einzutragen.

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4.5.2.12 Der VAwS-Sachverständige ist so rechtzeitig in den Baufortschritt einzubinden, dass eine erforderliche Teil-Abnahmeprüfung z. B. von Beschichtungsuntergründen oder sonstigen im Baufortschritt nicht mehr kontrollierbaren Anlagenteilen möglich ist und ohne Schwierig-keiten erfolgen kann.

4.5.2.13 Rechtzeitig vor der Inbetriebnahme des Kraftwerkblocks sind die An-

lagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen durch einen Sachverständigen nach § 22 VAwS abnehmen zu lassen. Die Ab-nahme ist bezüglich der unterschiedlichen Anlagen anlagenscharf zu dokumentieren. Die mängelfreie Abnahme der Umgangsanlagen ist Voraussetzung für die Inbetriebnahme des Kraftwerkblocks.

4.5.2.14 Soweit bestehende Umgangsanlagen mitgenutzt werden sollen, müs-

sen sie den heutigen bzw. bis zur Inbetriebnahme geltenden Anforde-rungen an den Gewässerschutz genügen.

4.5.2.15 Insbesondere in den Lager- und Verladebereichen für Nassasche,

REA-Gips, Kalkstein, Flugasche u.ä. sind freigesetzte Feststoffe so-fort mechanisch aufzunehmen, um eine unnötige Gewässerbelastung zu vermeiden.

4.5.2.16 Für wassergekühlte Ölkühler und vergleichbare Anlagen, deren Kühl-

wasserablauf in ein Gewässer gelangt, sind Zwischenkühlkreisläufe zu verwenden.

Hinweise

• Für den Umgang mit Chemikalien und sonstigen Betriebsstof-fen mit wassergefährdenden Eigenschaften und Abfällen gilt die Anlagenverordnung wassergefährdende Stoffe – VAwS. Die Lager- und sonstigen Umschlagsbereiche sind regelmäßig zu kontrollieren, evtl. Schäden und Mängel an den Anlagen sind umgehend zu beseitigen.

• Vorsorglich wird darauf verwiesen, dass Ölabscheider nur ent-sprechend ihrer bauaufsichtlichen Zulassung betrieben werden

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dürfen. Abwässer mit zu hohen Temperaturen können Ab-scheidereinbauten beschädigen und dazu führen, dass die Reinigungsleistung der Anlage vermindert wird.

• Abstellbereiche für die Feststoff-Abfallmulden sind soweit mög-

lich trocken zu reinigen. Sollte Nassreinigung vorgesehen sein, ist die Abwasserbehandlung darzustellen und durch die Behör-de zu bewerten.

• Auf Ziffer 4 zu § 3 VAwS wird ausdrücklich hingewiesen.

Ein eventuelles Eindringen von Löschwasser in das Oberflä-chengewässer ist in jedem Fall zu verhindern.

• Sollte ein gesondertes Lager für Behandlungschemikalien oder

sonstige wassergefährdende Betriebsmittel errichtet bzw. be-trieben werden, sind hierfür die Anforderungen der VAwS, ins-besondere Anhang 1 zu § 4, anzuwenden.

4.5.3 Wasserrecht: Bauphase 4.5.3.1 Während der gesamten Baumaßnahme ist die ordnungsgemäße Ab-

wasserbeseitigung sicherzustellen.

Hinweis: Das Monitoring für das Schutzgut Grundwasser wird beim gesonderten Wasserrechtsverfahren für die Grundwasserhaltung während der Baumaßnahme festgelegt. Bei Anstieg von Schadstoffgehalten im geförderten Grundwasser, z.B. im Rahmen einer Grundwasserhaltungsmaßnahme, ist eine Ableitung ggf. erst nach entsprechender Aufbereitung möglich.

4.6 Bodenschutz 4.6.1 Bauphase 4.6.1.1 Durch einen unabhängigen Sachverständigen bzw. ein Fachbüro ist

ein baubegleitendes Aushub-, Verwertungs- und Entsorgungskonzept

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zu erstellen und mit dem Regierungspräsidium Karlsruhe abzustim-men. Der Sachverständige bzw. das Fachbüro muss für diese Aufgabe die erforderliche Sachkunde und Zuverlässigkeit besitzen und über die erforderliche gerätetechnische Ausstattung verfügen.

4.6.1.2 Anfallender Mutterboden ist zu sichern und bevorzugt auf dem Grund-

stück zur Andeckung zu verwenden. 4.6.1.3 Das bei den Baumaßnahmen anfallende Aushub- und Abbruchmate-

rial ist abfallrechtlich nach KrW-/AbfG zu betrachten. 4.6.1.4 Zur Herstellung einer durchwurzelbaren Bodenschicht mit Bodenma-

terial sind die bodenschutzrechtlichen Vorgaben für das Auf- und Ein-bringen von Materialien in oder auf den Boden gemäß Vollzugshilfe zu § 12 Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung (BBodSchV) vom 12. Juli 1999 – in der aktuellen Fassung – einzuhalten.

Insbesondere ist - dafür zu sorgen, dass die Bauflächen und -grenzen strikt eingehal-

ten werden - vor dem Abschieben des Bodens die vorhandene Vegetationsde-

cke zu entfernen und zu zerkleinern - humusreicher Boden in einem Arbeitsgang abzuschieben, von

groben Blöcken, Restholz und Wurzelstöcken zu reinigen und nicht zu befahren

- eine räumlich deutliche Trennung zwischen Oberbodenmieten und kulturfähigem Boden (steinarm, unverdichtet) und nicht kulturfähi-gem Aufschüttungsmaterial aufzubauen; eine Anlagerung von Mieten unterschiedlicher Qualitäten ist zu vermeiden

- humusreicher Boden in trapezförmigen Mieten nicht über 2 m Hö-he zu lagern oder direkt an anderer Stelle zur Rekultivierung he-ranzuziehen

- eine Begrünung von Oberbodenmieten nach 6 Monaten durch An-saat mit tief wurzelnden, stark wasserzehrenden Pflanzen herzu-stellen, falls dies nicht durch spontane Wiederbesiedelung ge-schehen ist.

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- nur trockener Boden zu verarbeiten (sommerliche Wärmezeiten oder Frostperioden). Regenperioden sind beim Einbau der Bo-denmieten unbedingt abzuwarten, um eine gute Durchwurzelung der Rekultivierungsschicht zu erreichen.

- Verdichtungen des Unterbodens zu lockern, um die Wasserdurch-lässigkeit des Untergrundes zu gewährleisten und um Staunässe zu vermeiden.

4.6.1.5 Anfallendes Bodenmaterial ist, soweit es die Beschaffenheit zulässt,

gemäß der „Verwaltungsvorschrift des Umweltministeriums für die Verwertung von als Abfall eingestuftem Bodenmaterial“ vom 14. März 2007 zu verwerten.

4.6.1.6 Anfallendes mineralisches Abbruchmaterial ist, soweit es die Beschaf-

fenheit zulässt, einer geeigneten Recyclinganlage zuzuführen, die ei-ne Verwertung gemäß „Vorläufige Hinweise zum Einsatz von Bau-stoffrecyclingmaterial“ des Ministeriums für Umwelt und Verkehr Ba-den-Württemberg vom 13.04.2004 sicherstellt.

4.6.1.7 Falls die Verwertung aufgrund der Beschaffenheit gemäß den Be-

stimmungen in v.g. Ziffern 4.6.1.4 bis 4.6.1.6 nicht möglich ist, muss das Material einer geeigneten Behandlung zugeführt oder in einer für die Abfallarten zugelassenen Entsorgungsanlage beseitigt werden.

4.6.1.8 Es sind die Vorsorge- und Schutzmaßnahmen nach der Verordnung

über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen -VAwS- beim Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (z.B. Kraft- und Schmierstoffe, Hydrauliköl) zu beachten. Zur Aufnahme solcher Stoffe im Leckagefall sind geeignete Adsorpti-onsmittel bereit zu halten. Bei eingetretenen Leckagen sind Aufsaug-materialien bzw. verunreinigter Boden unverzüglich aufzunehmen und in einem dafür geeigneten Behälter bis zur ordnungsgemäßen Ent-sorgung zu sammeln und sicher zwischen zu lagern. Sollte ein größe-rer Schadensfall durch Freisetzung eines wassergefährdenden Stof-fes (z.B. Dieselkraftstoff, Hydrauliköl) eintreten, sind sofort das Regie-rungspräsidium Karlsruhe, der Fachbereich Baurecht und Umwelt der Stadt Mannheim und die (Wasserschutz)-Polizei zu benachrichtigen.

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Gleiche Vorsorge- und Schutzmaßnahmen gelten für Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen, die nicht ortsfest oder orts-fest genutzt werden und insoweit nicht der VAwS unterliegen (z.B. Tankstellen, Schmiermittelbehälter oder Chemikalienbehälter für die Untergrundabdichtung).

4.6.1.9 Die Empfehlungen des Baugrundgutachters Dr.-Ing. Zangl in Kapitel 11 des Berichts „Bauwerksgründungen“, Bericht Nr. 2 vom 26.05.2008 mit Stand vom 07.08.2008 (Antragsunterlagen Kapitel VII Ordner 8) und der Ergänzung vom 24.04.2009 sind bei der Errichtung der Anlage umzusetzen.

4.7 Naturschutzrechtliche Belange 4.7.1 Nach § 43 Abs. 8 Satz 1 Nr. 5, Satz 2 BNatSchG wird für die streng

geschützten Arten Zauneidechse und Kreuzkröte eine artenschutz-rechtliche Ausnahme vom Verbotstatbestand des § 42 Abs. 1 BNatSchG erteilt.

Für die anderen vorkommenden Arten wird der Verbotstatbestand des

§ 42 Abs. 1 i.V.m. Abs. 5 BNatSchG nicht erfüllt, wenn die nachfol-genden Auflagen beachtet werden.

4.7.2 Der 2008 angelegte Lebensraum im Landschaftsschutzgebiet (LSG)

„Sandtorfer Bruch“ auf der südöstlichen Teilfläche von Grundstück Flst.-Nr. 37004 ist 15 Jahre lang so zu pflegen, dass die Lebens-raumbedingungen der Kreuzkröte und der Grünen Strandschrecke erhalten werden. Das bedeutet für das Kleingewässer, dass das beim zweijährigen Monitoring festgestellte Aufkommen von Schilf, Rohr-Glanzgras, Rohrkolben oder Gehölzen bis Ende Februar des Folge-jahres zu beseitigen und die Dichtigkeit des Gewässers mit tonig-lehmigem Material zu gewährleisten ist. Das heißt für die gesamte Abgrabungsfläche, dass die Vegetation beseitigt werden muss, so-bald eine Pflanzendecke mit über 50 cm Wuchshöhe mehr als 60 % der Abgrabungsfläche einnimmt. Die Maßnahme ist durch ein ökologisches Fachbüro zu begleiten.

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In einem zweijährigen Monitoring ist das Vorkommen der Kreuzkröte und der Grünen Strandschrecke nachzuweisen. Kann der Nachweis nicht erbracht werden, bleibt die Anordnung weiterer Maßnahmen vorbehalten.

4.7.3 a) Weitere 0,75 ha im LSG „Käfertaler Wald“ (gelb schraffierte Fläche

auf S. 22 des Antrags auf Erteilung einer Ausnahme nach § 43 Abs. 8 BNatSchG, Ordner 7, Ziffer 8), die noch nicht optimiert sind, sind durch Zurückdrängen gebietsfremder Gehölze und Wiederherstellen von Pionierstandorten zu optimieren. Diese Maßnahme ist bis Ende Februar 2010 durchzuführen.

4.7.3 b) Dieser Bereich und der bereits im Laufe des Jahres 2008 optimierte

Lebensraum im LSG „Käfertaler Wald“ (grün schraffierte Fläche a.a.O.) ist über 15 Jahre so zu pflegen, dass folgender Zielzustand nicht überschritten wird: - Neophytische Gehölze sind in den Flächen allenfalls in Form ein-

zelner Jungpflanzen vorhanden. - Einheimische Laubgehölze verschatten bei senkrechter Projektion

den Boden höchstens zu einem Drittel. - Pflanzenarten, die hohe Stickstoffgehalte des Bodens anzeigen,

bedecken höchstens ein Viertel der gesamten Maßnahmenfläche; dabei ist es unerheblich, ob sie kleinflächig in dichten Beständen oder großflächig zerstreut vorkommen. Hohe Stickstoffgehalte des Bodens anzeigende Pflanzen sind jene, denen von H. Ellenberg (1991: Zeigerwerte von Pflanzen in Mitteleuropa. – Scripta Geobo-tanica Vol. 16, Göttingen) eine Stickstoffzahl höher als 5 zugewie-sen wurde.

- Die Vegetation ist den Biotoptypen Sandrasen, Magerrasen oder Kiefern-Wald auf Flugsand gemäß dem Schlüssel „Arten, Biotope, Landschaft“ der LfU (2001 oder künftig folgende Auflagen) zuzu-ordnen. Auch mit einer Bodenvegetation im Kiefernbestand, die dem Biotoptyp „Saumvegetation trockenwarmer Standorte“ ent-spricht, ist der Zielzustand erfüllt.

4.7.3 c) In jedem zweiten Jahr ist zwischen Mitte Mai und Anfang Juli zu prü-fen, ob der Zielzustand eingehalten ist. Ist er überschritten, so sind

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die Pflegemaßnahmen bis Ende Februar des Folgejahres durchzufüh-ren. Bei der Beseitigung von Laubgehölzen sind die Eichen weitge-hend zu schonen. Die Maßnahme bedarf einer Anleitung vor Ort durch einen Biologen oder Landespfleger.

4.7.3 d) In einem zweijährigen Monitoring ist das Vorkommen der Zauneid-

echse nachzuweisen. Kann der Nachweis nicht erbracht werden, bleibt die Anordnung weiterer Maßnahmen vorbehalten.

4.7.4 a) Im NSG „Bei der Silberpappel“ ist die Offenhaltung der Kiesbank von

Bewuchs für 15 Jahre durch die erforderliche Pflege zu gewährleis-ten, so dass die Lebensraumeignung für den Flussregenpfeifer erhal-ten bleibt. Es ist steuernd einzugreifen, wenn - Gehölzjungwuchs oder hoher krautiger Bewuchs (> ca. 50 cm Hö-

he) mehr als 20% der Fläche einnimmt oder - keine Lücken von mindestens 10 m² zwischen Pflanzen mit

Wuchshöhen > ca. 50 cm mehr vorhanden sind oder - eine niedrigere Pflanzendecke (z.B. Flutrasenvegetation) ausge-

bildet ist, die über zwei Drittel der Fläche bedeckt, oder - innerhalb einer Schlute oder an ihren Rändern Gehölze oder

sonstige höherwüchsige Pflanzen aufkommen.

Dann ist der vegetationsfreie Zustand durch geeignete Maßnahmen zwischen Anfang September und Ende Februar wieder herzustellen.

4.7.4 b) Im NSG „Bei der Silberpappel“ ist in zehn und in zwanzig Jahren die

Sohllage der Hagbauschlute zu prüfen. Überschreitet die Sohlhöhe auf mehr als einem Drittel der Schlute im Querprofil das Niveau von 88,5 m üNN, so ist eine neuerliche Ausbaggerung auf 88,1 – 88,2 m üNN vorzunehmen. Hierbei anfallender Kies und Sand ist auf der Kiesbank im NSG „Bei der Silberpappel“ wieder auszubringen, wobei die Höhenlage von ca. 89,3 m üNN nicht überschritten werden darf (Mittelwasserniveau). Anfallendes bindiges Material ist abzutranspor-tieren und ordnungsgemäß zu entsorgen oder an geeigneter Stelle wieder zu verwenden.

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4.7.4 c) Die Pflegemaßnahmen dürfen nur außerhalb der Brut- und Auf-zuchtszeit des Flussregenpfeifers, d.h. nur von September bis März durchgeführt werden.

4.7.4 d) Sämtliche Maßnahmen sind von einem ökologischen Fachbüro in en-

ger Abstimmung mit dem Regierungspräsidium Karlsruhe, Referat 56, zu begleiten.

4.7.5 a) Im Naturschutzgebiet „Maulbeerinsel“ ist eine ehemalige Schlute mit

einer Länge von mindestens 90 m zu entlanden und als Gewässer wieder herzustellen. Die genaue Lage ergibt sich aus der Karte, die IUS mit Mail vom 22.05.09 an das Regierungspräsidium vorgelegt hat.

Die Sohle der Flachwasserzone hat nach der Maßnahme auch bei Niedrigwasserführung des Neckars mindestens 20–30 cm hoch über-schwemmt zu sein. Die unterstromige Anbindung der einseitig an den Neckar angebun-denen Schlute ist im Bereich der Köpfe mit Wasserbausteinen LMB 10-60 zu sichern und zur Verbesserung der Gewässermorphologie mit kiesigem Aushubmaterial zu überdecken. Die zwischen der Schlute und dem Neckar liegende Landzunge mit einer Länge von ca. 60 m und einer Breite von 5–10 m ist zur Bereit-stellung eines Lebensraums für den Flussregenpfeifer als Kiesbank zu gestalten. Durch Abtrag der bindigen Deckschicht ist das sandig-kiesige Substrat freizulegen. Teile der Kiesbank müssen eine Höhen-lage von 89,5–90 m üNN aufweisen. Das abgetragene Substrat ist, soweit es nicht für den Aufbau der Kiesbank verwendet wird, nördlich der wieder hergestellten Schlute im Bereich der Dammböschung wieder einzubauen und mit einer standortgerechten Saatmischung als Saumvegetation oder Grasflur zu begrünen. Diese Maßnahme muss bis 31. März 2010 fertiggestellt sein.

4.7.5 b) Im Naturschutzgebiet „Wörthel“ im kombinierten NSG/LSG Unterer

Neckar ist eine ehemalige Schlute mit einer Länge von mindestens 115 m zu entlanden und als Gewässer wieder herzustellen. Die ge-naue Lage ergibt sich aus der Karte, die IUS mit Mail vom 22.05.09

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an das Regierungspräsidium vorgelegt hat. Die Sohle der Flachwas-serzone hat nach der Maßnahme auch bei Niedrigwasserführung des Neckars mindestens 20–30 cm hoch überschwemmt zu sein.

Die unterstromige Anbindung der einseitig an den Neckar angebun-denen Schlute ist im Bereich der Köpfe mit Wasserbausteinen LMB 10-60 zu sichern und zur Verbesserung der Gewässermorphologie mit kiesigem Aushubmaterial zu überdecken.

Die zwischen der Schlute und dem Neckar liegende Landzunge mit einer Länge von ca. 65 m und einer Breite von 4–7 m ist zur Bereit-stellung eines Lebensraums für den Flussregenpfeifer als Kiesbank zu gestalten. Teile der Kiesbank müssen eine Höhenlage von 90–91 m üNN aufweisen. Das abgetragene Substrat ist, soweit es nicht für den Aufbau der Kiesbank verwendet wird, nördlich der wieder hergestellten Schlute im Bereich der Dammböschung wieder einzubauen und mit einer standortgerechten Saatmischung aus nachgewiesen gebietsheimi-schem Saatgut als Salbei-Glatthaferwiese zu begrünen. Die Maßnahme muss bis zum 31. März 2010 fertiggestellt sein.

4.7.5 c) Die Offenhaltung der Kiesbänke von Bewuchs ist für 15 Jahre durch

die erforderliche Pflege zu gewährleisten, so dass die Lebensraum-eignung für den Flussregenpfeifer erhalten bleibt.

Es ist steuernd einzugreifen, wenn - Gehölzjungwuchs oder hoher krautiger Bewuchs (> ca. 50 cm Hö-

he) mehr als 20% der Fläche einnimmt oder - keine Lücken von mindestens 10 m² zwischen Pflanzen mit

Wuchshöhen > ca. 50 cm mehr vorhanden sind oder - eine niedrigere Pflanzendecke (z.B. Flutrasenvegetation) ausge-

bildet ist, die über zwei Drittel der Fläche bedeckt, oder - innerhalb einer Schlute oder an ihren Rändern Gehölze oder

sonstige höherwüchsige Pflanzen aufkommen. Dann ist der vegetationsfreie Zustand durch geeignete Maßnahmen zwischen Anfang September und Ende Februar wieder herzustellen.

4.7.5 d) In zehn und in zwanzig Jahren ist die Sohllage der Schluten zu prü-

fen. Sie sind erneut auszubaggern, wenn sie nicht mehr im oben zu a) und b) beschriebenen Zustand sind.

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4.7.5 e) Eine Anordnung, die Höhe der Kiesbänke nachzumessen, bleibt vor-behalten. Für den Fall, dass die in a) und b) angegebenen Höhen un-terschritten werden, ist durch Aufbringen von sandig-kiesigem Materi-al die entsprechende Höhe wieder herzustellen.

4.7.5 f) Sämtliche Maßnahmen sind von einem ökologischen Fachbüro in en-

ger Abstimmung mit dem Regierungspräsidium Karlsruhe, Referat 56, zu begleiten.

4.7.5 g) Für beide Maßnahmen liegt eine wasserrechtliche Plangenehmigung

der Stadt Mannheim zugunsten des Regierungspräsidiums (19.3.08 und 20.3.08) vor. Diese sind auf das GKM umzuschreiben. Die An-tragstellerin hat die dazu nötigen Anträge bei der Stadt Mannheim rechtzeitig einzureichen.

4.7.6 In der Brut- und Aufzuchtszeit des Flussregenpfeifers von Anfang Ap-

ril bis Ende August ist Folgendes zu beachten: 4.7.6 a) An zwei Terminen zwei und eine Wochen vor Beginn der Inanspruch-

nahme des Coal-Point-Geländes ist zu prüfen, ob sich Gelege oder Jungvögel des Flussregenpfeifers auf der Fläche befinden.

4.7.6 b) Wird eine Brut festgestellt, so ist der Bereich um den Brutplatz mit

einem Radius von mindestens 100 m abzusperren. 4.7.6 c) Der abgesperrte Bereich darf erst dann für die Bautätigkeit genutzt

werden, wenn die Jungvögel selbstständig sind. Das hat ein Ornitho-loge zu bestätigen.

4.7.7 Zauneidechse

Ein ökologisches Fachbüro muss in den zwei Wochen vor dem jewei-ligen Baubeginn das Gelände, auf dem gearbeitet werden soll, an vom Wetter her geeigneten Tagen auf Zauneidechsen absuchen und diese ggf. absammeln und in die Naturschutzgebiete bringen, die für diese Arten geeignet sind. Das muss ggf. auch abschnittsweise ge-schehen, ehe eine Fläche in Angriff genommen wird.

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4.7.8 Über einen Zeitraum von 15 Jahren hat in zweijährigen Abständen ein Monitoring zu erfolgen, das Auskunft gibt über die Eignung der opti-mierten Flächen und die Entwicklung der Populationen von Zauneid-echse, Kreuzkröte, Grüner Strandschrecke, Flussregenpfeifer, Dorn-grasmücke und Girlitz.

4.7.9 Für den Fall, dass sich durch das Monitoring ergeben sollte, dass sich

der Erhaltungszustand einer oder mehrerer Populationen europäisch geschützter Arten verschlechtert, bleibt die Anordnung weiterer Maß-nahmen ausdrücklich vorbehalten.

4.7.10 Mit den Arbeiten darf nicht früher begonnen werden, als in dem am

30.03.09 übersandten Lageplan dargestellt. 4.7.11 Zur Minderung von Lichtimmissionen sind Leuchten so zu installieren,

dass der Lichtkegel nur von oben nach unten strahlt. Zudem sollte das Licht gezielt auf bestimmte Punkte am Boden strahlen. Es müs-sen Natriumdampf-Niederdruck-Lampen verwendet werden.

4.7.12 Über einen Zeitraum von 15 Jahren hat in zweijährigen Abständen ein

Monitoring (vegetationskundliche Dauerbeobachtung) so zu erfolgen, wie IUS das auf S. 9 f. der „Erläuterungen zur Stickstoff-Deposition“ vom April 2009 vorschlägt. Alle vier vorgeschlagenen Flächen (d.h. einschließlich „Wingertsbuckel“) sind zu untersuchen. Außerdem hat eine Untersuchung vor Inbetriebnahme von Block 9 zu erfolgen.

4.7.13 Sollten Eutrophierungserscheinungen in den Monitoringflächen des

Käfertaler Waldes auftreten, dann bleibt die Festlegung von weiteren Ermittlungsmaßnahmen und von Maßnahmen zur Bewahrung der be-troffenen Lebensraumtypen vorbehalten.

Hinweis: Die Antragstellerin hat außerdem zugesagt, für die national geschützten Wildbienen freiwillige Maßnahmen durchzuführen.

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4.8 Abfallrecht 4.8.1 Für die bei der Errichtung des Vorhabens anfallenden Abfälle ist eine

getrennte Erfassung der einzelnen Abfallfraktionen und deren Entsor-gung entsprechend den Vorschriften des Kreislaufwirtschafts- und Ab-fallgesetzes und der Gewerbeabfallverordnung sicherzustellen. Die Anlagenbetreiberin hat sich nachhaltig um eine Verwertung sämtlicher anfallender Reststoffe zu bemühen.

4.8.2 Dem Regierungspräsidium Karlsruhe ist rechtzeitig vor der Warmin-

betriebnahme die gesicherte Entsorgung/Verwertung der in Kapitel 8 des Antrags auf 1. Teilgenehmigung vom 25.06.2008 aufgelisteten Abfälle nachzuweisen.

4.9 Luftfahrtrechtliche Nebenbestimmungen 4.9.1 Die Anlage ist mit einer Nachtkennzeichnung gem. den Bestim-

mungen der „Allgemeinen Verwaltungsvorschrift (AVV) zur Kennzeichnung von Luftfahrthindernissen; NfL 143/07 vom 24.05.2007“ bzw. der nachfolgend aufgeführten Einzelbestim-mungen zu versehen.

4.9.2 Schornstein mit einer max. Höhe von 275,80 m ü. NN (180,00 m

ü. Grund): Die Nachtkennzeichnung soll entsprechend dem Plan (GKM9-EC#-CLD-3580050-90-00) aus Hindernisfeuern bestehen. Diese sind so auf den Umfang zu verteilen, dass immer mindestens zwei Feuer einer Befeuerungsebene sichtbar sind. Im Falle der Benutzung von Einbauhindernisfeuern muss darauf geachtet werden, dass aufgrund des limitierten Abstrahlwinkels der ein-zelnen Feuer, 6 Feuer gleichmäßig auf den Umfang des Bau-werkes verteilt werden sollen. Zur Wartungserleichterung kön-nen Doppelhindernisfeuer verwendet werden. Insgesamt drei Befeuerungsebenen sollen wie folgt verteilt an-gebracht werden. Jeweils eine Ebene ca.

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• 3 m unterhalb der Schornsteinspitze, • etwa 150,00 m über Grund und • etwa 100,00 m über Grund.

4.9.3 Die übrigen Bauwerke des Kraftwerksblocks 9 sollen ebenfalls

entsprechend dem genannten Plan unter Ziff. 4.9.2 gekenn-zeichnet werden. Dabei muss beachtet werden, dass die Hin-dernisfeuer an den obersten Ecken der jeweiligen Kraftwerks-elemente anzubringen sind. Ist der seitliche Abstand der Eck-punkte größer als 45 m, sind weitere Hindernisfeuer in dieser Befeuerungsebene erforderlich. Zur Wartungserleichterung kön-nen Doppelhindernisfeuer verwendet werden. Bei der Positionierung der Hindernisfeuer können jene Feuer entfallen, die von höheren Kraftwerksteilen abgeschattet wer-den. Die Konturen des Kraftwerkblocks sollen in jedem Fall ge-mäß AVV klar erkennbar sein.

4.9.4 Für die Ein- und Ausschaltvorgänge der Nachtkennzeichnung sind

Dämmerungsschalter, die bei einer Umfeldhelligkeit von 50 bis 150 Lux schalten, einzusetzen.

4.9.5 Der Anschluss der Hindernisfeuer an das Stromversorgungsnetz

muss so erfolgen, dass die Feuer jeder Ebene auf die Phasen verteilt sind. Zwei nebeneinander liegende Feuer dürfen nicht an die gleiche Phase angeschlossen werden. Bei Ausfall eines Feuers muss eine automatische Umschaltung auf ein Ersatzfeuer erfolgen.

4.9.6 Bei Leuchtmitteln mit langer Lebensdauer (z.B. LED), deren Betriebs-

dauer zu erfassen ist, kann auf Ersatzfeuer verzichtet werden. Die Leuchtmittel sind nach Erreichen des Punktes mit 5% Ausfallwahr-scheinlichkeit auszutauschen.

4.9.7 Bei Ausfall der Spannungsquelle muss sich die Befeuerung automa-

tisch auf ein Ersatzstromnetz umschalten.

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4.9.8 Als Grundlage für die Berechnung der notwendigen Kapazität einer Ersatzstromversorgung ist der Zeitraum zugrunde zu legen, der benö-tigt wird, um eine Stromversorgung wiederherzustellen. Dieses muss im Genehmigungsverfahren gegenüber der Genehmigungsbehörde nachgewiesen werden. Die Zeitdauer der Unterbrechung sollte 2 Mi-nuten nicht überschreiten.

4.9.9 Ausfälle der Befeuerung, die nicht sofort behoben werden können,

sind der DFS Deutsche Flugsicherung GmbH, NOTAM-Zentrale in Frankfurt/Main, unter der Rufnummer 069/ 786 629 bekannt zu ge-ben. Der Ausfall der Kennzeichnung ist unverzüglich zu beheben. Die erforderliche Veröffentlichung durch die NOTAM-Zentrale ist längstens für 2 Wochen sichergestellt. Sollte die Instandsetzung in ei-nem kürzeren Zeitraum erfolgen, ist hiervon ebenfalls unter der oben genannten Rufnummer Mitteilung zu machen.

4.9.10 Da die bestehende Veröffentlichung des Kraftwerks als Luft-

fahrthindernis geändert werden muss, sind nach Fertigstellung folgende endgültigen Veröffentlichungsdaten mitzuteilen:

1) Name des Standortes 2) Geogr. Standortkoordinaten [Grad, Min. und Sek. mit Angabe des

Bezugsellipsoid (Bessel, Krassowski oder WGS 84 mit einem GPS-Empfänger gemessen)]

3) Höhe der Bauwerksspitze [m ü. Grund] 4) Höhe der Bauwerksspitze [m ü. NN] 5) Art der Kennzeichnung [Beschreibung]

Diese Angaben sind an das Regierungspräsidium Karlsruhe,

Ref. 46 (dortiges AZ.: 3846.3-4) zu übermitteln.

Auf eine Tageskennzeichnung wird verzichtet.

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Hinweis: Für die Errichtung eventuell zum Einsatz kommender Bau-krane ist bei der vorher genannten Stelle eine Genehmigung gem. § 17 LuftVG rechtzeitig vor der Errichtung einzuholen. Die Erteilung dieser Genehmigung erfordert eine Bearbeitungszeit von ca. 1 Monat.

4.10 Verkehrsplanung 4.10.1 Das prognostizierte Verkehrsaufkommen von maximal 83 LKW pro

Tag für den An- und Abtransport von Materialien und Waren kann vom vorhandenen Straßennetz aufgenommen werden. Auch der wäh-rend der Bauphase auftretende Spitzenwert von 600 LKW-Fahrten am Tag (200 Fahrten für den Erd- und Massivbau und 400 Fahrten für den Anlagen- und Montagebau) lässt sich über das vorhandene Stra-ßensystem abwickeln, wenn im Bereich der Baustellenausfahrten die erforderlichen Stauräume außerhalb des fließenden Verkehrs ausge-wiesen werden. So ist vor der Zufahrt zum Hauptbaufeld darauf zu achten, dass die Fahrbahnbreite in der Plinaustraße im Bereich des Stauraumes für 4 LKW mindestens 9,50 m beträgt, damit der fließen-de Verkehr nicht gestört wird.

4.10.2 Gefahren, die durch die Transportbänder zwischen den Anlagen im Bereich der Querung der Zufahrtstraße zur Fähre ausgehen können und die Verkehrssicherheit beeinträchtigen, sind auszuschließen. Jegliche Gefahren durch abstürzende Gegenstände sind durch Si-cherungsmaßnahmen zu vermeiden.

4.10.3 Die lichte Durchfahrtshöhe von mindestens 4,70 m zur Zufahrtsstraße ist einzuhalten.

4.10.4 Verkehrseinrichtungen, die während der Bauzeit erforderlich werden, sind rechtzeitig mit dem Fachbereich Sicherheit und Ordnung der Stadt Mannheim abzustimmen.

4.10.5 Die Bauarbeiten sind bezüglich der Abläufe und Termine so zu koor-

dinieren, dass der öffentliche Verkehr (Kfz-, Rad- und Fußgängerver-

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kehr) über die Altriper Straße (Zufahrt zur Fähre) weder behindert noch gefährdet wird.

4.10.6 Es wird darauf hingewiesen, dass beim Eingriff in bestehende Ver-

kehrsanlagen der Fachbereich Straßenbau und Grünflächen der Stadt Mannheim zu hören ist.

4.11 Meldepflichten 4.11.1 Am Block 9 auftretende emissionsverursachende Störungen sind un-

ter Angabe • der Art • der Ursache • des Zeitpunkts • der Dauer der Störung • der Emissionsquelle (Austrittsstelle in die Atmosphäre bzw. in

den Boden/Grundwasser) • der aufgetretenen Emissionen (Art und Menge, ggfs. Abschät-

zung) analog der schriftlichen Vereinbarung über Meldungen bei besonde-

ren Vorkommnissen zwischen der GKM AG und dem Regierungsprä-sidium vom 24.01.2006, Az.: BC-Dr. Fa, zu erfassen und dem Regie-rungspräsidium Karlsruhe anzuzeigen, soweit dies nicht über EFÜ er-folgt.

4.11.2 Dem Regierungspräsidium ist die endgültige Außerbetriebnahme der

Altblöcke 3 und 4 (s. Nr. 4.1.1.1) schriftlich mitzuteilen. 4.12 Inbetriebnahme 4.12.1 Die Warminbetriebnahme von Block 9 darf erst dann erfolgen, wenn

dem Regierungspräsidium Karlsruhe das fortgeschriebene Explosi-onsschutzdokument nach Nr. 4.4.1.3 vorliegt.

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4.12.2 Die abschließende Inbetriebnahmephase (Probebetrieb) von Block 9 darf erst dann erfolgen, wenn dem Regierungspräsidium Karlsruhe die nachfolgenden Nachweise vorliegen und wenn dieses bestätigt, dass Anforderungen aus diesem Bescheid der Aufnahme des Probe-betriebs nicht entgegenstehen:

• Bescheinigung über den ordnungsgemäßen Einbau der Mess-

und Registriereinrichtungen zur kontinuierlichen Überwachung

(siehe Nrn. 4.1.2.5.3)

• Bericht über die Kalibrierung der Messeinrichtungen zur konti-

nuierlichen Feststellung der Emissionen frühestens 3 und spä-

testens 6 Monate nach Beginn des Probebetriebes (siehe Nrn.

4.1.2.5.2 und 4.1.2.5.4).

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5. Sachverhalt

5.1 Anträge und Gegenstand des Verfahrens

Die Grosskraftwerk Mannheim AG hat mit Schreiben vom 25.06.2008 den immissionsschutzrechtlichen Antrag zur Erweiterung ihres bestehenden Großkraftwerks in Mannheim-Neckarau gestellt. Beantragt wurde zunächst die 1. Teilgenehmigung zur Errichtung eines neuen Steinkohleblocks (Block 9) sowie eines neuen Kohlelagers im östlichen Teil des Kraftwerksgeländes am Hafenbecken 21 des Mannheimer Rheinauhafens. Den Antrag auf 2. Teilgenehmigung, der ausschließlich die Unterlagen ge-mäß Betriebssicherheitsverordnung für den zugehörigen Dampfkessel be-inhaltet, hat die GKM AG mit Schreiben vom 02.03.2009 beim Regierungs-präsidium Karlsruhe eingereicht und in Abänderung ihrer vorhergehenden Antragstellung gebeten, dass über den Antrag zu Block 9 insgesamt und einheitlich durch eine Vollgenehmigung entschieden wird. Die letzte Antragsergänzung erfolgte mit Schreiben vom 10.07.2009. Des Weiteren hat die GKM AG mit Schreiben vom 12.03.2009 einen Antrag auf Zulassung des vorzeitigen Beginns für bauvorbereitende Maßnahmen sowie erste Baumaßnahmen (Fundamente, Kabelkanäle, Wasserleitungen, Gleisrückbau etc.) zur Errichtung von Block 9 auf der Grundlage von § 8a BImSchG gestellt. Diesem Antrag hat das Regierungspräsidium mit Be-scheid vom 06.04.2009 unter entsprechenden Nebenbestimmungen statt-gegeben. Geplant ist, das bestehende Großkraftwerk im Wesentlichen wie folgt zu ändern: - Errichtung und Betrieb eines zusätzlichen Steinkohleblocks (Block 9) mit

allen notwendigen Nebenanlagen und -einrichtungen. Das zugehörige Kohlelager sowie diverse Entsorgungseinrichtungen werden auf dem so-genannten „Coal-Point-Gelände“ im jetzigen Besitz der GKM AG errichtet.

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5.2 Genehmigungsverfahren

Für die genannte Anlagenänderung bzw. -erweiterung, die rechtlich als we-sentliche Änderung der gemeinsamen Anlage (Großkraftwerk Mannheim) anzusehen ist, hat das Regierungspräsidium ein förmliches Verfahren ge-mäß § 10 BImSchG für eine Änderungsgenehmigung nach § 4 i.V.m. § 16 sowie §§ 8, 9 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) i.V.m. §§ 1 und 2 der Vierten Verordnung zur Durchführung des BImSchG (4. BImSchV) und der Nr. 1.1, Spalte 1 des Anhangs zu dieser Verordnung durchgeführt. Damit verbunden war aufgrund der Leistungserhöhung von (deutlich) über 200 MW die Pflicht zur Durchführung einer integrierten Um-weltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglich-keitsprüfung (UVPG, vgl. dessen Anlage 1, Nr. 1.1.1).

Der Untersuchungsrahmen für die notwendige Umweltverträglichkeitsunter-suchung (UVU) der Antragstellerin wurde auf der Grundlage eines sog. Scoping-Termins am 15.06.2007 festgelegt. Auf das Unterrichtungsschrei-ben des Regierungspräsidiums vom 28.09.2007 im Anschluss an diesen Termin wird verwiesen.

5.2.1 Gemäß § 10 Abs. 5 BImSchG wurden zum Antrag auf Errichtung von Block 9 folgende Fachbehörden und Dienststellen sowie sonstige Träger öffentli-cher Belange, die in ihrem jeweiligen Aufgabenbereich berührt waren, ge-hört:

o Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd in Neustadt/Weinstraße o Verband Region Rhein-Neckar o Stadt Mannheim mit den Dienststellen:

-Fachbereich Baurecht und Umweltschutz -Fachbereich Gesundheit -Feuerwehr und Katastrophenschutz -Fachbereich Städtebau, Stadtentwicklung, Städtebauliche Planung und Verkehrswegebau

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o Wasser- und Schifffahrtsamt Mannheim o Staatliche Rhein-Neckar-Hafengesellschaft Mannheim mbH o Der Landesbevollmächtigte für Bahnaufsicht Baden-Württemberg/

Standort Karlsruhe o Landratsamt Rhein-Neckar-Kreis

-Gesundheitsamt

o Regierungspräsidium Karlsruhe mit folgenden Fachreferaten: -Ref. 21 Raumordnung, Baurecht, Denkmalschutz -Ref. 24 (früher: 15) Recht, Planfeststellung -Ref. 33 Pflanzliche und tierische Erzeugung -Ref. 44 Straßenplanung -Ref. 46 Verkehr -Ref. 52 Gewässer und Boden -Ref. 53.1 Gewässer I. Ordnung, Hochwasserschutz, Planung -Ref. 54.3 Industrie - Schwerpunkt Abwasser -Ref. 55/56 Naturschutz Recht / Landschaftspflege

o Landesanstalt für Umwelt, Messungen und Naturschutz Baden-

Württemberg Das Vorhaben wurde jeweils am 22.08.2008 im Mannheimer Morgen, Süd-hessen Morgen, Bergsträßer Anzeiger, in den Weinheimer Nachrichten, der Schwetzinger Zeitung, der Ludwigshafener Rundschau, der Frankenthaler Zeitung, der Speyerer Rundschau, im Staatsanzeiger Baden-Württemberg sowie zusätzlich auf der Homepage des Regierungspräsidiums Karlsruhe öffentlich bekannt gemacht. Für den Erörterungstermin wurde der 26.11. 2008 sowie ggf. die folgenden Werktage bestimmt.

Die Antragsunterlagen lagen vom 01.09.2008 bis einschließlich 30.09.2008 bei den Stadt- bzw. Gemeindeverwaltungen Mannheim, Ludwigshafen, Schwetzingen, Ladenburg, Altrip, Brühl, Ilvesheim, Edingen-Neckarhausen, Heddesheim und beim Regierungspräsidium Karlsruhe, Referat 54.1, zur Einsichtnahme aus.

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Die gesetzliche Einwendungsfrist begann am 01.09.2008 und endete am 14.10.2008. Innerhalb dieser Frist wurden 155 Individualschreiben (einschl. individuell ergänzter Musterschreiben) mit Einwendungen einzelner Bürger sowie verschiedener Umweltgruppen und -verbände und zusätzlich über 3.050 Einwendungen in Form von gleichförmigen Texten und auf Unter-schriftslisten eingereicht.

Das Regierungspräsidium hat den Erörterungstermin an den drei Werkta-gen vom 26. bis 28.11.2008 in der Rheingoldhalle in Mannheim-Neckarau durchgeführt.

5.2.2 Auf der Grundlage von § 8 Abs. 2 der 9. BImSchV wurde bezüglich des 2. Teilgenehmigungsantrags von der zusätzlichen Bekanntmachung und Of-fenlage der Unterlagen abgesehen, da nach Prüfung der Unterlagen keine nachteiligen Auswirkungen für Dritte und auch keine zusätzlichen oder an-deren erheblichen Umweltauswirkungen zu besorgen waren.

5.2.3 Zum Antrag auf Zulassung des vorzeitigen Beginns der Errichtung von

Block 9 gemäß § 8a BImSchG wurden angehört:

o Stadt Mannheim mit der Dienststelle: -Fachbereich Baurecht und Umweltschutz

o -Ref. 55/56 Naturschutz Recht / Landschaftspflege des Regierungsprä-sidiums Karlsruhe

5.3 Wesentlicher Inhalt der rechtzeitig erhobenen Einwendungen

Die rechtzeitig, also innerhalb der Einwendungsfrist erhobenen Einwen-dungen waren Gegenstand des dreitägigen Erörterungstermins vom 26. bis 28.11.2008. Wegen des Inhalts der Einwendungen im Einzelnen wird zu-nächst auf die Verfahrensakten verwiesen, bezüglich ihrer Erörterung auf das stenographische Wortprotokoll des Regierungspräsidiums zum Erörte-rungstermin, das den Teilnehmern ab 12.03.2009 als Link zur elektroni-schen Datei und/oder als Druckausfertigung übersandt und auf der Home-page des Regierungspräsidiums zur Einsicht durch jedermann veröffentlicht wurde.

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Auf den wesentlichen Inhalt der Einwendungen wird bei deren Behandlung in den Entscheidungsgründen eingegangen; auf Nr. 6.5 dieses Bescheids wird daher verwiesen.

5.4 Zusammenfassende Darstellung der Umweltauswirkungen des Vorha-

bens auf die Schutzgüter nach § 1a 9. BImSchV

Bei UVP-pflichtigen Vorhaben sind innerhalb des Genehmigungsverfahrens die zu erwartenden bedeutsamen Auswirkungen auf die Umweltschutzgü-ter, d.h. auf Menschen, Tiere, Pflanzen und die biologische Vielfalt, Boden, Wasser, Luft, Klima, Landschaft sowie auf Kultur- und sonstige Sachgüter, des Weiteren die Wechselwirkungen zwischen den vorgenannten Schutz-gütern sowie die Maßnahmen, mit denen erhebliche nachteilige Auswirkun-gen auf die Schutzgüter vermieden, vermindert oder ausgeglichen werden, zu ermitteln (§ 1a der 9. BImSchV). Die Genehmigungsbehörde hat die Ergebnisse dieser Ermittlung auf der Grundlage der Antragsunterlagen, der behördlichen Stellungnahmen sowie ggf. der Äußerungen und Einwendungen Dritter - auch als Ergebnis der öf-fentlichen Erörterung - und eigenen Erkenntnissen zusammenfassend dar-zustellen und zu bewerten (§ 20 Abs.1a und 1b der 9. BImSchV). Als Be-wertungsmaßstäbe sind die für die Entscheidung maßgeblichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften anzuwenden. Nachfolgend werden zunächst die Auswirkungen der geplanten Erweite-rung des Großkraftwerks auf die Umwelt zusammengefasst dargestellt. Die Darstellung der Auswirkungen basiert u.a. auf der Immissionsprognose Luftschadstoffe der TÜV Pfalz Anlagen und Betriebstechnik GmbH, Lud-wigshafen, Bericht Nr. TPA/08/I.04/1400/13 vom 13.06.2008, aktualisiert am 07.08.2008. Die Prognose beinhaltet u.a. die Auswirkungen der Schornsteinemissionen des Dampferzeugers. Geplant und beantragt ist ei-ne Bauhöhe des Schornsteins von 180 m. Berechnet wurden die Auswir-kungen auf der Basis einer Ableithöhe von 169 m auf der Grundlage der gem. Nr. 5.5 der TA Luft ermittelten Schornsteinhöhe. Auch wenn als Er-kenntnis aus dem Erörterungstermin die Schornsteinimmissionen nochmals auf der Basis einer Schornsteinhöhe von 133 m und mit anderen Korngrö-

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ßenverteilungen zum Nachweis der Irrelevanz der Zusatzbelastungen be-rechnet wurden (s. u. Nrn. 6.4.1.1 und 6.5.5.4.1), so sind die Ergebnisse der UVU dennoch uneingeschränkt gültig, da die Gesamtheit der zu erwar-tenden Umweltauswirkungen auf der Grundlage der tatsächlich beantragten Anlagen (also hier mit einer Schornsteinhöhe von 180 m) zu prüfen und zu dokumentieren ist.

5.4.1 Ausgangslage und Begründung für das Vorhaben

Das Grosskraftwerk Mannheim wurde in einer ersten Ausbaustufe bereits Anfang der zwanziger Jahre des vergangenen Jahrhunderts am jetzigen Standort in Mannheim-Neckarau unmittelbar am Rhein in Betrieb genom-men. Die bisher letzte Ausbaustufe erfolgte im Jahr 2005/2006 mit der Inbetrieb-nahme des umgebauten Blockes 6, eines ehemaligen Gas-/Ölkessels. Derzeit stehen zur Strom- und Fernwärmeerzeugung die mit Steinkohle ge-feuerten Blöcke 4, 6, 7 und 8 zur Verfügung. Der Altblock 3 befindet sich in Reserve und darf nur dann in Betrieb genommen werden, wenn ein anderer Kraftwerksblock nicht zur Verfügung steht. Nach Beendigung des Probebetriebs von Block 9 werden die aus den sechziger Jahren stammenden Altblöcke 3 und 4 endgültig stillgelegt. Im näheren Umfeld des Anlagenstandorts befinden sich Wohn- Gewerbe- und Industrie-/Hafengebiete, Altrheinarme, Naturschutz-/FFH- und Vogel-schutzgebiete. Der Abstand der neuen Anlage (Block 9) zu nächstgelegenen geschlosse-nen Wohnbebauungen beträgt ca. 300 m. Diese befinden sich in nördlicher und nordöstlicher Richtung im Stadtteil Neckarau. Der wirtschaftliche Bedarf für die Kraftwerkserweiterung wird von der GKM AG im Wesentlichen damit begründet, dass bis zum Jahr 2020 im Bereich der Stromerzeugung in Deutschland insgesamt ein Ersatzbedarf von ca. 40.000 MW elektrische Leistung (el) aus Anlagenaltersgründen zu decken sei. Auch der gesetzlich geforderte Ausstieg aus der Kernenergie trage – gerade im Land Baden-Württemberg – zu einem größeren Ersatzbedarf

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bei. Die Landesregierung Baden-Württemberg geht zur Erhaltung der Ver-sorgungs- und Netzsicherheit bis zu dem genannten Zeitpunkt (2020) von einem Ersatzbedarf von ca. 4.500 MW el aus.

5.4.2 Grundlagen für die Ermittlung der Auswirkungen Die nachfolgende Darstellung der Auswirkungen, die das beantragte Vor-

haben auf die in § 1a der 9. BImSchV genannten Schutzgüter haben kann, basiert insbesondere auf folgenden Unterlagen:

• Umweltverträglichkeitsuntersuchung, TÜV Pfalz Anlagen und Be-

triebstechnik GmbH, Ludwigshafen, in Zusammenarbeit mit IUS Weibel und Ness GmbH, Heidelberg, vom 20.06.2008, aktualisiert am 11.08.2008 – Umfang 447 Seiten

• Immissionsprognose Luftschadstoffe, TÜV Pfalz Anlagen und Be-

triebstechnik GmbH, Ludwigshafen, Bericht Nr. TPA/08/I.04/1400/13 vom 13.06.2008, aktualisiert am 07.08.2008

• Geräuschimmissionsprognose, Müller-BBM, Bericht Nr. M65 096/28

vom 09.04.2008 (Bearbeitungsstand: Juli 2008)

• Nachtrag zur Immissionsprognose Nr. TPA/08/I.04/1400/13 der SGS-TÜV GmbH vom 21.11.2008 - Diffuse Staubemissionen und -immissionen durch die Kohlehalde 1

in Verbindung mit:

• Bericht: Einfluss diffuser Staubquellen auf die Immissionssituation im Nahbereich des GKM, TÜV Pfalz Anlagen und Betriebstechnik GmbH, Ludwigshafen, vom 21.02.2008, Bericht- Nr. SW 1.4/07/2100/832244/EDS-Hö mit Nachtragsbericht vom 10.08.2008: Zusatzbetrachtungen anhand von Kurzzeitwerten.

• Fortschreibung der Immissionsprognose für Luftschadstoffe, SGS

TÜV GmbH, Bericht Nr. 0002-01-0050-090306 vom 06.03.2009

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• Fortschreibung der Geräuschimmissionsprognose nach TA Lärm der Fa. Müller-BBM vom 09.03.2009, Bericht Nr. M65 096/45.

• Erläuterungen zur Stickstoff-Deposition in Natura 2000-Gebieten

durch den Betrieb von Block 9, IUS Weibel und Ness GmbH, Heidel-berg, vom März 2009

5.4.3 Auswirkungen während der Errichtung der Anlage

Während der Errichtung der Anlage können die erforderlichen Erd-, Beton- und Stahlbauarbeiten Emissionen durch Lärm, Erschütterungen und Staub verursachen. Außerdem war zu prüfen, ob der anfallende Bodenaushub kontaminiert sein kann und insoweit Beeinträchtigungen der Umwelt auftre-ten können. Eine Baugrunderkundung wurde durchgeführt und ergab im Bereich des Baufelds eine Altablagerung. Diese Altablagerung „Bohrung B3“ innerhalb des Kraftwerksgeländes, die im Übrigen nicht von der GKM AG verursacht wurde, ist gekennzeichnet durch eine Verunreinigung mit polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffen (PAK), Mineralölkohlen-wasserstoffen (MKW) und aromatischen Kohlenwasserstoffen (BTEX). Ur-sprünglich im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsantrag enthalten, hat sich die GKM AG während des Genehmigungsverfahrens dafür ent-schieden, aus Zeitablaufgründen die Sanierung der betroffenen Fläche, die unabhängig von der Errichtung des Blocks 9 ohnehin zeitnah hätte erfolgen müssen, vorzuziehen und vom immissionsschutzrechtlichen Verfahren ab-zukoppeln. Dies erfolgte mit der Einreichung des Sanierungsplans beim Fachbereich Baurecht und Umweltschutz der Stadt Mannheim mit GKM-Schreiben vom 17.02.2009. Der Sanierungsplan wurde durch die Stadt Mannheim mit Schreiben vom 16.03.2009 genehmigt. Weitere Altablagerungen, die während der Errichtungsphase der Anlage zu schädlichen Umweltauswirkungen führen könnten, sind nicht bekannt. Die GKM AG muss dessen ungeachtet bei der Erstellung der Baugrube, so-fern eine Grundwasserhaltung erforderlich wird, im Rahmen einer separa-ten wasserrechtlichen Erlaubnis ein entsprechendes Monitoring durchfüh-ren, um eine mögliche Verschleppung von Schadstoffen in das Baufeld hinein sofort erkennen und verhindern zu können.

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Die Lärmbelastung ist stark abhängig vom Baufortschritt und wird sich da-her unterschiedlich auswirken. Die Bautätigkeiten sind in drei Phasen ge-gliedert, beginnend mit den Erdarbeiten und dem Bodenaushub für die Fundamente in der Phase 1. Es folgen in der Bauphase 2 die Betonarbei-ten und der Rohbau sowie in der Bauphase 3 der Stahlbau. Die im Gutachten „Ermittlung der zu erwartenden Geräuschemissionen und -immissionen, Beschreibung der erforderlichen Schallschutzmaßnahmen“ des Gutachters Müller-BBM vom 09.04.2008, Stand Juli 2008 (Bericht Nr. M65 5096/28) getroffenen Annahmen und Bewertungen zu den Lärmemis-sionen und -immissionen während der Bauphase zur Tagzeit sowie die An-gaben zu den dargestellten Maßnahmen der Lärmminimierung sind insge-samt betrachtet plausibel und nachvollziehbar. Während der Bauphasen 1 und 3 ist am Immissionsort IO 13 (Neckarau, Beim Johannkirchhof/Ecke Maudacher Str.) zeitweise eine geringfügige Überschreitung des Immissionsrichtwerts (um 1 dB(A)) nicht auszuschlie-ßen. Gemäß Nr. 4.1 Satz 1 der „Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Schutz gegen Baulärm - Geräuschimmissionen - vom 19.08.1970 (AVV Baulärm)“ sind weitere Lärmminderungsmaßnahmen erst dann erforderlich, wenn die Immissionsrichtwerte um mehr als 5 dB(A) überschritten werden. Dies ist hier voraussichtlich nicht der Fall. Die Bauarbeiten werden im Wesentlichen nur tagsüber durchgeführt. Aller-dings lässt sich im begrenzten Umfang eine Nachtarbeit nicht vermeiden, insbesondere wenn eine Grundwasserhaltung der Baugruben in Bauphase 1 erforderlich sein wird oder später bei Beton- und Schalungsarbeiten am Schornstein oder den Treppentürmen des Kesselhauses, da Betonierungs-arbeiten zwecks Vermeidung einer Beeinträchtigung der erforderlichen Be-tongüte nicht unterbrochen werden dürfen. Außerdem werden durch Baumaschinen und an- und abfahrende Lkw an-lagenspezifische Lärmauswirkungen hervorgerufen. Der Umfang der Bauarbeiten und die zum Einsatz kommenden Maschinen zur Nachtzeit waren der GKM AG zum Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht bekannt. Unaufschiebbare Nachtarbeiten sind daher erst dann zuläs-

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sig, nachdem dem Regierungspräsidium eine entsprechende Lärmimmissi-onsprognose zur Beurteilung und Genehmigung vorgelegt wurde. Die luftseitigen Auswirkungen beschränken sich auf die Staubemissionen bei den Erdarbeiten und die Schadstoffemissionen durch den Baustellen-verkehr (LKW, Bagger, Radlader etc.) und bleiben im Wesentlichen auf das Kraftwerksgelände beschränkt.

5.4.4 Auswirkungen auf die Luft

Luftschadstoffe Der Vorhabensstandort befindet sich in Mannheim-Neckarau unmittelbar am Hafenbecken 21 des Rheinau-Hafens. Als mögliche Wirkfaktoren auf das Schutzgut Luft sind vor allem relevant: • Staubemissionen durch Bautätigkeiten und Schadstoffemissionen

durch den Baustellenverkehr in der Bauphase (s. Nr. 5.4.3) • Luftschadstoffemissionen aus gefassten und diffusen Quellen sowie

Keimemissionen aus den Nasszellenkühlern während der Betriebs-phase

• radioaktive Emissionen durch Flug- und Kohlestaub

Die geplanten Anlagen sollen nach dem aktuellen Stand der Luftreinhalte-technik errichtet und betrieben werden. Eine leistungsfähige Rauchgasrei-nigung bei Block 9, die im Einklang mit den einschlägigen BVT-Merk-blättern (BVT = Beste verfügbare Technik) der Europäischen Kommission steht, soll die sichere Einhaltung der beantragten Emissionsgrenzwerte ga-rantieren. Die Reingase werden über den neu zu errichtenden Schornstein mit einer beantragten Bauhöhe von 180 m über Grund abgeleitet. Im Rahmen der mit den Antragsunterlagen (Schreiben vom 25.06.2008) vorgelegten Immissionsprognose für Luftschadstoffe der TÜV Pfalz Anla-gen und Betriebstechnik vom 13.06.2008, aktualisiert am 07.08.2008, die auch Bestandteil der UVU ist, wurden die Emissionen der geplanten Anla-genänderung auf der Grundlage der beantragten Emissionsgrenzwerte auf ihre Auswirkungen geprüft. Zusätzlich zu den Emissionsgrenzwerten der

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13. BImSchV (Tages- und Halbstundenmittelwerte) hat die Antragstellerin für die Luftschadstoffe Gesamtstaub, Kohlenmonoxid, Stickoxide, Schwe-feloxide und Quecksilber Jahresmittelwerte auf der Basis der halbierten Tagesmittelwerte beantragt, was im Ergebnis praktisch zu einer Halbierung der nach 13. BImSchV zulässigen Jahresfrachten für die genannten Luft-schadstoffe führt. Die Ausbreitungsrechnung (Zusatzbelastungen durch den Schornstein, sonstige geführte Quellen sowie diffuse Emissionen, Verkehrsemissionen) erfolgte nach den Vorgaben der TA Luft auf der Basis der standortreprä-sentativen Jahreszeitreihe von Windrichtung, Windgeschwindigkeit und Ausbreitungsklasse. Die Berechnung der Schornsteinimmissionen erfolgte dabei auf der Basis der dem Genehmigungsantrag zunächst zugrunde ge-legten Mindestschornsteinhöhe (gem. Nr. 5.5 der TA Luft) von 169 m. Auf-grund von Erkenntnissen aus dem Erörterungstermin hat das Regierungs-präsidium eine Fortschreibung der Immissionsprognose veranlasst (s. auch Nrn. 6.4.1.1 und 6.5.5.4.1), wobei die Immission zusätzlich mit Schorn-steinhöhen von 133 m und 180 m berechnet wurde. Der Sachverständige hat dabei festgestellt, dass bei der angewandten, durchgehend konservativen Betrachtung an den untersuchten Bereichen (Immissionsmaxima, Nahbereiche, Umweltzone der Stadt Mannheim) die Zusatzbelastungen des Vorhabens entweder nicht relevant sind oder vor-handene Vorbelastungen nur in einem Maß erhöht werden, dass jedenfalls die resultierenden Gesamtbelastungen sicher unter den geltenden Immissi-onswerten der TA Luft liegen. Die dabei in nachvollziehbarer Weise ermittelten Immissionskenngrößen für die berechneten Luftschadstoffe zeigen, dass die untersuchten Zusatzbe-lastungen die in der TA Luft festgelegten Irrelevanzschwellen zum Schutz der menschlichen Gesundheit (Nr. 4.2.1), zum Schutz der Ökosysteme und der Vegetation (Nr. 4.4.1, nur informell), zum Schutz vor erheblichen Beläs-tigungen oder erheblichen Nachteilen durch Staubniederschlag (Nr. 4.3.1) sowie durch Schadstoffdeposition (Nr. 4.5.1), auch an den Orten mit den jeweils maximalen Immissionsbeiträgen des Vorhabens, nicht erreichen und zum Teil deutlich unterschreiten.

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Nur im unmittelbaren Nahbereich hatte der Gutachter nicht in jedem Fall die Einhaltung von Irrelevanzwerten der TA Luft konstatieren können, nämlich für Schwebstaub PM 10 am Untersuchungsort Mundenheimer Str. 70, dem nächstgelegenen einzelstehenden Wohnhaus, und auf einer benachbarten Industrie-/Gewerbefläche für die Schadstoffe NO2, SO2, Schwebstaub PM 10 und Staubniederschlag. Für diese Überschreitungsbereiche wurde eine Gesamtbetrachtung durchgeführt und der Nachweis erbracht, dass die zu-lässigen Immissionswerte auch an diesen Stellen durch die Zusatzbelas-tungen von Block 9 nicht überschritten werden. Für die Ausbreitungsrechnung auf der Basis des Lagrangeschen Partikel-modells AUSTAL 2000 hat der Gutachter einen ganzjährigen Volllastbetrieb - auch für die diffusen und bodennahen Emissionen - zugrunde gelegt. Er-mittelt und dargestellt wurde jeweils der Worst Case, hinter dem erfah-rungsgemäß der spätere reale Anlagenbetrieb deutlich zurückbleiben wird. In der folgenden Darstellung werden die maximalen Zusatzbelastungen des Vorhabens, wie sie auch Gegenstand des Erörterungstermins vom 26.11.-28.11.2008 in Mannheim waren, sowohl für Luftschadstoffe, für die in der TA Luft Immissionsgrenzwerte festgelegt sind als auch für solche, für die in der TA Luft keine Immissionsgrenzwerte festgelegt sind, aufgeführt. Es handelt sich um die maximalen Zusatzbelastungen durch alle Quellen von Block 9 außerhalb des Nahbereichs, und zwar mit der geplanten Schorn-steinhöhe von 180 m:

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Tabelle 1

Immissionswerte, Irrelevanzgrenze und errechnete maximale Zusatzbelastung im Jahres-mittel durch alle Quellen von Block 9 außerhalb des Nahbereichs von Block 9 für gasför-mige und schwebstaubgebundene Luftschadstoffe (Schornsteinhöhe 180 m)

Stoff/Stoffgruppe Maximale

Immissions-zusatzbelas-tung

Immissions-wert/

Richtwert

Irrelevanz-grenze

in %

Ausschöp-fung des Grenzwerts in %

SO2 μg/m³ 0,488 50 3 0,98 SO2 (Ökosysteme) 1) µg/m³ 0,488 20 10 2,44 NO2 μg/m³ 0,215 40 3 0,54 NO2 und NO 1) μg/m³ 0,488 30 10 1,63 Ammoniak μg/m³ 0,004 10 30 0,04 Schwebstaub PM 10 μg/m³ 0,056 40 3 0,14 Blei im Schwebstaub μg/m³ 0,00004 0,5 3 0,008 Cadmium im μg/m³ Schwebstaub

0,000009 0,005 3 0,18

Arsen im Schwebstaub ng/m³ 0,040 6 3 0,67 Nickel im Schwebstaub ng/m³ 0,027 20 3 0,14 Benzo-a-pyren im ng/m³ Schwebstaub

0,00004 1 3 0,004

Thallium im ng/m³ Schwebstaub

0,009 280 3 0,003

Chrom im ng/m³ Schwebstaub

0,041 17 3 0,24

Cobalt im μg/m³ Schwebstaub

0,000009 0,1 3 0,009

Kupfer im μg/m³ Schwebstaub

0,000013 1 3 0,0013

Mangan im μg/m³ Schwebstaub

0,00007 0,15 3 0,05

Vanadium im ng/m³ Schwebstaub

0,027 20 3 0,14

Zinn im Schwebstaub ng/m³ 0,158 1.000 3 0,02 Quecksilber im ng/m³ Schwebstaub

0,0003 50 3 0,0006

Antimon im ng/m³ Schwebstaub

0,048 80 3 0,06

Selen im Schwebstaub μg/m³ 0,00004 2,5 3 0,002 PCDD/F fg/m³ 0,044 150 3 0,03 CO μg/m³ 0,487 10.000 3 0,005

1) Im Beurteilungsgebiet befinden sich keine Ökosysteme, die mehr als 20 km von Ballungsräumen oder 5 km von anderen bebauten Gebieten, Industrieanlagen oder Straßen entfernt sind. Die Anga-ben sind daher nur informell.

Quelle: Fortschreibung der Immissionsprognose vom 06.03.2009, S. 45

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Tabelle 2

Immissionswerte, Irrelevanzgrenze und errechnete maximale Zusatzbelastung im Jahres-mittel durch alle Quellen von Block 9 außerhalb des Nahbereichs von Block 9 für Staub-niederschlag sowie Schwermetalle und Dioxine im Staubniederschlag und Ammoniakein-trag (Schornsteinhöhe 180 m)

Stoff/Stoffgruppe Maximale

Immissions-zusatzbelas-tung

Immissions-wert/

Richtwert

Irrelevanz-grenze

in %

Ausschöp-fung des Grenzwerts in %

Staubniederschlag g/(m²*d) 0,00003 0,35 3 0,009 Arsen μg/(m²*d) 0,010 4 5 0,25 Blei μg/(m²*d) 0,009 100 5 0,009 Cadmium μg/(m²*d) 0,002 2 5 0,10 Nickel μg/(m²*d) 0,007 15 5 0,05 Quecksilber μg/(m²*d) 0,0258 1 5 2,58 Thallium μg/(m²*d) 0,002 2 5 0,10 PCDD/F pg/(m²*d) 0,011 4 3 0,28 Ammoniak kg/(ha*a) 0,011 - - -

Quelle: Fortschreibung der Immissionsprognose vom 06.03.2009, S. 46

Durch eine Reihe technischer Maßnahmen, die z.T. nachträglich beantragt wurden, z.T. darüber hinausgehend von der Genehmigungsbehörde in Ne-benbestimmungen konkretisiert wurden (s. Nrn. 4.1.2.2 und 4.1.2.3), wer-den diffuse ( aus Kohleumschlag und -lagerung) und bodennahe gefasste Emissionen (z.B. aus Silos), insbesondere in Form von Staubemissionen, im Untersuchungsgebiet und hierbei besonders im nahen Anlagenumfeld, noch weitergehend minimiert als im ursprünglichen Antrag vorgesehen. Beispielsweise werden die Staubemissionen solcher gefasster Quellen nach filternden Entstaubern, die vermehrt schwermetallhaltig sind, wie Bahnwaggonentladung, Flugaschesilo, Flugaschefördereinrichtung etc., auf 5 mg/m³ begrenzt und nicht – wie beantragt und berechnet – mit 10 mg/m³ zugelassen. Der Gutachter hat im Rahmen der Immissionsprognose insbesondere auch geprüft und dargestellt, wie sich die Emissionen der geplanten Anlagen auf die Umweltzone der Stadt Mannheim auswirken werden. Er zeigte auf, dass sich selbst bei der angenommenen Worst-Case-Betrachtung die Zu-satzbelastung für den Parameter Feinstaub (PM 10) in der Umweltzone un-terhalb von 1 % des zulässigen Immissionswerts der 22. BImSchV bzw. der

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TA Luft von 40 µg/m³ für den Mittelungszeitraum eines Jahres bewegen wird. Ebenso liegt die Zusatzbelastung für NO2 bei gleicher Betrachtungsweise deutlich unterhalb von 1 % des maßgeblichen Immissionswerts (40 µg/m³): Tabelle 3 Zusatzbelastung IJZ für NO2 und Schwebstaub (PM10) durch alle Quellen von Block 9 in der Umweltzone der Stadt Mannheim (2 Beurteilungspunkte)

Stoff/Stoffgruppe Maximale

Immissions-zusatzbelas-tung

Immissions-wert/

Richtwert

Irrelevanz-grenze

in %

Ausschöp-fung des Grenzwerts in %

NO2 µg/m3 0,137 40 1 0,34 Schwebstaub PM 10 µg/m3 0,023 bzw.

0,026 40 1 0,06 bzw.

0,07 Quelle: Immissionsprognose vom 13.06./07.08.2008, S. 106. Die Tabellenangaben basieren auf der

ursprünglich berechneten Schornsteinhöhe von 169 m. Die Zusatzbelastungen für die geplante Bau-höhe von 180 m sind daher geringfügig niedriger als dargestellt.

Eine weitere Prognose im Bereich der Umweltzone, ob durch die Zusatzbe-lastungen für Schwebstaub und NO2 sich die Anzahl der Überschreitungen der Kurzzeitwerte erhöht, ergab, dass die Überschreitungshäufigkeit durch die Inbetriebnahme des Blocks 9 nicht verändert wird, auch nicht bei Zugrundelegung des Tagesmittelwerts. Der Gutachter hat neben der Untersuchung der PM 10-Emissionen bzw. -immissionen auch Stellung zum Schwebstaub PM 2,5 genommen. Ein Grenzwert für Schwebstaub PM 2,5 ist derzeit gesetzlich noch nicht vorgeschrieben. In einer geänderten europäischen Luftqualitätsrahmen-richtlinie ist ab 2015 ein PM 2,5-Grenzwert von 25 μg/m³ und ab 2020 ein Grenzwert von 20 μg/m³ vorgesehen. Untersucht wurden wie bei PM 10 der weitere Untersuchungsbereich, der Nahbereich und die Umweltzone der Stadt Mannheim. In allen Fällen kann die Unterschreitung der Irrelevanzen für den Grenzwert ab 2020 von 20 μg/m³ bestätigt werden. Auch das 1 % - Kriterium in der Umweltzone wird erfüllt.

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Radioaktivität Da Steinkohlen auch natürlich vorkommende radioaktive Stoffe enthalten, hatte die Antragstellerin den TÜV NORD beauftragt, die radiologischen Auswirkungen der Immissionen in Form von Schwebstaub und Staubabla-gerungen zu ermitteln und durch Vergleich mit der natürlichen Strahlenex-position zu bewerten. Die zu untersuchenden Kohlestaubemissionen und damit radioaktive Emis-sionen in die Luft entstehen beim Umschlag und bei der Lagerung der Steinkohle. Außerdem werden beim Verbrennungsvorgang von Steinkohle radioaktive Emissionen in die Luft verursacht. Steinkohle als fossiler Brennstoff enthält je nach Herkunft mehr oder weni-ger radioaktive Stoffe natürlichen Ursprungs. Der Gutachter hat in konser-vativer Herangehensweise die höchsten vorkommenden Radioaktivitätsge-halte von Steinkohle, in diesem Fall polnischer Herkunft, als Datenbasis zur Immissionsberechnung an ausgewählten Beurteilungspunkten herangezo-gen. Im Ergebnis liegen die berechneten Werte für die effektive Jahresdosis (jeder Mensch ist Radioaktivität und ionisierender Strahlung ausgesetzt, wobei ein Maß für das damit verbundene Risiko die effektive Dosis ist) durch die in Kohlenstaub und Flugasche enthaltenen natürlich radioaktiven Stoffe an den Beurteilungspunkten (Inhalation und Bodenstrahlung) weit (mehr als drei Größenordnungen) unter den Werten für die jährliche mittlere effektive Dosis der Bevölkerung der Bundesrepublik Deutschland im Jahr 2005. Keime Bezüglich möglicher Keimemissionen aus den Nasszellenkühlern kann auf der Grundlage des Fachgutachtens von Prof. Werner und dessen ergän-zenden Ausführungen im Rahmen des Erörterungstermins davon ausge-gangen werden, dass der Betrieb der Nasszellenkühler nicht mit gesund-heitsgefährdenden Keimemissionen und somit keinem mikrobiellen Risiko verbunden ist, sofern eine sekundäre Keimvermehrung durch entsprechen-de Maßnahmen wirksam verhindert wird.

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Gerüche Der Kraftwerksbetrieb wird im Allgemeinen als nicht geruchsrelevant einge-stuft. Gerüche könnten sich, wenn überhaupt, höchstens durch nicht ord-nungsgemäß eingestellte Ammoniakdosierungen an der DeNOx-Einrichtung ergeben. Dies wird ein Anlagenbetreiber, schon aus wirtschaft-lichen Gründen, möglichst vermeiden. In einem solchen Fall würde aber ein gewisser „Ammoniakschlupf“ typischerweise mit so geringen Konzen- trationen im Rauchgas auftreten, dass in Verbindung mit den hohen Ab-gaskaminen entsprechende Geruchswahrnehmungen in der Umgebung des Kraftwerks auszuschließen sind. Bei einer Emissionskonzentration von max.1 mg/m³ Ammoniak (über den 180 m hohen Schornstein), die der Im-missionsprognose zugrunde liegt, können Gerüche in der Umgebung der Anlage ausgeschlossen werden. Bodennahe Geruchsquellen, die außer-halb des Kraftwerksgeländes zu wahrnehmbaren Gerüchen führen könn-ten, sind nicht vorhanden.

5.4.5 Auswirkungen auf das Klima

Der Standort des Kraftwerks liegt im Klimabezirk Nördliches Oberrheintief-land und somit in einem der wärmsten Gebiete Deutschlands. Die Ebene in der Höhe von Mannheim wird im Westen (Pfälzer Wald) und Osten (Odenwald) durch Höhenzüge bis max. 400 m eingegrenzt. Daraus resul-tiert als typisches Charakteristikum eine starke Kanalisierung der Luftströ-mung in Süd-Nord-Ausprägung. Die Höhendifferenz von max. 400 m be-wirkt eine Ablenkung in großen Höhen von vorherrschenden Nordost- und Südwestwinden in talparallele Nord- und Südwinde. Dies kann in Erdbo-dennähe dazu führen, dass eine nordwestliche Höhenströmung zu einem Nordwind und eine südöstliche Strömung in den unteren Luftschichten zu einem Südwind umgewandelt werden. Mit einer mittleren Jahrestemperatur von 10,5 °C zählt Mannheim mit zu den wärmsten Orten in Deutschland.

Im Zusammenhang mit der Errichtung und dem Betrieb von Block 9 sind

Auswirkungen auf die klimatischen Verhältnisse im Untersuchungsbereich und wegen des CO2-Ausstoßes, soweit überhaupt möglich, auch auf das globale Klima darzustellen.

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Mögliche Auswirkungen auf das Mikro- und das Makroklima im Untersu-chungsbereich können im Wesentlichen durch die Bauphase, im späteren Anlagenbetrieb durch die Baukörper von Block 9, durch die große Fläche des Kohlelagers und durch Wasserdampfemissionen der Nasszellenkühler verursacht werden.

Die Auswirkungen während der Bauphase sind aufgrund der zeitlichen Be-grenzung allerdings als unerheblich einzustufen. Die Fläche des geplanten Kohlelagers ist ein innerstädtisches Kaltluftent-stehungsgebiet. Diese Funktion bleibt auch nach der Realisierung des Vor-habens zu ca. 80 % weiterhin erhalten. Die Gebäude von Block 9 und das Kohlelager bewirken bei bestimmten Wetterlagen (wolkenarme Tage mit geringen Windgeschwindigkeiten < 2 m/s) tagsüber eine Verschärfung der bestehenden Temperaturverhältnisse (Wärmeinsel). Daraus resultierende Ausgleichsströmungen führen in der Nachbarschaft der Anlage zu einer er-höhten Durchlüftung am Boden, insbesondere bei Schwachwindlagen. Im Vergleich mit der versiegelten Fläche des bestehenden Kraftwerksge-ländes und den nördlich und östlich gelegenen industriell/gewerblich ge-nutzten versiegelten und bebauten Flächen ist nur mit einer geringen Ver-stärkung der bestehenden Wärmeinsel zu rechnen. Messbare klimatische Auswirkungen bleiben auf das Kraftwerksgelände und die unmittelbare Nachbarschaft begrenzt.

Durch Um- und Überströmung von Gebäuden verursachte Verwirbelungen

können zu einer Störung oder sogar zu einer Unterbindung lokaler Wind-systeme führen. Dies ist hier aber nicht der Fall. In der Umweltverträglich-keitsuntersuchung hat der Sachverständige die Windverhältnisse im Be-reich des Anlagenstandorts geprüft und gelangt zu der Erkenntnis, dass auch im näheren Umfeld der Anlage keine erheblichen Auswirkungen auf relevante lokale Windzirkulationssysteme festzustellen sind. Bei südlichen und nördlichen Windrichtungen können in den Baulücken zwischen Block 7 und Block 9 bei signifikanten Windgeschwindigkeiten in Bodenhöhe erhöhte Windgeschwindigkeiten auftreten. Diese wirken sich aber nur auf dem Werksgelände aus. Insgesamt ist festzuhalten, dass durch Block 9 keine bestehenden Frischluftbahnen behindert werden.

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Ähnlich verhält es sich mit den Emissionen von Wasserdampf aus den Nasszellenkühlern. In der Planung zu Block 9 wurde eine Kombination aus Durchlaufkühlung und zeitweise betriebenen Ablaufkühlern gewählt. In ei-nem eigens eingeholten Gutachten wurde plausibel dargelegt, dass selbst bei einer als Worst Case angenommenen Betriebszeit der Nasszellenkühler von ca. 3.000 Jahresstunden (unter Zugrundelegung des für die Betrach-tungen ungünstigsten Jahres 2003 mit damals extremen klimatischen Be-dingungen während der Sommerzeit) keine signifikanten Auswirkungen auf das lokale Klima zu befürchten sein werden. Im realen Betrieb werden die Ablaufkühler durchschnittlich in lediglich ca. 1.000 Jahresstunden überwie-gend während Witterungsbedingungen in Betrieb sein, die keine signifikan-ten Auswirkungen durch Schwadenbildung erwarten lassen. Insgesamt wird also die Häufigkeit der Schwadenbildung durch den Betrieb der Nasszellenkühler außerhalb des Betriebsgeländes in Bezug auf die an-gesetzten Jahresstunden sehr niedrig ausfallen. Dies gilt auch unter extre-men Bedingungen für den Ablaufkühler-Betrieb (extrem warmer Sommer und maximale Einsatzzeit der Nasszellenkühler). Auf Basis dieser Ergeb-nisse sind die Auswirkungen auf das Klima als unerheblich einzustufen.

Bedingt durch den hohen CO2-Ausstoß der geplanten Feuerungsanlage

ergeben sich nicht näher quantifizierbare Auswirkungen auf das globale Klima. Eine Minimierung kann hier lediglich durch energieeffizienten Betrieb der Anlagen selbst und ggf. eine spätere – derzeit noch nicht großtechnisch realisierbare – CO2-Abscheidung erreicht werden.

5.4.6 Auswirkungen auf Tiere und Pflanzen einschließlich der biologischen

Vielfalt

Zu unterscheiden sind Auswirkungen auf die terrestrischen (Land-) und aquatischen (Wasser-) Ökosysteme.

5.4.6.1 Bei der Betrachtung der terrestrischen Systeme ist in erster Linie die In-

anspruchnahme der Bauflächen, also des Geländes für die Gebäude von Block 9 und insbesondere des neuen Kohlelagers, zu betrachten.

Der Gutachter hat detailliert die am Vorhabensstandort auftretenden Tier-

und Pflanzenarten dargestellt und untersucht.

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Der Vorhabensstandort unterliegt intensiven Vorbelastungen. Durch Auf-schüttungen, Einebnung, Verdichtung, Versiegelung und Überbauung wur-de das Gelände seit Beginn des 20. Jahrhunderts umfangreich verändert. Dennoch dient der Standortbereich seltenen Tier- und Pflanzenarten als Lebensraum. Sowohl der direkte Standortbereich als auch der Nah- und der weitere Untersuchungsbereich sind für das Schutzgut Tiere und Pflan-zen einschließlich der biologischen Vielfalt von besonderer Bedeutung.

Während der Baufeldfreimachung und während des Baus der Neuanlage treten erhebliche Beeinträchtigungen der Lebensräume, insbesondere der

Wuchsorte diverser Pflanzenarten sowie Nist-, Brut-, Wohn- und Zufluchts-stätten streng geschützter und besonders geschützter Tierarten auf.

Zahlreiche in den betroffenen Flächen nachgewiesenen streng oder beson-ders geschützten Tierarten wurden bisher in eigens hergerichtete neue Le-bensräume im Käfertaler Wald, im Sandtorfer Bruch und im Naturschutzge-biet „Bei der Silberpappel“ umgesiedelt. Im laufenden Jahr werden weitere Umsiedlungen streng geschützter Arten erfolgen.

Zusätzlich können sich – auch und gerade in der Bauphase – Auswirkun-

gen durch Lärm und Licht ergeben. Durch Gegenmaßnahmen wie die Ver-wendung leistungsfähiger Schalldämpfer an Arbeitsmaschinen, eingepress-te statt eingeschlagene Spundwände oder gebohrte statt gerammte Pfähle können die Lärmauswirkungen für die anwesenden Arten gering gehalten werden. Bei der Auswahl der einzusetzenden Leuchtmittel zur nächtlichen Beleuch-tung der Anlage sowohl während der Bau- als auch der Betriebsphase wird auf den Schutz von Insekten so weit Rücksicht genommen, dass eine zu-sätzliche Beeinträchtigung ausgeschlossen werden kann. Im Übrigen unter-liegt das Gebiet bereits erheblichen Vorbelastungen durch Lichtemissionen, u.a. durch die bestehenden Anlagen des GKM, die angrenzenden Gewer-begebiete und Straßen. Daher sind Beeinträchtigungen auch bereits vor-kommender Arten durch Kunstlicht in signifikantem Maß nicht zu erwarten. Der Gutachter stellt des Weiteren im Bezug auf die zu erwartenden Luft-schadstoffe fest, dass erhebliche Auswirkungen vorhabensbedingter Schadstoffimmissionen auf die Vegetation und Tiere in den Schutzgebieten im Einwirkungsbereich des Kraftwerksvorhabens nicht zu erwarten sind.

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Bezüglich der zusätzlichen Stickstoffeinträge, die zu erheblichen Beein-trächtigungen in FFH-Gebieten führen könnten, hatte der Gutachter zu-nächst dargestellt, dass die atmogenen Stickoxiddepositionen nach Anga-ben der LUBW zwischen 10–20 kg/ha/a, in einzelnen Jahren auch Werte zwischen 20–25 kg/ha/a, angegeben als Nitrat, erreichen würden. Ein Grenzwert für die Einträge („Critical Loads“) wird mit 10–20 kg/ha/a bezif-fert. Die von der LUBW angegebenen Nitratdepositionen von 10–20 (–25) kg/ha/a entsprechen 3,7–7,37 (–9,21) kg/ha/a Stickoxid-N. Die Critical Loads wären demnach nicht erreicht. Im Nachgang zum Erörterungstermin hat die Firma IUS Weibel und Ness GmbH, Heidelberg, im März 2009 eine Ergänzung der ursprünglichen Natu-ra 2000-Vorprüfung bzw. der Umweltverträglichkeitsuntersuchung vorge-legt. In der ergänzenden Prognose wurde eine zusätzliche Stickstoff-Deposition durch Block 9 berechnet und bewertet. Im Ergebnis hat der Gutachter festgestellt, dass die zusätzlichen Stickstoff-Depositionen in den FFH-Gebieten nicht zu erheblichen Beeinträchtigungen im Sinne von §§ 37 und 38 Abs. 2 NatSchG führen können.

5.4.6.2 Insbesondere zum Artenschutz und den dazu geplanten Schutz- und Aus-gleichsmaßnahmen sind folgende Feststellungen zu treffen:

Auf den betroffenen Flächen wurden in den Jahren 2006, 2007 und zum Teil 2008 u.a. folgende Arten festgestellt:

die streng geschützten Arten Zauneidechse (Lacerta agilis) Kreuzkröte (Bufo calamita) Grüne Strandschrecke (Aiolopus thalassinus) Flussregenpfeifer (Charadrius dubius) und die besonders geschützten Arten Dorngrasmücke (Sylvia communis) Girlitz (Serinus serinus) Blauflügelige Ödlandschrecke (Oedipoda caerulescens) Blauflügelige Sandschrecke (Sphingonotus caerulans) Dünen-Sandlaufkäfer (Cicindela hybrida)

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sowie 81 besonders geschützte Wildbienenarten, verschiedene Schmetter-lingsarten und diverse weitere Vogelarten. Es muss damit gerechnet werden, dass die meisten davon schon in der Bauzeit dort nicht mehr leben können. Die Lebensräume werden überwie-gend nicht mehr auf diesem Gelände zur Verfügung stehen.

Im Laufe des Jahres 2008 wurden zur Erhaltung der Populationen von ge-schützten Tierarten folgende Ausgleichsmaßnahmen durchgeführt: Maßnahme 1: Im Landschaftsschutzgebiet „Sandtorfer Bruch“, nordöstlich von Mann-heim-Schönau, wurde auf der südöstlichen Teilfläche von Flst.-Nr. 37004 ein periodisches Kleingewässer angelegt. Nach Auskunft der Stadt Mann-heim hat es eine West-Ost-Ausdehnung von 40m und eine Süd-Nord-Ausdehnung von 10 bis 15m. Die größte Gewässertiefe beträgt 0,7 bis 1m. Die Wasserführung des Kleingewässers ist temporär. Damit ist es für die Lebensraumansprüche von Kreuzkröte und Grüner Strandschrecke geeig-net.

Maßnahme 2: Im Landschaftsschutzgebiet „Käfertaler Wald“ am Südrand des Käferta-ler Waldes, direkt angrenzend an das Militärgelände der Benjamin-Franklin-Village, wurde ein in Resten noch vorhandenes Mosaik aus Sandrasen, lichtem Kiefernwald und Laub- und Mischwald durch Zurückdrängen ge-bietsfremder Gehölze auf ca. 0,5 ha und Wiederherstellung von Pio-nierstandorten auf 2.500 m² optimiert. Die Maßnahme eignet sich als Le-bensraum für die Zauneidechse sowie besonders geschützte Heuschre-cken- und Käferarten und für die Vogelarten Dorngrasmücke und Girlitz.

Maßnahme 3: Im Naturschutzgebiet „Bei der Silberpappel“ wurde das Auen-Biotopmosaik durch die Wiederanbindung der Hagbauschlute optimiert. Die Schlute hat bereits existiert, war aber allenfalls bei hohem Wasserstand noch sichtbar, allerdings so verschlammt, dass sie bei niederem Wasser-stand zusedimentiert war. Durch das Ausbaggern erhielt die Kiesbank eine

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Insellage und kann nun nicht mehr fußläufig erreicht werden. Dabei handelt es sich um eine Pflegemaßnahme i.S. der Naturschutzgebietsverordnung, die in anderer Trägerschaft durchgeführt wurde und an der sich das GKM nur finanziell beteiligt hat. Die Maßnahme ermöglicht die Ansiedlung des Flussregenpfeifers. Der Lebensraum eignet sich jetzt auch für die Grüne Strandschrecke.

Maßnahme 4: Umsiedlung von 28 Zauneidechsen in den durch Maßnahme 2 optimierten Lebensraum im LSG „Käfertaler Wald“

Maßnahme 5: Umsiedlung von 8 Kreuzkröten und 31 Grünen Strandschrecken an das temporäre Kleingewässer aus Maßnahme 1. Bei der Gelegenheit gefunde-ne Blauflügeligen Ödlandschrecken, Blauflügeligen Sandschrecken und Dünen-Sandlauf-Käfer wurden in die Maßnahmenfläche 2 verbracht. Aus dem Bericht von IUS (Mail vom 17.11.08 an das Regierungspräsidium) ergibt sich, dass sich nach dieser Maßnahme im August 2008 keine Kreuz-kröte und keine Grüne Strandschrecke mehr auf dem Gelände befunden hat.

Am 21.07.2008 wurde mit dem Umbau der Zufahrt zur Fähre Altrip begon-nen. Dazu wurde ein Teil des Coal-Point-Geländes für die Baustellenein-richtung verwendet und die schon vorhandene Zufahrt entlang des Coal-Point-Geländes ausgebaut und als Baustellenzufahrt genutzt. Im Rahmen der Straßenverlegung geschieht auch die Verlegung eines darunter liegen-den Schachts, der dem Regenüberlauf der Stadt Mannheim dient. Diese Maßnahmen waren Gegenstand einer artenschutzrechtlichen Entscheidung des Regierungspräsidiums vom 18.03.2008. Darin wurden auch die oben genannten Maßnahmen gefordert bzw. zugelassen. Im Februar 2009 hat eine erneute Begehung durch IUS stattgefunden. Da-nach gibt es auf dem Gelände keine Fledermausarten und keine geschütz-ten Käferarten. Einzelne Vogelnester wurden gefunden von Arten, die flexi-bel sind, neue Standorte zu wählen.

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Am 30.03.09 wurde dem Regierungspräsidium ein Lageplan übersandt, aus dem sich ergibt, mit welchen Arbeiten an welchen Stellen wann begonnen werden soll. Angeschlossen war weiter eine Stellungnahme von IUS in Be-zug auf den Flussregenpfeifer. Mit Entscheidung vom 06.04.09 hat das Regierungspräsidium den vorzeiti-gen Beginn der Errichtung von Block 9 gem. § 8a BImSchG zugelassen. Am gleichen Tag wurden erneut die Vogelarten auf dem Gelände unter-sucht. Aus dem Bericht vom April 2009 darüber ergibt sich, dass aufgrund des langen Winters zu diesem Zeitpunkt keine Vogelart mit dem Nestbau oder der Brut begonnen hatte. Bis zum 9. April 2009 wurden – entsprechend der genannten Entschei-dung – die Gehölzrodungen abgeschlossen.

5.4.6.3 Die Untersuchung der aquatischen Systeme beinhaltet ausschließlich die

möglichen Folgen für die Fauna (und dort vor allem die Fischpopulation) des Rheins, die durch Entnahme und Einleitung von Kühlwasser, Einleitung von Abwasser und damit verbundener Wassererwärmung, Nährstoffeinträ-ge, eventuelle Keimeinträge etc. betroffen sein wird.

Die Beschreibung dieser Auswirkungen und deren Bewertung erfolgt aller-dings nicht im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren, son-dern wird im separat durchgeführten Verfahren des Regierungspräsidiums Karlsruhe nach § 7 WHG zur Kühlwasserentnahme und -wiedereinleitung sowie zur Abwassereinleitung in den Rhein (wasserrechtliches Erlaubnis-verfahren) behandelt.

5.4.7 Auswirkungen auf das Wasser (Grundwasser/Oberflächengewässer) 5.4.7.1 Grundwasser Der direkte Standortbereich im nördlichen Oberrheintiefland ist geprägt

durch drei verschiedene Grundwasserleiter, nämlich den unteren, mittleren und den oberen Grundwasserleiter. Das verfügbare Wasserdargebot aus dem oberen und mittleren Grundwasserleiter ist aufgrund der hydrogeologi-schen Verhältnisse der Ablagerungen der Rheinniederung insgesamt sehr hoch. Im Untersuchungsbereich entnehmen verschiedene Wasserversor-gungsunternehmen und Zweckverbände Trinkwasser.

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In Bezug auf die wasserwirtschaftliche Nutzung ist die Empfindlichkeit des Grundwassers als „mittel“ einzustufen.

Bei den möglichen Auswirkungen des Vorhabens waren insbesondere

baubedingte Wirkfaktoren durch beispielsweise Grundwasserhaltung bei der Anlegung der Baugruben und dadurch bedingte Neuversiegelung von Flächen, sowie im späteren Anlagenbetrieb Auswirkungen durch Grund-wasserentnahmen und mögliche Schadstoffemissionen in das Grundwas-ser zu untersuchen.

Der Gutachter hat in der Umweltverträglichkeitsuntersuchung plausibel

dargelegt, dass mit den dort beschriebenen Schutzmaßnahmen eine unzu-lässige Gefährdung des Grundwassers nicht zu besorgen ist, weder in der Bau- noch in der Betriebsphase. Auf weitreichende Grundwasserabsen-kungen durch Wasserhaltungsmaßnahmen während der Bauzeit wird ver-zichtet. Sohlen von Baugruben werden mittels Injektionsverfahren sowie Dichtwänden abgedichtet.

Entnahmebrunnen für das Brauchwasser werden so angeordnet, dass im Wesentlichen Uferfiltrat herangezogen und somit eine Beeinträchtigung des Grundwasserleiters auf ein Mindestmaß beschränkt wird.

Anfallende Betriebsabwässer aus dem Kraftwerksprozess werden über be-reits vorhandene oder neu zu errichtende Behandlungsanlagen abgeleitet. Diese Anlagen, durch die eine Schadstoffeinleitung in das Grundwasser er-folgen könnte, unterliegen in besonderem Maße der behördlichen Zulas-sung und Überwachung. Mit den in diesem Bescheid verfügten Nebenbe-stimmungen werden beispielsweise solche Anforderungen an die Lagerung und den Umgang mit wassergefährdenden Stoffen gestellt, die eine Grundwasserbeeinträchtigung aus dieser Beeinträchtigungsart als in ho-hem Maße unwahrscheinlich erscheinen lassen. Dies wird auch für die Bauphase durch entsprechende Auflagen sichergestellt.

Insgesamt sind für das Schutzgut Grundwasser keine erheblichen Auswir-kungen zu erwarten.

5.4.7.2 Oberflächengewässer

Untersucht wurden in erster Linie die Auswirkungen baubedingter Auswir-kungen für den Rhein wie Flächeninanspruchnahme, Wasserhaltung, sowie betriebsbedingte Auswirkungen durch Schadstoffemissionen, Kühlwasser-

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entnahme und -wiedereinleitung und Einleitung von Keimen mit dem Kühl-wasser.

Die Beschreibung dieser Auswirkungen und deren Bewertung erfolgt aller-dings nicht an dieser Stelle im immissionsschutzrechtlichen Genehmi-gungsverfahren, sondern ist im separaten Verfahren des Regierungspräsi-diums Karlsruhe nach § 7 WHG zur Kühlwasserentnahme und -wieder-einleitung sowie zur Abwassereinleitung in den Rhein (wasserrechtliches Erlaubnisverfahren) zu behandeln.

Neben dem Rhein sind im Untersuchungsgebiet weitere bzw. sonstige O-

berflächengewässer vorhanden, z.B. der Neckar, der in diesem Verfahren aber keine wesentliche Rolle hinsichtlich des Vorhabens spielt, sowie eine Vielzahl untergeordneter Gewässer wie z.B. der Leimbach, Rehbach, Bag-gerseen, Badeseen und Fischgewässer.

Eine mögliche Auswirkung auf sonstige Oberflächengewässer könnte durch Luftschadstoffemissionen aus dem Anlagenbetrieb verursacht werden. Dies hat der Gutachter aber explizit und nachvollziehbar ausgeschlossen, und zwar mit folgenden Erwägungen: Am Beispiel von Quecksilber wurde der Eintrag von Schwermetallen auf die Wasser- bzw. Sedimentkonzentration in stehende Gewässer untersucht. Zugrunde gelegt hat der Gutachter dabei die maximale Immission, die durch den Schornstein von Block 9 verursacht wird. Dabei wurde festgestellt, dass eine signifikante zusätzliche Belastung der Oberflächengewässer durch Luftschadstoffe über die den Berechnun-gen zu Grunde liegende Laufzeit des Block 9 von ca. 40 Jahren ausge-schlossen werden kann.

5.4.8 Auswirkungen auf den Boden Sowohl das bestehende Kraftwerksgelände als auch die Vorhabensflächen

befinden sich in einem Gebiet, das durch menschliche Eingriffe wie Abgra-bungen, Aufschüttungen sowie Überbauung geprägt ist. Das zukünftige Kohlelager wurde bis vor wenigen Jahren bereits von der US Army als Koh-lelager genutzt. Dort befinden sich bereits Straßen- und Gleiseinrichtungen.

Mögliche Auswirkungen auf das Schutzgut Boden während der Bauphase

ergeben sich durch Erdbewegungen, zusätzliche Bodenversiegelung sowie Staub- und Schadstoffemissionen (s.o. Nr. 5.4.3)

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Durch das Vorhaben werden Flächen dauerhaft versiegelt, die bisher nur vereinzelt beansprucht waren (Einzelgebäude, Parkplätze, Freiflächen etc.). Durch Maßnahmen, die von der GKM AG bereits in den Antragsunter-lagen beschrieben wurden, wie beispielsweise regelmäßige chemische A-nalyse von entnommenem Bodenmaterial, Maßnahmen zur Vermeidung des Austritts von wassergefährdenden Stoffen im Baustellenbereich etc., die der Gutachter für die Bauphase aufgelistet und beschrieben hat und die im Kapitel 4 als Nebenbestimmungen aufgenommen wurden, kann sicher-gestellt werden, dass während der Errichtungsphase die Auswirkungen auf das Schutzgut Boden – von der dauerhaften Versiegelung von Flächen ab-gesehen – als gering zu betrachten sind.

Außerdem hat die Genehmigungsbehörde auf die Ergebnisse des Bau-

grundgutachters Dr.-Ing. Zangl, die Bestandteil des immissionsschutzrecht-lichen Genehmigungsantrags sind, zurückgegriffen. Der Bodengutachter hatte dort Empfehlungen ausgesprochen, die von der Genehmigungsbe-hörde ebenfalls in Form einer Nebenbestimmung als verbindlich festgelegt werden und die erforderlich und geeignet sind, um schädliche Einwirkungen auf das Schutzgut Boden während der Bauphase zu vermeiden (vgl. Nr. 4.6.1.9).

Von Bedeutung sind die Schadstoffemissionen/-immissionen der Anlage in

der Betriebsphase. Entsprechend den Ausführungen unter Nr. 5.4.4 bzgl. der Auswirkungen auf das Schutzgut Luft sind jedoch als Konsequenz und unter Berücksichtigung der beantragten, über die Anforderungen der 13. BImSchV hinausgehenden Verminderung der maßgeblichen Luftschad-stoffemissionen im Jahresmittel für die Hauptluftschadstoffe im Untersu-chungsgebiet des Kraftwerks schädliche Bodenauswirkungen nicht zu er-warten.

Allerdings sind bei der Untersuchung auch die Auswirkungen einer mögli-chen Schadstoffanreicherung im Boden durch den Eintrag von Schadstof-fen über den Luftpfad (Schadstoffdeposition) näher zu betrachten.

Der UVU-Gutachter kommt dabei zu dem Schluss, dass bei einer ange-nommenen Betriebszeit von ca. 40 Jahren der Anteil der Bodenzusatzbe-lastung für Arsen, Blei, Cadmium, Nickel, Quecksilber, Thallium, Chrom, Kupfer sowie Benzo(a)pyren und Dioxine und Furane so gering ist, dass die Irrelevanzschwelle von 2% – sowohl der Orientierungswerte der UVP-

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Verwaltungsvorschrift als auch der Vorsorgewerte der Bundesboden-schutzverordnung – weit unterschritten wird:

Tabelle 4

Anreicherung von organischen und anorganischen Schadstoffen über die Betriebszeit von Block 9

Berechnung Bewertung

Schadstoff Maximale Anreicherung Zusatz- nach 40 Jahren belastung IJZ max in µg/(m² * d) BZ in mg/kg

Orientierungs- Anteil der wert der Anreicherung UVPVwV an den Beurteilungs- grenzwerten in mg/kg TS in %

Vorsorge- Anteil der wert der AnreicherungBBodSchV1) an den Beurteilungs- grenzwerten in mg/kg TS in %

Arsen 0,104 0,00316 40,00 0,008 - -

Blei 0,124 0,00377 100 0,004 40 0,009

Cadmium 0,027 0,00082 1,5 0,055 0,4 0,21

Nickel 0,274 0,00833 50 0,02 15 0,06

Quecksilber 0,02727 0,00083 1 0,08 0,1 0,8

Thallium 0,023 0,00070 1 0,07 - -

Chrom 0,422 0,01284 100 0,01 30 0,04

Kupfer 0,124 0,00377 60 0,006 20 0,019

Benzo(a)pyren 1,14E-05 3,47E-07 1 0,00003 0,3 0,00012

PCDD/PCDF 1,14E-07 3,47E-09 - - 0,0000052) 0,07 1) Vorsorgewerte nach Anhang 2 Nr. 4 BBodSchV. Es werden jeweils die strengsten, für die Bodenart Sand geltenden

Vorsorgewerte herangezogen (für Benzo-a-pyren wird der Vorsorgewert für Humusgehalte ≤ 8 % verwendet) 2) Bundes-Länder Arbeitsgruppe Dioxine: Zielwert für uneingeschränkte Nutzung zur landwirtschaftlichen und gärtneri-

schen Bodennutzung < 5 ng I-TEQ/kg TM Quelle: Umweltverträglichkeitsuntersuchung vom 20.06.2008/11.08.2008, S.400 5.4.9 Auswirkungen auf die Landschaft, Kultur- und sonstige Sachgüter Das Landschaftsbild der näheren und weiteren Umgebung wird durch die

existierende Industriebebauung im Bereich der Stadt Mannheim stark ge-prägt. Zu nennen ist hier das Gebiet des Rheinauhafens mit einer Vielzahl von im Erscheinungsbild typischen Industrie- und Gewerbebetrieben. Do-miniert wird die nähere und weitere Umgebung von den bestehenden Anla-gen der GKM AG, speziell der Kesselhäuser, Rauchgasreinigungsanlagen und der weithin sichtbaren Schornsteine. Es ist also bereits eine erhebliche Vorbelastung vorhanden. Auf der gegenüberliegenden Rheinseite im Be-reich der Gemeinde Altrip vermindern der Baumbestand an der Straße zur Fähre sowie die Vegetation im Bereich der Prinz-Karl-Wörth-Insel die

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Sichtbeziehungen zu den vorhandenen und geplanten niedrigeren Gebäu-de- und Anlagenteilen.

Eine weitere Beeinträchtigung des Landschaftsbilds – vor allem in der

Fernwirkung auf baden-württembergischer Seite – durch den Neubau von Block 9 wird infolge der hohen Anlagenteile wie Kesselhaus (122 m) und Schornstein (180 m) stattfinden. Bedingt durch die hohe Vorbelastung von Industrie/Gewerbe und des GKM-Bestands kommt der Gutachter zu dem Ergebnis, dass die Beeinträchtigung des Landschaftsbilds jedenfalls nicht erheblich sein wird. Am direkten Standortbereich sowie in der näheren Umgebung können Schwaden aus dem Betrieb der Nasszellenkühler das Landschaftsbild be-einflussen. Der UVU-Gutachter kommt diesbezüglich auf der Basis einer Berechnung mit dem wetterextremen Jahr 2003 zu dem Schluss, dass eine erhebliche Beeinträchtigung des Schutzgutes aller Voraussicht nach nicht auftreten wird. Aufgrund der am Standort vorhandenen Vorbelastung sowie der geringen Häufigkeit sichtbarer Schwadenereignisse des Nasszellenküh-lers, welche überwiegend in der Nacht und in meteorologischen Situationen auftreten, während denen bereits Bewölkung vorherrscht, sind keine erheblichen Auswirkungen auf das Landschaftsbild zu erwarten.

Was Kultur- und Sachgüter betrifft, so könnte im direkten Standortbereich der Anlage, insbesondere auf dem Kohlelager-Gelände, bei Grabungsar-beiten durchaus mit Funden aus der Römerzeit zu rechnen sein. Denn in der näheren Umgebung wurden schon zahlreiche wertvolle Funde aus ver-schiedenen Zeitepochen gemacht. Durch die frühzeitige Einbindung des zuständigen Denkmalamtes in der Vorbereitungsphase der Bauarbeiten können die Bautätigkeiten aber mit archäologischen Grabungen so kombi-niert werden, dass Fundstücke geschützt und für die Nachwelt gesichert werden können. Im Nahbereich der Anlage sind zahlreiche denkmalgeschützte Gebäude vorhanden. Während eine Auswirkung des Vorhabens – insbesondere durch Luft-schadstoffemissionen – auf die denkmalgeschützten Gebäude im Umfeld der Anlage nicht zu erwarten ist, ist allerdings eine hohe Empfindlichkeit durch die bereits bekannten archäologischen Funde in unmittelbarer Nähe zum Coal-Point-Gelände gegeben.

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5.4.10 Auswirkungen auf den Menschen (einschl. menschliche Gesundheit) Neben der indirekten Einwirkung durch luftfremde Stoffe, die bereits beim

Schutzgut Luft in Nr. 5.4.4 dargestellt wurden, sind die Auswirkungen vor allem durch Lärm und Erschütterungen zu betrachten.

Die durch sämtliche Anlagen des GKM während der Errichtung und nach der Erweiterung zu erwartenden Schallimmissionen wurden detailliert prog-nostiziert.

Dabei wurden neben sämtlichen lärmerzeugenden Einrichtungen auch der

Verkehrslärm in unmittelbarer Nähe und auf dem Betriebsgelände, der Lärm in der Errichtungsphase sowie die bereits bestehenden Anlagen des Kraftwerks mit in die Untersuchungen einbezogen.

Neben den für die bereits bestehenden Anlagen des GKM festgelegten

Immissionsorten

o IO 8 (Neckarau, Mundenheimer Str. 7) und o IO 11 (Altrip, Große Horststr., Westende)

waren aufgrund der Erweiterung in Richtung Osten zusätzliche Immissi-

onsorte erforderlich geworden:

o IO 13 (Neckarau, Beim Johannkirchhof/ Ecke Maudacher Str.) o IO 14 (Neckarau, Beim Johannkirchhof/ Ecke Vorderer Spor-

wörth) und o IO 15 (Altrip, Schillerstr., Nordende).

Der IO 8 ist geprägt durch ein Nebeneinander von Industrie/Gewerbe und

Wohnen. Ein rechtsgültiger Bebauungsplan liegt für den Bereich nicht vor. Durch verschiedene Schallimmissionsmessungen wurde festgestellt, dass zur Nachtzeit selbst unter Berücksichtigung eines Abzugs von 1 dB(A) durch öffentlichen Straßenverkehr und ohne die vorhandenen Anlagen des GKM Schallimmissionen vorliegen, die deutlich über dem Schutzziel z.B. eines Allgemeinen Wohngebiets liegen. Der Sachverständige geht davon aus, dass ein Immissionsrichtwert von ≥ 43 dB(A) angemessen erscheint, um der Vorbelastungssituation (Fremdgeräusche) und der Gemengelage

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gerecht zu werden. Die Genehmigungsbehörde schließt sich dieser Ansicht nach einer Ortsbegehung im Januar 2009 an.

Ebenso haben sich bei Schallpegelmessungen an den Immissionsorten IO

11-15 Überschreitungen der dort geltenden Immissionsrichtwerte zur Nachtzeit ergeben. Die Richtwertüberschreitungen werden durch ständig vorherrschende Fremdgeräusche hervorgerufen. Für diese Immissionsorte erfolgte deshalb eine Überprüfung der Anwendbarkeit der sogenannten Fremdgeräuschregelung nach Nr. 3.2.1 Abs. 5 der TA Lärm.

Die Ergebnisse der Immissionsprognose für die Betriebsphase (Blöcke

6, 7, 8 und 9) sind in der nachfolgenden Tabelle für die maßgeblichen Im-missionsorte zusammengefasst:

Tabelle 5 Immissionsrichtwerte (IRW), Fremdgeräuschpegel LAF95 und Beurteilungspegel Lr für Gesamt-GKM (Block 6, 7, 8 und 9)

Beurteilungspegel Lr in db(A)

IO 8 IO 11 IO 13 IO 14 IO 15

Anlagen

Tag Nacht Tag Nacht Tag Nacht Tag Nacht Tag Nacht

BLöcke 6, 7, 8 47 35 37 31 36 25 36 25 38 31

Block 9 40 33 33 29 43 38 42 38 39 35

Gesamt-GKM 48 37 38 33 44 38 43 38 42 37

IRW 55 ≥43 50 50 50 50

Fremdgeräuschpegel LAF95, Mittelwert 38 43 43 43

Fremdgeräuschpegel LAF95, unterer Vertrauensbereich LM,u

36 41 (41,8)1 41

(41,8)1 42 (42,8)1

1 Mit Messergebnissen aus zusätzlichen Messungen am 03.02. bzw. 05.02.2009

Quelle: Immissionsprognose Lärm vom 09.04.2008/Juli 2008, S. 37, Bericht M 65 096/28, in Verbin-dung mit der Ergänzung vom 09.03.2009, S. 9, Bericht M 65 096/45

Die vom gesamten GKM (Block 6, 7, 8 und 9) künftig zu erwartenden Beur-teilungspegel liegen an den betrachteten Immissionsorten in der Umgebung in der Tagzeit mindestens 6 dB unter den Immissionsrichtwerten der TA Lärm. Es erscheint auch plausibel, dass in der Nachtzeit an den IO 11-15 aufgrund der ständig vorherrschenden Fremdgeräusche keine anderen

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oder zusätzlichen schädlichen Umwelteinwirkungen durch die Gesamtanla-ge GKM zu erwarten sind.

Die Ergebnisse der Immissionsprognose für die Errichtungsphase sind in

der nachfolgenden Tabelle für die maßgeblichen Immissionsorte zur Tag-zeit zusammengefasst:

Tabelle 6 Beurteilungspegel Lr an den Immissionsorten während der verschiedenen Bautätigkeiten

und Vergleich mit den Immissionsrichtwerten der AVV Baulärm

Beurteilungspegel Lr in db(A)

Immissionsort Immissionsrichtwert gem. AVV Baulärm in dB(A)

Bauphase 1 Bauphase 2 Bauphase 3 Nr.

Tag Tag Tag Tag

IO 8 55 52 50 55

IO 11 50 43 40 42

IO 13 50 51 49 51

IO 14 50 49 46 48

IO 15 50 49 45 48

Quelle: Immissionsprognose Lärm vom 09.04.2008/Juli 2008, S. 54, Bericht M 65 096/28

Die tagsüber gem. AVV Baulärm geltenden Immissionsrichtwerte werden in allen Bauphasen an allen Immissionsorten, ermittelt unter Worst-Case-Bedingungen, eingehalten. Die Bautätigkeiten sind nach den Erläuterungen in Nr. 5.4.3 in drei Phasen gegliedert, beginnend mit den Erdarbeiten und dem Bodenaushub für die Fundamente in der Phase 1. Es folgen in der Bauphase 2 die Betonarbeiten und der Rohbau sowie in der Bauphase 3 der Stahlbau. Am Immissionsort IO 13 würde in der Bauphase 1 bzw. 3 der Immissions-richtwert um 1 dB überschritten. Gemäß AVV Baulärm sind Maßnahmen zur Minderung der Geräusche erforderlich, wenn der Beurteilungspegel den Immissionsrichtwert um mehr als 5 dB überschreitet. Dies ist hier nicht der Fall. Zur Lärmentwicklung in der Nachtzeit während der Errichtungsphase wurde dem Regierungspräsidium bis zum Zeitpunkt dieser Entscheidung noch keine prüfbare Prognose vorgelegt. Unaufschiebbare Arbeiten im Nacht-

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zeitraum von 22.00 - 06.00 Uhr sind daher u.a. erst dann zulässig, wenn der Genehmigungsbehörde eine aussagefähige Lärmprognose vorliegt und diese bestätigt, dass Bauarbeiten im Nachtzeitraum keine Hindernisse ent-gegen stehen.

Auch die möglichen Erschütterungen durch den Anlagenbetrieb, sowohl

während der Errichtungs- als auch in der Betriebsphase, wurden vom Gut-achter eingehend untersucht. Das Ergebnis war, dass schädliche Einwir-kungen durch Erschütterungen an keinem der betrachteten Immissionsorte auftreten werden, auch nicht während der Bauphase.

5.4.11 Wechselwirkungen Der UVU-Gutachter hat auch die möglichen Wechselwirkungen auf die

Schutzgüter abgeschätzt. Die Abschätzung von Wechselwirkungen gestaltet sich schwierig, wie der

UVU-Gutachter darlegt, weil systemübergreifende methodische Ansätze dafür fehlen. Deshalb wurden Teilaspekte möglicher Wechselwirkungen zwischen den Schutzgütern aus der UVU herausgegriffen und verbal argu-mentativ beschrieben.

Als Wechselwirkungsfaktoren sind insbesondere Belastungsverschiebun-gen durch technische Schutzmaßnahmen von Bedeutung.

Belastungsverschiebungen können sich ergeben durch Immissionsschutz-

maßnahmen, die zusätzliche Abfälle oder Abwässer verursachen oder durch Abwassermaßnahmen, die ihrerseits wiederum Luftverunreinigungen oder Abfälle erzeugen können. Schließlich kommen noch solche Immissi-onsschutz-, Abfallentsorgungs- oder Abwasserbehandlungsmaßnahmen in Betracht, die mit möglichen Eingriffen in Natur und Landschaft verbunden sind.

Aus der Erfassung und Prüfung dieser relevanten Faktoren auf die betrof-

fenen Schutzgüter leitet der UVU-Gutachter – letztlich plausibel – ab, dass aus dem Betrieb von Block 9 bzw. durch die getroffenen Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen keine erheblichen Wechselwirkungen zwi-schen den Schutzgütern auftreten werden.

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6. Entscheidungsgründe 6.1 Grundlage der Entscheidung

Dem Genehmigungsantrag war mit dem zuletzt beantragten Inhalt und Um-fang stattzugeben. Das Vorhaben zur Erweiterung des bestehenden Großkraftwerks ist mit den unter Nr. 4 festgesetzten Nebenbestimmungen genehmigungsfähig. Nach Maßgabe dieser Bedingungen, Auflagen und inhaltlichen Beschrän-kungen kann die Erfüllung der Betreiberpflichten sowie die Einhaltung der sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften einschließlich der Belange des Arbeitsschutzes bei Errichtung und Betrieb der Anlagen sichergestellt wer-den (§ 6 i.V. mit §§ 5 und 7 BImSchG), sodass ein Rechtsanspruch auf die beantragte Änderungsgenehmigung besteht. Die Entscheidung bezieht insbesondere auch die im Rahmen der Umwelt-verträglichkeitsprüfung getroffenen Feststellungen über die Umweltauswir-kungen des Vorhabens (vgl. deren Zusammenfassung unter Nr. 5.4) mit ein und berücksichtigt, soweit rechtlich begründet, die Bedenken und Anregun-gen aus den Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange sowie der rechtzeitig vorgebrachten Einwendungen. Einer Reihe von Einwendungen konnte allerdings nicht entsprochen wer-den (vgl. dazu im Einzelnen unter Nr. 6.5).

6.2 Umfang der Entscheidung

Das bestehende Kraftwerk am Mannheimer Standort (Grosskraftwerk Mannheim) erfüllt alle Merkmale einer sog. gemeinsamen Anlage gemäß § 1 Abs. 3 der 4. BImSchV i.V.m. Nr. 1.1, Spalte 1 des Anhangs hierzu. De-ren Änderung durch die Errichtung und den Betrieb eines neu zu bauenden Steinkohleblocks (Block 9) bedarf somit einer immissionsschutzrechtlichen Änderungsgenehmigung gem. § 16 BImSchG, die aufgrund des beantrag-ten Umfangs der Änderungen einem förmlichen Verfahren mit Öffentlich-keitsbeteiligung sowie einer integrierten Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen war. Infolge der Konzentrationswirkung nach § 13 BImSchG waren die unter Nr. 1.2 genannten weiteren öffentlich-rechtlichen Zulas-sungen wie u.a. Baugenehmigung, wasserrechtliche Genehmigung für Ab-wasseranlagen, Ausnahme nach dem Naturschutzrecht, Erlaubnis für

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Dampfkesselanlage, Plangenehmigung für Gleisverlegung etc. in diese BImSch-Änderungsgenehmigung einzubeziehen. Dagegen ist über die für das Vorhaben erforderliche wasserrechtliche Erlaubnis für Kühlwasserent-nahme und -wiedereinleitung sowie Einleitung des übrigen Betriebsabwas-sers in den Vorfluter Rhein gem. § 13 BImSchG i.V.m. § 7 WHG getrennt zu entscheiden.

6.3 Verfahren und Zuständigkeit

Das Verfahren wurde gem. § 10 BImSchG und den einschlägigen Vor-schriften der Verordnung über das Genehmigungsverfahren (9. BImSchV) durchgeführt. Die Zuständigkeit des Regierungspräsidiums Karlsruhe für die Erteilung dieser Genehmigung ergibt sich gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 der Immis-sionsschutz-Zuständigkeitsverordnung vom 03.03.2003 sowie Anhang I Nr. 1.1 der Richtlinie 2008/1/EG vom 15.01.2008 über die integrierte Vermei-dung und Verminderung der Umweltverschmutzung (sog. IVU-Richtlinie), jeweils in der derzeit geltenden Fassung.

6.4 Begründung im Einzelnen

Zur Begründung, dass das Vorhaben den einschlägigen materiellen Rechtsvorschriften entspricht und daher letztendlich zu genehmigen war (§ 6 BImSchG), wird Nachfolgendes ausgeführt, wobei sich die Gliederung der Ausführungen insbesondere an den Umweltauswirkungen, die es nach § 1a der 9. BImSchV zu bewerten gilt, orientiert:

6.4.1 Luftschadstoffe Gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG obliegt dem Anlagenbetreiber die

Grundpflicht, schädliche Umwelteinwirkungen seines Vorhabens, u.a. in Form von Luftverunreinigungen, sicher auszuschließen. Für das Kraft-werksvorhaben konnte im Rahmen des Genehmigungsverfahrens der Nachweis geführt werden, dass sowohl die zu erwartenden zusätzlichen Emissionen aus den verschiedenen gefassten Quellen, insbesondere aus dem geplanten Schornstein, als auch die sog. diffusen Emissionen (insbe-sondere aus dem neuen Kohlelager und den Umschlagsanlagen) zu keinen

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schädlichen Immissionen in der Umgebung des Kraftwerks führen werden. Bei der Entscheidung über eine Änderungsgenehmigung – wie oben bereits ausgeführt, geht es um die Änderung/Erweiterung einer gemeinsamen An-lage – sind grundsätzlich die zu ändernden Teile und Verfahrensschritte, sowie die Anlagenteile bzw. Verfahrensschritte, auf die sich die Änderung auswirken wird, zu prüfen (gemäß Nr. 3.5.3 TA Luft). Dabei ist unter der Zusatzbelastung der Immissionsbeitrag zu verstehen, der durch das bean-tragte Vorhaben, also hier Bau und Betrieb von Block 9, verursacht wird (vgl. Nr. 2.2 Satz 3 TA Luft). Das Regierungspräsidium folgt mit dieser Auslegung der überwiegend gängigen Genehmigungspraxis – soweit er-sichtlich – der meisten Bundesländer. Wegen der Auseinandersetzung mit der Gegenmeinung hierzu wird auf die Ausführungen bei der Behandlung der Einwendungen (unter Nr. 6.5.5.2) verwiesen.

6.4.1.1 Schornsteinemissionen und -immissionen Auf der Grundlage der Immissionsprognose vom 13.06.2008, erstellt durch

die TÜV Pfalz Anlagen und Betriebstechnik GmbH, aktualisiert am 07.08.2008, und überarbeitet von der SGS TÜV GmbH mit Berichten vom 21.11.2008 und 06.03.2009 wurde für die Genehmigungsbehörde im Er-gebnis nachvollziehbar belegt, dass die nach den Regelungen der aktuellen TA Luft vom 24.07.2002 durchgeführte Ausbreitungsrechnung (gem. An-hang 3, mit Rechenprogramm AUSTAL 2000) für alle Hauptluftschadstoffe, für die Immissionswerte in der TA Luft bzw. der 22. BImSchV festgelegt sind (vgl. Nrn. 4.2 bis 4.4 TA Luft), eine irrelevante Zusatzbelastung erge-ben hat. Gleiches gilt für eine Reihe von Schadstoffen als Bestandteile des Schwebstaubs (PM 10), für die die TA Luft keine Immissionsgrenzwerte festlegt, welche aber die 22. BImSchV mit sog. Zielwerten verknüpft. Auf die Darstellung der Ermittlungsergebnisse unter Nr. 5.4.4 wird verwiesen; die Daten im Einzelnen mit Vergleich von Immissionsbeiträgen und den je-weiligen Irrelevanzgrenzen der TA Luft können den dort abgedruckten Ta-bellen 1–3 entnommen werden.

Damit konnte insoweit auf die Bestimmung von sog. Immissionskenngrö-ßen gem. Nr. 4.1 Abs. 4 Buchst. c) TA Luft verzichtet werden, da die Anla-gen nach dem Regelungskonzept des Bundes-Immissionsschutzgesetzes unter diesen Voraussetzungen keinen signifikanten kausalen Beitrag zu schädlichen Immissionen in der Umgebung des Kraftwerks liefern (vgl. da-

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zu ausführlich bei Hansmann, in Landmann/Rohmer, Umweltrecht Band II, Komm. zur TA Luft, Rz. 19 ff zu Nr. 4.2 m.w.N.). Lediglich für den Schwebstaub PM 10 am Untersuchungsort Mundenhei-mer Str. 70, dem nächstgelegenen einzelstehenden Wohnhaus, und auf ei-ner benachbarten Industrie-/Gewerbefläche für die Schadstoffe NO2, SO2, Schwebstaub PM 10 und Staubniederschlag konnte der Nachweis einer ir-relevanten Zusatzbelastung von der Antragstellerin nicht geführt werden. Auf der Grundlage einer Gesamtbetrachtung für die genannten Luftschad-stoffe (außer SO2, da nur im Bereich des Hafenbeckens relevant) führte der Gutachter in der Immissionsprognose aber den Nachweis, dass die sich als Summe von Vorbelastung (ermittelt unter Hinzuziehung der Daten der nahe gelegenen Messstelle Mannheim-Süd der LUBW) und errechneter Zusatz-belastung ergebende Gesamtbelastung – auch für die Kurzzeitwerte und insbesondere auch an den genannten kritischen Immissionsorten mit rele-vanter Zusatzbelastung – jeweils deutlich unter den jeweiligen Immissions-werten der TA Luft liegen wird. Eine wesentliche Grundlage für die Immissionsprognose bilden die Emissi-onskonzentrationen und -massenströme, die von den geplanten Anlagen ausgehen und den Beitrag der Zusatzbelastung bestimmen. Gemäß der Grundpflicht des § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BImSchG hat der Anlagenbetreiber dem Vorsorgegrundsatz nachzukommen und insbesondere seine Anlagen nach dem aktuellen Stand der Technik zu errichten und zu betreiben. Für die Kaminemissionen des Blocks 9 hat das Regierungspräsidium die beantragten Emissionsgrenzwerte gemäß der einschlägigen Verordnung über Großfeuerungs- und Gasturbinenanlagen (13. BImSchV vom 20.07.2004) mit zusätzlich beantragten Jahresmittelwerten für die Luft-schadstoffe NO2, SO2, CO, Staub und Quecksilber festgesetzt, die jeweils den halbierten Tagesmittelwerten entsprechen und daher zu einer Halbie-rung der nach der 13. BImSchV maximal zulässigen Jahresfrachten für die genannten fünf Schadstoffe führen werden. Diese Emissionswerte können mit der geplanten modernen Kraftwerkstechnik und den damit verbundenen fortschrittlichen und ausreichend dimensionierten Abgasreinigungseinrich-tungen aller Voraussicht nach sicher eingehalten werden. Die ursprüngliche Immissionsprognose vom 13.06.2008, aktualisiert am 07.08.2008, basierte auf einer nach Nr. 5.5 der TA Luft vom Gutachter be-rechneten Schornsteinmindesthöhe von 169 m. Beantragt wurde jedoch ei-

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ne Schornsteinhöhe von 180 m, die mit der Angleichung an die bestehen-den Kaminhöhen der Nachbarblöcke 7 und 8 (mit jeweils 200 m hohen Ka-minen) aus städtebaulichen Erwägungen begründet wurde. Im Erörterungstermin am 27.11.2008 in Mannheim wurde diese Ermittlung der Schornsteinmindesthöhe sehr kontrovers diskutiert. Einwender bemän-gelten, die Berechnung wäre nicht TA-Luft-konform, statt der errechneten Höhe von 169 m ergebe sich nach dem Nomogramm und unter Berücksich-tigung von Umgebungsgebäuden und Bewuchs eine deutlich geringere Schornsteinhöhe. Beantragt wurde im Erörterungstermin neben der Neu-berechnung der TA-Luft-konformen Kaminhöhe auch eine erneute Immissi-onsprognose sowohl auf der Basis der nach TA Luft ermittelten Mindest-bauhöhe als auch der beantragten Bauhöhe von 180 m. Die Überprüfung durch die Genehmigungsbehörde unter Mitwirkung der LUBW hat ergeben, dass dieser Einwand zur Schornsteinhöhe und die daraus abgeleiteten Forderungen nach einer Neuberechnung berechtigt waren, und zwar aus folgendem Grund: Im Rahmen der Schornsteinhöhenberechnung wurden in der Praxis bisher von den Gutachtern unterschiedliche Berechnungsverfahren zur Bestim-mung des NO2-Emissionsmassenstroms praktiziert. Dadurch wurden bei sonst identischen Rahmenbedingungen deutlich unterschiedliche Schorn-steinhöhen ermittelt. Diese unterschiedlichen Beurteilungsmethoden ba-sierten möglicherweise auf einem redaktionellen Fehler im Rahmen der Novellierung der TA Luft im Jahr 2002. Der Länderausschuss für Immissi-onsschutz (LAI) hat dieses Problem aufgegriffen und erörtert und stellte – während des laufenden Genehmigungsverfahrens – abschließend klar, welche Betrachtungsmethode für den Schadstoff NOx die zutreffende sei (vgl. Protokoll der 95. LAI-Ausschuss-Sitzung v. 24.-25.07.2008 in Ham-burg, zu TOP 4.1.1). Demnach ist im Rahmen der Schornsteinhöhenbe-rechnung der S-Wert für Stickstoffoxide als S-Wert für Stickstoffdioxid zu verwenden. Nach Maßgabe dieser Klarstellung bei der Berechnungsme-thode, der sich das Regierungspräsidium anschließt, ergab sich, weil da-nach nicht mehr NO2, sondern SO2 als Leitkomponente der Schornstein-höhenberechnung zugrunde zu legen war, im Wege einer Neuberechnung eine deutlich niedrigere Schornsteinmindesthöhe von 133 m.

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Das Regierungspräsidium forderte daraufhin die Antragstellerin nach dem Erörterungstermin auf, den Nachweis der Irrelevanz der Zusatzbelastungen auch mit der niedrigeren Höhe von 133 m zu führen. Denn es erscheint für die Genehmigungsbehörde rechtlich nicht vertretbar, wenn das Unter-schreiten der Irrelevanzschwellen nach Nr. 4.2.2 TA Luft – mit den damit verbundenen Erleichterungen bei der Kenngrößenermittlung (gemäß Nr. 4.1 TA Luft) – nur über eine Schornsteinerhöhung, die hier mit städtebauli-chen Erwägungen begründet wurde, erreichbar wäre. Ähnliches wurde üb-rigens auch in einem vergleichbaren Kraftwerksgenehmigungsverfahren des Regierungspräsidiums Karlsruhe im Jahre 2007/08 bereits gefordert und durchgesetzt. Parallel dazu wurde verlangt, auch für die beantragte Höhe von 180 m die Immissionen zu berechnen, da diese Prognose auch die spätere Ist-Situation insbesondere mit Ermittlung der maximalen Aufpunkte abbilden sollte. Dieser Aufforderung ist die Antragstellerin in vollem Umfang nachge-kommen und hat mit Schreiben vom 06.03.2009 eine neue entsprechend fortgeschriebene Immissionsprognose vorgelegt. Wie oben bereits dargelegt (vgl. oben S.121), konnte mit der fortgeschrie-benen Immissionsprognose ebenfalls der Nachweis geführt werden, dass sich die Zusatzbelastungen durch die Schornsteinemissionen unterhalb der Irrelevanzgrenzen nach Nrn. 4.2.2 ff TA Luft bewegen, und zwar auch auf Basis der ermittelten Schornstein(mindest)höhe von 133 m. Bei der Ausbreitungsrechnung nach TA Luft sind für die staubförmigen Emissionen die Korngrößenverteilungen der Stäube zu berücksichtigen. Für die Schornsteinemissionen des Dampferzeugers von Block 9 hatte der Gutachter zunächst zur Festlegung der Korngrößenverteilung eine Mes-sung des TÜV Süd am technisch vergleichbaren Block 6 des GKM heran-gezogen und diese konservativ in Bezug auf die Feinstaubemissionen in eine Korngrößenverteilung nach TA Luft umgerechnet (Szenario 1). Der Einfluss der Korngrößenverteilung der staubförmigen Emissionen des Schornsteins auf die Immissions-Zusatzbelastung wurde des Weiteren konservativ mit der Korngrößenverteilung berücksichtigt, die im Genehmi-gungsverfahren „Heizkraftwerk Herne“ in Nordrhein-Westfalen durch das

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Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen als korrekt angesehen wurde (Szenario 2). Die angesetzten Korngrößen-verteilungen sind in den folgenden Tabellen 7 und 8 dargestellt. Tabelle 7 Korngrößenverteilung der staubförmigen Emissionen des Dampferzeugers, Szenario 1 (74/26/0/0)

Klasse Korngröße Anteil Klasse 1 < 2,5 μm 74 % Klasse 2 2,5–10 μm 26 % Klasse 3 10–50 - Klasse 4 > 50 -

Quelle: Fortschreibung der Immissionsprognose Luftschadstoffe vom 06.03.2009, S. 13

Tabelle 8 Korngrößenverteilung der staubförmigen Emissionen des Dampferzeugers, Szenario 2 (70/20/10/0)

Klasse Korngröße Anteil Klasse 1 < 2,5 μm 70 % Klasse 2 2,5–10 μm 20 % Klasse 3 10–50 10 % Klasse 4 > 50 -

Quelle: Fortschreibung der Immissionsprognose Luftschadstoffe vom 06.03.2009, S. 13

Durch einen weiteren Rechengang und unter Einbeziehung der o.g. Zu-satzbedingungen hat der Gutachter daraufhin nachgewiesen, dass auch bei Wahl eines nur 133 m hohen Kamins für Block 9 und mit unterschiedlichen Korngrößenverteilungen der Stäube jeweils die Schwellenwerte für die Irre-levanz der Zusatzbelastungen im gesamten Untersuchungsgebiet nicht überschritten würden.

In den folgenden Tabellen 9–12 werden die maximalen Zusatzbelastungen des Vorhabens als Ergebnis der fortgeschriebenen Immissionsprognose der SGS TÜV GmbH vom 06.03.2009 mit einer Schornsteinmindesthöhe von 133 m mit den Szenarien 1 und 2 sowohl für Luftschadstoffe, für die in der TA Luft Immissionsgrenzwerte festgelegt sind als auch für solche, für die in der TA Luft keine Immissionsgrenzwerte festgelegt sind, durch alle Quellen von Block 9 außerhalb des Nahbereichs (der Nahbereich ist hier

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definiert als Abstand bis ca. 700 m um Block 9), aufgeführt (vgl. auch Ta-belle 1 in Nr. 5.4.4 mit der beantragten Schornsteinhöhe von 180 m): Tabelle 9

Immissionswerte, Irrelevanzgrenze und errechnete maximale Zusatzbelastung im Jahres-mittel durch alle Quellen von Block 9 außerhalb des Nahbereichs von Block 9 für gasför-mige und schwebstaubgebundene Luftschadstoffe (Schornsteinhöhe 133 m, Korn-größenverteilung 74/26/0/0, Szenario 1)

Stoff/Stoffgruppe Maximale

Immissions-zusatzbelas-tung

Immissions-wert/

Richtwert

Irrelevanz-grenze

in %

Ausschöp-fung des Grenzwerts in %

SO2 μg/m³ 0,702 50 3 1,40 SO2 (Ökosysteme) 1) µg/m³ 0,702 20 10 3,51 NO2 μg/m³ 0,265 40 3 0,66 NO2 und NO μg/m³(Vegetation) 1)

0,702 30 10 2,34

Ammoniak μg/m³ 0,006 10 30 0,06 Schwebstaub PM 10 μg/m³ 0,082 40 3 0,21 Blei im Schwebstaub μg/m³ 0,00005 0,5 3 0,010 Cadmium im μg/m³Schwebstaub

0,000013 0,005 3 0,26

Arsen im Schwebstaub ng/m³ 0,059 6 3 0,98 Nickel im Schwebstaub ng/m³ 0,040 20 3 0,20 Benzo-a-pyren im ng/m³Schwebstaub

0,00007 1 3 0,007

Thallium im ng/m³Schwebstaub

0,013 280 3 0,005

Chrom im ng/m³Schwebstaub

0,060 17 3 0,35

Cobalt im μg/m³Schwebstaub

0,000013 0,1 3 0,013

Kupfer im μg/m³Schwebstaub

0,00002 1 3 0,002

Mangan im μg/m³Schwebstaub

0,00010 0,15 3 0,07

Vanadium im ng/m³Schwebstaub

0,040 20 3 0,20

Zinn im Schwebstaub ng/m³ 0,235 1000 3 0,02 Quecksilber im ng/m³Schwebstaub

0,0005 50 3 0,001

Antimon im ng/m³Schwebstaub

0,072 80 3 0,09

Selen im Schwebstaub μg/m³ 0,00007 2,5 3 0,003 PCDD/F fg/m³ 0,065 150 3 0,04 CO μg/m³ 0,700 10.000 3 0,007

1) Im Beurteilungsgebiet befinden sich keine Ökosysteme, die mehr als 20 km von Ballungsräumen oder 5 km von anderen bebauten Gebieten, Industrieanlegen oder Straßen entfernt sind. Die Anga-ben sind daher nur informell.

Quelle: Fortschreibung der Immissionsprognose Luftschadstoffe vom 06.03.2009, S. 40

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Tabelle 10 Immissionswerte, Irrelevanzgrenze und errechnete maximale Zusatzbelastung im Jahres-

mittel durch alle Quellen von Block 9 außerhalb des Nahbereichs von Block 9 für Staub-niederschlag sowie Schwermetalle und Dioxine im Staubniederschlag und Ammoni-akeintrag (Schornsteinhöhe 133 m, Korngrößenverteilung 74/26/0/0, Szenario 1)

Stoff/Stoffgruppe Maximale Immissions-zusatzbelas-tung

Immissions-wert/

Richtwert

Irrelevanz-grenze

in %

Ausschöp-fung des Grenzwerts in %

Staubniederschlag g/(m²*d) 0,00005 0,35 3 0,014 Arsen μg/(m²*d) 0,016 4 5 0,40 Blei μg/(m²*d) 0,014 100 5 0,014 Cadmium μg/(m²*d) 0,003 2 5 0,15 Nickel μg/(m²*d) 0,011 15 5 0,07 Quecksilber μg/(m²*d) 0,03974 1 5 3,97 Thallium μg/(m²*d) 0,003 2 5 0,15 PCDD/F pg/(m²*d) 0,017 4 3 0,43 Ammoniak kg/(ha*a) 0,018 - - -

Quelle: Fortschreibung der Immissionsprognose Luftschadstoffe vom 06.03.2009, S. 41 Tabelle 11

Immissionswerte, Irrelevanzgrenze und errechnete maximale Zusatzbelastung im Jahres-mittel durch alle Quellen von Block 9 außerhalb des Nahbereichs von Block 9 für schweb-staubgebundene Luftschadstoffe (Schornsteinhöhe 133 m, Korngrößenverteilung 70/20/10/0, Szenario 2)

Stoff/Stoffgruppe Maximale

Immissions-zusatzbelas-tung

Immissions-wert/

Richtwert

Irrelevanz-grenze

in %

Ausschöp-fung des Grenzwerts in %

Schwebstaub PM 10 μg/m³ 0,073 40 3 0,18 Blei im Schwebstaub μg/m³ 0,00005 0,5 3 0,010 Cadmium im μg/m³Schwebstaub

0,000012 0,005 3 0,24

Arsen im Schwebstaub ng/m³ 0,053 6 3 0,88 Nickel im Schwebstaub ng/m³ 0,036 20 3 0,18 Benzo-a-pyren im ng/m³Schwebstaub

0,00006 1 3 0,006

Thallium im ng/m³Schwebstaub

0,012 280 3 0,004

Chrom im ng/m³Schwebstaub

0,054 17 3 0,32

Cobalt im μg/m³Schwebstaub

0,000012 0,1 3 0,012

Kupfer im μg/m³Schwebstaub

0,00002 1 3 0,002

Mangan im μg/m³Schwebstaub

0,00009 0,15 3 0,06

Vanadium im ng/m³Schwebstaub

0,036 20 3 0,18

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Zinn im Schwebstaub ng/m³ 0,211 1000 3 0,02 Quecksilber im ng/m³Schwebstaub

0,0004 50 3 0,0008

Antimon im ng/m³Schwebstaub

0,065 80 3 0,08

Selen im Schwebstaub μg/m³ 0,00006 2,5 3 0,002 PCDD/F fg/m³ 0,059 150 3 0,04

Auf eine Wiederholung der Ergebnisse der gasförmigen Luftschadstoffe wurde in Tabelle 11 ver-zichtet, weil nur die schwebstaubgebundenen Schadstoffe im Vordergrund stehen

Quelle: Fortschreibung der Immissionsprognose Luftschadstoffe vom 06.03.2009, S. 42 Tabelle 12

Immissionswerte, Irrelevanzgrenze und errechnete maximale Zusatzbelastung im Jahres-mittel durch alle Quellen von Block 9 außerhalb des Nahbereichs von Block 9 für Staub-niederschlag sowie Schwermetalle und Dioxine im Staubniederschlag (Schornstein-höhe 133 m, Korngrößenverteilung 70/20/10/0, Szenario 2)

Stoff/Stoffgruppe Maximale

Immissions-zusatzbelas-tung

Immissions-wert/

Richtwert

Irrelevanz-grenze

in %

Ausschöp-fung des Grenzwerts in %

Staubniederschlag g/(m²*d) 0,00007 0,35 3 0,02 Arsen μg/(m²*d) 0,044 4 5 1,10 Blei μg/(m²*d) 0,039 100 5 0,04 Cadmium μg/(m²*d) 0,010 2 5 0,50 Nickel μg/(m²*d) 0,030 15 5 0,20 Quecksilber μg/(m²*d) 0,0391 1 5 3,91 Thallium μg/(m²*d) 0,010 2 5 0,50 PCDD/F pg/(m²*d) 0,048 4 3 1,20

Quelle: Fortschreibung der Immissionsprognose Luftschadstoffe vom 06.03.2009, S. 43 Der Gutachter hat somit auch nachgewiesen, dass bei der geplanten Schornsteinbauhöhe von 180 m (s. Tabellen 1 und 2 in Nr. 5.4.4) gegen-über der nach TA Luft berechneten Schornsteinhöhe von 133 m eine Re-duzierung der Zusatzbelastung um durchschnittlich 33 % zu verzeichnen ist. Gleichzeitig kommt es zu einer Verschiebung der Lage des Maximums der Immissionszusatzbelastung weg von Block 9. Im Nahbereich der Anlage (bis ca. 700 m um Block 9) dominieren die nied-rigen gefassten und diffusen Quellen, weswegen auf die Auswirkungen – auch unter Einbeziehung der Schornsteinemissionen – erst in der nach-folgenden Nr. 6.4.1.2 eingegangen wird. Bereits in der ursprünglichen Prognose war der Nachweis geführt worden, dass insbesondere in der Umweltzone des Luftreinhalte-/Aktionsplans

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Mannheim die 1 %-Schwelle für die Zusatzbelastung durch das Vorhaben bei den Schadstoffen Stickoxide wie auch Feinstaub (PM 10) unterschritten wurde. Durch die beschriebene Neubewertung auf der Emissionsseite wird – dies hat die weitere Berechnung nachgewiesen – in der Mannheimer Umweltzone der Immissionsanteil der Zusatzbelastung weiterhin deutlich unter 1 % des Immissionswertes liegen, nämlich für NO2 maximal bei rd. 0,40 % und für PM 10 bei maximal 0,07 %, auch unter Berücksichtigung der Szenarien 1 und 2 bezüglich der Korngrößenverteilung. Der Gutachter hat auch nachgewiesen, dass ein Anstieg der Überschreitungshäufigkeit der Kurzzeitwerte durch die Zusatzbelastungen von Block 9 nicht zu erwar-ten ist. Demnach können von der Antragstellerin auf der Grundlage von Nr. 4.2.2 Abs. 1 Buchst. a) TA Luft aus Gründen der Verhältnismäßigkeit keine wei-tergehenden Maßnahmen zur Luftreinhaltung, insbesondere solche, die über den Stand der Technik hinausgehen, verlangt werden. Das Regie-rungspräsidium folgt insoweit den Auslegungshinweisen des Umweltminis-teriums Baden-Württemberg (im Schreiben vom 17.09.2004 – AZ 43-8820.10-TA-Luft/4, unter Nr. 2.5), wonach es bei einem Immissionsanteil bis maximal 1 % des Immissionsjahreswertes unverhältnismäßig wäre, den Verursacher zu weitergehenden Maßnahmen über den Stand der Technik hinausgehend heranzuziehen. Gleichwohl ist festzustellen, dass die Antragstellerin für die Hauptschad-stoffe NOx, SO2, Staub, CO und Quecksilber sich zur Einhaltung von Grenzwerten verpflichtet hat, die die Anforderungen der 13. BImSchV und damit die maßgeblichen Vorsorgeanforderungen nach dem aktuellen Stand der Technik noch deutlich übertreffen. Die LUBW wurde während des Verfahrens mit der fachlichen Überprüfung der vorgelegten Immissionsprognose Luftschadstoffe und deren Ergänzun-gen/Fortschreibungen beauftragt. Sie hat sowohl die Nachvollziehbarkeit der meteorologischen Datenbasis als auch des Rechenverfahrens (AUSTAL 2000) und die Plausibilität der Rechenergebnisse bestätigt. Die Hauptemissionsquelle (Schornstein für Block 9) wird auf der Grundlage entsprechender Messauflagen intensiv auf die Einhaltung aller Grenzwerte überwacht (vgl. Nr. 4.1.2.5). Zusätzlich sind die kontinuierlich ermittelten Messergebnisse an das Emissionsdatenfernübertragungssystem (EFÜ) der

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LUBW automatisch zu übermitteln (vgl. Nr. 4.1.2.7). Die Überwachungsbe-hörde hat damit ein wirksames Mittel zur Verfügung, den Anlagenbetrieb und die entstehenden Emissionen der Hauptschadstoffe zeitnah („rund um die Uhr“) beurteilen und ggf. auf etwaige Unregelmäßigkeiten unverzüglich reagieren zu können. Dies war insbesondere auch im Hinblick auf die fest-gesetzten niedrigeren Emissionskonzentrationen, die im Jahresmittel ein-zuhalten sind, notwendig und sinnvoll.

6.4.1.2 Diffuse Emissionen und bodennahe Auswirkungen im Nahbereich des Kraftwerks

In der mit dem Genehmigungsantrag vorgelegten Ausbreitungsrechnung wurden alle möglichen bodennahen Quellen vollumfänglich berücksichtigt. An den nächstgelegenen geschlossenen Wohnbebauungen (z.B. Altrip, Jo-hannkirchhof) innerhalb des Nahbereichs um das Neubauprojekt werden die Irrelevanzgrenzen aller untersuchten Luftschadstoffe sicher unterschrit-ten. Im Nahbereich um Block 9 wurden bei der weiteren Rechnung Überschrei-tungen des Irrelevanzkriteriums der TA Luft für NO2, SO2, Schwebstaub PM 10 und Staubniederschlag prognostiziert. Dies betraf, wie bereits erwähnt, die Fläche eines an das Kohlelager an-schließenden Industrie-/Gewerbegebiets sowie – nur für Schwebstaub PM 10 – eines einzelstehenden Wohnhauses in der Mundenheimer Straße. Das Maximum der Immissionszusatzbelastung durch die staubförmigen Schadstoffe, die sich aus der Überlagerung der Zusatzbelastung aus dem Dampferzeuger (Schornstein) und den Berechnungsergebnissen für die sonstigen geführten Quellen und die Werksverkehrsemissionen ergeben, hat der Gutachter wegen der niedrigen Höhen der diffusen Quellen auf dem Werksgelände des GKM festgestellt. Es ist daher nicht beurteilungsrele-vant. Ausgehend von diesem Maximalwert nimmt die Zusatzbelastung mit dem Abstand von der Anlage rasch ab und unterschreitet in einem Abstand von ca. 300 m von der neuen Kohlehalde die Irrelevanzgrenzen nach TA Luft. Der Anteil der Schornsteinemissionen des Dampferzeugers beträgt im Nahbereich unter Berücksichtigung der Szenarien 1 und 2 bezüglich der Korngrößenverteilung (vgl. dazu oben Nr. 6.4.1.1, Tabellen 7 u. 8) ca. 1 %.

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Die SO2- und NO2-Immissionszusatzbelastung im Nahbereich um Block 9 setzt sich hingegen aus Werksverkehrsemissionen und zu einem geringe-ren Anteil aus den Emissionen des Schornsteins zusammen. Die Haupt-quelle für diese Schadstoffe sind die Schiffsemissionen, die aber in ihren Auswirkungen räumlich eng begrenzt sind. Die Maxima für SO2 befinden sich im Bereich des Hafenbeckens, wo sich Menschen nicht dauerhaft auf-halten. Die benachbarten Industrie- und Gewerbeflächen sind nicht mehr betroffen und wurden vom Gutachter zu Recht nicht weiter betrachtet. Im Gegensatz dazu sind auf diesen Flächen die Zusatzbelastungen für Schwebstaub (PM10), Staubniederschlag und NO2 nicht irrelevant. Der Gutachter hat auch diese Bereiche, in denen sich Menschen nur vorüber-gehend aufhalten, beurteilt. Die Ergebnisse (Jahres- und Kurzzeitbetrachtungen) für das benachbarte Industrie- und Gewerbegebiet sind in den nachfolgenden Tabellen 13–15 aufgeführt: Tabelle 13 Vergleich der Gesamtbelastung aus Vor- und maximaler Zusatzbelastung für die Schad-stoffe Schwebstaub (PM10), Staubniederschlag und NO2 mit den Immissionswerten der TA Luft im Nahbereich der Anlage auf Gewerbe- und Industrieflächen bis zur nächstgele-genen geschlossenen Wohnbebauung

Schadstoff Immissions-vorbelastung1

IJV

Maximale Immissions-

zusatzbelastungIJZ

Gesamtbelastung

IJG

Immissionswertnach

TA Luft IW

Schwebstaub (PM10) μg/m³

28 6 34 40

Staubniederschlag g/(m²*d)

0,104 0,040 0,144 0,35

NO2 μg/m³ 35 4 39 40 1 Messstelle Mannheim-Süd, Maximaler Jahresmittelwert aus den Jahren 2003 - 2007

Quelle: Fortschreibung der Immissionsprognose Luftschadstoffe vom 06.03.2009, S. 50

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Tabelle 14 Tages-Immissionswert für Schwebstaub (PM10) – Prüfung auf Einhaltung der zulässigen Überschreitungshäufigkeit für das Gewerbe- und Industriegebiet im Nahbe-reich von Block 9 – Szenario 1 und 2 der Korngrößenverteilung (identische Werte) LUBW-Messstation Beurteilungspunkt / Gebiet

Mannheim-Süd Gewerbe- und Industriegebiet

Anzahl Werte > 50 μg/m³ PM10: Vorbelastung ohne Block 9 (2002) Gesamtbelastung mit Block 9 (2002)

29

33

Max. Zunahme des Tagesmittelwerts μg/m³ 23,1

Quelle: Fortschreibung der Immissionsprognose Luftschadstoffe vom 06.03.2009, S. 54

Die Daten für die Vorbelastung basieren auf den Messungen der nahen LUBW-Messstation Mannheim-Süd. Die Anzahl der Überschreitungen des Kurzzeitwerts nach Inbetriebnahme von Block 9 im Gewerbe- und Indust-riegebiet im Nahbereich der Anlage nimmt um maximal 4 Tage pro Jahr von 29 Tagen auf 33 Tage zu. Die maximal zulässige Anzahl von Über-schreitungen (35) wird daher nicht erreicht. Tabelle 15 Stunden-Immissionswert NO2 - Vergleich der Gesamtbelastung aus maximaler Kurzzeit-Vorbelastung und Jahres-Zusatzbelastung mit dem Kurzzeit-Immissionswert der TA Luft Nr. 4.2.1 im Gewerbe- und Industriegebiet im Nahbereich von Block 9

Schadstoff Maximale Im-missions-

vorbelastung1

Immissions- zusatzbelastung

(Jahr) IJZ

Gesamtbe-lastung2

Immissionswertnach

TA Luft Nr. 4.2.1

NO2 (Stunde) μg/m³ 136 <4 152 200 1 Messstelle Mannheim-Süd, maximale Kurzzeitmittelwerte aus den Jahren 2004 – 2007 2 Gesamtbelastung (Stunde) = Maximale Immissionsvorbelastung (Stunde) + 4 mal Immissionszu-satzbelastung (Jahr)

Quelle: Fortschreibung der Immissionsprognose Luftschadstoffe vom 06.03.2009, S. 56 Es ist ersichtlich, dass die vom Gutachter nach Nr. 4.7.3 Buchstabe b) TA Luft berechnete Gesamtbelastung für NO2 kleiner ist als der Immissions-konzentrationswert für die Stunde. Der Immissions-Stundenwert für NO2 ist nach der Prognose daher eingehalten.

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Für das einzelstehende Wohnhaus in der Mundenheimer Str. 70 ergibt sich bez. Schwebstaub PM 10 folgendes Bild: Tabelle 16 Vergleich der Gesamtbelastung aus Vor- und maximaler Zusatzbelastung für den Schadstoff Schwebstaub (PM10 mit dem Immissionswert der TA Luft im Nahbe-reich der Anlage im Bereich der Mundenheimer Str. 70 (Beurteilungspunkt 8)

Schadstoff Immissions-vorbelastung1

IJV

Maximale Immissions-

zusatzbelastungIJZ

Gesamtbelastung

IJG

Immissionswertnach

TA Luft IW

Schwebstaub (PM10) μg/m³

28 1,4 29,4 40 1 Messstelle Mannheim-Süd, Maximaler Jahresmittelwert aus den Jahren 2003 - 2007

Quelle: Fortschreibung der Immissionsprognose Luftschadstoffe vom 06.03.2009, S. 50 (Textanga-be) Danach liegt die Gesamtbelastung deutlich unter dem maßgeblichen Im-missionswert. Tabelle 17 Tages-Immissionswert für Schwebstaub (PM10) – Prüfung auf Einhaltung der zulässigen Überschreitungshäufigkeit für den Bereich der Mundenheimer Str. 70 (Beurteilungspunkt 8) – Szenario 1 und 2 der Korngrößenverteilung (identische Werte) LUBW-Messstation Beurteilungspunkt / Gebiet

Mannheim-Süd

8 (Mundenheimer Str. 70) Anzahl Werte > 50 μg/m³ PM10: Vorbelastung ohne Block 9 (2002) Gesamtbelastung mit Block 9 (2002)

29

29

Max. Zunahme des Tagesmittelwerts μg/m³ 5,4

Quelle: Fortschreibung der Immissionsprognose Luftschadstoffe vom 06.03.2009, S. 53

Die Anzahl der Überschreitungen des Immissionsgrenzwerts nach Inbe-triebnahme von Block 9 bleibt gemäß der Prognose unverändert. Das Regierungspräsidium hat in der Nebenbestimmung Nr. 4.1.2.5.14 fest-gelegt, dass – zunächst über einen Jahreszeitraum – kontinuierliche Im-missionsmessungen durch eine anerkannte Messstelle an mindestens zwei ausgewählten Messpunkten (einer davon im Bereich der Mundenheimer Straße 70) durchzuführen sind, die zur Überprüfung der tatsächlichen Ge-

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samtbelastung durch Feinstaub PM 10 und Staubniederschlag im Nahbe-reich um Block 9 dienen sollen. Durch die im Genehmigungsantrag genannten und in die Immissionsprog-nose eingeflossenen emissionsmindernden Maßnahmen im Bereich von Kohleumschlag und Lagerung wird es aller Voraussicht nach zu keiner we-sentlichen Verschlechterung der Immissionssituation im Nahbereich der Anlage kommen. Durch die in den Nrn. 4.1.2.2 und 4.1.2.3 geforderten zusätzlichen Maß-nahmen werden weitergehende Emissionsminderungen eintreten als im Antrag unter Worst-Case-Gesichtspunkten prognostiziert. Die Ausführun-gen des Gutachters waren insofern im Ergebnis nachvollziehbar und plau-sibel. Einzelne Unplausibilitäten, die entweder von der LUBW im Rahmen der Prüfung der Immissionsprognose oder von Einwendern im Erörterungs-termin aufgezeigt wurden, konnten im weiteren Verfahren noch ausge-räumt werden. Darauf wird bei der Behandlung der Einwendungen noch näher eingegangen (vgl. Nr. 6.5.5.3.3).

6.4.2 Keime und Gerüche Auf der Grundlage des Fachgutachtens (Prof. Werner) sind nennenswerte

Keimemissionen aus dem Betrieb der Nasszellenkühler unter Berücksichti-gung einer optimierten Konstruktion und der begrenzten Jahresbetriebs-dauer (max. 3.000 h/a) nicht zu erwarten. Das Regierungspräsidium hat dazu in den Nebenbestimmungen (unter Nr. 4.1.2.9.1) verlangt, dass vor Inbetriebnahme ein Bericht des Herstellers der Nasszellenkühler vorzule-gen ist, der eine entsprechende Beschreibung der Konstruktion und Monta-ge auch im Hinblick auf die Verhinderung von Keimbildung beinhalten muss. Die nachfolgenden Auflagen (Nrn. 4.1.2.9.2 ff) sollen letzteres für die Betriebsphase sicherstellen. Ebenfalls keine erheblichen Auswirkungen auf das Schutzgut Luft sind von Gerüchen aus dem Kraftwerksbereich zu erwarten. Im bestimmungsgemä-ßen Betrieb eines Steinkohlekraftwerks ist mit keinen Gerüchen zu rech-nen, die außerhalb der Werksgrenzen noch wahrzunehmen sind. Dies wird auch durchweg in Fachkreisen so gesehen sowie in einem vom Regie-rungspräsidium Karlsruhe in einem vergleichbaren Kraftwerksgenehmi-

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gungsverfahren eingeholten Gutachten aus dem Jahr 2008 im Grunde be-stätigt.

6.4.3 Energieeffizienz, Wärmenutzung, CO2-Emissionen Gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BImSchG sind seit der Einführung dieser

Vorschrift 2001 (vorher bestand nur eine Abwärmenutzungspflicht) Betrei-ber genehmigungsbedürftiger Anlagen, insbesondere auch Kraftwerks-betreiber, zu sparsamer und effizienter Energieverwendung verpflichtet. Damit soll der Primärenergieverbrauch gesenkt werden, was letztlich auch dem Klimaschutz dient. Die Energieverwendungspflicht gilt – im Unter-schied zum früheren Recht – unmittelbar und nicht erst nach Erlass einer entsprechenden Rechtsverordnung. Zudem verpflichtet § 7 der 13. BImSchV den Betreiber, Maßnahmen der Kraft-Wärme-Kopplung durchzuführen, soweit technisch möglich und nicht unverhältnismäßig.

Diesen Anforderungen genügt die geplante Kraftwerksanlage mit einem Nettowirkungsgrad von mehr als 46 %. Hinzu kommt bei Block 9 die Mög-lichkeit einer weiteren Fernwärmeauskopplung bis zu 500 MW (thermisch) und Lieferung an das Fernwärmenetz der MVV Energie AG, neben der be-reits bestehenden Auskopplung bei den anderen Blöcken des Kraftwerks.

Die Betreiberin sichert mit der möglichen Fernwärmeauskopplung nicht nur

das bestehende Fernwärmenetz Mannheim-Heidelberg, sondern stellt dar-über hinaus auch Fernwärme für zukünftige Netzerweiterungen bereit. Aus Sicht der Genehmigungsbehörde erfüllt die GKM AG unter zusätzlicher Be-rücksichtigung weiterer interner Maßnahmen zur Optimierung der Wärme-nutzung, z.B. hohe Frischdampfparameter, Minimierung von Wärmeverlus-ten durch effektive Wärmedämmung von Anlagenteilen und Gebäuden etc., die Anforderungen, die an eine Kraft-Wärme-Kopplung nach dem Stand der Technik zu stellen sind.

Nicht unerwähnt bleiben soll in diesem Zusammenhang, dass das GKM mit den vorhandenen Bahnstrommaschinen ca. 10 % des bundesweiten Bahn-strombedarfs abdeckt.

Unbestreitbar ist allerdings, dass auch der geplante moderne Kohleblock 9

mit einem hohen Ausstoß an Kohlendioxid (CO2) als zwangsläufig entste-hendem Anteil an den Verbrennungsabgasen verbunden ist.

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Anforderungen an die Emission von CO2 als Treibhausgas stellt jedoch vor-rangig das Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz (TEHG), da es sich beim GKM um eine emissionshandelspflichtige Anlage handelt (vgl. An-hang 1 Nr. I TEHG). Nach der eindeutigen gesetzlichen Zuweisung (§ 5 Abs. 1 Satz 2 BImSchG) kann zur Erfüllung der Vorsorgepflicht nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BImSchG lediglich die Einhaltung der Pflicht zur Ermitt-lung der CO2-Emissionen und der Pflicht, rechtzeitig Emissionszertifikate in der erforderlichen Anzahl an die zuständige Behörde abzugeben (vgl. §§ 5 und § 6 Abs. 1 TEHG), vom Betreiber verlangt werden; dies wurde mit den Auflagen unter Nr. 4.1.2.8 umgesetzt. Ebenso dürfen, was den CO2-Ausstoß angeht, nach § 5 Abs. 1 Satz 4 BImSchG keine weitergehenden Anforderungen an die Energieeffizienz gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BImSchG gestellt werden, die über die TEHG-Pflichten hinausgehen.

Das System des Emissionshandels nach Maßgabe des TEHG verdrängt somit beim Klimagas CO2 zwingend die für die „klassischen“ Luftschadstof-fe geltenden Eingriffsmöglichkeiten nach Bundes-Immissionsschutzgesetz.

Unabhängig davon kann jedoch festgestellt werden, dass zumindest die fortschrittliche Kraftwerkstechnik und die damit verbundene Reduzierung der spezifischen CO2-Emission (Menge an Treibhausgas pro erzeugter Ki-lowattstunde Strom) als Ersatz für alte und energieineffiziente Kraftwerke – insbesondere hier durch die Stilllegung der beiden Altblöcke 3 und 4 –

einen gewissen Beitrag zum Klimaschutz leisten können. Die Antragstellerin hat die notwendigen Flächen auf ihrem Betriebsgelände

freizuhalten, damit eine spätere Nachrüstung für eine Abscheideeinrichtung für CO2 möglich bleibt. Für die konkrete Verpflichtung hierzu behält sich das Regierungspräsidium den Erlass einer nachträglichen Anordnung zu gege-bener Zeit vor (vgl. unter Nr. 4.1.2.10.1).

6.4.4 Lärm und Erschütterungen

Wie bereits bei der Darstellung der Umweltauswirkungen ausgeführt wurde (vgl. unter Nr. 5.4.3), spielen die Lärmemissionen und -immissionen vor al-lem während der Errichtungsphase eine wesentliche Rolle. In der Ge-räuschimmissionsprognose der Fa. Müller-BBM, Bericht Nr. M65 096/28 vom 09.04.2008 (Bearbeitungsstand: Juli 2008) wurde hierzu eine umfas-sende Prüfung und Bewertung vorgenommen. Die Baustellenlärmimmissi-

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onen haben sich an der „Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Schutz gegen Baulärm – Geräuschimmissionen“ vom 19.08.1970 (AVV Baulärm) zu orientieren. Wie das Gutachten nachgewiesen hat, können auch unter konservativen Annahmen die Immissionsrichtwerte tagsüber an allen Im-missionsorten eingehalten werden. Des Weiteren ist unter den Voraussetzungen einer geordneten Baustellen-führung und beim Einsatz erschütterungsarmer Gründungsmaßnahmen nach dem Gutachten nicht davon auszugehen, dass im Umfeld der Baustel-le schädliche Umwelteinwirkungen bzw. erhebliche Belästigungen durch Erschütterungen verursacht werden. Lärmintensive Bautätigkeiten sollen weitestgehend tagsüber durchgeführt werden. Für einen speziellen Teil von Bauarbeiten, die sich nicht auf den Tagesbe-trieb begrenzen lassen, wie beispielsweise großflächige Betonagearbeiten an Fundamentplatten, Gleitschalungsarbeiten an Silos und am Schornstein, wird in begrenztem Umfang Nachtarbeit – auch an Sonn- und Feiertagen – erforderlich werden. Im Genehmigungsantrag konnte von der Antragstellerin noch keine belast-bare Aussage zu möglichen Geräuschentwicklungen zur Nachtzeit getrof-fen werden, weil Detailangaben über die zum Einsatz kommenden Bauma-schinen, Bautätigkeiten und Fahrwege noch nicht vorlagen. Da aber zur Nachtzeit an den maßgeblichen Immissionsorten wesentlich niedrigere Im-missionsrichtwerte gelten als tagsüber, konnte die Genehmigungsbehörde zum jetzigen Zeitpunkt noch keine abschließenden Regelungen für einen Baubetrieb zur Nachtzeit treffen (Anmerkung: Im Rahmen der Zulassung des Regierungspräsidiums Karlsruhe zum vorzeitigen Beginn nach § 8a BImSchG vom 06.04.2009 war dies nur deshalb möglich, weil nur wenige in Art und Umfang weitgehend definierte Arbeiten beantragt wurden). Erst nach Vorlage einer detaillierten Immissionsprognose für Bauarbeiten im Nachtzeitraum kann eine ausreichend bestimmte Regelung erfolgen. Si-cherzustellen ist jedenfalls, dass nächtliche Bauarbeiten nicht zu einer un-zulässigen Lärmbelastung für die Anwohner führen dürfen. Die Geräuscheinwirkungen durch die Gesamtanlage des Großkraftwerks führen daher weder tagsüber in der Errichtungs- noch zur Tag- und Nacht-

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zeit in der Betriebsphase (s. hierzu auch die ausführliche Darstellung unter 5.4.10) zu unzulässigen Lärmeinwirkungen auf die Nachbarschaft. Dabei sind folgende Besonderheiten zu berücksichtigen: Schon heute ohne die Kraftwerksplanung treten an den maßgeblichen Im-missionsorten IO 8 - IO 15 in der Nachtzeit, bedingt durch die umliegenden Industrie- bzw. Gewerbebetriebe Lärmimmissionen auf, die über den jewei-ligen Richtwerten für die entsprechenden Gebietseinstufungen liegen, wie der Lärmgutachter durch entsprechende Vorbelastungsmessungen aufge-zeigt hat. In den Gutachten • Geräuschimmissionsprognose der Fa. Müller-BBM, Bericht Nr. M65

096/28 vom vom 09.04.2008 (Bearbeitungsstand: Juli 2008) • Ergänzungen zum Schallgutachten, Bericht Nr. M65 096/45 der Fa. Mül-

ler BBM vom 09.03.2009 • Messungen von Schallimmissionen in der näheren Umgebung des

GKM, Bericht Nr. M65 096/31 der Fa. Müller BBM vom 22.04.2008 • Geräuschimmissionsmessungen im Nachtzeitraum im Umfeld des GKM:

TÜV Süd Technische Berichte Nrn. TB_819046 vom 10.05.2006 TB_867907 vom 27.10.2006 TB_10005183_b vom 22.10.2007 TB_1291231 vom 02.03.2009

wurde hierzu eine umfassende Prüfung und Bewertung vorgenommen. Diese Berichte wurden von der LUBW geprüft und für nachvollziehbar und plausibel befunden. Die Fremdgeräuschregelung nach Nr. 3.2.1 Abs. 5 der TA Lärm wurde insoweit korrekt angewandt. In der Nebenbestimmung Nr. 4.1.4.2.1 wurden diejenigen anteiligen Immissionspegel durch das zukünfti-ge Gesamtkraftwerk mit den Blöcken 6, 7, 8 und 9 verfügt, die auch bei der vorliegenden Überschreitung der Immissionsrichtwerte an den untersuchten Immissionsorten durch Fremdgeräusche zur Nachtzeit schädliche Auswir-kungen auf die dortigen Anwohner nicht erwarten lassen. Für den IO 8 (Neckarau, Mundenheimer Str. 7) hatte der Gutachter einen Immissionsrichtwert zur Nachtzeit von ≥ 43 dB(A) angesetzt (s. hierzu auch die Ausführungen in Nr. 5.4.10). Ein rechtsgültiger Bebauungsplan liegt dort nicht vor. Auf der Grundlage eines Ortstermins des Regierungspräsidiums

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am 16.01.2009 kann die Annahme des Gutachters bestätigt werden. Es handelt sich insoweit um eine sog. Gemengelage im Sinne von Nr. 6.7 der TA Lärm. Die Bebauung entlang der Friedelsheimer Straße und Munden-heimer Straße zwischen Friedelsheimer Straße (in ca. 40 m Entfernung zum IO 8 befinden sich ein Montage- u. Reparaturbetrieb / Schlosserarbei-ten sowie Hausmeisterservice, auf der westlichen Straßenseite befindet sich ein Möbelgeschäft inkl. einer Montagewerkstatt) bis einschließlich IO 8 ist als faktisches Mischgebiet (MI) einzustufen. Entsprechend dem Vor-schlag des Gutachters wird bei einer derartigen Gemengelage am IO 8 als geeigneter Zwischenwert für die Nachtzeit ein Lärmrichtwert von mindes-tens 43 dB(A) für zulässig gehalten, der aus dem Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme abgeleitet werden kann, allerdings den Wert für ein Mischgebiet, also 45 dB(A), nicht übersteigen darf. Vorausgesetzt bei dieser Absenkung des Lärmschutzniveaus in diesem Be-reich wird, dass mit den geplanten Kraftwerksanlagen der Stand der Lärm-minderungstechnik in vollem Umfang eingehalten wird. Zwecks Überprüfung der Lärmimmissionsprognose des Gutachters hat das Regierungspräsidium in der Nebenbestimmung Nr. 4.1.4.2.7 Abnahme-messungen durch eine unabhängige Messstelle verlangt. Dabei wird im Rahmen der Messplanung darauf zu achten sein, dass der Nachweis der Einhaltung der festgesetzten Immissionsbeiträge (Nr. 4.1.4.2.1) sich auf den gesamten Bestand des Großkraftwerks bezieht.

6.4.5 Anlagensicherheit Das Grosskraftwerk Mannheim unterliegt aufgrund der bestehenden Heizöl

EL-Lagerung den Grundpflichten der Störfall-Verordnung. Heizöl EL kommt jedoch bei Block 9 nicht zum Einsatz. Der HEL-Tank ist zudem vom Block 9 ca. 1 km entfernt, so dass Auswirkungen im Falle einer Störung – auch wechselseitig – nicht zu befürchten sind.

Das bestehende Ammoniakwasserlager muss nicht erweitert werden, da nach der endgültigen Stillegung der Blöcke 3 und 4 (nach Abschluss des Probebetriebs für Block 9) entsprechende Kapazitäten frei werden. Das Ammoniakwasserlager unterliegt aufgrund der Limitierung der Ammoniak-konzentration im Wasser auf weniger als 25 % ohnehin nicht den Anforde-

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rungen der Störfall-Verordnung, so dass die dortigen Vorschriften nicht an-wendbar sind.

Das Regierungspräsidium hat dennoch, um die größtmögliche Anlagensi-cherheit zu gewährleisten, durch ergänzende Auflagen (vgl. unter Nr. 4.1.5) verfügt, dass eine baubegleitende Überwachung der zusätzlich erforderli-chen Rohrleitung vom Bestand zum Block 9 durch einen Sachverständigen zu erfolgen und dieser vor Inbetriebnahme des Lagers die Erfüllung sämtli-cher sicherheitstechnischer Anforderungen zu bescheinigen hat.

6.4.6 Bau- und Planungsrecht Die für den Bau von Block 9 vorgesehenen Grundstücksflächen im direkten

Anschluss an die bestehenden Kraftwerksanlagen befinden sich im nicht überplanten Innenbereich, da für den Standort des Großkraftwerks kein Bebauungsplan der Stadt Mannheim vorliegt. Das Erweiterungsbauvorha-ben beurteilt sich daher nach der bauplanungsrechtlichen Vorschrift des § 34 BauGB. Es ist danach zulässig, da es sich nach Art und Maß der bau-lichen Nutzung, der Bauweise und der zu überbauenden Grundstücksfläche in die Eigenart der Umgebungsbebauung einfügt und die Erschließung ge-sichert ist.

Die nähere Umgebung, in die sich das Vorhaben einzufügen hat, reicht im

Norden bis zur Rhenaniastraße, im Osten bis zur Graßmannstraße, im Sü-den wird der Standort durch den Rhein begrenzt bzw. durch das Hafenbe-cken 21. In einem Teilbereich ist auch die Nutzung südlich des Hafenbe-ckens für den Vorhabensbereich prägend. Im Westen wird der Vorhabens-bereich durch die bestehenden Anlagen des Großkraftwerkes zwischen Pli-naustraße und Rhein geprägt.

Innerhalb der vorgenannten Abgrenzung des Umgebungsbereiches befin-

den sich Anlagen des Großkraftwerkes sowie Industrie- und Gewerbebe-triebe. Hinsichtlich sämtlicher Kriterien, die für die Bestimmung des Einfü-gens nach planungsrechtlichen Gesichtspunkten relevant sind, hält sich das Vorhaben innerhalb des Rahmens, der durch den Bestand vorgegeben wird.

Das Regierungspräsidium stimmt auch der Einschätzung der Stadt Mann-heim in ihrer baurechtlichen Stellungnahme vom 01.10.08 (in Anlage 1, auf

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S. 7) und den Erläuterungen im Erörterungstermin (vgl. S. 78 des Wortpro-tokolls) zu, dass vorliegend durch die Erweiterung keine städtebaulichen Spannungen in einem Ausmaß zu besorgen sind, die dem planungsrechtli-chen Einfügensgebot entgegenstehen und die Notwendigkeit eines qualifi-zierten Bebauungsplanes begründen könnten. Vorausgesetzt wird dabei insbesondere, dass alle immissionsschutzrechtlichen Anforderungen durch das Vorhaben erfüllt werden – dies wurde bereits umfassend dargelegt – und auch das Ortsbild nicht erheblich beeinträchtigt wird (s. dazu unter Nr. 6.4.12.2).

Auch ist im vorliegenden Fall die Erschließung des Bauvorhabens gesi-chert, wie die Stadt Mannheim in ihrer Stellungnahme und mit eingehenden Erläuterungen im Erörterungstermin (vgl. auf S. 78 des Wortprotokolls) be-stätigt hat.

Die Stadt Mannheim hat das gemäß §§ 36, 34 BauGB erforderliche bau-

planungsrechtliche gemeindliche Einvernehmen am 26.09.2008 erteilt und dies mit Schreiben vom 10.10.2008 dem Regierungspräsidium mitgeteilt.

Dem Kraftwerksvorhaben stehen auch keine Belange des Raumordnungs-

und Landesplanungsrechts entgegen. Die Planung steht im Einklang mit den einschlägigen regionalplanerischen

Regelungen des Verbandes Region Rhein-Neckar. Nach Plansatz 5.2 sind laut Regionalplan Unterer Neckar „die Erweiterungsmöglichkeiten beim heutigen Standort des Großkraftwerks Mannheim zu sichern, um die regio-nale Elektrizitätsversorgung sicherzustellen.“ Hierbei handelt es sich um ein Ziel der Raumordnung.

Die Regelung in Plansatz 5.9 (Grundsatz) im Regionalplan Unterer Neckar,

wonach bei Bau und Erweiterung von Kraftwerken ein Raumordnungsver-fahren vorausgehen soll, in dem auch die grenzüberschreitenden Auswir-kungen beachtet werden, kann sich bezüglich der verfahrensmäßigen For-derung nicht durchsetzen und ist daher obsolet. Die Frage nach der Erfor-derlichkeit zur Durchführung eines Raumordnungsverfahrens beurteilt sich allein nach den gesetzlichen Vorgaben. Vorliegend ist das Landespla-nungsgesetz Baden-Württemberg - LplG - i. V. mit der Raumordnungsver-ordnung - RoV - (VO zu § 6a Abs. 2 des Raumordnungsgesetzes) ein-schlägig.

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Nach § 18 Abs. 1 LplG führt die höhere Raumordnungsbehörde (d.i. das Regierungspräsidium) für raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen, die in der RoV in der jeweils geltenden Fassung bestimmt sind, in der Re-gel ein Raumordnungsverfahren durch.

Zwar trifft die in der RoV unter § 1 Satz 3 Nr. 1 genannte Vorhabens- und

Verfahrensart hier zu, nämlich eine mit Öffentlichkeitsbeteiligung genehmi-gungspflichtige Anlage nach Bundes-Immissionsschutzgesetz, die im UVPG-Katalog nach Nrn. 1-10 Anlage 1 aufgeführt ist. Jedoch wird das zweite Kriterium nach RoV, nämlich „Errichtung einer Anlage im Außenbe-reich i. S. des § 35 BauGB“, eindeutig nicht erfüllt, da – wie oben näher ausgeführt – das Baugrundstück im sog. Innenbereich i. S. von § 34 BauGB liegt. Von daher besteht keine Rechtsgrundlage für die Durchfüh-rung eines Raumordnungsverfahrens für das Kraftwerksvorhaben.

In seiner Stellungnahme mit Schreiben vom 14.07.2008 hat der Verband

Region Rhein-Neckar noch die Forderung erhoben, dass der Vorhabens-träger den Nachweis zu führen habe, dass eine Kollision seiner Kraftwerks-planung mit einer möglichen Rheinquerungstrasse Altrip (Maßnahme B 38a) ausgeschlossen werden kann. Gemäß der internen Stellungnahme von Abteilung 4 (Straßenwesen und Verkehr) des Regierungspräsidiums vom 04.08.2008 wäre eine solche Trasse in Form einer Brücke oder eines Tunnels – auf der Grundlage der früheren Planung mit gewissen Änderun-gen – auch beim Bau des Block 9 weiterhin möglich. Bestätigt wird diese Aussage auch durch ein Telefonat zwischen dem Vorstand des GKM und dem Abteilungsleiter Umwelt am 30.05.2008 (Vermerk s. Verfahrensakten).

6.4.7 Abwasser- und Abfallentsorgung sowie Umgang mit wassergefähr-

denden Stoffen In den Nebenbestimmungen wurde auf die geltenden allgemeinen Anforde-

rungen an die Abwasserbehandlung nach den einschlägigen Anhängen 31 und 47 zur Abwasserverordnung hingewiesen. Spezielle Anforderungen wurden an das bei der Wasseraufbereitung anfallende Abwasser, das Ab-wasser aus der Dampferzeugung, der Rauchgaswäsche sowie das ggf. öl-haltige Abwasser aus der Kraftwerksgebäudeentwässerung gestellt. Be-sonderes Augenmerk wurde auf den Einsatz von Behandlungschemikalien

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(Flockungs- und Fällungsmittel etc.) gerichtet. Umfassend wurde die Über-wachung (Eigenkontrolle und amtliche Überwachung), auch für bestehende und mitbenutzte Abwasseranlagen, nach den entsprechenden Vorschriften geregelt.

Gemäß § 19 g WHG müssen Anlagen zum Lagern, Abfüllen, Herstellen und Behandeln sowie Verwenden wassergefährdender Stoffe so beschaf-fen, eingebaut, aufgestellt, unterhalten und betrieben werden, dass keine Verunreinigung von Gewässern oder sonstige nachteilige Veränderungen ihrer Eigenschaften zu besorgen ist. Dies gilt in gleichem Maße auch für Rohrleitungen.

Durch die geplanten und beantragten dichten und beständigen Anlagen und Anlagenteile, entsprechende Standflächen und Auffangvolumina, sowie aufgrund redundant ausgelegter Sicherheitsvorkehrungen, zusammen mit den Regelungen und Hinweisen zur Anwendung der Anlagenverordnung wassergefährdende Stoffe (VAwS), kann insgesamt sichergestellt werden, dass die nötigen Vorsorgemaßnahmen gegen Gefahren für das Schutzgut Wasser (für Oberflächen- wie Grundwasser), die beim späteren Betrieb der Kraftwerksanlagen entstehen könnten, getroffen werden.

6.4.8 Gewässerschutz

Bei Beachtung der dazu ergangenen Nebenbestimmungen ist nicht vom Eintritt von Oberflächen- oder Grundwasserverunreinigungen durch die Er-richtungsmaßnahmen selbst auszugehen. Eine Wasserverunreinigung durch die Baumaßnahmen, etwa durch von Baumaschinen austretende wassergefährdende Stoffe, ist bei Beachtung des Standes der Technik für Baumaschinen nicht zu erwarten. Austretende wassergefährdende Stoffe würden schnell erkannt und Verunreinigungen schnell behoben werden können. Sofern eine Grundwasserhaltung während der Baumaßnahme er-forderlich wird, ist für das Schutzgut Grundwasser ein Überwachungskon-zept im Rahmen eines gesonderten Wasserrechtsverfahrens festzulegen. Eine Beeinträchtigung des Grundwassers aus der in Nr. 5.4.3 erwähnten Altablagerung „B 3“ im Bereich des Maschinenhauses kann durch techni-sche und organisatorische Maßnahmen weitgehend ausgeschlossen wer-den. Zwar hat die GKM AG die Sanierung dieser Altablagerung von dem immissionsschutzrechtlichen Verfahren (s. Nr. 5.4.3) abgetrennt, jedoch

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wird darauf hingewiesen, dass durch den Feststellungsbescheid der Stadt Mannheim – Fachbereich Baurecht und Umweltschutz – vom 17.02.2009 auf der Grundlage des § 13 Abs. 6 BBodSchG, mit dem der Sanierungs-plan der Antragstellerin für verbindlich erklärt wurde, Sorge dafür getragen wird, dass eine Grundwasserbeeinträchtigung nicht eintreten wird.

6.4.9 Bodenschutz, Altlasten

Bereits im Vorfeld der Antragstellung wurden im Bereich des geplanten Baufelds Bodenproben mittels Bohrungen entnommen. Die Proben wurden analysiert sowie anschließend bewertet. Insgesamt kommt das Regierungspräsidium zu dem Schluss, dass aus den ermittelten Konzentrationen potenziell bodenverunreinigender Stoffe kein Gefährdungspotenzial abgeleitet werden kann, dabei insbesondere auch kein Gefährdungspotenzial für die Schutzgüter Mensch und Grundwasser besteht. Diese Aussage bezieht sich nicht auf die Altablagerung „B 3“, die in den vorangegangenen Nrn. 5.4.3 und 6.4.8 beschrieben und bewertet wurde. Für den Bodenaushub ist gemäß Nr. 4.6.1.1 ein Bodenmanagementkon-zept vorzulegen und mit den zuständigen Behörden abzustimmen. Der Aushub wird unter gutachterlicher Aufsicht und nach Schichtzuordnung, nach geotechnischen und umweltrelevanten Gesichtspunkten in ca. 500 m³ bis ≤ 1.200 m³ großen Mieten zwischengelagert, analytisch untersucht und bewertet. Je nach Ergebnis wird das Bodenmaterial zur freien oder einge-schränkten Verwertung oder aber zur Deponierung gelangen. Die betriebsbedingten Auswirkungen einer möglichen Schadstoffanreiche-rung von Böden über den Luftpfad hat der UVU-Gutachter, wie unter Nr. 5.4.8 ausgeführt, untersucht. Die mit den Emissionsgrenzwerten der 13. BImSchV berechneten Anreicherungen für Arsen, Blei, Cadmium, Nickel, Quecksilber, Thallium, Chrom, Kupfer, Benzo(a)pyren sowie Dioxine und Furane erreichen sowohl im Vergleich zu den Orientierungswerten der UVP-Verwaltungsvorschrift als auch den Vorsorgewerten der Boden-schutzverordnung bei einem zugrunde gelegten 40- jährigen Betrieb im je-weiligen Immissionsmaximum einen Anteil von maximal 0,08 % für Queck-silber (als Orientierungswert) und 0,21 % für Cadmium (als Vorsorgewert).

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Alle anderen betrachteten Schadstoffe liegen zum Teil sehr deutlich unter den Vergleichswerten. Die Zusatzbelastung unterschreitet also nach dieser nachvollziehbaren Be-rechnung die Unbedenklichkeitsschwelle von 2% der Orientierungswerte der Verwaltungsvorschrift zur UVP sowie der Bundesbodenschutzverord-nung.

6.4.10 Naturschutz, artenschutzrechtliche Ausnahmen

Es war umfassend zu prüfen, inwieweit durch das beantragte Vorhaben die artenschutzrechtlichen Zugriffsverbote nach § 42 Abs. 1 i.V.m. Abs. 5 BNatSchG für die im Vorhabenbereich vorkommenden streng geschützten und besonders geschützten Arten erfüllt sind. Die Prüfung ergab, dass ge-mäß § 43 Abs. 8 Satz 1 Nr. 5, Satz 2 BNatSchG für die streng geschützten Arten Zauneidechse und Kreuzkröte eine artenschutzrechtliche Ausnahme vom Verbotstatbestand des § 42 Abs. 1 BNatSchG erteilt werden konnte, während für die weiteren vorkommenden Arten die Erfüllung der Verbots-tatbestände durch Anordnung entsprechender Schutzmaßnahmen vermie-den werden konnte.

6.4.10.1 Streng geschützte Arten

a. Zauneidechse Auf dem gesamten Gelände wurden in den Jahren 2006 und 2007 Zaun-eidechsen festgestellt, so dass von einem Gesamtbestand von 25 bis 50 Exemplaren auf dem Coal-Point-Gelände und einzelnen Exemplaren auf dem Block 9-Gelände zu diesem Zeitpunkt auszugehen ist. Im Laufe des Jahres 2008 wurden 28 Exemplare abgesammelt. Danach muss davon ausgegangen werden, dass sich in dem unübersichtlichen Randbereich des Geländes noch einzelne Exemplare befunden haben und einzelne Exemp-lare dorthin zugewandert sein können. Trotz nochmaliger Untersuchung vor Baubeginn (vgl. Nebenbestimmung Nr. 4.7.7 ) kann nicht völlig ausge-schlossen werden, dass einzelne Exemplare gestört oder getötet werden. Diese werden gem. § 42 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG auch in ihren Fortpflan-zungs- und Überwinterungszeiten gestört werden. Tatbestandsmäßig ist aber nur eine erhebliche Störung. Diese ist nach dem Gesetzeswortlaut

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gegeben, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population der Art verschlechtert. Im Landschaftsschutzgebiet (LSG) „Käfertaler Wald“ wurde durch die in 2008 durchgeführte Maßnahme eine 0,75 ha große Fläche als Lebensraum vorbereitet, die auch für Zauneidechsen geeignet ist. Eine weitere gleich-große Fläche muss noch optimiert werden (siehe Nebenbestimmung Nr. 4.7.3). Schon für den ersten Teil der Optimierung kann nach der Übersicht vom 3.11.2008 (S.5) davon ausgegangen werden, dass dadurch eine Le-bensraumkapazität für zusätzliche 25 bis 35 Zauneidechsen geschaffen wurde. Mit der doppelten Fläche wird damit so viel Lebensraum für Zaun-eidechsen geschaffen, dass der Verlust auf dem GKM-Gelände zahlenmä-ßig dadurch ausgeglichen wird. Darüber hinaus sind 28 Exemplare in das LSG „Käfertaler Wald“ umgesiedelt worden. Eine lokale Population umfasst diejenigen Individuen einer Art, deren Habi-tate und Aktivitätsbereiche in einem für die Lebensraumansprüche der Art ausreichenden räumlich-funktionalen Zusammenhang stehen. In der Übersicht vom 3.11.2008 (S. 7) wird ausgeführt, dass die lokale Po-pulation weite Abschnitte des badischen Rheinufers, die Rheinhochwas-serdämme, Ruderalflächen und Kiesgruben umfasse. Es wird angedeutet, dass sie ggf. sogar weit darüber hinaus in die Hardtebene und in die süd-hessische Rheinebene und zur Bergstraße hin angenommen werden kann. Das Regierungspräsidium hat aber Bedenken, die lokale Population der Zauneidechse bis zum LSG „Käfertaler Wald“ anzunehmen. Das LSG ist etwa 9 km Luftlinie entfernt. Eine lineare Verbindung – etwa durch eine durchgehende Bahnlinie – ist nicht erkennbar. Vielmehr liegen dazwischen zahlreiche Straßen, die für die wenig beweglichen Zauneidechsen unüber-windliche Hindernisse darstellen. Deshalb ist die Maßnahme zwar eine sinnvolle Lösung für die Erhaltung der Zauneidechse, dient aber nicht die-ser lokalen Population. Vielmehr muss davon ausgegangen werden, dass die lokale Population auf dem GKM-Gelände untergehen kann oder zumindest erheblich an Lebens-raum verliert. Dafür wurde ja ein neuer Lebensraum geschaffen und zahl-reiche Exemplare der bisherigen lokalen Population dorthin verbracht. Es kann zum Töten einzelner verbliebener Exemplare im Sinne von § 42 Abs. 1 Nr. 1 und zur Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten i.S.

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von § 42 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG kommen. Die Zauneidechse ist nach der FFH-Richtlinie geschützt, so dass sich die Prüfung, ob der Tatbestand auf-recht erhalten bleibt, nach § 42 Abs. 5 S. 2 und 3 BNatSchG richtet. Für diese Arten ist nach Satz 2 der Verbotstatbestand des Abs. 1 Nr. 3 (und im Hinblick auf damit verbundene unvermeidbare Beeinträchtigungen auch der Verbotstatbestand des Abs. 1 Nr. 1) dann nicht verwirklicht, wenn sicherge-stellt ist, dass trotz Zerstörung von Lebensstätten in einem bestimmten Be-reich die ökologische Funktion der betroffenen Fortpflanzungs- und Ruhe-stätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin gewährleistet ist. Zum Erhalt der ökologischen Funktion der Fortpflanzungs- und Ruhestätte im räumlichen Zusammenhang können nach § 42 Abs. 5 Satz 3 BNatSchG vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen festgesetzt werden. Zwar sind schon Maßnahmen durchgeführt worden, die der Population der Zauneidechse dienen. Auch hier fehlt es aber am hinreichenden räumlichen Zusammenhang der Maßnahme mit den hier betroffenen Fortpflanzungs- und Ruhestätten. Hinsichtlich der Zauneidechse hat das Bundesverwal-tungsgericht (BVerwG, Urt. v. 12.3.2008 - 9 A 3.06, Rn.244) Maßnahmen, die unmittelbar an den vorhandenen Reptilienlebensraum angrenzen, für geeignet gehalten. Hier ist zu erwarten, dass durch Bau und Betrieb des GKM Block 9 die Lebensstätten der Zauneidechse auf diesem Gelände völ-lig wegfallen, zumindest aber deutlich kleiner werden, ihre ökologische Funktion also an dieser Stelle nicht weiterhin gewährleistet ist. Es konnte aber eine Ausnahme nach § 43 Abs. 8 BNatSchG erteilt werden. Nach § 43 Abs. 8 Satz 1 BNatSchG können im Einzelfall Ausnahmen zuge-lassen werden im Interesse der Gesundheit des Menschen und der öffentli-chen Sicherheit (Nr. 4) oder aus anderen zwingenden Gründen des über-wiegenden öffentlichen Interesses einschließlich solcher sozialer oder wirt-schaftlicher Art (Nr. 5). Nach § 43 Abs. 8 Satz 2 BNatSchG darf eine Aus-nahme nur zugelassen werden, wenn zumutbare Alternativen nicht gege-ben sind und sich der Erhaltungszustand der Populationen einer Art nicht verschlechtert, soweit nicht Artikel 16 Abs. 1 der FFH-Richtlinie weiterge-hende Anforderungen enthält. Letzterer Halbsatz wurde aus Anlass des Ur-teils des EuGH vom 10.05.2007 (EuGH, NuR 2007, 403) aufgenommen,

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der darauf hingewiesen hat, dass nach Art. 16 Abs. 1 FFH-Richtlinie der günstige Erhaltungszustand der Population in ihrem natürlichen Verbrei-tungsgebiet eine unabdingbare Voraussetzung für die Zulassung einer Ausnahme ist. Der EuGH hat in seinem Urteil vom 14.6.07 (C-342/05, NuR 2007, 477) ergänzend ausgeführt, dass Ausnahmen unter außergewöhnli-chen Umständen auch dann zulässig sind, wenn hinreichend nachgewie-sen ist, dass sie den ungünstigen Erhaltungszustand einer Population nicht verschlechtern oder die Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszu-stands nicht behindern können. Bei der Sicherung der Strom- und Fernwärmeversorgung handelt es sich um einen öffentlichen Belang von erheblichem Gewicht. Die mittel- und langfristige Sicherung der Energieversorgung ist für das gesamte Gemein-wesen von grundsätzlicher und weitreichender Bedeutung. Die Energiever-sorgung stellt die existenzielle Grundlage aller entwickelten Volkswirtschaf-ten dar. Im Landesentwicklungsplan 2002 von Baden-Württemberg heißt es unter anderem: „Die Energieerzeugung des Landes ist in ihrer Leistungsfä-higkeit zu sichern. Der Ersatz- und Erweiterungsbedarf an Kraftwerken soll grundsätzlich durch Erzeugungsanlagen im Land gedeckt werden. Dazu sind geeignete Standorte zu sichern.“ (4.2.3 G). Die Antragstellerin hat (Ordner 7 Nr. 8, Anlage 1) plausibel dargelegt, dass ihr Vorhaben der Si-cherung der Stromversorgung und der Versorgung des Raums Mannheim mit Fernwärme über ein vorhandenes Netz dient. Sie hat weiter dargelegt, dass es im Rhein-Neckar-Raum angesichts des gesetzlich vorgesehenen Ausstiegs aus der Kernenergie und der Überalterung einiger fossiler Kraft-werke in den nächsten Jahren zu einem erheblichen Ersatzbedarf an Kraftwerksleistungen kommen wird. Ob zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses gegeben sind, ist nicht in dem Sinne zu verstehen, dass Sachzwänge vorliegen, de-nen niemand ausweichen kann. Nach Auffassung des Bundesver-waltungsgerichtes genügt zur Erfüllung des Tatbestandsmerkmals ein durch Vernunft und Verantwortungsbewusstsein geleitetes Handeln (BVerwG, Urt. v. 27.01.2000 - 4 C 2.99, NuR 2000, 448). Aus der Verdop-pelung „zwingend“ und „überwiegend“ ist aber zu schließen, dass nur ganz gewichtige Gemeinwohlbelange geeignet sind, eine Abweichung zu recht-fertigen (Fischer, in: NuR 2007, S. 313). Gemeinwohlbelange minderen

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Gewichts (z.B. freizeitbedingte Bedürfnisse der Bevölkerung) scheiden da-mit von vornherein aus. Um einen Gemeinwohlbelang minderen Gewichts handelt es sich bei der Sicherung der Energieversorgung aber sicher nicht. Vielmehr dient die Sicherung der Strom- und Fernwärmeversorgung einem gewichtigen öffentlichen Interesse. Würden keine Maßnahmen zur Siche-rung der Energieversorgung ergriffen, hätte dies unabsehbare Folgen für die Leistungsfähigkeit der Wirtschaft und die Grundversorgung der Bevöl-kerung. Die Energieversorgung stellt damit einen zwingenden Grund des überwie-genden öffentlichen Interesses i.S.v. § 43 Abs. 8 Satz 1 Nr. 5 BNatSchG dar. Zumutbare Alternativen sind nicht ersichtlich. In dem Zusammenhang spie-len alternative Verfahren rechtlich keine Rolle. Relevant sind nur Standort-alternativen, die dazu führen würden, dass die genannten Tierarten – hier die Zauneidechsen – weiterhin ihren Lebensraum auf dem betroffenen Ge-lände behalten würden. Dazu hat die GKM AG im genannten Antrags-schreiben plausibel dargelegt, dass es angesichts des in unmittelbarer Nä-he bereits vorhandenen Großkraftwerks einschließlich der nötigen Infra-struktur und der Existenz eines Fernwärmenetzes keine ernsthaft in Be-tracht kommenden Alternativstandorte gibt. Nach § 43 Abs. 8 Satz 2 BNatSchG und Art. 16 Abs. 1 der FFH-Richtlinie ist weiter erforderlich, dass Populationen der betroffenen Arten in ihrem na-türlichen Verbreitungsgebiet ohne Beeinträchtigung in einem günstigen Er-haltungszustand verweilen können. Der Erhaltungszustand der Zauneidechse im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ist als ungünstig zu beurteilen. Der EuGH hat in seinem ge-nannten Urteil vom 14.06.07 ausgeführt, dass Art. 16 Abs. 1 der Richtlinie 92/43 zwar für das Ergehen einer Ausnahmeregelung voraussetze, dass der Erhaltungszustand der Populationen der betreffenden Tierarten in ih-rem natürlichen Verbreitungsgebiet in einem günstigen Erhaltungszustand verbleibt. Er hat dann aber weiter dargestellt, dass Ausnahmen unter au-ßergewöhnlichen Umständen auch dann zulässig sind, wenn hinreichend nachgewiesen ist, dass sie den ungünstigen Erhaltungszustand einer Po-pulation nicht verschlechtern oder die Wiederherstellung eines günstigen

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Erhaltungszustands nicht behindern können. Diesen Gesichtspunkt hat sich der Hessische VGH in seinem Urteil vom 17.06.2008 - 11 C 1975/07.T zu eigen gemacht und entschieden (Leitsatz 2 und Rn 192), dass die außer-gewöhnlichen Gründe darin bestehen können, dass Ausgleichsmaßnah-men eine Verbesserung des Erhaltungszustands dieser Populationen be-wirken. Dabei ist nicht unmittelbar auf die konkrete Lebensstätte abzustellen, son-dern auf die Population einer Art in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet. Somit können der Beurteilung des Erhaltungszustandes ein größerer Raumbezug sowie bestandserhaltende Kompensationsmaßnahmen zugrunde gelegt werden, so dass nicht jeder Verlust eines spezifisch örtli-chen Vorkommens zwangsläufig zu einer Verschlechterung des Erhal-tungszustandes führt. Eine Art kann trotz einer vorübergehenden Störung stabil bleiben, wenn nach kurzer Frist eine Regeneration einsetzt (BVerwG, Urteil vom 17.01.2007, 9 A 20.05, S. 20, 22). Angesichts der ausführlich beschriebenen Maßnahmen zur Umsetzung und Optimierung eines Lebensraums wird sich der Erhaltungszustand der Po-pulation nicht verschlechtern. Im Unterschied zu § 42 Abs. 5 BNatSchG ist dieser Begriff nicht auf die lokale Population beschränkt, sondern – wie dargestellt – räumlich weiter zu fassen, so dass der neugeschaffene bzw. zu schaffende Lebensraum der Erhaltung der Populationen im natürlichen Verbreitungsgebiet dient. Der Erhaltungszustand wird sich sogar stabilisie-ren. Nach Auffassung des Regierungspräsidiums hätte die Zauneidechse auf dem Coal-Point-Gelände auf Dauer keine Überlebenschance. Es muss damit gerechnet werden, dass der Boden noch Spuren der langjährigen In-dustrienutzung als Kohlelager enthält. Ohne Pflege würde das Gelände verbuschen und sich damit nicht mehr als Lebensraum für Zauneidechsen eignen. Es muss weiter damit gerechnet werden, dass der genetische Aus-tausch nicht dauerhaft funktioniert, und schließlich gibt es auch natürliche Fressfeinde der Zauneidechsen im nahegelegenen Kleingartengebiet. Des-halb dient es dem stabilen Erhalt der Population, sie in einen dauerhaft ge-eigneten und auf Jahre hinaus verlässlich gepflegten Lebensraum umzu-siedeln.

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Um diese Funktionalität auch in die Zukunft hinein sicherzustellen, wird ei-ne langjährige Pflegeverpflichtung und ein Monitoring vorgeschrieben und festgelegt, dass in Abhängigkeit von den Ergebnissen des Monitoring Nachbesserungen vorbehalten bleiben. Die GKM AG hat in ihren Ausnahmeantrag aufgenommen (vgl. Antrag auf Erteilung einer Ausnahme nach § 43 Abs. 8 BNatSchG, S. 8 und 12), auch jeweils vor Baubeginn weiterhin Zauneidechsen absammeln zu lassen. Dieser Teil des Antrags wurde mit der Nebenbestimmung Nr. 4.7.7 aufge-nommen. Deshalb haben die gesamten Maßnahmen zugunsten der Zauneidechsen insgesamt positive Wirkungen für den Erhaltungszustand der Art in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet (Art. 16 Abs. 1 der FFH-Richtlinie). Eine Verschlechterung wird auf keinen Fall eintreten, vor allem wenn man be-rücksichtigt, dass sich der Zustand der Zauneidechsenpopulation auf dem Coal-Point-Gelände, wenn dort nichts passieren würde, voraussichtlich ver-schlechtert hätte. Damit liegen „außergewöhnliche Umstände“ im Sinne der Entscheidung des Hessischen VGH vor. Bei der Ermessensausübung ist das öffentliche Interesse an der funktionie-renden Strom- und Fernwärmeversorgung gegen die Belange des Arten-schutzes abzuwägen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass es nur um das Stören und Töten derjenigen Zauneidechsenexemplare geht, die trotz des aufwändigen Bemühens um den Erhalt selbst der letzten Individuen nicht aufgefunden wurden. Weiter ist zu berücksichtigen, dass es sich bei dem Coal-Point-Gelände um eine Industriebrache handelt, die von Gewerbenutzungen umgeben ist, und nicht um ein unberührtes Stück Natur. Außerdem hätten nach Auffassung des Regierungspräsidiums die streng geschützten Arten auf dem Coal-Point-Gelände auf Dauer keine Überlebenschance. Danach kann die Ge-wichtung nur zugunsten der Strom- und Fernwärmeversorgung ausfallen. b. Mauereidechse Bei den Untersuchungen wurde in der gesamten mehrjährigen Untersu-chungszeit nur ein einzelnes Exemplar der Art Mauereidechse gefunden. Das Regierungspräsidium teilt die Einschätzung in der Umweltverträglich-keitsuntersuchung (S. 125), dass dieses wandernde Exemplar nicht mehr

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zu berücksichtigen ist und eine Fortpflanzungs- und Ruhestätte dieser Art ausgeschlossen werden kann. c. Kreuzkröte Aus der Umweltverträglichkeitsuntersuchung (S. 125 f.) ergibt sich, dass maximal 20 adulte Exemplare dort gelebt haben. Im Sommer 2006 wurden acht Laichschnüre gefunden. 8 erwachsene Exemplare wurden im Jahr 2008 umgesetzt. IUS hat dargelegt, mit welcher Sorgfalt im Jahr 2008 ver-sucht wurde, Kreuzkröten aus der Umgebung anzulocken, um sie in den neuen Lebensraum bringen zu können. Es ist deshalb davon auszugehen, dass im August 2008 keine Exemplare mehr auf dem Gelände waren. Im Antrag (S. 10) wird dargestellt, dass ein zeitnahes Wiedereinwandern der Kreuzkröte nicht erwartet wird. Insofern ist die Frage, ob nach der Umsiedlung der bisherigen lokalen Po-pulation in das Landschaftsschutzgebiet noch von einer Fortpflanzungs- und Ruhestätte i.S.v. § 42 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG ausgegangen werden muss oder ob diese ihre Funktion endgültig verloren hat. Mit letzter Sicher-heit kann auch das Wiedereinwandern nicht ausgeschlossen werden. Des-halb wird im Sinne einer Worst-Case-Betrachtung unterstellt, dass Kreuz-kröten auf dem Gelände vorhanden sind. Für diesen Fall kann auch das Stören gem. § 42 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG in störempfindlicher Zeit nicht ausgeschlossen werden, das allerdings nur dann erheblich ist und damit den Verbotstatbestand erfüllt, wenn sich der Erhaltungszustand der lokalen Popluation verschlechtert. Mit der o.g. Maßnahme 1 wurde im LSG „Sandtorfer Bruch“ ein periodi-sches Kleingewässer geschaffen, also ein Lebensraum, wie er für die Kreuzkröte erforderlich ist, der zeitweilig ein Flachgewässer aufweist. Mit der Nebenbestimmung Nr. 4.7.2 wird die langjährige Pflege gewährleistet. Dorthin wurden im Jahr 2008 acht Kreuzkröten umgesetzt. Die Übersicht vom 3.11.2008 (S. 7 f.) kommt zu dem Ergebnis, dass die lo-kale Population der Kreuzkröte die nordbadische Rheinebene umfasst und ein Zusammenhang – davon ausgehend, dass damit der genetische Aus-tausch gemeint ist – bis in die südhessische und pfälzische Rheinebene möglich ist. Das wird damit begründet, dass die Verdriftung auch von Eiern und Larven zu den natürlichen Verbreitungsmechanismen der Kreuzkröte gehört. Laichschnüre lägen frei im Gewässer und benötigten nicht – wie bei vielen anderen Amphibienarten – Halt an Pflanzen. Vielmehr sei eine Ver-

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driftung auch ans Gegenufer großer Fließgewässer und auch mehrere Ki-lometer entlang von Fließgewässern möglich. Die Maßnahme ist fraglos sehr sinnvoll, um die Art Kreuzkröte zu erhalten. Dass diese Ausgleichsfläche aber zur gleichen lokalen Population gehört wie das Vorhabengebiet, stößt dennoch auf Bedenken. Selbst wenn man der Sicht folgt, dass die Laichschnüre rheinabwärts getrieben werden, dann liegt das LSG „Sandtorfer Bruch“ aber doch vom Rhein zurückgesetzt. Zwi-schen den beiden Flächen sind diverse Straßen zu überqueren. Es kann deshalb nicht ohne weiteres ein genetischer Austausch und damit die Zu-gehörigkeit zur gleichen lokalen Population angenommen werden. Darüber hinaus wird im Sinne einer Worst-Case-Betrachtung unterstellt, dass einzelne verbliebene Exemplare getötet werden (§ 42 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG), und dass die Fläche noch als Lebensstätte i.S. von § 42 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG angesehen werden muss, die dafür in Zukunft nicht mehr zur Verfügung steht. Auch die Kreuzkröte ist FFH-Art. Für diese Arten ist nach § 42 Abs. 5 Satz 2 BNatSchG der Verbotstatbestand des Abs. 1 Nr. 3 dann nicht verwirklicht (und im Hinblick auf damit verbundene unvermeid-bare Beeinträchtigungen auch der Verbotstatbestand des Abs. 1 Nr. 1), wenn sichergestellt ist, dass trotz Zerstörung von Lebensstätten in einem bestimmten Bereich die ökologische Funktion der betroffenen Fortpflan-zungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin gewähr-leistet ist. Angesichts der Entfernung von etwa 10 km zwischen Zielort und Vorhabensort und angesichts der beschriebenen Barrieren ist aber der räumliche Zusammenhang nicht gegeben, so dass der Verbotstatbestand erfüllt wird. Aus den gleichen Gründen wie bei der Zauneidechse kann aber eine Aus-nahme nach § 43 Abs. 8 Nr. 5 BNatSchG erteilt werden, weil der Ersatzle-bensraum dafür sorgt, dass der Erhaltungszustand der Population sich nicht verschlechtert, sondern vielmehr stabiler und verlässlicher in der Zu-kunft vorhanden sein wird. Auch hier liegen deshalb „außergewöhnliche Umstände“ vor, die es rechtfertigen, trotz Vorliegens eines ungünstigen Er-haltungszustands eine Ausnahme zu erteilen. Denn das Coal-Point-Gelände wird ohne Pflege bald den Offenlandansprüchen auch der Kreuz-kröte nicht mehr gerecht werden.

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Bei der Ermessensausübung ist deshalb in gleicher Weise das öffentliche Interesse an einer funktionierenden Strom- und Fernwärmeversorgung ge-gen die Bedürfnisse der geschützten Art abzuwägen. Auch hierbei ist zu berücksichtigen, dass die 2008 vorhandenen Kreuzkröten mit größter Sorg-falt abgesammelt wurden und nur im Sinne einer Worst-Case-Betrachtung ein Wiedereinwandern und damit eine noch existierende Lebensstätte un-terstellt wird. Deshalb kann der Strom- und Fernwärmeversorgung der Vor-rang eingeräumt werden, zumal die Art in dem neuen Lebensraum stabilere Lebensmöglichkeiten erhalten hat. d. Grüne Strandschrecke Nach S. 126 f. der Umweltverträglichkeitsuntersuchung waren ursprünglich maximal 25 adulte Exemplare der Grünen Strandschrecke vorhanden. Im Jahr 2008 wurden 31 Exemplare gefangen und in das neu angelegte Klein-gewässer im LSG „Sandtorfer Bruch“ umgesiedelt. Nach der Beschreibung von IUS vom 17. November 2008 muss davon ausgegangen werden, dass Ende August 2008 kein Exemplar der Grünen Strandschrecke mehr auf den Gelände vorhanden war. Allenfalls könnten also bis zum tatsächlichen Baubeginn einzelne Exemplare wieder eingewandert sein. Im Antrag (S.10) wird davon ausgegangen, dass es nach der Umsiedlung nicht mehr zur Nutzung des Vorhabengeländes als Fortpflanzungsstätte kommen wird. Die lokale Population erstreckt sich nach Aussage der Übersicht vom 3.11.2008 (S. 8) auf die badische Rheinebene. Dieser Sicht schließt sich das Regierungspräsidium an. Als Pionierart ist sie von Natur aus auf stete Neubesiedlung angewiesen. Mit Dispersionsflügen kann sie mehrere Kilo-meter zurücklegen. Sowohl die Maßnahme im LSG „Sandtorfer Bruch“ als auch die im NSG „Bei der Silberpappel“ eignen sich zur Erhaltung der lokalen Population, de-ren Erhaltungszustand sich selbst dann nicht verschlechtert, wenn einzelne Exemplare dieser Art wieder auf dem Gelände einwandern sollten. Die bei-den Maßnahmen wurden bereits durchgeführt. Ein Verbotstatbestand ist deshalb auch dann nicht gegeben, wenn man von einer Wiederbesiedlung ausgeht.

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e. Flussregenpfeifer Aus S. 124 der Umweltverträglichkeitsuntersuchung ergibt sich, dass der Flussregenpfeifer im Jahr 2006 mit einem Paar auf dem Coal-Point-Gelände gebrütet hat, 2007 nicht auf dem Vorhabengelände, sondern in der näheren Umgebung. Da er als Pionierart natürlicherweise Brutstätten unregelmäßig nutzt, bedeutet das Fernbleiben in manchen Jahren nicht, dass die Brutstätte ganz aufgegeben wäre. Der Flussregenpfeifer ist ein Zugvogel, d.h. in der Überwinterungszeit kann er nicht gestört werden. Die Störung in der Fortpflanzungszeit i.S.v. § 42 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG kann durch die Nebenbestimmungen Nr. 4.7.6 und 4.7.10 verhindert werden. In der Entscheidung über den vorzeitigen Beginn vom 06.04.2009 (vgl. dort Auflage Nr. 4.2b und Begründung auf S. 25) wurde für die Flächen, auf de-nen vor dem Juni mit Bauarbeiten begonnen wird, eine spezielle Regelung getroffen. Auf allen anderen Flächen wird frühestens im Juni mit dem Bau begonnen. Diese Beurteilung stützt sich auf den am 30.3.09 vorgelegten Zeitplan. Deshalb ist es erforderlich, dass mit den dort aufgeführten Arbeiten nicht früher begonnen wird als dort dargestellt. Deshalb war die Nebenbestim-mung Nr. 4.7.10 erforderlich. Wenn dann auf dem Coal-Point-Gelände, das am ehesten als Fortpflan-zungstätte für den Flussregenpfeifer geeignet ist, mit den Arbeiten begon-nen wird, ist es im Juni/Juli noch wichtig, zuvor zu überprüfen, ob tatsäch-lich Gelege oder Jungvögel vorhanden sind. Das wird durch Nebenbestim-mung Nr. 4.7.6 gewährleistet. Sollten tatsächlich Eier oder nicht selbständi-ge Jungvögel gefunden werden, muss eine Fläche mit einem Radius von 100 m um diese Stelle in Ruhe gelassen werden, bis ein Ornithologe bestä-tigt, dass die Jungvögel selbständig sind. Die Fluchtdistanz von 10–30 m (die im Gutachten zum Flussregenpfeifer vom März 2009 angenommen wird) entspricht nicht den Erfahrungen des Regierungspräsidiums. Würde man vorher in diesen Bereich eingreifen, würde man diese geschützte Art doch in ihrer Fortpflanzungszeit in einer Weise stören, die den Bruterfolg und damit den Erhaltungszustand der lokalen Population ernstlich gefähr-den könnte. Allein die Tatsache, dass die Jungvögel sich fortbewegen kön-nen, reicht noch nicht aus, weil eine erhebliche Störung durch Bautätigkeit auch in der Zeit, in der die Jungvögel noch von den Eltern abhängig sind, zum Verenden der Jungvögel führen kann. Es bestehen auch keine Beden-

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ken, diese Nebenbestimmungen zu erlassen, weil es sich dabei im wesent-lichen um Vorschläge und Planungen von GKM handelt. Durch Bau und Betrieb des GKM einschließlich des Kohlelagers auf dem Coal-Point-Gelände wird auf Dauer die Fortpflanzungs- und Ruhestätte des Flussregenpfeifers i.S.v. § 42 Abs. 1 Nr.3 BNatSchG zerstört. Nach § 42 Abs. 5 S. 2 BNatSchG liegt aber ein Verstoß gegen dieses Ver-bot dann nicht vor, wenn die ökologische Funktion der betroffenen Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird. Dem können schadensbegrenzende Maßnahmen dienen. Daneben können funktionserhaltende Maßnahmen erforderlich sein, die unmittelbar am betroffenen Bestand ansetzen, mit diesem räumlich-funktional verbunden sind und zeitlich so durchgeführt werden, dass zwi-schen dem Erfolg der Maßnahme und dem vorgesehenen Eingriff keine zeitliche Lücke entsteht (sog. CEF-Maßnahmen). Durch Nebenbestimmung Nr. 4.7.5 wird sichergestellt, dass im NSG/LSG „Unterer Neckar“ in zwei Teilgebieten Schluten mit Kiesbänken angelegt werden. Diese sind bereits im Pflege- und Entwicklungsplan für das Natur- und Landschaftsschutzgebiet „Unterer Neckar“ vorgesehen. Deshalb ist für diese Maßnahmen keine Befreiung von der Naturschutzgebietsverordnung erforderlich. Dem Regierungspräsidium liegen bereits wasserrechtliche Ge-nehmigungen für diese Maßnahmen vor. Mit der Stadt Mannheim, die die Plangenehmigungen erlassen hat, wurde klargestellt, dass sich die dortige Nebenbestimmung Nr. 5, dass eine Wieseneinsaat zu erfolgen hat, jeweils nur auf den Bereich der Dammböschung bezieht. Nebenbestimmung Nr. 4.7.5 g) stellt klar, dass die Plangenehmigungen umzuschreiben sind. Dieser Lebensraum wird durch die gesamte Maßnahme für den Flussre-genpfeifer geeignet. Aus dem Antrag (S. 8) ergibt sich, dass durch vollständige und dauerhafte Heranziehung für das GKM das Coal-Point-Gelände voraussichtlich ab dem Jahr 2010 für den Flussregenpfeifer nicht mehr zur Verfügung steht. In der Nebenbestimmung Nr. 4.7.5 wurde deshalb festgelegt, dass diese Maß-nahmen bis zum Beginn der Brutzeit 2010 fertiggestellt sein müssen. Im NSG „Bei der Silberpappel“ wurde bereits die Schlute ausgebaggert, so dass auf der dortigen Kiesbank nach Wegfall der bisherigen Störungen die

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Ansiedlung von mindestens einem Paar des Flussregenpfeifers neu mög-lich ist. Durch Nebenbestimmung Nr. 4.7.4 wird die zukünftige Pflege gesi-chert, damit der Lebensraum auch seine Qualität behält. Da angesichts der Mobilität des Flussregenpfeifers der räumliche Zusam-menhang zwischen dem Vorhabengelände und den Zielgebieten gegeben ist, genügen die Maßnahmen den Anforderungen an CEF-Maßnahmen, so dass kein Verbotstatbestand gegeben ist. f. Flussuferläufer Der Flussuferläufer wurde nur als Durchzügler beobachtet, er ist nicht an bestimmte Rastplätze gebunden und das Gelände ist als Überwinterungs-platz für ihn nicht geeignet. Deshalb kommt es für diese Art auch zu keiner Störung.

6.4.10.2 Besonders geschützte Arten

a. Dorngrasmücke Im Jahr 2006 brüteten auf dem Gelände sechs Paare, 2008 waren es 2 bis 4 Paare. Ein Stören in der Überwinterungszeit wird nicht eintreten, weil die Dorn-grasmücke ein Zugvogel ist. Zu einer erheblichen Störung in der Brutzeit gem. § 42 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG, d.h. zu einer Störung, die sich auf die lokale Population auswirkt, wird es nicht mehr kommen, weil alle Gehölze, die beseitigt werden sollen, so rechtzeitig entfernt wurden, dass die Dorn-grasmücke noch kein Nest gebaut hatte. Eine Zerstörung der Fortpflanzungs- und Ruhestätten i.S.v. § 42 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG ist dann gegeben, wenn man im Sinne einer Worst-Case-Betrachtung davon ausgeht, dass die Fläche trotz der Beseitigung der Ge-hölze, in denen die Dorngrasmücke brütet, nach wie vor als Lebensstätte fortbesteht. Dann war zu prüfen, ob gem. § 42 Abs. 5 Satz 2 BNatSchG die ökologische Funktion der betroffenen Fortpflanzungs- und Ruhestätte im räumlichen Zusammenhang weiter erfüllt wird. Dazu können auch vorgezogene Aus-gleichsmaßnahmen festgesetzt werden. Diese funktionserhaltenden Maß-nahmen müssen unmittelbar am voraussichtlich betroffenen Bestand an-setzen, mit diesem räumlich und funktional verbunden sein und zeitlich so durchgeführt werden, dass zwischen dem Erfolg der Maßnahme und dem

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vorgesehenen Eingriff keine zeitliche Lücke entsteht. Sie können die Erwei-terung einer Lebensstätte oder die Schaffung neuer Habitate innerhalb oder in direkter funktioneller Verbindung zu einer Fortpflanzungs- und Ruhestät-te umfassen. Für die Dorngrasmücke hat die 0,75 ha optimierte Fläche im LSG „Käferta-ler Wald“ (Maßnahme 2) bereits neuen Lebensraum gebracht. Darüber hin-aus wird durch die weiteren 0,75 ha Optimierung im LSG „Käfertaler Wald“ neuer Lebensraum geschaffen. Die Übersicht vom 3.11.2008 (S. 8) ergibt, dass die Population in weiten Teilen Südwestdeutschlands als Fortpflan-zungsgemeinschaft aufzufassen ist. Dies wird vom Gutachter damit be-gründet, dass Dorngrasmücken in verschiedener Hinsicht nicht sehr be-ständig leben, Saisonehen führen, dass Jungvögel normalerweise nicht an ihren Geburtsort zurückkehren und hierdurch eine große Durchmischung geschieht. Diese Sicht wird vom Regierungspräsidium geteilt, so dass die verschiedenen neuen Lebensstätten einen ausreichenden räumlichen Be-zug zur Vorhabenfläche haben. Damit entfällt der Verbotstatbestand gem. § 42 Abs. 5 S. 2 und 3 BNatSchG. b. Girlitz Der Girlitz brütete 2008 mit je einem Paar auf dem Coal-Point-Gelände und auf dem Werksgelände. Eine Störung in der Überwinterungszeit wird es nicht geben, weil der Girlitz ein Zugvogel ist. Da der Girlitz ein Baumbrüter ist und jetzt keine weiteren Bäume mehr beseitigt werden, ist nicht mit einer erheblichen Störung in der Fortpflanzungszeit zu rechnen. Danach wird der Verbotstatbestand des § 42 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG dann erfüllt, wenn man die Lebensraumeigenschaft noch für gegeben hält. Die lokale Population des Girlitz – so die Übersicht vom 3.11.2008 – zu der die Vorkommen im Standortbereich gehören, umfasst zumindest die in der nördlichen Oberrheinebene und im Kraichgau lebenden Exemplare. Dies resultiert u.a. daraus, dass die Paare lediglich eine Brut- oder Saisonehe führen und sich alljährlich neu verpaaren. Die Exemplare bilden dadurch eine Fortpflanzungsgemeinschaft. Der Zusammenhang der Population be-steht auch wegen des typischen Verhaltens des Girlitz, auch (scheinbar) optimale Habitate nach kopfstarker Besiedlung wieder zu räumen bzw. auf-zugeben und sich andernorts neu anzusiedeln. Ringfunde haben gezeigt, dass einzelne Individuen des Girlitz ihre Fortpflanzungsstätten über mehre-

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re hundert Kilometer verlagern können. Hierdurch entstehen Durchmi-schungen der Individuen der Population. Als CEF-Maßnahmen geeignet sind die beiden Optimierungsflächen (die erfolgte und die in der Nebenbestimmung Nr. 4.7.3 geforderte) im LSG „Kä-fertaler Wald“. Der räumliche Zusammenhang zwischen den betroffenen und den neu geschaffenen Fortpflanzungs- und Ruhestätten ist nach der Übersicht vom 3.11.2008 (S.12) gegeben. Das Regierungspräsidium schließt sich dieser Sicht an. Danach entfällt der Verbotstatbestand gem. § 42 Abs. 5 Satz 2 und 3 BNatSchG. c. Blauflügelige Ödlandschrecke und Blauflügelige Sandschrecke Beide Arten besiedeln den gleichen Lebensraum, so dass sie miteinander betrachtet werden können. Beide Arten waren 2006 und 2007 auf dem Co-al-Point-Gelände zahlreich vorhanden. Beide Arten wurden im Jahr 2008 in das zuvor vorbereitete Gebiet im LSG „Käfertaler Wald“ umgesiedelt. Jetzt ist also allenfalls noch mit der Störung einzelner verbliebener Exemplare zu rechnen. In der Übersicht vom 3.11. 2008 heißt es dazu: Die Bestände der Blauflü-geligen Ödlandschrecke und der Blauflügeligen Sandschrecke im Vorha-bensgebiet sind Teile umfangreicher Populationen im Stadtgebiet von Mannheim und der weiteren Umgebung (v.a. Hardtebenen). Sie greifen auch auf die südhessische und die pfälzische Rheinebene über. Die Maß-nahmenfläche zur Optimierung eines Mosaiks aus Sandrasen und Sand-Kiefernwald im LSG „Käfertaler Wald“ liegt im Lebensraum der vom Vorha-ben betroffenen lokalen Populationen. Der Zusammenhang der Population besteht insbesondere, weil sich beide Arten entlang von Bahnlinien aus-breiten. In deren Randbereichen befinden sich „Trittsteinbiotope“, die den Arten entlang von Bahnlinien das Überwinden großer Distanzen durch an-sonsten ungeeignete Gebiete ermöglichen. Dieser Mechanismus ist an der aktuellen Besiedlung von Bahnanlagen durch beide Arten ersichtlich. Durch ihre Flugfähigkeit sind sie in der Lage, auch scheinbar isolierte Habitate in-nerhalb der Verbreitungsgebiete der Populationen spontan zu besiedeln. Der räumliche Zusammenhang zwischen den betroffenen und im Frühjahr 2008 neu geschaffenen Fortpflanzungs- und Ruhestätten ist auch nach Auffassung des Regierungspräsidiums gegeben. Der Verbotstatbestand wird für die beiden Arten daher nicht erfüllt.

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d. Dünen-Sandlaufkäfer Der Dünen-Sandlaufkäfer besiedelte 2006 und 2007 die nordöstlichen Randbereiche des Coal-Point-Geländes. Im LSG „Käfertaler Wald“ wurde eine auch für ihn gut geeignete Fläche optimiert. Hierhin wurden Umsied-lungen vorgenommen. Danach ist davon auszugehen, dass sich auf der Vorhabenfläche allenfalls einzelne übrige Exemplare befinden. Das Vorkommen auf dem Coal-Point-Gelände ist Teil einer Population der nordbadischen Rheinebene. Ein Zusammenhang besteht auch mit Vor-kommen in der südhessischen und der pfälzischen Rheinebene. Die Maß-nahmenfläche zur Optimierung eines Mosaiks aus Sandrasen und Sand-Kiefernwald im Käfertaler Wald liegt im Lebensraum der vom Vorhaben be-troffenen lokalen Population. Der räumliche Zusammenhang zwischen den betroffenen und im Frühjahr 2008 neu geschaffenen Fortpflanzungs- und Ruhestätten ist gegeben, weil die Art – in geringer Dichte – auch die Acker-flur im Raum Mannheim besiedelt (z.B. unbefestigte Wege) und die Tiere aufgrund ihrer Flugfähigkeit in der Lage sind, größere Entfernungen zu ü-berwinden. Dieser Sicht schließt sich das Regierungspräsidium an. Danach ist ein Verbotstatbestand nicht gegeben. e. Schmetterlinge Von den gefundenen Schmetterlingen sind der Kleine Feuerfalter, der Schwalbenschwanz und der Hauhechel-Bläuling nach nationalem Recht besonders geschützt. Aufgrund der großen Mobilität werden diese Schmetterlinge in einem guten Erhaltungszustand der Population verbleiben. Ein Verbotstatbestand wird nicht erfüllt. f. Wildbienen Auf dem Vorhabengelände leben 81 besonders geschützte Wildbienenar-ten, von denen 28 als landes- bzw. bundesweit bestandsbedroht eingestuft sind. Auch deren Fortpflanzungs- und Ruhestätten werden zum Teil zer-stört werden. Es handelt sich dabei um überwiegend bodenlebende Arten, die trockene, warme, sandige Böden zum Bau der Bruthöhlen benötigen. Von Bedeutung ist die unmittelbare räumliche Nähe zu den Nahrungspflanzen, auf die sie zum Teil spezialisiert sind. Es handelt sich um Arten, die in der Regel auf Sand- und Binnendünen vorkommen. Das Coal-Point-Gelände, die Gleis-

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anlagen und auch die Uferböschung erfüllen die Ansprüche der Wildbienen nach weichem Bodensubstrat. Nach § 42 Abs. 5 Satz 5 BNatSchG wird der Verbotstatbestand bei national geschützten Arten nicht erfüllt bei Handlungen zur Durchführung eines Ein-griffs oder Vorhabens. Nach der Gesetzesbegründung (die sich auf das Ur-teil des Bundesverwaltungsgerichts v.11.01.2001 - 4 C 6.00 - stützt) unter-fallen solche Beeinträchtigungen nicht den artenschutzrechtlichen Verbo-ten, die sich als unausweichliche Konsequenz rechtmäßigen Verhaltens er-geben, sich also nicht auf dem Grundstück verhindern lassen. Hier wurde geprüft, dass sich auf dem Vorhabengelände eine Störung der Population nicht nachhaltig verhindern lässt (s. die Ausführungen von IUS zu den Wildbienen). Deshalb ist der Verbotstatbestand nicht erfüllt. GKM ist aber freiwillig bereit, Maßnahmen zur Verbesserung der Lebens-bedingungen von Wildbienen durchzuführen. Im Gespräch sind Maßnah-men bei oder im NSG „Viehwäldchen, Apfelkammer, Neuwäldchen“. Diese werden vom Regierungspräsidium für sinnvoll gehalten und unterstützt. g. Vögel im Übrigen Baubedingt und ggf. auch anlagenbedingt ist mit Störungen des Haussper-lings zu rechnen. In der Umweltverträglichkeitsuntersuchung (S. 369 f.) wird aber ausgeführt, dass das angesichts der Mobilität und der großräumigen lokalen Population nicht zu erheblichen Auswirkungen auf die lokale Popu-lation führen wird. Gleiches gilt erst recht für die anderen dort lebenden Vo-gelarten. Das Bundesverwaltungsgericht (Urteil v.12.3.2008, 9 A 3.06, Rn. 258) hat bestätigt, dass für nicht bestandsbedrohte Vogelarten, deren loka-le Populationen große natürliche Ausdehnungen haben, Störungen einzel-ner Brutreviere verkraftbar sind, ohne die Population als Ganzes zu desta-bilisieren. Dazu kommt, dass auch für sie die Maßnahmen im LSG „Käfertaler Wald“, im LSG „Sandtorfer Bruch“ und im NSG „Bei der Silberpappel“ die Lebens-raumqualitäten erhöhen. Deshalb wird kein Tatbestand des § 42 Abs. 1 BNatSchG erfüllt. Turmfalke und Wanderfalke (UVU a.a.O.) leben im Werksgelände und wer-den nicht beeinträchtigt, weil sie aufgrund der Vorbelastungen an Störun-gen gewöhnt sind.

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6.4.10.3 Lichtimmissionen als Belastung für Vögel und Insekten

Es ist von einer Zunahme der Beleuchtungskörper auszugehen. Dies hat Auswirkungen auf die Insektenwelt sowohl auf dem GKM-Gelände, als auch in den benachbarten Naturschutzgebieten. Denn vor allem Insekten werden von den künstlichen Lichtquellen angezogen und in ihrem Bann-kreis gefesselt. Sie geraten in endlose, energiezehrende Schwirrflüge, mit dem Ergebnis, dass viele von ihnen an den heißen Leuchten verbrennen oder in deren Umfeld verenden. Besonders verheerend für die Insektenfau-na sind Beleuchtungen in der Nähe von Gewässern, wie dies beim GKM der Fall ist. Auch auf Zugvögel wirkt sich das Kunstlicht störend aus. Denn die Millionen von Vögeln, die alljährlich nachts von Europa nach Afrika und zurück ziehen, orientieren sich unter anderem an den Sternen. Dieses ge-netisch programmierte Verhalten hat sich im Laufe von Millionen von Jah-ren herausgebildet. Zugvögel werden auch vom Lichtschein über großen Städten angezogen. Gerät ein Vogel in eine solche Lichtglocke, kann es passieren, dass er – ähnlich einem Insekt im Lichtkegel einer Straßenlam-pe – nicht mehr aus ihr herausfindet und im Extremfall nach stundenlangem Kreisen zugrunde geht. Die Eindämmung der Lichtbelastung ist technisch möglich. Eine Leuchte sollte grundsätzlich nur von oben nach unten strahlen und mit einer Ab-schirmung in Form eines Helms versehen sein. Zudem sollte ihr Licht ge-zielt auf bestimmte Punkte am Boden strahlen und durch den geringen Streuverlust weniger Tiere anlocken. Des Weiteren müssen Natriumdampf-Niederdruck-Lampen verwendet werden, weil sie Insekten weniger stark anziehen.

6.4.10.4 Monitoring

In Abständen von zwei Jahren hat über den Zeitraum von 15 Jahren ein Monitoring zu erfolgen, welches Auskunft über die Eignung der Flächen und die Entwicklung der Populationen gibt. Das Monitoring stellt ein System der fortlaufenden Überwachung der streng geschützten und europäisch be-sonders geschützten Arten gem. Anhang 4 der FFH-Richtlinie dar, um an Hand der gewonnenen Informationen erfolgversprechende Erhaltungsmaß-nahmen ergreifen zu können. Die Forderung entspricht somit auch Artikel

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12 Abs. 4 der Richtlinie 92/54/EWG „zur Erhaltung der natürlichen Lebens-räume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen“.

6.4.11 Verträglichkeit der Immissionen in FFH-Gebieten, zum Teil zugleich

Naturschutzgebiete

Beeinträchtigungen des Naturschutzgebiets „Bei der Silberpappel“ durch Lärm oder sonstige Auswirkungen des Vorhabens Block 9 werden nicht eintreten.

Die Auswirkungen von bau- und betriebsbedingten Schallimmissionen u.a. in Naturschutzgebieten sind Gegenstand der Umweltverträglichkeitsstudie sowie der Natura 2000-Vorprüfung. Grundlage der Analyse von Schallim-missionen ist das im Rahmen des immissionsrechtlichen Verfahrens ange-fertigte Schallgutachten.

Es werden insbesondere die Auswirkungen vorhabensbedingter Schallim-missionen im linksrheinischen Naturschutzgebiet „Prinz-Karl-Wörth“ und im dieses einschließenden größeren Vogelschutzgebiet „Neuhofener Altrhein mit Prinz-Karl-Wörth“ analysiert, denn

• sie sind die dem Standortbereich Block 9 nächstgelegenen Schutz-gebiete (geringste Entfernung 250 m) und

• die Ausbreitung von Schall in dieses Gebiet ist uneingeschränkt möglich, weil sich zwischen dem Vorhabensstandort und den nächst-gelegenen Schutzgebietsteilen lediglich der Rhein befindet.

Baubedingt wurden am Ortsrand von Altrip unmittelbar an das Vogel-schutzgebiet angrenzend Immissionen zwischen 45 und 49 dB (A) errech-net. Die Immission besteht nicht als Dauerschall, sondern resultiert aus un-terschiedlichen an- und abschwellenden Schallereignissen. Seit der Er-rechnung der Schallimmissionen wurden seitens des Vorhabensträgers Schutz- und Vorsorgemaßnahmen zur Verringerung der Schallimmissionen beschlossen; sie sind auch Gegenstand des Antrags. Insbesondere wird das ursprünglich geplante Rammen von Spundwänden, das zu intensiven Einzelschallereignissen führen würde, durch ein geräuscharmes Bohr-pressverfahren ersetzt. Die tatsächlichen Schallimmissionen werden dem-zufolge deutlich unter den errechneten Werten von 45–49 dB (A) liegen.

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Auch ohne diese effektive Minderung baubedingter Schallimmissionen wä-ren erhebliche Beeinträchtigungen der Vögel im Natur- und Vogelschutzge-biet bei Altrip bereits ausgeschlossen. Zwar wird in der Literatur angege-ben, erste Beeinträchtigungen von Vögeln durch Schall infolge der Maskie-rung ihrer akustischen Kommunikation träten bereits bei Schallimmissionen von 47 dB (A) ein. Aber zum einen bezieht sich diese Angabe auf Dauer-schall, der bei der Errichtung von Block 9 deutlich unter den errechneten Schallimmissionen bleiben wird. Zum anderen bezieht sich die Angabe auf erste Beeinträchtigungen von Vogelarten, die gegen Schallimmissionen be-sonders empfindlich reagieren. Solche Arten sind im Natur- und Vogel-schutzgebiet jedoch nicht nachgewiesen und können aufgrund der vielfälti-gen Vorbelastungen auch nicht vorkommen (insbesondere Schiffsverkehr auf dem Rhein und Schallemissionen des bestehenden GKM).

Nachdem im bis 250 m an den Standortbereich von Block 9 heranreichen-den Naturschutzgebiet „Prinz-Karl-Wörth“ erhebliche Beeinträchtigungen von Vögeln durch baubedingte Schallimmissionen ausgeschlossen werden können, gilt dies ebenfalls für das Naturschutzgebiet „Bei der Silberpappel“. Sein Abstand vom Standortbereich ist mit ca. 2,5 km um das Zehnfache größer als jener des Naturschutzgebiets „Prinz-Karl-Wörth“. Die Ausbrei-tung baubedingten Schalls vom Standortbereich Block 9 ins Naturschutz-gebiet „Bei der Silberpappel“ wird durch die bestehenden Gebäude des GKM gehemmt. Es besteht eine wirksame Abschirmung. Zudem resultiert aus dem bestehenden Kraftwerk (wie auch aus dem Schiffsverkehr auf dem Rhein) eine Lärmvorbelastung, die Brutvorkommen gegen Schallim-missionen besonders empfindlicher Vogelarten unmöglich macht.

Eine Beeinträchtigung der Vogelwelt im Naturschutzgebiet „Bei der Silber-pappel“ durch Schallimmissionen infolge der Errichtung von Block 9 wird aus diesen Gründen nicht eintreten. Weil die betriebsbedingten Schallemis-sionen von Block 9 geringer als die baubedingten sein werden, führen auch sie nicht zu einer Beeinträchtigung im Naturschutzgebiet. Insoweit kann sich das Regierungspräsidium den Ausführungen von IUS in der Stellung-nahme zu den vorhabenbedingten Schallimmissionen im Naturschutzgebiet „Bei der Silberpappel“ vom 17. November 2008 anschließen.

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Auch Staubimmissionen sind aufgrund der baubegleitenden Vorkehrungen nach den Ausführungen in der UVU minimiert und durch die räumliche Ent-fernung zum Bauvorhaben auch nicht zu erwarten. Da die Naturschutzgebiete innerhalb der Natura-2000-Gebiete liegen, kann die Frage der Immissionsbelastung durch Stickstoffemissionen gemeinsam betrachtet werden. Die noch offenen Fragen der Relevanz der Stickstoff- und anderen Schad-stoffemissionen auf die Erhaltungsziele der Schutzgebiete im Untersu-chungsraum bei unterschiedlichen Schornsteinhöhen wurden nachträglich vertieft behandelt. Die nun vorgelegten ergänzenden Unterlagen zur Fortschreibung der Im-missionsprognose stellen die rechnerische Zusatzbelastung dreier Szena-rien mit zwei unterschiedlichen Schornsteinhöhen dar. Die Ergebnisse der Immissionsprognose weisen detailliert aus, dass selbst unter Worst-Case-Bedingungen die maximale Immissionszusatzbelastung sämtlicher Schad-stoffkomponenten in allen 3 Szenarien als irrelevant einzustufen ist. Dies gilt auch für den Nahbereich, ausgenommen das GKM-Werksgelände auf-grund der dortigen bodennahen Schadstoffquellen. Die für den Bau gewählte Schornsteinhöhe von 180 m führt gegenüber der nach TA Luft als ausreichend berechneten Mindesthöhe von 133 m zu ei-ner weiteren Reduzierung der Schadstoff-Zusatzbelastung um 33 %. Die Studie weist jedoch darauf hin, dass heute die Stickstoff-Exposition („Critical Loads“ von 10-20 kg pro ha und Jahr) der FFH-Lebensraumtypen im Offenland (mit 14-15 kg pro ha und Jahr) bereits erreicht und im Wald (mit 30-34 kg pro ha und Jahr) schon deutlich überschritten ist. Stickstoff – relevant als Pflanzennährstoff, der an mageren Standorten zu unerwünsch-ter Nährstoffanreicherung (Eutrophierung) und Veränderung der schüt-zenswerten Vegetation führt – wird als NO emittiert und in der Luft zu NO2

oxidiert. Das zudem emittierte Ammoniak NH3 kann demgegenüber als Stickstoffquelle infolge sehr geringer Emissionswerte (1 % der NO-Menge) vernachlässigt werden.

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Der errechnete maximale zusätzliche Stickstoffeintrag von 0,182 kg pro ha und Jahr liegt damit unter 2% der „Critical Loads“ und – gebietsbezogen – unter 2% bzw. überwiegend sogar unter 1% der Vorbelastung und daher weit unter der Irrelevanz- und damit auch unter der FFH-Erheblichkeits-schwelle. Diese Irrelevanzschwellen stützen sich auf die „Vollzugshilfe zur Ermittlung erheblicher und irrelevanter Stoffeinträge in Natura 2000-Gebieten“ des Landesumweltamtes Brandenburg, die insoweit als fachlich fundierte Orientierungshilfe herangezogen werden konnte. Aus den nachgereichten „Erläuterungen zur Stickstoff-Deposition in Natura-2000-Gebieten durch den Betrieb von Block 9“ vom April 2009 (IUS; Szena-rio 1, S. 3) ist zu sehen, dass die höchste Stickstoffzusatzbelastung im Be-reich des Hafenbeckens zu erwarten ist. Der Fischereisachverständige des Regierungspräsidiums kommt zu dem Ergebnis, dass weder durch den di-rekten Einfluss noch durch die Eutrophierung von einer Gefährdung von Fi-schen durch Ammoniak oder einen andersförmigen Stickstoff infolge des künftigen Kraftwerksbetriebs auszugehen ist. IUS kommt in der Mail vom 21. Mai 2009 an das Regierungspräsidium zu dem Ergebnis, dass der Stickstoffeintrag im Wasser auch den Erhaltungs-zustand der Magerstandorte in den Naturschutzgebieten am Wasser nicht verschlechtert. Eine erhebliche Beeinträchtigung der Erhaltungsziele der Natura-2000-Gebiete und der Naturschutzgebiete durch die zusätzlichen Immissionen kann demnach ausgeschlossen werden. Unter dem Vorsorgeaspekt schlägt IUS in den erwähnten „Erläuterungen zur Stickstoff-Deposition“ ein Monitoring vor, mit dem die Entwicklung der Magerstandorte auf ausgewählten Flächen beobachtet wird. Damit kann si-chergestellt werden, dass eine – aus heutiger Sicht nicht zu erwartende – Verschlechterung festgestellt wird und falls erforderlich mit geeigneten Maßnahmen gegengesteuert werden kann. Dieses Monitoring und ein Vor-behalt, weitere Maßnahmen zu fordern, werden daher als Vorsorgemaß-nahme in den Nebenbestimmungen Nrn. 4.7.12 und 13 festgelegt.

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6.4.12 Mikroklima, Landschaft, Kultur- und sonstige Sachgüter

6.4.12.1 Mikroklima Mikroklimatische Auswirkungen, die sich auf die nächste Umgebung des Kraftwerks beziehen, sind hauptsächlich zu erwarten durch den Betrieb der Nasszellenkühler. Auch Auswirkungen auf die lokalen Windfelder in der Umgebung der Anlage durch die massiven Bauwerke selbst sind nicht aus-zuschließen. In den Antragsunterlagen wurden zur Quantifizierung der Auftrittshäufigkei-ten sichtbarer Wasserdampfschwaden aus dem Kühlturm mittels konserva-tiver Berechnungsansätze Wasserdampfausbreitungsrechnungen durchge-führt. In einem Pessimal-Szenario wurden nicht nur die Meteorologie des repräsentativen Jahres 2002 und eine Betriebszeit von insgesamt 3.000 Volllastbetriebsstunden der Kühlanlagen zugrunde gelegt, sondern es wur-de auch ein Ausbreitungsszenario mit den Daten des Extremsommers 2003 durchgeführt. Der Umweltgutachter kam dabei nachvollziehbar zu dem Ergebnis, dass in einem schmalen Band, das sich über den nördlich und südlich der Kühlan-lagen gelegenen Leebereich erstreckt, Schwaden mit einer Häufigkeit von mehr als 1 % auftreten können. Die Schwadenhöhe liegt dabei unter 300 m über Grund. Sichtbare Schwadenhäufigkeiten von mehr als 2 % der Jah-resstunden bleiben auf das unmittelbare Umfeld über und um die Nasszel-lenkühler beschränkt. Diese Aussagen gelten für die absolut pessimale Be-trachtung mit der Meteorologie des Jahres 2003. Legt man noch zusätzlich eine Volllastzeit von 3.000 Jahresstunden zu Grunde, so erhöhen sich die Übersättigungsereignisse, durch die zusätzlichen Wasserdampfeinträge verursacht, auf den ca. 1,4-fachen Wert der Ergebnisse des Jahres 2003. Aufgrund der Tatsache, dass die meisten Schwadenereignisse entweder im Nachtzeitraum, am frühen Morgen (während des täglichen Maximums der relativen Luftfeuchte) oder während Phasen, in denen eine feuchte Witte-rung ohnehin bereits mit Bewölkung einhergeht, stattfinden, kommt es da-her zu keinen nennenswerten Abschattungs- und anderen indirekten mikro-klimatischen Effekten durch den Schwaden des Ablaufkühlers. In dem Zusammenhang wurde auch untersucht, inwieweit eine eventuelle Nebelbildung den Fährverkehr zwischen Altrip und Mannheim beeinflussen

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könnte. Der Gutachter kommt auch hier zu dem Ergebnis, dass während der Betriebszeiten der Fähre eine Wahrscheinlichkeit für Nebelbildung auf der direkten Fahrstrecke bei weniger als 0,5 % der Jahresstunden auftreten wird, in einer Zeit, in der ohnehin mit einer natürlichen Nebelbildung auf und am Rhein gerechnet werden muss. Was den Einfluss des neuen Kraftwerksblocks, insbesondere mit Kessel- und Maschinenhaus, auf die lokalen Windfelder betrifft, wird es nicht zu ei-ner Sperrwirkung für bestehende Frischluftbahnen kommen. Gleichwohl ist nicht von der Hand zu weisen, dass in einem Korridor in den Lücken zwi-schen Block 7 und 9, und zwar im unmittelbaren Nahbereich auf dem Werksgelände, mit einer zusätzlichen Luftgeschwindigkeitserhöhung zu rechnen sein wird.

6.4.12.2 Landschaft, Kultur- und sonstige Sachgüter Block 9 wirkt sich neben der dauerhaften Flächeninanspruchnahme insbe-sondere durch die hohen Anlagenteile wie Schornstein, Kesselhaus, Silo-anlagen erheblich auf das Landschaftsbild aus. Betrieblich bedingt treten sichtbare Schwaden des Schornsteins und – zeitweise – der Nasszellen-kühler auf. Dies bemängelten auch einzelne Einwender im Verfahren. So-wohl im Nahbereich, wo insbesondere der Blick von Altrip nach Mannheim erheblich beeinträchtigt sein würde, als auch in größerer Entfernung würde der Wert der Region als Lebens- und Erholungsraum für den Menschen entscheidend gestört. Auf der Altriper Seite ist die Sichtbeziehung durch die vorhandene Vegeta-tion mit Baumreihen direkt am Rhein und Waldflächen zu den niedrigen Gebäuden und Anlagenteilen (z.B. Nasszellenkühler mit ca. 23 m Höhe) vermindert. Die bestehenden Anlagen mit den Blöcken 3, 4, 6, 7 und 8 sind bereits jetzt vom Rheinufer (Fähranlieger) sichtbar. Die geplante Anlage des Block 9 soll in unmittelbarer Nähe des bereits vorhandenen, die Um-gebung dominierenden Anlagenbestandes unter Berücksichtigung archi-tektonischer Aspekte und einer angepassten Farbgebung errichtet werden und wird sich zweifellos in den Kraftwerksbestand einpassen. Durch die Lage in der Rheinebene sowie aufgrund fehlender Abschirmung ist die Einsehbarkeit der Anlage auch im Nahbereich auf baden-württem-

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bergischer Seite gegeben. Der neu zu errichtende Schornstein sowie das Dampferzeugergebäude werden auch im weiteren Untersuchungsbereich (Fernwirkung) sichtbar sein. Dennoch ist festzustellen, dass der Ballungs-raum Mannheim-Ludwigshafen bereits jetzt durch die vorhandenen Indust-rieansiedlungen visuell stark vorbelastet ist. Durch das Hinzutreten der neuen Anlage wird nach Einschätzung der Ge-nehmigungsbehörde keine Verschlechterung der Wahrnehmung des Ge-samtkraftwerks eintreten, zumal sich das gesamte Kraftwerk nach Realisie-rung von Block 9 einschließlich des neuen Kohlelagers über eine Distanz von ca. 3 km am Rhein entlang erstrecken wird und die Schornsteine der Altblöcke 3 und 4, beides Stahlkamine mit – im Vergleich zum Bestand – niedrigeren Höhen von jeweils 150 m, abgerissen werden sollen, wodurch sich mit dem Neubau durchaus ein einheitlicheres Bild als bisher ergeben wird. Gleichwohl ist festzuhalten, dass die GKM AG die optischen Beeinträchti-gungen durch die neuen Bauwerke mit umfangreichen Maßnahmen, vor al-lem durch die vorgesehene architektonische Gestaltung sowie eine ent-sprechende unauffällige Farbgebung der Gebäude, vermindern wird. Auswirkungen auf Kultur- und sonstige Sachgüter sind nicht zu erkennen. In der Umgebung der geplanten Anlagen sind keine Kultur- und Sachgüter vorhanden, auf die sich das Vorhaben negativ auswirken könnte. Wie be-reits in Nr. 5.4.9 erläutert, sind keine Auswirkungen auf unmittelbar be-nachbarte, denkmalgeschützte Gebäude oder bereits bekannte archäolo-gische Funde zu erwarten.

6.4.13 Wechselwirkungen Auf der Grundlage der UVU zu den möglichen Wechselwirkungen (vgl. da-

zu Nr. 5.4.11) kann sich die Genehmigungsbehörde der Schlussfolgerung des Gutachters anschließen, dass sich nach Darstellung und Bewertung der untersuchten Belastungsverschiebungen und aufgrund der geplanten und beantragten Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen keine er-heblichen Wechselwirkungen zwischen den jeweiligen Schutzgütern bzw. Umweltmedien ergeben werden und daher auch keine zusätzlichen Anfor-derungen aufgrund der einschlägigen Umweltgesetze zu stellen sind.

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6.5 Behandlung der rechtzeitig erhobenen Einwendungen 6.5.1 Verfahrensfragen 6.5.1.1 Ein Einwender weist auf die besonderen wasserrechtlichen Probleme

hin, die mit diesem Kraftwerksvorhaben einhergingen und auch das im-missionsschutzrechtliche Verfahren beeinflussten. Wasserrechtliche Einwendungen blieben daher ausdrücklich vorbehalten. In dem parallel durchgeführten Verfahren nach dem Wasserhaushalts-gesetz und Wassergesetz Baden-Württemberg, das in strikter Koordi-nierung und enger Abstimmung beim Regierungspräsidium (Industriere-ferat 54.3) geführt wird (gem. § 10 Abs. 5 BImSchG), konnten auf das Wasserrecht bezogene Einwendungen vorgebracht werden und waren hier zu erörtern (am 08.12.08, ebenfalls in Mannheim-Neckarau, Rhein-goldhalle). Einwendungen, die sich dagegen auf Nebeneinrichtungen zur BImSch-Anlage, z.B. der Abwasserreinigung, Nasszellenkühler etc. bezogen, waren bereits im Rahmen des BImSch-Verfahrens zu behan-deln. Dieser Einwendung konnte daher entsprochen werden.

6.5.1.2 Ein Einwender moniert die in den Antragsunterlagen zahlreich verwen-deten Abkürzungen, die nicht näher erläutert seien. Auch verschiedene englischsprachige Begriffe seien nicht verständlich und daher unzuläs-sig, da die Amtssprache in Verwaltungsverfahren Deutsch sei. Sowohl in der Kurzbeschreibung (auf Seite 38) also auch in der UVU (S. XVI bis XXVII), ebenso in Ordner 1, Anlage V 1-1 u. 1-2 finden sich ein-schlägige Erläuterungen der verwendeten Abkürzungen. Fremdsprachliche feststehende Fachbegriffe (wie z.B. „Monitoring“ oder „Big-Bags“) sind dem Fachkundigen (auch dem fachlich interessierten Laien) durchaus bekannt, meist gibt es gar keine adäquaten deutschen Begriffe hierfür. Die Genehmigungsbehörde hält die Antragsunterlagen für durchaus allgemeinverständlich. Der Bürger kann sich in Zweifelsfäl-len über Medien (Lexika, Internet) oder auch bei Fachbehörden, Um-weltverbänden näher informieren.

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Der Einwand ist daher nicht begründet.

6.5.1.3 Von mehreren Einwendern wurde der Anlagen- bzw. Vorhabensbegriff, der Gegenstand dieses Genehmigungsverfahrens ist, thematisiert und in Frage gestellt. Insbesondere im Rahmen des Erörterungstermins wurde teils heftig kritisiert, dass in den Antragsunterlagen grundsätzlich nicht das gesamte Großkraftwerk, sondern nur der geplante Block 9 in seinen Umweltauswirkungen untersucht und bewertet worden sei. Dies sei ein Verfahrensfehler, der die Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens ausschließe.

Da diese Einwendung sowohl bei den Themen Umweltverträglichkeit als auch Immissionsschutz eine spezifische Rolle spielt, wird sie jeweils dort abgehandelt (s. dazu Nr. 6.5.2.4 und 6.5.5.2).

6.5.1.4 Einen weiteren Verfahrensfehler sehen Einwender darin, dass das Regierungspräsidium Karlsruhe (Referat Naturschutz Recht) mit Ent-scheidung vom 18.03.2008 eine artenschutzrechtliche Entscheidung ge-troffen hat, gegen die von einem Umweltverband Verwaltungsklage vor dem Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (VGH) erhoben wor-den ist (AZ: 5 S 2510/08). Dies betreffe eine Regelung, die von der Konzentrationswirkung der beantragten immissionsschutzrechtlichen Genehmigung erfasst sei und daher nur innerhalb dieses Verfahrens hätte getroffen werden dürfen. Es wurde gefordert, das laufende immissionsschutzrechtliche Verfahren auszusetzen, bis der Verwaltungsgerichtshof in der diesbezüglichen Klagesache entschieden habe.

Diese Entscheidung betraf eine artenschutzrechtliche Ausnahme für ei-ne Reihe von bauvorbereitenden Maßnahmen im Vorfeld der eigentli-chen Kraftwerksplanung. Im Wesentlichen ging es um die Verlegung ei-ner öffentlichen Straße, eines Regenüberlauf- sowie eines Abwasserka-nals der Stadt Mannheim sowie Baustelleneinrichtungen für die genann-te Straßenbaumaßnahme.

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Alle diese Maßnahmen hatten lediglich vorbereitenden Charakter und betrafen nicht unmittelbar die Errichtung des Kraftwerksblockes. Insbe-sondere waren die genannten Erschließungsanlagen nicht Teil des künf-tigen Kraftwerks, lagen teilweise auf öffentlichem Baugelände (Straße) und hatten einen anderen Planungsträger (Stadt Mannheim), auch wenn sie letztlich der Umsetzung der Kraftwerksplanung dienten. Die Maß-nahmen waren daher nicht anlagenbezogen hinsichtlich der beantragten BImSch-Anlage und nahmen deshalb nicht an der Konzentrationswir-kung (§ 13 BImSchG) des vorliegenden Verfahrens teil.

Inzwischen hat die Klägerseite beim VGH die Erledigung der Hauptsa-che erklärt. Das beklagte Land bestreitet den Eintritt der Erledigung, da die Klage von Anfang an unbegründet gewesen sei und beantragt, die Kosten des Verfahrens der Klägerin aufzuerlegen. Die Entscheidung des VGH steht derzeit noch aus.

Der Einwendung konnte nicht entsprochen werden. 6.5.2 Umweltverträglichkeitsuntersuchung 6.5.2.1 Ein Einwender fordert die Durchführung einer strategischen Umweltver-

träglichkeitsprüfung (SUP), da Block 9 Bestandteil des „Energiekonzept Baden-Württemberg 2020“ sei und letzteres – auch aufgrund EU-rechtlicher Vorgaben – SUP-pflichtig sei.

Eine SUP ist gem. § 14 b i.V.m. Anlage 3 UVPG bei der Aufstellung o-der Änderung von bestimmten Plänen und Programmen auf Bundes-ebene durchzuführen. Für Pläne und Programme auf Landesebene wie vorliegend das genannte Energiekonzept (Stand 21.12.2007) gelten die Vorschriften gem. § 1 Abs. 2 Landes-UVPG i.V.m. Anlage 3. § 2 Abs. 5 UVPG und gleichlautend § 1 Abs. 3 LUVPG sehen einschränkend vor, dass eine Pflicht zur Durchführung einer strategischen Umweltverträg-lichkeitsprüfung nur für solche Pläne und Programme eröffnet bzw. nach Vorliegen weiterer Kriterien der §§ 14a ff. UVPG vorgesehen ist, zu de-ren Ausarbeitung, Annahme oder Änderung eine Behörde durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften verpflichtet ist. Das Gesetz nimmt

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hier die inhaltsgleiche Richtlinienbestimmung in Artikel 2 Buchstabe a der Richtlinie über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme (SUP-RL, 2001/42/EG) auf. Die Aufstellung von Energie- oder Klimaschutzprogrammen ist jedoch rechtlich nicht gefor-dert und unterliegt damit keiner SUP-Pflicht.

Ungeachtet dessen spricht hier auch gegen die Verbindlichkeit von übergeordneten Plänen und Programmen, dass es sich bei der Kraft-

werkserweiterung um ein zulässiges Bauvorhaben im unbeplanten In-nenbereich (§ 34 BBauG) handelt (s. dazu Nr. 6.4.6).

Die Einwendung wird daher zurückgewiesen.

6.5.2.2 Verschiedene Einwender bemängeln, die vorliegende UVU habe nicht die unmittelbaren und mittelbaren Auswirkungen auf das globale Klima näher untersucht, was gerade bei einem Kohlekraftwerk mit seinem ho-hen CO2-Ausstoß naheliegend sei. Der gesetzliche Begriff in § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 UVPG sei logischerweise umfassend zu verstehen, beziehe sich also auch auf das sog. Makroklima, nämlich die kontinentalen und globalen Zusammenhänge.

Zwar lässt sich der Begriffsbestimmung im UVPG, die pauschal das „Klima“ als Schutzgut benennt, selbst keine Einschränkung entnehmen. Grundsätzlich jedoch gilt, dass das Prüfverfahren für eine UVP die für die Prüfung der Genehmigungsvoraussetzungen bedeutsamen Umwelt-auswirkungen einer UVP-pflichtigen Anlage umfasst (§ 1 a der 9. BImSchV). § 1 BImSchG nennt unter den Schutzgütern zwar die Atmo-sphäre, nicht aber ausdrücklich das Klima. In der diesbezüglichen Kommentarliteratur (vgl. Landmann/Rohmer/Dietlein, Umweltrecht, Band 1, 41. EL 10/03, zu § 1 BImSchG, Rz. 15 und § 5, Rz. 82 m.w.N.) wird dem Schutzgut der Atmosphäre (als gesamte Lufthülle der Erde) her-kömmlicherweise auch das Klima, zumindest die Wetterverhältnisse als „kleinräumiges“ Klima, zugerechnet. Dies dürfe nicht dahingehend miss-verstanden werden, dass sich der Schutzgrundsatz des § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG auch auf die globalen Klimaverhältnisse bezöge. In § 1 und § 3 Abs. 2 BImSchG hat das Klima – so auch die Begründung des Umweltausschusses (BT-DRS 11/6633, S. 33) – deshalb keine Erwäh-

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nung gefunden, weil nach dem heutigen Erkenntnisstand Wechselwir-kungen überhaupt nicht definiert werden könnten. Mangels hinreichend gesicherter Erkenntnisse über Wirkungszusammenhänge zwischen E-missionen von Wärme und von Luftverunreinigungen und von globalen Klimaänderungen, die es ausschließen, nachteilige Veränderungen dem Immissionsbeitrag einer einzelnen Anlage zuzurechnen, kann derzeit in-soweit – also das globale Klima betreffend – der Schutzgrundsatz des § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG keine Anwendung finden. Speziell im vorliegenden Fall entscheidend ist jedoch, dass für die Be-wertung der Umweltauswirkungen des Treibhausgases CO2 grundsätz-lich die immissionsschutzrechtlichen Regelungen hinter dem vorrangi-gen Rechtsregime des Emissionshandels zurück zu treten haben (vgl. dazu die Ausführungen unten zu Nr. 6.5.3.1 / 6.5.3.2). Dies gilt insbesondere für den Bereich der Vorsorge gegenüber den E-missionen von CO2, die nicht als Emissionen eines Luftschadstoffs (wie z.B. bei CO) über das ordnungsrechtliche Instrumentarium des Immissi-onsschutzrechtes, sondern nach dem Willen des Gesetzgebers aus-schließlich über die Sonderregelungen des EU-weiten Emissionshan-delssystems (nach TEHG, Zuteilungsgesetz etc.) begrenzt werden kön-nen. Die Genehmigungsbehörde kann daher – bei allem Verständnis für ein politisches Interesse der Einwender am Thema des weltweiten Klima-schutzes – keine näheren Untersuchungen und Bewertungen zum mög-lichen Beitrag von Block 9 auf das globale Klima verlangen. Die Einwendung war daher zurückzuweisen.

6.5.2.3 Soweit die Einwender auch im Rahmen der UVU verlangen, die voraus-sichtliche Höhe der CO2-Emissionen durch Block 9 bzw. der Altblöcke anzugeben und zu bewerten, gilt grundsätzlich das Gleiche wie gerade ausgeführt. Da die Forderung noch in einem spezifischen Zusammen-hang, nämlich zur Frage der Pflicht zur Prüfung und Beachtung der TEHG-Vorschriften im Rahmen des BImSch-Verfahrens, erhoben wur-de, wird auf die Behandlung dieser Einwendung verwiesen (s.u. zu Nr. 6.5.3.2)

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6.5.2.4 Verschiedene Einwender fordern, in der UVP für Block 9 nicht nur die Umweltauswirkungen des Änderungs- und Erweiterungsvorhabens (Block 9) zu prüfen und zu bewerten, sondern auch diejenigen der Ge-samtanlage, also unter Einschluss der bestehenden Blöcke des Groß-kraftwerks am Standort Mannheim. Sie beziehen sich dabei auf eine in der Kommentarliteratur vertretene Rechtsauffassung, wonach eine „Ge-samtdarstellung und Gesamtbewertung aller erheblichen Umweltauswir-kungen, die das Vorhaben nach durchgeführter Änderung oder Erweite-rung hervorrufen kann“, unerlässlich sei (zit. nach Landmann/Rohmer/ Sangenstedt, Umweltrecht, Band 3, EL 9/04, Komm. zu § 3 e UVPG, Rz. 16 ff). Bei Würdigung dieser Auffassung ist zunächst deren Eingangsfeststel-lung zuzustimmen, dass nur das Änderungs- oder Erweiterungsvorha-ben einer UVP bedarf, nicht also das Grundvorhaben (Landmann/ Rohmer/Sangenstedt, aa0, Rz. 16). § 1 Abs. 3 der 9. BImSchV regelt als lex specialis zu § 3 e Abs. 1 Nr. 1 UVPG die UVP-Pflicht bei Erteilung einer Änderungsgenehmigung nach § 16 BImSchG. Vorliegend greift die erste Alternative dieser Vorschrift ein, da bereits durch die Änderung bzw. Erweiterung des (bisher schon UVP-pflichtigen) Großkraftwerks durch Block 9 der Leistungswert von 200 MW gem. Anlage 1 Nr. 1.1.1 UVPG – deutlich – überschritten wird. Damit war bereits kraft Gesetzes – also ohne Vorprüfung des Einzelfalls – die generelle UVP-Pflicht für das Änderungsvorhaben gegeben. Was den Gegenstand und Umfang der UVP betrifft, so gilt: Nach § 1 a der 9. BImSchV umfasst die UVP „die Ermittlung, Beschrei-bung und Bewertung der für die Prüfung der Genehmigungsvorausset-zungen bedeutsamen Auswirkungen einer UVP-pflichtigen Anlage“ auf die Umweltschützgüter. Ähnlich bestimmt § 2 Abs. 1 Satz 2 UVPG, dass die UVP die Ermittlung etc. der „unmittelbaren und mittelbaren Auswir-kungen eines Vorhabens“ umfasst. Nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 UVPG erfüllt ein Änderungs- bzw. Erweiterungsvorhaben als solches den Begriff des Vorhabens im Sinne des UVPG. Wenn dieses Gesetz also von dem „Vorhaben“ spricht, ist im Falle eines Änderungs-/ Erweite-rungsvorhabens nur dieses selbst gemeint und nicht etwa eine Summe aus dem Änderungsvorhaben und dem Grundvorhaben. Auch ist dem

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Wortlaut des § 3 e Abs. 1 UVPG, wonach die UVP „für die Änderung oder Erweiterung“ eines Vorhabens durchzuführen ist, eindeutig eine Begrenzung der UVP auf das Änderungs- und Erweiterungsvorhaben als solches zu entnehmen (s. dazu Sitsen, Die Umweltverträglichkeits-prüfung bei Änderungs- oder Erweiterungsvorhaben, UPR 2008, S. 292 ff). Auch aus der Entstehungsgeschichte der Vorschrift lässt sich ablei-ten, dass der Gesetzgeber davon ausging, dass lediglich die Änderung als solche Gegenstand der UVP ist (Sitsen aa0, S. 294 m.w.N.). In ähn-lichem Sinne hat auch kürzlich das OVG Nordrhein-Westfalen in seinem aktuellen Urteil vom 03.12.2008 (8 D 19/07.AK) entschieden: Danach ist „regelmäßig bei einer für die Zulassung einer Änderung oder Erweiterung eines UVP-pflichtigen Vorhabens durchzuführenden Vor-prüfung des Einzelfalls nur relevant, welche nachteiligen Umweltauswir-kungen mit der Änderung oder Erweiterung verbunden sind“. Grundsätz-lich sei bei der Zulassung einer Anlagenänderung „nicht die gesamte Anlage erneut in den Blick zu nehmen“, „vielmehr vom Ansatz her allein darauf abzustellen, welche Folgewirkungen gerade durch die Zulassung der Änderung oder Erweiterung der Anlage eintreten“. Daher sind in der UVP zunächst nur die Auswirkungen des Änderungs-vorhabens (§ 2 Abs. 2 Nr. 2 UVPG) zu ermitteln, zu beschreiben und zu bewerten. Dabei dürfen die Umweltauswirkungen des Grundvorhabens (hier: bestehende Kraftwerksblöcke) aber nicht ausgeblendet werden; sie sind jedenfalls als Teil der Vorbelastung zu berücksichtigen. Insoweit kann der von den Einwendern in Bezug genommenen Rechtsauffassung (Landmann/Rohmer/Sangenstedt, aa0) im Ansatz auch zugestimmt werden: Denn notwendig ist eine Gesamtdarstellung und -bewertung aller entscheidungserheblichen Umweltauswirkungen nach Verwirklichung des Vorhabens, einschließlich der durch das Grundvorhaben sowie sonstige Quellen verursachten Vorbelastungen. In der Umweltverträglichkeitsuntersuchung wurde eine umfassende Be-schreibung der bestehenden Umweltsituation unter Einschluss auch der bestehenden Kraftwerksanlagen vorgenommen (vgl. Ordner 5, Kap. 5 der Antragsunterlagen). Anschließend erfolgte die Darstellung der Um-weltauswirkungen durch das Änderungsvorhaben und zuletzt eine Be-wertung aller Auswirkungen unter Berücksichtigung der jeweiligen Vor-belastungen.

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Dagegen kann nach der dargelegten Rechtslage nicht gefordert werden – wie die Einwender insbesondere während des Erörterungstermins ar-gumentiert haben – dass im Rahmen der UVP die Auswirkungen eines „Gesamtvorhabens“, nämlich bestehend aus Grundvorhaben (Be-standsanlagen GKM) und Erweiterungsanlage (Block 9), zu untersu-chen und zu bewerten sind. Insoweit war diese Einwendung zurückzuweisen.

6.5.3 Klimaschutz / Kraftwerks- und Energiekonzept 6.5.3.1 Klimaschutzprogramme, CO2-Reduzierung bundes-, landesweit, lokal;

Emissionshandel

Ein großer Teil der Einwender ist überzeugt, der beantragte Kohleblock stehe in krassem Widerspruch zu den Erfordernissen des Klimaschut-zes. Er führe zu einer deutlichen Erhöhung des Kohlendioxidausstoßes am Kraftwerksstandort und unterlaufe die Ziele der Bundesregierung zur nachhaltigen Reduzierung von CO2-Emissionen; das Vorhaben verstoße im Übrigen gegen die Weltklimaziele. Es widerspreche auch der Klima-schutzpolitik des Landes u.a. im Energiekonzept der Landesregierung, wonach Gaskraftwerke wegen ihres höheren Wirkungsgrades und der deutlich geringeren CO2-Emissionen präferiert würden, und auch regio-nalen und lokalen Zielsetzungen (z.B. der Fernwärmestudie Metropolre-gion Rhein-Neckar).

Die Frage, auf welchem Wege die Klimaschutzziele der Bundesregie-rung erreicht werden können, resp. auch zur Erfüllung ihrer internationa-len Verpflichtungen (Kyoto-Protokoll etc.), ist eine politisch zu beantwor-tende Frage, über die das Regierungspräsidium im Rahmen eines im-missionsschutzrechtlichen Verfahrens nicht zu befinden hat. Die natio-nalen Klimaschutzziele werden im Bereich der Energiewirtschaft durch die speziellen Regelungen zum Emissionshandel nach dem Treibhaus-gas-Emissionshandelsgesetz (TEHG) und dem aktuellen Zuteilungsge-setz 2012 (ZuG 2012) umgesetzt. § 4 ZuG 2012 legt eine Gesamtmen-

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ge der Emissionszertifikate und damit die Höchstmenge der zulässigen CO2-Emissionen fest, die den am Emissionshandel teilnehmenden An-lagen zugeteilt werden. Bei der gesetzlichen Festlegung der Gesamt-menge der zulässigen CO2-Emissionen wurde der Zubau neuer Stein-kohlekraftwerke berücksichtigt. Die Gesamtzuteilungsmenge wurde durch die EU-Kommission genehmigt. Sie entspricht den internationalen Klimaschutzverpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland. Die Ge-nehmigung des Vorhabens führt nicht zu einer Gefährdung der Klima-schutzpolitik des Bundes, da diese durch die gesetzlich festgelegte Ge-samtzuteilungsmenge der CO2-Emission bestimmt wird. Diese Gesamt-zuteilungsmenge wird auch beim Betrieb von Block 9 nicht überschrit-ten. Vorsorgeregelungen zur Begrenzung von CO2 werden dem Anwen-dungsbereich des BImSchG durch das TEHG gerade entzogen (vgl. § 5 Abs. 1 Sätze 2 bis 4 BImSchG).

Auch Pläne des Landes oder der Gemeinden ergeben keine verbindli-chen Vorgaben für die konkrete Planung eines Kohlekraftwerkes, die ausschließlich nach den geltenden Umweltgesetzen und sonstigen öf-fentlich-rechtlichen Vorschriften zu beurteilen ist. Sind diese einschlägi-gen Vorschriften eingehalten, so ergibt sich ein Rechtsanspruch auf die beantragte Anlagengenehmigung (§ 6 BImSchG).

Verschiedene Einwender kritisieren zudem die Regelungen des Emissi-onshandels, dessen Vergabepraxis bzgl. der Emissionszertifikate an-geblich den Bau von Kohlekraftwerken gegenüber Gaskraftwerken oder alternativen Energiearten begünstigten und den Umstieg auf letztere behinderten.

Auch dies ist letztlich eine rechtspolitische Fragestellung, die jedenfalls

dem Regierungspräsidium keine Handhabe gäbe, selbst wenn die ge-nannten Behauptungen zuträfen, die Genehmigung für ein Kohlekraft-werk zu versagen. Da Block 9 gemäß Antragstellung erst im Jahr 2013 den Betrieb aufnehmen soll, werden CO2-Zertifikate für diesen Zeitraum voraussichtlich nicht mehr kostenlos zur Verfügung stehen.

Den Einwendungen konnte daher nicht entsprochen werden.

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6.5.3.2 Begrenzung von CO2-Emissionen – Abgrenzung TEHG und BImSchG; Auswirkungen auf Makroklima

Einige Einwender fordern im Rahmen des Genehmigungsverfahrens genauere Untersuchungen mit Bewertung der massiven Umweltauswir-kungen, die das Treibhausgas CO2 auf das Weltklima habe und die zu erheblichen Umweltschäden und weitreichenden gesellschaftlichen Ver-änderungen beitrage. Des Weiteren beanstanden mehrere Einwender, dass die Antragstellerin – zuletzt auch beim Erörterungstermin – keine konkreten Daten über den erwarteten CO2-Ausstoß von Block 9 nennen möchte, sondern auf das spätere Zuteilungsverfahren nach dem TEHG verweist. Wie bereits oben ausgeführt (S. Nr. 6.4.3), unterliegt CO2 als sog. Treibhausgas nur in eingeschränktem Maße den Vorschriften des Bun-des-Immissionsschutzgesetzes:

Gesetzliche Anforderungen an die Emission von CO2 als Treibhausgas stellt vorrangig das TEHG, da es sich beim GKM um eine emissions-handelspflichtige Anlage handelt (vgl. Anhang 1 Nr. I TEHG). Nach der eindeutigen gesetzlichen Zuweisung (§ 5 Abs. 1 Satz 2 BImSchG) kann zur Erfüllung der Vorsorgepflicht nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BImSchG lediglich die Einhaltung der Pflicht zur Ermittlung der CO2-Emissionen und der Pflicht, rechtzeitig Emissionszertifikate in der erforderlichen An-zahl an die zuständige Behörde abzugeben (vgl. §§ 5 und § 6 Abs. 1 TEHG), vom Betreiber verlangt werden. Ebenso dürfen, was den CO2-Ausstoß angeht, nach § 5 Abs. 1 Satz 4 BImSchG keine weitergehen-den Anforderungen an die Energieeffizienz gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BImSchG gestellt werden, die über die TEHG-Pflichten hinausgehen.

Auch die Sanktionierung von Verstößen gegen das TEHG folgt vorran-gig den besonderen Vorschriften dieses Gesetzes und schließt spätere Rechtsfolgen wie Betriebsuntersagung, Stilllegung der Anlage sowie Widerruf der Genehmigung ausdrücklich aus (vgl. §§ 4 Abs. 8 i.V.m. 17, 18 TEHG).

Das System des Emissionshandels nach Maßgabe des TEHG verdrängt mit seinen marktwirtschaftlichen Instrumenten somit beim Klimagas CO2

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zwingend die für die „klassischen“ Luftschadstoffe geltenden Eingriffs-möglichkeiten nach Bundes-Immissionsschutzgesetz.

Ein Einwender hat während des Erörterungstermins zusätzlich geltend

gemacht, die Vorschriften des TEHG seien im BImSch-Verfahren als „sonstige öffentlich-rechtliche Vorschriften“ gem. § 6 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG zu betrachten und gehörten damit zum Prüfprogramm der Genehmigungsbehörde. Dieses umfasse auch die Verpflichtung, kon-krete Emissionsdaten für die erwarteten CO2-Emissionen im Genehmi-gungsantrag zu nennen.

Die vom Einwender zitierte Kommentarstelle (Landmann/Rohmer/

Dietlein, Umweltrecht, Band 1, 46. EL 9/2005, Komm. zu § 5 BImSchG, Rz. 154c ff) lässt letztere Schlussfolgerung allerdings nicht zu. Denn ne-ben den bereits genannten Pflichten nach §§ 5 und 6 TEHG sind keine „übrigen anlagenbezogenen Bestimmungen des TEHG“ (so Dietlein, aaO) ersichtlich, die im BImSch-Verfahren zu beachten wären. Die Er-mittlung der CO2-Emissionen und der Emissionsbericht an die zuständi-ge Behörde (in Baden-Württemberg: die LUBW) sowie die Abgabe der Emissionszertifikate an die hierfür zuständige Deutsche Emissionshan-delsstelle (DEHSt) beim Umweltbundesamt sind verhaltensbezogene Handlungen, die der spätere Betreiber erst nach Aufnahme des Betrie-bes zu erfüllen hat. Nach dem System des Emissionshandels ist auch die Zuteilung von Zertifikaten nach Maßgabe des jeweiligen Zuteilungs-gesetzes grundsätzlich erst nach Erteilung der BImSch-Genehmigung für Block 9 möglich. Eine – anlagenbezogene – Verpflichtung, die Höhe der CO2-Emissionen als Grundlage des Zuteilungsantrags bereits im immissionsschutzrechtlichen Verfahren zu beantragen oder zumindest zu benennen, besteht daher nicht. Auf freiwilliger Basis war die Antrag-stellerin dazu jedoch nicht bereit.

Die genannten Einwendungen waren daher unbegründet.

6.5.3.3 Kraftwerks- und Energiekonzept

Viele Einwender rügen, Block 9 sei überdimensioniert, unwirtschaftlich und energiewirtschaftlich nicht notwendig. Gesamtwirkungsgrad und

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Energieeffizienz seien nicht ausreichend. Die Fernwärmeversorgung könnte besser durch das Müllheizkraftwerk Mannheim und das Biomas-sekraftwerk auf der Friesenheimer Insel gedeckt werden. Von Einwenderseite wird auch argumentiert, die Errichtung des Kohle-blocks sei mit dem vom Umweltbundesamt im März 2008 formulierten nationalen Energiekonzept (Studie: Atomausstieg und Versorgungssi-cherheit, Umweltbundesamt 2008) nicht vereinbar. Stattdessen solle auf Alternativen, z.B. eine GuD-Anlage (Gaskraft-werk), dezentrale Blockheizkraftwerke und/oder erneuerbare Energien gesetzt werden. Überhaupt seien technische Alternativen nicht ausrei-chend geprüft worden. Des Weiteren werden die technischen Möglichkeiten und die Verpflich-tung zu einer nachträglichen CO2-Abscheidung kritisch hinterfragt: Eine etwaige Betriebserlaubnis für Block 9 sei auf zehn Jahre zu befristen oder die Planung sei bis zur technischen Reife dieser Maßnahme zu-rückzustellen. Auch sollten die Freiflächen für die Maßnahme genauer bezeichnet werden. Die Nachrüstung werde den Wirkungsgrad und die Wirtschaftlichkeit von Block 9 allerdings stark negativ beeinträchtigen. Zutreffend ist, dass § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BImSchG die Anlagenbetrei-ber verpflichtet, Energie sparsam und effizient zu verwenden, wobei Fragen nach der Wirtschaftlichkeit des Vorhabens im immissionsschutz-rechtlichen Genehmigungsverfahren nicht von Belang und daher von der Genehmigungsbehörde auch nicht zu prüfen sind. Zweifelsohne plant die Antragstellerin mit dem Steinkohleblock am Kraftwerksstandort mit die derzeit modernste, am Markt erhältliche fossil befeuerte Anlage mit einem Nettowirkungsgrad von über 46 % (bei rei-ner Stromerzeugung) und der Möglichkeit zur Fernwärmeauskopplung (bis zu 500 MWth). Block 9 soll auch Wärme in das bestehende Fernwärmesystem Mann-heim-Heidelberg einspeisen. Das Fernwärmepotential in der Metropol-region Rhein-Neckar wurde im Rahmen der „Fernwärmestudie Metro-polregion Rhein-Neckar“ (ENERKO GmbH/MVV Energie AG, 2008) sys-tematisch untersucht. Die Studie ergab ein Ausbaupotential von rd. 300 MWth, das durch den Zubau von Block 9 realisiert werden könnte.

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Block 9 dient in Bezug auf die Fernwärmeerzeugung aber auch zur Re-serve und zum Ersatz für die dann noch bestehenden Blöcke 6, 7 und 8. Obwohl Block 9 gemäß den obigen Ausführungen bei Bedarf Fernwär-me auskoppeln wird, ist dennoch klarzustellen, dass eine effiziente E-nergieverwendung in Form von Fernwärmeauskopplung nach Geset-zeslage nicht erzwungen werden kann. § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BImSchG verpflichtet den Betreiber, sich im Rahmen des Zumutbaren um die Abnahme durch Dritte zu bemühen. Dies steht im Falle von GKM außer Zweifel. Es besteht gerade keine uneingeschränkte Verpflichtung, entstehende Wärme zu nutzen, d.h. es gibt für Anlagen nach der 13. BImSchV keine rechtlich verbindlichen Vorgaben, wie hoch z.B. der An-teil der Fernwärmeauskopplung im Verhältnis zur elektrischen Brutto-leistung bzw. Feuerungswärmeleistung sein muss. Ebenso steht im Rahmen dieses Genehmigungsverfahrens eine Bewer-tung bzw. Prüfung dahingehend, ob das Fernwärmenetz auch durch das Müllheizkraftwerk Mannheim oder die Biomasseverbrennung (beide auf der Friesenheimer Insel) – als Alternative zu Block 9 – versorgt werden kann, nicht zur Debatte. Auch wenn ein solcher Vorschlag aus ökologi-scher und ökonomischer Sicht sinnvoll erscheint, kann verfahrensrecht-lich nur über das beantragte Projekt Block 9 der GKM AG und nicht über Anlagen eines anderen Betreibers entschieden werden, auch wenn die-ser Betreiber (MVV) Anteilseigner der GKM AG ist. Dies trifft in ähnli-cher Weise auch auf die zitierte UBA-Studie zu. In Deutschland existie-ren eine Vielzahl von Studien, die sich mit aktuellen oder zukünftigen Energiekonzepten beschäftigen. Es ergeben sich dabei zwangsläufig unterschiedlichste Betrachtungsweisen und Lösungswege. Es muss hier aber nachdrücklich darauf hingewiesen werden, dass die in der Ein-wendung ausführlich zitierte Studie, wonach als Fazit des Einwenders Block 9 nicht realisiert werden dürfte, der Genehmigungsbehörde zwar als weitere Erkenntnisquelle dienen kann, aber als solche keine rechtli-che Grundlage für die Erteilung oder die Nichterteilung einer Genehmi-gung bietet. Zur Einwendung, Alternativen zum Block 9 seien nicht ausreichend ge-prüft worden:

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Nach § 4e Abs. 3 der 9. BImSchV müssen die Unterlagen sowohl eine Übersicht über die wichtigsten vom Träger geprüften Verfahrensalterna-tiven zum Schutz vor und zur Vorsorge gegen schädliche Umweltaus-wirkungen als auch die Mitteilung über die wesentlichen Auswahlgründe enthalten. Auch § 6 Abs. 3 Nr. 5 UVPG sieht vor, dass die Unterlagen eine Übersicht über die wichtigsten, vom Antragsteller geprüften ander-weitigen Lösungsmöglichkeiten und Angabe der wesentlichen Auswahl-gründe im Hinblick auf die Umweltauswirkungen des Vorhabens enthal-ten müssen. Die genannten Vorschriften legen keine Pflicht zur Alternativenprüfung fest, sondern verlangen nur diesbezüglich Unterlagen, soweit der Vor-habensträger kraft eigener Entscheidung Alternativen geprüft hat (vgl. Jarass, BImSchG-Kommentar, 7. Aufl. 2007, zu § 10, Rz. 16, § 6, Rz. 27 m.w.N. aus Rechtsprechung und Literatur). Kapitel 4.3 der UVU enthält eine Prüfung der technischen Verfahrensal-ternativen für das Vorhaben sowie Ausführungen zu Standortalternati-ven. Es wurde dabei differenziert zwischen: - Alternativenprüfung der verfahrenstechnischen Ausführung für ein

Gas- und Dampfturbinenkraftwerk (GuD-Kraftwerk) sowie ein Stein-kohlekraftwerk

- Alternativenprüfung für das Kühlverfahren - Alternativenprüfung für das Verfahren zur Stickoxidminderung - Alternativenprüfung für die verwendeten Verfahren zur Entschwefe-

lung des Rauchgases. Aus Sicht der Genehmigungsbehörde war die Alternativenprüfung aus-reichend dargelegt und rechtlich nicht zu beanstanden. Zu den Einwendungen im Zusammenhang mit einer nachträglichen CO2-Abscheidung: Die immissionsschutzrechtliche Genehmigung ist grundsätzlich unbe-fristet zu erteilen, sie kann nur auf Antrag, der aber hier nicht gestellt wurde, für einen bestimmten Zeitraum erteilt werden (§ 12 Abs. 2 Satz 1 BImSchG). Auf die planerische Entscheidung und den Zeitpunkt der An-tragstellung hat die Genehmigungsbehörde keinen Einfluss.

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Da die Technik der CO2-Abscheidung sich derzeit noch in der For-schungs- bzw. Entwicklungsphase befindet, kann nach derzeitiger Sach- und Rechtslage noch keinerlei Verpflichtung zur Umsetzung von Maßnahmen ausgesprochen werden. Die Genehmigungsbehörde hat allerdings mit Auflage Nr. 4.1.2.10.1 bestimmte Freihalteflächen gem. Lageplan für eine spätere Nachrüstung gesichert und sich die Verpflich-tung der Antragstellerin hierzu mittels nachträglicher Anordnung gem. § 17 BImSchG ausdrücklich vorbehalten. Die Einwendungen zum Kraftwerks- und Energiekonzept waren daher insgesamt zurückzuweisen.

6.5.4 Bau- und Planungsrecht 6.5.4.1 Einige Einwender fordern für das Vorhaben einen qualifizierten Bebau-

ungsplan der Stadt Mannheim, da wegen der grenzüberschreitenden Immissionen (Rheinland-Pfalz), zur Bewältigung der bodenrechtlichen Spannungen und zur Eingriffsminimierung bezüglich Naturhaushalt und Landschaftsbild ein solcher zwingend erforderlich sei, die Planersatzre-gelung des § 34 BauGB also nicht ausreiche.

Wie in der Begründung (oben unter Nr. 6.4.6) bereits dargelegt, hält sich das Vorhaben im Rahmen der Umgebungsbebauung. Die grenzüber-schreitende Gebietsverträglichkeit ist gegeben, da nur irrelevante Zu-satzbelastungen auftreten. Auch die Auswirkungen auf den Naturhaus-halt und das Landschaftbild halten sich – wie ausgeführt (vgl. zu Nr. 6.4.11 sowie Nr. 6.4.12.2) – in Grenzen und sind insgesamt verträglich. Unter Berücksichtigung der städtebaulichen Stellungnahme der Stadt Mannheim im Verfahren lässt sich jedenfalls eine Planungspflicht im Sinne von § 1 Abs. 3 BauGB nicht begründen. Die Einwendung war daher zurückzuweisen.

6.5.4.2 Der geplante Kohleblock – so eine weitere Einwendung – füge sich deshalb nicht in die nähere Umgebung ein, da er zu erheblichen Beein-trächtigungen von FFH-Gebieten und Europäischen Vogelschutzgebie-ten führe und damit nach § 34 Abs. 2 BNatSchG unzulässig sei.

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Nach dem Ergebnis der durchgeführten Natura-2000-Vorprüfung führt das Kraftwerksprojekt nicht zu erheblichen Beeinträchtigungen der um-liegenden Schutzgebiete. Eine Unzulässigkeit im Sinne des § 34 Abs. 2 BNatSchG liegt daher nicht vor. Davon abgesehen, wäre das Einfü-gensgebot nach § 34 BauGB nicht tangiert, da es nur auf die bauliche Eigenart der näheren Umgebung abstellt, die – wie ausgeführt (s.o. Nr. 6.4.6) – durch das Projekt gewahrt bleibt. Auch diese Einwendung war daher unbegründet.

6.5.4.3 Verschiedene Einwender sehen die Notwendigkeit eines

vorgeschalteten Raumordnungsverfahrens für das Kraftwerksvorhaben. Die Aussagen des Regionalplanes „Unterer Neckar“ (Plansatz 5.9) aus dem Jahre 1992 sind insoweit obsolet. Maßgeblich sind nach § 18 Abs. 1 LplG die Verfahrensvorschriften der Raumordnungsverordnung (RoV). Diese sehen nur für Vorhaben im Außenbereich (§ 35 BauGB) ein Raumordnungsverfahren vor. Die Einwendung war daher zurückzuweisen.

6.5.4.4 Ein einzelner Einwender beanstandet, verschiedene Beschlüsse des Gemeinderates der Stadt Mannheim im Zusammenhang mit dem Kraft-werksprojekt seien rechtswidrig, insbesondere wegen Befangenheit von Gemeinderäten bei der Abstimmung. Dieser Einwand ist bei der Entscheidung des Regierungspräsidiums ü-ber den Genehmigungsantrag unbeachtlich, da die Stadt Mannheim wirksam das bauplanungsrechtliche Einvernehmen gem. § 34 BauGB zum Vorhaben erteilt hat (vgl. oben zu Nr. 6.4.6). Die Einwendung war daher zurückzuweisen.

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6.5.5 Immissionsschutz 6.5.5.1 Luftschadstoffe: Vorbelastung

Eine Reihe von Einwendern verwies auf die kritische Vorbelastungssitu-ation im Ballungsraum Mannheim, speziell bei den Schadstoffen Schwebstaub, Stickstoffdioxid, die zur Einführung der Umweltzone ge-führt hätten, letztere auch als Vorläufersubstanzen für die hohen Ozon-werte.

Des Weiteren wurde das Fehlen von Vorbelastungsmessungen für eine Reihe von Schwermetallen und insbesondere für Dioxine und Furane gerügt.

Mit der vorgelegten und mehrfach überarbeiteten Immissionsprognose des TÜV Pfalz sowie der TÜV SGS GmbH konnte gutachtlich der Nachweis geführt werden, dass die Ermittlung der Zusatzbelastungen im Wege einer Ausbreitungsrechnung nach den Regelungen der TA Luft für alle relevanten Luftschadstoffe einen irrelevanten Immissionsbeitrag ergeben hat. Gleiches gilt für eine Reihe von Schadstoffen als Bestand-teile des Schwebstaubs (PM 10), für die die TA Luft keine Immissions-grenzwerte festlegt, welche aber die 22. BImSchV mit sog. Zielwerten verknüpft. Auf die Darstellung der Ermittlungsergebnisse unter Nr. 5.4.4 wird verwiesen; die Daten im Einzelnen mit Vergleich von Immissions-beiträgen und den jeweiligen Irrelevanzgrenzen der TA Luft können den dort abgedruckten Tabellen 1–3 entnommen werden. Auch die Palette der Schwermetalle und der Dioxine und Furane war Gegenstand der Prognose und ergab Beiträge deutlich unterhalb der jeweiligen Rele-vanzschwelle.

Damit konnte insoweit auf die Bestimmung von sog. Immissionskenn-

größen gem. Nr. 4.1 Abs. 4 Buchst. c) TA Luft verzichtet werden, da die beantragte Anlagenänderung nach dem Regelungskonzept des Bundes-Immissionsschutzgesetzes unter diesen Voraussetzungen keinen signi-fikanten kausalen Beitrag zu schädlichen Immissionen in der Umgebung des Kraftwerks liefern wird (vgl. dazu ausführlich bei Hansmann, in Landmann/Rohmer, Umweltrecht Band II, Komm. zur TA Luft, Rz. 19 ff zu Nr. 4.2 m.w.N.).

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Lediglich für den Schwebstaub PM 10 am Untersuchungsort Munden-heimer Str. 70, dem nächstgelegenen einzelstehenden Wohnhaus, und auf einer benachbarten Industrie-/Gewerbefläche für die Schadstoffe NO2, SO2, Schwebstaub PM 10 und Staubniederschlag konnte der Nachweis einer irrelevanten Zusatzbelastung von der Antragstellerin nicht geführt werden. Auf der Grundlage einer Gesamtbetrachtung für die genannten Luftschadstoffe (außer SO2, da nur im Bereich des Ha-fenbeckens relevant) legte der Gutachter in der Immissionsprognose aber plausibel dar, dass die sich als Summe von Vorbelastung und (er-rechneter) Zusatzbelastung ergebende Gesamtbelastung – auch für die Kurzzeitwerte und insbesondere auch an den genannten kritischen Im-missionsorten mit relevanter Zusatzbelastung – jeweils deutlich unter den jeweiligen Immissionswerten der TA Luft liegen wird.

Die Irrelevanz der Zusatzbelastung wurde im Übrigen auch für die Um-weltzone der Stadt Mannheim nachgewiesen, in denen in den vergan-genen Jahren an Straßenmessstellen („Hot Spots“) Überschreitungen bei den Schadstoffen PM 10 und NOx festgestellt wurden. Der Immissi-onsbeitrag von Block 9 liegt in der Umweltzone deutlich unter 1 % des jeweiligen Jahresimmissionswerts und erfüllt damit auch das für die Umweltzone strengere Irrelevanzkriterium (max. 1 % des Jahresimmis-sionswertes).

Die diesbezüglichen Einwendungen waren nicht begründet und daher

zurückzuweisen.

6.5.5.2 Luftschadstoffe: Zusatzbelastung und Anlagenbegriff

Verschiedene Einwender thematisierten auch bei der Frage der Zusatz-belastung den Anlagen- bzw. Vorhabensbegriff, der Gegenstand dieses Genehmigungsverfahrens ist. Es wurde gefordert, dass nicht nur als Gegenstand der Umweltverträglichkeitsprüfung (s. dazu oben unter Nr. 6.5.2.4), sondern insbesondere auch bei der Immissionsprognose das gesamte Großkraftwerk (bestehende Blöcke und geplanter Block 9) mit seinen jeweiligen Immissionsbeiträgen zu untersuchen und zu bewerten sei. Daher sei die vorgelegte Immissionsprognose entsprechend zu

überarbeiten und auf die „Gesamtanlage“ (GKM) auszurichten.

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Bei der Entscheidung über eine Änderungsgenehmigung, die – wie be-reits ausgeführt (s.o. Nrn. 5.2, 6.2) – hier die quantitative Änderung (Er-weiterung) der bestehenden gemeinsamen Anlage (Großkraftwerk Mannheim) durch einen weiteren selbständigen Kraftwerksblock (Block 9) betrifft, sind in erster Linie die zu ändernden Teile und Verfahrens-schritte, zusätzlich aber auch die Anlagenteile bzw. Verfahrensschritte, auf die sich die Änderung auswirken wird, in den Blick zu nehmen. Die-se Umschreibung enthält die einschlägige Vorschrift zum Prüfungsum-fang nach Nr. 3.5.3 TA Luft und entspricht wohl auch der überwiegen-den Auffassung in der Kommentarliteratur (vgl. z.B. bei Land-mann/Rohmer/Sellner, Umweltrecht Band 1, Komm. zu § 16 BImSchG, Rz. 150 ff , Stand 10/98; Czajka in Feldhaus, Bundes-Immissionschutz-gesetz, Komm. zu § 16 BImSchG, Rz. 84, 86 ff, jeweils m.w.N., Stand 1998/Nov. 2003) Auch in der oberverwaltungsgerichtlichen Rechtspre-chung der letzten Jahre findet sich ganz überwiegend diese Abgrenzung (vgl. z.B. OVG NRW, Beschluss vom 08.05.2007 – 8 B 2477/06, Rz. 60 ff des IN-Ausdrucks; VGH Hessen, Urt. vom 24.09.2008 – 6 C 1600/07.T, unter B.2.a). Des Weiteren versteht die TA Luft unter der Zusatzbelastung den Immissionsbeitrag, der „durch das beantragte Vor-haben“, also hier Bau und Betrieb von Block 9, voraussichtlich hervorge-rufen wird (vgl. Nr. 2.2 Satz 3 TA Luft sowie die Definition gem. § 2 Abs. 2 Nr. 2a UVPG). Das Regierungspräsidium folgt mit dieser Auslegung der überwiegend gängigen Genehmigungspraxis auch – soweit ersicht-lich – der meisten Bundesländer. Zur Begründung wird auf den Wortlaut sowie die Entstehungsgeschichte dieser Begriffbestimmung verwiesen. Nach dem ursprünglichen Entwurf der Bundesregierung war in Nr. 2.2 Abs. 1 Satz 3 TA Luft abzustellen auf die „zu beurteilende Anlage“ (BR-DS 1058/01). Auf Vorschlag des Bundesrates wurde der Text dahinge-hend geändert, dass maßgebend sein solle das „beantragte Vorhaben“ (BR-DS 1058/1/01). Der Bundesrat habe mit dieser Änderung sicherstel-len wollen, dass im Änderungsgenehmigungsverfahren für die Bestim-mung der Zusatzbelastung nur auf das Änderungsvorhaben abzustellen ist. Damit sollte auch an der früheren Rechtslage nach alter TA Luft (Fassung 1986, vgl. deren Nrn. 2.2.3.1 Abs. 2 und 2.6.1.1 Abs. 3) aus-drücklich festgehalten werden. Dies gelte auch für die Fallgestaltung der Nr. 4.2.2 TA Luft.

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Auch die EU-Richtlinie 2008/1/EG in ihrer zuletzt kodifizierten Fassung vom 15.01.2008 geht in Artikel 12 Abs. 2 Satz 2 davon aus, dass Prü-fungsgegenstand einer Änderungsgenehmigung diejenigen Anlagenteile sein sollen, die von der Änderung betroffen sein können.

Für ein Abstellen auf die Gesamtanlage könnte allerdings der Wortlaut der Ziffer 4.2.2 Buchstabe a der TA Luft sprechen. Dort ist von der „Zu-satzbelastung durch die Emissionen der Anlage“ die Rede. Daraus leitet insbesondere Hansmann in seinem Kommentar zur aktuellen TA Luft (bei Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Band 2, 3.2, zu Nr. 4.2, Rz. 27) ab, dass grundsätzlich die „Emissionen der gesamten Anlage“ der Im-missionsprognose zu Grunde zu legen seien. Dieses Auslegungsergeb-nis entspreche auch dem Regelungszweck und der zu konkretisieren-den gesetzlichen Bestimmung des § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG, wonach genehmigungsbedürftige Anlagen so zu errichten und zu betreiben seien, dass von ihnen (also der gesamten Anlage) keine schädlichen Umweltauswirkungen hervorgerufen werden können. Nur auf diese Weise werde ausgeschlossen, dass Anlagen in Gebieten mit Immissionswertüberschreitungen stufenweise so erweitert werden kön-nen, dass zwar durch jede einzelne Erweiterungsmaßnahme nur gerin-ge zusätzliche Immissionsbeiträge hervorgerufen werden, der Immissi-onsbeitrag der Gesamtanlage aber im Laufe der Zeit die Irrelevanzgren-ze (von 3 % z.B. nach Nr. 4.2.2 a TA Luft) deutlich übersteigt. Damit sollte wohl einer Art „Salamitaktik“ der Betreiber bei der Erweite-rung von Anlagen vorgebeugt werden. Diese Auffassung von Hansmann steht in auffälligem Widerspruch zur normativen Festlegung des Prüfungsumfangs für die Änderungsgeneh-migung, wie sie in den Nrn. 3.5.4 und 2.2 TA Luft zum Ausdruck kommt. Der Vorhaben- bzw. Anlagenbegriff kann grundsätzlich in diesen Vor-schriften gegenüber der Regelung in Nr. 4.2.2 TA Luft, bei der es um die Voraussetzungen für die Genehmigungsfähigkeit von beantragten Vor-haben geht, kein verschiedener sein. Bezeichnenderweise zitiert Hansmann bei seinen Ausführungen zum Prüfungsumfang unter Nr. 3.5.3 Satz 2 TA Luft auch nur die Rechtspre-chung und die Äußerungen im Schrifttum, die dieser (einschränkenden) Definition zustimmen (vgl. die Kommentierung aaO, unter Nr. 3.2 Rz.

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18) und wirft lediglich noch die Zusatzfrage auf, in welchen Fällen mit der Änderung Auswirkungen auf die unveränderten Anlagen(teile) her-vorgerufen werden (z.B. bei Ableitung aller Emissionen über einen ge-meinsamen Kamin). Das Regierungspräsidium sieht von daher keinen zwingenden Grund, von der bisherigen Rechtsauslegung und daraus folgenden Genehmi-gungspraxis abzuweichen, insbesondere auch bei einer typischen Fall-gestaltung wie vorliegend, bei der eine gemeinsame Anlage (Großkraft-werk) um einen neuen Kraftwerksblock erweitert werden soll. Die Ablei-tung der Emissionen von Block 9 erfolgt über einen eigenen Schorn-stein, der in deutlichem Abstand zu den übrigen Großkaminen der be-stehenden Blöcke 6-8 stehen wird und keine negativen Auswirkungen aufgrund von Überlagerungen von Abgasfahnen erwarten lässt. Damit sind jedenfalls hinsichtlich der Emissionen keine Auswirkungen auf die bestehende (gemeinsame) Anlage zu erwarten. Eine kritische Fallgestaltung im Sinne der abweichenden Auffassung von Hansmann, bei der ein Betreiber in einem Gebiet, in dem bereits dessen bestehende Anlage in relevantem Umfang zu einer Überschrei-tung von Immissionswerten beiträgt und möglicherweise nachträgliche Anordnungen gemäß Nr. 6.1 TA Luft zu treffen wären, den vorhandenen Immissionsbeitrag durch eine weitere (Teil-)Anlage deutlich erhöht und damit auch die Schädlichkeit seiner Immissionen insgesamt, liegt hier ersichtlich nicht vor. Auch scheidet eine „Salamitaktik“ der Antragstelle-rin, noch weitere Blöcke jeweils unter der Relevanzgrenze der Vorschrift (4.2.2 a TA Luft) in absehbarer Zeit folgen zu lassen, offensichtlich hier aus. Eine auf die „Gesamtanlage“ (Großkraftwerk) bezogene Immissions-prognose hält das Regierungspräsidium deshalb nicht für notwendig. Den Einwendungen konnte insoweit nicht entsprochen werden.

6.5.5.3 Luftschadstoffe: Emissionen 6.5.5.3.1 Stand der Technik

Es wird von Seiten der Einwender bemängelt, der Stand der Technik werde aufgrund der beantragten Emissionsbegrenzungen nicht ein-

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gehalten. Als Beispiele hierzu werden die Tagesmittelwertbegrenzungen für NO2, SO2 und Staub angeführt. Andere Feuerungsanlagen wären technisch in der Lage, geringere Schadstoffkonzentrationen zu emittie-ren. Die Anlage sei daher nicht genehmigungsfähig. So könne ein Gewebefilter anstelle eines Elektrofilters die Staubemissi-onen weiter absenken. Dies sei vor dem Hintergrund der erheblichen Belastung des Ballungsraumes Mannheim insbesondere mit staubge-bundenen Luftschadstoffen zu prüfen. Diese Annahmen sind nicht begründet: Die Rauchgasreinigungsanlagen des Block 9 entsprechen dem Stand der Technik bzw. gehen bei Entstaubung, Entstickung und Entschwefe-lung hinsichtlich der Hauptschadstoffe deutlich darüber hinaus. Die E-missionsgrenzwerte nach der 13. BImSchV werden laut Antrag nicht nur erfüllt, sondern durch die Beantragung von jeweils halbierten Tagesmit-telwerten als Jahresmittelwerte der Massenkonzentrationen für die Luft-schadstoffe Staub, CO, NOx, SO2 und Quecksilber darüber hinaus deut-lich verschärft. In der jüngsten Novellierung der 13. BImSchV vom 27.01.2009 (BGBl. S. 129) wurde lediglich für den Parameter Stickstoff-dioxid ein Jahresmittelwert von 100 mg/m³ festgeschrieben, dem der Antrag bereits Rechnung trägt. Im Übrigen geben die Anforderungen der 13. BImSchV nach der umfas-senden Novelle vom Juli 2004 nach wie vor den zur Zeit bestehenden Stand der Technik für das nach dem Vorsorgeprinzip geforderte Maß der Emissionsminderung wieder. Damit hat die Antragstellerin die Anforderungen nach dem derzeitigen Stand der Technik mit der Beantragung der oben genannten Jahresmit-telwerte für die Hauptluftschadstoffe SO2, Gesamtstaub, Quecksilber und Kohlenmonoxid deutlich übertroffen. Was die Forderung der Prüfung eines Gewebefilters zur Staubminimie-rung betrifft, ist folgendes zu beachten: Im Rahmen der europäischen „Richtlinie über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Um-weltverschmutzung“ (IVU), die medienübergreifend Vorgaben für die Genehmigung von Industrieanlagen enthält, sind zur Ausgestaltung des produktionsintegrierten Umweltschutzes Emissionsgrenzwerte entspre-chend den besten verfügbaren Techniken (BVT; englisch: BAT) festzu-

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legen. Die BVT werden in den umfangreichen sog. BREF-Dokumenten (Best Available Technique Referenz Documents) branchenbezogen konkretisiert. Die BVT sind von Bedeutung bei der Festlegung des Standes der Technik nach Bundesimmissionsschutzgesetz einschl. der entsprechenden BImSch-Verordnungen und der TA Luft sowie nach dem Wasserhaushaltsgesetz. Bei den dort beschriebenen Abscheide-techniken für Staub finden sich im Bereich der Kohleverbrennung so-wohl Elektrofilter als auch Gewebefilter. Für welche der Techniken sich ein Anlagenbetreiber entscheidet, hängt neben den jeweiligen Emissi-onsanforderungen von weiteren Randbedingungen ab. Die Staubab-scheidung mittels Elektrofilter ist bei Kohlekraftwerken dieser Größen-ordnung weit verbreitet und garantiert erfahrungsgemäß nicht nur die Einhaltung des gesetzlichen Grenzwerts (20 mg/m³), sondern darüber hinaus auch des beantragten niedrigeren Jahresmittelwerts (10 mg/m³). Insofern ist der Stand der Technik bei der beantragten Feuerungsanlage jedenfalls erfüllt. Die BVT/BREF-Dokumente enthalten auch im Übrigen keine weiterge-henden Anforderungen an die Emissionsminderung. Die Einwendung war daher zurückzuweisen.

6.5.5.3.2 Schornsteinemissionen und ihre Behandlung in der Immissionsprognose

Von mehreren Einwendern wird gerügt, die dem Antrag und der Immis-sionsprognose zugrunde liegenden Schornsteinemissionen von Block 9 bzgl. Staub, NOX, SO2, CO, Schwermetalle (insbesondere Quecksilber) seien zu hoch sowie teilweise nicht nachvollziehbar angesetzt (z.B. Be-triebserwartungswerte bei den Schwermetallemissionen), oder seien zu niedrig (Ammoniak mit 1 mg/m³) und trügen zur Verschlechterung der an sich schon zu hohen Vorbelastungssituation in Mannheim wesentlich bei. Außerdem werde durch die Filterleistung des Elektrofilters der Anteil der PM 2,5-Fraktion erhöht. Dies sei nicht ausreichend berücksichtigt wor-den. In dem Zusammenhang bemängelte ein Umweltverband im Nach-gang zum Erörterungstermin die für die Immissionsprognose angesetzte Korngrößenverteilung des Staubs aus dem Schornstein.

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Hilfsweise beantragen Einwender, eine dem Gemeinderat der Stadt Mannheim (Gemeinderatsvorlage 330/2008) vorgelegte „Emissions-fracht 2014“ der Gesamtanlage (mit den Blöcken 6, 7, 8 und 9) als rechtsverbindliche Vorgaben in den Genehmigungsbescheid aufzuneh-men. Dieser Forderung wurde im Erörterungstermin nochmals in Form eines Antrags Nachdruck verliehen. Schließlich werden weitere Verbesserungen bei den Grenzwerten ge-fordert. Als Beispiel hierzu wird ein kürzlich genehmigtes Steinkohle-kraftwerk mit niedrigeren Emissionsgrenzwerten genannt. Die Immissionsprognose mit Ergänzungen hat für den Großteil der zu betrachtenden Luftschadstoffe den Nachweis führen können, dass die jeweiligen Immissionsbeiträge, die durch das beantragte Vorhaben (Block 9) zusätzlich entstehen (Zusatzbelastung im Sinne von Nr. 2.2 TA Luft) die in der TA Luft festgelegten Irrelevanzgrenzen oder bei Ziel- bzw. Orientierungswerten die anerkannten Wirkungsschwellen nicht ü-berschreiten. Lediglich im Nahbereich war in zwei Bereichen zusätzlich der Nachweis erforderlich, dass die Gesamtbelastung der betrachteten Luftschadstoffe unterhalb der zulässigen Grenzwerte liegt. Damit kann davon ausge-gangen werden, dass die Anlagen nicht zu schädlichen Immissionen beitragen (vgl. Nr. 4.1 Abs. 2 TA Luft). Besonders war darauf zu achten, dass die Prognose von Worst-Case-Bedingungen und konservativen Annahmen ausging, wobei die späte-ren Betriebswerte erfahrungsgemäß zu mehr oder weniger deutlich niedrigeren Emissionen führen werden. Letzteres gilt auch für die in der Prognose angesetzten Betriebserwar-tungswerte für die Schwermetalle, für die in der 13. BImSchV nur Sum-menwerte genannt sind (vgl. § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 a-c), wobei letztere gem. § 3 Abs. 2 für den Einsatz von Kohle nicht gelten. Hier wurden in der Prognose konservative Annahmen getroffen, beruhend auf aner-kannten Transferfaktoren und Vergleichswerten (Quelle: Umweltministe-rium NRW). Der Einwand, die Schornsteinemissionen seien zu hoch angesetzt wor-den – dies bezieht sich hauptsächlich auf die beantragten Halbstun-

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denmittelwerte – kann nicht nachvollzogen werden. Denn beantragt wurden zwar die gesetzlich zulässigen Massenkonzentrationen der Luftschadstoffe nach der 13. BImSchV in Form von Halbstunden- und Tagesmittelwerten, aber auch darüber hinausgehend für die Haupt-schadstoffe Jahresmittelwerte, die insgesamt betrachtet etwa eine Hal-bierung der zulässigen Jahresfrachten bewirken. Die Jahresmittelwerte beziehen sich auf die tatsächlich anfallenden Betriebstage von Block 9 während des Kalenderjahres und werden bei der Überwachung direkt aus den jeweiligen Tagesmittelwerten errechnet, so dass im Durch-schnitt eines Jahres jeweils der halbe Tagesmittelwert beim Betrieb der Anlage eingehalten werden muss. Damit sind Anforderungen einzuhal-ten, die deutlich über den Stand der Technik nach der 13. BImSchV hi-nausgehen. Ebenso sind die speziell zum Quecksilber vorgebrachten Einwendungen diesbezüglich nicht anders zu bewerten, weil auch hier ein Jahresmit-telwert auf der Basis des halbierten Tagesmittelwerts beantragt wurde, der praktisch eine Halbierung der ansonsten zulässigen Jahresfracht er-fordert. Auch eine weitere Einwendung, wonach der Anteil von an Staub gebun-denem Quecksilber vom Gutachter unterbewertet wurde, ist letztlich nicht haltbar. Nach vorliegenden Erkenntnissen bei der LUBW aus Messberichten wird Quecksilber überwiegend gasförmig emittiert. Dies deckt sich auch mit den Angaben im Reference Document on „Best A-vailable Techniques for Large Combustion Plants“, Tabelle 4.54. Da-nach werden 44,8 % des Quecksilbers gasförmig über den Kamin emit-tiert. Der Rest des Quecksilbers (also 55,2 %) wird an Partikel gebunden und abgeschieden: 50,2 % über die Flugasche und 5 % über den REA-Gips. Der über den Kamin emittierte Feinstaub enthält zwar noch Quecksilberanteile, wegen der hohen Abscheidegrade der Staubfilter ist der an den Feinstaub gebundene Quecksilberanteil im Vergleich zum gasförmig emittierten Anteil aber vernachlässigbar gering. Bei bestimmten Anlagen, wie z. B. Müllverbrennungsanlagen, wird Quecksilber nicht metallisch, sondern ionisch (als Hg2+) emittiert. Auch bei der Reduzierung der Stickstoffoxidemissionen (DENOx) kann es zur Bildung von ionischem Quecksilber kommen. In der nachfolgenden Rauchgaswäsche wird das Quecksilber zum überwiegenden Teil abge-

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schieden, so dass ionisches Quecksilber, das im Reingas partikelge-bunden vorliegt, nur vereinzelt nachgewiesen wurde. Metallisches Quecksilber wird bei den vorliegenden Rauchgasbedin-gungen nahezu vollständig gasförmig emittiert. Die Annahme von 0,5 % partikelgebundenem Quecksilber war daher vertretbar. Für die Schornsteinemissionen des Dampferzeugers hinsichtlich des Feinstaubanteils PM 2,5 wurde zur Festlegung der Korngrößenvertei-lung eine Messung der TÜV Süd GmbH am technisch vergleichbaren, nach Umbau im Jahr 2006 in Betrieb gegangenen Block 6 des GKM he-rangezogen. Der Gutachter hat dabei konservativ den Anteil der PM 2,5-Fraktion erhöht: Tabelle 18 Korngrößenverteilung nach TA Luft, vergleichende Darstellung

Immissionsprognose Block 9

Szenario 1

Interpolation Messung Block

61

Steinkohlekraftwerk Herne (NRW) Szenario 2

Klasse Nr. Aerodynamischer Durchmesser da in µm

Massenanteil in %

1 < 2,5 μm 74 72 70

2 2,5 - 10 μm 26 21 20

3

10 – 50 0 7 10

4

> 50 0 0 0

1 Werte entsprechend TA Luft auf ganze Zahlen gerundet Quelle: Nachtrag zur Immissionsprognose Nr. TPA/08/I.04/1400/13, der SGS-TÜV GmbH vom 29.01.2009 - Untersuchung zum Einfluss der Staub-Korngrößenverteilung der Schornsteinemissionen auf die Immissionszusatzbelastung der partikelförmigen Schadstoffe, Seite 4

Da in der TA Luft keine Immissionsgrenzwerte für PM 2,5 vorgesehen sind, wird bei der Ausbreitungsrechnung die Immissionszusatzbelastung an PM 2,5 nicht separat ausgewiesen. PM 2,5 ist jedoch als Anteil von PM 10 enthalten (Definition PM 10: Teilchen, die einen größenselektie-renden Lufteinlass passieren, der für einen aerodynamischen Durch-messer von 10 Mikrometern einen Abscheidegrad von 50 % hat, § 1 Nr. 9 der 22. BImSchV). Bei der Berücksichtigung des Anteils an PM 2,5 am Staub aus dem Schornstein in der Prognose (Szenario 1) war der Gut-achter somit auf jeden Fall auf der „sicheren Seite“, was die Schweb-staubzusatzbelastung (hohe Feinstaubanteile) betrifft.

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Wie Tabelle 18 (letzte Spalte) zu entnehmen ist, hat das Regierungs-präsidium einem Antrag eines Einwenders im Erörterungstermin ent-sprochen und eine andere Korngrößenverteilung des Staubs im Schornstein analog zum Genehmigungsverfahren eines Steinkohle-kraftwerks in Nordrhein-Westfalen in der fortgeschriebenen Immissions-prognose untersuchen lassen (s. dazu auch die Ausführungen in Nr. 6.4.1.1). Denn bemängelt wurde, man unterschätze mit der gewählten Korngrößenverteilung (Szenario 1) und dort wegen der Nichtberücksich-tigung der Korngrößenklasse 3 nach TA Luft die Zusatzbelastung insbe-sondere im Bereich der Staubdepositionen und damit auch im Bereich der Inhaltsstoffe der Staubdepositionen. Dies trifft aber nach dem Er-gebnis der weiteren Untersuchungen nicht zu. Im Ergebnis sind bei al-len vergleichenden Berechnungen zwischen den Szenarien 1 und 2 je-denfalls keine solchen Unterschiede erkennbar, die Auswirkungen auf die Relevanz der Zusatzbelastungen gehabt hätten. Der Antragstellerin wurde des Weiteren vorgeworfen, sie hätte die Am-moniakemission (Ammoniakschlupf) aus dem Schornstein mit einer Massenkonzentration von 1 mg/m³ viel zu niedrig angesetzt. Realitäts-bezogener und konservativer sei als Eingangsgröße in die Immissions-prognose eine Massenkonzentration von 10 mg/m³. Der von GKM für die Immissionsprognose verwendete Wert von 1 mg/m³ ist aus Sicht der Genehmigungsbehörde deshalb nicht zu bean-standen, weil Messungen am Anlagenbestand des GKM nachweislich noch deutlich geringere Emissionswerte ergeben haben. Im Übrigen hat das Regierungspräsidium den von der Antragstellerin angegebenen Ammoniakkonzentrationswert von 1 mg/m³ mit der Nebenbestimmung 4.1.2.1.3 verbindlich als Grenzwert festgelegt. Die Forderung von Einwendern, ein dem Gemeinderat der Stadt Mann-heim vorgelegtes Papier „Emissionsfracht 2014“ als verbindlich in den Genehmigungsbescheid aufzunehmen, wird wie folgt bewertet: In der Vorlage geht es um Angaben der GKM AG zu Emissionsfrachten für die Luftschadstoffe Stickstoffoxide, Schwefeloxide, Staub und Quecksilber für das zukünftige, im Jahr 2014 bestehende Gesamtkraft-werk mit den Blöcken 6, 7, 8 und 9. Die in der Beschlussvorlage der Stadt Mannheim angegebenen Werte für 2014 sind eindeutig als „erwar-

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tete Werte“, also als sog. Betriebserwartungswerte gekennzeichnet. Sie stellen lediglich eine relativ grobe Abschätzung dar, ob und wie sich die Emissionen des GKM insgesamt gegenüber dem Ist-Zustand (heute) voraussichtlich verändern werden. Diese Fragestellung und der damit verbundene Aussagegehalt der An-gaben der Antragstellerin gegenüber der Stadt Mannheim kann aber für die Genehmigungsbehörde dahingestellt bleiben. Das Regierungspräsi-dium hat über den gestellten Antrag zum Block 9 mit den dortigen An-nahmen zu Betriebszeiten, Grenzwerten, Rauchgasvolumenströmen etc. und die damit zur Genehmigung gestellte maximal zulässige Emis-sionsfracht zu entscheiden und gerade nicht über Emissionsfrachten und/oder Betriebszeiten, die sich aus dem Normalbetrieb des Gesamt-kraftwerks im Jahr 2014 faktisch ergeben könnten. Für eine Reduzie-rung der hier beantragten Emissionswerte und / oder Betriebsstunden des Blocks 9 aufgrund zukünftiger Betriebserwartungswerte für das Ge-samtkraftwerk gibt es jedenfalls keinerlei Rechtsgrundlage.

Wie oben ausgeführt erfüllt die geplante Anlage alle nach dem heutigen Stand der Technik zu stellenden Anforderungen und zwar sowohl hin-sichtlich der konkreten Anforderungen an die Konstruktion und den Be-trieb der Anlage als auch im Hinblick auf die einzuhaltenden Emissions-grenzwerte. Wenn – wie von einem Einwender vorgetragen – in einem norddeutschen Genehmigungsverfahren einzelne Emissionsgrenzwerte niedriger beantragt bzw. von der Behörde festgelegt wurden, so kann dies nicht automatisch bedeuten, dass solche Begrenzungen auf die hier geplante Anlage übertragen werden können, zumal die Detailpla-nungen und Anlagenkonfigurationen solcher anderer Vorhaben nicht bekannt und auch nicht in jedem Falle vergleichbar sind. Im Übrigen gilt, dass Emissionsgrenzwerte die äußeren Grenzen für den Normalbetrieb festlegen, also in jedem Betriebszustand, auch bei ungünstigen Be-triebsbedingungen, dauerhaft sicher eingehalten werden müssen. Eine gezielte Fahrweise des Betreibers, die Grenzwerte möglichst voll auszu-schöpfen, wäre nach hiesigem Verständnis daher unzulässig. Das Re-gierungspräsidium Karlsruhe hat andererseits keinen Zweifel, dass die Anlage mit den genehmigten Werten in diesem Sinne ordnungsgemäß betrieben werden kann.

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Den genannten Einwendungen wurde entsprochen, was die nachträg-lich geforderte Berücksichtigung anderer Korngrößenverteilungen beim Gesamtstaub aus dem Schornstein betrifft; im Übrigen konnte ihnen nicht stattgegeben werden.

6.5.5.3.3 Diffuse und bodennahe Emissionen

Mehrere Einwender fordern wegen befürchteter Staubemissionen beim Umschlag und bei der Lagerung von Steinkohle eine Einhausung des neuen Kohlelagers. Die diffusen Emissionen seien in der Immissions-prognose fehlerhaft und unterbewertend berechnet worden. Außerdem seien nicht alle diffusen Quellen erfasst worden, z.B. Schiffsentlade-, Einspeicher- und Ausspeicherbänder etc. Deshalb sei eine Neuberechnung der Immissionsprognose erforderlich. Im Erörterungstermin wurden diese Einwendungen zum Kohlelager er-gänzt und mit folgenden Anträgen bzw. Forderungen verbunden:

o die Zutrimmung von 5 % bei der Schiffsentladung sei zu gering angesetzt worden und müsse deutlich erhöht werden

o die Schiffsentladung habe mit einem Becherwerk anstelle eines Greifers zu erfolgen, die Staubemissionen am Abwurftrichter des Schiffsentladers seien zu gering angesetzt worden

o die Übergabestellen in den Kohleecktürmen seien abzusaugen o die Eingangsparameter bezgl. der LKW- Staubemissionen seien

zu modifizieren o zu- und abfahrende LKW müssten die höchsten EURO-Normen

erfüllen Ein weiterer Einwand wird zum offenen und lediglich überdachten Kes-selaschelager erhoben. Dieses sei bei den Untersuchungen völlig außer Acht gelassen worden. Die für das GKM bestimmte Steinkohle wird in der Regel feucht angelie-fert („gewaschen“) und soll während der Entladung, des Transports auf die Halde sowie während der Zwischenlagerung auf Halde bis zum Ab-transport zu Block 9 durch Wasserbedüsung /-benebelung feucht gehal-ten werden.

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Die Einstufung der Kohle als zu 100 % „nicht wahrnehmbar staubend“ ist deshalb vom Ansatz her in der Immissionsprognose, in der die diffu-sen Staubemissionen entsprechend VDI 3790 Blatt 3 ermittelt wurden, nicht zu beanstanden. Darüber hinausgehend hat das Regierungspräsi-dium mit den Nebenbestimmungen in Nr. 4.1.2.3 zusätzliche Maßnah-men verfügt, um potenzielle Staubemissionen so weitgehend als mög-lich zu vermeiden. Der Hinweis, wonach im Rahmen des Genehmigungsverfahrens des Kraftwerks Datteln die Kohle zu 50 % als „nicht wahrnehmbar staubend“ und zu 50 % als „schwach staubend“ eingestuft wurde, trifft zwar zu. Der Vergleich mit anderen Genehmigungsverfahren ist aber auch hier nicht angebracht. Ob dort die Voraussetzungen bei Umschlag, Lagerung von Kohle und Lage des Kraftwerks vergleichbar mit der Mannheimer Anla-ge sind, wird bezweifelt und mag auch dahingestellt bleiben. Denn im Vorbescheid Datteln (S. 67) wird eine eindeutige Aussage dahingehend getroffen, dass in den Bereichen, wo die Kohle befeuchtet wird, eine Einstufung nach der VDI-RL auf 100 % „nicht wahrnehmbar staubend“ vorgenommen werden kann. Gerade dies trifft für die in Mannheim ge-plante Anlage zu. Zur Plausibilisierung dieses Ansatzes können zusätzlich Staub-Immissionsmessungen herangezogen werden, die im Jahr 2007 durch die TÜV Pfalz GmbH im Einzugsbereich der bestehenden Kohlehalde 1 des GKM durchgeführt wurden Die Messungen vom 01.02.2007 bis zum 30.09.2007 dienten zunächst im Rahmen der Umsetzung des Luftreinhalte- und Aktionsplans Mann-heim des Regierungspräsidiums Karlsruhe dem Zweck, eine belastbare Aussage zum Einfluss möglicher diffuser Staubemissionen beim Um-schlag und der Lagerung von Steinkohle auf die Immissionssituation im direkten Umfeld des Kraftwerks zu erhalten. Die dabei ermittelten Messwerte (Schwebstaub PM 10) wurden mit um-liegenden Referenzmessstellen aus den Messnetzen der Länder Baden-Württemberg (LUBW) und Rheinland-Pfalz (Ziemen) und der BASF AG Ludwigshafen verglichen und bewertet. Anhand der durchgeführten Messungen (Schwebstaub PM 10, Staub-niederschlag und Schwebstaub gesamt) konnte als Fazit sowohl für die Langzeit- als auch für die vom Regierungspräsidium nachgeforderte

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Kurzzeitbetrachtung an den festgelegten Messstellen ein Einfluss des GKM nicht festgestellt werden. Die LUBW hat die Messstrategie, das Messverfahren und die Messergebnisse im Auftrag des Regierungsprä-sidiums geprüft und bestätigte die Plausibilität der Gesamtmessung, und zwar auch im Hinblick auf eine Heranziehung der Erkenntnisse auf das vorliegende Genehmigungsverfahren für Block 9. Soweit einige Einwender während des Erörterungstermins argumentier-ten, die Ergebnisse dieser Messungen seien nicht veröffentlicht worden, es sei ihnen kein Messbericht vorgelegt worden und die Ergebnisse dürften deshalb im Genehmigungsverfahren nicht verwendet werden, ist Folgendes zu erwidern: Wenn der Genehmigungsbehörde – aus einem anderen Verfahren und auch in einem anderen zeitlichen Zusammen-hang – solche Erkenntnisse aus Messungen vorliegen, die Rückschlüs-se auf die dem Genehmigungsverfahren zugrunde liegenden Prognosen zulassen, darf sie diese Erkenntnisse auch noch in einem späteren Ver-fahrensstadium – vorliegend nach der Offenlage der Antragsunterlagen – verwerten. Eine Mitveröffentlichung der beiden Berichte vom 21.02.2008 und vom 10.09.2008 (Nachtrag Kurzzeitwerte) fand deshalb nicht statt, da die GKM AG als Auftraggeber der früheren Messungen dies zunächst nicht für notwendig hielt und auch die Vollständigkeitsprüfung des Regie-rungspräsidiums zu keinem anderen Ergebnis kam. Im Erörterungster-min hat die Genehmigungsbehörde dann aber darauf hingewiesen, dass die Berichte gemäß den Vorschriften des Umweltinformationsgesetzes jederzeit im Regierungspräsidium eingesehen werden können. Von die-ser Möglichkeit hat im Anschluss an den Erörterungstermin jedoch kein Einwender Gebrauch gemacht. Die Genehmigungsbehörde vertritt die Auffassung, dass damit den Ver-fahrensvorschriften (vgl. § 10 Abs. 1 Satz 3 der 9. BImSchV) Genüge getan wurde und auch diese Messergebnisse zur Plausibilisierung des Antrags hinsichtlich der Prognose der diffusen Emissionen aus Um-schlag und Lagerung der Kohle Verwendung finden können. Dass der gewählte Ansatz des Gutachters in der Immissionsprognose Block 9 sehr konservativ ist, lässt sich auch nachweisen, wenn der ver-wendete Ansatz zur Emissionsermittlung für die neuen Umschlagsanla-gen und das neue Kohlelager Block 9 auf die bestehende Kohlehalde 1

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des GKM angewandt und mit den resultierenden Emissionen eine Aus-breitungsrechnung nach TA Luft durchgeführt wird. Dies hat der Gutachter getan und einen entsprechenden Bericht (Nachtrag zur Immissionsprognose Nr. TPA/08/I.04/1400/13, der SGS-TÜV GmbH vom 21.11.2008 – Diffuse Staubemissionen und -immissionen durch die Kohlehalde 1) in Form einer Antragsergänzung erstellt. Bei dieser Ausbreitungsrechnung ergaben sich erhebliche Zusatzbelas-tungen im Nahbereich der Kohlehalde 1, während bei den im Jahr 2007 an den gleichen Beurteilungspunkten durchgeführten oben genannten Immissionsmessungen kein Einfluss auf die Feinstaubbelastung festge-stellt werden konnte. Während die Zusatzbelastung durch Schwebstaub PM 10 bei den Messungen mit maximal dem Wert der Messunsicherheit des eingesetzten Messverfahrens, nämlich ± 5,8 µg/m³ angegeben wur-de, liegt die berechnete Zusatzbelastung mit 16,5–46,7 µg/m³ deutlich darüber. Die diffusen Staubemissionen wurden in der Immissionsprognose für Block 9 aus Sicht des Regierungspräsidiums insgesamt stark überbe-wertet und waren damit als ausreichend konservativ zu betrachten. Aus diesem Grund ist unter Berücksichtigung des Gebots der Verhältnismä-ßigkeit auch die Forderung nach einer Einhausung des Kohlelagers sachlich nicht gerechtfertigt. Im Übrigen können geschlossene Kohlela-ger im Hinblick auf die Betriebssicherheit, im Gegensatz zu offenen La-gern, auch erhebliche Nachteile haben, wie z.B. ein Brand mit Verpuf-fung in einem Kohlesilo eines norddeutschen Kraftwerks im Oktober 2008 gerade gezeigt hat. Auch dem Einwand, wonach das Schiffsentlade- sowie das Einspeicher- und Ausspeicherband in der Immissionsprognose als Emissionsquellen nicht erfasst worden wären, kann nicht gefolgt werden. Diese diffusen Emissionsquellen sind rund um die Kohlehalde angeordnet und wurden der Haldenfläche zugeschlagen, d.h. es wurde für die Haldenabwehung eine entsprechend größere Fläche berücksichtigt. Zur Absicherung der Prognoseergebnisse und zur Bestätigung der frü-heren Messergebnisse an der bestehenden Kohlehalde 1 hat das Re-gierungspräsidium mit der Nebenbestimmung Nr. 4.1.2.5.14 zusätzlich

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verfügt, nach der Aufnahme des Leistungsbetriebs Immissionsmessun-gen für Schwebstaub PM 10 und Staubniederschlag zur Überprüfung der Einhaltung der Anforderungen nach Nrn. 4.2 und 4.3 der TA Luft im unmittelbaren Einwirkungsbereich der Umschlags- und Lageranlagen an den Stellen, an denen der Nachweis der Irrelevanz der Zusatzbelastung (rechnerisch) nicht geführt werden konnte, durchführen zu lassen. Der Einwendung konnte somit nicht stattgegeben werden. Die im Erörterungstermin zusätzlich erhobenen Einwendungen (s. Auf-zählung oben S. 198) sind nach eingehender Überprüfung wie folgt zu bewerten: Zutrimmung: Im Nachgang zum Erörterungstermin hat die Antragstellerin mit einer Dokumentation (Notiz vom 05.12.2008) dargelegt, dass die in der Im-missionsprognose angenommene Zutrimmung von 5 % als Jahresmit-telwert sicher unterschritten wird. Die Notiz wurde auch an den Rechts-beistand des Einwenders (BUND) weitergeleitet. Mittels Ortstermin am 20.03.2009 hat sich das Regierungspräsidium bei der Entladung eines Kohleschiffs selbst von der Richtigkeit dieser An-nahme überzeugt. Der von der GKM bei der Schiffsentladung eingesetz-te Greifer ist in der Lage, die angelieferte Kohle ohne größere Reste aufzunehmen. Die jeweils zurückbleibenden Kohlereste, die mittels Mini-Raupenlader (sog. Bobcat) zusammengeschoben werden, wurden ver-messen. Es ergab sich letztendlich unter einer äußerst konservativ durchgeführten Rechnung eine Zutrimmung bei dem entladenen Kohle-schiff (max. Lademenge 2.426 t) von max. 2,1 %. In der Realität liegt die erforderliche Zutrimmung im Bereich von ca. 1 %. Die konservative An-nahme des Gutachters in der Immissionsprognose mit einer Zutrimmung von 5 % war daher nicht zu beanstanden. Die Einwendung war somit als unbegründet abzuweisen. Schiffsentladung mit Becherwerk, Abwurftrichter: Die Technik zur Schiffsentladung mittels Greifer ist geeignet, eine emis-sionsarme Entladung zu gewährleisten. Davon hat sich das Regie-

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rungspräsidium im Laufe seiner langjährigen Überwachungstätigkeit, zu-letzt während eines Ortstermins am 20.03.2009, überzeugt. Sofern gut gewartete, dicht schließende Greifer – wie dies beim GKM der Fall ist – zum Einsatz gelangen, sind im Vergleich zu einem Becherwerk keine Nachteile erkennbar. Jedenfalls war während des Ortstermins bei der Aufnahme der Kohle durch den Greifer und dem Transport zum Aufga-betrichter des Schiffsentladers keinerlei Staubentwicklung erkennbar. Der Aufgabetrichter des neuen Schiffsentladers ist dreiseitig eingehaust konzipiert und wird abgesaugt. Die Staubemissionen im Moment der Aufgabe von Kohle wurden zunächst vom Gutachter mit Null angege-ben. Dies hatte neben den Einwendern auch die LUBW bei der Prüfung der Immissionsprognose beanstandet. Die Antragstellerin hat mit Antragsergänzung vom 18.05.2009 unter Be-rücksichtigung des derzeitigen Planungsstands aber plausibel dargelegt, dass das Prognoseergebnis unter der damaligen Annahme korrekt war. Am Aufgabetrichter sind folgende Maßnahmen vorgesehen, die mit der Nebenbestimmung Nr. 4.1.2.3.8 verfügt wurden:

4. Lamellen unter dem Rost des Abwurftrichters. Diese verhindern weitgehend, dass die im Trichter entstehenden Staubemissionen im Moment des Abwurfs aus dem Trichter austreten können.

5. Hohe Seitenwände des Abwurftrichters, die im oberen Bereich nach innen angeschrägt werden, so dass oben eine nur noch ge-ringe Öffnung verbleibt.

6. Optimierte Absaugstellen mit gezielter Absaugung über die Sei-tenwände, so dass ein wesentlicher Anteil der noch vorhandenen diffusen Emissionen erfasst wird.

Des Weiteren ist zu berücksichtigen, dass die abgesaugte Luft über ein Gewebefilter abgereinigt wird. Mit einer fiktiven Betriebszeit von 4.408 Jahresstunden resultierte in der Immissionsprognose bei einer ange-setzten Staubkonzentration von 10 mg/m³ eine jährliche Staubfracht von 882 kg. Diese Fracht wird erheblich überschätzt. Denn die angesetzte Betriebszeit entsprach konservativ auch der gesamten Entladezeit der Schiffe. Es fällt aber nur in ca. 10 % dieser Betriebszeit eine Staubemis-sion durch den Trichterabwurf an. Außerdem hat das Regierungspräsi-

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dium für den Filter der Trichterabsaugung einen Staubemissionsgrenz-wert von 5 mg/m³ verfügt (Nr. 4.1.2.2.1). Die Emissionen durch die Trichteraufgabe werden daher laut Gutachter in der Immissionsprogno-se um den Faktor 10 überschätzt. Die restlichen diffusen Emissionen, die noch direkt aus dem Abwurftrichter im Moment des Abwurfs trotz der oben beschriebenen Minderungsmaßnahmen entweichen können, wer-den, so hat dies der Gutachter plausibel dargestellt, durch die hohe Überschätzung dieser Emissionsquelle in der Rechnung letztendlich überkompensiert. Der Einwendung konnte nicht entsprochen werden. Kohleecktürme: Die Kohleecktürme sind vollständig eingehaust. Es ist vorgesehen, die Übergabestellen der Kohlebänder ebenfalls zu kapseln. Vom überge-benden bis zum aufnehmenden Band wird die Kohle in einer geschlos-senen Haube geführt. Diese wird über dem aufnehmenden Band aus-reichend lang weiter geführt, so dass sich Staub absetzen kann. Ein- und Austrittsöffnungen an den Bändern werden mit flexiblen Schürzen weitestgehend geschlossen. Dadurch wird eine nahezu staubfreie Übergabe erreicht. Nicht vermeidbare Restemissionen werden in den geschlossenen Ecktürmen zurückgehalten und werden regelmäßig aus Brandschutzgründen manuell abgesaugt. Diese Vorgehensweise ent-spricht der üblichen Praxis nicht nur im GKM und ist nicht zu beanstan-den. Ob die Übergabestellen also direkt abgesaugt werden, wobei die gefilterte, reststaubhaltige Abluft in die Umgebung gelangt, oder ob die Übergabe wie beschrieben ausgeführt wird, bleibt daher der Antragstel-lerin überlassen. Ein Vorteil bei der Direktabsaugung ist jedenfalls nicht zu erkennen. Die Einwendung war daher zurückzuweisen. LKW-Emissionen: Bei den LKW-Staubemissionen ist die Aufwirbelung von Straßenstaub der maßgebliche Emissionsfaktor. Die Staubemissionen der zu- und ab-fahrenden LKW wurden nach Ansicht des Regierungspräsidiums hinrei-chend berücksichtigt. Eine bloße Behauptung des Sachbeistands eines

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Einwenders, wonach ein Emissionsfaktor von 70-100 g/km anzusetzen wäre, ist nicht nachvollziehbar. Die in der ergänzten Immissionsprogno-se gemachte Aussage, wonach selbst die gewählte Emission von 6,87 g/km noch als sehr konservativ anzunehmen ist, kann nachvollzo-gen werden. Die Einstufung bei der Rechnung mit „sauberen Straßen“ ist plausibel, weil in der Nebenbestimmung Nr. 4.1.2.3.7 dies explizit gefordert wird und der Genehmigungsbehörde seit vielen Jahren be-kannt ist, dass sämtliche Straßen innerhalb der Werksgrenzen des GKM sauber- und instandgehalten werden. Der Einwendung konnte somit nicht abgeholfen werden. LKW und EURO – Norm: Die ausschließliche Zulassung von Fahrzeugen für An- und Abtranspor-te mit der jeweils höchsten EURO - Norm kann vom Regierungspräsidi-um mangels Rechtsgrundlage im Genehmigungsbescheid nicht zwin-gend verlangt werden. Allerdings wurde in der Nebenbestimmung Nr. 4.1.1.5 gefordert, dass sich die Antragstellerin mit den Lieferanten be-müht, diese Forderung eines Einwenders zu erfüllen. Das Regierungs-präsidium wird jedenfalls nach Inbetriebnahme von Block 9 regelmäßig prüfen, inwieweit die GKM AG dieser Forderung, die auch in ihrem eige-nem Interesse liegen sollte, nachkommen wird. Der Einwendung konnte somit nur teilweise entsprochen werden. Soweit von Einwenderseite vorgebracht wird, das offene und lediglich überdachte Nassaschelager sei bei den Untersuchungen völlig außer Acht gelassen worden, ist zu entgegnen: Das Nassaschelager befindet sich in einem dafür vorgesehenen über-dachten Gebäude. Die Nassasche wird über gekapselte Bänder dem Lager zugeführt. Lediglich eine Toröffnung befindet sich in einer der Außenwände, um die Zufahrt für LKW zu ermöglichen. Windangriffe, die zu einer Abwehung von Nassasche führen könnten, sind nicht zu be-fürchten. In der Nebenbestimmung Nr. 4.1.2.3.9 wurde darüber hinaus verfügt, dass auch in dem geschlossenen Lager eine Befeuchtungsein-richtung installiert wird, um bei Bedarf die Ascheoberfläche vor dem Ab-transport befeuchten zu können. Mit diffusen Staubemissionen bei der

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Zwischenlagerung und beim Umschlag der Nassasche ist daher nicht zu rechnen. Der Einwendung konnte, was den Vorwurf der Nichtbetrachtung diffuser Emissionen in der Immissionsprognose betrifft, nicht stattgegeben wer-den.

6.5.5.3.4 Kohlequalität, Radioaktivität der Steinkohle 6.5.5.3.4.1 Kohlequalität

Mehrere Einwender befürchten, die Schwermetallgehalte der im GKM eingesetzten Kohlen seien in der Immissionsprognose unterbewertend angesetzt worden. Dies sei im Vergleich zu anderen Genehmigungsver-fahren bei einigen Schwermetallen auffällig. Das GKM bezieht seine Kohle seit vielen Jahren hauptsächlich aus Australien, Indonesien, Kolumbien, Russland, Polen und Südafrika. Die Qualität und die Zusammensetzung der Kohle sind bekannt und schwanken nur in definierten Toleranzbereichen. Die Vorgehensweise der Antragstellerin bei der seit vielen Jahren stattfindenden Überwa-chung der Kohlequalität, insbesondere im Hinblick auf die Ermittlung der Schwermetallgehalte, ist nach Auswertung der vorliegenden Unterlagen (GKM-Notiz BC 34/2008 vom 24.11.2008 - Schwermetallkonzentration in der Kohle und Nachtrag zur Immissionsprognose Nr. TPA/08/I.04/1400/13 der SGS-TÜV GmbH vom 21.11.2008 - Schwer-metall-Gehalte in Steinkohle) nicht zu beanstanden. Die zusätzlich im Erörterungstermin gestellte Forderung – wiederholt in einer Stellungnahme des BUND zum Antrag gemäß § 8a BImSchG zum vorzeitigen Beginn der Errichtung von Block 9 – dass in der Immissions-prognose mit Maximalwerten eines Leitfadens aus Nordrhein-Westfalen gerechnet werden müsse, ist hierbei unerheblich. Maßgeblich ist die Tatsache, dass die Antragstellerin die doppelten (!) Analysewerte aus den langjährigen Analysedaten der eingesetzten Kohlen angesetzt hat, was man durchaus als Worst Case akzeptieren kann. Die der Immissi-onsprognose zugrunde gelegten Analysewerte wurden in der Nebenbe-stimmung Nr. 4.1.2.4.1 verbindlich festgelegt. Eine entsprechende be-

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hördliche Begleitung und Überwachung wird stattfinden. Diese Vorge-hensweise mit ähnlichen beantragten Schwermetallgehalten in der Koh-le wurde vom Regierungspräsidium bereits in einem vergleichbaren Ge-nehmigungsverfahren für ein Kohlekraftwerk angewandt und ist vom BUND auf Einwenderseite seinerzeit nicht beanstandet worden. Die Einwendung war daher zurückzuweisen.

6.5.5.3.4.2 Radioaktivität der Steinkohle und der Verbrennungsprodukte

Ein Einwender bemängelt, die Immissionsprognose berücksichtige nicht den Austrag radioaktiver Stoffe. Demnach seien Uran und sonstige ra-dioaktive Stoffe in die Immissionsrechnung aufzunehmen. Des Weiteren wurde im Erörterungstermin der Antrag gestellt, das ra-diologische Gutachten des TÜV Nord als Bestandteil der Antragsunter-lagen solle im Hinblick auf die Akkumulation von Uran durch den Feinstaub in der Lunge überarbeitet werden. Steinkohle und Braunkohle enthalten je nach Art und Herkunft in unter-schiedlichen Konzentrationen natürliche radioaktive Stoffe, die bei der Verbrennung in die Biosphäre freigesetzt werden und so durch externe Bestrahlung und durch Inkorporation zu einer zusätzlichen Strahlenex-position führen. Für ein Steinkohlekraftwerk ergibt sich für eine erzeugte elektrische E-nergie von 1 Gigawattjahr (GWa) am ungünstigsten Ort in der Umge-bung eine zusätzliche effektive Dosis von insgesamt 1 bis 10 Mikrosie-vert. UNSCEAR (United Nations Scientific Committee on the Effects of Ato-mic Radiation) hat Berechnungen über die Strahlenexposition durch die Kohlenutzung veröffentlicht. Bei einem Vergleich mit den für deutsche Kohlekraftwerke berechneten Individualdosen ist zu berücksichtigen, dass UNSCEAR reale Expositionsbedingungen unterstellt, während bei den deutschen Berechnungsvorschriften auch potenzielle Expositions-bedingungen berücksichtigt werden. Bei einer weltweiten Betrachtung der Strahlenexposition durch die Stromerzeugung in Kohlekraftwerken ist auch zu berücksichtigen, dass ein großer Teil des Stroms in Kraft-werken mit nicht sehr effizienter Flugascherückhaltung erzeugt wird.

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Bezogen auf eine erzeugte elektrische Energie von 1 GWa kann die Dosis in der unmittelbaren Nähe solcher Anlagen daher bis zu 40 Mik-rosievert pro Jahr betragen. Für moderne Anlagen mit effizienter Flug-ascherückhaltung wurden dagegen 2 Mikrosievert pro Jahr berechnet. In der nachstehenden Tabelle sind die Dosiswerte durch die Nutzung fossiler Energieträger zur Stromerzeugung und die Werte für Kernkraft-werke aufgeführt. Da die Leistungseinheiten der verschiedenen Kraft-werkstypen sehr unterschiedlich sind, sind die Zahlen auf die gleiche Menge erzeugter elektrischer Energie normiert, die etwa der üblichen Jahresstromproduktion eines großen Kernkraftwerks entspricht. Tabelle 19 Individualdosen durch den Einsatz verschiedener Energieträger zur Stromerzeugung in Kraftwerken

Energieträger Typische Individualdosis in der Umge-

bung des Kraftwerks in μSv pro 1 GWa Kohle (Kraftwerke weltweit) Kohle (mit effizienter Rückhaltetechnik) Erdöl Erdgas Kernenergie

1 bis 40 1 bis 2 1 1 bis 2 1 bis 10

Quelle: Stellungnahme der LUBW vom 17.11.2008 zu Antragsunterlagen und Einwen-dungen im Rahmen des immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens (Grosskraftwerk Mannheim AG, Erweiterung um einen Steinkohleblock), Seite 12 Der TÜV Nord kommt in der konkreten Einzelfallberechnung für das Mannheimer Kraftwerk am ungünstigsten Aufpunkt auf 0,35 μSv effekti-ve Jahresdosis. Dies steht im Einklang mit der vorstehenden Abschät-zung von UNSCEAR für Kohlekraftwerke mit effizienter Rückhaltetech-nik. Die äußere Strahlenbelastung liegt damit drei Größenordnungen unter dem Mittelwert der natürlichen Strahlenbelastung (2,1 mSv/a). Zu einer zusätzlichen Einwendung, die sich auf die Auswirkungen über einen Zeitraum von 30 Jahren hinweg bezieht (Akkumulation), ist zu sa-gen: Die strahlungsbedingten Langzeit-Auswirkungen einer Uranauf-nahme in den Körper sind durch die Betrachtung der „50-Jahre-Folgedosis“ bzw. bis zum 70. Lebensjahr einer Referenzperson im TÜV-Gutachten sicher abgedeckt.

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Die in die Berechnung der Strahlenbelastung eingehenden Ausgangs-größen, die spezifischen Aktivitäten im Kohlenstaub und in der Flug-asche wurden im Gutachten des TÜV Nord dargestellt. Insbesondere ist dort der Aufkonzentrationsfaktor 10:1 für Flugstaub/Kohle ersichtlich. Der nachträgliche Vorwurf eines Einwenders im Erörterungstermin, dass nicht konkret auf die momentane und zukünftige Belastung durch in Feinstäuben enthaltenes Uran und Thorium eingegangen worden sei, trifft insofern nicht zu, weil durch die Verwendung nuklidspezifischer Do-sisfaktoren bei der Berechnung der Dosis durch Inkorporation alle rele-vanten Nuklide berücksichtigt wurden, also auch Uran, Thorium und Ka-lium. Diese nuklidspezifischen Dosisfaktoren wiederum enthalten alle Beiträge von Strahlungsarten, die bei Aufnahme in den Körper dosisre-levant sind, folglich auch die Dosisbeiträge durch Alphastrahlung. Es trifft also nicht zu, dass diese nicht berücksichtigt worden wären. Selbst bei Unkenntnis der Lungenretentionsklasse einer Radionuklidverbin-dung ist dann die ungünstigste Klasse den Berechnungen der Dosis zugrunde zu legen, d.h. die Klasse, die den höchsten Dosisbeitrag für das betreffende Organ bzw. Gewebe ergibt. Somit ist das Ergebnis auch in diesem Falle als konservativ zu bewerten. Es wird darauf hingewiesen, dass die natürlich vorhandene Radioaktivi-tät in Kohlen sowie in den Reststoffen (Kesselasche, Flugasche etc.) nicht unter den Geltungsbereich der Strahlenschutzverordnung fällt. Die dennoch vom TÜV Nord ersatzweise verwendete Allgemeine Verwal-tungsvorschrift zu § 47 der Strahlenschutzverordnung mit den darin ent-haltenen Rechenmodellen zur Berechnung von Strahlenexpositionen unter anderem durch Inhalation wurde nach Einschätzung der LUBW korrekt angewandt und somit von der Antragstellerin der Nachweis er-bracht, dass die radiologischen Auswirkungen von Block 9 als unbedeu-tend einzustufen sind. Eine Überarbeitung des radiologischen Gutach-tens war somit aus der Sicht der Genehmigungsbehörde nicht erforder-lich. Den Einwendungen konnte insoweit nicht abgeholfen werden.

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6.5.5.4 Luftschadstoffe: Immissionen 6.5.5.4.1 Schornsteinhöhenermittlung und erneute Immissionsprognose

Einige Einwender bemängelten während des Erörterungstermins, die Bauhöhenberechnung für den Schornstein von Block 9 sei fehlerhaft durchgeführt worden; die Immissionsprognose sei mit einer falschen Schornsteinhöhe von 169 m berechnet worden. Sie beantragten eine Neuberechnung der Immissionsprognose mit der TA-Luft-konform ermit-telten Mindesthöhe von 133 m, was auch insbesondere bez. der Irrele-vanz der Zusatzbelastungen von Bedeutung sei, und parallel dazu mit der für Block 9 beantragten Bauhöhe von 180 m. Die ursprüngliche Immissionsprognose vom 13.06.2008, aktualisiert am 07.08.2008, ging von folgenden Voraussetzungen der Abgasparameter als Basis für die Schornsteinhöhenberechnung aus: Tabelle 20 Ermittlung der Q/S-Werte für die Schornsteinhöhenberechnung nach TA Luft, Immissi-onsprognose vom 13.06.2008, aktualisiert am 07.08.2008, S. 40 Schornsteindurchmesser m Abgasvolumenstrom (Norm, tr., 6 % O2) m³/hAbgastemperatur (Schornsteinmündung) °C

8,0 2.741.000 58

Emissionskonzentration Stickstoffoxide als NO2 mg/m³Schwefeloxide als SO2 mg/m³

400 400

Emissionsmassenströme (Q) Stickstoffoxide als NO2 kg/hSchwefeloxide als SO2 kg/h

1.096,4 1.096,4

S-Werte 1

Stickstoffoxide als NO2 Schwefeloxide als SO2

0,10 0,14

Q/S Stickstoffoxide als NO2 kg/hSchwefeloxide als SO2 kg/h

10.964 7.831

1 S ist ein stoffabhängiger Faktor für die Schornsteinhöhenbestimmung Aus diesen Basisdaten ergab sich demnach aus dem Verhältnis von Massenstrom Q zum S-Wert als Leitkomponente NO2, also der Schad-stoff, der bei sonst gleichen Emissionsbedingungen das größte Verhält-nis Massenstrom Q zu S-Wert aufweist. Unter weiterer Berücksichti-gung von Umgebungsbedingungen hinsichtlich Bebauung und Bewuchs

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sowie von Geländeunebenheiten errechnete der Gutachter eine Schornsteinmindesthöhe von 169 m. Im Anschluss an den Erörterungstermin wurde aufgrund der zusätzli-chen Einwände, wie auch vom Vertreter der LUBW befürwortet, die Schornsteinhöhe neu berechnet. Der entscheidende Grund hierfür war eine verbindliche Klarstellung des LAI in der Jahresmitte 2008 hinsichtlich unterschiedlicher Auslegung in der bundesweiten Verwaltungspraxis bei der Ermittlung der Leitkompo-nente. Dementsprechend wurde die korrekte Verfahrensweise bei der Berechnung der Schornsteinhöhe nach Nr. 5.5 der TA Luft konkretisiert. Danach soll der S-Wert für NOx (Anhang 7 der TA Luft) als Wert für NO2 interpretiert werden und für NO ein Umwandlungsgrad von 60 % zu NO2

angesetzt werden (entsprechend TA Luft Nr. 5.5.3). Auf die Ausführun-gen in dem Protokoll der 95. LAI-Ausschuss-Sitzung v. 24.-25.07.2008 in Hamburg, zu TOP 4.1.1 wird verwiesen. Auch das Umweltministerium Baden-Württemberg hat sich dieser klarstellenden Auslegung ange-schlossen und sie mit Rundschreiben vom 12.08.08 an die nachgeord-neten Fachbehörden für maßgeblich erklärt. Bei Anwendung dieser kor-rekten Verfahrensweise ergibt sich im vorliegenden Fall gegenüber der ursprünglichen Berechnung ein niedrigeres Q/S-Verhältnis für NOx und der Schadstoff SO2 wird somit Leitkomponente für die Bestimmung der Schornsteinhöhe. Dies geht aus folgender Tabelle hervor:

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Tabelle 21 Ermittlung der Q/S-Werte für die Schornsteinhöhenberechnung nach TA Luft, fortge-schriebene Immissionsprognose vom 06.03.2009, S.19 Schornsteindurchmesser m Abgasvolumenstrom (Norm, tr., 6 % O2) m³/h Abgastemperatur (Schornsteinmündung) °C

8,0 2.741.000 58

Emissionskonzentration Stickstoffoxide als NO2 mg/m³Stickstoffoxide als NO2 bei 60 % mg/m³Umwandlung in NO2 Schwefeloxide als SO2 mg/m³

400 248 400

Emissionsmassenströme (Q) Stickstoffoxide als NO2 kg/hSchwefeloxide als SO2 kg/h

679,8 1.096,4

S-Werte 1

Stickstoffoxide als NO2 Schwefeloxide als SO2

0,10 0,14

Q/S Stickstoffoxide als NO2 kg/hSchwefeloxide als SO2 kg/h

6.798 7.831

1 S ist ein stoffabhängiger Faktor für die Schornsteinhöhenbestimmung Mit SO2 als maßgebender Komponente für die Bestimmung der erforder-lichen Schornsteinhöhe und unter Berücksichtigung der Gebäudehöhe des Kesselhauses ergab sich die neue korrekte Schornsteinmindesthö-he von 133 m. Mit dieser korrigierten Höhe hat der Gutachter auf Veranlassung der Genehmigungsbehörde nach dem Erörterungstermin die Ausbreitungs-rechnungen für die Immissionsprognose unter Berücksichtigung der ver-schiedenen Korngrößenverteilungen (Szenarien 1und 2) sowie parallel auch mit der geplanten Schornsteinhöhe von 180 m durchgeführt. Die Gutachten wurden auch den Einwendern zur Verfügung gestellt. Auf die weiteren Ausführungen zu den Gründen für diese Verfahrensweise wird verwiesen (vgl. unter Nr. 6.4.1.1). Dieser Einwendung konnte somit in vollem Umfang entsprochen wer-den.

6.5.5.4.2 Ausbreitungsrechnung

Es wird verschiedentlich gerügt, die Methode und die Eingangswetterda-ten seien fehlerbehaftet, insbesondere sei versäumt worden, Wetterda-

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ten für verschiedene Quellhöhen am Vorhabensstandort zu erheben, die Qualifizierte Prüfung (QPR) des Deutschen Wetterdienstes (DWD) sei in dem Zusammenhang nicht korrekt, die Immissionsprognose sei bei den Hauptschadstoffen mit den Jahresmittelwerten der Emissionen „schön-gerechnet“ worden, die PM 2,5-Fraktion des Staubs und noch kleinere Anteile (ultrafeine Partikel) seien nicht separat ausgewiesen und be-rücksichtigt worden. Des Weiteren seien auch die im Rheintal auftreten-den häufigen Inversionen nicht ausreichend berücksichtigt worden.

Die Immissionsprognose sei daher insgesamt abzulehnen. Die Immissionsprognose der TÜV Pfalz Anlagen und Betriebstechnik GmbH mit Fortschreibungen durch die SGS-TÜV GmbH wurde von der LUBW einer Überprüfung auf Vollständigkeit und Plausibilität unterzo-gen. Den beigefügten AUSTAL-2000-Log-Dateien wurde dabei erhöhte Aufmerksamkeit gewidmet. Die LUBW kam zu dem Ergebnis, dass die in die Rechnung eingeflossenen Eingangsdaten, auch die meteorologi-schen Annahmen, fachlich korrekt, plausibel und nachvollziehbar waren. Der gesamte Sachverhalt wurde auch im Erörterungstermin in Anwe-senheit der Experten des Deutschen Wetterdienstes (DWD) ausführlich diskutiert. Die Genehmigungsbehörde kommt dabei zu folgenden Ergebnissen: Es war kein Versäumnis der Antragstellerin, für die Ausbreitung relevan-te meteorologische Daten für verschiedene Quellhöhen am Vorhabens-standort nicht erhoben zu haben. Dies ist nach TA Luft auch nicht erforderlich. In der QPR (Qualifizierte Prüfung der Übertragbarkeit einer Ausbreitungsklassenstatistik) des DWD (Deutscher Wetterdienst) vom 02.04.2008 als Bestandteil der An-tragsunterlagen war die Empfehlung enthalten, die Wetterdaten und damit die Zeitreihe der Ausbreitungssituationen (AKTerm) der DWD-Station Mannheim zu verwenden. Die QPR deckte dabei zunächst den Bereich von 0-76 m ü. NN. ab. Die bodennahen Daten des DWD, ge-messen in Standardhöhe, beinhalten die Auswirkungen von Bodenrau-higkeit, Topografie etc., die an einem Standort die Windverteilung beein-flussen. Das Rechenmodell AUSTAL 2000 modelliert auf dieser Grund-lage nach den Anforderungen der TA Luft entsprechend die Änderungen von Windrichtung und Windgeschwindigkeit mit der Höhe.

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Mit Schreiben vom 03.08.2008 hat der DWD dann ergänzend klarge-stellt, dass die QPR auch für die hohen Quellen im Bereich von 76 m–180 m ü. NN. (geplante Schornsteinbauhöhe) uneingeschränkt gültig ist. Es wird im Übrigen auf die nachvollziehbaren Aussagen des DWD hier-zu im Erörterungstermin hingewiesen, wonach die Übertragbarkeit der Wetterdaten des DWD auf den Vorhabensstandort nicht zu beanstan-den war. Soweit in dem Zusammenhang gerügt wurde, fehlende und unsichere meteorologische Daten für niedrige Quellen in der Immissionsprognose wären durch rechnerisch hypothetisch postulierte „synthetische Windsta-tistiken“ ersetzt worden; die dem Antrag beigefügten Unterlagen des Be-raterbüros METCON, Pinneberg und der Firma Ingenieurbüro Lohmeyer GmbH & Co. KG, Karlsruhe, wären nicht geeignet, Vor-Ort-Messungen zu ersetzen und seien somit unbrauchbar: Diese Rüge trifft nicht zu. Denn im Erörterungstermin haben die anwe-senden Gutachter klargestellt, dass die synthetischen Windstatistiken nicht in die Ausbreitungsrechnung eingegangen sind, sondern dem Nachweis dienten, wie sich der Wind mit der Höhe entwickelt bzw. eine Aussage zur Höhe der Übergangszone zwischen der kanalisierten Strömung im Rheintal und der freien Strömung in der freien Atmosphäre abzuleiten und damit nachzuweisen, dass das Modell AUSTAL 2000 in der Lage ist, das vertikale Windprofil und dessen Richtungsdrehung bis zur Emissionshöhe am Standort richtig wiederzugeben. Zum Vorwurf der „Schönrechnung“ der Immissionsprognose mit Jah-resmittelwerten: Die Vorgaben der TA Luft wurden insoweit korrekt umgesetzt. Für die Überprüfung der Irrelevanz der Zusatzbelastung im Rahmen der Ermitt-lungspflicht der Antragstellerin gemäß Nr. 4.1 TA Luft ist die Heranzie-hung der beantragten Emissions-Jahresmittelwerte zur Ermittlung der Immissionen zulässig und sinnvoll, weil Prüfungsmaßstab für die Zu-satzbelastung jeweils die Immissions-Jahreswerte nach TA Luft sind (vgl. Nr. 4.1 Abs. 4 Buchst. c) i.V.m. Nr. 4.2.2 Satz 1 Buchst. a sowie Nrn. 4.3.2 a), 4.4.1 Satz 3, 4.4.3 a), 4.5.2 a)TA Luft), denen also ein im Jahresmittel einzuhaltender Emissionswert korrespondiert. In den Fäl-len, in denen Überschreitungen von Irrelevanzschwellen bei den Schad-

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stoffen Schwebstaub und Stickstoffdioxid vorliegen (einzelne Punkte im Nahbereich der Anlage) hat der Sachverständige allerdings zutreffend die Einhaltung der Kurzzeitwerte auf der Basis der ebenfalls beantrag-ten Halbstundenemissionswerte überprüft. Entsprechendes gilt für die Überprüfung und Bewertung der Kurzzeitwerte in der Umweltzone, bei denen der Gutachter zu Recht eine Zeitreihe mit den jeweils beantrag-ten Emissionstagesmittelwerten herangezogen hat. Soweit die Nichtberücksichtigung der PM 2,5-Fraktion sowie ultrafeiner Partikel mit einem thermodynamischen Durchmesser < 0,1 µm gerügt wurde: Dem Regierungspräsidium ist die zunehmende Bedeutung dieser Fein-staubfraktion im Hinblick auf den Schutz der menschlichen Gesundheit bewusst. Aber maßgeblich ist hier: Grenzwerte für ultrafeine Partikel e-xistieren in der deutschen Gesetzgebung derzeit noch nicht. Es gibt in der Bundesrepublik derzeit keine verbindliche Beurteilungsgrundlage für die Feinststaubfraktion PM 2,5. In der europäischen Gesetzgebung (s. Richtlinie 2008/50/EG vom 21. Mai 2008 über Luftqualität und saubere Luft für Europa) sind dagegen Grenzwerte für PM 2,5 bereits genannt. Die Richtlinie ist durch die Mitgliedstaaten bis spätestens 11.06.2010 in nationales Recht umzusetzen. Festgeschrieben ist eine flächendecken-de und standardisierte Ermittlung des PM 2,5-Schwebstaubs und erst-malig ein PM 2,5-Immissionsgrenzwert von 25 μg/m³, der ab dem Jahr 2015 einzuhalten ist. Ab 2010 gilt der Wert von 25 μg/m³ als Zielwert entsprechend der Definition der EU Richtlinie. Ab dem Jahr 2020 gilt ein Immissionsgrenzwert von 20 μg/m³. Die Antragstellerin hat jedoch im Vorgriff auf die künftige Regelung auf freiwilliger Basis die PM 2,5-Fraktion in der Immissionsprognose für die Umweltzone der Stadt Mannheim untersuchen lassen. Da in der TA Luft bzw. der 22. BImSchV noch keine Immissionsgrenzwerte für PM 2,5 vorgegeben sind, wurde in der Ausbreitungsrechnung die Immissions-zusatzbelastung an PM 2,5 nicht separat ausgewiesen. Bei der Bewer-tung zur Einhaltung der PM 2,5-Immissionsgrenzwerte wurde für die Umweltzone der Stadt Mannheim angenommen, dass die berechnete Immissionszusatzbelastung für Schwebstaub PM 10 zu 100% aus

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PM 2,5 besteht. Selbst bei dieser sehr konservativen Annahme sind die Irrelevanzgrenzen unterschritten, wie der Gutachter nachgewiesen hat. Soweit im Rahmen der Ausbreitungsrechnung von Einwendern behaup-tet wird, die Schadstoffausbreitung bei Inversionswetterlagen sei unge-nügend berücksichtigt worden, der Klimaatlas der LUBW zeige zweifels-frei, dass im Großraum Mannheim die Inversionshäufigkeit mehr als 225 Tage pro Jahr betrage: Die Angabe im Klimaatlas der LUBW beruht auf statistischen Auswer-tungen langjähriger Zeiträume. Daraus können aber keine exakten Aus-sagen über Inversionsarten (nach Entstehung: Strahlungsinversion, Ab-sinkinversion, nach Erscheinungsform: Bodeninversion, abgehobene In-version, Höheninversion) und Dauer des Auftretens abgeleitet werden. Bei der häufig vorkommenden Bodeninversion handelt es sich um eine meist nachts auftretende Erscheinung, bei der die Lufttemperatur vom Erdboden bis in eine gewisse Höhe (Obergrenze) zunimmt und erst dar-über wieder abnimmt. Die Obergrenze der Inversion ist also definiert durch die Umkehr der Temperaturkurve. Derartige Wetterlagen sorgen dafür, dass die bodennah freigesetzten Emissionen, z.B. des Straßenverkehrs oder von Kleinfeuerungsanlagen, in der bodennahen Schicht (tägliche Mischungsschicht) einer verminder-ten vertikalen Verdünnung unterliegen und sich daher im Lebensumfeld des Menschen höhere Konzentrationen einstellen als unter normalen Ausbreitungsbedingungen (neutrale Schichtung, Ausbreitungsklassen III1,2). Die über den Schornstein des GKM abgeleiteten Emissionen wer-den dagegen aufgrund der hohen Schornsteinbauhöhe und der zusätzli-chen Überhöhung der Abgase entweder in oder über einer niedrigen In-versionsschicht über weite Strecken abtransportiert und dabei, wenn auch langsam, verdünnt, ohne über turbulente Transportprozesse in die bodennahe Umwelt des Menschen zu gelangen.

Das in der Immissionsprognose verwendete Rechenmodell AUSTAL 2000 berücksichtigt stabile Wetterlagen und insbesondere Inversions-wetterlagen. Diese werden auf der Basis der an der DWD Station ge-messenen Wetterdaten in der Ausbreitungsrechnung über die stabilen Ausbreitungsklassen I und II in Abhängigkeit von Bodenrauhigkeit und

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Stabilitätslänge (s. Anhang 3 der TA Luft in Tabelle 17 unter Ziff. 8.4) regulär berücksichtigt.

Die Erläuterungen der Vertreter des Deutschen Wetterdienstes im Erör-

terungstermin zu den Themen Kaltluftfluss, Kaltluftsee und Inversion wa-ren letztlich stichhaltig und plausibel. Deshalb war der von einem Ein-wender im Erörterungstermin zusätzlich gestellte Antrag, das Rechen-gebiet in Bezug auf Inversionen auf den gesamten Rheingraben zu er-weitern, zurückzuweisen. Nach Ansicht der Genehmigungsbehörde bil-den die an der DWD-Station ermittelten Wetterdaten die Stabilität der Atmosphäre (Inversionen) in der Umgebung des Anlagenstandorts – und damit als Basis für die Ausbreitungsrechnung – realistisch ab.

Der zusätzliche Hinweis eines Einwenders, die TA Luft beinhalte eine Öffnungsklausel, wonach das Rechengebiet (bei besonderen Gelände-verhältnissen) erweitert werden könne, trifft zwar im Grundsatz zu. In ebenem Gelände wie im vorliegenden Fall ist dies aber nicht vorgese-hen. Erforderlich wäre eine derartige Vorgehensweise z.B. bei einer (kleineren) Anlage am Ausgang eines Tals mit einem ausgeprägten Berg-Tal-Windsystem (z.B. Heidelberg, Freiburg). Im Übrigen liegt das Immissionsmaximum ohnehin vollständig innerhalb des Rechengebietes, welches schon größer als erforderlich gewählt wurde.

Die Einwendungen waren deshalb zurückzuweisen. 6.5.5.4.3 Geruchsimmissionen Ein Einwender moniert, im Rahmen der Immissionsprognose seien nur

die Ammoniakemissionen beim Kamin betrachtet worden, das Ammoni-akwasserlager als wichtige Nebenanlage aber hinsichtlich Geruchsent-wicklung nicht berücksichtigt worden.

Wie in Kap. 4.5 der Immissionsprognose (Stand 07.08.08) zutreffend

ausgeführt wird, wird das bei Block 9 eingesetzte Ammoniakwasser ausschließlich in geschlossenen Behältern gehandhabt. Bei der Befül-lung der Vorratsbehälter wird das Verfahren der Gaspendelung ange-wandt. Mit Gerüchen ist deshalb nicht zu rechnen.

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6.5.5.4.4 Auswirkungen, Gesamtbelastung Ein Einwender fordert eine Untersuchung der toxikologischen Unter-

schiede von Feinstäuben aus Verbrennung und sonstiger Herkunft. Die TA Luft unterscheidet nicht nach der Herkunft der Stäube (z.B.

Staub aus Reifenabrieb und Aufwirbelung im Straßenverkehr, aus Lä-gern oder Staub aus Verbrennungsanlage), so dass in der Immissions-prognose insoweit nicht zu differenzieren ist. Die Immissionswerte gel-ten auch bei chemischer oder physikalischer Umwandlung der Schad-stoffe (Nr. 4.1 Abs. 4 TA Luft).

Besonders gesundheitsschädlich seien die lungengängigen Schweb-

staubpartikel mit einem Durchmesser bis 2,5 Mikrometer (sog. PM 2,5-Feinstaub). Diese seien nicht ausreichend berücksichtigt und bewertet worden.

Hier darf auf die Ausführungen unter Nr. 6.5.5.4.2 (Ausbreitungsrech-nung) Bezug genommen werden. Danach sind auch für die PM 2,5-Fraktion bei sehr konservativen Annahmen des Gutachters die Irrele-vanzschwellen für künftige Immissionswerte nicht überschritten und da-mit der Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Feinststaub sichergestellt. Es wird vorgetragen, das Krebsrisiko sei in Ballungsräumen ca. 5 mal so hoch wie im ländlichen Raum. Im Hinblick auf den gebotenen Gesund-heitsschutz müsse man beide Bevölkerungsgruppen aber als gleicher-maßen schützwürdig erachten. Zwar trifft es statistisch zu, dass das Krebsrisiko in Ballungsgebieten größer ist als in ländlichen Gebieten. Der rechtliche Maßstab ist aber für beide Gebiete der gleiche: Die Emission krebserzeugender Stoffe ist un-ter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zu minimieren (vgl. Nr. 5.2.7 TA Luft). Für die Immissionen gibt es keine normierten Grenz-werte, sondern Orientierungswerte des LAI. In der Immissionsprognose konnte der Nachweis geführt werden, dass die maximale Zusatzbelas-

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tung diese Werte deutlich unterschreitet (vgl. Tabellen 1 und 2 in Nr. 5.4.4.) Verschiedene Einwender fordern die Einholung eines humantoxikologi-schen Gutachtens, das nicht nur den Gesamtraum Mannheim, sondern auch stadtteilbezogen die Morbidität und Mortalität untersuchen und im Hinblick auf die Vorhabensauswirkungen bewerten müsse. Das vom An-tragsteller eingeholte Gutachten der GUK (Gesellschaft für Umwelttoxi-kologie und Krankenhaushygiene) sei insoweit unzureichend. Das Gutachten der GUK (Prof. Dr. Eikmann) war nicht Bestandteil der Antragsunterlagen und damit Gegenstand des vorliegenden Genehmi-gungsverfahrens, es wurde von GKM auf Wunsch des Gemeinderates der Stadt Mannheim erstellt und lediglich informationshalber beigezo-gen. Da in der Immissionsprognose der Nachweis geführt werden konnte, dass es aufgrund der Zusatzbelastung bei keinem Luftschadstoff zu schädlichen Umwelteinwirkungen im Untersuchungsgebiet kommen kann, hält das Regierungspräsidium die Einholung eines humantoxiko-logischen Gutachtens nicht für notwendig oder im Sinne eines zusätzli-chen Erkenntnisgewinns für das vorliegende Verfahren für sinnvoll. Dies gilt insbesondere auch für stadtteilbezogene toxikologische Unter-suchungen: Ganz abgesehen von der Problematik, hierzu belastbare statistische Daten zu erhalten, würde eine Ursachenanalyse für den Ein-fluss von Immissionsbeiträgen durch die Kraftwerksemissionen offen-sichtlich zu keinen verwertbaren Erkenntnissen führen. Einwendung: Die Bemühungen zur Luftreinhaltung in Mannheim und die Ziele des geltenden Luftreinhalte-/Aktionsplans würden durch die Kraft-werkserrichtung unterlaufen. Wie die Immissionsprognose ergeben hat, liegt die Zusatzbelastung für Schwebstaub und Stickstoffdioxid in der Umweltzone der Stadt Mann-heim nicht nur unterhalb der maßgeblichen Irrelevanzgrenze von 3 %, sondern darüber hinaus auch unter 1 % der Immissionsjahreswerte nach TA Luft. (vgl. Nr. 6.5.5.1). Des Weiteren wurde festgestellt, dass die Überschreitungshäufigkeit der Kurzzeit-Immissionsgrenzwerte durch

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die Zusatzbelastung aus Block 9 nicht zunehmen wird. Daher wird das Planziel durch Block 9 nicht gefährdet. Einwendung: Wegen seines Beitrags zur Ozonbildung (über die Stick-oxide) werde sich die vorhandene hohe Ozonbelastung im Rheingraben weiter verschlechtern. Damit sei auch ein Verstoß gegen die 33. BImSchV gegeben. Der Luftschadstoff bodennahes Ozon wird überwiegend aus den Vorläu-fersubstanzen NO und NO2 gebildet, gleichzeitig durch diese Substan-zen aber auch wieder vermindert. Höhere Ozon-Konzentrationen wer-den daher in der Regel außerhalb der Ballungsgebiete erreicht, während in deren Zentren eher niedrigere Konzentrationen auftreten. § 2 der 33. BImSchV enthält Immissions-Zielwerte für bodennahes O-zon, die ab dem Jahr 2010 soweit wie möglich einzuhalten sind. Die deutliche Erhöhung der Stickstoffoxid- und – allerdings in deutlich geringerem Ausmaß – der Kohlenwasserstoffemissionen durch den ge-planten Kraftwerksblock führen zwar zu einer Erhöhung des Ozonbil-dungspotenzials im Land. Im direkten Umfeld ist jedoch aufgrund des hohen Stickstoffmonoxidanteils eher von einer Reduktion der Ozonbe-lastung auszugehen. Dagegen muss im weiteren Umfeld mit einer ge-wissen Erhöhung der Ozonbelastung gerechnet werden. Diese kann je-doch nicht quantifiziert werden. Es handelt sich um einen großräumigen Prozess, für den die Beiträge einer Einzelanlage - insbesondere auch unter dem Gesichtspunkt der nachweislichen Irrelevanz beim Schadstoff Stickstoffdioxid - weder verlässlich vorhersehbar noch bewertbar sind. Einwendung: Verschiedene Einwender sehen sich durch das Vorhaben in ihren Grundrechten (Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit sowie Eigentum) verletzt. Auch werde mit dessen Zulassung gegen den Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen gemäß Art. 20 a Grundgesetz (GG) verstoßen. Art. 2 Abs. 2 GG schützt jedermann vor Eingriffen, die nicht durch ein verfassungsgemäßes Gesetz gedeckt sind (Art. 2 Abs. 2 Satz 3 GG). Inhalt und Schranken des Privateigentums werden durch die (verfas-sungsmäßigen) Gesetze bestimmt (Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG). Der Staat

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hat eine Schutzpflicht auch gegenüber Eingriffen, die von Dritten aus-gehen. Zweifelsohne hat die Grundpflicht des Betreibers einer genehmigungs-pflichtigen Anlage nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG eine solche Schutzfunktion, daraus resultieren auch Abwehrrechte des betroffenen Bürgers gegen Verletzung dieser Schutzpflicht, schädliche Umweltein-wirkungen und sonstige Gefahren etc. durch Bau und Betrieb einer BImSch-Anlage auszuschließen. Diese Schutzwirkung kommt insbe-sondere den Immissionswerten nach TA Luft bzw. 22. BImSchV zu. Bei strikter Einhaltung dieser Schutzpflicht steht aber auch fest, dass das Grundrecht des von einer BImSch-Anlage betroffenen Bürgers nicht verletzt wird. Das Grundsatzurteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.09.2007 (7 C 36.07) bestätigt das Abwehrrecht des von Überschreitungen der Feinstaubimmissionsgrenzwerte betroffenen Bürgers: Er kann unmittel-bar ein Einschreiten der Behörde zum Erlass geeigneter Schutzmaß-nahmen verlangen und braucht nicht erst die Aufstellung eines Luftrein-halte- oder Aktionsplanes mit entsprechenden Maßnahmen abzuwarten. Auch gegen anlagenbezogene Schadstoffimmissionen kann der Betrof-fene ggf. ein Einschreiten der zuständigen Immissionsschutzbehörde verlangen (vgl. Rz. 14 des o.g. Urteils auf der Homepage des Gerichts), nämlich im Wege einer Schutzanordnung nach § 17 Abs. 1 Satz 2 BImSchG gegen eine bereits genehmigte Anlage, die zur Überschrei-tung in relevanter Weise beiträgt. Das Regierungspräsidium geht nach umfassender Überprüfung davon aus, dass mit der vorliegenden Genehmigung nicht gegen die Schutz-pflicht verstoßen wird und sie daher gemäß § 6 BImSchG zu erteilen ist. Des Weiteren ist auch Art. 20 a GG gewahrt, zumal diese Staatszielbe-stimmung (nur) „im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung“ gilt, al-so keine subjektiven Rechtspositionen des Bürgers begründet. Einwendung: Es werden Schäden an Ökosystemen, Böden und Kultur-pflanzen durch Luftschadstoffe befürchtet, insbesondere die Stickoxid-immissionen führten zur Überdüngung der Böden auch in Schutzgebie-ten (Eutrophierung durch „Critical Loads“).

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Das Regierungspräsidium hat diese Fragen im Anschluss an den Erör-terungstermin gerade im Hinblick auf die Erhaltungsziele der im Einwir-kungsbereich des Kraftwerks gelegenen Schutzgebiete vertieft behan-delt. Die Ergebnisse der überarbeiteten Immissionsprognose weisen detail-liert aus, dass selbst unter Worst-Case-Bedingungen die maximale Im-missionszusatzbelastung sämtlicher Schadstoffkomponenten als irrele-vant einzustufen ist. Aus den nachgereichten „Erläuterungen zur Stickstoff-Deposition in Na-tura 2000-Gebieten durch den Betrieb von Block 9“ von April 2009 geht hervor, dass die höchste Stickstoffzusatzbelastung im Bereich des Ha-fenbeckens zu erwarten ist. Der Fischereisachverständige des Regie-rungspräsidiums kommt zu dem Ergebnis, dass weder durch den direk-ten Einfluss noch durch die Eutrophierung von einer Gefährdung von Fi-schen durch Ammoniak oder einen andersförmigen Stickstoff infolge des künftigen Kraftwerksbetriebs auszugehen ist. Der Gutachter von GKM (IUS) kommt zu dem Ergebnis, dass der Stick-stoffeintrag im Wasser auch den Erhaltungszustand der Magerstandorte in den Naturschutzgebieten am Wasser nicht verschlechtert. Eine erhebliche Beeinträchtigung der Erhaltungsziele der Natura 2000-Gebiete und der Naturschutzgebiete durch die zusätzlichen Immissio-nen kann demnach ausgeschlossen werden. Einwendung: Während des Erörterungstermins und ergänzt durch einen Rechtsvermerk (übersandt mit E-Mail vom 16.01.2009) wurde von dem Rechtsbeistand eines Haupteinwenders geltend gemacht, die Festle-gung der Irrelevanzgrenzen für Schadstoffe in der TA Luft sei europa-rechtlich nicht zulässig. Den Irrelevanzklauseln liegt die Erwägung zugrunde, dass bei Verursa-chung einer geringfügigen Zusatzbelastung die Anlage keinen kausalen Beitrag zu schädlichen Umwelteinwirkungen leistet. Dabei wird – wie Hansmann insoweit überzeugend dargelegt hat (vgl. in Land-mann/Rohmer, Komm.zur TA Luft, 44. EL 12/2004, 4.2, Rz. 22 ff ) – keine rein naturwissenschaftliche Kausalität angenommen; vielmehr wird eine wertende Betrachtung gefordert, die dem Normgeber einen

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nicht unerheblichen Spielraum bei der Abwägung von Individual- und Gemeinwohlinteressen einräumt. Die Irrelevanz kleinster Immissionsbeiträge wird auch in der nationalen Rechtsprechung grundsätzlich akzeptiert und auch als EU-rechts-konform anerkannt (vgl. die Nachweise bei Hansmann aa0, Rz. 24). So hat auch das OVG Münster im Urteil vom 10.06.2008 (8 D 103/07.AK) ausgeführt: „Dem Europarecht ist der Gedanke der Irrelevanz nicht fremd“. Er komme etwa dort zum Ausdruck, wo von „signifikanten“ Luft-verunreinigungen die Rede ist oder auf die Erheblichkeit der Umwelt-verschmutzung abgestellt wird (vgl. z.B. Art. 4 Abs. 2 der RL 84/360/EWG vom 28.06.84 bzw. Art. 3 Abs. 1b der IVU-RL 2008/1/EG vom 15.01.2008). Die Nichtzulassungsbeschwerde gegen dieses OVG-Urteil hat das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 16.01.2009 – 7 B 47/08 – kürzlich zurückgewiesen. Bestätigt wird dieses Ergebnis auch durch die Rechtsprechung des BVerwG zur 22. BImSchV, die der Umsetzung der EU-Richtlinie 1999/30/EG dient. So sei die Einhaltung der dort aufgeführten Grenzwerte keine unbedingte Rechtmäßigkeits-voraussetzung etwa für eine straßenrechtliche Planfeststellung. Die 22. BImSchV stelle nicht auf ein einzelnes Vorhaben und dessen Immissio-nen ab, vielmehr liege ihr eine gebiets- bzw. ballungsraumbezogene Be-trachtung zugrunde. Art. 8 Abs. 3 der RL 96/62/EG in Verbindung mit § 47 BImSchG fordere in solchen Fällen die Aufstellung eines Luftrein-halteplanes, der die erforderlichen Maßnahmen zur dauerhaften Ver-minderung der Luftverunreinigungen festzulegen hat (s. BVerwG, Urteil vom 16.03.2006 – 4 A 1075.04 – unter Bezug auf weitere Entscheidun-gen). Nach Auffassung des Regierungspräsidiums kann für das Immissions-schutzrecht nichts anderes gelten. Auch insoweit überlässt Art. 8 Abs. 3 der Richtlinie 96/62/EG den Mitgliedstaaten die Wahl der Mittel, um zu gewährleisten, dass Grenzwertüberschreitungen in Ballungsräumen binnen bestimmter Fristen ausgeschlossen werden. Damit aber wird der Weg, ein Einzelvorhaben trotz Überschreitung von Immissionswerten wegen dessen geringem Beitrag zur Gesamtbelas-tung nach nationalen Vorschriften zuzulassen, europarechtlich nicht grundsätzlich verwehrt.

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Den zu diesem Themenkomplex genannten Einwendungen kann dem-nach insgesamt nicht abgeholfen werden.

6.5.5.5 Anlagen- und Baulärm 6.5.5.5.1 Mehrere Einwender befürchten Lärmbelästigungen beim Betrieb der

Nasszellenkühler, beim Werksverkehr, bei speziellen Betriebszuständen wie Abblasen von Sicherheitsventilen sowie beim Normalbetrieb durch Brummgeräusche des Generators oder von Turbinen etc.

Der Baulärm, insbesondere zur Nachtzeit, wird kritisch hinterfragt. Es wird der Vorwurf erhoben, schützenswerte Einrichtungen wie Kranken-häuser, Altenheime seien nicht berücksichtigt worden. Schließlich sei eine Lärmimmissionsprognose ausschließlich nach der TA Lärm hier nicht zielführend und ausreichend, die Umgebungslärmrichtlinie sei als eine weitere maßgebliche Rechtsgrundlage heranzuziehen.

Wie die vorgelegten Schallgutachten (vgl. die Ausführungen unter Nr. 6.4.4) nachgewiesen haben, führen nach Maßgabe der geplanten Lärm-schutzmaßnahmen die vom GKM erzeugten Geräuschimmissionen zu keiner wesentlichen Erhöhung der Gesamtbelastung an den Immissi-onsorten im Einwirkungsbereich des Gesamtkraftwerks. Demnach liegen die von der Anlage des GKM (Block 6, 7, 8) einschließ-lich des neugeplanten Blocks 9 berechneten Beurteilungspegel (Zu-satzbelastung) an den maßgeblichen Immissionsorten deutlich unter den schon vorhandenen durch andere Gewerbe- und Industriebetriebe sowie den Verkehr verursachten Geräuschimmissionen (Fremdgeräu-sche). In der Lärmimmissionsprognose wurden auch Anlagenteile wie Turbinen oder die Nasszellenkühler untersucht. Deren Emissionsanteile wurden in der Prognose berücksichtigt. Sonderzustände wie z.B. das Abblasen von Sicherheitsventilen hat der Lärmgutachter ebenfalls be-rücksichtigt. Das Ansprechen von Sicherheitsventilen ist als eine Notsi-tuation im Sinne der Nr. 7.1 TA Lärm anzusehen. Demnach müssen, soweit es zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder zur Abwehr eines betrieblichen Notstandes erforderlich ist, die Immissonsrichtwerte für den normalen Betrieb in einer Notsituati-on nicht eingehalten werden. Um jedoch eine Belästigung der Anwohner

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so weit wie möglich zu vermeiden, werden die Sicherheitsventile mit wirksamen Schalldämpfern versehen. Während der Bauphase sind an den Immissionsorten Schalldruckpegel zu erwarten, die deutlich unter den Immissionsrichtwerten liegen. Die Schallemissionsdaten aus der Lärmimmissionsprognose für die einzel-nen Bauphasen beruhen auf zahlreichen Messungen an ähnlichen Kraftwerken. Lärmkritische Arbeiten, wie z.B. das Herstellen der vorge-sehenen Bohrpfähle oder das Setzen von Spundwänden, werden aller Voraussicht nach lediglich geringe Geräusche verursachen, da alle ein-gesetzten Geräte schallgedämpft sein werden. Spundwände werden un-ter geringer Lärmentwicklung entweder vibrierend oder drückend einge-bracht. Zumindest in der Tagzeit kann daher sicher davon ausgegangen werden, dass keine schädlichen Auswirkungen auf die Anwohner auftre-ten werden. Es ist geplant, die Bauarbeiten hauptsächlich in der Zeit von 06:00 bis 22:00 Uhr durchzuführen. Verschiedene Tätigkeiten, z. B. Schalungs- und Betonierarbeiten, die nicht unterbrochen werden dürfen, werden auch während der übrigen Nachtzeit stattfinden müssen. Solche Arbei-ten sind aber so lange nicht zulässig, bis der Genehmigungsbehörde nachgewiesen wurde und diese bestätigt hat, dass unaufschiebbare Nachtarbeiten an keinem der maßgeblichen Immissionsorte zu schädli-chen Umwelteinwirkungen führen können. Die Vorlage eines entspre-chenden Nachweises durch die Antragstellerin bleibt daher abzuwarten. Der Vorwurf, wonach besonders schützenswerte Bereiche nicht bei der Untersuchung des Lärms berücksichtigt worden seien, kann nicht nach-vollzogen werden. In der Umweltverträglichkeitsuntersuchung sind im Nahbereich der Anlage (in einem Radius von 1,5 km um den direkten Standortbereich) Krankenhäuser, Seniorenheime, Kindergärten, Spiel-plätze etc. aufgelistet (s. Kap. 3.5.1.3.2). Aufgrund der größeren Entfer-nungen zum Kraftwerk waren sie aber nicht als relevante Lärmimmissi-onsorte näher zu untersuchen. Die Lärmimmissionsprognose wurde auf der Grundlage der TA Lärm er-stellt. Die TA Lärm gilt nach ihrem Anwendungsbereich (vgl. Nr. 1 Abs. 2 TA Lärm) für Anlagen, die als genehmigungsbedürftige oder nicht

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genehmigungsbedürftige Anlagen den Anforderungen des Zweiten Teils des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) unterliegen. Sie ist als Verwaltungsvorschrift für Verwaltungsbehörden bindend und wird von Gerichten als „antizipiertes Sachverständigengutachten“ zur Norm-konkretisierung anerkannt. Dagegen betreffen die Anforderungen aus der Umgebungslärmrichtlinie der EU von Juni 2002 (2002/49/EG) den sog. gebietsbezogenen bzw. planerischen Lärmschutz, der in der Zuständigkeit der Stadt Mannheim liegt und durch Lärmkarten, Lärmaktionspläne etc. gemäß §§ 47a-f BImSchG umzusetzen ist. Bei der bisherigen Erarbeitung des Lärmakti-onsplanes wurde zwar auch mit den sog. IVU-Anlagen der gewerbli-che/industrielle Bereich betrachtet, Bei den Planmaßnahmen wurde al-lerdings Priorität gelegt auf den Lärm der Quellengruppe Verkehr, da dessen Auswirkungen und der Kreis der Betroffenen hier eindeutig grö-ßer waren. Der erstellte Lärmaktionsplan vom November 2008 enthält daher keine für das vorliegende Verfahren relevante Aussagen zum Großkraftwerk. Der Forderung eines Einwenders im Erörterungstermin, das Lärmgut-achten zu Bautätigkeiten zur Nachtzeit zu ergänzen, konnte durch die Nichtzulassung eines nächtlichen Baubetriebs bis zur Vorlage eines entsprechenden Nachtrags zum Lärmgutachten entsprochen werden. Im Übrigen konnte den Einwendungen nicht stattgegeben werden.

6.5.5.5.2 Im Erörterungstermin wurden folgende weitere Einwendungen vorge-bracht:

Bei nächtlichen Anlieferungs-/Entladetätigkeiten seien keine Zuschläge für Impuls-, Ton- und Informationshaltigkeit in der Lärmprognose be-rücksichtigt worden. Außerdem sei die Fremdgeräuschregelung nach Nr. 3.2.1 Abs. 5 der TA Lärm im Genehmigungsverfahren zu Unrecht angewandt worden.

Auf der Grundlage der Diskussion im Erörterungstermin am 28.11.2008

zum Thema Lärm, den Äußerungen der LUBW hierzu und nach der Auswertung nachgereichter Unterlagen der Fa. Müller BBM vom 08.01.2009, Notiz Nr. M 65 096/42, konnte bisher nicht gänzlich ausge-

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schlossen werden, dass impulshaltige Geräusche speziell im Bereich der Bahn- und der Schiffsentladung auftreten können. Der Gutachter führte hierzu aus, dass bei sachgerechter Ausführung der in der Lärm-immissionsprognose vom 09.04.2008/Juli 2008 aufgeführten Schall-schutzmaßnahmen keine ton-, informations- oder impulshaltigen Geräu-sche zu erwarten seien. Allerdings läge eine Detailplanung noch nicht vor. Die Genehmigungsbehörde hat deshalb mit der Nebenbestimmung Nr. 4.1.4.2.4 vorbeugend klargestellt, dass durch die vorgesehenen nächtli-chen Anliefer-/Entladetätigkeiten (Bahn-/Schiffsentladung) an den Im-missionsorten keine ton-, informations- oder impulshaltigen Geräusche auftreten dürfen. Es wird auch vor Inbetriebnahme der Anlage die Vor-lage eines Berichts gefordert, der entsprechende Gegenmaßnahmen beschreiben muss. Es erging dabei gleichzeitig der Vorbehalt zum Er-lass einer nachträglichen Anordnung nach § 17 BImSchG, und zwar für den Fall, dass wider Erwarten solche Geräusche an den Immissionsor-ten auftreten sollten.

Der Einwendung konnte somit in vollem Umfang entsprochen werden. Dagegen ist die Anwendung der Fremdgeräuschregelung nach Nr. 3.2.1

Abs. 5 der TA Lärm nach Ergänzung der Antragsunterlagen nicht zu be-anstanden. Aufgrund der Einwendung im Erörterungstermin mit einem Antrag auf Nachbesserung der Lärmimmissionsprognose hat das Regie-rungspräsidium an den maßgeblichen Immissionsorten zusätzliche Messungen im Nachtzeitraum veranlasst, die der TÜV Südwest im Feb-ruar 2009 durchgeführt hat. Dieser und die anderen – der Immissions-prognose zugrunde liegenden – Messberichte wurden auch dem Rechtsbeistand des BUND übermittelt. Im Ergebnis ist festzuhalten: Die Messungen vom Februar 2009 bestätigen die Ergebnisse der in den Jahren 2006-2007 durchgeführten Fremdgeräuschmessungen von TÜV Südwest und Müller BBM.

Der Gutachter weist mit der Ergänzung zum Schallgutachten vom 09.03.2009, Müller BBM-Bericht Nr. M65 096/45, zu Recht darauf hin, dass sich gegenüber der Darstellung zur Anwendung der Fremdge-räuschregelung in der ursprünglichen Immissionsprognose vom 09.04.2008/Juli 2008 keine Änderungen ergeben haben. Dies betrifft

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insbesondere auch den vom Einwender zitierten Immissionsort IO 8 (Mundenheimer Str. 7). Auch die LUBW beanstandet nach Prüfung aller nachgereichter Unterlagen deren Ergebnisse nicht.

Der Forderung nach Nachbesserung der Immissionsprognose konnte

mit der Veranlassung weiterer Messungen entsprochen werden. Im Üb-rigen war die Einwendung gegen die Anwendbarkeit der Fremd-geräuscheregelung zurückzuweisen.

6.5.6 Anlagensicherheit Kritisiert wird die Lagerung verschiedener Gefahrstoffe auf dem Gelän-

de, unter anderem für Natronlauge, Salzsäure, Wasserstoff, Ammoniak etc. Insbesondere die Lagerung und der Umgang mit Ammoniak wird aufgrund des großen Gefahrenpotenzials dieses Stoffes beanstandet.

In dem Zusammenhang wird eine fehlende Ausbreitungsrechnung für den Fall eines Brands von Block 9 gerügt.

Ein Einwender bemängelte, im Brandschutzgutachten fehlten wichtige vorbeugende Brandschutzmaßnahmen; Details wie Art und Einsatz von Feuerlöschmitteln, Redundanz und Menge von Pumpen zur Löschwas-serversorgung, Präventivmaßnahmen zur Vorbeugung gegen Brand, Überspannungsschutz, Überstrom- und Überlastschutz etc. für die ölge-kühlten Transformatoren, Detektion von Partialentladungen in den Ge-neratorwicklungen etc., Schwingungsüberwachung von Turbinen und vieles mehr wären in den Antragsunterlagen nicht enthalten.

Die Lagerung und der Umgang der für den Kraftwerksbetrieb erforderli-

chen Einsatzstoffe wie Natronlauge, Salzsäure oder andere Chemika-lien stellt nach Überzeugung des Regierungspräsidiums keine neue oder zusätzliche Gefahr für Mensch und Umwelt dar. Neue Lager für Block 9 werden nicht errichtet, es wird im Wesentlichen auf die bereits errichteten und betriebenen Lagereinrichtungen im Kraftwerk zurück gegriffen. Für die in geringem Umfang und geringer Menge direkt im Neubau bereit zu stellenden, in den Antragsunterlagen beschriebenen Stoffe sind die einschlägigen Vorschriften und Regeln der Technik wie Gefahrstoffverordnung, Arbeitsschutzgesetz, Betriebssicherheitsverord-nung, Anlagenverordnung wassergefährdende Stoffe etc. maßgeblich,

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die der Anlagenbetreiber in vollem Umfang einzuhalten und dies der Genehmigungsbehörde nachzuweisen hat.

Des Weiteren ist zu beachten, dass im GKM kein druckverflüssigtes Ammoniak zum Einsatz kommt, wie einige Einwender offenbar anneh-men, sondern Ammoniakwasser. Dieses wird drucklos im vorhandenen Ammoniakwasserlager vorgehalten. Das Lager muss jedenfalls nicht erweitert oder die Anlieferfrequenz erhöht werden, da mit der endgülti-gen Außerbetriebnahme der Altblöcke 3 und 4 und der Inbetriebnahme von Block 9 weiterhin genügend Versorgungskapazität für alle Anlagen im GKM zur Verfügung stehen wird. Aufgrund der Tatsache, dass das im GKM verwendete Ammoniakwasser einen Ammoniakgehalt von we-niger als 25 % enthält (s. Nebenbestimmung Nr. 4.1.5.1), unterliegt die Anlage nicht den Anforderungen der Störfall-Verordnung (12. BImSchV), auch nicht deren Grundpflichten. Das GKM ist zur Ein-haltung der Grundpflichten nach der Verordnung lediglich aufgrund der Überschreitung der Mengenschwelle für die Lagerung von Heizöl EL verpflichtet. Dieser Sachverhalt war in den Antragsunterlagen zunächst nicht in der erforderlichen Klarheit dargestellt, wie ein Einwender im Er-örterungstermin zu Recht bemängelt hat. Die Genehmigungsbehörde hat daher eine Korrektur des entsprechenden Formblatts veranlasst und in Form einer Ergänzung den Antragsunterlagen hinzugefügt. Der ent-sprechende Heizöltank befindet sich in einer Entfernung von ca. 1 km zum bestehenden Ammoniakwasserlager, so dass eine mögliche Beein-trächtigung der Sicherheit des Lagers im Falle einer Störung im Bereich des HEL-Tanks sicher ausgeschlossen werden kann.

Für die Forderung von Einwenderseite, es müsse für den Brandfall von Block 9 eine Ausbreitungsrechnung erstellt werden, gibt es keinen hin-reichenden Rechtsgrund. Der Betriebsbereich des Gesamtkraftwerks unterliegt gerade nicht den erweiterten Pflichten der Störfall-Verordnung, wonach im Rahmen der Erstellung eines Sicherheitsbe-richts u.a. mögliche Stofffreisetzungen im Störfall zu untersuchen und zu bewerten wären.

Ein Einwender hatte im Zusammenhang mit dem Thema Anlagensi-cherheit das Fehlen einer Fülle von Detailangaben in den Antragsunter-lagen einschl. Brandschutzgutachten gerügt. Diese Detailfragen konn-ten im Erörterungstermin teilweise von der Antragstellerin zufriedenstel-

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lend beantwortet werden. Wo dies nicht möglich war, erfolgte der Hin-weis, dass erst im Zuge des weiteren Planungsfortschritts konkrete An-gaben erfolgen können. Es liegt auf der Hand, dass im immissions-schutzrechtlichen Genehmigungsverfahren, besonders bei einem Vor-haben dieser Größenordnung, nicht sämtliche technischen Ausfüh-rungs- bzw. organisatorischen Details zum Zeitpunkt der Antragstellung bzw. des Erörterungstermins bekannt sind bzw. vorliegen können. Die für Anlagensicherheit/Brandschutz zuständigen Behörden – wie einzel-ne Dienststellen der Stadt Mannheim (z.B. Feuerwehr), das Regie-rungspräsidium oder technische Sachverständige – bleiben bis zur Inbe-triebnahme einer solchen Anlage in die weiteren Planungs- und Ausfüh-rungsprozesse auf der Grundlage der einschlägigen gesetzlichen Rege-lungen eingebunden. Die Detailfragen, die im Erörterungstermin in der vom Einwender gewünschten Tiefe nicht beantwortet werden konnten, bleiben also sozusagen auf der "Tagesordnung" der Überwachungsbe-hörden. In einem Fall jedoch – zur Frage der Schwingungsüberwachung der Dampfturbinenanlage – konnte sich die Antragstellerin im Nachgang zum Erörterungstermin noch schriftlich äußern. Demnach wird ein Sys-tem zur Überwachung, Diagnose und Archivierung der Wellen- und La-gerbockschwingungen installiert. Jedes Lager der Turbogruppe wird mit jeweils zwei relativen Wellenschwingungsaufnehmern und zwei Lager-bock-Schwingungsaufnehmern ausgestattet. Die Schwingungsüberwa-chung wirkt auch auf den Turbinenschutz.

Die Genehmigungsbehörde ist jedenfalls aufgrund des Inhalts der vor-

gelegten Antragsunterlagen, der Äußerungen der beteiligten Fachbe-hörden sowie des Ergebnisses des Erörterungstermins der Überzeu-gung, dass die Anlage auch unter dem Gesichtspunkt der Anlagensi-cherheit genehmigungsfähig ist, selbst wenn noch einzelne Detailfragen erst zu einem späteren Zeitpunkt abschließend geklärt werden können.

Die Einwendungen waren daher zurückzuweisen. 6.5.7 Kühlsystem Verschiedene Einwender befürchten, durch den Betrieb der Nasszellen-

kühler könnten Keimbelastungen gesundheitsgefährdender Art in der

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näheren Umgebung hervorgerufen werden. Außerdem wird eine Ver-schattung durch Schwadenbildung sowie eine negative Wechselwirkung von Schwaden mit der Abgasfahne aus dem Kamin des Dampferzeu-gers befürchtet.

Auf der Grundlage des Fachgutachtens (Prof. Werner) sind nennens-

werte Keimemissionen aus dem Betrieb der Kühler unter Berücksichti-gung einer optimierten Konstruktion und der begrenzten Jahresbe-triebsdauer (max. 3000 h/a) nicht zu erwarten. Das Regierungspräsidi-um hat dazu in den Nebenbestimmungen (unter Nr. 4.1.2.9.1) verlangt, dass vor Inbetriebnahme ein Bericht des Herstellers der Nasszellenküh-ler vorzulegen ist, der eine entsprechende Beschreibung der Konstrukti-on und Montage auch im Hinblick auf die Verhinderung von Keimbildung beinhalten muss.

Das Thema Verschattung durch Kühlturmschwaden wurde im Geneh-migungsantrag mittels Fachgutachten der Fa. Müller BBM vom 13.06.2008 („Auswirkungsbetrachtung zu den Schwaden der Nasszel-lenkühler auf Basis orientierender Ausbreitungsrechnungen“) abge-deckt. Dort wurde neben dem hinsichtlich der Ausbreitungsbedingungen repräsentativen Jahr 2002 die Häufigkeit sichtbarer Schwaden sowohl für den Extremsommer 2003 als auch für eine mögliche Vollausschöp-fung der beantragten maximalen jährlichen Betriebsdauer von 3000 h/Jahr untersucht. Als Schlussfolgerung des ausführlichen und plausiblen Fachgutachtens, das im Übrigen von keinem Einwender in Zweifel gezogen wurde, ist nicht mit einer relevanten Abschattung aufgrund vorhabensbedingter Wasserdampfschwaden zu rechnen. Zu den negativen Wechselwirkungen der Kühlzellenschwaden mit der Abgasfahne aus dem Kamin ist zu sagen: die Quellen haben deutlich unterschiedliche Ableithöhen (23 m und 180 m) sowie Ableitbedingun-gen (Volumenströme, Austrittsgeschwindigkeiten). Im Übrigen gelten nach Nr. 4.1 Abs. 4 der TA Luft die Immissionswerte auch bei gleichzei-tigem Auftreten sowie chemischer oder physikalischer Umwandlung der Schadstoffe. Eine Wechselwirkung z.B. durch Wassertröpfchen aus den Nasszellenkühlern auf die Abgasfahne des Schornsteins mit negativen Auswirkungen ist hier nicht zu erkennen.

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Die Befürchtungen der Einwender sind unbegründet. Teilweise wird vorgetragen, aus städtebaulichen und gewässerökologi-

schen Gründen sei anstelle von Nasszellenkühlern ein einzelner Kühl-turm zu bevorzugen.

Im Rahmen einer Alternativenprüfung des Kühlsystems wurde u.a. die

Errichtung eines ca. 160 m hohen Naturzug-Nasskühlturms geprüft. Diese Planung wurde bereits deshalb verworfen, weil am Anlagen-

standort der erforderliche Platz für ein solches Bauwerk (mit ca. 100 m Durchmesser) nicht vorhanden ist. Zudem wären auch aus Sicht der Genehmigungsbehörde – im Gegensatz zu den Nasszellenkühlern – höhere Schallemissionen die Folge gewesen. Auch dürften städtebauli-che Gründe eher gegen die Errichtung eines 160 m hohen und entspre-chend massiven Bauwerks sprechen.

Dieser Einwendung kann daher nicht abgeholfen werden 6.5.8 Abfall- und Abwasserentsorgung Ein Einwender beantragte im Erörterungstermin zu prüfen, inwieweit die

Kraftwerksnebenprodukte Gips, Flug- und Nassasche wegen hoher Schwermetallgehalte in der Kohle noch als Recyclingmaterial eingestuft und in die drei Kategorien einer im Aufbau befindlichen Richtlinie für RC-Baustoffe (RC = Recycling) eingeteilt werden können. Zusätzlich hat der Einwender beantragt, dass im Zusammenhang mit der Abwasser-behandlung keine Rückstände zugesetzter Chemikalien, hier insbeson-dere Natriumhypochlorit, in den Rhein gelangen dürfen.

Die Genehmigungsbehörde (und auch die Antragstellerin) geht davon aus, dass sich der Einwender mit der Richtlinie auf die im Entwurf vor-liegende „Verordnung über den Einbau von mineralischen Ersatzbau-stoffen in technischen Bauwerken“ (Ersatzbaustoffverordnung – EBV) bezieht. Eine Kategorisierung der Kraftwerksnebenprodukte in die dort genannten drei RC-Kategorien ist aber nicht möglich. So werden bei-spielsweise die Kraftwerksnebenprodukte innerhalb der EBV gesondert

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betrachtet und dort nach derzeitigem Stand eigene Materialwerte zuge-ordnet. Außerdem ist zu beachten: die EBV befindet sich noch im Ent-wurfzustand und die dort vorgeschriebenen Prüfverfahren sind noch nicht validiert. Im Übrigen ist auch bei der neuen Anlage wie beim Be-stand die werkseigene Produktionskontrolle und die Fremdüberwachung von anerkannten Stellen vorgesehen.

Der Einwendung in Form des Antrags im Erörterungstermin konnte we-gen (noch) fehlender Rechtsgrundlage nicht entsprochen werden.

Die Überwachung und Protokollierung der vom Einwender genannten

Einsatzchemikalie Natriumhypochlorit erfolgt, indem das Redoxpotenzial im Ablauf des Reaktionsbehälters für die REA-Abwasserbehandlung kontinuierlich gemessen wird. Auf der Basis dieser Messung kann aus-geschlossen werden, dass Reste von Betriebschemikalien in unzulässi-ger Weise in den Rhein gelangen können. Die kontinuierliche Messver-pflichtung wurde in der Nebenbestimmung Nr. 4.5.1.15 nochmals kon-kretisiert.

Dieser Einwendung konnte daher entsprochen werden. 6.5.9 Gewässerschutz Von Einwenderseite wird ein Kohlestaubeintrag in das Hafenbecken bei

der Entladung von Steinkohle befürchtet.

Diese Befürchtung wird von der Genehmigungsbehörde nicht geteilt. Bei der Schiffsentladung werden dicht schließende Kohlegreifer eingesetzt. Mit der geplanten Errichtung einer Kaimauer mit Schiffsanleger wird der Abstand zwischen Schiff und Kohlelager ohnehin auf wenige Zentimeter minimiert. Dass ein relevanter Eintrag in das Gewässer nicht stattfinden kann, belegen auch die Ergebnisse der Staubmessungen des TÜV im Nahbereich des Kraftwerkes an der Kohlehalde 1 (s.a. Nr. 6.5.5.3.3). Die Einwendung war unbegründet.

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6.5.10 Naturschutz Auswirkungen auf Schutzgebiete, Artenschutz

6.5.10.1 Einwender befürchten unmittelbare und mittelbare Auswirkungen auf in der Region befindliche geschützte Gebiete (Natura 2000, NSG, LSG). Deshalb wird eine umfassende Bewertung der Auswirkungen auf den Naturhaushalt gefordert. Im Erörterungstermin wurde zusätzlich gefor-dert zu prüfen, welche Komponenten des Stickstoffeintrags in Schutz-gebiete überhaupt bei der Zusatzbelastung berechnet wurden und ggfs. eine Neuberechnung erfordern würden. Es sei nur ein kleiner Teil des Stickstoffeintrags in FFH-Gebiete betrachtet worden. Aus Sicht der Ein-wender sei zu erwarten, dass die zusätzlichen Stickstoffeinträge zu er-heblichen Beeinträchtigungen in FFH-Gebieten führen, auch weil die Vorbelastungen bereits die „Critical Loads“ erreichten bzw. überschrit-ten. Eine Angabe der vorhabensbedingten Deposition wurde gefordert.

Aus Sicht der Genehmigungsbehörde hat die Antragstellerin so ausführ-liche Unterlagen vorgelegt (UVU, Natura 2000-Vorprüfung), dass den zuständigen Fachbehörden eine umfassende Prüfung und Bewertung der Auswirkungen der Neuanlage Block 9 auf die Schutzgebiete im Be-urteilungsgebiet ermöglicht wurde. Demnach sind nach einhelliger Mei-nung der beteiligten Fachbehörden erhebliche Beeinträchtigungen der genannten Natura 2000-Gebiete aller Voraussicht nach ausgeschlos-sen. Eine umfassende Bewertung hat also auf der Grundlage der An-tragsunterlagen mit Ergänzungen stattgefunden. Der Einwendung konnte somit in vollem Umfang entsprochen werden. Die für die Natura 2000-Voruntersuchung und für die UVU verwendeten Daten der LUBW weisen die Stickstoff-Deposition nur in Form von Nitrat aus. Insofern konnte dem Antrag von Einwendern nach einer Neube-trachtung gefolgt werden. Die zusätzliche vorhabensbedingte Stickstoff-Deposition wurde, basie-rend auf der Fortschreibung der Immissionsprognose Luftschadstoffe vom 06.03.2009, mit ungünstigsten Annahmen für die Zusatzbelastung durch Block 9 berechnet:

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• Annahme der nach TA Luft Nr. 5.5 berechneten Schornsteinhöhe von 133 m; geplant und beantragt ist eine Schornsteinbauhöhe von 180 m.

• Der Immissionsprognose liegen 8.760 Betriebsstunden pro Jahr

zugrunde, d.h. 24 Stunden an 365 Tagen pro Jahr. Diese Stundenzahl wird im tatsächlichen Betrieb nicht erreicht.

Die Stickstoff-Deposition setzt sich wie folgt zusammen. • Ammoniak-Deposition: Die NH3-Deposition wurde im Rahmen der

Immissionsprognose flächendeckend berechnet. • Stickstoffdioxid-Deposition: Die NO2-Konzentration wurde in der Im-

missionsprognose flächendeckend berechnet. Mit der in der VDI 3782 Blatt 5 angegebenen Depositionsgeschwindigkeit von 0,003 m/s für NO2 konnte hieraus die NO2-Deposition berechnet werden.

• Stickstoffmonoxid-Deposition: In der Immissionsprognose wurde flä-chendeckend die Summe aus NO2 und NO (NOX als NO2) berechnet. Durch Abzug der NO2-Konzentration konnte hieraus die NO-Konzentration flächendeckend berechnet werden.

Mit dieser Datenbasis wurden die Stickstoffeinträge erneut berechnet (s. Erläuterung und Bewertung in Nrn. 5.4.6.1 und 6.4.11). Der Einwendung konnte daher in vollem Umfang entsprochen werden.

6.5.10.2 Einwender vermuten neben den in der UVU aufgeführten Arten weitere wertvolle und geschützte Arten am Standort. Es wird unter anderem vom Vorkommen streng geschützter Wildbienenarten ausgegangen. Außerdem wurde im Erörterungstermin eine Neubewertung des Coal-Point-Geländes gefordert, weil dieses im Hinblick auf die Bestandsauf-nahme der gefundenen Arten nicht ausreichend untersucht worden sei.

Die Genehmigungsbehörde teilt die Vermutungen der Einwender nicht. Am Standort wurden umfassende Untersuchungen bzgl. der dort vor-kommenden Arten durchgeführt. Die Aufführung bestandsbedrohter Ar-ten im direkten Standortbereich erfolgte ausführlich in der UVU und war nicht zu beanstanden.

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Auch der Forderung nach einer Neubewertung des Coal-Point-Geländes konnte sich das Regierungspräsidium nicht anschließen. Im Erörterungstermin hat der Gutachter der Antragstellerin überzeugend dargelegt, dass auf dem Coal-Point-Gelände umfangreiche Untersu-chungen der Vegetation und der Arten durchgeführt wurden. Der Ein-wender hat dieser Aussage auch nicht mehr widersprochen. Der Erfas-sungszeitraum reichte von Juli 2006 bis Juli 2007 mit Nachträgen bis 2008. Diese Untersuchungen entsprechen in Art und Umfang den fach-lichen Standards. Auch das Wildbienenvorkommen wurde im Juni 2008 untersucht.

6.5.11 Boden- und Grundwasserschutz, Flächenversiegelungen

Das mit den Antragsunterlagen vorgelegte Baugrundgutachten wird kri-tisiert. Es sei unvollständig, basiere zum Teil lediglich auf Literaturanga-ben. Es seien auf dem Baugelände Altlasten vorhanden, die nicht aus-reichend untersucht wurden, besonders in Bezug auf Schwermetalle, die beim Bau verschleppt werden könnten. Schließlich bestünde die Möglichkeit einer Grundwasserabsenkung mit Auswirkungen auf Dritte bzw. geschützte Gebiete. Im Genehmigungsantrag (Ordner 8 und 9) waren zum Thema Bau-grundbeurteilung folgende Unterlagen enthalten: Untergrunderkundung und technische Baugrundbeschreibung, Bauwerksgründungen, hydro-geologischer Bericht sowie ein Konzept zu Sanierungsarbeiten im Be-reich der Bohrung B 3. Der Gutachter hat hierzu nachträglich nochmals darauf hingewiesen, dass genügend Baugrundaufschlüsse, nämlich insgesamt 133, erfolg-ten. Diese Baugrundaufschlüsse sind letztendlich Stichproben. Um sei-ne Untersuchungen abzusichern, d.h. um im Umfeld der Baugrundauf-schlüsse einen vertretbaren Vertrauensbereich zu gewährleisten, hat der Gutachter auch Literaturunterlagen wie geologisches Kartenmaterial oder bisherige Erkundungsergebnisse im Gelände oder in der Umge-bung genutzt. Aus diesem Grund ist die stellenweise Einbeziehung von Literaturdaten in die Baugrunduntersuchung nicht nur unvermeidbar,

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sondern erforderlich. Diese Vorgehensweise wurde auch von Seiten der Fachbehörden nicht beanstandet. Kein anderes Bild ergibt sich bei der Feststellung und Bewertung von Altlasten. Diese wurden aus Sicht der Genehmigungsbehörde gründlich untersucht. Schlussendlich ergab sich nur eine Schadstoffbelastung im Bereich der Erkundungsbohrung B 3. Die Sanierung der Altlast wurde zwischenzeitlich vom immissionsschutzrechtlichen Verfahren abgetrennt (s.a. Nrn. 5.4.3 und 6.4.8). Demzufolge sind bei sämtlichen nachfolgen-den Bautätigkeiten im Rahmen der Errichtung des Neubaus keine Ver-schleppungen von Schadstoffen in das Grundwasser zu befürchten. Alle Untersuchungen zum Grundwasser – mit Ausnahme des Kernbereichs der Altlast B 3 – haben keine signifikanten Auffälligkeiten gezeigt. Aus den Untersuchungsergebnissen geht außerdem hervor, dass Schwermetalle nicht auffällig waren. Der Gutachter hat dazu und zu den zusätzlichen pauschalen Einwendungen im Erörterungstermin, wonach das Baugrundgutachten nicht vollständig sei und neu anzufertigen wäre, mit Bericht vom 08.03.2009, in der Fassung vom 24.04.2009, ausführ-lich und plausibel Stellung genommen. Zusammenfassend sind auch aus der Sicht der Genehmigungsbehörde bezüglich des Baugrunds kei-ne neuen oder weiteren Untersuchungen mehr erforderlich. Zum Einwand einer möglichen weitreichenden Grundwasserabsenkung ist zu sagen: Im Rahmen der Errichtung von Block 9 wird soweit möglich auf Grundwasserhaltungen verzichtet. Es soll generell mit wasserdich-ten und auftriebssicheren Baugruben gearbeitet werden. Allerdings ist nicht völlig auszuschließen, dass im Einzelfall lokal eine Grundwasser-haltung erforderlich sein wird. Diese wird aber örtlich und zeitlich eng begrenzt bleiben und aller Voraussicht nach keine Grundwasserabsen-kung mit so befürchteten Ausmaßen annehmen, zumal eine intensive behördliche Überwachung in einem solchen Fall greifen würde. Im Übri-gen ist eine Grundwasserhaltung vor Durchführung zu beantragen und bedarf der Erlaubnis der zuständigen Wasserbehörde. Den Einwendungen konnte somit nicht abgeholfen werden.

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6.5.12 Landschaftsschutz, Naherholung

Von einigen Einwendern wird vorgetragen, das Vorhaben störe in erhebli-chem Ausmaß das Landschaftsbild und habe negative Auswirkungen auf die Naherholung, speziell in den Bereichen Altrip und Mannheim (Neu-hermsheim/Neckarau).

Die Kraftwerkserweiterung führt zu einer Veränderung des Landschaftsbil-des. Wie stark bzw. wie deutlich die Änderungen vom Menschen wahrge-nommen werden, ist aber subjektiv. Der Raum Mannheim-Ludwigshafen ist durch die vorhandenen Industrieansiedlungen (z.B. bestehende Gebäu-de/Schornsteine des Grosskraftwerkes Mannheim und anderer Unterneh-men, wie z.B. BASF) stark vorgeprägt. Alle diese Anlagen sind bereits jetzt sehr auffällig, was die Sichtbarkeit in Bezug auf die Fernwirkung (Rhein-ebene) betrifft . Das soll nicht heißen, wegen der starken „optischen“ Vor-belastung falle eine weitere landschaftsprägende Anlage von vornherein nicht ins Gewicht. Entscheidend ist, ob sich die Neuanlage in den vorhan-denen Bestand einfügen wird oder stark störend wirkt. Für den Neubau Block 9 wurden in der UVU die Auswirkungen sowohl für den Nahbereich sowie für die in weiterer Entfernung gelegenen Gebiete dargestellt (siehe auch Ausführungen dazu unter Nr. 6.4.12.2). Wesentli-che anlagenbedingte Komponenten mit Fernwirkung sind zweifellos der Schornstein und das Kesselhaus. Durch die exponierte Lage in der Ebene sowie aufgrund der Geländetextur ist die Einsehbarkeit der Anlage im Nahbereich auf der Mannheimer Seite gegeben. Die helle Grundfarbe und die Gestaltung der Bauten wird die Sichtbarkeit bei Hintergrundbewölkung oder Hochnebel allerdings verringern. Wenn dann auch die – im Vergleich zum GKM-Bestand – relativ niedrigen Stahlschornsteine der Altblöcke 3 und 4, wie vom Anlagenbetreiber im Erörterungstermin angekündigt, abge-baut werden, ergibt sich aus Sicht der Genehmigungsbehörde im Gegenteil ein einheitlicheres Bild der Gesamtanlage, weil dann noch vier Kraftwerks-blöcke mit ähnlichen Ausmaßen bei Kesselhäusern und Schornsteinen die Sichtbeziehungen zukünftig prägen werden. Auf der Altriper Seite ist ebenfalls nicht von negativen Auswirkungen aus-zugehen. In den nächsten Wohngebieten werden aufgrund des vorhande-nen Bewuchses (Waldflächen, hohe Bäume am Rhein) die niedrigeren Ge-

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bäudeteile ohnehin nicht sichtbar sein. Für Kesselhaus und Schornstein gelten die o.a. Ausführungen. Eine erheblich störende Auswirkung auf das Landschaftsbild sowie auch auf den Bereich der Naherholung ist weder auf der Mannheimer noch auf der Altriper Seite erkennbar. Die Einwendungen waren daher als unbegründet zurückzuweisen.

6.6 Anordnung der sofortigen Vollziehung

Die sofortige Vollziehung dieses Genehmigungsbescheides, die mit Schreiben der Antragstellerin vom 26.06.2009 beantragt wurde, konnte auf der Grundlage von §§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4, 80 Abs. 3 Verwaltungsge-richtsordnung (VwGO) i.V.m. § 80 a Abs. 1 Nr. 1 VwGO angeordnet wer-den. Dabei waren das private Interesse der GKM AG an einer alsbaldigen Rea-lisierung des Kraftwerksprojekts sowie ein dahin gehendes öffentliches In-teresse abzuwägen mit den Interessen potenzieller Kläger an einem Auf-schub der Erweiterung des Großkraftwerkes Mannheim ggf. bis zu einer (rechtskräftigen) verwaltungsgerichtlichen Entscheidung über die vorlie-gende Genehmigung. Das besondere Vollzugsinteresse gem. § 80 Abs. 3 VwGO wird wie folgt: begründet:

6.6.1 Die Antragstellerin hat in ihrem Antragsschreiben vom 26.06.2009 glaub-haft dargetan, dass gewichtige wirtschaftliche Interessen dagegen spre-chen, die Realisierung des Vorhabens bis zu einer (ggf. erst rechtskräfti-gen) Entscheidung über evtl. Klagen von Einwendern zurückzustellen.

GKM ist für die Realisierung von Block 9 bereits umfangreiche vertragliche Verpflichtungen eingegangen. Diese umfassen neben den Planungsleis-tungen insbesondere auch die Beauftragung bzw. Reservierung von Mate-rial- und Fertigungskapazitäten für terminkritische Komponenten sowie Lie-ferungen und Leistungen, für die es weltweit nur sehr begrenzte Kapazitä-ten gibt.

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Würde sich die Errichtung verzögern, könnten diese Beauftragungen bzw. Reservierungen hinfällig werden, so dass sie neu ausgeschrieben bzw. neu verhandelt werden müssten, oder es wäre mit deutlichen Mehrkosten für Zusatzmaßnahmen und später erbrachte Leistungen zu rechnen. Der weltweit bestehende hohe Bedarf an Kraftwerksleistung bei begrenzten Kapazitäten auf der Lieferantenseite sowie die lange Laufzeit derartiger In- frastrukturvorhaben haben trotz der weltweiten Finanzkrise nicht zu einer Verbesserung auf der Anbieterseite oder beim Preis geführt. Eine erhebli-che zeitliche Verschiebung beim Bau von Block 9 wäre deshalb voraus-sichtlich mit wesentlich höheren Kosten verbunden.

GKM hat bisher nach eigenen Angaben für Block 9 Leistungen über mehr als 370 Mio. € in Auftrag gegeben bzw. bereits bezahlt. Der wirtschaftliche Nutzen dieser Aufwendungen würde gefährdet, wenn sich der Beginn der Errichtung entsprechend verzögern würde. Die bereits abgeschlossenen Maßnahmen, die bereits vergebenen Gewer-ke sowie die Ausführungsplanung für weitere Gewerke wie Schornstein etc. sind in dem Antragsschreiben im Einzelnen aufgelistet. Hierauf wird verwiesen.

Könnte von der Genehmigung wegen der aufschiebenden Wirkung einer Klage kein Gebrauch gemacht werden, hätte dies nicht nur für GKM selbst erhebliche negative wirtschaftliche Auswirkungen, sondern auch für die in Baden-Württemberg und der Metropolregion Rhein-Neckar ansässigen Lie-feranten für die Dampferzeugeranlage, die Dampfturbinenanlage, die Transformatoren, die Baustromversorgung, den erweiterten Rohbau sowie die Speisewasser- und Kühlwasserpumpen. Diese Aufträge haben nach Firmenangaben ein Volumen von ca. 600 Mio. €.

6.6.2 Des Weiteren besteht auch ein erhebliches wirtschaftliches Interesse an der alsbaldigen Umsetzung der Kraftwerksplanung zur Sicherung der De-ckung des Energiebedarfs in Baden-Württemberg. Dieses begründet auch ein besonderes öffentliches Interesse im Sinne des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO. Das Regierungspräsidium schließt sich insoweit der Einschät-zung der Antragstellerin an, dass die Energieversorgungssicherheit in der Region sowie in Baden-Württemberg insgesamt gefährdet sein könnte,

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wenn sich die Errichtung und die Inbetriebnahme des Kraftwerksprojekts wegen der Ausschöpfung von Rechtsmitteln (Verwaltungsklage) um Jahre verzögern würde.

Auf die diesbezüglichen Ausführungen und Erläuterungen im Antrags-

schreiben vom 26.06.2009 (unter Ziff. 2) wird insoweit Bezug genommen. 6.6.3. Diesem schwerwiegenden privaten wie öffentlichen Vollzugsinteresse steht

ein deutlich geringer zu gewichtendes Suspensivinteresse der möglichen Kläger gegenüber.

Das Regierungspräsidium geht auf der Grundlage der Entscheidungsgrün-de, dabei vor allem auch der rechtlichen Bewertung der rechtzeitig erhobe-nen Einwendungen (vgl. Nr. 6.5), davon aus, dass auf die Erteilung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für Block 9 entsprechend den gesetzlichen Anforderungen unter Beifügung der Nebenbestimmungen ein Rechtsanspruch besteht (§ 6 BImSchG) und diese Entscheidung keine drittschützenden Normen verletzt. Es ist insbesondere nach Auffassung der Genehmigungsbehörde auszuschließen, dass das Vorhaben zu schäd-lichen Umweltauswirkungen führen kann und damit die Schutzpflicht des Betreibers nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr.1 BImSchG verletzen könnte. Hierfür wurden in den Entscheidungsgründen die notwendigen Aussagen getrof-fen. Dem Antrag auf Anordnung der sofortigen Vollziehung war daher statt-zugeben. Auf die Möglichkeit eines Antrags nach § 80 Abs. 5 VwGO auf Wiederher-stellung der aufschiebenden Wirkung eines etwaigen Rechtsmittels gegen die Hauptentscheidung wird hingewiesen.

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7. Gebührenentscheidung

Für die Entscheidung gem. Nr. 1.1 / 1.2 wird eine Gebühr in Höhe von 1.664.345,00 €, für die Entscheidung zu Nr. 1.8 wird eine Gebühr in Höhe von 3.000,00 € festgesetzt. Die Gebührenentscheidungen der Pos. 1–8 beruhen auf den §§ 1, 3, 4, 5, 7 und 12 des Landesgebührengesetzes (LGebG) vom 14.12.2004 (GBl. S. 895 ff) sowie der Verordnung über die Festsetzung der Gebührensätze für öffentliche Leistungen der staatlichen Behörden für den Geschäftsbereich

- des Umweltministeriums (GebVO UM) vom 19.12.2006 (GBl. S. 415 ff.), - des Wirtschaftsministeriums (GebVO WM) vom 20.10.2006 (GBl. S. 322

ff.), - des Ministeriums für Ernährung und Ländlichen Raum vom 14.02.2007

(GBl. S. 146 ff.) bzw. - des Innenministeriums (GebVO IM) vom 26.09.2006 (GBl. S. 300 ff.)

in der jeweils aktuellen Fassung und den nachfolgend im Einzelnen ge-nannten Nummern der jeweiligen Gebührenverzeichnisse hierzu (GebVerz UM, GebVerz WM, GebVerz MLR bzw. GebVerz IM). Die Höhe der innerhalb eines Gebührenrahmens festgesetzten Gebühren der Pos. 2, 5, 6, 7 und 8 richtet sich nach dem mit der Entscheidung ver-bundenen Verwaltungsaufwand und berücksichtigt die wirtschaftliche und sonstige Bedeutung für den Gebührenschuldner (§ 7 LGebG). Der Gebührenberechnung liegen folgende Kosten (inkl. Umsatzsteuer) zugrunde: Gesamterrichtungskosten 1.178.100.000,00 € Gesamtbaukosten 130.900.000,00 € Anlagekosten 1.047.200.000,00 € Gesamtkosten für die Errichtung und den Betrieb der Dampfkessel- und der Hilfs- dampferzeugeranlagebei Block 9 incl. der notwendigen Nebeneinrichtungen (in den Gesamterrichtungskosten enthalten) 273.700.000,00 €

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Die festgesetzte Gebühr ergibt sich aus folgenden Positionen: 1. Immissionsschutzrechtliche Änderungsgenehmigung

zur Errichtung und zum Betrieb eines Steinkohleblocks (Block 9) gemäß Nr. 8.3.1 (100%, öffentliche Bekanntmachung) i.V.m. Nr. 8.1 GebVerz UM Kostenbetrag über 3.500.000,00 € 10.500,00 € 1.174.600.000,00 € (1.178.100.000,00 € - 3.500.000,00 €) x 0,04 v.H. + 469.840,00 € 480.340,00 € hiervon 175 v.H. gem. Nr. 8.7 GebVerz UM (UVP) 840.595,00 €

2. Emissionsgenehmigung gem. § 4 Abs. 1 u. 6 TEHG 300,00 € gemäß Anmerkungen zu Nr. 8 Abs. 2 i.V.m. Nr. 0.1 GebVerz UM und § 4 Abs. 4 und § 7 LGebG

3. Baurechtliche Genehmigung gemäß Nr. 11.1.1 GebVerz WM 130.900.000,00 € x 4 v.T. 523.600,00 €

4. Erlaubnis nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 BetrSichV gem. Nr. 9.2.4 GebVerz UM Kostenbetrag über 5.000.000,00 € 15.500,00 € 268.700.000,00 € (273.700.000,00 € - 5.000.000,00 €) x 0,1 v.H. + 268.700,00 € 284.200,00 €

5. Wasserrechtliche Genehmigung gem . § 45 e Abs. 2 WG gem. Nr. 12.2.2 GebVerz UM 14.500,00 €

6. Ausnahme von den artenschutzrechtlichen Verboten des § 42 BNatSchG gem. den Nrn. 15.0 und 15.3 GebVerz MLR 1.000,00 €

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7. Plangenehmigung nach § 18 AEG gem. Nr. 19.1.6 GebVerz IM 150,00 €

Die Gebühr für die Entscheidung gem. Nr. 1.1 / 1.2 beträgt damit insgesamt 1.664.345,00 € 8. Anordnung der sofortigen Vollziehung gem. Nr. 1.8

gem. Nr. 0.1 GebVerz UM i.V.m. § 4 Abs. 4 und § 7 LGebG 3.000,00 €

Die Gebühr beträgt damit insgesamt 1.667.345,00 €

Bitte verwenden Sie für die Überweisung den zur Verfügung gestellten Überweisungsträger. Sofern Sie einen anderen Überweisungsvordruck verwenden, geben Sie bitte als Verwendungszweck das oben angeführte Kassenzeichen an und leisten Sie Zahlungen ausschließlich an die Landesoberkasse Baden-Württemberg, BW-Bank Karlsruhe, Konto Nr. 749 55301 02, BLZ 600 501 01. Die Gebühr wird mit der Bekanntgabe der Entscheidung zur Zahlung fällig. Wird die Gebühr nicht innerhalb eines Monats nach Fälligkeit entrichtet, so ist für jeden angefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag von 1 vom Hundert des rückständigen, auf volle 50 Euro nach unten abgerun-deten Betrages zu entrichten (§ 20 LGebG).

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8 Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Zustellung schriftlich entweder bei der Korrespondenzanschrift des Verwaltungsge-richtshofs Baden-Württemberg, Postfach 10 32 64, 68032 Mannheim oder beim Sitz des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg, Schubertstr. 11, 68165 Mannheim Klage erhoben werden. Die Frist wird nur gewahrt, wenn die Klageschrift innerhalb der Monatsfrist beim Verwaltungsgerichtshof eingeht. Die Klage ist gegen das Land Baden-Württemberg zu richten. Sie muss den Kläger, den Beklagten und den Gegenstand des Klagebegehrens be-zeichnen. Sie soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, die angefochte-ne Verfügung soll in Urschrift oder in Abschrift beigefügt werden. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Betei-ligten beigegeben werden. Vor dem Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg muss sich jeder Be-teiligte, soweit er einen Antrag stellt, durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule als Bevollmächtigten vertre-ten lassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst vertreten lassen. Mit freundlichen Grüßen Hansjörg Wahl Abteilungsdirektor

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Anhang Abkürzungsverzeichnis

Abkürzung Name Fundstelle letzte Änderung AbwV Abwasserverordnung 17.06.2004 (BGBl. I S.1108) 19.10.2007 (BGBL. I, Nr. 52,

S. 2461) AEG Allgemeines Eisenbahngesetz 27.12.1993 (BGBl. I S. 2378

(2396) 26.5.2009 (BGBl. I, S. 1146

AOX Adsorbierbare organisch gebundene Halogene

ArbSchG Arbeitsschutzgesetz - 07.08.1996 (BGBl. I S. 1246) 17. 06.2008 (BGBl. I, S. 1010)

ArbStättV Arbeitsstättenverordnung 12.08.2004 (BGBl.I S.2179) 18.12.2008 (BGBl. I, S. 2768)

ASR Arbeitsstättenrichtlinien, diverse AVV Abfallverzeichnis-Verordnung 10.12.2001 (BGBl. I, S. 3379) 15.07.2006 (BGBl. I, Nr. 34,

S. 1619) AVV Baulärm Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum

Schutz gegen Baulärm 19.08.1970 (Beil. zum BAnz. Nr. 160)

BauGB Baugesetzbuch 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414)

24. Dezember 2008 (BGBl. I S. 3018)

BNatSchG Bundesnaturschutzgesetz 25.03.2002 (BGBl. I S. 1193) 22.12.2008 (BGBl.I S. 2986) BBodSchG Bundes-Bodenschutzgesetz 17.03.1998 (BGBl. I S. 502) 09.12.2004 (BGBl. I S. 3214) BetrSichV Betriebssicherheitsverordnung 27.09.2002 (BGBl. I S. 3777) 18.12.2008 (BGBl. I, Nr. 62,

S. 2768 BGV Berufsgenossenschaftliche Vorschriften BImSchG Bundes-Immissionsschutzgesetz 26.09.2002 (BGBl. I S. 3830) 23.10.2007 (BGBl. I Nr. 53,

S. 2470) BImSchG ZustVO

Verordnung zur Regelung der Zustän-digkeiten nach dem BImSchG

03.03.2003 (GBl. S. 180) 27.05.2007 (GBl. Nr. 9, S. 268)

01. BImSchV Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen

14.03.1997 (BGBl. I S. 490) 14.08.2003 (BGBl. I S. 1614)

03. BImSchV Verordnung über den Schwefelgehalt bestimmter flüssiger Kraft- oder Brenn-stoffe

24.06.2002 (BGBl. I S. 2243)

04. BImSchV Verordnung über genehmigungsbedürf-tige Anlagen

14.03.1997 (BGBl. I S. 504) 23.10.2007 (BGBl. I, Nr. 53, S. 2470)

09. BImSchV Verordnung über das Genehmigungs-verfahren

29.05.1992 (BGBl. I S. 1001) 23.10.2007 (BGBl. I, Nr. 53, S. 2470)

11. BImSchV Verordnung über Emissionserklärungen in der Fassung vom 05.03.2007 (BGBl.I S. 289)

12. BImSchV Störfallverordnung In der Neufassung vom 08.06.2005 (BGBl. I S. 1598)

13. BImSchV Verordnung über Großfeuerungs- und Gasturbinenanlagen

22.06.1983 (BGBl. I S. 719) 27.01.2009 (BGBl. I, Nr. 5, S. 129

22. BImSchV Verordnung über Immissionswerte für Schadstoffe in der Luft

04.06.2007 (BGBl. I S. 1006)

32. BImSchV Geräte- und Maschinenlärmschutzver-ordnung)

29.08.2002 (BGBl. I. S. 3478) 06.03.2007 (BGBl. I, Nr. 8, S. 261)

33. BImSchV Verordnung zur Verminderung von Sommersmog, Versauerung und Nähr-stoffeinträgen

13.07.2004 (BGB. I S. 1612)

BVT Beste verfügbare Technik BZ Bezugszeitraum CSB Chemischer Sauerstoffbedarf DEHSt Deutsche Emissionshandelsstelle DIN Deutsche Industrie - Norm FFH Flora-Fauna-Habitat HD Hochdruck

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Anhang Abkürzungsverzeichnis

Abkürzung Name Fundstelle letzte Änderung HEL Heizöl Extraleicht ISO Internationale Organisation für Normung LAI Länderausschuss für Immissionsschutz LAU-Anlagen Anlagen zum Lagern, Abfüllen und

Umschlag wassergefährdender Stoffe

LBO Landesbauordnung für Baden-Württemberg

08.08.1995 (GBl. S. 617) 25.04.2007 (GBl. Nr. 9, S. 252)

LBOAVO Allgemeine Ausführungsverordnung des Wirtschaftsministerium zur Landesbau-ordnung

17. November 1995 (GBl. S. 836)

25.04.2007 (GBl. Nr. 9, S. 252)

LBOVVO Verordnung der Landesregierung und des Wirtschaftsministeriums über das baurechtliche Verfahren (Verfahrens-verordnung zur Landesbauordnung)

13. November 1995 (GBl. S. 794)

25.04.2007 (GBl. Nr. 9, S. 252)

LUBW Landesanstalt für Umwelt, Messungen und Naturschutz Baden-Württemberg

LuftVG Luftverkehrsgesetz 10. Mai 2007 (BGBl. I S. 698) 22. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2986)

ND Niederdruck µSv Mikrosievert mSv Millisievert RWA Rauch- und Wärmeabzugsanlage TA Lärm Technische Anleitung zum Schutz ge-

gen Lärm 26.08.1998 (GMBl Nr. 26/1998 S. 503)

TA Luft Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft

24.07.2002 (GMBl. S. 511)

TEHG Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz 08.07.2004 (BGBl. I S. 1578) 25.10.2008 (BGBl. I Nr. 49, S. 2074)

TOC Gesamter organischer Kohlenstoff TRBS Technische Regel für Betriebssicherheit TRD Technische Regeln für Dampfkessel TRwS Technische Regel wassergefährdender

Stoffe

UVPG Gesetz über die Umweltverträglichkeits-prüfung

25.06.2005 (BGBl I, Nr. 37, S. 1757)

22.12.2008 (BGBl. I, Nr. 65, S. 2986)

UVV Unfallverhütungsvorschriften der zu-ständigen Berufsgenossenschaft

VAwS Anlagenverordnung wassergefährdende Stoffe - VAwS)

11.02.1994 (GBl. S. 182) 30.11.2005 (GBl. Nr. 17, S. 740)

VDE Verband der Elektrotechnik, Elektronik und Informationstechnik

VDI Verein Deutscher Ingenieure VGB Technische Vereinigung der Großkraft-

werksbetreiber

KrW-/AbfG Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz 27.09.1994 (BGBl. I S. 2705) 22.12.2008 (BGBl. I, Nr. 65, Seite 2986)

WG Wassergesetz für Baden-Württemberg 20.01.2005 (GBl. S. 219) 14.10.2008 (GBl. Nr. 14, S. 313)

WHG Wasserhaushaltsgesetz 19.08.2002 (BGBl. I, S. 3245) 22.12.2008 (BGBl. I Nr. 65, S. 2986)