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Bundesrepublik Deutschland Berlin, den 11. August 2017 Die Bundeskanzlerin An den Präsidenten des Deutschen Bundestages Hiermit übersende ich gemäß Artikel 110 Absatz 3 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen Entwurf eines Gesetzes über die Feststellung des Bundeshaushaltsplans für das Haushaltsjahr 2018 (Haushaltsgesetz 2018) mit Begründung. Die Entwürfe des Gesamtplans und der Einzelpläne *) sind beigefügt. Federführend ist das Bundesministerium der Finanzen. Dr. Angela Merkel Deutscher Bundestag Drucksache 18/13000 18. Wahlperiode 11.08.2017 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes über die Feststellung des Bundeshaushaltsplans für das Haushaltsjahr 2018 (Haushaltsgesetz 2018) *) als Sonderdruck verteilt

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  • Bundesrepublik Deutschland Berlin, den 11. August 2017 Die Bundeskanzlerin An den Prsidenten des Deutschen Bundestages Hiermit bersende ich gem Artikel 110 Absatz 3 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen

    Entwurf eines Gesetzes ber die Feststellung des Bundeshaushaltsplans fr das Haushaltsjahr 2018 (Haushaltsgesetz 2018)

    mit Begrndung. Die Entwrfe des Gesamtplans und der Einzelplne *) sind beigefgt. Federfhrend ist das Bundesministerium der Finanzen. Dr. Angela Merkel

    Deutscher Bundestag Drucksache 18/13000 18. Wahlperiode 11.08.2017

    Gesetzentwurf der Bundesregierung

    Entwurf eines Gesetzes ber die Feststellung des Bundeshaushaltsplans fr das Haushaltsjahr 2018 (Haushaltsgesetz 2018)

    *) als Sonderdruck verteilt

  • Drucksache 18/13000 - 2 - Deutscher Bundestag - 18. Wahlperiode

  • Deutscher Bundestag - 18. Wahlperiode - 3 - Drucksache 18/13000

    Entwurf eines Gesetzes ber die Feststellung des Bundeshaushaltsplans fr das Haushaltsjahr 2018 (Haushaltsgesetz 2018) Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

    Abschnitt 1

    Allgemeine Ermchtigungen

    1

    Feststellung des Haushaltsplans

    (1) Der diesem Gesetz als Anlage beigefgte Bun-deshaushaltsplan fr das Haushaltsjahr 2018 wird in Einnahmen und Ausgaben auf 337 500 000 000 Euro festgestellt.

    (2) Der dem Kapitel 6002 des Bundeshaus-haltsplans fr das Haushaltsjahr 2018 als Anlage 3 beigefgte Wirtschaftsplan des Sondervermgens Energie- und Klimafonds wird fr das Jahr 2018 in Einnahmen und Ausgaben auf 4 215 532 000 Euro festgestellt.

    2

    Kreditermchtigungen

    (1) Im Haushaltsjahr 2018 nimmt der Bund keine Kredite zur Deckung von Ausgaben auf. Die folgen-den Abstze bleiben hiervon unberhrt.

    (2) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermchtigt, Kredite zur Tilgung von im Haushaltsjahr 2018 fllig werdenden Krediten aufzunehmen; deren Hhe ergibt sich aus dem Saldo der im Kreditfinan-zierungsplan (Teil IV des Gesamtplans) ausgewiese-nen Ausgaben zur Tilgung von Krediten (Nummer 2) und den sonstigen Einnahmen zur Schuldentilgung (Nummer 1.2). Dem Kreditrahmen nach Satz 1 wachsen im Falle eines unvorhergesehenen Bedarfs Betrge in Hhe von bis zu 15 000 000 000 Euro zum Rckkauf von Wertpapieren des Bundes oder zur Rckzahlung von Darlehen zu, soweit die in Satz 1 genannte Summe der Betrge zur Tilgung ber-schritten wird. Das Bundesministerium der Finanzen wird ermchtigt, Mehreinnahmen bei Kapitel 6002 Titel 133 01 zur Tilgung der Schulden des Bundes zu verwenden; insoweit vermindert sich die Ermchti-gung nach Satz 1. Bei Mehreinnahmen nach Satz 3 knnen Manahmen nach 60 Absatz 2 der Bundes-haushaltsordnung ergriffen werden.

    (3) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-mchtigt, ab Oktober des Haushaltsjahres im Vorgriff auf die Kreditermchtigung des nchsten Haushalts-jahres Kredite bis zur Hhe von 4 Prozent des in 1 Absatz 1 festgestellten Betrages aufzunehmen. Diese Kredite sind auf die Kreditermchtigung des nchsten Haushaltsjahres anzurechnen.

    (4) Auf die Kreditermchtigung ist bei Diskontpa-pieren der Nettobetrag anzurechnen. Fremdwh-rungsanleihen sind mit den Euro-Gegenwerten auf die Kreditermchtigung anzurechnen, die sich aus den sptestens gleichzeitig abgeschlossenen ergn-zenden Vertrgen zur Begrenzung des Whrungs-risikos ergeben.

    (5) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-mchtigt, zum Aufbau von Eigenbestnden Kredite bis zur Hhe von 10 Prozent des Betrages der um-laufenden Bundesanleihen, Bundesobligationen, Bun-desschatzanweisungen und unverzinslichen Schatz-anweisungen aufzunehmen, dessen Hhe sich aus der jeweils letzten im Bundesanzeiger verffentlichten bersicht ber den Stand der Schuld der Bundesrepu-blik Deutschland ergibt. Auf die Kreditermchtigung sind die Betrge anzurechnen, die auf Grund von Ermchtigungen frherer Haushaltsgesetze aufge-nommen worden sind. Das Bundesministerium der Finanzen wird ferner ermchtigt, Eigenbestnde in Form der Wertpapierleihe oder zur Besicherung von Zinsswapgeschften zu verwenden oder sie im Rah-men der Kreditermchtigungen des Satzes 1 und des Absatzes 2 Satz 1 zu verkaufen.

    (6) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-mchtigt, im Rahmen der Kreditfinanzierung und der Kassenverstrkungskredite im laufenden Haushalts-jahr ergnzende Vertrge abzuschlieen

    1. zur Optimierung der Zinsstruktur und zur Begren-zung von Zinsnderungsrisiken mit einem Ver-tragsvolumen von bis zu 80 000 000 000 Euro sowie

    2. zur Begrenzung des Zins- und Whrungsrisikos von Fremdwhrungsanleihen mit einem Vertrags-volumen von bis zu 30 000 000 000 Euro.

    Das Bundesministerium der Finanzen wird ferner ermchtigt, im laufenden Haushaltsjahr ergnzende Vertrge zur bernahme von Zinsswapgeschften von bundesrechtlichen Anstalten des ffentlichen Rechts in alleiniger Trgerschaft des Bundes mit einem Vertragsvolumen von bis zu 42 000 000 000 Euro abzuschlieen. Auf die Hchst-grenzen nach Satz 1 und 2 werden zustzliche Ver-trge nicht angerechnet, die Zinsrisiken aus bereits bestehenden Vertrgen verringern oder ausschlieen.

    (7) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermchtigt, auch im folgenden Haushaltsjahr bis zum Tag der Verkndung des Haushaltsgesetzes im Rahmen der Kreditaufnahme folgende Vertrge abzu-schlieen:

  • Drucksache 18/13000 - 4 - Deutscher Bundestag - 18. Wahlperiode

    1. Kreditvertrge bis zur Hhe der Ermchtigung

    nach Absatz 2 Satz 1, wenn die Kredite zur Til-gung fllig werdender Kredite aufgenommen werden;

    2. Vertrge nach Absatz 6 in dem in dieser Vorschrift bestimmten Umfang.

    Die so in Anspruch genommenen Ermchtigungen werden auf die jeweiligen Ermchtigungen des folgenden Haushaltsjahres angerechnet.

    (8) Vor Inanspruchnahme der ber 1 Prozent des in 1 Absatz 1 festgestellten Betrages liegenden Kredit-ermchtigungen nach 18 Absatz 3 Satz 1 der Bun-deshaushaltsordnung ist der Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestages zu unterrichten, sofern nicht aus zwingenden Grnden eine Ausnahme geboten ist.

    (9) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-mchtigt, Kassenverstrkungskredite bis zur Hhe von 10 Prozent des in 1 Absatz 1 festgestellten Be-trages aufzunehmen. Fr Geschfte, die den gleich-zeitigen Ver- und Rckkauf von Bundeswertpapieren beinhalten, knnen weitere Kassenverstrkungskre-dite bis zur Hhe von 10 Prozent des in 1 Absatz 1 festgestellten Betrages aufgenommen werden. Das Bundesministerium der Finanzen wird ferner ermch-tigt, Kassenverstrkungskredite bis zur Hhe von 11 000 000 000 Euro zur Besicherung von Swapge-schften nach Absatz 6 Satz 1 und 2 aufzunehmen. Auf die Kreditermchtigungen der Stze 1 bis 3 sind die Betrge anzurechnen, die auf Grund von Ermch-tigungen frherer Haushaltsgesetze aufgenommen worden sind.

    (10) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-mchtigt, zur Finanzierung der der Bundesanstalt fr Landwirtschaft und Ernhrung nach 2 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Gesetzes ber die Errichtung einer Bundesanstalt fr Landwirtschaft und Ernh-rung vom 2. August 1994 (BGBl. I S. 2018, 2019), das zuletzt durch Artikel 364 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) gendert worden ist, obliegenden Aufgabe Kassenverstrkungskredite bis zur Hhe von 7 000 000 000 Euro aufzunehmen. Auf die Kreditermchtigung sind die Betrge anzu-rechnen, die auf Grund von Ermchtigungen frherer Haushaltsgesetze aufgenommen worden sind.

    3

    Gewhrleistungsermchtigungen

    (1) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermchtigt, Brgschaften, Garantien oder sonstige Gewhrleistungen bis zur Hhe von insgesamt 494 180 000 000 Euro zu bernehmen, davon

    1. bis zu 160 000 000 000 Euro im Zusammenhang mit frderungswrdigen oder im besonderen staatlichen Interesse der Bundesrepublik Deutsch-land liegenden Ausfuhren,

    2. bis zu 65 000 000 000 Euro

    a) fr Kredite an auslndische Schuldner zur Finanzierung frderungswrdiger Vorhaben oder bei besonderem staatlichen Interesse der Bundesrepublik Deutschland,

    b) zur Absicherung des politischen Risikos bei frderungswrdigen Direktinvestitionen im Ausland,

    c) fr Kredite der Europischen Investitions-bank an Schuldner auerhalb der Europi-schen Union,

    3. bis zu 28 470 000 000 Euro

    a) fr Kredite zur Mitfinanzierung entwick-lungspolitisch frderungswrdiger Vorhaben der bilateralen Finanziellen Zusammenarbeit,

    b) fr zinsverbilligte Kredite fr entwicklungs-politisch frderungswrdige Vorhaben der bilateralen Finanziellen Zusammenarbeit,

    c) fr Frderkredite der Kreditanstalt fr Wiederaufbau fr entwicklungspolitisch frderungswrdige Vorhaben der bilateralen Finanziellen Zusammenarbeit sowie

    d) fr zinsverbilligte Kredite der Kreditanstalt fr Wiederaufbau fr bilaterale Vorhaben des internationalen Klima- und Umweltschutzes,

    4. bis zu 700 000 000 Euro fr Marktordnungs- und Bevorratungsmanahmen auf dem Ernhrungs-gebiet,

    5. bis zu 158 000 000 000 Euro zur Frderung der Binnenwirtschaft und zur Abdeckung von Haf-tungslagen im In- und Ausland,

    6. bis zu 66 000 000 000 Euro im Zusammenhang mit der Beteiligung der Bundesrepublik Deutsch-land an europischen oder internationalen Finanzinstitutionen und Fonds,

    7. bis zu 1 010 000 000 Euro fr die Nachfolgeein-richtungen der Treuhandanstalt,

    8. bis zu 15 000 000 000 Euro zur Absicherung des Zinsrisikos bei der Refinanzierung von Krediten fr den Bau von Schiffen auf deutschen Werften.

    Einzelheiten ergeben sich aus den verbindlichen Erluterungen zu Kapitel 3208 des Bundeshaus-haltsplans.

    (2) Auf die in Absatz 1 Satz 1 genannten Hchstbe-trge werden die auf Grund der Ermchtigungen frherer Haushaltsgesetze bernommenen Gewhr-leistungen angerechnet, soweit der Bund noch in An-spruch genommen werden kann. In diesem Fall er-folgt eine Anrechnung auch, soweit er in Anspruch genommen worden ist und fr die erbrachten Leistungen keinen Ersatz erlangt hat.

    (3) Gewhrleistungen nach Absatz 1 Satz 1 knnen auch in auslndischer Whrung bernommen werden; sie sind auf der Basis desjenigen Euro-Referenz-kurses der Europischen Zentralbank auf den Hchst-

  • Deutscher Bundestag - 18. Wahlperiode - 5 - Drucksache 18/13000

    betrag anzurechnen, der vor der Ausfertigung der Gewhrleistungserklrung zuletzt festgestellt worden ist.

    (4) Eine Brgschaft, Garantie oder sonstige Ge-whrleistung ist auf den Hchstbetrag der ent-sprechenden Ermchtigung in der Hhe anzurechnen, in der der Bund daraus in Anspruch genommen werden kann. Zinsen und Kosten sind auf den jewei-ligen Ermchtigungsrahmen nur anzurechnen, soweit dies gesetzlich bestimmt ist oder bei der bernahme ein gemeinsamer Haftungsbetrag fr Hauptverpflich-tung, Zinsen und Kosten festgelegt wird.

    (5) Soweit in den Fllen der Gewhrleistungsber-nahme nach Absatz 1 Satz 1 der Bund ohne Inan-spruchnahme von seiner Haftung frei wird oder Er-satz fr erbrachte Leistungen erlangt hat, ist eine bernommene Gewhrleistung auf den Hchstbetrag nicht mehr anzurechnen.

    (6) Die in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 8 genann-ten Ermchtigungsrahmen knnen mit Einwilligung des Haushaltsausschusses des Deutschen Bundes-tages auch fr Zwecke der jeweils anderen Gewhr-leistungsermchtigungen verwendet werden.

    (7) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-mchtigt, zustzliche Gewhrleistungen nach Ab-satz 1 Satz 1 bis zur Hhe von 20 Prozent des in Ab-satz 1 Satz 1 bestimmten Ermchtigungsrahmens mit Einwilligung des Haushaltsausschusses des Deut-schen Bundestages unter den Voraussetzungen des 37 Absatz 1 der Bundeshaushaltsordnung zu ber-nehmen. Eine Ausnahme von der Einwilligung des Haushaltsausschusses des Deutschen Bundestages ist nur aus zwingenden Grnden gestattet.

    (8) Vor bernahme von Brgschaften, Garantien und sonstigen Gewhrleistungen nach Absatz 1 Satz 1, die eine bernahme einer Eventualverpflich-tung von 1 000 000 000 Euro oder mehr vorsehen, ist der Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestages zu unterrichten, sofern nicht aus zwingenden Grn-den eine Ausnahme geboten ist.

    4

    ber- und auerplanmige Ausgaben und Verpflichtungsermchtigungen

    (1) Der Betrag nach 37 Absatz 1 Satz 4 der Bundeshaushaltsordnung wird auf 5 000 000 Euro festgesetzt. ber- und auerplanmige Ausgaben, die im Einzelfall den in Satz 1 festgelegten Betrag, im Falle der Erfllung von Rechtsverpflichtungen einen Betrag von 50 000 000 Euro berschreiten, sind vor Einwilligung des Bundesministeriums der Finan-zen dem Haushaltsausschuss des Deutschen Bundes-tages zur Unterrichtung vorzulegen, sofern nicht aus zwingenden Grnden eine Ausnahme geboten ist.

    (2) Der Betrag nach 38 Absatz 1 Satz 3 der Bun-deshaushaltsordnung wird auf 10 000 000 Euro fest-gesetzt. Fr ber- oder auerplanmige Verpflich-tungsermchtigungen, bei denen die Ausgaben nur in

    einem Haushaltsjahr fllig werden, wird der Betrag auf 5 000 000 Euro festgesetzt. Die Betragsgrenze nach Satz 2 wird auch berschritten, wenn bei mehr-jhrigen ber- oder auerplanmigen Verpflich-tungsermchtigungen der in Satz 2 genannte Betrag in einem Flligkeitsjahr berschritten wird. Wenn ber- oder auerplanmige Ausgaben und ber- oder auerplanmige Verpflichtungsermchtigungen zusammentreffen, gilt insgesamt der in Satz 1 ge-nannte Betrag; Absatz 1 bleibt unberhrt. ber- und auerplanmige Verpflichtungsermchtigungen, die die in den Stzen 1 bis 4 festgelegten Betrge ber-schreiten, sind vor Einwilligung des Bundesministe-riums der Finanzen dem Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestages zur Unterrichtung vorzu-legen, sofern nicht aus zwingenden Grnden eine Ausnahme geboten ist. Bei ber- und auerplan-migen Verpflichtungsermchtigungen ist 37 Absatz 4 der Bundeshaushaltsordnung entsprechend anzuwenden.

    (3) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-mchtigt, mit Einwilligung des Haushaltsausschusses des Deutschen Bundestages bei Aktiengesellschaften, an denen der Bund beteiligt ist, einem genehmigten Kapital im Sinne des 202 des Aktiengesetzes zuzu-stimmen und sich zur Leistung des auf den Bundes-anteil entfallenden Erhhungsbetrages zu verpflich-ten.

    Abschnitt 2

    Bewirtschaftung von Einnahmen, Ausgaben und Verpflichtungsermchtigungen

    5

    Flexibilisierte Ausgaben

    (1) Auf die in Teil I Buchstabe D des Gesamtplans aufgefhrten Kapitel des Bundeshaushalts sind die Abstze 2 bis 5 anzuwenden, soweit im Einzelfall keine andere Regelung durch Haushaltsvermerk getroffen ist.

    (2) Innerhalb der einzelnen Kapitel sind jeweils gegenseitig deckungsfhig:

    1. Ausgaben der Hauptgruppe 4, ohne Ausgaben der Titel der Gruppe 411, sowie Ausgaben der Titel 634 .3,

    2. Ausgaben der Titel 511 .1, 514 .1, 517 .1, 518 .1, 519 .1, 523 .1, 525 .1, 526 .1, 526 .2, 527 .1, 527 .3, 532 .1, 532 .2, 532 .3, 539 .9, 543 .1, 544 .1 und 545 .1,

    3. Ausgaben der Titel 632 .9, 636 .9, 671 .9, 681 .8, 681 .9, 684 .9, 686 .9 und 687 .9,

    4. Ausgaben der Titel der Gruppen 711 bis 739,

    5. Ausgaben der Titel der Hauptgruppe 8.

    Ausgaben anderer als der in den Nummern 1 bis 5 aufgefhrten Titel, die durch Haushaltsvermerk in die flexibilisierten Ausgaben einbezogen werden, sind

  • Drucksache 18/13000 - 6 - Deutscher Bundestag - 18. Wahlperiode

    innerhalb der einzelnen Kapitel dem jeweiligen Ausgabenbereich nach Magabe ihrer Hauptgruppen-zugehrigkeit zuzuordnen.

    (3) Im Verhltnis der in Absatz 2 genannten Ausga-benbereiche zueinander drfen zustzliche Ausgaben bis zur Hhe von 20 Prozent der Summe der Sollan-stze des jeweiligen Ausgabenbereichs aus Einspa-rungen bei den anderen in Absatz 2 genannten Aus-gabenbereichen geleistet werden.

    (4) Die Ausgaben der in Absatz 2 genannten Ausgabenbereiche sind bertragbar.

    (5) Fr die flexibilisierten Ausgaben in den Kapiteln 0111, 0211, 0311, 0411, 0431, 0451, 0511, 0611, 0711, 0811, 0911, 1011, 1111, 1211, 1411, 1511, 1611, 1711, 1911, 2011, 2111, 2311 und 3011 gilt in Ergnzung zu den Abstzen 2 bis 4 folgende Regelung: Mehrausgaben drfen gegen Einsparung innerhalb der flexibilisierten Ausgaben desselben Ausgabenbereichs nach Absatz 2 der anderen Kapitel des jeweiligen Einzelplans geleistet werden, wenn ber das Soll und die Ausgabereste des deckungsbe-rechtigten Titels vollstndig fr dessen Zweck ver-fgt ist.

    (6) Das Nhere bestimmt das Bundesministerium der Finanzen.

    6

    Verstrkungsmglichkeiten, Deckungsfhigkeit, Zweckbindung

    (1) Innerhalb eines Kapitels flieen die Einnahmen den Ausgaben bei folgenden Titeln zu:

    1. Titel der Hauptgruppe 4 aus Personalkosten-zuschssen fr die berufliche Eingliederung be-hinderter und schwerbehinderter Menschen sowie fr Arbeitsbeschaffungsmanahmen und weitere Manahmen zur Eingliederung Arbeitsloser sowie aus Erstattungsleistungen nach dem Altersteilzeit-gesetz vom 23. Juli 1996 (BGBl. I S. 1078), das zuletzt durch Artikel 151 des Gesetzes vom 29. Mrz 2017 (BGBl. I S. 626) gendert worden ist,

    2. Titel der Hauptgruppen 5 bis 8 aus Sachkostenzu-schssen fr die berufliche Eingliederung behin-derter und schwerbehinderter Menschen,

    3. Titel der Obergruppe 44 aus Erstattungen und Schadenersatzleistungen Dritter.

    (2) Innerhalb eines Kapitels flieen die Einnahmen den Ausgaben bei den Titeln zu, die den flexibilisier-ten Ausgabenbereichen gem 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 oder 2 zugeordnet sind, soweit es sich bei den Einnahmen um Erstattungen und Beitrge Dritter handelt.

    (3) Fr die Kapitel des Bundeshaushalts, auf die 5 Absatz 2 bis 5 nicht anzuwenden ist, gilt:

    1. Die obersten Bundesbehrden knnen die De-ckungsfhigkeit der Ausgaben bei Titeln der Gruppen 511 bis 525, 527 und 539 innerhalb eines Kapitels anordnen, soweit die Mittel nicht bertragbar sind, die Mehrausgaben des Einzel-titels nicht mehr als 20 Prozent betragen und die Manahme wirtschaftlich zweckmig erscheint.

    2. Soweit eine Deckung nach Nummer 1 nicht mg-lich ist, kann das Bundesministerium der Finan-zen in besonders begrndeten Ausnahmefllen zu-lassen, dass Mehrausgaben bei Titeln der Gruppen 514 und 517 bis zur Hhe von 30 Prozent des Sollansatzes durch Einsparungen anderer Ausga-ben innerhalb der Hauptgruppe 5 desselben Ein-zelplans gedeckt werden.

    3. Mehrausgaben bei Titel 526 .1 knnen gegen Ein-sparungen bei anderen Ausgaben der Ober-gruppen 51 bis 54 desselben Einzelplans gedeckt werden.

    (4) Innerhalb eines Kapitels drfen Mehrausgaben fr Mieten und Pachten im Zusammenhang mit dem Einheitlichen Liegenschaftsmanagement bei Titel 518 .2 bis zur Hhe der Einsparungen bei den in die Flexibilisierung nach 5 einbezogenen Titeln geleis-tet werden.

    (5) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-mchtigt, mit Einwilligung des Haushaltsausschusses des Deutschen Bundestages innerhalb des Einzel-plans 14 die Deckungsfhigkeit der Ausgaben bei Titeln der Gruppen 551 bis 559 der Kapitel 1404 bis 1408 sowie bei Titel 514 03 in Kapitel 1407 anzu-ordnen, falls dies auf Grund von Umstnden, die nach Inkrafttreten des Haushaltsgesetzes eingetreten sind, wirtschaftlich zweckmig erscheint. Diese Regelung gilt auch fr bertragbare Ausgaben. Das Bundesmi-nisterium der Finanzen wird darber hinaus ermch-tigt, mit Einwilligung des Haushaltsausschusses des Deutschen Bundestages innerhalb des Einzelplans 14 die Deckungsfhigkeit der Ausgaben bei einzelnen Titeln mit Ausnahme der Titel der Gruppe 529 anzu-ordnen, wenn unvorhergesehen und unabweisbar Mehrausgaben geleistet werden mssen, um die Wirtschaftlichkeit des Betriebs der Streitkrfte zu verbessern.

    (6) Bei Titel 537 02 des Kapitels 6003 flieen Er-stattungen der obersten Bundesbehrden fr die Inan-spruchnahme des Flugdienstes zwischen Kln/Bonn und Berlin den Ausgaben zu. Bei den Titeln 527 .1 und 453 .1 der obersten Bundesbehrden flieen Erstattungen des nachgeordneten Bereichs sowie von Dritten im Zusammenhang mit dem Flugdienst zwischen Kln/Bonn und Berlin den Ausgaben zu.

    (7) Innerhalb eines Kapitels knnen Mehreinnah-men aus der Veruerung von Dienstkraftfahrzeugen herangezogen werden, um die Ausgaben fr die Ersatzbeschaffung von Dienstkraftfahrzeugen zu ver-strken. Das Nhere bestimmt das Bundesministe-rium der Finanzen.

  • Deutscher Bundestag - 18. Wahlperiode - 7 - Drucksache 18/13000

    (8) Das Aufkommen an Minerallsteuer, das nach Artikel 1 des Straenbaufinanzierungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 912-3, verffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 468 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) gendert worden ist, und nach Artikel 3 des Verkehrsfinanzgesetzes 1971 vom 28. Februar 1972 (BGBl. I S. 201), das zu-letzt durch Artikel 99 des Gesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1864) gendert worden ist, fr Zwecke des Straenwesens gebunden ist, ist auch fr sonstige verkehrspolitische Zwecke im Bereich des Bundesministeriums fr Verkehr und digitale Infra-struktur zu verwenden.

    (9) Ergibt sich zum Abschluss des Haushaltsjahres gegenber dem Haushaltssoll per Saldo eine Ent-lastung des Bundeshaushalts, so dient dieser Betrag zur Leistung von Mehrausgaben bei Kapitel 6002 Titel 919 01, soweit dadurch keine Kredite zur De-ckung von Ausgaben aufgenommen werden mssen. Die Erhebung von Mehreinnahmen bei Kapitel 6002 Titel 359 01 bedarf der Einwilligung des Haushalts-ausschusses des Deutschen Bundestages.

    (10) Innerhalb eines Kapitels drfen fr interne Verrechnungen nach 61 der Bundeshaushalts-ordnung bei Titel 981 .3 Mehrausgaben bis zur Hhe der Einsparungen geleistet und Ausgabetitel bis zur Hhe der Einnahmen bei Titel 381 .3 verstrkt wer-den. Das Bundesministerium der Finanzen wird er-mchtigt, diese Titel auszubringen.

    7

    berlassung und Veruerung von Vermgensgegenstnden sowie

    Verzicht auf Auslagenerstattung

    (1) Nach 63 Absatz 3 Satz 2 der Bundeshaushalts-ordnung wird zugelassen, dass Software, die von Bundesdienststellen im Bereich der Datenverarbei-tung entwickelt worden ist, unentgeltlich an Stellen der ffentlichen Verwaltung im Inland abgegeben wird, soweit Gegenseitigkeit besteht. Das gilt auch fr Software, die von Bundesdienststellen erworben worden ist. Fr erworbene Lizenzen an Standardsoft-ware ist die jeweilige Lizenzvereinbarung mage-bend.

    (2) Nach 63 Absatz 3 Satz 2 der Bundeshaushalts-ordnung wird zugelassen, dass Vorschriften in elek-tronischer Form, beispielsweise ber das Internet, unentgeltlich oder gegen ermigtes Entgelt bereit-gestellt werden knnen.

    (3) Es wird zugelassen, dass bei Manahmen zur Bewltigung der Flchtlingskrise insbesondere im Rahmen der Amtshilfe auf eine Auslagenerstattung gem 8 Absatz 1 Satz 2 des Verwaltungsverfah-rensgesetzes verzichtet werden kann. Entsprechendes gilt fr Mehrausgaben im Personalbereich fr diese Manahmen im Rahmen der Amtshilfe.

    8

    Bewilligung von Zuwendungen

    (1) Ausgaben und Verpflichtungsermchtigungen fr Zuwendungen im Sinne des 23 der Bundeshaus-haltsordnung zur Deckung der gesamten Ausgaben oder eines nicht abgegrenzten Teils der Ausgaben einer Einrichtung auerhalb der Bundesverwaltung (institutionelle Frderung) sind gesperrt, solange der Haushalts- oder Wirtschaftsplan des Zuwendungsem-pfngers nicht von der zustndigen obersten Bundes-behrde und dem Bundesministerium der Finanzen gebilligt ist.

    (2) Die in Absatz 1 genannten Zuwendungen zur institutionellen Frderung drfen nur mit der Auflage bewilligt werden, dass der Zuwendungsempfnger seine Beschftigten nicht besserstellt als vergleich-bare Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Bun-des. Entsprechendes gilt bei Zuwendungen zur Projektfrderung, wenn die Gesamtausgaben des Zu-wendungsempfngers berwiegend aus Zuwendun-gen der ffentlichen Hand bestritten werden. Das Bundesministerium der Finanzen kann bei Vorliegen zwingender Grnde Ausnahmen zulassen. Die Stze 1 und 2 gelten nicht, soweit eine Wissen-schaftseinrichtung gem 2 des Wissenschafts-freiheitsgesetzes vom 5. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2457), das durch Artikel 122 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) gendert worden ist, den bei ihr beschftigten Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern Gehlter oder Gehaltsbe-standteile aus Mitteln zahlt, die weder unmittelbar noch mittelbar von der deutschen ffentlichen Hand finanziert werden. Satz 4 gilt auch fr sonstige im wissenschaftsrelevanten Bereich Beschftigte, wenn sie im Rahmen der Planung, Vorbereitung, Durch-fhrung, Auswertung oder Bewertung von For-schungsvorhaben einen wesentlichen Beitrag leisten.

    9

    Baumanahmen der Bundesanstalt fr Immobilienaufgaben

    Die 24 und 54 der Bundeshaushaltsordnung blei-ben fr Baumanahmen zur Deckung des Raum-bedarfs fr Bundeszwecke nach 2 Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes ber die Bundesanstalt fr Immobilien-aufgaben vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3235), das durch Artikel 15 Absatz 83 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) gendert worden ist, die im Wirtschaftsplan der Bundesanstalt fr Immobilienaufgaben veranschlagt werden, unberhrt.

    10

    Bezge

    (1) Abweichend von 50 Absatz 3 der Bundes-haushaltsordnung knnen die Personalausgaben fr abgeordnete Beschftigte fr die Dauer von bis zu drei Jahren von der abordnenden Verwaltung weiter-gezahlt werden. Weiterzahlungen ber drei Jahre

  • Drucksache 18/13000 - 8 - Deutscher Bundestag - 18. Wahlperiode

    hinaus bedrfen, sofern sie nicht durch Haushalts-vermerk geregelt sind, der Einwilligung des Bundes-ministeriums der Finanzen.

    (2) Innerhalb eines Kapitels drfen Zulagen nach 45 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Juni 2009 (BGBl. I S. 1434), das durch Artikel 33 des Gesetzes vom 29. Mrz 2017 (BGBl. I S. 626) gendert worden ist, fr Beamtinnen und Beamte bis zur Hhe von 0,1 Prozent der veranschlagten Ausgaben der Titel 422 .1 geleistet werden. Innerhalb der Kapitel 1403 und 1412 drfen Zulagen nach 45 des Bundesbesol-dungsgesetzes fr Soldatinnen und Soldaten bis zur Hhe von 0,1 Prozent der veranschlagten Ausgaben des Titels 423 01 geleistet werden.

    (3) Soweit Soldatinnen und Soldaten Leistungspr-mien, Leistungszulagen oder Leistungsstufen gewhrt werden, sind die Titel der Gruppe 423 der Kapitel 1403 und 1412 gegenseitig deckungsfhig.

    11

    Verbriefung von Verpflichtungen

    Das zustndige Bundesministerium wird ermch-tigt, die Beteiligungen, Zuschsse und Beitrge der Bundesrepublik Deutschland zugunsten der in Kapi-tel 0904 Titel 687 04, Kapitel 1605 Titel 896 02, Kapitel 2303 Titel 687 04 und 896 09, Kapitel 2304 Titel 687 01, 687 02, 687 03, 687 04 und 687 05 des Bundeshaushaltsplans erwhnten internationalen Fi-nanzinstitutionen und Fonds durch Hingabe unver-zinslicher Schuldscheine zu erbringen.

    12

    Liquidittshilfen, Flligkeit von Zuschssen und Leistungen

    des Bundes an die Rentenversicherung

    (1) Die Liquidittshilfen an die Bundesagentur fr Arbeit nach 364 des Dritten Buches Sozialgesetz-buch sind auf 8 000 000 000 Euro begrenzt. Der Er-mchtigungsrahmen darf wiederholt in Anspruch genommen werden.

    (2) Die Liquidittshilfe an die Bundesanstalt fr Finanzdienstleistungsaufsicht ist auf 20 000 000 Euro begrenzt.

    (3) Die Liquidittshilfe an die Bundesanstalt fr Immobilienaufgaben ist auf 200 000 000 Euro be-grenzt.

    (4) Die Zuschsse des Bundes an die allgemeine Rentenversicherung und seine an die allgemeine Rentenversicherung zu entrichtenden Beitrge fr Kindererziehungszeiten werden in zwlf gleichen Monatsraten gezahlt. Abweichend von Satz 1 kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen die Zahlung vorgezogen werden, soweit dies zur Stabilisierung der Finanzlage der allge-meinen Rentenversicherung erforderlich ist.

    (5) Liquidittshilfen an den Gesundheitsfonds nach 271 Absatz 3 des Fnften Buches Sozialgesetzbuch drfen bis zu einem Betrag von 2 000 000 000 Euro geleistet werden. Der Ermchtigungsrahmen darf wiederholt in Anspruch genommen werden. Die Zah-lung von Leistungen des Bundes nach 221 Absatz 1 des Fnften Buches Sozialgesetzbuch kann im Ein-vernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen vorgezogen werden, soweit dies zur Vermeidung von Liquidittshilfen nach 271 Absatz 3 des Fnften Buches Sozialgesetzbuch erforderlich ist.

    (6) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-mchtigt, eine zinslose, zur Aufrechterhaltung einer ordnungsgemen Kassenwirtschaft notwendige Li-quidittshilfe an die Postbeamtenversorgungskasse bis zu einer Hhe von 250 000 000 Euro zu leisten. Das Darlehen ist so bald wie mglich zurckzuzah-len, sptestens jedoch mit dem Ende des Haushalts-jahres.

    (7) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-mchtigt, nach Magabe des Satzes 2 der Bundesan-stalt fr Landwirtschaft und Ernhrung zur Erfllung ihrer Aufgabe nach 2 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Gesetzes ber die Errichtung einer Bundesanstalt fr Landwirtschaft und Ernhrung vom 2. August 1994 (BGBl. I S. 2018, 2019), das zuletzt durch Ar-tikel 364 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) gendert worden ist, verzinsliche Liquidittshilfen bis zu einer Hhe von insgesamt 7 000 000 000 Euro zu leisten. Die Liquidittshilfen drfen nur in dem Umfang bereitgestellt werden, in dem die Bundesanstalt fr Landwirtschaft und Ernh-rung Ausgaben zu leisten hat und entsprechende Mittel aus dem Haushalt der Europischen Union noch nicht zur Verfgung gestellt sind. Die Liquidi-ttshilfen sind so bald wie mglich zurckzuzahlen, sptestens jedoch mit Erhalt der Mittelzuweisungen aus dem Haushalt der Europischen Union.

    13

    Rckzahlung, Titelverwechslung

    (1) Die Rckzahlung zu viel erhobener Einnahmen kann aus dem jeweiligen Einnahmetitel geleistet wer-den und ist dann bei dem betreffenden Einnahmetitel abzusetzen.

    (2) Bei einer unrichtigen Zahlung, bei Doppelzah-lungen oder berzahlungen darf die Rckzahlung, soweit 5 gilt, stets von der Ausgabe abgesetzt wer-den, im brigen nur, wenn die Bcher noch nicht ab-geschlossen sind. Die Rckzahlung zu viel geleisteter Personalausgaben ist stets beim jeweiligen Aus-gabetitel abzusetzen.

    (3) Titelverwechslungen drfen nur berichtigt wer-den, solange die Bcher noch nicht abgeschlossen sind.

  • Deutscher Bundestag - 18. Wahlperiode - 9 - Drucksache 18/13000

    Abschnitt 3

    Bewirtschaftung der Planstellen und Stellen

    14

    Verbindlichkeit des Stellenplans

    (1) Die Erluterungen zu den Titeln 428 .1 sind hinsichtlich der Zahl der fr die einzelnen Entgelt-gruppen angegebenen Stellen verbindlich. Abwei-chungen von den verbindlichen Erluterungen bedr-fen der Einwilligung des Bundesministeriums der Finanzen. Pauschale Abweichungen kann das Bun-desministerium der Finanzen unter der Bedingung zulassen, dass dadurch die Personalausgaben der einbezogenen Stellen um mindestens 5 Prozent ge-mindert werden.

    (2) Die Erluterungen zu den Titeln, aus denen Verwaltungskosten erstattet oder Zuwendungen im Sinne des 23 der Bundeshaushaltsordnung zur insti-tutionellen Frderung geleistet werden, sind hinsicht-lich der Zahl der fr die einzelnen Entgeltgruppen an-gegebenen Stellen verbindlich. Dies gilt nicht fr Stellen, die fr Projektaufgaben ausgebracht sind. Die Wertigkeit auertariflicher Stellen ist durch Angabe der entsprechenden Besoldungsgruppen zu kenn-zeichnen. Abweichungen von den verbindlichen Erluterungen bedrfen der Einwilligung des Bun-desministeriums der Finanzen. Fr die Flle unvor-hergesehener und tarifrechtlich unabweisbarer Hher-gruppierungsansprche kann das Bundesministerium der Finanzen seine Befugnisse auf die obersten Bun-desbehrden bertragen.

    15

    Ausbringung von Planstellen und Stellen

    (1) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-mchtigt, mit Einwilligung des Haushaltsausschusses des Deutschen Bundestages Planstellen fr Beamtin-nen und Beamte und Stellen fr Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie Planstellen oberhalb der Besoldungsgruppe B 3 fr Soldatinnen und Soldaten zustzlich auszubringen, wenn hierfr ein unabweis-barer, auf andere Weise nicht zu befriedigender Be-darf besteht. Die neu ausgebrachten Planstellen und Stellen sind in finanziell gleichwertigem Umfang durch den Wegfall anderer Planstellen und Stellen einzusparen. Die fr den Einzelplan zustndige Stelle gibt dem Bundesrechnungshof Gelegenheit zur Stel-lungnahme.

    (2) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermchtigt, Planstellen und Stellen auszubringen, um Bedienstete folgender Einrichtungen zu bernehmen:

    1. von bundesunmittelbaren juristischen Personen des ffentlichen Rechts,

    2. von Unternehmen im Sinne von 65 der Bundes-haushaltsordnung,

    3. von Sondervermgen des Bundes oder

    4. von Zuwendungsempfngern, die durch den Bund institutionell gefrdert werden.

    Die Ausbringung dieser Planstellen und Stellen setzt voraus, dass fr diese Bediensteten keine Planstellen und Stellen im Bundeshaushalt ausgebracht sind, ein Personalberhang bei den genannten Einrichtungen besteht, ein unabweisbarer, auf andere Weise nicht zu befriedigender Bedarf besteht, die Finanzierung der neu ausgebrachten Planstellen und Stellen auf Dauer sichergestellt ist und die bernahme der Bediensteten zu einer Entlastung des Bundeshaushalts an anderer Stelle fhrt.

    16

    Ausbringung von Planstellen und Stellen fr berhangpersonal

    (1) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-mchtigt, bei nachgewiesenem Bedarf Planstellen und Stellen auszubringen, wenn feststeht, dass sie mit berhangpersonal von Bundesbehrden besetzt wer-den; mit der Versetzung des berhangpersonals fal-len die freiwerdenden Planstellen und Stellen weg.

    (2) Die im Bundeshaushalt ausgebrachten Haus-haltsvermerke, wonach Planstellen und Stellen nur mit berhangpersonal besetzt werden drfen, ent-fallen nach der Versetzung des berhangpersonals.

    (3) Zur Deckung eines nachgewiesenen Mehr-bedarfs bei Personalausgaben fr die nach Absatz 1 ausgebrachten Planstellen und Stellen drfen Haus-haltsmittel von den abgebenden Bundesbehrden um-gesetzt werden.

    17

    Ausbringung von Ersatzplanstellen und Ersatzstellen

    (1) Soweit ein unabweisbarer Bedarf besteht, einen Dienstposten wiederzubesetzen, gilt eine Planstelle fr die Beamtin oder den Beamten, die oder der als Ersatzkraft die Funktion wahrnehmen soll, als ausge-bracht, wenn die bisherige Inhaberin oder der bis-herige Inhaber des Dienstpostens

    1. nach 14 des Deutschen Richtergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. April 1972 (BGBl. I S. 713), das zuletzt durch Arti-kel 132 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) gendert worden ist, in einem Land als Richterin oder Richter kraft Auftrags verwendet werden soll oder

    2. mindestens sechs Monate im Rahmen der inter-nationalen Zusammenarbeit ohne Wegfall der Dienstbezge verwendet oder auf eine entspre-chende Verwendung vorbereitet werden soll.

    Die Planstelle ist bis zur Rckkehr der bisherigen Inhaberin oder des bisherigen Inhabers des Dienst-postens befristet und hat die Wertigkeit der Besol-dungsgruppe der Beamtin oder des Beamten, die oder

  • Drucksache 18/13000 - 10 - Deutscher Bundestag - 18. Wahlperiode

    der als Ersatzkraft die Funktion wahrnehmen soll; die Wertigkeit der Planstelle der bisherigen Inhaberin oder des bisherigen Inhabers des Dienstpostens wird nicht berschritten.

    (2) Absatz 1 gilt entsprechend fr Richterinnen und Richter, Soldatinnen und Soldaten sowie fr Arbeit-nehmerinnen und Arbeitnehmer.

    18

    Ausbringung von Leerstellen

    (1) Eine Leerstelle der entsprechenden Besoldungs-gruppe gilt von Beginn der Beurlaubung oder Ver-wendung an als ausgebracht fr planmige Beam-tinnen und Beamte,

    1. die nach 92 Absatz 1, 95 Absatz 1, 90 Ab-satz 3 Satz 1 Nummer 2 des Bundesbeamten-gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160), das zuletzt durch Artikel 52 des Gesetzes vom 23. Mai 2017 (BGBl. I S. 1228) gendert worden ist, oder nach 7 des Dienstrechtlichen Begleit-gesetzes vom 30. Juli 1996 (BGBl. I S. 1183), das zuletzt durch Artikel 15 Absatz 1 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) gendert worden ist, ohne Dienstbezge mindestens fr sechs Monate beurlaubt werden,

    2. die nach 6 der Mutterschutz- und Elternzeitver-ordnung vom 12. Februar 2009 (BGBl. I S. 320), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 10. Mrz 2017 (BGBl. I S. 410) gendert worden ist, mindestens sechs Monate ohne Unterbrechung Elternzeit in Anspruch nehmen,

    3. die im unmittelbaren Anschluss an eine Elternzeit nach Nummer 2 zum Zwecke der Fortsetzung der Kinderbetreuung ohne Dienstbezge beurlaubt werden,

    4. die nach 24 des Gesetzes ber den Auswrtigen Dienst vom 30. August 1990 (BGBl. I S. 1842), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 14. November 2011 (BGBl. I S. 2219, 2220) ge-ndert worden ist, unter Wegfall der Besoldung fr die Dauer der Ttigkeit der Ehepartnerin oder des Ehepartners an einer Auslandsvertretung be-urlaubt werden,

    5. die im dienstlichen Interesse des Bundes unter Wegfall der Dienstbezge mindestens sechs Mo-nate fr eine der folgenden Verwendungen beur-laubt werden:

    a) bei einer Fraktion oder Gruppe des Deutschen Bundestages oder eines Landtages,

    b) bei einer juristischen Person des ffentlichen Rechts,

    c) bei einer ffentlichen zwischenstaatlichen oder berstaatlichen Einrichtung,

    d) im Rahmen der entwicklungspolitischen Zu-sammenarbeit oder bei einer Ttigkeit im Rahmen der Hilfe beim Aufbau des Rechts-systems der Staaten Mittel- und Osteuropas oder der Gemeinschaft Unabhngiger Staaten oder bei einer Auslandshandelskammer,

    e) bei einem zu mindestens 50 Prozent aus Zu-wendungen des Bundes institutionell gefr-derten Zuwendungsempfnger oder bei einer vergleichbaren Mitgliedseinrichtung der Wis-senschaftsgemeinschaft Gottfried Wilhelm Leibniz e. V.

    oder

    6. die beim Bundeskanzleramt oder beim Bundes-prsidialamt verwendet werden.

    (2) Kehren mehrere Beamtinnen und Beamte gleichzeitig in den Bundesdienst zurck, kann das Bundesministerium der Finanzen Sonderregelungen zur Nachbesetzung treffen.

    (3) Die Abstze 1 und 2 gelten entsprechend fr Richterinnen und Richter, Soldatinnen und Soldaten sowie fr Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer.

    (4) Werden planmige Bundesrichterinnen oder Bundesrichter an einem obersten Gerichtshof des Bundes zu Richterinnen oder Richtern des Bundes-verfassungsgerichts gewhlt, kann die zustndige oberste Bundesbehrde fr diese Richterinnen oder Richter eine Leerstelle der bisherigen Besoldungs-gruppe ausbringen.

    (5) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermchtigt, Leerstellen, die nach Absatz 1 Nummer 1 bis 5 als ausgebracht gelten oder die fr die in Ab-satz 1 Nummer 1 bis 5 genannten Tatbestnde ausge-bracht sind, anzupassen, wenn eine Befrderung erfolgen soll. Das Bundesministerium der Finanzen wird ermchtigt, die Befugnis nach Satz 1 auf die obersten Bundesbehrden zu bertragen. Leerstellen, die nach Absatz 1 Nummer 6 als ausgebracht gelten oder die fr die in Absatz 1 Nummer 6 genannten Tatbestnde ausgebracht sind, gelten als angepasst, wenn die oder der Bedienstete auf einer Planstelle oder Stelle des Bundeskanzleramtes oder des Bun-desprsidialamtes befrdert oder hhergruppiert wor-den ist.

    19

    Umwandlung von Planstellen und Stellen

    Die obersten Bundesbehrden werden ermchtigt, Planstellen in gleichwertige Stellen und Stellen in gleichwertige Planstellen umzuwandeln, soweit dafr ein unabweisbarer Bedarf besteht.

  • Deutscher Bundestag - 18. Wahlperiode - 11 - Drucksache 18/13000

    20

    Sonderregelungen bei kw-Vermerken

    (1) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermchtigt zuzulassen, dass von einem kw-Vermerk mit Datumsangabe abgewichen wird, wenn die Plan-stelle oder Stelle weiter bentigt wird, weil sie nicht rechtzeitig frei wird. In diesem Fall fllt die nchste frei werdende Planstelle oder Stelle der betreffenden Besoldungs- oder Entgeltgruppe weg.

    (2) Die obersten Bundesbehrden werden ermch-tigt, Planstellen und Stellen, die einen kw-Vermerk tragen, nach ihrem Freiwerden mit schwerbehin-derten Menschen wiederzubesetzen, wenn es sich um eine Neueinstellung oder eine beamtenrechtliche Anstellung handelt und eine nach den 71 bis 76 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch berechnete Beschftigungsquote schwerbehinderter Menschen von 6 Prozent bei den Planstellen und Stellen des Einzelplans nicht erreicht ist. Mit Ausscheiden des schwerbehinderten Menschen aus der Planstelle oder Stelle fllt diese weg. Sie bleibt ausnahmsweise er-halten, wenn die Beschftigungsquote nach Satz 1 zu diesem Zeitpunkt noch nicht erreicht ist und die Plan-stelle oder Stelle wieder mit einem schwerbehinder-ten Menschen besetzt wird. Die Stze 1 bis 3 gelten nicht, wenn die Planstelle oder Stelle den Vermerk "kw mit Wegfall der Aufgabe" trgt, sowie fr

    Ersatzplanstellen und Ersatzstellen, die nach 17 oder auf Grund der entsprechenden Regelungen frherer Haushaltsgesetze ausgebracht wurden oder als ausgebracht gelten.

    21

    berhangpersonal

    Freie Planstellen und Stellen sind vorrangig mit Bediensteten zu besetzen, die bei anderen Behrden der Bundesverwaltung wegen Aufgabenrckgangs oder wegen Auflsung der Behrde nicht mehr ben-tigt werden.

    Abschnitt 4

    bergangs- und Schlussvorschriften

    22

    Fortgeltung

    2 Absatz 2 Satz 3 und 4, Absatz 4 und 5 sowie die 3 bis 21 gelten bis zum Tag der Verkndung des Haushaltsgesetzes des folgenden Haushaltsjahres weiter.

    23

    Inkrafttreten

    Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2018 in Kraft.

  • Drucksache 18/13000 - 12 - Deutscher Bundestag - 18. Wahlperiode

  • Deutscher Bundestag - 18. Wahlperiode - 13 - Drucksache 18/13000

    Begrndung A. Allgemeiner Teil I. Ausgangslage

    Gem 11 Absatz 1 der Bundeshaushaltsordnung ist fr das Haushaltsjahr 2018 ein Haushaltsplan aufzustellen. Der Entwurf des Haushaltsgesetzes und des Haushaltsplans werden gem 29 Absatz 1 der Bundeshaushaltsordnung von der Bundesregierung beschlossen.

    Der vom Bundesministerium der Finanzen aufge-stellte Entwurf des Haushaltsplans beruht auf den dem Bundesministerium der Finanzen von den je-weils zustndigen obersten Bundesbehrden ber-sandten Voranschlgen der Einzelplne und den Ergebnissen der nachfolgenden bilateralen Ressort-verhandlungen.

    Der Inhalt des Haushaltsgesetzes als Jahresgesetz orientiert sich grundstzlich an den Regelungen aus den vorhergehenden Jahren und bercksichtigt dane-ben aktuelle Entwicklungen und Erfordernisse. Ge-genber dem Haushaltsgesetz 2017 ist insoweit ins-besondere auf folgende nderungen hinzuweisen:

    - Die in 2 Absatz 6 des Haushaltsgesetzes 2017 ent-haltende Ermchtigung des Bundes zum Abschluss von Swapgeschften wird erweitert. Durch die Ein-fgung des neuen Satzes 2 soll der Bund knftig er-gnzende Vertrge zur bernahme von Zinsswap-geschften von bundesrechtlichen Anstalten des ffentlichen Rechts in alleiniger Trgerschaft des Bundes abschlieen knnen. Die Abwicklung der Zahlungen erfolgt im kosten- und risikoreduzierten zentralen Clearing des Bundes.

    - Die bisher in 2 Absatz 9 Satz 3 und 4 des Haus-haltsgesetzes 2017 geregelten Ermchtigungen fr die Aufnahme von Kassenverstrkungskrediten zur Besicherung von Swapgeschften nach 2 Ab-satz 6 werden zusammen betragsmig begrenzt und die bisherige prozentuale Begrenzung (in Pro-zent des jhrlichen Volumens) durch einen absolu-ten Betrag ersetzt. Die Hhe der Ermchtigung ndert sich im Vergleich zum Vorjahr nicht.

    - Die bisher in 12 Absatz 8 des Haushaltsgesetzes 2017 enthaltene Ermchtigung, der Bundesanstalt fr Finanzmarktstabilisierung verzinsliche Liquidi-ttshilfen zu gewhren, ist nicht mehr enthalten, da die Aufgabe der nationalen Abwicklungsbehrde gem Artikel 2 und Artikel 11 des Gesetzes zur Neuordnung der Aufgaben der Bundesanstalt fr Finanzmarktstabilisierung (FMSA-Neuordnungs-gesetz - FMSANeuOG) vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3171) ab dem 1. Januar 2018 auf die Bundesanstalt fr Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) bergeht. Die zugunsten der BaFin beste-hende Ermchtigung in 12 Absatz 2 wurde ange-messen erhht.

    - Die mit 12 Absatz 9 des Haushaltsgesetzes 2017 geschaffene Ermchtigung, dem im Jahr 2017 er-richteten Fonds zur Finanzierung der kerntech-nischen Entsorgung auf der Grundlage des 8 Absatz 3 Satz 2 des Entsorgungsfondsgesetzes vom 27. Januar 2017 (BGBl. I S. 114) verzinsliche Li-quidittshilfen zu gewhren, diente dem Aufbau des Fonds. Im Einklang mit vorgenannter Regelung des Entsorgungsfondsgesetzes ist die Ermchtigung da-her nicht mehr enthalten.

    II. Artikel 115 des Grundgesetzes

    Nach Artikel 115 des Grundgesetzes ist der Haushalt grundstzlich ohne Einnahmen aus Krediten auszu-gleichen. Eine strukturelle Neuverschuldung des Bundes ist danach nur noch in Hhe von maximal 0,35 Prozent des Bruttoinlandsproduktes (BIP) zuls-sig. Dieser Grundsatz des ohne Einnahmen aus Kre-diten ausgeglichenen Haushalts gilt bezogen auf die um finanzielle Transaktionen bereinigten Einnahmen und Ausgaben. Der strukturell zulssige Verschul-dungsspielraum von 0,35 Prozent des BIP wird in konjunkturell schlechten Zeiten entsprechend den daraus folgenden Wirkungen auf den Bundeshaushalt erweitert und in guten Zeiten verringert (Konjunk-turkomponente).

    Das Artikel 115-Gesetz vom 10. August 2009 (BGBl. I S. 2702, 2704), das zuletzt durch Arti-kel 245 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) gendert worden ist, legt hierzu Nheres fest. Es regelt das Verfahren zur Berechnung der Obergrenze der jhrlichen Nettokreditaufnahme. Hierzu gehren insbesondere die Bestimmung der strukturellen und der konjunkturellen Verschuldungs-komponente und von Einzelheiten zur Bereinigung der Einnahmen und Ausgaben um finanzielle Trans-aktionen.

    Berechnung der maximal zulssigen Nettokreditauf-nahme des Jahres 2018

    Maximal zulssige struk-turelle Nettokreditaufnahme in Prozent des BIP

    0,35

    Nominales BIP des der Haushaltsaufstellung voran-gegangenen Jahres

    3 134 070 Millionen Euro

    Nach der Schuldenregel maximal zulssige struktu-relle Nettokreditaufnahme

    10 969 Millionen Euro

    abzglich Konjunkturkom-ponente (derzeit negativ)

    minus 350 Millionen Euro

    abzglich Saldo der finan-ziellen Transaktionen

    586 Millionen Euro

    Nach der Schuldenregel maximal zulssige Netto-kreditaufnahme

    10 733 Millionen Euro

    Rundungsdifferenzen mglich

  • Drucksache 18/13000 - 14 - Deutscher Bundestag - 18. Wahlperiode

    Im Entwurf des Bundeshaushalts 2018 ist keine Nettokreditaufnahme veranschlagt. In die Be-rechnung der fr die Schuldenregel relevanten Netto-kreditaufnahme einzubeziehen ist neben der Nettokreditaufnahme des Bundeshaushalts auch der Finanzierungssaldo der Sondervermgen, in dessen Berechnung der fr das Sondervermgen Energie- und Klimafonds veranschlagte negative Finanzie-rungssaldo in Hhe von 325 Millionen Euro einfliet. Des Weiteren wird erwartet, dass aus dem 2013 zur Beseitigung der Schden durch das Hochwasser errichteten Sondervermgen Aufbauhilfe im Jahr 2018 rund 777 Millionen Euro abflieen werden. Nach jetzigem Stand werden aus dem 2015 errich-teten Sondervermgen Kommunalinvestitionsfrde-rungsfonds im Jahr 2018 1 400 Millionen Euro verausgabt. Da das Gesamtvolumen der Finanzie-rungssalden der drei vorgenannten Sondervermgen weit unterhalb der nach der Schuldenregel maximal zulssigen Nettokreditaufnahme (rund 10,7 Milliar-den Euro) liegt, kann es 2018 nicht zu einer Verlet-zung der Schuldenregel kommen.

    Die Vorgaben des Artikels 115 des Grundgesetzes und des Artikel 115-Gesetzes sind damit eingehalten.

    III. Gleichstellung von Frauen und Mnnern

    Unter dem Gesichtspunkt der Gleichstellung wurden die Regelungen des Haushaltsgesetzes 2018 darauf-hin untersucht, ob sie den unterschiedlichen Lebens-situationen und Interessen von Frauen und Mnnern gerecht werden. Dabei wurde festgestellt, dass mit dem Haushaltsgesetz 2018 im engeren Sinne, dem Gesamtplan und den bersichten zum Bundeshaus-haltsplan 2018 sowie den Einzelplnen lediglich der finanzielle Rahmen der Fachpolitiken beschrieben wird. Mit dem Haushalt werden daher geschlechts-spezifische Rollen- und Aufgabenverteilungen nicht festgeschrieben oder verndert. Es bleibt Aufgabe der jeweiligen Fachpolitik, bei Inanspruchnahme des finanziellen Ermchtigungsrahmens Gender Wirkun-gen zu bercksichtigen.

    IV. Vereinbarkeit mit der nationalen Nachhaltig-keitsstrategie

    Der Entwurf des Bundeshaushalts 2018 steht im Ein-klang mit der Nachhaltigkeitsstrategie der Bundes-regierung. Die mit ihm wie auch mit der zeitlich parallel beschlossenen mittelfristigen Finanzplanung des Bundes festgelegten haushaltswirtschaftlichen Eckwerte, insbesondere auch der sich daraus fr das Haushaltsjahr 2018 und den weiteren Finanzplan-zeitraum ergebende Verzicht auf eine Nettokreditauf-nahme, schaffen die Voraussetzungen fr die in den kommenden Jahren auf der Grundlage der im Grund-gesetz verankerten neuen Schuldenregel voranzutrei-bende Konsolidierung des Bundeshaushalts und frdern damit die Zielsetzung finanzieller Nachhal-tigkeit. Auf diesem Wege werden zugleich mittel- und langfristig diejenigen haushaltspolitischen Spiel-rume erhalten, die erforderlich sind, um die weiteren in der nationalen Nachhaltigkeitsstrategie verankerten

    Zielsetzungen zu erfllen. Diese weiteren Ziele im Einzelnen auszugestalten, bleibt dabei Aufgabe der jeweiligen Fachpolitik.

    V. Erfllungsaufwand

    1. Erfllungsaufwand fr Brgerinnen und Brger sowie fr die Wirtschaft

    Durch das Haushaltsgesetz 2018 entsteht kein Erfl-lungsaufwand fr Brgerinnen und Brger sowie fr die Wirtschaft.

    Fr Brgerinnen und Brger sowie fr die Wirtschaft werden keine Informationspflichten eingefhrt, ver-einfacht oder abgeschafft.

    2. Erfllungsaufwand der Verwaltung

    Durch das Haushaltsgesetz 2018 entsteht fr die Ver-waltung kein neuer Erfllungsaufwand. Die Infor-mationspflichten fr die Verwaltung werden in dem bereits im Haushaltsgesetz 2017 angelegten Umfang fortgeschrieben.

    VI. Weitere Kosten

    1. Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preis-niveau

    Mit seinen Ausgaben und Einnahmen wirkt der Bun-deshaushalt direkt und indirekt auf eine Vielzahl von Einzelpreisen ein. Die vom Bundeshaushalt ausge-henden Auswirkungen auf das allgemeine Preis-niveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, lassen sich nicht zuverlssig quantifizieren. Ob und inwieweit sich das Preisniveau verndert, hngt von den binnen- und auenwirtschaftlichen Rahmenbe-dingungen und vom Verhalten der am Wirtschafts-prozess Beteiligten ab.

    2. Sonstige Kosten fr die Wirtschaft

    Der Bundeshaushalt ermchtigt die Bundesregierung, Ausgaben zu leisten und Verpflichtungen einzuge-hen, von denen viele den Wirtschaftsunternehmen zugutekommen. Ansprche oder Verbindlichkeiten werden durch den Bundeshaushaltsplan weder be-grndet noch aufgehoben. Kosten fr die Wirtschaft entstehen daher nicht.

    B. Besonderer Teil

    Zu Abschnitt 1 (Allgemeine Ermchtigungen)

    Zu 1

    Die Vorschrift enthlt die Zahlen des Gesamtab-schlusses.

    Zu 2

    Zu Absatz 1

    Die Vorschrift bestimmt, dass der Bund im Haus-haltsjahr 2018 keine Kredite zur Deckung von Aus-gaben aufnimmt; die Bestimmungen der nachfol-genden Abstze bleiben hiervon unberhrt.

  • Deutscher Bundestag - 18. Wahlperiode - 15 - Drucksache 18/13000

    Zu Absatz 2

    Die Vorschrift ermchtigt zur Kreditaufnahme zur Tilgung von im Haushaltsjahr fllig werdenden Kre-diten. Die Regelung in Satz 1 verweist insoweit auf den Saldo der im Kreditfinanzierungsplan (Teil IV des Gesamtplans) ausgewiesenen Ausgaben zur Til-gung von Krediten (Nummer 2) und den sonstigen Einnahmen zur Schuldentilgung (Nummer 1.2). Dar-ber hinaus ermglicht Satz 2 die Anschluss-finanzierung bestimmter Kredite des Bundes, die im laufenden Haushaltsjahr getilgt werden mssen, ohne dass dies bei Verabschiedung des Bundeshaushalts vorhergesehen wurde. Dieser Fall kann vor allem ein-treten, wenn in einem Haushaltsjahr mehr Bundes-schatzbriefe als geplant zurckgegeben oder mehr Schuldscheindarlehen als erwartet fllig werden.

    Mehreinnahmen bei Kapitel 6002 Titel 133 01 knnen gem Satz 3 zur Tilgung von Schulden des Bundes verwendet werden. In diesem Fall vermindert sich die Ermchtigung nach Satz 1 zur Anschluss-finanzierung entsprechend.

    Zu Absatz 3

    Insbesondere aus kreditpolitischen Erwgungen und aus Grnden der Wirtschaftlichkeit erffnet die Er-mchtigung die Mglichkeit, ab Oktober des Haus-haltsjahres den Kreditmarkt flexibel zu nutzen.

    Zu Absatz 4

    Die Vorschrift in Satz 2 stellt sicher, dass durch den Einsatz von Fremdwhrungsanleihen bei der Um-rechnung in Euro die in den Abstzen 1 und 2 festge-legten Obergrenzen nicht berschritten werden.

    Zu Absatz 5

    Die Vorschrift ermchtigt zum Aufbau von Eigen-bestnden; Einnahmen aus Verkufen werden von der in Anspruch genommenen Ermchtigung abgeschrie-ben.

    Satz 3 stellt klar, dass der Bund Eigenbestnde ge-m 63 Absatz 4 der Bundeshaushaltsordnung ge-gen Entgelt verleihen kann (hier erfolgt keine An-rechnung auf Kreditermchtigungen) oder verkaufen kann (hier findet eine Anrechnung auf die Krediter-mchtigungen nach Absatz 1, Absatz 2 Satz 1 oder nach Absatz 5 Satz 1 statt). Die Wertpapierleihe dient insbesondere dazu, Knappheitssituationen an den Kapitalmrkten zu vermeiden. Die Ermchtigung um-fasst auch die Verwendung von Eigenbestnden zur Besicherung von Zinsswapgeschften des Bundes. Die im Rahmen der neuen EU-rechtlichen Anforde-rungen an den auerbrslichen Handel mit Finanz-derivaten (European Market Infrastructure Regu-lation) notwendige verstrkte Besicherung von Derivate-Geschften erfordert eine entsprechende Regelung.

    Zu Absatz 6

    Die Ermchtigung schafft die Grundlage fr den Abschluss von Zinsswapgeschften und sonstigen

    Geschften, die ergnzend zu bestehenden Kreditver-trgen abgeschlossen werden sollen. Die wirtschaft-liche Wirkung dieser Geschfte besteht in der Begrenzung von Zinsrisiken, der Optimierung von Zinszahlungsstrmen und der Senkung von Zins-ausgaben. Die Gesamtstrategie zur Steuerung des Schuldenportfolios ist auf eine langfristige Verbesse-rung der Risikostruktur des gesamten Schuldenport-folios und auf ein mittelfristig angelegtes aktives Kosten-/Risikomanagement ausgerichtet. Im Rahmen dieser Gesamtstrategie liegt die Obergrenze fr Zins-swapgeschfte wie im Vorjahr unverndert bei 80 Milliarden Euro.

    Mit der Begebung von Fremdwhrungsanleihen wer-den das Instrumentarium des Bundes als Emittent er-weitert, eine Entlastung der Kreditaufnahme mit traditionellen Finanzinstrumenten erreicht und zur Strkung der Investorenbasis beigetragen. Fremd-whrungsanleihen werden nur begeben, wenn sich fr den Bund aufgrund von Zinsdifferenzen an den Kapi-talmrkten ein Vorteil ergibt. Mit der Ermchtigung nach Nummer 2 knnen Fremdwhrungsanleihen gegen die Risiken von Whrungsschwankungen ab-gesichert werden (Kombination von Zins- und Wh-rungsswaps), so dass fr den Bund sichere Zins-vorteile erzielt werden knnen.

    Die Ermchtigung zu Satz 2 ermglicht dem Bund die bernahme von Zinsswapgeschften der FMS Wertmanagement in Hhe von bis zu 42 Milliarden Euro und damit die kosten- und risikoreduzierte Abwicklung der Zahlungen im zentralen Clearing des Bundes.

    Als zustzliche Vertrge, die Zinsrisiken aus bereits bestehenden Vertrgen verringern oder ausschlieen, gelten alle gegenlufigen Zinsswapvertrge, deren Endflligkeit von dem zugrunde liegenden Geschft nicht mehr als sechs Monate entfernt liegt oder die durch Novation im zentralen Clearing zeitgleich entstehen. Diese Vertrge werden auf die in Absatz 6 genannten Hchstgrenzen nicht angerechnet.

    Zu Absatz 7

    Im Falle der verspteten Verkndung des Haus-haltsgesetzes fr das folgende Haushaltsjahr wird der Bund ermchtigt, Vertrge gem Absatz 2 Satz 1 sowie Absatz 6 und im dort jeweils bestimmten Um-fang abzuschlieen. Die in Anspruch genommenen Ermchtigungen werden auf diejenigen des folgenden Haushaltsjahres angerechnet.

    Zu Absatz 8

    Gem 18 Absatz 3 Satz 1 der Bundeshaushalts-ordnung gelten nicht in Anspruch genommene Kre-ditermchtigungen zur Deckung von Ausgaben (sogenannte Restkreditermchtigungen) bis zum Ende des nchsten Haushaltsjahres und, wenn das Haushaltsgesetz fr das zweitnchste Haushaltsjahr nicht rechtzeitig verkndet wird, bis zur Verkndung dieses Haushaltsgesetzes. In der aktuellen Haushalts-praxis werden daher zuerst die Kreditermchtigungen

  • Drucksache 18/13000 - 16 - Deutscher Bundestag - 18. Wahlperiode

    des laufenden Jahres verbraucht, bevor gegebenen-falls auf die Restermchtigung des Vorjahres zurck-gegriffen wird.

    Nach Absatz 8 ist im Regelfall vor Inanspruchnahme eines Betrages der Restkreditermchtigung, der ober-halb von 1 Prozent des in 1 Absatz 1 festgelegten Gesamtvolumens des Bundeshaushalts liegt, der Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestages zu unterrichten. Die vorherige Unterrichtung kann fr den Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestages Anlass sein, sich mit der Frage zu befassen, ob ein Nachtragshaushaltsverfahren einzuleiten ist.

    Zu Absatz 9

    Kassenverstrkungskredite dienen der Aufrechterhal-tung einer ordnungsmigen Kassenwirtschaft, stel-len die Liquiditt des Bundes sicher und sind inte-graler Bestandteil des Schuldenwesens des Bundes. Der fr besicherte Kassenverstrkungskredite erwei-terte Ermchtigungsrahmen nach Satz 2 dient auch der Sicherung der Benchmarkposition und der gnsti-gen Finanzierungskonditionen des Bundes auf dem Kapitalmarkt. Zur umfassenden Sicherstellung eines Einsatzes von Zins- und Zinswhrungsswapgeschf-ten zur Finanzierung der Bundesschulden, der auch die in Absatz 5 Satz 3 genannte Mglichkeit des Ein-satzes von Eigenbestnden dient, sieht die Regelung vor, dass zustzlich zu den nach Absatz 9 Satz 1 und 2 aufgenommenen Kassenverstrkungskrediten weitere Kassenverstrkungskredite bis zu einer Hhe von 11 Milliarden Euro zur Besicherung von Swap-geschften nach Absatz 6 Satz 1 und 2 aufgenommen werden knnen.

    Gegenber dem Vorjahr werden die Ermchtigungen fr die Aufnahme von Kassenverstrkungskrediten zur Besicherung von Swapgeschften nach Absatz 6 zusammen betragsmig begrenzt, da die Positionen des Bundes bei der zentralen Gegenpartei des Bundes saldiert werden. Die Hhe der Ermchtigung ndert sich hierdurch nicht. Die relative Angabe in Prozent des jhrlichen Volumens wird durch den absoluten Betrag ersetzt.

    Zu Absatz 10

    Die Vorschrift ermchtigt den Bund, zur Vorfinanzie-rung der Durchfhrung von Manahmen nach Arti-kel 4 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 ber die Finanzierung, die Ver-waltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik (ABl. EU Nr. L 347 vom 20. Dezember 2013, S. 549) Kassenverstrkungskredite in be-stimmter Hhe aufzunehmen. Damit wird eine wirt-schaftliche Liquidittsversorgung der Bundesanstalt fr Landwirtschaft und Ernhrung, der die Vorfinan-zierung obliegt, sichergestellt.

    Die in Satz 2 enthaltene Anrechnungsregelung soll eine Kumulation von Kreditermchtigungen aus verschiedenen Haushaltsgesetzen verhindern und

    entspricht der bei Kassenverstrkungskrediten bli-chen Regelung (vergleiche 2 Absatz 9).

    Zu 3

    Zu Absatz 1

    Die Vorschrift enthlt in Satz 1 die Gesamtsumme des Ermchtigungsrahmens und deren Aufteilung auf einzelne Gewhrleistungstatbestnde. Ergnzende Vorschriften sind in den verbindlichen Erluterungen zu Kapitel 3208 des Bundeshaushaltsplans enthalten.

    Zu Absatz 2

    Die Vorschrift bestimmt, dass Gewhrleistungen, die aufgrund von haushaltsgesetzlichen Ermchtigungen der Vorjahre eingegangen wurden, weiterhin auf den neuen Gewhrleistungsrahmen anzurechnen sind, sofern der Bund noch in Anspruch genommen wer-den kann.

    Zu Absatz 3

    Die Vorschrift bestimmt die Modalitten der Anrech-nung von in auslndischen Whrungen bernom-menen Gewhrleistungen auf den Gesamtrahmen.

    Zu Absatz 4

    Es handelt sich um eine Bewertungsvorschrift, die regelt, in welcher Hhe Gewhrleistungen, Zinsen und Kosten auf den jeweiligen Gewhrleistungs-rahmen anzurechnen sind.

    Zu Absatz 5

    Die Vorschrift enthlt die Voraussetzungen, unter denen eine vom Bund bernommene Gewhrleistung auf den Gewhrleistungsrahmen nicht mehr anzu-rechnen ist.

    Zu Absatz 6

    Die Regelung gestattet es, die Ermchtigungsrahmen einzelner Gewhrleistungstatbestnde mit Einwilli-gung des Haushaltsausschusses des Deutschen Bun-destages auch fr Zwecke anderer Gewhrleistungs-ermchtigungen zu verwenden.

    Zu Absatz 7

    Die Vorschrift soll die Mglichkeit erffnen, in Fl-len eines unvorhergesehenen und unabweisbaren Be-darfs nach Ausschpfung des in Absatz 1 bestimmten Ermchtigungsrahmens weitere Gewhrleistungen bis zur Hhe von 20 Prozent des in Absatz 1 bestimmten Ermchtigungsrahmens zu bernehmen. Hierfr ist die Einwilligung des Haushaltsausschusses des Deut-schen Bundestages grundstzlich erforderlich.

    Zu Absatz 8

    Die Vorschrift begrndet eine Vorabunterrichtungs-pflicht gegenber dem Haushaltsausschuss des Deut-schen Bundestages bei bernahme einer Eventual-verpflichtung von einer Milliarde Euro oder mehr.

  • Deutscher Bundestag - 18. Wahlperiode - 17 - Drucksache 18/13000

    Zu 4

    Zu Absatz 1 und zu Absatz 2

    In der Vorschrift werden die nach 37 Absatz 1 Satz 4 sowie nach 38 Absatz 1 Satz 3 der Bundes-haushaltsordnung festzulegenden Betrge der Hhe nach bestimmt.

    Daneben werden das Verfahren der Unterrichtung des Parlaments ber ber- und auerplanmige Aus-gaben im Interesse einer zeitnheren Beteiligung des Parlaments und unter Bercksichtigung der Wertung von Artikel 115 GG sowie das Konsultations-verfahren bei ber- und auerplanmigen Verpflich-tungsermchtigungen geregelt. Die vorherige Un-terrichtung erffnet dem Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestages die Mglichkeit, die Ent-scheidung herbeizufhren, ob ein Nachtragshaus-haltsverfahren einzuleiten ist. Mit der Regelung in Absatz 2 Satz 6 wird das bei ber- und auer-planmigen Ausgaben nach 37 Absatz 4 der Bundeshaushaltsordnung anzuwendende Unterrich-tungsverfahren auf ber- und auerplanmige Ver-pflichtungsermchtigungen bertragen.

    Zu Absatz 3

    Die Regelung ermglicht es, kurzfristig notwendige Zustimmungen zu Kapitalerhhungen bei Unterneh-men mit Bundesbeteiligung zu erteilen, um das Betei-ligungsverhltnis des Bundes beibehalten zu knnen. Zahlungen erfolgen ber einen Ausgabetitel.

    Zu Abschnitt 2 (Bewirtschaftung von Einnahmen, Ausgaben und Verpflichtungsermchtigungen)

    Zu 5

    Die Vorschrift enthlt die grundlegenden Vorgaben der seit dem Bundeshaushalt 1998 fr die Verwal-tungskapitel geltenden Haushaltsflexibilisierung.

    Zu Absatz 1

    Die Vorschrift legt den Teil des Bundeshaushalts fest, der in die Flexibilisierung einbezogen wird.

    Zu Absatz 2

    Die Vorschrift regelt in Satz 1 die gegenseitige De-ckungsfhigkeit innerhalb der jeweils in den Num-mern 1 bis 5 aufgefhrten Ausgaben.

    Neben den in Satz 1 aufgefhrten Titeln sind zahl-reiche Einzeltitel gem Haushaltsvermerk im Haus-haltsplan in die Haushaltsflexibilisierung einbezogen. Satz 2 regelt klarstellend die Einbeziehung der Aus-gaben dieser Titel in die gegenseitige Deckungs-fhigkeit.

    Zu Absatz 3

    Die Vorschrift sieht innerhalb der einzelnen Kapitel die Deckungsfhigkeit zwischen den in Absatz 2 ge-nannten Ausgabenbereichen in Hhe von 20 Prozent der Summe der Sollanstze des jeweiligen Ausgaben-bereichs vor.

    Im Interesse der notwendigen Flexibilitt knnen die in den Abstzen 2 und 3 zugelassenen Deckungsf-higkeiten gleichrangig in Anspruch genommen wer-den.

    Zu Absatz 4

    Die Vorschrift begrndet die bertragbarkeit aller flexibilisierten Ausgaben gem Absatz 2. Die ber-tragbarkeit der flexibilisierten Ausgaben der Haupt-gruppen 7 und 8 ergibt sich im brigen auch aus 19 Absatz 1 der Bundeshaushaltsordnung (bertragbar-keit der Ausgaben fr Investitionen).

    Zu Absatz 5

    Der Absatz regelt eine Deckungsmglichkeit fr die in den genannten Kapiteln zentral veranschlagten flexibilisierten Verwaltungsausgaben. Die Regelung ermglicht innerhalb eines Einzelplans eine Ver-strkung eines notleidenden Titels der genannten Ka-pitel zu Lasten eines flexibilisierten Ausgabentitels desselben Ausgabenbereichs nach Absatz 2 der an-deren Kapitel. Voraussetzung hierfr ist, dass neben dem Soll auch ber etwaig vorhandene Ausgabereste des deckungsberechtigten Titels vollstndig fr des-sen Zwecke verfgt wurde.

    Im Interesse der notwendigen Flexibilitt knnen so-wohl diese Deckungsfhigkeit als auch die kapitel-internen Deckungsfhigkeiten nach Absatz 2 und 3 gleichrangig in Anspruch genommen werden.

    Zu 6

    Zu Absatz 1

    Die Vorschrift lsst zu, dass die Einnahmen bei den genannten Titeln den Ausgaben zuflieen; Haushalts-vermerke bei den einzelnen Titeln sind dadurch ent-behrlich.

    Zu Absatz 2

    Die Vorschrift lsst fr den Bereich der flexibili-sierten Ausgaben der Hauptgruppen 4 und 5 zu, dass Einnahmen den Ausgaben in den jeweiligen Kapiteln zuflieen, soweit es sich um Erstattungen und Bei-trge Dritter handelt. Die Vorschrift soll einen Anreiz schaffen, Beitrge und Erstattungen Dritter abzuver-langen.

    Zu Absatz 3

    Die Regelung sieht Deckungsmglichkeiten fr die Kapitel des Bundeshaushalts vor, auf die 5 Absatz 2 bis 5 keine Anwendung findet.

    Zu Absatz 4

    Die Vorschrift ermglicht es, unterjhrig im Rahmen des Einheitlichen Liegenschaftsmanagements auftre-tenden zustzlichen Anmietungsbedarf aufzufangen.

    Zu Absatz 5

    Die Bestimmung enthlt eine Ermchtigung fr das Bundesministerium der Finanzen, mit Zustimmung

  • Drucksache 18/13000 - 18 - Deutscher Bundestag - 18. Wahlperiode

    des Haushaltsausschusses des Deutschen Bundes-tages die gegenseitige Deckungsfhigkeit von Aus-gaben im Einzelplan 14 anzuordnen.

    Zu Absatz 6

    Die obersten Bundesbehrden und die anderen Nutzer erstatten fr den Shuttleflugdienst zwischen Kln/Bonn und Berlin die auf sie entfallenden Flug-kosten an den Titel 537 02 bei Kapitel 6003. ber diesen Titel erfolgt sodann die Abrechnung mit der privaten Fluggesellschaft.

    Zur Vereinfachung des Abrechnungsverfahrens wer-den auch die auf den nachgeordneten Bereich des Bundes entfallenden Flugkosten aus den Inlands-reisekosten- bzw. Trennungsgeldtiteln der obersten Bundesbehrden an den Titel 537 02 bei Kapitel 6003 erstattet. In Hhe dieser Kosten wird deshalb den obersten Bundesbehrden die Mglichkeit einge-rumt, ihre Inlandsreisekosten- und Trennungsgeld-titel aus den entsprechenden Titeln der nachgeord-neten Behrden zu verstrken.

    Zu Absatz 7

    Die Regelung ermglicht es, die durch die Verue-rung von Dienstkraftfahrzeugen nach einem Jahr Laufzeit erzielten Einnahmen fr den Neuerwerb einzusetzen, falls fr die Ersatzbeschaffung keine Mittel veranschlagt sind. Die konkrete Ausgestaltung der Regelung gibt das Bundesministerium der Finan-zen per Rundschreiben bekannt. Bei Einhaltung dieser Vorgaben ist die Einwilligung des Bundes-ministeriums der Finanzen nicht erforderlich.

    Zu Absatz 8

    Mit der Vorschrift wird die Zweckbindung eines Teils des Minerallsteueraufkommens auch auf sons-tige verkehrspolitische Zwecke im Bereich des Bun-desministeriums fr Verkehr und digitale Infrastruk-tur ausgedehnt.

    Zu Absatz 9

    Die bereits in Artikel 1 Nr. 3 des Zweiten Nachtrags-haushaltsgesetzes 2015 enthaltene Regelung wird auch im Jahr 2018 fortgefhrt. Eine zum Jahresab-schluss entstehende Entlastung des Bundeshaushalts wird der Rcklage zur Finanzierung von Belastungen im Zusammenhang mit der Aufnahme und Unterbrin-gung von Asylbewerbern und Flchtlingen zugefhrt. Vor Erhebung von Mehreinnahmen aus dieser Rck-lage ist vom Bundesministerium der Finanzen die Einwilligung des Haushaltsausschusses des Deut-schen Bundestages einzuholen.

    Zu Absatz 10

    Die Regelung enthlt die Ermchtigung fr die Ab-wicklung erforderlicher Deckungen und Verstrkun-gen fr Erstattungen zwischen Behrden der unmit-telbaren Bundesverwaltung sowie zur Ausbringung der Verrechnungstitel durch das Bundesministerium der Finanzen.

    Zu 7

    Zu Absatz 1

    Die Vorschrift erleichtert den Austausch von Soft-ware in der ffentlichen Verwaltung und sichert die Gegenseitigkeit. Unwirtschaftliche Doppelentwick-lungen sollen vermieden werden. Auerdem wird klargestellt, dass fr erworbene Lizenzen an Stan-dardsoftware die jeweilige Lizenzvereinbarung ma-gebend ist.

    Zu Absatz 2

    Mit der Regelung soll dem Informationsinteresse der Brger an neuer Rechtsetzung und hnlichen Infor-mationen Rechnung getragen werden. Ergnzend wird insbesondere die Abgabe von in elektronischer Form verfgbaren Patentinformationsprodukten in einem erweiterten Haushaltsvermerk bei Kapi-tel 0711 Titel 543 01 geregelt.

    Zu Absatz 3

    Die Regelung ermglicht den Verzicht auf die nach 8 Absatz 1 Satz 2 des Verwaltungsverfahrensge-setzes vorgesehene Erstattung der Auslagen fr Ma-nahmen insbesondere im Rahmen der Amtshilfe zur Bewltigung der Flchtlingskrise.

    Zu 8

    Zu Absatz 1

    Die Ermchtigung, an institutionelle Zuwendungsem-pfnger Ausgaben zu leisten, ist von der Billigung deren Haushalts- oder Wirtschaftsplanentwrfe durch die zustndige oberste Bundesbehrde und das Bun-desministerium der Finanzen abhngig. Sollten sich im Haushaltsvollzug bedeutende neue institutionelle Frderungen ergeben, wird die Bundesregierung den Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestages unterrichten.

    Zu Absatz 2

    Die Vorschrift normiert das Besserstellungsverbot fr Beschftigte von Zuwendungsempfngern des Bun-des. Grundstzlich drfen Zuwendungen nur mit der Auflage bewilligt werden, dass von dem Zuwen-dungsempfnger keine gnstigeren Arbeitsbedingun-gen vereinbart werden, als sie fr Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Bundes vorgesehen sind. Im Wissenschaftsbereich ist eine Ausnahme normiert (vgl. 2, 4 des Wissenschaftsfreiheitsgesetzes vom 5. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2457), das durch Ar-tikel 122 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) gendert worden ist).

    Zu 9

    Die Vorschrift stellt sicher, dass auch nach dem im Haushaltsjahr 2013 vollzogenen Wegfall der Darle-hensfinanzierung von Baumanahmen diese nur im Wirtschaftsplan der Bundesanstalt fr Immobilien-aufgaben veranschlagt und Mittel dafr eingesetzt werden drfen, wenn die in 24 Absatz 1 und 54

  • Deutscher Bundestag - 18. Wahlperiode - 19 - Drucksache 18/13000

    Absatz 1 der Bundeshaushaltsordnung sowie den hierzu geltenden Verwaltungsvorschriften genannten Unterlagen vom Bundesministerium der Finanzen zuvor haushaltsseitig anerkannt worden sind. Im Falle einer Ausnahme nach 24 Absatz 3 der Bun-deshaushaltsordnung bedarf die Aufhebung der Sper-re der vorherigen Zustimmung (Einwilligung) des Bundesministeriums der Finanzen.

    Zu 10

    Zu Absatz 1

    Die Regelung enthlt eine pauschale Ermchtigung zur Abweichung von 50 Absatz 3 der Bundeshaus-haltsordnung. Fr die Dauer von bis zu drei Jahren knnen die Personalausgaben von der abordnenden Verwaltung weitergezahlt werden. Weitere Ausnah-men knnen durch Haushaltsvermerk oder durch Einwilligung des Bundesministeriums der Finanzen zugelassen werden.

    Zu Absatz 2

    Die Entscheidung ber die Zahlung von Zulagen nach 45 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fas-sung der Bekanntmachung vom 19. Juni 2009 (BGBl. I S. 1434), das durch Artikel 6 des Gesetzes vom 5. Januar 2017 (BGBl. I S. 17) gendert worden ist, trifft nach Absatz 3 dieser Regelung die oberste Dienstbehrde im Rahmen haushaltsrechtlicher Be-stimmungen. Unter Bercksichtigung der allgemei-nen Haushaltssituation ist es erforderlich, die Zula-gengewhrung auf 0,1 Prozent der im jeweiligen Kapitel veranschlagten Ausgaben der Titel 422 .1 bzw. 423 01 zu begrenzen.

    Zu Absatz 3

    Die Flexibilisierungsregelungen in 5 Absatz 2, 3 und 4 finden nur teilweise Anwendung auf die Kapi-tel 1403 und 1412. Daher ist eine gesonderte Rege-lung zur Einsparung der Mittel zur Gewhrung von Leistungskomponenten fr den Bereich des mili-trischen Personals erforderlich.

    Zu 11

    Die an den bestimmten Haushaltsstellen genannten internationalen Finanzinstitutionen und Fonds knnen nach Magabe der jeweiligen Grndungsabkommen bzw. Resolutionen ber die Kapitalaufstockung an-stelle von Barleistungen auch Schuldscheine erhalten. Der Abruf der Schuldscheine erstreckt sich ber einen Zeitraum von etwa zehn Jahren. Er richtet sich nach dem Finanzbedarf der jeweiligen Institution.

    Durch die Begebung von Schuldscheinen wird eine nicht erforderliche Liquidittshaltung bei den Institu-tionen zu Lasten des Bundeshaushalts vermieden.

    Es handelt sich um folgende Institutionen:

    - Internationale Bank fr Wiederaufbau und Entwicklung (IBRD, Weltbank);

    - Afrikanische Entwicklungsbank (AfDB); - Asiatische Entwicklungsbank (AsDB);

    - Inter-Amerikanische Entwicklungsbank (IDB); - Karibische Entwicklungsbank (CDB); - Gemeinsamer Fonds fr Rohstoffe (GF); - Multilaterale Investitions-Garantie-Agentur

    (MIGA); - Internationale Entwicklungsorganisation (IDA); - Internationaler Fonds fr landwirtschaftliche

    Entwicklung (IFAD); - Sonderprogramm des IFAD fr Subsahara-Afri-

    ka; - Afrikanischer Entwicklungsfonds (AfDF); - Asiatischer Entwicklungsfonds (AsDF); - Sonderfonds der Inter-Amerikanischen Entwick-

    lungsbank (FSO); - Sonderfonds der Karibischen Entwicklungsbank

    (SDF); - Globaler Umwelttreuhandfonds (GET) der Glo-

    balen Umweltfazilitt (GEF); - Fonds fr rmste Entwicklungslnder und Son-

    derfonds Klimawandel im Rahmen der Klima-rahmenkonvention;

    - Multilateraler Fonds des Montrealer Protokolls ber die Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht fhren;

    - Fonds zur Sanierung des Sarkophags in Tscherno-byl bei der EBWE.

    Zu 12

    Zu Absatz 1

    Der Bund ist gem 364 des Dritten Buches Sozi-algesetzbuch verpflichtet, der Bundesagentur fr Ar-beit Liquidittshilfen zu gewhren, deren Rahmen durch das Haushaltsgesetz festgelegt wird. In Anbe-tracht der konjunkturbedingten Einnahme- und Aus-gabeentwicklung wird zur Absicherung unterjhriger Liquiditt der Finanzrahmen auf 8 Milliarden Euro festgelegt.

    Zu Absatz 2

    Die Bundesanstalt fr Finanzdienstleistungsaufsicht finanziert sich gem 13 Absatz 1 des Finanz-dienstleistungsaufsichtsgesetzes (FinDAG) vom 22. April 2002 (BGBl. I S. 1310), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3171) gendert worden ist, grundstzlich vollstndig durch Gebhren sowie durch Umlage ihrer Kosten auf die beaufsichtigten Unternehmen und Institute. Gem Artikel 2 und Artikel 11 des Gesetzes zur Neuordnung der Aufgaben der Bundes-anstalt fr Finanzmarktstabilisierung (FMSA-Neu-ordnungsgesetz FMSANeuOG) vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3171) bernimmt die Bundesanstalt fr Finanzdienstleistungsaufsicht ab dem 1. Januar 2018 auch die Aufgabe als nationale Abwicklungs-behrde (NAB). Die Bundesanstalt fr Finanz-dienstleistungsaufsicht ist zur Kreditaufnahme nicht berechtigt. Die Einnahmen flieen nicht konti-nuierlich. Zur Vermeidung von Liquidittsengpssen leistet der Bund nach 13 Absatz 2 FinDAG die zur Aufrechterhaltung einer ordnungsgemen Kassen-wirtschaft notwendigen Liquidittshilfen als verzins-

  • Drucksache 18/13000 - 20 - Deutscher Bundestag - 18. Wahlperiode

    liches, unterjhriges Darlehen. Ein Finanzrahmen in Hhe von 20 Millionen Euro ist angemessen. Die Er-hhung um 10 Millionen Euro gegenber der vorhe-rigen Regelung in 12 Absatz 2 des Haushalts-gesetzes 2017 ergibt sich aus der bernahme der Aufgabe der NAB mit Wirkung zum 1. Januar 2018 und entspricht der bisherigen fr die NAB ange-meldeten Finanzplanung.

    Zu Absatz 3

    Ein Betriebsmitteldarlehen fr die Bundesanstalt fr Immobilienaufgaben ist erforderlich, um Vorsorge gegen Liquidittsengpsse zu treffen. Die Bun-desanstalt fr Immobilienaufgaben finanziert sich aus der Verwaltung und Verwertung der ihr bertragenen Liegenschaften sowie aus vereinbarten Erstattungen. Die Einnahmen aus Liegenschaftsverkufen sind von der Geschftsentwicklung abhngig. Der Zufluss der Verkaufserlse steht zeitlich nicht immer im Ein-klang mit dem Ausgabebedarf. 6 Absatz 2 des Gesetzes ber die Bundesanstalt fr Immobilien-aufgaben untersagt der Bundesanstalt fr Immo-bilienaufgaben eine Kreditaufnahme am Markt; notwendige Kredite gewhrt der Bund. Ein Finanz-rahmen als unterjhriges Darlehen in Hhe von 200 Millionen Euro ist angemessen.

    Zu Absatz 4

    Die Regelung in Satz 1 legt die Auszahlungsgrund-stze der Bundeszuschsse sowie der Beitrge des Bundes fr rentenrechtliche Kindererziehungszeiten gesetzlich fest. Nach Magabe von Satz 2 kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Fi-nanzen vom Grundsatz der Zahlung in zwlf gleichen Monatsraten abgewichen werden, sofern dies zur unterjhrigen Stabilisierung der Finanzlage der Ren-tenversicherung geboten ist.

    Zu Absatz 5

    Die in den Stzen 1 und 2 enthaltene Regelung schafft die haushaltsrechtliche Ermchtigung fr ge-gebenenfalls im Haushaltsjahr 2018 erforderlich werdende unterjhrige Liquidittshilfen an den Gesundheitsfonds. Die Regelung in Satz 3 ermglicht es, die Inanspruchnahme derartiger Liquidittshilfen gegebenenfalls zu vermeiden. Nach 221 Absatz 1 des Fnften Buches Sozialgesetzbuch erfolgen die Leistungen des Bundes zur pauschalen Abgeltung der Aufwendungen der Krankenkassen fr versicherungs-fremde Leistungen in monatlich zum ersten Bankar-beitstag zu berweisenden Teilbetrgen. Im Einver-nehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen kann der monatliche Bundeszuschuss vorgezogen werden, soweit es zur Vermeidung von Liquiditts-hilfen nach 271 Absatz 3 des Fnften Buches So-zialgesetzbuch erforderlich ist.

    Zu Absatz 6

    Die Postbeamtenversorgungskasse erbringt nach 15 Absatz 1 des Postpersonalrechtsgesetzes vom 14. September 1994 (BGBl. I S. 2325, 2353), das

    zuletzt durch Artikel 1 und 2 des Gesetzes vom 28. Mai 2015 (BGBl. I S. 813) gendert worden ist, Versorgungs- und Beihilfeleistungen an ehemalige Postbeamte und finanziert sich durch Beitrge der Postnachfolgeunternehmen sowie Zuschsse des Bundes. Um kurzzeitige Liquidittsengpsse insbe-sondere am Jahresende vor dem Eingang der Aus-gleichszahlungen der Postnachfolgeunternehmen fr Vorruhestandsprogramme zu vermeiden, erhlt der Bund die Mglichkeit, die zur Aufrechterhaltung einer ordnungsgemen Kassenwirtschaft notwendi-gen Liquidittshilfen als unverzinsliches unterjhri-ges Darlehen zu gewhren. Ein Finanzrahmen in Hhe von 250 Millionen Euro ist angemessen.

    Die Regelung ist erforderlich, solange die Postnach-folgeunternehmen Ausgleichszahlungen auf Grund der Vorruhestandsregelungen nach 4 des Gesetzes zur Verbesserung der personellen Struktur beim Bun-deseisenbahnvermgen und in den Postnachfolge-unternehmen vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378, 2426), das zuletzt durch Artikel 3 des Geset-zes vom 21. November 2012 (BGBl. I S. 2299) ge-ndert worden ist, leisten.

    Zu Absatz 7

    Die Kommission stellt den Mitgliedstaaten der Euro-pischen Union die zur Bestreitung von Ausgaben nach Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 ber die Finan-zierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik (ABl. EU Nr. L 347 vom 20. Dezember 2013, S. 549) erforderlichen Finanz-mittel in Form von monatlichen Erstattungen zur Verfgung. Bis zur berweisung dieser Zahlungen sind die Mitgliedstaaten unionsrechtlich verpflichtet, die betreffenden Finanzmittel vorzufinanzieren. In Deutschland obliegt die Bereitstellung der vorge-nannten Mittel der Bundesanstalt fr Landwirtschaft und Ernhrung. Die Liquidittshilfen sollen die Bun-desanstalt in die Lage versetzen, dieser gesetzlichen Aufgabenstellung nachzukommen.

    Zu 13

    Zu Absatz 1

    Die Regelung ist eine Ermchtigungsnorm fr die Rckzahlung zu viel erhobener Einnahmen und stellt zugleich eine Buchungsvorschrift dar. Die Vorschrift betrifft Einnahmen, die sowohl im laufenden als auch in einem vorhergehenden Haushaltsjahr erzielt wor-den sind.

    Zu Absatz 2

    Die seit 1. Januar 1998 geltende Haushaltsflexibili-sierung sieht die bertragbarkeit nicht in Anspruch genommener Haushaltsmittel vor. Es ist daher ge-boten, in diesen Fllen eine generelle Absetzung von Rckflssen bei den Ausgaben zuzulassen.

  • Deutscher Bundestag - 18. Wahlperiode - 21 - Drucksache 18/13000

    Zu Absatz 3

    Es ist nicht mglich, Berichtigungen von Titelver-wechslungen nach Abschluss der Bcher vorzu-nehmen.

    Zu Abschnitt 3 (Bewirtschaftung der Planstellen und Stellen)

    Zu 14

    Zu Absatz 1

    Whrend Planstellen fr Beamtinnen und Beamte nach Besoldungsgruppen und Amtsbezeichnungen mit rechtsverbindlicher Wirkung fr die Verwaltung ausgebracht sind, werden Stellen fr Arbeitnehme-rinnen und Arbeitnehmer lediglich in der Erluterung der Titel ausgewiesen. Die Vorschrift bestimmt, dass die Stellen fr Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ebenfalls verbindlich sind, sofern das Bundesminis-terium der Finanzen keine Abweichungen zulsst. Das Bundesministerium der Finanzen bleibt ermch-tigt, Lockerungen von der Verbindlichkeit von Stel-lenplnen auch ohne Haushaltsvermerk zuzulassen, sofern sichergestellt ist, dass dies zu Einsparungen bei den Personalausgaben fr die in die Stellenplan-flexibilisierung einbezogenen Stellen fhrt. Hiermit sollen ein wirtschaftlicherer Ressourceneinsatz er-reicht und die Eigenverantwortung bei der Bewirt-schaftung gestrkt werden.

    Zu Absatz 2

    Die zu den Zuschusstiteln des Bundeshaushalts (insti-tutionelle Frderung) aufgenommenen Stellenber-sichten werden ebenfalls fr verbindlich erklrt.

    Da bei der Aufstellung des Bundeshaushalts nicht im Einzelnen abzusehen ist, welche Projektauftrge der jeweilige institutionell gefrderte Zuwendungsem-pfnger im betreffenden Haushaltsjahr durchzufhren hat, werden die fr die Durchfhrung derartiger Pro-jektaufgaben bewilligten Stellen in die Verbindlich-keit des Stellenplans nicht einbezogen.

    Fr die Flle unvorhergesehener und tarifrechtlich unabweisbarer Hhergruppierungsansprche kann das Bundesministerium der Finanzen die Befugnis, Abweichungen von der Verbindlichkeit des Stellen-plans zuzulassen, auf die obersten Bundesbehrden delegieren. Einzelheiten hierzu werden im Rahmen der Haushaltsfhrung festgelegt.

    Zu 15

    Zu Absatz 1

    Die Regelung ermchtigt das Bundesministerium der Finanzen, unter bestimmten Voraussetzungen mit Einwilligung des Haushaltsausschusses des Deut-schen Bundestages neue Planstellen und Stellen aus-zubringen.

    Zu Absatz 2

    Die Regelung ermglicht die bernahme von ber-hangpersonal von Einrichtungen der mittelbaren

    Bundesverwaltung im weiteren Sinne, fr die Plan-stellen bzw. Stellen im Bundeshaushalt nicht ausge-bracht sind. Aufgrund der festgelegten materiellen Kriterien ist die Ermchtigung haushaltswirtschaft-lich mit einer Planstellen- bzw. Stellenumsetzung nach 50 der Bundeshaushaltsordnung vergleichbar. Eine Beteiligung des Haushaltsausschusses des Deut-schen Bundestages ist daher nicht erforderlich.

    Zu 16

    Zu Absatz 1

    Die Ermchtigung ist erforderlich, um eine Weiterbe-schftigung des berhangpersonals von Bundesbe-hrden zu untersttzen. Voraussetzung ist ein nach-gewiesener Bedarf bei der aufnehmenden Behrde. Die neu ausgebrachten Planstellen und Stellen drfen nur mit berhangpersonal von Bundesbehrden be-setzt werden.

    Zu Absatz 2

    Die im Bundeshaushalt bereits ausgebrachten Ver-merke, wonach Planstellen und Stellen nur mit ber-hangpersonal besetzt werden drfen, entfallen bei der Besetzung mit berhangpersonal von Bundesbe-hrden, da der Vermerk seinen Zweck erfllt hat.

    Zu Absatz 3

    Der zuletzt in Kapitel 6002 Titelgruppe 01 Titel 461 72 des Bundeshaushalts 2015 enthaltene Haus-haltsvermerk Nummer 2 erlaubte, die in dem Titel veranschlagten Mittel zur Deckung eines eventuellen Mehrbedarfs bei Personalausgaben aufgrund von Versetzungen von berhangpersonal aus dem Ge-schftsbereich des Bundesministeriums der Verteidi-gung in die Geschftsbereiche anderer Bundesminis-terien zu verwenden. Mit dem Haushalt 2016 wurde der vorgenannte Titel in den Einzelplan 14 integriert. Dadurch entfiel die bis dahin gegebene Verstrkungs-mglichkeit. Absatz 3 ermglicht, in den Fllen des Absatzes 1 im Haushaltsvollzug Personalausgaben einzelplanbergreifend umschichten zu knnen.

    Zu 17

    Die Vorschrift bndelt alle Regelungen des Haus-haltsgesetzes, die Ersatzplanstellen betreffen.

    Zu Absatz 1

    Zu Nummer 1

    Beamtinnen und Beamte, die in das Richteramt im Landesdienst berwechseln, sind bis zu zwei Jahre als Richterinnen und Richter kraft Auftrags ttig. In dieser Zeit sind sie vom bisherigen Dienstherrn abge-ordnet. Die vorgesehene Regelung ermglicht die Wiederbesetzung des Dienstpostens der abgeordneten Beamtin oder des abgeordneten Beamten.

    Zu Nummer 2

    Die Fallgruppe der internationalen Zusammenarbeit beinhaltet unter anderem die Verwendung bei einer zwischen- oder berstaatlichen Einrichtung, die Teil-

  • Drucksache 18/13000 - 22 - Deutscher Bundestag - 18. Wahlperiode

    nahme an einer zwischen- oder berstaatlichen Kon-ferenz sowie die Vorbereitung auf diese Ttigkeiten. Ersatzplanstellen gelten auch fr eine Verwendung im Rahmen von EU-Twinning- und vergleichbaren Projekten als ausgebracht.

    Zu 18

    Die Vorschrift bndelt alle Regelungen des Haus-haltsgesetzes, die Leerstellen betreffen.

    Zu Absatz 1

    Die Bestimmung ermglicht es, frei werdende Plan-stellen in den aufgefhrten Fllen (insbesondere Be-urlaubung aus familiren Grnden oder zur Verwen-dung bei bestimmten Einrichtungen, Verwendung beim Bundeskanzleramt oder beim Bundesprsidial-amt) unmittelbar nach dem Ausscheiden der Plan-stelleninhaber neu zu besetzen.

    Zu Absatz 2

    Bei gleichzeitiger Rckkehr mehrerer beurlaubter Beamtinnen und Beamter kann der Fall eintreten, dass auf lange Zeit jede frei werdende Planstelle fr diesen Personenkreis bentigt wird. Die Vorschrift rumt dem Bundesministerium der Finanzen die Mglichkeit ein, in einer solchen Situation den Weg-fall der Leerstellen zeitlich zu strecken.

    Zu Absatz 3

    Die Regelung erweitert den Anwendungsbereich der Regelungen der vorstehenden Abstze auf die genannten Beschftigten.

    Zu Absatz 4

    Die Bestimmung regelt das Ausbringen einer Leer-stelle beim Sondertatbestand der Wahl von Bundes-richterinnen und -richtern zu Richterinnen und Rich-tern am Bundesverfassungsgericht.

    Zu Absatz 5

    Bei Leerstellenanpassungen nach Satz 1 ist das Bun-desministerium der Finanzen zu beteiligen. Damit soll sichergestellt werden, dass die materiellen Anfor-derungen fr eine Leerstellenanpassung (Erfllung der laufbahnrechtlichen Voraussetzungen, fiktiver Karriereverlauf, Plausibilitt des Vorhandenseins einer freien Planstelle) im Einzelfall vorliegen.

    Zu 19

    Die Ermchtigung zur Umwandlung von Planstellen und Stellen soll haushaltsmig einen flexibleren Personaleinsatz (zum Beispiel bei der Versetzung von Bediensteten) ermglichen.

    Zu 20

    Zu Absatz 1

    Die Regelung trifft Vorsorge, dass auch bei geringer Fluktuationsrate und umfangreichem Stellenwegfall

    auf Grund von kw-Vermerken vorhandene Bediens-tete auf Planstellen und Stellen gefhrt werden kn-nen. Die Abweichung gilt nur so lange, bis die nchste Planstelle und Stelle der entsprechenden Besoldungs- oder Entgeltgruppe frei wird.

    Zu Absatz 2

    Die Regelung erleichtert die Einstellung und Be-schftigung schwerbehinderter Menschen im ffent-lichen Dienst des Bundes bis zu einer Beschfti-gungsquote von 6 Prozent. Die Vorschrift verweist somit nicht auf die durch das Gesetz zur Bekmpfung der Arbeitslosigkeit Schwerbehinderter vom 29. Sep-tember 2000 (BGBl. I S. 1394) von 6 auf 5 Prozent der Arbeitspltze eines Arbeitgebers reduzierte Pflichtquote zur Beschftigung schwerbehinderter Menschen. Die abgesenkte Beschftigungsquote wur-de in der Bundesverwaltung nahezu flchendeckend erreicht. Zum Erhalt der Frderwirkung wurde daher fr den ffentlichen Dienst des Bundes an einer Be-schftigungsquote von 6 Prozent festgehalten.

    Zu 21

    Die Regelung dient der Weiterverwendung von Be-diensteten, die von ihrer bisherigen Dienststelle auf Dauer nicht mehr beschftigt werden knnen.

    Zu Abschnitt 4 (bergangs- und Schlussvorschriften)

    Zu 22

    Die Vorschrift zhlt Bestimmungen auf, die bis zum Tag der Verkndung des Haushaltsgesetzes fr das folgende Haushaltsjahr weiter gelten, soweit nicht bereits in einzelnen Vorschriften die Fortgeltung angeordnet wird. Ein Fortgelten auch des 2 Ab-satz 8 bis zur Verkndung des Haushaltsgesetzes des folgenden Haushaltsjahres ist nicht erforderlich. In diesem Zeitraum steht die Kreditermchtigung aus dem noch n