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Dienstag, 27.04. 2010 und
(nur im Vollzug zusätzlich) Mittwoch 28. April 2010
◆ Wahlmappen / Vordrucke Unterlagen…….
◆ Kohlhammer Verlag
Wahl u. ZusammensetzungWahl u. Zusammensetzung(§§ 11 – 25 LPVG)(§§ 11 – 25 LPVG)
§ 11 Abs.1 § 11 Abs.1 aktives Wahlrechtaktives Wahlrecht
Alle BeschäftigtenAlle Beschäftigten
es sei denn
infolge Richterspruchinfolge RichterspruchRecht nicht besitztRecht nicht besitzt
am Wahltag seit mehram Wahltag seit mehrals 6 Monateals 6 Monate
unter Wegfall der Bezügeunter Wegfall der Bezügebeurlaubtbeurlaubt
oder die sich in der Freistellungsphase der Altersteilzeit befindenoder die sich in der Freistellungsphase der Altersteilzeit befinden
Wahl u. ZusammensetzungWahl u. Zusammensetzung(§§ 11 – 25 LPVG)(§§ 11 – 25 LPVG)
§ 4 § 4 BeschäftigteBeschäftigte
Beschäftigten i.S.d. LPVGBeschäftigten i.S.d. LPVG
BeamteBeamte ArbeitnehmerArbeitnehmerund Azubiund Azubi
Richter &Richter &StaatsanwälteStaatsanwälte
nicht an Gericht
auf Probe/kraft Auftrag
sonst keine Besch.
außer STAaußer STA
Wahl u. ZusammensetzungWahl u. Zusammensetzung(§§ 11 – 25 LPVG)(§§ 11 – 25 LPVG)
§ 4 § 4 BeschäftigteBeschäftigte
Richter & StaatsanwälteRichter & Staatsanwälte
auf Lebenszeit die an andere Dienststelle (nicht Gericht/Staatsanwaltschaft) länger als 3 Monate abgeordnet sind
Richter auf Probe und die Richter Kraft Auftrags,Die einer anderen Dienststelle als einem Gericht oder einer Staatsanwaltschaft zur Verwendung zugewiesen sind
Wahl u. ZusammensetzungWahl u. Zusammensetzung(§§ 11 – 25 LPVG)(§§ 11 – 25 LPVG)
§ 11 Abs. 2 § 11 Abs. 2 aktives Wahlrecht - Abordnungaktives Wahlrecht - Abordnung
Wer zu einer Dienststelle abgeordnet ist Wer zu einer Dienststelle abgeordnet ist
wird in ihr wahlberechtigt
sobald die AO länger als 3 Monate dauertsobald die AO länger als 3 Monate dauert
Gleichzeitig Verlust des Wahlrecht in StammdienststelleGleichzeitig Verlust des Wahlrecht in StammdienststelleDas gilt nicht, wenn
AO endet nach 6 MonateAO endet nach 6 Monate
AO zu Teilnahme an Lehrgang/Fortb.AO zu Teilnahme an Lehrgang/Fortb.
Angehörige d. Stufenvertr./GesamPRAngehörige d. Stufenvertr./GesamPR
Zuweisung gem. § 123a BRRG/Arbeitsvertr.Zuweisung gem. § 123a BRRG/Arbeitsvertr.
Wahl u. ZusammensetzungWahl u. Zusammensetzung(§§ 11 – 25 LPVG)(§§ 11 – 25 LPVG)
§ 11 Abs. 3 § 11 Abs. 3 a. Wahlrecht – BiA/Dienstanfängera. Wahlrecht – BiA/Dienstanfänger
Dienstanfänger, Beamte im VorbereitungsdienstDienstanfänger, Beamte im Vorbereitungsdienstund Beschäftigte in Berufsausbildungund Beschäftigte in Berufsausbildung
sind nur in Stammbehörde wahlberechtigtsind nur in Stammbehörde wahlberechtigt
soweit nicht § 56 LPVG anderes bestimmtsoweit nicht § 56 LPVG anderes bestimmt
Oberste Dienstbehörde bestimmt Oberste Dienstbehörde bestimmt „„Stammbehörde“ ist Stammbehörde“ ist
Wahl u. ZusammensetzungWahl u. Zusammensetzung(§§ 11 – 25 LPVG)(§§ 11 – 25 LPVG)
§ 12 Abs. 1 § 12 Abs. 1 passives Wahlrecht passives Wahlrecht
Wählbar sind alle Wahlberechtigte, die am WahltagWählbar sind alle Wahlberechtigte, die am Wahltag
seit 6 Monate im Geschäftsbereich ihrer seit 6 Monate im Geschäftsbereich ihrer Obersten DienstbehördeObersten Dienstbehörde
seit 1 Jahr in öffentlichen Verwaltungen oderseit 1 Jahr in öffentlichen Verwaltungen odervon diesen geführten Betrieben beschäftigtvon diesen geführten Betrieben beschäftigt
das 18. Lebensjahr vollendet habendas 18. Lebensjahr vollendet haben
Wahl u. ZusammensetzungWahl u. Zusammensetzung(§§ 11 – 25 LPVG)(§§ 11 – 25 LPVG)
§ 12 Abs. 2 § 12 Abs. 2 keinkein passives Wahlrecht passives Wahlrecht
Nicht wählbar sindNicht wählbar sind
Beschäftigte, die regelmäßig mit wenigerBeschäftigte, die regelmäßig mit wenigerals einem Drittel der wöchtenlichen Arbeits-als einem Drittel der wöchtenlichen Arbeits-Zeit beschäftigtZeit beschäftigt
Beschäftigte die infolge Richterspruch dieBeschäftigte die infolge Richterspruch dieFähigkeit …nicht besitzenFähigkeit …nicht besitzen
Wahl u. ZusammensetzungWahl u. Zusammensetzung(§§ 11 – 25 LPVG)(§§ 11 – 25 LPVG)
§ 12 Abs. 3 § 12 Abs. 3 keinkein passives Wahlrecht passives Wahlrecht
Nicht wählbar sindNicht wählbar sind
Leiter der DienststelleLeiter der Dienststelle
Ständiger Vertreter des Leiters der DienststelleStändiger Vertreter des Leiters der Dienststelle
Beschäftigte, die zu selbständigen EntscheidungenBeschäftigte, die zu selbständigen Entscheidungenin Personalangelegenheiten der Dienststelle befugtin Personalangelegenheiten der Dienststelle befugtsind. sind.
deren unmittelbaren Mitarbeiter, die als Personal-deren unmittelbaren Mitarbeiter, die als Personal-Sachbearbeiter die Entscheidungen vorbereitenSachbearbeiter die Entscheidungen vorbereiten
Wahl u. ZusammensetzungWahl u. Zusammensetzung(§§ 11 – 25 LPVG)(§§ 11 – 25 LPVG)
§ 15 Abs. 2 § 15 Abs. 2 Verteilung der Sitze Verteilung der Sitze
Der Wahlvorstand
die Verteilung der Sitzedie Verteilung der Sitze
errechnet
auf die Gruppenauf die Gruppen
nach den Grundsätzen der Verhältniswahlnach den Grundsätzen der Verhältniswahl
Neuerungen 2010Erstmals nur zwei Gruppen
+
Aufteilung der Gruppensitze in den Gremien D‘Hondt (Wahlvorstand) 10 Arbeitstage vor Wahlausschreiben!
Basisdaten der letzten Wahl 12/2005 Beamte = 9.377 Angestellte + Arbeiter = 6.438Ergebnis Beamte= 7 Mandate, Beschäftigte 4
Mandate
Beamte Beschäftigte
Wahl u. ZusammensetzungWahl u. Zusammensetzung(§§ 11 – 25 LPVG)(§§ 11 – 25 LPVG)
§ 16 Abs. 2 § 16 Abs. 2 Kandidatur bei anderer Gruppe Kandidatur bei anderer Gruppe
Für jede Gruppe können Für jede Gruppe können
auch Angehörige anderer Gruppenauch Angehörige anderer Gruppen
vorgeschlagen werdenvorgeschlagen werden
Die Gewählten gelten als Vertreter derjenigen Gruppe, für die sie vorgeschlagen worden sind.
Satz 2 gilt auch für Ersatzmitglieder
Wahl u. ZusammensetzungWahl u. Zusammensetzung(§§ 11 – 25 LPVG)(§§ 11 – 25 LPVG)
§ 17 Abs. 2 § 17 Abs. 2 Getrennte Wahl (Gruppen) Getrennte Wahl (Gruppen)
Besteht der Personalrat aus mehr als 1 Person
so wählen die Gruppen, die
Beamte-Beamte-VertreterVertreter
in in getrennter Wahlgängengetrennter Wahlgängen
ArbeitnehmerArbeitnehmerVertreter Vertreter
Es sei denn, - eine Gruppe erhält keine Vertretung (§15/4) - gemeinsame Wahl wurde beschlossen
Wahl u. ZusammensetzungWahl u. Zusammensetzung(§§ 11 – 25 LPVG)(§§ 11 – 25 LPVG)
§ 17 Abs. 3 § 17 Abs. 3 Verhältnis-/……….wahl Verhältnis-/……….wahl
Nach den Grundsätzen der Verhältniswahl ist zu wählen, wenn
bei Gruppenwahl für die betreffende Gruppe bei Gruppenwahl für die betreffende Gruppe mehreremehrere Wahlvorschläge eingegangen sind oderWahlvorschläge eingegangen sind oder
bei gemeinsamer Wahl bei gemeinsamer Wahl mehreremehrere gültige gültige Wahlvorschläge eingegangen sindWahlvorschläge eingegangen sind
und mehr als 1 Vertreter zu wählen ist.
Wahl u. ZusammensetzungWahl u. Zusammensetzung(§§ 11 – 25 LPVG)(§§ 11 – 25 LPVG)
§ 17 Abs. 3 § 17 Abs. 3 Verhältnis-/……….wahl Verhältnis-/……….wahl
Bei Verhältniswahl kann der Wähler
panaschierenpanaschieren – (Übernahme von Wähler auf – (Übernahme von Wähler auf anderen Wahlvorschlag)anderen Wahlvorschlag)
kumulierenkumulieren – (1 bis 3 Stimmen je Bewerber – (1 bis 3 Stimmen je Bewerber vergeben)vergeben)
und
§31 WO
§31 WO
Wahlvorschlag 1
Nr.: Bewerber Sti.
1 Meier
2 Müller
3 Heid
4 Kunz
5 Horn
3
1
2
X
Wahlvorschlag 2
Nr.: Bewerber Sti.
1 Kunz
2 Adam
3 Moser
4
5
Wahlvorschlag 3
Nr.: Bewerber Sti.
1 Horn
2 Pieper
3 Weiss
4
5
X
-
-
1
Stimmzettel: Gruppe Beamte, Beispiel kumulieren
Von 11 PR-Sitzen, 7 Bea.Sitze, damit Wähler = 7 Stimmen
§31 WO
§31 WO
Wahlvorschlag 1
Nr.: Bewerber Sti.
1 Meier
2 Müller
3 Heid
4 Mauer
5 Heinz
3
1
3
Wahlvorschlag 2
Nr.: Bewerber Sti.
1 Kunz
2 Adam
3 Moser
4
5
Wahlvorschlag 3
Nr.: Bewerber Sti.
1 Horn
2 Pieper
3 Weiss
4
5
-
-
Stimmzettel: Gruppe Beamte, Beispiel panaschieren
Von 11 PR-Sitzen, 7 Bea.Sitze, damit Wähler = 7 Stimmen
§31 WO
§31 WO
Wahl u. ZusammensetzungWahl u. Zusammensetzung(§§ 11 – 25 LPVG)(§§ 11 – 25 LPVG)
§ 17 Abs. 3 § 17 Abs. 3 Verhältnis-/……….wahl Verhältnis-/……….wahl
Die Ermittlung der gewählten Gruppenvertreter
erfolgt nach dem erfolgt nach dem
d‘ hondt‘ schen Höchstzahlverfahrend‘ hondt‘ schen Höchstzahlverfahren
§7 WO§7 WO
Wahl u. ZusammensetzungWahl u. Zusammensetzung(§§ 11 – 25 LPVG)(§§ 11 – 25 LPVG)
WahlvorschlägeWahlvorschläge
können
§ 17 Abs. 4 § 17 Abs. 4 Wahlvorschläge Wahlvorschläge
Die wahlberechtigten Beschäftigten +
Wahlvorschlag machen
Die in der Dienststellevertretenen Gewerk-schaften
von min. 1/20 der wahlberechtigtenGruppenangehörigen, unterzeichnet
In jedem Fall genügt die Unterzeichnungdurch 50 wahlb. Gruppenangehörigen
Die nach § 12 Abs. 3 nicht wählbaren Beschäftigten
dürfen keine Wahlvorschlägemachen oder unterschreiben
Wahl u. ZusammensetzungWahl u. Zusammensetzung(§§ 11 – 25 LPVG)(§§ 11 – 25 LPVG)
§ 17 Abs. 7 § 17 Abs. 7 Kandidatur nur auf 1 WahlvorschlagKandidatur nur auf 1 Wahlvorschlag
Jeder Beschäftigte
kann
einem Wahlvorschlag benannt werden
nur auf
Wahl u. ZusammensetzungWahl u. Zusammensetzung(§§ 11 – 25 LPVG)(§§ 11 – 25 LPVG)
§ 19 Abs. 1 § 19 Abs. 1 Regelmäßige PersonalratswahlenRegelmäßige Personalratswahlen
Die regelmäßigen Personalratswahlen
finden
in der Zeit vom 1. März bis 31. Mai
alle 4 Jahre
statt
Wahl u. ZusammensetzungWahl u. Zusammensetzung(§§ 11 – 25 LPVG)(§§ 11 – 25 LPVG)
§ 50 Abs. 1 LPVGWO sieht für die gleichzeitige Durchführung mehrerer Wahlen folgende Regelung vor:
In den einzelnen Verwaltungszweigen sollen die Wahl des Hauptpersonalratsund die Wahl der Bezirkspersonalräte möglichst gleichzeitig stattfinden. Ebenso sollen die Wahl des Personalrats der einzelnen Dienststellen und dieWahl des Gesamtpersonalrats möglichst gleichzeitig durchgeführt werden.
Die Wahlen des Personalrats und des Gesamtpersonalrats können auch gleichzeitig mit den Wahlen der Stufenvertretungen durchgeführt werden.“
Wahl u. ZusammensetzungWahl u. Zusammensetzung(§§ 11 – 25 LPVG)(§§ 11 – 25 LPVG)
§ 23 Abs. 1 § 23 Abs. 1 Einleitung der WahlEinleitung der Wahl
spätestens 6 Wochen
Der Wahlvorstand hat die Wahl
vor dem vorgesehenen Wahltag (15.03.2010)
Die Wahl soll rechtzeitig vor dem Ablauf der Amtszeit des PR, in den Fällen des § 19 Abs. 2, des § 29 Abs.2 und des § 21 spätestens 2 Monate nach der Wahl des Wahlvorstandes stattfinden.
die Wahleinzuleiten
Kommt der Wahlvorstand dieser Verpflichtung nicht nach, so beruft der Leiterder Dienststelle eine Personalversammlung zur Wahl eines neuen Wahlvor-standes ein. § 20 Abs. 2 Satz 3 und § 22 gelten entsprechend.
Wahl u. ZusammensetzungWahl u. Zusammensetzung(§§ 11 – 25 LPVG)(§§ 11 – 25 LPVG)
§ 23 Abs. 2 § 23 Abs. 2 Auszählung, Ergebnis, NiederschriftAuszählung, Ergebnis, Niederschrift
nimmt der Wahlvorstand
Unverzüglich den Abschluss der Wahl
öffentlich
die Auszählung der Stimmen vor
stellt deren Er-gebnis in einer
Niederschrift fest
Bekanntgabe perAushang
Abschriftübersenden
Dienststellenleiter
Gewerkschaften
Vertreter der Wahlvorschläge
Wahl u. ZusammensetzungWahl u. Zusammensetzung(§§ 11 – 25 LPVG)(§§ 11 – 25 LPVG)
darf kein Wahlberechtigter in der Ausübung des
§ 24 Abs. 1 § 24 Abs. 1 BehinderungsverbotBehinderungsverbot
Niemand darf die Wahl des Personalrats
behindern oder In einer gegen dieguten Sitten verstoßender Weisebeeinflussen
passiven Wahlrecht oder aktiven Wahlrecht
insbesondere
beschränkt werden
§ 48 Abs. 1 Satz 1 u. 2 gilt für die Mitglieder des Wahlvorstandes/Wahlbewerber entsprechend
(Keine Versetzung/Um-setzung gg. d. Willen)
§ 54 Abs.1 § 54 Abs.1 GesamtpersonalratGesamtpersonalrat
In den Fällen des § 9 Abs. 2In den Fällen des § 9 Abs. 2
wird neben den einzelnen Personalrätenwird neben den einzelnen Personalräten
ein Gesamtpersonalrat gebildetein Gesamtpersonalrat gebildet
Wahl des GesamtPR u. Wahl des GesamtPR u. Stufenvertretungen Stufenvertretungen (§§ 54 – 55 LPVG)(§§ 54 – 55 LPVG)
AußenstellenAußenstellen
NebenstellenNebenstellen
Teile einer Dienststelle Teile einer Dienststelle
räumlich weit entfernträumlich weit entferntSelbständige Selbständige DienststellenDienststellen
Beachte geändert –auch Entscheidung zur Bildung
§ 55 Abs.1 § 55 Abs.1 Bildung von StufenvertretungenBildung von Stufenvertretungen
Für den Geschäftsbereich mehrstufiger Verw.Für den Geschäftsbereich mehrstufiger Verw.werden Stufenvertretungen gebildet, und zwar werden Stufenvertretungen gebildet, und zwar
Wahl des GesamtPR u. Wahl des GesamtPR u. Stufenvertretungen Stufenvertretungen (§§ 54 – 55 LPVG)(§§ 54 – 55 LPVG)
Mittelbehörden OLGMittelbehörden OLG BezirkspersonalräteBezirkspersonalräte
Obersten Dienst-Obersten Dienst-Behörden - JuMBehörden - JuM
HauptpersonalräteHauptpersonalräte
Mittelbehörde i.S.d. Gesetzes ist die einer obersten Dienstbehörde Mittelbehörde i.S.d. Gesetzes ist die einer obersten Dienstbehörde unmittel-bar nachgeordnete Behörde, der andere Dienststellen unmittel-bar nachgeordnete Behörde, der andere Dienststellen nachgeordnet sind.nachgeordnet sind.
Die Mitglieder des Bezirkspersonalrats werden von den zumDie Mitglieder des Bezirkspersonalrats werden von den zumGeschäftsbereich der Mittelbehörde, die Mitglieder des Haupt-Geschäftsbereich der Mittelbehörde, die Mitglieder des Haupt-
personalrats von den zum Geschäftsbereich der oberstenpersonalrats von den zum Geschäftsbereich der oberstenDienstbehörde gehörenden Beschäftigen gewählt.Dienstbehörde gehörenden Beschäftigen gewählt.
§ 54 Abs. 2 § 54 Abs. 2 Mitglieder der Stufenvertretungen Mitglieder der Stufenvertretungen
Mitglieder
bis zu 3.000 i. d. R. Beschäftigten = 7
3.001 bis 5.000 i. d. R. Beschäftigten = 9
5.001 und Mehr i. d. R. Beschäftigten = 11
Wahl des GesamtPR u. Wahl des GesamtPR u. Stufenvertretungen Stufenvertretungen (§§ 54 – 55 LPVG)(§§ 54 – 55 LPVG)
Die Stufenvertretung besteht
§ 55 Abs. 3 § 55 Abs. 3 Wahl, Amtszeit, GeschäftsführungWahl, Amtszeit, Geschäftsführung
Für dieFür die
Wahl des GesamtPR u. Wahl des GesamtPR u. Stufenvertretungen Stufenvertretungen (§§ 54 – 55 LPVG)(§§ 54 – 55 LPVG)
WahlWahl AmtszeitAmtszeit GeschäftsführungGeschäftsführung
gelten die §§ 11 bis 13, 14 Abs. 1, 2 und 5, § 15 Abs. 1 und 2, §§ 16 bis 21, 23 bis 33, § 34 Abs. 1 bis 4, §§ 36 bis 39, 40 Abs. 1, 2 und 3 Nr. 1, §§ 42 bis 46, 47 Abs. 1 bis 3 und 5 bis 7, sowie § 48 und 54 Abs. 3 Satz 2 und 3 sowie Abs. 4 mit folgenden Maßgaben entsprechend:
§ 55 Abs. 3 § 55 Abs. 3 Wahl, Amtszeit, GeschäftsführungWahl, Amtszeit, Geschäftsführung
Wahl des GesamtPR u. Wahl des GesamtPR u. Stufenvertretungen Stufenvertretungen (§§ 54 – 55 LPVG)(§§ 54 – 55 LPVG)
§ 12 Abs. 3 gilt nur für die leitenden Beschäftigten der Dienst-stelle, bei der die Stufenvertretung errichtet ist, sowie für die unmittelbaren Mitarbeiter dieser Beschäftigten, die als Per-sonalsachbearbeiter Entscheidungen vorbereiten
Die in § 12 Abs. 3 genannten Personen, die Beschäftigte einernachgeordneten Dienststelle sind, dürfen als Mitglieder der Stufenvertretung an Personalangelegenheiten der eigenen Dienststelle weder beratend noch entscheidend mitwirken.Bei der entsprechenden Anwendung des § 34 Abs. 1 tritt an die Stelle der Frist von 6 Arbeitstagen die Frist von 12 Arbeitstagen (Konst.- Sitzung).
1.
2.
3.
§ 55 Abs. 3 § 55 Abs. 3 Wahl, Amtszeit, GeschäftsführungWahl, Amtszeit, Geschäftsführung
Wahl des GesamtPR u. Wahl des GesamtPR u. Stufenvertretungen Stufenvertretungen (§§ 54 – 55 LPVG)(§§ 54 – 55 LPVG)
§ 41 Abs. 2 gilt mit der Maßgabe, dass beim Bezirkspersonal-rat die Bezirksschwerbehindertenvertretung, die für die Dienststelle, bei der der Bezirkspersonalrat gebildet ist, zu-ständig ist; dies gilt entsprechend für die Beteiligung der Hauptschwerbehindertenvertretung beim Hauptpersonalrat
Der für die Reisekostenvergütung nach § 45 Abs. 1 Satz 2 maßgebende Dienstort ist der Sitz der Dienststelle, der das Mitglied der Stufenvertretung angehört.
Der Vorsitzende kann im schriftlichen Verfahren beschließenlassen. Die Beschlussfassung muss in einer Sitzung der Stufenvertretung erfolgen, wenn im Einzelfall ein Drittel der Mitglieder dem schriftlichen Verfahren widerspricht.
4.
5.
6.
Personalratswahl 2010
Die „AG Justiz“ im BBW/Tarifunion
1.BSBD2.BDR3.Württ. Notarverband4.Deutscher Gerichtsvollzieherbund5.Deutscher Amtsanwaltsverein 6.BTB 7.Badischer Notarverband
Liste „AG Justiz“bbw
DJGbbw
VerdiDGB
Beamte
Angestellte
Arbeiter
Sitze 6 3 2
1. Konrath, Georg (Justizvollzug)
2. Peters, Jürgen3. Stengele,
Silvia4. Haas, Monika
1. Basan, Gisela
1. Haug, Jürgen
1. Pfeiffer, Ursula
1. Reiter, Sybille
1. Kilb, Birgit
1. Ohl, Renate 1. Rauhöft, Siegfried
Gehen Sie zur Wahl und unterstützen Sie die Kandidatinnen und Kandidaten des BSBD auf der Liste der „AG-Justiz“
Alle die dies nicht persönlich tun können, sollten unbedingt Briefwahl beantragen!
Vielen Dank für Ihr Vertrauen!Ihr
Georg Konrath Vorsitzender des HPR