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Dienstag, 27.04. 2010 und (nur im Vollzug zusätzlich) Mittwoch 28. April 2010

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Dienstag, 27.04. 2010 und

(nur im Vollzug zusätzlich) Mittwoch 28. April 2010

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◆ Wahlmappen / Vordrucke Unterlagen…….

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◆ Kohlhammer Verlag

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Wahl u. ZusammensetzungWahl u. Zusammensetzung(§§ 11 – 25 LPVG)(§§ 11 – 25 LPVG)

§ 11 Abs.1 § 11 Abs.1 aktives Wahlrechtaktives Wahlrecht

Alle BeschäftigtenAlle Beschäftigten

es sei denn

infolge Richterspruchinfolge RichterspruchRecht nicht besitztRecht nicht besitzt

am Wahltag seit mehram Wahltag seit mehrals 6 Monateals 6 Monate

unter Wegfall der Bezügeunter Wegfall der Bezügebeurlaubtbeurlaubt

oder die sich in der Freistellungsphase der Altersteilzeit befindenoder die sich in der Freistellungsphase der Altersteilzeit befinden

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Wahl u. ZusammensetzungWahl u. Zusammensetzung(§§ 11 – 25 LPVG)(§§ 11 – 25 LPVG)

§ 4 § 4 BeschäftigteBeschäftigte

Beschäftigten i.S.d. LPVGBeschäftigten i.S.d. LPVG

BeamteBeamte ArbeitnehmerArbeitnehmerund Azubiund Azubi

Richter &Richter &StaatsanwälteStaatsanwälte

nicht an Gericht

auf Probe/kraft Auftrag

sonst keine Besch.

außer STAaußer STA

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Wahl u. ZusammensetzungWahl u. Zusammensetzung(§§ 11 – 25 LPVG)(§§ 11 – 25 LPVG)

§ 4 § 4 BeschäftigteBeschäftigte

Richter & StaatsanwälteRichter & Staatsanwälte

auf Lebenszeit die an andere Dienststelle (nicht Gericht/Staatsanwaltschaft) länger als 3 Monate abgeordnet sind

Richter auf Probe und die Richter Kraft Auftrags,Die einer anderen Dienststelle als einem Gericht oder einer Staatsanwaltschaft zur Verwendung zugewiesen sind

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Wahl u. ZusammensetzungWahl u. Zusammensetzung(§§ 11 – 25 LPVG)(§§ 11 – 25 LPVG)

§ 11 Abs. 2 § 11 Abs. 2 aktives Wahlrecht - Abordnungaktives Wahlrecht - Abordnung

Wer zu einer Dienststelle abgeordnet ist Wer zu einer Dienststelle abgeordnet ist

wird in ihr wahlberechtigt

sobald die AO länger als 3 Monate dauertsobald die AO länger als 3 Monate dauert

Gleichzeitig Verlust des Wahlrecht in StammdienststelleGleichzeitig Verlust des Wahlrecht in StammdienststelleDas gilt nicht, wenn

AO endet nach 6 MonateAO endet nach 6 Monate

AO zu Teilnahme an Lehrgang/Fortb.AO zu Teilnahme an Lehrgang/Fortb.

Angehörige d. Stufenvertr./GesamPRAngehörige d. Stufenvertr./GesamPR

Zuweisung gem. § 123a BRRG/Arbeitsvertr.Zuweisung gem. § 123a BRRG/Arbeitsvertr.

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Wahl u. ZusammensetzungWahl u. Zusammensetzung(§§ 11 – 25 LPVG)(§§ 11 – 25 LPVG)

§ 11 Abs. 3 § 11 Abs. 3 a. Wahlrecht – BiA/Dienstanfängera. Wahlrecht – BiA/Dienstanfänger

Dienstanfänger, Beamte im VorbereitungsdienstDienstanfänger, Beamte im Vorbereitungsdienstund Beschäftigte in Berufsausbildungund Beschäftigte in Berufsausbildung

sind nur in Stammbehörde wahlberechtigtsind nur in Stammbehörde wahlberechtigt

soweit nicht § 56 LPVG anderes bestimmtsoweit nicht § 56 LPVG anderes bestimmt

Oberste Dienstbehörde bestimmt Oberste Dienstbehörde bestimmt „„Stammbehörde“ ist Stammbehörde“ ist

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Wahl u. ZusammensetzungWahl u. Zusammensetzung(§§ 11 – 25 LPVG)(§§ 11 – 25 LPVG)

§ 12 Abs. 1 § 12 Abs. 1 passives Wahlrecht passives Wahlrecht

Wählbar sind alle Wahlberechtigte, die am WahltagWählbar sind alle Wahlberechtigte, die am Wahltag

seit 6 Monate im Geschäftsbereich ihrer seit 6 Monate im Geschäftsbereich ihrer Obersten DienstbehördeObersten Dienstbehörde

seit 1 Jahr in öffentlichen Verwaltungen oderseit 1 Jahr in öffentlichen Verwaltungen odervon diesen geführten Betrieben beschäftigtvon diesen geführten Betrieben beschäftigt

das 18. Lebensjahr vollendet habendas 18. Lebensjahr vollendet haben

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Wahl u. ZusammensetzungWahl u. Zusammensetzung(§§ 11 – 25 LPVG)(§§ 11 – 25 LPVG)

§ 12 Abs. 2 § 12 Abs. 2 keinkein passives Wahlrecht passives Wahlrecht

Nicht wählbar sindNicht wählbar sind

Beschäftigte, die regelmäßig mit wenigerBeschäftigte, die regelmäßig mit wenigerals einem Drittel der wöchtenlichen Arbeits-als einem Drittel der wöchtenlichen Arbeits-Zeit beschäftigtZeit beschäftigt

Beschäftigte die infolge Richterspruch dieBeschäftigte die infolge Richterspruch dieFähigkeit …nicht besitzenFähigkeit …nicht besitzen

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Wahl u. ZusammensetzungWahl u. Zusammensetzung(§§ 11 – 25 LPVG)(§§ 11 – 25 LPVG)

§ 12 Abs. 3 § 12 Abs. 3 keinkein passives Wahlrecht passives Wahlrecht

Nicht wählbar sindNicht wählbar sind

Leiter der DienststelleLeiter der Dienststelle

Ständiger Vertreter des Leiters der DienststelleStändiger Vertreter des Leiters der Dienststelle

Beschäftigte, die zu selbständigen EntscheidungenBeschäftigte, die zu selbständigen Entscheidungenin Personalangelegenheiten der Dienststelle befugtin Personalangelegenheiten der Dienststelle befugtsind. sind.

deren unmittelbaren Mitarbeiter, die als Personal-deren unmittelbaren Mitarbeiter, die als Personal-Sachbearbeiter die Entscheidungen vorbereitenSachbearbeiter die Entscheidungen vorbereiten

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Wahl u. ZusammensetzungWahl u. Zusammensetzung(§§ 11 – 25 LPVG)(§§ 11 – 25 LPVG)

§ 15 Abs. 2 § 15 Abs. 2 Verteilung der Sitze Verteilung der Sitze

Der Wahlvorstand

die Verteilung der Sitzedie Verteilung der Sitze

errechnet

auf die Gruppenauf die Gruppen

nach den Grundsätzen der Verhältniswahlnach den Grundsätzen der Verhältniswahl

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Neuerungen 2010Erstmals nur zwei Gruppen

+

Aufteilung der Gruppensitze in den Gremien D‘Hondt (Wahlvorstand) 10 Arbeitstage vor Wahlausschreiben!

Basisdaten der letzten Wahl 12/2005 Beamte = 9.377 Angestellte + Arbeiter = 6.438Ergebnis Beamte= 7 Mandate, Beschäftigte 4

Mandate

Beamte Beschäftigte

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Wahl u. ZusammensetzungWahl u. Zusammensetzung(§§ 11 – 25 LPVG)(§§ 11 – 25 LPVG)

§ 16 Abs. 2 § 16 Abs. 2 Kandidatur bei anderer Gruppe Kandidatur bei anderer Gruppe

Für jede Gruppe können Für jede Gruppe können

auch Angehörige anderer Gruppenauch Angehörige anderer Gruppen

vorgeschlagen werdenvorgeschlagen werden

Die Gewählten gelten als Vertreter derjenigen Gruppe, für die sie vorgeschlagen worden sind.

Satz 2 gilt auch für Ersatzmitglieder

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Wahl u. ZusammensetzungWahl u. Zusammensetzung(§§ 11 – 25 LPVG)(§§ 11 – 25 LPVG)

§ 17 Abs. 2 § 17 Abs. 2 Getrennte Wahl (Gruppen) Getrennte Wahl (Gruppen)

Besteht der Personalrat aus mehr als 1 Person

so wählen die Gruppen, die

Beamte-Beamte-VertreterVertreter

in in getrennter Wahlgängengetrennter Wahlgängen

ArbeitnehmerArbeitnehmerVertreter Vertreter

Es sei denn, - eine Gruppe erhält keine Vertretung (§15/4) - gemeinsame Wahl wurde beschlossen

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Wahl u. ZusammensetzungWahl u. Zusammensetzung(§§ 11 – 25 LPVG)(§§ 11 – 25 LPVG)

§ 17 Abs. 3 § 17 Abs. 3 Verhältnis-/……….wahl Verhältnis-/……….wahl

Nach den Grundsätzen der Verhältniswahl ist zu wählen, wenn

bei Gruppenwahl für die betreffende Gruppe bei Gruppenwahl für die betreffende Gruppe mehreremehrere Wahlvorschläge eingegangen sind oderWahlvorschläge eingegangen sind oder

bei gemeinsamer Wahl bei gemeinsamer Wahl mehreremehrere gültige gültige Wahlvorschläge eingegangen sindWahlvorschläge eingegangen sind

und mehr als 1 Vertreter zu wählen ist.

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Wahl u. ZusammensetzungWahl u. Zusammensetzung(§§ 11 – 25 LPVG)(§§ 11 – 25 LPVG)

§ 17 Abs. 3 § 17 Abs. 3 Verhältnis-/……….wahl Verhältnis-/……….wahl

Bei Verhältniswahl kann der Wähler

panaschierenpanaschieren – (Übernahme von Wähler auf – (Übernahme von Wähler auf anderen Wahlvorschlag)anderen Wahlvorschlag)

kumulierenkumulieren – (1 bis 3 Stimmen je Bewerber – (1 bis 3 Stimmen je Bewerber vergeben)vergeben)

und

§31 WO

§31 WO

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Wahlvorschlag 1

Nr.: Bewerber Sti.

1 Meier

2 Müller

3 Heid

4 Kunz

5 Horn

3

1

2

X

Wahlvorschlag 2

Nr.: Bewerber Sti.

1 Kunz

2 Adam

3 Moser

4

5

Wahlvorschlag 3

Nr.: Bewerber Sti.

1 Horn

2 Pieper

3 Weiss

4

5

X

-

-

1

Stimmzettel: Gruppe Beamte, Beispiel kumulieren

Von 11 PR-Sitzen, 7 Bea.Sitze, damit Wähler = 7 Stimmen

§31 WO

§31 WO

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Wahlvorschlag 1

Nr.: Bewerber Sti.

1 Meier

2 Müller

3 Heid

4 Mauer

5 Heinz

3

1

3

Wahlvorschlag 2

Nr.: Bewerber Sti.

1 Kunz

2 Adam

3 Moser

4

5

Wahlvorschlag 3

Nr.: Bewerber Sti.

1 Horn

2 Pieper

3 Weiss

4

5

-

-

Stimmzettel: Gruppe Beamte, Beispiel panaschieren

Von 11 PR-Sitzen, 7 Bea.Sitze, damit Wähler = 7 Stimmen

§31 WO

§31 WO

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Wahl u. ZusammensetzungWahl u. Zusammensetzung(§§ 11 – 25 LPVG)(§§ 11 – 25 LPVG)

§ 17 Abs. 3 § 17 Abs. 3 Verhältnis-/……….wahl Verhältnis-/……….wahl

Die Ermittlung der gewählten Gruppenvertreter

erfolgt nach dem erfolgt nach dem

d‘ hondt‘ schen Höchstzahlverfahrend‘ hondt‘ schen Höchstzahlverfahren

§7 WO§7 WO

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Wahl u. ZusammensetzungWahl u. Zusammensetzung(§§ 11 – 25 LPVG)(§§ 11 – 25 LPVG)

WahlvorschlägeWahlvorschläge

können

§ 17 Abs. 4 § 17 Abs. 4 Wahlvorschläge Wahlvorschläge

Die wahlberechtigten Beschäftigten +

Wahlvorschlag machen

Die in der Dienststellevertretenen Gewerk-schaften

von min. 1/20 der wahlberechtigtenGruppenangehörigen, unterzeichnet

In jedem Fall genügt die Unterzeichnungdurch 50 wahlb. Gruppenangehörigen

Die nach § 12 Abs. 3 nicht wählbaren Beschäftigten

dürfen keine Wahlvorschlägemachen oder unterschreiben

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Wahl u. ZusammensetzungWahl u. Zusammensetzung(§§ 11 – 25 LPVG)(§§ 11 – 25 LPVG)

§ 17 Abs. 7 § 17 Abs. 7 Kandidatur nur auf 1 WahlvorschlagKandidatur nur auf 1 Wahlvorschlag

Jeder Beschäftigte

kann

einem Wahlvorschlag benannt werden

nur auf

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Wahl u. ZusammensetzungWahl u. Zusammensetzung(§§ 11 – 25 LPVG)(§§ 11 – 25 LPVG)

§ 19 Abs. 1 § 19 Abs. 1 Regelmäßige PersonalratswahlenRegelmäßige Personalratswahlen

Die regelmäßigen Personalratswahlen

finden

in der Zeit vom 1. März bis 31. Mai

alle 4 Jahre

statt

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Wahl u. ZusammensetzungWahl u. Zusammensetzung(§§ 11 – 25 LPVG)(§§ 11 – 25 LPVG)

§ 50 Abs. 1 LPVGWO sieht für die gleichzeitige Durchführung mehrerer Wahlen folgende Regelung vor:

In den einzelnen Verwaltungszweigen sollen die Wahl des Hauptpersonalratsund die Wahl der Bezirkspersonalräte möglichst gleichzeitig stattfinden. Ebenso sollen die Wahl des Personalrats der einzelnen Dienststellen und dieWahl des Gesamtpersonalrats möglichst gleichzeitig durchgeführt werden.

Die Wahlen des Personalrats und des Gesamtpersonalrats können auch gleichzeitig mit den Wahlen der Stufenvertretungen durchgeführt werden.“

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Wahl u. ZusammensetzungWahl u. Zusammensetzung(§§ 11 – 25 LPVG)(§§ 11 – 25 LPVG)

§ 23 Abs. 1 § 23 Abs. 1 Einleitung der WahlEinleitung der Wahl

spätestens 6 Wochen

Der Wahlvorstand hat die Wahl

vor dem vorgesehenen Wahltag (15.03.2010)

Die Wahl soll rechtzeitig vor dem Ablauf der Amtszeit des PR, in den Fällen des § 19 Abs. 2, des § 29 Abs.2 und des § 21 spätestens 2 Monate nach der Wahl des Wahlvorstandes stattfinden.

die Wahleinzuleiten

Kommt der Wahlvorstand dieser Verpflichtung nicht nach, so beruft der Leiterder Dienststelle eine Personalversammlung zur Wahl eines neuen Wahlvor-standes ein. § 20 Abs. 2 Satz 3 und § 22 gelten entsprechend.

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Wahl u. ZusammensetzungWahl u. Zusammensetzung(§§ 11 – 25 LPVG)(§§ 11 – 25 LPVG)

§ 23 Abs. 2 § 23 Abs. 2 Auszählung, Ergebnis, NiederschriftAuszählung, Ergebnis, Niederschrift

nimmt der Wahlvorstand

Unverzüglich den Abschluss der Wahl

öffentlich

die Auszählung der Stimmen vor

stellt deren Er-gebnis in einer

Niederschrift fest

Bekanntgabe perAushang

Abschriftübersenden

Dienststellenleiter

Gewerkschaften

Vertreter der Wahlvorschläge

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Wahl u. ZusammensetzungWahl u. Zusammensetzung(§§ 11 – 25 LPVG)(§§ 11 – 25 LPVG)

darf kein Wahlberechtigter in der Ausübung des

§ 24 Abs. 1 § 24 Abs. 1 BehinderungsverbotBehinderungsverbot

Niemand darf die Wahl des Personalrats

behindern oder In einer gegen dieguten Sitten verstoßender Weisebeeinflussen

passiven Wahlrecht oder aktiven Wahlrecht

insbesondere

beschränkt werden

§ 48 Abs. 1 Satz 1 u. 2 gilt für die Mitglieder des Wahlvorstandes/Wahlbewerber entsprechend

(Keine Versetzung/Um-setzung gg. d. Willen)

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§ 54 Abs.1 § 54 Abs.1 GesamtpersonalratGesamtpersonalrat

In den Fällen des § 9 Abs. 2In den Fällen des § 9 Abs. 2

wird neben den einzelnen Personalrätenwird neben den einzelnen Personalräten

ein Gesamtpersonalrat gebildetein Gesamtpersonalrat gebildet

Wahl des GesamtPR u. Wahl des GesamtPR u. Stufenvertretungen Stufenvertretungen (§§ 54 – 55 LPVG)(§§ 54 – 55 LPVG)

AußenstellenAußenstellen

NebenstellenNebenstellen

Teile einer Dienststelle Teile einer Dienststelle

räumlich weit entfernträumlich weit entferntSelbständige Selbständige DienststellenDienststellen

Beachte geändert –auch Entscheidung zur Bildung

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§ 55 Abs.1 § 55 Abs.1 Bildung von StufenvertretungenBildung von Stufenvertretungen

Für den Geschäftsbereich mehrstufiger Verw.Für den Geschäftsbereich mehrstufiger Verw.werden Stufenvertretungen gebildet, und zwar werden Stufenvertretungen gebildet, und zwar

Wahl des GesamtPR u. Wahl des GesamtPR u. Stufenvertretungen Stufenvertretungen (§§ 54 – 55 LPVG)(§§ 54 – 55 LPVG)

Mittelbehörden OLGMittelbehörden OLG BezirkspersonalräteBezirkspersonalräte

Obersten Dienst-Obersten Dienst-Behörden - JuMBehörden - JuM

HauptpersonalräteHauptpersonalräte

Mittelbehörde i.S.d. Gesetzes ist die einer obersten Dienstbehörde Mittelbehörde i.S.d. Gesetzes ist die einer obersten Dienstbehörde unmittel-bar nachgeordnete Behörde, der andere Dienststellen unmittel-bar nachgeordnete Behörde, der andere Dienststellen nachgeordnet sind.nachgeordnet sind.

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Die Mitglieder des Bezirkspersonalrats werden von den zumDie Mitglieder des Bezirkspersonalrats werden von den zumGeschäftsbereich der Mittelbehörde, die Mitglieder des Haupt-Geschäftsbereich der Mittelbehörde, die Mitglieder des Haupt-

personalrats von den zum Geschäftsbereich der oberstenpersonalrats von den zum Geschäftsbereich der oberstenDienstbehörde gehörenden Beschäftigen gewählt.Dienstbehörde gehörenden Beschäftigen gewählt.

§ 54 Abs. 2 § 54 Abs. 2 Mitglieder der Stufenvertretungen Mitglieder der Stufenvertretungen

Mitglieder

bis zu 3.000 i. d. R. Beschäftigten = 7

3.001 bis 5.000 i. d. R. Beschäftigten = 9

5.001 und Mehr i. d. R. Beschäftigten = 11

Wahl des GesamtPR u. Wahl des GesamtPR u. Stufenvertretungen Stufenvertretungen (§§ 54 – 55 LPVG)(§§ 54 – 55 LPVG)

Die Stufenvertretung besteht

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§ 55 Abs. 3 § 55 Abs. 3 Wahl, Amtszeit, GeschäftsführungWahl, Amtszeit, Geschäftsführung

Für dieFür die

Wahl des GesamtPR u. Wahl des GesamtPR u. Stufenvertretungen Stufenvertretungen (§§ 54 – 55 LPVG)(§§ 54 – 55 LPVG)

WahlWahl AmtszeitAmtszeit GeschäftsführungGeschäftsführung

gelten die §§ 11 bis 13, 14 Abs. 1, 2 und 5, § 15 Abs. 1 und 2, §§ 16 bis 21, 23 bis 33, § 34 Abs. 1 bis 4, §§ 36 bis 39, 40 Abs. 1, 2 und 3 Nr. 1, §§ 42 bis 46, 47 Abs. 1 bis 3 und 5 bis 7, sowie § 48 und 54 Abs. 3 Satz 2 und 3 sowie Abs. 4 mit folgenden Maßgaben entsprechend:

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§ 55 Abs. 3 § 55 Abs. 3 Wahl, Amtszeit, GeschäftsführungWahl, Amtszeit, Geschäftsführung

Wahl des GesamtPR u. Wahl des GesamtPR u. Stufenvertretungen Stufenvertretungen (§§ 54 – 55 LPVG)(§§ 54 – 55 LPVG)

§ 12 Abs. 3 gilt nur für die leitenden Beschäftigten der Dienst-stelle, bei der die Stufenvertretung errichtet ist, sowie für die unmittelbaren Mitarbeiter dieser Beschäftigten, die als Per-sonalsachbearbeiter Entscheidungen vorbereiten

Die in § 12 Abs. 3 genannten Personen, die Beschäftigte einernachgeordneten Dienststelle sind, dürfen als Mitglieder der Stufenvertretung an Personalangelegenheiten der eigenen Dienststelle weder beratend noch entscheidend mitwirken.Bei der entsprechenden Anwendung des § 34 Abs. 1 tritt an die Stelle der Frist von 6 Arbeitstagen die Frist von 12 Arbeitstagen (Konst.- Sitzung).

1.

2.

3.

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§ 55 Abs. 3 § 55 Abs. 3 Wahl, Amtszeit, GeschäftsführungWahl, Amtszeit, Geschäftsführung

Wahl des GesamtPR u. Wahl des GesamtPR u. Stufenvertretungen Stufenvertretungen (§§ 54 – 55 LPVG)(§§ 54 – 55 LPVG)

§ 41 Abs. 2 gilt mit der Maßgabe, dass beim Bezirkspersonal-rat die Bezirksschwerbehindertenvertretung, die für die Dienststelle, bei der der Bezirkspersonalrat gebildet ist, zu-ständig ist; dies gilt entsprechend für die Beteiligung der Hauptschwerbehindertenvertretung beim Hauptpersonalrat

Der für die Reisekostenvergütung nach § 45 Abs. 1 Satz 2 maßgebende Dienstort ist der Sitz der Dienststelle, der das Mitglied der Stufenvertretung angehört.

Der Vorsitzende kann im schriftlichen Verfahren beschließenlassen. Die Beschlussfassung muss in einer Sitzung der Stufenvertretung erfolgen, wenn im Einzelfall ein Drittel der Mitglieder dem schriftlichen Verfahren widerspricht.

4.

5.

6.

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Personalratswahl 2010

Die „AG Justiz“ im BBW/Tarifunion

1.BSBD2.BDR3.Württ. Notarverband4.Deutscher Gerichtsvollzieherbund5.Deutscher Amtsanwaltsverein 6.BTB 7.Badischer Notarverband

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Liste „AG Justiz“bbw

DJGbbw

VerdiDGB

Beamte

Angestellte

Arbeiter

Sitze 6 3 2

1. Konrath, Georg (Justizvollzug)

2. Peters, Jürgen3. Stengele,

Silvia4. Haas, Monika

1. Basan, Gisela

1. Haug, Jürgen

1. Pfeiffer, Ursula

1. Reiter, Sybille

1. Kilb, Birgit

1. Ohl, Renate 1. Rauhöft, Siegfried

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Gehen Sie zur Wahl und unterstützen Sie die Kandidatinnen und Kandidaten des BSBD auf der Liste der „AG-Justiz“

Alle die dies nicht persönlich tun können, sollten unbedingt Briefwahl beantragen!

Vielen Dank für Ihr Vertrauen!Ihr

Georg Konrath Vorsitzender des HPR