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Die rechtfertigende Indikation – RI aus Sicht eines Anwenders Michael Waldeck, FA für Chirurgie, Vorsitzender hessischer Chirurgenverband HCV eV , Mitglied im Beirat der ÄSH

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Die rechtfertigende Indikation – RIaus Sicht eines Anwenders

Michael Waldeck, FA für Chirurgie,Vorsitzender hessischer Chirurgenverband HCV eV , Mitglied im Beirat der ÄSH

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Strahlenschutz = Verantwortung gegenüber Patient/in

Röntgenverordnung:

„Entscheidung eines Arztes...mit der erforderlichen Fachkunde..., dass und in welcher Weise Röntgenstrahlung am Menschen....angewendet wird“

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§ 23 Rechtfertigende Indikation

(1) Röntgenstrahlung darf unmittelbar am Menschen in Ausübung der Heilkunde oder Zahnheilkunde nur

angewendet werden, wenn eine Person nach § 24 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 hierfür die rechtfertigende Indikation

gestellt hat. Die rechtfertigende Indikation erfordert die Feststellung, dass der gesundheitliche Nutzen der

Anwendung am Menschen gegenüber dem Strahlenrisiko überwiegt. Andere Verfahren mit vergleichbarem

gesundheitlichen Nutzen, die mit keiner oder einer geringeren Strahlenexposition verbunden sind, sind bei der

Abwägung zu berücksichtigen. Eine rechtfertigende Indikation nach Satz 1 ist auch dann zu stellen, wenn die

Anforderung eines überweisenden Arztes vorliegt. Die rechtfertigende Indikation darf nur gestellt werden, wenn

der die rechtfertigende Indikation stellende Arzt den Patienten vor Ort persönlich untersuchen kann, es sei denn,

es liegt ein Anwendungsfall des § 3 Abs. 4 vor. § 28a bleibt unberührt.es liegt ein Anwendungsfall des § 3 Abs. 4 vor. § 28a bleibt unberührt.

(2) Der die rechtfertigende Indikation stellende Arzt hat vor der Anwendung, erforderlichenfalls in

Zusammenarbeit mit dem überweisenden Arzt, die verfügbaren Informationen über bisherige medizinische

Erkenntnisse heranzuziehen, um jede unnötige Strahlenexposition zu vermeiden. Patienten sind über frühere

medizinische Anwendungen von ionisierender Strahlung und weiteren bildgebenden Verfahren, die für die

vorgesehene Anwendung von Bedeutung sind, zu befragen.

(3) Vor einer Anwendung von Röntgenstrahlung in der Heilkunde oder Zahnheilkunde hat der anwendende Arzt

gebärfähige Frauen, erforderlichenfalls in Zusammenarbeit mit dem überweisenden Arzt, zu befragen, ob eine

Schwangerschaft besteht oder bestehen könnte. Bei bestehender oder nicht auszuschließender Schwangerschaft

ist die Dringlichkeit der Anwendung besonders zu prüfen.

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StrahlenschutzStrahlenschutz

RI für alle therapeutischen Eingriffe

RI für Röntgenanwendungen

s. Patientenrechtegesetz BGB § 630 a-h

„Die beste Röntgenaufnahme ist die Aufnahme,auf die ich verzichten kann“

Qualitätskontrolle

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Dokumentation der RI Entbürokratisierung

SSK („Kriterien für die Beurteilung von Tätigkeiten und Verfahren im Hinblick auf eine Rechtfertigung, 205.Sitzung SSK, Feb.2006 )

„Rechtfertigung ist generell das Bemühen, eine umstrittene Handlung einsichtig zu begründen“

keine qualitative Bewertung des ärztlichen Handelnskeine qualitative Bewertung des ärztlichen Handelns

sondern:

ist die Entscheidung für die Strahlenanwendung auf Grund der aktuellen Situation vor Ort ( Praxis oder Krankenhaus )hinreichend nachvollziehbar

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Beispiele

1. Distorsionstrauma am OSG

gleichartiges klin. Bild bei reiner Weichteilverletzung, ligamentärer Verletzung und

knöcherner Verletzung

Angabe zur RI: „Umknicktrauma OSG“ oder „Distorsionstrauma OSG“

encrypted-tbn3.gstatic.com

Bei Kindern ggf. Sonographie, dann weitere Angabe zur RI:„sonographisch nicht sicher beurteilbar“

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2. bei wegweisender Symptomatik reicht ein Symptom ausggf. mit Benennung des Unfallereignis

Angabe zur RI: „Krepitatio“, „Achsfehlstellung“

3. präoperative Diagnostik

Angabe zur RI: „Metallentfernung“, „Fremdkörpersuche“,

commons.wikimedia.org

Angabe zur RI: „Metallentfernung“, „Fremdkörpersuche“, „Korrekturosteotomie“,

pictures.doccheck.comDr.med.Karl-Heinz Günther www.dr-guenter.de

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4. sicht-, tastbare knöcherne Verdickungen

Angabe RI: „ Exostose“

5. Wenn die Fragestellung ein eng umschriebenes klinisches Bild umfasst

zB. Cam-Impingement, FAI ( )zB. Cam-Impingement, FAI ( femoro-acetabuläres Impingement )

zB. Tendinosis calcarea

vpt.de

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Beispiele aus der Urologie

1. geplante Röntgenuntersuchung: Miktionscystourethrogramm (MCU)

Angabe RI:“Ausschluß vesicouretraler Verschluß bei rez. Harnwegsinfekten“

2. geplante Röntgenuntersuchung: Urethrographie

Angabe RI:“ Beurteilung Stenosenlänge“ ggf.“präop“

3. geplante Röntgenuntersuchung: iv-Urogramm

Angabe RI:“sonographisch nicht geklärte Mikrohämaturie“oder „zystoskopisch gesichertes Harnblasenkarzinom

mit persistierender Mikrohämaturie“oder „positive Urothel-Zytologie“

4. geplante Röntgenuntersuchung: Leeraufnahme

Angabe RI: „unklare Microhämaturie“oder „V.a.Harnleiterstein“ oder „ Steingröße bei kons. Austreibungsversuch“

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Keine rechtfertigende Indikation nach RöV

Schädelübersichtsaufnahmen

Primäre Röntgenaufnahmen wg. Wirbelsäulenbeschwerden zB „Hexenschuss“

Röntgenaufnahmen im Rahmen einer gutachterlichen TätigkeitRöntgenaufnahmen im Rahmen einer gutachterlichen Tätigkeit

Cave: Röntgen möglich nach genauer und schriftlich dokumentierter Aufklärung über mögliche Strahlenrisiken mit Unterschrift, dann keine strafrechtliche

Konsequenz im Fall einer Klage

Wiederholungsaufnahme bei Zweitmeinungsfrage oder Arztwechsel

Gefälligkeits-Röntgen: „ ich wollt mich mal röntgen lassen“

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Für so etwas gibt es nun überhaupt keine RI !

3 jähriges Kind; 17 Tage nach K-Draht-Osteosynthese einer 2°-offenen Endgliedfraktur re. Zeigefinger; Rö-Kontrolle in Italien wg. K-Draht-Lockerung.

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Frage: Ist eine Röntgenuntersuchung notwendig, wenn ich durch sorgfältige Untersuchung und ggf. andere Techniken eine klare Diagnose und Therapieoption erreichen kann ?

Kann ich dann noch eine verantwortbare RI stellen ?

Ist es gerechtfertigt, eine Röntgenuntersuchung nur deshalb durchzuführen,weil ich mich juristisch absichern möchte ?

Beispiel: isolierte Rippenfraktur bei unauffälligem AuskultationsbefundAuskultationsbefundThoraxprellung

Verlaufskontrollen von Grünholzfrakturen

Rhizarthrose ( Arthrose im Daumensattelgelenk )

Die häufig von Krankenhäusern empfohlenen postoperativenVerlaufskontrollen nach Osteosynthesen: Tag 2-7-14 Tagen-4 und 6 Wochen, bei unauffälligem BefundReicht ein Rö-Bild evtl. nach 2 und 6 Wochen aus ?

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Empfehlung:

„ Orientierungshilfe für radiologische und nuklearmedizinische Untersuchungen“

Heft 51 ( 2010 ) Empfehlung der Strahlenschutzkommission SSK

ISBN-Nummer: 978-3-943422-11-5 € 10,00

www.ssk.de

Publikationen

Alle PublikationenAlle Publikationen

Seite 2 – 10.04.2012 - Heft 51 ( pdf – Datei )

„Kriterien für die Beurteilung von Tätigkeiten und Verfahren im Hinblick auf eine Rechtfertigung“

Empfehlung der Strahlenschutzkommission mit Begründung und Erläuterung der Empfehlung

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Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit