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Die Erweiterung der Möglichkeiten privater Anleger und die Ausgestaltung des Anlegerschutzes in Japan - Anlageschadensprozesse und das „Gesetz über den Verkauf etc. von Finanzprodukten“ - Inaugural-Dissertation in der Philosophischen Fakultät II (Sprach- und Literaturwissenschaften) der Friedrich-Alexander-Universität Erlangen-Nürnberg vorgelegt von Christine SCHULTE geb. Rapp aus Schramberg

Die Erweiterung der Möglichkeiten privater Anleger und die ... · Die Erweiterung der Möglichkeiten privater Anleger und die Ausgestaltung des Anlegerschutzes in Japan - Anlageschadensprozesse

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Die Erweiterung der Möglichkeiten privater Anleger

und die Ausgestaltung des Anlegerschutzes in Japan

- Anlageschadensprozesse und das

„Gesetz über den Verkauf etc. von Finanzprodukten“ -

Inaugural-Dissertation

in der Philosophischen Fakultät II

(Sprach- und Literaturwissenschaften)

der Friedrich-Alexander-Universität

Erlangen-Nürnberg

vorgelegt von

Christine SCHULTE geb. Rapp

aus

Schramberg

Tag der mündlichen Prüfung: 15.10.2004

Dekan: Universitätsprofessor Dr. Thomas HERBST

Erstgutachter: Universitätsprofessor Dr. Peter ACKERMANN

Zweitgutachter: Universitätsprofessor Dr. Heinrich MENKHAUS

Anlegerschutz in Japan I-1

1 EINLEITUNG ............................................................................... 1 1.1 PRIVATE ANLEGER IN JAPAN ............................................................. 1 1.2 ENTWICKLUNG DER FRAGESTELLUNG ..................................................... 3

1.2.1 Die Rechtsprechung zu Anlageschäden ..................................... 3 1.2.2 Wissenschaftliche Rezeption in westlichen Sprachen .................... 5 1.2.3 Verbraucherschutzgesetzgebung ............................................ 7 1.2.4 Verbraucherschutz im „System Japan“..................................... 9 1.2.5 Mögliche Rückschlüsse auf Verbraucherschutz ...........................11 1.2.6 Arbeitshypothese und weitere Fragestellungen..........................12

1.3 GANG UND METHODE DER UNTERSUCHUNG..............................................13 1.3.1 Zur Vorgehensweise ..........................................................13 1.3.2 Zur Methode ...................................................................16 1.3.3 Begriffsklärungen und Definition des Untersuchungsgegenstandes ...17

1.4 QUELLENLAGE UND QUELLENKRITIK .....................................................22 1.4.1 Rechtsprechung ...............................................................22 1.4.2 Nicht-japanischsprachige Aufsätze und Monographien..................24 1.4.3 Japanischsprachige Aufsätze und Monographien.........................24 1.4.4 Informations- und Werbematerialien ......................................27

1.5 HINWEISE ZU TRANSKRIPTION ETC.......................................................29 2 FINANZSYSTEM UND REFORMEN IN JAPAN 1868 BIS HEUTE.................... 31

2.1 ENTWICKLUNG BIS 1945................................................................31 2.1.1 Japans Finanzsystem vor und während der Meiji-Zeit ..................31 2.1.2 Das Bankgesetz von 1893 ....................................................34 2.1.3 Das Bankgesetz von 1927 ....................................................35 2.1.4 Die Stellung von Banken innerhalb der zaibatsu .........................39 2.1.5 Die Kriegswirtschaft und ihre strukturellen Auswirkungen ............42

2.2 DIE REFORMEN DER NACHKRIEGSZEIT....................................................43 2.2.1 Rechtspolitische Zielsetzung der Besatzungsmacht .....................44 2.2.2 Die Reformen auf dem Gebiet des Finanzrechtes........................46

2.2.2.1 Das Antimonopolgesetz ...........................................................47 2.2.2.1.1 Verbot von Holdinggesellschaften, Art. 9 AMG.............................48 2.2.2.1.2 Die „Fünf-Prozent-Regel“, Art. 11 AMG.....................................49

2.2.2.2 Das Wertpapierverkehrsgesetz (WVG)..........................................50 2.2.2.2.1 Trennbankensystem, Art. 65 WVG ...........................................51 2.2.2.2.2 Weitere Regelungen im WVG .................................................52

2.2.2.3 Aufsichtsorgane....................................................................53 2.2.3 Risikoschutz im Glass-Steagall Act und die Umsetzung in Japan ......55 2.2.4 Das „Konvoisystem“ ..........................................................61

2.2.4.1 Banken ..............................................................................63 2.2.4.2 Treuhandbanken...................................................................65 2.2.4.3 Wertpapierhäuser .................................................................68 2.2.4.4 Versicherungen ....................................................................69 2.2.4.5 Charakteristische Besonderheiten des Systems...............................70

2.2.4.5.1 Informelle Verwaltungslenkung...............................................71 2.2.4.5.2 Dominanz der Finanzbürokratie ..............................................74 2.2.4.5.3 Verzahnung der Interessen ....................................................75 2.2.4.5.4 Oligopolistischer und spekulativer Kapitalmarkt ..........................75 2.2.4.5.5 Corporate Governance .........................................................76

2.2.4.6 Anlegerinteressen im Konvoisystem ............................................78 2.2.5 Das Einlagensicherungssystem ..............................................80 2.2.6 Die Reformdiskussion.........................................................81 2.2.7 Veränderungen vor 1990 .....................................................83

2.2.7.1 Die Rolle ausländischer Banken und Systeme .................................86 2.2.7.2 Finanzskandale.....................................................................89

2.2.8 Die Reformen von 1991/1992 ...............................................91 2.2.8.1 Die 5%-Regel........................................................................92 2.2.8.2 Änderung des WVG ................................................................94

I-2 Anlegerschutz in Japan

2.2.8.3 Selbstverwaltungsregelungen der Finanzindustrie ...........................99 2.2.8.4 Offenlegungspflichten .......................................................... 100 2.2.8.5 Erweiterte Möglichkeiten für den wechselseitigen Zugang ............... 101

2.2.8.5.1 Die Reformdiskussion......................................................... 102 2.2.8.5.2 Das Reformgesetz von 1991 ................................................. 108

2.2.9 Anlegerschutz in der Reformdiskussion.................................. 112 2.2.10 Die Aufhebung des Verbotes der Holdinggesellschaften ........... 115

2.2.10.1 Hintergrund der Aufhebung des Holdingverbotes .......................... 116 2.2.10.2 Die Neuregelung der Holdinggesellschaften................................. 117 2.2.10.3 Nichtanwendung von Art. 11 AMG auf Finanzinstitute .................... 119 2.2.10.4 Auswirkungen der Änderung ................................................... 120

2.2.11 Das Reformprogramm des „Big Bang“ 1996-2001.................... 122 2.2.11.1 Maßnahmen zur Erweiterung der Möglichkeiten für die Nutzer.......... 124 2.2.11.2 Maßnahmen zur Förderung von Konkurrenz ................................. 125 2.2.11.3 Maßnahmen zur Schaffung eines „einfach zugänglichen“ Marktes ...... 126 2.2.11.4 Schaffung eines „fairen“ Marktes............................................. 126 2.2.11.5 Maßnahmen zur Erhaltung der Stabilität .................................... 127

2.2.12 Anlegerinteressen in der Diskussion um den Big Bang .............. 130 2.4. NEUE PERSPEKTIVEN FÜR DEN VERBRAUCHER- UND ANLEGERSCHUTZ ..................... 132

3 PRIVATE ANLEGER IN JAPAN UND IHRE FINANZPLANUNG .....................141 3.1 MOTIVE UND ZIELE JAPANISCHER ANLEGER ............................................ 142

3.1.1 Erziehungs- und Ausbildungskosten ...................................... 142 3.1.2 Eheschließung ............................................................... 143 3.1.3 Frauenerwerbstätigkeit und Familienarbeit ............................ 145 3.1.4 Immobilien ................................................................... 146 3.1.5 „Katastrophenvorsorge“ und unvorhergesehene Ausgaben........... 147 3.1.6 Altersvorsorge ............................................................... 150 3.1.7 Gewandelte Lebensentwürfe.............................................. 151

3.1.7.1 Karrierefrauen ................................................................... 152 3.1.7.2 „Parasitensingles“............................................................... 153 3.1.7.3 Furîtâ.............................................................................. 156

3.2 VERMÖGENSSITUATION UND BISHERIGES ANLAGEVERHALTEN PRIVATER HAUSHALTE ..... 157 4 ANLAGEMÖGLICHKEITEN BIS ZU DEN FRÜHEN 1990ER JAHREN ..............161

4.1 ANLAGEMÖGLICHKEITEN BEI VERSICHERUNGEN......................................... 161 4.1.1 Gesetzlicher Rahmen der Aktivitäten ................................... 161 4.1.2 Lebensversicherungen als Anlageprodukte.............................. 163

4.2 ANLAGEMÖGLICHKEITEN BEI BANKEN .................................................. 164 4.2.1 Gesetzlicher Rahmen der Aktivitäten ................................... 164 4.2.2 Öffnungszeiten und Verfügbarkeit von Filialen ........................ 166 4.2.3 Einlagenzinsen und Bankgebühren ....................................... 169 4.2.4 Das Allgemeinkonto (sôgo kôza� � � � )..................................... 171 4.2.5 Spareinlagen und Festgelder .............................................. 173 4.2.6 Wertpapiergeschäfte als Nebengeschäfte............................... 175

4.3 ANLAGEMÖGLICHKEITEN BEI TREUHANDBANKEN........................................ 176 4.3.1 Rechtlicher Rahmen ........................................................ 176 4.3.2 Treuhandkonten............................................................. 177 4.3.3 Anlagentreuhand (fund trust)............................................. 178 4.3.4 Anleihentreuhand (Loan trust)............................................ 179

4.4 ANLAGEMÖGLICHKEITEN BEI WERTPAPIERHÄUSERN..................................... 181 4.4.1 Gesetzlicher Rahmen....................................................... 181 4.4.2 Entgelte für Wertpapiertransaktionen .................................. 182 4.4.3 Produkte und Geschäftspraktiken von Wertpapierhäusern ........... 183 4.4.4 Einlagenähnliche Geschäfte ............................................... 186

4.5 DAS ANGEBOT DER POSTBANK ........................................................ 187 4.5.1 Rechtlicher Rahmen ........................................................ 188 4.5.2 Festgelder.................................................................... 190 4.5.3 Nebengeschäfte bei der Postbank ........................................ 190

Anlegerschutz in Japan I-3

4.6 AUSLÄNDISCHE INSTITUTE............................................................. 191 4.6.1 Rechtlicher Rahmen ........................................................ 191 4.6.2 Von ausländischen Instituten angebotene Finanzprodukte ........... 192

4.7 KRITISCHE WÜRDIGUNG .............................................................. 192 5 DIE ERWEITERUNG DER MÖGLICHKEITEN FÜR PRIVATE ANLEGER ............195

5.1 DEREGULIERUNG DER BESTIMMUNGEN ÜBER FINANZPRODUKTE IM ZUGE DES BIG BANG.. 196 5.1.1 Devisengeschäfte ........................................................... 196 5.1.2 Wertpapierderivate ........................................................ 201 5.1.3 Zulassung von Investmentfondsgesellschaften ......................... 203

5.2 AUFHEBUNG DER SEGMENTIERUNG DER GESCHÄFTSBEREICHE........................... 205 5.2.1 Registrierungssystem statt Lizenzsystem ............................... 205 5.2.2 Zugang von Banken zu Anlageprodukten und Versicherungen........ 206 5.2.3 Freigabe der Gebühren für Wertpapiertransaktionen................. 208 5.2.4 „Bankprodukte“ bei Wertpapierunternehmen ......................... 209 5.2.5 Freigabe von Versicherungsprodukten................................... 210

5.3 ELEKTRONISIERUNG................................................................... 211 5.4 AUSLÄNDISCHE ANBIETER ............................................................. 213 5.5 AUSGEWÄHLTE „NEUE FINANZPRODUKTE“ ............................................ 216

5.5.1 Wertpapierprodukte........................................................ 216 5.5.1.1 Devisenoptionen ................................................................. 216 5.5.1.2 Impact loan....................................................................... 218 5.5.1.3 Warrants .......................................................................... 219 5.5.1.4 Swaps.............................................................................. 221 5.5.1.5 Aktienkauf-Sparpläne ........................................................... 221 5.5.1.6 Hypothekenbriefe ............................................................... 223

5.5.2 Investmentfonds ............................................................ 225 5.5.3 Versicherungsprodukte..................................................... 228

5.5.3.1 Versicherungen mit wechselnder Ablaufleistung ........................... 228 5.6 ERWEITERUNG DES ANGEBOTS UND SCHAFFUNG EINES RISIKOBEWUSSTSEINS ............ 230 5.7 KRITISCHE WÜRDIGUNG .............................................................. 236

6 DIE BEHANDLUNG VON ANLAGERISIKEN UND ANLAGESCHÄDEN ..............239 6.1 PRÄVENTIVE MAßNAHMEN............................................................. 240 6.2 ANLEGERSCHUTZ IN ORDNUNGSGESETZEN ............................................. 241 6.3 ANLAGESCHÄDEN UND ERKLÄRUNGSPFLICHT IM ALLGEMEINEN ZIVILRECHT .............. 244

6.3.1 Grundsätzliches zur Haftung für Schäden in Japan.................... 245 6.3.1.1 Vertraglicher Schadensersatz.................................................. 245 6.3.1.2 Deliktische Schadenshaftung .................................................. 250 6.3.1.3 Verhältnis von vertraglicher und deliktischer Schadenshaftung ......... 253

6.3.2 Anspruchsgrundlagen für den Ersatz von Anlageschäden ............. 254 6.3.2.1 Schadensersatz, Art. 415 ZG................................................... 254 6.3.2.2 Deliktische Generalklausel. Art. 709 ZG ..................................... 255

6.3.2. Die Erklärungspflicht ....................................................... 256 6.3.2.3 Begriff der Erklärungspflicht................................................... 256 6.3.2.4 Konkretisierung durch die Rechtsprechung.................................. 259

6.3.2.4.1 Impact Loan.................................................................... 260 6.3.2.4.1.1 Distriktsgericht Ôsaka (Ôsaka Chihô Saibansho), 29.01.1987..... 260 6.3.2.4.1.2 Distriktsgericht Tôkyô (Tôkyô Chihô Saibansho), 26.06.1992..... 262 6.3.2.4.1.3 Kritische Würdigung..................................................... 264

6.3.2.4.2 Swaps ........................................................................... 265 6.3.2.4.2.1 Distriktsgericht Tôkyô, 31.10.1997 ................................... 265 6.3.2.4.2.2 Distriktsgericht Sendai, 28.11.1995 .................................. 267 6.3.2.4.2.3 Kritische Würdigung..................................................... 270

6.3.2.4.3 Warrants........................................................................ 270 6.3.2.4.3.1 Oberster Gerichtshof (Saikô Saibansho), 10.04.1998 .............. 271 6.3.2.4.3.2 Oberster Gerichtshof (Saikô Saibansho), 11.06.1998 .............. 273 6.3.2.4.3.3 Oberster Gerichtshof, 27.10.1998 .................................... 276 6.3.2.4.3.4 Kritische Würdigung..................................................... 278

6.3.2.4.4 Wertpapierfonds .............................................................. 279 6.3.2.4.4.1 Oberster Gerichtshof, 25.06.1998 .................................... 279

I-4 Anlegerschutz in Japan

6.3.2.4.4.2 Kritische Würdigung..................................................... 280 6.3.2.4.5 Versicherungen mit wechselnder Ablaufleistung ........................ 281

6.3.2.4.5.1 1. Instanz: Distriktsgericht Tôkyô, 24.03.1995 ..................... 282 6.3.2.4.5.2 Obergericht Ôsaka, 08.09.1995. ...................................... 285 6.3.2.4.5.3 Kritische Würdigung..................................................... 287

6.3.3 Produktübergreifende Charakteristika der Erklärungspflicht........ 289 6.3.3.1 Anlegerangemessene Erklärung ............................................... 289 6.3.3.2 Produktangemessene Erklärungen ............................................ 292 6.3.3.3 Verständnis und Verständniskontrolle........................................ 294

6.3.4 Rechtliche Einordnung der Erklärungspflicht ........................... 295 6.3.5 Ergänzende Fragestellungen .............................................. 298

6.3.5.1 Berücksichtigung der Mithaftung des Anlegers ............................. 298 6.3.5.2 Begrenzung des Schadensersatzes auf die Grundanlagesumme.......... 299

6.4 KRITISCHE WÜRDIGUNG............................................................... 300 6.5 AUßERGERICHTLICHE STREITBEILEGUNG – EINE ALTERNATIVE? ......................... 301

6.5.1 Bisherige Ansätze ........................................................... 302 6.5.1.1 Banken, Treuhandbanken und Versicherungen ............................. 302 6.5.1.2 Beratungs- und Schlichtungsangebot von Nichibenren .................... 302 6.5.1.3 Gesetzlich vorgesehenes Schlichtungsverfahren im Wertpapierwesen . 303

6.5.2 Reformüberlegungen ....................................................... 304 8.5.4. Schlichtung durch das Selbstverwaltungsgremium..................... 306

6.5. DAS „GESETZ ÜBER DEN HANDEL MIT FINANZPRODUKTEN“............................... 306 6.5.3 Entstehungsgeschichte ..................................................... 306 6.5.4 Gesetzeszweck .............................................................. 310 6.5.5 Inhalt der Regelungen...................................................... 311

6.5.5.1 Definitionen ...................................................................... 312 6.5.5.2 Erklärungspflicht ................................................................ 313

6.5.5.2.1 Regelbeispiele für Tatbestände, die eine Erklärungspflicht auslösen 313 6.5.5.2.1.1 Veränderungen, die in der Struktur des Marktes begründet sind 314 6.5.5.2.1.2 Konkursrisiko des Anbieters ........................................... 315 6.5.5.2.1.3 Weitere in einer Rechtsverordnung genannte Tatbestände ...... 315 6.5.5.2.1.4 Zeitliche Grenzen für die Ausübung von Rechten .................. 316

6.5.5.2.2 „Befürchtung von Verlusten an der Grundsumme“..................... 317 6.5.5.2.3 Verhältnis mehrerer Erklärungspflichtiger untereinander ............. 318 6.5.5.2.4 Ausnahmen von der Erklärungspflicht ..................................... 319 6.5.5.2.5 Einzelfragen bezüglich der Erklärungspflicht ............................ 322

6.5.5.2.5.1 Umfang der Erklärungspflicht ......................................... 322 6.5.5.2.5.2 Zeitpunkt der Erklärung................................................ 323 6.5.5.2.5.3 Mehrmaliger Kauf von Finanzprodukten ............................. 325 6.5.5.2.5.4 Erklärungen gegenüber dem gesetzlichen Vertreter .............. 326 6.5.5.2.5.5 Erfüllung der Erklärungspflicht durch schriftliche Erklärung? .... 330 6.5.5.2.5.6 Geschäftsabwicklung mit elektronischen Geräten oder Telefon 331

6.5.5.2.6 Risikoerläuterung bei einzelnen Produktgruppen........................ 334 6.5.5.2.6.1 Guthaben ................................................................. 335 6.5.5.2.6.2 Guthaben in ausländischen Währungen.............................. 337 6.5.5.2.6.3 Anleihen .................................................................. 338 6.5.5.2.6.4 Fonds ...................................................................... 338

6.5.5.2.7 Verhältnis der Erklärungspflicht............................................ 340 6.5.5.2.7.1 FinanzprodukteG und VerbraucherverträgeG....................... 340 6.5.5.2.7.2 FinanzprodukteG und Gewerbeausübungsgesetze ................. 342

6.5.5.3 Schadensersatz, Artt. 4 - 6 FinanzprodukteG............................... 343 6.5.5.4 Verwaltungsrechtliche Bestimmungen, Artt. 7-9 FinanzprodukteG ..... 344

6.5.5.4.1 Anlegergerechtigkeit, Art. 7 FinanzprodukteG .......................... 345 6.5.5.4.2 Verpflichtung zu schriftlichen Aufzeichnung und Sanktionen ......... 345

6.5.5.5 Inkrafttreten etc. ............................................................... 347 6.5.6 Kritik und Reaktionen ...................................................... 348

6.6 NEUESTE ENTWICKLUNGEN ........................................................... 350 6.6.1 Anlageschadensfälle seit 2001 ............................................ 350 6.6.2 Ergänzung des FPHG im Jahr 2006........................................ 351 6.6.3 Ausblick ...................................................................... 352

7 DAS BILD DES ANLEGERS/VERBRAUCHERS IM FPHG .............................353

Anlegerschutz in Japan I-5

Anhang Seite 1…10 Literaturverzeichnis Seite 1…48

I-6 Anlegerschutz in Japan

Anlegerschutz in Japan 1

1 Einleitung

1.1 Private Anleger in Japan

Die Bedeutung von Finanzdienstleistungen für private Anleger nimmt

in Japan – wie in anderen Industrieländern – kontinuierlich zu (zur

Lage in der Bundesrepublik LANG 2003: 1-3). Marktführer in diesem

Bereich sind die privaten Banken und Wertpapierhäuser sowie die

Versicherungsgesellschaften.

Es gibt verschiedene Gründe für die zunehmende Bedeutung privater

Geldanlagen. Ein wesentliches Kriterium ist – trotz der schwierigen

wirtschaftlichen Situation – die Zunahme von individuellen, zum Teil

erheblichen Vermögenswerten. Hier spielt einerseits die traditionell

hohe japanische Sparquote eine Rolle; außerdem ist auch in Japan für

die nächsten Jahre die Übertragung erheblicher Vermögenswerte

mittels Erbschaft zu erwarten. Andererseits sind sich Bevölkerung und

Politik in Japan der zunehmenden Überalterung der Bevölkerung

bewusst, die es erfordert, dass vor allem die jüngere Generation

Vermögenswerte ansammelt, um diese dann im Alter entsparen zu

können (vgl. Kapitel 3).

Staatlicherseits wird die finanzielle Vorsorge gezielt gefördert. Dabei

wird vor allem versucht, das Interesse privater Anleger an Aktien,

Aktienfonds und anderen potentiell profitablen, mit dem

Kapitalmarkt in Verbindung stehenden „neuen“ Finanzprodukten zu

wecken bzw. trotz der Kursturbulenzen der letzten Jahre

aufrechtzuerhalten.

Das Kriterium der Sicherheit spielt für viele japanische Anleger eine

äußerst wichtige Rolle. Gerade nach den Kurseinbrüchen auf dem

Aktienmarkt hat die Sicherheit von Geldanlagen wieder an Bedeutung

gewonnen. Sparguthaben und festverzinsliche Wertpapiere standen

neben Lebensversicherungen immer schon bei japanischen Anlegern

2 Anlegerschutz in Japan

hoch im Kurs. Jedoch haben auch Investmentfonds in den letzten

Jahren einen großen Popularitätsaufschwung erfahren.

Der Markt der privaten Vermögensanlagen wird in den vergangenen

Jahren zunehmend hart umkämpft. Zu den traditionellen Anbietern –

Banken, Wertpapierhäuser und Versicherungsgesellschaften und nicht

zuletzt die Postbank – haben sich in den letzten Jahren die

unabhängigen Finanzberater (fainansharu adobaisâ フアイナンシャル・アドバイサ一) hinzugesellt. Alle empfehlen ihren Kunden, ihr

Kapital nicht mehr nur in konventionellen Anlageformen wie

Festgeldern, Aktien oder Staatsanleihen mit mittlerer Laufzeit (chûki

kokusai fando 中期国債ファンド ) anzulegen, sondern haben ihr

Produktangebot gerade nach den Deregulierungsmaßnahmen des so

genannten Big Bang (nihon-ban biggu ban 日本版ビッグバン) um

zahlreiche weitere Anlageformen ergänzt. Vor allem die Aufhebung

der Segmentgrenzen und die Zulassung von Holdinggesellschaften im

Finanzbereich hat den Finanzintermediären die Möglichkeit gegeben,

ihr Angebot um solche Produkte zu erweitern, von deren Vertrieb sie

bislang ausgeschlossen waren. Die Aufhebung der Beschränkungen bei

Devisengeschäften und Investmentfondsgesellschaften sowie die

Deregulierung bei Wertpapierderivaten haben ebenfalls zu einer

erheblichen Ausweitung des Angebotes für private Anleger

beigetragen.

Japans „neue Finanzprodukte“ werden dergestalt immer zahlreicher,

komplexer und vielschichtiger. Wie die erhebliche Zunahme an

Büchern, Zeitschriftenartikeln und Internetseiten, die sich mit der

veränderten Situation im japanischen Finanzsystem, neuen

Finanzprodukten und privater Vermögensplanung befassen, deutlich

macht, ist die japanische Bevölkerung bereit, sich dieser

Herausforderung zu stellen. Auch für vorbildlich motivierte und

weitgehend informierte Anleger dürfte es allerdings schwierig sein,

Mechanismen und Risiken der neuen Produkte zu erfassen. Die

Anlegerschutz in Japan 3

Globalisierung der Finanzmärkte und das Erfordernis, schnell zu

handeln, um das Eintreten von Verlusten zu vermeiden, macht es dem

Laien – trotz der gestiegenen Verfügbarkeit von Informationen über

das Internet - zunehmend unmöglich, sich die erforderlichen

Informationen zeitnah zu beschaffen.

Moderne japanische Anleger sind deswegen auf solide,

wahrheitsgetreue Information und Beratung durch japanische

Finanzdienstleister angewiesen. Jedoch tun sich auch diese schwer,

mit den geänderten Rahmenbedingungen des japanischen

Finanzwesens Schritt zu halten. Im vergangenen Jahrzehnt ist es zu

einer erheblichen Zunahme von Anlageschadensfällen gekommen. Es

steht zu erwarten, dass sich diese Entwicklung in Zukunft fortsetzen

wird.

1.2 Entwicklung der Fragestellung

In dieser Situation ist nicht zuletzt das japanische Rechtssystem

gefordert, effiziente Mechanismen zur Vermeidung und Behandlung

von Anlageschäden bereitzustellen, die einerseits dem

Verbraucherschutz auf dem Gebiet finanzieller Dispositionen dienen

und andererseits den Belangen der Anbieterseite gerecht werden.

1.2.1 Die Rechtsprechung zu Anlageschäden und das

japanische „Gesetz über den Kauf etc. von

Finanzprodukten“

Anders als in der Bundesrepublik, wo bereits zu Beginn des letzten

Jahrhunderts das Reichsgericht die Frage der Aufklärung des Kunden

bei Geldanlagen aufgriff und sich schon im Jahr 1976 ein Juristentag

mit Aspekten des Anlegerschutzes beschäftigte (LANG 2003: 8), war

4 Anlegerschutz in Japan

der Anlegerschutz in Japan bis zum Beginn der 1990er Jahre kein

Thema, das die Gerichte – oder die Öffentlichkeit – beschäftigte. Dies

hängt mit den Gegebenheiten des in der Nachkriegszeit entstandenen

Finanzsystems zusammen („Konvoisystem“, siehe Kapitel 2.2. und

2.3.). In den 1980er Jahren, als Verbraucherkredite mit wucherartig

hohen Zinsen sich zu einem erheblichen gesellschaftlichen Problem

entwickelten, trat die Frage des Schutzes von Verbrauchern auf dem

Gebiet finanzieller Dispositionen erstmals ins öffentliche Bewusstsein

(vgl. RAPP 1996).

Nach dem Platzen des bubble und der allgemeinen Verschlechterung

der Situation auf dem Finanzmarkt zu Beginn der 1990er Jahre kam es

zunehmend zu Anlageschadensfällen. Eine Rolle spielten dabei die

1991/1992 viel diskutierten Wertpapierskandale, die deutlich

machten, dass Schäden aufgrund von Einschätzungsfehlern der

Finanzdienstleister – und unlautere Praktiken beim Ausgleich dieser

Schäden für den Kreis der Großkunden – im japanischen System nicht

die Ausnahme, sondern die Regel waren. Seit der ersten Hälfte der

1990er Jahre befassten sich die japanischen Gerichte zunehmend mit

Fragen des Anlegerschutzes. Auf der Grundlage der Bestimmungen

des allgemeinen Zivilrechtes (Minpô 民法 , Zivilgesetz) wurde die

Haftung der Anbieterseite für Anlageschäden aufgrund von Verstößen

gegen die Erklärungspflicht bei Finanzdienstleistungen (setsumei gimu

説明義務) entwickelt.

Aufgrund der Gegebenheiten im japanischen Rechtswesen wurde die

Lösung der Haftungsfrage mit Hilfe des allgemeinen Zivilrechts jedoch

als zu aufwendig empfunden. Am 01.04.2001 ist deswegen das

„Gesetz über den Verkauf etc. von Finanzprodukten“ (Kin’yû Shôhin

no Hanbai-tô ni Kansuru Hôritsu 金融商品の販売等に関する法律) in

Kraft getreten, das die Frage der Haftung für Anlageschäden

spezialgesetzlich regelt und insbesondere Bestimmungen zur

Erklärungspflicht (setsumei gimu 説明義務) enthält.

Anlegerschutz in Japan 5

1.2.2 Wissenschaftliche Rezeption in westlichen Sprachen

Nur wenige Rechts- bzw. Japanwissenschaftler in Kontinentaleuropa

und im angelsächsischen Rechtskreis haben sich mit dem japanischen

Finanzwesen unter dem Aspekt der Nutzung durch „Verbraucher“

bzw. private Anleger intensiver befasst. Dies gilt sowohl für die

tatsächliche als auch die rechtliche Seite (siehe etwa ANDERSON

1990;CALDER 1990; MENKHAUS 1990; JONES 1993; POMPER 1995; teilweise

auch SCHNABL 2000).

Hingegen wurden benachbarte Phänomene, die für die vorliegende

Arbeit von Belang sind, Gegenstand verstärkter Aufmerksamkeit der

Forschung im Westen. Dies gilt neben zahlreichen Darstellungen des

Finanzsystems der Nachkriegszeit vor allem für den unter der

Bezeichnung Big Bang (nihon-ban biggu ban 日本版ビッグバン )

bekannt gewordenen Versuch, das japanische Finanzsystem zu

deregulieren und zu reformieren (ausführlicher Überblick bei HALL

1998). Die bislang vorliegenden Darstellungen zum Big Bang versuchen

dabei– überwiegend aus wirtschaftswissenschaftlicher Sicht – eine

Evaluation der gewünschten bzw. vom Gesetzgeber intendierten

Wirkungen des Reformprogrammes, das seit 2001 als planmäßig

abgeschlossen gelten kann. Stellvertretend für viele ähnliche

Darstellungen seien hier die von LORETAN (LORETAN 1999), BAUM (BAUM

2000) und NABOR (NABOR 2001) genannt. Die Darstellung erfolgt aus

dem Blickwinkel des Gesamtsystems; private Anleger und ihre

Interessen bleiben überwiegend außer Betracht. Eine umfassende

Bewertung der tatsächlichen Wirkungen des Big Bang steht noch aus

und ist momentan wohl auch noch nicht möglich.

Das japanische Finanzsystem vor der Reform wurde häufig als Ganzes

dargestellt und betrachtet. Dies geschah meist im Rahmen der in den

Forschungsbereich der Wirtschaftswissenschaften fallenden

6 Anlegerschutz in Japan

Kontroverse um die Regulierung von Finanzmärkten (grundlegend

BENSTON 1999). Anhand des japanischen Beispiels wurde der Frage

nachgegangen, ob unter Effizienz- und

Wirtschaftlichkeitsgesichtspunkten ein segmentiertes,

durchreguliertes (Trennbanken-)System wie das japanische oder das

US-amerikanische gegenüber einem vergleichsweise wenig regulierten

und nicht segmentierten (Universalbanken-) System (i.e. dem in den

meisten kontinentaleuropäischen Ländern vorherrschende System)

vorzugswürdig erscheint. Das japanische System ist in diesem

Zusammenhang eines von vielen Vergleichssystemen. Dies gilt auch

für den Aspekt des Anlegerschutzes, dessen Darstellung meist

summarisch und unter der übergreifenden Fragestellung erfolgt, wie

das Funktionieren des Gesamtsystems die Belange der Anleger

schützt. Im Zusammenhang mit dem Systemvergleich wird

insbesondere untersucht, welche Rolle systemimmanente Faktoren

bei der Entstehung der japanischen Finanz- bzw. Bankenkrise der

1990er Jahre gespielt haben und ob und wie diese Faktoren eine

effiziente Bewältigung der Krise erschweren (zuletzt KANAYA/WOO

2001; HOSHI/KASHYAP 1999; HUTCHINSON/MCDILL 1999; CARGILL 2000;

CORBETT 2000a, 2000b; NABOR 2001; SCHAEDE 1998). Japanspezifische

Gesichtspunkte bleiben bei dieser Betrachtungsweise weitgehend

unberücksichtigt.

Außerhalb dieser Fragestellung sind überwiegend Einzelaspekte des

japanischen Finanzsystems Gegenstand der Forschung geworden, vor

allem die rechtliche und tatsächliche Ausgestaltung der einzelnen

Industriezweige (z.B. MENKHAUS 1989,1990,1991,1994a,1994b;

BAUM/HAYAKAWA 1994). Beachtung fand auch die Stellung der

Bürokratie innerhalb des vor der Reform bestehenden Systems (z.B.

KANDA 1997c). Die existierenden Darstellungen sind nicht speziell auf

japanische private Anleger bezogen und reißen die Frage nach deren

Stellung innerhalb des Systems allenfalls an. Eine umfassende

Anlegerschutz in Japan 7

Darstellung des rechtlichen Gefüges steht – soweit ersichtlich –

bislang aus.

Einen Überblick über japanische Gesetze zum Verbraucherschutz gibt

MARUTSCHKE (MARUTSCHKE 1999: 177-178); eine Einführung findet sich

auch bei GÖTZE, der anders als MARUTSCHKE neben der

Verbraucherschutzgesetzgebung auf dem Gebiet des Finanzrechts vor

allem auch die Bestimmungen über die Kennzeichnung von Waren und

den Schutz vor fehlerhaften Produkten zu den

Verbraucherschutzbestimmungen zählt (GÖTZE 1994: 424-430).

Darstellungen des momentanen rechtlichen und tatsächlichen

Zustandes liegen für einzelne Gebiete des Verbraucherschutzes vor,

so z.B. für das Verbraucherkreditrecht (RAPP 1996). Auch das seit 2001

geltende „Gesetz über Verbraucherverträge“ war bereits Gegenstand

einer überblicksartigen Darstellung (DERNAUER 2001). Hingegen war die

Frage des Verbraucherschutzes bei Geldanlagen im Westen bislang –

soweit ersichtlich - nicht Gegenstand einer wissenschaftlichen

Erörterung.

1.2.3 Verbraucherschutzgesetzgebung auf dem Gebiet

privater finanzieller Dispositionen in Japan

Vorangehend war von japanischen Sparern und Anlegern als

„Verbraucher“ die Rede. Die japanische Fachöffentlichkeit

bezeichnet private Anleger ganz selbstverständlich mit dem Begriff

shôhisha 消費者. Von der Bedeutung des Wortes her gedacht scheint

es jedoch keineswegs offensichtlich, dass private Anleger Verbraucher

sind. Angelegtes Geld wird ja nicht verbraucht und dient auch nicht

zu Konsumzwecken.

Ein Rückgriff auf gesetzliche Definitionen auf dem Gebiet des

Verbraucherschutzes scheint bei der Auflösung dieses Widerspruchs

8 Anlegerschutz in Japan

nicht weiterzuhelfen. Das Verbraucherschutz-Grundlagengesetz

(Shôhisha Hogo Kihon Hô 消費者保護基本法, Gesetz Nr. 78/1968 in

der Fassung des Gesetz Nr. 78/1983) enthält zwar programmatische

Aussagen zum Verbraucherschutz, jedoch keine Hinweise darauf, wie

die Gruppe der Verbraucher einzugrenzen ist (vgl. PIOCH 1979: 387).

Das Gesetz über Verbraucherverträge (Shôhisha Keiyaku Hô 消費者契約法 , Gesetz Nr. 61/2000) verwendet den Begriff „Verbraucher“

(shôhisha 消費者) nur im Gesetzestitel, ansonsten ist von kojin 個人

(Privatperson) die Rede, eine Bezeichnung, die in der juristischen

Fachsprache Japans bislang ungebräuchlich war. „Privatpersonen“

werden anhand einer Negativdefinition abgegrenzt: als kojin 個人 gilt

jeder Vertragspartner eines Gewerbetreibenden, der nicht seinerseits

Gewerbetreibender ist (kritisch DERNAUER 2001: 243-244). Diese

Strategie des Gesetzes über Verbraucherverträge deckt sich mit der

des FinanzproduktG. Dieses benutzt den Begriff des „Kunden“

(kokyaku 顧客) und bestimmt in Art. 2 Abs. 4 FinanzprodukteG: „In

diesem Gesetz bezeichnet „Kunde“ die Gegenpartei (i.e. des

Verkäufers, der anhand seiner Produkte definiert wird) beim Kauf

etc. von Finanzprodukten“. Es ist hierzu noch anzumerken, dass die

im Finanzwesen existierenden Ordnungsgesetze, insbesondere das

BankG (Art. 12-2-BankG) und das Versicherungsgesetz (Art. 100-2

VersG) ebenfalls von „Kunden“ (kokyaku 顧客) sprechen. Auch dort

steht die Zuordnung als Gegenpartei der Gewerbetreibenden im

Vordergrund; auf die Funktion des Kunden als „Anleger“ wird dagegen

nicht Bezug genommen.

Eine verbindliche Definition der „Verbraucher“eigenschaft, die

private Anleger ausdrücklich einschließt, existiert somit nicht. Der

Schlüssel zum japanischen Verständnis von Anlegern als Verbraucher

findet sich eher in den Aussagen der Gerichte, die immer wieder eine

strukturelle Unterlegenheit der privaten Anleger gegenüber der

Finanzindustrie betonen (stellvertretend für viele Distriktsgerichts

Anlegerschutz in Japan 9

Ôsaka / Ôsaka Chihô Saibansho, Urteil vom 18.10.1995, zit. nach

SAKURAI/UEYANAGI/ISHITOYA 2002: 262). Dieser Aspekt der strukturellen

Ungleichheit wird auch im Verbraucherkreditrecht thematisiert (siehe

RAPP 1996). Macht man sich die japanische Denkweise zu eigen und

stellt bei der Definition der Verbrauchereigenschaft nicht auf den

ursprünglichen – ohnehin problematischen – Aspekt des

„Verbrauchens“, sondern auf die Stellung der Vertragspartner

innerhalb des gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Gefüges ab, so

scheint es in der Tat einleuchtend, dass auch private Anleger

„Verbraucher“ sind. Dies verweist auf einen weiteren, von den

Gerichten bei Anlageschäden immer wieder betonten Aspekt: Das

japanische Zivilgesetz (Minpô 民法 ) ging von einer Gleichheit der

Vertragspartner aus, die bei Geldanlagen offensichtlich nicht mehr

gegeben ist. Inzwischen wird allgemein von einem

„Informationsungleichgewicht“ ausgegangen (vgl.

SAKURAI/UEYANAGI/ISHITOYA 2002: 132). Die schwächere Vertragspartei,

also der „Verbraucher“ in seiner Eigenschaft als Anleger, bedarf des

Schutzes, sei es durch das korrigierende Eingreifen der Gerichte, sei

es durch eine „Verbraucherschutz“-Gesetzgebung bei

Finanzprodukten.

Bei einer derartigen Betrachtung fügt sich das FinanzprodukteG in die

Reihe der in den 1990er Jahren ergangenen Spezialgesetze auf dem

Gebiet des Verbraucherkreditrechts ein und erscheint als momentan

letztes in einer Reihe von Spezialgesetzen, die dem

Verbraucherschutz auf dem Gebiet der privaten finanziellen

Dispositionen in Japan dienen.

1.2.4 Verbraucherschutz im „System Japan“

Während z.B. der Bereich des Umweltschutzes und der

Umweltschutzgesetzgebung in Japan als in westlichen Sprachen recht

10 Anlegerschutz in Japan

gut dokumentiert und erforscht gelten kann, ist der

Verbraucherschutz – trotz vereinzelter in die Tiefe gehender

Darstellungen von Einzelaspekten – bislang eher Gegenstand von

Klischees, gerade wenn es um japanische Verbraucher als

Kreditnehmer und Anleger geht. Die gängige, in mehr oder weniger

pointierter Form immer wieder anzutreffende These lautet, dass in

Japan die Interessen der Industrien, vor allem der einflussreichen

Finanzindustrie, weit höher gewertet werden als die der Bevölkerung.

Die japanischen Konsumenten gelten sozusagen als die Verlierer des

japanischen Wirtschaftswunders, von denen erwartet wird, dass sie

ihre Interessen gegenüber denen der Gesamtwirtschaft immer wieder

zurückstellen.

Diese Ansicht, die auch bei der informierten Öffentlichkeit

anzutreffen ist, soll hier anhand des Beispiels des seit langem in

Japan ansässigen niederländischen Wirtschaftsjournalisten Karel VAN

WOLFEREN dargestellt werden. In seinem 1989 erschienen Buch „Japan.

De onzichtbare drijfveren van een wereldmacht“, das unter anderem

ins Japanische übersetzt wurde und unter japanischen

Systemkritikern großen Widerhall fand, beschreibt VAN WOLFEREN die

„Neutralisierung der Konsumentenbewegung“ als Paradebeispiel für

die divide et impera – Strategie der japanischen Bürokratie (VAN

WOLFEREN 1989: 95-96). Die sarariman sind Opfer eines Systems, zu

dessen Erhaltung sie nolens volens beitragen: „Die Japaner bringen

seit Jahrzehnten ihr Erspartes (durchschnittlich knapp ein Fünftel

ihres Einkommens) zu den kommerziellen Banken und zur

Postsparkasse, und von dort fließt das Geld ausschließlich in die

Großindustrie.“ (VAN WOLFEREN 1989: 156). Die im Jahr 1989 auf ihrem

Höhepunkt (sarakin-Panik) befindliche Welle der

Verbraucherkreditschäden und die Anti-sarakin-Gesetze dienen als

Beispiel für unzureichende Verbraucherschutzgesetze: „Am meisten

profitierten von dem neuen Gesetz die größeren sarakin und das

Anlegerschutz in Japan 11

Finanzministerium...Der unzureichende rechtliche Schutz der

Öffentlichkeit hat zur Entwicklung vieler unseriöser Geschäfte in

Japan beigetragen.“ (VAN WOLFEREN 1989: 157-158).

1.2.5 Mögliche Rückschlüsse auf Verbraucherschutz und

Rechtsverständnis

VAN WOLFERENS Darstellung, die hier als eines von vielen möglichen

Beispielen ausgewählt wurde, ist, wenngleich sehr pointiert,

keinesfalls als bloße antijapanische Polemik abzutun, was sich auch

daran ablesen läßt, dass systemkritische japanische Bürger ihren

Staat in seinen Schilderungen durchaus wiederfanden. Bei

eingehender Betrachtung ergibt sich jedoch ein weit differenzierteres

Bild des Verbraucherschutzes und der Verbraucherschutzgesetzgebung

als das von VAN WOLFEREN ge- und möglicherweise auch bewusst

überzeichnete. Die Verbraucherkreditrechtsreformbewegung zum

Beispiel, die sich zur Bekämpfung der Missstände im

Verbraucherkreditwesen formierte und große Teile der

Fachöffentlichkeit einschloss, ist heute, anders als VAN WOLFEREN dies

vorhersagte, keineswegs neutralisiert, sondern hat –wenn auch

außerhalb des Lichtes der Öffentlichkeit und weitgehend unbemerkt

von westlichen Beobachtern- die Verabschiedung mehrerer die

Geschäftstätigkeit der Verbraucherkreditindustrie und die Zinshöhen

regulierender Gesetze erreichen (siehe RAPP 1996: 41-44) sowie den

Verbraucherkonkurs als juristische Lösung des

Überschuldungsproblems institutionalisieren können (Übersicht in

RAPP 1996: 105-129). Die Aufmerksamkeit der Fachöffentlichkeit hat

sich nunmehr dem Problem der Anlageschäden zugewandt. Aus der

detaillierten Betrachtung dieses Themenkomplexes und der dafür

gefundenen rechtlichen Lösungen lassen sich unter Umständen

Rückschlüsse auf einen Wandel des japanischen „Systems“ ziehen.

12 Anlegerschutz in Japan

1.2.6 Arbeitshypothese und weitere Fragestellungen

Diese Arbeit geht der These nach, 1. dass es – anders als die populäre

Hypothese von der Unwichtigkeit des Verbraucherschutzes in Japan

dies wissen will – sehr wohl eine Verbraucherschutzgesetzgebung auf

dem Gebiet des Finanzrechts in Japan gibt, und 2. dass die

Rechtsprechung zu Anlageschäden sowie das neue „Gesetz über den

Kauf etc. von Finanzprodukten“ einen vorläufiger Endpunkt des

Verbraucherschutzes auf dem Gebiet finanzieller Dispositionen

darstellen.

Darüber hinaus soll aufgezeigt werden, dass sich bestimmte

Charakteristika, die sich auf dem benachbarten Gebiet des

Verbraucherkreditrechts zeigen, auch beim Anlegerschutz

wiederfinden und als typisch für japanische

Verbraucherschutzgesetze gelten können. Zu nennen sind

insbesondere 1. die Regelung einer Rechtsmaterie durch

Spezialgesetze, die Tendenzen der Rechtsprechung festschreiben, und

2. die Neigung, im Rahmen dieser Spezialgesetze „autarke“ Gebiete

ohne Bezug zum allgemeinen Zivilrecht zu schaffen. Auch ein

„Lavieren“ des Gesetzgebers und der Anwender zwischen den als

legitim empfundenen Interessen der einflussreichen Industrien und

den als ebenso legitim empfundenen Interessen der Verbraucher

könnte beim Anlegerschutz ebenso zu beobachten sein wie auf dem

Gebiet des Verbraucherkreditrechts. Bei der Überprüfung der

aufgestellten Arbeitshypothesen kann sich die Autorin auf eigene

Voruntersuchungen auf dem Gebiet des Verbraucherkreditrechtes

stützen (RAPP 1996).

Anlegerschutz in Japan 13

Da die Frage nach dem Schutz privater Anleger in Japan wie

aufgezeigt bislang nicht Gegenstand einer Darstellung in einer

westlichen Sprache gewesen ist, ist die wissenschaftliche

Aufarbeitung dieses Themengebiets aus der Sicht eines westlichen

Beobachters Voraussetzung für die Evaluierung der Thesen.

Eine Reihe weiterer Fragestellungen, denen die vorliegende Arbeit

nachgehen will, sind nicht direkt Bestandteil der zentralen

Hypothesen, führen aber zu diesen hin.

Um die in Japan gefundenen Lösungen für den Anlegerschutz aus sich

selbst heraus verständlich zu machen, ist es notwendig, das

Spannungsfeld aufzuzeigen, in dem der Anlegerschutz und das

FinanzprodukteG stehen. Hier wird versucht, dieses Spannungsfeld

durch eine umfangreiche Darstellung der Lage vor der Reform

deutlich zu machen. Während die Erläuterungen zu Gesetzeslage und

Anlagemöglichkeiten eher einen Grundstein legen wollen, weist die

Frage, wie das japanische System, in dem der Zugang von

geschädigten Anlegern zu juristischen Fachleuten und den Gerichten

als schwierig, langwierig und teuer gelten kann, das Problem der

Anlegerschäden löst, eher über die zentralen Arbeitshypothesen

hinaus.

1.3 Gang und Methode der Untersuchung

1.3.1 Zur Vorgehensweise

Die vorliegende Arbeit versucht eine Gewichtung nach dem zeitlichen

Ablauf einer- und nach thematischen Aspekten andererseits.

Zunächst wird in Kapitel 2 ein Überblick über die Entwicklung des

japanischen Finanzsystems seit der Meiji-Zeit gegeben. Der

Schwerpunkt der Darstellung liegt auf der Frage, wie sich die

14 Anlegerschutz in Japan

Institutionen zu jenem System entwickelt haben, das zu Beginn der

Reformphase als typisch für Japan galt. Eine ausführliche Beachtung

verdient dabei im Rahmen der Fragestellung dieser Arbeit das

„Konvoisystem“, da diesem in Japan lange Zeit eine automatisch

verbraucher- bzw. anlegerschützende Funktion zugeschrieben wurde,

die sich teilweise durch aus dem US-amerikanischen System

übernommene Annahmen über die diesbezügliche Wirkung einer

Segmentierung im Finanzwesen speiste. Ein kurzes, kursorisches

Eingehen auf Fragen des Machtgleichgewichtes in diesem System ist

unvermeidlich, allerdings werden solche Randfragen hier nicht weiter

vertieft. Kapitel 2 endet mit einer Beschreibung der Reformen, die

das japanische Finanzsystem seit den 1990er Jahren erfahren hat,

sofern diese für die Fragestellung der vorliegenden Arbeit von Belang

sind. Die Beschreibung in Kapitel 2 bezieht sich dabei ausdrücklich

nur auf die Reform des Systems als Ganzem; welche Auswirkungen die

Deregulierung auf der Ebene des Angebotes an Finanzprodukten – und

damit auf die Dispositionsmöglichkeiten privater Anleger – hatten, ist

hingegen Thema der Kapitel 3 und 4.

Kapitel 3 widmet sich individuellen Anlegern in Japan und ihren

Anlagezielen. Es wird dargestellt, welche standardisierten,

gesellschaftlich anerkannten Lebensentwürfe Individuen in Japan

momentan zur Verfügung stehen und wie für die Stationen auf diesem

Lebensweg finanziell geplant und vorgesorgt wird. Auch auf das

Phänomen „neuer“ Lebensentwürfe wird in diesem Zusammenhang

kurz eingegangen. Einige praktische Besonderheiten werden

ebenfalls angesprochen. Da die Fragestellung dieser Studie keine

soziologische ist, bleibt die Darstellung jedoch überblicksartig und

stützt sich auch nicht auf eigene empirische Erhebungen.

Kapitel 4 verschiebt den Blickwinkel dann von den Interessen der

Anleger auf deren tatsächliche Möglichkeiten innerhalb des bis 1990 –

diese Jahreszahl markiert grob den Beginn der Deregulierungsphase –

Anlegerschutz in Japan 15

bestehenden Systems. Hier soll die Frage untersucht werden, welche

Anlagemöglichkeiten japanischen privaten Anlegern zur Verfügung

standen und welche (Verlust-) Risiken diese beinhalteten. Großer

Wert wird auf die Darstellung des rechtlichen Rahmens gelegt,

innerhalb dessen die Finanzdienstleister agierten.

Kapitel 5 widmet sich dem Wandel dieses rechtlichen Rahmens und

den Auswirkungen auf das Angebot für private Anleger; es wird

insbesondere auf „neue“ Finanzprodukte und die damit

einhergehenden „neuen“ Risiken eingegangen.

Kapitel 4 und 5 sollen eine ausführliche Grundlage für das Verständnis

der rechtlichen Ausgestaltung von Anlagemöglichkeiten für private

Anleger in Japan legen. Die Darstellung stützt sich überwiegend auf

japanischsprachiges Material und kann so zahlreiche Einzelaspekte

beleuchten, die bislang – soweit ersichtlich - nicht Gegenstand einer

wissenschaftlichen Erörterung in westlichen Sprachen waren.

Kapitel 6 wendet sich dann den rechtlichen Aspekten des

Anlegerschutzes in Japan zu. Zunächst wird erläutert, welche

gesetzlichen Grundlagen für den Anlegerschutz bis zum Inkrafttreten

des FinanzprodukteG am 01.04.2001 bestanden. Sodann erfolgt eine

ausführliche Darstellung und kritische Würdigung der im Rahmen der

Anlageschadensprozesse ergangenen Rechtsprechung. Der Rest des

Kapitels widmet sich einer Darstellung der neuesten rechtlichen

Entwicklungen auf dem Gebiet des Anlegerschutzes. Im Mittelpunkt

steht die Ausgestaltung der Erklärungspflicht (setsumei gimu 説明義務) im FinanzprodukteG. Soweit es die Materiallage erlaubt, wird

untersucht, inwiefern die tatsächliche Lage den Anforderungen des

Gesetzes bereits Rechnung trägt. Ein kurzer Ausblick auf neueste

Tendenzen und Entwicklungen schließt sich an.

Kapitel 7 faßt die gewonnenen Erkenntnisse zusammen und versucht

eine kritische Würdigung. Dabei sind insbesondere die

16 Anlegerschutz in Japan

Arbeitshypothesen zu überprüfen. Die Autorin kann hier auf eigene

Vorarbeiten auf dem Gebiet des Verbraucherkreditrechts

zurückgreifen, mit dem die Gesetzgebung zum Anlegerschutz

verglichen werden kann. Auch die Frage, inwieweit die für den

Verbraucherschutz gefundenen Erkenntnisse zum Verständnis des

japanischen Rechts als Ganzem beitragen können, soll kurz gestellt

werden.

1.3.2 Zur Methode

Nach reiflicher Überlegung schien es nicht gewinnbringend, als

Methode für die Darstellung durchgehend einen rechtsvergleichenden

Ansatz zu wählen. Rechtsvergleichung bedeutet primär ein

Vergleichen der rechtlichen Regelungen; da sich das japanische Recht

seit der Meiji-Zeit am deutschen Recht und in der Nachkriegszeit auch

verstärkt am US-amerikanischen Recht orientiert, ist es praktisch

immer möglich, für gesetzliche Regelungen eine Entsprechung im

westlichen Ausland zu finden. Gerade in einem Land, in dem

gesetzliche Regelungen und Rechtspraxis relativ weit

auseinanderklaffen wie in Japan, ist dies jedoch nur

erkenntnisstiftend, wenn auch das Umfeld der gesetzlichen

Regelungen in die Betrachtung einbezogen wird. Rechtsvergleichende

Betrachtungen enthält die vorliegende Arbeit deswegen nur am

Rande. Ansonsten wird der Grundsatz beachtet, das japanische Recht

aus sich selbst heraus darzustellen.

Der Anlegerschutz in Japan war bislang – wie erwähnt – nicht

Gegenstand einer wissenschaftlichen Erörterung in einer westlichen

Sprache. Es war deswegen erst einmal notwendig, den momentanen

Stand des Anlegerschutzes darzustellen; insbesondere war zu klären,

welche gesetzlichen Regelungen auf diesem Gebiet existieren. Sofern

die einschlägigen Gesetze bisher nicht ins Deutsche oder in eine

Anlegerschutz in Japan 17

andere westliche Sprache übersetzt worden sind, hat die Autorin

vollständige oder Teilübersetzungen angefertigt, die sich im Anhang

finden. Insbesondere das – soweit ersichtlich- hier erstmals ins

Deutsche übersetzte „Gesetz über den Kauf etc. von

Finanzprodukten“ ist hier zu nennen. Die Übersetzungen sollen es

erleichtern, der Argumentation zu folgen; dem Leser soll ermöglicht

werden, sich ein eigenes Bild zu machen.

1.3.3 Begriffsklärungen und Definition des

Untersuchungsgegenstandes

Die Beschäftigung mit einem Thema aus dem japanischen Recht

bringt terminologische Probleme mit sich: besonders wenn es sich

durch ein durch westliche Darstellungen noch nicht „erschlossenes“

Gebiet handelt, sind anerkannte Übersetzungen zentraler Begriffe

noch nicht vorhanden. Bei der Übertragung gilt es dann, einerseits die

größtmögliche begriffliche Klarheit anzustreben und andererseits

Missverständnisse der Art, dass ein in den Japanwissenschaften nicht

vorgebildeter Leser japanische Sachverhalte, die mit einem auch in

der deutschen (Fach-)Sprache gebräuchlichen Begriff umschrieben

werden, unwillkürlich auch inhaltlich und in Bezug auf ihren Kontext

gleichsetzt, möglichst zu vermeiden.

Soweit Kommentare zur Übersetzung spezifischer Begriffe angebracht

schienen, finden sich diese im Text. Um Klarheit über den

Untersuchungsgegenstand zu schaffen und Mehrdeutigkeiten und

Missverständnisse der bezeichneten Art auszuschließen, soll allerdings

im folgenden eine Klärung des Bedeutungshorizontes der Begriffe

„Finanzrecht“ (kin’yû hô 金融法), „Finanzsystem“ (kin’yû seido 金融制度 ), Finanzindustrie (kin’yû 金融 , kin’yû kikan 金融機関 ) und

„Finanzprodukt“ (kin’yû shôhin 金融商品 ) sowie „Anlageschaden“

vorgenommen und auch der bereits angesprochene Begriff des

18 Anlegerschutz in Japan

privaten Anlegers nochmals problematisiert werden. Diese Begriffe

stecken zugleich den inhaltlichen Rahmen der vorliegenden Arbeit ab.

Die Übersetzung des Begriffes kin’yû hô 金融法 als „Finanzrecht“

wurde bereits vor rund einem Jahrzehnt von MENKHAUS als

problematisch beschrieben (MENKHAUS 1994b: 282-283). In der

Bundesrepublik bezeichnet „Finanzrecht“ das Abgabenrecht, das

Recht der öffentlichen Haushalte und das öffentliche Vermögens- und

Schuldenrecht. Hingegen hat es sich (wie sich dies bereits vor einem

Jahrzehnt andeutete, vgl. MENKHAUS 1994b: 283) in Anlehnung an den

aus dem englischsprachigen Raum stammenden Begriff financial law

bzw. law of finance in Japan eingebürgert, das gesamte Gefüge der

rechtlichen Regelungen, die sich auf das Finanzsystem beziehen,

insbesondere den Teilbereich, der in der Bundesrepublik als Bank-

bzw. Kapitalmarktrecht bezeichnet wird (vgl. MENKHAUS 1994b: 282-

283), als kin’yû hô 金融法 zu bezeichnen. Die älteren Bezeichnungen

kin’yû torihiki hô 金融取引法 (wörtlich „Finanzhandelsrecht“), shôken

torihiki hô 証券取引法 (wörtlich „Wertpapierhandelsrecht“) und ginkô

torihiki hô 銀行取引法 (wörtlich „Bankhandelsrecht“) sind praktisch

nicht mehr gebräuchlich (anders noch vor einem Jahrzehnt, vgl.

MENKHAUS 1994b: 284). Dabei zählen zum Bereich kin’yû hô 金融法 im

japanischen Verständnis sowohl verwaltungsrechtliche und

ordnungsgesetzliche Regelungen, die sich auf die einzelnen Industrien

beziehen (insbesondere die zahlreichen Spezialgesetze auf dem

Gebiet des Bank- und Kapitalmarktrechtes) als auch Bestimmungen

aus dem Nebenstrafrecht, die Verstöße gegen ordnungsgesetzliche

Bestimmungen sanktionieren, sowie Bestimmungen aus dem Gebiet

des Zivilrechtes, die die Schadensersatzansprüche geschädigter

Anleger zum Gegenstand haben (vgl. MENKHAUS 1994b: 284). Wichtig

ist weniger die Zuordnung zu einem Rechtsgebiet (öffentliches, Straf-

oder Zivilrecht), sondern der „lebensweltliche“ Zusammenhang – im

japanischen Verständnis regeln alle diese Gebiete Fragen aus dem

Anlegerschutz in Japan 19

Gebiet kin’yû 金融 und werden auch in Fachmonographien (z.B. ÔNISHI

1990; ÔNISHI 1999) so zusammengefasst. In Anlehnung an die

Ausführungen von MENKHAUS (MENKHAUS 1994b: 282) und im Einklang mit

den japanwissenschaftlichen Gepflogenheiten (vgl. z.B.

BAUM/HAYAKAWA 1994) wird auch in der vorliegenden Arbeit für kin’yû

hô 金融法 die Übersetzung „Finanzrecht“ gewählt, da diese wörtlich

am besten paßt und den Bezug zu den internationalen begrifflichen

Gepflogenheiten am deutlichsten herstellt. Die Gefahr eines

Missverständnisses wegen der anderweitigen „Belegung“ des Begriffes

im Deutschen scheint demgegenüber vergleichsweise gering (so im

Ergebnis auch MENKHAUS 1994b: 282-283).

Zum „Finanzsystem“ (kin’yû seido 金融制度) zählen im japanischen

Verständnis zunächst die in Finanzwesen tätigen Industrien, also die

Versicherungs-, Bank- Treuhandbank- und Wertpapierindustrie sowie

die hauptsächlich auf dem Gebiet der Kreditvergabe tätigen non-

banks ノンバン (vgl. hierzu MENKHAUS 1994b: 297-298) sowie deren

Selbstverwaltungsgremien und Dachverbände. Die Industrien werden

unter der Bezeichnung kin’yû kikan 金融機関, manchmal auch schlicht

kin’yû 金融, zusammengefasst und bilden einen wichtigen Bestandteil

des Finanzsystems. Teil des Finanzsystems sind jedoch auch die

Finanzbürokratie, allen voran das Finanzministerium (bis 2000

Ôkurasho 大蔵所, seit 2001 Zaimusho 財務書), die Bank of Japan

(Nihon Ginkô 日本銀行) sowie die Aufsichtsorgane.

Der Begriff kin’yû seido 金融制度 wird noch in einer weiteren

Bedeutung verwendet und bezeichnet dann nicht die Akteure im

Finanzsystem, sondern die zentralen Charakteristika, die die

Organisation und „Verfassung“ des Systems kennzeichnen (z.B. das

„Konvoisystem“, die herausragende Bedeutung der Finanzbürokratie

u.ä.).

Das gesamte Produktangebot der Finanzindustrie wird mit dem

Oberbegriff kin’yû shôhin 金 融 商 品 („Finanzprodukte“)

20 Anlegerschutz in Japan

gekennzeichnet, gleichgültig ob es sich um Kredite, Wertpapiere,

Fonds, Sparguthaben, Bankkonten oder Versicherungsprodukte

handelt. In jüngerer Zeit scheint der Begriff kin’yû shôhin 金融商品

allerdings einen Bedeutungswandel durchzumachen; in einem engeren

Sinn sind nur Anlageprodukte gemeint, die ein Anlagerisiko

beinhalten, also jene Produkte, auf die sich das „Gesetz über den

Kauf etc. von Finanzprodukten“ bezieht.

Der Begriff des (privaten) Anlegers wurde bereits oben

problematisiert, als von privaten Anlegern als Verbrauchern die Rede

war. Hinsichtlich des Schutzes dieser Gruppe vor Schäden ist teilweise

von shôhisha hogo 消費者保護 (Verbraucherschutz), teilweise von

tôshisha hogo 投資者保護 („Anlegerschutz“) die Rede.

Es stellt sich abschließend die Frage, was im japanischen Verständnis

unter einem „Anlageschaden“ zu verstehen ist. Hier ist die japanische

Terminologie nicht eindeutig.

Zahlreiche Autoren verwenden den Begriff kin’yû shôgai 金融障害,

der allerdings auch einen (Verbraucher-)Kreditschaden bezeichnen

kann. Andere Autoren (etwa NICHIBENREN 2001) sprechen von shôken

torihiki shôgai 証券取引障害, also wörtlich etwa von einem Schaden,

der bei einer Wertpapiertransaktion entstanden ist, definieren den

Schaden also von der Gruppe der (ehemaligen) Anbieter her. (Auch

vor der weitgehenden Abschaffung der formellen Schranken zwischen

den Industriezweigen gab es allerdings Schäden bei Versicherungs-

und Devisenprodukten, die im japanischen Verständnis als

„Anlageschäden“ zu werten waren). Mitunter ist – wie im

FinanzprodukteG - auch schlicht von „Schäden“ (shôgai 障害) oder

„Verlusten“ (kesson 欠 損 , sonshitsu 損 失 ) die Rede, oder der

Tatbestand wird umschrieben.

KAWAGUCHI (KAWAGUCHI 1993a) unterscheidet im Rahmen seiner

Ausführungen zum Finanzrecht zwischen Sparern und Anlegern anhand

Anlegerschutz in Japan 21

des Risikos, das diese jeweils einzugehen bereit sind. Sparer

überlassen einem Finanzinstitut ihr Kapital sozusagen bedingungslos

zu dessen beliebiger Verwendung. Dies bedingt nach der Ansicht von

KAWAGUCHI eine besondere systemimmanente Verantwortung im

Rahmen des BankG. Wegen der mangelnden Differenzierung des

Produktangebotes sei bei Schwierigkeiten – sprich Zusammenbruch –

einer einzelnen Bank stets das Vertrauen in das gesamte System als

erschüttert anzusehen (KAWAGUCHI 1993a: 84). Hingegen bezwecke das

Wertpapierverkehrsgesetz (Shôken Torihiki Hô 証券取引法 , WVG)

nicht den Schutz aller Anleger bzw. Kunden bei

Wertpapiertransaktionen, sondern es wolle nur jene Anleger

schützen, die über die Tragweite ihrer Anlageentscheidung

unzureichend oder falsch informiert waren und aus diesem Grund

Schäden erlitten haben. Geschützt sei in diesem Zusammenhang die

freie Entscheidungsmöglichkeit des Anlegers auf der Grundlage von

sachlich richtigen Informationen, da ein Kunde bei

Wertpapiertransaktionen im Unterschied zu einem Kunden, der Geld

auf einem Konto oder Sparbuch deponiert, wisse und anerkenne, dass

er Risiken eingeht (KAWAGUCHI 1993a: 86).

In Ermangelung anderer ausdrücklicher Definitionsversuche in der

japanischen Fachliteratur scheint es sinnvoll und erkenntnisstiftend,

die von KAWAGUCHI gemachte Unterscheidung nach der Art des

eingegangenen Risikos aufzugreifen, die - ohne dass dies thematisiert

wird – auch der Rechtsprechung zu Anlageschadensfällen zugrunde

liegt. Demnach sind Schäden, die ein Anleger im Rahmen eines

bewußt und eigenverantwortlich eingegangenen Risikos erlitten hat,

keine Anlageschäden. Unter dem Begriff des Anlageschadens sind nur

solche Schäden zu fassen, die darauf zurückzuführen sind, dass der

Anleger über die Tragweite seiner Anlageentscheidung nicht oder

nicht richtig informiert war. Dies führt sachlogisch zum zentralen

Begriff der Erklärungspflicht (setsumei gimu 説明義務 ) hin. Der

22 Anlegerschutz in Japan

Erklärungspflicht unterliegen die Tatbestände, die der Anleger

kennen muss, um eine eigenverantwortliche Entscheidung treffen zu

können. Welche Tatbestände dies im einzelnen sind, ist von Produkt

zu Produkt unterschiedlich.

Diese kurze Definition des Anlageschadens und der Erklärungspflicht

im japanischen Verständnis soll hier genügen, da der Begriff der

Erklärungspflicht – und im Zusammenhang damit die Frage, was ein

Anlageschaden ist – in Kapitel 6.3.4. vertieft behandelt wird. Es soll

an dieser Stelle allerdings darauf hingewiesen werden, dass das

FinanzprodukteG die von KAWAGUCHI gemachte Unterscheidung

insofern wieder aufhebt, als in Art. 3 Abs. 1 Nr. 3 FinanzprodukteG

auch das Insolvenzrisiko des Anbieters zu den erklärungspflichtigen

Tatbeständen gezählt wird, also nach dem Verständnis des

FinanzprodukteG auch bei Sparguthaben ein „Anlageschaden“

auftreten kann.

1.4 Quellenlage und Quellenkritik

Die Arbeit basiert auf unterschiedlichem Quellenmaterial, welches in

Gruppen unterteilt vorgestellt werden soll.

1.4.1 Rechtsprechung

Die vorliegende Arbeit stützt sich gerade bei der Aufarbeitung des

momentanen Standes der Haftung für Anlageschäden in großem

Umfang auf die japanische Rechtsprechung.

Viele der auf dem Gebiet der Haftung für Anlageschäden ergangenen

Urteile sind jedoch nur in Auszügen öffentlich zugänglich. Wenige

sind in juristischen Fachzeitschriften wie Jurisuto, Hanrei Taimuzu

oder Shôji Hômu veröffentlicht worden. Von den übrigen wurden

Anlegerschutz in Japan 23

zahlreiche in der Zeitschrift Kin’yû Hanrei Jihô abgedruckt. Diese

Zeitschrift – eine äußerst spezialisierte Fachpublikation mit sehr

kleinem Leserkreis - erscheint nicht in der von der Japanischen

Nationalbibliothek herausgegebenen Zeitschriftenübersicht Current

Japanese Periodicals und ist dementsprechend auch nicht öffentlich

zugänglich. Längere Auszüge aus diesen Rechtsprechungsbeispielen

werden in Fachmonographien – hauptsächlich ÔNISHI 1999, NICHIBENREN

2001 und SAKURAI/UEYANAGI/ISHITOYA 2002 – wiedergegeben und werden

in dieser Arbeit bei allen berechtigten Vorbehalten gegen diese Art

der indirekten Wiedergabe auch so zitiert.

Die meisten wichtigen Gerichtsurteile seit 1993 sind, sofern sie vor

der Reform durch Wertpapierhäuser angebotene Produkte betreffen,

in einer durch Nichibenren日弁連 (Nihon Bengoshi Rengôkai日本弁護士連合会, Zentralverband der japanischen Rechtsanwälte) betreuten

Datenbank aufgeführt (http://www2.osk.3webne.jp.~syouken/). Eine

Auflistung der Urteile zu Anlageschäden bis Ende 2001 findet sich

auch bei SAKURAI, UEYANAGI und ISHITOYA (SAKURAI/UEYANAGI/ISHITOYA 2002:

255-261). Die Nichibenren-Datenbank ordnet sämtlichen Urteilen

Ordnungsziffern zu und führt die Fundstellen in der Literatur auf. Da

einige Urteile wie dargelegt überhaupt nicht bzw. nur in öffentlich

nicht zugänglichen äußerst spezialisierten Fachpublikationen

publiziert wurden, andere hingegen auch in Auszügen mehrfach

veröffentlicht wurden und die japanische Literatur teilweise sich

widersprechende, teilweise auch gar keine Fundstellen enthält,

werden die in der vorliegenden Arbeit wiedergegebenen Urteile

soweit vorhanden mit ihrer Datenbank-Ordnungsnummer angegeben,

um die Nachvollziehbarkeit der aus ihnen gezogenen Schlüsse

sicherzustellen.

Sowohl bei den Urteilsauflistungen in der Datenbank als auch bei

SAKURAI, UEYANAGI und ISHITOYA sind die beklagen Finanzdienstleister

mit ihren Firmennamen genannt. Auch die übrigen Stimmen in der

24 Anlegerschutz in Japan

Literatur erwähnen diesen in der Regel (siehe NICHIBENREN 2001:

435ff.)

1.4.2 Nicht-japanischsprachige Aufsätze und

Monographien

Wie bereits oben ausgeführt, werden japanische private Anleger in

der zahlreich vorhandenen nicht-japanischsprachigen Literatur zum

japanischen Finanzsystem meist nur als Randphänomen diskutiert.

Soweit Aufsätze und Monographien von US-amerikanischen Autoren

verfaßt sind, liegt der Schwerpunkt oft auf rechtssoziologischen oder

rechtspolitischen Erwägungen, die stark von dem anhand des

Rechtssystems der Vereinigten Staaten geprägten Vorverständnis der

Autoren beeinflusst sind und oft Fragen des „Machtgleichgewichtes“

innerhalb des japanischen Systems zum Gegenstand haben (z.B. LITT

1991; POMPER 1995; SCHWARTZ 1998). Dies galt es bei der Verwertung zu

bedenken.

1.4.3 Japanischsprachige Aufsätze und Monographien

Es liegt eine relativ überschaubare Anzahl japanischsprachiger

Aufsätze und Monographien vor, die sich mit der Frage des

Anlegerschutzes in Japan befassen. Dies sind zum einen Aufsätze aus

japanischen juristischen Fachzeitschriften, hauptsächlich der größten

und ältesten Fachzeitschrift Jurisuto ジュリスト, die meist spezielle

Aspekte der in dieser Arbeit diskutierten Thematik aufgreifen. Zum

anderen sind Monographien vorhanden, die einen Überblick über das

gesamte System des Anlegerschutzes bieten und in der Art von case

law-Studien auch die Rechtsprechung wiedergeben (v.a. ÔNISHI 1999;

NICHIBENREN 2001; SAKURAI/UEYANAGI/ISHITOYA 2002). Außerdem

Anlegerschutz in Japan 25

existieren Monographien, die eher als „Streitschriften“ für die Sache

eines „Finanzservicegesetzes“ aufzufassen sind und dementsprechend

viel mit der Darstellung des erwünschten ausländischen Vorbildes

Großbritannien befasst sind (z.B. KOBAYASHI/YABUGUCHI/HATA 2000).

Auch japanischsprachige Aufsätze und Monographien, die sich mit

dem japanischen Finanzsystem vor der Reform und den Teilreformen

1991/1992 befassen, wurden in großer Zahl herangezogen, sofern sie

geeignet schienen, Aspekte des Anlegerschutzes zu beleuchten.

Zur japanischen Fachliteratur sind einige Erläuterungen angebracht.

Es ist nicht üblich, dass japanische Monographien

Literaturverzeichnisse enthalten oder den Meinungsstand zu

Einzelfragen dokumentieren. Anmerkungen sind meist eher spärlich

vorhanden und dienen mehr als dem wissenschaftlichen Nachweis im

westlichen Verständnis der Unterbringung von obiter dicta. Es ist

vergleichsweise üblich, die Meinung eines anderen Autors indirekt

wiederzugeben, ohne sich direkt auf ihn zu beziehen.

Nicht selten ist so nicht klar zu rekonstruieren, wer eine bestimmte

Ansicht erstmals an welcher Stelle vertreten hat und wie die

Diskussion dann verlief. Auch ist schwer nachzuweisen, welchen

Stellenwert eine Ansicht hat, ob etwa eine „allgemeine Meinung“

eine solche ist, wenn sie nur anhand der indirekten Aussagen ihrer

Kritiker zu rekonstruieren ist.

Eine weitere Besonderheit ist, dass die Meinungsbildung und der

Austausch in Japan häufig „informell“ erfolgen, das heißt, in

Fachgruppierungen und öffentlich schwer oder überhaupt nicht

zugänglichen Fachblättern, die oft einer Fachgruppierung assoziiert

zu sein scheinen.

Die Zusammenarbeit von Gruppierungen untereinander ist nicht

üblich. Zur Dokumentation sei ein Beispiel aus dem Themenkreis der

vorliegenden Arbeit angeführt. Der Professor der Universität Tôa,

26 Anlegerschutz in Japan

ÔNISHI Takeshi, verfaßte eine im Jahr 1999 erschienene umfassende

Monographie zum japanischen Finanzrecht, in der unter anderem

ausführlich auf den Anlegerschutz und die Erklärungspflicht

eingegangen wird (ÔNISHI 1999). In den Jahren 1998 und 2000

verfassten die mit der Universität Jôchi in Verbindung stehenden

Professoren und Rechtsanwälte KOBAYASHI Hideyuki, YABUGUCHI Yasuo

und HATA Hiroki verschiedene kürzere Abhandlungen über die

Notwendigkeit einer Ausdehnung des Anlegerschutzes und den

Stellenwert der Erklärungspflicht. ÔNISHI auf der einen „Seite“ sowie

KOBAYASHI, YABUGUCHI und HATA auf der anderen „Seite“ beschäftigen

sich mit denselben Themen, ziehen oftmals dieselben Beispiele aus

der Rechtsprechung heran und kommen zu ähnlichen Schlüssen. Es

scheint schwer vorstellbar, dass sie nicht voneinander wissen

konnten, da die betreffenden Werke in großen Verlagen veröffentlicht

wurden und das Fachpublikum gewiss von ihnen Kenntnis nehmen

konnte. Dennoch deutet nichts in der veröffentlichten Fassung ihrer

Werke darauf hin, dass ihnen die Arbeiten der jeweils anderen

„Gruppierung“ bekannt sind; weder Zitate noch Anmerkungen

verweisen bei ÔNISHI auf KOBAYASHI, YABUGUCHI und HATA und

umgekehrt.

Äußerungen in großen Fachzeitschriften (vor allem Jurisuto) scheinen

im Gegensatz hierzu als „öffentliche“ Stellungnahmen (i.e. für den

gesamten Kreis der Fachöffentlichkeit ohne Rücksicht auf die

Gruppierungszugehörigkeit) verstanden werden zu wollen. Sie sind

eher Zusammenfassungen zu einem anderswo erreichten

Diskussionsstand als Beiträge zu einer öffentlich geführten Diskussion.

SHIMOJO schildert die diesbezügliche Praxis des Finanzministeriums:

„Usually, the MoF does not publish written justifications for its policy

positions. Instead, an official of the MoF explains the reason for the

MoF’s position in the form of a personal opinion.“ (SHIMOJO 1982: 109).

Anlegerschutz in Japan 27

Nicht nur das Finanzministerium, auch andere Gruppierungen

handhaben Stellungnahmen in dieser Form (z.B. YAMAMOTO 2000).

1.4.4 Informations- und Werbematerialien

Vor allem für die Darstellung gebräuchlicher und „neuer“

Finanzprodukte, die japanischen privaten Anlegern zur Verfügung

standen bzw. stehen, in den Kapiteln 4 und 5 wurden eher populäre

Veröffentlichungen herangezogen, die sich in der Art von

„Anlageführern“ an ein allgemeines Publikum wenden. Hierbei liegt

es in der Natur der Sache, dass zwischen Information und Werbung

nicht immer klar zu trennen ist.

Da vor allem Materialien aus der Zeitschrift Nikkei Woman 日系ウ一マン herangezogen wurden, um den Informationsstand des informierten

japanischen Publikums zu Risiken bei Geldanlagen darzustellen bzw.

zu dokumentieren (vgl. Kapitel 5.6.), sind einige Bemerkungen zu

dieser Zeitschrift und ihrem Leserkreis angebracht.

Informationen zum Thema Geldanlage und praktische Tipps finden

sich in bemerkenswertem Umfang und auf vergleichsweise hohem

Niveau in vielen japanischen Frauenzeitschriften. Dies hängt damit

zusammen, dass japanische Frauen nach den allgemeinen

gesellschaftlichen Gepflogenheiten für die Verwaltung des

Familienvermögens zuständig sind. Soweit nachvollziehbar handelt es

sich um ein Phänomen, das sich – wie viele andere invented traditions

– in der Nachkriegszeit herausgebildet hat (vgl. RAPP 1996:11). Die

Beiträge, die offensichtlich als Informations- und Anregungsquelle für

die derart in die Pflicht genommenen Frauen gedacht sind, sind

abwechslungsreich aufbereitet und informieren ihr Publikum oft

mittels Fallbeispielen. Üblich sind auch „Leitfäden“, die nach

Zielgruppen (Alter, gewünschte Berufstätigkeit, Stand der

28 Anlegerschutz in Japan

Lebensplanung etc.) aufbereitete konkrete Anlagetipps geben. Der

Vorteil für den westlichen Beobachter liegt darin, dass hier oft

Informationen verschriftlicht werden, die für die japanische

Bevölkerung zum allgemeinen Hintergrundwissen (jôshiki 常 識 )

gehören und per mündlicher Weitergabe oder durch Beobachtung

erworben werden.

Nikkei Woman ist eine im wirtschaftsorientierten Nikkei-Verlag

monatlich erscheinende Zeitschrift, die sich – wie bereits der Titel

andeutet – an berufstätige Frauen im Alter zwischen 25 und 45 Jahren

wendet. Die Schwerpunkte der Zeitschrift liegen bei der

Vereinbarkeit von Beruf und Familie, der Nutzung neuer Technologien

(Computer, Internet und Mobilfunk) am Arbeitsplatz und zur

Freizeitgestaltung, Möglichkeiten zur beruflichen Qualifikation und

zum Übergang in die Selbständigkeit und eben auch Finanzprodukte

und Finanzplanung. Die Leserschaft von Nikkei Woman kann als

beruflich überdurchschnittlich qualifiziert und motiviert und über

wirtschaftliche Fragen gut informiert gelten.

Die Reportagen zum Thema Geldanlage in Nikkei Woman erscheinen

als Mischung aus – oft sehr detaillierter und vergleichsweise

hochwertiger – Tatsacheninformation zu Anlageformen und (stets mit

ihrer Bezeichnung und dem Anbieter genannten) Produkten und

Werbematerialien. Teilweise erscheinen auch Dossiers, die von einem

einzelnen oder mehreren Anbietern „gesponsort“ werden, bei denen

der Werbeaspekt somit sehr deutlich im Vordergrund steht. Auch

wenn für viele der Artikel freiberuflich tätige Financial Planner

befragt wurden bzw. diese die Artikel verfasst haben, ist die

Unabhängigkeit von den Interessen der Finanzindustrie wohl nicht

allzu groß, da der Nikkei-Verlag es sich bereits wegen seiner

Anzeigenkundschaft nicht leisten kann, allzu kritische Berichte zu

veröffentlichen.

Anlegerschutz in Japan 29

Gerade aus diesem Grund schien Nikkei Woman als Fallbeispiel

geeignet, um den Stand der Informiertheit des japanischen

allgemeinen Publikums über Risiken bei Finanzprodukten zu

dokumentieren. Ein großer Teil der diesbezüglichen Diskussion drehte

sich ja gerade darum, dass die Finanzindustrie gehalten werden

sollte, ihre Klienten auch über potentielle Risiken besser zu

informieren.

1.5 Hinweise zu Transkription etc.

Die Transkription japanischer Namen und Begriffe erfolgt nach dem

Hepburn-System.

Namen von Personen und Institutionen sowie Bezeichnungen von

Gesetzen sind jeweils mit großen Anfangsbuchstaben wiedergegeben.

Bei japanischen Personennamen steht – den japanischen

Gepflogenheiten folgend – der Familienname dem Vornamen voran.

Der Familienname wird, um eine leichte Erkennbarkeit zu

gewährleisten, in KAPITALEN wiedergegeben. Bezeichnungen von

Institutionen und Gesetzen sind kursiv gesetzt.

Um Missverständnisse und Fehleinschätzungen zu vermeiden, wurde

bei der Übersetzung japanischer Gesetzesbezeichnungen,

Gerichtsbezeichnungen u.ä. versucht, solche zu wählen, die von den

einschlägigen deutschen Bezeichnungen verschieden sind. So wird das

japanische Zivilgesetz (Minpô 民法) nicht als „BGB“, „jBGB“ oder

„jap. BGB“ bezeichnet, sondern als Zivilgesetz (ZG). In gleicher Weise

wird Chihô Saibansho 地方裁判所 als „Distriktsgericht“ und Kôtô

Saibansho 高等裁判所 als „Obergericht“ übersetzt.

Einige japanische Gesetze – beispielsweise das

Wertpapierverkehrsgesetz (WVG) sind häufig reformiert worden.

Soweit im Zuge einer Novellierung Vorschriften neu in das Gesetz

30 Anlegerschutz in Japan

aufgenommen worden sind, werden diese nicht wie in der

Bundesrepublik durch die Hinzufügung lateinischer Buchstaben,

sondern durch ein durch einen vorangehenden Bindestrich

gekennzeichnete Zahl (beginnend mit der Ziffer 2) gekennzeichnet.

Bei einer erneuten Reform wird dieses Verfahren gegebenenfalls

wiederholt. Ein Beispiel aus dem japanischen Handelsgesetz (Shôhô 商法): Auf Art. 280 HG folgt Art. 280-2 HG, dann Art. 280-3 HG, Art.

280-3-2- und Art. 290-3-3.

Auf die Wiedergabe japanischer Jahresbezeichnungen (nengô 年号)

wurde in Übereinstimmung mit dem überwiegenden Teil der

japanischen Literatur verzichtet.

Englische Lehnwörter werden zur besseren Verständlichkeit nur

einmal in der japanischen Transkription wiedergegeben und dann in

ihrer Originalform verwendet.

Anlegerschutz in Japan 31

2 Finanzsystem und Reformen in Japan 1868 bis

heute – ein Überblick

Das folgende Kapitel gibt als Hintergrund zur Frage des

Anlegerschutzes einen kurzen Überblick über das japanische

Finanzsystem sowie den Wandel des Systems im Rahmen zahlreicher

Reformen. Die Darstellung beginnt mit der Meiji-Reform; der

Schwerpunkt liegt auf der in der Nachkriegszeit entstandenen Form

des Finanzsystems und seiner rechtlichen Ausgestaltung sowie den

zahlreichen Bemühungen um eine Deregulierung und Reform, die eine

Art Höhepunkt im Reformprogramm des so genannten „Big Bang“

1996-2001 und mit dem „Takenaka-Programm“, in dessen Ausführung

zahlreiche Gesetzesänderungen zum 13. Dezember 2007 in Kraft

traten, ihren vorläufigen Schlusspunkt fanden. Das System der

Nachkriegszeit gehört damit zumindest auf dem Papier der

Geschichte an.

2.1 Entwicklung bis 1945

2.1.1 Japans Finanzsystem vor und während der Meiji-

Zeit

Mit der Meiji-Restauration von 1868, die das Feudalsystem abschaffte,

das Land dem Westen öffnete und die Errichtung eines modernen

Staates anstrebte, sah sich die neue japanische Regierung unter

anderem vor die Aufgabe gestellt, einen funktionierenden

Finanzmarkt in Anlehnung an westliche Vorbilder zu schaffen. Getreu

dem Motto shokusan-chôgyô, fukoku-kyôhei 殖産重業富国強兵 („Die

Güter mehren, den Handel stärken, ein wohlhabendes Land, eine

starke Armee“) galt dies sogar als besonders dringliches Ziel (HISAMIZU

1988: 44).

Anlegerschutz in Japan 32

In Kontrast zu den Vorstellungen, die sich das damalige Europa und

der „Westen“ vom „Fernen Osten“ machten, hatte es bereits vorher

einen Finanzmarkt gegeben. Grob gesagt zerfiel dieser in den

„Verbraucher“-Finanzmarkt, der aus Geldverleihern und

„Wechselstuben“ bestand und dessen hervorstechendes

Charakteristikum wucherartig hohe Zinsen waren (vgl. RAPP 1996) und

das Börsenwesen mit dem Zentrum Ôsaka (Überblick bei KIGA 1904: 6-

22). Eine national einheitliche Währung gab es nicht; da Geschäfte

jedoch auf der Grundlage von Maßeinheiten von Reis (koku 石 )

getätigt wurden, waren landesweite Transaktionen möglich. An der

„Börse“ in Ôsaka wurden höchst „modern“ anmutende Geschäfte

getätigt und eine Reihe von Finanzinstrumente entwickelt, die auf

Maßeinheiten von Reis zugeschnitten waren. So gab es den Handel mit

Optionen, ein Finanzinstrument, das gemeinhin als im 20.

Jahrhundert entwickelt gilt, in Japan bereits im 18. Jahrhundert

(Übersicht in SCHAEDE 1990: 37-68). TSUTSUI konstatiert außerdem das

Vorhandensein von „some bank-like organisations“ vor 1868 (TSUTSUI

1988: 2).

Die seit 1868 angestellten Überlegungen zur Schaffung einer

nationalen Währung und eines einheitlichen Kapitalmarktes bezogen

sich jedoch kaum auf diese einheimischen Institutionen. Stattdessen

wurden – es war ja die Zeit der „Studienreisen“ wichtiger japanischer

Staatsmänner ins Ausland – verschiedene westliche Vorbilder

herangezogen. Unter dem Einfluss der Amerikareise von ITÔ Hirobumi

im Jahr 1870 wurde schließlich 1871 das US-amerikanische Bankgesetz

übersetzt (KIGA 1904: 30) 1 . Im Jahre 1872 erging dann eine

„Regierungsverordnung über die Einrichtung staatlicher Banken“

(Kokuritsu Ginkô Jôrei 国立銀行条例) (HISAMIZU 1988: 44; KIGA 1904:

30). Auf dieser sehr langen und ausführlichen Verordnung beruhte der

fehlgeschlagene Versuch, über Staatsschuldscheine eine einheitliche 1 Die in diesem Punkt nicht eindeutigen Ausführungen von Kiga legen nahe, dass das Gesetz nach der Übersetzung zeitweilig auch in Japan angewendet wurde.

Anlegerschutz in Japan 33

Papiergeldwährung zu etablieren (KIGA 1904: 31-32). Die staatlichen

Banken – 1879 gab es über 150 solcher Institute (HALL 1998: 5) – gaben

die Schuldscheine aus, beteiligten sich jedoch gleichzeitig wie

gewöhnliche Privatbanken und andere Finanzinstitute an privaten

Bankgeschäften (HALL 1998:5). Da sich das System nicht bewährte,

wurden die Lizenzen für nationale Banken 1879 zurückgezogen. Die

meisten dieser Institute wandelten sich in Privatbanken um (HALL

1998: 6).

Im Jahre 1874 erging eine Verordnung zur Regelung des

Börsenwesens, die sich hauptsächlich an den Regelungen für die

Londoner Börse orientierte (POMPER 1995: 530). Die ersten

Aktienhandelsplätze entstanden 1878 in Tôkyô und Ôsaka; da dort

jedoch überwiegend spekulative Geschäfte getätigt wurden, waren es

hauptsächlich die Banken und nicht der Kapitalmarkt, die die rasche

Industrialisierung Japans finanzierten (POMPER 1995: 530) und auch in

der Folge im japanischen Verständnis die zentralen Institute blieben.

Ihr inneres Funktionieren interessierte die Meiji-Regierung kaum und

blieb dementsprechend ungeregelt. Regierung und Bürokratie zeigte

in dieser Phase lediglich Interesse an einer stabilen Währung und

einem stabilen Finanzsystem (TSUTSUI 1988: 3).

Die Gründung der Japanischen Nationalbank (Nihon Ginkô 日本銀行)

im Jahr 1882 schuf die angestrebte Basis für eine stabile nationale

Währung, die wiederum eine Grundlage für die Entstehung eines

nationalen Finanzsystems bildete (HISAMIZU 1988: 44). Die staatlichen

Institutionen verloren die Initiative allerdings bald an die neu

gegründeten Privatbanken 2 und an eine Reihe von

Finanzierungsinstituten 3 , die nicht den Regelungen für die

öffentlichen Institute unterlagen und „den

2 Im Jahr 1878 gab es 24.986 private Bankinstitute, im Jahr 1893 waren es bereits 111.635 (vgl. Fukushima 1988: 152). 3 Im Jahr 1893 wurden 196.362 Finanzierungsinstitute gezählt, also fast doppelt so viele wie private Banken (Fukushima 1988:152).

Anlegerschutz in Japan 34

Finanzmarkt...durcheinander (brachten)“ (HISAMIZU 1988: 44). Wegen

dieser „Unruhe“ auf dem Finanzmarkt erging im Jahr 1893 ein erstes

Bankgesetz.

2.1.2 Das Bankgesetz von 1893

Das Bankgesetz von 1893 hatte hauptsächlich die Aufgabe, durch

strenge Vorgaben für die Zulassung privater Banken die vielen sehr

kleinen „Quasi-Banken“ zu beseitigen, die oft nicht besonders solide

waren, und der Institution „Bank“ damit zu mehr Prestige zu

verhelfen (KIGA 1904:133). Ausdrücklich hatten auch solche Institute,

die lediglich Wertpapiergeschäfte betrieben, im Zuge dieser

Entwicklung die Zulassung als Bank zu beantragen (KIGA 1904:133).

Damit entschied sich Japan für ein Universalbankensystem.

Trotz der Regulierungsversuche waren die meisten Privatbanken in

dieser Zeit noch immer klein – der überwiegende Teil bestand aus

einer einzigen Geschäftsstelle - und unterkapitalisiert. Weder

Buchführung noch Verwaltung hätten wohl den damals in Europa und

Nordamerika herrschenden Standards genügt (vgl. TSUTSUI 1988: 3).

Viele dieser Institutionen betrieben eine höchst ungeregelte

Kreditvergabe; nicht selten wurden Banken zu dem Zweck gegründet,

Kredite für ein einziges Unternehmen bereitzustellen (TSUTSUI 1988:

3). Naturgemäß waren solche Institutionen sehr abhängig von ihren

Klienten, für den sie sämtliche Aufgaben im Finanzbereich

wahrnahmen. Ein aus dem anglo-amerikanischen System der

Spezialbanken kommender Beobachter hat dies spöttisch als

„department-store method of banking“ bezeichnet (SARASAS 1940,

zitiert in TSUTSUI 1988: 5).

Einige private Institute hoben sich jedoch über diese Masse hinaus.

Als wichtigste Entwicklung auf dem Gebiet des Bankwesens in den

Anlegerschutz in Japan 35

späten Jahrzehnten des 19. und zu Beginn des 20. Jahrhunderts ist

die Entstehung der großen Banken in Zusammenhang mit der

Entstehung der Industriekonglomerate (zaibatsu 財 閥 ) zu nennen

(BOSSE 2000: 141). Darüber hinaus entstanden auf spezialgesetzlicher

Grundlage eine Reihe von staatlichen Spezialbanken, insbesondere die

Kolonialbanken (Zusammenfassung in KIGA 1904: 180-181). Die

Spezialbanken unterlagen jeweils eigenen gesetzlichen

Bestimmungen.

Schon 1875 – ein bloßes Jahrzehnt, nachdem Großbritannien diese

Form der Finanzverwaltung für Kleinkunden erstmals eingeführt hatte

– wurden in Japan die ersten Postbanken gegründet (TSUTSUI 1988: 8).

Diese konnten sich der damals schon bestehenden Postfilialen

bedienen, um ihre Kunden zu erreichen. Das Postbanksystem, das

anders als in der Nachkriegszeit damals noch dem Finanzministerium

unterstand (TSUTSUI 1988: 8), wurde von der Bevölkerung sehr gut

angenommen und wies bereits 1931 die für damalige Verhältnisse sehr

hohe Summe von drei Milliarden Yen an Einlagen auf (TSUTSUI 1988: 8).

Die Einlagen wurden in Staatsanleihen u.ä. investiert und bildeten

eine Art „Schatztruhe“ der öffentlichen Verwaltung (vgl. TSUTSUI 1988:

8).

2.1.3 Das Bankgesetz von 1927

Das Bankgesetz von 1893 wurde im Jahr 1927 durch ein neues

Bankgesetz (Ginkô Hô 銀 行 法 ) ersetzt. Dem ging eine

Krisenentwicklung im Bankwesen voraus, die 1927 in der sogenannten

„Shôwa-Finanz-Panik“ (Shôwa kin’yû kyôkô 昭和金融恐慌) gipfelte.

Anlegerschutz in Japan 36

Bild 2.1: Szenen der Shôwa-Finanzpanik: Sparer stehen vor einer Bank an;

Betriebseinstellungsankündigung einer Bank

Kleine, marode Banken mit den oben beschriebenen unseriösen

Geschäftspraktiken gerieten immer wieder in Schwierigkeiten. Diese

Erkenntnis hatte das Finanzministerium, das von den Banken

angerufen wurde, um Abhilfe zu schaffen (vgl. TSUTSUI 1988: 9) –

bereits in der Zeit nach dem Ersten Weltkrieg bewogen, den

Zusammenschluss von Problembanken mit größeren und solideren

Instituten zu forcieren (TSUTSUI 1988: 9). Nachdem Japan um 1920 in

den Strudel der weltweiten Rezession geriet, konnten

Industrialisierung und Wirtschaftswachstum die strukturellen

Schwierigkeiten des japanischen Bankensystems nicht länger

kompensieren. Im März 1927 brach eine große Bank in Tôkyô

zusammen und löste einen Ansturm frustrierter Kunden auf andere

Banken aus. Nur mit großer Mühe und Investitionen von gut zwei

Millionen Yen in das instabile Bankwesen konnte die Regierung eine

Welle von Zusammenbrüchen vermeiden (siehe TSUTSUI 1988: 10).

Nach dieser Erfahrung, die den Manchester Guardian zu dem

tadelnden Kommentar veranlasste, das japanische System sei „half a

century behind the times and unsuited to the modern industrial

Anlegerschutz in Japan 37

world“ (zit. nach TSUTSUI 1988:10), war eine Neuregelung

unumgänglich.

Das neue Bankgesetz hatte hauptsächlich die Aufgabe, durch

strengere Anforderungen an das Mindesteigenkapital kleine, marode

Banken zu beseitigen und die Tendenz zur Konzentration zu fördern

(LINDBERG 1981: 155). Das Finanzministerium erhielt umfassende

Befugnisse hinsichtlich der Überwachung von Banken; vor 1927 hatte

es hingegen kaum staatliche Aufsichtsmaßnahmen gegeben (TSUTSUI

1988: 10). Auch die Befugnisse des Finanzministeriums zur

Lizensierung von Banken und Zweigstellen existierender Banken sowie

zur Aufsicht über Fusionen im Finanzbereich wurden neu eingeführt

und von den Ministerialbeamten in der Folge umfassend genutzt (UEDA

1994a: 90-91; TSUTSUI 1988: 10-11). Hingegen wurden die Befugnisse

und Pflichten von Banken weitestgehend offen gelassen. Es blieb der

Bürokratie überlassen, diese Lücken auszufüllen (vgl. UEDA 1994a: 91;

UEDA 1994b: 16). Das enge Verhältnis zwischen Bürokratie und

Finanzindustrie hat hier möglicherweise seine eigentlichen Wurzeln.

Das Universalbankensystem wurde bei der Gesetzesänderung

beibehalten. Allerdings ist dies nicht im Sinne einer bewussten

Entscheidung für ein Bankensystem zu sehen; es ergab sich vielmehr

automatisch daraus, dass Regelungen über den Wertpapierhandel

fehlten. Die Befugnis der Banken zum Wertpapierhandel wurde aus

Art. 16 des Bankgesetzes von 1927 hergeleitet. Diese Bestimmung

bezeichnete eine Reihe von banktypischen Geschäften (etwa die

Hereinnahme von Einlagen und die Vergabe von Krediten)

ausdrücklich als erlaubt und verfügt darüber hinaus, dass Banken

„Nebengeschäfte“ betreiben dürfen, sofern die „Hauptgeschäfte“

nicht darunter leiden. Wertpapiergeschäfte stellten nach damals

allgemein herrschender Meinung „Nebengeschäfte“ in Sinne des Art.

16 dar (MAEDA 1990: 172). In den Beratungen über das Bankgesetz von

1927 wurde erwogen, ein Genehmigungserfordernis für

Anlegerschutz in Japan 38

Wertpapiergeschäfte in das Gesetz aufzunehmen und diese damit zu

„legitimieren“; letztendlich wurde die Nebengeschäfte-Klausel dann

jedoch als ausreichend angesehen (ausführlich SUZUKI 1986: 30). Da

der Kapitalmarkt damals sehr spekulativ ausgerichtet und insgesamt

nicht besonders wichtig war, hingegen die Bezeichnung als Bank ein

gewisses Prestige beinhaltete und für Solidität stand, bestand von

Seiten der Banken auch gar nicht der Wunsch, Wertpapiergeschäfte

zu Hauptgeschäften zu machen (HISAMIZU 1988: 79).

In totalem Gegensatz zu dem heutigen Verhalten japanischer

Anteilseigner bestanden im Japan der Vorkriegszeit Anleger heftig

und aggressiv auf der Auszahlung von Dividenden und setzten nicht

gewinnbringende Unternehmen offensiv unter Druck (HAYAKAWA 1997:

239). Dies ging so weit, dass einige Unternehmen bei schlechter

Wirtschaftslage überhöhte Dividenden auszahlten und Bilanzen

fälschten, um sich die Anteilseigner vom Leib zu halten. Die Praxis

der sokaiya 総 会 屋 (Gruppierungen, die mit erpresserischem Ziel

gezielt die Hauptversammlungen japanischer Aktiengesellschaften

stören) hat hier ihren Ursprung (vgl. HAYAKAWA 1997: 239). Dies trug

nicht dazu bei, das Vertrauen der Öffentlichkeit in den

Wertpapierhandel zu stärken (YAMAUCHI 1994: 314). Der Handel mit

Unternehmensanteilen wurde vielmehr als potentiell sozialschädliches

Spielertum angesehen (vgl. YAMAUCHI 1994: 314).4

In der Literatur besteht Einigkeit darüber, dass die Reform des

Bankgesetzes 1927 recht erfolgreich darin war, einen gewissen

„Fusionsdruck“ zu schaffen und so marode Banken vom Markt

verschwinden ließ. Dies trug zur Stabilisierung des Systems bei.

Hingegen ließ es das Finanzsystem in seiner grundlegenden Struktur

unverändert. Die Wichtigkeit indirekter Finanzierung, die starken

4 Eine im 1930 entstandene Abhandlung prophezeite sogar den „Untergang“ der japanischen Wirtschaft durch die Aktiengesellschaften, vgl. Takahashi 1930. Der Titel des Werkes lautet bezeichnenderweise Kabushiki kaisha bôkoku ron 株式会社亡国論 (Abhandlung über die Zerstörung des Landes durch die Aktiengesellschaften) (vgl. HAYAKAWA 1997).

Anlegerschutz in Japan 39

gegenseitigen Abhängigkeiten zwischen Banken und Industrien und die

Tatsache, dass die Bürokratie ganz selbstverständlich auf dem Gebiet

des Finanzwesens aktiv wurde, sind hier als Grundpfeiler dieser

Struktur zu nennen (vgl. TSUTSUI 1988: 12).

AOKI, PATRICK und SHEARD (1994) halten die japanische Entwicklung bis

zur Kriegswirtschaft für ein typisches Phänomen einer sich

entwickelnden Volkswirtschaft mit geringen Löhnen. Sie sehen auch

die schwache Ausprägung des Kapitalmarktes und die starke Stellung

der Banken als typisches Element einer solchen Entwicklung an

(zusammenfassend AOKI/PATRICK/SHEARD 1994: 43). Bei dieser

Untersuchung handelt es sich um den bisher einzigen Versuch, das

japanische System als Entwicklung aufzufassen. Im Rahmen der

Untersuchung fehlen jedoch Erklärungsansätze dafür, warum diese

Entwicklung nach dem Krieg beibehalten wurde.

2.1.4 Die Stellung von Banken innerhalb der zaibatsu

Ein wichtiger Aspekt bei dem Entschluss zur Trennung von Bank- und

Wertpapiersektor nach dem Krieg war die zentrale Rolle der großen

Privatbanken innerhalb der Industriekonglomerate (zaibatsu 財閥) der

Vorkriegszeit.

Die zaibatsu entstanden im Zuge der Industrialisierung als

Familienunternehmen. Charakteristisch für ihre Struktur war ein

streng hierarchischer Aufbau (VOACK 1962: 37). An der Spitze stand

eine Familie, oft auch ein Familienverband mit mehreren

Zweigfamilien, die die Kontrolle über eine Holdinggesellschaft

ausübte. Strikte Hausgesetze, die in der Meiji-Zeit unter Hinzuziehung

westlicher Rechtsexperten in Übereinstimmung mit dem Meiji-ZG

überarbeitet wurden, verhinderten eine Zersplitterung des Vermögens

(VOACK 1962: 40-43 am Beispiel des seit dem 17. Jahrhundert

Anlegerschutz in Japan 40

bestehenden Familienverbandes der Mitsui). Die Holdinggesellschaft

besaß und kontrollierte ihrerseits mehrere Industrieunternehmen (oft

eines in jeder Schüsselindustrie), die untereinander durch

Aktienbesitz und informelle Mechanismen wie den Austausch von

Personal, Kreditvergabe durch konzerneigene Banken und

Rohstoffbeschaffung und Produktvermarktung durch ein zum zaibatsu

gehörendes Handelsunternehmen eng verflochten waren (detailliert

VOACK 1962: 46-55). Diese Unternehmen und die Holdinggesellschaft

selbst waren als Aktiengesellschaften organisiert; seit den 1920er

Jahren wurden die Aktien in begrenztem Maße an der Börse

gehandelt, befanden sich jedoch zum größten Teil fest in der Hand

der Familien beziehungsweise in der Hand kooperierender Aktionäre,

denen das zaibatsu durch Geschäftsbeziehungen –etwa als Zulieferer-

verbunden war und deswegen Anteile übertrug (GERLACH 1992: 98-99).

Dies vermied die Konfrontation mit Aktionären, die aggressiv auf

Dividenden bestanden. Insgesamt handelte es sich um ein

oligopolistisches System, innerhalb dessen die Anbieter teilweise

miteinander rivalisierten und teilweise Arrangements miteinander

eingingen (detailliert VOACK 1962: 68-73).

Im vorliegenden Zusammenhang interessiert vor allem die Rolle der

Großbanken in diesem System. Mitunter – etwa im Fall des von der

Familie Sumitomo beherrschten zaibatsu – stand die Bank in engem

Zusammenhang mit der Holdinggesellschaft, bzw. diese ging sogar

weitgehend in der Bank auf (vgl. GERLACH 1992: 100). In der Frühzeit

der Konglomerate hatte die Finanzierung meist bei den Familien

gelegen; in den 1920er und 1930er Jahren ging diese Aufgabe immer

mehr auf die Bank innerhalb des zaibatsu über (GERLACH 1992: 115).

Darüber hinaus gab es eine Anzahl großer Banken, die keinem

zaibatsu angehörten und die im Laufe der Zeit ebenfalls eine wichtige

Rolle bei der Kapitalversorgung von Unternehmen zu spielen

begannen. Teilweise entwickelten sie sich dabei zu wichtigen

Anlegerschutz in Japan 41

Aktionären der von ihnen betreuten Unternehmen, auch wenn diese

einem zaibatsu angehörten (GERLACH 1992: 116).

Hinsichtlich der Rolle der Großbanken innerhalb des Systems der

zaibatsu bleiben viele Fragen offen. Insbesondere wäre zu klären, ob

die Großbanken, die zweifelsohne beträchtliche Macht ausübten,

diese Macht als Institution „Bank“ hatten oder einfach deswegen,

weil sie innerhalb des Konglomerates und in Verbindung mit der

Holdinggesellschaft der logische Ort waren, um die Firmen zu

finanzieren und dabei eine gewisse Koordinierungsfunktion zu

erfüllen. Auch das Verhältnis zwischen Holdinggesellschaft,

Großbanken innerhalb eines zaibatsu und „unabhängigen“

Großbanken bleibt auf der Basis der vorhandenen Beschreibungen

ungeklärt. Insbesondere ist unklar, ob unabhängige Banken ihre

Unternehmensanteile als „freundschaftlich verbunden Unternehmen“

freiwillig übertragen bekamen oder ob sie sich „eingekauft“ hatten.

Weiter wird nicht völlig deutlich, wie das Verhältnis zwischen der mit

erheblichen Macht- und Kontrollbefugnissen ausgestatteten

Bürokratie und den zaibatsu aussah. Westliche Beobachter

behaupteten damals mit ganz wenigen Ausnahmen, dass die zaibatsu

der dominierende Teil seien. Inzwischen ist dies nicht mehr

unangefochten (vgl. die Forschungsübersicht von GINSBERG 2002)

Festzuhalten bleibt, dass sich Bank- und Wertpapiergeschäfte im

Japan des frühen 20. Jahrhunderts hauptsächlich im Dreieck von

Unternehmen und Finanzinstituten sowie Finanzbürokratie abspielten.

Private Anleger spielten praktisch keine Rolle, da die wenigen

wohlhabenden Privatpersonen, die es gab, weitestgehend zum Kreis

der Unternehmer gerechnet werden konnten (zum Einkommensgefälle

VOACK 1962: 65). Die überwiegende Anzahl der privaten Haushalte in

Japan hatte entweder kein Vermögen, das sie hätten anlegen können,

oder aber sie lagerten dieses in einer begrenzten Reihe von

Produkten, hauptsächlich Postsparbüchern oder –sofern sie etwas

Anlegerschutz in Japan 42

vermögender waren- Staatsanleihen. Damit reduzierte sich zugespitzt

formuliert die Frage nach dem Schutz privater Anleger darauf, die

existierenden Finanzinstitute solide und solvent zu halten, damit

„Pannen“ wie die Shôwa-Finanzpanik nicht vorkamen.

2.1.5 Die Kriegswirtschaft und ihre strukturellen

Auswirkungen

Seit Mitte der 1930er Jahre verstrickte sich Japan immer tiefer in den

Krieg im Pazifik. Auch das Finanzsystem wurde in die Kriegswirtschaft

eingebunden.

Bereits im September 1937 erging ein Notgesetz zur Anpassung der

finanziellen Mittel an die Kriegswirtschaft. Dieses Gesetz sah eine

Genehmigung seitens der Verwaltung für langfristige Kredite sowie

die Zeichnung von Unternehmensanleihen vor. So sollte sichergestellt

werden, dass hauptsächlich kriegswichtige Unternehmen über

ausreichende finanzielle Mittel verfügten (TSUTSUI 1988: 16). Ein

weiteres Gesetz aus dem Jahr 1940 dehnte die Verwaltungskontrolle

auf die kurzfristige Finanzierung aus und begrenzte die Ausschüttung

von Dividenden durch die Finanzinstitute (TSUTSUI 1988: 16). 1942

wurde ein nationales Gremium zur Kontrolle der Finanzindustrie

eingerichtet, das unter anderem die Vergabe von finanziellen Mitteln

an die Industrien regelte und seinerseits unter Kontrolle der

staatlichen Stellen – insbesondere des Finanzministeriums – stand

(YOSHINO 1997: 4; TSUTSUI 1988: 16).

Ihren Höhepunkt erreichte die bürokratische Kontrolle mit einem

weiteren Gesetz aus dem Jahr 1944. Dieses schuf das System der so

genannten „zugewiesenen Banken“. Ca. 2000 kriegswichtigen

Schlüsselunternehmen wurde jeweils eine Bank (oft war dies eine der

großen zaibatsu-Banken) beigegeben, die berechtigt war, an ihr

Anlegerschutz in Japan 43

Unternehmen unbegrenzt und ohne Wirtschaftlichkeitsprüfung Kredite

auszureichen (TSUTSUI 1988: 16). Die Segmentierung des Kreditwesens

begann somit bereits im 2. Weltkrieg (YOSHINO 1997: 4); auch die

Tendenz, dass Regierung und Bürokratie einen Großteil der

Kreditrisiken übernehmen, hatte hier ihren Ursprung (so UEDA 1994:

17).

Dieses System führte zu einer Menge an ungedeckten Kreditsowieen

zu Liquiditätsproblemen, denen wiederum die 1942 ebenfalls

umgestaltete Bank of Japan abhelfen mußte (vgl. MENKHAUS 1994b:

289). Bei Kriegsende war die japanische Finanzindustrie auch ohne

den verlorenen Krieg einem Zusammenbruch nahe (TSUTSUI 1988: 17).

In der japanischsprachigen Literatur herrscht die Ansicht vor, dass das

System der Kriegswirtschaft das japanische Wirtschaftssystem der

Nachkriegszeit maßgeblich geprägt hat. Hinsichtlich der

Finanzindustrie stechen diesbezüglich vor allem die Abschottung nach

außen, die Segmentierung in Spezialinstitute sowie die

„symmetrische“ Zuordnung von Wirtschaftsunternehmen und Banken

ins Auge (YOSHINO 1997: 4). Sparer und Anleger als „Nutzer“ des

Systems blieben weitgehend außer Betracht. Von ihnen wurde

erwartet, dass sie ihre finanziellen Mittel zum Nutzen des Ganzen in

das System einbrachten, zu welchen Konditionen auch immer. Auch

diesbezüglich kann von einer Kontinuität zwischen Vor- und

Nachkriegssystem gesprochen werden (vgl. YOSHINO 1997: 3-4).

2.2 Die Reformen der Nachkriegszeit

Im August 1945 kapitulierte Japan. Bis 1952, als der Friedensvertrag

von San Francisco unterzeichnet wurde, stand das Land unter der

Oberhoheit der Besatzer, die sich aus Vertretern der Allierten

zusammensetzte. Faktisch hatten allerdings die US-Amerikaner die

Anlegerschutz in Japan 44

führende Position inne; sie stellten auch den Oberbefehlshaber

General MCARTHUR, den sogenannten Supreme Commander of Allied

Powers (SCAP).

Im Unterschied zu Deutschland wurde Japan nicht in isolierte

Besatzungszonen aufgeteilt. Die Besatzungspolitik wurde vielmehr

zentral durch die in geänderter personeller Besetzung weiter

bestehende japanische Regierung durchgeführt, die Weisungen in

Form von Memoranden seitens der Besatzer erhielt (SHODA 1996: 246).

Diese indirekte Kontrolle erfolgte auf Wunsch der US-amerikanischen

Besatzer (TSUTSUI 1988: 19).

2.2.1 Rechtspolitische Zielsetzung der Besatzungsmacht

Unter dem zivilen Personal des GHQ befanden sich zahlreiche New

Dealer, die ihre Vorstellungen eines „fairen“ Wirtschaftssystems auf

Japan zu übertragen versuchten (hierzu TSUTSUI 1988: 48-50).

Hingegen war der mit erheblicher persönlicher Macht ausgestattete

Oberbefehlshaber, General Douglas MCARTHUR, ein konservativer

Republikaner; seine nicht von wirtschaftspolitischem Fachwissen,

sondern von romantischen, vom 19. Jahrhundert und der Vorstellung

von den USA als harmonischem Agrarstaat freier Farmer geprägten

Ansichten harmonierten jedoch bemerkenswert gut mit denen seines

fortschrittlich geprägten Personals (vgl. TSUTSUI 1988: 121).

Beiden Lagern innerhalb des GHQ war gemeinsam, dass ihr

Vorverständnis von der Lage in den Vereinigten Staaten einer- und

von der alliierten Besatzungspolitik gegenüber dem

nationalsozialistischen Deutschland andererseits geprägt war (siehe

hierzu die Feststellungen eines Mitarbeiters der Finanzabteilung des

SCAP bei TSUTSUI 1988: 55). Detaillierte Kenntnisse über die Lage in

Japan und die Unterschiede zu Deutschland fehlten (siehe TSUTSUI

Anlegerschutz in Japan 45

1988: 22), und es bestand die Tendenz, auf die Vereinigten Staaten

als Vorbild zurückzugreifen: „MCARTHUR‘S forces tended to be

suspicious of any institutions which differed structurally or

operationally from their American counterparts.“ (TSUTSUI 1988: 17).

Grundlage der US-Besatzungspolitik war ein in den letzten zwei

Kriegsmonaten unter großem Zeitdruck zusammengestelltes

Memorandum (US Initial Post-Surrender Policy, vgl. TSUTSUI 1988: 19).

Die Vorstellung, dass die japanischen zaibatsu 財閥 ähnlich wie die

großen deutschen Rüstungskonzerne (siehe hierzu MÖSCHEL 1996: 235)

einen erheblichen Anteil an der japanischen Aggressionspolitik im

Pazifik gehabt hatten, war einer der grundlegenden Überzeugungen

der Verfasser des Memorandums. Die Zerschlagung der zaibatsu war

deswegen ein vordringliches wirtschaftspolitisches Ziel (HALL 1987:

347). „To the occupiers, the combines were semi-feudal institutions

whose vast economic power and political influence had stifled

democracy and freedom in prewar Japan.“ (TSUTSUI 1988: 39).

Zur Beseitigung der zaibatsu wurde eine „Kommission zur Beseitigung

der Holdinggesellschaften“ (Mochikabu-gaisha Seiri Iinkai 持株会社整理委員会) gebildet, die auf der „Verordnung über die Kommission zur

Beseitigung der Holdinggesellschaften“ (Mochikabu-gaisha Seiri Iinkai

Rei 持株会社整理委員会例 , Verordnung Nr. 233 vom 20.04.1946)

beruhte (SHODA 1996: 247). Die Kommission wandte sich zunächst den

vier größten zaibatsu Mitsui, Mitsubishi, Sumitomo und Yasuda zu

und löste die Holdinggesellschaften, unter deren Dach sich jeweils

auch eine Bank befand, auf (SHODA 1996: 247). 67 weitere

Gesellschaften wurden ebenfalls zu Holdinggesellschaften erklärt,

jedoch nur unvollständig entflochten, indem angeordnet wurde, dass

sie ihre Aktien zu veräußern hätten (SHODA 1981: 96).

Ein weiterer Schritt der Kommission bestand darin, den Einfluss der

zaibatsu-Familien zu beschränken. Dies geschah durch das „Gesetz

über die Beseitigung der Beherrschung von Unternehmen durch

Anlegerschutz in Japan 46

zaibatsu-Familienangehörige“ (Zaibatsu Dôzoku Shihairyoku Haishi Hô

財閥同族支配力廃止法, Gesetz vom 07.01.1948) (SHODA 1981: 97). Die

Enteignung der Familien hinter den zaibatsu wurde betrieben, indem

unter der Oberaufsicht des Finanzministeriums ihre Anteile an der

Unternehmensholding gegen in der damaligen wirtschaftlichen Lage

des japanischen Staates praktisch wertlose

Staatsschuldverschreibungen ausgetauscht wurden; eine Erhöhung der

Vermögenssteuer auf 91% stellte dann sicher, dass die Familien ihr

Vermögen dauerhaft einbüßten und auch als vermögende Privatleute

keinen Einfluss ausüben konnten (FINGLETON 1995: 141-143). Die

derartig enteigneten Unternehmensanteile wurden im Sinne eines

weit gestreuten Publikumsbesitzes umverteilt (BAUM 1995: 71-72).

Allerdings entgingen sowohl die Großbanken als auch die restlichen

Konzernmitglieder der Auflösung und fanden ähnlich wie in der

Bundesrepublik bald wieder Möglichkeiten, inoffizielle Verbindungen

entlang der alten Konglomeratszugehörigkeit einzugehen und die

Rekonzentration zu betreiben ( MÖSCHEL 1996: 237).

Die in der Besatzungszeit ergangenen zahlreichen neuen Gesetze auf

dem Finanzsektor sowie die Gesetzesänderungen erklären sich aus

dieser Situation. Einerseits musste der durch die Anteilsumverteilung

entstandene Kapitalmarkt gesetzlich geregelt werden. Andererseits

sollten künftige Monopolbildungen, vor allem im Finanzsektor,

vermieden werden.

2.2.2 Die Reformen auf dem Gebiet des Finanzrechtes

Unter der amerikanischen Besatzung ergingen zahlreiche

Bestimmungen, die die gesetzliche Struktur des japanischen

Finanzsystems der Nachkriegszeit prägten

Anlegerschutz in Japan 47

2.2.2.1 Das Antimonopolgesetz

Zentrales Reformgesetz war das 1947 ergangene Antimonopolgesetz

(Dokusen Kinshi ni Kansuru Hôritsu 独占禁止に関する法律, AMG)5. Das

AMG beruht auf der direkten Intervention der Besatzungsmacht, der

Entwurf wurde von einem amerikanischen Juristen verfasst (SHODA

1996: 248). Das Gesetz hatte zum Ziel, die Demokratisierung der

japanischen Wirtschaft sicherzustellen (HENDERSON 1973: 147; SHODA

1981: 141 ff.). Das Gesetz in seiner ursprünglichen Form griff nicht

nur auf die Antitrust-Gesetzgebung in den Vereinigten Staaten,

sondern auch auf deren richterrechtliche Fortbildung zurück und

versuchte diese Entwicklungen für Japan festzuschreiben (ausführlich

HENDERSON 1973: 150). Die Einhaltung der Bestimmungen sollte durch

eine am Vorbild der US-amerikanischen Fair Trade Commission

orientierte Antimonopolbehörde (Kôsei Torihiki Iinkai 公正取引委員会) kontrolliert werden. Diese konnte allerdings nie dieselbe Bedeutung

erlangen wie ihr Vorbild in den Vereinigten Staaten (vgl. HENDERSON

1973: 150).

Im vorliegenden Zusammenhang sind aus dem ursprünglichen

Antimonopolgesetz vor allem Art. 9 AMG (Verbot von

Holdinggesellschaften) sowie Art. 11 AMG (5%-Regelung für

Anteilsbesitz) von Bedeutung. Das Gesetz wurde in den Jahren 1949

und 1953 von japanischen Bürokraten stark überarbeitet und

geändert. 1949 wurde das in der ursprünglichen Fassung enthaltene

Verbot für Nichtbanken, Aktien zu besitzen, aufgehoben (SHODA 1981:

23). Dies machte neue Verbindungen der ehemaligen zaibatsu-

Mitglieder durch Überkreuzverflechtungen (kabu mochiai 株 持 合 )

möglich und bereitete den Weg für den Wiederaufbau der Konzerne

(SHODA 1996: 250). Insofern war die Änderung auch für die

5 Gesetz betreffend das Verbot von Monopolstellungen bzw. die Sicherstellung fairer Wettbewerbsmethoden (Shiteki dokusen no kinshi oyobi kôsei torihiki no kakuho ni kansuru Hôritsu 私的独占の禁止および公正取引の確保に関する法律), Gesetz Nr. 54 vom 14.04.1947.

Anlegerschutz in Japan 48

Finanzindustrie von Belang. Die Novelle von 1953 entschärfte

zahlreiche weitere Bestimmungen vor allem hinsichtlich von

Zusammenschlüssen von Unternehmensverbänden (vgl. SHODA 1981: 28

ff.). Beide Überarbeitungen ließen allerdings Art. 9 und Art. 11 AMG

unangetastet.

2.2.2.1.1 Verbot von Holdinggesellschaften, Art. 9 AMG

Art. 9 Abs. 1 AMG sah ein uneingeschränktes, kategorisches Verbot

von Holdinggesellschaften vor. „Holdinggesellschaft“ ist dabei gemäß

der Definition des Art. 9 Abs. 3 AMG jede Gesellschaft, „deren Zweck

darin besteht, durch den Besitz von Aktien eine inländische

Gesellschaft zu kontrollieren“.

Die Bestimmung des Art. 9 AMG wurde bis zu einer Gesetzesänderung

im Jahre 1997 konsequent beibehalten und auch nicht durch

Verwaltungsvorschriften oder ministerielle Anweisungen relativiert.

Im öffentlichen Bewusstsein nahm sie eine herausgehobene Stellung

ein; sie wurde oft als „Artikel 9 des Finanzrechtes“ bezeichnet, also

mit dem ebenfalls als unantastbar geltenden Art. 9 der japanischen

Verfassung, dem „Antikriegsartikel“, auf eine Stufe gehoben (vgl.

MIWA 1997: 58). Sogar japanische Schulbücher enthielten Hinweise auf

das Verbot von Holdinggesellschaften und seine Einzigartigkeit (NIHON-

SHI 1987: 334; SHIN-GENDAI-SHAKAI 1991: 52). Allerdings wuchsen vor

allem seit den 1990er Jahren die kritischen Stimmen. So merkte der

Konzernexperte MABUCHI Noritoshi 1997 an, die Aufrechterhaltung des

Verbots von Holdinggesellschaften im Finanzbereich sei „ein Beweis

dafür, dass die japanische mura shakai 村社会 (Dorfgemeinschaft)

sich nicht an die moderne Welt angepasst hat“ (MABUCHI 1997: 4).

Eine Entwicklung des Trennbankensystems und die Durchbrechung der

strengen sektoralen Begrenzungen über Bank Holding Companies, wie

Anlegerschutz in Japan 49

sie in den Vereinigten Staaten stattfand (vgl. BAUMS 1991:76; MABUCHI

1997: 13-18), war in Japan damit bis zur Modifizierung des Art. 9 AMG

im Jahr 1997 ausgeschlossen6. Ausgeschlossen blieben so auch die

damit einhergehenden Modifizierungen im Bereich des

Produktangebotes.

2.2.2.1.2 Die „Fünf-Prozent-Regel“, Art. 11 AMG

Die so genannte „Fünf-Prozent-Regel“ in Art. 11 Abs. 1 S. 1 AMG

verbot „im Finanzgeschäft tätigen Unternehmen“ (kin’yû-gyô 金融業),

stimmberechtigte Anteile von mehr als fünf Prozent an anderen

Unternehmen zu besitzen. Gemäß Satz 2 konnte die

Antimonopolbehörde Ausnahmen hiervon genehmigen. Zweck des Art.

11 AMG war, zu verhindern, dass Finanzunternehmen eine Art

verdeckte Holdingfunktion ausübten und dadurch das kategorische

Verbot von Holdings aller Art doch noch unterliefen (MABUCHI 1997: ii).

Dies wird als operating holding company (jigyô mochikabu gaisha 事業持株会社) bezeichnet (MABUCHI 1997: 8).

De facto ließ sich die 5%-Regel allerdings relativ leicht dadurch

umgehen, dass sämtliche Einzelunternehmen innerhalb einer

Unternehmensgruppe (keiretsu 系列) kleinere Anteile an den anderen

Unternehmen haben (DALE 1987: 142), ganz abgesehen von jenen

Formen von Zusammengehörigkeit und „Vernetzung“, die sich nicht in

Anteilsbesitz ausdrückten.

Dem Gesetzeswortlaut nach unklar war lange, ob auch

Wertpapierunternehmen zu den in Art. 11 Abs. 1 AMG in Bezug

genommenen Unternehmen zählen7. Erst der im Jahr 1997 eingefügte

Art. 9-2 AMG schaffte hier endgültig Klarheit und bezog auch

6 Hingegen wured der US-amerikanische Ableger von Daiwa Ginkô in den Vereinigten Staaten bereits 1996 als Holdinggesellschaft registriert (MABUCHI 1997: 4) 7 vgl. auch die Erläuterungen zum Begriff kin’yû-gyô 金融業 in Kapitel 1.

Anlegerschutz in Japan 50

Wertpapierhäuser ausdrücklich mit ein. Eine ungeschriebene Regel

hatte bereits vor 1990 vorgesehen, dass die Überschreitung der 5%-

Grenze im Wertpapierbesitz durch ein Wertpapierhaus dem

Finanzministerium anzuzeigen war. Diese Praxis wurde 1990 offiziell

in das WVG eingefügt (MORITA 1990: 51-57; UENO/MATSUDA/KABE 1990:

125).

2.2.2.2 Das Wertpapierverkehrsgesetz (WVG)

Im Jahr 1943, also im Zuge der Ausrichtung des Finanzmarktes auf die

Finanzierung einzelner Unternehmen hin, erging in Japan erstmals ein

Effektenbörsengesetz (YAMAUCHI 1987: 223). Dieses Gesetz wurde 1947

durch ein neues, von der japanischen Regierung erlassenes Gesetz

ersetzt, das den Zweck verfolgte, die Investoren zu schützen und die

Direktfinanzierung zu fördern (YAMAUCHI 1987: 224). Das neue Gesetz

hatte offenbar auch die Funktion, einem Eingriff der Besatzungsmacht

in die Ordnung des japanischen Finanzsystems vorzubeugen: es beließ

es grundsätzlich beim Universalbankensystem, sah allerdings eine

spezielle Erlaubnis des Finanzministeriums für Wertpapiergeschäfte

vor (YAMAUCHI 1987: 224).

Das GHQ sah diese Bestimmungen nicht als ausreichend an und

verfügte im Januar 1948 eine Änderung des Gesetzes. Diese Änderung

erfolgte unter dem starken Einfluss US-amerikanischer Berater und

glich die Gesetzeslage in Japan dem damaligen System der

Vereinigten Staaten an. Das Gesetz trug in Anlehnung an das US-

amerikanische Securities Exchange Law die Bezeichnung Shôken

Torihiki Hô 証券取引法 (Wertpapierverkehrsgesetz, WVG)

Das WVG war wie schon das BankG von 1927 als reines

Ordnungsgesetz konzipiert. Beide Gesetze regelten das grundlegende

Funktionieren des jeweiligen Segmentes der Finanzindustrie sowie die

Anlegerschutz in Japan 51

Eingriffsmöglichkeiten der Bürokratie. Mit dem Verhältnis zwischen

Finanzindustrie und Kunden befassten sie sich hingegen nicht.

2.2.2.2.1 Trennbankensystem, Art. 65 WVG

Auf Betreiben des GHQ erfolgte die Einfügung des Art. 65 WVG nach

dem Vorbild des Art. 16 Banking Act der Vereinigten Staaten

(YAMAUCHI 1987: 224). Das geänderte Gesetz galt seit April 1948 und

führte das Trennbankensystem in Japan ein (vgl. POMPER 1995: 536).

Japan wurde damit neben den Vereinigten Staaten zu einem der

wenigen Staaten, die eine derartige Regelung vorsehen. Allerdings

scheiterte ein weitergehender Plan, das Land in drei bis acht

Finanzdistrikte einzuteilen und so ein dem System der USA

vergleichbares Regionalbankensystem zu schaffen (TSUTSUI 1988: 53).

Die Einführung des Trennbankensystems fand keinen Niederschlag in

den Bestimmungen des Bankgesetzes, das seine 1927 gefundene Form

unverändert beibehielt. Auch Art. 16 BankG, der Banken

Nebentätigkeiten gestattet, blieb unverändert; geändert wurde

lediglich die Interpretation des Begriffes. Eine Überarbeitung der

gesamten Gesetzgebung bezüglich der Banken war zwar beabsichtigt

worden; der zuständige Mitarbeiter des SCAP, ein New Dealer,

beschrieb als Ziel „a bank law which incorporates as far as

practicable, definite provisions as to what the banks can and cannot

do, leaving as litte as possible to arbitrary dictation from the

Government“ (zitiert in TSUTSUI 1988: 80). Im Umfeld des beginnenden

Kalten Krieges schlugen die Besatzer jedoch vor der Realisierung des

Vorhabens den sogenannten reverse course ein; „demokratische“ (i.e.

auf die New Dealer zurückzuführende) Reformen unterblieben

(ausführlich TSUTSUI 1988: 81). Auch die für November 1949

vorgesehene Verabschiedung eines neuen Bankgesetzes durch das

Anlegerschutz in Japan 52

japanische Parlament wurde nicht mehr betrieben (ausführlich TSUTSUI

1988: 82-83). Ein japanischer Experte kommentierte:

„Weil jedoch das BankG, das die Grundlage des Finanzsystems ist,

unverändert fort galt, existierten die gewöhnlichen Banken ebenfalls

in unveränderter Form weiter, und es kam dazu, dass sie später einen

zentralen Einfluss auf die japanische Wirtschaft nahmen.“ (HISAMIZU

1988: 47)

2.2.2.2.2 Weitere Regelungen im WVG

Das WVG enthielt eine eigene Definition des Begriffes „Wertpapier“

(shôken 証 券 ), der sich von der im restlichen japanischen Recht

gültigen Bestimmung des Begriffes aus dem Handelsgesetz

unterscheidet. Die Definition aus dem Handelsgesetz ist sehr weit

gefasst und umfasst außer Wertpapieren im engeren Sinn alle

Papiere, die im Handelsverkehr Verwendung finden, unter anderem

auch Wechsel (KAWAGUCHI 1993a: 112). Hingegen ist unter einem

Wertpapier im Sinn des WVG nur ein Papier zu verstehen, das in Art. 2

WVG („Definitionen“) ausdrücklich aufgeführt ist.

Einerseits stellte die Liste der Definitionen eine Art Auflistung jener

Geschäfte dar, die am japanischen Markt getätigt werden können.

Dementsprechend fehlten lange Zeit bestimmte Derivate (vgl.

KAWAGUCHI 1993a: 112). Die Liste der Definitionen aus Art. 2 WVG gab,

da der Handel mit Wertpapieren im Sinne des WVG anderen

Finanzinstituten als Wertpapierhäusern ja grundsätzlich untersagt

war, gleichzeitig diejenigen Geschäfte vor, die Wertpapierhäusern

vorbehalten waren (vgl. SHIMOJO 1982: 93-94). Dementsprechend

umkämpft war die Aufnahme eines Papiers in die Liste (hinsichtlich

der Aufnahme von CD und CP siehe ausführlich SHIMOJO 1982: 93-94).

Anlegerschutz in Japan 53

Im Laufe der Zeit und im Zuge der Deregulierung wurden immer neue

Unterpunkte in Art. 2 WVG eingefügt. Im Jahr 1994 umfasste die

Bestimmung siebzehn Unterpunkte und gut zwei eng bedruckte Seiten

in der Gesetzessammlung zum Finanzrecht (KIN’YÛ ROPPÔ 1994: 865-

866); im Jahr 2001 waren es bereits fünfundzwanzig Unterpunkte auf

fast drei Seiten (KINYÛ ROPPÔ 2001: 1031-1033).

Im Zusammenhang mit der Einführung des Trennbankensystems

verbot die Bestimmung des Art. 45 WVG es Wertpapierunternehmen,

Einlagengeschäfte zu betreiben. Diese Bestimmung war ebenfalls

heftig umstritten. Allerdings gab es aufgrund des eindeutigen

Wortlauts des Art. 45 WVG kaum Möglichkeiten, Änderungen

anzufügen oder Ausnahmen zuzulassen.

2.2.2.3 Aufsichtsorgane

Eine einheitliche Aufsichtsbehörde für Banken existierte vor dem

Krieg nicht und wurde auch in der Nachkriegszeit nicht geschaffen.

Das Aufsichtsrecht war in den die einzelnen Segmente der

Bankenindustrie regelnden Ordnungsgesetzen niedergelegt; die

Aufsicht lag bis 1997 überwiegend bei der Bankenabteilung (Ginkô

Kyoku 銀行局) des Finanzministeriums (MENKHAUS 1994b: 292).

Das WVG sieht am Vorbild der Vereinigten Staaten orientiert die

Bildung eines Aufsichtorgans vor (Shôken Torihiki Iinkai 証券取引委員会 ; engl. Securities Exchange Commission). Dieses wurde im Jahr

1948 eingerichtet, jedoch bereits im Jahr 1952 als „für Japan

ungeeignet“ wieder aufgelöst und die Aufsichtsbefugnisse zunächst

der Wertpapierabteilung (Shôken Kyoku 証 券 局 ) des

Finanzministeriums übertragen (BAUM/HAYAKAWA 1994: 581). Nach den

1990/91 aufgedeckten Wertpapierskandalen kam es zu einer

Wiedereinrichtung der Wertpapieraufsichtsbehörde (Shôken Torihiki-

tô Kanshi Iinkai 証 券 取 引 等 監 視 委 員 会 ) im Jahr 1992. In ihrer

Anlegerschutz in Japan 54

damaligen Form war die Behörde allerdings nur „halb“ unabhängig

vom Finanzministerium (BAUM und HAYAKAWA vergleichen ihre Stellung

mit der einer „Unterabteilung des Ministeriums“, BAUM/HAYAKAWA

1994: 582). Die Wertpapieraufsichtsbehörde sollte die

Wertpapierindustrie unabhängig vom Finanzministerium überwachen

und gegebenenfalls Untersuchungen durchführen (vgl. Artt. 210 ff.

WVG), war hierzu jedoch aufgrund zahlreicher

Kompetenzüberschneidungen und –rangeleien mit dem

Finanzministerium nur begrenzt in der Lage (BAUM/HAYAKAWA 1994:

582-583). Auch die Tätigkeit des seit 1973 bestehenden Verbandes der

Wertpapierindustrie (Nihon Shôkengyô Kyôkai 日本証券業協会), der

die korrekte Geschäftsausübung seiner Mitglieder auf freiwilliger Basis

überwachen soll (vgl. Art. 66 WVG), war durch starke Abhängigkeit

von den Vorgaben aus dem Finanzministerium gekennzeichnet

(BAUM/HAYAKAWA 1994: 584).

Die Besatzer hatten vorgesehen, die Bank of Japan als weiteres

Aufsichtsorgan auszugestalten. Die Bank of Japan behielt nach

Kriegsende die Struktur, die sie durch das „Gesetz über die Bank of

Japan“ (Nihon Ginkô Hô 日 本 銀 行 法 ) von 1942 erhalten hatte,

praktisch unverändert bei. Dieses Gesetz, als dessen Vorbild das unter

den Nationalsozialisten erlassene deutsche Reichsbankgesetz zu

gelten hat (TSUTSUI 1988: 15), stellte die Zentralbank bewusst unter

den Einfluss der Ziele einer nationalen – bzw. nationalistisch –

geprägten Finanzpolitik. Dementsprechend wurden dem

Finanzministerium umfangreiche Einflussnahme- und Weisungsrechte

eingeräumt (siehe TSUTSUI 1988: 15).

Die Besatzer hatten zunächst eine grundlegende Reform auch der

Bank of Japan vorgesehen; im Zuge der radikalen Änderung der US-

amerikanischen Politik gegenüber Japan seit Ende 1947 (sog. reverse

course) unterblieb diese. Es wurde lediglich ein Gremium

eingerichtet, das die Maßnahmen der Bank beaufsichtigen sollte

Anlegerschutz in Japan 55

(TSUTSUI 1988: 86). Dieses stand unter dem starken Einfluss des

Finanzministeriums; auch das Oberhaupt der Bank of Japan war

üblicherweise ein pensionierter Karrierebürokrat (amakudari 天下り)

aus dem Finanzministerium (SCHAEDE 1994: 7).

Das Nichtvorhandensein von Aufsichtsorganen, die das Finanzsystem

unabhängig von dem übermächtigen Einfluss des Finanzministeriums

kontrollieren konnten, war bis zu den Reformen der 1990er Jahre

eines der grundlegenden Probleme des japanischen Systems (vgl.

KANDA 1997b: 16).

2.2.3 Risikoschutz im Glass-Steagall Act und die

Umsetzung des Gedankens in Japan

Um beurteilen zu können, wie der im Glass-Steagall Act beinhaltete,

ursprünglich US-amerikanische Gedanke des Risikoschutzes für

Anleger im japanischen WVG umgesetzt wurde, ist ein vergleichender

Blick auf die beiden Bestimmungen und ihr gesetzliches Umfeld nötig.

Der Wortlaut der beiden Bestimmungen war lange Zeit, bis zur

Änderung des WVG in den 1990er Jahren, praktisch identisch. Beide

Bestimmungen enthielten ein Verbot für Banken, Wertpapiergeschäfte

zu betreiben. Art. 65 WVG übernahm auch die beiden im Glass-

Steagall Act vorgesehenen Ausnahmen von diesem Verbot, nämlich

den Handel mit Wertpapieren auf die schriftliche Anweisung eines

Kunden einerseits und den Handel mit staatlichen Anleihen

andererseits.

Allerdings entstehen subtile Veränderungen in diesem Bild, wenn man

den Hintergrund der Bestimmungen in die Betrachtung einbezieht:

zum einen die jeweiligen rechtspolitischen Zielsetzungen,

andererseits die den Inhalt bzw. die Wirkungen modifizierenden

Bestimmungen im Umfeld.

Anlegerschutz in Japan 56

Der Glass-Steagall Act erging im Jahr 1933 in direkter Reaktion auf

den Börsenkrach vom Oktober 1929 und die Great Depression in den

Vereinigten Staaten zu Beginn der 1930er Jahre. Die Handelsbanken

in den Vereinigten Staaten waren damals stark im Wertpapiergeschäft

involviert und somit von den Auswirkungen des Börsenkrachs

unmittelbar betroffen. Dieser erschütterte auch das Vertrauen der

Öffentlichkeit in die Bankenwesen; die Sparer zogen ihre Einlagen

zurück (vgl. POMPER 1995: 537). In der Folge machte sich auch der US-

amerikanische Kongress, insbesondere die Abgeordneten GLASS und

STEAGALL, die Auffassung zu eigen, dass die Beteiligung der Banken am

Wertpapiergeschäft den Börsenkrach zumindest mit verursacht habe.

Der Glass-Steagall Act erging „in an environment that was decidedly

hostile toward bankers“ (POMPER 1995: 528). Diese skeptische

Stimmung gegenüber der Integrität von Banken stellte die

Legitimierung des Glass-Steagall Act dar; da sie von großen Teilen der

Öffentlichkeit geteilt wurde, war die Basis für die Bestimmung sehr

breit.

In Japan hatte es hingegen nie eine vergleichbare Atmosphäre des

Misstrauens gegenüber Wertpapiergeschäften durch Banken gegeben.

Zwar hatte dort die Shôwa-Finanzpanik stattgefunden; diese stand

jedoch in keinerlei Zusammenhang mit Wertpapiergeschäften. Jene

Institute, die die Panik und den Ansturm der verunsicherten Sparer

überlebten, genossen sogar vergleichsweise großes Vertrauen in der

Öffentlichkeit (vgl. YAMAUCHI 1987: 223).

Rechtspolitische Zielsetzung des Glass-Steagall Act war, „safe and

sound banking“ zu gewährleisten (BAUMS 1992: 29). Einerseits sollten

in Reaktion auf den Börsenkrach die Einlagen der Bankenkunden

gesichert werden (BAUMS 1992: 31). Andererseits liegt dem Glass-

Steagall Act der – präventive – Gedanke zugrunde,

Interessenkonflikte, die mit Bankbeteiligungen an Unternehmen

verbunden sein könnten, möglichst gar nicht erst entstehen zu lassen

Anlegerschutz in Japan 57

(siehe BAUMS 1992: 31-32). Welche über die Ansichten der Besatzer

hinausgehenden rechtspolitischen Überlegungen gegebenenfalls die

Einführung des Trennbankensystems in Japan motivierten, ist unklar.

Der Glass-Steagall Act erlaubt US-amerikanischen Banken

Wertpapiergeschäfte, die im Hinblick auf diese Zielsetzung

(Vermeidung von Interessenkonflikten) als unschädlich angesehen

wurden. Art. 65 WVG übernahm diese Ausnahmen zwar Wort für

Wort; allerdings sind sie in der Praxis in Japan nicht beachtet worden.

Sowohl Art. 65 Abs.1 Satz 2 WVG (der Banken die Möglichkeit gibt,

Wertpapiere nach schriftlicher Auftragserteilung durch einen Kunden

für diesen zu kaufen oder zu verkaufen) als auch Art. 65 Abs. 2 WVG

(keine Anwendung von Art. 65 Abs. 1 auf staatliche und kommunale

Anleihen) wurden durch entgegenstehende Anweisungen des

Finanzministeriums zum Schutz der Wertpapierhäuser vor Konkurrenz

de facto außer Kraft gesetzt (YAMAUCHI 1987: 225)8.

Die beiden Bestimmungen stehen in einem völlig unterschiedlichen

rechtlichen Zusammenhang. In Japan waren bis 1998 gemäß Art. 9

AMG Holdinggesellschaften verboten. In den Vereinigten Staaten

hingegen beruhte die Modifizierung des Trennbankensystems zu einem

großen Teil auf der Schaffung von Bankenholdings (siehe BAUMS 1992:

32-37).

Anders als US-amerikanische Banken konnten japanische Banken auch

nach Einführung des Trennbankensystems auf eigene Rechnung

stimmberechtigte und nicht stimmberechtigte Anteile an

Unternehmen erwerben und ohne Rücksicht auf das Risiko für ihre

Kunden investieren. Eine Beschränkung ergab sich lediglich aus der

Fünf-Prozent-Regelung des Art. 11 AMG (vgl. KAWAGUCHI 1993: 71;

POMPER 1995: 545; SHIMOJO 1982: 88).

8 Die Anordnung, die Banken den Verkauf von staatlichen und kommunalen Anleihen verbietet, wurde allerdings im Zuge einer ersten Reform des Bankrechtes 1981 wieder aufgehoben.

Anlegerschutz in Japan 58

Im Licht dieser Feststellungen stellt sich vor allem die Frage, welche

Überlegungen die Einführung des Art. 65 WVG in Japan motiviert

haben – bzw. seine Beibehaltung, da bei der Einführung der

überragende Einfluss der Besatzer außer Frage steht.

Einer Verlautbarung des GHQ zufolge lagen der Einführung des

Trennbankensystems in Japan dieselben rechtspolitischen Erwägungen

zugrunde wie der Einführung des Glass-Steagall Act : „To protect

bank depositors from the risks inherent in trust institutions engaging

in securities activities“ (zitiert in POMPER 1995: 545). Gerade dieses

Ziel konnte in Japan jedoch schon deswegen nicht erreicht werden,

weil hier den Banken der Erwerb von Unternehmensanteilen auf

eigene Rechnung weiter gestattet ist (SHIMOJO 1982: 88-89; POMPER

1995: 545). Darüber hinaus fungierten die großen japanischen

Wertpapierhäuser gleichzeitig als Konsortialunternehmen

(underwriter), handelten im Auftrag ihrer Kunden mit Wertpapieren

(broker) und trieben Handel auf eigene Rechnung (dealer); dies

fordert Interessenkonflikte geradezu heraus, anstatt sie zu vermeiden

(POMPER 1995: 545; KAWAGUCHI 1993: 73).

Das Argument, Interessenkonflikte sollten durch das

Trennbankensystem vermieden werden, hatte in der japanischen

Diskussion dementsprechend keinen großen Stellenwert. Erst ab den

frühen 1990er Jahren wurde es gelegentlich verwendet, als es von

den Wertpapierhäusern herangezogen wurde, um die Abmilderung der

bevorstehenden Reform zu erreichen.

DALE argumentiert, dass die Suche nach einem rechtspolitischen Sinn

hinter dem Trennbankensystem müßig sei, da es sich um eine Japan

durch das GHQ aufgenötigte Bestimmung handele: „Article 65, unlike

the Glass-Steagall Act, fulfills no domestic policy purpose and exists

only by virtue of historical accident“ (DALE 1987: 141).

Anlegerschutz in Japan 59

Dies kann jedoch nicht erklären, warum die Bestimmung dann über

fast fünf Jahrzehnte so konsequent durchgehalten wurde. Wenn es

sich nur um eine aufoktroyierte Regelung gehandelt hätte, hätte die

japanische Finanzindustrie und die einflussreiche Finanzbürokratie

sicher eine Möglichkeit gefunden, die Bestimmung zu unterlaufen;

immerhin geschah genau das mit zahllosen anderen, unerwünschten

Bestimmungen aus der Besatzungszeit, so zum Beispiel mit der

Regelung über die Restschuldbefreiung im Konkursverfahren, die vier

Jahrzehnte lang nicht angewendet wurde (siehe RAPP 1996: 104-129;

zum Vergleich mit Deutschland vgl. MÖSCHEL 1996: 240)

YAMAUCHI (YAMAUCHI 187: 223) bzw. POMPER (POMPER 1995: 546)

argumentieren, dass das Finanzministerium mit Hilfe des

Trennbankensystems die neu entstandene Wertpapierindustrie

protegieren bzw. vor der Konkurrenz durch Banken und andere

Finanzinstitute habe schützen wollen, da seinerzeit dem Ministerium

die Förderung der direkten Finanzierung wünschenswert erschienen

sei. Im Ergebnis schließt sich dem auch MAEDA (MAEDA 1990: 172) an. In

diesem Sinne argumentieren auch PACKARD (PACKARD 1994: 372) sowie

NAKAGAWA, GIBBONS und HAMSHAW-THOMAS (NAKAGAWA/GIBBONS/HAMSHAW-

THOMAS 1986: 216). SHIMOJO (SHIMOJO 1982: 88) faßt diese Ansicht

kategorisch zusammen: „(...) the primary purpose of Article 65 is to

encourage the development of securities companies by prohibiting

banks from underwriting securities; thus, the protection of depositors

is merely a secondary purpose.“

Dies erscheint als überzeugende Erklärung. Es ist allerdings nicht so

zu verstehen, als wäre die Beibehaltung des Trennbankensystems

hierfür zwingend notwendig gewesen. Die ursprüngliche japanische

Regelung sah lediglich die Einführung eines Genehmigungsvorbehaltes

für Wertpapiertransaktionen durch Banken vor; schon dies hätte,

bedenkt man den immensen Einfluss des Finanzministeriums auf

Anlegerschutz in Japan 60

„seine“ Industrien, wahrscheinlich ebenfalls eine ausreichende

Grundlage für die Protektion der Wertpapierhäuser geschaffen.

Insofern scheint eine Kombination der beiden von der Forschung

angeführten Hauptgründe für die Einführung des Trennbankensystems

plausibel: die Bestimmung wurde auf Druck des GHQ eingeführt, das

die Schaffung „amerikanischer Zustände“ auf dem Finanzmarkt für

die weitere demokratische Entwicklung des Landes für angezeigt

hielt. Das Finanzministerium scheint diese Regelung dann aufgegriffen

und im Sinne einer Förderung und Abschottung der

Wertpapierindustrie von Konkurrenz durch andere Finanzintermediäre

umgedeutet zu haben, indem zum Beispiel Bestimmungen, die Banken

eine begrenzte, nach dem Gedanken des Glass-Steagall Act für

unschädlich gehaltene Tätigkeit auf dem Wertpapiermarkt ermöglicht

hätten, einfach nicht angewendet wurden.

Darüber hinaus schuf sich die Bestimmung über das

Trennbankensystem im Laufe der Jahre eine eigene Legitimität schuf.

Diese hatte mit ihrem ursprünglichen rechtspolitischen Sinn und der

Tatsache, dass die Bestimmung ihren ursprünglichen Zweck, die

Vermeidung von Interessenkonflikten, unter den spezifischen

japanischen Gegebenheiten nicht erreichen konnte, nichts zu tun,

sondern ist eher im Sinne einer invented tradition zu sehen. In

zahlreichen Publikationen wird die Einzigartigkeit der japanischen

Regelung betont. Nicht zu übersehen ist hierbei eine gewisse Ironie:

eine ursprünglich vom japanischen Gesetzgeber abgelehnte, durch die

Intervention der Besatzer aufgenötigte Bestimmung verwandelte sich

in der Darstellung zu einem der Grundpfeiler des japanischen

Finanzsystems.

Abschließend ist noch ein kurzer Blick auf die Frage veranlasst, wie

die Finanzbürokratie im Rahmen des durch das Trennbankensystem

vorgegebenen Systems die Frage nach dem Schutz von Anlegern

handhabte.

Anlegerschutz in Japan 61

Direkte Aussagen zu dieser Frage sind nicht auffindbar; deutlich wird,

dass die Ansichten hierzu äußerst patriarchalisch waren, wie dies

auch dem Ansatz des Glass-Steagall Act entspricht.

Die Bürokratie scheint lange Zeit zwischen dem Schutz für einzelne

Anleger und dem Schutz und der Förderung „ihrer“ Industrien nicht

deutlich unterschieden zu haben. Produkte, die einer Industrie hätten

schaden oder Abgrenzungsprobleme hätten aufwerfen können,

wurden nicht zugelassen (vgl. unten). Sofern die Frage nach den

Interessen privater (oder sogar institutioneller) Anleger überhaupt

aufkam, was bis in die siebziger Jahre hinein praktisch nie der Fall

(siehe z.B. PRESSNELL, wo Art. 65 WVG diskutiert wird, ohne den

Anlegerschutz zu erwähnen, PRESSNELL 1973: 329) – wurde einfach

vorausgesetzt, dass es am besten für Anleger sei, wenn ihnen

„heikle“ Produkte erst gar nicht angeboten wurden. Dies entspracht

dem Vorgehen des Glass-Steagall Act: auch dieser löst die Frage des

Anlegerschutzes rein auf der Ebene der Organisation des

Finanzsystems. Die in der Diskussion um den Anlegerschutz in den

1990er Jahren zentralen Konzepte der Eigenverantwortung der

Anleger einerseits und der Erklärungspflicht der Anbieter andererseits

finden im Rahmen dieses „patriarchalischen“ Schutzkonzeptes keinen

Raum und keine natürlichen Anknüpfungspunkte.

2.2.4 Das „Konvoisystem“

Nach 1948 fand unter Berufung, jedoch nicht immer unter Rückgriff

auf die neue Gesetzeslage eine Umstrukturierung des japanischen

Finanzmarktes statt. Dabei ist der Zusammenhang mit der

Wirtschafts- und Finanzpolitik nach dem Zweiten Weltkrieg zu sehen;

diese Politik setzte zur Überwindung der Kapital- und

Rohstoffknappheit auf Investition und Export und stellte die strikte

Kontrolle des Finanzmarktes in den Mittelpunkt (BAUM/HAYAKAWA 1994:

Anlegerschutz in Japan 62

501). Den Unternehmen konnten im Zusammenhang mit dem „Gesetz

über eine vorläufige Regulierung der Zinsen“ (Rinji Kinri Chôsei Hô 臨時 金 利 調 整 法 ), das in Verbindung mit der Politik des

Finanzministeriums die Guthabenzinsen auf niedrigem Niveau hielt,

billige Kredite zur Verfügung gestellt werden (vgl. zu den

Auswirkungen des Gesetzes BAUM/HAYAKAWA 1994: 556-557). Der

Finanzmarkt wurde in die Bereiche Versicherungs-, Wertpapier- und

Bankgeschäft aufgeteilt, für die jeweils eine eigene Abteilung

innerhalb des Finanzministeriums zuständig war (vgl. BAUM/HAYAKAWA

1994: 537). Das Bankensegment wurde weiter durchstrukturiert und

einige Aufgaben spezialisierten Banken zugewiesen, so etwa das

Treuhandgeschäft. Auch eine Reihe von Spezialinstituten wurde

geschaffen.

Das Gesamtsystem wurde unter der Bezeichnung „Konvoisystem“

(gosô sendan hôshiki seido 護 送 船 団 方 式 制 度 ) bekannt, da sich

ähnlich wie bei einem Konvoi von Schlachtschiffen im Krieg die

Teilnehmer unter der Aufsicht und Lenkung des Finanzministeriums

im selben Tempo in dieselbe Richtung bewegten (vgl. zum Begriff

YOSHINO 1997: 4). Zentrales Kennzeichen des Systems war, dass

effizient arbeitende Konvoimitglieder keinen Vorteil gegenüber nicht

effizienten Mitgliedern hatten: letztere konnten ja im Extremfall auf

die Unterstützung der Stärkeren hoffen (YOSHINO 1997: 4). Einen

Überblick über das gesamte in der Nachkriegszeit geschaffene System

gibt Abb. 2.2.

Anlegerschutz in Japan 63

Bild 2.2: Konvoisystem der Nachkriegszeit (nach Kerstien 1994: S.141.)

Einen Überblick über das gesamte in der Nachkriegszeit geschaffene

System gibt Abb. 2.2.

2.2.4.1 Banken

Der Bankensektor zerfiel seit der Nachkriegszeit nach US-

amerikanischem Vorbild in die Sektoren Commercial Banking

(Geschäftsbanken), Langfristkreditgeschäft und Treuhandgeschäft.

Bei den privaten Geschäftsbanken sind mehrere Gruppen von

Instituten zu unterscheiden, die in einem jeweils unterschiedlichen

rechtlichen Rahmen operierten (vgl. MENKHAUS 1990: 174). Neben im

Jahr 1990 drei Banken für das langfristige Kreditgeschäft (chôki

shin’yô ginkô 長期信用銀行) und acht Treuhandbanken gab es die

Gruppe der Stadtbanken (toshi ginkô 都市銀行, city banks). Diese

zeichneten sich dadurch aus, dass sie landesweit operierten. Die

Bezeichnung Stadtbank bezeichnete dabei nicht eine per Gesetz

abgegrenzte Gruppe von Instituten; es handelt sich vielmehr um eine

Anlegerschutz in Japan 64

vom Finanzministerium eingeführte, inoffizielle Kategorisierung, die

eine Reihe ebenfalls inoffizieller Privilegien und Einschränkung nach

sich zog und hauptsächlich der Abgrenzung zur sehr viel größeren

Gruppe der Regionalbanken diente (KAWAGUCHI 1993a: 36). Die in zwei

Untergruppen unterteilten Regionalbanken waren örtlich nur begrenzt

aktiv. Die Gruppe der Regionalbanken 1. Ordnung (chihô ginkô 地方銀行, Regional Banks) umfasste im Jahr 1990 64 Institute (MENKHAUS

1990: 58), von denen zahlreiche vormals Banken auf Gegenseitigkeit

(sôgô ginkô 相互銀行, Mutual Banks) gewesen waren, die im Rahmen

informeller Verwaltungslenkung vom Finanzministerium angehalten

wurden, ihren Status zu ändern. Alle verbleibenden Banken auf

Gegenseitigkeit und andere verbleibende regional tätige Institute

wurden unter dem Begriff der Regionalbanken zweiter Ordnung (dai

ni chihô ginkô 第 二 地 方 銀 行 , Second Tier Regional Banks)

zusammengefasst; im Jahr 1990 umfasste diese Gruppierung 68

Institute. Auch die Einteilung in Regionalbanken war eine inoffizielle

Verwaltungsmaßnahme des Finanzministeriums. Abgesehen von diesen

Instituten gab es eine Gruppe von im Jahr 1990 452 Spar- und

Darlehenskassen (shin’yô kinko 信用金庫, Credit Associations) sowie

47 Kreditvereine für Arbeiter (rôdô kinko 労 働 金 庫 ) sowie 407

Kreditgenossenschaften (shin’yô kyôdô kumiai 信用 協同組合 ) und

3688 zur Betreibung von Bankgeschäften eingerichtete

Agrargenossenschaften (nôgyô kyôdô kumiai 農業協同組合) und 35

Vereinigungen der Fischereigenossenschaften (gyogyô shin’yô kumiai

漁 業 信 用 組 合 ). Diese Institute waren jeweils in nationalen und

präfekturalen Organisationen zusammengefasst (vgl. MENKHAUS 1990:

59). 1990 existierten außerdem 82 ausländische Geschäftsbanken

(zainichi gaikoku ginkô 在日外国銀行, hierzu UJIGANE/NAKA 1994: 163-

172). Alle diese Institute betrieben, teilweise aufgrund der

Klassifizierung als Bank gemäß dem BankG, teilweise aufgrund von

spezialgesetzlichen Regelungen, Geschäfte in den beiden klassischen

Anlegerschutz in Japan 65

Sparten des Bankgesetzes, der Annahme von Einlagen und der

Vergabe von Darlehen.

Das System zeichnete sich also durch Hierarchisierung und Einteilung

von Aufgabengebieten aus. Einzelne Institute hatten in diesem

Rahmen eine vom Finanzministerium zugewiesene Stellung, die sie

auch nur mit Hilfe des Finanzministeriums verlassen bzw. verändern

konnten. Dies hatte beträchtliche Auswirkungen auf das

Produktangebot.

Gerade im Segment der Banken erwies sich das „Konvoisystem“ als

überaus stabil. Zwischen 1954 und 1982 vergab das Finanzministerium

keine einzige neue Banklizenz (SHIMOJO 1982: 85).

Obwohl die Banken von der direkten Beteiligung an der Ausgabe und

Platzierung von Wertpapieren gemäß Art. 65 WVG ausgeschlossen

waren, waren sie indirekt weiter im Wertpapierwesen aktiv. Ca. 1/3

der neu ausgegebenen Unternehmensanleihen wurden Mitte der

1980er Jahre von Banken übernommen; Mitte der 1960er Jahre waren

es sogar noch 2/3 gewesen (DALE 1987: 140). Ein möglicher

Widerspruch dieser Praxis zu Art. 65 WVG und dem

Trennbankensystem wurde nur selten thematisiert (kritisch KAWAGUCHI

1993a: 72-75). Erst in jüngster Zeit wandelt sich dieses Bild (siehe

KAWAHAMA 2003: 2-3).

2.2.4.2 Treuhandbanken

Eine Anzahl von ehemaligen Geschäftsbanken wurde Anfang der

1950er Jahre aus dem „Konvoi“ der Geschäftsbanken ausgegliedert

und betrieb künftig schwerpunktmäßig Treuhandgeschäfte. Diese

Entwicklung steht in Zusammenhang mit der ebenfalls in der

Nachkriegszeit erfolgten Trennung von kurz- und langfristiger

Finanzierung (vgl. MENKHAUS 1990: 54) und kann als typisches Beispiel

für das Funktionieren des Nachkriegssystems gelten.

Anlegerschutz in Japan 66

Für Treuhandbanken (shintaku ginkô 信 託 銀 ) existieren keine

spezialgesetzlichen Regelungen. Rechtstechnisch gesehen handelt es

sich bei Treuhandbanken um normale Geschäftsbanken, denen im

Rahmen einer innerjapanischen Absprache zwischen

Finanzministerium und Finanzindustrie die Befugnis zuerkannt wurde,

Treuhandgeschäfte nach dem Gesetz über Treuhandgeschäfte

(Shintaku Gyô Hô 信託業法, Gesetz Nr. 65 von 1922) zu betreiben.

Während diese Geschäfte ursprünglich allein von spezialisierten

Treuhandinstitutionen betrieben wurden, gestattete ein Gesetz von

1943 erstmals auch Geschäftsbanken, auf diesem Gebiet tätig zu

werden9. In der Nachkriegszeit wurde dieses Gesetz durch das noch

heute gültige „Gesetz über Treuhandgeschäfte, die von

Finanzinstituten betrieben werden“ (Kin’yû Kikan no Shintaku Gyômu

no Ken’ei ni Kansuru Hôritsu 金融機関の信託業務の兼営に関する法律)

ersetzt (MIWA 1994: 188).

So genannte „Treuhandbanken“ mussten somit eine Lizenzierung

(menkyo 免許) als Geschäftsbank besitzen und weiter den Regelungen

des Gesetzes über Treuhandgeschäfte entsprechen. In der Praxis

entschied das Finanzministerium über die Qualifizierung als

Treuhandbank bzw. die Zulassung zum Treuhandgeschäft.

Das Finanzministerium ließ sich bei der Zulassung von Banken zum

Treuhandgeschäft von Erwägungen über die Stabilität des

Gesamtsystems leiten. Auf diese Weise wurden nach dem Krieg

zunächst die Treuhandgesellschaften „wegreguliert“ und ihre

Aufgaben gewöhnlichen Geschäftsbanken zugewiesen, die diese als

Nebengeschäfte gem. Art. 16 Abs. 2 des Bankgesetzes durchführen

durften (MIWA 1994: 189). Geschäftsbanken, die Treuhandgeschäfte

bereits während des Krieges als Nebengeschäfte betrieben hatten,

konnten dies zunächst weiter tun (MIWA 1994: 192). 9 Futsû-ginkô tô no Chôchiku-ginkô-gyômu mata wa shintaku-gyômu no ken’ei ni kansuru Hôritsu 普通銀行等の調畜銀行業務または信託業務の兼営に関する法律¥, Gesetz Nr. 43 von 1943

Anlegerschutz in Japan 67

Das Treuhandgeschäft war zunächst nicht besonders profitabel. Dies

änderte sich erst mit dem Aufkommen von loan trusts ab Mitte der

fünfziger Jahre, und diese Geschäftsform rief auch das

Finanzministerium wieder auf den Plan. Bei der Entscheidung, die

Geschäfte mit loan trusts den Treuhandbanken zuzuweisen, handelte

es sich um eine Maßnahme zur Stärkung dieser Institutionen. Der Chef

der Ôgetsu Ginkô hielt in einer Stellungnahme aus dem Jahr 1952

diese Geschäfte eigentlich für die Domäne der

Wertpapiergesellschaften und meinte, dass Banken nur nach

gründlicher Einarbeitung mit diesen „Wertpapieren“ würden umgehen

könnten. Er hieß die protektionistischen Maßnahmen des

Finanzministeriums zwar für den Moment gut, sprach sich jedoch

dafür aus, später auch Wertpapiergesellschaften wieder an dem

Geschäft mit loan trusts zu beteiligen (zitiert in MIWA 1994: 191).

1954 entschied das Finanzministerium im Rahmen informeller

Verwaltungslenkung (gyôsei shidô 行政指導, siehe Kapitel 2.3.4.5.1.),

Banken und Treuhandbanken künftig zu trennen (KAWAGUCHI 1993a:

58). Es sorgte zunächst dafür, dass die Stadtbanken (toshi ginkô 都市銀 行 ) ab Oktober 1956 ihre Tätigkeit auf dem Gebiet der

Treuhandgeschäfte einstellten (MIWA 1994: 192). Dann wies es

Treuhandgeschäfte ausgesuchten „Fachbanken“ zu. 1992 gab es noch

sechs der damals ausgewählten Institute (MIWA 1994: 190).

Im Rahmen der Zuweisung von Treuhandaktivitäten kam es zu einem

der ganz wenigen Fälle einer Auflehnung gegen gyôsei shidô 行政指導

in der Nachkriegszeit, dem sogenannten Daiwa Ginkô-Vorfall von

1965. Der damalige Chef des Büros für das Bankwesen im

Finanzministerium strebte an, Daiwa Ginkô, die als große

Geschäftsbank auch Geschäfte im Kernbereich von Banken mit Erfolg

betrieb, aus dem Treuhandgeschäft herauszudrängen. In einer

Aufsehen erregenden öffentlichen Erklärung verwahrte sich der Chef

von Daiwa Ginkô erfolgreich gegen diesen Eingriff in die Belange

Anlegerschutz in Japan 68

seines Unternehmens. Das Finanzministerium lenkte ein, und Daiwa

Ginkô blieb bis 1992 das einzige Institut, das Treuhandgeschäfte

neben normalen Bankgeschäften betreiben durfte (ausführlich MIWA

1994: 192-193).

Die gezielte Schaffung von Treuhandinstituten durch das

Finanzministerium ist einerseits im Zusammenhang mit der Trennung

von lang- und kurzfristiger Finanzierung, andererseits aber auch im

Zusammenhang mit dem staatlichen und vor allem dem

unternehmensinternen Rentensystem zu sehen, die beide in den

1960er Jahren aufgebaut wurde. Die Verwaltung vieler

unternehmensinterner Rentenfonds wurde den Treuhandbanken

übertragen (vgl. MIWA 1994: 194).

Die Abtrennung dieser Sparte von normalen Banken blieb umstritten.

Bereits Mitte der 1960er Jahre gab es Stimmen, die forderten, die

Effizienz der Treuhandbanken müsse verstärkt werden, am besten

durch verstärkte Konkurrenz (vgl. MIWA 1994: 194; MABUCHI 1997: 44).

Der 1966 neu ernannte Chef de Büros für Bankangelegenheiten im

Finanzministerium (Ginkô Kyoku 銀行局), schloss sich in einem Bericht

von 1970 dieser Forderung an. Trotzdem konnten sich auch im

Treuhandwesen die Befürworter einer Deregulierung gegenüber dem

Argument, die Spezialisierung sei eine gute japanische Tradition seit

der Meiji-Zeit, lange nicht durchsetzen (vgl. MIWA 1994: 197).

2.2.4.3 Wertpapierhäuser

Die Gruppe der Wertpapierhäuser (shôken kaisha 証 券 会 社 ,

Investment Banks) musste nach dem Inkrafttreten des WVG neu

geschaffen werden, was unter der Protektion des Finanzministeriums

geschah. Im Jahr 1990 umfasste dieses Segment vier große, ca. zehn

mittelgroße, ungefähr 200 kleine und 24 ausländische Institute

(KERSTIEN 1994: 144). Die „Großen Vier“ Nomura Shôken, Daiwa

Anlegerschutz in Japan 69

Shôken, Nikkô Shôken und Yamaichi Shôken hatten im Börsenhandel

und bei der Ausgabe neuer Aktien Marktanteile von 74% bzw. 41%. Sie

über eine Vielzahl mittlerer und kleiner spezialisierter

Tochtergesellschaften (KERSTIEN 1994: 144).

Das japanische Wertpapierwesen war immer wieder gefährdet. Es

fehlte sozusagen an einer natürlichen Grundlage, da die indirekte

Finanzierung bei weitem vorherrschte (vgl. SHIMOJO 1982: 89). Insofern

bedurfte es immer wieder des Eingreifens des Finanzministeriums, um

die Wertpapierhäuser von den dominierenden, sehr viel

erfolgreicheren Banken abzuschotten und zu verhindern, dass Banken

erfolgreich auf dem Terrain der Wertpapierhäuser tätig wurden

(SHIMOJO 1982: 88-89). Bereits Mitte der 1960er Jahre geriet die

Wertpapierindustrie in eine existenzgefährdende Krise, in der die

Anzahl der Wertpapierhäuser von ungefähr 1000 im Jahr 1949 auf ca.

300 schrumpfte und die nur durch die Einrichtung zweier staatlich

unterstützter Aktien-Aufkaufgesellschaften aufgefangen werden

konnte (BAUM/HAYAKAWA 1994: 502). Auch die strikte Abschottung

gegenüber dem Ausland – bis 1960 war Ausländern der Kauf

japanischer Aktien untersagt, und erst 1970 wurde Japanern der Kauf

ausländischer Aktien gestattet – sollte die japanische

Wertpapierindustrie vor Konkurrenz schützen (BAUM/HAYAKAWA 1994:

503).

2.2.4.4 Versicherungen

Der Versicherungsmarkt war Teil des Konvoisystems und wurde von

den Vorgaben des Finanzministeriums geleitet. Es bestand eine

strikte Trennung zwischen Lebensversicherungsgesellschaften (im

Jahr 1990 27 Institute, siehe KERSTIEN 1994: 141) und (Nichtlebens-)

Versicherungsgesellschaften (im Jahr 1990 25 Institute, siehe KERSTIEN

1994: 141), die auf Art. 7 VersG beruhte (vgl. KAWAGUCHI 1993a: 165;

Anlegerschutz in Japan 70

GÖTZE 1994: 417). Versicherungsleistungen und Versicherungstarife

waren bei sämtlichen Anbietern praktisch identisch.

Bei den Nichtlebensversicherern existierten zum Aushandeln der

Prämien zwei Komitees, die für den Schadensversicherungsbereich

sowie den Autoversicherungsbereich zuständig waren. Sie bestanden

aus Vertretern des Finanzministeriums sowie Vertretern der

Versicherer und bildeten im Grunde ein Preiskartell, das jedoch von

den Verbotsbestimmungen des AMG ausgenommen war (IWAKUNI 1997:

158). Dies war Folge der lange von der Antimonopolbehörde (Kôsei

Torihiki Iinkai 公正取引委員会) vertretenen Rechtsauffassung, dass

Verhaltensweisen als Folge einer schriftlichen ministeriellen

Empfehlung (tsûtatsu 通 達 , siehe Kapitel 2.3.4.5.1.) nicht als

kartellrechtlich relevant anzusehen seien (SHODA 1996: 252). Das

Preiskartell verhinderte den Zugang von Mitbewerbern zum

japanischen Markt. Dies betraf vor allem US-amerikanische

Versicherungskonzerne, die seit den 1980er Jahren Interesse an

einem Einstieg in den japanischen Versicherungsmarkt zeigten.

Neben der Aufsicht über den Zugang zum Versicherungsmarkt behielt

sich das Finanzministerium auch die Genehmigung von

Versicherungsbedingungen, Formularverträgen, Geschäftsplänen und

die Bestellung von Versicherungsagenten vor (GÖTZE 1994: 419). Auch

war es japanischen Versicherungsgesellschaften trotz ihrer

erheblichen finanziellen Ressourcen untersagt, im Wertpapiergeschäft

tätig zu werden, da die diesbezüglichen Beschränkungen für Banken

auch für Versicherungsgesellschaften galten (GÖTZE 1994: 417).

2.2.4.5 Charakteristische Besonderheiten des Systems

Neben den formellen Faktoren zeichnete sich das japanische

Finanzsystem durch eine Reihe weiterer Faktoren aus. BAUM und

HAYAKAWA haben in ihrer ausführlichen Analyse die folgenden vier

Anlegerschutz in Japan 71

Aspekte besonders hervorgehoben: (a) Informelle Verwaltungslenkung,

(b) Dominanz der Finanzbürokratie, (c) Verzahnung bürokratischer,

wirtschaftlicher und politischer Interessen sowie (d) oligopolistischer

und spekulativer Kapitalmarkt (BAUM/HAYAKAWA 1994: 495- 533).

2.2.4.5.1 Informelle Verwaltungslenkung

Trotz der hohen Regelungsdichte im Finanzwesen wurden wesentliche

Entscheidungen nach übereinstimmender Einschätzung aller

Beobachter durch Ermessensausübung der Bürokratie – also des

Finanzministeriums – getroffen. Die Ermessensausübung erfolgte

überwiegend informell in Form von mündlichen Weisungen (gyôsei

shidô 行政指導, wörtlich etwa „Ratschlag durch die Verwaltung“;

kritisch hierzu YAMAGUCHI 1996: 79-80). Praktikern zufolge wurden

noch Ende der 1990er Jahre mehr als die Hälfte der das tägliche

Geschäft betreffenden Weisungen mündlich erlassen (LORETAN 1999:

39). Details über diese Praktiken gelangten nur selten an die

Öffentlichkeit, und die informellen Weisungen sind nur bedingt

justiziabel. Es ist kein Versuch bekannt, eine per gyôsei shidô 行政指導 ausgesprochene ministerielle Verfügung auf ihre Rechtmäßigkeit

gerichtlich überprüfen zu lassen, obwohl dies seit 1994, als ein

japanisches Verwaltungsprozessgesetz erging, theoretisch möglich ist,

da das Gesetz das prozessrechtliche Instrumentarium zur Verfügung

stellt (vgl. KÖDDERITZSCH 1994: 21ff.). Da die Gerichte von geringer

Bedeutung war,n gab es auch keinen Anlass, die umfangreiche

Rechtsprechung aus den Vereinigten Staaten rund um die Lockerung

des Trennbankensystems und der Segmentgrenzen zu rezipieren, was

sich angesichts der Ähnlichkeit der geschriebenen Regelungen

angeboten hätte (vgl. BAUM/HAYAKAWA 1994: 517).

Hinsichtlich der Aktivitäten der Industrien auf dem Finanzmarkt galt

in Japan der ungeschriebene Grundsatz, dass alles, was vom

Anlegerschutz in Japan 72

Finanzministerium nicht ausdrücklich gestattet worden ist, verboten

ist (KURONUMA 1998: 11). Anders als in den Vereinigten Staaten gab es

in Japan keine Versuche, das Trennbankensystem zu „unterwandern“,

indem innovative Produkte, die auf der Grenze zwischen den

Industrien angesiedelt waren, entwickelt wurden (vgl. zur Lage in den

Vereinigten Staaten POMPER 1994: 525). In Japan wurde hingegen dem

Aushandeln von Erlaubnissen für neue Finanzprodukte großes Gewicht

beigemessen. Sobald dann eine Regelung durch das Finanzministerium

getroffen worden war, hielten sich die Adressaten weitgehend ohne

Widerspruch daran (vgl. KURONUMA 1998: 11). Charakteristisch für den

Entscheidungsprozess war, dass die Adressaten vor dem Erlass oder

der Verweigerung einer Genehmigung vom Finanzministerium in den

Entscheidungsprozess einbezogen wurden (BAUM/HAYAKAWA 1994: 518;

LORETAN 1999: 39). Hinsichtlich der Ausübung des ministerialen

Ermessens sprechen BAUM und HAYAKAWA von einem „Paradox von

Formalisierung bei gleichzeitiger Informalität“ (BAUM/HAYAKAWA 1994:

518). Die zahlreichen untergesetzlichen Rechtsverordnungen wurden

buchstabengetreu ausgeführt; dem schließt sich auf einer zweiten

Stufe das taktische, flexibel ausgeübte Ermessen der Finanzbürokratie

an (BAUM/HAYAKAWA 1994: 519). In der täglichen Praxis ist diese

Ermessensausübung entscheidend (LORETAN 1999: 39).

Dass die Industrien den rechtlich nicht zwingenden Vorgaben des

Finanzministeriums durchweg folgten, lässt sich einerseits mit ihrer

Einbindung in den Entscheidungsprozeß begründen (so BAUM/HAYAKAWA

1994: 519). Wie das oben angeführte Beispiel Daiwa Ginkô zeigt, war

es dem Adressaten in diesem informellen Prozess mitunter möglich,

das Ministerium umzustimmen. Andererseits war eine Auflehnung

nicht sinnvoll, da sie das Ministerium gegen den Adressaten

aufbringen konnte, was sich dann unter Umständen zu einem späteren

Zeitpunkt rächte (mit Beispielen BAUM/HAYAKAWA 1994: 520; UEDA

1994a: 16). Auch profitierten die Industrien von der Kooperation mit

Anlegerschutz in Japan 73

dem Ministerium, da dieses sie nicht nur beaufsichtigte und anleitete,

sondern auch förderte und schützte (BAUM/HAYAKAWA 1994: 520;

ähnlich UEDA 1994a: 16).

Persönliche Kontakte zum Ministerium waren für die Marktteilnehmer

von großer Wichtigkeit und wurden mit großem Aufwand gepflegt.

Zentralen Stellenwert hatte hierbei das System der amakudari 天下り:

Pensionierte Bürokraten, die Beratertätigkeiten in der Industrie

ausübten, verschafften den Industrien einen wichtigen „Draht“ zur

Bürokratie und dem Finanzministerium andererseits einen intimen

Überblick über die Entwicklungen in „seiner“ Industrie sowie die

Möglichkeit, seine Vorstellungen „vor Ort“ umzusetzen (vgl. SCHAEDE

1994: 24). Jedenfalls bis 1991 unterhielt das Finanzministerium eine

derartige enge Verbindung zum branchenführenden Wertpapierhaus

Nomura Shôken (BAUM/HAYAKAWA 1994: 526). Auch der Präsident der

Börse Tôkyô (diese ist ein privates Unternehmen) war üblicherweise

ein pensionierter Bürokrat aus dem Finanzministerium (SCHAEDE 1994:

7). Banken mit traditionell engen Verbindungen zum japanischen

Staat, so etwa Tôkyô Ginkô oder die zahlreichen Regionalbanken,

„hielten“ sich ebenfalls amakudari (SCHAEDE 1994: 20). Hingegen gab

es keine personellen Verflechtungen dieser Art bei den seit der Meiji-

Zeit in Privatbesitz befindlichen ehemaligen zaibatsu-Banken, etwa

Mitsubishi Ginkô und Sumitomo Ginkô (SCHAEDE 1994: 20). Die Frage

der informellen Lenkungsmechanismen war komplex und vielschichtig

und warf wichtige Fragen hinsichtlich Transparenz und

Rechtssicherheit in Japan auf (kritisch UEDA 1994a: 16).

Im Rahmen des „Konvoisystems“ wurde erwartet, dass Institute, die

miteinander durch keiretsu-Verbindungen oder im Rahmen eines main

bank-Verhältnisses kooperierten oder sonst auf informelle Weise in

Zusammenhang standen, bei wirtschaftlichen Krisen oder drohender

Insolvenz füreinander einstanden (YOSHINO 1997: 4). In diesem Rahmen

kam es vor, dass eine main bank Personal in ein ihr zugeordnetes

Anlegerschutz in Japan 74

Unternehmen entsandte, um diesem zu Hilfe zu kommen.

Gravierende und existenzbedrohende Probleme wurden auf Vorschlag

des Finanzministeriums so gelöst, dass das marode Unternehmen von

einem im gleichen Geschäftszweig tätigen, gesunden Unternehmen

übernommen wurde. Auf diese Weise blieben sämtliche Arbeitsplätze

erhalten, und dem Finanzsystem blieben Erschütterungen erspart

(YOSHINO 1997: 4). Diese Hilfs- und Rettungsaktionen erfolgten ohne

Rückgriff auf das rechtliche Gefüge des Insolvenz- und Konkursrechts.

Entsprechend flexibel konnten die Lösungen gestaltet werden. Erst in

den 1990er Jahren, als die Zahl von in Schwierigkeiten geratenen

Instituten stark zunahm und die Überzeugungsversuche des

Finanzministeriums für außerrechtliche Rettungen zunehmen

scheiterten (Übersicht über diese Entwicklung bei UEDA 1994a: 23-30),

erfolgt eine Rückbesinnung auf rechtliche Lösungen.

2.2.4.5.2 Dominanz der Finanzbürokratie

Dem mit Elitebürokraten besetzten Finanzministerium kam auf dem

Gebiet des Finanzmarktes eine Schlüsselstellung zu. BAUM und

HAYAKAWA weisen darauf hin, dass die Macht des Ministeriumsjedoch

auch Beschränkungen unterlag, da es einerseits als Mittler zwischen

den Interessengruppen fungierte (BAUM/HAYAKAWA 1994: 521) und

andererseits in nicht geringem Maß von politischen „Sachzwängen“

(etwa dem Machterhalt der LDP) abhängig war (BAUM/HAYAKAWA 1994:

522; vgl. JOHNSON 1982 sowie GINSBURG 2002).

Das Finanzministerium (Ôkurasho 大 蔵 書 ) war in seiner bis 2001

bestehenden Form in mehrere Abteilungen unterteilt; eine dieser

Abteilungen war für die Sektoren des Finanzsystems zuständig.

Innerhalb dieser Abteilung existierten Büros (kyoku 局 ), die mit

Karrierebürokraten besetzt waren. Das Büro für Bankangelegenheiten

(Ginkô Kyoku 銀行局) war für alle Angelegenheiten zuständig, welche

Anlegerschutz in Japan 75

die Organisation und das Produktangebot von Banken betrafen. Das

Büro für das Wertpapierwesen (Shôken Kyoku 証券局) nahm diese

Aufgaben bezüglich der Wertpapierhäuser wahr. Das Büro für

internationale Angelegenheiten (Kokusai Kyoku 国際局 ) schließlich

regelte alle Angelegenheiten mit Auslandsbezug und war in diesem

Rahmen auch für die Belange ausländischer Finanzinstitute in Japan

zuständig (vgl. YAMAGUCHI 1996: 79). Die genannten Büros wurden

zusammengefasst als sankyoku 三 局 („die drei Ministerialbüros“)

bezeichnet (vgl. z.B. ÔKURA MONDÔ 1985). Nicht nur die Industrien

selbst, auch die für sie zuständigen Ministerialbüros rivalisierten

untereinander.

2.2.4.5.3 Verzahnung der Interessen

Die Verzahnung bürokratischer, wirtschaftlicher und politischer

Interessen in Japan wird imit dem Schlagwort tetsu no toraianguru 鉄のトライアングル(Eisernes Dreieck) umschrieben (ausführlich POHL

1994: 40). Wie die „Wertpapierskandale“ der frühen 1990er Jahre

zeigen, wurde der Kapitalmarkt in erheblichem Maß für politische

Spenden instrumentalisiert (näher BAUM/HAYAKAWA 1994: 529-530).

Auch die personellen Verflechtungen sind eng. Nicht nur die

amakudari 天下り rekrutierten sich aus ehemaligen Bürokraten, zur

Jahrtausendwende waren auch rund ein Viertel der Abgeordneten in

beiden Häusern des japanischen Parlaments ehemalige Spitzenbeamte

(LORETAN 1999: 40).

2.2.4.5.4 Oligopolistischer und spekulativer Kapitalmarkt

BAUM und HAYAKAWA gelangen in ihrer ausführlichen Analyse zu dem

Schluss, dass der japanische Kapitalmarkt Mitte der 1990er Jahre von

den großen vier (nach Insolvenz des Wertpapierhauses Yamaichi

Anlegerschutz in Japan 76

Shôken im November 1997 drei) Wertpapierhäusern beherrscht und

auch manipuliert wurde: „Es dürfte wohl kaum eine japanische Aktie

geben, deren Kurs nicht unschwer von ihnen in jede gewünschte

Richtung bewegt werden könnte.“ (BAUM/HAYAKAWA 1994: 531). Die

Wertpapierskandale ließen einiges über die manipulativen Praktiken,

etwa den unter der Bezeichnung tobashi 飛ばし bekannt gewordenen

Verlustausgleich für einflussreiche Kunden, öffentlich werden.

Inwieweit das Finanzministerium über diese Aktivitäten informiert

war, ist unklar (BAUM/HAYAKAWA 1994: 533).

2.2.4.5.5 Corporate Governance

Die Frage nach dem Funktionieren des Konvoisystems steht in engem

Zusammenhang mit dem Problem der Corporate Governance

(kôporêto gabanansu コ一ポレ一ト・ガバナンス) in Japan, weswegen

hier die Frage, wer –bzw. welche Personengruppe – innerhalb

japanischer Unternehmen zentrale Machtbefugnisse innehat,

angesprochen werden muss. Hierbei ist auch die Frage zu berühren,

welche Rolle den Banken zukommt, die Mitte der 1990er Jahre

immerhin rund ein Fünftel der in Umlauf befindlichen japanischen

Aktien in ihrem Besitz hatten (BAUM 1995: 70; ROE 1993: 1938).

Zu diesem Zeitpunkt war das Konzernrecht erst a nsatzweise

entwickelt; die keiretsu 系 列 agierten weitgehend in einem

„rechtsfreien Raum“ (so besonders eindringlich BAUM 1995: 68).

Anders als in den frühen Nachkriegsjahren, als sich die

Unternehmensbeteiligungen nach der Zerschlagung der zaibatsu 財閥

in weitgestreutem Publikumsbesitz befanden, waren die Anteile nach

gezielten Aufkaufaktionen der keiretsu 系列 seit den 1970er Jahren

wieder weitgehend in den Händen der Unternehmen (vgl. ausführlich

BAUM 1995: 71). Überkreuzverflechtungen (kabu mochiai 株 持 合 )

spietlen innerhalb dieses Beziehungsgeflechts eine zentrale Rolle. Der

Anlegerschutz in Japan 77

Aktienbesitz war wechselseitig ausgestaltet und Ausdruck einer auf

Dauer angelegten, engen Beziehung zwischen den derart

„verflochtenen“ Unternehmen (so BAUM 1995: 73). Rund drei Viertel

der Aktien japanischer Publikumsgesellschaften befanden sich nach

einer Untersuchung von BAUM Mitte der 1990er Jahre in den Händen

sogenannter „kooperierender Aktionäre“ (BAUM 1995: 71). Diese

verzichteten weitgehend auf die Nutzung ihrer Eigentumsrechte und

verkauften ihre Anteile auch nicht, um Kursgewinne zu realisieren

(BAUM 1995: 74). Unerheblich waren demgegenüber

Portfolioinvestitionen; allerdings konnten HOSHI, KASHYAP und

SCHARFSTEIN als Ergebnis einer Untersuchung im Jahr 1990 festhalten,

dass das System einen gewissen Wandel durchzumachen begann und

dass Aktionäre die Absicht bekundeten, sich aktiver zu beteiligen

(HOSHI/ KASHYAP/SCHARFSTEIN 1990: 123).

Der für das anglo-amerikanische System typische Konflikt zwischen

auf höhere Gewinne ausgerichteten Aktionären und den Interessen

der Unternehmensverwaltung existierte damit in Japan nicht.

Japanische Aktiengesellschaften haben keine Aufsichtsräte. Damit

entfällt auch die für das System der Bundesrepublik kennzeichnende

Eigenheit, dass Banken Aufsichtsratsmandate innehaben und die

Unternehmenspolitik so beeinflussen bzw. kontrollieren. Auch das

System der „Prüfer“, die einige jener Befugnisse innehaben, die in

der Bundesrepublik vom Aufsichtsrat ausgeübt werden, funktionierte

in der Praxis nur unzureichend (vgl. BAUM 1994: 122-124).

Auch der Hauptversammlung als höchstem Organ einer Gesellschaft

kam nur ein sehr geringes Gewicht zu: aus Furcht vor der ausufernden

Praxis der japanischen Unterwelt und Rechtsradikaler,

Hauptverhandlungen gezielt zu stören, finden fast sämtliche

Hauptverhandlungen am selben Tag statt und dauern im Durchschnitt

nicht länger als 45 Minuten (BAUM 1994: 125). Das Finanzministerium

hatte nach einer langen Periode der Untätigkeit zu Beginn der 1990er

Anlegerschutz in Japan 78

Jahre begonnen, Gegenmaßnahmen zu ergreifen. Trotzdem konnte

diese Störpraxis nicht zuverlässig unterbunden werden. Als Forum, um

das Geschäftsgebaren eines Unternehmens und seine Stellung im

wirtschaftlichen Gefüge zu diskutieren, sind Hauptversammlungen in

Japan damit weitgehend ohne Funktion.

Zentrales Organ innerhalb japanischer Unternehmen sind die

Verwaltungsräte. Wie BAUM treffend anmerkt, verhalten sich diese am

ehesten wie „Eigentümer“, da sie sich stark mit „ihrem“

Unternehmen identifizieren und weniger an der schnellen

Erwirtschaftung von Gewinnen, sondern vielmehr an langfristigen

Strategien und Beziehungen zu anderen Geschäftspartner interessiert

sind (BAUM 1995: 74).

Insgesamt existiert kein Gremium, das die Unternehmensführung im

Sinne der Anteilseigner beeinflussen kann.

2.2.4.6 Anlegerinteressen im Konvoisystem

Das System der Nachkriegszeit war bis Mitte der 1990er Jahre auf den

Erhalt des „Machtgleichgewichtes“ zwischen Industrien, Bürokratie

und Politik zentriert. BAUM fasst zusammen: „Die Gewinne für die

Beteiligten auf Seiten von Politik und Bürokratie manifestierten sich

in Form von jahrzehntelangem Machterhalt für ein und dieselbe Partei

sowie administrativer Geltungsmacht für die Verwaltung nebst

entsprechender direkter oder indirekter finanzieller Alimentation für

beide.“ (BAUM 2000: 645). Hingegen kam den „Nutzern“ des Systems

nur ein sehr geringer Stellenwert zu. „Den Preis (für die Stellung

Japans als internationale Wirtschaftsmacht, CS) haben die

japanischen Verbraucher durch langjährigen Konsumverzicht gezahlt.

Auch wenn sie inzwischen mit mehr als einem Drittel aller weltweiten

Ersparnisse auf dem größte Sparguthaben der Welt sitzen, erzielen sie

damit jedoch nach wie vor nur die weltweit geringste Rendite.“ (BAUM

Anlegerschutz in Japan 79

2000: 645). Die Randstellung von Verbrauchern in ihrer Rolle als

private Anleger zeigt sich auch bei der Abhilfe für Anlageschäden:

Während große und wichtige Kunden mittels der beschriebenen

Praktiken am Rande oder jenseits der gesetzlichen Bestimmungen

nachweislich für Verluste entschädigt wurden, war dies bei

Kleinanlegern nicht der Fall. Auch die Corporate Governance bei

Aktiengesellschaften sah keine Einflussnahmemöglichkeiten für

Aktionäre vor. Die Möglichkeit einer „Aktionärsklage“ wurde zwar

diskutiert, jedoch damals noch nicht ernsthaft erwogen.

Im „Eisernen Dreieck“ politischer, bürokratischer und wirtschaftlicher

Interessen gab es keinen natürlichen Sachwalter der Interessen

privater Anleger: Politiker kümmerten sich traditionell wenig um die

Interessen ihrer Klientel; in der Bürokratie hatten Verbraucher keine

Fürsprecher, und die Interessen der Finanzindustrie waren

naturgemäß eher gegenläufig zu denen der „Nutzer“ (vgl. MCCALL

ROSENBLUTH 1989: 225). Mangels eklatanter Missstände bestand für

bürger- und verbraucherorientierte Interessengruppen wie

Nichibenren kein Grund, sich für den Verbraucherschutz bei

Geldanlagen zu engagieren (anders als dies auf dem Gebiet der

Verbraucherkreditschäden der Fall war, vgl. RAPP 1996: 41-44).

Bis zu Beginn der 1990er Jahre für brachte das Finanzsystem für

Verbraucher bzw. private Anleger zwar keine Vorteile, jedoch auch

keine unerträglichen Nachteile. In der Hochwachstumsphase

entwickelten sich Wertpapiere und andere finanzielle Werte gut,

Zusammenbrüche von Finanzinstituten waren unbekannt und Schäden

selten Die „Nutzer“ des Systems profitierten bei Geldanlagen – wenn

auch in geringem Maß - von der allgemeinen Aufwärtsentwicklung im

Finanzwesen.

Anlegerschutz in Japan 80

2.2.5 Das Einlagensicherungssystem

Innerhalb des „Konvoisystems“ waren Zusammenbrüche von

Finanzinstituten sehr selten, da gefährdete Institute zumeist

aufgefangen und saniert wurden (vgl. 2.3.4.5.1). Dennoch besaß

Japan seit 1971 in Anpassung an internationale Gegebenheiten ein

Einlagensicherungssystem (GRABOWSKY 1994: 242).

Grundlage war das „Gesetz über die Einlagenversicherung“ (Yokin

Hoken Hô 預金保険法, Gesetz Nr. 34 vom 01.04.1971 in der Fassung

vom 31.05. 2000). Dieses verpflichtet sämtliche Banken einschließlich

der Treuhandbanken, der Langzeitkreditbanken, der

Außenhandelsbanken, die Kreditgenossenschaften (sôgo ginkô 相互銀行 ), die Kreditkooperativen (shinkin 信 金 ) sowie die

Genossenschaftsbanken zur Teilnahme am Einlagensicherungssystem

(GRABOWSKY 1994: 246). Die Einziehung der Versicherungsprämien in

Höhe von 0,012% (seit 1995 0,048%, vgl. SCHAEDE 1998: 111) der

versicherten Einlagen p.a. (GRABOWSKY 1994: 249), die Verwaltung des

Fondsvermögens sowie die Abwicklung von Schäden obliegt einer

juristischen Person, die auch zu präventiven Maßnahmen wie

Unterstützungsleistungen und Sanierungsmaßnahmen für gefährdete

Institute befugt ist (GRABOWSKY 1994: 246-247). Für den Fall, dass die

Einlagen im Fonds nicht ausreichen, genießt die

Einlagensicherungsgesellschaft Kredit bei der Bank of Japan (SCHAEDE

1998: 111). Die gesicherten Einlagen umfassen normale Bankeinlagen,

Festgeldeinlagen sowie Gelder auf Treuhandkonten; für alle übrigen

Einlagen besteht keine Deckung, Einlagen bei Zweigstellen

ausländischer Kreditinstitute in Japan sind ebenfalls nicht gesichert

(detailliert GRABOWSKY 1994. 248).

Auf Leistungen aus dem Einlagensicherungsfonds besteht kein

Rechtsanspruch. Ob eine Leistung vorgenommen wird, entscheidet ein

Gremium der Einlagensicherungsgesellschaft innerhalb eines Monats

Anlegerschutz in Japan 81

nach Meldung eines Schadensfalles (GRABOWSKY 1994: 249). Die

Höchstgrenze für Versicherungsleistungen soll 10 Mio. Yen je Einleger

nicht überschreiten; höhere Zahlungen an einen Einleger sind

theoretisch möglich, allerdings ist unklar, unter welchen

Voraussetzungen (vgl. GRABOWSKY 1994: 257-258). Die Höhe der

Entschädigung errechnet sich aus der Summe der Einlagen, die ein

Einleger am Tage der Zahlungseinstellung des betroffenen Instituts

dort unterhält. Zinsen fallen nicht unter die Einlagensicherung.

Verbindlichkeiten des Einlegers beim gleichen Institut werden von der

errechneten Einlagenhöhe abgezogen (GRABOWSKY 1994: 249). Die

Einlagensicherungsgesellschaft kann Vorschüsse zur Deckung des

Lebensunterhaltes und zur Vermeidung von sozialen Unruhen leisten

(GRABOWSKY 1994: 249).

Bis Anfang der 1990er Jahre wurde das Einlagensicherungssystem

praktisch überhaupt nicht, danach trotz einiger Zusammenbrüchen

von Banken in den Jahren 1993-1995 nur höchst selten bemüht

(SCHAEDE 1998: 110-111; GRABOWSKY 1994: 251-252). Bedeutung

erlangte das System erst im Zusammenhang mit einer staatlichen

Garantie für Einlagen (Kapitel 6.7.1)

2.2.6 Die Reformdiskussion

Seit den späten 1970er Jahren entspann sich in Japan eine Diskussion

über die Reform des Finanzsystems.

Die Diskussion stand in dem größeren Zusammenhang der Frage nach

der Notwendigkeit bzw. Gebotenheit einer Anpassung des japanischen

(Wirtschafts-) Systems an internationale Gegebenheiten. Da es

maßgeblich darum ging, den Einfluss der japanischen

Ministerialbürokratie auf die Privatwirtschaft einzudämmen, wurden

Anlegerschutz in Japan 82

dieser Komplex in Japan unter dem Schlagwort kisei kanwa 規制緩和

(etwa: Deregulierung) diskutiert.

Obschon immer wieder die Zurückdrängung des Einflusses der

Bürokratie als (Teil-)Ziel angeführt wurde, war der Stellenwert der

Bürokratie in der Diskussion groß. Teilweise wurden die Reformen von

ihr initiiert. Unübersehbar war der Einfluss der Bürokraten auf die

Modalitäten und die Art und Weise des Reformvorganges. Kein

Reformvorhaben auf dem Gebiet des Finanzrechtes wurde außerhalb

des Forums einer (Studien-) Kommission (shingikai 審議会) betrieben;

und diese Kommissionen wiederum waren ohne ein lenkendes

Eingreifen der Bürokratie nicht denkbar (vgl. SCHWARTZ 1998: 263).

Die Ursachen für den Ruf nach Reformen waren – wie der gesamte

Reformprozess – vielschichtig. HALL (HALL 1998: 20-64) teilt – in

Einklang mit dem Rest der Literatur – die Ursachen der Forderungen

nach Reformen, die schließlich zum Big Bang führten, in solche ein,

die bereits in den 1970er und 1980er Jahren zu suchen sind, und

andere, die sich erst in den 1990er Jahren ergaben, als das gesamte

System zunehmend in eine tiefe Krise geriet.

Das Jahr 1973, als die japanische Wirtschaft im Zuge der ersten

Ölkrise einen strukturellen Wandel durchzumachen begann, kann als

Zäsur gelten (zusammenfassend HALL 1998: 20). Die japanische

öffentliche Hand begann zur Finanzierung eine große Zahl von

Staatsanleihen aufzulegen und erwartete von den

Wertpapierunternehmen und Banken, dass sie diese am Markt

platzierten.

Auch seitens der privaten Anleger gab es erste zaghafte Rufe nach

einer größeren und profitableren Produktpalette sowie höheren

Einlagenzinsen bzw. niedrigeren Gebühren. Parallel entwickelte die

Anbieterseite ein zunehmendes Interesse daran, diesen Kundenkreis

Anlegerschutz in Japan 83

mit innovativeren, profitableren Produkten an sich zu binden (vgl.

HALL 1998: 22).

Eine große Rolle spielte der Druck aus dem Ausland. Vor allem die

Vereinigten Staaten, aber auch westeuropäische Länder forderten die

Liberalisierung und Internationalisierung des japanischen

Finanzsystems und Reziprozität bei der Behandlung ihrer

Finanzindustrie in Japan (Übersicht in HALL 1998: 23-26). Diese

Forderungen des Auslandes stellten aus japanischer Sicht einen Anreiz

dar, sich kontinuierlich mit der Frage des eigenen Systems zu

befassen und Liberalisierungsszenarien zu entwerfen (vgl. HALL 1998:

23).

2.2.7 Veränderungen vor 1990

Der Großteil der Veränderungen im japanischen Finanzsystem vor

1990 bezog sich auf die so genannte „Internationalisierung“ des Yen

(vgl. HALL 1998: 67-82). Jedoch gab es vereinzelt auch punktuelle

Reformen, die Änderungen im Bereich des Produktangebotes nach

sich zogen.

Ab 1975 wurden zur Bewältigung der infolge der Ölkrise zu Tage

getretenen strukturellen Probleme der japanischen Wirtschaft

Staatsanleihen (kokusai 国 債 ) in Japan massenweise aufgelegt.

Banken konnten diese Anleihen zwar übernehmen (beziehungsweise

der Druck aus dem Finanzministerium zwang sie sogar dazu), jedoch

aufgrund des Verbotes des Handels mit Wertpapieren nicht selbst an

ihre Kunden weiterverkaufen. Der Interessenverband der Banken

schlug dem Finanzministerium daher vor, die bestehende informelle

Regelung aufzuheben und Banken den Schalterverkauf von

Staatsanleihen (madoguchi hanbai 窓口販売) sowie den Ankauf bereits

aufgelegter Staatsanleihen mit dem Ziel des Weiterverkaufs an das

Anlegerschutz in Japan 84

Publikum (dîringu デイ一リング, dealing) zu gestatten (YAMAUCHI 1987:

225; MAEDA 1990: 172). Der Interessenverband der Wertpapierhäuser

hielt dagegen, Art. 65 Abs. 2 WVG gestatte seinem Wortlaut nach

Banken ohnehin den Handel mit Staatsanleihen „an sich“; jedoch

seien hier Formalitäten zu beachten, über die mit den Banken keine

Übereinkunft bestehe (YAMAUCHI 1987: 226). Außerdem verschaffe der

Handel mit Staatsanleihen den Banken einen Wettbewerbsvorteil

(MAEDA 1990: 172).

Der Streit um die Zulassung von Banken zum Weiterverkauf von

Staatsanleihen zog sich über mehr als fünf Jahre von 1975 bis 1981

hin und ist ein ausgezeichnetes Beispiel für die Handhabung von

Konflikten zwischen den Industrien im „Konvoisystem“ (vgl.

ausführlich SHIMOJO 1982: 83-140). Im Verlauf der Kontroverse erließ

das Finanzministerium die so genannten „drei Prinzipien“ (san

gensoku 三原則), die ein typisches Beispiel für die Praxis informellen

Verwaltungshandelns (gyôsei shidô 行 政 指 導 ) darstellen 10 und

gleichzeitig erhebliche indirekte Auswirkungen auf das

Produktangebot hatten. Nach Ansicht des Finanzministeriums sollte es

Banken ausdrücklich gestattet sein, Anleihen im Schalterverkauf zu

verkaufen (Prinzip 1); darüber hinaus sei eine „Anerkennung“ dieser

Tätigkeit nach Maßgabe des WVG wünschenswert (Prinzip 2). Die

Voraussetzungen für die „Anerkennung“ sollten jedoch nicht

gesetzlich geregelt werden, sondern im Ermessen des

Finanzministeriums liegen (Prinzip 3) (siehe SHIMOJO 1982: 84-85).

Die „drei Prinzipien“ wurden trotz vehementer Kritik des

Interessenverbandes der Wertpapierindustrie (ausführlich SHIMOJO

1982: 110-111) als grundlegende Philosophie für die Änderung des

BankG herangezogen. Dieses gestattet seit 1981 in Art. 11 BankG den

10 Das Wort „Prinzipien“ täuscht, da es sich nicht um eine offizielle Stellungnahme des Ministeriums handelte. SHIMOJO kommentiert: „There is no official statement incorporating them, but it was generally understood that the three basic principles were: (folgt Aufzählung)“ (SHIMOJO 1982: 107).

Anlegerschutz in Japan 85

Verkauf von Staatsanleihen durch Banken. Im WVG fand das

Instrument der „Anerkennung“ keinen Niederschlag. Allerdings sahen

die Ausführungsbestimmungen des Finanzministeriums einen

Genehmigungsvorbehalt vor (YAMAUCHI 1987: 226).

Dieses Arrangement gestattete dem Finanzministerium

Zugeständnisse an beide Seiten: Banken wurde wie gefordert der

Zugang zum Verkauf eines Produktes gewährt, das bislang der

Wertpapierindustrie vorbehalten gewesen war. Gleichzeitig

ermöglichte das informelle Instrument der „Anerkennung“ eine

gewisse Kontrolle und im Bedarfsfall ein korrigierendes Eingreifen des

Finanzministeriums. In diesem prekären Machtgleichgewicht konnte

die Judikative als weitere Partei nicht erwünscht sein. Ziel des

Anerkennungsvorbehaltes war es ja gerade, Einzelsachverhalte

abschließend und verbindlich zu regeln, ohne dass eine der Parteien

die Entscheidung des Ministeriums anfechten oder aushebeln konnte.

Die in der japanischen Literatur so bezeichnete „Gesetzesänderung“

war im Grunde eine „Gesetzesinterpretationsänderung“, denn der

Wortlaut des Art. 65 Abs. 2 WVG gestattete anderen

Finanzinstitutionen als Wertpapierhäusern diese Geschäfte ohnehin –

die Schöpfer des Glass-Steagall Act hatten sie für unschädlich

gehalten (vgl. MAEDA 1990: 172). Trotzdem wurde die Änderung

allgemein als Beginn einer zaghaften Deregulierung des Finanzsystems

empfunden (vgl. YAMAUCHI 1987: 232; MAEDA 1990: 173).

Die Diskussion um den Handel mit Staatsanleihen zeigt das Muster,

das die frühe Reformdiskussion bestimmen sollte: eine der Industrien

setzte sich beim Finanzministerium für die Deregulierung eines

Teilbereiches ein, was in der Regel bedeute, dass lautstark der

Zugang zu einem Finanzprodukt gefordert wurde, das bislang der

konkurrierenden Industrie vorbehalten gewesen war. Die

konkurrierende Industrie setzte sich ebenso lautstark zu Wehr, meist

mit Argumenten, die in irgendeiner Weise darauf hinausliefen, dass

Anlegerschutz in Japan 86

hierbei eine Verschiebung des Gleichgewichtes und ein unlauterer

Wettbewerbsvorteil für die Gegenseite entstehe. Dabei verlief die

„Demarkationslinie“ zwischen den streitenden Parteien nicht nur

zwischen den Industrien, sondern auch innerhalb des

Finanzministeriums, da die Büros die Protektion „ihrer“ Industrien als

ihr eigentliches Aufgabenfeld betrachteten. Nach einigem Hin und

Her wurde dann ein Kompromiss gefunden, wobei das

Finanzministerium hinsichtlich der Modalitäten eine zentrale Stellung

einnahm.

Eine ebenfalls im Jahr 1981 erfolgte Änderung des BankG sah erste

Ansätze für eine Offenlegungspflicht (disclosure デイスクロ一シャ)

vor und tat damit einen ersten Schritt hin zu größerer Transparenz

(vgl. SHIMOJO 1982: 91). Art. 47-2 BankG sah außerdem die analoge

Anwendung des BankG auf ausländische Institute vor (ausführlich

YANAGA 1996: 158). Dies spiegelt deren zunehmende Präsenz in Japan

wider.

2.2.7.1 Die Rolle ausländischer Banken und Systeme

Im Zuge der Internationalisierung des japanischen Finanzmarktes

wurden verstärkt auch ausländische Banken in Japan tätig.

Gleichzeitig gründeten zahlreiche japanische Banken

Tochtergesellschaften in den europäischen Ländern mit

Universalbankensystem, etwa der Bundesrepublik und Frankreich. Die

Wertpapiertöchter japanischer Banken im Ausland traten dabei bei

der Begebung von Anleihen immer wieder in Konkurrenz zu

japanischen Wertpapierunternehmen, die ebenfalls im Ausland tätig

waren (POMPER 1995: 548).

Bezüglich der Tätigkeit ausländischer Banken, die

Tochtergesellschaften japanischer Banken sind, galt deswegen die so

genannte „Dreiecksvereinbarung“ (sankyoku go’i 三局合意, Dreieck

Anlegerschutz in Japan 87

deswegen, weil es sich um eine Vereinbarung der drei Ministerialbüros

innerhalb des Finanzministeriums handelte). Diese sah vor, dass die

Bestimmungen über das Trennbankensystem extraterritorial

anzuwenden seien (YAMAUCHI 1987: 221). Für den Fall, dass eine

ausländische Tochtergesellschaft eine Auslandsausleihe begeben

wollte, sicherte die so genannte „Grabsteinrichtlinie“ als Teil der

„Dreiecksvereinbarung“, dass eine japanische Wertpapiergesellschaft

(oft war dies eines der vier großen japanischen Wertpapierhäuser) die

Konsortialführerschaft innehatte, also sozusagen ihren Namen auf den

„Grabstein“ schreiben durfte (YAMAUCHI 1987: 221). Diese

Vereinbarung zeigt, dass sich der Einfluss des Finanzministeriums auf

die Auslandstätigkeit der Finanzindustrie erstreckte. Die

„Dreiecksvereinbarung“ galt bis in die 1990er Jahre (JONES 1993: 430).

Die ausländischen Banken aus Universalbankländern, die auf den

japanischen Markt drängten, sahen die Beschränkungen des

japanischen Bankensystems zunehmend als Ärgernis an und forderten

im Wege der Gegenseitigkeit die Zulassung zum Wertpapiergeschäft

(BAUM 1989: 10). Hier wurde vor allem auf diplomatischem Weg in

bilateralen Verhandlungen versucht, Einigungen zu erzielen.

Ein allgemeiner Kompromiss wurde 1985 gefunden: Banken aus

Universalbankländern erhielten die Erlaubnis, über

Tochtergesellschaften mit maximal 50%iger Beteiligung in das

Wertpapiergeschäft in Japan einzusteigen (BAUM 1989: 10, der

hauptsächlich die Rolle der Deutschen Bank in Japan hervorhebt. Das

System ist anschaulich beschrieben in BARON 1992; BARON war als

Repräsentant einer großen deutschen Bank in Japan selbst an der

Ausgestaltung beteiligt).

Im Zuge der Diskussion über die Behandlung der Ableger fremder

Systeme in Japan begann in Japan eine Diskussion um eine Art

„Inländergleichbehandlung“, die sich ausweitete und erstmals das

Anlegerschutz in Japan 88

Trennbankensystem und verschiedene andere Beschränkungen des

japanischen Finanzsystems zur Disposition stellte.

Die Banken betonten die Wichtigkeit einer Reform, so etwa der

Präsident des Dachverbandes der Bankindustrie in einem offiziellen

Schreiben an das Finanzministerium:

„Auf dem Finanzmarkt gilt das Prinzip der

Ausländergleichbehandlung. Aber ausländische Gesellschaften besser

zu stellen als die inländischen und nur auf Inländer die Regeln

anzuwenden, unterläuft die Liberalisierung des Finanzmarktes und die

Internationalisierung und stellt eine ungerechtfertigte

Inländerdiskriminierung dar“ (Offener Brief vom Juli 1982, zitiert in

ÔKURA 1985: 125).

Demgegenüber berief sich der Dachverband der Wertpapierhäuser auf

das Prinzip des Trennbankensystems:

„Die Abschaffung (...) würde dem Geist des Art. 65 WVG

zuwiderlaufen; ein derartiges Ansinnen kann innerhalb unseres

Systems keine Zustimmung finden.“ (Offener Brief aus dem Jahr 1982,

zitiert in ÔKURA 1985: 125).

Ein anonymer hochgestellter Vertreter der Wertpapierindustrie

äußerte gegenüber dem Wirtschaftsjournalisten ÔKURA MONDÔ11:

„Wenn die ausländischen Banken sich mit ihren japanischen

Wertpapiertöchtern weiter gebärden, als wäre dies ein

Universalbankenland, geht das Trennbankensystem zum Teufel. Dann

würde Art. 65 WVG ja völlig unterlaufen. Die Banken könnten dann

ihre Stellung als main bank benutzen und ausbauen. Die Folgen für

uns wären unabsehbar. Wir würden an Macht verlieren.“ (ÔKURA 1985:

126).

11 Der Name ist ein Pseudonym und bedeutet etwa „Frager an das Finanzministerium“.

Anlegerschutz in Japan 89

Demgegenüber erklärte ein hochgestellter Vertreter des Bankenlagers

ebenfalls anonym:

„Da kann man nichts machen. Die Abschaffung des

Trennbankensystems ist nun mal der Lauf der Dinge.“ (ÔKURA 1985:

126).

Diese Kommentare zeigen, dass die Diskussion um eine Reform als

eine brancheninterne Auseinandersetzung über die Neuverteilung von

Einflussgebieten begann. In japanischen Medien wurde diese Art der

Auseinandersetzung als „Streit um dem Zaun“ (kakine ronsô 垣根論争)

bezeichnet, also als eine Art „Nachbarschaftsstreitigkeit“ verstanden.

Die Diskussion um die Kompetenzen und Möglichkeiten ausländischer

Banken wurde von der japanischen Bankenindustrie

instrumentalisiert, um ihre innerjapanische Ziele zu fördern. Die

„Nutzer“ des Systems, also unter anderem die privaten Anleger, und

ihre Interessen wurden hierbei nicht in die Überlegungen einbezogen.

2.2.7.2 Finanzskandale

Zu Beginn der 1990er Jahre wurde das japanische Publikum mit einer

Reihe von Skandalen in Finanzwesen konfrontiert. Diese Vorfälle

machten deutlich, dass Korruption und persönliches Fehlverhalten im

Finanzsektor geradezu endemisch waren.

Im Jahr 1988 gerieten Daiichi Sogo Ginkô, Sumitomo Ginkô sowie

Mitsubishi Shintaku Ginkô wegen ihrer Verbindungen zu einem

Spekulanten in die Schlagzeilen, der wegen Kursmanipulationen

angeklagt wurde (vgl. HALL 1998: 43). Sumitomo Ginkô war darüber

hinaus in den Itoman-Skandal verwickelt, da Sumitomo Ginkô die

main bank von Itoman war.

Eine Restaurantbesitzerin in Ôsaka, brachte mit IBJ und der

Regionalbank Tôyô Shinkin Ginkô zwei weitere Institute in ein

Anlegerschutz in Japan 90

schlechtes Licht. Tôyô Shinkin Ginkô hatte an sie gefälschte CDs

(Certificates of Deposit) im Wert von 342 Milliarden Yen ausgegeben,

während IBJ sie mit einem Kredit von mehr als 240 Milliarden Yen

ausgestattet hatte. Die Restaurantbesitzerin wurde 1991 wegen

Betruges angeklagt, sieben Jahre später stand der Ausgang des

Verfahrens noch aus (HALL 1998: 43).

In der Folge erwies sich, dass die Ausgabe gefälschter CDs ein

verbreitetes Phänomen war. Auch Fuji Ginkô, Tokai Ginkô und Kyôwa

Saitama Ginkô gerieten deswegen im Jahr 1991 in die Schlagzeilen

(vgl. HALL 1998: 43). Mitarbeiter des Finanzministeriums und der Bank

of Japan wurden ebenfalls in Skandale verwickelt; es wurde bekannt,

dass sie ihre Aufsichtspflichten beispielsweise durch die vorzeitige

Bekanntgabe von Prüfungsterminen im Austausch gegen

Vergünstigungen und Vergnügungen verletzt hatten (BAUM 2000: 648).

Ebenfalls in das Jahr 1991 fällt die Aufdeckung eines weiteren

Skandals, der 21 Wertpapierhäuser, darunter die gesamten „Großen

Vier“ betraf. Diese mussten zugeben, dass sie bereits seit längerem

die Verluste besonders wichtiger institutioneller Anleger bei

Börsenhandel widerrechtlich auszugleichen pflegten. Darüber hinaus

kamen Manipulationen von Aktienkursen, widerrechtliche

Kreditvergaben und Verbindungen zur organisierten Kriminalität (vor

allem zu von yakuza やくざ unterhaltenen sôkaiya 総会屋) an den Tag

(vgl. SAKURAI/UEYANAGI/ISHITOYA 2002: 254). Diese Praktiken stürzten

zwar den Politiker KANEMARU Shin, darüber hinaus blieben sie jedoch

weitgehend straf- und trotz einiger Rücktritte auch folgenlos.

Allerdings riefen sie die Empörung des allgemeinen Publikums hervor –

vor allem empörten sich weniger finanzkräftige Anleger darüber, dass

ihre Verluste an der Börse nicht ausgeglichen worden waren (vgl. POHL

1994: 37-38). Eine Reihe von Schadensersatzklagen seitens des

allgemeinen Publikums waren die Folge (vgl. SAKURAI/UEYANAGI/ISHITOYA

2002: 254).

Anlegerschutz in Japan 91

SAKURAI macht darauf aufmerksam, dass die Praxis des

Verlustausgleichs als Versuch der beteiligten Institute interpretiert

werden kann, innerhalb des „Konvoisystems“ bei weitgehender

Abwesenheit offizieller Konfliktlösungsmechanismen eine Art

„Risikoausgleich“ zu schaffen (SAKURAI 2000: 59). Allerdings wurde

diese Praxis nur für eine besonders begünstigte Minderheit

angewendet. Die japanische Öffentlichkeit zeigte sich aufgebracht;

die Medien forderten lautstark Abhilfe (vgl. POHL 1994: 38 mit

Beispielen). Die Empörung des japanischen Publikums ging weit über

die gelegentlichen Unmutsausbrüche hinaus, die es wegen der

mangelnden Rentabilität des Systems für Verbraucher auch zuvor

schon gegeben hatte, und machte deutlich, dass ein „Grundkonsens

aller Beteiligten über das primäre politische Ziel“ (BAUM 2000: 647),

nämlich Japans herausgehobene Stellung als internationale

Wirtschaftsmacht, ins Wanken geraten war. Die Bevölkerung war

nicht länger bereits, hinzunehmen, dass sich das System nur für

wenige lohnte; die zunehmende Konsumorientierung der japanischen

Gesellschaft sollte auch in Krisenzeiten aufrechterhalten werden.

BAUM fasst zusammen: „Die Aufdeckung immer neuer Skandale bis hin

zur Korruption ranghoher Mitarbeit im Finanzministerium und der

Bank von Japan…haben massiv zur Desillusionierung und zu Unmut

gegenüber der administrativen Elite geführt.“ (BAUM 2000: 648).

Die Reformen von 1991/1992 sind vorrangig als Versuch des Systems

zu sehen, dieser Empörung Rechnung zu tragen, ohne sich durch

wirklich einschneidende, grundsätzliche Veränderungen um eigene

Vorteile zu bringen.

2.2.8 Die Reformen von 1991/1992

Seit den späten 1980er Jahren kam es zu einer Reihe kleinerer

Reformen und Veränderungen des Finanzsystems (ausführliche

Anlegerschutz in Japan 92

Darstellungen bieten zum Beispiel HALL 1998; URBSCHAT 1999; HARNER

2000), die den rechtlichen Hintergrund für die Reformen von

1991/1992 bildeten.

2.2.8.1 Die 5%-Regel

„Auftakt“ der neuen Linie war eine 1989 vorgenommene Änderung

des, die die Anzeigepflicht für Anteilseigner, die bisher informell vom

Finanzministerium vorgegeben gewesen war, auf Gesetzesrang erhob.

In dieser „5%-Regel“ (go pâsento rûru5パーセントルール, nicht zu

verwechseln mit der Bestimmung des Art. 11 AMG, die ebenfalls unter

dieser Bezeichnung bekannt ist) zeigen sich erste Ansätze dazu, den

Anteilsbesitz transparenter zu machen und hierdurch eine gewisse

Durchsichtigkeit für Anleger zu schaffen.

Die Änderung ging auf einen Bericht der Wertpapierkommission vom

31.05.1989 zurück und sah außer der Einführung der 5%-Regel in das

Gesetz auch die Anpassung des WVG an neue internationale

Entwicklungen vor; insbesondere wurden Regeln für

Unternehmensübernahmen außerhalb des Wertpapiermarktes

(sogenannte Mergers & Acquisitions, M&A) in das WVG eingefügt

(UENO/MATSUDA/KABE 1990: 125).

Die Bestimmungen über die 5%-Regel wurden als Unterpunkte 27-23

ff. an den Artikel 27 WVG angefügt. Die entscheidende Neuregelung

findet sich in Art. 27-23 WVG: Sofern der Anteilsbesitz einer

juristischen oder natürlichen Person an einer Aktiengesellschaft 5%

überschreitet, gilt der besitzende Teil als „Großaktionär“.

Überschreitungen der 5%-Grenze und Veränderungen im

Anteilsbestand müssen innerhalb von 5 Tagen beim Finanzministerium

angezeigt werden (vgl. UENO/MATSUDA/KABE 1990: 125); dies sollte „die

Vorgänge am Wertpapiermarkt für das allgemeine Publikum

transparenter machen“ (UENO/MATSUDA/KABE 1990: 125). In Art. 27-23

Anlegerschutz in Japan 93

Abs. 4 WVG waren außerdem Bestimmungen über den so genannten

„de facto-Gemeinschaftsbesitz“ enthalten. Ein Gemeinschaftsbesitz

wird von Gesetzes wegen fingiert, wenn Anteilseigner Ehegatten sind,

aber auch, wenn Mutter- und Tochtergesellschaften oder

gleichgeordnete „Schwestergesellschaften“ Anteile an einem anderen

Unternehmen besitzen (UENO/MATSUDA/KABE 1990: 126). Die

Großaktionärseigenschaft konnte also nicht durch Verteilung des

Anteilsbesitzes unter Tochterunternehmen desselben Konzerns zu

verschleiern.

Die Anzeigepflicht erfüllte der Erwerber bzw. Besitzer, indem er ein

Formular ausfüllt und dieses innerhalb der nächsten fünf Werktage

beim Finanzministerium einreichte; Sanktionen waren nicht

vorgesehen (UENO/MATSUDA/KABE 1990: 126).

Art. 27-26 enthielt eine Reihe von Sonderregelungen für den

Anteilsbesitz von Finanzintermediären (Banken, Treuhandbanken und

Wertpapierhäuser sowie andere in der dazugehörenden Verordnung

des Finanzministeriums bezeichnete Unternehmen, also z.B.

Versicherungen). Diese mußten Käufe bis zu 5% und Veränderungen

der Besitzstruktur von bis zu 1% nicht anzeigen, einer Anzeigepflicht

unterlagen sie erst ab einem Anteilsbesitz von 10%. Angezeigt werden

musste nur eine Veränderung der Besitzstruktur an sich, die Frist zur

Anzeige lief bis zum 15. Tag des auf die Veränderung folgenden

Monats (vgl. UENO/MATSUDA/KABE 1990: 127).

Verstöße gegen die Anzeigepflicht waren strafbewehrt. Für den Fall,

dass ein Anteilseigner seiner Anzeigepflicht nicht nachkam, verwirkte

er eine Geldstrafe bis zu einer Höhe von Yen 1.000.000,00 (vgl.

UENO/MATSUDA/KABE 1990: 127).

Die Einführung der 5%-Regel in das WVG erfolgte mit dem Ziel, das

System für die „Nutzer“ transparent zu machen (UENO/MATSUDA/KABE

1990: 125).

Anlegerschutz in Japan 94

2.2.8.2 Änderung des WVG

Die im Zuge der Finanzskandale an den Tag gekommenen Fälle von

Verlustausgleich und vor allem der damit verbundene

Vertrauensverlust in der Öffentlichkeit zogen das Interesse des

japanischen Parlaments auf sich, das eine Untersuchungskommission

bildete (NISHIHARA 1992: 141). Die Kommission stellte in einem ersten

Zwischenbericht im September 1990 fest, dass durchsichtige

Regelungen auf dem Finanzmarkt bisher weitgehend fehlten und vor

allem keine wirksamen Sanktionen bei Regelverstößen vorgesehen

seien. Auch die bisher angewandten Kontrollmechanismen hätten sich

als unzulänglich erwiesen, wenn es darum ging, Regelverstößen auf

die Spur zu kommen. Es sei anzunehmen, dass große Teile der Anleger

das Prinzip der Eigenverantwortung bisher nicht hinreichend erfssßt

hätten. Die Verwaltung hingegen habe sich in der Vergangenheit allzu

stark mit der Förderung der von ihr betreuten Industrien befasst und

darüber die gebotenen Maßnahmen vernachlässigt (Zwischenbericht

zit. in NISHIHARA 1992: 137). Die Kommission zog aus diesen

Feststellungen eine Reihe von Schlussfolgerungen für die künftige

Ausgestaltung des Systems. Es bedürfe eines regierungs- und

verwaltungsunabhängigen Systems zur Aufspürung und Lösung von

Konflikten, um Skandale wie jene um den Verlustausgleich künftig zu

vermeiden. Hierzu sei es geboten, die Selbstkontrolle innerhalb der

Wertpapierindustrie zu fördern und für Verstöße gegen die

Geschäftsausübungsregelungen Strafen vorzusehen. Die Materie solle

künftig nicht mehr auf der (halbformellen) tsûtatsu-Ebene, sondern

im WVG geregelt werden (Schlußfolgerungen wiedergegeben in

NISHIHARA 1992: 138; zum Zeitpunkt der Skandale existierte bereits ein

tsûtatsu 通 達 des Finanzministeriums, das den Verlustausgleich

verbot, NISHIHARA 1992: 137, MATSUDA 1991: 62).

Anlegerschutz in Japan 95

Der Zwischenbericht wurde als deutliche Rüge für die Bürokratie,

insbesondere das Büro für das Wertpapierwesen im Finanzministerium

(Shôken Kyoku 証券局) empfunden. Der Ruf nach einem unabhängigen

Untersuchungsgremium machte deutlich, dass die

Untersuchungskommission Unabhängigkeit und Objektivität im

bisherigen Gebaren der Bürokratie vermisste (vgl. NISHIHARA 1992:

139).

Ebenfalls in Reaktion auf die Skandale erfolgte im September 1991die

Einrichtung einer Untersuchungskommission durch das

Finanzministerium, die in einem ersten Bericht vom Dezember 1991

zu ähnlichen Schlussfolgerungen kam wie der Untersuchungsausschuss

(NISHIHARA 1992: 138). Das Büro für das Wertpapierwesen im

Finanzministerium (Shôken Kyoku 証券局) begann daraufhin mit der

Erarbeitung eines Gesetzesentwurfes, der am 14.02.1992 als

Kabinettsentwurf in das Parlament eingebracht und bereits am

26.02.1992 verabschiedet wurde (NISHIHARA 1992: 138). Die unter der

Bezeichnung „Fairness-Bewahrungs-Gesetz“ (Kôsei Kakuho Hô 公正確保法) bekannt gewordene Änderung des WVG trat zum 01.06.1992 in

Kraft (vgl. NISHIHARA 1992: 138).

Kernstück der Änderung des WVG war ein ausdrückliches Verbot des

Verlustausgleichs. Anlageschäden wurden meldepflichtig; alle

gemeldeten Schäden wurden von einer durch die Änderung

etablierten Kommission untersucht, um sicherzustellen, dass nicht

unter dem Deckmantel der Schadensersatzpflichtigkeit des Anbieters

ein unerlaubter Schadensausgleich erfolgt.

Ein grundsätzliches Verbot des Verlustausgleichs war bereits im 1965

in das WVG eingefügte Art. 50 WVG enthalten. Das Verbot war im

Dezember 1989 durch ein diesbezügliches tsûtatsu 通 達 des

Finanzministeriums bekräftigt worden (MATSUDA 1991: 62). Dem

generellen Ausgleichsverbot in Art. 50 WVG wurden nun in Art. 50-2

WVG eine Reihe von Bestimmungen hinzugefügt, die das Verbot

Anlegerschutz in Japan 96

präzisieren (vgl. MATSUDA 1991: 62). Als unzulässiger Verlustausgleich

galten die Erklärung oder das Versprechen des Wertpapierinstituts,

Ausgleich zu leisten, sofern Schäden an der Anlagesumme entstehen

oder ein bestimmter Ertrag nicht erreicht wird (Art. 50-2 Abs. 1 Nr. 1

WVG, vgl. MATSUDA 1991. 62), das Versprechen seitens des Anbieters,

entstandene Verluste durch Zuwendungen von Gütern auszugleichen

(Art. 50-2 Abs. 1 Nr. 2 WVG, vgl. MATSUDA 1991. 62) sowie der

tatsächliche Ausgleich von Einbußen, die im Zusammenhang mit

Wertpapiertransaktionen entstanden sind (Art. 50-2 Abs. 1 Nr. 3 WVG,

vgl. MATSUDA 1991: 62). Diese Bestimmungen bezogen sich auf die

Strafbarkeit der Anbieterseite; jedoch sieht Art. 50-2 Abs. 2 in den

Nrn. 1-3 eine analoge Strafbarkeit für Kunden vor, die sich

Ausgleichszahlungen versprechen ließen bzw. diese annahmen (vgl.

MATSUDA 1991. 64). Nicht strafbar war das bloße Wissen des Kunden,

dass es sich bei einer Zahlung des Anbieters um eine Ausgleichzahlung

handelt (vgl. MATSUDA 1991: 64). Als „Kunden“ im Sinne der

Bestimmungen sollten ausdrücklich auch Treuhandbanken gelten, die

mit den Wertpapierhäusern kooperieren, indem sie Werte in eigenem

Namen, aber auf Rechnung des Kunden anlegten (MATSUDA 1991: 63).

Bei Nichteinhaltung der Ausgleichsverbote war eine Geldbuße

verwirkt (MATSUDA 1991: 65).

Die Überprüfung oblag nach der Gesetzesänderung nicht mehr der in

Mißkredit geratenen Finanzbürokratie, sondern einer neu

eingerichteten Aufsichtskommission (Shôken Torihiki-tô Kanshi Iinkai

証券取引等監視委員会), deren Zusammensetzung in den Artt. 210 bis

225 WVG geregelt wurde (vgl. NISHIHARA 1992: 139). Die

Aufsichtskommission war nicht an Weisungen des Finanzministeriums

gebunden (NISHIHARA 1992: 141) und entschied durch mehrheitliche

Entscheidung ihrer mindestens drei Mitglieder (vgl. NISHIHARA 1992:

141). Die Aufsichtskommission war befugt, eine Untersuchung

einzuleiten, sofern der Verdacht auf regelwidrige Vorgänge am

Anlegerschutz in Japan 97

Wertpapiermarkt bestand; sie war nicht auf Fälle des

Verlustausgleichs beschränkt, sondern sollte allgemein die Einhaltung

der Fairnessgebote überwachen (vgl. NISHIHARA 1992. 139). Sie konnte

Regelverstöße dem Finanzministerium anzeigen, Sanktionen des

Ministeriums einfordern und die Änderung der

Selbstverwaltungsregelungen der Industrie oder der maßgeblichen

Gesetze beantragen. Das Finanzministerium wurde verpflichtet, die

Vorschläge „wohlwollend zu berücksichtigen“ (NISHIHARA 1992: 140;

die gesetzliche Grundlage hierfür findet sich nicht in den Artt. 201-

225 WVG, sondern in den Artt. 21-22 des Gesetzes über das

Finanzministerium).

Die neuen Regelungen über die Aufsichtkommission stießen bereits

bei ihrer Verabschiedung auf Skepsis. Es wurde kritisch angemerkt,

dass trotz des eindeutigen Bestrebens, die Untersuchung von

Regelverstößen aus dem Kompetenzbereich des Finanzministeriums

herauszunehmen und einer unabhängigen Institution zu übergeben,

die Abgrenzung der Kompetenzen von Aufsichtskommission und

Finanzministerium letztlich ungeklärt geblieben sei (NISHIHARA 1992:

140; diese Befürchtung äußert schon MATSUDA 1991: 65). Auf

allgemeine Zustimmung stieß hingegen die Bereitschaft, die

Missstände im Wertpapierwesen anzugehen (NISHIHARA 1992: 140;

MATSUDA 1991: 61). Diese setzte sich fort, als begonnen wurde,

gemeinsam mit der Wertpapierindustrie die

Selbstverwaltungsregelungen für die Wertpapierindustrie zu

entwerfen (vgl. NISHIHARA 1992: 139; siehe schon MATSUDA 1991: 63-64).

Die Wertpapierindustrie stellte sich auf die neuen Gegebenheiten ein

und begann ihre Mitarbeiter zu schulen. Ein Schulungshandbuch

macht darauf aufmerksam, dass Sätze wie „Es ist ganz bestimmt in

Ordnung“ (zettai daijôbu desu 絶対大丈夫です), „Es ist kein Problem“

(mondai arimasen 問題ありません) oder „(Das Produkt) wirft ganz

sicher 5% Rendite ab“ vom Anleger als Verlustausgleichsgarantie

Anlegerschutz in Japan 98

ausgelegt werden können (KANÔ/KURASHIMA/MIKUSHI 2001: 61).

Ähnliches gelte auch für Aussagen wie „Unser Zweigstellenleiter hält

es für eine Anlage, die ganz bestimmt sicher ist“ oder „Meine

Vorgesetzten sagen, dass Sie, geschätzter Kunde, sich ganz sicher

keine Sorgen zu machen brauchen“ (KANÔ/KURASHIMA/MIKUSHI 2001: 61).

Auch dies könne so ausgelegt werden, dass die Anbieterseite eine Art

Versprechen dafür abgeben wolle, dass der Anleger durch das Produkt

keinen Schaden erleidet (KANÔ/KURASHIMA/MIKUSHI 2001: 62).

Äußerungen wie die genannten könnten jedenfalls „Schwierigkeiten

mit dem Kunden“ hervorrufen und Schritte seitens der

Aufsichtsbehörde provozieren (KANÔ/KURASHIMA/MIKUSHI 2001: 62). Als

eindeutigen Verstoß gegen das Verlustausgleichsverbot werten die

Autoren des Schulungshandbuchs Aussagen von

Außendienstmitarbeitern wie „Sofern ein Verlust entsteht, kümmern

wir uns darum“, „Sofern ein Verlust entsteht, wird das Loch von

unserer Seite aus geschlossen“ oder – sprachlich weniger eindeutig –

„Das ist in Ordnung“ (auf die Frage des Kunden nach möglichen

Verlusten) und „Wir werden Ihnen keine Schwierigkeiten bereiten“

(meiwaku wa o-kake shimasen 迷 惑 は お か け し ま せ ん )

(KANÔ/KURASHIMA/MIKUSHI 2001: 53). Auch ein „Ich habe verstanden“

(wakarimashita 分かりました) des Außendienstmitarbeiters auf den

Hinweis des Kunden, er sei nicht bereits, Verluste hinzunehmen, soll

als Verlustausgleichsversprechen zu werten sein

(KANÔ/KURASHIMA/MIKUSHI 2001: 54). Die eindringlichen Beispiele und

Warnungen des Schulungshandbuches vor unklaren Aussagen machen

die Problematik von Verlustausgleichsversprechen im Zusammenhang

des „japanischen“ Kommunikationsverhaltens deutlich. Leider sind zu

Art. 42 WVG keine Rechtsprechungsbeispiele vorhanden.

Dass weder die Selbstverwaltungskommission noch die Gerichte tätig

wurden, ist wahrscheinlich auch Resultat eines „Schönheitsfehlers“,

auf den bereits MATSUDA in der Gesetzgebungsphase hinwies: Die

Anlegerschutz in Japan 99

Kommission soll nur jene Fälle identifizieren, in denen ein

Verlustausgleich widerrechtlich wäre, da der Verlust auf ein

eigenverantwortliches Verhalten des Auftraggebers zurückzuführen

ist. Hingegen ist es nicht Aufgabe der Aufsichtskommission, sich mit

jenen Schäden zu befassen, die auf ein Verschulden der Anbieterseite

zurückzuführen sind und eine zivilrechtliche Schadensersatzpflicht

des Anbieters nach sich ziehen (MATSUDA 1991: 64). Hierfür war

vorgesehen, dass sich die Anbieterseite eine Erlaubnis des

Finanzministeriums für den Verlustausgleich besorgt, die dieses

erteilt, sofern eine Untersuchung der Aufsichtskommission ergibt,

dass der Verlust nicht auf ein eigenverantwortliches Verhalten des

Kunden zurückzuführen ist (MATSUDA 1991: 64). Dieses Vorgehen war

umständlich und zeitaufwendig und schuf keinen Anreiz für den

Kunden, von sich aus eine Untersuchung der Aufsichtskommission zu

beantragen.

2.2.8.3 Selbstverwaltungsregelungen der Finanzindustrie

Im Rahmen der Finanzskandale tauchte immer häufiger der Gedanke

auf, das völlig ungeregelte Geschäftsgebaren der Finanzintermediäre

solle durch Selbstverwaltungsregelungen der Industrien auf eine

zuverlässige Basis gestellt werden. Der Gedanke bezog sich in

Reaktion auf die Wertpapierskandale zunächst auf die

Wertpapierindustrie; später wurden auch die übrigen Industrien

einbezogen (vgl. z.B. ZADANKAI 1991: 92).

Im Rahmen der Änderung des WVG 1991/1992 wurde mit der

Erarbeitung der Selbstverwaltungsregelungen begonnen. 1992 waren

erst ansatzweise Regelungen vorhanden (vgl. MATSUDA 1991: 64-65;

NISHIHARA 1992: 142); im Jahre 1999 verfügten die Industrien bereits

über ausgearbeitete Verhaltenskodizes (vgl. KANÔ/KURASHIMA/MIKUSHI

2001: 3). Die Selbstverwaltungsregelungen stellten grundlegende

Anlegerschutz in Japan 100

Regeln für die Geschäftausübung der Finanzindustrie und ihr

Verhältnis zum Kunden auf und sind insofern eine Art „Grundgesetz“

der Vertriebsmitarbeiter (so KANÔ/KURASHIMA/MIKUSHI 2001: 4).

Allerdings hatten sie keine rechtliche Bindungswirkung; auch die

Überwachung der Einhaltung der Regelungen sowie mögliche

Sanktionen obliegen internen Kommissionen aus Vertretern der

Industrien (vgl. KANÔ/KURASHIMA/MIKUSHI 2001: 4).

2.2.8.4 Offenlegungspflichten

Die Offenlegungspflichten (disukurôsha デイスクロ一シャ) wurden im

Rahmen der Reformen von 1991/1992 ausgebaut (vgl. vor allem OCHIAI

1996).

Bestimmungen über Offenlegungspflichten fanden sich im

Handelsgesetz (Shôhô 商法, HG), im WVG und im BankG (OCHIAI 1996:

124). Während die Bestimmungen des HG hauptsächlich die korrekte

Rechnungslegung betreffen (siehe OCHIAI 1996: 124), hatten die

Bestimmungen des WVG und des BankG zum Ziel, dem Anleger anhand

der Offenlegung der Verhältnisse des Unternehmens eine

Einschätzung des „systemischen Risikos“ zu ermöglichen (OCHIAI 1996:

125).

Im BankG waren Bestimmungen über Offenlegungspflichten in den

Artt. 19-22 BankG enthalten; die Bestimmungen im WVG waren diesen

nachgebildet. Die Banken mussten vor allem ihre

Vermögensverhältnisse offen legen (vgl. OCHIAI 1996: 125). Die einmal

jährlich anzufertigenden Übersichten mussten veröffentlicht werden

und sollten so „in gewissem Umfang“ Einsicht in Einnahmen,

Ausgaben, und Verschuldung des Instituts gewähren sowie dessen

Zustand für Geschäftspartner und Aktionäre durchsichtig machen (vgl.

KAWAGUCHI 1993a: 40-41). KANAYA und WOO bezeichnen den Nutzen der

Anlegerschutz in Japan 101

Bestimmung in der Bankenkrise der 1990er Jahre als

„begrenzt“ (siehe KANAYA/WOO 2001: 24-25).

Der Durchsichtigkeit von Geschäftspraktiken diente auch das System

der externen und internen Prüfer (kansayaku 監 査 役 , ausführlich

KAWAGUCHI 1993a: 42); auch dieses war in seiner Wirkung zweifelhaft

(vgl. KANAYA/WOO 2001: 25).

2.2.8.5 Erweiterte Möglichkeiten für den wechselseitigen Zugang

Seit Mitte der 1980er Jahre bewirkten veränderte wirtschaftliche

Bedingungen, dass vor allem die Banken die strenge Segmentierung

des Finanzsystems zunehmend in Frage stellten.

Zum einen machte die beginnende Deregulierung der Zinsen die

Vergabe von Krediten als klassisches Bankgeschäft zunehmend

weniger profitabel und bewirkte, dass die Banken auf den

Wertpapiermarkt drängten (JONES 1993: 407). Zum anderen tauchten –

mitbedingt durch den zunehmenden Kontakt mit dem westlichen

Ausland – neue Finanzprodukte auf, die mit dem klassischen

Instrumentarium nicht zu fassen waren. Bezüglich der Commercial

Papers (CP) und Certificates of Deposit (CD) behalf sich das

Finanzministerium damit, nach einer Änderung der

Ausführungsbestimmungen zum WVG und BankG diese Papiere nicht

mehr als „Wertpapiere“, sondern als „Schuldscheine“ (saiken 債権) zu

bezeichnen, so dass auch Banken gemäß Art. 10 Abs. 2 Nr. 5 BankG

damit handeln durften (BAUM 1989: 10). Auf die Dauer konnte dies die

Bankindustrie jedoch nicht zufrieden stellen.

Umgekehrt drängten die Wertpapierhäuser in den bisher den Banken

vorbehaltenen Markt für private Anleger. Das Wertpapierhaus NOMURA

SHÔKEN bot seit 1980 eine chûki kokusai fando 中期国債ファンド

genannte, mündelsichere Anlageform an: Kleinere Geldbeträge

Anlegerschutz in Japan 102

wurden angesammelt und dann in einem Fonds angelegt, der in

Staatsanleihen mit mittlerer Laufzeit investierte; dies kam

traditionellen Bankgeschäften sehr nahe und rief die Banken mit dem

Argument auf den Plan, die Annahme von Einlagen sei

Wertpapierhäusern verboten (YAMAUCHI 1987: 227; MAEDA 1990:172).

Insgesamt ging das Drängen auf Reformen jedoch überwiegend von

den Banken aus (so auch NAKAGAWA/GIBBONS/HAMSHAW-THOMAS 1986:

218).

2.2.8.5.1 Die Reformdiskussion

Im Jahr 1985 griff das Finanzministerium in die Debatte ein und drang

auf die Einrichtung von zwei Kommissionen (shingikai 審議会), die

sich mit der Reform befassen sollten. Dass gleich zwei Kommissionen

beteiligt waren, spiegelt die Segmentierung der Finanzindustrie;

hingegen betont die „Oberaufsicht“ durch das Finanzministerium

dessen zentrale Rolle (vgl. LITT 1991: 717).

Unter der Ägide der Bankenabteilung wurde eine

„Untersuchungskomission für das Finanzsystem“ (Kin’yû Seido

Chôsakai 金 融 制 度 調 査 会 ) eingerichtet (LITT 1991: 722). Die

Wertpapierabteilung hingegen etablierte eine

„Wertpapierhandelskommission“ (Shôken Torihiki Iinkai 証券取引委員会 ) (LITT 1991: 723). Besetzt waren beide Kommissionen mit

Vertretern der jeweiligen Industrien sowie Wissenschaftlern (genaue

Auflistung in LITT 1991: 723). Beide Kommissionen veröffentlichten

ihre Abschlussberichte ungefähr zeitgleich im Sommer 1991 (JONES

1993: 387). Darüber hinaus stellte der Zwischenbericht der

„Untersuchungskommission für das Finanzsystem“, der bereits im Mai

1989 erschienen war, eine wichtige Diskussionsgrundlage dar (vgl. LITT

1991: 724). Die Kommissionsberichte zeigten die Auseinandersetzung

Anlegerschutz in Japan 103

mit der Relevanz des Trennbankensystems und der Segmentierung aus

japanischer Sicht.

Der Zwischenbericht der Untersuchungskommission für das

Finanzsystem hielt eine Reform für geboten. Begründet wurde dies

mit der Notwendigkeit, mehr Wettbewerb im Finanzwesen zu

schaffen, sowie mit der „Bequemlichkeit für den Nutzer“, wobei die

Interessen der Nutzer nicht näher präzisiert wurden.

Diskussionsgrundlage für die weitere Entwicklung war das letzte

Kapitel des Zwischenberichts, in dem fünf mögliche Szenarien für

eine Modifizierung des Trennbankensystems entworfen und deren Vor-

und Nachteile erwogen wurden. Abbildung 2.1 stellt diese Szenarien

übersichtsartig dar.

Anlegerschutz in Japan 104

Bild 2.1: Die 5 Denkansätze der Reformkommission (nach Saijô 1994: 81)

Als erste Möglichkeit nannte der Bericht das „allmähliche Abschleifen

der Barrieren“ zwischen dem Banksegment und dem

Wertpapiersegment durch die Erteilung von Einzelkonzessionen auf

der Basis des Ermessens des Finanzministeriums (vgl. SAIJÔ 1994: 80;

LITT 1991: 725). Dieses Szenario wurde mit der Begründung verworfen,

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Systematische Darstellung Kommentar der Kommission Länder, die diesesSystem haben

Während das Hauptgeschäft in den oben bezeichneten Berei-chen weiterhin liegt, wird unter Respektierung dieser Gegeben-heiten der wechselseitige Zugang ermöglicht.

Bank-geschäft

Langzeit-kreditge-schäft

Treuhand-geschäft

Wertpapier-geschäft

Bank Langzeit-kreditbank

Treuhand-bank

Wertpapier-gesellschaft

Langzeit-kreditbank

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Es wird eine neue Institution geschaffen, die sämtliche Geschäfte betreiben darf.An dieser beteiligt sich jeder Geschäftsbereich über 100%ige Tochtergesellschaften.

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Während der momentane Geschäftsbereich der Institute respektiert wird, wird der wechselseitige Zugang in die Geschäftsbereiche über 100%ige Tochtergesellschaften betrieben.

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Während der momentane Geschäftsbereich der Institute respektiert wird, erhalten diese Zugang zu anderen Geschäftsbereichen über eine Holdinggesellschaft.

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Bank-geschäft

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Abdeckung sämtlicher Geschäftsbereiche durch alle Institute.

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Anlegerschutz in Japan 105

ein derartiges Vorgehen sei zu wenig transparent und für das Ausland

unverständlich (vgl. SAIJÔ 1994: 80).

Als zweite Möglichkeit erwog der Bericht die Einführung eines

Universalbankensystems und die völlige Abschaffung der

Begrenzungen zwischen den Segmenten. Als Vorteile eines solchen

Vorgehens wurden die auch hier nicht näher präzisierte

„Bequemlichkeit für den Nutzer“ und die Möglichkeit der

Risikodiversifizierung durch die Banken angeführt (vgl. SAIJÔ 1994:

81). Dieses Szenario verwarf die Kommission jedoch: Das

Universalbankensystem leide an zahlreichen Nachteilen; so seien

Gefahren für die Sicherheit der Einlagen zu befürchten, Banken

könnten Insiderinformationen bei ihren Transaktionen auf dem

Wertpapiermarkt verwenden und es sei nicht von der Hand zu weisen,

dass sich Macht bei den Banken zentralisieren und dadurch

Interessenkonflikte hervorgerufen würden. Diese Argumentation

entsprach der der Gegner des Universalbankensystems in den

Vereinigten Staaten (vgl. BAUMS 1991: 76). Die dortige Diskussion

wurde genau beobachtet und rezipiert (SAIJÔ 1994: 96).

Als dritte Möglichkeit nannte der Bericht die Abschaffung des Art. 9

AMG, der Holdinggesellschaften verbietet. Diese Möglichkeit wurde

mit dem Verweis auf schlechte Erfahrungen in der Ära der zaibatsu

verworfen; außerdem beziehe sich die Bestimmung nicht nur auf das

Finanzwesen, sondern auf die gesamte japanische Industrie, und es

scheine nicht angemessen, das Antimonopolgesetz nur wegen einer

Reform des Finanzsystems zu ändern (vgl. SAIJÔ 1994: 82).

Auch in diesem Punkt wurde die Diskussion in den Vereinigten Staaten

rezipiert (vgl. zur Holdingstruktur dort BAUMS 1991: 76). Die

Einführung von Holdinggesellschaften hätte den gesetzlichen

Bestimmungen nach die japanische Situation der Lage in den

Vereinigten Staaten angeglichen.

Anlegerschutz in Japan 106

Als vierte Alternative nannte der Bericht die Einführung

multifunktionaler Tochtergesellschaften, die in einer Reihe von

Segmenten tätig sein können. Diese Lösung wurde mit der Begründung

abgelehnt, dass hier die Nachteile des Universalbankensystems

auftreten könnten und dass Art. 11 AMG entgegenstehe, da es sich bei

den Tochtergesellschaften de facto um operating holdinsg handele

(SAIJÔ 1994: 82).

Die fünfte Alternative sah die Kommission darin, die Einrichtung

hundertprozentiger Tochterfirmen zu gestatten, die in jeweils einem

Segment tätig werden können, zu dem der Muttergesellschaft der

Zugang verwehrt ist. Dies sei förderlich für die Einführung neuer

Finanzprodukte und könne den Wettbewerb beleben. Andererseits

vermeide die Trennung auf der Ebene des rechtlichen Rahmens

Gefahren für die Einlagen bei Banken und Interessenkonflikte sowie

den Missbrauch von Insiderinformationen (vgl. SAIJÔ 1994: 83).

Der Abschlussbericht von 1991 wiederholte die schon im

Zwischenbericht angeführten Argumente nochmals und empfahl

nachdrücklich die fünfte Alternative; allerdings wurde vorgeschlagen,

für die Zukunft auch die vierte Alternative im Auge zu behalten (vgl.

LITT 1991: 732; sieh auch SAIJÔ 1994: 83).

In Reaktion auf den Zwischenbericht der „Untersuchungskommission

für das Finanzwesen“ veröffentlichte die Zeitschrift Jurisuto eine

ausführliche rechtsvergleichende Darstellung des Professors der

Universität HÔSEI, MAEDA Shigeyuki, die sich mit der Berechtigung des

Art. 65 WVG angesichts gewandelter Umstände befasst (MAEDA 1990).

MAEDA befasste sich zunächst ausführlich mit der 1981 erfolgten

Änderung des BankG, die er angesichts des eindeutigen Wortlautes

des Art. 65 Abs. 2 für an sich überflüssig erklärt, aber gemeinsam mit

der „Umdeutung“ von CP und CD als Schuldscheine für eine faktische

Erweiterung des Geschäftsbereiches der Banken und ersten

Ansatzpunkt für eine Aufweichung des Systems der segmentierten

Anlegerschutz in Japan 107

Geschäftsbereiche hält (MAEDA 1990: 175). Er diskutierte dann den

Zwischenbericht der Kommission und kommt zu dem Schluss, dass

angesichts der Verkrustung der Verhältnisse auf dem Kapitalmarkt

mehr Innovation, größere Kundenfreundlichkeit und verstärkter

Wettbewerb in der Tat wichtige Ziele seien (MAEDA 1990: 177). Da

dieie großen Wertpapierhäuser ihre Position seit den 1950er Jahren

konsolidieren konnten, sei die Existenzberechtigung des Art. 65 WVG

als Bestimmung, die die Wertpapierhäuser von der Konkurrenz der

Banken abschotten sollte, nicht mehr gegeben sei (MAEDA 1990: 178).

Das Risiko für die Sicherheit der Einlagen bei einer Beteiligung von

Banken am Wertpapierhandel hielt MAEDA aufgrund

rechtsvergleichender und rechtstatsächlicher Erwägungen für tragbar

(MAEDA 1990: 178). Abschließend stellte der Aufsatz die Diskussion

über Interessenkollisionen bei einer Modifizierung des

Trennbankensystems in den Vereinigten Staaten dar und zeigt sich

skeptisch bezüglich der Behauptung, das System der rechtlich von der

Muttergesellschaft getrennten Tochtergesellschaften könnte

Interessenkonflikte verhindern und diene deswegen dem Schutz der

Anleger (MAEDA 1990: 179-180).

Die gut dokumentierte Studie von MAEDA blieb in der Fachwelt ohne

Resonanz, die aufgeworfenen Kritikpunkte wurden nicht weiter

aufgegriffen. Mir der Meinung, unter Anlegerschutzgesichtspunkten

sei es vertretbar, das Trennbankensystem abzuschaffen, war der

Autor jedoch nicht allein (in diesem Sinne argumentierte im Jahr 1993

z.B. auch der Wirtschaftwissenschaftler HORIUCHI, vgl. HORIUCHI 1993:

12-14)

Der Abschlußbericht der „Wertpapierverkehrskommission“ vom

Sommer 1991 war sehr viel kürzer als der der Bankenkommission. Aus

den Passagen, die sich auf die Abschaffung der Segmentierung

beziehen, wird deutlich, dass die Kommission (und somit auch die

Wertpapierindustrie) sich mit der Unvermeidlichkeit einer teilweisen

Anlegerschutz in Japan 108

Aufhebung der Segmentierung abgefunden hatten. Der Bericht warnte

lediglich vor den Nachteilen in Form von Interessenkonflikten, der

Gefahr von Insiderhandel und der Konzentration übergroßer Macht bei

den Banken. Zur Vermeidung wurde ein System von fire walls (faiâ

uôru ファイアー・ウオール) vorgeschlagen (vgl. JONES 1993: 418-

419; SAIJÔ 1994: 85; kritisch KAWAGUCHI 1993b).

Die Diskussion über die Reformvorschläge machte sich die

Auffassungen der beiden Kommissionen weitgehend zu eigen. Von der

Seite der „Nutzer“ kam der Einwand, die Bequemlichkeit der Kunden

sei nur ein vorgeschobenes Ziel (zusammenfassend ÔTA 1991: 96). Die

zentralen Probleme würden nur angerissen und die Lösung dann dem

Finanzministerium überlassen (ÔTA 1991: 97). Abgesehen davon

konzentrierte sich die Kritik auf die wiederholt in beiden Berichten

enthaltene Formel, auf dem Finanzmarkt gebe es ein Bedürfnis nach

mehr Konkurrenz; dies werde einfach behauptet, ohne dieses

Bedürfnis näher zu spezifizieren oder darzulegen, wie die zahlreichen

„Nischen“ im Finanzwesen abgebaut werden könnten (ausführliche

Dokumentation in JONES 1993: 420ff.; HORIUCHI 1993: 12-14).

2.2.8.5.2 Das Reformgesetz von 1991

Ohne nennenswerte politische Diskussion oder Änderungsbegehren

(vgl. NISHIHARA 1992: 138) erging im Juni 1992 das „Gesetz zur

Änderung eines Teils des Wertpapierverkehrsgesetzes und anderer

Gesetze zum Zweck der Verwirklichung der Modifizierung der

Wertpapiertransaktionen und ähnlicher Geschäfte“ (im folgenden:

Reformgesetz), das sechzehn andere Gesetze änderte (Shôken

Torihiki tô no Kaisei wo Kakuho suru Tame no Shôken Torihiki Hô tô

no Ichibu wo Kaisei suru Hôritsu 証券取引等の改正を確保するための証券取引法等の一部を改正する法律, Gesetz Nr. 87 von 1992).

Anlegerschutz in Japan 109

Das Gesetz griff die Vorschläge beider Kommissionen auf. Kernpunkt

war eine bedingte Aufhebung der Segmentierung; Banken und

Wertpapierhäusern wurden die Aufnahme von Geschäften im jeweils

anderen Bereich durch 100%ige Tochtergesellschaften gestattet

(detailliert UJIGANE/NAKA 1994: 130-135). Dies entsprach der fünften

der von der Bankenkommission vorgeschlagenen

Handlungsalternativen, die im Vorfeld favorisiert worden war. Als

Begründung wurde angeführt, dieses System sei „unter dem

Gesichtspunkt der Monopolvermeidung ....die am ehesten

angemessene Lösung“ (AKIYAMA/NAKAMURA 1992: 135). Den Einwänden

der Wertpapierindustrie, die Macht der Banken könne überhand

nehmen und zu Interessenkonflikten führen, wurde umfassend

Rechnung getragen. Das Gesetz übernahm das aus den Vereinigten

Staaten rezipierte, im Abschlußbericht der

Wertpapierhandelskommission geforderte System der fire walls.

Dieses sah eine räumliche Trennung von Tochter- und

Muttergesellschaft vor (Art. 43-3 WVG). Art. 50-2 Nr. 3 WVG verbot

der Muttergesellschaft, Geschäfte zu betreiben, die die verbundene

Gesellschaft begünstigen; die Vorschrift nannte zur Präzisierung eine

Reihe von Regelbeispielen (ausführlich HORIUCHI 1993: 13-14;

KAWAGUCHI 1993b: 17; ZADANKAI 1991: 90-92). Die genaue Ausgestaltung

der fire walls lag beim Finanzministerium, das bis 1993 noch keine

Ausführungsbestimmungen erlassen hatte (HORIUCHI 1993: 14;

KAWAGUCHI 1993b: 21).

Das Reformgesetz führte für Tochtergesellschaften von Banken im

Wertpapierwesen ein Lizenzsystem ein. Tochtergesellschaften

benötigten drei Lizenzen: eine Erlaubnis des Finanzministeriums zur

Gründung einer Wertpapiertochter gemäß Art. 16-2 BankG, eine

Befreiung von der 5%-Regel des Art. 11 AMG von der

Antimonopolbehörde (Kôsei Torihiki Iinkai 公正取引委員会 ) sowie

eine Lizenz für die Wertpapier-Tochtergesellschaft gemäß Art. 65-2

Anlegerschutz in Japan 110

WVG. Da die Erteilung einer Erlaubnis gemäß Art. 16-2 BankG im

Ermessen des Finanzministeriums lag, war es dem Ministerium

möglich, den Eintritt der Banken in das Wertpapiersegment über

einen längeren Zeitraum zu strecken und zu steuern (BAUM/HAYAKAWA

1994: 514). Auch ausländischen (Universal-)Banken war es gestattet,

100%ige Tochtergesellschaften im Wertpapierbereich zu gründen

(BARON 1992: 698). Diesbezüglich war vereinbart, die

„Dreiecksvereinbarung“ über einen Zeitraum von fünf Jahren hinweg

schrittweise aufzuheben (BAUM/HAYAKAWA 1994: 513).

2.3.8.5.3. Reaktionen

Zu dem Reformgesetz fand auf Anregung der Zeitschrift Jurisuto eine

zadankai 座談会 („Gesprächsrunde“) hochkarätiger Experten statt,

die das offizielle Meinungsspektrum nochmals zusammenfassten. Sie

äußerte sich überwiegend zustimmend. Allerdings bestand auch

Einigkeit darüber, dass dies nicht der letzte Schritt im Hinblick auf

eine Reform des segmentierten Systems gewesen sein könne und dass

mittelfristig wohl die vierte Alternative aus dem Zwischenbericht der

Bankenkommission, also die Einführung multifunktionaler

Tochtergesellschaften, anzustreben sei (ZADANKAI 1991: 91). Probleme

bereitete diesbezüglich allerdings der Konflikt mit Art. 11 AMG. An

eine Änderung des Art. 11 AMG sei nicht zu denken (ZADANKAI 1991:

89, Beitrag KAWAMOTO); diesen durch Einzelgenehmigungen zu

unterlaufen, gehe eigentlich auch nicht an (ZADANKAI 1991: 90, Beitrag

HORIUCHI); und insgesamt müsse man wohl auf informelle

Verwaltungslenkung durch die Antimonopokommission vertrauen

(ZADANKAI 1991: 90, KAWAMOTO und HORIUCHI).

Das System der fire walls stieß allgemein auf große Skepsis. Der

Wirtschaftswissenschaftler HORIUCHI argumentierte, dass das System

die freie Konkurrenz der Anbieter, die die Reform ja habe fördern

Anlegerschutz in Japan 111

wollen, behindere und so auch dem „Nutzen der Benutzer“ eher

schade als nütze: „Wenn die Sparten untereinander ohnehin nicht

konkurrieren dürfen, scheint es nutzlos,...zwischen

Muttergesellschaft und Tochtergesellschaft noch zusätzlich fire walls

zu errichten“ (HORIUCHI 1993: 13). Insgesamt werde die

konkurrenzfördernde Wirkung der Reform durch die fire walls gleich

wieder ausgehebelt (HORIUCHI 1993: 13). Auch der Professor der KÔBE

GAKUIN-UNIVERSITÄT, KAWAGUCHI Yasuhiro, setzte sich in einem im Jahr

1993 in der Fachzeitschrift Jurisuto erschienenen Fachartikel äußerst

kritisch mit der Regelung der fire walls auseinander: sind sie zu

undurchlässig, lohnt es sich für die Institute nicht,

Tochtergesellschaften zu haben, womit dann auch der

Konkurrenzeffekt nicht eintreten könne; seien die fire walls hingegen

zu schwach, so sei übermäßige Einflussnahme durch die großen, die

Märkte dominierenden Institute zu befürchten (KAWAGUCHI 1993b: 20-

21). Seine Schlussfolgerung lautete: „Die vorliegende Systemreform

zeigt wieder einmal, diesmal mit dem Wertpapiermarkt als

Schauplatz, den übermächtigen Einfluss des Finanzministeriums; man

wird nun mit Interesse abzuwarten haben, wie vor diesem

Hintergrund die projektierte Anpassung der Maßnahmen zur

Vermeidung von Schäden aussehen wird.“ (KAWAGUCHI 1993b: 21).

Der Konzernexperte MABUCHI kommentierte bloße fünf Jahre nach der

Einführung des wechselseitigen Zugangs über Tochtergesellschaften,

dies sei „wohl das Beste (gewesen), was (unter den damaligen

Bedingungen) möglich war“ (MABUCHI 1997:35), um bereits auf der

nächsten Seite anzumerken, mit einem derartigen System sei „Japans

Zukunft düster“ (MABUCHI 1997: 36).

Trotz der verschlechterten wirtschaftlichen Lage griffen Banken die

Möglichkeit auf, Wertpapiertöchter zu gründen. Den Anfang machte

Daiwa Ginkô im August 1993. Hier handelte es sich allerdings nicht um

eine klassische Neugründung; die Bank übernahm das ihr assoziierte,

Anlegerschutz in Japan 112

in wirtschaftlichen Schwierigkeiten steckende Wertpapierhaus Cosmo

Shôken (vgl. POMPER 1995: 558). Hinsichtlich der Neugründung von

Tochterunternehmen verfolgte das Finanzministerium die Politik,

kleine schwache vor großen starken Banken zuzulassen (POMPER 1995:

559). Dieser „soziale Aspekt“ – der stark im traditionellen Konzept

des „Konvoisystems“ verwurzelt scheint - schützte die

Wertpapierunternehmen, bedeutete allerdings auch, dass die city

banks, die das größte Interesse an einer Zulassung hatten, erst

vergleichsweise spät zum Zug kamen. Bis April 1995 hatten jedoch

sämtliche wichtigen Banken Lizenzen zur Gründung einer

Wertpapiertochter erhalten (detaillierte Auflistung bei POMPER 1995:

559).

2.2.9 „Bequemlichkeit für den Kunden“, „Prinzip der

Eigenverantwortung“ und „Anlegerschutz“ in der

Reformdiskussion

Mit den Reformen und Gesetzesänderungen rückte der Gedanke des

Schutzes der „Nutzer“ (riyôsha 利用者) immer stärker in das Blickfeld

der Fachöffentlichkeit.

Die beiden Schlagworte, die in der Diskussion immer wieder

auftauchten, waren „Bequemlichkeit für den Kunden“ einerseits

sowie das „Prinzip der Eigenverantwortung“ andererseits. Beide

Gedanken wurden intensiv diskutiert und lassen ein beginnendes

Interesse der japanischen (Fach-)Öffentlichkeit an Fragen des

Anlegerschutzes erkennen. Auch die Einstellungen japanischer anleger

zu Risiken wurden anlässlich der Reformdiskussion zum Thema.

Anlässlich der Diskussion über die Missstände im Wertpapierwesen

wurde in Japan erstmals deutlich, dass riskante Geldanlagen

Schattenseiten hatten und dass es grundsätzlich bei den Anlegern lag,

Anlegerschutz in Japan 113

potentielle Verluste auf sich zu nehmen, sofern nicht ein Verhalten

der Wertpapiergesellschaft die Verluste herbeigeführt hatte. Dieser

Gedanke wurde unter dem Stichwort „Eigenverantwortung“ (jiko

sekinin no gensoku 自己責任の原則) abgehandelt (ausführlich z.B.

KURONUMA 1998: 13; YANAGA 1998: 21). Fachkreise wiesen darauf hin,

dass die Eigenverantwortung sich aus dem zivilrechtlichen Grundsatz

der Vertragsfreiheit ergab (vgl. SAKURAI/UEYANAGI/ISHIBE 2002: 131

m.w.N.). Betreffend Anlageschäden findet sich in Texten vom Beginn

der 1990er Jahre häufig die Formulierung, Anleger seien „über das

Prinzip der Eigenverantwortung nicht ausreichend informiert“

gewesen (z. B. MATSUDA 1991: 66; NISHIHARA 1992: 137). Das Prinzip der

Eigenverantwortung beinhaltete, dass es grundsätzlich Sache des

Kunden ist, sich über die von ihm abgeschlossenen Geschäfte und

deren Risiken zu informieren (so auch MATSUDA 1991: 62). Wo genau

die Grenze zu schuldhaften Pflichtverletzungen der

Finanzdienstleister zu ziehen war, blieb jedoch im Ergebnis unklar (so

auch SAKURAI/UEYANAGI/ISHIBE 2002: 131-132).

Die Aufklärung der Anleger bzw. „Nutzer“ des Systems über die

Risiken der von ihnen gewählten Produkte wurde überwiegend in

Zusammenhang mit den Offenlegungspflichten der Anbieter diskutiert

(hierzu ausführlich YANAGA 1998: 21-24; KAIZUKA 1996: 12, 13-14,

IWAMURA 1996: 64). Die für das Wertpapierwesen 1992 bei der Reform

des WVG gefundenen Regelungen über die Offenlegungspflichten

halfen bei der Bestimmung des Inhalts des „Prinzips der

Eigenverantwortung“ jedoch nur wenig weiter, da sie ja im Grunde

nur vorsehen, ein Minimum an Transparenz im Wertpapierhandel zu

schaffen (kritisch KURONUMA 1998: 13, YANAGA 1998: 21). Die

Verpflichtung der Finanzdienstleister, Schäden anzuzeigen, hatte

jedoch durchaus eine gewisse Schutzfunktion: Die

Untersuchungspflicht sollte bewirken, dass Verluste, die in die

Sphäre des eigenverantwortlichen Handelns des Kunden fielen, nicht

Anlegerschutz in Japan 114

mehr ausgeglichen wurden. In der Fachliteratur fand sich der Verweis

darauf, dass die Frage der Abgrenzung von Eigenverantwortung in der

Zukunft „angegangen werden“ müsse (so MATSUDA 1991: 66). Vor allem

die Selbstverwaltungsgremien der Wertpapierindustrie, aber auch die

Bürokratie wurden hier in die Pflicht genommen (vgl. NISHIHARA 1991:

137-138; KANDA 1996: 18); allerdings tauchte im Parlament auch der

Gedanke auf, dass die Behandlung des Problems mittels tsûtatsu 通達

nicht genüge; es müssten gesetzliche Regelungen geschaffen werden

(vgl. NISHIHARA 1991: 138; ebenso KURONUMA 1998: 19)

Hingegen stand hinter den Reformen im Bankwesen eher der positive

Gedanke, dass mehr Konkurrenz profitablere Finanzprodukte schaffen

und damit automatisch auch den Interessen der „Nutzer“ des Systems

dienen werde (so z.B. SHIMOJO 1982: 116). Der Gedanke scheint im

Ansatz patriarchalisch: irgendwann würden die Auswirkungen der

Deregulierung schon „unten“ bei den Anlegern ankommen.

Bei den Bankrechtsreformen kam der Gedanke des Risikoschutzes

überwiegend in der aus dem Glass-Steagall Act bzw. Art. 65 WVG

bekannten Form daher: Risikoschutz hieß, die fire walls möglichst

effektiv zu gestalten, um die Barrieren zwischen den Industrien nicht

allzu durchlässig werden zu lassen (KAWAGUCHI 1993b: 20). Dies

wiederum sollte Interessenkonflikte vermeiden und dadurch indirekt

auch die Anleger schützen.

In einem tairon 対 論 (informatives Zwiegespräch) zwischen den

Finanzexperten OKINA und SAWA in der Zeitschrift Nikkei Woman verlief

der Dialog über Anlagerisiken so:

OKINA: „Im Interesse der Bequemlichkeit für den Kunden ist es nötig,

die Deregulierung offensiv voranzutreiben“ (OKINA/SAWA 1994: 70)

SAWA: „Warum legen wir Geld bei Banken an? Selbstverständlich, weil

wir hohe Profite in der Form von Zinsen wollen. Die Institute, deren

Bonität jetzt in Zweifel steht, hatten ganz hohe Erträge (bei ihren

Anlegerschutz in Japan 115

Produkten), ein so genannter high return. Aber es ist doch wohl ganz

selbstverständlich, dass damit ein high risk verbunden ist. Und es ist

doch wohl auch klar, dass in der Zukunft Anleger, die sich für ein high

risk high return-Modell entscheiden, auch nur die

Versicherungssumme von Yen 10.000.000,00 bekommen, egal wie viel

sie angelegt haben... Man muss sich eben anpassen, wenn sich durch

die Deregulierung die Vorgaben ändern.“ (OKINA/SAWA 1994: 70-71)

OKINA: „Als der Aktienmarkt boomte, haben alle (Anleger)

Wertpapiere gekauft, und als es dann zu unvorhergesehenen

Entwicklungen kam, sind sie zurückgezuckt. Da könnte man wohl

sagen, dass wir Japaner es richtig verabscheuen, wenn das Risiko

nicht abzuschätzen ist.“ (OKINA/SAWA 1994: 71).

OKINA und SAWA identifizierten eine Verunsicherung der Anleger, die

sich plötzlich mit Risiken konfrontiert sehen. Allerdings kamen sie

letztendlich nicht über die allgemeine Feststellung hinaus, die

japanische Bevölkerung würde sich wohl oder übel der neuen Lage

anpassen müssen. Konkrete Vorschläge zur Abgrenzung zwischen

selbst zu tragendem Risiko und Risiko, das von der Anbieterseite zu

tragen ist, hatten sie nicht.

2.2.10 Die Aufhebung des Verbotes der

Holdinggesellschaften im Jahr 1997

Durch eine umfassende Änderung des AMG kam es im Jahr 1997 –

genau fünfzig Jahre nach dem erstmaligen Verbot von Holdings - zu

einer Aufhebung des grundsätzlichen Verbotes von

Holdinggesellschaften in Art. 9 AMG. Eine weitere punktuelle Reform

des AMG ist im Jahr 2002 erfolgt. Beide Änderungen bezogen sich

auch auf das bis dahin geltende Verbot von Finanzholdings und

Anlegerschutz in Japan 116

ermöglichten den Unternehmen im Finanzbereich eine grundsätzlich

neue Organisationsform.

2.2.10.1 Hintergrund der Aufhebung des Holdingverbotes

Motiv für den Wunsch nach einer Aufhebung des Holdingverbotes war

die wirtschaftliche Situation der japanischen Unternehmen nach dem

Platzen der bubble economy. Die Erkenntnis, dass deren

internationale Wettbewerbsfähigkeit durch grundlegende strukturelle

Änderungen verbessert werden musste, bewog die maßgeblichen

politischen Kreise, die Umgestaltung des bis dahin als unantastbar

geltenden Holdingverbotes in Erwägung zu ziehen (vgl. MABUCHI 1996:

114). Am 25.2.1997 kamen die drei Parteien der damaligen

Regierungskoalition überein, mit Rücksicht auf den globalen

Wettbewerb das generelle Holdingverbot aufzuheben (SHÔJI HÔMU

1997: 43) Die nur wenige Jahre zuvor ergangenen Reformen, deren

Kernpunkt die Erlaubnis für Unternehmen im Finanzbereich gewesen

war, über 100%ige Tochtergesellschaften in neue Segmente des

Finanzmarktes einzusteigen, waren damit in weiten Teilen obsolet.

Zur Abschaffung des Holdingverbotes standen zwei Modelle zur

Diskussion: Während eine Studiengruppe des Wirtschaftsministeriums

die Aufhebung des absoluten Verbotstatbestandes in Art. 9 AMG

forderte (ausführlich EISELE 2004: 182-185), was im wesentlichen den

Überlegungen der „Untersuchungskommission für das Finanzsystem“

in ihrem Zwischenbericht aus dem Jahr 1989 entsprach (vgl. SAIJÔ

1994: 81), sprach sich eine weitere Studiengruppe der

Antimonopolbehörde für eine grundsätzliche Beibehaltung des

Verbotes bei gleichzeitiger Schaffung von Ausnahmetatbeständen aus

(ausführlich EISELE 2004: 186-189). Der Gesetzgeber entschloss sich für

die grundsätzliche Beibehaltung des Verbotes.

Anlegerschutz in Japan 117

2.2.10.2 Die Neuregelung der Holdinggesellschaften

Das „Gesetz zur Reform eines Teiles des Gesetzes betreffend das

Verbot privater Monopolisierungen und die Sicherung des unlauteren

Wettbewerbs“ (Shiteki dokusen no kinshi oyobi kôsei torihiki no

kakuho ni kansuru hôritsu no ichibu wo kaisei suru hôritsu 私的独占の禁止および公正取引の確保に関する法律の一部を改正する法律 ,

Gesetz Nr. 87 vom 18. Juni 1997, deutsche Übersetzung bei SIEGFANZ

1997: 65-66) verbietet in seinem neu gefassten Art. 9 Abs. 3 AMG die

Gründung einer Holdinggesellschaft bzw. die Umwandlung einer

bestehenden Gesellschaft in eine Holding nur noch dann, wenn dies

zu einer „übermäßigen Konzentration von Wirtschaftskraft“ führt. Das

in der alten Fassung des AMG enthaltene absolute Verbot von

Holdinggesellschaften ist damit aufgehoben. Der unbestimmte

Rechtsbegriff der „übermäßigen Konzentration von Wirtschaftskraft“

ist in Art. 9 Abs. 5 AMG n.F: definiert. Die Vorschrift bildet drei

Fallgruppen, in denen das Vorliegen einer „übermäßigen

Konzentration von Wirtschaftskraft“ als gegeben angesehen wird.

Diese Fallgruppen beziehen sich erstens auf sogenannte horizontale

keiretsu 系 列 (Fallgruppe 1: die Gesamtunternehmensgröße der

Holdinggesellschaften und ihrer Tochtergesellschaften gilt gemäß den

Richtlinien der Antimonopolbehörde als überaus groß und erstreckt

sich über mehrere Geschäftsgebiete, vgl. EISELE 2004: 197-199), ein

großes Finanzinstitut in Verbindung mit einem sonstigen

Großunternehmen unter dem Dach einer Holdinggesellschaft

(Fallgruppe 2: der Holdinggesellschaft kommt über den Kapitalhandel

ein überaus großer Einfluss auf andere Gesellschaften zu, vgl. EISELE

2004: 199-201) sowie sogenannte Produktions-keiretsu und

Finanzgruppen (Fallgruppe 3: Holdinggesellschaften, die in einer

beträchtlichen Anzahl wichtiger Geschäftsgebiete über jeweils eine

Gesellschaft mit starker Marktposition verfügen, wobei die

Tätigkeitsbereiche dieser Gesellschaften einen gegenseitigen

Anlegerschutz in Japan 118

Zusammenhang aufweisen, vgl. EISELE 2004: 201-203). Nur die beiden

letztgenannten Fallgruppen sind für die Finanzindustrie von

Bedeutung.

Der zweiten Fallgruppe lag der Gedanke zugrunde, dass

Finanzinstitute über die Vergabe von Krediten erheblichen Einfluss

auf ihre Gläubiger ausüben; dieser Einfluss würde sich potenzieren,

wenn unter dem Dach einer Holding neben einem Finanzinstitut noch

ein oder mehrere weitere Großunternehmen organisiert sind. Konkret

wollte der japanische Gesetzgeber ein Wiederaufleben der alten

zaibatsu-Strukturen verhindern, die ja gerade so ausgesehen hatten,

dass ein großes Finanzinstitut – gedacht war an die Stadtbanken - das

Zentrum eines Holdingkonzerns bildet (EISELE 2004: 201). Eine

Richtlinie der Antimonopolbehörde enthält einen Grenzwert für ein

„großes“ Finanzinstitut; Finanzinstitute sind dementsprechend als

„groß“ einzustufen, wenn ihr Gesamtvermögen auf nicht

konsolidierter Basis sich auf mehr als 15 Billionen Yen beläuft (EISELE

2004: 200). Dies entsprach ungefähr der Vermögenslage japanischer

Stadtbanken; die Tôkyô-Mitsubishi-Bank als damals größtes Institut

etwa verfügte im Jahr 1997 über ein Gesamtvermögen von 73,39

Billionen Yen, während im Vergleich die später in Insolvenz gefallene

Hokkaidô Takushoku Bank, eine Regionalbank zweiter Ordnung,

lediglich ein Vermögen von 1,1 Billionen Yen ausweisen konnte (EISELE

2004: 201).

Die dritte Fallgruppe soll im Finanzbereich das Entstehen von

Holdinggesellschaften verhindern, die marktstarke Unternehmen in

sämtlichen Bereichen des Finanzwesens unterhalten. Hier wird nicht

an die Größe der Unternehmen angeknüpft; erheblich ist allein, dass

die Holding durch die Kontrolle mehrerer zusammenhängender Märkte

die Volkswirtschaft in ihrer Gesamtheit beeinflussen kann (vgl. EISELE

2004: 202). Die Bestimmung erfasst den Fall, dass sich mehrere

bereits bestehende Unternehmen aus verschiedenen Sparten des

Anlegerschutz in Japan 119

Finanzwesens unter dem Dach einer Holding zusammenschließen

(EISELE 2004: 205). Sie bezieht sich hingegen nicht auf Fälle, in denen

ein Finanzunternehmen eine Holdinggesellschaft gründet oder sich in

eine solche umstrukturiert, um anschließend durch die Gründung

neuer Gesellschaften in andere Segmente des Finanzmarktes

einzutreten. Dieser Fall ist durch eine Richtlinie der

Antimonopolbehörde ausdrücklich als Ausnahme aus der dritten

Fallgruppe ausgenommen (EISELE 2004: 205). Dem liegt die Überlegung

zugrunde, dass der Marktanteil der neuen Gesellschaft sich zum

Gründungszeitpunkt zwangsläufig auf Null beläuft, eine

marktbeherrschende Stellung also ausgeschlossen ist (EISELE 2004:

205). Außerdem gilt die Gründung von (Tochter-) Gesellschaften auf

dem Gebiet des Finanzwesens als wettbewerbsfördernd und somit

ausdrücklich erwünscht (EISELE 2004: 206). Einigkeit besteht jedoch

darüber, dass eine unter eine Ausnahmeregelung fallende

Finanzholding in der Folgezeit einer der Fallgruppen des Art. 9 Abs. 5

AMG unterfallen kann mit der Folge, dass sie aufgelöst werden muss

(EISELE 2004: 206).

Unternehmen, die die Einrichtung einer Holdinggesellschaft planen

und Zweifel an der Vereinbarkeit des Vorhabens mit dem AMG haben,

können im Vorfeld die Ansicht der Antimonopolbehörde einholen, sich

die Bildung einer Holding also sozusagen genehmigen lassen (Eisele

2004: 208).

2.2.10.3 Nichtanwendung von Art. 11 AMG auf Finanzinstitute

Nach Auffassung der Antimonopolbehörde ist Art. 11 AMG, der den

Anteilsbesitz von Finanzinstituten beschränkt, nicht auf

Holdinggesellschaften im Finanzbereicht anzuwenden, da diese keine

Finanzgeschäfte betreiben, sondern lediglich Anteile an

Tochtergesellschaften halten, die selbst Finanzgeschäfte betreiben

Anlegerschutz in Japan 120

(EISELE 2004: 207). Diese Interpretation bezog sich ursprünglich nur

auf neu gegründete Finanzholdings; Im Rahmen einer Änderung des

AMG im Jahr 2002 wurde sie auf bereits bestehende Banken und

Versicherungsgesellschaften ausgedehnt, die als Holdinggesellschaft

fungieren (EISELE 2004: 207). An diesem Modell wurde bereits vor der

Aufhebung des Holding-Verbotes kritisiert, dass diese Interpretation

zu einer Umgehung der Anteilsbeschränkung aus Art. 11 AMG für

Finanzinstitute einlädt, da die Finanzinstitute sich nunmehr unter

dem Dach einer Holdinggesellschaft organisieren und dieser den

Anteilsbesitz übertragen können (so z.B. NEGISHI 1996: 54). Die

Antimonopolbehörde hielt dem entgegen, dass die Bestimmung des

Art. 11 AMG ursprünglich die Stabilität des Finanzwesens

gewährleisten sollte, was inzwischen auf dem Umweg über die

Einbindung der anteilsbeschränkenden Vorschrift in die Spezialgesetze

auf dem Gebiet des Finanzwesens (BankG, VersicherungsG etc.)

gewährleistet sei. Die Antimonopolbehörde hielt es deswegen

verantwortbar, die seit langem als wettbewerbsbeschränkend

empfundene Bestimmung des Art. 11 AMG zu lockern (EISELE 2004:

208).

2.2.10.4 Auswirkungen der Änderung

Die Reform des AMG machte große Teile der gerade erst erfolgten

Reformen im Finanzwesen obsolet. Ergebnis der Diskussion im Vorfeld

der Reform war es ja gerade gewesen, das Holdingverbot zunächst

unangetastet zu lassen und eine strukturelle Reform im Finanzwesen

über die Zulassung von Tochtergesellschaften zu bewirken (vgl.

ausführlich MABUCHI 1996: 114-120). Die desolate Situation des

japanischen Finanzsystems führte offensichtlich innerhalb sehr kurzer

Zeit zu einem Umdenken in politischen Kreisen.

Anlegerschutz in Japan 121

Die von der Reform von 1991/1992 eröffnete Möglichkeit, über die

Gründung einer Tochtergesellschaft in ein anderes Segment des

Finanzmarktes einzusteigen, wurde von den Unternehmen im

Finanzbereich nur zögerlich genutzt, meist in der Form, dass ein

Zusammenschluss zweier Unternehmen aus unterschiedlichen

Geschäftsbereichen erfolgte. So schlossen sich im Jahr 1997 die

Stadtbank (toshi ginkô 都市銀行) TÔKYÔ GINKÔ und MITSUBISHI GINKÔ, die

unter anderem im Treuhandwesen tätig war, zusammen, womit die

Sektorengrenze zwischen diesen beiden Geschäftssparten erstmals

überwunden wurde. Außerdem wurde eine Anzahl „affiliierter“

Wertpapierunternehmen von den hinter ihnen stehenden Banken

übernommen. Hingegen war die Möglichkeit, Holdinggesellschaften zu

bilden, im Finanzwesen sofort sehr populär. Internationales Aufsehen

erregte in diesem Zusammenhang der Zusammenschluss von IBJ, Fuji

Ginkô und Dai-Ichi Kangyô Ginkô zur Mizuho-Finanzgruppe Ende 1999.

Die Antimonopolbehörde genehmigte das Vorhaben im Jahr 2000. Ein

Verstoß gegen das AMG lag nach Ansicht der Behörde nicht vor, da die

Holdinggesellschaft an sich unter Ausschluss ihrer Finanzunternehmen

nicht über ein 15 Billionen Yen übersteigendes Gesamtvermögen

verfüge (1. Fallgruppe), nicht über ein Unternehmen aus dem Nicht-

Finanzbereich verfüge (2. Fallgruppe) und auch nicht über

marktstarke Unternehmen in anderen Bereichen des Finanzsektors

verfüge, da sämtliche beteiligten Unternehmen ebenfalls Banken sind

(vgl. EISELE 2004: 208-209); die Argumentation der Behörde orientierte

sich somit eng an der im Vorfeld veröffentlichten Richtlinie. Die

Gruppe, die in allen Segmenten des Finanzwesens tätig ist, nahm im

Frühjahr 2002 wie geplant ihre Tätigkeit auf; allerdings brach nach

kurzer Zeit das Computersystem zusammen, und es kam zu

Verzögerungen und Fehlern bei Überweisungen und Zahlungen. Die

von der Unternehmensgruppe sofort eingeleitete Untersuchung der

Ursachen brachte zutage, dass es nicht gelungen war, die in den

Anlegerschutz in Japan 122

Stammunternehmen genutzten Systeme zu vereinheitlichen; der

Unwillen, sich dem System des jeweiligen Partners zu „unterwerfen“,

und Unklarheiten in der Zuständigkeit hatten dies verhindert (NIKKEI

WEEKLY 2002: 3). Diese eher anekdotische Episode zeigt, wie stark

traditionelle Einstellungen trotz der Einsicht in die Notwendigkeit

einer Anpassung und Veränderung des Systems seitens der Industrien

fortwirkten.

Die Gründung zweier weiterer Bankholdinggesellschaften im Jahr 2001

wurde im Jahr 2001 von der Antimonopolbehörde genehmigt (K.K.

Mitsubishi Tôkyô Financial Group sowie K.K. UFJ Holding, vgl. EISELE

2004: 209). Seither haben sich eine Reihe weiterer großer Institute

unter dem Dach einer Holding zusammengeschlossen.

2.2.11 Das Reformprogramm des „Big Bang“ 1996-2001

Im November 1996 kündigte Premierminister HASHIMOTO ein weiteres,

auf fünf Jahre angelegtes Reformprogramm für den Finanzmarkt an,

das unter dem Namen Big Bang (Nihon-ban biggu ban 日本版ビッグバン ) bekannt wurde. Es sah die umfassende Deregulierung des

Finanzsystems vor. Die rechtliche Grundlage dafür bot ein Ende 1998

verabschiedetes Gesetzespaket, das sogenannte Finanzwesen-System-

Reformgesetz (Kin’yû Seido Kaisei Hô 金融制度改正法), das insgesamt

22 andere Gesetze änderte (KURONUMA 1998: 11).

Die Ankündigung der Reformpläne kam nicht nur für die Öffentlichkeit

überraschend. Die überregionale Tageszeitung ASAHI SHINBUN kündigte

am 11.11.1996 die Erklärung des Premierministers an (shushô kin’yû

kaisei shiji – ginkô, shôken, hoken bun’ya 2001-nen made ni

sôgôsannyû 首相金融改正指示・銀行、証券、保険分野2001年までの相互参入, - „Direktive des Premierministers über die Reform des

Finanzwesen – wechselseitiger Zugang für Banken, Wertpapierhäuser

Anlegerschutz in Japan 123

und Versicherungen bis zum Jahr 2001“, Schlagzeile zitiert in

KISHIMOTO 1997: 10). Hingegen wusste man beim renommierten

Wirtschaftsfachblatt Nikkei Shinbun zu diesem Zeitpunkt noch nichts

von den Absichten des Premiers, und auch die Fachkreise nahmen die

Nachricht mit Erstaunen und Zweifeln auf (KISHIMOTO 1997: 10). Nach

der Ankündigung, das Holdingverbot aufzuheben, handelte es sich um

die zweite Ankündigung eines Deregulierungsvorhabens im

Finanzbereich, das zentrale Bestandteile der bisherigen Ordnung des

Finanzsystems in Frage stellte.

Anscheinend entschlossen sich bestimmte Kreise im

Finanzministerium in Zusammenarbeit mit dem Amt des

Premierministers kurzfristig zu handeln, nachdem am 7. März 1996

die Kommission über das Finanzwesen (Kin’yû Seidô Iinkai 金融制度委員 会 ) ihren Zwischenbericht veröffentlicht hatte, der eine

umfassende Deregulierung zur Bewältigung der Krise dringend

anmahnte (KISHIMOTO 1997:17). Die konkreten Reformpläne wurden

dann im Umfeld des Abteilungsleiters des Büro für das Finanzwesen

(Kin’yû Kyoku 金融局) im Finanzministerium unter Beteiligung des

Vorsitzenden der Kommission über die Deregulierung der Verwaltung

und einiger LDP-Abgeordnter erarbeitet (KISHIMOTO 1997: 17-18).

Eventuell spielten auch gewisse Kreise aus dem Ministerium für

Industrie und Handel eine Rolle, die angesichts der schlechten

Situation im Finanzwesen eine Möglichkeit sahen, dem

Finanzministerium sein Monopol über die Kontrolle der

Finanzindustrien streitig zu machen (KISHIMOTO 1997: 19).

Nach der Reformankündigung wurden die Details von einer Vielzahl

von Reformkommissionen erarbeitet, die mehrere Berichte über ihre

Ergebnisse herausgegeben haben (eine Übersicht findet sich in HALL

1998: 139). Die rechtliche Grundlage für die Deregulierung schuf ein

Ende 1998 verabschiedetes Gesetzespaket, das sogenannte

Finanzwesen-System-Reformgesetz (Kin’yû Seido Kaisei Hô 金融制度

Anlegerschutz in Japan 124

改正法), das insgesamt 22 andere Gesetze änderte (KURONUMA 1998:

11).

Inhaltlich wurden die Maßnahmen – mit einigen unvermeidlichen

Überschneidungen – in fünf Kategorien eingeteilt.

2.2.11.1 Maßnahmen zur Erweiterung der Möglichkeiten für die Nutzer des Systems

Die erste Gruppe von Maßnahmen sollte die Möglichkeiten der Nutzer

(riyôsha 利用者) des Systems erweitern. Diese etwas umständliche –

sicher auch mit Bedacht gewählte – Bezeichnung, die die japanischen

„Verbraucher“ und „Anleger“ ansprechen und mit einbeziehen sollte,

umschreibt die Abschaffung der Segmentierung. Es ist nunmehr

weitgehend den einzelnen Finanzintermediären überlassen, welche

Produkte sie anbieten; die Bestimmungen über die Aufrechterhaltung

der Segmentierung, die de facto bereits durch die Zulassung der

Holdinggesellschaften ihres wesentlichen Zwecks beraubt worden

waren, wurden damit bedeutungslos. Insbesondere wurden

Fondsgesellschaften und Money Management Funds (MMF) für

sämtliche Industrien zugänglich gemacht. Auch Vermögensverwaltung

(asset management) wurde möglich. Banken wurde der Zugang zum

Verkauf von Versicherungsprodukten ermöglicht (siehe KURONUMA

1998: 12-18).

Eine zweite Kategorie von Maßnahmen bezog sich auf die Zulassung

von Derivaten. Dies hatte den Zweck, japanischen Anlegern eine

erweiterte, in Bezug auf das Verhältnis von „Risiko“ und „Gewinn“

breiter als zuvor gefächerte Produktpalette zu bieten (siehe KURONUMA

1998: 14; MOCHIZUKI/TAMAKI 2000: 68).

Eine dritte Kategorie von Maßnahmen, die insbesondere die

Einführung von Special Purpose Companies (SPC) umfasste, sollte den

Finanzintermediären künftig ein besseres Risikomanagement

Anlegerschutz in Japan 125

zugänglich machen und insbesondere auch die Nutzung von Asset-

Backed Securities ermöglichen (detailliert KITAMURA 2002).

Eine letzte Kategorie von Maßnahmen bezog sich auf die erleichterte

Zugänglichkeit von Krediten für Unternehmen, aber auch für

Individuen. Sie bleibt hier völlig außer Betracht, da es sich nicht um

Einlagen-, sondern um Kreditgeschäfte handelt.

2.2.11.2 Maßnahmen zur Förderung von Konkurrenz

Unternehmen im Finanzsektor wurde die Wahl der Organisationsform

weitgehend freigestellt; die komplizierten Bestimmungen über die

sektorale Trennung und ihre teilweise Aufhebung wurden dereguliert.

Wertpapierunternehmen und Banken mussten jedoch weiterhin

Aktiengesellschaften sein (Art. 28 WVG, Art. 5 Abs. 1 BankG; kritisch

KURONUMA 1998: 12). Für Wertpapiergesellschaften wurde das bis dato

geltende, aufwendige Erlaubnisverfahren mit breiten

Ermessensbefugnisse für das Finanzministerium durch ein

Registrierungssystem ersetzt worden; eine Registrierung musste

erfolgen, sofern die Voraussetzungen des Art. 28 WVG n.F. erfüllt

wurden (KURONUMA 1998: 12). Für risikoreiche Geschäftsformen

(insbesondere Derivate) bedurfte das Wertpapierhaus jedoch

weiterhin einer Erlaubnis (Art. 29 WVG; vgl. KURONUMA 1998, 12).

Anlässlich der Umstellung vom Lizenz- auf das Registrierungssystem

zum 01.12.1998 wurden die Eingriffsbefugnisse der Aufsichtsbehörden

(Finanzministeriums bzw. das neu eingerichtete Aufsichtsamt für

Finanzdienstleistungen/AFD, Kin’yû Kantoku Chô 金融監督庁 ) neu

geregelt. Während es früher weitgehend im Ermessen des

Finanzministeriums lag, sich in laufende Vorgänge einzuschalten, war

dies jetzt nur noch bei Vorliegen einer konkreten Regelverstoßes

zulässig (Art. 56 WVG n.F., vgl. KURONUMA 1998: 12). Die

Eingriffsmöglichkeiten der Finanzaufsichtsbehörde bei der

Anlegerschutz in Japan 126

Nichteinhaltung von Verwaltungsvorschriften und –anweisungen

wurden ebenfalls begrenzt (siehe KURONUMA 1998: 12).

Vollkommen freigegeben wurde auch der Zugang zu

Devisengeschäften.

Weiter fand eine umfassende Deregulierung der Zinsen statt. Bereits

seit Oktober 1994 waren die Beschränkungen hinsichtlich der

Guthabenzinsen für Sparguthaben entfallen, was zunächst

ohneEinfluss auf die Kosten von Bankdienstleistungen blieb (vgl. NIKKEI

WOMAN 1995a: 116). Die Kosten für Wertpapiertransaktionen sind seit

1999 völlig freigegeben, gleiches gilt seit 2001 auch für die

Versicherungsbeiträge. Dies sollte Konkurrenz auf diesen Märkten

befördern bzw. erstmals herbeiführen.

2.2.11.3 Maßnahmen zur Schaffung eines „einfach zugänglichen“ Marktes

Dieses Maßnahmenpaket bezog sich auf den Markt für Finanzfutures.

Den Forderungen der Wertpapierunternehmen nach Freigabe dieses

Marktes wurde umfassend Rechnung getragen. Die Produktauswahl

konnte damit der in den meisten westlichen Ländern angeglichen

werden (vgl. HALL 1998: 152). Im vorliegenden Zusammenhang sind

diese Maßnahmen nur am Rande von Belang.

2.2.11.4 Schaffung eines „fairen“ Marktes

Maßnahmen auf diesem Gebiet bezogen sich hauptsächlich darauf,

den Markt transparenter zu machen. Überwachungs- und

Kontrollmaßnahmen zur Vermeidung von Interessenkonflikten und

Marktmanipulationen wurden verstärkt und insbesondere auch die

Offenlegungspflichten ausgebaut (vgl. YANAGA 1998). Auch

Wertpapiergesellschaften mussten, wie bei Banken gem. Art. 21

Anlegerschutz in Japan 127

BankG bereits üblich, jährliche Übersichten über ihre Geschäfte und

ihr wirtschaftlichen Verhältnisse erstellen und diese öffentlich

zugänglich machen (Art. 50 WVG n.F.); bei Nichterfüllung dieser

Pflicht drohten aufsichtsbehördliche Sanktionen bis hin zu einer

Betriebseinstellungsverfügung (vgl. KURONUMA 1998: 13). Dies zielte

darauf ab, das erschütterte Vertrauen der privaten Anleger in den

Finanzmarkt wieder herzustellen. Hierbei wurden ansatzweise auch

neueste Entwicklungen wie die Elektronisierung und das Internet mit

einbezogen. Diesbezügliche Einzelmaßnahmen waren oft nicht im Big

Bang-Gesetzespaket selbst enthalten; ihre Notwendigkeit wurde

aufgrund der veränderten Bedingungen, die die Deregulierung

geschaffen hatte, erst nach und nach deutlich.

2.2.11.5 Maßnahmen zur Erhaltung der Stabilität

Diese letzte Maßnahmengruppe bezog sich vor allem auf die Schaffung

neuer Kontrollorgane und die Neuregelung des Aufsichtswesens,

außerdem wurde die so genannte „prompt corrective action“

eingeführt, um Verstöße gegen die BIS-Eigenkapitalregelungen

frühzeitig aufspüren und sanktionieren zu können (Art. 52 WVG; siehe

KURONUMA 1998: 13).

Im Juni 1998 fusionierten die bislang in ständiger Rivalität liegenden

Abteilungen für das Bankwesen (Ginkô Kyoku 銀 行 局 ) bzw. das

Wertpapierwesen (Shôken Kyoku 証券局) zu einer Abteilung für das

Finanzwesen (Kin’yû Kyoku 金 融 局 ) (IWAKUNI 1997: 168). Die

Zuständigkeit für das Versicherungswesen, die bisher bei der

Abteilung für das Bankwesen gelegen hatte, wurde dieser entzogen

und einer anderen Abteilung zugeordnet (IWAKUNI 1997: 168). Die

Abteilung für Internationale Angelegenheiten (Kokusai Kyoku 国際局)

bekam als einzige Aufgabe den Yen-Markt zugewiesen; hinsichtlich

ausländischer Marktteilnehmer war wie für inländische Institute das

Anlegerschutz in Japan 128

Büro für das Finanzwesen zuständig, die bisher gemachte Trennung

zwischen Ausländern und Inländern entfiel (IWAKUNI 1997: 169). Die

Aufsichtsbefugnisse des Finanzministeriums wurden einer neuen

Behörde zugewiesen, dem Aufsichtsamt für Finanzdienstleistungen

(Kin’yû Kantoku Chô 金融監督庁, engl. Financial Services Agency,

AFD). Das Amt ist nicht Teil des Finanzministeriums, sondern

untersteht dem Premierminister direkt, der auch Weisungen erteilen

kann (IWAKUNI 1997: 173). Allerdings rekrutierte sich anfänglich

gezwungenermaßen ein Großteil seines Personals aus

Karrierebürokraten des Finanzministeriums; dieser Kreis stellte auch

den ersten Vize (IWAKUNI 1997: 173). Der Leiter hingegen wird vom

Premierminister direkt ernannt bzw. entlassen. Das Aufsichtsamtwar

vom Zeitpunkt seiner Gründung an für sämtliche Sparten des

Finanzwesens zuständig. Dies sollte verhindern, dass sich das

„Kompetenzgerangel“, für das die einzelnen Abteilungen des

Finanzministeriums bekannt waren, wiederholte

Ausdrückliche Überlegung bei der Schaffung der AFD war, dass diese

mit den Mitteln des Rechts und nicht mit außerrechtlichen

Instrumenten wie tsûtatsu 通達 oder Billigkeitserwägungen arbeiten

solle, mit denen das Finanzministerium „große Mißstände verursacht“

hatte; es wurde jedoch befürchtet, das dies „in der praktischen

Verwirklichung schwierig“ werden könnte (IWAKUNI 1997: 172).

In den Zusammenhang der Neuordnung des Aufsichtswesens ist auch

die Reform der Bank of Japan (Nihon Ginkô 日本銀行) einzuordnen.

Die starke Abhängigkeit der Zentralbank vom Finanzministerium

wurde bereits seit längerem als problematisch empfunden. Das

Gesetz über die Bank of Japan (Nihon Ginkô Hô 日本銀行法) stammte

noch aus der Zeit des Zweiten Weltkriegs, es war im Jahr 1942

erlassen und seither nicht geändert worden (KANDA 1997b: 16). Das

Gesetz verankerte praktisch sämtliche Kompetenzen sowie die

Letztverantwortung für politische Maßnahmen im Finanzbereich beim

Anlegerschutz in Japan 129

Ministerium (KANDA 1997b: 17). Die Diskussion um den Zweck der Bank

of Japan, deren Unabhängigkeit (bzw. fehlende Unabhängigkeit)

sowie die künftige Ausgestaltung der Beziehungen zur Regierung fand

unter dem Schlagwort „Soll die Zentralbank bürokratisch oder

demokratisch sein“ (chûô ginkô wa ‚kan‘ ka ‚min‘ ka 中央銀行は官か民か) ein reges Echo in den Medien (KANDA 1997b: 17; siehe auch SAITÔ

1997: 9). Die Anhänger einer „demokratischen“ Bank of Japan

konnten sich weitgehend durchsetzen. Das Gesetz wurde am

11.06.1996 geändert und das bis dahin bestehende Weisungsrecht der

Regierung gestrichen (vgl. KANDA 1997b: 18). Die Bank of Japan ist

nunmehr auch in ihrer eigenen Verwaltung und Rechnungslegung

unabhängig vom Finanzministerium (hierzu ebenfalls KANDA 1997b:

18). Die Vertreter von Bürokratie und Verwaltung haben im neuen

System nur noch beratende Funktion; auch ihr zahlenmäßiges

Übergewicht in den entscheidenden Gremien wurde beseitigt (KANDA

1997: 19). Die Bank of Japan kann Untersuchungen bei

nichtstaatlichen Finanzunternehmen durchführen, muss diese

allerdings vorher ankündigen (vgl. hierzu KANDA 1997b: 21).

Es wurde deutlich, dass die Umgestaltung der Finanzbürokratie das

ernsthafte Ziel verfolgte, die Macht des Finanzministeriums zu

brechen und unabhängige Einrichtungen zu schaffen, die zugunsten

der „Nutzer“ des Systems handeln konnten. Anfänglich war es jedoch

fragwürdig, ob die Reformen angesichts der „Kräfte des Beharrens“

dauerhafte Ergebnisse zeigen würden. Bereits 1996 kommentierte der

japanisch-amerikanische Journalist Terry IWAMOTO die

Reformüberlegungen wie folgt: „Dem Finanzministerium tut so etwas

nicht weh, und es hat auch keine Angst. Wenn (die Kompetenzen)

aufgeteilt werden, heißt das zunächst einmal, dass es eine Kolonie

mehr hat; in Schwierigkeiten gerät es überhaupt nicht.“ (zitiert nach

SAITÔ 1997: 9). Erst mit der Regierung Koizumi zeichnete sich ein

deutlicher Wandel ab.

Anlegerschutz in Japan 130

2.2.12 Anlegerinteressen in der Diskussion um den Big

Bang

Welchen Stellenwert spielten Anlegerinteressen bei der Entscheidung

für die umfassende Deregulierung im Finanzwesen?

Der Entschluss zur Deregulierung fiel in politischen und

bürokratischen Kreisen zunächst ohne Bezug auf die Interessen

japanischer Anleger. Damit ergab sich die Aufgabe, das bereits mit

den Reformen von 1991/1992 offiziell angestrebte Ziel, sinnvolle und

profitable Anlagemöglichkeiten für private Anleger bereitzustellen,

mit den eher allgemeinen und sehr viel weitergehenden Zielen des

Big Bang in Einklang zu bringen und dies der Öffentlichkeit zu

vermitteln (KISHIMOTO 1997: 9).

In seiner Parlamentsrede vom 20.01.1997, in der Premierminister

HASHIMOTO dem Parlament die Grundlagen der Reform erläuterte,12

findet sich an zentraler Stelle die Wendung, die Reform solle dazu

dienen, „das private Vermögen der Bevölkerung, das sich auf 1.200

Billionen beläuft, profitabel anlegen (zu) können“ (1200 chô en ni

agaru kojin-kin’yû-chisan wo yûri ni un’yô suru koto ga dekiru yô ni

minaushi 1200兆円にあがる個人金融資産¥を有利に運用することができるようにみなうし).

Diese Wendung wurde in der Folge herangezogen, wenn es um die

Begründung bzw. Erklärung der Reformen für das japanische Publikum

ging (so etwa auch MABUCHI 1997: iii). Außerdem wurde der Bezug zum

gesellschaftlichen Problem der Überalterung hergestellt. In fast allen

Abhandlungen zum Big Bang Publikum –fachwissenschaftlichen und an

das allgemeine Publikum gewandten - findet sich in der Einleitung die

12 Diese Rede erfolgte in der offiziellen Form einer „Erklärung des Premierministers an das Parlament“ (shushô no kokkai ensetsu 首相の国会縁説) – ungefähr vergleichbar mit einer Regierungserklärung eines deutschen Bundeskanzlers.

Anlegerschutz in Japan 131

Feststellung, die Deregulierung sei nötig, weil die drohende

Überalterung es erfordere, der japanischen Bevölkerung profitablere

Anlagemöglichkeiten für ihr privates Vermögen anzubieten. (siehe

näher Kapitel 3).

Die in der Rede stillschweigend gemachten Annahmen –

Deregulierung führt zu erhöhter Profitabilität der Anlageformen –

wurden dabei nicht hinterfragt. Auch Skeptiker waren der Ansicht,

dass Japan im internationalen Gefüge „auch wegen der immensen

Finanzkraft seiner Bewohner zu einer Macht geworden ist, deren

Stimme Gewicht besitzt“ (KISHIMOTO 1997:22). Alle Beteiligten würden

profitieren, wenn private Vermögen in einem breiten Spektrum von

Finanzprodukten angelegt anstatt hauptsächlich den Banken

überlassen würden, allerdings sei dies für die Finanzindustrie noch

weit lohnender als für die Anleger (KISHIMOTO 1997: 29).

Profitablere Anlagemöglichkeiten waren so als offizielles Ziel

identifiziert und wurden in der Folge in einer Art

„Bewußtmachungskampagne“ dem Publikum auch intensiv nahegelegt

(vgl. Kapitel 5). Skeptische Stimmen, die darlegten, dass dem

gesteigerten Nutzen für die Anleger durch neue, profitablere

Produkte auch ein Risiko durch die diesen Produkten inhärenten

Gefahren gegenübersteht, fehlten zu diesem Zeitpunkt fast völlig.

Sofern der Gedanke überhaupt aufkam, wurde darauf verwiesen, dass

dies zu gegebener Zeit die zuständigen Bürokraten mit einschlägigen

Verordnungen regeln müssten (z. B. KAWAGUCHI 1993b: 21; NISHIHARA

1992: 144).

Anlegerschutz in Japan 132

2.4. Neue Perspektiven für den Verbraucher- und

Anlegerschutz im 21. Jahrhundert

2.4.1. Sozioökonomische und politische Veränderungen

Bereits zu Beginn der 1990er Jahre hatten sich in Reaktion auf die

zahlreichen Skandale wie die Recruit-Affäre, die die japanische

Bevölkerung aufs höchste verärgerten, sowie auf die lauter werdende

Forderung der USA nach einer verbraucherfreundlicheren Gesellschaft

in Japan verbraucherfreundliche Erklärungen seitens der LDP-

Regierung gehäuft (detailliert MACLACHLAN 2002: 209). Inzwischen sind

eine Reihe von Veränderungen im sozioökonomischen, politischen und

rechtlichen Gefüge hinzugetreten, die diese neuen,

verbraucherfreundlichen Tendenzen in der japanischen Politik

verstärkt haben.

Große sozioökonomische Veränderungen hat die anhaltende Rezession

der späten 1990er Jahre herbeigeführt. Beispielsweise waren die

wegen kartellähnlicher Strukturen im Vertrieb gesetzlich fixierten,

oft überhöhten Preise für das Gesamtsystem nicht mehr tragbar. 1997

wurden z.B. Kosmetika und allgemein-pharmazeutische Produkte

ohne lange Diskussion von der Liste der Produkte mit Festpreisbindung

(saihanbai kakaku iji 再販売価格維持) gestrichen (MACLACHLAN 2002:

242).

Auch das politische Gefüge hat eine Reihe von Veränderungen

erfahren. Das Machtmonopol der LDP ist gefallen, was sich auch auf

die Verflechtungen zwischen Politik und Wirtschaft auswirkt

(ausführlich PEMPEL 1998). Um weiterregieren zu können, muss die LDP

sich mehr um die Wähler und ihre Anliegen bemühen und mit den

Oppositionsparteien kooperieren, von denen viele den

Verbraucherschutz in weit größerem Maß auf ihre Fahnen geschrieben

Anlegerschutz in Japan 133

haben als die LDP. Insbesondere ist mit der DPJ eine

bürgerfreundliche „Plattformpartei“ neuen Typs entstanden, die

Verbraucherschutzthemen breiten Raum einräumt (vgl. MISHÛTÔ

NEKISUTO KYABINETTO 2002).

Die zu Beginn der 1990er Jahre durchgeführte Wahlrechtsreform hat

die (innerparteiliche) Konkurrenz zwischen den Kandidaten verstärkt.

Verbraucherschutzthemen sind hierbei ein Mittel, sich in den Augen

der Wähler positiv von den Konkurrenten abzuheben. Während die

wenigen Bürgerrechts- und Verbraucherschutzaktivisten bislang

überwiegend Sitze im Oberhaus hatten, werden Kandidaten mit einem

solchen Profil zunehmend auch ins Unterhaus gewählt, wobei DPJ-

Kandidaten wiederum die Liste anführen und insofern auch die LDP in

Zugzwang bringen (siehe MACLACHLAN 2002: 243-244 mit zwei

interessanten Beispielen für „Abgeordnete neuen Typs“)

Die Themen im Verbraucherschutz haben sich ebenfalls verändert.

War es in der Zeit des Hochwachstums und noch bis in die 1990er

Jahre noch überwiegend darum gegangen, wie die Produkte, die

japanischen Verbrauchern angeboten wurden, qualitativ beschaffen

waren und zu welchem Preis sie angeboten wurden, wird nunmehr die

sehr viel subtilere Frage thematisiert, wie Verbraucher Verträge

abschließen. Während die „Zentren für das Konsumleben“ (Kokumin

Seikatsu Sentâ 国 民 生 活 セ ン タ ー ) im Jahr 1971 hauptsächlich

Beschwerden zu bearbeiten hatten, die mit der Sicherheit und die

Qualität von Waren zusammenhingen, bezieht sich heute der

Hauptanteil der Beschwerden auf unlautere

Geschäftsausübungspraktiken von Gewerbetreibenden und auf

Probleme mit Verbraucherverträgen (IKEMOTO 1999: 29). Das

problematische Produktspektrum schließt zunehmend Finanzprodukte

mit ein. Ca. 10% der Beschwerden bei den Kokumin Seikatsu Sentâ

bezogen sich 2001 auf Finanzprodukte und Verbraucherkredite (HARA

2003: 72). Der Verbraucherschutz auf dem Gebiet der finanziellen

Anlegerschutz in Japan 134

Dispositionen spielt dabei eine wachsende Rolle, worauf sich auch die

Verbraucherberater und Verbraucheraktivisten allerdings erst

einstellen müssen. Ein Beispiel ist die Verbraucheraktivistin und

Funktionärin von Shôkaren, HARA Sanae. Diese hat sich ein

beträchtliches Wissen über Fragen des Verbraucherschutzes auf dem

Gebiet der privaten Finanzen (Verbraucherkredite wie Geldanlagen)

erarbeitet und publiziert unter anderem in der Fachzeitschrift

Jurisuto (HARA 2003).

Als Problem erwies sich zunehmend auch die rasante Entwicklung im

IT-Bereich. Waren und Dienstleistungen über das Internet zu

erwerben, ist einerseits bequem; andererseits potenziert sich auch

die Zahl möglicher Problemfälle, wenn Verbraucher in

Sekundenschnelle Geschäfte abschließen können, die möglicherweise

sogar grenzüberschreitend sind (vgl. NAKATA 2005: 227).

Die IT-Branche war auch Ausgangspunkt des „Livedoor-

Börsenskandals“. Der Internetprovider Livedoor wurde bis zum

Frühjahr 2006 von Japans wohl bekanntesten und umstrittensten

Jungunternehmer, HORIE Takafumi („Horiemon“) geführt. Er war eine

Art japanisches enfant terrible der Geschäftswelt und schockierte

und verärgerte mit seinem unkonventionellen Auftreten und seiner

häufigen Medienpräsenz sowie den groß angekündigten Versuchen, ein

Baseball-Team zu kaufen (2004) und eine feindliche Übernahme des

Konkurrenten Fuji TV Network in die Wege zu leiten (2005)

konservative Kreise. Beide Projekte scheiterten ebenso wie der

Versuch, bei den Parlamentswahlen im August 2005 einen Platz als

Abgeordneter im Unterhaus zu erlangen. Anhänger bewunderten HORIE

als einen unverfrorenen Verfechter des Shareholder-Kapitalismus, der

ohne Rücksicht auf die Traditionen und Tabus der japanischen

Wirtschaft handelte.

Im Januar 2006 gerieten HORIE und andere Mitarbeiter seines

Unternehmens dann mit dem Vorwurf, Bilanzen gefälscht und Kurse

Anlegerschutz in Japan 135

manipuliert zu haben, in die Schlagzeilen. Ein ehemaliger Mitarbeiter

und nunmehriger Vizepräsident des Wertpapierhauses HS Securities,

der für die Bilanzmanipulation verantwortlich sein sollte, wurde tot

aufgefunden. Am 23. Januar 2006 wurden HORIE und drei weitere

Führungskräfte von Livedoor festgenommen und später wegen

Verstößen gegen das Wertpapiergesetz angeklagt. Die Aktie des

Unternehmens verlor bis Februar 2006 fast 90% ihres Wertes; auch die

Aktien anderer Unternehmen aus dem IT-Bereich mussten

Kurseinbußen hinnehmen, und es zeigte sich, dass die Börse Tôkyô

diesem Trubel nicht gewachsen war (NIKKEI SHINBUN, 23.01.2006).

Livedoor-Aktien sind seit April 2006 nicht mehr im Handel; am 16.

März 2007 wurde HORIE wegen seiner Verstöße gegen das WVG zu

einer Freiheitsstrafe von zweieinhalb Jahren verurteilt. Beobachter

vermuteten, dass das vergleichsweise harte Urteil darauf

zurückzuführen ist, dass HORIE sich vor Gericht uneinsichtig zeigte,

jede Schuld von sich wies und seinen ehemaligen Finanzvorstand zu

belasten versuchte (YOMIURI SHINBUN, 17.03.2007)

HORIE hatte die Grenzen der japanischen Finanzmarktgesetzgebung

ausgereizt und ihre Unzulänglichkeiten aufgezeigt; in der Folge

entspann sich eine öffentliche Diskussion um notwendige Reformen.

2.4.2. Die Regierung Koizumi 2001-2006

Im April 2001 trat Ministerpräsident KOIZUMI Jun’ichirô mit dem

Versprechen umfassender Reformen in Wirtschaft und Verwaltung

sein Amt an. Obwohl KOIZUMI sich im Vorfeld gegen seine Gegner

innerhalb der Partei hatte durchsetzen können, sah es zunächst nicht

so aus, als würde sich der außerordentlich populäre und telegene

Ministerpräsident dauerhaft gegen die „Kräfte des Beharrens“

durchsetzen können. Sein erstes Kabinett übernahm er inklusive des

81jährigen Finanzministers von seinem Vorgänger (ECONOMIST 2006:

Anlegerschutz in Japan 136

65). Im März 2002 erreichten die Problemkredite ein Volumen, das

über 8% des japanischen Bruttoinlandsproduktes entsprach (ECONOMIST

2006: 65). Danach setzte jedoch eine Wende ein, die japanische

Wirtschaft befand sich wieder auf Wachstumskurs. Nach einem

Wahlsieg im Jahr 2003 bildete KOIZUMI das Kabinett um und ernannte

den Wirtschaftswissenschaftler TAKENAKA Heizô zum Staatsminister für

Wirtschaft und Finanzen. TAKENAKA setzte die Gründung einer

staatlichen Auffanggesellschaft für die Problemkredite durch; dies

bewirkte einen Umschwung am Aktienmarkt. Danach verlief die

Erholung im Finanzsektor schneller als erwartet. Bereits im Herbst

2006 hatte die Problemkredite ein Volumen von unter 2% des

Bruttoinlandsproduktes; TAKENAKA hatte für einen Abbau in dieser

Größenordnung nach eigener Aussage eher zehn Jahre veranschlagt

(ECONOMIST 2006: 6). Mit Hilfe des Generalsekretärs der LDP ABE

Shinzô, der ihm im September 2006 in das Amt des Premierministers

nachfolgte, gelang es KOIZUMI, den Faktionalismus in der LDP

einzudämmen und zu erreichen, dass Regierung und Partei

weitgehend in eine Richtung arbeiteten.

Ministerpräsident KOIZUMI machte mit zwei Parolen – „Wer die LDP

erneuert, erneuert Japan“ sowie „Reform ohne heilige Kühe“ auf sich

aufmerksam. Er kündigte umfassende Reformen in Wirtschaft, Politik

und Verwaltung an und begann sofort mit einem umfangreichen

Restrukturierungsprogramm für die Finanzmärkte (AOKI 2001a: 101-

111).

2.4.2.1. Die Postreform

Ein zentrales Anliegen von Ministerpräsident KOIZUMI war die

Privatisierung der japanischen Post. Er hatte sich die Zerschlagung

des „Allfinanzkonzerns“ Post sowie die Abschaffung des

„Schattenhaushaltes“ Fiscal Investment and Loan Program zum Ziel

Anlegerschutz in Japan 137

gesetzt. Die Postreform, die hohe Wellen in der LDP schlug, endete

im September 2003 mit einem Kompromiss; insbesondere wurde die

Privatisierung des Finanzbereiches bis 2017 hinausgeschoben

(umfassend GOYDKE 2007).

2.4.1.2. Verwaltungsreformen

Im Rahmen einer weiteren, zum 01.01.2001 in Kraft getretenen

Verwaltungsreform der Regierung KOIZUMI, die die meisten

japanischen Ministerien betraf, wurden dem Finanzministerium die

noch verbliebenen Aufsichtsbefugnisse vollständig entzogen und dem

Aufsichtsamt für Finanzdienstleistungen zugeordnet (AOKI 2001a: 111).

Gleichzeitig wurde das Finanzministerium in einem symbolkräftigen

Akt von Ôkurasho 大蔵所 in Zaimusho 財務所 umbenannt (AOKI 2001a:

111).

Das Aufsichtsamt für Finanzdienstleistungen wurde kurz nach seiner

Einrichtung im Rahmen der Verwaltungsreform der Regierung KOIZUMI

zum 01.01.2001 erneut umstrukturiert (AOKI 2001a: 106-112). Es ist

nunmehr aufgeteilt in eine Abteilung für Planung und Koordination

(Sômu Kikakukyoku 総 務 企 画 局 ), eine Inspektionsabteilung

(Kensakyoku 検 査 局 ), die private Finanzinstitute prüft, und eine

Aufsichtsabteilung (Kantokukyoku 監督局), die die Aufsichtsbefugnisse

des ehemaligen Finanzministeriums wahrnimmt. Die

Aufsichtskommission für das Wertpapierwesen (Shôken Torihiki-tô

Kanshi Iinkai 証券取引等監視委員会) wurde ebenfalls in das AFD

eingegliedert (AOKI 2001a: 109). An das Amt angeschlossen wurde

auch eine Reihe von beratenden Kommissionen (shingikai 審議会), die

das Finanzministerium unterhalten hatte. Im vorliegenden

Zusammenhang ist die Finanzkommission (Kin’yû Shingikai 金融審議会) von Bedeutung (vgl. AOKI 2001a: 110). Diese sehr große Kommission

unterhält mehrere Unterkommissionen, unter anderem die frühere

Anlegerschutz in Japan 138

Finanzsystem-Untersuchungskommission (Kin’yû Seido Chôsakai 金融制度調査会) mit der Abteilung 1 (Dai 1-bu 第一部) und der „Working

Group zu Wholesale-Retail-Fragen“ (Hôrusêru Ritêru Wâking Gurupu

ホ ー ル セ ー ル リ テ ー ル ワ ー キ ン グ グ ル プ ), die für

Anlegerschutzmaßnahmen zuständig sind und unter anderem den

Entwurf für das FinanzprodukteG maßgeblich mit erstellt haben (siehe

Kapitel 6.5.1).

2.4.1.3. Verbraucher- und Anlegerschutz

Die Gesetzgebungstätigkeit der Regierung KOIZUMI auf dem Gebiet des

Verbraucherschutzes spiegelt das veränderte Themenspektrum.

Geändert wurden z.B. Ende der 1990er Jahre noch unter der LDP in

Hinblick auf die veränderten Bedingungen das AbzahlungsG und das

HaustürgeschäfteG (MACLACHLAN 2002: 248). Neu erlassen wurden

neben dem bereits genannten Informationsoffenlegungsgesetz und

dem VerbraucherverträgeG auch das Gesetz über Finanzprodukte, das

Gegenstand dieser Arbeit ist. Alle drei Gesetze sind seit Mai 2001 in

Kraft. Das Verbraucherschutzgrundlagengesetz von 1968 wurde

ausgehend von einer Empfehlung des Verbraucherpolitischen

Ausschusses des Rates für Sozialpolitik (Kokumin Seikatsu Shigikai 国

民生活審議会, engl. Social Policy Council) grundlegend überarbeitet

und heißt seit Inkrafttreten der Änderung zum 2. Juni 2004 nunmehr

Verbrauchergrundgesetz (Shôhisha Kihon Hô 消費者基本法) (NAKATA

2005: 222). Stichwort im Verbraucherschutzrecht ist das gewandelte

„Verbraucherleitbild“, das der Überarbeitung des

Verbraucherschutzgrundlagengesetzes zugrunde liegt (vgl. NAKATA

2005: 230). Hierzu führte der Verbraucherpolitische Ausschuss des

Rates für Sozialpolitik (Kokumin Seikatsu Shingikai 国民生活審議会,

engl. Social Policy Council) in seinen Anmerkungen zur Überarbeitung

des Gesetzes aus, die Zielrichtung des neuen Gesetzes müsse darin

Anlegerschutz in Japan 139

bestehen, die Stellung des Verbrauchers vom „Schutzobjekt“ zum

„selbständigen und unabhängigen Subjekt“ zu ändern; der

Schwerpunkt verbraucherpolitischer Maßnahmen solle sich künftig von

der ex-ante-Regulierung gegenüber den Unternehmern zu Methoden

der ex-post-Kontrollen zu verstärken sei. Nur in Bereichen wie etwa

der Gewährung der Sicherheit, in denen die Anwendung der

Marktmechanismen nicht angemessen sei, sei weiterhin die Kontrolle

durch die Verwaltung erforderlich (zitiert in NAKATA 2005: 231).

2.4.1.5. Das „Programm zur Erneuerung des Finanzmarktes“

(Takenaka-Programm)

Die Regierung KOIZUMI führte die mit dem so genannten „Big Bang“

begonnenen Strukturmaßnahmen im Finanzsektor weiter. Am 24.

Dezember 2004 gab der Staatsminister für Finanzen TAKENAKA Heizô

ein „Programm zur Erneuerung des Finanzmarktes“ heraus, das die

segmentübergreifende, auf den Schutz der Anleger bezogene und

deren Eigenverantwortung betonende Tendenz fortsetzt. In

Umsetzung dieses Programms verabschiedete das Parlament am

14.06.2006 ein umfassendes Gesetzespaket. Das vormalige

Wertpapierverkehrsgesetz wurde komplett überarbeitet und trägt nun

die Bezeichnung „Gesetz über Finanzprodukte und Börsenhandel“

(Kin’yû Shôhin Torihiki Hô). Die bislang in einem eigenen Gesetz

enthaltenen Bestimmungen über den Handel mit Optionsscheinen

wurden in das neue Gesetz integriert, ebenso die Bestimmungen über

ausländische Wertpapierhäuser und die Regelungen zu

Hypothekenbriefen sowie das Gesetz über die Anlageberatung. Die

genannten vier Gesetze traten zum 13. Dezember 2007 außer Kraft;

seither gelten für alle Anbieter von Finanzprodukten die

segmentübergreifenden Regelungen für

Finanzdienstleistungsunternehmen aus dem „Gesetz über

Anlegerschutz in Japan 140

Finanzprodukte und Börsenhandel“ (Übersicht in FINANCIAL ADVISER

2006a: 8-9).

Insgesamt 89 weitere Gesetze, die sich auf Finanzprodukte und

Finanzdienstleistungen beziehen, darunter das BankG, das „Gesetz

über die Treuhandbanken“ und das „Gesetz über das

Versicherungsgewerbe“, wurden so geändert, dass die Regelungen des

„Gesetzes über Finanzprodukte und Börsenhandel“ zu

Offenlegungspflichten, Klassifikation von

Finanzdienstleistungsunternehmen und die Regelungen des „Gesetzes

über den Handel mit Finanzprodukten“, die zum 13. 12. 2007

ebenfalls verschärft wurden, auf die von diesen Industrien

vertriebenen Finanzprodukte anwendbar sind (YAMAMOTO 2006: 32-35;

KAN 2006: 10-15). Außerdem wurde ein Selbstverwaltungsgremium der

Unternehmen im Finanzdienstleistungsbereich eingerichtet, das

detaillierte Regelungen zum Anlegerschutz erarbeiten, die

Compliance der Finanzindustrie mit den Regelungen des „Gesetzes

über Finanzprodukte und Börsenhandel“ sicherstellen und ein

Gremium zur außergerichtlichen Beilegung von Anlageschäden und

Anlegerbeschwerden schaffen soll. Parallel hierzu hat auch das

Aufsichtsamt für Finanzdienstleistungen (FSA) eine Anlaufstelle für

geschädigte Anleger eingerichtet (FINANCIAL ADVISER 2006a: 8-9).

Mit dieser umfassenden Neuregelung des Finanzsektors gehört die

Struktur des japanischen Finanzsystems, wie sie sich nach dem 2.

Weltkrieg entwickelt hatte, und insbesondere die Sektoralisierung

jedenfalls den geschriebenen Regelungen nach der Geschichte an.

Anlegerschutz in Japan 141

3 Private Anleger in Japan und ihre Finanzplanung

Während das vorangegangene Kapitel den Strukturen gewidmet war,

innerhalb denen sich die Aktivitäten japanischer privater Anleger

abspielen, beschäftigt sich dieses Kapitel mit den Anlegern selbst und

ihrer Finanzplanung –also den im vorigen Kapitel bereits

angesprochenen legendären 1.200 Billionen Yen und den Menschen,

die über diese Summe verfügen.

Die japanische Spar- (und Anlage-) Quote (also der Anteil des

verfügbaren Einkommens, der gespart wird, vgl. ITÔ 1992: 261) steht

in vielen makroökonomischen Analysen der japanischen

Leistungsbilanz im Vordergrund; nach einhelliger Ansicht bildete sie

eine Grundvoraussetzung des wirtschaftlichen Aufstiegs in den 1950er

und 1960er Jahren, möglicherweise bis heute (vgl. SCHNABL 2000: 59).

Im internationalen Vergleich ist die japanische Sparquote

außerordentlich hoch; zwischen 1980 und 1996 lag die

Bruttosparquote bei 32%, während die Bundesrepublik Deutschland in

diesem Zeitraum auf 21% und die Vereinigten Staaten auf 17% (also

ungefähr die Hälfte) kamen (SCHNABL 2000: 59).

Die Begründungen für dieses Sparverhalten japanischer Haushalte sind

zahlreich, und verschiedene Autoren haben die japanische Sparquote

aus volkswirtschaftlicher Sicht untersucht. Zur Erklärung werden

kulturelle, demographische und sozio-ökonomische sowie

institutionelle Faktoren ebenso herangezogen wie die Finanz-, Steuer-

und Sozialpolitik des japanischen Staates und gesamtwirtschaftliche

Faktoren (Übersichten bei ITÔ 1992: 261 sowie SCHNABL 2000: 59-62).

Die Darstellung im Rahmen dieser Arbeit greift zwar teilweise auf

diese (stark spezialisierten und in Erklärungsansatz und

Erkenntniszweck auf die Volkswirtschaftslehre ausgerichteten)

Untersuchungen zurück, wählt aber stattdessen den in Japan

verbreiteten „lebensweltlichen“ Ansatz: Was, wann, warum und wie

142 Anlegerschutz in Japan

Japaner sparen, wird unter Rückgriff darauf zu erklären versucht, wie

sie leben und was ihre Ziele im persönlichen Bereich sind. Diesen

Ansatz wählen in Japan nicht nur die verbreiteten Ratgeber für die

Geldanlage (siehe beispielhaft für viele andere NIHON KEIZAI SHINBUN

MANÊ & RAIFU 2003), sondern auch übersichtsartige Darstellungen der

japanischen Wirtschaft (z.B. NHK/DAIWA SÔGÔ KEIZAI CHÔSABU 2001).

3.1 Motive und Ziele japanischer Anleger

3.1.1 Erziehungs- und Ausbildungskosten

Der japanische Bildungs- und Ausbildungsstandard ist im

internationalen Vergleich sehr hoch. Trotz des komplizierten

Schriftsystems ist Analphabetismus selten; 95% einer Alterskohorte

erreichen einen Oberschul-, ca. 40 % einen Universitätsabschluss

(ASAHI SHINBUN JAPAN ALMANAC 2002: 226). Eine gute formale Ausbildung

gilt trotz Kritik von Öffentlichkeit und Medien an den (auch

finanziellen) Auswüchsen des Bildungswettlaufes und Zweifeln an der

Angemessenheit des Systems als „Sprungbrett“ für die Zukunft eines

jungen Menschen (vgl. ARA 2002: 32).

All dies hat seinen Preis. Die Schulgebühren für ein Kind schlugen zu

Beginn des Jahrtausends laut einer Erhebung des Wochenmagazins

AERA von der Grundschule bis zur Oberschule mit insgesamt 2.605.586

Yen bis 10.222.331 Yen zu Buche – je nachdem, ob der Schüler

öffentliche Schulen in der Provinz oder angesehene private Schulen

im Stadtgebiet von Tôkyô besucht (detaillierte „Kostenübersicht“ in

ARA 2002: 32-33). Laut einer Erhebung des Erziehungsministeriums aus

dem Jahr 1998 besuchen 37% der Schüler neben dem Unterricht eine

private „Paukschule“ (juku 塾 ); die Kosten hierfür sind je nach

Prestige des gewählten Institutes und Anzahl der belegten Kurse

unterschiedlich, erreichen jedoch leicht einige zehntausend Yen pro

Anlegerschutz in Japan 143

Monat (NHK/DAIWA SÔGO KEIZAI CHÔSABU 2001: 173). Der Besuch einer

„Überbrückungsschule“ (yobikô 予 備 校 ) zur Vorbereitung auf die

Universitätseingangsprüfung (dies ist üblich, wenn der Zugang zur

gewünschten Universität beim ersten Anlauf nicht gelingt) kostet

monatlich ungefähr 690.000 Yen (ARA 2002: 33), der Besuch einer

vierjährigen Universität bis zu Abschluss durchschnittlich 4.798.800

Yen (ARA 2002: 33). Von den Eltern wird erwartet, dass sie für die

Ausbildungskosten aufkommen. Einer Schätzung des

Erziehungsministeriums zufolge geben Haushalte mit schulpflichtigen

Kindern bis zu 10% des verfügbaren Einkommens für Erziehung,

Lehrmaterialen und Nachhilfeunterricht aus (NHK/DAIWA SÔGÔ KEIZAI

CHÔSABU 2001: 175). Zahlreiche Banken und vor allem die Postbank

bieten Sparpläne an, die auf die erwarteten Erziehungskosten

zugeschnitten sind (vgl. auch RAPP 1996: 11).

3.1.2 Eheschließung

In einem „traditionell“ ausgelegten japanischen Leben markiert

neben dem Eintritt in ein Unternehmen die Eheschließung einen

entscheidenden Abschnitt beziehungsweise insbesondere für Frauen,

den Eintritt in die Phase des endgültigen Erwachsenseins. Dies drückt

sich praktisch darin aus, dass junge Erwachsene, sofern die

Entfernung zur Arbeitsstätte es zulässt, oft bis zur Eheschließung

noch bei den Eltern wohnen (vgl. NHK/DAIWA SÔGÔ KEIZAI CHÔSABU 2001:

179).

Die Ehe wird umfassend geplant, auch unter finanziellen

Gesichtpunkten (vgl. NENNSTIEL 2000: 151). Laut Berichten in der

Zeitschrift Nikkei Woman arbeiten die Beteiligten ganz bewusst

darauf hin, bis zum gewünschten Eheschließungsalter (das mitunter

„theoretisch“ festgesetzt wird, ohne dass der Partner gefunden ist)

eine bestimmte Summe zur Verfügung zu haben (NIKKEI WOMAN 1995a:

144 Anlegerschutz in Japan

54-63 stellt mehrere Beispiele vor; vom „Heiratskapital“ spricht auch

NENNSTIEL 2000: 151, ohne konkrete Summen zu nennen). Ist bis zum

gewünschten Eheschließungsalter auf „natürlichem“ Weg kein Partner

aufgetaucht, so wird eine traditionelle oder moderne Ehevermittlung

bemüht; der Vermittler (nakôdo 仲人 ) erhält nach einem Treffen

einen Betrag zwischen 30.000 Yen und 60.000 Yen (SHUFU-NO-TOMO-SHA

2001: 69). Auch das Unternehmen hilft bei der Partnersuche,

einerseits durch private Initiative, andererseits durch finanzielle

Zuwendungen wie (in einem extremen Fall) einen Sonderzuschlag zum

Gehalt für das Ausgehen mit jungen Damen für einen Angestellten,

der keine Ehepartnerin fand (NHK/DAIWA SÔGÔ KEIZAI CHÔSABU 2001:

143).

Eine Eheschließungszeremonie ist in Japan nicht im Rechtssinne

erforderlich. Die Ehe wird durch eine beidseitige Erklärung gegenüber

einem Verwaltungsbeamten geschlossen; diese Erklärung kann

schriftlich abgegeben werden, wobei das Formular die

Namensstempel beider Beteiligter enthalten muss (MORIKI 1991: 19).

Von einem Paar bzw. den beteiligten Familien wird die Ausrichtung

einer Feier allerdings erwartet. Eine Eheschließungszeremonie

westlichen oder „traditionellen“ Stils wird oft von einer Agentur oder

einem Hotel ausgerichtet und kostet abhängig von der Anzahl der

Gäste, dem Prestige des Veranstaltungsortes und dem betriebenen

Aufwand sowie davon, ob und wohin eine Hochzeitsreise

unternommen wird, zwischen 4.000.000 Yen und 7.000.000 Yen (NIKKEI

WOMAN 1998d: 74-78 mit Beispielen aus jeder Preisklasse). Diese

Summe wird von dem Paar oder seinen Eltern finanziert. Hinzu

kommen die Kosten für die Einrichtung des Haushaltes. In einer life

course-Musterplanung von Nikkei Woman werden die Gesamtkosten

für die Eingehung einer Ehe mit 10.000.000 Yen angesetzt (NIKKEI

WOMAN 1995a:60). Das Ehepaar erhält im Gegenzug Geldgeschenke in

einer Höhe um jeweils 30.000 Yen von den eingeladenen Gästen

Anlegerschutz in Japan 145

(SHUFU-NO-TOMO-SHA 2001: 105); Verwandten wird angeraten, zwischen

50.000 Yen und 100.000 Yen zu schenken (SHUFU-NO-TOMO-SHA 2001:

105).

3.1.3 Frauenerwerbstätigkeit und Familienarbeit

Die nächste finanzielle Zäsur im Leben einer „städtischen

Kernfamilie“ (zum Begriff NHK/DAIWA SÔGÔ KEIZAI CHÔSABU 2001: 162-

164) markiert die Geburt des ersten Kindes. Während noch vor einem

Vierteljahrhundert von jungen Ehefrauen erwartet wurde, dass sie die

Berufstätigkeit (abgesehen von einer etwaigen Mitarbeit im

Familienbetrieb) bei der Eheschließung einstellten, scheinen heute

auch „traditionell“ orientierte Frauen bis zum Beginn der

gesetzlichen Mutterschutzfrist zu arbeiten und dann nach der Geburt

des ersten Kindes ihre Stellung aufzugeben (NHK/DAIWA SÔGÔ KEIZAI

CHÔSABU 2001: 180). Die Kosten für Schwangerschaft und Entbindung

sind nicht Bestandteil der Leistungen der staatlichen

Krankenversicherung, müssen also komplett privat getragen werden.

Laut einer Musterplanung von Nikkei Woman sind für die Geburt eines

Kindes einschließlich sämtlicher „Nebenkosten“ wie Erstausstattung

etc. sowie unmittelbarem Verdienstausfall ungefähr 7.000.000 Yen zu

veranschlagen (NIKKEI WOMAN 1995a: 57). Diese Summe kann durch die

Geldgeschenke in Höhe von 5.000 Yen bis 10.000 Yen, die von

Bekannten, Nachbarn etc. des Elternpaares erwartet werden (SHUFU-

NO-TOMO-SHA 2001: 134), nur sehr begrenzt ausgeglichen werden. Nach

traditionellem japanischem Verständnis ist die Betreuung und

Erziehung eines Säuglings oder Kleinkindes eine Aufgabe, die das

totale und ausschließliche Engagement der Mutter erfordert, und

Betreuungsalternativen sind vor allem in den Ballungszentren trotz

der Bemühungen der japanischen Regierung, mit den so genannten

„Angel“-Plänen die Vereinbarkeit von Familie und Beruf zu fördern

146 Anlegerschutz in Japan

(COULMAS 2007: 76; 94), nicht ausreichend vorhanden. Dies bedeutet,

dass sich junge Familien darauf einstellen, künftig alle Ausgaben von

Gehalt des Ehemannes zu bestreiten. Auch dies wird – oft lange

vorher – detailliert geplant.

Die Frauenerwerbstätigkeit in Japan beschreibt eine „M-Kurve“ –

zwischen 25 und 35 Jahren sinkt die Anzahl der erwerbstätigen

japanischen Frauen aufgrund der Familienpause rapide und nimmt

dann langsam wieder zu (SUGIMOTO 2003: 153-55; NHK/DAIWA SÔGÔ

KEIZAI CHÔSABU 2001: 180). Insgesamt waren im Jahr 1997 50,4% aller

japanischen Frauen über 15 Jahren erwerbstätig (NHK/DAIWA SÔGÔ

KEIZAI CHÔSABU 2001: 178). Der Wiedereinstieg in das Erwerbsleben

bedeutet für Frauen zumeist, dass sie den weniger lukrativen Status

einer „nichtregulären Angestellten“ bekommen und von zentralen

Vergünstigungen wie automatischer Beförderung und höherer

Vergütung sowie Bonuszahlungen ausgeschlossen sind (vgl. NHK/DAIWA

SÔGÔ KEIZAI CHÔSABU 2001: 112-114, ausführlich SUGIMOTO 2003: 156-158;

COULMAS 2007: 87-89), sofern sie nicht ohnehin stundenweise bezahlt

werden oder auf freelance-Basis zuhause Bürotätigkeiten verrichten

(vgl. NHK/DAIWA SÔGÔ KEIZAI CHÔSABU 2001: 116). Auch hierfür stehen

detaillierte „Musterplanungen“ zur Verfügung (vgl. NIKKEI WOMAN

1995a: 54-63 mit verschiedenen Beispielen).

3.1.4 Immobilien

Laut der jährlichen staatlichen Erhebung planen viele japanische

Haushalte den Ankauf einer Immobilie – entweder eines

Einfamilienhauses in kleineren Städten oder den Satellitenstädten der

Ballungsgebiete oder einer Eigentumswohnung in einem Vorort der

Ballungsgebiete1 (NHK/DAIWA SÔGÔ KEIZAI CHÔSABU 2001: 148).

1 Der Roman Riyû 理由 der Autorin MIYABE Miyuki 宮部みゆき (1998) schildert unter Rückgriff auf eine Entscheidung des japanischen Obersten Gerichtshofes die

Anlegerschutz in Japan 147

Immobilienkäufe werden durchschnittlich getätigt, wenn der

Hauptverdiener des Haushaltes zwischen dreißig und vierzig ist (ITÔ

1992: 273). Es ist üblich, dass der Käufer dabei eine größere Summe

(zwischen 5.000.000 Yen und 10.000.000 Yen, vgl. NIKKEI WOMAN

1995a) anzahlt; der Rest wird über Immobilienkredite finanziert.

Bezüglich des Spar- und Anlageverhalten bedeutet dies, dass

vergleichsweise junge Haushalte bereits mit dem Ansparen beginnen,

um die Anzahlungssumme verfügbar zu haben (vgl. ITÔ 1992: 274).

Auch dies wird von den Haushalten detailliert in die Lebensplanung

einbezogen (vgl. NIKKEI WOMAN 1995a: 59).

3.1.5 „Katastrophenvorsorge“ und unvorhergesehene

Ausgaben

Als eines der Motive für die hohe Sparquote der japanischen

Bevölkerung wird häufig eine gewisse auf die Zukunft bezogene

Unsicherheit genannt (vgl. SCHNABL 2000: 61) Man könnte irgendwann

von einer Naturkatastrophe (insbesondere Erdbeben) oder einem

wirtschaftlichen Einbruch (etwa der steigenden Arbeitslosigkeit, vgl.

NHK/DAIWA SÔGÔ KEIZAI CHÔSABU 2001: 126-131) betroffen sein und legt

Geld an, um die finanziellen Folgen abfangen zu können. Bei der

älteren Generation spielt hier wohl noch die traumatische Erfahrung

der Kriegs- und Nachkriegszeit eine Rolle. Auch scheint trotz der

vergleichsweise großen Wohlhabenheit eine gewisse Skepsis zu

herrschen, ob der Wohlstand auch von Dauer sein wird, die sich durch

die japanische Wirtschafts- und Finanzkrise nach der bubble economy

verstärkt hat (vgl. ODA 2002b: 89) und mittlerweile auch Zweifel an

der Solidität der japanischen Staatsfinanzen einschließt (KAWATO 2002:

16). Die soziale Sicherung des Einzelnen ist trotz aller Versuche in

juristischen und persönlichen Auswirkungen des Kaufes einer Luxusimmobilie auf zwei Familien. Der Kauf hat einen mehrfachen Mord zur Folge.

148 Anlegerschutz in Japan

jüngerer Zeit, hier gegenzusteuern, noch immer als im

internationalen Vergleich unterdurchschnittlich zu bezeichnen (vgl.

NHK/DAIWA SÔGÔ KEIZAI CHÔSABU 2001: 148). Insbesondere deckt die

staatliche Krankenversicherung nur ca. 70% der Behandlungskosten im

Krankheitsfall.

Mittel, die für „Katastrophenfälle“ gespart werden, müssen nicht zu

einem bestimmten Zeitpunkt verfügbar sein. Andererseits lässt sich

der Verwendungszeitpunkt nicht planen, so dass es auch ungünstig

wäre, sie ganz langfristig und ohne Möglichkeit der vorzeitigen

Vertragsauflösung anzulegen. Dementsprechend ist die Frage, ob

Anlageverträge kurzfristig aufgelöst werden können, ohne dass Kosten

anfallen, ein wichtiger Teil japanischer Anlagestrategien.

Wenig Beachtung in den Forschungen zur japanischen Sparquote hat

eine Kategorie von Auslagen gefunden, die man im weitesten Sinne

als „Geschenke“ bezeichnen kann. Es handelt sich beispielsweise um

saisonbedingte Geschenke zu Neujahr und Jahresmitte oder

Zuwendungen an Lehrer, behandelnde Ärzte, Vorgesetzte, religiöse

Institutionen und sozial Höhergestellte, die eine Person oder ein

Haushalt durch „Gaben“ an sich zu binden versucht. In Haushalts-

Enzyklopädien wird die Wichtigkeit derartiger Zuwendungen sehr

betont (vgl. SHUFU-NO-TOMO-SHA 2001). BRUMANN beschreibt den

Austausch von Geldgeschenken aus ethnologischer Sicht als

„formalisierte Bestätigungen und Einschätzungen persönlicher

Beziehungen“ im Rahmen des japanischen Soziallebens (BRUMANN

1998: 86). Prestigegesichtspunkte sind dabei zweitrangig, da die

ausgetauschten Summen nicht bekannt gegeben werden (BRUMANN

1998: 86); auch praktische Beweggründe sind eher unwichtig, da nicht

ein konkreter Vorteil oder Gefälligkeit erkauft werden, sondern der

Bedachte allgemein gewogen gehalten werden soll (vgl. BRUMANN

1998: 86).

Anlegerschutz in Japan 149

Wie ACKERMANN (ACKERMANN 1993: 116-121) berichtet, muss

beispielsweise eine Person, die sich im Rahmen der traditionellen

japanischen Künste betätigen möchte, mit erheblichen Ausgaben

rechnen. Abgesehen von den Unterrichtsgebühren sind die Lehrer zu

beschenken (ACKERMANN 1993: 118). Für Aufführungen oder

Präsentation eigener Werke fallen Kosten an, die ACKERMANN mit bis zu

2.000.000 Yen beziffert (ACKERMANN 1993: 118-119). Auch Zertifikate,

die das Erlangen einer gewissen Könnensstufe bescheinigen,

kostenerhebliche Summen (bei der von ACKERMANN beschriebenen

Zitherschule zwischen 200.000 Yen und 700.000 Yen, vgl. ACKERMANN

1993: 120).

Genaue Aussagen über derartige „Gaben“ in japanischen sozialen

Netzwerken sind sehr schwierig; es ist aber zu vermuten, dass

japanische Haushalte beträchtliche Summen hierfür bereithalten

(oder in Empfang nehmen). Japanische Haushalte beklagen die

finanzielle Belastung, für die sich die idiomatische Wendung kôsai

binbô 交際貧乏 (etwa: „Bekanntschaften machen arm“) eingebürgert

hat (BRUMANN 1998: 80-81). Über gegebene und erhaltene Beträge wird

akribisch Buch geführt (BRUMANN 1998: 79-80, der im Rahmen der

„teilnehmenden Beobachtung“ das Verzeichnis seines Vermieters

einsehen konnte). Wann Zuwendungen „fällig“ werden, lässt sich nur

bis zu einem gewissen Grad kalkulieren, da es sich der Kontrolle der

zuwendenden Haushalte entzieht, wann etwa ein Bekannter stirbt

und eine „Kondolenzsumme“ von ca. 25.000 Yen erforderlich wird

(vgl. ÔTSUBO 2000: 209), es nötig wird, dem Arzt einige zehntausend

Yen zuzustecken, weil die Großmutter sich einer medizinischen

Behandlung unterziehen muss (vgl. ÔTSUBO 2000: 25), die Tochter das

notwendige Können für ein Kalligraphiediplom erworben hat oder der

Familientempel auf eine Spende pocht. Geldgeschenke zu Geburten,

Einschulungen, Schulabschlüssen und Unternehmenseintritten in der

Nachbarschaft oder Bekanntschaft haben eine Höhe zwischen 5.000

150 Anlegerschutz in Japan

Yen und 10.000 Yen (SHUFU-NO-TOMO-SHA 2001: 138). Wird ein Nachbar

oder Bekannter von einer Naturkatastrophe oder Krankheit betroffen,

sind „Mitfühlensgeschenke“ in ähnlicher Höhe üblich (SHUFU-NO-TOMO-

SHA 2001: 150); der Eintritt eines Bekannten in den Ruhestand

„kostet“ seine Bekannten zwischen 3.000 Yen und 30.000 Yen (SHUFU-

NO-TOMO-SHA 2001: 144). Für Geschenke zu Neujahr (o-seibo お歳暮)

und Jahresmitte (o-chûgen お中元) werden in der Ratgeberliteratur

keine konkreten Summen genannt; sie dürften aber mit mindestens

10.000 Yen pro Geschenk zu Buche schlagen.

Deutlich wird, dass die Möglichkeit, im Bedarfsfall schnell über die

benötigten Summen zu verfügen, für japanische Sparer und Anleger

einen hohen Stellenwert hat.

3.1.6 Altersvorsorge

In Japan hat wie in anderen Industriestaaten, mit bedingt durch die

immer weiter zunehmende Verstädterung und die Konzentration

großer Teile der Bevölkerung in den Ballungsgebieten (vgl. NHK/DAIWA

SÔGÔ KEIZAI CHÔSABU 2001: 164), die Auflösung traditioneller

Familienverbände eingesetzt. Dies hat große Auswirkungen vor allem

auf die Situation älterer Menschen. Während diese lange Zeit davon

ausgehen konnten, ihr Alter bei Kindern oder engen

Familienangehörigen verbringen zu können und von diesen

grundlegend mitversorgt und bei Krankheit und Pflegebedürftigkeit

betreut zu werden, ist diese Gewissheit durch den Wandel der

Lebensformen in Frage gestellt (vgl. NHK/DAIWA SÔGÔ KEIZAI CHÔSABU

2001: 160-164).

Gleichzeitig haben Menschen in Japan momentan die weltweit

höchste Lebenserwartung, während die Geburtenrate rückläufig ist.

Die japanische Gesellschaft als Ganzes altert schnell; im Jahr 1999

Anlegerschutz in Japan 151

waren 16,7% der japanischen Bevölkerung über 65 Jahre alt, und

Schätzungen gemäß werden es im Jahr 2030 28% sein (NHK/DAIWA SÔGÔ

KEIZAI CHÔSABU 2001: 294). Die Frage des Alters und seiner Finanzierung

wird in Japan unter der Bezeichnung kôrei-ka (etwa: Überalterung)

bereits seit mehreren Jahren intensiv diskutiert (COULMAS 2007).

Das ohnehin unzureichende öffentliche Rentensystem reicht zur

Finanzierung nicht (NHK/DAIWA SÔGÔ KEIZAI CHÔSABU 2001: 296-298). Ein

erheblicher Teil der Ratgeberliteratur zur Geldanlage befasst sich mit

der Frage der Alterssicherung und stellt hierfür angemessene

Finanzprodukte vor (siehe nur NIHON KEIZAI SHINBUN MANÊ & RAIFU 2003;

ESUKARUGO MUKKU 2001). Auf die Frage der eigenen Sicherung für das

Alter wird dabei ebenso eingegangen wie auf den Wunsch, den

Nachkommen Vermögen zu hinterlassen (hierzu ausführlich und unter

Berücksichtigung der steuerlichen und rechtlichen Aspekte NIHON

KEIZAI SHINBUN MANÊ & RAIFU 2003: 184-210). Die einschlägige Literatur

rät an, schon einmal die Formalitäten und die Finanzierung des

eigenen Begräbnisses zu regeln. Die Begräbniskosten beziffert ein

„Fachratgeber“ mit durchschnittlichen 3.667.000 Yen (ÔTSUBO 2000:

56); für die Grabstätte fallen noch einmal ungefähr 4.000.000 Yen an

(ÔTSUBO 2000: 176), und auch die Kosten für (meist buddhistisch

geprägte) Totenriten sind zu bedenken (ausführlich hierzu ÔTSUBO

2000 passim; die Totenriten dürften, sofern sämtlich durchgeführt,

insgesamt nochmals mit ein oder zwei Millionen Yen zu Buche

schlagen).

3.1.7 Gewandelte Lebensentwürfe

In den vorangegangenen Abschnitten war ausschließlich von

mainstream-Lebensentwürfen die Rede, die in engem Zusammenhang

mit dem Leitbild der „städtischen Kernfamilie“ stehen (siehe hierzu

auch NHK/DAIWA SÔGÔ KEIZAI CHÔSABU 2001: 162-164). Dieses Leitbild ist

152 Anlegerschutz in Japan

allerdings nicht mehr unangefochten. Es scheint zunehmend

Individuen zu geben, die (jedenfalls theoretisch) nach alternativen

Lebensentwürfen suchen. Hierzu erfolgt eine intensive

Berichterstattung in den Medien, die diesen Lebensentwürfen

gleichzeitig zu einer gesteigerten „Legitimität“ und Akzeptanz

verhilft2.

Solche Bewegungen scheinen oft von Frauen und jüngeren Menschen

auszugehen. Sofern sie auch Männer erfassen, scheinen die wenigen,

zögerlichen Ansätze eher aus wirtschaftlicher Not nach einem

unfreiwilligen Arbeitsplatzverlust zu entstehen als aus echter

Überzeugung. Die männliche Bevölkerung ist hier offensichtlich sehr

viel stärker in Sachzwänge und traditionelle Denkmuster eingebunden

(vgl. COULMAS 2007: 91-94).

Im Folgenden werden drei Beispiele für „alternative Lebensentwürfe“

kurz angesprochen und im Hinblick auf ihre Folgen für die

Finanzplanung erläutert.

3.1.7.1 Karrierefrauen

Eine wachsende Anzahl japanischer Frauen plant , ihr Leben entweder

ganz ohne festen Partner zu verbringen oder zwar zu heiraten, dabei

aber ihren regulären Arbeitsplatz und die damit einhergehenden

Sicherungen und Aufstiegschancen beizubehalten (vgl. COULMAS 2007:

61-71). Einen gewissen statistischen Niederschlag findet das

Phänomen, das in Japan unter der Chiffre „Karrierefrauen“ (kyaria

ûman キ ャ リ ア ・ ウ ー マ ン ) diskutiert wird, im gestiegenen

Heiratsalter, der gesunkenen Geburtenrate und dem höheren Alter

japanischer Erstgebärender (vgl. NHK/DAIWA SÔGÔ KEIZAI CHÔSABU 2001:

2 AERA unterhielt im Jahr 2001 eine Kolumne über die Probleme und Chancen „später Mutterschaft“; im Jahr 2002 wurden die Schwierigkeiten entlassener saraîman ebenfalls in einer Kolumne behandelt. Momentan (2002/2003) befaßt sich AERA schwerpunktmäßig mit dem Problem klinischer Depressionen am Arbeitsplatz.

Anlegerschutz in Japan 153

160-164). Gesellschaftliche Einstellungen hinken dabei erheblich

hinter der sozialen Realität her, unverheiratete, berufstätige Frauen

klagen über Diskriminierung (siehe exemplarisch SAKAI 2003)

Die finanziellen Planungen dieser Personengruppe sind allerdings

bereits in vollem Gange. Glaubt man den schriftlich fixierten

Ratschlägen und Berichten, so ist es den Beteiligten durchaus

bewusst, dass sie später einen eigenen Haushalt werden finanzieren

müssen und sich als gewollt kinderlose Singles oder Paare nicht auf

Familienpflege verlassen können, sondern ihr Vermögen entsparen

müssen, und sie treffen bereits jetzt intensive Vorkehrungen (siehe

nur NIKKEI WOMAN 1999b: 24; NAKATOMO/SUZUKI 1999: 16-27).

3.1.7.2 „Parasitensingles“

Eine kuriose Spiegelung erfährt das Phänomen der überzeugten

Singles in dem extrem vielbeachteten „Parasitensingle“ (parasaito

shinguru パ ラ サ イ ト ・ シ ン グ ル ), den der Soziologe und

Gesellschaftsjournalist YAMADA Masahiro der interessierten

Öffentlichkeit im Jahr 1999 als ernstzunehmende, unheilvolle

Tendenz präsentierte (YAMADA 1999). Ein „Parasitensingle“ ist eine

unverheiratete, bei ihren Eltern lebende männliche oder weibliche

Person, die ihr beträchtliches Einkommen als reguläre Angestellte

überwiegend für Luxus-Konsumgüter verwendet.

Die Argumentation ist typisch für die von japanischen Konservativen

angestrengten „Rückzugsgefechte“ (COULMAS 2007: 95) angesichts des

rapide fortschreitenden sozialen Wandels (weitere Beispiele siehe

COULMAS 2007: 95-97) und soll hier in einem kurzen Auszug für sich

selbst sprechen:

„Die Zunahme an Parasiten-Singles beginnt auf allen möglichen

Gebieten der Gesellschaft Wirkung zu zeigen. Besonders drastisch

154 Anlegerschutz in Japan

zeigt sich der Einfluss auf die japanische Wirtschaft. Gegenwärtig

breitet sich in Japan die Rezession aus. Gleichzeitig vergrößert sich

durch die Überalterung die Unruhe über die künftige Gestalt der

japanischen Wirtschaft. Man kann wohl sagen, dass durch (dieses)

Krisengefühl gegenüber der japanischen Wirtschaft grundlegende

Paradigmen des Wirtschaftssystems neu definiert werden müssen.

Tatsächlich müssen wir es wohl so sehen, dass durch den Wandel der

Konsumstile, des Verbrauchs und im Verbraucherkreditwesen ein

grundlegender Systemwandel eintritt. Ich (i.e. der Autor) glaube, dass

die Parasiten-Singles an dieser Rezession sowie an der Unruhe über

die Zukunft der japanischen Wirtschaft großen Anteil haben. (...)

Nennen wir den Konsum durch Parasiten-Singles einmal Parasiten-

Konsum. Dieser Parasiten-Konsum ist in seinem Muster ganz

unterschiedlich von dem Konsum, den Alleinlebende oder

Nichtverheiratete ausüben. Weil....die Eltern die grundlegenden

Lebenshaltungskosten übernehmen, steht der größte Teil der

Einnahmen zur freien Verfügung. Außerdem wird, auch wenn

Geldanlagen oder Sparen vorkommen mögen, ein erheblicher Teil zu

Konsumzwecken eingesetzt.(...)

Als Grund dafür, dass weibliche Parasiten-Singles nicht heiraten

wollen, können wir wohl anführen, dass sie nicht heiraten wollen,

wenn ihnen nicht ein Umfeld geboten wird, in dem sie Luxusgüter

ohne praktischen Zweck kaufen können. Weil das bei einem normalen

Leben nicht möglich ist, verzichten sie lieber auf die Ehe.

Zwar war bisher hauptsächlich von den weiblichen Parasiten-Singles

die Rede, aber männliche Parasiten-Singles...kommen neuerdings

auch vor...Unter den Männern überwiegen noch die, die für einen

eigenen Haushalt sparen.(...)Weil es immer noch so ist, dass Männer

bei Verabredungen zahlen und weil es die Sitte gibt, dass sie teuere

Geschenke machen, kostet es sie Geld, sich an Beziehungen zum

anderen Geschlecht zu erfreuen. Aber trotzdem steigt die Zahl derer,

Anlegerschutz in Japan 155

die Geld nicht für ein Eigenheim und ein Auto, sondern für Hobbies

und für sich selbst ausgeben. Wie sieht es denn wohl zum Beispiel mit

den Geld aus, das männliche Parasiten-Singles ausgeben, die keine

Frauen um sich herum haben? Unter den unverheirateten Männern,

die „bezahltes Dating“ (enjo kôsai 援助交際) und soaplands nutzen,

sind hauptsächlich Parasiten-Singles.(...) Wenn man in Japan unter

Parasiten-Singles Sex haben will, gibt es keinen natürlichen Ort dafür.

Weil es aufs Geld aber nicht ankommt, nimmt man die sogenannten

love hotels und Motels, denn schließlich ist das Geld, um hinzugehen,

ja vorhanden.(...)

Während man das Entstehen derartiger neuer Marktzweige wohl als

Sonnenseite des Parasiten-Singletums bezeichnen kann, liegen andere

Sparten auf der Schattenseite. Selbstredend hat das ernstliche

Auswirkungen auf die japanische Makroökonomie.(...) Die Abriß- und

Neubau- und Umzugsrate ist in den letzten zwanzig Jahren ungefähr

gleich geblieben, und die Zahl der neu errichteten Häuser ist

rückläufig. Wenn man sich dagegen einmal vorstellt, zehn Prozent der

Parasiten-Singles würden alleine leben, könnten dadurch allein

1.000.000 neue Wohnungen entstehen. Wenn zehn Prozent der

Parasiten-Singles heiraten und einen eigenen Hausstand gründen

würden, wären es immer noch 500.000 Wohnungen.“ (YAMADA 1999:

91-94)

Es scheint nüchtern betrachtet schlicht unmöglich, dass ein

vergleichsweise geringer Bevölkerungsanteil überhaupt Auswirkungen

auf eine Volkswirtschaft haben kann. Außerdem wäre dann ja

ausgleichend zu bedenken, dass die Eltern als „Parasitenwirt“ altern,

weniger leistungsfähig sowie eventuell krank und pflegebedürftig

werden und schließlich versterben, was dann zwangsläufig auch die

finanziellen Dispositionen der vormaligen „Parasiten“ drastisch

beeinflussen muss (siehe COULMAS 2007: 97). Insgesamt scheint hier

neben einer allgemeinen Tendenz japanischer Veröffentlichungen auf

156 Anlegerschutz in Japan

populär-gesellschaftlichem Gebiet zur polemischen Zuspitzung und

Übertreibung eher eine diffuse Angst vor einer weiteren

unübersehbaren Fragmentierung der japanischen Gesellschaft am

Werk zu sein als eine tatsächliche Entwicklung (vgl. COULMAS 2007). Zu

beachten ist allerdings, dass solche Ängste leicht für bare Münze

genommen werden – immerhin hat es YAMADA Masahiro dahin gebracht,

dass seine Polemiken dem internationalen Publikum als

ernstzunehmende gesellschaftliche Tendenz präsentiert wurden

(YAMADA 2001)

3.1.7.3 Furîtâ

Ein weiteres Phänomen scheint hingegen tatsächlich zu existieren:

das der sogenannten free-timer (furîtâ フリ一タ一). Diese Chiffre

bezeichnet Personen, die nicht in einem traditionellen

Festanstellungsverhältnis stehen, sondern sich mit wechselnden

befristeten Stellungen finanzieren (also auch das Unternehmen

wechseln) oder überhaupt auf freelance-Basis selbständig tätig sind

(vgl. NHK/DAIWA SÔGÔ KEIZAI CHÔSABU 2001: 110).

Teilweise scheint das furîtâ-Tum eher aus einer Not heraus zu

entstehen, da auch junge Leute hierzu zu zählen sind, die aufgrund

der verschlechterten Lage auf dem japanischen Arbeitsmarkt nach

dem Oberschul- oder Universitätsabschluß noch keine Festanstellung

gefunden haben, aber durchaus danach suchen (ULRICH 2003: 26; vgl.

NHK/DAIWA SÔGÔ KEIZAI CHÔSABU 2001: 126). Jedenfalls ein Teil der

furîtâ hat diese Lebensform aber aus Frustration über das

traditionelle sararîman-Dasein und aus dem Wunsch nach mehr

Selbstverwirklichung bei der Arbeit bewußt gewählt (vgl. NHK/DAIWA

SÔGÔ KEIZAI CHÔSABU 2001: 110).

Anlegerschutz in Japan 157

Über die finanziellen Vorstellungen und Planungen von furîtâ ist

wenig bekannt – dies verwundert nicht, wenn man sich vor Augen

hält, dass diese Gruppierung sich bewußt individualistisch gibt und

deshalb auch die finanzielle Seite der Musterlebensplanung

naturgemäß ablehnt. Möglicherweise würde ein konstant hoher Anteil

von furîtâ an der arbeitenden Bevölkerung in der Zukunft aber

bedeuten, dass sich das Anlageverhalten subtil ändert, zumal

Überzeugungs-furîtâ auch große Teile des „Gaben“-Verhaltens

ablehnen dürften.

3.2 Vermögenssituation und bisheriges

Anlageverhalten privater Haushalte in Japan

Das durchschnittliche Monatseinkommen eines japanischen

Angestellten betrug im Jahr 2001 ca. 309.000 Yen (ASAHI SHINBUN JAPAN

ALMANAC 2002: 84). Hinzu kommen zweimal jährliche sogenannte

„Bonuszahlungen“ in Höhe von zwischen 3.000.000 und 5.000.000

Yen.

158 Anlegerschutz in Japan

Bild 3.1: Anlagevermögen japanischer Haushalte 2001

Bild 3.2: Anlagevermögen japanischer Haushalte

Abb. 3.1 und 3.2 zeigen, wie das japanische Anlagevermögen – also

die legendären 1.200 Billiarden Yen auf die einzelnen Anlageformen

verteilt sind. Deutlich wird aus diesem Schaubild, dass japanische

Anleger offensichtlich bisher die – vergleichsweise ertragsschwachen,

Quelle: Bank of Japan

Gesamt1.404

Billionen

Bargeld,Spar-einlagen53,8%

Versicherungen,Rentenversicherungen

29,0%

Wertpapiere, Aktien 7,2%Anleihen 3,8%Fonds 2,3%Andere 3,9%

Privates Anlage-vermögen

100%

FondsFestgelder mit

bestimmterAblaufzeit

Festgelder

VersicherungBargeldWertpapiere

Aktien

Aktienfonds

Staatsanleihen

Bankanleihen

AndereWertpapiere

Quelle: Bank of Japan

11,77%

6,13%45,54%

8,01%

3,27%

25,27%

6,46%

2,53%

0,41%

1,55%

0,82%

Anlegerschutz in Japan 159

aber risikolosen und sicheren – Festgeldguthaben und Versicherungen

bevorzugt haben. Hingegen waren Anlageformen, die potentiell hohe

Erträge, aber auch ein großes Risiko aufweisen, kaum verbreitet.

Vergleicht man die Verteilung des Anlagevermögens mit den im ersten

Teil des Kapitels herausgearbeiteten Lebens- und Anlagezielen, so

wird kein zwingender Zusammenhang der Ziele mit der gewählten

Anlageform deutlich. Eher im Gegenteil – bedenkt man die

Notwendigkeit, Geld im Bedarfsfall schnell verfügbar zu haben, so

scheint es eher unklug, dieses in Festgeldern und Versicherungen

anzulegen. Hingegen schiene es im Hinblick darauf, dass vor allem das

Alter mit den Anlagebeträgen mit finanziert werden soll, klüger,

wenn vor allem jüngere Leute auch risikoreichere Ertragformen

wählen und so über einen mittleren Zeitraum relativ hohe Erträge

erwirtschaften, um das Geld später in „sichere“ Anlageformen zu

überführen. Diese Anlegern im Westen schon seit längerem

angeratene Strategie wird neuerdings auch in verschiedenen

japanischen Ratgebern zur Alterssicherung vorgeschlagen (vgl. NIHON

KEIZAI SHINBUN MANÊ & RAIFU 2003; ESUKARUGO MUKKU 2001) Es liegt der

Gedanke nahe, dass die gewählten Anlageformen nicht Resultat einer

durchdachten Strategie, sondern eher Resultat der vorgegebenen

Anlagemöglichkeiten, eventuell auch einer gewissen Risikoaversität

sind. So argumentieren auch die Befürworter des Big Bang (vgl.

KISHIMOTO 1998: 28-33).

Im Zuge der Reformen ist „Vom Sparen zum Anlegen“ (chôchiku kara

tôshin e) zu einem Schlagwort geworden (vgl. Kusamoto 2006: 7).

Fundierte Aussagen darüber, ob und wie sich das Verhalten der

japanischen Bevölkerung ändert, werden jedoch erst in einigen

Jahren möglich sein.

160 Anlegerschutz in Japan

Anlegerschutz in Japan 161

4 Anlagemöglichkeiten und Finanzprodukte bis zu

den frühen 1990er Jahren

Nachdem das vorhergehende Kapitel einen Blick auf Motive und Ziele

japanischer Anleger getan hat, soll dieses Kapitel darstellen, welche

Anlagemöglichkeiten und Finanzprodukte japanischen Anlegern in der

Phase bis zu Beginn der Reformen Anfang der 1990er Jahre

tatsächlich zur Verfügung standen. Gleichzeitig wird der rechtliche

Rahmen des Produktangebotes erläutert.

4.1 Anlagemöglichkeiten bei Versicherungen

Im Jahr 1993 besaßen 93% der japanischen Haushalte mindestens eine

Lebensversicherungspolice; diese Anlageform war in Japan somit

verbreiteter als in jedem anderen Land der Welt (KAWAGUCHI 1993a:

105). Im Gegensatz hierzu waren Versicherungen gegen Unfälle und

Schäden in Japan weniger verbreitet als in vergleichbaren

Industrieländern (KAWAGUCHI 1993a: 105).

4.1.1 Gesetzlicher Rahmen der Aktivitäten

Versicherungen mussten gemäß Art. 3 VersG in der Rechtsform einer

Aktiengesellschaft (kabushiki kaisha 株 式 会 社 ) oder eines

Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit betrieben werden

(KAWAGUCHI 1993a: 109). Zum Betrieb des Versicherungsgewerbes war

eine Lizenz (menkyo 免許) des Finanzministeriums erforderlich, Art. 1

Abs. 1 VersGewG (KAWAGUCHI 1993a: 107). Die Erlaubnispflichtigkeit

wurde damit begründet, dass Versicherungen Rückstellungen für die

Zukunft bilden und ähnlich wie Banken „Sparorgane“ für breite Teile

der japanischen Bevölkerung seien; im öffentlichen Interesse sei

162 Anlegerschutz in Japan

daher eine Kontrolle geboten (vgl. KAWAGUCHI 1993a: 107). Das

Finanzministerium hatte weit reichende Aufsichts- und

Prüfungsbefugnisse; so war etwa die Kontrolle von Geschäften und

Angestellten jederzeit möglich, Art. 8 VersGewG (Hoken Gyô Hô 保険業法, Gesetz über das Versicherungsgewerbe, Gesetz Nr. 105 vom

07.06.1995 in der Fassung des Gesetzes Nr. 97 vom 31.05.2000,

abgek. VersGewG; näher KAWAGUCHI 1993a: 108). Sofern das

Ministerium dies zur Abwendung von Schäden für nötig erachtete,

konnte die Versicherung unter Zwangsverwaltung gestellt werden,

Art. 9 VersGewG. Bei Zuwiderhandlung gegen Anweisungen der

Finanzbürokratie war der Entzug der Erlaubnis möglich, Art. 12 Abs. 1

VersGewG (siehe näher KAWAGUCHI 1993a: 108).

Die Versicherungssparte in Japan zerfiel bis 1998 in zwei streng

getrennte Segmente: Lebensversicherungen (seimei hoken 生命保険))

und Nichtlebensversicherungen (vgl. PRESSNELL 1973: 304), Die

Segmentierung schlug sich in der Bestimmung des Art. 7 des Gesetzes

über das Versicherungsgewerbe nieder (KAWAGUCHI 1993a: 105). sie

wurde damit begründet, dass die Lebensversicherungsbranche ein

Instrument der langfristigen Finanzierung darstelle; diesen

Versicherungen sei es möglich, relativ langfristige Prognosen über

künftige Sterberaten zu machen und auf dieser Basis auch die Anlage

ihrer Mittel langfristig zu planen (PRESSNELL 1973: 303). Eine ähnlich

zuverlässige Prognose hinsichtlich der Häufigkeit von Unglücksfällen

sei nicht möglich, weswegen die Nichtlebensversicherer auch ihre

Mittel flexibel halten müssten (PRESSNELL 1973: 303). Entgegen dieser

Argumentation war der Bereich der Unfallversicherungen bis zu

Beginn der 1990er Jahre durch informelle Verwaltungslenkung (gyôsei

shidô 行政指導 ) den Lebensversicherungen zugeordnet (KAWAGUCHI

1993a: 107).

Im Zusammenhang mit Anlagemöglichkeiten von Privatleuten sind

überwiegend Lebensversicherungsgesellschaften von Belang, da sich

Anlegerschutz in Japan 163

andere Versicherungsarten zur Kapitalanlage nicht eignen. Zu Beginn

der 1970er Jahre gab es 20 solcher Institute in Japan; sie operierten

landesweit (PRESSNELL 1973: 307). Lebensversicherungsgesellschaften

konnten sowohl in Form eines Versicherungsvereins auf

Gegenseitigkeit als auch in Form einer Aktiengesellschaft betrieben

werden; sie bedurften einer Erlaubnis des Finanzministeriums (vgl.

PRESSNELL 1973: 307).

Lebensversicherungsinstitute unterlagen strengen Vorgaben des

Finanzministeriums hinsichtlich der Anlage der von den

Versicherungsnehmern eingezahlten Prämien; dies sollte die

Versicherungsnehmer vor Verlusten schützen (detailliert PRESSNELL

1973: 309). Der Anteil von Wertpapieren an der Gesamtsumme der

angelegten Gelder durfte höchstens 13% betragen (KAWAGUCHI 1993a:

107).

4.1.2 Lebensversicherungen als Anlageprodukte

Kapitallebensversicherungen waren lange eines der beliebtesten

Anlageprodukte unter japanischen Privatpersonen. Neben den

Vorteilen des Produktes selbst spielten hier wohl auch steuerliche

Erwägungen eine Rolle. Leistungen aus der Versicherung sind oft für

die Versorgung von Hinterbliebenen vorgesehen.

Versicherungssummen bis Yen 5.000.000,00 sind in Japan von der auf

Bankguthaben und andere Vermögenswerte erhobenen hohen

Erbschaftssteuer ausgenommen (NIKKEI WEEKLY 2003: 13).

Bis zum Auftauchen von innovativen Produkten waren drei Arten von

Lebensversicherungen gebräuchlich. Bei klassischen

Risikolebensversicherungen wurde der Versicherungsbetrag beim Tod

des Versicherten an den Begünstigten ausgezahlt (vgl. PRESSNELL 1973:

307). Bei Kapitallebensversicherungen erfolgte die Auszahlung bei

164 Anlegerschutz in Japan

Ablauf des Versicherungszeitraumes oder falls der

Versicherungsnehmer vorher starb, bei dessen Ableben; diese

Versicherungsart war stets am gebräuchlichsten (vgl. PRESSNELL 1973:

308). Außerdem gab es eine Art „Versicherung auf den Erlebensfall“,

mit der über eher kurze Laufzeiten Mittel für bestimmte

Lebensereignisse – etwa den Beginn der Universitätsausbildung oder

die Eheschließung – angespart wurden. Derartige

Lebensversicherungen wurden oft von Eltern für die minderjährigen

Kinder abgeschlossen und waren auch in einer

bausparvertragsähnlichen Form gebräuchlich: zunächst wurde eine

Summe angespart und bei Eintritt des Lebensereignisses der Rest des

benötigten Kapitals über ein preisgünstiges Darlehen finanziert. Diese

Art der Aussteuer- oder Ausbildungsversicherung ist mittlerweile im

Aussterben begriffen (vgl. RAPP 1996: 10).

Versicherungsprämien werden in Japan oft in monatlichen,

vierteljährlichen oder jährlichen Raten gezahlt, wobei es bis in die

1990er Jahre verbreitet war, dass Versicherungsvertreter (noch

häufiger Versicherungsvertreterinnen) die Raten als Barbeträge „an

der Haustür“ einsammelten (vgl. schon PRESSNELL 1973: 308). Es war

allerdings auch möglich, die gesamte Summe auf einmal einzuzahlen.

Diese Variante erinnert an gewisse Formen der Treuhand und wurde

in der Vergangenheit oft genutzt, um große Geldbeträge risikofrei zu

deponieren.

4.2 Anlagemöglichkeiten bei Banken

4.2.1 Gesetzlicher Rahmen der Aktivitäten

Anlegerschutz in Japan 165

Banken unterlagen in Japan dem Bankgesetz (Ginkô Hô 銀行法, Gesetz

Nr. 59 vom 01.06.1981, zuletzt geändert am 31.05.2000). Das

Bankgesetz ist ein reines Ordnungsgesetz, das die Gewerbeausübung

der Banken regelt. Hingegen trifft es keine Aussagen zu dem

Verhältnis zwischen Banken und ihren Kunden, also Kreditnehmer,

Sparern und Anlegern. Gleiches galt auch für die vielen Gesetze, die

die Gewerbeausübung von Spezialinstituten im Banksegment regeln.

Zur Ausübung der Geschäfte als Bank war nur berechtigt, wer eine

Lizenz (menkyo 免許) des Finanzministeriums innehat, Art. 4 Abs. 1

BankG. Voraussetzungen für die Lizenzerteilung waren ausreichendes

Eigenkapital sowie die Befähigung des oder der Antragsteller. Die

Lizenzerteilung musste weiter unter Beachtung der wirtschaftlichen

Lage in der Umgebung des Finanzinstituts dem Gemeinwohl

entsprechen, Art. 4 Abs. 2 BankG (KAWAGUCHI 1993a: 9). Gemäß Art. 5

Abs. 1 BankG müssen Banken in der Rechtsform einer

Aktiengesellschaft (kabushiki kaisha 株式会社 ) betrieben werden;

gemäß Art. 6 Abs. 1 BankG musste die offizielle Bezeichnung des

Instituts die Schriftzeichen für Bank (ginkô 銀行 ) enthalten (vgl.

KAWAGUCHI 1993a: 1-2).

Banken sind in ihrer Geschäftsausübung grundsätzlich darauf

beschränkt, Bankgeschäfte zu betreiben. Hierzu zählen die Annahme

von Einlagen (wobei die Zahlung von Zinsen an den Einleger gemäß

Art. 2 Abs. 3 BankG ein Entgelt für die Überlassung der Einlagen an

die Bank darstellt), die Vergabe von Krediten sowie Scheck- und

Wechselgeschäfte. Über diese Geschäfte hinaus gestatteten die Artt.

10 und 11 BankG den Banken Nebengeschäfte im dort jeweils Umfang

(vgl. KAWAGUCHI 1993a: 3-5).

Eine Institution ist nur dann als „Bank“ zu qualifizieren ist, wenn sie

sowohl Einlagen entgegennimmt als auch Kredite vergibt.

Institutionen, die nur im Kreditgewerbe tätig sind, z.B.

Kreditkartenunternehmen, werden in Japan üblicherweise als non

166 Anlegerschutz in Japan

banku ノ ン バ ン ク (non-bank) bezeichnet und unterliegen

verschiedenen Spezialgesetzen (vgl. ausführlich RAPP 1996). Hingegen

betreiben Institute, die nur Einlagen entgegennehmen, nach

japanischem Verständnis so genannte „Quasi-Bankgeschäfte“ (minashi

ginkôgyô みなし銀行業 ). Art. 3 Bankgesetz sah vor, dass solche

Institute zum Schutz der Sparer dem Bankgesetz unterfallen, das

analog anzuwenden war (KAWAGUCHI 1993a: 6-7).

Banken stellen ihren Kunden AGB; diese werden in Zusammenarbeit

mit dem Finanzministerium und befähigten Wissenschaftlern in einer

speziellen Studiengruppe erarbeitet (HITOTSUBASHI SHUPPAN 2000d: 4).

Hierbei besteht die Möglichkeit einer so genannten

„geltungserhaltenden Reduktion“. Bestimmungen, die die Banken

begünstigen und den Kunden benachteiligen, können so ausgelegt

werden, dass unter Berücksichtigung des Vertrauensprinzips des Art. 1

Abs. 2 ZG sowie dies Art. 90 ZG ein „vernünftiger Ausgleich der

Interessen“ geschaffen wird (HITOTSUBASHI SHUPPAN 2000d: 4).

4.2.2 Öffnungszeiten und Verfügbarkeit von Filialen

Öffnungszeiten und Verfügbarkeit von Filialen von Finanzinstituten,

insbesondere von Banken, unterlagen bis in die 1990er Jahre hinein

der strengen Kontrolle des Finanzministeriums. Dieses handelte dabei

in gewohnter Weise überwiegend „informell“ durch

Ministerialanweisungen und mündliche Verwaltungslenkung.

Art. 8 BankG sieht vor, dass die Eröffnung, Erweiterung oder

Schließung der Zweigstelle (eigyô-sho 営 業 所 ) einer Bank der

Zustimmung (ninka 認 可 ) des Finanzministeriums bedarf. Als

„Zweigstelle“ im Sinne des Art. 8 gilt dabei gemäß den

Ausführungsbestimmungen jeder Ort, an dem mindestens eines der in

Art. 10 BankG als „Bankgeschäfte“ aufgeführten Geschäfte getätigt

Anlegerschutz in Japan 167

wird (KAWAGUCHI 1993a: 36). Die Ausführungsbestimmungen

unterscheiden zwischen drei Unterarten der Zweigstelle: Bei einem

sogenannten honten 本 店 handelt es sich um eine

Hauptgeschäftsstelle, die ebenfalls der Bestimmung des Art. 8 BankG

unterliegt (KAWAGUCHI 1993a: 36). In einem honten werden sämtliche

Geschäfte ausgeübt. Dies ist in einem shiten 支店 (Zweigstelle im

engeren Sinn) nicht unbedingt der Fall; ein shiten ist jedoch ebenso

wie ein honten zur selbständigen Rechnungslegung verpflichtet

(KAWAGUCHI 1993a: 36). Honten und shiten sind verpflichtet,

Bezeichnungen zu führen, die den Namen der Institution enthalten

und den Status der Zweigstelle anzeigen (KAWAGUCHI 1993a: 36; also

z.B. OOGinkôXXshiten 00銀行XX支店 ). Ein shuchô-sho 出張所(etwa: „auswärtige Stelle“) bietet eine sehr geringe Bandbreite von

Geschäften unter Aufsicht eines shiten 支店 oder honten 本店 an und

ist verpflichtet, der aufsichtführenden Stelle täglich seine Salden zu

überstellen (KAWAGUCHI 1993a: 36). Die Zweigstellen-Definition des

Art. 8 BankG unterscheidet sich von der des Art. 516 HG. Dort wird

ebenfalls die Bezeichnung eigyô-sho 営業所 verwendet allerdings in

einem anderen Sinne (KAWAGUCHI 1993a: 37).

Die engmaschige Kontrolle des Finanzministeriums wurde mit

ordnungsrechtlichen Erwägungen begründet: wo eine Zweigstelle

einer Bank sich ansiedele, habe diese zwangsläufig gewisse

wirtschaftliche Auswirkungen auf die gesamte Umgebung; die Aufsicht

des Finanzministeriums sei deshalb unerlässlich (vgl. KAWAGUCHI

1993a: 37). Bis 1992 veröffentlichte das Finanzministerium

zweijährlich eine ministerielle Anweisung (tsûtatsu 通達), die Ort,

Lage und Anzahl der Geschäftsstellen der einzelnen Institute genau

auswies. Innerhalb dieser Zwei-Jahres-Abstände bestand also für die

Institute die Möglichkeit, bei Ministerium eine neue Zweigstelle zu

erwirken (KAWAGUCHI 1993a: 37). Der „Erwirkungsprozess“ verlief

informell und ohne die Möglichkeit einer Kontrolle von außen mit der

168 Anlegerschutz in Japan

Folge, dass die Ermessensausübung durch das Ministerium nicht

transparent und kaum justiziabel war.

Seit 1992 setzte eine gewisse Liberalisierung ein; Regionalbanken

unterlagen keiner Kontrolle hinsichtlich der Anzahl der Zweigstellen

mehr, und bei den Stadtbanken wurde die Bestimmung großzügiger

gehandhabt als früher (KAWAGUCHI 1993a: 37). Art. 8 BankG galt jedoch

formell unverändert fort.

Ähnlich engmaschig war die Kontrolle des Finanzministeriums über die

Öffnungszeiten von Bankzweigstellen. Art. 15 Abs. 2 BankG sieht vor,

dass diese vom Finanzministerium in einer Rechtsverordnung

festzulegen sind. Diese Rechtsverordnung bestimmte in Art. 16 Abs. 1

die Öffnungszeiten als werktags von 9:00 bis 15:00 Uhr, samstags 9:00

bis 12:00 Uhr (vgl. KAWAGUCHI 1993a: 39). Geldautomaten durften nach

vorheriger Ankündigung und einer formellen Meldung an das

Finanzministerium auch über diese Zeiten hinaus sowie sonntags und

feiertags betreiben werden (KAWAGUCHI 1993a: 39); im Rahmen

informeller Absprachen waren die meisten Geldautomaten nach 18:00

Uhr nicht mehr zugänglich, und für die Nutzung außerhalb der

Geschäftszeiten wurden erhöhte Gebühren erhoben.

Es nimmt nicht wunder, das die meisten Bankzweigstellen in Japan

eine Art „Wartehalle“ besitzen und Nummern an die Kunden

ausgeben, da der Ansturm anders nicht zu bewältigen ist. Die

Reglementierung von Zweigstellen und Öffnungszeiten hatte wegen

der langen Anfahrtswege in den Ballungsgebieten großen Einfluss auf

die Zugänglichkeit von Finanzprodukten: Sofern ein Produkt nur bei

einem bestimmten Institut erhältlich oder die Konditionen dort

besonders günstig waren, musste der Kunde unter Umständen einen

ganzen Tag einplanen, um die Anfangsformalitäten wie

Kontoeröffnung etc. zu regeln. Wenn dies nicht möglich war, blieb er

auf jene Institute und das Produktangebot angewiesen, das er in dem

für ihn erreichbaren Radius (Arbeitsstätte und Wohnort) vorfand.

Anlegerschutz in Japan 169

Die strenge Reglementierung von Banken hatte keine Entsprechung

auf Seiten der Wertpapierhäuser; eine Kontrolle der Anzahl der

Niederlassungen wurde hier nicht für notwendig erachtet, da

Wertpapierhäuser betrieben die Akquisition und Betreuung von

Kunden hauptsächlich über Außendienstmitarbeiter.

4.2.3 Einlagenzinsen und Bankgebühren

Das Finanzministerium übte bis in die frühen 1990er Jahre eine

strenge Kontrolle über das gesamte japanische Zinsgefüge aus. Die

juristische Handhabe hierfür bildete das 1947 ergangene „Vorläufige

Gesetz über Zinshöhen“ (Rinji Kinri Chôsei Hô 臨時金利調整法, Gesetz

Nr. 181 vom 31.12.1948, zuletzt geändert durch Gesetz Nr. 160 vom

22.12.1999, engl. Temporary Interest Rates Adjustment Law; abgek.

ZHG). Die strikte Festschreibung von Zinshöchstgrenzen war nicht so

unumstritten, wie die fortgesetzte Geltung des Gesetzes über

mehrere Jahrzehnte hinweg es auf den ersten Blick vermuten läßt.

Eine während des Zweiten Weltkrieges bestehende nationale

Zinsbindung war von der Besatzungsmacht aufgehoben worden

(NEGISHI 1996: 53). Zur Eindämmung der Nachkriegsinflation erließ die

japanische Regierung daraufhin eine Verordnung zur Zinsregulierung,

die jedoch von der Antimonopolbehörde (Kôsei Torihiki Iinkai 公正取引委員会) unter Verweis auf einen Verstoß gegen Artt. 3 und 4 AMG

aufgehoben wurde (NEGISHI 1996: 53). Erst das daraufhin ergangene

ZHG lokalisierte die Zuständigkeit die Zinsen wieder beim

Finanzministerium (NEGISHI 1996. 53). In Fachkreisen wurde es

weiterhin „für möglich gehalten“ und mitunter auch thematisiert,

dass auch dieses Gesetz mit den Bestimmungen unvereinbar sein

könnte; jedoch sind keine Versuhe belegt, es durch eine offizielle

Anrufung der Antimonopolbehörde anzugreifen oder zu beseitigen

(siehe NEGISHI 1996: 53; ausführlich IWAHARA 1981: 134-135).

170 Anlegerschutz in Japan

Art. 1 ZHG legte Höchstgrenzen für sämtliche Zinssätze von

Geschäftsbanken fest, somit auch für die Einlagenzinsen;

ausgenommen waren allerdings die Zinssätze für Anleihen. Das

Finanzministerium hatte weit reichende Regelungsbefugnisse und

erließ Richtlinien für die Einlagenzinsen für Girokonten und

Termineinlagen mit Laufzeiten von bis zu zwei Jahren (KAWAGUCHI

1993a: 30-31).

Die staatlichen Beschränkungen von Zinsen bei Festgeldeinlagen

wurden anhand eines vom Finanzministerium erarbeiteten Schritt-für-

Schritt-Planes bis zum November 1993 aufgehoben (vgl. HALL 1998:

82-84; siehe auch NEGISHI 1996: 53-54; KAWAGUCHI 1993a: 31). Dies war

wohl auf Forderungen aus dem Ausland zurückzuführen (so NEGISHI

1996: 54). KAWAGUCHI allerdings führte als weiteren Grund an: „Es

tauchten viele Konkurrenzprodukte zu Sparguthaben auf, und es kam

dazu, dass die Bevölkerung begann, zwischen Finanzprodukten zu

unterscheiden; daraus ergab sich die Notwendigkeit, durch die

Deregulierung der Zinsregelung eine Liberalisierung bei den

Finanzprodukten herbeizuführen“ (KAWAGUCHI 1993a: 30). Die Erträge

von anderen Finanzinstrumenten als Festgeldkonten waren gesetzlich

nicht reglementiert.

Die Geschäftsbanken erhoben Gebühren für eine Reihe von

Dienstleistungen wie Überweisungen und Abhebungen außerhalb der

Geschäftszeiten. Diese unterlagen keiner gesetzlichen Regelung, aber

internen Absprachen (vgl. NIKKEI WOMAN 1994a: 74). Ob diese

Gebühren grundsätzlich gerechtfertigt waren, wurde in Japan nicht

thematisiert.

Eine Doppelseite mit Fallbeispielen aus der Zeitschrift Nikkei Woman

1994 (NIKKEI WOMAN 1994a: 72) beschäftigt sich mit der

Gebührenpraxis von Geschäftsbanken. In einem Beispiel geht es um

eine fiktive Person namens A-KO, die als engagierte Karrierefrau

häufig Überstunden machen oder die Mittagspause durcharbeiten

Anlegerschutz in Japan 171

muss und deswegen oft erst nach Schalterschluss bei ihrer Bank

ankommt; dort Geld abzuheben, kostet A-KO dann eine zusätzliche

Gebühr von Yen 206 pro nach 18:00 Uhr getätigter Abhebung. Anhand

dieses Beispiels werden Gebührenpraxis und Öffnungszeitenpolitik der

Geschäftsbanken knapp erläutert. Der kurze Abschnitt endet mit der

lapidaren Feststellung: „A-KO muß ihre Zeit besser einteilen und sich

nochmals über Bankgebühren informieren.“ (NIKKEI WOMAN 1994a: 72).

Ein weiterer Abschnitt rät den Leserinnen, die Gebühren für

Bankdienstleistungen durch individuelles Verhandeln zu senken.

Einige Banken räumen eine Art von „Treuerabatt“ auf die Gebühren

für langjährige Stammkunden ein (NIKKEI WOMAN 1994a: 73). Aus diesen

Ausführungen wird deutlich, wie japanische Kunden sich gegenüber

ihren Banken selbst definierten: eine Reduzierung der Gebühren war

ein Zugeständnis der Bank.

4.2.4 Das Allgemeinkonto (sôgo kôza 相互口座)

Die meisten japanischen Hauhalte unterhalten ein so genanntes

Allgemeinkonto (sôgo kôza 相互口座) bei ihrer „Hausbank“; auf dieses

gehen die wesentlichen Einnahmen ein, und die übrigen

Finanzgeschäfte werden koordiniert.

Zwar werden einzelne Punkte der Beziehung zwischen Bank und

Kunden von den Gerichten thematisiert, wenn hier justiziable

Schäden aufgetreten sind; ein Bedürfnis, das Verhältnis und die

Pflichten und Ansprüche der Parteien schon im vornherein möglichst

genau zu bestimmen, scheint es jedoch nicht zu geben. Die Beziehung

zwischen Bank und Kunden ist idealerweise eng und vertrauensvoll; es

scheint jedoch weitgehend den Beteiligten überlassen zu sein, die

Rechte und Pflichten bzw. Obliegenheiten im Einzelfall zu definieren.

172 Anlegerschutz in Japan

Allerdings lässt sich auch eine Tendenz zur Versachlichung und

Verrechtlichung ausmachen, zu der anscheinend das Aufkommen von

Internetbanken beigetragen hat. Es besteht z.B. die Tendenz in der

neuesten Literatur, auf die Wichtigkeit des Datenschutzes und die

Vertraulichkeit von Informationen bezüglich der Solvenz und der

wirtschaftlichen Verhältnisse des Bankkunden hinzuweisen (siehe z.B.

NIKKEI WOMAN 2002: 42). Derartige Fragen wurden noch vor einigen

Jahren nicht thematisiert (vgl. SATÔ 1996b: 62-65). Der Einfluss der im

Zuge des Platzens der bubble economy bekannt gewordenen „faulen

Kredite“ auf die öffentliche Meinung ist offensichtlich. So

kommentierte die Fachzeitschrift Nikkei Business in einem Leitartikel

vom 28.10.1991:

„Wenn es nach dem alten Bild geht, so ist die main bank der

Hausarzt...Aber während der bubble-Periode führte sie weder

Untersuchungen durch, noch verabreichte sie Medizin. Sie zechte

vielmehr zusammen mit dem Patienten und spielte die ganze Nacht

Mahjong...Die „Ärzte“ waren alle noch in der Ausbildung.“ (zit. in

KAWAGUCHI 1993: 69).

Gerade weil die Variationsbreite hinsichtlich der Angebote zwischen

den unterschiedlichen Instituten durch die rigide Regulierung

begrenzt war, verlegten sich die Banken darauf, kleine Unterschiede

zu schaffen, die Kunden anziehen sollten. Ein Bericht in Nikkei

Woman (NIKKEI WOMAN 1994a: 69-71), der ansonsten solide

Informationen zu Bankkonten enthält, riet den Leserinnen ganz

ernsthaft, bei der Wahl ihrer main bankメーン・バンク auf die von

der Bank auf dem Spar- oder Kontobuch bzw. der Geldkarte

abgedruckte Comicfigur zu achten, womit schon viel darüber gesagt

ist, wie sich die Angebote der Institute hinsichtlich der Gebühren und

sonstigen Konditionen unterschieden. Die dem Bericht beigefügte

Liste führte detailliert auf, welche Bank die Lizenz für die

Anlegerschutz in Japan 173

beliebtesten Comicfiguren hatte und welche Kundengeschenke

ausgegeben wurden1.

4.2.5 Spareinlagen und Festgelder

Bei Einlagen bei Banken handelt es sich nach japanischem

Rechtsverständnis um einen Fall der in Art. 666 ZG geregelten

„unregelmäßigen Verwahrung“; der Verwahrer ist berechtigt, die in

Verwahrung genommene Sache zu verbrauchen. (HITOTSUBASHI SHUPPAN

2000d: 7) Art. 666 ZG verweist auf die Vorschriften des ZG über das

Darlehen, die entsprechend anzuwenden sind. Auf diesem Umweg ist

eine Einlage in rechtlicher Hinsicht als ein Darlehen des Einzahlers an

die Bank zu qualifizieren.

Die Vorschriften über das Darlehen umfassen im Zivilgesetz nur sechs

Paragraphen (Artt. 587 bis 592 ZG) und wurden in der Praxis von den

Verordnungen sowie tsûtatsu 通達 des Finanzministeriums überlagert.

Nach allgemeinem japanischem Verständnis zerfielen Einlagen bei

Banken in die beiden großen Untergruppen „Spareinlagen“ und

„Termineinlagen“. Um normale Spareinlagen handelte es sich bei

solchen, die jederzeit kündbar bzw. abrufbar sind; als Termineinlagen

wurden jene Einlagen bezeichnet, bei denen die Ablaufzeit vorher

festgelegt ist (KAWAGUCHI 1993a: 4).

Zunehmend verbreiteten sich seit Beginn der 1990er Jahre

Mischformen, in denen Geld zuerst in einer kurzfristigen Sparform

angespart und dann automatisch in eine längerfristigere, rentablere

Anlageform bzw. in eine Festgeldanlage überführt wurde (vgl.

KAWAGUCHI 1993a: 151).

1 Aufgrund des in Japan herrschenden Enthusiasmus für bildlich übermittelte Inhalte wirkt dieser Vorschlag auf japanische Anleger weniger albern, als es für Leser aus dem westlichen Kulturkreis den Anschein hat. Es ist keine Seltenheit, dass seriös gekleidete ältere Herrschaften eine Peanuts-Lunchbox oder ein Mickey Mouse-Taschentuch bei sich führen oder in der U-Bahn Manga lesen.

174 Anlegerschutz in Japan

Aus der Sicht der Anleger hatten Festgeldverträge bzw. Anlagen bei

Banken einerseits den Vorteil, dass sie bei Bedarf relativ kurzfristig

verfügbar gemacht werden konnten; andererseits waren bei Banken

deponierte Guthaben besser zugänglich, weil der Zugang per

Kontokarte, also automatisch erfolgen konnte. Dies machte

kurzfristige, schnelle Verfügungen möglich. Die Verfügbarkeit von

Geldanlagen war ein zentraler Streitpunkt im so genannten „Streit um

den Zaun“ (kakine ronsô 垣 根 論 争 ) zwischen Banken und

Wertpapierhäusern, denn die von den Wertpapierhäusern geforderte

Möglichkeit, dass der Anleger Karte und Überweisung über ein in

einem Investmentfonds angelegtes Guthaben verfügen kann, hätte

dem Investmentkonto eine so genannte „Zahlungsfunktion“ (kessai

kinô 決済機能) verliehen und diese Anlageform damit in den Augen

der Anleger attraktiver gemacht. Die Bankseite beharrte auf der

Ansicht, diese Funktion würde den Investmentkonten den Charakter

eines Einlagengeschäftes verleihen, zu dem die Wertpapierhäuser

nicht autorisiert seien (KANZAKI 1998: 96).

Periode der Zinsregulierung (1. Hälfte der 1980er Jahre)

Periode der Zinsregulierung (2. Hälfte der 1980er bis 1.

Hälfte der 1990er)

Nach Aufhebung der Zinsbindung/ Big Bang/Mitte

1990er

Marketing-Mittel/ Einstellung

• keine klare Marketingstrategie

• Verkauf einer begrenzten Produktpalette

• massenhafter Verkauf

• Vorrang der Ausweitung der Einrichtung von Kundenkarten

• Verkauf einer Reihe von zusammengestellten Produkten einseitig [ohne Bezug zum Kunden]

• Marketing "one-to-one"

• Marketing stützt sich auf sorgfältig zusammengestellte Kundendaten

• Bemühung, die Auflösung der in Phase 2 eingerichteten Kundenkonten zu vermeiden [Kunden halten]

• cross-selling angepasst an die Kundenbedürfnisse (gewünschte Verkaufskanäle, gemischtes Produkt, gemeinsames timing)

Verkaufs-produkte

• Produkte, bei denne die Zinsen durch das System festgelegt sind (normale Spargut-haben; Festgelder)

• Einheitliche

• Produkte mit deregulierten Zinsen (große Guthaben, super teiki)

• Produkte je nach Segment unterschiedlich

• Rentensparpläne, Sparbücher mit Haushaltsbuch-Funktion,

• "Paket"-Produkte (Sparguthaben, Kreditkarte, keine Gebühren – in einem "Paket"

Anlegerschutz in Japan 175

Produktpalette etc.)

Guthaben-zinsen

• Zinsen sind festgelegt

• einheitlich für alle Kunden bzw. Banken

• Kleinguthaben: Zinsen festgelegt

• Große Guthaben: Zinsen individuell ausgehandelt

• individuelles Aushandeln auch bei kleinen Guthaben (Zinsen, Gebühren, ect.), sofern die Lage der Bank es erlaubt

Verkaufs-kanäle

• Filialen- und Außendienst-mitarbeiter

• Verkauf im persönlichen Gespräch

• Filialen- und Außendienstmitarbeiter

• Verkauf im persönlichen Gespräch

• Beginn des Vertriebs über elektronische Kanäle

• Telefon-, PC- und Internetbanking

• Verkauf ohne persönlichen Kontakt

• persönlicher Kontakt nur noch mit Institutionen und wohlhabenden Kunden

Daten-management

• unzureichend gepflegte Kundendaten

• Informationen über Kunden auf der Basis von persönlichen Eindrücken von Außendienst-mitarbeitern

• Daten sind noch immer unzureichend, jedoch ab 1990er Jahren größere Aktivitäten auf diesem Gebiet

• Sammlung und Verwertung von Kundendaten

• trotz gesunkener Bedeutung des persönlichen Kontakts Sammlung von Daten über Merkmale, Lebenstil etc. des Kunden, Analyse dieser Daten durch Software, die es zu entwickeln gilt

Werbe-maßnahmen

• Aushänge in Filialen u.ä.

• Elektronische Medien

• Massenmedien (Presse, TV, Radio)

• kundenorientierte Werbung in elektronischen Medien

• konkrete, einfach zu verstehende Werbung sowie Anzeigen

Tabelle 4.1: Entwicklung im Produktmarketing der Banken

(nach: NIKKO RESEARCH CENTER 1997: 198 - 199)

Die beigefügte Tabelle (Tabelle 4.1), die einer Untersuchung der

Unternehmensberatung NIKKÔ RESEARCH CENTER entnommen ist, zeigt

den bis in die 1990er Jahre fehlenden bzw. mangelnden Kundenbezug

des Produktangebots von Banken auf praktisch allen Ebenen. Die

dritte Spalte stellte nicht den zum Zeitpunkt der Veröffentlichung

erreichten Standard dar, sie zeigte, wie sich die Banken ihr

Produktangebot anhand der Antworten auf die Umfrage künftig

vorstellen (vgl. NIKKÔ RESEARCH CENTER 1997: 198).

4.2.6 Wertpapiergeschäfte als Nebengeschäfte

176 Anlegerschutz in Japan

Bereits vor Einfügung von Art. 65-2 WVG in das WVG im Jahr 1992 war

es Banken im Rahmen der Regelungen über Nebengeschäfte (Art. 12

BankG) gestattet, nach ausdrücklicher schriftlicher Bestellung eines

Kunden auf dessen Rechnung und in seinem Namen

Wertpapiergeschäfte zu tätigen. Unter die „Nebengeschäfte“-Klausel

fielen jedoch nur solche Fälle, bei denen der Besteller bereits Kunde

war. Der Fall, dass ein Nichtkunde die Bank mit der Vornahme von

Wertpapiergeschäften beauftragte, wurde hingegen von der

Bestimmung nicht erfasst (KANZAKI 1998: 96; unklar ist, wie in diesem

Zusammenhang Kunden von Nichtkunden abgegrenzt wurden).

Derartige Geschäfte auf Bestellung des Kunden galten nicht als

Wertpapiergeschäfte im Sinne des WVG, sondern als reine

Bankgeschäfte (KANZAKI 1998: 96). Dies bedeutete, dass auch die

Bestimmungen des WVG, die den Schutz des Kunden zum Ziel hatten,

nicht angewendet werden konnten (KANZAKI 1998: 96).

Auf der Basis der vorliegenden Materialien sind keine Aussagen über

die Häufigkeit oder Ausgestaltung, insbesondere die Haftung, von

wertpapierbezogenen Nebengeschäften auf Anweisung von

Bankkunden möglich.

4.3 Anlagemöglichkeiten bei Treuhandbanken

4.3.1 Rechtlicher Rahmen

Treuhandbanken besaßen eine Lizenz als Geschäftsbank und überdies

die Erlaubnis des Finanzministeriums für Treuhandgeschäfte (s.o.).

Der rechtliche Rahmen war damit weitgehend identisch mit dem für

gewöhnliche Geschäftsbanken.

Anlegerschutz in Japan 177

4.3.2 Treuhandkonten

Treuhandbanken mussten gemäß Art. 28 des Gesetzes über

Treuhandgesellschaften ihre eigenen Geschäfte (i.e. als Bank) und die

Treuhandgeschäfte separat führen.

Treuhandgeschäfte erfolgen in der Form, dass die Kunden Geld oder

andere Sachen einbringen und die Bank diese für sie anlegt bzw.

verwaltet. Geld war die übliche Anlageform. Eine gesetzlich

vorgesehene Mindestsumme gab es nicht.

Bei der Geldtreuhand (kinsen shintaku 金銭信託) zahlen die Anleger

Geld auf ein Treuhandkonto ein. Grundsätzlich werden dabei zwei

Treuhandarten unterschieden: Bei der einen ist die Anlagesumme

auch wieder als Geldsumme (zuzüglich der erwirtschafteten Gewinne)

zurückzugeben (auch diese Form wird als kinsen shintaku 金銭信託

bezeichnet und war die „klassische“ Anlageform, vgl. KAWAGUCHI

1993a: 62). Bei der Nicht-Geldtreuhand (kingai shintaku 金外信託)

bringt der Anleger zwar Geld ein, erhält die Grundsumme nebst

Gewinn jedoch in der gewählten Anlageform zurück, also z.B. in Form

von Wertpapieren (KAWAGUCHI 1993a: 62).

Im japanischen Schrifttum wurden drei Untergruppen der

Geldtreuhand unterschieden, je nachdem, wie genau im

Treuhandvertrag bestimmt ist, wie die Summe angelegt zu werden

hat. Das Spektrum der Möglichkeiten für den Anleger reichte von

genauen Angaben über Anlageform, die Laufzeit des

Treuhandvertrages und die Zinsen bis zur Möglichkeit, das Geld

einzuzahlen und es dann bis zum Abruf bei der Treuhandbank liegen

zu lassen. Für den letzteren Fall sah allerdings eine Verordnung aus

dem Jahr 1913 vor, dass die Summe in mündelsichere Papiere

anzulegen ist (KAWAGUCHI 1993a: 63). Ansonsten herrschte jedoch

weitestgehend Vertrags- und Gestaltungsfreiheit.

178 Anlegerschutz in Japan

Das Gesetz über Treuhandgeschäfte enthielt nur sehr wenige

Vorgaben. Die meisten der geschilderten Formen der Geldtreuhand

haben sich in der Praxis entwickelt, wobei der Einfluss der

Verwaltungslenkung durch das Finanzministerium offensichtlich

beträchtlich war (KAWAGUCHI 1993a: 63).

Bei den seit den 1980er Jahren angebotenen Finanzprodukten Waido

ワイド, Hitto ヒット sowie Sûpâ Hitto スーパーヒット handelte es

sich um typische Geldtreuhand-Formen, bei denen Anlageform und

Laufzeit von der Treuhandbank standardisiert vorgegeben waren (vgl.

SAISHIN KIN’YÛ SHÔHIN HANDOBUKKU 1998: 70-73). Die

Mindestanlagesumme betrug 100.000 Yen, weswegen diese Produkte

oft genutzt wurden, um Bonuszahlungen kurzfristig anzulegen; daran

angepasst waren die Laufzeiten relativ kurz (SAISHIN KIN’YÛ SHÔHIN

HANDOBUKKU 1998: 70).

In Art. 9 des Gesetzes über Treuhandgeschäfte fand sich die Vorgabe,

dass der Anleger bei Vertragsabschluß jedenfalls die Grundsumme

zurückerhalten muss. Vom Gewinn wurden die Gebühren der

Treuhandbank abgezogen (KAWAGUCHI 1993a: 64). Damit dürfte dies

die einzige Anlageform sein, bei der die „Grundsummengarantie“

gesetzlich vorgesehen war. Zu beachten ist dabei jedoch, dass Art. 9

des Gesetzes über Treuhandgeschäfte nur für individuelle

Anlagebeträge, nicht jedoch für den Fall galt, dass die Treuhandbank

in Insolvenz fällt.

4.3.3 Anlagentreuhand (fund trust)

Auch andere Sachen als Geld können treuhänderisch verwaltet

werden. Diese Anlageart wird in Japan mit dem aus dem Englischen

entlehnten Begriff fund trust (fando torasuto ファンド・トラスト,

Anlagentreuhand) bezeichnet. Bei einem fund trust wird eine andere

Anlegerschutz in Japan 179

Sache als Geld an den Treuhänder übergeben. Im Treuhandvertrag

werden die Grundlagen der Anlage bzw. Verwaltung festgelegt. Bei

Vertragsende werden die Sachen zuzüglich des erwirtschafteten

Gewinnes wieder zurückgegeben. Unternehmen bedienten sich dieser

Anlageform recht häufig, da sie steuerliche Vorteile bot (KAWAGUCHI

1993a: 63).

Laut Art. 4 des Gesetzes über Treuhandgeschäfte waren außer Geld

auch Wertpapiere, Forderungen und bewegliche Sachen sowie

Immobilien und Rechte an Immobilien (etwa das Recht, ein

Grundstück zu bebauen) taugliche Gegenstände für die

Anlagentreuhand(vgl. KAWAGUCHI 1993a: 61).

Derartige, von MIWA als „nicht treuhandartige Treuhandgeschäfte“

(MIWA 1994: 201) bezeichnete Formen der Treuhand zählten nicht zur

vom Finanzministerium festgelegten „Domäne“ der Treuhandbanken

(MIWA 1994: 201). Mitte der 1990er Jahre war eine starke Zunahme

dieser Geschäfte zu verzeichnen (MIWA 1994: 201).

Die Anlagentreuhand war unter privaten Anlegern kaum verbreitet.

Zum einen konnten diese die Steuervorteile nicht im selben Umfang

wie institutionelle Anleger nutzen (vgl. KAWAGUCHI 1993a: 64); zum

anderen verfügte kaum eine Privatperson über relevante Mengen von

treuhandfähigen Gütern.

4.3.4 Anleihentreuhand (Loan trust)

Dritte Anlagemöglichkeit bei Treuhandbanken war die

Anleihentreuhand, die ab Mitte der 1950er Jahre die ausschließliche

Domäne der Treuhandbanken war (MIWA 1994: 189). Die Möglichkeit,

sich über Anleihen zu finanzieren, stand zunächst nur einigen

Schlüsselindustrien offen, wurde jedoch in den siebziger Jahren auf

die gesamte Volkswirtschaft ausgedehnt (MIWA 1994: 191).

180 Anlegerschutz in Japan

Wie bereits im Rahmen der Ausführungen über die Trennung von

Bank- und Treuhandbanken dargelegt, war die Zuweisung dieser

Geschäftsart an die Treuhandbanken umstritten, da Anleihen

Wertpapiere sind und dieser Bereich somit den Wertpapierhäuser

„zugestanden“ hätte (vgl. MIWA 1994: 190-191). Diese Frage wurde

vom Finanzministerium so gelöst, dass ein neues Gesetz über die

Anleihentreuhand (loan trusts, rôn torasuto ローン・トラスト) in Art.

3 Abs. 1 eine spezielle Erlaubnis für diese Art von Geschäft vorsah,

die das Finanzministerium nur den als Treuhandbanken qualifizierten

Instituten gewährte (KAWAGUCHI 1993a: 65).

Die Anleihentreuhand war für die Frage der Kompetenzzuweisung an

einzelne Institute innerhalb des japanischen Systems der

Spezialbanken sehr wichtig. Auch private Anleger konnten sich ab den

1980er Jahren an dieser Form des Geschäfts beteiligen. Die

Treuhandbanken boten ein Produkt namens Biggu ビッグ an (vgl.

SAISHIN KIN’YÛ SHÔHIN HANDOBUKKU 1998: 76-77; KADOKAWA 1995d: 106-

107). Der Kunde zahlte eine Summe von mindestens 10.000 Yen ein,

die dann von der Treuhandbank für einen Zeitraum von mindestens

zwei, höchstens fünf Jahren im Rahmen der Anleihentreuhand

angelegt wurde (SAISHIN KIN’YÛ SHÔHIN HANDOBUKKU 1998: 76). Üblich war

die Einzahlung in monatlichen Raten (SAISHIN KIN’YÛ SHÔHIN HANDOBUKKU

1998: 76). Aufgrund der relativ hohen Erträge von im Jahr 1995 ca.

2,7% war Biggu ビッグ ein beliebtes Produkt (KADOKAWA 1995d: 106).

Die meisten Stadtbanken (toshi ginkô 都市銀行) boten Konten an, von

denen aus die Überweisung auf ein Biggu-Konto bei einer

Treuhandbank vergleichsweise problemlos und kostengünstig möglich

war (KADOKAWA 1995d: 107). Allerdings war es zur Kontoeröffnung

nötig, die Treuhandbank persönlich aufzusuchen, und die Abwicklung

dort wurde von einer Testperson von Nikkei Woman als aufwendig und

zeitraubend beschrieben (vgl. KADOKAWA 1995d: 107).

Anlegerschutz in Japan 181

4.4 Anlagemöglichkeiten bei Wertpapierhäusern

4.4.1 Gesetzlicher Rahmen

Den gesetzlichen Rahmen für die Aktivitäten der Wertpapierhäuser

stellte das Wertpapierverkehrsgesetz (Shôken Torihiki Hô 証券取引法)

zur Verfügung (s.o.).

Die ursprüngliche Fassung des WVG sah keinen

Genehmigungsvorbehalt für Wertpapierunternehmen vor; diese

mussten lediglich die Registrierung beim Finanzministerium

beantragen. Seit einer ersten schweren Krise der Industrie im Jahr

1965 allerdings galt ein Lizenzsystem (PRESSNELL 1973: 325; KAWAGUCHI

1993a: 129). Wertpapierhäuser benötigten gemäß Art. 28 Abs. 2 WVG

eine Lizenz zur Aufnahme ihrer Geschäfte an sich und vier weitere

Lizenzen für die vier Geschäftssparten des Kaufs und Verkaufs von

Wertpapieren für eigene Rechnung (dîringu デイリング,engl. dealing),

Kauf und Verkauf von Wertpapieren auf die Rechnung von Kunden

(burôkaringu ブローカリング,engl. brokering), das underwriting-

Geschäft und das öffentliche Anbieten von Wertpapieren

(Distribution) (KAWAGUCHI 1993a: 124; PRESSNELL 1973: 326).

Unternehmen, die über diese Lizenzen verfügten, konnten diese

Geschäfte mit sämtlichen Produkten betreiben, die in der Vorschrift

des Art. 43 WVG als Wertpapiere qualifiziert waren (vgl. PRESSNELL

1973: 326). Die Lizenzierungspflicht sollte der Solidität, Stabilität und

Durchsichtigkeit des Marktes dienen, Art. 31 WVG (KAWAGUCHI 1993a:

131). Im Rahmen der Lizenzvergabe prüfte das Finanzministerium ob

ausreichend Kapital vorhanden war; hierzu existierte eine

ministerielle Richtlinie (näher KAWAGUCHI 1993a: 132). Außerdem

prüfte es die Eignung der Betreiber und die Frage, ob die

Erlaubniserteilung für die wirtschaftliche Entwicklung in der

betroffenen Region förderlich war (KAWAGUCHI 1993a: 131). Diese

Vorgaben waren recht unklar, was zu „Schwierigkeiten“ vor allem bei

182 Anlegerschutz in Japan

der Vergabe von Lizenzen an ausländische Institute führte (KAWAGUCHI

1993a. 132). Vor allem Punkt 3 räumte dem Ministerium einen breiten

Ermessensspielraum ein. Bereits im Juni 1992 wurde deswegen die

wettbewerbsverhindernde Wirkung des Lizenzsystems durch eine vom

Finanzministerium beauftragte Kommission Kritisiert (KAWAGUCHI

1993a: 132). Das Lizenzsystem wurde im Rahmen des Big Bang durch

ein Registrierungssystem ersetzt.

4.4.2 Entgelte für Wertpapiertransaktionen

Die Regelungen über Entgelte für Wertpapierhandel waren in gewisser

Weise ein Pendant zu den Regelungen über Einlagenzinsen bei

Banken. Sie sicherten den Instituten eine erhebliche konkurrenz- und

risikofreie Einnahmequelle.

Die Erhebung eines Entgelts für den Kauf und Verkauf von

Wertpapieren stützte sich auf Art. 131 WVG, der vorsah, dass die

Handelsplätze ein Engelt festzulegen hatten (NIKKÔ RESEARCH CENTER

1997: 73). Die genaue Höhe schwankte im Laufe der Zeit.

An den Entgelten für Wertpapiertransaktionen wurde in Japan vor

allem die wettbewerbsverhindernde Wirkung kritisiert (vgl. NIKKÔ

RESEARCH CENTER 1997: 74). Es war unter diesem Aspekt gleichgültig, an

welches Institut sich ein Kunde wandte, da überall ein Entgelt in

derselben Höhe erhoben wurde.

Seit 1991 wurde die Höhe der Entgelte für Wertpapiertransaktionen

zunächst für Geschäfte mit einem Volumen über 100 Millionen Yen

freigegeben (NIKKÔ RESEARCH CENTER 1997: 74).

Anlegerschutz in Japan 183

4.4.3 Produkte und Geschäftspraktiken von

Wertpapierhäusern

Das klassische Geschäft von Wertpapierhäusern bezüglich privater

Anleger bestand darin, Wertpapiere auf deren Rechnung zu kaufen

und zu verkaufen. Seit 1951 hatten die Wertpapierhäuser darüber

hinaus die Möglichkeit, Anteile an Aktienfonds zu verkaufen (PRESSNELL

1973: 331); seit 1961 konnten sie Wertpapierfonds anbieten (PRESSNELL

1973: 331). Fonds führten allerdings bis zur Deregulierung ein

Schattendasein; in den Berichten in Nikkei Woman etwa wurden sie

bis Mitte der 1990er Jahre kaum als interessante Form der

Vermögensbildung erwähnt. Eine Ausnahme bildete lediglich chûki

kokusai fando 中期国債ファンド, ein Fonds, der hauptsächlich aus

staatliche Anleihen mit mittlerer Laufzeit zusammengesetzt war (vgl.

YAMAUCHI 1987: 228). Der Finanzexperte KANDA Hideki, der lange Zeit

in den Vereinigten Staaten verbracht hatte, sah sich hinsichtlich der

Behandlung von Fonds in Japan noch im Jahr 1997 zu der Bemerkung

veranlasst: „In Japan,...investment trusts have for the most part

been considered an additional source of funds and brokerage

revenues by the securities companies.“ (KANDA 1997a: 13).

Charakteristisch für das Geschäftsgebaren der Wertpapierhäuser war

ihr offensives Vorgehen bei der Akquisition von Kunden, das lange

Zeit stillschweigend, ja in der Phase der Expansion sogar mit einem

gewissen Wohlwollen geduldet wurde.

Belege in schriftlicher Form, die diese Verkaufspraktiken und die

Beratungsmethoden der Anbieterseite schildern, sind sehr selten. Vor

allem japanischsprachige Äußerungen sind praktisch nicht auffindbar.

Der US-amerikanische Wirtschaftsjournalist Al ALLETZHAUSER erhielt

allerdings in den 1980er Jahren die Gelegenheit, eine Art

Unternehmensgeschichte des Branchenprimus Nomura Shôken zu

verfassen (ALLETZHAUSER 1990). Im Rahmen seiner Recherchen führte

184 Anlegerschutz in Japan

er viele Gespräche mit Angestellten, die angesichts der Erfolge von

Nomura Shôken keine Veranlassung hatten, bei der Schilderung der

Geschäftspraktiken zurückhaltend zu sein.

Nach den Schilderungen waren die Arbeitszeiten praktisch

unbegrenzt und die Art der einzusetzenden Mittel ebenso:

„...Nomura men would be capable of extremes to extract orders from

clients. Mrs Watanabe, the wife of a well-to-do businessman in the

Yokohama area who prudently invested her husband’s pay cheque in

the Japanese bond and stock markets, told of one such incident. Like

most other housewives, she was called upon several times a week by

persistent stockbrokers and she sparingly gave six or seven orders

every year to the brokers she liked. Her husband used the promise of

his wife’s orders to elicit favours from young stockbrokers, whom he

had wash the family car in the summer and shovel snow from the path

in winter before letting them in the house.

One morning a Kokusai Securities salesman politely told Mrs Watanabe

over tea of Kokusai’s belief that shares in Nippon Steel were in for a

rise. After his intelligent and impressive speech, he thanked Mrs

Watanabe and left. Later that day a young salesman from Nomura

Securities knocked, came in for tea and presented Mrs Watanabe with

a similar story on Nippon Steel. She thanked him and said that she

would think the matter over before reaching a conclusion. Suddenly

the Nomura man broke down in tears.

„What’s wrong?“ she asked.

The Nomura man finally blubbered, „My boss has told me not to

return until I get an order. I’ve tried but it’s no use, nobody will buy

stock from me.“

„There, there“, said Mrs Watanabe, trying to comfort him. „Here, I

will buy stock from you. When you get back to the office please buy

me 10,000 shares of Nippon Steel“.“ (ALLETZHAUSER 1990: 202-203).

Anlegerschutz in Japan 185

Trotz des anekdotischen Charakters dieser Episode wird deutlich, dass

Aufklärung und Beratung des Kunden in diesem System eine

untergeordnete Rolle innehatten. Andere Stimmen berichten von

überfall- oder belagerungsartigen Verkaufstaktiken der

Wertpapierhäuser, allerdings erst nach Eintritt von Schäden nach dem

Platzen der bubble economy und insofern nicht ohne Motiv für

mögliche Übertreibungen seitens der Geschädigten (siehe etwa

NICHIBENREN 2001: 421-426). Nomura Shôken setzte, bald gefolgt von

den anderen Unternehmen der Branche, erfolgreich Hausfrauen als

Teilzeit-Außendienstmitarbeiterinnen ein und schuf eine

Vertriebssystem, das an „Tupper-Parties“ erinnert: die Hausfrauen

luden Freundinnen und Bekannte aus der Nachbarschaft ein bzw.

suchten diese zuhause auf und versuchten sie unter Rückgriff auf

persönliche Beziehungen und eigene Erfahrungen von den von Nomura

Shôken favorisierten Produkten zu überzeugen (ALLETZHAUSER 1990:

145). Später eröffneten Wertpapierhäuser auch Verkaufstheken in

Warenhäusern oder Einkaufszentren (ALLETZHAUSER 1990: 142); anders

als das BankG kannte das WVG keine Bestimmung, die die Tätigkeit

der Wertpapierhäuser zum Schutz des Kunden überwiegend auf deren

Geschäftsräume beschränkt. Auch das Verkaufspersonal in

Warenhäusern war für offensive Verkaufsmethoden bekannt (vgl.

NIKKEI WOMAN 1999 a: 51).

Da die Wertpapierhäuser sich überwiegend aus den Entgelten für von

ihnen durchgeführte Transaktionen finanzierten, musste es ihr Ziel

sein, so viele Transaktionen wie möglich umzusetzen. Ein wichtiges

Tätigkeitsfeld von Mitarbeitern bestand darin, die Kundschaft

anzurufen oder aufzusuchen und sie zu überreden, die erworbenen

Wertpapiere zu verkaufen und den Erlös in anderen, vermeintlich

noch profitableren Papieren anzulegen. Dies führte zu wirtschaftlich

fragwürdigen Hin- und Herverkäufen (vgl. ALLETZHAUSER 1990: 205).

Bestandteil der Tätigkeit von Außendienstarbeitern war es weiter, die

186 Anlegerschutz in Japan

Kunden zu überreden, die erworbenen Papiere nicht (wie in Japan bei

Wertsachen üblich) zuhause, sondern beim Wertpapierhaus im Depot

zu lagern, da auch hierfür Gebühren erhoben werden konnten (vgl.

ALLETZHAUSER 1990: 203).

Derartige Praktiken, die, wie ein leitender Angestellter von Nomura

Shôken freimütig offenbarte, oft Schäden aufgrund mangelhafter,

falscher oder fehlender Beratung zur Folge hatten (ALLETZHAUSER 1990:

206), führten nur selten zu Beschwerden und fast nie zu vor Gericht

ausgetragenen Kontroversen. Anfang der 1990er Jahre beschäftigte

etwa Nomura Shôken keinen einzigen Rechtsanwalt (ALLETZHAUSER

1990: 208). Es lässt sich nur mutmaßen, dass Kunden auf ständiger

Basis durch den großzügigen Ausgleich eventueller Verluste

beschwichtigt und „entschädigt“ wurden (so auch ALLETZHAUSER 1990:

207-208). Über Art und Umfang solcher Ausgleichstransaktionen ist

jedoch nichts bekannt.

4.4.4 Einlagenähnliche Geschäfte

Gemäß Art. 43 WVG waren den Wertpapierunternehmen

Einlagengeschäfte (yokin gyô 預金業 ) verboten. Was genau unter

„Einlagen“ zu verstehen war, definierte das WVG nicht. Im

Zusammenhang mit dem BankG ergab sich, dass es sich um

Einlagengeschäfte im Sinne des BankG handeln musste – also um ein

Darlehen des Anlegers, das es dem Finanzunternehmen ermöglicht,

während der Einlagedauer mit dem Geld zu wirtschaften.

In den 1950er und 1960er Jahren teilten Angestellte des führenden

japanischen Wertpapierunternehmens Nomura Shôken Sparbüchsen in

japanischen Haushalten aus. Mit deren Hilfe wurde ein Startkapital

Anlegerschutz in Japan 187

angespart, das dann in einem Nomura-Fonds angelegt werden konnte

(vgl. ALLETZHAUSER 1990: 144). Es handelte sich eindeutig nicht um ein

Einlagengeschäft im Sinne des BankG, da die Kunden das Geld im

eigenen Haushalt aufbewahrten. Das Wertpapierunternehmen stellte

lediglich das Behältnis zur Verfügung.

In Ermangelung einer rechtlichen Grundlage, deren Schaffung die

Banken im Rahmen des „Streits um den Zaun“ zu verhindern wusste,

war lange Zeit nicht einmal eine Überweisung von einem Bankkonto

zu einem Wertpapierhaus möglich (vgl. KIUCHI 1989: 334). Kunden

mussten vielmehr Bargeld vom Allgemeinkonto oder von Sparkonten

abheben und dieses beim Wertpapierhaus einzahlen.

Die Diskussion um die Frage „Zahlungsfunktion für Fondskarten und

Wertpapierdepots“ wurde niemals wirklich ausgetragen, obwohl sie

eine Zeitlang der neue „Nebenkriegsschauplatz“ für die Diskussion um

das Trennbankensystem und dessen Zukunft zu sein schien (vgl.

IWAKUNI 1997: 144-146). Sie wurde von der allgemeinen Diskussion um

den Big Bang überholt ist durch die Aufhebung der Schranken

zwischen den Geschäftsbereichen sowie der Möglichkeit,

unterschiedliche Zweige im Finanzwesen unter dem Dach einer

Holdinggesellschaft zu vereinen, mittlerweile bedeutungslos.

4.5 Das Angebot der Postbank

Das Angebot der Postbank nahm innerhalb dem Angebot für

japanische Sparer und Anleger immer eine Sonderstellung ein. Diese

ergab sich daraus, dass die Oberhoheit über das Postwesen seit dem

Ende des Zweiten Weltkrieges nicht mehr beim Finanzministerium,

sondern beim Postministerium (engl. Ministry of Post and

Telecommunications, MoPT) lag.

188 Anlegerschutz in Japan

4.5.1 Rechtlicher Rahmen

Den rechtlichen Rahmen für die Aktivitäten der Postbank stellte das

„Gesetz über die Postbank“ (Yûbin Chokin Hô 郵便貯金法, Gesetz Nr.

144 vom 30.11.1947) zur Verfügung. Wie bei BankG und WVG handelte

es sich auch bei diesem Gesetz um ein reines Ordnungsgesetz, das

keine Aussagen zum Verhältnis zwischen Postbank und Kunde oder

zum Produktangebot traf.

Guthaben bei der Postbank unterlagen nicht den Bestimmungen über

Zinsen aus dem ZHG; sie wurden vielmehr durch Kabinettsbeschluss

festgelegt und waren traditionell ca. 1% höher als die Zinsen für

entsprechende Guthaben bei Geschäftsbanken (vgl. KADOKAWA 1995 b:

104). Die Postbank selbst hätte noch höhere Zinsen gewährt, wurde

hieran jedoch durch Proteste aus dem Finanzministerium gehindert

(KADOKAWA 1995 b: 104).

Eine der internen Regelung des Finanzministeriums für Bankfilialen

vergleichbare Regelung über das Betreiben von Filialen gab es seitens

des Postministeriums nicht. Bankgeschäfte konnten vielmehr in jeder

japanischen Postfiliale getätigt werden. Dies ist ein entscheidender

Wettbewerbsvorteil, da es in Japan rund 24.000 Postfilialen gibt;

hingegen hatte Sakura Ginkô, die Bank mit den meisten Zweigstellen,

1998 landesweit gerade einmal 571 Filialen aufzuweisen (URBSCHAT

1998: 12). Soziale und politische Komponenten trugen zum Erfolg der

Postbank bei: die Position des Filialleiters wurde seit den 1870er

Jahren traditionell an einflussreiche Familien aus dem Postbezirk

vergeben und war lange Zeit eine der wenigen Verwaltungspositionen,

die nicht mit Personen besetzt waren, die sich in einer Anzahl von

staatlichen Prüfungen besonders qualifiziert hatten (CALDER 1990: 47).

Lokale Postvorsteher spielten häufig eine wichtige Rolle als

„Multiplikatoren“ in der lokalen Gemeinschaft (CALDER 1990: 48). In

den 1970er Jahren gelang es dem damaligen Postminister und

Anlegerschutz in Japan 189

späteren Premierminister TANAKA Kakuei, zahlreiche Postfilialleiter für

die LDP zu mobilisieren (siehe CALDER 1990: 47-48). Außerdem

mobilisierten die Angestellten die lokale Bevölkerung für das

Produktangebot der Postbank (vgl. CALDER 1990: 47).

Die Geschäftszeiten der Postfilialen waren erheblich günstiger als die

der Geschäftsbanken. Postbanken waren abends bis 18:00 und einige

sogar samstags geöffnet, während Banken den strengen

Bestimmungen des Finanzministeriums über Öffnungszeiten

unterlagen, also lange Zeit an den meisten Werktagen bereits um

15:00 Uhr schließen mussten. An Geldautomaten der Postbank waren

Geschäfte auch samstags gebührenfrei möglich (KADOKAWA 1995 b:

104). Im Gegensatz zu den Geschäfts- und Überweisungsgebühren bei

Banken, die nach einem schwer durchschaubaren System gestaffelt

waren und bis zu 731 Yen betrugen, verlangte die Postbank im Jahr

1995 für sämtliche Dienstleistungen einheitlich 130 Yen (KADOKAWA

1995 b: 105).

Somit ergab sich eine „Hase-und-Igel-Situation“: Was immer die

privaten Institutionen taten, die Postbank konnte und durfte es auch

bzw. sie war oft „schon da“ – dank ihres breit gefächerten

Filialsystems und ihres ausgezeichneten Zugangs zur Kundschaft (vgl.

NAKAKITA 2000: 127).

Der japanische Postbank-Experte NAKAKITA hielt in einer halboffiziellen

Stellungnahme zur Zukunft der Postbank eine Reform für eher

unwahrscheinlich, obwohl seit Ende der 1990er Jahre verstärkt eine

Privatisierung gefordert wurde (NAKAKITA 2000: 134). Im Rahmen der

„Postbank-Kontroverse“ konnte Premierminister KOIZUMI, dessen

Großvater in den 1950er Jahren als Postminister mit einem

Privatisierungsvorhaben gescheitert war, die Privatisierung der

Postbank grundsätzlich durchsetzen; allerdings ist die Umsetzung bis

zum Jahr 2017 aufgeschoben (umfassend GOYKE 2007).

190 Anlegerschutz in Japan

4.5.2 Festgelder

Wie normale Geschäftsbanken bot die Postbank eine Palette von

Festgeld-Produkten an. Eine Auflistung von 1998 nannte mehr als

zehn verschiedene Arten von Festgeldkonten, die sich hinsichtlich der

Laufzeiten, der Zinsen und der damit einhergehenden

Sondervergünstigungen unterschieden (vgl. SAISHIN KIN’YÛ SHÔHIN

HANDOBUKKU 1998: 90-110). Die Zinsen lagen 1995 ca. 1% über den von

den Geschäftsbanken gezahlten Zinsen für vergleichbare

Festgeldprodukte (KADOKAWA 1995b: 104).

Anders als bei Geschäftsbanken gab es bei der Postbank die

Möglichkeit, Zinsen halbjährlich auszuzahlen. Festgeldeinlagen waren

bereits nach sechs Monaten verfügbar, die Anleger mit dieser

Anlageform somit vergleichsweise flexibel (vgl. URBSCHAT 1998: 12).

Überdies bestand die Möglichkeit, den swing service (subingu sâbisu

スビング・サービス) zu nutzen und Geld aus einer Anlageform bei

Erreichen einer bestimmten Höchstgrenze automatisch in eine

profitablere andere Festgeldform überführen zu lassen (KADOKAWA

1995b: 105; SAISHIN KIN’YÛ SHÔHIN HANDOBUKKU 1998: 94-95). Festgelder

konnten bei Überziehung des Postgirokontos als Sicherheit genutzt

werden, was Dispokredite bei der Postbank vergleichsweise günstig

machte (CALDER 1990: 51).

4.5.3 Nebengeschäfte bei der Postbank

Die Postbank war nicht nur im klassischen Bankgeschäft tätig. Bereits

seit 1916 bot sie Lebensversicherungen an (ANDERSON 1990: 69). In

Anlehnung an das von Bismarck ins Leben gerufene deutsche

Altersvorsorgesystem wurde 1926 japanischen Bürgern die Möglichkeit

Anlegerschutz in Japan 191

eröffnet, bei der Postbank eine Altersrente anzusparen (ANDERSON

1990: 69). Auch Staatsanleihen waren bei der Postbank erhältlich; die

nötigen Beträge konnten auf einem Postkonto angespart werden, so

dass das Geld im Bedarfsfall auch kurzfristig flüssig gemacht werden

konnte (vgl. SAISHIN KIN’YÛ SHÔHIN HANDOBUKKU 1998: 108-109).

Die bei privaten Finanzinstituten vom Finanzministerium rigoros

betriebene Segmentierung hatte für die Postbank keine Gültigkeit.

Auch dies verschaffte der Postbank einen erheblichen

Wettbewerbsvorteil.

4.6 Ausländische Institute

Ausländische Institute sind erst seit den späten 1990er Jahren auf

dem japanischen Markt für private Anleger tätig, obwohl große

internationale Finanzinstitute bereits seit den 1970er Jahren

Zweigstellen in Japan haben. Sie beschränkten sich bis zum Einsetzen

der Deregulierung durch den Big Bang auf institutionelle Anleger bzw.

nutzten die Möglichkeit, ihre Geschäftsstelle in Japan zur

Beobachtung des dortigen Marktes zu nutzen.

4.6.1 Rechtlicher Rahmen

Für ausländische Anbieter galt nicht das Bankgesetz, sondern das

Gesetz über ausländische Banken. Seit der Reform des BankG von

1981 waren jedoch die Bestimmungen des BankG analog auf

ausländische Institute anzuwenden (SHIMOJO 1982: 92).

192 Anlegerschutz in Japan

4.6.2 Von ausländischen Instituten angebotene

Finanzprodukte für private Anleger

Ausländische Institute beschränkten sich lange Zeit auf das

Großkundengeschäft bzw. auf die Betreuung von Unternehmen aus

ihren Herkunftsländern. Vor den Reformen war es für sie ohne eine

spezielle Lizenz nicht möglich, Devisenprodukte anzubieten.

4.7 Kritische Würdigung

Deutlich wird, dass bis zum Beginn der Deregulierungsphase private

Anleger kaum mit Risiken konfrontiert waren, die einer persönlichen

Einschätzung und Abwägung bedurften. Die gängigen Produkte – vor

allem Festgeldguthaben und Lebensversicherungen sind hier zu

nennen– wiesen außer der damals noch recht fern liegenden

Möglichkeit einer Insolvenz des Anbieters entweder keine Risiken auf,

oder aber die Risiken waren der Beurteilung durch den einzelnen

Anleger entzogen, da dieser darauf verwiesen war, sein Geld

sozusagen bei einem Institut abzugeben und sich nach Ende der

Laufzeit den Ertrag auszahlen zu lassen. Dies galt besonders für

Anlagen bei Treuhandbanken, aber auch für Festgeldanlagen. Sofern

sich ein Anleger entschloss, Anlagen bei einem Wertpapierhaus zu

tätigen, war der Prozess des Anlegens selbst seiner Kontrolle und

Einschätzung weitgehend entzogen, da die Angestellten des

Wertpapierhauses den Anlagevorgang steuerten. Hierbei ließen sie

sich aus Gründen, die mit dem Funktionieren des Systems zu tun

hatten (höhere Umsätze durch möglichst viele Transaktionen, um die

damit verbundenen Gebühren einnehmen zu können) eher von den

Erfordernissen des Gesamtsystems leiten als von einer Analyse der

individuellen Bedürfnisse und Interessen der Anleger. Die weit

verbreitete Praxis, Anlageschäden dem Kunden gegenüber zu

Anlegerschutz in Japan 193

kaschieren bzw. bei diesem eingetretene Verluste zu kompensieren,

trug ebenfalls nicht zur Entwicklung eines Risikobewusstseins auf

Seiten der privaten Anleger bei.

194 Anlegerschutz in Japan

Anlegerschutz in Japan 195

5 Die Erweiterung der Möglichkeiten für private

Anleger

Die zügige Erweiterung des im Vorkapitel geschilderten Angebotes für

private Anleger seit Mitte der 1990er Jahre war einerseits eine Art

„Nebenprodukt“ der in Kapitel 2 dargestellten Reformen. Angesichts

der Schwierigkeiten im Finanzsystem nach dem Ende der bubble

economy waren jedoch auch die Industrien verstärkt an Produkten

interessiert, die private Anleger anziehen konnten (vgl. KAMIBAYASHI

1998: 10-13).

Die Deregulierung auf dem Gebiet des Finanzwesens wirkte sich in

zweifacher Weise auf das Angebot für private Anleger aus. Zum einen

wurden die Bestimmungen hinsichtlich einer Anzahl von

Finanzprodukten gelockert. Dies führt dazu, dass Produkte allgemein

erhältlich wurden, in die ein privater Anleger früher entweder gar

nicht oder nur unter strengen Auflagen investieren konnte. Zum

anderen wurden Finanzprodukte, die vor der Deregulierung nur bei

einer einzigen Institution oder in einem einzigen Segment des

japanischen Finanzmarktes erhältlich waren, nun auch in anderen

Segmenten des Finanzmarktes angeboten.

Der Wandel war nicht so dramatisch, wie die Stimmen im Vorfeld des

Big Bang dies nahe legten, so etwa IWAKUNI: „Da das Finanzsystem eine

große Umwälzung erfährt, kommt es auch im Innern unserer

Geldbeutel zur Explosion. Man kann es sich so vorstellen, dass es

(dort) gleich zwei große Explosionen geben wird. Und es ist letztlich

das Problem, ob wir den Inhalt unserer Geldbeutel sicher darüber

hinwegbringen.“ (IWAKUNI 1997: 33; mit der doppelten Explosion ist

die Instabilität der Banken infolge der faulen Kredite einerseits, die

Erweiterung des Angebotes andererseits gemeint).

Die meisten der Produkte, von denen IWAKUNI spricht, waren bereits

1997 vorhanden (vgl. auch IWAKUNI 1997: 48-49). Die „explosive“

196 Anlegerschutz in Japan

Veränderung ist darin zu sehen, dass sie nunmehr von allen

Finanzinstituten in das Angebot aufgenommen werden oder in

Zusammenarbeit mit anderen Finanzinstituten angeboten werden

können.

5.1 Deregulierung der Bestimmungen über

Finanzprodukte im Zuge des Big Bang

Im Zuge des so genannten Big Bang wurde auch Bestimmungen

dereguliert, die einzelne Finanzprodukte betrafen: Devisengeschäfte,

Fondsgesellschaften, die weitgehende Aufhebung der Segmentierung

der Geschäftsbereiche im Finanzwesen, die Ersetzung des Lizenz-

durch ein Registrierungssystem, den Zugang von Banken zum Vertrieb

von Fonds und Versicherungen im Schalterverkauf, die Freigabe der

Gebühren für Wertpapiertransaktionen, die Erhältlichkeit von

„Sparprodukten“ bei Wertpapierhäusern sowie die Deregulierung bei

Versicherungsprodukten und –prämien sind in diesem Zusammenhang

zu nennen.

5.1.1 Devisengeschäfte

Zum April 1998 wurden die vielfältigen Schranken, denen

Devisengeschäfte seit der Nachkriegszeit unterlegen hatten, praktisch

vollständig aufgehoben. Das Gesetz betreffend die Kontrolle von

Devisen und Außenhandel (Gaikoku Kawase oyobi Gaikoku Bôeki Kanri

Hô 外国為替および外国貿易管理法, DevisenG) wurde grundlegend

geändert und bekam auch eine neue Bezeichnung, da das Wort kanri

管理 (hier: Kontrolle) im Gesetzestitel gestrichen wurde. IWAKUNI sah

dies als Sinnbild eines grundlegenden Wandels: statt Devisengeschäfte

Anlegerschutz in Japan 197

restriktiv zu kontrollieren, sollten sie nunmehr gefördert werden

(IWAKUNI 1997: 128).

Kernstück der Reform war die absolute Freigabe von

Devisengeschäften. Sowohl Institutionen als auch Privatpersonen

können nunmehr im Ausland wie in Japan selbst frei über Devisen

verfügen. Auch direkte Geschäfte mit dem Ausland (i.e. ohne

Vermittlung durch eine Devisenbank, wie sie bis zum Zeitpunkt der

Deregulierung gebraucht wurde) sind möglich. Damit entfallen auch

die Entgelte der autorisierten Devisenbanken für

Devisentransaktionen. „Vom Warenhaus bis zum Fischhändler und

Convenience Store“ (IWAKUNI 1997: 131) können Devisengeschäfte

betrieben werden.

Diese Neuerungen machen es möglich, dass japanische Anleger im

Ausland Konten unterhalten, die entweder in Yen oder in der

ausländischen Währung denominiert sind. Derartige Konten waren vor

der Reform nur mit einer speziellen Erlaubnis des Finanzministeriums

zulässig gewesen (vgl. IWAKUNI 1997: 132). Freigegeben wurden

außerdem andere Finanztransaktionen im Ausland, wie z.B. der Kauf

oder Verkauf von Aktien, Anleihen sowie die übrigen

Wertpapiergeschäfte oder die Darlehensaufnahme im Ausland (ODA

2002b: 89).

Für japanische Anleger bedeutete dies, dass sie angesichts der noch

immer sehr niedrigen Erträge von Sparguthaben und Festgeldern – im

Jahr 1997 hatten ca. 50% der japanischen Sparguthaben einen

Zinssatz von 0% (IWAKUNI 1997: 133) im Ausland nach profitableren

Anlagemöglichkeiten Ausschau halten konnten. Auch ausländische

Anleihen mit mittlerer Laufzeit (gaishi chûki kokusai 外資中期国債)

erzielten oft weit höhere Gewinne als japanische (IWAKUNI 1997: 133).

Japanische Anleger entgingen außerdem der Steuer auf

Kapitalerträge, die im Jahr 1997 20% betrug (IWAKUNI 1997: 133) sowie

198 Anlegerschutz in Japan

der japanischen Steuer auf Geschäfte im Wertpapierhandel (IWAKUNI

1997: 134).

nach Nikkei Woman 1998b: 29

Vertragsauflösung und Rücktausch in ¥.Nach Rücktausch Verbrauch oder Anlage in ¥-aenomierten Produkten.

Vertragsauflösung und Anlage in jederzeit kündbaren Auslandsguthaben.So kann die Kursentwicklung abgewartet werden.

Vertragsverlängerung im Vertrauen auf weiterhin niedrigen ¥-Kurs.

Vertragsauflösung und Rücktausch in ¥.Hierbei ist ein Verlust in Kauf zu nehmen.

Vertragsauflösung und Anlage in jederzeit kündbaren Auslandsguthaben.So kann die Kursentwicklung abgewartet werden.

Vertragsverlängerung in Hoffnung auf Änderung des Wechselkurses.

Verbrauch des Guthabens im Ausland (Barabhebung oder Traveller‘s Cheques).

Was tun ?

Annahme:TTB 1US$=135¥

Ablaufsumme nach Steuern 7.898,21 US$

=1.066.258¥

effektive Stei-gerung 6,62%

Annahme:TTB 1US$=125¥

Ablaufsumme nach Steuern 7.898,21 US$

=987.276¥

effektive Stei-gerung -1,27%

Anfängliche Einlagesumme

1.000.000,00¥

TTS 1US$ =130¥ (Annahme)

7.692,31US$

Anlage auf 1 Jahr zu

3,30% Zinsen p.a.

hoher ¥-Kurs(Endaka)

niedriger¥-Kurs

(Enyasu)

Bild 5.1: Erläuterung des Währungsrisikos bei Auslandsguthaben anhand

eines Beispiels (nach Nikkei Woman 1998b: 29)

Abb. 5.1 zeigt eine Grafik aus Nikkei Woman, die derartige

Auslandskonten erläutert. Deutlich wird, dass bei starken

Schwankungen des Wechselkurses die Möglichkeit besteht, dass die

Auszahlungssumme bei Ablauf des Anlagezeitraumes niedriger ist als

die eingezahlte so genannte Grundsumme. Auf dieses in Japan

ganponware ( 元 本 割 れ , etwa: „Verlust an der Grundsumme“)

genannte Phänomen wurde in Publikationen zum Thema

„Sparguthaben im Ausland“ ausführlich hingewiesen. Mitunter gab es

Tipps zur Schadensbegrenzung. Auslandsguthaben eignen sich

demnach vor allem für mittel- und langfristige Anleger, die

Wechselkursschwankungen aussitzen können (vgl. NIKKEI WOMAN 1998b:

29).

Anlegerschutz in Japan 199

Die seit April 1999 bestehende „Gesellschaft für Vergnügen an

Auslandsanlagen“ (Kaigai Tôshi wo Tanoshimu Kai 海外投資を楽しむ会), eine Anlegervereinigung, die zu Beginn des Jahrtausends rund

5000 Mitglieder zählt (ÔDA 2002b: 89), machte konkrete Vorschläge

für den Einstieg in diese Anlageart. Sie empfahl für Anfänger etwa ein

Konto bei der Citibank-Filiale in Hong Kong. Zwar fielen hierfür

Eröffnungsgebühren von ca. Yen 7.000 bis Yen 8.000 sowie

Kontoführungs-, Überweisungs- und eventuell Wechselgebühren an;

jedoch seien in Hong Kong zahlreiche in Japan nicht erhältliche

Finanzprodukte wie Offshore-Fonds, US-Wertpapiere oder hedge

funds problemlos zugänglich (ÔDA 2002b: 89).

Im Zusammenhang mit der Diskussion um die Aufhebung der

staatlichen Garantie für Bankeinlagen im April 2002 (sog. Pêofu ペ一オフ、 engl. payoff) begannen zahlreiche Anleger, Sparguthaben von

den Regionalbanken zu den als krisensicherer empfundenen großen

Stadtbanken (toshi ginkô 都市銀行) zu verschieben. Dies bedeutete,

dass sich die Prämien dieser Banken für die Einlagenversicherung

erhöhten. Da keine Prämien anfielen, wenn Kunden Geld in Devisen

oder außerhalb von Japan anlegen, versuchten zahlreiche

Stadtbanken, ihr Angebot um Devisenprodukte zu erweitern und

Kunden in diese Richtung zu lenken (ÔDA 2002a: 88). Tôkyô-Mitsubishi

Ginkô und Mitsui-Sumitomo Ginkô etwa boten im Herbst 2002 speziell

auf die saisonalen Bonuszahlungen zugeschnittene Angebote für

Festgeldguthaben in US-Dollar oder Euro an. Hierbei versuchten sie

potentielle Anleger mit „Kombi-Angeboten“ anzuziehen, bei denen

eine Einlage ab einer bestimmten Höhe mit der Reduzierung der

Gebühren für den Rücktausch des Geldes in Yen belohnt wird (ÔDA

2002a: 88). Im Zeitraum zwischen März 1999 und März 2002 stiegen

die in Devisen angelegten Festgelder von Yen 49.000.000.000 auf Yen

57.000.000.000 (ÔDA 2002a: 88). Experten rechneten mit deutlichen

Wachstumspotential (vgl. ÔDA 2002b: 89). Bei jungen office ladies mit

200 Anlegerschutz in Japan

Fremdsprachenkenntnissen war diese Anlageform höchst populär;

eine der Anlegerinnen kommentierte:

„Es ist bei Reisen ins Ausland so bequem. Ich habe kaum

Sparguthaben in Yen; das meiste lege ich in Dollar oder Euro an.“

(ÔDA 2002a: 88).

Während bei dieser Anlegergruppe anscheinend lifestyle-Erwägungen

eine maßgebliche Rolle spielten, stellten wohlhabende Geschäftsleute

und Freiberufler im Alter zwischen 40 und 60 eine weitere

Anlegergruppe dar. Für sie ging es zu Beginn hauptsächlich um

steuerlich günstige Anlagen und höhere Einlagezinsen, als sie in Japan

zu erzielen waren (ÔDA 2002b: 89). Später spielte bei dieser oft sehr

gut ausgebildeten Gruppe auch ein wachsender Pessimismus

hinsichtlich der Zukunft des japanischen Finanzsystems eine Rolle,

der sich aus der Unfähigkeit des Systems speiste, die Folgen der

bubble economy, insbesondere die „faulen Kredite“, in den Griff zu

bekommen : „Der Regierung kann man doch nichts glauben. Also ich

will meine Werte nicht im Inland lassen!“ oder (von einem

Bankangestellten): „Dies ist eine Zeit, wo man schon das Risiko, im

Inland Geld anzulegen, genau überdenken muss. Vorsichtige Menschen

fangen an, über Konten im Ausland nachzudenken. Das sind natürlich

Leute, die zu einem gewissen Grad Fremdsprachen beherrschen und

ein Grundwissen über Geldanlage haben; anderen empfehlen wir

(diese Anlageform) auch nicht.“ (ÔDA 2002b: 89). Für die anbietenden

Finanzinstitute hatte diese Anlageform darüber hinaus den Vorteil,

dass das Wechselkursrisiko bei Einhaltung der Erklärungspflicht nach

einhelliger Ansicht allein vom Kunden zu tragen war (ÔDA 2002a: 88).

Die Prognose „Der Yen-Kurs muss der Hausfrau so geläufig werden wie

der Gemüsepreis“ (IWAKUNI 1997: 130) hat sich jedoch nicht

bewahrheiten können. Andere Möglichkeiten wie die Einrichtung von

„Fremdwährungs-Shops“, in denen etwa in Dollar, thailändischen Baht

oder anderen ausländischen Währungen Waren und Dienstleistungen

Anlegerschutz in Japan 201

erworben werden können (vgl. IWAKUNI 1997: 129), sind nie über das

Stadium der Utopie hinausgelangt. Das exotische „Gefühl, im eigenen

Land so etwas wie ein Ausländer zu sein“ (so IWAKUNI 1997: 134),

konnte japanischen Verbrauchern offensichtlich nicht über die Hürde

des Währungsrisikos hinweghelfen.

5.1.2 Wertpapierderivate

Tabelle 5.1 zeigt im Vergleich, welche Derivatprodukte an den Börsen

in Japan, den USA und Europa im Jahr 1997 jeweils angeboten werden

konnten. Augenfällig wird aus dieser Auflistung, dass Japan auf

diesem Gebiet hinterherhinkte (siehe auch NIKKÔ RESEARCH CENTER 1997:

76).

Produkt Japan USA Europa

Grundlegende Produkte:

Gewöhnliche Anleihen + + +

Wandelanleihen + + +

Warrants + + +

Anleihen mit wechselnder Verzinsung + + +

Zero Coupon-Anleihen − + +

Produkte mit schwankenden Erträgen:

Anleihen in ausländischen Währungen + + +

Anleihen mit Garantie durch eine Bank oder Muttergesellschaft + + +

High Yield-Anleihen + + +

"Ewige“ Anleihen − + +

Anleihen, die eine Forderung verbriefen + + +

Vorzugsaktien ∆ + +

Neue Wertpapiere:

Dual Currency-Anleihen + + +

Currency Conversion-Anleihen ∆ + +

Index-Anleihen − + +

Dead Warrants ∆ + +

Strip-Anleihen − + +

202 Anlegerschutz in Japan

Extendable Anleihen + + +

Exchangable Anleihen ∆ + +

Instrumente für kurz- und mittelfristige Finanzierung:

Commercial Paper + + +

NIF etc. − + +

Medium Term Notes − + +

Sicherungsinstrumente:

Pass Through-Wertpapiere − + +

Mortage Hypothekenbriefe ∆ + +

Pay Through-Anleihen ∆ + +

Immobilienfonds − + +

+ = zugelassen; − = nicht zugelassen; ∆ = möglich, aber bisher nicht gebräuchlich Tabelle 5.1: An den Börsenplätzen Tokyô, New York sowie in Europa zugelassene

Produkte bzw. Derivate (nach: NIKKÔ RESEARCH CENTER 1997: 76)

Dies war teilweise ein Resultat rechtlicher Kontroversen. Nach einer

verbreiteten Ansicht verstieß eine bestimmte Gruppe von Derivaten

sowohl gegen Art. 201 WVG, der es unter Strafe stellt, Absprachen für

den Fall einer bestimmten Entwicklung am Markt zu treffen, als auch

gegen Art. 185 StrafG (Keihô 刑法) (NIKKÔ RESEARCH CENTER 1997: 78;

MORITA 1998: 10). Deswegen war es nötig, die vom Finanzministerium

erarbeiteten Ausführungsbestimmungen zu diesen Bestimmungen zu

ändern, um den Gesetzesverstoß zu beseitigen (MORITA 1998: 10; NIKKÔ

RESEARCH CENTER 1997: 78). Der geänderte Art. 201 WVG nimmt

Derivate ausdrücklich von der Strafbewehrung aus (MORITA 1998: 10).

Für private Anleger kamen hauptsächlich Optionsscheine und Futures

in Betracht. Eine große Anzahl der in Kapitel 6 thematisierten

Anlageschadensfälle weisen einen Bezug zu diesen Derivaten auf.

Optionsscheine waren 1997 bereits ab ca. Yen 50.000,00 erhältlich

(IWAKUNI 1997: 154). Rechtlich gesehen handelt es sich bei

Optionsgeschäften um einen Rechtskauf. Das erworbene Recht kann

nach Fälligkeit ausgeübt werden; geschieht dies nicht, so erlischt es

(IWAKUNI 1997: 154). In der Vergangenheit war ein Teil der Anleger

Anlegerschutz in Japan 203

über Optionsgeschäfte so schlecht informiert, dass schlicht vergessen

wurde, das Recht auszuüben, und die Scheine verfielen (IWAKUNI 1997:

155).

Die Ratgeberliteratur für private Anleger riet diesen wegen des

Risikos eher von Derivaten ab (z.B. ESUKARUGO MUKKU 2001: 66).

Hingegen waren Fonds, die einen hohen Anteil von Optionsscheinen

enthalten, sehr beliebt. Da die Mindesteinlagesumme bis April 1997

Yen 50.000.000,00 betrug, waren sie lange Zeit wohlhabenden

Investoren vorbehalten; die Grenze wurde zunächst auf Yen

10.000000,00 und zum Oktober 1997 auf Yen 5.000.000,00, schließlich

im März 1999 auf Yen 100.000,00 gesenkt (IWAKUNI 1997: 157;

ESUKARUGO MUKKU 2001: 100). Seit Anfang 1997 waren diese Fonds bei

großen Stadtbanken erhältlich; vorher wurden sie nur von großen

Handelshäusern (sôgô shôsha 総 合 商 社 ) angeboten und waren

dementsprechend für durchschnittliche private Investoren in der

Praxis nicht zugänglich (KURONUMA 1998: 17: IWAKUNI 1997: 157).

5.1.3 Zulassung von Investmentfondsgesellschaften

Die Zulassung von Fondsgesellschaften (tôshi shintaku 投資信託, kurz

tôshin 投信) sowie die Erlaubnis für praktisch sämtliche Sparten der

Finanzindustrie (mit Ausnahme der Nicht-Lebensversicherungs-

gesellschaften), diese Produkte anzubieten, war aus der Sicht

privater Anleger ein wichtiger Bestandteil des Big Bang.

Investmentfonds ermöglichten es einer großen, nicht so

wohlhabenden Schicht, sich mit vergleichsweise geringen Beträgen

und vertretbarem Risiko an den Geschäften in praktisch sämtlichen

Sparten des japanischen Finanzmarktes zu beteiligen. Vor der

Freigabe von Fondsgesellschaften war dies nur durch Investition

vergleichsmäßig hoher Summen oder im Rahmen spezieller

204 Anlegerschutz in Japan

Programme, oder durch die Vorgabe an eine Treuhandbank, die

überlassene Summe in ein bestimmtes Produkt zu investieren,

möglich. Eine erste, vorsichtige Lockerung erfolgte im Rahmen der

Reformen 1992; eine begrenzte Anzahl ausgesuchter inländischer

Banken erhielt die Erlaubnis, selbst Fonds aufzulegen. Im Gegenzug

wurde den Wertpapierunternehmen gestattet, MMF anzubieten (vgl.

HASHIMOTO 2001: 120). Seit 1993 war Banken der Schalterverkauf von

Fonds erlaubt (HASHIMOTO 1993: 120). Da jedoch Fondsgesellschaften

weiter nicht frei gegründet werden konnten und internationale

Anbieter gänzlich ausgeschlossen waren, blieb das Produktangebot

äußerst begrenzt (siehe MORITA 1998: 8).

Rechtliche Grundlage für Fondsgesellschaften ist eine im Rahmen des

Big Bang-Gesetzes erfolgte Änderung des „Gesetzes über die

Wertpapiertreuhand“ (Shôken Tôshi Shintaku ni Kansuru Hôritsu 証券投資信託に関する法律; zu dem ursprünglichen Gesetz vgl. MORIMOTO

1990: 181), die zum 01.12.1998 in Kraft trat (vgl. YABUGUCHI 2000: 74).

Vor der Änderung war das Gesetz einer der „Stützpfeiler“ der

Segmentierung gewesen (vgl. SHIMOJO 1982: 89). Im Rahmen der

Gesetzesänderung wurde das Wort „Wertpapier“ aus dem

Gesetzestitel gestrichen; das Gesetz hieß nunmehr „Tôshi Shintaku

oyobi Tôshi Hôjin ni Kansuru Hôritsu“ (投資信託及び投資法人に関する 法 律 , Gesetz betreffend die Vermögensverwaltung bzw. die

Vermögensverwaltungsgesellschaften, im folgenden VermVerwG). Die

zweite Änderung im Titel wies ebenfalls auf eine entscheidende

Neuerung hin. Art. 6 des geänderten Gesetzes erlaubte die Gründung

von Vermögensverwaltungsgesellschaften mit dem Status einer

Rechtspersönlichkeit; Art. 8 des geänderten Gesetzes stellte das

bislang geltende Zulassungssystem für die Vermögensverwaltung von

einem Lizenz- auf ein Registrierungssystem um (vgl. HASHIMOTO 2001:

6; MORITA 1998: 8). Der Zugang zum Fondsgeschäft war damit für alle

Anbieter, die die in Artikel 8 VermVerwG aufgeführten Vorgaben

Anlegerschutz in Japan 205

erfüllen, offen, ohne dass dem Finanzministerium ein

Ermessungsspielraum zuerkannt wurde. Allerdings waren die

Einflussnahmemöglichkeiten der Bürokratie allerdings noch immer für

erheblich: „...da noch immer eine offizielle Registrierung zuerkannt

werden muss, hat sich (das System) gegenüber dem Lizenzsystem

nicht entscheidend verändert.“ (HASHIMOTO 2001: 6).

5.2 Aufhebung der Segmentierung der

Geschäftsbereiche

Die zweite Ebene wichtiger Entwicklungen zur Ausweitung des

Angebots für private Anleger bestand in der weitgehenden Aufhebung

der Segmentierung im japanischen Finanzwesen. Dass Anleger „neue“

Produkte nun in den vertrauten Geschäftsräumen der main bank

erwerben konnten, bedeutete eine große Erweiterung der

Zugänglichkeit (IWAKUNI 1997: 183).

In diesem Zusammenhang stellte die Aufhebung des Verbots von

Holdinggesellschaften eine wichtige Entwicklung dar. Die

Unternehmen in den einzelnen Segmenten waren unter dem Dach

einer Holding nicht wie noch bei der Änderung von 1992 vorgesehen

Tochtergesellschaften, sondern Untergesellschaften. Dies bedeutete,

dass sie nicht den Beschränkungen bezüglich fire walls etc.

unterlagen. Damit war auch der Wandel vom Trennbankensystem zum

Universal Banking de facto vollzogen.

5.2.1 Registrierungssystem statt Lizenzsystem

Im Rahmen der Neuordnung des Finanzsystems war der Übergang vom

Lizenzsystem (menkyo seido 免許制度 ) zum Registrierungssystem

(tôroku seido 登録制度) ein wichtiger Meilenstein. Die Lizenzvergabe

206 Anlegerschutz in Japan

war ein wichtiger Pfeiler der Macht des Finanzministeriums vor allem

bei Wertpapieren gewesen (KURONUMA 1998: 14). Für die Eröffnung

bzw. das Betreiben einer Bank ist weiterhin eine Erlaubnis des

Finanzministeriums erforderlich, vgl. Art. 4 BankG.

IWAKUNI prognostizierte bereits im Jahr 1997 zahlreiche Marktzugänge

„von außen“, also von Ausländern (IWAKUNI 1997: 190). In der Tat

haben viele ausländische Anbieter, teilweise in Kooperation mit

japanischen Instituten, den Betrieb aufgenommen.

5.2.2 Zugang von Banken zum Vertrieb von

Anlageprodukten und Versicherungen

Gerade den Stadtbanken (toshi ginkô 都市銀行), die zumeist auch als

Devisen-Wechselbanken lizensiert waren, entging durch die Freigabe

der Devisengeschäfte eine lukrative Einnahmequelle (vgl. IWAKUNI

1997: 182).

Ab Dezember 1997 war es Banken gestattet, Investmentfonds im

Schaltergeschäft anzubieten (IWAKUNI 1997: 183). Zahlreiche Banken

räumten, da sie selbst noch keinerlei Erfahrung mit diesen Produkten

besaßen, zunächst externen Verkäufern Räumlichkeiten in ihren

Schalterhallen ein (Iwakuni 1997: 183). Die meisten Banken hatten

innerhalb ihrer Unternehmensgruppe (keiretsu 系列) ohnehin bereits

enge Verbindungen zu bestimmten Wertpapierhäusern bzw.

Fondsgesellschaften, so dass es ihnen keine Schwierigkeiten

bereitete, passende Anbieter zu finden (IWAKUNI 1997: 184). Mitte

1998 wurde es Banken gestattet, selbst Fondsgesellschaften zu

gründen bzw. zu besitzen (vgl. KURONUMA 1998: 13). Auch das Anbieten

langfristiger Anleihen, das bislang den Treuhandbanken vorbehalten

gewesen war, konnte nunmehr im Schaltergeschäft erfolgen (IWAKUNI

1997: 185). Seit 2001 konnten die Banken auch Versicherungsprodukte

Anlegerschutz in Japan 207

verkaufen, darunter die durch eine Reihe von Prozessen bekannt

gewordenen „Versicherungen mit wechselnder Ablaufleistung“ (vgl.

IWAKUNI 1997: 184; s. unten).

Vom rechtlichen Gefüge her funktionierte das Anbieten von

Fondsprodukten durch Banken so, dass die anbietenden Banken eine

Lizenz gemäß Art. 65-2 WVG innehaben, die es ihnen gestattet,

Wertpapiergeschäfte als Nebengeschäfte zu betreiben. Sie unterlagen

damit den Wohlverhaltensregeln des Art. 42 WVG; auch die

Bestimmungen des WVG über Außendienstmitarbeiter (Artt. 64 bis 64-

6 WVG, 64-8 WVG, 64-9 WVG) waren anwendbar (MORITA 1998: 9). Das

BankG wurde den veränderten Gegebenheiten angepasst; der neu

eingefügte Art. 12-2 Abs. 2 BankG gestattete Banken das Anbieten

von Fonds im Rahmen der „Nebentätigkeiten“-Klausel (MORITA

1998:10). Die anbietenden Banken wurden verpflichtet, die Anleger

angemessen über Anlagerisiken zu informieren (Art. 12-2 Abs. 2

BankG; vgl. MORITA 1998: 10). Bereits anlässlich des Inkrafttretens der

diesbezüglichen Änderungen merkte KURONUMA kritisch an, die Nutzer

von Banken seien bisher nur an „klassische“ Bankprodukte gewöhnt,

bei denen die Ablaufleistung nicht unter die Grundsumme sinkt, das

sogenannte ganponware-Risiko 元 本 割 れ also nicht auftritt; da

nunmehr Produkte bei Banken erhältlich seien, bei denen dies

durchaus vorkommen könne, müsse sichergestellt werden, dass dies

den „Nutzern“ auch erläutert wird (KURONUMA 1998: 14). Auch YANAGA

kritisierte, dass die Bestimmungen über disclosure von

Wertpapierhäusern, die im Zuge der Änderungen nochmals ausgebaut

worden waren, hier nicht ausreichend seien bzw. keine Erklärungen

über Risiken sicherstellten (YANAGA 1998: 22).

Der Dachverband der Bankenindustrie erwies sich als auf die

Änderungen gründlich vorbereitet. Bereits im Jahr 1998 lag ein Papier

vor, das Grundsätze für das Anbieten, die Vertragsauflösung etc. bei

Fonds, die Anteile von Wertpapieren enthalten, festlegte und die

208 Anlegerschutz in Japan

diesbezüglichen Probleme für die Angestellten von Banken und

interessierte Anleger in Frage-und-Antwort-Form aufbereitete (MORITA

1998: 9). In dem Papier wurde eine Einzelberatung für Kunden von

Banken verfügt, die in einem räumlich abgetrennten Bereich der Bank

stattfinden sollte. Risiken sollten ausführlich behandelt und dem

Kunden auch durch Überreichen einer Broschüre verdeutlicht werden

(MORITA 1998:9). Die Bankmitarbeiter wurden weiter eindringlich

angewiesen, vor allem auf die Angemessenheit des verkauften

Produktes für den einzelnen Anleger zu achten (vgl. MORITA 1998: 9).

5.2.3 Freigabe der Gebühren für Wertpapiertransaktionen

Die Gebühren für Wertpapiertransaktionen waren bereits vor dem Big

Bang für Transaktionen mit einem Volumen über 100 Millionen Yen

freigegeben – also eine Summe, die bei Geschäften durch Private

praktisch nie erreicht wurde (vgl. IWAKUNI 1997: 147). Im Zuge der

Maßnahmen des Big Bang kam es zu einer völligen Deregulierung, die

schrittweise erfolgte, um vor allem die kleinen Wertpapierhäuser zu

schützen, deren Haupteinnahmequelle in den Gebühren bestanden

hatte (IWAKUNI 1997: 148). Im April 1998 erfolgte die Freigabe der

Gebühren für Transaktionen ab 50.000.000 Yen; die Totalfreigabe

folgte zum Jahresende 1999. Es war im Gespräch, zu diesem

Zeitpunkt auch die Depotgebühren freizugeben (siehe IWAKUNI 1997:

148), was dann allerdings unterblieb. Die Regelungen bezüglich

Depotgebühren (Art. 131 WVG a.F.) wurden erst zum 01.12.1998

ersatzlos gestrichen (KURONUMA 1998: 14). Absprachen über die Höhe

von Depotgebühren unterliegen seither dem Verbot der

Monopolbildung aus Art. 8 AMG (KURONUMA 1998: 14).

Im Jahr 1997 schlug eine Kommission der LDP vor, die in Japan

erhobene Steuer auf den Kauf bzw. Verkauf von Wertpapieren (je

nach Art der verkauften Papiere bewegte sich diese zwischen 0,03%

Anlegerschutz in Japan 209

und 0,16%) bis 2002/2003 durch eine Besteuerung des Gewinns bei

Wertpapiertransaktionen zu ersetzen (IWAKUNI 1997: 149). Dieses

Projekt wurde allerdings nicht umgesetzt.

5.2.4 „Bankprodukte“ bei Wertpapierunternehmen

Im Zuge des Big Bang wurde es den Wertpapierhäusern endgültig

ermöglicht, Konten mit „Zahlungsfunktion“ (kessai kinô 決済機能 )

anzubieten. Diese Konten sind unter der Bezeichnung shôken sôgo

kôza 証券相互講座 (etwa: „Wertpapier-Allgemeinkonto“) seit Oktober

1997 zugelassen (IWAKUNI 1997: 145).

nach Kin‘yu Zaisei jijô Kenkyukai 1998: 146

Überweisungvon Einnahmen

Normale Einzahlungen

Zentrales MMF-Konto Wertpapier - (i.e.

Aktien, Anleihen, Fondsanteile) Abwicklungskonto

Auszahlungen per Kontokarte

Abbuchung laufender Kosten

Abhebungen an Auto-maten von Banken und Wertpapierhäusern

Überweisungen auf andere Konten, die derselbe Inhaber führt

Bild 5.2: Funktionieren eines Wertpapier-Allgemeinkontos

Das Schaubild (Abb. 5.2) erläutert das Funktionieren eines solchen

Kontos. Zentral ist ein Money Management Fund, der mit

verschiedenen anderen Geschäftsformen verbunden ist und von dem

aus die Anlagen koordiniert werden können. Besonders attraktiv für

das japanische Publikum war, dass der Zugang zu dem Money

Management Fund auch über eine Bankautomaten-Karte erfolgen

kann, was Zeit spart (vgl. KIN’YÛ ZAISEI JIJÔ KENKYÛKAI 1998: 145).

210 Anlegerschutz in Japan

5.2.5 Freigabe von Versicherungsprodukten

Im Rahmen der Deregulierung erfolgte eine schrittweise Aufhebung

der Schranken bei Versicherungsprodukten. Zum einen wurden die

Bedingungen für die Versicherungen selbst gelockert, was sich vor

allem in flexibleren Prämien niederschlug; zum anderen wurden die

Schranken zwischen Lebens- und Nichtlebensversicherungen abgebaut

und im Rahmen dessen der Verkauf von Versicherungsprodukten auch

durch Unternehmen in anderen Sektoren des Finanzwesens möglich

gemacht.

Eine US-japanische bilaterale Kommission für das Versicherungswesen

sprach sich im Dezember 1996 für eine Abschaffung der Pflicht aus,

sich an die von den Prämienkomitees abgegebenen

„Tarifempfehlungen“ zu halten (IWAKUNI 1997: 158). Die Abschaffung

erfolgte allerdings erst im Rahmen des Big Bang ab Juli 1998. Von

diesem Zeitpunkt an wurde das AMG wieder auf Preisabsprachen

angewendet (IWAKUNI 1997: 158). Dass sich das Preiskartell noch

anderthalb Jahre halten konnte, ist auf den Widerstand der

japanischen Versicherungsgesellschaften zurückzuführen. Diese

konnten auch erreichen, dass der Versicherungsmarkt noch bis 2001

für ausländische, insbesondere US-amerikanische,

Versicherungsgesellschaften geschlossen blieb (IWAKUNI 1997: 159). Die

Versicherer pochten darauf, dass sie ihr gesamtes System zur

Schadendeckung neu regeln müssten, da ja die Absicherung durch

gleichmäßig hohe Prämien nicht mehr gewährleistet sei (vgl. IWAKUNI

1997: 159).

Bei den Autoversicherungen fand bereits im September 1997 eine

zögerliche Deregulierung statt. Bisher hatte es nur eine

Einheitsprämie gegeben; nun konnten die Versicherer diese nach

Wohnort, Alter, Geschlecht und anderen persönlichen Merkmalen des

Anlegerschutz in Japan 211

Versicherungsnehmers differenzieren. IWAKUNI merkte Ende 1997 an,

dass hier bereits der „Behauptungskampf“ der Anbieter begonnen

habe; so gewährte beispielsweise die Mitsui-Autoversicherung sofort

nach Inkrafttreten der Deregulierungsmaßnahme einen 10%igen

Rabatt für einjähriges unfallfreies Fahren (IWAKUNI 1997: 160).

Auch Nichtlebensversicherung haben begonnen, ihre Produkte zu

differenzieren. Dies zeigt sich etwa an den „Krebsversicherungen“,

die seit einigen Jahren bei bestimmten Anbietern zusätzlich zu

Krankheitskosten-Zusatzversicherungen abgeschlossen werden können

(zahlreiche Leistungen im Rahmen von Krebsbehandlungen sind in

Japan weder durch die allgemeine staatliche Krankenversicherung

noch durch private Zusatzversicherungen abgedeckt).

5.3 Elektronisierung

In Japan wurde im Rahmen von Wertpapiertransaktionen seit 1969 das

elektronische System PTS verwendet (ÔSAKI/KOZUKA 2001: 98). Seit

1971 existierte mit der NASDAQ1 ein computerisiertes System zum

Handel mit Wertpapieren ohne festen Standort (ÔSAKI/KOZUKA 2001:

98). Seit der Mitte der 1980er Jahre sind computergestützte

Transaktionen in allen Sparten des Finanzsystems üblich (ÔSAKI/KOZUKA

2001: 98). Private Anleger konnten allerdings erst seit relativ kurzer

Zeit –Ôsaki und Kozuka nennen das Jahr 1995 – an der Elektronisierung

teilhaben (ÔSAKI/KOZUKA 2001: 98).2

In der Praxis findet Electronic Banking gegenwärtig vor allem durch

Internetbanking und sogenannte Internet-Discount Broker statt (vgl.

ÔKAWA 2000: 104; ÔSAKI/KOZUKA 2001: 99). Auch Versicherungsverträge

werden seit 2001 online angeboten (vgl. YAMAMOTO 2002: 77).

Inzwischen wurden Systeme geschaffen, die Internetbanking über

1 seit 16.12.2002 umbenannt in Nippon New Market-Hercules, Nikkei Weekly vom 30.12.2002

212 Anlegerschutz in Japan

Mobiltelefone ermöglichen (vgl. schon IWAKUNI 1997: 140-141 zu den

technischen Aspekten).

Die meisten Anbieter von Finanzprodukten unterhalten seit Beginn

des neuen Jahrtausends im Internet Portale, die den Zugang zu

sämtlichen Sparten des Finanzwesens ermöglichen (NIKKEI WOMAN

2000b: 42-43).

Die Probleme hinsichtlich des Schutzes privater Anleger bei

Geschäften mit einem elektronischen Transaktionspartner sind

erheblich und wurden intensiv ausgelotet und diskutiert (Übersichten

in KANDA 2000; KANDA 2002). Die bereits erwähnte Doppelseite von

Nikkei Woman allerdings sah überwiegend Vorteile und wies nur sehr

kurz und in allgemeiner Form auf „mögliche Risiken“ hin (NIKKEI

WOMAN 2000b: 43).

Die Überlegungen gingen auch in die Richtung, Wertpapieren eine so

genannte „Zahlungsfunktion“ (kessai kinô 決済機能) einzuräumen und

neben „electronic money“ so auch „electronic bonds“ zu schaffen

(ausführlich IWAMURA 2000). Diese „papierlosen“ Wertpapiere sollen

auf elektronischem Wege transferiert und in „electronic money“ hin-

und zurückkonvertiert werden können (siehe HONDA/INOUE 2001: 101).

Besonders für CP (commercial paper) wurden solche Überlegungen

angestellt (vgl. SATÔ 2002: 95-97). Die rechtlichen Fragen, die

„elektronische Wertpapiere“ aufwerfen, sind allerdings noch

weitgehend ungelöst (vgl. HONDA/INOUE 2001: 107). Im Rahmen des

Verbraucherschutzes muss hier vor allem ein Weg gefunden werden,

den Inhaber der Rechte an und aus dem Wertpapier vor dem Risiko

der Insolvenz des Depotverwalters („Wertpapierkontoadministrator“,

kôza kanrisha 講座管理者) (HONDA/INOUE 2001: 107).

Anlegerschutz in Japan 213

In diesem Zusammenhang wurde auf die Notwendigkeit hingewiesen,

die Daten privater Anleger vor Missbrauch zu schützen (siehe MUNESUE

2002: 33; SAKUMA 2002: 45; YAMASHITA 2000:59).

5.4 Ausländische Anbieter

Seit Mitte der 1990er Jahre, als es für ausländische Institute möglich

wurde, über Tochtergesellschaften oder über den Ankauf in

Schwierigkeiten geratener japanischer Institute in den Markt

einzusteigen, gerieten auch private Anleger in das Blickfeld

ausländischer Institute, und umgekehrt wurden private Anleger auf

ausländische Anbieter aufmerksam (vgl. z.B. IWAKUNI 1997: 128).

Dies verlief nicht ohne interkulturelle Probleme:

„As a trial a Japanese woman acquaintance aged 32 with Yen 15

million in cash on deposit was encouraged to deposit some of her

hoard with the Merrill Lynch Japan Securities office in Otemachi as a

test of all the hoopla in the press about ML in Japan via the old

Yamaichi. The individual in question is bright and has worked for

many years in the financial services industry. Went along with the

acquaintance to see what would happen. It was all very curious as the

Otemachi branch has obviously had quite a lot of money spent on the

interior decoration, but there was a very limited range of products on

offer and the sales lady on duty seemed to have a very poor level of

product knowledge. She was always in and out of the back office

asking for answers to the queries made.

There was Yen 3 million cash to be deposited and this presented a

problem as cash did not seem to be welcome and was not accepted

point blank after 12:00 each day for some unannounced reason, when

in Japan heavy use of cash is the norm at such securities branches.

The final straw was to be told at the end of the 90 minutes of general

214 Anlegerschutz in Japan

toing and froing that there was a flat Yen 5.000,00 p.a. service

charge for maintaining an MLJS account. Japanese women are

notoriously careful about money and this was absolutely unacceptable

as a matter of principle.

Immediately opposite is a Nikko branch that has been refurbished to

compete with MLJS and has received favourable mention from a

number of sources and, as the individual in question already had an

account with Nikko, the street was crosssed. The range of products

available, the level of service, and the flexibility about large sums of

cash were all unexceptionable. The contrast was quite striking.“

(Interview vom 08.09.1998 mit einem leitenden Angestellten einer

europäischen Geschäftsbank in Tôkyô, zitiert in ANALYTICA JAPAN 1998:

61-62).

Auch ein Mitarbeiter der Zeitschrift Dacapo versuchte sofort nach der

Freigabe von Devisengeschäften Anfang 1998, bei Zweigstellen

ausländischen Banken vergleichsweise kleine Summen anzulegen:

„Seitdem ich vor dreizehn Jahren nach Tôkyô kam, um zu studieren,

ist Daiichi Kangyô Ginkô meine main bank. (...) Eine ausländische

Bank, das wäre auch nicht schlecht....Citibank oder Merrill Lynch und

so, eine Kundenkarte mit einer alphabetischen Bezeichnung, das wäre

cool. Aber kann man dort wirklich ein Konto eröffnen? Die anderen

Kunden werden wohl alle Ausländer sein. Ich unterdrücke meine

Nervosität, während ich zur Kontoeröffnung schreite“ (DACAPO 1998:

6)

Der Journalist entscheidet sich für die Deutsche Bank, die bei einem

Rating mit Aa1 abgeschnitten hat:

„Wenn ich ohnehin ein Konto eröffne, dann kann ich es ja auch gleich

bei der Number One in Sicherheit tun (..) Ich bin baff, als ich das

Gebäude betrete. Anders als bei japanischen Banken gibt es keine

„Ecke für Kontoneueröffnungen“ im Erdgeschoß. Auch ein

Bankautomat ist nicht zu sehen. Auf einer Fläche, die die Größe einer

Anlegerschutz in Japan 215

kleinen Turnhalle hat, sitzt hinter einem Schreibtisch einsam und

verloren nur eine einzige, japanische weibliche Angestellte.

„Äähm...ich möchte ein Konto eröffnen.“

Meine Stimme hallt unter der hohen Decke. Wie ich es mir dachte,

hat hier alles Aa1-Qualität. Aber dann antwortet die Dame vom

Empfang:

„Ich bedauere es unendlich, aber unsere Bank hat nur Kunden, die

juristische Personen sind.“

Soso – Privatleute sind nicht erwünscht.“ (DACAPO 1998: 6).

Der Mitarbeiter fährt zur Filiale von Crédit Lyonnais in Roppongi, die

bei einem Rating Aa2 erhalten hat, wird jedoch von der

Empfangsdame dort nicht vorgelassen, weil er nicht angemeldet ist.

Als er ihr vorschwindelt, eine große Erbschaft gemacht zu haben,

schlägt sie ihm vor, sich einen Termin geben zu lassen. Auf die Frage

des Journalisten, ob er denn schon einmal ein Konto eröffnen könne,

erwidert die Dame, dass dies zwar an sich möglich sei, „...das

Stammhaus unseres Unternehmens ist jedoch eine schweizerische

Bank, und es gibt eine große Zahl von Grundsätzen, die

gegebenenfalls zu beachten wären.“ (DACAPO 1998: 6).

Der Reporter klappert eine Reihe weiterer ausländischer Banken ab,

kann jedoch nirgends das gewünschte Konto eröffnen. Sein

frustrierter Kommentar zum Schluß der Suche lautet: „Ja, gibt es

denn wohl überhaupt keine ausländische Bank, die die Freundlichkeit

besitzt, die Ersparnisse des kleinen Mannes anzunehmen?“ (DACAPO

1998: 7).

Zusammen mit den offensichtlichen „Schwellenängsten“ japanischer

Kunden trugen diese Erfahrungen nicht dazu bei, den Einstieg der

ausländischen Anbieter in den japanischen Markt für private Anleger

zu begünstigen. Erst seit der verstärkten – teilweise auch durch die

216 Anlegerschutz in Japan

Krise der japanischen Finanzindustrie erzwungenen – Kooperation mit

japanischen Instituten wandelte sich dieses Bild.

5.5 Ausgewählte „neue Finanzprodukte“

Im Folgenden sollen einige der „neuen Finanzprodukte“ vorgestellt

und vor allem auch im Hinblick auf ihre Risikostruktur erläutert

werden.

5.5.1 Wertpapierprodukte

Die Produktpalette der Wertpapierinstitute erweiterte sich

hauptsächlich um eine Reihe von Derivaten. Eine rechtlich

verbindliche Definition des Begriffes „Derivat“ existierte nicht; nach

allgemeiner Übereinkunft wurden jedoch Finanzprodukte als Derivate

bezeichnet, wenn wesentliche Eigenschaften, die sie aufweisen, aus

solchen anderer Finanzinstrumente abgeleitet werden (vgl.

KOBAYASHI/YABUCHI/HATA 1998: 52). Den Derivaten werden die

überwiegende Anzahl der Optionsscheine zugerechnet; für die

Entwicklung in Japan bedeutend waren darüber hinaus swaps,

warrants und eine mit Devisenoptionen in Verbindung gebrachte Form

des Fremdwährungskredits (impact loan) (siehe auch

KOBAYASHI/YABUGUCHI/HATA 1998: 52).

5.5.1.1 Devisenoptionen

Devisenoptionen (kawase opushon 為替オプション) werden zu den

Derivaten gezählt; rechtlich gesehen handelt es sich um einen

Rechtskauf gem. Art. 560 ZG. Ein Finanzexperte erläuterte

Anlegerschutz in Japan 217

Devisenoptionen für die Leserschaft von Nikkei Woman anhand eines

Beispiels:

„Sie kaufen von mir das Recht, 1.000 USD zu einem Kurs von einem

USD = 80 Yen zu kaufen und zu tauschen, für einen Betrag von Yen

50.000. Das heißt, Sie können dann ganz unabhängig von den

tatsächlichen Bedingungen am Devisenmarkt diese 1.000 USD zu

diesem Kurs von 80 Yen tauschen.

Stellen wir uns dann vor, dass dann, kurz nachdem Sie für dieses

Recht 50.000 Yen bezahlt haben, die Hoch-Yen-Phase (endaka 円高)

fortschreitet und der Wechselkurs nur noch 1 USD = 70 Yen beträgt.

Sie können dann hingehen und bei der Bank zu einem Wechselkurs von

1 USD = 70 Yen 700.000 Yen in 1.000 USD tauschen....Sie können dann

immer zu mir kommen und verlangen, dass ich 1.000 USD zu einem

Kurs von 1 USD = 80 Yen tausche. Es sind dann also Yen 700.000 =

1.000 USD = 800.000 Yen, und Sie können 100.00 Yen Gewinn machen.

Da Sie aber das Recht vorher für 50.000 Yen von mir gekauft haben,

beträgt der eigentliche Ertrag 50.000 Yen.“ (KADOKAWA 1995e: 111).

Devisenoptionen waren vor allem zur Zeit des hohen Yen-Kurses Mitte

bis Ende der 1990er Jahre sehr beliebt. Sowohl Banken als auch

Wertpapierhäuser konnten diese Produkte anbieten. Bei Tôkyô Ginkô

war das Produkt unter dem Namen Waritô EX Kôsu 割りとうEXコース ab einer Anlagesumme von 1.000.000 Yen erhältlich (KADOKAWA

1995e: 111); Nomura Shôken bot den Einstieg in einen Fonds mit

Namen Serekushon endaka-taiô-gata kôsu A セレクション円高対応型コースA bereits ab einer Mindesteinlagesumme von 10.000 Yen an

(KADOKAWA 1995e: 111). Der große Unterschied in den

Mindesteinlagesummen hatte seine Ursache im seinerzeit noch

bestehenden Verbot des Verkaufs von Fondsanteilen durch Banken,

die dieses Geschäft nur als Devisengeschäft anbieten konnten.

Seitdem auch Banken der Verkauf von Fondsprodukten gestattet ist,

sind diese Unterschiede entfallen (vgl. NIKKEI WOMAN 2002a: 101).

218 Anlegerschutz in Japan

Vorteile entfalten Devisenoptionen nur bei einer für den Käufer

günstigen Entwicklung des Devisenmarktes. Da sich die

Gegebenheiten dort jedoch meist nicht schlagartig ändern und die

gängigen Produkte eine relativ kurze Laufzeit von ca. 3 Monaten

haben (vgl. SAISHIN KIN’YÛ SHOHIN HANDOBUKKU 1998: 65), galten

Devisenoptionen als low risk middle return-Produkte (KADOKAWA

1995e: 111; SAISHIN KIN’YÛ SHÔHIN HANDOBUKKU 1998: 65).

5.5.1.2 Impact loan

Impact loans インパクト・ローン sind Fremdwährungskredite. Sie

wurden in Japan zunächst als Sicherungsinstrument bei

Auslandsgeschäften benutzt und waren aufgrund der Berührung mit

fremden Währungen eine klassische Domäne jener Banken, die eine

Lizenz zum Devisenhandel besaßen (YABUGUCHI 2000: 43). Im Jahr 1980

erfolgte jedoch die Freigabe für alle Institute mit einer Banklizenz

(YABUGUCHI 2000: 43).

YABUGUCHI nennt als Vorteile von Impact loans allgemein die

Erweiterung des Devisengeschäfts, die Möglichkeit, billige

Auslandskredite zu nutzen, sowie die Möglichkeiten dieser

Geschäftsform als risk hedge-Instrument für den Fall einer

Kombination mit Devisenoptionen. Die Banken konnten ihr Angebot an

Finanzinstrumenten erweitern und hatten die Möglichkeit, für die im

Rahmen eines Impact loan anfallenden Devisengeschäfte ein Entgelt

zu erheben (YABUGUCHI 2000: 43).

Alle Autoren wiesen auf das hohe Risiko dieser Geschäftsform für den

Laien hin. Diesem falle es meist sehr schwer, das Risiko von

Schwankungen im Wechselkurs zu beurteilen und einzuschätzen, wie

sich eine Kursschwankung in absoluten Zahlen auf seine

Kreditverpflichtung auswirkt (YABUGUCHI 2000: 43;) Optionen als

zusätzliches Sicherungsinstrument könnten dieses Risiko mit seinem

Anlegerschutz in Japan 219

hohen Schadenspotential nur teilweise abmildern (YABUGUCHI 2000:

44). NAGAO berichtet, dass die Fachliteratur während der bubble- Zeit

selbst Banken zu erhöhter Vorsicht im Umgang mit dieser als

schwierig geltenden Geschäftsform geraten habe (NAGAO 1996 a: 168).

In Einklang hiermit werden Impact loans in der Literatur über das

Angebot an Finanzprodukten für private Anleger nicht erwähnt (vgl.

SAISHIN KIN’YÛ SHÔHIN HANDOBUKKU 1998). Allerdings beweist eine Reihe

von Schadensfällen, dass Banken sie doch im Angebot führten und

Anlegern auch aktiv anboten.

5.5.1.3 Warrants

Warrants ワラント sind Optionsscheine. Überwiegend handelt es sich

um Optionen auf neue Aktien gemäß Art. 341-8 HG. Diese verbriefen

ein Aktienbezugsrecht innerhalb eines bestimmten Zeitraumes zu

einem bestimmten Preis (YABUGUCHI 2000: 64). Darin, bzw. in der

Möglichkeit, die Aktien dann gewinnbringend zu veräußern, liegt auch

die Gewinn- bzw. Verlustmöglichkeit. Warrants werden allgemein als

„high risk high return“-Produkte eingestuft (vgl. YABUGUCHI 2000: 64).

Wertpapierhäusern war der Verkauf von warrants seit einer Änderung

des WVG im Jahr 1981 erlaubt (KOBAYASHI/YABUGUCHI/HATA 1998: 71).

Aufgrund einer freiwilligen Selbstbeschränkung der Institute wurden

jedoch nur ausländische warrants angeboten, bei denen zusätzlich

das Risiko von Wechselkursschwankungen hinzukam

(KOBAYASHI/YABUGUCHI/HATA 1998: 72).

Seit 1986 wurden in Japan warrant-Geschäfte auch mit privaten

Anlegern getätigt; dies wurde jedoch als problematisch empfunden,

„da sich diese Produkte nicht eignen und in Europa der Handel auf

Profis beschränkt ist“ (KOBAYASHI/YABUGUCHI/HATA 1998: 73). KOBAYASHI,

YABUGUCHI und HATA berichten, dass sich die Angestellten der

anbietenden Wertpapierhäuser oft selbst schwer taten, das

220 Anlegerschutz in Japan

Funktionieren der Geschäfte zu verstehen, erst recht, dies ihren

Kunden zu erklären (KOBAYASHI/YABUGUCHI/HATA 1998: 73).

Dementsprechend wurden warrants in einer Übersicht über gängige

Finanzprodukte aus dem Jahr 1998 nicht erwähnt (SAISHIN KIN’YÛ SHÔHIN

HANDOBUKKKU 1998). Die zahlreichen bekannt gewordenen

Schadensfälle zeigen jedoch, dass zahlreiche Finanzinstitute sie

trotzdem in ihrem Angebot führten.

Warrant-Geschäfte lohnen sich nur bei steigenden Börsenwerten. Der

„Börsenboom“ der späten 1980er Jahre trug dazu bei, dass viele

Kunden zunächst Gewinne verbuchen konnten; erst mit dem

Zusammenbruch der bubble economy traten Schäden auf

(KOBAYASHI/YABUGUCHI/HATA 1998: 73). Die meisten gerichtsnotorisch

gewordenen Fälle gab es in den frühen 1990er Jahren, damals wurden

Verluste aus warrant-Geschäften als „echtes gesellschaftliches

Problem“ empfunden (KOBAYASHI/YABUGUCHI/HATA 1998: 71).KOBAYASHI,

YABUGUCHI und HATA gingen im Jahr von einer Zahl von ca. 50 warrant-

Schadensfällen japanweit aus (KOBAYASHI/YABUGUCHI/HATA 1998: 75) –

ein hohes Aufkommen für japanische Verhältnisse. Die Autoren

kommentierten: „Während der bubble economy besagte die

„Wertpapierlegende“, dass die Wertpapiere ja doch wohl immer

weiter steigen würden; aber es hätte dann ja wohl auch seitens der

Wertpapierhäuser eine Verpflichtung bestanden, bei Verkauf eines

solchen „high risk high return“-Produktes an den Kunden sich darüber

klar zu sein und dem Kunden auch deutlich zu machen, dass sich bei

einer Entwicklung zum Schlechten (die dann bei dem Platzen des

bubble eintrat) dieses Risiko gegen den Kunden kehrt. In diesem Sinn

kann man sagen, dass die warrant-Prozesse in letzter Zeit die

Verantwortung der Wertpapierhäuser für die Entwicklungen aus der

bubble economy thematisieren.“ (KOBAYASHI/YABUGUCHI/HATA 1998: 73-

74).

Anlegerschutz in Japan 221

5.5.1.4 Swaps

Beim swap-Geschäft (suwappu torihiki スワップ取引) handelt es sich

um eine Variante eines Pensionsgeschäfts, das Devisen zum

Gegenstand hat. Rechtlich gesehen besteht ein solches Geschäft in

der Koppelung zweier entgegengerichteter Kaufgeschäfte mit

unterschiedlichen Erfüllungsterminen. Das swap-Geschäft dient dabei

der Kurssicherung solcher grenzüberschreitender Finanzgeschäfte, die

einen zweimaligen Valutatransfer erfordern: der Kapitalimporteur

erhält Fremdvaluta, investiert in eigener Währung und muß in

Fremdvaluta tilgen; der Kapitalexporteur erwirbt Fremdvaluta und

erhält (nach Beendigung der Investition) Fremdvaluta. Es handelt sich

somit um eine Art „Spiel“ mit den Zinsen, die von Land zu Land

unterschiedlich sind (YABUGUCHI 2000: 53).

Bei swap-Geschäften handelt es sich um Derivate, die sich in Japan

erst seit den 1990er Jahren entwickelt haben (YABUGUCHI 2000: 52)

Auch hier ist – wie bei Impact loans – Hauptproblem das

Wechselkursrisiko, bei dessen Einschätzung sich vielen Kunden sehr

schwer taten. Swap-Geschäfte waren ein typisches Produkt der

bubble economy; bei diesen Geschäften wurden astronomische

Verluste gemacht (YABUGUCHI 2000: 53). Eine Übersicht über gängige

Finanzprodukte für private Anleger aus dem Jahr 1998 enthielt keine

Angaben zu swaps (SAISHIN KIN’YÛ SHÔHIN HANDOBUKKU 1998). Auch hier

belegen jedoch die bekannt gewordenen Schadensfälle, dass diese

Produkte trotzdem erhältlich waren.

5.5.1.5 Aktienkauf-Sparpläne

Lange Zeit war der Einstieg in den Aktienmarkt nur bei Anlage

größerer Summen möglich, da Aktien nur in großen Stückzahlen

erhältlich waren. Die Furcht vor einem plötzlichen Wertverlust

222 Anlegerschutz in Japan

hinderte vor allem private Anleger daran, diese größeren Summen für

den Einstieg zu investieren. Nach dem plötzlichen Sinken der Preise

am Aktienmarkt infolge des Platzens der bubble economy erfolgte

eine Gesetzesänderung mit dem ausdrücklichen Ziel, die Aktienpreise

zu stabilisieren, indem auch privaten Anlegern ein langfristiges

Engagement am Aktienmarkt möglich gemacht wurde (KADOKAWA

1995g: 68; SAISHIN KIN’YÛ SHÔHIN HANDOBUKKU 1998: 118). Seit Februar

1998 machte ein verändertes System (kabushiki ruitô toshin seido 株式類等投信制度– etwa „Aktienkauf-Sparplan“) kleine Anlagesummen

möglich. Ausgewählte Wertpapierhäuser boten diese Geschäfte

damals online oder per Telefonbanking (teleban テレバン) an (NIKKEI

WOMAN 2001a: 52-53).

Das System funktioniert wie folgt: Der Kunde investiert monatlich

oder in unregelmäßigen Abständen eine von ihm selbst zu

bestimmende Summe ab 10.000 Yen, um Aktien oder Bruchteile von

Aktien zu kaufen. Diese werden dabei zunächst nicht auf seine eigene

namentliche Inhaberschaft überschrieben, da dies nur bei Stückzahlen

ab 1.000 Aktien möglich ist. Bis zum Erreichen dieser Grenze laufen

die Aktien auf den Namen des Wertpapierunternehmens des Kunden,

das als Treuhänder tätig wird, danach werden die Aktien auf den

Namen des Kunden übertragen und können wahlweise weiter im

Depot gelagert oder japanischen Gepflogenheiten entsprechend

zuhause aufbewahrt werden (SAIKIN KIN’YÛ SHÔHIN HANDOBUKKU 1998:

118-119). Der Kunde konnte die gewünschte Aktie aus einem Pool von

ca. 1000 an diesem System beteiligten Titel wählen und hatte die

Möglichkeit, mehrere Titel gleichzeitig „anzusparen“ (KADOKAWA

1995g: 69). Bedingung war lediglich, dass bei dem beteiligten

Wertpapierhaus ein Depot unterhalten wird, dessen Verwaltung im

Jahr 1995 mit jährlich 3.090 Yen, also einer relativ geringen Summe,

zu Buche schlug (KADOKAWA 1995g: 69).

Anlegerschutz in Japan 223

Aus der Sicht der Anleger hatte dieses System den offensichtlichen

Vorteil, dass große Verluste, wie sie bei regulären Aktienkäufen

möglich sind, aufgrund der geringen Stückzahl vermieden werden

können (SAISHIN KIN’YÛ SHÔHIN HANDOBUKKU 1998: 119). Es handelte sich

weiter um eine recht flexible Art der Investition, da der Kunde nicht

an eine bestimmte monatliche Rate gebunden war, sondern

bestimmen konnte, welche Summe (ab 10.000 Yen) er investieren

wollte (KADOKAWA 1995g: 69). Es war auch möglich, über mehrere

Monate hinweg den Ankauf ganz auszusetzen (KADOKAWA 1995g: 69).

Das System existierte auch in der leicht abgewandelten Form, dass

der Kunde nicht eine bestimmte Summe investierte, sondern eine

bestimmte Anzahl von Aktien (unterhalb der Grenze von 1.000 Stück)

erwarb, also z.B. 300 Stück. Diese Form des Aktienkaufs war unter

der Bezeichnung kabushiki mini tôshin 株 式 ミ ニ 投 信 (Mini-

Aktieninvestition, abgekürzt oft als mini kabu) bekannt; auch hierfür

eröffnete der Kunde bei einem Wertpapierunternehmen ein Depot

und konnte dann relativ flexibel kleinere Stückzahlen kaufen (vgl.

SAISHIN KIN’YÛ SHÔHIN HANDOBUKKU 1998: 128-129).

5.5.1.6 Hypothekenbriefe

Bei Hypothekenbriefen (teitô shôken 抵当証券 ) werden Miet- und

Nutzungsrechte sowie Immobilien, die im Rahmen von Krediten als

Sicherheit gestellt wurden, in Wertpapieren verbrieft; das

nachstehende Schaubild beschreibt diesen Vorgang (siehe auch

KADOKAWA 1995f: 74-75).

224 Anlegerschutz in Japan

Registrierungsstelle (Grundbuchamt)

Bild 5.7: Funktionieren von Hypothekenbriefen

Die Höhe der Zinsen ist fix und wird bei Kauf des Papiers vereinbart,

so dass der Ertrag des Produktes von vornherein feststeht; die

Ausschüttung der Zinsen erfolgt in der Regel halbjährlich (SAISHIN

KIN’YÛ SHÔHIN HANDOBUKKU 1998: 175). Hypothekenbriefe haben eine

feste Laufzeit, die bei den Mitte der 1990er Jahren üblichen

Produkten zwischen sechs Monaten und fünf Jahren betrug; eine

vorzeitige Vertragsauflösung war möglich, hierbei fielen jedoch

Kosten in Höhe von ca. 1% bis 1,5% der Anlagesumme an (KADOKAWA

1995f: 75). Die übrigen Nebenkosten betrugen ca. 0,4% der

Anlagesumme p.a. (KADOKAWA 1995f: 75).

Das Hauptrisiko bei Hypothekenbriefen besteht nach einhelliger

Ansicht darin, dass die Hypothekengesellschaft nicht solide ist und in

Insolvenz fällt (KADOKAWA 1995f. 75). Dies geschah nach dem Platzen

der bubble economy mit einer Reihe von Gesellschaften (SAKURAI 1999:

192). Deswegen war das Produkt trotz seiner durchschnittlichen

Erträge von 1995 je nach Laufzeit 1,7% bis 3,3% nicht beliebt ist (so

KADOKAWA 1995f: 75). Die resultierenden Schäden gelangten allerdings

nach Kodo Kawa 1995: 74

Hypotheken-anstalt

Übergabe des Hypothekenbriefs

zur Verwahrung

Bestätigung über Über-gabe des Hypotheken-briefs zur Verwahrung

Ausstellung des Hypothekenbriefs

Bestätigung über Ausstellung des

Hypothekenbriefs

1 4

Hypothekenbrief-aufbewahrungsanstalt

Gläubiger Anleger2

3

5

6

1 4

2 5

3 6

Kreditanfrage

Kreditzusage

Zahlung von Zinsen

Kaufantrag

Ausstellung des Hypothekenbriefs

Auszahlung der Erträge

Anlegerschutz in Japan 225

nicht vor Gericht, da sie überwiegend verglichen wurden (SAKURAI

1999: 192). Die Kooperation mit einer bekannten Bank,

Wertpapiergesellschaft oder Treuhandbank und die Mitgliedschaft im

Dachverband der Anbieter sollte dem Anleger eine gewisse eine

gewisse Sicherheit garantieren (KADOKAWA 1995f: 75).

5.5.2 Investmentfonds

Die nachstehende Abbildung (nach HASHIMOTO 2001: 28) stellt das

System eines Fonds dar und verdeutlicht die rechtlichen Beziehungen

zwischen den Beteiligten sowie die Stellung der

Vermögensverwaltungsgesellschaft in diesem System.

Vermögensverwaltungsgesellschaften können in japanische und

ausländische Aktien oder Wertpapiere investieren; auch Index-Fonds

sind möglich (vgl. HASHIMOTO 2001: 19-21). Seit November 2000 sind

auch Immobilienfonds in Japan zulässig (HASHIMOTO 2001: 3).

In Japan war ab Mitte der 1990er Jahre ein Fünf-Stufen-System

gebräuchlich, um Fondsprodukte nach ihren Risiken und dem

erwarteten Nutzen zu staffeln. Abb. 5.5_oben gibt die in einer

Ausgabe von Nikkei Woman enthaltene vereinfachte, wohl als

„laientauglich“ empfundene Version wieder (NIKKEI WOMAN 1998c: 32);

hingegen zeigt Abb. 5.5_unten dieselbe Staffelung in anspruchvoller

Form, wie sie in einem Lehrbuch für das Personal von

Finanzinstituten, die Fondsprodukte vertreiben, enthalten ist

(HASHIMOTO 2001: 22).

226 Anlegerschutz in Japan

nach Hashimoto 2001: 22

ISicherheitsbetont

Fonds, die in Hinblick auf stabile Erträge bewegt werden.Obwohl das Risiko von grundlegenden Schwankungen gering ist, ist die Grundanlagesumme nicht garantiert.

IIErtragsorientiert

Fonds, die in Hinblick auf steigende Erträge angelegt werden.Trotzdem sind grund-legende Schwankungen im Wert selten.

IIIErtrags- und

gewinnorientiertDas Anlageziel besteht in steigenden Erträgen bzw. Gewinnen.Das Risiko von grund-legenden Schwan-kungen im Wert besteht.

VStark

gewinnorientiertDas Anlageziel besteht in hohen Gewinnen.Das Risiko von grundlegenden Schwankungen im Wert ist äußerst hoch.

IIIErtrags- und

gewinnorientiertDas Anlageziel besteht in steigenden Erträgen bzw. Gewinnen.Das Risiko von grund-legenden Schwan-kungen im Wert ist hoch.

ERTR

AG

RISIKO

höhe

rer

Ertr

ag

steigendes Risiko

RR1sicherheits-

betont

RR2ertrags-orientiert

RR3ertrags- und

gewinnorientiert

RR4ertrags- und

gewinnorientiert

RR5stark gewinn-

orientiert

hier gibt es auch solche Produkte, bei denen das Risiko höher ist, als bei

Anlage in Aktien

gleicher Risiko-Ertrag-Level, wie

bei Anlage in Aktien

gleicher Risiko-Ertrag-Level, wie

SparguthabenMMF, Chukoku Fando

Anleihen mit kurzer Laufzeit

Fonds, die sich aus Aktien und Anleihenin wechselndem Verhältnis zusammensetzen

Bild 5.5: Einteilung von Fondprodukten nach Risiko und Ertrag

Die veröffentlichten Erfahrungen zur Behandlung von Risiken in

Verkaufsgesprächen sind spärlich. Eine Testperson von Nikkei Woman

Anlegerschutz in Japan 227

berichtet: „Ich bekam eine Broschüre über Hochrisikoprodukte

überreicht, die sich für mich als Anfängerin nicht eignete (erst später

habe ich den Inhalt dann begriffen)“ (NIKKEI WOMAN 1998c: 32). Eine

weitere Testperson, die ausgeschickt wurde, um ein Money

Management Fund-Konto (eine Unterform eines Fonds) zu eröffnen,

berichtete, dass sie auch auf Nachfrage nur zögerlich und

unzureichend mit Informationen versorgt wurde. „Die

Kundenberaterin schiebt mir einen Stapel Formulare für die

Kontoeröffnung hin. (...) Ich bekomme Lust zu sagen: ‚Ist ja schön,

aber fällt die Erklärung von Risiken denn ganz weg?‘.(...) Freiwillig

geht hier wohl nichts, also frage ich direkt nach dem Inhalt des

Produkts. Also: ‘Es ist doch wohl so, dass die Grundsumme verloren

geht, wenn nach dem Zeitpunkt der Einlage eine Hoch-Yen-Phase

(endaka 円高) herrscht?‘ frage ich nach dem Wechselkursrisiko. ‘Das

ist korrekt. Wenn jedoch eine Hoch-Yen-Phase (endaka 円 高 )

herrscht, ist es besser, die Anlage beizubehalten, bis wieder eine

Tief-Yen-Phase (enyasu 円 安 ) kommt und das Produkt Gewinn

abwirft.‘ Da hat sie auch wieder recht. (...)“ (NIKKEI WOMAN 1998c:

30).

Die „Stichprobe“ von Nikkeit Woman liegt inzwischen bereits einige

Jahre zurück und stammt aus der Zeit vor der Deregulierung. Jedoch

zeigen diese Berichte die Kluft zwischen Erklärungsideal und

Erklärungswirklichkeit. Auch kommunikative und soziale Aspekte

spielten eine Rolle. Die Testpersonen von Nikkei Woman schildern

beide erhebliche „Schwellenängste“ beim Betreten der

Verkaufslokale, eine von ihnen bezeichnet sich gar als

„eingeschüchtert“ vom Empfangspersonal des Wertpapierhauses,

einem älteren Herrn in Uniform (NIKKEI WOMAN 1998c: 30; siehe auch S.

32 und vgl. das schwitzende, nervös sich herumdrückende Figürchen

in der Illustration, Abb. 5.3, NIKKEI WOMAN 1998c: 30, Denkblase beim

Türsteher: „Eine verdächtige Person?“).

228 Anlegerschutz in Japan

[ Eine verdächtigePerson? ] [ schwitz, schwitz ]

nach Nikkei Woman 1998b: 30

Bild 5.3: Erster Besuch im Wertpapierhaus

Auch die in kühlem, formellem Japanisch gehaltenen Hinweissätze

des Personals könnten „Schwellenängste“ provozieren und sind für

einen Durchschnittsbürger zwar nicht unverständlich, jedoch

mindestens schwer zugänglich.

Eine große Anzahl von Anlegern tat sich mit der Einschätzung des

Anlagerisikos bei Fonds sehr schwer (vgl. ESUKARUGO MUKKU 2001: 101).

Bis zur Freigabe von Fondsgesellschaften im Rahmen des Big Bang war

nur eine Fondsart wirklich verbreitet; es handelt sich um die äußerst

sicheren chûki kokusai fando 中 期 国 債 フ ァ ン ド , die sich aus

Staatsanleihen mit mittlerer Laufzeit zusammensetzten. Bei Anlegern

war die Gleichsetzung dieses Fonds mit anderen, sehr viel

risikoreicheren Produkten so verbreitet, dass ein Urteil des

Distriktsgerichts Kôbe 1997 darauf hinwies, dass private Anleger mit

geringer Erfahrung zu derlei Verwechslungen neigen (Kôbe Kôtô

Saibansho, Urteil vom 30.05.1997, zit. in SAKURAI/UEYANAGI/ISHITOYA

2002: 280).

5.5.3 Versicherungsprodukte

5.5.3.1 Versicherungen mit wechselnder Ablaufleistung

Anlegerschutz in Japan 229

Als „Versicherung mit wechselnder Ablaufleistung“ (henkaku hoken 変格 保 険 ) werden in Japan solche Produkte von

Versicherungsgesellschaften bezeichnet, bei denen zunächst eine

Kapitalsumme eingezahlt wird – unerheblich ist, ob dies auf ein Mal

oder in Raten geschieht -, die dann bis zum Ablaufzeitpunkt vom

Versicherungsgeber angelegt wird. Zum Ablaufzeitpunkt erhält der

Versicherungsnehmer die Versicherungssumme nebst etwa

erwirtschafteten Gewinnen (abzüglich einer Gebühr) ausbezahlt. Falls

durch die Anlageentscheidungen des Versicherungsunternehmens

Verluste entstanden sind, gehen diese vollständig zu Lasten des

Versicherungsnehmers. Dies bedeutet, dass dieser eventuell nicht

einmal mehr die Versicherungssumme zurück erhält. Dieses Phänomen

wird in Japan unter dem Stichwort „Verlust der Grundsumme“

(ganponware 元本割れ) bzw. „Grundsummengarantie“ (ganpon hoshô

元本保証) äußerst lebhaft diskutiert.

Nach Darstellung der 1984 eingerichteten Kommission über des

Versicherungswesen (Hoken Shingikai 保険審議会) ging die Initiative

für die Einführung dieses Produkts, das in den Vereinigten Staaten

bereits seit Mitte der 1970er Jahre angeboten wurde, von den

privaten Anlegern aus: „In jüngerer Zeit wächst der Ruf nach

Versicherungen mit wechselndem Ertrag, die das in jüngerer Zeit

aufgetretene Bedürfnis der Bevölkerung nach höheren Zinsen sowie

nach Sicherung bei der fortschreitenden Überalterung bedienen

können.“ (Hoken Shingikai in einer Studie vom Mai 1985, zit. in

YABUGUCHI 2000: 57). Die Kommission kam diesen Forderungen nach

und erteilte erstmals 1986 einer Reihe von

Versicherungsgesellschaften eine Lizenz zum Vertrieb des Produktes

(YABUGUCHI 2000: 57). Eine interne Regelung des Verbandes der

Versicherungen sah vor, dass der Vertrieb solcher Versicherungen nur

durch Angestellte erfolgen sollte, die ein qualifizierendes Zertifikat

erworben hatten. Diese Angestellten wurden angehalten, den Kunden

230 Anlegerschutz in Japan

anhand von Beispielen vorzurechnen, wie sich Kursschwankungen auf

die Ablaufleistung auswirken (YABUGUCHI 2000: 59).

Die Versicherungssumme wurde von den Versicherungsgesellschaften

meist in Wertpapieren angelegt. Hierdurch bestand das Risiko von

Kursschwankungen. (YABUGUCHI 2000: 58). Allerdings war das Produkt

während der Phase der bubble economy wegen seiner guten Erträge

sehr beliebt. (YABUGUCHI 2000: 59). Erst im Zuge der bubble economy

wurde vielen Versicherungsnehmern bewusst, worauf sie sich mit

dieser „für eine Versicherung untypischen Versicherung“ (YABUGUCHI

2000: 61), die eher der in Japan gebräuchlichen Individualtreuhand

gleicht, eingelassen hatten.

Mit der gesteigerten Präsenz ausländischer Anbieter im japanischen

Versicherungsmarkt wurden Versicherungen mit wechselnder

Ablaufleistung auch in Japan verstärkt erhältlich. In jüngerer Zeit

finden sie sogar Eingang in Altersvorsorgepläne (INOUETatsuya 2002:

2).

5.6 Erweiterung des Angebots und Schaffung eines Risikobewusstseins – Beispiel Nikkei Woman

Die Erweiterung des Angebotes an Finanzprodukten ging ab Mitte der

1990er Jahre mit der Schaffung eines Risikobewusstseins bei privaten

Anlegern einher. Exemplarisch aufzeigen lässt sich dies anhand der

Geldanlagedossiers in der Zeitschrift Nikkei Woman.

Die Berichte über Finanzintermediäre und Anlagemöglichkeiten, die

Nikkei Woman im Jahr 1994 veröffentlichte, kamen ohne das Wort

„Risiko“ aus (im Japanischen ist für Risiken bei Geldanlagen das

englische risk bzw. risuku gebräuchlich) (vgl. NIKKEI WOMAN 1994a;

NIKKEI WOMAN 1994b; TAKAHASHI/KADOKAWA 1994). TAKAHASHI und

KADOKAWA boten eine Zusammenstellung der 1994 allgemein

Anlegerschutz in Japan 231

zugänglichen Finanzprodukte und erwähnten auch Produkte wie

Anleihen und Indexfonds. Diesbezüglich beschrieben die Autoren

detailliert, wo die Produkte erhältlich sind, wie die

Antragsformalitäten erledigt werden können und welche Gebühren für

Verwaltung etc. anfallen; hingegen wurde nicht erwähnt, dass die

Erträge schwanken können (TAKAHASHI/KADOKAWA 1994: 51; 56). Auch

die beiden anderen im Jahr 1994 erschienenen Dossiers gingen

detailliert auf die erhältlichen Produkte, die Formalitäten und die

Gebühren sowie Steuervorteile ein, diskutierten möglicheRisiken

hingegen nicht (NIKKEI WOMAN 1994a; NIKKEI WOMAN 1994b). In einem

weiteren Beitrag wurden mögliche Risiken erstmals thematisiert,

allerdings in sehr allgemeiner Form (OKINA/SAWA 1994: 70-71).

Ab 1995 zeigen die Beiträge in Nikkei Woman eine deutlich

gewandelte Tendenz. Ein Dossier vom März 1995 führte in bewährter

Manier anhand von Fallbeispielen in die Möglichkeiten der Geldanlage

ein (NIKKEI WOMAN 1995a: 53-63). Der Rest des Beitrages allerdings fiel

gänzlich aus dem bis dahin üblichen Rahmen. Zunächst befasste sich

eine Doppelseite mit den problematischen Folgen der bubble

economy (NIKKEI WOMAN 1995a: 64-65). Eine weitere Doppelseite ging

auf Anlageziele ein: anhand einer Befragung von zwanzig willkürlich

ausgewählten Frauen wurde den Leserinnen erläutert, dass diese bei

der Geldanlage unterschiedliche Ziele haben und unterschiedliche

Risiken einzugehen bereit sind (NIKKEI WOMAN 1995a: 66-67). Der Rest

des Dossiers war einer Auswahl „neuer“ Finanzprodukte gewidmet,

aber anders als noch im Vorjahr erläuterte jeweils ein farbig

unterlegter, grafisch herausgehobener Kasten, welche Risiken mit

dem Produkt einhergehen. Besonderer Wert wurde dabei auf die

Frage gelegt, ob die Ablaufleistung unter die Anlagesumme sinken

kann (sog. Ganponware 元本割れ) (NIKKEI WOMAN 1995a: 68-69). Die

zum Produkt gehörenden Artikel gaben Tipps für die Einschätzung der

232 Anlegerschutz in Japan

möglichen Profitabilität des Produkts bei Veränderung der

gesamtwirtschaftlichen Lage (NIKKEI WOMAN 1995a: 68-69).

Eine im selben Jahr ebenfalls in Nikkei Woman erschienene Serie über

„interessante“ Finanzprodukte des Finanzexperten KADOKAWA Sôichi

setzte diese Tendenz fort (KADOKAWA 1995a – 1995k). Außer den bis

dahin schon gebräuchlichen Angaben zu Anbietern, Laufzeiten,

Gebühren und Möglichkeiten zur vorzeitigen Beendigung des Vertrages

ging KADOKAWA ausführlich darauf ein, für welche Zielgruppen sich ein

Produkt eignet und welche Verlustrisiken zu bedenken sind.

Der Finanzexperte ASAI Hidekatsu widmete sich 1996 in einem

ausführlichen Dossier in der Märzausgabe von Nikkei Woman dem

„richtigen Gleichgewicht für die Geldanlage“ (ASAI 1996: 30-44). Er

entwickelte exemplarische Anlageportfolios für „alleinlebende

Ledige“ (ASAI 1996: 34-35) „Ledige, die mit den Eltern

zusammenleben“ (Asai 1996: 36-37), „Double income no kids-Paare“

(ASAI 1996: 38-39) und „Double income with kids-Familien“ (ASAI 1996:

40-44). In diesem Rahmen berücksichtigte er nicht nur die zu

finanzierenden Lebensziele, sondern erläuterte ausführlich, wie viel

Risiko sich ein Anlegertyp „leisten“ kann.

In der Juliausgabe 1996 packte der Finanzberater SATÔ Haruo die

Frage des Risikos dann mit dem Beitrag „Ich möchte mich an

Hochrisiko-Finanzprodukte wagen“ direkt beim Schopf (SATÔ 1996a.

24-29). Er begann mit der exemplarischen Analyse der Aussagen einer

Werbebroschüre von Daiwa Shôken und Daiwa Tôshi Shintaku, die

einen Investmentfonds anpreist. Die Leserinner erhielten konkrete

Hinweise, auf welche Aussagen sie achten sollten und wie das

„Kleingedruckte“ zu verstehen ist (SATÔ 1996a: 24-25). Eine weitere

Doppelseite griff fünf Produktgruppen heraus und unterteilte diese in

Produkte für Anfänger (Gold sowie Anleihen von Unternehmen),

Fortgeschrittene (Auslands-Sparguthaben und bestimmte Arten von

Fonds) und Vorgerückte (Aktien und Aktiensparpläne sowie Fonds)

Anlegerschutz in Japan 233

(SATÔ 1996a: 26-27). Der Inhalt der Produkte wurde knapp erläutert

und Erträge aus der Vergangenheit beschrieben – nicht ohne Hinweise

darauf, inwiefern dies angesichts der damaligen wirtschaftlichen Lage

in Japan als Prognose für die künftige Ertragsentwicklung dienen

konnte (vgl. z.B. SATÔ 1996a: 27 zu Aktien). SATÔ gab dann Hinweise

auf konkrete Produkte, die sich für den Einstieg eignen. Das Risiko

versuchte eine Tabelle anhand eines einfachen Punktesystems

verständlich zu machen: die Risikofaktoren „Wandel am

Aktienmarkt“, „Wechselkursschwankungen“, „Zinsschwankungen“,

„Konjunkturschwankungen“ und „politische Veränderungen“ wurden

mit einem bis drei Punkten bewertet. In der Rubrik „Ein Wort noch“

gab SATÔ dann weitere Tipps zur Risikoeinschätzung (SATÔ 1996a: 26-

27). Eine weitere Doppelseite (SATÔ 1996a: 28-29) schlug

produktorientierte Strategien vor, um „das Beste aus der Situation zu

machen, falls sich das Risiko tatsächlich verwirklicht und der Wert

des Produktes sinkt“ (SATÔ 1996a: 28).

Ab 1997/1998 erfolgte die „Risikoschulung“ in Nikkei Woman unter

konkreter Bezugnahme auf den Big Bang und das hierdurch veränderte

Produktangebot. Damit rückte auch die Frage der

„Eigenverantwortung“ wieder verstärkt in den Vordergrund rückte,

während bis dahin nur von Anlagerisiken die Rede gewesen war.

234 Anlegerschutz in Japan

nach Nikkei Woman 1998a: 94

1Informieren Sie sich genau über den Inhalt des Produktes und dessen Risiken.Dies ist die goldene Regel der Geldanlage. Besonders bezüglich des Risikos sollten Sie sich von allen möglichen Standpunkten aus informieren.

2Auch “Safety First“ beinhaltet ein Risiko. Wenn Sie Geld mit einer Grundsummengarantie zu niedrigen Zinsen anlegen, wird es vor Ihren Augen auch weniger. Auch dies ist ein Risiko.

3Gehen Sie Anlageprodukte an, ohne sich zu fürchten.Kontrollieren Sie das Risiko und fangen Sie mit einer geringen Summe an. Sie werden etwas lernen, gleichgültig, ob Sie Erfolg haben oder scheitern.

4Beschließen Sie Ihre eigenen Regeln für die Anlage.Bis zu welcher Verlusthöhe halten Sie an der Anlage fest usw. - stellen Sie Ihre eigenen Anlageregeln auf.

5Sie können kein Geld “großziehen“, wenn Sie sich nicht bemühen.Gehen Sie den Verkaufstaktiken der Finanzindustrie und dem Geschwätz der Leute nicht auf den Leim. Bemühen Sie sich selbst und investieren Sie eigenverantwortlich.

Bild 5.4: Die neuen Regeln für die Ära der Eigenverantwortung

Ein Beitrag aus der Maiausgabe 1998 machte dies bereits in der

Überschrift deutlich: „Mit dem ersten Anlageplan machen Sie sich zu

einer Frau, die auf eigenen Füßen steht“ (vgl. FUKANO/TAKAHASHI 1998:

94). Die beigefügte Illustration – eine Anlegerin, die in „starker“ Pose

die „neuen Regeln des Zeitalters der Eigenverantwortung“ hochhält –

zeigte die Tendenz des Beitrages unmissverständlich auf

(FUKANO/TAKAHASHI 1998: 94). Die Anlegerinnen wurden angehalten,

sich eigenverantwortlich genau zu informieren, während auf eine

eventuelle Informationspflicht der Anbieterseite nicht hingewiesen

wird. In der Dezemberausgabe 1998 fand sich eine Art „Eignungstest“

für Big Bang-Produkte. Bei Stufe 4 wurde die Leserin, die die Frage

falsch beantwortete, beschieden: „Dies ist eine Ära, in der

Eigenverantwortung gefragt ist. Wenn Sie nach der Pfeife der

Anlegerschutz in Japan 235

Finanzindustrie tanzen, sind Sie für die Geldanlage nicht qualifiziert!“

(NIKKEI WOMAN 1998b: 40).

Die Diskussion von „Risiko“ und „Eigenverantwortung“ erfolgte ohne

Bezug zu der Diskussion in der Fachwelt, die sich diese beiden

Begriffe im selben Zeitraum ebenfalls zu eigen machte und ihnen im

Rahmen der Rechtsprechung zu Anlageschäden eine eigene, von der

„Laiensphäre“ leicht unterschiedene Bedeutung gab (siehe unten).

Die Tendenz zur Betonung der Eigenverantwortung der Anleger setzte

sich in späteren Reportagen in Nikkei Woman zum Thema Geldanlage

fort (NIKKEI WOMAN 1999a; 1999b; 1999d; NIKKEI WOMAN 2000a; 2000b).

Aktuelle Produkte wurden in ihrer Funktionsweise gründlich erläutert,

wobei vor allem der kurzfristigen Verfügbarkeit und den Kosten ein

zentraler Stellenwert zukam. In diesem Zusammenhang wurden auch

die Risiken angesprochen, wobei gleichzeitig immer die

Notwendigkeit für die Anleger(innen) betont wird, sich gründlich zu

informieren. Hingegen erhielt die Leserschaft keine Informationen zu

Abhilfe- und Protestmöglichkeiten für den Fall, dass eine Anlage mit

einem Schaden endet.

Im Jahr 2001 erhielt der damalige Wirtschaftsprofessor der

Universität Keiô und spätere Staatsminister für Wirtschaft und

Finanzdienstleistungen, TAKENAKA Heizô, ausführlich Gelegenheit zu

Äußerungen in Nikkei Woman. Die Januarausgabe 2001 enthielt

zunächst ein „Anfänger-Wirtschaftsseminar“ für junge Frauen; im

Verlauf seiner Erläuterungen wies TAKENAKA darauf hin, dass „Risiko

und Ertrag zwei Seiten derselben Münze“ seien (TAKANAKA 2001: 62). In

der Aprilausgabe kam TAKENAKA im Rahmen eines informativen

Zwiegesprächs (tairon 対論) mit der Fernsehmoderatorin ANDÔ Yûko

nochmals ausführlich zu Wort und erhielt Gelegenheit, seine

Ansichten zu Risiken bei Geldanlagen darzulegen, die sich als

weitgehend identisch mit der von Nikkei Woman erwiesen:

236 Anlegerschutz in Japan

„Was die normalen Menschen, solche wie die Leserinnen von Nikkei

Woman, betrifft, so sollten sie, statt einfach Geld anzuhäufen,...im

Rahmen ihrer eigenen Fähigkeiten daran denken, Anlagen zu tätigen.

Sie sollten einem Fachmann, der das Geld für sie wahrscheinlich gut

anlegen wird, vertrauen und diesem ihr Vermögen anvertrauen. Das

Wort „Fonds“ (TAKENAKA bezieht sich auf den japanischen Begriff tôshi

shintaku 投資信, wörtlich „Anlagentreuhand“) kommt ja daher.

Es sagen ja fast 60% (der Teilnehmerinnen an einer von Nikkei Woman

durchgeführten Umfrage) über Risikoprodukte wie Wertpapiere oder

Auslandssparguthaben, sie betrieben dies schon oder wollten in

nächster Zukunft damit anfangen – also:

Wenn Sie als gewünschten Ehepartner einen „grundsoliden

Angestellten im öffentlichen Dienst“ haben oder einen „furîtâ フリーター, der nichts Tolles mehr werden wird“, dann kann ja auch keiner

sagen, mit wem Sie glücklicher werden. Ganz dasselbe ist es mit

Geld. Bis zum Schluss weiß man nicht, was sich besser auszahlt, die

sichere Spareinlage bei der Postbank oder die Aktien eines Startup-

Unternehmens.

Allerdings kann man im 21. Jahrhundert nicht mehr wie in den letzten

hundert Jahren einfach nichts machen und warten, dass die

Einnahmen und die Bevölkerung explosionsartig wachsen. Das sollte

man im Kopf behalten und selbst über die (eigene) Anlagestrategie

nachdenken.“ (TAKENAKA 2001: 14).

5.7 Kritische Würdigung

Die Erweiterung des Angebots für private Anleger erfolgte

vergleichsweise schnell in einem Zeitraum von ungefähr zehn Jahren

zwischen 1990 und 2001. Sie ging einher mit einer Modifikation des

Anlegerschutz in Japan 237

bestehenden Systems, wobei der Schutz der Industrien zugunsten des

Schutzes individueller Interessen der Anlegerseite in den Hintergrund

trat. Anleger, aber auch die Angestellten der Anbieterseite sind

nunmehr mit einer Vielzahl von Produkten konfrontiert, die potentiell

höhere Erträge bieten als die traditionellen, altbekannten Produkte.

Es handelt sich bei den neuen Produkten jedoch häufig um

Geschäftsformen, mit denen sie keine Erfahrung haben und deren

Risiken sie nicht einschätzen können.

Dieses Dilemma ist – auch dank einer öffentlichen Diskussion über das

japanische Risikobewusstsein, die seit Mitte der 1990er Jahre bewusst

betrieben wird – beiden Seiten wohl bekannt. Anhand einer

„Fallstudie“ mit Materialien aus der Zeitschrift Nikkei Woman konnte

deutlich gemacht werden, dass sich die Medien seither verstärkt

dieses Themas annahmen und Informationen bereitzustellen

versuchten. Die Verantwortung für Risiken wurde dabei eindeutig der

Anlegerseite zugewiesen; hingegen ist praktisch nie von einer

korrespondierenden Verpflichtung der Anbieterseite die Rede,

umfassende Informationen für die Kunden bereitzustellen.

238 Anlegerschutz in Japan

Anlegerschutz in Japan 239

6 Die Behandlung von Anlagerisiken und

Anlageschäden im japanischen System

Während in den vorhergegangenen Kapiteln nur von einem

Finanzprodukten anhaftenden Risiko die Rede war, befasst sich dieses

Kapitel mit dem Fall, dass sich das Risiko verwirklicht und einen

finanziellen Schaden beim Anleger – einen Anlageschaden im in

Kapitel 1.3 definierten Sinn – zur Folge hat.

Anlageschäden wurden erst nach dem Platzen der bubble economy in

den frühen 1990er Jahren zu einem Problem, das auch die Gerichte

beschäftigte. SAKURAI spricht davon, dass vor 1992 praktisch keine

Verfahren anhängig waren (SAKURAI 1999: 180-181). Dies bestätigt ein

Blick in die 1990 erschienene, umfangreiche zweibändige

Rechtsprechungssammlung zum Finanzrecht von ÔNISHI (ÔNISHI 1990).

ÔNISHI führt keinen einzigen Fall auf, der mit vor dem Vertragsschluss

gemachten Erklärungen über das Produkt in Verbindung steht. Auch

Fälle, in denen Anleger eine Anfechtung des Anlagevertrages wegen

arglistiger Täuschung geltend machen, scheinen nicht auf. Sofern

Anleger Schäden geltend machten, waren dies solche, die sich auf die

Umsetzung (Weiterleitung, Ausführung) sowie die Abwicklung

(Verbuchung, Abrechnung) des Geschäfts oder die Verwahrung und

Verwaltung der Anlagesumme bezogen – somit keine Anlageschäden

im hier behandelten Sinn. SAKURAI nennt den Wertpapier-

Verlustausgleichs-Skandal von 1991 als Wendepunkt (SAKURAI 1999:

180). Diesbezüglich lässt sich nur mutmaßen, dass der vielpublizierte

freiwillige „Schadensausgleich“ der Finanzdienstleister für wichtige

institutionelle Anleger eine Reihe privater Anleger bewog, ihre

eigenen Schäden gerichtlich geltend zu machen. NAGAO ging allerdings

noch im Jahr 1996 von einer sehr hohen „Dunkelziffer“ geschädigter

Anleger aus, „bei denen das Problem durch einen Verlustausgleich bei

240 Anlegerschutz in Japan

der nächsten Transaktion mit dem Kunden gelöst wurde“ (NAGAO

1996a: 170).

Die Welle der Anlageschadensfälle begann zögerlich. Laut einer

Erhebung durch Nichibenren waren im Jahr 1993 lediglich 16 Fälle

anhängig; die meisten wiesen einen Bezug zu warrant-Produkten auf

(SAKURAI/UEYANAGI/ISHITOYA 2002: 254). Zwischen 1993 und 1996 stieg

die Zahl der gerichtsnotorisch gewordenen Fälle dann steil an; 1996

wurden 156 Fälle verzeichnet (SAKURAI/UEYANAGI/ISHITOYA 2002: 254).

Aus dieser Zeit des „Booms“ stammen auch die meisten der im

Folgenden zu behandelnden Gerichtsurteile.

Bis Ende 2001 – als die vorerst letzte Erhebung durch Nichibenren

stattfand – waren insgesamt 339 Urteile in Anlageschadensfällen

ergangen; allerdings kam es nur in zehn Fällen zu einem Urteil durch

den Obersten Gerichtshof (Saikô Saibansho 最高裁判所). Neun der

durch den Obersten Gerichtshof behandelten Fälle wiesen einen

Bezug zur warrant-Problematik auf (SAKURAI/UEYANAGI/ISHITOYA 2002:

261).

6.1 Präventive Maßnahmen

Zu Beginn der 1990er Jahre, als die Welle der Anlageschädensfälle

begann, existierten auf dem Gebiet des Finanzrechts zahlreiche

spezialgesetzliche Regelungen, die überwiegend ordnungsgesetzlicher

Natur sind. Die Interessen oder der Schutz der Nutzer des Systems

hingegen war erst ansatzweise Gegenstand gesetzlicher Regelungen

geworden. Sofern nutzerbezogene Regelungen existierten, waren sie –

wie in Kapitel 2 angesprochen - überwiegend präventiver Natur,

sollten also verhindern, dass Schäden überhaupt auftraten.

Die Selbstverwaltungsregelungen, deren Schaffung vor allem für die

Wertpapierindustrie von der Bürokratie seit Anfang der 1990er Jahre

Anlegerschutz in Japan 241

forciert worden war (vgl. Kapitel 2.3.8.3), sollten die Einhaltung

eines gewissen Standards bei der Geschäftsausübung und der

Vermittlung von Anlageprodukten sichern. Eine große Rolle spielten

neben den Selbstverwaltungsgremien die Aufsichtsorgane, die, etwa

durch Bestimmungen über die Zulassung zu einer Geschäftsform oder

einem Gewerbe, eine kontrollierende und anleitende Funktion

ausüben und „schwarze Schafe“ herausfiltern sollten. Auch die

Regelungen zur disclosure デイスクローシャ sollten die Transparenz

des Finanzsystems für die „Nutzer“ erhöhen. Die seit 1996 geltende

staatliche Einlagensicherungsgarantie sicherte die Sparguthaben und

Bankeinlagen der „Nutzer“ gegen den zunehmend zu beobachtenden

Fall ab, dass ein Kreditinstitut in Insolvenz fiel (vgl. KANDA 1997b: 18).

Die genannten präventiven Regelungen zeichnen sich mit Ausnahme

der Selbstverwaltungsregelungen dadurch aus, dass sie

„systemimmanente“ Risiken zum Gegenstand haben. Der

Anlegerschutz erfolgt indirekt auf dem Umweg über die Stabilisierung

des Systems als Ganzem bzw. über den Versuch, das System für die

„Nutzer“ transparent zu machen. Hingegen räumen die präventiven

Regelungen dem einzelnen Nutzer keinen individuellen, einklagbaren

Anspruch auf Ersatz seiner Schäden ein. Auch Verstöße gegen die

Selbstverwaltungsregelungen kann der Nutzer allenfalls zur Kenntnis

der zuständigen Verwaltungsorgane bringen, die ein Fahlverhalten

dann mit verwaltungsrechtlichen Mitteln sanktionieren können.

6.2 Anlegerschutz in Ordnungsgesetzen

Seit der Mitte der 1990er Jahre, spätestens jedoch seit der

gesetzgeberischen Tätigkeit im Rahmen des Big Bang enthalten die

Ordnungsgesetze, die die Geschäftsausübung der Finanzdienstleister

auf den Gebieten Bankwesen, Versicherungswesen und

Wertpapierwesen regeln, Anfügungen, die sich als Verweis auf

242 Anlegerschutz in Japan

Verbraucherschutzpflichten deuten lassen. Es handelt sich um Art.

12-2 BankG, Art. 33 WVG sowie Art. 100-2 VersG. Die Bestimmungen

sind im Anhang in deutscher Übersetzung wiedergegeben.

Einige japanische Stimmen wollen aus diesen Formulierungen, die

über die in japanischen Gesetzen überlicherweise enthaltene

Verpflichtung der Adressaten für die „gesunde Entwicklung der

Gesamtwirtschaft“ hinausgehen, eine Verpflichtung der

Finanzdienstleister gegenüber dem Allgemeinwohl ableiten und sehen

darin „Ansätze zu einer Erklärungspflicht“ (KOBAYASHI 2000:13). In

frühen Gerichtsurteilen wird die Herleitung einer Erklärungspflicht

aus den Bestimmungenin Ordnungsgesetzen, insbesondere der

ausführlichen Bestimmung des Art. 12-2 BankG, ebenfalls geprüft, im

Ergebnis jedoch durchgängig verneint.

In sprachlicher Hinsicht fällt auf, dass in den Ordnungsgesetzen

hinsichtlich der Verpflichtungen der Anbieterseite von „müssen“ (-

nakereba naranai な け れ ば な ら な い ) und nicht von dem

unverbindlicheren „sollen“ (in anderen Gesetzen oft: ...yô ni suru ようにする) die Rede ist. Dies gibt den Bestimmungen eine gewisse

Dringlichkeit und auch den Anschein von Verbindlichkeit. Jedoch

enthalten sie keine Vorgaben für den Fall, dass die

Gewerbetreibenden dem Gebot, Erklärungen zu erbringen, nicht

nachkommen. Denkbar wären Sanktionen auf der

verwaltungsrechtlichen Ebene, etwa in Form einer Geldbuße

(SAKURAI/UEYANAGI/ISHITOYA 2002: 132), wie dies in ähnlichen Fällen

etwa auch die Ordnungsgesetze auf dem Gebiet des

Verbraucherkreditrechts vorsehen; zivilrechtliche Folgen hat ein

Verstoß hingegen nicht. Allenfalls wäre es möglich, auf eine

Vertragsauflösung wegen arglistiger Täuschung zu dringen, wenn der

Anbieter der in den Ordnungsgesetzen vorgesehenen Erklärungspflicht

nicht nachkommt. Dabei dürfte die Täuschungsabsicht jedoch sehr

schwer nachzuweisen sein (SAKURAI/UEYANAGI/ISHITOYA 2002: 131).

Anlegerschutz in Japan 243

Es ist Aufgabe des Anlegers, die Informationen der Anbieterseite in

einen Zusammenhang zu setzen und zu gewichten

(SAKURAI/UEYANAGI/ISHITOYA 2002: 131). Aufgrund ihrer schwachen

Position als Verbraucher können die Anleger dies jedoch häufig nicht

oder nur fehlerhaft und unvollkommen (SAKURAI/UEYANAGI/ISHITOYA

2002: 131). Individuelle Unterschiede, etwa im Kenntnisstand der

Anleger, werden im Rahmen der Ordnungsgesetze nicht

berücksichtigt.

Die Pflichten der Anbieterseite sind für jeden Geschäftszweig

unterschiedlich formuliert (siehe Übersetzung im Anhang) . Art. 33

WVG enthält lediglich eine allgemeine Wohlverhaltensverpflichtung.

Art. 100-2 VersG ist detaillierter und enthält dem Wortlaut nach – wie

auch Art. 12-2- BankG – bereits eine Erklärungspflicht. Hier ist wie in

dem fast gleich lautenden Art. 12-2 Abs. 2 BankG nur von „wichtigen

Punkten“ die Rede, die dem Kunden erklärt werden müssen. Während

zu Art. 33 WVG und Art. 100-2 VersG keine Ausführungsbestimmungen

ergingen, sind die Ausführungsbestimmungen zu Art.12-2 BankG sehr

detailliert. Nicht nur die Vertragsbedingungen, auch die

Besonderheiten einzelner Produkte müssen dem Anleger erläutert

werden (vgl. Punkt 5 der Ausführungsbestimmungen). Ausdrücklich

vorgesehen sind auch Erläuterungen zu Produkten, bei denen nicht

von vorneherein feststeht, wie h Insbesondere muss dieoch die

Auszahlungssumme nach Vertragsablauf ist (vgl. Kapitel 5).

Dass für unterschiedliche Geschäftszweige unterschiedliche

Bestimmungen gelten, verkomplizierte die Lage für die Anleger. Sie

mussten sich für jeden Geschäftszweig gesondert über die

Ausgestaltung der Informationspflicht und mögliche Sanktionen

informieren. Dies war in der Praxis zu aufwendig

(SAKURAI/UEYANAGI/ISHITOYA 2002: 133).

Auf dem Gebiet des Verbraucherkreditrechts waren derartige

Bestimmungen ungefähr ein Jahrzehnt vorher ebenfalls ergangen und

244 Anlegerschutz in Japan

hatten in Verbindung mit verschärften Kontrollen der Verwaltung eine

Verbesserung für die Verbraucher bewirkt, die über zentrale Punkte

eines Geschäftes vor Vertragsabschluss aufgeklärt werden mussten

(vgl. RAPP 1996: 78-83). Hingegen ist die Wirkung der

ordnungsgesetzlichen Bestimmungen für einen verbesserten

Anlegerschutz ist schwer abzuschätzen. Eindeutig stellen diese

Regelungen in Gesetzen, die vorher allein auf das Funktionieren von

Industrien und ihr Verhältnis zur Verwaltung ausgerichtet waren, eine

Abkehr von dem patriarchalischen Gedanken dar, dass vorrangig das

Funktionieren der Gesamtwirtschaft gesichert werden muss und dass

sich dies irgendwann auch zum Schutz der Verbraucher bzw. Anleger

auswirken wird. Andererseits ist deutlich, dass sie keine subjektiven

Rechte enthalten und nicht als Anspruchsgrundlage für

Schadensersatzforderungen geschädigter Anleger dienen sollen.

Die japanische Rechtsprechung und die Lehre haben kaum Versuche

gemacht, die Formulierungen als Anspruchsgrundlagen zu deuten. Das

Nichibenren-Schadenshandbuch berichtet von einem einzigen Fall, in

dem unter Berufung auf die Missachtung ordnungsgesetzlicher

Regelungen die Nichtigkeit eines Anlagevertrages festgestellt wurde

(NICHIBENREN 2001: 66; es handelt sich um Nr. 298 der Nichibenren-

Database). Theoretisch scheint es denkbar, die Bestimmungen

„Recht“ zu definieren, das dann im Rahmen des Art. 709 als verletzt

anzusehen ist, ihnen also eine subjektive Komponente zu geben, ohne

dass sie eine eigenständige Anspruchsgrundlage bildet. Die japanische

Rechtsprechung und Lehre beschreiten diesen Weg jedoch nicht.

6.3 Anlageschäden und Erklärungspflicht im

allgemeinen Zivilrecht

Zur Geltendmachung zivilrechtlicher Schadensersatzansprüche wurde

auf die Regelungen des allgemeinen Zivilrecht, also das japanische

Zivilgesetz (ZG), zurückgegriffen, die im folgenden erläutert werden.

Anlegerschutz in Japan 245

6.3.1 Grundsätzliches zur Haftung für Schäden in Japan

Das japanische Zivilgesetz kennt – insofern vergleichbar mit dem

deutschen Recht – eine vertragliche und eine deliktische

Schadenshaftung.

6.3.1.1 Vertraglicher Schadensersatz

Grundvorschrift für den Ersatz von Schäden, die auf eine Nicht- bzw.

Schlechterfüllung einer vertraglichen Pflicht zurückgehen, ist Art. 415

ZG. Die Bestimmung lautet wörtlich:

„Leistet der Schuldner nicht dem Inhalt der Schuld entsprechend, so

kann der Gläubiger Schadensersatz verlangen. Dasselbe gilt, wenn die

Leistung infolge eines vom Schuldner zu vertretenden Umstandes

unmöglich geworden ist.“

Das japanische Zivilgesetz kennt im Rahmen der Leistungsstörungen

die drei Kategorien der Unmöglichkeit, der Nichterfüllung und der

Schlechterfüllung (fukanzen rikô, sekkyokuteki keiyaku shigai 不完全履行、積極的契約被害) (HITOTSUBASHI 2000a: 10). Letztere wurde in

Lehre und Rechtsprechung durch Rechtsfortbildung anerkannt, hat

jedoch nicht denselben Stellenwert wie etwa die positive

Forderungsverletzung im deutschen Recht, da das japanische

Zivilgesetz anders als das deutsche BGB vor der Schuldrechtsreform

keine diesbezügliche Lücke enthielt (MARUTSCHKE 1999: 158). Seit den

1970er Jahren hat sich außerdem – vor allem im Arbeitsrecht – eine

weitere Kategorie der Leistungsstörung herausgebildet, die als

„Verletzung einer Sorgfaltspflicht“ (chûi gimu ihan 注意義務違反)

bezeichnet wird (siehe MARUTSCHKE 1999: 158; KITAGAWA/PILNY 1994:

320). Sorgfaltspflichten werden aus dem Vertrauensprinzip des Art. 1

246 Anlegerschutz in Japan

Abs. 1 ZG hergeleitet. Das Vertrauensprinzip entspricht ungefähr dem

Grundsatz von Treu und Glauben in § 242 des deutschen BGB;

während das BGB diesen Grundsatz zumindest seinem Wortlaut nach

jedoch nur in Bezug auf die Leistung vorsieht, bezieht sich das

Vertrauensprinzip des ZG ganz allgemein auf alle zivilrechtlichen

Rechtsverhältnisse (MARUTSCHKE 1999: 103). Das Vertrauensprinzip wird

häufig herangezogen, wenn es um die Konkretisierung von Rechten

und Pflichten geht (MARUTSCHKE 1999: 103). Auch vertragliche

Nebenpflichten (fuzui gimu 付随義務) können als Sorgfaltspflichten

aus dem Vertrauensprinzip hergeleitet werden (vgl. ÔNISHI 1999: 48).

Die Nichterfüllung von vertraglichen Nebenpflichten wird von einigen

Autoren als ein Verschulden bei Vertragsschluss angesehen (so z.B.

ÔNISHI 1999: 48, der jedoch nicht angibt, welche Autoren außer ihm

selbst gegenwärtig diese Ansicht vertreten). Dies wirft die Frage nach

der theoretischen Verankerung der culpa in contrahendo im

japanischen Zivilrecht auf. Wie das deutsche BGB bis zur

Schuldrechtsreform enthält das japanische ZG keine ausdrücklichen

Bestimmungen zur culpa in contrahendo (teiyaku-jô no kashitsu 締約上の過失; einige Autoren verwenden die deutsche Abkürzung cic, so

z.B. ÔNISHI 1999; HONDA Jun’ichi, zit. in ÔNISHI 1999: 51-52).

Die Diskussion um die culpa in contrahendo begann in Japan sehr früh

und wurde meist anhand von Beispielen aus der deutschen

Rechtsprechung und Rechtslehre betrieben; die japanische

Rechtslehre schloss sich den Debatten in Deutschland sozusagen an

(ÔNISHI 1999: 48). Die Stimmen waren zunächst überwiegend

ablehnend. Im Jahr 1911 argumentierte der Rechtsgelehrte ISHIZAKI,

dass zwar im Fall des Verschuldens bei Vertragsschluss dem

Geschädigten eine Kompensation zustehen müsse; da sich im

japanischen ZG aber keine Grundlage finde, müsse der Gesetzgeber

handeln. Allenfalls könne man Art. 1 Abs. 2 ZG, also das

Vertrauensprinzip, heranziehen und so zu einer Haftung unter

Anlegerschutz in Japan 247

Vertrauensschutzgesichtspunkten gelangen (zit. in ÔNISHI 1999: 49).

Diese Meinung vertraten auch die Rechtswissenschaftler OKAZAKI im

Jahr 1918 und zuletzt noch SANCHÔ im Jahr 1937 (beide

wiedergegeben in ÔNISHI 1999: 49). Eine weitere Meinungsrichtung sah

jegliches Verschulden bei Vertragsschluss als Delikt an und leitete die

Ausgleichspflicht hieraus her. Diese Lehre bildete sich bereits im Jahr

1908 um den Rechtswissenschaftler YOKOTA und wurde bis in die

1950er Jahre hinein vertreten (siehe ÔNISHI 1999: 49). Eine

Mindermeinung (ISHIDA 1932) wollte dem Geschädigten Schadensersatz

aus einem Mittelding zwischen Positiver Forderungsverletzung und

Verschulden bei Vertragsschluss gewähren, konnte sich jedoch nie

durchsetzen (ablehnend ÔNISHI 1999: 50).

Die weitaus stärkste Meinungsrichtung – beispielhaft vertreten durch

den Rechtswissenschaftler KITAGAWA Zentarô – orientierte sich an der

deutschen Lehre und übernahm deren Konstruktion der culpa in

contrahendo. Es zeigt sich allerdings ein dogmatischer Unterschied.

Während die Rechtswissenschaft in Deutschland mittlerweile einhellig

die Ansicht vertritt, bei der culpa in contrahendo handele es sich um

einen Anspruch sui generis, wird diese Rechtsfigur in Japan als ein

Unterfall der Nichterfüllung angesehen (vgl. beispielhaft

Distriktsgericht Ôsaka, Urteil von 29.01.1987, zit. in ÔNISHI 1999: 57).

Die japanische herrschende Lehre wurde erstmals im Jahr 1934 von

KATSUMOTO formuliert; weitere bekannte Exponenten sind die

Rechtswissenschaftler MATSUZAKA (1942) und KATAYAMA (1959) (alle

aufgeführt in ÔNISHI 1999: 50). Zum Durchbruch verhalf der Ansicht

der Rechtwissenschaftler WAGATSUMA Sakae in einer Abhandlung von

1954 (vgl. ÔNISHI 1999: 50); ein weiterer Vertreter der „deutschen“

Richtung ist der schon erwähnte Professor der Universität Kyôto,

KITAGAWA Zentarô, der in einer rechtsvergleichenden Studie aus dem

Jahr 1963 drei mögliche Unterfälle der culpa in contrahendo

identifizierte: (a) es kommt zu einem wirksamen Vertragsschluss,

248 Anlegerschutz in Japan

jedoch entsteht im Rahmen der Vertragsverhandlungen ein Schaden;

(b) der Vertragsschluss ist unwirksam, der Schaden entsteht bei

Vertragsverhandlungen und (c) bei der Vertragsanbahnung entsteht

ein Schaden (KITAGAWA 1963: 245-255; verkürzt KITAGAWA 1970: 39; 68-

70). In allen drei Fällen sei ein Anspruch aus culpa in contrahendo zu

bejahen (KITAGAWA 1963; 255; zustimmend z.B. auch ÔNISHI 1999: 49).

KITAGAWA fasst die culpa in contrahendo als Ausformung der in einem

Vertragsverhältnis bestehenden Vertrauenspflichten (shinsoku gimu 信則義務) auf. Diese Pflichten können wie andere vertragliche Haupt-

und Nebenpflichten nicht, nicht vollständig oder schlecht erfüllt

werden und dann Schadensersatzansprüche begründen. Auch das

Bestehen von Schutz- und Sorgfaltspflichten erkennt die herrschende

Lehre in diesem Zusammenhang ausdrücklich an (zustimmend ÔNISHI

1999: 51). Die Vertragspartner haben im Rahmen der

Vertragsanbahnung und der Durchführung des Vertrages die Pflicht,

alles zu vermeiden, was für den Vertragspartner nachteilig sein

könnte. ÔNISHI sieht dies – wohl in Einklang mit der herrschenden

Lehre – als Nebenpflicht an, die mit dem Vertrag und seiner

Durchführung nicht in direktem Zusammenhang stehe (ÔNISHI 1999:

51).

Eine Mindermeinung um den Rechtswissenschaftler HONDA Jun’ichi

lehnt die Einteilung der herrschenden Lehre ab und schlägt ein

eigenes Vier-Fälle-Schema vor (vgl. ÔNISHI 1999: 51): (a) ein Vertrag

kommt nicht zustande; (b) es kommt zu Vertragsverhandlungen, aber

nicht zum Vertragsschluss; (c) ein wirksamer Vertrag kommt zustande

sowie (d) im Vorbereitungsstadium entstehen Schäden an Personen

oder an Vermögenswerten des Vertragspartners. Die Wichtigkeit der

Kategorie des Verschuldens bei Vertragsschluss wird von dieser

Meinungsrichtung bezweifelt:

„Weil derart das Verschulden bei Vertragsschluss das Gefüge der

Unmöglichkeit neuerdings überschritten hat, haben sich die Ansichten

Anlegerschutz in Japan 249

über die Begründung der cic1, ihre Voraussetzungen und Wirkungen

ebenfalls grundlegend geändert. Die cic hat ihre Wurzeln nämlich in

Fortschreiten der Vertragsverhandlungen; diese bewirken, dass

gesteigertes Vertrauen in Anspruch genommen wird. Es entstehen

schuldrechtliche Pflichten (Schutzpflichten, die Erklärungspflicht,

Sorgfaltspflichten und Unterstützungspflichten), und man sollte hier

nicht trennen zwischen dem Entstehungszeitpunkt vor oder nach

Vertragsschluss, sondern kann dies so auffassen, dass alles

Verschulden beim Vertrag einheitliche Wurzeln hat. Was dann die

Lehre von der cic betrifft, so ist es anders als die Lehre in unserem

Land (es bisher aufgefasst hat), es gibt erstens aus dem Vertrag

geschuldete Pflichten, und zweitens gibt es Verstöße gegen diese

Pflichten...“ (HONDA, zit. in ÔNISHI 1999: 51-52).

Der einzige Autor, der auf diese Kontroverse im Rahmen der

dogmatischen Verankerung der Erklärungspflicht eingeht, ist ÔNISHI

(ÔNISHI 1999). Er macht eingangs deutlich, dass er sich jener

Meinungsrichtung anschließt, die die culpa in contrahendo als

eigenständige Kategorie akzeptiert, referiert dann jedoch beide

Meinungen gleichwertig nebeneinander und stellt sich danach auf den

Standpunkt, dass die Entscheidung der Kontroverse unterbleiben

kann, da beide Ansichten zu dem Ergebnis gelangen, dass in den

fraglichen Konstellationen ein Schadensersatzanspruch besteht (ÔNISHI

1999: 52). In keiner anderen Äußerung zur Erklärungspflicht und in

keinem Gerichtsurteil zum Anlegerschutz taucht die Frage nach der

culpa in chontrahendo auf.

Zusammenfassend lässt sich zu den Grundlagen des Schadensersatzes

für Anleger festhalten, dass der Verstoß gegen vertragliche

Nebenpflichten, zu denen nach einhelliger Ansicht auch die aus Art. 1

Abs. 2 ZG hergeleiteten Sorgfaltspflichten zählen, einen

Schadensersatzanspruch aus Art. 415 ZG begründet. Einige Autoren

1 Auch im japanischen Original in lateinischer Schrift

250 Anlegerschutz in Japan

vertreten hier die Ansicht, dass es sich um einen Anspruch aus einem

im Wege der Rechtsfortbildung anerkannten Verschulden bei

Vertragsschluss handelt; andere scheinen eher das Institut der

positiven Vertragsverletzung für einschlägig zu halten. Die

überwiegende Anzahl der Autoren wie auch die Gerichtsurteile zur

Erklärungspflicht als Sorgfaltspflicht äußern sich zu dieser Frage

nicht.

6.3.1.2 Deliktische Schadenshaftung

Die Grundnorm des japanischen Deliktsrechts ist Art. 709 ZG; dieser

lautet:

„Wer vorsätzlich oder fahrlässig Rechte eines anderen verletzt, ist

zum Ersatz des daraus entstandenen Schadens verpflichtet.“

Die Schöpfer des Zivilgesetzes entschieden sich damit für eine

deliktsrechtliche Generalklausel, die weitgehend ihrem Vorbild, der

des Art. 1382 im französischen Code Civil entspricht (vgl. MARUTSCHKE

1999: 182).

Voraussetzung für Art. 709 ZG ist zunächst die Verletzung eines

Rechts. Dies wurde im Zuge der Rezeption des deutschen Rechts zu

Beginn des 20. Jahrhundert immer stärker so ausgelegt, dass die

eigentliche Voraussetzung für das Vorliegen einer unerlaubten

Handlung die Rechtswidrigkeit sei (MARUTSCHKE 1999: 183). Diese

Auffassung ermöglichte eine starke Ausdehnung des

Anwendungsbereiches der unerlaubten Handlung (vgl. INOUE 2002: 7).

Obwohl diese Ansicht inzwischen nicht mehr unumstritten ist, ist sie

noch immer die herrschende (INOUE 2002: 8)

Hinsichtlich der Beurteilung der Rechtswidrigkeit stellen

Rechtsprechung und Lehre in Japan auf eine Abwägung zwischen der

Art des verletzten Interesses und den Umständen der

Anlegerschutz in Japan 251

Verletzungshandlung ab. Je bedeutender das verletzte Interesse ist,

desto eher ist die Verletzungshandlung rechtswidrig (HITOTSUBASHI

2000c: 52). Es wird eine – je nach Abwägung der Interessen

unterschiedliche – Duldungsgrenze aufgestellt, die überschritten

werden muss, damit Rechtswidrigkeit angenommen werden kann (vgl.

MARUTSCHKE 1999: 184; INOUE 2002: 12). Bei von der Rechtsordnung

besonders geschützten Interessen, etwa dem Eigentum, dem Leben

oder der Gesundheit, ist eine Verletzungshandlung ohne Rücksicht auf

die Umstände grundsätzlich als rechtswidrig anzusehen; handelt es

sich um ein weniger bedeutendes Interesse, erfolgt die Abwägung

aufgrund der Umstände der Verletzungshandlung (zusammenfassend

MARUTSCHKE 1999: 184). Handlungen, die gegen Strafvorschriften oder

gesetzliche Schutzvorschriften verstoßen, gelten in der Regel schon

allein deswegen als rechtwidrig (MARUTSCHKE 1999: 184).

Die Rechtsverletzung kann vorsätzlich oder fahrlässig erfolgen;

Fahrlässigkeit gilt als gegeben, wenn eine Sorgfaltspflicht verletzt ist,

das heißt, wenn der Schädiger unter den gebotenen Umständen nicht

die Sorgfalt hat walten lassen, die erforderlich gewesen wäre, um die

Schädigung eines anderen zu vermeiden (MARUTSCHKE 1999: 185 mit

zahlreichen Belegen aus der japanischen Rechtsprechung). Der

Schädiger muss deliktsfähig sein; dies ist bei Minderjährigen und

Geistesgestörten grundsätzlich nicht der Fall, Artt. 712,713 ZG.

Weiter muss ein Schaden eingetreten sein; dieser muss kausal auf die

rechtsverletzende Handlung zurückgeführt werden können

(HITOTSUBASHI 2000c: 52).

Zur Berechnung des Schadens verwendet die herrschende Lehre die

auch in der Bundesrepublik gebräuchliche Differenzlehre: der

Schaden besteht demnach nicht in der durch die unerlaubte Handlung

verursachten Verletzung eines rechtlichen Interesses, sondern in dem

Nachteil in der Interessenlage des Geschädigten aufgrund der

unerlaubten Handlung. Praktisch wird die Situation vor der

252 Anlegerschutz in Japan

schädigenden Handlung mit der nach der schädigenden Handlung

verglichen (MARUTSCHKE 1999: 186). Eine Besonderheit des japanischen

Rechts besteht in Art. 710 ZG, wonach Nichtvermögensschäden

ebenso wie Vermögensschäden grundsätzlich in Geld zu entschädigen

sind (INOUE 2002: 42).

Die deliktsrechtlichen Vorschriften über den Schadensersatz sehen

keine Möglichkeiten vor, den Schadensersatz dem Umfang nach zu

begrenzen. Rechtsprechung und herrschende Lehre behelfen sich hier

mit einer analogen Anwendung des Art. 416 ZG. Nach Art. 416 Abs. 1

ZG ist der unter gewöhnlichen Umständen eintretende Schaden zu

ersetzen; hingegen bestimmt Art. 416 Abs. 2 ZG, dass der

Geschädigte nur dann den Ersatz eines durch besondere Umstände

eingetretenen Schadens verlangen kann, wenn die Parteien diesen

Schaden voraussehen konnten. Die Voraussehbarkeit des

Schadensumfanges spielt also eine große Rolle (vgl. MARUTSCHKE 1999:

188). Allerdings treffen bei einer unerlaubten Handlung die Parteien

zufällig aufeinander und rechnen nicht mit dem Eintritt eines

Schadens. Deswegen ersetzt die herrschende Meinung das Kriterium

der Vorhersehbarkeit mit der Überlegung, ob die unerlaubte Handlung

durch eine besondere Gefahr oder aus den üblichen Gefahren des

täglichen Lebens entstanden ist. Ersatzfähig sind in diesem Rahmen

nur Schäden, die auf einer besonderen Gefahr beruhen (vgl.

MARUTSCHKE 1999: 188).

In der Praxis von großer Wichtigkeit bei der Begrenzung des

Schadensersatzes ist Art. 722 Abs. 2 ZG; demnach kann das Gericht

bei der Bemessung des Schadensersatzes ein Mitverschulden des

Geschädigten berücksichtigen. Praktisch alle der weiter unten

aufgeführten Urteile zum Anlegerschutz wählen diesen Weg; üblich ist

es dabei, die „Verschuldensanteile“ in 10-Prozent-Schritten

auszudrücken, also z.B. ein 20%iges Mitverschulden des Geschädigten

Anlegerschutz in Japan 253

gegenüber einer 80%igen Haftung des Schädigers festzustellen (vgl.

NICHIBENREN 2001: 82-89).

6.3.1.3 Verhältnis von vertraglicher und deliktischer

Schadenshaftung

Die japanische Lehre beschäftigt sich gelegentlich mit der Frage, wie

in dem Fall, dass sowohl die Voraussetzungen für einen

Schadensersatz nach den Artt. 415 ff. ZG als auch für eine deliktische

Schadenshaftung vorliegen, verfahren werden soll. Praktische Aspekte

stehen hier im Vordergrund.

Die Rechtsprechung bevorzugt, den diesbezüglichen Ausführungen des

Rechtswissenschaftlers WAGATSUMA Sakae aus dem Jahr 1954 folgend,

die Ansicht, dass der Geschädigte beide Ansprüche geltend machen

kann, sich jedoch auf denjenigen beschränken sollte, der ihm

günstiger erscheint (ÔNISHI 1999: 51-52). Hingegen macht ein Teil der

Lehre geltend, dass es sich beim vertraglichen Schadensersatz um den

spezielleren Anspruch handele und beim deliktischen

Schadensersatzanspruch um den allgemeineren. Da der lex specialis

immer der Vorrang einzuräumen sei, müsse der Geschädigte zunächst

den vertraglichen Schadensersatzanspruch geltend machen (vgl.

ÔNISHI 1999: 52). Der Rechtswissenschaftler NARIYAMA argumentiert,

dass bei Nichtzustandekommen oder Unwirksamkeit des Vertrages der

deliktische Schadensersatzanspruch geltend gemacht werden sollte,

bei wirksam zustande gekommenem Vertrag der

Schadensersatzanspruch aus Vertrag (vgl. ÔNISHI 1999: 52). Seitens des

Rechtswissenschaftlers KATÔ liegt eine praktische Untersuchung vor,

die zu dem Schluss kommt, dass die Unterschiede zwischen Vertrag

und Delikt vernachlässigbar seien (vgl. ÔNISHI 1999: 53, der sich dieser

Ansicht anschließt). Diese Ansicht scheinen sich auch die japanischen

254 Anlegerschutz in Japan

Gerichte zueigen zu machen, die diese Frage in den im vorliegenden

Rahmen untersuchten Urteilen durchweg nicht thematisieren.

6.3.2 Anspruchsgrundlagen für den Ersatz von

Anlageschäden

Nachdem die grundlegenden Ansichten der japanischen

Rechtsprechung und Lehre zur Haftung für Schäden allgemein

herausgearbeitet werden konnten, ist nunmehr darauf einzugehen,

auf welche Anspruchsgrundlagen geschädigte Anleger sich hinsichtlich

des Ersatzes von Anlageschäden stützen können.

6.3.2.1 Schadensersatz, Art. 415 ZG

Die Norm des Art. 415 ZG ist eine mögliche Anspruchsgrundlage für

den Schadensersatz bei Anlageschäden. Die Konstruktion zur

Begründung einer Haftung ist wie folgt:

In der Beziehung zwischen Anleger und Anbieter von Finanzprodukten

trifft die Anlegerseite eine von Rechtsprechung und Lehre als

Erklärungspflicht (setsumei gimu 説 明 義 務 ) bezeichnete

Sorgfaltspflicht. Verstößt die Anbieterseite gegen die

Erklärungspflicht, so hat sie dem Anleger einen aus der infolge der

unterlassenen Erklärung getätigten Anlage entstandenen Schaden

gemäß den Bestimmungen der Artt. 415 ff. zu ersetzen. Die

Erklärungspflicht ist dabei – je nach Orientierung des Autors bzw.

Gerichts – eine Nebenpflicht aus dem Vertrag, die nicht richtig erfüllt

wurde; oder es handelt sich bei der Nichterfüllung um ein

Verschulden aus Vertragsschluss, das in analoger Anwendung der

Bestimmungen der Artt. 416 ff. ebenfalls eine Schadensersatzpflicht

zur Folge hat.

Anlegerschutz in Japan 255

Das Schadenshandbuch der Rechtsanwältevereinigung Nichibenren

nennt lediglich sechs Fälle, in denen ein Schadensersatzanspruch auf

die Verletzung einer vertraglichen Sorgfaltspflicht gestützt wurde

(NICHIBENREN 2001: 66; Distriktsgericht Tôkyô, Urteil vom 30.06.1994,

Nichibenren-Database Nr. 74; Distriktsgericht Kyôto, Urteil vom

17.05.1995, Nichibenren-Database Nr. 113; Distriktsgericht Nara,

Urteil vom 05.10.1995, Nichibenren-Database Nr. 139;

Distriktsgericht Tôkyô, Urteil vom 18.03.1996, Nichibenren-Database

Nr. 169; Distriktsgericht Tôkyô, Urteil vom 22.01.1998, Nichibenren-

Database Nr. 251; Obergericht Tôkyô, Urteil vom 30.09.1998,

Nichibenren-Database Nr. 287). In zweien dieser Fälle wurde ein

Anspruch aus Vertrag verneint, ein Anspruch aus unerlaubter

Handlung jedoch zuerkannt (Nichibenren-Database Nr. 139; Nr. 287;

siehe NICHIBENREN 2001: 66 ohne weitere Details). Die praktische

Bedeutung des vertraglichen Schadensersatzanspruches ist demnach

sehr gering.

6.3.2.2 Deliktische Generalklausel. Art. 709 ZG

Vor allem die japanische Rechtsprechung sieht die deliktische

Generalklausel des Art. 709 ZG als maßgebliche Bestimmung für den

Ersatz von Anlageschäden an. Dies geht so weit, dass z.B. bei dem

sehr pragmatisch orientierten Rechtswissenschaftler ÔMAE überhaupt

nur diese Bestimmung als mögliche Anspruchsgrundlage für den Ersatz

von Anlageschäden genannt ist, während ÔMAE die Möglichkeit des

Rückgriffs auf die Artt. 415 ff. ZG überhaupt nicht erwähnt (ÔMAE

2000: 62). In anderen Beiträgen werden zwar vertragliche und

deliktische Anspruchsgrundlagen genannt, die Unterschiede jedoch

nicht erläutert (z.B. KOBAYASHI/YABUGUCHI/HATA 1998: 55-61). Das

Anlageschadenshandbuch der Rechtsanwältevereinigung Nichibenren

begründet die Vorzugswürdigkeit der deliktischen

256 Anlegerschutz in Japan

Schadensersatzhaftung damit, dass im Deliktsrecht der Grundsatz

gelte, dass sich die Rechtswidrigkeit auf alle Teile des Sachverhalts

bezieht (NICHIBENREN 2001: 57); auch hier stehen also pragmatisch

Erwägungen im Vordergrund.

Auch im Rahmen der deliktischen Generalklausel spielt die

Erklärungspflicht, bzw. der Verstoß gegen diese Pflicht, eine wichtige

Rolle. Es erfolgen jedoch weder seitens der Rechtsprechung noch

seitens der Lehre Versuche, den Verstoß gegen die Erklärungspflicht

in das theoretische Gefüge des deliktischen Schadensersatzes

einzupassen. Auch bei dem dogmatisch ansonsten äußerst gründlichen

ÔNISHI findet sich nur die Annahme, dass in der Nichteinhaltung der

Erklärungspflicht ein Verstoß gegen Art. 709 ZG zu sehen ist (ÔNISHI

1999: 52). ÔNISHI erwähnt noch, dass in beiden Fällen (i.e.

vertragliche und deliktische Haftung) ein Verstoß gegen das

Vertrauensprinzip des Art. 1 Abs. 2 (shingisoku ihan 信議則違反 )

vorliege (ÔNISHI 1999: 52). Eine über diese auch in Gerichtsurteilen

immer wieder aufscheinende Standardformel hinausgehende

Begründung gibt er nicht, sondern konstatiert nur, dass

„Schadensersatz aus Vertrag...und Schadensersatz aus

Delikt...willkürlich nebeneinander existieren“ (ÔNISHI 1999: 59).

6.3.2. Die Erklärungspflicht

Während die Aufsuchung der Anspruchsgrundlage eher beiläufig

geschieht, ist die Begründung des zentralen Begriffes der

Erklärungspflicht auf dem Gebiet der Haftung für Anlageschäden für

die japanische Lehre und Rechtsprechung ein wichtiges Thema.

6.3.2.3 Begriff der Erklärungspflicht

Anlegerschutz in Japan 257

Als zu Beginn der 1990er Jahre die ersten Schadensersatzklagen

wegen Anlageschäden eingereicht wurden, war das „Prinzip des

selbstverantwortlichen Handelns“ ein vorherrschendes Denkmuster

auf dem Gebiet des Finanzrechts (siehe Kapitel 2.3.9.). Auch bei der

Untersuchung des benachbarten Gebietes des

Verbraucherkreditrechts taucht dieser Begriff immer wieder auf (vgl.

RAPP 1996: 49-55). Beispielhaft für die damals vorherrschende Ansicht

sind die Ausführungen des Obergerichts Sendai in einer Entscheidung

vom 28.02.1997:

„Es steht dem Kunden frei, sich bei Kreditgeschäften oder anderen

Geschäften mit Finanzdienstleistern nach dem Risiko zu erkundigen

oder auch nicht...Der Kunde, der ein Geschäft macht, muss selbst und

in eigener Verantwortung den Gewinn, den er möglicherweise aus

dem Geschäft hat, sowie das Risiko, das er selbst tragen muss,

abwägen und einschätzen, ob er den Vertrag abschließt oder

nicht.(...)“ (Obergericht Sendai, Urteil vom 28.02.1997, zit. in ÔNISHI

1999: 97).

Nach Ansicht von KOBAYASHI stärkte die zunehmende Deregulierung im

Finanzwesen das Prinzip der Eigenverantwortung noch zusätzlich

denn: „Wenn irgendein Problem auftaucht, wird man nicht mehr

sagen können, das sei die Verantwortung der Verwaltung.“ (KOBAYASHI

2000: 7).

Allerdings machten die Anlageschadensfälle auch die Grenzen des

Eigenverantwortungsprinzips deutlich. Angesichts der überlegenen

Stellung der Finanzindustrie und der völligen Unerfahrenheit der

japanischen privaten Anleger in Bezug auf Anlagerisiken konnte es

offensichtlich nicht angehen, der Anlegerseite das gesamte Risiko für

die riskanten Anlagemodelle der bubble economy zuzuweisen. Die

Erklärungspflicht stellte ein Instrument dar, um eine gerechtere

Risikoverteilung zu erreichen. YABUGUCHI faßt zusammen:

258 Anlegerschutz in Japan

„Wenn bei einem (Anlage-) Vertrag unter den Vertragspartner eine

große Kluft im Vorhandensein und in der Möglichkeit der Beschaffung

von Informationen herrscht, so muss eine Pflicht zur Beseitigung

dieser Kluft angenommen werden.“ (YABUGUCHI 2000: 42).

Sogar der nicht besonders nutzerorientierte Konzernexperte MABUCHI

betont in diesem Zusammenhang, das Finanzwesen sei „auch eine

Informationsindustrie“ (MABUCHI 1997: 38).

Die Pflicht zur Information des Anlegers über Produktcharakteristika

und Produktrisiken wurde unter dem Stichwort setsumei gimu 説明義務 in der Fachöffentlichkeit ausgiebig diskutiert. Unter diesem Begriff

wird im Rahmen des allgemeinen Zivilrechts – ohne dass eine

allgemeinverbindliche Definition existiert oder versucht wird, eine

solche zu finden – die Verpflichtung der Anbieterseite verstanden, die

Anlegerseite über die grundlegenden Charakteristika des zu

erwerbenden Finanzproduktes zu informieren, wobei insbesondere

eine Erklärung solcher Besonderheiten des Produktes zu erfolgen hat,

die zu Verlusten an der Grundanlagesumme (ganponware 元本割れ)

führen können (vgl. ÔNISHI 1999; KOBAYASHI/YABUGUCHI/HATA 1998;

SAKURAI 1999).

Es scheint angemessen, setsumei gimu 説 明 義 務 mit

„Erklärungspflicht“ zu übersetzen, da dies der Bedeutung des

japanischen Begriffes entspricht und Verwechslungen vermeidet:

weder in den anglo-amerikanischen Ländern noch in der

Bundesrepublik ist dieser Begriff gebräuchlich. Anders als in der

Bundesrepublik, wo sich für das entsprechende Phänomen der Begriff

„Aufklärungs- und Beratungspflichten“ eingebürgert hat und

Rechtsprechung und Lehre sich um eine möglichst genaue Eingrenzung

und Verankerung dieser Pflicht in ihren einzelnen Aspekten bemüht

haben (zuletzt LANG 2003: 27-40), gab es in Japan keine Definitions-

oder Eingrenzungsversuche. Vielmehr erfolgt der Hinweis auf die

Einzelfallabhängigkeit: „Konkret müssen die einzelnen Industrien im

Anlegerschutz in Japan 259

Verhältnis zu ihren Kunden den Umfang und Inhalt der

Erklärungspflicht festlegen.“ (YABUGUCHI 2000: 42).

In der Bundesrepublik wird grundlegend zwischen „Aufklärung“ und

„Beratung“ unterschieden. „Aufklärung“ bezieht sich auf die

Vermittlung von Informationen, während „Beratung“ eine subjektive

Komponente der persönlichen Einschätzung und Empfehlung enthält

(LANG 2003: 27). In Japan wird kein Unterschied dieser Art gemacht.

Die Ausführungen der Gerichte zur Erklärungspflicht beziehen sich

sowohl auf Sachverhalte, die in der Bundesrepublik als „Aufklärung“

gewertet werden würden, als auch auf „Beratungs“- Situationen.

Durch die Übersetzung mit „Erklärungspflicht“ bleibt der Charakter

des japanischen Begriffes erhalten, und es wird die Gefahr

vermieden, aus einer Gleichheit der Begriffe auf eine Gleichheit der

Inhalte zu schließen.

6.3.2.4 Konkretisierung durch die Rechtsprechung

Über die oben erläuterte allgemeine Umschreibung der

Erklärungspflicht lässt sich den Äußerungen von Rechtsprechung und

Lehre kein alle Produkte und Situationen umfassender Konsens über

den Inhalt des Begriffes entnehmen. Eine solche Definition scheint

wie erwähnt nicht gesucht und ihr Fehlen nicht vermisst zu werden.

Sogar der methodisch sonst sehr gründliche ÔNISHI beginnt mit einer

allgemeinen Umschreibung des Problemfeldes (ÔNISHI 1999: 47-48) und

wendet sich dann dem Studium von Einzelfällen zu (ÔNISHI 1999:

50ff.). MATSUSHIMA, der ein einführendes Handbuch für Studenten

verfasst hat, setzt ebenfalls voraus, dass seine Leser den Begriff der

Erklärungspflicht schon kennen, da er gleich zur Schilderung von

Einzelfragen übergeht (MATSUSHIMA 2000: 211-212).

In Anlehnung an dieses Vorgehen wird im folgenden Abschnitt anhand

von Fällen untersucht, wie die japanische Rechtsprechung die

260 Anlegerschutz in Japan

Erklärungspflicht für einzelne Gruppen von Finanzprodukten

konkretisiert hat. Das Vorgehen orientiert sich dabei an der von der

japanischen Lehre vorgenommenen Einteilung in Schadensfälle

bezogen auf Impact Loans, solche bezogen auf warrants, swaps,

Versicherungen mit wechselnder Ablaufleistung (XXXX) und Fonds

(XXXX). Diese Produkte waren Gegenstand von Schadensersatzklagen.

Darüber hinaus decken sie die drei klassischen Sparten der

japanischen Finanzdienstleistung – Banken, Wertpapierhäuser und

Versicherungen – ab. Zwar kam zu keinem Zeitpunkt der Gedanke auf,

dass der Inhalt der Erklärungspflicht in irgendeiner Form von der

Spartenzugehörigkeit des Anbieters beeinflusst werden könnte;

dennoch macht das Phänomen der Produktgebundenheit der

Erklärungspflicht nochmals deutlich, dass die Segmentierung ein

traditioneller Bestandteil des japanischen Finanzdienstleisungswesens

ist, der sie sich sogar auf der Ebene der Anlageschäden bemerkbar

macht.

6.3.2.4.1 Impact Loan

Impact Loans konnten bereits vor den Reformen der frühen 1990er

Jahren an private Anleger vermittelt werden. Die erste Entscheidung

bezüglich dieses Produktes datiert bereits aus dem Jahr 1987, also

lange vor der „Schadenswelle“. Dieser Fall und ein weiterer,

ebenfalls bereits 1992 entschiedener Fall werden in der Literatur

überwiegend herangezogen, wenn es um die Problematik dieser

Geschäftsart im Rahmen der Erklärungspflicht bei Finanzprodukten

geschildert wird.

6.3.2.4.1.1 Distriktsgericht Ôsaka (Ôsaka Chihô Saibansho), Urteil

vom 29.01.1987 (Hanrei Jihô Nr. 1238, S. 10-12; nicht in

Anlegerschutz in Japan 261

Nichibenren-Database; vgl. ÔNISHI 1999: 54-56; NAGAO

1996a: 166-168).

Der Kläger betrieb eine kleine Holzfarbenfabrik und war in

Devisengeschäften gänzlich unerfahren. Seine einzige Berührung mit

dem Ausland bestand darin, dass er einmal Grundstoffe für die

Produktion aus Taiwan bezogen hatte. Zur Finanzierung einer

Investition wandte er sich an seine main bank, die spätere Beklagte.

Mit dieser wurden Verhandlungen über einen Geschäftskredit zu

einem Zinssatz von 8,1% p.a. und mittlerer Laufzeit geführt.

Am 14.01.1982 begab sich der Kläger zu abschließenden

Verhandlungen in die Zweigstelle der Bank, wo erstmals auch A, der

Leiter der Kreditabteilung, anwesend war. Dieser rief nach einer

Weile plötzlich: „Sore wa, doru de karimashô! それは、ドルで借りましょう(„Lassen Sie uns (die Kreditsumme) doch in Dollar aufnehmen“)

und brachte so die Möglichkeit eines Impact Loan ins Spiel. Die

Möglichkeit, das Geschäft durch den Erwerb von Optionen zu sichern,

erwähnte A dabei nicht.

Dem Kläger war diese Art von Geschäft völlig unbekannt. Er verstand

aus den Erklärungen des A lediglich, dass er alle Zahlungen an die

Bank in Yen leisten und dass sich an den Kreditkonditionen nichts

ändern würde; Struktur und Funktionieren eines Impact Loan

hingegen erfasste er nicht. Auch war er beunruhigt über gewisse

Aussprüche des A wie „Herr Firmenchef, man kann nicht sagen, dass

es (das Geschäft) gänzlich risikolos ist. Wenn zum Beispiel in Asien ein

Krieg ausbricht und Amerika hineingezogen wird, dann betrifft es

auch die Bank of Japan.“ Deswegen verließ er die Bank ohne

Unterschrift auf dem Kreditvertrag. Die Kreditaufnahme erfolgte dann

jedoch einige Tage später zu den bei dem Treffen besprochenen

Konditionen.

262 Anlegerschutz in Japan

In der Folge änderte sich der Yen-Dollar-Kurs, und im Zeitpunkt der

Fälligkeit des Kredits entstand dem Kläger deswegen ein

Mehraufwand in Höhe von Yen 7.320.000,00. Diesen machte er mit

der Klage gegenüber der Bank als Schadensersatz wegen

Nichterfüllung geltend. Er trug vor, die beklagte Bank, die eine Lizenz

zum Betreiben von Devisengeschäften besaß, habe bei Abschluss eines

derartigen Geschäfts gegenüber einem mit Devisengeschäften nicht

vertrauten Kunden die Pflicht, die Konditionen in verständlicher Form

zu erklären und auf die Möglichkeit einer Absicherung durch Optionen

hinzuweisen. Demgegenüber machte die beklagte Bank geltend,

solche Erklärungen seien zu ausführlich und nicht praktikabel (vgl.

NAGAO 1996a: 168).

Das Distriktsgericht Ôsaka gab der Klage in vollem Umfang statt. In

der Begründung führte es aus, bei einem Impact Loan handele es sich

um ein spezialisiertes Finanzprodukt mit Risiken, die schwer zu

erfassen seien und der fachmännischen Beurteilung bedürften.

Sofern Banken ein solches Geschäft mit einem Laien überhaupt

abschlössen, erwachse ihnen aus dem Vertrauensprinzip die Pflicht,

die Bedingungen des Geschäfts und dessen Risiken ausführlich zu

erläutern und darauf zu achten, dass diese Erläuterungen von Kunden

auch verstanden werden. Ein Verstoß gegen die Erklärungspflicht sei

bereits darin zu sehen, dass A gegenüber dem Kläger, der sich

ersichtlich vollständig auf die Einschätzung seiner langjährigen main

bank verließ, überhaupt die Möglichkeit eines Impact Loan erwähnte.

Einen weiteren Verstoß gegen die Erklärungspflicht sah das Gericht

darin, dass A den Kläger in dem Glauben beließ, ein Impact Loan sei

etwas ganz Ähnliches wie ein „normaler“ Geschäftskredit.

6.3.2.4.1.2 Distriktsgericht Tôkyô (Tôkyô Chihô Saibansho), Urteil

vom 26.06.1992 (nicht in Nichibenren-Database; vgl. ÔNISHI

1999: 56-57)

Anlegerschutz in Japan 263

Der spätere Kläger, der Geschäftsmann X, war im Immobiliengeschäft

tätig. Er erwog die Aufnahme einer hohen Kreditsumme (20 oku) zum

Erwerb eines eigenen Firmensitzes bei seiner main bank, der späteren

Beklagten.

P, der in leitender Funktion bei der Bank tätig war, empfahl X – da

die Zinsen für Yen-dominierte Kredite gestiegen seien - einen

sogenannten pakkêji rôn パッケジ・ローン (package loan), i.e. einen

Impact Loan in US-Dollar mit Optionen zur Absicherung. Im Rahmen

der Gespräche über die Kreditaufnahme erklärte P dem X diese

Geschäftsart ausführlich. X bedeutete der Bank daraufhin mündlich

sowie in einem bestätigenden Fax, er wolle das Geschäft abschließen.

A, der Leiter der Zweigstelle, die für X zuständig war, bat daraufhin

P, dem X das Risiko von Währungsschwankungen bei diesem Geschäft

noch einmal ganz besonders eindringlich erläutern zu dürfen. Bei

einem daraufhin zustande gekommenen Treffen sagte A unter

anderem zu X: „Herr Firmenchef, dieses Produkt beinhaltet ein

Risiko! Es ist abhängig davon, dass der Kurs des Yen gegenüber dem

Dollar hoch ist (円高 endaka) Wenn sich hier (der Kurs um) einen Yen

ändert, sind Yen 70.000,00 einfach weg!“.

X bestand trotz der Erläuterungen auf dem Geschäft und unterschrieb

eine schriftliche Bestätigung für die Bank, dass er sich der Risiken

bewusst sei. In der Folge änderte sich der Wechselkurs tatsächlich,

und die Kreditaufnahme erwies sich für X als weit weniger profitabel

als geplant. Ihm entstand für die Bedienung des Kredites ein

Mehraufwand von Yen 95.690.000,00. Diese Summe machte X mit

seiner Klage als deliktischen Schadensersatz geltend. Er berief sich

hierbei auf eine Verletzung der Erklärungspflicht durch die Bank.

Das Distriktsgericht Tôkyô wies die Klage ab, da eine Verletzung der

Erklärungspflicht durch die beklagte Bank nicht ersichtlich sei. In der

Begründung führte es unter anderem aus:

264 Anlegerschutz in Japan

„Der Kläger macht geltend, die beklagte Bank habe vorliegend nicht

nur allgemeine Erklärungen zu dem Geschäft machen, sondern auch

die Schwierigkeiten von Devisengeschäften erläutern und auf die

Möglichkeit einer gegenüber dem Dollar ungünstigen Entwicklung des

Wechselkurses des Yen (円安 enyasu) hinweisen müssen. (...) Da

jedoch der Kläger ein Geschäftsmann ist, der bei der beklagten Bank

ein Darlehen in Höhe von 20 oku Yen aufnahm, um Geschäfte zu

tätigen, ist es schwierig, dem vom Kläger vertretenen Standpunkt zu

folgen, die beklagte Bank habe die Verpflichtung gehabt, dem Kläger

ganz besonders eindringlich zu erläutern, dass es beim Yen-Dollar-

Kurs aus den unterschiedlichsten Gründen Schwankungen gibt, dass

(die Entwicklung) schwierig vorherzusagen ist und dass es hierzu

verschiedene Sichtweisen gibt.

Weiter macht der Kläger geltend, die beklagte Bank habe die

Verpflichtung gehabt, ihn über Details der Struktur des vorliegenden

Vertrages zu unterrichten. Jedoch muss im vorliegenden Fall gesagt

werden. dass ... die Erklärungen sogar über das geschuldete Maß

hinaus(gingen und) ausreichend waren. Es kann hier nicht festgestellt

werden, dass eine Verpflichtung bestanden hätte, den Kläger bis hin

zu feinen Details des vorliegenden Vertrages zu informieren, wie etwa

dass die für X von der Bank erworbenen Rechte (Optionen) am Markt

gehandelt werden und dass im Fall eines günstigen Kurses des Yen

gegenüber dem Dollar die Zinsen ebenfalls auf 5,4% p.a. festgelegt

sind etc. (...) Die Klage ist daher abzuweisen.“ (zit. nach ÔNISHI 1999:

56)

Auch zu diesem Urteil –bei dem aus den vorhandenen Kommentaren

nicht zu entnehmen ist, ob der Kläger Berufung eingelegt hat – waren

die Kommentare weitgehend zustimmend.

6.3.2.4.1.3 Kritische Würdigung

Anlegerschutz in Japan 265

Die beiden Urteile machen das Spannungsfeld von Erklärungspflicht

und Eigenverantwortung exemplarisch deutlich und zeigen die

Kriterien auf, anhand derer die Gerichte und der überwiegende Teil

der Lehre eine Abgrenzung vornehmen: Ein nicht ausreichend

informierter Anleger bzw. Kreditnehmer kann demnach keine

eigenverantwortliche Entscheidung treffen, und dementsprechend

sind eventuell aus dem Geschäft resultierende Verluste nicht von ihm

zu tragen. Entschließt sich hingegen ein ausreichend informierter

Kunde zum Abschluss eines Geschäftes, das er als potentiell risiko-

und verlustreich erkennt, so trägt er die Folgen eigenverantwortlich

und kann sich nach dem Scheitern nicht auf seine Unwissenheit oder

Unerfahrenheit berufen.

6.3.2.4.2 Swaps

Hinsichtlich der Erklärungspflicht bei Geschäften mit Swaps werden

zwei Fälle zur Erläuterung herangezogen, bei denen jeweils ein

Darlehen mit Swaps über australische Dollar kombiniert wurde. Eines

der Urteile durchlief unter großer Anteilnahme der Fachöffentlichkeit

mindestens zwei Instanzen; bei dem anderen ist nur die Entscheidung

der ersten Instanz (Distriktsgericht Tôkyô) bekannt.

6.3.2.4.2.1 Distriktsgericht Tôkyô, Urteil vom 31.10.1997 (Kinyû

Hôritsu Jihô Nr. 151, S. 49ff; nicht in Nichibenren-

Database; vgl. ÔNISHI 1999: 91-94; YABUGUCHI 2000: 53-54)

Hier nahm der Kläger X, der Leiter einer mittelständischen

Aktiengesellschaft, bei seiner Hausbank, der späteren Beklagten,

einen Kredit über 3 oku Yen auf, der durch ein Swap-Geschäft in

australischen Dollar gesichert war. Wegen der unerwartet hohen

Zinsbelastung aufgrund der Entwicklung am Devisenmarkt konnte das

266 Anlegerschutz in Japan

Unternehmen die Raten für den Kredit nicht mehr bedienen und

forderte von der beklagten Bank die Zahlung der Kreditzinsen bzw.

der entstandenen Mehrbelastung aus dem Geschichtspunkt des

Schadensersatzes aus Nichterfüllung bzw. Schadensersatz aus

unerlaubter Handlung (im Fall wurde beides geltend gemacht, vgl.

ÔNISHI 1999: 91). Die beklagte Bank habe gegen ihre Erklärungspflicht

verstoßen. Außerdem sei auch die sogenannte after follow アフター・フォロー - (Nachbetreuungs-) Pflicht verletzt: die Bank habe die

Pflicht gehabt, den Kläger auf die Möglichkeit einer vorläufigen

Vertragsauflösung hinzuweisen, nachdem deutlich geworden sei, dass

sich der Devisenmarkt in ungünstiger Weise entwickeln würde; so

hätte ein Teil des Schadens vermieden werden können.

Das Gericht wies die Klage aus folgenden Erwägungen ab:

An sich hätten Banken bei risikoreichen Anlagegeschäften die aus dem

Vertrauensprinzip folgende Pflicht, die Kunden über ihnen selbst

bekannte Risiken aufzuklären (Erklärungspflicht). Vorliegend habe es

sich um ein solches Geschäft gehandelt, so dass das grundsätzliche

Bestehen einer Erklärungspflicht der Bank zu bejahen sei. Im

konkreten Fall habe die Bank den X über die Tatsache von

Schwankungen bei den Kreditzinsen je nach Lage am Markt

informieren und diesem anhand konkreter Beispiele erläutern müssen,

welche Höhe diese Schwankungen bei Änderungen des Devisenkurses

jeweils etwa erreichen würden. Außerdem habe die Bank die Pflicht

gehabt, den Kläger über Möglichkeiten zur Abmilderung eventueller

nachteiliger Folgen des Geschäftes aufzuklären. Das Gericht ließ

offen, ob die Bank auch verpflichtet gewesen wäre, X ganz allgemein

über das Funktionieren des Devisenmarktes Erläuterungen zu machen.

Die Notwendigkeit von Erklärungen überhaupt sowie deren Art und

Intensität koppelte das Gericht an den Einzelfall und zog dabei das

Vorwissen des Kunden, dessen berufliche Stellung, seine Vorerfahrung

mit Anlageprodukten sowie sein Alter und seine Ausbildung als

Anlegerschutz in Japan 267

Kriterien heran. Bezogen auf X stellte das Gericht fest, hier seien

Erklärungen über die Auswirkungen von Kursschwankungen, über den

Zusammenhang dieser Schwankungen mit dem Einsatz von Swaps

sowie konkrete Zahlenbeispiele geboten gewesen. Erklärungen dieser

Art habe die beklagte Bank nachweislich erbracht, und zwar innerhalb

der drei Monate, die dem Abschluss des Geschäftes vorangingen,

mindestens zwei Mal. Hinsichtlich des Einwandes des X, er habe diese

Erklärungen zwar erhalten, sie jedoch nicht verstanden, wandte das

Gericht ein, dass X auch bei einem ungewöhnlich schwierigen

Geschäft wie dem streitgegenständlichen die Grundaussage der

Erläuterungen aufgrund seiner Vorerfahrung einfach habe verstehen

müssen, zumal die Erläuterungen sogar in schriftlicher Form erbracht

worden seien.

Das Bestehen einer Nachbetreuungspflicht (after follow) der

beklagten Bank lehnte das Gericht ebenfalls mit der Begründung ab,

die erbrachten Erläuterungen seien so umfassend und gründlich

gewesen, dass X selbst auf diese Möglichkeit habe kommen können,

dass er weiterer Beratung bedurfte, und es sich bei dem Entschluß,

diese nicht anzustreben, Bei dem Entschluss, sich nicht darum zu

bemühen, handele es sich um eine eigenverantwortliche Entscheidung

des X, deren Folgen auch von ihm zu tragen seien.

Dieses Urteil wird nur von ÔNISHI zitiert, der ihr in vollem Umfang

zustimmt, besonders was die Koppelung von Art und Intensität von

Erklärungen an die Vorbildung und die Lebensstellung des Anlegers

betrifft (ÔNISHI 1999: 97-98).

6.3.2.4.2.2 Distriktsgericht Sendai, Urteil vom 28.11.1995 (vgl.

YABUGUCHI 2000: 53-57; nicht in Nichibenren-

Database);Obergericht Sendai , Urteil vom 28.02.1997

268 Anlegerschutz in Japan

(Kinhan Nr. 1021, S. 20, vgl. ÔNISHI 1999: 97-102; nicht in

Nichibenren-Database).

Der im Immobiliengeschäft tätige spätere Kläger (X) interessierte sich

für einen Geschäftskredit mit variablem Zinssatz. Im Jahr 1991 stellte

ihm die Bank Y das streitgegenständliche Finanzprodukt vor, das aus

einem Kredit in Yen sowie Swaps in australischen Dollar bestand. Aus

dieser Kombination ergab sich je nach Wechselkurs ein sehr

profitables bzw. sehr verlustreiches Geschäft. X entschloss sich für

das Geschäft; beim ersten und zweiten Mal verliefen die Swap-

Transaktionen positiv für X; beim dritten bis fünften Mal erlitt er

Verluste in einer Höhe von insgesamt 24.720.000,00 Yen. Diese

Summe machte er mit der Klage als Schadensersatz aus unerlaubter

Handlung geltend. Er berief sich auf eine Verletzung der

Erklärungspflicht durch die beklagte Bank.

Das erstinstanzliche Gericht wies die Klage des X ab. Es betonte

zunächst das Prinzip der Eigenverantwortung des Kunden.

Grundsätzlich sei es dessen Sache, sich über die Bedingungen der von

ihm abgeschlossenen Geschäfte zu informieren. Auch müsse der

Kunde eigenverantwortlich entscheiden, ob er ein Geschäft eingehen

wolle oder nicht. Einschränkungen des Prinzips der

Eigenverantwortung könnten sich höchstens in jenen Fällen ergeben,

in denen der Anleger das in einem Produkt enthaltene Risiko nicht

einschätzen könne. Hier ergebe sich als Folge des Informations- und

Erfahrungsvorsprungs der Bank eine Informationspflicht, die umso

umfassender sei, je undurchschaubarer und komplizierter ein Produkt

sich darstelle. Die Anbieterseite müsse in solchen Fällen dem Anleger

die für seine eigenverantwortliche Entscheidung unerlässlichen

Informationen zur Verfügung stellen. In welchem Maß die

Anbieterseite dem Anleger Erklärungen schulde, ergebe sich aus der

Art der Beziehung zwischen Bank und Kunden, dem Vorwissen des

Kunden und ähnlichen einzelfallabhängigen Aspekten. Im

Anlegerschutz in Japan 269

vorliegenden Fall habe es sich um ein schwer zu verstehendes Produkt

gehandelt, so dass das Vorliegen einer Erklärungspflicht grundsätzlich

zu bejahen sei. Die Bank könne sich auch nicht darauf berufen, dass X

als Geschäftsmann und Unternehmer keiner Erklärungen bedürfe.

Anhand einer Abwägung aufgrund der Umstände des Falles gelangte

das Gericht zu der Auffassung, dass die Erklärungspflicht nicht

verletzt sei. Für eine eigenverantwortliche Anlageentscheidung sei es

nicht notwendig, dass der Anleger das Produkt in allen Einzelheiten

versteht. Es reiche vielmehr aus, wenn er über die Grundlagen des

Geschäftes und dessen Risiken informiert sei. Im vorliegenden Fall

habe der Kläger die Bedeutung von Wechselkursschwankungen für den

Ertrag des Produktes verstanden und auch die Funktion der Swaps und

die Bedingungen des diesbezüglichen Geschäfts gekannt. Auch sei X

bewusst gewesen, dass er das Wechselkursrisiko alleine tragen

musste. Ein Verstoß gegen die Erklärungspflicht seitens der Bank liege

somit nicht vor.

Das zweitinstanzliche Urteil schloss sich der Argumentation der ersten

Instanz in wesentlichen Punkten an und wies die Klage ebenfalls ab.

Zunächst wurde wiederum das Prinzip der Eigenverantwortung

betont:

„Es steht dem Kunden frei, sich bei Kreditgeschäften oder anderen

Geschäften mit Banken über die Risiken zu erkundigen oder auch

nicht...Der Bankkunde, der ein Geschäft macht, muss selbsttätig und

in eigener Verantwortung den Gewinn, den er aus dem Geschäft hat,

sowie das Risiko, das er selbst tragen muss, abwägen und

einschätzen, ob er einen solchen Vertrag abschließen will oder

nicht.“ (Obergericht Sendai, Urteil vom 28.02.1997, zitiert in ÔNISHI

1999: 97).

Angesichts der Komplexität des vorliegenden Geschäfts erkannte auch

die zweite Instanz das Vorliegen eines Informationsvorsprungs seitens

270 Anlegerschutz in Japan

der Bank und eine daraus folgende Erklärungspflicht an und stellte

grundsätzlich fest: „Art und Umfang der oben angesprochenen

Erklärungspflicht ergeben sich aus dem Risiko des Produktes und dem

Stand des Kunden (wirtschaftliche Situation, Verständnis und

Urteilsvermögen), und ob ein Verstoß gegen die Erklärungspflicht

vorliegt, bemisst sich nach dem Inhalt der Erklärungen der Bank sowie

den Umständen des Geschäfts im Einzelfall.“ (Obergericht Sendai,

Urteil vom 28.02.1997, zitiert nach ÔNISHI 1999: 98) Hier sei nicht

gegen die Erklärungspflicht verstoßen worden, da die Bank dem

Kunden umfassende Materialien überreicht, eine Simulation anhand

konkreter Zahlenbeispiele vorgenommen habe und die Risiken des

Geschäfts, insbesondere das Wechselkursrisiko, umfassend

besprochen worden seien. Auch die zweite Instanz wies die Klage ab.

6.3.2.4.2.3 Kritische Würdigung

Beide Beispiele halten sich eng an die Kriterien, die die

Rechtsprechung bezüglich anderer Finanzprodukte herausgearbeitet

hat. Das Bestehen einer Erklärungspflicht wird grundsätzlich bejaht,

eine Verletzung der Pflicht jedoch im konkreten Fall verneint, da die

Vorbildung der Kläger bezüglich Finanzprodukten recht gut war und

die Anbieterseite ausreichende Erklärungen erbracht hat, unter

anderem – wie in anderen Gerichtsurteilen verschiedentlich gefordert

– mittels konkreter Rechenbeispiele.

6.3.2.4.3 Warrants

Geschäfte mit warrants wurden in den 1990er Jahren als

außerordentlich problematisch angesehen (vgl. ÔNISHI 1999: 90;

KOBAYASHI/YABUGUCHI/HATA 1998: 71). Die überwiegende Anzahl der

Urteile in Anlageschadensfällen erging zu Geschäften, bei denen

Anlegerschutz in Japan 271

warrants im Spiel gewesen waren; insbesondere befassen sich neun

der insgesamt nur zehn Urteile des Obersten Gerichtshofes (Saikô

Saibansho 最 高 裁 判 所 ) mit dieser Anlageform

(SAKURAI/UEYANAGI/ISHITOYA 2002: 261). Diese Urteile enthalten zentrale

Ausführungen zur Problematik der Erklärungspflicht.

Während die Urteile zu anderen Produkten oft einen Kreditschaden

der Kläger zum Thema hatten und es sich bei den Klägern nicht um

Privatpersonen, sondern um kleine und mittelständische

Unternehmen handelte, betreffen die warrant-Schadensfälle

ausschließlich private Anleger. Dementsprechend ist die Bandbreite

der Fallkonstellationen verglichen mit anderen Produktgruppen recht

gering. Während bei anderen Produkten, die der Rückzahlung oder

Sicherung eines Kredites dienen, oft noch die Umstände der

Kreditvergabe neben die Umständen des Kaufes des Finanzprodukte

eine gewisse Rolle für die konkrete Ausprägung der Erklärungspflicht

spielten, geht es hier ausschließlich um Verluste der Anleger, die

aufgrund der nicht erwartungsgemäßen Wertentwicklung der warrants

entstanden.

6.3.2.4.3.1 Oberster Gerichtshof (Saikô Saibansho), Urteil vom

10.04.1998 (NICHIBENREN-DATABASE Nr. 125; 1. Instanz:

Distriktsgericht Ôsaka (Ôsaka Chihô Saibansho), Urteil vom

18.01.1995, NICHIBENREN-DATABASE Nr. 12; 2. Instanz:

Obergericht Ôsaka (Ôsaka Kôtô Saibansho), Urteil vom

29.11.1995, NICHIBENREN-DATABASE Nr. 36)

Der Kläger hatte bei dem beklagten Wertpapierhaus Nomura Shôken

warrants erworben und hohe Verluste erlitten, die er als

Schadensersatz aus unerlaubter Handlung geltend machte (vgl.

SAKURAI/UEYANAGI/ISHITOYA 2002: 264).

272 Anlegerschutz in Japan

In der ersten Instanz wurde der Anspruch des Klägers unter

Anrechnung einer Mitschuld von 70% grundsätzlich anerkannt. Zum

Vorliegen einer Erklärungspflicht führte das Gericht aus, die

Selbstverwaltungsregelungen der Wertpapierindustrie sähen bezüglich

warrants vor, dass dem Kunden vorab eine Broschüre zu überreichen

ist, die diese Geschäfte erläutert. Auch seien gemäß Nr. 9 Abs. 5 der

Selbstverwaltungsregelungen die Risikopunkte des Geschäftes mit

dem Kunden zu erörtern (vgl. Distriktsgericht Ôsaka, Urteil vom

18.01.1995, zit. in SAKURAI/UEYANAGI/ISHITOYA 2002: 261). Auch ohne

diese Regelungen habe sich eine Erklärungspflicht jedoch aus dem

Vertrauensprinzip ergeben (Distriktsgericht Ôsaka, Urteil vom

18.01.1995, zit. in SAKURAI/UEYANAGI/ISHITOYA 2002: 262). Ob

Erklärungen von der Anbieterseite erbracht worden seien, sei unklar,

ebenso, ob der Kläger als gewöhnlicher sararîman diese überhaupt

habe verstehen können. Damit habe die Anbieterseite dem Anleger

Informationen, die für seine eigenverantwortliche Entscheidung

notwendig waren, vorenthalten. Dies müsse als rechtswidrig gewertet

werden; das beklagte Wertpapierunternehmen habe eine unerlaubte

Handlung gegenüber dem Kläger begangen und sei daher

schadensersatzpflichtig (Distriktsgericht Ôsaka, Urteil vom

18.01.1995, zit. in SAKURAI/UEYANAGI/ISHITOYA 2002: 262).

Die Entscheidung in der zweiten Instanz hielt die Begründung der 1.

Instanz insofern für unzutreffend, als zur Begründung einer

Erklärungspflicht des beklagten Wertpapierhauses die

Selbstverwaltungsregelungen der Wertpapierindustrie herangezogen

worden waren. Diese bezögen sich ausschließlich auf die korrekte

Geschäftsausübung der Wertpapierindustrie, hätten also

ordnungsgesetzlichen Charakter und könnten eine zivilrechtliche

Schadensersatzpflicht der Beklagten nicht stützen (Obergericht

Ôsaka, Urteil vom 29.11.1995, zit. in SAKURAI/UEYANAGI/ISHITOYA 2002:

263). Eine Erklärungspflicht ergebe sich jedoch, wie auch schon die

Anlegerschutz in Japan 273

erste Instanz zutreffend ausgeführt habe, aus dem Vertrauensprinzip

(Obergericht Ôsaka, Urteil vom 29.11.1995, zit. in

SAKURAI/UEYANAGI/ISHITOYA 2002: 263). Diese Erklärungspflicht sei nicht

erfüllt worden.

Das beklagte Wertpapierhaus Nomura Shôken argumentierte

gegenüber dem Obersten Gerichtshof, es sei ohne gesetzliche

Grundlage eine Erklärungspflicht konstruiert worden. Das

Vertrauensprinzip werde allzu freizügig herangezogen, um die an sich

vorrangige Eigenverantwortung der Anleger zurückzudrängen. Der

Oberste Gerichtshof wies diese Argumentation zurück und schloss sich

der Argumentation der 2. Instanz an, die die Erklärungspflicht aus

dem Vertrauensprinzip hergeleitet hatte (Oberster Gerichtshof, Urteil

vom 10.04.1998, zit. in SAKURAI/UEYANAGI/ISHITOYA 2002: 264).

6.3.2.4.3.2 Oberster Gerichtshof (Saikô Saibansho), Urteil vom

auszuhebeln (vgl. SAKURAI/UEYANAGI/ISHITOYA 2002: 264). Der

Oberste 11.06.1998 (Nichibenren-Database Nr. 129; 1.

Instanz: Distriktsgericht Ôsaka, Urteil vom 22.06.1992,

Hanrei Taimuzu Nr. 809, S. 165; 2. Instanz: Obergericht

Ôsaka, Urteil vom 20.04.1995, Nichibenren-Database Nr.

18)

Das im Folgenden darzustellende Urteil ist in seiner Argumentation

typisch und hat insofern Vorbildfunktion.

Auch hier hatte ein durch warrant-Geschäfte geschädigter Anleger

von dem verkaufenden Wertpapierhaus Schadensersatz aus

unerlaubter Handlung gefordert und eine Verletzung der

Erklärungspflicht gerügt. Im vorliegenden Fall hatte die 1. Instanz den

Anspruch abgewiesen, da der Kläger über das Geschäft ausreichend

informiert gewesen sei (vgl. Distriktsgericht Ôsaka, Urteil vom

22.06.1992, zit. in SAKURAI/UEYANAGI/ISHITOYA 2002: 264).

274 Anlegerschutz in Japan

Die 2. Instanz hob das erstinstanzliche Urteil auf und sprach dem

Kläger unter Anerkennung einer 20%igen Mitschuld einen

Schadensersatzanspruch zu. Zur Frage der Erklärungspflicht führte

das Distriktsgericht Ôsaka folgendes aus:

An sich gelte auf dem Gebiet der Geldanlage wie auf sämtlichen

anderen Gebieten des Zivilrechtes das Prinzip der

Eigenverantwortung. Dies bedeute, dass der Anleger grundsätzlich

selbst für die Beschaffung von Informationen sorgen und diese auch

selbstständig werten müsse (vgl. Distriktsgericht Ôsaka, Urteil vom

22.06.1992, zit. in SAKURAI/UEYANAGI/ISHITOYA 2002: 264). Es sei aber zu

bedenken, dass gerade Laien sich an den Empfehlungen von

Finanzinstituten orientieren und diesen vertrauen. Dieses Vertrauen

müsse ausreichend geschützt werden.

Auch Art. 50 Abs. 1 Satz 1 WVG (in der Fassung von 1991)sowie in Art.

58 Abs. 2 WVG sowie die Verwaltungsanweisungen des

Finanzministeriums vom 05.11. 1965 sähen vor, dass Anlegern

ausreichende Erklärungen zu machen sowie ausreichende und

korrekte Informationen zur Verfügung zu stellen sind. Bei den

genannten Bestimmungen handele es sich zwar um

ordnungsgesetzliche Regelungen, die nicht geeignet seien, einen

zivilrechtlichen Anspruch eines geschädigten Anlegers zu begründen;

jedoch würfen diese Regelungen ein Licht darauf, wie die

Ausgestaltung des Anlegerschutzes durch den Gesetzgeber gewollt

sei. Insbesondere werde deutlich, dass das Vertrauen von Anlegern in

die Empfehlungen von Finanzinstituten schutzwürdig sei. Aus dem

Vertrauensprinzip folge somit eine Pflicht zur anlegergerechten

Beratung; ein Verstoß gegen diese Pflicht sei rechtswidrig.

(Distriktsgericht Ôsaka, Urteil vom 22.06.1992, zit. in

SAKURAI/UEYANAGI/ISHITOYA 2002: 265). Da das Gericht im vorliegenden

Fall zu dem Schluss kam, dass die Erklärungspflicht nicht erfüllt

worden war, sprach es dem Kläger Schadensersatz zu.

Anlegerschutz in Japan 275

Der Oberste Gerichtshof schloss sich der Argumentation der 2. Instanz

inhaltlich völlig an (Oberster Gerichtshof, Urteil vom 11.06.1998, zit.

in SAKURAI/UEYANAGI/ISHITOYA 2002: 266).

Die in diesem Urteil aufgezeigte Argumentation wurde mehrmals von

Gerichten aufgegriffen, die über warrant-Schadensfälle zu befinden

hatten, und vom Obersten Gerichtshof auch in mehreren Fällen

bestätigt (Oberster Gerichtshof, Urteil vom 11.06.1998, Nichibenren-

Database Nr. 130; 1. Instanz: Distriktsgericht Tôkyô, Urteil vom

30.05.1996, Hanrei Serekuto Nr. 5, 304; 2. Instanz: Obergericht

Tôkyô, Urteil vom 27.11.1996, Nichibenren-Database Nr. 76; vgl.

SAKURAI/UEYANAGI/ISHITOYA 2002: 266-268. Oberster Gerichtshof, Urteil

vom 11.06.1998, Nichibenren-Database Nr. 131; 1. Instanz:

Distriktsgericht Ôsaka, Urteil vom 13.03.1997, Nichibenren-Database

Nr. 84; 2. Instanz: Obergericht Ôsaka, Urteil vom 25.11.1997,

Nichibenren-Database Nr. 106; vgl. SAKURAI/UEYANAGI/ISHITOYA 2002:

268-269; Oberster Gerichtshof, Urteil vom 30.06.1998, Nichibenren-

Database Nr. 133; 1. Instanz: Distriktsgericht Tôkyô, Urteil vom

19.09.1995, hanrei serekuto Nr. 6: 277; 2. Instanz: Obergericht

Tôkyô, Urteil vom 10.07.1997, Nichibenren-Database Nr. 95; vgl.

SAKURAI/UEYANAGI/ISHITOYA 2002: 269-271. Oberster Gerichtshof, Urteil

vom 27.10.1998, Nichibenren-Database Nr. 14; 1. Instanz:

Distriktsgericht Ôsaka, Urteil vom 14.09.1994, Nichibenren-Database

Nr. 10; 2. Instanz: Obergericht Ôsaka, Urteil vom 13.11.1996,

Nichibenren-Database Nr. 75; vgl. SAKURAI/UEYANAGI/ISHITOYA 2002:

272-273).

276 Anlegerschutz in Japan

6.3.2.4.3.3 Oberster Gerichtshof, Urteil vom 27.10.1998

(Nichibenren-Database Nr. 142, 1. Instanz: Distriktsgericht

Matsue, Urteil vom 29.11.1995, Hanrei Serekuto Nr.

7,249; 2. Instanz: Obergericht Hiroshima, Urteil vom

27.03.1998, Nichibenren-Database Nr. 124)

Ein weitere, zeitlich etwas nach der oben beschrieben Urteilsserie

liegende Urteilsserie des obersten Gerichtshofes auf dem Gebiet der

Anlageschäden durch warrants argumentiert anders und stützt sich

zur Begründung der Erklärungspflicht hauptsächlich auf die

Komplexität und die besonderen Risiken von Warrant-Geschäften.

Auch hier hatte der Kläger – der gewisse Vorerfahrungen mit

Wertpapieren besaß, warrants jedoch zum ersten Mal kaufte –

erhebliche Verluste erlitten, die er als Schadensersatz aus

unerlaubter Handlung gegenüber dem Wertpapierhaus geltend

machte. In der 1. Instanz wurde die Klage abgewiesen, da das Gericht

die Erklärungspflicht als erfüllt ansah (Distriktsgericht Matsue, Urteil

vom 29.11.1995, vgl. SAKURAI/UEYANAGI/ISHITOYA 2002: 273).

Die 2. Instanz hob das Urteil auf und sprach dem Kläger unter

Berücksichtigung einer Mitschuld von 50% den Schadensersatzanspruch

zu. Die Herleitung der Erklärungspflicht wurde im Urteil nicht

thematisiert; das Gericht ging davon aus, dass die Erklärungspflicht

selbst unumstritten ist, befasste sich jedoch ausführlich damit,

welche Art von Erklärungen die Anbieterseite einem Anleger schuldet,

der bereits eine gewisse Vorerfahrung mit Anlageprodukten mitbringt.

Das Gericht betonte die grundsätzliche Geltung des „Prinzips der

Eigenverantwortung“ und sah es im Fall als erwiesen an, dass dem

Kläger jedenfalls grundlegende Erklärungen zum Produkt gemacht

wurden, die dieser aufgrund seiner Vorerfahrung auch verstanden

hatte (Obergericht Hiroshima, Urteil vom 27.03.1998, zit. in

SAKURAI/UEYANAGI/ISHITOYA 2002. 273). Zur Begründung dafür, dass im

Anlegerschutz in Japan 277

Fall dennoch die Erklärungspflicht nicht ausreichend erfüllt wurde,

zog das Gericht die Besonderheiten des Produktes heran. Bei warrants

handele es sich um ein neues Produkt im Wertpapiersegment, das von

seinem Funktionieren her besonders kompliziert sei. Im Fall habe

außerdem dadurch, dass es sich um ausländische warrants handelte,

ein Bezug zu Devisengeschäften vorgelegen, die ebenfalls als

schwierig gelten könnten. Insgesamt sei das Risiko, durch ein

warrant-Produkt einen finanziellen Schaden zu erleiden, ganz

besonders groß. Dem hätte der beklagte Anbieter durch besonders

genaue Erklärungen Rechnung tragen und sich auch vergewissern

müssen, dass der Kunde sie verstand. Da dies nicht geschehen sei, sei

eine Schadensersatzpflicht des Beklagten zu bejahen (Obergericht

Hiroshima, Urteil vom 27.03.1998, zit. in SAKURAI/UEYANAGI/ISHITOYA

2002: 273-274). Der Oberste Gerichtshof schloss sich dieser

Argumentation in vollem Umfang an und wies insbesondere auch das

Argument des beklagten Wertpapierhauses Nomura Shôken zurück,

das Urteil gebe keine rechtliche Begründung für das Existieren einer

Erklärungspflicht und ziehe das Vertrauensprinzip willkürlich heran

(vgl. SAKURAI/UEYANAGI/ISHITOYA 2002: 274).

In der Folge kam es zu zwei weiteren Urteilen zu warrants, die

ausgehend von der Struktur des Produktes und der Vielzahl der darin

enthaltenen Risiken die Erklärungspflicht nur dann als erfüllt ansehen

wollten, wenn besonders gründliche und sorgfältige Erklärungen

gegeben worden waren, die der Lebensstellung und Vorerfahrung der

Anlegerseite entsprachen. In beiden Fällen schloss sich der Oberste

Gerichtshof dieser Argumentation der unteren Instanzen an (Oberster

Gerichtshof, Urteil vom 23.03.1999, Nichibenren-Database Nr. 157; 1.

Instanz: Distriktsgericht Wakayama, Urteil vom 31.03.1998, Serekuto

Nr. 10, 277; 2. Instanz: Obergericht Ôsaka, Urteil vom 23.10.1998,

Nichibenren-Database Nr. 140; vgl. SAKURAI/UEYANAGI/ISHITOYA 2002:

274-276. Oberster Gerichtshof, Urteil vom 12.10.1999, Nichibenren-

278 Anlegerschutz in Japan

Database Nr. 171; 1. Instanz: Distriktsgericht Ôsaka, Urteil vom

26.03.1996, Serekuto Nr. 6, 261; 2. Instanz: Obergericht Ôsaka, Urteil

vom 24.06.1997, Nichibenren-Database Nr. 94; vgl.

SAKURAI/UEYANAGI/ISHITOYA 2002: 276-278).

6.3.2.4.3.4 Kritische Würdigung

Das erstinstanzliche Urteil zum Urteil des Obersten Gerichtshofes vom

10.04.1998 stellt den Versuch dar, die Erklärungspflicht aus den

Selbstverwaltungsregelungen der Wertpapierindustrie herzuleiten.

Dieser Ansatz wurde sowohl von der zweiten Instanz wie auch vom

Obersten Gerichtshof entschieden zurückgewiesen und tauchte in der

Folge nicht mehr auf.

Im Übrigen lässt die Argumentation der Gerichte bezüglich warrants

eine deutliche Parallelität zu der Argumentation hinsichtlich swaps

deutlich werden. Eine Richtung betont stark die Wichtigkeit des

Eigenverantwortungsprinzips und legt vergleichsweise hohe Maßstäbe

an Sachverhalte an, die das Eigenverantwortungsprinzip durchbrechen

und zu einer Haftung des beklagten Finanzinstitutes führen. Hingegen

argumentiert eine andere Richtung eher vom

Informationsungleichgewicht her und betont die Funktion der

Erklärungspflicht bei der Wiederherstellung dieses Gleichgewichts,

also eher die verbraucherschützerische Komponente. Diese Meinung

ist eher geneigt, von der Struktur des Produktes her zu argumentieren

und besonders hohe Maßstäbe an die Erklärung „schwieriger“ und

risikoreicher Produkte anzulegen.

6.3.2.4.4 Wertpapierfonds

Anlegerschutz in Japan 279

Wertpapierfonds sind bislang kaum Gegenstand der Rechtsprechung

zu Anlageschäden gewesen. In der Literatur scheit ein Fall auf, der

durch alle Instanzen bis zum Obersten Gerichtshof gelangte.

Möglicherweise hat dies mit der bis zu den Maßnahmen des Big Bang

geringen Beliebtheit von Fonds unter japanischen Anlegern zu tun

(vgl. HASHIMOTO 2001).

6.3.2.4.4.1 Oberster Gerichtshof, Urteil von 25.06.1998

(Nichibenren-Database Nr. 132; 1. Instanz: Distriktsgericht

Kôbe, Urteil vom 08.09.1995, Serekuto Nr. 6, 369; 2.

Instanz: Obergericht Kobe, Urteil vom 30.05.1997,

NICHIBENREN-DATABASE Nr. 92)

Der Kläger hatte eine beim Eintritt in den Ruhestand von seinem

Unternehmen gezahlte Abfindungssumme in Anteile an einem Honken

Ace („Versicherungs-Asse“) genannten Wertpapierfonds angelegt, der

ausschließlich aus Hochrisikotiteln bestand. Den entstandenen Verlust

an der Grundanlagesumme machte er als Schadensersatz aus

unerlaubter Handlung gegenüber dem Anbieter, dem Wertpapierhaus

Nomura Shôken, geltend.

In der ersten Instanz wurde die Klage abgewiesen. Das Gericht konnte

nicht klären, ob dem Kläger das Risiko eines Verlustes an der

Grundsumme (ganponware 元本割れ) ausreichend erläutert worden

war, was es zwar als „wünschenswert“ bezeichnete, jedoch nicht als

entscheidendes Kriterium für die Erfüllung der Erklärungspflicht ansah

(Distriktsgericht Kôbe, Urteil vom 008.09.1995, zit in

SAKURAI/UEYANAGI/ISHITOYA 2002: 278).

In der 2. Instanz wurde dem Anspruch des Klägers unter Anerkennung

einer 30%igen Mithaftung stattgegeben. Das Gericht betonte zunächst

die grundlegende Wichtigkeit des Prinzips der Eigenverantwortung,

fuhr dann jedoch fort: „Jedoch verlässt sich der gewöhnliche Anleger

280 Anlegerschutz in Japan

bei seiner Anlageentscheidung auf die Ausführungen und Erklärungen

der Wertpapierunternehmen, die Fachleute auf diesem Gebiet sind.

(...) Zieht man dies in Betracht, so haben die Fachleute die Pflicht,

auf Gefahren (des Produktes) hinzuweisen und diese zu erklären“

(Obergericht Kôbe, Urteil vom 30.05.1997, zit. nach

SAKURAI/UEYANAGI/ISHITOYA 2002: 279). Insbesondere sei auf die Gefahr

von verschlechterten Erträgen hinzuweisen, ehe sich diese Gefahr

verwirklicht – also eine Nachbetreuungspflicht, wie sie auch im

Rahmen der Impact Loan-Fälle gefordert worden war. Zur rechtlichen

Begründung der Erklärungspflicht führte das Gericht aus, dass zwar

die Selbstverwaltungsregelungen, etwa Art. 20-2 WVG, diesbezüglich

Ansätze enthielten, jedoch als Bestimmungen mit rein

ordnungsgesetzlichem Charakter keine privatrechtlichen Ansprüche

begründen könnten. Deswegen sei allein auf das dem Zivilrecht

zugrunde liegende Vertrauensprinzip zurückzugreifen (Obergericht

Kôbe, Urteil vom 30.05.1997, zit. nach SAKURAI/UEYANAGI/ISHITOYA 2002:

280). Im konkreten Fall sah das Gericht sowohl die Erklärungspflicht

als auch die Nachbetreuungs- bzw. Hinweispflicht als nicht erfüllt an.

Zur Begründung ging es auf die „Komplexität“ des Produktes ein, das

weit komplizierter sei als chûki kokusai fando 中期国債ファンド.

Dieses Produkt präge die Vorstellung der japanischen Öffentlichkeit

von Wertpapierfonds maßgeblich. Dementsprechend ausführlich hätte

der Anbieter seine Erklärungen halten müssen (Obergericht Kôbe,

Urteil vom 30.05.1997, zit. nach SAKURAI/UEYANAGI/ISHITOYA 2002: 280).

Der Oberste Gerichtshof schloss sich dieser Bewertung an (Oberster

Gerichtshof, Urteil vom 25.06.1998, zit. in SAKURAI/UEYANAGI/ISHITOYA

2002: 281).

6.3.2.4.4.2 Kritische Würdigung

Nach einem kurzen Verweis auf die Wichtigkeit des Prinzips der

Eigenverantwortung betont das Gericht hier analog zur Argumentation

Anlegerschutz in Japan 281

bei anderen Produkten der Wertpapierindustrie die Schutzwürdigkeit

des Vertrauens von Laien in Anlagefachleute und argumentieren auch

mit der Verwechslungsgefahr mit chûki kokusai fando 中期国債ファンド. Ungewöhnlich ist, dass das zweitinstanzliche Urteil ausdrücklich

eine Nachbetreuungspflicht des Anbieters anerkennt. Möglicherweise

erklärt sich dies aus den spezifischen Eigenschaften des Produktes –

bei einem Fonds tritt ein Schaden ein, wenn eine unerwartete

Abwärtsentwicklung am Aktienmarkt einsetzt.

6.3.2.4.5 Versicherungen mit wechselnder Ablaufleistung

Bei Versicherungen mit wechselnder Ablaufleistung – die in der

Bundesrepublik wohl als „fondsgebundene Lebensversicherung“

bezeichnet werden würden – taucht bereits im Vorfeld von

Schadensersatzklagen das Problem des Klagegegners auf. Aufgrund

ihres für eine Lebensversicherung atypischen risikoreichen Charakters

wurde diese Versicherungsart von den Anlegern lange Zeit nicht zum

risikolosen und vergleichsweise steuergünstigen Deponieren großer

Geldsummen genutzt, sondern in Verbindung mit Bankdarlehen zur

Finanzierung bzw. Sicherung des Darlehens (wobei das Darlehen nicht

selten dazu diente, Börsengeschäfte vorzunehmen; vgl. MURAMOTO

1996: 179). Wegen dieser engen Verbindung wurde diese Versicherung

in vielen Fällen nicht durch Versicherungsgesellschaften angeboten,

sondern von der darlehensgebenden Bank vermittelt (vgl. MURAMOTO

1996: 180). Dies wirft die Frage auf, ob auf derartige Geschäfte die

Bestimmungen des Abzahlungsgesetzes über den kooperativen bzw.

den vermittelten Finanzkauf (vgl. RAPP 1996: 74-76; 84-87) jedenfalls

in analoger Anwendung heranzuziehen sind (die direkte Anwendung

scheidet aus, da das AbzahlungsG nur auf den Kauf von sogenannten

„besonders bestimmten Gütern“ anwendbar ist, vgl. RAPP 1996: 161-

162). Während diese Frage in japanischen Darstellungen überwiegend

282 Anlegerschutz in Japan

offengelassen wird (vgl. lediglich MURAMOTO 1996: 198, der

praktischen Vorteile insbesondere bei der Anwendung des

Einwendungsdurchgriffs, Art. 30-4 AbzG, erkennt), besteht, ohne dass

dies thematisiert oder in dogmatischer Hinsicht ausgeführt wird, in

Rechtsprechung und Lehre Einigkeit darüber, dass der geschädigte

Anleger die freie Wahl hat, ob er die Klage gegen die Versicherung

oder die vermittelnde Bank richtet oder gegen beide (kritisch ÔNISHI

1999: 84).

6.3.2.4.5.1 1. Instanz: Distriktsgericht Tôkyô, Urteil vom

24.03.1995 (nicht in Nichibenren-Database; vgl. MURAMOTO

1996:181). 2. Instanz: Obergericht Tôkyô, Urteil vom

30.01.1996 (nicht in Nichibenren-Database; vgl. MURAMOTO

1996:183)

Der Kläger und seine Ehefrau wollten Steuern sparen und entschlossen

sich auf Anraten des Vertreters der beklagten Versicherung zum

Abschluss eines Vertrages über eine Lebensversicherung mit

wechselnder Ablaufleistung. Das Geschäft wurde in einer Broschüre

erläutert, die der Vertreter den Eheleuten überreichte. Die mit einer

Einmalzahlung zu erbringende Beitragsleistung wurde durch ein

Darlehen bei der in der 2. Instanz beklagten Bank finanziert, das auf

Vermittlung des Versicherungsvertreters zustande kam. Der Ertrag der

Versicherung entwickelte sich aufgrund von Einbrüchen am

Aktienmarkt nicht wie erwartet. Die Ablaufleistung lag um

6.230.000,00 Yen unter der Grundeinlagesumme. Diesen Betrag

forderten die Eheleute als Schadensersatz aus unerlaubter Handlung

in der 1. Instanz nur von der Versicherung, in der 2. Instanz von Bank

und Versicherung (vgl. MURAMOTO 1996: 181).

Das erstinstanzliche Gericht leitete die Erklärungspflicht aus dem

Gesetz über die Geschäftsausübung von Vertretern (Boshu Torihiki Hô

Anlegerschutz in Japan 283

募 集 取 引 法 ) her. Dieses Gesetz bezwecke den Schutz der

Versicherungsnehmer:

„Wenn man auch die diesbezüglichen Verwaltungsanweisungen des

Finanzministeriums heranzieht, so wird man sagen müssen, dass

Vertreter von Lebensversicherungen eine sich aus dem

Vertrauensprinzip des Zivilgesetzes ergebende Pflicht haben, bei

Gelegenheit des Vertragsschlusses (dem Kunden) die zentralen Punkte

bezüglich der Versicherung mit wechselnder Ablaufleistung zu

erklären. (...) und dass eine Beratung, die grundlegende Daten des

Versicherungsnehmers wie seine Beruf, sein Alter, seine finanzielle

Lage und sein Vorwissen und seine Anlageerfahrung nicht zugrunde

legt, gegen das Gesetz über die Geschäftsausübung von

Versicherungsvertretern verstößt. (Distriktsgericht Tôkyô, Urteil vom

24.03.1995, zit. nach MURAMOTO 1995: 181).

Das Gericht sah die Erklärungspflicht als nicht ausreichend erfüllt an,

da die Erklärungen nur durch das Überreichen der Broschüre erfolgt

seien und die persönlichen Merkmale und die Vorerfahrung des

Versicherungsnehmers so nicht ausreichend einbezogen worden seien.

Außerdem argumentierte die Entscheidung auch vom Produkt her:

Lebensversicherungen mit wechselnder Ablaufleistung seien in Japan

ungebräuchlich; die Bevölkerung vertraue vielmehr darauf, dass es

sich bei einer Lebensversicherung um ein besonders sicheres

Anlageprodukt handele (Distriktsgericht Tôkyô, Urteil vom

24.03.1995, zit. in MURAMOTO 1996: 182).

In der 2. Instanz richteten die Kläger die Klage auch noch gegen die

Bank, die das Darlehen gewährt hatte. Leider sind Details über beide

Entscheidungen nicht bekannt, da sie nicht veröffentlicht wurden und

nur in Auszügen aus der Darstellung von MURAMOTO (MURAMOTO 1996)

bekannt sind.

284 Anlegerschutz in Japan

Auch das zweitinstanzliche Gericht erkannte die Existenz einer

Erklärungspflicht an. Aus der von dem Versicherungsvertreter

überreichten Broschüre gehe hervor, dass es in der Vergangenheit bei

der Versicherung einen Wertzuwachs von bis zu 9% gegeben habe; es

werde jedoch nicht deutlich, dass dies keine Prognose für die Zukunft

sei. Es gebe die berechtigte Besorgnis, dass ein Anleger diese Passage

missversteht. Um derartige Missverständnisse und daraus

resultierende Schäden zu vermeiden, hätte der

Versicherungsvertreter die Pflicht gehabt, dem Ehepaar die

Unterschiede zwischen einer gewöhnlichen Lebensversicherung und

der Versicherung mit wechselnder Ablaufleistung zu erklären und auf

das erhöhte Risiko hinweisen müssen, das mit den potentiell höheren

Ertragschancen einhergeht. Da dies nicht geschehen sei, sei der

Erklärungspflicht nicht genügt mit der Folge, dass das

Eigenverantwortungsprinzip für die Eheleute nicht galt und die

Versicherung eine Schadensersatzpflicht trifft (Obergericht Tôkyô,

Urteil vom 30.01.1996, zit. in MURAMOTO 1996: 183).

Bezüglich der spezifischen Risiken, die sich aus der Koppelung mit

einem Bankkredit ergeben, führte das Gericht aus, zum Entschluss der

Kläger, die Versicherung abzuschließen, habe auch die Erklärung der

Bank beigetragen, im Fall des Todes des Klägers werde die

Kreditversicherung alle Zahlungen übernehmen. Auch der Bank sei

bewusst gewesen, dass das Ehepaar ein hohes Risiko einging und dass

sie nicht zu jener Anlegerschicht gehörten, denen zu dieser

Anlageform geraten werden konnte; die hochwertige Immobilie des

Ehepaars, die als Sicherung für den Kredit eingesetzt wurde, sei für

die Bank ersichtlich nicht dazu da gewesen, zu Spekulationszwecken

aufs Spiel gesetzt zu werden. Die Versicherung könne sich nicht

darauf berufen, sie sei nicht mit der Bank verbunden. Ihr seien die

grundlegenden Bedingungen des Bankkredites bekannt gewesen, und

sie habe auch diesbezüglich eine Erklärungspflicht gehabt

Anlegerschutz in Japan 285

(Obergericht Tôkyô, Urteil vom 30.01.1996, zit. in MURAMOTO 1996:

184).

Anders beurteilte das Gericht hingegen den Anspruch der Kläger

gegen die Bank. Diese sei nicht Vertragspartnerin des riskanten

Geschäftes mit der Lebensversicherung gewesen und habe keine

Pflicht gehabt, das Gesamtgeschäft inhaltlich zu prüfen. Eine solche

Prüfungspflicht habe sich auch nicht daraus ergeben, dass die Bank

die Vermögensverhältnisse der Eheleute kannte. Auch eine

Erklärungspflicht der Bank sei nicht gegeben (Tôkyô Kôtô Saibansho,

Urteil vom 30.01.1996, zit. in MURAMOTO 1996: 184).

6.3.2.4.5.2 Obergericht Ôsaka, Urteil vom 08.09.1995 (nicht in

Nichibenren-Database; Kin’yû Shôji Hanrei Nr. 978: 25; zit

in MURAMOTO 1996: 185-187).

Hier wollte der spätere Kläger aus eigener Initiative eine

Lebensversicherung mit wechselnder Ablaufleistung abschließen, da

er gehört hatte, dies sei ein gutes Geschäft. Er schloss mit der

beklagten Versicherung den Versicherungsvertrag und finanzierte die

einmalig zu erbringende Zahlung mit einem Kredit bei der beklagten

Bank. Bei Vertragsauflösung entsprach die Ablaufsumme bei weitem

nicht den Erwartungen des Klägers. Er machte geltend, ihm sei ein

Schaden an der Grundsumme in Hohe von 820.000,00 Yen bzw. ein

Aufwand für den Kredit in Höhe von 600.000,00 entstanden. Diese

Summe forderte er als Schadensersatz aus unerlaubter Handlung

wegen einer Verletzung der Erklärungspflicht von der Versicherung

bzw. der Bank. Der Klage wurde stattgegeben, dem Kläger jedoch

eine Mithaftung von 50% angerechnet.

Das Gericht machte zur Haftung der beklagten Versicherung folgende

Ausführungen:

286 Anlegerschutz in Japan

Auch bei Geschäften, die auf Eigeninitiative des Kunden zurückgehen,

bestehe grundsätzlich eine Erklärungspflicht. Jedoch sei die

Eigeninitiative des Kunden in der Form zu berücksichtigen, dass das

Eigenverantwortungsprinzip größere Beachtung finden müsse als bei

Fällen, in denen die Initiative von der Anlegerseite ausgeht. Die

Versicherung müsse dem Anleger die grundlegende Struktur des

Geschäftes erklären und sich Klarheit über den Wissensstand und die

Anlageerfahrung des Kunden verschaffen um sicherzustellen, dass

dieser den Charakter des Produktes erfaßt (Obergericht Ôsaka, Urteil

vom 08.09.1995, zit. in MURAMOTO 1995: 185).

Der Versicherungsvertreter habe dem Kläger eine Broschüre

überreicht und das „Funktionieren“ (shikumi) der Versicherung

grundlegend erläutert; jedoch habe er nur ganz allgemeine

Erklärungen über die Möglichkeit gemacht, dass die Ablaufsumme

niedriger ausfällt als die Grundanlagesumme (ganponware 元本割れ).

Hierzu habe der Vertreter keine Rechenbeispiele angeboten, den

Zusammenhang des Geschäftes mit dem Bankdarlehen nicht

angesprochen und dem Kläger keine Gelegenheit zu Rückfragen

gegeben. Auch habe er sich nicht vergewissert, dass der Kunde die

Ausführungen verstanden hatte. Dies habe „Anlass zu

Missverständnissen“ gegeben und auch den herabgesetzten

Anforderungen an die Erklärungspflicht nicht genügt (Obergericht

Ôsaka, Urteil vom 08.09.1995, zit. in MURAMOTO 1996: 186). In der

Koppelung des Versicherungsgeschäftes mit dem Darlehen liege ein

weiteres besonderes Risiko des Verlustes. Auch für dieses habe die

Versicherung eine Erklärungspflicht gehabt; sie habe insbesondere auf

die Möglichkeit hinweisen müssen, dass die Ablaufleistung unter die

Grundanlagesumme sinkt (ganponware 元本割れ) (Obergericht Ôsaka,

Urteil vom 08.09.1995, zit. in MURAMOTO 1996: 186).

Die Haftung der darlehensgebenden Bank bewertete das Gericht wie

folgt:

Anlegerschutz in Japan 287

Zwar seien der Versicherungsvertrag und das Darlehen ohne

rechtlichen Zusammenhang. Auch sehe Art. 9 des „Gesetzes über die

Geschäftsausübung von Versicherungsvertretern“ (Boshu Torihiki Hô

募集取引法) vor, dass eine Bank nicht für eine Versicherung Kunden

akquirieren darf; die Bank habe deswegen grundsätzlich keine

Verpflichtung gehabt, dem Kläger das Versicherungsgeschäft zu

erklären (Obergericht Ôsaka, Urteil vom 08.09.1995, zit. in MURAMOTO

1996: 187).

Jedoch sei hier dem Vertreter der Bank bei den Verhandlungen über

die Darlehensaufnahme bewusst geworden, dass der Kläger bezüglich

der Versicherung von falschen Voraussetzungen ausging. Der Kläger

sei ersichtlich davon ausgegangen, dass es sich bei einer Versicherung

mit wechselnder Ablaufleistung um eine ganz gewöhnliche

Lebensversicherung mit ungewöhnlich hohem Ertrag handelt, die kein

besonderes Risiko beinhaltet. Insbesondere sei der Bank auch bewusst

gewesen, dass sich der Kläger nicht darüber im Klaren war, dass die

Ablaufleistung unter die Grundanlagesumme sinken kann (ganponware

元 本 割 れ ) und dass er auch die Auswirkungen auf seine

Darlehensverpflichtung nicht erkannte. Aus dem Vertrauensprinzip

ergebe sich eine Verpflichtung der Bank, als falsch erkannte

Ansichten und Vorstellungen des Kunden zu korrigieren. Dies verstoße

nicht gegen das „Nichteinmischungsgebot“ aus Art. 9 des Gesetzes

über die Geschäftsausübung von Versicherungsvertretern. Indem die

Bank die Mißverständnisse des Kunden nicht aus der Welt schaffte,

habe sie gegen ihre eigene Erklärungspflicht verstoßen; insofern sei

auch sie schadensersatzpflichtig (Obergericht Ôsaka, Urteil vom

08.09.1995, zit. in MURAMOTO 1996: 187).

6.3.2.4.5.3 Kritische Würdigung

288 Anlegerschutz in Japan

Die beiden Fälle bezüglich der Erklärungspflicht bei Versicherungen

mit wechselnder Ablaufleistung kommen zu identischen Schlüssen,

was die Haftung der Versicherungen angeht. Diese halten sich im

Rahmen der Erklärungspflicht bei anderen Finanzprodukten. Das

Überreichen einer Broschüre allein genügt den Erfordernissen der

Erklärungspflicht nicht, persönliche Erläuterungen, eventuell anhand

von Rechenbeispielen, müssen hinzutreten, Erfahrung und Wissen des

Kunden müssen einbezogen werden, und dieser muss Gelegenheit zu

Rückfragen bekommen. Die Koppelung mit einem Bankdarlehen

erhöht die Anforderungen an die Erklärungspflicht der Versicherung,

da der Versicherung die Verantwortung dafür auferlegt wird, dass der

Kunde den Zusammenhang zwischen einem möglichen Verlust an der

Grundsumme und den Auswirkungen auf die Darlehensverpflichtung

begreift.

Eindeutig festgestellt wird hinsichtlich der Haftung der

darlehensgebenden Bank, dass Versicherung und Kredit zwei rechtlich

getrennte Einheiten sind. Eindeutig ist hier der Einfluss des zum

Zeitpunkt des Urteils noch in Kraft befindlichen „Gesetzes über die

Geschäftsausübung von Versicherungsvertretern“, eines

Ordnungsgesetzes, dessen Bestimmungen bei einer Änderung des

Versicherungsgesetzes im Jahr 1995 inhaltlich in das

Versicherungsgesetz übernommen wurden (MURAMOTO 1995: 189). Eine

Erklärungspflicht soll die Bank grundsätzlich nicht treffen – mit der im

Urteil des Obergerichts Ôsaka vom 08.09.1995 behandelten

Ausnahme, dass die Bank erkennt, dass die Versicherung ihrer

Erklärungspflicht nicht oder nicht ausreichend nachgekommen ist.

Hier trifft die Bank eine Erklärungspflicht, die inhaltlich so ausfällt,

als habe die Bank selbst dem Kunden das Versicherungsprodukt

angeboten (vgl. MURAMOTO 1996. 194).

Die Erklärungspflicht soll inhaltlich daran gekoppelt sein, ob der

Kunde die Initiative zu dem Geschäft ergriffen hat oder ob die

Anlegerschutz in Japan 289

Anbieterseite auf den Kunden zugekommen ist. Das zitierte Urteil ist

die einzige Stimme aus der Rechtsprechung, die eine derartige

Koppelung zwischen Initiative für das Geschäft und Ausgestaltung der

Erklärungspflicht vorsieht; allerdings hat dies im Fall keine konkreten

Auswirkungen. So ist auch nicht erkennbar, wo das Gericht

Ansatzpunkte finden wollte, um die Erklärungspflicht zugunsten des

Eigenverantwortungsprinzips zu „kürzen“.

6.3.3 Produktübergreifende Charakteristika der

Erklärungspflicht

Sowohl die japanische Rechtsprechung als auch die Kommentare von

Fachleuten zur Erklärungspflicht bei Finanzprodukten beschränken

sich auf eine produkt- und einzelfallbezogenen Darstellung. Nach

produktübergreifenden Charakteristika bzw. nach einem allgemeinen,

für alle Produkte und Fallkonstellationen gleichermaßen gültigen

gleichen gemeinsamen Nenner der Erklärungspflicht scheint nicht

gesucht zu werden, und dieses Fehlen einer Definition wird in der

japanischen Fachöffentlichkeit nicht vermisst.

Trotz dieser Eigenheit der japanischen Lehre und Rechtsprechung

treten einige Charakteristika der Erklärungspflicht besonders hervor.

Diese sollen im Folgenden herausgearbeitet werden.

6.3.3.1 Anlegerangemessene Erklärung

Sämtliche Stimmen zur Erklärungspflicht betonen, dass die

Erklärungen „anlegerangemessen“ sein müssen. Die Rechtsprechung

drückt dies mit der in vielen Urteilen vorkommenden Formulierung

aus, dass „aufgrund des Vertrauensprinzips dem Anleger

Informationen (über das Produkt) bereitgestellt werden, die seinem

290 Anlegerschutz in Japan

Alter, seiner beruflichen Stellung, dem Zustand seiner Finanzen und

der Art seiner Vorerfahrung bei Geldanlagen entsprechen“

(stellvertretend für viele Obergericht Ôsaka, Urteil vom 29.11.1995,

Nichibenren-Database Nr. 36, zit nach SAKURAI/UEYANAGI/ISHITOYA 2002:

263).

Besondere Bedeutung kommt im Rahmen der angemessenen Erklärung

der Art und dem Grad des einem Produkt anhaftenden Risikos zu:

„Wenn hier Informationen nicht ausreichend bereitgestellt wurden,

kann der Anleger bezogen auf das Risiko nicht ausreichend eine

Meinung bilden, und es kommt im Endeffekt dazu, dass die

Entschlussfassung des zweifelnden Anlegers (durch die Anbieterseite)

gelenkt wird“ (NICHIBENREN 2001: 111).

Die Anlegerangemessenheit der zu erbringenden Erklärungen stellt

auf der dogmatischen Ebene das Verbindungsglied zu dem ebenfalls

durchgängig betonten grundlegenden Eigenverantwortungsprinzip dar.

Ein Anleger, dem von der Anbieterseite seinem Alter, seiner

beruflichen Stellung, seiner Finanzkraft und seiner Anlageerfahrung

entsprechende Erklärungen über das Anlageprodukt erbracht worden

sind, kann – so besagt es jedenfalls das Ideal – diese Informationen

selbsttätig gewichten und auf dieser Basis zu einer

eigenverantwortlichen Entscheidung gelangen (vgl. Distriktsgericht

Ôsaka, Urteil vom 18.01.1995, Nichibenren-Database Nr. 12, zit. in

SAKURAI/UEYANAGI/ISHITOYA 2002: 262; der Oberste Gerichtshof schloss

sich dieser Argumentation an, vgl. z.B. Oberster Gerichtshof, Urteil

vom 10.04.1998, Nichibenren-Database Nr. 125, zit in

SAKURAI/UEYANAGI/ISHITOYA 2002: 264).

Das Kriterium der Anlegerangemessenheit dient insofern dazu, die

„Informationskluft“ zwischen Anbieterseite und Anlegerseite

aufzufüllen und die grundsätzliche Gleichheit der Vertragspartner

wiederherzustellen, von der die Schöpfer des Zivilgesetzes

ausgegangen waren (vgl. Distriktsgericht Ôsaka, Urteil vom

Anlegerschutz in Japan 291

18.10.1995, Nichibenren-Database Nr. 12, zit. in

SAKURAI/UEYANAGI/ISHITOYA 2002: 262). Die Rechtsprechung verwendet

in Spiegelung dieser Ansicht zur Begründung eines Verstoßes gegen

die Erklärungspflicht häufig die Formel, die Anbieterseite habe dem

Anleger „jene Informationen, die für eine eigenverantwortliche

Entscheidung notwendig gewesen wären, nicht zur Verfügung

gestellt“ (vgl. z.B. Distriktsgericht Ôsaka, Urteil vom 18.01.1995,

Nichibenren-Database Nr. 12, zit. nach SAKURAI/UEYANAGI/ISHITOYA

2002: 262).

Umstritten ist, ob die Dauer und Intensität der Geschäftsbeziehung

zwischen den Parteien Einfluss auf die Erklärungspflicht hat. NAGAO

vertritt die Ansicht, da es gerade das Vertrauensverhältnis zwischen

den Parteien sei, das die Erklärungspflicht begründe, sei ein

Finanzdienstleister, der langjährige Geschäftsbeziehungen mit einem

Anleger pflegt, diesem unter Umständen aus diesem Grund zu

besonders sorgfältigen Erklärungen verpflichtet (NAGAO 1996a: 173).

Zur Illustration dieser Ansicht zieht NAGAO den unter 6.3.3.2.1.1.

dargestellten Fall heran. Hier hatte der Anleger eine langjährige,

vertrauensvolle Beziehung mit der beklagten Bank, die seine main

bank war. Er verließ sich bei Geldgeschäften weitestgehend auf die

Einschätzung der Mitarbeiter. NAGAI ist der Ansicht, dass dies eine

besondere Sorgfaltspflicht der Bank begründet:

„X (der Kläger) hatte sich auf die Angestellten der Bank verlassen,

und als der Abteilungsleiter ... daherkam, übertrug sich das Vertrauen

auf diesen. Hieraus kann man ableiten, dass die Bank sich diesem

Vertrauen gemäß zu verhalten verpflichtet war. Die Bank hätte die

Unterschiede zu dem zunächst geplanten Geschäft erläutern und

betonen müssen, dass das (vom Abteilungsleiter vorgeschlagene)

Geschäft eine ganz andere Qualität hat.“ (NAGAO 1996a: 174).

NAGAO ist der einzige Verfechter von gesteigerten Anforderungen an

die Erklärungspflicht aufgrund langjähriger Geschäftsbeziehungen.

292 Anlegerschutz in Japan

Der Gedanke, dass ein Anbieter, der mit einem Anleger mehrmals

eine begrenzte, relativ risikoarme Art von Geschäften getätigt hat,

verpflichtet ist, diesen bei Abschluss eines relativ risikoreichen

Geschäftes ganz besonders auf die Unterschiede hinzuweisen, wird

jedoch auch von anderen Autoren und den Gerichten geäußert,

allerdings eher im Zusammenhang der produktangemessenen

Erklärung und in weniger kategorischer Form (vgl. z.B. Obergericht

Kôbe, Urteil vom 30.05.1997, Nichibenren-Database Nr. 92;

SAKURAI/UEYANAGI/ISHITOYA 2002: 280; KOBAYASHI/YABUGUCHI/HATA 1998:

73).

6.3.3.2 Produktangemessene Erklärungen

Nach von der Rechtsprechung einhellig vertretener Auffassung müssen

die dem Anleger zu erbringenden Erklärungen auf das Produkt

abgestimmt werden. Erklärt werden müssen in jedem Fall die

Struktur und das „Funktionieren“ (shikumi 仕組) des Produktes sowie

die sich daraus ergebenden Risiken. Je „schwieriger“ bzw.

ungewöhnlicher das Produkt ist und je höher das zu befürchtende

Verlustrisiko anzusetzen ist, desto gründlicher müssen diese

Erklärungen ausfallen (vgl. z.B. Oberster Gerichtshof, Urteil vom

10.04.1998, Nichibenren-Database Nr. 125, zit. in

SAKURAI/UEYANAGI/ISHITOYA 2002: 262; siehe auch ÔNISHI 1999: 98). Vor

allem bei besonders komplizierten Strukturen – als Beispiel wird hier

immer wieder der Devisenmarkt genannt – können die Anbieter

verpflichtet sein, konkrete Rechenbeispiele zu geben bzw. das

Geschäft anhand zwei oder mehrerer Annahmen über die künftige

Entwicklung am Markt mit dem Anleger „durchzusimulieren“ (vgl.

ÔNISHI 1999: 98; SAKURAI/UEYANAGI/ISHITOYA 2002: 294; die Wichtigkeit

konkreter Erklärungen wird auch besonders betont von MURAMOTO

1996: 191-192). Der Anleger muss auf alle dem Produkt anhaftenden

Anlegerschutz in Japan 293

Risiken hingewiesen werden, und auch deren Ursachen müssen

erläutert werden (NICHIBENREN 2001: 112). Mit Nichibenren in

Zusammenhang stehende Autoren sind der Ansicht, dass auch

Gebühren, wie sie etwa bei vorzeitiger Vertragsauflösung anfallen, als

dem Produkt anhaftende Risiken zu qualifizieren seien und

dementsprechend erläutert werden müssen (NICHIBENREN 2001: 112).

Hingegen äußern sich andere Autoren zu dieser Frage nicht (siehe

jedoch zur Behandlung im FinanzprodukteG Kapitel 6.5.3.2.1.4.)

Die Gerichte äußern sich nicht abschließend zu der Frage, inwieweit

die Anbieterseite auch auf sehr fernliegende Verlustmöglichkeiten

hinweisen muss bzw. ob sich der Anleger auf das Fehlen solcher

Informationen stützen kann. Die Rechtsprechung vor allem der

unteren Gerichte hatte in der Anfangsphase mehrmals Klagen mit der

Begründung abgewiesen, die konkrete Verlustmöglichkeit sei zwar

möglicherweise nicht angemessen erläutert worden, jedoch habe der

Anleger abstrakt erfasst, dass die Möglichkeit von Verlusten bestehe

(vgl. z.B. Distriktsgericht Ôsaka, Urteil vom 22.06.1992, Hanrei

Taimuzu Nr. 809: 165, zit in SAKURAI/UEYANAGI/ISHITOYA 2002: 264;

Distriktsgericht Tôkyô, Urteil vom 30.05.1996, zit. in

SAKURAI/UEYANAGI/ISHITOYA 2002: 304; Distriktsgericht Matsue, Urteil

vom 29.11.1995, zit. in SAKURAI/UEYANAGI/ISHITOYA 2002: 273;

Distriktsgericht Wakayama, Urteil vom 31-01.1998, zit. in

SAKURAI/UEYANAGI/ISHITOYA 2002: 274). Diese Urteile wurden von den

oberen Instanzen jedoch aufgehoben, mit einer Ausnahme, die eine

sehr fernliegende Möglichkeit der Marktentwicklung zum Gegenstand

hatte, die den geltend gemachten Verlust nicht verursacht hatte (vgl.

Oberster Gerichtshof, Urteil vom 12.10.1999, Nichibenren-Database

Nr. 171, zit in SAKURAI/UEYANAGI/ISHITOYA 2002: 279).

Umstritten ist, ob die Anbieterseite den Anleger auf die Möglichkeit

hinweisen muss, ein Geschäft abzusichern – also etwa im Fall eines

Impact Loan durch den Erwerb von Aktienoptionen. Rechtsprechung

294 Anlegerschutz in Japan

und Lehre tendieren dahin, dass die Anbieterseite die Möglichkeit

einer Absicherung mindestens erwähnen und ausreichende

Erklärungen über das Funktionieren des Absicherungsgeschäftes

machen muss; hingegen soll keine Verpflichtung bestehen, riskante

Geschäfte dem Kunden nur „im Paket“ gemeinsam mit einem

Absicherungsgeschäft anzubieten (zusammenfassend NAGAO 1996a:

174-175; ÔNISHI 1999: 100-101).

6.3.3.3 Verständnis und Verständniskontrolle

Der Anleger muss die Erklärungen nicht nur zur Kenntnis nehmen, er

muss sie verstehen. Teilweise bezieht sich dies auf die Vorerfahrung

des Anlegers, also das Kriterium der Anlegerangemessenheit;

hauptsächlich werden in diesem Zusammenhang die äußeren

Bedingungen diskutiert, unter denen der Anleger Erklärungen erhält

bzw. die Anbieterseite Erklärungen erbringt. Die Möglichkeit des

Verstehens wird z.B. als nicht gegeben angesehen, wenn die

Erklärung nur schriftlich – etwa durch Überreichen einer Broschüre -

erbracht wird, ohne dass der Anbieter später auf den Inhalt der

Broschüre zurückkommt und dem Anleger ausführlich Gelegenheit zu

Rückfragen einräumt (vgl. Distriktsgericht Ôsaka, Urteil vom

18.01.1995, Nichibenren-Database Nr. 12; SAKURAI/UEYANAGI/ISHITOYA

2002: 261). Die Verstehensmöglichkeiten werden weiter als

eingeschränkt angesehen, wenn die Erklärungen sehr kurz sind, also

z.B. nur zehn Minuten dauern (vgl. Distriktsgericht Ôsaka, Urteil vom

18.01.1995, Nichibenren-Database Nr. 12; SAKURAI/UEYANAGI/ISHITOYA

2002: 262).

Als besonders problematisch hinsichtlich der Verstehensmöglichkeiten

gelten Erklärungen, die nicht persönlich, sondern per Telefon

erfolgen. Mehrere Urteile vor allem auf dem Gebiet von warrants (die

ja von Wertpapierhäusern angeboten wurden, zu deren Praktiken

Anlegerschutz in Japan 295

offensives Telefonmarkting gehört) befassen sich damit (siehe

Obergericht Ôsaka, Urteil vom 23.10.1998, Nichibenren-Database Nr.

140; Obergericht Tôkyô, Urteil vom 27.11.1996, Nichibenren-

Database Nr. 76; Obergericht Kôbe, Urteil vom 30.05.1997,

Nichibenren-Database Nr. 92; Obergericht Hiroshima, Urteil vom

27.03.1998, Nichibenren-Database Nr. 157). Ein Gericht fasst die

schwierige Situation des Anlegers am Telefon zusammen:

„Erklärungen am Telefon...sind besonders missverständlich...wenn

der Erklärende schnell spricht und nicht darauf achtet, dass (der

Empfänger) versteht“ (Obergericht Hiroshima, Urteil vom 27.03.1998,

Nichibenren-Database Nr. 157, zit. in SAKURAI/UEYANAGI/ISHITOYA 2002:

274). Telefonische Erklärungen werden nur dann als

derEerklärungspflicht genügend angesehen, wenn sich der Anbieter

versichert hat, dass der Anleger ihm folgen konnte, und dem Anleger

ausführlich und ernsthaft die Gelegenheit eingeräumt wurde,

Rückfragen zu stellen (vgl. SAKURAI/UEYANAGI/ISHITOYA 2002: 274-275).

6.3.4 Rechtliche Einordnung der Erklärungspflicht

Die Einordnung der Erklärungspflicht in das System der Haftung für

Schäden erweist sich als schwierig. Japanische Autoren gehen auf

diese Frage mit Ausnahme von ÔNISHI (ÔNISHI 1999) nicht ein. Auch die

japanischen Gerichte tun dies nicht.

Die überwiegende Mehrheit der Stimmen aus Rechtsprechung und

Lehre sieht die Erklärungspflicht als im Vertrauensprinzip des Art. 1

Abs. 2 ZG verwurzelt an. Die Erklärungspflicht wird als

Sorgfaltspflicht aus diesem Prinzip hergeleitet und ist eine

vertragliche Nebenpflicht im Rahmen der vertraglichen

296 Anlegerschutz in Japan

Schadensersatzhaftung. Weitgehend unklar bleibt, welcher

Stellenwert der Erklärungspflicht im Rahmen der deliktischen

Schadensersatzhaftung zukommt. Die Urteile machen lediglich die

Aussage, dass ein Verstoß gegen die Erklärungspflicht einen

deliktischen Schadensersatzanspruch begründt.

ÔNISHI weiß zu berichten, dass eine weitere Meinungsrichtung in der

Anfangszeit der Anlageschadensprozesse die Ansicht vertreten habe,

dass eine gesteigerte Erklärungspflicht von Fachleuten bestehe (ÔNISHI

1999: 84). Seine Ausführungen hierzu sind allerdings sehr spärlich und

die Quellen dieser Auffassung bereits heute anhand der vorhandenen

Literatur nicht mehr auszumachen. Es lässt sich nur mutmaßen, dass

dieser Ansatz eventuell jenen Stimmen entspricht, die die

ordnungsrechtlichen Bestimmungen in den

Gewerbeausübungsgesetzen zur Begründung der Erklärungspflicht

heranziehen wollten. KOBAYASHI erwähnt in seinem Aufsatz zur

Rechtsprechung über Anlageschäden eine spezielle

Expertenverantwortung (sengyôka sekinin 専業家責任, vgl. KOBAYASHI

2000: 9); dies könnte dafür sprechen, dass er Anhänger dieser Theorie

war bzw. noch ist. Aus den knappen Ausführungen wird jedoch nicht

deutlich, woher der Gedanke der Expertenverantwortung stammt. Die

„Expertenverantwortung“ würde eventuell einer in der

Bundesrepublik noch gelegentlich vertretenen Meinung entsprechen,

die für Angehörige des Finanzdienstleistungsgewerbes eine

„Berufshaftung“ konstruiert (vgl. LANGE 2000: 104-105). Ob dies eine

zufällige Kongruenz ist oder ob hier tatsächlich Verbindungen

bestehen, ist jedoch anhand des vorhandenen Materials nicht zu

klären. Die japanische Haftung im Rahmen der Erklärungspflicht

ähnelt weiter einer Haftung aus einem konkludent abgeschlossenen

Beratervertrag, wie sie in der Bundesrepublik teilweise vertreten wird

(vgl. LANGE 2000: 108). Die in vielen Urteilen wiederkehrende

Formulierung, die Erklärungspflicht sei eine Nebenpflicht (in welchen

Anlegerschutz in Japan 297

Vertragsverhältnis, wird offengelassen), macht dies deutlich (vgl.

stellvertretend für viele Ôsaka Chihô Saibansho, Urteil vom

29.01.1987, zit in ÔNISHI 1999: 57).

Seit Ende der 1990er Jahre gibt es Begründungsversuche, die sich auf

die in den Vereinigten Staaten stammende Lehre von der Lender

Liability beziehen und die Erklärungspflicht als Ausformung einer weit

aufgefaßten Lender Liability ansehen wollen.

Der Begriff Lender Liability レンダー・ライアビリテイーbezeichnet

in seiner ursprünglichen Bedeutung die Sorgfaltspflichten von

Kreditgebern gegenüber Kreditnehmern, so z.B. die Pflicht, deren

Kreditwürdigkeit zu prüfen und zu verhindern, dass sie sich in

Überschuldung verstricken (NAGAO 1996b: 11). In Japan eingeführt

wurde der Gedanke von dem Rechtswissenschaftler NAGAO Jisuke, der

ein Fachmann für Fragen des Verbraucherkreditwesens und der

Verbraucherüberschuldung ist. In seinem diesbezüglichen Werk (NAGAO

1996c), das in japanischen Fachkreisen großes Aufsehen erregte (vgl.

ÔNISHI 1999: 87), schlägt NAGAO vor, dieses Prinzip über die Haftung

bei Verbraucherkreditschäden hinaus auf sämtliche Beziehungen

zwischen Finanzdienstleistern und Anlegern/Kreditnehmern

auszudehnen. Dieser Vorschlag fand Anhänger bei den Fachleuten von

Nichibenren und Vorkämpfern des Gesetzes über den Verkauf etc. von

Finanzprodukten (vgl. YABUGUCHI 2000; KOBAYASHI 2000).

Streng genommen kann die Erklärungspflicht nicht auf die Lender

Liability „zurückgeführt“ werden und auch nicht als deren Unterfall

gelten, da dieser Gedanke vor der Einführung durch NAGAO im Jahr

1996 in Japan nicht bekannt war. Es gab allerdings Überlegungen, die

Verantwortung für Kreditschäden nach Art der Vereinigten Staaten

stärker auf die Kreditgeberseite zu verlagern (vgl. hierzu RAPP 1996:

47-52). Es geht diesem Ansatz eher darum, den Gedanken der Lender

Liability in Japan bekanntzumachen und eine Veränderung im

öffentlichen Bewußtsein bezüglich Kredit- und Anlageschäden

298 Anlegerschutz in Japan

herbeizuführen. Dementsprechend sehen die Vertreter dieser Ansicht

keinen Widerspruch darin, die Erklärungspflicht sowohl mit dem

Vertrauensprinzip des Art. 1 Abs. 2 ZG als auch mit dem Gedanken

der Lender Liability im weiteren Sinn zu begründen (so z.B.

MATSUSHIMA 2000: 211; ÔNISHI 1999: 88; YABUGUCHI 2000; KOBAYASHI 2000).

Es bleibt abzuwarten, ob weitere Beiträge zur dogmatischen

Begründung der Erklärungspflicht im allgemeinen Zivilrecht erbracht

werden. Dies scheint gegenwärtig eher unwahrscheinlich, zumal die

Haftung für Anlageschäden seit 2001 spezialgesetzlich geregelt ist,

ein praktischer Bedarf also nicht mehr besteht.

6.3.5 Ergänzende Fragestellungen hinsichtlich des

Ersatzes von Anlageschäden

Im Rahmen des Ersatzes von Anlageschäden spielen neben der

Erklärungspflicht zwei weitere Fragestellungen in praktischer Hinsicht

eine Rolle und werden hier deswegen kurz angesprochen. Es handelt

sich um die Frage der Mithaftung des Anlegers einerseits sowie um die

Begrenzung des Schadensersatzes auf die Grundanlagesumme

andererseits.

6.3.5.1 Berücksichtigung der Mithaftung des Anlegers

Von großer praktischer Bedetung bei der Begrenzung des

Schadensersatzes ist Art. 722 Abs. 2 ZG; demnach kann das Gericht

bei der Bemessung des Schadensersatzes ein Mitverschulden des

Geschädigten berücksichtigen. Die oben aufgeführten Urteile wählen

praktisch ohne Ausnahme diesen Weg; üblich ist es dabei, die

„Verschuldensanteile“ in 10-Prozent-Schritten auszudrücken (also

Anlegerschutz in Japan 299

z.B. ein 20%iges Mitverschulden des Geschädigten gegenüber einer

80%igen Haftung des Schädigers festzustellen).

Eine dem Art. 722 ZG korrespondierende Bestimmung in Bereich der

vertraglichen Schadensersatzhaftung ist Art. 418 ZG, der ebenfalls

vorsieht, dass ein mögliches Mitverschulden des Vertragspartners in

die Festsetzung der Höhe des Schadensersatzes einfließt.

Das Nichibenren-Handbuch führt eine Reihe von Fällen an, in denen

die Gerichte versuchten, die Eigenverantwortung des Geschädigten

zur Erklärungspflicht der Anbieterseite in Beziehung zu setzen und so

zu einer „rationalen“ Festlegung des Mitverschuldens zu kommen

(NICHIBENREN 2001: 82-83). Es sei die Tendenz zu beobachten, bei als

besonders „schwierig“ betrachteten Produkten wie warrants das

Eigenverantwortungsprinzip vergleichsweise gering zu werten und die

Erklärungspflicht der Anbieterseite zu betonen (NICHIBENREN 2001: 83).

Die Autoren kritisieren, dass dies darauf hinauslaufe, das

„Gleichgewichtsempfinden“ des Richters, i.e. welche Relation von

Eigenverantwortung und Erklärungspflicht dieser als gerecht

empfindet, zum Kriterium zu machen; einen objektiven Maßstab biete

diese Methode hingegen nicht (NICHIBENREN 2001: 83).

Möglicherweise spielen in diesem Zusammenhang Überlegungen des

„Anbieterschutzes“ (im Sinne des Funktionierens der

Gesamtwirtschaft) eine Rolle, etwa wenn die Schadensersatzsumme

sehr hoch ist.

6.3.5.2 Begrenzung des Schadensersatzes auf die

Grundanlagesumme

Sofern überhaupt Schadensersatz in voller Höhe ohne

Berücksichtigung einer Mithaftung nach Art. 722 ZG gewährt wird, ist

die Schadensersatzsumme auf jene Summe begrenzt, die der Anleger

300 Anlegerschutz in Japan

ursprünglich angelegt hat. Diese Begrenzung ergibt sich aus den

Anträgen der Kläger; es scheint kein Fall auf, in dem ein Kläger

geltend macht, er habe bei einer alternativen, sicheren Anlageform

einen Wertzuwachs erzielen können. Der Gedanke des Wertzuwachses

aufgrund einer entgangenen alternativen Anlagemöglichkeit, der etwa

der Berechnung der Schadensersatzhöhe in der Bundesrepublik

zugrunde liegt (vgl. VORTMANN 1999: 20), kommt in Japan auch in den

ansonsten sehr kritischen Kommentaren der Anhänger einer

erweiterten Lender Liability nicht vor. Zwingende Gründe hierfür sind

nicht ersichtlich. Möglicherweise hängt es damit zusammen, dass die

Bestrebungen dahingehen, die Schadensersatzverpflichtungen für

Laien durchschaubar zu halten und sie im Hinblick auf die Interessen

der Finanzindustrie eher zu beschränken als auszudehnen (vgl. SAKURAI

1999: 163).

6.4 Kritische Würdigung

Ende der 1990er Jahre, als die Welle der Anlageschadensfälle endete,

hatten Rechtsprechung und Lehre in Japan die Erklärungspflicht als

grundlegende Rechtsfigur auf dem Gebiet des Ersatzes von

Anlageschäden identifiziert und die grundlegenden Charakteristika

dieser Pflicht herausgearbeitet. Das Vertrauensprinzip war als

rechtliche Grundlage für den Anspruch auf Ersatz von Anlageschäden

etabliert, und die Rechtsprechung hatte das Verhältnis zwischen dem

Eigenverantwortungsprinzip und schadensersatzpflichtig machenden

Verstößen gegen die Erklärungspflicht weitgehend geklärt.

Hinsichtlich der Ausgestaltung der Erklärungspflicht im konkreten Fall

standen eine Fülle von Beispielen aus der Rechtsprechung zu

Verfügung. Diese wurden zwar nicht produktübergreifend im Sinne

einer allgemeingültigen Definition der Erklärungspflicht

systematisiert; dennoch war es für den entsprechend vorgebildeten

Anlegerschutz in Japan 301

Fachmann möglich, anhand der Kriterien der Rechtsprechung zu

beurteilen, ob ein Verstoß gegen die Erklärungspflicht vorlag.

Geschädigten Anlegern stand somit ein gefestigter Weg zur

Verfügung, Anlageschäden gerichtlich geltend zu machen. Allerdings

war dies vergleichsweise aufwendig und kostspielig.

6.5 Außergerichtliche Streitbeilegung – Eine

Alternative?

Nachdem es sich erwiesen hatte, dass Anlageschäden wohl auch in

Zukunft auftreten werden, wurden verstärkt Versuche gemacht, ein

System zur außergerichtlichen Beilegung von Streitigkeiten zwischen

Anlegern und den Institutionen zu etablieren. Auch insofern diente

Großbritannien als Vorbild; dort sieht der Financial Services Act seit

2000 einen ombudsman zur Vermittlung bei Streitigkeiten vor

(YAMAMOTO 2000: 46).

Die Finanzwesen-Kommission (KIN’YÛ SHINGIKAI) befasste sich in ihrem

Zwischenbericht zur Lage des Finanzsystems vom Dezember 1999

ausführlich mit der Frage eines Systems zur außergerichtlichen

Streitbeilegung; im April 2000 wurde eine Arbeitsgruppe (wâkingu

gurûpuワーキンググループ , working group) zur differenzierten

Untersuchung dieser Frage eingerichtet. Zwei Berichte befassten sich

mit dem Thema der außergerichtlichen Rechtsverfolgung und –

durchsetzung. 2 Die Kommission plante die Einrichtung eines

einheitlichen Systems zur außergerichtlichen Streitbeilegung.

Allgemeine Vorteile der außergerichtlichen Streitbeilegung, die sich

auch im Finanzwesen bemerkbar machen, sind die kürzere Dauer der

Verfahren, die Flexibilität der möglichen Lösungen und die im

2 Kin’yû bun’ya ni okeru saiban-gai funsô shori seidô no seibi ni tsuite, Juni 2000; „21-seiki wo edaeru kin’yû no atarashii wakugumi ni tsuite“, 27 Juni 2000.

302 Anlegerschutz in Japan

Vergleich zu Gerichtsverfahren größeren Möglichkeiten, auf die

individuelle Interessenlage der Beteiligten einzugehen, sowie die weit

geringeren Kosten (YAMAMOTO 2000: 46). Hingegen besteht ein

deutlicher Nachteil darin, dass sowohl die anzuwendenden

Verfahrensregeln als auch Bindungswirkung und Durchsetzung der

gefundenen Lösungen in rechtlicher Hinsicht auf höchst unsicherem

Boden stehen (vgl. YAMAMOTO 2000: 50-51).

6.5.1 Bisherige Ansätze

Dies wird ganz deutlich, wenn man die um das Jahr 2000 bereits

bestehenden Ansätze zur außergerichtlichen Streitbeilegung auf dem

Gebiet des Anlegerschutzes betrachtet.

6.5.1.1 Banken, Treuhandbanken und Versicherungen

Banken, Treuhandbanken und Versicherungen unterhielten eigene

Einrichtungen zur außergerichtlichen Streitbeilegung, die jeweils von

den Dachverbänden der jeweiligen Industrien getragen wurden. Die

Einrichtungen gaben sich ihre Statuten selbst; dementsprechend

unklar war die Bindungswirkung der gefundenen Lösungen. Diese

stellen keine Vergleich im Sinn des Schlichtungsgesetzes dar und sind

deswegen auch nicht vollstreckbar (YAMAMOTO 2000: 50-51).

6.5.1.2 Beratungs- und Schlichtungsangebot von Nichibenren

Seit Oktober 1999 unterhielt der Dachverband der japanischen

Rechtsanwälte Nichibenren ebenfalls ein Schlichtungszentrum für

geschädigte Anleger. Zunächst war dieses nur in den drei Tôkyôter

Sektionen von Nichibenren tätig; jedoch war im Jahr 2000 eine

Anlegerschutz in Japan 303

Ausdehnung der Aktivitäten auf ganz Japan geplant (YAMAMOTO 2000:

48). Die Verfahrensregeln entsprachen den allgemeinen Regelungen

der Nichibenren für die Tätigkeit bei (privaten) Schlichtungen

(YAMAMOTO 2000: 48). Die Gebühren entsprachen denen der

Schlichtungsstellen, die von den Industrien unterhalten werden

(YAMAMOTO 2000: 48), bewegten sich somit in einer durchaus

erschwinglichen Größenordnung zwischen Yen 2.000 und Yen 50.000

(YAMAMOTO 2000: 48).

6.5.1.3 Gesetzlich vorgesehenes Schlichtungsverfahren im

Wertpapierwesen

Auch für das Wertpapierwesen existierte eine Schlichtungsstelle. Im

Unterschied zu den anderen Schlichtungsstellen fand die Schlichtung

im Wertpapierwesen seit 1991 eine gesetzliche Grundlage in Art. 79-

16 WHG.

Art. 79-16 WHG sah vor, dass die Wertpapierindustrie bei

„Schwierigkeiten“ Hilfestellung durch Beratungs- und

Schlichtungsangebote leisten sollte. De facto bedeutete dies, dass

einem gerichtlichen Verfahren ein Schlichtungsverfahren vorausging.

Die Wertpapierindustrie hatte den Anlegern hierbei geeignete

Schlichtungsangebote und Berater zu vermitteln, Art. 79-16-2 WHG.

Verfügt war weiter ein Verbot, diese Vermittlungsverpflichtung zu

missbrauchen. Laut YAMAMOTO bestanden aus Sicht der Anleger

allerdings weiter Bedenken hinsichtlich der Neutralität der

Schlichtung, wobei YAMAMOTO offen lässt, ob diese gerechtfertigt

waren oder nicht (YAMAMOTO 2000: 49). Die

wertpapierindustrieinternen Richtlinien zur Schlichtung sind in der

Nichibenren-Materialsammlung wiedergegeben (NICHIBENREN 2001: 407-

411). Aus ihnen ergibt sich, dass die Schlichter aus einem

Personenkreis ausgewählt wurden, der der Wertpapierindustrie als

304 Anlegerschutz in Japan

geeignet erscheint (Art. 6 der Richtlinien, in NICHIBENREN 2001: 407).

Über die Schlichtungssitzung wurde ein Protokoll erstellt, auch ein

etwa gefundener Vergleich wurde protokolliert (vgl. Richtlinien, in

NICHIBENREN 2001: 409-410). Darüber hinaus enthielten die Richtlinien

keine substantiellen Angaben zum Verfahren. Die ebenfalls in der

Richtlinie enthaltenen Vorgaben für eine „Schadens-

Informationssprechstunde“, die die Schlichter ebenfalls durchführten,

betonten allerdings deren Wahrheits- und Neutralitätspflicht (Art. 24

der Richtlinien, in NICHIBENREN 2001: 411).

Auch bei der Schlichtungsstelle im Wertpapierwesen hatten die

Anleger Gebühren zu entrichten, die sich auch hier in der

Größenordnung von Yen 2.000 bis Yen 50.000 bewegten (YAMAMOTO

2000: 48). Ob den Schiedssprüchen eine Verbindlichkeit zukam, ist

unklar.

6.5.2 Reformüberlegungen

Ein bedeutender Ausbau des Schlichtungswesens war bereits im Jahr

2000 geplant (YAMAMOTO 2000: 49). Vor allem im Hinblick auf das

japanische Rechtsverständnis dürfte in diesem Zusammenhang von

Interesse sein, dass YAMAMOTO ausdrücklich vorschlägt, den Kontrast zu

gerichtlichen Verfahren recht drastisch zu gestalten, damit diese von

potentiellen Nutzern als möglichst ineffektiv, teuer und langsam

empfunden und zur Streitbeilegung erst gar nicht in Erwägung

gezogen werden (YAMAMOTO 2000: 49).

Ein zentraler Punkt war die Neutralität der Schlichtungsstelle. Diese

sollte vor allem dadurch gewährleistet werden, dass die

Schlichtungsstelle von den Industrien in ihrer Finanzierung völlig

Anlegerschutz in Japan 305

abgekoppelt wird (YAMAMOTO 2000: 49). Es war geplant, zwischen den

Kosten des Gesamtsystems und denen der Einzelschlichtung zu

unterscheiden und von den Nutzern der Schlichtungsangebote einen

Beitrag zu erheben (YAMAMOTO 2000: 51).

Ein weiterer Diskussionspunkt waren die Statuten. Im Jahr 2000

existierte weder eine Regelung hinsichtlich der Beweiserhebung und

der Beweiswürdigung noch eine solche über die Bindungswirkung der

durch Schlichtungsstellen gefundenen Lösungen, ganz zu schweigen

von der Vollstreckbarkeit (YAMAMOTO 2000: 50).

Im Anschluss an die im Rahmen der Debatte über das

FinanzprodukteG oft erhobene Forderung nach Einführung eines an

das britische System angelehnten Systems von Ombudspersonen, die

Verbraucherbeschwerden entgegennehmen und bearbeiten, nach

Japan (vgl. SAKURAI 1999: 168) schloss sich unabhängig von der

Arbeitsgruppe eine Gruppe aus Beratern der Kokumin Seikatsu Sentâ

国民生活センター, Anlageberatern (Financial Planner ファイナンシャル・プランアー), Rechtsanwälten und betroffenen Verbrauchern zu

der Interessenvertretung Kin’yû Omubutsunetto 金融オムブツネット

(etwa „Netzwerk Ombudspersonen im Finanzwesen“), um „die

Entwicklung zu beobachten“ (HARA 2003: 73-74). Kin’yû

Omubutsunetto forderte die „Bewertung vom Standpunkt des

Verbrauchers aus“ (HARA 2003: 75). Hierunter verstand die

Interessenvereinigung, dass gerade die Position der „kleinen Anleger“

gegenüber der Anbieterseite gestärkt werden soll (vgl. HARA 2003:

76). Die Anbieterseite müsse weit stärker in die Pflicht genommen

werden und sei auch in die Bemühungen öffentlicher Stellen zur

Information und „Erziehung“ von Verbrauchern bezüglich des

Umgangs mit Finanzprodukten einzubeziehen: „Die Erziehung der

Verbraucher zum Verständnis (i.e. von Finanzprodukten) muss auch

die Aufgabe der Anbieterseite sein.“ (HARA 2003: 77). Der Ombudsman

sollte hier Pionierarbeit leisten.

306 Anlegerschutz in Japan

8.5.4. Schlichtung durch das Selbstverwaltungsgremium der

Finanzdienstleistungsindustrie

Das zum 13. Dezember 2007 in Kraft getretene „Gesetz über

Finanzprodukte und Börsenhandel“ traf Vorkehrungen zu einer

umfassenden Reform des Schlichtungswesens im

Finanzdienstleistungsbereich. Das durch das Gesetz neu eingerichtete

Selbstverwaltungsgremium der Finanzdienstleistungsindustrie, das

auch für die Erarbeitung detaillierter Richtlinien zum Anlegerschutz

sowie die Compliance der Mitglieder zuständig ist, bekam die Aufgabe

zugewiesen, ein Gremium zur außergerichtlichen Beilegung von

Anlegerschäden und Anlegerbeschwerden zu schaffen (YOSHIKAWA

2006: 19). Es wird allerdings noch einige Zeit dauern, bis die

diesbezüglichen Arbeiten abgeschlossen sind. Parallel hat auch das

Aufsichtsamt für Finanzdienstleistungen (FSA) eine Anlaufstelle für

geschädigte Anleger eingerichtet.

6.5. Das „Gesetz über den Handel mit Finanzprodukten“

Am 01.04.2001 trat das „Gesetz über den Verkauf etc. von

Finanzprodukten“ (Kin’yû Shôhin no Hanbai-tô ni Kansuru Hôritsu 金融商品の販売等に関する法律 , im folgenden FinanzprodukteG) in

Kraft, das spezialgesetzliche Regelungen hinsichtlich der Haftung für

Anlageschäden in Japan trifft.

6.5.3 Entstehungsgeschichte

Anlegerschutz in Japan 307

Nach 1997 wurden kaum mehr Urteile zu Anlageschäden

veröffentlicht. Die Prozessflut war – ähnlich wie die Welle der

Kreditschadensfälle in den 1980er Jahren und die

Verbraucherkonkurse zu Beginn der 1990er Jahre – abgeebbt bzw. sie

hatte sich auf ein normales Maß eingependelt.

Die Anlageschadensfälle hatten eine gewisse Sensibilität für das

Thema „Anlageschäden“ entstehen lassen (vgl. SAKURAI 1999: 163).

Rechtsanwälte und Gerichte waren praktisch mit dem Thema befasst

gewesen und hatten die Schwächen des bestehenden Systems erkannt

(SAKURAI 1999: 163). Auch die Rechtslehre hatte diese Schwächen

ausgiebig beschrieben und diskutiert. Von Seiten der Bürokratie

liegen keine Äußerungen vor. Jedoch machte zur selben Zeit vor

allem der Skandal um die Wohnungsfinanzierungsgesellschaften (jûsen

住専) die Missstände des Systems deutlich.

Die Anlageschäden hatten trotz hoher Publizität nicht dieselbe

Öffentlichkeitswirkung, die die

Verbraucherkreditrechtsreformbewegung im Jahrzehnt zuvor für sich

und ihre Gesetzgebungsprojekte hatte nutzen können (vgl. RAPP 1996:

41-44). Dies hängt eventuell damit zusammen, dass die Gruppe der

Geschädigten weniger homogen und die Schäden weniger einfach zu

überblicken, weniger offensichtlich und weniger empörend waren.

Auch wenn Kreditgeschäfte mit im Spiel waren, handelte es sich bei

den Geschädigten um kleine Unternehmen oder um einigermaßen

begüterte Personen, die durch ihre Verluste im Gegensatz zu den

sarakin-Opfern nicht in persönliche Not gerieten. Das

FinanzprodukteG war nicht Resultat einer Reformbewegung, sondern

vielmehr Nebenprodukt der Deregulierung im Finanzwesen (Big Bang)

und ohne die Deregulierung nicht denkbar gewesen (insbesondere

ÔMAE 2000: 61; YABUGUCHI 2000: 86).

Das FinanzproduktG war nicht im „Finanzsystem-Änderungsgesetzes“

(Kin’yû Seido Kaisei Hô 金融制度改正法) enthalten, das im Jahr 1998

308 Anlegerschutz in Japan

erging und 24 Gesetze auf dem Gebiet des Finanzrechts änderte (vgl.

SAKURAI 1999: 156). Sofern damals bereits von

Anlegerschutzgesichtspunkten die Rede war, wurde vorgeschlagen,

zunächst einmal die Ausführungsbestimmungen des

Finanzministeriums abzuwarten.

Die Finanzkommission (Kin’yû Shingikai 金融審議会) begann, die Frage

des Anlegerschutzes zu untersuchen. Hierzu bildete Abteilung 1 (Dai

1-bu 第 一 部 ) der Kommission im Jahr 1998 ein Komitee, das

Richtlinien ausarbeiten sollte (ÔMAE 2000: 61). Auch die „Working

Group zu Wholesale-Retail-Frage“ (Hôruseru ritêru wâkingu gurupu

ホールセル・リテールw-キンググルプ) beschäftigte sich mit dem

Thema (ÔMAE 2000: 61). Das Komitee bezog die Überlegungen der

Working Group mit ein und präsentierte seine Ergebnisse im Juli bzw.

Dezember 1999 in zwei Zwischenberichten (ÔMAE 2000: 61). Bei der

einflussreichen Vereinigung der japanischen Rechtsanwälte,

Nichibenren, befasste sich parallel die „Kommission für

Verbraucherfragen“ mit dem Thema (vgl. SAKURAI 1999: 163).

Auf den ersten Zwischenbericht der Kommission antwortete

Nichibenren mit einem eigenen Bericht, der sich mit dem

Zwischenbericht kritisch auseinandersetzt. Die Kritik war allerdings

eher punktueller Natur.

Die Empfehlungen aus den Zwischenberichten flossen in einen

Gesetzentwurf des Finanzministeriums ein, den die Regierung am

14.03.2000 im Parlament einbrachte (ÔMAE 2000: 61). Ohne Einwände

der Opposition wurde der Gesetzentwurf am 23.05.2000 vom

Parlament beschlossen und am 31.05.2000 verkündet (ÔMAE 2000: 61).

Das Gesetz trat planmäßig am 01.04.2001 in Kraft (ÔMAE 2000: 66).

Der Fortgang der fachöffentlichen Diskussion ist für japanische

Verhältnisse bereits durch die Berichte, die im Internet veröffentlicht

wurden, außerordentlich gut dokumentiert; darüber hinaus

Anlegerschutz in Japan 309

erschienen einige Artikel aus der Feder von Fachleuten und sogar ein

ganzes Buch, das aus der Perspektive der Nichibenren die

Notwendigkeit eines Gesetzes über Finanzdienstleistungen begründet

(KOBAYASHI ET AL. 1999). Offensichtlich wird aus allen vorliegenden

Äußerungen die bemerkenswerte Übereinstimmung über die

Notwendigkeit, den Anlegerschutz auf eine spezialgesetzliche

Grundlage zu stellen.

Die Zielsetzung des Gesetzes wurde sowohl von den

Kommissionsangehörigen als auch von den eher kritischen

Nichibenren-Autoren in engen Zusammenhang mit den Veränderungen

durch den Big Bang gestellt. Übereinstimmend betonen sie die

Notwendigkeit, eine effizientere Lösung für Anlageschäden zu

schaffen, als das gegenwärtige System – also die Geltendmachung von

Schadensersatz nach den Bestimmungen des allgemeinen Zivilrechts,

der von Gericht dann in einem „langen und aufwendigen“ (ÔMAE 2000:

62) Verfahren dem Grund nach festgestellt und der Höhe nach

zugesprochen werden muss (ÔMAE 2000: 62; KOBAYASHI 2000: 10;

YABUGUCHI 2000: 86). Im Zuge des Big Bang sei vorauszusehen, dass die

Konkurrenz unter den Finanzdienstleistern sich extrem verstärken

werde, und „es steht zu erwarten, dass undurchdachte Handlungen

Schäden bei den Verbrauchern bewirken“ (KOBAYASHI 2000: 7). Obwohl

keiner der Autoren so weit geht, über den Schutz der Anleger vor

Schäden hinaus ein konkretes Ziel der Neuregelung zu nennen, wird

aus solchen Äußerungen deutlich, dass der Zweck des Gesetzes darin

besteht, für künftig zu erwartende Anlageschäden eine effiziente

rechtliche Regelung bereitzustellen.

Für die überwiegende Mehrheit der Fachöffentlichkeit waren die oben

geschilderten Ziele mit der Verabschiedung des „Gesetzes über den

Verkauf etc. von Finanzprodukten“ erreicht. Unzufrieden zeigte sich

allerdings jene Gruppierung innerhalb Nichibenren um die

Rechtsanwälte SAKURAI umd UEYANAGI, die im Vorfeld besonders aktiv

310 Anlegerschutz in Japan

gewesen war und ein „Finanzdienstleistungsgesetz“ gefordert hatte.

Sie betonte, das Gesetz bleibe bei weitem hinter dem notwendigen

Schutzstandard zurück und könne neben weiteren „Schadenswellen“

auch zur Folge haben, dass eine verunsicherte Bevölkerung das

erweiterte Produktangebot aus Furcht vor Schäden gar nicht recht

nutzen wolle (SAKURAI/UEYANAGI/ISHITOYA 2002: 5). Das

FinanzprodukteG könne allenfalls als ein erster Schritt in die richtige

Richtung gesehen werden (SAKURAI/UEYANAGI/ISHITOYA 2002: 7). Ein

Exponent dieser Richtung fasst zusammen:

„Man kann sagen, dass das FinanzproduktG in Reaktion auf den

japanischen Big Bang erging und dass es bis zu einem gewissen Grad

den Nutzen der Verbraucher schützt. Durch den Kompromiss mit den

kurzfristigen Interessen der Finanzindustrie allerdings ist es (leider)

zu etwas geworden, das auf halbem Wege stehen bleibt. Es besteht

die starke Sorge, dass es (durch diese Unvollständigkeit) zu

erheblichen Schäden bei den Verbrauchern führen wird. Und man

kann sich vorstellen, dass die Verbraucher, da sie diese erheblichen

Schäden fürchten, die durch den japanischen Big Bang entstandenen

Produkte gar nicht annehmen und diese nicht in angemessenem Maß

nutzen.“ (SAKURAI/UEYANAGI/ISHITOYA 2002: 6)

Für diese Gruppe war das „Gesetz über den Kauf von

Finanzprodukten“ allenfalls eine Etappe auf dem Weg zu einer

umfassenden spezialgesetzlichen Regelung in einem „Gesetz über

Finanzdienstleistungen“ (vgl. SAKURAI/UEYANAGI/ISHITOYA 2002: 7).

6.5.4 Gesetzeszweck

Das FinanzproduktG enthält in Art. 1 ausführliche Angaben zum

Gesetzeszweck. Zwei Ziele werden genannt: mittels der

Sicherstellung der Einhaltung der Erklärungspflicht bzw. durch die

Anlegerschutz in Japan 311

Festlegung des Schadensersatzes für den Fall des Verstoßes sollen die

Anleger geschützt werden; und mittels dieses Schutzes der

Verbraucher soll eine gesunde Entwicklung der Volkswirtschaft

erreicht werden (vgl. ÔMAE 2000: 62). Obwohl Angaben über den

Gesetzeszweck überwiegend deklaratorischer Natur sind, lassen die

Formulierungen einen Bruch mit der früheren industrienorientierten

Haltung des Finanzministeriums deutlichen werden. In den älteren

Gesetzen, zum Beispiel des BankG, wird lediglich die „gesunde

Entwicklung der Volkswirtschaft“ als Gesetzeszweck genannt.

Hingegen macht die Erwähnung der „Nutzer“ im FinanzprodukteG

deutlich, dass Gesetzgeber und Finanzbürokratie künftig auch die

Interessen der Bevölkerung wahrnehmen wollen.

6.5.5 Inhalt der Regelungen

Bereits im Januar 2001, somit noch vor dem Inkrafttreten, erschien

ein erster Kommentar zum FinanzprodukteG für die Praxis, der es

möglich macht, über die Inhaltswiedergabe hinaus Aussagen zur

künftigen Anwendung zu machen (MATSUMOTO/UEYANAGI 2001). Dies

steht in bemerkenswertem Gegensatz zu der traditionellen Praxis,

dass die Fachöffentlichkeit bei vielen anderen neuen Gesetzen recht

lange auf die Ausführungsbestimmungen des Finanzministeriums hatte

warten müssen, ohne die sie sich keine substantiierten Aussagen über

die Reichweite einzelner Bestimmungen zutraute.

MATSUMOTO Tsuneo, einer der Autoren des Kommentars, ist

Vorsitzender der „Kommission zur Untersuchung von

Verbraucherverträgen“ der nationalen Verbraucherhilfsorgansiation

Kokumin Seikatsu Sentâ 国民生活センター (MATSUMOTO/UEYANAGI 2001:

224), somit ein zentraler öffentlicher Entscheidungsträger in Fragen

312 Anlegerschutz in Japan

des Verbraucherschutzes. UEYANAGI Toshirô ist Rechtsanwalt und

Mitglied mehrerer Nichibenren-Ausschüsse zu Finanz- und

Verbraucherrechtsfragen (MATSUMOTO/UEYANAGI 2001: 224) und somit

ein halboffizielles (Nichibenren-)Pendant zu MATSUMOTO. Damit

erschien eine „offizielle“ Anleitung zur Auslegung des neuen Gesetzes

sogar noch vor dessen Inkrafttreten.

Der Prozess, der zur Verabschiedung des Gesetzes in seiner jetzigen

Form führte, macht ebenfalls ein bemerkenswertes Bemühen der

entscheidungsfindenden Organe um Offenheit und Bürgerbeteiligung

deutlich. Die Öffentlichkeit wurde in Anlehnung an das Verfahren in

Großbritannien aufgerufen, das Gesetzesvorhaben zu kommentieren,

und diese Kommentare wurden gesammelt und auf der Homepage des

AFD veröffentlicht bzw. der Öffentlichkeit in schriftlicher Form

zugänglich gemacht (vgl. MATSUMOTO/UEYANAGI 2001: 36). Dies belegt

die öffentlichkeits- und verbraucherfreundlichen Bemühungen der

AFD.

Auf dieser Grundlage sind präzise Aussagen darüber möglich, welche

Lösungen das Finanzproduktegesetz für eine Anzahl von wichtigen

Fallkonstellationen bereithält. Dabei gilt es allerdings im Gedächnis

zu behalten, dass die meisten der unten dargestellten Ansichten und

Problemlösungen aus einer einzigen Quelle, nämlich dem Kommentar

von MATSUMOTO und UEYANAGI, stammen (MATSUMOTO/UEYANAGI 2001).

Nur in wenigen Fällen ist es möglich, sie mit anderen Quellen, etwa

dem Handbuch von HASHIMOTO für die Verkäufer von Fondsprodukten

(HASHIMOTO 2001), zu vergleichen. Auch das Aufsichtsamt für

Finanzdienstleistungen (FSA) gibt auf seiner Homepage

(www.fsa.go.jp) kurze Erläuterungen zum Inhalt des

FinanzprodukteG.

6.5.5.1 Definitionen

Anlegerschutz in Japan 313

Art. 2 FinanzprodukteG stellt einen abschließenden Katalog von

Geschäften auf, die als „Handel mit Finanzprodukten“ im Sinne des

FinanzprodukteG gelten (vgl. ÔMAE 2000: 64). Dieser Weg wurde vom

japanischen Gesetzgeber bewusst gewählt. Zur Diskussion stand auch,

die Definitionen möglichst weit zu wählen, um möglichst alle, auch

künftige Produkte mit einzuschließen. Hierunter hätte nach Ansicht

der Kommission jedoch die Klarheit gelitten; man entschloss sich

deswegen dazu, eventuell noch nicht enthaltene neue Produkte über

Verordnungen und Ausführungsbestimmungen mit einzuschließen, was

Art. 2 Nr. 13 ausdrücklich ermöglicht (ÔMAE 2000: 64).

Nicht als „Handel mit Finanzprodukten“ gilt das einfache Postsparen;

auch gewöhnliche Lebensversicherungen sind nicht Finanzprodukte im

Sinne des Art. 2 FinanzprodukteG. Diese Produkte wurden bewusst

ausgenommen, da sie kein erkennbares Verlustrisiko haben

(MATSUMOTO/UEYANAGI 2001. 17).

6.5.5.2 Erklärungspflicht

Art. 3 FinanzprodukteG enthält Bestimmungen über die

Erklärungspflicht (setsumei gimu 説明義務 )und die Folgen eines

Verstoßes gegen diese Pflicht. Diese Bestimmung erging unter

bewusstem Rückgriff auf die bis zum Zeitpunkt der Verabschiedung

des Gesetzes vorliegende Rechtsprechung über die „allgemeine“, aus

dem Vertrauensprinzip des Art. 1 Abs. 2 ZG hergeleitete

Erklärungspflicht (also auf die in Kapitel 6.2. dargestellte

Entwicklung) und bezog deren Erkenntnisse mit ein.

6.5.5.2.1 Regelbeispiele für Tatbestände, die eine

Erklärungspflicht auslösen

314 Anlegerschutz in Japan

Das FinanzprodukteG nennt in Art. 3 Abs. 1 vier Regelbeispielen für

Tatbestände, die eine Erklärungspflicht auslösen. Genauer gesagt

handelt es sich um drei Regelbeispiele sowie einen

Auffangtatbestand; die in japanischen Kommentaren unter der

Bezeichnung jûyô jikô 重 要 事 項 (etwa: „wichtige Tatbestände“)

zusammengefasst werden. Angesprochen werden wichtige Risiken

beim Kauf von Finanzprodukten wie Veränderungen am Markt sowie

Veränderungen in der Bonität des Verkäufers oder Anbieters,

außerdem Bedingungen von zentraler Bedeutung für die Anleger wie

Kündigungsfristen und Nebenkosten.

Ausdrückliches, auch bereits im Zwischenbericht angesprochenes Ziel

der Erklärungspflicht im FinanzprodukteG ist es, Voraussetzungen zu

schaffen, unter denen der Kunde in freier Entscheidung einen

abgewogenen Entschluss zum Kauf eines Finanzproduktes treffen

kann. Der Zwischenbericht formuliert, die Erklärungspflicht des

FinanzprodukteG sei eine „Informationsbereitstellungspflicht zur

Herbeiführung von Eigenverantwortung“ (zitiert in

MATSUMOTO/UEYANAGI 2001: 31).

6.5.5.2.1.1 Veränderungen, die in der Struktur des Marktes

begründet sind

Eine Erklärungspflicht soll zunächst bestehen, wenn zu befürchten ist,

dass es aufgrund von Veränderungen in der Preisentwicklung oder

aufgrund der Veränderung von Bedingungen am Aktienmarkt zu

Verlusten an der Grundanlagesumme (ganponware 元本割れ) kommt.

Unter dieses Beispiel sollen hauptsächlich Produkte fallen, die

aufgrund ihrer engen Verbindung mit dem Wertpapier- oder

Devisenmarkt als besonders anfällig für die Marktentwicklungen und

deswegen besonders „erkärungsbedürftig“ zu qualifizieren sind

Anlegerschutz in Japan 315

(MATSUMOTO/UEYANAGI 2001: 33). Es werden insbesondere Anleihen,

Wandelanleihen, sämtliche Geschäfte mit Devisenbezug wie etwa

Sparguthaben in ausländischen Währungen, Fonds mit einem hohen

Anteil ausländischer Aktien und Versicherungen im Ausland genannt

(MATSUMOTO/UEYANAGI 2001: 33). Auch Fonds, die an einen Marktindex

geknüpft sind, fallen unter Art. 3 Abs. 1 Nr. 1 Fin ProdG

(MATSUMOTO/UEYANAGI 2001: 34).

6.5.5.2.1.2 Konkursrisiko des Anbieters

Eine zweite Fallgruppe, Art. 3 Abs. 1 Nr. 2 FinanzprodukteG, umfasst

jene Konstellationen, in denen die Gefahr eines Verlustes an der

Grundanlagesumme aufgrund von Veränderungen in der Bonität des

Anbieters entstehen.

Die Vorschrift bezieht sich auf Fälle, in denen der Anleger dadurch

einen Schaden erleidet, dass entweder der Anbieter des

Finanzproduktes selbst oder ein Finanzintermediär, dem er die Mittel

des Anlegers zur Anlage überlassen hat – also etwa eine Versicherung

oder eine Fondsgesellschaft – in Konkurs fällt und die Anlagesumme

nicht oder nicht gänzlich durch eine Einlagenversicherung gedeckt ist

(MATSUMOTO/UEYANAGI 2001: 32). Im Kern geht es damit um jenes

Risiko, das auch die payoff-Diskussion im Jahr 2002 zum Gegenstand

hatte.

6.5.5.2.1.3 Weitere in einer Rechtsverordnung genannte

Tatbestände

Art. 3 Abs. 3 Nr. 3 FinanzprodukteG wurde bewusst als

Auffangtatbestand konzipiert. Die Rechtsverordnung, auf die die

Bestimmung sich bezieht, existierte zum Zeitpunkt des Inkrafttretens

316 Anlegerschutz in Japan

nicht; der Tatbestand wurde in dem Bewusstsein geschaffen, dass die

Regelbeispiele der Nummern 1, 2 und 4 nicht sämtlich möglichen

Konstellationen abdecken, und soll für diesen Fall ein flexibles

Eingreifen der AFD ermöglichen (MATSUMOTO/UEYANAGI 2001: 34).

Zum Zeitpunkt der Diskussion über das Gesetzesvorhaben wurde

angeregt, übermäßig hohe Gebühren oder Steuern in die Liste der

erklärungspflichtigen Tatbestände mit aufzunehmen, da auch diese

bewirken können, dass die Auszahlungssumme unter die

Grundanlagesumme sinkt. Die Kommission entschied sich dagegen, da

es sich hierbei nicht um ein Risiko handele, das Finanzprodukten als

solchen anhafte; auch ergäben sich hierbei keine unvorhersehbaren

Schwankungen (vgl. MATSUMOTO/UEYANAGI 2001: 35, Public Comment-

Veröffentlichung des AFD vom 10.11.2000). Eine Rolle spielte bei

dieser Entscheidung der Kommission, dass die diesbezügliche

Erklärungspflicht von der „allgemeinen Erklärungspflicht“ des

Zivilgesetzes gedeckt ist und auch die Gewerbeausübungsgesetze

Bestimmungen enthalten, die eine Erklärungspflicht hinsichtlich der

Gebühren vorsehen. Insofern stehe für Schäden bereits ein

Lösungsweg bereit (Public-Comment-Veröffentlichung des AFD vom

10.11.2000, zit. in MATSUMOTO/UEYANAGI 2001: 35).

6.5.5.2.1.4 Zeitliche Grenzen für die Ausübung von Rechten bzw.

für die Kündigung von Verträgen

Art. 3 Abs. 1 Nr. 4 FinanzprodukteG erging in direkter Reaktion auf

zwei Schadens-Fallgruppen von großer praktischer Bedeutung. Die

erste dieser Gruppen bezieht sich auf die oben ausführlich diskutierte

Problematik, dass Optionen, insbesondere warrants, verfallen, sofern

das in ihnen festgeschriebene Recht nicht bis zu einem bestimmten

Zeitpunkt ausgeübt wird. Da in der Vergangenheit die Käufer solcher

Papiere hierüber oft nicht informiert waren, schien es notwendig,

Anlegerschutz in Japan 317

diese Schadensquelle durch ausdrückliches Festschreiben einer

Erklärungspflicht zu beseitigen (vgl. MATSUMOTO/UEYANAGI 2001: 35).

Die zweite Bestimmung bezieht sich auf Kündigungsfristen etwa für

Versicherungen, Festgelder und Fonds. Hier hatten die Allgemeinen

Geschäftsbedingungen der Anbieter häufig für den Fall der

kurzfristigen oder überhaupt der vorzeitigen Auflösung des Vertrages

hohe „Strafgebühren“ vorgesehen, was den Käufern allerdings oft gar

nicht bewusst war. Die Bestimmung soll sicherstellen, dass Kunden

über solche Gebühren künftig bei Vertragsschluss informiert sind

(MATSUMOTO/UEYANAGI 2001: 35).

6.5.5.2.2 Bedeutung des Begriffs „Befürchtung von Verlusten an

der Grundsumme“, Art. 3 Abs. 2 FinanzprodukteG

Art. 3 Abs. 2 FinanzprodukteG enthält eine Definition des Begriffs

„Befürchtung von Verlusten an der Grundsumme“ (ganpon no

sonshitsu ga shôzuru osore 元本の損失が生ずる恐れ). Dieser Begriff

ist einer der zentralen Punkte des FinanzprodukteG. Nach den

Bestimmungen der Artt. 4 bis 6 FinanzprodukteG besteht nur dann

eine Schadensersatzpflicht, wenn ein Verlust an der Grundsumme

eingetreten ist. Die Höhe des Schadensersatzes ist dabei auf die

Grundsumme beschränkt. Auch die Erklärungspflicht des Art. 3 Abs. 1

FinanzprodukteG besteht nur, falls die Möglichkeit (bzw. Befürchtung)

eines solchen Verlustes gegeben ist.

Zur Bestimmung eines etwaigen Verlustes an der Grundsumme wird

die eingezahlte Summe (Grundsumme) mit der ausgezahlten Summe

saldiert. Ergibt sich hierbei ein negativer Betrag, so ist ein Schaden in

dieser Höhe entstanden. Diese Methode wird auch angewendet, wenn

es sich bei dem Finanzprodukt um eine Versicherung handelt. Als

Grundsumme gilt dann die einmalig oder in Raten eingezahlte

318 Anlegerschutz in Japan

Summe, die Ablaufleistung gilt als Auszahlungssumme. Eine

Besonderheit ist hier, dass der Schaden sowohl bei dem

Versicherungsnehmer selbst als auch, etwa im Fall von dessen Tod,

bei dem von ihm Begünstigten eintreten kann (vgl.

MATSUMOTO/UEYANAGI 2001: 38).

Sofern es sich bei dem Finanzprodukt um ein Produkt handelt, bei

dem andere Sachen als Geld (etwa Aktien) in Treuhand genommen

werden, wird die Grundsumme bzw. die Auszahlungssumme durch die

Ermittlung des Marktpreises zum Zeitpunkt der jeweiligen Leistung

bestimmt (MATSUMOTO/UEYANAGI 2001: 38).

6.5.5.2.3 Verhältnis mehrerer Erklärungspflichtiger

untereinander, Art. 3 Abs. 3 FinanzprodukteG

Art. 3 Abs. 3 FinanzprodukteG befasst sich mit dem Fall, dass

mehrere (natürliche oder juristische) Personen als Anbieter eines

Finanzproduktes gelten können und somit gemäß Art. 3 Abs. 1

FinanzprodukteG erklärungspflichtig wären.

Das Gesetz sieht vor, dass nur einer der Anbieter eine Erklärung

erbringen muss; hierbei soll es sich in der Regel um den Verkäufer des

Finanzproduktes handeln (MATSUMOTO/UEYANAGI 2001: 39). Die

Erklärung eines der Anbieter entbindet sämtliche anderen Anbieter

von ihrer Erklärungspflicht. Sofern mehr als eine Erklärung gemacht

wird, sind alle außer der ersten Erklärung „strenggenommen

überflüssig“ (MATSUMOTO/UEYANAGI 2001: 40). Ausnahme ist, dass der

Verkäufer, etwa als Anlageberater, den Käufer bei Vertragsschluss

vertritt. In diesem Fall ist er verpflichtet, die ihm gemachten

Erklärungen an den Käufer weiterzugeben (MATSUMOTO/UEYANAGI 2001:

40).

Anlegerschutz in Japan 319

Die vorliegende Literatur zum FinanzprodukteG diskutiert die Lösung

des Art. 3 Abs. 3 FinanzprodukteG nur kurz. Auf möglicherweise

problematische Fallkonstellationen – etwa, dass tatsächlich mehrere

Erklärungen gemacht werden, von denen gerade die maßgebliche

zeitlich früheste jedoch fehlerhaft ist – wird nicht eingegangen.

MATSUMOTO und UEYANAGI weisen lediglich darauf hin, dass die

Anbieterseite Aussagen des Kunden wie „Diese Erklärungen habe ich

bereits von einem ihrer Kollegen erhalten“ nicht ungeprüft

hinnehmen dürfe. Es bestehe jedenfalls eine Verpflichtung, bei dem

Kollegen nachzufassen, ob dies zutrifft (MATSUMOTO/UEYANAGI 2001:

63).

6.5.5.2.4 Ausnahmen von der Erklärungspflicht, Art. 3 Abs. 4

FinanzprodukteG

Das FinanzprodukteG sieht in Art. 3 Abs. 4 zwei Ausnahmen von der

Erklärungspflicht vor. Es handelt sich um Erklärungen, die gegenüber

Personen abzugeben wären, die aufgrund ihrer (beruflichen) Stellung

nicht erklärungsbedürftig sind (Art. 3 Abs. 4 Nr. 1 FinanzprodukteG)

bzw. um den Fall, dass ein Erklärungsempfänger ausdrücklich

kundgibt, auf die Erklärung zu verzichten (Art. 3 Abs. 4 Nr. 2

FinanzprodukteG).

Die Ausnahme des Art. 3 Abs. 4 Nr. 1 FinanzprodukteG ist durch die

eindeutigen Vorgaben der Rechtsverordnung auf einen kleinen

Personenkreis beschränkt. Der Käufer muss selbst in der

Finanzindustrie tätig sein, um als sachkundig zu gelten. Es reicht

hingegen nicht aus, dass er sich bei mehreren vorhergehenden

Verkaufsgesprächen, die sich auf das im fraglichen Fall erworbene

Produkt bezogen, als äußerst sachkundig erwiesen hat

(MATSUMOTO/UEYANAGI 2001: 41). Weggelassen werden können immer

nur Erklärungen über solche Risiken, mit denen der Kunde in seinem

320 Anlegerschutz in Japan

eigenen beruflichen Tätigkeitsfeld zu tun hat, also z.B. nicht die

spezifischen Risiken beim Kauf von Derivaten gegenüber einem

Angestellten eines Wertpapierunternehmens, der im Bereich der

allgemeinen Verwaltung tätig ist (MATSUMOTO/UEYANAGI 2001: 61).

MATSUMOTO und UEYANAGI raten, die Stellung des Kunden in dessen

Unternehmen genauso in die Entscheidung über eine „Abkürzung“ der

Erklärungen gegenüber sachkundigen Personen mit einzubeziehen wie

deren tatsächlichen Wissensstand und ihre Erfahrung. dass ein Kunde

sich selbst als „sachkundig“ bezeichne, reiche nicht aus

(MATSUMOTO/UEYANAGI 2001: 61).

Das FinanzprodukteG trifft keine Aussagen über ehemalige

Angestellte von Finanzdienstleistungsunternehmen (etwa Pensionäre).

Unklar ist, ob diese zu den Personen mit Fachwissen gezählt werden

können. MATSUMOTO und UEYANAGI halten dies in Einzelfällen für

durchaus vertretbar und schlagen vor, hier Länge des Ausscheidens

und individuellen Kenntnisstand in die Abwägung mit einzustellen

(MATSUMOTO/UEYANAGI 2001: 61).

Art. 3 Abs. 4 Nr. 2 FinanzprodukteG behandelt den Fall, dass ein

Kunde ausdrücklich erklärt, auf die Erklärungen zu verzichten; auch

dann können diese unterbleiben, ohne dass ein Verstoß gegen Art. 3

Abs. 1 FinanzprodukteG vorliegt. Als theoretische Fundierung für

diese zweite Ausnahme wird herangezogen, dass es dem Kunden

freistehen müsse, auf eine nicht gewünschte Erklärung zu verzichten;

dies sei ein Ausfluss der allgemeinen Handlungsfreiheit im

japanischen Zivilrecht (MATSUMOTO/UEYANAGI 2001: 41). Eine bestimmte

Form für die Verzichterklärung sieht das FinanzprodukteG nicht vor.

Laut MATSUMOTO und UEYANAGI wird die Verzichterklärung jedoch nur

als glaubwürdig angesehen, wenn dem Kunden bewusst ist, dass das

Finanzprodukt ein Risiko beinhaltet und er sich in Kenntnis dessen

gegen eine Erläuterung entscheidet (MATSUMOTO/UEYANAGI 2001: 41).

Beweispflichtig dafür, dass eine Verzichterklärung tatsächlich

Anlegerschutz in Japan 321

stattgefunden hat, ist der Anbieter; diesem wird deswegen von

MATSUMOTO und UEYANAGI ausdrücklich dazu geraten, die Erklärung am

besten schriftlich aufzusetzen und vom Kunden unterzeichnen zu

lassen (MATSUMOTO/UEYANAGI 2001: 41). Auch scheint es den Autoren

„wünschenswert“, dass die Initiative zu der Verzichtserklärung nicht

vom Anbieter, sondern vom Kunden selbst ausgeht

(MATSUMOTO/UEYANAGI 2001: 41). Von anderer Seite wird der Gedanke

aufgeworfen, dass viele Personen, die auf die angebotenen

Erklärungen verzichten, eigentlich nicht beurteilen können, ob sie

diese benötigen oder nicht (KAWACHI 2003: 113). Ein Teil der Literatur

kritisiert die Bestimmung des Art. 3 Abs. 4 bereits vom Grundsatz her:

da die Erklärungspflicht ausdrücklich als „Pflicht“ benannt ist, gehe

es nicht an, überhaupt Ausnahmen zuzulassen, vor allem nicht solche,

die auf eigenes Risiko des Kunden erfolgen (vgl. KAWACHI 2003: 113).

In diesem Zusammenhang warnen MATSUMOTO und UEYANAGI die

Anbieterseite ausdrücklich davor, sich auf Aussagen des Kunden,

dieser wisse bereits Bescheid, zu verlassen, etwa Äußerungen wie

„Ich brauche keine Erklärungen, denn ich mache schon seit zehn

Jahren in Aktien“ und „Diese Erklärungen habe ich bereits von einem

Ihrer Kollegen erhalten“. In beiden Fällen raten sie eindringlich dazu,

diese Aussagen zu überprüfen (MATSUMOTO/UEYANAGI 2001: 62-62). Auch

in dem Fall, dass der Kunde ausdrücklich erkläre, selbst Erfahrung zu

haben, bedeute dies nicht, dass automatisch ein Fall des Art. 3 Abs. 4

Nr. 2 FinanzprodukteG gegeben sei. Der Anbieter habe vielmehr die

Pflicht, die Aussage des Kunden zu überprüfen und dann zu

entscheiden, ob eine Verkürzung der Erklärungen tatsächlich

gerechtfertigt scheinet Hierbei spielt insbesondere eine Rolle, ob das

Risiko des Produktes, das der Kunde erwerben möchte, gleich

gelagert ist wie das von Produkten, die der Kunde in der

Vergangenheit gekauft hat und deren Risiko ihm bewusst ist

(MATSUMOTO/UEYANAGI 2001: 62). Für einen wirksamen Verzicht auf

322 Anlegerschutz in Japan

Erklärungen über Derivate reicht es also zum Beispiel nicht, dass der

Kunde in der Vergangenheit Geschäfte am Devisenmarkt getätigt hat

und Struktur und Risiken von Devisenprodukten kennt

(MATSUMOTO/UEYANAGI 2001: 62). Falls der Kunde eine Bestätigung

unterschreibt, dass er aus eigenem Wunsch auf die Erklärung

verzichtet, ändert dies allein noch nichts daran, dass der Anbieter ein

gewisses Maß an Anstrengungen unternehmen muss, um den

tatsächlichen Kenntnisstand des Kunden zu eruieren

(MATSUMOTO/UEYANAGI 2001: 65).

Falls der Kunde mit dem Argument, er habe keine Zeit, auf eine

Erklärung verzichtet und eine diesbezügliche schriftliche Bestätigung

unterschreibt (was in der Praxis anscheinend häufig vorkommt, vgl.

MATSUMOTO/UEYANAGI 2001: 64), muss die Anbieterseite auf der Basis

des Gesprächs mit dem Kunden eine Prognose darüber treffen, ob es

vertretbar ist, die Erklärung wegzulassen (MATSUMOTO/UEYANAGI 2001:

64). Gegebenenfalls soll ein weiterer Termin anberaumt und dem

Kunden zur Vorbereitung eine Broschüre überreicht werden, die die

Struktur des Produkts und dessen Risiken erläutert

(MATSUMOTO/UEYANAGI 2001: 64).

Derlei Erläuterungen machen deutlich, dass der Gesetzgeber die

Auslegung des Art. 3 Abs. 4 FinanzprodukteG restriktiv gehandhabt

wissen will. Es soll nicht ausreichen, dass der Kunde sich selbst als

ausreichend informiert bezeichnet; vielmehr besteht in diesem Fall

eine Pflicht des Anbieters, zu prüfen, ob er es auch tatsächlich ist.

6.5.5.2.5 Einzelfragen bezüglich der Erklärungspflicht des Art. 3

FinanzprodukteG

6.5.5.2.5.1 Umfang der Erklärungspflicht

Anlegerschutz in Japan 323

Der Terminus “wichtige Bedingungen“ in Art. 3 Abs. 1

FinanzprodukteG ist ausfüllungsbedürftig, auch wenn die

Regelbeispiele wichtige Anhaltspunkte zur Verfügung stellen.

MATSUMOTO und UEYANAGI weisen eindringlich darauf hin, dass die

Erklärungen auf das Produkt sowie auf den Kunden abgestimmt sein

müssen und deswegen auch in Zukunft ein „weiteres Studium der

Gegebenheiten anhand der bisherigen Rechtsprechung“ erfolgen

müsse (MATSUMOTO/UEYANAGI 2001: 32). Wichtig sei dabei nicht nur die

Erklärung der Risiken eines Produktes; es müsse auch Ziel der

Erklärungen sein, beim Kunden ein grundlegendes Verständnis für die

Struktur, den Aufbau und das Funktionieren eines Produktes zu

schaffen. Sofern der Anbieter bei seinen Erläuterungen lediglich an

den „wichtigen Aspekten“ des Art. 3 Abs. 1 FinanzprodukteG „klebt“

und das Umfeld und das Funktionieren des Produktes vernachlässigt,

ist die Möglichkeit eines Verstoßes gegen das Vertrauensprinzip aus

Art. 1 Abs. 2 ZG in Betracht zu ziehen (MATSUMOTO/UEYANAGI 2001: 32).

Ein weiterer wichtiger Bestandteil der Erklärungspflicht ist die

Abstimmung auf das „Verständnisniveau“ des Kunden, da auch eine

theoretisch noch so korrekte Erklärung ihr Ziel nicht erreichen kann,

wenn sie dieses Niveau übersteigt (MATSUMOTO/UEYANAGI 2001: 32 unter

Rückgriff auf den Zwischenbericht der Kommission).

6.5.5.2.5.2 Zeitpunkt der Erklärung

Nach dem FinanzprodukteG geschuldete Erklärungen sind vor dem

Vertragsabschluß zu erbringen, vgl. Art. 3 Abs. 1 FinanzprodukteG.

Als Problem angesehen werden jedoch Fälle, in denen die Zeitspanne

zwischen erstmaliger Kontaktaufnahme und Vertragsabschluß sehr

kurz ist. MATSUMOTO argumentiert, hier sei es im Interesse einer

gründlichen Information des Kunden, wenn die Erklärung bis nach

dem Vertragsschluss „aufgehoben“ und zu einem Zeitpunkt erbracht

324 Anlegerschutz in Japan

werden könnten, der dem Kunden passt (MATSUMOTO/UEYANAGI 2001:

31; aus den Ausführungen geht nicht hervor, welche Autoren diese

Ansicht noch vertreten).

Als problematisch wird auch der umgekehrte Fall angesehen, dass

zwischen der Kontaktaufnahme und den Erklärungen nach Art. 3 Abs.

1 FinanzprodukteG und dem Vertragsschluss sehr viel Zeit vergeht.

Hier sei zu befürchten, dass dem Kunden zum Zeitpunkt des

Vertragsabschlusses die Erläuterungen des Anbieters nicht mehr

ausreichend erinnerlich seien; laut dem Wortlaut des Art. 3 Abs. 1

FinanzprodukteG müsste das Verständnis des Kunden von den Risiken

des Produktes jedoch zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses

bestehen (MATSUMOTO/UEYANAGI 2001: 31).

Ähnlich gelagert ist der Fall, dass vor dem Kauf zwar die

erforderlichen Erklärungen erbracht werden, bis zum Vertragsschluss

jedoch eine Änderung der (gesamt-)wirtschaftlichen Situation eintritt.

Falls der Anbieter nicht auf diese Änderung des Lage hinweist, so

stellt dies laut MATSUMOTO und UEYANAGI zwar keinen Verstoß gegen die

Erklärungspflicht des FinanzprodukteG, sehr wohl jedoch einen

Verstoß gegen das Vertrauensprinzip des Art. 1 Abs. 1 ZG dar und ist

außerdem als Nichterfüllung (wohl einer Nebenpflicht?) nach dem

allgemeinen Zivilrecht zu qualifizieren, die den Anbieter unter

Umständen schadensersatzpflichtig werden lässt (MATSUMOTO/UEYANAGI

2001: 59). Dies gilt in gleicher Weise auch für den Fall, dass die

Änderung der wirtschaftlichen Lage zwischen Erklärungserbringung

und Durchführung des Kaufvertrages eintritt (MATSUMOTO/UEYANAGI

2001: 58).

Im Fall, dass sich die wirtschaftliche Lage nach Vertragsschluss

grundlegend ändert, ist die Erklärungspflicht nicht einschlägig. Aus

dem Vertrauensprinzip des Art. 1 Abs. 1 ZG ergibt sich jedoch als

Nebenpflicht, dass der Anbieter den Kunden auch über solche

einschneidenden Änderungen informieren muss (MATSUMOTO/UEYANAGI

Anlegerschutz in Japan 325

2001: 73). Hierbei müssen nicht alle wichtigen Tatsachen neu erklärt

werden; es soll ausreichen, wenn der Anbieter sich auf jenen Teil

beschränkt, in dem Änderungen eingetreten sind (MATSUMOTO/UEYANAGI

2001: 74).

6.5.5.2.5.3 Mehrmaliger Kauf von Finanzprodukten

Wie die Erklärungspflicht ausgestaltet werden soll, wenn ein Kunde

mehrere Male Finanzprodukt bei einem Anbieter erwirbt, ist im

FinanzprodukteG nicht geregelt (vgl. MATSUMOTO/UEYANAGI 2001: 45).

Fraglich ist, ob der Anbieter im Wiederholungsfall die Erklärung

verkürzen oder gar ganz weglassen darf (vgl. MATSUMOTO/UEYANAGI

2001: 44-47).

MATSUMOTO und UEYANAGI schlagen vor, hier nach Gleichheit bzw.

Ähnlichkeit der jeweils erworbenen Produkte, nach der Dauer der

Zeit, die seit dem letzten Kauf vergangen ist, sowie nach der

Vergleichbarkeit der wirtschaftlichen Situation beim letzten Kauf zu

differenzieren und auf dieser Grundlage nach einzelfallorientierten

Lösungen zu suchen (MATSUMOTO/UEYANAGI 2001: 44). Auf dieser

Grundlage scheint es ihnen vertretbar, die Erklärungen auf ein

Minimum zu beschränken, wenn der Kunde dasselbe Produkt erwirbt

wie bei der letzten Transaktion, seither nicht viel Zeit vergangen ist

und die wirtschaftliche Gesamtsituation keine Änderung erfahren hat:

„...(Dann) wird wohl auch der Kunde zu erkennen geben, dass er

keine weiteren Erklärungen wünscht“ (MATSUMOTO/UEYANAGI 2001: 45).

Sie halten es jedoch für unerlässlich, auf jeden Fall die Frage der

Erklärungen anzusprechen und bei dieser Gelegenheit auch das

Verständnis des Kunden bezüglich des Produktes kurz zu überprüfen

(MATSUMOTO/UEYANAGI 2001: 45-46). Auch sei es ratsam, Protokoll über

die jeweils anlässlich einer Transaktion gemachten Erklärungen zu

führen, damit später keine Beweisschwierigkeiten auftreten

326 Anlegerschutz in Japan

(MATSUMOTO/UEYANAGI 2001: 46). Auch bei mehrmaligem Kauf

desselben Produktes besteht die Möglichkeit, dass der Kunde geltend

macht, bei einem dieser Käufe sei gegen die Erklärungspflicht

verstoßen worden (MATSUMOTO/UEYANAGI 2001: 46). In diesem Fall sei

es „sehr schwierig, zu entkräften, dass gerade bei diesem Mal ein

Grund für ein Missverständnis entstanden ist“, das zu Schäden beim

Kunden geführt hat (MATSUMOTO/UEYANAGI 2001: 46). In einem solchen

Fall kann der Kunde sämtliche Schäden geltend machen, die direkt

mit dem Mangel an Risikoerklärungen im konkreten Fall

zusammenhängen (MATSUMOTO/UEYANAGI 2001: 47).

6.5.5.2.5.4 Erklärungen gegenüber dem gesetzlichen Vertreter

Mitunter handelt der Kunde nicht selbst, sondern er schickt einen

anderen. Die japanische Literatur unterscheidet abgesehen von der

Grundkonstellation der „gewöhnlichen“ Vertretung diesbezüglich drei

Fallkonstellationen: Der Vertreter gibt sich nicht als Vertreter zu

erkennen; der gesetzliche Vertreter handelt für den Minderjährigen;

oder bei dem Vertretenen handelt es sich um eine juristische Person.

Hinsichtlich der Grundkonstellation – der Kunde erscheint nicht

selbst, sondern beauftragt einen Vertreter mit den Verhandlungen

und dem Abschluss des Kaufvertrages über das Finanzprodukts – sieht

die japanische Literatur kein Problem hinsichtlich der

Erklärungspflicht. Der Vertreter sei einfach so zu behandeln, als

handele es sich um den Kunden selbst. Die Erklärungen seien also

nicht auf das Verständnis des Kunden abzustimmen, sondern auf das

des Vertreters (MATSUMOTO/UEYANAGI 2001: 47). In der Regel werde

man sich wohl darauf verlassen können, dass der Vertreter die

Erklärungen weitergibt; es sei jedoch ratsam, ihn ausdrücklich hierzu

zu ermahnen (MATSUMOTO/UEYANAGI 2001: 48). „Unter Umständen“

könne es auch ratsam sein, sich zu erkundigen, wie weit die

Anlegerschutz in Japan 327

Vertretungsmacht im Innenverhältnis reicht und ob sie auch die

Entgegennahme der Erklärungen gem. Art. 3 Abs. 1 FinanzprodukteG

umfasst (MATSUMOTO/UEYANAGI 2001: 48).

Nach der Ausführlichkeit zu urteilen, in der diese Frage im

Kommentar von MATSUMOTO und UEYANAGI behandelt wird, ist in Japan

ein anderer Fall recht häufig: der Vertreter gibt sich nicht als solcher

zu erkennen, sondern tut so, als sei er selbst der Kunde – eine

Konstellation also, die in der Bundesrepublik unter dem Stichwort

„Strohmann“ zu beurteilen wäre. Für den Fall, dass keine

Anhaltspunkte vorliegen, dass der „Strohmann“ ohne Wissen und

Billigung des eigentlichen Kunden handelt, raten MATSUMOTO und

UEYANAGI dazu, den Strohmann so zu behandeln, als sei er tatsächlich

selbst der Kunde. Es sei praktisch unmöglich, allein dadurch gegen die

Erklärungspflicht zu verstoßen (MATSUMOTO/UEYANAGI 2001: 49). Die

gesamte Frage scheint ein wenig widersprüchlich, da in diesem Fall

die Anbieterseite ja eigentlich gar nicht wissen kann, dass es sich um

einen Strohmann handelt. Andererseits macht die Antwort deutlich,

dass es für die Anbieter allgemein im Hinblick auf die Erfüllung der

Erklärungspflicht unbedenklich ist, die Identität ihrer Kunden bzw.

Gesprächspartner nicht eingehend zu prüfen.

Weiß die Anbieterseite, etwa aufgrund früherer Geschäfte mit dem

Kunden oder dem Strohmann, dass die Person, die sich als Kunde

ausgibt, eigentlich gar nicht der Kunde ist, so ist es laut MATSUMOTO

und UEYANAGI „schwierig, den Fall einfach so zu behandeln, als habe

man die Erklärungen gegenüber dem Kunden abgegeben“

(MATSUMOTO/UEYANAGI 2001: 49). Die Autoren raten daher, den

Strohmann in diesem Fall als Vertreter zu behandeln und dessen

Vertretungsmacht und deren Umfang zu prüfen (MATSUMOTO/UEYANAGI

2001: 50). Insbesondere sei es wichtig, ihn anzuweisen, die

Erklärungen an den Kunden weiterzugeben (MATSUMOTO/UEYANAGI 2001:

50).

328 Anlegerschutz in Japan

In der Praxis sehr häufig dürfte der Fall sein, dass die vom Ehemann

mit dem Kauf eines Finanzproduktes betraute Ehefrau dem Käufer

deutlich macht, dass sie für den Ehemann und im Auftrag ihres Gatten

handelt. MATSUMOTO und UEYANAGI beschreiben hier als typische

Fallkonstellation, dass die Ehefrau dem Kunden gegenüber äußert

„Mein Ehemann hat mir aufgetragen, (das Produkt) zu kaufen;

deswegen ist es nicht nötig, dass Sie mir etwas erklären“ und eine

schriftliche Erklärung unterzeichnet, dass eine Erklärung nicht

gewünscht wird (MATSUMOTO/UEYANAGI 2001: 66).

Die Autoren erläutern diesen Fall nicht im Zusammenhang der

„Stellvertreter“-Fälle, sondern ordnen die Konstellation unter Art. 3

Abs. 4 Nr. 2 FinanzprodukteG ein. Eine Diskussion der Frage, ob die

Ehefrau hier den Ehemann vertritt und im Rahmen ihrer

Vertretungsmacht für diesen auf die Erklärung verzichten kann (oder

ob sie etwa als eine Art Erklärungsbotin anzusehen wäre), erfolgt

daher nicht. MATSUMOTO und UEYANAGI nehmen als selbstverständlich

an, dass die Ehefrau nur für sich selbst auf die Erklärung verzichtet.

Dem Ehemann gegenüber sei hingegen noch keine Erklärung erfolgt,

da dieser ja nicht anwesend war. Bis zum Kauf des Produktes müsse

daher unbedingt die Erklärung gegenüber dem Ehemann nachgeholt

werden, um einer Haftung aus Art. 3 Abs. 1 FinanzprodukteG zu

entgehen (MATSUMOTO/UEYANAGI 2001: 66). In letzter Konsequenz

würde dies jedoch zu dem Ergebnis führen, dass gerade eine Ehefrau

den Ehemann beim Kauf eines Finanzproduktes in der Praxis nicht

vertreten kann – es sei denn, sie handelt als „Strohfrau“ und legt ihre

Vertretereigenschaft nicht offen.

Handelt es sich beim Kunden um einen Minderjährigen bzw. um eine

in ihrer Geschäftsfähigkeit beschränkte Person, so sind die

Erklärungen grundsätzlich nicht gegenüber dieser, sondern gegenüber

dem gesetzlichen oder amtlich bestellten Vertreter zu erbringen

(TAMAGAMI 2001: 58). Der Vertreter muss gegebenenfalls eine Urkunde

Anlegerschutz in Japan 329

vorlegen, aus der sich die Vertretungsberechtigung ergibt (TAMAGAMI

2001: 58). Bei Personen, die gemäß Art. 12 Abs. 1 ZG in ihrer

Geschäftsfähigkeit partiell beschränkt sind, besteht nach

herrschender Ansicht jedenfalls ein Zustimmungsvorbehalt des

Vertreters, dessen Modalitäten jedoch im Einzelnen noch ungeklärt

sind (vgl. TAMAGAMI 2001: 58). TAMAGAMI weist in diesem

Zusammenhang darauf hin, dass vor allem ältere Personen und

„Behinderte“ (unklar ist, welche Behinderungen damit gemeint sind)

die Erklärungen der Anbieterseite oft nur ungenügend aufnehmen,

und regt verstärkte „Bemühungen“ in dieser Richtung an (TAMAGAMI

2001: 58). Es wird wohl darauf zu warten sein, wie die

Rechtsprechung das Prinzip der Eigenverantwortung bei Personen

auslegt, deren „persönliche Voraussetzungen“ nicht denen beim

Durchschnittskunden entsprechen (KAWACHI 2003: 112, der hier einen

grundsätzlichen Widerspruch zwischen der Gleichheit vor dem Gesetz

und dem Schutz von Behinderten sieht).

Für den Fall, dass eine juristische Person beim Kauf eines

Finanzproduktes Kunde ist, stellt sich die Frage, wem gegenüber der

Anbieter die gemäß Art. 3 Abs. 1 FinanzprodukteG geschuldete

Erklärung abgeben muss. An sich werden japanische

Aktiengesellschaften durch den Vorstandsvorsitzenden (daihyô

torishimariyaku 代表取締役 ) oder die Mitglieder des Vorstandes

(torishimariyaku 取締役) vertreten. In der Praxis wird es gerade bei

größeren Aktiengesellschaften nicht praktikabel sein, einem

Vorstandsmitglied gegenüber Erklärungen zu machen. Deswegen

gelten auch Personen, die gem. Art. 43 HG Prokura haben, als zur

Entgegennahme von Erklärungen berechtigt (MATSUMOTO/UEYANAGI

2001: 70). Dieser Personenkreis kann auch gem. Art. 3 Abs. 4

FinanzprodukteG auf Erklärungen verzichten (MATSUMOTO/UEYANAGI

2001: 71). MATSUMOTO und UEYANAGI empfehlen der Anbieterseite, in

diesem Fall unbedingt die unternehmensinterne Stellung der Person,

330 Anlegerschutz in Japan

die die Verzichterklärung abgibt, zu prüfen und bestätigen zu lassen,

dass die Person tatsächlich vertretungsberechtigt und der

Erklärungsverzicht von der Vertretungsmacht gedeckt ist

(MATSUMOTO/UEYANAGI 2001: 71). Falls Mitglieder des Vorstandes die

Verzichtserklärung widerrufen, ehe es zum Vertragsabschluß

gekommen ist, sind die Erklärungen erneut vorzunehmen, diesmal

gegenüber dem Vorstand (MATSUMOTO/UEYANAGI 2001: 72).

6.5.5.2.5.5 Erfüllung der Erklärungspflicht durch schriftliche

Erklärung?

Die Erklärungspflicht aus Art. 3 Abs. 1 kann nicht erfüllt werden,

indem der Anbieter dem Kunden ohne sonstige Erläuterungen eine

Broschüre überreicht, die die Erklärungen in schriftlicher Form

enthält (MATSUMOTO/UEYANAGI 2001: 50). Versuche, der allgemeine

Erklärungspflicht des Zivilgesetzes auf diese Weise zu erfüllen, waren

bereits von der Rechtsprechung abgelehnt worden, sofern sich die

„Erklärung“ auf das bloße Überreichen der Broschüre beschränkt

hatten (vgl. oben). Das FinanzprodukteG hat die Lage diesbezüglich

geklärt.

MATSUMOTO und UEYANAGI halten es grundsätzlich für nicht falsch, dem

Kunden im Vorfeld der Verkaufsgespräche oder nach dem ersten

Treffen eine Broschüre zu überreichen, die die wichtigsten Punkte

schriftlich zusammenfasst. Sie schlagen vor, sich hinsichtlich des

Inhalts eng an die Vorgaben hinsichtlich Risikoerläuterung und

Produktstruktur zu halten, die das FinanzprodukteG und dessen

Ausführungsverordnung sowie die Gewerbeausübungsgesetzes

hinsichtlich „wichtiger Punkte“ machen. Die Broschüre könne dem

Kunden dann mit der Bemerkung überreicht werden, alle wichtigen

Bedingungen des Geschäfts seien hier zum Überdenken noch einmal

zusammengefasst und es sei wünschenswert, dass der Kunde sie

Anlegerschutz in Japan 331

aufmerksam liest. Der Anbieter müsse sich allerdings unbedingt

darüber im Klaren sein, dass die Broschüre allein als Erklärung nicht

genügt. Deswegen sei es sehr anzuraten, sich beim folgenden

Kundenkontakt zu versichern, dass der Kunde die Erklärungen

aufgenommen und verstanden hat (MATSUMOTO/UEYANAGI 2001: 51).

Gewerbetreibende, die Geld verleihen, können ihren

Erklärungspflichten ausdrücklich auch nachkommen, indem sie in

ihren Geschäftsräumen einen Aushang zugänglich machen, der die

wichtigen Punkte von Kreditgeschäften zusammenfasst (Art. 14

Kreditgewerbegesetz; vgl. RAPP 1996: 78). Das FinanzprodukteG

hingegen macht keine ausdrücklichen Angaben dazu, ob ein Aushang

der Erklärungspflicht des Art. 3 Abs. 1 FinanzprodukteG genügt.

MATSUMOTO und UEYANAGI nehmen zu dieser Frage in ihrem Handbuch

dieselbe Haltung ein wie zu Erklärungen mittels Broschüren. Ein

Aushang kann demnach eine „unterstützende“ Erklärungsmaßnahme

sein, sofern vor allem auf die wichtigen „Risikofragen“ eingegangen

wird (was bei der Gestaltung des Aushanges jedoch Schwierigkeiten

machen dürfte, da dieser die Kunden ja nicht abschrecken soll, so

auch MATSUMOTO/UEYANAGI 2001: 52). Ein Aushang allein ohne weitere

Maßnahmen wie das Überreichen einer Broschüre, persönliche

Erklärungen und vor allem die Verständnisprüfung beim Kunden wird

der Erklärungspflicht nicht gerecht (vgl. MATSUMOTO/UEYANAGI 2001:

52).

6.5.5.2.5.6 Erklärungspflicht bei Geschäftsabwicklung mittels

elektronischer Geräte oder Telefon

Der rapide Fortschritt der technischen Möglichkeiten hat bewirkt,

dass Verträge über den Kauf von Finanzprodukten auch außerhalb der

Geschäftsräume von Finanzdienstleistern getätigt werden können. In

332 Anlegerschutz in Japan

Betracht kommen der Vertragsschluss durch das Deponieren von

Bargeld auf einem Konto mittels Bankautomaten, Anlagegeschäfte im

Internet sowie Transaktionen per Telefon. Fraglich ist, wie hier die

Erklärungspflicht des Art. 3 Abs. 1 FinanzprodukteG zu handhaben

sein soll.

Japanische Bankautomaten funktionieren seit ihrer Einrichtung in den

1980er Jahren nicht nur als cash dispenser; Kunden können sie

vielmehr auch „umgekehrt“ nutzen und über den Geldautomaten

Bargeld einzahlen. Somit wären die praktischen Voraussetzungen

dafür gegeben, Bargeld zu deponieren, das dann etwa auf einem

Festgeldkonto oder in einem MMF, Investmentfonds o.ä. angelegt

wird. Dann müsste jedoch auch der Erklärungspflicht bzw. gerade bei

komplexeren Geschäften der damit einhergehenden Pflicht zur

Information über den Wandel bei wichtigen Geschäftskonditionen

Rechnung getragen werden.

MATSUMOTO und UEYANAGI halten die mit der „Geldanlage per

Bankautomat“ einhergehenden praktischen Schwierigkeiten für

praktisch unlösbar: Zwar sei es möglich, die Konditionen über den

Bildschirm anzuzeigen, wobei der Kunde dann per Tastendruck

bestätigt, dass er die Erklärung verstanden hat. Dies würde jedoch zu

unausweichlichen und für die Kunden untragbaren Staus an den

Geldautomaten führen (MATSUMOTO/UEYANAGI 2001: 68). Deswegen

werde es wohl bis auf weiteres dabei bleiben, dass lediglich die

Einzahlung von Bargeld auf Sparkonten mit fixen Konditionen am

Geldautomaten vorgenommen werden kann und alle anderen

Geschäfte im Gespräch mit einem Kundenberater getätigt werden

müssen (MATSUMOTO/UEYANAGI 2001: 68).

Das Umfeld von Anlagetransaktionen über das Internet ist insofern mit

dem bei Geldautomaten vergleichbar, als der Kunde als Gegenüber

nur das elektronische Gerät hat. Allerdings tritt hierbei das „Stau“-

Problem nicht auf, da der Kunde seinen PC alleine nutzt. Im Rahmen

Anlegerschutz in Japan 333

von Internettransaktionen scheint es daher praktisch möglich,

schriftliche Erklärungen über ein „Erklärungsmenü“ anzubieten,

wobei der Kunde jeweils per Mausklick bestätigt, dass er die

dargebotene Information verstanden hat. Bei Bedarf kann auch eine

Seite aufgesucht werden, die über die absolut notwendigen

Erklärungen hinaus Informationen und Erläuterungen bietet. Die seit

Ende der 1990er Jahre auch in Japan zahlreich entstandenen

Internetportale für Anlageprodukte benutzen dieses System.

MATSUMOTO und UEYANAGI sind grundsätzlich der Ansicht, dass derartige

Erklärungen den Erfordernissen des Art. 3 Abs. 1 FinanzprodukteG

genügen können, zeigen jedoch eine gewisse Zurückhaltung und

betonen, dass das System noch „erprobt“ werden müsse

(MATSUMOTO/UEYANAGI 2001: 67). Leider sind momentan aufgrund der

sehr spärlichen schriftlichen Äußerungen keine Aussagen darüber

möglich, wie die zahlreichen Probleme, die der elektronische

Vertragsschluss bei Anlageprodukte aufwirft, in der Zukunft von der

japanischen Seite angegangen werden. Die Fachöffentlichkeit hat sich

bislang mit dieser Frage kaum beschäftigt. In einschlägigen

Publikationen werden überwiegend datenschutzrechtliche Fragen

behandelt.

Offensives Telefonmarketing beim Vertrieb von Anlageprodukten ist

seit langer Zeit gängige Praxis der Wertpapierhäuser. Dies wurde

lange Zeit nicht als problematisch angesehen, zumal die Geschäfte bis

zum Platzen der bubble economy auch für die Kundschaft im Großen

und Ganzen profitabel waren. Allerdings erkannten die Gerichte im

Rahmen der frühen Anlageschadensfälle bereits die besondere

Problematik von Erklärungen am Telefon: sie sind besonders

missverständlich, wenn „der Erklärende schnell (spricht) und nicht

darauf (achtet), dass (der Empfänger) ihn versteht“ (Obergericht

Hiroshima, Urteil vom 27.03.1998, zitiert in SAKURAI/UEYANAGI/ISHITOYA

2002: 274).

334 Anlegerschutz in Japan

Durch die ausdrückliche Festschreibung der Erklärungspflicht in Art. 3

Abs. 1 FinanzprodukteG haben sich die Bedingungen für den

telefonischen Verkauf von Anlageprodukten nunmehr geändert.

MATSUMOTO und UEYANAGI betonen, dass es gerade bei Erklärungen am

Telefon unerlässlich sei, die Erläuterungen auf Wissens- und

Bildungsstand sowie Vorerfahrung des Kunden abzustimmen und sich

immer wieder bestätigen zu lassen, dass dieser die Tragweite der

Erklärungen versteht. Sofern hierüber Zweifel bestehen, raten sie

dazu, den Kunden persönlich aufzusuchen (MATSUMOTO/UEYANAGI 2001:

69).

Über die Entwicklung des Telefonmarketing bei Finanzprodukten und

eventuelle Änderungen in der Praxis der Finanzdienstleister nach dem

Inkrafttreten des FinanzprodukteG sind kaum Aussagen möglich, da

Informationen hierzu in Japan nicht veröffentlicht werden – für

japanische Bürger ist es viel zu „normal“, von einem

Finanzdienstleister angerufen zu werden.. Es lässt sich nur vermuten,

dass die Änderungen beträchtlich sind, da die Branche offensichtlich

die Erfordernisse des FinanzprodukteG sehr ernst nimmt (vgl. hierzu

schon GINKÔ KENKYÛSHA 1998: 1) und sich im Bemühen, einer Haftung

wegen Verstoßes gegen die Erklärungspflicht zu entgehen, auf diese

Erfordernisse einstellt bzw. umstellt.

6.5.5.2.6 Anforderungen an die Risikoerläuterung bei einzelnen

Produktgruppen

Auf der Basis der Aussagen der Rechtsprechung zu den

Anlageschadensfällen sowie den Aussagen der mit dem

FinanzprodukteG befassten Kommissionen sind präzise Aussagen

darüber möglich, welche konkreten Anforderungen an Erklärungen in

Zukunft zu stellen sein werden. Im Folgenden werden die besonders

Anlegerschutz in Japan 335

gängigen Produkte – Sparguthaben, Fremdwährungsprodukte,

Anleihen und Fonds – kurz angesprochen.

6.5.5.2.6.1 Guthaben

Sparguthaben, insbesondere Festgelder, sind in Japan noch immer die

am meisten verbreitete Anlageform. Im Jahr 2000 waren 55% des

privaten Vermögens auf diese Anlageformen verteilt (ANDÔ/TAKENAKA

2001: 15). Die Aufhebung der gesetzlichen Zinsbindung hat jedoch

dazu geführt, dass sich die Guthabenzinsen von Anbieter zu Anbieter

erheblich unterscheiden können. Deswegen wird es als eine aus Art. 3

Abs. 1 FinanzprodukteG folgende Verpflichtung des Anbieters

angesehen, den Kunden sowohl über die genaue Höhe der Zinsen als

auch über sämtliche anderen Umstände, die Einfluss auf die Höhe des

Ertrages haben können – hierzu zählen etwa Gebühren, die bei der

vorzeitigen Kündigung von Festgeldguthaben anfallen – umfassend zu

informieren (MATSUMOTO/UEYANAGI 2001. 79).

Nicht geklärt ist hingegen, ob es einen Verstoß gegen die

Erklärungspflicht des Art. 3 Abs. 1 FinanzprodukteG darstellt, wenn

dem Kunden das gängige japanische Einlagensicherungssystem

(inklusive der zeitlichen Begrenzung der staatlichen Garantie) nicht

erläutert wird. MATSUMOTO und UEYANAGI bejahen dies, da es sich

hierbei um Umstände handele, die einen Zusammenhang mit der

künftigen Solvenz des Anbieters von Finanzprodukten aufweisen

(MATSUMOTO/UEYANAGI 2001: 80).

Die Konditionen bei Sparguthaben und Festgeldern, insbesondere

hinsichtlich der vorläufigen Auflösbarkeit von Verträgen, sind für

japanische Anleger sehr wichtig. Damit stellt sich die Frage, ob diese

Konditionen, konkret die Möglichkeit der vorzeitigen

Vertragsauflösung und die dabei anfallenden Kosten, im Rahmen der

336 Anlegerschutz in Japan

Erklärungspflicht des FinanzprodukteG erläutert werden müssen.

MATSUMOTO und UEYANAGI halten eine Haftung nach dem

FinanzprodukteG für „unwahrscheinlich“ (MATSUMOTO/UEYANAGI 2001:

82), weisen jedoch darauf hin, dass eventuell die Möglichkeit besteht,

dass der Anbieter nach den Regeln des allgemeinen Zivilrechts haftet

(MATSUMOTO/UEYANAGI 2001: 82). Etwas anderes soll allerdings bei

Einlagenzertifikaten (Certificates of Deposit, CD) gelten, da das

Guthaben nach Ausstellung des Zertifikates praktisch überhaupt nicht

mehr gekündigt werden kann und es sich somit um einen nach dem

FinanzprodukteG erheblichen Umstand handelt (MATSUMOTO/UEYANAGI

2001: 86). Allerdings wird hier der Anleger meist zum Kreis der

„sachkundigen Personen“ gem. Art. 3 Nr. 4 FinanzprodukteG gehören

und insofern keiner Erklärungen bedürfen (MATSUMOTO/UEYANAGI 2001:

86).

Es gibt zahlreiche Festgeld-Anlageformen, bei denen die

Anlagesumme nach Ablauf der vereinbarten Laufzeit automatisch in

eine andere Anlageform mit verändertem Zinssatz überführt wird –

meist handelt es sich um ein normales Guthabenkonto mit

entsprechend niedrigeren Zinsen. Muss der Anbieter dies dem Anleger

gesondert mitteilen und dabei auf den veränderten Zinssatz

hinweisen? MATSUMOTO und UEYANAGI verneinen dies –schließlich seien

keine Verluste an der Grundanlagesumme zu befürchten-,

argumentieren jedoch, dass eine derartige Mitteilung dem Anleger

nach dem Vertrauensprinzip des allgemeinen Zivilrecht geschuldet

wird und die Nichtmitteilung eventuell zivilrechtliche

Schadensersatzansprüche nach sich zieht (MATSUMOTO/UEYANAGI 2001:

78). Veränderungen in der steuerlichen Qualifikation von Guthaben

nach dem maruyû-System マ ル 優 nach der automatischen

Überführung in eine andere Guthabenform sind grundsätzlich ein rein

steuerrechtliches Problem ohne zivilrechtliche Relevanz; sofern mit

dem Anleger allerdings die steuerliche Wirksamkeit einer Anlage

Anlegerschutz in Japan 337

vereinbart worden ist, kann zivilrechtliche Schadensersatzansprüche

geltend machen (MATSUMOTO/UEYANAGI 2001: 85).

6.5.5.2.6.2 Guthaben in ausländischen Währungen

Im Rahmen der Erklärungspflicht bezüglich Guthaben in ausländischen

Währungen stellt sich hauptsächlich die Frage, inwiefern über das

Währungsrisiko hinaus, das auf jeden Fall gründlich erläutert werden

muss (vgl. MATSUMOTO/UEYANAGI 2001: 87), spezielle Erklärungen zu

Besonderheiten des Devisenmarktes wie dem Unterschied zwischen

TTS-Kurs und TTB-Kurs zu machen sind. Entscheidendes Kriterium ist,

ob solche Umstände Einfluss auf Verluste an der Grundanlagesumme

haben können (MATSUMOTO/UEYANAGI 2001: 95).

Abgesehen hiervon stellt sich auch im Zusammenhang mit Guthaben

in ausländischen Währungen die Frage, inwiefern der Anbieter die

Konditionen für eine Vertragsauflösung erläutern, um der

Erklärungspflicht des FinanzprodukteG zu genügen. Da die Gebühren

bei einer Vertragsauflösung bei ausländischen Guthaben in der Regel

so hoch sind, dass bei Vertragsauflösung mit Einbußen an der

Grundsumme zu rechnen ist, raten MATSUMOTO und UEYANAGI dazu,

diesen Punkt in die Erläuterungen vor Vertragsabschluß auf jeden Fall

einzubeziehen (MATSUMOTO/UEYANAGI 2001: 92).

MATSUMOTO und UEYANAGI halten es weiter für sinnvoll, die Möglichkeit

der Sicherung von Devisengeschäften durch Optionsgeschäfte im

Rahmen der Erläuterungen der allgemeinen Risiken von

Devisengeschäften anzusprechen, da dieser Komplex zur Frage der

„Möglichkeit des Verlustes bei der Grundanlagesumme bei

Devisengeschäften“ zu zählen sei. Unbedingt müsse auch erwähnt

werden, dass Optionen verfallen können (MATSUMOTO/UEYANAGI 2001:

88).

338 Anlegerschutz in Japan

6.5.5.2.6.3 Anleihen

Bezüglich Anleihen muss, um der Erklärungspflicht nach dem

FinanzprodukteG Genüge zu tun, das gesamte System des

Wertpapiermarktes und der Stellenwert von Anleihen innerhalb des

Systems erklärt werden (MATSUMOTO/UEYANAGI 2001: 96). Notwendig ist

insbesondere ein Hinweis darauf, dass wegen der Schwankungen der

Preise am Markt bei Verkäufen vor der Ablaufzeit das Risiko eines

Verlustes bei der Anlagesumme besteht (MATSUMOTO/UEYANAGI 2001:

98).

6.5.5.2.6.4 Fonds

Die Erläuterungen zu Fonds im Kommentar von MATSUMOTO und

UEYANAGI sind sehr umfangreich (MATSUMOTO/UEYANAGI 2001: 101-129).

Die Branche hat sich bedingt durch die besonders große Gefahr von

Schäden bei diesem je nach Zusammensetzung des Fonds potentiell

sehr risikoreichen Produkt bereits umfassend auf die Erfordernisse der

Erklärungspflicht sowohl nach dem allgemeinen Zivilrecht als auch

nach dem FinanzprodukteG eingestellt (siehe besonders HASHIMOTO

2001). Auf diesem Gebiet ist es daher möglich, die Erläuterung des

Handbuches von MATSUMOTO und UEYANAGI mit den Vorkehrungen der

Praxis bezüglich der Erklärungspflicht zu vergleichen.

Seit der Gesetzesänderung vom Dezember 1998 gelten Fondsanteile in

Japan als Wertpapiere im Sinne des WVG; dies bedeutet, dass sie

auch den Bestimmungen unterliegen, die das WVG für die Information

von Wertpapierkäufern vorsieht (HASHIMOTO 2001: 66). Nach den

Vorgaben des WVG wird ein Informationspapier für den Anleger

erstellt, das diesem vor bzw. anlässlich des Kaufs von Fondsanteilen

bekanntgegeben wird (HASHIMOTO 2001: 66). HASHIMOTO, der für ein

Fachpublikum aus künftigen Fondsverkäufern schreibt, stellt eine

Anlegerschutz in Japan 339

Standard-Inhaltsübersicht für das Informationspapier vor, die vom

Selbstregulatoriumsgremium für das Wertpapierwesen entworfen

wurde (HASHIMOTO 2001: 66-67). Dieses sieht vor, den Anleger

umfassend über die Zusammensetzung und das Anlagesystem sowie

das Anlageziel des von ihm erworbenen Produktes zu informieren und

dabei insbesondere auch den Punkt „In der Anlagestrategie

enthaltenes Risiko“ zu behandeln (siehe HASHIMOTO 2001: 66-67).

HASHIMOTO rät in seinen Ausführungen dazu, zwei Standardsätze in das

Informationspapier aufzunehmen: „Bitte lesen Sie die schriftliche

Übersicht unter allen Umständen sorgfältig durch“ sowie „Fonds sind

ein Produkt, das ein Risiko beinhaltet; das tatsächliche Anlageresultat

hängt von den Gegebenheiten des Marktes ab. Eine Garantie für den

Erhalt der Grundsumme gibt es nicht.“ (HASHIMOTO 2001: 69). Darüber

hinaus plädiert er eindringlich dafür, den Kunden das Funktionieren

des Aktienmarktes und mögliche Auswirkungen von Veränderungen

anhand von Illustrationen deutlich zu machen (HASHIMOTO 2001: 69).

Sofern Anlageresultate versprochen werden, müsse dies schriftlich

festgehalten werden und beiden Seiten eine Kopie des Schriftstückes

überreicht werden (HASHIMOTO 2001: 69). Die Ausführungen von

HASHIMOTO sind allerdings so knapp gehalten, dass nicht deutlich wird,

ob er rein vorsorglich auf diese Punkte hinweist oder ob es sich um

eine Vorgabe handelt, die aufgrund schlechter Erfahrungen mit

leichthin gemachten Versprechungen von Verkaufspersonal in den

Lehrplan aufgenommen wurden (zur tatsächlichen Lage siehe unten).

Dies scheint möglich, da sich wenig später der Vorschlag findet, in

vom Verkaufspersonal erstelltes Material, das Auskunft über die

Entwicklung von Fondsprodukten in der Vergangenheit gibt, außer

dem schon zitierten Satz aus dem Informationspapier über Fonds als

Risikoprodukte ohne Grundsummengarantie den folgenden Satz

aufzunehmen:

340 Anlegerschutz in Japan

„Diese Materialien stellen keine Erklärungen nach den Vorgaben des

WVG dar. Bezüglich der Erträge überreichen wir Ihnen eine

gesonderte Übersicht: Bitte lesen Sie sich diese auf jeden Fall

sorgfältig durch und bilden Sie sich selbst ein Urteil.“ (HASHIMOTO

2001: 70).

Weiter rät HASHIMOTO zu folgendem Hinweis:

„Die angegebenen (Daten) sind die Analyse des Ertrages in einer

bestimmten Zeitspanne in der Vergangenheit, sie stellen keine

Zusicherung künftiger Erträge dar.“ (HASHIMOTO 2001: 71).

6.5.5.2.7 Verhältnis der Erklärungspflicht aus Art. 3 Abs. 1

FinanzprodukteG gegenüber Erklärungspflichten

aufgrund anderer Bestimmungen

Im Rahmen der Erklärungspflicht des FinanzprodukteG stellt sich die

Frage, inwieweit Bestimmungen aus anderen Gesetzen dessen

Anwendung beeinflussen. Auf die allgemeine Erklärungspflicht des ZG

wird gesondert eingegangen; im vorliegenden Zusammenhang geht es

vor allem um das VerbraucherverträgeG sowie die

Gewerbeausübungsgesetze.

6.5.5.2.7.1 FinanzprodukteG und VerbraucherverträgeG

Zeitgleich mit dem FinanzprodukteG erging das „Gesetz über

Verbraucherverträge“ (Shôhisha Keiyaku Hô 消費者契約法), Gesetz

Nr. 61 vom 31.05.2000, siehe hierzu DERNAUER 2001: 241-242;

Übersetzung ins Deutsche bei DERNAUER 2001: 247-254). Der

Anwendungsbereich beider Gesetze ist teilweise deckungsgleich; viele

Verträge über dem Kauf von Finanzprodukten stellen zugleich

Verbraucherverträge dar (siehe auch MATSUMOTO/UEYANAGI 2001: 54).

Anlegerschutz in Japan 341

Während das FinanzprodukteG bei Verstoß gegen die Erklärungspflicht

eine Schadensersatzpflicht vorsieht, gibt das VerbraucherverträgeG

die Möglichkeit, bei Verstoß gegen eine Reihe formaler Bestimmungen

den Vertrag anzufechten. Der Kunde hat, sofern die Voraussetzungen

beider Vorschriften vorliegen die Wahl, worauf er sich berufen will

(MATSUMOTO/UEYANAGI 2001: 54). Sofern er sich für das

VerbraucherverträgeG entscheidet, erfolgt die Rückabwicklung des

Vertrages. Wählt er die Anwendung des FinanzprodukteG, so bleibt

der Vertrag bestehen, und der Ausgleich von Schäden erfolgt über die

Bestimmungen der Artt. 4 bis 6 FinanzprodukteG. Eine kumulative

Anwendung beider Gesetze scheidet aus (ÔMAE 2000:65).

Hinsichtlich der Schadensersatzsumme dürfte sich der

Kunde/Verbraucher in der überwiegenden Mehrzahl der Fälle

ungefähr gleich stehen. Wird der Vertrag rückabgewickelt, so erhält

er die Anlagesumme zurück; da auch das FinanzprodukteG den

Schadensersatz der Höhe nach im wesentlichen auf die Anlagesumme

begrenzt ist, entstehen keine großen Unterschiede (vgl. auch

MATSUMOTO/UEYANAGI 2001: 54).

FinanzprodukteG VerbraucherverträgeG Anwendungsbereich Verträge, die sich auf den

Verkauf von Finanzprodukten beziehen

Alle Verträge zwischen Unternehmern und Privatpersonen einschließlich Kauf von Waren und Dienstleistungen

Personeller Schutzbereich

Privatleute und Unternehmer (ausgenommen Profis)

Nur Privatpersonen

Anwendungsbereich Verletzung der Erklärungspflicht

Verstoß gegen AGB

Rechtsfolge Schadensersatz Anfechtbarkeit des Vertrages Beweislast Wenn bewiesen wird, dass

ursprünglich keine Erklärung erfolgt ist, und dargelegt wird, dass daraus ein Schaden entstanden ist (Erleichterung zugunsten des Klägers)

Gemäß den Bestimmungen des ZG (Kläger beweispflichtig)

Frist 3 Jahre nach Kenntnis des Schadens bzw. Schädigers;

6 Monate ab Bestätigung 5 Jahre seit Vertragsschluss

342 Anlegerschutz in Japan

20 Jahre seit unerlaubter Handlung (entspricht Art. 167 ZG)

(i.e. kürzer als im ZG)

Verhältnis zu ZG Ausnahme zum Recht der unerlaubten Handlung

Ausnahme zum Recht der Willenserklärung

Nach ÔMAE 2000: 66

Die obige Tabelle (nach ÔMAE 2000: 66) stellt die beiden Gesetze

einander gegenüber. Herauszuheben sind vor allem die Unterschiede

im personellen Schutzbereich. Der personelle Schutzbereich des

FinanzprodukteG ergibt sich aus Art. 2 Abs. 4 FinanzprodukteG bzw.

Art. 3 Abs. 4 FinanzprodukteG (Ausnahmen); hingegen soll Art. 2 Abs.

1 VerbraucherverträgeG nur den Schutz von Privatpersonen (kojin)

umfassen (krit.DERNAUER 2001: 244, der argumentiert, dass de facto

auch kleine Gewerbetreibende den Schutz des Art. 2 Abs. 1

VerbraucherverträgeG genießen sollen).

Ein weiterer Unterschied besteht in der Regelung der Beweislast.

Während Art. 4 FinanzprodukteG eine Erleichterung der Beweislast

für geschädigte Anlieger vorsieht, indem angenommen wird, dass bei

einem Verstoß gegen die Erklärungspflicht der Eintritt eines Schadens

kausal auf diesem Verstoß beruht, gelten beim VerbraucherverträgeG

hinsichtlich der Beweislast die Bestimmungen des allgemeinen

Zivilrechts, die keine derartige Erleichterung vorsehen.

6.5.5.2.7.2 FinanzprodukteG und Gewerbeausübungsgesetze

Wie bereits an anderer Stelle (Kapitel 6.2.) erwähnt, enthalten auch

die Gewerbeausübungsgesetze erste Ansätze zu Erklärungspflichten.

Dies wirft die Frage auf, ob der Kunde sich bei einem Verstoß gegen

die Erklärungspflicht nach dem FinanzprodukteG in irgendeiner Form

auf diese Regelungen berufen kann.

MATSUMOTO und UEYANAGI weisen darauf hin, dass die Bestimmung des

Art. 12-2 BankG, die von sämtlichen Gewerbeausübungsgesetzen einer

Anlegerschutz in Japan 343

„Erklärungspflicht“ am nächsten kommt, keine zivilrechtliche

Anspruchsgrundlage darstellt und lediglich als Grundlage für ein

verwaltungsrechtliches Verfahren dienen kann (MATSUMOTO/UEYANAGI

2001: 55). Dies entspricht der herrschenden Ansicht zum Verhältnis

von Gewerbeausübungsgesetzen und Erklärungspflicht nach dem

allgemeinen Zivilrecht (siehe Kapitel 6.2.). Sie gehen nicht auf die

darüber hinausweisende Frage ein, ob ein Verstoß der Anbieterseite

gegen eine der Gewerbeausübungsregelungen etwa Indizwirkung für

die Feststellung eines Verstoßes gegen die Erklärungspflicht gem. Art.

3 Abs. 1 FinanzprodukteG haben kann.

6.5.5.3 Schadensersatz, Artt. 4 - 6 FinanzprodukteG

Artt. 4-6 FinanzprodukteG enthalten Bestimmungen über den bei

Verstoß gegen die Erklärungspflicht des FinanzprodukteG vom

Anbieter zu leistenden Schadensersatz (songai baishô 損害賠償). Die

zentralen Vorschriften finden sich in Art. 4 bzw. Art. 5 Abs. 1

FinanzprodukteG.

Der entscheidende Unterschied zwischen der Erklärungspflicht gemäß

den allgemeinen Bestimmungen des Zivilgesetzes und der

Erklärungspflicht nach dem FinanzprodukteG besteht darin, dass das

FinanzprodukteG in Art. 4 eine verschuldensunabhängige Haftung

vorsieht: „Das Verschulden wird sozusagen in dem Nichterbringen der

Erklärung...gesehen und das Vorliegen einer schuldhaften Handlung

bei Anbieter nicht weiter geprüft“ (MATSUMOTO/UEYANAGI 2001: 125).

Anders als nach den Bestimmungen des ZG kann sich die Anbieterseite

so auch nicht darauf berufen, sie treffe kein Verschulden

(MATSUMOTO/UEYANAGI 2001: 125).

Art. 5 Abs. 1 FinanzprodukteG enthält die zweite Gruppe der

Voraussetzungen für eine Schadensersatzpflicht, nämlich ein

344 Anlegerschutz in Japan

Kausalitätserfordernis. Dem Kunden muss ein Schaden entstanden

sein, der sich als Verlust an der Grundsumme beziffern lässt; und die

Ursache für den Schaden muss im Nichterbringen der nach Art. 3

FinanzprodukteG geschuldeten Erklärungen zu finden sein. Nicht

kausale Schäden werden nicht ersetzt (vgl. MATSUMOTO/UEYANAGI 2001:

126).

Nähere Angaben zur Bestimmung des Schadens macht Art. 5 Abs. 2

FinanzprodukteG. Die Bestimmung sieht zur Schadensberechnung eine

Saldierung analog zu der in Art. 3 Abs. 2 FinanzprodukteG enhaltenen

Bestimmung vor (vgl. MATSUMOTO/UEYANAGI 2001: 128).

Art. 6 FinanzprodukteG schließlich erlaubt die analoge Anwendung

der Vorschriften des ZG bezüglich Mitverschulden und Verjährung

(MATSUMOTO/UEYANAGI 2001: 129).

Die Bestimmungen über den Schadensersatz der Art. 4 bis 6

FinanzprodukteG werden offensichtlich allgemein als unproblematisch

empfunden und in der vorliegenden Form akzeptiert.

6.5.5.4 Verwaltungsrechtliche Bestimmungen, Artt. 7-9

FinanzprodukteG

Während die Artt. 3 bis 6 die Grundlage für zivilrechtliche

Schadensersatzansprüche des Anlegers bei fehlerhafter Ausübung der

Erklärungspflicht durch die Anbieterseite bereitstellen, schaffen die

Artt. 7 bis 9 ein grundlegendes Kontroll- und

Sanktionsinstrumentarium für die Verwaltung (vgl.

MATSUMOTO/UEYANAGI 2001: 130-131). Der Einfluss der Diskussion über

compliance der Finanzindustrie wird aus diesen Bestimmungen sehr

deutlich; MATSUMOTO und UEYANAGI betonen auch, dass vor allem Art. 8

ohne die Rezeption dieser Diskussion wohl nicht ergangen wäre

(MATSUMTO/UEYANAGI 2001: 133-134).

Anlegerschutz in Japan 345

6.5.5.4.1 Anlegergerechtigkeit, Art. 7 FinanzprodukteG

Art. 7 FinanzprodukteG wiederholt noch einmal die Wichtigkeit des

Prinzips der Anlegergerechtigkeit. In diesem Zusammenhang hat die

Bestimmung weitgehend deklaratorischen Charakter, da das Prinzip

der Anlegergerechtigkeit nach einhelliger Ansicht bereits im Rahmen

der Erklärungspflicht zu beachten ist: im Anbieten eines nicht

anlegergerechten Produktes bzw. nicht anlegergerechten Erklärungen

eines Produktes liegt immer auch ein Verstoß gegen die

Erklärungspflicht. Auch Art. 9 FinanzprodukteG, der ein Bußgeld

vorsieht, bezieht sich ausdrücklich nur auf Verstöße gegen Art. 8

FinanzprodukteG. Es kann nur gemutmaßt werden, dass die

Anlegergerechtigkeit durch Art. 7 FinanzprodukteG noch einmal

eigenständig „gewürdigt“ werden sollte, zumal die Diskussion darüber

in den Vereinigten Staaten sehr lebhaft betrieben wird (vgl.

MATSUMOTO/UEYANAGI 2001: 133/134).

6.5.5.4.2 Verpflichtung zu schriftlichen Aufzeichnung und

Sanktionen, Artt. 8-9 FinanzprodukteG

Art. 8 FinanzprodukteG verpflichtet die Anbieter von Finanzprodukten

in umfangreichem Maß zum Anfertigen von schriftlichen

Aufzeichnungen und Erklärungen bezüglich ihrer beabsichtigten

Geschäftspraktiken. Art. 9 verhängt für den Fall des Verstoßes gegen

Art. 8 FinanzprodukteG ein Bußgeld von bis zu 500.000 Yen.

Art. 8 Abs. 1 FinanzprodukteG verpflichtet Gewerbetreibende, die

Kunden für den Kauf von Finanzprodukten anwerben wollen,

Aufzeichnungen über ihre beabsichtigten Geschäftspraktiken zu

machen. Laut Art. 8 Abs. 2 FinanzprodukteG müssen diese

Aufzeichnungen sowohl Angaben über den Wissensstand, die

346 Anlegerschutz in Japan

Vorerfahrung und die Vermögenslage des Kundenkreises enthalten,

den ein Anbieter ansprechen will, als auch Regelungen über Besuche

und Zeiten von Besuchen festhalten (vgl. MATSUMOTO/UEYANAGI 2001:

132). Die Aufzeichnungen gemäß Art. 8 Abs. 1 FinanzprodukteG

müssen dem Kunden gemäß Art. 8 Abs. 3 FinanzprodukteG sobald wie

möglich zugänglich gemacht werden; sofern Änderungen an den

Aufzeichnungen vorgenommen werden, muss der Kunde ebenfalls

hiervon in Kenntnis gesetzt werden (vgl. MATSUMOTO/UEYANAGI 2001:

134).

Die Aufzeichnungspflicht soll zwei Funktionen erfüllen. Einerseits soll

sie die bei Anlageschäden oft schwierige Beweislage verbessern, da

anhand der Aufzeichnungen nachvollziehbar wird, ob die Grundlagen

einer anlegergerechten Beratung vom Anbieter eingehalten worden

sind (vgl. MATSUMOTO/UEYANAGI 2001: 142, 147). Andererseits soll

insbesondere durch Art. 8 Abs. 2 FinanzprodukteG sichergestellt

werden, dass die Anbieterseite sich an gewisse Übereinkünfte

hinsichtlich der Geschäftszeiten und der Modalitäten der

Kundenakquisition hält; nicht gewollte, überrumpelnde oder

belästigende Verkaufsgespräche sollen so unterbunden werden

(MATSUMOTO/UEYANAGI 2001: 153-154). Vor allem der zweite Aspekt

erinnert stark an die zu Beginn der 1990er Jahre von der

Finanzbürokratie favorisierte Praxis der Gründung von

Selbstverwaltungsgremien, die Geschäftsausübungsregelungen treffen

und die Einhaltung der Regelungen auch selbst überwachen sollen.

In diesem Mangel an inhaltlicher Kontrolle und gegebenenfalls an

Sanktionen liegt der offensichtliche Schwachpunkt des Art. 8

FinanzprodukteG (so KAWACHI 2003: 111). Bei den Beratungen über die

Bestimmung wurde davon ausgegangen, dass der Wettbewerb der

Anbieter auf dem freien Markt dies regeln werde (KAWACHI 2003: 111).

KAWACHI kritisiert dies als „leichtfertig“: Wenn z.B. der Anbieter A

erklärt, warrants an einen Kundenkreis ab einem Jahreseinkommen

Anlegerschutz in Japan 347

von 5 Millionen Yen anbieten zu wollen, während Anbieter B einen

Kundenkreis mit einem Jahreseinkommen ab 10 Millionen Yen ins

Auge fasst, ist vom Gesichtspunkt des Angemessenheitsprinzips

angesichts der hohen Risiken des Produktes das Handeln von Anbieter

B wünschenswert; beim Publikum wird allerdings u.U. zunächst der

„volksnähere“ Anbieter A den größeren Zulauf finden. Möglicherweise

kehrt sich dies um, wenn wegen Verstoßes gegen das

Angemessenheitsprinzip bei Anbieter A mehr Schäden entstehen als

bei Anbieter B; abgesehen davon, dass dies lange dauern könne und

der Preis für ein Vertrauen auf die selbstregulierenden Kräfte des

Marktes in Form von vielen Anlageschäden einfach zu hoch sei, sei es

Sinn der Regelung des Art. 8 FinanzprodukteG, die Unternehmen

anzuhalten, die Bestimmungen des Gesetzes konkret und zeitnah in

ihrer Geschäftsausübung umzusetzen (KAWACHI 2003: 111). KAWACHI

hält es angesichts des Zweckes der Bestimmung auch für möglich,

dass sie so auszulegen ist, dass bestimmte Handlungen einem

Anbieter überhaupt zu untersagen wären – so z.B., wenn ein

Gewerbetreibender erklärt, Hochrisikoprodukte wie warrants an

einen Kundenkreis vertreiben zu wollen, für den sie sich nach dessen

Vorerfahrung und Vermögenslage nicht eignen. Dies wird die

Rechtsprechung klären müssen (KAWACHI 2003: 112).

Über die Umsetzung der Bestimmungen der Artt. 8 bis 9

FinanzprodukteG in der Praxis sind momentan leider keine Aussagen

möglich. Insbesondere wird aus den ansonsten sehr ausführlichen

Erläuterungen von MATSUMOTO und UEYANAGI nicht deutlich, wie die

Bürokratie die Einhaltung der Aufzeichnungspflicht durch die Anbieter

von Finanzprodukten kontrolliert. Ebenfalls nicht bekannt ist, ob

bereits Verstöße festgestellt und Bußgelder verhängt wurden.

6.5.5.5 Inkrafttreten etc.

348 Anlegerschutz in Japan

Ein kurzer Abschnitt am Ende des Gesetzes setzt den Tag des

Inkrafttretens auf den 01.04.2001 fest. Gemäß Nr. 2 des Abschnitts

wird das Gesetz auf sämtliche Kaufverträge über Finanzprodukte, die

nach diesem Datum abgeschlossen werden, Anwendung finden, bzw.

ab diesem Datum besteht die Verpflichtung für die Anbieterseite, die

wichtigen Vertragselemente zu erklären. Sofern die Erklärungen

bereits vor diesem Datum erbracht wurden, ist es nicht nötig, dass

die Anbieterseite sie nochmals nachholt (MATSUMOTO/UEYANAGI 2001:

159).

6.5.6 Kritik und Reaktionen

Erklärtes Ziel bei der Schaffung des FinanzprodukteG war es, den

Schadensersatz für Anlageschäden durch eine spezialgesetzliche

Regelung leichter durchschaubar und damit für die „Nutzer“ auch

einfacher und vor allem schneller zugänglich zu machen (ÔMAE 2000:

61). Dieses Ziel wurde allgemein als erreicht angesehen (KUSAMOTO

2006: 5)

Die japanische Seite sah die „Ausgliederung“ und Präzisierung von

Bestimmungen des ZG im Bereich der Anlageschäden als positiv an:

eine derartige Bündelung von Regelungen ermögliche schnelle

Lösungen und diene deswegen vor allem auch dem Verbraucherschutz

(SAKURAI/UEYANAGI/ISHITOYA 2002: 130). Allerdings bestehe auch die

Möglichkeit, dass die Lösungen des ZG und jene der

Verbraucherschutzgesetze sich gegenläufig entwickeln und

Widersprüche entstehen (SAKURAI/UEYANAGI/ISHITOYA 2002: 130).

Kritische Stimmen in der Literatur merkten an, dass die Fixierung auf

den Begriff der Erklärungspflicht – nur Verstöße gegen die

Erklärungspflicht lösen eine Schadensersatzverpflichtung der

Anbieterseite aus, bzw. werden im Gesetz überhaupt gewürdigt –

Anlegerschutz in Japan 349

einen deutlichen Nachteil darstellt (so vor allem KAWACHI 2003: 110;

ITÔ 2000: 44; UEYANAGI 2000: 64). Die bisherige Rechtsprechung zeige

deutlich, dass neben dem Verstoß gegen die Erklärungspflicht andere

Konstellationen vorliegen könnten, in denen eine

Schadensersatzpflicht der Anbieterseite als angemessen erscheint,

etwa Verstöße gegen das Angemessenheitsprinzip oder Verstöße

gegen von Anbieter abgegebene Garantieerklärungen z.B. hinsichtlich

der Ablaufsumme (ITÔ 2000: 44; KAWACHI 2003: 110). In solchen Fällen

sei eine an sich gerechtfertigte Klage auf Schadensersatz nach dem

FinanzprodukteG abzuweisen, weil dieses keine Anspruchsgrundlage

enthält. Der Gesetzgeber solle dem so schnell wie möglich abhelfen

und mindestens eine Bestimmung in das Gesetz einfügen, nach der

auch ein Verstoß gegen das Angemessenheitsprinzip eine

Schadensersatzpflicht auslöst (KAWACHI 2003: 110). In der

Vorbereitungsphase hatte die 1. Abteilung der Finanzkommission

(Kin’yû Shingikai 1-bu) das Problem zwar gesehen, eine derartige

Bestimmung jedoch in ihrem Zwischenbericht mit dem Argument für

unnötig erklärt, dass in einem solchen Fall das „Gesetz über

Verbraucherverträge“ einschlägig sei (KAWACHI 2003: 110). Dieses

Argument gehe fehl, weil nur eine Schadensersatzpflicht der

Anbieterseite eine angemessene und handhabbare Lösung darstelle,

das Verbraucherverträgegesetz jedoch nicht Schadensersatz, sondern

Nichtigkeit als Rechtsfolge vorsieht (ITÔ 2000: 44, UEYANAGI 2000: 64).

Abgesehen von dieser punktuellen Kritik betonte die Fachwelt, das

das FPHG einen Schritt in die richtige Richtung darstellte, aber nicht

weit genug ging; angesichts der steigenden Komplexität von

Finanzprodukten wurden weitergehende Regelungen gefordert

(KUSAMOTo 2006: 5). Trotz der Zusammenfassung der Regelungen zum

Anlegerschutz in einem „horizontalen“, i.e. über die ehemaligen

Segmentgrenzen hinausgehenden Gesetz blieben die einzelnen

Gewerbeausübungsgesetze mit ihren teils einander widersprechenden

350 Anlegerschutz in Japan

Regelungen bestehen und seien für die Anleger so verwirrend wie

zuvor (KUSAMOTO 2006: 7). Kredite und Versicherungen sowie

Sparguthaben blieben von der Anwendung ausgeschlossen, obwohl

auch sie „Finanzprodukte“ seien (KUSAMOTO 2006: 6). Die Forderung

nach einem „Gesetz über Finanzdienstleistungen“ blieb bestehen.

6.6 Neueste Entwicklungen

6.6.1 Anlageschadensfälle seit 2001

Im Jahr 2001, also zum Zeitpunkt, in dem das „Gesetz über den

Verkauf etc. von Finanzprodukten“ in Kraft trat, wiesen von

insgesamt 624.762 Fällen, die von den staatlichen

Verbraucherberatungen Kokumin Seikatsu Sentâ 国民生活センター

behandelt wurden, 64.378 Fälle, also 10,8%, einen Bezug zu

Finanzprodukten auf (HARA 2003: 72). Zu beachten ist hierbei

allerdings, dass der weitaus größte Teil der „Finanzprodukte“-Fälle

solche mit Bezug zu sarakin-Unternehmen oder

Verbraucherkreditinstituten, also Kreditschadensfälle und nicht

Anlageschadensfälle, betraf. Verbraucherberater sind allerdings der

Ansicht, dass auch die Anzahl der anlagebezogenen

Verbraucherschäden (wieder) ansteigt. HARA als Vertreterin der

staatlichen Berater weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass

nur ein Bruchteil aller Geschädigten eine Beratung aufsucht, somit

also von einer weitaus größeren „Dunkelziffer“ von

Anlageschadensfällen auszugehen ist (HARA 2003: 72).

Verbraucher, die im Jahr 2001 bei den staatlichen Beratungszentren

vorstellig wurden, klagten vor allem über ungewollte oder

belästigende Besuche durch Anbieter von Finanzprodukten, die

Nichtbeachtung des Angemessenheitsprinzips bei der Auswahl der

Anlegerschutz in Japan 351

angebotenen Produkte sowie nicht erfolgte oder nicht ausreichende

Erklärungen (HARA 2003: 73).

Nach dem Inkrafttreten des FPHG stieg die Zahl der Anlageschäden

weiter an und erreichte im Jahr 2005 einen neuen Höchststand

(KUSAMOTO 2006: 5). Vor allem alte Menschen waren betroffen

(KUSAMOTO 2006: 5). In der Praxis blieb das neue Gesetz weitgehend

bedeutungslos; weder von den Gerichten noch von den

Verbraucherzentren wurde es herangezogen (KUSAMOTO 2006: 5).

6.6.2 Ergänzung des FPHG im Jahr 2006

In dieser Situation erging im Zusammenhang mit der Verabschiedung

des „Gesetzes über Finanzprodukte und Börsenhandel“ im Jahr 2006

eine Änderung des FPHG, die zum 13. Dezember 2007 in Kraft trat.

Die Änderung ging auf die Kritik der Fachwelt nach der

Verabschiedung des FPHG sechs Jahre zuvor ein und nahm wie bereits

damals gefordert punktuelle Ergänzungen zur Verschärfung und

Präzisierung der Erklärungspflicht vor.

Künftig müssen Anleger auch darüber informiert werden, dass

Verluste über die Höhe der ursprünglich angelegten „Grundsumme

hinaus möglich sind (FINANCIAL ADVISER 2000b: 30). Struktur bzw.

Funktionsweise eines Finanzproduktes wurden in die Liste der vom

Anbieter zu erklärenden Punkte aufgenommen (KAN 2006: 12). Das

Prinzip der Anlegerangemessenheit wird ausdrücklich im Gesetz

verankert, womit die Unklarheiten bezüglich des Art. 7 FPHG

wegfallen (YAMAMOTO 2006: 32; 35). Außerdem wird der Anbieterseite

ein Verbot auferlegt, Prognosen (etwa über die Gewinnentwicklung“

als Tatsachen auszugeben; ein Verstoß zieht eine

Schadensersatzpflicht nach sich (YAMAMOTO 2006: 35). Auch bezüglich

der Anwendbarkeit des Gesetzes auf konkrete Finanzprodukte wurden

352 Anlegerschutz in Japan

einige Lücken geschlossen (KAN 2006: 10; vgl. KUSAMOTO 2006: 5;

FINANCIAL ADVISER 2006a: 8).

6.6.3 Ausblick

Neben den konkreten Ergänzungen des FPHG schuf das „Gesetz über

Finanzprodukte und Börsenhandel“ mit seiner Neuregelung der

Finanzdienstleistungsbranche ein gänzlich verändertes Umfeld. Auf

die weit reichenden Veränderungen, die sich daraus für den

Anlegerschutz ergeben, kann hier nicht weiter eingegangen werden,

zumal der Veränderungsprozess noch nicht abgeschlossen ist.

Auch das „Gesetz über Finanzprodukte und Börsenhandel“ wird von

der Fachöffentlichkeit nicht als Schlusspunkt, sondern als Station auf

dem Weg hin zu einem umfassenden System des Schutzes von

Verbrauchern auf dem Gebiet finanzieller Dispositionen gesehen

(KUSAMOTO 2006: 6). Ziel ist ein „horizontales“ Gesetz, das alle

Bereiche des Finanzmarktes für Verbraucher – auch das

Kreditgewerbe – einschließt und dem Wirrwarr von

Gewerbeausübungsgesetzen und Verbraucherschutzregelungen ein

Ende macht (KUSAMOTO 2006: 7). Die Verbraucheraktivistin und

Parlamentarierin KUSAMOTO Kuniyo sieht die Lage nach der Reform von

2006 insofern als „Schritt zurück nach vorn“ (KUSAMOTO 2006: 6). Für

den „Quantensprung“ hin zu einem „Gesetz über

Finanzdienstleistungen“ veranschlagt sie weitere zehn Jahre, sofern

nicht ein starker Anstieg der Anlegerschäden ein schnelleres Handeln

erzwingt (KUSAMOTO 2006: 7). Es ist in parlamentarischen Kreisen

geplant, das Gesetz nach fünf Jahren – also um das Jahr 2012 – einer

kritischen Evaluation zu unterziehen und dann eventuell weitere

gesetzgeberische Schritte einzuleiten (KUSAMOTO 2006: 7).

Anlegerschutz in Japan 353

7 Das Bild des Anlegers/Verbrauchers im FPHG

Da es sich beim FPHG um ein Verbraucherschutzgesetz handelt, ist

abschließend die Frage zu behandeln, wie das Gesetz die japanischen

Anleger sieht.

Die Anforderungen, die an japanische Verbraucher als Käufer von

Finanzprodukten gestellt werden, sind beträchtlich. Der Anleger hat

zwar einen Anspruch auf umfassende Information durch die

Anbieterseite; es obliegt ihm jedoch selbst, die dargebotenen

Informationen aufzunehmen, zu verstehen, zu sortieren und zu

gewichten. Zwar sorgt das Gesetz an mehreren Punkten - durch die

Verpflichtung der Anbieterseite, die Informationsbeschaffung des

Kunden zu unterstützen, indem sie ihm gewisse relevante

Informationen zur Verfügung stellen muss, durch die Pflicht, das

Verständnis des Kunden zu kontrollieren, sowie durch die

Schadensersatzpflicht als Sanktion für Verstöße der Anbieterseite -

dafür, dass sich der Kunde die Informationen nicht auf dem freien

Markt verschaffen muss, wo er mit der Anbieterseite naturgemäß

nicht Schritt halten könnte. Die Endverantwortung liegt

nichtsdestoweniger beim Anleger. Das Bild des Verbrauchers im FPHG

ist also das eines Bürgers, der sich für Finanzprodukte und ihre

Risiken interessiert und lebenslang immer wieder dazulernen muss,

wenn er seine Finanzen gut verwalten will.

In vieler Hinsicht trägt das Gesetz den Interessen der Anbieterseite

Rechnung. Dies zeigt sich insbesondere darin, dass Zinsen und andere

(Neben-)Kosten nicht in den Katalog der Tatbestände aufgenommen

wurden, über die die Anbieterseite informieren muss; auch bei der

Überarbeitung des Gesetzes im Jahr 2006 ist dies nicht geschehen.

Die Begründungen hierfür erscheinen nicht schlüssig, denn die in den

Gewerbeausübungsgesetzen enthaltenen Gebote, den Kunden auf

Kosten und Zinsen hinzuweisen, geben ihm keine Handhabe, um

354 Anlegerschutz in Japan

gegen überhöhte Kosten vorzugehen, und die Geltendmachung solcher

Kosten als Verstoß gegen die Informationspflicht des allgemeinen

Zivilrechts, die möglich ist, dürfte aus Zeit- und Kostengründen

unrealistisch sein.

Dennoch wird am Beispiel des FPGH deutlich, dass sich die Einstellung

des „japanischen Systems“ zu Verbrauchern, hier in der besonderen

Rolle als Anleger, erheblich gewandelt hat. Dies spiegelt sowohl die

Entwicklungen im japanischen Finanzrecht als auch die im

Verbraucherschutzrecht zu Beginn des 21. Jahrhunderts.

Zu Beginn des 21. Jahrhunderts hat in beiden Bereichen ein

grundsätzliches Umdenken eingesetzt hat. Sowohl im

Verbraucherschutz als auch auf dem Gebiet des Finanzwesens

entwickelt sich das japanische Denken weg von der lange

vorherrschenden Ansicht, dass der Staat durch möglichst umfassende

Regulierung und weitgehende Eingriffsbefugnisse Verbraucherschutz

bewirken (Verbraucherschutz) bzw. die Interessen nicht nur der

Gesamtwirtschaft, sondern auch der „Nutzer“ des Finanzsystems

schützen kann (Finanzwesen). Stattdessen geht die Tendenz hin zu

einer stärkeren Betonung der „Kräfte des Marktes“ (vgl. BAUM 2000:

637: 659; MACLACHLAN 2002: 176) und in Zusammenhang damit zu einer

Aufwertung des eigenverantwortlichen Handelns von Privatpersonen

in ihrer Rolle als Verbraucher bzw. Anleger und der Erkenntnis, dass

diesen von der Rechtsordnung Mittel zur Geltendmachung ihrer

Interessen zur Verfügung gestellt werden müssen (vgl. NAKATA 2005:

228).

Im japanischen Finanzsystem stellte der so genannte Big Bang, wie

Baum anmerkt, „das bisherige Regulierungsmodell in seiner

Gesamtheit auf den Prüfstand“ (BAUM 2000: 637). Es steht außer

Zweifel, dass es sich um ernst gemeinte strukturelle Reformen

handelte, und „die zukunftsweisende Bedeutung der Fragestellung

(i.e. ob Japan am gegenwärtigen System festhält oder dieses durch

Anlegerschutz in Japan 355

ein stärker marktgesteuertes System ersetzen kann, CS) (wird) als

solche begriffen“ (BAUM 2000: 637). BAUM sprach in diesem

Zusammenhang von einem „Paradigmenwechsel“ (BAUM 2000: 653).

Zum Zeitpunkt, als die Reformen des Big Bang abgeschlossen wurden,

war noch nicht abzusehen, wie sich die ebenfalls stark vorhandenen

„gegenläufigen Kräfte“ (BAUM 2000: 657) in Bürokratie und Politik

verhalten würden und ob der ernsthaft angestrebte Wechsel von

einem intransparenten, am Konsens orientierten und auf der

Ermessensausübung der Bürokratie beruhenden System der ex-ante-

Kontrolle zu einer funktionierenden ex-post-Kontrolle in der Praxis

gelingen würde, auch wenn der ernsthafte Wille hierzu – anders als

bei den Reformen der 1990er Jahre – offensichtlich vorhanden war.

Die Reform von 2006 hat gezeigt, dass der seinerzeit eingeschlagene

Kurs fortgesetzt wird.

Von hier aus lässt sich eine Verbindungslinie zu den Veränderungen

ziehen, die derzeit auf dem Bereich des Verbraucherschutzes in Japan

zu beobachten sind.

Auch hier lässt sich eine Tendenz weg von dem im

Verbraucherschutzgrundlagengesetz von 1968 niedergelegten System

der bürokratischen Kontrolle und hin zu einer stärkeren Betonung des

eigenverantwortlichen Handelns des Einzelnen verfolgen. Stichwort

im Verbraucherschutzrecht ist das gewandelte „Verbraucherleitbild“,

das unter anderem der Überarbeitung des Verbraucher-

schutzgrundlagengesetzes zugrunde liegt (vgl. NAKATA 2005: 230).

Hierzu führte der Verbraucherpolitische Ausschuss des Rates für

Sozialpolitik (Kokumin Seikatsu Shingikai 国民生活審議会, engl. Social

Policy Council) in seinen Anmerkungen zur Überarbeitung des

Gesetzes aus, die Zielrichtung des neuen Gesetzes müsse darin

bestehen, die Stellung des Verbrauchers vom „Schutzobjekt“ zum

„selbständigen und unabhängigen Subjekt“ zu ändern; der

Schwerpunkt verbraucherpolitischer Maßnahmen solle sich künftig von

der ex-ante-Regulierung gegenüber den Unternehmern zu Methoden

356 Anlegerschutz in Japan

verlagern, die die Marktmechanismen unterstützen, wobei das System

der ex-post-Kontrollen zu verstärken sei. Nur in Bereichen wie etwa

der Gewährung der Sicherheit, in denen die Anwendung der

Marktmechanismen nicht angemessen sei, sei weiterhin die Kontrolle

durch die Verwaltung erforderlich (zitiert in NAKATA 2005: 231).

Auch hier ist noch nicht mit letzter Sicherheit abzusehen, wie sich die

auch auf dem Gebiet des Verbraucherschutzes vorhandenen

„gegenläufigen Kräfte“ auswirken werden (hierzu MACLACHLAN 2002:

249-251). Eine Tendenz allerdings zeichnet sich deutlich ab:

Verbraucherschutzrecht wird vom - auf dem Weg über ein

engmaschiges System von Ordnungsgesetzen und Eingriffsbefugnissen

für die Verwaltung durchgesetzten - „Ordnungsrecht“ zum

Verbraucherprivatrecht.

Auch für „Verbraucher als Anleger“ bedeutet dies konkret, dass sie

bei der Durchsetzung ihrer Interessen verstärkt auf ex post-

Rechtsschutz durch die Gerichte werden zurückgreifen können,

müssen und sollen, deren bislang eher schwache Stellung ebenfalls

gestärkt werden soll (hierzu aus der Perspektive des Finanzsystems

eher skeptisch BAUM 2000: 658). Auch in dieser Hinsicht ist das FPHG

ein erster Ausdruck dieser Entwicklung. Das FPHG ist anders als die

„traditionellen“ Verbraucherschutzgesetze kein Ordnungsgesetz,

sondern ein privatrechtliches Spezialgesetz, das einige Regelungen

des ZG für Verbraucher modifiziert. Es gilt für alle Bereiche des

Finanzwesens und negiert somit die strikte Segmentierung des

Finanzwesens, die wiederum ein maßgeblicher

„systemerhaltender“ Faktor des Finanzsystems war. Das Gesetz

verlangt den Verbrauchern als Anlegern ein hohes Maß an

Eigeninitiative und Eigenverantwortung bei der Auswahl und

Einschätzung von Finanzprodukten ab. Auch dieser Kurs wurde durch

die Reformen von 2006 fortgesetzt.

Anlegerschutz in Japan 357

Das FPHG erscheint in vieler Hinsicht als typisch für ein japanisches

Spezialgesetz auf dem Gebiet des Verbraucherschutzes. Es schreibt

einen Standard fest: Grundsätzlich dieselbe Lösung, die mittels

Auslegung des Zivilgesetzes durch die Gerichte erarbeitet wurde, wird

in einem Spezialgesetz fixiert. Dass diese „Auslagerung“ der von der

Rechtsprechung gefundenen Erkenntnisse aus dem ZG wünschenswert

und sinnvoll ist, wurde und wird von keiner Seite in Japan in Frage

gestellt.

Das FPHG ist unabhängig von dem komplexen Kontext des japanischen

allgemeinen Zivilrechtes und ist grundsätzlich auch ohne Bezug auf

dieses verständlich. Auch ein Laie ohne Vorkenntnisse kann erfassen,

was Inhalt der Erklärungspflicht ist, ohne die ursprünglich dahinter

stehenden juristischen Erwägungen zum Vertrauensschutz, zur

Eigenverantwortung etc. zu kennen. Gerade in einem Land, in dem

professioneller Rechtsrat so schwer zugänglich war und jedenfalls

bislang noch ist wie in Japan, ist dies ein nicht zu unterschätzender,

praktische, soziale und wirtschaftliche Ungleichheiten abschwächen-

der „demokratischer“ Aspekt. Verbraucherberatungsstellen, z.B. die

der Gebietskörperschaften (Kokumin Seikatsu Sentâ), nehmen in

Japan eine wichtige Funktion bei der Beratung geschädigter

Verbraucher sowie bei der Erarbeitung von (außergerichtlichen)

Lösungen wahrnehmen. Da es sich bei deren Personal überwiegend

nicht um ausgebildete Juristen handelt, brauchen auch sie einen

klaren, von komplizierten Erwägungen unabhängigen

Referenzrahmen. Trotz einschlägiger Bemühungen konnten die

Ansätze zur außergerichtlichen Streitbeilegung auf dem Gebiet des

Anlegerschutzes einen solchen Rahmen bisher nicht schaffen.

Dieser klar begrenzte Referenzrahmen japanischer Spezialgesetze hat

jedoch Nachteile. Der Rückgriff auf weitere Entwicklungen im

allgemeinen Zivilrecht ist in dem Moment ausgeschlossen, in dem die

Materie aus dem ZG „ausgelagert“ wird. Da von einem Spezialgesetz

358 Anlegerschutz in Japan

erwartet wird, dass es den Themenbereich, auf den es sich bezieht,

umfassend regelt, steht auch das übrige Instrumentarium des

allgemeinen Zivilrechts nicht zur Verfügung, auch wenn es technisch

gesehen angewendet werden könnte. Dass dies die Behandlung

einiger Fragen erschwert, zeigt z.B. die Behandlung der „Strohmann“-

Fälle ausschließlich innerhalb des Referenzrahmens des FPHG. Diese

freiwillige Beschränkung erscheint als eine der Schattenseiten der

japanischen Technik der Spezialgesetze.

Der japanische Gesetzgeber hat bereits zu erkennen gegeben, dass

die Reformen von 2006 eine Etappe, nicht jedoch den Schlusspunkt

der Gesetzgebungstätigkeit auf dem Gebiet des Verbraucher- bzw.

Anlegerschutzes darstellen. Es ist mit Spannung zu erwarten, welchen

Fortgang die Entwicklung nimmt und wie die noch immer

vorhandenen „gegenläufigen Kräfte“ sich verhalten werden.

Anlegerschutz in Japan Anhang 1 Gesetz über den Verkauf etc. von Finanzprodukten (Gesetz Nr. 101 vom 31.05.2000) Artikel 1 (Gesetzeszweck)Dieses Gesetz hat zum Ziel, durch Festlegung jener Tatsachen, die ein Anbieter von Finanzprodukten etc. dem Kunden beim Kauf etc. eines Finanzproduktes erklären muss, durch die Festlegung von Schadensersatzpflichten für den Fall, dass der Anbieter von Finanzprodukten etc. dem Kunden beim Verkauf etc. von Finanzprodukten diese Erklärungen nicht gemacht hat, sowie durch Sicherung des korrekten Verhaltens der Anbieter bei Verhandlungen über den Verkauf etc. von Finanzprodukten etc. die Kunden zu schützen und dadurch die gesunde Entwicklung der Wirtschaft zu fördern. Artikel 2 (Definitionen) In diesem Gesetz bezeichnet „Verkauf etc. von Finanzprodukten“ die folgenden Tätigkeiten:

1. Verträge über Einlagen, Spareinlagen, Festgeldeinlangen oder die Annahme von Einlagen gem. Art. 2 Abs. 4 Bankgesetz (ausgenommen Einalgen bei Postämtern), die mit den Sparern abgeschlossen werden.

2. Verträge über die Annahme von Lotteriespareinlagen, die gem. Art. 1 Lotteriespargesetz mit Einlegern abgeschlossen werden.

3. Verträge, die mit Treuhändern abgeschlossen werden, sofern über die Anlage der Treuhandgüter keine genaue Absprache getroffen wird, sowie Treuhandverträge, die sich auf Formen der Geldtreuhand bezeihen, die den Tatbestand der folgenden Bestimmungen erfüllen: Art. 12 Abs. 1, Abs. 2 WVG; Art. 2 Nr. 6 Ordnungszeichen I sowie Ordnungszeichen HA bis HO WVG.

4. Versicherungsverträge, in denen eine in Art. 2 Abs. 1 des Gesetzes über das Versicherungsgewerbe als Person, die das Versicherungsgewerbe betreiben kann, genannte Person der Versicherer ist, sowie Verträge, die gemäß einer Verordnung als den Versicherungsverträgen gleichstehend zu werten sind.

5. Fälle, in denen Wertpapiere erworben werden (Zur Definition des Erwerbes von Wertpapieren siehe Art. 2 Abs. 1 WVG bzw. die dem Erwerb gleichgestellten Fälle, die in Art. 2 Abs. 2 WVG genannt sind; ausgenommen sind die Fälle des Art. 2 Abs. 17 Nr. 10 sowie des Art. 2 Abs. 17 Nr. 11).

6. Fälle, in denen eines der nachfolgend genannten Produkte erworden wird (ausgenommen sind Fälle, in denen das Produkt vom einem Vertreter bzw. auf Auftrag erworben wird).

(a) Beteiligungen an eine Treuhandfonds (b) Hypothekenbriefe, die in Art. 1 Abs. 1 des Gesetzes über

Hypothekenbriefe in der Fassung als Gesetz Nr. 15 von 1994 als Hypothekenbriefe bezeichnet werden

(c) Besitzrechte an Mobilien gemäß Art. 2 Abs. 3 des Gesetzes betreffend das Gesetz über das Gewerbe hinsichtlich des Besitzrechtes von Mobilien

Anlegerschutz in Japan Anhang 2

(d) Geringwertige Anleihen gemäß Art. 2 Abs. 6 des Gesetzes über die Regelung des Gewerbes bezüglich besonders bezeichneter Anleihen (Gesetz Nr. 77 von 1992).

(e) Schuldverschreibungen, die unter Bezugnahme auf ein Certificate of Deposit ausgestellt wurden

7. Verträge über Investitionen in Güter gemäß Ar. 2 Abs. 2 des Gesetzes betreffend die Investition in Güter.

8. Abschluss eines Gesellschaftsvertrages für besonders bestimmte Schuldverschreibungen gem. Art. 2 Abs. 6 Nr. 2 des Gesetzes über die Regelung des Gewerbes bezüglich besonders bezeichneter Anleihen.

9. Verträge über den gemeinschaftlichen Besitz von Immobilien gemäß Art. 2 Abs. 3 des Gesetzes über das Gewerbe betreffend den gemeinschaftlichen Besitz von Immobilien.

10. Geschäfte bezüglich Optionen bzw. die Vermittlung von Geschäften über Optionen gemäß Art. 2 Abs. 18 WVG, Art. 2 Abs. 19 WVG, Art. 2 Abs. 20 WVG sowie Art. 2 Abs. 9 WVG.

11. Geschäfte bezüglich Optionen bzw. die Vermittlung von Geschäften über Optionen gemäß Art. 2 Abs. 22 bis Abs. 24 WVG.

12. Geschäfte über Zinsen oder Erträge, die in einer diesbezüglichen Ministerialverordnung genannte sind, oder die Vermittlung solcher Geschäfte.

13. Mit eingeschlossen sind auch solche Produkte, die in einer diesbezüglichen Ministerialverordnung als in die obige Liste mit aufgenommen bezeichnet sind.

II. In diesem Gesetz bezeichnet „Verkauf etc. von Finanzprodukten“ den Verkauf von Finanzprodukten etc. sowie die Vermittlung eines solchen Verkaufes als Vertreter (eingeschlossen ist das Tätigwerden auf Betreiben des Anlegers). III. In diesem Gesetz bezeichnet „Anbieter von Finanzprodukten“ jene Personen, die gewerbsmäßig den Verkauf etc. von Finanzprodukten betreiben. IV. In diesem Gesetz bezeichnet „Kunde“ die Gegenpartei (des Verkäufers) beim Verkauf etc. von Finanzprodukten. Artikel 3 (Erklärungspflichten beim Verkauf etc. von Finanzprodukten)Ein Anbieter von Finanzprodukten muss, wenn er den gewerbsmäßigen Verkauf etc. von Finanzprodukten anstrebt, dem Anleger in der Zeitspanne, bis es zum Verkauf etc. eines Finanzproduktes kommt, die folgenden wichtigen Tatsachen des Geschäftes erklären:

1. Die Zinsen und die Währung für das fragliche Finanzprodukt sowie bei der Befürchtung, dass Veränderungen bei den Marktkursen oder anderen Variablen konkrete Ursache von Verlusten an der Grundanlagesumme sein können, diese Tatsache.

2. Falls bei einem Finanzprodukt die Befürchtung besteht, dass das Gewerbe eines der Beteiligten und dessen Zustand Einfluss auf den Zustand des besagten Finanzproduktes haben können und dies

Anlegerschutz in Japan Anhang 3

konkrete Ursache von Verlusten an der Grundanlagesumme sein könnte, diese Tatsache sowie der besagte Beteiligte.

3. Sofern die Befürchtung besteht, dass andere, in einer Verordnung zu diesem Gesetz bezeichnete wichtige Umstände Einfluss auf Entscheidungen des Kunden bezüglich eines Finanzproduktes haben können, die (wiederum) konkrete Ursache von Verlusten bei der Grundsumme sein können, diese Tatsache sowie die wichtigen Umstände.

4. Sofern bei einem Finanzprodukt wichtige Fristen verstreichen können oder aber der Vertrag nur innerhalb einer bestimmten Zeitspanne gelöst werden kann, diese Tatsache.

II. Was die in Abs. 1 Nr. 1 bis 3 angesprochene „Gefahr des Verlustes an der Grundanlagesumme“ betrifft, so ist diese so zu bestimmen: es handelt sich um die Befürchtung, dass die Gesamtgeldsumme, die der Kunde beim Kauf des Finanzproduktes geleistet hat, die Gesamtsumme der bei Ablauf an den Kunden erbrachten Leistungen überschreitet. (Sofern die Leistung des Kunden sowie die Ablaufleistung nicht in Geld zu erbringe waren, ist der Marktwert der erbrachten Leistungen zugrunde zu legen. Sofern nach dem Willen der Beteiligten ein Dritter die Rechte an Geld oder anderen Gegenständen erwerben sollte, steht dieser dem Kunden gleich.) III. In dem Fall, dass beim Verkauf eines (einzigen) Finanzproduktes zwei oder mehr Anbieter etc. von Finanzprodukten gemäß der Bestimmungen des Abs. 1 zur Erbringung von Erklärungen über wichtige Tatbestände des Geschäftes verpflichtet sind, brauchen die anderen zur Erklärung verpflichteten Anbieter etc. ungeachtet der Bestimmungen in diesem Gesetz keine Erklärungen mehr zu erbringen, sobald nur einer von ihnen die geschuldeten Erklärungen gemacht hat. Etwas anderes gilt, wenn die anderen Anbieter etc. zu einem Kreis von Anbietern zählen, der in einer Rechtsverordnung näher bezeichnet ist. IV. Die Bestimmungen des Abs. 1 werden in den folgenden Fällen nicht angewandt.

1. In dem Fall, dass der Kunde in einer Rechtsverordnung als zu einem Kreis von Personen zählend ausgewiesen ist, die Fachwissen oder besondere Erfahrung besitzen.

2. In dem Fall, dass eine Willensäußerung des Kunden vorliegt, dass er keine Erklärungen über die wichtigen Tatbestände des Geschäftes braucht.

Artikel 4 (Schadensersatzpflicht der Anbieter von Finanzprodukten)Sofern ein Anbieter von Finanzprodukten dem Kunden Erklärungen, zu deren Abgabe er gemäß Art. 3 dieses Gesetzes verpflichtet gewesen wäre, nicht erbracht hat, ist er verpflichtet, dem Kunden die daraus entstandenen Schäden zu ersetzen. Artikel 5 (Bestimmung der Schadenshöhe)Sofern der Kunde gemäß den Bestimmungen des vorherigen Artikels (Art. 4) Schadensersatz fordern kann, wird als Verlust an der Grundanlagesumme

Anlegerschutz in Japan Anhang 4 jener Verlust bestimmt, der dem Kunden dadurch entstanden ist, dass ihm Erklärungen über wichtige Tatbestände nicht erbracht worden sind. II. Was den im vorigen Absatz (Art. 5 Abs. 1 ) in Bezug genommenen „Verlust an der Grundanlagesumme“ betrifft, so wird damit jene Geldsumme bezeichnet, die sich ergibt, wenn man ausgehend von der Summe, die der Kunde etc. nach Abschluss des Kauf(vertrags) über das Finanzprodukt bezahlt hat oder zu bezahlen verpflichtet war, jene Summe bestimmt, die der Kunde etc. aufgrund des Kaufes des Finanzproduktes erhalten hat oder erhalten sollte, und sie mit der Summe verrechnet, die der Kunde etc. aufgrund des Kaufs des Finanzproduktes (nach Ablauf) tatsächlich erhalten hat. (Sofern es sich bei den erbrachten Leistungen nicht um Geld, sondern um Rechte oder geldwerte Gegenstände handelt, ist der jeweilige Marktwert zu bestimmen. Sofern nach dem Willen der Beteiligten ein Dritter die Rechte an Geld oder an anderen Gegenständen erwerben sollte, steht dieser dem Kunden gleich). Artikel 6 (Anwendung des Zivilgesetzes)Für Schäden, die der Anbieter von Finanzprodukten etc. wegen der von ihm nicht erbrachten Erklärungen zu vertreten hat, haftet er außer nach den Bestimmungen dieses Gesetzes auch nach den Bestimmungen des Zivilgesetzes (Gesetz Nr. . 89 von 1896). Artikel 7 (Grundsatz der Angemessenheit von Finanzprodukten)Die Anbieter von Finanzprodukten etc. müssen beim Verkauf etc. von Finanzprodukten, den sie als Gewerbetreibende tätigen, bemüht sein, die Angemessenheit der Finanzprodukte sicherzustellen. Artikel 8 (Interne Regelungen) Die Anbieter etc. von Finanzprodukten müssen beim Verkauf etc. von Finanzprodukten, den sie gewerblich betreiben, vor Aufnahme der Tätigkeit zum Verkauf etc. Bestimmungen über die Modalitäten der Geschäftsausübung treffen. II. In den Geschäftsausübungsbestimmungen müssen die folgenden Angaben enthalten sein:

1. Die Qualifikationen der Verkäufer bzw. Vermittler, ihre Erfahrung sowie Angaben über den Zustand der angebotenen Produkte.

2. Angaben über die Art und Weise sowie die Dauer der Vermittlung 3. Über diese Angaben hinaus Angaben über die Angemessenheit der

Vermittlung. III. Die Anbieter etc. von Finanzprodukten müssen, sobald sie Bestimmungen über die Modalitäten der Gewerbeausübung gemäß Abs. 1 getroffen haben, diese so schnell wie möglich bekannt geben. Dies gilt auch für den Fall, dass bestehende Bestimmungen geändert werden.

Anlegerschutz in Japan Anhang 5 Bestimmungen über das Inkrafttreten etc.

1. Dieses Gesetz tritt am 01.04.2001 in Kraft, es ist anzuwenden auf sämtliche Finanzprodukte, die ab dem Inkrafttreten gewerblich verkauft etc. werden.

2. Für Erklärungen, die von Anbietern von Finanzprodukten vor dem Inkrafttreten des Gesetzes anlässlich des Verkaufs etc. von Finanzprodukten gemacht worden sind, gilt, dass sie nach Inkrafttreten des Gesetzes so zu behandeln sind, als wären sie bei Geltung des Gesetzes erfolgt.

3. Über die oben getroffenen Bestimmungen hinaus finden sich die nötigen Bestimmungen zum Inkrafttreten etc. dieses Gesetzes in einer Ministerialverordnung.

Anlegerschutz in Japan Anhang 6 Anlegerschutz in Ordnungsgesetzen Art. 12-2 BankG Abs. 1 Bei der Behandlung von Einlagen und Festgeldern etc. müssen die Banken, um den Schutz der Einleger etc. zu gewährleisten, entsprechend der einschlägigen Kabinettsverordnung den Einlegern etc. Informationen über den Inhalt der Verträge sowie andere Informationen, die für die Einleger etc. von Nutzen sein können, zur Verfügung stellen. Abs. 2 Auch bei Geschäften, die über den im vorhergehenden Absatz genannten Rahmen hinausgehen, müssen die Benken abgesehen von den Bestimmungen, die in anderen Gesetzen gesondert festgelegt sind, entsprechend der einschlägigen Kabinettsverordnung den Kunden Erklärungen erbringen, die wichtige Punkte des Geschäftes betreffen, und Vorkehrungen treffen, um die korrekte und angemessene Abwicklung des Geschäftes zu gewährleisten. Art. 13-3 Ausführungsbestimmungen zum BankG Die gemäß Art. 12-2- BankG zu erklärenden Punkte sind: 1. Zinssatz 2. Gebühren 3. Leistungen gem. Art. 53 VersG 4. Bekanntmachungen oder Erklärungen zu folgenden Punkten betreffend

den Inhalt des Produktes: (a) Bezeichnung des Produktes (b) Personen, die berechtigt sind, das Produkt zu verkaufen (c) Laufzeit (d) Mindestanlagesumme (e) Modalitäten der Ablaufleistung (f) Berechnung, Auszahlungsmodalitäten und Festsetzung der Zinsen

sowie andere Angaben betreffend die Zinsen (g) Gebühren (h) Informationen über eventuelle Sonderbestimmungen in Verträgen (i) Modalitäten einer vorzeitigen Vertragsauflösung (Behandlung von

Zinsen und Gebühren) (j) Andere erhebliche Informationen, die das Produkt betreffen

5. Wenn nicht garantiert ist, dass bei Ablauf die vollen Summe (die eingezahlt wurde) erreicht wird, ist das Fehlen einer Grundsummengarantie bei Vertragsschluss gründlich zu erläutern, insbesondere bei folgenden Produkten:: (a) Optionen (b) In Art. 10 Abs. 2 Nr. 14 aufgeführte Derivate (c) Optionen mit Bezug zu Geschäften in ausländischen Währungen (d) Produkte, die in Art. 2 Abs. 8 Nrn. 2-3 WVG genannt sind (i.e.

Aktienoptionen, Derivate) (e) Produkte, die in Art. 2 Abs. 13 WVG genannt sind (i.e.

Wertpapierprodukte mit Auslandsbezug) (f) Bei Produkten mit wechselnden Erträgen die Tatsache, dass die

Erträge sich ändern, sowie die Modalitäten der Ertragsänderung un weitere relevante Informationen zu den Erträgen

Anlegerschutz in Japan Anhang 7

Art. 33 WVG Die Wertpapiergesellschaften, ihre Angestellten und in ihrem Auftrag handelnde Personen müssen ihre Geschäfte den Kunden gegenüber in ehrlicher und fairer Weise führen. Die Ausführungsbestimmungen zum WVG enthalten keine Erläuterungen zu Art. 33 WVG. Art. 100-2 VersG Bei Geschäften gemäß Art. 100 VersG (i.e. Nebengeschäfte) müssen die Versicherungsgesellschaften abgesehen von den Bestimmungen, die in anderen Gesetzen gesondert festgelegt sind, entsprechend der einschlägigen Kabinettsverordnung den Kunden Erklärungen erbringen, die wichtige Punkte des Geschäftes betreffen, und Vorkehrungen treffen, um die korrekte und angemessene Abwicklung des Geschäftes zu gewährleisten. Die Ausführungsbestimmungen zu Art. 100 VersG enthalten keine Erläuterungen zu Art. 100-2 VersG.

Anlegerschutz in Japan Anhang 8

Gesetze Gesetz über die Geschäftsausübung gewöhnlicher Banken etc. im Sparkassengewerbe oder im Treuhandgewerbe (Futsû Ginkô tô no Chôchiku Ginkô Gyômu mata wa Shintaku Gyômu no Ken’ei ni Kansuru Hôritsu, 普通銀行等の貯蓄銀行業務または信託業務の兼営に関する法律), Gesetz Nr. 43 von 1943

Zivilgesetz (Minpô) 民法, Gesetz Nr. 89 vom 27.04.1896 Gesetz über den Verkauf etc. von Finanzprodukten (Kin’yû Shôhin no Hanbai-tô ni Kansuru Hôritsu 金融商品の販売等に関する法律), Gesetz Nr. 101 vom 31.05.2000 Verbraucherschutz-Grundlagengesetz (Shôhisha Hogo Kihon Hô 消費者保護基本法), Gesetz Nr. 78/1968 in der Fassung des Gesetzes Nr. 78/1983 Gesetz über Verbraucherverträge (Shôhisha Keiyaku Hô 消費者契約法), Gesetz Nr. 61 vom 31.05.2000 Regierungsverordnung über die Einrichtung staatlicher Banken (Kokuritsu Ginkô Jôrei 国立銀行条例) Bankgesetz (Ginkô Hô 銀行法), Gesetz Nr. 59 vom 01.06. 1981, zuletzt geändert durch Gesetz Nr. 97 vom 31.05.2000 Verordnung über die Kommission zur Beseitigung der Holdinggesellschaften (Mochikabu-gaisha Seiri Iinkai Rei 持ち株会社整理委員会例), Verordnung Nr. 233 vom 20.04.1947 Gesetz über die Beseitigung der Beherrschung von Unternehmen durch zaibatsu-Familienangehörige (Zaibatsu Dôzoku Shihairyoku Haishi Hô 財閥同族支配力廃止法) Gesetz vom 07.01.1947

Gesetz betreffend das Verbot von Monopolstellungen bzw. die Sicherstellung fairer Wettbewerbsmethoden (Shiteki Dokusen no Kinshi oyobi Kôsei Torihiki no Kakuho ni Kansuru Hôritsu 私的独占の禁止および公正取引の確保に関する法律), Gesetz Nr. 54 vom 14.04.1947. AMG

Anlegerschutz in Japan Anhang 9

Gesetz über die Japanische Nationalbank (Nihon Ginkô Hô 日本銀行法), Gesetz Nr. 89 vom 18.06.1997, zuletzt geändert durch Gesetz Nr. 160 vom 22.12.1999 Gesetz über Treuhandgeschäfte (Shintaku Gyô Hô 信託業法), Gesetz Nr. 65 vom 21.04.1922 Gesetz über das Versicherungsgewerbe (Hoken Gyô Hô 保険業法), Gesetz Nr. 105 vom 07.05.1995, zuletzt geändert durch Gesetz Nr. 97 vom 31.05.2000. Verwaltungsprozessgesetz (Gyôsei Tetsuzuki Hô), Gesetz Nr. 88 vom 12.11.1993 Gesetz über die Einlagenversicherung (Yokin Hoken Hô 預金保険法), Gesetz Nr. 34 vom 01.04.1932, zuletzt geändert durch Gesetz Nr. 97 vom 31.05.2000. Gesetz zur Änderung eines Teils des Wertpapierverkehrsgesetzes und anderer Gesetze zum Zweck der Verwirklichung der Modifizierung der Wertpapiertransaktionen und ähnlicher Geschäfte (Shôken Torihiki tô no Kaisei wo Kakuho suru Tame no Shôken Torihiki Hô tô no Ichibu wo Kaisei suru Hôritsu 証券取引等の改正を確保するための証券取引法等の一部を改正する法律), Gesetz Nr. 87 von 1992. Abgekürzt: Reformgesetz

Finanzwesen-System-Reformgesetz (Kin’yû Seido Kaisei Hô 金融制度改正法), Gesetz Nr. 97 vom 31.05.2000. Vorläufige Gesetz über Zinshöhen (Rinji Kinri Chôsei Hô 臨時金利調整法), Gesetz Nr. 181 vom 31.12.1947, zuletzt geändert durch Gesetz Nr. 160 vom 22.12.1999, abgekürzt ZHG Gesetz über die Postbank (Yûbin Chokin Hô 郵便貯金法), Gesetz Nr. 144 vom 30.11.1947, zuletzt geändert durch Gesetz Nr. 111 vom 07.06.2000. Gesetz betreffend die Kontrolle von Devisen und Außenhandel (Gaikoku Kawase oyobi Gaikoku Bôeki Kanri Hô 外国為替および外国貿易管理法), Gesetz Nr. 228 vom 01.12.1949, zuletzt geändert durch Gesetz Nr. 79 vom 21.05.1990.

Anlegerschutz in Japan Anhang 10

Strafgesetz (Keihô 刑法), Gesetz Nr. 45 vom 24.04.1907, zuletzt geändert durch Gesetz Nr. 91 von 1995 Gesetzes über die Wertpapiertreuhand (Shôken Tôshi Shintaku oyobi Shôken Tôshi Hôjin ni Kansuru Hôritsu 証券投資信託及び証券投資法人に関する法律), Gesetz Nr. 198 vom 04.06.1951, zuletzt geändert durch Gesetz Nr. 131 vom 16.10.1998 Gesetz betreffend die Vermögensverwaltung bzw. die Vermögensverwaltungsgesellschaften (Tôshi Shintaku oyobi Tôshi Hôjin ni Kansuru Hôritsu 投資信託及び投資法人に関する法律), Gesetz Nr. 198 vom 04.06.1951, zuletzt geändert durch Gesetz Nr. 97 vom 31.05.2000, abgekürzt VermVerwG. Gesetze über die Geschäftsausübung von Versicherungsvertretern (Hoken Boshû no Torishimari ni Kansuru Hôritsu 保険募集の取締ん関する法律)、Gesetz Nr. 171 vom 15.07.1948, zuletzt geändert durch Gesetz Nr. 152 vom 20.04.1951 (Bestimmungen im Jahr 1998 in das Versicherungsgewerbegesetz integriert) Gesetz über die lokale Selbstverwaltung (Chihô Jichi Hô 地方自治法), Gesetz Nr. 67 vom 17.04.1947).

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