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Der Vorsorgeauftrag Zuger Treuhändervereinigung Frühschoppen 27. Oktober 2016

Der Vorsorgeauftrag...L. MATTIAS JOHNSON Berät Privatpersonen zum Thema Nachlassplanung, insbesondere bei der Unternehmensnachfolge Unterstützt Schweizer und international tätige

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Der Vorsorgeauftrag

Zuger TreuhändervereinigungFrühschoppen

27. Oktober 2016

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VORSCHAU AUF DIE NÄCHSTEN 45 MINUTEN

Einleitung Welche Probleme kann der Vorsorgeauftrag lösen?

Beteiligte Wer beauftragt wen?

Inhalt Was kann wie geregelt werden?

Umsetzung Form, Hinterlegung, Vermerk

Exkurs Der Vorsorgeauftrag als Instrument der Unternehmensnachfolge?

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EINLEITUNG WELCHE PROBLEME SOLL / KANN DERVORSORGEAUFTRAG LÖSEN?

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Urteilsfähigkeit Mündigkeit Handlungsfähigkeit

Rechtsfähig ist jedermann (Art. 7 BV; Art. 11 ZGB)

Wer aber ist handlungs- oder geschäftsfähig?

Ist relativ! hängt vom Geschäft ab

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• Vorsorgeauftrag• Patientenverfügung

Seit 2013

EINLEITUNG ABGESTUFTE MASSNAHMENSELBSTBESTIMMUNG

Massnahmen von Gesetzes wegen

Eigene Vorsorge

Behördliche Massnahmen (KESB)

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Verhältnismässigkeit (Art. 5 BV)

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EINLEITUNG INSTRUMENTE DER EIGENEN VORSORGE

Vorsorgeauftrag Art. 360 - 369 ZGB

Personensorge

Vermögenssorge

Vertretung im Rechtsverkehr

Patientenverfügung Art. 370 – 373 ZGB

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BETEILIGTE WER BEAUFTRAGT WEN?

Auftraggeber:

Muss handlungsfähig sein

Beauftragte Personen:

Natürliche oder juristische Person

Auch mehrere möglich: Wer entscheidet?

Vertrauensperson

Hilfspersonen:

Fachleute für spezifische Aufgaben

Keine Sub-Delegation des Auftrags!

Berufsgeheimnisse?

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Auftraggeber

Beauftragte PersonErsatzbeauftragte

KESB

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INHALT GRUNDSÄTZLICH DREI BEREICHE

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Vermögenssorge

Vertretung imRechtsverkehr

Personensorge

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INHALT PERSONENSORGE

Gestaltung des Alltags

Bestimmung des Aufenthaltsorts

Zugang zu Informationen (Zeitungen, Radio, Fernsehen, Internet)

Öffnen und Beantworten der Post siehe gesetzliche Vertretung

Medizinische Massnahmen siehe Patientenverfügung

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Vermögenssorge

Vertretung imRechtsverkehr

Personensorge

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INHALT PATIENTENVERFÜGUNG

Als Teil des Vorsorgeauftrags oder als separates Dokument (Formular)

Gewünschte medizinische Massnahmen (lebenserhaltende und andere)

Ansprechpersonen für die Ärzte

Religiöse Präferenzen

Tatsache des Bestehens einer Patientenverfügung Eintrag auf Versichertenkarte

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Vermögenssorge

Vertretung imRechtsverkehr

Personensorge

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INHALT VERTRETUNG IM RECHTSVERKEHR

Übliche Verträge des Alltags

Grundstücksgeschäfte

Vertretung gegenüber Behörden

Vertretung im Prozess / Beschwerdeverfahren

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Vermögenssorge

Vertretung imRechtsverkehr

Personensorge

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INHALT VERMÖGENSSORGE

Zahlungsverkehr (Rechnungen)

Vermögensverwaltung im engeren Sinn

Verwaltung von Liegenschaften

Kauf und Verkauf von Liegenschaften

Steuererklärung

Beiziehen von Spezialisten

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Vermögenssorge

Vertretung imRechtsverkehr

Personensorge

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UMSETZUNG FORM, HINTERLEGUNG, VERMERK

Form Handschriftlich oder als öffentliche Urkunde

Hinterlegung Zu Hause, bei Vertrauensperson, bei einer Behörde (kantonal geregelt!)

Vermerk Im Zivilstandsregister

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UMSETZUNG WIRKSAMKEIT

Wirksamkeit: Der Vorsorgeauftrag muss von der KESB mit Verfügung in Kraft gesetzt werden!

Eintritt der Urteilsunfähigkeit: festgestellt durch KESB

Prüfung des Vorsorgeauftrags: ausgelegt durch KESB

Annahme des Auftrags: durch die beauftragte Person

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Auftraggeber

Beauftragte PersonErsatzbeauftragte

KESB

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UMSETZUNG KEIN (GÜLTIGER) VORSORGEAUFTRAG

Gesetzliche Vertretung

Ehepartner oder eingetragener Partner

Gemeinsamer Haushalt oder Unterstützung/Pflege

Beschränkt auf übliche / ordentliche (Verwaltungs-) Handlungen

Beistand

Begleitung, Mitwirkung, Vertretung

Umfassende Beistandschaft

Öffentlich-rechtliches Verhältnis

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Verhältnismässigkeit (Art. 5 BV)

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EXKURS EIGENE VORSORGE UND UNTERNEHMEN

Juristische Personen sind handlungsfähig, wenn die gesetzlichen Organe bestellt sind (Art. 54 ZGB)

Verwaltungsrat / Geschäftsführung sind Organe der AG / GmbH

Suppleanten?

Organisationsmangel! Sachwalter als «Beistand»

Vertretung des Aktionärs

Vorsorgeauftrag!

Aktionärsbindungsverträge (ABV)

Vollmachten?

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Aktionär

AG / GmbH

Organe

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EXKURS EIGENE VORSORGE UND UNTERNEHMEN

Vorsorgeauftrag ist kein Instrument der Nachfolgeregelung (sondern Ersatzmassnahme)

Empfehlung zur Fortführung einer Unternehmung:

Gute Organisation mit Stellvertretung

Aktionärsbindungsvertrag

Vorsorgeauftrag zur Vertretung als Aktionär: Instruktionen, Wahlen, Dividende

Instrumente der Nachfolgeregelung:

Ehevertrag

Erbvertrag oder Testament

Erbvorbezug

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ZURICH | GENEVA | ZUG | LONDON | MADRID

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L. MATTIAS JOHNSON

Berät Privatpersonen zum Thema Nachlassplanung,insbesondere bei der Unternehmensnachfolge

Unterstützt Schweizer und international tätige Unternehmenzu Fragen ihrer Struktur und internen Organisationunter Einschluss von handelsrechtlichen und arbeitsrechtlichen Aspekten

Bei FRORIEP seit 2001; Partner seit 2010

Mitgliedschaften bei lokalen und internationalen Berufsverbänden undHandelsorganisationen

Tätig in Deutsch, Englisch, Schwedisch und Französisch

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L. Mattias Johnson ist Managing Partner im Büro Zugmit langjähriger Erfahrung als Notar im Kanton Zug

[email protected] | Zug Office | +41 41 710 60 00

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DR. DR. MARKUS WINKLER

Notar im Kanton Zug

Bei FRORIEP seit 2014

Langjährige Erfahrung in der Vermögensverwaltung und derAnlagefondsbranche im In- und Ausland

Tätig in Deutsch, Englisch und Französisch

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Markus Winkler praktiziert im Handels- undGesellschaftsrecht, einschliesslich Prozessführungsowie im Arbeitsrecht und Finanzmarktrecht.

[email protected] | Zug Office | +41 41 710 60 00

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NOTARIAT

Das Notariat ist eine Hauptdienstleistung von FRORIEPseit Gründung der Kanzlei in Zug. Unsere Notareberaten und unterstützen unsere Klienten bei einerVielzahl unterschiedlicher Geschäfte. Wir sind in derLage, bei Transaktionen schnell und zielgerichtet dienötigen Beurkundungen vorzunehmen.

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