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Das neue Geschäftsgeheimnisgesetz Wesentliche Änderungen – Praktische Konsequenzen Rechtsanwalt Prof. Dr. Henning Harte-Bavendamm 14. November 2018 Das neue Geschäftsgeheimnisgesetz Ausgangspunkt: Geschäftsgeheimnis-RL Richtlinie (EU) 2016 vom 8. Juni 2016 über den Schutz vertraulichen Know-hows und vertraulicher Geschäftsinformationen (Geschäftsgeheimnisse) vor rechtswidrigem Erwerb sowie rechtwidriger Nutzung und Offenlegung Umsetzungsfrist abgelaufen am 8. Juni 2018 RL-Vorschriften (soweit verbindlich) deshalb unmittelbar anwendbar Geschäftsgeheimnisgesetz (GeschGehG) Gesetz zur Umsetzung der Geschäftsgeheimnis-RL tritt in wenigen Wochen in Kraft Keine wesentlichen Änderungen gegenüber dem RegE zu erwarten

Das neue Geschäftsgeheimnisgesetz Harte Bavendamm · Das neue Geschäftsgeheimnisgesetz 1. Strafrechtliches vs. zivilrechtliches Schutzsystem Grundlegender Konzeptionswechsel durch

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Das neue Geschäftsgeheimnisgesetz

Wesentliche Änderungen – Praktische Konsequenzen

Rechtsanwalt Prof. Dr. Henning Harte-Bavendamm

14. November 2018

DasneueGeschäftsgeheimnisgesetz

Ausgangspunkt:

Geschäftsgeheimnis-RL

Richtlinie(EU)2016vom8.Juni2016überdenSchutzvertraulichenKnow-howsundvertraulicherGeschäftsinformationen(Geschäftsgeheimnisse)vorrechtswidrigemErwerbsowierechtwidrigerNutzungundOffenlegung

Umsetzungsfristabgelaufenam8.Juni2018

RL-Vorschriften(soweitverbindlich)deshalbunmittelbaranwendbar

Geschäftsgeheimnisgesetz(GeschGehG)

GesetzzurUmsetzungderGeschäftsgeheimnis-RLtrittinwenigenWocheninKraft

KeinewesentlichenÄnderungengegenüberdemRegEzuerwarten

DasneueGeschäftsgeheimnisgesetz

Themenauswahl

1.Strafrechtlichesvs.zivilrechtlichesSchutzsystem

2.Rechtsangleichungskonzept

3.BegriffdesGeschäftsgeheimnisses

4.FlexiblerInteressenausgleich

(vierGrundelemente)

5.NeueAnforderungenanalleBeteiligten

6.Fazit

DasneueGeschäftsgeheimnisgesetz

1.Strafrechtlichesvs.zivilrechtlichesSchutzsystem

HistorischeVerankerungimStrafrecht

Hintergrund:seitjehergehtderGroßteilallerGeheimnisverletzungenvon„Innentätern“aus,diemeistkeinenadäquatenSchadensersatzleistenkönnen.

DeshalbprimärAbschreckungdurchStrafandrohungen(seit1909:§§17,18UWG)

StrafrechtalsHindernisfürdieSchaffungeineseffektivenzivilrechtlichenSchutzes

ZögerlicheSchutzerweiterungüberdenBereichdesStrafrechtshinaus.

Beispiel:WannkannausgeschiedenenMitarbeitern(ausnahmsweise)dieNutzungvonGeschäftsgeheimnissenihresfrüherenArbeitgebersuntersagtwerden?

DasneueGeschäftsgeheimnisgesetz

1.Strafrechtlichesvs.zivilrechtlichesSchutzsystem

GrundlegenderKonzeptionswechseldurchGeschäftsgeheimnis-RL2016

KohärenteszivilrechtlichesSchutzsystem(StrafrechtbleibtMitgliedstaatenüberlassen)

EinführungvonGeneralklauseln,diestrafrechtlichzuunbestimmtwären,z.B.:

Verbotjedes(sonstigen)Verhaltens,„dasunterdengegebenenUmständennichtmiteinerseriösenGeschäftspraxisvereinbarist“.

Aber:MittelbareAuswirkungendesneuenZivilrechtsaufdieStrafvorschriften

Begr.RegE:ZivilrechtlicherlaubteHandlungenunterkeinenUmständenstrahar

Folge:Kontrollüberlegungerforderlich,obzivilrechtlicheAusnahmeneingreifen

DasneueGeschäftsgeheimnisgesetz

2.RechtsangleichungskonzeptderGeschäftsgeheimnis-RL

StrukturellnurMindestharmonisierung

SchutzstandarddarfbeiUmsetzunginnationalesRechtnichtunterschrittenwerden.

Aber:langeListevonRL-Vorschriften,diedenSchutzimInteresseDritterbegrenzenundvondenMitgliedstaatennichtausgehebeltwerdendürfen

ImErgebniskommtdieRechtsangleichungdeshalbeinerVollharmonisierungnahe.

Wichtigfürdie–weitgehendvonderRLdeterminierte–AuslegungdesGeschGehG

VerbliebenerSpielraumvorallemStrafrecht,zusätzlicheRechtsfolgen,SchutzweitererlegitimerInteressen

DasneueGeschäftsgeheimnisgesetz

3.BegriffdesGeschäftsgeheimnisses

„Geschäftsgeheimnis“alsOberbegrifffürtechnischeInformationen(Know-how,Betriebsgeheimnisse)undwirtschaftlicheInformationen

DefinitionausArt.39Abs.2desTRIPS-Abkommensübernommen,andiesowohldieEUalsauchdieMitgliedstaatenansichschonseit1994gebundenwaren

KeinevollständigeDeckungmitdemherkömmlichendeutschenBegriffdesBetriebs-undGeschäftsgeheimnisses,denderBGHauchnach1994nichtausdrücklichandieDefinitionausTRIPSangepassthatte

DasneueGeschäftsgeheimnisgesetz

3.BegriffdesGeschäftsgeheimnisses

DieInformationenmüssendreiKriterienerfüllen:

a) Siesindgeheim,d.h.wederallgemeinbekanntnochohneweitereszugänglich.DieskannauchfüreinZusammenspiel,einespezielleAnordnungvonInformationengelten,diejeweilsfürsichgenommenbereitsbekanntsind.

MaßgeblichsinddieKenntnissederjenigenKreise,dieüblicherweisemitdieserArtvonInformationenumgehen.

AlldiesentsprichtdemherkömmlichenBegriffderNichtoffenkundigkeit.

„ReverseEngineering“beseitigtnichtpersedenGeheimnischarakter,istabergem.§3Abs.1Nr.2GeschGehGerlaubt.

DasneueGeschäftsgeheimnisgesetz

3.BegriffdesGeschäftsgeheimnisses

DieInformationenmüssendreiKriterienerfüllen:

b) SiesindvonwirtschaftlichemWert,weilsiegeheimsind.

KonkreteErmittlungdeswirtschaftlichenWerts?

NachweisderKausalität?

Sonderfall:rechtswidrigeinnerbetrieblicheVorgängealsGegenstanddesGeheimnisschutzes?(vgl.§5Nr.2GeschGehG:Rechtfertigungsgrund)

Ergebnis(wiebisher):jedeinterneInformation,derenOffenlegungdieWettbewerbspositiondesUnternehmensspürbarbeeinträchtigenwürde

DasneueGeschäftsgeheimnisgesetz

3.BegriffdesGeschäftsgeheimnisses

DieInformationenmüssendreiKriterienerfüllen:

c) SiesindGegenstandvondenUmständennachangemessenenGeheimhaltungsmaßnahmenihresrechtmäßigenInhabers.

Unterscheide:

(EntgegenvielfachgeäußertenBefürchtungen)sind(m.E.)rechtlichkeinesehrhohenAnforderungenzustellen.

Aber:DieExistenzeinesnachAufwandundEffektivitätvernünftigenSchutzsystemsmusskünftignachgewiesenwerden.

DasneueGeschäftsgeheimnisgesetz

3.BegriffdesGeschäftsgeheimnisses

c) DieInformationensindGegenstandvondenUmständennachangemessenenGeheimhaltungsmaßnahmen

Rechtslage„nachhaltigverändert“?

„BüchsederPandorageöffnet“?

„Stetsinphysischer,elektronischer,organisatorischerundvertraglicherWeiseinner-undaußerbetrieblichgesichert“?

„ImmerdemneuestenStandderTechnikentsprechen(d)“?

DasneueGeschäftsgeheimnisgesetz

3.BegriffdesGeschäftsgeheimnisses

c) DenUmständennachangemesseneGeheimhaltungsmaßnahmen

GegenzuhochgeschraubteAnforderungen:

DefactoisteinderVollkommenheitnahekommenderSchutzunmöglich,LückenlosigkeitistnichterreichbarundwurdeauchbishertrotzArt.39Abs.2TRIPSnichtverlangt.

ZielderRL:VermeidungderFehlallokationbetrieblicherRessourceninperfektioniertefaktischeGeheimhaltungsmaßnahmen–geradedeshalbHerbeiführungeineswirksamenrechtlichenSchutzes

AndernfallsmassiveErschwerungdergerichtlichenDurchsetzung

DasneueGeschäftsgeheimnisgesetz

3.BegriffdesGeschäftsgeheimnisses

c) DenUmständennachangemesseneGeheimhaltungsmaßnahmen

§9GeschGehG:DieAnsprüche…sindausgeschlossen,wenndieErfüllungim

EinzelfallunverhältnismäßigwäreunterBerücksichtigunginsbesondere

1.desWertesodereinesanderenspezifischenMerkmalsdes

Geschäftsgeheimnisses,

2.dergetroffenenGeheimhaltungsmaßnahmen,…(3.–7.).

DasneueGeschäftsgeheimnisgesetz

3.BegriffdesGeschäftsgeheimnisses

c) DenUmständennachangemesseneGeheimhaltungsmaßnahmen

VorkehrungengegenEingriffevonaußen(Betriebsspionage)

Ø Zugangs-undZufahrtskontrollen

Ø ElektronischeFirewalls

SorgsamerUmgangmitKundenundGeschäftspartnern

Ø Non-DisclosureAgreements

Ø BeschränkteOffenlegung(„need-to-know“)

Ø DokumentationderOffenlegung(Informationen,Empfänger,Zeitpunkt)

DasneueGeschäftsgeheimnisgesetz

3.BegriffdesGeschäftsgeheimnisses

c) DenUmständennachangemesseneGeheimhaltungsmaßnahmen

MöglicheVorkehrungen

BetriebsinterneAbsicherung

Ø Zugangsbeschränkungen(physisch,elektronisch)

Ø SchärfungdesBewusstseinsdurchVertragsklauseln,

Schulungsmaßnahmen,Exit-Interviews

Ø SteigerungderMitarbeiterzufriedenheit

Ø NachvertraglicheGeheimhaltungsklauseln(?)

DasneueGeschäftsgeheimnisgesetz

3.BegriffdesGeschäftsgeheimnisses

c)DenUmständennachangemesseneGeheimhaltungsmaßnahmen

1.KlareZuständigkeitenfestlegen

2.Bestandsaufnahme(IdentifizierungundDokumentationder schützenswertenInformationen)

3.BewertungundKategorisierung

4.MaßgeschneiderteFestlegungderkonkretenSchutzmaßnahmen

5.RoutinemäßigeÜberwachung,ggf.AnpassunganneueEntwicklungen

DasneueGeschäftsgeheimnisgesetz

4.FlexiblerInteressenausgleich

Einerseits:UmfassendesSchutzsystem,

das„wirksameundabschreckende,faireundnichtunnötigkostspielige“Rechtsbehelfe

gegenüberallenrechtswidrigenEingriffeninfremdeGeschäftsgeheimnissevorsieht

Anderseits:EinzelfallbezogenerAusgleichderInteressengegensätzezwischen

Geheimnisinhabern,Beschäftigten,MitbewerbernundderAllgemeinheit

DasneueGeschäftsgeheimnisgesetz

4.FlexiblerInteressenausgleich

a)VerboteneHandlungen(§4GeschGehG)

b)ErlaubteHandlungen(§3GeschGehG)

c)Rechtfertigungsgründe(§5GeschGehG)

d)WahrungderVerhältnismäßigkeit(§9GeschGehG)

DasneueGeschäftsgeheimnisgesetz

4.FlexiblerInteressenausgleich

a)VerboteneHandlungen(§4)

Ø UnbefugteErlangungdurch

VerschaffungunbefugtenZugangs,unbefugtesAneignenoderKopierenvonDokumenten,DateienoderGegenständen,indenendasGeschäftsgeheimnisenthaltenistoderausdenenessichableitenlässt,

„jedessonstigeVerhalten,dasunterdenjeweiligenUmständennichtdemGrundsatzvonTreuundGlaubenunterBerücksichtigungderanständigenMarktgepflogenheitentspricht“

DasneueGeschäftsgeheimnisgesetz

4.FlexiblerInteressenausgleich

a)VerboteneHandlungen(§4GeschGehG)

Ø NutzungoderOffenlegung

dieGeschäftsgeheimnissebetrifft,welchederTäterdurcheigeneoderfremdeHandlungunbefugterlangthat,oder

diegegeneineVerpflichtungzurNutzungsbeschränkungoderzurGeheimhaltung verstößt

Ø Erlangung,NutzungoderOffenlegung

wennderTäterdasGeheimnisübereinePersonerlangthatundweißoderwissenmüsste,dassdiesedasGeheimnisunbefugterWeisegenutztoderoffengelegthat.

DasneueGeschäftsgeheimnisgesetz

4.FlexiblerInteressenausgleich

b)ErlaubteHandlungen(§3GeschGehG)

Ø EigenständigeEntdeckung/Schöpfung

Ø ReverseEngineering

Ø WahrnehmungvonInformations-undAnhörungsrechtenderArbeitnehmer

Ø DurchGesetzoderRechtsgeschäftgestatteteErlangung,NutzungoderOffenlegung

Vgl.demgegenüberdenRL-Text:“JedeandereVorgehensweise,dieunterden

gegebenenUmständenmiteinerseriösenGeschäftspraxisvereinbarist“(Art.3).

DasneueGeschäftsgeheimnisgesetz

4.FlexiblerInteressenausgleich

c)Rechtfertigungsgründe(§5GeschGehG)

Ø JedezumSchutzeinesberechtigtenInteresseserfolgendeHandlung,insbesondere

FreieMeinungsäußerung,Informations-undPressefreiheit,

AufdeckungeinerrechtswidrigenHandlungodereinesFehlverhaltens,wenninderAbsichtgehandeltwird,dasallgemeineöffentlicheInteressezuschützen,(„Whistleblowing“)

OffenlegungdurchArbeitnehmergegenüberderArbeitnehmervertretung(soweitzuderenAufgabenerfüllungerforderlich)

DasneueGeschäftsgeheimnisgesetz

4.FlexiblerInteressenausgleich

d)WahrungderVerhältnismäßigkeit(§9GeschGehG)

Ø RL:WiederholteBetonungdesGrundsatzesderVerhältnismäßigkeit

Art.13:DieGerichtemüssenbeiihrerEntscheidungüberAnordnungenund

AbhilfemaßnahmenundderenVerhältnismäßigkeitdenbesonderen

UmständendesEinzelfallsRechnungtragen,„einschließlichggf.“:…

Ø §9GeschGehG–(„AnspruchsausschlussbeiUnverhältnismäßigkeit“)

DieAnsprüche…sindausgeschlossen,wenndieErfüllungimEinzelfall

unverhältnismäßigwäreinsbesondereunterBerücksichtigungvon…

DasneueGeschäftsgeheimnisgesetz

4.FlexiblerInteressenausgleich

d)WahrungderVerhältnismäßigkeit(§9GeschGehG)

„…unterBerücksichtigunginsbesondere“

desWertesdesGeschäftsgeheimnisses,

dergetroffenenGeheimhaltungsmaßnahmen,

desVerhaltensdesRechtsverletzers,

derFolgenderrechtswidrigenNutzungoderOffenlegung,

derberechtigtenInteressendesGeheimnisinhabers,desRechtsverletzers,

DritteroderderÖffentlichkeit

DasneueGeschäftsgeheimnisgesetz

5.NeueAnforderungenanalleBeteiligten

Unternehmen

Implementierung,Überwachungundggf.AnpassungeinesaufihrenBetrieb

zugeschnittenenSystemsvonSchutzmaßnahmen(ungeachtetdessen,dassdie

AnforderungenandieExistenzundAngemessenheitsolcher

Geheimhaltungsmaßnahmennichtüberspanntwerdendürfen).

FaktischeSchutzvorkehrungennachinnenundaußen

FlankiertdurchproblembewussteVertragsgestaltung

DasneueGeschäftsgeheimnisgesetz

5.NeueAnforderungenanalleBeteiligten

Gerichte

DieGerichtewerdensichaufdieneuegesetzlicheFlexibilität,aufdiestärkereBetonung

desInteressenausgleichseinstellenmüssen,ohnesichindenVerästelungender

AbwägungsmöglichkeitenzuverlierenundohnedieAnforderungenanschützenswerte

Geschäftsgeheimnissezuhochzuschrauben.

AuchsolltensiebeiderAuslegungdesGeschGehGstetsdieRL-Vorschriftenund

ErwägungsgründeimAugebehalten,dennesistnichtinallenPunktenzweifelsfrei,ob

dasGeschGehGnichtingewissenNuancenvondenVorgabenderRLabweicht.

DasneueGeschäftsgeheimnisgesetz

5.NeueAnforderungenanalleBeteiligten

Berater

NeuesBeratungsfeld:MitwirkunganderErrichtung/Weiterentwicklung,Überwachung

undAnpassungeinesaufdenMandantenzugeschnittenenSystems„angemessener

Geheimhaltungsmaßnahmen“

ErhöhterBeratungsaufwandbeiAktiv-undPassivprozessen;Nutzungdeszusätzlichen

SpielraumsdurchGeneralklauselnundPrüfungderVerhältnismäßigkeitderbeantragten

gerichtlichenSanktionen.

DasneueGeschäftsgeheimnisgesetz

5.NeueAnforderungenanalleBeteiligten

Strafverfolgungsbehörden

Strafrechtsschutzbleibtunerlässlich:

Abschreckung

AusreichendeBeweisführungimVerletzungsprozessnachwievoroftnuraufGrundvonUnterlagenundDateienmöglich,dievondenStrafverfolgungsbehördenbeschlagnahmtwerdenkonnten

Strafantrag(Dreimonatsfrist§77bStGB),öffentlichesInteresse,Privatklage

DasneueGeschäftsgeheimnisgesetz

5.NeueAnforderungenanalleBeteiligten

Strafverfolgungsbehörden

StaatsanwaltschaftundKriminalpolizeisehensichderzusätzlichenSchwierigkeit

ausgesetzt,dasssienichtnurdieunmittelbareErfüllungeinesStraftatbestandsprüfen,

sondernzusätzlichdieKontrollüberlegunganstellenmüssen,obdieTathandlungen

zivilrechtlichwirklichverbotensind(insbesonderewederzudenerlaubtenHandlungen

des§3gehörennochnach§5gerechtfertigtsind).

DasneueGeschäftsgeheimnisgesetz

6.Fazit

DieSchaffungeinesinsichgeschlossenenStammgesetzesunddieLoslösungdes

zivilrechtlichenSchutzesvomStrafrechtwarenüberfällig.

DieRLvereinheitlichtdieVoraussetzungenundGrenzendeszivilrechtlichen

Geheimnisschutzesaufgrundsätzlichsachgerechte,ausgewogeneWeise.

Sieistgeeignet,denSchutzaufzuwertenundzustärken,soweitkeineunangemessenen

AnforderungenandenNachweisdesGeheimnischaraktersgestelltwerden.

DasneueGeschäftsgeheimnisgesetz

6.Fazit

RisikenundNebenwirkungensindallerdingsnichtauszuschließen,soweitesden

Gerichtennichtgelingt,beiallergebotenenBerücksichtigungbeteiligterInteressenden

Geheimnisschutzsoauszutarieren,dassersichals„fairundgerecht,wirksamund

abschreckendundwederunnötigkompliziertnochkostspielig“erweist.

DasStrafrechtbehältseineBedeutungalsAbschreckungsinstrumentundzur

BeschaffungvonBeweismitteln.

DasneueGeschäftsgeheimnisgesetz

HerzlichenDankfürihreAufmerksamkeit!

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