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Das neue Geschäftsgeheimnisgesetz
Wesentliche Änderungen – Praktische Konsequenzen
Rechtsanwalt Prof. Dr. Henning Harte-Bavendamm
14. November 2018
DasneueGeschäftsgeheimnisgesetz
Ausgangspunkt:
Geschäftsgeheimnis-RL
Richtlinie(EU)2016vom8.Juni2016überdenSchutzvertraulichenKnow-howsundvertraulicherGeschäftsinformationen(Geschäftsgeheimnisse)vorrechtswidrigemErwerbsowierechtwidrigerNutzungundOffenlegung
Umsetzungsfristabgelaufenam8.Juni2018
RL-Vorschriften(soweitverbindlich)deshalbunmittelbaranwendbar
Geschäftsgeheimnisgesetz(GeschGehG)
GesetzzurUmsetzungderGeschäftsgeheimnis-RLtrittinwenigenWocheninKraft
KeinewesentlichenÄnderungengegenüberdemRegEzuerwarten
DasneueGeschäftsgeheimnisgesetz
Themenauswahl
1.Strafrechtlichesvs.zivilrechtlichesSchutzsystem
2.Rechtsangleichungskonzept
3.BegriffdesGeschäftsgeheimnisses
4.FlexiblerInteressenausgleich
(vierGrundelemente)
5.NeueAnforderungenanalleBeteiligten
6.Fazit
DasneueGeschäftsgeheimnisgesetz
1.Strafrechtlichesvs.zivilrechtlichesSchutzsystem
HistorischeVerankerungimStrafrecht
Hintergrund:seitjehergehtderGroßteilallerGeheimnisverletzungenvon„Innentätern“aus,diemeistkeinenadäquatenSchadensersatzleistenkönnen.
DeshalbprimärAbschreckungdurchStrafandrohungen(seit1909:§§17,18UWG)
StrafrechtalsHindernisfürdieSchaffungeineseffektivenzivilrechtlichenSchutzes
ZögerlicheSchutzerweiterungüberdenBereichdesStrafrechtshinaus.
Beispiel:WannkannausgeschiedenenMitarbeitern(ausnahmsweise)dieNutzungvonGeschäftsgeheimnissenihresfrüherenArbeitgebersuntersagtwerden?
DasneueGeschäftsgeheimnisgesetz
1.Strafrechtlichesvs.zivilrechtlichesSchutzsystem
GrundlegenderKonzeptionswechseldurchGeschäftsgeheimnis-RL2016
KohärenteszivilrechtlichesSchutzsystem(StrafrechtbleibtMitgliedstaatenüberlassen)
EinführungvonGeneralklauseln,diestrafrechtlichzuunbestimmtwären,z.B.:
Verbotjedes(sonstigen)Verhaltens,„dasunterdengegebenenUmständennichtmiteinerseriösenGeschäftspraxisvereinbarist“.
Aber:MittelbareAuswirkungendesneuenZivilrechtsaufdieStrafvorschriften
Begr.RegE:ZivilrechtlicherlaubteHandlungenunterkeinenUmständenstrahar
Folge:Kontrollüberlegungerforderlich,obzivilrechtlicheAusnahmeneingreifen
DasneueGeschäftsgeheimnisgesetz
2.RechtsangleichungskonzeptderGeschäftsgeheimnis-RL
StrukturellnurMindestharmonisierung
SchutzstandarddarfbeiUmsetzunginnationalesRechtnichtunterschrittenwerden.
Aber:langeListevonRL-Vorschriften,diedenSchutzimInteresseDritterbegrenzenundvondenMitgliedstaatennichtausgehebeltwerdendürfen
ImErgebniskommtdieRechtsangleichungdeshalbeinerVollharmonisierungnahe.
Wichtigfürdie–weitgehendvonderRLdeterminierte–AuslegungdesGeschGehG
VerbliebenerSpielraumvorallemStrafrecht,zusätzlicheRechtsfolgen,SchutzweitererlegitimerInteressen
DasneueGeschäftsgeheimnisgesetz
3.BegriffdesGeschäftsgeheimnisses
„Geschäftsgeheimnis“alsOberbegrifffürtechnischeInformationen(Know-how,Betriebsgeheimnisse)undwirtschaftlicheInformationen
DefinitionausArt.39Abs.2desTRIPS-Abkommensübernommen,andiesowohldieEUalsauchdieMitgliedstaatenansichschonseit1994gebundenwaren
KeinevollständigeDeckungmitdemherkömmlichendeutschenBegriffdesBetriebs-undGeschäftsgeheimnisses,denderBGHauchnach1994nichtausdrücklichandieDefinitionausTRIPSangepassthatte
DasneueGeschäftsgeheimnisgesetz
3.BegriffdesGeschäftsgeheimnisses
DieInformationenmüssendreiKriterienerfüllen:
a) Siesindgeheim,d.h.wederallgemeinbekanntnochohneweitereszugänglich.DieskannauchfüreinZusammenspiel,einespezielleAnordnungvonInformationengelten,diejeweilsfürsichgenommenbereitsbekanntsind.
MaßgeblichsinddieKenntnissederjenigenKreise,dieüblicherweisemitdieserArtvonInformationenumgehen.
AlldiesentsprichtdemherkömmlichenBegriffderNichtoffenkundigkeit.
„ReverseEngineering“beseitigtnichtpersedenGeheimnischarakter,istabergem.§3Abs.1Nr.2GeschGehGerlaubt.
DasneueGeschäftsgeheimnisgesetz
3.BegriffdesGeschäftsgeheimnisses
DieInformationenmüssendreiKriterienerfüllen:
b) SiesindvonwirtschaftlichemWert,weilsiegeheimsind.
KonkreteErmittlungdeswirtschaftlichenWerts?
NachweisderKausalität?
Sonderfall:rechtswidrigeinnerbetrieblicheVorgängealsGegenstanddesGeheimnisschutzes?(vgl.§5Nr.2GeschGehG:Rechtfertigungsgrund)
Ergebnis(wiebisher):jedeinterneInformation,derenOffenlegungdieWettbewerbspositiondesUnternehmensspürbarbeeinträchtigenwürde
DasneueGeschäftsgeheimnisgesetz
3.BegriffdesGeschäftsgeheimnisses
DieInformationenmüssendreiKriterienerfüllen:
c) SiesindGegenstandvondenUmständennachangemessenenGeheimhaltungsmaßnahmenihresrechtmäßigenInhabers.
Unterscheide:
(EntgegenvielfachgeäußertenBefürchtungen)sind(m.E.)rechtlichkeinesehrhohenAnforderungenzustellen.
Aber:DieExistenzeinesnachAufwandundEffektivitätvernünftigenSchutzsystemsmusskünftignachgewiesenwerden.
DasneueGeschäftsgeheimnisgesetz
3.BegriffdesGeschäftsgeheimnisses
c) DieInformationensindGegenstandvondenUmständennachangemessenenGeheimhaltungsmaßnahmen
Rechtslage„nachhaltigverändert“?
„BüchsederPandorageöffnet“?
„Stetsinphysischer,elektronischer,organisatorischerundvertraglicherWeiseinner-undaußerbetrieblichgesichert“?
„ImmerdemneuestenStandderTechnikentsprechen(d)“?
DasneueGeschäftsgeheimnisgesetz
3.BegriffdesGeschäftsgeheimnisses
c) DenUmständennachangemesseneGeheimhaltungsmaßnahmen
GegenzuhochgeschraubteAnforderungen:
DefactoisteinderVollkommenheitnahekommenderSchutzunmöglich,LückenlosigkeitistnichterreichbarundwurdeauchbishertrotzArt.39Abs.2TRIPSnichtverlangt.
ZielderRL:VermeidungderFehlallokationbetrieblicherRessourceninperfektioniertefaktischeGeheimhaltungsmaßnahmen–geradedeshalbHerbeiführungeineswirksamenrechtlichenSchutzes
AndernfallsmassiveErschwerungdergerichtlichenDurchsetzung
DasneueGeschäftsgeheimnisgesetz
3.BegriffdesGeschäftsgeheimnisses
c) DenUmständennachangemesseneGeheimhaltungsmaßnahmen
§9GeschGehG:DieAnsprüche…sindausgeschlossen,wenndieErfüllungim
EinzelfallunverhältnismäßigwäreunterBerücksichtigunginsbesondere
1.desWertesodereinesanderenspezifischenMerkmalsdes
Geschäftsgeheimnisses,
2.dergetroffenenGeheimhaltungsmaßnahmen,…(3.–7.).
DasneueGeschäftsgeheimnisgesetz
3.BegriffdesGeschäftsgeheimnisses
c) DenUmständennachangemesseneGeheimhaltungsmaßnahmen
VorkehrungengegenEingriffevonaußen(Betriebsspionage)
Ø Zugangs-undZufahrtskontrollen
Ø ElektronischeFirewalls
SorgsamerUmgangmitKundenundGeschäftspartnern
Ø Non-DisclosureAgreements
Ø BeschränkteOffenlegung(„need-to-know“)
Ø DokumentationderOffenlegung(Informationen,Empfänger,Zeitpunkt)
DasneueGeschäftsgeheimnisgesetz
3.BegriffdesGeschäftsgeheimnisses
c) DenUmständennachangemesseneGeheimhaltungsmaßnahmen
MöglicheVorkehrungen
BetriebsinterneAbsicherung
Ø Zugangsbeschränkungen(physisch,elektronisch)
Ø SchärfungdesBewusstseinsdurchVertragsklauseln,
Schulungsmaßnahmen,Exit-Interviews
Ø SteigerungderMitarbeiterzufriedenheit
Ø NachvertraglicheGeheimhaltungsklauseln(?)
DasneueGeschäftsgeheimnisgesetz
3.BegriffdesGeschäftsgeheimnisses
c)DenUmständennachangemesseneGeheimhaltungsmaßnahmen
1.KlareZuständigkeitenfestlegen
2.Bestandsaufnahme(IdentifizierungundDokumentationder schützenswertenInformationen)
3.BewertungundKategorisierung
4.MaßgeschneiderteFestlegungderkonkretenSchutzmaßnahmen
5.RoutinemäßigeÜberwachung,ggf.AnpassunganneueEntwicklungen
DasneueGeschäftsgeheimnisgesetz
4.FlexiblerInteressenausgleich
Einerseits:UmfassendesSchutzsystem,
das„wirksameundabschreckende,faireundnichtunnötigkostspielige“Rechtsbehelfe
gegenüberallenrechtswidrigenEingriffeninfremdeGeschäftsgeheimnissevorsieht
Anderseits:EinzelfallbezogenerAusgleichderInteressengegensätzezwischen
Geheimnisinhabern,Beschäftigten,MitbewerbernundderAllgemeinheit
DasneueGeschäftsgeheimnisgesetz
4.FlexiblerInteressenausgleich
a)VerboteneHandlungen(§4GeschGehG)
b)ErlaubteHandlungen(§3GeschGehG)
c)Rechtfertigungsgründe(§5GeschGehG)
d)WahrungderVerhältnismäßigkeit(§9GeschGehG)
DasneueGeschäftsgeheimnisgesetz
4.FlexiblerInteressenausgleich
a)VerboteneHandlungen(§4)
Ø UnbefugteErlangungdurch
VerschaffungunbefugtenZugangs,unbefugtesAneignenoderKopierenvonDokumenten,DateienoderGegenständen,indenendasGeschäftsgeheimnisenthaltenistoderausdenenessichableitenlässt,
„jedessonstigeVerhalten,dasunterdenjeweiligenUmständennichtdemGrundsatzvonTreuundGlaubenunterBerücksichtigungderanständigenMarktgepflogenheitentspricht“
DasneueGeschäftsgeheimnisgesetz
4.FlexiblerInteressenausgleich
a)VerboteneHandlungen(§4GeschGehG)
Ø NutzungoderOffenlegung
dieGeschäftsgeheimnissebetrifft,welchederTäterdurcheigeneoderfremdeHandlungunbefugterlangthat,oder
diegegeneineVerpflichtungzurNutzungsbeschränkungoderzurGeheimhaltung verstößt
Ø Erlangung,NutzungoderOffenlegung
wennderTäterdasGeheimnisübereinePersonerlangthatundweißoderwissenmüsste,dassdiesedasGeheimnisunbefugterWeisegenutztoderoffengelegthat.
DasneueGeschäftsgeheimnisgesetz
4.FlexiblerInteressenausgleich
b)ErlaubteHandlungen(§3GeschGehG)
Ø EigenständigeEntdeckung/Schöpfung
Ø ReverseEngineering
Ø WahrnehmungvonInformations-undAnhörungsrechtenderArbeitnehmer
Ø DurchGesetzoderRechtsgeschäftgestatteteErlangung,NutzungoderOffenlegung
Vgl.demgegenüberdenRL-Text:“JedeandereVorgehensweise,dieunterden
gegebenenUmständenmiteinerseriösenGeschäftspraxisvereinbarist“(Art.3).
DasneueGeschäftsgeheimnisgesetz
4.FlexiblerInteressenausgleich
c)Rechtfertigungsgründe(§5GeschGehG)
Ø JedezumSchutzeinesberechtigtenInteresseserfolgendeHandlung,insbesondere
FreieMeinungsäußerung,Informations-undPressefreiheit,
AufdeckungeinerrechtswidrigenHandlungodereinesFehlverhaltens,wenninderAbsichtgehandeltwird,dasallgemeineöffentlicheInteressezuschützen,(„Whistleblowing“)
OffenlegungdurchArbeitnehmergegenüberderArbeitnehmervertretung(soweitzuderenAufgabenerfüllungerforderlich)
DasneueGeschäftsgeheimnisgesetz
4.FlexiblerInteressenausgleich
d)WahrungderVerhältnismäßigkeit(§9GeschGehG)
Ø RL:WiederholteBetonungdesGrundsatzesderVerhältnismäßigkeit
Art.13:DieGerichtemüssenbeiihrerEntscheidungüberAnordnungenund
AbhilfemaßnahmenundderenVerhältnismäßigkeitdenbesonderen
UmständendesEinzelfallsRechnungtragen,„einschließlichggf.“:…
Ø §9GeschGehG–(„AnspruchsausschlussbeiUnverhältnismäßigkeit“)
DieAnsprüche…sindausgeschlossen,wenndieErfüllungimEinzelfall
unverhältnismäßigwäreinsbesondereunterBerücksichtigungvon…
DasneueGeschäftsgeheimnisgesetz
4.FlexiblerInteressenausgleich
d)WahrungderVerhältnismäßigkeit(§9GeschGehG)
„…unterBerücksichtigunginsbesondere“
desWertesdesGeschäftsgeheimnisses,
dergetroffenenGeheimhaltungsmaßnahmen,
desVerhaltensdesRechtsverletzers,
derFolgenderrechtswidrigenNutzungoderOffenlegung,
derberechtigtenInteressendesGeheimnisinhabers,desRechtsverletzers,
DritteroderderÖffentlichkeit
DasneueGeschäftsgeheimnisgesetz
5.NeueAnforderungenanalleBeteiligten
Unternehmen
Implementierung,Überwachungundggf.AnpassungeinesaufihrenBetrieb
zugeschnittenenSystemsvonSchutzmaßnahmen(ungeachtetdessen,dassdie
AnforderungenandieExistenzundAngemessenheitsolcher
Geheimhaltungsmaßnahmennichtüberspanntwerdendürfen).
FaktischeSchutzvorkehrungennachinnenundaußen
FlankiertdurchproblembewussteVertragsgestaltung
DasneueGeschäftsgeheimnisgesetz
5.NeueAnforderungenanalleBeteiligten
Gerichte
DieGerichtewerdensichaufdieneuegesetzlicheFlexibilität,aufdiestärkereBetonung
desInteressenausgleichseinstellenmüssen,ohnesichindenVerästelungender
AbwägungsmöglichkeitenzuverlierenundohnedieAnforderungenanschützenswerte
Geschäftsgeheimnissezuhochzuschrauben.
AuchsolltensiebeiderAuslegungdesGeschGehGstetsdieRL-Vorschriftenund
ErwägungsgründeimAugebehalten,dennesistnichtinallenPunktenzweifelsfrei,ob
dasGeschGehGnichtingewissenNuancenvondenVorgabenderRLabweicht.
DasneueGeschäftsgeheimnisgesetz
5.NeueAnforderungenanalleBeteiligten
Berater
NeuesBeratungsfeld:MitwirkunganderErrichtung/Weiterentwicklung,Überwachung
undAnpassungeinesaufdenMandantenzugeschnittenenSystems„angemessener
Geheimhaltungsmaßnahmen“
ErhöhterBeratungsaufwandbeiAktiv-undPassivprozessen;Nutzungdeszusätzlichen
SpielraumsdurchGeneralklauselnundPrüfungderVerhältnismäßigkeitderbeantragten
gerichtlichenSanktionen.
DasneueGeschäftsgeheimnisgesetz
5.NeueAnforderungenanalleBeteiligten
Strafverfolgungsbehörden
Strafrechtsschutzbleibtunerlässlich:
Abschreckung
AusreichendeBeweisführungimVerletzungsprozessnachwievoroftnuraufGrundvonUnterlagenundDateienmöglich,dievondenStrafverfolgungsbehördenbeschlagnahmtwerdenkonnten
Strafantrag(Dreimonatsfrist§77bStGB),öffentlichesInteresse,Privatklage
DasneueGeschäftsgeheimnisgesetz
5.NeueAnforderungenanalleBeteiligten
Strafverfolgungsbehörden
StaatsanwaltschaftundKriminalpolizeisehensichderzusätzlichenSchwierigkeit
ausgesetzt,dasssienichtnurdieunmittelbareErfüllungeinesStraftatbestandsprüfen,
sondernzusätzlichdieKontrollüberlegunganstellenmüssen,obdieTathandlungen
zivilrechtlichwirklichverbotensind(insbesonderewederzudenerlaubtenHandlungen
des§3gehörennochnach§5gerechtfertigtsind).
DasneueGeschäftsgeheimnisgesetz
6.Fazit
DieSchaffungeinesinsichgeschlossenenStammgesetzesunddieLoslösungdes
zivilrechtlichenSchutzesvomStrafrechtwarenüberfällig.
DieRLvereinheitlichtdieVoraussetzungenundGrenzendeszivilrechtlichen
Geheimnisschutzesaufgrundsätzlichsachgerechte,ausgewogeneWeise.
Sieistgeeignet,denSchutzaufzuwertenundzustärken,soweitkeineunangemessenen
AnforderungenandenNachweisdesGeheimnischaraktersgestelltwerden.
DasneueGeschäftsgeheimnisgesetz
6.Fazit
RisikenundNebenwirkungensindallerdingsnichtauszuschließen,soweitesden
Gerichtennichtgelingt,beiallergebotenenBerücksichtigungbeteiligterInteressenden
Geheimnisschutzsoauszutarieren,dassersichals„fairundgerecht,wirksamund
abschreckendundwederunnötigkompliziertnochkostspielig“erweist.
DasStrafrechtbehältseineBedeutungalsAbschreckungsinstrumentundzur
BeschaffungvonBeweismitteln.
DasneueGeschäftsgeheimnisgesetz
HerzlichenDankfürihreAufmerksamkeit!
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