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Bürgerrecht der Städte

Bürgerrecht der Städte. Was bin ich wenn ich im Heiligen Römischen Reich lebe?

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Bürgerrecht der Städte

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Was bin ich wenn ich im Heiligen Römischen Reich lebe?

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Das Heilige Römische Reich im Spätmittelalter

(Quelle:http://deutschland-im-mittelalter.de/bilder/landkarten/deutschland-1378-g.jpg)

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Was ist ein Untertan ?

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Der Untertan im Mittelalter

-Entspricht nicht dem heutigen Verständnis -Grundsätzlich nicht freier Mensch-Konnten aus jeder sozialen Schicht kommen-Jeder Mensch konnte Untertanen haben

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Der Untertan im Heiligen Römischen Reich• Jeder Mensch im Reich war ein Untertan• Dennoch gab es keinen Bürger des Heiligen Römischen Reiches • Jeder Untertan war Untertan des Kaisers und auch Untertan des

jeweiligen Landesherren• Dadurch war auch nicht klar wie viele Menschen im Reich lebten

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Bürgerrecht im Heiligen Römischen Reich

• Es gab kein allgemeines Bürgerrecht im Heiligen Römischen Reich• Die Menschen standen unter dem Recht des jeweiligen Landesfürsten• Der Kaiser hatte keine Gewalt über die Entscheidungen und Rechte

der jeweiligen Landesherren • Erst ab Ende des 15. Jahrhunderts wurde das Recht im Heiligen

Römischen Reich mit der Gründung gemeinsamer Institutionen immer mehr verstaatlicht

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Bürgerannahme Lübeck

• § 1 Für die Antragstellung zur Bürgerannahme wird den mündigen Einwohnern Lübecks eine drei monatige Frist gewährt. Das Bürgerrecht ist vor der Kämmerei zu beantragen. Eine „selbstständige Nahrung“ gleich welchen Berufszweiges wird vorausgesetzt• § 2 Kleriker und Adel sind vom Bürgerrecht der Städte eximiniert. Der

Erwerb von Grund- oder Haus-eigentum unter eigenem Namen bleibt ihnen verwehrt.

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• § 3 Gelehrte, Brauer, jene die mit kleinen bzw. großen Ämtern betraut oder von ihren Kapitalien Lebende und der Lübecker Bürgerschaft entstammen sind mit der einmaligen Zahlung von 5 Reichstalern zur Bürgerannahme zugelassen. Fremde zahlen nach Vermögen. Sollte das Vermögen auch gering sein, sind dennoch mindestens zehn Reichstaler als Bürgergeld zu erlegen. Die Übrigen, mit geringsten Ämtern ausgestattet, werden mit der Zahlung von zwei Reichstaler und der Eidesleistung sich vom Rat willig gebrauchen zulassen, Soldatenbürger. Durch Nachzahlung werden diese jedoch von ihrer Pflicht befreit.

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• § 4 Eine Bürgschaft von mindestens zwei Vertragspartnern ist für die Einhaltung der Bürgerpflichten innerhalb der ersten zehn Jahre und für das unbedingte Nachkommen aller notwendigen Zahlungen zu stellen. • § 5 Name und Beruf der Neubürger und Bürgen, sowie die höhe der

Zahlung im Falle einer Abweichung vom Regelbeitrag, sind in der civilitates festzuhalten. Die vertragsrelevante Sache ist ausnahmslos bei jedem Soldatenbürger in einem absonderlichen Buche festzuhalten.

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• § 6 Einwohner und Bürger genießen den Schutz der Stadt. Jenem dem die Gewährung zum Einlass in die Stadt zu teil wird, fällt zeitgleich unter das Stadtrecht.• § 7 Erst mit dem Bürgereid vor dem Rat, nach Treue, Hulde und

Gehorsam zu handeln, tritt ein Einwohner in die Gemeinschaft der Lübecker Bürgerschaft ein.• § 8 Die Wehr ist bei der Bürgerannahme dem Rat vorzuzeigen.

Muskete, Harnisch, Rohr und Gewehr.

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§ 9 Hansische Bürger die sich in einer anderen Hansestadt aufhalten müssen wie Bürger dieser Satdt behandelt werden.

(Ebel, Wilhelm "Lübisches Recht", Lübeck 1971, S. 279)

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§ 10 Nur hansische Bürger durften an den Auslandsprivilegien der Hanse teilnehmen und Aeltermaenner werden.

(HR Bd. 1,4 Nr. 541)

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§ 11 Lübische Bürger dürfen untereinander auch in der Fremde nach lübischem Recht richten.

(Lübisches Recht S. 120 Wilhelm Ebel)

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§ 12 Privilegien, dass Gerichtsverfahren in die Hansebürger eingebunden waren eine kürzere Frist hatten.

(3 Tage höchstens 8)

(hgbll 1902 S.53)

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§ 13 Hansische Bürger dürfen nicht für in frendem Ländern geschehenes "Unrecht" verhaftet werden.

(hgbll Jahrgang 1902 S.53 Walter Stein X. Band)

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§ 14 Hansische Belangte dürfen nicht gefangen gehalten werden wenn sie Bürgschaft finden.

(hgbll 1902 S.96) § 15 Hansische Bürger dürfen sich bei

Gerichtsverhandlungen bei denen sie nicht dabei sein können von ihren Bürgen vertreten lassen.

(hgbll 1902 S.97)

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§ 16 Hansische Kaufleute durften im Kriegsfalle sich noch 40 Tage in Land aufhalten bevor sie dieses verlassen mussten 40 weitere wenn es triftige Gründe gab.

(hgbll 1902 S.100)

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§ 17 Hansische Bürger die sich außerhalb der Hanse niederlassen, müssen als Bürger der jeweiligen Stadt akzeptiert werden.

(hgbll Band 1 Jahrgang 1872 Karl Koppman S. 80)

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Bürger und Gericht

• § 18 mit dem Bürgereid unterwirft sich der Hansebürger dem lübischen Recht. • § 19 Das Stadtrecht setzt Frauen und Männer gleich. • § 20 die Hanserezesse sind erst verbindlich für die Bürgerschaft einer

Stadt, wenn der jeweilige Stadtrat den Beschluss ratifiziert hat und öffentlich durch Anschlag proklamiert hat. • § 21 ein Bürger hat das Recht, sich einen Vorspraken (Vorsprecher) zu

wählen, welcher ihn im Gerichte zu Rate steht. Der Gewählte ist verpflichtet, die Wahl zu akzeptieren.

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• § 22 das Festlegen des Strafmaßes für Bürger obliegt der Stadt• § 22a viele unterschiedliche Einzelwillküren, Edikte, und Strafen,

Unterschiede in Bürgerpflichten• § 23 vor Anwendung von Höchststrafen ist folgende Reihenfolge

einzuhalten: Abmahnung - Zwang - dann erst Strafe

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• § 24 das Strafmaß bezüglich Tätlichkeiten gegenüber Gerichtsdienern ist bei Vergehen gegenüber Fronboten zu verdoppeln.

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• § 25 das kanonische Recht und das weltliche Recht sind zu Trennen. • § 26 Kleriker unterliegen dem kanonischen Recht, sowie ihrer eigenen

exklusiven Gerichtsbarkeit und nicht dem lübischen Recht. • § 27 Es ist verboten, Kleriker vor ein weltliches Gericht zu ziehen oder

den Versuch zu unternehmen, sie nach weltlichem Recht zu verurteilen. • § 28 In Ausnahmefällen (bei Erfordernis einer Todesstrafe) ist der

Geistliche zuerst vom zuständigen Bischof seines Amtes und seines klerikalen Status zu entheben, und sodann von dem weltlichen Gericht seinem Urteil überantwortet werden

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• § 29 Bürger dürfen Bürger nur unter lübischem Recht verklagen.

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• § 33 Pilgerer/Kreuzzügler dürfen nicht länger als ein Jahr in der Stadt bleiben, und müssen einen Pilgervogt wählen.• § 33a dieser Pilgervogt richtet nach Stadtrecht über Klagen gegen

Pilger und unter Pilgern• § 33b Klagen von Pilgern gegen andere Gäste oder Bürger werden vor

dem Stadtvogt verhandelt

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• § 34 Juden unterliegen ihrer eigenen Gerichtsbarkeit bei internen Angelegenheiten, andernfalls dem lübischen Recht.

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• § 35 Gäste unterliegen dem lübischen Recht, falls sie vor ein lübisches Gericht gebracht werden.• § 35a existiert ein Justizvertrag zwischen den Städten so wird der

Angeklagte der Stadt verwiesen und in der Heimatstadt der Prozess abgehalten• § 35b Gäste unterliegen Sonderbehandlung in Zeugnisrecht,

Fremdenarrest, Prozeßgeleit, müssen doppelte Gebühren entrichten

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• § 36 Wenn ein Gast klagt, tut er dies vor einem Gastgericht

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• § 37 Bürger von befreundeten Städten sind mit Nachsicht zu behandeln, ebenso sind Bürger verfeindeter Städte mit Härte zu behandeln.