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Impressum: Herausgeber: Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft Hildegardstraße 29 –30 10715 Berlin Internet: www.bgbau.de Konzeption und Gestaltung: COMMON Gesellschaft für Kommunikation und Öffentlichkeitsarbeit mbH, 60486 Frankfurt Internet: www.common.de E-Mail: [email protected] Druck: © Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft überarbeitete Auflage 07/2008 Abruf-Nr. BGI 665 Baustein-Merkheft BGI 665 Abbrucharbeiten

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Impressum:

Herausgeber:Berufsgenossenschaftder BauwirtschaftHildegardstraße 29–3010715 BerlinInternet: www.bgbau.de

Konzeption und Gestaltung:COMMON Gesellschaft für Kommunikation und Öffentlichkeitsarbeit mbH,60486 FrankfurtInternet: www.common.deE-Mail: [email protected]

Druck:

© Berufsgenossenschaftder Bauwirtschaft

überarbeitete Auflage07/2008

Abruf-Nr. BGI 665

Baustein-Merkheft

BGI 665

Abbrucharbeiten

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07/2008

Berufsgenossenschaftliche Vorschrift (BGV)(auch: Unfallverhütungsvorschrift)Berufsgenossenschaftliche Vorschriften legen Schutzziele fest und formulieren Forderungen des Arbeits- und Gesundheitsschutzes.Sie sindrechtsverbindlich.

Berufsgenossenschaftliche Regeln für Sicherheit undGesundheitsschutz bei der Arbeit (BGR)Bei den berufsgenossenschaftlichen Regeln handelt es sich um allgemeinanerkannte Regeln für Sicherheit und Gesundheitsschutz.Sie beschreibenjeweils den aktuellen Stand des Arbeitsschutzes und dienen der praktischenUmsetzung von Forderungen aus den Vorschriften.

Berufsgenossenschaftliche Informationen (BGI)In den berufsgenossenschaftlichen Informationen werden spezielle Hinweiseund Empfehlungen für bestimmte Branchen, Tätigkeiten, Arbeitsmittel oderZielgruppen zusammengefasst.

Staatliche Gesetze und VerordnungenArbeitschutzgesetz, Betriebssicherheitsverordnung, Gefahrstoffverordnung u.a.

Technische Regeln für Betriebssicherheit (TRBS)Die Technischen Regeln für Betriebssicherheit geben dem Stand der Technik,Arbeitsmedizin und Hygiene entsprechende Regeln und sonstige gesichertearbeitswissenschaftliche Erkenntnisse für die Bereitstellung und Benutzungvon Arbeitsmitteln sowie für den Betrieb überwachungsbedürftiger Anlagenwieder.

Technische Regeln für Gefahrstoffe (TRGS)Die Technischen Regeln für Gefahrstoffe geben den Stand der Technik,Arbeitsmedizin und Arbeitshygiene sowie sonstige gesicherte wissenschaft-liche Erkenntnisse für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen, einschließlich deren Ein-stufung und Kennzeichnung, wieder.

Technische Regeln für Biologische Arbeitsstoffe (TRBA)Die Technischen Regeln für biologische Arbeitsstoffe geben den Stand dersicherheitstechnischen, arbeitsmedizinischen, hygienischen sowie arbeitswis-senschaftlichen Anforderungen zu Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffenwieder.

GleichwertigkeitsklauselDie in diesen Bausteinen enthaltenen technischen Lösungen und Beispieleschließen andere, mindestens ebenso sichere Lösungen nicht aus, die auchin technischen Regeln anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oderanderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschafts-raum ihren Niederschlag gefunden haben können.

Vorschriften- und Regelwerk

Abbruch-arbeiten

Sicher arbeiten – gesund bleiben

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Seilsägen 33

Baustein-Nr. Baustein-Titel Seite

Bagger 29

Lader/Muldenfahrzeuge/Planiergeräte 31

Persönliche SchutzausrüstungenBaustein-Nr. Baustein-Titel Seite

Persönliche Schutzausrüstungen gegen Absturz 53

Absturzsicherungen auf Baustellen 37Seitenschutz/Absperrungen

Anlegeleitern 41

Arbeitskörbe/Arbeitssitze/Arbeitsbühnen 49

Fassadengerüste 43

Schutzdächer 47

Fanggerüste 39

Bockgerüste 45

Schuttrutschen 51

Flüssiggasanlagen 35

B 72

B 73

B 188

B 39

B 8

B 9

B 22

B 45

B 105

B 46

B 68

B 83

C 43

AllgemeinesBaustein-Nr. Baustein-Titel Seite

Inhalt

Gefährdungsbeurteilungen 7

Gefahrstoffe 9Kennzeichnung/Beschäftigungsbeschränkungen

Gefahrstoffe 11Grundanforderungen/Maßnahmen

Schimmelpilze bei der Gebäudesanierung 13

Verunreinigungen durch Tauben 15

Lagerung von Druckgasflaschen im Freien 17

ArbeitsmittelBaustein-Nr. Baustein-Titel Seite

Handtrennschleifmaschinen 23

Schlagbohr- und Stemmgeräte 25

Handkettensägen 27

Elektrische Anlagen und Betriebsmittel auf Bau- 19und Montagestellen

Elektrische Anlagen und Betriebsmittel 21Wiederholungsprüfungen

A 209

A 7

A 181

A 211

A 212

A 174

B 10

B 11

B 20

B 21

B 132

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6

ArbeitsverfahrenBaustein-Nr. Baustein-Titel Seite

Abbruch von Türmen, Schornsteinen und Silos 67

Transport von Baumaschinen 73

Arbeiten am Wasser 75

Abbruch von Hand/Demontieren 59

Abbruch durch Sprengen 61

Thermisches Trennen mit Sauerstoffkernlanzen 63

Bohren und Sägen von Beton und Asphalt 65

Gasschweißen/Brennschneiden/Hartlöten 69

Transport von Druckgasflaschen 71

Asbestzementprodukte 77Abbruch, Sanierung

Schwach gebundene Asbestprodukte 79

Mineralwolle-Dämmstoffe 81Glaswolle/Steinwolle/Schlackenwolle

Abbrucharbeiten 55Grundanforderungen/Maßnahmen

Abbruch mit Großgeräten 57

D 75

D 76

D 77

D 78

D 79

D 155

D 71

D 31

D 34

D 74

D 196

D 37

D 80

D 169

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8707/2008

Weitere Informationen:

BGV A1 „Grundsätze der Prävention“BGR A1 „Grundsätze der Prävention“ArbeitsschutzgesetzBetriebssicherheitsverordnungTRBS 1111 „Gefährdungsbeurteilung undsicherheitstechnische Betreuung“Verordnung zum Schutz vor Gefahrstoffen(GefStoffV)

Die Beurteilung von Gefährdun-gen ist die Voraussetzung vonwirksamen und betriebsbezoge-nen Arbeitschutzmaßnahmen. Sieist Pflicht für jeden Unternehmer.

Vorgehensweise �

� Festlegen/Abgrenzen der zuuntersuchenden Arbeitsbereiche,z.B. Betriebsorganisation, Objekt,Baustelle, Werkstatt, und der dortauszuführenden Tätigkeiten. � Ermitteln von Gefährdungen �– objekt-/baustellenunabhängig,

z.B. Einsatz nicht regelmäßiggeprüfter elektrischer Betriebs-mittel, unzureichende Unter-weisung der Beschäftigten.

– objekt-/baustellenspezifisch(systematisch) nach Gewerkenund Tätigkeit, z.B. Mauer-arbeiten, Erdbauarbeiten, Reinigungsarbeiten.

� Beurteilen der Gefährdungen,z.B. Risiko eines Absturzes,Risiko verschüttet zu werden� Abschätzen und bewerten desRisikos anhand vorgegebenerSchutzziele, z.B. in Vorschriftenund Regeln, bzw. nach Ermittlungmit geeigneten Methoden.� Geeignete Schutzmaßnahmenauswählen und festlegen, wo erforderlich/notwendig, z.B. Seitenschutz, Verbau, PSA.� Festgelegte Schutzmaßnahmendurch- und umsetzen, z.B. Anbrin-gen des Seitenschutzes, Einbauvon Grabenverbauelementen,Bestimmen des Verantwortlichen,Benutzen der persönlichenSchutzausrüstungen.� Wirksamkeit der Schutz-maßnahmen überprüfen und ggf. anpassen.

Durchführung

� Bei gleichartigen Tätigkeitenoder Arbeitsplätzen (z.B. in Werk-statt, Büro) nur eine Tätigkeitbzw. Arbeitsplatz musterhaftbeurteilen.� Bei wechselnden Arbeitsbe-dingungen und Arbeitsabläufen(z.B. auf einer Baustelle) diemusterhafte Anwendung prüfenund ggf. Gefährdungen für diejeweilige Baustelle ermitteln undbeurteilen.

Wiederholung

� bei Änderungen im Betriebs-ablauf,� bei neuen Arbeitsverfahren,� nach Unfällen und Beinahe-unfällen.

A 209Gefährdungsbeurteilungen

Gefährdungsbeurteilung – Vorgehensweise (Handlungsschritte) 1

Wirksamkeit der Schutzmaßnahmen

überprüfen, ggf. anpassen

Geeignete Schutzmaßnahmen

auswählen und festsetzen

Festlegen und Abgrenzender Arbeitsbereiche und

Tätigkeiten

Ziel: Sicheres und

gesundheitsgerechtesArbeitenFestgelegte

Schutzmaßnahmen durch-und umsetzen

Mögliche Gefährdungen

Mechanische Elektrische Schall Schwingungen Gefahrstoffe Brand/Gefährdungen Gefährdungen Explosion

• Absturz • Stromschlag • Lärm • Hand-Arm- • Asbestfasern • bei Verwendung• stolpern, rutschen • gefährliche Schwingung, • Lösemittel von Flüssiggas

stürzen Körperströme z.B. durch • Isocyanate • Funkenflug, • erfasst/getroffen • elektrostatische Abbruchhammer • Säuren, Laugen z.B. bei Schweiss-

werden Aufladungen • Ganzkörper- • PAK, PCB arbeiten• unkontrolliert Schwingung, • Benzol • Staubexplosionen

bewegte Teile z.B. bei Fahrer- • Dieselmotor-• umstürzende/ plätzen (Stapler Emissionen

kippende Teile u.a.) • ....• schneiden in Form von• stechen - Flüssigkeiten

- Gasen- Dämpfen- Stäuben

Biologische Körperliche Klima Strahlung Psychosoziale OrganisationArbeitsstoffe Überlastungen Belastungen

• Infektionen durch • Heben und • Hitze • Elektromagne- • Überforderung • ArbeitsablaufKeime, z.B. bei Tragen • Kälte tische Felder, • Unterforderung • ArbeitszeitKanalarbeiten, • Zwangs- • Zugluft z.B. Nähe zu • Stress • QualifikationKrankenhaus- haltungen • Luftfeuch- Funkmasten • Soziale • Unterweisungreinigung tigkeit • Infrarot-/UV- Beziehungen, • Verantwortung

(Nieder- Strahlung, z.B. z.B. Mobbingschläge) Sonneneinstrah-

• Ozon lung, Lichtbogen, Sonstigebeim Schweißen Gefährdungen

• Laserstrahlung,z.B. bei der Arbeiten inVermessung Über- und Unter-

druck, in feuchtemMilieu, mit heißenMedien/Ober-flächen u.a.

Dokumentation

� Ergebnis der Gefährdungs-beurteilung, festgelegte Schutz-maßnahmen und Überprüfungschriftlich dokumentieren.

2

Unterstützung

� Sicherheitsfachkraft, Sicher-heitsbeauftragten, Betriebsarztund/oder Betriebsrat bei derDurchführung der Gefährdungs-beurteilung hinzuziehen.� Handlungshilfen der BG BAUverwenden, z.B. CD-ROMs zurGefährdungsbeurteilung.

Gefährdungen ermitteln

Gefährdungen beurteilen, Risiken

bewerten

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Symbolanwendung – Auszug

Quelle: Kühn-Birett

Gefahren-symbol

Kenn-buch-stabe

Gefahren-bezeichnung(Eigenschaften)

Begriffsbestimmungnach Gefahrstoffverordnung

T+ sehr giftigäußerst schwere, akute oder chroni-sche Gesundheitsschäden oder Tod

T giftig erhebliche akute oder chronischeGesundheitsschäden oder Tod

Xn gesundheits-schädlich

akute oder chronischeGesundheitsschäden oder Tod

C ätzend bewirkt in Berührung mit lebendemGewebe dessen Zerstörung

Xi reizend bewirkt Entzündung bei Berührung mitHaut und Schleimhäuten

E explosions-gefährlich Explosionsgefahr ohne Luftsauerstoff

F+ hochentzündlichflüssigFlammpunkt <0°CSiedepunkt <35°C

F flüssigFlammpunkt <21°C

Ffestnach kurzzeitiger Einwirkung einerZündquelle leicht entzündlich

F

F

selbstentzündlichSelbsterhitzung an Luftund Entzündung

bei Berührung mit Wasser oder feuch-ter Luft, Bildung hochentzündlicherGase

entzündlich

N umwelt-gefährlich

Veränderung der Beschaffenheit des Naturhaushaltes

O brandfördernd

a) schnellerer Abbrand brennbarer Stoffe durch Sauerstoff-Abgabe

b) organische Peroxide

leic

ht e

ntzü

ndlic

h

flüssigFlammpunkt21…55°C

Weitere Informationen:

BGV A1 „Grundsätze der Prävention“ BGR A1 „Grundsätze der Prävention“ BGV A4 „Arbeitsmedizinische Vorsorge“ Verordnung zum Schutz vor Gefahrstoffen(GefStoffV)Gesetz zum Schutz der arbeitendenJugend (J-Arb.Sch.G)BetriebssicherheitsverordnungTechn. Regeln Gefahrstoffe (TRGS)Verordnung zum Schutz der Mütter amArbeitsplatz

A 7

07/2008

GefahrstoffeKennzeichnung Beschäftigungsbeschränkung

Ermittlungspflicht

� Es muss festgestellt werden,ob es sich um einen Gefahrstoffim Sinne der Gefahrstoffver-ordnung handelt: Gefahrstoffe verfügen über bestimmte Eigen-schaften (Tabelle).

Kennzeichnung

� Gebinde oder Verpackungenmüssen eine Kennzeichnung tra-gen, bestehend aus:– Bezeichnung des Stoffes oder

der Zubereitung ��– Gefahrensymbol �� und zuge-

hörige Gefahrenbezeichnung– Gefahrenhinweisen ��– Sicherheitsratschlägen ��– Hersteller, Einführer (Impor-

teur) oder Lieferant ��� Gefährliche Stoffe und Zube-reitungen nur in zugelassenenBehältnissen aufbewahren undlagern.� Beim Umfüllen von Original-gebinden in andere Behältermüssen diese wie das Original-gebinde gekennzeichnet sein.

Sicherheitsdatenblatt

� Das Sicherheitsdatenblatt ent-hält weitere Angaben zu– Erster Hilfe,– Schutzmaßnahmen,– Verhalten bei Störfällen u.a.� Das Sicherheitsdatenblattmuss auf der Baustelle vorhandensein.

Verwendungsverbote

� Für bestimmte Stoffe gibt es Verwendungsverbote oder -beschränkungen:– Benzol– Asbest– quarzhaltige Strahlmittel– Teer

Beschäftigungs-beschränkungen

� Jugendliche dürfen Gefahrstof-fen nur ausgesetzt sein, wenn – dies zur Erreichung des Ausbil-

dungszieles erforderlich ist, – die Aufsicht eines Fachkundi-

gen gewährleistet ist, – der Arbeitsplatzgrenzwert

unterschritten ist, – betriebsärztliche oder sicher-

heitstechnische Betreuungsichergestellt ist.

� Werdende oder stillende Mütter dürfen mit Gefahrstoffennur Umgang haben, wenn derArbeitsplatzgrenzwert unter-schritten ist.� Gebärfähige Arbeitnehmerin-nen dürfen mit Blei oder Quek-ksilber nur Umgang haben, wennder Arbeitsplatzgrenzwert einge-halten wird.� Werdende Mütter dürfen krebs-erzeugenden, fruchtschädigen-den oder erbgutveränderndenStoffen nicht ausgesetzt sein.

Vorsorgeuntersuchungen

� Bei Überschreiten der Arbeitsplatzgrenzwerte sowie bei bestimmten Tätigkeiten sindspezielle arbeitsmedizinischeVorsorgeuntersuchungen durch-zuführen. Diese können beimBetriebsarzt erfragt werden. �

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1211

A 181

10/2006

GefahrstoffeGrundanforderungen/Maßnahmen

Hinweise zu den Gefahren undSchutzmaßnahmen zu erfragen.Beispiel: Wenn der Gefahrstoffunter speziellen Bedingungenvom Verwender eingesetzt wird.� Betriebsanweisung erstellen(Muster einer Betriebsanweisungsiehe Rückseite). Hierbei ist IhreBerufsgenossenschaft behilflich.� Beschäftigte anhand derBetriebsanweisung vor Arbeits-einsatz, mindestens jedocheinmal jährlich und vor Einsatzeines neuen Produktes, über dieGefahren unterweisen.� Beschäftigte über Erste-Hilfe-Maßnahmen unterrichten.

Während der Arbeit

� Nicht essen, trinken, rauchen.� Hautkontakt vermeiden.� Beim Umfüllen in kleinereGebinde nur bruchfeste undbeständige Behältnisse, z.B.Kunststoffbehälter, benutzen und diese wie das Originalge-binde kennzeichnen.� Spritzer beim Umfüllen ver-meiden (z.B. durch Heber oderPumpen). Körperschutzmittelbenutzen.� Benetzte Kleidungsstückesofort ausziehen.� Verschmutzte Arbeitskleidungeinschließlich des Schuhwerksmuss getrennt von Straßen-kleidung aufbewahrt und regel-mäßig gereinigt werden.� Hautschutz beachten:Vor der Arbeit und nach denPausen gezielter Hautschutz,nach der Arbeit und vor denPausen richtige Hautreinigung,nach der Reinigung und amArbeitsende Hautpflegemittelverwenden.

Vorsorgeuntersuchungen

� Bei Überschreitung vonArbeitsplatzgrenzwerten sindarbeitsmedizinische Vorsorge-untersuchungen erforderlich.

Vor der Arbeit

� Feststellen, ob es sich um einen Gefahrstoff handelt undprüfen, ob ein anderer, gesund-heitlich ungefährlicherer Stoffverwendet werden kann. (Infor-mationen beim Hersteller oderFachhandel einholen.)� Falls ein Gefahrstoff verwen-det werden muss, Produktinfor-mation und Sicherheitsdaten-blatt beim Hersteller, Lieferan-ten oder Importeur anfordern.� Enthält das Sicherheitsdaten-blatt nur unzureichende Angaben,sind beim Hersteller ergänzende

Weitere Informationen:

BGV A1 „Grundsätze der Prävention“BGR A1 „Grundsätze der Prävention“BGV A4 „Arbeitsmedizinische Vorsorge“ Verordnung zum Schutz vor Gefahrstoffen(GefStoffV)Technische Regeln Gefahrstoffe (TRGS)

Stark lösemittelhaltige Klebstoffe/Vorstriche, toluolhaltig

GISCODE: S 6

Gefahren für Mensch und Umwelt

Erste Hilfe

Sachgerechte Entsorgung

Bei jeder Erste-Hilfe-Maßnahme: Selbstschutz beachten und umgehend Arzt verständigen.Nach Augenkontakt: 10 Minuten mit Wasser oder Augenspüllösung spülen.Nach Hautkontakt: Verunreinigte Kleidung sofort wechseln. Mit viel Wasser und Seife reinigen. Nach Einatmen: An die frische Luft bringen! Atemwege freihalten: Zahnprothesen, Erbrochenesentfernen. Bei Bewusstlosigkeit: stabile Seitenlage. Bei Atem- oder Herzstillstand: sofort künst-liche Beatmung und Herzdruckmassage. Nach Verschlucken: Kein Erbrechen herbeiführen. Bei Bewusstsein sofort in kleinen Schluckenviel Wasser trinken lassen. Ersthelfer:

Abfälle nicht vermischen, sondern zur ordnungsgemäßen Beseitigung bzw. Wiederverwertunggetrennt sammeln !

MusterSchutzmaßnahmen und Verhaltensregeln

Verhalten im Gefahrenfall

Einatmen, Verschlucken (Essen, Trinken, Rauchen mit beschmutzten Händen) oder Aufnahmedurch die Haut können zu Gesundheitsschäden führen. Kann reizen. Kann Schwindel undKopfschmerzen hervorrufen. Dauerhafte Schäden möglich. Kann zu Allergien führen. Bei durch-tränktem Material (z.B. Kleidung, Putzlappen) besteht erhöhte Entzündungsgefahr.Wassergefährdend – Eindringen in Boden, Gewässer und Kanalisation vermeiden !

Arbeiten nur bei Frischluftzufuhr, vor allem im Bodenbereich! Nur ex-geschützte Ventilatoreneinsetzen! Auf keinen Fall rauchen, von Zündquellen (auch elektrischen Geräten ohne Ex-Schutz)fernhalten, offene Flammen vermeiden, kriechende Dämpfe können in größerer Entfernung zurEntzündung führen! Arbeitsbereich absperren! Warnschild „Explosionsgefahr“! Vorratsmenge aufeinen Schichtbedarf beschränken! Gefäße nicht offen stehen lassen! Berührung mit Augen, Hautund Kleidung vermeiden! Produktreste von den Händen entfernen! Nach Arbeitsende und vor jederPause Hände gründlich reinigen! Hautpflegemittel verwenden! Verunreinigte Kleidung wechseln !Nach Arbeitsende Kleidung wechseln !Augenschutz: Bei Spritzgefahr: Schutzbrille !Atemschutz: Nur umgebungsluftunabhängiges Atemschutzgerät verwenden !Hautschutz: Für alle unbedeckten Körperteile fettfreie oder fettarme (Öl-in-Wasser-Emulsion)Hautschutzsalbe verwenden !Handschutz: Schutzhandschuhe aus Nitril oder Butylkautschuk.

Mit Spachtel aufnehmen, aushärten lassen und entsorgen! Reste z.B. mit Sand abstreuen undmechanisch entfernen. Produkt ist brennbar, geeignete Löschmittel: Kohlendioxid, Löschpulver,Schaum oder Wasser im Sprühstrahl (kein Vollstrahl)! Bei Brand in der Umgebung Behälter undGebinde mit Sprühwasser kühlen !Zuständiger Arzt oder Klinik:Fluchtweg:Unfalltelefon:

Betriebsanweisung Nr. Betrieb: MUSTERGem. §14 GEFSTOFFV

Baustelle/Tätigkeit: Druckdatum:

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1307/2008

Weitere Informationen:

BiostoffverordnungTRBA 500 „Allgemeine Hygiene:Mindestanforderungen“BGI 858: „Gesundheitsgefährdung durch biologische Arbeitsstoffe bei derGebäudesanierung“

Allgemeine Hinweise

� Schimmelpilze, besonders derenSporen, können bei Aufräum-,Abbruch- und Sanierungsarbeitenfreigesetzt werden und in dieAtemluft gelangen.� Schimmelpilze zählen entspre-chend der Biostoffverordnung zuden Biologischen Arbeitsstoffen.

Gefährdung� Aufnahmepfade:– Atemwege– Mund– Haut/Schleimhäute� Schimmelpilze können sensi-bilisierend wirken und in der Folgeallergische Reaktionen auslösen. Symptome einer Allergie sind:– Augenjucken und -tränen – Fließschnupfen – trockener Husten– Atemnot– Entzündliche Rötung der Haut

� Viele Schimmelpilze bilden toxi-sche (giftige) Stoffe, so genannteMykotoxine. � Toxine können sich auch in denBaustoffen anreichern und beistaubintensiver Bearbeitung (z.B.Schleifen, Fräsen) freigesetzt werden. Sie können z.B. Nieren,Leber, Blut, das Nerven- oder dasImmunsystem schädigen. � Das Infektionsrisiko spielt beiSchimmelpilzen eine untergeord-nete Rolle.

Gefährdungsbeurteilung

� Die Gefährdung ist abhängigvon der Staub- und Sporenkon-zentration sowie von der Tätig-keitsdauer �. Entsprechend derzu erwartenden Gefährdungerfolgt eine Einstufung in vierGefährdungsklassen, aus denensich entsprechende Schutzmaß-nahmen ergeben.

� Fachkundige Beratung istnötig, wenn keine erforderlichenKenntnisse vorliegen.

AllgemeineSchutzmaßnahmen

� Grundsätzlich sind in allenGefährdungsklassen die Mindest-anforderungen der AllgemeinenHygienemaßnahmen durchzuführen.

Technische und organisato-rische Schutzmaßnahmen

� Vermeidung der Verschleppungz.B. durch Abdeckung von Mobi-liar, staubdichte Abtrennung desArbeitsbereiches.� Entsprechende Betriebsanwei-sung erstellen und Beschäftigteunterweisen.� Belüftung: Bei Gefährdungs-klasse 3 technische Be- und Ent-lüftung. �

A 211Schimmelpilzebei der Gebäudesanierung

� Schwarz-Weiß-Trennung: – Gefährdungsklasse 1:

Getrennte Aufbewahrung vonArbeits- und Straßenkleidung.

– Gefährdungsklasse 2:Abdichtung des Übergangsvom Schwarz- in den Weiß-bereich, Kennzeichnung deskontaminierten Bereichs, Reini-gung z.B. von Werkzeugen imSchwarzbereich.

– Gefährdungsklasse 3:Ein- oder Mehrkammer-Schleuse.

� Atemschutz: – Gefährdungsklasse 1: P2-Filter

(Empfehlung: TM2P).– Gefährdungsklasse 2:

P2-Filter (Empfehlung: P2 mitGebläse TH2P).

– Gefährdungsklasse 3:TM3P und staubdichte Schutz-brille oder Vollmaske.

� Augenschutz: – Gefährdungsklasse 1 und 2:

Nur bei Spritzwasserbildungoder Arbeit über Kopf.

– Gefährdungsklasse 3: Augen-schutz immer erforderlich.

� Schutzkleidung: – Gefährdungsklasse 1:

Empfehlung: Partikeldichte,luftdurchlässige Einwegschutz-kleidung der Kategorie III, Typ5 mit Kapuze.

Sporen- und Staubkonzentration

Schwachz.B. Fugen,

Dichtungen, Tapetenentfernen

Mittelz.B. Putzfräse

mit Absaugung, Entrümpelung

Starkz.B. Abstemmen

Ohne besondere Gefährdung

Gefährdungs-klasse 1

Gefährdungs-klasse 2

Gefährdungs-klasse 3

< 2 Stunden > 2 Stunden

Dauer der Tätigkeit

– Gefährdungsklasse 2 und 3:Partikeldichte, luftdurchlässigeEinwegschutzkleidung derKategorie III, Typ 5 mit Kapuzetragen. In Einzelfällen wasser-dichte Schutzkleidung.

� Handschutz:Bei Feuchtarbeit flüssigkeits-dichte Handschuhe tragen.

Vorsorgeuntersuchungen

Spezielle arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen veran-lassen. Neben der erforderlichenarbeitsmedizinischen Vorsorgeaufgrund der eingesetzten PSAsind obstruktive Atemwegserkran-kungen, Hautbelastungen, insbe-sondere durch Feuchtarbeit,sowie bei Kontakt zu fäkalhalti-gem Abwasser Infektionsgefahrenzu berücksichtigen.

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161507/2008

Allgemeine Hinweise

� Verwilderte Tauben leben in leerstehenden Gebäuden, Dachböden,Mauervorsprüngen, Fensternischen,Brücken und Industrieanlagen. � Verunreinigungen bestehen ausdem ausgeschiedenen Kot, Nest-resten, Federn und verendetenTieren. � Verunreinigungen können ver-schiedene Infektionen verursachen:– Lungenentzündungen,

z.B. Papageienkrankheit– Durchfallserkrankungen.� Bei Reinigungs-, Wartungs- und Reparaturarbeiten könnenBeschäftigte mit diesen gesund-heitsschädlichen Verunreinigun-gen in Kontakt kommen.

Gefährdungsbeurteilung

� Infektionen über verschiedeneAufnahmewege: – Mund – Atemluft (Infektionserreger in

Stäuben) – Haut oder Schleimhäute� Mögliche allergisierende odertoxische Wirkungen durch:– Parasiten (Taubenzecken

und -milben)-– Staub (Ausscheidungen, Haut-

bestandteile, Federpartikel,Schimmelpilze)

� Ätzende Wirkung des Taubenkots.� Fachkundige Beratung istnötig, wenn keine erforderlichenKenntnisse vorliegen.

AllgemeineSchutzmaßnahmen

� Waschgelegenheiten zur Verfü-gung stellen.

� Vor Pausen und nach Beendi-gung der Tätigkeiten Händewaschen. � Maßnahmen zur Vermeidungoder Reduktion von Aerosolen,Stäuben und Nebel ergreifen.

Technische und organisato-rische Schutzmaßnahmen

� Je nach Größe der SanierungSchwarz/Weiß-Anlage mit Schleuse.� Wasch-, Umkleide- und Aufent-haltsmöglichkeiten bereitstellen. � Nicht mit dem Besen reinigen. � Zur Reinigung verunreinigterFlächen Industriesauger mit Filter-patronen der Kategorie H ent-sprechend DIN EN 60335-2-65oder vergleichbare Geräte ver-wenden.� Um keinen Staub freizusetzen,Taubenkot vor dem Absaugenanfeuchten, wenn er vom Unter-grund gelöst werden muss. � Bei Tätigkeiten mit Spritz-wasserbildung gebläseunter-stützte Vollmasken verwenden.

� Bei erhöhter Exposition Vollmaske der Schutzstufe TM3P einsetzen.� In abgeschlossenen Räumen,z.B. Brückenkästen, kann auchumgebungsluftunabhängigerAtemschutz notwendig sein.� Entsprechende Betriebsanwei-sung erstellen und die Beschäf-tigten unterweisen.

Vorsorgeuntersuchungen

Beratung zu speziellen Vorsor-geuntersuchungen durch denBetriebsarzt.

A 212Verunreinigungdurch Tauben

Weitere Informationen:

BGV A1 „Grundsätze der PräventionBGR A1 „Grundsätze der Prävention“BiostoffverordnungTRBA 500 „Allgemeine Hygiene: Mindestanforderungen“BGI 892 „Gesundheitsgefährdung durchTaubenkot“

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1817

A 174

07/2008

Lagerung vonDruckgasflaschen im Freien

� Unzulässig ist die Lagerung in:– engen Höfen– Durchgängen und Durchfahrten – in der Nähe von Gruben Kanä-

len, Abflüssen und tiefer lie-genden Räumen

� Betreten des Lagers durch Un-befugte ist untersagt. Ein entspre-chendes Hinweisschild ist am Zu-gang zum Lager anzubringen ��.� Es muss ein Feuerlöscherleicht erreichbar vorhanden sein.� Druckgasflaschen möglichststehend lagern. Bei liegenderLagerung Flaschen gegen Fort-rollen sichern.

Weitere Informationen:

Technische Regeln Druckgase TRG 280DVS*-Merkblatt 0212* DVS = Deutscher Verband für Schwei-ßen und verwandte Verfahren

1

Ausnahme: Flüssiggasflaschenmüssen stehend gelagert wer-den.� Stehende Druckgasflaschengegen Umfallen und Herabfallensichern.� Ventile mit Schutzkappen undggf. Verschlussmuttern sichern.� Das Umfüllen von Druckgasenin Lägern ist unzulässig.� Läger auf nicht umfriedetenGrundstücken im Freien sind ein-zuzäunen.� Sicherheitsabstand ≥ 5,00 mzu benachbarten Anlagen undEinrichtungen einhalten, wennhiervon Gefahren, z.B. gefährli-che Erwärmungen, ausgehenkönnen.

� Bei Druckgasflaschen mitbrennbaren Gasen dürfen sich imSchutzbereich �� �� keine Zünd-quellen, Gruben, Kanäle, Boden-abläufe, Kellerniedergänge befin-den.� Der Schutzbereich darf sichnicht auf Nachbargrundstückeund öffentliche Verkehrsflächenerstrecken.� Schutzbereich nur an max.zwei Seiten durch mindestens2,00 m hohe öffnungsloseSchutzwände aus nicht brenn-barem Material einengen.

Abmessungen der Schutzbereiche für Druckgasflaschen mit brennbaren Gasen bei der Lagerung im Freien

h ≥ 0,50 m≥ 1,00 m

rGase, schwerer als Luft

h ≥ 1,00 m

Abmessungen der Schutzbereiche für Druckgasflaschen mit brennbaren Gasen bei der Lagerung im Freien

≥ 1,00 mr

Gase, leichter als Luft

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2019

B 10

07/2008

Elektrische Anlagen und Betriebsmittel aufBau- und Montagestellen

1

Errichtung und Instandsetzung

� Elektrische Anlagen und Betriebsmittel dürfen nur vonElektrofachkräften oder von elek-trotechnisch unterwiesenen Per-sonen unter Leitung und Aufsichtvon Elektrofachkräften errichtet,verändert und instand gehaltenwerden

Prüfung

� Elektrische Anlagen undBetriebsmittel sind zu prüfen– nach Errichtung, Veränderung

und Instandsetzung,

– regelmäßig entsprechend denPrüffristen.

Speisepunkte

� Elektrische Betriebsmittel müssen von besonderen Speise-punkten aus mit Strom versorgt werden. Als besondere Speise-punkte gelten z.B.:– Baustromverteiler ��– der Baustelle zugeordnete Ab-

zweige ortsfester elektrischerAnlagen

– Transformatoren mit getrenn-ten Wicklungen

– Ersatzstromversorgungs-anlagen

� Steckdosen in Hausinstalla-tionen dürfen nicht verwendetwerden.

Speisepunkt für kleine Baustellen

� Werden elektrische Betriebs-mittel nur einzeln benutzt bzw.sind die Bauarbeiten geringenUmfangs, dürfen als Speise-punkte auch– Kleinstbaustromverteiler,– Schutzverteiler,– ortsveränderliche Schutzein-

richtungenverwendet werden.

Diese Einrichtungen dürfen auchüber Steckvorrichtungen in Haus-installationen betrieben werden.

Schutzmaßnahmen bei indirektem Berühren

� TT-System und TN-S-System– Stromkreise mit Steckvorrich-

tungen � AC 32 A über Fehler-strom-Schutzeinrichtungen (RCD)mit einem Bemessungsfehler-strom I� N � 30 mA betreiben.

– Andere Stromkreise mit Steck-vorrichtungen über Fehlerstrom-Schutzeinrichtungen (RCD) miteinem BemessungsfehlerstromI� N � 500 mA betreiben.

� IT-Systeme nur mit Isolations-überwachung betreiben.� Weitere Schutzmaßnahmen:Als Schutzmaßnahme hinter Spei-sepunkten ist auch zulässig:– Schutzkleinspannung (SELV)– Schutztrennung– Betrieb von Ersatzstromversor-

gungsanlagen

Zusätzliche Hinweise für frequenzgesteuerteBetriebsmittel

� Frequenzgesteuerte Betriebs-mittel können Schutzmaßnahmenbeeinträchtigen oder unwirksammachen. Dies kann verhindertwerden, wenn:– frequenzgesteuerte einphasige

Betriebsmittel AC 230 V/16 A,z.B. Rüttler, HF-Werkzeuge,über pulsstromsensitive Fehler-strom-Schutzeinrichtungen (TypA) mit I� N � 30 mA betriebenwerden,

– frequenzgesteuerte Betriebs-mittel mit SteckvorrichtungenAC 400 V mit IN � 32 A nurüber allstromsensitive Fehler-strom-Schutzeinrichtungen (TypB) mit I� N � 30 mA oder übereinen Trenntransformator be-trieben werden,

– frequenzgesteuerte Betriebs-mittel, die über Steckvorrich-tungen AC 400 V mit IN > 32 Abis � 63 A angeschlossen werden, über allstromsensitive

Fehlerstrom-Schutzeinrichtun-gen (Typ B) mit I� N � 500 mAoder über einen Trenntransfor-matoren betrieben werden,

– frequenzgesteuerte Betriebs-mittel durch Festanschlussoder über Sondersteckvorrich-tungen angewendet werden,die Abschaltbedingungen ein-gehalten sind undnachgeschaltete Stromkreisekeine Steckvorrichtungen ent-halten,

– Stromkreisen mit allstromsen-sitiven Fehlerstrom-Schutzein-richtungen (Typ B) keine puls-stromsensitivenSchutzeinrichtungen (Typ A)vorgeschaltet sind.

Elektrische Leitungen

� Als bewegliche Leitungen sindGummischlauchleitungen HO7RN-F oder gleichwertige Bauarten zuverwenden.� Anschlussleitungen bis 4 mLänge von handgeführten Elektrowerkzeugen sind auch inder Bauart HO5RN-F zulässig.� Leitungen, die mechanischbesonders beansprucht werden,sind geschützt zu verlegen, z.B. unter festen Abdeckungen.� Leitungsroller sollen aus Iso-lierstoff bestehen. Sie müsseneine Überhitzungs-Schutzeinrich-tung haben. Die Steckdosenmüssen spritzwassergeschütztausgeführt sein.

Installationsmaterial

� Steckvorrichtungen sind nurmit Isolierstoffgehäuse und nachfolgenden Bauarten zulässig:– Steckvorrichtungen, zweipolig

mit Schutzkontakt– CEE-Steckvorrichtungen,

5-polig� Schalter und Steckvorrichtun-gen müssen mindestens spritz-wassergeschützt ausgeführt seinund eine ausreichende mechani-sche Festigkeit besitzen.

Leuchten

� Bauleuchten müssen mindes-tens sprühwassergeschützt aus-geführt sein. Sie sollen für rauenBetrieb geeignet sein.� Hand-/Bodenleuchten,ausge-nommen solche für Schutzklein-spannung, müssen schutzisoliertund strahlwassergeschützt aus-geführt sein.

Symbole auf elektrischen Betriebsmitteln

Gefährliche elektrische Spannung

Schutzisoliert(Schutzklasse II)

Schutzkleinspannung(Schutzklasse III)

Trenntransformator(Schutztrennung)

Für rauen Betrieb

Staubgeschützt

Explosionsgeschützte,baumustergeprüfte Betriebs-mittel

Regengeschützt(Sprühwassergeschützt)

Spritzwassergeschützt

Strahlwasser-geschützt

Weitere Informationen:

BGV A3 „Elektrische Anlagen und Betriebs-mittel“ mit DurchführungsanweisungenBGI 608 „Auswahl und Betrieb elektrischerAnlagen und Betriebsmittel auf Bau- undMontagestellen“ BGI 600 „Auswahl und Betrieb ortsver-änderlicher elektrischer Betriebsmittel“BGI 594 „Einsatz von elektrischen Betriebsmitteln bei erhöhter elektrischerGefährdung“ Elektrotechnische Regeln (DIN VDE-Bestim-mungen)BetriebssicherheitsverordnungTRBS 2131 „Elektrische Gefährdungen“

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2221

B 11

07/2008

Elektrische Anlagen und BetriebsmittelWiederholungsprüfungen

Elektrische Anlagen und Betriebs-mittel sind regelmäßig durchElektrofachkräfte zu überprüfenund durch Prüfetikett, Banderoleo. Ä. zu kennzeichnen. Die Prüfun-gen sind nachzuweisen.

Ortsfeste elektrische Anlagen und Betriebsmittel

Ortsfeste elektrische Betriebs-mittel sind fest angebrachte Be-triebsmittel oder Betriebsmittel,die keine Tragevorrichtung haben und deren Masse so großist, dass sie nicht leicht bewegtwerden können. Dazu gehörenauch elektrische Betriebsmittel,die vorübergehend fest ange-bracht sind und über beweglicheAnschlussleitungen betriebenwerden. Für ortsfeste elektrische Anlagenund Betriebsmittel sind die Forderungen hinsichtlich Prüffristund Prüfer erfüllt, wenn die gemäßder Tabelle 1A (BGV A3) genann-ten Festlegungen eingehaltenwerden.

Anlage/Betriebsmittel Prüffrist Art der Prüfung Prüfer

auf ordnungs-gemäßen Zustand

Elektrofachkraft 3)

Benutzer

Elektrofachkraft oder elektrotech-nisch unterwiesenePerson bei Verwen-dung geeigneterMess- und Prüf-geräte 3)

auf Wirksamkeit

auf einwand-freie Funktiondurch Betätigender Prüfein-richtung

4 Jahre

1 Jahr

1 Monat

6 Monatearbeitstäglich

Elektrische Anlagen undortsfeste Betriebsmittel

1) Stationäre Anlagen sind solche, die mit ihrer Umgebung fest verbunden sind, z.B. Installationen in Gebäuden, Baustellenwagen, Containern und auf Fahrzeugen.

2) Nichtstationäre Anlagen sind dadurch gekennzeichnet, dass sie entsprechend ihrem bestimmungs-gemäßen Gebrauch nach dem Einsatz wieder abgebaut (zerlegt) und am neuen Einsatzort wiederaufgebaut (zusammengeschaltet) werden. Hierzu gehören z.B. Anlagen auf Bau- und Montagestel-len, fliegende Bauten.

3) Die Verantwortung für die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfungen obliegt einer Elektro-fachkraft. Stehen für die Mess- und Prüfaufgaben geeignete Mess- und Prüfgeräte zur Verfügung,dürfen auch elektrotechnisch unterwiesene Personen unter Leitung und Aufsicht einer Elektrofach-kraft prüfen.

Elektrische Anlagen undortsfeste elektrische Be-triebsmittel in „Betriebs-stätten, Räumen und Anla-gen besonderer Art“, z.B.Baustellen

Schutzmaßnahmen mitFehlerstrom-Schutzein-richtungen in nichtsta-tionären Anlagen 2)

Fehlerstrom-, Differenz-strom und Fehlerspan-nungs-Schutzschalter– in stationären Anlagen1)– in nichtstationären Anla-

gen 2)

Wiederholungsprüfungen ortsfester elektrischer Anlagen und Betriebsmittel nach Tabelle 1A, BGV A3

Ortsveränderliche elektrische Betriebsmittel

Ortsveränderliche elektrischeBetriebsmittel sind solche, diewährend des Betriebes bewegtwerden oder die leicht von ei-nem Platz zum anderen gebrachtwerden können, während sie an dem Versorgungsstromkreisangeschlossen sind.

Anlage/Betriebsmittel PrüffristRicht- und Maximal-werte

Art der Prüfung Prüfer

auf ordnungs-gemäßen Zustand

Elektrofachkraftbei Verwendunggeeigneter Mess-und Prüfgeräte,auch elektrotech-nisch unterwie-sene Person 4)

Betriebsmittel, die sehr hohen Bean-spruchungen unterlie-gen

normaler Betrieb

wöchentlich

3 Monate

6 Monate

Schleifen von Metallen (Aluminium,Magnesium und gefetteten Blechen),Verwendung in Bereichen mit leit-fähigen Stäuben

Nassschleifen von nichtleitenden Mate-rialien,Kernbohren,Stahlbau, Tunnel- und Stollenbau

Hochbau,Innenausbau,allgemeiner Tiefbau,Elektroinstallation,Sanitär- undHeizungsinstallation,Holzausbau

Richtwert 6 Monate,auf Baustellen3 Monate 5). Wird bei Prüfungeneine Fehlerquote < 2 % erreicht, kanndie Prüffrist entspre-chend verlängertwerden.Maximalwert:Auf Baustellen, inFertigungsstättenoder unter ähnlichenBedingungen 1 Jahr.In Büros oder unterähnlichen Bedingun-gen 2 Jahre.

4) Die Verantwortung für die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfung ortsveränderlicher elektri-scher Betriebsmittel darf auch eine elektrotechnisch unterwiesene Person übernehmen, wenn geeig-nete Mess- und Prüfgeräte verwendet werden.

5) Unternehmer, die diese variable Regelung nicht in Anspruch nehmen wollen, erfüllen die Anforde-rungen auch, wenn die Prüffristen in der nachfolgenden Tabelle eingehalten werden.

ortsveränderliche elek-trische Betriebsmittel(soweit benutzt)

Verlängerungs- und Geräteanschluss-leitungen mit Steck-vorrichtung

Anschlussleitungen mitStecker

bewegliche Leitungenmit Stecker und Festan-schluss

Wiederholungsprüfungen ortsveränderlicher elektrischerBetriebsmittel nach Tabelle 1B, BGV A3

Betriebsbedingungen Beispiele/Baustelle Frist

Betriebsspezifische Wiederholungsprüfungen ortsveränderlicher Betriebsmittel auf Baustellen nach BGI 608

Weitere Informationen:

BGV A3 „Elektrische Anlagen und Betriebs-mittel“ mit DurchführungsanweisungenBGI 608 „Auswahl und Betrieb elektrischerAnlagen und Betriebsmittel auf Bau- undMontagestellen“BGI 600 „Auswahl und Betrieb ortsver-änderlicher elektrischer Betriebsmittel“Elektrotechnische Regeln (DIN VDE-Bestim-mungen)BetriebssicherheitsverordnungTRBS 1201 „Prüfungen von Arbeitsmitteln“TRBS 1203 Teil 1 „Befähigte Personen –Besondere Anforderungen – ElektrischeGefährdungen“�

Als Kriterium zur Festlegung derPrüffristen gilt Tabelle 1B derDurchführungsanweisung zur BGVA3. Das Maß zur Orientierungs-hilfe ist die bei der Prüfung aufge-tretene Fehlerquote. Liegt dieseunter 2%, darf die Prüffrist ver-längert werden. Die Fehlerquoteermittelt sich aus dem Anteil derBetriebsmittel mit Mängeln an der

Gesamtzahl der geprüftenBetriebsmittel.

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2423

B 20

10/2006

Handtrenn-schleifmaschinen

2

1

3

Ordnungsgemäß aufgespannte Trennscheibe bis 230 mmAußendurchmesser

Trennscheibe

Spannflansch

Flanschmutter1 4

4

Hersteller, Lieferer, Einführer oder deren gesetzl.

geschütztes Warenzeichen

Benennung:

Abmessungen:

Bindung:

...........m/s=

.............U/min.

bei...........................mm Ø

Raum für zusätzl. vorgeschriebeneEintragung z. B. Verwendungs-

einschränkungen (VE)

Härte:

Korn:

Prüfzeichen oder Nummer der Konformitäts-erklärung

Arbeitshöchst-geschwindig-keiten (m/s)

Farbstreifen(Anzahl undKennfarbe)

50 blau63 gelb80 rot

100 grün125 blau + gelb140 blau + rot 160 blau + grün180 gelb + rot200 gelb + grün225 rot + grün250 2 x blau280 2 x gelb320 2 x rot360 2 x grün

Kennzeichnung von Schleif-körpern für erhöhte Arbeits-höchstgeschwindigkeiten

Kennzeichnung

� Nur gekennzeichnete Schleif-maschinen und Trennscheibenverwenden ��.� Kennzeichnung für erhöhteUmfangsgeschwindigkeit beach-ten:Zusätzliche Farbstreifen ��.� Richtige Trennscheibe ent-sprechend der auszuführendenArbeit auswählen.

Betrieb

� Zum Aufspannen nur gleichgroße, zur Maschine gehörendeSpannflansche verwenden und mitSpezialschlüssel aufspannen ��. Empfehlung: mindestens 41mmDurchmesser ! Vor dem Aufspan-nen Klangprobe durchführen.� Handtrennschleifmaschinenmüssen mit Schutzhauben aus-gerüstet sein ��.� Werkstücke vor dem Bear-beiten sicher festlegen. BeimArbeiten sicheren Standplatzeinnehmen ��.� Maschine stets beidhändigführen – nicht verkanten !� Trennscheiben nicht zum Seitenschleifen verwenden.� Schutzbrille und Gehör-schutz benutzen.� Wenn gesundheitsgefähr-dende Stäube entstehen, Atem-schutz verwenden.

� Drehzahl der Schleifmaschinemit zulässiger Umdrehungszahlder Trennscheibe vergleichen.Sie darf nicht höher sein als dieder Trennscheibe ��.� Schleifwerkzeuge, die nicht füralle Einsatzzwecke geeignetsind, müssen mit entsprechendenVerwendungseinschränkungen(VE) gekennzeichnet sein.

6

5

7

6

4

5

Weitere Informationen:

BGR 500 „Betreiben von Arbeitsmitteln“Betriebssicherheitsverordnung

Vorsorgeuntersuchungen

� Spezielle arbeitsmedizinischeVorsorgeuntersuchungen veran-lassen, wenn die Beschäftigtengehörschädigendem Lärm aus-gesetzt sind.

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2625

B 21

07/2008

Schlagbohr- undStemmgeräte

Weitere Informationen:

BGV A1 „Grundsätze der Prävention“BGR A1 „Grundsätze der Prävention“BetriebssicherheitsverordnungLärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverord-nung (LärmVibrations-ArbSchV)BGR 500 „Betreiben von Arbeitsmitteln“

� Gerät erst nach völligem Stillstand ablegen.

Persönliche Schutzausrüstun-gen

� Gehörschutz verwenden ��.� Bei Gefährdung durch ab-springende Teile Augenschutztragen ��.� Bei Gefährdung durch gesundheitsgefährlichen Staubgeeigneten Atemschutz tragen(Partikelfilter P2 oder P3).

Vorsorgeuntersuchungen

� Spezielle arbeitsmedizinischeVorsorgeuntersuchungen veran-lassen, wenn die Beschäftigtengehörschädigendem Lärm aus-gesetzt sind.

� Vor dem Trennen der Verbin-dungen von Druckluftleitungendiese drucklos machen.� Immer einen sicheren Stand-platz wählen. Stemmarbeitennicht von Leitern und Hubarbeits-bühnen ausführen.� Zusatzgriffe benutzen ��.� Verdeckte Leitungen vor demBohren mit Magnet- und Leitungs-suchgerät orten.� Schalterarretierung nur bei Arbeiten mit Bohrgestellenbetätigen.

� Möglichst nur rückstoßarmeund schallgedämpfte Geräte verwenden ��.� Stumpfe Meißel oder abgebro-chene Werkzeuge auswechseln.� Bewegliche Anschlussleitun-gen gegen mechanische Beschä-digung schützen.� Schlauchverbindungen (Kupplungen) bei Druckluftgerätengegen unbeabsichtigtes Lösensichern ��.

4 5

3

2

1

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2827

B 132

10/2006

Handkettensägen

1

� Betriebsanleitung des Herstel-lers beachten.

� Auf Dachstühlen und Dach-flächen, z.B. zum Abschneidenvon Dachlatten, möglichst keineKettensägen verwenden; dies giltz.B. auch bei Verbau- oderSchalungsarbeiten.

� Vor dem Arbeitsbeginn Wirk-samkeit der Kettenbremse prüfen.� Leerlaufdrehzahl so einstellen,dass die Kette beim Startennicht mitläuft.

� Nur scharfe Ketten verwendenund so weit spannen, dass sierundum am Schwert anliegen.� Nur Sägeketten benutzen, die nicht einziehend wirken, z.B. Hobelzahnketten mit Span-dickenbegrenzung oder Spitz-zahnketten.� Zum Rundholzsägen nur Ketten-sägen benutzen, die einen Krallen-anschlag haben ��.� Bei der Arbeit stets für einenfesten und sicheren Stand sorgen.� Beim Startvorgang Motorket-tensäge sicher abstützen undfesthalten. Die Kette darf dabeiden Boden nicht berühren.� Motorsäge stets mit beidenHänden festhalten.� Motorsäge nur mit laufenderSägekette aus dem Holz ziehen.� Nicht mit Schienenspitze sägen ��. Rückschlaggefahr!Motorsägen mit asymmetrischerFührungsschiene sind rück-schlagarm.

2

3

� Darauf achten, dass sich keineweiteren Personen im Gefahrbe-reich aufhalten.� Motor abstellen, bevor dieSäge abgelegt wird.� Bei Transport der KettensägeKettenschutz aufsetzen ��.� Nicht über Schulterhöhesägen.� Eng anliegende Kleidungtragen.� Persönliche Schutzausrüstungje nach Betriebsanleitung desHerstellers, Ergebnis der Gefähr-dungsbeurteilung und Risikoab-schätzung, z.B.– Augenschutz,– Gehörschutz,– Schnittschutzkleidung oder

Kleidung mit Schnittschutz-einlagen,

– Schnittschutzschuhe tragen,– wenn Sägen über Schulterhöhe

unvermeidbar ist, Schutzhelmmit Gesichtsschutz tragen.

� Zur Vermeidung von Vibrations-schäden sollten spezielle Schutz-handschuhe getragen werden.� Bei Wartungs- und Instandset-zungsarbeiten Motor abschaltenbzw. den Stecker herausziehen.

Vorsorgeuntersuchungen

� Spezielle arbeitsmedizinischeVorsorgeuntersuchungen ver-anlassen, wenn die Beschäftig-ten in Lärmbereichen tätig sind.

Beschäftigungs-beschränkungen

� Jugendliche über 15 Jahredürfen nur unter Aufsicht einesFachkundigen und wenn es dieBerufsausbildung erfordert anHandkettensägemaschinen arbeiten.� Jugendliche unter 15 Jahredürfen nicht an den Maschinenbeschäftigt werden.

Weitere Informationen:

BGV A1 „Grundsätze der Prävention“BGR A1 „Grundsätze der Prävention“BGR 500 „Betreiben von Arbeitsmitteln“BetriebssicherheitsverordnungLehrgangsbegleitheft „Holzbearbeitung“DIN EN 608 „Tragbare Motorsägen“

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3029

B 72

07/2008

Bagger

Gefahrbereich

1

� Personen dürfen sich grund-sätzlich nicht im Fahr- oderSchwenkbereich (Gefahrbereich)aufhalten ��.� Nicht unter die angehobeneArbeitseinrichtung oder die ge-hobene Last treten. � Der Maschinenführer darf mitdem Bagger nur Arbeiten aus-führen, wenn sich keine Perso-nen im Gefahrbereich aufhaltenund er den Fahrweg einsehenkann.� Ausnahmen möglich, wenn– aus betrieblichen Gründen

unvermeidbar und– der Unternehmer auf Grund-

lage einer Gefährdungsbeur-teilung Maßnahmen festgelegthat (Betriebsanweisung).

� Geeignete Maßnahmen könnenbeispielsweise sein:– technisch:

zusätzliche Einrichtungen zurVerbesserung der Sicht(Kamera-/Monitorsysteme)

– organisatorisch: Einsatz von Einweisern oderSicherungsposten

– ergänzend personenbezogen:

Tragen von Warnwesten� Der Maschinenführer hat beiGefahr für Personen die Gefahrbringende Bewegung zu stoppenund Warnzeichen zu geben.� Für Personen im Umfeld desBaggers gilt: – festgelegte Maßnahmen beach-

ten– vor Betreten des Gefahrberei-

ches Kontakt mit Maschinen-führer aufnehmen

– Arbeitsweise miteinander abstimmen

� Maschinenführer müssen min-destens 18 Jahre alt, zuverlässigsowie körperlich und geistig geeignet sein.� Der Unternehmer hat: – den Maschinenführer zu beauf-

tragen, – ihn über Gefährdungen und er-

forderliche Schutzmaßnahmenbeim Einsatz von Baggern zuunterweisen (Dokumentation);

– die für den Einsatz von Bag-gern erforderlichen Vorschrif-ten, Regeln und Informationen(Betriebsanleitung des Herstel-lers) zur Verfügung zu stellenund verständlich zu vermitteln,

>=

0,50 m

2

� Bei geböschten Baugrubenund Gräben folgende Sicherheits-abstände einhalten: – bis 12,0 t Gesamtgewicht

1,00 m– über 12,0 t bis 40 t Gesamtge-

wicht 2,00 m� Sicherheitsabstand zu elek-trischen Freileitungen einhalten.� Alle Mitarbeiter unterweisen,was zu tun ist, falls es zu Kon-takt mit elektrischen Leitungenkommt.

� Bei Wartungs-, Umrüst- undInstandsetzungsarbeiten Arbeits-einrichtungen, z.B. Tieflöffel, ge-gen unbeabsichtigtes Bewegensichern.� Beim Wechsel von Anbauge-räten mit Schnellwechseleinrich-tung muss die Verriegelung über-prüft werden� Prüfung durch befähigte Per-son (z.B. Sachkundigen) vor derersten Inbetriebnahme und wieder-kehrend nach Bedarf durchfüh-ren, i.d.R. einmal jährlich.

Vorsorgeuntersuchungen

� Beim Führen von Baggern wird eine arbeitsmedizinische Vor-sorgeuntersuchung empfohlen.

Zusätzliche Hinweise für Bag-ger im Hebezeugeinsatz

� Last nicht über Personen hin-wegführen.� Angeschlagene Lasten mitLeitseilen/Leitstangen führen.� Begleitpersonen zum Führender Last und Anschläger müssensich im Sichtbereich des Maschi-nenführers außerhalb des Fahr-weges aufhalten.� Hydraulikbagger müssen mitÜberlastwarneinrichtung und amAuslegerzylinder mit Leitungs-bruchsicherung ausgestattet sein.� Die Überlastwarneinrichtungmuss im Hebezeugbetrieb ein-geschaltet sein.� Hydraulikbagger mit einer zu-lässigen Traglast kleiner 1000 kgbzw. einem Kippmoment kleiner40000 Nm dürfen im Hebezeug-betrieb auch ohne Überlastwarn-einrichtung und Leitungsbruch-sicherung eingesetzt werden,wenn der Hersteller diesen Einsatz als bestimmungsgemäßerklärt hat.� Seilbagger müssen folgendeSicherheitseinrichtungen haben: – Sicherungen gegen unbeab-

sichtigtes Zurücklaufen derLast

– Notendhalteinrichtungen für dieAufwärtsbewegung der Hub-und Auslegereinziehwerke

– Lastmomentbegrenzer

Zusätzliche Hinweise für Bag-ger bei Abbrucharbeiten

� Fahrerplatz gegen herab-fallende Gegenstände sichern, z.B. durch normgerechte Schutz-aufbauten (Schutzdach undFrontschutz).� Nur Abbruchgeräte mit aus-reichender Reichhöhe einsetzen.� Tragfähigkeit des Untergrun-des feststellen, z.B. bei Arbeitenauf Geschossdecken. � Sicherheitsabstände zwischenGeräten und abzubrechendenBauteilen einhalten.

Weitere Informationen:

BetriebssicherheitsverordnungBGV C22 „Bauarbeiten“BGR 500 „Betreiben von Arbeitsmitteln“BGI 872 „Arbeitsplattformen an Hydraulik-baggern und Ladern“DIN 4124DIN EN 474Merkblatt „Erdarbeiten in der Nähe erd-verlegter Kabel“

– sich vom Maschinenführer dieBefähigung zum Führen undWarten von Baggern nachwei-sen zu lassen.

� Der Maschinenführer muss– die Betriebsanleitung kennen

und diese am Fahrerplatz oderan der Verwendungsstelle leichtzugänglich aufbewahren,

– den Bagger bestimmungsge-mäß benutzen,

– vor Beginn jeder Arbeitsschichtden Bagger auf Funktionsmän-gel und augenfällige Mängelüberprüfen und

– festgestellte Mängel dem Auf-sichtführenden mitteilen.

� Zur Vermeidung von Quetsch-gefahren Sicherheitsabstand vonmindestens 0,50 m zwischensich bewegenden Teilen des Baggers und festen Teilen derUmgebung einhalten ��.� Vor Beginn von Aushubarbei-ten Art und Lage von Ver- undEntsorgungsleitungen feststellen. � Sicherheitsabstand zu Graben-kanten einhalten ��.

3

Die Abstände können verringert werden bei:

� festem Straßenoberbau� Verwendung dickerer oder doppelt

angeordneter Bohlen� Verringerung der Stützweiten von

Bohlen und Brusthölzern� ausreichender Lastverteilung durch

Verwendung von Baggermatratzen Bei größeren Grabentiefen als 5,00 mist der Verbau statisch nachzuweisen.

Sicherheitsabstände von Straßenfahrzeugen und Baufahrzeugen bei verbautenBaugruben und Gräben (beim waagerechten Normverbau gemäß DIN 4124)� Straßenfahrzeuge nach StZVO allgemein zugelassen bis 44 t zul. Gesamtgewicht � Bagger und Hebezeuge bis 18 t Gesamtgewicht, die unbelastet am Grabenrand entlangfahren� Baufahrzeuge nach StVZO allgemein zugelassen während der Arbeit� Bagger und Hebezeuge bis 12 t Gesamtgewicht während der Arbeit

� Fahrzeuge mit höheren Achslasten, schwerer als in StVZO genannt� Baufahrzeuge während der Arbeit, die wegen ihrer Achslasten auf öffentlichen

Straßen nicht zugelassen sind.� Bagger und Hebezeuge von 12 bis 18 t Gesamtgewicht während der Arbeit� Bei einer Straßenoberbaudicke < 15 cm oder wenn der Zustand des Oberbaus

keine ausreichende Lastverteilung sicherstellt

≥ 0,60 m

≥ 1,00 m� �

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3231

B 73

07/2008

Lader Muldenfahrzeuge Planiergeräte

1

� Personen dürfen sich nicht imFahrbereich (Gefahrbereich) auf-halten.� Nicht unter die angehobeneArbeitseinrichtung (z.B. Schaufel,Mulde, Schild) oder die gehobe-ne Last treten.� Der Maschinenführer darf mitder Erdbaumaschine nur Arbei-ten ausführen, wenn sich keinePersonen im Gefahrbereich auf-halten und er den Fahrweg einse-hen kann.� Ausnahmen möglich, wenn– aus betrieblichen Gründen un-

vermeidbar und– Unternehmer auf Grundlage

einer GefährdungsbeurteilungMaßnahmen festgelegt hat(Betriebsanweisung)

� Geeignete Maßnahmen könnenbeispielsweise sein:– technisch:

feste Absperrung, zusätzlicheEinrichtungen zur Verbesse-rung der Sicht (Kamera-/Moni-torsysteme)

– organisatorisch:Einsatz von Einweisern oderSicherungsposten

– ergänzend personenbezogen: Tragen von Warnwesten.

� Der Maschinenführer hat beiGefahr für Personen die Gefahrbringende Bewegung zu stoppenund Warnzeichen zu geben.� Für Personen im Umfeld derErdbaumaschine gilt:– festgelegte Maßnahmen beach-

ten– vor Betreten des Gefahrberei-

ches Kontakt mit Maschinen-führer aufnehmen

– Arbeitsweise miteinander ab-stimmen

� Maschinenführer müssen min-destens 18 Jahre alt, zuverlässigsowie körperlich und geistig ge-eignet sein.� Der Unternehmer hat:– den Maschinenführer zu beauf-

tragen,– ihn über Gefährdungen und

erforderliche Schutzmaß-nahmen beim von Erdbau-

maschinen zu unterweisen(Dokumentation);

– die für den Einsatz von Erd-baumaschinen erforderlichenVorschriften, Regeln und In-formationen (Betriebsanlei-tung des Herstellers) zur Ver-fügung zu stellen undverständlich zu vermitteln,

– sich vom Maschinenführer dieBefähigung zum Führen undWarten von Erdbaumaschinennachweisen zu lassen.

� Der Maschinenführer muss– die Betriebsanleitung kennen

und diese am Fahrerplatzoder an der Verwendungs-stelle leicht zugänglich aufbe-wahren,

– die Erdbaumaschine bestim-mungsgemäß benutzen,

– vor Beginn jeder Arbeits-schicht die Erdbaumaschineauf Funktionsmängel und au-genfällige Mängel überprüfenund

– festgestellte Mängel dem Auf-sichtführenden mitteilen.

� Bei Geräten mit einer Antriebs-leistung von mehr als 15 kW istin der Regel ein normgerechterÜberrollschutz sowie ein Sicher-heitsgurt erforderlich. Beim Be-trieb ist dieser Gurt anzulegen.� Bei Gefahr durch herabfallen-de Gegenstände müssen Gerätemit normengerechtem Schutz-dach eingesetzt werden ��.� Die Mitfahrt auf der Maschineist nur auf den dafür vorgese-henen Fahrer- und Mitfahrersitzenzulässig. Vorhandene Sicher-heitsgurte sind anzulegen.� Am Hang die Last möglichstbergseitig führen ��.� Beim Verfahren von Ladege-räten die Arbeitseinrichtung naheüber dem Boden halten.� Sicherheitsabstände im Be-reich von Böschungs- und Bau-grubenwänden einhalten. Kipp-stellen durch Anfahrschwellensichern.

2

3

Weitere Informationen:

BetriebssicherheitsverordnungBGV C22 „Bauarbeiten“BGV C11 „Steinbrüche, Gräbereien undHalden“BGR 500 „Betreiben von Arbeitsmitteln“DIN EN 474

� Sicherheitsabstand zu elek-trischen Freileitungen einhalten.� Werden Lader als Abbaugerätevor einer Abbauwand eingesetzt,darf die Wandhöhe die Reichhöhedes Gerätes um nicht mehr als1,00 m überschreiten.� Bei Betriebsende Arbeitsein-richtung absetzen und Bremseneinlegen bzw. Unterlegkeile ver-wenden.� Bei Wartungs-, Umrüst- undInstandsetzungsarbeiten die Ar-beitseinrichtungen von Erdbau-maschinen gegen unbeabsich-tigtes Bewegen sichern, z.B.durch Abstützböcke, Manschet-ten an Kolbenstangen ��.� Beim Wechsel von Anbauge-räten mit Schnellwechseleinrich-tung muss die Verriegelung über-prüft werden.� Bei Knickgelenk-Maschinen istdas Knickgelenk ebenfalls fest-zulegen.

Prüfungen

� Prüfung durch befähigte Per-son (z.B. Sachkundigen) vorder ersten Inbetriebnahme undwiederkehrend nach Bedarfdurchführen, i.d.R. einmal jährlich.

Vorsorgeuntersuchungen

� Beim Führen von Fahrzeugenwird eine arbeitsmedizinische Vor-sorgeuntersuchung empfohlen.

Zusätzliche Hinweise fürLader bei Abbrucharbeiten

� Fahrerplatz gegen herabfallen-de Gegenstände sichern, z.B.durch normgerechtes Schutzdach.� Werden Abbrucharbeiten mitLadern ausgeführt, muss derenBauart für die Abbruchmethodegeeignet sein. Die Reichhöheihrer Arbeitseinrichtung muss min-destens gleich der Höhe desabzubrechenden Bauteils oderBauwerks sein.� Tragfähigkeit des Untergrundesfeststellen, z.B. bei Arbeiten aufGeschossdecken.� Sicherheitsabstände zwischenGeräten und abzubrechendenBauteilen einhalten.

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3433

B 188

07/2008

Seilsägen

� Umlenkrollen, Führungsschie-nen und Grundplatten von An-triebsmaschinen sicher befesti-gen.� Fahrrollen oder Räder von Antriebsmaschinen auf frei ste-hendem Wagen sicher feststellen.� Bei Arbeiten in geschlossenenRäumen ausschließlich Maschinenmit Elektro- oder Hydraulikantriebverwenden. Vergiftungsgefahrdurch Abgase! � Beim Einfädeln des Seils in die Eckbohrungen darauf achten,dass das „Männchen“ der Schraub-verbindung in Laufrichtung vordem Diamantröllchen liegt. � Drehzahl der Antriebsmaschineentsprechend Herstellerangabeeinstellen und einhalten.

� Werkzeuge vor Arbeitsbeginnüberprüfen. Fehlerhafte Diamant-seile, z. B. mit abgefahrenen Dia-mantröllchen oder schadhaf-ten Schraubverbindungen, sowieUmlenkrollen und sonstige Werk-zeuge mit Rissen, Fehlstellungenoder Beschädigungen ausson-dern und kennzeichnen.� Funktion der Wasserfangein-richtung regelmäßig überprüfen.� Unterschiedlich stark abge-nutzte Seile nicht miteinander ver-binden.� Seile nicht auf bzw. um scharfeKanten führen. Kanten vor demSägen abrunden.� Seile vor dem Verbinden ein-drehen, um einseitigen Verschleißzu verhindern.

� Der Aufenthalt von Personenim Gefahrbereich �� �� währenddes Sägebetriebes ist verboten.� Abzutrennende Bauteile durchUnterstützung, Aufhängung oderAbspannung sichern. StatischesSystem und Lage der Beweh-rung beachten.� Gefahrbereiche, in die abge-trennte Teile fallen können, festabsperren, wenn nicht möglich,durch Warnposten sichern.� Elektrisch betriebene Maschi-nen und Geräte nur über einenbesonderen Speisepunkt mitSchutzmaßnahme anschließen, z. B. Baustromverteiler mit FI-Schutzeinrichtung.� Bei Arbeiten über Bodenhöhegeräumige und tragfähige Stand-und Aufstellflächen schaffen, ggf.Absturzsicherungen anbringen.

� Achtung:Peitscheneffekt bei Seilriss. FesteSchutzeinrichtungen, z. B. Schutz-wand oder Abdeckungen ausHolz, anordnen.� Die Steuerung muss aus siche-rer Entfernung erfolgen. Sicher-heitsabstände einhalten.� Vor Schneidbeginn das Seilohne Vorschubbewegung derAntriebsrolle leer laufen lassen.Erst bei laufendem Seil Vorschub-bewegung einleiten. � Gehörschutz, gegebenenfallsAugenschutz und Atemschutzbenutzen.

� Sägeverfahren in angemesse-nen Zeitabständen unterbrechen,um Sägespalt hinter dem schnei-denden Seil kraftschlüssig auf-zukeilen bzw. bei Mauertrocken-legung wieder zu verschließen.

Vorsorgeuntersuchungen

� Spezielle arbeitsmedizinischeVorsorgeuntersuchungen veran-lassen, z.B. für das Tragen vonAtem- und Gehörschutz.

Weitere Informationen:

BGV A3 „Elektrische Anlagen und Betriebsmittel“ BetriebssicherheitsverordnungBGV C22 „Bauarbeiten“ BGR 190 „Benutzung von Atemschutz-geräten“BGR 192 „Benutzung von Augen- undGesichtsschutz“BGR 194 „Benutzung von Gehörschutz“BGI 608 „Auswahl und Betrieb elektrischerAnlagen und Betriebsmittel auf Bau- undMontagestellen“

.....

. .....

...

Freie Seillänge

Fern-bedienung

Freie Seil-länge

1,5 x freie Seillänge

1,5 x freie Seillänge

Seilschutz

1,5 x freie Seillänge

Gefahrenbereich

Gefahren-bereich

Freie Seillänge

1,5 x freie Seillänge

1,5 x freie Seillänge

1,5 x freie Seillänge

Gefahren-bereichGefahren-

bereich

Fernbedienung2

12 x freieSeillänge

0,5 x freieSeillänge

2 x freieSeillänge

2 x freieSeillänge

2 2

Gefahrenbereich beim Horizontalsägen

Gefahrenbereich beim Vertikalsägen

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3635

B 39

07/2008

Flüssiggasanlagen

1

1,00 m in Räumen

0,50 m im Freien

2,00 m in Räumen

2

36

4

7

5

� Versorgungsanlagen (Flüssig-gasflaschen oder Fässer) ausortsbeweglichen Behältern dür-fen maximal 8 Flaschen oder 2 Fässer umfassen.� Versorgungsanlagen einschließ-lich der leeren Behälter sind nurim Freien oder in unmittelbar vomFreien aus zugänglichen, ausrei-chend be- und entlüfteten Räu-men zu errichten.� In Räumen unter Erdgleichedürfen Versorgungsanlagen nichtvorhanden sein. Ausnahme: Beifachkundiger Überwachung, aus-reichender Belüftung und bei Ent-

fernen der Versorgungsanlagebei längeren Arbeitspausen.� Das Aufstellen von Flüssiggas-flaschen in Durchgängen, Durch-fahrten, Treppenräumen, Haus-und Stockwerksfluren, engen Höfen usw. ist nur für vorüberge-hend dort auszuführende Arbei-ten zulässig, wenn gleichzeitigbesondere Schutzmaßnahmen(Absperrung, Sicherung desFluchtweges, Lüftung) getroffensind.� Um Versorgungsanlagen be-steht ein Schutzbereich, der freivon Kelleröffnungen, Luft- und

Lichtschächten, Bodenabläufen,Kanaleinläufen sowie Zündquellenzu halten ist ��.� Ortsbewegliche Behälter müs-sen so aufgestellt und aufbe-wahrt sein, dass die Behälter undihre Armaturen gegen mechani-sche Beschädigungen geschütztsind.� Flüssiggasflaschen bei Ent-leerung senkrecht und stand-sicher aufstellen.� Undichte Flüssiggasflaschenunverzüglich ins Freie bringen,an gut gelüfteter Stelle abstellenund für das Füllwerk kennzeich-nen.

� Vereisungen an Flüssiggasfla-schen niemals mit Feuer, Strah-lern u.a. beseitigen!� Jedes angeschlossene Gerät(z.B. Handbrenner, Flächentrock-ner) muss für sich einzeln absperr-bar sein.� Nicht angeschlossene Flüssig-gasflasche mit der Schutzkappe�� und der Verschlussmutter ��sichern. Dies gilt auch für entleer-te Flaschen.� Hinter dem Flaschenventil istzur Erhaltung eines gleichmäßi-gen Druckes ein normgerechterDruckregler anzuordnen ��.Besonders zweckmäßig: Reglermit einstellbarem Ausgangs-druck.

� Zwischen Flaschenventil undDruckregler nur Hochdruck-schläuche (Druckklasse 30) ver-wenden. Hinter dem Druckreglerkönnen auch Schläuche für be-sondere mechanische Beanspru-chung (Druckklasse 6 mit ver-stärkter Wanddicke) verwendetwerden.� Schlauchverbindungen müs-sen fabrikmäßig fest eingebunde-ne Schraubanschlüsse haben.� Flüssiggasflaschen dürfen nurin speziellen Füllanlagen gefülltwerden. Ausnahme: Füllen vonKleinstflaschen (0,425 kg) in Füll-ständern ��.

Zusätzliche Hinweise für dasArbeiten mit Flüssiggas aufBaustellen

� Bei Schlauchlängen von mehrals 40 cm sind Leckgassicherun-gen �� erforderlich, die unmittel-bar hinter dem Druckregler anzu-bringen sind.� Über Erdgleiche dürfen stattLeckgassicherungen auchSchlauchbruchsicherungen verwendet werden.

Weitere Informationen:

BGV D34 „Verwendung von Flüssiggas“ TRG 280 „Technische Regeln Druckgase“

1,00 m im Freien

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3837

Seitenschutz – Absperrungen

Absturzsicherungen durch Sei-tenschutz bzw. Absperrungensind erforderlich z.B. an:– Arbeitsplätzen an oder über

Wasser oder anderen festenoder flüssigen Stoffen, indenen man versinken kann,unabhängig von der Absturz-höhe ��,

– Verkehrswegen über Wasseroder anderen festen oder flüs-sigen Stoffen, in denen manversinken kann, unabhängigvon der Absturzhöhe ��,

– frei liegenden Treppenläufenund Treppenabsätzen, Wand-öffnungen sowie anBedienungsständen fürMaschinen und deren Zugän-gen bei mehr als 1,00 mAbsturzhöhe ��,

– Arbeitsplätzen und Verkehrs-wegen auf Dächern bei mehrals 3,00 m Absturzhöhe,

– allen übrigen Arbeitsplätzenund Verkehrswegen bei mehrals 2,00 m Absturzhöhe ��,

– Öffnungen in Böden, Deckenund Dachflächen �� 9,00 m2

und Kantenlängen �� 3,00 msowie Vertiefungen.

B 8

07/2008

Absturzsicherungen auf BaustellenSeitenschutz/Absperrungen

1

��

1m

� 0,47 m

� 0,47 m

0,15 m�

��

��

2

��

>1,

00m

Absturzsicherungen

� An Arbeitsplätzen undVerkehrswegen auf Flächen mitnicht mehr als 20 Grad Neigungkann auf Seitenschutz an derAbsturzkante verzichtet werden,wenn in mindestens 2,00 mAbstand von der Absturzkanteeine feste Absperrungangebracht ist, z.B. mit Gelän-der, Ketten, Seilen, jedoch keineFlatterleinen ��.� Auf Seitenschutz bzw. Absper-rungen kann nur verzichtet wer-den, wenn sie aus arbeitstechni-schen Gründen, z.B. Arbeiten ander Absturzkante, nicht möglichund stattdessen Auffangeinrich-tungen (Fanggerüste/Dachfang-gerüste/Auffangnetze/Schutz-wände) vorhanden sind. Nurwenn auch Auffangeinrichtungenunzweckmäßig sind, darf Anseil-schutz verwendet werden.� Der Vorgesetzte hat dieAnschlageinrichtungen festzu-legen und dafür zu sorgen, dassdie Sicherheitsgeschirre benutztwerden.� Bei Öffnungen �� 9,00 m2 undKantenlängen �� 3,00 m und Ver-tiefungen kann auf Seitenschutzan der Absturzkante verzichtetwerden, wenn diese mit begeh-baren und unverschiebbar ange-brachten Abdeckungen versehensind.

Abmessungen Seitenschutz

Geländer- und Zwischenholm sindgegen unbeabsichtigtes Lösen,das Bordbrett ist gegen Kippenzu sichern. Ohne statischenNachweis dürfen als Geländer-und Zwischenholm verwendetwerden: – Bei einem Pfostenabstand

bis 2,00 m Bretter mit Min-destquerschnitt 15 x 3 cm

– Bei einem Pfostenabstand bis3,00 m Bretter mit Mindest-querschnitt 20 x 4 cm oderStahlrohre Ø 48,3 x 3,2 mmbzw. Aluminiumrohre Ø 48,3 x 4 mm. Bordbrettermüssen den Belag um min-destens 15 cm überragen. Mindestdicke 3 cm.

4

> 60°

��

>2,

00m

Absturzkante

� � 2,00 m

Weitere Informationen:

BGV C22 „Bauarbeiten“ BGI 807 „Sicherheit von Seitenschutz,Randsicherungen und Dachschutzwändenals Absturzsicherungen bei Bauarbeiten“DIN EN 13374Betriebssicherheitsverordnung

3

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40

B 9

07/2008

Fanggerüste

Wenn aus arbeitstechnischenGründen, z.B. Arbeiten an derAbsturzkante einer Fläche mitnicht mehr als 20 Grad Neigung,kein Seitenschutz verwendetwerden kann, müssen statt-dessen z.B. Fanggerüste an-gebracht werden, die ein Auf-fangen abstürzender Personengewährleisten.

� Zur Reduzierung der Gefähr-dung den Höhenunterschied zwi-schen Absturzkante und Gerüst-belag möglichst minimieren.� Der max. Höhenunterschiedzwischen Absturzkante undGerüstbelag darf bei Ausleger-,Konsol- und Hängegerüstennicht mehr als 3,0 m betragen. Bei allen sonstigen Fanggerüs-ten nicht mehr als 2,0 m. � Die Belagbreite richtet sichnach der möglichenAbsturzhöhe, sie muss jedochmindestens 0,90 m betragen��.

Absturzhöhe h

Mindestabstand b1

bis 2,0 m bis 3,0 m

0,90 m 1,30 m

� �b1

� �b≥0,90

��

h ≤

3,00

m

��

1 m

Absturzkante�

Weitere Informationen:

BGV C22 „Bauarbeiten“ DIN 4420-1DIN EN 12811-1Betriebssicherheitsverordnung

1

Bohlen- Absturz-breite höhe Größte zulässige Stützweite (m)

für doppelt gelegte Bretter oder für einfach gelegte Bretter oder Bohlen mit einer Dicke von Bohlen mit einer Dicke von

cm m 3,5 cm 4,0 cm 4,5 cm 5,0 cm 3,5 cm 4,0 cm 4,5 cm 5,0 cm

1,0 1,5 1,8 2,1 2,6 - 1,1 1,2 1,41,5 1,3 1,6 1,9 2,2 - 1,0 1,1 1,3

20 2,0 1,2 1,5 1,7 2,0 - - 1,0 1,22,5 1,2 1,4 1,6 1,8 - - 1,0 1,13,0 1,1 1,3 1,5 1,7 - - - 1,1

1,0 1,7 2,1 2,5 2,7 1,0 1,2 1,4 1,61,5 1,5 1,8 2,2 2,5 - 1,1 1,2 1,4

24 2,0 1,4 1,6 2,0 2,2 - 1,0 1,2 1,32,5 1,3 1,5 1,9 2,1 - 1,0 1,1 1,23,0 1,2 1,4 1,8 1,9 - - 1,0 1,2

1,0 1,9 1,9 2,7 2,7 1,1 1,3 1,5 1,71,5 1,7 2,0 2,5 2,7 1,0 1,2 1,4 1,6

28 2,0 1,5 1,8 2,2 2,5 1,0 1,1 1,3 1,42,5 1,4 1,7 2,0 2,3 - 1,0 1,2 1,43,0 1,3 1,6 2,0 2,1 - 1,0 1,1 1,3

Größte zulässige Stützweite von Gerüstbrettern oder -bohlen aus Holz als Belagteile in Fanggerüsten

Absturzkante

b1 � 0,90

h � 2,0

1,00�0,05

b � 0,90

Absturzkante

b1 � 0,90

h � 2,00

1,00�0,05

b � 0,50

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4241

B 22

10/2006

Anlegeleitern

� Schadhafte Leitern nicht be-nutzen, z.B. angebrochene Hol-me und Sprossen von Holzlei-tern, verbogene und angeknickteMetallleitern. Angebrochene Hol-me und Sprossen von Holzleiternnicht flicken.� Holzleitern gegen Witterungs-und Temperatureinflüsse ge-schützt lagern.� Keine deckenden Anstricheverwenden.

� Richtigen Anlegewinkel ein-halten ��. Er beträgt bei– Sprossenanlegeleitern 65–75°,– Stufenanlegeleitern 60–70°.� Leitern nur an sichere Stütz-punkte anlehnen. Mindestens 1 müber die Austrittsstelle hinaus-ragen lassen ��.� Anlegeleitern gegen Ausglei-ten, Umfallen, Umkanten, Abrut-schen und Einsinken sichern, z.B.durch Fußverbreiterungen ��,

dem Untergrund angepasste Lei-terfüße, Einhängevorrichtungen,Anbinden des Leiterkopfes.� Leitern im Verkehrsbereichdurch Absperrungen sichern.

21

1m

� = 650--750650--750

4

3

5

Zusätzliche Hinweise für mehrteilige Anlegeleitern

� Leiter nur bis zu der vom Her-steller angegebenen Länge zu-sammenstecken oder ausziehen.Gegen Durchbiegen sichern, z.B.durch Stützstangen.� Bei Schiebeleitern auf freie Be-weglichkeit der Abweiser sowieauf Einrasten der Feststelleinrich-tungen achten ��.

Zusätzliche Hinweise fürGebäudereinigerleitern

� Leiter nur bis zu der vomHersteller angegebenen Längezusammenstecken.� Auf sichere Verbindung derLeiter-Steckanschlüsse achten.� Kopfpolster bzw. Anlegeklotznur an sichere Stützpunkte an-lehnen ��.

Zusätzliche Hinweise für Arbeitsplätze auf Anlegeleitern

� Bei Bauarbeiten darf– kein höherer Standplatz als

7,00 m eingenommen werden,– bei einer Standhöhe von mehr

als 2,00 m nicht länger als2 Stunden gearbeitet werden,

– das Gewicht des mitzuführen-den Werkzeuges und Materials10 kg nicht überschreiten,

– die Windangriffsfläche von mit-geführten Gegenständen nichtmehr als 1,00 m2 betragen.

� Von Anlegeleitern darf nichtgearbeitet werden, wenn– von vorhandenen oder benutz-

ten Stoffen und Arbeitsverfah-ren zusätzliche Gefahren aus-gehen, z.B. Arbeiten mitSäuren, Laugen, Heißbitumen,

– Maschinen und Geräte mitbeiden Händen bedient werdenmüssen, z.B. Handmaschinen,Hochdruckreinigungsgeräte.

� Der Beschäftigte muss mitbeiden Füßen auf einer Sprossestehen.

Zusätzliche Hinweise für Leitern als Verkehrswege

� Leitern als Aufstiege nur ein-setzen– bei einem zu überbrückenden

Höhenunterschied ≤ 5,00 m,– für kurzzeitige Bauarbeiten,– als Gerüstinnenleiter zum Ver-

binden von max. zwei Gerüst-lagen,

– als Gerüstaußenleiter beiBelaghöhen ≤ 5,00 m.

Ausnahme:Der Einbau von Treppen inSchächten und Gerüstinnen-leitern ist nicht möglich.

Weitere Informationen:

BGV D36 „Leitern und Tritte“ BGV C22 „Bauarbeiten“ DIN EN 131–1 und 2Betriebssicherheitsverordnung

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4443

B 45

07/2008

Fassadengerüste

Allgemeines

Unterschieden werden:- Systemgerüste aus vor-gefertigten Bauteilen (Regel-ausführung nach allgemeiner bauaufsichtlicher Zulassung)Abweichungen von der Regel-ausführung sind zu beurteilenund ggf. zu berechnen.– Stahlrohrkupplungsgerüste

(Regelausführung nach DIN 4420-3)

� Abhängig von den durchzufüh-renden Arbeiten Lastklasse undBreitenklasse wählen sowieStänder-und Riegelabstände undBelagstärke festlegen.

Montage

� Gerüstbau nur unter Aufsichteiner befähigten Person und vonfachlich geeigneten Beschäftig-ten ausführen lassen.� Plan für Auf- und Abbau (Montageanweisung) erstellen

und auf der Baustelle vorhalten.Die Montageanweisung enthältmindestens: – Aufbau- und Verwendungsan-

leitung des Herstellers/Regel-ausführung

– Ergänzende Detailangabenbei Abweichungen

– Festgelegte Maßnahmen zur sicheren Montage, z.B.Montagesicherheitsgeländer(MSG)

� Beschädigte Gerüstbauteilenicht verwenden. � Nicht einsatzbereite Gerüste/Bereiche mit Verbotszeichen„Zutritt verboten“

kennzeichnen und den Zugangzur Gefahrenzone absperren.� Fertiggestellte Gerüste/Berei-che kennzeichnen (Plan für dieBenutzung).

Verankerung

� Bei Gerüsten sind Anordnung(Anzahl und Höchstabstände)und Verankerungsart der Mon-tageanweisung zu entnehmen. � Gerüst fortlaufend mit demAufbau zug- und druckfest antragfähigen Bauteilen der Fassade verankern.

� Verankerungen in der Nähe der Gerüstknotenpunkteanordnen.

Belag

� Jede benutzte Gerüstlagemuss voll ausgelegt und übereinen sicheren Zugang, z.B.Treppe oder inneren Leitergang,erreichbar sein.� Bei umlaufender Einrüstungeiner Bauwerksecke den Gerüst-belag in voller Breite um dieEcke herumführen.� Bei Bohlenbelägen genügendgroße Überdeckungen imBereich der Riegel vorsehen. � Der Belag darf nicht wippenoder ausweichen.� An der Innenseite des Gerü-stes den Abstand zwischenBelag und Bauwerk so geringwie möglich halten.

Seitenschutz

� An der Außenseite des Gerü-stes Seitenschutz aus Geländer-holm, Zwischenholm und Bord-brett an jeder benutztenGerüstlage montieren.� An der Innenseite des Gerü-stes Seitenschutz montierenwenn zwischen Belag und Bau-werk Absturzgefahr besteht.� Abhängig von der Art der auszuführenden Arbeiten hatsich in der Praxis ein Abstandzwischen Belag und Bauwerkvon bis zu 0,30 m bewährt.� Bei innen liegenden Leiter-gängen muss im Bereich desVerkehrsweges auch in nichtbenutzten Gerüstlagen der Seitenschutz vorhanden sein.

Prüfung

� Prüfung des Gerüstes durcheine „befähigte Person“ desGerüsterstellers nach Fertigstel-lung und vor Übergabe an denBenutzer, um den ordnungsge-mäßen Zustand festzustellen.� Prüfung des Gerüstes durcheine „befähigte Person“ desjeweiligen Benutzers vor Arbeits-aufnahme, um die sichere Funk-tion festzustellen.

Benutzung

� Für die betriebssichere Her-stellung und den Abbau ist derUnternehmer der Gerüstbauar-beiten, für die Erhaltung undsichere Verwendung ist derBenutzer verantwortlich.– Keine konstruktiven Änderun-

gen am Gerüst vornehmen(z.B. entfernen von Veranke-rungen, Diagonalen).

� Gerüste nur nach dem Planfür die Benutzung (Kennzeich-nung) belasten.– Innerhalb eines Gerüstfeldes

darf nur eine Gerüstlage mitder zulässigen Last belastetwerden.

– Überlastung durch Anhäufungvon z.B. Mörtelkübel, Steine,Geräte vermeiden.

– einen ausreichend breiten freien Durchgang belassen, in der Praxis hat sich eine Mindestbreite von 20 cmbewährt.

� Für das Absetzen von Lastenmit Hebezeugen ist ein Gerüstab Lastklasse 4 erforderlich.– Montage von zusätzlichen

Einrichtungen, wie z.B. Schutt-rutschen, Aufzügen nur inAbsprache mit dem Gerüster-steller.

� Klappen in Duchstiegsbelägengeschlossen halten. Weitere Informationen:

BetriebssicherheitsverordnungTRBS 1203 „Befähigte Person“BGI 663 „Handlungsanleitung für denUmgang mit Arbeits- und Schutzgerüsten“BGV C22 „Bauarbeiten“DIN 4420-1 und 3DIN EN 12811-1

Arbeitsgerüst nach EN 12811-1Breitenklasse W 06

Lastklasse 3Gleichmäßig verteilte Last max. 2,00 kN/m2

Datum der Prüfung

Gerüstbaubetrieb Jedermann12345 Irgendwo Tel. 1234 123456

Lastklassen der Arbeitsgerüste

Last-klasse

Gleichmäßig verteilteLast kN/m2

123456

0,751,502,003,004,506,00

Breitenklasse/Breite w der Gerüstlage in m

W 06 0,6 < w < 0,9W 09 0,9 < w < 1,2W 1,2 1,2 < w < 1,5W 1,5 1,5 < w < 1,8W 1,8 1,8 < w < 2,1W 2,1 2,1 < w < 2,4W 2,4 2,4 < w

Stirnseitenschutz

Geländerholm

Zwischenholm

Bordbrett

Belagtafeln

Verankerung

Längsverstrebung (Diagonalen)

Spindelfüße

Längsriegel

Vertikalrahmen

Unterlagsbohlen

Gerüstfeld

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4645

B 105

10/2006

Bockgerüste

2

1

4

3

5

Verst

rebun

g

Gerüstbock

≤ 2,75 m

� �

≥ 0,20 m� �

� Nur stählerne �� oder zimmer-mannsgemäß abgebundene Ge-rüstböcke verwenden.� Gerüstböcke nur auf trag-fähiger Unterlage aufstellen.� Gerüstböcke so aufstellen,dass sich die Rücklaufsperre an der frei zugänglichen Seitebefindet.� Belastung und Aussteifung vonGerüstböcken nach Herstelleran-gabe.� Belagstärke nach Lastklasseund Bockabstand auswählen(Tabelle 2).� Belastung und Abstände derGerüstböcke berechnen und mitder zul. Tragfähigkeit vergleichen(Tabelle 1, 2 und 3). GeringereAbstände wählen.

� Der Belag darf nicht wippenoder ausweichen. Er darf nichtmehr als 0,30 m über das letzteAuflager hinausragen.� Genügend große Überdeckun-gen im Bereich der Stöße vor-sehen ��.� Bei Materiallagerung einenausreichend breiten freien Durch-gang belassen.� Gerüste mit Belaghöhen vonmehr als 2,00 m nach Aufbau-und Verwendungsanleitung ver-streben ��.� Gerüstzugang nur über An-legeleitern ��.� Seitenschutz aus Geländer-holm, Zwischenholm und Bord-brett vorsehen, wenn nach derGefährdungsbeurteilung eine Ab-sturzsicherung erforderlich ist ��.

Geländer- und Zwischenholm sind gegenunbeabsichtigtes Lösen, das Bordbrett istgegen Kippen zu sichern. Ohne statischenNachweis dürfen als Geländer- und Zwi-schenholm verwendet werden:– bei einem Pfostenabstand bis 2,00 m

Gerüstbretter mit Mindestquerschnitt15 x 3 cm

– bei einem Pfostenabstand bis 3,00 mGerüstbretter mit Mindestquerschnitt20 x 4 cm oderStahlrohre Ø ≥ 48,3 x 3,2 mm bzw.Aluminiumrohre Ø 48,3 x 4 mm.

Bordbretter müssen den Belag um mindes-tens 15cm überragen. Mindestdicke 3 cm.

Tabelle 1:Lastklassen der Arbeitsgerüste

Lastklasse Gleichmäßig verteilte LastkN/m2

123456

0,751,502,003,004,506,00

6

7

� Bei Gerüstböcken aus Stahlnur Original-Absteckdorne ver-wenden ��.� Bei Gerüstböcken mit Zahn-stangen und Winden ist auf dieFunktion der Rücklaufsperre zuachten .

1) Berechnungsformelerforderliche Tragfähigkeit eines Gerüstbockes:Bockabstand x Bockbreite x (Nutzgewicht + Bohlengewicht) x DurchlauffaktorNutzgewicht siehe Tabelle 1;Bohlengewicht 30 kg/m2;Durchlauffaktor 1,25.(100 kg � 1 kN)

Tabelle 2:Mindestabmessungen von Gerüstbrettern/-bohlen beiArbeitsgerüsten

Lastklasse

1,25 1,50 1,75 2,25 2,50

3,0 3,5 4,0 4,5 5,0

Brett- oder Bohlenbreitecm

20

1,25 1,75 2,25 2,50 2,7524 und 28

1,25 1,50 1,75 2,25 2,5020

1,25 1,75 2,00 2,25 2,5024 und 28

1,25 1,25 1,50 1,75 2,0020, 24, 28

1,00 1,25 1,25 1,50 1,75

5

1, 2, 3

6

4

20, 24, 28

Brett- oder Bohlendicke cm

zulässige Stützweite in m

Tabelle 3:Erforderliche Tragfähigkeit in kg1) der Gerüstböcke inAbhängigkeit von der Lastklasse, der Belagbreite und demAbstand der Gerüstböcke

Gerüstbohlen als Mehrfeldträger

Last-klasse

Belag-breitem

Abstand der Gerüstböcke

1-3 0,60 138 173 216 259 302 345 388 431 474

1-3456

0,90 207297432567

259371540709

323464675886

2885578101063

4536509451240

51874310801418

51874310801418

58283512151595

64792813501772

712102114851949

1-3456

1,00 230330480630

288413600788

359516750984

4316199001181

50372210501378

57582512001575

64792813501772

719103115001969

791113416502166

1-3456

1,20 276396576756

345495720945

4316199001181

60486612601654

69099014401890

776111416202126

863123818002363

949136119802599

64792913501772

1-3456

1,50 53977411251477

345495720945

4316199001181

755108315752067

863123818002363

970139320252658

1078154822502953

1186170224753248

0,80m

1,00m

1,25m

1,50m

1,75m

2,00m

2,25m

2,50m

2,75m

� � �

Weitere Informationen:

BGV C22 „Bauarbeiten“ DIN 4420-1DIN EN 12811-1Betriebssicherheitsverordnung

≤ 1,00 m

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4847

B 46

10/2006

Schutzdächer

1

Gefahrenbereiche in der Näheturmartiger Bauwerke oder höhergelegener Arbeitsplätze so ab-sperren, dass unbewusstes Betreten verhindert wird. Lässtsich der Gefahrenbereich nichtabsperren: Schutzdächer oderSchutznetze vorsehen. Sie sindanzubringen ...... außerhalb der Baustelle:– wenn sich der Gefahrenbereich

nicht abgrenzen lässt (z.B.zum Schutz des öffentlichenVerkehrs, von Passanten) ��;

... innerhalb der Baustelle:– über Arbeitsplätzen und Ver-

kehrswegen (z.B. Bedienungs-ständen von Maschinen, Auf-zügen und unterhalb vonGerüsten),

– bei gleichzeitig durchzuführen-den Arbeiten an übereinandergelegenen Arbeitsplätzen,

– bei turmartigen Bauwerken(z.B. Schornsteinen, Türmen)im Gefahrenbereich.

Schutzdächer

� Schutzdächer an Gerüstenmüssen mindestens 1,50 m breitsein und die Außenseite desGerüstes um mindestens 0,60 müberragen �� ��.� Bordwände von Schutzdächernmüssen mindestens 0,60 mhoch sein ��.� Schutzdächer bei turmartigenBauwerken müssen aus kreuz-weise verlegten Bohlen 24 x 4 cmmit dazwischen liegender 10 cmdicker Dämmschicht bestehen.

4

2

2 3

1,50 m 1,50 m

0,60 m 0,60 m

0,

60 m

0,

60 m

Schutzdach mit Bordwand Schutzdach mit Bordwand

Weitere Informationen

BGV C22 „Bauarbeiten“ DIN 4420 – 1BGI 778 „Turm- und Schornsteinbau“ Betriebssicherheitsverordnung

Schutznetze

� Schutznetze unmittelbar unterdem Arbeitsplatz anordnen.� Maschenweite der Schutz-netze höchstens 2,0 cm.

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5049

B 68

10/2006

ArbeitskörbeArbeitssitzeArbeitsbühnen

1

zusätzlichem Sicherungsseil auf-gehängt sein.

Ausnahme: Bei Arbeitsbühnenmit mindestens sechs Aufhän-gungen in turmartigen Bauwer-ken kann auf das Sicherungsseilverzichtet werden, wenn beimEinsatz von Klemmbackengerä-ten (z.B. Greifzügen) als Hebe-zeuge zusätzlich Blockstoppge-räte verwendet werden.� Nur Arbeitskörbe �� und -büh-nen �� verwenden, die allseitsmit einem mindestens 1,0 m hohen Seitenschutz versehensind.� Seile und Ketten mit Schäkeln�� oder festen Ösen, die nur mitWerkzeug lösbar sind, befesti-gen. Keine Seilklemmen benut-zen.� Anschlagmittel nicht wechsel-weise zum Anschlagen von Las-ten verwenden.

� Arbeitskörbe und Arbeitsbüh-nen nicht überlasten und Last-anhäufungen vermeiden.� Elektroschweißarbeiten vonisoliert aufgehängten Arbeits-körben und Arbeitsbühnen ausdurchführen. Mitgeführte Elek-trowerkzeuge müssen schutz-isoliert sein.� Sicherheitsgeschirre als Ab-sturzsicherung benutzen, wennArbeitskörbe oder Arbeitsbüh-nen sich verfangen oder kippenkönnen.� Arbeitssitze bestimmungs-gemäß benutzen; vorgeseheneAbsturzsicherungen sorgfäligschließen ��.

Im Gegensatz zu Fassadenbe-fahranlagen, die fest mit demGebäude verbunden sind, wer-den Arbeitskörbe, -sitze und -bühnen vorübergehend einge-setzt, z.B. für Montagen. � Jede Benutzung von Einrich-tungen bei der Berufsgenossen-schaft vorher schriftlich anzeigen.� Kräfte sicher in bestehendeKonstruktionsteile bzw. Bauteileeinleiten (statischer Nachweis).� Auslegerkonstruktionen für dieAufhängung von Einrichtungen entsprechend Betriebsanleitungoder statischem Nachweis auf-bauen, Gegengewicht aufbringenund befestigen ��.� Nur Hebezeuge (Winden, Kra-ne) verwenden, die für den Per-sonentransport geprüft sind.� Einrichtungen mit fest ange-bauten Winden müssen an jedemAufhängepunkt an zwei Tragsei-len oder an einem Tragseil mit

Prüfungen

� Erforderliche Prüfungen, z.B. nach jeder Montage aufeiner neuen Baustelle, darf nureine hierzu befähigte Person(z.B. Sachkundiger) durchführen.

Zusätzliche Hinweise bei Turm- und Schornstein-bauarbeiten

� Bei Umrüstarbeiten von Ar-beitsbühnen Anseilschutz benut-zen.� Zur Rettung aus Gefahrensitua-tionen Abseilgeräte bereitstellen.� Für Verständigungsmöglich-keiten sorgen, z.B. durch Fern-sprechgeräte.

4 3

5

Weitere Informationen:

BetriebssicherheitsverordungBGV D8 „Winden, Hub- und Zuggeräte“ BGV D6 „Krane“ BGR 159 „Hochziehbare Personenauf-nahmemittel“ BGI 778 „Turm- und Schornsteinbau“

2

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5251

B 83

10/2006

Schuttrutschen

1

5

6

2

7

3

Aufbau

� Beim Auf- und Abbau Aufbau-und Verwendungsanleitungen derHersteller beachten.� Nur durch unterwiesene Per-sonen auf- und abbauen lassen. � Ausschließlich die vom Her-steller vorgesehenen Aufhänge-und Befestigungskonstruktio-nen benutzen ��.� Gerüstkonstruktionen im Auf-hängebereich der Schuttrutschezusätzlich verankern �� und ver-streben ��.� Bei Absturzhöhen von mehr als 2,00 m Absturzsicherungenvorsehen ��.� Ab 10,00 m Aufbauhöhe zu-sätzliche Verankerungen an-bringen ��.� Gefahrenbereiche festlegenund absperren ��.� Immer Einfülltrichter ver-wenden ��. � In regelmäßigen Abständenund vor jedem Aufbau alle tragen-den Elemente und Verschleißteileauf Beschädigung überprüfen.

1

2

3

4

Verwendung

� Zur Vermeidung von Verstop-fern und Schuttrohrabriss maxi-male Ablenkung nach Hersteller-angaben beachten.� Schuttrutschenaustrittsöffnungständig auf freien Austritt kontrol-lieren.� Bei Beseitigung von Verstop-fern nicht unterhalb der Schutt-rohröffnung arbeiten oder dasSchuttrohr verziehen.� Nach Beseitigung einer Ver-stopfung alle tragenden Teile aufVerformung bzw. Schäden prü-fen und ggf. austauschen.

Flachdachbefestigung

� Tragfähigkeit der Unterkon-struktion prüfen und ggf. nach-weisen.� Max. Auslegerüberstand ein-halten.� Originalballastierung unver-rückbar montieren.

Brüstungsbefestigung

� Tragfähigkeit der Brüstung prü-fen und ggf. nachweisen.� Lastverteilende Unterlagenverwenden.

Schrägdachbefestigung

� Schrägdachbefestigung nur antragenden Teilen (Sparren/Schwellholz) vorsehen. Nie aufdie Dachlatten aufsetzen.

Weitere Informationen:

BetriebssicherheitsverordnungBGV C22 „Bauarbeiten“ BGV D8 „Winden, Hub- und Zuggeräte“

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5453

C 43

07/2008

Persönliche Schutzausrüstungen gegen Absturz

2

1

4

3– in der Nähe von Boden-

öffnungen,– an Gittermasten,– bei Montagearbeiten,– in Verbindung mit Steigeinrich-

tungen (Steigleitern,Steigeisen-gänge).

Dabei ist Folgendes zu beachten:� Nur CE-gekennzeichnete undEG-baumustergeprüfte Ausrüs-tungen �� (Halte- oder Auffang-gurte, Verbindungsmittel [Seile/Bänder], Falldämpfer, Höhensi-cherungsgeräte ��, mitlaufendeAuffanggeräte einschließlich Füh-rung ��) benutzen. �

� PSA gegen Absturz vor jederBenutzung durch Inaugenschein-nahme überprüfen.� Prüfung durch durch eine befä-higte Person (z.B. Sachkundigen)nach Bedarf, mindestens jedocheinmal jährlich.� PSA gegen Absturz möglichstoberhalb des Benutzers anschla-gen.� PSA gegen Absturz nur antragfähigen Bauteilen bzw.Anschlageinrichtungen ��befestigen. Sie müssen – beieinem Benutzer – eine Stoßkraft(Auffangkraft) von 7,5 kN auf-nehmen können.

Aufhängeöse

Gehäuse

Ein- und ausziehbaresVerbindungsmittel

Endverbindung

Karabinerhaken

6

5

� Der Vorgesetzte hat die An-schlageinrichtungen festzulegenund dafür zu sorgen, dass diePSA gegen Absturz benutztwerden.� Nur Karabinerhaken benutzen,die eine Sicherung gegen unbe-absichtigtes Öffnen haben ��. � Auffanggurte benutzen, wenndie Gefahr des Absturzes be-steht.� Haltegurte nur dort verwen-den, wo Beschäftigte lediglichgehalten oder gegen Abrutschengesichert werden müssen.� Steigschutzeinrichtungen nurmit Auffanggurt mit vordererSteigschutzöse benutzen ��. � Auffangsysteme �� mitGeräten mit energieabsorbieren-der Funktion �� oder Falldämpfer�� benutzen, wenn Maßnahmenzum Auffangen Abstürzenderoder Abrutschender durchzu-führen sind ��.� Das Verbindungsmittel – Seil/Band – bei Benutzung straff hal-ten und Schlaffseilbildung durchEinsatz einer Längeneinstellvor-richtung vermeiden. Höhensiche-rungsgeräte �� halten das Verbin-dungsmittel automatisch straff.

4

7

Mitlaufendes Auffang-gerät einschließlichbeweglicher Führung

� Die Verbindungmittel (Seile/Bänder) nicht über scharfe Kantenbeanspruchen, nicht knoten undnicht behelfsmäßig verlängern.� PSA gegen Absturz vor schädi-genden Einflüssen, z.B. Öl, Säure,Lauge, Putzmittel, Funkenflug,Erwärmung über 60°, schützenund trocken lagern.� Beschädigte oder durch Absturzbeanspruchte PSA gegen Absturznicht weiter verwenden. Sie sindder Benutzung zu entziehen, biseine fachlich geeignete Person(z.B. Sachkundiger) der weiterenBenutzung zugestimmt hat.

Persönliche Schutzausrüstungen(PSA) gegen Absturz sind zu be-nutzen, wenn– Absturzsicherungen (Seiten-

schutz) aus arbeitstechnischenGründen nicht möglich und

– Auffangeinrichtungen (Fang-gerüste, Dachfanggerüste, Auf-fangnetze) unzweckmäßig sind.

PSA gegen Absturz könnenbenutzt werden – bei Arbeiten geringen

Umfanges,– bei Arbeiten in der Nähe von

Flachdachkanten,

� Der Vorgesetzte hat geeigneteVerfahren zur Rettung (zB. Rettungskörbe, Abseilgeräte) vonBeschäftigten festzulegen. Dabeibeachten, dass durch längeresHängen im Gurt Gesundheits-gefahren entstehen können.� Die richtige und sichere Benut-zung der PSA und die Ausführungder Rettung praktisch üben.

Weitere Informationen:

BGV C22 „Bauarbeiten“ BGR 198 „Einsatz von persönlichenSchutzausrüstungen gegen Absturz“ BGR 199 „Benutzung von persönlichenSchutzausrüstungen zum Retten ausHöhen und Tiefen“ BGI 870 „Haltegurte und Verbindungs-mittel für Haltegurte“BGI 515 „Persönliche Schutzausrüstungen“BGG 906 „Auswahl, Ausbildung und Befähigungsnachweis von Sachkundigenfür PSA gegen Absturz“

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5655

D 75

07/2008

AbbrucharbeitenGrundanforderungen/Maßnahmen

� Abbrucharbeiten dürfen nurvon erfahrenen und fachlich geeigneten Personen ausgeführtwerden. � Unternehmen müssen über die erforderlichen Geräte undEinrichtungen verfügen.� Vor Beginn der Abbrucharbei-ten ist durch den Unternehmereine baustellenbezogene Gefähr-dungsbeurteilung durchzuführen.� Abbrucharbeiten dürfen erstbegonnen werden, wenn eineAbbruchanweisung durch denUnternehmer erteilt wurde. � Schriftliche Abbruchanwei-sungen sind z.B. erforderlich bei Abbruch mit Großgeräten,Demontieren, Sprengen, Umgangmit Gefahrstoffen und Gebäude-schadstoffen.

Vorbereitende Maßnahmen

� Vor Beginn der Abbrucharbei-ten baulichen Zustand des abzu-brechenden Bauwerkes und an-grenzender Bauteile in statischerund konstruktiver Hinsicht unter-suchen.� Art, Zustand und Lage vorhan-dener Ver- und Entsorgungslei-tungen feststellen.� Abbruchverfahren nach örtli-chen Gegebenheiten auswählen.Je nach Möglichkeiten kommenzur Anwendung: Stemmen, Demontieren, Abgreifen,Einschlagen, Reißen, Eindrücken,Diamantbohren und -sägen,Sprengen und Sonderverfahren.� Überprüfen, ob gefährlicheStoffe, Gase, Dämpfe, Stäube,Nebel oder andere Industrierück-stände auftreten können. Arbeits-anweisung aufstellen und entspre-chende Schutzmaßnahmen treffen.

Abbruchanweisung

� Diese muss u.a. Angaben ent-halten über:– konstruktive Besonderheiten– Art, Umfang und Reihenfolge

der Arbeiten– Abbruchverfahren– Art und Anzahl der einzuset-

zenden Geräte und Maschinen– Hilfskonstruktionen, erforder-

liche Gerüste und Aufstiege– Absturzsicherungen– Abbruchtiefen und mögliche

Auswirkungen auf angrenzendeGebäude

– Sicherungsmaßnahmen, z.B. Absperren von Gefahr-bereichen

– Schutzmaßnahmen gegen auf-tretende Gefahrstoffe

Durchführung der Arbeiten

� Abbruchobjekt muss durch Auf-sichtführenden ständig beobach-tet werden. Er darf nicht gleich-zeitig z.B. als Baggerführer tätigsein.

� Bei plötzlich auftretenden Ge-fahren sofort Arbeiten einstellen.� Bauteile niemals durch Unter-höhlen oder Schlitzen zum Ein-sturz bringen.� Einsatz und Zusammenwirkenvon Maschinen und Gerätenregeln.� Gegenseitige Gefährdungenvermeiden.� Verkehrswege und Fluchtwegevon Abbruchmaterialien freihal-ten, Gefahrbereiche absperrenoder durch Warnposten sichern.� Beim Befahren oder Arbeitenauf Decken mit Großgeräten, z.B. Baggern, Raupen, zuvorTragfähigkeit vorhandener Dek-ken und Wände überprüfen.� Decken und tragende Bauteilenicht durch Schuttmassen über-lasten. � Abbruchmaterial nach abfall-und umweltrechtlichen Bestim-mungen trennen, verwerten bzw.entsorgen.

Vorsorgeuntersuchungen

� Spezielle arbeitsmedizinischeVorsorgeuntersuchungen veran-lassen, z. B. bei Gefährdungdurch Asbeststaub, Bleistäubeund -rauche, silikogenen Staub,sowie teerhaltige Stoffe.

Weitere Informationen:

BGV C22 „Bauarbeiten“ Bauordnungen der LänderBGV A4 „Arbeitsmedizinische Vorsorge“ BGR 128 „Kontaminierte Bereiche“Technische Regeln GefahrstoffeTRGS 524 „Sanierung und Arbeiten in kontaminierten Bereichen“BGI 858 „Gesundheitsgefährdungen durchbiologische Abeitsstoffe bei der Gebäu-desanierung“BGI 892 „Gesundheitsgefährdungen durchTaubenkot“

Abbruchbaustelle (Ort/Straße)___________________________________Beginn:__________________

Abbruchgenehmigung, Nr.:____________________

Auftraggeber:________________________________________________Ende:___________________

Aufsichtführender (Polier):_____________________________ Fachbauleiter:____________________

Bauleiter, LBO:______________________________________ Koordinator des

Auftraggebers:____________________

Zuständige BG:______________________________________ Mitglieds-Nr.:_____________________

Einsatz von Subunternehmern: ja � nein �

Wenn ja, für welchen Teilbereich:________________________________________________________

Kurzbeschreibung der baulichen Anlage*:_________________________________________________

___________________________________________________________________________________

___________________________________________________________________________________

Konstruktive Besonderheiten:___________________________________________________________

Art und Lage verbleibender Ver- und Entsorgungsleitungen*:__________________________________

Sicherung des öffentlichen Verkehrs durch:________________________________________________

Reihenfolge und Beschreibung der einzelnen Arbeitsschritte:__________________________________

___________________________________________________________________________________

__________________________________________________________________________________

Vorgesehene Arbeitsabschnitte:_________________________________________________________

Gewählte Abbruchverfahren* (ggf. mehrere):_______________________________________________

Geplanter Maschinen- und Geräteeinsatz: ________________________________________________

Tragfähigkeit befahrbarer Decken, kN/qm:_________________________________________________

Abbruchstatik: ja � nein �

Schutz benachbarter Grundstücke durch:_________________________________________________

Besondere Sicherheitsleistung benachbarter Grundstücke/Anlagen:_____________________________

Abstützmaßnahmen am Gebäude:_______________________________________________________

Erforderliche Gerüste/Schutzdächer:_____________________________________________________

Zugänge zu den Arbeitsplätzen über:_____________________________________________________

Erforderliche Absturzsicherungen:_______________________________________________________

Personenaufnahmemittel mit Kran/Bagger und Anzeige bei der BG erforderlich: ja � nein �

Besondere Gefahrstoffe im Baustellenbereich:_____________________________________________

Erforderliche persönliche Schutzausrüstungen:_____________________________________________

Sicherung des Grundstücks nach Beendigung der Arbeiten:___________________________________

Abfuhr umweltschädlicher Stoffe auf Sondermülldeponie:_____________________________________

Entsorgung Abbruchmaterial auf Siedlungsabfalldeponie:____________________________________

*Siehe ATV Abbruch- und Rückbauarbeiten (DIN 18459)

Stempel/Datum/Unterschrift des Abbruchunternehmers

Muster einer Abbruchanweisung

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5857

D 76Abbruch mit Großgeräten

1

Abgreifen Eindrücken Einziehen

0,5 H 0,5 H 1,5 H

H

� Abbrucharbeiten nach Abbruch-anweisung durchführen.� Nur qualifizierte, erfahreneund unterwiesene Geräteführereinsetzen.� Nur Abbruchgeräte mit aus-reichender Reichhöhe einsetzen.Beim Abgreifen muss die Reich-

höhe mindestens 0,50 m höherals die höchsten abzubrechendenBauteile sein.� Sicherheitsabstände zwischenGeräten und abzubrechendenBauteilen einhalten ��.� Der Aufenthalt von Personenim Gefahrbereich während des

Betriebes ist verboten. Als Gefahrbereich gilt der jeweiligeSicherheitsabstand zuzüglich4,00 m nach allen Seiten umdas Abbruchgerät.

2 3

Weitere Informationen:

BGV C22 „Bauarbeiten“ BGR 500 „Betreiben von Arbeitsmitteln“DIN 18007 AbbrucharbeitenATV Abbruch- und Rückbauarbeiten(DIN 18459)Betriebssicherheitsverordnung

0,5 m

H

H

� Schutz des Geräteführers vorherabfallenden Gegenständendurch Schutzgitter (FOPS) ��.� Arbeitseinrichtungen (z. B. Einziehhaken, Arbeitsstiele) anHydraulikbaggern mit Abweis-blechen ausrüsten ��.� Bauteile nicht durch Unter-höhlen oder Einschlitzen zum Ein-sturz bringen.� Labile Bauteile vorab entfernen.� Bauteile nicht von Hand, auchnicht mit Stangen und Zahnstan-genwinden, zum Einsturz bringen.� Decken nur dann mit Gerätenbefahren, wenn ausreichendeTragfähigkeit nachgewiesen ist.� Schuttmassen kontinuierlichabräumen, damit Wände und Dek-ken nicht überlastet werden.� Staubbekämpfung durchSprühdüse am Ausleger desAbbruchbaggers ��.� Manuelle Staubbekämpfungmittels C-Wasserschlauch, Stand-ort des Bedieners außerhalb desGefahrenbereichs.

Vorsorgeuntersuchungen

Beim Führen von Abbruchgerätenwerden arbeitsmedizinische Vor-sorgeuntersuchungen empfohlen.

4

07/2008

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D 77

07/2008

Abbruch von Hand/ Demontieren

1

3

4

21

� Treppenhäuser möglichst lange erhalten und von Bauschuttfreihalten.� Aufstiege nicht in die Nähevon Abwurfplätzen legen.� Decken und Wände nichtdurch Anhäufung von Bauschuttüberlasten! Im Zweifelsfall abstüt-zen und verstreben.� Geschlossene Rutschen biszur Übergabestelle verwenden.

Sie dürfen nur an tragfähigenBauteilen befestigt werden ��.� Zur Staubreduzierung Contai-ner mit einer geschlossenenPlane abdecken ��.� Bei Gewölben besondere Maßnahmen treffen, um dieSchubkräfte sicher abzuleiten.� Bei Krag-Konstruktionen dieKippgefahr durch Wegfall derAuflast oder der Einspannungberücksichtigen.

� Stürze und Träger nicht fallenlassen, sondern sichern undabheben.� Lasten vor dem Trennen ober-halb des Schwerpunktes anschla-gen, um gefährliche Horizontal-kräfte zu vermeiden. Schwer-punktlage vorher ermitteln.� Bauteile dürfen zum Anschla-gen nur begangen werden, wennsie mindestens 20 cm breit sind.� Verbindungen und Anschlüs-se von Bauteilen erst lösen,wenn diese gegen Herabfallen

gesichert sind, z.B. durch An-schlagen am Hebezeug.� Trennschnitte nur von siche-ren Standplätzen ausführen.Abbruchanweisung beachten.� Lärm- und vibrationsgemin-derte Maschinen und Geräte verwenden.

� Beim Brennschneiden daraufachten, dass Personen durch herabfallende Schlacke nichtgefährdet werden und keine Brandgefahr besteht. Feuerlösch-einrichtungen bereithalten.

Arbeitsplätze

� Einzelne Träger und Balken,Türblätter oder flach gelegte Leitern nicht als Arbeitsplätzeoder Verkehrswege benutzen.� Abbrucharbeiten (Stemm-arbeiten) nicht von Leitern undHubarbeitsbühnen ausführen.Ausnahme: z. B. Abbrennen vonBewehrungseisen und Sicherungs-arbeiten.� Nicht ungesichert auf Mauer-kronen arbeiten.� Bei nicht durchtrittsicherenBauteilen sind Lauf- und Arbeits-stege zu verwenden.� Deckenöffnungen, Decken-kanten und nicht benutzte Abwurf-schächte mit Absturzsicherungenversehen, z. B. Seitenschutz ��.� Öffnungen durchtrittsicher undunverschiebbar abdecken.� Auf Absturzsicherungen kannnur verzichtet werden, wenn sieaus arbeitstechnischen Gründennicht möglich und stattdessenAuffangeinrichtungen (Fangge-rüste/Dachfanggerüste/Auffang-netze) vorhanden sind. Nur wenn

5

auch Auffangeinrichtungen un-zweckmäßig sind, darf geeigneteSchutzausrüstung gegen Absturzverwendet werden.� PSA gegen Absturz �� nur antragfähigen Bauteilen bzw. An-schlageinrichtungen befestigen.Sie müssen – bei einem Benut-zer – eine Stoßkraft (Auffang-kraft) von 7,5 kN aufnehmen können.� Der Vorgesetzte hat die geeig-neten Anschlageinrichtungenfestzulegen und dafür zu sorgen,dass Anseilschutz benutzt wird.� Staubarme Abbruchverfahrenanwenden.� Staubentwicklung mit Wassereinschränken bzw. Atemschutz-geräte benutzen, z. B. Filter-masken mindestens mit P2-Filter.� Gehörschutz benutzen, wennlärmerzeugende Abbruchver-fahren (z.B. mit Abbruch- oderBohrhämmern) angewandt wer-den.

Vorsorgeuntersuchungen

� Spezielle arbeitsmedizinischeVorsorgeuntersuchungen veran-lassen, wenn die BeschäftigtenAtemschutzgeräte oder Gehör-schützer benutzen müssen.

Zusätzliche Hinweise fürGerüste beim Abtragen vonHand

� Gerüste für Abbrucharbeitenmüssen mindestens der Last-klasse 3 entsprechen.� Verankerungen unempfindlichgegen Steinschlag ausbilden, z. B. durch zangenartige Ver-klammerungen hinter Gebäude-teilen ��. � Gerüste nicht durch Bauschuttüberlasten. Gerüstlagen regelmä-ßig reinigen. Auskragende Schutz-dächer möglichst vermeiden.� Bei Planen- oder Netzverklei-dungen Anordnung und Anzahlder Verankerungen statisch nach-weisen.� Fassadengerüste dem Ab-bruchfortschritt entsprechendabbauen.

Weitere Informationen:

BGV C22 „Bauarbeiten“ BGV A4 „Arbeitsmedizinische Vorsorge“ Lärm- und Vibrationsarbeitsschutz-verordnung DIN 4420DIN EN 12811-1BGR 190 „Benutzung von Atemschutz-geräten“BGR 194 „Benutzung von Gehörschutz“BGR 198 „Einsatz von persönlichenSchutzausrüstungen gegen Absturz“Betriebssicherheitsverordnung

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6261

D 78

07/2008

Abbruch durch Sprengen

Planung der Sprengarbeiten

� Die Durchführung der Bau-werkssprengungen ist ausführ-lich zu planen:– Umfang der Entkernung– Festlegungen zur notwendigen

Vorschwächung des Bauwerks– Überlegungen zur Fallrichtung

und des dazu erforderlichenFallbettes

– Maßnahmen zur Verhinderungvon Steinflug, Staub, Erschüt-terungen

– Sprengberechtigter benötigtfür die jeweilige Sprengarbeitausreichende Kenntnisse

� Gegebenenfalls ist ein geeig-neter Baustatiker in die Planungeinzubinden.

Vorbereitung der Sprengarbeiten

� Anzeigen der Sprengarbeitenbei der zuständigen Behörde.� Durchführung von Lademen-genberechnungen, Spreng- undZündplänen, soweit es Größe und Lage der Sprengobjekteerfordern.� Beachten von konstruktivenBesonderheiten.� Hilfskonstruktionen, erforder-liche Gerüste und Aufstiege z.B. für Bohrarbeiten vorsehen.� Vorschwächungsarbeiten nursoweit durchführen, dass dieStandsicherheit des Bauwerksbzw. der Bauwerksteile nichtgefährdet ist.� Erschütterungsarm Bohren.

Durchführen der Sprengarbeiten

� Sprengungen von Bauwerkenund Bauwerksteilen dürfen nurvon Sprengberechtigten ausge-führt werden, die aufgrund einesErlaubnis- oder Befähigungs-scheines nach Sprengstoffgesetzdazu berechtigt sind. � Auf der Baustelle ist derSprengberechtigte allein verant-wortlich und weisungsberechtigt.� Umgang mit Spreng- undZündmitteln ist nur dem Spreng-berechtigten und seinen von ihmbeaufsichtigten Helfern gestat-tet.� Beim Laden und Besetzensind Unbeteiligte fern zu haltensowie die entsprechenden Berei-che abzusperren.� Beim Umgang mit Sprengstof-fen und Zündmitteln im Abstandvon weniger als 25 m Entfernungnicht rauchen, kein offenes Lichtoder Feuer verwenden sowie

keine Schweiß-, Schneid- oderandere Funken reißende Arbeitenausführen.� Sprengstellen, von denen Ge-fahren durch Steinflug ausgehenkönnen, müssen mit geeignetenMaterialien abgedeckt werden, z.B. Strohballen, Gummimatten.� Den Gefahrbereich festlegenund absichern. � Alle Beteiligten sind über dieBedeutung der Sprengsignale zuunterrichten:– 1. Sprengsignal

= ein langer Ton= sofort Sprengbereich ver-lassen/ in Deckung gehen

– 2. Sprengsignal= zwei kurze Töne= es wird gezündet

– 3. Sprengsignal= drei kurze Töne= das Sprengen ist beendet

oder die Sprengarbeit istunterbrochen, und die Dek-kung darf verlassen werden

� Sprengsignale beachten.� Die Sprengstelle erst nachFreigabe durch den Sprengbe-rechtigten betreten.� Nicht gezündete Sprengmit-tel/Versager dürfen nur durchden Sprengberechtigten besei-tigt werden.� Gegebenenfalls ist ein Sach-verständiger erforderlich.

Weitere Informationen:

BGV C24 „Sprengarbeiten“ Sprengstoffgesetz

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6463

D 79

07/2008

Thermisches Trennen mitSauerstoffkernlanzen

2

1

4

3

� Bei Durchbrüchen in Räumenmit Brandgefahr: Schutz gegenFunkenflug vorsehen.� Zum Eindämmen des Funken-fluges ggf. Prallwände einsetzen.� Gefahrbereiche hinter den zutrennenden Bauteilen absperren.Lavafluss (Brennschlacke) am Bo-den durch ein Sandbett auffangen.� Vor Arbeitspausen glühendeSchlacke entfernen oder ab-löschen.� Für ausreichende Belüftungund Rauchabführung sorgen.Ggf. Ventilatoren einsetzen.� Griffstück der Sauerstoff-kernlanze mit Prallscheiben oderSchutzschalen zusätzlich vorWärme schützen.� Alle Geräte und Betriebsmittelöl- und fettfrei halten.

Persönliche Schutzausrüstungen

� Spezielle persönliche Schutz-ausrüstungen benutzen:– Sicherheitsschuhe mit Leder-

gamaschen �� oder Schaft-stiefel

– Schutzanzug (spritzerabweisend, ungefüttertund schwer entflammbar) ��

– Stulpenhandschuhe (spritzerab-weisend und schwer entflamm-bar) ��

– Schutzhelm mit umlaufenderKrempe und Gesichtsschutzmit Drahtgewebe ��

– Schweißerschutzfilter derSchutzstufe 4

– Gehörschutz– evtl. Atemschutz

Zusätzliche Hinweise für den Brandschutz

� Bei Brandgefahr muss eineGenehmigung des Verantwort-lichen und eine Betriebsanwei-sung des Arbeitgebers vorliegen.� Alle brennbaren Teile aus dergefährdeten Umgebung entfernen.� Nicht entfernbare brennbareTeile abdecken.� Öffnungen abdichten.� Geeignete Feuerlöschmittelbereitstellen, z. B. Pulverlöscher,unter Druck stehende Wasser-schläuche.� Bis 24 Stunden nach Been-digung der Arbeiten mehrfachdie Arbeitsstelle auf Brandnesterüberprüfen (Brandwache gemäßBetriebsanweisung).

Vorsorgeuntersuchungen

� Spezielle arbeitsmedizinischeVorsorgeuntersuchungen veran-lassen (Lärm, Atemschutzgeräte)

Weitere Informationen:

BGV A1 „Grundsätze der Prävention“ BGR A1 „Grundsätze der Prävention“ DVS*-Merkblatt 2101 – „Umgang mitSauerstoffkernlanzen“

*DVS = Deutscher Verband fürSchweißtechnik

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6665

D 155

07/2008

Bohren und Sägen von Beton und Asphalt

Weitere Informationen:

BetriebssicherheitsverordnungBGV C22 „Bauarbeiten“BGV A3 „Elektrische Anlagen undBetriebsmittel“ BGV A4 „Arbeitsmedizinische Vorsorge“ BGR 118 „Umgang mit beweglichen Stra-ßenbaumaschinen“BGR 500 „Betreiben von Arbeitsmitteln“BGR 194 „Benutzung von Gehörschutz“BGR 190 „Benutzung von Atemschutz-geräten“BGI 594 „Einsatz von elektrischenBetriebsmitteln bei erhöhter elektrischerGefährdung“BGI 608 „Auswahl und Betrieb elektri-scher Anlagen und Betriebsmittel auf Bau-und Montagestellen“EN 500-1 Bewegliche Straßenbau-maschinen, Sicherheit – Allgemeine Anfor-derungen

� Abzutrennende Bauteile durchUnterstützung, Aufhängung oderAbspannung sichern. Lage derBewehrung und statisches System beachten.� Gefahrbereiche, in die abge-trennte Teile fallen können, ab-sperren oder durch Warnpostensichern.� Bei Arbeiten über Bodenhöhegeräumige und tragfähige Stand-flächen schaffen, ggfs. Absturz-sicherungen anbringen.

� Führungsschienen und Grund-platten von Maschinen sicherbefestigen. Biegebeanspruchungvon Befestigungsbolzen durchwinkelrechten Einbau der Dübelvermeiden.� Elektrisch betriebene Maschi-nen und Geräte nur über einenbesonderen Speisepunkt mitSchutzmaßnahme anschließen,z.B. Baustromverteiler mit Fl-Schutzeinrichtung.

� Bei frequenzgesteuertenBetriebsmitteln sind besondereMaßnahmen, z.B. allstrom-sensitive FI-Schutzeinrichtungen,erforderlich.� Bei Nassschneid- und Bohr-arbeiten müssen handgeführteMaschinen und Geräte betriebenwerden mit:– Schutzkleinspannung

(� 50 V AC/� 120 V DC) oder– SchutztrennungIn nicht engen leitfähigen Räu-men ist FI-Schutzeinrichtung mitI�N � 30 mA zulässig.� Trenntransformator und Kleinspannungstransformatorgrundsätzlich außerhalb desNassbereiches aufstellen.� Nur gekennzeichnete Werk-zeuge (Trennscheiben, Sägeblät-ter bzw. Bohrer) verwenden. An-gegeben sein müssen Herstelleroder Vertreiber, max. Umdre-hungszahl, Laufrichtung, Durch-

messer und Einsatzbedingungen(Nass- oder Trockenschnitt).� Nassschnittverfahren anwen-den, ansonsten Staubabsaugungoder Atemschutz verwenden.� Drehzahl der Maschine mithöchstzulässiger Umdrehungs-zahl des Werkzeuges vergleichen.Die Umdrehungszahl der Maschi-ne darf nicht höher sein als diedes Werkzeuges.� Schutzhaube über Werkzeugmuss vorhanden und richtig ein-gestellt sein.� Funktion der Wasserfangein-richtung regelmäßig überprüfen. � Werkzeuge vor Arbeitsbeginnüberprüfen. Fehlerhafte Werkzeu-ge mit Rissen, Brandflecken oderBeschädigungen aussondern.� Vor Schneidbeginn Werkzeugleer laufen lassen. Nur laufendesWerkzeug auf das zu bearbeiten-de Material ansetzen.� Gehörschutz benutzen, ggfs.auch Schutzbrille oder Schutz-schirm und Atemschutz.

� Vor Beginn der ArbeitenArbeitsbereich auf Vorhanden-sein und Verlauf von Leitungen,Kanälen und nicht tragfähigenBauteilen überprüfen.� Schutzmaßnahmen im Einver-nehmen mit Auftraggeber undggfs. Eigentümer, Betreiber, zu-ständigen Behörden festlegen.� Standsicherheit der Bauteilejederzeit gewährleisten.

Vorsorgeuntersuchungen

� Bei Lärmeinwirkungen undbeim Tragen von Atemschutz-geräten spezielle arbeitsmedizi-nische Vorsorgeuntersuchungenveranlassen.

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6867

D 71

07/2008

Abbruch von Türmen, Schornsteinen und Silos

� Vor Beginn der Abbrucharbei-ten baulichen Zustand des abzu-brechenden Bauwerkes in stati-scher und konstruktiver Hinsichtuntersuchen.� Bauwerke auf Gefahrstoffeund mikrobiologische Belastun-gen prüfen. � Prüfen, ob beim Abbruch ge-fährliche Gase, Dämpfe, Stäubeoder Nebel auftreten können. � Arbeitsmedizinische Vorsor-geuntersuchungen veranlassen.� Art, Zustand und Lage vorhan-dener Ver- und Entsorgungsleitun-gen feststellen.

� Abbruchverfahren nach ört-lichen Gegebenheiten auswählen.Je nach Möglichkeiten kommenzur Anwendung: Stemmen, Demon-tieren, Abgreifen, Einschlagen,Reißen und Sprengen.� Abbruchanweisung ausarbei-ten. Diese muss u.a. Angabenenthalten über:– Umfang und Reihenfolge des

Abbruchs– Abbruchverfahren– erforderliche Gerüste und

Absturzsicherungen ��– Abbruchtiefen und mögliche

Auswirkungen auf angrenzendeGebäude

– Sicherungsmaßnahmen, z.B. Absperrungen von Gefahr-bereichen ��

� Weitere notwendige Schutz-maßnahmen veranlassen, z.B.Beseitigen von Gefahrstoffen.� Ablauf der Arbeiten durch weisungsbefugten Aufsichtfüh-renden überwachen lassen, derständig an der Baustelle seinmuss.� Verkehrswege und Fluchtwegevon Abbruchmaterial freihalten.� Bauteile niemals durch Unter-höhlen oder Schlitzen zum Ein-sturz bringen.

� Gefahrbereich in Abhängigkeitvom Abbruchverfahren festlegen,absperren und durch Warnschilderkennzeichnen, gegebenenfallsmit Warnposten sichern.� Geschlossene Rutschen biszur Übergabestelle benutzen.Rutschen nur an tragfähigen Bau-teilen befestigen.� Bei Entsorgung des Abbruch-materials abfallrechtliche Bestim-mungen sowie Umweltschutz-bestimmungen beachten.� Bei starker StaubentwicklungAtemschutzgeräte benutzen (z. B. Filtermasken mindestensmit P2-Filter).

Vorsorgeuntersuchungen

� Bei Arbeiten mit Absturzgefahrwird eine spezielle arbeitsmedi-zinische Vorsorgeuntersuchungempfohlen. � Bei Arbeiten mit Gefahrstoffenist diese zwingend erforderlich.

Zusätzliche Hinweise für dasAbtragen gemauerter Schornsteine

� Nach innen, in den Schorn-stein abgeworfenes Materialständig entfernen, Lagerungnicht höher als Oberkante Aus-bruchöffnung.� Ausbruchöffnung am Schorn-steinfuß statisch nachweisen.� Schornsteinbänder nur ent-sprechend dem Fortgang derArbeiten entfernen. Unbeabsich-tigtes Ausbrechen durch dasSpannen zusätzlicher Drahtseileverhindern.

� Der Blitzschutz muss in jederAbbruchphase wirksam bleiben.� Hängegerüste nur zum Ab-bruch des Innenfutters einsetzen.Dabei müssen die Traversen(Gerüstträger) auf dem äußerenSchornsteinschaft aufliegen.� Während des AbtragensMauerkrone nicht betreten.� Im Mündungsbereich von inBetrieb befindlichen Schornstei-nen keine Abbrucharbeiten durch-führen.� Schornsteine nicht durch Einziehen abbrechen.

Weitere Informationen:

BGV C22 „Bauarbeiten“ DIN 18459BGI 778 „Turm- und Schornsteinbau“ BGV A4 „Arbeitsmedizinische Vorsorge“

Tabelle ��: Radius des Gefahrbereichs um die jeweiligen Arbeitsplätze

jeweilige Höhe h erforderlicher erforderlicher der baulichen Radius abhängig Mindestradius

Anlage (m) von h in m

h bis 60 h/5 8,00h > 60 bis 100 h/5 12,50h > 100 bis 150 h/6 20,00h > 150 bis 200 h/7 25,00h > 200 h/8 30,00

��

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D 31

10/2006

GasschweißenBrennschneiden Hartlöten

2

6

1� Gasflaschen gegen Umstürzensichern und nicht in Durchfahr-ten, Durchgängen, Hausfluren,Treppenhäusern und in der Nähevon Wärmequellen lagern undaufstellen.� Auf Bau- und Montagestellenmöglichst Flaschengestelle oder-karren für den Transport ver-wenden ��.

� Nur geprüfte und zugelasseneDruckminderer benutzen und soan die Gasflaschen anschließen,dass beim Ansprechen der Sicher-heitsventile Personen nicht ge-fährdet werden.� Flaschenventile nicht ruckartigöffnen. Vorher Einstellschraubeam Druckminderer bis zur Entlas-tung der Feder zurückschrauben��.� Sauerstoffarmaturen öl- undfettfrei halten.

� Geeignete Schutzbrillen(Schutzstufen 2–8) benutzen ��.� Auf sicheres Zünden des Brenners achten und bei Flamm-rückschlägen Brenner erst nachBehebung der Störung erneutzünden.� Für ausreichende Lüftungsorgen (Tabelle).� Bei ArbeitsunterbrechungenBrenner nicht in Werkzeugkistenund anderen Hohlkörpern ablegen.

Zusätzliche Hinweise beimBrennschneiden

� Beim Brennschneiden schwerentflammbaren Schutzanzugoder Lederschürze, Schweißer-schutzhandschuhe, evtl. auchGamaschen tragen und Gehör-schutz benutzen.

� Acetylen-Einzelflaschenanla-gen, die sich während der Gas-entnahme nicht im Sichtbereichdes Schweißers befinden, mitEinzelflaschensicherungen ��oder Gebrauchsstellenvorlagenausrüsten.� Gasschläuche vor mechani-schen Beschädigungen und gegen Anbrennen schützen undnicht über Armaturen an Flaschenaufwickeln.� Brenngas- und Sauerstoff-schläuche müssen mindestens3,00 m lang sein. Neue Gas-schläuche vor dem erstmaligenBenutzen ausblasen.� Nur sichere Schlauchverbin-dungsmittel (Schlauchtüllen mitSchlauchschellen �� oder Patent-kupplung) verwenden.

Zusätzliche Hinweise für denBrandschutz

� Bei Schweiß-, Schneid- und Löt-arbeiten in Bereichen mit Brand-und Explosionsgefahr muss eineSchweißerlaubnis vorliegen.� Alle brennbaren Teile aus der gefährdeten Umgebung ent-fernen.� Sicherheitsmaßnahmen zurVerhinderung einer Brandentste-hung in der Schweißerlaubnisfestlegen, insbesondere– nicht entfernbare brennbare

Teile abdecken,– Öffnungen abdichten.� Brandwache und geeigneteFeuerlöschmittel, z.B. Pulver-löscher, während der schweiß-technischen Arbeiten bereit--stellen ��.� Bis 24 Stunden nach Beendi-gung der Arbeiten mehrfach dieArbeitsstelle auf Brandnesterüberprüfen (Brandwache).

Lüftung in Räumen

Materialien

Verfahren

Unlegierter undniedrig legierterStahl, Alum.-Werkstoff

FF

AA

TF

AA

TF

TT

FF

AA

TT

TT

AT

TT

Hoch leg.Stahl,NE-Werkstoffe(außer Alum.-Werkstoff)

Schweißenan beschich-tetem Stahl

= kurzzeitig F = freie (natürliche) Lüftung = länger dauernd T = technische (maschinelle) Lüftung, z.B. Ventilatoren, Gebläse

A = Absaugung im Entstehungsbereich der Schadstoffe

Als kurzzeitig gilt, wenn die Brenndauer der Flamme oder des Lichtbogens täglich nichtmehr als eine halbe Stunde oder wöchentlich nicht mehr als zwei Stunden beträgt. Alslänger dauernd gilt, wenn die Brenndauer die vorgenannten Werte überschreitet.

Gasschweißenortsgebundennicht ortsgebunden

Brennschneidenortsgebundennicht ortsgebunden

3

54

Weitere Informationen:

BGV D34 „Verwendung von Flüssiggas“ Merkblatt Sicherheitseinrichtungen gegenGasrücktritt und Flammdurchschlag inEinzelflaschenanlagenBGR 190 „Benutzung von Atemschutz-geräten“BGR 192 „Benutzung von Augen- undGesichtsschutz“BGR 133 „Ausrüstung von Arbeits-stätten mit Feuerlöschern“BetriebssicherheitsverordnungBGR 500 „Betreiben von Arbeitsmitteln“

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7271

D 34

10/2006

Transport vonDruckgasflaschen

1

2

3

Transport allgemein

� Druckgasflaschen gegen Stöße schützen. Flaschen nichtwerfen oder fallen lassen, nichtüber den Boden rollen.� Der Transport von Druckgas-flaschen mit Magnetkranen istverboten.

� Zum Transport von Einzel-flaschen z.B. Flaschenkarren ��oder Transportgestelle �� ver-wenden.� Beim Transport auf Fahrzeu-gen Druckgasflaschen gegenVerrutschen, Verrollen, Umfallenund Herabfallen sichern, z.B.durch Verzurren.� Druckgasflaschen nicht ge-meinsam mit leicht entzündlichemLadegut transportieren.

� Druckgasflaschen nur mit geschlossenen Ventilen und auf-geschraubten Schutzkappentransportieren.� Fahrzeuge mit gefüllten Druck-gasflaschen nicht unbeaufsichtigtauf öffentlichen Straßen und Plätzen abstellen.

Zusätzliche Hinweise für den Transport von Druckgas-flaschen auf öffentlichenStraßen

� Begrenzte Mengen gemäß Ge-fahrgutverordnung – Straße undEisenbahn (GGVSE) beachten.Bei Beförderung eines Stoffesoder Produktes darf die Höchst-menge nicht überschritten werden(Tabelle).

Beispiel:

Rohrleitungsbauer transportierenauf der Ladefläche eines Doppel-kabinen-Transporters

40 l Sauerstoff(Klasse 2, Ziff. 1O) x 1 = 408 kg Acetylen(Klasse 2, Ziff. 4F) x 3 = 2433 kg Propan(Klasse 2, Ziff. 2F) x 3 = 99

–––––163

163 < 1000, also Kleinmengenbeförderung.

� Feuerlöscher (2 kg Pulver)mitführen.� Der Transport von Druckgas-flaschen in Kombiwagen undPkw-Kofferräumen darf nur kurz-fristig sein. Druckgasflaschennach dem Transport sofort entladen.� Rauchen und Umgang mitoffenem Feuer ist bei Ladear-beiten verboten.� Druckgasflaschen in Fahrzeu-gen mit geschlossenen Aufbau-ten nur transportieren, wennmindestens zwei Lüftungsöff-nungen vorhanden sind. � Jede Lüftungsöffnung sollteeinen Querschnitt von mindes-tens 100 cm2 haben.� Lüftungsöffnungen nicht durch Ladegut verstellen oderverschließen.

Arbeiten im Werkstattwagen

� Schweiß-, Löt- und Brenn-schneidarbeiten dürfen nur dannin Werkstattwagen ausgeführtwerden, wenn– die Türen offen gehalten

werden,– Feuerlöscher (mind. 6 kg ABC-

Pulverlöscher) in Greifnähe vorhanden sind,

– zwischen Flaschendruckmin-derern und Brenner Einzel-flaschensicherungen oderGebrauchsstellenvorlageneingebaut sind,

– die Mindestschlauchlänge3,00 m beträgt.

Weitere Informationen:

Gefahrgutverordnung – Straße undEisenbahn (GGVSE)Gefahrgut – Ausnahmeverordnung (GGAV)Technische Regeln Druckgase TRG 280DVS*-Merkblätter 0211 + 0212

*DVS = Deutscher Verband für Schwei-ßen und verwandte Verfahren

Kleine Mengen und Faktoren für Stückgutbeförderung

Stoffe/Zubereitungen

Klasse

Klasse 2

Ziffer

1 O 1072

1 F

2 F

2 F

4 F

Bezeichnung

Sauerstoff

Wasserstoff

Propan

Flüssiggas

Acetylen

3333

10001

Kleinmengen (kg netto bzw.Fassungsvolumen der Gas-flasche) und Faktoren für Stückgutbeförderungen

1049

1965

1965

1001

UN-Nr.

Bei der Zusammenladung unter-schiedlicher Gefahrgüter aufeinem Fahrzeug oder Anhängersind die Nettomengen mit denstoffspezifischen Faktoren zuermitteln.Die Summe der Produkte darf dieZahl 1000 nicht überschrei-ten. Bei Überschreitung geltenalle Vorschriften der Gefahrgut-verordnung – Straße und Eisen-bahn (GGVSE).

� Flaschen gegen Umkippen undAnstoßen beim Bremsen oder beiKurvenfahrt sichern, z.B. durchfest an die Wagenwände ange-brachte Gestelle mit lösbarenBügeln oder Ketten ��.� Zur Gasentnahme Druckgas-flaschen aus dem Fahrzeug ent-fernen und erst dann die Druck-minderer anschließen.Ausnahme: Besonders eingerich-tete Werkstattwagen.

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7473

D 74

07/2008

Transport von Baumaschinen

1

� Transportwege vorher fest-legen und Befahrbarkeit prüfen.� Auf- und Abladen von Bauma-schinen nur auf tragfähigem Unter-grund durchführen. Transportfahr-zeug horizontal ausrichten.� Geeignete Auffahrrampen verwenden �� Ladegewicht ermitteln.� Für den Transport nur geeig-nete und ausreichend tragfähigeFahrzeuge verwenden. � Fahrwerk der zu ladendenBaumaschinen vor dem Verladenvon Schlamm, Schnee und Eisreinigen.� Ladungsschwerpunktmöglichst auf der Längsmittel-linie der Ladefläche des Trans-portfahrzeuges ausrichten.� Zulässige Achslasten nichtüberschreiten.

� Mindestachslast der Lenkachsenicht unterschreiten.� Lastverteilungsplan des Fahrzeuges beim Beladenberücksichtigen.� Baumaschinen auf der Ladeflä-che befestigen, z.B. durch Keile�, Seile, Ketten �,Feststellbremsen anziehen.� Zurrmittel (Drahtseile, Kettenund Gurte) nach dem Gewichtder zu transportierenden Baumaschine bemessen und auswählen.� Zurrmittel prüfen– vor jeder Benutzung auf

augenscheinliche Mängel,– i.d.R. einmal jährlich

durch eine befähigte Person (z.B. Sachkundiger).

� Beim Diagonalzurren pro Lade-gut immer vier Zurrmittel verwen-den.

� Zurrpunkte des Transport-fahrzeuges nicht überlasten �.� Beim Auf- und Abladen klein-sten Gang wählen und Schaltungwährend der Fahrt nicht betätigen.� Beim Befahren der Rampedarf sich niemand neben und hinter der Rampe aufhalten (Kipp- und Abrollgefahr).� Beim Befahren von schrägenRampen und Auffahreinrichtun-gen Einweiser einsetzen. Aufent-halt des Einweisers außerhalbdes Gefahrbereiches und gutsichtbar für den Baumaschinen-führer.� Arbeitseinrichtungen von Baumaschinen festsetzen.� Vor Beginn des TransportesSchwenkwerksbremsen der zutransportierenden Baumaschinenfestsetzen. Arretierungsbolzeneinsetzen, um ein Verdrehen desOberwagens zu verhindern.

Zusätzliche Hinweise fürTransport durch Ankuppelnund Abschleppen

� Beim Ankuppeln darf sich nie-mand zwischen Schleppfahrzeugund Baumaschine aufhalten. Aus-nahme: Der Kupplungsvorgangist vom Fahrer des heransetzen-den Fahrzeuges einzusehen.� Starre Zuggabeln vor dem An- und Abkuppeln durch Stütz-rollen abstützen.� Ungebremste Fahrzeuge nurmit starren Abschleppstangenabschleppen.� Fahrzeuggeschwindigkeit jenach Ladung auf Straßen- undVerkehrsverhältnisse abstimmen.

2

3

Weitere Informationen:

Broschüre „Ladungssicherung auf Fahrzeugen der Bauwirtschaft“StraßenverkehrsordnungStraßenverkehrszulassungsordnungVDI-Richtlinie 2700

� Winkelbereiche der Zurrmitteleinhalten �α = 20° bis 65°β = 6° bis 55°� Reibbeiwert zwischen Ladungund Transportfläche ermitteln (bei unbekanntem Reibbeiwert µ = 0,2 annehmen).� Aus der Tabelle erforderlicheZugkraft ablesen. Beispiel:Ladung Radlader 6 tReibbeiwert µ = 0,2Winkelbereich der Zurrmittel eingehaltenAus Tabelle:Erforderliche Zugkraft pro Strang6.400 daN (kg)

Tabelle Einfachmethode Diagonalzurren

Gewicht der 4 Zurrmittel mit einer zulässigen Zugkraft im Ladung in t direkten Strang von je (daN)

Reibbeiwertµ = 0,2 µ = 0,3 µ = 0,6

18.000 16.00017.000 8.40015.500 2.00013.000 6.40011.250 10.00010.000 5.0009.300 8.4008.000 4.0007.750 1.0007.250 6.4006.000 3.0005.800 7505.500 5.0005.000 2.5004.500 4.004.000 2.0003.850 5003.250 3.0002.750 2.5002.250 2.0002.000 1.0001.900 2501.500 7501.000 1.000 500

Wenn in der Zeile mit dem Gewicht Ihrer Ladung kein Wert für die zul.Zugkraft angegeben ist, so ist der nächst höhere Wert anzunehmen.

α = Vertikalwinkelgemessen zwischen der Ladefläche unddem Zurrwinkel

β = Horizontalwinkelgemessen zwischen der seitlichenBegrenzung und dem Zurrmittel

4

α

β

1000 daN

2000 daN

30° min.

30° min.

5

Zurrpunktschild nach DIN EN 12640(Mindestgröße 200/150 mm)

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7675

D 196

07/2008

Arbeiten am Wasser

Weitere Informationen:

BGV C22 „Bauarbeiten“BGR 201 „Einsatz von PSA gegen Ertrin-ken“ EN 711EN 1914EN 14144

� Arbeiten auf dem Wasser nurvon Wasserfahrzeugen, schwim-menden Geräten und Anlagen,Pontons und Flößen ausführen.� An Arbeitsplätzen am und überdem Wasser Absturzsicherungenunabhängig von der Absturzhöhevorsehen.

Rettungsmittel

� Nur geprüfte, automatisch auf-blasbare Rettungswesten benut-zen ��.� Genormte, dem notwendigenAuftrieb entsprechende Westenbenutzen.

� Anlegen von Rettungswesten – bei allen Arbeiten bei denen ein

Sturz ins Wasser möglich ist,– bei allen Arbeiten an Deck,

wenn keine Absturzsicherunggemäß EN 711 vorhanden ist,

– bei allen Arbeiten außenbordsund bei Benutzung des Beiboo-tes.

� Rettungswesten vor dem An-legen auf Körpermaß einstellenund immer über der Kleidung tra-gen.� Bei Schweißarbeiten nur Ret-tungswesten mit Alu-bedampfterOberfläche verwenden.� Rettungswesten gemäß Her-stellerangaben säubern, pflegenund lagern.

� Unabhängig von der Benutzungvon Rettungswesten sind Ret-tungsstangen und Rettungsringedeutlich sichtbar und leicht zu-gänglich bereitzuhalten ��.� Rettungsringe nach EN 14144müssen mit einer schwimmfähigenRettungsleine verbunden sein.� Zusätzlich sind einsatzbereiteund geprüfte Beiboote als Ret-tungsboote (gemäß EN 1914)bereitzuhalten ��.� Rettungsboote müssen beistark strömenden Gewässern (v > 3,0 m/s) mit einem Motor-antrieb ausgerüstet sein.

3

1 2

Prüfung von Rettungsmitteln

� Vor jedem Anlegen einer Ret-tungsweste ist ein Kurz-Checkdurchzuführen:– Patrone auf Unversehrtheit prü-

fen– Patrone gefüllt und handfest

eingeschraubt?– Automatik gespannt?– Mundventil gesichert?� Vorstehende Hinweise müssenan der Rettungsweste gut lesbarund erkennbar angebracht sein.� Rettungsmittel sind bei Bedarf,mindestens jedoch einmal jähr-lich, von einer befähigten Person(z.B. Sachkundigem) zu prüfen.� Rettungswesten müssen unterBerücksichtigung der Hersteller-angaben in festen Zeitabständen(i.d.R. im Abstand von 2 Jahren)einer Wartungsmaßnahme zuge-führt werden.� Die abschließende Überprüfungdurch eine befähigte Person (z.B.Sachkundigen) ist schriftlich zubestätigen.� Rettungsboote sind auf voll-ständige Ausrüstung zu über-prüfen:– ein Satz Riemen– Schöpfkelle– Festmacher (Seil oder Draht)

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D 37

07/2008

AsbestzementprodukteAbbruch, Sanierung

2

1 3

Technische und organisa-torische Schutzmaßnahmen

� Jeder Umgang mit Asbest-zementprodukten ist der Aufsichts-behörde und der Berufsgenossen-schaft schriftlich mitzuteilen.� Gefährdungsbeurteilung mitArbeitsplan aufstellen undzusammen mit der Anzeige derzuständigen Behörde (z.B. Gewer-beaufsichtsamt) vorlegen. � Angaben z.B. über:– Art und Dauer der Arbeiten– Arbeitsablauf und vorgesehene

technische Schutzmaßnahmen– persönliche Schutzausrüstungen– Dekontamination der

Beschäftigten– Abfallbehandlung und

Entsorgung� Betriebsanweisung aufstellenmit Angaben z.B. über:– Arbeitsbereiche, Arbeitsplatz,

Tätigkeit– Gefahren für Mensch und

Umwelt

– Schutzmaßnahmen, Verhaltens-regeln und hygienische Maß-nahmen

– Verhalten im Gefahrfall– Erste Hilfe– sachgerechte Entsorgung � Beschäftigte anhand der Be-triebsanweisung unterweisen.� Jugendliche dürfen auch fürAusbildungszwecke nicht beschäftigt werden.� Arbeiten mit anderen Gewer-ken koordinieren, um zu vermei-den, dass Unbeteiligte gefährdetwerden. � Arbeitsbereiche abgrenzenund mit Warnschildern kennzeich-nen ��.� Die Arbeiten sind unter Leitungeines sachkundigen Aufsicht-führenden auszuführen (Sach-kundenachweis). Dieser musswährend der Arbeiten ständiganwesend sein.� Unbeschichtete Asbest-zementprodukte an der bewitter-ten Oberfläche mit staubbinden-den Mitteln besprühen oder mitWasser feucht halten ��.� Befestigungen sorgfältig lösen.Bauteile möglichst zerstörungs-frei ausbauen und nicht ausÜberdeckungen oder über Kanten ziehen.� Befestigungsmittel, Bruch- undKleinteile, Dichtungsschnüre usw.in Behältern sammeln. Behälterkennzeichnen.� Keine Schuttrutschen ver-wenden. Material nicht werfen,sondern von Hand oder mitHebezeug transportieren.� Bei Arbeiten an Außenwand-

bekleidungen Planen oder Folienzum Auffangen und Sammelnherabfallender Bruchstücke auslegen.

Von stark gebundenen Asbest-zementprodukten gehen im ein-gebauten Zustand in der Regelkeine Gefahren aus. Werdendagegen Asbestzementprodukteangebohrt, zerschlagen oderunsachgemäß gereinigt, könnenerhebliche Fasermengen frei-gesetzt werden. Die Bearbeitungvon Asbesterzeugnissen mitoberflächenabtragenden Geräten,wie z.B. Abschleifen, Hoch- undNiederdruckreinigen oder Ab-bürsten, ist deshalb unzulässig.Unzulässig ist auch das Reinigenvon unbeschichteten Asbest-zementdächern.Werden Außenwandflächen abgewaschen, sind dieseabschnittsweise mit drucklosemWasserstrahl feucht zu haltenund mit entspanntem Wasserund weich arbeitenden Geräten(z.B. Schwamm) zu reinigen.

� Nach dem Entfernen der As-bestzementprodukte Untergrundgründlich absaugen oder feuchtreinigen.� Nur geprüfte Industriestaub-sauger der Staubklasse H mitEignung für den Einsatz verwenden.� Ausgebaute Asbestzement-produkte nicht wieder verwenden.� Asbestabfälle nicht zerkleinern.

Vorsorgeuntersuchungen

� Spezielle arbeitsmedizinischeVorsorgeuntersuchungen „Asbest-haltiger Staub“ und „Atemschutz-geräte“ veranlassen.

Zusätzliche Hinweise für Arbeiten auf Dächern

� Bei Arbeiten auf Wellplatten-dächern lastverteilende Belägeoder Laufstege benutzen.� Bei einer Absturzhöhe vonmehr als 3,00 m Absturzsiche-rungen vorsehen.� Nach Arbeiten an DächernDachrinnen reinigen und anschlie-ßend spülen.

Zusätzliche Hinweise für Arbeiten in Innenräumen

� Arbeitsräume geschlossenhalten.� Nach Beendigung der Arbeitensämtliche Oberflächen gründlichabsaugen und feucht wischen.� Vor Freigabe des Raumeseinen mindestens 30-fachen Luft-wechsel durchführen.� Können die Asbestzementpro-dukte nicht zerstörungsfrei aus-gebaut werden, sind Raumab-schottung und Unterdruckhaltungerforderlich. Außerdem ist eineEinkammerschleuse als Verbin-dung zum Arbeitsbereich zu verwenden.� Benutzte Arbeitsmittel, z.B. Gerüste, durch Absaugenreinigen.

Persönliche und hygienische Schutzmaßnahmen

� Schutzanzug �� und Atem-schutz mindestens mit Partikel-filter P2 oder partikelfiltrierendeHalbmaske FFP2 �� verwenden.� Schutzkleidung bei Arbeits-unterbrechungen absaugen.� Schutzkleidung und Atem-schutz im Freien ablegen, umVerschmutzung der Unterkünftezu vermeiden.� Einweganzüge nach Schicht-ende in besonders gekennzeich-neten Behältern sammeln.� Straßenkleidung getrennt vonArbeitskleidung aufbewahren.� Bei ArbeitsunterbrechungenHände sorgfältig reinigen, nachArbeitsende gründlich duschen.� In Arbeitsbereichen nicht essen, trinken oder rauchen.

Abfallbehandlung

� Ausgebaute Asbestzement-produkte in geeigneten Behälternwie reißfesten Kunststoffsäcken,Big-Bags, geschlossenen odermit Planen abgedeckten Con-tainern �� sammeln, lagern undentsorgen.� Behälter kennzeichnen ��und gegen den Zugriff Unbefugtersichern.� Asbestzementabfälle nur aufdafür zugelassenen Deponienstaubfrei einlagern.� Bei der Deponie Erkundigun-gen über weiter gehende Forde-rungen einholen.

Beschäftigungsbeschränkungen

� Beim Umgang mit Asbest-zementprodukten– dürfen Jugendliche sowie wer-

dende und stillende Mütternicht beschäftigt werden,

– ist eine leistungsabhängigeEntlohnung unzulässig.

4 6

Zutritt verbotenAsbestfasern !

5

Weitere Informationen:

BGV A1 „Grundsätze der Prävention“ BGR A1 „Grundsätze der Prävention“ BGV A4 „Arbeitsmedizinische Vorsorge“ BGV C22 „Bauarbeiten“ BGR 190 „Benutzung von Atemschutz-geräten“Verordnung zum Schutz vor Gefahrstoffen(GefStoffV)BGI 664 „Verfahren mit geringer Expo-sition gegenüber Asbest bei Abbruch-,Sanierungs- und Instandhaltungsarbeiten“Technische Regeln Gefahrstoffe TRGS 519 „Asbest: Abruch-, Sanierungs-oder Instandhaltungsarbeiten“

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D 80

07/2008

Schwach gebundeneAsbestprodukte

4

3

3

Von schwach gebundenen Asbest-produkten können auch in einge-bautem Zustand Gesundheitsge-fahren ausgehen, z.B. bei Be-schädigung der Oberfläche.Durch Luftzirkulation können er-hebliche Fasermengen freigesetztund dadurch auch benachbarteRäume kontaminiert werden.

Technische und organisato-rische Schutzmaßnahmen

� Jeder Umgang mit Asbest istder Aufsichtsbehörde und derBerufsgenossenschaft schriftlichmitzuteilen.� Gefährdungsbeurteilung mitArbeitsplan aufstellen und zusammen mit der Mitteilung derzuständigen Behörde (z.B.Gewerbeaufsichtsamt) vorlegen.

� Angaben z.B. über:– Art und Dauer der Arbeiten– Arbeitsablauf und vorgesehene

technische Schutzmaßnahmen– persönliche Schutzausrüstungen– Dekontamination der Beschäf-

tigten– Abfallbehandlung und

Entsorgung� Betriebsanweisung aufstellen-mit Angaben z.B. über:– Arbeitsbereiche, Arbeitsplatz,

Tätigkeit– Gefahren für Mensch und Umwelt– Schutzmaßnahmen, Verhaltens-

regeln und hygienische Maß-nahmen

– Verhalten im Gefahrfall– Erste Hilfe– sachgerechte Entsorgung� Beschäftigte anhand der Beriebsanweisung unterweisen.� Arbeiten mit anderen Gewerkenkoordinieren, um zu vermeiden,

dass Unbeteiligte gefährdet werden.� Arbeitsbereiche abgrenzenund mit Warnschildern kenn-zeichnen ��.� Die Arbeiten sind unter Leitungeines sachkundigen Aufsicht-führenden auszuführen. Diesermuss während der Arbeiten ständig anwesend sein.� Arbeitsbereiche staubdichtabschotten. Abgeschottete Be-reiche unter Unterdruck halten.� Arbeitsbereiche nur über Per-sonenschleusen mit ausreichen-der Be- und Entlüftung sowie kontrollierter Unterdruckhaltungbetreten bzw. verlassen.� Abzubrechendes Asbest oderasbesthaltige Materialien vordem Abtragen mit Wasser weit-gehend durchfeuchten. Gegebe-nenfalls das Nässen mehrmalswiederholen. �

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� Spritzasbest direkt am Ent-stehungsort absaugen. Nur ge-eignete und durch Messung oderanerkannte Prüfbescheinigungausreichend filternde Sauggeräteverwenden.� Ausgebaute und verpackteAsbestprodukte nur über Mate-rialschleuse aus dem Arbeits-bereich heraustransportieren.� Asbestmaterial nicht schred-dern oder anders mechanischzerkleinern.� Ausgebauten Spritzasbest mit Zement oder anderen hydrau-lischen Bindemitteln in einemgeschlossenen Aufbereitungs-system verfestigen.� Verbleibende Asbestfaser-rückstände auf rauen Bauteil-oberflächen durch Restfaser-bindemittel, Anstrich oder auf-gesprühte Beschichtung binden.� Arbeitsbereiche nach Beendi-gung der Arbeiten reinigen. Die End- bzw. Feinreinigung erstdurchführen, wenn sich der Rest-staub in der Luft abgelagert hat,frühestens jedoch nach 12 Stunden.� Personen- und Materialschleu-sen nach Schichtende feucht reinigen.� Für Reinigungsarbeiten nur zu-gelassene und geprüfte Industrie-staubsauger der Staubklasse Hmit Eignung für den Einsatz ver-wenden.

� Beim Entfernen von Spritz-asbest in größerem UmfangHochleistungs-Vakuumsaug-geräte verwenden ��.� Asbest- oder asbesthaltige Abfälle sowie verbrauchte Arbeits-mittel wie Einweganzüge in gekennzeichneten Behälternsammeln. � Abfälle auf zugelassenen Deponien so einlagern und abde-cken, dass keine Asbestfasern indie Umwelt gelangen.� Bei der Deponie Erkundigungenüber weiter gehende Forderungeneinholen.

Vorsorgeuntersuchungen

� Spezielle arbeitsmedizinischeVorsorgeuntersuchungen „Asbes-thaltiger Staub“ und„Atemschutzgeräte“ veranlassen.

Persönliche und hygienischeSchutzmaßnahmen

� Bei sämtlichen Tätigkeiten,einschließlich der Endreinigung,und bei der AbfallbeseitigungAtemschutzgeräte �� benutzen. Als Atemschutz kommen inFrage:– bei Arbeiten geringen Um-

fanges oder bei ProbenahmenFiltergeräte mindestens mitPartikelfilter P2 oder partikel-filtrierende Halbmasken FFP2,

– bei allen anderen Arbeiten Filtergeräte mit Partikelfilter P3in Verbindung mit Vollmaskenund Gebläseunterstützung.

� Nur einteilige Schutzanzügeverwenden ��.� Schutzanzüge nur innerhalbder Personenschleuse auszie-hen. Zuvor anhaftenden Staubdurch Abwaschen oder Absau-gen vollständig entfernen. DabeiAtemschutz nicht ablegen.� In Arbeitsbereichen nicht essen, trinken oder rauchen.

Beschäftigungs-beschränkungen

� Beim Umgang mit schwachgebundenen Asbestprodukten– dürfen Jugendliche sowie wer-

dende und stillende Mütternicht beschäftigt werden,

– ist eine leistungsabhängigeEntlohnung unzulässig.

Zutritt verbotenAsbestfasern!

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Weitere Informationen:

BGV A1 „Grundsätze der Prävention“ BGR A1 „Grundsätze der Prävention“ BGV A4 „Arbeitsmedizinische Vorsorge“ BGR 190 „Benutzung von Atemschutzge-räten“Verordnung zum Schutz vor Gefahrstoffen(GefStoffV)Technische Regeln Gefahrstoffe TRGS 519 „Asbest: Abbruch-, Sanierungs-oder Instandhaltungsarbeiten“BGI 664 „Verfahren mit geringer Expo-sition gegenüber Asbest bei Abbruch-,Sanierungs- und Instandhaltungsarbeiten“

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10/2006

Mineralwolle-DämmstoffeGlaswolle, Steinwolle, Schlackenwolle

Mineralwolle-Dämmstoffe sindinsbesondere als Glas- oderSteinwolle bekannt. Es handeltsich um künstliche Mineralfasern(KMF-Dämmstoffe), die bis zu 7%Kunstharz zur Formgebung undetwa 1% Öle zur Staubbindungenthalten.

Beim Umgang mit Mineralwolle-Dämmstoffen muss zwischensog. „alten“ und „neuen“ Produk-ten unterschieden werden. Unter„alten“ Mineralwolle-Dämmstoffenwerden Produkte zusammenge-fasst, die als krebserzeugend gel-ten. Dazu gehören insbesondereProdukte, die vor 1996 herge-stellt und eingebaut worden sind.Seit 1996 werden Produkte hergestellt, die als unbedenklich

gelten. Die Umstellung erfolgteschrittweise, bis 2000 wurdenneben unbedenklichen Fasernauch Mineralfasern hergestellt,bei denen eine krebserzeugendeWirkung nicht ausgeschlossenwerden kann. Der Verdacht kannnur durch einen Einzelnachweiswiderlegt werden.

Seit dem 01. 06. 2000 dürfen inDeutschland nur noch KMF-Dämm-stoffe produziert und verarbeitetwerden, die nach der Gefahrstoff-verordnung als unbedenklich (freivon Krebsverdacht) gelten.

Umgang mit „neuen“ Mineral-wollen (frei von Krebsverdacht)

Technische und organisatori-sche SchutzmaßnahmenAuch beim Umgang mit neuenProdukten kann es durch gröbereFasern (Faserbruchstücke) zuHaut-, Augen- oder Atemwegsrei-zungen kommen. Es sind deshalbfolgende Mindestmaßnahmen zubeachten:� Vorkonfektionierte oder kaschierte Mineralwolle-Dämm-stoffe bevorzugen.� Verpackte Dämmstoffe erstam Arbeitsplatz auspacken. Mate-rial nicht werfen.� Für gute Durchlüftung am Ar-beitsplatz sorgen. Das Aufwirbelnvon Staub vermeiden.� Auf fester Unterlage mit Mes-ser und Schere schneiden.� Keine schnell laufenden, motor-betriebenen Sägen ohne Absau-gung verwenden.� Arbeitsplatz sauber halten, regelmäßig reinigen. Staub saugen statt kehren.� Verschnitte und Abfälle in geeig-neten Behältnissen, z.B. Plastik-säcken, sammeln. Beim Verschlie-ßen der Säcke die Luft nicht herausdrücken. � Eingebaute Dämmstoffe mög-lichst zerstörungsfrei ausbauen.

Persönliche und hygienischeSchutzmaßnahmen� Locker sitzende, geschlosseneArbeitskleidung und ggf. Hand-schuhe tragen.� Bei starker Staubentwicklungoder Überkopfarbeiten Schutz-brille benutzen. Zum Schutz vonAtemwegsreizungen vorsorglichHalbmaske mit P1-Filter oderpartikelfiltrierender HalbmaskeFFP 1 tragen ��.

� Bei empfindlicher Haut Schutz-creme oder Lotion verwenden.� Nach Beendigung der ArbeitenStaub abwaschen.

Umgang mit „alten“ Mineral-wolle-Dämmstoffen

Sie gelten als krebserzeugend.Kontakt besteht z.B. bei Ab-bruch-, Sanierungs- und Instand-haltungsarbeiten.

Technische und organisatori-sche SchutzmaßnahmenNeben den Mindestschutzmaß-nahmen gilt zusätzlich:� Gefährdungsbeurteilung er-stellen und dokumentieren.� Aufnahme in das Gefahrstoff-verzeichnis � Betriebsanweisung erstellen.Beschäftigte vor Beginn der Arbeiten, mindestens jedoch einmal jährlich über die Gefahrenund möglichen Schutzmaßnah-men unterweisen. Unterweisungschriftlich festhalten.� Zahl der Arbeitnehmer auf einMindestmaß begrenzen.� Gefährdeten Bereich von ande-ren Arbeitsbereichen abgrenzenund kennzeichnen (Verbotszei-chen P 06 „Zutritt für Unbefugteverboten“)� Räume geschlossen halten,um Kontamination angrenzenderBereiche zu vermeiden.� Bei Arbeiten in Innenräumenschwer zu reinigende Einrich-tungsgegenstände, Teppich-böden usw. mit Folie abdecken.� Abgesaugte Luft darf nur nachausreichender Reinigung zurück-geführt werden. Dies ist z.B. gewährleistet, wenn geprüfteIndustriestaubsauger der Staub-klasse H verwendet werden.� Abfälle staubdicht verpackenund kennzeichnen.

Persönliche und hygienischeSchutzmaßnahmenNeben bzw. an Stelle von denpersönlichen und hygienischenSchutzmaßnahmen bei „neuen“Mineralwolle-Dämmstoffen giltzusätzlich

� Atmungsaktiven Schutzanzugtragen (Typ 5)� Atemschutz (Halbmaske) mitP2-Filter oder partikelfiltrierendeHalbmaske FFP 2 verwenden.� Rauch-/Schnupfverbot amArbeitsplatz.� Waschmöglichkeit bzw. bei um-fangreichen Arbeiten getrennteUmkleideräume für Straßen- undArbeitskleidung, Waschraum mitDusche (Schwarz-Weiß-Anlage)vorsehen.

Entsorgung

� Für die Festlegung des zulässi-gen Entsorgungsweges müssenMineralfaserabfälle den Abfall-arten des Europäischen Abfall-kataloges (EAK) zugeordnetwerden.� In den einzelnen Bundeslän-dern gelten für die Entsorgunglandesspezifische Regelungen.Die korrekte Zuordnung der Abfallart muss daher bei derörtlichen, für die Entsorgungzuständigen Behörde erfragtwerden.� Mineralfaserabfälle sind amEntstehungsort staubdicht zu ver-packen und ggf. zu befeuchten.Für den Transport sind geschlos-sene Behältnisse (z.B. reißfestePE-Säcke, Big-Bags) zu ver-wenden.

Vorsorgeuntersuchungen

Spezielle arbeitsmedizinischeVorsorgeuntersuchungen beimTragen von Atemschutzgerätenveranlassen.

Weitere Informationen:

BGV A1 „Grundsätze der Prävention“ BGR A1 „Grundsätze der Prävention“ BGV A4 „Arbeitsmedizinische Vorsorge“BGR 190 „Benutzung von Atemschutz-geräten“Verordnung zum Schutz vor Gefahrstoffen(GefStoffV)Technische Regeln Gefahrstoffe TRGS 521 „Faserstäube“

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In dieser Reihe sind folgende Merkhefte erschienen:

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Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft Prävention Service-Hotline: 01803 987001Internet: www.bgbau.de

AbbrucharbeitenAbruf-Nr. BGI 665

Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz am BauAbruf-Nr. BGI 5081

Betonerhaltungs-, Bautenschutz-,IsolierarbeitenAbruf-Nr. BGI 5082

DacharbeitenAbruf-Nr. BGI 656

FeuerfestbauarbeitenAbruf-Nr. BGI 5083

GebäudereinigungsarbeitenAbruf-Nr. BGI 659

GerüstbauarbeitenAbruf-Nr. BGI 5101

Glaser- und FensterbauarbeitenAbruf-Nr. BGI 5084

Hausschornsteinbau- und SchornsteinfegerarbeitenAbruf-Nr. BGI 5085

HochbauarbeitenAbruf-Nr. BGI 530

Innenausbau und VerputzarbeitenAbruf-Nr. BGI 5086

InstallationsarbeitenAbruf-Nr. BGI 531

Maler- und LackiererarbeitenAbruf-Nr. BGI 639

Steinbearbeitung, SteinverarbeitungAbruf-Nr. BGI 5087

TiefbauarbeitenAbruf-Nr. BGI 5103

Turm- und SchornsteinbauarbeitenAbruf-Nr. BGI 525

Wand- und BodenbelagarbeitenAbruf-Nr. BGI 5088

Zimmerer- und HolzbauarbeitenAbruf-Nr. BGI 5089

Abru

f-Nr.

BGI 6

65

Berufsgenossenschaftder Bauwirtschaft

Hildegardstraße 29/3010715 BerlinTel.: 030 85781-0Fax: 030 [email protected]