of 34 /34
Christ6ph Becker Kurzanleitung zur Quellenexegese iin Römischen Recht Mit einem Beispiel zum System der Schuldverhältnisse lnatltut f. r6mfsdles ReclY der Universitdt Bono LIT

BECKER - Kurzanleitung zur Quellenexegese im Römischen Recht

  • Author
    chors32

  • View
    76

  • Download
    1

Embed Size (px)

Text of BECKER - Kurzanleitung zur Quellenexegese im Römischen Recht

  • Christ6ph Becker

    Kurzanleitung zur Quellenexegese iin Rmischen Recht

    Mit einem Beispiel zum System der Schuldverhltnisse

    lnatltut f. r6mfsdles ReclY der Universitdt Bono

    LIT

  • EINFUHRUNGEN - Rechtswissenschaft -

    Band 1

    LIT

  • Bibliografische Information Der Deutschen Bibliothek Die Deutsche Bibliothek verzeichnet diese Publikation in der Deutschen Nationalbibliografie; detaillierte bibliografische Daten sind im Internet ber http://dnb.ddb.de abrutbar.

    ISBN 3-8258-7209-2

    LIT VERLAG Mnster 2003 Grevener Str./Fresnostr. 2 48159 Mnster Tel. 0251 - 23 50 91 Fax 0251 -23 19 72 e-Mail: [email protected] http://www.lit-verlag.de

  • V

    Vorwort

    Die kleine Darstellung zur Quellenexegese im Rmischen Recht will den Studierenden Hilfe beim Zugang zu den alten Rechtstexten geben. Sie ist aus meinen Lehrveranstaltungen entstanden, in denen die Stu-dierenden mit mir zusammen dem rechtlichen Gedankengut ver-gangener, aber nicht bedeutungslosgewordener Zeiten nachzuspren suchen.

    Fr die Aufbereitung des Textes zum Druck danke ich Frau Waltraud Schneider.

    Augsburg, im Juli 2003

    Christoph Becker

  • VII

    Inhaltsverzeichnis

    Seite

    Vorwort V

    Inhaltsverzeichnis VII

    A. Vergleichende Betrachtung rmischer Rechtsquellen 1 I. Wozu Quellenexegese zum rmischen Recht? 1 II. Aufbau einer Quellenexegese 1 III. Aufsichtsarbeit oder Hausarbeit? 3 IV. Konkrete Fragen in der Aufgabenstellung? 4 V. bersetzungshilfe 5

    B. Beispiel fr eine Exegese: Fragmente aus dem 7 44. Buch der Digesten I. Identifikation der Texte 8 II. Erfassen der Texte 9 III. Interpretation der Texte 10 IV. Vergleich mit dem heutigen deutschen 14

    brgerlichen Recht

    Hinweise auf einige Ausgaben rmischer Rechtstexte 18

    Literaturhinweise 21 1. Gesamtdarstellungen 21 2. Systematische Darstellungen 23 3. Biographien 24 4. Quellenkunde 24 5. Lexika 24 6. Wrterbcher 25 7. Register 26 8. Indices interpolationum 27 9. Arbeitsanleitungen 27

    Abkrzungen 28

  • A. Vergleichende Betrachtung rmischer Rechtsquellen

    I. Wozu Quellenexegese zum rmischen Recht?

    1

    Nach der zum 1. Januar 2002 ins Haus gefallenen "Modernisierung" des Schuldrechts erscheint die Beschftigung mit der Frage reizvoll, ob Struk-turen des rmischen Rechts und insbesondere diejenigen des Obliga-tionenrechts sich noch immer im geltenden brgerlichen Recht abbilden. Sie tun es in der Tat. Die rmischen Juristen knnen mit dem Stolz des Vordenkers darauf verweisen, da ihr antikes Gedankengut sowohl in seiner Systematik als auch in zahlreichen Details dem Publikum gegen-ber noch heute von reformeifrigen nationalen Gesetzgebern als "mod-ern" (anstatt als zeitlos) ausgegeben werden knnen. Dieser Befund beru-higt insofern, als man nicht allzu groe neuerliche Umstellung wird be-frchten mssen, wenn die allenthalben entdeckte Besinnung auf das seit dem Mittelalter aus rmischem Recht (und aus dem seinerseits im rmischen Recht grndenden kanonischen Recht) erwachsene ius commune1 ein neues gemeineuropisches Zivilrecht hervorbringen wird2

    II. Aufbau einer Quellenexegese Im Anschlu an diese allgemeine Darstellung findet der Leser als ein Beispiel eine kurze Exegese zu Digestenstellen, welche sich die Einteilung der Schuldverhltnisse zum Thema machen (unten zu B). Es handelt sich, da die Quelle tatschlich in den Digesten liegt, im engeren Sinne um eine 1 Einfhrend zur Entwicklung des im comnume Hans Schlosser, Grundzge der Neueren

    Privatrechtsgeschichte, 9. Aufl. Heidelberg, 2001, S. 2 f. 2 ber Fortwirken des gemeinen Rechts in Wiederherstellung europischer Rechtsein-

    heit lies Coing, Von Bologna bis Brssel, Bergisch Gladbach, 1989; Ktv Europisches Vertragsrecht, Band I, Tbingen, 1996; Kntel, Ius commune und Rmisches Recht vor Gerichten der Europischen Union, JuS 1996, 768 ff.; Luig, The History of Ro-man Private Law and the Unification of European Law, ZEuP 1997, 405 ff.; Rtmien', Europisches Obligationenrecht, Wien, 1999; Repgen, Europisierung des Privatrechts durch Wiederbelebung des ius commune?, in: Jahrbuch Junger Zivilrechtswissen-schaftler 1997, Stuttgart, 1998, S. 9 ff.; Zimmennann, The Law of Obligations, Cape town, 1992; Zimmermann, Roman Law, Contemporary Law, European Law, Oxford, 2001.

  • 2 A. Vergleichende Betrachtung rmischer Rechtsquellen

    "Digestenexegese". Hufig wird der Begriff der "Digestenexegese" - pars pro toto - auch in einem weiteren Sinne benutzt und bezeichnet dann jegliche Quellenexegese zum rmischen Recht, obwohl vielleicht keine Digestenstelle zugrunde liegt, sondern eine Stelle aus dem Codex Iustinia-nu.r oder aus den Institutionen des Gaius oder gar aus den Zwlftafeln.

    Die Darstellung wird nach Wiedergabe des Quellentextes folgenden Gang nehmen: 1. Textidentifikation. Das ist erste Annherung an die Quelle. Sie geschieht insbesondere durch Befassung mit der sogenannten Inskription, mithin durch Entschlsselung der den Textauszgen vorangestellten Herkunftsnachweise nach Art und Urheber. Hierzu gehrt ein knapper Hinweis auf den geschichtlichen Zusammenhang der Quelle.

    2. Texterfassung. Das heit bertragung des lateinischen Textes in die deutsche Sprache. Diese Texterfassung htte auch, und dies ist sogar die hufigere Handhabung, vor die Textidentifikation treten knnen3 Da aber treffsichere bersetzung voraussetzt, da man sich bereits Rechen-schaft von der Herkunft des Textes verschaffte, erscheint es ntzlich, die Identifikation zuerst zu meistern. U mgekehn kann man natrlich eben-sogut sagen, da die Identifikation einem Leser erst aus der geleisteten bersetzungsarbeit mglich ist; das betrifft aber weniger den fr die Exe-gese typischen Fall eines der Fachwelt schon bekannten Quellentextes als vielmehr den- fr die Exegese ungewhnlichen- Fall, da eine neue Ent-deckung gemacht wurde und man nun an der Forschungsgrenze steht.

    3. Interpretation. Das ist die inhaltliche Erschlieung der Quelle. Der Bearbeiter versucht eine Annherung an die Aussagen der Fragmente und Andeutung mutmalicher Zusammenhnge. Der Interpret stellt Fragen an den Text, oder anders ausgedrckt stellt der Bearbeiter sich Fragen zu dem, was der Text leistet. Der Bearbeiter stellt dabei die Grenzen der Aussagekraft des Textes heraus. Er sagt also auch, welche Fragen der Text nicht mehr oder zumindest nicht klar beantwortet. Ausgehend von der Textidentifikation wird der Bearbeiter oft zunchst nach dem Grund-anliegen des Textes fragen; wichtige Gren hierbei sind Adressatenkreis, Hauptthema und Abstraktionshhe. Der Betrachter fhrt dann die im Text aufgeworfenen Fragen vor. Dabei erwgt er, die Reihung der Worte

    3 So bei Schind/er, Der rechtsgeschichtliche Grundlagenschein und die Digestenexegese, JuS 1990, 386, 388; Musche!er, Rmischrechtliche Exegese - Geschftsfhrung ohne Auftrag, JuS 1988, 627; Behrends, Rmischrechtliche Exegese - Das delikrisehe Haftungssystem der lex Aquilia, JuS 1985, 878.

  • Ill. Aufsichtsarbeit oder Hausarbeit? 3

    und Gedanken des Textes zumeist aufgeben mssend, ob sich Einzel-probleme und Beispiele in einen Systemzusammenhang bringen lassen. Zumindest bemht er sich um Hypothesen fr weitere Forschungen, welche man anstrengen mte, wenn, was bei der Aufsichtsarbeit nicht der Fall ist, zustzliche Quellen zur Hand wren. In einer Hausarbeit wird der Bearbeiter diese selbst gefundenen Suchauftrge sogar ein Stck weit zu verfolgen haben, ohne da er indessen unanzweifelbare Ge-wiheit zu schaffen htte.

    4. Gegenberstellung des heute geltenden brgerlichen Rechts. Das ist historische Rechtsvergleichung. Sie beschrnkt sich meistens auf eine einzelne Rechtsordnung, und zwar regelmig auf die aus der Sicht des Verfassers heimische. Hier ist dies das deutsche brgerliche Recht. Da das Vergleichsmaterial dem Bearbeiter vertraut ist, wird er genauere Ant-worten auch zu solchen Fragen geben, die er in der Betrachtung der Quelle offenlassen mute. Die vergleichende Betrachtung offenbart dem Leser nicht allein mutmaliche Entwicklungsgnge, sondern frdert auch die notgedrungen nicht authentische, nicht wirklich zeitgenssische Sichtweise zu Begriffen, Systemen und Geschehnissen zutage, welche der heutige Verfasser bei der Interpretation der Quelle hatte.

    111. Aufsichtsarbeit oder Hausarbeit?

    Diese vier Schritte bilden den Kern der Exegese (hnlich wie sich das ju-ristische Gutachten in vier Schritten aufbaut). Sie entsprechen einer seit langem herrschenden Gepflogenheit der Auseinandersetzung mit alten Rechtsquellen unter rechtsvergleichender Zielrichtung. Auf sie be-schrnkt sich eine universitre Aufsichtsarbeit. In einer Hausarbeit tritt noch der fr wissenschaftliche Ausarbeitungen bliche Rahmen hinzu4 Die Abfolge kann dann folgendermaen aussehen:

    4 Siehe zum Beispiel Sturm, Die Digestenexegese, in: Hans Schlosser/Fritz Sturrn/Hermann Weber, Die rechtsgeschichtliche Exegese, 2. Aufl., Mnchen, 1993, s. 1 ff.

  • 4 A. Vergleichende Betrachtung rmischer Rechtsquellen

    1. Deckblatt, 2. Gliederung, 3. Wiedergabe der zu untersuchenden Stelle, 4. Literaturverzeichnis, 5. Abkrzungsverzeichnis, 6. Identifikation des Textes, 7. bersetzung, 8. Interpretation, 9. Vergleich mit dem geltenden Recht.

    Diese Reihenfolge ist nicht die einzig denkbare5 So lassen sich etwa die Verzeichnisse ebensowohl am Schlu unterbringen. Im brigen unter-scheidet sich die Hausarbeit von der Aufsichtsarbeit wie immer dadurch, da der Verfasser sie mit einem Funotenapparat ausstattet. Der Verfas-ser einer Aufsichtsarbeit kann das selbstverstndlich nicht leisten, weil er, von dem Quellentext selbst und der modernen Gesetzestextausgabe abge-sehen, keine Editionen und weiterfhrende Literatur zur Hand hat. Soweit der Leser beim nachstehenden Klausurbeispiel demzuwider Fu-noten antrifft, dienen sie lediglich der Anregung zu weiterem Studium.

    IV. Konkrete Fragen in der Aufgabenstellung?

    Da die Auseinandersetzung mit dem Quellentext ein festes Gerst hat, knnte ein Aufgabensteiler sich eigentlich damit begngen, auf dem Auf-gabenblau allein den Quellentext wiederzugeben, ohne da er dazu sagte, was er vom Bearbeiter verlange. Tatschlich allerdings ist es in den letz-ten Jahrzehnten blich geworden, sich mit detaillierten Fragen an den Bearbeiter zu wenden. Diese Fragen stellen nichts anderes dar als Ele-mente aus dem geschilderten Gerst. Dabei kommt es nicht selten vor, da Interpretation und Vergleich ineinander verschrnkt werden. Die Verwendung einzelner Fragen bietet dem AufgabensteUer den Vorteil, Schwerpunkte zu bestimmen. Auch kann in ihnen die Aufgabenstellung um Gesichtspunkte angereichert werden, welche sich aus der Exegese des Quellentextes an sich nicht sogleich ergben. So kommt es nicht selten

    5 Die hier vorgeschlagene Abfolge deckt sich nicht ganz mit der zuvor zitierten Anlei-tung von S1um1, in: Schlosser/Sturm/Weber, S. 3.

  • V. bersetzungshilfe 5

    vor, da als Teil einer bestimmten Frage zum Vergleich weitere Quellen aus anderen Zeiten hinzugenommen werden.

    Im Grundsatz aber darf man sich nach wie vor nicht berrascht fhlen, wenn einmal das Aufgabenblatt lediglich vermerken sollte: "Es ist eine Exegese anzufertigen." Hufig beschreitet der Aufgabensteiler einen Mittelweg, indem er fordert, da der Bearbeiter eine exegetische Ausein-andersetzung unter Hervorhebung bestimmter Gesichtspunkte leiste. hnlich ist es, wenn verlangt wird, die vorgelegten Texte unter besonde-rer Beachtung aufgezhlter Punkte zu analysieren und zu interpretieren sowie dazu den Vergleich mit dem geltenden Recht herzustellen.

    Schlielich ist zu bemerken, da Aufgabenstellungen hufig geworden sind, in denen die Schritte "Interpretation" und "Vergleich mit geltendem Recht" ineinander verschrnkt werden. Gelegentlich wird sogar die Text-identifikation in eine kombinierte Fragestellung einbezogen. Dem Bear-beiter steht es hier aber selbstverstndlich frei, die Fragestellung auf-zugliedern und die Bearbeitungsschritte voneinander zu trennen. Die Trennung empfiehlt sich vor allem dann, wenn die einzelnen inhaltlichen Gesichtspunkte im rmischen Recht einerseits und im heute geltenden Recht andererseits in stark unterschiedlichen Zusammenhngen stehen.

    V. bersetzungshilfe Eine wichtige Hilfestellung zur Texterschlieung ist ebenfalls blich ge-worden: Der Bearbeiter wird zu dem lateinischen (und in manchen Fllen altgriechischen) Text jedenfalls in der Aufsichtsarbeit stets einen bersetzungsvorschlag des AufgabensteUers vorfinden. Entsprechendes gilt fr weitere Textauszge (bald aus dem rmischen Recht, bald aus jngeren Rechten), die der Aufgabensteiler in die Fragen einflicht. Dies dient der Erleichterung des Zugangs zum Quellentext und gewinnt Zeit fr die inhaltliche Betrachtung. Auf diese Weise kann die Auseinander-setzung mit der Quelle auch von Bearbeitern geleistet werden, die der fremden Sprache nicht mchtig sind. Freilich birgt jede bersetzung schon Probleme der Interpretation in sich und greift damit der inhalt-lichen Auseinandersetzung ein wenig vor. Eine vom Aufgabensteiler mitgegebene bersetzung aus eigener oder fremder Feder bindet deshalb den Bearbeiter nicht (es sei denn, der AufgabensteUer htte ausdrcklich Verbindlichkeit vermerkt). Dem Bearbeiter wird es indessen nicht unlieb

  • 6 A. Vergleichende Betrachtung rmischer Rechtsquellen

    sein, durch den bersetzungsvorschlag etwas ber das Verstndnis des AufgabensteHers von der Bedeutung des Textes zu erfahren.

    In der Hausarbeit kann es freilich vorkommen, da die Quelle allein in der Originalsprache angegeben ist. Der Aufgabensteiler erwartet dann, da der Bearbeiter mit Hilfe leicht zugnglicher gedruckter bersetzun-gen selbst die Texterschlieung vornimmt. Wenn eine bersetzung in-dessen nur schwer zugnglich ist oder berhaupt nicht publiziert vorliegt, wird der AufgabensteUer wie bei der Klausur gewi einen bersetzungs-vorschlag beigehen.

  • B. Beispiel fr eine Exegese: Fragmente aus dem 44. Buch der Digesten

    Die beispielhaft zu betrachtenden Fragmente6 lauten:

    (berschrift zu Digesta, liber 44 titulus 7) DE OBLIGA TIONIBUS ET ACTIONIBUS

    (Digesta 44.7.1.principium bis 44.7.1.2)

    7

    GAIUS libro secundo aureorum: (pr) Obligationes aut ex contractu nas-cuntur aut ex maleficio aut proprio quodam iure ex variis causarum fig-uris. (1) Obligationes ex contractu aut re contrahuntur aut verbis aut con-sensu. (2) Re contrahitur obligatio mutui datione; mutui autem datio con-sistit in his rebus, quae pondere numero mensurave constant, veluti vino oleo frumento pecunia numerata, quae res in hoc damus, ut fiant accipi-entis, postea alias recepturi eiusdem generis et qualitatis.

    (Digesta 44.7 .1.7) Verbis obligatio contrahitur ex interrogatione et responsu, cum quid dari fierive nobis stipulemur.

    (Digesta 44.7 .2) Idem (also wiederum: GAIUS) libro tertio institutionum: (pr) Consensu fiunt obligationes in emptionibus venditionibus, locationibus conduc-tionibus, societatibus, mandatis. (1) Ideo autem istis modis consensu dicimus obligationem contrahi, quia neque verbarum neque scripturae ulla proprietas desideratur, sed sufficit eos, qui negotia gerunt, consentire. (2) Unde inter absentes quoque talia negotia contrahuntur, veluti per epistulam vel per nuntium. (3) ltem in his contractibus alter alteri obliga-tur de eo, quod alterum alteri ex bono et aequo praestare oportet.

    (Digesta 44.7 .4) GAIUS libro tertio aureorum: Ex maleficio nascuntur obligationes, ve-luti ex furto, ex damno, ex rapina, ex iniuria; quae omnia unius generis 6 Zugrundegelegt ist die blicherweise benutzte kleine Ausgabe des corpus iuris civilis von

    Krgerund Mommsm (Corpus iuris civilis, Volumen primum: Institutiones, Recognovit Paulus Krueger. Digesta, Recognovit Theodorus Mommsen, Retractavit Paulus Krueger, 21 . Aufl., Dublin/Zrich, 1970, fortlaufend nachgedruckt}.

  • 8 B. Beispiel fr eine Exegese: Fragmente aus dem 44. Buch der Digesten

    sunt: nam hae re tantum consistunt, id est ipso maleficio, cum alioquin ex contractu obligationes non tantum re consistant, sed etiam verbis et con-sensu.

    I. Identifikation der Texte

    Entnommen sind die Texte den Digesten, auch Pandekten genanne. Dort sind sie mit Auszgen aus ber 200 jliristischen Werken von 38 Autoren mit insgesamt beinahe 2.000 Abhandlungen zu einer Kompilation ver-bunden. Diese Zusammenstellung publizierte der ostrmische Kaiser Justinian am 16. Dezember des Jahres 533 n. Chr. als Gesetz.8 Sie ist das Hauptstck seiner Kodifikation, fr die seit dem Mittelalter die Bezeich-nung corpus iuris civi/is (im Unterschied zum corpus iuris canonicr) gebruchlich wurde und die das Rechtsleben Europas bis auf den heutigen Tag bes-timmt.

    Die Inskriptionen weisen die Auszge als von dem klassischen Juristen Gaiul, ttig in der Mitte des zweiten nachchristlichen Jahrhunderts, stammend aus. Gaius erscheint in der zu den Digesten gefhrten Liste zitierter Autoren10 an zwanzigster Stelle. Er ist dort mit 13 Werken ver-treten. Die hier zitierten Stellen stammen aus seinem Anfngerlehrbuch "Institutiones"11 und aus seinem weiteren Elementar-Lehrbuch "Aurea"12

    7 Zu Entstehung und berlieferung der Digesten siehe Meincke, Die Florentina, JuS 1990, 513 ff.

    8 Siehe zur Konzeption der Digesten ]ustinians Konstitution "Deo auctore" vom 15. Dezember 530 (Codex lustinianus 1.17.1), zur Ausarbeitung und Publikation der Di-gestenJustimcmsKonstitution "Tanta" vom 16. Dezember 533 (C.1.17.2).

    9 Zu seiner Person Kunkel, Die rmischen Juristen. Herkunft und soziale Stellung, 2. Aufl. Graz/Wien/Kln, 1967, Nachdruck Kln/Weimar/Wien, 1967, S. 186 ff.

    10 Der teils griechisch, teils lateinisch aufgesetzte index auctomm in der Ausgabe Krger/ Mommmt auf S. 25 ff. Zuordnung aller ausgewerteten Werke zu ihrer Ver-wendung in den Digesten durch Kriigerauf S. 932 ff. und 950 ff.

    11 Institutionum libri quattuor (im index auctomm griechisch als: instituton biblia tessara) Also "Vier Bcher Einweisungen". Zu dem Werk Nelson/David, berlieferung, Auf-bau und Stil von Gai institutiones, Leiden, 1981; Wenger, Die Quellen des rmischen Rechts, Wien, 1953, S. 506 ff. Groe Teile des Lehrbuches entdeckte Niebuhr zu An-fang des 19. Jahrhunderts in Verona wieder. Der Text ist in Verbindung mit weiteren Funden nahezu vollstndig rekonstruiert. Eine hufig benutzte Ausgabe ist: David

  • li. Erfassen der Texte 9

    Die gaianischen Institutionen waren Vorbild fr das von]ustinian im No-vember 533 erlassene amtliche Lehrbuch Institutiones. ber redaktionelle Eingriffe in die ursprnglichen Texte, sogenannte Interpolationen, wel-che ]ustinians Bearbeiterstab sich bei Zusammenstellung der Digesten er-laubte, sind ohne weitere Hilfsmittel keine Ausfhrungen zu machen.

    II. Erfassen der Texte

    (9berschrift zu D .44 .7) Uber Schuldverhltnisse und Klagansprche

    (D.44.7.1.pr bis D.44.7.1.2) GAIUS im zweiten Buch "Goldenes": (pr) Schuldverhltnisse 0/er-bindlichkeiten) entstehen entweder aus Vertrag oder aus Delikt (Missetat) oder nach gewissem eigenartigen Recht aus verschiedenen Tatbestnden (Ausbildungen von Grnden). (1) Schuldverhltnisse aus Vertrag werden entweder durch Vorfall (Vorgang, Ttigkeit, Ding, Angelegenheit, Hand-habung: tu) eingegangen oder durch Worte oder durch Einverstndnis. (2) Durch Vorfall wird das Schuldverhltnis bei einer Darlehensvergabe eingegangen; die Darlehensvergabe aber gibt es bei den Ding~n, die nach Gewicht, Anzahl oder Ma feststehen, wie etwa bei Wein, 01, Getreide, abgezhltem Geld; welche Dinge wir dazu weggeben, da sie dem ber-nehmer zu eigen werden und wir spter andere von derselben Gattung und Beschaffenheit zurckerwerben.

    (D.44.7.1.7) Durch , Worte wird das Schuldverhltnis in Frage und Antwort ab-geschlossen, wenn wir verabreden (stipulieren), da uns etwas gegeben

    (Herausgeber), Gai institutiones, Leiden, 1964. bertragung ins Deutsche zum Beispiel von HudJthausen, in: Huchthausen/Hrtel, Rmisches Recht. Ausgewhlt, aus dem Lateinischen bersetzt, eingeleitet und kommentiert, 4. Aufl., Berlin!Weimar, 1991, S. 9 ff. Das Zitat 0.44.7.2 entspricht ungefhr Gaius, Institutiones, 3.135 bis 3.137.

    12 Rerum cottidianarum sive aureorum libri septem (tm indlx auctomm griechisch als: aureon biblia hepta). Also "Sieben Bcher ber tgliche Dinge (ber Themen, mit denen man sich als junger Jurist tglich auseinandersetzen sollte) oder ber Goldenes (ber wertvolles Wissen)". Zu diesem Werk Nelson/David(wie zuvor), S. 294 ff.

  • 10 B. Beispiel fr eine Exegese: Fragmente aus dem 44. Buch der Digesten

    werden oder geschehen soll.

    (D.44.7.2) Derselbe (das heit GAIUS) im dritten Buch "Einweisungen": (pr) Durch Einverstndnis entstehen Schuldverhltnisse bei Kufen, Mieten, Gesell-schaften, Auftrgen. (1) Wir sprechen aber deswegen davon, da in diesen Fllen das Schuldverhltnis durch Einverstndnis eingegangen wird, weil keinerlei besondere Worte oder Schriften verlangt werden, sondern es gengt, da diejenigen, die ein Geschft ttigen, bereinkommen. (2) Da-her werden solche Geschfte auch unter Abwesenden abgeschlossen, zum Beispiel durch Brief oder durch Boten. (3) Desgleichen wird in diesen Vertrgen der eine dem anderen auf das verbunden, was nach Gte und Billigkeit der eine dem anderen zu leisten hat.

    (D.44.7.4) GAIUS im dritten Buch "Goldenes": Aus Delikt (Missetat) entstehen Schuldverhltnisse, zum Beispiel aus Diebstahl, aus Beschdigung, aus Raub, aus Persnlichkeitsverletzung (Injurie, iniuria); was alles von einer Gattung ist: denn diese bestehen blo in einem Vorfall (n>s), das heit in der Missetat selbst, whrend ansonsten die Schuldverhltnisse aus Vertrag nicht blo bei einem Vorfall entstehen, sondern auch mit Worten und durch Einverstndnis.

    111. Interpretation der Texte

    1. Die mitgeteilte Titelberschrift zeigt bereits, da die Fragmente auf eine generelle Darstellung auf hchstem Abstraktionsniveau, auf die Vermitdung von Grundbausteinen zielen 13 Es geht um grundlegende Kennzeichnungen von Verbindlichkeiten und daraus erwachsenden Klag-ansprchen. Konkrete Aufzhlungen (D.44.7.2.pr) und eine Beschreibung des Darlehensgeschfts (D .44 .7 .1.2), dienen beispielhafter V eranschauli-chung, nicht der eigentlichen Vermittlung der besonderen Lehren zu den genannten Geschften. Vielmehr sind die Einzelheiten zu den Rechts-

    13 hnlich C.4.10, ebenfalls mit der berschrift De ob/igationibus et actionibus. Siehe ferner Institutiones lustiniani 3.13 (De obligationibus) und 1.4.6 (De actionibus).

  • III. Interpretation der Texte 11

    geschften in je gesonderten Titeln zu suchen 1\ was freilich nicht aus-schliet, da mancher Gedanke im copus iuris dvilis mehrfach auftritt15, gelegentlich sogar mit demselben Textausschnitt.

    2. Auf der obersten Gliederungsebene steht der Begriff des Schuld-verhltnisses, bildhaft ausgedrckt durch das Wort obligatio, das heit V er-bindlichkeie6. Hinter dieser Wortwahl steht die Vorstellung, da zwischen den (mindestens) zwei Personen ein Band (Iigamentum), gewis-sermaen eine rechtliche Fesselung17 bestehe. Die Verbindung entsteht, so wird nun auf der zweiten Ebene differenziert, vor allem auf zwei Arten, nmlich durch Vertrag und durch unerlaubte Handlung, eine dritte Art sind die sonstigen Begrndungen (D.44.7.1.prr8

    3. Die auf der zweiten Ebene zusammengestellten drei Arten von Schuldverhltnissen vereinigen nicht nur je Gleiches unter sich. Vielmehr stellen sie neue Gattungsbegriffe dar: Auf einer dritten Ebene sind die vertraglichen Schuldverhltnisse gegliedert in Realobligationen, Verba-lobligationen und Konsensualobligationen (0.44.7.1.1)19 Diedeliktischen Schuldverhltnisse lassen sich aufteilen in die beispielhaft aufgefhrten Tatbestnde DiebstahF0, Beschdigung21 , Raub22 und Persnlichkeitsver-letzung23 (D.44.7.4)2\ was sich nicht als abschlieende Aufzhlung ver-

    14 Zum Beispiel fr das Darlehen D .12 .1 (De rebus creditis si certum petetur et de condictione); fr den Kauf D.l8.1 (De contrahenda emptione usw.) und D.l9.1 (De actionibus empti venditt); fr die Miete D .19 .2 (ucati conductr).

    t.'l Zum Beispiel Einstufung von Kauf und Miete als Konsensualvertrge sowohl in D.44.7.2.pr als auch in D.l9.2.1

    16 Etwas umstndliche Rechtfertigung der Verdeutschung von obligatio mit "Ver-bindlichkeit" von Sintenis, in: Otto/Schilling/Sintenis {Hrsg.), Das corpus iuris civilis in's Deutsche bersetzt von einem Vereine Rechtsgelehrter, Vierter Band, Leipzig, 1832, s. 572 f.

    17 I.3.13.pr: iuns vincu/um. 18 Vier Elemente (species) zhlt 1.3.13.2: Vertrag, Quasi-Vertrag {nher 1.3.27), Delikt

    (male.ficium), Quasi-Delikt (nher 1.4.5). Auf zwei species komprimiert Gaius, lnstitutio-nes, 3.88: Vertrag, Delikt (delictum).

    19 Eine weitere Gruppe hatten die Litteralobligationen dargestellt; siehe !.3.13.2; Gaius, Institutiones, 3.89. Jedoch bezeichnet 1.3.21 sie als nicht mehr gebruchlich.

    20 Nher 1.4.1.1 ff., D.47.2 (De jurt). 21 Nher 1.4.3 (De lege Aquilia). 22 Nher 1.4.2 (Vi bonorum raptomm); D.47.8 (Vi bonomm raptorum et de turba); C.9.33 (Vi

    bonomm raptorum). 23 Nher 1.4.4 (De iniuriir); D.47.10 (De iniuniS et famosis libel!is); C.9.35 (De iniuni's). 24 Siehe auch l.4.l.pr; Gaius, Institutiones, 3.182. Ferner D.47.1 (De privatis de/ictis).

  • 12 B. Beispiel fr eine Exegese: Fragmente aus dem 44. Buch der Digesten

    steht. Zur Gruppe der sonstigen Verbindlichkeiten machen die Text-auszge keine weiteren Angaben. Wollte man dem an anderen Stellen nachgehen, wre etwa herauszufinden, ob hierunter die Geschftsfhrung (negotiorum gestio) fllt oder die Bereicherung aus rechtsgrundloser Zu-wendung (condictiof5

    4. Die auf der dritten Ebene gesammelten Arten von Obligationen sind nicht smtlich ihrerseits neue Gattungsbegriffe fr eine vierte Ebene. Zwar bilden die Vertrge aus Vorfall, aus Worten oder aus Konsens je verschiedene Gattungen, nicht aber die Delikte. Die Delikte sind allesamt von einer Gattung, weil bei ihnen die Verbindlichkeit immer aus einem Vorfall (n) entstehen (D.44.7.4)26 Die Vertrge hingegen kennen, wie schon geschildert, neben der Entstehung aus Vorfall auch diejenige aus Worten und aus Einverstndnis (D.44.7.4). Diesen drei Varianten sind auf vierter Ebene verschiedene Arten von Geschften zugeordnet:

    Als Realvertrag erscheint die Darlehensvergabe (0.44.7.1.2)27 Zu den Verbalkontrakten ist den vorliegenden Auszgen zumindest die Einteilung in Vertrge ber Gaben (dan) und Vertrge ber Geschehen (jien) zu entnehmen (D.44.7.1.7)28 Unter den Konsensualvertrgen wer-den Kauf, Miete, Gesellschaft und Auftrag genannt (D.44.7.2.pr)29 Ob alle diese Nennungen jeweils abschlieend sind, lt sich ohne weiteres Quellenstudium nicht sagen. Fr den Konsensualvertrag deutet allerdings die Wendung ,,in diesen Fllen" (istis modis) bei D.44.7.2.130 auf Voll-stndigkeit hin. Beim Verbalkontrakt drfte kaum ein Vertragsinhalt nicht mit "Gabe" oder "Geschehen" falich sein. Vielmehr scheinen diese Flle ihrerseits Gattungsbegriffe zu einer fnften Gliederungsebene dar-zustellen. Die genauen Formulierungen des im Verbalkontrakt erforder-lichen Wortwechsels - zum Beispiel mit der Frage "Versprichst du ... ?"

    25 Wobei zu beachten wre, da der sehr vielfltige Begriff der Kondiktion im rmischen Recht auch den vertraglichen Bereich oder den deliktischen treffen kann. Siehe Rckforderung einer Darlehenssumme mittels actio cerlae creditae pecuniae (t:ondictio certt] in D.12.1.9.pr und 4; Herausverlangen des Diebesgut mit condictio excausajurtiva bei 0.12.1.9.1. und 0.13.1.

    26 Siehe auch I.4.1.pr.; Gaius, Institutiones, 3.182. 27 Siehe auch I.3.14.pr; Gaius, Institutiones, 3.90. 28 Desgleichen IJ.lS.pr. 29 Ebenso I.3.22.pr; Gaius, Institutiones, 3.135. 30 Sowie !.3.22.1; Gaius, Institutiones, 3.136.

  • III. Interpretation der Texte 13

    (" ... spondes?') und der Antwort "Ich verspreche es." ("Spondeo.")- sind nicht innerhalb dieser generellen Ausfhrungen, sondern anderwrts zu suchen31

    Schlielich ist zu erwarten, da manches Geschft sich auf mehrere der drei Weisen abschlieen lt. Was ich durch Einverstndnis ohne bestimmte Frmlichkeiten an Gesprochenem oder Geschriebenem (D.44.7.2.1)32 und daher auch auf Distanz (D.44.7.2.2)33 zum Vertrag er-heben kann, ist vermutlich auch durch frmliches Geschft, also mittels Stipulation regelbar. Auch diese Frage ist indessen nicht allein mit I-Iilfe der vorliegenden Auszge zu klren.

    5. Insgesamt entsteht ein begriffslogisches Gebude, das in antiker phi-losophischer Tradition Abstraktion aus Ordnung des Konkreten ge-winnt. Die hheren Begriffe sind darum nicht beliebig benutzbare Rechtsinstitute, sondern nur Verstndnishilfe im allgemeinen und Ent-scheidungshilfe bei der Beurteilung von literarisch-fiktiv oder in einem Rechtsstreit aufgeworfenen Rechtsfragen im besonderen. Vor allem darf der Leser sich nicht zu dem Schlu verleiten lassen, dem abstrakten Be-griff des Vertrages (contractus) entspreche die Mglichkeit, beliebige V er-trge abzuschlieen. Der Abschlu eines gltigen Vertrages setzt die Ein-passung der Absprache in einen berlieferten Vorrat anerkannter V er-tragsinhalte voraus. Nur behutsam hatte sich dieser Bestand durch die Rechtsprechung, unter der klagenanerkennenden Ttigkeit des Prtors, fortentwickelt. Die Vorstellung eines im Rechtsleben einsetzbaren Ver-trages an sich, eines pactum nudum, war dem rmischen Recht fremd ge-blieben. Das einzelne Schuldverhltnis ist an vorgeprgte Typen gekop-pelt.

    Fr das Geschftsleben mssen sich daraus allerdings nicht notwendig ernste Hemmnisse ergeben haben. Wenn Typen gengend weit zuge-schnitten sind und der Bestand an nach und nach zugelassenen Neuerun-gen hinreichend gro ist, besteht praktisch vllige Vertragsfreiheit. Bei der Stipulation kommt es hauptschlich darauf an, einen korrekten Wort-wechsel zu vollfhren, und nicht darauf, worber der Wortwechsel ge-

    11 Siehe D. 4 5.1 (De verbomm obligationibus); !.3 .15 .1; Gaius, Institutiones, 3. 92.

    12 Siehe auch 1.3 .22 .1; Gaius, Insti tutiones, 3 .136. 11 Siehe auch 1.3.22.2; Gaius, Institutiones 3.136. Die Einschaltung eines Boten ist nicht

    mit Stellvertretung zu verwechseln. Stellvertretung war im rmischen Recht nicht als allgemeines Instrument entwickelt.

  • 14 B. Beispiel fr eine Exegese: Fragmente aus dem 44. Buch der Digesten

    schieht. "Geben" und "Geschehen" (dari jierive in D.44.7.1.734) sind uni-versell einsetzbare Inhalte. Dieselbe Offenheit begegnet beim Konsensu-alvertrag, wo letztlich die Inhaltsbestimmung nach Gte und Billigkeit (ex bono et aequo in D.44.7.2.Y5) erfolgt, das heit nach Treu und Glauben (ex bona fide36).

    IV. Vergleich mit dem heutigen deutschen brgerlichen Recht

    1. Das heutige Schuldrecht ist von einem System durchdrungen, das grte hnlichkeit mit der rmischen Ordnung aufweist. Auf derselben Abstraktionshhe wie der Begriff obligatio in D.44.7.1.pr steht der Begriff des Schuldverhltnisses als der Befugnis, eine Leistung anzufordern, in 241 Abs. 1 Satz 1 BGB. 241 BGB verzichtet nun allerdings darauf, le-hrhaft die nchste Gliederungsebene unter dem Gesichtspunkt der Ent-stehung des Schuldverhltnisses auszufllen. Der Leser erfhrt lediglich, da geschuldete Leistung sowohl Tun als auch Unterlassen sein kann ( 241 Abs. 1 Satz 2 BGB) und da ein Schuldverhltnis zur Rcksicht-nahme verpflichten kann, ohne da dies nachgerade als Hauptpflicht im Mittelpunkt des Schuldverhltnis stehen mte ( 241 Abs. 2 BGB).

    2. Die Frage nach der Entstehung von Schuldverhltnissen fhrt un-. mittelbar zu anderen, die einzelnen Schuldverhltnisse regelnden Stellen des Brgerlichen Gesetzbuches (und anderer Gesetze). Dabei entdeckt man rechtsgeschftliche Verbindlichkeiten (zum Beispiel Kauf nach 433 ff. BGB, Miete nach 535 ff. BGB), deliktische Verbindlichkeiten (zum Beispiel aus Verletzung eines Rechtsgutes nach 823 Abs. 1 BGB oder aus Halten eines Kraftfahrzeuges nach 7 Abs. 1 StVG) und son-stige Verbindlichkeiten (zum Beispiel aus Geschftskontakt vor einem Vertrag nach 311 Abs. 2 BGB, aus Geschftsfhrung ohne Auftrag nach 677 ff. BGB oder aus rechtsgrundloser Zuwendung nach 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 BGB). blicherweise nimmt man heute allerdings auf der ersten Gliederungsstufe unterhalb des Begriffs der Schuldverhltnisse

    34 Siehe auch I.3.15.pr. 35 Siehe auch 1.3.22.3; Gaius, Institutiones 3.137. 36 Siehe zum Beispiel betreffend Kauf D .19 .1.1.1.

  • N. Vergleich mit dem heutigen deutschen brgerlichen Recht 15

    keine Dreiteilung, sondern eine Zweiteilung vor. Dann stehen den rechtsgeschftliehen die gesetzlichen Schuldverhltnisse gegenber. Letz-tere kann man im nchsten Schritt ihrerseits entweder in deliktischeund sonstige einteilen, um anschlieend die sonstigen gesetzlichen Verbind-lichkeiten aufzufchern; oder man wird direkt unterhalb der Kategorie der gesetzlichen Schuldverhltnisse alle Flle (einzeln oder in ihrerseits teilbaren Gruppen) auffhren.

    3. Auf dritter Ordnungsebene lassen sich die rechtsgeschftliehen Ver-bindlichkeiten in solche aus Vertrag und solche aus anderem Rechts-geschft unterteilen. Diese Einteilung ist 311 Abs. 1 BGB abzulesen, wo der Vertrag als der Regelfall, die sonstige Begrndung eines Schuldver-hltnisses aus Rechtsgeschft als Ausnahme erscheint. Zu den Ausnah-men zhlen beispielsweise die einseitigen Rechtsgeschfte der Auslobung ( 657 BGB) oder des testamentarischen Vermchtnisses( 1939, 2147 ff. BGB).

    Eine weitere Differenzierung, entweder noch auf derselben Ebene oder auf nchsttieferer Ebene unterhalb des Gattungsbegriffes "Vertrge", kann auch heute noch diejenige zwischen Konsensualvertrag und Real-vertrag sein. In den allermeisten Fllen gengt unstreitig der Vertrag-schlu ( 145 ff. BGB), um das vertragliche Schuldverhltnis zu erzeu-gen. Nicht etwa liegt beispielsweise ein Kauf erst dann vor, wenn die ge-wnschte Ware geliefert und bezahlt ist. Es ist geradezu Wesen von Schuldverhltnissen, da sie sich in die Zukunft richten, ein Soll jenseits des Ist aufbauen. Mit der bereinkunft ist das Geschft abgeschlossen. Die Schuldvertrge heutigen Rechts sind prinzipiell Konsensualvertrge.

    Manchmal aber scheint doch ein Vollzugselement erforderlich zu sein, ohne das der Vertrag noch keine Rechtswirksamkeit entfaltet. So gilt die sogenannte Handschenkung erst mit ihrer Ausfhrung ( 518 Abs. 2 BGB), der mndliche Grundstcksverkauf erst mit Auflassung und Ein-tragung ins Grundbuch ( 311b Abs. 1 Satz 2 BGB). Indessen handelt es sich bei der Handschenkung nicht um ein anderes Geschft als bei der gem 518 Abs. 1 Satz 1 BGB notariell beurkundeten Schenkung, beim mndlichen Grundstcksverkauf nicht um ein anderes Geschft als beim gem 311b Abs. 1 Satz 1 BGB notariell beurkundeten. Vielmehr geht es hierbei um eine wiederum andere (auf der dritten Ebene geschehende) Einteilung der Rechtsgeschfte oder der Vertrge, nmlich in formbedr-ftige einerseits und formfreie andererseits.

  • 16 B. Beispiel fr eine Exegese: Fragmente aus dem 44. Buch der Digesten

    Das Darlehensgeschft wird jedenfalls heute nicht mehr als Muster eines Realvertrages gelten knnen. Bis zur Schuldrechtsmodernisierung war zwar nicht sicher, ob nicht der Darlehensvertrag ein Realvertrag sei. Darauf schien zu deuten, da 607 Abs. 1 BGB alter Fassung die Erstat-tungspflicht an den Empfang des Geldes beziehungsweise der vertret-baren Sache anknpfte. Das Darlehensversprechen wre dann nur Vor-bereitung des Darlehensvertrages gewesen. Ebensogut lie sich aber schon damals der Empfang als weiteres Tatbestandsmerkmal jenseits des Vertragsschlusses auffassen, so wie man es beispielsweise auch mit der Flligkeit tut. Die Neufassung von 488 Abs. 1 BGB (Gelddarlehen) und von 607 Abs. 1 BGB (Sachdarlehen) zum 1. Januar 2002 enthebt dieses Problems, da ausdrcklich schon die Hingabe des Geldes oder der Sache als Leistung aus dem Vertrag bezeichnet ist. Das Schuldverhltnis exist-iert also schon vor dem Vollzug.

    Nicht fern liegt es allerdings, im Zusammenhang mit der Geschfts-fhigkeit ein Feld fr den Realvertrag zu erkennen. Hierfr bieten sich die Taschengeldgeschfte nach 110 BGB und die Alltagsgeschfte des Geschftsunfhigen nach 1 OSa Satz 1 BGB an. In beiden Fllen bezieht das Schuldverhltnis seine Wirksamkeit aus seinem Vollzug. Freilich ist damit nicht ein bestimmter Typ von Geschften anderen Typen gegenber hervorgehoben, sondern wie oben in der Formfrage kann im Grundsatz jeder Geschftstyp bei Defiziten in der Geschftsfhigkeit vom Konsensgeschft zum Realvertrag werden. Es handelt sich dann nicht eigentlich um eine Einteilung der Obligationen, sondern um eine Einteilung der an ihnen beteiligten Personen nach ihrer Handlungs-macht.

    4. Alles in allem drfte die Unterscheidung zwischen Konsensualver-trgen und Realvertrgen im heutigen Recht nicht mehr durchzuhalten sein. Wohl aber lebt die Unterscheidung zwischen consensu contrahere und verbis contrahere in der Unterscheidung zwischen formfreien und form-bedrftigen Geschften fort. Diese Unterscheidung trifft das Gesetz wiederum nicht in einer eigenen doktrinellen Vorschrift, sondern es re-gelt von Mal zu Mal, ob ein Geschft einer bestimmten Form unterfllt oder nicht. Die allgemeinen Vorschriften ber Wahrung der Form ( 125 bis 129 BGB) setzen voraus, da anderwrts fr ein bestimmtes Geschft eine bestimmte Form des Konsenses vorgesehen ist. Auerdem kennt auch das heutige Recht, neben zahlreichen Formerfordernissen

  • IV. Vergleich mit dem heutigen deutschen brgerlichen Recht 17

    berhaupt, in einigen Geschften das Erfordernis, ganz bestimmte Worte zu gebrauchen. Dies begegnet im Bereich der V erbrauchergeschfte, die mit gewissen Angaben ausgestattet sein mssen, wie es zum Beispiel fr Darlehensvertrge in 492 Abs. 1 Satz 5 BGB oder fr Teilzeit-wohnrechtevertrge in 484 Abs. 1 Satz 5 BGB vorgesehen ist. Ferner kann der Abschlu des Geschfts auf Distanz eine eigene Kategorie aus-machen - und zwar ebenfalls dann, wenn es ein Verbrauchergeschft ist. Es ist das Fernabsatzgeschft nach 312b bis 312e BGB.

    5. Schlielich besteht Einigkeit darber, da das Fehlen von Grenzen in 241 Abs. 1, 311 Abs. 1 BGB zumindest im Lichte der allgemeinen Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) als gesetzliche Bereitstellung gn-zlicher Freiheit in der Wahl von Vertragsinhalten zu verstehen ist. Die Parteien bestimmen nach ihrem Gutdnken den Gegenstand schuldrecht-licher Vertrge - im Gegensatz zum beschrnkten Vorrat sachenrecht-licher Positionen. Sollten zwischen den Parteien Meinungsverschieden-heiten auftreten, wird auch im Nachhinein mglichst die Vorstellung der Parteien ( 133 BGB) zu ermitteln und im brigen das Leistungsbild nach Treu und Glauben mit Rcksicht auf die Verkehrssitte ( 157, 242 BGB) zu bestimmen sein.

  • 18

    Hinweise auf einige Ausgaben rmischer Rechtstexte

    1. Corpus iuris civilis:

    Okko Behrends/ Ro!f Kniitel/ Berthold Kupisch/ Hans Hermann 5 ei/er, Corpus Iuris civilis. Text und bersetzung, I. Institutionen, 2. Aufl., Heidelberg (Mller), 1999; II. Digesten 1-10, Heidelberg (Mller), 1995; III. Dige-sten 11-20, Heidelberg (Mller), 1999

    Theodor Mommsen/ Paul Krger/Rudo!f 5chiiii/Wilhelm Kroll, Corpus Iuris Civilis, Volumen Primum. Institutiones, Digesta, 21. Aufl., Du-blin/Zrich (Weidmann), 1970 (fortlaufend neu aufgelegt); Volumen secundum: Codex Iustinianus, 15. Aufl., Dublin/Zrich (Weidmann), 1970 (fortlaufend neu aufgelegt); Volumen tertium. Novellae, 10. Aufl., Dublin/Zrich (Weidmann), 1972 (fortlaufend neu aufgelegt)

    Carl Ed. Otto/Bmno 5 chilling/ Carl Friedn'ch f'erdinand 5intenis, Das Corpus Juris Civilis in's Deutsche bersetzt von einem Vereine Rechtsgelehr-ter, Erster Band, Leipzig (Pocke), 1830, bis Siebenter Band, Leipzig (Focke), 1833

    2. Z wlftafeln:

    Rudo!f D/1, Das Zwlftafelgesetz. Texte, bersetzungen und Erlute-rungen, 7. Aufl., Zrich (Artemis und Winkler), 1995

    3. Prtorisches Edikt:

    Otto Lenel, Das Edictum Perpetuum. Ein Versuch zu seiner Wiederher-stellung, 3. Aufl., Leipzig (Tauchnitz), 1927, Nachdruck Aalen (Scien-tia), 1956

    4. Institutionen des Gaius:

    M. David, Gai Institutiones Secund um Codicis V eronensis Apograph um Studemundianum Et Reliquias In Aegypto Repertas. Editio minor, Lei-den (Brill), 1964

  • 5. Codex Theodosianus 19

    ]. Lammeyer, Die Institutionen des Gaius, Paderborn (Schningh), 1929

    5. Codex Theodosianus:

    Theodor Mommsen/ Paul Meyer, Theodosiani Libri XVI. Cum Constitutio-nibus Sirmondianis Et Leges Novellae Ad Theodosianum Pertinentes, Voluminis I Pars Prior. Prolegomena, 4. Aufl., Dublin/Zrich (Weid-mann), 1970; Voluminis I Pars Posterior. Textus Cum Apparatu, 4. Aufl., Dublin/Zrich (Weidmann), 1971; Volumen II. Leges Novellae, 4. Aufl., Dublin/Zrich (Weidmann), 1971

    6. Sammlungen:

    Helmut Coin!J Auszge aus der rmischen Rechtsliteratur. Zusammenge-stellt fr die Zwecke derVorlesung Rmisches Privatrecht, Frankfurt am Main (Klostermann), 1958

    Manfred Fuhrmann/ Detlef Liebs, Exempla Iuris Romanis. Rmische Rechtstexte. Herausgegeben, bersetzt und erlutert, Mnchen (Deut-scher Taschenbuch Verlag), 1988

    I-lerbert Hausmaninger, Casebook zum rmischen Vertragsrecht, 6. Aufl., Wien (Manz), 2002

    Herber! Hausmaninger, Das Schadensersatzrecht der lex Aquilia, 5. Aufl., Wien (Manz), 1996

    Herber! Hausmaninger/ Richard Gamauf, Casebook zum rmischen Sa-chenrecht, 10. Aufl., Wien (Manz), 2003

    Liselot Huchthausen/ Gotifried Hrte/, Rmisches Recht in einem Band. Zwlftafelgesetz, Gaius. Institutionen, Aus den Digesten, Cicero. Rede fr Sextus Roscius aus Ameria, Cicero. Aus den zwei Bchern Rheto-rik, 4. Aufl., Berlin (Aufbau), 1991

    Otto Lenel/ Lorenz E. Sierl, Palingenesia Iuris Civilis. Iuris Consultorum Reliquiae Quae Iustiniani Digestis Continentur Ceteraque Iuris Pru-dentiae Civilis Fragmenta Minora Secundum Auetores Et Libros, Vo-lumen Prius, Graz (Akademische Druck- und Verlagsanstalt), 1960; Volumen Alterum, Graz (Akademische Druck- und Verlagsanstalt), 1960

  • 20 Hinweise auf einige Ausgaben rmischer Rechtstexte

    S. Riccobono/]. Baviera/ C. Fernnil]. Furiani/ V. Arangio-RuiiJ Fontes Iuris Romani Antejustiniani, Pars prima. Leges, Florentiae (Barbera), 1968; Pars secunda. Auctores, Libri Syro-Romani, Florentiae (Barbera), 1968; Pars tertia. Florentiae (Barbera), 1968

  • 21

    lJteraturhin~eise

    1. Gesamtdarstellungen

    a) Rechtsgeschichte insgesamt

    rnedrich Ebel/ Geor;g Thie/mann, Rechtsgeschichte. Von der rmischen An-tike bis zur Neuzeit, 3. Aufl., Heidelberg (Mller), 2003

    Henry S. Maine, Das alte Recht- Ancient Law, Baden-Baden (Nomos), 1997

    Rainer Schriider, Rechtsgeschichte, 5. Aufl., Mnster (Alpmann und Schmidt), 2000

    Wi//iam Seag/e, Weltgeschichte des Rechts, 3. Aufl., Mnchen/Berlin (Beck), 1967 (nachgedruckt)

    Uwe Wesel, Geschichte des Rechts, Von den Frhformen bis zur Ge-genwart, 2. Aufl., Mnchen (Beck), 2001

    b) Europische Rechtsgeschichte

    Hans Hattenhauer, Die geistesgeschichtlichen Grundlagen des deutschen Rechts, 4. Aufl., Heidelberg (Mller), 1996

    Hans Hattenhauer, Europische Rechtsgeschichte, 3. Aufl., Heidelberg (Mller), 1999

    Pau/ Koschaker, Europa und das rmische Recht, 4. Aufl., Mnchen (Beck), 1966

    Hermann Lange, Rmisches Recht im Mittelalter, Band 1. Die Glossa-toren, Mnchen (Beck), 1997

    Stephan Meder, Rechtsgeschichte, Kln/Weimar/Wien (Bhlau), 2002 Hans Schlosser, Grundzge der Neueren Privatrechtsgeschichte, 9.

    Aufl., Heidelberg (Mller), 2001 ]an Schriider, Recht als Wissenschaft. Geschichte der juristischen Me-

    thoden vom Humanismus bis zur historischen Schule (1500-1850), Mnchen (Beck), 2001

    Peter Stein, Rmisches Recht und Europa. Die Geschichte einer Rechtskultur, Frankfurt am Main (Fischer), 1996, unverndert neu auf-gelegt

  • 22 Literaturhinweise

    Gerhard Wesenberg/ Gunter Wesener, Neuere deutsche Privatrechtsge-schichte im Rahmen der europischen Rechtsentwicklung, 4. Aufl., Wien/Kln/Graz (Bhlau), 1985

    1.-'ranz Wieacker, Privatrechtsgeschichte der Neuzeit, 2. Aufl., Gttin-gen (Vandenhoek & Ruprecht), 1967 (nachgedruckt)

    c) Antike Rechtsgeschichte

    k!ano Bretone, Geschichte des rmischen Rechts. Von den Anfngen bis zu Justinian, Mnchen (Beck), 2. Aufl., 1998

    A!fons Brge, Rmisches Privatrecht. Rechtsdenken und gesellschaftli-che Verankerung. Eine Einfhrung, Darmstadt (Wissenschaftliche Buchgesellschaft), 1999

    Gerhard Dukkeit/~ntz Schwarz/IPoijgang Wa/d.rtein, Rmische Rechtsge-schichte, 9. Aufl., Mnchen (Beck), 1995

    A1ax Kaser, Rmische Rechtsgeschichte, 2. Aufl., Gttingen (V anden-hoek & Ruprecht), 1967 (nachgedruckt)

    Josef Koh/er, Allgemeine Rechtsgeschichte, Erste Hlfte: Orientalisches Recht und Recht der Griechen und Rmer, Leipzig/Berlin (Teubner), 1914

    Wolfgang Kunkel/ Martin Jo.ref Schermaier, Rmische Rechtsgeschichte, 13. Aufl., Kln (Bhlau), 2001

    Det/ef Liebs, Rmisches Recht, 5. Aufl., Gttingen (Vandenhoek & Ruprecht), 1999

    U/rich Manthe, Geschichte des rmischen Rechts, Mnchen (Beck), 2000

    Envin Seid/, Rmische Rechtsgeschichte und rmisches Zivilproze-recht, 3. Aufl., Kln/Berlin/Bonn/Mnchen (Heymann), 1971

    Wa/ter Selb, Antike Rechte im Mittelmeerraum. Rom, Griechenland, gypten und der Orient, Wien/Kln/Weimar 1993

    A!fred Sllner, Einfhrung in die rmische Rechtsgeschichte, 5. Aufl., Mnchen (Beck), 1996

    Gnter Stemberger, Der Talmud. Einfhrung - Texte - Erluterungen, 3. Aufl., Mnchen (Beck), 1994

    Gnter Stemberger, Einleitung in Talmud und Midrasch, 8. Aufl., Mn-chen (Beck), 1992

    f

  • 2. Systematische Darstellungen 23

    d) Strafrechtsgeschichte

    Hinrieb Rping/ Gnter Jerou.rchek, Grundri der Strafrechtsgeschichte, 4. Aufl., Mnchen (Beck), 2002

    2. Systematische Darstellungen

    a) bergreifend

    1-lelmut CoinJ!; Europisches Privatrecht, Band I. lteres Gemeines Recht (1500-1800), Mnchen (Beck), 1985; Band II. 19. Jahrhundert (1800-1914), Mnchen (Beck), 1989

    H.einhard Zimmennann, The Law of Obligations. Roman Foundations of the Civilian Tradition, Cape Town/Wetton/ Johannesburg Guta), 1990, und Mnchen (Beck), 1996

    b) Rmisches Recht

    Herber/ Hausmaninger/Walter Selb, Rmisches Privatrecht, 9. Aufl., Wien/Kln/Weimar (Bhlau), 2001

    Paul fiirs/ lf/o!fgang Kunkel/ Leopold Wenger/ Fleinrich HOtmii/Theo Mqyer-Ma!y/Walter Selb, Rmisches Recht, 4. Aufl., Berlin/ Heidelberg/ New York usw. (Springer), 1987

    A1ax Kaser/ Ro!f Kniitel, Rmisches Privatrecht, 17. Aufl., Mnchen (Beck), 2003

    Max Kaser, Das rmische Privatrecht, Erster Abschnitt. Das altrmi-sche, das vorklassische und klassische Recht, 2. Aufl., Mnchen (Beck), 1971; Zweiter Abschnitt. Die nachklassischen Entwicklungen, 2. Aufl., Mnchen (Beck), 1975

    Max Kaser/ Karf H ack/, Das rmische Zivilprozessrecht, 2. Aufl., Mn-chen (Beck), 1996

    Tbeo A1qyer-A1.a!J, Rmisches Recht, 2. Aufl., Wien/ New York (Sprin-ger), 1999

    Tbeodor !vlommsen, Rmisches Staatsrecht, Erster Band, 4. Aufl., T-bingen (Wissenschaftliche Buchgemeinschaft), ohne Jahr [1952], bis Dritter Band. 2. Teil, 4. Aufl., Tbingen (Wissenschaftliche Buchge-meinschaft), ohne Jahr [1952]

  • 24 Literaturhin weise

    Theodor Mommsen, Rmisches Strafrecht, Leipzig (Duncker & Hum-blot), 1899, Nachdruck Graz (Akademische Druck- und Verlagsanstalt), 1955

    Theodor Mommsen/ Jrgen lvlalit~ Rmisches Staatsrecht. Stellenregister, Mnchen (Beck), 1979

    Theodor Mommsen/ Jrgen Malz't~ Rmisches Strafrecht. Stellenregister, Mnchen (Beck), 1982

    Envin Seid/, Rmisches Privatrecht, Kln/Berlin/Bonn/Mnchen (Heymann), 1963

    Josef Wiefels/Harry von Rosen-von Iloewel, Rmisches Recht, Heidelberg (Decker & Mller), 1986

    3. Biographien

    Wolfgang Kunkel, Herkunft und soziale Stellung der rmischen Juristen, 2. Aufl., Graz/Wien/Kln (Bhlau), 1967; Nachdruck mit einem Vor-wort von DetlefLiebs, Kln/Weimar/Wien (Bhlau), 2001

    4. Quellenkunde Paul Krger, Geschichte der Quellen und Litteratur des Rmischen Rechts, 2. Aufl., Mnchen/Leipzig (Duncker & Humblot), 1912

    Leopold Wenger, Die Quellen des rmischen Rechts, Wien (Holzhau-sen), 1953 (nachgedruckt)

    5. Lexika

    Der Kleine Pau!J. Lexikon der Antike, Band 1. Aachen-Dichalkon, Mn-chen (Deutscher Taschenbuch Verlag), 1979, bis Band 5. Schaf-Zythos. Nachtrge, Mnchen (Deutscher Taschenbuch Verlag), 1979

    Deutsches RechtswiitterbttdJ (Wrterbuch der lteren deutschen Rechts-sprache), Erster Band. Aachenfahrt bi~ Bergkasten, Weimar (Bhlau), 1914-1932; usw.

  • 6. Wrterbcher 25

    Handwiirterbuch zur Deutschen Rechtsgeschichte, I. Band. Aachen-Haussuchung, Berlin (Schmidt), 1971, bis V. Band. Straftheorie-Zycha. Register, Berlin (Schmidt), 1998

    Gerhard Kiibler, Lexikon der europischen Rechtsgeschichte, Mnchen (Beck), 1997

    Lexikon der Alten Weft, Zrich (Artemis), 1965 (in 3 Bnden nachge-druckt)

    Pau!J.r Realenryklopdie der classirchen Altertumswissenschcift, Neue Bearbei-tung, Erster Band, Erster Halbband. Aal bis Alexandros, Stuttgart (Metzler), 1893; usw. (nachgedruckt)

    Reallexikon fr Antike und Christentum. Sachwrterbuch zur Auseinan-dersetzung des Christentums mit der antiken Welt, Band I: A und 0-Bauen, Stuttgart (Hiersemann), 1950; usw.

    julius Jf/'eiske, Rechtslexikon fr Juristen aller teutschen Staaten ent-haltend die gesammte Rechtswissenschaft, Erster Band. A-Bergrecht, Zweite Ausgabe, Leipzig (Wigand), 1844, bis bis Fnfzehnter Band. Wohnort-Zwangs- und Bannrechte, Leipzig (Wigand) 1861; Repertori-um, Leipzig (Wigand), 1862 (nachgedruckt)

    6. Wrterbcher

    a) Lateinisch

    Nikolaus Benke/Franz-Stefan Meissel, Juristenlatein, 2. Aufl., Wien/Mnchen (Manz/Beck), 2002

    Johanna Filip-Friischi/Peter Mader, Latein in der Rechtssprache, 3. Aufl., Wien (Braumller), 1999

    Kar/ E rnst George.r /Heinrich Georges, Ausfhrliches Lateinisch-Deutsches Handwrterbuch, Erster Band. [A-H], 8. Aufl., Hannover (Hahnsche Buchhandlung), 1913 (nachgedruckt); Zweiter Band. [1-Z], 8. Aufl., Hannover (Hahnsche Buchhandlung], 1918 (nachgedruckt)

    H. Heumann/E. Seckel, Handlexikon zu den Quellen des rmischen Rechts, 11. Aufl., Graz (Akademische Druck- u. Verlagsanstalt), 1971

    Ro!f Lieberwirth, Latein im Recht, 4. Aufl., Berlin/Mnchen (Die Wirt-schaft), 1996

    Detlef Lieb.r, Lateinische Rechtsregeln und Rechtssprichwrter, 6. Aufl., Mnchen (Beck), 1998

  • 26 Literatur hinweise

    ]. M. Stowasser/ M. Petschenig/F. Skutsch, Lateinisch-deutsches Schulwr-terbuch, Wien/Mnchen (Hlder-Pichler-Tempsky/Oldenbourg), 1998 (nachgedruckt)

    Taschenwrterbuch zum Corpus juris civi/is, den Institutionen des Gaius und anderen rmischen Rechtsquellen, 8. Aufl., Berlin (Schweitzer), 1971

    Thesaums Linguae Latinae, Volumen I [A-Amyzon], Lipsiae (Teubner), 1900; usw.

    b) Griechisch

    Gustav Eduard Bense/er/ Ado!f Kaegz~ Griechisch-deutsches Schulwrterbuch, 15. Aufl., Unvernderter Nachdruck, Stuttgart/Leipzig (Teubner), 1994

    Wi/he/m Gemofl/ Kar/ V retska, Griechisch-Deutsches Schul- und Hand-wrterbuch, 9. Aufl., Mnchen/Wien (Freytag/Hlder-Pichler-Tempsky), 1954 (nachgedruckt)

    7. Register

    Otto GradenwiliJ Heidelberger Index zum Theodosianus, A. W ortindex, a-ingressus, 3. Aufl., ohne Ort (Weidmann), 1977

    Legum lustiniani lmperatoris Vocabu/arium. Novellae. Pars Latina, Tomus I. A-Competo, Milane (Cisalpino-Goliardica), 1977, bis Tomus X. Suus-Zygocephala. Appendix, Milane (Cisalpino-Goliardica), 1979; Indices, Milano (Cisalpino-Goliardica), 1977; Pars Graeca, Tomus I. Abarez-Bytharion, Milane (Cisalpino-Goliardica), 1986, bis Tomus VII. Spelai-on-Ophelimos. Appendix, Milane (Cisalpino-Goliardica), 1989; Indices, Milane (Cisalpino-Goliardica), 1984

    Robert Mqyr, Vocabularium Codicis lustiniani, I. Pars Latina, Bildes-heim (Olms), 1965; II. Pars Graeca, Hitdesheim (Olms), 1965

    Xaver Ochoa/ Aloisius DieiJ Indices Titulorum et Legum Corporis Iuris Civilis, Roma (Commentarium pro Religiosis), 1965

    Hugo Nico/ini/Franca Sinatti d'Amico, Indices Corporis Iuris Civilis, Pars I. Index Titulorum, Mediolani (Giuffre), 1964; Pars II. Index Legum, Volumen primum/Volumen secundum/Volumen tertium, Mediolani (Giuffre), 1967; Pars III. Index Paragraphorum, Mediolani (Giuffre), 1970

  • 8. Indices interpolationum 27

    Vocabu/arium Iurisprudentiae Romanae, Tomus I. A-C, Berolini (Reimer), 1903, bis Tomus V. R-Z, Berolini (de Gruyter), 1939

    Pier Pao/o Zanzuccbi, Vocabolario delle lstituzioni di Gaio, T orino (Bottega d'Erasmo), 1961

    8. Indices interpolationum

    Index Interpolationum Quae In Iustiniani Digestis Inesse Dicuntur, Tomus I. Ad Libros I-XX Pertinens, Weimar (Bhlau), 1929; Tomus II. Ad Libros Digestorum XXI-XXXV Pertinens, Weimar (Bhlau), 1931; Tomus 111. Ad Libros Digestorum XXXVI-L Pertinens, Weimar (Bhlau), 1935); Supplementum I. Ad Libros Digestorum I-XII Pertinens, Weimar (Bh-lau), 1929

    Index Interpolationum Quae in Iustiniani Codice Inesse Dicuntur, Tomus In Quo Ea Commentatur, Quae Viri Docti In Scriptis Ante Annum 1936 Editis Suspicati Sunt, Kln/Wien (Bhlau), 1969

    9. Arbeitsanleitungen

    Gerhard Dilcber, Der rechtsgeschichtliche Grundlagenschein, Mnchen (Beck), 1979

    Hans Sch!osser/Fn'tz Sturm/ Hermann Weber, Die rechtsgeschichtliche Ex-egese, 2. Aufl., Mnchen (Beck), 1993

    U we Wese/, Die Hausarbeit in der Digestenexegese. Eine Einfhrung fr Studenten und Doktoranden, 3. Aufl., Mnchen (Kleist), 1989

  • 28

    Abs. Aufl. BGB c. D. f. ff. I. JuS n. Chr. pr s. usw.

    ZeuP

    Absatz Auflage

    Abkrzungen

    Brgerliches Gesetzbuch Codex lustinianus Digesta und der I die/ das folgende und die folgenden Institutiones Juristische Schulung (zitiert nach Jahr und Seite) nach Christi Geburt pnnc1p1um Seite, Seiten und so weiter Zeitschrift fr Europisches Privatrecht (zitiert nach Jahr und Seite)

  • Wissenschaftliche Paperbacks Rechtswissenschaft

    Hans Joachim Schneider Kriminologie fr das 21. Jahrhundert Schwerpunkte und Fortschritte der internationalen Kriminologie. berblick und Diskussion lld. 4. 2001. 600S .. 35.90, br .. ISBN 3-8258-5682-8

    Martin Kriele Grundprobleme der Rechtsphilosophie Die nationalsozialistische Katastrophe hat die Grundfragen der Rechtsphilosophie ins Zentrum des ffentlichen Interesses gerckt. In den An-fangsjahren der Bundesrepublik wurden die Na-turrechtslehren in Erinnerung gerufen. Da sie aber in verschiedenen weltanschaulich bedingten Va-rianten auftraten, sahen sich Rechtspositivisten und Relativisten erneut besttigt. Das Dilemma schien ausweglos. Doch seit den sechziger Jahren hat sich ein Paradigmenwechsel vollzogen, der die Zusammenhnge von Recht und Gerechtigkeit begreiflich machte. Mageblichen Anteil daran hatte Martin Kriele mit seiner Kritik des Relati-vismus (Kriterien der Gerechtigkeit 1963), seiner Kritik der positivistischen Methodenlehre (Theorie der Rechtsgewinnung, 2. Autl . 1976) und seiner Darlegung der geschichtlichen Grundlagen des demokratischen Verfassungsstaats (Einfhnmg in die Staatslehre, 5. Aufl. 1994)- Werke, die auch in zahlreichen bersetzungen Verbreitung ber die Welt gefunden haben. Seine Errterungen der rechtsphilosophischen Grundprobleme haben seither grte Beachtung gefunden und lebhafte Diskussionen ausgelst. Ihre Kenntms gehrt zur Grundausstattungjedes gu-ten Juristen, aber auch eines jeden philosophisch, gesellschaftswissenschaftlich und politisch Interes-sierten. Der vorliegende Band fat die wichtigsten von ihnen - z. T. in gekrzter und neuerarbeiteter Fassung- zusammen. Bd. 10, 2003, 232 S .. 19,90, br., ISBN 3-8258-6398-0

    IUS VIVENS Quellentexte zur Rechtsgeschichte

    herausgegeben von Dr. Wolf-Dieter Barz (Karlsruhe), Dr. Andreas Roth (Mainz) und Prof. Dr. Stefan Chr. Saar

    (Potsdam)

    Wolf-Dieter Barz Das Wesen des Malteserordens und die Person des Christian von Osterhausen Eine Einfhrung fr das Lehrbuch Osterhausens von 1644 zum Recht dieses Ordens

    Bd. l, Teilband I. 1994. 60S .. 19,90. br .. ISBN 3-8258-2119-6

    Christian von Osterhausen Statuta, Ordnungen und Gebraeuche/ de Hochloeblichen Ritterlichen Ordens S. Johannis von Jerusalem/ zu Maltal Wobey zu gleich Von StitTtung und Anfang dieses Hochloeblichen Ordens berichtet/ die lnsul vnd Statt Malta beschrieben/ die Gromeister/ deren Erwehlung vnd Ableiben/ die Namen vnnd Election der Priorn vnd Gro Balleyen von Teutschland/ seyter der Orden die Insul Rhodis verlohren/ erzehletl vnd etliche Paepste vnd Kacyserliche Privilegia angedeutet werden Bd. l , Teilband 2. 1994, 3205., 19,90, br .. ISBN 3-8258-2120-x Teilband I + 2 zusammen 48,80

    Siegfried Moses Die jdischen Nachkriegsforderungen (Tel Aviv 1944) Mit Einleitungen von Prof. Dr. Paul Kirchhof und Rache) Heuherger herausgegeben von Wolf-Dieter Barz Bd. 4. 1998, 176S., 35,90, br .. ISBN3-8258-3885-4

    Wolf-Dieter Barz (Hg.) Die Heitersheimer Herrschaftsordnung des Johanniter-/Malteserordens von 1620 Mit einer Einfhrung zur Heitersheimer Ge-schichte von Dr. Anneliese Mller Der kleine Ort Heitersheim, im ehemaligen vor-dersterreichischen Gebiet zwischen Freiburg und Basel gelegen, nimmt in der deutschen Geschichte eine besondere Stellung ein. Er war "Metropo-le" des sog. Johanniter-Frstentums Heilcrsheim und als Sitz des Frst-Gropriors Zentrale der ber die Reichsgrenzen hinausgehenden deutschen Zunge des Johanniter-/Malteserordens. Die Herr-schaftsordnung ( 1620) des kleinen Gebietes wre eher von regionaler Bedeutung, wenn sie nicht zustzlich in der Reihe der umfangreichen terri-torialen Rechtssetzung des Ordens stnde. Mit dieser war er von der Levante bis nach Spanien prsent. Konnte der Orden eine eigene weltliche Rechtskultur entwickeln, oder gliederte er sich in die Rechtsrume der ihn umgebenden groen Flchenstaaten ein? Die Edition der Heitershei-mer Herrschaftsordnung soll helfen, dieser Frage nachzugehen sowie lokale Gegebenheiten aufzuzei-gen. Bd. 5, 1999, !52 S., 20,90, br., ISBN 3-8258-4500-1

    LIT Verlag Mnster- Harnburg- Berlin- London Grevener Str./Fresnostr. 2 48159 Mnster

    Tel.: 0251-23 5091- Fax: 0251-231972 e-Mail: [email protected] http://www.lit-verlag.de