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Ausgewählte Rechtsvorschriften

Ausgewählte Rechtsvorschriften - bistum-eichstaett.de · Zum 01.08.2013 sind die Grundschulordnung (GrSO) und die Mittelschulordnung (MSO) in Kraft getreten. Sie lösen die bisherige

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Ausgewählte Rechtsvorschriften

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Inhaltsverzeichnis

Grundlegende Gesetze

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland (GG)

Bayerische Verfassung (BV)

Bayerisches Konkordat

Bayerisches Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG)

Schulordnung für die Grundschulen in Bayern (GrSO)

StichworteAufsichtspflicht

Auskünfte durch Lehrkräfte

Bevollmächtigung zur Erteilung des Religionsunterrichts

Beurlaubung zur Erfüllung religiöser Pflichten

Datenschutz (Schülerdaten auf privaten Rechnern der Lehrkräfte)

Erstbesetzungsrecht der Kirchen

Erziehungsmaßnahmen

Hausaufgaben

Kirchliche Lehrkräfte im Religionsunterricht

Kreuz / Kruzifix – im Klassenzimmer

Lese- und/oder Rechtschreibschwierigkeiten (Nachteilsausgleich)

Leistungsnachweise – Probearbeiten

Lernentwicklungsgespräch

Religionsunterricht – Teilnahme (bekenntnisangehöriger Schüler/innen)

Religionsunterricht – Teilnahme (konfessionsfremder Schüler/innen)

Religionsunterricht – Teilnahme zur Information

Religionsunterricht – Abmeldung

Schulgebet

Schulgottesdienst – Schülergottesdienst

Urheberrecht im Schulalltag

Ausgewählte Rechtsvorschriften für den Religionsunterrichtan Grundschulen − Gesetzestexte und Kommentarezusammengestellt von Thomas Ohlwerter

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Einleitung

Grundlegende Gesetze

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland (GG)

Religionslehrkräfte werden im Schulalltag auch mitschulrechtlichen Fragestellungen konfrontiert. Die im Blick auf den Religionsunterricht zusammen-gestellten Gesetzestexte und Kommentare ermögli-chen einen schnellen Überblick auf für Religions-lehrkräfte relevante Themen. Dabei handelt es sichum eine Auswahl, die keinen Anspruch auf Vollstän-digkeit erhebt. Bei der Kommentierung der einzelnen Stichwortewur de vielfach auf das „SchulleiterABC Bayern“(Stand 29.06.2015) mit freundlicher Abdruckgeneh-migung der Mediengruppe Oberfranken-Fachverlagezurückgegriffen, ohne jedoch die dort ausgewiesenen

Quellen zu den einzelnen Rechtsbestimmungen anzu-führen. Da dieses Kommentarwerk in den meistenSchulen vorhanden sein dürfte, können diese dortentnommen werden.Zu einer weitergehenden Vertiefung empfehlen wirdie einschlägigen Gesetzestexte: www.gesetze-bayern.de

Zum 01.08.2013 sind die Grundschulordnung(GrSO) und die Mittelschulordnung (MSO) in Kraftgetreten. Sie lösen die bisherige Volksschulordnung(VSO) ab, die mit Ablauf des 31.07.2013 außer Kraftgetreten ist.

PräambelIm Bewusstsein seiner Verantwortung vor Gott undden Menschen, von dem Willen beseelt, als gleichbe-rechtigtes Glied in einem vereinten Europa dem Frie-den der Welt zu dienen, hat sich das Deutsche Volkkraft seiner verfassungsgebenden Gewalt diesesGrundgesetz gegeben.Die Deutschen in den Ländern Baden-Württemberg,Bayern, Berlin, Brandenburg, Bremen, Hamburg,Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen,Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland,Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein undThüringen haben in freier Selbstbestimmung die Ein-heit und Freiheit Deutschlands vollendet. Damit giltdieses Grundgesetz für das gesamte Deutsche Volk.

Artikel 4 Abs. 1-2(1) Die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und

die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses sind unverletzlich.

(2) Die ungestörte Religionsausübung wird gewähr -leistet.

Artikel 7 Abs. 1-3(1) Das gesamte Schulwesen steht unter der Auf-

sicht des Staates.(2) Die Erziehungsberechtigten haben das Recht,

über die Teilnahme des Kindes am Religionsunter-richt zu bestimmen.

(3) Der Religionsunterricht ist in den öffentlichenSchulen mit Ausnahme der bekenntnisfreien Schulenordentliches Lehrfach. Unbeschadet des staatlichenAufsichtsrechtes wird der Religionsunterricht in Über-

einstimmung mit den Grundsätzen der Religionsge-meinschaften erteilt. Kein Lehrer darf gegen seinenWillen verpflichtet werden, Religionsunterricht zu er-teilen.

Artikel 140Die Bestimmungen der Artikel 136, 137, 138, 139und 141 der deutschen Verfassung vom 11. August1919 sind Bestandteil dieses Grundgesetzes.

Artikel 136 (Weimarer Verfassung)Die bürgerlichen und staatsbürgerlichen Rechteund Pflichten werden durch die Ausübung derReligionsfreiheit weder bedingt noch beschränkt.

Der Genuss bürgerlicher und staatsbürgerlicherRechte sowie die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis.

Niemand ist verpflichtet, seine religiöse Überzeu-gung zu offenbaren. Die Behörden haben nur so-weit das Recht, nach der Zugehörigkeit zu einerReligionsgesellschaft zu fragen, als davon Rechteund Pflichten abhängen oder eine gesetzlich an-geordnete statistische Erhebung dies erfordert.

Niemand darf zu einer kirchlichen Handlungoder Feierlichkeit oder zur Teilnahme an religiö-sen Übungen oder zur Benutzung einer religiösenEidesform gezwungen werden.

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Artikel 137 (Weimarer Verfassung)Es besteht keine Staatskirche.

Die Freiheit der Vereinigung zu Religionsgesell-schaften wird gewährleistet.

Der Zusammenschluss von Religionsgesellschaf-ten innerhalb des Reichsgebiets unterliegt keinenBeschränkungen.

Jede Religionsgesellschaft ordnet und verwaltetihre Angelegenheiten selbständig innerhalb derSchranken des für alle geltenden Gesetzes. Sieverleiht ihre Ämter ohne Mitwirkung des Staatesoder der bürgerlichen Gemeinde.

Religionsgesellschaften erwerben die Rechtsfä-higkeit nach den allgemeinen Vorschriften desbürgerlichen Rechtes.

Die Religionsgesellschaften bleiben Körperschaf-ten des öffentlichen Rechtes, soweit sie solche bis-her waren. Anderen Religionsgesellschaften sindauf ihren Antrag gleiche Rechte zu gewähren,wenn sie durch ihre Verfassung und die Zahlihrer Mitglieder die Gewähr der Dauer bieten.Schließen sich mehrere derartige öffentlich-recht-liche Religionsgesellschaften zu einem Verbandezusammen, so ist auch dieser Verband eine öf-fentlich-rechtliche Körperschaft.

Die Religionsgesellschaften, welche Körperschaf-ten des öffentlichen Rechtes sind, sind berechtigt,auf Grund der bürgerlichen Steuerlisten nachMaßgabe der landesrechtlichen BestimmungenSteuern zu erheben.

Den Religionsgesellschaften werden die Vereini-gungen gleichgestellt, die sich die gemeinschaft -liche Pflege einer Weltanschauung zur Aufgabemachen.

Soweit die Durchführung dieser Bestimmungeneine weitere Regelung erfordert, liegt diese derLandesgesetzgebung ob.

Artikel 138 (Weimarer Verfassung)Die auf Gesetz, Vertrag oder besonderen Rechts-titeln beruhenden Staatsleistungen an die Religi-onsgesellschaften werden durch die Landes-gesetzgebung abgelöst. Die Grundsätze hierfürstellt das Reich auf.

Das Eigentum und andere Rechte der Religions-gesellschaften und religiösen Vereine an ihren fürKultus-, Unterrichts- und Wohltätigkeitszweckebestimmten Anstalten, Stiftungen und sonstigenVermögen werden gewährleistet.

Artikel 139 (Weimarer Verfassung)Der Sonntag und die staatlich anerkannten Fei-ertage bleiben als Tage der Arbeitsruhe und derseelischen Erhebung gesetzlich geschützt.

Artikel 141 (Weimarer Verfassung)Soweit das Bedürfnis nach Gottesdienst und Seel-sorge im Heer, in Krankenhäusern, Strafanstaltenoder sonstigen öffentlichen Anstalten besteht,sind die Religionsgesellschaften zur Vornahme religiöser Handlungen zuzulassen, wobei jederZwang fernzuhalten ist.

Bayerische Verfassung (BV)EingangsformelAngesichts des Trümmerfeldes, zu dem eine Staats-und Gesellschaftsordnung ohne Gott, ohne Gewissenund ohne Achtung vor der Würde des Menschen dieÜberlebenden des zweiten Weltkrieges geführt hat, indem festen Entschlusse, den kommenden deutschenGeschlechtern die Segnungen des Friedens, derMenschlichkeit und des Rechtes dauernd zu sichern,gibt sich das Bayerische Volk, eingedenk seiner mehrals tausendjährigen Geschichte, nachstehende demo-kratische Verfassung.

Artikel 127Das eigene Recht der Religionsgemeinschaften undstaatlich anerkannten weltanschaulichen Gemein-schaften auf einen angemessenen Einfluss bei der Er-

ziehung der Kinder ihres Bekenntnisses oder ihrerWeltanschauung wird unbeschadet des Erziehungs-rechtes der Eltern gewährleistet.

Artikel 131(1) Die Schulen sollen nicht nur Wissen und Kön-

nen vermitteln, sondern auch Herz und Charakterbilden.

(2) Oberste Bildungsziele sind Ehrfurcht vor Gott,Achtung vor religiöser Überzeugung und vor derWürde des Menschen, Selbstbeherrschung, Verant -wor tungsgefühl und Verantwortungsfreudigkeit, Hilfs -bereitschaft, Aufgeschlossenheit für alles Wahre, Guteund Schöne und Verantwortungsbewusstsein fürNatur und Umwelt.

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(3) Die Schüler sind im Geiste der Demokratie, inder Liebe zur bayerischen Heimat und zum deutschenVolk und im Sinne der Völkerversöhnung zu erziehen.

(4) Die Mädchen und Buben sind außerdem in derSäuglingspflege, Kindererziehung und Hauswirtschaftbesonders zu unterweisen.

Artikel 133(1) Für die Bildung der Jugend ist durch öffentliche

Anstalten zu sorgen. Bei ihrer Einrichtung wirkenStaat und Gemeinde zusammen. Auch die anerkann-ten Religionsgemeinschaften und weltanschaulichenGemeinschaften sind Bildungsträger.

(2) Die Lehrer an öffentlichen Schulen haben grund -sätzlich die Rechte und Pflichten der Staatsbeamten.

Artikel 135Die öffentlichen Volksschulen sind gemeinsame Schu-len für alle volksschulpflichtigen Kinder. In ihnenwerden die Schüler nach den Grundsätzen der christ-lichen Bekenntnisse unterrichtet und erzogen. DasNähere bestimmt das Volksschulgesetz.

Artikel 136(1) An allen Schulen sind beim Unterricht die reli-

giösen Empfindungen aller zu achten.(2) Der Religionsunterricht ist ordentliches Lehr-

fach aller Volksschulen, Berufsschulen, mittleren undhöheren Lehranstalten. Er wird erteilt in Übereinstim-mung mit den Grundsätzen der betreffenden Religi-onsgemeinschaft.

(3) Kein Lehrer kann gezwungen oder gehindertwerden, Religionsunterricht zu erteilen.

(4) Die Lehrer bedürfen der Bevollmächtigungdurch die Religionsgemeinschaften zur Erteilung desReligionsunterrichts.

(5) Die erforderlichen Schulräume sind zur Verfü-gung zu stellen.

Artikel 137(1) Die Teilnahme am Religionsunterricht und an

kirchlichen Handlungen und Feierlichkeiten bleibtder Willenserklärung der Erziehungsberechtigten,vom vollendeten 18. Lebensjahr ab der Willenserklä-rung der Schüler überlassen.

(2) Für Schüler, die nicht am Religionsunterrichtteilnehmen, ist ein Unterricht über die allgemein an-erkannten Grundsätze der Sittlichkeit einzurichten.

Bayerisches KonkordatArtikel 1

§ 1 Der Bayerische Staat gewährleistet die freie undöffentliche Ausübung der katholischen Religion.

§ 2 Er anerkennt das Recht der Kirche, im Rahmenihrer Zuständigkeit Gesetze zu erlassen und Anord-nungen zu treffen, die ihre Mitglieder binden; er wirddie Ausübung dieses Rechtes weder hindern noch er-schweren.

§ 3 Er sichert der katholischen Kirche die unge-störte Kultübung zu. In der Erfüllung ihrer Amts-pflichten genießen die Geistlichen den Schutz desStaates.

Artikel 6§ 1 Das Recht der katholischen Kirche in Bayern

auf einen angemessenen Einfluss bei der Erziehungder Schüler ihres Bekenntnisses wird unbeschadet desErziehungsrechtes der Eltern gewährleistet.

§ 2 In Klassen und Unterrichtsgruppen an Volks-schulen, die ausschließlich von Schülern des katholi-schen Bekenntnisses besucht werden, richten sichUnterricht und Erziehung nach den besonderenGrundsätzen des katholischen Bekenntnisses.

§ 3 Klassen und Unterrichtsgruppen für Schüler deskatholischen Bekenntnisses werden gebildet, wenndie Erziehungsberechtigten zustimmen und die päda-

gogischen und schulorganisatorischen Erfordernissees ermöglichen. Dies trifft zu, wenn für einen Schü-lerjahrgang Parallelklassen oder wenn parallele Un-terrichtsgruppen gebildet werden.

§ 4 In Klassen, die von Schülern verschiedener Be-kenntnisse besucht werden, richten sich Unterrichtund Erziehung bei gebührender Rücksichtnahme aufdie Empfindungen andersdenkender Schüler nach dengemeinsamen Grundsätzen der christlichen Bekennt-nisse.

§ 5 Bei der Auswahl der Lehrkräfte soll auf die Be-kenntniszugehörigkeit der Schüler Rücksicht genom-men werden.

§ 6 Den Schülern aller Schularten wird in Abspra-che mit den kirchlichen Oberbehörden geeignete undausreichende Gelegenheit zur Erfüllung ihrer religiö-sen Pflichten gegeben.

§ 7 Dem Bischof und seinen Beauftragten steht dasRecht zu, Missstände im religiös-sittlichen Leben derkatholischen Schüler wie auch ihre nachteiligen oderungehörigen Beeinflussungen in der Schule, insbeson-dere etwaige Verletzungen ihrer Glaubensüberzeu-gung oder religiösen Empfindungen im Unterricht beider staatlichen Unterrichtsbehörde zu beanstanden,die für entsprechende Abhilfe Sorge tragen wird.

Quelle: http://www.bmi.bund.de/cae/servlet/contentblob/129376/publicationFile/13160/Bayern_Kathol_Kirche.pdf, 24.07.2015

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Artikel 1Bildungs- und Erziehungsauftrag

(1) Die Schulen haben den in der Verfassung veran-kerten Bildungs- und Erziehungsauftrag zu verwirkli-chen. Sie sollen Wissen und Können vermitteln sowieGeist und Körper, Herz und Charakter bilden. ObersteBildungsziele sind Ehrfurcht vor Gott, Achtung vor religiöser Überzeugung, vor der Würde des Menschenund vor der Gleichberechtigung von Männern undFrauen, Selbstbeherrschung, Verantwortungsgefühl undVerantwortungsfreudigkeit, Hilfsbereitschaft, Aufge-schlossenheit für alles Wahre, Gute und Schöne undVerantwortungsbewusstsein für Natur und Umwelt. DieSchülerinnen und Schüler sind im Geist der Demokratie,in der Liebe zur bayerischen Heimat und zum deutschenVolk und im Sinn der Völkerversöhnung zu erziehen.

(2) Bei der Erfüllung ihres Auftrags haben die Schulendas verfassungsmäßige Recht der Eltern auf Erziehungihrer Kinder zu achten.

Artikel 2Aufgaben der Schulen

(1) Die Schulen haben insbesondere die Aufgabe,Kenntnisse und Fertigkeiten zu vermitteln und Fähig-keiten zu entwickeln, zu selbständigem Urteil und ei-genverantwortlichem Handeln zu befähigen, zu ver-antwortlichem Gebrauch der Freiheit, zu Toleranz,friedlicher Gesinnung und Achtung vor anderen Men-schen zu erziehen, zur Anerkennung kultureller und religiöser Werte zu erziehen, Kenntnisse von Geschichte,Kultur, Tradition und Brauchtum unter besonderer Be-rücksichtigung Bayerns zu vermitteln und die Liebe zurHeimat zu wecken, zur Förderung des europäischen Be-wusstseins beizutragen, im Geist der Völkerverständi-gung zu erziehen, die Bereitschaft zum Einsatz für denfreiheitlich-demokratischen und sozialen Rechtsstaatund zu seiner Verteidigung nach innen und außen zufördern, die Durchsetzung der Gleichberechtigung vonFrauen und Männern zu fördern und auf die Beseiti-gung bestehender Nachteile hinzuwirken, die Schülerin-nen und Schüler zur gleichberechtigten Wahrnehmungihrer Rechte und Pflichten in Familie, Staat und Gesell-schaft zu befähigen, insbesondere Buben und jungeMänner zu ermutigen, ihre künftige Vaterrolle verant-wortlich anzunehmen sowie Familien- und Hausarbeitpartnerschaftlich zu teilen, auf Arbeitswelt und Berufvorzubereiten, in der Berufswahl zu unterstützen unddabei insbesondere Mädchen und Frauen zu ermutigen,ihr Berufsspektrum zu erweitern, Verantwortungsbe-wusstsein für die Umwelt zu wecken.

(2) Inklusiver Unterricht ist Aufgabe aller Schulen.(3) Die Schulen erschließen den Schülerinnen und

Schülern das überlieferte und bewährte Bildungsgut undmachen sie mit Neuem vertraut.

(4) Die Schulleiterin oder der Schulleiter, die Lehr-kräfte, die Schülerinnen und Schüler und ihre Erzie-

hungsberechtigten (Schulgemeinschaft) arbeiten ver-trauensvoll zusammen. Mit dem Ziel der Qualitätssi-cherung und -entwicklung gestaltet die Schule den Un-terricht, die Erziehung und das Schulleben sowie dieLeitung, Organisation und Verwaltung im Rahmen desverfassungsrechtlichen Bildungsauftrags und derRechts- und Verwaltungsvorschriften in eigener Verant-wortung (eigenverantwortliche Schule). Dabei ist dieSchulgemeinschaft bestrebt, das Lernklima und dasSchulleben positiv und transparent zu gestalten undMeinungsverschiedenheiten in der Zuständigkeit der inder Schulgemeinschaft Verantwortlichen zu lösen. Ineinem Schulentwicklungsprogramm bündelt die Schuledie kurz- und mittelfristigen Entwicklungsziele undMaßnahmen der Schulgemeinschaft unter Berücksich-tigung der Zielvereinbarungen gemäß Art. 111 Abs. 1Satz 1 Nr. 2 und Art. 113c Abs. 4; dieses überprüft sieregelmäßig und aktualisiert es, soweit erforderlich.

(5) Die Öffnung der Schule gegenüber ihrem Umfeldist zu fördern. Die Öffnung erfolgt durch die Zusam-menarbeit der Schulen mit außerschulischen Einrichtun-gen, insbesondere mit Betrieben, Sport- und anderenVereinen, Kunst- und Musikschulen, freien Trägern derJugendhilfe, kommunalen und kirchlichen Einrichtun-gen sowie mit Einrichtungen der Weiterbildung.

Artikel 7Die Grundschule

(1) Die Grundschule schafft durch die Vermittlungeiner grundlegenden Bildung die Voraussetzungen fürjede weitere schulische Bildung. Sie gibt in Jahren derkindlichen Entwicklung Hilfen für die persönliche Ent-faltung. Um den Kindern den Übergang zu erleichtern,arbeitet die Grundschule mit den Kindertageseinrich-tungen zusammen.

(2) Die Grundschule umfasst die Jahrgangsstufen 1 bis4. Sie vereinigt alle Schulpflichtigen dieser Jahrgangsstu-fen, soweit sie nicht eine Förderschule besuchen.

(3) In den Grundschulen werden die Schülerinnen undSchüler nach den gemeinsamen Grundsätzen der christli -chen Bekenntnisse unterrichtet und erzogen. In Klassenmit Schülerinnen und Schülern gleichen Bekenntnisseswird darüber hinaus den besonderen Grundsätzen die-ses Bekenntnisses Rechnung getragen.

(4) Angesichts der geschichtlichen und kulturellenPrägung Bayerns wird in jedem Klassenraum ein Kreuzangebracht. Damit kommt der Wille zum Ausdruck, dieobersten Bildungsziele der Verfassung auf der Grund-lage christlicher und abendländischer Werte unter Wah-rung der Glaubensfreiheit zu verwirklichen. Wird derAnbringung des Kreuzes aus ernsthaften und einsehba-ren Gründen des Glaubens oder der Weltanschauungdurch die Erziehungsberechtigten widersprochen, ver-sucht die Schulleiterin bzw. der Schulleiter eine gütlicheEinigung. Gelingt eine Einigung nicht, hat sie bzw. ernach Unterrichtung des Schulamts für den Einzelfall

Bayerisches Gesetz über das Erziehungs- u. Unterrichtswesen (BayEUG)

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eine Regelung zu treffen, welche die Glaubensfreiheitdes Widersprechenden achtet und die religiösen undweltanschaulichen Überzeugungen aller in der KlasseBetroffenen zu einem gerechten Ausgleich bringt; dabeiist auch der Wille der Mehrheit, soweit möglich, zu berücksichtigen.

Artikel 46Religionsunterricht

(1) Der Religionsunterricht ist an den Grundschulen,Mittelschulen, Realschulen, Gymnasien, Förderschulen,Berufsschulen, Wirtschaftsschulen, Fachoberschulen,Berufsoberschulen, an sonstigen Schulen nach Maßgabeder Schulordnung, ordentliches Lehrfach (Pflichtfach).Er wird nach Bekenntnissen getrennt in Übereinstim-mung mit den Grundsätzen der betreffenden Kircheoder Religionsgemeinschaft erteilt.

(2) Lehrkräfte bedürfen zur Erteilung des Religions-unterrichts der Bevollmächtigung durch die betreffendeKirche oder Religionsgemeinschaft. Keine Lehrkraftdarf gegen ihren Willen verpflichtet werden, Religions-unterricht zu erteilen.

(3) An den Grundschulen, Mittelschulen und Förder-zentren können die von den Kirchen und Religionsge-meinschaften bestellten Lehrkräfte für den Religions-unterricht den gesamten Religionsunterricht erteilen.

(4) Die Erziehungsberechtigten haben das Recht, ihreKinder vom Religionsunterricht abzumelden. Nach

Vollendung des 18. Lebensjahres steht dieses Recht denSchülerinnen und Schülern selbst zu. Das Nähere überTeilnahme und Abmeldung regelt das Staatsministeriumfür Unterricht und Kultus durch Rechtsverordnung.

Artikel 112Aufsicht über den Religionsunterricht

(1) Die staatliche Schulaufsicht erstreckt sich auch aufden Religionsunterricht; die Kirchen und Religionsge-meinschaften bestimmen jedoch den Lehrinhalt und dieDidaktik im Rahmen der geltenden Bestimmungen undkirchenvertraglichen Vereinbarungen. Sie können durchBeauftragte den Religionsunterricht ihres Bekenntnissesbesuchen lassen und sich dadurch von der Übereinstim-mung des erteilten Unterrichts mit den Grundsätzen derReligionsgemeinschaft, vom Stand der Kenntnisse in derReligionslehre und von der religiös-sittlichen Erziehungder bekenntniszugehörigen Schülerinnen und Schülerunterrichten.

(2) Die Kirchen und Religionsgemeinschaften und ihreVertreterinnen oder Vertreter haben gegenüber denLehrkräften, die Religionsunterricht erteilen, keinedienstaufsichtlichen Befugnisse. Jedoch können sich dieBeauftragten der Kirchen und Religionsgemeinschaftenmit diesen Lehrkräften über die Abstellung wahrgenom-mener Mängel ins Benehmen setzen. Sie können dieSchulaufsichtsbehörden anrufen, wenn Beanstandungenzu erheben sind.

§ 35 Religiöse Erziehung, Religionsunterricht(1) Die Schule unterstützt die Erziehungsberechtig-

ten bei der religiösen Erziehung der Kinder. Schulge-bet, Schulgottesdienst und Schulandacht sind Mög-lichkeiten dieser Unterstützung; die Teilnahme derSchülerinnen und Schüler ist zu ermöglichen und zufördern. Die Mitglieder der Schulgemeinschaft sindverpflichtet, die religiösen Empfindungen aller zuachten.

(2) Die Abmeldung vom Religionsunterricht mussschriftlich und spätestens am letzten Unterrichtstagdes Schuljahres mit Wirkung ab dem folgendenSchuljahr erfolgen; eine spätere Abmeldung ist nuraus wichtigem Grund zulässig. Die Abmeldung giltfür die Zeit des Verbleibens an der betreffendenSchule, solange sie nicht widerrufen wird.

(3) Auf schriftlichen Antrag der Erziehungsberech-tigten lässt die Schule Schülerinnen und Schüler, die

keiner Religionsgemeinschaft angehören, zur Teil-nahme am Religionsunterricht eines Bekenntnissesals Pflichtfach zu, wenn die Religionsgemeinschaft,für deren Bekenntnis der betreffende Religionsunter-richt eingerichtet ist, zustimmt und zwingende schul-organisatorische Gründe nicht entgegenstehen. Diesgilt entsprechend für Schülerinnen und Schüler, fürderen Religionsgemeinschaft Religionsunterricht alsordentliches Lehrfach für die betreffende Schulart anöffentlichen Schulen in Bayern nicht eingerichtet ist;in diesem Fall ist dem Antrag die Zustimmung dieserReligionsgemeinschaft beizufügen. Für den Zeitpunktdes Antrags und für die Abmeldung gilt Abs. 2 ent-sprechend. Die Zulassung gilt für die Dauer des Be-suchs der betreffenden Schulart, soweit nicht dieZustimmung einer beteiligten Religionsgemeinschaftwiderrufen wird.

Quelle: www.gesetze-bayern.de, 29.06.2015

Schulordnung für die Grundschulen in Bayern (GrSO)

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Stichworte

AufsichtspflichtWesen der Aufsicht

die anvertrauten Schüler vor Schaden bewahrenDritte vor Schaden durch seine Schüler schützen

Aufsichtspflicht besteht während des Unterrichts und sonstiger schulischerVeranstaltungen und bei angeordneter Nacharbeit,

also während der Zeit der Teilnahme der Schüler amUnterricht oder an sonstigen schulischen Veranstal-tungen, einschließlich einer angemessenen Zeit vorBeginn und nach Beendigung des Unterrichts oderder schulischen Veranstaltung.Als angemessen gelten1. vor Beginn 15 Minuten2. nach Beendigung die Zeit bis zum Weggang der

Schüler aus der SchulanlageDas Verlassen der Klasse ist für die Lehrkraft nur auseinem triftigen und in der Regel unaufschiebbarenGrund möglich. Die allein gelassenen Schüler müssensich dann „beaufsichtigt fühlen“. Grundsätzlich hatdies durch eine andere erwachsene Person (Lehrkraft)zu geschehen, durch Hausmeister oder Verwaltungs-angestellte nur in Ausnahmefällen.

bei Schulveranstaltungen außerhalb der Schulanlage:Am Veranstaltungsort beginnt und endet die Auf-sichtspflicht der Lehrkraft. Treff- und Endpunkteaber möglichst in der Nähe von erreichbaren und zu-mutbaren Verkehrsmitteln, bei 1.-4. Jgst. auf jedenFall innerhalb des Schulsprengels.Die Aufsichtspflicht der Lehrkräfte erstreckt sich nurauf diejenigen Veranstaltungsteilnehmer, die derzeitigSchüler der Schule sind, nicht auf Eltern und ehema-lige Schüler.

während der Freistunden für Schüler (unterrichts-freie Zwischenstunden):

Beurlaubungen während dieser Zeit sind nicht statt-haft. Gegen ein Zuordnen dieser Schüler zu anderemUnterricht in anderen Klassen bestehen keine Beden-ken, außer bei Religionsunterricht einer anderenKonfession als der des Schülers.Eine Mitarbeit des Schülers kann dabei nicht verlangtwerden; doch hat die Lehrkraft die Möglichkeit, denSchüler zu sinnvoller Tätigkeit anzuleiten (etwa zurErledigung von Hausaufgaben).

während sonstiger Zeiten, in denen sich Schüler im Schulgebäude aufhalten: An-gemessene Aufsicht durch die Schule, soweit nicht an-derweitige Aufsichtspflichten bestehen.

während der Mittagspause,wenn die Pause zu kurz ist, um die Schüler nachHause und wieder in die Schule zu befördern (d. h.in der Regel bis zu 90 Minuten).

auf dem Unterrichtsweg:Der Weg von der Schule zu einer schulischen Veranstal-tung außerhalb der Schulanlage und zurück. Es bestehtAufsichtspflicht, wenn die Schüler geschlossen zu Fußvon einer oder mehreren Lehrkräften geführt werden. Überwachungspflicht besteht auch, wenn die Schuleduldet, dass sich Schüler auf diesem Weg frei mitihrem Fahrrad bewegen und offensichtliche Miss-stände auftreten.

bei Unterrichtsausfall,wenn dieser unvorhergesehen eintritt (z. B. Hitze-bzw. Kältefrei) und die Erziehungsberechtigten nichtverständigt werden können, so dass befürchtet wer-den muss, dass die Schüler daheim vor verschlossenerTür stehen.

bei Fahrten, Schullandheimaufenthalten, Schulski-kursen:

Die Lehrkraft ist verpflichtet, während der ganzenFahrt bzw. des gesamten Aufenthalts ihre Aufsichts-und Fürsorgepflicht wahrzunehmen. Dies bedeutet,dass ein Aufsichtsführender die ganze Nacht in derUnterkunft der Schüler anwesend sein muss, um so-wohl als Ansprechpartner bei möglichen auftreten-den Problemen da zu sein, als auch um eventuellnötige Kontrollen vorzunehmen. Ein Verlassen derUnterkunft durch die zur Aufsichtsführung Verpflich-teten führt daher zu einer Aufsichtspflichtverletzung.

Umfang der Aufsicht richtet sich nach der geistigen und charakterlichenReife der zu beaufsichtigenden Schüler, auch nachdem Erziehungsstand der Klasse und den räumlichenVerhältnissen; Entscheidung nach den Umständendes Einzelfalles. In der Förderschule: Erziehung zurSelbstständigkeit angemessen berücksichtigen!

1.-4. Jgst.: 15 Minuten vor Unterrichtsbeginn Anwe-senheit der Lehrkraft im Unterrichtsraum.

Beginnt der Unterricht zu einer späteren Stunde undist die zur Aufsicht verpflichtete Lehrkraft durch an-deren Unterricht verhindert, so hat der Schulleiter füranderweitige geeignete Aufsicht zu sorgen. […]

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Keine Aufsichtspflicht besteht auf dem Schulweg (Weg von der Außenhaustür derWohnung zur Schule bzw. zum Ort der schulischenVeranstaltung und zurück), auch nicht, wenn dieSchüler dabei ihre Fahrräder benutzen; […]wenn ein Schüler unbefugt die Schulanlage ver-lässt;während der Mittagspause für Fahrschüler, wenndiese Pause lang genug (in der Regel mehr als 90Minuten) ist, um die Schüler nach Hause und wie-der zur Schule zu befördern und der Sachaufwands-träger diese Beförderung aus Kosten- oder anderenGründen ablehnt; […]

Befreiung von der Aufsichtspflicht z. B. schriftlich durch die Erziehungsberechtigten (beiWanderungen etc.) ist nicht möglich!

Mögliche Rechtsfolgen einer Aufsichtspflicht-verletzung

Verurteilung der Lehrkraft zum Schadenersatzdurch ein ZivilgerichtDisziplinarstrafeVerurteilung durch ein Strafgericht (bei schwererPflichtverletzung, d. h. grobe Fahrlässigkeit odergar Vorsatz)

(SchulleiterABC Bayern)

Auskünfte durch LehrkräfteGrundsätzliches Personaldaten von Schülern sind vertraulich zu be-handeln. Auskünfte an Presse, Rundfunk und Fern-sehen erteilt nur die Schulleitung oder die von ihrbeauftragte Lehrkraft.

Die Lehrkraft muss die Erziehungsberechtigten im Einvernehmen mitder Schulleitung möglichst frühzeitig über das auf-fallende Absinken des Leistungsstandes schriftlichinformieren, besonders, wenn dies nach Aushändi-gung des Zwischenzeugnisses der Fall ist und eineGefahr für das Vorrücken oder für das Bestehen derAbschlussprüfung erkennbar wird;dem Schüler Auskunft über seinen Leistungsstandund Hinweise auf eine Förderung geben;bewertete Probearbeiten baldmöglichst zur Ein-sichtnahme an die Schüler zurückgeben und denErziehungsberechtigten zur Kenntnisnahme mitnach Hause geben; […]

Die Lehrkraft kann Auskunft an Dritte über einen Schüler und seine Leis-tungen erteilen, wenn die Erziehungsberechtigten zu-stimmen; […]

Die Lehrkraft darf nicht Daten und Unterlagen über Schüler und Erzie-hungsberechtigte an außerschulische Stellen weiter-geben; Angaben über Familienverhältnisse der Schülerweitergeben;diskriminierende Äußerungen über einzelne Schü-ler, auch nicht im Unterricht, abgeben;bei mündlichen oder schriftlichen Anfragen von Eltern über Leistung und Verhalten ihrer Kinderandere Schüler zum Vergleich mit Namen als posi-tive oder negative Beispiele nennen;Auskünfte an Presse, Rundfunk und Fernsehen erteilen;Auskünfte an Erziehungsberechtigte oder Schülerüber das Vorrücken oder über Zeugnisnoten vor derendgültigen Festlegung der Zeugnisnoten geben; über Spannungen und Gegensätze innerhalb derSchule sprechen; sie muss diese vertraulich behan-deln;auch nach Beendigung des Dienstverhältnisses überdie ihr bei ihrer dienstlichen Tätigkeit bekannt ge-wordenen Angelegenheiten Auskünfte erteilen. […]

(SchulleiterABC Bayern)

Bevollmächtigung zur Erteilung des ReligionsunterrichtsDer Religionsunterricht an den Grundschulen istnach Maßgabe der Schulordnung ordentliches Lehr-fach (Pflichtfach). Er wird nach Bekenntnissen ge-trennt in Übereinstimmung mit den Grundsätzen derbetreffenden Kirche oder Religionsgemeinschaft vonstaatlichen und kirchlichen Lehrkräften erteilt.

Lehrkräfte bedürfen zur Erteilung des Religionsun-terrichts der Bevollmächtigung durch die betreffendeKirche oder Religionsgemeinschaft. Keine Lehrkraft

darf gegen ihren Willen verpflichtet werden, Religi-onsunterricht zu erteilen.

Die kirchliche Lehrerlaubnis heißt in der Katholi-schen Kirche Missio Canonica. Mit der Annahmedieser Bevollmächtigung erklärt sich die Lehrkraftbereit, Religionsunterricht in Übereinstimmung mitden Grundsätzen ihrer Kirche zu erteilen und in derpersönlichen Lebensführung die Grundsätze der Katholischen Kirche zu beachten.

(Vgl. BayEUG Art. 46)

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Beurlaubung zur Erfüllung religiöser PflichtenGesetzliche GrundlagenSchülerinnen und Schüler können auf schriftlichenAntrag in begründeten Ausnahmefällen vom Unter-richt in einzelnen Fächern befreit oder vom Schulbe-such beurlaubt werden. Den Schülerinnen undSchülern ist ausreichende Gelegenheit zur Erfüllungihrer religiösen Pflichten und zur Wahrnehmung religiöser Veranstaltungen auch außerhalb der Schulezu geben. (GrSO § 30 Abs. 3)

Beurlaubung in begründeten Ausnahmefällenauf schriftlichen Antrag

Firmung/Konfirmation: 1 Tag, der in Zusammen-hang mit diesen kirchlichen Feiern steht.Kommunion: Keine generelle Beurlaubung am Tagedanach und nicht für Ausflug mit Eltern oder Ver-wandten. Jedoch möglich: Beurlaubung für Schüler, um eine

von kirchlichen Stellen durchgeführte Veranstaltungzu besuchen, z. B. Gottesdienst bzw. Ausflug im Sinnereligiöser Erziehung bzw. einer Wallfahrt.

Einkehrtage und Rüstzeiten: Bis zu 2 Tagen imSchuljahr, wenn nicht schulische Gründe entgegen-stehen. Anstelle des Antrages genügt eine Benach-richtigung der Schule durch die jeweilige Religions-gemeinschaft. (SchulleiterABC Bayern)

Sonstige kirchliche Veranstaltungen (z. B. Wallfahr-ten, Kinderbibeltage), sind keine schulischen Veran-staltungen. Die Beurlaubung zur Mitwirkung oderTeilnahme von Schülern an solchen kirchlichen Ver-anstaltungen ist nach den allgemeinen Bestimmungenzu Beurlaubung bzw. Befreiungen möglich, insbeson-dere dann, wenn der Schüler eine persönliche Ver -bindung zu dem kirchlichen Ereignis hat.

(KMS vom 21.10.2009, Josef Erhard, 13)

Datenschutz (Schülerdaten auf privaten Rechnern der Lehrkräfte)Grundsätzlich zulässigDie Lehrkräfte sind dabei als Teil der Behörde„Schule“ tätig. Sie unterliegen denselben Daten-schutzbestimmungen, die auch für ihre Schule gelten.

Datenrahmen Es dürfen lediglich Daten jener Schüler verarbeitetwerden, die die Lehrkraft selbst unterrichtet bzw.deren Klassenleiter sie ist. […]

Nicht zulässig ist z. B.: Von einem Schulverwaltungsprogramm der Schuledie gesamten Daten aller Schüler zur Weiterverar-beitung in einem privaten Programm mit nachHause nehmen.In einem EDV-mäßig geführten Notenbuch Ord-nungsmaßnahmen, häusliche Verhältnisse derSchüler und dgl. führen (diese sensiblen Daten dür-fen auch in einem Schulverwaltungsprogramm derSchule nicht geführt werden). […]Personenbezogene Daten der Erziehungsberechtig-ten, des Lehrpersonals und der Praktikumsbetriebeam privaten Rechner führen. […]

Richtlinien Die Schülerdaten dürfen Dritten nicht zugänglich ge-macht werden; eine Datenübermittlung an Dritte istnicht zugelassen; die Regelungen zum Datengeheim-nis bzw. zur Verschwiegenheitspflicht von Beamtenund Angestellten sind zu beachten.

Dritte sind auch Ehepartner, Kinder, Freunde der

Lehrkraft. Sollten diese den privaten Rechner derLehrkraft ebenfalls nutzen können (Textverarbei-tung, Spiele, Surfen im Internet …), so dürfen Schü-lerdaten nicht auf einer fest installierten Plattegespeichert werden.Bei der Abwehr von Gefahren aus dem Internetkann eine Orientierung an dem Maßnahmen -katalog sinnvoll sein, der für die Schulverwaltungzusammengestellt wurde.

Die Datenträger sind nach ihrer Verwendung wegzu-sperren; bei der Speicherung auf Festplatte sind dieDaten passwortgeschützt abzuspeichern.Die Daten dürfen nur für die Dauer des laufendenSchuljahrs bzw. für den jeweiligen Zeugnistermin ma-schinell gespeichert werden und sind dann zu lö-schen.Es ist geeignete Vorsorge zu treffen, dass alle gespei-cherten Daten (insbes. Noten) beim Ausfall des Rech-ners trotzdem jederzeit zur Verfügung stehen z. B.dadurch, dass die erfassten Daten von Zeit zu Zeitausgedruckt werden oder auf sonstige schriftlich ge-führte Unterlagen zurückgegriffen werden kann. […]

(SchulleiterABC Bayern)

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Erstbesetzungsrecht der Kirchen An Grundschulen, Mittelschulen und Förderzentrenwird Religionsunterricht von staatlichen Lehrkräftenmit Missio Canonica und von kirchlichen Religions-lehrkräften erteilt. Die Organisation des Religions-unterrichts erfolgt in enger Kooperation zwischenStaat und Kirche. Die Kirchen haben, was den Ein-satz kirchlicher Lehrkräfte betrifft, ein Erstbeset-zungsrecht.

RechtsanspruchAn den Grundschulen, Mittelschulen und Förderzen-tren können die von den Kirchen und Religionsge-meinschaften bestellten Lehrkräfte für den Religions-unterricht den gesamten Religionsunterricht erteilen.

(BayEUG Art. 46 Abs. 3)

Verpflichtung der KirchenAus dem Recht der vorrangigen Unterrichtserteilungergibt sich für die Kirchen die Verpflichtung, dafürzu sorgen, dass ein zu Beginn eines Schuljahres über-nommener Unterricht auch während des ganzenSchuljahres durch im Kirchendienst stehende Lehr-kräfte gehalten wird.

Eine Vertretung kirchlicher Religionslehrkräfte durchstaatliche Lehrkräfte ist allenfalls nur kurzfristig(nicht mehr als höchstens zwei Wochen) und nur in-soweit vertretbar, als dem Staat dadurch keine Kosten(z. B. Mehrarbeitsvergütung, Fahrtkosten) entstehen.

(SchulleiterABC Bayern)

ErziehungsmaßnahmenBegriffErziehungsmaßnahmen liegen in der pädagogischenVerantwortung der Schule. Sie dienen eindeutig demZwecke, den einzelnen Schüler in seiner individuellenEntwicklung zu fördern, aber nicht zur Aufrechter-haltung der Ordnung.Erziehungsmaßnahmen, Ordnungsmaßnahmen undMaßnahmen des Hausrechts sind nebeneinander zu-lässig.

Anlässeunzureichende Vorbereitung auf den Unterrichtunzureichende Beteiligung am Unterricht

Maßnahmenpositive: Ermuntern, Anerkennen, Loben, Vorbeu-gen, Einsicht wecken negative: Ermahnen, Warnen, Rügen, Tadeln

Als Erziehungsmaßnahme kommt die Versetzung desSchülers auf einen anderen Sitzplatz in der Klasse inBetracht.Zeigen Ermahnungen keinen Erfolg, schriftliche Mit-teilung (Hinweis) an die Erziehungsberechtigten.Bei schweren oder häufigen Pflichtverletzungen mussein Hinweis erfolgen.Nacharbeit unter Aufsicht einer Lehrkraft kann beirechtzeitiger Mitteilung an die Erziehungsberechtig-ten angeordnet werden.Körperliche Züchtigung ist nicht zulässig.

Anmerkungen Keine Erziehungsmaßnahmen sind:

schlechtere (oder auch bessere) Benotung der Leis-tungen auf Grund des Verhaltens,einen Schüler „in die Ecke“ oder „vor die Türe“stellen,Strafarbeiten (z. B. sinnloses Abschreiben aus ei -nem Buch oder fünfzigmal schreiben „Ich mussaufpassen“).

(Nach SchulleiterABC Bayern)

HausaufgabenGesetzliche GrundlagenUm den Lehrstoff einzuüben und die Schülerinnenund Schüler zu eigener Tätigkeit anzuregen, werdenHausaufgaben gestellt, die von Schülerinnen undSchülern mit durchschnittlichem Leistungsvermögenin einer Stunde bearbeitet werden können. An Tagenmit verpflichtendem Nachmittagsunterricht werdenkeine schriftlichen Hausaufgaben für den nächstenTag gestellt; hiervon kann im Einvernehmen mit demElternbeirat abgewichen werden. Sonntage, Feiertageund Ferien sind von Hausaufgaben freizuhalten.

(§ 36 GrSO)

Zweck Einüben der im Unterricht gewonnenen Fähigkei-ten und Fertigkeiten, vertiefen von Einsichten undErfahrungen, anwenden fach- und sachgerechter Ar-beitsweisenNachfolgenden Unterricht durch Erkunden, Sam-meln, Beobachten, Erproben, Einlesen u. a. vorberei-tenGewöhnung an regelmäßige und gewissenhaftePflichterfüllungInformation der Lehrkraft über den Erfolg des Un-terrichts bzw. den Kenntnisstand der Schüler

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Erteilung von HausaufgabenHausaufgaben sind ein notwendiger und verbindli-cher Teil der schulischen Unterrichts- und Erzie-hungsarbeit. Sie stehen nicht zur Disposition dereinzelnen Lehrkraft, sondern müssen erteilt werden.Unzulässig ist der Einsatz als Mittel zur Weitung derDisziplin.Hausaufgaben sind keine Leistungserhebung, eineBenotung ist unzulässig.

Pflichtverletzung Die Erledigung von Hausaufgaben durch die Schülerist Pflicht. Schriftliche Mitteilung an die Erziehungsberechtigtenbzw. Anordnung einer Nacharbeit bei fortgesetzterNichtbefolgung.

Forderungen an die Lehrkräfte Hausaufgaben müssen aus dem Unterricht erwachsenund aus methodischen Gesichtspunkten notwendigund sinnvoll sein; sie werden nicht mechanisch amEnde jeder Unterrichtsstunde gestellt.Hausaufgaben müssen sorgfältig vorbereitet und klarformuliert werden, ggf. vorbesprochen, damit sie voneinem durchschnittlich begabten Schüler in der vor-gegebenen Zeit (Grundschule 1 Std.; Mittelschule1 bis 2 Std.; Förderschule je nach Behinderung) be-arbeitet werden können.

Der Klassenleiter trägt Sorge für eine Absprache zwi-schen den in der Klasse unterrichtenden Lehrkräfte(Maß der Aufgaben, Arbeitszeit, Verteilung über dieWoche, weitere schulische Inanspruchnahme der Schü-ler), um eine Überlastung der Schüler zu vermeiden.Sonntage, Feiertage und Ferien sind von Hausaufga-ben freizuhalten.An Tagen mit verpflichtendem Nachmittagsunter-richt werden keine schriftlichen Hausaufgaben fürden nächsten Tag gestellt (Ausnahmen im Einverneh-men mit Schulforum oder Elternbeirat bei Grund-schulen).Hausaufgaben sind regelmäßig und der Altersstufeangemessen zu überprüfen. Schriftliche Bemerkungen dienen der individuellenFörderung.Ab Jahrgangsstufe 5 kann ein Hausaufgabenheft ver-wendet werden, in das alle mündlichen, schriftlichenund praktischen Aufgaben eingetragen werden (Über-blick).

Mitarbeit der ErziehungsberechtigtenErziehungsberechtigte sind verpflichtet, für pünktli-che und gewissenhafte Erfüllung der schulischenPflichten und der von der Schule gestellten Anforde-rungen besorgt zu sein, hinsichtlich der Hausaufga-ben, also: Beaufsichtigung und Kontrolle, aber nichtregelmäßige Hilfe. […]

(SchulleiterABC Bayern)

Kirchliche Lehrkräfte im ReligionsunterrichtGültigkeit der Dienstordnung für Lehrer Soweit im Dienst der Kirchen oder kirchlicher Ge-nossenschaften stehende Religionslehrkräfte mit dervollen Unterrichtszeit eingesetzt sind, gilt für sie dieLehrerdienstordnung (LDO) in gleicher Weise wie fürhauptamtlich tätige Lehrkräfte. Bei geringerer Unter-richtspflichtzeit gilt für sie die LDO unter Berücksich-tigung ihrer besonderen Rechtsstellung im gleichenUmfang wie für nebenamtlich und neben beruflich tätige (unterhälftig beschäftigte) Lehrkräfte. […]

Teilnahme an schulischen Veranstaltungen Unterrichtsausfall in anderen Klassen ist kein Grund,Religionslehrkräfte von der Teilnahme an Schüler-und Lehrwanderungen oder anderen schulischen Veranstaltungen auszuschließen. Doch kann die Fra -ge der vertretungsweisen Erteilung des Unterrichtsdurch andere Lehrkräfte dazu führen, dass eine Reli-gionslehrkraft zu schulischen Veranstaltungen dieserArt nicht herangezogen wird.

Teilnahme an Konferenzen Teilnahmerecht und Teilnahmepflicht; Befreiung istdie Ausnahme und setzt immer einen besonderenGrund voraus. Dieser besondere Grund kann bei ne-benamtlichen und nebenberuflichen Lehrkräftenauch darin liegen, dass im Einzelfall kein Zusammen-hang mit dem von der betreffenden Religionslehr-kraft erteilten Unterricht besteht. […]

Fernbleiben vom Dienst aus zwingenden GründenAuch die Religionslehrkraft hat ihre Dienstunfähig-keit wegen Krankheit und die voraussichtliche Dauerihres Fernbleibens vom Dienst dem Schulleiter unver-züglich mitzuteilen; ebenso die Beendigung ihresFernbleibens (Dienstantritts- und Dienstbeendigungs-meldung an das staatliche Schulamt ist jedoch nichterforderlich). Die Verpflichtungen zur Vorlage ärztlicher Zeugnissewerden gegenüber dem kirchlichen Dienstherrn undnach Maßgabe der von ihm erlassenen Bestimmun-gen erfüllt. Etwaige Änderungen der voraussichtli-chen Dauer der Erkrankung, die sich aus dem ärzt-lichen Zeugnis ergeben, sind der Schulleitung unver-züglich mitzuteilen.

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Dienstbefreiung Genehmigung erteilt der kirchliche Dienstherr. Verfahren: Antrag auf Dienstbefreiung wird beimkirchlichen Dienstherrn erst dann gestellt, wennvon der zuständigen staatlichen Stelle ausdrücklicherklärt worden ist, dass gegen die Gewährung derDienstbefreiung im Hinblick auf die Notwendigkeiteines geordneten Unterrichts auch im Fach Religi-onslehre keine Einwendungen bestehen. Der kirchliche Dienstherr verständigt die staatlicheBehörde unverzüglich, wenn die Dienstbefreiungnicht erteilt wird. Ausnahmen: Im Einzelfall bei Geistlichen, die we -gen unvorhersehbarer, dringender, nicht verleg bareranderweitiger seelsorglicher Verpflichtungen an der

Unterrichtserteilung gehindert sind. Der Schulleiterist jedoch auch hier so frühzeitig wie möglich vonder Verhinderung zu unterrichten. Pflichtfortbildung: Wird sie kirchlicherseits ange-ordnet, genügt grundsätzlich die Vorlage einer Be-scheinigung der kirchlichen Dienstbehörde über dieEinberufung zu einem derartigen Lehrgang undüber dessen Dauer.

Stellung des Schulleiters Bei kirchlichen Religionslehrkräften ist der Schullei-ter nur Vorgesetzter hinsichtlich der schulischen Auf-gaben und Pflichten. Die Befugnis des kirchlichenDienstherrn bleiben im übrigen unberührt.

(SchulleiterABC Bayern)

Kreuz / Kruzifix – im KlassenzimmerGesetzliche GrundlagenDie Schule unterstützt die Erziehungsberechtigten beider religiösen Erziehung der Kinder. Schulgebet, Schul -gottesdienst und Schulandacht sind Möglichkeitendieser Unterstützung; die Teilnahme der Schülerinnenund Schüler ist zu ermöglichen und zu fördern. DieMitglieder der Schulgemeinschaft sind verpflichtet,die religiösen Empfindungen aller zu achten.

(GrSO § 35 Abs. 1)

Angesichts der geschichtlichen und kulturellen Prä-gung Bayerns wird in jedem Klassenraum der Grund-schule ein Kreuz angebracht. Damit kommt der Willezum Ausdruck, die obersten Bildungsziele der Verfas-sung auf der Grundlage christlicher und abendländi-scher Werte unter Wahrung der Glaubensfreiheit zuverwirklichen. Wird der Anbringung des Kreuzes aus ernsthaftenund einsehbaren Gründen des Glaubens oder derWeltanschauung durch die Erziehungsberechtigtenwidersprochen, versucht der Schulleiter eine gütlicheEinigung. Gelingt diese Einigung nicht, hat er nach Unterrich-tung des staatlichen Schulamtes für den Einzelfalleine Regelung zu treffen, welche die Glaubensfreiheitdes Widersprechenden achtet und die religiösen undweltanschaulichen Überzeugungen aller in der KlasseBetroffenen zu einem gerechten Ausgleich bringt;dabei ist auch der Wille der Mehrheit, soweit mög-lich, zu berücksichtigen.

(Art. 7 Abs. 4 BayEUG)

Anmerkung:In Klassenzimmern, in denen ständig nur Schüler un-terrichtet werden, die einer anderen als der christli-chen Religion angehören, sollte aus Toleranzgründenauf das Anbringen eines Kreuzes verzichtet werden.

Anträge von Lehrkräften an Grundschulen auf Ent-fernung von Kreuzen in Unterrichtsräumen Der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts befasstsich ausschließlich mit Grundrechtsfragen im Ver-hältnis der Schüler gegenüber dem Staat. Da Lehr-kräfte jedoch auf eigenen Wunsch in den Staatsdienstgetreten sind und das zwischen Staat und Lehrkraftbestehende Dienst- und Treueverhältnis bei der Be-wertung der grundrechtlichen Fragen von Bedeutungist, sind obengenannte Anträge abzulehnen.

(SchulleiterABC Bayern)

Literaturhinweise: · Henschel, Thomas R. / Rappenglück, Stefan (Hg.): Das Kruzifix-Urteil. Handreichung für Seminare und Unterricht, München 1995

(Materialien der Forschungsgruppe Jugend und Europa, Bd. 4). · Katholische Sozialwissenschaftliche Zentralstelle Mönchengladbach (Hg.): Sonderheft: Schule ohne Kreuz? (Kirche und Gesellschaft),

Köln 1995.

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Lese- und/oder Rechtschreibschwierigkeiten (Nachteilsausgleich)Wichtig ist, dass sich eine Legasthenie oder Lese- undRechtschreibschwäche nicht nachteilig bzw. leis-tungsmindernd auf die anderen Lernbereiche im FachDeutsch und in den Fremdsprachen sowie auf die an-deren Fächer auswirkt. Die Fähigkeiten von Schülernmit Legasthenie werden ihrer Rechtschreibung wegenhäufig unterschätzt, so dass es zu Fehleinschätzungenüber Schullaufbahnen kommt.

Der Nachteilsausgleich umfasst sowohl schülerorien-tierte Maßnahmen in der täglichen Unterrichtsarbeitals auch Hilfsmaßnahmen bei der Leistungsfeststel-lung und besondere Berücksichtigung bei der Beno-tung und Zeugniserstellung.

1. Maßnahmen im UnterrichtVor allem im täglichen Unterricht können Schüler mitLegasthenie oder einer Lese- und Rechtschreib schwä -che unterstützt werden, z. B. durch

mündliches Erarbeiten von neuem Lernstoff, Einplanen von Möglichkeiten für praktisches Handeln, Differenzierung bei Anwendungs- und Übungs -aufgaben, Einsatz moderner Technologie, z. B. Computer.

2. Leistungsfeststellung und Leistungs -bewertung – allgemein Grundsätzlich gilt, dass auch Schüler mit Legasthenieoder Lese- und Rechtschreibschwäche den für alleSchüler geltenden Maßstäben der Leistungsbewer-tung unterliegen. Was die Leistungen im Lesen undRechtschreiben anbelangt oder evtl. Auswirkungendieser Teilleistungsstörung, werden Hilfsmaßnahmengewährt bzw. wird die Teilleistungsstörung bei derBenotung berücksichtigt.

Hierbei wird zwischen Schülern mit einer Legasthenieund Schülern mit einer Lese- und Rechtschreibschwä-che unterschieden:

Schüler mit Legasthenie: Alle Hilfsmaßnahmenbzw. Hinweise zur Benotung sind sog. „Muss-Be-stimmungen“. Der Schüler hat ein Anrecht darauf.Art und Ausmaß der Hilfsmaßnahmen werden mitdem Beratungslehrer bzw. Schulpsychologen abge-stimmt und von allen Lehrkräften in gleicher Weiseangewandt. Schüler mit Lese- und Rechtschreibschwäche: Obund ggf. inwieweit Hilfsmaßnahmen gewährt wer-den oder die Teilleistungsschwäche bei der Beno-tung berücksichtigt wird, liegt im pädagogischenErmessen der Lehrkraft, sog. „Kann-Bestimmung“.Art und Ausmaß werden mit dem Beratungslehrerbzw. Schulpsychologen abgestimmt (großzügige Be-messung!) und von allen Lehrkräften in gleicherWeise angewandt.

3. Leistungsfeststellung – Probearbeiten: Hilfsmaßnahmen Maßnahmen, die dazu dienen, die Teilleistungs -störung auszugleichen bzw. zu verhindern, dass diesein anderen Bereichen als Lesen und/oder Rechtschrei-ben zu einer Leistungsminderung führen. Die folgen-den Beispiele sind keine abschließende Darstellung:

Schüler mit Legasthenie bzw. Lese- und Rechtschreib-schwäche beanspruchen beim Lesen einer Aufgabe,bei der Informationsentnahme mehr Zeit, ebensobeim Aufschreiben der Lösung:

Zeitzuschlag bis zu 50% der Arbeitszeit oder stoffliche Reduzierung der Probearbeit, sodass der verminderte Umfang in der regulären Zeitbewältigt werden kann. (Vgl. SchulleiterABC Bayern)

Leistungsnachweise – ProbearbeitenBegriffsklärungenIm schulischen Kontext werden die Begriffe Leis-tungserhebung, Leistungsbewertung und Leistungs-messung häufig synonym verwendet, um benoteteProdukte wie Probearbeiten, Lernzielkontrollen oderauch Portfolios und Referate zu beschreiben. Hier ist jedoch genau zu differenzieren:

Die Anforderungen der Leistungserhebung ergebensich aus dem Unterricht, der der Leistungserhebungvorausging und orientierten sich an den Lehrplanvor-gaben. Sie sind den Schülerinnen und Schülern be-kannt, ebenso wie die Tatsache, dass es sich um eineLeistungserhebung handelt. Leistungserhebungen kön -nen mündlich, schriftlich oder praktisch stattfinden.Auch mehrdimensionale Schülerprodukte (z. B. Port-

folio) sind Teil der Leistungserhebung. Die Ergebnisseder Leistungserhebung können sowohl als Lern-standserhebung für die weitere Unterrichts planungund individuelle Förderung als auch zur Leistungsbe-wertung genutzt werden. Ebenso dienen sie der Leis-tungsdokumentation.

Leistungsbewertung in der Schule orientiert sich anden Kompetenzerwartungen des LehrplanPLUS. JedeLeistungsbewertung basiert auf Kriterien, die denSchülerinnen und Schülern bekannt sind. Leistungs-bewertungen finden nur in Situationen statt, in denendie Schülerinnen und Schüler von dieser Bewertungwissen. Zur Leistungsbewertung wird ein kriterien-orientierter Maßstab angelegt und die erbrachtenLeistungen werden in diesen Maßstab eingeordnet

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(Punktesystem o. Ä.). Dies mündet in eine verbale Beschreibung der Bewertung beziehungsweise in eineZiffernote.

Die Voraussetzungen für eine Leistungsmessung kön-nen von keiner Lehrkraft geleistet werden, weil essich hierbei um standardisierte Verfahren handelt(z. B. VERA oder PISA), die wissenschaftlichen undtesttheoretischen Gütekriterien unterliegen.

Leistungsnachweise der Schülerinnen und Schülerkönnen anhand von schriftlichen, mündlichen undpraktischen Leistungen, sowie Leistungen aus mehr-dimensionalen Schülerprodukten (z.  B. Portfolios) erhoben werden. Eine ausgewogene Verteilung undGewichtung der verschiedenen Formen ermöglichteinen differenzierten Blick auf die Vielzahl der Schü-lerleistungen.

Probearbeiten sind schriftliche Leistungsnachweise!(Vgl. Staatsinstitut für Schul quali tät und Bildungsforschung (Hg.):Kompetenzorientierter Unterricht: Leistung beobachten – erheben –bewerten, München 2015.)

Gesetzliche Grundlagen(1) Zum Nachweis des Leistungsstands erbringen

die Schülerinnen und Schüler in angemessenen Zeit-abständen entsprechend der Art des Fachs schriftli-che, mündliche und praktische Leistungen. Art, Zahl,Umfang, Schwierigkeit und Gewichtung der Leis-tungsnachweise richten sich nach den Erfordernissender jeweiligen Schulart und Jahrgangsstufe sowie dereinzelnen Fächer. Die Art und Weise der Erhebungder Nachweise des Leistungsstandes ist den Schüle-rinnen und Schülern vorher bekannt zu geben; die Be-wertung der Leistungen ist den Schülerinnen undSchülern mit Notenstufe und der Begründung für dieBenotung zu eröffnen. Leistungsnachweise dienen derLeistungsbewertung und als Beratungsgrundlage.

(BayEUG Art. 52, Abs. 1)

§ 37 Leistungsnachweise(1) Die Lehrerkonferenz trifft vor Unterrichtsbe-

ginn des Schuljahres grundsätzliche Festlegungen zurErhebung von Leistungsnachweisen einschließlichprüfungsfreier Lernphasen; die Festlegungen sind denSchülerinnen und Schülern sowie ihren Erziehungs-berechtigten bekannt zu geben. In der Jahrgangsstufe4 sollen in der Zeit vom Unterrichtsbeginn bis zumErhalt des Übertrittszeugnisses jeweils in den FächernDeutsch, Mathematik und Heimat- und Sachunter-richt rhythmisiert mindestens vier Unterrichtswochenvon bewerteten Probearbeiten freigehalten werden;Probearbeiten sind schriftliche Leistungsnachweise.

(2) Probearbeiten müssen sich aus dem unmittelba-ren Unterrichtsablauf ergeben und in der Jahrgangs-stufe 4 angekündigt werden. Der Termin einer an-gekündigten Probearbeit muss spätestens eine Wochevorher bekannt gegeben werden. An einem Tag darf

nur eine Probearbeit, in der Woche sollen nicht mehrals zwei Probearbeiten abgehalten werden. Kann derLeistungsstand einer Schülerin oder eines Schülerswegen nicht zu vertretender Versäumnisse nicht hin-reichend beurteilt werden, so kann die Lehrkraft dasNachholen von Probearbeiten anordnen.

(3) In der Jahrgangsstufe 1 werden keine Probear-beiten geschrieben. Die Probearbeiten im erstenHalbjahr der Jahrgangsstufe 2 werden nicht benotet,jedoch mit Bemerkungen versehen, die den Leistungs-stand der Schülerin oder des Schülers beschreiben.

(4) Bewertete Probearbeiten sind innerhalb einerangemessenen Frist den Schülerinnen und Schülernzurückzugeben und zu besprechen. Bewertete Probe-arbeiten sind den Schülerinnen und Schülern zurKenntnisnahme durch die Erziehungsberechtigten mitnach Hause zu geben; in begründeten Einzelfällenkann von dieser Regelung abgewichen werden. DieProbearbeiten sind der Schule binnen einer Woche zu-rückzugeben und werden von der Schule bis zum Ab-lauf des übernächsten Schuljahres aufbewahrt. Werk-stücke, Zeichnungen und andere praktische Arbeitenkönnen bereits nach der Bewertung an die Schülerin-nen und Schüler zurückgegeben werden.

(GrSO § 37 Abs. 1-4)

§ 38 Bewertung der Leistungen(1) Bei der Bewertung eines schriftlichen Leistungs-

nachweises kann die äußere Form mit berücksichtigtwerden. Bei schriftlichen Leistungsnachweisen sindVerstöße gegen die Sprachrichtigkeit und schwerereAusdrucksmängel zu kennzeichnen; hiervon kann inEinzelfällen, z. B. bei Schülerinnen und Schülern mitsonderpädagogischem Förderbedarf oder mit nicht-deutscher Muttersprache, abgesehen werden. Zwi-schennoten werden nicht erteilt.

(2) Die Lehrerkonferenz kann entscheiden, dass inbegründeten Einzelfällen aus pädagogischen Gründenauf eine Bewertung der Leistungen durch Noten zeit-weilig verzichtet wird; die Erziehungsberechtigtensind vorher anzuhören.

(3) Bei Schülerinnen und Schülern mit sonderpäda-gogischem Förderbedarf kann die Lehrerkonferenzmit Zustimmung der Erziehungsberechtigten ent-scheiden, dass Leistungsnachweise nicht durch Notenbewertet, sondern mit einer allgemeinen Bewertungversehen werden. Diese Bewertung geht insbesondereauf die individuellen Leistungen und die aktuelleLernentwicklung der Schülerin oder des Schülers ein.Soweit in einzelnen Fächern Leistungen erbracht wer-den, die dem Anforderungsniveau der jeweiligen Jahr-gangsstufe entsprechen, können in diesen FächernNoten erteilt werden. Die Erziehungsberechtigtensind vorher eingehend zu beraten.

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(4) Bedient sich eine Schülerin oder ein Schüler beieiner zu benotenden Arbeit unerlaubter Hilfe, kanndie Arbeit mit der Note 6 bewertet werden. Bei Ver-such kann ebenso verfahren werden. Als Versuch giltauch die Bereithaltung nicht zugelassener Hilfsmittel.

(5) Nach Beginn der Leistungserhebung können ge-sundheitliche Gründe der Schülerin oder des Schülers,denen zufolge der Leistungsnachweis nicht gewertetwerden soll, in der Regel nicht mehr anerkannt werden.

(6) Versäumt eine Schülerin oder ein Schüler ohneausreichende Entschuldigung eine angekündigte Pro-bearbeit oder wird eine Leistung verweigert, wird dieNote 6 erteilt.

(GrSO § 38 Abs. 1-6)

LernentwicklungsgesprächGrundschulen in Bayern haben die Möglichkeit, dasZwischenzeugnis in den Jahrgangsstufen 1 bis 3 durchein dokumentiertes Lernentwicklungsgespräch zu er-setzen. Die Entscheidung hierüber trifft jede Grund-schule in eigener Zuständigkeit durch Beschluss derLehrerkonferenz im Einvernehmen mit dem Elternbei-rat vor Unterrichtsbeginn des Schuljahres.

Die Religionslehrkraft kann sich über den dazugehö-rigen Protokollbogen einbringen, indem sie in dasKästchen „Anmerkungen“ ein bis drei Sätze ganz in-dividuell über den Schüler/die Schülerin schreibt.Dies wurde zwischen Kultusministerium und evan-gelischer und katholischer Kirche verbindlich verein-

bart. Eine Formulierungs- und Orientierungshilfehierzu bilden die Grundlegenden Kompetenzen, diefür jeweils zwei Jahrgangsstufen im LehrplanPLUSzu finden sind. Auch die Schülerinnen und Schülerkönnen sich in einem eigenen Bogen dazu äußern.Nachdem das Gespräch nur etwa 20 Minuten um-fasst und realistisch die „Hauptfächer“ in den Blickgenommen werden, rege ich dazu an, jede Möglich-keit zu nutzen, um im Unterricht mit den Kinderndazu ins Gespräch zu kommen. Das kann beispiels-weise über eine Reflexionsrunde geschehen oder ineinem persönlichen Vieraugengespräch.

(Quelle: www.rpz-bayern.de/Lernentwicklungsgespraech_Grundschule.html, 26.06.2015)

Religionsunterricht – Teilnahme (bekenntnisangehöriger Schüler/innen)Religionsunterricht ist für bekenntnisangehörige Schüler Pflichtfach.

Hinweis: Flyer informieren die Eltern über den katholischen und evangelischen Religionsunterricht und sind beim RPZBayern zu beziehen. Sie werden vor der Schuleinschreibung über die staatlichen Schulämter verschickt zurWeitergabe an die Schulen und die Eltern.

Literaturhinweis:RPZ Heilsbronn (evang.) / RPZ in Bayern (kath.) (Hg.): Lernen und Leisten im Religionsunterricht der Grundschule, Heilsbronn 2009.

WerWurzeln hat, kann wachsenund sich frei entfalten.

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Fragennach Gott und

der Welt

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Informationen für Elternzum evangelischen

und katholischenReligionsunterricht

Flyer zum RU an der Grundschule

Flyer für den Übergang von der Grundschule

zu weiterführenden Schulen

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Religionsunterricht – Teilnahme (konfessionsfremder Schüler/innen)Teilnahme von Schülern am Religionsunterricht, diekeiner Religionsgemeinschaft angehören bzw. fürderen Bekenntnis der betreffende Religionsunterrichtals ordentliches Lehrfach nicht eingerichtet ist:Diese Schüler können auf schriftlichen Antrag der Erziehungsberechtigten zur Teilnahme am Religions-unterricht eines Bekenntnisses als Pflichtfach, alsoauch mit Notengebung, zugelassen werden. Voraussetzungen:

Zustimmung der betreffenden aufnehmenden Religi-onsgemeinschaft. Der Schulleiter leitet den Antrag andas zuständige Bischöfliche Ordinariat der katholi-schen Kirche bzw. an das zuständige Dekanat derevangelisch-lutherischen Kirche weiter. Ordinariatund Dekanat sind von kirchlicher Seite dazu ange-halten, die zuständige Religionslehrkraft nach ihrerZustimmung zu fragen. Um das Verfahren abzukür-zen, wird der Schulleitung empfohlen, diese Befra-gung vor der Weiterleitung selbst durchzuführen.Zwingende schulorganisatorische Gründe stehennicht entgegen.Der Schulleiter spricht nach Zustimmung der Kir-chenbehörde die Zulassung aus.Schüler, für deren Religionsgemeinschaft ein Reli-gionsunterricht an öffentlichen Schulen nicht ein-gerichtet ist und die teilnehmen wollen, brauchenzusätzlich die Zustimmung der eigenen Religions-

gemeinschaft. Diese ist dem Antrag beizufügen. Schüler anderer Religionsgemeinschaften (z. B.evang.), die sich auf eine Aufnahme in eine Religi-onsgemeinschaft (z. B. kath.) mit deren Zustim-mung vorbereiten, können auf Antrag in dieser Zeitmit Zustimmung der (z. B. kath.) Kirche wie be-kenntnisangehörige Schüler am Religionsunterrichtteilnehmen (also mit Notengebung). Mit der Teilnahme entfällt die Pflicht zum Besuchdes Ethikunterrichts. Die Zulassung gilt für die Dauer des Besuchs derbetreffenden Schulart, soweit nicht die Zustim-mung einer beteiligten Religionsgemeinschaft wi-derrufen wird, oder bis zur Abmeldung. […]

Ökumenischer Religionsunterricht widerspricht denIntentionen der beiden großen Kirchen, den Kirchen-verträgen und der Verfassung.Nicht gemeint ist die gegenseitige und zeitweiligeAushilfe bei Erkrankung oder Beurlaubung von Lehr-kräften.

(SchulleiterABC Bayern)

Das Antragsformular auf Teilnahme am katholischen(und evangelischen) Religionsunterricht als ordentli-chem Lehrfach ist bei den diözesanen Schulreferatenerhältlich.

Religionsunterricht – Teilnahme zur InformationTeilnahme zur Information ist möglich. EvangelischeSchüler können am katholischen Religionsunterrichtteilnehmen und umgekehrt.

Voraussetzung:Der Schüler wurde von den Erziehungsberechtigtenvom Unterricht seiner Religionsgemeinschaft abge-meldet. Der Schulleiter kann einem entsprechenden Antragder Erziehungsberechtigten zustimmen,

wenn die den Religionsunterricht erteilende Lehr-kraft zustimmt.wenn schulorganisatorische Gründe nicht entge-genstehen.

Im Zeugnis kann jeweils auf Antrag die Teilnahmebestätigt sowie ein wertender Zusatz eingetragenwerden. Eine Benotung erfolgt nicht. Die Pflicht zur Teilnahme am Ethikunterricht bleibtin diesem Falle unberührt.

(SchulleiterABC Bayern)

Eine Zuweisung bekenntnisloser oder einem anderenBekenntnis angehörender Schüler zum Religionsun-terricht zur bloßen Beaufsichtigung ist nicht zulässig.

(KMS vom 21.10.2009, Josef Erhard, 8)

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Religionsunterricht – AbmeldungGesetzliche GrundlagenDie Erziehungsberechtigten haben das Recht, ihreKinder vom Religionsunterricht abzumelden. NachVollendung des 18. Lebensjahres steht dieses Rechtden Schülerinnen und Schülern selbst zu. Das Nähereüber Teilnahme und Abmeldung regelt das Staats -ministerium für Unterricht und Kultus durch Rechts-verordnung.

(BayEUG Art. 46 Abs. 4)

Die Abmeldung vom Religionsunterricht muss schrift -lich und spätestens am letzten Unterrichtstag desSchuljahres mit Wirkung ab dem folgenden Schuljahrerfolgen; eine spätere Abmeldung ist nur aus wichti-gem Grund zulässig. Die Abmeldung gilt für die Zeitdes Verbleibens an der betreffenden Schule, solangesie nicht widerrufen wird.

(GrSO § 35 Abs. 2)

Keine Informationspflicht besteht seitens der Schule andie Erziehungsberechtigten mit dem Hinweis, dass sieihr Kind vom Religionsunterricht abmelden können.

Bei Elterninformationen ist der Eindruck zu vermei-den, dass Religionslehre und Ethik zur Wahl gestelltsind (als Wahlpflichtfächer).

(KMS vom 21.10.2009, Josef Erhard, 6)

Folgende Formulierung wird für Hinweise im Rah-men von Elterninformationen empfohlen:„Der Religionsunterricht ist nach der BayerischenVerfassung und dem Bayerischen Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) an denSchulen ordentliches Lehrfach. Die Erziehungsbe-rechtigten haben das Recht, ihre Kinder vom Religi-onsunterricht abzumelden. Nach Vollendung des18. Lebensjahres steht dieses Recht den Schülernselbst zu. Die Abmeldung vom Religionsunterrichtkann nur aus Glaubens- und Gewissensgründen erfolgen. Sie muss spätestens am letzten Unterrichts-tag des Schuljahres mit Wirkung für das folgendeSchuljahr abgegeben werden; eine spätere Abmel-dung ist nur aus wichtigem Grund möglich. Im Falleder ordnungsgemäßen Abmeldung wird für die be-treffenden Schüler das Fach Ethik zum Pflichtfach.“

SchulgebetGesetzliche GrundlagenDie Schule unterstützt die Erziehungsberechtigten beider religiösen Erziehung der Kinder. Schulgebet,Schulgottesdienst und Schulandacht sind Möglichkei-ten dieser Unterstützung; die Teilnahme der Schüle-rinnen und Schüler ist zu ermöglichen und zufördern. Die Mitglieder der Schulgemeinschaft sindverpflichtet, die religiösen Empfindungen aller zuachten.

(GrSO § 35 Abs. 1)

Nicht nur im ReligionsunterrichtDer Verfassungsauftrag der Erziehung zur Ehrfurchtvor Gott kann nicht allein Sache des Religionsunter-richts sein, sondern muss auch im übrigen Unterrichtwirksam werden. Bei allen Maßnahmen, die zur Förderung dieses Bildungszieles in Betracht kommen, ist freilich zu bedenken, dass unmittelbare Weisungen an die Lehr-kräfte der Sache nicht dienlich und angesichts derebenfalls in der Verfassung garantierten negativen Bekenntnisfreiheit rechtlich nur bei gleichzeitigerAchtung vor der religiösen Überzeugung anderer zu-lässig wären.

(KMS vom 13.02.1987 Nr. II/14–S 4430/1–8/6 240)

RechtslageDas Schulgebet steht nicht im Widerspruch zum Ver-fassungsgrundsatz der weltanschaulich-religiösenNeutralität des Staates.Durch das Schulgebet darf das Grundrecht der Glau-bens- und Bekenntnisfreiheit nicht verletzt werden,wenn Schüler oder Eltern das Schulgebet ablehnen.Weder die Lehrkraft darf zur Abhaltung des Schul-gebetes noch der Schüler zur Teilnahme gezwungenwerden.Das Toleranzgebot ist zu wahren.Die Mitglieder der Schulgemeinschaft sind verpflich-tet, die religiösen Empfindungen aller zu achten.

(SchulleiterABC Bayern)

Gebetssammlungensind für die Fächer Kath. und Evang. Religionslehre(z. T. als gemeinsame Ausgabe) als Schulbücher (unddamit lernmittelfrei) zugelassen. Die in den Lernmittelverzeichnissen aufgeführten Gebetssammlungen können auch außerhalb des Re-ligionsunterrichtes für das Schulgebet verwendetwerden.

(SchulleiterABC Bayern)

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Schulgottesdienst – SchülergottesdienstRechtliche GrundlagenDie Schule unterstützt die Erziehungsberechtigten beider religiösen Erziehung der Kinder. Schulgebet,Schulgottesdienst und Schulandacht sind Möglichkei-ten dieser Unterstützung; die Teilnahme der Schüle-rinnen und Schüler ist zu ermöglichen und zufördern. Die Mitglieder der Schulgemeinschaft sindverpflichtet, die religiösen Empfindungen aller zuachten. (GrSO § 35 Abs. 1)

Gottesdienst als Teil des ReligionsunterrichtsGottesdienste sind nur dann Teil des Religionsunter-richts, wenn der Lehrplan der jeweiligen Schulart undJahrgangsstufe einen Gottesdienst des betreffendenBekenntnisses vorsieht (v. a. Klassen-, Gruppengot-tesdienste zur Einübung und Vertiefung des religiösenLebens). Die Ersetzung des Religionsunterrichtesdurch Gottesdienste ist grundsätzlich, d. h. abgesehenvon besonderen Ausnahmefällen, nicht zulässig.

(KMS vom 21.10.2009, Josef Erhard, 12)

Schulgottesdienstesind sowohl kirchliche als auch schulische Veran-staltungen, sie unterliegen der Schulaufsicht undsind von der Schülerunfallversicherung abgedeckt;finden zu besonderen Anlässen statt (z. B. Schuljah -resanfang und -ende, Weihnachten, Ostern, Pfings-ten),können konfessionell oder ökumenisch abgehaltenwerden,werden sie konfessionell abgehalten, sollen sie nachMöglichkeit (während der allgemeinen Unterrichts-zeit) zur gleichen Zeit stattfinden,sind auf fünf pro Schuljahr beschränkt,sind von der zuständigen örtlichen Kirchenbehördezusammen mit der Schulleitung zu terminieren, imBenehmen mit den Religionslehrern,können in den Räumlichkeiten der Schule, in derKirche, in einem Gemeindesaal oder unter freiemHimmel stattfinden.

Teilnahme an SchulgottesdienstenDie Teilnahme der Schülerinnen und Schüler an denSchulgottesdiensten ist zu ermöglichen und zu fördern.Die Schülerinnen und Schüler können aber nicht ge-zwungen werden, an Schüler- oder Schulgottesdiens-ten ihres Bekenntnisses teilzunehmen, unabhängigdavon, ob der Schüler vom Besuch des Religionsun-terrichts abgemeldet ist oder nicht (Art. 107 Abs. 6BV). Bei Gottesdiensten als Teil des Religionsunter-richtes (s. o.) hat die Schule – wenn keine gegenteiligeEntscheidung der Erziehungsberechtigten mitgeteiltwird – zwar davon auszugehen, dass die Schüler, dienicht vom Religionsunterricht abgemeldet sind, nachdem Willen ihrer Erziehungsberechtigten daran teil-nehmen müssen, ein Zwang ist jedoch nicht auszu-üben. Bei einem Gottesdienst während der allgemeinen Un-terrichtszeit können nicht daran teilnehmende Schü-lerinnen und Schüler verpflichtet werden, den Unter-richt, evtl. in anderen Klassen, zu besuchen.

Schülergottesdienste sind „kirchliche“ und keine schulischen Veranstal-tungen. Sie sind deshalb außerhalb der schulischenVerantwortung und „von den Schülern“ nicht wäh-rend der Unterrichtszeit zu besuchen.

(Nach KMS vom 21.10.2009, Josef Erhard und

SchulleiterABC Bayern)

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Urheberrecht im SchulalltagUrheberrechtlich geschützt sind grundsätzlich alleWerke der Literatur, Wissenschaft und Kunst, derenSchöpfer noch leben bzw. solange noch nicht 70 Jahreseit dem Tod des Urhebers vergangen sind. Geschützt sind u. a. auch Computerprogramme, Licht-bilder sowie Darstellungen technischer Art (auchPläne, Tabellen oder plastische Darstellungen). […]

Vervielfältigungen aus Büchern, Zeitungen/Zeitschriften oder Musik -editionen sind zur Veranschaulichung des Unterrichtsan Schulen oder für Prüfungen möglich. Ein entspre-chender Gesamtvertrag der Länder mit den Verwer-tungsgesellschaften und den Schulbuchverlegernermöglicht es den Lehrkräften aller Schulen (ein-schließlich der Privatschulen) Druckwerke in be-stimmten definierten Grenzen zu vervielfältigen. Dieanfallenden Vergütungen zahlt der Freistaat Bayern.

Zulässig sind zunächst analoge Vervielfältigungen(Papier auf Papier) von kleinen Teilen eines Werkesoder Werke geringen Umfangs von allen Arten vonDruckwerken einschließlich Werken, die für den Un-terrichtsgebrauch bestimmt sind (z. B. Schulbücher,Arbeitshefte, Lernhilfen, Schullektüren) und Musik -editionen (Notensammlungen) in folgendem Rahmen:

maximal 10% eines Werkes, jedoch nicht mehr als20 SeitenMusikeditionen mit maximal 6 Seitensonstige Druckwerke (mit Ausnahme von Werken,die für den Unterrichtsgebrauch bestimmt sind) mitmaximal 25 Seitenalle vollständigen Bilder, Fotos und sonstige Abbil-dungen

Unterrichtswerke dürfen niemals vollständig kopiertwerden; hier gilt immer die 10%-Grenze.

Seit 1. Januar 2013 sind auch digitale Vervielfäl-tigungen zulässig, sofern das Druckwerk ab demJahr 2005 erschienen ist. Lehrkräfte können seit-her kleine Teile eines Druckwerkes (einschließlichder Werke, die für den Unterrichtsgebrauch be-stimmt sind sowie Musikeditionen) einscannen. Ein kleiner Teil eines Werkes bemisst sich als ma-ximal 10 % eines Werkes, jedoch nicht mehr als20 Seiten.Diese Digitalisate können von den Lehrkräftenfür ihren eigenen Unterrichtsgebrauch vervielfäl-tigt und an die Schüler

digital (z. B. per E-Mail) oder ausgedruckt zumUnterrichtsgebrauch, einschließlich der Unter-richtsvorbereitung und -nachbereitung verteilt

oder im Unterricht über PCs, Whiteboardsund/oder Beamer wiedergegeben werden.

Die Lehrkräfte können die Scans zudem im jeweils erforderlichen Umfang auch auf ihrenSpeichermedien ablegen (z. B. PC, Whiteboard,Tablet-Computer, Laptop). Dies umfasst auch dieSpeicherung auf einem für die individuelle Lehr-kraft geschützten Bereich auf dem Schulserver.

Die gescannten Werkteile dürfen weder bearbeitetnoch verändert werden und die Quelle ist anzu-geben, auch wenn sie in selbst erstellte Unter-richtsmaterialien (z. B. Übungsblätter, Lernleit-fäden, Prüfungen) eingebaut werden.

Digitalisate sollen erst dann hergestellt und nurso lange gespeichert werden, solange die Lehr-kraft sie für die eigenen unterrichtlichen Zweckebenötigt. Für alle Arten der Vervielfältigung gilt, dass proSchuljahr und Schulklasse ein Werk maximal imfestgelegten Umfang vervielfältigt werden darf.

Entsprechend der gesetzlichen Vorgabe dürfen dierechtmäßig hergestellten Vervielfältigungsstückeweder verbreitet noch öffentlich zugänglich ge-macht werden.

Die Vervielfältigung von wesentlichen Teileneiner Datenbank ist zur Veranschaulichung imUnterricht zulässig, wenn die Quelle angegebenwird. […]

(SchulleiterABC Bayern)

Weiterführende Hinweise: unter www.schulbuchkopie.de

Hier sind u. a. folgende Faustregeln genannt:Lehrkräfte können 10 %, maximal aber 20 Seiten,eines Printwerkes kopieren und bei Werken, die ab2005 erschienen sind, einscannen.Lehrerinnen und Lehrer können diese Kopien undScans für ihren eigenen Unterrichtsgebrauch nutzen.Ein Zugriff Dritter muss mit effektiven Mitteln aus-geschlossen werden.Die Scans können auf verschiedenen Rechnern derLehrkraft gespeichert werden.Bei Werken, die digital angeboten werden, gelten dieLizenzbedingungen des Verlages.

(Quelle: http://www.schulbuchkopie.de/index.php/die-faustregeln,26.06.2015)