Upload
trandan
View
216
Download
0
Embed Size (px)
Citation preview
Wahlpflichtfach Nr. 2 im Verwaltungszweig:
Familie heute
Ausgewählte kritische Aspekte bei der Umsetzung der Eingliederungshilfe
für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche
am Beispiel der
Aufmerksamkeitsdefizit-/Hyperaktivitätsstörung
DIPLOMARBEIT
zur Erlangung des Grades einer
Diplom-Verwaltungswirtin (FH)
vorgelegt von
Christina Gärttner
Mülbergerstraße 81
73728 Esslingen
Studienjahr 2008/2009
Erstgutachterin: Prof. Ute Vondung
Zweitgutachterin: Dipl.-Verw.-Wirtin (FH) Regina Lutz
Seite II
Inhaltsverzeichnis Abkürzungsverzeichnis ........................................................................................................V
Anlagenverzeichnis...........................................................................................................VIII
Abbildungsverzeichnis ........................................................................................................XI
1 Einleitung................................................................................................................... 1
2 Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche ................. 2
2.1 Eingliederungshilfe als Leistung der Jugendhilfe ......................................... 2
2.2 Seelische Behinderung bei Kindern und Jugendlichen................................ 3
2.2.1 Abweichung der seelischen Gesundheit vom alterstypischen Zustand........ 3
2.2.2 Beeinträchtigung der Teilhabe am Leben in der Gesellschaft...................... 4
2.2.3 Drohende seelische Behinderung................................................................ 6
2.3 Anspruchsberechtigte .................................................................................. 6
2.3.1 Kinder und Jugendliche ............................................................................... 7
2.3.2 Junge Volljährige ......................................................................................... 7
2.4 Leistungen der Eingliederungshilfe.............................................................. 8
2.5 Aufgaben und Ziele der Eingliederungshilfe ................................................ 9
3 Ausgewählte seelische Störungen bei Kindern und Jugendlichen ...................... 9
3.1 Aufmerksamkeitsdefizit-/Hyperaktivitätsstörung ........................................ 10
3.2 Lese- und Rechtsschreibstörung ............................................................... 11
3.3 Rechenstörung .......................................................................................... 11
3.4 Frühkindlicher Autismus............................................................................. 12
3.5 Ticstörung.................................................................................................. 12
3.6 Störung des Sozialverhaltens .................................................................... 12
4 Verfahren ................................................................................................................. 13
4.1 Rechtliche Vorgaben ................................................................................. 13
4.1.1 Arzt und Psychotherapeut.......................................................................... 14
4.1.2 Wirtschaftliche Jugendhilfe ........................................................................ 15
4.1.3 Fachkraft des Sozialen Dienstes ............................................................... 15
4.1.4 Hilfeplanungsverfahren.............................................................................. 16
4.1.4.1 Hilfeplan..................................................................................................... 16
Seite III
4.1.4.2 Wunsch- und Wahlrecht ............................................................................ 16
4.2 Verfahren zur Gewährung einer ambulanten Hilfe am Beispiel des
Landkreises Esslingen............................................................................... 18
5 Leistungen ............................................................................................................... 20
5.1 Hilfemaßnahmen nach § 35a Abs. 2 SGB VIII........................................... 20
5.1.1 Ambulante Hilfen ....................................................................................... 20
5.1.2 Tageseinrichtungen für Kinder oder andere teilstationäre
Einrichtungen............................................................................................. 22
5.1.3 Geeignete Pflegepersonen ........................................................................ 23
5.1.4 Stationäre Hilfen ........................................................................................ 23
5.1.5 Fallzahlen .................................................................................................. 24
5.2 Persönliches Budget.................................................................................. 25
6 Behandlung von Kindern mit ADHS ...................................................................... 26
7 Kosten...................................................................................................................... 27
7.1 Entgeltzahlungen an Hilfeeinrichtungen durch die Jugendhilfe.................. 27
7.2 Kostenbeitrag............................................................................................. 28
7.3 Aufwendungsersatz für selbst beschaffte Leistungen................................ 29
8 Abgrenzung des Jugendhilfeträgers zu anderen Leistungsträgern und der Schule................................................................................................................ 30
8.1 Abgrenzung der Rehabilitationsträger ....................................................... 30
8.2 Verhältnis zu anderen Leistungsträgern und der Schule ........................... 31
9 Ausgewählte kritische Aspekte zur Eingliederungshilfe am Beispiel von ADHS im Landkreis Esslingen ............................................................................... 33
9.1 Abgrenzung der Eingliederungshilfe zur Erziehungshilfe........................... 33
9.2 Schwierigkeiten beim Feststellungsstellungsverfahren einer
seelischen Behinderung............................................................................. 34
9.2.1 Versorgungsgrad von Ärzten und Psychotherapeuten............................... 34
9.2.2 Einbeziehung des Gesundheitsamtes ....................................................... 36
9.2.3 Übernahme der Kosten für das Gutachten ................................................ 38
9.2.4 Aufstellung eines Hilfeplans....................................................................... 39
9.2.5 Trennung von Diagnostik und Therapie ..................................................... 42
9.3 Konflikte des Jugendamtes mit anderen Leistungsträgern ........................ 42
9.3.1 Gesetzliche Krankenversicherung ............................................................. 43
Seite IV
9.3.2 Gesetzliche Krankenversicherung als medizinischer
Rehabilitationsträger.................................................................................. 46
9.3.3 Schule........................................................................................................ 51
9.3.4 Sozialhilfeträger ......................................................................................... 53
9.4 Einzelmaßnahmen..................................................................................... 54
9.4.1 Hausunterricht ........................................................................................... 54
9.4.2 Integrationshelfer ....................................................................................... 58
9.4.3 Privatschule ............................................................................................... 61
9.5 Ausgleichsansprüche des Jugendhilfeträgers............................................ 63
9.5.1 Kostenerstattungsanspruch gegenüber der Schule ................................... 63
9.5.2 Kostenerstattungsanspruch gegenüber dem Sozialhilfeträger................... 66
10 Fazit .......................................................................................................................... 67
Anlagen..............................................................................................................................XII
Literaturverzeichnis...................................................................................................... CXXV
Erklärung nach § 36 Abs. 3 S. 2 APrOVw gD ........................................................... CXXXIV
Seite V
Abkürzungsverzeichnis a. A. .............................anderer Ansicht
a. F. ..............................alte Fassung
Abs. ..............................Absatz
ADHS ...........................Aufmerksamkeitsdefizit-/Hyperaktivitätsstörung
AG SGB XII ..................Gesetz zur Ausführung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
Alt. ................................Alternative
APrOVw gD .................Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den gehobenen
Verwaltungsdienst
Aufl. ..............................Auflage
Az. ................................Aktenzeichen
BAnz ............................Bundesanzeiger
BayLSG .......................Bayerisches Landessozialgericht
Beschl. .........................Beschluss
BGB .............................Bürgerliches Gesetzbuch
BSHG ...........................Bundessozialhilfegesetz
BT-Drs. ........................Bundestags-Drucksache
BVerwG .......................Bundesverwaltungsgericht
BVerwGE .....................Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichtes
bzgl. .............................bezüglich
bzw. .............................beziehungsweise
DIJuF ...........................Deutsches Institut für Jugendhilfe und Familienrecht e. V.
DIMDI ...........................Deutsches Institut für Medizinische Dokumentation und
Information
Dr. ................................Doktor
DSM IV .........................Diagnostic and Statistical Manual of Mental Disorders, vierte
Version
e. V. .............................eingetragener Verein
Erg.-Lfg. .......................Ergänzungslieferung
etc. ...............................et cetera
f., ff. .............................. folgende (Singular/Plural)
Seite VI
FEVS ...........................Fürsorgerechtliche Entscheidungen der Verwaltungs- und
Sozialgerichte
Gbl. ..............................Gesetzblatt
gem. .............................gemäß
ggf. ...............................gegebenenfalls
GmbH ..........................Gesellschaft mit beschränkter Haftung
HKS .............................Hyperkinetische Störung
Hrsg. ............................Herausgeber
HS ................................Halbsatz
i. V. m. .......................... in Verbindung mit
ICD ............................... International Statistical Classification of Diseases and Related
Health Problems
ICF ............................... International Classification of Functioning, Disability and Health
JAmt .............................Das Jugendamt (Zeitschrift für Jugendhilfe und Familienrecht)
Jg. ................................Jahrgang
JVEG ...........................Justizvergütungs- und –entschädigungsgesetz
K. u. U. .........................Kultus und Unterricht
KICK ............................Kinder- und Jugendhilfeweiterentwicklungsgesetz
KJHG ...........................Kinder- und Jugendhilfegesetz
KVJS.............................Kommunalverband für Jugend und Soziales Baden-Württemberg
LPK ..............................Lehr- und Praxiskommentar
LRS ..............................Lese- und Rechtsschreibstörung
MAS .............................multiaxiales Klassifikationsschema
NdsOVG ......................Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht
PSchG .........................Privatschulgesetz
PsychThG ....................Gesetz über die Berufe des Psychologischen Psychotherapeuten
und des Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten
S. .................................Satz
S. .................................Seite
SchG ............................Schulgesetz (für Baden-Württemberg)
SGB I ...........................Sozialgesetzbuch Erstes Buch – Allgemeiner Teil
SGB II ..........................Sozialgesetzbuch Zweites Buch – Grundsicherung für
Arbeitssuchende
Seite VII
SGB III .........................Sozialgesetzbuch Drittes Buch – Arbeitsförderung
SGB V ..........................Sozialgesetzbuch Fünftes Buch – Gesetzliche
Krankenversicherung
SGB VI .........................Sozialgesetzbuch Sechstes Buch – Gesetzliche
Rentenversicherung
SGB VII ........................Siebtes Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Unfallversicherung
SGB VIII .......................Sozialgesetzbuch Achtes Buch – Kinder- und Jugendhilfe
SGB IX .........................Sozialgesetzbuch Neuntes Buch – Rehabilitation und Teilhabe
behinderter Menschen
SGB X ..........................Zehntes Buch Sozialgesetzbuch – Sozialverwaltungsverfahren
und Sozialdatenschutz
SGB XII ........................Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch – Sozialhilfe
SPZ ..............................Sozialpädiatrisches Zentrum
u. a. ..............................und andere
u. s. w. .........................und so weiter
VG ................................Verwaltungsgericht
VGH .............................Verwaltungsgerichtshof
vgl. ...............................vergleiche
WHO ............................World Health Organization
z. B. ..............................zum Beispiel
ZfJ ................................Zeitschrift für Jugendrecht
ZFSH/SGB ...................Zeitschrift für Sozialhilfe und Sozialgesetzbuch
zit. ................................zitiert
ZKJ ..............................Zeitschrift für Kindschaftsrecht und Jugendhilfe
Seite VIII
Anlagenverzeichnis
Anlage 1: Stellungnahme zur Aufmerksamkeitsdefizit-/Hyperaktivitätsstörung
der Bundesärztekammer ...................................................................................................XII
Anlage 2: Auszug aus ICF .............................................................................................................. XVI
Anlage 3: Interview mit Dr. Oberle ................................................................................................ XVIII
Anlage 4: Interview mit Frau Czieslik .............................................................................................. XXI
Anlage 5: Antrag auf Eingliederungshilfe ...................................................................................... XXVI
Anlage 6: Formblatt J .................................................................................................................. XXVIII
Anlage 7: Ermittlungsbogen und Merkblatt zur Kostenheranziehung in der Jugendhilfe .............XXXIV
Anlage 8: Fallzahlen der Jugendhilfe des Landkreises Esslingen .............................................XXXVIII
Anlage 9: VG Stuttgart, Urteil vom 12.01.2007 ................................................................................XLI
Anlage 10: Interview mit Frau Lutz .....................................................................................................LIV
Seite IX
Anlage 11: Auszug aus Broschüre „ADHS – was bedeutet das?“ ......................................................LXI
Anlage 12: Problematik der Diagnose, Zuständigkeit und Leistungsgewährung für junge
Menschen mit der Diagnose ADS/ADHS .................................................................... LXVIII
Anlage 13: Interview mit einer Mutter, deren Kind ADHS hat ....................................................... LXXVII
Anlage 14: Ausgefüllter Fragebogen durch Herr Mandel ............................................................. LXXXII
Anlage 15: Infoschreiben des Landkreises Esslingen an Eltern ...................................................LXXXV
Anlage 16: Auszug aus Rundschreiben-Nr. Dez. 4-11/2007 des KVJS .....................................LXXXVII
Anlage 17: Auszug aus KVJS-Bericht 2008 .................................................................................... XCIII
Anlage 18: Auszug aus Rundschreiben-Nr. Dez. 4-28/2006 des KVJS ...........................................XCV
Anlage 19: Auszug aus „Hinweise zum Vollzug der gesetzlichen Bestimmungen nach
§ 35a SGB VIII“ ............................................................................................................XCVII
Anlage 20: Auszug aus dem Rahmenvertrag nach § 78f SGB VIII ...............................................XCVIII
Seite X
Anlage 21: Auszug aus dem Verzeichnis individueller Zusatzleistungen ..............................................C
Anlage 22: Auszug aus „Eine Orientierungshilfe für die Jugendhilfe“ ................................................ CIV
Anlage 23: E-Mail von Frau Schreiber ............................................................................................. CVII
Anlage 24: VG Stuttgart, Urteil vom 23.03.2007 ............................................................................. CVIII
Anlage 25: Leitlinie der Arbeitsgemeinschaft ADHS der Kinder- und Jugendärzte e.V. ..................CXIX
Anlage 26: Telefonat mit Frau Frisch ...............................................................................................CXX
Anlage 27: E-Mail von Frau Schreiber ............................................................................................CXXI
Anlage 28: Auszug aus „Statistiken der Kinder- und Jugendhilfe“ .................................................CXXII
Anlage 29: Auszug aus dem Beschlussprotokoll des 110. Deutschen Ärztetages ....................... CXXIV
Seite XI
Abbildungsverzeichnis Abbildung 1: Fallzahlen der Anspruchsberechtigten des Landkreises Esslingen .................................... 7
Abbildung 2: Fallzahlen der ambulanten Eingliederungshilfen des Landkreises Esslingen 2008 .......... 22
Abbildung 3: Fallzahlen der stationären Eingliederungshilfen des Landkreises Esslingen 2008 ........... 24
Abbildung 4: Fallzahlen der Eingliederungshilfe des Landkreises Esslingen ......................................... 25
Abbildung 5: Ablaufschema für das Verfahren einer Hilfegewährung nach § 35a SGB VIII .................. 17
Seite 1
1 Einleitung Kinder und Jugendliche mit seelischen Störungen wie beispielsweise
Aufmerksamkeitsdefizit-/Hyperaktivitätsstörung, Lese- und Rechtschreibstörung oder
Ticstörung haben häufig Schwierigkeiten, sich in die Gesellschaft zu integrieren. Vor allem
im Schulalltag treten durch diese Störungsbilder Probleme auf, die die Kinder1 nicht durch
eigene Kraft bewältigen können. Auch die Hilfestellungen der Eltern reichen meistens nicht
aus. Aus den seelischen Störungen können sich seelische Behinderungen entwickeln.
Deshalb benötigen sie weitere Hilfen.
Im Bereich der seelischen Störungen bietet der Jugendhilfeträger Eingliederungshilfe für
seelisch behinderte Kinder und Jugendliche an, um diesen die Integration in die
Gesellschaft zu erleichtern oder sogar erst zu ermöglichen.
Es gibt aber noch andere Institutionen, die Leistungen für Kinder mit seelischen
Behinderungen vorhalten.
Die Fallzahlen der Jugendhilfe für Eingliederungshilfen für seelisch behinderte Kinder und
Jugendliche steigen von Jahr zu Jahr an2 und in Zeiten knapper Kassen ist zu
untersuchen, ob die anderen Institutionen, die neben dem Jugendhilfeträger Leistungen für
seelisch behinderte Kinder erbringen, vorrangig zuständig sind.
Die betroffenen Kinder leiden unter ihrer Störung und auch die Eltern sind für
Unterstützung dankbar. Daher ist anzustreben, den Kindern und deren Eltern schnell
Hilfemöglichkeiten aufzuzeigen. Um aber gerecht mit den öffentlichen Geldern, die dem
Jugendhilfeträger zur Verfügung stehen, umzugehen, sind einige Voraussetzungen nötig,
um eine Hilfeleistung zu erhalten. Dies nimmt Zeit in Anspruch und die betroffenen Kinder
und deren Eltern müssen verschiedene Anträge stellen und Untersuchungen über sich
ergehen lassen.
Diese Diplomarbeit geht auf diese Aspekte ein. Ich möchte aufzeigen, warum es zu den
Abgrenzungsschwierigkeiten der einzelnen Hilfe-Institutionen kommt. Weiter möchte ich
den Weg des Feststellungsverfahrens und die damit verbundenen Probleme erläutern.
Außerdem soll die rechtliche Stellung des Jugendhilfeträgers dargestellt werden.
1 Wenn von § 35a SGB VIII die Rede ist werden die Worte „Kinder und Jugendliche“ verwendet. Zur
besseren Lesbarkeit wird im übrigen Teil auf den allgemein gebräuchlichen Begriff „Kinder“, der die Jugendlichen mit einschließt, zurück gegriffen.
2 Vgl. Anlage 28: Auszug aus „Statistiken der Kinder- und Jugendhilfe“.
Seite 2
Der erste Teil der Diplomarbeit (Kapitel 2 bis 8) befasst sich mit allgemeinen Grundlagen
der Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche. Im zweiten Teil
(Kapitel 9) möchte ich mich mit ausgewählten Themen beschäftigen, die in der Praxis zu
Problemen führen. Anhand der Aufmerksamkeitsdefizit-/Hyperaktivitätsstörung werden die
Schwierigkeiten bei der Umsetzung der Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder
und Jugendliche aufgezeigt. Dabei sollen auch Lösungsmöglichkeiten angedacht werden.
Um ein breites Bild der Praxis widerzuspiegeln, habe ich Interviews mit betroffenen Eltern,
einer Psychologin, die in einer Einrichtung für Kinder mit seelischen Störungen arbeitet,
einem Arzt, der Kinder mit seelischen Störungen und Behinderungen diagnostiziert und
behandelt, sowie mit einer Mitarbeiterin des Jugendamtes geführt. Um mir ein eigenes Bild
von Kindern mit seelischen Störungen/Behinderungen zu machen, habe ich ein
zweitägiges Praktikum in der Hausunterrichtsgruppe der Kindertherapeutischen Zentrum
Esslingen GmbH absolviert.
Eine Eingrenzung des Themas findet dadurch statt, dass ich mich auf das Landesrecht für
Baden-Württemberg beziehe, wie beispielsweise das Schulgesetz für Baden-Württemberg,
und die konkrete Umsetzung der Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und
Jugendliche am Beispiel des Landkreises Esslingen darstelle.
2 Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche
2.1 Eingliederungshilfe als Leistung der Jugendhilfe
Seit dem 01.04.1993 ist die Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und
Jugendliche ein eigenständiger Leistungstatbestand im Kinder- und Jugendhilferecht.
Zuvor war die Eingliederungshilfe in § 27 Abs. 4 a. F. Sozialgesetzbuch (SGB) Achtes
Buch (VIII) geregelt, was zur Folge hatte, dass ein Erziehungsmangel Voraussetzung war.
Vor der Regelung in § 27 Abs. 4 a. F. SGB VIII war die Eingliederungshilfe im
Sozialhilferecht (SGB XII) geregelt.3
In den Zuständigkeitsbereich der Jugendhilfe wurde unter anderem die Eingliederungshilfe
für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche aufgenommen, da es in der Praxis
erhebliche Abgrenzungsschwierigkeiten zwischen der Jugendhilfe, als Leistungsträger für
3 Vgl. Münder u. a., 2006, S. 451.
Seite 3
verhaltensauffällige Kinder, und der Sozialhilfe, als Leistungsträger für seelisch behinderte
Kinder oder von solch einer Behinderung bedrohte, gab.4
Die letzte Änderung des § 35a SGB VIII erfolgte durch das Kinder- und
Jugendhilfeweiterentwicklungsgesetz (KICK), das zum 01.10.2005 in Kraft getreten ist.
Dadurch wurden unter anderem die Bedingungen bezüglich der Stellungnahme eines
Facharztes5 genauer geregelt und die Anspruchsschwelle bei drohender seelischer
Behinderung angehoben.6
2.2 Seelische Behinderung bei Kindern und Jugendlichen
„Eine seelische Behinderung im Sinne des § 35a SGB VIII liegt bei jungen Menschen vor, wenn ihre seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand abweicht und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist.“7 Der Begriff der seelischen Behinderung ist somit
zweigliedrig aufgebaut.8
2.2.1 Abweichung der seelischen Gesundheit vom alterstypischen Zustand
Als erste Voraussetzung für eine seelische Behinderung gemäß § 35a Abs. 1 SGB VIII
muss eine Abweichung der seelischen Gesundheit vom alterstypischen Zustand, die
voraussichtlich länger als sechs Monate andauert, vorliegen (§ 35a Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB
VIII).
Mit dem Kriterium „dem Lebensalter typischen Zustand“, in § 35a Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB
VIII, wird der Erkenntnis Rechnung getragen, dass es bei Kindern und Jugendlichen sehr
wichtig ist, auf ihr Alter und somit auf ihren Entwicklungsstand und ihr daraus
resultierendes Verhalten einzugehen. Dabei ist es schwierig einen idealtypischen Zustand
seelischer Gesundheit für Kinder und Jugendliche festzulegen.9 Der Gesetzgeber fordert
daher in § 35a Abs. 1a S. 1 SGB VIII die Stellungnahme eines Arztes für Kinder- und
Jugendpsychiatrie und -psychotherapie (Abs. 1a Nr. 1)10, eines Kinder- und
4 Vgl. BT-Drs. 11/5948, S. 53. 5 In dieser Diplomarbeit wird der Einfachheit halber nur die männliche Form verwendet. Die weibliche Form
ist selbstverständlich immer mit eingeschlossen. 6 Vgl. Kunkel/Haas, ZKJ 03/2006, S. 148. 7 Schwengers, 2007, S. 54. 8 Vgl. Wiesner in: Fegert/Schrapper, 2004, S. 180. 9 Vgl. Baving/Späth, Sozialmagazin 05/2005, S. 32. 10 = Facharzt für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie, vgl. Münder u. a., 2006, S. 463.
Seite 4
Jugendpsychotherapeuten (Abs. 1a Nr. 2)11 oder eines Arztes oder eines psychologischen
Psychotherapeuten12 (Abs. 1a Nr. 3)13, der über besondere Erfahrungen auf dem Gebiet
seelischer Störungen verfügt, um die schwierige Diagnose der Abweichung der seelischen
Gesundheit vom alterstypischen Zustand festzustellen.14 Hierbei ist strittig, ob unter den
Kriterien des § 35a Abs. 1a S. 1 Nr. 3 SGB VIII auch ein Amtsarzt des Gesundheitsamtes
zu verstehen ist, da es in § 35a SGB VIII keine spezielle Erwähnung hierzu gibt.15
Als Grundlage für die Stellungnahme soll die „Internationale Klassifikation der
Krankheiten“16 herangezogen werden (§ 35a Abs. 1a S. 2 SGB VIII). Auf einzelne
seelische Störungen (gleichbedeutend wie „Abweichung der seelischen Gesundheit vom
alterstypischen Zustand“) bei Kindern und Jugendlichen wird in Kapitel 3 näher
eingegangen.
Die seelische Gesundheit muss nicht bereits bei der Feststellung seit sechs Monaten vom
alterstypischen Zustand abweichen, sondern es reicht aus, dass mit hoher
Wahrscheinlichkeit die seelische Gesundheit länger als sechs Monate von der Altersnorm
abweichen wird (§ 35a Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB VIII).17 Die seelische Störung muss demnach
bei der Feststellung schon vorhanden sein.18
2.2.2 Beeinträchtigung der Teilhabe am Leben in der Gesellschaft
Als zweites muss aus der seelischen Störung eine Beeinträchtigung der Teilhabe am
Leben in der Gesellschaft für das Kind oder den Jugendlichen entstehen (§ 35a Abs. 1 S. 1
Nr. 2 SGB VIII), um die Voraussetzungen für eine seelische Behinderung zu erfüllen. Die
Teilhabebeeinträchtigung muss kausal zu der seelischen Störung sein.19 Eine
Teilhabebeeinträchtigung kann bei Kindern und Jugendlichen in den Lebensbereichen
11 = approbierte Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten sind nichtärztliche Psychotherapeuten. Diese
haben ihre Zulassung nach § 1 Abs. 1 Psychotherapeutengesetz (PsychThG), vgl. Fastabend/Schneider, 2004, S. 194; Münder u. a., 2006, S. 463.
12 Im folgenden Text wird zur besseren Lesbarkeit nur Arzt oder Psychotherapeut verwendet. 13 Approbierte psychologische Psychotherapeuten sind nichtärztlicher Psychotherapeuten auf dem Gebiet
der Erwachsenenpsychotherapie. Diese haben ihre Zulassung nach § 1 Abs. 1 PsychThG, vgl. Fastabend/Schneider, 2004, S. 194; Münder u. a., 2006, S. 463.
14 Vgl. Schwengers, 2007, S. 55. 15 Vgl. Fegert/Roosen-Runge/Thoms u. a., JAmt 04/2008, S. 180; a. A. Münder u. a., 2006, S. 464. 16 Ausführlich: Internationale statistische Klassifikation der Krankheiten und verwandter
Gesundheitsprobleme (ICD-10). 17 Vgl. Baving/Späth, Sozialmagazin 5/2005, S. 33; ebenso Kunkel, JAmt 01/2007, S. 18. 18 Vgl. Kunkel, JAmt 01/2007, S. 18. 19 Vgl. Wiesner in: Wiesner, 2006, S. 551.
Seite 5
Familie, Schule, Beruf und Soziales vorkommen. In diesen Lebensbereichen können die
Kinder und Jugendlichen Integrationsschwierigkeiten aufweisen.20
Wichtig ist, dass die Teilhabefähigkeit individuell festgestellt wird, da der
Entwicklungsstand von Kindern und Jugendlichen aufgrund ungleich vorhandener
Ressourcen und familiären Strukturen verschieden sein kann und die Kinder und
Jugendlichen unterschiedlich mit ihren seelischen Störungen umgehen.21 Die seelischen
Störungen/Abweichungen vom alterstypischen Zustand müssen nicht unmittelbar zu einer
Teilhabebeeinträchtigung führen. Somit gibt es keine genau festgelegten Kriterien für eine
Teilhabebeeinträchtigung.22 Im Gegensatz zu der Feststellung der Abweichung der
seelischen Gesundheit vom alterstypischen Zustand, die auf Grundlage der Internationalen
Klassifikation der Krankheiten erstellt werden muss (§ 35a Abs. 1a S. 2 SGB VIII), gibt es
in § 35a SGB VIII keine genaue Anweisung wie die Beeinträchtigung der Teilhabe am
Leben in der Gesellschaft festgestellt werden soll. Dies hat in der Vergangenheit zu
Problemen geführt, da die Gerichte bemängelten, dass der Weg zur Feststellung des
Teilhabedefizits nicht nachvollziehbar war und/oder zu wenig Standards zur
Diagnostizierung von Teilhabebeeinträchtigungen vorhanden waren.23
Als Grundlage wird in Deutschland häufig das multiaxiale Klassifikationsschema (MAS) für
psychische Störungen des Kindes- und Jugendalters nach der ICD-10 der
Weltgesundheitsorganisation (WHO)24 angewandt. Dieses Klassifikationsschema besteht
aus sechs Achsen.25 Für die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft sind die Achsen V und
VI von Bedeutung, da hier „aktuelle abnorme psychosoziale Umstände“ und der Grad der
„psychosozialen Anpassung“ beurteilt werden.26 Ein weiteres Beurteilungsschema ist durch
die Internationale Klassifikation der Funktionsfähigkeit, Behinderung und Gesundheit
(ICF)27 der WHO gegeben.28
Eine Teilhabebeeinträchtigung wirkt sich beispielsweise dadurch aus, dass das Kind oder
der Jugendliche aufgrund von Versagensängsten eine Schulphobie entwickelt oder eine
20 Vgl. Vondung in: Kunkel, LPK-SGB VIII, 2006, S. 350. 21 Vgl. Wiesner in: Wiesner, 2006, S. 559. 22 Vgl. Anlage 18: Auszug aus Rundschreiben-Nr. Dez. 4-28/2006 des KVJS, S. 1. 23 Vgl. Kölch/Wolff/Fegert, JAmt 01/2007, S. 1. 24 WHO = World Health Organization, vgl. Anlage 2: Auszug aus ICF. 25 Vgl. Remschmidt/Schmidt/Poustka, 2006, S. 12 – 16. 26 Vgl. Baving/Späth, Sozialmagazin 5/2005, S. 33 – 34. 27 ICF = International Classification of Functioning, Disability and Health, deutsche Version herausgegeben
vom DIMDI, Stand Okt. 2005, vgl. Anlage 2: Auszug aus ICF; Graubner, Bundesgesundheitsblatt 07/2007, S. 932.
28 Vgl. Münder u. a., 2006, S. 460.
Seite 6
totale Schul- und Lernverweigerung zeigt. Weiter kann auch der Rückzug aus sozialen
Kontakten oder Vereinzelung in der Schule Zeichen für eine Beeinträchtigung der Teilhabe
am Leben in der Gesellschaft sein. Dagegen ist eine Teilhabebeeinträchtigung bei bloßen
Schulproblemen oder auch Schulängsten, die andere Kinder ebenso haben, zu
verneinen.29
Die Teilhabebeeinträchtigung ist durch eine Fachkraft des Jugendamtes festzustellen (§
35a Abs. 1 S. 2 SGB VIII).30 Dies sind Sozialpädagogen, Sozialarbeiter oder
Heilpädagogen des Jugendamtes. Die Fachkraft nimmt als Grundlage für ihre Feststellung
das Gutachten des Arztes oder Psychotherapeuten zur Abweichung der seelischen
Gesundheit.31 Auf das Verfahren wird in Kapitel 4 näher eingegangen.
2.2.3 Drohende seelische Behinderung
Ein Anspruch auf Eingliederungshilfe ist auch dann gegeben, wenn ein Kind oder ein
Jugendlicher von einer seelischen Behinderung bedroht ist. Dies ist der Fall, wenn mit
hoher Wahrscheinlichkeit eine Beeinträchtigung der Teilhabe am Leben in der Gesellschaft
zu erwarten ist (§ 35a Abs. 1 S. 2 SGB VIII).32 Die Wahrscheinlichkeit, ob eine
Teilhabebeeinträchtigung zu erwarten ist und aus dieser eine seelische Behinderung
entsteht, ist durch eine fachliche Prognosebeurteilung festzustellen. Diese Prognose muss
beinhalten, ob und wann eine seelische Behinderung eintritt und mit welcher
Wahrscheinlichkeit.33
2.3 Anspruchsberechtigte
Einen Rechtsanspruch auf Eingliederungshilfe gemäß § 35a SGB VIII haben Kinder und
Jugendliche, jedoch auch junge Volljährige gemäß § 41 Abs. 2 SGB VIII.34 Die jungen
Volljährigen machen aber im Gegensatz zu den Kindern und Jugendlichen den kleineren
Anteil aus.35
29 Vgl. BVerwG, Urteil vom 26.11.1998, ZfS 05/2000, S. 146 (148). 30 Vgl. BT-Drs. 14/5074, S. 121. 31 Vgl. Vondung in: Kunkel, LPK-SGB VIII, 2006, S. 351. 32 Vgl. Vondung in: Kunkel, LPK-SGB VIII, 2006, S. 352. 33 Vgl. BVerwG, Urteil vom 26.11.1998, ZfS 05/2000, S. 146 (148). 34 Vgl. Vondung in: Kunkel, LPK-SGB VIII, 2006, S. 345. 35 Siehe hierzu Abbildung 1.
Seite 7
Abbildung 1: Fallzahlen der Anspruchsberechtigten des Landkreises Esslingen36
2.3.1 Kinder und Jugendliche
Einen Rechtsanspruch auf Eingliederungshilfe haben, im Gegensatz zur Hilfe zur
Erziehung (§ 27 SGB VIII), nicht die Personensorgeberechtigten, sondern die Kinder und
Jugendlichen selbst.37 Die Personensorgeberechtigten, in den meisten Fällen die Eltern,
handeln somit als gesetzliche Vertreter für ihre Kinder (§ 1626 BGB).38 Anträge auf
Eingliederungshilfe dürfen Kinder und Jugendliche jedoch erst ab dem 15. Lebensjahr
selbst stellen und verfolgen (§ 36 Abs. 1 SGB I). Diese Handlungsfähigkeit kann wiederum
durch eine schriftliche Erklärung des gesetzlichen Vertreters gegenüber dem
Leistungsträger eingeschränkt werden (§ 36 Abs. 2 S. 1 SGB I).39
2.3.2 Junge Volljährige
Über § 41 Abs. 2 SGB VIII können auch junge Volljährige (§ 7 Abs. 1 Nr. 3 SGB VIII), die
18 aber noch nicht 27 Jahre alt sind, Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII erhalten. Sie
müssen zusätzlich zu der (drohenden) seelischen Behinderung einen Bedarf an Förderung
der Persönlichkeitsentwicklung und der eigenverantwortlichen Lebensführung haben (§ 41
Abs. 1 S. 1 SGB VIII).40 Weitere Voraussetzung ist, dass die Hilfeleistung eine gewisse
36 Vgl. Anlage 8: Fallzahlen der Jugendhilfe des Landkreises Esslingen. 37 Vgl. Kunkel/Haas, ZKJ 03/2006, S. 149. 38 Vgl. Wiesner in: Wiesner, 2006, S. 561. 39 Vgl. Vondung in: Kunkel, LPK-SGB VIII, 2006, S. 346. 40 Vgl. Vondung in: Kunkel, LPK-SGB VIII, 2006, S. 345.
Seite 8
Aussicht auf Verbesserung der Situation ergibt.41 Das Bundesverwaltungsgericht ist der
Meinung, dass ein Fortschritt im Entwicklungsprozess durch die Hilfeleistung ausreichend
ist und somit muss bei Hilfebeginn keine Erfolgsprognose mit Enderfolg vorliegen.42
Die Hilfe soll im Regelfall nur bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres gewährt werden;
darüber hinaus kann in bestimmten Einzelfällen bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres
Hilfe genehmigt werden.43 Des Weiteren empfiehlt der Kommunalverband für Jugend und
Soziales Baden-Württemberg, wenn nach § 41 SGB VIII Hilfe in Form von § 35a SGB VIII
genehmigt werden soll, ein Anspruch nach § 35a SGB VIII schon vor Eintritt der
Volljährigkeit bestehen sollte. Durch § 35a SGB VIII können nur Kinder und Jugendliche
bis 17 Jahre direkt Eingliederungshilfe erhalten. Hat der junge Volljährige nach Vollendung
des 18. Lebensjahres einen Bedarf wegen (drohender) seelischer Behinderung, wird
empfohlen, diese Hilfe nach SGB XII zu gewähren.44
2.4 Leistungen der Eingliederungshilfe
§ 35a SGB VIII weist außer Abs. 2 selbst keine genaue Regelung über die Leistungen der
Eingliederungshilfe auf. In § 35a Abs. 2 werden lediglich die Formen der Hilfe aufgezählt.45
Dazu gehören die ambulante (Abs. 2 Nr. 1), teilstationäre (Abs. 2 Nr. 2) und stationäre
Hilfe (Abs. 2 Nr. 4) sowie die Hilfe durch eine geeignete Pflegeperson (Abs. 2 Nr. 3) und
die Tageseinrichtung für Kinder (Abs. 2 Nr. 2).
Die Norm verweist in Abs. 3 über § 53 Abs. 3 und 4 S. 1 SGB XII auf § 54 SGB XII
(Leistungen der Eingliederungshilfe), § 56 SGB XII (Werkstätten für behinderte Menschen)
und § 57 SGB XII (Persönliches Budget), mit dem Vorbehalt, dass diese Bestimmungen
auch auf seelisch behinderte und von solchen Behinderungen bedrohte Personen
Anwendung finden.
Der § 54 SGB XII enthält weitere Verweise auf § 26 SGB IX – Leistungen zur
medizinischen Rehabilitation, § 33 SGB IX – Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, §
41 SGB IX – Leistungen im Arbeitsbereich und auf § 55 SGB IX – Leistungen zur Teilhabe
am Leben in der Gesellschaft.46 In § 54 SGB XII befindet sich eine nicht abgeschlossene
41 Vgl. Wiesner in: Wiesner, 2006, S. 733. 42 Vgl. BVerwG, Urteil vom 23.09.1999, ZfS 09/2002, S. 279 (281). 43 Vgl. BVerwG, Urteil vom 23.09.1999, ZfS 09/2002, S. 279 (280). 44 Vgl. Anlage 16: Auszug aus Rundschreiben-Nr. Dez. 4-11/2007 des KVJS, S. 4; zur besseren Lesbarkeit
werden im weiteren Text die Jungen Volljährigen nicht mehr gesondert erwähnt. Diese sind aber immer über § 41 i. V. m. § 35a SGB VIII mit einbezogen.
45 Vgl. Münder u. a., 2006, S. 469. 46 Vgl. Schwengers, 2007, S. 70.
Seite 9
Aufzählung von Leistungen. Dies wird in § 54 Abs. 1 S. 1 SGB XII durch das Wort
„insbesondere“ deutlich.47 Dazu gehören unter anderem die Hilfe zu einer angemessenen
Schulbildung (§ 54 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB XII) und die Hilfe zur schulischen Ausbildung für
einen Beruf (§ 54 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGB XII).
Nähere Ausführungen zur Art der Leistungen und zu konkreten Hilfemaßnahmen, die für
den Personenkreis des § 35a SGB VIII bedeutend sind, befinden sich in Kapitel 5.
2.5 Aufgaben und Ziele der Eingliederungshilfe
Die Aufgaben der Eingliederungshilfe sind gemäß § 35a Abs. 3 SGB VIII i. V. m. § 53 Abs.
3 SGB XII eine drohende seelische Behinderung zu vermeiden oder eine vorhandene
seelische Behinderung oder deren Folgen zu beseitigen oder zu mildern und die seelisch
behinderten Kinder und Jugendlichen in die Gesellschaft einzugliedern. Somit muss für
einen Anspruch auf Eingliederungshilfe noch keine Ausgliederung aus der Gesellschaft
statt gefunden haben.48
Die Integration in die Gesellschaft ist das wesentliche Ziel der Eingliederungshilfe. Kindern
und Jugendlichen mit einer seelischen Behinderung oder von seelischer Behinderung
bedrohten Kindern und Jugendlichen soll dadurch die Möglichkeit gegeben werden, sich in
das öffentliche und kulturelle Leben einzufinden. Dieses soll sich nicht nur auf die Familie
und die nähere Umgebung beziehen, sondern das gesamte Umfeld sollte mit einbezogen
werden.49
Außerdem soll ihnen die Ausübung eines angemessenen Berufes oder einer sonstigen
angemessenen Tätigkeit ermöglicht werden. Hierzu gehört auch, dass die Qualifikationen
für eine mögliche Berufsausbildung geschaffen werden.50
3 Ausgewählte seelische Störungen bei Kindern und Jugendlichen Gemäß § 35a Abs. 1a SGB VIII müssen Störungen nach der internationalen statistischen
Klassifikation der Krankheiten und verwandter Gesundheitsprobleme (ICD-10-GM51)
47 Vgl. Fischer in: Schellhorn/Fischer/Mann, 2007, S. 222. 48 Vgl. Fischer in: Schellhorn/Fischer/Mann, 2007, S. 221. 49 Vgl. Wiesner in: Wiesner, 2006, S. 601. 50 Vgl. Wiesner in: Wiesner, 2006, S. 601. 51 Die Abkürzung ICD-10-GM steht für “International Statistical Classification of Diseases and Related
Health Problems” in der 10. Revision, entwickelt von der Weltgesundheitsorganisation. Diese Klassifikation wurde im Auftrag des Bundesministeriums für Gesundheit vom Deutschen Institut für medizinische Dokumentation und Information (DIMDI) ins Deutsche übersetzt (GM = German Modification), vgl. Münder u. a., 2006, S. 454; Graubner, Bundesgesundheitsblatt 07/2007, S. 937.
Seite 10
diagnostiziert werden. Die für die Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII bedeutenden
Störungen befinden sich in Kapitel V „Psychische und Verhaltensstörungen“ der ICD-10.52
Im Folgenden werden kurz die Störungen beschrieben, die in der Eingliederungshilfe für
seelisch behinderte Kinder und Jugendliche häufig auftreten53 und die Störungen, die
kombiniert mit der Aufmerksamkeitsdefizit-/Hyperaktivitätsstörung vorkommen.54
3.1 Aufmerksamkeitsdefizit-/Hyperaktivitätsstörung
Die Hauptsymptome der Aufmerksamkeitsdefizit-/Hyperaktivitätsstörung (ADHS) nach dem
Klassifikationssystem DSM IV55 bzw. Hyperkinetische Störung (HKS) nach der ICD-1056
sind „Unaufmerksamkeit, motorische Unruhe und Impulsivität“.57 Kindern mit ADHS (ICD-
10 F90,-) fehlt meistens die Fähigkeit sich selbst zu regulieren. Sie sind impulsiv, haben
einen großen Bewegungsdrang und haben häufig Schwierigkeiten, sich längere Zeit auf
etwas Bestimmtes zu konzentrieren. Durch ihr extremes Verhalten sind sie in der Schulzeit
häufig Außenseiter und zu Hause treten oft Auseinandersetzungen mit den Eltern auf.58
Die Kinder erleben sich selbst als leistungsschwach und fühlen sich abgelehnt.59
Ergebnisse aus dem Kinder- und Jugendgesundheitssurvey zeigen auf, dass bei 4,8 % der
Kinder und Jugendlichen in Deutschland ADHS diagnostiziert wurde. Weitere 4,9 % gelten
als „Verdachtsfälle“. Bei Jungen tritt die Störung häufiger auf als bei Mädchen.60
Kinder mit ADHS ohne das Merkmal der Hyperaktivität (ICD-10 F98.8) werden auch als
„Träumerchen“ bezeichnet. Sie sind häufig abgelenkt, desorganisiert und haben
„Umstellungs- und Umorientierungsschwierigkeiten“.61
Um in der Schule überhaupt mitarbeiten zu können und sich auf etwas Bestimmtes zu
konzentrieren, ist es in vielen Fällen notwendig, dass die Kinder und Jugendlichen ein
Medikament einnehmen. Dadurch soll das eigene Verhalten besser gesteuert werden.62
52 Vgl. Vondung in: Kunkel, LPK-SGB VIII, 2006, S. 347. 53 Vgl. Anlage 8: Fallzahlen der Jugendhilfe des Landkreises Esslingen. 54 Siehe 3.1, vgl. Anlage 11: Auszug aus Broschüre „ADHS – was bedeutet das?“, S. 16. 55 Die Abkürzung DSM IV steht für die vierte Version des “Diagnostic and Statistical Manual of Mental
Disorders” entwickelt von der American Psychiatric Association, vgl. Schlack/Hölling/Kurth u. a., Bundesgesundheitsblatt 05-06/2007, S. 827.
56 Die Klassifikationssysteme ICD-10 und DSM IV sind in Deutschland gleichwertig anerkannt, vgl. Anlage 1: Stellungnahme zur Aufmerksamkeitsdefizit/Hyperaktivitätsstörung der Bundesärztekammer. Für die bessere Lesbarkeit wird im Weiteren nur die Bezeichnung ADHS verwendet.
57 Vgl. Anlage 1: Stellungnahme zur Aufmerksamkeitsdefizit/Hyperaktivitätsstörung der Bundesärztekammer.
58 Vgl. Neuhaus, 2007, S. 29. Der Begriff „Eltern“ ist gleichbedeutend mit Personensorgeberechtigter. 59 Vgl. Lempp, 2006, S. 53. 60 Vgl. Schlack/Hölling/Kurth u. a., Bundesgesundheitsblatt 05-06/2007, S. 829. 61 Vgl. Neuhaus, 2007, S. 35. 62 Vgl. Anlage 11: Auszug aus Broschüre „ADHS – was bedeutet das?“, S. 29.
Seite 11
Aus dieser Störung folgen häufig weitere Probleme wie Störungen des Sozialverhaltens,
Angststörungen, Depressionen, Tic-Störungen, Rechenstörungen oder Lese- und
Rechtschreibstörungen.63 Die Störung ADHS ist selbst nicht heilbar, jedoch können die
Folgestörungen durch bestimmte Therapieformen gemildert oder behoben werden und die
Kinder und Jugendlichen lernen ihre Störung auszugleichen.64
3.2 Lese- und Rechtsschreibstörung
Die Lese- und Rechtschreibstörung (ICD-10 F81.0), auch bekannt als Legasthenie, gehört
in die Gruppe der umschriebenen Entwicklungsstörungen schulischer Fertigkeiten (ICD-10
F81,-).65 Kinder mit einer Lese- und Rechtschreibstörung haben beim Erlernen der
Lesefertigkeiten und beim Festhalten von Sprachsymbolik (Buchstaben, Wörter) im
Gedächtnis große Schwierigkeiten. Diese Störungen sind nicht auf eine fehlerhafte
Beschulung, Intelligenzminderung oder Schädigung des Gehirns zurückzuführen,66
sondern es wird eine Besonderheit in der Informationsverarbeitung im Zentralen
Nervensystem vermutet.67 Besonders in der Schulzeit können hieraus Auffälligkeiten im
emotionale Bereich und Verhaltensstörungen entstehen.68
3.3 Rechenstörung
Im deutschen Sprachgebrauch werden für die Rechenstörung (ICD-10 F81.2) auch
Dyskalkulie, Rechenschwäche69 oder Arithmasthenie synonym verwendet. Kinder mit einer
Rechenstörung entwickeln kein altersgemäß korrektes Verständnis für den Zahlenbegriff
und die Mengenvorstellung. Weiter haben sie Schwierigkeiten bei den grundlegenden
Rechenarten. Daraus resultiert ein Defizit in Mathematik für höhere Klassenstufen, da
diese auf den Grundkenntnissen aufbauen.70
Die Rechenstörung und die Lese- und Rechtschreibstörung werden auch als
Teilleistungsstörungen beschrieben.71
63 Vgl. Anlage 11: Auszug aus Broschüre „ADHS – was bedeutet das?“, S. 16. 64 Vgl. Anlage 4: Interview mit Frau Czieslik. 65 Vgl. Remschmidt/Schmidt/Poustka, 2006, S. 290 ff. 66 Vgl. Remschmidt/Schmidt/Poustka, 2006, S. 290. 67 Vgl. Warnke/Hemminger/Roth u. a., 2002, S. 14. 68 Vgl. Remschmidt/Schmidt/Poustka, 2006, S. 295. 69 Vgl. Moser Optiz, 2007, S 15. 70 Vgl. Anlage 19: Auszug aus „Hinweise zum Vollzug der gesetzlichen Bestimmungen nach § 35a SGB
VIII“, Nr. 2.2. 71 Vgl. Anlage 11: Auszug aus Broschüre „ADHS – was bedeutet das?“, S. 17.
Seite 12
3.4 Frühkindlicher Autismus
Der frühkindliche Autismus (ICD-10 F84.0) gehört in die Gruppe der tiefgreifenden
Entwicklungsstörungen (ICD-10 F84,-).72 Diese erkennbare Entwicklungsstörung beginnt
vor dem dritten Lebensjahr. Der frühkindliche Autismus beinhaltet häufig eine
Intelligenzminderung, eine Störung der Kontaktfähigkeit sowie eine nicht altersgemäße
oder nicht vorhandene Sprachentwicklung.73
Die Kinder führen stereotype Verhaltensweisen aus und viele reagieren panisch und
ängstlich auf Veränderungen im Alltag. All diese Symptome können unterschiedlich stark
ausgeprägt sein oder einzelne Symptome fehlen vollständig.74
Das Asperger-Syndrom (ICD-10 F84.5) ist eine leichtere Form des Autismus.75 Die Kinder
haben eine normale Intelligenz oder sind sogar hochbegabt, haben aber beispielsweise
eine extreme Fixierung auf bemerkenswerte Interessensbereiche und Objekte. Daraus
resultieren oft viele Schwierigkeiten im sozialen Umgang mit anderen Menschen.76
3.5 Ticstörung
Ein Tic zeichnet sich durch eine unwillkürliche, rasche, wiederholte, nicht rhythmische
motorische Bewegung aus, wie beispielsweise Blinzeln, Kopfschütteln oder
Grimassenziehen.77 Diese Ticstörungen führen meistens nicht zu einer
Teilhabebeeinträchtigung, jedoch gibt es auch sehr schwere Ticstörungen (ICD-10 F 95,-)
wie das Tourette Syndrom (ICD-10 F95.2).78 Hierbei äußern sich die Tics durch heftige
motorische Bewegungen, wie beispielsweise sich selbst schlagen und verbale Tics, wie
das unwillentliche ausrufen obszöner Wörter oder das Vonsichgeben von Grunzlauten.79
Betroffene Kinder sind in der Regel von einer Ausgrenzung bedroht und sind daher in ihrer
Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt.80
3.6 Störung des Sozialverhaltens
Das Störungsbild umfasst bei Störungen des Sozialverhaltens (ICD-10 F91,-) andauerndes
und wiederholendes aggressives und aufsässiges Verhalten. Kinder oder Jugendliche
72 Vgl. Remschmidt/Schmidt/Poustka, 2006, S. 21 ff. 73 Vgl. Remschmidt/Schmidt/Poustka, 2006, S. 21 – 22. 74 Vgl. Remschmidt/Schmidt/Poustka, 2006, S. 22. 75 Vgl. Lempp, 2006, S. 38 – 40. 76 Vgl. Fegert in: Fegert/Schrapper, 2004, S. 293 – 294. 77 Vgl. Remschmidt/Schmidt/Poustka, 2006, S. 59. 78 Vgl. Fegert in: Wiesner, 2006, S. 596. 79 Vgl. Remschmidt/Schmidt/Poustka, 2006, S. 61. 80 Vgl. Fegert in: Wiesner, 2006, S. 597.
Seite 13
können sich nicht in die Gesellschaft einordnen, sie verhalten sich dissozial.81 Es ist dabei
nicht mit der normalen Trotzphase eines Zwei- bis Vierjährigen oder der Aufsässigkeit
eines pubertierenden Kindes zu verwechseln. Das Verhalten von Kindern mit Störungen
des Sozialverhaltens unterscheidet sich zum Verhalten von Gleichaltrigen in Ausmaß,
Stärke und Dauer.82
„Wenn sich bei von ADHS betroffenen Kindern diese Verhaltensauffälligkeit zusätzlich zur eigentlichen Problematik entwickelt, spricht man von einer hyperkinetischen Störung des Sozialverhaltens“83 (ICD-10 F90.1)84.
4 Verfahren
4.1 Rechtliche Vorgaben
Nach Eingang des Antrages auf Eingliederungshilfe gemäß § 35a SGB VIII muss das
Jugendamt innerhalb von zwei Wochen eine Stellungnahme gemäß § 35a Abs. 1a SGB
VIII bei einem Arzt oder Psychotherapeuten einholen, falls diese noch nicht dem Antrag
beiliegt.85 Hierzu gehört auch die Prüfung der sachlichen Zuständigkeit (§ 14 Abs. 1 S. 1
SGB IX).86 Daraufhin hat der beauftragte Arzt oder Psychotherapeut innerhalb von zwei
Wochen ein Gutachten über die Voraussetzung des § 35a Abs. 1 S. Nr. 1 SGB VIII zu
erstellen und der Jugendhilfe zu übergeben (§ 14 Abs. 5 S. 5 SGB IX).87 Auf Grundlage
des Gutachtens hat die Fachkraft unverzüglich festzustellen, ob die Voraussetzung des §
35a Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGB VIII gegeben ist und daraus eine seelische Behinderung droht
oder vorliegt. Parallel hat die Fachkraft die Hilfeplanung gemäß § 36 SGB VIII einzuleiten.
Unverzüglich nach der Hilfeplanung muss ein Bescheid erstellt werden.88 Hierzu ist wieder
ein zeitlicher Umfang von zwei Wochen vorgesehen (§ 14 Abs. 2 S. 4 SGB IX).89 Zur
Veranschaulichung zeigt Abbildung 5 ein Ablaufschema zur Gewährung einer
Eingliederungshilfe.90
81 Vgl. Remschmidt/Schmidt/Poustka, 2006, S. 37. 82 Vgl. Anlage 11: Auszug aus Broschüre „ADHS – was bedeutet das?“, S. 16. 83 Anlage 11: Auszug aus Broschüre „ADHS – was bedeutet das?“, S. 16. 84 Vgl. Remschmidt/Schmidt/Poustka, 2006, S. 37. 85 Vgl. Kunkel, JAmt 01/2007, S. 18. 86 Vgl. Götze in: Hauck/Noftz, SGB IX, 2008, K § 14 S. 5. 87 Vgl. Kunkel, 2006, S. 1; Götze in: Hauck/Noftz, SGB IX, 2008, K § 14 S. 6. 88 Vgl. Kunkel, 2006, S. 6. 89 Vgl. Götze in: Hauck/Noftz, SGB IX, 2008, K § 14 S. 6. 90 Abbildung 5 auf Seite 17.
Seite 14
4.1.1 Arzt und Psychotherapeut
Bei den Anträgen auf Eingliederungshilfe gemäß § 35a SGB VIII, die bei der
Wirtschaftlichen Jugendhilfe91 eingehen, liegt meist schon eine Stellungnahme eines
Arztes oder Psychotherapeuten bei.92 Somit ist nicht das Jugendamt der Auftraggeber der
Stellungnahme, sondern die Eltern. Auch wenn in § 35a Abs. 1a S. 1 SGB VIII steht, dass
der „Träger der Jugendhilfe […] die Stellungnahme einzuholen“ hat, wird nicht zwingend
der Jugendhilfeträger Auftraggeber sein müssen. Der Wortlaut soll verdeutlichen, dass die
Feststellung der seelischen Störung nicht selbst vom Jugendamt getroffen werden darf.93
Die Ärzte oder Psychotherapeuten verwenden für die Stellungnahme das MAS. Dieses aus
sechs Achsen bestehende Klassifikationsschema beinhaltet nicht nur das klinisch-
psychiatrische Syndrom (Achse I), das den psychischen Störungen in Kapitel V der ICD-10
entspricht, sondern es umfasst auch das Intelligenzniveau (Achse III), die körperliche
Symptomatik (Achse IV) und eine Globalbeurteilung des psychosozialen Funktionsniveaus
(Achse VI). Somit werden auch körperliche oder geistige Behinderungen festgestellt, falls
diese vorhanden sind.94 In Achse VI wird auch durch den Arzt oder Psychotherapeuten
eine Aussage zur Teilhabe am Leben in der Gesellschaft gegeben. Diese ist als
Empfehlung für das Jugendamt anzusehen. Das Jugendamt ist nicht daran gebunden,
sondern kann über die Teilhabebeeinträchtigung nach § 35a Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGB VIII
selbst entscheiden.95 Dennoch sollte obwohl die Bewertung der Teilhabe am Leben in der
Gesellschaft grundsätzlich Aufgabe der Fachkraft des Jugendamtes ist, der Empfehlung
eines Spezialisten nach § 35a Abs. 1a S. 1 Nr. 1, 2 und 3 SGB VIII ein „beachtliches
Gewicht“ zukommen.96
Eine Stellungnahme des Arztes oder Psychotherapeuten muss auch für Nichtmediziner
verständlich, plausibel und nachvollziehbar sein.97 Dessen unbeachtet sollten die
Sachbearbeiter der Wirtschaftlichen Jugendhilfe auch die Grundzüge des ICD-10 kennen,
um die ärztlichen oder psychotherapeutischen Stellungnahmen fachkundig lesen zu
können und somit Fehler zu erkennen.98
91 Die Wirtschaftliche Jugendhilfe ist eine Abteilung des Jugendamtes. 92 Vgl. Anlage 10: Interview mit Frau Lutz. 93 Vgl. Wiesner in: Wiesner, 2006, S. 554. 94 Vgl. Baving/Späth, Sozialmagazin 5/2005, S. 33. 95 Vgl. BT-Drs. 15/3676, S. 36; Fegert/Roosen-Runge/Thoms u. a., JAmt 04/2008, S. 179; Baving/Späth,
Sozialmagazin 5/2005, S.35 – 36. 96 Vgl. NdsOVG, Beschl. vom 23.02.2006, JAmt 04/2006, S. 200 (200); ebenso VGH Baden-Württemberg,
Beschl. vom 12.12.2005, JAmt 04/2006, S. 202 (203). 97 Vgl. Wiesner in: Wiesner, 2006, S. 553. 98 Vgl. Münder u. a., 2006, S. 455.
Seite 15
Um Interessenkollisionen zu vermeiden wird in § 35a Abs. 1a S. 4 SGB VIII bestimmt, dass
der Arzt oder Psychotherapeut, der die Stellungnahme ausstellt nicht derselbe sein sollte,
der die Leistung dann auch erbringt.99
4.1.2 Wirtschaftliche Jugendhilfe
Die Wirtschaftliche Jugendhilfe überprüft den Antrag auf sachliche (85 SGB VIII) und
örtliche (§ 86 SGB VIII) Zuständigkeit.100 Die örtliche Zuständigkeit richtet sich im
Normalfall nach dem „gewöhnlichen Aufenthalt“ der Eltern (§ 86 Abs. 1 S. 1 SGB VIII). Die
sachliche Zuständigkeit des Jugendamtes ist dann gegeben, wenn die Voraussetzungen
des § 35a SGB VIII vorliegen.101
Zu den Aufgaben der Wirtschaftlichen Jugendhilfe gehört es auch, zu prüfen, ob ein
Kostenbeitrag gemäß § 91 ff. SGB VIII erhoben werden kann. Dies ist aber nur bei
stationären oder teilstationären Hilfen notwendig, da für ambulante Maßnahmen kein
Kostenbeitrag erhoben wird.102 Näheres hierzu in Kapitel 7.2.
4.1.3 Fachkraft des Sozialen Dienstes
Falls es zu einer Gerichtsverhandlung kommen sollte, weil die Personensorgeberechtigten
mit der Entscheidung des Jugendamtes über die geeignete und notwendige Hilfe nicht
einig sind, ist es wichtig, dass die Entscheidung fachlich vertretbar und nachvollziehbar ist.
Allgemeingültige fachliche Maßstäbe müssen beachtet werden, es dürfen keine
sachfremden Erwägungen einfließen sowie die Personensorgeberechtigten und das
betroffene Kind oder der Jugendliche müssen in die Entscheidung mit einbezogen
werden.103 Hierbei soll das Formblatt J104 behilflich sein. Es soll die „Vorgehensweise des
Sozialen Dienstens transparent“ machen, „den Entscheidungsfindungsprozess“
strukturieren und Kooperationen mit anderen Beteiligten an diesem Verfahren aufzeigen.105
99 Vgl. BT-Drs. 15/3676, S. 36. 100 Vgl. Kunkel, JAmt 01/2007, S. 17. 101 Vgl. Kunkel, JAmt 01/2007, S. 17. Eine sachliche Zuständigkeitsprüfung findet auch zwischen dem
örtlichen und überörtlichen Jugendhilfeträger statt (§ 85 SGB VIII). Handelt es sich um eine Eingliederungshilfe gemäß § 35a SGB VIII ist der örtliche Träger gemäß § 85 Abs. 1 und 2 SGB VIII zuständig. Örtliche Träger sind die Stadt- und Landkreise gemäß § 69 Abs. 1 S. 2 SGB VIII.
102 Vgl. Kunkel, JAmt 01/2007, S. 19. 103 Vgl. BVerwG, Urteil vom 24.06.1999, BVerwGE 109, S. 155 (167); HessVGH, Urteil vom 08.09.2005,
JAmt 01/2006, S. 37 (39). 104 J = Jugendhilfe bzw. Jugendamt, vgl. Anlage 18: Auszug aus Rundschreiben-Nr. Dez. 4-28/2006 des
KVJS, S. 19. 105 Vgl. Anlage 18: Auszug aus Rundschreiben-Nr. Dez. 4-28/2006 des KVJS, S. 19.
Seite 16
4.1.4 Hilfeplanungsverfahren
Das Hilfeplanungsverfahren in § 36 SGB VIII beinhaltet spezielle Vorschriften über die
Mitwirkung und Beteiligung der Eltern und des Kindes oder Jugendlichen.106 Da die
Eingliederungshilfen, besonders die Fremdunterbringung des Kindes oder Jugendlichen
erhebliche Auswirkungen auf die familiären Bindungen haben, sind die Eltern und das Kind
oder der Jugendliche über Art und Umfang der möglichen Hilfen, sowie zu Änderungen der
Hilfe zu beraten (36 Abs. 1 SGB VIII). Hierdurch soll eine Akzeptanz über die „konkrete
Ausgestaltung“ der Hilfe bei den Eltern und Kindern/Jugendlichen erreicht werden.107
4.1.4.1 Hilfeplan
Der Hilfeplan (§ 36 Abs. 2 SGB VIII) ist ein Teil des Hilfeplanungsverfahrens. Dieser
Hilfeplan ist bei Eingliederungshilfen, die voraussichtlich für längere Zeit zu leisten sind,
aufzustellen. Daran sind die Personensorgeberechtigten, das Kind oder der Jugendliche,
der Leistungserbringer, die Fachkraft des Jugendamtes und derjenige, der die
Stellungnahme verfasst hat (§ 36 Abs. 3 SGB VIII) zu beteiligen.108 Der Hilfeplan ist eine
schriftliche Fixierung über den Bedarf, die zu gewährende Art der Hilfe und die
notwendigen Leistungen (§ 36 Abs. 2 S. 2 SGB VIII).109 Das Jugendamt sollte in
regelmäßigen Abständen, zwischen drei und sechs Monaten, spätestens aber nach einem
Jahr, prüfen, ob die Hilfe noch notwendig und geeignet ist.110 Bei diesen
Hilfeplanfortschreibungen werden der Verlauf der Hilfe, Ziele und Fortschritte festgehalten.
4.1.4.2 Wunsch- und Wahlrecht
Das Wunsch- und Wahlrecht gemäß § 5 SGB VIII besteht auch für die Eingliederungshilfe
für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche. Demnach haben Leistungsberechtigte ein
Wahlrecht zwischen Einrichtungen und Diensten verschiedener Träger unter dem
Mehrkostenvorbehalt. Zuvor muss aber geklärt sein, ob eine Alternativbehandlung ebenso
geeignet ist, um Beeinträchtigungen zu beheben.111
Die Leistung kann auch von privat-gewerblichen Einrichtungen erbracht werden. Dies wird
durch den Ausdruck „verschiedene Träger“ in § 5 Abs. 1 S. 1 SGB VIII deutlich.112 Anderer
106 Vgl. Kunkel in: Kunkel, LPK-SGB VIII, 2006, S. 371. 107 Vgl. Münder u. a., 2006, S. 481 – 482. 108 Vgl. Kunkel, JAmt 01/2007, S. 19. 109 Vgl. Kunkel in: Kunkel, 2006, S. 371. 110 Vgl. Kunkel, JAmt 01/2007, S. 20. 111 Vgl. Wiesner in: Wiesner, 2006, S. 562; Hinrichs, ZFSH/SGB 07/2004, S. 422. 112 Vgl. VG Karlsruhe, Urteil vom 14.02.2006, JAmt 11/2006, S. 513 (515); Wiesner in: Wiesner, 2006, S. 56.
Seite 17
Meinung ist Kunkel. Er vertritt die Meinung, dass das Wahlrecht nur für Dienste und
Einrichtungen freier Träger der Jugendhilfe besteht, nicht aber für privat-gewerbliche
Träger gilt. Für ihn können nur die öffentliche und freie Jugendhilfe Träger der Jugendhilfe
sein. Privat-gewerbliche Einrichtungen könnten demnach nur Leistungserbringer und
niemals Träger der freien Jugendhilfe sein. Für ihn besteht das Wahlrecht darin, zwischen
freien Trägern mit verschiedenen Wertorientierungen (§ 3 Abs. 1 SGB VIII) entscheiden zu
können.113
g
Zuständigkeitszw
Voraussetzungen:
• Abweichung der seelischen Gesundheit
• Beeinträchtigung der Teilhabe am Leben in der Gesellschaft
Entscheidung
(drohenBehinderu
Überprüfungspätes
Abbildung 5: Ablaufschema für das Verfa
113 Vgl. Kunkel, ZfJ 10/2004, S. 377 f. 114 Vgl. Kunkel, JAmt 01/2007, S. 20.
Antra
prüfung innerhalb von ei Wochen
Ps
über Vorliegen den) seelischen ng durch Fachkr
g
des Hilfeplans ntens einem Jahr
hren einer Hilfege
Stellungnahme des Arztes/ ychotherapeuten innerhalb von
zwei Wochen
Feststellung durch Fachkraft innerhalb von zwei Wochen
einer
aft
Hilfeplanun
Bescheid
Erstellung eines Hilfeplans
ach
währung nach § 35a SGB VIII114
Seite 18
4.2 Verfahren zur Gewährung einer ambulanten Hilfe am Beispiel des Landkreises Esslingen115
Als erster Verfahrensschritt muss von dem Kind oder dem Jugendlichen, vertreten durch
die Personensorgeberechtigten, ein Antrag116 auf Eingliederungshilfe gemäß § 35a SGB
VIII bei der Wirtschaftlichen Jugendhilfe gestellt werden. Hierin geben sie an, welche
ambulante Hilfemaßnahme (heilpädagogische Behandlung, Legasthenie-Therapie,
Arithmasthenie-Therapie, Autismus-Therapie) sie für ihr Kind in Anspruch nehmen
möchten und ob es sich um einen Erstantrag oder um einen Verlängerungsantrag
handelt.117 Den Anträgen liegt häufig schon ein Gutachten eines Arztes oder
Psychotherapeuten über die Abweichung der seelischen Gesundheit vom alterstypischen
Zustand bei.118 Andernfalls werden die Eltern aufgefordert ein solches Gutachten erstellen
zu lassen und bei der Wirtschaftlichen Jugendhilfe nachzureichen.119
Die Unterlagen werden nach Prüfung der sachlichen und örtlichen Zuständigkeit durch den
Sachbearbeiter der Wirtschaftlichen Jugendhilfe an den Sozialen Dienst gesendet, um die
Teilhabebeeinträchtigung und die geeignete Hilfemaßnahme festzustellen.
Die Fachkräfte des Sozialen Dienstes beauftragen bei Anträgen auf heilpädagogische
Behandlung oder Autismus-Therapie das Gesundheitsamt die seelische Behinderung des
Kindes oder Jugendlichen festzustellen.120
Das Gesundheitsamt stellt auf Grundlage der Diagnose des Arztes oder
Psychotherapeuten und/oder eigenen Tests fest, ob eine seelische Störung und eine
Teilhabebeeinträchtigung vorliegen und somit eine seelische Behinderung droht oder
vorliegt. Bei eindeutigen Gutachten eines Arztes oder Psychotherapeuten wird beim
Gesundheitsamt das Gutachten lediglich auf Plausibilität geprüft.121 Das Gesundheitsamt
nutzt hierzu das Beiblatt „Ärztliches Zeugnis zum Formblatt J“.122
Bei Anträgen auf Legasthenie-Therapie oder Arithmasthenie-Therapie wird das
Gesundheitsamt das Staatliche Schulamt123 beauftragen eine Stellungnahme über die
115 Bei der Beschreibung des Verfahrens wird davon ausgegangen, dass tatsächlich eine Störung nach der
ICD-10 Kapitel V vorliegt. 116 Vgl. Anlage 5: Antrag auf Eingliederungshilfe. 117 Vgl. Anlage 5: Antrag auf Eingliederungshilfe. 118 Vgl. Anlage 10: Interview mit Frau Lutz, Frage 4. 119 Vgl. Anlage 10: Interview mit Frau Lutz, Frage 4. 120 Vgl. Anlage 10: Interview mit Frau Lutz, Frage 4. 121 Vgl. Anlage 10: Interview mit Frau Lutz, Frage 7 und 4. 122 Vgl. Anlage 6: Formblatt J. 123 Seit dem 01.01.2009 ist das Amt für Schule und Bildung als untere Verwaltungsbehörde durch die
Verwaltungsreform ausgegliedert worden und nennt sich jetzt Staatliches Schulamt.
Seite 19
Feststellung einer Lese- und Rechtschreibstörung oder Rechenstörung zu verfassen. Das
Staatliche Schulamt delegiert die Feststellung weiter an den entsprechenden Lehrer, der
das betroffene Kind unterrichtet bzw. an einen Mitarbeiter des Sonderpädagogischen
Dienstes. Die Stellungnahme dieser Person wird an das Staatliche Schulamt geschickt. Mit
einer weiteren Stellungnahme des pädagogischen Beraters des Staatlichen Schulamtes zu
vorhandenen oder nicht vorhandenen Förderangeboten an der Schule, die von dem
betroffenen Kind zurzeit besucht wird, geht die Stellungnahme des Lehrers bzw. des
Mitarbeiters des Sonderpädagogischen Dienstes zurück zum Sozialen Dienst. Wenn in der
Schule kein geeignetes Förderangebot besteht, wird nun auch hier ein ärztliches
Gutachten zum Formblatt J durch das Gesundheitsamt erstellt. Hierin wird nach einer
Untersuchung des Kindes oder aufgrund eines bestehenden Gutachtens festgestellt, ob
eine Teilhabebeeinträchtigung aus der Lese- und Rechtschreibstörung oder
Rechenstörung entsteht/entstanden ist und somit eine seelische Behinderung droht oder
vorliegt.124
Das ärztliche Gutachten zum Formblatt J wird an den Sozialen Dienst geschickt. Die
Fachkraft des Sozialen Dienstes wertet die Stellungnahmen von Gesundheitsamt, Arzt
oder Psychologen und gegebenenfalls die des Staatlichen Schulamtes aus und trifft eine
Aussage zur geeigneten und notwendigen Hilfemaßnahme.125 Bei Unklarheiten führt die
Fachkraft weitere Gespräche, beispielsweise mit den Eltern oder dem Lehrer.126 Ein
Hilfeplangespräch unter den Voraussetzungen des § 36 Abs. 2 S. 2 SGB VIII findet nicht
statt.127
Mit einer abschließenden Stellungnahme des Sozialen Dienstes und den anderen
erstellten Gutachten werden die Unterlagen zurück an die Wirtschaftliche Jugendhilfe
gesendet. Der Sachbearbeiter der Wirtschaftlichen Jugendhilfe entscheidet nun auf
Grundlage der Gutachten über die Hilfegewährung und erstellt anschließend einen
Bewilligungs- oder Ablehnungsbescheid.128
124 Vgl. Anlage 10: Interview mit Frau Lutz, Frage 4. 125 Vgl. Anlage 10: Interview mit Frau Lutz, Frage 5. 126 Vgl. Anlage 10: Interview mit Frau Lutz, Frage 4 und 5. 127 Vgl. Anlage 10: Interview mit Frau Lutz, Frage 5. 128 Vgl. Anlage 10: Interview mit Frau Lutz, Frage 4; Anlage 5: Antrag auf Eingliederungshilfe.
Seite 20
5 Leistungen
5.1 Hilfemaßnahmen nach § 35a Abs. 2 SGB VIII
Die Eingliederungshilfe kann gemäß § 35a Abs. 2 SGB VIII nach Bedarf im Einzelfall in
ambulanter, teilstationärer oder stationärer Form sowie durch eine geeignete Pflegeperson
oder in Tageseinrichtungen für Kinder geleistet werden.129 Weitere Ausführungen hierzu in
Kapitel 2.4.
Die Unterscheidung in ambulante, teilstationäre und stationäre Hilfemaßnahmen ist
beispielsweise für die Erhebung eines Kostenbeitrages130 gemäß § 91 SGB VIII von
Bedeutung. Auch in Sachen Kostenerstattung bei Zuständigkeitswechsel des örtlichen
Trägers, bei Umzug der Personensorgeberechtigten, in Fragen der Ausübung der
Personensorge und ob Krankenhilfe gemäß § 40 SGB VIII gewährt wird, ist die
Unterscheidung wichtig.131
5.1.1 Ambulante Hilfen
Zu den ambulanten Hilfen (§ 35a Abs. 2 Nr. 1 SGB VIII) können alle Beratungs- und
therapeutischen Leistungen zählen, sowie Hilfen in Form der sozialen Gruppenarbeit,
einem Erziehungsbeistand, einem Betreuungshelfer oder sozialpädagogischer
Familienhilfe/Einzelbetreuung.132
Am Beispiel des Landkreises Esslingen aufgezeigt bedeutet dies konkret, dass ambulante
Eingliederungshilfe unter anderem in Form der heilpädagogischen Therapie,
Arithmasthenie-, Legasthenie- und Autismus-Therapie sowie durch Integrationshilfe in
einer Kindertageseinrichtung133, einen Schulbegleiter/Integrationshelfer und in Form des
Hausunterrichtes134 sowie der besonderen Beschulung in einer Privatschule gewährt wird.
129 Vgl. Fischer in: Schellhorn/Fischer/Mann, 2007, S. 221. 130 Näheres zum Kostenbeitrag in Kapitel 7.2. 131 Vgl. Wiesner in: Wiesner, 2006, S. 606. 132 Vgl. Münder u. a., 2006, S. 466. 133 Integrationshilfe in einer Kindertageseinrichtung wird im Landkreis Esslingen den ambulanten Hilfen
zugerechnet und ist somit keine teilstationäre Hilfe, da teilstationäre Hilfen nach Schule oder Kindergarten stattfinden. Damit soll eine Fremdunterbringung vermieden werden. Dies ist aber bei Integrationshilfe in eine Kindertageseinrichtung nicht die Intension, vgl. Anlage 10: Interview mit Frau Lutz, Frage 6 und 9.
134 Vgl. Anlage 10: Interview mit Frau Lutz, Frage 16, a. A. Anlage 9: VG Stuttgart, Urteil vom 12.01.2007, S. 10, das VerwG Stuttgart ordnet den Hausunterricht im Sinne des § 35a Abs. 2 Nr. 2 SGB VIII den teilstationären Einrichtungen zu.
Seite 21
Bei Kindern oder Jugendlichen mit einer seelischen Behinderung aufgrund von ADHS wird
in den meisten Fällen ein Antrag auf heilpädagogische Therapie gestellt.135 Die
Schulbegleitung/Integrationshilfe kommt bei autistischen Kindern136 und bei Kindern mit
ADHS in Betracht.137 Eingliederungshilfe in Form einer Integrationshilfe in einer
Kindertageseinrichtung wird in allen Fällen einer seelischen Behinderung in Erwägung
gezogen, zumal in diesem jungen Alter eine genaue Diagnose schwierig ist.138 Der
Hausunterricht139 sowie die besondere Beschulung in einer Privatschule140 für Kinder mit
ADHS sind spezielle Eingliederungshilfen in Form der Hilfe zur angemessenen
Schulbildung (§ 35a Abs. 3 SGB VIII i. V. m. 54 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB XII i. V. m. § 12
Eingliederungshilfe-Verordnung).141
Die heilpädagogische Therapie, der Integrationshelfer, Legasthenie-, Arithmasthenie-
sowie Autismus-Therapie gehören zu den Hilfen zu einer angemessenen Schulbildung
gemäß § 35a Abs. 3 SGB VIII i. V. m. 54 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB XII i. V. m. § 12
Eingliederungshilfe-Verordnung. Den betroffenen Kindern und Jugendlichen soll so die
Möglichkeit gegeben werden eine Regelschule zu besuchen.142
Eine heilpädagogische Therapie kann aber auch als medizinische Rehabilitation nach §
35a Abs. 3 SGB VIII i. V. m. § 54 Abs. 1 S. 1 SGB XII i. V. m. § 26 SGB IX durchgeführt
werden.143
Die integrative Förderung in einer Kindertageseinrichtung und die heilpädagogische
Therapie für Kindergartenkinder zählen zu den Leistungen zur Teilhabe am Leben in der
Gesellschaft (§ 35a Abs. 3 SGB VIII i. V. m § 54 Abs. 1 S. 1 SGB XII i. V. m. § 55 SGB
IX).144
135 Vgl. Anlage 10: Interview mit Frau Lutz, Frage 12. 136 Vgl. NdsOVG, Beschl. vom 23.02.2006, JAmt 04/2006, S. 200 (201). 137 Vgl. VG Dresden, Urteil vom 10.07.2007, Az. 13 K 19/07 – Juris. 138 Vgl. Schwengers, 2007, S. 102. 139 Der Hausunterricht wird in Abbildung 2 den sonstigen ambulanten Eingliederungshilfen zugeordnet, vgl.
Anlage 10: Interview mit Frau Lutz, Frage 16. 140 Die Beschulung in einer Privatschule wird in Abbildung 2 den sonstigen ambulanten Eingliederungshilfe
zugeordnet, vgl. Anlage 10: Interview mit Frau Lutz, Frage 21. 141 Vgl. Anlage 9: VG Stuttgart, Urteil vom 12.01.2007, S. 8. 142 Vgl. Bieritz-Harder in: Münder/Armborst/Berlit, 2008, S. 420 – 421; Vondung in: Kunkel, LPK-SGB VIII,
2006, S. 363. 143 Vgl. Vondung in: Kunkel, LPK-SGB VIII, 2006, S. 359. 144 Vgl. Vondung in: Kunkel, LPK-SGB VIII, 2006, S. 362.
Seite 22
Abbildung 2: Fallzahlen der ambulanten Eingliederungshilfen des Landkreises Esslingen 2008145
5.1.2 Tageseinrichtungen für Kinder oder andere teilstationäre Einrichtungen
Die Eingliederungshilfe in Tageseinrichtungen für Kinder (§ 35a Abs. 2 Nr. 2 SGB VIII) ist
eine integrative Förderungsmaßnahme.146 In § 35a Abs. 4 S. 2 SGB VIII wird dazu
aufgefordert, im Regelfall Einrichtungen für seelisch behinderte Kinder auszusuchen, in
denen auch nicht behinderte Kinder betreut werden.
Die Förderung von seelisch behinderten Kindern in Kindertageeinrichtungen läuft somit
nicht gemäß §§ 22 ff. SGB VIII, sondern nach § 35a SGB VIII und stellt dadurch sicher,
dass der besondere Förderungsbedarf von seelisch behinderten Kindern mit einbezogen
wird.147
Die Teilstationäre Hilfe (§ 35a Abs. 2 Nr. 2 SGB VIII) wird in Ausgestaltung des § 32 SGB
VIII (Erziehung in einer Tagesgruppe) gewährt. Hierdurch soll eine
Fremdunterbringung/stationäre Hilfe vermieden werden.148
145 Vgl. Anlage 8: Fallzahlen der Jugendhilfe des Landkreises Esslingen. 146 Vgl. Münder u. a., 2006, S. 466. 147 Vgl. Münder u. a., 2006, S. 466. 148 Vgl. Anlage 10: Interview mit Frau Lutz, Frage 9.
Seite 23
5.1.3 Geeignete Pflegepersonen
Durch die Hilfegewährung in Form der Vollzeitpflege (§ 91 Abs. 1 Nr. 6 SGB VIII) durch
eine geeignete Pflegeperson (§ 35a Abs. 2 Nr. 3 SGB VIII) wird auf die besonderen
Bedürfnisse eines Kindes/Jugendlichen eingegangen.149
5.1.4 Stationäre Hilfen
Die stationäre Hilfe (§ 35a Abs. 2 Nr. 4 SGB VIII150) im Bereich der Eingliederungshilfe
umfasst die Heimerziehung, betreutes Jugendwohnen und die intensive
sozialpädagogische Einzelbetreuung. Diese Hilfen richten sich somit an den Hilfen zur
Erziehung nach §§ 27 ff. SGB VIII aus.151
In Einzelfällen kann auch ein Internatsbesuch152 gemäß § 35a Abs. 2 Nr. 4 SGB VIII
genehmigt werden. Voraussetzungen hierfür sind, dass das Internat geeignete
Fördermöglichkeiten bietet, die Eltern diesen Internatsbesuch ausdrücklich wünschen und
die Fördermöglichkeiten an der Regelschule und sonstige ambulante Hilfemaßnahmen
nicht ausreichend sind.153 Der Internatsbesuch ist dann eine Eingliederungshilfe in Form
der Hilfe zur angemessenen Schulbildung (§ 35a Abs. 3 SGB VIII i. V. m. § 54 Abs. 1 S. 1
Nr. 1 SGB XII).154
Eine Studie des Universitätsklinikums Ulm über die Inanspruchnahme der
Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche im Bereich der
stationären Jugendhilfe hat aufgezeigt, dass 59,9 % der Kinder und Jugendlichen, die in
einer stationären Einrichtung leben, diagnostizierte psychische Störungen nach der ICD-10
haben. Davon ist bei nur 12,5 % der Kinder und Jugendlichen die Anspruchsgrundlage der
Jugendhilfemaßnahme § 35a SGB VIII. Die anderen haben für ihre Jugendhilfe § 27 i. V.
m. § 34 SGB VIII als Anspruchsgrundlage. Somit wird kein Arzt oder Psychotherapeut, der
über besondere Erfahrung auf dem Gebiet der seelischen Störungen verfügt, in die
Hilfeplanung mit einbezogen.155 Gerade aber diese Kinder/Jugendlichen benötigen eine
149 Vgl. Münder u. a., 2006, S. 467. 150 Im Gesetz wird stationäre Hilfe als „Einrichtungen über Tag und Nacht sowie in sonstigen Wohnformen“
beschrieben. 151 Vgl. Anlage 8: Fallzahlen der Jugendhilfe des Landkreises Esslingen. 152 Das Schulgeld für einen Internatsbesuch wird in Abbildung 3 den sonstigen stationären
Eingliederungshilfen zugeordnet, vgl. Anlage 10: Interview mit Frau Lutz, Frage 17. 153 Vgl. Anlage 19: Auszug aus „Hinweise zum Vollzug der gesetzlichen Bestimmungen nach § 35a SGB
VIII“, Nr. 19, VG Dessau, Urteil vom 23.08.2001, ZfJ 11/2002, S. 441 (444 – 445). 154 Vgl. Bieritz-Harder in: Münder/Armborst/Berlit, 2008, S. 421. 155 Vgl. Schmid/Fegert, ZKJ 01/2006, S. 30.
Seite 24
„intensive pädagogische Förderung“ und eine „adäquate kinder- und jugendpsychiatrische
Behandlung“, um eine Möglichkeit auf Wiedereingliederung in die Gesellschaft zu haben.156
Abbildung 3: Fallzahlen der stationären Eingliederungshilfen des Landkreises Esslingen 2008157
5.1.5 Fallzahlen
Die ambulanten Hilfen machen den größten Anteil an Eingliederungshilfen aus.158 Als
Grund hierfür wird aus der Praxis genannt, dass ambulante Hilfen präventiv wirken sollen.
Das Ziel ist es von Anfang an, Hilfebedürftige aufzufangen und somit keine intensiveren
stationären Hilfen erforderlich werden zu lassen. Stationäre Hilfen werden auch vermieden,
um dadurch Familien nicht zu trennen. Außerdem sind die ambulanten Hilfemaßnahmen
kostengünstiger als stationäre und teilstationäre Maßnahmen.159
Eine weitere Erklärung hierfür könnte sein, dass ambulante Hilfen häufig von Eltern aus
der Mittelschicht für ihre Kinder eingefordert werden. Diese kennen ihre Rechte und
würden diese auch vor Gericht einklagen.160
156 Vgl. Schmid/Fegert, ZKJ 01/2006, S. 32. 157 Vgl. Anlage 8: Fallzahlen der Jugendhilfe des Landkreises Esslingen; zu sonstige stationäre
Eingliederungshilfen gehört unter anderem das Schulgeld für einen Internatsbesuch. 158 Siehe hierzu Abbildung 4; Fallzahlen des Landkreises Esslingen stimmen mit den Fallzahlen von Baden-
Württemberg überein, vgl. Anlage 17: Auszug aus KVJS-Bericht 2008. 159 Vgl. Anlage 10: Interview mit Frau Lutz, Frage 8. 160 Vgl. Schmid/Fegert, ZKJ 01/2006, S. 32.
Seite 25
0
100
200
300
400
500
600
2006 2007 2008
stationäre Hilfe
teilstationäre Hilfe
ambulante Hilfe
Abbildung 4: Fallzahlen der Eingliederungshilfe des Landkreises Esslingen161
5.2 Persönliches Budget
Über § 35a Abs. 3 SGB VIII i. V. m. § 57 SGB XII können Leistungsberechtigte auf Antrag
die Leistungen der Eingliederungshilfe auch als Teil eines trägerübergreifenden
Persönlichen Budgets erhalten. Die Umsetzung richtet sich nach § 17 Abs. 2 bis Abs. 4
SGB IX, auf den § 57 S. 2 SGB XII verweist. Hiernach ist das Persönliche Budget in der
Regel eine Geldleistung, die bei laufenden Leistungen monatlich an den
Leistungsberechtigten ausbezahlt wird, damit sich dieser die Leistungen selbstständig
einkaufen kann.162 Der Leistungsberechtigte soll selbst entscheiden können, wann er
welche Hilfe in Anspruch nehmen will und durch wen.163 Im Falle des § 35a SGB VIII sind
die Eltern oder die Personensorgeberechtigten die Leistungsberechtigten.164
Wiesner sieht die Anwendung des Persönlichen Budgets in der Jugendhilfe als kritisch an,
da viele Familien, die Jugendhilfeleistungen erhalten, auch anderweitige soziale und
finanzielle Probleme haben. Somit bestehe die Gefahr des Missbrauchs der erhaltenen
Geldleistungen.165 Dazu wird angemerkt, dass dieser Personenkreis in der Praxis durch
161 Vgl. Anlage 8: Fallzahlen der Jugendhilfe des Landkreises Esslingen. 162 Vgl. Münder u. a., 2006, S. 471. 163 Vgl. BT-Drs. 15/1514, S. 72. 164 Vgl. Wiesner, ZfJ 08/2001, S. 285. 165 Vgl. Wiesner, ZfJ 08/2001, S. 285; Wiesner in: Wiesner, 2006, S. 546.
Seite 26
Unkenntnis der Vorschrift selten die Möglichkeit eines persönlichen Budgets in Anspruch
nehmen wird.166
Im Landkreis Esslingen wird keine Eingliederungshilfe in Form des persönlichen Budgets
gewährt.167
6 Behandlung von Kindern mit ADHS Zur Behandlung von ADHS und komorbiden Störungen168 empfiehlt die Deutsche
Gesellschaft für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie die multimodale
Behandlung.169 Diese multimodale Behandlung umfasst immer eine Aufklärung und
Beratung der Eltern, des Kindes/Jugendlichen und des Erziehers bzw. Klassenlehrers.
Weiter kann ein Elterntraining, Interventionen im Kindergarten bzw. in der Schule, eine
medikamentöse Therapie und eine Psychotherapie in Form einer Verhaltenstherapie
(kognitive Therapie) hinzukommen. Zur Behandlung der Begleitstörungen/komorbiden
Störungen kann ergänzend ein soziales Kompetenztraining bei erhöhter Aggressivität und
mangelnder sozialer Kompetenz, Psychotherapie bei geringem Selbstwertgefühl und/oder
Problemen mit Gleichaltrigen und Übungsbehandlungen bei Teilleistungsstörungen
durchgeführt werden.170
Für Kinder mit ADHS gibt es keine bestimmte Therapie, weil die betroffenen Kinder ADHS
in unterschiedlicher Ausprägung und mit unterschiedlichen Begleitstörungen aufweisen.171
Deswegen besteht die Multimodale Behandlung aus verschiedenen Bausteinen, die
individuell auf die Bedürfnisse des Kindes abgestimmt, kombiniert werden können.
166 Vgl. Münder u. a., 2006, S. 471. 167 Vgl. Anlage 10: Interview mit Frau Lutz, Frage 2. 168 Kinder mit ADHS können Begleitstörungen/komorbide Störungen wie Störungen des Sozialverhaltens,
Angststörungen, Depressionen, Tic-Störungen und Teilleistungsstörungen aufweisen. Daraus kann eine Teilhabebeeinträchtigung am Leben in der Gesellschaft resultieren, vgl. Anlage: 11: Auszug aus Broschüre „ADHS – was bedeutet das?“, S. 16.
169 Vgl. Deutsche Gesellschaft für Kinder- und Jugendpsychiatrie u. a., 2007, S. 244; Jans/Happe/Saubier/Maas, 2003, § 35a S. 37; Anlage 11: Auszug aus Broschüre „ADHS – was bedeutet das?“, S. 23.
170 Vgl. Deutsche Gesellschaft für Kinder- und Jugendpsychiatrie u. a., 2007, S. 244 - 245; Jans/Happe/Saubier/Maas, 2003, § 35a S. 37.
171 Vgl. Neuhaus, 2007, S. 142.
Seite 27
7 Kosten Wenn eine Eingliederungshilfe in einer stationären oder teilstationären Einrichtung gewährt
wird, entsteht zwischen dem öffentlichen Träger der Jugendhilfe (Kostenträger), dem freien
Träger der Jugendhilfe oder dem privat-rechtlichen Träger, der die Leistung erbringt, und
dem Kind/Jugendlichen als Leistungsempfänger (Leistungsberechtigter) ein
Leistungsdreieck.172
7.1 Entgeltzahlungen an Hilfeeinrichtungen durch die Jugendhilfe
Das Jugendamt ist zur Zahlung eines Entgeltes an den Leistungserbringer verpflichtet,
wenn zwischen dem Jugendamt und der Einrichtung Vereinbarungen über Leistung,
Entgelt und Qualität bestehen (§ 78b Abs. 1 SGB VIII) oder aber wenn insbesondere nach
Maßgabe der Hilfeplanung nach § 36 SGB VIII im Einzelfall die Übernahme der Kosten
geboten ist (§ 78b Abs. 3 SGB VIII).173 Das bedeutet, die Einrichtungen, mit denen keine
Vereinbarungen getroffen worden sind, sind nur ausnahmsweise vom Jugendamt als
Hilfeeinrichtung zuzulassen, wenn nur dort die geeignete und notwendige Hilfe erbracht
werden kann und diese Einrichtungen von den Personensorgeberechtigten gewünscht
werden (§ 36 Abs. 1 S. 4 SGB VIII).174
Durch die Vereinbarungen sollen für eine Vielzahl von Fällen im Voraus Klarheit über die
Kosten entstehen und somit im konkreten Einzelfall die Abrechnung der Kosten erleichtert
werden.175
Die Regelungen hierfür befinden sich in den §§ 78a bis 78g SGB VIII. Diese Regelungen
gelten gemäß § 78a Abs. 1 Nr. 5 a und b SGB VIII nur für die Erbringung von
teilstationären und stationären Eingliederungshilfen. Somit gilt für die ambulanten
Leistungserbringer der allgemein gefasste § 77 SGB VIII176 und für Eingliederungshilfe in
Form der Tageseinrichtungen für Kinder § 45 SGB VIII177.
Bei ambulanten Hilfemaßnahmen sollten zwischen dem Jugendamt und dem
Leistungserbringer Vereinbarungen über die Höhe der Kosten getroffen werden.178 Somit
muss keine Entgeltvereinbarung, als Voraussetzung zur Zahlung eines Entgeltes an die
Einrichtung, vorliegen. 172 Vgl. Münder u. a., 2006, S. 896. 173 Vgl. NdsOVG, Urteil vom 19.03.2003, JAmt 10/2003, S. 486 (488). 174 Vgl. Münder u. a., 2006, S. 484. 175 Vgl. Wiesner in: Wiesner, 2006, S. 1419. 176 Vgl. Kunkel/Haas, 2005, S. 6. 177 Vgl. Anlage 9: VG Stuttgart, Urteil vom 12.01.2007, S. 10. 178 Vgl. Anlage 22: Auszug aus „Eine Orientierungshilfe für die Jugendhilfe“, 4.5.
Seite 28
Eine Orientierungshilfe für die Jugendhilfe empfiehlt dabei die Anwendung des
Verzeichnisses individueller Zusatzleistungen gemäß § 6 Abs. 3 des Rahmenvertrages
nach § 78f SGB VIII für Baden-Württemberg.179 Gemäß § 2 e) des Rahmenvertrages nach
§ 78f SGB VIII für Baden Württemberg sind wieder nur teilstationäre und stationäre
Eingliederungshilfe-Einrichtungen Gegenstände des Rahmenvertrages.180 Das Verzeichnis
über individuelle Zusatzleistungen umfasst therapeutische, heilpädagogische,
psychologische und sozialpädagogische Zusatzleistungen und ist somit ein guter
Ausgangspunkt für Vereinbarungen zwischen Jugendamt und ambulanter
Eingliederungshilfe-Einrichtung.181
Es überwiegt die Meinung, dass in § 77 SGB VIII zu den „Einrichtungen und Dienste[n] der
Träger der freien Jugendhilfe“ auch privat-rechtliche Träger zählen.182
Wenn es sich um Eingliederungshilfe in Form einer Tageseinrichtung für Kinder handelt,
benötigen diese eine Betriebserlaubnis gemäß § 45 Abs. 1 S. 1 SGB VIII, um Zahlungen
durch das Jugendamt zu erhalten.
7.2 Kostenbeitrag
Genehmigt die Jugendhilfe eine Eingliederungshilfe, so können Hilfeempfänger und deren
Eltern zu den Kosten der Hilfemaßnahme herangezogen werden (§§ 91 ff. SGB VIII).183
Gemäß § 91 Abs. 1 Nr. 6 SGB VIII wird ein Kostenbeitrag für vollstationäre
Eingliederungshilfe (§ 35a Abs. 2 Nr. 3 und 4 SGB VIII) und gemäß § 91 Abs. 2 Nr. 3 SGB
VIII für teilstationäre Eingliederungshilfe (§ 35a Abs. 2 Nr. 2 SGB VIII) erhoben. Dies gilt
auch für Eingliederungshilfen, die in Verbindung mit § 41 Abs. 2 SGB VIII für junge
Volljährige gewährt werden (§ 91 Abs. 1 Nr. 8 und Abs. 2 Nr. 4 SGB VIII). Für ambulante
Hilfemaßnahmen wird kein Kostenbeitrag erhoben.
Die Wirtschaftliche Jugendhilfe hat die Kosten der Hilfe unabhängig von der Erhebung von
Kostenbeiträgen zu übernehmen (§ 91 Abs. 5 SGB VIII). Somit ist die Jugendhilfe
vorleistungspflichtig.184
Kostenbeiträge können von den Kindern/Jugendlichen selbst und von ihren Eltern erhoben
werden (§ 92 Abs. 1 Nr.1 und Nr. 5 SGB VIII). Die Beiträge errechnen sich dabei aus ihrem
179 Vgl. Anlage 22: Auszug aus „Eine Orientierungshilfe für die Jugendhilfe“, 4.5. 180 Vgl. Anlage 20: Auszug aus dem Rahmenvertrag nach § 78f SGB VIII. 181 Vgl. Anlage 21: Auszug aus dem Verzeichnis individueller Zusatzleistungen. 182 Vgl. Münder u. a., 2006, S. 889; Schellhorn, W. in: Schellhorn/Fischer/Mann, 2007, S. 434; Reichert in:
Jung, 2006, S. 572, a. A. Kunkel/Haas, 2005, S. 6; weitere Ausführung hierzu in Kapitel 4.1.4.2. 183 Vgl. Schwengers, 2007, S. 281. 184 Vgl. Kunkel in: Kunkel, LPK-SGB VIII, 2006, S. 981.
Seite 29
Einkommen.185 Bei jungen Volljährigen (§ 92 Abs. 1 Nr. 2 SGB VIII) wird zusätzlich das
Vermögen herangezogen (§ 94 Abs. 6 SGB VIII).186
7.3 Aufwendungsersatz für selbst beschaffte Leistungen
Nach welchen Voraussetzungen eine Übernahme der Kosten (Aufwendungsersatz) durch
das Jugendamt bei Selbstbeschaffung der Leistungen durch den Betroffen erfolgt, richtet
sich nach § 36a Abs. 3 SGB VIII und § 15 SGB IX.
§ 15 SGB IX187 regelt die allgemeine Erstattungspflicht bei selbst beschafften Leistungen
gegenüber Rehabilitationsträgern. Da aber das Kinder- und Jugendhilferecht (SGB VIII)
seit Inkrafttreten des KICK eine speziellere Regelung in § 36a Abs. 3 SGB VIII enthält,
geht diese gemäß § 7 SGB IX (Vorbehalt abweichender Regelungen) vor.188
In § 36a Abs. 1 S. 1 SGB VIII wird klargestellt, dass das Jugendamt die Kosten für eine
Hilfemaßnahme nur dann übernehmen muss, wenn es selbst im Voraus auf Grundlage des
SGB VIII und dem dort vorgesehenen Verfahren über die Eignung und Notwendigkeit der
Hilfe entschieden hat.189
Eine Ausnahme hierzu bildet ein mögliches „Systemversagen“.190 Dieses liegt vor, wenn
der Leistungsberechtigte, vertreten durch seine Eltern, rechtzeitig den Jugendhilfeträger
über den Hilfebedarf in Kenntnis gesetzt hat (§ 36a Abs. 3 S. 1 Nr. 1 SGB VIII), die
Voraussetzungen des § 35a SGB VIII gegeben sind (§ 36a Abs. 3 S. 1 Nr. 2 SGB VIII), die
Eltern und das Kind oder der Jugendliche für die Feststellung der seelischen Behinderung
hinreichend mitwirken und der Jugendhilfeträger eine Eingliederungshilfe nicht rechtzeitig
erbringt (§ 36a Abs. 3 S. 1 Nr. 3a SGB VIII) oder einen Antrag auf Eingliederungshilfe zu
Unrecht ablehnt (§ 36a Abs. 3 S. 1 Nr. 3b SGB VIII). Weiter muss für die
185 Vgl. Anlage 7: Ermittlungsbogen und Merkblatt zur Kostenheranziehung in der Jugendhilfe. 186 Vgl. Kunkel/Haas, ZKJ 03/2006, S. 150. 187 Im Fall von Eingliederungshilfe in Form der Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung gemäß § 35a
Abs. 3 i. V. m. § 54 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB XII greift nur § 36a Abs. 3 SGB VIII und niemals § 15 SGB IX, da das Jugendamt in diesem Fall nicht Rehabilitationsträger ist, vgl. BVerwG, Urteil vom 11.08.2005, ZKJ 06/2006, S. 301 (303).
188 Vgl. Münder, 2006, S. 475; Kunkel/Haas, ZKJ 03/2006, S. 150; Fischer in: Schellhorn/Fischer/Mann, 2007, S. 227; Kunkel in: Kunkel, LPK-SGB VIII, 2006, S. 392; a. A. Wiesner in: Wiesner, 2006, S. 653; Vondung in: Kunkel, LPK-SGB VIII, S. 357.
189 Vgl. BT-Drs. 15/3676, S. 36. 190 Vgl. VG Frankfurt a. M., Urteil vom 10.01.2007, JAmt 04/2008, S. 218 (220); vor der Einführung des §
36a SGB VIII wurden vom Bundesverwaltungsgericht in ständiger Rechtssprechung Fallgruppen gebildet, in denen eine Selbstbeschaffung von Leistungen zulässig war. Diese Rechtssprechung sollte nun durch § 36a SGB VIII eine positiv-rechtliche Rechtsgrundlage bekommen, vgl. BT-Drs. 15/3676, S. 26.
Seite 30
Selbstbeschaffung einer Hilfemaßnahme eine Dringlichkeit zur Bedarfsdeckung vorliegen,
die es nicht erlaubt, diese Maßnahme aufzuschieben (§ 36a Abs. 3 Nr. 3 SGB VIII).191
§ 36a Abs. 3 S. 2 SGB VIII enthält eine Ausnahme zum „Systemversagen“.192 Auch ohne
das Jugendamt zu benachrichtigen, kann eine Übernahme der Kosten von der
selbstbeschafften Leistung durch das Jugendamt erfolgen, wenn es dem
Leistungsberechtigten unmöglich war, den Jugendhilfeträger rechtzeitig zu informieren und
er dies unverzüglich193 nach Wegfall des Hinderungsgrundes nachholt.194
Von der Jugendhilfe kann bei Vorliegen eines Systemversagens als Einwendung gegen
den Aufwendungsersatz nicht der Mehrkostenvorbehalt (§ 5 Abs. 2 S. 1 SGB VIII, § 36
Abs. 1 S. 4 SGB VIII) vorgebracht werden, da von der Jugendhilfe keine Alternative
genannt wurde.195 Dennoch hat der Leistungsberechtigte bei der Auswahl der Einrichtung
eine Pflicht zu wirtschaftlichem Handeln.196
In der Vergangenheit war zu beobachten, dass viele Eltern direkt auf die Einrichtungen für
Eingliederungshilfemaßnahmen zugegangen sind um dort ihr Kind behandeln zu lassen,
ohne zuvor die Entscheidung des Jugendamtes einzuholen. Somit haben sie die
Entscheidungszuständigkeit des Jugendamtes unterlaufen.197 Durch § 36a SGB VIII wird
klargestellt, dass der Jugendhilfeträger nicht ein bloßer „Kostenträger“198 ist, sondern selbst
über Leistungsmaßnahmen entscheiden soll/darf (Steuerverantwortung).
8 Abgrenzung des Jugendhilfeträgers zu anderen Leistungsträgern und der Schule
8.1 Abgrenzung der Rehabilitationsträger
Gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 6 i. V. m. § 5 Nr. 1, 2 und 4 SGB IX kann die Jugendhilfe
Rehabilitationsträger für Leistungen zur medizinischen Rehabilitation (§ 26 SGB IX),
191 Vgl. VG Frankfurt a. M., Urteil vom 10.01.2007, JAmt 04/2008, S. 218 (220). 192 Vgl. Fischer in: Schellhorn/Fischer/Mann, 2007, S. 241. 193 „Unverzüglich bedeutet nach der Legaldefinition des § 121 Abs. 1 [S. 1 1. HS] BGB ohne schuldhaftes
Zögern“, Fischer in: Schellhorn/Fischer/Mann, 2007, S. 245. 194 Vgl. Fischer in: Schellhorn/Fischer/Mann, 2007, S. 245. 195 Vgl. OVG NW, Urteil vom 14.03.2003, S. 479 (482). 196 Vgl. Ständige Fachkonferenz 1 des DIJuF, JAmt 11-12/2002, S. 499. 197 Vgl. BT-Drs. 15/3676, S. 26. 198 Vgl. BT-Drs. 15/3676, S. 26.
Seite 31
Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (§ 33 SGB IX) und Leistungen zur Teilhabe am
Leben in der Gesellschaft (§ 55 SGB IX) sein.199
Die gesetzliche Krankenkasse kann gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 5 Nr. 1 SGB IX auch
Rehabilitationsträger für Leistungen zur medizinischen Rehabilitation sein.
Die Bundesagentur für Arbeit umfasst den Bereich der Leistungen zur Teilhabe am
Arbeitsleben als Rehabilitationsträger (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 i. V. m. § 5 Nr. 2 SGB IX).
Und auch die Sozialhilfe kann Rehabilitationsträger für Leistungen zur medizinischen
Rehabilitation, Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben und zur Teilhabe am Leben in der
Gesellschaft sein (§ 6 Abs. 1 Nr. 7 i. V. m. § 5 Nr. 1, 2 und 4 SGB IX).
Durch diese Doppelzuständigkeiten von Rehabilitationsträgern entstehen
Abgrenzungsschwierigkeiten.200
8.2 Verhältnis zu anderen Leistungsträgern und der Schule
Außer dem Jugendhilfeträger existieren andere Sozialleistungsträger, die
Eingliederungshilfen oder ähnliche Leistungen gewähren. Dazu zählen die Bundesagentur
für Arbeit (SGB III), der Sozialhilfeträger (SGB XII) und die gesetzliche
Krankenversicherung (SGB V). Auch die Schule kann Leistungen im Bereich der
Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche erbringen.201
Unwahrscheinlich ist eine Leistungskonkurrenz im Bereich der Eingliederungshilfe für
seelisch behinderte Kinder und Jugendliche zwischen dem Träger der öffentlichen
Jugendhilfe und dem Rentenversicherungsträger (SGB VI), dem Unfallversicherungsträger
(SGB VII) bzw. dem Pflegeversicherungsträger (XI).202
§ 10 SGB VIII regelt das Verhältnis der einzelnen Leistungsträger untereinander. Die Norm
ordnet an, „welche Leistungen im Verhältnis zu denen im SGB VIII vorrangig und welche nachrangig sind.“203 Abs. 1 S. 1 des § 10 SGB VIII stellt klar, dass kein
Sozialleistungsträger oder die Schule sich seinen/ihren Verpflichtungen gegenüber dem
Hilfesuchenden verwehren kann, mit der Begründung, dass auch der Träger der
Jugendhilfe Leistungen anbietet. Wenn dieser vorrangige Sozialleistungsträger oder die
Schule tatsächlich nicht leistet, gleichwohl ob begründet oder nicht begründet, muss der
199 Vgl. Münder u. a., 2006, S. 473. 200 Hierzu näheres unter Kapitel 9.3. 201 Vgl. Kunkel/Haas, ZKJ 03/2006, S. 151. 202 Vgl. Münder u. a., 2006, S. 195 – 196; Kunkel sieht im Bereich der Eingliederungshilfe für seelisch
behinderte Kinder und Jugendliche nur die Zuständigkeiten der Agentur für Arbeit, Sozialhilfeträger, Schule, Krankenkasse und des Jugendhilfeträgers für denkbar, vgl. Kunkel, JAmt 01/2007, S. 17.
203 Münder u. a., 2006, S. 194.
Seite 32
Träger der öffentlichen Jugendhilfe gegenüber dem Hilfesuchenden leisten.204 Die
Jugendhilfe tritt als „Ausfallbürge“ ein,205 da sie zwar nachrangig zuständig ist, aber aus §
10 SGB VIII kein Leistungsverweigerungsrecht hat.206
Der Jugendhilfeträger kann als Rehabilitationsträger, wenn er nachrangig zuständig ist und
trotzdem Leistungen erbracht hat, eine Kostenerstattung vom vorrangig zuständigen
Rehabilitationsträger nach § 104 Abs. 1 S. 1 SGB X fordern.207 Dieser
Kostenerstattungsanspruch kann auf dem gerichtlichen Rechtsweg in Form einer
allgemeinen Leistungsklage durchgesetzt werden (§ 114 SGB X). Der Rechtsweg richtet
sich nach dem erstattungspflichtigen Leistungsträger (§ 114 S. 2 2. HS SGB X), wodurch
in der Regel die Sozialgerichte (§ 51 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz) zuständig sind.208
Bei Feststellung der Unzuständigkeit der Jugendhilfe kann diese den Antrag gemäß § 14
Abs. 1 S. 2 SGB IX unverzüglich an den ihrer Ansicht nach zuständigen
Rehabilitationsträger weiterleiten.209 Wenn sich erst nach Gewährung der Hilfe eine
Unzuständigkeit der Jugendhilfe ergibt, kann diese nach § 14 Abs. 4 S. 1 SGB IX
Kostenerstattung vom zuständigen Rehabilitationsträger verlangen.210 Die Anwendung des
§ 14 SGB IX für die Jugendhilfe wird in den meisten Fällen nicht möglich sein, da der
Träger der öffentlichen Jugendhilfe, wenn auch nur nachrangig, bei den Leistungen für
seelisch behinderte Kinder und Jugendliche regelmäßig zuständig ist.211
§ 14 SGB IX und §§ 102 ff. SGB X gelten nicht gegenüber Schulen, da sie keine
Rehabilitationsträger im Sinne des § 6 SGB IX und keine Leistungsträger nach §§ 12 i. V.
m. §§ 18 bis 29 SGB I sind.212 Als Möglichkeit, um doch einen Erstattungsanspruch
gegenüber der Schule zu haben, wird in der Literatur die Überleitung des Anspruches auf
den Jugendhilfeträger von dem Kind, das gegenüber der Schule einen subjektiven
Rechtsanspruch auf Förderung bei Schwierigkeiten im Lesen, in der Rechtschreibung, in
204 Vgl. VG Dessau, Urteil vom 23.01.2001, ZfJ 11/2002, S. 441 (446); Münder u. a., 2006, S. 194. 205 Vgl. Münder u. a., 2006, S. 194. 206 Vgl. VG Dessau, Urteil vom 23.01.2001, ZfJ 11/2002, S. 441 (446). 207 Vgl. DIJuF-Rechtsgutachten vom 02.04.2004, JAmt 2004, S. 306 (308); Kunkel/Haas, ZKJ 03/2006, S.
151; a. A. Wiesner in: Wiesner, 2006, S. 544. 208 Vgl. Kunkel/Haas, ZKJ 03/2006, S. 151; Böttinger in: Diering/Timme/Waschull, 2007, S. 704 – 705. 209 Vgl. DIJuF-Rechtsgutachten vom 09.01.2006, JAmt 03/2006, S. 131(131); Münder u. a., 2006, S. 474. 210 Vgl. Kunkel/Haas, ZKJ 03/2006, S. 151. 211 Vgl. DIJuF-Rechtsgutachten vom 09.01.2006, JAmt 03/2006, S. 131 (131); Münder u. a., 2006, S. 474. 212 Vgl. Schwengers, 2007, S. 215.
Seite 33
Mathematik usw. hat, durch § 95 SGB VIII diskutiert.213 Hierzu weitere Ausführungen in
Kapitel 9.5.1.
Auf einzelne Konflikte zwischen Leistungsträgern und dem Jugendhilfeträger wird in
Kapitel 9.3 näher eingegangen.
9 Ausgewählte kritische Aspekte zur Eingliederungshilfe am Beispiel von ADHS im Landkreis Esslingen
9.1 Abgrenzung der Eingliederungshilfe zur Erziehungshilfe
Es ist möglich, dass das Kind oder der Jugendliche Anspruch auf Eingliederungshilfe nach
§ 35a SGB VIII und gleichzeitig dessen Personensorgeberechtigten einen Anspruch auf
Hilfe zur Erziehung nach § 27 SGB VIII haben. Dies liegt vor, wenn beispielweise die
seelische Behinderung unter anderem auf Grund eines Erziehungsdefizits entstanden ist
oder aber eine erhöhte Anforderung an die Erziehung aufgrund der seelischen
Behinderung besteht.214 Die Hilfen können sich überschneiden, sie sind aber nicht
identisch. In der Praxis wird empfohlen, einen Schwerpunkt zu legen,215 da es nicht sinnvoll
ist, zwei Hilfen zu bewilligen und somit zwei Bescheide zu erlassen. Bei gleichzeitigem
Vorliegen der beiden Hilfen sollen Einrichtungen, Dienste und Personen in Anspruch
genommen werden, die geeignet sind, sowohl die Aufgaben der Eingliederungshilfe zu
erfüllen, als auch den erzieherischen Bedarf zu decken (§ 35a Abs. 4 S. 1 SGB VIII).216
Über § 27 Abs. 2 (i. V. m. Abs. 3 S. 1) SGB VIII kann eine Legasthenie-Therapie gewährt
werden. Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg führt in seiner Begründung dazu
auf, dass die Aufzählung der §§ 28 bis 35 SGB VIII in § 27 Abs. 2 SGB VIII nicht
abschließend ist. Dies wird durch das Wort „insbesondere“ deutlich. Wenn eine
Teilleistungsstörung wie eine Lese- und Rechtschreibstörung besteht, aber noch keine
seelische Behinderung droht oder vorliegt, somit kein Anspruch auf § 35a SGB VIII
gegeben ist, sieht es das Gericht nicht als sinnvoll an, abzuwarten, bis eine
Verschlechterung des Zustandes, also eine seelische Behinderung, eintritt. Weiter führt
das Gericht auf, dass nicht die familiäre Erziehung defizitär sein muss, sondern ein 213 Bejahend: Kunkel/Haas, ZKJ 03/2006, S. 151, Münder u. a., 2006, S. 200, Wiesner in: Wiesner, 2006, S.
172; a. A. Sidortschuk, JAmt 12/2005, S. 552 – 553; VG Göttingen, Urteil vom 25.05.2005, JAmt 12/2005, S. 584 (585).
214 Vgl. Vondung in: Kunkel, LPK-SGB VIII, 2006, S. 367. 215 Vgl. Anlage 22: Auszug aus „Eine Orientierungshilfe für die Jugendhilfe“, 2.3.1. 216 Vgl. Vondung in: Kunkel, LPK-SGB VIII, 2006, S. 367.
Seite 34
generelles Defizit des Kindeswohls, was durch die Teilleistungsstörung gegeben ist,
ausreicht. Diese Störung kann nicht aus eigener Kraft durch die Familie beseitigt werden,
weshalb das Kind eine spezielle, professionelle pädagogische Therapie benötigt, durch die
die Voraussetzungen für eine Hilfe zur Erziehung gegeben sind.217
Im Gegensatz dazu sieht das Bundesverwaltungsgericht den § 27 SGB VIII nur
einschlägig, wenn infolge einer erzieherischen Mangelsituation ein erzieherischer Bedarf
entsteht, wofür eine einfache Mangelsituation im „Sozialisationsumfeld“, wie beispielsweise
im schulischen Leistungsbereich, nicht ausreicht. Der Gesetzgeber habe den § 35a SGB
VIII geschaffen, um gerade die seelische Behinderung nicht in jedem Fall von einem
erzieherischen Defizit, wie es bei § 27 SGB VIII wesentliche Leistungsvoraussetzung ist,
abhängig zu machen.218 Folglich sollen die Leistungsvoraussetzungen des § 35a Abs. 1
SGB VIII nicht durch die Anwendung des § 27 SGB VIII umgangen werden.
9.2 Schwierigkeiten beim Feststellungsstellungsverfahren einer seelischen Behinderung
Die Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche „ist sowohl in der Diagnostik als auch in der Umsetzung eine interdisziplinäre Aufgabe.“219 Somit sind viele
verschiedene Ämter wie beispielsweise die Wirtschaftliche Jugendhilfe, der Soziale Dienst,
das Gesundheitsamt und Fachkräfte wie beispielsweise Ärzte und Psychotherapeuten
beteiligt. Dies führt zu Problemen, die im Weiteren näher erörtert werden.
9.2.1 Versorgungsgrad von Ärzten und Psychotherapeuten
Am besten geeignet für Multimodale Behandlungen (siehe Kapitel 6) von Kindern und
Jugendlichen mit ADHS sind in erster Linie Fachärzte für Kinder- und Jugendpsychiatrie
und -psychotherapie.220 Da es zu wenig Fachärzte für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -
psychotherapie gibt,221 können auch Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten222, wenn
sie eine Approbation nach § 1 i. V. m. § 2 PsychThG besitzen, gemäß § 28 Abs. 3
217 Vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 31.05.2005, 7 S 2445/02 – Juris. 218 Vgl. BVerwG, Beschl. vom 12.07.2005, JAmt 11/2005, S. 524 (524). 219 Fegert/Roosen-Runge/Thoms u. a., JAmt 04/2008, S. 177. 220 Vgl. Wender, 2002, S. 195; in vielen Fällen ist eine Psychotherapie zur Behandlung angebracht, vgl.
Anlage 3: Interview mit Dr. Oberle, Frage 4. 221 Vgl. Fastabend/Schneider, 2004, S. 194 – 195; Wender, 2002, S. 196. 222 Bei Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten handelt es sich um heilkundliche Psychotherapeuten (§
1 Abs. 1 PsychThG), somit sind dies nichtärztliche Psychotherapeuten. Eine Behandlung von gesetzlich krankenversicherten Patienten durch einen zugelassenen nichtärztlichen Psychotherapeuten stellt eine Durchbrechung des Ärztevorbehaltes des § 15 Abs. 1 SGB V dar, vgl. Fastabend/Schneider, 2004, S. 194.
Seite 35
Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V)223 – Gesetzliche Krankenversicherung –
psychotherapeutische Behandlungen durchführen. Fachärzte für Kinder- und
Jugendpsychiatrie und –psychotherapie224 und die Kinder- und
Jugendlichenpsychotherapeuten benötigen eine Zulassung zur vertragsärztlichen
Versorgung (Zulassung als Vertragsarzt) gemäß §§ 95, 95a, 95c SGB V, um gesetzlich
krankenversicherte Patienten nach den Rahmenbedingungen des SGB V zu behandeln
und dafür Vergütungen von den gesetzlichen Krankenversicherungen zu erhalten.
Es gibt im Landkreis Esslingen225 generell zu wenig Ärzte und Psychotherapeuten mit dem
Fachbereich Kinder- und Jugendpsychotherapie226 und zu wenige mit einer Zulassung zur
vertragsärztlichen Versorgung (Vertragsärzte), um den Bedarf an psychotherapeutischen
Behandlungen für Kinder und Jugendliche abzudecken.227 Um dieses Defizit auszugleichen
können auch heilpädagogische Therapien oder Ergo-Therapien zur Behandlung von ADHS
eingesetzt werden, da diese ebenfalls verhaltenstherapeutische Elemente beinhalten.228
Dies ist insbesondere dann angebracht, wenn die Teilhabebeeinträchtigung im
Vordergrund steht, da dann besonders auf die Integration des Kindes in die Gesellschaft
Wert gelegt wird.229 Bei der Behandlung von ADHS und deren Folgebeeinträchtigungen
kommt es auf die Inhalte der Therapie an. Solch eine Therapie kann ebenso gut von einem
Heilpädagogen mit einer Zusatzqualifizierung durchgeführt werden.230
Da es bei den zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassenen Kinder- und
Jugendlichenpsychotherapeuten und den Fachärzten für Kinder- und Jugendpsychiatrie
und -psychotherapie sehr lange Wartezeiten für Therapieplätze aber auch für Termine zur
Feststellung einer Störung231 von bis zu einem Jahr232 gibt, weichen viele Eltern auf
223 Anstatt der gesetzlichen Krankenversicherungen können auch private Krankenversicherungen
Leistungen erbringen. Diese Leistungen richten sich aber nicht nach SGB V, wie es bei den gesetzlichen Krankenversicherungen der Fall ist, sondern nach privatrechtlichen Versicherungsverträgen. Im Folgenden soll nur auf die Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung eingegangen werden.
224 Im weiteren Text nur als Arzt bezeichnet. 225 Wie auch in anderen Landkreisen, vgl. Anlage 12: Problematik der Diagnose, Zuständigkeit und
Leistungsgewährung für junge Menschen mit der Diagnose ADS/ADHS, Nr. 6; Anlage 29: Auszug aus dem Beschlussprotokoll des 110. Deutschen Ärztetages.
226 Vgl. Anlage 3: Interview mit Dr. Oberle, Frage 4; Kölch/Wolff/Fegert, JAmt 01/2007, S. 1. 227 Vgl. Anlage 12: Problematik der Diagnose, Zuständigkeit und Leistungsgewährung für junge Menschen
mit der Diagnose ADS/ADHS, Nr. 4; die Zulassung der Psychotherapeuten hängt auch vom Bedarf des Bezirkes gemäß § 101 Abs. 4 und § 103 Abs. 1 SGB V ab, vgl. Fastabend/Scheider, 2004, S. 195.
228 Anlage 25: Leitlinie der Arbeitsgemeinschaft ADHS der Kinder- und Jugendärzte e.V. 229 Vgl. Münder u. a., 2006, S. 465. 230 Vgl. Anlage 3: Interview mit Dr. Oberle, Frage 4. 231 Vgl. Anlage 3: Interview mit Dr. Oberle, Frage 4; Anlage 12: Problematik der Diagnose, Zuständigkeit und
Leistungsgewährung für junge Menschen mit der Diagnose ADS/ADHS, Nr. 4. 232 Vgl. DIJuF-Rechtsgutachten vom 08.01.2003, JAmt 02/2003, S. 73 (73).
Seite 36
Heilpädagogen und nicht zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassene
Psychotherapeuten aus. Viele Eltern haben eine Abneigung davor, ihr Kind von einem
Psychiater (Facharzt für Kinder- und Jugendpsychiatrie und –psychotherapie) behandeln
zu lassen, da die Behandlung durch einen Psychiater in der Gesellschaft fälschlicherweise
ausschließlich in Verbindung mit schwer gestörten Personen gebracht wird. Dazu möchten
sie ihr Kind nicht zählen.233
Auch wenn der Gesetzgeber die Interessenkollision durch die Trennung von Diagnostikern
und Therapeuten (§ 35a Abs. 1a S. 4 SGB VIII) vermeiden wollte, wird doch ein
Heilpädagoge, der die Begutachtung durchführt, den Eltern eine heilpädagogische
Therapie anstelle einer Psychotherapie zur Behandlung der Störung und deren
Begleitstörungen empfehlen.234
Die Behandlungsform und durch wen die Behandlung durchgeführt wird, ist für die Klärung
der Frage der Kostenübernahme durch die gesetzliche Krankenversicherung oder den
Träger der öffentlichen Jugendhilfe bedeutend. Näheres hierzu in Kapitel 9.3.1. und 9.3.2.
9.2.2 Einbeziehung des Gesundheitsamtes
Im Jugendamt des Landkreises Esslingen und auch bei anderen Jugendämtern wird das
Gesundheitsamt in die Begutachtung, ob eine seelische Behinderung vorliegt, in
unterschiedlicher Weise einbezogen.235 Das interne Verfahren des Jugendamtes beinhaltet
eine zusätzliche Begutachtung durch einen Amtsarzt des Gesundheitsamtes. Diese
Begutachtung kann in Form einer eigenen erstellten Diagnose oder aber nur aufgrund der
Stellungnahme des Arztes oder Psychotherapeuten erfolgen.236 Als Grund für die
Einschaltung des Gesundheitsamtes wird die Prüfung der Plausibilität der Stellungnahme
des Arztes oder Psychotherapeuten genannt.237 Hierbei stellt sich die Frage, ob es für die
Einbeziehung eines Amtsarztes eine gesetzliche Ermächtigung gibt.
Im neu eingefügten Abs. 1a des § 35a SGB VIII wird genau geregelt, wer eine Abweichung
der seelischen Gesundheit feststellen darf und auch in § 35a Abs. 1 SGB VIII ist die
Trennung der Feststellung einer Abweichung von der seelischen Gesundheit und der
233 Vgl. Wender, 2002, S. 196. 234 Vgl. Anlage 12: Problematik der Diagnose, Zuständigkeit und Leistungsgewährung für junge Menschen
mit der Diagnose ADS/ADHS, Nr. 4. 235 Vgl. Anlage 12: Problematik der Diagnose, Zuständigkeit und Leistungsgewährung für junge Menschen
mit der Diagnose ADS/ADHS, Nr. 4; Anlage 10: Interview mit Frau Lutz, Frage 4; Fegert/Roosen-Runge/Thoms u. a., JAmt 04/2008, S. 180.
236 Vgl. Anlage 10: Interview mit Frau Lutz, Frage 4; Anlage 6: Formblatt J. 237 Vgl. Anlage 10: Interview mit Frau Lutz, Frage 4 und 7.
Seite 37
Teilhabebeeinträchtigung genau geregelt.238 Weiter befindet sich in § 35a SGB VIII keine
Erwähnung eines Amtsarztes.239 Unter dem Begriff „fachlicher Erkenntnis“ in § 35a Abs. 1
S. 2 SGB VIII wird in der Fachliteratur eine Begutachtung durch einen Sozialpädagogen
oder Sozialarbeiter verstanden.240 Es könnte dennoch sein, dass der Amtsarzt unter Nr. 3
des Abs. 1a fällt,241 ein Arzt also, der über besondere Erfahrungen auf dem Gebiet
seelischer Störungen bei Kindern und Jugendlichen verfügt, denn Amtsärzte erhalten eine
Schulung zur ICD-10.242 In der Literatur wird hingegen angemerkt, dass die Fachärzte auf
dem Gebiet der seelischen Behinderung von Kindern und Jugendlichen den Jugendämtern
in der Regel nicht zur Verfügung stehen, weshalb Amtsärzte nicht den Vorgaben des § 35a
Abs. 1a SGB VIII entsprechen.243 Selbst wenn die Amtsärzte hinzu gezählt würden, bleibt
ungeklärt, ob die zusätzliche Einbindung des Gesundheitsamtes in das
Feststellungsverfahren gerechtfertigt ist.
In § 35a SGB VIII befindet sich kein Hinweis darauf, dass die Stellungnahme von Ärzten
oder Psychotherapeuten, welche nach Abs. 1a Spezialisten auf dem Gebiet der Kinder-
und Jugendmedizin sind, angezweifelt werden soll.244 Der Gesetzgeber hat durch den neu
eingefügten Abs. 1a S. 4 in § 35a SGB VIII eine Trennung von Diagnostiker und Therapeut
geregelt, da es in der Vergangenheit zu fragwürdigen Gutachten kam.245 Dabei hat der
Gesetzgeber aber nicht die Kontrolle der fachärztlichen Stellungnahmen gefordert.246 Auf
der anderen Seite muss dem Jugendamt eine gewisse Kontrolle verbleiben.247
Durch die nochmalige Begutachtung werden die Gutachten der Fachärzte für Kinder- und
Jugendpsychotherapie und der Psychotherapeuten in einzelnen Fällen angezweifelt248 und
auch von Seiten der Eltern besteht oftmals ein Unverständnis249, da schon ein Gutachten
eines Facharztes vorliegt und die nochmalige Begutachtung, durch die knappen
238 Vgl. BT-Drs. 15/3676, S. 36. 239 Vgl. Fegert/Roosen-Runge/Thoms u. a., JAmt 04/2008, S. 180. 240 Vgl. Vondung in: Kunkel, LPK-SGB VIII, 2006, S. 351; Wiesner in: Wiesner, 2006, S. 558; Kunkel, JAmt
01/2007, S. 18. 241 Vgl. Münder u. a., 2006, S. 464; a. A. Fegert/Roosen-Runge/Thoms u. a., JAmt 04/2008, S. 180. 242 Vgl. Anlage 10: Interview mit Frau Lutz, Frage 4. 243 Vgl. Meysen, JAmt 04/2008, S. IV; Fegert/Roosen-Runge/Thoms u. a., JAmt 04/2008, S. 180; a. A.
Münder u. a., 2006, S. 464. 244 Vgl. Fegert/Roosen-Runge/Thoms u. a., JAmt 04/2008, S. 180. 245 Vgl. BT-Drs. 15/3676, S. 36; Fegert/Roosen-Runge/Thoms u. a., JAmt 04/2008, S. 179. 246 Die ärztliche Begutachtung zur Feststellung einer Behinderung durch das Gesundheitsamt wie früher in §
39 Abs. 1 Bundessozialhilfegesetz (BSHG) i. V. m. § 2 Abs. 1 SGB IX wird nicht mehr gefordert, vgl. Schellhorn/Schellhorn, BSHG, 2002, S. 364; Fegert/Roosen-Runge/Thoms u. a., JAmt 04/2008, S. 180.
247 Vgl. Fegert in: Fegert/Schrapper, 2004, S. 216. 248 Vgl. Fegert/Roosen-Runge/Thoms u. a., JAmt 04/2008, S. 179. 249 Vgl. Anlage 3: Interview mit Dr. Oberle, Frage 2.
Seite 38
Ressourcen des Gesundheitsamtes, viel Zeit in Anspruch nimmt.250 Somit vergeht viel Zeit,
bis das Kind oder der Jugendliche, vertreten durch seine Eltern, eine Bewilligung oder
Ablehnung des Antrages erhält.251 Um diese unnötige Verzögerung bis zur
Antragsbewilligung oder -ablehnung zu umgehen, ohne dem Jugendamt seine
Steuerungsverantwortung abzuerkennen, könnte die Stellungnahme durch eine
Einrichtung erfolgen, die auf dem Gebiet der seelischen Behinderung besondere
Kenntnisse hat und die vom Jugendamt anerkannt ist, aber nicht eine Einrichtung des
Landratsamtes ist. In Frage kämen beispielsweise Sozialpädiatrische Zentren (SPZ).252
Dadurch würde die nochmalige Begutachtung durch einen Amtsarzt des
Gesundheitsamtes entfallen. Da aber viele Eltern beim Bemerken der Störung an ihrem
Kind zuerst einen Arzt konsultieren, anstelle sich beim Jugendamt über spezielle
Leistungsvoraussetzungen zu informieren, wird eine nochmalige Begutachtung durch das
SPZ notwendig sein.253
9.2.3 Übernahme der Kosten für das Gutachten
Gemäß § 35a Abs. 1a SGB VIII hat das Jugendamt die Pflicht, eine Stellungnahme von
einem Arzt oder Psychotherapeuten einzuholen. Hierbei stellt sich die Frage, wer die
daraus entstehenden Kosten trägt.
Alle Personen, die krankenversichert sind, haben Anspruch auf Leistungen nach SGB V.
Hierzu gehört auch die Diagnostik beziehungsweise Ausschlussdiagnostik einer
psychischen Krankheit nach der ICD-10 (§ 301 Abs. 2 S. 1 SGB V), da diese
Voraussetzung für die weitere Behandlung/Therapie ist.254 Wenn das Kind oder der
Jugendliche, vertreten durch seine Eltern, vor Beantragung der Eingliederungshilfe für
seelisch behinderte Kinder und Jugendliche beim Jugendamt eine Begutachtung durch
einen Arzt oder Psychotherapeuten durchführen lässt, wird die Krankenversicherung die
Kosten für die Diagnostik übernehmen, da zwischen dem Arzt oder Psychotherapeuten
und dem Patienten/Krankenversicherten ein Behandlungsvertrag zustande gekommen
ist.255 Wird jedoch vom Jugendamt ein Arzt oder Psychotherapeut nach Antragstellung
250 Vgl. Anlage 10: Interview mit Frau Lutz, Frage 14; Anlage 3: Interview mit Dr. Oberle, Frage 3. 251 Vgl. Anlage 12: Problematik der Diagnose, Zuständigkeit und Leistungsgewährung für junge Menschen
mit der Diagnose ADS/ADHS, Nr. 4. 252 Vgl. Anlage 12: Problematik der Diagnose, Zuständigkeit und Leistungsgewährung für junge Menschen
mit der Diagnose ADS/ADHS, Nr. 4. 253 Vgl. Anlage 13: Interview mit einer Mutter, deren Kind ADHS hat, Frage 3; Anlage 14: Ausgefüllter
Fragebogen durch Herr Mandel, Frage 2; Anlage 10: Interview mit Frau Lutz, Frage 4. 254 Vgl. Fegert/Roosen-Runge/Thoms u. a., JAmt 04/2008, S. 181. 255 Vgl. Münder u. a., 2006, S. 465; Anlage 10: Interview mit Frau Lutz, Frage 4.
Seite 39
durch die Eltern beauftragt eine Stellungnahme über die Voraussetzungen des § 35a Abs.
1 S. 1 Nr. 1 SGB VIII zu verfassen, so kommt es darauf an, ob es sich lediglich um einen
Arztbericht bzw. eine Dokumentation, die an das Jugendamt gesendet wird, oder um eine
Stellungnahme nach einem bestimmten Muster oder mit Beantwortung von bestimmten,
vorgegebenen Fragen handelt.256
Die Kosten für den Arztbericht beziehungsweise für die Dokumentation sollten von der
Krankenversicherung übernommen werden, da dies, wie bereits erwähnt, zur
Behandlung/Therapie gehört.257 Handelt es sich aber um eine besondere Stellungnahme,
so sollten zwischen dem Jugendamt als Auftraggeber und dem Arzt oder
Psychotherapeuten Vereinbarungen getroffen werden, da diese Art von Stellungnahme
momentan nicht zum Leistungskatalog der Krankenversicherung gehört.258 Als Grundlage
für eine solche Vereinbarung könnte das Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz
(JVEG)259 mit dem dort angegebenen Honorarsatz für „einfache gutachterliche
Beurteilungen“ gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 1 i. V m. § 9 Abs. 1 i. V. m. Anlage 1260 JVEG in Höhe
von 50 Euro pro Stunde herangezogen werden.261
Da auf Grundlage dieser Stellungnahme die weitere Feststellung der
Teilhabebeeinträchtigung durch eine Fachkraft des Jugendamtes durchgeführt wird, wäre
es lohnenswert, eine ausführliche Stellungnahme eines Arztes oder Psychotherapeuten
anzufordern und dafür die zusätzlichen Kosten zu übernehmen, zumal die
Krankenversicherung nur die Kosten für einen Arztbericht übernehmen wird, der von einem
zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassenen Arzt oder Psychotherapeuten erstellt
worden ist.
9.2.4 Aufstellung eines Hilfeplans
Im Landkreis Esslingen wird bei ambulanten Maßnahmen kein Hilfeplan aufgestellt.262 Es
wird davon ausgegangen, dass die Eltern genaue Vorstellungen über die Hilfemaßnahme
haben.263 Fraglich ist hierbei, ob die gesetzliche „Soll-Vorschrift“ zur Erstellung von
256 Vgl. Münder u. a., 2006, S. 465; DIJuF-Rechtsgutachten vom 09.01.2006, JAmt 02/2006, S. 85 (85). 257 Vgl. Wiesner in: Wiesner, 2006, S. 554; Münder u. a., 2006, S. 465. 258 Vgl. Münder u. a., 2006, S. 465; DIJuF-Rechtsgutachten vom 09.01.2006, JAmt 02/2006, S. 85 (85). 259 Vollständiger Titel: Gesetz über die Vergütung von Sachverständigen, Dolmetscherinnen, Dolmetschern,
Übersetzerinnen und Übersetzern sowie die Entschädigung von ehrenamtlichen Richterinnen, ehrenamtlichen Richtern, Zeuginnen, Zeugen und Dritten.
260 Honorargruppe M1 für medizinische und psychologische Gutachten. 261 Vgl. Fegert/Roosen-Runge/Thoms u. a., JAmt 04/2008, S. 181. 262 Vgl. Anlage 10: Interview mit Frau Lutz, Frage 5. 263 Vgl. Anlage 10: Interview mit Frau Lutz, Frage 5.
Seite 40
Hilfeplänen nach § 36 Abs. 2 SGB VIII im Fall von ambulanten Hilfen, die in den meisten
Fällen für ein Jahr gewährt werden, umgangen werden kann.
Laut Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes handelt es sich bei der Erstellung
eines Hilfeplans um keine materielle Rechtmäßigkeitsvoraussetzung, da es sich um eine
„Soll-Vorschrift“ handelt.264 Für die Rechtmäßigkeit einer Gewährung einer
Eingliederungshilfe ist es wichtig, dass die Notwendigkeit und Eignung der Hilfemaßnahme
auch ohne die Erstellung eines schriftlichen Hilfeplans ersichtlich wird.265
Ein Hilfeplan soll bei Eingliederungshilfen, die „voraussichtlich für längere Zeit zu leisten“
sind, laut § 36 Abs. 2 S. 1 SGB VIII aufgestellt werden.266 Zu untersuchen ist hierbei,
welche Zeitdauer bei dem unbestimmten Rechtsbegriff „für längere Zeit“ zu verstehen ist.
In der Literatur findet sich einerseits die Auffassung, dass bei einem voraussichtlichen
Hilfebedarf von mehr als sechs Monaten ein Hilfeplan aufzustellen ist.267 Anderer Meinung
zufolge, kann keine genaue Zeitangabe vorgegeben werden, da die einzelnen Hilfen nach
§§ 27 ff. SGB VIII268 und § 35a SGB VIII unterschiedliche Intensitäten und Qualitäten
aufweisen.269 Somit sollten Zeitangaben speziell auf die einzelnen Hilfen zugeschnitten
werden.270 Bei Eingliederungshilfe in Form der Fremdunterbringung ist regelmäßig eine
Aufstellung eines Hilfeplans angebracht, da die Fremdunterbringung eine große Belastung
für Kind und Eltern darstellt.271
Um alle Beteiligten an einen runden Tisch zu bekommen, vergeht erfahrungsgemäß eine
gewisse Zeit. Dadurch bedingt kann oft die Zeitvorgabe von zwei Wochen des § 14 Abs. 2
S. 4 SGB IX nicht eingehalten werden. Andererseits möchte man das Verfahren so zügig
wie möglich durchführen, um schnell mit der Hilfeleistung für das seelisch behinderte oder
von solch einer Behinderung bedrohte Kind zu beginnen.
Weiter stellt sich die Frage, wie ein Hilfeplan ausgestaltet werden sollte. Laut
Rechtsprechung ist es ausreichend, wenn das Ergebnis, also welche Hilfe geeignet und
notwendig ist, aus einem „kooperativen pädagogischen Entscheidungsprozess“
hervorgeht.272 Dabei sollen die Eltern und das Kind oder der Jugendliche mitwirken.273 Die
264 Vgl. BVerwG, Urteil vom 24.06.1999, BVErwGE 109, 155 (166-167). 265 Vgl. BVerwG, Urteil vom 24.06.1999, BVErwGE 109, 155 (167). 266 Näheres siehe hierzu Kapitel 4.1.4.1. 267 Vgl. Kunkel, JAmt 01/2007, S. 19; Münder u. a., 2006, S. 492. 268 § 36 SGB VIII ist eine gemeinsame Vorschrift für die Hilfen zur Erziehung und die Eingliederungshilfe für
seelisch behinderte Kinder und Jugendliche. 269 Vgl. Münder u. a., 2006, S. 490; Wiesner in: Wiesner, 2006, S. 632. 270 Vgl. Wiesner in: Wiesner, 2006, S. 633. 271 Vgl. Münder u. a., 2006, S. 490. 272 Vgl. BVerwG, Urteil vom 24.06.1999, BVErwGE 109, 155 (167).
Seite 41
Mitwirkung wäre dadurch gegeben, dass die Eltern bei Antragsstellung die Hilfeform, die
sie sich vorstellen, im Antragsformular ankreuzen können.274 Bei Unklarheiten wird bei den
Eltern durch das Jugendamt nachgefragt.275
Eine höhere Akzeptanz der Bescheide, auch wenn die bewilligte Maßnahme von der
ursprünglich gewünschten abweicht, wird durch das aktive Einbeziehen der Eltern erreicht,
zumal für die Eltern das Vorgehen des Jugendamtes transparenter wird. Die Eltern und
das Jugendamt würden gemeinsam entscheiden, die Meinung der Eltern würde
berücksichtigt werden276 und offene Fragen könnten vor Ort von Fachleuten beantwortet
werden. Es kann auch Eltern geben, die nicht konkret wissen, welche Hilfe für ihr Kind die
richtige ist und allgemein beim Jugendamt nach einer Hilfe fragen.277
Gemäß § 36 Abs. 3 S. 1 SGB VIII soll bei Eingliederungshilfen nach § 35a SGB VIII der
Facharzt, der die Stellungnahme abgegeben hat, bei der Aufstellung und Änderung des
Hilfeplans sowie bei der Durchführung der Hilfe beteiligt werden. Wie die Beteiligung des
Arztes oder Psychotherapeuten konkret umgesetzt werden muss, wird im Gesetz offen
gelassen. Für die Beteiligung kann somit ausreichend sein, dass der Facharzt in seiner
schriftlichen Stellungnahme eine „Empfehlung zur Art der Hilfe und zur Ausgestaltung der jeweiligen Leistungen abgibt“ oder aber persönlich an dem Hilfeplangespräch teilnimmt.278
Des Weiteren wäre vorstellbar, dass der Arzt oder Psychotherapeut in seiner
Stellungnahme angibt, ob er eine persönliche Beteiligung für notwendig hält und daraufhin
die Teilnahme des Arztes oder Psychotherapeuten erfolgt.279
Die Erstellung des Hilfeplans ist keine gesetzliche „Muss-Voraussetzung“ für die
rechtmäßige Gewährung einer Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und
Jugendliche. Der Hilfeplan kann jedoch zu einer besseren Verständigung zwischen
Jugendamt, Eltern und der Einrichtung, die die Eingliederungshilfe durchführt, beitragen
und im Falle einer Gerichtsverhandlung zur einfacheren Überprüfung des Hilfeverfahrens
dienen.
273 Vgl. BVerwG, Urteil vom 24.06.1999, BVErwGE 109, 155 (167). 274 Vgl. Anlage 5: Antrag auf Eingliederungshilfe. 275 Vgl. Anlage 10: Interview mit Frau Lutz, Frage 4. 276 Vgl. Anlage 13: Interview mit einer Mutter, deren Kind ADHS hat, Frage 7 und 9. 277 Vgl. Anlage 13: Interview mit einer Mutter, deren Kind ADHS hat, Frage 6. 278 Vgl. Baving/Späth, Sozialmagazin 5/2005, S. 37. 279 Vgl. Fegert/Roosen-Runge/Thoms u. a., JAmt 04/2008, S. 186.
Seite 42
9.2.5 Trennung von Diagnostik und Therapie
Seit Inkrafttreten des KICK sollte eine Trennung zwischen dem Arzt oder
Psychotherapeuten, der die Stellungnahme gemäß § 35a Abs. 1a S. 1 SGB VIII erstellt
und dem Arzt oder Psychotherapeuten, der nach Antragsgenehmigung die Therapie
durchführt (§ 35a Abs. 1a S. 4 SGB VIII), erfolgen.
Der Gesetzgeber möchte durch die Trennung von Diagnostikern und Leistungserbringern
eine Interessenkollision vermeiden.280 Doch bedeutet dies für das Kind und dessen Eltern
zu einem weiteren Arzt oder Psychotherapeuten Vertrauen aufbauen zu müssen.
Anamnese und Diagnostik sind stets mit emotionalem Stress für die ganze Familie
verbunden. Das Kind und die Eltern haben bis zur Feststellung der psychischen Störungen
in den meisten Fällen schon mehrere Ärzte besucht, bis die richtige Diagnose gestellt
worden ist.281 Die Teilhabebeeinträchtigung bedeutet für die Familie eine zusätzlich
Belastung, da beispielsweise Probleme im sozialen Bereich, der Schule oder im
Kindergarten als komorbide Störung zu ADHS auftreten können.
Außer der Untersuchung des Arztes oder Psychotherapeuten kommt in manchen Fällen
ein Termin beim Gesundheitsamt oder/und bei einer Teilleistungsstörung ein Test an der
Schule dazu.282 Hinzu kommt, dass die Untersuchung beim Arzt oder Psychotherapeuten,
der die Stellungnahme erstellt, in den meisten Fällen nicht nach einem Termin
abgeschlossen ist. Zur kinder- und jugendpsychiatrischen Diagnostik gehört unter anderem
eine Intelligenzdiagnostik, beispielsweise zur Klärung, ob eine geistige Behinderung
vorliegt, eine ausführliche Exploration, eine Anamnese und eine Erhebung des
psychopathologischen Befunds.283 Dies benötigt Zeit und ist für einige Kinder eine
Belastung, da sie stark mit ihrer Störung konfrontiert werden.284
9.3 Konflikte des Jugendamtes mit anderen Leistungsträgern
Da es auf dem Gebiet der Hilfen für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche mehrere
Leistungsträger sowie Leistungen durch die Schule gibt, kann es zu
Abgrenzungsschwierigkeiten zwischen den einzelnen Leistungsträgern und der Schule
kommen, zumal es auch bei den Rehabilitationsleistungen Überschneidungen gibt. Im
280 Vgl. BT-Drs. 15/3676, S. 36. 281 Vgl. Anlage 13: Interview mit einer Mutter, deren Kind ADHS hat, Frage 8. 282 Vgl. Anlage 12: Problematik der Diagnose, Zuständigkeit und Leistungsgewährung für junge Menschen
mit der Diagnose ADS/ADHS, Nr. 4; Anlage 10: Interview mit Frau Lutz, Frage 4. 283 Vgl. Fegert/Roosen-Runge/Thoms u. a., JAmt 04/2008, S. 181. 284 Vgl. Anlage 4: Interview mit Frau Czieslik, Frage 10.
Seite 43
Folgenden soll nun speziell auf die Konflikte bei Leistungen für Kinder und Jugendliche mit
ADHS eingegangen werden.
9.3.1 Gesetzliche Krankenversicherung
Der allgemeine Nachrang gemäß § 10 Abs. 1 SGB VIII, der die Leistungen der Jugendhilfe
gegenüber den Leistungen der Sozialleistungsträger regelt, gilt auch gegenüber der
Krankenversicherung, wenn durch diese bereits der behinderungsbedingte oder
krankheitsbedingte Bedarf gedeckt wurde.285 Im Falle der Krankenversicherungen bedeutet
dies, dass eine behandlungsbedürftige Krankheit nach SGB V vorliegen muss, um eine
Leistungsverpflichtung entstehen zu lassen.286 Dies ist regelmäßig der Fall, wenn eine
Störung nach der ICD-10 vorliegt,287 da unter Krankheit ein regelwidriger körperlicher oder
geistiger Zustand, der entweder eine Heilbehandlung notwendig macht und/oder zu einer
Arbeitsunfähigkeit führt, zu verstehen ist.288 Bei der Feststellung einer Abweichung der
seelischen Gesundheit vom alterstypischen Zustand wird als Diagnosegrundlage die ICD-
10 (§ 35a Abs. 1a S. 2 SGB VIII) verwendet.289 Dies bedeutet, dass die erste
Voraussetzung einer seelischen Behinderung, die Abweichung der seelischen Gesundheit
vom alterstypischen Zustand, mit dem Begriff der Krankheit nach SGB V gleichzusetzen
ist.290
Weitere Voraussetzung ist, wenn eine behandlungsbedürfte Krankheit vorliegt, dass die
Behandlung durch einen Vertragsarzt durchgeführt wird (§ 76 Abs. 1 S. 1 SGB V). Ein
Ablehnungsgrund des Antrages auf Psychotherapie für die Krankenkassen liegt vor,291
wenn die Behandlung durch einen Nichtvertragsarzt, also ein Arzt der nicht zur
vertragsärztlichen Versorgung zugelassen ist, erfolgen soll (§ 76 Abs. 1 S. 1 SGB V). Nur
in Notfällen dürfen Nichtvertragsärzte in Anspruch genommen werden (§ 76 Abs. 1 S. 2
SGB V). Ein solcher Notfall würde beispielsweise vorliegen, wenn heftige Schmerzen
vorhanden wären und ein Vertragsarzt nicht rechtzeitig herbeigerufen oder aufgesucht
werden kann.292 Ein Notfall liegt bei einem Kind mit seelischer Behinderung nicht vor.
285 Vgl. Vondung in: Kunkel, LPK-SGB VIII, 2006, S. 354. 286 Vgl. VG Dessau, Urteil vom 23.01.2001, ZfJ 11/2002, S. 441 (446); Vondung in: Kunkel, LPK-SGB VIII,
2006, S. 354. 287 Vgl. Münder u. a., 2006, S. 452. 288 Vgl. Dalichau/Grüner, 2008, § 27 S. 48. 289 Siehe Kapitel 2.2.1. 290 Vgl. Münder u. a., 2006, S. 465. 291 Vgl. Anlage 12: Problematik der Diagnose, Zuständigkeit und Leistungsgewährung für junge Menschen
mit der Diagnose ADS/ADHS, Nr. 3. 292 Vgl. Fastabend/Schneider, 2004, S. 86 – 87.
Seite 44
Wie bereits dargestellt, ist für die Behandlung von Kindern mit ADHS (ICD-10 F90,-) und
deren Begleitstörungen eine Psychotherapie in Form der Verhaltenstherapie, die zum
multimodalen Behandlungskonzept gehört, in den meisten Fällen vorrangig geeignet.293
Gemäß § 11 Abs. 1 Nr. 4 i. V. m. § 27 Abs. 1 Nr. 1 SGB V ist die Psychotherapie294,
welche zur Krankenbehandlung von Versicherten gehört, eine Leistung der gesetzlichen
Krankenversicherung. Somit wäre vorrangig gemäß § 10 Abs. 1 SGB VIII die
Krankenversicherung leistungspflichtig.
Wenn nur eine Abweichung der seelischen Gesundheit vom alterstypischen Zustand ohne
eine Teilhabebeeinträchtigung nach § 35a Abs. 1 Nr. 2 SGB VIII vorliegen würde, und
somit keine seelische Behinderung im Sinne von § 35a SGB VIII gegeben ist, ist die
gesetzliche Krankenversicherung ausschließlich zuständig.295
Für die Durchführung einer Psychotherapie gibt es vom Gemeinsamen
Bundesausschuss296 eine Psychotherapie-Richtlinie.297 Hierin werden heilpädagogische
Therapien aber auch heilpädagogische Therapien unter verhaltenstherapeutischen
Prämissen als Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung ausgeschlossen (§ 1
Abs. 2 Psychotherapie-Richtlinie).298 Die Psychotherapie in Form der Verhaltenstherapie ist
im Leistungskatalog der Krankenversicherung erfasst (§ 13 i. V. m. § 15 Psychotherapie-
Richtlinie).
Da es aber zu wenig Ärzte und Psychotherapeuten für den Fachbereich der Kinder und
Jugendpsychotherapie gibt, die Verhaltenstherapien durchführen, und dadurch lange
Wartezeiten entstehen, weichen manche Eltern auf eine heilpädagogische Therapie aus,
die von der Jugendhilfe im Rahmen der Eingliederungshilfe gewährt wird, aber nicht im
Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenkassen enthalten ist.299
Nachdem von den Eltern ein Antrag auf Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII in Form
einer heilpädagogischen Therapie im Fall von ADHS beim Landkreis Esslingen gestellt 293 Vgl. Anlage 3: Interview mit Dr. Oberle, Frage 4. 294 Psychotherapie kann von der gesetzlichen Krankenkasse auch als medizinische Rehabilitationsleistung
gemäß § 11 Abs. 2 i. V. m. § 40 Abs. 1 SGB V (i. V. m. § 26 Abs. 2 Nr. 5 SGB IX) erbracht werden. Die ambulante Krankenbehandlung ist aber vorrangig (§ 40 Abs. 1 S. 1 SGB V) gegenüber Leistungen zur medizinischen Rehabilitation.
295 Vgl. Vondung in: Kunkel, LPK-SGB VIII, 2006, S. 354. 296 Früher hieß der Gemeinsame Bundesausschuss „Bundesausschuss der Ärzte und Krankenkassen“. 297 Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses über die Durchführung der Psychotherapie
(Psychotherapie-Richtlinie) vom 17.07.2008 in der Fassung vom 16.10.2008, in Kraft getreten am 17.01.2009, BAnz 2009 Nr. 8, S. 212.
298 Auch im Fall einer heilpädagogischen Therapie könnte die Krankenversicherung zuständig sein, wenn es sich um eine medizinische Rehabilitation handelt. Hierzu näheres in Kapitel 9.3.2.
299 Vgl. Anlage 12: Problematik der Diagnose, Zuständigkeit und Leistungsgewährung für junge Menschen mit der Diagnose ADS/ADHS, Nr. 3 und 4.
Seite 45
wurde, fordert das Jugendamt die Eltern auf bei ihrer Krankenkasse einen Antrag auf
Kostenübernahme einer Verhaltenstherapie zu stellen. Die Eltern sollen bei drei zur
vertragsärztlichen Versorgung zugelassenen Ärzten und Psychotherapeuten für den
Fachbereich Kinder- und Jugendpsychotherapie anfragen, ob ein Verhaltenstherapieplatz
für ihr Kind in einem angemessenen Zeitrahmen zur Verfügung steht.300 Hierdurch soll die
vorrangige Zuständigkeit der Krankenversicherung gemäß § 10 Abs. 1 SGB VIII nicht
durch eine heilpädagogische Therapie umgangen werden.
Viele Eltern fragen bei den Krankenversicherungen aber nicht nach Psychotherapien,
sondern nach heilpädagogischen Behandlungen, da diese Therapieform vom
Therapeuten, der die Stellungnahme erstellt hat, empfohlen wurde.301 Oft besteht
Unverständnis darüber, weshalb zusätzlich zum Antrag bei der Jugendhilfe ein Antrag bei
der Krankenversicherung gestellt werden soll.302 Die Eltern haben die Pflicht, ihre
vorrangigen Ansprüche gegenüber ihrer Krankenversicherung geltend zu machen.303 Wenn
die Möglichkeit besteht die Therapie durch einen Arzt oder Psychotherapeuten
durchführen zu lassen, der eine Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung hat, muss
diese Leistung auch vorrangig in Anspruch genommen werden.304
Wenn die Behandlung des Kindes nicht durch die vorherigen Anfragen bei Ärzten und
Psychotherapeuten verzögert werden darf, kann durch einen Kinderarzt eine
Dringlichkeitsbescheinigung ausgestellt werden. Wenn solch eine
Dringlichkeitsbescheinigung vorliegt oder die Krankenversicherung nicht reagiert, tritt das
Jugendamt des Landkreises Esslingen in Vorleistung.305
Einerseits regelt § 10 Abs. 1 SGB VIII zwar den Nachrang der Jugendhilfe, die Vorschrift
bietet jedoch kein Leistungsverweigerungsrecht und die Jugendhilfe muss bei tatsächlicher
Nichtleistung der Krankenversicherung eintreten.
Fraglich ist dabei, ob für die Jugendhilfe die Möglichkeit besteht, den Antrag gemäß § 14
Abs. 1 S. 2 SGB IX bei Unzuständigkeit an die Krankenversicherung weiterzuleiten.
Voraussetzung hierfür wäre, dass beide Rehabilitationsträger sind und die Jugendhilfe
300 Vgl. Anlage 12: Problematik der Diagnose, Zuständigkeit und Leistungsgewährung für junge Menschen
mit der Diagnose ADS/ADHS, Nr. 4; Anlage 15: Infoschreiben des Landkreises Esslingen an Eltern. 301 Vgl. Anlage 12: Problematik der Diagnose, Zuständigkeit und Leistungsgewährung für junge Menschen
mit der Diagnose ADS/ADHS, Nr. 4. 302 Vgl. Anlage 12: Problematik der Diagnose, Zuständigkeit und Leistungsgewährung für junge Menschen
mit der Diagnose ADS/ADHS, Nr. 4. 303 Vgl. VG Karlsruhe, Urteil vom 19.02.2008, JAmt 04/2008, S. 221 (222). 304 Vgl. VG Karlsruhe, Urteil vom 19.02.2008, JAmt 04/2008, S. 221 (222). 305 Vgl. Anlage 12: Problematik der Diagnose, Zuständigkeit und Leistungsgewährung für junge Menschen
mit der Diagnose ADS/ADHS, Nr. 3.
Seite 46
nicht nachrangig zuständig ist. Eine Eingliederungshilfe in Form einer heilpädagogischen
Therapie für Kinder oder Jugendliche mit ADHS kann eine medizinische
Rehabilitationsmaßnahme sein, wofür die Jugendhilfe Rehabilitationsträger ist oder eine
Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung (§ 54 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB XII), wofür der
Jugendhilfeträger nicht Rehabilitationsträger ist.306 Bei Psychotherapie als Leistung der
Krankenversicherung nach § 11 Abs. 1 Nr. 4 i. V. m. § 27 Abs. 1 Nr. 1 SGB V ist die
Krankenversicherung nicht medizinischer Rehabilitationsträger. Somit greift § 14 SGB IX
zur Weiterleitung nicht, zumal die Jugendhilfe bei Eingliederungshilfemaßnahmen
regelmäßig nachrangig zuständig ist.
Hinzu kommt, dass zwar in den Leitlinien der Deutschen Gesellschaft für Kinder- und
Jugendpsychiatrie und -psychotherapie eine Psychotherapie in Form einer
Verhaltenstherapie empfohlen wird,307 dies aber nur eine Empfehlung darstellt. Für ADHS
gibt es eben nicht ausschließlich diese eine Therapie und somit kann das Jugendamt,
wenn zusätzlich zu ADHS eine Teilhabebeeinträchtigung und dadurch eine seelische
Behinderung vorliegt, nicht in jedem Fall von ADHS von einer Verhaltenstherapie
ausgehen, zumal keine ausreichenden Kapazitäten hierfür vorhanden sind.
9.3.2 Gesetzliche Krankenversicherung als medizinischer Rehabilitationsträger
Die ambulante Eingliederungshilfe in Form der heilpädagogischen Therapie für
schulpflichtige Kinder mit ADHS kann sowohl eine Leistung zur medizinischen
Rehabilitation (§ 26 Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. Abs. 2 SGB IX) als auch eine Hilfe zur
angemessenen Schulbildung (§ 54 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB XII) sein. Die Abgrenzung
zwischen medizinischer Rehabilitation als Eingliederungshilfemaßnahme und die
allgemeine soziale Eingliederung ist schwierig und kann daher in manchen Fällen nicht
eindeutig festgestellt werden.308
Wenn es sich um eine Leistung zur medizinischen Rehabilitation handelt, kann sowohl die
Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung oder aber vom Träger der öffentlichen
Jugendhilfe erbracht werden, da beide medizinische Rehabilitationsträger (siehe Kapitel
8.1) sind. Somit ergibt sich eine Überschneidung der Leistung zur medizinischen
Rehabilitation zwischen der Jugendhilfe und der Krankenversicherung.309 Durch § 10 Abs.
1 SGB VIII soll im Fall von identischen Leistungen die Jugendhilfe nachrangig gegenüber 306 BVerwG, Urteil vom 11.08.2005, ZKJ 06/2006, S. 301 (303). 307 Vgl. Deutsche Gesellschaft für Kinder- und Jugendpsychiatrie u. a., 2007, S. 245. 308 Vgl. Jans/Happe/Saubier/Maas, 2003, § 35a S. 73 – 74; Dalichau/Grüner, 2008, § 40 S. 7. 309 Vgl. Schwengers, 2007, S. 151.
Seite 47
Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung sein.310 Der Jugendhilfeträger ist
leistungsverpflichtet, wenn ein Kind oder ein Jugendlicher nicht krankenversichert ist,311
sowie wenn die Leistungen der Krankenversicherung zu spät, nicht ausreichend oder gar
nicht erbracht werden.312 Die Jugendhilfe tritt also als „Ausfallbürge“ ein.
Fraglich ist, ob die heilpädagogische Therapie tatsächlich eine Leistung der gesetzlichen
Krankenversicherung zur medizinischen Rehabilitation ist.
Das Gesetz der gesetzlichen Krankenversicherung bietet nach (§ 11 Abs. 2 i. V. m.) § 27
Abs. 1 S. 1 Nr. 6 i. V. m. § 40 SGB V bzw. i. V. m. § 43 SGB V für Versicherte eine
Anspruchsgrundlage für Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und ergänzende
Leistungen.313 Die medizinischen und ergänzenden Leistungen zur Rehabilitation sind
strukturell-formal eigenständige Leistungen und diese Leistungen sind unabhängig
gegenüber den Leistungsarten in § 11 Abs. 1 SGB V.314 Die allgemeinen
Krankenbehandlungs-Grundsätze werden dennoch nicht ausgeschlossen (§ 27 Abs. 1 S. 1
Nr. 6 SGB V).315
Der Versicherte hat Anspruch auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation sowie auf
andere ergänzende Leistungen, die aus medizinischen Gründen notwendig sind, um eine
Behinderung abzuwenden, zu beseitigen, zu mindern, auszugleichen, ihre
Verschlimmerung zu verhüten oder ihre Folgen zu mildern (§ 11 Abs. 2 S. 1 SGB V).316
Grundvoraussetzung ist demnach das Vorliegen einer Behinderung. Eine Behinderung
liegt dann vor, wenn die körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit
mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter
typischen Zustand abweicht und daher die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft
beeinträchtigt ist (§ 2 Abs. 1 S. 1 SGB XI).317 Dies entspricht dem Behinderungsbegriff
nach § 35a Abs. 1 SGB VIII für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche.
310 Vgl. Kunkel/Haas, ZKJ 03/2006, S. 151; Mrozynski sieht die medizinische Rehabilitation bei Behinderung
und Pflegebedürftigkeit nach § 26 SGB IX als Aufgabe von Krankenversicherung und Rentenversicherung an, da die Leistungsziele in § 26 Abs. 1 SGB IX mit denen in § 11 Abs. 2 SGB V und §§ 9, 10 SGB VI relativ übereinstimmen, vgl. Mrozynski, 2002, S. 285.
311 Vgl. DIJuF-Rechtsgutachten vom 12.04.2006, JAmt 05/2006, S. 241 (242). 312 Vgl. DIJuF-Rechtsgutachten vom 08.01.2003, JAmt 02/2003, S. 73 (74). 313 Vgl. Schwengers, 2007, S. 152. 314 Die Erwähnung der medizinischen Rehabilitation in § 27 Abs. 1 Nr. 6 SGB V hat keine Auswirkung auf
die Unabhängigkeit dieser Leistungen, vgl. Fastabend/Schneider, 2004, S. 285; Noftz in: Hauck/Noftz, SGB V, 2008, § 11 S. 5; Dalichau/Grüner, 2008, § 40 S. 6; a. A. Kunkel, JAmt 07/2003, S. 329.
315 Vgl. Noftz in: Hauck/Noftz, SGB V, 2008; § 11 S. 5. 316 Vgl. Fastabend/Schneider, 2004, S. 258. 317 Das SGB V hat keine eigene Definition von Behinderung, daher ist auf § 2 Abs. 1 S. 1 SGB IX
zurückzugreifen (§ 7 SGB IX – Vorbehalt abweichender Regelungen), vgl. Fastabend/Schneider, 2004, S. 258 – 259.
Seite 48
Weitere Voraussetzungen sind gemäß § 7 der Richtlinien des Gemeinsamen
Bundesausschusses über Leistungen zur medizinischen Rehabilitation (Rehabilitations-
Richtlinie) eine Rehabilitationsbedürftigkeit, eine Rehabilitationsfähigkeit und eine positive
Rehabilitationsprognose.318 Außerdem muss die Rehabilitationsmaßnahme aus
medizinischen Gründen erforderlich sein,319 was bedeutet, dass keine sozialen oder
beruflichen Gründe vorliegen dürfen. Ziel der medizinischen Rehabilitation ist somit nicht
die soziale oder berufliche Eingliederung des Menschen, sondern die in § 11 Abs. 2 S. 1
SGB V genannten Ziele.320
Die Leistungen zur ambulanten und stationären medizinischen Rehabilitation befinden sich
in § 40 Abs. 1 und 2 SGB V,321 die ergänzenden Leistungen zur Rehabilitation sind in § 43
SGB V aufgeführt.322 In diesen sind aber keine genauen Angaben zur Ausgestaltung der
Hilfeleistungen genannt.323 In den Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses über
die Verordnung von Heilmitteln in der vertragsärztlichen Versorgung (Heilmittel-
Richtlinien)324 und der Psychotherapie-Richtlinie325 befinden sich Formen der Leistungen. In
diesen Richtlinien werden heilpädagogische Maßnahmen ausgeschlossen (§ 1 Abs. 2
Psychotherapie-Richtlinie, Abschnitt II Grundsätze der Heilmittelverordnung 16.3 (S. 8)
Heilmittel-Richtlinien). Somit wäre die Krankenversicherung nicht vorrangig zuständig, da
sie heilpädagogische Leistungen nicht durch § 40 SGB V abdeckt. Es ist zu klären, ob die
Leistungen in § 26 SGB IX ergänzend zu denen des § 40 Abs. 1 und 2 SGB V gelten und
wie die ergänzenden Leistungen zur medizinischen Rehabilitation (§ 43 SGB V)
einzubeziehen sind.
§ 7 SGB IX regelt den Vorbehalt abweichender Regelungen in den jeweiligen
„Hausgesetzen“ der Rehabilitationsträger. § 7 S. 2 SGB IX bestimmt, dass die
Zuständigkeit der Leistungsträger und die Voraussetzungen der Leistungsgewährung sich
nach den Vorschriften der einzelnen „Hausgesetze“ richtet. „Im Übrigen, also insbesondere 318 Rehabilitations-Richtlinie vom 16.03.2004 in der Fassung vom 20.12.2007, in Kraft getreten am
20.03.2008, BAnz 2008, S. 999 – 1000. Die Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses haben den Charakter einer untergesetzlichen Norm und sind daher verbindlich für gesetzliche Krankenversichungen, Versicherte, behandelnde Ärzte und andere Leistungsträger sowie für die Sozialgerichte, vgl. DIJuF-Rechtsgutachten vom 12.04.2006, JAmt 05/2006, S. 241 (242).
319 Vgl. Dalichau/Grüner, 2008, § 40 S. 50. 320 Vgl. Dalichau/Grüner, 2008, § 40 S. 11 und S. 50. 321 Zusätzlich gibt es noch § 41 SGB V, der medizinische Rehabilitation für Mütter und Väter regelt. 322 Vgl. DIJuF-Rechtsgutachten vom 12.04.2006, JAmt 05/2006, 241 (242). 323 Vgl. Schwengers, 2007, S. 161. 324 Heilmittel-Richtlinien vom 16.03.2004 in der Fassung vom 21.12.2004, in Kraft getreten am 02.04.2005,
BAnz 2005, S. 4995. 325 Psychotherapie-Richtlinie vom 17.07.2008 in der Fassung vom 16.10.2008, in Kraft getreten am
17.01.2009, BAnz 2009 Nr. 8, S. 212.
Seite 49
in Bezug auf den Inhalt der Leistungen, kommt es aber auf die Vorschriften des SGB IX an, sofern sich nicht aus den für den jeweiligen Leistungsträger speziell geltenden Gesetzen etwas anderes ergibt (§ 7 S. 1 SGB IX).“326 Auch in § 11 Abs. 2 S. 2 SGB V
steht, dass Rehabilitationsleistungen unter Beachtung des SGB IX erbracht werden, soweit
das SGB V nichts anderes bestimmt. Somit werden die Vorschriften des SGB V zur
medizinischen Rehabilitation durch die Vorschrift des § 26 SGB IX ergänzt,327 soweit das
materielle Recht im SGB V nicht im Gegensatz dazu steht.328
Andere Stimmen in der Literatur vertreten die Meinung, dass der Leistungsumfang des
SGB V nicht durch das SGB IX erweitert wird.329 Dieser Ansicht nach sind die einzelnen
Ausführungen des § 26 SGB IX nur für die Krankenversicherung anzuwenden, wenn in
den §§ 27 ff. SGB V diese Leistungen vorgeschrieben wären. Diese Gesetzesauslegung
würde durch § 7 S. 2 SGB IX entstehen.330
§ 7 S. 2 SGB IX bezieht sich lediglich auf die Zuständigkeit für Leistungen und
Voraussetzungen von Leistungen. Der § 26 SGB IX regelt aber keine Zuständigkeiten oder
Voraussetzungen von Leistungen, sondern er regelt Art und Umfang von Leistungen.331 In
§ 26 SGB IX wird somit die Rechtsfolge geklärt und nicht die
Tatbestandvoraussetzungen.332 Die Anwendung des § 26 SGB IX als Ergänzung bei
Leistungen zur medizinischen Rehabilitation durch die Krankenversicherung ist damit
erlaubt.
Durch § 43 SGB V können ergänzende Leistungen zur Rehabilitation, die unter
Berücksichtigung von Art und Schwere der Behinderung erforderlich sind, durch die
Krankenversicherung ganz oder teilweise erbracht oder gefördert werden, um das Ziel der
Rehabilitation zu erreichen oder zu sichern. Ausgeschlossen sind Leistungen zur Teilhabe
am Arbeitsleben oder Leistungen zur allgemeinen sozialen Eingliederung (§ 43 Abs. 1 Nr.
1 SGB V).
Auch eine heilpädagogische Therapie gehört zu den Rehabilitationsleistungen der
Krankenversicherung. Das Problem hierbei ist, dass die Krankenversicherung verlangt,
dass bei einer Behandlung durch einen Heilpädagogen eine „Krankheitsbekämpfung“ im
326 Fastabend/Schneider, 2004, S. 259. 327 Vgl. DIJuF-Rechtgutachten vom 12.04.2006, JAmt 05/2006, S. 241 (242); Stähler in:
Lachwitz/Schellhorn/Welti, 2006, S. 194; Kunkel/Haas, ZKJ 03/2006, S. 151. 328 Vgl. Dalichau/Grüner, 2008, § 40 S. 39. 329 Vgl. BayLSG, Urteil vom 23.03.2006, JAmt 06-07/2006, S. 314 (316). 330 Vgl. BayLSG, Urteil vom 23.03.2006, JAmt 06-07/2006, S. 314 (316). 331 Vgl. Kunkel, JAmt 07/2003, S. 331. 332 Vgl. Kunkel, JAmt 07/2003, S. 331.
Seite 50
Vordergrund steht.333 Die Therapieform muss in unmittelbarem Zusammenhang zu der
Krankheit/Behinderung stehen, da eine Therapie zum Zweck einer sozialen Eingliederung
oder zur Verbesserung schulischer beziehungsweise beruflicher Fähigkeiten nicht von der
Krankenversicherung übernommen wird (§ 43 Abs. 1 Nr. 1 SGB V).334 Dies ist aber, wie
bereits erwähnt, in den meisten Fällen nicht machbar. Heilpädagogische Therapien werden
in den meisten Fällen dazu durchgeführt, um dem Kind oder dem Jugendlichen die
Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu ermöglichen. Wenn Eingliederungshilfe nach §
35a SGB VIII gewährt wird, liegt eine drohende oder bestehende Teilhabebeeinträchtigung
vor. Die betroffenen Kinder oder Jugendlichen müssen wieder in die Gesellschaft integriert
werden. Eine heilpädagogische Therapie für Kinder mit ADHS kann somit nicht nur unter
medizinischen Gründen durchgeführt werden, sondern es bestehen auch Intensionen, dem
Kind oder dem Jugendlichen in sozialen Bereichen zu helfen. Aus diesen Gründen ist eine
Leistungsgewährung durch die Krankenversicherung gemäß § 43 SGB V nicht gegeben. §
26 Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. Abs. 3 SGB IX ist nicht anwendbar, da die Voraussetzung des
unmittelbaren Krankheitsbezuges auf der Tatbestandsseite nicht erfüllt ist.
Zusätzlich zu den ergänzenden Leistungen in § 43 SGB V gibt es für Kinder den § 43a
SGB V – Nichtärztliche sozialpädiatrische Leistungen. Demnach haben versicherte Kinder
Anspruch auf nichtärztliche sozialpädiatrische Leistungen, denen auch die
heilpädagogischen Leistungen angehören, wenn sie unter ärztlicher Verantwortung
erbracht werden, um eine Krankheit zu erkennen und frühestmöglich einen
Behandlungsplan aufzustellen (§ 43a SGB V). § 43a SGB V bezieht sich somit nicht auf
die Behandlung einer Krankheit/Behinderung.335 Die heilpädagogische Therapie ist deshalb
nicht als Behandlung mit einbezogen.
Auch wenn die gesetzliche Krankenversicherung Rehabilitationsträger ist, liegt der
Schwerpunkt ihrer Arbeit auf der Krankenbehandlung. Dazu kommt, dass sich die
Krankenversicherungen über Beiträge finanzieren.
Der Jugendhilfeträger ist somit in den Fällen zuständig, in denen nicht eindeutig ein
medizinischer Rehabilitationsbedarf, sondern auch ein Bedarf zur sozialen Eingliederung
333 Vgl. Landessozialgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 19.09.2006. L 1 KR 65/04 – Juris; psychologische
oder pädagogische Leistungen müssen sich in die medizinische Leistung integrieren lassen, um eine medizinische Rehabilitationsmaßnahme darzustellen, vgl. Mrozynski, 2002, S. 283.
334 Vgl. Landessozialgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 19.09.2006. L 1 KR 65/04 – Juris. 335 Vgl. Noftz in: Hauck/Noftz, SGB V, 2008, § 43a S. 3; BayLSG, Urteil vom 23.03.2006, JAmt 06-07/2006,
S. 314 (316).
Seite 51
besteht. Bei einer rein medizinischen Rehabilitationsmaßnahme wäre die gesetzliche
Krankenversicherung vorrangig zuständig.
9.3.3 Schule
Bei Hilfen zu einer angemessenen Schulbildung gemäß § 35a Abs. 3 SGB VIII i. V. m. § 54
Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB XII ist die Jugendhilfe nur dann Leistungsträger, wenn die
vorrangige Zuständigkeit der Schule336 gemäß § 10 Abs. 1 S. 1 SGB VIII nicht greift. Diese
vorrangige Zuständigkeit der Schule wird noch einmal in § 54 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 2. HS SGB
XII verdeutlicht.337 Gemäß § 1 Abs. 1 Schulgesetz für Baden Württemberg (SchG) hat jeder
junge Mensch das Recht auf eine seiner Begabung entsprechende Erziehung und Bildung.
Die Schule hat den Auftrag diesen Rechtsanspruch des jungen Menschen umzusetzen (§
1 Abs. 1 SchG). Auf die Förderung von behinderten Schülern wird speziell in § 15 SchG
eingegangen. Demnach ist die Förderung von behinderten Schülern nicht nur Aufgabe der
Sonderschulen, sondern auch der anderen Schularten wie Grundschule, Hauptschule,
Realschule und Gymnasium (§ 15 Abs. 4 S. 1 SchG). Diese Förderung in allgemeinen
Schulen richtet sich nach den „gegebenen Verhältnissen“ (§ 15 Abs. 4 S. 2 SchG).338 Der
unbestimmte Rechtsbegriff enthält einen Ressourcenvorbehalt. Dieser
Ressourcenvorbehalt bezieht sich auf die personellen und finanziellen Mittel sowie auf
sächliche und pädagogische Möglichkeiten, die der Schulverwaltung und dem Schulträger
zur Verfügung stehen. Die Schule kann daher für das Kind, das einen besonderen
Förderbedarf hat, an der Regelschule „nur im finanziell vertretbaren Rahmen Ressourcen“ zur Förderung dieses Kindes bereitstellen.339
Es findet somit eine Begrenzung statt und das Kind hat nur einen Anspruch auf besondere
Förderung nach den „gegebenen Verhältnissen“ der Schule.
Die Konkretisierung des SchG findet in Baden-Württemberg durch die
Verwaltungsvorschrift vom 22.08.2008 des Kultusministeriums „Kinder und Jugendliche mit
besonderem Förderbedarf und Behinderungen“340 statt. Förderbedarf kann sich bei
Schwierigkeiten im Lesen, Rechtschreiben und in der Mathematik sowie bei besonderen
336 In den Begriff „Schule“ sind die Schulverwaltung, die Stammschule (Regelschule/allgemeine Schule) und
der Schulträger (beispielsweise Gemeinden) eingeschlossen. 337 Vgl. Vondung in: Kunkel, LPK-SGB VIII, 2006, S. 363; Münder u. a., 2006, S. 469. 338 Vgl. Lambert/Müller/Sutor, 2008, S. 98. 339 Vgl. Lambert/Müller/Sutor, 2008, S. 98. 340 Verwaltungsvorschrift vom 22.08.2008 des Kultusministeriums zur Änderung der Verwaltungsvorschrift
„Kinder und Jugendliche mit Behinderungen und besonderem Förderbedarf“ vom 08.03.1999, abgedruckt unter: Kultusministerium, K. u. U. 14-15/2008, S. 149 – 152. Im Weiteren abgekürzt mit Verwaltungsvorschrift.
Seite 52
Problemen im Verhalten und in der Aufmerksamkeit, bei chronischen Erkrankungen, bei
Behinderungen oder bei einer Hochbegabung ergeben (1. der Verwaltungsvorschrift). Die
fortlaufende Beobachtung der Lernentwicklung, Lernstandsdiagnosen, Elternberatungen,
Erstellung von Förderplänen und die Durchführung von Fördermaßnahmen sind Aufgabe
der Schule (1. der Verwaltungsvorschrift). Gemäß 2.1 der Verwaltungsvorschrift findet an
Regelschulen eine Förderung des Schülers in der Klasse statt und wenn ein weiterer
Förderbedarf besteht „können allgemeine Stütz- und Förderkurse eingerichtet werden.“ Bei
besonderem Förderbedarf kann sogar außerhalb der Regelklasse in Fördergruppen
beziehungsweise Förderklassen und in Ausnahmefällen auch Einzelunterricht
stattfinden.341 Wie auch bei Maßnahmen gemäß § 35a SGB VIII ist bei der Förderung
durch die Schule ein Hilfeplanverfahren durchzuführen.342
Es ist somit Aufgabe der Schule, Kinder mit einer Lese- und Rechtschreibstörung,
Rechenstörung, ADHS, Hochbegabung u. s. w. angemessen zu fördern. Auch bei sich
daraus ergebenden Folgebeeinträchtigungen wie Schulunlust, Gehemmtheit und
Versagensängsten ist die Schule zuständig.343
Nicht nur in § 15 Abs. 4 S. 1 SchG befindet sich eine Einschränkung der Leistungspflicht
der Schule, sondern auch in der Verwaltungsvorschrift wird die einzelne Schule, wenn die
Fördermaßnahme nicht leistbar ist, an die Träger der Jugendhilfe und der Sozialhilfe
verwiesen.344
Die Eingliederungshilfe gemäß § 35a SGB VIII umfasst, wie in Kapitel 5.1.1 erwähnt, als
Leistungen Arithmasthenie- und Legasthenie-Therapien, sowie Hilfen für Kinder mit ADHS
und Autismus. Die Schulen sollten, wie es in der Verwaltungsvorschrift des
Kultusministeriums vorgeschrieben ist, in diesen Bereichen ebenfalls Hilfen anbieten. An
manchen Schulen fehlen beispielsweise Förderangebote komplett345 oder aber das
Förderangebot der Schule ist nicht ausreichend.346 Wenn die Schulen ihrer
Leistungsverpflichtungen nicht nachkommen, tritt der Jugendhilfeträger als „Ausfallbürge“
ein, da er nachrangig zuständig ist.
Eine Abweichung der seelischen Gesundheit vom alterstypischen Zustand/seelische
Störung muss nicht unbedingt zu einer seelischen Behinderung führen. Besonders im
341 Vgl. Kultusministerium, K. u. U. 14-15/2008, S. 149. 342 Vgl. 2.1 der Verwaltungsvorschrift. 343 Vgl. Jans/Happe/Saubier/Maas, 2003, § 35a S. 42. 344 Vgl. 2.1 der Verwaltungsvorschrift. 345 Vgl. Sidortschuk, JAmt 12/2005, S. 552; Wiesner, 2006, S. 172 und S. 557. 346 Vgl. Vondung in: Kunkel, LPK-SGB VIII, 2006, S. 363; Jans/Happe/Saubier/Maas, 2003, § 35a S. 43.
Seite 53
Bereich der Teilleistungsstörung könnte durch eine rechtzeitige Förderung des Kindes
durch die Schule eine Beeinträchtigung der Teilhabe am Leben in der Gesellschaft und
somit eine seelische Behinderung verhindert werden. Es würde dann kein Anspruch auf
Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII entstehen, da die Voraussetzung der
Teilhabebeeinträchtigung nicht vorliegen würde.347
Im Gegensatz zu den genauen Leistungsbeschreibungen durch § 54 SGB XII, §§ 26, 33,
41 und 55 SGB IX der Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII sind die Leistungen der
Schule im SchG sehr schwammig formuliert. Des Weiteren kennt die Jugendhilfe keinen
Ressourcenvorbehalt, analog zu dem Bestehenden in der Schule.
9.3.4 Sozialhilfeträger
Für die Abgrenzung zwischen Jugendhilfe und Sozialhilfe ist als Rechtsgrundlage § 10
Abs. 4 S. 1 und 2 SGB VIII heran zu ziehen. Hiernach sind Leistungen der Jugendhilfe
vorrangig vor den Leistungen der Sozialhilfe (§ 10 Abs. 4 S. 1 SGB VIII). Die Ausnahme
hierzu befindet sich in S. 2. Bei jungen Menschen mit einer körperlichen oder geistigen
Behinderung oder von solch einer Behinderung bedrohten, sind Leistungen der Sozialhilfe
nach § 53 SGB XII vorrangig (§ 10 Abs. 4 S. 2 SGB VIII).348
Abgrenzungsschwierigkeiten kann es in den Fällen von Mehrfachbehinderungen, soweit
eine seelische und geistige/körperliche Mehrfachbehinderung vorliegt, geben.349 Dies ist
häufig bei Kindern mit frühkindlichem Autismus der Fall, da sie zusätzlich zu ihren
Beeinträchtigungen auch eine Intelligenzminderung aufweisen können.350 Des Weiteren ist
bei Kleinkindern mit Entwicklungsstörungen oder mit Verhaltensauffälligkeiten die
Abgrenzung und Diagnose von Behinderungen schwierig.351
Vondung sieht die Lösung darin, dass ein Schwerpunkt auf eine Behinderung gelegt wird
und danach die Zuständigkeit der Jugendhilfe oder Sozialhilfe geklärt wird.352 Dem
widerspricht das Bundesverwaltungsgericht.353 Es sieht die Zuständigkeitsabgrenzung
allein darin, dass auf die Art der miteinander konkurrierenden Leistungen von Jugendhilfe
und Sozialhilfe eingegangen wird. Konkurrieren Jugendhilfeleistungen mit den in Satz 2
347 Vgl. VG Sigmaringen, Urteil vom 25.01.2005, JAmt 05/2005, S. 246 (248). 348 Vgl. BVerwG, Urteil vom 23.09.1999, ZfS 09/2002, S. 279 (281). 349 Vgl. Vondung in: Kunkel, LPK-SGB VIII, 2006, S. 353; Anlage 16: Auszug aus Rundschreiben-Nr. Dez. 4-
11/2007 des KVJS, S. 2. 350 Vgl. Vondung in: Kunkel, LPK-SGB VIII, 2006, S. 353; Anlage 16: Auszug aus Rundschreiben-Nr. Dez. 4-
11/2007 des KVJS, S. 3. 351 Vgl. Münder u. a., 2006, S. 459. 352 Vgl. Vondung in: Kunkel, LPK-SGB VIII, 2006, S. 353. 353 Vgl. BVerwG, Urteil vom 23.09.1999, ZfS 09/2002, S. 279 (281).
Seite 54
genannten Maßnahmen der Sozialhilfe, so ist nach Satz 2 die Sozialhilfe vorrangig.
Konkurrieren Jugendhilfeleistungen mit anderen als den in Satz 2 genannten
Sozialhilfeleistungen, so ist nach Satz 1 die Jugendhilfe vorrangig.354
Der Kommunalverband für Jugend und Soziales Baden-Württemberg ist der Meinung,
dass generell bei Vorliegen einer Mehrfachbehinderung die Zuständigkeit der Sozialhilfe
gegeben ist.355
Zu Bedenken ist hierbei, dass § 53 Abs. 1 S. 1 SGB XII (Eingliederungshilfe für behinderte
Menschen) im Gegensatz zu § 35a SGB VIII eine „wesentliche Behinderung“ als
Voraussetzung zum Erhalt einer Eingliederungshilfe fordert. Somit besteht bei der
Sozialhilfe eine „höhere Schwelle der Anspruchsvoraussetzungen“.356 Seit dem
Inkrafttreten des KICK besteht aber auch für den Anspruch nach § 35a SGB VIII die
Voraussetzung, dass die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft mit „hoher
Wahrscheinlichkeit“ zu erwarten ist.357 Somit besteht auch hier eine erhöhte
Anspruchsvoraussetzung.
9.4 Einzelmaßnahmen
Im Folgenden werden drei Eingliederungshilfemaßnahmen beschrieben, die in der Praxis
problematisch sind. Es soll geklärt werden, ob die Schule oder der Jugendhilfeträger die
Kosten für den Hausunterricht, den Integrationshelfer und die Privatschule übernehmen
muss.
9.4.1 Hausunterricht
Die Kindertherapeutische Zentrum Esslingen GmbH bietet für Kinder mit ADHS eine
besondere Art von Unterricht an, die sogenannte ADHS-Mini-Notschule
(Hausunterrichtsgruppe). Kindern, die sonst nicht beschulbar wären, soll hier eine
Möglichkeit zu einem Schulbesuch mit dem Ziel einer Rückintegration in die Regelschule
gegeben werden.358
354 Vgl. BVerwG, Urteil vom 23.09.1999, ZfS 09/2002, S. 279 (281); ebenso DIJuF-Rechtsgutachten vom
09.01.2006, JAmt 03/2006, S. 130 (130). 355 Vgl. Anlage 16: Auszug aus Rundschreiben-Nr. Dez. 4-11/2007 des KVJS, S. 3; so auch Münder u. a.,
2006, S. 459. 356 Vgl. Tammen in: Münder/Wiesner, 2007, S. 282. 357 Vgl. Tammen in: Münder/Wiesner, 2007, S. 282. 358 Vgl. Anlage 4: Interview mit Frau Czieslik.
Seite 55
Der Unterricht findet in privaten Räumen statt. Es handelt sich dabei nicht um eine
Privatschule, sondern um Hausunterricht in besonderer Form359 gemäß § 21 S. 1 Nr. 2 und
S. 2 SchG i. V. m. der Hausunterrichtsverordnung.360 Der Hausunterricht muss vom
Regierungspräsidium (Abteilung Schule und Bildung) genehmigt werden (§ 21 S. 2 SchG i.
V. m. § 5 der Hausunterrichtsverordnung361) und die Kinder müssen von einem Arzt eine
Schulunfähigkeitsbescheinigung erhalten (§ 21 S. 1 Nr. 2 SchG).362
Die Kinder werden in kleinen Gruppen von Psychologen und Lehrkräften unterrichtet363 und
nicht jeweils einzeln im häuslichen Bereich. Die Lehrkräfte werden vom
Regierungspräsidium bezahlt.364
Seit diese Art von Unterricht für Kinder mit ADHS angeboten wird, kam es bei den
Jugendämtern zu vermehrten Eingliederungshilfe-Anträgen auf Übernahme des
Schulgeldes365 für den Hausunterricht.
Als erste Voraussetzung zur Gewährung einer Eingliederungshilfe durch das Jugendamt
muss eine (drohende) seelische Behinderung vorliegen (§ 35a Abs. 1 SGB VIII).366 Wenn
dies der Fall ist, dann muss zur Beseitigung oder Verhütung der (drohenden) seelischen
Behinderung und zur Eingliederung des behinderten Kindes/Jugendlichen eine geeignete
und erforderliche Maßnahme durchgeführt werden. Dies könnte bei Kindern/Jugendlichen
mit einer seelischen Behinderung aufgrund von ADHS eine Hilfe zur angemessenen
Schulbildung gemäß § 35a Abs. 3 SGB VIII i. V. m. § 54 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB XII sein.
Hierbei stellt sich die Frage, ob der Hausunterricht eine Leistung gemäß § 54 Abs. 1 S. 1
Nr. 1 SGB XII darstellt. Eine Konkretisierung des § 54 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB XII findet in §
12 Eingliederungshilfe-Verordnung367 statt. Hiernach umfasst die Hilfe zur angemessenen
Schulbildung auch Maßnahmen, die erforderlich und geeignet sind, seelisch behinderten
Kindern den Schulbesuch im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht zu ermöglichen (§ 12
Nr. 1 Eingliederungshilfe-Verordnung).368 Durch die Genehmigung des Hausunterrichtes
359 Vgl. Anlage 23: E-Mail von Frau Schreiber. 360 Vgl. Anlage 9: VG Stuttgart, Urteil vom 12.01.2007, S. 9. 361 Verordnung des Ministeriums für Kultus und Sport über den Hausunterricht vom 08.08.1983, K. u. U.,
21/1983, S. 625 - 626. 362 Vgl. Anlage 4: Interview mit Frau Czieslik, Frage 10; Anlage 23: E-Mail von Frau Schreiber. 363 Vgl. Anlage 4: Interview mit Frau Czieslik, Frage 2, 3 und 4. 364 Vgl. Anlage 23: E-Mail von Frau Schreiber. 365 Das Schulgeld beträgt für jedes Kind im Monat 250 Euro. Zusätzlich wird von der ADHS-Mini-Notschule
eine Hausaufgabenbetreuung in Höhe von 100 Euro angeboten, vgl. Anlage 4: Interview mit Frau Czieslik, Frage 11.
366 Vgl. Anlage 9: VG Stuttgart, Urteil vom 12.01.2007, S. 7. 367 Eingliederungshilfe-Verordnung gemäß § 60 SGB XII. 368 Vgl. Anlage 9: VG Stuttgart, Urteil vom 12.01.2007, S. 8.
Seite 56
durch das Regierungspräsidium wurde eine generelle Eignung und Erforderlichkeit des
Hausunterrichtes für Kinder mit ADHS festgestellt. Kinder, die den Hausunterricht
besuchen, wurden vom Staatlichen Schulamt von der normalen Schulpflicht befreit und
das Staatliche Schulamt sieht den Hausunterricht als Ersatzbeschulung für geeignet und
erforderlich an.369 Generell wird die richtige Beschulung eines Kindes durch die
Schulbehörde festgelegt. An diese Vorgaben hat sich das Jugendamt zu halten und bei der
Entscheidungsfindung über die richtige Beschulung eines Kindes muss die Fachbehörde
niemanden beteiligen.370
Der Hausunterricht gehört somit zum Leistungsumfang der Eingliederungshilfe, da der
Hausunterricht erforderlich und geeignet ist, um Kindern mit ADHS einen Schulbesuch und
eine Integration in die Gesellschaft zu ermöglichen.
Die Voraussetzungen des § 35a SGB VIII sind gegeben, aber es könnte ein Problem sein,
dass die Kindertherapeutische Zentrum Esslingen GmbH keine jugendhilferechtliche
Betriebserlaubnis gemäß § 45 SGB VIII hat und keine Entgeltvereinbarung gemäß § 78b
SGB VIII zwischen Jugendhilfe und der Kindertherapeutische Zentrum Esslingen GmbH
besteht.371
Zuerst aber muss geklärt werden, ob der Hausunterricht eine ambulante, teilstationäre
oder stationäre Eingliederungshilfemaßnahme (§ 35a Abs. 2 Nr. 1, 2 2. Alt. und Nr. 3 SGB
VIII) oder eine Eingliederungshilfe in Form der Tageseinrichtung für Kinder (§ 35a Abs. 2
Nr. 2 1. Alt. SGB VIII) ist, da sich danach entscheidet, ob eine Betriebserlaubnis oder eine
Entgeltvereinbarung benötigt wird. Die stationäre Form scheidet aus, da die Kinder nicht
Tag und Nacht in der ADHS-Mini-Notschule betreut werden. Es handelt sich nicht um eine
Tageseinrichtung für Kinder, da unter diesem Begriff eine integrative
Kindertageseinrichtung im Sinne von §§ 22 ff. SGB VIII zu verstehen ist.372
Unter ambulanten Hilfen sind im engeren Sinne Beratungs- und therapeutische Leistungen
zu verstehen.373 Bei teilstationären Maßnahmen handelt es sich um besondere
Betreuungsformen. Sie finden außerhalb vom Elternhaus in einem festen räumlichen
Umfeld statt.374 Da die Kinder in der ADHS-Mini-Notschule einen Ersatz für den Besuch
einer Regelschule haben und zusätzlich zum Unterricht eine besondere Betreuung jedes
369 Vgl. Anlage 9: VG Stuttgart, Urteil vom 12.01.2007, S. 8. 370 Vgl. BVerwG, Urteil vom 28.04.2005, JAmt 12/2005, S. 586 (587). 371 Siehe hierzu Kapitel 7.1. 372 Vgl. Münder u. a., 2006, S. 466. 373 Vgl. Münder u. a., 2006, S. 466. 374 Vgl. Münder u. a., 2006, S. 1024.
Seite 57
einzelnen Kindes durch die Psychologen erfolgt, kann in der Hausunterrichtsgruppe eine
teilstationäre Leistung gesehen werden.
Für die Genehmigung der Anträge auf Eingliederungshilfe in Form des Hausunterrichtes
bedeutet dies, dass eine Entgeltvereinbarung gemäß § 78b Abs. 1 i. V. m. § 78a Abs. 1 Nr.
5a SGB VIII vorliegen muss oder wenn keine Entgeltvereinbarung besteht, nach Maßgabe
der Hilfeplanung im Einzelfall die Übernahme des Entgeltes geboten ist (§ 78b Abs. 3 SGB
VIII). Dadurch, dass das Staatliche Schulamt den Hausunterricht für einzelne Kinder
genehmigt hat und somit als angemessene Maßnahme ansieht, muss hier von einer
gebotenen Leistung durch das Jugendamt ausgegangen werden.
Die Jugendhilfe muss insofern das Schulgeld für den Hausunterricht übernehmen,375 auch
wenn sie gemäß § 10 Abs. 1 SGB VIII nur nachrangig zuständig ist. Der Jugendhilfeträger
hat keine Möglichkeit den Antrag gemäß § 14 Abs. 1 S. 2 SGB IX weiterzuleiten, da die
Schule nicht Rehabilitationsträger ist. Im Fall von Hilfen zur angemessenen Schulbildung
ist die Jugendhilfe selbst nicht Rehabilitationsträger.
Der Hausunterricht stellt eine Einzelbetreuung eines Schülers dar und wird am
Aufenthaltsort des Schülers durchgeführt (§ 4 Hausunterrichtsverordnung).376 Die
Hausunterrichtsverordnung regelt nichts Spezielles über den Ort.377 Das
Regierungspräsidium hat dennoch den Hausunterricht in kleinen Gruppen in der ADHS-
Mini-Notschule genehmigt. Da die ADHS-Mini-Notschule vom Regierungspräsidium
genehmigt wurde und da auch das Staatliche Schulamt den einzelnen Kindern, die die
ADHS-Mini-Notschule besuchen, den Hausunterricht genehmigt hat, anstelle einer
Beschulung in einer allgemeinen Schule oder einer Sonderschule, ist es nicht konsequent,
wenn die Schule, die vorrangig für die Förderung von Kindern im schulischen Bereich
zuständig und für eine angemessene Schulbildung verantwortlich ist (§ 1 Abs. 2 i. V. m. §
15 Abs. 1 und 4 SchG), eine Kostenübernahme des Schulgeldes ablehnt. In dieser
speziellen Form des Hausunterrichtes fallen nicht nur Kosten für Lehrkräfte, sondern auch
Kosten für die Unterhaltung des Gebäudes (Heizkosten, Strom, Mobiliar, u. s. w.) und für
die psychologische Betreuung während des Unterrichtes an.378
375 Vgl. Anlage 24: VG Stuttgart, Urteil vom 23.03.2007, S. 10; Anlage 9: VG Stuttgart, Urteil vom
12.01.2007, S. 12. 376 Vgl. Lambert/Müller/Sutor, 2008, S. 115. 377 Vgl. Anlage 9: VG Stuttgart, Urteil vom 12.01.2007, S. 9. 378 Vgl. Anlage 24: VG Stuttgart, Urteil vom 23.03.2007, S. 8; Anlage 9: VG Stuttgart, Urteil vom 12.01.2007,
S. 9.
Seite 58
Weiter ist zu bedenken, dass der Gesetzgeber im SchG keine besondere Schulform für
Kinder mit ADHS anbietet, wie vergleichsweise für Hörgeschädigte oder
Geistigbehinderte.379 Deshalb ist es unverständlich, dass von der Schule die Kosten für
den Hausunterricht nicht komplett übernommen werden, zumal sie selbst keine Alternative
hierzu anbietet.
Die Jugendhilfe könnte somit von der Schule eine Kostenerstattung verlangen. Dies ist
aber nicht durch § 14 Abs. 4 S. 1 SGB IX oder §§ 102 ff. SGB XII möglich.380 Zur
Möglichkeit, ob der Jugendhilfeträger doch einen Kostenerstattungsanspruch gegenüber
der Schule hat, findet sich Näheres in Kapitel 9.5.1.
9.4.2 Integrationshelfer
Gemäß § 35a Abs. 3 SGB VIII i. V. m. § 54 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB XII i. V. m. § 12 Nr. 1
Eingliederungshilfe-Verordnung kann die Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung auch
durch einen Integrationshelfer erfolgen.381 Anträge auf Eingliederungshilfe durch einen
Integrationshelfer zum Besuch einer Regelschule werden häufig durch die
Personensorgeberechtigten der Kinder/Jugendlichen mit Autismus382 und ADHS383 gestellt.
Voraussetzung hierfür ist, dass diese Maßnahme erforderlich und geeignet ist, dem
seelisch behinderten Kind den Schulbesuch im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht zu
ermöglichen oder zu erleichtern (§ 12 Nr. 1 Eingliederungs-Verordnung).
Grundvoraussetzung ist natürlich, dass eine seelische Behinderung gemäß § 35a SGB VIII
vorliegt oder droht.
Gemäß § 15 SchG ist die sonderpädagogische Förderung von behinderten Kindern
Aufgabe der Sonderschulen und der allgemeinen Schulen. Es gilt somit für den Träger der
öffentlichen Jugendhilfe der Nachranggrundsatz gemäß § 10 Abs. 1 SGB VIII gegenüber
der vorrangig zuständigen Schule.384
Ein sonderpädagogischer Förderungsbedarf wird von der unteren Schulaufsichtsbehörde
im Einvernehmen mit den Sorgeberechtigten festgestellt (§ 82 Abs. 2 SchG, 3.1 der
Verwaltungsvorschrift). Die integrative Förderung des behinderten Kindes oder die
besondere Förderung von Kindern, bei denen noch kein sonderpädagogischer
Förderungsbedarf festgestellt wurde, findet an allgemeinen Schulen statt, „wenn sie dort 379 Vgl. Anlage 4: Interview mit Frau Czieslik, Frage 14. 380 Siehe hierzu Kapitel 8.2. 381 Vgl. Bieritz-Harder in Münder/Armborst/Berlit, 2008, S. 421. 382 Vgl. NdsOVG, Beschl. vom 23.02.2006, JAmt 04/2006, S. 200 (201). 383 Vgl. VG Dresden, Urteil vom 10.07.2007, Az. 13 K 19/07 – Juris. 384 Vgl. Münder u. a., 2006, S. 199.
Seite 59
nach den pädagogischen, finanziellen, personellen und organisatorischen Möglichkeiten dem Bildungsgang folgen können“ 385 (§ 15 Abs. 4 SchG, 3.1 der Verwaltungsvorschrift).
Somit stellt sich die Frage, ob eine Beschulung an einer Sonderschule oder an einer
allgemeinen Schule mit Unterstützung durch einen Integrationshelfer stattfinden soll, da an
Regelschulen die personellen Möglichkeiten zur Betreuung eines behinderten Kindes
meistens nicht ausreichend sind.
Die Definition zu „angemessene Schulbildung“ darf nicht durch den Jugendhilfeträger
erfolgen, sondern ist alleinige Aufgabe der Schule.386 Die angemessene Beschulung für ein
behindertes Kind wird durch die Schule festgestellt und der Jugendhilfeträger muss dieser
Feststellung folgen.387
Weitere Voraussetzung ist, dass die Maßnahme zur Ermöglichung oder Erleichterung des
Schulbesuchs geeignet und erforderlich ist. Auch diese Entscheidung darf nicht das
Jugendamt treffen, sondern die Schulaufsichtsbehörde, die in diesem Fall als Fachbehörde
fungiert. Sie stellt fest, ob für den Besuch einer allgemeinen Schule besondere
Maßnahmen, wie beispielsweise ein Integrationshelfer, nötig sind.388 „Das Jugendamt kann die Bereitstellung dieser besonderen Maßnahme oder die Übernahme ihrer Kosten im Wege der Eingliederungshilfe daher nicht mehr mit dem Argument ablehnen, die Unterrichtung in einer allgemeinen Schule sei dem behinderten Schüler nicht angemessen oder die besondere Maßnahme sei zur Ermöglichung des Besuchs der allgemeinen Schule nicht erforderlich oder nicht geeignet.“389 Somit darf das Jugendamt nicht über die
Angemessenheit, Erforderlichkeit und Eignung einer Maßnahme entscheiden.
Wurde durch die Schule festgestellt, dass im Einzelfall eine integrative Beschulung mit
Unterstützung eines Integrationshelfers an einer allgemeinen Schule aber auch eine
Beschulung in einer Sonderschule gleichermaßen geeignet sind, und entscheiden sich die
Personensorgeberechtigten für die allgemeine Schule, kann das Jugendamt den Antrag
auf Eingliederungshilfe durch einen Integrationshelfer nicht deswegen ablehnen, weil dies
Mehrkosten verursacht oder die Eingliederungshilfe durch einen Integrationshelfer dann
nicht mehr erforderlich wäre.390 Durch die Beschulung in einer allgemeinen Schule anstatt
385 VGH Mannheim, Beschl. vom 14.01.2003, FEVS 54/2003, S. 218 (219). 386 Vgl. VGH Mannheim, Beschl. vom 14.01.2003, FEVS 54/2003, S. 218 (219). 387 Vgl. BVerwG, Urteil vom 28.04.2005, JAmt 12/2005, S. 586 (587); NdsOVG, Beschl. vom 23.02.2006,
JAmt 04/2006, S. 200 (201). 388 Vgl. VGH Mannheim, Beschl. vom 14.01.2003, FEVS 54/2003, S. 218 (220). 389 VGH Mannheim, Beschl. vom 14.01.2003, FEVS 54/2003, S. 218 (221). 390 Vgl. BVerwG, Urteil vom 26.10.2007, Az. 5 C 34/06 – Juris; BVerwG, Urteil vom 26.10.2007, BVerwGE
130, S. 1 (5); a. A. VGH Mannheim, Beschl. vom 14.01.2003, FEVS 54/2003, S. 218 (221).
Seite 60
in einer Sonderschule werden die Kinder/Jugendlichen in die Gesellschaft integriert und
gerade das ist Hauptaufgabe der Eingliederungshilfe.391 Eingliederungshilfe ist auf die
Integration von behinderten Kindern und Jugendlichen ausgerichtet. Somit ist ein
Integrationshelfer generell geeignet, dem Kind/Jugendlichen eine angemessene
Schulbildung zu ermöglichen und dadurch in die Gesellschaft zu integrieren.392 Das
bedeutet, wenn beide Schulformen zur Auswahl stehen, sollte im Bezug auf die Integration
des Kindes/Jugendlichen in die Gesellschaft eine integrative Beschulung vorgezogen
werden.
Der Integrationshelfer könnte auch eine Leistungsmaßnahme der Schule sein,393 da das
SchG keine genauen Ausführungen zu den Leistungen der Schule aufführt und dies auch
nicht aus der Verwaltungsvorschrift hervorgeht, sondern nur ein Ressourcenvorbehalt
aufgeführt wird. Sollte die Schule die Kosten für einen Integrationshelfer tatsächlich nicht
übernehmen, muss das Jugendamt als „Ausfallbürge“ eintreten.394 Das Jugendamt könnte
jetzt vielleicht einen Erstattungsanspruch gegen die Schule haben.395 Fakt ist, dass das
Kind oder der Jugendliche einen Anspruch auf Eingliederungshilfe hat und somit das
Jugendamt in der Pflicht steht, zu leisten.
Wie auch bei der Eingliederungshilfe in Form des Hausunterrichtes hat sich das
Jugendamt bei Eingliederungshilfe in Form des Integrationshelfers an die Prüfungen und
Feststellungen der Schule zu halten. Das Jugendamt stellt zwar die seelische Behinderung
gemäß § 35a SGB VIII fest, aber was die Ausführung der Leistung betrifft, hat das
Jugendamt kein Mitspracherecht. Dies widerspricht der Steuerverantwortung gemäß § 36a
SGB VIII des Jugendamtes. Demnach muss der Träger der öffentlichen Jugendhilfe nur
dann die Kosten einer Hilfe übernehmen, wenn er selbst im Voraus auf Grundlage des
SGB VIII und dem dort vorgesehenen Verfahren über die Eignung und Notwendigkeit der
Hilfe entschieden hat.396 Die Schule entscheidet und der Jugendhilfeträger soll für die
Kosten aufkommen. Das Bundesverwaltungsgericht397 schreibt sogar in seiner
Begründung, dass die Entscheidung der Eltern und der Schule vom Träger der
391 Vgl. BVerwG, Urteil vom 26.10.2007, Az. 5 C 34/06 – Juris. 392 Vgl. BVerwG, Urteil vom 28.04.2005, JAmt 12/2005, S. 586 (587). 393 Vgl. VGH Mannheim, Beschl. vom 14.01.2003, FEVS 54/2003, S. 218 (221). 394 Vgl. NdsOVG, Beschl. vom 23.02.2006, JAmt 04/2006, S. 200 (201); BVerwG, Urteil vom 28.04.2005,
JAmt 12/2005, S. 586 (588). 395 Hierzu mehr in Kapitel 9.5.1. 396 Vgl. BT-Drs. 15/3676, S. 36. 397 BVerwG, Urteil vom 26.10.2007, BVerwGE 130, S. 1 (5).
Seite 61
Jugendhilfe398 „hinzunehmen“ ist. Andererseits kann das Jugendamt in den meisten Fällen
keine Alternative benennen und die Fachbehörde im Bereich der schulischen Förderung ist
die Schule. Es sollten ihr auch die nötigen finanziellen Mittel zur Verfügung gestellt
werden, um die Leistungen, die sie für richtig hält, auch umsetzen zu können. Ansonsten
bleibt das Jugendamt ein reiner „Kostenträger“.
9.4.3 Privatschule
Das „Private Gymnasium Esslingen“399 bietet ein spezielles pädagogisches Förderangebot
für Kinder mit ADHS und einer relativ hohen (gymnasialen) Begabung400 an. Diese Schule
basiert auf dem gleichen Konzept wie der Hausunterricht der Kindertherapeutisches
Zentrum Esslingen GmbH. In einem reizarmen Klassenzimmer werden zwölf bis fünfzehn
Kinder unterrichtet.401
Die rechtlichen Rahmenbedingungen für Privatschulen in Baden-Württemberg befinden
sich im Gesetz für die Schulen in freier Trägerschaft (Privatschulgesetz – PSchG).402 Beim
„Privaten Gymnasium Esslingen“ handelt es sich um eine Ersatzschule gemäß § 3 Abs. 1
PSchG, da die Privatschule nach dem Bildungsplan für öffentliche Gymnasien lehrt.403
Gemäß § 4 Abs. 1 PSchG müssen Ersatzschulen von der oberen Schulaufsichtsbehörde
(Regierungspräsidium) genehmigt werden.
Bei den Jugendämtern kam es zu Anträgen auf Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII in
Form der Übernahme des Schulgeldes404 für die Privatschule.
Erste Voraussetzung zur Bewilligung des Antrages ist das Vorliegen oder Drohen einer
seelischen Behinderung. Wenn diese vorliegt, muss geprüft werden, ob die Beschulung in
einer Privatschule geeignet und erforderlich ist, um dem seelisch behinderten Kind den
Schulbesuch im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht zu ermöglichen oder zu erleichtern
398 Das BVerwG hat seine Begründung auf den Träger der Sozialhilfe bezogen, da aber sowohl das
Jugendamt als auch die Sozialhilfe Sozialleistungsträger sind und beide Eingliederungshilfen für Kinder gewähren, kann die Ausführung auf die Jugendhilfe übertragen werden.
399 Ehemals „Münsinger Schule – Privates Gymnasium Esslingen“. Seit dem 12.01.2009 steht die Privatschule unter einer neuen Trägerschaft (Trägerverein Privates Gymnasium Esslingen e. V.).
400 Unter relativ hoher Begabung ist zu verstehen, dass das Kind mit seinem Leistungsvermögen dem Bildungsgang eines Gymnasiums folgen kann. Gemäß § 8 SchG muss zur Aufnahme in ein Gymnasium nach dem Abschluss der Grundschule eine entsprechende Empfehlung vorliegen, vgl. Lambert/Müller/Sutor, 2008, S. 78.
401 Vgl. Anlage 4: Interview mit Frau Czieslik, Frage 8, Frage 5. 402 PSchG vom 19.07.1979 in der Fassung vom 07.03.2006, GBl. 03/2006, S. 71. 403 Vgl. Anlage 26: Telefonat mit Frau Frisch. Das PSchG unterscheidet bei Schulen in freier Trägerschaft
zwischen Ersatzschulen (§§ 3 ff. PSchG) und Ergänzungsschulen (§§ 13 ff. PSchG). 404 Das Schulgeld beträgt monatlich 934,00 Euro, vgl. Anlage 10: Interview mit Frau Lutz, Frage 20.
Seite 62
(§ 35a Abs. 3 SGB VIII i. V. m. § 54 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB XII i. V. m. § 12 Nr. 1
Eingliederungshilfe-Verordnung).
Die Beschulung eines Kindes mit ADHS im Privaten Gymnasium Esslingen ist prinzipiell
geeignet, da diese in Kleinstklassen erfolgt. Für manche Kinder mit ADHS ist es wichtig,
dass die Klassen nicht zu groß sind, da dadurch die Ablenkbarkeit minimiert wird und eine
bessere Einzelbetreuung durch den Lehrer erfolgen kann.405
Da es sich bei der Privatschule um eine Ersatzschule in Form eines Gymnasiums handelt,
ist weitere Voraussetzung, dass das Kind mit seinen kognitiven Fähigkeiten dem
Bildungsgang eines Gymnasiums folgen kann.406 Dies wird durch die Fachbehörde des
Staatlichen Schulamtes festgestellt.
Als weitere Voraussetzung zur Gewährung einer Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII
in Form der Beschulung in einer Privatschule muss festgestellt werden, dass das bisherige
Leistungsangebot nicht ausreichend ist.407 Vor der Inanspruchnahme von
Eingliederungshilfe zur Ermöglichung eines Besuches einer Privatschule muss somit
abgeklärt werden, ob der spezielle Hilfebedarf, den ein Kind mit ADHS benötigt, nicht
durch die Förderung in einer allgemeinen Schule abgedeckt werden kann, beispielsweise
auch kombiniert mit einer Therapie.408
Für Kinder mit ADHS kann nicht eine allgemeingültige Art der Beschulung festgelegt
werden, da manche Kinder mit ADHS zusätzlich zu ihrer Störung beispielsweise eine
Teilleistungsstörung aufweisen. Wiederum andere Kinder mit ADHS sind hochbegabt. Es
kann somit je nach Einzelfall jede Schulform von Sonderschule, beispielsweise in Form der
Förderschule, bis zum Gymnasium in Frage kommen.
Die Beschulung des Kindes in einer Privatschule ist eine freiwillige Entscheidung der
Eltern. Die Kinder müssen hierzu nicht wie bei der Hausunterrichtung von der allgemeinen
Schulpflicht entbunden werden, sondern sie besuchen anstelle einer staatlichen Schule
eine Privatschule und können dort einen gleichwertigen Abschluss erhalten.409 Durch die
Unterrichtung in einer Privatschule erhoffen sich die Eltern eine bessere Ausbildung ihres
Kindes. Für diese freiwillige Entscheidung der Eltern muss die Schulverwaltung nicht
finanziell einspringen. Zu bedenken ist aber, dass bei Kindern mit ADHS und einer relativ
hohen (gymnasialen) Begabung durch den Ressourcenvorbehalt der Schulen (§ 15 Abs. 4
405 Vgl. Anlage 4: Interview mit Frau Czieslik, Frage 12. 406 Vgl. Anlage 10: Interview mit Frau Lutz, Frage 19. 407 Vgl. VG Sigmaringen, Urteil vom 21.03.2002, Az. 6 K 1098/01 – Juris. 408 Vgl. OVG NW, Beschl. vom 16.07.2004, JAmt 09/2004, S. 437 (437). 409 Vgl. Anlage 27: E-Mail von Frau Schreiber.
Seite 63
S. 2 SchG) eine besondere Förderung und kleine Klassen in einem öffentlichen
Gymnasium in aller Regel nicht umgesetzt werden können. In den Sonderschulen wird
zwar eine sonderpädagogische Förderung angeboten aber für Kinder mit ADHS nicht
unbedingt eine gymnasiale Beschulung. Gymnasialzüge sind nur im Bereich der
Sonderschulen für Hörgeschädigte, Körperbehinderte oder Sehbehinderte vorgesehen.410
Somit gibt es für Kinder mit ADHS und einer gymnasialen Begabung im öffentlichen
Schulsystem keine Alternative zur Privatschule, was jedoch angebracht wäre, da die
Schule für die Erziehung und Bildung von Kindern verantwortlich ist (§ 1 Abs. 1 SchG). Der
Jugendhilfeträger kann auf keine Alternative zurückgreifen und hat, wenn die
Voraussetzungen des § 35a SGB VIII erfüllt sind, eine Eingliederungshilfe in Form des
Besuches einer Privatschule zu gewähren. Der Jugendhilfeträger ist für die angemessene
Beschulung von Kindern mit psychologischen oder erzieherischen Besonderheiten
verantwortlich, um die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu sichern, solange das
Schulsystem diese Kinder nicht auffangen kann.411
9.5 Ausgleichsansprüche des Jugendhilfeträgers
Der Träger der öffentlichen Jugendhilfe ist, wenn auch nur nachrangig, zu Leistungen von
Eingliederungshilfemaßnahmen für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche gemäß §
35a SGB VIII, wenn die Voraussetzungen gegeben sind, verpflichtet.412 Im Nachfolgenden
wird geklärt, ob tatsächlich Ausgleichsansprüche gegenüber der vorrangig
leistungsverpflichteten Schule und dem Sozialhilfeträger bestehen.
9.5.1 Kostenerstattungsanspruch gegenüber der Schule
Leistet der Jugendhilfeträger für eine Eingliederungshilfemaßnahme, für die er nachrangig
gegenüber der Schule zuständig ist, so ist fraglich, nach welcher Vorschrift die Jugendhilfe
einen Erstattungsanspruch gegenüber der Schule besitzt.
Ein Erstattungsanspruch aus § 14 Abs. 4 SGB IX ist ausgeschlossen, da die Schule kein
Rehabilitationsträger ist. §§ 102 ff. SGB X sind ebenfalls nicht anwendbar, da die Schule
kein Leistungsträger im Sinne der § 12 i. V. m. §§ 18 bis 29 SGB I ist.
Der Jugendhilfeträger hat insofern selbst keinen direkten Anspruch gegenüber der Schule.
Es ist fraglich, ob der Jugendhilfeträger einen Anspruch aus den Rechten, die das Kind
410 Vgl. Hochstetter/Muser, 2005, S. 35. 411 Vgl. VG Aachen, Beschl. vom 18.11.2004, ZfJ 07-08/2005, S. 328 (329). 412 Vgl. VGH Mannheim, Beschl. vom 14.01.2003, FEVS 54/2003, S. 218 (221); VG Dessau, Urteil vom
23.08.2001, ZfJ 11/2002, S. 441 (446).
Seite 64
oder der Jugendliche gegenüber der Schule hat, nach § 95 SGB VIII (Überleitung von
Ansprüchen) auf sich überleiten könnte.
„§ 95 [SGB VIII] ist die Ermächtigungsgrundlage für die Überleitung von Ansprüchen gegen Dritte.“413 Die Überleitung von Ansprüchen ist für den Jugendhilfeträger ein Instrument, „um den Nachrang der Jugendhilfe gegenüber Leistungen anderer herzustellen. Dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe wird mit der Überleitung eine eigene Anspruchsgrundlage zur Durchsetzung vorrangiger Ansprüche verschafft.“414
Wenn die Ansprüche auf den Jugendhilfeträger übergeleitet sind, kann er durch schriftliche
Anzeige gegenüber dem Dritten die Ansprüche geltend machen (§ 95 Abs. 1 SGB VIII).415
Nach der Überleitung ist zu untersuchen, ob die Jugendhilfe Ersatz für ihre Aufwendungen
verlangen kann.
Zur Überleitung eines Anspruches gemäß § 95 SGB VIII muss die Person, von der der
Anspruch auf die Jugendhilfe übergeleitet wird, einen eigenen subjektiven Rechtsanspruch
haben.416 Ob Kinder aufgrund des SchG einen Anspruch auf besondere oder
sonderpädagogische Förderung in der allgemeinen Schule haben, ist sehr fraglich.417
Durch Abs. 4 des § 15 SchG wird den Kindern ein Anspruch auf Förderung in allgemeinen
Schulen gegeben.418 Dieser Anspruch steht aber unter einem Ressourcenvorbehalt.419
„Der Ressourcenvorbehalt in Abs. 4 bezieht sich sowohl auf die Ressourcen des Landes als auch auf die des Schulträgers und stellt auf die gegebenen Verhältnisse ab, das heißt darauf, wieviel Ressourcen der Landtag bzw. der Gemeinderat oder Kreistag für die Zwecke der sonderpädagogischen Förderung allgemeinen Schulen in der Praxis haushaltsrechtlich verbindlich zur Verfügung gestellt haben. Es ist nämlich Sache der jeweiligen Volksvertretung zu entscheiden, wieviel der insgesamt begrenzten Mittel unter Berücksichtigung der anderen Aufgaben der öffentlichen Hand für diesen Zweck angemessen sind.“420
Durch diesen Ressourcenvorbehalt kann in Baden-Württemberg in den meisten
Einzelfällen nicht von einem subjektiven Rechtsanspruch auf besondere oder
413 Münder u. a., 2006, S. 1063. 414 Münder u. a., 2006, S. 1063. 415 Vgl. Münder u. a., 2006, S. 1065. Bei der Überleitungsanzeige handelt es sich um einen Verwaltungsakt
(§ 95 Abs. 4 SGB VIII), vgl. Münder u. a., 2006, S. 1066. 416 Vgl. DIJuF-Rechtsgutachten vom 15.06.2004, JAmt 06-07/2004, S. 305 (305). 417 Vgl. Meysen, JAmt 02/2003, S. 54. 418 Vgl. Drucksache 12/1854 des Landtages von Baden-Württemberg, S. 35. 419 Vgl. Drucksache 12/1854 des Landtages von Baden-Württemberg, S. 35. 420 Drucksache 12/1854 des Landtages von Baden-Württemberg, S. 35.
Seite 65
sonderpädagogische Förderung in allgemeinen Schulen ausgegangen werden.421 Eine
Überleitung ist daher nicht rechtmäßig.422
Wenn davon ausgegangen wird, dass ein Anspruch auf Förderung in einer allgemeinen
Schule besteht, ist zu untersuchen, welche Art von Ansprüchen gemäß § 95 SGB VIII an
die Jugendhilfe übergeleitet werden können. Nach § 95 Abs. 1 SGB VIII geht der
„Anspruch bis zur Höhe“ der Aufwendungen des Jugendhilfeträgers über. Durch diese
Wortwahl kann davon ausgegangen werden, dass von Geldleistungen die Rede ist.423
Somit können an den Jugendhilfeträger Ansprüche auf Geldleistungen übergehen. Das
Kind hat aber einen Anspruch auf Förderung. Diesem Anspruch ist kein „wirtschaftlicher, in Geld ausdrücklicher Wert beizumessen.“424 Durch die Überleitung eines Anspruches
gemäß § 95 SGB VIII erfolgt ein Gläubigerwechsel.425 Anstelle des Kindes hat nun die
Jugendhilfe einen Anspruch gegenüber der Schule. Der Anspruch selbst verändert sich
dadurch nicht. Der Jugendhilfeträger könnte somit von der Schule lediglich seine eigene
Beschulung verlangen,426 aber nicht eine Erstattung der entstandenen Kosten für die
Eingliederungshilfemaßnahme.
Auch wenn die Jugendhilfe den Anspruch überleiten könnte, kann sie keinen
Schadenersatz, beispielsweise nach § 839 BGB, von der Schule verlangen, da die
Eingliederungshilfe eine „eigene, originäre Aufgabe“ der Jugendhilfe ist.427
Weiter ist bei der Überleitung von Ansprüchen nach § 95 SGB VIII bedenklich, dass der
Anspruchsübergang nur erfolgen darf, wenn bei rechtzeitiger Leistung des anderen
entweder Jugendhilfeleistungen nicht gewährt worden wären oder ein Kostenbeitrag zu
leisten wäre (§ 95 Abs. 2 S. 1 SGB VIII).428 Die Leistungen der Jugendhilfe müssen den
Leistungen der Schule entsprechen. Es muss ein kausaler Zusammenhang zwischen der
unterlassenen Leistung der Schule und der erbrachten Leistung des Jugendhilfeträgers
bestehen.429 Eine schulische Förderung im Bereich einer Lese- und Rechtschreibstörung,
einer Rechenstörung oder eine Förderung von Kindern mit ADHS ist nicht zu vergleichen
421 Vgl. DIJuF-Rechtsgutachten vom 15.06.2004, JAmt 06-07/2004, S. 305 (305); Meysen, JAmt 02/2003, S.
54. 422 Vgl. Sidortschuk, JAmt 12/2005, S. 553. 423 Vgl. VG Göttingen, Urteil vom 25.05.2005, JAmt 12/2005, S. 584 (585); DIJuF-Rechtsgutachten vom
15.06.2004, JAmt 06-07/2004, S. 305 (305); Sidortschuk, JAmt 12/2005, S. 553. 424 VG Göttingen, Urteil vom 25.05.2005, JAmt 12/2005, S. 584 (585). 425 Vgl. VG Göttingen, Urteil vom 25.05.2005, JAmt 12/2005, S. 584 (585). 426 Vgl. VG Göttingen, Urteil vom 25.05.2005, JAmt 12/2005, S. 584 (585). 427 Vgl. DIJuF-Rechtsgutachten vom 15.06.2004, JAmt 06-07/2004, S. 305 (305-306). 428 Vgl. VG Göttingen, Urteil vom 25.05.2005, JAmt 12/2005, S. 584 (585). 429 Vgl. Sidortschuk, JAmt 12/2005, S. 553; VG Göttingen, Urteil vom 25.05.2005, JAmt 12/2005, S. 584
(585 – 586).
Seite 66
mit einer Legasthenie- oder Arithmasthenie-Therapie oder mit einer heilpädagogischen
Therapie. Somit wäre auch hier eine Anspruchsüberleitung ausgeschlossen.
Vorstellbar wäre somit nur, dass der Jugendhilfeträger die Schule dazu auffordert, den
besonderen Bedarf oder den sonderpädagogischen Bedarf an der allgemeinen Schule für
ein Kind anzubieten.430 Einen Kostenerstattungsanspruch hat der Jugendhilfeträger
gegenüber der Schule jedoch nicht und die Schule um eine Förderung „zu bitten“ ist nicht
wirklich ein Instrument, um die Nachrangigkeit der Jugendhilfeleistungen gegenüber der
Schule durchzusetzen, zumal in den meisten Fällen kein subjektiver Rechtsanspruch des
Kindes auf sonderpädagogische oder besondere Förderung an allgemeinen Schulen
bestehen wird.
9.5.2 Kostenerstattungsanspruch gegenüber dem Sozialhilfeträger
In Baden-Württemberg ist gemäß § 2 Gesetz zur Ausführung des Zwölften Buches
Sozialgesetzbuch (AG SGB XII) i. V. m. § 8 Nr. 4 SGB XII der örtliche Sozialhilfeträger für
die Leistungen der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen nach SGB XII zuständig.
Örtliche Träger sind die Stadt- und Landkreise (§ 1 AG SGB XII).
Zuständig für die Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder nach SGB VIII sind
ebenfalls die Stadt- und Landkreise (§ 85 Abs. 1 und 2 i. V. m. § 69 Abs. 1 S. 1 SGB VIII).
Das Jugendamt und das Sozialamt befinden sich demnach unter der gleichen örtlichen
Trägerschaft.431 Würde das Jugendamt, vertreten durch den Landrat,432 einen
Kostenerstattungsanspruch gegenüber dem Sozialamt, ebenfalls vertreten durch den
Landrat, erheben, so würde sich der Landkreis selbst verklagen, was in der Realität nicht
gemacht wird.
Die Stadt- und Landkreise „handeln auf dem Gebiet der Kinder- und Jugendhilfe im Rahmen ihres kommunalen Selbstverwaltungsrechts“433 (weisungsfreie Pflichtaufgabe) und
ebenso auf dem Gebiet der Sozialhilfe.434 Für die Umsetzung dieser Pflichtaufgaben und
weiteren Aufgaben besteht bei Stadt- und Landkreisen nur ein Kreishaushalt.435 Das
Jugendamt und das Sozialamt werden somit aus den selben Geldern finanziert.
430 Vgl. DIJuF-Rechtsgutachten vom 15.06.2004, JAmt 06-07/2004, S. 305 (306). 431 Vgl. Schwengers, 2007, S. 210. 432 Gemäß § 37 Abs. 1 S. 2 Landkreisordnung für Baden-Württemberg vertritt der Landrat den Landkreis,
vgl. Gern, 2005, S. 407. Im Fall von Stadtkreisen, werden die Ämter durch den Oberbürgermeister (§ 42 Abs. 4 Gemeindeordnung (GemO)) gemäß § 42 Abs. 1 S. 2 GemO vertreten.
433 Münder in: Münder/Wiesner, 2007, S. 400. 434 Vgl. Kunkel in: Klinger/Kunkel/Peters, 2007, S. 39. 435 Vgl. Gern, 2005, S. 409.
Seite 67
Zwischen Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche, die vom
Jugendamt gemäß § 35a SGB VIII gewährt wird und Eingliederungshilfe für geistig und
körperlich behinderte Kinder und Jugendliche, die vom Sozialamt gemäß § 53 SGB XII
gewährt wird, kommt es immer wieder zu Abgrenzungsschwierigkeiten der
Zuständigkeit.436 Als Lösungsmöglichkeit, um diese Abgrenzungsschwierigkeiten zu
umgehen und somit keine Ausgleichsansprüche entstehen zu lassen, wäre es sinnvoll, im
Bereich der Eingliederungshilfe für Kinder und Jugendliche einen gemeinsamen
Finanzierungspool in jedem Stadt- und Landkreis einzurichten.
10 Fazit Der Träger der öffentlichen Jugendhilfe hätte deutlich weniger Fälle von
Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche zu finanzieren und zu
bearbeiten, wenn die vorrangig zuständigen Schulen oder die Krankenversicherungen
ihren gesetzlichen Verpflichtungen nachkommen würden. Da § 10 SGB VIII den Nachrang
der Jugendhilfe regelt, ihr aber tatsächlich keine Möglichkeit bietet eine Leistung
abzulehnen, wird die Jugendhilfe weiterhin, wenn auch nicht vorrangig zuständig, für die
anderen Leistungsträger und die Schule als „Ausfallbürge“ eintreten müssen. Dies ist für
die betroffenen Kinder und deren Eltern eine Erleichterung, da sie in den meisten Fällen
nicht in die Zuständigkeitsstreitigkeiten der Leistungsträger mit hineingezogen werden. Auf
der anderen Seite werden die Ausgaben der Jugendhilfe weiterhin ansteigen.
Dennoch kann es nicht sein, dass die Schulen und die Krankenversicherungen nicht zu
ihren Verpflichtungen stehen. Auch die ausdrückliche Erwähnung der Schule in § 10 Abs.
1 S. 1 SGB VIII seit dem Inkrafttreten des KICK hat daran nichts geändert.437 Bei den
Krankenversicherungen wird durch die begrenzte Zulassung zur vertragsärztlichen
Versorgung von Ärzten und Psychotherapeuten auf dem Gebiet der Kinder- und
Jugendpsychotherapie eine künstliche Knappheit erzeugt, die nicht wirklich ein Argument
ist, um Kostenübernahmen einer Leistungsmaßnahme abzulehnen.
Daher wäre es wünschenswert, wenn der Jugendhilfe außer der Nachrangsstellung, die ja
anscheinend keine Bedeutung hat, ein rechtliches Instrument in die Hände gegeben wird,
mit dem sie tatsächlich ihre Rechte durchsetzen kann.
436 Siehe hierzu Kapitel 9.3.4. 437 Vgl. NdsOVG, Beschl. vom 23.02.2006, JAmt 04/2006, S. 200 (201).
Seite 68
Für die betroffenen Kinder und Jugendlichen und deren Eltern ist es wichtig, dass die
Hilfeleistungen so schnell wie möglich beginnen. Die Kinder sind in ihrer Entwicklung durch
ihre seelische Behinderung eingeschränkt und daher sollte versucht werden, das
Feststellungsverfahren zu verkürzen. Es geht viel Zeit durch die Einbeziehung der
einzelnen Fachleute, beispielsweise von der Wirtschaftlichen Jugendhilfe, dem Sozialen
Dienst, dem Gesundheitsamt, der Regelschule und dem Staatlichen Schulamt sowie des
Arztes oder Psychotherapeuten verloren. Dadurch entstehen viele Schnittstellen, an denen
das Feststellungsverfahren krankheits- oder urlaubsbedingt ins Stocken geraten kann. So
wäre zu überlegen, ob die Personen, die nicht unmittelbar nötig sind, um eine seelische
Behinderung festzustellen, übergangen werden könnten. Dies wäre beispielsweise bei den
Fachkräften des Staatlichen Schulamts denkbar, da von diesen der Vorgang weiter an den
unterrichtenden Lehrer gesendet wird. Des Weiteren sollte die Einbeziehung des
Gesundheitsamtes überdacht werden, da es hier meistens zu Verzögerungen durch
Personalknappheit kommt.
Der Hilfebedarf für Kinder mit seelischen Behinderungen ist sehr komplex, da die
seelischen Störungen sehr unterschiedlich sein können und auch die
Teilhabebeeinträchtigungen sich sehr individuell zeigen. Es muss daher für jeden Einzelfall
die richtige Lösung gefunden werden. Das erfordert eine hohe Flexibilität des
Jugendhilfeträgers und von jedem einzelnen Mitarbeiter des Jugendamtes ein hohes
Engagement sowie eine ausgewogene Kooperation mit den Ärzten und
Psychotherapeuten.
Seite XII
Anlagen
Anlage 1: Stellungnahme zur Aufmerksamkeitsdefizit-/Hyperaktivitätsstörung der Bundesärztekammer
Quelle: Bundesärztekammer (Hrsg.): Stellungnahme zur Aufmerksamkeitsdefizit-
/Hyperaktivitätsstörung (ADHS), Berlin 2006, Internetabruf vom 08.11.2008:
http://www.bundesaerztekammer.de/page.asp?his=0.7.47.3161.3163.3164
Seite XIII
Seite XIV
Seite XV
Seite XVI
Anlage 2: Auszug aus ICF
Quelle: Deutsches Institut für Medizinische Dokumentation und Information (Hrsg.): ICF.
Internationale Klassifikation der Funktionsfähigkeit, Behinderung und Gesundheit, Köln
2005, Internetabruf vom 10.12.2008: http://www.dimdi.de/dynamic/de/klassi/
downloadcenter/icf/endfassung/icf_endfassung-2005-10-01.pdf
Seite XVII
Seite XVIII
Anlage 3: Interview mit Dr. Oberle
Interview wurde geführt mit:
Dr. Andreas Oberle Ärztlicher Direktor
Klinikum Stuttgart
Sozialpädiatrisches Zentrum
Olgahospital, Haus 3
Bismarckstr. 8, 70176 Stuttgart
Tel.: +49 (0)711/ 992 2760
Termin: 15.01.2009 von 19.15 Uhr bis 19.30 Uhr
1. Die Mutter eines Kindes mit ADHS erzählte mir, dass das Verfahren zur Gewährung einer Eingliederungshilfe für Kinder auf Grund der vielen Termine zur Erstellung von Gutachten sehr belastend sei. Können Sie dies bestätigen? Dr. Oberle: Es ist in der Tat schwierig und eine deutliche Belastung der Familien. Ja, ich
muss der Mutter recht geben.
2. Was denken Sie über das Gutachten des Gesundheitsamtes? Dr. Oberle: Das Gutachten ist mit großem Aufwand verbunden. Dies verstehen die
Familien nicht, da bereits viele Gutachten vorliegen. Sie haben deshalb oft den Eindruck,
dass dies dazu dienen soll, sie von der Beantragung von Hilfen abzuschrecken. Es ist oft
schwer vermittelbar, dass es Vorschriften gibt, die von Seiten der Behörden einzuhalten
sind.
3. Ist für Sie das Verfahren zur Gewährung der Eingliederungshilfe beim Jugendamt nachvollziehbar? Dr. Oberle: Es ist für mich nachvollziehbar. Man muss die gesetzlichen
Rahmenbedingungen berücksichtigen und danach haben die Eltern nicht nur die
Möglichkeit Eingliederungshilfe für ihre Kinder zu erhalten, sondern auch die Jugendämter
die Pflicht, wenn eine seelische Behinderung vorliegt, entsprechend zu handeln. Somit
sollten die Jugendämter sich auch ein adäquates Bild machen.
Seite XIX
Man tut dem Jugendamt unrecht, wenn man diese Behörde in den Mittelpunkt der Kritik
rückt. Es gibt gesetzliche Bestimmungen, die erfüllt werden müssen. Diese werden
natürlich beim einen Jugendamt liberaler und beim anderen weniger liberal ausgelegt.
Was ich schade finde ist, dass die strenge Trennung zwischen Therapeut und Diagnostiker
erfolgen muss und dies aufgrund eines bestehenden Misstrauens. Es wäre für mich
zielführender, wenn man dieses verfügbare Gutachten nimmt und es jemandem vom
Jugendamt gibt, der dessen Plausibilität prüfen würde. So entstehen in der Regel zwei
Gutachten. Durch die engen Ressourcen beim Gesundheitsamt entsteht eine
Zeitverzögerung, die für alle Beteiligten zusätzlich belastend wirkt. Eine Erklärung hierfür
könnte sein, dass man ein künstliches Nadelöhr aufbauen möchte.
4. Was ist für seelisch behinderte Kinder auf Grund von ADHS die richtige Therapieform? Dr. Oberle: Also das ist ein Streit, der niemals enden wird. Das Problem liegt darin, dass
man das einmal inhaltlich oder strukturell angehen kann. Da ist es nicht die Frage, welche
Therapieform die richtige ist, sondern welche Therapieinhalte notwendig sind. Wichtig ist,
sich zu überlegen, was das Kind braucht und was ist neben einer gegebenenfalls
durchzuführenden medikamentösen Therapie notwendig. Dies muss für jedes Kind sehr
individuell festgelegt werden. Es gibt Kinder, bei denen eine gute Medikation plus eine gute
Lehreranleitung und Elternanleitung ausreichend adäquat sind.
Wenn ein Therapeut sich weiterqualifiziert hat, kann er durchaus qualifizierte
Therapieangebote anbieten.
In vielen Fällen würden wir uns eine Psychotherapie wünschen, die aber aus strukturellen
Gründen nicht möglich ist. Es gibt zu wenig Psychotherapeuten und die vorhandenen
haben zu lange Wartezeiten (in manchen Fällen bis zu zwei Jahren).
Des Weiteren erscheinen berufspolitische und finanzielle Argumente die Überlegungen
sehr zu dominieren.
Es wäre sicherlich einfacher, wenn man sich über inhaltliche Aspekte und Qualifizierungen
unterhalten würde, anstatt auf berufspolitischer Diskussionsebene.
5. Was sind die Probleme, die Sie oder die Eltern mit dem Jugendamt haben? Dr. Oberle: Ich habe zum Teil gute Erfahrungen mit dem Jugendamt gemacht. Ich hatte
beispielsweise in Stuttgart ein Seminar über ADHS abgehalten, welches gut von den
Seite XX
Mitarbeitern des Jugendamts besucht wurde und diese gute Diskussionsbeiträge
einbrachten. Mein Hauptproblem ist, wenn eine geringe Informiertheit vorhanden ist und wenn ich den
Eindruck habe, es geht nur ums Sparen und um ökonomische Begrenzung. Meine
Erfahrung ist, dass engagiertes, bemühtes und auch ein kooperatives Miteinander besteht.
Es gibt überall Leute, die besser oder schlechter sind.
Die Situation hängt sehr von den zuständigen Personen ab, deren Fachkompetenz und
Bemühen um konstruktive Zusammenarbeit.
6. Ist es für die Eltern ein Problem, dass ihr Kind plötzlich „seelisch behindert“ ist? Dr. Oberle: Das kann man erklären. Das ist in der Regel kein Problem.
Seite XXI
Anlage 4: Interview mit Frau Czieslik
Interview wurde geführt mit:
Dipl. Psych. Anja Czieslik Kindertherapeutischen Zentrum Esslingen GmbH
Hausunterrichtsgruppe – ADHS-Mini-Notschule e.V.
Alleenstrasse 29
73730 Esslingen
Tel.: 0711/367014
Termin: 27.11.2008 von 12.45 Uhr bis 13.30 Uhr
Frau Czieslik unterrichtet in der Mini-Notschule und betreut die Kinder psychologisch.
1. Was ist das Konzept der ADHS-Mini-Notschule? Frau Czieslik: Die Kinder kommen zu uns, nachdem sie beispielsweise die Schule
verweigert haben oder massive Schulängste haben. Unser Ziel ist, es diese Kinder und
Jugendlichen mit ADHS und Komorbiditäten (Sekundärstörungen) in schwierigen
Situationen zu stabilisieren und sie kompetent im Umgang mit ADHS zu machen. Konkret
bedeutet das, dass die Kinder lernen, wie man die Aufmerksamkeitsspanne verlängert,
Impulskontrolle, Einhalten von Regeln, Erledigen von lästigen Aufgaben,
Kompetenzerwerb im sozialen Miteinander und im schulischen Bereich.
2. Wie viele Gruppen gibt es in der Mini-Notschule? Frau Czieslik: Es gibt zurzeit drei Gruppen in der Mini-Notschule. Sie sind unterteilt in
Realschule/Gymnasium und Hauptschule/Förderschule.
3. Wie viele Kinder sind in einer Gruppe? Frau Czieslik: Vier Kinder, maximal fünf Kinder pro Gruppe.
4. Wer unterrichtet die Kinder? Frau Czieslik: Der Unterricht wird von Psychologen durchgeführt. Wenn ein Lehrer
unterrichtet, dann sind wir Psychologen zur Unterstützung mit im Unterricht dabei. Wir sind
mit den Kindern per du. Dies schafft eine freundschaftlichere Atmosphäre.
Seite XXII
5. Wo werden die Kinder unterrichtet? Frau Czieslik: Sie werden in reizarmen Klassenzimmer unterrichtet. Der Unterricht ist
frontal zur Tafel an Einzeltischen ausgerichtet und es findet kein Platzwechsel statt.
6. Wie lange bleiben die Kinder in der Mini-Notschule? Frau Czieslik: Im Durchschnitt bleiben die Kinder zwei bis drei Jahre in der Mini-Notschule.
Je älter sie sind, umso länger bleiben sie auch im Hausunterricht, da sie eine längere
Leidensgeschichte hinter sich haben. Die Kinder können in der Mini-Notschule keinen
staatlich anerkannten Schulabschluss absolvieren. Das Ziel ist es, die Kinder wieder
zurück in eine Regelschule zu führen, wenn sie dafür bereit sind.
Die Kinder gehen nicht mehr in ihre alten Schulen zurück. Zu groß war dort der
Leidensdruck. Die meisten Kinder sprechen auch nicht gerne über diese für sie
schreckliche Zeit. Die Kinder kommen meistens mit großen Lücken in der Mini-Notschule
an. Viele haben viel Zeit mit Nachsitzen und Vor-der-Türe-stehen verbracht, anstatt den
Unterricht zu besuchen. Manche von ihnen waren auch das Jahr, bevor sie hierher kamen,
gar nicht mehr an ihrer Schule. Zu groß waren dort die Probleme für sie mit Lehrern und
Mitschülern.
7. Wie läuft die Rückführung an die Regelschule ab? Frau Czieslik: Es wird gemeinsam nach einer passenden Schule geschaut. Die zukünftigen
Lehrer werden über den Umgang mit ADHS-Kindern aufgeklärt und beraten. Es findet eine
weitere Begleitung durch das Team der Mini-Notschule nach erfolgreicher Rückintegration
in die Regelschule statt, um neuen Schwierigkeiten und Problemen rechtzeitig
entgegensteuern zu können.
8. Was ist der Unterschied zur Münsinger Schule in Esslingen, welche Kinder mit ADHS aufnimmt? Frau Czieslik: Die Münsinger Schule ist ein Gymnasium und die Mini-Notschule nimmt
auch Kinder mit Förderschulbedarf auf. Beide Schulen arbeiten nach demselben Konzept.
In der Münsinger Schule gibt es aber größere Klassen. Hier werden 12 bis 15 Kinder
gemeinsam unterrichtet. In der Münsinger Schule ist es auch möglich, einen
Schulabschluss zu machen. Bei der Münsinger Schule ist keine Rückführung an
Regelschulen geplant.
Seite XXIII
9. Wie alt sind die Kinder in der Mini-Notschule? Frau Czieslik: In meiner Gruppe sind die Kinder zwölf und dreizehn Jahre alt.
Aufgenommen werden aber Kinder und Jugendliche zwischen sechs und achtzehn Jahren,
wobei meistens die Störung im Grundschulalter festgestellt wird.
10. Welche Voraussetzungen gibt es, um in der Mini-Notschule aufgenommen zu werden? Frau Czieslik: Die Bedingungen sind eine Stellungnahme der Regelschule, dass das Kind
für die Schule nicht mehr tragbar ist. Dies geschieht, nachdem ein Antrag auf Gewährung
von Hausunterricht beim Amt für Schule und Bildung gestellt wurde. Weiter muss von
einem Kinderpsychiater festgestellt werden, dass das Kind nicht beschulbar ist und ein
Hausarzt oder Kinderarzt muss das Kind krankschreiben. Somit ist das Kind nicht
schulpflichtig. Die Stellungnahme vom Kinderpsychiater wird zusätzlich zur Diagnose
ADHS gestellt. Diese Stellungnahme darf auch nicht von uns durchgeführt werden,
sondern von einem externen Psychiater. Dies bedeutet für das Kind viel Stress, da für die
Stellungnahmen mindestens zwei bis drei Sitzungen notwendig sind. Sie stehen also
permanent unter Beobachtung. Sie merken, dass etwas nicht mit ihnen stimmt und das ist
für sie eine große Belastung.
11. Wie viel müssen die Eltern im Monat für den Hausunterricht bezahlen? Frau Czieslik: Die Lehrer, die hier unterrichten, werden vom Schulamt bezahlt. Die Eltern
zahlen im Monat ein Betreuungsgeld in Höhe von 250 Euro für die Psychologen, die wie
ich den Unterricht abhalten. Zusätzlich gibt es bei uns eine Hausaufgabenbetreuung, die
im Monat 100 Euro kostet.
12. Aus welchen Gründen kommen Kinder zur Mini-Notschule? In der Regelschule sind die Klassen im Gegensatz zu hier sehr groß. Die Lehrer haben
keine Zeit, sich für jeden einzelnen Schüler so viel Zeit zu nehmen, wie wir es tun. Die
Kinder mit ADHS ohne Hyperaktivität gehen in solchen Klassen völlig unter. Die Grund-
und Hauptschullehrer haben im Gegensatz zu Realschul- und Gymnasiallehrer eine
pädagogische Ausbildung. Sie können meistens ein bisschen besser mit der Störung
ADHS umgehen, aber bei den vielen Schülern in einer Klasse ist dies schwer umsetzbar.
Zum Beispiel empfehlen wir Stillarbeit. In dieser Zeit bekommt jeder Schüler von mir
Seite XXIV
Einzelbetreuung. Jeder wird dort abgeholt, wo er gerade steht. Daher machen sie
beispielsweise in Mathe auch nicht dieselben Aufgaben. Jeder darf in seinem eigenen
Tempo arbeiten. Ich kontrolliere jede Hausaufgabe meiner vier Schüler. Weiter schaue ich
immer, ob jeder der vier die Überschriften von der Tafel abgeschrieben hat. Bei uns geht
es darum, dass jeder mitkommt im Lernstoff, somit jeder es verstanden hat und nicht, dass
wir einen bestimmten Lernstoff in einer vorgegebenen Zeit erarbeitet haben. Dadurch
bekommen die Kinder wieder Sicherheit und trauen sich auch wieder mehr zu. In den
Regelschulen ist keine Zeit für individuelle Einzelbetreuung. Bei uns hat auch jeder Schüler
bei einer Klausur soviel Zeit, wie er braucht. Am Anfang brauchen sie meistens viel Zeit,
aber es wird besser, da sie Sicherheit gewinnen und einen Erfolg erleben. Natürlich ist dies
in einer Regelschule nicht möglich. Die Lehrer müssen hier einen Lehrplan einhalten und
stehen somit unter Druck. Dazu kommt, dass im Durchschnitt etwa vier Kinder in einer
Klasse eine Aufmerksamkeitsstörung haben. Davon sind meistens nicht alle diagnostiziert
worden und bekommen somit keine Medikamente. Diese Kinder sind sehr schwierig und
unberechenbar. Dazu kommt, dass sie meistens noch zusätzliche Störungen haben wie
beispielsweise das Asperger-Syndrom (Autismus) oder eine Teilleistungsstörung wie
Legasthenie. Für einen Lehrer an der Regelschule mit ca. 28 Schülern ist es nicht
machbar, diesen Kindern gerecht zu werden.
13. Ist ADHS heilbar? Frau Czieslik: Bei ADHS gibt es keine Heilung. Die Menschen mit ADHS lernen damit
umzugehen. Im Erwachsenenalter wird es besser, da sie ihre Störung besser
kompensieren können. Beispielsweise werden den Kindern durch die heilpädagogische
Entwicklungstherapie Verhaltensweisen aufgezeigt und die Kinder erhalten ein
Strategietraining.
14. Was sollte ihrer Meinung nach von staatlicher Seite aus für ADHS-Kinder getan werden? Frau Czieslik: Es wäre toll, wenn es für ADHS Kinder eine staatlich geförderte Schule wie
für die Hörgeschädigten geben würde, eine Schule individuell auf ihre Störungen
abgestimmt. Die Sonderschule hat zwar kleine Klassen (zwölf Kinder), aber der Lernstoff
wird für die meistens ADHS Kinder zu langsam vermittelt, da viele von ihnen hochbegabt
sind. Noch besser wäre, wenn man unser deutsches Schulsystem besser an ADHS Kinder
Seite XXV
anpassen würde. Heute wird in Schulen viel Wert auf Gruppenarbeit, selbst strukturiertes
Lernen gelegt und somit sollen die Kinder schon früh sehr selbstständig werden. Kinder mit
ADHS schwimmen in solchen für sie unstrukturierten Systemen.
Seite XXVI
Anlage 5: Antrag auf Eingliederungshilfe
Quelle: Landratsamt Esslingen am Neckar: Antrag auf Eingliederungshilfe gemäß § 35a
KJHG. Heilpädagogische Entwicklungstherapie/Autismus-Therapie/Legasthenie-
Therapie/Arithmasthenie-Therapie
Seite XXVII
Seite XXVIII
Anlage 6: Formblatt J
Quelle: Landratsamt Esslingen am Neckar: Formblatt J mit Beiblatt Ärztliches Zeugnis zum
Formblatt J
Seite XXIX
Seite XXX
Landratsamt Esslingen
Dezernat 2 – Gesundheitsamt
SG Arzt:
Telefon: 0711/3902-
Ärztliches Zeugnis
zum Formblatt J
Name, Vorname, Geburtsdatum, Adresse
Erstellt aufgrund eigener ärztlicher Untersuchung am:
Erstellt aufgrund vorliegender Unterlagen:
1. Vorgeschichte ( insbesondere auch Beginn der Erkrankung), bisheriger Verlauf, ursächliche Faktoren, durchgeführte Behandlungen, aktuelle Betreuungssituation (ggf. auch Beschreibung der familiären oder sozialen Situation, soweit diese für die Betreuungssituation erforderlich ist):
Seite XXXI
2. Befund und Diagnosen (medizinische Diagnosen, wenn möglich entsprechend ICD 10/DSM IV):
3. Organisch-funktionelle Störungen, Fähigkeitsstörungen und
Beeinträchtigungen (entsprechend ICIDH):
4. a) Art der vorrangigen Behinderung in Bezug auf den aus Sicht des
Arztes bestehenden Hilfebedarf (im Sinne der Eingliederungshilfe-Verordnung):
Vorrangige Behinderung: Zusätzliche Behinderung:
Körperliche Behinderung Körperliche Behinderung
Geistige Behinderung Geistige Behinderung
Seelische Behinderung Seelische Behinderung
Bei vorliegender Mehrfachbehinderung ist ausdrücklich zu
begründen, warum welche Behinderung in Bezug auf den
Hilfebedarf vorrangig ist. Bitte Begründung nachfolgend angeben:
b) Geht die Krankheit/Behinderung auf einen Unfall zurück (auch Unfall der Mutter während der Schwangerschaft) oder ist sie die Folge einer Wehrdienst- bzw. Zivildienstbeschädigung, eines Impfschadens oder einer Gewalttat?
Seite XXXII
c) Dauer der Behinderung:
bis zu 6 Monate
länger als 6 Monate
5. a) Ziele einer Eingliederungshilfe nach § 35 a SGB VIII aus Sicht des
Arztes:
b) Empfehlenswerte Eingliederungshilfe aus der Sicht des Arztes: (Die vorgeschlagene Eingliederungshilfe soll auf die unter den Ziffern 2 – 4 gegebenen Darstellung Bezug nehmen bzw. dadurch begründet sein).
stationäre Hilfe
betreutes Wohnen
teilstationäre Hilfe
Legasthenie-Therapie
Arithmasthenie-Therapie
Heilpädagogische Behandlung
Sonstiges:
c) Voraussichtliche Dauer und Intensität der Eingliederungshilfe:
6. Erforderliche sonstige Hilfen:
Seite XXXIII
Stellungnahme des Gesundheitsamtes und ggf. der Landesärzte für
Behinderte:
Eine
seelische Behinderung
drohende seelische Behinderung im Sinne des § 35 a SGB VIII
(Kinder und Jugendliche, die seelisch behindert oder von einer solchen
Behinderung bedroht sind, haben Anspruch auf Eingliederungshilfe. Für
Aufgabe und Ziel der Hilfe, die Bestimmung des Personenkreises sowie
die Art der Maßnahmen gelten § 53 und § 54 des SGB XII)
liegt vor
liegt nicht vor
Ergänzende Stellungnahme:
Esslingen,
Seite XXXIV
Anlage 7: Ermittlungsbogen und Merkblatt zur Kostenheranziehung in der Jugendhilfe
Quelle: Landratsamt Esslingen am Neckar: Ermittlungsbogen und Merkblatt zur
Kostenheranziehung in der Jugendhilfe
Seite XXXV
Seite XXXVI
Seite XXXVII
Seite XXXVIII
Anlage 8: Fallzahlen der Jugendhilfe des Landkreises Esslingen
Quelle: Lutz, Regina: Fallzahlen der Jugendhilfe der Jahre 2006, 2007, 2008
Fallzahlen 2006
Jugendhilfe
Jan Feb Mär April Mai Juni Juli Aug Sep Okt Nov Dez Tagespflege § 23 120 113 119 114 125 130 129 123 119 115 130 128
Tagespflege ALG II § 23 13 14 13 15 15 23 25 24 25 26 37 45
Tageseinrichtung § 22 97 95 120 120 122 127 125 123 130 127 144 146
Tageseinrichtung ALG II § 22 519 522 577 581 615 641 615 594 589 591 629 681
EH Arithmasthenie § 35a 24 24 28 26 26 27 24 24 27 29 30 37
EH Autismus § 35a 7 7 8 7 9 8 8 8 9 9 11 10
EH heilpädagogische T. § 35a 180 163 188 183 179 174 169 169 179 172 182 195
EH Integration KiGa § 35a 24 25 27 29 30 33 33 22 20 20 27 31
EH LRS § 35a 56 55 57 54 53 60 56 56 57 55 72 79
EH Schulbegleitung § 35a 1 1 1 1 1 1 2 2 1 1 1 1
EH ambulante sonstige§ 35a 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1
Betreuungshelfer MJ § 30 216 209 219 216 221 235 232 218 215 213 234 232
Betreuungshelfer VJ § 41 28 30 28 27 23 30 31 30 30 30 29 31
SGA MJ § 29 366 376 369 375 373 380 378 380 338 339 336 325
JSA VJ § 13 17 17 17 16 16 17 17 11 12 12 13 14
Heimerziehung MJ § 34 177 173 169 170 165 162 159 151 149 150 145 137
Heimerziehung MJ EH § 35a 65 67 65 69 68 68 68 62 65 66 66 62
Heimerziehung VJ § 41 21 21 24 21 20 24 23 23 27 27 27 30
Heimerziehung VH EH § 41 18 18 18 18 20 19 18 18 15 15 16 18
BJW MJ § 34 10 9 8 9 8 6 6 7 9 8 9 8
BJW MJ EH § 35a 0 0 0 0 1 0 0 0 1 1 0 1
BJW VJ § 41 51 52 54 54 53 52 54 44 40 38 36 41
BJW VJ EH § 41 3 2 1 1 1 1 1 0 0 0 0 0
VZP MJ § 33 210 209 212 218 216 221 220 216 219 221 227 226
VZP MJ EH § 35a 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1
VZP VJ § 41 11 12 12 12 13 13 13 10 8 9 12 13
VZP VJ EH § 41 0 0 0 0 1 0 0 1 1 1 1 1
ISE MJ § 35 43 46 44 45 44 45 43 42 44 46 53 48
ISE MJ EH § 35a 3 3 2 2 2 2 2 2 3 3 3 4
ISE VJ § 41 10 9 12 13 13 15 15 16 18 19 20 25
teilstationär MJ § 32 90 89 94 96 87 86 86 83 58 53 49 51
teilstationär MJ EH § 35a 27 26 26 26 25 26 27 26 30 30 33 31
Gemeins. Wohnformen VJ §19 8 9 10 10 10 11 11 12 11 10 10 11
HZE sonstige MJ 16 16 15 15 15 16 17 20 17 13 14 16
HZE sonstige VJ 1 0 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1
Notsituationen § 20 1 1 3 3 4 2 2 2 2 6 3 3
IO § 42 6 5 8 6 9 5 7 4 7 1 9 2
Gesamthilfen 2441 2420 2551 2555 2586 2663 2619 2526 2478 2459 2611 2686 Erzieherische Hilfen 1692 1646 1722 1725 1709 1742 1725 1662 1615 1600 1671 1686 Tagesbetreuungen 749 774 829 830 877 921 894 864 863 859 940 1000
Seite XXXIX
Fallzahlen 2007
Jugendhilfe
Einzelfallhilfen Jan Feb Mär April Mai Juni Juli Aug Sep Okt Nov Dez Tagespflege § 23 124 124 124 122 124 123 126 127 131 135 133 130
Tagespflege ALG II § 23 46 47 46 45 46 44 46 45 40 39 41 42
Tageseinrichtung § 22 156 151 151 179 187 189 191 186 177 177 173 174
Tageseinrichtung ALG II § 22 719 744 763 791 797 790 764 738 671 656 658 638
EH Arithmasthenie § 35a 36 37 38 42 39 39 39 38 37 45 46 46
EH Autismus § 35a 10 10 10 10 9 9 9 8 8 10 11 10
EH heilpäd. Ther. § 35a 191 182 177 182 184 183 182 183 185 188 184 183
EH Integration KiGa § 35a 32 34 34 35 37 38 40 36 28 29 29 34
EH LRS § 35a 76 72 70 70 68 68 69 68 67 69 70 69
EH Schulbegleitung § 35a 0 0 0 0 0 0 0 0 1 3 3 1
EH ambulante sonstige§35a 1 1 1 2 3 3 3 3 4 4 4 4
Betreuungshelfer MJ § 30 227 234 235 241 255 248 258 248 233 250 248 241
Betreuungshelfer VJ § 41 31 35 34 34 29 24 23 25 24 27 25 26
SGA MJ § 29 308 310 308 315 316 311 291 159 112 96 96 100
JSA VJ § 13 13 13 13 12 12 12 12 12 13 10 10 10
Heimerziehung MJ § 34 139 141 146 146 144 143 140 140 155 158 162 163
Heimerziehung MJ EH § 35a 66 70 69 68 70 70 64 65 68 72 72 72
Heimerziehung VJ § 41 29 29 26 25 27 29 28 29 25 23 21 22
Heimerziehung VH EH § 41 19 16 17 19 19 19 18 15 15 15 15 16
BJW MJ § 34 9 7 7 8 7 7 10 10 5 5 7 8
BJW MJ EH § 35a 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1
BJW VJ § 41 41 41 40 41 42 40 37 37 40 38 36 35
BJW VJ EH § 41 0 2 2 2 2 2 2 1 2 2 2 2
VZP MJ § 34 233 234 231 242 239 245 242 239 235 237 239 241
VZP MJ EH § 35a 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1
VZP VJ § 41 13 13 15 15 15 15 19 20 20 17 16 15
VZP VJ EH § 41 1 1 1 1 1 1 1 1 0 0 1 1
ISE MJ § 35 43 41 45 44 47 49 44 40 39 40 40 41
ISE MJ EH § 35a 4 4 4 4 3 3 3 3 3 3 3 4
ISE VJ § 41 27 29 30 33 35 34 33 32 35 35 34 35
ISE VJ EH § 41 0 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1
teilstationär MJ § 32 48 50 49 50 51 52 51 25 20 21 19 17
teilstationär MJ EH § 35a 30 30 29 29 29 29 26 19 16 17 17 18
Gemein. Wohnformen VJ §19 12 12 12 12 10 10 9 9 8 9 9 11
HZE sonstige MJ 11 11 12 13 20 20 27 26 28 34 29 35
HZE sonstige VJ 1 1 1 2 2 2 2 2 2 2 2 2
Notsituationen § 20 3 3 3 3 3 3 3 3 2 1 1 1
IO § 42 11 12 12 8 10 11 11 11 14 12 8 11
EH sonstige (Stationär) 2 2 2 2 1 1 1 1 1 1 1 1
Gesamthilfen 2714 2746 2760 2850 2886 2869 2827 2607 2467 2483 2468 2462Davon Erzieherische Hilfen 1669 1680 1676 1713 1732 1723 1700 1511 1448 1476 1463 1478Davon Tagesbetreuungen 1045 1066 1084 1137 1154 1146 1127 1096 1019 1007 1005 984
Seite XL
Fallzahlen 2008
Jugendhilfe
Einzelfallhilfen Jan Feb Mär April Mai Juni Juli Aug Sep Okt Nov Dez Tagespflege § 23 137 140 143 145 149 155 160 159 145 139 144
Tagespflege ALG II § 23 46 46 48 47 46 45 48 46 50 47 53
Tageseinrichtung § 22 197 202 211 227 233 257 264 251 227 222 247
Tageseinrichtung ALG II § 22 735 743 773 799 842 872 890 850 772 779 802
EH Arithmasthenie § 35a 50 52 57 59 59 58 55 55 52 54 50
EH Autismus § 35a 12 12 14 14 16 17 16 16 17 17 18
EH heilpäd. Ther. § 35a 195 201 204 199 210 206 197 196 193 195 187
EH Integration KiGa § 35a 35 36 37 43 45 45 52 46 45 45 49
EH LRS § 35a 82 85 89 91 99 98 96 96 95 97 102
EH Schulbegleitung § 35a 1 2 2 2 2 2 2 2 3 4 5
EH ambulante sonstige§35a 4 4 4 4 2 2 1 1 2 2 3
Betreuungshelfer MJ § 30 262 266 269 268 266 261 252 241 241 229 234
Betreuungshelfer VJ § 41 25 24 32 28 26 24 32 32 30 29 32
SGA MJ § 29 100 100 99 102 99 98 96 82 8 5 2
JSA VJ § 13 9 9 9 9 9 9 8 7 8 8 8
Heimerziehung MJ § 34 164 162 158 161 164 163 163 163 162 163 177
Heimerziehung MJ EH § 35a 71 70 70 73 72 73 72 68 82 86 89
Heimerziehung VJ § 41 20 21 22 22 22 24 23 18 16 14 16
Heimerziehung VH EH § 41 17 15 14 17 17 17 17 15 14 15 17
BJW MJ § 34 7 7 10 9 8 9 7 8 6 5 4
BJW MJ EH § 35a 1 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0
BJW VJ § 41 30 31 31 30 34 33 33 30 30 31 30
BJW VJ EH § 41 2 3 3 3 4 4 3 5 5 4 3
VZP MJ § 33 247 243 243 249 249 251 254 251 252 254 255
VZP MJ EH § 35a 1 1 1 1 2 2 2 2 2 2 2
VZP VJ § 41 15 14 14 15 14 15 20 20 18 18 19
VZP VJ EH § 41 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0
ISE MJ § 35 48 46 45 50 56 58 60 55 59 59 60
ISE MJ EH § 35a 4 5 5 3 3 3 3 3 3 4 4
ISE VJ § 41 31 28 27 28 26 26 28 27 26 27 25
ISE VJ EH § 41 1 1 1 1 1 1 1 1 2 1 1
teilstationär MJ § 32 13 14 16 15 13 11 12 14 15 15 14
teilstationär MJ EH § 35a 19 19 19 19 19 20 20 18 19 18 19
Gemein. Wohnformen VJ §19 13 13 12 11 10 11 12 13 13 13 14
HZE sonstige MJ 36 36 35 34 30 33 34 31 32 36 39
HZE sonstige VJ 2 3 4 4 4 4 3 2 2 2 1
Notsituationen § 20 2 1 1 3 3 4 4 4 3 3 3
IO § 42 16 14 12 14 10 13 11 9 13 12 11
EH sonstige (Stationär) 1 1 2 2 2 2 2 2 2 2 2
Gesamthilfen 2651 2670 2736 2801 2866 2926 2953 2839 2664 2656 2741 0 Davon Erzieherische Hilfen 1536 1539 1561 1583 1596 1597 1591 1533 1470 1469 1495 Davon Tagesbetreuungen 1115 1131 1175 1218 1270 1329 1362 1306 1194 1187 1246
Seite XLI
Anlage 9: VG Stuttgart, Urteil vom 12.01.2007
Quelle: Verwaltungsgericht Stuttgart 9. Kammer: Eingliederungshilfe – Hilfe zur
angemessenen schulischen Bildung, Az. 9 K 2577/05, 12.01.2007
Seite XLII
Seite XLIII
Seite XLIV
Seite XLV
Seite XLVI
Seite XLVII
Seite XLVIII
Seite XLIX
Seite L
Seite LI
Seite LII
Seite LIII
Seite LIV
Anlage 10: Interview mit Frau Lutz
Interview wurde geführt mit:
Dipl. Verwaltungswirtin Regina Lutz Landratsamt Esslingen
Wirtschaftliche Jugendhilfe
Pulverwiesen 11
73726 Esslingen
Tel.: 0711/3902-2557
Termin: 08.01.2009 von 15.00 Uhr bis 17.00 Uhr
Frau Lutz ist Sachgebietsleiterin der Wirtschaftlichen Jugendhilfe des Landratsamtes
Esslingen
1. Gewähren Sie Eingliederungshilfen für Internatsbesuche wie zum Beispiel die Münsinger Schule in Münsingen? Frau Lutz: Ja, es gibt bei uns Eingliederungshilfen in Form des Internatsbesuches für
Kinder mit ADHS. Dies sind aber Einzelfälle und werden nur dann genehmigt, wenn der
Bedarf vorliegt, wir aber keine passende Hilfe in einer anderen Einrichtung anbieten
können. Die Anspruchsprüfung läuft nach einem engen Raster ab und beinhaltet in jedem
Einzelfall die Abklärung einer (drohenden) seelischen Behinderung, der kognitiven
Fähigkeiten, die den Schluss zulassen, das Ziel des Gymnasiums zu erreichen und einer
erforderlichen Beschulung in einer Kleinstklasse. Nur wenn dieses erfüllt ist und keine
anderen Möglichkeiten vorhanden sind, gehen wir in die Leistungsgewährung.
Grundsätzlich sehen wir dies als einen schulischen Bedarf an. Wir können aber nicht
sagen „nicht“ zuständig zu sein, da § 35a Abs. 3 SGB VIII, der auf §§ 53 ff. SGB XII
hinweist, uns verpflichtet.
2. Gibt es Fälle, in denen ein persönliches Budget bezahlt wird? Frau Lutz: Nein. Es gab vereinzelte Nachfragen diesbezüglich, aber das persönliche
Budget wird bei uns nicht umgesetzt.
Seite LV
3. Gibt es Entgeltvereinbarungen für ambulante Hilfeangebote? Frau Lutz: Ja, es gibt Entgeltvereinbarungen. Diese werden im Landkreis Esslingen
besonders im Hinblick auf flexible Hilfen nach § 27 Abs. 2 SGB VIII abgeschlossen und
orientieren sich am passgenauen Bedarf des jungen Menschen und werden, über den
Landkreis verteilt, mit verschiedenen freien Trägern der Jugendhilfe pauschal finanziert.
Dies dient dem Ziel „ambulant vor stationär“; dies bedeutet, frühzeitig ambulante Hilfe zu
leisten, um spätere intensive Hilfen zu vermeiden.
4. Wie ist das Verfahren beim Landkreis Esslingen bei der Eingliederungshilfe? Gibt es Schwierigkeiten bei der Übernahme der Kosten für die Stellungnahme des Arztes oder eines Psychotherapeuten? Frau Lutz: Bei uns gehen zahlreiche Anträge z. B. für heilpädagogische Therapien ein.
Diesen Anträgen liegt meist schon ein Gutachten/Diagnostik bei und wird vor
Antragstellung von den Eltern veranlasst. Diese Gutachten/Diagnostiken bedeuten für uns
kein Problem. Anders sieht es natürlich aus, wenn wir die Eltern auffordern, ein solches Gutachten zu
veranlassen. Dann wenden sich die Ärzte mit den Kosten an uns. Diese sind dann auch
von uns zu begleichen.
Wegen der Feststellung der seelischen Behinderung und Teilhabebeeinträchtigung gehen
wir wie folgt vor:
Wenn ein Antrag bei uns eingeht, senden wir die Unterlagen an den Sozialen Dienst
(Sozialarbeiter) mit der Bitte um Klärung der Anspruchsvoraussetzungen. Der soziale
Dienst bindet das Gesundheitsamt ein. Dieses testet das Abweichen der seelischen
Gesundheit vom für das Lebensalter typischen Zustand und sendet das Ergebnis zurück
an den Sozialen Dienst. Sofern bereits ein fachärztliches Gutachten vorliegt, wird das
Gesundheitsamt nur wegen der Plausibilität dieses Gutachtens „ins Boot“ geholt. Der
Soziale Dienst beurteilt dann die Teilhabebeeinträchtigung und sendet das
Gesamtergebnis zurück an die Wirtschaftliche Jugendhilfe.
Unsere Kollegen/-innen vom Gesundheitsamt sind bezüglich dieser Aufgabe speziell
weitergebildet (WHO ICD-10).
Die Kollegin vom Sozialen Dienst, die die Teilhabebeeinträchtigung feststellt, tut dies unter
Einbeziehung z.B. von Schulberichten etc. Im Zweifelsfall finden zusätzliche Gespräche
mit Eltern, Lehrern etc. statt.
Seite LVI
5. Werden bei ambulanten Eingliederungshilfen Hilfepläne aufgestellt, wobei Eltern, Leistungserbringer und Arzt, der die Stellungnahme erstellt hat, beteiligt werden? Frau Lutz: Die Eltern haben bei der Abgabe des Antrages auf Eingliederungshilfe konkrete
Vorstellungen, wie die Hilfemaßnahme aussehen soll. Bei dem Termin im Gesundheitsamt
sind die Eltern auch mit dabei und können dort, falls es offene Fragen geben sollte, diese
abklären.
Die Hilfen werden immer auf ein Jahr begrenzt. Wenn die Hilfe weiterhin durchgeführt
werden soll, muss vom behandelten Therapeuten ein Therapiebericht erstellt werden,
indem die Fortgewährung der Hilfe als notwendig beschrieben wird. Nach zwei Jahren wird
das komplette Verfahren wiederholt, das bedeutet, dass auch wieder das Gesundheitsamt
ein Gutachten erstellen muss. Somit wird gewährleistet, dass die Hilfeform die richtige
Hilfemaßnahme ist und die Notwendigkeit der Eingliederungshilfe weiterhin besteht.
Der Soziale Dienst fasst in seiner Stellungnahme die Ergebnisse der Fachämter
zusammen. Aus diesem Zusammenwirken der Eltern und Fachämter kommt dann die
Entscheidung zustande.
Probleme gibt es oft, wenn mit Antragstellung bereits ein fachärztlichen Gutachten
eingereicht wird, in welchem schon die „richtige“ Hilfemaßnahme angeben ist. Dies ist für
das Jugendamt in keinster Weise verbindlich. Das fachärztliche Gutachten dient lediglich
der Diagnostik.
Sieht das Jugendamt zusammen mit den Fachämtern aber eine andere Hilfe als indizierte
Maßnahme an, sind die Eltern, unwissend darüber, dass der Arzt der das Gutachten
erstellt hat, keine Stellungnahme zur Maßnahme abgeben darf, meist aufgebracht und
berufen sich auf die Aussage dieses Arztes.
6. Welcher Hilfeform ist die Integrationshilfe in der Kindertageseinrichtung zugeordnet? Frau Lutz: Integrationshilfe in eine Kindertageseinrichtung ist eine ambulante
Hilfemaßnahme gem. § 35a Abs. 2 Nr. 1 SGB VIII.
7. Warum ist das Gesundheitsamt bei der Feststellung einer seelischen Behinderung beteiligt, obwohl schon eine Stellungnahme eines Facharztes besteht? Was für eine Ausbildung (Qualifizierung) haben diese Ärzte?
Seite LVII
Frau Lutz: Beim Gesundheitsamt findet eine Plausibilitätsprüfung der Gutachten statt.
Zusammen mit dem Sozialen Dienst wird die geeignete und erforderliche Maßnahme für
den jungen Menschen festgelegt. Die Ärzte des Gesundheitsamtes sind speziell im Sinne
von § 35a Abs. 1a Nr. 3 SGB VIII geschult.
8. Warum gibt es mehr ambulante als stationäre Hilfen? Frau Lutz: Die ambulanten Hilfen sind vorzugsweise vor stationären Hilfen zu gewähren.
Ambulante Hilfen sind präventive Angebote, durch die eine stationäre Hilfe vermieden
werden soll. Außerdem versucht man immer eine Fremdunterbringung zu vermeiden, da
man die Familien nicht trennen möchte. Es ist auch zu bedenken, dass ambulante Hilfen
kostengünstiger sind.
9. Was sind Eingliederungshilfen in Form von teilstationären Maßnahmen? Frau Lutz: Bei teilstationären Hilfen handelt es sich um eine Zwischenform der ambulanten
und stationären Hilfe. Auch hierdurch soll eine Fremdunterbringung vermieden werden und
das Kind in seiner Familie verbleiben. Die Ausgestaltung findet zumeist in Form des § 32
SGB VIII (Erziehung in einer Tagesgruppe) statt. Teilstationäre Hilfen finden nach der
Schule oder dem Kindergarten statt und stellen eine intensive Betreuung des Kindes in
einer speziellen Einrichtung dar. Eine wesentliche Aufgabe ist es den jungen Menschen
eine Tagesstruktur zu vermitteln. Die Elternarbeit ist dabei eine wesentliche Aufgabe. Nur
wenn diese ihre Verhaltensweisen verändern, kann sich in der Familie etwas verändern.
10. Wenn noch keine Stellungnahme gem. § 35a Abs. 1a SGB VIII vorliegt, werden dann immer die Kosten für das Gutachten vom Jugendamt übernommen? In welcher Höhe? Frau Lutz: Wenn das Jugendamt eine Stellungnahme anfordert übernimmt es die Kosten
dafür.
Grundsätzlich werden aber, sofern noch keine Gutachten vorliegen, diese über das
Gesundheitsamt angefordert, da die dortigen Mitarbeiter, wie erwähnt, über die
notwendige Qualifizierung verfügen (§ 35a Abs. 1a Nr. 3 SGB VIII).
Wenn ein Gutachten angefordert wird, weichen die Kosten ab. Je nachdem, welche
Testung erfolgen soll.
Seite LVIII
11. Finden Sie die „kleine Lösung“ sinnvoll? Frau Lutz: Aus Sicht der Wirtschaftlichen Jugendhilfe ist es wichtig, den Fachbereichen der
Jugendhilfe und Sozialhilfe Aufgaben eindeutig zuzuordnen. Die aktuellen
Zuständigkeitsklärungen gehen zu Lasten der jungen Menschen, da diese sehr viel Zeit in
Anspruch nehmen. Die Ämter vertreten sehr unterschiedliche Ansichten, z. B. zur Frage
der Vollzeitpflege bzw. Familienpflege. Je nach der Fallübernahme durch das Jugendamt
oder des Sozialamtes fallen sehr unterschiedliche Kostenbeteiligungen für die Eltern an.
12. Was ist das Problem bei der Verhaltenstherapie/Psychotherapie bei ADHS? Frau Lutz: Es gibt im Landkreis Esslingen zu wenige Therapieplätze für
Verhaltenstherapie; vor allem haben sich von diesen auch nur sehr wenige auf die
Therapie für Kinder und Jugendliche spezialisiert (im Landkreis Esslingen sind dies fünf).
Für diese Therapien sind die Krankenversicherungen als Kostenträger sachlich zuständig.
Bei der Verhaltenstherapie handelt es sich um eine medizinische Leistung, da ADHS als
Krankheit anerkannt ist und somit in den Katalog der Krankenkassen fällt. Für
medizinische Rehabilitation sind die Krankenkassen und die Jugendämter zuständig; die
Jugendämter allerdings im Nachrang (§ 10 SGB VIII). Da diese ADHS-Fälle meist sehr
dringend therapiert werden müssen, treten wir in Vorleistung, wenn uns die Dringlichkeit
ärztlich bestätigt wurde und die Krankenkassen nicht rechtzeitig ihrer Leistungspflicht
nachkommen, da nicht ausreichend Verhaltenstherapieplätze vorhanden sind und sie die
Verpflichtung, dann auch außervertragliche Angebote zu akzeptieren, nicht
berücksichtigen. Es wird dann eine heilpädagogische Entwicklungstherapie unter
verhaltenstherapeutischen Prämissen durchgeführt. Dies geschieht um Schaden von den
jungen Menschen abzuwenden.
Wir treten in diesen Fällen mit einer Kostenerstattungspflicht an die jeweiligen
Krankenkassen heran.
13. Gibt es Kostenerstattungen von Krankenversicherungen? Frau Lutz: Nein. Kein einziger Fall wurde von den Krankenversicherungen erstattet,
obwohl sie zuständig gewesen sind. Auf unsere Aufforderungsschreiben reagieren die
meisten Krankenversicherungen nicht oder sie lehnen die Kostenerstattung aus den
Seite LIX
verschiedensten Gründen ab. Wir sind nicht abgeneigt in Einzelfällen ein Klageverfahren
einzuleiten.
14. Wie lange dauert der Prozess beim Jugendamt vom Antragseingang bis zur Gewährung der Hilfe? Frau Lutz: Die Fristen sind schwierig einzuhalten, da fast immer Stellungnahmen und
Gutachten einzuholen sind und diese die Bearbeitung verzögern. Das Einhalten der Frist
für die Zuständigkeitsklärung nach § 14 SGB IX ist jedoch wichtig. Die Mitarbeiter der
Wirtschaftlichen Jugendhilfe klären diese im Rahmen der vorgegebenen zwei Wochen ab.
Die Wartezeiten beim Gesundheitsamt betragen meistens über einen Monat. Die
gesetzliche Vorgabe von sechs Wochen ist somit nicht realisierbar.
15. Wie empfinden Sie die Zusammenarbeit mit Sozialem Dienst und Gesundheitsamt? Frau Lutz: Die Zusammenarbeit funktioniert gut. Wie haben eine gemeinsame
Arbeitsgruppe zum Thema „ambulante Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder
und Jugendliche“ gebildet.
16. Wenn Eingliederungshilfe für den Besuch der Mini-Notschule genehmigt wird, ist das eine ambulante oder teilstationäre Hilfe? Frau Lutz: Es ist eine ambulante Eingliederungshilfe.
17. In den Fallzahlen gibt es eine Position die „EH sonstige (Stationär)“ lautet. Sind dies die Eingliederungshilfen in Form des Internatsbesuches? Frau Lutz: Diese Hilfen beinhalten Eingliederungshilfen, für die keine spezielle
Ausgestaltungsform vorgesehen ist, die wir aber dennoch nicht einfach ablehnen können.
Wie Sie richtig vermutet haben, ist das Schulgeld für die Münsinger Schule einer dieser
Hilfen.
18. Müssen die Kinder, die die Münsinger Schule besuchen, auch von der allgemeinen Schulpflicht befreit werden, wie bei der Mini-Notschule? Frau Lutz: Nein, es handelt sich dabei lediglich um eine Privatschule. Die können dort auch
Kinder aufnehmen, die von der staatlichen Schule keine Gymnasialempfehlung haben (ist
Seite LX
bei ADHS-Kindern oft nicht der Fall, da sie verhaltensauffällig sind und durch ihr Verhalten
nicht in der Lage sind ihre Fähigkeiten richtig einzubringen).
19. Wird das Amt für Schule und Bildung zur „richtigen“ Beschulung eines Kindes herangezogen?
Frau Lutz: Wir prüfen in 3 Schritten.1. Es muss eine seelische Behinderung vorliegen oder
drohen; 2. die kognitiven Fähigkeiten müssen abgeklärt sein und 3. Eine Beschulung muss
definitiv in einer Kleinstklasse erfolgen. Punkt 2 und 3 prüft bei uns derzeit das Staatliche
Schulamt (Schulpsychologische Beratungsstelle).
20. Wie viel wird monatlich an Eingliederungshilfe für den Besuch der Münsinger Schule vom Jugendamt bezahlt? Frau Lutz: Das Schulgeld beträgt im Höchstfall 934,00 Euro.
21. Ist der Besuch der Münsinger Schule eine ambulante Eingliederungshilfemaßnahme?
Frau Lutz: Ja, es wird kein Kostenbeitrag erhoben.
Seite LXI
Anlage 11: Auszug aus Broschüre „ADHS – was bedeutet das?“
Quelle: Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (Hrsg.): adhs.
aufmerksamkeitsdefizit/hyperaktivitätsstörung…was bedeutet das?, Ausgabe 5.70.10.07,
Druckerei Evers, Meldorf 2006
(…)
Seite LXII Seite LXII
Seite LXIII
Seite LXIV
(…)
Seite LXV
(…)
Seite LXVI
Seite LXVII
Seite LXVIII
Anlage 12: Problematik der Diagnose, Zuständigkeit und Leistungsgewährung für junge Menschen mit der Diagnose ADS/ADHS
Quelle: Lutz, Regina: Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche
gemäß § 35a Sozialgesetzbuch, Achtes Buch (SGB VIII), 2008
323.1-457.1/Lutz 21.10.2008 Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche gemäß § 35a Sozialgesetzbuch, Achtes Buch (SGB VIII) Problematik der Diagnose, Zuständigkeit und Leistungsgewährung für junge
Menschen mit der Diagnose ADS/ADHS
1. Was ist ADS/ADHS
ADHS ist die Abkürzung für Aufmerksamkeitsdefizit/-Hyperaktivitätsstörung. Sie
zählt zu den häufigsten diagnostizierten Störungen im Kinder- und
Jugendbereich.
Aufmerksamkeitsstörungen beschreiben ein unaufmerksames Verhalten wodurch
die Betroffenen in ihrer Leistungsfähigkeit und ihrem psychosozialen Verhalten
deutlich eingeschränkt sind. Kinder mit einer entsprechenden Störung weisen
häufig schlechte Schulleistungen auf, erreichen teilweise nicht das Klassenziel,
die Interaktion zwischen Eltern und Kindern ist oft sehr stark belastet und im
unbehandelten Zustand kommt es regelmäßig zur Entwicklung von weiteren
psychischen Störungen. Neben dem Symptomkomplex der geringen
Aufmerksamkeit und Ausdauer gehört zu den Aufmerksamkeitsstörungen häufig
auch hyperaktives und impulsives Verhalten.
2. Rechtliche Zuordnung von ADS/ADHS
Beim Kreisjugendamt werden bei der Diagnose „ADS/ADHS“ von den
Betroffenen, vertreten durch die sorgeberechtigten Eltern, zahlreiche Anträge auf
Seite LXIX
Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche nach § 35a
SGB VIII gestellt. Diese Störung ist jedoch in der internationalen Klassifikation
von Krankheiten (ICD 10) aufgeführt und stellt eine übergeordnete psychische
Krankheit dar. Die Deutsche Gesellschaft für Kinder- und Jugendpsychiatrie sieht
für die Behandlung dieser Störung psychotherapeutische Maßnahmen vor. Die
Psychotherapie/Verhaltenstherapie ist eine Leistung der Krankenkasse nach §
28 Abs. 3 SGB V.
Viele der Betroffenen entwickeln ohne entsprechende Behandlung mittels
Verhaltenstherapie psychotherapeutische Auffälligkeiten wie Depressionen und
Persönlichkeitsstörungen mit Beeinträchtigung der Teilhabe am Leben in der
Gemeinschaft. Bei Vorliegen oder Drohen einer seelischen Behinderung handelt
es sich dann gleichzeitig um eine Leistung der medizinischen Rehabilitation
gemäß § 26 Abs. 2 Nr. 5 SGB IX.
Für Leistungen der Krankenbehandlung ist die im Einzelfall die maßgebliche
Krankenkasse zuständig; für medizinische Rehabilitationsleistungen sind nach §
6 Abs. 1 Nr. 1) und 6) i.V.m. § 5 Nr. 1 SGB IX die Krankenkasse und das
Kreisjugendamt sachlich zuständig; wobei die Leistungen der Krankenkasse
entsprechend § 10 Abs. 1 SGB IIIV vorrangig zu erbringen sind.
3. Verfahren der Leistungsgewährung seit 01.01.2007 Die Krankenkassen übernehmen die Kosten nach dem SGB V bislang nur dann,
wenn ein Psychologe mit Kassenzulassung für die Psychotherapie zur Verfügung
steht. Ist dies nicht der Fall, lehnen diese in der Regel die Kostenübernahme ab.
Zwar ist der Versorgungsgrad für Psychotherapeuten im Landkreis Esslingen
grundsätzlich auskömmlich, davon sind aber nur sehr wenige im Bereich der
Kinder- und Jugendpsychotherapie tätig und decken nur knapp 1/3 des Bedarfs
der ambulanten Hilfen für Kinder und Jugendliche (Aussage Frau Longen vom
20.02.2008).
Steht ein Therapeut mit Kassenzulassung nicht zur Verfügung lehnen die
Krankenkassen in der Regel die Kostenübernahme ab. Dies widerspricht § 13
Abs. 3 SGB V. Sofern eine Krankenkasse eine unaufschiebbare Leistung nicht
rechtzeitig erbringen kann oder sie eine Leistung zu unrecht abgelehnt hat und
dem Versicherten für die selbstbeschaffte Leistung Kosten entstanden sind, sind
Seite LXX
diese von der Krankenkasse in der entstandenen Höhe zu erstatten, soweit die
Leistung notwendig war.
Das Jugendamt gewährt auf Antrag Leistungen für seelisch behinderte oder von
einer seelischen Behinderung bedrohte Kinder und Jugendliche nach § 35a SGB
VIII. Die Hilfe nach dieser Rechtsgrundlage ist dann zu leisten, wenn es sich um
eine heilpädagogische Maßnahme handelt, welche die sozialen Folgen der
Krankheit durch Integration in die Schule und das soziale Umfeld abmildern soll.
Die Maßnahmen, die im Rahmen von zahlreichen statt findenden
heilpädagogischen Maßnahmen erbracht werden, entsprechen aber aus unserer
Sicht denen der Psychotherapie; auch wenn die Therapeuten keine
kassenärztliche Zulassung besitzen. Zielsetzung ist auch hier durch den Einsatz
psychotherapeutischer Verfahren (z.B. Verhaltenstherapie,
Selbstinduktionstraining, Training sozialer Kompetenz) die krankheitsbedingte
Behinderung selbst zu verbessern und nicht nur die Folgen der Krankheit
abzumildern. Es handelt sich somit um medizinische Rehabilitationsleistungen,
deren Zuständigkeit bereits unter Punkt 2. erläutert wurde.
Damit allerdings die Klärung der Zuständigkeit nicht zu Lasten der jungen
Menschen geht, wird, sofern die Krankenkasse in einer angemessenen Frist kein
angemessenes Angebot für einen Psychotherapeuten mit Kassenzulassung
macht, die Hilfe seitens des Kreisjugendamtes weiter geprüft und gegebenenfalls
im Rahmen des § 35a SGB VIII erbracht und unter Bezugnahme von § 13 Abs. 3
SGB V und § 15 Abs. 1 SGB IX (Erstattung selbst beschaffter Leistungen) durch
Kostenerstattung nach §§ 102 ff SGB X gegenüber der zuständigen
Krankenkasse geltend gemacht.
4. Bisheriger Verlauf des Verfahrens seit 01.01.2007
Das Vorgehen des Kreisjugendamtes ist hinsichtlich der rechtlichen Vorgaben
der Sozialgesetzbücher V, IIIV, IX und X abgesichert und auch mit Blick auf die
Zielsetzung, junge Menschen nicht wegen der Klärung der Zuständigkeit zu
benachteiligen, sehr sinnvoll.
Nachdem das Verfahren nun seit einiger Zeit angewandt wird, werden allerdings
bei der Umsetzung zahlreiche Probleme bei verschiedenen Verfahrensbeteiligten
deutlich:
Seite LXXI
• Die sorgeberechtigten Eltern
Die Eltern, die zur Antragstellung berechtigt sind, können nicht verstehen bzw.
wollen es nicht akzeptieren, dass Sie sich parallel zur Antragsstellung beim
Kreisjugendamt an die zuständige Krankenkasse wenden müssen, um dort den
Anspruch auf die medizinische Leistung durch die Inanspruchnahme einer
Psychotherapie bzw. Verhaltenstherapie geltend zu machen. Dies ist allerdings
unerlässlich, da sonst eine Leistungsgewährung durch das Kreisjugendamt nicht
möglich ist bzw. bei Leistungserbringung keine Kostenerstattung gegenüber der
Krankenkasse geltend gemacht werden kann.
Die Eltern sind dazu verpflichtet vor der Leistungsgewährung durch das
Kreisjugendamt nachzuweisen, dass Sie sich an einige kassenzugelassenen
Psychotherapeuten gewandt haben und dort keine freien Therapieplätze
vorhanden sind. Ferner muss ärztlich belegt sein, dass eine Maßnahme dringend
angezeigt ist.
Diese Nachweise sind auch der Krankenkasse vorzulegen und es ist dort deutlich
zu machen, dass der Wunsch eine Psychotherapie bzw. Verhaltenstherapie
aufzunehmen besteht und dies in einer angemessenen Frist erfolgen soll.
Bei fehlender Mitwirkung der Eltern, müssen die Leistungen nach §§ 60 und 66
SGB I abgelehnt werden. Dies führt dann wiederum zu Beschwerden und
Widersprüchen. Das Vorgehen wird seitens der Eltern als Schikane erlebt.
Der rechtliche Hintergrund, die Kosten dem zuständigen Sozialleistungsträger
zuzuordnen und vorrangige Angebote anzunehmen, ist den Eltern teilweise nur
sehr schwer zu vermitteln. Auch nach zahlreichen persönlichen Gesprächen
funktioniert die Zusammenarbeit mangels Kooperation und Verständnis der
Eltern nicht zufriedenstellend.
• Die Therapeuten
Wie bereits erwähnt gibt es für Psychotherapien zu wenig kassenzugelassene
Therapeuten, die im Bereich der Kinder- und Jugendpsychotherapie tätig sind.
Seite LXXII
Bei diesen wird nun vermehrt wegen freien Plätzen angefragt, worauf sie
verärgert reagieren, da sie keine Angebotsmöglichkeiten haben und sich durch
die zahlreichen Anrufe belästigt sehen.
Einige Therapeuten, die keine Kassenzulassung haben und auf dem Gebiet der
heilpädagogischen Maßnahmen tätig sind, beeinflussen die Eltern in der Weise,
dass sie Ihnen auf den Weg geben, eine Psychotherapie wäre nicht die
Maßnahme für ihr Kind und es käme lediglich eine heiltherapeutische Maßnahme
in Frage. Dies erschwert die Zusammenarbeit des Kreisjugendamtes mit den
Eltern zusätzlich, da dies die Akzeptanz sich an die Krankenkassen zu wenden,
nochmals verringert und die Eltern auch verunsichert.
Die richtige Maßnahme ist allerdings vom Kreisjugendamt festzustellen und nicht
von den Ärzten, welche die Diagnose „ADS/ADHS“ stellen und auch nicht von
den Therapeuten.
• Die Krankenkassen
Ihrer Verpflichtung, Maßnahmen der Krankenbehandlung für ADS/ADHS-kranke
Kinder zu leisten, kommen die Krankenkassen nur in sehr eingeschränkter Form
nach. Die Beratung den Eltern gegenüber ist sehr mangelhaft. So werden diese
z.B. nicht darauf hingewiesen, dass auch außervertragliche Therapeuten für die
Behandlung in Frage kommen, wenn sie die entsprechende Qualifizierung
vorweisen können und kassenzugelassene Therapeuten nicht zur Verfügung
stehen.
Wenn das Kreisjugendamt in Vorleistung geht, da nach angemessener Frist
durch die Krankenkasse keine Leistung erfolgt ist und daraufhin Kostenerstattung
geltend macht, werden diese Erstattungsanzeigen zu 100% abgelehnt mit dem
Hinweis darauf, dass heilpädagogische Maßnahmen nicht in den
Zuständigkeitskatalog der Krankenkassen fallen. Dies geschieht auch dann,
wenn auf die Beantragung bzgl. Leistungen nach § 35a SGB VIII hingewiesen
wird und die Krankenkasse bereits im Vorfeld auf ihre vorrangige und zeitnahe
Leistungsverpflichtung hingewiesen wurde und sie diese nicht erfüllt hat.
Der Verfahrensweg wird durch die Krankenkassen absichtlich hinausgezögert.
Auf unser Argument, dass die Leistungen der heilpädagogischen Maßnahmen
unter verhaltenstherapeutischen Prämissen denen der Psychotherapie bzw.
Seite LXXIII
Verhaltenstherapie entsprechen, wird gar nicht eingegangen. Nachfragen, warum
die Krankenkassen keine außervertraglichen Leistungen erbringen, werden nicht
beantwortet.
Auf Schreiben die im Vorfeld der Leistungsgewährung durch das Kreisjugendamt
an die Krankenkassen gerichtet werden, erfolgt teilweise keine Reaktion. Erst
nach mehrmaliger Anmahnung erhalten wir Auskunft über den Verfahrensstand
bei den Krankenkassen.
• Das Gesundheitsamt
Wenn wegen ADS/ADHS eine Eingliederungshilfe beim Kreisjugendamt
beantragt wird ist in jedem Fall abzuklären, ob eine seelische Behinderung
vorliegt oder droht.
Voraussetzung hierfür ist, dass die seelische Gesundheit mir hoher
Wahrscheinlichkeit länger als 6 Monate von dem für das Lebensalter typischen
Zustand abweicht und dadurch die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft
beeinträchtigt ist. Das Vorliegen dieser Voraussetzung prüft das Gesundheitsamt
im Benehmen mit dem Sozialen Dienst.
Durch die hohe Auslastung des Gesundheitsamtes ist eine zeitnahe
Terminvergabe zur Feststellung der seelischen Gesundheit oft nicht möglich, was
sich auf die Zeitdauer bis zur Entscheidung über den Antrag auswirkt.
Bei den Fällen mit ADHS stellt das Gesundheitsamt zu einem hohen Prozentsatz
eine (zumindest drohende) seelische Behinderung fest. Allerdings geht aus der
Stellungnahme wegen verschiedener zusätzlicher Beeinträchtigungen, die
vorhanden sein können, z.B. Schulphobie, oppositionelles Verhalten oder ADHS-
Mischtyp nicht immer eindeutig hervor, welche Therapie nun die Richtige ist.
Wenn das Gutachten des Gesundheitsamtes bezüglich der indizierten Therapie
von einer fachärztlichen Diagnose abweicht, in der bereits ein Vorschlag zur
Therapieform gemacht wurde, bedingt dies zusätzliches Unverständnis seitens
der Eltern.
Seite LXXIV
Fazit All diese nun genannten Faktoren bedingen einen enormen
Verwaltungsaufwand, der sehr viel Arbeitszeit bindet und letzten Endes nicht zu
einem zufriedenstellenden Ergebnis führt, da:
- zeitnahe Entscheidungen oft nicht möglich sind, obwohl dies Zielsetzung des Vorgehens ist
- die Zusammenarbeit mit den betroffenen Kindern und deren Eltern erschwert ist und zu Unzufriedenheit und mangelnder Akzeptanz führt, was letzten Endes dem Ansehen unsere Hauses schadet
- die Krankenkassen sich auch weiterhin auf vielfältige Weise aus Ihrer Verantwortung ziehen
5. Fallzahlenentwicklung Aktuell gewährt das Kreisjugendamt an 193 junge Menschen heilpädagogische
Maßnahmen im Rahmen der Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII. Bei
ca.100 Fällen ist eine ADS/ADHS in Reinform festgestellt. Fälle, bei denen die
Psychotherapie bzw. Verhaltenstherapie eindeutig die vorrangig indizierte Hilfe
ist. Die Diagnose ADS/ADHS wird in den letzten Jahren immer häufiger gestellt,
so dass die Problematik auf künftig vermehrt auftreten wird. Die Kosten pro Fall
und Jahr liegen bei ca. 3.000,00 Euro.
6. Vorgehen anderer Landkreise Das Kreisjugendamt Rems-Murr wickelt seine Antragsbearbeitung analog der
Bearbeitung des Kreisjugendamtes Esslingen ab. Allerdings ist die Problematik
des Versorgungsgrades mit kassenzugelassenen Psychotherapeuten für Kinder
und Jugendliche sowohl im Rems-Murr-Kreis als auch im Landkreis Göppingen
und Böblingen besser als im Landkreis Esslingen, was das Fallzahlenaufkommen
bei den jeweiligen Jugendämtern entschärft. Der Landkreis Ludwigsburg hat
allerdings eine ähnliche unzureichende Versorgungslage wie der Landkreis
Esslingen (Aussage Frau Longen 20.02.2008).
Seite LXXV
Im Landkreis Esslingen kommt allerdings erschwerend hinzu, dass eine hohe
Anzahl von Praxen für heilpädagogische Maßnahmen besteht (z.B. Frau
Neuhaus, Frau Binzer).
Entgegen unserem Vorgehen haben die Landkreise Rems-Murr, Ludwigsburg
und die Stadt Stuttgart zur Prüfung der Abweichung der seelischen Gesundheit
Vereinbarungen mit der Gutachterstelle der Klinik für Kinder- und
Jugendpsychiatrie am Olgahospital in Stuttgart bzw. der ZfP Weinsberg
geschlossen.
Aussagen des Rems-Murr-Kreises, der Stadt Stuttgart und des Landkreises
Ludwigsbug zufolge funktioniert die Zusammenarbeit sehr gut.
Das Kreisjugendamt Rems-Murr berichtete über die Ergebnisse der
Gutachterstelle der Kinder- und Jugendpsychiatrie am Olgahospital Stuttgart,
dass bei den zum Gutachten vorstelligen jungen Menschen bei ca. 95% zwar
eine ADS/ADHS-Erkrankung diagnostiziert wurde, aber nur bei ca. 40% dieser
Fälle eine seelische Behinderung daraus resultiert.
Die Kosten für ein kleines Gutachten (Typ A) das die Anamnese, die
Psychopathologie, den Schweregrad, die Diagnose nach ICD 10 und die
Feststellung zum Anspruch auf Eingliederungshilfe beinhaltet, belaufen sich auf
150,00 Euro pro Fall.
7. Rechtmäßigkeit der Vereinbarung zwischen Kreisjugendamt und Gutachterstelle
Im Rems-Murr-Kreis wurde bereits über eine Klage vor dem Verwaltungsgericht
Stuttgart entschieden, die § 35a SGB VIII bzgl. der beauftragten Gutachterstelle
zum Inhalt hatte.
Grund der Klage war, dass das Kreisjugendamt Rems-Murr die
Leistungsgewährung wegen fehlender Mitwirkung nach §§ 60 und 66 SGB I
abgelehnt hat. Die Antragsteller, Eltern eines Kindes mit ADHS, sind in diesem
Fall nicht zum Termin bei der Gutachterstelle erschienen.
Seite LXXVI
Als Begründung wurde damit argumentiert, dass es sich dort um
Gefälligkeitsgutachten handeln würde, da diese vom Rems-Murr-Kreis bezahlt
würden.
Seitens des Gerichts wurde das Kreisjugendamt Rems-Murr aufgefordert
folgende Stellungnahme bei der Gutachterstelle im Olgahospital einzuholen und
einzureichen:
- Welche Qualifikation haben die in der Gutachterstelle beteiligten Personen
- Welche fachlichen Grundlagen und Erkenntnisse sind für die Stellungnahme maßgeblich
- Ist die Mitwirkung der Antragsteller/Kläger erforderlich
Nach Eingang dieser Stellungnahme sah das Verwaltungsgericht Stuttgart
keine
Punkte, die gegen die Vereinbarung sprechen.
8. Vorschlag
Das Kreisjugendamt schlägt daher vor, sich dem Vorgehen der Landkreise
Rems-Murr, Ludwigsburg und der Stadt Stuttgart anzuschließen und ebenfalls
eine Vereinbarung mit dem für den Landkreis Esslingen örtlichen zuständigen
Träger, der Gutachterstelle der Kinder- und Jugendpsychiatrie am Olgahospital in
Stuttgart, abzuschließen.
Dieses Vorgehen ist geeignet um von einem unabhängigen Arzt für Kinder- und
Jugendpsychiatrie ein fachlich fundiertes Gutachten zu erhalten.
Nur bei Fällen, bei denen eine seelische Behinderung vorliegt, ist eine Prüfung
nach
§ 35a SGB VIII erforderlich. Sofern diese nicht festgestellt wird, müssen sich
Eltern und Krankenkassen intensiver um Lösungen kümmern, da der Weg über
das Kreisjugendamt, mangels Tatbestandsvoraussetzungen, ausgeschlossen ist.
Auf diese Weise kann erreicht werden, dass die vorrangig verpflichteten Träger,
die Krankenkassen, inhaltlich und finanziell Ihre Aufgaben übernehmen müssen.
Regina Lutz
Seite LXXVII
Anlage 13: Interview mit einer Mutter, deren Kind ADHS hat
Interview wurde geführt mit:
Interview wurde anonymisiert,
da das Kind der Befragten zur
Zeit Eingliederungshilfe vom
Landratsamt Esslingen erhält
Termin: 20.01.2009 von 09.30 Uhr bis 11.00 Uhr
Das Kind der Befragten besucht die Mini-Notschule und macht eine Verhaltenstherapie bei
Frau Neuhaus (vgl. Anlage 4: Interview mit Anja Czieslik). Die Familie ist öfters
umgezogen, daher war nicht nur das Jugendamt Esslingen zuständig.
1. Welche Form von ADHS hat ihr Kind? Mein Sohn hat ADHS mit Hyperaktivität, aber auch das Asperger-Syndrom und eine leichte
Form des Tourette-Syndroms.
2. Wie und in welchem Alter wurde die Störung bemerkt? Bereits in der ersten Klasse hatte mein Sohn bis zum ersten Schulhalbjahr schon vier
Schulen besucht. Dann kam er auf eine Erziehungshilfeschule, aber dort hat mein Sohn
große Ängste entwickelt. Er wollte nicht mehr alleine in die Schule, hatte große Angst vor
den Pausen. Daraufhin habe ich das Jugendamt um Hilfe gebeten. Aber leider habe ich
keine Hilfe erhalten. Das Jugendamt konnte nicht einmal eine Betreuungsperson, die
meinen Sohn zum Unterricht begleitet, stellen. Das Problem war hier, dass er nicht an
einer Regelschule unterrichtet wurde, hier hätte man einen Integrationshelfer bekommen.
3. Wie wurde die Störung diagnostiziert? Bei der Einschulung hatte man sich schon gedacht, dass mein Sohn ADHS hat, aber
ärztlich diagnostiziert wurde es dann Anfang des zweiten Schuljahres durch einen
Facharzt aus Stuttgart.
Seite LXXVIII
4. Erhalten Sie eine Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII? Mein Sohn besucht seit September 2008 die Mini-Notschule und macht auch seit diesem
Zeitpunkt eine Verhaltenstherapie bei Frau Neuhaus.
Ich habe im September 2008 einen Antrag zur Übernahme des Schulgeldes der Mini-
Notschule gestellt. Bis heute habe ich aber noch keine Zusage oder Absage erhalten.
Wenn das Schulgeld nicht übernommen wird, dann bin ich ruiniert, da ich bis jetzt in
Vorleistung getreten bin und mein Erspartes dazu benutze.
Die Therapeutische Behandlung bei Frau Neuhaus wird vom Jugendamt übernommen.
Der Antrag wurde nach vier Monaten genehmigt.
5. Woher haben Sie erfahren, dass es beim Jugendamt Eingliederungshilfen gibt? Ich habe nicht gewusst, dass es beim Jugendamt Eingliederungshilfen gibt. Nach der
Diagnose des Facharztes habe ich ihn nach Therapien gefragt und dieser hat dann auf das
Jugendamt verwiesen. Daraufhin habe ich beim Jugendamt nachgefragt und dort hieß es,
es gäbe nur Spieltherapien.
6. Fühlen Sie sich gut informiert und beraten (über ihre Rechte und Möglichkeiten)? Nein, ich wurde nicht gut beraten. Ich habe beim Jugendamt ganz unbedarft nachgefragt,
da ich keine Ahnung hatte, welche Hilfen vom Jugendamt gewährt werden, aber leider
hatte man mir damals nicht mitgeteilt, dass es Eingliederungshilfen gibt. Mir waren lediglich
teilstationäre und stationäre Erziehungshilfen ein Begriff. Ich habe gehofft, dass das
Jugendamt mich über die verschiedenen Möglichkeiten und Therapieformen aufklärt, aber
dies ist leider nicht geschehen.
7. Ist das Verfahren zur Gewährung einer Eingliederungshilfe für Sie nachvollziehbar? Nein. Man hat mir nur mitgeteilt, dass die Informationen über uns vom Sozialen Dienst an
das Jugendamt weiter geben werden.
8. War das Verfahren für ihr Kind schwierig bezogen auf die vielen Gutachten, Befragungen, Termine? Ja, es wurden viele Gutachten erstellt. Das ständige Irgendwo-hin-gehen und ständig
irgendwelche Tests über sich ergehen zu lassen, ist für die Kinder eine große Belastung.
Seite LXXIX
9. Was finden sie problematisch beim Vorgehen des Jugendamtes? Das Problematischste, finde ich ist, dass die Mitarbeiter des Jugendamtes sich nicht selbst
einen Eindruck über das Kind machen. Sie hören sich Meinungen von irgendwelchen
Erziehern oder von anderen Leuten an, die nur hinter ihrem Schreibtisch hocken, und
treffen danach Entscheidungen über das Kind, obwohl sie es noch nie gesehen haben. Die
Mitarbeiter vom Jugendamt veranlassen etwas, ohne mit mir oder meinem Sohn darüber
gesprochen zu haben.
10. Hat ein Hilfeplangespräch mit allen Beteiligten statt gefunden? Nein, solch ein Gespräch hat nie statt gefunden.
Und ich glaube auch in unserem Fall ist dem Jugendamt Stuttgart ein Fehler unterlaufen.
Es hat gemeinsam mit der Therapeutin, die die Spieltherapie durchgeführt hat, ohne mich
zu Fragen entschieden, dass mein Sohn auf eine teilstationäre Schule gehen soll. Es hat
auch nicht das Gutachten von Frau Neuhaus beachtet, das damals schon vorlag und
indem für eine ambulante Therapie eine Empfehlung bescheinigt wurde. Ich hatte das
Gefühl, ich habe keine Alternative und deshalb habe ich unterschrieben. Heute weiß ich,
dass das Richtige damals schon eine Therapie bei Frau Neuhaus gewesen wäre. Es hätte
damals seine Situation gerettet. Die Schule, in die mein Sohn geschickt wurde, war
überhaupt nicht geeignet für autistische Kinder. Die Mitarbeiter konnten damit überhaupt
nicht umgehen. Seine Probleme wurden immer größer. Daraufhin musste er für
zweieinhalb Wochen in die Psychiatrie des Olgahospitals. Ich habe gespürt, dass es
meinem Sohn immer schlechter geht, aber man hat mir nicht geglaubt, sondern nur den
Mitarbeitern der teilstationären Schule. Man hat dann über mich behauptet, ich wäre
alkoholsüchtig und ich würde meinem Sohn die Probleme einreden. Mein Sohn kam dann
in eine stationäre Einrichtung, nachdem man mir gesagt hatte, ich soll einen Antrag auf
Erziehungshilfe stellen. In dieser Einrichtung sollte er wieder lernen, wie man in eine
Schule geht und pro Tag könnte er nur eine Stunde Unterricht erhalten. Erst später habe
ich erfahren, dass ambulante Hilfen eigentlich vor stationären Hilfen kommen sollten.
Meinem Kind ging es auch nicht in der stationären Einrichtung besser. Mein Sohn hat
beispielsweise noch Tics bekommen und körperlich ging es ihm immer schlechter. Dann
bekam ich eine Vorladung des Gerichts. Mir wurde das Aufenthaltsbestimmungsrecht
entzogen. Ich durfte meinen Sohn ein dreiviertel Jahr nicht sehen. Warum ich meinen
Sohn am Wochenende nicht abhole, hat man ihm nicht erklärt. Man hat ihn im Ungewissen
Seite LXXX
gelassen. In dieser Zeit hat mein Sohn nichts vom Unterricht mitbekommen. Ein Lehrer hat
in einem Protokoll niedergeschrieben, dass er stundenlange Schreianfälle hatte und
obszöne Sachen gesagt hätte. Schulisch ging in dieser Zeit nichts voran. Trotzdem hat das
Jugendamt diese Einrichtung für gut empfunden.
Jetzt in der Mini-Notschule kam heraus, dass er in manchen Dingen auf dem Standpunkt
eines Zweitklässlers oder Drittklässlers ist, obwohl er eigentlich die siebte Klasse
besuchen würde.
Ich hoffe einfach, dass mein Sohn noch irgendeinen Schulabschluss machen kann. Zum
ersten Mal bei den vielen Schulen, die mein Sohn schon besucht hat, kann ich bei
Problemen auf die Schule zugehen und es kommt dabei was raus. Die Probleme können
gelöst werden. Dies ist eine ganz neue Erfahrung für mich.
11. Was würden Sie anders machen, wenn Sie das Verfahren steuern würden? Ich würde mir wünschen, dass einem die einzelnen Hilfen aufgezeigt werden, woher soll
man das alles auch wissen.
Vor Kurzem habe ich eine neue Sachbearbeiterin bekommen, die sehr engagiert ist und
diese hat aufgezeigt, was es auch für finanzielle Hilfen gibt. Nach so langer Zeit habe ich
Tipps erhalten.
12. War es schwierig, die richtige Hilfe für Ihr Kind zu finden? Ja, ganz eindeutig. Damals hatte man mir gesagt, es würde nur noch ein Heim für
Erziehungshilfe in Frage kommen.
13. Hat die Zusammenarbeit Schule und Jugendamt geklappt? Die Lehrer haben Beurteilungen geschrieben, diese wurden aber nicht berücksichtigt.
Aber bei Beendigung der stationären Unterbringung hat ein Lehrer der dortigen Schule den
Anstoß für den Wechsel der Hilfemaßnahme gegeben, welcher durch das Jugendamt
berücksichtigt wurde.
14. Ist es schwierig einen Therapeuten zu finden? Nein, in meinem Fall nicht. Frau Neuhaus hatte schon in ihrem Gutachten einen
Therapieplatz bestätigt.
Seite LXXXI
15. Haben Sie einen Antrag auf Kostenerstattung bei Ihrer Krankenversicherung gestellt? Ich hatte bei meiner Krankenkasse angefragt, aber diese teilte mir mit, es sei das
Jugendamt zuständig.
16. Erhalten Sie noch zusätzliche Hilfen? Nein. Vor zwei Jahren habe ich selbst herausgefunden, dass ich wahrscheinlich Pflegegeld
erhalten würde, da mein Sohn sehr wahrscheinlich in Pflegestufe eins eingestuft werden
würde. Ich habe es aber nicht beantragt. Es hätte bedeutet, dass schon wieder ein Arzt
mein Kind untersucht und wir hätten aufzeigen müssen, wie viel Schwierigkeiten wir zu
Hause haben. Es wird einem wieder vor Augen geführt wie unnormal das eigene Kind ist.
Und da diese Hilfe wahrscheinlich sehr gering sein wird, habe ich mich jetzt nicht mehr
weiter darum gekümmert.
Seite LXXXII
Anlage 14: Ausgefüllter Fragebogen durch Herr Mandel
Fragebogen Wurde ausgefüllt von:
Klaus-Dieter Mandel
Am Ring 22
71686 Remseck
Tel.: 07146/979273
1. Welche Form von ADHS hat ihr Kind? Daniel hat ADHS mit Hyperaktivität und extremer Angststörung, da er schon sehr viel in
anderen Schulen mitgemacht hat.
2. In welchem Alter wurde die Störung bemerkt? Wir Eltern haben es eigentlich schon im Alter von ca. 3,5 Jahren bemerkt. Ärztlich
festgestellt wurde es bei Daniel in der 1. Klasse im Alter von ca. 6 Jahren.
3. Erhalten Sie eine Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII (Kinder- und Jugendhilfegesetz)? Welche Eingliederungshilfe erhalten Sie? Wir kämpfen seit ca. 3 Jahren das uns das Jugendamt die Schule (Mini-Notschule) in
Esslingen bezahlt.
4. Wie lange hat es gedauert bis ihr Antrag genehmigt wurde? Nach über 3 Jahren Kampf mit Anwalt etc. haben wir das Jugendamt soweit, dass es uns
die Schule und die Therapie bezahlt. Es ist, denke ich, nur noch das Formelle.
5. Hat ein Hilfeplangespräch mit allen Beteiligten statt gefunden? Finden diese regelmäßig statt? Seit Daniel in Esslingen ist, ist der Lehrer-Elternkontakt sehr intensiv. Die Zusammenarbeit
ist super.
Seite LXXXIII
6. Woher haben Sie erfahren, dass es beim Jugendamt Eingliederungshilfen gibt? Von meinen (Daniels) Ärzten vom SPZ Stuttgart, Olgahospital.
7. Fühlen Sie sich gut informiert und beraten (über ihre Rechte und Möglichkeiten)? Vom Jugendamt nicht, aber von unseren Ärzten finde ich mich sehr gut beraten. Und vor
allem von der Praxis Neuhaus bekommen wir immer wieder sehr gute Informationen.
8. War das Verfahren zur Gewährung einer Eingliederungshilfe für Sie nachvollziehbar? Nein, denn das Jugendamt hat sich immer wieder quergestellt, bis wir einen Anwalt
eingeschaltet haben.
9. War das Verfahren für ihr Kind schwierig bezogen auf die vielen Gutachten, Befragungen und Termine? Teilweise.
10. Was finden sie problematisch beim Vorgehen des Jugendamtes (bezogen auf Gutachten des Gesundheitsamts, Diagnostiker darf nicht der Therapeut sein) Was uns aufgefallen ist, aus eigener Erfahrung und auch von anderen Eltern und
Zeitungsberichten, dass das Jugendamt keine Ahnung von ADS/ADHS hat.
11. Was würden Sie anders machen, wenn Sie das Verfahren steuern würden? (Verbesserungsvorschläge) Ich würde auf die Eltern hören (die ihr Kind kennen) und vor allem auf die Fachärzte, die
die Diagnose stellen.
12. Ist die Fortgewährung der Hilfe problematisch?
Von der Praxis Neuhaus aus nicht. Vom Jugendamt weiß ich noch nicht. Es läuft alles
noch über den Anwalt.
13. War es schwierig die richtige Hilfe für ihr Kind zu finden? Wurde die Hilfe vom Jugendamt vorgeschlagen oder war es ihre eigene Idee?
Seite LXXXIV
Das Jugendamt wollte mein Kind in ein Heim stecken, weil er ADHS hat. Dann habe ich
dank anderer Eltern und Ärzte die Praxis Neuhaus gefunden.
14. Hat die Zusammenarbeit Schule und Jugendamt geklappt? Nein, nicht wirklich.
15. War/ist es schwierig einen Therapeuten zu finden (lange Wartezeiten)? Nein. Schwierig nicht und die Wartezeiten gingen auch.
16. Haben Sie einen Antrag auf Kostenerstattung (medizinische Rehabilitation) bei Ihrer Krankenversicherung gestellt? Wir haben schon zwei Mal einen Kurantrag gestellt, der auch immer wieder abgelehnt
wurde, weil ADHS angeblich keine Auswirkung auf seine spätere Berufszukunft hat.
Anmerkung von Herrn Mandel Leider wird in Deutschland viel zu wenig für ADS/ADHS-Kinder getan.
Zum Glück gibt es Leute wie Frau Cordula Neuhaus und ihr Team die sich für ADS/ADHS
Kinder einsetzen mit all ihren Kräften.
Seite LXXXV
Anlage 15: Infoschreiben des Landkreises Esslingen an Eltern
Quelle: Landratsamt Esslingen am Neckar: Erstes Infoschreiben an Eltern nach Eingang
des Antrages
Seite LXXXVI
Seite LXXXVII
Anlage 16: Auszug aus Rundschreiben-Nr. Dez. 4-11/2007 des KVJS
Quelle: Kommunalverband für Jugend und Soziales Baden-Württemberg: Rundschreiben-
Nr. Dez. 4-11/2007. Abgrenzung der Eingliederungshilfe für körperlich und geistig
behinderte junge Menschen gem. § 53 ff. SGB XII gegenüber den Hilfen zur Erziehung und
Eingliederungshilfe gem. §§ 27, 35a, 41 SGB VIII, 2007, Internetabruf vom 29.01.2009:
http://www.kvjs.de/fileadmin/user_upload/fachoeffentlich/jugendhilfe/allgemein/RS-11-
2007.pdf
Seite LXXXVIII
Seite LXXXIX
Seite XC
Seite XCI
(…)
Seite XCII
Seite XCIII
Anlage 17: Auszug aus KVJS-Bericht 2008
Quelle: Kommunalverband für Jugend und Soziales Baden-Württemberg: Bericht zu
Entwicklungen und Rahmenbedingungen der Inanspruchnahme erzieherischer Hilfen in
Baden-Württemberg 2008, Internetabruf vom 30.01.2009:
http://www.kvjs.de/fileadmin/user_upload/pdf/Jugendhilfe/Bericht_HzE_2008.pdf
(…)
(…)
Seite XCIV
(…)
Seite XCV
Anlage 18: Auszug aus Rundschreiben-Nr. Dez. 4-28/2006 des KVJS
Quelle: Kommunalverband für Jugend und Soziales Baden-Württemberg: Rundschreiben-
Nr. Dez. 4-28/2006. Feststellung der Teilhabe bzw. Teilhabebeeinträchtigung gem. § 35a
SGB VIII – Orientierungshilfe/Checkliste für die Praxis der Jugendhilfe, 2006, Internetabruf
vom 30.01.2009: http://www.kvjs.de/fileadmin/user_upload/fachoeffentlich/jugendhilfe/
allgemein/RS-28-2006_01.pdf
(…)
(…)
Seite XCVI
(…)
Seite XCVII
Anlage 19: Auszug aus „Hinweise zum Vollzug der gesetzlichen Bestimmungen nach § 35a SGB VIII“
Quelle: Zentrum Bayern Familie und Soziales (Hrsg.)/Sauter, Robert: Eingliederungshilfe
für seelisch behinderte junge Menschen als Aufgabe der Kinder- und Jugendhilfe.
Hinweise zum Vollzug der gesetzlichen Bestimmungen nach § 35a SGB VIII, 2. Aufl., Aldi-
Verlag, München 2005
(…)
(…)
(…)
Seite XCVIII
Anlage 20: Auszug aus dem Rahmenvertrag nach § 78f SGB VIII
Quelle: Landkreistag Baden-Württemberg u. a.: Rahmenvertrag nach § 78f SGB VIII,
Stand 08.12.2006, Internetabruf vom 03.02.2009: http://www.kvjs.de/fileadmin/user_
upload/fachoeffentlich/jugendhilfe/rahmenvertrag/RVBW_2007.pdf
(…)
Seite XCIX
(…)
Seite C
Anlage 21: Auszug aus dem Verzeichnis individueller Zusatzleistungen
Quelle: Landkreistag Baden-Württemberg u. a.: Verzeichnis individueller Zusatzleistungen
gemäß § 6 Abs. 3 des Rahmenvertrages nach § 78f SGB VIII. Stand 07.03.2008,
Internetabruf vom 03.02.2009: http://www.kvjs.de/fileadmin/user_upload/fachoeffentlich/
jugendhilfe/rahmenvertrag/Anlage_2_zum_RV_SGB_VIII_Aktuell.pdf
(…)
Seite CI
(…)
Seite CII
Seite CIII
Seite CIV
Anlage 22: Auszug aus „Eine Orientierungshilfe für die Jugendhilfe“
Quelle: Landkreistag Baden-Württemberg/Städtetag Baden-Württemberg u. a.: Eine
Orientierungshilfe für die Jugendhilfe zum Umgang mit Lese-, Rechtschreib-,
Rechenstörung und dem Aufmerksamkeitsdefizit-Hyperaktivitäts-Syndrom (ADHS),
15.10.2003, Internetabruf vom 03.02.2009: http://www.kvjs.de/fileadmin/user_upload/
fachoeffentlich/jugendhilfe/eingliederungshilfe/arbeitshilfen/orientierungshilfe-fuer-die-
jugendhilfe.pdf
(…)
Seite CV
(…)
(…)
Seite CVI
(…)
Seite CVII
Anlage 23: E-Mail von Frau Schreiber
Quelle: Waltraud Schreiber, Amt für Schule und Bildung beim Landratsamt Esslingen, E-
Mail vom 28.10.2008
Sehr geehrte Frau Gärttner,
gerne antworte ich auf Ihre Anfrage. Es handelt sich hierbei jedoch nicht um eine Schule.
Der Name Mini-Notschule wird fälschlicherweise immer wieder ins Spiel gebracht und ist
nur der Name für den Förderverein den Frau Neuhaus ins Leben gerufen hat. Die Kinder
und Jugendliche die in den Räumen von Kindertherapeutischen Zentrum unterrichtet
werden, bekommen dies durch die Hausunterrichtsverordnung. D.h. wir, das Amt für
Schule und Bildung nimmt die Schüler gemäß der Hausunterrichtsverordnung auf. Im
Unterschied zum normalen Hausunterricht werden die Schüler hier in einer Gruppe
unterrichtet und nicht im häuslichen Bereich. Es ist kein Privatunterricht, weil das
Regierungspräsidium Stuttgart hierfür die Lehrkräfte stellt. D.h. die Lehrkräfte werden
durch das Land bezahlt und nicht privat finanziert.
Bitte kommen Sie bei weiteren Rückfragen auf mich zu.
Herzlichen Gruß
Waltraud Schreiber
-----Ursprüngliche Nachricht-----
Von: Christina Gärttner [mailto:[email protected]] Gesendet: Montag, 27. Oktober 2008 15:43 An: Schreiber Waltraud Betreff: Mini-Notschule Sehr geehrte Frau Schreiber, im Rahmen meines Studiums der Innenverwaltung befasse ich mich zurzeit mit der Stoffsammlung zu meiner
Diplomarbeit mit dem Thema Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche mit dem auf
AD(H)S gelegten Schwerpunkt. Von Frau Lutz vom Jugendamt habe ich erfahren, dass Sie im Januar 2007
am Gerichtsverfahren (9 K 2577/05) über die Mini-Notschule involviert waren.
Das Gerichtsurteil hierzu liegt mir vor, jedoch ist mir noch unklar, auf welcher Grundlage der Besuch der
Mini-Notschule durch das Schulamt bewilligt wurde. Außerdem würde mich interessieren weshalb der in der
Mini-Notschule angebotene Unterricht als Hausunterricht deklariert wird und nicht als Privatunterricht.
Über Ihre Antwort würde ich mich sehr freuen.
Mit freundlichen Grüßen
Christina Gärttner
Seite CVIII
Anlage 24: VG Stuttgart, Urteil vom 23.03.2007
Quelle: Verwaltungsgericht Stuttgart 9. Kammer: Leistungen nach dem SGB VIII, Az. 9 K
1278/06, 23.03.2007
Seite CIX
Seite CX
Seite CXI
Seite CXII
Seite CXIII
Seite CXIV
Seite CXV
Seite CXVI
Seite CXVII
Seite CXVIII
Seite CXIX
Anlage 25: Leitlinie der Arbeitsgemeinschaft ADHS der Kinder- und Jugendärzte e.V.
Quelle: Arbeitsgemeinschaft Aufmerksamkeits-Defizit-Hyperaktivitäts-Störung der Kinder
und Jugendärzte e. V.: Leitlinie der Arbeitsgemeinschaft ADHS der Kinder- und
Jugendärzte e. V. ADHS bei Kindern und Jugendlichen (Aufmerksamkeits-Defizit-
Hyperaktivitäts-Störung), Forchheim 2007, Internetabruf vom 14.02.2009:
http://www.agadhs.de/img/file/CAT_241/Leitlinie1-09.pdf
(…)
(…)
Seite CXX
Anlage 26: Telefonat mit Frau Frisch
Frau Frisch ist für die Genehmigungen von Schulen in freier Trägerschaft im
Regierungspräsidium Stuttgart, Abteilung 7 Amt für Schule und Bildung, zuständig.
Telefonat vom 19.02.2009 um 09.00 Uhr.
Gesprächsnotiz:
Bei dem „Privaten Gymnasium Esslingen“ handelt es sich um eine Ersatzschule gemäß §
3 Abs. 1 PSchG. Die Privatschule unterrichtet nach dem Bildungsplan für öffentliche
Gymnasien und erhält staatliche Zuschüsse.
Seite CXXI
Anlage 27: E-Mail von Frau Schreiber
Quelle: Waltraud Schreiber, Staatliches Schulamt Nürtingen, E-Mail vom 16.02.2009
Sehr geehrte Frau Gärttner,
Kinder die das Münsinger Gymnasium besuchen werden von der allg. Schulpflicht nicht
befreit. Sie besuchen einfach statt der staatlichen Schule eine private Schule. Den Antrag
zur Aufnahme im Münsinger Gymnasium geht von den jeweiligen Erziehungsberechtigten
aus und die Schulleitung entscheidet über die Aufnahmen. Wir sind in dieses Verfahren
nicht involviert. Zudem sind die Gymnasien nicht dem Staatlichen Schulamt unterstellt
sondern dem Regierungspräsidium.
Herzliche Grüße
Waltraud Schreiber
Von: Christina Gärttner [mailto:[email protected]] Gesendet: Montag, 16. Februar 2009 12:10 An: Schreiber, Waltraud (SSA Nürtingen) Betreff: Diplomarbeit
Sehr geehrter Frau Schreiber,
vor einiger Zeit habe ich Sie bezüglich der Hausunterrichtsgruppe im Kindertherapeutischen Zentrum
angeschrieben.
Da meine Diplomarbeit sich nicht nur auf die Beschulung von Kindern mit ADHS in der Mini-Notschule
bezieht, wollte ich Sie fragen, ob die Kinder die das Münsinger Gymnasium in Esslingen besuchen, auch von
der allgemeinen Schulpflicht befreit werden müssen? Müssen diese Kinder auch einen Antrag beim
Staatlichen Schulamt stellen?
Und dann ist mir nicht klar, was der Unterschied zwischen einem Internat und einer Privatschule ist, da ich
denke, beides dürfte nicht zur Regelbeschulung gehören. Natürlich muss nicht jede Privatschule ein Internat
sein aber ich denke, die meisten Internate werden private Organisationen sein.
Über Ihre Antwort würde ich mich sehr freuen.
Mit freundlichen Grüßen
Christina Gärttner
Seite CXXII
Anlage 28: Auszug aus „Statistiken der Kinder- und Jugendhilfe“
Quelle: Statistisches Bundesamt: Statistiken der Kinder- und Jugendhilfe. Ausgaben und
Einnahmen 2007. Revidierte Ergebnisse, Wiesbaden 2009, Internetabruf vom 21.02.2009:
https://www-ec.destatis.de/csp/shop/sfg/bpm.html.cms.cBroker.cls?cmspath=struktur,
vollanzeige.csp&ID=1023235
(…)
Quelle: Statistisches Bundesamt: Statistiken der Kinder- und Jugendhilfe. Ausgaben und
Einnahmen 2000, Wiesbaden 2005, Internetabruf vom 21.02.2009: https://www-
ec.destatis.de/csp/shop/sfg/bpm.html.cms.cBroker.cls?cmspath=struktur,vollanzeige.csp&I
D=1016918
Seite CXXIII
(…)
Quelle: Statistisches Bundesamt: Statistiken der Kinder- und Jugendhilfe. Ausgaben und
Einnahmen 1998, Wiesbaden 2005, Internetabruf vom 21.02.2009: https://www-
ec.destatis.de/csp/shop/sfg/bpm.html.cms.cBroker.cls?cmspath=struktur,vollanzeige.csp&I
D=1016914
(…)
Seite CXXIV
Anlage 29: Auszug aus dem Beschlussprotokoll des 110. Deutschen Ärztetages
Quelle: Bundesärztekammer (Hrsg.): Beschlussprotokoll des 110. Deutschen Ärztetages
vom 15. bis 18. Mai 2007 in Münster, Berlin 2007, Internetabruf vom 21.02.2009:
http://www.bundesaerztekammer.de/downloads/DAETBeschlussprotokoll20070822a.pdf
(…)
(…)
Seite CXXV
Literaturverzeichnis
Arbeitsgemeinschaft Aufmerksamkeits-Defizit-Hyperaktivitäts-Störung der Kinder und Jugendärzte e. V.: Leitlinie der Arbeitsgemeinschaft ADHS der Kinder- und
Jugendärzte e. V. ADHS bei Kindern und Jugendlichen (Aufmerksamkeits-Defizit-
Hyperaktivitäts-Störung), Forchheim 2007, Internetabruf vom 14.02.2009:
http://www.agadhs.de/img/file/CAT_241/Leitlinie1-09.pdf, Anlage 25
Baving, Lioba/Späth, Karl: Seelische Behinderung – wer hilft? Aufgabenverteilung und
Kooperation zwischen Jugendhilfe und Jugendpsychiatrie bei der Feststellung
einer seelischen Behinderung nach Paragraph 35a KJHG, in: Sozialmagazin, 30.
Jg. 05/2005, S. 30 - 37
Bundesärztekammer (Hrsg.): Beschlussprotokoll des 110. Deutschen Ärztetages vom
15. bis 18. Mai 2007 in Münster, Berlin 2007, Internetabruf vom 21.02.2009:
http://www.bundesaerztekammer.de/downloads/DAETBeschlussprotokoll2007082
2a.pdf
Bundesärztekammer (Hrsg.): Stellungnahme zur Aufmerksamkeitsdefizit-
/Hyperaktivitätsstörung (ADHS), Berlin 2006, Internetabruf vom 08.11.08:
http://www.bundesaerztekammer.de/page.asp?his=0.7.47.3161.3163.3164,
Anlage 1
Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (Hrsg.): adhs.
aufmerksamkeitsdefizit/hyperaktivitätsstörung…was bedeutet das?, Ausgabe
5.70.10.07, Druckerei Evers, Meldorf 2006, Anlage 11
Dalichau, Gerhard/Grüner, Bernd: Gesetzliche Krankenversicherung. Sozialgesetzbuch
(SGB) Fünftes Buch (V) Kommentar, 145 Erg-Lfg., Verlag R. S. Schulz, Starnberg
2008
Deutsche Gesellschaft für Kinder- und Jugendpsychiatrie, Psychosomatik und Psychotherapie, der Bundesarbeitsgemeinschaft leitender Klinikärzte für
Seite CXXVI
Kinder- und Jugendpsychiatrie, Psychosomatik und Psychotherapie und dem Berufsverband der Ärzte für Kinder- und Jugendpsychiatrie, Psychosomatik und Psychotherapie (Hrsg.): Leitlinien zu Diagnostik und
Therapie von psychischen Störungen im Säuglings-, Kindes- und Jugendalter, 3.
Aufl., Deutscher Ärzte-Verlag, Köln 2007 (zit. Deutsche Gesellschaft für Kinder-
und Jugendpsychiatrie u. a.)
Deutsches Institut für Medizinische Dokumentation und Information (Hrsg.): ICF.
Internationale Klassifikation der Funktionsfähigkeit, Behinderung und Gesundheit,
Köln 2005, Internetabruf vom 10.12.2008: http://www.dimdi.de/dynamic/de/klassi/
downloadcenter/icf/endfassung/icf_endfassung-2005-10-01.pdf, Anlage 2
Diering, Björn/Timme, Hinnerk/Waschull, Dirk (Hrsg.): Sozilagesetzbuch X.
Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz. Lehr- und Praxiskommentar, 2
Aufl., Nomos, Baden-Baden 2007
Fastabend, Katrin/Schneider, Egbert: Das Leistungsrecht der gesetzlichen
Krankenversicherung, Erich Schmidt Verlag, Berlin 2004
Fegert, Jörg/Roosen-Runge, Gotthard/Thoms, Edelhard u. a.: Stellungnahme zur
Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII der Kommission Jugendhilfe der kinder-
und jugendpsychiatrischen Fachgesellschaften, in: Das Jugendamt. Zeitschrift für
Jugendhilfe und Famiienrecht (JAmt), 04/2008, S. 177 – 186
Fegert, Jörg/Schrapper, Christian (Hrsg.): Handbuch Jugendhilfe – Jugendpsychiatrie.
Interdisziplinäre Kooperation, Juventa Verlag, Weinheim/München 2004
Gern, Alfons: Kommunalrecht Baden-Württemberg einschließlich kommunales
Abgabenrecht, 9. Aufl., Nomos, Baden-Baden 2005
Graubner, Bernd: ICD und OPS. Historische Entwicklung und aktueller Stand, in:
Bundesgesundheitsblatt – Gesundheitsforschung – Gesundheitsschutz, Band 50,
07/2007, S. 932 – 943
Seite CXXVII
Hauck, Karl/Noftz, Wolfgang (Hrsg.): SGB V Gesetzliche Krankenversicherungen.
Kommentar, Erich Schmid Verlag, Berlin 2008 (zit. SGB V)
Hauck, Karl/Noftz, Wolfgang (Hrsg.): SGB IX Rehabilitation und Teilhabe behinderter
Menschen. Kommentar, 18. Erg.-Lfg., Erich Schmidt Verlag, Berlin 2008 (zit. SGB
IX)
Hinrichs, Knut: Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder in der
Rechtssprechung. Vier Entgegnungen zu Antrag, Selbstbeschaffung, Leistungs-
und Entgeltvereinbarung und Wunsch- und Wahlrecht in der Jugendhilfe, in:
Zeitschrift für Sozialhilfe und Sozialgesetzbuch (ZSFH/SGB), 07/2004, S. 420 –
422
Hochstetter, Herbert/Muser, Eckart: Schulgesetz für Baden-Württemberg. Erläuterte
Textausgabe, 21. Aufl., Kohlhammer, Stuttgart 2005
Jans, Karl-Wilhelm/Happe, Günter/Saubier, Helmut/Maas, Udo: Kinder- und
Jugendhilferecht. Mit Sozialgesetzbuch Allg. Teil (SGB I) sowie
Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz (SGB X). Kommentar, 3. Aufl.,
25. Erg-Lfg., Kohlhammer, Stuttgart 2003
Jung, Hans-Peter (Hrsg.): SGB VIII Kinder- und Jugendhilfe. Kommentar zum VIII mit
Schriftsatz- und Vertragsmustern, Haufe, Freiburg/Berlin 2006
Klinger, Roland/Kunkel, Peter-Christian/Peters, Karen: Sozialhilferecht. SGB XII mit
SGB II und AsylbLG, 2. Aufl., Nomos, Baden-Baden 2007
Kölch, Michael/Wolff, Mechthild/Fegert, Jörg: Teilhabebeeinträchtigung – Möglichkeiten
der Standardisierung im Verfahren nach § 35 a SGB VIII, in: Das Jugendamt.
Zeitschrift für Jugendhilfe und Familienrecht (JAmt), 01/2007, S. 1 – 8
Kommunalverband für Jugend und Soziales Baden-Württemberg: Bericht zu
Entwicklungen und Rahmenbedingungen der Inanspruchnahme erzieherischer
Seite CXXVIII
Hilfen in Baden-Württemberg 2008, Internetabruf vom 30.01.2009:
http://www.kvjs.de/fileadmin/user_upload/pdf/Jugendhilfe/Bericht_HzE_2008.pdf,
Anlage 17
Kommunalverband für Jugend und Soziales Baden-Württemberg: Rundschreiben-Nr.
Dez. 4-11/2007. Abgrenzung der Eingliederungshilfe für körperlich und geistig
behinderte junge Menschen gem. § 53 ff. SGB XII gegenüber den Hilfen zur
Erziehung und Eingliederungshilfe gem. §§ 27, 35a, 41 SGB VIII, 2007,
Internetabruf vom 29.01.2009: http://www.kvjs.de/fileadmin/user_upload/
fachoeffentlich/jugendhilfe/allgemein/RS-11-2007.pdf, Anlage 16
Kommunalverband für Jugend und Soziales Baden-Württemberg: Rundschreiben-Nr.
Dez. 4-28/2006. Feststellung der Teilhabe bzw. Teilhabebeeinträchtigung gem. §
35a SGB VIII – Orientierungshilfe/Checkliste für die Praxis der Jugendhilfe, 2006,
Internetabruf vom 30.01.2009: http://www.kvjs.de/fileadmin/user_upload/
fachoeffentlich/jugendhilfe/allgemein/RS-28-2006_01.pdf, Anlage 18
Kultusministerium (Hrsg.): Verwaltungsvorschrift des Kultusministerium zur Änderung
der Verwaltungsvorschrift „Kinder und Jugendliche mit Behinderung und
besonderem Förderbedarf“. Verwaltungsvorschrift vom 22. August 2008, in: Kultus
und Unterricht (K. u. U.) Amtsblatt des Ministerium für Kultus, Jugend und Sport
Baden Württemberg. Ausgabe A, 14-15/2008, S. 149 – 152
Kunkel, Peter-Christian: Das Verfahren zur Gewährung einer Hilfe nach § 35a SGB VIII,
in: Das Jugendamt. Zeitschrift für Jugendhilfe und Familienrecht (JAmt), 01/2007,
S. 17 – 23
Kunkel, Peter-Christian (Hrsg.): Sozialgesetzbuch VIII Kinder- und Jugendhilfe. Lehr-
und Praxiskommentar, Nomos, Baden-Baden 2006, (zit. LPK-SGB VIII)
Kunkel, Peter-Christian: Diskussionspapiere Nr. 2006-15. Das Verfahren zur Gewährung
einer Hilfe nach § 35a SGB VIII, Kehl 2006
Seite CXXIX
Kunkel, Peter-Christian: Leistungserbringer als freie Träger der Jugendhilfe? Zugleich
Anmerkungen zum Urteil des VG Stuttgart vom 3. Dezember 2003, in: Zentralblatt
für Jugendrecht (ZfJ), 91. Jg. 10/2004, S. 376 – 378
Kunkel, Peter-Christian: Medizinsiche Rehabilitation als Aufgabe von Jugendhilfe und
Krankenversicherung, in: Das Jugendamt. Zeitschrift für Jugendhilfe und
Familienrecht (JAmt), 07/2003, S. 329 – 332
Kunkel, Peter-Christian/Haas, Gerhard: Die Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII in
der Neufassung durch das KICK aus rechtlicher und medizinischer Sicht, in:
Zeitschrift für Kindschaftsrecht und Jugendhilfe (ZKJ), 03/2006, S. 148 – 153
Kunkel, Peter-Christian/Haas, Gerhard: Diskussionspapiere Nr. 2005-4. Die
Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII in der Neufassung durch das KICK aus
rechtlicher und medizinischer Sicht, Kehl 2005
Lambert, Johannes/Müller, Wolf-Ulrich/Sutor, Alexander: Schulgesetz Baden-
Württemberg. Kommentar für die Praxis, Link Verlag, Kronach 2008
Landkreistag Baden-Württemberg u. a.: Verzeichnis individueller Zusatzleistungen
gemäß § 6 Abs. 3 des Rahmenvertrages nach § 78f SGB VIII. Stand 07.03.2008,
Internetabruf vom 03.02.2009: http://www.kvjs.de/fileadmin/user_upload/fach
oeffentlich/jugendhilfe/rahmenvertrag/Anlage_2_zum_RV_SGB_VIII_Aktuell.pdf,
Anlage 21
Landkreistag Baden-Württemberg u. a.: Rahmenvertrag nach § 78f SGB VIII, Stand
08.12.2006, Internetabruf vom 03.02.2009: http://www.kvjs.de/fileadmin/user_
upload/fachoeffentlich/jugendhilfe/rahmenvertrag/RVBW_2007.pdf, Anlage 20
Landkreistag Baden-Württemberg/Städtetag Baden-Württemberg u. a.: Eine
Orientierungshilfe für die Jugendhilfe zum Umgang mit Lese-, Rechtschreib-,
Rechenstörung und dem Aufmerksamkeitsdefizit-Hyperaktivitäts-Syndrom
(ADHS), 2003, Internetabruf vom 03.02.2009: http://www.kvjs.de/fileadmin/user_
Seite CXXX
upload/fachoeffentlich/jugendhilfe/eingliederungshilfe/arbeitshilfen/orientierungshilf
e-fuer-die-jugendhilfe.pdf, Anlage 22
Lempp, Reinhart: Die seelische Behinderung bei Kindern und Jugendlichen als Aufgabe
der Jugendhilfe, Richard Boorberg Verlag, Stuttgart/München 2006
Meysen, Thomas: 1a-Gutacher/innen, in: Das Jugendamt. Zeitschrift für Jugendhilfe und
Familienrecht (JAmt), 04/2008, S. IV
Meysen, Thomas: Die Kinder- und Jugendhilfe als Ausfallbürge bei schwerer Legasthenie
und/oder Dyskalkulie. Möglichkeiten und Grenzen der Verwirklichung des
Nachrangs im Verhältnis zur Schulverwaltung, in: Das Jugendamt. Zeitschrift für
Jugendhilfe und Familienrecht (JAmt), 03/2003, S. 53 – 62
Moser Opitz, Elisabeth: Rechenschwäche/Dyskalkulie. Theoretische Klärungen und
empirische Studien an betroffenen Schülerinnen und Schülern, 1. Aufl., Haupt,
Bern/Stuttgart 2007
Mrozynski, Peter: SGB IX Teil 1. Regelungen für behinderte und von Behinderung
bedrohte Menschen. Kommentar, Verlag C. H. Beck, München 2002
Münder, Johannes/Armborst, Christian/Berlit, Uwe-Dietmar: Sozialgesetzbuch XII
Sozialhilfe. Lehr- und Praxiskommentar, 8. Aufl., Nomos, Baden-Baden 2008
Münder, Johannes/Wiesner, Reinhard (Hrsg): Kinder- und Jugendhilferecht Handbuch,
1. Aufl., Nomos, Baden-Baden 2007
Münder, Johannes u. a.: Frankfurter Kommentar zum SGB VIII: Kinder- und Jugendhilfe,
5. Aufl., Juventa Verlag, Weinheim/München 2006
Neuhaus, Cordula: ADHS bei Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen. Symptome,
Ursachen, Diagnose und Behandlungen, Kohlhammer, Stuttgart 2007
Seite CXXXI
Remschmidt, Helmut/Schmidt, Martin/Poustka, Fritz: Multiaxiales
Klassifikationsschema für psychische Störungen des Kindes- und Jugendalters
nach ICD-10 der WHO. Mit einem synoptischen Vergleich von ICD-10 und DSM-
IV, 5.Aufl., Verlag Hans Huber, Bern 2006
Schellhorn, Walter/Fischer, Lothar/Mann, Horst u. a.: SGB VIII Kinder- und Jugendhilfe.
Kommentar zum Sozialgesetzbuch VIII, 3. Aufl., Luchterhand, München 2007
Schellhorn, Walter/Schellhorn, Helmut u. a.: Das Bundessozialhilfegesetz. Ein
Kommentar für Ausbildung, Praxis und Wissenschaft, 16. Aufl., Luchterhand,
Neuwied 2002, (zit. BSHG)
Schlack, Robert/Hölling, H./Kurth, Bärbel-Maria u. a.: Die Prävalenz der
Aufmerksamkeitsdefizit-/Hyperaktivitätsstörung (ADHS) bei Kindern und
Jugendlichen in Deutschland. Erste Ergebnisse aus dem Kinder- und
Jugendgesundheitssurvey (KiGGS), in: Bundesgesundheitsblatt –
Gesundheitsforschung – Gesundheitsschutz, Band 50, 05-06/2007, S. 827 – 835
Schmid, Marc/Fegert, Jörg: Viel Lärm um nichts? Wie gebräuchlich ist die
Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder nach § 35a KJHG in der
stationären Jugendhilfe, in: Zeitschrift für Kindschaftsrecht und Jugendhilfe (ZKJ),
01/2006, S. 30 – 35
Schwengers, Clarita: Eingliederungshilfen für seelische behinderte Kinder und
Jugendliche nach § 35 a SGB VIII im Verhältnis zu konkurrierenden Leistungen
nach dem (Sozial-)Leistungsrecht, Richard Boorberg Verlag, Stuttgart/München
2007
Sidortschuk, Klaus: Zum Verhältnis Jugendhilfeträger und Schule bei vorliegender
Teilleistungsstörung: Kostenerstattung für erbrachte Leistungen im Rahmen der
Eingliederungshilfe nach Anspruchsüberleitung des Jugendhilfeträgers gegenüber
der Schulverwaltung nach § 95 SGB VIII, in: Das Jugendamt. Zeitschrift für
Jugendhilfe und Familienrecht (JAmt), 12/2005, S. 552 – 553
Seite CXXXII
Ständige Fachkonferenz 1 „Grund- und Strukturfragen des Jugendrechts“ des Deutschen Instituts für Jugendhilfe und Familienrecht e. V. (DIJuF): Stellungnahme. Ersatz von Aufwendungen für selbstbeschaffte Leistungen nach
dem SGB VIII, in: Das Jugendamt. Zeitschrift für Jugendhilfe und Familienrecht
(JAmt) 11-12/2002, S. 498 – 500
Statistisches Bundesamt: Statistiken der Kinder- und Jugendhilfe. Ausgaben und
Einnahmen 2007. Revidierte Ergebnisse, Wiesbaden 2009, Internetabruf vom
21.02.2009: https://www-ec.destatis.de/csp/shop/sfg/bpm.html.cms.cBroker.cls?
cmspath=struktur,vollanzeige.csp&ID=1023235, Anlage 28
Statistisches Bundesamt: Statistiken der Kinder- und Jugendhilfe. Ausgaben und
Einnahmen 2000, Wiesbaden 2005, Internetabruf vom 21.02.2009: https://www-
ec.destatis.de/csp/shop/sfg/bpm.html.cms.cBroker.cls?cmspath=struktur,vollanzei
ge.csp&ID=1016918, Anlage 28
Statistisches Bundesamt: Statistiken der Kinder- und Jugendhilfe. Ausgaben und
Einnahmen 1998, Wiesbaden 2005, Internetabruf vom 21.02.2009: https://www-
ec.destatis.de/csp/shop/sfg/bpm.html.cms.cBroker.cls?cmspath=struktur,vollanzei
ge.csp&ID=1016914, Anlage 28
Warnke, Andreas/Hemminger, Uwe/Roth, Ellen u. a.: Legasthenie – Leitfaden für die
Praxis. Begriff – Erklärung – Diagnose – Behandlung – Begutachtung, Hogrefe,
Göttingern/Bern 2002
Wender, Paul: Aufmerksamkeits- und Aktivitätsstörungen bei Kindern, Jugendlichen und
Erwachsenen. Ein Ratgeber für Betroffene und Helfer, 1. Aufl., Verlag W.
Kohlhammer, Stuttgart 2002
Wiesner, Reinhard (Hrsg.): SGB VIII Kinder- und Jugendhilfe, 3. Aufl., Verlag C. H. Beck,
München 2006
Seite CXXXIII
Wiesner, Reinhard: Die Bedeutung des Neunten Buches Sozialgesetzbuch –
Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen – für die Kinder und
Jugendhilfe, in: Zentralblatt für Jugendrecht (ZfJ), 88. Jg, 08/2001, S. 281 – 287
Zentrum Bayern Familie und Soziales(Hrsg.)/Sauter, Robert: Eingliederungshilfe für
seelisch behinderte junge Menschen als Aufgabe der Kinder- und Jugendhilfe.
Hinweise zum Vollzug der gesetzlichen Bestimmungen nach § 35a SGB VIII, 2.
Aufl., Aldi-Verlag, München 2005, Anlage 19
Seite CXXXIV
Erklärung nach § 36 Abs. 3 S. 2 APrOVw gD
„Ich versichere, dass ich diese Diplomarbeit selbstständig und nur unter Verwendung der
angegebenen Quellen und Hilfsmittel angefertigt habe.“
Christin r
Esslingen, den 26.02.2009
a Gärttne