Text of Angebot und Annahme Voraussetzungen des zweiseitigen Rechtsgeschäfts
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Angebot und Annahme Voraussetzungen des zweiseitigen
Rechtsgeschfts
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Angebot und Annahme Sind Voraussetzungen des Vertragsschlusses,
145 ff. BGB Also beim schuldrechtlichen Vertrag, aber auch bei der
Einigung nach 929 Und anderen zweiseitigen Geschften, zB 398,
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Voraussetzungen des Angebots Empfangsbedrftige WE obj.
Rechtsbindungswille Keine bloe invitatio, Keine
Geflligkeitshandlung Handlungswille Abgabe der WE (potentielles)
Erklrungsbewusstsein Zugang Inhaltliche Kriterien?
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Mindestinhalt? Muss grds. die essentialia negotii enthalten So
bestimmt sein, dass es mit einem Ja angenommen werden kann Also
Vertragsgegenstand, Vertragspartner und Gegenleistung Sonstige
Bestandteile knnen aus dem Gesetz heraus ergnzt werden zB Umfang
der Gewhrleistung Vertragspartner kann im Massengeschft beliebig
sein (Automat, Straenbahn)
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Wirkung des Angebots Bindungswirkung, 145 Antrag ist nach
Zugang unwiderruflich Gebundenheit kann ausgeschlossen sein Klausel
Freibleibend, Ohne Obligo Dann idR invitatio Aber mit
Benachrichtigungspflicht bei Antwort ( 241 II, 311 II)
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Erlschen der Bindung: Bei Ablehnung Bei vernderter Annahme (
150 II) Gilt als neuer Antrag Bei nicht rechtzeitiger Annahme
Ausdr. Frist Oder 147 I: Unter Anwesenden sofort (sofern nicht
Bedenkzeit vereinbart) Ansonsten vernnftige Reaktionsfrist Nicht
durch Tod oder Geschftsunfhigkeit, 130 Annahme des erloschenen
Antrags gilt als neuer Antrag
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Annahme Grds. gleiche Voraussetzungen wie Antrag Mit
Besonderheit beim Zugang Zugang kann entbehrlich sein nach 151 Wenn
der Antragende auf Zugang verzichtet Oder wenn besondere Annahme
nach der Verkehrssitte nicht zu erwarten Wichtig: 151 ersetzt den
Zugang, nicht den Annahmewillen Dieser muss nach auen deutlich
werden zB Verpacken und Versand bestellter Ware 151 regelt einen
Fall des Vertragsschlusses durch schlssiges (konkludentes)
Verhalten
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Schweigen als Annahme Abgrenzung: Nicht gemeint ist
konkludentes Handeln Nicht gemeint ist 151 Sondern die tatschliche
Nicht- Erklrung Rechtsfolgen? Grds: Keine Weder Annahme noch
Ablehnung Bei fortdauernden Schweigen Erlschen des Antrags durch
Zeitablauf ( 147)
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Ausnahmen: Parteivereinbarung: Parteien knnen Geltung von
Schweigen als Erklrung vereinbaren Gesetzliche Ausnahmen: zB 108
einerseits, 516 andererseits Sonstige Ausnahmen:
Kontrahierungszwang Treu und Glauben (Reaktionspflicht aus 311, 241
II) HGB (Kaufm. Besttigungsschreiben und fortlaufende
Geschftsbeziehung, 362 HGB)
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Widerruf der WE: Grds. nur bis Zugang mglich Danach gilt: pacta
sunt servanda Ausnahmen im Verhltnis Verbraucher Unternehmer In
bestimmten Situationen Widerrufsrecht Rechtstechnisch als Rcktritt
ausgestaltet, 355 BGB Insbes. bei: Haustrsituation, 312 E-commerce
und sonstiger Fernabsatz, 312 d Teilzeitwohnrecht, 485 Darlehen,
495 Ratenkauf, 505 Fernunterricht, 4 I FernUG
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Verbraucherschtzender Widerruf Setzt Unternehmer-Verbraucher-
Situation voraus: Ein Unternehmer ttigt ein Geschft mit einem
Verbraucher ( 13, 14 BGB) Kein Widerruf daher zwischen Unternehmer
und Unternehmer Und zwischen Verbraucher und Verbraucher
Entscheidend fr Abgrenzung ist der jeweilige Vertragszweck Nicht
der persnliche Status der Handelnden Situative, nicht personelle
Abgrenzung
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Verbraucher: Natrliche Person Juristische Personen sind
generell ausgenommen, also zB auch der Idealverein Ebenso kommen
alle natrlichen Personen als Verbraucher in Betracht zB auch der
Prof. fr Bankrecht bei 495, 505 Typisierende Abgrenzung, nicht an
individueller Schutzbedrftigkeit orientiert Grund:
Rechtssicherheit
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Verbraucher: Erforderlich Handeln zu privaten Zwecken Weder
gewerblich noch selbstndig beruflich Abhngig beruflich wird privat
gleichgestellt Handeln als Arbeitnehmer kann Verbrauchergeschft
sein Ebenso Existenzgrnder bei Kreditaufnahme Oder GmbH-
Geschftsfhrer als Verbraucher (BGHZ 133, 71) Bei Geschften ohne
eindeutige Zuordnung (dual use): Vermutung fr Gewerblichkeit, wenn
Gewerbetreibender handelt ( 344 HGB) Ansonsten Abgrenzung nach
Gebrauchsanteilen
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Unternehmer: Natrliche oder jur. Person Planmiges und
dauerhaftes Anbieten von Waren oder Dienstleistungen am Markt
Unabhngig von Gewinnerzielungsabsicht Also auch eV oder kommunale
Betriebe Untergrenze der anbietenden Ttigkeit sehr fraglich
Ebay-Flle
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Funktionsweise der Vorschriften Anknpfung an besondere
typisierte Gefhrdungssituation Also bei 312 die berrumpelung, bei
312 d die fehlende Prfmglichkeit etc. Unabhngig von individueller
Schutzbedrftigkeit Verbraucherstatus als solcher gengt nicht
Existenz von Bereichsausnahmen: Bei manchen Geschften ist Widerruf
ausgeschlossen: zB 312 III: Bestellung zB 312 b III:
Grundstcksgeschfte Hufig auch Bagatellgrenze: 40 in 312, 200 in 491
II 1.
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Funktionsweise der Vorschriften Hufig besondere
Informationspflichten zB 312 c II und 312 e I zB 502 beim Darlehen
Bedeutung unterschiedlich: zT Wirksamkeitsvoraussetzung, aber mit
Heilungsmglichkeit, 494 II, 502 III. zT nur ffentlich- rechtliche
Pflicht ( 312e) zT von Bedeutung fr Beginn der Widerrufsfrist ( 355
II 1)
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Rechtsfolge: Widerrufs- bzw. Rcktrittsrecht nach 355 Frist 2
Wochen Erklrung durch WE in Textform oder Rcksendung der Ware
Fristbeginn mit Belehrung ber Widerrufsrecht Fehlt Belehrung ganz,
ist Widerruf endlos mglich, 355 III 3 Wirkung: Bindung an den
Vertrag entfllt Sofern schon erfllt, Rckabwicklung nach 346 ff.
Kein automatischer Rckfall des Eigentums (also nicht 985) Kein
Fehlen des rechtlichen Grundes (kein 812) Spezielle
Wertersatzvorschriften in 346 II und III Rcksendekosten trgt grds.
der Unternehmer Knnen auf Kunden verlagert werden ( 357 II), wenn
so vereinbart (AGB) Ware nicht teurer als 40 regelmige, d.h.
normale, nicht bermige Kosten
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Vertragsschluss mit AGB Allgemeine Geschftsbedingungen (AGB)
verbreitet anzutreffen Rationalisierungsinteresse des Verwenders
Hufig aber einseitig zu Lasten des Kunden ausgestaltet Warum ist
das so?
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Warum AGB- Kontrolle? Ein Grund: Verbrauchereigenschaft
Intellektuelle und soziale Unterlegenheit des Verbrauchers Ansatz
der EU Will Verbraucher schtzen, nur weil er Verbraucher ist Effekt
tritt aber zwischen Unternehmern auf Warum dort keine
Verhandlungen? Transaktionskosten im Massengeschft Bewertbarkeit
der Nebenleistung Intellektuelle Verdrngung entfernt liegender
Risiken Kein reines Verbraucherschutzgesetz, sondern auch zwischen
Unternehmen anwendbar Und zwischen Verbrauchern, sofern AGB-Begriff
erfllt.
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Historische Entwicklung Entwicklung durch Rspr. anhand von 242
BGB Auch und gerade im Unternehmensbereich 1976 Kodifizierung im
AGB-Gesetz Heute in 305 - 310 (Schuldrechtsreform) Dient der
Umsetzung der EG- Klauselrichtlinie (angeglichenes Recht)
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Begriff der AGB: Im Grundsatz gilt der enge AGB Begriff:
Bedingung einseitig gestellt Vorformuliert Fr eine Vielzahl von
Vertrgen Nicht individuell ausgehandelt (Vorrang der
Individualabrede) Regelung knpft an den Rationalisierungsvorteil
des Verwenders an
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Bei Verbrauchervertrgen: Weiterer AGB Begriff Richtlinie ber
missbruchliche Klauseln in Verbrauchervertrgen Stellen der
Bedingungen wird fingiert, sofern nicht der Verbraucher die Klausel
formuliert hat Inhaltskontrolle auch bei einmaliger Verwendung
Unter Bercksichtigung der individuellen Umstnde des
Vertragsschlusses, 310 III. Unterlegenheit des Verbrauchers als
Grund der AGB Kontrolle
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Einbeziehung AGB mssen in den Vertrag einbezogen werden
Geschieht durch Vereinbarung ( 305 II) Entweder ausdrcklich
vereinbart, oder: Hinweis des Verwenders und Zumutbare Mglichkeit
der Kenntnisnahme Einbeziehung muss bei Vertragsschluss erfolgen,
nicht danach Verweis des Kunden auf eigene AGB ist neues Angebot
Sich Kreuzende AGB fhren zur Nichteinigung ber die Einbeziehung bei
Gltigkeit des Vertrages im brigen ( 154) Geltung der AGB, soweit
deckungsgleich Ansonsten Ergnzung durch Vertrag, ggf. ergnzende
Auslegung
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Nichtgeltung trotz Einbeziehung berraschende Klausel, 305c
Abweichung vom Gesetz gengt nicht Klausel muss gemessen an der
Verkehrserwartung ungewhnlich sein: Gehaltsabtretung im Mietvertrag
Softwarekauf mit kostenpflichtigem Wartungsvertrag Nicht:
Eigentumsvorbehalt Verwender kann Unwirksamkeit durch Aufklrung
vermeiden
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Auslegung der AGB Vorrang der Individualabrede Objektive
Auslegung, Durchschnittskunde als Mastab Verbleibende Zweifel gehen
zu Lasten des Verwenders Im Zweifel also enge Auslegung im
Individualprozess Bei Klage von Verbraucherverbnden (UKlaG)
hingegen weite Auslegung der Klausel
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Inhaltskontrolle Eingeschrnkte Richtigkeitgewhr der AGB Daher
Inhaltskontrolle, 307 309 Unangemessene Benachteiligung fhrt zur
Unwirksamkeit Nur soweit Bedingungen vom Gesetz abweichen, 307 III
Keine Kontrolle des Gesetzes selbst Keine Kontrolle gesetzlich
nicht geregelter Gegenstnde, Insbes. Preis und Gegenleistung
Abgrenzung teilweise problematisch Was gilt bei gesetzlich nicht
geregelten Vertrgen? zB Versicherung, BGHZ 123, 83 Nebenentgelte,
BGHZ 137, 27.
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307 - 309 Gesetz enthlt Giftliste in 308 und 309 Am weitesten
309: Klauseln nach dieser Liste sind unwirksam Wichtig insbes. 309
Nr. 7: Haftungsausschluss fr Krperschden Haftungsausschluss fr
grobes Verschulden Und Nr. 8: Kein Ausschluss der Sachmangelhaftung
bei neu hergestellten Sachen Und Nr. 9: Laufzeit von mehr als zwei
Jahren bei Dauerschuldverhltnissen (Fitnessstudio, Mobilfunk
etc.)
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Verbote mit Wertungsmglichkeit Demgegenber Wertungsmglichkeit
in 308 Die Ziffern enthalten ausfllungsbedrftige Rechtsbegriffe
Unangemessen lange in Nr. 1 und 2 sachlich gerechtfertigt in Nr. 3
usw. Nur wo das festgestellt werden kann, ist die Klausel
unwirksam
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Generalklausel, 307: Offen formulierter Tatbestand Mit
Konkretisierung in Abs. 2: Ordnungs- und Leitbildfunktion des
Gesetzes Unangemessen ist vor allem das, was vom Gesetz abweicht ZB
erfolgsunabhngiges Maklerhonorar, BGHZ 99, 382 Auerdem Einschrnkung
vertragswesentlicher Pflichten: Hauptpflichten knnen nicht
abbedungen werden Problem vor allem bei fahrlssiger
Vertragsverletzung zB Bewachungspflicht beim Bewachunsgvetrag
Konstruktionsfehler des Architekten
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Transparenzgebot: Unwirksamkeit kann auch aus Unklarheit der
Regelung folgen, 307 I 2 Sog. Transparenzgebot Gilt auch fr die
Hauptleistung (versteckte Preisbestandteile und
Leistungseinschrnkungen Benachteiligung folgt daraus, dass Kunde
sich aus Rechtsunkenntnis gar nicht beschwert
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Keine AGB - Kontrolle Erb- und Familienrecht Gesellschaftsrecht
Arbeitsrecht jetzt hingegen ja Bereichsausnahmen fr
Versorgungsvertrge, Personenbefrderung und Telekommunikation, 305 a
Hier keine Einbeziehung erforderlich Gesetz im brigen gilt
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Rechtsfolge: Klausel ist ungltig Vertrag im brigen idR wirksam,
306 Keine geltungserhaltende Reduktion Benachteiligung muss nicht
im Einzelfall vorliegen Es reicht aus, dass Klausel insgesamt
beachteiligt zB allgemeiner Haftungsausschluss bei leicht
fahrlssigem Handeln Klausel ist unwirksam, weil sie auch grobe
Fahrlssigkeit erfasst Unabhngig davon, das im konkreten Fall nur
einfache Fahrlssigkeit vorlag Zu weite Fassung wirkt zum Nachteil
des Verwenders
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Nachteile der AGB Kontrolle: Versteinerungseffekt: Abweichung
vom Gesetz vielfach nicht mglich Weitgehende Gleichbehandlung von
Verbraucher- und Unternehmergeschften bei der Inhaltskontrolle 308
und 309 gelten zwar nicht, sollen aber Leitbildfunktion fr 307
haben April- April- Effekt bei zu weit formulierter Klausel