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Angebot und Annahme Voraussetzungen des zweiseitigen Rechtsgeschäfts

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Angebot und Annahme

Voraussetzungen des zweiseitigen Rechtsgeschäfts

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Angebot und Annahme

• Sind Voraussetzungen des Vertragsschlusses, §§ 145 ff. BGB

• Also beim schuldrechtlichen Vertrag, aber auch bei der Einigung nach § 929

• Und anderen zweiseitigen Geschäften, zB § 398, § 1113

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Voraussetzungen des Angebots

• Empfangsbedürftige WE

• obj. Rechtsbindungswille– Keine bloße invitatio, – Keine Gefälligkeitshandlung

• Handlungswille– Abgabe der WE

• (potentielles) Erklärungsbewusstsein• Zugang• Inhaltliche Kriterien?

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Mindestinhalt?

• Muss grds. die essentialia negotii enthalten– So bestimmt sein, dass es mit einem „Ja“

angenommen werden kann

• Also Vertragsgegenstand, Vertragspartner und Gegenleistung– Sonstige Bestandteile können aus dem Gesetz

heraus ergänzt werden – zB Umfang der Gewährleistung

• Vertragspartner kann im Massengeschäft beliebig sein (Automat, Straßenbahn)

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Wirkung des Angebots

• Bindungswirkung, § 145– Antrag ist nach Zugang unwiderruflich

• Gebundenheit kann ausgeschlossen sein – Klausel „Freibleibend“, „Ohne Obligo“ – Dann idR invitatio – Aber mit Benachrichtigungspflicht bei Antwort

(§§ 241 II, 311 II)

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Erlöschen der Bindung:

• Bei Ablehnung• Bei veränderter Annahme (§ 150 II)

– Gilt als neuer Antrag

• Bei nicht rechtzeitiger Annahme– Ausdr. Frist – Oder § 147 I: Unter Anwesenden sofort (sofern nicht Bedenkzeit

vereinbart) – Ansonsten vernünftige Reaktionsfrist

• Nicht durch Tod oder Geschäftsunfähigkeit, § 130 • Annahme des erloschenen Antrags gilt als neuer Antrag

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Annahme

• Grds. gleiche Voraussetzungen wie Antrag• Mit Besonderheit beim Zugang• Zugang kann entbehrlich sein nach § 151

– Wenn der Antragende auf Zugang verzichtet– Oder wenn besondere Annahme nach der Verkehrssitte nicht zu

erwarten

• Wichtig: § 151 ersetzt den Zugang, nicht den Annahmewillen – Dieser muss nach außen deutlich werden– zB Verpacken und Versand bestellter Ware

• § 151 regelt einen Fall des Vertragsschlusses durch schlüssiges (konkludentes) Verhalten

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Schweigen als Annahme

• Abgrenzung: – Nicht gemeint ist konkludentes Handeln– Nicht gemeint ist § 151 – Sondern die tatsächliche Nicht- Erklärung

• Rechtsfolgen? • Grds: Keine

– Weder Annahme noch Ablehnung – Bei fortdauernden Schweigen Erlöschen des

Antrags durch Zeitablauf (§ 147)

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Ausnahmen:

• Parteivereinbarung: – Parteien können Geltung von Schweigen als

Erklärung vereinbaren

• Gesetzliche Ausnahmen: – zB §§ 108 einerseits, § 516 andererseits

• Sonstige Ausnahmen: – Kontrahierungszwang– Treu und Glauben (Reaktionspflicht aus §§ 311, 241

II) – HGB (Kaufm. Bestätigungsschreiben und fortlaufende

Geschäftsbeziehung, § 362 HGB)

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Widerruf der WE:

• Grds. nur bis Zugang möglich• Danach gilt: pacta sunt servanda • Ausnahmen im Verhältnis Verbraucher – Unternehmer• In bestimmten Situationen Widerrufsrecht

– Rechtstechnisch als Rücktritt ausgestaltet, § 355 BGB

• Insbes. bei: – Haustürsituation, § 312– E-commerce und sonstiger Fernabsatz, § 312 d– Teilzeitwohnrecht, § 485– Darlehen, § 495– Ratenkauf, § 505– Fernunterricht, § 4 I FernUG

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Verbraucherschützender Widerruf

• Setzt Unternehmer-Verbraucher- Situation voraus:

• Ein Unternehmer tätigt ein Geschäft mit einem Verbraucher (§§ 13, 14 BGB)– Kein Widerruf daher zwischen Unternehmer und

Unternehmer – Und zwischen Verbraucher und Verbraucher

• Entscheidend für Abgrenzung ist der jeweilige Vertragszweck– Nicht der persönliche Status der Handelnden– Situative, nicht personelle Abgrenzung

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Verbraucher:

• Natürliche Person – Juristische Personen sind generell ausgenommen,

• also zB auch der Idealverein

– Ebenso kommen alle natürlichen Personen als Verbraucher in Betracht

• zB auch der Prof. für Bankrecht bei §§ 495, 505

• Typisierende Abgrenzung, nicht an individueller Schutzbedürftigkeit orientiert

• Grund: Rechtssicherheit

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Verbraucher:

• Erforderlich Handeln zu privaten Zwecken • Weder gewerblich noch selbständig beruflich • Abhängig beruflich wird privat gleichgestellt

– Handeln als Arbeitnehmer kann Verbrauchergeschäft sein – Ebenso Existenzgründer bei Kreditaufnahme– Oder GmbH- Geschäftsführer als Verbraucher (BGHZ 133, 71)

• Bei Geschäften ohne eindeutige Zuordnung (dual use):– Vermutung für Gewerblichkeit, wenn Gewerbetreibender handelt

(§ 344 HGB) – Ansonsten Abgrenzung nach Gebrauchsanteilen

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Unternehmer:

• Natürliche oder jur. Person • Planmäßiges und dauerhaftes Anbieten

von Waren oder Dienstleistungen am Markt

• Unabhängig von Gewinnerzielungsabsicht– Also auch eV oder kommunale Betriebe – Untergrenze der anbietenden Tätigkeit sehr

fraglich • Ebay-Fälle

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Funktionsweise der Vorschriften

• Anknüpfung an besondere typisierte Gefährdungssituation – Also bei § 312 die Überrumpelung, bei § 312 d die

fehlende Prüfmöglichkeit etc. – Unabhängig von individueller Schutzbedürftigkeit – Verbraucherstatus als solcher genügt nicht

• Existenz von Bereichsausnahmen: – Bei manchen Geschäften ist Widerruf

ausgeschlossen: • zB § 312 III: Bestellung • zB § 312 b III: Grundstücksgeschäfte

– Häufig auch Bagatellgrenze: € 40 in § 312, € 200 in § 491 II 1.

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Funktionsweise der Vorschriften

• Häufig besondere Informationspflichten – zB § 312 c II und § 312 e I– zB § 502 beim Darlehen

• Bedeutung unterschiedlich: – zT Wirksamkeitsvoraussetzung, aber mit

Heilungsmöglichkeit, §§ 494 II, 502 III. – zT nur öffentlich- rechtliche Pflicht (§ 312e)– zT von Bedeutung für Beginn der

Widerrufsfrist (§ 355 II 1)

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Rechtsfolge: • Widerrufs- bzw. Rücktrittsrecht nach § 355

– Frist 2 Wochen– Erklärung durch WE in Textform oder Rücksendung der Ware– Fristbeginn mit Belehrung über Widerrufsrecht– Fehlt Belehrung ganz, ist Widerruf endlos möglich, § 355 III 3

• Wirkung: Bindung an den Vertrag entfällt• Sofern schon erfüllt, Rückabwicklung nach § 346 ff.

– Kein automatischer Rückfall des Eigentums (also nicht § 985) – Kein Fehlen des rechtlichen Grundes (kein § 812)

• Spezielle Wertersatzvorschriften in § 346 II und III • Rücksendekosten trägt grds. der Unternehmer• Können auf Kunden verlagert werden (§ 357 II), wenn

– so vereinbart (AGB) – Ware nicht teurer als € 40 – „regelmäßige“, d.h. normale, nicht übermäßige Kosten

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Vertragsschluss mit AGB

• Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) verbreitet anzutreffen

• Rationalisierungsinteresse des Verwenders

• Häufig aber einseitig zu Lasten des Kunden ausgestaltet

• Warum ist das so?

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Warum AGB- Kontrolle?

• Ein Grund: Verbrauchereigenschaft– Intellektuelle und soziale Unterlegenheit des Verbrauchers – Ansatz der EU– Will Verbraucher schützen, nur weil er Verbraucher ist

• Effekt tritt aber zwischen Unternehmern auf • Warum dort keine Verhandlungen?

– Transaktionskosten im Massengeschäft– Bewertbarkeit der Nebenleistung – Intellektuelle Verdrängung entfernt liegender Risiken

• Kein reines Verbraucherschutzgesetz, sondern auch zwischen Unternehmen anwendbar

• Und zwischen Verbrauchern, sofern AGB-Begriff erfüllt.

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Historische Entwicklung

• Entwicklung durch Rspr. anhand von § 242 BGB

• Auch und gerade im Unternehmensbereich

• 1976 Kodifizierung im AGB-Gesetz • Heute in §§ 305 - 310

(Schuldrechtsreform) • Dient der Umsetzung der EG-

Klauselrichtlinie (angeglichenes Recht)

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Begriff der AGB:

• Im Grundsatz gilt der enge AGB – Begriff: – Bedingung einseitig gestellt– Vorformuliert– Für eine Vielzahl von Verträgen – Nicht individuell ausgehandelt (Vorrang der

Individualabrede)

• Regelung knüpft an den Rationalisierungsvorteil des Verwenders an

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Bei Verbraucherverträgen:

• Weiterer AGB – Begriff • Richtlinie „über missbräuchliche Klauseln in

Verbraucherverträgen“ – „Stellen“ der Bedingungen wird fingiert, sofern nicht

der Verbraucher die Klausel formuliert hat– Inhaltskontrolle auch bei einmaliger Verwendung– Unter Berücksichtigung der individuellen Umstände

des Vertragsschlusses, § 310 III.

• Unterlegenheit des Verbrauchers als Grund der AGB – Kontrolle

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Einbeziehung

• AGB müssen in den Vertrag einbezogen werden• Geschieht durch Vereinbarung (§ 305 II)

– Entweder ausdrücklich vereinbart, oder: • Hinweis des Verwenders und• Zumutbare Möglichkeit der Kenntnisnahme

• Einbeziehung muss bei Vertragsschluss erfolgen, nicht danach

• Verweis des Kunden auf eigene AGB ist neues Angebot– Sich Kreuzende AGB führen zur Nichteinigung über die

Einbeziehung bei Gültigkeit des Vertrages im Übrigen (§ 154) • Geltung der AGB, soweit deckungsgleich• Ansonsten Ergänzung durch Vertrag, ggf. ergänzende Auslegung

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Nichtgeltung trotz Einbeziehung

• Überraschende Klausel, § 305c• Abweichung vom Gesetz genügt nicht• Klausel muss gemessen an der

Verkehrserwartung ungewöhnlich sein: – Gehaltsabtretung im Mietvertrag– Softwarekauf mit kostenpflichtigem Wartungsvertrag– Nicht: Eigentumsvorbehalt

• Verwender kann Unwirksamkeit durch Aufklärung vermeiden

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Auslegung der AGB

• Vorrang der Individualabrede • Objektive Auslegung, Durchschnittskunde als

Maßstab • Verbleibende Zweifel gehen zu Lasten des

Verwenders • Im Zweifel also enge Auslegung im

Individualprozess • Bei Klage von Verbraucherverbänden (UKlaG)

hingegen weite Auslegung der Klausel

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Inhaltskontrolle

• Eingeschränkte Richtigkeitgewähr der AGB• Daher Inhaltskontrolle, §§ 307 – 309 • Unangemessene Benachteiligung führt zur

Unwirksamkeit • Nur soweit Bedingungen vom Gesetz abweichen, § 307

III– Keine Kontrolle des Gesetzes selbst– Keine Kontrolle gesetzlich nicht geregelter Gegenstände, – Insbes. Preis und Gegenleistung– Abgrenzung teilweise problematisch

• Was gilt bei gesetzlich nicht geregelten Verträgen? • zB Versicherung, BGHZ 123, 83• Nebenentgelte, BGHZ 137, 27.

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§§ 307 - 309

• Gesetz enthält „Giftliste“ in §§ 308 und 309• Am weitesten § 309:

– Klauseln nach dieser Liste sind unwirksam– Wichtig insbes. § 309 Nr. 7:

• Haftungsausschluss für Körperschäden• Haftungsausschluss für grobes Verschulden

– Und Nr. 8: • Kein Ausschluss der Sachmangelhaftung bei neu

hergestellten Sachen

– Und Nr. 9: • Laufzeit von mehr als zwei Jahren bei

Dauerschuldverhältnissen (Fitnessstudio, Mobilfunk etc.)

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Verbote mit Wertungsmöglichkeit

• Demgegenüber Wertungsmöglichkeit in § 308

• Die Ziffern enthalten ausfüllungsbedürftige Rechtsbegriffe– „Unangemessen lange“ in Nr. 1 und 2– „sachlich gerechtfertigt“ in Nr. 3 usw. – Nur wo das festgestellt werden kann, ist die

Klausel unwirksam

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Generalklausel, § 307:

• Offen formulierter Tatbestand • Mit Konkretisierung in Abs. 2:

– Ordnungs- und Leitbildfunktion des Gesetzes• Unangemessen ist vor allem das, was vom Gesetz abweicht • ZB erfolgsunabhängiges Maklerhonorar, BGHZ 99, 382

– Außerdem Einschränkung vertragswesentlicher Pflichten:

• Hauptpflichten können nicht abbedungen werden • Problem vor allem bei fahrlässiger Vertragsverletzung

– zB Bewachungspflicht beim Bewachunsgvetrag

– Konstruktionsfehler des Architekten

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Transparenzgebot:

• Unwirksamkeit kann auch aus Unklarheit der Regelung folgen, § 307 I 2

• Sog. Transparenzgebot– Gilt auch für die Hauptleistung (versteckte

Preisbestandteile und Leistungseinschränkungen

– Benachteiligung folgt daraus, dass Kunde sich aus Rechtsunkenntnis gar nicht beschwert

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Keine AGB - Kontrolle

• Erb- und Familienrecht• Gesellschaftsrecht • Arbeitsrecht jetzt hingegen ja• Bereichsausnahmen für

Versorgungsverträge, Personenbeförderung und Telekommunikation, § 305 a – Hier keine Einbeziehung erforderlich – Gesetz im übrigen gilt

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Rechtsfolge:

• Klausel ist ungültig• Vertrag im übrigen idR wirksam, § 306• Keine geltungserhaltende Reduktion • Benachteiligung muss nicht im Einzelfall vorliegen• Es reicht aus, dass Klausel insgesamt beachteiligt• zB allgemeiner Haftungsausschluss bei leicht

fahrlässigem Handeln • Klausel ist unwirksam, weil sie auch grobe Fahrlässigkeit

erfasst• Unabhängig davon, das im konkreten Fall nur einfache

Fahrlässigkeit vorlag• Zu weite Fassung wirkt zum Nachteil des Verwenders

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Nachteile der AGB – Kontrolle:

• Versteinerungseffekt: • Abweichung vom Gesetz vielfach nicht möglich• Weitgehende Gleichbehandlung von

Verbraucher- und Unternehmergeschäften bei der Inhaltskontrolle

• § 308 und 309 gelten zwar nicht, sollen aber Leitbildfunktion für § 307 haben

• April- April- Effekt bei zu weit formulierter Klausel