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Amtsblatt der Bayerischen Staatsministerien für Unterricht und Kultus und Wissenschaft, Forschung und Kunst Teil II Jahrgang 2003 Ausgegeben in München am 30. Mai 2003 Nummer 5 Seite 785 B 3177 A Studien- und Prüfungsordnung für den Di- plomstudiengang Religionspädagogik und Kirchliche Bildungsarbeit an der Evangeli- schen Fachhochschule Nürnberg ............ 789 Studien- und Prüfungsordnung für den Inter- nationalen Masterstudiengang Maschinenbau an der Fachhochschule München (Internatio- nal Master’s Program Mechanical Engineer- ing) ...................................... 800 Studien- und Prüfungsordnung für den Di- plomstudiengang Informatik an der Fachhoch- schule Rosenheim ......................... 804 Studien- und Prüfungsordnung für das Weiter- bildungsstudium „Betriebswirtschaft für Ärz- tinnen und Ärzte“ an der Fachhochschule Neu- Ulm ...................................... 810 Zweite Satzung zur Änderung der Promotions- ordnung der Universität Erlangen-Nürnberg für den Grad eines Dr. phil.................. 817 Studien- und Prüfungsordnung für das Weiter- bildungsstudium Erwachsenenbildung an der Evangelischen Fachhochschule Nürnberg .... 821 Prüfungsordnung für das Nebenfach Wirt- schaftswissenschaften in den Bachelorstudien- gängen Anglistik, Romanistik, Swahilistudien, Kulturwissenschaft mit Schwerpunkt Religion an der Universität Bayreuth ................. 826 Studienordnung für den Bachelorstudiengang Angewandte Afrika-Studien, Kultur und Ge- sellschaft Afrikas an der Universität Bayreuth . 831 I n h a l t Seite Seite Allgemeine Prüfungsordnung der Hochschule für evangelische Kirchenmusik der Evange- lisch-Lutherischen Kirche in Bayern (APO) ... 836 Allgemeine Studienordnung der Hochschule für evangelische Kirchenmusik der Evange- lisch-Lutherischen Kirche in Bayern (AStO) . . . 842 Studien- und Prüfungsordnung für den Di- plomstudiengang Kirchenmusik (B) an der Hochschule für evangelische Kirchenmusik der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bay- ern (StPO DKM-B) ......................... 844 Fachprüfungsordnung für den universitären Diplomstudiengang Geodäsie und Geoinfor- mation der Universität der Bundeswehr Mün- chen (FPOGEO) ........................... 858 Satzung über die an der Fachhochschule Augs- burg zu verleihenden akademischen Grade . . . 864 Prüfungsordnung für den Bachelorstudien- gang Molecular Science an der Universität Er- langen-Nürnberg .......................... 867 Satzung über Zulassungsbeschränkungen an der Fachhochschule Deggendorf im Winterse- mester 2002/2003 und im Sommersemester 2003 ..................................... 874 Satzung über die Eignungsfeststellung für den Bachelorstudiengang Geographische Entwick- lungsforschung Afrikas/African Development Studies in Geography an der Universität Bay- reuth (Eignungsfeststellungssatzung ADSG) .. 874

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Amtsblattder Bayerischen Staatsministerien

für Unterricht und Kultusund Wissenschaft, Forschung und Kunst

Teil II

Jahrgang 2003Ausgegeben in München am 30. Mai 2003Nummer 5

Seite 785 B 3177 A

Studien- und Prüfungsordnung für den Di-plomstudiengang Religionspädagogik undKirchliche Bildungsarbeit an der Evangeli-schen Fachhochschule Nürnberg . . . . . . . . . . . . 789

Studien- und Prüfungsordnung für den Inter-nationalen Masterstudiengang Maschinenbauan der Fachhochschule München (Internatio-nal Master’s Program Mechanical Engineer-ing) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 800

Studien- und Prüfungsordnung für den Di-plomstudiengang Informatik an der Fachhoch-schule Rosenheim . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 804

Studien- und Prüfungsordnung für das Weiter-bildungsstudium „Betriebswirtschaft für Ärz-tinnen und Ärzte“ an der Fachhochschule Neu-Ulm . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 810

Zweite Satzung zur Änderung der Promotions-ordnung der Universität Erlangen-Nürnbergfür den Grad eines Dr. phil. . . . . . . . . . . . . . . . . . 817

Studien- und Prüfungsordnung für das Weiter-bildungsstudium Erwachsenenbildung an derEvangelischen Fachhochschule Nürnberg . . . . 821

Prüfungsordnung für das Nebenfach Wirt-schaftswissenschaften in den Bachelorstudien-gängen Anglistik, Romanistik, Swahilistudien,Kulturwissenschaft mit Schwerpunkt Religionan der Universität Bayreuth . . . . . . . . . . . . . . . . . 826

Studienordnung für den BachelorstudiengangAngewandte Afrika-Studien, Kultur und Ge-sellschaft Afrikas an der Universität Bayreuth . 831

I n h a l t

Seite Seite

Allgemeine Prüfungsordnung der Hochschulefür evangelische Kirchenmusik der Evange-lisch-Lutherischen Kirche in Bayern (APO) . . . 836

Allgemeine Studienordnung der Hochschulefür evangelische Kirchenmusik der Evange-lisch-Lutherischen Kirche in Bayern (AStO) . . . 842

Studien- und Prüfungsordnung für den Di-plomstudiengang Kirchenmusik (B) an derHochschule für evangelische Kirchenmusikder Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bay-ern (StPO DKM-B) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 844

Fachprüfungsordnung für den universitärenDiplomstudiengang Geodäsie und Geoinfor-mation der Universität der Bundeswehr Mün-chen (FPOGEO) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 858

Satzung über die an der Fachhochschule Augs-burg zu verleihenden akademischen Grade . . . 864

Prüfungsordnung für den Bachelorstudien-gang Molecular Science an der Universität Er-langen-Nürnberg . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 867

Satzung über Zulassungsbeschränkungen ander Fachhochschule Deggendorf im Winterse-mester 2002/2003 und im Sommersemester2003 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 874

Satzung über die Eignungsfeststellung für denBachelorstudiengang Geographische Entwick-lungsforschung Afrikas/African DevelopmentStudies in Geography an der Universität Bay-reuth (Eignungsfeststellungssatzung ADSG) . . 874

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KWMBl II Nr. 5/2003786

Satzung über die Eignungsfeststellung für denBachelorstudiengang Philosophy & Economicsan der Universität Bayreuth (Eignungsfeststel-lungssatzung P & E) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 877

Satzung über die Eignungsfeststellung für denBachelorstudiengang Chemie an der Techni-schen Universität München . . . . . . . . . . . . . . . . . 879

Satzung über die Eignungsfeststellung für denDiplomstudiengang Chemie an der Techni-schen Universität München . . . . . . . . . . . . . . . . . 882

Satzung über die Eignungsfeststellung für denDiplom-Studiengang Finanz- und Wirtschafts-mathematik an der Technischen UniversitätMünchen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 885

Satzung über die Eignungsfeststellung für denBachelor-Studiengang Informatik an der Tech-nischen Universität München . . . . . . . . . . . . . . . 887

Satzung über die Eignungsfeststellung für denDiplomstudiengang Informatik an der Techni-schen Universität München . . . . . . . . . . . . . . . . . 890

Satzung über die Eignungsfeststellung für denBachelorstudiengang Mathematik an derTechnischen Universität München . . . . . . . . . . . 893

Satzung über die Eignungsfeststellung für denDiplomstudiengang Mathematik an der Tech-nischen Universität München . . . . . . . . . . . . . . . 896

Satzung über die Eignungsfeststellung für denDiplom-Studiengang Technomathematik ander Technischen Universität München . . . . . . . 898

Satzung über die Eignungsfeststellung für denDiplomstudiengang Medientechnik an der Ge-org-Simon-Ohm-Fachhochschule Nürnberg(EISA MT) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 901

Zweite Satzung zur Änderung der Prüfungs-ordnung für die Studiengänge mit dem Ab-schluss „Bakkalaureus Artium“ (B.A.) an derPhilosophischen Fakultät I (Altertums- undKulturwissenschaften) der Bayerischen Julius-Maximilians-Universität Würzburg . . . . . . . . . . 902

Satzung zur Änderung der Studienordnung fürdie Studiengänge mit dem Abschluss „Bakka-laureus Artium“ (B.A.) an der PhilosophischenFakultät I (Altertums- und Kulturwissenschaf-ten) der Bayerischen Julius-Maximilians-Uni-versität Würzburg . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 904

Dritte Satzung zur Änderung der Promotions-ordnung für die Sprach- und Literaturwissen-schaftliche Fakultät der Katholischen Universi-tät Eichstätt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 907

Diplomprüfungsordnung für den StudiengangPsychologie an der Ludwig-Maximilians-Uni-versität München . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 909

Studienordnung für den DiplomstudiengangPsychologie an der Ludwig-Maximilians-Uni-versität München . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 926

Diplomprüfungsordnung nach dem Leistungs-punktesystem für den Studiengang Rechts- undWirtschaftswissenschaften der Juristischenund der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakul-tät der Universität Augsburg . . . . . . . . . . . . . . . . 935

Satzung über die Eignungsfeststellung für denStudiengang „Deutsch-Französische Studien/Etudes Franco-Allemandes“ (Bachelor/Li-cence) an der Universität Regensburg . . . . . . . . 942

Dritte Satzung zur Änderung der Grundord-nung der Hochschule für Politik München . . . . 945

Satzung über die Eignungsfeststellung für dasStudium im Diplomstudiengang Informatik ander Ludwig-Maximilians-Universität Mün-chen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 945

Satzung zur Änderung der Ordnung für dieFächer Betriebswirtschaftslehre, Volkswirt-schaftslehre und Wirtschaftsinformatik als Ne-ben- oder Zusatzfach in Diplomstudiengängenund als Nebenfach oder zweites Hauptfach imMagisterstudiengang an der Universität Re-gensburg . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 948

Studien- und Prüfungsordnung für denWeiterbildungsstudiengang „OrganizationalDevelopment with IT“ an der FachhochschuleWürzburg-Schweinfurt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 948

Vierte Satzung zur Änderung der Ordnung fürdie studienbegleitende Fremdsprachenausbil-dung an der Universität Regensburg . . . . . . . . . 953

Satzung zur Änderung der Ordnung für die stu-dienbegleitende Ausbildung in MündlicherKommunikation (SMK) an der Universität Re-gensburg . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 953

Studienordnung für den Studiengang Pharma-zie der Ludwig-Maximilians-Universität Mün-chen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 954

Siebte Satzung zur Änderung der Habilitati-onsordnung für die NaturwissenschaftlichenFakultäten I-IV der Universität Regensburg . . 960

Fachprüfungsordnung für den Masterstudien-gang Chemie an der Technischen UniversitätMünchen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 960

Studienordnung für den MasterstudiengangChemie an der Technischen Universität Mün-chen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 964

Satzung über die Eignungsfeststellung für denStudiengang Internationales Management ander Fachhochschule Deggendorf . . . . . . . . . . . . 977

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KWMBl II Nr. 5/2003 787

Zweite Satzung zur Änderung der Allgemei-nen Prüfungsordnung der FachhochschuleKempten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 978

Dritte Satzung zur Änderung der Promotions-ordnung für die Fakultät für Philosophie, Wis-senschaftstheorie und Statistik der Ludwig-Maximilians-Universität München zur Verlei-hung des Dr. oec. publ. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 994

Satzung über die Eignungsfeststellung für dasStudium im Bachelorstudiengang Bioinforma-tik der Ludwig-Maximilians-Universität Mün-chen und der Technischen Universität Mün-chen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 994

Studien- und Prüfungsordnung für den Master-studiengang International Project Manage-ment an der Fachhochschule Ingolstadt . . . . . . 998

Satzung über die Eignungsfeststellung für dasStudium im Diplomstudiengang Bioinformatikder Ludwig-Maximilians-Universität Münchenund der Technischen Universität München . . . 1004

Zweite Satzung zur Änderung der Studien- undPrüfungsordnung für den Fachhochschulstu-diengang Betriebswirtschaft an der Fachhoch-schule Kempten (SPO BW) . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1008

Zweite Satzung zur Änderung der Studien- undPrüfungsordnung für den Fachhochschulstu-diengang Tourismus an der FachhochschuleKempten (SPO TO) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1009

Satzung über die Begrenzung der Ausbil-dungsplätze in Wahlfächern während derpraktischen Ausbildung im Studium der Medi-zin an der Universität Erlangen-Nürnberg imStudienjahr 2002/03 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1009

Satzung zur Änderung der Studienordnung derFriedrich-Alexander-Universität Erlangen-Nürnberg für den Studiengang Rechtswissen-schaft mit dem Abschluss der Ersten Juristi-schen Staatsprüfung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1010

Studien- und Prüfungsordnung für den Di-plomstudiengang Werkstofftechnik an der Ge-org-Simon-Ohm-Fachhochschule Nürnberg(SPO WT) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1012

Studien- und Prüfungsordnung für den Di-plomstudiengang Betriebswirtschaft an derFachhochschule Würzburg-Schweinfurt, Ab-teilung Würzburg (SPO-BW/WÜ) . . . . . . . . . . . . 1018

Achte Satzung zur Änderung der Promotions-ordnung für die Fakultät Sozial- und Wirt-schaftswissenschaften der Universität Bam-berg . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1026

Promotionsordnung der Fakultät Wirtschafts-informatik und Angewandte Informatik an derOtto-Friedrich-Universität Bamberg . . . . . . . . . 1027

Studienordnung für den Studiengang Pharma-zie an der Universität Erlangen-Nürnberg . . . . 1035

Zweite Satzung zur Änderung der Studien- undPrüfungsordnung der Katholischen Stiftungs-fachhochschule München . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1041

Satzung zur Änderung der Studien- und Prü-fungsordnung für den Diplom-StudiengangArchitektur an der Fachhochschule Augsburg 1041

Studienordnung für den BachelorstudiengangLandschaftsarchitektur und Landschaftspla-nung an der Technischen Universität Mün-chen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1042

Fachprüfungsordnung für den gemeinsamenMasterstudiengang Industrial Chemistry derTechnischen Universität München (TUM) undder National University of Singapore (NUS) am„German Institute of Science and Technology“(GIST) in Singapur . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1049

Studien- und Prüfungsordnung für den Master-Studiengang Maschinenbau an der Georg-Si-mon-Ohm-Fachhochschule Nürnberg (SPOM-MB) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1059

Satzung über Zulassungszahlen an der Fach-hochschule Aschaffenburg im Wintersemester2002/2003 und im Sommersemester 2003 . . . . . 1067

Satzung zur Änderung der Studien- und Prü-fungsordnung für den Fachhochschulstudien-gang Technische Chemie an der Georg-Simon-Ohm-Fachhochschule Nürnberg . . . . . . . . . . . . 1067

Studien- und Prüfungsordnung für den Di-plomstudiengang Soziale Arbeit an der Georg-Simon-Ohm-Fachhochschule Nürnberg (SPOSA) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1069

Satzung zur Änderung der Studien- und Prü-fungsordnung für den DiplomstudiengangVerfahrenstechnik an der Georg-Simon-Ohm-Fachhochschule Nürnberg . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1079

Studien- und Prüfungsordnung für den Di-plomstudiengang Informatik an der Fachhoch-schule Coburg (SPO IF) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1079

Studienordnung für den Bakkalaureats-Studi-engang Europäische Kulturgeschichte der Uni-versität Augsburg . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1087

Fachprüfungsordnung für den Masterstudien-gang Ökologie (FPO Ö) an der TechnischenUniversität München . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1090

Dritte Satzung zur Änderung der Studien- undPrüfungsordnung für den Fachhochschulstu-diengang Elektrotechnik an der Fachhoch-schule Deggendorf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1095

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Satzung zur Änderung der Studien- und Prü-fungsordnung für den Studiengang Informatikan der Fachhochschule Kempten (SPO Inf/FHK) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1101

Vierte Satzung zur Änderung der Studien- undPrüfungsordnung für den Studiengang Bio-technologie an der Fachhochschule Weihen-stephan . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1102

Studien- und Prüfungsordnung für das Weiter-bildungsstudium International Business Ma-nagement and Consulting der FachhochschuleKempten am Internationalen Hochschulinstitutfür Weiterbildung Lindau/Bodensee gGmbH(IHL) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1108

Prüfungsordnung für den Studiengang Biome-dizin mit dem Abschluss Bachelor of Science ander Bayerischen Julius-Maximilians-Universi-tät Würzburg . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1117

Studienordnung für den Studiengang Biomedi-zin mit dem Abschluss Bachelor of Science ander Bayerischen Julius-Maximilians-Universi-tät Würzburg . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1124

Vierte Satzung zur Änderung der AllgemeinenPrüfungsordnung der Hochschule für Fernse-hen und Film in München (HFF) . . . . . . . . . . . . . 1129

Zweite Satzung zur Änderung der Studien- undPrüfungsordnung für den Studiengang Soft-ware-Systemtechnik an der FachhochschuleAmberg-Weiden . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1129

Prüfungsordnung der Katholisch-Theologi-schen Fakultät für das Aufbaustudium Umwelt-ethik an der Universität Augsburg . . . . . . . . . . . 1130

Studienordnung der Katholisch-Theologi-schen Fakultät für das Aufbaustudium Umwelt-ethik an der Universität Augsburg . . . . . . . . . . . 1133

Studienordnung für den Bachelor- und Master-studiengang Statistik an der Ludwig-Maximili-ans-Universität München . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1139

Zweite Satzung zur Änderung der Prüfungs-ordnung für den Bachelorstudiengang „Philo-sophy and Economics“ an der Universität Bay-reuth . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1144

Satzung zur Änderung der Grundordnung derHochschule für Fernsehen und Film in Mün-chen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1146

Neunte Satzung zur Änderung der Zwischen-prüfungsordnung der Ludwig-Maximilians-Universität München für das vertiefte Studiumder Lehramtsfächer . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1147

Prüfungsordnung der Bayerischen Julius-Ma-ximilians-Universität Würzburg für die Ab-schlussprüfung des Studienelements Italicum . 1148

Fachprüfungsordnung für den Diplomstudien-gang Diplom-A-Kirchenmusik in der Studien-richtung Katholische Kirchenmusik und in derStudienrichtung Evangelische Kirchenmusikmit dem Abschluss Diplom-A-Kirchenmusiker(Künstlerisches Diplom) der Hochschule fürMusik und Theater München . . . . . . . . . . . . . . . 1153

Studienordnung für den DiplomstudiengangDiplom-A-Kirchenmusik in der Studienrich-tung Katholische Kirchenmusik und in der Stu-dienrichtung Evangelische Kirchenmusik mitdem Abschluss Diplom-A-Kirchenmusiker(Künstlerisches Diplom) der Hochschule fürMusik und Theater München . . . . . . . . . . . . . . . 1160

Zweite Satzung zur Änderung der Satzung derUniversität Passau über die Einrichtung einerKommission für Lehrerbildung . . . . . . . . . . . . . . 1164

Prüfungsordnung für den binationalen Studi-engang Deutsch-Französische Studien (Bache-lor)/Études Franco-Allemandes (Licence) ander Universität Regensburg . . . . . . . . . . . . . . . . . 1165

Prüfungsordnung für den MasterstudiengangOst-West-Studien an der Universität Regens-burg . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1173

Studien- und Prüfungsordnung für die „Ho-nors“-Zusatzausbildung an der Wirtschaftswis-senschaftlichen Fakultät der Universität Re-gensburg . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1183

Fünfte Satzung zur Änderung der Promotions-ordnung für die Medizinische Fakultät derFriedrich-Alexander-Universität Erlangen-Nürnberg . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1185

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KWMBl II Nr. 5/2003 789

221061.05-WFK

Studien- und Prüfungsordnungfür den Diplomstudiengang

Religionspädagogik und KirchlicheBildungsarbeit an der

Evangelischen Fachhochschule Nürnberg

Vom 18. April 2001

Die Evangelische Fachhochschule Nürnberg er-lässt aufgrund von Art. 115 Abs. 1 und 2 in Verbin-dung mit Art. 81 und 84 Abs. 2 des Bayerischen Hoch-schulgesetzes (BayHSchG) die folgende Satzung:

§ 1

Studienziel

(1) Ziel des Studiums ist es, qualifizierte Mitarbei-terinnen und Mitarbeiter für theologisch-pädagogi-sche Aufgaben der Kirche auszubilden.

(2) Das Studium vermittelt die Fähigkeit, Religi-onsunterricht zu erteilen, der dem Auftrag der Kircheund den didaktischen Anforderungen entspricht. Er-folgreiche Absolventen dieses Diplomstudiengangs(Dipl.-Religionspädagoge [FH]/Dipl.-Religionspäda-gogin [FH]) können als hauptamtliche Lehrkräfte imSchulbereich in dem im Vertrag zwischen dem Baye-rischen Staate und der Evang.-Luth. Kirche in Bayernvorgesehenen Umfang eingesetzt werden.

(3) Das Studium befähigt ferner dazu, im Bereichvon Kirche und Gemeinden theologisch-pädagogi-sche Aufgaben entsprechend den theologischen undhumanwissenschaftlichen Erkenntnissen wahrzuneh-men, nämlich Menschen verschiedener Altersstufenund Gruppierungen zur Orientierung an der bibli-schen Botschaft zu verhelfen, zur verantwortlichenTeilnahme an den Lebensvollzügen der Kirche anzu-regen sowie Hilfen zu einem Leben aus dem Evange-lium zu geben und so in der pluralen Gesellschaft da-ran mitzuwirken, dass das Evangelium in vielfältigerWeise Gestalt gewinnen kann.

(4) Der Studienabschluss am Fachhochschuldi-plomstudiengang für Religionspädagogik und kirch-liche Bildungsarbeit qualifiziert die Absolventinnen/Absolventen für den Einsatz in beiden Bereichen.

§ 2

Aufbau des Studiums

(1) Das Grundstudium umfasst vier theoretischeStudiensemester. Das Hauptstudium umfasst zweitheoretische und zwei praktische Studiensemester.Die beiden praktischen Studiensemester werden als5. und 6. Fachsemester geführt.

(2) Das Grund- und das Hauptstudium umfasst fürjeden Studierenden die beiden Studienbereiche Reli-gionspädagogik und Gemeindepädagogik/kirchlicheBildungsarbeit.

(3) Das Studium der Religionspädagogik undKirchlichen Bildungsarbeit kann als Vollzeitstudium

oder berufsbegleitend studiert werden. AbweichendeBestimmungen für das berufsbegleitende Studiumsind in den Anlagen 1a und 2 geregelt.

§ 3

Prüfungskommission(zu § 6 RaPO)

(1) Für die Diplom-Vorprüfung und die Diplom-prüfung wird eine gemeinsame Prüfungskommissiongebildet.

(2) Die Prüfungskommission besteht aus allenhauptamtlichen Lehrpersonen des Fachbereichs.

(3) Der bzw. die Vorsitzende der Prüfungskommis-sion wird vom Fachbereichsrat gewählt. Seine/IhreAmtszeit beträgt 2 Jahre.

§ 4

Fächer und Leistungsnachweise

Die Fächer, ihre Stundenzahl, die Art der Lehrver-anstaltungen, die Prüfungen und studienbegleiten-den Leistungsnachweise sind in der Anlage 1 zu die-ser Satzung festgelegt.

§ 5

Studienplan

(1) Der zuständige Fachbereich erstellt zur Sicher-stellung des Lehrangebots und zur Information derStudierenden einen Studienplan.

(2) Der Studienplan enthält Regelungen und An-gaben über

1. die Studienziele und -inhalte der Pflichtfächer,

2. die zeitliche Aufteilung der Wochenstunden unddie Lehrveranstaltungsart je Fach und Semester,

3. die Form und die Organisation der praxisbegleiten-den Lehrveranstaltungen,

4. die Vertiefungsgebiete sowie die fachwissen-schaftlichen Wahlpflichtfächer, deren Stunden-zahl, Lehrveranstaltungsart, Studienziele und Stu-dieninhalte,

5. Hinweise auf die von den Studierenden dieses Di-plomstudiengangs wählbaren allgemeinwissen-schaftlichen Wahlpflichtfächer,

6. nähere Bestimmungen über studienbegleitendeLeistungsnachweise und Teilnahmenachweise,

7. die Studienziele und -inhalte der praktischen Stu-diensemester einschließlich der praxisbegleiten-den Lehrveranstaltungen (Ausbildungsplan) sowiedie Form und Organisation der praxisbegleitendenLehrveranstaltungen.

(3) Bei Wahlfächern ist dem Fachbereichsrat recht-zeitig vor Ankündigung der Lehrveranstaltung einÜberblick über Gegenstand, Art und Umfang der je-weiligen Lehrveranstaltung vorzulegen.

(4) Ein Anspruch darauf, dass sämtliche in der Prü-fungs- und Studienordnung vorgesehenen Schwer-

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punktgebiete, Wahlpflichtfächer und Wahlfächer tat-sächlich angeboten werden, besteht nicht. Desglei-chen besteht kein Anspruch darauf, dass solche Lehr-veranstaltungen bei nicht ausreichender Teilnehmer-zahl durchgeführt werden.

(5) Die Prüfungs- und Studienordnung des Fach-bereichs kann Prüfungen nur nach Maßgabe der Fä-cher- und Stundenübersicht vorsehen.

§ 6

Prüfungszeitraum(zu § 9 RaPO)

Beginn und Ende des Prüfungszeitraums sind spä-testens in der dritten Vorlesungswoche des Semes-ters, gegen dessen Ende die Prüfungen stattfinden,durch Aushang in der Hochschule bekannt zu geben.Die Termine für die einzelnen Prüfungsleistungen derDiplom-Vorprüfung und die Diplomprüfung, die zu-gelassenen Arbeits- und Hilfsmittel sowie die Melde-frist sind spätestens drei Wochen vor Beginn des je-weiligen Prüfungszeitraumes durch Aushang in derHochschule bekannt zu geben.

§ 7

Verfahren der Prüfungsanmeldung(zu § 10 RaPO)

Die Anmeldung zu jedem Teil der Diplom-Vorprü-fung und der Diplomprüfung, zur Prüfung am Endeder praktischen Studiensemester und zu Wiederho-lungsprüfungen erfolgt schriftlich beim Prüfungsamtunter Verwendung der vom Prüfungsamt herausge-gebenen Formulare oder Meldelisten. Der Meldungsind die im Meldeformular oder in der Meldeliste ge-nannten Nachweise beizufügen.

§ 8

Bewertung der Leistungen(zu § 18 RaPO)

(1) Die in der Rahmenprüfungsordnung vorgese-henen ganzen Noten können zur differenzierten Be-wertung der Leistungen jeweils um 0,3 erniedrigtoder erhöht werden, wobei die Noten 0,7, 4,3 und 5,3ausgeschlossen sind. Für die einzelnen Leistungenkönnen von den einzelnen Prüfern danach folgendeBewertungen vergeben werden:

sehr gut = 1,0 bis 1,3;

gut = 1,7, 2,0 und 2,3;

befriedigend = 2,7, 3,0 und 3,3;

ausreichend = 3,7 und 4,0;

nicht ausreichend = über 4,0.

(2) Den im Zeugnis ausgewiesenen Endnoten wirdin einem Klammerzusatz der Notenwert mit einerNachkommastelle angefügt (RaPO § 34 (3)). Die Prü-fungsgesamtnote wird als arithmetisches Mittel ausden Entnoten mit einer Nachkommastelle berechnet(RaPO § 19 (1)) und im Zeugnis entsprechend ausge-wiesen (RaPPO § 34 (3)).

§ 9

Wiederholung von Prüfungen(zu § 22 Abs. 1 RaPO)

(1) Eine zweite Wiederholungsprüfung ist in derDiplom-Vorprüfung und der Diplomprüfung in höchs-tens einem Fach möglich, wenn in keiner der bestan-denen Prüfungen eine Leistung besser als ausrei-chend erzielt wurde, im übrigen in höchstens zwei Fä-chern.

(2) Ein Antrag auf Genehmigung einer zweitenWiederholungsprüfung muss innerhalb einer Fristvon 4 Wochen nach Mitteilung des Ergebnisses derersten Wiederholungsprüfung beim Prüfungsamt ein-gehen.

§ 10

Zulassung zurDiplom-Vorprüfung und Diplomprüfung

(zu § 24 und 29 RaPO)

(1) Die Zulassung wird durch Aushang in derHochschule bekanntgegeben. Im Falle der Nichtzu-lassung ist ein schriftlicher Bescheid mit Rechtsbe-helfsbelehrung zu erteilen.

(2) Konnte der Kandidat bzw. die Kandidatin ein-zelne Zulassungsvoraussetzungen aus Gründen, dieer/sie nicht zu vertreten hat, nicht erfüllen und wäredie Nichtzulassung eine besondere Härte, so kann derVorsitzende der Prüfungskommission auf Antrag dieZulassung aussprechen. Die Gründe, die den Kandi-daten bzw. die Kandidatin an der Erfüllung der Zulas-sungsvoraussetzungen hinderten, sind glaubhaft zumachen.

§ 11

Diplom-Vorprüfungszeugnis(zu § 28 RaPO)

Über die bestandene Diplom-Vorprüfung wird einZeugnis gemäß Muster in der Anlage 3 zu dieser Prü-fungs- und Studienordnung ausgestellt.

§ 12

Eintritt in das Hauptstudium

(1) Voraussetzung für den Eintritt in das Haupt-studium ist die bestandene Diplom-Vorprüfung.

(2) Zum Eintritt in das Hauptstudium ist auch be-rechtigt, wer in der Diplom-Vorprüfung in den Fä-chern Altes Testament, Neues Testament, Dogmatikund Psychologie die Prüfungen abgelegt und mindes-tens dreimal die Endnote ausreichend erreicht hat.

(3) Auf Antrag kann die Prüfungskommission auchsolchen Studierenden den Eintritt in das Hauptstu-dium gestatten, die in der Diplom-Vorprüfung in zweider in Absatz 2 genannten Fächer die Endnote ausrei-chend oder besser erzielt und die Prüfung in bis zuzwei weiteren Fächern aus Gründen nicht abgelegthaben, die sie nicht zu vertreten haben.

(4) Studierende, die bei der Diplom-Vorprüfung inmehr als der Hälfte der Prüfungen bzw. endnotenbil-

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KWMBl II Nr. 5/2003 791

denden studienbegleitenden Leistungsnachweisendie Note ausreichend erreicht haben, sind zu einerFachstudienberatung verpflichtet (BayHSchG Art. 72Abs. 1 Satz 6). Näheres regelt die Prüfungskommis-sion.

§ 13

Praktische Studiensemester

(1) Die Prüfungen am Ende der praktischen Stu-diensemester finden in Form eines Kolloquiums vorzwei Prüferinnen/Prüfern statt. Die Dauer des Kollo-quiums beträgt je Kandidatin/Kandidat 20 Minuten.Das Kolloquium wird mit den Prädikaten „mit Erfolgabgelegt“/„ohne Erfolg abgelegt“ bewertet.

(2) Form und Fristen der Anmeldung und Durch-führung des Kolloquiums werden von den für das Pra-xisjahr Verantwortlichen rechtzeitig bekanntgege-ben.

(3) Ist das Ausbildungsziel nicht beeinträchtigt,wird von der Nachholung von Unterbrechungen derPraxiszeiten ausnahmsweise abgesehen, wenn Stu-dierende diese nicht zu vertreten haben und die durchdie Unterbrechung aufgetretenen Fehltage sich ins-gesamt nicht über mehr als 5 Arbeitstage erstrecken.Das Nähere regelt die Prüfungskommission.

(4) Für die praktischen Studiensemester gilt imübrigen die Verordnung über die praktischen Stu-diensemester an den Fachhochschulen in Bayern vom3. Dezember 1980 (GVBl S. 730, BayRS 2210–4-1–6-1-WFK) in ihrer jeweiligen Fassung.

§ 14

Diplomarbeit(zu § 31 RaPO)

(1) Der Student bzw. die Studentin beantragt beimPrüfungsamt das Thema der Diplomarbeit nach Ab-sprache mit einem von ihm gewählten Aufgabenstel-ler im Rahmen seiner Pflicht- und Wahlpflichtfächer.Die Prüfungskommission teilt dem Studenten bzw.der Studentin das Thema, den Prüfer bzw. die Prüfe-rin, den Zweitprüfer bzw. die Zweitprüferin und denAbgabetermin schriftlich mit.

(2) Die Frist von der Themenstellung bis zur Abga-be der Diplomarbeit darf fünf Monate nicht über-schreiten.

(3) Die Diplomarbeit ist in drei Exemplaren beimPrüfungsamt abzugeben.

(4) Die Prüfungskommission gibt für die Studieren-den, die zum frühestmöglichen Zeitpunkt das Stu-dium abschließen wollen, im 6. Semester den Terminbekannt, bis zu dem im 7. Semester spätestens dieThemenvorschläge eingereicht sein müssen.

(5) Das Thema der Diplomarbeit kann frühestensim 7. Fachsemester und soll spätestens im zweiten aufdas zweite praktische Studiensemester folgende Se-mester ausgegeben werden.

(6) Für Einzelheiten des Verfahrens der Ausgabe

und Abgabe der Diplomarbeit erlässt die Prüfungs-kommission Richtlinien.

§ 15

Diplomprüfungszeugnis(zu § 34 RaPO)

Über die bestandene Diplomprüfung wird einZeugnis gemäß Muster in der Anlage 3 zu dieser Prü-fungs- und Studienordnung ausgestellt.

§ 16

Bezug zur Rahmenprüfungsordnung

Diese Prüfungs- und Studienordnung dient derAusführung und Ergänzung der Rahmenprüfungs-ordnung für die Fachhochschulen in Bayern (RaPO)vom 18. September 1997 (GVBl 1997 S. 526, BayRS2210-4-1-4-1-WFK) in ihrer jeweiligen Fassung.

§ 17

Inkrafttreten

(1) Diese Studien- und Prüfungsordnung tritt mitWirkung vom 1. Oktober 2000 in Kraft.

(2) Sie gilt für Studierende, die ihr Studium ab demWintersemester 2000/2001 mit dem ersten Fachse-mester aufnehmen. Die Regelungen nach § 8 (2) gel-ten hinsichtlich der Fächer, in denen endnotenbilden-de Leistungsnachweise noch nicht bestanden wur-den, auch für Studierende, die das Studium vor demWintersemester 2000/2001 aufgenommen haben.

(3) Die Studienordnung vom 1. Oktober 1994(KWMBl II 1995 S. 1094) und die Prüfungsordnungvom 1. Oktober 1994 (KWMBl II 1995 S. 1086) gelten,soweit diese Studien- und Prüfungsordnung nicht an-zuwenden ist. Im Übrigen werden diese Satzungenaufgehoben.

Ausgefertigt aufgrund der Entscheidung des Fachbereichs-rates des Fachbereichs Religionspädagogik und Kirchliche Bil-dungsarbeit vom 4. April 2001 und des Senats der Evangeli-schen Fachhochschule Nürnberg vom 18. April 2001 im Einver-nehmen mit dem Bayerischen Staatsministerium für Wissen-schaft, Forschung und Kunst erklärt mit Schreiben vom 2. No-vember 2000 Nr. XI/3–3/313(12)-11/49 906.

Nürnberg, den 18. April 2001

Der Präsident der

Evangelischen Fachhochschule

Nürnberg

Prof. Dr. R. P r o k s c h

Die Satzung wurde am 19. April 2001 in der Hochschule nie-dergelegt. Die Niederlegung wurde am gleichen Tag durchAushang bekannt gemacht.

KWMBl II 2003 S. 789

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KWMBl II Nr. 5/2003792

Anlage 1

zur Studien- und Prüfungsordnung des Diplomstudiengangs Religionspädagogik undKirchliche Bildungsarbeit

Übersicht über Fächer und Leistungsnachweise

I. Grundstudium

1 2 3 4 5 6 7 8

Lfd. Fächer/Lehrgebiete SWS Art der LV Prüfungen Zulassungs- Endnotenbil- ErgänzendeNr. Art/Dauer in Minuten voraussetzung dende studien- Regelungen

(siehe Anm.1) begleitendeLeistungs-nachweise

1. Pflichtfächer

1.1 Theologische Grundfächer

1.1.1 Altes Testament 8 V, SU, Ü schrP 180 oderPStA – – siehe Anm. 2und mdlP 30

1.1.2 Neues Testament 8 V, SU, Ü schrP 180 oderPStA – – siehe Anm. 2und mdlP 30

1.1.3 Fundamentaltheologie und 7 V, SU schrP 180 – –Dogmatik

1.1.4 Theologische Ethik 4 V, SU, Ü mdlP 20

1.1.5 Einführung in die Religions- 2 V, SU schrP 60wissenschaft

1.1.6 Kirchengeschichte 6 V, SU, Ü – StA und siehe Anm. 3schrP 60

1.2 Praktische Theologie

1.2.1 Religionspädagogik 9 V, SU, Ü schrP 120 – –

1.2.2 Gemeindepädagogik 9 V, SU, Ü schrP 120 oder – –(inkl. soziologische Einheiten) mdlP 30 min

1.3 Erziehungs- und Gesellschaftswissenschaften

1.3.1 Pädagogik 5 V, SU, Ü – – – –

1.3.2 Psychologie 10 V, SU, Ü schrP 180 – –

1.3.3 Rechtskunde 1 V, SU, Ü TN ja – –

1.4 Praxisorientierte Ausbildung

1.4.1 Religionspädagogische Praxis 10 Ü, Pr,ExL PStA ja – siehe Anm. 4

1.4.2 Gemeindepädagogische 10 Ü, Pr,ExL – ja – siehe Anm. 4Praxis

1.5 Interdisziplinäre Arbeit 2 SU, Ü – ja StA

2. Wahlpflichtfächer

2.1 Fachwissenschaftliche 12 V, SU, Ü, – – – siehe Anm. 5Wahlpflichtfächer Ex

2.2 Allgemeinwissenschaftliche 4 V, SU, Ü, – ja – siehe Anm. 6Wahlpflichtfächer Ex

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KWMBl II Nr. 5/2003 793

II. Hauptstudium

1 2 3 4 5 6 7 8 9

Lfd. Fächer/Lehrgebiete SWS Art der LV Prüfungen Zulas- Endnotenbil- Gewichtung ErgänzendeNr. Art/Dauer in sungs- dende studien- bei der Regelungen

Minuten voraus- begleitende Bildung dersetzung Leistungs- Gesamtnote

nachweise

1. Pflichtfächer

1.1 Theologische Grundfächer

1.1.1 Biblische Theologie 4 V, SU mdlP 30 – – 2-fach –

1.1.2 Systematische Theologie 6 V. SU schrP 180 – – 2-fach –und Theologie derReligionen

1.2 Praktische Theologie

1.2.1 Religionspädagogik 4 V, SU, Ü schrP 180 oder – – 3-fach siehe Anm. 7PStA mit mdlP 30

1.2.2 Gemeindepädagogik 4 V, SU, Ü schrP 180 oder – – 3-fach siehe Anm. 8PStA mit mdlP 30

1.2.3 Seelsorge 2 SU, Ü – – – – –

1.3 Erziehungs- und Gesellschaftswissenschaften

1.3.1 Pädagogik 4 V, SU, Ü schrP 180 – – 2-fach –

1.3.2 Rechtskunde 1 V, SU,Ü TN ja – –

1.4 Praxisorientierte Ausbildung

1.4.1 Religionspädagogische – – 1 PStA im GS ja – 2-fach siehe Anm. 9Praxis und 1 Lehrprobe

1.4.2 Gemeindepädagogische – – – ja 1 StA 1-fach –Praxis

1.5 Selbständiges wissen- 4 – DA – – 3-fach –schaftliches Arbeiten

2. Wahlpflichtfächer

2.1 Fachwissenschaftliche 21 V, SU, Ü, sieheWahlpflichtfächer Ex – – – – Anm. 10

III. Praxisbegleitende Lehrveranstaltungen in den praktischen Studiensemestern

Religions- und gemeinde- 8 Ü, Ex, ExL Kolloquium am ja – – siehepädagogische Praxis Ende des Praxis- Anm. 11

jahres 20 min

Abkürzungen:

DA = Diplomarbeit schrP = schriftliche PrüfungEx = Exkursion StA = StudienarbeitExL = Externe Lehrveranstaltung SU = Seminaristischer UnterrichtLN = Studienbegleitender Leistungsnachweis TN = TeilnahmenachweismdlP = mündliche Prüfung Ü = ÜbungPr = Praktikum V = VorlesungPStA = Prüfungsstudienarbeit

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KWMBl II Nr. 5/2003794

Anmerkungen:

1. In den Fächern, in denen in dieser Spalte „ja“steht, müssen die für das entsprechende Fach imStudienplan festgelegten Leistungsnachweise vorder letzten Prüfung der Diplom-Vorprüfung bzw.der Diplomprüfung erbracht worden sein.

2. Die Prüfungsleistung muss in einem der beidenFächer (Altes Testament /Neues Testament)durch eine schriftliche Prüfung, im anderen durcheine Prüfungsstudienarbeit in Kombination mit ei-ner mündlichen Prüfung erbracht werden. DieStudierenden können wählen, in welchem Fachsie die Prüfungsstudienarbeit schreiben wollen.Prüfungsstudienarbeit und mündliche Prüfungbestimmen die Endnote je zur Hälfte. Ist eine derbeiden Teilnoten „nicht ausreichend“, so wird dieEndnote „nicht ausreichend“ erteilt.

3. Die Leistungsnachweise bestimmen die Endnoteje zur Hälfte. Beide müssen mit mindestens „aus-reichend“ bewertet sein.

4. Die im Studienplan vorgeschriebenen Praktikamüssen absolviert sein. Sie werden von den Ver-antwortlichen mit dem Vermerk „mit Erfolg abge-legt“ testiert. Die Note für die PStA im Fach „Reli-gionspädagogische Praxis“ wird mit der Note fürdie Lehrprobe im Hauptstudium zu einer Gesamt-note der „Religionspädagogischen Praxis“ zu-sammengezogen (siehe Anm. 7).

5. Von den zu belegenden 12 SWS aus dem Bereichder fachwissenschaftlichen Wahlpflichtfächermuss die Teilnahme an mindestens 2 SWS ausdem musischen Bereich durch Nachweise belegtwerden.

6. Aus dem Bereich der Allgemeinwissenschaft-lichen Wahlpflichtfächer müssen als Zulassungs-voraussetzung für Diplom-Vorprüfung 4 SWS mit„mit Erfolg abgelegt“ nachgewiesen werden.

7. Wird nach den Maßgaben des Studienplans einreligionspädagogisches Vertiefungsgebiet ge-

wählt, so wird Religionspädagogik mündlichgeprüft und eine religionspädagogische PStAgeschrieben. Diese PStA wird auf die Endnote zueinem Drittel angerechnet. Ist eine der beidenTeilnoten „nicht ausreichend“, so wird die End-note „nicht ausreichend“ erteilt. Wird ein gemein-depädagogisches Vertiefungsgebiet gewählt,wird Religionspädagogik schriftlich geprüft.

8. Wird nach den Maßgaben des Studienplans eingemeindepädagogisches Vertiefungsgebiet ge-wählt, so wird Gemeindepädagogik mündlichgeprüft und eine gemeindepädagogische PStAgeschrieben. Diese PStA wird auf die Endnote zueinem Drittel angerechnet. Ist eine der beidenTeilnoten „nicht ausreichend“, so wird die End-note „nicht ausreichend“ erteilt. Wird ein religi-onspädagogisches Vertiefungsgebiet gewählt,wird Gemeindepädagogik schriftlich geprüft.

9. PStA und Lehrprobe müssen jeweils mit mindes-tens „ausreichend“ abgelegt werden. Zur Lehr-probe wird nur zugelassen, wer die StA mit min-destens „ausreichend“ bestanden hat. Die Notefür die PStA bestimmt die Endnote zu einem Drit-tel, die Note für die Lehrprobe einschließlichschriftlicher Ausarbeitung zu zwei Drittel. FürPStA und Lehrprobe gilt § 22 Abs. 2 RaPO nicht.

10. Von den zu belegenden 21 SWS aus dem Bereichder fachwissenschaftlichen Wahlpflichtfächermuss die Teilnahme an mindestens 2 SWS ausdem musischen Bereich durch Nachweise belegtwerden. Die im Grundstudium nachgewiesenenSWS können hier nicht nochmals berücksichtigtwerden.

11. Voraussetzung für die Zulassung zum Kolloquiumsind der Nachweis über die erfolgreich abgeleis-teten praktischen Studiensemester und der Nach-weis über die Teilnahme an den vier praxisbeglei-tenden Studienwochen.

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KWMBl II Nr. 5/2003 795

Anlage 1a

Übersicht der Semesterwochenstunden für das berufsbegleitende Studium

Grundstudium

1 2 3 4

Lfd. Nr. Fächer/Lehrgebiete SWS Vollzeitstudium SWS berufsbgl. Studium

1. Pflichtfächer

1.1 Theologische Grundfächer

1.1.1 Altes Testament 8 5

1.1.2 Neues Testament 8 5

1.1.3 Dogmatik 7 4

1.1.4 Theologische Ethik 4 3

1.1.5 Einführung in die Religionswissenschaft 2 2

1.1.6 Kirchengeschichte 6 4

1.2 Praktische Theologie

1.2.1 Religionspädagogik (neuer Plan) 9 6

1.2.2 Gemeindepädagogik (neuer Plan) 9 6

1.3 Erziehungs- und Gesellschaftswissenschaften

1.3.1 Pädagogik 5 4

1.3.2 Psychologie (neuer Plan) 10 7

1.3.3 Soziologie (neuer Plan) – –

1.3.4 Rechtskunde 1 1

1.4 Praxisorientierte Ausbildung

1.4.1 Religionspädagogik 10 5

1.4.2 Gemeindepädagogik 10 5

1.5 Interdisziplinäre Arbeit 2 2

2. Wahlpflichtfächer

2.1 Fachwissenschaftliche Wahlpflichtfächer 12 9

2.2 Allgemeinwissenschaftliche Wahlpflichtfächer 4 –(neuer Plan)

Hauptstudium

1. Pflichtfächer SWS Vollzeitstudium SWS berufsbgl. Studium

1.1 Theologische Grundfächer

1.1.1 Biblische Theologie 4 3

1.1.2 Systematische Theologie und Theologie der 6 5Religionen

1.2 Praktische Theologie

1.2.1 Religionspädagogik 4 3

1.2.2 Gemeindepädagogik 4 3

1.2.3 Seelsorge 2 2

1.3 Erziehungs- und Gesellschaftswissenschaften

1.3.1 Pädagogik 4 3

1.3.2 Rechtskunde 1 1

1.4 Praxisorientierte Ausbildung – –

1.5 Selbständiges wissenschaftliches Arbeiten 4 4

1.6 Praxisbegleitende Lehrveranstaltungen in den 8 6praktischen Studiensemestern

2. Wahlpflichtfächer

2.1 Fachwissenschaftliche Wahlpflichtfächer 22 18

Gesamtsumme: 166 116

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KWMBl II Nr. 5/2003796

Anlage 2

zur Studien- und Prüfungsordnung des Diplom-studiengangs Religionspädagogik undKirchliche Bildungsarbeit

Besondere Bestimmungen für das berufsbegleitendeStudium

Nummer 1

Das berufsbegleitende Studium bietet bewährtenkirchlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern miteinschlägiger Berufserfahrung die Erweiterung ihrerberuflichen Qualifikation zum Diplomreligionspäda-gogen (FH) / zur Diplomreligionspädagogin (FH).

Nummer 2

Zum berufsbegleitenden Studium kann zugelas-sen werden, wer außer den für das Vollzeitstudiumgeltenden Bedingungen folgende Voraussetzungenerfüllt:

1. eine abgeschlossene theologisch-pädagogischeAusbildung (z.B. Katechet/Katechetin im Neben-amt, Diakon/Diakonin, Sozialpädagoge/Sozial-pädagogin mit biblisch-theologischer Zusatzaus-bildung);

2. eine mindestens dreijährige einschlägige Berufs-tätigkeit;

3. die Zustimmung des Landeskirchenamtes derEvang.-Luth. Kirche in Bayern.

Nummer 3

Das berufsbegleitende Studium wird in zentralenKurseinheiten, regionalen Gruppen und angeleitetemEigenstudium durchgeführt. Näheres regelt ein Studi-enplan, der vom Fachbereichsrat erlassen wird.

Nummer 4

§ 3 der Studien- und Prüfungsordnung gilt mit fol-genden Abweichungen:

1. Die in Anlage 1 zur Studien- und Prüfungsord-nungsordnung festgelegte Stundenzahl der Fächerwird für das berufsbegleitende Studium im Hin-blick auf die vorausgegangene Ausbildung und Be-rufstätigkeit reduziert. Die Stundenzahl der Fächerist in Anlage 1a festgelegt.

2. Die in der Studien- und Prüfungsordnung fest-gelegten studienbegleitenden Praktika und diebeiden praktischen Studiensemester können stu-dienbegleitend erbracht werden, soweit eine An-rechnung gemäß §11 Abs. 6 RaPO nicht möglich ist.Aufgrund der unterschiedlichen Voraussetzungenwerden für die Studierenden individuelle Praxis-pläne festgelegt. Die Reflexion der Praktika findetunter Anleitung in den regionalen Studiengruppenstatt.

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KWMBl II Nr. 5/2003 797

Anlage 3

zur Studien- und Prüfungsordnung des Diplomstudienganges Religionspädagogik undKirchliche Bildungsarbeit

3.1 Muster des Diplom-Vorprüfungszeugnisses

Herr/Frau

geboren am in

hat die Diplom-Vorprüfung im Fachhochschulstudiengang Religionspädagogikund Kirchliche Bildungsarbeit bestanden.

Die Leistungen wurden wie folgt bewertet:

Fächer Endnote

Altes Testament

Neues Testament

Fundamentaltheologie und Dogmatik

Ethik

Kirchengeschichte

Einführung in die Religionswissenschaft

Religionspädagogik

Gemeindepädagogik

Psychologie

Interdisziplinäre Arbeit

Mit Erfolg abgelegt wurden die als Zulassungsvoraussetzungen vorgeschriebenen

– religions- und gemeindepädagogischen Praktika

– fachwissenschaftlichen musischen Wahlpflichtfächerund

– allgemeinwissenschaftlichen Wahlpflichtfächer

– Einführung in die Rechtskunde

Nürnberg, den Siegel Vorsitzende/r der Prüfungskommission

Die Diplom-Vorprüfung wurde nach der Rahmenprüfungsordnung für die Fachhochschulen (RaPO) vom 17. Oktober 2001 (GVBlS. 686) in Verbindung mit der Studien- und Prüfungsordnung des Studienganges Religionspädagogik und Kirchliche Bildungsarbeitder Evangelischen Fachhochschule Nürnberg vom 19. April 2001 in der jeweilig gültigen Fassung durchgeführt.

Notenstufen: 1,0 und 1,3 = sehr gut; 1,7; 2,0 und 2,3 = gut, 2,7; 3,0 und 3,3 = befriedigend, 3,7 und 4,0 = ausreichend, 4,7 und5,0 = nicht ausreichend

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KWMBl II Nr. 5/2003798

3.2 Muster des Diplomprüfungszeugnisses

Diplomstudiengang Religionspädagogik und Kirchliche Bildungsarbeit

Frau/Herr

geboren am in

hat die Diplomprüfung am Fachhochschulstudiengang Religionspädagogik und Kirchliche Bildungs-arbeit mit der Prüfungsgesamtnote1) und dem GESAMTURTEIL2) bestanden.

Die Leistungen wurden wie folgt bewertet:Fächer

ReligionspädagogikGemeindepädagogikBiblische TheologieSystematische Theologie und Theologie der ReligionenPädagogikReligionspädagogische PraxisGemeindepädagogische PraxisDIPLOMARBEITThema:

Das Studium umfasst zwei praktische Studiensemester. Sie wurden im Evang.-Luth. Dekanat inSchule und Gemeinde mit Erfolg abgelegt.Bei der Diplom-Vorprüfung, die gegen Ende des Sommersemesters abgelegt wurde,hat Frau/Herr folgende Ergebnisse erzielt.

Fächer Endnote

Altes TestamentNeues TestamentFundamentaltheologie und DogmatikEthikKirchengeschichteEinführung in die ReligionswissenschaftReligionspädagogikGemeindepädagogikPsychologieInterdisziplinäre ArbeitMit Erfolg abgelegt wurden die als Zulassungsvoraussetzung vorgeschriebenen– religions- und gemeindepädagogischen Praktika,– die fachwissenschaftlich musischen Wahlpflichtfächer und– allgemeinwissenschaftlichen Wahlpflichtfächer– Einführung in die Rechtskunde

Nürnberg, den

Der/die Präsident/in Der/die Vorsitzende der Prüfungskommission

Die Diplom-Vorprüfung wurde nach der Rahmenprüfungsordnung für die Fachhochschulen (RaPO) vom17. Oktober 2001 (GVBl S. 686) in Verbindung mit der Studien- und Prüfungsordnung des StudiengangesReligionspädagogik und Kirchliche Bildungsarbeit der Evangelischen Fachhochschule Nürnberg vom19. April 2001 in der jeweilig gültigen Fassung durchgeführt.

1) Bei der Bildung der Prüfungsgesamtnote wurden die Endnoten nach Maßgabe der Studien- und Prüfungsordnung gewichtet.2) Das Gesamturteil lautet:

„mit Auszeichnung bestanden“ mit einer Prüfungsgesamtnote von 1,0–1,2„sehr gut bestanden“ mit einer Prüfungsgesamtnote von 1,3–1,5„gut bestanden“ mit einer Prüfungsgesamtnote von 1,6–2,5„befriedigend bestanden“ mit einer Prüfungsgesamtnote von 2,6–3,5„bestanden“ mit einer Prüfungsgesamtnote von 3,6–4,0

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KWMBl II Nr. 5/2003 799

3.3 Diplomurkunde

Die Evangelische Fachhochschule Nürnberg verleihtFrau/Herrn

geboren am inaufgrund der amim Fachbereich Religionspädagogik und Kirchliche Bildungsarbeiterfolgreich abgelegten Diplomprüfung den

akademischen Grad

Diplom-Religionspädagoge (FH)

Diplom-Religionspädagogin (FH)– Kurzform: Dipl.-Rel.päd. (FH) –

Nürnberg, den

Der/Die Präsident/in Der/Die Vorsitzende der Prüfungskommission

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KWMBl II Nr. 5/2003800

221041.0656-WFK

Studien- und Prüfungsordnungfür den Internationalen Masterstudiengang

Maschinenbau an der FachhochschuleMünchen (International Master‘s Program

Mechanical Engineering)

Vom 17. Mai 2001

Aufgrund von Art. 6 Abs. 1, 72 Abs. 1, 81 Abs. 1,und 86a Abs. 1 und 3 des Bayerischen Hochschulge-setzes (BayHSchG) sowie § 51 Abs. 1 Satz 1 der Qua-lifikationsverordnung erlässt die FachhochschuleMünchen die folgende Satzung. Alle Personen- undFunktionsbezeichnungen in dieser Satzung geltenunabhängig von der jeweiligen, geschlechtsbezoge-nen Form für Männer und Frauen in gleicher Weise.

§ 1

Zweck der Studien- und Prüfungsordnung

Die Studien- und Prüfungsordnung dient der Aus-füllung und Ergänzung der Rahmenprüfungsordnung(RaPO) für die Fachhochschulen in Bayern vom 18.September 1997 (BayRS 2210-4-1-4-1-WFK) und derAllgemeinen Prüfungsordnung der FachhochschuleMünchen vom 27. Juni 1995 (KWMBl II S. 822) in de-ren jeweiliger Fassung.

§ 2

Studienziele

(1) Das Studium ermöglicht besonders befähigtenStudenten, die bereits ein Hochschulstudium abge-schlossen haben, eine Weiterentwicklung ihrer Quali-fikation und den Erwerb eines weiteren, internationalkompatiblen Abschlussgrades. Durch eine Vertiefungder mathematischen und naturwissenschaftlichenGrundlagen, verbunden mit einer systemtechnischenBetrachtungsweise und einer exemplarischen An-wendung auf ein spezielles Fachgebiet wird die Kom-petenz zur Lösung auch analytisch anspruchsvoller,technischer Aufgaben erweitert. Der Praxisbezugwird durch die Anfertigung einer größeren Projektar-beit und einer umfangreichen Masterarbeit mit an-wendungsorientierten Themen sichergestellt.

(2) Neben den fachlichen Kenntnissen werden imStudium auch übergreifende Qualifikationen wie so-ziale Kompetenz, interkulturelle Kommunikationsfä-higkeit und englische Sprachkompetenz gefördert.Durch das in Gruppenarbeit durchgeführte Projektwerden die Fähigkeiten zur organisatorischen Bewäl-tigung komplexer Aufgaben sowie die Fähigkeit, inGruppen erfolgreich zu arbeiten und Arbeitsgruppenzu führen, verbessert.

(3) Das Studium bereitet auf anspruchsvolle Tätig-keiten und einen schnellen Einstieg in Führungsver-antwortung im technischen Bereich, insbesondere ininternational operierenden Wirtschaftsunternehmen,vor. Es kann auch die Basis für eine wissenschaftlicheWeiterqualifizierung sein.

§ 3

Qualifikation für das Studium

(1) Die Qualifikation für das Masterstudium erfor-dert:

1. ein abgeschlossenes Studium an einer deutschenHochschule auf dem Gebiet des Maschinenwesensoder einer verwandten Ingenieurdisziplin mit ei-nem Notendurchschnitt von mindestens „gut“ odereinem gleichwertigen Abschluss an einer ausländi-schen Hochschule. Der Notendurchschnitt wird ausden ungewichteten Noten des Abschlusszeugnis-ses berechnet. Wahlfächer werden dabei nicht be-rücksichtigt,

2. überdurchschnittliche Fähigkeit zum analytischenund strukturierenden Denken. Der Nachweis wirddurch die Teilnahme an einem Testverfahren (z.B.GRE-Test oder gleichwertigem Test) mit über-durchschnittlichem Ergebnis erbracht. An einemsolchen Testverfahren braucht nicht teilzunehmen,wer einen nach Nr. 1 ermittelten „sehr guten“ No-tendurchschnitt hat oder wer überdurchschnittli-che Ergebnisse in Forschung oder Entwicklung ineinem einschlägigen Fachgebiet nachweist,

3. für das Studium ausreichende Kenntnisse des Eng-lischen in Sprache und Schrift. Der Nachweis wirddurch die Teilnahme an einem Sprachtestverfah-ren (z.B. TOEFL-Test oder gleichwertigem Test)mit überdurchschnittlichem Ergebnis erbracht. DerNachweis gilt ebenfalls als erbracht, wenn ein er-folgreicher Abschluss einer englischsprachigenAusbildung an einer höheren Schule oder einerHochschule nachgewiesen wird.

(2) Für ausländische Studienbewerber ist derNachweis ausreichender Kenntnisse der deutschenSprache nicht erforderlich.

(3) Der Vorsitzende der Prüfungskommission ent-scheidet gemeinsam mit einem weiteren Mitglied derPrüfungskommission, ob die Qualifikation für dasStudium vorhanden ist, insbesondere auch über dieGleichwertigkeit von Hochschulabschlüssen nachAbsatz 1 unter Beachtung des Art. 82 BayHSchG.

§ 4

Aufbau des Studiums und Regelstudienzeit

(1) Das Studium kann als Voll- und Teilzeitstudiumangeboten werden. Einzelheiten regelt der Studien-plan.

(2) Die Regelstudienzeit des Vollzeitstudium be-trägt drei theoretische Studiensemester einschließlichder Masterarbeit.

(3) Die Regelstudienzeit des Teilzeitstudium be-trägt sechs theoretische Studiensemester einschließ-lich der Masterarbeit.

(4) Ein Anspruch auf Durchführung des Masterstu-diengangs bei nicht ausreichender Teilnehmerzahlbesteht nicht.

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KWMBl II Nr. 5/2003 801

§ 5

Masterprüfung

(1) Die Masterprüfung besteht aus studienbeglei-tenden Leistungsnachweisen in den in der Anlage zudieser Satzung genannten Fächern, der Projektarbeitund der Masterarbeit. Das Nähere regelt der Studien-plan.

(2) Voraussetzung für das Bestehen der Master-prüfung sind mindestens ausreichende Endnoten inalle Fächern. Werden mehrere Noten zu einer End-note zusammengefasst, so muss jede einzelne Notemindestens „ausreichend“ sein.

§ 6

Fächer und Leistungsnachweise

(1) Alle Fächer sind entweder Pflichtfächer, fach-wissenschaftliche bzw. allgemeinwissenschaftlicheWahlpflichtfächer oder Wahlfächer.

1. Pflichtfächer sind die Fächer, die für alle Studentendes Studiengangs verbindlich sind.

2. Fachwissenschaftliche und allgemeinwissen-schaftliche Wahlpflichtfächer sind die Fächer, dieeinzeln oder in Gruppen alternativ angeboten wer-den. Alle Studenten müssen unter ihnen nach Maß-gabe des Studienplans eine bestimmte Auswahltreffen. Die gewählten Fächer werden wie Pflicht-fächer behandelt.

3. Wahlfächer sind Fächer, die für die Erreichung desStudienziels nicht verbindlich vorgeschrieben sind.Sie können vom Studenten aus dem gesamten Stu-dienangebot der Hochschule zusätzlich gewähltwerden.

(2) Die Fächer des Studiums, ihre Stundenzahlen,die Art der Lehrveranstaltungen und der studienbe-gleitenden Leistungsnachweise sind in der Anlage zudieser Satzung festgelegt. Einzelheiten regelt der Stu-dienplan.

§ 7

Anrechnungsverfahren

(1) Studien- und Prüfungsleistungen aus anderenStudiengängen, die an einer Hochschule erbrachtwurden, können bis zu 50% des Studienumfangs an-gerechnet werden. Maßstab für den Studienumfangist die in der Anlage festgelegte Zahl der Semesterwo-chenstunden. Eine Anrechnung der Masterarbeit istnicht möglich.

(2) Über die Anrechnung von Studien- und Prü-fungsleistungen nach Absatz 1 entscheidet der Vorsit-zende der Prüfungskommission.

§ 8

Studienplan

(1) Die Gemeinsame Kommission für den Interna-tionalen Masterstudiengang Maschinenbau (abge-kürzt „Gemeinsame Kommission“) erstellt zur Sicher-

stellung des Lehrangebots und zur Information derStudenten einen Studienplan, der nicht Teil der Stu-dien- und Prüfungsordnung ist. Er wird von der Ge-meinsamen Kommission hochschulöffentlich bekanntgemacht. Die Bekanntmachung neuer Regelungenmuss spätestens zu Beginn der Vorlesungszeit des Se-mesters erfolgen, das sie erstmals betreffen.

(2) Der Studienplan regelt insbesondere:

1. die Kataloge der vom Studenten des Studiengangswählbaren allgemeinwissenschaftlichen und fach-wissenschaftlichen Wahlpflichtfächer,

2. die Aufteilung der Semesterwochenstunden undKreditpunkte je Fach und Studiensemester, dieLehrveranstaltungsart und die Unterrichtssprachein den einzelnen Fächern, sofern dieses nicht be-reits in der Anlage geregelt ist,

3. die Studienziele und -inhalte der einzelnen Fächer,

4. nähere Bestimmungen zu den Leistungs- und Teil-nahmenachweisen,

5. die Regeln zur Auswahl der Wahlpflichtfächerdurch den Studenten,

6. Regelungen zur Ausgestaltung des Teilzeitstudi-ums.

(3) Die Lehrveranstaltungen (außer den Deutsch-kursen) sowie die Leistungsnachweise werden in derRegel in Englisch ohne ein entsprechendes Angebotin deutscher Sprache durchgeführt. Die Einzelheitenregelt der Studienplan.

(4) Ein Anspruch darauf, dass sämtliche vorgese-henen Wahlpflichtfächer und Wahlfächer tatsächlichangeboten werden, besteht nicht. Desgleichen be-steht kein Anspruch darauf, dass solche Lehrveran-staltungen bei nicht ausreichender Teilnehmeranzahldurchgeführt werden.

§ 9

Prüfungskommission

(1) Die Prüfungskommission besteht aus siebenProfessoren. Zu Mitgliedern der Prüfungskommissionkönnen neben Professoren des Fachbereichs „Ma-schinenbau/Fahrzeugtechnik/Flugzeugtechnik“ nursolche Professoren aus anderen Fachbereichen be-stellt werden, die als Prüfer im Masterstudiengang tä-tig sind.

(2) Der Vorsitzende der Prüfungskommission unddessen Stellvertreter werden von der GemeinsamenKommission aus ihrer Mitte bestellt.

§ 10

Masterarbeit

(1) Die Masterarbeit ist eine wissenschaftliche Ar-beit, die im Zusammenhang mit bereits begonnenenoder abgeschlossenen Projektarbeiten stehen kann.Sie ist in Englisch abzufassen und in zweifacher Aus-fertigung abzuliefern; Ausnahmen müssen vom Vor-sitzenden der Prüfungskommission genehmigt wer-den.

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KWMBl II Nr. 5/2003802

(2) Das Thema der Masterarbeit wird

– im Vollzeitstudium frühestens zu Beginn des zwei-ten Studiensemesters, spätestens zu Beginn desdritten Studiensemesters ausgegeben. Die Bear-beitungszeit beträgt maximal sechs Monate.

– im Teilzeitstudium frühestens zu Beginn des drittenStudiensemesters, spätestens zu Beginn des fünf-ten Studiensemesters ausgegeben. Die Bearbei-tungszeit beträgt maximal zwölf Monate.

Das Nähere regelt der Studienplan.

(3) Auf Antrag des Kandidaten kann der Vorsitzen-de der Prüfungskommission in Ausnahmefällen dieBearbeitungszeit im Einverständnis mit dem Aufga-bensteller um maximal drei Monate verlängern. BeiNichteinhaltung der Bearbeitungszeit wird die Mas-terarbeit mit „nicht ausreichend“ bewertet.

(4) Wird die Masterarbeit mit der Note „nicht aus-reichend“ bewertet, so kann sie mit einem neuen The-ma einmalig wiederholt werden. Die Vergabe desneuen Themas muss spätestens einen Monat nachMitteilung des Ergebnisses der nicht bestandenenMasterarbeit erfolgen.

§ 11

Fristen für die Ablegung der Masterprüfung,Nichtbestehen bei Fristüberschreitung

(1) Im Vollzeitstudium soll die Masterprüfung biszum Ende des 3. Fachsemesters erstmals vollständigabgelegt sein.

(2) Überschreitet ein Student aus Gründen, die erzu vertreten hat, die in Absatz 1 genannte Frist ummehr als ein Semester, so gelten die nicht fristgemäßerbrachten Leistungsnachweise als erstmals abgelegtund nicht bestanden.

(3) Im Falle eines Teilzeitstudiums verlängern sichdie Fristen nach den Absätzen 1 und 2 auf das Doppel-te.

§ 12

Bewertung von Leistungsnachweisenund Prüfungsgesamtnote

(1) Für die Berechnung der Prüfungsgesamtnotewerden alle Fachendnoten einfach, die Note der Pro-jektarbeit zweifach und die Note der Masterarbeitdreifach gewichtet.

(2) Die Bewertung der einzelnen Leistungsnach-weise erfolgt mit den Noten 1,0; 1,3 (sehr gut); 1,7; 2,0;

2,3 (gut); 2,7; 3,0; 3,3 (befriedigend); 3,7 und 4,0 (aus-reichend); 4,7 und 5,0 (nicht ausreichend). Hiervonabweichend werden für die Bewertung der Leistungs-nachweise in den AllgemeinwissenschaftlichenWahlpflichtfächern des Fachbereichs Allgemeinwis-senschaften nur ganze Noten verwendet.

(3) Im Masterzeugnis werden den Endnoten in ei-nem Klammerzusatz die zugrundeliegenden Noten-werte mit einer Nachkommastelle angefügt. Dies giltnicht für die Allgemeinwissenschaftlichen Wahl-pflichtfächer des Fachbereichs Allgemeinwissen-schaften.

§ 13

Zeugnis

Über die bestandene Masterprüfung wird einZeugnis gemäß der Anlage zur Allgemeinen Prü-fungsordnung der Fachhochschule München ausge-stellt.

§ 14

Akademischer Grad

(1) Den Absolventen des Studiums wird der akade-mische Grad „Master of Engineering“, abgekürzt„MEng“, verliehen.

(2) Hierüber wird eine Urkunde gemäß der Anlagezur Satzung über die an der Fachhochschule Mün-chen zu verleihenden akademischen Grade ausge-stellt.

§ 15

Anwendung der Rahmenprüfungsordnung

Die Rahmenprüfungsordnung für die Fachhoch-schulen in Bayern sowie die Allgemeine Prüfungsord-nung der Fachhochschule München gelten für diesesMasterstudium entsprechend, soweit in dieser Sat-zung keine abweichende Regelung getroffen wurde.

§ 16

In-Kraft-Treten

(1) Diese Studien- und Prüfungsordnung tritt mitWirkung vom 1. Oktober 2000 in Kraft.

(2) Diese Studien- und Prüfungsordnung gilt fürStudenten, die ihr Studium ab dem Winter-Semester2000/01 im Masterstudiengang aufnehmen.

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KWMBl II Nr. 5/2003 803

Anlage

Übersicht über die Fächer und Fächergruppen des Internationalen Masterstudiengangs Maschinenbau an derFachhochschule München (International Master‘s Program Mechanical Engineering)

1 2 3 4 5 6 7Lfd. Fächer Sem.Wo.- ECTS- Art der Studienbe- Bemer-Nr. Stdn. Kredit- Lehrver- gleitende kungen

(SWS) Punkte anstaltung Leistungs-nachweise

1) 1) 1) 1) 1) 2) 3)

A Kernfächer (Core Subjects)

A 1 Höhere Analysis und Algebra 4 6 SU, S schr LN,(Advanced Analysis and Linear Algebra) StA, SA

A 2 Wissenschaftliches Rechnen 4 6 SU, S schr LN,(Scientific Computing) StA, SA

A 3 Projektmanagement und Teamarbeit 2 3 SU, S schr LN,(Project Management and Team-Work) StA, SA

A 4 WPF-Gruppe 1: Fremdsprache 4 6 SU, S schr LN, 4)(Foreign Language)

A 5 WPF-Gruppe 2: 4 6 SU,S schr LN,Internationale Wirtschaft und Recht SA(International Economics and Law)

A 6 Allgemeinwissensch. Wahlpflichtfach 2 3 SU,S schr LN, 5)(Arts and Humanities) StA,SA

B Spezialisierung (Specialization)

B 1 WPF-Gruppe 3: 12 18 SU, S, Pr schr LN,Vertiefte ingenieur-wiss. Grundlagen StA, SA 4)(Advanced Engineering Basics)

B 2 WPF-Gruppe 4: 8 12 SU, S, Pr schr LN,Ingenieurwissenschaftl. Anwendungen StA, SA 4)

(Engineering Applications)

C Projektarbeit und Masterarbeit(Project Work and Master Thesis)

C 1 Projektarbeit mit Projektseminar 2 10 S StPro,(Project Work with Project Seminar) SA

C 2 Masterarbeit (Master Thesis) 4 20 MA

Summe: 46 90

1) Das Nähere wird im Studienplan festgelegt.2) Bei Seminaren kann im Studienplan Anwesenheitspflicht festgelegt werden.3) Die Endnote ausreichend oder besser setzt die Note 4,0 oder besser in allen Leistungsnachweisen voraus. Alle Leistungsnachwei-

se werden gleich gewichtet.4) Die Fächerwahl muss vom Vorsitzenden der Prüfungskommission genehmigt werden.5) Das Nähere wird im Fächerkatalog des Fachbereichs Allgemeinwissenschaften festgelegt.

Abkürzungen:

ECTS = European Community Credit Transfer System StA = Studienarbeit(en)MA = Masterarbeit StPro = Studienprojekt(e)Pr = Praktikum SU = seminaristischer UnterrichtS = Seminar SWS = Semesterwochenstunde(n)SA = Seminararbeit(en) WPF = Wahlpflichtfach (-fächer)schr LN = schriftliche(r) studienbegleitende(r)

Leistungsnachweis(e)

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KWMBl II Nr. 5/2003804

Ausgefertigt aufgrund der Beschlüsse des Senats der Fach-hochschule München vom 9. August 1999 und 9. Mai 2001, so-wie der Genehmigung des Bayerischen Staatsministeriums fürWissenschaft, Forschung und Kunst durch Genehmigungs-schreiben vom 31. August 2000 Nr. XI/3-313(3)-11/31 416 undvom 11. April 2001 Nr. XI/3-3/313(3)-11/9 724.

München, den 17. Mai 2001

Prof. Dr. Marion Schick

Präsidentin

Die Studien- und Prüfungsordnung für den InternationalenMasterstudiengang Maschinenbau an der FachhochschuleMünchen (International Master’s Program Mechanical Engi-neering) wurde am 17. Mai 2001 in der Fachhochschule Mün-chen niedergelegt. Die Niederlegung wurde am 17. Mai 2001durch Anschlag in der Hochschule bekannt gegeben. Tag derBekanntmachung ist daher der 17. Mai 2001.

KWMBl II 2003 S. 800

221041.0756-WFK

Studien- und Prüfungsordnungfür den Diplomstudiengang Informatik

an der Fachhochschule Rosenheim

Vom 16. Oktober 2001

Aufgrund von Art. 6 Abs. 1, Art. 72 Abs. 1, Art. 81Abs. 1 und Art. 84 Abs. 2 Satz 3 des Bayerischen Hoch-schulgesetzes (BayHSchG) erlässt die Fachhochschu-le Rosenheim folgende Satzung:

§ 1

Zweck der Studien- und Prüfungsordnung

Diese Studien- und Prüfungsordnung dient derAusfüllung und Ergänzung der Rahmenprüfungsord-nung für die Fachhochschulen in Bayern (RaPO) vom18. September 1997 (GVBl S. 526), der Verordnungüber die praktischen Studiensemester an Fachhoch-schulen in Bayern vom 3. Dezember 1980 (BayRS2210-4-1-6-1-K) und der Allgemeinen Prüfungsord-nung der Fachhochschule Rosenheim (APOFHRO)vom 20. September 1999 (KWMBl II S. 1039) in derjeweils gültigen Fassung.

§ 2

Studienziel des Studienganges

Das Fachhochschulstudium der Informatik hatdas Ziel, durch praxisorientierte Lehre eine auf derGrundlage wissenschaftlicher Erkenntnisse und Me-

thoden beruhende Ausbildung zu vermitteln, die zueiner eigenverantwortlichen Berufstätigkeit als Infor-matiker befähigt. Insbesondere sollen die Studieren-den auf eine spätere Berufstätigkeit in den Arbeits-gebieten Software-Entwicklung, Analyse und LösungDV-technischer Probleme, Anwendung von Stan-dard-Software, Betrieb von Rechensystemen undRechnernetzen, Vertrieb, Überwachung und Begut-achtung von IT-Lösungen vorbereitet werden. Dazugehört insbesondere die Erziehung zu analytischemDenken und verantwortungsbewusstem Handeln.

Durch eine breit angelegte Ausbildung in den Grund-lagenfächern sollen die Studierenden in die Lage ver-setzt werden, die wesentlichen Zusammenhänge zuerkennen und jene Flexibilität erlangen, die notwen-dig ist, um der rasch fortschreitenden technischenEntwicklung gerecht zu werden.

Den Studierenden bietet sich ab dem 7. Fachsemesterdurch die Studienschwerpunkte Technik, AllgemeineInformatik und Wirtschaft die Möglichkeit, das Studi-um entsprechend den persönlichen Neigungen undBerufswünschen zu gestalten. Durch die Möglichkeit,im Hauptstudium selbstgewählte Schwerpunkte inder Ausbildung zu setzen, eröffnen sich dem Informa-tiker weit gefächerte Aufgabengebiete z.B. bei Hard-ware- und Softwareherstellern, informationsverarbei-tungsnahen Unternehmensberatungen, in den Ver-waltungen des öffentlichen Dienstes sowie in freibe-ruflicher Tätigkeit.

§ 3

Aufbau des Studiums

Das Studium der Informatik beinhaltet ein zweise-mestriges Grundstudium, das mit der Diplom-Vorprü-fung abschließt. Mit dem dritten Studiensemester be-ginnt das sechssemestrige Hauptstudium. Die beidenpraktischen Studiensemester werden als 3. und 6. Stu-diensemester geführt. Das Studium beinhaltet eineDiplomarbeit.

§ 4

Studienplan

(1) Der Fachbereich Informatik erstellt zur Sicher-stellung des Lehrangebots und zur Information derStudierenden einen Studienplan, aus dem sich derAblauf des Studiums im Einzelnen ergibt. Er wird vomFachbereichsrat beschlossen und ist in der Hoch-schule öffentlich bekannt zu machen. Die Bekannt-machung neuer Regelungen muss spätestens zu Be-ginn der Vorlesungszeit des Semesters erfolgen, dassie erstmals betreffen. Der Studienplan soll insbeson-dere Regelungen und Angaben enthalten über

1. die fachwissenschaftlichen Wahlpflichtfächer mitihrer Semesterwochenstundenzahl und Lehrveran-staltungsart,

2. die Aufteilung der Semesterwochenstunden jeFach und Studiensemester,

3. die Lehrveranstaltungsart in den einzelnen Fä-chern,

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KWMBl II Nr. 5/2003 805

4. die Richtziele und Studieninhalte der einzelnenFächer

5. die Ziele und Inhalte der praktischen Studien-semester und der praxisbegleitenden Lehrveran-staltungen sowie deren Form und Organisation,

6. nähere Bestimmungen zu den Leistungs- und Teil-nahmenachweisen.

(2) Für die Auswahl der Allgemeinwissenschaft-lichen Wahlpflichtfächer ist der vom FachbereichAW (Allgemeinwissenschaft) herausgegebene Kata-log verbindlich. Einschränkungen sind im Studien-plan geregelt.

(3) Bei Allgemeinwissenschaftlichen Wahlpflicht-fächern ist dem Fachbereichsrat rechtzeitig vorAnkündigung der Lehrveranstaltungen vom Fach-bereich AW ein Überblick über Gegenstand, Art undUmfang der angebotenen Lehrveranstaltungen zu ge-ben.

(4) Ein Anspruch darauf, dass sämtliche vorgese-henen Studienschwerpunkte und Wahlpflichtfächertatsächlich angeboten werden, besteht nicht. Des-gleichen besteht kein Anspruch darauf, dass solcheLehrveranstaltungen bei nicht ausreichender Teil-nehmerzahl durchgeführt werden. Die Anzahl derTeilnehmer kann vom Fachbereich begrenzt werden.

§ 5

Studienschwerpunkte

Im Studiengang Informatik werden ab dem 7. Stu-diensemester die Studienschwerpunkte

– Allgemeine Informatik,

– Technik und

– Wirtschaft

geführt. Sie werden nach Maßgabe des Studienplanesangeboten. Ein Studienschwerpunkt ist erfolgreichabsolviert, wenn die Prüfungen zu Fachwissenschaft-lichen Wahlpflichtfächern (FWPF) im Umfang von 20Semesterwochenstunden bestanden worden sind.Verbindlich für die Wahl der FWPF ist eine im Studi-enplan ausgewiesene Zuordnung zum jeweiligenSchwerpunkt. Unter den 20 Semesterwochenstundenmuss sich auch ein Seminar des Studienschwerpunktsbefinden.

§ 6

Fächer und Leistungsnachweise

Die Fächer, ihre Stundenzahlen, die Art der Lehr-veranstaltungen, die Prüfungen und studienbeglei-tenden Leistungsnachweise sind in der Anlage zudieser Satzung festgelegt.

§ 7

Eintrittsbedingungen in die praktischen Studien-semester und das Hauptstudium

(1) Zum Eintritt in das erste praktische Studien-semester ist nur berechtigt, wer in mindestens drei der

folgenden Leistungsnachweise der Diplom-Vorprü-fung mindestens die Endnote „ausreichend“ erzielthat:

– schriftliche Prüfung im Fach Mathematik,

– schriftliche Prüfung im Fach Grundlagen der Infor-matik I,

– schriftliche Prüfung im Fach Datenverarbeitungs-systeme,

– schriftliche Prüfung im Fach Physikalische Grund-lagen,

– schriftliche Prüfung im Fach Grundlagen derVolks- und Betriebswirtschaft.

(2) Zum anschließenden Weiterstudium ist nurberechtigt, wer in mindestens vier der in Absatz 1genannten Fächer die Endnote „ausreichend“ oderbesser erzielt hat.

(3) Zum Eintritt in das zweite praktische Studien-semester ist nur berechtigt, wer

1. das erste praktische Studiensemester mit Erfolgabgeleistet hat und

2. die Diplom-Vorprüfung bestanden hat.

§ 8

Prüfungskommission

Für den Studiengang Informatik wird eine Prü-fungskommission für die Diplom-Vor- und die Di-plomprüfung gebildet. Diese besteht aus 3 Professo-ren des Fachbereichs Informatik.

§ 9

Prüfungsgesamtnote

Die Bildung der Prüfungsgesamtnote ist in Anla-ge 1, Abschnitt 2 (Hauptstudium), zu dieser Satzunggeregelt.

§ 10

Fachstudienberatung

Haben Studierende nach zwei Fachsemesternnicht mindestens vier ausreichende Endnoten erzielt,so sind sie verpflichtet, auf Aufforderung die Fachstu-dienberatung aufzusuchen.

§ 11

Inkrafttreten und Übergangsregelungen

(1) Diese Studien- und Prüfungsordnung tritt am1. Oktober 2001 in Kraft.

(2) Sie gilt für Studierende, die ihr Studium ab demWintersemester 2001/2002 im ersten Studiensemesteraufnehmen. Für Studierende, die ihr Hauptstudiumim 3. Studiensemester ab dem Wintersemester2001/2002 aufnehmen, finden die Bestimmungenüber das Hauptstudium entsprechend Anwendung.Darüber hinaus gilt sie für Studenten, die das Studium

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KWMBl II Nr. 5/2003806

zwar vor dem genannten Wintersemester aufgenom-men haben, deren Studium aber eine Verzögerung er-fahren hat (z.B. durch Beurlaubung, Unterbrechung,Nichterreichen von Vorrückungsberechtigungen fürdas erste oder zweite Studiensemester), die dazu ge-führt hat, dass bei Fortsetzung des Studiums ein derbisherigen Studienordnung entsprechendes Studien-angebot nicht mehr besteht. Die Bestimmungen gel-ten auf Antrag auch für Studierende, die das Haupt-studium vor dem Wintersemester 2001/2002 aufge-nommen, aber noch nicht abgeschlossen haben.

(3) Sofern diese Studien- und Prüfungsordnungnach Absatz 2 nicht gilt, gilt die Studien- und Prü-fungsordnung für den Studiengang Informatik an derFachhochschule Rosenheim vom 21. Januar 1998(KWMBl II S. 290) fort, im übrigen tritt sie am 1. Okto-ber 2001 außer Kraft.

(4) Der Fachbereichsrat kann im Benehmen mitdem Prüfungsausschuss allgemein oder im Einzelfallbesondere Regelungen für das Studium, der Prü-fungsausschuss im Benehmen mit der zuständigenPrüfungskommission besondere Regelungen für diePrüfungen treffen, soweit dies zur Vermeidung vonHärten im Zusammenhang mit der Neuregelung desStudiums notwendig ist.

Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses des Senats derFachhochschule Rosenheim vom 4. April 2001 und Geneh-migung des Bayerischen Staatsministeriums für Wissenschaft,Forschung und Kunst mit Schreiben vom 24. September 2001Nr. XI/3-3/313(6/5)-11/21 872.

Rosenheim, den 16. Oktober 2001

In Vertretung

Hanika

Kanzler

Diese Satzung wurde am 16. Oktober 2001 in der Fachhoch-schule Rosenheim niedergelegt. Die Niederlegung wurde am16. Oktober 2001 durch Anschlag in der Hochschule bekannt-gegeben. Der Tag der Bekanntmachung ist daher der 16. Okto-ber 2001.

KWMBl II 2003 S. 804

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KWMBl II Nr. 5/2003 807

Anlage zur Studien- und Prüfungsordnung für den Diplomstudiengang Informatikan der Fachhochschule Rosenheim vom 16. Oktober 2001

Übersicht über die Fächer- und Leistungsnachweise

1. Grundstudium:

Fach Fachbezeichnung SWS Art der Schriftliche Prüfungen Endnoten- ErgänzendeNr. Lehrver- bildende Regelungen

anstal- studien-tung1) begleitende

Art und Zulassungs- Leistungs-Dauer in vorausset- nachweiseMinuten1) zungen1) 1) 2)

1.1 Grundlagender Informatik I 6 SU, Ü SchrP 60–120 – – –

1.2 Grundlagender Informatik II 2 SU, Ü SchrP 60–120 – – –

2. Datenverarbeitungs-systeme 6 SU, Ü SchrP 60–120 – – –

3.1 Programmieren I 6 SU, Ü – – KL 60–1203) –

3.2 Programmieren II 2 SU – – KL 60–1203) ZV: Lfd. Nr. 3.3

3.3 PraktikumProgrammieren 2 Pr – – – StA mE5)

4. Mathematik 16 SU, Ü SchrP 90–150 – – –

5.1 PhysikalischeGrundlagen 4 SU, Ü SchrP 60–120 Lfd. NR. 5.2 – –

5.2 Praktikum Physi-kalische Grundlagen 2 Pr – – – LN mE5)

6. Grundzüge der Volks-und Betriebs-wirtschaftslehre 4 SU, Ü SchrP 60–120 – – –

7. Englisch 4 SU, Ü – – Kl 60–1203) –

8. Allgemeinwissenschaftl.Wahlpflichtfach 2 SU, Ü – – 1 LN 6) 7)

SWS (56)

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KWMBl II Nr. 5/2003808

2. Hauptstudium

Fach Fachbezeichnung SWS Art der Schriftliche Prüfungen Endnoten- ErgänzendeNr. Lehrver- bildende Regelungen

anstal- studien-tung1) begleitende

Art und Zulassungs- Leistungs-Dauer in vorausset- nachweiseMinuten1) zungen1) 1) 2)

9. Algorithmen undDatenstrukturen 6 SU, Ü SchrP 60–120 – – –

10. Programmieren III 4 SU, Ü SchrP 60–120 – – –

11. Software-Engineering I 4 SU, Ü, Pr SchrP 60–120 – – –

12. Software-Engineering II 6 SU, Ü, Pr – – LN 4) 0,6

13. Betriebssysteme 6 SU, Ü SchrP 60–120 – – –

14. Compiler 4 SU, Ü SchrP 60–120 – – –

15. Datenbanken 6 SU, Ü SchrP 60–120 – – –

16. Datenkommunikation 6 SU, Ü SchrP 60–120 – – –

17. Rechnerarchitektur 4 SU,Ü SchrP 60–120 – – –

18. Verteilte Verarbeitung 4 SU, Ü SchrP 60–120 – – –

19. Stochastische Metho-den der Informatik 4 SU, Ü SchrP 60–120 – – –

20. MathematischeVerfahrender Informatik 6 SU, Ü SchrP 60–120 – – –

21. Fachwissenschaftliche 36 SU, Ü, – – LN 8) 9) 10) 4)Wahlpflichtfächer Pr, S

22. Allgemeinwissen-schaftlicheWahlpflichtfächer 4 SU, Ü – – 2 LN 11) 12) 13)

23. Anleitung zu selbstän-digem wiss. Arbeiten(Diplomarbeit) 4 DA – – DA 4) 3,0

SWS (104)

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KWMBl II Nr. 5/2003 809

3. Praktische Studiensemester

3.1 Erstes praktisches Studiensemester (3. Studiensemester)

Fach Nr. Fächer SWS Art der Lehr- Prüfungen am Ergänzendeveranstaltung1) Ende des prakti- Regelungen1)

schen Semesters

24 PraxisbegleitendeLehrveranstaltungen 6 SU, Ü, S, Pr LN2) 3) ZV=TN

SWS Gesamt (6)

3.2 Zweites praktisches Studiensemester (6. Studiensemester)

Fach Nr. Fächer SWS Art der Lehr- Prüfungen am Ergänzendeveranstaltung1) Ende des prakti- Regelungen1)

schen Semesters

25 PraxisbegleitendeLehrveranstaltungen 6 SU, Ü, S, Pr LN2) 3) ZV=TN

SWS Gesamt (6)

Erklärung der Abkürzungen:

SU = seminaristischer Unterricht Kl = KlausurÜ = Übung DA = DiplomarbeitmE = mit Erfolg abgelegt Kol = KolloqiumS = Seminar ZV = ZulassungsvoraussetzungPr = Praktikum TN = TeilnahmenachweisSWS = Semesterwochenstunden SchrP = schriftliche PrüfungLN = studienbegleitender Leistungsnachweis StA = Studienarbeit

1) Das Nähere regelt der Studienplan.2) Ausreichende Bewertung ist Voraussetzung für das Bestehen der Diplom-Vorprüfung, Diplomprüfung bzw. Praktikanten-

prüfung.3) Die Stoffauswahl für den Leistungsnachweis wird mit der Prüfungsankündigung zu Semesterbeginn bekannt gemacht.4) Von der Gewichtung 1,0 abweichendes Notengewicht bei der Bildung der Fachendnote.5) Bestehensvoraussetzung ist neben der Bewertung „mit Erfolg abgelegt“ die termingerechte Abgabe.6) Der Katalog der Allgemeinwissenschaftlichen Wahlpflichtfächer wird für jedes Semester vom Fachbereichsrat des Fachbereichs

Allgemeinwissenschaften beschlossen und jeweils zu Semesterbeginn durch Aushang hochschulöffentlich bekannt gemacht.7) Art und Dauer des Leistungsnachweises ist abhängig von der Lehrveranstaltungsart des jeweiligen Faches und wird im Katalog

der Allgemeinwissenschaftlichen Wahlpflichtfächer zu Semesterbeginn festgelegt.8) Das Fächerangebot für die Fachwissenschaftlichen Wahlpflichtfächer ist im Studienplan festgelegt. Dort ist auch ihre Zugehö-

rigkeit zu den Studienschwerpunkten vermerkt. Da sich die Anforderungen im IT-Bereich ständig verändern, wird das Fächer-angebot der Studienschwerpunkte zu jedem Semester vom Fachbereichsrat überprüft und gegebenenfalls aktualisiert.

9) Die Entscheidung für einen der Studienschwerpunkte Allgemeine Informatik, Technik oder Wirtschaft geschieht durch die Aus-wahl von mindestens 20 SWS aus den Fachwissenschaftlichen Wahlpflichtfächern, darunter ein Seminar, aus den im Studienplanentsprechend gekennzeichneten Fächern.

10) Zweistündige fachwissenschaftlichen Wahlpflichtfächer haben bei der Berechnung der Prüfungsgesamtnote der Diplomprüfungdas Gewicht 0,3, vierstündige das Gewicht 0,6, sechsstündige das Gewicht 0,9. Die Zahl der Leistungsnachweise kann variieren,aber das Gesamtgewicht aller FWPFs zusammen bei der Bildung der Prüfungsgesamtnote ist stets 5,4.

11) Der Katalog der Allgemeinwissenschaftlichen Wahlpflichtfächer (AWPF) wird für jedes Semester vom Fachbereichsrat des Fach-bereichs Allgemeinwissenschaften beschlossen und jeweils zu Semesterbeginn durch Aushang hochschulöffentlich bekannt ge-macht.

12) Art und Dauer des Leistungsnachweises ist abhängig von der Lehrveranstaltungsart des jeweiligen Faches und wird im Katalogder Allgemeinwissenschaftlichen Wahlpflichtfächer zu Semesterbeginn festgelegt.

13) Die im Diplomprüfungszeugnis ausgewiesenen Endnoten der Allgemeinwissenschaftlichen Wahlpflichtfächer werden bei derBildung der Prüfungsgesamtnote mit ihrem auf eine Nachkommastelle abgerundeten arithmetischen Mittel berücksichtigt, daseinfach gewichtet wird.

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KWMBl II Nr. 5/2003810

221041.1656-WFK

Studien- und Prüfungsordnungfür das Weiterbildungsstudium

„Betriebswirtschaft für Ärztinnen und Ärzte“an der Fachhochschule Neu-Ulm

Vom 22. November 2001

Aufgrund von Art. 6 Abs. 1, 72 Abs. 1, 81 Abs.1 und86a des Bayerischen Hochschulgesetzes sowie § 52Abs. 2 der Qualifikationsverordnung erlässt die Fach-hochschule Neu-Ulm folgende Satzung:

§ 1

Studienziele

Das Postgraduierten-Studium hat das Ziel, appro-bierte Ärztinnen und Ärzte mit beruflicher Erfahrungbetriebswirtschaftlich zur Übernahme von entspre-chenden Leitungsfunktionen in Krankenhäusern oderanderen Einrichtungen des Gesundheitswesens zuqualifizieren.

Mit dem Studium soll den im Gesundheitswesenimmer stärker werdenden wirtschaftlichen Erforder-nissen Rechnung getragen werden. Neben den klassi-schen betriebswirtschaftlichen Fächern sollen auchvolkswirtschaftliche, rechtliche und Kommunikati-onsthemen sowie vertiefte internationale Kenntnissedes Gesundheitswesens vermittelt werden.

§ 2

Qualifikation für das Studium, Zulassung

(1) Qualifikationsvoraussetzungen für die Aufnah-me des Studiums sind ein abgeschlossenes medizini-sches Hochschulstudium, die Approbation und einemindestens zweijährige einschlägige Berufserfah-rung. In Ausnahmefällen kann das medizinische Hoch-schulstudium und die Approbation durch ein anderesabgeschlossenes Hochschulstudium ersetzt werden.

(2) Die Aufnahme des Weiterbildungsstudiumssetzt voraus, dass zwischen dem Bewerber und derHochschule ein Vertrag über die Durchführung diesesStudiums zustande gekommen ist.

§ 3

Aufbau des Studiums

Das Weiterbildungsstudium wird als berufsbeglei-tendes Teilzeitstudium geführt. Es ist auf einen Zeit-raum von vier Semestern angelegt. Das Studium ist soaufgebaut, dass nach zwei Semestern die Möglichkeiteines Abschlusses mit einem Zertifikat besteht.

§ 4

Fächer, Stundenzahlen, Lehrveranstaltungen, Prü-fungen und studienbegleitende Leistungsnachweise

Die Fächer, ihre Stundenzahl, die Art der Lehrver-anstaltungen, die Prüfungen und studienbegleitende

Leistungsnachweise sind in der Anlage 1 zu dieserSatzung festgelegt.

§ 5

Prüfungen

(1) Die Prüfungen und Leistungsnachweise wer-den mit folgenden Noten bewertet:

bestanden: 1,0 1,3 1,7 2,0 2,3 2,7 3,0 3,33,7 4,0

nicht bestanden: 5,0

(2) Es wird eine Prüfungsgesamtnote aus der Noteder Masterarbeit und aller Endnoten in den in der An-lage 1 aufgeführten Prüfungsfächern durch Berech-nung des arithmetischen Mittels gebildet. Dabei wer-den die Noten nach Maßgabe der Anlage 1 (Spalte 8)gewichtet. Der Devisor bei der Berechnung der Prü-fungsgesamtnote beträgt 14,5.

(3) Für den Zertifikationsabschluss nach § 3 Satz 3werden bei der Bildung der Prüfungsgesamtnote nurdie Prüfungsergebnisse der ersten beiden Studiense-mester zugrunde gelegt.

§ 6

Bestehen des Weiterbildungsstudiums

Das Weiterbildungsstudium ist erfolgreich abge-schlossen, wenn in sämtlichen Prüfungsfächern undder Masterarbeit mindestens die Note „ausreichend“erzielt wurde.

§ 7

Masterarbeit

(1) Das Studium beinhaltet eine Abschlussarbeit(Masterarbeit).

(2) Die Masterarbeit soll zeigen, dass die Studie-renden in der Lage sind ein Problem aus dem Bereichdes Krankenhausmanagements selbständig auf wis-senschaftlicher Grundlage zu bearbeiten.

(3) Das Thema der Masterarbeit soll so beschaffensein, dass die Masterarbeit bei zusammenhängenderausschließlicher Bearbeitung in sechs Wochen abge-schlossen werden kann.

(4) Das Thema der Masterarbeit wird in der Regelam Ende des zweiten Studiensemesters ausgegeben.Späteste Ausgabe ist der dritte Monat im dritten Stu-diensemester. Die Frist von der Ausgabe des Themasbis zur Abgabe der Masterarbeit beträgt höchstenszwölf Monate, soweit das Thema vor dem Ende deszweiten Studiensemesters ausgegeben wird. Im Übri-gen darf die Frist sechs Monate nicht überschreiten.Die Mindestbearbeitungszeit beträgt zwei Monate.Die Prüfungskommission kann die Fristen nach denSätzen 3 und 4 bis zu zwei Monate verlängern, wennder Student die Gründe für die Nichteinhaltung derFrist nicht zu vertreten hat.

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KWMBl II Nr. 5/2003 811

§ 8

Prüfungskommission

Es wird im Fachbereich Betriebswirtschaft einePrüfungskommission für das Postgraduierten-Studi-um Betriebswirtschaft für Ärztinnen und Ärzte gebil-det. Diese besteht aus drei hauptamtlichen Professo-ren des Fachbereichs, von denen mindestens einerund der Vorsitzende im Postgraduiertenstudium leh-ren.

§ 9

Studienplan

Der zuständige Fachbereich erstellt zur Sicherstel-lung des Lehrangebots und zur Information der Stu-dierenden einen Studienplan. Er wird vom Fachbe-reichsrat beschlossen und hochschulöffentlich be-kannt gemacht. Die Bekanntmachung neuer Rege-lungen erfolgt spätestens zu Beginn der Vorlesungs-zeit des Semesters, das sie erstmals betreffen. Der Stu-dienplan enthält insbesondere Regelungen und An-gaben über

1. die zeitliche Aufteilung der Wochenstunden jenach Fach und Semester,

2. die Studienziele und –inhalte der einzelnen Fächer,

3. nähere Bestimmungen über studienbegleitendeLeistungsnachweise und Teilnahmenachweise,

4. die Prüfungstermine, wobei keine Bindung an denin § 9 RaPO genannten Prüfungszeitraum besteht.

§ 10

Akademischer Grad, Abschlusszeugnis

(1) Die Fachhochschule Neu-Ulm verleiht bei er-folgreichem Abschluss des Studiengangs den akade-mischen Grad „Master of Business Administration“,Kurzform: „MBA“.

(2) Über den erfolgreichen Abschluss des Studi-ums wird ein Abschlusszeugnis nach Anlage 2 undeine Urkunde mit dem erworbenen akademischenGrad nach Anlage 3 ausgestellt.

(3) Soweit das Studium nach zwei Semestern mitden vorgesehenen Prüfungen abgeschlossen wird, er-halten die Absolventen ein Hochschulzertifikat nachAnlage 4.

§ 11

Anwendung von Prüfungsbestimmungen

Soweit sich aus der Satzung nichts Gegenteili-ges ergibt, gelten die Vorschriften der Abschnitte II

bis VI RaPO vom 18. September 1997 (BayRS2210-4-1-4-1-K) sowie der Allgemeinen Prüfungsord-nung der Fachhochschule Kempten–Neu-Ulm vom10. Januar 1995 (KWMBl II S. 476) in der jeweils gülti-gen Fassung.

§ 12

Inkrafttreten

(1) Diese Studien- und Prüfungsordnung tritt mitWirkung vom 15. März 2001 in Kraft. Sie gilt für alleStudenten, die das Studium ab diesem Zeitpunkt auf-nehmen.

(2) Im Übrigen tritt die Studien- und Prüfungsord-nung für das Weiterbildende Studium Betriebswirt-schaft an der Fachhochschule Neu-Ulm, Studienan-gebot für Ärzte vom 28. August 1998 (KWMBl II 1999S. 2) außer Kraft.

(3) Soweit für die anzurechnenden Fächer der Zer-tifikatskurse keine Noten, sondern nur die Bestäti-gungen einer erfolgreichen Teilnahme an mündli-chen Prüfungen vorliegen, wird – in Abänderung von§ 5 der Studien- und Prüfungsordnung – keine Ge-samtnote gebildet. Das Studium gilt dann als erfolg-reich abgeschlossen, wenn angerechnete Prüfungs-leistungen mit bestanden und die übrigen Fächermindestens mit der Note ausreichend bewertet wer-den.

Alternativ zu der zuvor genannten Regelung be-steht die Möglichkeit, Prüfungen mit Noten in den an-gebotenen Masterkursen zu absolvieren. Für den seitMärz 2000 laufenden Zertifikatskurs besteht für nochnicht erfolgte Prüfungen die Möglichkeit einer Beno-tung, die dann in das Zeugnis des Masterkurses auf-genommen werden.

Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses des Senats der Fach-hochschule Neu-Ulm vom 14. November 2001 und der Geneh-migung des Bayerischen Staatsministeriums für Wissenschaft,Forschung und Kunst durch Schreiben vom 25. September 2001.

Neu-Ulm, den 22. November 2001

Prof. Dr. Gerhard Hack

Präsident

Die Satzung wurde am 22. November 2001 in der Hochschu-le niedergelegt. Die Niederlegung wurde am 22. November2001 durch Anschlag an der Hochschule bekannt gegeben. Tagder Bekanntmachung ist daher der 22. November 2001.

KWMBl II 2003 S. 810

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KWMBl II Nr. 5/2003812

Anlage 1: Übersicht über die Fächer und Leistungsnachweise des Weiterbildungsstudiums„Betriebswirtschaft für Ärztinnen und Ärzte“ an der Fachhochschule Neu-Ulm

1 2 3 4 5 6 7 8

Lfd. Nr./ Fächer Gesamt- Credits Art der mündliche Endnoten- Ergänzen-Abkür- stunden- Lehrveran- Prüfungen bildende de Rege-zung zahl staltung1) Dauer in studienbe- lungen:

Minuten1) gleitende Gewich-Leistungs- tungs-nachweise1) faktor

1 BWL Krankenhausbetriebs- 56 5 SU, Ü 15–30 – 1,0lehre

2 ÖK Ökonomie des Gesund- 42 3 SU, Ü 15–30 – 0,75heitswesens

3 KOR Kostenrechnung 56 5 SU, Ü 15–30 – 1,0

4 RE Recht im Krankenhaus 28 2 SU, Ü 15–30 – 0,5

5 QM Qualitätsmanagement 28 3 SU, Ü 15–30 – 0,75

6 PER Personalwirtschaft im 42 3 SU, Ü 15–30 – 0,75Krankenhaus

7 CO Controlling im 28 2 SU, Ü 15–30 – 0,75Krankenhaus

8 KOM Rhetorik/Kommunika- 56 2 SU, Ü – LN 0,75tion/Teamarbeit/Modera-tionstechniken

9 PR Marketing / PR 18 2 SU, Ü – LN 0,5

10 SI Seminar I: 38 3 SU, Ü – StA 0,75Ausgewählte Fragen desKrankenhausmanagement

11 SII Seminar II: 28 3 SU, Ü – StA 0,75Ausgewählte Fragen desKrankenhausmanagement

12 IM Informations- 28 2 SU, Ü – LN 0,5management

13 PM Projektmanagement 28 2 SU, Ü – LN 0,75

14 I1 Internationalisierung 1: 18 2 SU, Ü –Sprache

15 I2 Internationalisierung 2: 18 2 SU, Ü –EU-Ländervergleich

16 I3 Internationalisierung 3: 24 2 SU, Ü 30–45 – 2,0Einzelne europäischeLänder

17 I4 Internationalisierung 4: 24 2 SU, Ü –US-Staaten

18 MAS Masterarbeit 15 Master- – 3arbeit

19 EX Exkursion – Ex – –

Gesamt 560 60 14,5

1) Das Nähere wird vom Fachbereichsrat im Studienplan festgelegt.

SU = seminaristischer Unterricht; Ü = Übungen, LN = Leistungsnachweise, Ex = Exkursion (Gruppenarbeiten, Präsentationen,schriftliche Ausarbeitungen etc.)

}}

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KWMBl II Nr. 5/2003 813

Anlage 2

Zeugnis

Fachhochschule Neu-Ulm

Herr/Frau..................................................................................

geboren am............................. in .............................................

hat an der Fachhochschule Neu-Ulm das

Weiterbildungsstudium Betriebswirtschaft

mit der Gesamtnote x,x (.......................) abgeschlossen.

Die Einzelleistungen sind umseitig abgedruckt.

Neu-Ulm, den ..................................

Siegel

Der Präsident Der Vorsitzende derPrüfungskommission

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KWMBl II Nr. 5/2003814

Fächer Endnoten

Krankenhausbetriebslehre .....................

Ökonomie des Gesundheitswesens .....................

Kostenrechnung .....................

Recht im Krankenhaus .....................

Qualitätsmanagement .....................

Personalwirtschaft im Krankenhaus .....................

Controlling im Krankenhaus .....................

Rhetorik/Kommunikation/Teamarbeit/Moderationstechniken .....................

Marketing/PR .....................

Seminar 1: Ausgewählte Fragen des Krankenhausmanagement .....................

Seminar 2: Ausgewählte Fragen des Krankenhausmanagement .....................

Informationsmanagement .....................

Projektmanagement .....................

Internationalisierung 1: Sprache .....................

Internationalisierung 2: EU-Ländervergleich .....................

Internationalisierung 3: Einzelne europäische Länder .....................

Internationalisierung 4: US-Staaten .....................

Masterarbeit:

Thema:

..........................................................................................................................................

..........................................................................................................................................

Aufgabensteller: ................................. Note: x,x

Gesamtnote: x,x

Notenstufen für die Endnoten:

sehr gut bestanden 1,0 1,3gut bestanden 1,7 2,0 2,3befriedigend bestanden 2,7 3,0 3,3ausreichend bestanden 4,0nicht bestanden 5,0

Abstufungen im Gesamturteil:

mit Auszeichnung bestanden 1,0 bis 1,2sehr gut bestanden 1,3 bis 1,5gut bestanden 1,6 bis 2,5befriedigend bestanden 2,6 bis 3,5ausreichend bestanden 3,6 bis 4,0nicht bestanden 4,1 bis 5,0

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KWMBl II Nr. 5/2003 815

Anlage 3

Masterurkunde

Fachhochschule Neu-Ulm

Die Fachhochschule Neu-Ulm verleiht

Herrn/Frau..................................................................................

geboren am............................. in ...............................................

aufgrund des erfolgreichen Abschlusses des

Weiterbildungsstudium Betriebswirtschaft

den Akademischen Grad

Master of Business Administration

(Kurzform: MBA)

Neu-Ulm, den ..................................

Siegel

Der Präsident Der Vorsitzende derPrüfungskommission

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KWMBl II Nr. 5/2003816

Anlage 4

1) Anmerkung nur bei Teilnehmern gemäß §2 Satz 2 StuPO

Zertifikat für das WeiterbildungsstudiumBetriebswirtschaft für Ärztinnen und Ärzte

– Postgraduate Certificate of Business Administrationfor Medical Doctors –

Frau/Herr Dr. med. Hans Muster*) 1)

geboren am 6. Juli 1959 in Dortmund

hat aufgrund eines ordnungsgemäßen Studiums in Teilzeitform von zwei Semestern mit insgesamtca. 450 Stunden im Postgraduierten-Studium Betriebswirtschaft die Prüfungen erfolgreich abgelegt.

Fächer: Subjects: Endnote/Grade:Krankenhausbetriebslehre Hospital AdministrationÖkonomie des Gesundheitswesens inkl. Economic Aspects of Health Manage-Grundlagen der Volkswirtschaftslehre ment Including the Basics of EconomicsKostenrechnung Cost AccountingRecht im Krankenhaus Law in Hospital ManagementQualitätsmanagement Quality ManagementPersonalfragen im Krankenhaus Personnel Administration in Hospital

ManagementControlling im Krankenhaus Controlling in Hospital ManagementRhetorik und Präsentationstechniken/ Public Speaking and PresentationsKommunikations-, Teamarbeits- und Skills/Communication, Teamwork andModerationstechniken Group Coordination SkillsMarketing MarketingSeminare zu ausgewählten Fragen des Hospital Management SeminarsKrankenhausmanagements

Gesamtnote: x,x

Titel der Seminararbeit: KTQ als Beispiel des modernen Qualitätsmanagements

*) Herr Dr. Muster wurde mit dem Studium der ............ gemäß § 2 Satz 2 der Studien- und Prüfungs-ordnung für das Postgraduierten-Studium Betriebswirtschaft für Ärztinnen und Ärzte als Teilneh-mer zugelassen.

Neu-Ulm, den 10. Mai 2000

Der Präsident Vorsitzender derPrüfungskommission

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KWMBl II Nr. 5/2003 817

221021.0555-WFK

Zweite Satzungzur Änderung der Promotionsordnung

der Universität Erlangen-Nürnbergfür den Grad eines Dr. phil.

Vom 20. Dezember 2001

Aufgrund von Art. 6 in Verbindung mit Art. 83Bayerisches Hochschulgesetz (BayHSchG) erlässt dieUniversität folgende Änderungssatzung:

§ 1

Die Promotionsordnung der Universität Erlangen-Nürnberg für den Grad eines Dr. phil. vom 8. Oktober1991 (KWMBl II S. 945), geändert durch Satzung vom4. August 1998 (KWMBl II S. 1313), wird wie folgt ge-ändert:

1. In § 1 Abs. 2 werden die Worte „in § 6 bestimmtenFächern“ durch die Worte „in einem der in § 6 be-stimmten Fächer“ ersetzt.

2. In § 3 Abs. 7 Satz 3 wird das Wort „regelmäßig“gestrichen.

3. § 5 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 2 erhält folgende Fassung:

„2Diese besteht aus dem zuständigen De-kan als Vorsitzenden und, für die Beurtei-lung der Dissertation, aus den bestelltenGutachtern sowie, für die mündliche Prü-fung, den Gutachtern und einem Vertreterdes mit der in § 7 Abs. 1 Nr. 2 genanntenPrüfung abgeschlossenen zweiten oderdritten Studienfachs; an die Stelle einesauswärtigen Gutachters tritt für die münd-liche Prüfung ein weiterer Vertreter einesmit der in § 7 Abs. 1 Nr. 2 genannten Prü-fung abgeschlossenen Studienfachs.“

bb) In Satz 3 wird das Wort „Hauptfach“ durchdas Wort „Promotionsfach“ ersetzt, fernerwird der Punkt durch ein Semikolon ersetztund folgender Halbsatz angefügt:

„ist das Promotionsfach in zwei Fakultätenvertreten, so bestimmt der Bewerber mitseinem Antrag die zuständige Fakultät.“

cc) In Satz 4 werden das Wort „Hauptfachs“durch das Wort „Promotionsfaches“ und„Abs. 6“ durch „Abs. 3“ ersetzt.

dd) Nach Satz 5 wird folgender Satz eingefügt:

„6Der Bewerber hat für die Bestellung derGutachter und Prüfer ein Vorschlags-recht.“

ee) Der bisherige Satz 6 wird Satz 7.

ff) In Satz 7 werden die Worte „nach Anhö-rung des Bewerbers“ gestrichen.

b) Absatz 6 wird aufgehoben.

4. § 6 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift erhält folgende Fassung: „Pro-motionsfächer“

b) Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1) An der Universität Erlangen-Nürnbergkann in den folgenden, durch einen Universi-tätsprofessor vertretenen Fächern der Grad ei-nes Dr. phil. erworben werden:

Promotionsfächer aus dem Phil. Phil. EWFZuständigkeitsbereich der Fak. I Fak.II

1. Philosophie x x

2. Psychologie x x

3. Psychogerontologie x

4. Pädagogik x x

5. Grundschulpädagogik xund -didaktik

6. Sportwissenschaft x

7. Soziologie x

8. Politische Wissenschaft x x

9. Wirtschaftswissenschaften x

10. Didaktik der Arbeitslehre x

11. Alte Geschichte x

12. Mittlere Geschichte x

13. Bayerische und Fränkische xLandesgeschichte

14. Neuere und Neueste xGeschichte

15. Osteuropäische Geschichte x

16. Didaktik der Geschichte x

17. Landes- und Volkskunde x

18. Ur- und Frühgeschichte x

19. Klassische Archäologie x

20. Kunstgeschichte x

21. Musikwissenschaft x

22. Kunsterziehung x

23. Musikpädagogik x

24. Vergleichende Literatur- xwissenschaft

25. Angewandte Sprach- xwissenschaft

26. Linguistische Informatik x

27. Buchwissenschaft x

28. Griechisch x

29. Latein x

30. Mittel- und Neulatein x

31. Indogermanistik x

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KWMBl II Nr. 5/2003818

Promotionsfächer aus dem Phil. Phil. EWFZuständigkeitsbereich der Fak. I Fak.II

32. Indoiranistik x

33. Semitische Philologie x

34. Islamwissenschaft x

35. Assyriologie x

36. Sinologie x

37. Japanologie x

38. Galloromanische Philologie x

39. Italoromanische Philologie x

40. Iberoromanische Philologie x

41. Slavische Philologie x

42. Anglistik x

43. Amerikanistik x

44. Didaktik der englischen xSprache und Literatur

45. Nordische Philologie x

46. Germanische und xDeutsche Philologie

47. Germanistische Linguistik x

48. Neuere deutsche Literatur- xwissenschaft

49. Theater- und Medien- xwissenschaft

50. Didaktik der deutschen xSprache und Literatur

51. Didaktik des Deutschen xals Zweitsprache

52. Geographie x

53. Didaktik der Geographie x

54. Didaktik der Mathematik x

55. Didaktik der Physik x

56. Didaktik der Chemie x

57. Religionspädagogik und xDidaktik des evangelischenReligionsunterrichts

58. Katholische Theologie x

59. Didaktik des katholischen xReligionsunterrichts

c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 wird aufgehoben; die bisherigenSätze 2 und 3 werden Sätze 1 und 2.

bb) In Satz 1 (neu) wird das Wort „Hauptfach“durch das Wort „Promotionsfach“ ersetzt.

d) Die Absätze 3 bis 5, 7 und 8 werden aufgeho-ben; der bisherige Absatz 6 wird Absatz 3.

e) Absatz 3 (neu) wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Worte „Haupt- oderNebenfach“ ersetzt durch das Wort „Pro-motionsfach“.

bb) Satz 2 wird aufgehoben.

5. § 7 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Nummer 2 Satz 3 erhält folgende Fassung:

„3Das Promotionsfach muss in der Ab-schlussprüfung enthalten sein.“

bb) In Nummer 2 Satz 4 wird das Wort „Haupt-fach“ durch das Wort „Promotionsfach“ er-setzt und die Klammer „(vgl. § 6 Abs. 4 Satz2)“ gestrichen.

cc) In Nummer 2 Satz 5 wird das Wort „Haupt-fach“ durch das Wort „Promotionsfach“ er-setzt.

dd) Nummer 3 erhält folgende Fassung:

„3. Der Nachweis der erfolgreichen Teil-nahme an mindestens zwei Hauptsemi-naren im Promotionsfach und jeweilseinem Hauptseminar in zwei weiterenFächern aus dem Fächerkatalog nach§ 6 Abs. 1 nach eigener Wahl.“

b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 erhält folgende Fassung:

„1Für jedes Promotionsfach gemäß § 6 sindqualifizierte Kenntnisse in zwei Fremd-sprachen Zulassungsvoraussetzung.“

bb) In Satz 3 werden die Worte „sowie dieSprache einer im Hauptfach gewähltenPhilologie“ gestrichen.

c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden „Didaktik der Musik“durch „Musikpädagogik“, „Buch- und Bi-bliothekswissenschaft“ durch „Buchwis-senschaft“ ersetzt; nach „Germanische undDeutsche Philologie“ wird eingefügt: „Sla-vische Philologie, Katholische Theologie“;der Klammerzusatz nach „OsteuropäischeGeschichte“ wird gestrichen.

bb) In Satz 2 werden die Worte „Im Fach Philo-sophie“ durch die Worte „In den FächernPhilosophie und Slavische Philologie“ er-setzt.

d) In Absatz 5 wird jeweils der Klammerzusatz„(Hauptfach)“ gestrichen.

e) In Absatz 6 Satz 1 wird das Wort „Hauptfach-prüfer“ durch die Worte „Betreuer der Arbeit“und das Wort „Hauptfach“ durch das Wort„Promotionsfach“ ersetzt.

f) In Absatz 7 Satz 3 werden die Worte „Allgemei-ne Fremdsprachenprüfung“ ersetzt durch die

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KWMBl II Nr. 5/2003 819

Worte „Elementare Fremdsprachenprüfung(UNICERT II)“.

g) In Absatz 8 werden die Worte „Prüfern desHauptfaches und der beiden Nebenfächer“ er-setzt durch die Worte „Mitgliedern der Prü-fungskommission“.

h) Absatz 9 wird aufgehoben; Absatz 10 wird Ab-satz 9.

6. § 8 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden die Worte „wenigstens sehrgutem Erfolg“ ersetzt durch die Worte „ einemwenigstens guten Ergebnis“.

b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2) Nach Wahl des Bewerbers kann die Pro-motionseignungsprüfung in den Fächern So-ziologie oder Pädagogik als Promotionsfach ab-gelegt werden.“

c) In Absatz 3 Satz 2 Nr. 3 werden die Worte „An-gaben zur Wahl des Hauptfaches und der bei-den Nebenfächer“ ersetzt durch die Worte „dieAngabe des Promotionsfaches“.

d) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 2 wird das Wort „Absätzen“durch die Worte „Absatz 3 Nrn.“ ersetzt.

bb) Nummer 3 wird aufgehoben; die Nummern4 und 5 werden Nummern 3 und 4.

e) Absatz 6 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 Nr. 1 wird das Wort „Hauptfach“durch das Wort „Promotionsfach“ ersetzt.

bb) In Satz 1 Nr. 2 werden die Worte „Haupt-fach und in den beiden Nebenfächern“durch das Wort „Promotionsfach“ ersetzt.

cc) In Satz 2 werden die Worte „Hauptfachesund der beiden Nebenfächer“ durch dasWort „Promotionsfach“ ersetzt.

dd) In Satz 3 wird das Wort „Hauptfaches“durch das Wort „Promotionsfaches“ er-setzt.

f) In Absatz 7 Satz 1 werden die Worte „vomHauptfachprüfer“ durch die Worte „von einemgemäß § 4 Satz 1 prüfungsberechtigten Vertre-ter des Promotionsfaches“ ersetzt.

g) Absatz 8 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 2 erhält folgende Fassung:

„2Die mündliche Prüfung wird von zweiPrüfern abgenommen.“

bb) In Satz 4 werden die Worte „im Haupt- undden beiden Nebenfächern je“ gestrichen.

cc) In Satz 5 werden die Worte „ in dem ge-prüften Fach“ gestrichen.

dd) In Satz 6 werden die Worte „in allen ge-prüften Fächern“ gestrichen.

h) In Absatz 10 werden die Zahl 10 durch die Zahl9 und nach dem Wort „in“ das Wort „den“

durch das Wort „dem“ sowie das Wort „Fä-chern“ durch das Wort „Fach“ ersetzt.

7. § 9 Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 7 wird der Punkt durch ein Kommaersetzt und angefügt:

„sowie gegebenenfalls die Zustimmung desBetreuers zur Abfassung der Dissertation inenglischer Sprache oder einer anderen Fremd-sprache.“

b) In Nummer 8 werden die Worte „einzeln auchdie Fundstellen nachgewiesen hat“ durch dieWorte „auch die Fundstellen einzeln nachge-wiesen hat“ ersetzt.

c) In Nummer 11 werden die Worte „Hauptfachsund der gewählten Nebenfächer“ ersetzt durchdas Wort „Promotionsfachs“.

8. § 10 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Nummer 1 wird aufgehoben; die Nummern2 bis 5 werden Nummern 1 bis 4.

bb) In Nummer 1 (neu) wird „Abs. 6 bis 8“durch „Abs. 3“ ersetzt.

cc) In Nummer 2 (neu) wird „Satz 3“ durch„Satz 2“ ersetzt.

b) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz einge-fügt:

„(5) Der Bewerber kann den Antrag auf Zu-lassung zum Promotionsverfahren zurückneh-men, solange noch kein Gutachten vorliegt.“

c) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6.

d) In Absatz 6 (neu) werden nach dem Wort„nachdem“ die Worte „ein Gutachten vorliegtoder“ eingefügt.

9. § 11 Nr. 2 erhält folgende Fassung:

„2. die mündliche Prüfung gemäß § 13,“

10. § 12 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 2 erhält folgende Fassung:

„2Mit schriftlicher Zustimmung des Betreu-ers kann die Dissertation auch in englischerSprache abgefasst werden.“

bb) Es wird folgender neuer Satz 3 eingefügt:

„3Über die Abfassung der Dissertation ineiner anderen Fremdsprache entscheidetder Promotionsausschuss auf Antrag desBewerbers und mit Zustimmung des Be-treuers.“

cc) Die Sätze 3 und 4 werden Sätze 4 und 5.

dd) In Satz 5 (neu) werden nach dem Wort„Dissertation“ die Worte „in einer anderenals der deutschen Sprache“ eingefügt.

ee) Es wird folgender neuer Satz 6 eingefügt:

„6Jede Dissertation muss eine kurze Zu-

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KWMBl II Nr. 5/2003820

sammenfassung enthalten, die in engli-scher Sprache abgefasst sein kann.“

ff) Die bisherigen Sätze 5 bis 7 werden zu Sät-zen 7 bis 9.

gg) In Satz 9 werden die Worte „Der Titel“ er-setzt durch die Worte „Das Titelblatt“.

b) Absatz 3 Satz 2 erhält folgende Fassung:

„2Soll die Erteilung der Druckerlaubnis gemäߧ 16 Abs. 3 von der Erfüllung bestimmter Auf-lagen abhängig gemacht werden, sind entspre-chende Auflagen von den Gutachtern als sol-che zu bezeichnen und in einer Liste aufzufüh-ren, die dem Bewerber nach bestandenermündlicher Prüfung bekanntzugeben ist.“

c) In Absatz 4 Satz 5 wird das Wort „ungewöhn-lich“ durch das Wort „besonders“ ersetzt.

d) An die Stelle der bisherigen Absätze 9 und 10treten folgende Absätze:

„(9) 1Ist die Dissertation gemäß Absatz 4 Satz4 oder gemäß Absatz 7 abgelehnt, so hat derBewerber die Möglichkeit, innerhalb einesJahres, gerechnet ab der Bekanntgabe der Ab-lehnung, eine neue Dissertation vorzulegen.2Die Absätze 1 bis 3, Absatz 4 Sätze 1, 3 bis 5 so-wie Absätze 5 bis 8 gelten entsprechend.3Wenn der Bewerber die neue Dissertationnicht fristgerecht einreicht oder die neue Dis-sertation abgelehnt wird, so ist das Promotions-verfahren ohne Erfolg beendet.

(10) 1Anstelle der Ablehnung kann der Pro-motionsausschuss im Falle des Absatzes 4 Satz2 die Dissertation dem Bewerber zur Umarbei-tung innerhalb einer festgesetzten Frist, die einJahr nicht überschreiten soll, zurückgeben.2Absatz 9 Sätze 2 und 3 gelten entsprechend.3Eine nochmalige Rückgabe zur Umarbeitungist ausgeschlossen.

(11) 1Der Vorsitzende des Promotionsaus-schusses teilt dem Bewerber die Ablehnungoder den Beschluss gemäß Absatz 10 Satz 1 mit.2Der Bescheid ist zu begründen und mit einerRechtsbehelfsbelehrung zu versehen.“

e) Der bisherige Absatz 11 wird Absatz 12.

11. § 13 erhält folgende Fassung:

㤠13

Mündliche Prüfung (Disputation)

(1) 1Die mündliche Prüfung wird in Form einerDisputation abgelegt. 2Sie dient dem Nachweis,dass der Bewerber zum wissenschaftlichen Ge-spräch fähig ist, das Gebiet seiner Dissertation be-herrscht, sich in weiteren davon berührten Gebie-ten des Promotionsfaches auskennt und Bezügezu benachbarten Disziplinen herstellen kann.

(2) 1Die mündliche Prüfung wird von der Prü-fungskommission unter Vorsitz des zuständigenDekans oder eines von ihm beauftragten Mit-glieds der Prüfungskommission durchgeführt.2Sie soll mindestens 90 und höchstens 120 Minu-ten dauern und spätestens zwei Monate nach An-

nahme der Dissertation stattfinden. 3An dermündlichen Prüfung dürfen als Zuhörer Personenteilnehmen, die nach § 4 Satz 1 prüfungsberech-tigt sind oder die im Promotionsverfahren zumGutachter bestellt worden sind. 4Nach Anmel-dung beim zuständigen Dekan und mit Zustim-mung des Bewerbers können auch andere Dokto-randen der zuständigen Fakultät als Zuhörer teil-nehmen. 5Zuhörer sind von der Beratung und Be-kanntgabe des Ergebnisses der mündlichen Prü-fung ausgeschlossen.

(3) 1Der Vorsitzende der Prüfungskommissionlädt den Bewerber mit einer Frist von zwei Wo-chen zur mündlichen Prüfung. 2Zugleich forderter ihn auf, binnen einer Woche die Thesen einzu-reichen, die Gegenstand der Disputation sein sol-len.

(4) 1Gegenstand der Disputation sind mindes-tens drei Thesen, die der Bewerber vorher schrift-lich einreicht (gegebenenfalls mit kurzen schriftli-chen Erläuterungen). 2Die Thesen müssen sichauf das Promotionsfach beziehen und sollen auchfachübergreifende Aspekte enthalten. 3Eine derThesen muss sich auf die Dissertation beziehen;die anderen Thesen sollen davon inhaltlich klarunterschieden sein. 4Die Disputation wird mit ei-nem Vortrag von ca. 15 Minuten Dauer eröffnet, indem der Bewerber die wichtigsten Ergebnisse sei-ner Dissertation erläutert. 5Daran schliesst sichein wissenschaftliches Gespräch an, das von denThesen des Bewerbers ausgeht und das fachüber-greifende Aspekte einschließen soll.

(5) 1Im Anschluss an die mündliche Prüfungentscheidet die Prüfungskommission mit einfa-cher Mehrheit über das Ergebnis; im Falle vonStimmengleichheit entscheidet die Stimme desVorsitzenden der Prüfungskommission. 2Die Prü-fungskommission setzt eine der Notenstufen nach§ 12 Abs. 4 Satz 1 fest. 3Die mündliche Prüfung istnicht bestanden, wenn die Note „4 = insufficienter(ungenügend)“ lautet.“

12. § 15 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 tritt an die Stelle der Sätze 4 und 5folgender Satz:

„4Die Gesamtleistung wird wie folgt bewertet:

1 und 1,5 = magna cum laude

2 und 2,5 = cum laude

3 = rite.“

b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2) Die Gesamtleistung wird mit summacum laude (ausgezeichnet) bewertet, wenn dieDissertation mit summa cum laude (ausge-zeichnet) und die mündliche Prüfung mit mag-na cum laude (sehr gut) bewertet sind.“

13. § 16 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) Satz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In den Nummern 1 und 2 wird jeweils vordem Wort „Exemplare“ das Wort „gebun-dene“ eingefügt.

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KWMBl II Nr. 5/2003 821

bb) Die Nummern 3 und 4 werden durch fol-gende Fassung ersetzt:

„3. sechs gebundene Exemplare des Bu-ches oder CD-ROM (oder des Nachfol-geproduktes), wenn ein gewerblicherVerleger die Verbreitung über denBuchhandel übernimmt, eine Mindest-auflage von 150 Exemplaren nachge-wiesen wird, auf der Rückseite des Ti-telblattes bzw. der Eingangsseite derCD-ROM die Veröffentlichung als Dis-sertation unter Angabe des Promoti-onsortes ausgewiesen ist, oder

4. sechs gebundene Exemplare sowiedrei Exemplare in kopierfähiger Ma-schinenschrift zusammen mit der Mut-terkopie und 50 weiteren Kopien inForm von Mikrofiches oder CD-ROMbzw. des Nachfolgeproduktes, oder

5. sechs gebundene Exemplare sowieeine elektronische Version, deren Da-tenformat und deren Datenträger mitder Universitätsbibliothek abzustim-men sind.“

b) In Satz 3 werden „Nummern 1 und 4“ durch„Nummern 1, 4 und 5“ ersetzt.

14. § 17 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird nach dem Wort „Pflichtexem-plare“ der Klammerzusatz (gemäß § 16 Abs. 1Satz 2)“ eingefügt.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Worte „Hauptfach undder Nebenfächer“ durch das Wort „Promo-tionsfach“ ersetzt.

bb) In Satz 3 werden die Worte „Vorsitzendendes Promotionsausschusses“ durch dieWorte „zuständigen Dekan“ ersetzt.

c) In Absatz 3 wird nach dem Wort „kann“ dasWort „vorher“ gestrichen.

15. § 18 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„1Über die Verleihung des Grades eines Dok-tors der Philosophie ehrenhalber entscheidetder Promotionsausschuss auf Antrag des Fach-bereichsrates der Philosophischen Fakultät Ioder der Philosophischen Fakultät II oder derErziehungswissenschaftlichen Fakultät; derAntrag muss mit Zweidrittelmehrheit beschlos-sen sein. 2Das Vorschlagsrecht haben allein dieDekane.“

b) In Absatz 3 werden die Worte „Vorsitzendendes Promotionsausschusses“ durch die Worte„Dekan der die Ehrenpromotion vollziehendenFakultät“ ersetzt.

§ 2

Diese Änderungssatzung tritt am Tage nach ihrerBekanntmachung in Kraft.

Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses des Senats der Uni-versität Erlangen-Nürnberg vom 19. Dezember 2001 und derGenehmigungsfeststellung des Rektors vom 20. Dezember2001.

Erlangen, den 20. Dezember 2001

Prof. Dr. G. J a s p e r

Rektor

Die Satzung wurde am 20. Dezember 2001 in der Universi-tät Erlangen-Nürnberg niedergelegt; die Niederlegung wurdeam 20. Dezember 2001 durch Anschlag in der Universität Erlan-gen-Nürnberg bekannt gegeben.Tag der Bekanntmachung istder 20. Dezember 2001.

KWMBl II 2003 S. 817

221061.05-WFK

Studien- und Prüfungsordnungfür das Weiterbildungsstudium

Erwachsenenbildung an derEvangelischen Fachhochschule Nürnberg

Vom 24. Januar 2002

Aufgrund Art. 6 Abs. 1, Art. 72 Abs. 1, und Art. 81Abs. 1 und Art. 115 Abs. 1 Nr. 5 des BayerischenHochschulgesetzes (BayHSchG) in der Fassung vom2. Oktober 1998 erlässt die Evangelische Fachhoch-schule Nürnberg die folgende Satzung:

§ 1

Ziel des Studiums

Das Weiterbildungsstudium Erwachsenenbildunghat das Ziel, Absolventen eines Hochschulstudiumsmit einschlägiger Berufserfahrung in konzentrierterund praxisnaher Form für Leitungspositionen im Be-reich der Erwachsenenbildung zu qualifizieren.

§ 2

Qualifikation für das Studium

(1) Qualifikationsvoraussetzungen für die Aufnah-me des Studiums sind ein erfolgreich abgeschlossenesHochschulstudium und eine mindestens zweijährigeeinschlägige Berufstätigkeit nach Abschluß desHochschulstudiums.

(2) Eine einschlägige Berufstätigkeit liegt vor,wenn mindestens 40% der beruflichen Tätigkeit imBildungsbereich (Schule, Aus-, Fort- und Weiterbil-

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KWMBl II Nr. 5/2003822

dung) absolviert worden ist. Über Ausnahmen ent-scheidet die Prüfungskommission.

§ 3

Regelstudienzeit

(1) Das Studium umfasst nach Art. 86a BayHSchGein Jahr Vollzeit.

(2) Bei Teilzeit muss das Studium innerhalb vonvier Jahren abgeschlossen sein.

§ 4

Studienfächer, Stundenzahlen, Lehrveranstaltun-gen und Leistungsnachweise

Die Fächer, ihre Stundenzahlen, die Art der Lehr-veranstaltungen, die Prüfungen und studienbeglei-tenden Leistungsnachweise sind in der Anlage 1 zudieser Prüfungs- und Studienordnung festgelegt.

§ 5

Studienplan

Der Fachbereich erstellt zur Sicherung des Lehr-angebots und der Information der Studenten einenStudienplan, aus dem sich der Ablauf des Studiums imEinzelnen ergibt. Der Studienplan wird vom Fachbe-reichsrat beschlossen und ist hochschulöffentlich be-kannt zu machen. Die Bekanntmachung neuer Rege-lungen muss spätestens zu Beginn des Studiendurch-laufs erfolgen, den sie erstmals betreffen. Der Stu-dienplan soll insbesondere Regelungen und Angabenenthalten über

1. die Aufteilung der Semesterwochenstunden jeFach und Studiensemester,

2. die Richtziele und Studieninhalte der einzelnenFächer,

3. nähere Bestimmungen zu den Leistungsnachwei-sen.

§ 6

Prüfungskommission

Im Fachbereich Religionspädagogik wird einePrüfungskommission für das WeiterbildungsstudiumErwachsenenbildung mit einem vorsitzenden Mit-glied und drei weiteren Mitgliedern gebildet. ZweiMitglieder müssen dem Fachbereich Religionspäda-gogik, je ein Mitglied dem Fachbereich Sozialwesenund Pflegemanagement angehören. Die Auswahl derMitglieder erfolgt in Absprache mit den anderenFachbereichen durch den Fachbereichsrat des Fach-bereichs Religionspädagogik.

§ 7

Masterarbeit

(1) Mit der Masterarbeit soll die Fähigkeit nachge-wiesen werden, die im Studium erworbenen Kennt-

nisse in einer selbständigen wissenschaftlichen Arbeitauf komplexe Aufgabenstellungen der Praxis anzu-wenden.

(2) Die Frist von der Themastellung bis zur Abgabeder Masterarbeit muss dem Umfang des Themas an-gemessen sein und soll drei Monate nicht überschrei-ten. Die Frist kann aus wichtigem Grunde auf Antragum einen Monat verlängert werden.

(3) Die Vorschrift zur Diplomarbeit der Rahmen-prüfungsordnung für die Fachhochschulen vom17. Oktober 2001 (GVBl S. 697) findet im Übrigen ent-sprechende Anwendung.

§ 8

Bestehen des Studiums

(1) Das Studium ist erfolgreich abgeschlossen,wenn in sämtlichen Fächern und in der Masterarbeitmindestens die Note ausreichend erzielt wurde.

(2) Über den Erlass von Studien- und Prüfungsleis-tungen entscheidet die Prüfungskommission.

§ 9

Prüfungsgesamtnote

Das Gewicht der Endnoten der einzelnen Fächerund der Note der Masterarbeit bei der Bildung derPrüfungsgesamtnote ergibt sich aus der Spalte 6 derAnlage 1.

§ 10

Akademischer Grad

Mit dem erfolgreichen Abschluss des Studiumswird der akademische Grad „Master of Adult Educa-tion“, (Kurzform: „M.Edu.“) verliehen.

§ 11

Abschlusszeugnis

Nach dem erfolgreichen Abschluss des Weiterbil-dungsstudiums Erwachsenenbildung wird ein Ab-schlusszeugnis nach Anlage 2 erteilt.

§ 12

Anwendung sonstiger Prüfungsbestimmungen

Soweit sich aus dieser Satzung nichts Gegenteili-ges ergibt, gelten die Vorschriften der Rahmen-prüfungsordnung für die Fachhochschulen entspre-chend.

§ 13

Inkrafttreten

Diese Studien- und Prüfungsordnung tritt am1. März 2000 in Kraft.

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KWMBl II Nr. 5/2003 823

Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses des Senats derEvang. Fachhochschule Nürnberg vom 16. Januar 2002 und imEinvernehmen mit dem Bayerischen Staatsministerium fürWissenschaft, Forschung und Kunst, erklärt mit Schreiben vom12. November 2001 Nr. XI/3-3/313(12/1)-11/55 689.

Nürnberg, den 24. Januar 2002

Der Präsident der Evangelischen

Fachhochschule Nürnberg

Prof. Dr. Roland Proksch

Die Satzung wurde am 24. Januar 2002 in der Hochschule,Fachbereich Religionspädagogik, niedergelegt; die Niederle-gung wurde am 24. Januar 2002 durch Anschlag in der Hoch-schule bekannt gegeben.

KWMBl II 2003 S. 821

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KWMBl II Nr. 5/2003824

Anlage 1: Übersicht über die Fächer, Stundenzahlen, Art der Lehrveranstaltungen, Prüfungen und studienbe-gleitenden Leistungsnachweise des Weiterbildungsstudiums (Masterstudiengang) Erwachsenen-bildung an der Evangelischen Fachhochschule Nürnberg

Fächer/Module SWS Art d. Prüfung Stud. begl. LN GewichtungLehr- Art u. (endnoten- für Gesamt-veran- Dauer bildend) Art u. notestaltung in Min. Dauer in Min.

1. Geschichte und Arbeitsfelder derErwachsenenbildung 2 SU StA 1

2. Philosophische/ethische und religiöseFragen der Erwachsenenbildung 4 SU schrP 60 1

3. Psychologische und erziehungs-wissenschaftliche Grundlagen derErwachsenenbildung 8 SU schrP 120 2

4. Management und Marketing inunterschiedlichen Feldern derErwachsenenbildung 8 SU schrP 120 2

5. Evaluation und Qualitätssicherungin der Erwachsenenbildung 5 SU mdlP 30 2

6. Weiterbildungsberatung 2 SU mdlP 30 1

7. Methodik und Didaktik derErwachsenenbildung 13 SU schrP1) 90 2 Präs1) 30 3

8. Rechtsfragen der Erwachsenen-bildung 2 SU schrP60 1

9. International adult education –in englischer Sprache 4 SU Engl. Ref 30 1

10. Masterarbeit 4

1) Gewichtung der Fachnoten 1:1:1. Mindestens ausreichende Bewertung ist Voraussetzung für das Bestehen der Abschlußprüfung.

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KWMBl II Nr. 5/2003 825

Anlage 2

Zeugnismuster des Weiterbildungsstudiums Erwachsenenbildung an der EvangelischenFachhochschule Nürnberg

Herr/Frau

Geboren am in

hat aufgrund eines ordnungsgemäßen Studiumsim

Weiterbildungsstudium (Masterstudium) Erwachsenenbildung

(Postgraduate Studies Adult Education)

die Abschlußprüfung abgelegt und mit dem Gesamturteil bestanden.

Fächer:

1.

2.

3.

4.

5.

6.

7.

8.

9.

Die Masterarbeit zu dem Thema

wurde mit benotet.

Prüfungsgesamtnote:

Nürnberg, den (Siegel)

Der Präsident/die Präsidentin Der/die Vorsitzende der Prüfungskommission

Notenstufen für die Endnote Das Gesamturteil lautet1 = sehr gut mit Auszeichnung bestanden bei einer Prüfungsgesamtnote bis 1,22 = gut sehr gut bestanden bei einer Prüfungsgesamtnote über 1,2 bis 1,53 = befriedigend gut bestanden bei einer Prüfungsgesamtnote über 1,5 bis 2,54 = ausreichend befriedigend bestanden bei einer Prüfungsgesamtnote über 2,5 bis 3,55 = nicht ausreichend bestanden bei einer Prüfungsgesamtnote über 3,5 bis 4,0

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KWMBl II Nr. 5/2003826

221021.0353-WFK

Prüfungsordnungfür das Nebenfach Wirtschaftswissenschaften

in den Bachelorstudiengängen Anglistik,Romanistik, Swahilistudien, Kulturwissenschaft

mit Schwerpunkt Religionan der Universität Bayreuth

Vom 20. Februar 2002

Aufgrund von Art. 6 Abs. 1, Art. 81 Abs. 1und Art. 86a des Bayerischen Hochschulgesetzes(BayHSchG) erlässt die Universität Bayreuth folgendeSatzung:*)

Inhaltsverzeichnis

§ 1 Anwendungsbereich

§ 2 Prüfungskommission

§ 3 Zeitpunkt der Nebenfachprüfung und Prüfungs-termine

§ 4 Prüfer und Beisitzer

§ 5 Anrechnung von Studienzeiten, Studienleistun-gen und Prüfungsleistungen

§ 6 Organisation der Prüfung, Leistungspunktsys-tem

§ 7 Prüfungen

§ 8 Durchführung der Prüfungen

§ 9 Prüfungsnoten

§ 10 Bestehen der Prüfung

§ 11 Wiederholung der Prüfung in Teilbereichen

§ 12 Einsicht in die Prüfungsakten

§ 13 Mängel im Prüfungsverfahren

§ 14 Versäumnis, Rücktritt, Täuschung, Ordnungs-verstoß

§ 15 Ungültigkeit der Prüfung

§ 16 Prüfungen von Schwerbehinderten

§ 17 Leistungsnachweise und Leistungspunkte

§ 18 Inkrafttreten

§ 1

Anwendungsbereich

Die Studenten, die mit dem Nebenfach Wirt-schaftswissenschaften in den BachelorstudiengängenAnglistik, Romanistik, Swahilistudien, Kulturwissen-schaft mit Schwerpunkt Religion an der UniversitätBayreuth eingeschrieben sind, legen die Prüfungen

*) Mit allen Funktionsbezeichnungen sind Frauen und Männerin gleicher Weise gemeint. Eine sprachliche Differenzierungim Wortlaut der einzelnen Regelungen wird nicht vorgenom-men.

im Nebenfach nach den Bestimmungen dieser Prü-fungsordnung ab.

§ 2

Prüfungskommission

1Die Prüfungskommission im Sinne dieser Prü-fungsordnung ist die Prüfungskommission des jewei-ligen Bachelorstudiengangs (Hauptfach). 2Sie ist fürdie organisatorische Durchführung der Prüfungen imNebenfach Wirtschaftswissenschaften zuständig undachtet darauf, daß die Bestimmungen dieser Prü-fungsordnung eingehalten werden.

§ 3

Zeitpunkt der Nebenfachprüfung undPrüfungstermine

Die Prüfungen werden studienbegleitend in derzugehörigen Lehrveranstaltung oder im Anschlussdaran abgelegt.

§ 4

Prüfer und Beisitzer

1Die Prüfungen nach § 7 können abgenommenbzw. bewertet werden von

1. einem Professor eines wirtschaftswissenschaft-lichen Lehrstuhls oder einem Privatdozenten derRechts- und Wirtschaftswissenschaftlichen Fakul-tät

2. einem an einem wirtschaftswissenschaftlichenLehrstuhl dieser Fakultät beschäftigten wissen-schaftlichen Assistenten oder Mitarbeiter, der vonder Prüfungskommission zu bestellen ist.

2Als Beisitzer kann jedes Mitglied der UniversitätBayreuth herangezogen werden, das in dem Fachge-biet der Prüfung einen wissenschaftlichen Studien-gang erfolgreich abgeschlossen hat.

§ 5

Anrechnung von Studienzeiten, Studienleistungenund Prüfungsleistungen

(1) Studienzeiten in dem Nebenfach Wirtschafts-wissenschaften an anderen wissenschaftlichen Hoch-schulen in Deutschland und dabei erbrachte Studien-und Prüfungsleistungen können angerechnet wer-den.

(2) 1Studienzeiten in anderen Studiengängen anwissenschaftlichen Hochschulen in Deutschland so-wie dabei erbrachte Studien- und Prüfungsleistungenwerden angerechnet, soweit ein fachlich gleichwer-tiges Studium nachgewiesen wird. 2Studienzeiten,Studienleistungen und Prüfungsleistungen sindgleichwertig, wenn sie in Inhalt, Umfang und in denAnforderungen des Studiums an der UniversitätBayreuth im Wesentlichen entsprechen. 3Dabei istkein schematischer Vergleich, sondern eine Gesamt-betrachtung und Gesamtbewertung vorzunehmen.

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KWMBl II Nr. 5/2003 827

(3) 1Einschlägige Studiensemester an wissen-schaftlichen Hochschulen außerhalb Deutschlandsund die dabei erbrachten Studienleistungen sind aufAntrag anzuerkennen, wenn ihre Gleichwertigkeitfestgestellt ist. 2Für die Feststellung der Gleichwertig-keit von Studienzeiten und -leistungen an ausländi-schen Hochschulen sind die von der Kultusminister-konferenz und der Hochschulrektorenkonferenz ge-billigten Äquivalenzvereinbarungen sowie Abspra-chen im Rahmen von Hochschulpartnerschaften maß-gebend. 3Bei Zweifeln an der Gleichwertigkeit kanndie Zentralstelle für das ausländische Bildungswesengehört werden.

(4) 1Werden Studien- und Prüfungsleistungen an-gerechnet, sind die Noten – soweit die Notensystemevergleichbar sind – zu übernehmen und in die Berech-nung der Gesamtnote einzubeziehen. 2Bei unver-gleichbaren Notensystemen wird der Vermerk „be-standen“ aufgenommen. 3Eine Kennzeichnung derAnrechnung im Zeugnis ist zulässig.

(5) 1Über das Vorliegen der Voraussetzungen fürdie Anrechnung entscheidet der Vorsitzende der Prü-fungskommission in Abstimmung mit den jeweiligenFachvertretern. 2Bei Vorliegen der Voraussetzungender Absätze 1 bis 3 besteht ein Rechtsanspruch aufAnrechnung.

§ 6

Organisation der Prüfung, Leistungspunktsystem

(1) Die Meldung zu einer Prüfung ist innerhalb derdurch Anschlag an einem geeigneten Ort bekanntge-gebenen Frist schriftlich bei der Prüfungskanzlei ein-zureichen.

(2) 1Die Prüfungskanzlei gibt durch Aushang dieTermine für die schriftlichen Prüfungen und einenPrüfungszeitraum für die mündlichen Prüfungen spä-testens vier Wochen vor den entsprechenden Termi-nen bekannt. 2Sie teilt dem Kandidaten das Ergebnisder Prüfung spätestens vier Wochen nach der Festset-zung der Noten mit.

(3) 1Für jeden zur Prüfung zugelassenen Kandida-ten wird im Nebenfach ein Konto „Leistungspunkte“für die erbrachten Prüfungsleistungen und ein Konto„Maluspunkte“ für erbrachte Fehlleistungen bei denAkten der Prüfungskanzlei eingerichtet. 2BestandenePrüfungen werden dem Konto „Leistungspunkte“ zu-gerechnet. 3Die Ergebnisse nicht bestandener Wie-derholungen von Prüfungen werden dem Konto „Ma-luspunkte“ mit der jeweils zu vergebenden Punktzahlzugerechnet. 4Die Punktzahl jeder Prüfung ergibt sichaus § 17. 5Im Rahmen der organisatorischen Möglich-keiten kann ein Kandidat jederzeit Einblick in denStand seiner Konten nehmen.

(4) Meldet sich ein Kandidat aus von ihm zu vertre-tenden Gründen nicht so rechtzeitig ordnungsgemäßzu den Prüfungen an, dass er alle Prüfungsbestandteilezu den regulären Prüfungsterminen bis zum Ende dessiebenten Semesters ablegen kann, oder legt er einePrüfung nicht ab, zu der er sich gemeldet hat, so geltendie nicht fristgerecht abgelegten Prüfungen als abge-legt und erstmals nicht bestanden, es sei denn, der

Kandidat hat die Gründe für die nicht rechtzeitige An-meldung bzw. für das Versäumnis nicht zu vertreten.

(5) 1Ist der Kandidat durch triftige Gründe an derordnungsgemäßen Absolvierung von Prüfungen ver-hindert, so kann ihm auf Antrag von der Prüfungs-kanzlei eine Nachfrist gewährt werden. 2Der Antragmuss unverzüglich nach Eintreten dieser Gründe ge-stellt werden.

§ 7

Prüfungen

(1) 1Als Prüfungen im Sinne von § 6 sind die in § 17Abs. 2 bzw. 3 bezeichneten Leistungsnachweise inForm einer einstündigen Klausur zu erbringen. 2Da-von abweichend können in den Bereichen A, B, C undD die dort jeweils vorgeschriebenen drei Lehrveran-staltungen in Form einer zweistündigen Klausur zu-sammenfassend geprüft werden (Blockprüfung). 3DieEntscheidung darüber trifft die Prüfungskommissionin Absprache mit den zuständigen Prüfern. 4Sie wirdper Aushang bekannt gegeben. 5Auf Antrag desPrüfers kann die Prüfungskommission auch anstelleder Klausur eine halbstündige mündliche Prüfung be-stimmen.

(2) Bei der Anmeldung zur letzten Prüfung istjeweils ein Leistungsnachweis aus folgenden Lehr-veranstaltungen vorzulegen:

– Übung Technik des betrieblichen Rechnungswe-sens I: Buchführung und Abschluß,

– Einführung in die Allgemeine Betriebswirtschafts-lehre (Lecture Course),

– Übung Technik des betrieblichen Rechnungswe-sens II: Kostenrechnung,

– Vorlesung: Grundzüge der Betriebswirtschaftsleh-re I: Absatz,

– Vorlesung mit Übung: Einführung in die Volkswirt-schaftslehre

§ 8

Durchführung der Prüfungen

(1) 1Gegenstand der Prüfungen ist der Inhalt derjeweils zugehörigen Lehrveranstaltung(en). 2Die zu-lässigen Hilfsmittel bestimmen die Prüfer. 3Über diePrüfung ist ein Protokoll anzufertigen. 4Der Aufsichts-führende hat die Richtigkeit durch Unterschrift zu be-stätigen. 5In das Protokoll sind alle Vorkommnisseeinzutragen, welche für die Feststellung der Prü-fungsergebnisse von Belang sein können.

(2) 1Erscheint ein Kandidat verspätet zur Prüfung,so kann er die versäumte Zeit nicht nachholen. 2DasVerlassen des Prüfungsraums ist mit Erlaubnis derAufsichtsführenden zulässig. 3Uhrzeit und Dauer derAbwesenheit sind auf der Prüfungsarbeit zu vermer-ken. 4Die Bewertung der Klausur erfolgt in der Regeljeweils durch zwei Prüfer, die von der Prüfungskanz-lei bestellt werden. 5Von einer Bewertung durch ei-nen Zweitprüfer kann abgesehen werden, wenn einsolcher nicht zur Verfügung steht oder wenn durch

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KWMBl II Nr. 5/2003828

seine Bestellung der Ablauf der Prüfung in unvertret-barer Weise verzögert wird. 6Die Note für die Klausurgemäß § 9 wird von dem Prüfer oder den Prüfern fest-gesetzt. 7Bei unterschiedlicher Beurteilung von zweioder mehreren Prüfern ergibt sich die Note aus demDurchschnitt der erteilten Bewertungen. 8Die Beurtei-lung soll unverzüglich nach Anfertigung der jeweili-gen Klausur vorliegen. 9In besonderen Fällen kanndie Prüfungskanzlei einen weiteren Prüfer heranzie-hen. 10Ein korrigiertes Exemplar der schriftlichen Prü-fung verbleibt bei den Prüfungsakten.

(3) 1Jede mündliche Prüfung wird von einem Prü-fer unter Heranziehung eines Beisitzers oder von zweiPrüfern durchgeführt. 2Der Beisitzer oder ein Prüferfertigt über die mündliche Prüfung ein Protokoll an, indas aufzunehmen sind: Ort und Zeit sowie Zeitdauerder Prüfung, Gegenstände und Ergebnis der Prüfung,die Namen des Prüfers und des Beisitzers oder derPrüfer, des Kandidaten sowie besondere Vorkomm-nisse. 3Das Protokoll ist vom Prüfer und dem Beisitzeroder von den Prüfern zu unterschreiben. 4Erscheintein Kandidat verspätet zur Prüfung, so kann er dieversäumte Zeit nicht nachholen. 5Die Noten für diemündlichen Prüfungen werden vom Prüfer oder vonden Prüfern gemäß § 9 festgesetzt.

(4) 1Bei der mündlichen Prüfung werden vorzugs-weise die Studenten, die sich innerhalb der nächstenzwei Semester der gleichen Prüfung unterziehenwollen, im Rahmen der räumlichen Möglichkeiten alsZuhörer zugelassen. 2Auf Antrag des Kandidatenwerden Zuhörer ausgeschlossen.

(5) Die Beratung und Bekanntgabe des Prüfungs-ergebnisses erfolgen unter Ausschluss der Öffentlich-keit.

§ 9

Prüfungsnoten

(1) Für die Beurteilung der einzelnen Prüfungenwird folgende Notenskala verwendet; die Zwischen-werte sollen eine differenzierte Bewertung der Prü-fungen ermöglichen:

„sehr gut“ (eine hervorragendeLeistung) = 1,0 oder 1,3

„gut“ (eine Leistung, die erheb-lich über den durchschnittlichen = 1,7 oder 2,0Anforderungen liegt) oder 2,3

„befriedigend“ (eine Leistung,die durchschnittlichen = 2,7 oder 3,0Anforderungen entspricht) oder 3,3

„ausreichend“ (eine Leistung,die trotz ihrer Mängel nochden Anforderungen genügt) = 3,7 oder 4,0

„nicht ausreichend“ (eine Leistung,die wegen erheblicher Mängel denAnforderungen nicht mehr genügt) = 5,0

(2) Bei der Bildung der Fachnote wird nur die ersteDezimalstelle hinter dem Komma berücksichtigt; alleweiteren Stellen werden ohne Rundung gestrichen.

(3) 1Die Fachnote in der Nebenfachprüfung ergibt

sich als das nach Leistungspunkten für Prüfungen ge-mäß § 17 Abs. 2 bzw. 3 gewichtetete arithmetischeMittel der Einzelnoten der Teilprüfungen. 2Die Fach-note lautet:

bei einem Durchschnitt biseinschließlich 1,5 = sehr gut

bei einem Durchschnitt von 1,6bis einschließlich 2,5 = gut

bei einem Durchschnitt von 2,6bis einschließlich 3,5 = befriedigend

bei einem Durchschnitt von 3,6bis einschließlich 4,0 = ausreichend

bei einem Durchschnitt ab 4,1 = nicht ausreichend

§ 10

Bestehen der Prüfung

(1) 1Die Prüfung im Nebenfach ist – unbeschadetder Regelung in Satz 2 – bestanden, wenn die Notejeder Prüfung „ausreichend“ oder besser lautet. 2DiePrüfung im Nebenfach ist auch bestanden, wenn dieNote von sieben Prüfungen „ausreichend“ oder bes-ser lautet und ein Ausgleich der nicht bestandenenPrüfung nach Absatz 2 möglich ist. 3Jede Blockprü-fung in den Bereichen A, B, C und D gemäß § 7 Satz 2gilt als Summe dreier Einzelprüfungen.

(2) 1Der Ausgleich einer nicht bestandenen Prü-fung ist möglich durch

1. die Note „gut“ (bis 2,5) oder besser in mindestenseiner Prüfung,oder

2. die Note „befriedigend“ (bis 3,5) in mindestenszwei Prüfungen oder in einer Blockprüfung gemäßAbsatz 1 Satz 3.

2Der Ausgleich kann nur einmal in Anspruch genom-men werden. 3Die Note der nicht bestandenen Prü-fung wird bei der Bildung der Fachnote im Nebenfachberücksichtigt und im Prüfungszeugnis festgehalten.4Lautet die Prüfungsleistung einer Blockprüfung„nicht ausreichend“, so ist ein Ausgleich nicht mög-lich.

(3) Hat ein Kandidat bis Ende des siebten Semes-ters die Prüfungsleistungen gemäß § 17 nicht er-bracht, gilt die Prüfung als erstmals nicht bestanden.

§ 11

Wiederholung der Prüfung in Teilbereichen

(1) 1Jede erstmals nicht bestandene Prüfung kanneinmal wiederholt werden. 2 Eine zweite Wiederho-lung ist dann zulässig, wenn die Summe der Malus-punkte aller Prüfungen im Nebenfach gemäß § 6Abs. 3 die Schranke von 8 Maluspunkten nicht über-schreitet.

(2) Die freiwillige Wiederholung einer bestande-nen Prüfungsleistung ist nicht zulässig.

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KWMBl II Nr. 5/2003 829

§ 12

Einsicht in die Prüfungsakten

(1) Nach Abschluss einer Prüfungsleistung wirddem Kandidaten auf Antrag Einsicht in seine Prü-fungsarbeiten, die darauf bezogenen Gutachten undin das Prüfungsprotokoll gewährt.

(2) 1Der Antrag ist binnen eines Monats nach Be-kanntgabe der Ergebnisse oder Aushändigung desPrüfungszeugnisses oder der Bescheinigung über dasNichtbestehen der Bachelorprüfung bei der Prüfungs-kanzlei zu stellen. 2Art. 32 Bayerisches Verwaltungs-verfahrensgesetz gilt entsprechend. 3Die Prüfungs-kanzlei bestimmt Ort und Zeit der Einsichtnahme.

§ 13

Mängel im Prüfungsverfahren

(1) Erweist sich, dass das Prüfungsverfahren mitMängeln behaftet war, die das Prüfungsergebnis be-einflusst haben, ist auf Antrag eines Kandidaten odervon Amts wegen anzuordnen, dass die Prüfung odereinzelne Teile derselben wiederholt werden.

(2) Mängel des Prüfungsverfahrens oder eine voroder während der Prüfung eingetretene Prüfungsun-fähigkeit müssen unverzüglich bei der Prüfungskanz-lei oder beim Prüfer geltend gemacht werden.

(3) Sechs Monate nach Abschluss der Prüfung dür-fen Anordnungen nach Absatz 1 nicht mehr getroffenwerden.

§ 14

Versäumnis, Rücktritt, Täuschung,Ordnungsverstoß

(1) 1Eine Prüfungsleistung gilt als mit „nicht aus-reichend“ bewertet, wenn der Kandidat zu der betref-fenden Prüfung ohne triftige Gründe nicht erscheintoder wenn er nach Beginn des Prüfungszeitraumesohne triftige Gründe von einer einzelnen Prüfung zu-rücktritt. 2Die für den Rücktritt oder das Versäumnisgeltend gemachten Gründe müssen der Prüfungs-kanzlei unverzüglich schriftlich angezeigt und glaub-haft gemacht werden. 3Bei Krankheit des Kandidatenkann die Vorlage eines ärztlichen Attestes verlangtwerden. 4Die Entscheidung über Versäumnis undRücktritt trifft die Prüfungskommission. 5Werden dieGründe anerkannt, so setzt die Prüfungskanzlei zurFortsetzung der Prüfung einen neuen Prüfungsterminfest. 6Die vorliegenden Prüfungsergebnisse sind indiesem Fall anzurechnen.

(2) 1Versucht der Student, das Ergebnis seinerPrüfungsleistung durch Täuschung oder Benutzungnicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, giltdie betreffende Prüfungsleistung als mit „nichtausreichend“ bewertet; die Entscheidung trifft diePrüfungskommission. 2Das Mitbringen nicht zuge-lassener Hilfsmittel in den Prüfungsraum gilt alsTäuschung. 3Ein Student, der den ordnungsgemäßenAblauf der Prüfung stört, kann von dem jeweiligenPrüfer von der Fortsetzung der Prüfungsleistung aus-

geschlossen werden; in diesem Fall gilt die betreffen-de Prüfungsleistung als mit „nicht ausreichend“ be-wertet. 4Die Entscheidung, ob der Kandidat von derweiteren Teilnahme an der Prüfung ausgeschlossenwird, trifft die Prüfungskommission.

(3) Ablehnende Entscheidungen sind dem Kandi-daten unverzüglich schriftlich mitzuteilen, zu begrün-den und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu verse-hen.

§ 15

Ungültigkeit der Prüfung

(1) Hat der Kandidat bei einer Prüfung getäuschtund wird diese Tatsache erst nach der Aushändigungdes Zeugnisses bekannt, so kann die Prüfungskom-mission nachträglich die betreffenden Noten ent-sprechend berichtigen und die Prüfung ganz oder teil-weise für nicht bestanden erklären.

(2) 1Waren die Voraussetzungen für die Zulassungzu der Prüfung nicht erfüllt, ohne dass der Kandidathierüber täuschen wollte, und wird die Tatsache erstnach Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so wirddieser Mangel durch das Bestehen der Prüfung ge-heilt. 2Hat der Kandidat die Zulassung vorsätzlich zuUnrecht erwirkt, entscheidet die Prüfungskommissionunter Beachtung der allgemeinen verwaltungsrechtli-chen Grundsätze über die Rücknahme rechtswidrigerVerwaltungsakte.

(3) Dem Kandidaten ist vor einer EntscheidungGelegenheit zur Äußerung zu geben.

(4) 1Das unrichtige Prüfungszeugnis ist einzuzie-hen und gegebenenfalls durch ein neues zu ersetzen.2Eine Entscheidung nach Absatz 1 und Absatz 2 Satz 2ist nach einer Frist von fünf Jahren ab dem Datum desPrüfungszeugnisses ausgeschlossen.

§ 16

Prüfungen von Schwerbehinderten

1Auf die besondere Lage schwerbehinderter Prü-fungskandidaten ist in angemessener Weise Rück-sicht zu nehmen. 2Auf schriftlichen Antrag kann diePrüfungskommission festsetzen, in welcher Form einbehinderter Prüfungskandidat seine Prüfungsleistun-gen erbringt. 3Der Antrag ist bei der Einschreibung inden jeweiligen Bachelorstudiengang vorzulegen. 4Erkann auch später eingereicht werden, gilt aber nichtrückwirkend.

§ 17

Leistungsnachweise und Leistungspunkte

(1) 1Die Prüfungsleistungen können alternativ ausden Studienschwerpunkten „Dienstleistungsmarke-ting und Internationales Management“ oder „Interna-tionale Wirtschaft und Wirtschaftliche Entwicklung“erbracht werden.

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KWMBl II Nr. 5/2003830

(2) Insgesamt zu erbringende Leistungen im Studi-enschwerpunkt „Dienstleistungsmarketing und Inter-nationales Management“*):

Semester*) SWS LP

1. Fachsemester (WS)

Übung Technik des betrieblichenRechnungswesens I:Buchführung und Abschluss 2

Übung Buchführung und Abschluss(fakultativ) (2)

Einführung in die Allgemeine Betriebs-wirtschaftslehre (Lecture Course) 2

2. Fachsemester (SS)

Übung Technik des betrieblichenRechnungswesens II: Kostenrechnung 2

Übung Kostenrechnung (fakultativ) (2)

Vorlesung Grundzüge Betriebswirt-schaftslehre I: Absatz Übung BWL I 2+1

Vorlesung Einführung in dieVolkswirtschaftslehre(oder:1. Fachsemester)Übung Einführung in dieVolkswirtschaftslehre 2+2

3. Fachsemester (WS)

Vorlesung Internationale Wirtschaft I(Geld, Währung, Außenwirtschaft) 2 1

Bereich A: Übung Grundlagen desDienstleistungsmarketing1) 2 2

Vorlesung Grundzüge der Betriebs-wirtschaftslehre II:Finanzwirtschaft oder BilanzenBegleitübung Grundzüge derBetriebswirtschaftslehre II 2+1 1

4. Fachsemester (SS)

Bereich A: Übung Grundlagen desDienstleistungsmarketing II1) 2 2

Bereich B: Übung InternationalesManagement I 2) 2 2

5. Fachsemester (WS)

Bereich A: Übung Grundlagendes Dienstleistungsmarketing III1) 2 2

Bereich B: Übung InternationalesManagement II2) 2 2

6. Fachsemester (SS)

Bereich B: Übung InternationalesManagement III2) 2 2

Summe(ohne fakultative Veranstaltungen) 30 14

*) Die Zuordnung der Lehrveranstaltungen und Prüfungen zuden Fachsemestern hat Beispiel-Charakter. Je nach den Ge-gebenheiten ist eine andere Reihenfolge möglich.

1) Bei Durchführung der Prüfungen im Bereich A als Blockprü-fung gemäß § 7 Satz 2 am Ende der dritten Veranstaltungwerden bei Bestehen 6 LP vergeben.

2) Bei Durchführung der Prüfungen im Bereich B als Blockprü-fung gemäß § 7 Satz 2 am Ende der dritten Veranstaltungwerden bei Bestehen 6 LP vergeben.

(3) Insgesamt zu erbringende Leistungen im Studi-enschwerpunkt „Internationale Wirtschaft und wirt-schaftliche Entwicklung“

Semester**) SWS LP

1. Fachsemester (WS)

Übung Technik des betrieblichenRechnungswesens I:Buchführung und Abschluss 2

Übung Buchführung und Abschluss(fakultativ) (2)

Einführung in die Allgemeine Betriebs-wirtschaftslehre (Lecture Course) 2

2. Fachsemester (SS)

Übung Technik des betrieblichenRechnungswesens II: Kostenrechnung 2

Übung Kostenrechnung (fakultativ) (2)

Vorlesung Grundzüge Betriebswirt-schaftslehre I: Absatz Übung BWL I 2+1

Vorlesung Einführung in dieVolkswirtschaftslehre(oder: 1. Fachsemester)Übung Einführung in dieVolkswirtschaftslehre 2+2

3. Fachsemester (WS)

Vorlesung Internationale Wirtschaft I(Geld, Währung, Außenwirtschaft) 2 1

Vorlesung Grundzüge der Betriebs-wirtschaftslehre II:Finanzwirtschaft oder BilanzenBegleitübung Grundzüge derBetriebswirtschaftslehre II 2+1 1

Bereich C: Wirtschaftspolitik3) 2 2

4. Fachsemester (SS)

Bereich D: Vorlesung InternationaleWirtschaft II 4) 2 2

Bereich D: Übungenzur Internationalen Wirtschaft II4) 2 2

5. Fachsemester (WS)

Bereich D: Vorlesung EuropäischeIntegration 4) 2 2

Bereich C: Vorlesung Entwicklungs-theorie u. –politik 4) 2 2

6. Fachsemester (SS)

Bereich C: Vorlesung InternationaleOrganisationen und Institutionen3) 2 2

Summe(ohne fakultative Veranstaltungen) 30 14

**) Die Zuordnung der Lehrveranstaltungen und Prüfungen zuden Fachsemestern hat Beispiel-Charakter. Je nach denGegebenheiten ist eine andere Reihenfolge möglich.

3) Bei Durchführung der Prüfungen im Bereich C als Blockprü-fung gemäß § 7 Satz 2 am Ende der dritten Veranstaltungwerden bei Bestehen 6 LP vergeben.

4) Bei Durchführung der Prüfungen im Bereich D als Blockprü-fung gemäß § 7 Satz 2 am Ende der dritten Veranstaltungwerden bei Bestehen 6 LP vergeben.

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KWMBl II Nr. 5/2003 831

(4) 1Außer den in Absatz 2 bzw. 3 im einzelnen auf-geführten 14 Leistungspunkten für Prüfungen wer-den im Nebenfach nach dem European Credit Trans-fer System (ECTS) 30 weitere Leistungspunkte fürdie Teilnahme an den Lehrveranstaltungen vergeben(1 LP pro SWS). 2Außerdem wird für jede Zulassungs-voraussetzung gemäß § 7 Abs. 2 ein Leistungspunktvergeben. 3Die Leistungspunkte nach Satz 1 und 2sind nicht bestehenserheblich.

§ 18

Inkrafttreten

1Diese Prüfungsordnung tritt am Tage nach ihrerBekanntmachung in Kraft. 2Sie gilt erstmalig für alleStudenten, die ab dem Wintersemester 1999/2000 ihrStudium aufnehmen.

Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses des Senats derUniversität Bayreuth vom 6. Februar 2002 und der Genehmi-gung des Bayerischen Staatsministeriums für Wissenschaft, For-schung und Kunst vom 15. Juni 2001 Nr. X/4-5e66a(7)-10b/8 611.

Bayreuth, den 20. Februar 2002

Der Präsident

Professor Dr. Dr. h.c. H. Ruppert

Diese Satzung wurde am 20. Februar 2002 in der Hochschu-le niedergelegt. Die Niederlegung wurde am 20. Februar 2002durch Anschlag in der Hochschule bekannt gegeben. Tag derBekanntmachung ist der 20. Februar 2002.

KWMBl II 2003 S. 826

221021.0356-WFK

Studienordnungfür den BachelorstudiengangAngewandte Afrika-Studien,

Kultur und Gesellschaft Afrikasan der Universität Bayreuth

Vom 20. Februar 2002

Aufgrund von Art. 6 Abs. 1, Art. 72 Abs. 1und Art. 86a des Bayerischen Hochschulgesetzes(BayHSchG) erlässt die Universität Bayreuth folgendeSatzung: *)

*) Mit allen Funktionsbezeichnungen sind Frauen und Männerin gleicher Weise gemeint. Eine sprachliche Differenzierungim Wortlaut der einzelnen Regelungen wird nicht vorgenom-men.

Inhaltsverzeichnis

§ 1 Geltungsbereich

§ 2 Zielsetzung des Studiengangs

§ 3 Fachübergreifende Struktur des Studiengangs

§ 4 Beginn und Abschluss des Studiums

§ 5 Umfang des Studiums, Regelstudienzeit, ECTS

§ 6 Sprachkenntnisse

§ 7 Arten der Lehrveranstaltungen und Selbst-studium

§ 8 Lehrveranstaltungen

§ 9 Auslandsstudium

§ 10 Berufspraktikum

§ 11 Prüfung

§ 12 Studienberatung

§ 13 Inkrafttreten

Anhang: Teilprüfungen im Hauptfach

§ 1

Geltungsbereich

Diese Studienordnung regelt das Studium desBachelorstudiengangs Angewandte Afrika-Studien,Kultur und Gesellschaft Afrikas an der UniversitätBayreuth mit dem Abschluss Bachelor of Arts (B.A.)auf der Grundlage der Prüfungsordnung für denBachelorstudiengang Angewandte Afrika-Studien,Kultur und Gesellschaft Afrikas an der UniversitätBayreuth (Prüfungsordnung – BAPO) in der jeweilsgeltenden Fassung.

§ 2

Zielsetzung des Studiengangs

1Das Studium soll den Studenten eine anwen-dungsbezogene Regionalkompetenz des afrikani-schen Kontinents vermitteln. 2Die von der Prüfungs-ordnung vorgesehenen grundlegenden Fachkennt-nisse über die Kultur und Gesellschaft Afrikas insbe-sondere aus den Bereichen der Ethnologie, Soziologieund Entwicklungspolitik sowie fundierte Methoden-ausbildung sollen die Absolventen in die Lage ver-setzen, in praktischen Arbeitszusammenhängen derEntwicklungszusammenarbeit sowie im Kultur- undMedienbereich Fragen und Probleme erfolgreich zuerkennen und zu deren Lösung beizutragen. 3Die Stu-denten sollen die Zusammenhänge der gewähltenFachrichtung so weit überblicken, dass sie zum wei-tergehenden wissenschaftlichen Arbeiten befähigtsind.

§ 3

Fachübergreifende Struktur des Studiengangs

(1) Der Studiengang besteht aus einem Hauptfachund einem Nebenfach:

Hauptfach

A EthnologieB EntwicklungssoziologieC Methoden und berufspraktische Techniken

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KWMBl II Nr. 5/2003832

D BasismodulE Fremdsprache

Nebenfach (zur Wahl)

N1 Geographische Entwicklungsforschung Afrikasoder

N2 Recht in Afrika (mit öffentlich-rechtlichen Grund-lagen) oder

N3 Wirtschaft oderN4 Kunst und Literatur in Afrika oderN5 Religion und afrikanische Geschichte oderN6 Sprachen

(2) In den im Absatz 1 genannten Blöcken bezeich-net A bis E die Studienblöcke des Bachelorstudien-gangs.

(3) Im Modul E ist mindestens eine afrikanischeSprache bzw. Arabisch, eine europäische Fremd-sprache außer Englisch möglich, vorzugsweise Fran-zösisch oder Portugiesisch. Wird das Nebenfach„Sprachen“ gewählt, so müssen andere Sprachen alsdie im Modul E gewählte genommen werden.

§ 4

Beginn und Abschluss des Studiums

1Das Studium kann jeweils zum Wintersemesteraufgenommen werden. 2Es wird mit dem Erwerb desakademischen Grades eines Bachelor of Arts (B.A.)abgeschlossen.

§ 5

Umfang des Studiums, Regelstudienzeit, ECTS

(1) Der Gesamtumfang der für das planmäßigeStudium erforderlichen Lehrveranstaltungen imHauptfach, in den Studienelementen und im Neben-fach beträgt insgesamt 110 Semesterwochenstunden,verteilt auf sechs Semester.

(2) 1Die Regelstudienzeit beträgt sechs Semester.2Die Prüfungsbestandteile werden studienbegleitendabsolviert.

(3) 1Die Studienleistungen werden durch Leis-tungspunkte (LP) nach dem European Credit TransferSystem (ECTS) dokumentiert. 2Für jeden in diesemStudiengang eingeschriebenen Studenten wird beiden Akten des Prüfungsamtes für die erbrachten Stu-dienleistungen ein Punktekonto geführt. 3Die Leis-tungspunkte werden nach den folgenden Kategorienerfasst:

a) Leistungspunkte für den erfolgreichen Besuch ei-ner Lehrveranstaltung,

b) Leistungspunkte für Vorbereitung und erfolgreicheAbsolvierung der Prüfungsleistungen.

4Die Leistungspunkte der Kategorie b) sind identischmit den in § 12 Abs. 3 BAPO vorgesehenen Leistungs-punkten. 5Sie dienen somit gleichzeitig zur Erfassungder studienbegleitenden Prüfungsleistungen für dasPrüfungsamt und zur Dokumentierung des entspre-chenden Studienfortschritts für das Transfersystem.

(4) 1Die Gesamtzahl der Leistungspunkte für denStudiengang beträgt 180 LP für drei Studienjahre.

2Die Aufteilung der Leistungspunkte auf einzelneStudien- und Prüfungsleistungen ergibt sich aus demAnhang der Prüfungsordnung.

§ 6

Sprachkenntnisse

1Das Studium des Bachelorstudiengangs An-gewandte Afrika-Studien, Kultur und GesellschaftAfrikas setzt gründliche Kenntnisse des Englischenvoraus. 2Darüber hinaus sind fundierte Französisch-kenntnisse dringend zu empfehlen.

§ 7

Arten der Lehrveranstaltungen und Selbststudium

(1) Zu den Lehrveranstaltungen gehören ins-besondere Vorlesungen, Vorlesungen mit Übungen,Seminare sowie ein Institutionspraktikum (vorzugs-weise in Afrika).

(2) Vorlesungen behandeln ausgewählte Themendes Studienganges und vermitteln in zusammenhän-gender Darstellung Überblicks- und Spezialwissen.

(3) Vorlesungen mit Übungen leisten die unter Ab-satz 2 genannten Aspekte, ergänzt durch die exem-plarische Vermittlung von Kenntnissen durch aktiveBeteiligung der Studenten.

(4) 1In Seminaren wird anhand ausgewählter Ein-zelfragen das wissenschaftliche Arbeiten eingeübtbzw. der Erwerb methodischer Grundkenntnisse unddie Einübung von für den Studiengang wichtigenArbeitstechniken geleistet. 2Bedingung für die An-rechnung als Prüfungsleistung sind regelmäßige Teil-nahme sowie eine individuelle Leistung je nach Ver-anstaltung in Form eines schriftlich vorgelegten und/oder mündlich gehaltenen Referats und/oder einerAbschlussklausur.

(5) Praktika vermitteln anhand einer aktiven Betei-ligung und Übung der Studenten Kenntnisse ausge-wählter Themenaspekte des Studiengangs.

(6) 1Zum Erlernen des selbstständigen wissen-schaftlichen Arbeitens ist neben dem Besuch der an-gebotenen Lehrveranstaltungen eine Ergänzungdurch das Selbststudium und außeruniversitäre Prak-tika notwendig. 2Hierzu gehören auch die Nachberei-tung der Lehrveranstaltungen und das selbstständigeLiteraturstudium.

§ 8

Lehrveranstaltungen

1Die nachfolgende Aufstellung gibt die Lehrver-anstaltungen an, die während des Studiums zu besu-chen sind. 2Die Teilnahme an allen Veranstaltungenwird durch Leistungsnachweise attestiert. 3Bei denstudienbegleitenden Prüfungen der jeweiligen Lehr-veranstaltungen sind die Leistungsnachweise in diePrüfung integriert.

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KWMBl II Nr. 5/2003 833

Block Fach SWS Prüfungen

Hauptfach:

A Ethnologie (20)

A1 Einführung in die Ethnologie 2 Klausur

A2 Entwicklungsethnologie, Theorie des Kulturwandels 4 Hausarbeit

A3 Ethnologische Afrikabezogene Lehrveranstaltungen mitregionalem Bezug 4 Hausarbeit

A4 Ethnologische Afrikabezogene Lehrveranstaltungen mitthematischem Schwerpunkt 4 Hausarbeit

A5 Auswahl aus Religions-, Politik-, Verwandtschafts- oderWirtschaftsethnologie 6

B Entwicklungssoziologie (20)

B1 Einführung in die allgemeine Soziologie 2

B2 Grundkurs Entwicklungssoziologie 2

B3 Grundkurs Entwicklungspolitik 2

B4 Soziologie Afrikas (englisch) 2 Hausarbeit

B5 Soziologie der Entwicklungspolitik (englisch) 2 Hausarbeit

B6 Wahlfreie Veranstaltungen Entwicklungssoziologie /Allgemeine Soziologie 2 Hausarbeit

B7 Allgemeine Soziologie / soziologische Theorien 4 Hausarbeit

B8 Länderseminar (Afrika) 4 Hausarbeit

C Methoden und berufspraktische Techniken (14)

C1 Einführung in Methoden empirischer Sozialforschung, KlausurStatistik 4 oder Hausarbeit

C2 Angewandte sozialwissenschaftliche Methoden in derEntwicklungszusammenarbeit 4 mdl. Prfg.

C3 Ethnologische Feldforschung 2 Klausur

C4 Kulturvermittlung und Management 4

D Basismodul (12)

D1 Argumentieren 4

D2 Professionell Schreiben und Präsentieren 4

D3 EDV und Multimedia 4

E Sprache (14)

E1 Afrikanische Sprache bzw. Arabisch 14 Klausur

Nebenfach (zur Wahl):

N1 Geographische Entwicklungsforschung Afrikas 30 oder

N2 Recht in Afrika (mit öffentlich-rechtlichen Grundlagen) 30 oder

N3 Wirtschaft 30 oder

N4 Kunst und Literatur in Afrika 30 oder

N5 Religion und afrikanische Geschichte 30 oder

N6 Sprachen 30

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KWMBl II Nr. 5/2003834

§ 9

Auslandsstudium

1Das Studium kann frühestens ab dem dritten Se-mester für die Dauer von mindestens einem undhöchstens zwei Semestern an einer Hochschule imAusland (insb. Afrikas) fortgesetzt werden. 2Da überdie Anerkennung von Auslandssemestern gemäßder Prüfungsordnung die Prüfungskommission zuentscheiden hat, sollten die Studenten unbedingt aneiner Beratung zur effizienten Durchführung desAuslandsstudiums teilnehmen. 3Über Studienmög-lichkeiten, Austauschprogramme, Stipendien undFormalitäten informieren sowohl das AkademischeAuslandsamt als auch die Lehrenden des Studien-gangs Angewandte Afrika-Studien, Kultur und Ge-sellschaft Afrikas. 4Aufgrund langer Antragsfristenund Bearbeitungszeiten bei ausländischen Universi-täten wie Stipendiengebern soll die Anmeldung fürein Auslandsstudium in der Regel ein Jahr vor demgeplanten Studienbeginn erfolgen.

§ 10

Berufspraktikum

1In den vorlesungsfreien Zeiten sollte mindestensein außeruniversitäres, berufliches Praktikum in Tä-tigkeitsbereichen, auf die das Studium vorbereitet,absolviert werden. 2Das Praktikum sollte vorzugswei-se in Afrika durchgeführt werden. 3Es wird allen Stu-denten im Interesse einer effizienten Berufsplanungdringend empfohlen. 4Bei der Vermittlung sind dieFachvertreter sowie die Studentenkanzlei und dasPraktikumsamt behilflich.

§ 11

Prüfung

(1) 1Zu den studienbegleitenden Teilprüfungenwerden alle Studenten zugelassen, die ordnungsge-mäß studiert haben und die Voraussetzungen erfül-len. 2Hinsichtlich der Zulassungsvoraussetzungenund -modalitäten wird auf die §§ 7 und 8 BAPO ver-wiesen.

(2) 1Die Teilprüfungen der Bachelorprüfung bezie-hen sich auf die Studieninhalte des ihnen zugrunde-liegenden Studiums. 2Die Prüfung besteht

1. im Hauptfach aus den studienbegleitenden Prü-fungsleistungen, die im Anhang aufgeführt sind,sowie der Abschlussarbeit, für die eine Bearbei-tungszeit von acht Wochen zur Verfügung stehtund bei der es sich um die Vertiefung oder Erweite-rung einer bereits zuvor begonnenen Seminar-Hausarbeit handeln kann, die dann mit der Ab-schlussarbeit einzureichen ist. Die Abschlussarbeitkann in deutscher, englischer oder, in Absprachemit dem Betreuern, französischer Sprache vorge-legt werden;

2. im Nebenfach sind die Prüfungsleistungen in denPrüfungsordnungen für die Nebenfächer im Bache-lorstudiengang geregelt.

3Die Prüfungsleistungen im Hauptfach können imAnschluss an Lehrveranstaltungen des Bachelorstudi-ums erbracht werden. 4Näheres regelt § 12 BAPO.

5Die mündliche Prüfung wird in deutscher, aufWunsch des Kandidaten und in Absprache mit demjeweiligen Prüfer auch in englischer oder französi-scher Sprache geführt.

(3) 1Für jeden zu den Prüfungen zugelassenenKandidaten wird im Hauptfach ein Konto „Leistungs-punkte“ für die erbrachten Prüfungsleistungen undein Konto „Maluspunkte“ für die erbrachten Fehlleis-tungen bei den Akten des Prüfungsamtes eingerich-tet. 2Bestandene Teilprüfungen werden dem Konto„Leistungspunkte“, die Ergebnisse nichtbestandenerWiederholungen von Teilprüfungen werden demKonto „Maluspunkte“ mit den jeweils zu vergeben-den Punktzahlen bei Teilprüfungen zugerechnet.3Die Punktzahl jeder Prüfung ergibt sich aus demAnhang. 4Im Rahmen der organisatorischen Möglich-keiten kann ein Kandidat jederzeit Einblick in denStand seiner Konten nehmen. 5Näheres regelt § 12BAPO.

§ 12

Studienberatung

(1) 1Die allgemeine Studienberatung erfolgt durchdie Zentrale Studienberatung der Universität Bay-reuth. 2Über die Gestaltung des Fachstudiums (Studi-enverlauf, Prüfungen, Abschlüsse) und des Studiumsim Ausland informiert die Studienfachberatung, dievon den Lehrenden des jeweiligen Fachgebiets ange-boten wird. 3Die zuständigen Fachberater sind demVorlesungsverzeichnis bzw. den Informationsblätternder Universität zu entnehmen.

(2) 1Im Lauf jeden Semesters führt der Fachstu-dienberater eine Studienberatung für alle Studentendes Studiengangs durch. 2Die Studienfachberatungsollte insbesondere in Anspruch genommen werden

– von Studienanfängern,

– nach mehrmaligen erfolglosen Versuchen, einzel-ne Teilprüfungen zu absolvieren oder Leistungs-nachweise zu erwerben,

– nach nicht bestandenen Prüfungen.

§ 13

Inkrafttreten

(1) Diese Studienordnung tritt am Tage nach ihrerBekanntmachung in Kraft.

(2) Diese Studienordnung gilt für alle Studenten,die sich ab dem Wintersemester 2001/2002 erstmaligin diesen Studiengang einschreiben.

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KWMBl II Nr. 5/2003 835

Anhang

Teilprüfungen im Hauptfach

(1) Die Voraussetzungen für den Erwerb der erforderlichen Nachweise in den Nebenfächern sind in den je-weiligen Prüfungsordnungen der Nebenfächer geregelt.

(2) Teilprüfungen werden in folgenden Veranstaltungen abgelegt:

HAUPTFACH

Lehrveranstaltung AnschließendePrüfungsleistung

A Ethnologie

A1 Einführung in die Ethnologie Klausur

A2 Entwicklungsethnologie, Theorie des Kulturwandels Hausarbeit

A3 Ethnologische Afrikabezogene Lehrveranstaltungen mit regionalem Bezug Hausarbeit

A4 Ethnologische Afrikabezogene Lehrveranstaltungen it thematischem Schwerpunkt Hausarbeit

B Entwicklungssoziologie

B4 Soziologie Afrikas (englisch) Hausarbeit

B5 Soziologie der Entwicklungspolitik (englisch) Hausarbeit

B6 wahlfreie Veranstaltungen Entwicklungssoziologie/allgemeine Soziologie Hausarbeit

B7 Allgemeine Soziologie/soziologische Theorien Hausarbeit

B8 Länderseminar (Afrika) Hausarbeit

C Methoden und Berufspraktischen Techniken

C1 Einführung in Methoden empirischer Sozialforschung, Statistik Klausur oderHausarbeit

C2 Angewandte sozialwissenschaftliche Methoden in der Entwicklungs- Mündlichezusammenarbeit Prüfung

C3 Ethnologische Feldforschung Klausur

D Basismodul Keine

E Sprache Klausur

NEBENFACH Siehe Prüfungs-ordnung für dasNebenfach

Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses des Senats derUniversität Bayreuth vom 6. Februar 2002 unach Durchführungdes in Art. 72 Abs. 3 BayHSchG vorgesehenen Anzeigever-fahrens (Schreiben des Bayerischen Staatsministeriums fürWissenschaft, Forschung und Kunst vom 11. Januar 2002Nr. X/4-10b/671).

Bayreuth, den 20. Februar 2002

Der Präsident

Professor Dr. Dr. h.c. H. Ruppert

Diese Satzung wurde am 20. Februar 2002 in der Hoch-schule niedergelegt. Die Niederlegung wurde am 20. Februar2002 durch Anschlag in der Hochschule bekannt gegeben. Tagder Bekanntmachung ist der 20. Februar 2002.

KWMBl II 2003 S. 831

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KWMBl II Nr. 5/2003836

221061.10-WFK

Allgemeine Prüfungsordnung derHochschule für evangelische Kirchenmusik

der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern(APO)

Vom 5. März 2002

Aufgrund von § 4 Abs. 2 des Kirchengesetzes überdie Hochschule für evangelische Kirchenmusik derEvangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern vom10. April 2000 (KABl S. 190) und von § 24 Abs. 1, 2 derGrundordnung der Hochschule für evangelische Kir-chenmusik vom 2. August 2000 (KABl S. 342, ber.S. 420) erlässt der Landeskirchenrat folgende Allge-meine Prüfungsordnung der Hochschule für evange-lische Kirchenmusik der Evangelisch-LutherischenKirche in Bayern (APO):

I. Allgemeiner Teil

§ 1 Geltungsbereich

§ 2 Zweck und Arten der Prüfungen

§ 3 Arten der Diplomgrade

§ 4 Prüfungsausschuss

§ 5 Prüfungskommissionen

§ 6 Anerkennung von Studienleistungen und Prü-fungsleistungen

§ 7 Melde- und Prüfungsfristen

§ 8 Versäumnisse; Rücktritt; Täuschung; Ord-nungsverstoß; Prüfungsmängel

§ 9 Ungültigkeit von Prüfungen

§ 10 Schriftliche Prüfungen

§ 11 Künstlerisch-praktische und mündliche Prüfun-gen

§ 12 Bewertung der Prüfungsleistungen; Bildung derFachnoten und Bildung der Gesamtnote in denDiplomstudiengängen

§ 13 Einsicht in die Prüfungsakten

II. Diplomprüfung

§ 14 Gliederung der Diplomprüfung

§ 15 Zulassungsvoraussetzungen; Zulassungsver-fahren

§ 16 Art und Umfang der Diplomprüfung

§ 17 Diplomarbeit

§ 18 Nichtbestehen und Wiederholung von Prüfun-gen in einzelnen Fächern und der Diplomprü-fung insgesamt

§ 19 Zeugnis und Diplom

III. Schlussbestimmungen

§ 20 Inkrafttreten

I. Allgemeiner Teil

§ 1

Geltungsbereich

(1) Die Allgemeine Prüfungsordnung der Hoch-schule für evangelische Kirchenmusik enthält dieVerfahrensbestimmungen für alle an der Hochschuleabgehaltenen Vor- und Abschlußprüfungen.

(2) Der Umfang der erforderlichen Lehrveranstal-tungen, die fachbezogenen Voraussetzungen für dieZulassung zu den Prüfungen und die einzelnen Prü-fungsanforderungen werden in den jeweiligen Stu-dien- und Prüfungsordnungen der Hochschule fürevangelische Kirchenmusik geregelt.

(3) Die Bestimmungen der Allgemeinen Prüfungs-ordnung gehen denen der jeweiligen Studien- undPrüfungsordnungen vor.

§ 2

Zweck und Arten der Prüfungen

(1) In der Diplomvorprüfung, die am Ende desGrundstudiums Kirchenmusik (B) (viertes Semester)abzulegen ist, soll der Kandidat bzw. die Kandidatinnachweisen, dass er bzw. sie die fachlichen Voraus-setzungen erworben hat, um das Studium mit Erfolgfortzusetzen.

(2) Die Diplomprüfung bildet den ersten berufs-qualifizierenden Hochschulabschluss des Diplomstu-dienganges Kirchenmusik (B). Durch die Prüfung sollfestgestellt werden, ob der Kandidat bzw. die Kandi-datin die erforderlichen künstlerischen, pädagogi-schen und wissenschaftlichen Fähigkeiten erworbenhat.

(3) Die Diplomprüfungen in den postgradualenStudiengängen bilden den Abschluss eines Aufbau-studiums, das das Bestehen einer Diplomprüfung Kir-chenmusik voraussetzt.

§ 3

Arten der Diplomgrade

(1) Aufgrund der bestandenen Diplomprüfung imStudiengang Kirchenmusik wird der Grad eines „Di-plom-Kirchenmusikers (B)“ bzw. einer „Diplom-Kir-chenmusikerin (B)“ verliehen.

(2) Aufgrund der bestandenen pädagogischen Di-plomprüfung in den postgradualen Studiengängenmit dem Schwerpunkt einer instrumentalen Ausbil-dung wird der Grad eines „Diplommusiklehrers“bzw. einer „Diplommusiklehrerin“ mit Angabe deskünstlerischen Hauptfachs verliehen.

(3) Aufgrund der bestandenen Diplomprüfung inden postgradualen Studiengängen MusikalischeFrüherziehung/Musikalische Grundausbildung/Kin-derchorleitung oder Popularmusik mit dem Schwer-punkt einer pädagogischen Ausbildung wird derGrad eines „Diplommusiklehrers „ bzw. einer „Di-plommusiklehrerin“ mit Angabe des Schwerpunkt-fachs verliehen.

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KWMBl II Nr. 5/2003 837

(4) Aufgrund der bestandenen Diplomprüfung inden postgradualen Studiengängen GottesdienstlichesOrgelspiel/Improvisation und Dirigieren (Schwer-punkt Chorleitung) wird der Grad eines „Diplommu-sikers“ bzw. einer „Diplommusikerin“ im Fach Orgel-improvisation bzw. Dirigieren (Schwerpunkt Chorlei-tung) verliehen.

§ 4

Prüfungsausschuss

(1) Für die Organisation und Durchführung derPrüfungen wird ein aus fünf Mitgliedern bestehenderPrüfungsausschuss gebildet.

(2) Mitglieder des Prüfungsausschusses sind derRektor bzw. die Rektorin als Vorsitzender bzw. Vorsit-zende, der Prorektor bzw. die Prorektorin als stellver-tretender Vorsitzender bzw. stellvertretende Vorsit-zende sowie drei weitere prüfungsberechtigte Mit-glieder der Hochschule für evangelische Kirchenmu-sik, die vom Senat auf die Dauer von drei Studienjah-ren bestellt werden.

(3) Der Prüfungsausschuss stellt die Durchführungder Prüfung sicher und achtet darauf, dass die Bestim-mungen der Prüfungsordnung eingehalten werden.Mit Ausnahme der eigentlichen Prüfung und derenBewertung (§ 12 Abs. 1 Satz 1) trifft er alle anfallendenEntscheidungen. Er erlässt insbesondere die Prü-fungsbescheide, nachdem er die Bewertung der Prü-fungsleistungen auf ihre Rechtmäßigkeit überprüfthat. In unaufschiebbaren Fällen entscheidet allein derbzw. die Vorsitzende. Er bzw. sie hat die Mitgliederdes Prüfungsausschusses in der nächsten Sitzunghiervon zu unterrichten.

Der Prüfungsausschuss kann in widerruflicher Weisedie Erledigung einzelner Aufgaben dem oder der Vor-sitzenden übertragen. Der Prüfungsausschuss bestelltfür jeden Prüfungstermin und für jedes Prüfungsfachdie Prüfungskommission sowie deren Vorsitzendenbzw. Vorsitzende. Die Mitglieder des Prüfungsaus-schusses haben Zutritt zu allen Prüfungen.

(4) Der Prüfungsausschuss kann in begründetenFällen das vorzeitige Ablegen von Prüfungen sowieAusnahmen (die Prüfungsorte, Prüfungstermine undMeldefristen betreffend) genehmigen.

(5) Der Prüfungsausschuss beschließt in Sitzun-gen. Ladungen zu Ausschusssitzungen ergehenschriftlich unter Einhaltung einer Frist von mindes-tens drei Tagen. Der Prüfungsausschuss ist beschluss-fähig, wenn nach ordnungsgemäßer Ladung mindes-tens drei stimmberechtigte Mitglieder, darunter derbzw. die Vorsitzende oder sein bzw. ihr Stellvertreter,anwesend sind. Der Prüfungsausschuss beschließt mitder Mehrheit der in der Sitzung abgegebenen Stim-men. Stimmenthaltung, geheime Abstimmung undStimmrechtsübertragung sind nicht zulässig. BeiStimmengleichheit gibt die Stimme des bzw. der Vor-sitzenden den Ausschlag. Für den Ausschluss wegenpersönlicher Beteiligung gilt Art. 50 des BayerischenHochschulgesetzes in der jeweils geltenden Fassungentsprechend. Für die Pflicht zur Verschwiegenheitgilt Art. 18 Abs. 4 des Bayerischen Hochschulgesetzesin der jeweils geltenden Fassung entsprechend.

(6) Bescheide in Prüfungsangelegenheiten, durchdie der Kandidat bzw. die Kandidatin in seinen bzw.ihren Rechten beeinträchtigt werden kann, bedürfender Schriftform und sind zu begründen. Dem Kandi-daten bzw. der Kandidatin ist vor einer ablehnendenEntscheidung rechtliches Gehör zu verschaffen. Wi-derspruchsbescheide werden vom Rektor bzw. vonder Rektorin im Benehmen mit dem Prüfungsaus-schuss und den zuständigen Prüfern bzw. Prüferinnenerlassen.

§ 5

Prüfungskommissionen

(1) Die Prüfungskommissionen haben die Aufga-be, die in den jeweiligen Fachprüfungsordnungen derHochschule für evangelische Kirchenmusik vorge-schriebenen künstlerisch-praktischen, mündlichenund schriftlichen Prüfungen abzunehmen und einegegebenenfalls vorgeschriebene Diplomarbeit zu be-urteilen. Für jedes Prüfungsfach wird eine Prüfungs-kommission gebildet. Diese muss in der Regel ausmindestens zwei und kann aus höchstens acht Prüfernbzw. Prüferinnen bestehen.

(2) In eine Prüfungskommission können alle nachdem Bayerischen Hochschulgesetz und der Hoch-schulprüferverordnung (BayRS 2210-1-1-6-WFK) inder jeweils geltenden Fassung prüfungsberechtigtenPersonen berufen werden. Der Landeskirchenratwirkt bei den Prüfungen beratend mit und bedientsich dabei des zuständigen Landeskirchenmusikdi-rektors bzw. der zuständigen Landeskirchenmusikdi-rektorin.

(3) Die Bestellung zu Prüfern bzw. Prüferinnen sollin geeigneter Form bekanntgegeben werden. Einkurzfristig vor Beginn der Prüfung aus zwingendenGründen notwendig werdender Wechsel von Prüfernbzw. Prüferinnen ist zulässig.

(4) Für das Abstimmungsverhalten bei einer Prü-fung, den Ausschluss wegen persönlicher Beteiligungund die Pflicht zur Verschwiegenheit gilt § 4 Abs. 5entsprechend.

§ 6

Anerkennung von Studienleistungen undPrüfungsleistungen

(1) Studienleistungen und Prüfungsleistungen indemselben Studiengang an anderen Hochschulenoder gleichgestellten Hochschulen im Geltungsbe-reich des Hochschulrahmengesetzes in der jeweilsgeltenden Fassung werden auf Antrag ohne Gleich-wertigkeitsprüfung anerkannt.

(2) Studienleistungen und Prüfungsleistungen, diein anderen Studiengängen oder an anderen Ausbil-dungsstätten erbracht wurden, können auf Antraganerkannt werden, wenn ihre Gleichwertigkeit fest-gestellt werden kann. Dies ist der Fall, wenn Studien-leistungen und Prüfungsleistungen in Inhalt, Umfangund Anforderungen denjenigen des entsprechendenStudiums an der Hochschule für evangelische Kir-chenmusik im wesentlichen entsprechen.

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KWMBl II Nr. 5/2003838

(3) Erkennt der Prüfungsausschuss Studien- undPrüfungsleistungen an, so werden die Noten, soweitdie Benotungssysteme vergleichbar sind, übernom-men und nach Maßgabe der vorliegenden Prüfungs-ordnung in die Berechnung der Gesamtnote einbezo-gen. Bei nicht vergleichbaren Benotungssystemenwird der Vermerk „bestanden“ aufgenommen. EineKennzeichnung der Anerkennung im Zeugnis ist zu-lässig.

§ 7

Melde- und Prüfungsfristen

(1) Beginn und Dauer der Meldefristen für alle Ein-zelprüfungen werden vom Prüfungsausschuss festge-legt und rechtzeitig, spätestens vier Wochen vor demjeweiligen Prüfungstermin, durch Aushang bekannt-gegeben.

(2) Meldet sich ein Studierender bzw. eine Studie-rende aus von ihm bzw. ihr zu vertretenden Gründennicht so rechtzeitig ordnungsgemäß zu einer Prüfung,dass er bzw. sie die für ihre Ablegung in den jeweili-gen Studien- und Prüfungsordnungen der Hochschu-le für evangelische Kirchenmusik vorgeschriebenenFristen einhalten kann, oder legt er bzw. sie die Prü-fung trotz rechtzeitiger Meldung nicht ab, so gilt sieals erstmals abgelegt und nicht bestanden.

(3) Überschreitet ein Studierender bzw. eine Stu-dierende die Fristen des Absatzes 2 aus von ihm bzw.ihr nicht zu vertretenden Gründen, gewährt der Prü-fungsausschuss auf Antrag eine Nachfrist.

§ 8

Versäumnisse; Rücktritt; Täuschung;Ordnungsverstoß; Prüfungsmängel

(1) Eine Prüfungsleistung gilt als mit „nicht bestan-den“ bewertet, wenn ein Kandidat bzw. eine Kandi-datin ohne triftigen Grund eine schriftliche Hausar-beit verspätet abgibt, zu einem Prüfungstermin nichterscheint oder nach Beginn der Prüfung von dieser zu-rücktritt. Das Vorliegen triftiger Gründe ist dem bzw.der Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unverzüg-lich schriftlich anzuzeigen und glaubhaft zu machen.Im Krankheitsfall ist ein ärztliches Attest vorzulegen.

(2) Im Falle eines anerkannten Rücktritts oder Ver-säumnisses werden bereits erbrachte Prüfungsleis-tungen angerechnet. Dies gilt jedoch nicht für einzel-ne Teile einer nicht vollständig abgelegten Prüfung ineinem Fach. Der Prüfungsausschuss kann bestimmen,dass die versäumten Prüfungsleistungen noch wäh-rend der laufenden Prüfungsphase, spätestens aber inder nächsten Prüfungsphase, nachzuholen sind.

(3) Versucht ein Kandidat bzw. eine Kandidatin,das Ergebnis einer Prüfungsleistung durch Täu-schung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittelzu eigenem oder fremdem Vorteil zu beinflussen, sogilt die betreffende Prüfungsleistung als mit „nichtbestanden“ bewertet. Als Versuch gilt schon der Be-sitz nicht zugelassener Hilfsmittel nach Ausgabe derPrüfungsaufgaben. Der Vorgang ist zu Protokoll zunehmen. Dem Kandidaten bzw. der Kandidatin ist Ge-

legenheit zur Stellungnahme zu geben. Ein Kandidatbzw. eine Kandidatin, der bzw. die den ordnungsge-mäßen Ablauf der Prüfung stört, kann von dem jewei-ligen Prüfer bzw. der jeweiligen Prüferin oder Auf-sichtführenden von der Fortsetzung der Prüfungsleis-tung ausgeschlossen werden. In diesem Fall gilt diebetreffende Prüfungsleistung als mit „nicht bestan-den“ bewertet.

(4) Eine vor oder während der Prüfung eingetrete-ne Prüfungsunfähigkeit muss unverzüglich bei dembzw. der Vorsitzenden des Prüfungsausschusses oderdem bzw. der Vorsitzenden der Prüfungskommissiongeltend gemacht werden. Tritt die Prüfungsunfähig-keit während der Prüfung auf, ist dies in das Protokollaufzunehmen. Prüfungsunfähigkeit muss in jedemFall vor Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses gel-tend gemacht werden.

(5) Der Kandidat bzw. die Kandidatin kann inner-halb von drei Tagen verlangen, dass die Entscheidun-gen nach Absatz 3 vom Prüfungsausschuss überprüftwerden. Belastende Entscheidungen sind dem Kandi-daten bzw. der Kandidatin unverzüglich schriftlichmitzuteilen, zu begründen und mit einer Rechtsbe-helfsbelehrung zu versehen.

§ 9

Ungültigkeit von Prüfungen

(1) Hat ein Kandidat bzw. eine Kandidatin bei ei-ner Prüfung getäuscht und wird diese Tatsache erstnach der Aushändigung des Zeugnisses bekannt, sokann der Prüfungsausschuss nachträglich die betref-fenden Noten entsprechend berichtigen und die Prü-fung ganz oder teilweise für nicht bestanden erklären.Dem Kandidaten bzw. der Kandidatin ist vor einerEntscheidung Gelegenheit zur Stellungnahme zu ge-ben.

(2) Waren die Voraussetzungen für die Zulassungzu einer Prüfung nicht erfüllt, ohne dass der Kandidatbzw. die Kandidatin hierüber täuschen wollte, undwird diese Tatsache erst nach Aushändigung desZeugnisses bekannt, so wird dieser Mangel durch dasBestehen der Prüfung geheilt. Hat der Kandidat bzw.die Kandidatin die Zulassung vorsätzlich zu Unrechterwirkt, entscheidet der Prüfungsausschuss unter Be-achtung der Bestimmungen des Bayerischen Verwal-tungsverfahrensgesetzes in der jeweils geltendenFassung.

(3) Das unrichtige Prüfungszeugnis ist einzuziehenund gegebenenfalls ein neues zu erteilen. Eine Ent-scheidung nach Absatz 1 und Absatz 2 Satz 2 ist nacheiner Frist von fünf Jahren ab dem Datum des Prü-fungszeugnisses ausgeschlossen.

§ 10

Schriftliche Prüfungen

(1) In den schriftlichen Prüfungen soll der Kandi-dat bzw. die Kandidatin nachweisen, dass er bzw. siein begrenzter Zeit und mit begrenzten Hilfsmitteln einProblem mit den geläufigen Methoden des Faches er-kennen und Wege zur Lösung finden kann.

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KWMBl II Nr. 5/2003 839

(2) Schriftliche Prüfungsleistungen sind in der Re-gel von zwei Prüfern bzw. Prüferinnen zu bewerten.Die schriftlichen Prüfungen einschließlich der Di-plomarbeit sind innerhalb einer Frist von zwei Mona-ten nach Ablieferung zu beurteilen.

§ 11

Künstlerisch-praktische undmündliche Prüfungen

(1) In den künstlerisch-praktischen Prüfungen sollder Kandidat bzw. die Kandidatin künstlerisches undtechnisches Können, Interpretationsfähigkeit, Stil-empfinden und gestalterisches Vermögen durch denVortrag erarbeiteter Werke oder die Ausführung vonAufgabenstellungen nachweisen.

(2) In den mündlichen Prüfungen soll der Kandidatbzw. die Kandidatin nachweisen, dass er bzw. sie pro-blembezogen und gegebenenfalls fächerübergrei-fend Fragestellungen beantworten kann.

(3) Über jede Prüfung ist durch einen von dembzw. der Vorsitzenden der Prüfungskommission zubestimmenden Prüfer bzw. Prüferin ein Protokoll an-zufertigen. Dieses muss Tag, Zeit und Ort der Prü-fung, die Namen der Prüfer bzw. Prüferinnen und desKandidaten bzw. der Kandidatin, die Gegenständeder Prüfung, die Bewertung und gegebenenfalls einekurze Beurteilung enthalten. Das Protokoll ist von al-len Prüfern bzw. Prüferinnen zu unterschreiben undden Prüfungsunterlagen beizufügen.

(4) Die Prüfungen in den künstlerischen Hauptfä-chern sind öffentlich. Die anderen Prüfungen könnenhochschulöffentlich sein, wenn der Kandidat bzw. dieKandidatin oder ein Mitglied der Prüfungskommissi-on nicht widerspricht. Die Beratung und die Bekannt-gabe des Prüfungsergebnisses erfolgen unter Aus-schluss der Öffentlichkeit.

§ 12

Bewertung der Prüfungsleistungen; Bildung derFachnote und Bildung der Gesamtnote in den Diplom-

studiengängen

(1) Die Urteile über die einzelnen Prüfungsleistun-gen werden wie folgt ausgedrückt:

Note 1 = sehr gut = eine hervorragende Leis-tung,

Note 2 = gut = eine Leistung, die erheblichüber den durchschnittlichenAnforderungen liegt,

Note 3 = befriedigend = eine Leistung, die dendurchschnittlichen Anforde-rungen genügt,

Note 4 = ausreichend = eine Leistung, die trotz ihrerMängel noch den Anforde-rungen genügt,

Note 5 = mangelhaft = eine Leistung, die wegen er-heblicher Mängel den An-forderungen nicht mehr ge-nügt.

Zur differenzierten Bewertung der Leistungen kön-nen Zwischenwerte durch Erniedrigen oder Erhöhender Notenziffer um 0,3 gebildet werden, jedoch nurinnerhalb des Notenrahmens von 1,0 bis 5,0.

(2) Bei unterschiedlicher Beurteilung hinsichtlicheiner Prüfung versuchen die Prüfer bzw. Prüferinneneine Einigung herzustellen. Kommt diese nicht zu-stande, wird die Note aus dem arithmetischen Mittelder Einzelnoten gebildet. Dabei wird die Note bis aufzwei Dezimalstellen berechnet; die dritte Dezimal-stelle bleibt unberücksichtigt. Die Note für die betref-fende Prüfungsleistung lautet:

bei einem Durchschnittbis 1,50: „sehr gut“,

bei einem Durchschnittvon 1,51 bis 2,50: „gut“,

bei einem Durchschnittvon 2,51 bis 3,50: „befriedigend“,

bei einem Durchschnittvon 3,51 bis 4,00: „ausreichend“,

bei einem Durchschnittvon 4,01 an: „nicht bestanden“.

(3) Wird in einem Fach nur eine Prüfungsleistungerbracht, so ist die erteilte Note die Fachnote. Werdenin einem Fach mehrere Prüfungsleistungen erbracht,errechnet sich die Fachnote als Durchschnitt aus deneinzelnen Prüfungsleistungen. Die Berechnung derFachnote erfolgt gemäß Absatz 2. Hierbei kann diejeweilige Studien- und Prüfungsordnung der Hoch-schule für evangelische Kirchenmusik eine unter-schiedliche Gewichtung der einzelnen Prüfungsleis-tungen vorsehen.

(4) Nicht bestandene Prüfungen und Teilprüfun-gen können einmal wiederholt werden. Die Wieder-holungsprüfung findet im Verlauf der nächsten bei-den folgenden Semester statt.

(5) Die Prüfungsgesamtnote errechnet sich nachden Bestimmungen der jeweiligen Studien- und Prü-fungsordnungen der Hochschule für evangelischeKirchenmusik. Die Berechnung der Prüfungsgesamt-note erfolgt gemäß Absatz 2. Bei einer Gesamtnote,die nicht schlechter als 1,30 ist, wird das Prädikat „mitAuszeichnung bestanden“ erteilt.

(6) Im Prüfungszeugnis können außergewöhnlicheLeistungen auf Beschluss der Prüfungskommissionoder des Prüfungsausschusses gesondert gewürdigtwerden.

§ 13

Einsicht in die Prüfungsakten

(1) Nach Abschluss des Prüfungsverfahrens derDiplomvorprüfung oder der Diplomprüfung wird dembzw. der Studierenden auf Antrag, der binnen einemMonat nach Aushändigung des Prüfungszeugnissesbei dem bzw. der Vorsitzenden des Prüfungsaus-schusses zu stellen ist, Einsicht in seine bzw. ihreschriftlichen Prüfungsarbeiten – einschließlich einergegebenenfalls erarbeiteten Diplomarbeit – und diedarauf bezogenen Bemerkungen der Prüfer bzw. Prü-

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KWMBl II Nr. 5/2003840

ferinnen und die Prüfungsprotokolle gewährt. Derbzw. die Vorsitzende des Prüfungsausschusses be-stimmt Ort und Zeit der Einsichtnahme.

(2) War ein Kandidat bzw. eine Kandidatin ohneeigenes Verschulden verhindert, die Monatsfrist ein-zuhalten, gilt Art. 32 des Bayerischen Verwaltungs-verfahrensgesetzes in der jeweils geltenden Fassungentsprechend.

II. Diplomprüfung

§ 14

Gliederung der Diplomprüfung

(1) Die Diplomprüfung besteht aus vorgezogenenAbschlussprüfungen in den Teilzeitfächern und Prü-fungen in den Vollzeitfächern. Bei den postgradualenpädagogischen Studiengängen ist die Anfertigung ei-ner Diplomarbeit Bestandteil der Diplomprüfung.

(2) Die Diplomprüfung wird in zwei Abschnittenabgelegt. Die Prüfungen in den Teilzeitfächern wer-den studienbegleitend abgenommen, wenn die Lehr-inhalte des Prüfungsfachs im vollen Umfang vermit-telt worden sind (Abschnitt 1); Teilabschnitte einesAusbildungsfaches können vorab geprüft werden.Näheres regelt die jeweilige Studien- und Prüfungs-ordnung der Hochschule für evangelische Kirchen-musik. Die Abnahme der Diplomprüfung in den Voll-zeitfächern (Abschnitt 2) findet am Ende des Studiumsstatt und setzt den vollständigen Nachweis der recht-zeitig absolvierten Teilzeitfachprüfungen voraus.

§ 15

Zulassungsvoraussetzungen;Zulassungsverfahren

(1) Voraussetzungen für die Zulassung zur Di-plomprüfung sind

1. für den Diplomstudiengang Kirchenmusik (B) diebestandene Diplomvorprüfung,

2. ein ordnungsgemäßes Studium im jeweiligen Stu-diengang, davon mindestens die letzten zwei Se-mester vor der Prüfung an der Hochschule fürevangelische Kirchenmusik,

3. die Erfüllung der sonstigen, in der jeweiligen Stu-dien- und Prüfungsordnung der Hochschule fürevangelische Kirchenmusik vorgeschriebenen Zu-lassungsvoraussetzungen.

(2) Der Antrag auf Zulassung ist spätestens bis zum1. Juni des Prüfungsjahres schriftlich bei dem bzw.der Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu stellen.

(3) Dem Antrag auf Zulassung sind beizufügen:

1. Nachweise über die Erfüllung der Zulassungsvo-raussetzungen gemäß Absatz 1.

2. Nachweis über die regelmäßige Teilnahme an al-len Fächern, für die eine Testatpflicht besteht (Vor-lage des bis dahin vollständig testierten Studien-buches). Die Bestätigung der Teilnahme an testat-

pflichtigen Fächern erfolgt aufgrund der in der All-gemeinen Studienordnung der Hochschule fürevangelische Kirchenmusik, im Vorlesungsver-zeichnis oder bei Beginn der Lehrveranstaltungdurch den zuständigen Fachlehrer bzw. die zustän-dige Fachlehrerin genannten Einzelheiten überArt, Umfang und Kontrolle der zu erbringendenLeistungen.

3. Nachweis über die Teilnahme an den sonstigenverbindlichen Veranstaltungen der Hochschule fürevangelische Kirchenmusik.

4. Eine Erklärung darüber, ob der Kandidat bzw. dieKandidatin an einer anderen Hochschule in der ge-wählten Fachrichtung eine Vor- oder Abschluss-prüfung bereits endgültig nicht bestanden hat oderin diesem Studiengang mit dem Verlust des Prü-fungsanspruches exmatrikuliert worden ist.

(4) Ist ein Studierender bzw. eine Studierendeohne sein bzw. ihr Verschulden nicht in der Lage, einenach Absatz 3 erforderliche Unterlage in der vorge-schriebenen Weise oder rechtzeitig zu erbringen, sokann der bzw. die Vorsitzende des Prüfungsausschus-ses gestatten, den Nachweis auf andere Weise zu füh-ren bzw. eine Nachfrist gewähren.

(5) Mit der Aufnahme in den Prüfungsplan gilt derBewerber bzw. die Bewerberin als zur Prüfung zuge-lassen. Der Prüfungsplan ist spätestens zwei Wochenvor dem Beginn der Prüfungen durch Aushang in derHochschule für evangelische Kirchenmusik bekannt-zumachen. Die Entscheidung über die Nichtzulas-sung zur Prüfung wird dem Bewerber bzw. der Be-werberin spätestens zwei Wochen vor Beginn der Prü-fung unter Angabe der Gründe schriftlich mitgeteilt.

§ 16

Art und Umfang der Diplomprüfung

Die zu erbringenden Prüfungsleistungen, die zustellenden Prüfungsanforderungen sowie die Art derjeweiligen Prüfung (schriftlich, mündlich, praktisch)werden in den jeweiligen Studien- und Prüfungsord-nungen der Hochschule für evangelische Kirchenmu-sik geregelt.

§ 17

Diplomarbeit

(1) In der jeweiligen Studien- und Prüfungsord-nung der Hochschule für evangelische Kirchenmusikkann die Erstellung einer Diplomarbeit vorgeschrie-ben werden. Die Diplomarbeit soll zeigen, daß derKandidat bzw. die Kandidatin in der Lage ist, ein Pro-blem seiner bzw. ihrer Fachrichtung selbständig nachwissenschaftlichen Methoden zu bearbeiten. Ist eineDiplomarbeit zu fertigen, so erfolgt die Ausgabe desThemas durch einen Prüfungsberechtigten über denVorsitzenden bzw. die Vorsitzende des Prüfungsaus-schusses. Der Kandidat bzw. die Kandidatin kann fürdas Thema Vorschläge machen. Das Thema muss spä-testens am Ende des letzten Prüfungssemesters gege-ben werden. Der Ausgabetag ist schriftlich festzuhal-ten.

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(2) Die Zeit von der Themenstellung bis zur Ablie-ferung der Diplomarbeit soll sechs Monate nicht über-schreiten. Das Thema kann nur einmal und nur inner-halb des ersten Drittels der Bearbeitungszeit zurück-gegeben werden. Auf begründeten Antrag kann dieBearbeitungszeit ausnahmsweise bis zu weiterensechs Monaten verlängert werden. Weist der Kandi-dat bzw. die Kandidatin nach, dass er bzw. sie durchein unabwendbares Ereignis an der Bearbeitung ge-hindert ist oder war, ruht die Bearbeitungsfrist fürdiese Zeit.

(3) Die Diplomarbeit ist in zwei Exemplaren frist-gemäß bei dem bzw. der Vorsitzenden des Prüfungs-ausschusses abzuliefern. Der Abgabezeitpunkt ist ak-tenkundig zu machen. Wird die Diplomarbeit nichtfristgemäß abgeliefert, so gilt sie als „nicht bestan-den“ bewertet.

(4) Die Diplomarbeit soll gebunden sein und einInhaltsverzeichnis enthalten. Mit der Abgabe hat derKandidat bzw. die Kandidatin schriftlich zu versi-chern, dass er bzw. sie die Arbeit selbständig verfasstund keine anderen als die angegebenen Quellen undHilfsmittel benutzt hat.

(5) Die Diplomarbeit wird von zwei Prüfern bzw.Prüferinnen bewertet. Erstprüfer bzw. Erstprüferin istin der Regel derjenige bzw. diejenige, der bzw. diedas Thema gestellt hat. Der bzw. die Vorsitzende desPrüfungsausschusses bestellt einen Zweitprüfer bzw.eine Zweitprüferin.

§ 18

Nichtbestehen und Wiederholung von Prüfungen ineinzelnen Fächern und der Diplomprüfung insgesamt

(1) Die Prüfung ist in einem Fach nicht bestanden,wenn sie mit „nicht bestanden“ bewertet worden istoder nach § 8 Abs. 1 als mit „nicht bestanden“ bewer-tet gilt. Eine nicht bestandene Prüfung darf einmalwiederholt werden. Eine zweite Wiederholungsprü-fung ist nicht zulässig.

(2) Die Diplomprüfung ist insgesamt nicht bestan-den, wenn die Note

1. in einem Hauptfach oder

2. in mehr als einem sonstigen Fach oder

3. in einer der Lehrproben im Diplommusiklehrer-Studiengang oder

4. in der gegebenenfalls vorgeschriebenen Diplomar-beit „nicht bestanden“ lautet oder nach § 8 Abs. 1als mit „nicht bestanden“ bewertet gilt.

Wurde die Diplomprüfung nicht bestanden, erhält derKandidat bzw. die Kandidatin hierüber einen schriftli-chen Bescheid, in dem das Notenergebnis bzw. dieNotenergebnisse angegeben werden.

(3) Ist die Diplomprüfung im Hauptfach oder inmehr als einem sonstigen Fach nicht bestanden, kannsie einmal in den Fächern, die mit „nicht bestanden“bewertet wurden, im nächsten oder übernächsten Se-mester wiederholt werden, sofern nicht dem Prü-fungsteilnehmer bzw. der Prüfungsteilnehmerin we-gen besonderer, von ihm bzw. ihr nicht zu vertreten-

der Gründe, eine Nachfrist gewährt wird. Ist einenach der jeweiligen Studien- und Prüfungsordnungvorgezogene Prüfung nicht bestanden oder gilt sie alsnicht bestanden, so kann diese Prüfung im nächstenoder übernächsten Semester wiederholt werden. Giltdie Diplomprüfung gemäß § 7 Abs. 2 als nicht bestan-den, sind die nicht bestandenen Teilprüfungen imnächsten oder übernächsten Semester zu wiederho-len. Eine zum zweiten Mal nicht bestandene Diplom-prüfung führt zur Exmatrikulation.

(4) Wird die Diplomarbeit mit „nicht bestanden“bewertet, so ist auf Antrag, der spätestens vier Wo-chen nach der Bekanntgabe der Note für die Diplom-arbeit zu stellen ist, eine Wiederholung mit neuemThema möglich. Für die Wiederholung gilt § 17.

(5) Die Wiederholung von Hauptfachprüfungenzum Zweck der Notenverbesserung ist innerhalb dernächsten beiden folgenden Semester einmal möglich.Der bzw. die Studierende, der bzw. die von dieserMöglichkeit Gebrauch machen möchte, hat keinenAnspruch auf Unterricht.

(6) Die Fristen der Absätze 3 und 4 werden durchBeurlaubung oder Exmatrikulation nicht unterbro-chen.

§ 19

Zeugnis und Diplom

(1) Über die bestandene Diplomprüfung wird einDiplomzeugnis ausgestellt.

(2) Das Zeugnis enthält die Noten der einzelnenPrüfungsfächer mit der Angabe der beiden Dezimal-stellen hinter dem Komma, gegebenenfalls das The-ma und die Note der Diplomarbeit sowie die Prü-fungsgesamtnote, gegebenenfalls die Zuerkennungdes Prädikats „mit Auszeichnung bestanden“ (§ 12Abs. 5 Satz 3) und gegebenenfalls weitere Bemerkun-gen gemäß § 12 Abs. 6.

(3) Das Diplomzeugnis ist von dem bzw. der Vorsit-zenden des Prüfungsausschusses, einem Vertreterbzw. einer Vertreterin des Landeskirchenrats und denHauptfachlehrern bzw. Hauptfachlehrerinnen zu un-terzeichnen und mit dem Siegel der Hochschule fürevangelische Kirchenmusik zu versehen. Als Datumist der Tag anzugeben, an dem alle Prüfungsleistun-gen erbracht sind.

III. Schlussbestimmungen

§ 20

Inkrafttreten

Diese Allgemeine Prüfungsordnung tritt mit Wir-kung vom 1. Oktober 2001 in Kraft.1)

1) Amtliche Fußnote zu § 20:Ausgefertigt aufgrund der Genehmigung des Landeskir-chenrats in seiner Sitzung vom 11. September 2001 und desEinvernehmens des Bayerischen Staatsministeriums für Wis-senschaft, Forschung und Kunst durch Schreiben vom 18. De-zember 2001 Nr. XII/6-K2743/4-12/43 206.

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KWMBl II Nr. 5/2003842

München, den 5. März 2002

Rainer Böttner

Oberkirchenrat

Leiter des Landeskirchenamts

Bekannt gemacht unter dem Datum vom 5. März 2002 imAmtsblatt für die Evangelisch-Lutherische Kirche in BayernNummer 4 vom 1. April 2002 auf Seite 151.

KWMBl II 2003 S. 836

221061.10-WFK

Allgemeine Studienordnungder Hochschule für evangelische Kirchenmusikder Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern

(AStO)

Vom 5. März 2002

Aufgrund von § 4 Abs. 2 des Kirchengesetzes überdie Hochschule für evangelische Kirchenmusik derEvangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern vom10. April 2000 (KABl S. 190) und von § 24 Abs. 1, 2 derGrundordnung der Hochschule für evangelische Kir-chenmusik vom 2. August 2000 (KABl S. 342, ber.S. 420) erlässt der Landeskirchenrat folgende Allge-meine Studienordnung der Hochschule für evangeli-sche Kirchenmusik der Evangelisch-LutherischenKirche in Bayern (AStO):

§ 1 Allgemeines

§ 2 Gliederung und Dauer des Studiums

§ 3 Vorlesungsverzeichnis; Unterrichtszeiten; Feri-en

§ 4 Studienfachberatung

§ 5 Teilnahmepflicht; Verbindlichkeit von Veran-staltungen; Studienbuch

§ 6 Krankheit; Befreiung und Beurlaubung

§ 7 Mitwirkung im Chor und in Ensembles

§ 8 Mitwirkung bei Veranstaltungen innerhalb undaußerhalb der Hochschule für evangelische Kir-chenmusik

§ 9 Organisation der Lehrveranstaltungen; Be-kanntmachung; Zuweisung und Wechsel derLehrkraft

§ 10 Inkrafttreten

§ 1

Allgemeines

In der Allgemeinen Studienordnung der Hoch-schule für evangelische Kirchenmusik sind die allge-meinen Pflichten der Studierenden der Hochschulefür evangelische Kirchenmusik geregelt. Soweit nichtausdrücklich anders geregelt, gilt die Allgemeine Stu-dienordnung der Hochschule für evangelische Kir-chenmusik auch für die Gaststudierenden.

§ 2

Gliederung und Dauer des Studiums

(1) Die Gliederung und die Dauer des Studiums inden einzelnen Studiengängen sind in den Studien-und Prüfungsordnungen der jeweiligen Studiengän-ge der Hochschule für evangelische Kirchenmusik ge-regelt.

(2) Die Studierenden sind verpflichtet, ihr Studiumso zu gestalten, dass sie nach Möglichkeit ihr Studien-ziel in der jeweils vorgesehenen Regelstudienzeit er-reichen. Das Recht zur Verschiebung der Prüfungengemäß den Bestimmungen des Bayerischen Hoch-schulgesetzes in der jeweils geltenden Fassung undden Studien- und Prüfungsordnungen der Hochschu-le für evangelische Kirchenmusik bleibt unberührt.

(3) Um ein möglichst reibungsloses und zielgerich-tetes Studium zu ermöglichen, wird in der Allgemei-nen Studienordnung der Hochschule für evangelischeKirchenmusik auch die Mitwirkung von Studierendenan Veranstaltungen innerhalb und außerhalb derHochschule für evangelische Kirchenmusik geregelt.

§ 3

Vorlesungsverzeichnis; Unterrichtszeiten; Ferien

(1) Rechtzeitig vor Beginn eines jeden Studienjah-res informiert ein Vorlesungsverzeichnis über dieLehr- und sonstigen Veranstaltungen der Hochschulefür evangelische Kirchenmusik.

(2) Der Unterricht findet in der Regel montags bisfreitags statt. Ausnahmen sind insbesondere für Semi-nare, Exkursionen und Konzertreisen möglich.

(3) Für die Semesterzeiten, die Unterrichtszeitenund die unterrichtsfreien Zeiten gilt die Verordnungüber die Unterrichtszeit an den Kunsthochschulen so-wie an der Hochschule für Fernsehen und Film inMünchen des Freistaates Bayern vom 5. September2000 (GVBl S. 734) in der jeweils geltenden Fassung.

§ 4

Studienfachberatung

(1) Bei Beginn des Studiums kann und nach Ab-schluss des zweiten Praktikums gemäß § 3 Abs. 2 derStudien- und Prüfungsordnung für den Diplomstu-diengang Kirchenmusik (B) der Hochschule für evan-gelische Kirchenmusik muss der bzw. die Studierendean einer Studienfachberatung teilnehmen. Studieren-de, die die Probezeit oder das Vordiplom erstmalig

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nicht bestanden haben, haben spätestens bei Beginndes folgenden Semesters an einer weiteren Studien-fachberatung teilzunehmen.

(2) Die Studienfachberatung kann nach Wahl desbzw. der Studierenden beim Fachgruppenleiter bzw.der Fachgruppenleiterin, beim Rektor bzw. der Rekto-rin oder bei dem oder der für Aus- und Fortbildung zu-ständigen Landeskirchenmusikdirektor bzw. Landes-kirchenmusikdirektorin wahrgenommen werden. DieTeilnahme an der Studienfachberatung wird im Stu-dienbuch testiert.

§ 5

Teilnahmepflicht; Verbindlichkeit vonVeranstaltungen; Studienbuch

(1) Lehrveranstaltungen der Hochschule für evan-gelische Kirchenmusik sind der regelmäßige Grup-pen- und Einzelunterricht, die regelmäßigen Vorle-sungen und Seminare, Exkursionen, Blockseminareund Kompaktseminare der Lehrkräfte der Hochschulefür evangelische Kirchenmusik sowie von Gastdozen-ten bzw. Gastdozentinnen.

(2) Die Studierenden sind zur pünktlichen und re-gelmäßigen Teilnahme am Unterricht und an densonstigen verbindlichen Veranstaltungen der Hoch-schule für evangelische Kirchenmusik verpflichtet.Dasselbe gilt für Prüfungsveranstaltungen, für derenDurchführbarkeit die Anwesenheit auch von Studie-renden notwendig ist, die die Prüfung nicht ablegen.Soweit die Verbindlichkeit nicht in dieser Ordnungoder der Allgemeinen Prüfungsordnung oder in derStudien- und Prüfungsordnung des jeweiligen Studi-enganges der Hochschule für evangelische Kirchen-musik geregelt ist, entscheidet über die Verbindlich-keit der Rektor bzw. die Rektorin, in Zweifelsfällender Senat.

(3) Die Studierenden sind verpflichtet, ordnungs-gemäß ein Studienbuch zu führen, in dem für jedesSemester alle Lehrveranstaltungen, Studienfachbera-tungen und Praktika einzutragen sind und die Teil-nahme von der jeweiligen Lehrkraft, dem Studien-fachberater bzw. der Studienfachberaterin oder demPraktikumsbetreuer bzw. der Praktikumsbetreuerinzu testieren ist.

(4) Studierende können zu den Lehrveranstaltun-gen des jeweiligen Semesters nur zugelassen werden,wenn sie an den obligatorischen Lehrveranstaltungender künstlerischen, theoretischen und praktischen Fä-cher im vorangegangenen Semester teilgenommenhaben. In besonderen Fällen können Ausnahmen zu-gelassen werden. Die Entscheidung trifft der Rektorbzw. die Rektorin im Benehmen mit den betroffenenFachlehrern bzw. Fachlehrerinnen.

(5) Teilnahmebescheinigungen und Testate überdie Teilnahme an obligatorischen Lehrveranstaltun-gen werden erteilt, wenn der bzw. die Studierende beimindestens 85 v.H. der Einzelveranstaltungen anwe-send war. In besonderen Fällen können Ausnahmenzugelassen werden. Die Entscheidung trifft der Rektorbzw. die Rektorin im Benehmen mit den betroffenenFachlehren bzw. Fachlehrerinnen.

(6) Über die Teilnahme an Lehrveranstaltungenvon Gastdozenten bzw. Gastdozentinnen können denStudierenden auf Antrag gesonderte Teilnahmebe-scheinigungen ausgestellt werden.

§ 6

Krankheit; Befreiung und Beurlaubung

(1) Ist der bzw. die Studierende durch Krankheitoder andere Gründe verhindert, an einer Lehrveran-staltung teilzunehmen, ist dies unverzüglich dem Se-kretariat der Hochschule für evangelische Kirchen-musik und in Einzelunterrichtsfächern auch der be-treffenden Lehrkraft mitzuteilen. Dauert die Abwe-senheit mehr als drei Tage, ist ein ärztliches Zeugniseinzureichen. Vor der Wiederaufnahme des Unter-richts haben sich Studierende im Sekretariat derHochschule für evangelische Kirchenmusik gesundzu melden.

(2) Der Rektor bzw. die Rektorin kann in begrün-deten Fällen vom Unterricht in einzelnen Fächern inder Regel zeitlich begrenzt befreien. Vor einer diesbe-züglichen Befreiung ist der jeweilige Fachlehrer bzw.die jeweilige Fachlehrerin anzuhören.

(3) Über die Befreiung von einzelnen Unterrichts-stunden wegen körperlicher Beeinträchtigung ent-scheidet der jeweilige Fachlehrer bzw. die jeweiligeFachlehrerin.

(4) Studierende können aus wichtigem Grund aufschriftlichen Antrag für zwei Semester beurlaubt wer-den. Die Entscheidung trifft der Rektor bzw. die Rek-torin. Die Zeit der Beurlaubung wird nicht auf dieHöchststudiendauer angerechnet.

§ 7

Mitwirkung im Chor und in Ensembles

(1) Die Studierenden sind verpflichtet, währenddes gesamten Studiums sowohl am Hochschulchor alsauch am Übungschor teilzunehmen.

(2) Die Studierenden sind verpflichtet, nach Auf-forderung durch die jeweilige Fachlehrkraft an En-sembles der Hochschule für evangelische Kirchen-musik mitzuwirken, sofern dadurch der eigene Aus-bildungserfolg nicht gefährdet wird. In Zweifelsfällenentscheidet der Rektor bzw. die Rektorin, gegebenen-falls der Senat.

(3) Die Verpflichtung zur Teilnahme an den Chö-ren und den Ensembles schließt die Teilnahme an not-wendigen Prüfungs- und Konzertveranstaltungen mitein.

§ 8

Mitwirkung bei Veranstaltungen innerhalbund außerhalb der Hochschule für evangelische

Kirchenmusik

(1) Die Studierenden haben bei allen Veranstal-tungen der Hochschule für evangelische Kirchenmu-sik und den dazugehörigen Proben ohne Honoraran-

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KWMBl II Nr. 5/2003844

spruch mitzuwirken. Veranstaltungen der Hochschu-le für evangelische Kirchenmusik sind insbesondere:

1. Studiokonzerte und -aufführungen,

2. öffentliche Konzerte und Aufführungen,

3. Prüfungskonzerte und -veranstaltungen,

4. Konzertreisen.

(2) Die durch die Teilnahme an verbindlichen Ver-anstaltungen entstehenden Kosten müssen für allezumutbar sein. Entstehende Kosten, insbesondere beiVeranstaltungen außerhalb Bayreuths, können aufAntrag erstattet werden. Hierfür erlässt der Senat derHochschule für evangelische Kirchenmusik eigeneRichtlinien. Kosten für Praktika werden von der Hoch-schule für evangelische Kirchenmusik nicht erstattet.

(3) Vor der Mitwirkung bei Konzertveranstaltun-gen außerhalb der Verantwortlichkeit der Hochschulefür evangelische Kirchenmusik sowie vor Übernahmeeiner Tätigkeit als Kirchenmusiker bzw. Kirchenmusi-kerin in einer Kirchengemeinde hat der bzw. die Stu-dierende dies dem Fachlehrer bzw. der Fachlehrerinund dem Rektor bzw. der Rektorin schriftlich zwecksGenehmigung anzuzeigen.

(4) Über die Mitwirkung bei Veranstaltungen au-ßerhalb der Verantwortlichkeit der Hochschule fürevangelische Kirchenmusik sowie über die Übernah-me einer Tätigkeit als Kirchenmusiker bzw. Kirchen-musikerin in einer Kirchengemeinde findet durch denFachlehrer bzw. die Fachlehrerin im Einvernehmenmit dem Rektor bzw. der Rektorin eine Beratung statt.Die Mitwirkung bei Veranstaltungen außerhalb derVerantwortlichkeit der Hochschule für evangelischeKirchenmusik kann untersagt werden,

1. wenn durch sie der Ausbildungserfolg oder die ord-nungsgemäße Durchführung des Unterrichts ge-fährdet wird,

2. wenn durch sie die Durchführung hochschuleige-ner Veranstaltungen gefährdet wird,

3. wenn zu befürchten ist, dass das Ansehen derHochschule für evangelische Kirchenmusik in derÖffentlichkeit Schaden nehmen könnte.

§ 9

Organisation der Lehrveranstaltungen;Bekanntmachung; Zuweisung und Wechsel

der Lehrkraft

(1) Ort und Zeit der Lehrveranstaltungen werdenzu Beginn eines jeden Studienjahres im Vorlesungs-verzeichnis, in einer Eröffnungsveranstaltung unddurch Aushänge bekanntgegeben.

(2) Die Studierenden sind verpflichtet, sich überdie Durchführung der sie betreffenden Lehr- undsonstigen Veranstaltungen sowie über sonstige Be-kanntmachungen zu informieren. Dies gilt in gleicherWeise für die Bekanntmachung von Veranstaltungenund Terminänderungen im Laufe des Studienjahres.

(3) Die Zuweisung der Studierenden zu den Lehr-kräften im Einzel- und Gruppenunterricht entspre-chend den jeweiligen Studienordnungen der Hoch-

schule für evangelische Kirchenmusik erfolgt durchden Rektor bzw. die Rektorin. Wünsche der Studie-renden auf Zuweisungen zum Einzelunterricht bei be-stimmten Lehrkräften können berücksichtigt werden,ohne dass ein Anspruch darauf besteht. Studierendekönnen während des Studiums innerhalb eines Fa-ches einmal auf Antrag die Lehrkraft innerhalb derHochschule für evangelische Kirchenmusik wech-seln. Ein Wechsel der Lehrkraft ist in der Regel nurzum Studienjahreswechsel möglich. Der Antrag ist biszum Ende des Studienjahres an den Rektor bzw. dieRektorin zu richten. Über den Antrag wird nach Maß-gabe vorhandener Kapazitäten und unter Berücksich-tigung pädagogischer Überlegungen im Benehmenmit den betroffenen Lehrkräften entschieden.

§ 10

Inkrafttreten

Diese Allgemeine Studienordnung tritt mit Wir-kung vom 1. Oktober 2001 in Kraft.1)

1) Amtliche Fußnote zu § 10:Ausgefertigt aufgrund der Genehmigung des Landeskir-chenrats in seiner Sitzung vom 11. September 2001 und desEinvernehmens des Bayerischen Staatsministeriums für Wis-senschaft, Forschung und Kunst durch Schreiben vom 18. De-zember 2001 Nr. XII/6-K2743/4-12/43 295.

München, den 5. März 2002

Rainer Böttner

Oberkirchenrat

Leiter des Landeskirchenamts

Bekannt gemacht unter dem Datum vom 5. März 2002 imAmtsblatt für die Evangelisch-Lutherische Kirche in BayernNummer 4 vom 1. April 2002 auf Seite 148.

KWMBl II 2003 S. 842

221061.10-WFK

Studien- und Prüfungsordnungfür den Diplomstudiengang Kirchenmusik (B)

an der Hochschule für evangelischeKirchenmusik der Evangelisch-Lutherischen

Kirche in Bayern (StPO DKM-B)

Vom 5. März 2002

Aufgrund von § 4 Abs. 2 des Kirchengesetzes überdie Hochschule für evangelische Kirchenmusik derEvangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern vom10. April 2000 (KABl S. 190) und von § 24 Abs. 1, 2 derGrundordnung der Hochschule für evangelische Kir-chenmusik vom 2. August 2000 (KABl S. 342, ber.

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KWMBl II Nr. 5/2003 845

S. 420) erlässt der Landeskirchenrat folgende Studi-en- und Prüfungsordnung für den Diplomstudien-gang Kirchenmusik (B) an der Hochschule für evan-gelische Kirchenmusik der Evangelisch-Lutheri-schen Kirche in Bayern (StPO DKM-B):

I. Allgemeines

§ 1 Ziele des Studiums

§ 2 Zulassung zum Studium

§ 3 Studiendauer; Gemeindepraktika; Diplom;Weiterbildung

§ 4 Gliederung und Dauer des Studiums; Diplom-vorprüfung; Diplomprüfung

§ 5 Ausbildungsfächer

§ 6 Lehrveranstaltungen

II. Probezeit

§ 7 Probezeit

§ 8 Anforderungen der Leistungsüberprüfung

III. Diplomvorprüfung

§ 9 Diplomvorprüfung

§ 10 Zulassungsvoraussetzungen; Zulassungsver-fahren

§ 11 Prüfungsanforderungen

§ 12 Nichtbestehen und Wiederholung der Diplom-vorprüfung

§ 13 Mitteilung des Prüfungsergebnisses

IV. Diplomprüfung

§ 14 Zulassungsvoraussetzungen

§ 15 Art und Umfang der Diplomprüfung

§ 16 Prüfungsanforderungen

V. Schlussbestimmungen

§ 17 Inkrafttreten

I. Allgemeines

§ 1

Ziele des Studiums

(1) Das Studium des Diplomstudienganges Kir-chenmusik (B) an der Hochschule für evangelischeKirchenmusik soll die Studierenden auf den Beruf deshauptamtlichen Kirchenmusikers bzw. der hauptamt-lichen Kirchenmusikerin vorbereiten und ihnen diedafür erforderlichen fachlichen Kenntnisse, Fähigkei-ten und Methoden so vermitteln, dass sie zu künstleri-scher und pädagogischer Arbeit sowie zu verantwort-lichem Handeln in der Kirche befähigt werden.

(2) Die zu vermittelnden künstlerischen Fähigkei-ten umfassen künstlerisches und technisches Können,Interpretationsfähigkeit, Stilempfinden und gestalte-

risches Vermögen. Die zu vermittelnden pädagogi-schen Fähigkeiten umfassen methodisch-didakti-sches Wissen und Können sowie den pädagogischenUmgang mit unterschiedlichen Zielgruppen und Per-sonen.

(3) Die Berufstätigkeiten, auf die das Studium vor-bereiten soll, betreffen folgende Bereiche:

1. Gottesdienst, musikalische und musikpädagogi-sche Gemeindearbeit:

a) Musikalische und liturgische Gestaltung vonGottesdiensten und Gemeindeveranstaltungenzu verschiedenen Anlässen und in vielfältigenFormen,

b) Leitung von Chören und Instrumentalgruppen,

c) Musikalische Arbeit mit Gemeindegruppen.

2. Kirchenmusikalische Veranstaltungen:

a) Chor- und Orgelkonzerte,

b) Kantaten- und Oratorienaufführungen,

c) Musikalische Abendmusiken, Vespern u.ä.,

d) Kammermusiken,

e) Aufführungen mit weiteren musikalischen Ge-meindegruppen (z.B. Kindergruppen, Jugend-gruppen etc.).

3. Musikpädagogische Tätigkeit:

Förderung und Ausbildung neben- und ehrenamt-licher kirchenmusikalischer Kräfte für vokale undinstrumentale Aufgaben.

§ 2

Zulassung zum Studium

Die Studienbewerber müssen die Voraussetzun-gen für die Zulassung entsprechend der Verordnungüber die Qualifikation für ein Studium an den Hoch-schulen des Freistaates Bayern und den staatlichanerkannten nichtstaatlichen Hochschulen (Qualifi-kationsverordnung – QualV) vom 6. Dezember 1993(GVBl S. 924) in der jeweils geltenden Fassung erfül-len. Ergänzende Regelungen enthält die Zulassungs-ordnung für das Studium an der Hochschule für evan-gelische Kirchenmusik (ZLO).

§ 3

Studiendauer; Gemeindepraktika;Diplom; Weiterbildung

(1) Die Regelstudienzeit des DiplomstudiengangsKirchenmusik (B) beträgt einschließlich der Diplom-prüfung acht Fachsemester.

(2) Während des Studiums soll in den Semesterfe-rien nach dem 3. und nach dem 5. Semester ein insge-samt sechswöchiges Praktikum bei einem Dekanats-kantor bzw. einer Dekanatskantorin absolviert wer-den, das der Einführung in die musikalischen, musi-

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KWMBl II Nr. 5/2003846

kalisch-pädagogischen und gemeindepraktischenAufgaben dient.1)

(3) Der Studiengang wird mit der Diplomprüfungabgeschlossen. Das erfolgreiche Ablegen der Diplom-prüfung berechtigt zum Führen der Bezeichnung „Di-plom-Kirchenmusiker (B)“ bzw. „Diplom-Kirchenmu-sikerin (B)“.

(4) Folgende postgraduale Studiengänge werdenangeboten:

a) Diplommusiklehrer bzw. DiplommusiklehrerinHauptfach Klavier;

b) Diplommusiklehrer bzw. DiplommusiklehrerinHauptfach Orgel;

c) Diplommusiklehrer bzw. DiplommusiklehrerinHauptfach Blechblasinstrument/Bläserchorleitung;

d) Diplommusiklehrer bzw. DiplommusiklehrerinHauptfach Blockflöte;

e) Diplommusiklehrer bzw. Diplommusiklehrerin Po-pularmusik;

f) Diplommusiklehrer bzw. DiplommusiklehrerinMusikalische Früherziehung/Musikalische Grund-ausbildung/Kinderchorleitung;

g) Diplommusiker bzw. Diplommusikerin Gottes-dienstliches Orgelspiel/Improvisation;

h) Diplommusiker bzw. Diplommusikerin Dirigieren(Schwerpunkt Chorleitung).

(5) Studienbegleitende Zusatzausbildung in ein-zelnen Fächern zur Vorbereitung auf den jeweiligenpostgradualen Studiengang ist nach dem Vordiplommöglich. Die Zugangsvoraussetzungen werden in§ 11 Abs. 3 dieser Ordnung geregelt. Die Einzelheitenwerden in § 2 der jeweiligen Studien- und Prüfungs-ordnung der Hochschule für evangelische Kirchen-musik geregelt.

(6) Weiterbildungsmöglichkeiten sind:

a) Vertiefung der Fähigkeiten und Kenntnisse derAbsolventen und Absolventinnen in den Hauptfä-chern nach der Abschlussprüfung;

b) Fachspezifische Sonderkurse für Studierende;

c) Weiterbildungsangebote für Kirchenmusiker undKirchenmusikerinnen.

§ 4

Gliederung und Dauer des Studiums;Diplomvorpüfung und Diplomprüfung

(1) Das Studium gliedert sich in Grundstudium(1. bis 4. Semester) und Hauptstudium (5. bis 8. Se-mester).

1) Dieses Praktikum ersetzt nicht das einjährige kirchenmusika-lische Berufspraktikum in der Evangelisch-Lutherischen Kir-che in Bayern.

(2) Die Diplomvorprüfung ist am Ende des viertenSemesters abzulegen. Eine Verschiebung der gesam-ten Diplomvorprüfung oder einzelner Teile um einSemester ist auf Antrag möglich. Die Verschiebungmuss spätestens am 1. Juni des Prüfungsjahres bean-tragt werden.

(3) Die Diplomprüfung wird in zwei Abschnittenabgelegt:

1. Die Prüfungsfächer des ersten Abschnittes der Di-plomprüfung (§ 15 Abs. 1) sollen spätestens zumEnde des 7. Semesters abgelegt werden. Über Aus-nahmen entscheidet der Prüfungsausschuss.

2. Der zweite Abschnitt der Diplomprüfung (§ 15 Abs.2) findet am Ende des 8. Semesters statt und bestehtaus den noch nicht abgelegten Prüfungsfächern.Eine Verschiebung des gesamten zweiten Prü-fungsabschnittes oder einzelner Fächer um zweioder vier Semester ist auf Antrag möglich. Die Ver-schiebung muss spätestens am 1. Juni des Prü-fungsjahres beantragt werden.

(4) Die Gesamtunterrichtsdauer darf zwölf Semes-ter nicht überschreiten. Prüfungswiederholungennach dem zwölften Semester begründen keinen An-spruch auf Unterricht.

(5) Der Höchstumfang des gesamten Studiums be-trägt:

63 Semesterwochenstunden (SWS) im Bereich derobligatorischen Vollzeitfächer,

69,5 Semesterwochenstunden (SWS) im Bereich derobligatorischen Teilzeitfächer,

16,5 Semesterwochenstunden (SWS) im Bereich derwahlobligatorischen Fächer

und 23 Semesterwochenstunden (SWS) im Bereichder fakultativen Fächer.

§ 5

Ausbildungsfächer

(1) Der Studiengang umfasst künstlerische, prakti-sche, musiktheoretische, musikpädagogische, theolo-gische und andere wissenschaftliche Fächer, die auf-einander abgestimmt sind.

(2) Die Ausbildung in den einzelnen Fächern er-folgt entweder während der gesamten Studienzeit(Vollzeitfächer) oder nur während eines Teiles (Teil-zeitfächer).

(3) Das Studienangebot wird ergänzt durch fach-spezifische Seminare, Übungen und besondere Hoch-schulveranstaltungen.

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KWMBl II Nr. 5/2003 847

(4) Zur Ausbildung gehören folgende Fächer:

Fach [Anm.: Die Unterrichtsstunde in den schraffierten Fächern Semesterzahl/ Art der Lehr-dauert 60 Minuten, in den anderen Fächern 45 Minuten]. Wochenstunden veranstaltung2)

Obligatorische Vollzeitfächer

Chorleitung 8/1,5 Ü

Orgelliteraturspiel 8/1 E

Orgelimprovisation/Gottesdienstliches Orgelspiel 7/1 E

Gesang 8/1 E

Klavier 8/1 E

Übungschor 8/1,5 Ü

Hochschulchor 8/2 Ü

Obligatorische Teilzeitfächer

Musiktheorie/Tonsatz 6/2 Ü

Tonsatz prakt./Grundlagen des liturgischen Orgelspiels 2/1 Ü

Gehörbildung 6/2 Ü

Orchesterleitung 2/1 Ü

Partiturspiel 3/0,5 E

Generalbassspiel 3/0,5 E

Sprecherziehung 2/0,75 E/Ü

Liturgik 4/1 S/V/B

Hymnologie/Liturgisches Singen 4/1 S/V/B

Pädagogik/Musikpädagogik/Kirchenmusikpädagogik 5/1 S/V/B

Theologische Grundlagen 4/1 S/V/B

Kirchenmusikgeschichte 1/2 S/V/B

Musikgeschichte 4/2 S/V

Instrumentenkunde/ Akustik 1/2 S/V/B

Rhythmik 2/1 Ü

Gemeindesingen K

Chorische Stimmbildung K

Orgelseminar:

Orgelkunde 2/1 S/V/B

Geschichte und Literatur der Orgel 2/1 S/V/B

Orgelmethodik 2/1 S/V/B

Unterrichtspraxis 1/1 Ü

2) s. die Ausführungen in § 6.

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KWMBl II Nr. 5/2003848

Fach [Anm.: Die Unterrichtsstunde in den schraffierten Fächern Semesterzahl/ Art der Lehr-dauert 60 Minuten, in den anderen Fächern 45 Minuten]. Wochenstunden veranstaltung2)

Wahlobligatorische Fächer3)

Kinderchorleitung 1/24) + 2/25) V/Ü4) S/Ü5)

Popularmusik/Arrangement 1/24) + 2/25) Ü4) S/Ü5)

Bläserchorleitung 1/1,54) + 2/1,55) U4) S/Ü5)

Fakultative Fächer

Drittes (evtl. auch viertes) Instrument je 2/0,54) + 6/15) E

Cembalo6) 2/0,5 E

Chorliteraturkunde 2/1 S/V/Ü

Einführung in musikwissenschaftliches Arbeiten 2/1 S/Ü

Kirchen-/Berufskunde 2/1 V

Grundlagen der musikalischen Arbeit mit Vorschulkindern(Spatzenchorleitung) 1/2 Ü

Rhythmik5) + 4/1 Ü

Musik und Computer 2/2 Ü

Praktischer Umgang mit dem Instrumentarium der Popularmusik 2/1 Ü

Daraus ergibt sich folgender empfohlener Studienplan für den Diplomstudiengang Kirchenmusik (B)7)

Fach Semesterwochenstunden im Art Nachweise,der Arten des Ab-Lehr- schlusses, Dauerveran- der Prüfung8)

Grundstudium Hauptstudium stal- Vor- Diplom – Semester – – Semester – tung diplom

1. 2. 3. 4. 5. 6. 7. 8.

Obligatorische Vollzeitfächer

Chorleitung 1,5 1,5 1,5 1,5 1,5 1,5 1,5 1,5 Ü p20’ p40’

Orgelliteraturspiel 1 1 1 1 1 1 1 1 E p20’ p40’

Orgelimprovisation/ 1 1 1 1 0,5 0,5 1 1 E p10’ p30’GottesdienstlichesOrgelspiel

Gesang 1 1 1 1 1 1 1 1 E p10’ p15’m 5’

Klavier 1 1 1 1 1 1 1 1 E p20’ p30’ +

10’

Übungschor 1,5 1,5 1,5 1,5 1,5 1,5 1,5 1,5 Ü T T

Hochschulchor 2 2 2 2 2 2 2 2 Ü T T

3) Aus diesem Bereich müssen mindestes 8 Semesterwochenstunden belegt werden.4) Als Grundlagenfach.5) Als vertieftes Fach.6) Vertieft als drittes Instrument möglich.7) Die Unterrichtsstunde in den schraffierten Fächern dauert 60 Minuten, in den anderen Fächern 45 Minuten.8) p: praktische Prüfung; s: schriftliche Prüfung; m: mündliche Prüfung; T: Testat; sH: schriftliche Hausarbeit.

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KWMBl II Nr. 5/2003 849

Fach Semesterwochenstunden im Art Nachweise,der Arten des Ab-Lehr- schlusses, Dauerveran- der Prüfung8)

Grundstudium Hauptstudium stal- Vor- Diplom – Semester – – Semester – tung diplom

1. 2. 3. 4. 5. 6. 7. 8.

Obligatorische Teilzeitfächer

Musiktheorie/Tonsatz 2 2 2 2 2 2 – – Ü ––– s240’p15’

Tonsatz prakt./Grund- 1*) – 1*) – – – – – Ü ––– Tlagen des liturgischenOrgelspiels

Gehörbildung 2 2 2 2 2 2 – – Ü s60’ s60’m10’ m15’

Orchesterleitung – – – – – – 1 1 Ü ––– T

Partiturspiel 0,5 05 0,5 – – – – – E ––– p15’

Generalbassspiel – – 0,5 0,5 0,5 – – – E ––– p15’

Sprecherziehung 1 0,5 – – – – – – Ü/E ––– p10’

Liturgik 1 1 1 1 – – – – S/V/B ––– m20’

Hymnologie/Liturgisches Singen 1 1 1 1 – – – – S/V/B ––– s120’

Pädagogik/Musikpädagogik/Kirchenmusikpädagogik – – – 1*) 1*) 1* 1*) 1*) S/V/B ––– s120’

Theologische Grundlagen1*) 1*) – – 1*) 1*) – – S/V/B ––– m15’

Kirchenmusikgeschichte 2 – – – – – – – S/V/B ––– m 10’

Musikgeschichte – 2 2 2 2 – – – S/V ––– s120’

Instrumentenkundeund Akustik – – 2*) – – – – – S/V/B ––– s60’

Rhythmik 1 1 – – – – – – Ü ––– T

Gemeindesingen K ––– T

Chorische Stimmbildung K ––– T

Orgelseminar: Diplom:

Orgelkunde 1 1 – – – – – – S/V/B m10’ od. s60’

Geschichte und Literatur – – 1*) 1*) – – – – S/V/B s60’der Orgel

Methodik/Didaktik – – – – 1*) 1*) – S/V/B s60’

Unterrichtspraxis – – – – – – 1*) – Ü T

* Kann auch in einem anderen Semester belegt werden.

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KWMBl II Nr. 5/2003850

Fach Semesterwochenstunden im Art Nachweise,der Arten des Ab-Lehr- schlusses, Dauerveran- der Prüfung8)

Grundstudium Hauptstudium stal- Vor- Diplom – Semester – – Semester – tung diplom

1. 2. 3. 4. 5. 6. 7. 8.

Wahlobligatorische Fächer9)

Kinderchorleitung – – – 2*)10) (2*) 2*))11) – – V/Ü S/Ü Diplom:T10

(p30’+sH)11)

Popularmusik/Arrangement – – – . 2*)10) (2*) 2*))11) – Ü S/Ü T10)

(p25’,m10’+sH)11)

Bläserchorleitung – – 1,510) (1,5* 1,5*))11)– – – Ü S/Ü T10)(m10’+p30’)11)

Fakultative Fächer12)

Drittes (und evtl. viertes)Instrument 0,5 0,5 (1 1 1 1 1 1)11) E ––– T10) p15’11)

Cembalo – – 0,5 0,5 (1*) 1*) 1*) 1*)13) E ––– T10) p15’11)

Chorliteraturkunde – – 1*) 1*) – – – – S/V/Ü ––– T

Kirchen-/Berufskunde – – – – 1*) 1*) – – V ––– T

Einführung in musik- – – – – 1*) 1*) – – S/Ü/B ––– TwissenschaftlichesArbeiten

Grundlagen der – – – – – – 2*) – Ü ––– Tmusikalischen Arbeitmit Vorschulkindern(Spatzenchorleitung)

Rhythmik11) – – 1 1 1 1 – – Ü ––– T

Musik und Computer – – – – 2*) 2*) – – Ü ––– T

Praktischer Umgang mitdem Instrumentarium derPopularmusik – – – – 1*) 1*) – – Ü ––– T

9) Aus diesem Bereich müssen mindestens 8 Semesterwochenstunden belegt werden.10) Als Grundlagenfach.11) Als vertieftes Fach.12) Diese Fächer können freiwillig belegt werden. Vertiefte Fächer werden obligatorisch geprüft und erscheinen als Note

im Zeugnis.13) Vertieft nur als drittes oder viertes Instrument möglich.

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KWMBl II Nr. 5/2003 851

§ 6

Lehrveranstaltungen

(1) Das Lehrangebot umfasst folgende Arten vonLehrveranstaltungen:

1. Einzelunterricht (E)

2. Übungen (in der Regel Gruppenunterricht, 3 – 6Teilnehmer) (Ü)

3. Vorlesungen (V)

4. Seminare (S)

5. Blockseminare (B)14)

6. Kompaktseminare (K)15).

(2) Die Unterrichtsstunde im künstlerischen Be-reich dauert 60 Minuten, im wissenschaftlichen undtheoretischen Bereich 45 Minuten.

14) In der Regel eine Woche ganztägig (entspricht 2 SWS).15) Ein- bis dreitägig.

II. Probezeit

§ 7

Probezeit

(1) Die ersten beiden Semester des Studiums gel-ten als Probezeit.

(2) Am Ende des zweiten Semesters können aufAntrag des jeweiligen Fachlehrers bzw. der jeweili-gen Fachlehrerin Leistungsüberprüfungen in einzel-nen oder mehreren Fächern (Orgel-Literaturspiel, Or-gelimprovisation/Gottesdienstliches Orgelspiel, Chor-leitung, Klavier, Gesang und Gehörbildung) stattfin-den. Dieser Antrag ist spätestens acht Wochen vorSemesterende schriftlich bei dem bzw. der Vorsitzen-den des Prüfungsausschusses zu stellen. Der Kandidatbzw. die Kandidatin ist hierüber von dem bzw. derVorsitzenden des Prüfungsausschusses unverzüglichschriftlich zu informieren.

(3) Werden keine Leistungsüberprüfungen bean-tragt oder die entsprechenden Leistungsüberprüfun-gen bestanden, so gilt die Probezeit als bestanden.

(4) Die Leistungsüberprüfung ist nicht bestanden,wenn die Prüfung in einem der zu prüfenden Fächermit „nicht bestanden“ bewertet wurde.

(5) Die Leistungsüberprüfung kann bei nicht ge-nügenden Leistungen im jeweiligen Prüfungsfach amEnde des 3. Semesters wiederholt werden. Wenn auchdanach keine den Anforderungen genügenden Leis-tungen erzielt werden, entscheidet der Senat über dieMöglichkeit einer zweiten Wiederholung im Laufedes folgenden Semesters. Kann die Prüfung nicht wie-derholt werden oder wird die zweite Wiederholungs-prüfung nicht bestanden, gilt das Studium als been-det.

(6) Hat der bzw. die Studierende die Probezeitprü-fung bestanden, wird ihm bzw. ihr dies mündlich mit-geteilt. Hat der bzw. die Studierende die Probezeit-prüfung nicht bestanden, wird ihm bzw. ihr dies unter

Angabe des jeweiligen Prüfungsergebnisses schrift-lich mitgeteilt. Diese Mitteilung enthält auch den Hin-weis auf die Möglichkeiten der Wiederholungsprü-fungen.

§ 8

Anforderungen der Leistungsüberprüfung

(1) Anforderungen in den einzelnen Fächern:

1. Orgel-Literaturspiel (20 Min.):

a) Zwei Bearbeitungen aus dem „Orgelbüchlein“von Johann Sebastian Bach.

b) Ein Werk aus einer anderen Stilepoche.

c) Ein gegebenes Orgeltrio (Bearbeitungszeit: 6Wochen).

2. Orgelimprovisation/Gottesdienstliches Orgelspiel(20 Min.):

a) Spielen von mindestens drei Liedern aus demEvangelischen Gesangbuch nach einem derzeitgültigen Choralbuch, vierstimmig Manual undPedal, vierstimmig mit obligatem cantus firmus,dreistimmig auf zwei Manualen und Pedal mitjeweils eigenen Intonationen.

b) Spielen von mindestens einem Choral aus demEvangelischen Gesangbuch im eigenen Satz,vierstimmig auf Manual und Pedal mit eigenerIntonation.

Vorbereitungszeit zu Buchstabe a und b: eineWoche.

c) Vom-Blatt-Spiel eines Begleitbuchsatzes.

3. Chorleitung (20 Min.):

Nachweis der Beherrschung der Grundlagen derSchlagtechnik und Methodik der Chorleitungdurch Erarbeiten und Dirigieren eines einfachenChorsatzes a cappella (Liedsatz oder Motette) einesalten oder neueren Meisters.

4. Klavier (20 Min.):

a) Vortrag eines leichteren Klavierstückes von J. S.Bach, eines leichteren Allegro-Sonatensatzesund ggf. eines Werkes aus einer anderen Stil-epoche.

b) Vortrag eines zusätzlich gegebenen Klavierstü-ckes aus einer unter Buchstabe a noch nicht ge-wählten Stilepoche (Bearbeitungszeit: 6 Wo-chen).

c) Vom-Blatt-Spiel einer leichteren Liedbeglei-tung.

5. Gesang (10 Min.):

Singen eines geistlichen und eines weltlichen Solo-liedes.

6. Gehörbildung :

a) Schriftliche Klausur (60 Min.): Musikdiktat: tonalein- bis vierstimmig; auswendige, transponierteNiederschrift der Melodie eines Kirchenliedes.

b) Mündliche Prüfung (10 Min.): Nachweis der Be-

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KWMBl II Nr. 5/2003852

herrschung von Grundfertigkeiten (HörendesBestimmen und Singen von Intervallen, Akkor-den und Tonleitern, Bestimmen und Ausführenvon Rhythmen etc.); Vom-Blatt-Singen einerleichteren Chorstimme.

Wertung: schriftliche Klausur und mündlichePrüfung 1 :1.

(2) Die genannten Anforderungen können in An-forderungsprofilen der Hochschule für evangelischeKirchenmusik näher definiert werden.

III. Diplomvorprüfung

§ 9

Diplomvorprüfung

(1) Am Ende des Grundstudiums findet eine Di-plom-Vorprüfung in den Fächern Orgel-Literatur-spiel, Orgelimprovisation / Gottesdienstliches Orgel-spiel, Chorleitung, Klavier, Gesang und Gehörbil-dung statt.

(2) Die Diplomvorprüfung entscheidet auch überdie Zulassung zur studienbegleitenden Zusatzausbil-dung gemäß § 3 Abs. 4 Nr. 2 dieser Ordnung.

§ 10

Zulassungsvoraussetzungen,Zulassungsverfahren

(1) Voraussetzungen für die Zulassung sind:

1. das Bestehen der Probezeit,

2. ein ordnungsgemäßes Studium, davon mindestensdie letzten beiden Semester an der Hochschule fürevangelische Kirchenmusik.

(2) Der Antrag auf Zulassung ist spätestens bis zum1. Juni des Prüfungsjahres schriftlich bei dem bzw. derVorsitzenden des Prüfungsausschusses zu stellen.

(3) Dem Antrag auf Zulassung sind, soweit sichnicht entsprechende Unterlagen bei der Hochschulefür evangelische Kirchenmusik befinden, beizufügen:

1. Nachweis über die regelmäßige Teilnahme an al-len Fächern, für die eine Testatpflicht besteht. DieBestätigung der Teilnahme an testatpflichtigen Fä-chern erfolgt aufgrund der in der Allgemeinen Stu-dienordnung (AStO) der Hochschule für evangeli-sche Kirchenmusik, im Vorlesungsverzeichnis oderbei Beginn der Lehrveranstaltung durch den zu-ständigen Fachlehrer bzw. die zuständige Fachleh-rerin genannten Einzelheiten über Art, Umfangund Kontrolle der zu erbringenden Leistungen;

2. eine Erklärung darüber, ob der Kandidat bzw. dieKandidatin an einer anderen Hochschule in der ge-wählten Fachrichtung eine Vor- oder Abschluss-prüfung bereits endgültig nicht bestanden hat oderin diesem Studiengang mit dem Verlust des Prü-fungsanspruches exmatrikuliert worden ist;

3. Bescheinigung über das erste Teilpraktikum ge-mäß § 3 Abs. 2 dieser Ordnung.

(4) Ist ein Studierender bzw. eine Studierendeohne sein bzw. ihr Verschulden nicht in der Lage, einenach Absatz 3 erforderliche Unterlage in der vorge-schriebenen Weise oder rechtzeitig zu erbringen, sokann der bzw. die Vorsitzende des Prüfungsausschus-ses gestatten, den Nachweis auf andere Weise zu füh-ren bzw. eine Nachfrist gewähren.

(5) Über die Zulassung entscheidet in der Regelder bzw. die Vorsitzende des Prüfungsausschusses. InZweifelsfällen ist der Prüfungsausschuss zuständig.Die Zulassung darf nur versagt werden, wenn:

1. die in Absatz 1 vorgeschriebenen Zulassungsvo-raussetzungen nicht erfüllt sind, oder

2. die Unterlagen unvollständig sind, oder

3. der Kandidat bzw. die Kandidatin unter Verlust desPrüfungsanspruches exmatrikuliert worden ist,oder

4. der Bewerber bzw. die Bewerberin die Diplomvor-prüfung endgültig nicht bestanden hat.

(6) Mit der Aufnahme in den Prüfungsplan gilt derBewerber bzw. die Bewerberin als zur Prüfung zuge-lassen. Der Prüfungsplan ist spätestens zwei Wochenvor dem Beginn der Prüfungen durch Aushang in derHochschule für evangelische Kirchenmusik bekannt-zumachen. Die Entscheidung über die Nichtzulas-sung zur Prüfung wird dem Bewerber bzw. der Be-werberin spätestens zwei Wochen vor Beginn derPrüfung unter Angabe der Gründe schriftlich mitge-teilt.

§ 11

Prüfungsanforderungen

(1) Anforderungen in den einzelnen Fächern:

1. Chorleitung (20 Min.):

Einstudierung und Dirigieren eines leicht polypho-nen Liedsatzes oder einer leicht polyphonen Motet-te, auch mit Taktwechseln.

Vorbereitungszeit: zwei Wochen.

2. Orgel-Literaturspiel (20 Min.):

Vortrag von mindestens zwei Werken unterschied-lichen Charakters aus verschiedenen Epochen.

3. Orgelimprovisation/Gottesdienstliches Orgelspiel(10 Min.):

a) Vorbereitete Improvisation eines Choralvor-spiels und zweier unterschiedlicher Begleitsätze(Vorbereitungszeit: 3 Tage).

b) Vorbereitete Improvisation einer Intonation undeines Begleitsatzes zu einem gegebenen „Neu-en Lied“ (Vorbereitungszeit: 3 Tage).

c) Ad-hoc-Improvisation einer Intonation undzweier unterschiedlicher Begleitsätze zu Lie-dern des Evangelischen Gesangbuchs.

4. Klavier (20 Min.):

Vortrag von mindestens zwei Werken unterschied-lichen Charakters aus verschiedenen Epochen.

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KWMBl II Nr. 5/2003 853

5. Gesang (10 Min.):

Vortrag von mindestens zwei Liedern oder Arienunterschiedlichen Charakters aus verschiedenenEpochen.

6. Gehörbildung :

a) Schriftliche Klausur (60 Min.): Musikdiktat ein-bis vierstimmig; Notation eines Rhythmus bzw.Rhythmisierung einer gegebenen Tonfolge.

b) Mündliche Prüfung (10 Min.): Vom-Blatt-Singenvon Chorstimmen; Ausführen eines Rhythmusvom Blatt.

Wertung: schriftliche Klausur: 2-fach, mündlichePrüfung 1-fach.

(2) Die genannten Anforderungen können in An-forderungsprofilen der Hochschule für evangelischeKirchenmusik näher definiert werden.

(3) Um zur studienbegleitenden Zusatzausbildungzur Vorbereitung der postgradualen Studiengängezugelassen zu werden, muss im Rahmen der Diplom-vorprüfung das künftige künstlerische Hauptfach mitmindestens der Note 1,50 bestanden sein.

§ 12

Nichtbestehen und Wiederholung derDiplomvorprüfung

(1) Die Diplomvorprüfung ist nicht bestanden,wenn eine Fachnote „nicht bestanden“ lautet.

(2) Ist die Diplomvorprüfung nicht bestanden oderist § 8 Abs. 1 der Allgemeinen Prüfungsordnung anzu-wenden, kann sie in den Fächern, die mit „nicht be-standen“ bewertet wurden, wiederholt werden. Giltdie Diplomvorprüfung gemäß § 7 Abs. 2 der Allgemei-nen Prüfungsordnung als nicht bestanden, ist sie ins-gesamt zu wiederholen. Eine zweite Wiederholung ei-ner nicht bestandenen Diplomvorprüfung ist nicht zu-lässig.

(3) Die Wiederholungsprüfung ist in dem auf diePrüfung folgenden Semester abzulegen. Bei Ver-säumnis der Frist gilt die Diplomvorprüfung als end-gültig nicht bestanden, sofern nicht dem bzw. der Stu-dierenden vom Prüfungsausschuss wegen besonderer

von ihm bzw. ihr nicht zu vertretender Gründe eineNachfrist gewährt wird.

(4) Eine nicht bestandene Wiederholungsprüfungführt zur Exmatrikulation.

§ 13

Mitteilung des Prüfungsergebnisses

Über die Diplomvorprüfung und die in ihr erzieltenErgebnisse erhält der bzw. die Studierende eine Mit-teilung. Ist die Diplomvorprüfung nicht bestanden,so gibt eine schriftliche Mitteilung auch Auskunftdarüber, ob, in welchen Fächern und innerhalb wel-cher Frist die Diplomvorprüfung wiederholt werdenkann.

IV. Diplomprüfung

§ 14

Zulassungsvoraussetzungen

Neben den in § 15 der Allgemeinen Prüfungsord-nung der Hochschule für evangelische Kirchenmusikgeforderten Voraussetzungen und Unterlagen sindfür den zweiten Abschnitt der Diplomprüfung vorzu-legen:

1. eine vom Fachlehrer bzw. der Fachlehrerin gegen-gezeichnete Repertoireliste für die Prüfung in Or-gel-Literaturspiel. Hier muss nachgewiesen wer-den, dass u.a. zwei Sätze einer Triosonate von J. S.Bach und mindestens sechs Choralvorspiele ver-schiedener Komponisten studiert wurden.

2. Nachweis der bis zum Ende des 7. Fachsemesterszu erbringenden Prüfungsleistungen.

3. Bescheinigung über das zweite Teilpraktikum ge-mäß § 3 Abs. 2 dieser Ordnung.

§ 15

Art und Umfang der Diplomprüfung

(1) Der erste Abschnitt der Diplomprüfung umfasstfolgende Fächer:

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KWMBl II Nr. 5/2003854

Fach Art Prüfungsdauer Gewichtung, ggf.Vorbereitungs- oderAnfertigungszeit

1. Musiktheorie/Tonsatz a) schriftlich 240’ a) : b) = 2 : 1,b) praktisch 15’ Gesamtnote 2-fach

2. Gehörbildung a) schriftlich 60’ a) : b) = 2 : 1,b) praktisch 15’ Gesamtnote 2-fach

3. Partiturspiel praktisch 15’ 1-fach,a) 3 Tage, b) 30’

4. Generalbassspiel praktisch 15’ 1-fach 60’

5. Sprecherziehung praktisch 10’ 1-fach

15’

6. Liturgik mündlich 20’ 2-fach

7. Hymnologie/ schriftlich 120’ 1-fachLiturgisches Singen praktisch im Rahmen der Prüfung für Liturgisches Orgelspiel

8. Pädagogik/Musikpädagogik/ schriftlich 120’ 1-fachKirchenmusikpädagogik

9. Theol. Grundlagen mündlich 15’ 1-fach

10. Kirchenmusikgeschichte mündlich 10’ 1-fach

11. Musikgeschichte schriftlich 120’ 1-fach

12. Instrumentenkunde/Akustik schriftlich 60’ 1-fach

13. Geschichte und Literatur schriftlich 60’ 1-fachder Orgel

14. Orgelkunde mündlich 10’oder schriftlich 60’ 1-fach

15. Methodik des Orgelunterrichts schriftlich 60’ 1-fach

16. vertiefte wahlobligatorischeFächer:

a) Kinderchorleitung aa) schriftlich Hausarbeit,Anfertigungszeit6 Wochen

ab) praktisch 30’ aa) : ab) = 1 : 2Gesamtnote 1-fach

b) Popularmusik/Arrangement ba) schriftlich Arrangement,Anfertigungszeit6 Wochen

bb) praktisch 25’ ba) : bb) : bc) = 6 : 1 : 1

bc) mündlich 10’ Gesamtnote 1-fach

a) Bläserchorleitung ca) mündlich 10’ ca) : cb) = 1 : 3

cb) praktisch 30’ Gesamtnote 1-fach

17. Fakultative Fächer:

Drittes und viertes Instrumentals vertieftes Fach praktisch 15’ 1-fach

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KWMBl II Nr. 5/2003 855

(2) Der zweite Abschnitt der Diplomprüfung umfasst diePrüfungen in den Hauptfächern und den sonstigen Fächern:

Fach Art Prüfungsdauer Gewichtung, ggf.Vorbereitungs- oderAnfertigungszeit

1. Hauptfächer:

a) Chorleitung praktisch 40’ 3-fach4 Wochen

b) Orgel-Literaturspiel praktisch 40’ 3-fach8 Wochen

c) Orgelimprovisation/Gottesdienstliches Orgelspiel

praktisch 30’ 3-fach4 Tage

2. Sonstige Fächer:

a) Gesang aa) praktisch 15’ 2-fachbb) mündlich 5’ aa) : bb) = 9 : 1

Gesamtnote 2-fach

b) Klavier Gesamtnote 2-fach

praktisch aa) Solo 30’bb) Begleiterprüfung 10’ aa) : bb) = 3 : 1

§ 16

Prüfungsanforderungen

(1) Hauptfächer:

1. Chorleitung

Erarbeiten und Dirigieren zweier verschiedenerChorwerke aus unterschiedlichen Stilepochen.

2. Orgel-Literaturspiel

Vortrag von vier Werken mittleren Schwierigkeits-grades: alter Meister, J. S. Bach, Romantik, Moder-ne.

Ein Werk muß selbständig erarbeitet sein.

3. Improvisation/ Gottesdienstliches Orgelspiel

Vorbereitet:

a) Partita über ein gegebenes Lied aus dem Evan-gelischen Gesangbuch (mindestens 4 Sätze).

b) Nach dem Evangelischen Gesangbuch im eige-nen Satz:

Introitus – Kyrie – Gloria – Laudamus – Halleluja– Sanctus (Steinau) – Agnus Dei, einschließlichder selbst gesungenen Stücke des Liturgen.

c) Ein Lied aus 10 vorbereiteten Liedern (die Lie-derliste ist mitzubringen) im eigenen Satz nachdem Evangelischen Gesangbuch.

d) Selbständig vorbereitetes Vorspiel und Beglei-tung eines „Neuen Liedes“.

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KWMBl II Nr. 5/2003856

Unvorbereitet:

a) Vorspiel und zwei verschiedene Begleitsätze zueinem Kirchenlied.

b) Intonation und verschiedene Begleitsätze zu ei-nem „Neuen Lied“.

c) Intonation und Begleitsatz eines Kirchenliedesnach dem Evangelischen Gesangbuch einenHalb- oder Ganzton tiefer oder höher.

(2) Sonstige Fächer:

1. Gesang

praktisch:

a) Vortrag eines geistlichen Kunstliedes oder ei-nes Geistlichen Konzertes.

b) Vortrag eines weltlichen Kunstliedes oder ei-ner Arie (auswendig).

c) Vortrag einer Arie aus einer Kantate oder ei-nem Oratorium.

Mündlich:

Grundbegriffe der Stimmkunde und der Stimm-bildung.

Diese Prüfung ist zusammen mit der Prüfung Ge-sang im Vordiplom abzulegen.

2. Klavier

a) Vortrag von Werken aus drei Stilepochen ein-schließlich 20. Jahrhundert, darunter ein Sona-tenhauptsatz und ein polyphones Werk.

b) Begleitung von mindestens zwei Kunstliedernund einer Arie (Klavierauszug, nicht General-bass) aus mindestens zwei Stilepochen.

3. Musiktheorie/Tonsatz

a) schriftlich: Stilbezogene Ausarbeitung vonTonsatzaufgaben und analytischen Fragestel-lungen aus verschiedenen Stilkreisen.

b) praktisch: Lösung analytischer und praktischerAufgaben aus verschiedenen Stilkreisen.

4. Gehörbildung

a) schriftlich: Musikdiktat, ein- bis vierstimmig(z.B.: Bach-Choral als Generalbassdiktat, tonalnicht gebundene Melodie), Notation einesRhythmus bzw. Rhythmisierung einer Tonfol-ge.

b) mündlich: Vom-Blatt-Singen (Rezitativ, Chor-stimmen), Ausführen eines Rhythmus vomBlatt.

5. Partiturspiel

a) Mit dreitägiger Vorbereitungszeit: Chorparti-tur in alten Schlüsseln.

b) Mit 30-minütiger Vorbereitungszeit: Spieleneiner Kantatenpartitur.

c) Vom-Blatt-Spiel einer Chorpartitur in moder-nen Schlüsseln und einer leichten Kantatenp-artitur.

6. Generalbassspiel

a) Mit 30-minütiger Vorbereitungszeit: Rezitativund Teil einer Arie.

b) Vom-Blattspiel eines Rezitativs oder Bach-Chorals.

7. Sprecherziehung

Vorbereitet:

Vortrag eines Bibeltextes und eines Gedichtes.

Unvorbereitet:

Ein weiterer Text wird 15’ vor der Prüfung gege-ben.

8. Liturgik

a) Kenntnis des Aufbaus und der Abfolge der Got-tesdienstordnungen G 0, G 1 und G 2; Einblickin den Aufbau der Gottesdienstordnung G 4(„Alte Form“) im Unterschied zur Grundform G1; Einblick in die verschiedenen Gestaltungs-möglichkeiten der Grundform G 0.

b) Einblick in die theologische Bedeutung desGottesdienstes im Verständnis der Evange-lisch-Lutherischen Kirche.

c) Grundzüge der geschichtlichen Entwicklungdes Gottesdienstes:

aa) Neues Testament

bb) Nachapostolische Zeit, besonders die Kir-chenordnung des Hippolyt

cc) Die Bedeutung der Liturgie der Ostkircheals „Drama der Erlösung“

dd) Gestalt und Bedeutung der römisch-katho-lischen Messfeier (Missale Romanum,1570; besonders: Messbuch 1976)

ee) Einzelkenntnisse: Luther und die gottes-dienstliche Reformarbeit (Luthers gottes-dienstliche Prinzipien, die er in seinen dreiliturgischen Hauptschriften entwickelt)

ff) Evangelischer Gottesdienst im Zeitalterder altlutherischen Orthodoxie, des Pietis-mus und der Aufklärung

gg) Liturgische Erneuerung im 19. und 20.Jahrhundert.

d) Kenntnis der Entstehungsgeschichte, des Auf-baus und der Gliederung des Kirchenjahres;Kenntnis der liturgischen Farben (mit Einblickin ihre Entstehungsgeschichte).

e) Einzelkenntnisse über Aufbau, historische Ent-wicklung und theologische Bedeutung derAbendmahlsfeier in der GottesdienstordnungG 1 bzw. in den Ordnungen der Gottesdienstean Sonn- und Feiertagen a) im Vergleich mitder sog. Agende I (1957 bzw. 1959) und b) imVergleich mit dem Evangelischen Gottes-dienstbuch (1999).

f) Kenntnis des „Evangelischen Gottesdienstbu-ches“ (1999), seiner Möglichkeiten und seinerhistorischen Entwicklung.

g) Einblick in die Bedeutung und den Aufbau derKasualgottesdienste bzw. Amtshandlungen

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KWMBl II Nr. 5/2003 857

(Taufe, Trauung, Bestattung) nach der Agendefür Evangelisch-Lutherische Kirchen und Ge-meinden.

9. Hymnologie/Liturgisches Singen

a) Eingehende Kenntnisse der Geschichte desEvangelischen Gesangbuches.

b) Theologische und geistesgeschichtliche Quel-len der Lieder.

c) Der Psalter.

d) Geschichte des Kirchengesangs von den An-fängen bis zur Gegenwart.

e) Kenntnis des Evangelischen Gesangbuches;die liturgische Verwendung des EvangelischenGesangbuches; Kriterien für die Beurteilungneuen Liedgutes.

f) Leben und Werk der wichtigsten Dichter undMelodieschöpfer; Kenntnis der wichtigstenLieder aller Epochen; musikalischen Quellender Lieder.

10. Pädagogik/Musikpädagogik/Kirchenmusikpäda-gogik

a) Pädagogik

aa) Philosophisch-erkenntnistheoretischePropädeutik

bb) Erziehung als pädagogische Profession

cc) Pädagogisches Handeln als problemati-sche Profession.

b) Musikpädagogik

aa) Grundfragen musikalischer Begabung –Musikerziehung – Musiklernen

bb) Lernvorgänge im praktischen Umgang mitMusik

– musikalische Einstellungen

– Rezeptionsweisen

– Umgang mit Notation

– Singen – Spielen – Improvisieren

cc) Methoden des Musikunterrichts

– Sozial- und Organisationsformen desUnterrichts

– Unterrichtsverfahren

– Unterrichtsgliederung

– Unterrichtsprinzipien

dd) Lernergebnisse im Musikunterricht undderen Überprüfung.

c) Kirchenmusikpädagogik

aa) Die Kirchengemeinde als Lehr- und Lern-feld für Musik

bb) Die Vermittlung von Musik in Gemeinde-gruppen und -kreisen verschiedenen Al-ters mit je verschiedener Zusammenset-zung und verschiedenen Erwartungen

cc) Gottesdienst und Liturgie als musikalischeund musikpädagogische Herausforderung

dd) Die Wechselbeziehungen von Musik, Li-turgie und Glauben.

11. Theologische Grundlagen

a) Bibelkunde

aa) Überblick über die Entstehung der bibli-schen Schriften

bb) Einblick in die Verstehensweise der Bibel

cc) Kenntnis ausgewählter biblischer Schriften

dd) Überblick über die Geschichte Israels

ee) Bedenken ausgewählter theologischer Fra-gen im Zusammenhang mit den biblischenSchriften.

b) Dogmatik

Fragestellungen der kirchlichen Dogmatik(Glaubenslehre), der theologischen Ethik undder theologischen Voraussetzungen der Kir-chenmusik.

12. Instrumentenkunde/Akustik

a) Grundbegriffe der Akustik und ihre praktischeAnwendung; historische Stimmungen.

b) Kenntnis der abendländischen Orchesterin-strumente sowie des Klavieres und andererTasteninstrumente (außer Orgel) und ihrer Ge-schichte; historische und Volksinstrumente;Grundbegriffe der Glockenkunde.

13. Kirchenmusikgeschichte

Entwicklung der Musikgeschichte unter besonde-rer Berücksichtigung der Geschichte der Evange-lischen Kirchenmusik von der Reformationszeitbis zur Gegenwart.

Namen und Werke wichtiger Komponisten derMusik- und Kirchenmusikgeschichte.

14. Musikgeschichte

Kenntnis der gesamten Musikgeschichte und ih-rer Erscheinungsformen.

Bedeutende Komponisten und ihre Werke.

15. Orgelkunde

a) Kenntnis und Aufbau der Orgel sowie ihrer Re-gister nach Bauart und Klang.

b) Stimmen der Zungenregister, Pflege der Orgel,Beseitigung kleinerer Störungen.

16. Geschichte und Literatur der Orgel

a) Kenntnis der europäischen Orgelliteratur vonihren Anfängen bis heute.

b) Kenntnisse über die wichtigsten Orgelkompo-nisten und ihre Aufführungspraxis.

c) Kenntnisse wichtiger Dispositionsgrundsätzein Geschichte und Gegenwart.

17. Methodik des Orgelunterrichtes

a) Kenntnis der gebräuchlichen Lehrwerke.

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KWMBl II Nr. 5/2003858

b) Methodik des Anfangsunterrichtes.

c) Kenntnis der wesentlichen Unterrichtsinhalte:Fingersatz, Artikulation, Registrierung undAufführungspraxis.

18. Kinderchorleitung (als vertieftes Fach)

a) Musikalische Arbeit mit Kindern einschließlichrhythmisch – musikalischer Erziehung; Erar-beiten eines kindgemäßen Liedes, gegeben-falls unter Einbeziehung von Orff’schen Instru-menten.

b) Schriftliche Prüfungsvorbereitung (didaktischeund methodische Erörterung und Planung derPrüfungsstunde) im Umfang von 10 – 15 Seiten.

19. Popularmusik/Arrangement (als vertieftes Fach)

a) Entwurf eines Arrangements (computerge-stützt) für eine ausgewählte Besetzung (Haus-arbeit) und Kolloquium über die Grundlagendes Arrangierens und der Jazzharmonik ein-schließlich stilgemäßer Begleitung am Klavier.

b) Erarbeitung des erstellten Arrangements miteinem Instrumentalensemble.

20. Bläserchorleitung (als vertieftes Fach)

a) praktisch: Erarbeiten und Dirigieren eines mit-telschweren Bläser- und Liedsatzes.

b) mündlich: Die Arbeit mit Blechbläsergruppen,Jungbläserschulung, Kenntnis der wesentli-chen Chorliteratur und der kirchlichen Posau-nenarbeit.

21. Drittes und viertes Instrument (als vertieftes Fach)

Spiel von Etüden und Literaturstücken mit ausrei-chender musikalischer und technischer Beherr-schung des jeweiligen Instruments.

(3) Die genannten Anforderungen können in An-forderungsprofilen der Hochschule für evangelischeKirchenmusik näher definiert werden.

V. Schlussbestimmungen

§ 17

Inkrafttreten

Diese Studien- und Prüfungsordnung tritt mit Wir-kung vom 1. Oktober 2001 in Kraft.1)

1) Amtliche Fußnote zu § 17:Ausgefertigt aufgrund der Genehmigung des Landeskir-chenrats in seiner Sitzung vom 11. September 2001 und desEinvernehmens des Bayerischen Staatsministeriums für Wis-senschaft, Forschung und Kunst durch Schreiben vom 18. De-zember 2001 Nr. XII/6-K2743/4-12/49 947.

München, den 5. März 2002

Rainer Böttner

Oberkirchenrat

Leiter des Landeskirchenamts

Bekannt gemacht unter dem Datum vom 5. März 2002 imAmtsblatt für die Evangelisch-Lutherische Kirche in BayernNummer 4 vom 1. April 2002 auf Seite 159.

KWMBl II 2003 S. 844

221061.07-WFK

Fachprüfungsordnungfür den universitären Diplomstudiengang

Geodäsie und Geoinformation der Universitätder Bundeswehr München (FPOGEO)

Vom 25. März 2002

Aufgrund von Art. 113 Sätze 2 und 3, Art. 115Abs. 1 Nr. 5 in Verbindung mit Art. 81 Abs. 1 Satz 1und Art. 115 Abs. 2 des Bayerischen Hochschulgeset-zes (BayHSchG) erlässt die Universität der Bundes-wehr München folgende Fachprüfungsordnung:

Inhaltsverzeichnis

A Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Geltungsbereich

§ 2 Diplomgrad

§ 3 Studiendauer, Gliederung der Prüfungen, Prü-fungstermine

§ 4 Prüfungsausschuss

B Besondere Bestimmungen für die Diplom-Vor-prüfung

§ 5 Zulassung

§ 6 Prüfungsfächer, Art und Umfang der Diplom-Vorprüfung

§ 7 Bewertung der Prüfungsleistungen, Wiederho-lung

C Besondere Bestimmungen für die Diplomprü-fung

§ 8 Zulassung

§ 9 Prüfungsfächer, Art und Umfang der Diplom-prüfung

§ 10 Diplomarbeit

§ 11 Bewertung der Prüfungsleistungen, Wiederho-lung

§ 12 Anerkennung von Prüfungsleistungen aus demFachhochschulbereich

D Besondere Bestimmungen für studienbeglei-tende Leistungsnachweise

§ 13 Regelungen für den Erwerb von benotetenScheinen und Teilnahmescheinen

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KWMBl II Nr. 5/2003 859

E Schlussbestimmungen

§ 14 In-Kraft-Treten, Außerkraftsetzung

§ 15 Übergangsbestimmungen

Vorbemerkung zum Sprachgebrauch

1Mit allen Personen- und Funktionsbezeichnun-gen sind Frauen und Männer in gleicher Weise ge-meint. 2Eine sprachliche Differenzierung im Wortlautder einzelnen Regelungen wird aus Gründen derKlarheit und Verständlichkeit dieser Ordnung nichtvorgenommen.

AAllgemeine Bestimmungen

§ 1

Geltungsbereich(zu § 1 ADPO)

Die Hochschulprüfungen (Diplom-Vorprüfungund Diplomprüfung) für Studenten des universitärenDiplomstudiengangs Geodäsie und Geoinformationder Universität der Bundeswehr München (UniBwM)werden nach den Bestimmungen der AllgemeinenDiplomprüfungsordnung der Universität der Bundes-wehr München (ADPO) in der jeweils geltenden Fas-sung und den ergänzenden Bestimmungen dieserFachprüfungsordnung (FPO) abgehalten.

§ 2

Diplomgrad(zu § 17 ADPO)

Aufgrund der bestandenen Diplomprüfung ver-leiht die Universität den akademischen Grad „Di-plom-Ingenieur Univ.“ (Dipl.-Ing. Univ.).

§ 3

Studiendauer, Gliederung der Prüfungen,Prüfungstermine

(zu §§ 2, 3, 6, 10, 11, 15 ADPO)

(1) 1Der Höchstumfang der für das planmäßigeFachstudium erforderlichen Lehrveranstaltungen be-trägt 216 Trimesterwochenstunden (TWS), verteilt aufneun Fachtrimester. 2Dazu kommen 18 TWS für dieerziehungs- und gesellschaftswissenschaftlichen An-teile des Studiums (EGA).

(2) 1Der Diplomprüfung (DP) geht die Diplom-Vor-prüfung (DVP) voraus. 2Die Diplom-Vorprüfung wirdin zwei fachspezifischen Prüfungsabschnitten (§ 6Abs. 1 und 2) abgelegt. 3Die Diplomprüfung bestehtaus zwei fachspezifischen Prüfungsabschnitten (§ 9Abs. 1 und 2), der Diplomarbeit (§ 10) und der Prüfungüber die Leistungen aus den gesellschaftswissen-schaftlichen Anteilen des Hauptstudiums (§ 3 Abs. 6ADPO), die davon getrennt durchgeführt wird.

(3) Für die in § 9 Abs. 1 Satz 2 genannten Prüfungs-fächer des ersten Prüfungsabschnitts und die in § 9Abs. 2 Satz 2 genannten Prüfungsfächer des zweitenPrüfungsabschnitts der Diplomprüfung kann jeweilsvon der in § 3 Abs. 7 ADPO angebotenen MöglichkeitGebrauch gemacht werden, die beiden Prüfungsfä-cher des ersten beziehungsweise des zweiten Prü-fungsabschnitts in vorgezogenen Terminen abzule-gen.

(4) 1Für den ersten Prüfungsabschnitt der Diplom-Vorprüfung werden vier und für den zweiten drei Prü-fungstermine angeboten. 2Diese schließen Terminefür etwaige Wiederholungen ein. 3Der Regelprü-fungstermin für den ersten Prüfungsabschnitt der Di-plom-Vorprüfung liegt im September des ersten Stu-dienjahres; weitere Termine für diesen Prüfungsab-schnitt liegen im Januar, März und September deszweiten Studienjahres. 4Der Regelprüfungstermin fürden zweiten Prüfungsabschnitt der Diplom-Vorprü-fung liegt im Januar des zweiten Studienjahres; wei-tere Termine für diesen Prüfungsabschnitt liegen imMärz und September des zweiten Studienjahres.

(5) 1Für die beiden Prüfungsabschnitte der Di-plomprüfung werden jeweils vier Prüfungstermineangeboten. 2Diese schließen Termine für etwaigeWiederholungen ein. 3Der Regelprüfungstermin fürden ersten Prüfungsabschnitt der Diplomprüfungliegt im Juli des dritten Studienjahres; weitere Termi-ne für diesen Prüfungsabschnitt liegen im November/Dezember, März und Juli des vierten Studienjahres.4Der Regelprüfungstermin für den zweiten Prüfungs-abschnitt der Diplomprüfung liegt im November/De-zember des vierten Studienjahres; weitere Terminefür diesen Prüfungsabschnitt liegen im März, Juli undSeptember des vierten Studienjahres.

(6) 1Der Prüfungstermin für gemäß § 9 Abs. 1 Satz2 vorgezogene Prüfungsfächer des ersten Prüfungs-abschnitts liegt im November/Dezember des drittenStudienjahres. 2Wiederholungsmöglichkeiten beste-hen zu den Prüfungsterminen im März und Juli. 3DerPrüfungstermin für gemäß § 9 Abs. 2 Satz 2 vorgezo-genen Prüfungsfächer des zweiten Prüfungsab-schnitts liegt im September des dritten Studienjahres.4Wiederholungsmöglichkeiten bestehen zu den Prü-fungsterminen im November/Dezember und März.

(7) Die Prüfungstermine für die beiden Prüfungs-teile der Prüfung über die Leistungen aus den gesell-schaftswissenschaftlichen Anteilen des Hauptstudi-ums (GA) liegen jeweils im Juni, November und Fe-bruar, wobei der Junitermin des zweiten Studienjah-res als Regelprüfungstermin für den ersten Prüfungs-teil und der Junitermin des dritten Studienjahres alsRegelprüfungstermin für den zweiten Prüfungsteilgelten (§ 11 Abs. 1 Satz 6 ADPO).

(8) Zur Wiederholung von Prüfungen in nicht be-standenen Prüfungsfächern eines Prüfungsabschnittsder Diplom-Vorprüfung oder Diplomprüfung hat sichder Student zum nächsten Prüfungstermin anzumel-den, sofern vom Prüfungsausschuss kein anderer Ter-min ausdrücklich bestimmt wurde.

(9) 1Für die Anmeldung zu den Prüfungsabschnit-ten der Diplom-Vorprüfung und der Diplomprüfungsowie für die Wiederholungsprüfungen setzt der zu-ständige Prüfungsausschuss Anmeldetermine fest.

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KWMBl II Nr. 5/2003860

2Diese liegen jeweils spätestens vier Wochen vor denin den Absätzen 4 bis 6 festgelegten Prüfungstermi-nen.

(10) Die Möglichkeiten zum Erwerb von benotetenScheinen und Teilnahmescheinen sind in § 13 gere-gelt.

§ 4

Prüfungsausschuss(zu § 4 ADPO)

Prüfungsausschuss im Sinne der ADPO und dieserFachprüfungsordnung ist der Prüfungsausschuss fürdie Diplom-Vorprüfung und die Diplomprüfung desuniversitären Diplomstudiengangs Geodäsie undGeoinformation der Universität der BundeswehrMünchen.

BBesondere Bestimmungen für die

Diplom-Vorprüfung

§ 5

Zulassung(zu §§ 2, 9, 10, 11 ADPO)

(1) Die Anträge auf Zulassung zu den Prüfungsab-schnitten der Diplom-Vorprüfung sind auf den vomPrüfungsamt ausgegebenen Formblättern zu stellen.

(2) Der Anmeldung zum ersten Prüfungsabschnittder Diplom-Vorprüfung sind die in § 10 Abs. 2 ADPOgenannten Unterlagen beizufügen sowie

1. eine Bestätigung des Praktikantenbeauftragten fürden universitären Diplomstudiengang Geodäsieund Geoinformation über die Anerkennung einerberufspraktischen Tätigkeit von mindestens dreiWochen Dauer vor Beginn des Studiums nach Maß-gabe der Studienordnung für den universitärenDiplomstudiengang Geodäsie und Geoinformationder Universität der Bundeswehr München (StO-GEO);

2. je ein Teilnahmeschein aus den Fächern

1. Darstellende Geometrie,

2. Differentialgeometrie,

3. Mathematik I,

4. Mathematik II,

5. Mathematik III,

6. Statistik,

7. Topographie;

3. je ein benoteter Schein aus den Fächern

1. Geomorphologie und Bodenkunde,

2. Informatik für Ingenieure I.

(3) Der Anmeldung zum zweiten Prüfungsab-schnitt der Diplom-Vorprüfung sind die in § 10 Abs. 2

ADPO geforderten Unterlagen – soweit nicht schonvorhanden – beizufügen sowie

1. je ein Teilnahmeschein aus den Fächern

1. Ausgleichungsrechnung I,

2. Ausgleichungsrechnung II,

3. Ausgleichungsrechnung III,

4. Einführung in die Geoinformationssysteme,

5. Einführung in die Programmierung I,

6. Experimentalphysik I,

7. Experimentalphysik II,

8. Experimentalphysik III,

9. Hauptvermessungsübung I,

10. Satellitenmethoden I,

11. Übungen zur Informatik für Ingenieure,

12. Vermessungskunde I,

13. Vermessungskunde II;

2. je ein benoteter Schein aus den Fächern

1. Betriebswirtschaftslehre,

2. Einführung in die Programmierung II,

3. Informatik für Ingenieure II,

4. Kartennetzlehre;

3. ein benoteter Schein über die Leistungen aus denerziehungswissenschaftlichen Anteilen des Grund-studiums (EA) gemäß § 2 Abs. 3 ADPO.

(4) Bei der gemäß § 10 Abs. 2 Nr. 6 ADPO abzuge-benden Erklärung zählt jeder wissenschaftliche Di-plomstudiengang im Vermessungswesen (Geodäsieund Geoinformation) an Hochschulen im Geltungsbe-reich des Hochschulrahmengesetzes (HRG) als einverwandter und im Grundstudium gleicher Studien-gang.

§ 6

Prüfungsfächer, Art und Umfang derDiplom-Vorprüfung

(zu §§ 3, 6, 11 ADPO)

(1) Der erste Prüfungsabschnitt der Diplom-Vor-prüfung umfasst die Prüfungsfächer

– Mathematik

– Bürgerliches Recht und Grundbuchrecht, Verwal-tungsrecht

– Darstellende Geometrie und Differentialgeometrie.

(2) Der zweite Prüfungsabschnitt der Diplom-Vor-prüfung umfasst die Prüfungsfächer

– Vermessungskunde

– Statistik und Ausgleichungsrechnung

– Experimentalphysik.

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KWMBl II Nr. 5/2003 861

(3) Dabei werden die Prüfungsfächer jeweils mitder nachstehend in Minuten angegebenen Prüfungs-dauer als Einzelprüfung schriftlich geprüft:

– Mathematik 240

– Bürgerliches Recht und Grundbuchrecht,Verwaltungsrecht 180

– Darstellende Geometrie und Differential-geometrie 180

– Vermessungskunde 240

– Statistik und Ausgleichungsrechnung 240

– Experimentalphysik 180

§ 7

Bewertung der Prüfungsleistungen, Wiederholung(zu §§ 14, 15 ADPO)

(1) Die Noten der Einzelprüfungen sind zugleichFachnoten der in § 6 Abs. 1 und 2 aufgeführten Prü-fungsfächer.

(2) 1Die Fachgesamtnote einer bestandenen Di-plom-Vorprüfung errechnet sich als gewichtetes Mit-tel aus den Noten der in § 6 Abs. 1 und 2 aufgeführtenPrüfungsfächer und den Noten der in § 5 Abs. 2 Nr. 3sowie Abs. 3 Nr. 2 aufgeführten Scheine gemäß § 14Abs. 5 ADPO . 2 Dabei gehen die Noten der Prüfungs-fächer

– Mathematik

– Statistik und Ausgleichungsrechnung

– Vermessungskunde

jeweils mit dem Gewicht 4, die Noten der Prüfungs-fächer

– Darstellende Geometrie und Differential-geometrie

– Experimentalphysik

– Bürgerliches Recht und Grundbuchrecht, Verwal-tungsrecht

jeweils mit dem Gewicht 3 und die Noten der Scheineaus den Fächern

– Betriebswirtschaftslehre

– Einführung in die Programmierung II

– Geomorphologie und Bodenkunde

– Informatik für Ingenieure I

– Informatik für Ingenieure II

– Kartennetzlehre

jeweils mit dem Gewicht 1 in die Bildung der Fachge-samtnote ein.

(3) Bei der Berechnung der Gesamtnote wird dieNote des Scheines über die Leistungen aus den erzie-hungswissenschaftlichen Anteilen des Grundstudi-ums gemäß § 2 Abs. 3 Satz 6 ADPO und § 14 Abs. 5ADPO berücksichtigt.

(4) Ist ein Prüfungsabschnitt der Diplom-Vorprü-fung nicht bestanden, können die mit „nicht ausrei-

chend“ (größer 4,0) beurteilten Prüfungsfächer zu denin § 3 Abs. 4 genannten Terminen nach Maßgabe von§ 15 ADPO wiederholt werden.

CBesondere Bestimmungen für die Diplomprüfung

§ 8

Zulassung(zu §§ 2, 7, 9, 10, 11 ADPO)

(1) Die Anträge auf Zulassung zu den Prüfungsab-schnitten der Diplomprüfung sind auf den vom Prü-fungsamt ausgegebenen Formblättern zu stellen.

(2) Der Anmeldung zum ersten Prüfungsabschnittder Diplomprüfung sind die in § 10 Abs. 2 ADPO ge-forderten Unterlagen – soweit nicht schon vorhanden– beizufügen sowie

1. eine Bestätigung des Praktikantenbeauftragten fürden universitären Diplomstudiengang Geodäsieund Geoinformation über die Anerkennung einerüber das in § 5 Abs. 2 Nr. 1 genannte Praktikum hi-nausgehenden zusätzlichen berufspraktischen Tä-tigkeit von mindestens acht Wochen Dauer nachMaßgabe der Studienordnung für den universitä-ren Diplomstudiengang Geodäsie und Geoinfor-mation der Universität der Bundeswehr München(StOGEO);

2. je ein Teilnahmeschein aus den Fächern

1. Bildverarbeitung I,

2. Datenbanksysteme,

3. Erdmessung I,

4. Erdmessung II,

5. Graphische Datenverarbeitung,

6. Kartographie I,

7. Landentwicklung I,

8. Landentwicklung II,

9. Numerische Mathematik,

10. Photogrammmetrie I,

11. Photogrammmetrie II,

12. Photogrammmetrie III,

13. Seminar;

3. je ein benoteter Schein aus den Fächern

1. Bildverarbeitung II,

2. Fernerkundung,

3. Geophysik,

4. Ingenieurgeodäsie I,

5. Kommunale Bodenordnung I,

6. Liegenschaftskataster I,

7. Satellitenmethoden II,

8. Verkehrswegebau;

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KWMBl II Nr. 5/2003862

4. ein benoteter Schein über die im Rahmen des Ver-messungsprojektes angefertigte

– Studienarbeit.

(3) Der Anmeldung zum zweiten Prüfungsab-schnitt der Diplomprüfung sind die in § 10 Abs. 2ADPO geforderten Unterlagen – soweit nicht schonvorhanden – beizufügen sowie

1. ein Teilnahmeschein über eine Fachexkursion miteiner Gesamtdauer von mindestens fünf Tagen;

2. eine Mitteilung über die vom Studenten gewählteVertiefungsrichtung durch Nennung von zwei derfolgenden vier Vertiefungsblöcke:

– Angewandte Geodäsie (AG)

– Erdmessung und Navigation (EN)

– Geoinformationssysteme, Planung und Boden-ordnung (GPB)

– Photogrammmetrie, Kartographie und Fern-erkundung (PKF);

3. je ein Teilnahmeschein aus den Fächern

1. Geoinformationssysteme I,

2. Geoinformationssysteme II,

3. Geoinformationssysteme III,

4. Landesvermessung II,

5. Landesvermessung III,

6. Navigation I,

7. Navigation II,

8. Projektmanagement,

9. Signalverarbeitung I;

4. ein benoteter Schein aus dem Fach

– Signalverarbeitung II;

5. ein benoteter Schein über die im Rahmen desOberseminars angefertigte

– Studienarbeit.

(4) Wird von der in § 3 Abs. 3 genannten Möglich-keit Gebrauch gemacht, die in § 9 Abs. 1 Satz 2 ge-nannten Prüfungsfächer (Erdmessung und/oder Kar-tographie) beziehungsweise die in § 9 Abs. 2 Satz 2genannten Prüfungsfächer (Landesvermessung und/oder Navigation) in einem vorgezogenen Termin ab-zulegen, so sind bei der Anmeldung jeweils die in denPrüfungsfächern geforderten Teilnahmescheine ge-mäß Absatz 2 Nr. 2 beziehungsweise Absatz 3 Nr. 3vorzulegen.

§ 9

Prüfungsfächer, Art und Umfang der Diplomprüfung(zu §§ 1, 3, 6, 11 ADPO)

(1) 1Der erste Prüfungsabschnitt der Diplomprü-fung umfasst die Prüfungsfächer

– Erdmessung

– Photogrammmetrie

– Landentwicklung

– Kartographie.

2Die Prüfungsfächer

– Erdmessung und/oder

– Kartographie

können auch in einem gemäß § 3 Abs. 3 vorgezoge-nen Termin abgelegt werden.

(2) 1Der zweite Prüfungsabschnitt der Diplomprü-fung umfasst die Prüfungsfächer

1. – Landesvermessung

– Geoinformationssysteme

– Navigation

sowie

2. eine Prüfung in der Vertiefungsrichtung, die auszwei Einzelprüfungen besteht, welche sich auf dieLehrinhalte der gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 2 vom Studen-ten gewählten zwei Vertiefungsblöcke beziehen.

2Die Prüfungsfächer

– Landesvermessung und/oder

– Navigation

können auch in einem gemäß § 3 Abs. 3 vorgezoge-nen Termin abgelegt werden.

(3) 1Die in Absatz 1 Satz 1und in Absatz 2 Satz 1 Nr. 1genannten Prüfungsfächer werden jeweils als Einzel-prüfung mit einer Prüfungsdauer von 240 Minutenschriftlich geprüft. 2Das in Absatz 2 Nr. 2 genannte Prü-fungsfach wird in Einzelprüfungen mit jeweils einerPrüfungsdauer von 20 bis 30 Minuten mündlich ge-prüft. 3Von den Prüfungsabschnitten der Diplomprü-fung getrennt, findet die zweiteilige Prüfung über dieLeistungen aus den gesellschaftswissenschaftlichenAnteilen des Hauptstudiums (GA) gemäß § 2 Abs. 4ADPO statt.

§ 10

Diplomarbeit(zu §§ 8, 12, 15 ADPO)

(1) 1Jeder Student hat im Rahmen der Diplomprü-fung eine Diplomarbeit anzufertigen. 2Die Bearbei-tungszeit beträgt drei Monate. 3Im Einzelfall kann derPrüfungsausschuss auf begründeten Antrag des be-treuenden Professors oder des betreuenden prüfungs-berechtigten Lehrbeauftragten, der die Arbeit verge-ben hat, die Bearbeitungszeit um bis zu vier Wochenverlängern.

(2) 1Das Thema der Diplomarbeit wird frühestensim Anschluss an den Regelprüfungstermin für denersten Prüfungsabschnitt der Diplomprüfung ausge-geben. 2Der Ausgabetag wird aktenkundig gemacht.

(3) Die Diplomarbeit ist fristgerecht in dreifacherAusfertigung bei dem Professor oder bei dem prü-fungsberechtigten Lehrbeauftragten, der die Arbeitvergeben hat, einzureichen; der Abgabezeitpunkt istaktenkundig zu machen.

(4) 1Die Frist für die Rückgabe eines Themas derDiplomarbeit gemäß § 12 Abs. 5 ADPO beträgt zwei

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KWMBl II Nr. 5/2003 863

Wochen. 2Die Ausgabe eines neuen Themas hat spä-testens innerhalb einer Woche nach Rückgabe desersten Themas zu erfolgen.

(5) Das Thema für die Wiederholung der Diplom-arbeit muss spätestens zwei Wochen nach Bekannt-gabe der nicht ausreichenden Note der ersten Di-plomarbeit ausgegeben werden und sich wesentlichvon dem bisher bearbeiteten Thema unterscheiden.

(6) Rückgabe und Wiederholung der Diplomarbeitsind nur zulässig, wenn die neue Arbeit noch inner-halb der Höchststudienzeit (§ 3 Abs. 1 ADPO) abge-geben werden kann.

§ 11

Bewertung der Prüfungsleistungen, Wiederholung(zu §§ 14, 15 ADPO)

(1) Die gemäß § 13 Abs. 3 ADPO aus den jewei-ligen Einzelnoten der Prüfungen ermittelten Notenergeben die Fachnoten der in § 9 Abs. 1 und 2 aufge-führten Prüfungsfächer.

(2) 1Die Fachgesamtnote einer bestandenen Di-plomprüfung errechnet sich als gewichtetes Mittel ge-mäß § 14 Abs. 5 ADPO. 2Dabei gehen

– die Noten der Prüfungsfächer von § 9 Abs. 1 undAbs. 2 Nr. 1 jeweils mit dem Gewicht 3

– die Note des Prüfungsfaches von § 9 Abs. 2 Nr. 2mit dem Gewicht 6

– die Note der Diplomarbeit mit dem Gewicht 6

– die Noten der Scheine aus den in § 8 Abs. 2 Nr. 3und Abs. 3 Nr. 4 angegebenen Fächern

– Bildverarbeitung II

– Fernerkundung

– Geophysik

– Ingenieurgeodäsie I

– Kommunale Bodenordnung I

– Liegenschaftskataster I

– Satellitenmethoden II

– Signalverarbeitung II

– Verkehrswegebau

jeweils mit dem Gewicht 1

– die Noten der in § 8 Abs. 2 Nr. 4 und Abs. 3 Nr. 5 an-gegebenen Studienarbeiten

– Vermessungsprojekt

– Oberseminar

jeweils mit dem Gewicht 1

ein. 3Die Note der Prüfung in der Vertiefungsrichtungerrechnet sich als gleichgewichtiges Mittel aus denNoten der beiden gemäß § 9 Abs. 3 Satz 2 abgelegtenEinzelprüfungen. 4In die Mittelbildung können nurNoten bestandener Einzelprüfungen einbezogenwerden.

(3) In der Gesamtnote der Diplomprüfung wird dieNote der Prüfung über die Leistungen aus den gesell-schaftswissenschaftlichen Anteilen des Hauptstudi-ums gemäß § 14 Abs. 5 ADPO berücksichtigt.

(4) Ist ein Prüfungsabschnitt der Diplomprüfungnicht bestanden, können die mit „nicht ausreichend“(größer 4,0) beurteilten Prüfungsfächer beziehungs-weise Einzelprüfungen zu den in § 3 Abs. 5 genanntenTerminen nach Maßgabe von § 15 ADPO wiederholtwerden.

§ 12

Anerkennung von Prüfungsleistungen aus demFachhochschulbereich

(zu § 7 ADPO)

1Prüfungsleistungen, die in einer bestandenen Ab-schlussprüfung in einem Fachhochschulstudiengangdes Vermessungswesens (Geodäsie und Geoinforma-tion) erbracht sind, werden gemäß § 7 ADPO aner-kannt. 2Wurde die Fachhochschulprüfung mit „gut“(2,0) oder besser bestanden, wird die Diplom-Vorprü-fung mit der Maßgabe erlassen, dass nur in den bei-den Fächern Ausgleichungsrechnung und Mathema-tik die Diplom-Vorprüfung abzulegen oder je einSchein bis zum letzten Prüfungsabschnitt der Diplom-prüfung nachzuholen ist. 3Einzelheiten regelt der Prü-fungsausschuss unter Hinzuziehung der jeweiligenFachvertreter.

DBesondere Bestimmungen für studienbegleitende

Leistungsnachweise

§ 13

Regelungen für den Erwerb von benoteten Scheinenund Teilnahmescheinen

(1) 1Benotete Scheine werden gegeben aufgrunddes Bestehens einer Klausur oder einer mündlichenBefragung oder der Anfertigung einer Studienarbeit.2Die Benotung richtet sich dabei nach § 14 Abs. 1 und2 ADPO. 3Die Zulassung zu der Klausur oder mündli-chen Befragung, mit der ein benoteter Schein erwor-ben wird, kann vom Nachweis von Testaten in einerbestimmten Zahl von Übungsarbeiten abhängig ge-macht werden.

(2) 1Teilnahmescheine werden gegeben aufgrunddes Bestehens oder der Anerkennung

1. einer Befragung über den Inhalt einer Lehrveran-staltung,

2. der Teilnahme an einem Kolloquium über den In-halt einer Lehrveranstaltung,

3. der Anfertigung eines Protokolls über den Inhalteiniger Stunden einer Lehrveranstaltung,

4. des Haltens eines Kurzvortrages von etwa 15 Minu-ten Dauer über ein vorgegebenes Thema,

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KWMBl II Nr. 5/2003864

5. der Testate einer bestimmten Zahl von Übungsar-beiten einschließlich eventueller Abgabebespre-chungen,

6. der Bearbeitung einer bestimmten Zahl von Aufga-ben in einem Praktikum,

7. der Teilnahme an einer Fachexkursion oder

8. der aktiven Teilnahme an einer bestimmten Zahlvon Messübungen.

2Die Erteilung eines Teilnahmescheines setzt eine mitmindestens „ausreichend“ (4,0) bewertete individuel-le Leistung des Studenten voraus.

(3) Scheine, deren Noten gemäß § 11 Abs. 6 ADPOund § 14 Abs. 2 ADPO bei der Bildung der Gesamtno-te einer Hochschulprüfung zu berücksichtigen sind,können nur in einem prüfungsförmlichen Verfahrenunter Beachtung von § 11 Abs. 2 Satz 6 ADPO erwor-ben werden.

(4) Der Zeitaufwand für die zur Erlangung einesTeilnahmescheines zu erbringende Leistung soll 50Stunden nicht überschreiten.

(5) Die Zeitdauer eines mündlichen prüfungsförm-lichen Verfahrens oder einer mündlichen Befragungbeträgt für jeden Studenten 20 bis 30 Minuten.

(6) Die gesamte Zeitdauer eines schriftlichen prü-fungsförmlichen Verfahrens zum Erwerb eines beno-teten Scheines darf nicht weniger als 60 und nichtlänger als 120 Minuten dauern.

(7) Für den Erwerb von Scheinen und Teilnahme-scheinen, die Zulassungsvoraussetzung zu den Hoch-schulprüfungen sind, werden bis zur Anmeldung zumRegelprüfungstermin bei Wahlpflichtfächern, Prakti-ka und Seminaren mindestens eine, bei den übrigenLehrveranstaltungen mindestens zwei Möglichkeitengeboten.

(8) Spätestens zu Trimesterbeginn werden für jedeLehrveranstaltung Form und Umfang der ersten Mög-lichkeit zum Erwerb eines Scheines beziehungsweiseeines Teilnahmescheines von der zuständigen Lehr-person hochschulöffentlich bekannt gegeben.

(9) 1Der Abgabetermin für eine Studienarbeit be-ziehungsweise eine Übungsarbeit wird bei Ausgabedes Themas schriftlich mitgeteilt. 2Termine für andereLeistungen zum Erwerb von Scheinen und Teilnah-mescheinen werden spätestens 14 Tage vorher vonder zuständigen Lehrperson durch Aushang bekanntgegeben. 3Das Gleiche gilt für die zweite und gegebe-nenfalls für eine weitere Möglichkeit zum Erwerb derScheine beziehungsweise Teilnahmescheine.

ESchlussbestimmungen

§ 14

In-Kraft-Treten, Außerkraftsetzung

(1) 1Diese Fachprüfungsordnung tritt mit Wirkungvom 1. Oktober 2001 in Kraft. 2Sie findet uneinge-

schränkt erstmals Anwendung auf Studenten, die ihrStudium am 1. Oktober 2001 begonnen haben.

(2) Die Fachprüfungsordnung für den universitä-ren Diplomstudiengang Vermessungswesen der Uni-versität der Bundeswehr München vom 1. August1997 (KWMBl II S. 993) findet auf alle Studenten wei-terhin Anwendung, die im Herbsttrimester 1999 oderfrüher ihr Studium begonnen haben; im Übrigen wirdsie vorbehaltlich der Regelung in § 15 außer Kraft ge-setzt.

§ 15

Übergangsbestimmungen

Der Studentenjahrgang 2000 führt das Grundstu-dium gemäß der in § 14 Abs. 2 und das Hauptstudiumgemäß der in § 14 Abs. 1 genannten Prüfungsordnun-gen durch.

Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses des Senats der Uni-versität der Bundeswehr München vom 25. Juli 2001, der Erklä-rung des Einvernehmens des Bundesministeriums der Vertei-digung durch Schreiben Fü S/UniBw – Az 38-01-06-18 vom15. Februar 2002 und der Erklärung des Einvernehmens desBayerischen Staatsministeriums für Wissenschaft, Forschungund Kunst durch Schreiben Nr. X/4-5e70(7)-10b/58 788/01 vom7. Februar 2002.

Neubiberg, den 25. März 2002

Prof. (H) Dr. Dr. h.c. Hans Georg Lößl

Präsident

Die Satzung wurde am 25. März 2002 in der Universität derBundeswehr München niedergelegt. Die Niederlegung wurdeam 28. März 2002 durch Anschlag in der Universität der Bun-deswehr München bekannt gegeben. Tag der hochschulöffent-lichen Bekanntmachung ist der 28. März 2002.

KWMBl II 2003 S. 858

221041.0151-WFK

Satzungüber die an der Fachhochschule Augsburg

zu verleihenden akademischen Grade

Vom 25. April 2002

Aufgrund von Art. 6 Abs. 1, Art. 86 Abs. 1 Satz 5und Art. 86a Abs. 3 des Bayerischen Hochschulgeset-zes erläßt die Fachhochschule Augsburg folgendeSatzung:

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KWMBl II Nr. 5/2003 865

§ 1

Akademische Grade in Diplomstudiengängen

(1) Aufgrund der an der Fachhochschule Augs-burg bestandenen Diplomprüfung verleiht diese fol-gende akademischen Grade, die auch in der angege-benen Kurzform geführt werden können:

1. in der Ausbildungsrichtung Gestaltung:

Diplom-Designer (FH) undDiplom-Designerin (FH)Kurzform: Dipl.-Designer (FH) und

Dipl.-Designerin (FH)

2. in der Ausbildungsrichtung Technik:

a) in der Fachrichtung InformatikDiplom-Informatiker (FH) undDiplom-Informatikerin (FH)Kurzform: Dipl.-Inf. (FH)

Diplom-Wirtschaftsinformatiker (FH) undDiplom-Wirtschaftsinformatikerin (FH)Kurzform: Dipl.-Wirtschaftsinf. (FH)

b) in allen anderen Fachrichtungen der Ausbil-dungsrichtung Technik:

Diplom-Ingenieur (FH) undDiplom-Ingenieurin (FH)Kurzform: Dipl.-Ing. (FH)

3. in der Ausbildungsrichtung Wirtschaft:

Diplom-Betriebswirt (FH) undDiplom-Betriebswirtin (FH)Kurzform: Dipl.-Betriebswirt (FH) und

Dipl.-Betriebswirtin (FH)

Abweichend von Satz 1 Nr. 1 wird im StudiengangMultimedia bei Wahl des Studienschwerpunkts Me-dieninformatik der akademische Grad

Diplom-Informatiker (FH) undDiplom-Informatikerin (FH),Kurzform: Dipl.-Inf. (FH) verliehen.

(2) Absolventinnen wird der Diplomgrad in dermännlichen Form verliehen, wenn dies spätestensmit der Meldung zum letzten Abschnitt der Abschluß-prüfung beantragt wird. Absolventinnen, die denDiplomgrad ohne einen besonderen Antrag in dermännlichen Form erhalten haben, können den Di-plomgrad auch in der weiblichen Form führen.

(3) Auf Antrag ist im Diplomgrad die fachlicheBezeichnung des Studiengangs anzugeben (z.B. Di-plom-Ingenieur (FH) für .....)

§ 2

Diplomurkunden

Über die Verleihung des akademischen Gradeswerden Urkunden nach der Anlage zu dieser Satzungausgestellt. Sie sind mit dem Siegel der Fachhoch-schule zu versehen und vom Präsidenten und dem zu-ständigen Dekan/Studienleiter zu unterzeichnen.

§ 3

Entziehung von akademischen Graden

Die Entziehung akademischer Grade richtet sichnach den gesetzlichen Bestimmungen.

§ 4

Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt am 1. Juli 2002 in Kraft. Imübrigen tritt sie außer Kraft wenn und soweit die ein-schlägigen Studien- und Prüfungsordnungen der Stu-diengänge an der Fachhochschule Augsburg um dieBestimmungen über die Verleihung der akademi-schen Grade ergänzt wurden.

(2) Gleichzeitig tritt die Satzung über die an derFachhochschule Augsburg zu verleihenden akademi-schen Grade vom 11. September 1980 (KMBl II S. 265),zuletzt geändert durch Satzung vom 13. Januar 1999(KWMBl II S. 269) außer Kraft.

Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses des Senats der Fach-hochschule Augsburg vom 28. November 2000, vom 20. März2001 und vom 23. April 2002 und der Genehmigung des Baye-rischen Staatsministeriums für Wissenschaft Forschung undKunst durch Schreiben vom 12. Januar 2001 XI/3-3e40(5)-11/55932(00).

Augsburg, den 25. April 2002

Prof. Körner

Präsident

Die Satzung wurde am 25. April 2002 in der Hochschuleniedergelegt. Die Niederlegung wurde am 25. April 2002 durchAnschlag an der Hochschule bekanntgegeben. Tag der Be-kanntmachung ist daher der 25. April 2002.

KWMBl II 2003 S. 864

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KWMBl II Nr. 5/2003866

Anlage (Diplomurkunde)

FH-Logo

Fachhochschule Augsburg

HOCHSCHULE FÜR TECHNIK, WIRTSCHAFT, GESTALTUNGUniversity of Applied Sciences

D I P L O M U R K U N D E

Die Fachhochschule Augsburg verleiht

geboren am

aufgrund der am

erfolgreich abgelegten Diplomprüfung

den akademischen Grad

Kurzform: [ ]

Augsburg,

Der Präsident Der Dekan

Prägesiegel

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KWMBl II Nr. 5/2003 867

221021.0553-WFK

Prüfungsordnungfür den Bachelorstudiengang

Molecular Sciencean der Universität Erlangen-Nürnberg

Vom 8. Mai 2002

Aufgrund von Art. 6, Art. 81 Abs. 1 und Art. 86 ades Bayerischen Hochschulgesetzes (BayHSchG) er-lässt die Universität Erlangen-Nürnberg folgendePrüfungsordnung:

Vorbemerkung zum Sprachgebrauch:

Die Bezeichnung weiblicher und männlicher Per-sonen durch die jeweils maskuline Form in der nach-stehenden Satzung bringt den Auftrag der Hoch-schule, im Rahmen ihrer Aufgaben die verfassungs-rechtlich gebotene Gleichstellung von Mann undFrau zu verwirklichen und die für Frauen bestehen-den Nachteile zu beseitigen, sprachlich nicht ange-messen zum Ausdruck. Auf die Verwendung vonDoppelformen oder andere Kennzeichnungen fürweibliche und männliche Personen (z.B. Bewerberin/Bewerber) wird jedoch verzichtet, um die Lesbarkeitund Übersichtlichkeit zu wahren. Mit allen im Textverwendeten Personenbezeichnungen sind stets bei-de Geschlechter gemeint.

§ 1

Zweck der Prüfung

1Die Bachelorprüfung bildet einen zu einemfrühen Zeitpunkt berufsqualifizierenden ersten Ab-schluss des Studiums. 2Durch sie soll festgestellt wer-den, ob der Student

– hinreichende Fachkenntnisse in den Prüfungsge-bieten erworben hat,

– die Fähigkeit besitzt, wissenschaftliche Methodenund Kenntnisse selbständig anzuwenden, und

– auf einen frühen Übergang in die Berufspraxis vor-bereitet ist.

§ 2

Akademischer Grad

Aufgrund der bestandenen Bachelorprüfung wirdder akademische Grad „Bachelor of Science“ (abge-kürzt „B.Sc.“) verliehen.

§ 3

Gliederung des Studiums, Studiendauer, studien-begleitende Prüfungen, Leistungspunktsystem

(1) 1Das Studium mit dem Abschlussziel Bachelorumfasst ein viersemestriges Grundstudium, das mitder Vorprüfung abschließt, sowie weitere zwei Se-mester, in denen über das Grundstudium hinausge-hende Kenntnisse für einen frühen Berufseinstieg ver-

mittelt werden. 2Die Regelstudienzeit einschließlichsämtlicher Prüfungsleistungen beträgt sechs Semes-ter, der Höchstumfang der zum planmäßigen Studiumerforderlichen Lehrveranstaltungen im Grundstu-dium 115 SWS und im anschließenden weiteren Stu-dium 60 SWS.

(2) 1Das Grundstudium wird mit der Vorprüfung,das anschließende Studium mit der Bachelorprüfungabgeschlossen. 2Das Grundstudium ist im Wesent-lichen identisch mit dem Grundstudium des Diplom-studiengangs Chemie. 3Die im DiplomstudiengangChemie bestandene Diplomvorprüfung wird als Vor-prüfung anerkannt.

(3) 1Die Prüfungen werden studienbegleitendwährend der Vorlesungszeit und im Anschluss darannach dem Leistungspunktsystem erbracht. 2Der Um-fang einer Prüfung wird mit Hilfe von Leistungspunk-ten bestimmt. 3Die Ergebnisse bestandener Prüfun-gen werden mit Leistungspunkten, die Ergebnissenicht bestandener erster Wiederholungsprüfungenmit Maluspunkten berechnet. 4Eine zweite Wieder-holung ist zulässig, solange die Summe aller Malus-punkte den Schwellenwert gemäß § 17 Abs. 3 nichtübersteigt.

§ 4

Prüfungsfristen

(1) 1Die Prüfungen des Grundstudiums sollen biszum Ende des vierten Semesters, die des anschließen-den Studiums bis zum Ende des sechsten Semestersabgelegt werden. 2Der Student soll sich so rechtzeitigzu den Prüfungen melden, dass er sie zu den in Satz 1bestimmten Terminen ablegen kann.

(2) 1Überschreitet ein Student aus Gründen, die erzu vertreten hat, die Frist, innerhalb welcher gemäßAbsatz 1 Prüfungen abzulegen sind, bei der Vorprü-fung um mehr als ein Semester oder bei der Bachelor-prüfung um mehr als zwei Semester, so gilt diesePrüfung als abgelegt und erstmals nicht bestanden.2Dabei gelten nur die nicht rechtzeitig abgelegtenPrüfungen als abgelegt und erstmals nicht bestanden.

(3) Die Überschreitungsfristen nach Absatz 1 Satz1 verlängern sich um die Inanspruchnahme derSchutzfristen des § 3 Abs. 2 und des § 6 Abs. 1 desMutterschutzgesetzes sowie der Fristen für die Ge-währung von Erziehungsurlaub nach Art. 88 Abs. 1Satz 1 Nr. 2 Bayerisches Beamtengesetz, §§ 12 bis 15Urlaubsverordnung.

(4) Überschreitet der Student eine Frist nach Ab-satz 2 aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, ge-währt der Prüfungsausschuss auf Antrag eine Nach-frist; diese wird, sofern es die anerkannten Ver-säumnisgründe zulassen, zum nächsten regulärenPrüfungstermin bestimmt.

§ 5

Prüfungsausschuss

(1) 1Die Organisation und Durchführung der Prü-fungen obliegt dem nach § 5 der Prüfungsordnung fürden Diplomstudiengang Chemie an der Universität

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KWMBl II Nr. 5/2003868

Erlangen-Nürnberg vom 9. Oktober 1991 (KWMBl II1992 S. 22) in der jeweils geltenden Fassung bestell-ten Prüfungsausschuss. 2Soweit die Prüfungsordnungnichts anderes vorschreibt, ist er vorbehaltlich der Zu-ständigkeit der Prüfer zur Bewertung der Prüfungs-leistungen zuständig für alle Prüfungsangelegenhei-ten.

(2) 1Der Prüfungsausschuss bestellt die Prüfer; erkann dies dem Vorsitzenden übertragen. 2Zum Prüferkönnen alle Hochschullehrer sowie nach der Hoch-schulprüferverordnung in der jeweils geltenden Fas-sung zur Abnahme von Hochschulprüfungen befugte,weitere Personen bestellt werden.

§ 6

Ausschluss wegen persönlicher Beteiligung,Verschwiegenheitspflicht

(1) Der Ausschluss von der Beratung und Ab-stimmung im Prüfungsausschuss sowie von einerPrüfungstätigkeit wegen persönlicher Beteiligung be-stimmt sich nach Art. 50 BayHSchG.

(2) Die Pflicht der Mitglieder des Prüfungsaus-schusses, der Prüfer, der Beisitzer und sonstiger mitPrüfungsangelegenheiten befasster Personen zurVerschwiegenheit bestimmt sich nach Art. 18 Abs. 4BayHSchG.

§ 7

Anrechnung von Studienzeiten, Studien-und Prüfungsleistungen

(1) Studienzeiten, Studienleistungen und Prü-fungsleistungen in demselben oder in einem ver-wandten, im Grundstudium gleichen Studiengang ananderen Universitäten oder gleichgestellten Hoch-schulen der Bundesrepublik Deutschland werdenohne Gleichwertigkeitsprüfung anerkannt.

(2) Studienzeiten, Studienleistungen und Prü-fungsleistungen in anderen Studiengängen werdenanerkannt, soweit die Gleichwertigkeit festgestellt ist.

(3) 1Gleichwertigkeit ist festzustellen, wenn Studi-enzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungenin Inhalt, Umfang und Anforderungen denjenigen desBachelorstudiengangs Molecular Science entspre-chen. 2Dabei ist kein schematischer Vergleich, son-dern eine Gesamtbetrachtung und Gesamtbewertungvorzunehmen. 3Für die Gleichwertigkeit von Studien-zeiten und Studienleistungen an ausländischen Hoch-schulen sind die von der Kultusministerkonferenz undder Hochschulrektorenkonferenz gebilligten Äquiva-lenzvereinbarungen sowie Absprachen im Rahmenvon Hochschulpartnerschaften maßgebend. 4SoweitÄquvalenzvereinbarungen nicht vorliegen, entschei-det der Prüfungsausschuss. 5Im Übrigen kann beiZweifeln an der Gleichwertigkeit die Zentralstelle fürausländisches Bildungswesen bei der Ständigen Kon-ferenz der Kultusminister der Länder gehört werden.

(4) Studienzeiten, Studienleistungen und Prü-fungsleistungen in staatlich anerkannten Fernstudienwerden, soweit sie gleichwertig sind, entsprechendangerechnet beziehungsweise anerkannt.

(5) Studienzeiten an Fachhochschulen und dabeierbrachte Studien- und Prüfungsleistungen werdenangerechnet beziehungsweise anerkannt, soweit sieden Anforderungen des weiteren Studiums entspre-chen.

(6) 1Im Zeugnis werden die Noten angerechneterPrüfungen aufgeführt und bei der Gesamtnotenbil-dung berücksichtigt, wenn sie entsprechend § 12 ge-bildet wurden. 2Die übernommenen Noten werdengekennzeichnet und die Tatsache der Übernahme imZeugnis vermerkt. 3Entspricht das Notensystem derangerechneten Prüfung nicht § 12, wird in das Zeug-nis nur ein Anerkennungsvermerk „bestanden“ undbeim Gesamturteil der Vermerk „mit Erfolg abgelegt“aufgenommen. 4Eine Notenwiedergabe in angerech-neten Fächern, eine Notenumrechnung sowie eineGesamtnotenbildung unterbleiben. 5In diesem Fallwird dem Zeugnis ein Auszug aus dieser Prüfungsord-nung beigegeben.

(7) 1Bei Vorliegen der Voraussetzungen der Ab-sätze 1 bis 5 besteht ein Rechtsanspruch auf Anerken-nung beziehungsweise Anrechnung. 2Der Student hatdie für die Anerkennung beziehungsweise Anrech-nung erforderlichen Unterlagen vorzulegen. 3DieEntscheidung trifft der Vorsitzender des Prüfungs-ausschusses, in den Fällen gemäß den Absätzen 2 bis5 jedoch nur auf Antrag; die Entscheidung ergehtschriftlich.

§ 8

Täuschung, Ordnungsverstoß

1Versucht der Kandidat, das Ergebnis seiner Prü-fungsleistung durch Täuschung oder Benutzung nichtzugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, gilt die be-treffende Prüfungsleistung als mit „nicht ausrei-chend“ (5,0) bewertet. 2Ein Student, der den ord-nungsgemäßen Ablauf der Prüfung stört, kann vondem jeweiligen Prüfer oder Aufsichtsführenden vonder Fortsetzung der Prüfung ausgeschlossen werden;in diesem Fall gilt die betreffende Prüfung als mit„nicht ausreichend“ (5,0) bewertet. 3In schwerwie-genden Fällen kann der Prüfungsausschuss den Stu-denten von der Erbringung weiterer Prüfungsleistun-gen ausschließen.

§ 9

Mängel im Prüfungsverfahren

(1) 1Erweist sich, dass das Prüfungsverfahren mitMängeln behaftet war, die das Prüfungsergebnis be-einflusst haben, ist auf Antrag des Kandidaten odervon Amts wegen anzuordnen, dass von einem be-stimmten oder von allen Prüfungsteilnehmern diePrüfung oder einzelne Teile der selben wiederholtwerden. 2Die Mängel müssen unverzüglich beim Vor-sitzenden des Prüfungsausschusses oder beim Prüfergeltend gemacht werden.

(2) Sechs Monate nach Abschluss der Prüfung dür-fen von Amts wegen Anordnungen nach Absatz 1nicht mehr getroffen werden.

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KWMBl II Nr. 5/2003 869

§ 10

Schriftliche Prüfung

(1) 1Schriftliche Prüfungen (Klausuren und sonsti-ge schriftliche Leistungen) sind in der Regel durchzwei Prüfer zu bewerten. 2Bei unterschiedlicher Beur-teilung werden die Noten gemittelt. 3Von der Beurtei-lung durch einen zweiten Prüfer kann abgesehenwerden, wenn er nicht zur Verfügung steht oder seineBestellung den Ablauf der Prüfung in unvertretbarerWeise verzögern würde. 4Der Prüfungsausschussstellt zu Beginn der allgemeine Vorlesungszeit fest, obein zweiter Prüfer vorhanden ist oder ob durch seineBestellung eine unzumutbare Verzögerung eintretenwürde. 5Eine mit „nicht ausreichend“ bewertete Prü-fung ist stets durch einen zweiten Prüfer zu bewerten.

(2) 1Die Dauer der schriftlichen Prüfungen ist fach-spezifisch geregelt. 2Sie ergibt sich aus der Anlage.

§ 11

Mündliche Prüfung

(1) 1Mündliche Prüfungen (Kolloquien) werdenvor einem Prüfer in Anwesenheit eines sachkundigen,vom Prüfer bestellten Beisitzers abgelegt. 2Zum Bei-sitzer darf nur bestellt werden, wer die entsprechendeDiplomprüfung oder eine gleichwertige Prüfung er-folgreich abgelegt hat.

(2) 1Die Dauer der mündlichen Prüfungen ist fach-spezifisch geregelt. 2Sie ergibt sich aus der Anlage.

(3) 1Über die mündliche Prüfung ist ein Protokollanzufertigen, in das aufzunehmen sind: Ort und Zeitsowie Zeitdauer der Prüfung, Gegenstand und Ergeb-nis der Prüfung, die Namen der Prüfer, des Beisitzersund des Kandidaten sowie besondere Vorkommnisse.2Das Protokoll wird von dem Prüfer und dem Beisitzerunterzeichnet. 3Die Wiedergabe von Prüfungsfragenund Antworten ist nicht erforderlich. 4Das Protokoll istmindestens zwei Jahre aufzubewahren.

(4) 1Bei mündlichen Prüfungen sollen Studentendes gleichen Studiengangs, die sich der Prüfung un-terziehen wollen, im Rahmen der räumlichen Mög-lichkeiten als Zuhörer zugelassen werden. 2Auf Ver-langen des Kandidaten werden Zuhörer ausgeschlos-sen. 3Die Zulassung als Zuhörer erstreckt sich nichtauf die Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses an denKandidaten.

§ 12

Bewertung der Prüfungen

(1) 1Die Urteile über die einzelnen Prüfungleistun-gen werden durch folgende Noten und Prädikate aus-gedrückt:

1 = sehr gut = eine hervorragende Leistung;

2 = gut = eine Leistung, die erheblichüber den durchschnittlichenAnforderungen liegt;

3 = befriedigend = eine Leistung, die durchschnitt-lichen Anforderungen ent-spricht;

4 = ausreichend = eine Leistung, die trotz ihrerMängel noch den Anforderun-gen genügt;

5 = nicht aus- = eine Leistung, die wegen er-reichend heblicher Mängel den Anforde-

rungen nicht mehr genügt.

2Zur differenzierten Bewertung der Prüfungen kön-nen die Noten um 0,3 erhöht oder erniedrigt werden;die Noten 0,7, 4,3 und 5,3 sind dabei ausgeschlossen.3Beruht eine Prüfungsleistung auf mehreren Leistun-gen, so hat der Prüfer bei Veranstaltungsbeginnschriftlich bekannt zu geben, wie sich die Prüfungsno-te aus den Bewertungen der einzelnen Teile berech-net.

(2)1Die Prüfungen eines Faches (Teilprüfungen)gehen in die Fachnote mit dem Gewicht ihrer Leis-tungspunkte gemäß der Anlage ein. 2Zum Bestehender Fachprüfung ist, soweit nichts anderes bestimmtist, erforderlich, dass alle Teilprüfungen mindestens„ausreichend“ (4,0) lauten.

(3) 1Die Gesamtnote der Vorprüfung errechnetsich aus dem mit den Leistungspunkten gewichtetenDurchschnitt der Fachnoten. 2Sie lautet:

bei einem Durchschnittbis 1,5 = sehr gut,

bei einem Durchschnittüber 1,5 bis 2,5 = gut,

bei einem Durchschnittüber 2,5 bis 3,5 = befriedigend und

bei einem Durchschnittüber 3,5 bis 4,0 = ausreichend.

(4) 1Zum Bestehen der Bachelorprüfung ist erfor-derlich, dass die Note der Bachelorarbeit und dieFachnoten wenigstens „ausreichend“ (4,0) lauten.2Die Gesamtnote der Bachelorprüfung errechnet sichaus dem Durchschnitt der mit den Leistungspunktengewichteten Noten der Bachelorarbeit und der Prü-fungsfächer.

(5) Bei der Bildung von Durchschnittsnoten wirdnur die erste Dezimalstelle nach dem Komma berück-sichtigt; alle weiteren Stellen werden ohne Rundunggestrichen.

§ 13

Einsicht in Prüfungsakten

(1) Nach Abschluss einer jeden Prüfung wird demKandidaten auf Antrag Einsicht in seine schriftlichePrüfungsarbeit, die darauf bezogenen Gutachten derPrüfer oder das Prüfungsprotokoll gewährt.

(2) 1Der Antrag ist beim jeweiligen Prüfer zu stel-len. 2Dieser bestimmt Ort und Zeit der Einsichtnahme.

§ 14

Bescheinigung über eine endgültignicht bestandene Prüfung

Hat der Kandidat die Vorprüfung oder die Bache-lorprüfung endgültig nicht bestanden, wird ihm auf

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KWMBl II Nr. 5/2003870

Antrag eine schriftliche Bescheinigung ausgestellt,aus der sich das Nichtbestehen der Prüfung, die in deneinzelnen Prüfungsfächern erzielten Noten und dienoch fehlenden Prüfungsleistungen ergeben.

§ 15

Sonderregelungen für Behinderte

(1) Macht der Kandidat durch ein ärztliches Zeug-nis glaubhaft, dass er wegen länger andauernder oderständiger körperlicher Behinderung nicht in der Lageist, die Prüfung ganz oder teilweise in der vorgese-henen Form abzulegen, hat der Vorsitzende des Prü-fungsausschusses dem Kandidaten zu gestatten,gleichwertige Prüfungsleistungen in einer anderenForm zu erbringen.

(2) Entscheidungen gemäß Absatz 1 werden nurauf schriftlichen Antrag hin getroffen.

Erster Abschnitt:Vorprüfung

§ 16

Zulassung und Meldung zur Vorprüfung

(1) 1Wer im Bachelorstudiengang Molecular Sci-ence an der Universität Erlangen-Nürnberg immatri-kuliert ist, gilt als zugelassen zur Vorprüfung, es seidenn, die Zulassung ist zu versagen. 2Zu versagen istdie Zulassung, wenn der Student

1. die Vorprüfung oder die Bachelorprüfung im sel-ben Studiengang oder in einem verwandten, imGrundstudium gleichen Studiengang (beispiels-weise die Diplomvorprüfung in Chemie) endgültignicht bestanden hat oder

2. unter Verlust des Prüfungsanspruchs exmatriku-liert worden ist.

(2) 1Wer im Bachelorstudiengang Molecular Sci-ence immatrikuliert und zur Vorprüfung zugelassenist, gilt zu den studienbegleitend abzulegenden Prü-fungen der Vorprüfung als in dem Semester gemel-det, zu dem das Lehrangebot des Prüfungsfaches ge-mäß der Anlage zählt. 2Nimmt der Student nicht anden studienbegleitenden Prüfungen der Lehrveran-staltungen eines jeden Semesters teil oder erbringt erdie in der Anlage vorgeschriebenen Prüfungsleistun-gen nicht, so gilt die jeweilige Prüfung als abgelegtund erstmals nicht bestanden, es sei denn, der Studenthat die Gründe für sein Verhalten nicht zu vertreten.3Die Gründe nach Satz 2 müssen dem Prüfer unver-züglich schriftlich angezeigt und glaubhaft gemachtwerden. 4Werden die Gründe anerkannt, so ist diePrüfung zum nächstmöglichen Termin nachzuholen;bereits vorliegende Prüfungsleistungen werden an-gerechnet. 5Eine vor oder während der Prüfung ein-getretene Prüfungsunfähigkeit muss unverzüglichbeim Prüfer geltend gemacht werden; in Fällenkrankheitsbedingter Prüfungsunfähigkeit kann die-ser die Vorlage eines vertrauensärztlichen Attestesverlangen.

(3) 1Spätestens zwei Wochen nach dem Beginn derallgemeinen Vorlesungszeit des ersten Semestershat der Student sich beim Prüfungsamt schriftlichanzumelden und dabei eine Erklärung nach Absatz 1Satz 2 abzugeben. 2Ist die Zulassung zu versagen, soist unverzüglich die Entscheidung zu treffen und demStudenten bekannt zu geben.

(4) Zur Teilnahme an den einzelnen studienbeglei-tenden Prüfungen meldet sich der Student zu Beginnder allgemeinen Vorlesungszeit unmittelbar bei demfür die Lehrveranstaltung verantwortlichen Prüfer.

§ 17

Umfang der Vorprüfung, Bestehen, Wiederholung

(1) 1In der Vorprüfung sind Prüfungen in folgen-den Prüfungsfächern zu erbringen:

1. Allgemeine und Anorganische Chemie,

2. Organische Chemie,

3. Molekülsynthesen,

4. Physikalische Chemie,

5. Theoretische Chemie,

6. Biochemie und Molekularbiologie,

7. Physik,

8. Mathematik,

9. Rechtskunde und

10. Toxikologie.

2Die Prüfungen in den Prüfungsfächern nach Satz 1Nrn. 1 bis 8 werden als Teilprüfungen erbracht. 3DieZahl der Teilprüfungen, Art und Umfang der Prü-fungsleistungen, ihre Verteilung auf die Semester so-wie die Leistungs- und Maluspunkte ergeben sich imEinzelnen aus der Anlage.

(2) 1Die Vorprüfung ist bestanden, wenn sämtlicheFachnoten mindestens „ausreichend“ lauten. 2Nichtbestandene Prüfungen können nicht mehr als zwei-mal wiederholt werden; die Wiederholung bestande-ner Prüfungen ist ausgeschlossen. 3Eine nicht bestan-dene Prüfung ist zum nächstmöglichen Prüfungster-min, in der Regel innerhalb von sechs Monaten, zuwiederholen. 4Die Frist zur Wiederholung wird durchBeurlaubung oder Exmatrikulation nicht unterbro-chen. 5Bei Versäumung der Frist gilt die Vorprüfungals endgültig nicht bestanden, sofern nicht dem Stu-denten vom Prüfungsausschuss wegen besonderer,von ihm nicht zu vertretender Gründe eine Nachfristgewährt wird. 6§ 4 Abs. 3 gilt entsprechend.

(3) Eine zweite Wiederholung von Prüfungen istzulässig, solange nicht die Schwelle von 40 Malus-punkten überschritten ist.

(4) 1Nach Abschluss der Prüfungen wird über diebestandene Vorprüfung unverzüglich ein Zeugnisausgestellt, das vom Vorsitzenden des Prüfungsaus-schusses unterschrieben und auf den Tag datiert wird,an dem die letzte Prüfungsleistung erbracht wordenist. 2Das Zeugnis weist die Noten der einzelnen Prü-fungsleistungen, die Fachnoten und die Gesamtnotesowie die jeweiligen Leistungspunkte aus.

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KWMBl II Nr. 5/2003 871

(5) Ist die Vorprüfung endgültig nicht bestanden,so erteilt der Vorsitzende des Prüfungsausschusseshierüber einen mit einer Rechtsbehelfsbelehrung ver-sehenen Bescheid.

Zweiter Abschnitt:Bachelorprüfung

§ 18

Bachelorprüfung

Die Vorschriften über die Bachelorprüfung wer-den im Wege der Änderungssatzung erlassen.

Dritter Abschnitt:Inkrafttreten

§ 19

Diese Prüfungsordnung tritt am Tage nach ihrerBekanntmachung in Kraft.

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KWMBl II Nr. 5/2003872

Anlage

Prüfungsfächer und Teilprüfungen Verteilung auf die Art und Umfang Zahl der(mit Lehrveranstaltungstyp und SWS) Semester der Prüfung Leistungs-

und Malus-1. 2. 3. 4. punkte

1. Allgemeine und Anorganische Chemie

1.1 Allgemeine und Anorganische Chemie X – – – Klausur, 90 Min. 6 6 (V, 4 SWS)

1.2 Einführungskurs in die Allg. und X – – – Protokollheft1)

Anorg. Chemie (P, 4 SWS) (S, 1 SWS) Klausur, 90 Min. 3 3

1.3 Qualitative Analyse (P, 4 SWS) X – – – Protokollheft 2 2

1.4 Chemisches Rechnen (V, 1 SWS) X – – – Klausur, 90 Min. 1,5 1,5

1.5 Anorganische Chemie II – – X – – Klausur, 90 Min. 4,5 4,5Chemie der Metalle (V, 3 SWS)

1.6 Analytik (V, 2 SWS), (S, 1 SWS) (P, 5 SWS) – X – – Kolloquium, 8 8ca. 30 Min.Protokollheft1)

2. Organische Chemie

2.1 Organische Chemie I – Grundlagen X – – – Klausur, 90 Min. 6 6der Organischen Chemie I (V, 4 SWS)

2.2 Organische Chemie II – Grundlagen – X – – Klausur, 90 Min. 4 4der Organischen Chemie II (V, 3 SWS)

2.3 Einführungskurs Organische Chemie – – X – Kolloquium, 4 4(P, 4 SWS), (S, 2 SWS) ca. 30 Min.

Protokollheft1)

2.4 Molekülspektroskopie (V, 2 SWS), (Ü, 1 SWS) – – – X Klausur, 90 Min. 4 4

3. Molekülsynthesen

Molekülsynthesen – Anorganische und – – – X 3 Kolloquien 18 18Organische Synthesen (P, 18 SWS), (S, 2 SWS) á ca. 30 Min.,

Protokollheft1)

4. Physikalische Chemie

4.1 Physikalische Chemie I – Chemische – X – – Klausur, 90 Min. 6 6Thermodynamik und Bioenergetik(V, 4 SWS), (Ü, 2 SWS)

4.2 Physikalische Chemie II – Chemische Kinetik – – X – Klausur, 90 Min. 5 5und Enzymkinetik (V, 3 SWS), (Ü, 2 SWS)

4.3 Physikalische Chemisches Praktikum – – – X – Kolloquium, 10 10Anfängerpraktikum (P, 9 SWS), (S, 1 SWS) ca. 30 Min. und

Protokollheft1)

5. Theoretische Chemie

5.1 Theoretische Chemie I (V, 2 SWS), – X – – Klausur, 90 Min. 5 5(Ü, 2 SWS)

5.2 Theoretische Chemie II (V, 3 SWS) – – X – Klausur, 90 Min. 4,5 4,5

5.3 Theoretische Chemie III (V, 2 SWS),(Ü, 1 SWS) – – – X Klausur, 90 Min. 4 4

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KWMBl II Nr. 5/2003 873

Prüfungsfächer und Teilprüfungen Verteilung auf die Art und Umfang Zahl der(mit Lehrveranstaltungstyp und SWS) Semester der Prüfung Leistungs-

und Malus-1. 2. 3. 4. punkte

6. Biochemie und Molekularbiologie

6.1 Biochemie und Molekularbiologie I – – X – Klausur, 90 Min. 3 3(V, 2 SWS)

6.2 Biochemie und Molekularbiologie II – – – X Klausur, 90 Min. 3 3(V, 2 SWS)

7. Physik

7.1 Physik I (V, 4 SWS), (Ü, 1 SWS) X – – – Klausur, 90 Min. 5 5

7.2 Physik II (V, 4 SWS), (Ü, 2 SWS) – X – – Klausur, 90 Min. 6 6

8. Mathematik

Mathematik I – Grundlagen (V, 2 SWS), X – – – Klausur, 90 Min. 4 4(Ü, 2 SWS)

9. Rechtskunde

(V, 2 SWS) – – – X Klausur, 60 Min. 2 2

10. Toxikologie

(V, 2 SWS) – – X – Klausur, 60 Min. 2 2

Summe 120,5 120,5

1) Die Teilnahme an der Lehrveranstaltung (Klausur, Kolloquium) ist nur mit abgezeichnetem Protokollheft möglich.

Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses des Senats derUniversität Erlangen-Nürnberg vom 13. Februar 2002 und derGenehmigung des Bayerischen Staatsministeriums für Wissen-schaft, Forschung und Kunst mit Schreiben vom 24. April 2002Nr. X/4 – 10b/9 271.

Erlangen, den 8. Mai 2002

Prof. Dr. Karl-Dieter Grüske

Rektor

Die Satzung wurde am 8. Mai 2002 in der Universität Erlan-gen-Nürnberg niedergelegt; die Niederlegung wurde am 8. Mai2002 durch Anschlag in der Universität Erlangen-Nürnberg be-kannt gegeben. Tag der Bekanntmachung ist der 8. Mai 2002.

KWMBl II 2003 S. 867

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KWMBl II Nr. 5/2003874

221041.1258-WFK

Satzungüber Zulassungsbeschränkungen

an der Fachhochschule Deggendorfim Wintersemester 2002/2003 und

im Sommersemester 2003

Vom 14. Juni 2002

Aufgrund von Art. 6 des Bayerischen Hochschul-gesetzes und Art. 3 in Verbindung mit Art. 2 Sätze 1und 2 des Gesetzes zur Ausführung des Staatsvertra-ges über die Vergabe von Studienplätzen vom 19. Fe-bruar 1988 (GVBl S. 18) erläßt die FachhochschuleDeggendorf folgende Satzung:

§ 1

Zulassungsbeschränkungenim Wintersemester 2002/2003

An der Fachhochschule Deggendorf bestehen imWintersemester 2002/2003 in den folgenden Studien-gängen Zulassungsbeschränkungen für Studienan-fänger, deren Zulassungshöchstzahlen wie folgt fest-gesetzt werden:

1. Betriebswirtschaft 121

2. Medientechnik 65

3. Wirtschaftsinformatik 60

4. Wirtschaftsinformatik (berufsbegleitend) 40

§ 2

Zulassungsbeschränkungenim Sommersemester 2003

(1) Im Sommersemester 2003 werden keine Stu-dienanfänger aufgenommen.

(2) Bewerber für das zweite Fachsemester in denStudiengängen Betriebswirtschaft, Wirtschaftsinfor-matik und Medientechnik werden nur zugelassen,wenn die tatsächliche Zahl der in diesem Semestervorhandenen Studierenden unter die in §1 genanntenHöchstzahlen sinkt.

§ 3

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tag nach Ihrer Bekanntma-chung in Kraft. Sie tritt am 30. September 2003 außerKraft.

Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses des Leitungsgremi-ums der Fachhochschule Deggendorf vom 7. Mai 2002 sowiedes Einvernehmens des Bayerischen Staatsministeriums fürWissenschaft, Forschung und Kunst vom 4. Juni 2002 Nr. XI/4-3/403b(13)-11/22 873.

Deggendorf, den 14. Juni 2002

In Vertretung des Präsidenten

Endres

Kanzler

Die Satzung wurde am 14. Juni 2002 in der FachhochschuleDeggendorf niedergelegt; die Niederlegung wurde am 14. Juni2002 durch Anschlag bekanntgegeben. Tag der Bekanntgabeist der 14. Juni 2002.

KWMBl II 2003 S. 874

221021.0351-WFK

Satzungüber die Eignungsfeststellung

für den Bachelorstudiengang GeographischeEntwicklungsforschung Afrikas/

African Development Studies in Geographyan der Universität Bayreuth

(Eignungsfestsstellungssatzung ADSG)

Vom 20. Juni 2002

Aufgrund des Art. 6 Abs. 1 in Verbindung mitArt. 135 Abs. 3 Satz 4 des Bayerischen Hochschul-gesetzes (BayHSchG) und § 4 der Eignungsfeststel-lungsverordnung (EfV) vom 2. März 2002 (GVBlS. 118, BayRS 2210-1-1-5-WFK) erlässt die UniversitätBayreuth folgende Satzung:

Inhaltsverzeichnis

§ 1 Satzungszweck

§ 2 Ausschuss für die Durchführung des Eignungs-feststellungsverfahrens

§ 3 Verfahren zur Feststellung der Eignung

§ 4 Zulassung zum Eignungsfeststellungsverfahrenund Vorauswahl

§ 5 Eignung von besonders qualifizierten und Aus-schluss von nicht qualifizierten Bewerbern

§ 6 Umfang und Inhalt des Eignungsfeststellungs-verfahrens

§ 7 Bewertung des Eignungsfestellungsverfahrens

§ 8 Feststellung und Bekanntgabe des Ergebnisses

§ 9 Wiederholung des Verfahrens

§ 10 Eignungsfeststellung für höhere Fachsemester

§ 11 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

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KWMBl II Nr. 5/2003 875

§ 1

Satzungszweck

1Die Qualifikation für den BachelorstudiengangGeographische Entwicklungsforschung Afrikas/Afri-can Development Studies in Geography setzt nebender Qualifikation gemäß Art. 60 Abs. 1 BayHSchG denNachweis der Eignung nach Maßgabe der folgendenBestimmungen voraus. 2Die Fähigkeit zu interkultu-reller Kommunikation, die Anpassungsfähigkeit anwidrige Bedingungen, physische und psychischeBelastbarkeit und eine realitätsnahe Motivation fürdie Wahl des Studienganges sind über die Allge-meine Hochschulreife hinausgehende notwendigeVoraussetzungen, um im Studiengang (und dem sichanschließenden Berufsfeld) bestehen zu können.3Außerdem sind vertiefte Kenntnisse des Englischenunerlässlich, da in vielen Ländern Afrikas Englischdie Verkehrssprache ist.

§ 2

Ausschuss für die Durchführung desEignungsfeststellungsverfahrens

1Die Vorbereitung und die Durchführung desEignungsfeststellungsverfahrens obliegt einem Aus-schuss. 2Der Ausschuss setzt sich aus mindestens dreiam Studiengang beteiligten Hochschullehrern zu-sammen, die von der Hochschulleitung bestimmt wer-den. 3Mindestens ein weiterer Hochschullehrer ist alsstellvertretendes Mitglied zu benennen. 4Dem Aus-schuss können weitere Personen des hauptberuf-lichen wissenschaftlichen Personals angehören. 5Da-bei müssen die Hochschullehrer im Ausschuss eineMehrheit bilden. 6Die Mitglieder des Ausschusseswählen aus ihrer Mitte einen Hochschullehrer zumVorsitzenden. 7Für den Geschäftsgang gilt Art. 48BayHSchG.

§ 3

Verfahren zur Feststellung der Eignung

(1) Im Verfahren zur Feststellung soll der Bewerbernachweisen, dass er sich für das internationale afri-kabezogene Studium im Bachelorstudiengang Geo-graphische Entwicklungsforschung Afrikas/AfricanDevelopment Studies in Geography eignet.

(2) Das Eignungsfeststellungsverfahren wird ein-mal jährlich im Sommersemester durchgeführt.

(3) Die Anträge auf Zulassung zum Eignungsfest-stellungsverfahren sind auf den von der UniversitätBayreuth herausgegebenen Formularen bis zum10. Juli an den Dekan der Fakultät für Biologie, Che-mie und Geowissenschaften zu stellen (Ausschluss-frist).

(4) Dem Antrag sind beizufügen:

– der Nachweis der Hochschulzugangsberechtigungin beglaubigter Kopie,

– ein tabellarischer Lebenslauf,

– eine ausführliche Darlegung, aufgrund welcherspezifischer Fähigkeiten und Begabungen eine be-

sondere Eignung für den Studiengang vorliegt undsofern vorhanden, weitere Unterlagen die zumNachweis der Eignung dienen.

§ 4

Zulassung zum Eignungsfeststellungsverfahrenund Vorauswahl

(1) Die Zulassung zum Verfahren setzt voraus, dassdie in § 3 Abs. 4 genannten Unterlagen form-, frist-gerecht und vollständig vorliegen.

(2) Die Hochschulleitung kann auf Vorschlag desAusschusses die Durchführung einer Vorauswahl an-ordnen, sofern die Zahl der Bewerber über 30 liegt.

(3) 1Die Vorauswahl wird vom Ausschuss nach fol-genden Kriterien getroffen:

1. Die Durchschnittsnote der Hochschulzugangsbe-rechtigung wird 2-fach gewichtet.

2. Die schriftliche Darlegung nach § 3 Abs. 4 wirdnach einer Notenskala von 1 bis 5 (1 = sehr gut,2 = gut, 3 = befriedigend, 4 = ausreichend, 5 = nichtausreichend) bewertet.

2Die schriftliche Darlegung wird bewertet nach:

a) der Realitätsnähe der Motivation für die Aufnah-me des Studiengangs;

b) Auslandserfahrung und längeren Auslandsauf-enthalten;

c) vertieften Kenntnissen der englischen Spracheund etwaige Kenntnisse in weiteren afrikani-schen Verkehrssprachen (z.B. Französisch, Ara-bisch, Hausa, Kiswahili).

3Aus der Summe der 2-fach gewichteten Hoch-schulzugangsberechtigung und der einfach ge-wichteten Bewertung der schriftlichen Darlegungwird ein nicht gerundeter, auf eine Dezimalstelleberechneter Punktwert gebildet.

§ 5

Eignung von besonders qualifizierten undAusschluss von nicht qualifizierten Bewerbern

(1) 1Bewerbern, die bei der Vorauswahl nach § 4Abs. 3 eine Punktzahl von bis zu 4,5 erreichen, ist dieEignung für den Studiengang zuzuerkennen. 2DieseBewerber nehmen am weiteren Eignungsfeststel-lungsverfahren nach § 6 nicht mehr teil.

(2) Bewerber, deren Ergebnis mehr als 9,0 Punktebeträgt, sind für den Studiengang nicht geeignet undwerden am weiteren Verfahren nach § 6 nicht mehrbeteiligt.

(3) Bewerber, die nach Absatz 2 oder § 4 Abs. 1nicht mehr am weiteren Verfahren beteiligt werden,erhalten einen schriftlichen Bescheid.

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KWMBl II Nr. 5/2003876

§ 6

Umfang und Inhalt des Eignungsfeststellungs-verfahrens

(1) 1Findet eine Vorauswahl statt, nehmen die Be-werber mit einer Punktzahl über 4,5 und bis 9,0 Punk-ten an dem Feststellungsverfahren nach § 6 Abs. 2teil. 2Gibt es keine Vorauswahl, nehmen alle Bewer-ber an dem Feststellungsverfahren nach § 6 Abs. 2teil.

(2) Das Feststellungsverfahren umfaßt:

1. 1Einen schriftlichen Eignungstest in Fragebogen-form, in dem fachspezifische Kenntnisse nachzu-weisen sind, mit einer Bearbeitungszeit von 60 Mi-nuten. 2Geprüft werden Kenntnisse zu Natur, Kul-tur, Wirtschaft und Gesellschaft Afrikas, die Fähig-keit zum Interpretieren thematischer Karten sowieder kritischen Analyse von Fachtexten. 3Derschriftliche Eignungstest wird nach einer Noten-skala von 1 bis 5 (1 = sehr gut, 2 = gut, 3 = befriedi-gend, 4 = ausreichend, 5 = nicht ausreichend) be-wertet.

2. 1Ein mündliches Gespräch im Umfang von 20 Mi-nuten, in dem die persönliche und fachliche Eig-nung sowie Sprachkenntnisse festgestellt werden.2Das Gespräch ist nicht öffentlich und wird jeweilsnur mit einem Bewerber geführt. 3Im Gesprächwerden (a) die Auslandserfahrung und längereAuslandsaufenthalte (insbesondere Afrika betref-fend) ; (b) die Art und Weise der Lösung konstru-ierter Konfliktsituationen; (c) vertiefte Kenntnissein Englisch und etwaige weitere vorhandeneVerkehrssprachen in Afrika (z.B. Französisch,Arabisch, Hausa, Kiswahili) festgestellt. 4Dasmündliche Gespräch wird nach einer Notenskalavon 1 bis 5 (1 = sehr gut, 2 = gut, 3 = befriedigend,4 = ausreichend, 5 = nicht ausreichend) bewertet.5Das Gespräch wird von zwei Mitgliedern des Aus-schusses geführt. 6Weichen die Noten voneinanderab, ist ein auf eine Dezimalstelle nach dem Kommaerrechneter Mittelwert zu bilden.7Über das Ge-spräch ist ein Protokoll zu fertigen, das Angabenüber die Teilnehmer, über Zeitpunkt, Ort, Dauer,angesprochene Themenbereiche und eine Bewer-tung gemäß § 7 Abs. 1 enthält. 8Das Protokoll istvon beiden Ausschussmitgliedern zu unterzeich-nen.

(3) Die Termine für den schriftlichen Eignungstestund das mündliche Gespräch sind den Bewerbernmindestens eine Woche vorher mitzuteilen.

(4) 1Wer zu dem festgesetzen Termin nicht er-scheint, gilt als abgelehnt. 2Wer durch geeignete Un-terlagen unverzüglich nachweist, dass das Versäum-nis nicht selbst zu vertreten ist, wird auf Antrag im fol-genden Jahr unter Anrechnung der Vorauswahl zumEignungsfeststellungsverfahren zugelassen.

§ 7

Bewertung des Eignungsfeststellungsverfahrens

(1) Aus der Summe der mit dem Faktor 4 multipli-zierten Durchschnittsnote der Hochschulzugangsbe-rechtigung, der mit dem Faktor 2 multiplizierten Be-

wertung des mündlichen Gesprächs und der einfachgewichteten Bewertung des schriftlichen Eignungs-tests wird ein nicht gerundeter, auf eine Dezimalstellenach dem Komma berechneter Punktwert gebildet.

(2) 1Bewerber, die 19,0 Punkte und weniger er-reicht haben, sind für das Studium im Bachelorstu-diengang Geographische EntwicklungsforschungAfrikas / African Development Studies in Geographygeeignet. 2Bewerbern, die mehr als 19,0 Punkte er-reicht haben, wird die Eignung für den Studiengangnicht zuerkannt.

§ 8

Feststellung und Bekanntgabe des Ergebnisses

(1) 1Über den Ablauf des Verfahrens ist eine Nie-derschrift anzufertigen, aus der neben Tag und Ortdie Namen der Mitglieder des Ausschusses, die Na-men der Bewerber und die Entscheidung des Aus-schusses gemäß § 7 ersichtlich sein müssen. 2Die Nie-derschrift ist vom Vorsitzenden des Ausschusses zuunterzeichnen.

(2) Die Entscheidung über die Eignung der Bewer-ber trifft die Leitung der Hochschule auf der Grund-lage der vom Ausschuss gemäß § 8 Abs. 1 festgestell-ten Ergebnisse.

(3) 1Nach der Entscheidung der Hochschulleitungteilt der Ausschuss den Bewerbern das Ergebnis desVerfahrens unverzüglich mit. 2Ablehnende Bescheidesind mit einer Begründung und mit einer Rechtsbe-helfsbelehrung zu versehen.

§ 9

Wiederholung des Verfahrens

1Bewerber, die gemäß § 5 Abs. 2 nicht am per-sönlichen Eignungsfeststellungsverfahren beteiligtworden sind oder nach § 7 Abs. 2 Satz 2 die Eignungs-feststellung nicht bestanden haben, können am Ver-fahren zum Termin des folgenden Jahres erneutteilnehmen. 2Eine weitere Wiederholung ist nichtmöglich.

§ 10

Eignungsfeststellung für höhere Fachsemester

Für Bewerber, die in höhere Fachsemester einstei-gen möchten (Hochschulwechsler, Quereinsteiger),gelten die §§ 3 bis 9 entsprechend.

§ 11

In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

1Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekannt-machung in Kraft. 2Sie gilt erstmals zum Winterse-mester 2002/03 und tritt mit Ablauf des 30. September2007 außer Kraft.

Ausgefertigt aufgrund des Eilentscheids der Hochschul-leitung der Universität Bayreuth vom 18. Juni 2002 und des Ein-

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KWMBl II Nr. 5/2003 877

vernehmens des Bayerischen Staatsministeriums für Wissen-schaft, Forschung und Kunst vom 28. Mai 2002 Nr. X/5-X/3-5e69z2-10b/24880.

Bayreuth, den 20. Juni 2002

Der Präsident

Professor Dr. Dr. h.c. H. Ruppert

Die Satzung wurde am 20. Juni 2002 in der Hochschuleniedergelegt. Die Niederlegung wurde am 20. Juni 2002 durchAnschlag in der Hochschule bekannt gegeben. Tag der Be-kanntmachung ist der 20. Juni 2002.

KWMBl II 2003 S. 874

221021.0351-WFK

Satzungüber die Eignungsfeststellung für den

Bachelorstudiengang Philosophy & Economicsan der Universität Bayreuth

(Eignungsfeststellungssatzung P&E)

Vom 20. Juni 2002

Aufgrund des Art. 6 Abs. 1 in Verbindung mitArt. 135 Abs. 3 Satz 4 des Bayerischen Hochschul-gesetzes (BayHSchG) und § 4 der Eignungsfeststel-lungsverordnung (EfV) vom 2. März 2002 (GVBlS. 118, BayRS 2210-1-1-5-WFK) erlässt die UniversitätBayreuth folgende Satzung:

Inhaltsverzeichnis

§ 1 Satzungszweck

§ 2 Ausschuss für die Durchführung des Eignungs-feststellungsverfahrens

§ 3 Verfahren zur Feststellung der Eignung

§ 4 Zulassung zum Eignungsfeststellungsverfahrenund Vorauswahl

§ 5 Eignung von besonders qualifizierten und Aus-schluss von nicht qualifizierten Bewerbern

§ 6 Umfang und Inhalt des Eignungsfeststellungs-verfahrens

§ 7 Bewertung des Eignungsfestellungsverfahrens

§ 8 Feststellung und Bekanntgabe des Ergebnisses

§ 9 Wiederholung des Verfahrens

§ 10 Eignungsfeststellung für höhere Fachsemester

§ 11 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

§ 1

Satzungszweck

1Ziel des Bachelorstudiengangs Philosophy & Eco-nomics ist es, Absolventen auszubilden, die schwieri-ge Entscheidungsprobleme in Unternehmen, Verbän-den, Körperschaften, internationalen Organisationen,Parteien, Stiftungen oder auch ganzen Gemeinwesenmit analytischer Grundsätzlichkeit angehen können.2Für den Studiengang sind nur Studentinnen undStudenten geeignet, die ein breites Interesse an öko-nomischen und sozialen Fragen, hervorragendesprachliche Ausdrucksfähigkeit, solide Englisch- undMathematikkenntnisse sowie die Fähigkeit zur sach-lichen Reflexion von normativen Grundlagenfragenmitbringen. 3Die Qualifikation für den Bachelorstu-diengang Philosophy & Economics setzt neben derQualifikation gemäß Art. 60 Abs. 1 BayHSchG denNachweis der Eignung nach Maßgabe der folgendenBestimmungen voraus.

§ 2

Ausschuss für die Durchführung desEignungsfeststellungsverfahrens

1Die Vorbereitung und die Durchführung desEignungsfeststellungsverfahrens obliegt einem Aus-schuss. 2Der Ausschuss setzt sich aus mindestens dreiam Studiengang beteiligten Hochschullehrern zu-sammen, die von der Hochschulleitung bestimmt wer-den. 3Mindestens ein weiterer Hochschullehrer ist alsstellvertretendes Mitglied zu benennen. 4Dem Aus-schuss können weitere Personen des hauptberufli-chen wissenschaftlichen Personals angehören. 5Dabeimüssen die Hochschullehrer im Ausschuss eine Mehr-heit bilden. 6Die Mitglieder des Ausschusses wählenaus ihrer Mitte einen Hochschullehrer zum Vorsitzen-den. 7Für den Geschäftsgang gilt Art. 48 BayHSchG.

§ 3

Verfahren zur Feststellung der Eignung

(1) Im Verfahren zur Feststellung soll der Be-werber nachweisen, dass er sich für das interdiszi-plinäre Studium im Bachelorstudiengang Philosophy& Economics eignet.

(2) Das Eignungsfeststellungsverfahren wird ein-mal jährlich im Sommersemester durchgeführt.

(3) Die Anträge auf Zulassung zum Eignungsfest-stellungsverfahren sind auf den von der Universi-tät Bayreuth herausgegebenen Formularen bis zum15. Juli an den Dekan der KulturwissenschaftlichenFakultät zu stellen (Ausschlussfrist).

(4) Dem Antrag sind beizufügen:

– der Nachweis der Hochschulzugangsberechtigungin beglaubigter Kopie,

– ein tabellarischer Lebenslauf mit Lichtbild,

– eine ausführliche Darlegung, aufgrund welcherspezifischer Fähigkeiten und Begabungen eine be-sondere Eignung für den Studiengang vorliegt.

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KWMBl II Nr. 5/2003878

§ 4

Zulassung zum Eignungsfeststellungsverfahrenund Vorauswahl

(1) Die Zulassung zum Verfahren setzt voraus, dassdie in § 3 Abs. 4 genannten Unterlagen form-, frist-gerecht und vollständig vorliegen.

(2) Die Hochschulleitung kann auf Vorschlag desAusschusses die Durchführung einer Vorauswahl an-ordnen, sofern die Zahl der Bewerber über 50 liegt.

(3) 1Die Vorauswahl wird vom Ausschuss nach fol-genden Kriterien getroffen:

1. Die Durchschnittsnote der Hochschulzugangsbe-rechtigung wird 5-fach gewichtet;

2. die schriftliche Darlegung nach § 3 Abs. 4 wirdnach einer Notenskala von 1 bis 5 (1 = sehr gut,2 = gut, 3 = befriedigend, 4 = ausreichend, 5 = nichtausreichend) bewertet und 4-fach gewichtet; Be-urteilungsgesichtspunkt ist dabei, inwieweit in derschriftlichen Darlegung ein ausgeprägtes Interessean ökonomischen und sozialen Fragen sowie einesehr gute sprachliche Ausdrucksfähigkeit deutlichwerden.

2Aus der Summe der 5-fach gewichteten Hochschul-zugangsberechtigung und der 4-fach gewichtetenBewertung der schriftlichen Darlegung wird ein nichtgerundeter, auf eine Dezimalstelle berechneterPunktwert gebildet.

§ 5

Eignung von besonders qualifizierten undAusschluss von nicht qualifizierten Bewerbern

(1) 1Bewerbern, die bei der Vorauswahl nach § 4Abs. 3 eine Punktzahl bis zu 14,0 erreichen, ist dieEignung für den Studiengang zuzuerkennen. 2DieseBewerber nehmen am weiteren Eignungsfeststel-lungsverfahren nach § 6 nicht mehr teil.

(2) Bewerber, deren Ergebnis mehr als 24,0 Punktebeträgt, werden am weiteren Verfahren nach § 6 nichtmehr beteiligt.

(3) Bewerber, die nach Absatz 2 oder § 4 Abs. 1nicht mehr am weiteren Verfahren beteiligt werden,erhalten einen schriftlichen Bescheid.

§ 6

Umfang und Inhalt des Eignungsfeststellungs-verfahrens

(1) 1Findet eine Vorauswahl statt, nehmen dieBewerber mit einer Punktzahl über 14,0 und bis 24,0Punkten an dem Feststellungsverfahren nach § 6Abs. 2 teil. 2Gibt es keine Vorauswahl, nehmen alleBewerber an dem Feststellungsverfahren nach § 6Abs. 2 teil.

(2) 1Das Feststellungsverfahren umfaßt ein münd-liches Gespräch im Umfang von 20 Minuten, in demdie persönliche und fachliche Eignung festgestelltwird. 2 Durch das Gespräch soll insbesondere ermitteltwerden, ob die Bewerber über ein breites Interesse an

ökonomischen und sozialen Fragen verfügen und dieerforderliche Reflexions– und Argumentationsfähig-keit mitbringen. 3Das Gespräch ist nicht öffentlichund wird jeweils nur mit einem Bewerber durch-geführt. 4Das mündliche Gespräch wird nach einerNotenskala von 1 bis 5 (1 = sehr gut, 2 = gut, 3 = befrie-digend, 4 = ausreichend, 5 = nicht ausreichend) be-wertet. 5Das Gespräch wird von zwei Mitgliedern desAusschusses geführt. 6Weichen die Noten voneinan-der ab, ist ein auf eine Dezimalstelle nach dem Kom-ma errechneter Mittelwert zu bilden. 7Über das Ge-spräch ist ein Protokoll zu fertigen, das Angaben überdie Teilnehmer, über Zeitpunkt, Ort, Dauer, ange-sprochene Themenbereiche und eine Bewertung ge-mäß § 7 Abs. 1 enthält. 8Das Protokoll ist von beidenAusschussmitgliedern zu unterzeichnen. 9Der Terminfür das Auswahlgespräch ist den Bewerbern mindes-tens eine Woche vorher mitzuteilen.

(3) 1Wer zu dem festgesetzten Termin nichterscheint, gilt als abgelehnt. 2Wer durch geeigneteUnterlagen unverzüglich nachweist, dass das Ver-säumnis nicht selbst zu vertreten ist, wird auf Antragim folgenden Jahr unter Anrechnung der Vorauswahlzum Eignungsfeststellungsverfahren zugelassen.3Ausnahmsweise kann der Ausschuss für die Durch-führung des Eignungsfeststellungsverfahrens einenNachtermin noch im gleichen Jahr für Bewerber fest-setzen, die ihr Versäumnis nicht selbst zu vertretenhaben, sofern dies organisatorisch rechtzeitig vor Be-ginn des Wintersemesters möglich ist.

§ 7

Bewertung des Eignungsfeststellungsverfahrens

(1) Aus der Summe der mit dem Faktor 5 gewichte-ten Durchschnittsnote der Hochschulzugangsberech-tigung und der vierfach gewichteten Bewertung desmündlichen Gesprächs wird ein nicht gerundeter, aufeine Dezimalstelle hinter dem Komma berechneterPunktwert gebildet.

(2) 1Bewerber, die 24,0 Punkte und weniger er-reicht haben, sind für das Studium im StudiengangPhilosophy & Economics geeignet. 2Bewerbern, diemehr als 24,0 Punkte erreicht haben, wird die Eig-nung für den Studiengang nicht zuerkannt.

§ 8

Feststellung und Bekanntgabe des Ergebnisses

(1) 1Über den Ablauf des Verfahrens ist eine Nie-derschrift anzufertigen, aus der neben Tag und Ortdie Namen der Mitglieder des Ausschusses, die Na-men der Bewerber und die Entscheidung des Aus-schusses gemäß § 7 ersichtlich sein müssen. 2Die Nie-derschrift ist vom Vorsitzenden des Ausschusses zuunterzeichnen.

(2) Die Entscheidung über die Eignung der Bewer-ber trifft die Leitung der Hochschule auf der Grund-lage der vom Ausschuss nach § 8 Abs. 1 festgestelltenErgebnisse.

(3) 1Nach der Entscheidung der Hochschulleitungteilt der Ausschuss den Bewerbern das Ergebnis des

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KWMBl II Nr. 5/2003 879

Verfahrens unverzüglich mit. 2Ablehnende Bescheidesind mit einer Begründung und mit einer Rechtsbe-helfsbelehrung zu versehen.

§ 9

Wiederholung des Verfahrens

1Bewerber, die gemäß § 5 Abs. 2 nicht am persön-lichen Eignungsfeststellungsverfahren beteiligt wor-den sind oder nach § 7 Abs. 2 Satz 2 das Eignungsfest-stellungsverfahren nicht bestanden haben, könnenam Verfahren zum Termin des folgenden Jahres er-neut teilnehmen. 2Eine weitere Wiederholung istnicht möglich.

§ 10

Eignungsfeststellung für höhere Fachsemester

Für Bewerber, die in höhere Fachsemester einstei-gen möchten (Hochschulwechsler, Quereinsteiger),gelten die §§ 3 bis 9 entsprechend.

§ 11

In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

1Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekannt-machung in Kraft. 2Sie gilt erstmals zum Winterse-mester 2002/03 und tritt mit Ablauf des 30. September2007 außer Kraft.

Ausgefertigt aufgrund des Eilentscheids der Hochschul-leitung der Universität Bayreuth vom 18. Juni 2002 und des Ein-vernehmens des Bayerischen Staatsministeriums für Wissen-schaft, Forschung und Kunst vom 28. Mai 2002 Nr. X/5-X/3-5e66a(12)-10b/24 879.

Bayreuth, den 20. Juni 2002

Der Präsident

Professor Dr. Dr. h.c. H. Ruppert

Die Satzung wurde am 20. Juni 2002 in der Hochschuleniedergelegt. Die Niederlegung wurde am 20. Juni 2002 durchAnschlag in der Hochschule bekannt gegeben. Tag der Be-kanntmachung ist der 20. Juni 2002.

KWMBl II 2003 S. 877

221021.1151-WFK

Satzungüber die Eignungsfeststellung

für den Bachelorstudiengang Chemiean der Technischen Universität München

Vom 24. Juni 2002

Aufgrund des Art. 6 Abs. 1 in Verbindung mitArt. 135 Abs. 3 Satz 4 des Bayerischen Hochschulge-setzes (BayHSchG) und § 4 Abs. 1 Satz 1 der Eig-nungsfeststellungsverordnung (EfV) vom 2. März2002 (GVBl S. 118, BayRS 2210-1-1-5-WFK) erlässtdie Technische Universität München folgende Sat-zung:

Vorbemerkung zum Sprachgebrauch

Nach Art. 3 Abs. 2 des Grundgesetzes sind Frauenund Männer gleichberechtigt. Alle maskulinen Perso-nen- und Funktionsbezeichnungen in dieser Satzunggelten für Frauen und Männer in gleicher Weise.

§ 1

Zweck der Feststellung

(1) Die Qualifikation für den BachelorstudiengangChemie setzt neben den Voraussetzungen nach § 26der Fachprüfungsordnung für den Diplom- undBachelorstudiengang Chemie an der TechnischenUniversität München in der jeweils gültigen Fassungden Nachweis der Eignung nach Maßgabe der folgen-den Regelungen voraus.

(2) Zweck des Verfahrens ist es, durch Überprü-fung persönlicher Eignungsparameter wie:

1. Chemische Begabung (z.B. Abstraktionsvermögen,rasche Auffassungsgabe),

2. Durchhaltevermögen zur Lösung komplexer undschwieriger Probleme,

3. Aufgeschlossenheit für wissenschaftliche Arbeits-weisen,

4. Interesse an Anwendungsproblemen,

5. Interesse an praktischer Labortätigkeit

festzustellen, ob neben der mit Erwerb der Hoch-schulreife nachgewiesenen Qualifikation die indivi-duellen Voraussetzungen vorhanden sind, die einenerfolgreichen Studienverlauf erwarten lassen.

§ 2

Verfahren zur Feststellung der Eignung

(1) Das Verfahren zur Feststellung der Eignungwird jährlich einmal für das folgende Wintersemesterdurch die Fakultät für Chemie durchgeführt.

(2) Die Anträge auf Zulassung zum Feststellungs-verfahren für das jeweils folgende Wintersemestersind auf den von der Fakultät für Chemie herausgege-

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KWMBl II Nr. 5/2003880

benen Formularen bis zum 15. Juli an den Dekan derFakultät für Chemie zu stellen (Ausschlussfrist).

(3) Dem Antrag sind beizufügen:

1. ein ausführlicher tabellarischer Lebenslauf,

2. ein Nachweis über die Hochschulzugangsberech-tigung,

3. gegebenenfalls Nachweise über studiengangspe-zifische Vorkenntnisse wie z.B. aus einer Berufs-ausbildung, einschlägigen freiwilligen Praktikaoder Teilnahme an einem Forschungswettbewerb,

4. eine schriftliche Begründung für die Wahl desBachelorstudiengangs Chemie an der TechnischenUniversität München, in der der Bewerber darlegt,aufgrund welcher spezifischer Fähigkeiten, Bega-bungen und Interessen er sich für den Bachelor-studiengang Chemie besonders geeignet hält. An-haltspunkte für die schriftliche Begründung lieferndie in § 1 Abs. 2 Nrn. 1 bis 5 aufgeführten Eig-nungsparameter.

§ 3

Kommission zur Eignungsfeststellung

Die Eignungsfeststellung wird von einer Kommis-sion durchgeführt, welcher der jeweilige Dekan, Pro-dekan oder Studiendekan der Fakultät für Chemie so-wie zwei weitere Hochschullehrer angehören. EinStudent wirkt in der Kommission beratend mit. DieBestellung der Mitglieder der Kommission erfolgtdurch die Leitung der Hochschule im Benehmen mitdem Dekan der Fakultät für Chemie. Mindestens einweiterer Hochschullehrer wird als stellvertretendesMitglied bestellt. Den Vorsitz führt in der Regel derDekan, Prodekan oder der Studiendekan.

§ 4

Zulassung zum Feststellungsverfahren,Vorauswahl (erste Stufe)

(1) Die Zulassung zum Feststellungsverfahrensetzt voraus, dass die in § 2 Abs. 3 genannten Unter-lagen fristgerecht und vollständig vorliegen.

(2) Hat die Leitung der Hochschule die Durchfüh-rung einer Vorauswahl für den BachelorstudiengangChemie gemäß § 3 Abs. 1 Satz 3 EfV beschlossen, sotrifft die Kommission unter den eingegangenen Be-werbungen eine Vorauswahl (erste Stufe des Feststel-lungsverfahrens). Die schriftlichen Unterlagen wer-den hierzu von der Kommission gesichtet und geprüft.

(3) Im Rahmen der Vorauswahl werden die Durch-schnittsnote im Zeugnis über die Hochschulzugangs-berechtigung (Zeugnis) und die schriftliche Begrün-dung des Bewerbers für die Wahl des gewünschtenStudiengangs berücksichtigt. Es wird geprüft, ob derBewerber sich aufgrund seiner nachgewiesenen Qua-lifikation und seiner dargelegten spezifischen Bega-bungen und Fähigkeiten für das Studium eignet.

Bei überwiegender Berücksichtigung des Zeugnisseswird die Bewertung analog zu § 7 Abs. 1 auf einerSkala von 0 bis 100 Punkten vorgenommen, wobei

maximal 55 Punkte durch die beste erreichbare Noteim Zeugnis und maximal 45 Punkte durch die schrift-liche Begründung zu erreichen sind.

Der Bewertungsmaßstab für das Begründungsschrei-ben orientiert sich an den in § 2 Abs. 3 Nr. 4 aufgeführ-ten Kriterien. Zum Erreichen einer maximalen Punk-tezahl von 45 müssen nicht alle genannten Kriterienvollständig berücksichtigt sein. Maßgebend sind viel-mehr eine klare Darstellung der Motivation des Be-werbers für den Studiengang und eine überzeugendeDarlegung, warum sich der Bewerber in der Lagesieht, das angestrebte Studium erfolgreich absolvie-ren zu können.

Die Umrechnung der Durchschnittsnote im Zeugnisregelt § 7 Abs. 2.

(4) Die Kommission hat das Begründungsschrei-ben gemäß folgender Skala zu bewerten:

über 40 Punkte exzellent

34–40 Punkte besonders herausragend

29–33 Punkte sehr gut

23–28 Punkte gut

10–22 Punkte befriedigend

1– 9 Punkte ausreichend

0 Punkte ungenügend

(5) Bei Bewerbern mit einem Gesamtergebnis vonmindestens 56 Punkten ist die Eignung aufgrund desErgebnisses der Vorauswahl festzustellen. Die Vor-schläge der Kommission werden der Leitung derHochschule zur Entscheidung über die Eignung derBewerber vorgelegt.

(6) Die übrigen Bewerber werden im Rahmen despersönlichen Feststellungsverfahrens zu einem Eig-nungsfeststellungsgespräch gemäß § 6 eingeladen(zweite Stufe des Feststellungsverfahrens). Der Ter-min für das Eignungsfeststellungsgepräch wird min-destens eine Woche vorher durch die Kommission be-kannt gegeben. Der festgesetzte Termin des münd-lichen Gespräches ist vom Bewerber einzuhalten. Istder Bewerber aus von ihm nicht zu vertretendenGründen an der Teilnahme am Eignungsfeststel-lungsgespräch verhindert, so kann auf begründetenAntrag ein Nachtermin anberaumt werden.

§ 5

Persönliches Feststellungsverfahren(zweite Stufe)

Im Rahmen des persönlichen Feststellungsverfah-rens werden folgende Kriterien berücksichtigt:

1. die Durchschnittsnote im Zeugnis über den Erwerbder für die Hochschulart erforderlichen Qualifika-tion und

2. das Ergebnis eines Eignungsfeststellungsgesprä-ches nach § 6 mit dem Bewerber.

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KWMBl II Nr. 5/2003 881

§ 6

Umfang und Inhalt des Eignungsfeststellungs-gesprächs

(1) Das Eignungsfeststellungsgespräch ist für je-den Bewerber einzeln durchzuführen. Es ist nicht öf-fentlich, hat eine Dauer von etwa 20 Minuten und sollzeigen, ob der Bewerber erwarten lässt, das Ziel desStudienganges mit seiner anwendungsorientiertenAusrichtung auf wissenschaftlicher Grundlage selb-ständig und verantwortungsbewusst zu erreichen.Das Eignungsfeststellungsgespräch erstreckt sich aufdie Motivation des Bewerbers für den Bachelorstu-diengang Chemie und die in § 1 Abs. 2 Nrn. 1 bis 5aufgeführten Eignungsparameter. Es wird insbeson-dere anhand der nachfolgend aufgeführten Kriterienüber die Eignung des Bewerbers entschieden:

– räumliche Vorstellungsgabe

– experimentelle Fähigkeiten und handwerklicheNeigungen

– Englischkenntnisse

– grundlegendes Verständnis für einfache chemi-sche Formeln und Begriffe

– Interpretation einfacher formelmäßiger Zusam-menhänge und Entwurf eines einfachen Experi-ments, um diese Zusammenhänge zu überprüfen

– Selbsteinschätzung des Studienbewerbers zu denKriterien Belastbarkeit und komplexes Aufnahme-vermögen paralleler Sachverhalte

– Fähigkeit zur Abstraktion von naturwissenschaft-lichen Beobachtungen im täglichen Leben unddie Rückübersetzung in eine praktische Problem-lösung.

Fachwissenschaftliche Vorkenntnisse werden nichtgeprüft. In dem Gespräch muss der Kandidat den an-hand der eingereichten schriftlichen Unterlagen ge-wonnenen Eindruck bestätigen, dass er für den ange-strebten Studiengang geeignet ist.

(2) Das Gespräch wird von mindestens zwei Mit-gliedern der Kommission geführt, wobei mindestensein Professor zu beteiligen ist.

(3) Das Ergebnis des Eignungsfeststellungsge-sprächs wird von den beteiligten Mitgliedern derKommission mit 0 bis maximal 45 Punkten bewertet,wobei 45 Punkte zu vergeben sind, wenn alle inAbsatz 1 aufgeführten Kriterien in dem Gesprächhinreichend nachgewiesen wurden. Zur Ermittlungder Gesamtbewertung des Eignungsfeststellungsge-sprächs werden die Einzelbewertungen arithmetischgemittelt.

§ 7

Feststellung des Ergebnisses der zweiten Stufe

(1) Das Ergebnis der Eignungsfeststellung in derzweiten Stufe wird auf einer Skala von 0 bis 100 Punk-ten bewertet. Unter überwiegender Berücksichtigungder Durchschnittsnote im Zeugnis können maximal 55Punkte durch die beste erzielbare Durchschnittsnoteim Zeugnis und maximal 45 Punkte durch das Eig-nungsfeststellungsgespräch erreicht werden.

(2) Die Durchschnittsnote im Zeugnis ist linear aufdie Skala von 0 bis 55 Punkten umzurechnen, wobeidie beste erzielbare Note 55 und die schlechteste nochbestandene Note 22 Punkten entspricht. Für das inDeutschland übliche Notensystem von 1 bis 6 gilt da-mit die Umrechnungsformel

Punkte = 66 – 11 * Zeugnisdurchschnittsnote.

Dabei sind Resultate mit Null verschiedenen Nach-kommastellen zur nächst größeren ganzen Punkte-zahl aufzurunden. Die Durchschnittsnote im Zeugnisausländischer Bewerber ist zunächst gemäß § 6 Abs. 9der Allgemeinen Diplomprüfungsordnung der Tech-nischen Universität München in der jeweils gültigenFassung umzurechnen. Insbesondere ist durch dieseFestlegung sichergestellt, dass jeder Bewerber mitvorhandener Hochschulzugangsberechtigung min-destens 22 Punkte für die Gesamtnote in seinemZeugnis erhält.

(3) Die Vorschläge der Kommission werden derLeitung der Hochschule zur Entscheidung über dieEignung der Bewerber vorgelegt. Bewerber mit ei-nem Gesamtergebnis von mindestens 48 Punktenwerden von der Kommission der Leitung der Hoch-schule als geeignet vorgeschlagen. Die Leitung derHochschule trifft die Entscheidung über die Eignungauf der Grundlage des von der Kommission festge-stellten Ergebnisses.

§ 8

Niederschrift

Über den Ablauf des Eignungsfeststellungsverfah-rens in der ersten und in der zweiten Stufe ist eineNiederschrift anzufertigen, aus der Tag und Ort derFeststellung, die Namen der Kommissionsmitglieder,die Namen der Bewerber und die Beurteilung derKommissionsmitglieder sowie das Gesamtergebnisersichtlich sein müssen. Aus der Niederschrift müssendie wesentlichen Gründe und die Themen des Ge-sprächs mit dem Bewerber ersichtlich sein; die we-sentlichen Gründe und die Themen können stich-wortartig ausgeführt werden.

§ 9

Bescheide

(1) Das Ergebnis des Feststellungsverfahrens wirddem Bewerber von der Leitung der Hochschuleschriftlich mitgeteilt. Ein ablehnender Bescheid ist miteiner Begründung zu versehen.

(2) Der Eignungsfeststellungsbescheid ist bei derImmatrikulation dem zuständigen Immatrikulations-amt der Technischen Universität München vorzule-gen.

§ 10

Wiederholung

Bewerber, die den Nachweis der Eignung für denBachelorstudiengang Chemie nicht erbracht haben,können sich einmal zum Termin des folgenden Jahres

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KWMBl II Nr. 5/2003882

erneut zum Feststellungsverfahren anmelden. In be-gründeten Ausnahmefällen, wie einer Berufsausbil-dung, ist eine Anmeldung zu einem späteren Terminmöglich. Eine weitere Wiederholung ist nicht mög-lich.

§ 11

In-Kraft-Treten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekannt-machung in Kraft. Sie gilt erstmals im Wintersemester2002/2003 und tritt mit Ablauf des 30. September 2007außer Kraft.

Ausgefertigt aufgrund des Eilentscheids des Präsidentender Technischen Universität München vom 20. Juni 2002 so-wie der Genehmigung des Bayerischen Staatsministeriumsfür Wissenschaft, Forschung und Kunst vom 13. Juni 2002 Nr.X/5-X/3-3/41b-10b/27 231.

München, den 24. Juni 2002

Wolfgang A. Herrmann

Präsident

Diese Satzung wurde am 24. Juni 2002 in der Hochschuleniedergelegt; die Niederlegung wurde am 24. Juni 2002 durchAnschlag in der Hochschule bekannt gemacht. Tag der Be-kanntmachung ist daher der 24. Juni 2002.

KWMBl II 2003 S. 879

221021.1151-WFK

Satzungüber die Eignungsfeststellung

für den Diplomstudiengang Chemie an derTechnischen Universität München

Vom 24. Juni 2002

Aufgrund des Art. 6 Abs. 1 in Verbindung mit Art.135 Abs. 3 Satz 4 des Bayerischen Hochschulgesetzes(BayHSchG) und § 4 Abs. 1 Satz 1 der Eignungsfest-stellungsverordnung (EfV) vom 2. März 2002 (GVBlS. 118, BayRS 2210-1-1-5-WFK) erlässt die Techni-sche Universität München folgende Satzung:

Vorbemerkung zum Sprachgebrauch

Nach Art. 3 Abs. 2 des Grundgesetzes sind Frauenund Männer gleichberechtigt. Alle maskulinen Perso-

nen- und Funktionsbezeichnungen in dieser Satzunggelten für Frauen und Männer in gleicher Weise.

§ 1

Zweck der Feststellung

(1) Die Qualifikation für den DiplomstudiengangChemie setzt neben den Voraussetzungen nach § 26der Fachprüfungsordnung für den Diplom- und Ba-chelorstudiengang Chemie an der Technischen Uni-versität München in der jeweils gültigen Fassung denNachweis der Eignung nach Maßgabe der folgendenRegelungen voraus.

(2) Zweck des Verfahrens ist es, durch Überprü-fung persönlicher Eignungsparameter wie:

1. Chemische Begabung (z.B. Abstraktionsvermögen,rasche Auffassungsgabe),

2. Durchhaltevermögen zur Lösung komplexer undschwieriger Probleme,

3. Aufgeschlossenheit für wissenschaftliche Arbeits-weisen,

4. Interesse an Anwendungsproblemen,

5. Interesse an praktischer Labortätigkeit

festzustellen, ob neben der mit Erwerb der Hoch-schulreife nachgewiesenen Qualifikation die indivi-duellen Voraussetzungen vorhanden sind, die einenerfolgreichen Studienverlauf erwarten lassen.

§ 2

Verfahren zur Feststellung der Eignung

(1) Das Verfahren zur Feststellung der Eignungwird jährlich einmal für das folgende Wintersemesterdurch die Fakultät für Chemie durchgeführt.

(2) Die Anträge auf Zulassung zum Feststellungs-verfahren für das jeweils folgende Wintersemestersind auf den von der Fakultät für Chemie herausgege-benen Formularen bis zum 15. Juli an den Dekan derFakultät für Chemie zu stellen (Ausschlussfrist).

(3) Dem Antrag sind beizufügen:

1. ein ausführlicher tabellarischer Lebenslauf,

2. ein Nachweis über die Hochschulzugangsberech-tigung,

3. gegebenenfalls Nachweise über studiengangspe-zifische Vorkenntnisse wie z.B. aus einer Berufs-ausbildung, einschlägigen freiwilligen Praktikaoder Teilnahme an einem Forschungswettbewerb,

4. eine schriftliche Begründung für die Wahl des Di-plomstudiengangs Chemie an der TechnischenUniversität München, in der der Bewerber darlegt,aufgrund welcher spezifischer Fähigkeiten, Bega-bungen und Interessen er sich für den Diplomstu-diengang Chemie besonders geeignet hält. An-haltspunkte für die schriftliche Begründung lieferndie in § 1 Abs. 2 Nrn. 1 bis 5 aufgeführten Eig-nungsparameter.

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KWMBl II Nr. 5/2003 883

§ 3

Kommission zur Eignungsfeststellung

Die Eignungsfeststellung wird von einer Kommis-sion durchgeführt, welcher der jeweilige Dekan, Pro-dekan oder Studiendekan der Fakultät für Chemie so-wie zwei weitere Hochschullehrer angehören. EinStudent wirkt in der Kommission beratend mit. DieBestellung der Mitglieder der Kommission erfolgtdurch die Leitung der Hochschule im Benehmen mitdem Dekan der Fakultät für Chemie. Mindestens einweiterer Hochschullehrer wird als stellvertretendesMitglied bestellt. Den Vorsitz führt in der Regel derDekan, Prodekan oder der Studiendekan.

§ 4

Zulassung zum Feststellungsverfahren, Vorauswahl(erste Stufe)

(1) Die Zulassung zum Feststellungsverfahrensetzt voraus, dass die in § 2 Abs. 3 genannten Unter-lagen fristgerecht und vollständig vorliegen.

(2) Hat die Leitung der Hochschule die Durchfüh-rung einer Vorauswahl für den DiplomstudiengangChemie gemäß § 3 Abs. 1 Satz 3 EfV beschlossen, sotrifft die Kommission unter den eingegangenen Be-werbungen eine Vorauswahl (erste Stufe des Feststel-lungsverfahrens). Die schriftlichen Unterlagen wer-den hierzu von der Kommission gesichtet und geprüft.

(3) Im Rahmen der Vorauswahl werden die Durch-schnittsnote im Zeugnis über die Hochschulzugangs-berechtigung (Zeugnis) und die schriftliche Begrün-dung des Bewerbers für die Wahl des gewünschtenStudiengangs berücksichtigt. Es wird geprüft, ob derBewerber sich aufgrund seiner nachgewiesenen Qua-lifikation und seiner dargelegten spezifischen Bega-bungen und Fähigkeiten für das Studium eignet.

Bei überwiegender Berücksichtigung des Zeugnisseswird die Bewertung analog zu § 7 Abs. 1 auf einerSkala von 0 bis 100 Punkten vorgenommen, wobeimaximal 55 Punkte durch die beste erreichbare Noteim Zeugnis und maximal 45 Punkte durch die schrift-liche Begründung zu erreichen sind.

Der Bewertungsmaßstab für das Begründungsschrei-ben orientiert sich an den in § 2 Abs. 3 Nr. 4 aufgeführ-ten Kriterien. Zum Erreichen einer maximalen Punk-tezahl von 45 müssen nicht alle genannten Kriterienvollständig berücksichtigt sein. Maßgebend sind viel-mehr eine klare Darstellung der Motivation des Be-werbers für den Studiengang und eine überzeugendeDarlegung, warum sich der Bewerber in der Lagesieht, das angestrebte Studium erfolgreich absolvie-ren zu können.

Die Umrechnung der Durchschnittsnote im Zeugnisregelt § 7 Abs. 2.

(4) Die Kommission hat das Begründungsschrei-ben gemäß folgender Skala zu bewerten:

über 40 Punkte exzellent

34 – 40 Punkte besonders herausragend

29 – 33 Punkte sehr gut

23 – 28 Punkte gut

10 – 22 Punkte befriedigend

1 – 9 Punkte ausreichend

0 Punkte ungenügend

(5) Bei Bewerbern mit einem Gesamtergebnis vonmindestens 56 Punkten ist die Eignung aufgrund desErgebnisses der Vorauswahl festzustellen. Die Vor-schläge der Kommission werden der Leitung derHochschule zur Entscheidung über die Eignung derBewerber vorgelegt.

(6) Die übrigen Bewerber werden im Rahmen despersönlichen Feststellungsverfahrens zu einem Eig-nungsfeststellungsgespräch gemäß § 6 eingeladen(zweite Stufe des Feststellungsverfahrens). Der Ter-min für das Eignungsfeststellungsgepräch wird min-destens eine Woche vorher durch die Kommission be-kannt gegeben. Der festgesetzte Termin des mündli-chen Gespräches ist vom Bewerber einzuhalten. Istder Bewerber aus von ihm nicht zu vertretendenGründen an der Teilnahme am Eignungsfeststel-lungsgespräch verhindert, so kann auf begründetenAntrag ein Nachtermin anberaumt werden.

§ 5

Persönliches Feststellungsverfahren (zweite Stufe)

Im Rahmen des persönlichen Feststellungsverfah-rens werden folgende Kriterien berücksichtigt:

1. die Durchschnittsnote im Zeugnis über den Erwerbder für die Hochschulart erforderlichen Qualifikati-on und

2. das Ergebnis eines Eignungsfeststellungsgesprä-ches nach § 6 mit dem Bewerber.

§ 6

Umfang und Inhalt desEignungsfeststellungsgesprächs

(1) Das Eignungsfeststellungsgespräch ist für je-den Bewerber einzeln durchzuführen. Es ist nicht öf-fentlich, hat eine Dauer von etwa 20 Minuten und sollzeigen, ob der Bewerber erwarten lässt, das Ziel desStudienganges mit seiner anwendungsorientiertenAusrichtung auf wissenschaftlicher Grundlage selb-ständig und verantwortungsbewusst zu erreichen.Das Eignungsfeststellungsgespräch erstreckt sich aufdie Motivation des Bewerbers für den Diplomstudien-gang Chemie und die in § 1 Abs. 2 Nrn. 1 bis 5 aufge-führten Eignungsparameter. Es wird insbesondereanhand der nachfolgend aufgeführten Kriterien überdie Eignung des Bewerbers entschieden:

– räumliche Vorstellungsgabe

– experimentelle Fähigkeiten und handwerklicheNeigungen

– Englischkenntnisse

– grundlegendes Verständnis für einfache chemi-sche Formeln und Begriffe

– Interpretation einfacher formelmäßiger Zusam-

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KWMBl II Nr. 5/2003884

menhänge und Entwurf eines einfachen Experi-ments, um diese Zusammenhänge zu überprüfen

– Selbsteinschätzung des Studienbewerbers zu denKriterien Belastbarkeit und komplexes Aufnahme-vermögen paralleler Sachverhalte

– Fähigkeit zur Abstraktion von naturwissenschaftli-chen Beobachtungen im täglichen Leben und dieRückübersetzung in eine praktische Problemlö-sung.

Fachwissenschaftliche Vorkenntnisse werden nichtgeprüft. In dem Gespräch muss der Kandidat den an-hand der eingereichten schriftlichen Unterlagen ge-wonnenen Eindruck bestätigen, dass er für den ange-strebten Studiengang geeignet ist.

(2) Das Gespräch wird von mindestens zwei Mit-gliedern der Kommission geführt, wobei mindestensein Professor zu beteiligen ist.

(3) Das Ergebnis des Eignungsfeststellungsge-sprächs wird von den beteiligten Mitgliedern derKommission mit 0 bis maximal 45 Punkten bewertet,wobei 45 Punkte zu vergeben sind, wenn alle in Ab-satz 1 aufgeführten Kriterien in dem Gespräch hinrei-chend nachgewiesen wurden. Zur Ermittlung der Ge-samtbewertung des Eignungsfeststellungsgesprächswerden die Einzelbewertungen arithmetisch gemit-telt.

§ 7

Feststellung des Ergebnisses der zweiten Stufe

(1) Das Ergebnis der Eignungsfeststellung in derzweiten Stufe wird auf einer Skala von 0 bis 100 Punk-ten bewertet. Unter überwiegender Berücksichtigungder Durchschnittsnote im Zeugnis können maximal 55Punkte durch die beste erzielbare Durchschnittsnoteim Zeugnis und maximal 45 Punkte durch das Eig-nungsfeststellungsgespräch erreicht werden.

(2) Die Durchschnittsnote im Zeugnis ist linear aufdie Skala von 0 bis 55 Punkten umzurechnen, wobeidie beste erzielbare Note 55 und die schlechteste nochbestandene Note 22 Punkten entspricht. Für das inDeutschland übliche Notensystem von 1 bis 6 gilt da-mit die Umrechnungsformel

Punkte = 66 – 11*Zeugnisdurchschnittsnote.

Dabei sind Resultate mit Null verschiedenen Nach-kommastellen zur nächst größeren ganzen Punkte-zahl aufzurunden. Die Durchschnittsnote im Zeugnisausländischer Bewerber ist zunächst gemäß § 6 Abs. 9der Allgemeinen Diplomprüfungsordnung der Tech-nischen Universität München in der jeweils gültigenFassung umzurechnen. Insbesondere ist durch dieseFestlegung sichergestellt, dass jeder Bewerber mitvorhandener Hochschulzugangsberechtigung min-destens 22 Punkte für die Gesamtnote in seinemZeugnis erhält.

(3) Die Vorschläge der Kommission werden derLeitung der Hochschule zur Entscheidung über dieEignung der Bewerber vorgelegt. Bewerber mit ei-nem Gesamtergebnis von mindestens 48 Punktenwerden von der Kommission der Leitung der Hoch-schule als geeignet vorgeschlagen. Die Leitung der

Hochschule trifft die Entscheidung über die Eignungauf der Grundlage des von der Kommission festge-stellten Ergebnisses.

§ 8

Niederschrift

Über den Ablauf des Eignungsfeststellungsverfah-rens in der ersten und in der zweiten Stufe ist eineNiederschrift anzufertigen, aus der Tag und Ort derFeststellung, die Namen der Kommissionsmitglieder,die Namen der Bewerber und die Beurteilung derKommissionsmitglieder sowie das Gesamtergebnisersichtlich sein müssen. Aus der Niederschrift müssendie wesentlichen Gründe und die Themen des Ge-sprächs mit dem Bewerber ersichtlich sein; die we-sentlichen Gründe und die Themen können stich-wortartig ausgeführt werden.

§ 9

Bescheide

(1) Das Ergebnis des Feststellungsverfahrens wirddem Bewerber von der Leitung der Hochschuleschriftlich mitgeteilt. Ein ablehnender Bescheid ist miteiner Begründung zu versehen.

(2) Der Eignungsfeststellungsbescheid ist bei derImmatrikulation dem zuständigen Immatrikulations-amt der Technischen Universität München vorzule-gen.

§ 10

Wiederholung

Bewerber, die den Nachweis der Eignung für denDiplomstudiengang Chemie nicht erbracht haben,können sich einmal zum Termin des folgenden Jahreserneut zum Feststellungsverfahren anmelden. In be-gründeten Ausnahmefällen, wie einer Berufsausbil-dung, ist eine Anmeldung zu einem späteren Terminmöglich. Eine weitere Wiederholung ist nicht mög-lich.

§ 11

In-Kraft-Treten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekannt-machung in Kraft. Sie gilt erstmals im Wintersemester2002/2003 und tritt mit Ablauf des 30. September 2007außer Kraft.

Ausgefertigt aufgrund des Eilentscheids des Präsidentender Technischen Universität München vom 20. Juni 2002 sowieder Genehmigung des Bayerischen Staatsministeriums fürWissenschaft, Forschung und Kunst vom 13. Juni 2002 Nr.X/5-X/3-3/41b3-10b/27 230.

München, den 24. Juni 2002

Wolfgang A. Herrmann

Präsident

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KWMBl II Nr. 5/2003 885

Diese Satzung wurde am 24. Juni 2002 in der Hochschuleniedergelegt; die Niederlegung wurde am 24. Juni 2002 durchAnschlag in der Hochschule bekannt gemacht. Tag der Be-kanntmachung ist daher der 24. Juni 2002.

KWMBl II 2003 S. 882

221021.1151-WFK

Satzungüber die Eignungsfeststellungfür den Diplom-Studiengang

Finanz- und Wirtschaftsmathematikan der Technischen Universität München

Vom 24. Juni 2002

Aufgrund des Art. 6 Abs. 1 in Verbindung mitArt. 135 Abs. 3 Satz 4 des Bayerischen Hochschulge-setzes (BayHSchG) und § 4 Abs. 1 Satz 1 der Eig-nungsfeststellungsverordnung (EfV) vom 2. März2002 (GVBl S. 118, BayRS 2210-1-1-5-WFK) erlässtdie Technische Universität München folgende Sat-zung:

Vorbemerkung zum Sprachgebrauch

Nach Art. 3 Abs. 2 des Grundgesetzes sind Frauenund Männer gleichberechtigt. Alle maskulinen Perso-nen- und Funktionsbezeichnungen in dieser Satzunggelten für Frauen und Männer in gleicher Weise.

§ 1

Zweck der Feststellung

(1) Die Qualifikation für den Diplom-StudiengangFinanz- und Wirtschaftsmathematik setzt neben denVoraussetzungen nach § 5 der Studienordnung fürden Diplom-Studiengang Finanz- und Wirtschaftsma-thematik der Technischen Universität München in derjeweils gültigen Fassung den Nachweis der Eignungnach Maßgabe der folgenden Regelungen voraus.

(2) Zweck des Verfahrens ist es festzustellen, obneben der mit dem Erwerb der Hochschulreife nach-gewiesenen Qualifikation eine individuelle Bega-bung vorhanden ist, die einen erfolgreichen Studien-verlauf erwarten lässt. Für den Diplom-StudiengangFinanz- und Wirtschaftsmathematik müssen über dieallgemeine Hochschulzugangsberechtigung hinausinsbesondere Eignungsparameter erfüllt sein wie:

1. Mathematische Begabung (z.B. Abstraktionsver-mögen),

2. Durchhaltevermögen zur Lösung komplexer undschwieriger Probleme,

3. Interesse an Anwendungsproblemen in Finanz-welt, Industrie und Wirtschaft,

4. Verständnis für Fragestellungen aus Stochastikund Optimierung und Interesse an deren algorith-mischer Lösung mit konkreten Daten am Rechner.

§ 2

Verfahren zur Feststellung der Eignung

(1) Das Verfahren zur Feststellung der Eignungwird jährlich einmal für das folgende Wintersemesterdurch die Fakultät für Mathematik durchgeführt.

(2) Die Anträge auf Zulassung zum Feststellungs-verfahren für das jeweils folgende Wintersemestersind auf den von der Fakultät für Mathematik heraus-gegebenen Formularen bis zum 15. Juli an den Dekander Fakultät für Mathematik zu stellen (Ausschluss-frist).

(3) Dem Antrag sind beizufügen:

1. ein tabellarischer Lebenslauf,

2. ein Nachweis über die Hochschulzugangsberech-tigung,

3. eine schriftliche Begründung von maximal zweiSeiten für die Wahl des Studiengangs Finanz-und Wirtschaftsmathematik an der TechnischenUniversität München, in der der Bewerber darlegt,aufgrund welcher spezifischer Begabungen undInteressen er sich für den interdisziplinär ausgeleg-ten Studiengang Finanz- und Wirtschaftsmathe-matik an der Technischen Universität Münchenbesonders geeignet hält. Der Bewerber soll außer-dem ausführen, warum er sich in der Lage sieht, diein dem angestrebten Studiengang gebotenen an-spruchsvollen mathematischen Inhalte zu verste-hen und daraus resultierende abstrakte Fragestel-lungen selbständig bearbeiten zu können. WeitereAnhaltspunkte für die schriftliche Begründungliefern die in § 1 Abs. 2 Satz 2 Nrn. 1 bis 5 aufge-führten Eignungsparameter.

§ 3

Kommission zur Eignungsfeststellung

Die Eignungsfeststellung wird von einer Kommis-sion durchgeführt, welcher der jeweilige Dekan, einStudiendekan der Fakultät für Mathematik sowie dreiweitere Hochschullehrer, ein hauptamtlich beschäf-tigter wissenschaftlicher Mitarbeiter und ein Lehreran einem Gymnasium, einer Berufsoberschule odereiner Fachoberschule angehören. Ein Student wirkt inder Kommission beratend mit. Die Bestellung der Mit-glieder der Kommission erfolgt durch die Leitung derHochschule im Benehmen mit dem Dekan der Fakul-tät für Mathematik. Mindestens ein weiterer Hoch-schullehrer wird als stellvertretendes Mitglied be-stellt. Den Vorsitz führt der Dekan oder der Studien-dekan.

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KWMBl II Nr. 5/2003886

§ 4

Zulassung zum Feststellungsverfahren,Vorauswahl (erste Stufe)

(1) Die Zulassung zum Feststellungsverfahrensetzt voraus, dass die in § 2 Abs. 3 genannten Unter-lagen fristgerecht und vollständig vorliegen.

(2) Hat die Leitung der Hochschule die Durchfüh-rung einer Vorauswahl für den Studiengang Finanz-und Wirtschaftsmathematik gemäß § 3 Abs. 1 Satz 3EfV beschlossen, so trifft die Kommission unter deneingegangenen Bewerbungen eine Vorauswahl (ers-te Stufe des Feststellungsverfahrens). Die schriftli-chen Unterlagen werden hierzu von der Kommissiongesichtet und geprüft.

(3) Im Rahmen der Vorauswahl wird die Durch-schnittsnote im Zeugnis über die Hochschulzugangs-berechtigung (Zeugnis) und die schriftliche Begrün-dung des Bewerbers für die Wahl des gewünschtenStudiengangs berücksichtigt. Es wird geprüft, ob derBewerber sich aufgrund seiner nachgewiesenen Qua-lifikation und seiner dargelegten spezifischen Bega-bungen und Fähigkeiten für das Studium eignet.

Bei überwiegender Berücksichtigung des Zeugnisseswird die Bewertung analog zu § 7 Abs. 1 auf einerSkala von 0 bis 100 Punkten vorgenommen. Maximal55 Punkte können durch die beste erreichbare Noteim Zeugnis und maximal 45 Punkte durch die schrift-liche Begründung erreicht werden.

Der Bewertungsmaßstab für das Begründungsschrei-ben orientiert sich an den in § 2 Abs. 3 Nr. 3 aufge-führten Kriterien. Zum Erreichen einer maximalenPunktezahl von 45 müssen nicht alle genannten Krite-rien vollständig berücksichtigt sein. Maßgebend sindvielmehr eine klare Darstellung der Motivation desBewerbers für den Studiengang und eine überzeu-gende Darlegung, warum sich der Bewerber in derLage sieht, das angestrebte Studium erfolgreich ab-solvieren zu können.

Die Umrechnung der Durchschnittsnote im Zeugniserfolgt gemäß § 7 Abs. 2.

(4) Die Kommission hat das Begründungsschrei-ben gemäß folgender Skala zu bewerten:

über 40 Punkte exzellent

34–40 Punkte besonders herausragend

29–33 Punkte sehr gut

23–28 Punkte gut

10–22 Punkte befriedigend

1– 9 Punkte ausreichend

0 Punkte ungenügend

(5) Bewerber mit einem Gesamtergebnis von min-destens 56 Punkten werden der Hochschulleitung vonder Kommission als geeignet vorgeschlagen.

(6) Die übrigen Bewerber werden im Rahmen despersönlichen Feststellungsverfahrens zu einem Eig-nungsfeststellungsgespräch gemäß § 6 eingeladen(zweite Stufe des Feststellungsverfahrens). Der Ter-min für das Eignungsfeststellungsgepräch wird min-

destens eine Woche vorher durch die Kommission be-kannt gegeben.

§ 5

Umfang und Inhalt des persönlichen Feststellungs-verfahrens (zweite Stufe)

Im Rahmen des persönlichen Feststellungsverfah-rens werden folgende Kriterien berücksichtigt:

1. die Durchschnittsnote im Zeugnis über die Hoch-schulzugangsberechtigung (Zeugnis),

2. das Ergebnis eines Eignungsfeststellungsge-sprächs mit dem Bewerber.

§ 6

Umfang und Inhalt desEignungsfeststellungsgesprächs

(1) Das Eignungsfeststellungsgespräch ist für je-den Bewerber einzeln durchzuführen. Es ist nicht öf-fentlich, hat eine Dauer von etwa 20 Minuten und sollzeigen, ob der Bewerber erwarten lässt, das Ziel desStudienganges mit seiner interdisziplinären Ausrich-tung auf wissenschaftlicher Grundlage selbständigund verantwortungsbewusst zu erreichen. Das Eig-nungsfeststellungsgespräch erstreckt sich auf die Mo-tivation des Bewerbers für den Studiengang Finanz-und Wirtschaftsmathematik und die in § 1 Abs. 2Nrn. 1 bis 5 aufgeführten Eignungsparameter. Fach-wissenschaftliche Vorkenntnisse entscheiden nicht.In dem Gespräch muss der Bewerber den Eindruckbestätigen, dass er für den angestrebten Studienganggeeignet ist.

(2) Das Eignungsfeststellungsgespräch wird vonmindestens zwei Mitgliedern der Kommission durch-geführt, wobei mindestens ein Professor zu beteiligenist.

(3) Das Ergebnis des Eignungsfeststellungsge-sprächs wird von den beteiligten Mitgliedern derKommission mit 0 bis maximal 45 Punkten gemäß derSkala von § 4 Abs. 4 bewertet. Die Gesamtbewertungdes Eignungsfeststellungsgesprächs ergibt sich ausdem arithmetischen Mittel der Einzelbewertungendurch die beteiligten Kommissionsmitglieder.

§ 7

Feststellung des Ergebnisses der zweiten Stufe

(1) Das Ergebnis der Eignungsfeststellung in derzweiten Stufe wird auf einer Skala von 0 bis 100 Punk-ten bewertet. Unter überwiegender Berücksichtigungder Durchschnittsnote im Zeugnis können maximal 55Punkte durch die beste erzielbare Durchschnittsnoteim Zeugnis und maximal 45 Punkte durch das Eig-nungsfeststellungsgespräch erreicht werden.

(2) Die Durchschnittsnote im Zeugnis ist linear aufdie Skala von 0 bis 55 Punkten umzurechnen, wobeidie beste erzielbare Note 55 und die schlechteste nochbestandene Note 22 Punkten entspricht. Für das inDeutschland übliche Notensystem von 1 bis 6 gilt da-mit die Umrechnungsformel

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KWMBl II Nr. 5/2003 887

Punkte = 66 – 11 * Zeugnisdurchschnittsnote.

Dabei sind Resultate mit von Null verschiedenenNachkommastellen zur nächst größeren ganzenPunktezahl aufzurunden. Die Durchschnittsnote imZeugnis ausländischer Bewerber ist zunächst gemäߧ 6 Abs. 9 der Allgemeinen Diplomprüfungsordnungder Technischen Universität München in der jeweilsgültigen Fassung umzurechnen. Insbesondere istdurch diese Festlegung sichergestellt, dass jeder Be-werber mit vorhandener Hochschulzugangsberechti-gung mindestens 22 Punkte für die Gesamtnote in sei-nem Zeugnis erhält.

(3) Die Vorschläge der Kommission werden derLeitung der Hochschule zur Entscheidung über dieEignung der Bewerber vorgelegt. Bewerber mit ei-nem Gesamtergebnis von mindestens 56 Punktenwerden von der Kommission der Leitung der Hoch-schule als geeignet vorgeschlagen. Die Leitung derHochschule trifft die Entscheidung über die Eignungauf der Grundlage des von der Kommission festge-stellten Ergebnisses.

§ 8

Niederschrift

Über den Ablauf des Eignungsfeststellungsverfah-rens in der ersten und in der zweiten Stufe ist eineNiederschrift anzufertigen, aus der Tag und Ort derFeststellung, die Namen der beteiligten Kommis-sionsmitglieder, die Namen der Bewerber, die Beur-teilung sowie das Gesamtergebnis ersichtlich seinmüssen. Aus der Niederschrift müssen Themen undVerlauf des Gesprächs mit dem Bewerber, falls einsolches stattgefunden hat, sowie die wesentlichenGründe für bzw. gegen eine Eignung stichwortartigersichtlich sein.

§ 9

Bescheide

(1) Das Ergebnis des Feststellungsverfahrens wirddem Bewerber von der Leitung der Hochschuleschriftlich mitgeteilt. Ein ablehnender Bescheid ist miteiner Begründung zu versehen.

(2) Der Eignungsfeststellungsbescheid ist bei derImmatrikulation dem zuständigen Immatrikulations-amt der Technischen Universität München vorzule-gen.

(3) Zulassungen im Eignungsfeststellungsverfah-ren für den Diplom-Studiengang Finanz- und Wirt-schaftsmathematik gelten bei allen Folgebewerbun-gen in diesem Studiengang.

§ 10

Wiederholung

Bewerber, die den Nachweis der Eignung für denStudiengang Finanz- und Wirtschaftsmathematiknicht erbracht haben, können sich einmal zum Termindes folgenden Jahres erneut zum Feststellungsverfah-ren anmelden. In begründeten Ausnahmefällen, wie

einer Berufsausbildung, ist eine Anmeldung zu einemspäteren Termin möglich. Eine weitere Wiederholungist ausgeschlossen.

§ 11

In-Kraft-Treten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekannt-machung in Kraft. Sie gilt erstmals im Wintersemester2002/2003 und tritt mit Ablauf des 30. September 2007außer Kraft.

Ausgefertigt aufgrund des Eilentscheids des Präsidentender Technischen Universität München vom 20. Juni 2002sowie der Genehmigung des Bayerischen Staatsministeriumsfür Wissenschaft, Forschung und Kunst vom 13. Juni 2002Nr. X/5-X/3-3/41b57-10b/27 227.

München, den 24. Juni 2002

Wolfgang A. Herrmann

Präsident

Diese Satzung wurde am 24. Juni 2002 in der Hochschuleniedergelegt; die Niederlegung wurde am 24. Juni 2002 durchAnschlag in der Hochschule bekannt gemacht. Tag der Be-kanntmachung ist daher der 24. Juni 2002.

KWMBl II 2003 S. 885

221021.1151-WFK

Satzungüber die Eignungsfeststellung

für den Bachelor-Studiengang Informatikan der Technischen Universität München

Vom 24. Juni 2002

Aufgrund des Art. 6 Abs. 1 in Verbindung mitArt. 135 Abs. 3 des Bayerischen Hochschulgesetzes(BayHSchG) und § 4 Abs. 1 Satz 1 der Eignungsfest-stellungsverordnung (EfV) vom 2. März 2002 (GVBlS. 118, BayRS 2210-1-1-5-WFK)) erlässt die Techni-sche Universität München folgende Satzung:

Vorbemerkung

Alle maskulinen Personen- und Funktionsbe-zeichnungen in dieser Satzung beziehen sich in glei-cher Weise auf Frauen und Männer.

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KWMBl II Nr. 5/2003888

Alle in dieser Satzung festgelegten arithmetischenund booleschen Operationen sind mathematischexakt und ohne Rundung durchzuführen.

§ 1

Zweck der Feststellung

(1) Die Qualifikation für den Bachelor-Studien-gang Informatik setzt neben den in der jeweili-gen Studienordnung in der jeweils gültigen Fassungaufgeführten Voraussetzungen den Nachweis derEignung nach Maßgabe der folgenden Regelungenvoraus.

(2) Zweck des Verfahrens ist es festzustellen, obneben der mit dem Erwerb der Hochschulreife nach-gewiesenen Qualifikation eine individuelle Bega-bung vorhanden ist, die einen erfolgreichen Studien-verlauf erwarten lässt. Für den Bachelor-StudiengangInformatik müssen über die allgemeine Hochschulzu-gangsberechtigung hinaus insbesondere Eignungs-parameter erfüllt sein wie:

1. Grundverständnis des Bewerbers in abstrakten, lo-gischen und systemorientierten Fragestellungen;

2. ausreichendes Durchhaltevermögen und Problem-lösungsverhalten bei komplexen Fragestellungen;

3. sprachliche Ausdrucksfähigkeit.

§ 2

Verfahren zur Feststellung der Eignung

(1) Das Verfahren zur Feststellung der Eignungwird jährlich einmal im Sommersemester für das fol-gende Wintersemester durch die Fakultät für Informa-tik durchgeführt.

(2) Die Anträge auf Zulassung zum Feststellungs-verfahren für das jeweils folgende Wintersemestersind auf den von der Fakultät für Informatik herausge-gebenen Formularen bis zum 15. Juli an den Dekan derFakultät für Informatik zu stellen (Ausschlussfrist).

(3) Dem Antrag sind beizufügen:

1. ein tabellarischer Lebenslauf,

2. ein Nachweis über die Hochschulzugangsberech-tigung,

3. eine schriftliche Begründung von maximal zweiSeiten für die Wahl des Bachelor-Studiengangs In-formatik an der Technischen Universität München,in der der Bewerber auch darlegt, aufgrund wel-cher Fähigkeiten, Begabungen und Interessen ersich für den angestrebten Studiengang an derTechnischen Universität München besonders ge-eignet hält. Dazu kann auch der allgemeine per-sönliche Werdegang beitragen, z.B. außerschuli-sches Engagement.

§ 3

Kommission zur Eignungsfeststellung

Die Eignungsfeststellung wird von einer Kommis-sion durchgeführt, welcher der jeweilige Dekan und

Studiendekan der Fakultät für Informatik sowie min-destens fünf weitere Hochschullehrer und mindestenszwei wissenschaftliche Mitarbeiter angehören. DerKommission soll auch mindestens ein Lehrer an einemGymnasium, einer Berufs- oder Fachoberschule ange-hören. Es muss sichergestellt sein, dass mehr als dieHälfte der Kommissionsmitglieder Hochschullehrersind. Ein Student wirkt in der Kommission beratendmit. Die Bestellung der Mitglieder der Kommissionerfolgt durch die Leitung der Hochschule im Einver-nehmen mit dem Dekan der Fakultät für Informatik.Besteht die Kommission aus 10 oder weniger Mitglie-dern, wird ein weiterer Hochschullehrer als stellver-tretendes Mitglied bestellt. Den Vorsitz der Kommissi-on führt der Dekan oder der Studiendekan.

§ 4

Zulassung zum Feststellungsverfahrennebst Vorauswahl

(1) Die Zulassung zum Feststellungsverfahrensetzt voraus, dass die in § 2 Abs. 3 genannten Unter-lagen fristgerecht und vollständig vorliegen.

(2) Wird gemäß § 3 Abs. 1 der Eignungsfeststel-lungsverordnung (EfV) eine Vorauswahl für den Stu-diengang durchgeführt, so trifft die Kommission dieseunter den eingegangenen Bewerbungen in der erstenStufe des Feststellungsverfahrens. Die schriftlichenUnterlagen werden hierzu von der Kommission ge-sichtet und geprüft.

(3) Die Kommission prüft auf der Grundlage der ein-gereichten Unterlagen, ob der Bewerber sich aufgrundseiner dargelegten Voraussetzungen für das Studiumeignet. Bei der Vorauswahl wird überwiegend dieDurchschnittsnote im Zeugnis über die Hochschulzu-gangsberechtigung berücksichtigt. Diese Durch-schnittsnote (mit einem besten Wert von 1,0 und einemschlechtesten Wert von 4,0) wird in der Vorauswahl miteinem relativen Gewicht von 51% berücksichtigt. Wei-terhin wird anhand der schriftlichen Begründung fürdie Wahl des Studiengangs geprüft, ob der Bewerberdas Wesen des Studiengangs erfasst hat und bei sei-nem Studium Engagement und Zielstrebigkeit erwar-ten lässt. Entsprechend dieser Kriterien ist das Begrün-dungsschreiben wie folgt zu bewerten:

1 sehr gut

2 gut

3 befriedigend

4 ausreichend

5 nicht ausreichend

Zur differenzierten Bewertung kann die Note um 0,3auf Zwischenwerte erhöht oder erniedrigt werden; dieNoten 0,7 und 5,3 sind dabei ausgeschlossen. Diedementsprechende Bewertung des Begründungs-schreibens geht mit einem relativen Gewicht von 49%ein. (Ist also a die Durchschnittsnote im Zeugnis überdie Hochschulzugangsberechtigung und b die Bewer-tung des Begründungsschreibens, berechnet sich dieGesamtbewertung für die Vorauswahl gemäß

0,51 · a + 0,49 · b .

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KWMBl II Nr. 5/2003 889

Bewerber, die in der Gesamtbewertung für die Vor-auswahl eine Bewertung von 2,33 oder besser errei-chen, werden der Hochschulleitung als geeignet vor-geschlagen.

(4) Bewerber mit einer Bewertung schlechter als4,00 werden der Hochschulleitung als abzulehnenvorgeschlagen. Diese Bewerber erhalten einen mitGründen versehenen Bescheid der Leitung der Hoch-schule.

(5) Die übrigen Bewerber werden im Rahmen derzweiten Stufe des Eignungsfeststellungsverfahrens zueinem persönlichen Gespräch gemäß § 6 eingeladen.Der Termin für das Gespräch wird mindestens eineWoche vorher durch die Kommission bekannt gege-ben.

§ 5

Kriterien der zweiten Stufe desEignungsfeststellungsverfahrens

Im Rahmen der zweiten Stufe des Eignungsfest-stellungsverfahrens werden folgende Kriterien be-rücksichtigt:

1. die Durchschnittsnote im Zeugnis über die Hoch-schulzugangsberechtigung,

2. die im Zeugnis über die Hochschulzugangsberech-tigung ausgewiesenen Leistungen in den studien-gangspezifischen Fächern Mathematik, Informatik(falls vorhanden), Deutsch und Englisch; bei inter-nationalen Bewerbern können Leistungen in eineranderen Muttersprache sowie einer anderenFremdsprache herangezogen werden.

3. vom Bewerber eingereichte schriftliche Unterlagenüber fachspezifische Zusatzqualifikationen,

4. das Ergebnis eines Eignungsfeststellungsgesprä-ches mit dem Bewerber.

§ 6

Umfang und Inhalt desEignungsfeststellungsgesprächs

(1) Das Eignungsfeststellungsgespräch hat eineDauer von etwa 20 Minuten. Es soll zeigen, ob der Be-werber erwarten lässt, das Ziel des Studienganges mitseiner interdisziplinären Ausrichtung auf wissen-schaftlicher Grundlage selbständig und verantwor-tungsbewusst zu erreichen. Das Gespräch erstrecktsich auf die Motivation des Bewerbers für den an-gestrebten Studiengang, das für den Studiengangerforderliche Grundverständnis des Bewerbers inabstrakten, logischen und systemorientierten Frage-stellungen, ein ausreichendes Durchhaltevermögenund Problemlösungsverhalten bei komplexen Frage-stellungen, sowie auf die sprachliche Ausdrucks-fähigkeit. Fachwissenschaftliche Vorkenntnisse ent-scheiden nicht. In dem Gespräch muss der Bewerberden Eindruck bestätigen, dass er für den angestrebtenStudiengang geeignet ist.

(2) Das Gespräch ist nicht öffentlich und wird alsEinzelgespräch mit mindestens zwei Mitgliedern der

Kommission durchgeführt, darunter mindestens ei-nem Professor.

§ 7

Feststellung des Ergebnisses der zweiten Stufe

(1) Auf der Grundlage der gemäß § 5 festgelegtenAuswahlkriterien beurteilt die Kommission, ob derBewerber geeignet ist. Das Ergebnis der Eignungs-feststellung in der zweiten Stufe wird auf einer Skalavon 0 bis 100 Punkten bewertet. Dabei können maxi-mal 51 Punkte durch die beste erzielbare Durch-schnittsnote im Zeugnis, maximal 10 weitere Punkteaufgrund der Durchschnittsnote gemäß § 5 Nr. 2 undmaximal 39 weitere Punkte aufgrund des Eignungs-feststellungsgesprächs und der weiteren Kriterien ge-mäß § 5 Nr. 3 erreicht werden.

(2) Die Durchschnittsnote im Zeugnis ist linearauf die Skala von 0 bis 51 Punkten umzurechnen, wo-bei die beste erzielbare Durchschnittsnote 51 und dieschlechteste noch bestandene Durchschnittsnote0 Punkten entspricht.

(3) Die Durchschnittsnote im Zeugnis ausländi-scher Bewerber ist zunächst gemäß § 6 Abs. 9 der All-gemeinen Diplomprüfungsordnung der TechnischenUniversität München in der jeweils gültigen Fassungumzurechnen.

(4) Für die Ermittlung der Punkte für die Fächergemäß § 5 Nr. 2 wird die Summe der entsprechendenBewertungen im Zeugnis über die Hochschulzu-gangsberechtigung gebildet und dann linear auf dasIntervall von 0 bis 10 Punkten abgebildet, wobei dieSumme der schlechtestmöglichen noch bestandenenBewertungen auf 0 Punkte und die Summe der best-möglichen Bewertungen auf 10 Punkte abgebildetwird.

(5) Das Ergebnis des Eignungsfeststellungsge-sprächs wird von den beteiligten Mitgliedern derKommission unter Einbeziehung der weiteren Krite-rien gemäß § 5 Nr. 3 mit 0 bis maximal 39 Punkten ge-mäß der folgenden Bewertungsskala festgelegt. DieGesamtbewertung des Eignungsfeststellungsge-sprächs ergibt sich aus dem arithmetischen Mittel derEinzelbewertungen durch die beteiligten Kommissi-onsmitglieder.

32–39 Punkte sehr gut

24–31 Punkte gut

16–23 Punkte befriedigend

8–15 Punkte ausreichend

0– 7 Punkte nicht ausreichend

(6) Bewerber, die in der zweiten Phase 45 odermehr Punkte erreichen, werden von der Kommissionals geeignet beurteilt.

(7) Das Ergebnis der Eignungsfeststellung durchdie Kommission wird der Leitung der Hochschule vor-gelegt. Die Leitung der Hochschule entscheidet überdie Aufnahme oder Ablehnung des Bewerbers auf derGrundlage dieses Ergebnisses.

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KWMBl II Nr. 5/2003890

§ 8

Niederschrift

Über den Ablauf des Eignungsfeststellungsverfah-rens in der ersten und in der zweiten Stufe ist eineNiederschrift anzufertigen, aus der Tag und Ort derFeststellung, die Namen der Kommissionsmitgliederund der Gesprächsteilnehmer, die Namen der Bewer-ber und die Beurteilung durch die jeweiligen Kom-missionsmitglieder sowie das Gesamtergebnis er-sichtlich sein müssen. Die Themen und der Verlaufdes Gesprächs mit dem Bewerber sowie die Gründefür die Beurteilung sind stichwortartig zu erfassen.

§ 9

Bescheide

(1) Das Ergebnis des Feststellungsverfahrens wirddem Bewerber von der Leitung der Hochschuleschriftlich mitgeteilt. Ein ablehnender Bescheid ist miteiner Begründung zu versehen.

(2) Der Eignungsfeststellungsbescheid ist bei derImmatrikulation dem zuständigen Immatrikulations-amt an der Technischen Universität München vorzu-legen.

§ 10

Wiederholung

Bewerber, die den Nachweis der Eignung für denangestrebten Studiengang der Informatik an derTechnischen Universität München nicht erbracht ha-ben, können sich einmal zum Termin des folgendenJahres erneut zum Feststellungsverfahren anmelden.In begründeten Ausnahmefällen, wie einer Berufs-ausbildung, ist eine Anmeldung zu einem späterenTermin möglich. Eine weitere Wiederholung ist nichtmöglich.

§ 11

In-Kraft-Treten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekannt-machung in Kraft. Sie gilt für das Studienjahr 2002/03.

Ausgefertigt aufgrund des Eilentscheids des Präsidentender Technischen Universität München vom 20. Juni 2002 so-wie der Genehmigung des Bayerischen Staatsministeriumsfür Wissenschaft, Forschung und Kunst vom 13. Juni 2002Nr. X/5-X/3-3/41b16-10b/27 080.

München, den 24. Juni 2002

Wolfgang A. Herrmann

Präsident

Diese Satzung wurde am 24. Juni 2002 in der Hochschuleniedergelegt; die Niederlegung wurde am 24. Juni 2002 durchAnschlag in der Hochschule bekannt gemacht. Tag der Be-kanntmachung ist daher der 24. Juni 2002.

KWMBl II 2003 S. 887

221021.1151-WFK

Satzungüber die Eignungsfeststellung für den

Diplomstudiengang Informatikan der Technischen Universität München

Vom 24. Juni 2002

Aufgrund des Art. 6 Abs. 1 in Verbindung mitArt. 135 Abs. 3 des Bayerischen Hochschulgesetzes(BayHSchG) und § 4 Abs. 1 Satz 1 der Eignungsfest-stellungsverordnung (EfV) vom 2. März 2002 (GVBlS. 118, BayRS 2210-1-1-5-WFK) erlässt die Techni-sche Universität München folgende Satzung:

Vorbemerkung

Alle maskulinen Personen- und Funktionsbe-zeichnungen in dieser Satzung beziehen sich in glei-cher Weise auf Frauen und Männer.

Alle in dieser Satzung festgelegten arithmetischenund booleschen Operationen sind mathematischexakt und ohne Rundung durchzuführen.

§ 1

Zweck der Feststellung

(1) Die Qualifikation für den DiplomstudiengangInformatik setzt neben den in der jeweiligen Studien-ordnung in der jeweils gültigen Fassung aufgeführtenVoraussetzungen den Nachweis der Eignung nachMaßgabe der folgenden Regelungen voraus.

(2) Zweck des Verfahrens ist es festzustellen, obneben der mit dem Erwerb der Hochschulreife nach-gewiesenen Qualifikation eine individuelle Bega-bung vorhanden ist, die einen erfolgreichen Studien-verlauf erwarten lässt. Für den DiplomstudiengangInformatik müssen über die allgemeine Hochschulzu-gangsberechtigung hinaus insbesondere Eignungs-parameter erfüllt sein wie:

1. Grundverständnis des Bewerbers in abstrakten, lo-gischen und systemorientierten Fragestellungen;

2. ausreichendes Durchhaltevermögen und Problem-lösungsverhalten bei komplexen Fragestellungen;

3. sprachliche Ausdrucksfähigkeit.

§ 2

Verfahren zur Feststellung der Eignung

(1) Das Verfahren zur Feststellung der Eignungwird jährlich einmal im Sommersemester für das fol-gende Wintersemester durch die Fakultät für Infor-matik durchgeführt.

(2) Die Anträge auf Zulassung zum Feststellungs-verfahren für das jeweils folgende Wintersemestersind auf den von der Fakultät für Informatik herausge-gebenen Formularen bis zum 15. Juli an den Dekander Fakultät für Informatik zu stellen (Ausschluss-frist).

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KWMBl II Nr. 5/2003 891

(3) Dem Antrag sind beizufügen:

1. ein tabellarischer Lebenslauf,

2. ein Nachweis über die Hochschulzugangsberech-tigung,

3. eine schriftliche Begründung von maximal zweiSeiten für die Wahl des Diplomstudiengangs Infor-matik an der Technischen Universität München, inder der Bewerber auch darlegt, aufgrund welcherFähigkeiten, Begabungen und Interessen er sichfür den angestrebten Studiengang an der Techni-schen Universität München besonders geeignethält. Dazu kann auch der allgemeine persönlicheWerdegang beitragen, z.B. außerschulisches Enga-gement.

§ 3

Kommission zur Eignungsfeststellung

Die Eignungsfeststellung wird von einer Kommis-sion durchgeführt, welcher der jeweilige Dekan undStudiendekan der Fakultät für Informatik sowie min-destens fünf weitere Hochschullehrer und mindestenszwei wissenschaftliche Mitarbeiter angehören. DerKommission soll auch mindestens ein Lehrer an einemGymnasium, einer Berufs- oder Fachoberschule ange-hören. Es muss sichergestellt sein, dass mehr als dieHälfte der Kommissionsmitglieder Hochschullehrersind. Ein Student wirkt in der Kommission beratendmit. Die Bestellung der Mitglieder der Kommission er-folgt durch die Leitung der Hochschule im Einver-nehmen mit dem Dekan der Fakultät für Informatik.Besteht die Kommission aus 10 oder weniger Mit-gliedern, wird ein weiterer Hochschullehrer als stell-vertretendes Mitglied bestellt. Den Vorsitz der Kom-mission führt der Dekan oder der Studiendekan.

§ 4

Zulassung zum Feststellungsverfahrennebst Vorauswahl

(1) Die Zulassung zum Feststellungsverfahrensetzt voraus, dass die in § 2 Abs. 3 genannten Unter-lagen fristgerecht und vollständig vorliegen.

(2) Wird gemäß § 3 Abs. 1 der Eignungsfeststel-lungsverordnung (EfV) eine Vorauswahl für den Stu-diengang durchgeführt, so trifft die Kommission dieseunter den eingegangenen Bewerbungen in der erstenStufe des Feststellungsverfahrens. Die schriftlichenUnterlagen werden hierzu von der Kommission ge-sichtet und geprüft.

(3) Die Kommission prüft auf der Grundlage dereingereichten Unterlagen, ob der Bewerber sichaufgrund seiner dargelegten Voraussetzungen fürdas Studium eignet. Bei der Vorauswahl wirdüberwiegend die Durchschnittsnote im Zeugnis überdie Hochschulzugangsberechtigung berücksichtigt.Diese Durchschnittsnote (mit einem besten Wert von1,0 und einem schlechtesten Wert von 4,0) wird in derVorauswahl mit einem relativen Gewicht von 51% be-rücksichtigt. Weiterhin wird anhand der schriftlichenBegründung für die Wahl des Studiengangs geprüft,ob der Bewerber das Wesen des Studiengangs erfasst

hat und bei seinem Studium Engagement und Ziel-strebigkeit erwarten lässt. Entsprechend dieser Krite-rien ist das Begründungsschreiben wie folgt zu be-werten:

1 sehr gut

2 gut

3 befriedigend

4 ausreichend

5 nicht ausreichend

Zur differenzierten Bewertung kann die Note um 0,3auf Zwischenwerte erhöht oder erniedrigt werden; dieNoten 0,7 und 5,3 sind dabei ausgeschlossen. Diedementsprechende Bewertung des Begründungs-schreibens geht mit einem relativen Gewicht von 49%ein. (Ist also a die Durchschnittsnote im Zeugnis überdie Hochschulzugangsberechtigung und b die Bewer-tung des Begründungsschreibens, berechnet sich dieGesamtbewertung für die Vorauswahl gemäß

0,51 · a + 0,49 · b .

Bewerber, die in der Gesamtbewertung für die Vor-auswahl eine Bewertung von 2,33 oder besser errei-chen, werden der Hochschulleitung als geeignet vor-geschlagen.

(4) Bewerber mit einer Bewertung schlechter als4,00 werden der Hochschulleitung als abzulehnenvorgeschlagen. Diese Bewerber erhalten einen mitGründen versehenen Bescheid der Leitung der Hoch-schule.

(5) Die übrigen Bewerber werden im Rahmen derzweiten Stufe des Eignungsfeststellungsverfahrens zueinem persönlichen Gespräch gemäß § 6 eingeladen.Der Termin für das Gespräch wird mindestens eineWoche vorher durch die Kommission bekannt gege-ben.

§ 5

Kriterien der zweiten Stufe desEignungsfeststellungsverfahrens

Im Rahmen der zweiten Stufe des Eignungsfest-stellungsverfahrens werden folgende Kriterien be-rücksichtigt:

1. die Durchschnittsnote im Zeugnis über die Hoch-schulzugangsberechtigung,

2. die im Zeugnis über die Hochschulzugangsberech-tigung ausgewiesenen Leistungen in den studien-gangspezifischen Fächern Mathematik, Informatik(falls vorhanden), Deutsch und Englisch; bei inter-nationalen Bewerbern können Leistungen in eineranderen Muttersprache sowie einer anderenFremdsprache herangezogen werden,

3. vom Bewerber eingereichte schriftliche Unterlagenüber fachspezifische Zusatzqualifikationen,

4. das Ergebnis eines Eignungsfeststellungsgesprä-ches mit dem Bewerber.

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KWMBl II Nr. 5/2003892

§ 6

Umfang und Inhalt des Eignungsfeststellungs-gesprächs

(1) Das Eignungsfeststellungsgespräch hat eineDauer von etwa 20 Minuten. Es soll zeigen, ob der Be-werber erwarten lässt, das Ziel des Studienganges mitseiner interdisziplinären Ausrichtung auf wissen-schaftlicher Grundlage selbständig und verantwor-tungsbewusst zu erreichen. Das Gespräch erstrecktsich auf die Motivation des Bewerbers für den an-gestrebten Studiengang, das für den Studiengangerforderliche Grundverständnis des Bewerbers inabstrakten, logischen und systemorientierten Frage-stellungen, ein ausreichendes Durchhaltevermögenund Problemlösungsverhalten bei komplexen Frage-stellungen, sowie auf die sprachliche Ausdrucks-fähigkeit. Fachwissenschaftliche Vorkenntnisse ent-scheiden nicht. In dem Gespräch muss der Bewerberden Eindruck bestätigen, dass er für den angestrebtenStudiengang geeignet ist.

(2) Das Gespräch wird als Einzelgespräch mit min-destens zwei Mitgliedern der Kommission durchge-führt, darunter mindestens einem Professor.

§ 7

Feststellung des Ergebnisses der zweiten Stufe

(1) Auf der Grundlage der gemäß § 5 festgelegtenAuswahlkriterien beurteilt die Kommission, ob derBewerber geeignet ist. Das Ergebnis der Eignungs-feststellung in der zweiten Stufe wird auf einer Skalavon 0 bis 100 Punkten bewertet. Dabei können maxi-mal 51 Punkte durch die beste erzielbare Durch-schnittsnote im Zeugnis, maximal 10 weitere Punkteaufgrund der Durchschnittsnote gemäß § 5 Nr. 2 undmaximal 39 weitere Punkte aufgrund des Eignungs-feststellungsgesprächs und der weiteren Kriterien ge-mäß § 5 Nr. 3 erreicht werden.

(2) Die Durchschnittsnote im Zeugnis ist linear aufdie Skala von 0 bis 51 Punkten umzurechnen, wobeidie beste erzielbare Durchschnittsnote 51 und dieschlechteste noch bestandene Durchschnittsnote 0Punkten entspricht.

(3) Die Durchschnittsnote im Zeugnis ausländi-scher Bewerber ist zunächst gemäß § 6 Abs. 9 der All-gemeinen Diplomprüfungsordnung der TechnischenUniversität München in der jeweils gültigen Fassungumzurechnen.

(4) Für die Ermittlung der Punkte für die Fächergemäß § 5 Nr. 2 wird die Summe der entsprechendenBewertungen im Zeugnis über die Hochschulzu-gangsberechtigung gebildet und dann linear auf dasIntervall von 0 bis 10 Punkten abgebildet, wobei dieSumme der schlechtestmöglichen noch bestandenenBewertungen auf 0 Punkte und die Summe der best-möglichen Bewertungen auf 10 Punkte abgebildetwird.

(5) Das Ergebnis des Eignungsfeststellungsge-sprächs wird von den beteiligten Mitgliedern derKommission unter Einbeziehung der weiteren Krite-rien gemäß § 5 Nr. 3 mit 0 bis maximal 39 Punkten ge-mäß der folgenden Bewertungsskala festgelegt. Die

Gesamtbewertung des Eignungsfeststellungsge-sprächs ergibt sich aus dem arithmetischen Mittel derEinzelbewertungen durch die beteiligten Kommissi-onsmitglieder.

32–39 Punkte sehr gut

24–31 Punkte gut

16–23 Punkte befriedigend

8–15 Punkte ausreichend

0– 7 Punkte nicht ausreichend

(6) Bewerber, die in der zweiten Phase 45 odermehr Punkte erreichen, werden von der Kommissionals geeignet beurteilt.

(7) Das Ergebnis der Eignungsfeststellung durchdie Kommission wird der Leitung der Hochschule vor-gelegt. Die Leitung der Hochschule entscheidet überdie Aufnahme oder Ablehnung des Bewerbers auf derGrundlage dieses Ergebnisses.

§ 8

Niederschrift

Über den Ablauf des Eignungsfeststellungsverfah-rens in der ersten und in der zweiten Stufe ist eineNiederschrift anzufertigen, aus der Tag und Ort derFeststellung, die Namen der Kommissionsmitgliederund der Gesprächsteilnehmer, die Namen der Bewer-ber und die Beurteilung durch die jeweiligen Kom-missionsmitglieder sowie das Gesamtergebnis er-sichtlich sein müssen. Die Themen und der Verlaufdes Gesprächs mit dem Bewerber sowie die Gründefür die Beurteilung sind stichwortartig zu erfassen.

§ 9

Bescheide

(1) Das Ergebnis des Feststellungsverfahrens wirddem Bewerber von der Leitung der Hochschuleschriftlich mitgeteilt. Ein ablehnender Bescheid ist miteiner Begründung zu versehen.

(2) Der Eignungsfeststellungsbescheid ist bei derImmatrikulation dem zuständigen Immatrikulations-amt an der Technischen Universität München vorzu-legen.

§ 10

Wiederholung

Bewerber, die den Nachweis der Eignung für denangestrebten Studiengang der Informatik an derTechnischen Universität München nicht erbracht ha-ben, können sich einmal zum Termin des folgendenJahres erneut zum Feststellungsverfahren anmelden.In begründeten Ausnahmefällen, wie einer Berufs-ausbildung, ist eine Anmeldung zu einem späterenTermin möglich. Eine weitere Wiederholung ist nichtmöglich.

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KWMBl II Nr. 5/2003 893

§ 11

In-Kraft-Treten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekannt-machung in Kraft. Sie gilt für das Studienjahr 2002/03.

Ausgefertigt aufgrund des Eilentscheids des Präsidentender Technischen Universität München vom 20. Juni 2002 so-wie der Genehmigung des Bayerischen Staatsministeriumsfür Wissenschaft, Forschung und Kunst vom 13. Juni 2002Nr. X/5-X/3-3/41b16-10b/27 232.

München, den 24. Juni 2002

Wolfgang A. Herrmann

Präsident

Diese Satzung wurde am 24. Juni 2002 in der Hochschuleniedergelegt; die Niederlegung wurde am 24. Juni 2002 durchAnschlag in der Hochschule bekannt gemacht. Tag der Be-kanntmachung ist daher der 24. Juni 2002.

KWMBl II 2003 S. 890

221021.1151-WFK

Satzungüber die Eignungsfeststellung

für den Bachelorstudiengang Mathematikan der Technischen Universität München

Vom 24. Juni 2002

Aufgrund des Art. 6 Abs. 1 in Verbindung mitArt. 135 Abs. 3 Satz 4 des Bayerischen Hochschulge-setzes (BayHSchG) und § 4 Abs. 1 Satz 1 der Eig-nungsfeststellungsverordnung (EfV) vom 2. März2002 (GVBl S. 118, BayRS 2210-1-1-5-WFK) erlässtdie Technische Universität München folgende Sat-zung:

Vorbemerkung zum Sprachgebrauch

Nach Art. 3 Abs. 2 des Grundgesetzes sind Frauenund Männer gleichberechtigt. Alle maskulinen Perso-nen- und Funktionsbezeichnungen in dieser Satzunggelten für Frauen und Männer in gleicher Weise.

§ 1

Zweck der Feststellung

(1) Die Qualifikation für den BachelorstudiengangMathematik setzt neben den Voraussetzungen nach

§ 5 der Studienordnung für den BachelorstudiengangMathematik der Technischen Universität München inder jeweils gültigen Fassung den Nachweis der Eig-nung nach Maßgabe der folgenden Regelungen vo-raus.

(2) Zweck des Verfahrens ist es festzustellen, obneben der mit dem Erwerb der Hochschulreife nach-gewiesenen Qualifikation eine individuelle Bega-bung vorhanden ist, die einen erfolgreichen Studien-verlauf erwarten lässt. Für den BachelorstudiengangMathematik müssen über die allgemeine Hoch-schulzugangsberechtigung hinaus insbesondere Eig-nungsparameter erfüllt sein wie:

1. Mathematische Begabung,

2. Durchhaltevermögen zur Lösung komplexer undschwieriger Probleme,

3. besonderes Interesse an Praxisbezug und Anwen-dungsproblemen,

4. Interesse an der algorithmischen Lösung von Pro-blemen mit konkreten Daten am Rechner,

5. besondere Eignung für eine rasche, praxisnahe Be-rufsqualifikation.

§ 2

Verfahren zur Feststellung der Eignung

(1) Das Verfahren zur Feststellung der Eignungwird jährlich einmal für das folgende Wintersemesterdurch die Fakultät für Mathematik durchgeführt.

(2) Die Anträge auf Zulassung zum Feststellungs-verfahren für das jeweils folgende Wintersemestersind auf den von der Fakultät für Mathematik heraus-gegebenen Formularen bis zum 15. Juli an den Dekander Fakultät für Mathematik zu stellen (Ausschluss-frist).

(3) Dem Antrag sind beizufügen:

1. ein tabellarischer Lebenslauf,

2. ein Nachweis über die Hochschulzugangsberechti-gung,

3. eine schriftliche Begründung von maximal zweiSeiten für die Wahl des Bachelorstudiengangs Ma-thematik an der Technischen Universität Mün-chen, in der der Bewerber darlegt, aufgrund wel-cher spezifischer Begabungen und Interessen ersich für den anwendungsorientiert und praxisnahausgelegten Bachelorstudiengang Mathematik ander Technischen Universität München besondersgeeignet hält. Der Bewerber soll außerdem ausfüh-ren, warum er sich in der Lage sieht, die in dem an-gestrebten universitären Studiengang gebotenenanspruchsvollen mathematischen Inhalte zu ver-stehen und daraus resultierende abstrakte Frage-stellungen selbständig bearbeiten zu können. Wei-tere Anhaltspunkte für die schriftliche Begründungliefern die in § 1 Abs. 2 Satz 2 Nrn. 1 bis 5 aufge-führten Eignungsparameter.

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KWMBl II Nr. 5/2003894

§ 3

Kommission zur Eignungsfeststellung

Die Eignungsfeststellung wird von einer Kommis-sion durchgeführt, welcher der jeweilige Dekan, einStudiendekan der Fakultät für Mathematik sowie dreiweitere Hochschullehrer, ein hauptamtlich beschäf-tigter wissenschaftlicher Mitarbeiter und ein Lehreran einem Gymnasium, einer Berufsoberschule odereiner Fachoberschule angehören. Ein Student wirktin der Kommission beratend mit. Die Bestellung derMitglieder der Kommission erfolgt durch die Leitungder Hochschule im Benehmen mit dem Dekan derFakultät für Mathematik. Mindestens ein weitererHochschullehrer wird als stellvertretendes Mitgliedbestellt. Den Vorsitz führt der Dekan oder der Stu-diendekan.

§ 4

Zulassung zum Feststellungsverfahren,Vorauswahl (erste Stufe)

(1) Die Zulassung zum Feststellungsverfahrensetzt voraus, dass die in § 2 Abs. 3 genannten Unter-lagen fristgerecht und vollständig vorliegen.

(2) Hat die Leitung der Hochschule die Durchfüh-rung einer Vorauswahl für den BachelorstudiengangMathematik gemäß § 3 Abs. 1 Satz 3 EfV beschlossen,so trifft die Kommission unter den eingegangenenBewerbungen eine Vorauswahl (erste Stufe des Fest-stellungsverfahrens). Die schriftlichen Unterlagenwerden hierzu von der Kommission gesichtet und ge-prüft.

(3) Im Rahmen der Vorauswahl wird die Durch-schnittsnote im Zeugnis über die Hochschulzugangs-berechtigung (Zeugnis) und die schriftliche Begrün-dung des Bewerbers für die Wahl des gewünsch-ten Studiengangs berücksichtigt. Es wird geprüft, obder Bewerber sich aufgrund seiner nachgewiesenenQualifikation und seiner dargelegten spezifischenBegabungen und Fähigkeiten für das Studiumeignet.

Bei überwiegender Berücksichtigung des Zeugnisseswird die Bewertung analog zu § 7 Abs. 1 auf einerSkala von 0 bis 100 Punkten vorgenommen. Maximal55 Punkte können durch die beste erreichbare Noteim Zeugnis und maximal 45 Punkte durch die schrift-liche Begründung erreicht werden.

Der Bewertungsmaßstab für das Begründungsschrei-ben orientiert sich an den in § 2 Abs. 3 Nr. 3 aufge-führten Kriterien. Zum Erreichen einer maximalenPunktezahl von 45 müssen nicht alle genannten Krite-rien vollständig berücksichtigt sein. Maßgebend sindvielmehr eine klare Darstellung der Motivation desBewerbers für den Studiengang und eine überzeu-gende Darlegung, warum sich der Bewerber in derLage sieht, das angestrebte Studium erfolgreich ab-solvieren zu können.

Die Umrechnung der Durchschnittsnote im Zeugniserfolgt gemäß § 7 Abs. 2.

(4) Die Kommission hat das Begründungsschrei-ben gemäß folgender Skala zu bewerten:

über 40 Punkte exzellent

34–40 Punkte besonders herausragend

29–33 Punkte sehr gut

23–28 Punkte gut

10–22 Punkte befriedigend

1– 9 Punkte ausreichend

0 Punkte ungenügend

(5) Bewerber mit einem Gesamtergebnis von min-destens 56 Punkten werden der Hochschulleitung vonder Kommission als geeignet vorgeschlagen.

(6) Die übrigen Bewerber werden im Rahmen despersönlichen Feststellungsverfahrens zu einem Eig-nungsfeststellungsgespräch gemäß § 6 eingeladen(zweite Stufe des Feststellungsverfahrens). Der Ter-min für das Eignungsfeststellungsgepräch wird min-destens eine Woche vorher durch die Kommission be-kannt gegeben.

§ 5

Umfang und Inhalt des persönlichenFeststellungsverfahrens (zweite Stufe)

Im Rahmen des persönlichen Feststellungsverfah-rens werden folgende Kriterien berücksichtigt:

1. die Durchschnittsnote im Zeugnis über die Hoch-schulzugangsberechtigung (Zeugnis),

2. das Ergebnis eines Eignungsfeststellungsge-sprächs mit dem Bewerber.

§ 6

Umfang und Inhalt desEignungsfeststellungsgesprächs

(1) Das Eignungsfeststellungsgespräch ist für je-den Bewerber einzeln durchzuführen. Es ist nicht öf-fentlich, hat eine Dauer von etwa 20 Minuten und sollzeigen, ob der Bewerber erwarten lässt, das Ziel desStudienganges mit seiner anwendungsorientiertenAusrichtung auf wissenschaftlicher Grundlage selb-ständig und verantwortungsbewusst zu erreichen.Das Eignungsfeststellungsgespräch erstreckt sich aufdie Motivation des Bewerbers für den Bachelorstu-diengang Mathematik und die in § 1 Abs. 2 Nrn. 1 bis5 aufgeführten Eignungsparameter. Fachwissen-schaftliche Vorkenntnisse entscheiden nicht. In demGespräch muss der Bewerber den Eindruck bestäti-gen, dass er für den angestrebten Studiengang geeig-net ist und eine rasche, praxisnahe Berufsqualifikati-on anstrebt, bzw. dass der Wunsch vorliegt, nach derAneignung allgemeiner mathematischer Grundlagenein anderes Fach zu studieren oder ins Ausland zuwechseln.

(2) Das Eignungsfeststellungsgespräch wird vonmindestens zwei Mitgliedern der Kommission durch-geführt, wobei mindestens ein Professor zu beteiligenist.

(3) Das Ergebnis des Eignungsfeststellungsge-sprächs wird von den beteiligten Mitgliedern der

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KWMBl II Nr. 5/2003 895

Kommission mit 0 bis maximal 45 Punkten gemäß derSkala von § 4 Abs. 4 bewertet. Die Gesamtbewertungdes Eignungsfeststellungsgesprächs ergibt sich ausdem arithmetischen Mittel der Einzelbewertungendurch die beteiligten Kommissionsmitglieder.

§ 7

Feststellung des Ergebnisses der zweiten Stufe

(1) Das Ergebnis der Eignungsfeststellung in derzweiten Stufe wird auf einer Skala von 0 bis 100 Punk-ten bewertet. Unter überwiegender Berücksichtigungder Durchschnittsnote im Zeugnis können maximal 55Punkte durch die beste erzielbare Durchschnittsnoteim Zeugnis und maximal 45 Punkte durch das Eig-nungsfeststellungsgespräch erreicht werden.

(2) Die Durchschnittsnote im Zeugnis ist linear aufdie Skala von 0 bis 55 Punkten umzurechnen, wobeidie beste erzielbare Note 55 und die schlechteste nochbestandene Note 22 Punkten entspricht. Für das inDeutschland übliche Notensystem von 1 bis 6 gilt da-mit die Umrechnungsformel

Punkte = 66 – 11 * Zeugnisdurchschnittsnote.

Dabei sind Resultate mit von Null verschiedenenNachkommastellen zur nächst größeren ganzenPunktezahl aufzurunden. Die Durchschnittsnote imZeugnis ausländischer Bewerber ist zunächst gemäߧ 6 Abs. 9 der Allgemeinen Diplomprüfungsordnungder Technischen Universität München in der jeweilsgültigen Fassung umzurechnen. Insbesondere istdurch diese Festlegung sichergestellt, dass jeder Be-werber mit vorhandener Hochschulzugangsberechti-gung mindestens 22 Punkte für die Gesamtnote in sei-nem Zeugnis erhält.

(3) Die Vorschläge der Kommission werden derLeitung der Hochschule zur Entscheidung über dieEignung der Bewerber vorgelegt. Bewerber mit ei-nem Gesamtergebnis von mindestens 56 Punktenwerden von der Kommission der Leitung der Hoch-schule als geeignet vorgeschlagen. Die Leitung derHochschule trifft die Entscheidung über die Eignungauf der Grundlage des von der Kommission festge-stellten Ergebnisses.

§ 8

Niederschrift

Über den Ablauf des Eignungsfeststellungsver-fahrens in der ersten und in der zweiten Stufe isteine Niederschrift anzufertigen, aus der Tag und Ortder Feststellung, die Namen der beteiligten Kommis-sionsmitglieder, die Namen der Bewerber, die Beur-teilung sowie das Gesamtergebnis ersichtlich seinmüssen. Aus der Niederschrift müssen Themen undVerlauf des Gesprächs mit dem Bewerber, falls einsolches stattgefunden hat, sowie die wesentlichenGründe für bzw. gegen eine Eignung stichwortartigersichtlich sein.

§ 9

Bescheide

(1) Das Ergebnis des Feststellungsverfahrens wirddem Bewerber von der Leitung der Hochschuleschriftlich mitgeteilt. Ein ablehnender Bescheid ist miteiner Begründung zu versehen.

(2) Der Eignungsfeststellungsbescheid ist bei derImmatrikulation dem zuständigen Immatrikulations-amt der Technischen Universität München vorzule-gen.

(3) Zulassungen im Eignungsfeststellungsverfah-ren für den Bachelorstudiengang Mathematik geltenbei allen Folgebewerbungen in diesem Studiengang.

§ 10

Wiederholung

Bewerber, die den Nachweis der Eignung für denBachelorstudiengang Mathematik nicht erbracht ha-ben, können sich einmal zum Termin des folgendenJahres erneut zum Feststellungsverfahren anmelden.In begründeten Ausnahmefällen, wie einer Berufs-ausbildung, ist eine Anmeldung zu einem späterenTermin möglich. Eine weitere Wiederholung ist aus-geschlossen.

§ 11

In-Kraft-Treten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekannt-machung in Kraft. Sie gilt erstmals im Wintersemester2002/2003 und tritt mit Ablauf des 30. September 2007außer Kraft.

Ausgefertigt aufgrund des Eilentscheids des Präsiden-ten der Technischen Universität München vom 20. Juni 2002 so-wie der Genehmigung des Bayerischen Staatsministeriums fürWissenschaft, Forschung und Kunst vom 13. Juni 2002Nr. X/5-X/3-3/41b1-10b/27 229.

München, den 24. Juni 2002

Wolfgang A. Herrmann

Präsident

Diese Satzung wurde am 24. Juni 2002 in der Hochschuleniedergelegt; die Niederlegung wurde am 24. Juni 2002 durchAnschlag in der Hochschule bekannt gemacht. Tag der Be-kanntmachung ist daher der 24. Juni 2002.

KWMBl II 2003 S. 893

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KWMBl II Nr. 5/2003896

221021.1151-WFK

Satzungüber die Eignungsfeststellung

für den Diplomstudiengang Mathematikan der Technischen Universität München

Vom 24. Juni 2002

Aufgrund des Art. 6 Abs. 1 in Verbindung mitArt. 135 Abs. 3 Satz 4 des Bayerischen Hochschulge-setzes (BayHSchG) und § 4 Abs. 1 Satz 1 der Eig-nungsfeststellungsverordnung (EfV) vom 2. März2002 (GVBl S. 118, BayRS 2210-1-1-5-WFK) erlässtdie Technische Universität München folgende Sat-zung:

Vorbemerkung zum Sprachgebrauch

Nach Art. 3 Abs. 2 des Grundgesetzes sind Frauenund Männer gleichberechtigt. Alle maskulinen Perso-nen- und Funktionsbezeichnungen in dieser Satzunggelten für Frauen und Männer in gleicher Weise.

§ 1

Zweck der Feststellung

(1) Die Qualifikation für den DiplomstudiengangMathematik setzt neben den Voraussetzungen nach§ 5 der Studienordnung für den DiplomstudiengangMathematik der Technischen Universität Münchenin der jeweils gültigen Fassung den Nachweis derEignung nach Maßgabe der folgenden Regelungenvoraus.

(2) Zweck des Verfahrens ist es festzustellen, obneben der mit dem Erwerb der Hochschulreife nach-gewiesenen Qualifikation eine individuelle Bega-bung vorhanden ist, die einen erfolgreichen Studien-verlauf erwarten lässt. Für den Diplomstudien-gang Mathematik müssen über die allgemeine Hoch-schulzugangsberechtigung hinaus insbesondere Eig-nungsparameter erfüllt sein wie:

1. Mathematische Begabung (z.B. Abstraktionsver-mögen, rasche Auffassungsgabe),

2. Durchhaltevermögen zur Lösung komplexer undschwieriger Probleme,

3. Aufgeschlossenheit für eine wissenschaftliche Ar-beitsweise und Freude an präzisen und knappenDarstellungen,

4. Interesse an Anwendungsproblemen,

5. Interesse an der algorithmischen Lösung von Pro-blemen mit konkreten Daten am Rechner.

§ 2

Verfahren zur Feststellung der Eignung

(1) Das Verfahren zur Feststellung der Eignungwird jährlich einmal für das folgende Wintersemesterdurch die Fakultät für Mathematik durchgeführt.

(2) Die Anträge auf Zulassung zum Feststellungs-verfahren für das jeweils folgende Wintersemestersind auf den von der Fakultät für Mathematik heraus-gegebenen Formularen bis zum 15. Juli an den Dekander Fakultät für Mathematik zu stellen (Ausschluss-frist).

(3) Dem Antrag sind beizufügen:

1. ein tabellarischer Lebenslauf,

2. ein Nachweis über die Hochschulzugangsberech-tigung,

3. eine schriftliche Begründung von maximal zweiSeiten für die Wahl des Studiengangs Mathematikan der Technischen Universität München, in derder Bewerber darlegt, aufgrund welcher spezifi-scher Begabungen und Interessen er sich für denanwendungsorientiert ausgelegten StudiengangMathematik an der Technischen Universität Mün-chen besonders geeignet hält. Der Bewerber sollaußerdem ausführen, warum er sich in der Lagesieht, die in dem angestrebten Studiengang gebo-tenen anspruchsvollen mathematischen Inhalte zuverstehen und daraus resultierende abstrakte Fra-gestellungen selbständig bearbeiten zu können.Weitere Anhaltspunkte für die schriftliche Begrün-dung liefern die in § 1 Abs. 2 Satz 2 Nrn. 1 bis 5 auf-geführten Eignungsparameter.

§ 3

Kommission zur Eignungsfeststellung

Die Eignungsfeststellung wird von einer Kommis-sion durchgeführt, welcher der jeweilige Dekan, einStudiendekan der Fakultät für Mathematik sowie dreiweitere Hochschullehrer, ein hauptamtlich beschäf-tigter wissenschaftlicher Mitarbeiter und ein Lehreran einem Gymnasium, einer Berufsoberschule odereiner Fachoberschule angehören. Ein Student wirktin der Kommission beratend mit. Die Bestellung derMitglieder der Kommission erfolgt durch die Leitungder Hochschule im Benehmen mit dem Dekan derFakultät für Mathematik. Mindestens ein weitererHochschullehrer wird als stellvertretendes Mitgliedbestellt. Den Vorsitz führt der Dekan oder der Stu-diendekan.

§ 4

Zulassung zum Feststellungsverfahren,Vorauswahl (erste Stufe)

(1) Die Zulassung zum Feststellungsverfahrensetzt voraus, dass die in § 2 Abs. 3 genannten Unter-lagen fristgerecht und vollständig vorliegen.

(2) Hat die Leitung der Hochschule die Durchfüh-rung einer Vorauswahl für den Studiengang Mathe-matik gemäß § 3 Abs. 1 Satz 3 EfV beschlossen, sotrifft die Kommission unter den eingegangenen Be-werbungen eine Vorauswahl (erste Stufe des Feststel-lungsverfahrens). Die schriftlichen Unterlagen wer-den hierzu von der Kommission gesichtet und geprüft.

(3) Im Rahmen der Vorauswahl wird die Durch-schnittsnote im Zeugnis über die Hochschulzugangs-

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KWMBl II Nr. 5/2003 897

berechtigung (Zeugnis) und die schriftliche Begrün-dung des Bewerbers für die Wahl des gewünschtenStudiengangs berücksichtigt. Es wird geprüft, ob derBewerber sich aufgrund seiner nachgewiesenen Qua-lifikation und seiner dargelegten spezifischen Bega-bungen und Fähigkeiten für das Studium eignet.

Bei überwiegender Berücksichtigung des Zeugnisseswird die Bewertung analog zu § 7 Abs. 1 auf einerSkala von 0 bis 100 Punkten vorgenommen. Maximal55 Punkte können durch die beste erreichbare Noteim Zeugnis und maximal 45 Punkte durch die schrift-liche Begründung erreicht werden.

Der Bewertungsmaßstab für das Begründungsschrei-ben orientiert sich an den in § 2 Abs. 3 Nr. 3 aufge-führten Kriterien. Zum Erreichen einer maximalenPunktezahl von 45 müssen nicht alle genannten Krite-rien vollständig berücksichtigt sein. Maßgebend sindvielmehr eine klare Darstellung der Motivation desBewerbers für den Studiengang und eine überzeu-gende Darlegung, warum sich der Bewerber in derLage sieht, das angestrebte Studium erfolgreich ab-solvieren zu können.

Die Umrechnung der Durchschnittsnote im Zeugniserfolgt gemäß § 7 Abs. 2.

(4) Die Kommission hat das Begründungsschrei-ben gemäß folgender Skala zu bewerten:

über 40 Punkte exzellent

34–40 Punkte besonders herausragend

29–33 Punkte sehr gut

23–28 Punkte gut

10–22 Punkte befriedigend

1– 9 Punkte ausreichend

0 Punkte ungenügend

(5) Bewerber mit einem Gesamtergebnis von min-destens 56 Punkten werden der Hochschulleitung vonder Kommission als geeignet vorgeschlagen.

(6) Die übrigen Bewerber werden im Rahmen despersönlichen Feststellungsverfahrens zu einem Eig-nungsfeststellungsgespräch gemäß § 6 eingeladen(zweite Stufe des Feststellungsverfahrens). Der Ter-min für das Eignungsfeststellungsgepräch wird min-destens eine Woche vorher durch die Kommission be-kannt gegeben.

§ 5

Umfang und Inhalt des persönlichen Feststellungs-verfahrens (zweite Stufe)

Im Rahmen des persönlichen Feststellungsverfah-rens werden folgende Kriterien berücksichtigt:

1. die Durchschnittsnote im Zeugnis über die Hoch-schulzugangsberechtigung (Zeugnis),

2. das Ergebnis eines Eignungsfeststellungsge-sprächs mit dem Bewerber.

§ 6

Umfang und Inhalt desEignungsfeststellungsgesprächs

(1) Das Eignungsfeststellungsgespräch ist für je-den Bewerber einzeln durchzuführen. Es ist nicht öf-fentlich, hat eine Dauer von etwa 20 Minuten und sollzeigen, ob der Bewerber erwarten lässt, das Ziel desStudienganges mit seiner anwendungsorientiertenAusrichtung auf wissenschaftlicher Grundlage selb-ständig und verantwortungsbewusst zu erreichen.Das Eignungsfeststellungsgespräch erstreckt sich aufdie Motivation des Bewerbers für den StudiengangMathematik und die in § 1 Abs. 2 Nrn. 1 bis 5 aufge-führten Eignungsparameter. FachwissenschaftlicheVorkenntnisse entscheiden nicht. In dem Gesprächmuss der Bewerber den Eindruck bestätigen, dass erfür den angestrebten Studiengang geeignet ist.

(2) Das Eignungsfeststellungsgespräch wird vonmindestens zwei Mitgliedern der Kommission durch-geführt, wobei mindestens ein Professor zu beteiligenist.

(3) Das Ergebnis des Eignungsfeststellungsge-sprächs wird von den beteiligen Mitgliedern der Kom-mission mit 0 bis maximal 45 Punkten gemäß der Ska-la von § 4 Abs. 4 bewertet. Die Gesamtbewertung desEignungsfeststellungsgesprächs ergibt sich aus demarithmetischen Mittel der Einzelbewertungen durchdie beteiligten Kommissionsmitglieder.

§ 7

Feststellung des Ergebnisses der zweiten Stufe

(1) Das Ergebnis der Eignungsfeststellung in derzweiten Stufe wird auf einer Skala von 0 bis 100 Punk-ten bewertet. Unter überwiegender Berücksichtigungder Durchschnittsnote im Zeugnis können maximal 55Punkte durch die beste erzielbare Durchschnittsnoteim Zeugnis und maximal 45 Punkte durch das Eig-nungsfeststellungsgespräch erreicht werden.

(2) Die Durchschnittsnote im Zeugnis ist linear aufdie Skala von 0 bis 55 Punkten umzurechnen, wobeidie beste erzielbare Note 55 und die schlechteste nochbestandene Note 22 Punkten entspricht. Für das inDeutschland übliche Notensystem von 1 bis 6 gilt da-mit die Umrechnungsformel

Punkte = 66 – 11*Zeugnisdurchschnittsnote.

Dabei sind Resultate mit von Null verschiedenenNachkommastellen zur nächst größeren ganzenPunktezahl aufzurunden. Die Durchschnittsnote imZeugnis ausländischer Bewerber ist zunächst gemäߧ 6 Abs. 9 der Allgemeinen Diplomprüfungsordnungder Technischen Universität München in der jeweilsgültigen Fassung umzurechnen. Insbesondere istdurch diese Festlegung sichergestellt, dass jeder Be-werber mit vorhandener Hochschulzugangsberechti-gung mindestens 22 Punkte für die Gesamtnote inseinem Zeugnis erhält.

(3) Die Vorschläge der Kommission werden derLeitung der Hochschule zur Entscheidung über dieEignung der Bewerber vorgelegt. Bewerber mit ei-nem Gesamtergebnis von mindestens 56 Punkten

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KWMBl II Nr. 5/2003898

werden von der Kommission der Leitung der Hoch-schule als geeignet vorgeschlagen. Die Leitung derHochschule trifft die Entscheidung über die Eignungauf der Grundlage des von der Kommission festge-stellten Ergebnisses.

§ 8

Niederschrift

Über den Ablauf des Eignungsfeststellungsverfah-rens in der ersten und in der zweiten Stufe ist eineNiederschrift anzufertigen, aus der Tag und Ort derFeststellung, die Namen der beteiligten Kommissi-onsmitglieder, die Namen der Bewerber, die Beurtei-lung sowie das Gesamtergebnis ersichtlich sein müs-sen. Aus der Niederschrift müssen Themen und Ver-lauf des Gesprächs mit dem Bewerber, falls ein sol-ches stattgefunden hat, sowie die wesentlichen Grün-de für bzw. gegen eine Eignung stichwortartig er-sichtlich sein.

§ 9

Bescheide

(1) Das Ergebnis des Feststellungsverfahrens wirddem Bewerber von der Leitung der Hochschuleschriftlich mitgeteilt. Ein ablehnender Bescheid ist miteiner Begründung zu versehen.

(2) Der Eignungsfeststellungsbescheid ist bei derImmatrikulation dem zuständigen Immatrikulations-amt der Technischen Universität München vorzule-gen.

(3) Zulassungen im Eignungsfeststellungsverfah-ren für den Diplomstudiengang Mathematik geltenbei allen Folgebewerbungen in diesem Studiengang.

§ 10

Wiederholung

Bewerber, die den Nachweis der Eignung für denStudiengang Mathematik nicht erbracht haben, kön-nen sich einmal zum Termin des folgenden Jahreserneut zum Feststellungsverfahren anmelden. In be-gründeten Ausnahmefällen, wie einer Berufsausbil-dung, ist eine Anmeldung zu einem späteren Terminmöglich. Eine weitere Wiederholung ist ausgeschlos-sen.

§ 11

In-Kraft-Treten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekannt-machung in Kraft. Sie gilt erstmals im Wintersemester2002/2003 und tritt mit Ablauf des 30. September 2007außer Kraft.

Ausgefertigt aufgrund des Eilentscheids des Präsidentender Technischen Universität München vom 20. Juni 2002 so-wie der Genehmigung des Bayerischen Staatsministeriumsfür Wissenschaft, Forschung und Kunst vom 13. Juni 2002Nr. X/5-X/3-3/41b-10b/27 228.

München, den 24. Juni 2002

Wolfgang A. Herrmann

Präsident

Diese Satzung wurde am 24. Juni 2002 in der Hochschuleniedergelegt; die Niederlegung wurde am 24. Juni 2002 durchAnschlag in der Hochschule bekannt gemacht. Tag der Be-kanntmachung ist daher der 24. Juni 2002.

KWMBl II 2003 S. 896

221021.1151-WFK

Satzungüber die Eignungsfeststellung für den

Diplom-Studiengang Technomathematikan der Technischen Universität München

Vom 24. Juni 2002

Aufgrund des Art. 6 Abs. 1 in Verbindung mitArt. 135 Abs. 3 Satz 4 des Bayerischen Hochschulge-setzes (BayHSchG) und § 4 Abs. 1 Satz 1 der Eig-nungsfeststellungsverordnung (EfV) vom 2. März2002 (GVBl S. 118, BayRS 2210-1-1-5-WFK) erlässtdie Technische Universität München folgende Sat-zung:

Vorbemerkung zum Sprachgebrauch

Nach Art. 3 Abs. 2 des Grundgesetzes sind Frauenund Männer gleichberechtigt. Alle maskulinen Perso-nen- und Funktionsbezeichnungen in dieser Satzunggelten für Frauen und Männer in gleicher Weise.

§ 1

Zweck der Feststellung

(1) Die Qualifikation für den Diplom-StudiengangTechnomathematik setzt neben den Voraussetzungennach § 5 der Studienordnung für den Diplom-Studien-gang Technomathematik der Technischen UniversitätMünchen in der jeweils gültigen Fassung den Nach-weis der Eignung nach Maßgabe der folgenden Rege-lungen voraus.

(2) Zweck des Verfahrens ist es festzustellen, obneben der mit dem Erwerb der Hochschulreife nach-gewiesenen Qualifikation eine individuelle Bega-bung vorhanden ist, die einen erfolgreichen Studien-verlauf erwarten lässt. Für den Diplom-StudiengangTechnomathematik müssen über die allgemeine

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KWMBl II Nr. 5/2003 899

Hochschulzugangsberechtigung hinaus insbesondereEignungsparameter erfüllt sein wie:

1. Mathematische Begabung (z.B. Abstraktionsver-mögen, geometrisches Vorstellungsvermögen),

2. Durchhaltevermögen zur Lösung komplexer undschwieriger Probleme,

3. Interesse an Anwendungsproblemen in Technik,Industrie und Wirtschaft,

4. Interesse an der algorithmischen Lösung von Pro-blemen mit konkreten Daten am Rechner und de-ren Visualisierung.

§ 2

Verfahren zur Feststellung der Eignung

(1) Das Verfahren zur Feststellung der Eignungwird jährlich einmal für das folgende Wintersemesterdurch die Fakultät für Mathematik durchgeführt.

(2) Die Anträge auf Zulassung zum Feststellungs-verfahren für das jeweils folgende Wintersemestersind auf den von der Fakultät für Mathematik heraus-gegebenen Formularen bis zum 15. Juli an den Dekander Fakultät für Mathematik zu stellen (Ausschluss-frist).

(3) Dem Antrag sind beizufügen:

1. ein tabellarischer Lebenslauf,

2. ein Nachweis über die Hochschulzugangsberech-tigung,

3. eine schriftliche Begründung von maximal zweiSeiten für die Wahl des Studiengangs Technoma-thematik an der Technischen Universität Mün-chen, in der der Bewerber darlegt, aufgrund wel-cher spezifischer Begabungen und Interessen ersich für den interdisziplinär ausgelegten Studien-gang Technomathematik an der Technischen Uni-versität München besonders geeignet hält. Der Be-werber soll außerdem ausführen, warum er sich inder Lage sieht, die in dem angestrebten Studien-gang gebotenen anspruchsvollen mathematischenInhalte zu verstehen und daraus resultierende abs-trakte Fragestellungen selbständig bearbeiten zukönnen. Weitere Anhaltspunkte für die schriftlicheBegründung liefern die in § 1 Abs. 2 Satz 2 Nrn. 1bis 5 aufgeführten Eignungsparameter.

§ 3

Kommission zur Eignungsfeststellung

Die Eignungsfeststellung wird von einer Kommis-sion durchgeführt, welcher der jeweilige Dekan, einStudiendekan der Fakultät für Mathematik sowie dreiweitere Hochschullehrer, ein hauptamtlich beschäf-tigter wissenschaftlicher Mitarbeiter und ein Lehreran einem Gymnasium, einer Berufsoberschule odereiner Fachoberschule angehören. Ein Student wirkt inder Kommission beratend mit. Die Bestellung der Mit-glieder der Kommission erfolgt durch die Leitung derHochschule im Benehmen mit dem Dekan der Fakul-tät für Mathematik. Mindestens ein weiterer Hoch-schullehrer wird als stellvertretendes Mitglied be-

stellt. Den Vorsitz führt der Dekan oder der Studien-dekan.

§ 4

Zulassung zum Feststellungsverfahren, Vorauswahl(erste Stufe)

(1) Die Zulassung zum Feststellungsverfahrensetzt voraus, dass die in § 2 Abs. 3 genannten Unter-lagen fristgerecht und vollständig vorliegen.

(2) Hat die Leitung der Hochschule die Durchfüh-rung einer Vorauswahl für den Studiengang Techno-mathematik gemäß § 3 Abs. 1 Satz 3 EfV beschlossen,so trifft die Kommission unter den eingegangenen Be-werbungen eine Vorauswahl (erste Stufe des Feststel-lungsverfahrens). Die schriftlichen Unterlagen wer-den hierzu von der Kommission gesichtet und geprüft.

(3) Im Rahmen der Vorauswahl wird die Durch-schnittsnote im Zeugnis über die Hochschulzugangs-berechtigung (Zeugnis) und die schriftliche Begrün-dung des Bewerbers für die Wahl des gewünschtenStudiengangs berücksichtigt. Es wird geprüft, ob derBewerber sich aufgrund seiner nachgewiesenen Qua-lifikation und seiner dargelegten spezifischen Bega-bungen und Fähigkeiten für das Studium eignet.

Bei überwiegender Berücksichtigung des Zeugnisseswird die Bewertung analog zu § 7 Abs. 1 auf einerSkala von 0 bis 100 Punkten vorgenommen. Maximal55 Punkte können durch die beste erreichbare Noteim Zeugnis und maximal 45 Punkte durch die schrift-liche Begründung erreicht werden.

Der Bewertungsmaßstab für das Begründungsschrei-ben orientiert sich an den in § 2 Abs. 3 Nr. 3 aufge-führten Kriterien. Zum Erreichen einer maximalenPunktezahl von 45 müssen nicht alle genannten Krite-rien vollständig berücksichtigt sein. Maßgebend sindvielmehr eine klare Darstellung der Motivation desBewerbers für den Studiengang und eine überzeu-gende Darlegung, warum sich der Bewerber in derLage sieht, das angestrebte Studium erfolgreich ab-solvieren zu können.

Die Umrechnung der Durchschnittsnote im Zeugniserfolgt gemäß § 7 Abs. 2.

(4) Die Kommission hat das Begründungsschrei-ben gemäß folgender Skala zu bewerten:

über 40 Punkte exzellent

34 – 40 Punkte besonders herausragend

29 – 33 Punkte sehr gut

23 – 28 Punkte gut

10 – 22 Punkte befriedigend

1 – 9 Punkte ausreichend

0 Punkte ungenügend

(5) Bewerber mit einem Gesamtergebnis von min-destens 56 Punkten werden der Hochschulleitung vonder Kommission als geeignet vorgeschlagen.

(6) Die übrigen Bewerber werden im Rahmen despersönlichen Feststellungsverfahrens zu einem Eig-nungsfeststellungsgespräch gemäß § 6 eingeladen

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KWMBl II Nr. 5/2003900

(zweite Stufe des Feststellungsverfahrens). Der Ter-min für das Eignungsfeststellungsgepräch wird min-destens eine Woche vorher durch die Kommission be-kannt gegeben.

§ 5

Umfang und Inhalt des persönlichenFeststellungsverfahrens (zweite Stufe)

Im Rahmen des persönlichen Feststellungsverfah-rens werden folgende Kriterien berücksichtigt:

1. die Durchschnittsnote im Zeugnis über die Hoch-schulzugangsberechtigung (Zeugnis),

2. das Ergebnis eines Eignungsfeststellungsge-sprächs mit dem Bewerber.

§ 6

Umfang und Inhalt desEignungsfeststellungsgesprächs

(1) Das Eignungsfeststellungsgespräch ist für je-den Bewerber einzeln durchzuführen. Es ist nicht öf-fentlich, hat eine Dauer von etwa 20 Minuten und sollzeigen, ob der Bewerber erwarten lässt, das Ziel desStudienganges mit seiner technikorientierten Aus-richtung auf wissenschaftlicher Grundlage selbstän-dig und verantwortungsbewusst zu erreichen. DasEignungsfeststellungsgespräch erstreckt sich auf dieMotivation des Bewerbers für den Studiengang Tech-nomathematik und die in § 1 Abs. 2 Nrn. 1 bis 5 aufge-führten Eignungsparameter. FachwissenschaftlicheVorkenntnisse entscheiden nicht. In dem Gesprächmuss der Bewerber den Eindruck bestätigen, dass erfür den angestrebten Studiengang geeignet ist.

(2) Das Eignungsfeststellungsgespräch wird vonmindestens zwei Mitgliedern der Kommission durch-geführt, wobei mindestens ein Professor zu beteiligenist.

(3) Das Ergebnis des Eignungsfeststellungsge-sprächs wird von den beteiligten Mitgliedern derKommission mit 0 bis maximal 45 Punkten gemäß derSkala von § 4 Abs. 4 bewertet. Die Gesamtbewertungdes Eignungsfeststellungsgesprächs ergibt sich ausdem arithmetischen Mittel der Einzelbewertungendurch die beteiligten Kommissionsmitglieder.

§ 7

Feststellung des Ergebnisses der zweiten Stufe

(1) Das Ergebnis der Eignungsfeststellung in derzweiten Stufe wird auf einer Skala von 0 bis 100 Punk-ten bewertet. Unter überwiegender Berücksichtigungder Durchschnittsnote im Zeugnis können maximal 55Punkte durch die beste erzielbare Durchschnittsnoteim Zeugnis und maximal 45 Punkte durch das Eig-nungsfeststellungsgespräch erreicht werden.

(2) Die Durchschnittsnote im Zeugnis ist linear aufdie Skala von 0 bis 55 Punkten umzurechnen, wobeidie beste erzielbare Note 55 und die schlechteste nochbestandene Note 22 Punkten entspricht. Für das in

Deutschland übliche Notensystem von 1 bis 6 gilt da-mit die Umrechnungsformel

Punkte = 66 – 11 * Zeugnisdurchschnittsnote.

Dabei sind Resultate mit von Null verschiedenenNachkommastellen zur nächst größeren ganzenPunktezahl aufzurunden. Die Durchschnittsnote imZeugnis ausländischer Bewerber ist zunächst gemäߧ 6 Abs. 9 der Allgemeinen Diplomprüfungsordnungder Technischen Universität München in der jeweilsgültigen Fassung umzurechnen. Insbesondere istdurch diese Festlegung sichergestellt, dass jeder Be-werber mit vorhandener Hochschulzugangsberechti-gung mindestens 22 Punkte für die Gesamtnote in sei-nem Zeugnis erhält.

(3) Die Vorschläge der Kommission werden derLeitung der Hochschule zur Entscheidung über dieEignung der Bewerber vorgelegt. Bewerber mit ei-nem Gesamtergebnis von mindestens 56 Punktenwerden von der Kommission der Leitung der Hoch-schule als geeignet vorgeschlagen. Die Leitung derHochschule trifft die Entscheidung über die Eignungauf der Grundlage des von der Kommission festge-stellten Ergebnisses.

§ 8

Niederschrift

Über den Ablauf des Eignungsfeststellungsverfah-rens in der ersten und in der zweiten Stufe ist eineNiederschrift anzufertigen, aus der Tag und Ort derFeststellung, die Namen der beteiligten Kommissi-onsmitglieder, die Namen der Bewerber, die Beurtei-lung sowie das Gesamtergebnis ersichtlich sein müs-sen. Aus der Niederschrift müssen Themen und Ver-lauf des Gesprächs mit dem Bewerber, falls ein sol-ches stattgefunden hat, sowie die wesentlichen Grün-de für bzw. gegen eine Eignung stichwortartig er-sichtlich sein.

§ 9

Bescheide

(1) Das Ergebnis des Feststellungsverfahrens wirddem Bewerber von der Leitung der Hochschuleschriftlich mitgeteilt. Ein ablehnender Bescheid ist miteiner Begründung zu versehen.

(2) Der Eignungsfeststellungsbescheid ist bei derImmatrikulation dem zuständigen Immatrikulations-amt der Technischen Universität München vorzule-gen.

(3) Zulassungen im Eignungsfeststellungsverfah-ren für den Diplom-Studiengang Technomathematikgelten bei allen Folgebewerbungen in diesem Stu-diengang.

§ 10

Wiederholung

Bewerber, die den Nachweis der Eignung für denStudiengang Technomathematik nicht erbracht ha-ben, können sich einmal zum Termin des folgenden

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KWMBl II Nr. 5/2003 901

Jahres erneut zum Feststellungsverfahren anmelden.In begründeten Ausnahmefällen, wie einer Berufs-ausbildung, ist eine Anmeldung zu einem späterenTermin möglich. Eine weitere Wiederholung ist aus-geschlossen.

§ 11

In-Kraft-Treten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekannt-machung in Kraft. Sie gilt erstmals im Wintersemester2002/2003 und tritt mit Ablauf des 30. September 2007außer Kraft.

Ausgefertigt aufgrund des Eilentscheids des Präsidentender Technischen Universität München vom 20. Juni 2002 sowieder Genehmigung des Bayerischen Staatsministeriums fürWissenschaft, Forschung und Kunst vom 13. Juni 2002 Nr.X/5-X/3-3/41b54-10b/27 226.

München, den 24 Juni 2002

Wolfgang A. Herrmann

Präsident

Diese Satzung wurde am 24. Juni 2002 in der Hochschuleniedergelegt; die Niederlegung wurde am 24. Juni 2002 durchAnschlag in der Hochschule bekannt gemacht. Tag der Be-kanntmachung ist daher der 24. Juni 2002.

KWMBl II 2003 S. 898

221041.0551-WFK

Satzungüber die Eignungsfeststellung

für den Diplomstudiengang Medientechnikan der Georg-Simon-Ohm-Fachhochschule

Nürnberg (EISA MT)

Vom 24. Juni 2002

Aufgrund von Art. 6 Abs. 1 und Art. 71 Abs. 9Satz 1 des Bayerischen Hochschulgesetzes erlässt dieGeorg-Simon-Ohm-Fachhochschule Nürnberg fol-gende Satzung:

§ 1

Zweck der Feststellung

(1) Die Aufnahme des Studiums im Diplomstudien-gang Medientechnik setzt neben den Voraussetzun-

gen nach der Verordnung über die Qualifikation fürein Studium an den Hochschulen des Freistaates Bay-ern und den staatlich anerkannten nichtstaatlichenHochschulen (Qualifikationsverordnung – QualV)vom 6. Dezember 1993 (GVBl S. 924, BayRS2210-1-1-3 WFK) den Nachweis der Eignung nachMaßgabe des folgenden Feststellungsverfahrens vo-raus.

(2) In diesem Verfahren soll der Bewerber nach-weisen, dass er die Fähigkeiten zu gestalterischenUmsetzungen, zur Strukturierung und zu analyti-schem Denken besitzt.

§ 2

Verfahren zur Feststellung der besonderen Eignung

(1) Das Verfahren zur Feststellung der besonderenEignung wird jährlich einmal durch den FachbereichElektrotechnik Feinwerktechnik Informationstechnikdurchgeführt.

(2) Anträge auf Zulassung zu dem Feststellungs-verfahren sind mit dem von der Fachhochschule he-rausgegebenen Formular zu stellen. Anmeldeschlussist der 15. Juni für das darauffolgende Wintersemes-ter. Nicht fristgerecht vorgelegte Anträge werdennicht berücksichtigt.

(3) Dem Antrag sind beizufügen:

a) Zeugnis über die Hochschulzugangsberechtigungund – soweit dieses Zeugnis keine Note in demFach Mathematik ausweist – zusätzlich das Zeug-nis der letzten vorausgehenden Jahrgangsstufe,das eine Note in Mathematik ausweist,

b) ein tabellarischer Lebenslauf in deutscher Sprache,

c) eine schriftliche Darstellung des Bewerbers, auf-grund welcher spezifischer Fähigkeiten und Bega-bungen er sich für den Studiengang Medientech-nik eignet.

§ 3

Durchführung des Feststellungsverfahrens

(1) Die Zulassung zum Feststellungsverfahren unddie Durchführung desselben übernimmt die Prü-fungskommission für den Diplomstudiengang Me-dientechnik.

(2) Die Prüfungskommission bestellt die Prüfer fürdas Feststellungsverfahren. Zu Prüfern können be-stellt werden die Mitglieder der Prüfungskommissionund weitere Professoren aus dem Fachbereich Elek-trotechnik Feinwerktechnik Informationstechnik unddem Fachbereich Gestaltung, die in diesem Studien-gang Lehrveranstaltungen durchführen.

§ 4

Feststellungsverfahren

(1) Das zweistufige Verfahren zur Feststellung derEignung besteht aus einer Vorauswahl und einempersönlichen Feststellungsverfahren.

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KWMBl II Nr. 5/2003902

(2) Die Auswahl im Rahmen der Vorauswahl er-folgt bei Erfüllung folgender Voraussetzungen:

1. Das Zeugnis über die Hochschulzugangsberechti-gung weist eine Durchschnittsnote von 2,5 oderbesser aus.

2. Das Zeugnis über die Hochschulzugangsberechti-gung im Fach Mathematik weist eine überdurch-schnittliche Note aus. Eine überdurchschnittlicheNote ist jedenfalls bei Note 2 oder besser gegeben.Soweit das Zeugnis über die Hochschulzugangs-berechtigung im Fach Mathematik keine Note aus-weist, genügt eine entsprechende Note im FachMathematik auf Oberstufenniveau in dem weite-ren nach § 2 Abs. 3 Buchst. a vorzulegenden Zeug-nis.

3. Aus der schriftlichen Darstellung gemäß § 2 Abs. 3Buchst. c) muss sich eine Affinität des Bewerberszum dem Gegenstand des Studiengangs ergeben.

(3) Die in der Vorauswahl ausgewählten Bewerberwerden zum persönlichen Feststellungsverfahren zu-gelassen, das die Bearbeitung zweier gestalterischerAufgaben für technische Medien in der Hochschulevorsieht.

(4) Die Fähigkeiten gemäß § 1 Abs. 2 gelten alsnachgewiesen, wenn die Voraussetzungen nach Ab-satz 2 erfüllt sind und in beiden Aufgaben nach Ab-satz 3 ein ausreichendes Ergebnis erzielt wurde.

§ 5

Niederschrift

Über die Durchführung des Feststellungsverfah-rens ist eine Niederschrift anzufertigen, aus der Tagund Ort der Feststellung, die Namen der beteiligtenPrüfer, die Namen der Bewerber, Auswahlkriterienund Ergebnis hervorgehen müssen. Die Niederschriftist von den Prüfern zu unterschreiben.

§ 6

Bekanntgabe des Ergebnisses

Das Ergebnis des Feststellungsverfahrens wirddem Bewerber spätestens bis zum 15. August schrift-lich mitgeteilt.

§ 7

Geltungsdauer, Wiederholung

(1) Die Feststellung der besonderen Eignung giltfür die beiden auf die Feststellung folgenden Ein-schreibungstermine.

(2) Bewerber, die den Nachweis der besonderenEignung nicht erbracht haben, können sich frühes-tens zum Termin des folgenden Jahres letztmalig ei-nem weiteren Feststellungsverfahren unterziehen.

§ 8

In-Kraft-Treten, Geltungsbereich.

(1) Die Satzung tritt mit Wirkung vom 1. April 2002in Kraft.

(2) Soweit diese Satzung nichts anderes festlegt,gelten die Bestimmungen der Abschnitte II, IV und Vder Rahmenprüfungsordnung für die Fachhochschu-len in Bayern vom 17. Oktober 2001 (GVBl S. 686,BayRS 2210-4-1-4-1-WFK) sowie der AllgemeinenPrüfungsordnung der Georg-Simon-Ohm-Fachhoch-schule Nürnberg vom 3. Mai 1994 (KWMBl II S. 673,BayRS 221041.0553-WFK) in der jeweils geltendenFassung entsprechend.

Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses des Senats der Ge-org-Simon-Ohm-Fachhochschule Nürnberg vom 16. April 2002und des Genehmigungsschreibens des Bayerischen Staatsmi-nisteriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst vom 24. Mai2002 Nr. XI/3-3/313(4/20)-11/21 484.

Nürnberg, den 24. Juni 2002

Prof. Dr. Herbert Eichele

Rektor

Diese Satzung wurde am 25. Juni 2002 in der Hochschuleniedergelegt. Die Niederlegung wurde am 26. Juni 2002 durchAnschlag in der Hochschule bekannt gegeben. Tag der Be-kanntmachung ist daher der 26. Juni 2002.

KWMBl II 2003 S. 901

221021.0953-WFK

Zweite Satzungzur Änderung der Prüfungsordnung

für die Studiengänge mit dem Abschluss„Bakkalaureus Artium“ (B.A.) an der

Philosophischen Fakultät I (Altertums- undKulturwissenschaften) der Bayerischen

Julius-Maximilians-Universität Würzburg

Vom 26. Juni 2002

Aufgrund von Art. 6 Abs. 1 Satz 1 in Verbindungmit Art. 81 Abs. 1 Satz 1 und Art. 86 a des BayerischenHochschulgesetzes (BayHSchG) erlässt die Universi-tät Würzburg folgende Änderungssatzung:

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KWMBl II Nr. 5/2003 903

§ 1

Die Prüfungsordnung für die Studiengänge mitdem Abschluss „Bakkalaureus Artium“ (B.A.) an derPhilosophischen Fakultät I (Altertums- und Kulturwis-senschaften) an der Bayerischen Julius-Maximilians-Universität Würzburg vom 11. Juli 2001 (KWMBl II2002 S. 751), geändert durch Satzung vom 30. Januar2002 (KWMBl II 2003 S. 247), wird wie folgt ge-ändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Nach § 18 wird folgender § 19 neu eingefügt:

„§ 19 Studiengang Indologie/Südasienkunde“

b) Die bisherigen §§ 19 und 20 werden zu §§ 20und 21.

2. § 3 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:

„(1) 1Der Umfang der für das planmäßige Stu-dium erforderlichen Lehrveranstaltungen be-trägt insgesamt zwischen 104 Semesterwochen-stunden und 112 Semesterwochenstunden nachMaßgabe der Studienpläne (§ 9, § 10, § 11 und§ 12 der Studienordnung).“

b) Absatz 2 Satz 1 erhält folgende Fassung:

„(2) 1Das Bakkalaureusstudium ist modularnach Maßgabe der Studienpläne (§ 9, § 10,§ 11 und § 12 der Studienordnung) aufge-baut.“

c) Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3) Das Hauptfach ist nach Wahl des Kandi-daten das Fach Vergleichende IndogermanischeSprachwissenschaft (Studiengang Indogermani-sche Sprach- und Kulturwissenschaft) bzw. ei-nes der Fächer Klassische Archäologie, Ägypto-logie oder Altorientalistik (Studiengang Kultur-wissenschaft I) bzw. das Fach Russische Spracheund Kultur bzw. das Fach Indologie/Südasien-kunde.“

d) Nach Absatz 6 wird folgender Absatz 7 neu ein-gefügt:

„(7) Wird Indologie/Südasienkunde als Haupt-fach gewählt, kommen als Nebenfächer die Fä-cher des Magisterstudiengangs der Philosophi-schen Fakultäten I-III in Betracht.“

e) Der bisherige Absatz 7 wird zu Absatz 8.

3. § 4 Abs. 1 Satz 2 erhält folgende Fassung:

„2Die Bakkalaureuskommission besteht aus sechsMitgliedern.“

4. § 6 Abs. 2 Satz 1 erhält folgende Fassung:

„(2) 1Der erfolgreiche Abschluss des Bakkalau-reusstudiums setzt den Erwerb von 290 Leistungs-punkten gemäß den Studienplänen (§ 9, § 10, § 11und § 12 der Studienordnung) voraus.“

5. In § 17 Abs. 1 wird folgender Satz 2 angefügt:

„2In mindestens zwei Veranstaltungen ist eineschriftliche Hausarbeit anzufertigen.“

6. In § 18 Abs. 1 wird folgender Satz 2 angefügt:

„2In mindestens einer Veranstaltung ist eineschriftliche Hausarbeit anzufertigen.“

7. Nach § 18 wird folgender § 19 neu eingefügt:

㤠19

Studiengang Indologie/Südasienkunde

(1) 1Im Hauptfach sind bis zum 6. Semester Lehr-veranstaltungen im Umfang von insgesamt 32 Se-mesterwochenstunden zu besuchen und dabei 98Leistungspunkte zu erwerben. 2In mindestens zweiVeranstaltungen ist eine schriftliche Hausarbeitanzufertigen.

(2) In den beiden Nebenfächern sind bis zum 6.Semester Lehrveranstaltungen im Umfang von ins-gesamt je 10 Semesterwochenstunden zu besuchenund dabei je Fach 30 Leistungspunkte zu erwer-ben.

(3) Im Fremdsprachenbereich sind bis zum 6. Se-mester Lehrveranstaltungen im Umfang von insge-samt 24 Semesterwochenstunden zu besuchen unddabei 72 Leistungspunkte zu erwerben.

(4) Im Methodenbereich sind bis zum 6. SemesterLehrveranstaltungen im Umfang von insgesamt 10Semesterwochenstunden zu besuchen und dabei20 Leistungspunkte zu erwerben.

(5) Im Ergänzungs- und Praxisbereich sind biszum 6. Semester Lehrveranstaltungen im Umfangvon insgesamt 26 Semesterwochenstunden zu be-suchen und dabei 40 Leistungspunkte zu erwer-ben.

(6) Der genaue Studienplan ist in § 12 der Studi-enordnung enthalten.“

8. Die bisherigen §§ 19, 20 werden zu §§ 20 und 21.

9. Der neue § 20 Abs. 1 Satz 1 erhält folgende Fas-sung:

„(1) 1Durch den Nachweis von 290 Leistungs-punkten nach den Vorgaben der §§ 16 bis 19 wirdder Grad eines Bakkalaureus Artium bzw. einerBakkalaurea Artium erworben.“

§ 2

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekannt-machung in Kraft.

Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses des Senats derUniversität Würzburg vom 6. Februar 2002 und der Genehmi-gung des Bayerischen Staatsministeriums für Wissenschaft,Forschung und Kunst durch Schreiben vom 3. Juni 2002 Nr.X/4-5e69t-10b/11 514.

Würzburg, den 26. Juni 2002

Der Präsident

Prof. Berchem

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KWMBl II Nr. 5/2003904

Die Zweite Satzung zur Änderung der Prüfungsordnung fürdie Studiengänge mit dem Abschluss „Bakkalaureus Artium“(B.A.) an der Philosophischen Fakultät I (Altertums- und Kul-turwissenschaften) der Bayerischen Julius-Maximilians-Uni-versität Würzburg wurde am 26. Juni 2002 in der Universitätniedergelegt; die Niederlegung wurde am 27. Juni 2002 durchAnschlag in der Universität bekannt gegeben. Tag der Be-kanntmachung ist daher der 27. Juni 2002.

KWMBl II 2003 S. 902

221021.0956-WFK

Satzungzur Änderung der Studienordnung

für die Studiengänge mit dem Abschluss„Bakkalaureus Artium“ (B.A.) an der

Philosophischen Fakultät I (Altertums- undKulturwissenschaften) der Bayerischen

Julius-Maximilians-Universität Würzburg

Vom 26. Juni 2002

Aufgrund von Art. 6 Abs. 1 Satz 1 in Verbindungmit Art. 72 Abs. 1 Satz 1 und Art. 86 a des BayerischenHochschulgesetzes (BayHSchG) erlässt die Universi-tät Würzburg folgende Änderungssatzung:

§ 1

Die Studienordnung für die Studiengänge mit demAbschluss „Bakkalaureus Artium“ (B.A.) an der Philo-sophischen Fakultät I (Altertums- und Kulturwissen-schaften) an der Bayerischen Julius-Maximilians-Uni-versität Würzburg vom 11. Juli 2001 (KWMBl II 2002S. 757) wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Nach § 11 wird folgender § 12 neu eingefügt:

„§ 12 Studienplan für den StudiengangIndologie/Südasienkunde“

b) Die bisherigen §§ 12 bis 15 werden zu §§ 13 bis16.

2. § 3 Satz 1 erhält folgende Fassung:

„1Der Umfang der für das planmäßige Studiumerforderlichen Lehrveranstaltungen beträgt ins-gesamt zwischen 104 Semesterwochenstundenund 112 Semesterwochenstunden nach Maßgabeder Studienpläne (§ 9, § 10, § 11 und § 12).“

3. § 6 Abs. 1 Satz 2 erhält folgende Fassung:

„2Die Fachstudienberatung wird von einem Stu-dienberater der Fächer Vergleichende Indoger-manische Sprachwissenschaft bzw. Klassische Ar-chäologie, Ägyptologie oder Altorientalistik bzw.

Slavistik bzw. Indologie/Südasienkunde als Fach-studienberater durchgeführt.“

4. § 7 Satz 1 erhält folgende Fassung:

„1In den Studiengängen Kulturwissenschaft I, In-dogermanische Sprach- und Kulturwissenschaft,Russische Sprache und Kultur sowie Indologie/Südasienkunde sollen Grundkenntnisse im jewei-ligen Hauptfach und in den Nebenfächern, ver-tiefte Kenntnisse in einem begrenzten Sektor desHauptfaches sowie weitere methodische und pra-xisrelevante Kenntnisse in zusätzlichen Fächernerworben werden.“

5. § 8 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:

„(1) 1Das Bakkalaureusstudium ist modularnach Maßgabe der Studienpläne (§ 9, § 10, § 11und § 12) aufgebaut.“

b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2) Das Hauptfach ist nach Wahl des Kandi-daten das Fach Vergleichende Indogermani-sche Sprachwissenschaft (Studiengang Indo-germanische Sprach- und Kulturwissenschaft)bzw. eines der Fächer Klassische Archäologie,Ägyptologie oder Altorientalistik (StudiengangKulturwissenschaft I) bzw. das Fach RussischeSprache und Kultur oder das Fach Indologie/Südasienkunde.“

c) Absatz 6 erhält folgende Fassung:

„(6) Wird Indologie/Südasienkunde alsHauptfach gewählt, kommen als Nebenfächerdie Fächer des Magisterstudiengangs der Phi-losophischen Fakultäten I–III in Betracht.“

d) Die bisherigen Absätze 6 und 7 werden zu Ab-sätzen 7 und 8.

e) Im neuen Absatz 8 wird in der tabellarischenÜbersicht folgender Gliederungspunkt IV an-gefügt:

IV. Studiengang Indolo- Semester- Leis-gie/Südasienkunde wochen- tungs-

stunden punkte

Hauptfach 32 98

Nebenfächer je 10 je 30

Fremdsprachenbereich 24 72

Methodenbereich 10 20

Ergänzungs- und 26 40Praxisbereich

Summe 112 290

6. § 9 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Sätze 1 und 2 erhalten folgende Fas-sung:

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KWMBl II Nr. 5/2003 905

„(1) 1Das erste Studiensemester (Orientie-rungssemester) dient der allgemeinen Orien-tierung im Gesamtbereich der Kulturwissen-schaften. 2Alle dabei erworbenen Leistungs-punkte werden auf die Gesamtzählung nach§ 8 Abs. 8 angerechnet.“

b) Absatz 2 Sätze 1 bis 3 erhalten folgende Fas-sung:

„(2) 1Im Hauptfach sind bis zum 6. Semesterinsgesamt 32 Semesterwochenstunden zu stu-dieren und dabei mindestens 98 Leistungs-punkte zu erwerben. 2In mindestens einer Ver-anstaltung ist eine schriftliche Hausarbeit an-zufertigen, die mit zwei zusätzlichen Leis-tungspunkten bewertet wird. 3In den beidenNebenfächern sind bis zum 6. Semester insge-samt je 10 Semesterwochenstunden zu studie-ren und dabei je Fach 30 Leistungspunkte zuerwerben.“

c) Absatz 3 Satz 1 erhält folgende Fassung:

„(3) 1Im Fremdsprachenbereich sind außerguten Kenntnissen der englischen Sprache, diedurch das Hochschulzugangszeugnis oder an-derweitig nachzuweisen sind (mindestens dieNote „ausreichend“ (4) in der zuletzt besuch-ten Jahrgangsstufe), darüber hinaus mindes-tens gute Lesekenntnisse in einer modernenSprache des mediterranen Kulturraumes (Fran-zösisch, Italienisch, Spanisch, Neugriechisch,Türkisch oder Arabisch) während des Studi-ums zu erwerben, soweit sie nicht durch dasHochschulzugangszeugnis oder anderweitignachgewiesen werden können.“

d) Absatz 4 Satz 1 erhält folgende Fassung:

„(4) 1Im Methodenbereich sind im 1. Semes-ter 2 Semesterwochenstunden „Einführung indas wissenschaftliche Arbeiten“ und vom 2. biszum 6. Semester insgesamt 8 Semesterwochen-stunden in Lehrveranstaltungen zu studieren,die Grundzüge insbesondere der historischen,der prähistorisch-archäologischen, der sprach-wissenschaftlichen, der philologischen oderder kulturanthropologischen Methoden ver-mitteln.“

e) Absatz 5 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 erhält folgende Fassung:

„1Im Ergänzungsbereich sind insgesamtmindestens 8 Veranstaltungen im Umfangvon 16 Semesterwochenstunden zu besu-chen und dabei 20 Leistungspunkte zu er-werben.“

bb) Satz 3 erhält folgende Fassung:

„3Nach einer Studienberatung (siehe § 6)und mit Zustimmung der Bakkalaureus-kommission können auch Veranstaltungenaus anderen Fächern gewählt werden.“

f) Absatz 6 Satz 1 erhält folgende Fassung:

„(6) 1Im Praxisbereich sind bis zum 6. Se-mester insgesamt 10 Semesterwochenstunden

zu studieren und dabei 20 Leistungspunkte zuerwerben.“

7. § 10 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1, 1. Halbsatz erhält folgende Fassung:

„1Im Hauptfach sind folgende Lehrveran-staltungen (Vorlesungen, wissenschaftli-che Übungen, Proseminare oder Seminare)mit Leistungsnachweisen im Umfang voninsgesamt 32 Semsterwochenstunden zubesuchen und dabei 100 Leistungspunktezu erwerben:“

bb) Satz 3 erhält folgende Fassung:

„3In mindestens zwei Lehrveranstaltungennach Satz 1 Nr. 2 ist eine schriftliche Haus-arbeit im Umfang von 10 bis 15 Seiten an-zufertigen, die jeweils mit zwei zusätzli-chen Leistungspunkten bewertet wird.“

cc) Nach Satz 3 wird folgender Satz 4 neu ein-gefügt:

„4Die übrigen Lehrveranstaltungen sindnach der Wahl des Dozenten, der die ent-sprechende Lehrveranstaltung abhält, miteiner mündlichen oder schriftlichen Prü-fung abzuschließen.“

dd) Der bisherige Satz 4 wird zu Satz 5.

b) Absatz 2 Satz 1 erhält folgende Fassung:

„(2) 1In den Nebenfächern sind Lehrveran-staltungen im Umfang von insgesamt 28 Se-mesterwochenstunden zu besuchen und dabei68 Leistungspunkte zu erwerben.“

c) Absatz 3 Satz 1, 1. Halbsatz erhält folgendeFassung:

„(3) 1Im Fremdsprachenbereich sind außerguten Kenntnissen der englischen Sprache, diedurch das Hochschulzugangszeugnis (mindes-tens die Note „ausreichend“ (4) in der zuletztbesuchten Jahrgangsstufe) oder anderweitignachzuweisen sind, folgende Qualifikationenbzw. Kenntnisse zu erwerben, soweit sie nichtdurch das Hochschulzugangszeugnis oder an-derweitig nachgewiesen werden können:“

d) Absatz 4 Satz 1 erhält folgende Fassung:

„(4) 1Im Methodenbereich sind im 1. Semes-ter 2 Semesterwochenstunden „Einführung indas wissenschaftliche Arbeiten“ und vom 2. biszum 6. Semester insgesamt 8 Semesterwochen-stunden in Lehrveranstaltungen zu studieren,die Grundzüge insbesondere der historischen,der prähistorisch-archäologischen, der sprach-wissenschaftlichen, der philologischen und derkulturanthropologischen Methoden vermit-teln.“

e) Absatz 5 Satz 1, 1. Halbsatz erhält folgendeFassung:

„(5) 1Der Ergänzungs- und Praxisbereichgliedert sich in die Sektoren“

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KWMBl II Nr. 5/2003906

8. § 11 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1, 1. Halbsatz erhält folgende Fassung:

„1Im Hauptfach Russische Sprache undKultur sind folgende Lehrveranstaltungenmit Leistungsnachweisen im Umfang von42 SWS zu besuchen und dabei 122 Leis-tungspunkte zu erwerben:“

bb) Satz 4 erhält folgende Fassung:

„4In mindestens einer Lehrveranstaltungist eine schriftliche Hausarbeit anzuferti-gen, die mit zwei zusätzlichen Leistungs-punkten bewertet wird.“

b) Absatz 2 Satz 1 erhält folgende Fassung:

„(2) 1In den Nebenfächern sind Lehrveran-staltungen im Umfang von insgesamt 40 Se-mesterwochenstunden zu besuchen und dabei108 Leistungspunkte zu erwerben.“

c) Absatz 3 Satz 1 erhält folgende Fassung:

„(3) 1Im Fremdsprachenbereich sind außerguten Kenntnissen der englischen Sprache, diedurch das Hochschulzugangszeugnis (mindes-tens die Note „ausreichend“ (4) in der zuletztbesuchten Jahrgangsstufe) oder anderweitignachzuweisen sind, Lesekenntnisse einer mo-dernen Sprache oder Grundkenntnisse einerantiken Sprache gefordert.“

d) Absatz 4 Satz 1 erhält folgende Fassung:

„(4) 1Im Methodenbereich sind im 1. Semes-ter zwei Semesterwochenstunden „Einführungin das wissenschaftliche Arbeiten“ und vom 2.bis zum 6. Semester insgesamt 4 Semesterwo-chenstunden in Lehrveranstaltungen zu studie-ren, die Grundzüge insbesondere der histori-schen, der prähistorisch-archäologischen, dersprachwissenschaftlichen, der philologischenoder der kulturanthropologischen Methodenvermitteln.“

e) Absatz 5 Satz 1, 1. Halbsatz erhält folgendeFassung:

„(5) 1Im Ergänzungs- und Praxisbereichkann gewählt werden zwischen:“

9. Nach § 11 wird folgender § 12 neu eingefügt:

㤠12

Studienplan für den StudiengangIndologie/Südasienkunde

(1) 1Im Hauptfach sind folgende Lehrveranstal-tungen (Sprachkurse, Vorlesungen, Übungen, Se-minare) mit Leistungsnachweisen im Umfang voninsgesamt 32 Semesterwochenstunden zu besu-chen und dabei insgesamt mindestens 98 Leis-tungspunkte zu erwerben:

Einführung in die Indologie/Südasienkunde2 SWS 6 Leistungspunkte

Sprachkurse und Seminare in der 1. (nach Maß-

gabe des Lehrangebots) gewählten indischenSprache16 SWS 48 Leistungspunkte

Frei gewählte Veranstaltungen aus den GebietenLandeskunde, Südasien-Ethnologie, indische Re-ligion und Philosophie, indische Geschichte,Kunst, Film und Literatur Indiens, wobei nachMöglichkeit alle genannten Teilgebiete berück-sichtigt werden sollten14 SWS 42 Leistungspunkte

2Die Lehrveranstaltungen sind nach der Wahl desDozenten, der die Lehrveranstaltung abhält, je-weils mit einer schriftlichen (Klausur) oder münd-lichen Prüfung abzuschließen. 3Bei anderen Ver-anstaltungen als Sprachkursen können die Leis-tungspunkte alternativ durch Referate oder Haus-arbeiten erworben werden. 4In mindestens zweiVeranstaltungen muß eine schriftliche Hausarbeitverfasst werden, die jeweils mit zwei zusätzlichenLeistungspunkten bewertet wird. 5Es wird drin-gend empfohlen, in Absprache mit den Fachstu-dienberatern Teile der Pflichtstunden im Haupt-fach (Sprachkurse und Landeskundliche Semina-re) als Blockkurs mit einem Landesaufenthaltnach dem 3. Semester zu verbinden. 6Ein entspre-chendes Angebot wird vom Lehrstuhl regelmäßigorganisiert.

(2) In den Nebenfächern sind Lehrveranstaltun-gen im Umfang von jeweils 10 Semesterwochen-stunden zu besuchen und dabei jeweils 30 Leis-tungspunkte zu erwerben.

(3) 1Im Fremdsprachenbereich sind insgesamt24 Semesterwochenstunden zu studieren und da-bei 72 Leistungspunkte zu erwerben. 2Außer gu-ten Kenntnissen des Englischen, die durch dasHochschulzugangszeugnis nachzuweisen sind,sollen im Fremdsprachenbereich mindestens guteLesekenntnisse einer weiteren modernen Spra-che oder Grundkenntnisse einer antiken Sprachenachgewiesen werden. 3Es wird empfohlen, 12SWS aus dem Fremdsprachenbereich zum Er-werb von Kenntnissen einer weiteren indischenSprache einzusetzen.

(4) 1Im Methodenbereich sind im 1. Semester2 Semesterwochenstunden „Einführung in daswissenschaftliche Arbeiten“ und vom 2. bis zum6. Semester insgesamt 8 Semesterwochenstundenin Lehrveranstaltungen zu studieren, die Grund-züge insbesondere der historischen, der sprach-wissenschaftlichen, der philologischen und derkulturanthropologischen Methoden vermitteln.2Im Methodenbereich sind insgesamt 20 Leis-tungspunkte zu erwerben.

(5) 1Im Ergänzungsbereich sind insgesamt min-destens 8 Veranstaltungen im Umfang von 16 Se-mesterwochenstunden zu studieren und dabei 20Leistungspunkte zu erwerben. 2Dabei sind Lehr-veranstaltungen zu wählen, die das Studium derIndologie/Südasienkunde in sinnvoller Weise er-gänzen. 3Außer den Fächern der PhilosophischenFakultäten I-III können nach einer Studienbera-tung und mit Zustimmung der Bakkalaureuskom-mission auch Veranstaltungen aus Fächern ande-

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KWMBl II Nr. 5/2003 907

rer Fakultäten in Absprache mit den Fachvertre-tern gewählt werden.

(6) 1Im Praxisbereich sind bis zum 6. Semesterinsgesamt 10 Lehrveranstaltungen zu studierenund dabei 20 Leistungspunkte zu erwerben. 2Eskommen Praktika zur EDV-Anwendung, zur Aus-stellungstechnik und -konzeption, zur Medienar-beit, zum Tourismus und zur Kulturvermittlunginfrage; sinnvoll sind ferner Praktika in den Berei-chen der kulturellen, wirtschaftlichen und infor-mationstechnologischen Zusammenarbeit in Ver-bindung mit einem Südasienaufenthalt. 3DerLehrstuhl kann insbesondere bei der Vermittlungvon Praktikumsplätzen in Indien behilflich sein.“

10. Die bisherigen §§ 12 bis 15 werden zu §§ 13bis 16.

§ 2

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekannt-machung in Kraft.

Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses des Senats der Uni-versität Würzburg vom 6. Februar 2002 und nach ordnungs-gemäßer Durchführung des Anzeigeverfahrens gemäß Art 72Abs. 3 BayHSchG (Anzeige der Satzung durch Schreiben vom26. Februar 2002 Nr. II/1-212.435-1/00, Schreiben des Bayeri-schen Staatsministeriums für Wissenschaft, Forschung undKunst vom 3. Juni 2002 Nr. X/4-5e69t-10b/11 516).

Würzburg, den 26. Juni 2002

Der Präsident

Prof. Berchem

Die Satzung zur Änderung der Studienordnung für die Stu-diengänge mit dem Abschluss „Bakkalaureus Artium“ (B.A.) ander Philosophischen Fakultät I (Altertums- und Kulturwissen-schaften) der Bayerischen Julius-Maximilians-UniversitätWürzburg wurde am 26. Juni 2002 in der Universität niederge-legt; die Niederlegung wurde am 27. Juni 2002 durch Anschlagin der Universität bekannt gegeben. Tag der Bekanntmachungist daher der 27. Juni 2002.

KWMBl II 2003 S. 904

221061.04-WFK

Dritte Satzungzur Änderung der Promotionsordnung

für die Sprach- und LiteraturwissenschaftlicheFakultät der Katholischen Universität Eichstätt

Vom 27. Juni 2002

Aufgrund des Art. 5 § 3 Satz 1 des Konkordats mitdem heiligen Stuhl vom 29. März 1924 (BayRS2220-1-K) erlässt die Katholische Universität Eich-stätt-Ingolstadt folgende Änderungssatzung:

§ 1

Die Promotionsordnung für die Sprach- und Lite-raturwissenschaftliche Fakultät der Katholischen Uni-versität Eichstätt vom 6. Dezember 1983 (KMBl II 1984S. 89), zuletzt geändert durch die Satzung vom 7. No-vember 1989 (KWMBl II 1990 S. 242), wird wie folgtgeändert:

1. Aufgrund der neuen Grundordnung wird in der ge-samten Promotionsordnung, einschließlich der An-lagen, der Name Katholische Universität Eichstättgeändert in: „Katholische Universität Eichstätt-In-golstadt“.

2. § 1 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

Es werden folgende Sätze 2 und 3 angefügt:

„Der Grad kann auch in Zusammenarbeit mit einerHochschule des Auslands auf der Basis eines Ver-trags verliehen werden. Der entsprechende Ver-trag soll sich an den Bestimmungen dieser Ord-nung ausrichten und wird Teil dieser Ordnung.“

3. § 2 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 3 wird am Schluss nach demWort „Stellvertreter“ der Punkt durch ein Semi-kolon ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:„ist der Dekan Referent der eingereichten Dis-sertation, übernimmt sein Stellvertreter den Vor-sitz.“

b) Es wird folgender neuer Absatz 2 eingefügt:

„(2) Der Promotionsausschuss wird in der Re-gel in der auf den Zulassungsantrag folgendenSitzung des Fachbereichsrates gebildet. In be-gründeten Fällen kann dies auf Antrag des Kan-didaten auch vorher erfolgen.“

c) Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden 3 und 4.

4. § 3 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt neu gefasst:

„§ 3 (1) Prüfungsfächer im Sinne dieser Ordnungsind:

I. 1. Amerikanistik

2 Englische Literaturwissenschaft

3. Englische Sprachwissenschaft

4. Didaktik der Englischen Sprache undLiteratur

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KWMBl II Nr. 5/2003908

II. 1. Ältere Deutsche Literaturwissenschaft

2. Neuere deutsche Literaturwissenschaft

3. Deutsche Sprachwissenschaft

4. Didaktik der deutschen Sprache undLiteratur

5. Didaktik des Deutschen als Zweits-prache oder Fremdsprache

III. 1. Europastudien

IV. 1. Klassische Philologie: Latinistik

2. Klassische Philologie: Gräzistik

V. 1. Klassische Archäologie

VI. 1. Kommunikationswissenschaft

VII. 1. Galloromanistik: Literaturwissenschaft

2. Galloromanistik: Sprachwissenschaft

3. Hispanistik/Lateinamerikanistik: Litera-turwissenschaft

4. Hispanistik/Lateinamerikanistik:Sprachwissenschaft

5. Italianistik: Literaturwissenschaft

6. Italianistik: Sprachwissenschaft

7. Didaktik der französischen Sprache undLiteratur“

b) Absatz 2 wird ersatzlos gestrichen.

c) Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden 2 und 3.

d) Absatz 5 wird wie folgt neu gefasst:

„(4) Außerhalb der Sprach- und Literaturwis-senschaftlichen Fakultät kann jedes Fach, dasdurch eine Professur an der Katholischen Uni-versität Eichstätt-Ingolstadt vertreten ist, alsNebenfach gewählt werden. In Ausnahmefällenkann auch ein Nebenfach gewählt werden, dasnicht durch eine Professur an der KatholischenUniversität Eichstätt-Ingolstadt vertreten ist.“

e) Es wird folgender neuer Absatz 5 eingefügt:

„(5) Bei Absolventen von Diplom- und Master-studiengängen oder Studierenden aus dem Aus-land, in deren Examen keine Nebenfächer imSinne dieser Ordnung enthalten sind, werdendiese aus den absolvierten Studienteilen gebil-det. Die Wahl der Nebenfächer muss bei Beginndes Promotionsstudiums vom Dekan im Einver-nehmen mit dem Betreuer der Dissertation ge-billigt werden.“

5. § 5 Abs. 4 wird wie folgt neu gefasst:

„Der Kandidat soll lateinische Sprachkenntnisse(Latinum) nachweisen. Wird ein Haupt- oder Ne-benfach aus dem Bereich der Klassischen Philolo-gie gewählt, so ist zusätzlich der Nachweis grie-chischer Sprachkenntnisse (Graecum) erforderlich.In begründeten Fällen kann der Dekan im Einver-nehmen mit dem Betreuer der Dissertation die Ver-pflichtung zum Nachweis des Latinums erlassen.Dies gilt insbesondere für Studierende aus demAusland. In diesen Fällen muss die Kenntnis zweier

lebender Fremdsprachen nachgewiesen werden.Der Antrag auf Erlass des Latinums beziehungs-weise Graecums kann bereits vor Anfertigung derDissertation gestellt werden.“

6. § 7 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt neu gefasst:

„(2) Die Dissertation ist in der Regel in deut-scher Sprache abzufassen. Über Ausnahmenentscheidet der Dekan im Einvernehmen mitdem Betreuer der Dissertation. Der Antrag kannbereits vor der Anfertigung der Dissertation ge-stellt werden.“

b) Absatz 7 wird wie folgt geändert:

Nach dem Wort bestellen wird der Punkt durchein Komma ersetzt und folgender Halbsatz an-gefügt: „der sein Gutachten mit einer Note ver-binden muss.“

c) Absatz 8 wird wie folgt geändert:

Im ersten Satz werden zwischen den Wörtern„Dissertation“ und „allen“ die Worte „nebstGutachten“ eingefügt.

d) Absatz 9 wird wie folgt geändert:

Im ersten Satz wird zwischen den Wörtern „Pro-motionsausschuss“ und „über“ das Wort „un-verzüglich“ eingefügt.

7. § 12 wird wie folgt neu gefasst:

(1) Der Doktorand muss ein Exemplar seiner Ar-beit für die Prüfungsakten der Fakultät sowie dreibis sechs Exemplare, die auf alterungsbeständigemholz- und säurefreiem Papier ausgedruckt sowiedauerhaft haltbar gebunden sein müssen, unent-geltlich an die Hochschulbibliothek abliefern.

(2) Der Doktorand ist darüber hinaus verpflichtet,seine Arbeit in angemessener Weise der wissen-schaftlichen Öffentlichkeit zugänglich zu machen.Dies kann auf eine der folgenden Weisen erfolgen:

a) die Ablieferung von weiteren 80 Exemplaren inBuch- oder Fotodruck;

b) den Nachweis der Veröffentlichung in einerZeitschrift;

c) den Nachweis der Verbreitung über den Buch-handel durch einen gewerblichen Verleger mitder Mindestauflage von 150 Exemplaren; auf derRückseite des Titelblatts ist die Veröffentlichungals Dissertation unter Angabe des Dissertations-ortes auszuweisen;

d) die Ablieferung eines Microfiche und 50 weite-rer Kopien;

e) die Ablieferung einer elektronischen Version,deren Datenformat und Datenträger mit derHochschulbibliothek abzustimmen sind.

Im Fall von a) ist die Hochschulbibliothek ver-pflichtet, die überzähligen Tauschexemplare inangemessener Stückzahl aufzubewahren. Inden Fällen a), d) und e) überträgt der Doktorandder Universität das Recht, im Rahmen der ge-setzlichen Aufgaben der Hochschulbibliotheken

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KWMBl II Nr. 5/2003 909

weitere Kopien von der Dissertation herzustellenund zu verbreiten beziehungsweise in Datennet-zen zur Verfügung zu stellen. Wird die Disserta-tion von einem gewerblichen Verleger vertrie-ben und wird dafür ein Druckkostenzuschussaus öffentlichen Mitteln gewährt, ist eine ange-messene Zahl von Exemplaren der Universitäts-bibliothek zu Tauschzwecken zur Verfügung zustellen.

(3) Vor Vervielfältigung oder Druck ist dasOriginalmanuskript dem Referenten mit den vondiesem (gegebenenfalls vom Korreferenten) ge-wünschten Änderungen beziehungsweise Zu-sätzen zur Erteilung der Druckgenehmigungnochmals vorzulegen. Der Referent erteilt hie-rauf die Genehmigung für die Veröffentlichung.

(4) Die Arbeit ist in jedem Fall als EichstätterDissertation zu kennzeichnen. Dies gilt auch fürden Fall, dass die Dissertation in einer Zeitschriftoder wissenschaftlichen Sammlung erscheint.

(5) Teildrucke aus sehr umfangreichen Disser-tationen sind mit besonderer Genehmigung desFachbereichsrats statthaft. Sie müssen inhaltlichund formal ein abgeschlossenes Ganzes bilden.

(6) Die Pflichtexemplare sind binnen Jahres-frist einzureichen. Auf begründeten Antragkann der Dekan die Frist verlängern. Erfolgt dieEinreichung nicht fristgemäß, so erlöschen alledurch die Prüfung erworbenen Rechte.

8. § 13 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

In Satz 1 wird zwischen den Wörtern „Pflichtexem-plare“ und „durch“ die Wörter „in ihrer genehmig-ten Form“ eingefügt.

9. § 16 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

Zwischen den Wörtern „wissenschaftlicher „ und„kultureller“ wird das Wort „und“ durch das Wort„oder“ ersetzt.

§ 2

Diese Satzung tritt am Tage ihrer Bekanntma-chung in Kraft.

Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses des Senats der Ka-tholischen Universität Eichstätt-Ingolstadt vom 21. November2001 sowie der Genehmigung des Stiftungsvorstandes vom3. Mai 2002 und des Einvernehmens mit dem BayerischenStaatsministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst vom11. Februar 2002 Nr.X/4-5e61aVI(1)-10b/2 680.

Eichstätt, den 27. Juni 2002

Prof. Dr. Ruprecht Wimmer

Präsident

Diese Satzung wurde am 27. Juni 2002 in der KatholischenUniversität Eichstätt-Ingolstadt niedergelegt. Die Niederlegungwurde am gleichen Tag in der Universität bekannt gemacht.Tag der Bekanntmachung ist daher der 27. Juni 2002.

KWMBl II 2003 S. 907

221021.0653-WFK

Diplomprüfungsordnungfür den Studiengang Psychologie an der

Ludwig-Maximilians-Universität München

Vom 3. Juli 2002

Aufgrund des Art. 6 in Verbindung mit Art. 81Abs. 1 Satz 1 des Bayerischen Hochschulgesetzes(BayHSchG) erlässt die Ludwig-Maximilians-Univer-sität München folgende Satzung:

Inhalt

Erster Teil: Allgemeine Vorschriften

§ 1 Zweck der Prüfung

§ 2 Diplomgrad

§ 3 Studiendauer, Gliederung des Studiums undder Prüfungen

§ 4 Prüfungsausschuss

§ 5 Prüfungs- und beisitzberechtigte Personen

§ 6 Ausschluss wegen persönlicher Beteiligung,Verschwiegenheitspflicht

§ 7 Anrechnung von Studienzeiten, Studien- undPrüfungsleistungen

§ 8 Versäumnis, Rücktritt, Täuschung, Ordnungs-verstoß

§ 9 Mängel im Prüfungsverfahren

§ 10 Schriftliche Prüfungen

§ 11 Mündliche Prüfungen

§ 12 Bewertung der Prüfungsleistungen, Bildung derFachnoten und der Prüfungsgesamtnote

§ 13 Einsicht in die Prüfungsakten

§ 14 Bescheinigung über eine nicht bestandene Prü-fung

§ 15 Nachteilsausgleich für Behinderte

§ 16 Leistungspunkte und Maluspunkte aus Lehr-veranstaltungen

§ 17 Freiversuche bei studienbegleitenden Prü-fungsleistungen

Zweiter Teil: Besondere Vorschriften

Erster Abschnitt: Diplom-Vorprüfung

§ 18 Zulassungsvoraussetzungen, Zulassungsver-fahren

§ 19 Bestandteile der Diplom-Vorprüfung

§ 20 Fristen der Diplom-Vorprüfung

§ 21 Abschluss, Nichtbestehen und Wiederholungder Diplom-Vorprüfung

§ 22 Prüfungszeugnis

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KWMBl II Nr. 5/2003910

Zweiter Abschnitt: Diplomprüfung

§ 23 Gliederung und Gegenstände der Diplomprü-fung

§ 24 Fristen der Diplomprüfung

§ 25 Zulassungsvoraussetzungen, Zulassungsver-fahren

§ 26 Schwerpunktfächer und Wahlpflichtfächer

§ 27 Ziel, Durchführung und Bewertung der Diplom-arbeit; Diplomandenkolloquium

§ 28 Mündliche Abschlussprüfungen

§ 29 Optionale Zusatzfächer

§ 30 Abschluss, Nichtbestehen und Wiederholungder Diplomprüfung

§ 31 Zeugnis und Diplom

Dritter Teil: Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 32 Übergangsregelungen

§ 33 Inkrafttreten

Anlagen 1 bis 6

Vorbemerkung

Alle männlichen Personen- und Funktionsbe-zeichnungen in dieser Prüfungsordnung beziehensich in gleicher Weise auf Frauen und Männer.

Erster Teil: Allgemeine Vorschriften

§ 1

Zweck der Prüfung

(1) 1Die Diplomprüfung bildet den berufsqualifi-zierenden Abschluss des Diplomstudiengangs Psy-chologie. 2Durch sie soll festgestellt werden, ob die fürden Übergang in die Berufspraxis notwendigengründlichen Fachkenntnisse vorhanden sind, die Zu-sammenhänge des Fachgebietes überblickt werdenund die Fähigkeit entwickelt wurde, nach wissen-schaftlichen Grundsätzen selbständig zu arbeiten.

(2) Durch die Diplom-Vorprüfung soll der Nach-weis erbracht werden, dass die fachlichen Vorausset-zungen, insbesondere die einführenden grundlegen-den Kenntnisse des Faches vorhanden sind, die erfor-derlich sind, um das Studium mit Erfolg fortzusetzen.

§ 2

Diplomgrad

Nach bestandener Diplomprüfung wird der aka-demische Grad eines „Diplom-Psychologen Univ.“(„Dipl.-Psych. Univ.“) bzw. einer „Diplom-Psycholo-gin Univ.“ („Dipl.-Psych. Univ.“) verliehen.

§ 3

Studiendauer, Gliederung des Studiumsund der Prüfungen

(1) 1Die Regelstudienzeit beträgt einschließlichder Zeit für die mündlichen Abschlussprüfungen unddie Anfertigung der Diplomarbeit neun Semester.2Der Höchstumfang der erforderlichen Lehrveranstal-tungen beträgt 124 Semesterwochenstunden (SWS).3Die für die Ableistung des dreimonatigen Praktikumsnach § 23 Abs. 3 benötigte Zeit wird auf die Regel-studienzeit nicht angerechnet.

(2) Das Studium gliedert sich in zwei Studien-abschnitte:

1. das viersemestrige Grundstudium, das mit der Di-plom-Vorprüfung abschliesst;

2. das Hauptstudium, das einschließlich der Zeit fürdie Anfertigung der Diplomarbeit fünf Semesterumfasst und mit der Diplomprüfung abschließt.

(3) 1Im Grundstudium sind im Rahmen der Di-plom-Vorprüfung studienbegleitend Klausurarbeitenzu schreiben sowie sonstige Leistungen in Vorlesun-gen, Seminaren und Übungen zu erbringen. 2Für dieeinzelnen Prüfungsleistungen und für Versuchsperso-nenstunden gemäß § 19 Abs. 3 werden Leistungs-punkte vergeben.

(4) 1Im Hauptstudium sind im Rahmen der Diplom-prüfung studienbegleitend Klausuren zu schreibenund sonstige Leistungen in Vorlesungen, Seminaren,Projektseminaren und Übungen zu erbringen, münd-liche Abschlussprüfungen abzulegen sowie eine Di-plomarbeit zu schreiben. 2Für die einzelnen Prüfungs-leistungen werden Leistungspunkte vergeben.

§ 4

Prüfungsausschuss

(1) 1Für die Organisation und Durchführung derPrüfungen im Diplomstudiengang Psychologie wirdein Prüfungsausschuss eingesetzt. 2Der Prüfungsaus-schuss besteht aus fünf Mitgliedern.

(2) 1Das vorsitzende Mitglied, seine Stellvertre-tung und die weiteren Mitglieder des Prüfungsaus-schusses werden vom Fachbereichsrat gewählt. 2Dasvorsitzende Mitglied, seine Stellvertretung und min-destens ein weiteres Mitglied müssen zur Professo-renschaft gehören. 3Neben der Professorenschaft an-gehörenden Personen können sonstige prüfungsbe-rechtigte Mitglieder der Fakultät für Psychologie undPädagogik zu Mitgliedern des Prüfungsausschussesbestellt werden.

(3) 1Die Amtszeit der Mitglieder beträgt drei Jahre.2Eine Wiederbestellung ist möglich.

(4) 1Dem Prüfungsausschuss obliegt die Durchfüh-rung des Prüfungsverfahrens. 2Der Prüfungsaus-schuss achtet darauf, dass die Bestimmungen der Prü-fungsordnung eingehalten werden. 3Mit Ausnahmeder eigentlichen Prüfungen und der Bewertung vonPrüfungsleistungen trifft er alle anfallenden Entschei-dungen. 4Er berichtet regelmäßig dem Fachbereichs-rat über die Entwicklung der Prüfungen und Studien-

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KWMBl II Nr. 5/2003 911

zeiten und gibt ihm gegebenenfalls Anregungenzur Änderung der Studien- und der Prüfungsord-nung.

(5) 1Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig,wenn sämtliche Mitglieder schriftlich unter Einhal-tung einer mindestens einwöchigen Ladungsfrist ge-laden sind und die Mehrheit der Mitglieder anwesendund stimmberechtigt ist. 2Er beschließt mit der Mehr-heit der abgegebenen Stimmen in Sitzungen. 3Stimm-enthaltung, geheime Abstimmung und Stimmrechts-übertragung sind nicht zulässig. 4Bei Stimmengleich-heit gibt die Stimme des vorsitzenden Mitglieds denAusschlag. 5Die Mitglieder des Prüfungsausschusseshaben das Recht, der Abnahme der Prüfungen beizu-wohnen.

(6) 1Das vorsitzende Mitglied beruft die Sitzungendes Prüfungsausschusses ein. 2Es ist befugt, anstelledes Prüfungsausschusses unaufschiebbare Entschei-dungen allein zu treffen. 3Hiervon muss dem Prü-fungsausschuss unverzüglich Kenntnis gegeben wer-den. 4Darüber hinaus kann, soweit diese Prüfungs-ordnung nichts anderes bestimmt, der Prüfungs-ausschuss dem vorsitzenden Mitglied die Erledi-gung von einzelnen Aufgaben widerruflich übertra-gen.

(7) 1Bescheide in Prüfungsangelegenheiten, durchdie jemand in seinen Rechten beeinträchtigt werdenkann, bedürfen der Schriftform; sie sind zu begründenund mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.2Den Betroffenen ist vor ablehnenden Entscheidun-gen Gelegenheit zur Äußerung zu geben.

§ 5

Prüfungs- und beisitzberechtigte Personen

(1) 1Der Prüfungsausschuss bestellt die prüfungs-berechtigten Personen, die die mündlichen Ab-schlussprüfungen durchführen und den Beisitz über-nehmen. 2Er kann die Bestellung dem vorsitzendenMitglied übertragen. 3Hinsichtlich der die mündli-chen Abschlussprüfungen abnehmenden Personenbesteht für die zu prüfenden Personen ein Vorschlags-recht; ein Rechtsanspruch auf die Bestellung der vor-geschlagenen Personen besteht nicht. 4Für jedemündliche Abschlussprüfung im Rahmen der Diplom-prüfung ist von der zu prüfenden Person jeweils eineandere prüfungsberechtigte Person vorzuschla-gen.

(2) 1Zur Durchführung von Prüfungen können allenach dem Bayerischen Hochschulgesetz sowie nachder Hochschulprüferverordnung (BayRS 2210-1-1-6-K) in der jeweils geltenden Fassung zur Abnahme vonHochschulprüfungen Befugten bestellt werden. 2Fürden Beisitz darf nur bestellt werden, wer die entspre-chende Diplomprüfung oder eine vergleichbare Prü-fung bestanden hat.

(3) Die Bestellung zum Mitglied des Kreises prü-fungsberechtigter Personen soll in geeigneter Formbekanntgegeben werden.

§ 6

Ausschluss wegen persönlicher Beteiligung,Verschwiegenheitspflicht

(1) Der Ausschluss von der Beratung und Abstim-mung im Prüfungsausschuss sowie von einer Prü-fungstätigkeit wegen persönlicher Beteiligung be-stimmt sich nach Art. 50 BayHSchG.

(2) Die Pflicht der Mitglieder des Prüfungsaus-schusses und aller sonstigen mit Prüfungsangelegen-heiten befassten Personen zur Verschwiegenheit be-stimmt sich nach Art. 18 Abs. 4 BayHSchG.

§ 7

Anrechnung von Studienzeiten, Studien- undPrüfungsleistungen

(1) 1Studienzeiten im Diplomstudiengang Psycho-logie an anderen Universitäten und diesen gleichste-henden Hochschulen im Geltungsbereich des Hoch-schulrahmengesetzes und dabei erbrachte Studien-leistungen werden angerechnet. 2Studienleistungenkönnen dabei als Prüfungsleistungen im Rahmen derDiplom-Vorprüfung oder Diplomprüfung angerech-net werden, wenn bei einer Gesamtbetrachtung undGesamtbewertung die Vergleichbarkeit mit einer imRahmen der Diplom-Vorprüfung oder Diplomprüfungzu erbringenden Prüfungsleistung festgestellt wird;Absatz 7 Satz 2 gilt entsprechend.

(2) 1Studienzeiten in anderen Studiengängen so-wie dabei erbrachte Studienleistungen werden ange-rechnet, soweit ein fachlich gleichwertiges Studiumfestgestellt wird. 2Gleichwertigkeit ist festzustellen,wenn im Rahmen einer Gesamtbewertung und Ge-samtbetrachtung die Studienzeiten und die Studien-leistungen in Inhalt, Umfang und in den Anforderun-gen denjenigen des Studiengangs an der Ludwig-Ma-ximilians-Universität München im wesentlichen ent-sprechen. 3Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.

(3) 1Einschlägige Studienzeiten an ausländischenwissenschaftlichen Hochschulen und dabei erbrachteStudien- und Prüfungsleistungen werden auf Antragangerechnet, sofern die Gleichwertigkeit festgestelltwird. 2Für die Feststellung der Gleichwertigkeit sinddie von der Kultusministerkonferenz und der Hoch-schulrektorenkonferenz gebilligten Äquivalenzver-einbarungen maßgeblich; liegen solche Vereinbarun-gen nicht vor, entscheidet der Prüfungsausschuss.3Bei Zweifeln an der Gleichwertigkeit kann die Zen-tralstelle für ausländisches Bildungswesen gehörtwerden.

(4) 1An Universitäten und diesen gleichstehendenHochschulen im Geltungsbereich des Hochschulrah-mengesetzes insgesamt bestandene Diplom-Vorprü-fungen im Studiengang Psychologie werden aner-kannt. 2Diplom-Vorprüfungen in anderen Studien-gängen werden anerkannt, soweit Gleichwertigkeitbesteht. 3Die Anerkennung einer Diplom-Vorprüfungkann mit Auflagen verbunden werden, wenn sie Fä-cher nicht enthält, die Gegenstand der Diplom-Vor-prüfung nach § 19 sind. 4Für nach Satz 3 notwendigeErgänzungsleistungen finden die Bestimmungenüber die Diplom-Vorprüfung sinngemäß Anwendung.

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KWMBl II Nr. 5/2003912

(5) 1Diplom-Vorprüfungen im Studiengang Psy-chologie oder in anderen Studiengängen, die an aus-ländischen wissenschaftlichen Hochschulen abgelegtund insgesamt bestanden wurden, werden auf Antraganerkannt, soweit Gleichwertigkeit besteht. 2Absatz 3Sätze 2 und 3, Absatz 4 Sätze 3 und 4 sind entspre-chend anwendbar.

(6) 1Für die Anerkennung von einzelnen Prüfungs-leistungen, die im Rahmen einer Diplom-Vorprüfungerbracht wurden, gelten die Absätze 4 und 5 entspre-chend. 2Die Anerkennung ist zu versagen, wenn dieDiplom-Vorprüfung, im Rahmen derer die anzuer-kennende Prüfungsleistung erbracht wurde, als gan-ze nicht bestanden wurde oder nach der Prüfungsord-nung der wissenschaftlichen Hochschule, an der diePrüfungsleistung erbracht wurde, z.B. wegen Fristab-laufs oder Unterschleifs als nicht bestanden gewertetwerden muss.

(7) 1Für die Anerkennung von einzelnen Prüfungs-leistungen, die im Rahmen einer Diplomprüfung er-bracht wurden, gelten die Absätze 4 und 5 entspre-chend. 2Die Anerkennung wird versagt, wenn

1. mehr als die Hälfte der Leistungspunkte oder

2. die Diplomarbeit

anerkannt werden soll. 3Über Ausnahmen entschei-det der Prüfungsausschuss auf Antrag. 4Absatz 6 Satz2 ist entsprechend anwendbar.

(8) 1Werden Studien- und Prüfungsleistungenanerkannt, sind die Noten – soweit die Notensystemevergleichbar sind – zu übernehmen und nach Maßga-be dieser Prüfungsordnung in die Berechnung derGesamtnote oder Prüfungsgesamtnote einzubezie-hen. 2Die übernommenen Noten werden gekenn-zeichnet und die Tatsache der Übernahme im Zeugnisvermerkt. 3Sind die Notensysteme nicht vergleichbar,so wird im Fall der Diplom-Vorprüfung keine Prü-fungsgesamtnote nach § 12 Abs. 4 gebildet und imPrüfungszeugnis abweichend von § 22 Abs. 2 Nr. 2lediglich der Vermerk „bestanden“ aufgenommen;im Fall der Diplomprüfung ist für die anerkannte Prü-fungsleistung unter Zugrundelegung der Bewer-tungsstufen nach § 12 Abs. 1 eine Note sowie die An-zahl der Leistungspunkte nach § 16 festzusetzen undnach den Sätzen 1 und 2 zu verfahren.

(9) 1Die für die Anrechnung erforderlichen Unter-lagen sind einen angemessenen Zeitraum vor derMeldung zur Diplom-Vorprüfung bzw. vor der Mel-dung zur Diplomprüfung, mindestens aber acht Wo-chen vor dem jeweils spätestmöglichen Prüfungs-termin, beim Prüfungsausschuss einzureichen. 2DerNachweis von anzurechnenden Studienzeiten wirdim Regelfall durch Vorlage des Studienbuchs derHochschule, an der die Studienzeit zurückgelegt wur-de, erbracht. 3Der Nachweis von Studienleistungenwird im Regelfall durch Vorlage der an einer anderenHochschule erworbenen Leistungsnachweise er-bracht. 4Für die Anerkennung von Prüfungsleistun-gen ist eine Bescheinigung derjenigen Hochschule,an der die Prüfungsleistungen erbracht wurden, vor-zulegen, aus der sich ergeben muss,

1. aus welchen Prüfungen in welchen Prüfungsfä-chern die Diplom-Vorprüfung beziehungsweisedie Diplomprüfung dort besteht,

2. welche Prüfungen tatsächlich abgelegt wurden,

3. die Bewertung der Prüfungsleistungen sowie gege-benenfalls die Fachnote,

4. das der Bewertung zugrundeliegende Notensys-tem,

5. ob die Diplom-Vorprüfung beziehungsweise Di-plomprüfung aufgrund der vorliegenden Ergebnis-se nicht bestanden ist oder aufgrund anderer Um-stände als nicht bestanden gilt.

5Bei Zeugnissen und Unterlagen, die nicht in deut-scher Sprache ausgestellt sind, kann die Vorlage einerbeglaubigten deutschen Übersetzung verlangt wer-den.

(10) In staatlich anerkannten Fernstudien ver-brachte Studienzeiten und dabei erworbene Leis-tungsnachweise werden, soweit sie inhaltlich gleich-wertig sind, als Studien- oder Prüfungsleistungen so-wie auf die Studienzeit angerechnet; Art. 81 Abs. 3Satz 5 BayHSchG ist zu beachten.

(11) Studienzeiten, Studien- oder Prüfungsleistun-gen an Fachhochschulen werden auf Antrag ange-rechnet, soweit sie den Anforderungen des weiterenStudiums unter Berücksichtigung der vom Bayeri-schen Staatsministerium für Wissenschaft, Forschungund Kunst gemäß Art. 84 Abs. 3 Satz 1 BayHSchG zuerlassenden Rechtsverordnung entsprechen.

(12) Genehmigende Entscheidungen nach denAbsätzen 2 bis 11 werden nur auf besonderen Antragschriftlich mitgeteilt, ablehnende Entscheidungensind mit einer Begründung schriftlich bekanntzuge-ben.

§ 8

Versäumnis, Rücktritt, Täuschung, Ordnungsverstoß

(1) 1Erfolgt nach Beginn einer zeitlich und örtlichfestgesetzten Prüfung, zu der die Zulassung vorliegt,ein Rücktritt ohne triftigen Grund, so gilt die betref-fende Prüfungsleistung als mit der Note „nicht ausrei-chend“ (5,0) bewertet. 2Wird der Termin einer zeitlichund örtlich festgesetzten Prüfung, zu der die Zulas-sung vorliegt, ohne triftigen Grund nicht wahrgenom-men oder abgesagt, so wird dies wie ein Rücktrittohne triftigen Grund behandelt.

(2) 1Die für den Rücktritt geltend gemachten Grün-de sind dem vorsitzenden Mitglied des Prüfungsaus-schusses unverzüglich schriftlich anzuzeigen undglaubhaft zu machen. 2Bei Krankheit kann im Einzel-fall oder generell durch Aushang die Vorlage einesAttestes eines vom Prüfungsausschuss bestimmtenArztes verlangt werden.

(3) Werden die Gründe für den Rücktritt aner-kannt, setzt der Prüfungsausschuss den neuen Prü-fungstermin fest; er kann bestimmen, dass die ver-säumten Prüfungsleistungen – sofern die anerkanntenGründe dem nicht entgegenstehen – in unmittelba-

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KWMBl II Nr. 5/2003 913

rem Anschluss an den ursprünglichen Prüfungsterminnachgeholt werden.

(4) 1Bei einem Versuch, das Ergebnis einer Prü-fungsleistung durch Täuschung oder Benutzung nichtzugelassener Hilfsmittel zu eigenem oder fremdenVorteil zu beeinflussen, gilt die betreffende Prüfungs-leistung als mit der Note „nicht ausreichend“ (5,0) be-wertet. 2Als Versuch gilt bereits der Besitz nicht zuge-lassener Hilfsmittel. 3Ob einer der aufgeführten Grün-de vorliegt, entscheidet der Prüfungsausschuss. 4So-lange diese Entscheidung nicht getroffen ist, kann diePrüfung fortgesetzt werden. 5In schwerwiegendenFällen kann der Prüfungsausschuss den Ausschlussvon der weiteren Teilnahme an der Prüfung verfügen.

(5) 1Wer den ordnungsgemäßen Ablauf einer Prü-fung stört, kann von der jeweiligen die Prüfung ab-nehmenden oder beaufsichtigenden Person von derFortsetzung der Prüfungsleistung ausgeschlossenwerden; die betreffende Prüfungsleistung gilt als mitder Note „nicht ausreichend“ (5,0) bewertet. 2Absatz4 Satz 5 gilt entsprechend.

(6) 1Waren die Voraussetzungen für die Zulassungzu einer Prüfung nicht erfüllt, ohne dass eine Täu-schung beabsichtigt war, und wird diese Tatsache erstnach der Aushändigung des Zeugnisses bekannt, sowird dieser Mangel durch das Bestehen der Prüfunggeheilt. 2Wurde die Zulassung vorsätzlich zu Unrechterwirkt, entscheidet der Prüfungsausschuss unter Be-achtung der allgemeinen verwaltungsrechtlichenGrundsätze über die Rücknahme rechtswidriger Ver-waltungsakte.

(7) 1Ergibt sich nach Ausstellung und Aushändi-gung von Prüfungszeugnis und Diplom bzw. Diplom-Vorprüfungszeugnis, dass unerlaubte Hilfsmittel be-nutzt wurden oder eine Täuschung begangen wurde,so kann der Prüfungsausschuss nachträglich die be-treffenden Noten berichtigen und die Prüfung ganzoder teilweise für nicht bestanden erklären. 2Das un-richtige Prüfungszeugnis ist einzuziehen und gegebe-nenfalls ein neues zu erteilen. 3Eine derartige Ent-scheidung ist nach einer Frist von 5 Jahren ab demDatum des Prüfungszeugnisses ausgeschlossen.

(8) Vor einer Entscheidung nach den Absätzen 4, 6oder 7 ist Gelegenheit zur Äußerung zu geben.

§ 9

Mängel im Prüfungsverfahren

(1) Erweist sich, dass das Prüfungsverfahren mitMängeln behaftet war, die das Prüfungsergebnis be-einflusst haben, ist auf Antrag von betroffenen ge-prüften Personen oder von Amts wegen anzuordnen,dass von bestimmten oder von allen geprüften Perso-nen die Prüfung oder einzelne Teile derselben wie-derholt werden.

(2) 1Mängel des Prüfungsverfahrens oder eine voroder während der Prüfung eingetretene Prüfungsun-fähigkeit müssen unverzüglich bei dem vorsitzendenMitglied des Prüfungsausschusses oder bei der diePrüfung abnehmenden Person geltend gemacht wer-den. 2Die Geltendmachung ist in jedem Fall ausge-

schlossen, wenn seit der Erbringung der Prüfungsleis-tung ein Monat verstrichen ist.

(3) Sechs Monate nach Abschluss der Prüfung dür-fen von Amts wegen Anordnungen nach Absatz 1nicht mehr getroffen werden.

§ 10

Schriftliche Prüfungen

(1) 1Klausurarbeiten dienen dem Nachweis, dassin begrenzter Zeit und mit begrenzten Hilfsmitteln einProblem mit den geläufigen Methoden des Faches er-kannt und einer Lösung zugeführt werden kann. 2DieKlausurdauer beträgt maximal die Anzahl der Semes-terwochenstunden der Lehrveranstaltung in Zeitstun-den.

(2) 1Die Bewertung der Klausurarbeiten erfolgt inder Regel jeweils durch zwei prüfungsberechtigtePersonen. 2Von einer Bewertung durch eine zweiteprüfungsberechtige Person kann abgesehen werden,soweit der Ablauf der Prüfung hierdurch in unvertret-barer Weise verzögert wird. 3Soll eine Klausurarbeitmit der Note „nicht ausreichend“ (5) bewertet wer-den, muss eine zweite prüfungsberechtige Person zurBewertung bestellt werden. 4Bei unterschiedlicherBeurteilung wird eine Einigung versucht; kommt die-se nicht zustande, werden die Noten gemittelt.

(3) Ein kurzfristig vor Beginn der Prüfung auszwingenden Gründen notwendig werdender Wechseldes Prüfungspersonals oder des Prüfungsortes ist zu-lässig.

§ 11

Mündliche Prüfungen

(1) 1Mündliche Prüfungen werden in der Regel alsEinzelprüfungen durchgeführt. 2Sie sind in Gegen-wart einer beisitzenden Person durchzuführen.

(2) 1Über den Verlauf der mündlichen Prüfung istein Protokoll anzufertigen. 2Das Protokoll muss Tag,Zeit und Ort der Prüfung, die Namen der geprüftenPerson und der die Prüfung abnehmenden und Beisitzleistenden Personen, die Gegenstände und das Er-gebnis (Note) sowie gegebenenfalls besondere Vor-kommnisse enthalten. 3Das Protokoll wird von derBeisitz leistenden Person geführt und von ihr sowieder die Prüfung abnehmenden Person unterzeichnet.4Das Protokoll ist mindestens fünf Jahre aufzubewah-ren.

(3) 1Bei mündlichen Prüfungen werden Personen,die sich der gleichen Prüfung unterziehen wollen, imRahmen der räumlichen Möglichkeiten als Publikumzugelassen. 2Auf Verlangen eines zu Prüfenden wirddas Publikum ausgeschlossen.

(4) Die Beratung und die Bekanntgabe des Prü-fungsergebnisses erfolgen unter Ausschluss der Öf-fentlichkeit.

(5) § 10 Abs. 3 gilt entsprechend.

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§ 12

Bewertung der Prüfungsleistungen, Bildung derFachnoten und der Prüfungsgesamtnote

(1) Die Urteile über die einzelnen Prüfungsleistun-gen werden von den jeweiligen die Prüfung abneh-menden Personen durch folgende Noten und Prädika-te ausgedrückt:

1 = sehr gut = eine hervorragende Leis-tung;

2 = gut = eine Leistung, die erheblichüber den durchschnittlichenAnforderungen liegt;

3 = befriedigend = eine Leistung, die durch-schnittlichen Anforderungenentspricht;

4 = ausreichend = eine Leistung, die trotz ihrerMängel noch den Anforde-rungen genügt;

5 = nicht ausreichend = eine Leistung, die wegen er-heblicher Mängel den Anfor-derungen nicht mehr genügt.

(2) 1Zur differenzierten Bewertung der Leistungenkönnen die Notenziffern um 0,3 erniedrigt bzw. er-höht werden. 2Die Noten 4,3; 4,7 und 5,3 sind ausge-schlossen.

(3) 1Ist die Diplom-Vorprüfung beziehungsweisedie Diplomprüfung bestanden, werden Fachnoten fürdie einzelnen Prüfungsfächer gebildet. 2Die Fachno-ten errechnen sich als das mit den Leistungspunktengewogene arithmetische Mittel der Noten aller Prü-fungsleistungen des jeweiligen Fachs. 3Die Fachno-ten werden auf zwei Dezimalstellen genau und nichtgerundet ermittelt und lauten:

bei einem Durchschnitt bis 1,50= sehr gut;

bei einem Durchschnitt über 1,50 bis 2,50= gut;

bei einem Durchschnitt über 2,50 bis 3,50= befriedigend;

bei einem Durchschnitt über 3,50 bis 4,00= ausreichend.

(4) 1Ist die Diplom-Vorprüfung beziehungsweisedie Diplomprüfung bestanden, wird die Prüfungsge-samtnote gebildet. 2Sie errechnet sich als das mit denLeistungspunkten gewogene arithmetische Mittel derNoten aller Prüfungsleistungen. 3Absatz 3 Satz 3 giltentsprechend.

§ 13

Einsicht in die Prüfungsakten

1Nach der Erbringung jeder Prüfungsleistung wirdauf schriftlichen Antrag Einsichtnahme in die jeweili-ge Prüfungsakte gewährt. 2Der Antrag ist spätestenseinen Monat nach Bekanntgabe des Prüfungsergeb-nisses beim vorsitzenden Mitglied des Prüfungsau-schusses zu stellen. 3Art. 32 des Bayerischen Verwal-tungsverfahrensgestzes (BayRS 2010-1-I) gilt entspre-

chend. 4Das vorsitzende Mitglied des Prüfungsaus-schusses bestimmt Zeit und Ort der Einsichtnahme.5Die Anfertigung von Abschriften und Fotokopien istnicht zulässig.

§ 14

Bescheinigung über eine nicht bestandene Prüfung

Wer die Diplom-Vorprüfung oder die Diplomprü-fung endgültig nicht bestanden hat, erhält auf Antragund gegen Vorlage der entsprechenden Nachweisesowie der Exmatrikulationsbescheinigung eineschriftliche Bescheinigung, aus der sich das Nichtbe-stehen der Prüfung, die in den bestandenen Einzel-prüfungen erzielten Noten und erworbenen Leis-tungspunkte sowie die für das Bestehen der Prüfungnoch fehlenden Leistungspunkte ergeben.

§ 15

Nachteilsausgleich für Behinderte

1Wird durch ärztliches Zeugnis glaubhaft ge-macht, dass eine Studien- oder Prüfungsleistung we-gen länger andauernder oder ständiger körperlicherBehinderung nicht oder nicht vollständig in der vorge-sehenen Form abgelegt werden kann, so kann dasvorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses gestat-ten, dass gleichwertige Studien- und Prüfungsleistun-gen in einer anderen Form (z.B. mit Unterstützungtechnischer Hilfsmittel oder durch die Gewährungvon Schreibzeitverlängerung) erbracht werden. 2Ent-scheidungen gemäß Satz 1 werden nur auf schriftli-chen Antrag hin getroffen. 3Dieser Antrag ist bei Prü-fungen dem Antrag auf Zulassung zur Prüfung beizu-fügen.

§ 16

Leistungspunkte und Maluspunkte ausLehrveranstaltungen

(1) Lehrveranstaltungen sind Vorlesungen, Prak-tika, Seminare, Projektseminare (UK), Übungen undExkursionen.

(2) 1Die zu erbringenden Leistungen aus Lehrver-anstaltungen können nur aus folgenden Leistungenbestehen:

1. Schriftliche Klausuren gemäß § 10,

2. Hausarbeiten,

3. Posterpräsentationen,

4. Computergestützte und Videopräsentationen (er-stellte Programme, Dateien, Filme und ähnlichesmüssen auf Datenträger vorliegen und schriftlichdokumentiert sein),

5. mündliche Leistungen (Referate, Fachbeiträge,Prüfungskolloquien),

6. sonstige schriftliche Leistungen (schriftliche Fas-sung eines mündlich gehaltenen Referats, Proto-kolle, Falldokumentationen, Arbeitsberichte, Un-tersuchungsberichte).

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KWMBl II Nr. 5/2003 915

2Die Leistungen gemäß Nummern 2 bis 6 könnenauch als Gemeinschaftsleistungen erbracht werden;dabei müssen jedoch die individuellen Leistungendeutlich abgrenzbar und bewertbar sein. 3Wird in ei-ner Lehrveranstaltung nur eine Leistung verlangt, isteine mündliche Leistung nach Nr. 5 ausgeschlossen,es sei denn, die Bestimmungen des § 11 sind entspre-chend erfüllt. 4Ist gemäß Nummer 2 eine Hausarbeitanzufertigen, soll deren Bearbeitungszeit 4 Wochennicht überschreiten; sie ist mit einer Erklärung ent-sprechend § 27 Abs. 6 Satz 3 zu versehen. 5Die diePrüfung abnehmende Person gibt vor Beginn des Se-mesters, in dem eine Lehrveranstaltung gemäß Ab-satz 1 angeboten wird, bekannt, welche Leistungengemäß Satz 1 für die erfolgreiche Teilnahme an dieserLehrveranstaltung zu erbringen sind.

(3) 1Sind in einer Lehrveranstaltung mehrere Teil-leistungen zu erbringen, so wird eine Gesamtnote fürdie Lehrveranstaltung als das arithmetische Mittel ausden Noten aller Teilleistungen gebildet. 2§ 12 Abs. 3Satz 3 gilt entsprechend; bei einem Durchschnitt vonüber 4,00 lautet die Gesamtnote „nicht ausreichend“.3Ist die Note oder Gesamtnote aus einer Lehrveran-staltung „ausreichend“ oder besser, werden Leis-tungspunkte vergeben. 4Die Anzahl der in jeder Lehr-veranstaltung zu vergebenden Leistungspunkte er-gibt sich aus den Anlagen zu dieser Prüfungsordnung.

(4) Lautet die Note oder Gesamtnote aus einerLehrveranstaltung „nicht ausreichend“ (über 4,0), er-hält die geprüfte Person einen Maluspunkt.

(5) 1Der Erwerb von Leistungspunkten zu inhalts-gleichen Lehrveranstaltungen ist nicht zulässig. 2DerPrüfungsausschuss bestimmt in Zweifelsfällen nachAnhörung der betroffenen Dozenten, welche Lehrver-anstaltungen als inhaltsgleich anzusehen sind.

(6) 1Die zu prüfende Person muss spätestens sechsWochen nach Beginn der Vorlesungen des entspre-chenden Semesters dem Prüfungsausschuss schrift-lich mitteilen, in welchen Lehrveranstaltungen sieLeistungspunkte erwerben will. 2Dabei sind die ein-schlägigen Vorschriften der Studienordnung zu be-achten. 3Der Prüfungsausschuss setzt den Anmel-dungstermin fest und stellt dazu Formulare bereit.4Die Anmeldungen werden in den Punktekonten desKandidaten gemäß § 18 Abs. 7 und § 25 Abs. 5 regis-triert. 5Ohne vorherige Anmeldung werden keineLeistungspunkte vergeben. 6Nach der Anmeldunggelten § 8 Abs. 1 und 2 entsprechend.

§ 17

Freiversuche bei studienbegleitendenPrüfungsleistungen

(1) Der Kandidat kann zu einer studienbegleiten-den Prüfungsleistung Freiversuche nach Maßgabeder Absätze 2 bis 5 geltend machen.

(2) 1Lautet die gemäß § 16 Abs. 3 ermittelte Notebzw. Gesamtnote „nicht ausreichend“ (über 4,0) odergilt die Prüfungsleistung als mit „nicht ausreichend“bewertet, wird bei Geltendmachung eines Freiversu-ches kein Maluspunkt vergeben. 2Der Freiversuch istinnerhalb von 4 Wochen nach Bekanntgabe der Er-gebnisse einer studienbegleitenden Prüfungsleistung

schriftlich gegenüber dem Prüfungsausschuss gel-tend zu machen. 3Eine Geltendmachung nach Ablaufder Frist nach Satz 2 ist ausgeschlossen. 4In den Fällendes § 8 Abs. 4 und 5 kann kein Freiversuch geltendgemacht werden.

(3) 1Lautet die gemäß § 16 Abs. 3 ermittelte Notebzw. Gesamtnote aus einer studienbegleitenden Prü-fungsleistung „ausreichend“ (4,0) oder besser, kanninsofern ein Freiversuch geltend gemacht werden, alsdie erbrachte Leistung durch eine besser bewerteteLeistung ersetzt werden kann. 2In diesem Fall teilt derKandidat dem Prüfungsausschuss spätestens vier Wo-chen nach Bekanntgabe der Prüfungsergebnisseschriftlich mit, welche Prüfungsleistungen er ersetzenmöchte. 3Dem Antrag ist stattzugeben, soweit dieFestlegungen des Absatzes 4 beachtet sind.

(4) 1Im Grund- und im Hauptstudium können je-weils maximal fünf Freiversuche geltend gemachtwerden. 2Eine andere Aufteilung der Freiversucheüber die Zeit des Gesamtstudiums ist nicht zulässig.3Die Geltendmachung von Freiversuchen und die ge-mäß Absatz 3 Satz 2 abzugebende Erklärung über dieErsatzleistungen sind unwiderruflich. 4Die im Rah-men des Freiversuches erzielten Noten treten an dieStelle der Noten für die Prüfungsleistung, für die derFreiversuch geltend gemacht wird; dies gilt im Falledes Absatzes 3 nur dann, wenn ein besseres Ergebniserreicht wird.

(5) Freiversuche können nicht für die Diplomarbeitund nicht für die mündlichen Abschlussprüfungengeltend gemacht werden.

(6) Freiversuche gemäß Absatz 3 können pro Stu-dienabschnitt nur innerhalb der entsprechenden Re-gelstudienzeit geltend gemacht werden.

Zweiter Teil: Besondere Vorschriften

Erster Abschnitt: Diplom-Vorprüfung

§ 18

Zulassungsvoraussetzungen, Zulassungsverfahren

(1) Voraussetzungen für die Zulassung zur Di-plom-Vorprüfung sind:

1. Hochschulreife oder einschlägige fachgebundeneHochschulreife unter Berücksichtigung der Quali-fikationsverordnung – QualV – (BayRS 2210-1-1-3-K) in der jeweils geltenden Fassung;

2. Immatrikulation an der Ludwig-Maximilians-Uni-versität München im Diplomstudiengang Psycholo-gie.

(2) Der Antrag auf Zulassung zur Diplom-Vorprü-fung ist bei der Geschäftsstelle des Prüfungsausschus-ses zu den vom Prüfungsausschuss bekanntgegebe-nen Terminen zu Beginn des ersten an der Ludwig-Maximilians-Universität München verbrachten Fach-semesters zu stellen.

(3) Besteht ohne eigenes Verschulden keine Mög-lichkeit, die erforderlichen Unterlagen in der vorge-

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KWMBl II Nr. 5/2003916

schriebenen Weise zu erbringen, so kann der Prü-fungsausschuss gestatten, die Nachweise in andererArt zu führen.

(4) Dem Antrag auf Zulassung zur Diplom-Vorprü-fung sind beizufügen:

1. der Nachweis der Hochschulreife gemäß Absatz 1Nr. 1,

2. der Immatrikulationsnachweis gemäß Absatz 1Nr. 2,

3. eine Erklärung darüber, ob bereits eine Diplom-Vorprüfung oder eine Diplomprüfung in demsel-ben Studiengang nicht bestanden wurde,

4. eine Erklärung darüber, ob an einer anderen Hoch-schule ein Prüfungsverfahren begonnen wurde,das noch nicht abgeschlossen ist,

5. eine Erklärung darüber, ob eine Exmatrikulationunter Verlust des Prüfungsanspruches erfolgte,

6. gegebenenfalls ein Antrag gemäß § 15.

(5) Die Zulassung zur Diplom-Vorprüfung ist zuversagen, wenn

1. die nach Absatz 1 vorgeschriebenen Zulassungs-voraussetzungen nicht erfüllt sind, oder

2. die Unterlagen gemäß Absatz 2 unvollständig sind,oder

3. eine Exmatrikulation unter Verlust des Prüfungs-anspruches erfolgte, oder

4. die Diplom-Vorprüfung oder Diplomprüfung indemselben Studiengang endgültig nicht bestandenwurde.

(6) 1Über die Zulassung zur Diplom-Vorprüfungergeht spätestens vier Wochen nach Antragstellungein schriftlicher Bescheid. 2In allen Zweifelsfällen ent-scheidet der Prüfungsausschuss. 3Es gibt keine ver-wandten, im Grundstudium gleichen Studiengänge.

(7) 1Für jeden Kandidaten, der zur Diplom-Vorprü-fung zugelassen wurde, werden beim Prüfungsaus-schuss ein Leistungspunktekonto, in dem die erziel-ten Pflicht- und Wahlleistungspunkte erfasst werden,sowie ein Maluspunktekonto eingerichtet. 2Nach Ab-schluss der Prüfungen des jeweiligen Semesters er-hält der Student schriftlich Auskunft über den Standseiner Pflichtleistungs- und Wahlleistungspunkte so-wie seiner Maluspunkte. 3Der Termin wird durch orts-üblichen Anschlag bekannt gegeben.

§ 19

Bestandteile der Diplom-Vorprüfung

(1) Die Diplom-Vorprüfung wird über den Erwerbvon mindestens 120 Pflichtleistungs- und Wahlleis-tungspunkten abgelegt.

(2) Die Diplom-Vorprüfung besteht aus:

1. studienbegleitenden Klausurarbeiten oder ande-ren Leistungen zu Vorlesungen, Seminaren undÜbungen zum Erwerb von 74 Pflichtleistungspunk-ten in folgenden Pflichtfächern und obligatorischenLehrveranstaltungen aus folgenden Bereichen:

– Einführung in Inhalte und wissenschaftliche Ar-beitsmethoden der Psychologie,

– Quantitative Methoden I und II,

– Quantitative Methoden: Computeranwendun-gen,

– Allgemeine Psychologie I und II,

– Biologische Psychologie,

– Differentielle und Persönlichkeitspsychologie,

– Sozialpsychologie,

– Entwicklungspsychologie,

– Forschungsmethoden;

die Veranstaltungsart sowie die Zahl der in jederVeranstaltung zu erwerbenden Pflichtleistungs-punkte ergeben sich aus Anlage 1 zu dieser Prü-fungsordnung;

2. studienbegleitenden Klausurarbeiten oder ande-ren Leistungen zu Praktika und Seminaren zum Er-werb von 28 Wahlleistungspunkten in folgendenWahlpflichtveranstaltungen:

a) einem experimentalpsychologischen Praktikumin einem der folgenden Fächer nach Angebot (6Leistungspunkte):

– Allgemeine Psychologie I,

– Allgemeine Psychologie II,

– Biologische Psychologie,

– Differentielle und Persönlichkeitspsycholo-gie,

– Entwicklungspsychologie,

– Sozialpsycholgie;

b) einem experimentalpsychologischen PraktikumII oder einem Beobachtungspraktikum in einemanderen der unter a) genannten Fächer nach An-gebot (6 Leistungspunkte);

c) vier Seminaren in den unter a) genannten Fä-cher nach Angebot (jeweils 4 Leistungspunkte);

die unter a) bis c) genannten Lehrveranstaltungensind aus den unter a) genannten Fächern so zuwählen, dass wenigstens drei der sechs Fächer be-rücksichtigt sind; die Veranstaltungsart sowie dieZahl der in jeder Veranstaltung zu erwerbendenWahlleistungspunkte ergeben sich aus Anlage 2 zudieser Prüfungsordnung;

3. studienbegleitenden Klausurarbeiten oder ande-ren Leistungen zu Vorlesungen, Seminaren undÜbungen zum Erwerb von 16 Wahlleistungspunk-ten, die aus folgenden Lehrveranstaltungen nachAngebot frei gewählt werden können:

– Übung zu Quantitativen Methoden I und II,

– Geschichte der Psychologie/Philosophie,

– Einführung in die Tiefenpsychologie,

– Soziale Kompetenz I und II,

– Allgemeine Psychologie I und II,

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KWMBl II Nr. 5/2003 917

– Differentielle und Persönlichkeitspsychologie,

– Entwicklungspsychologie,

– Sozialpsychologie;

die Veranstaltungsart sowie die Zahl der in jederVeranstaltung zu erwerbenden Wahlleistungs-punkte ergeben sich aus Anlage 3 zu dieser Prü-fungsordnung.

2Mehrfache Wahl der gleichen Veranstaltung ist aus-geschlossen.

(3) 1Darüber hinaus müssen wenigstens zehnStunden Mitwirkung an wissenschaftlichen Untersu-chungen als Versuchsperson nachgewiesen werden,wobei sich diese auf wenigstens fünf verschiedeneUntersuchungen verteilen sollen. 2Hierfür werden 2Pflichtleistungspunkte vergeben. 3Eine Benotung er-folgt nicht.

§ 20

Fristen der Diplom-Vorprüfung

(1) An den Prüfungen gemäß § 19 ist so rechtzeitigteilzunehmen, dass die für das Bestehen erforderli-chen Pflichtleistungspunkte und Wahlleistungspunk-te bis zum Beginn der Lehrveranstaltungen des 5.Fachsemesters erworben wurden.

(2) 1Wird aus selbst zu vertretenden Gründen dieFrist gemäß Absatz 1 um mehr als ein Semester über-schritten, so gilt die Diplom-Vorprüfung als abgelegtund erstmals nicht bestanden. 2Die Gründe, die einÜberschreiten der zusätzlichen Frist von einem Se-mester rechtfertigen sollen, müssen unverzüglichnach ihrem Auftreten schriftlich beim Prüfungsaus-schuss geltend und glaubhaft gemacht werden. 3BeiKrankheit kann die Vorlage eines Attestes eines vomPrüfungsausschuss bestimmten Arztes verlangt wer-den. 4Über die Anerkennung der Gründe sowie dieDauer der Fristverlängerung entscheidet der Prü-fungsausschuss. 5Hierüber ergeht ein schriftlicher Be-scheid, der im Falle der Ablehnung begründet und miteiner Rechtsbehelfsbelehrung versehen wird.

§ 21

Abschluss, Nichtbestehen und Wiederholung derDiplom-Vorprüfung

(1) Die Diplom-Vorprüfung ist bestanden, wenninnerhalb der Fristen gemäß § 20 Abs. 1 und Abs. 2insgesamt 120 Leistungspunkte nach Maßgabe des§ 19 erworben und nicht mehr als fünf Maluspunkteangesammelt wurden.

(2) 1Die Diplom-Vorprüfung ist erstmals nicht be-standen, wenn mehr als 5 Maluspunkte angesammeltwurden. 2Die Diplom-Vorprüfung gilt als erstmalsnicht bestanden, wenn die Frist zur Ablegung der Di-plom-Vorprüfung gemäß § 20 Abs. 2 aus selbst zuvertretenden Gründen überschritten wurde oder dieim Zeitpunkt des Ablaufens der Frist angesammeltenLeistungspunkte nicht den Festlegungen des § 19 ent-sprechen.

(3) 1Wenn die Diplom-Vorprüfung gemäß Absatz 2

nicht bestanden ist oder als nicht bestanden gilt, kannsie nach Maßgabe der Absätze 4 und 5 einmal wieder-holt werden. 2Die Frist gemäß § 20 Abs. 2 verlängertsich für die Wiederholungsprüfung um ein Semester.

(4) 1Ist die Diplom-Vorprüfung gemäß Absatz 2Satz 1 erstmals nicht bestanden, werden sechs Malus-punkte gelöscht. 2Die bis zu dem Zeitpunkt, in demdas Nichtbestehen der Diplom-Vorprüfung festge-stellt wird, erworbenen Leistungspunkte bleiben be-stehen. 3Innerhalb der Frist des Absatz 3 Satz 2 kön-nen die Versuche, die gemäß § 19 erforderlichen Leis-tungspunkte zu erwerben, fortgesetzt werden.

(5) 1Gilt die Diplom-Vorprüfung gemäß Absatz 2Satz 2 als nicht bestanden und hat der Kandidat bis zudem Zeitpunkt, in dem das Nichtbestehen der Di-plom-Vorprüfung festgestellt wird, weniger als sechsMaluspunkte angesammelt, wird sein Maluspunkte-konto zu Null. 2Innerhalb der Frist des Absatz 3 Satz 2können die Versuche, die gemäß § 19 erforderlichenLeistungspunkte zu erwerben, fortgestzt werden.

(6) Die Diplom-Vorprüfung ist endgültig nicht be-standen und kann nicht mehr wiederholt werden,wenn

1. nach der Feststellung des erstmaligen Nichtbeste-hens der Diplom-Vorprüfung in der Wiederho-lungsprüfung mehr als fünf Maluspunkte ange-sammelt werden;

2. aus selbst zu vertretenden Gründen die Frist für dieWiederholungsprüfung gemäß Absatz 3 Satz 2überschritten wurde; § 20 Abs. 2 Sätze 2 bis 5 gel-ten entsprechend.

(7) Ist die Diplom-Vorprüfung nicht bestandenoder gilt sie als nicht bestanden, so ergeht ein schrift-licher Bescheid, in dem auf die entsprechenden Be-stimmungen dieser Prüfungsordnung hinzuweisen ist.

§ 22

Prüfungszeugnis

(1)1Über die bestandene Diplom-Vorprüfung istein Zeugnis auszustellen. 2Hierbei soll eine Frist vonvier Wochen ab dem Zeitpunkt, in dem der Prüfungs-ausschuss das Bestehen der Prüfung feststellt, einge-halten werden.

(2) Das Zeugnis enthält

1. in einer fächerweisen Anordnung die Titel sämt-licher Lehrveranstaltungen, an denen erfolgreichteilgenommen wurde, die dazugehörige Anzahlder Leistungspunkte, die dabei erzielten Noten so-wie die Namen der jeweiligen Dozenten;

2. die Fachnoten gemäß § 12 Abs. 3 in den FächernPsychologische Methodenlehre, Allgemeine Psy-chologie I, Allgemeine Psychologie II, BiologischePsychologie, Differentielle und Persönlichkeitspsy-chologie, Entwicklungspsychologie und Sozialpsy-chologie;

3. die in Worten und Ziffern ausgedrückte Prüfungs-gesamtnote beziehungsweise gegebenenfalls ei-nen Vermerk, dass die Diplom-Vorprüfung bestan-den wurde (vgl. § 7 Abs. 8 Satz 3).

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KWMBl II Nr. 5/2003918

(3) 1Das Zeugnis ist von dem vorsitzenden Mitglieddes Prüfungsausschusses zu unterzeichnen. 2Als Da-tum des Zeugnisses ist der Tag anzugeben, an demalle Prüfungsleistungen erbracht sind.

Zweiter Abschnitt: Diplomprüfung

§ 23

Gliederung und Gegenstände der Diplomprüfung

1. (1) Die Diplomprüfung wird über den Erwerb vonmindestens 166 Pflichtleistungs- und Wahlleis-tungspunkten abgelegt.

(2) Die Diplomprüfung besteht aus

1. studienbegleitenden Klausurarbeiten oder ande-ren Leistungen zu Vorlesungen, Seminaren undÜbungen zum Erwerb von 48 Pflichtleistungspunk-ten in folgenden Pflichtfächern:

– Organisations- und Wirtschaftspsychologie,

– Pädagogische Psychologie,

– Klinische Psychologie und Psychotherapie,

– Evaluation und Forschungsmethodik,

– Psychologische Diagnostik;

die Veranstaltungsart sowie die Zahl der in jederVeranstaltung zu erwerbenden Pflichtleistungs-punkte ergeben sich aus Anlage 4 zu dieser Prü-fungsordnung;

2. studienbegleitenden Klausurarbeiten oder ande-ren Leistungen zu Vorlesungen, Seminaren undÜbungen zum Erwerb von 68 Wahlleistungspunk-ten in den drei Wahlpflichtfächern (erstes Schwer-punktfach, zweites Schwerpunktfach und nicht-psychologisches Wahlpflichtfach) sowie in derGrundlagenvertiefung nach § 26; die Veranstal-tungsart sowie die Zahl der in jeder Veranstaltungzu erwerbenden Wahlleistungspunkte ergebensich aus Anlage 5 zu dieser Prüfungsordnung;

3. einer Diplomarbeit einschließlich des zugehörigenDiplomandenkolloquiums zum Erwerb von 30Pflichtleistungspunkten;

4. je einer mündlichen Abschlussprüfung von je drei-ßig Minuten Dauer im ersten und zweiten Schwer-punktfach zum Erwerb von je 10 Wahlleistungs-punkten.

(3) 1Ferner sind im Verlauf des HauptstudiumsPraktika mit einer Gesamtdauer von mindestens dreiMonaten abzuleisten. 2Die Einrichtungen, an denendie praktisch-psychologische Tätigkeit unter Aufsichtund Anleitung durchgeführt werden kann, bestimmtder Prüfungsausschuss.

§ 24

Fristen der Diplomprüfung

(1) An den Prüfungen gemäß § 23 ist so rechtzeitigteilzunehmen, dass die für das Bestehen erforderlichen

Pflichtleistungspunkte und Wahlleistungspunkte biszum Ende des 9. Fachsemesters erworben werden.

(2) 1Wird aus selbst zu vertretenden Gründen dieFrist gemäß Absatz 1 um mehr als zwei Semesterüberschritten, so gilt die Diplomprüfung als abgelegtund erstmals nicht bestanden. 2Die Frist gemäß Satz 1verlängert sich um die Semesterzahl, um die dasGrundstudium durch die Ablegung von Wiederho-lungsprüfungen verlängert wurde. 3Die Gründe, dieein Überschreiten der zusätzlichen Frist gemäß Satz 1und 2 rechtfertigen sollen, müssen unverzüglich nachihrem Auftreten schriftlich beim Prüfungsausschussgeltend und glaubhaft gemacht werden. 4Bei Krank-heit kann die Vorlage eines Attestes eines vom Prü-fungsausschuss bestimmten Arztes verlangt werden.5Über die Anerkennung der Gründe sowie die Dauerder Fristverlängerung entscheidet der Prüfungsaus-schuss. 6Hierüber ergeht ein schriftlicher Bescheid,der im Falle der Ablehnung begründet und mit einerRechtsbehelfsbelehrung versehen wird.

§ 25

Zulassungsvoraussetzungen, Zulassungsverfahren

(1) Voraussetzung für die Zulassung zur Diplom-prüfung sind

1. Hochschulreife oder einschlägige fachgebundeneHochschulreife unter Berücksichtigung der Quali-fikationsverordnung – QualV – (BayRS 2210-1-1-3-K) in der jeweils geltenden Fassung;

2. die bestandene Diplom-Vorprüfung;

3. Immatrikulation an der Ludwig-Maximilians-Uni-versität München im Diplomstudiengang Psycholo-gie.

(2) Besteht ohne eigenes Verschulden keine Mög-lichkeit, die erforderlichen Unterlagen in der vorge-schriebenen Weise zu erbringen, so kann der Prü-fungsausschuss gestatten, die Nachweise in andererArt zu führen.

(3) Dem Antrag auf Zulassung zur Diplomprüfungsind beizufügen:

1. der Nachweis der Hochschulreife gemäß Absatz 1Nr. 1;

2. der Nachweis der Immatrikulation gemäß Absatz 1Nr. 3;

3. das Studienbuch in Urschrift oder in beglaubigterAbschrift;

4. der Nachweis über die bestandene Diplom-Vor-prüfung;

5. Erklärungen zur Wahl des ersten Schwerpunkt-faches, des zweiten Schwerpunktfaches, des nicht-psychologischen Wahlpflichtfaches und gegebe-nenfalls der optionalen Zusatzfächer;

6. eine Erklärung darüber, ob bereits eine Diplomprü-fung in demselben Studiengang nicht bestandenwurde;

7. eine Erklärung darüber, ob an einer anderen Hoch-schule ein Prüfungsverfahren begonnen wurde,das noch nicht abgeschlossen ist;

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KWMBl II Nr. 5/2003 919

8. eine Erklärung darüber, ob eine Exmatrikulationunter Verlust des Prüfungsanspruches erfolgte;

9. gegebenenfalls ein Antrag gemäß § 15.

(4) Der Antrag auf Zulassung zur Diplomprüfungist bei der Geschäftsstelle des Prüfungsausschussesfür Diplom-Psychologen zu dem vom Prüfungsaus-schuss bekanntgegebenen Termin im ersten Fach-semester des Hauptstudiums zu stellen.

(5) 1Für jeden Kandidaten, der zur Diplomprüfungzugelassen wurde, werden beim Prüfungsausschussein Leistungspunktekonto, in dem die erzieltenPflicht- und Wahlleistungspunkte erfasst werden, so-wie ein Maluspunktekonto eingerichtet. 2Bestehenbeim Prüfungsausschuss bereits solche Konten fürden Kandidaten, werden sie weitergeführt. 3Nach Ab-schluss der Prüfungen des jeweiligen Semesters er-hält der Student schriftlich Auskunft über den Standseiner Pflichtleistungs- und Wahlleistungspunkte so-wie seiner Maluspunkte. 4Der Termin wird durch orts-üblichen Anschlag bekannt gegeben.

(6) 1Die Zulassung zur Diplomprüfung ist zu versa-gen, wenn

1. die Zulassungsvoraussetzungen nach Absatz 1nicht erfüllt sind, oder

2. die Unterlagen nach Absatz 2 unvollständig sind,oder

3. eine Exmatrikulation unter Verlust des Prüfungs-anspruches erfolgte, oder

4. die Diplomprüfung in demselben Studiengangendgültig nicht bestanden wurde.

2In Zweifelsfällen entscheidet der Prüfungsausschuss.

(7) Über die Zulassung zur Diplomprüfung ergehtspätestens vier Wochen nach Antragstellung einschriftlicher Bescheid.

(8) Die Zulassung zu den mündlichen Abschluss-prüfungen muss gesondert beantragt werden (vgl.§ 28).

§ 26

Schwerpunktfächer und Wahlpflichtfächer

(1) 1Als erstes Schwerpunktfach kann gewähltwerden:

1. Organisations- und Wirtschaftspsychologie;

2. Pädagogische Psychologie;

3. Klinische Psychologie und Psychotherapie.

2Der Prüfungsausschuss kann auch ein anderes Fachals erstes Schwerpunktfach zulassen. 3Er gibt in je-dem Semester durch Aushang bekannt, welche ande-ren Fächer im nächsten Semester als erstes Schwer-punktfach gewählt werden können. 4Wird ein ande-res Fach als die in Satz 1 genannten Fächer als erstesSchwerpunktfach gewählt, muss eines der in Satz 1genannten Fächer als zweites Schwerpunktfach ge-wählt werden.

(2) 1Das zweite Schwerpunktfach kann aus folgen-den Fächern gewählt werden, wenn sie von einer

hauptberuflich an der Fakultät für Psychologie undPädagogik tätigen prüfungsberechtigten Lehrpersonvertreten werden:

1. Klinische Psychologie und Psychotherapie;

2. Organisations- und Wirtschaftspsychologie;

3. Pädagogische Psychologie;

4. Grundlagenvertiefungsfächer, z.B. Kognitionspsy-chologie;

5. Anwendungsfächer, z.B. Angewandte Sozialpsy-chologie, Tiefenpsychologie, Markt- und Werbe-psychologie, Neuropsychologie, Klinische Ent-wicklungspsychologie.

2Der Prüfungsausschuss gibt in jedem Semester durchAushang bekannt, welche Fächer im nächsten Semes-ter als zweites Schwerpunktfach gewählt werdenkönnen. 3Das zweite Schwerpunktfach darf wederdem ersten Schwerpunktfach entsprechen noch einSpezialgebiet des ersten Schwerpunktfaches sein. 4ImZweifelsfall entscheidet der Prüfungsausschuss nachRücksprache mit den beteiligten Dozenten.

(3) 1Als Grundlagenvertiefung können Lehrver-anstaltungen aus folgenden Fächern des Grundstu-diums gewählt werden:

1. Allgemeine Psychologie I oder II,

2. Biologische Psychologie,

3. Differentielle und Persönlichkeitspsychologie,

4. Entwicklungspsychologie oder

5. Sozialpsychologie,

soweit jeweils ein über die Lehrveranstaltungen desGrundstudiums hinausgehendes, deren Inhalte ver-tiefendes und am aktuellen Stand der Forschung ori-entiertes Lehrangebot zustandekommt. 2Der Prü-fungsausschuss gibt zum Ende der Vorlesungszeit je-des Semesters durch Aushang bekannt, welche dieserFächer im nächsten Semester als Grundlagenvertie-fung gewählt werden können.

(4) Als nichtpsychologisches Wahlpflichtfach kanngewählt werden:

1. 1das Fach Psychopathologie, wenn als eines derSchwerpunktfächer Klinische Psychologie undPsychotherapie, Tiefenpsychologie, Neuropsycho-logie, Klinische Entwicklungspsychologie, Pädago-gische Psychologie (Curriculum „Familienpsycho-logie und -therapie“) oder Angewandte Sozialpsy-chologie (Curriculum „Gemeindepsychologie“)gewählt wurde. 2Ausnahmen von dieser Regel be-dürfen der Zustimmung des Prüfungsausschusses.

2. in allen anderen Fällen Psychopathologie oder einFach, das in den Fakultäten 04 und 05 sowie 09 bis15 Promotionsfach ist; ein anderes Fach kann vomPrüfungsausschuss auf schriftlichen Antrag zuge-lassen werden, wenn es in sinnvollem Zusammen-hang mit den Zielen des Studiengangs steht undvon mindestens einer hauptberuflich an der Lud-wig-Maximilians-Universität München tätigenprüfungsberechtigten Lehrperson vertreten wird.

(5) 1Bei mangelnder Nachfrage bei einem bereitsangekündigten zweiten Schwerpunktfach kann der

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KWMBl II Nr. 5/2003920

Prüfungsausschuss das Angebot dieser Fächer für dasentsprechende Semester zurücknehmen. 2Studenten,die früher bereits Leistungspunkte in einem dieser Fä-cher erworben haben, können es zu Ende studieren.

§ 27

Ziel, Durchführung und Bewertung der Diplomarbeit;Diplomandenkolloquium

(1) Die Diplomarbeit dient dem Nachweis der Fä-higkeit, eigenständig eine wissenschaftliche Arbeitim Fachgebiet Psychologie zu erstellen.

(2) Die Diplomarbeit kann mit Zustimmung desPrüfungsausschusses außerhalb der Fakultät für Psy-chologie und Pädagogik ausgeführt werden, soferneine prüfungsberechtigte Person bei der Vergabeschriftlich ihr Einverständnis erklärt, das Erstgutach-ten gemäß Absatz 7 zu übernehmen.

(3) 1Die Ausgabe des Themas der Diplomarbeiterfolgt durch eine prüfungsberechtigte Person überdas vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschussesunter Benennung der Personen, die die Gutachten er-stellen. 2Die Diplomarbeit muss spätestens bei derAnmeldung zu den mündlichen Abschlussprüfungenvorgelegt werden. 3Der Ausgabetag ist aktenkundigzu machen. 4Auf Antrag sorgt das vorsitzende Mit-glied des Prüfungsausschusses dafür, dass in ange-messener Zeit das Thema für eine Diplomarbeit aus-gegeben wird.

(4) Das Thema kann nur einmal und nur aus trifti-gen Gründen und mit Einwilligung des vorsitzendenMitglieds des Prüfungsausschusses innerhalb des ers-ten Drittels der Bearbeitungszeit zurückgegeben wer-den.

(5) 1Die Zeit von der Themenstellung bis zur Ablie-ferung der Diplomarbeit soll sechs Monate nicht über-schreiten. 2Auf begründeten, vor Ablauf der regulä-ren Bearbeitungszeit zu stellenden Antrag kann dieBearbeitungszeit ausnahmsweise bis auf insgesamtneun Monate verlängert werden. 3Für die Dauer einerdurch ärztliches Zeugnis nachgewiesenen Erkran-kung ruht die Bearbeitungsfrist; § 8 Abs. 2 gilt ent-sprechend.

(6) 1Die Diplomarbeit ist in drei Exemplaren frist-gemäß an das vorsitzende Mitglied des Prüfungsaus-schusses zu liefern; der Abgabezeitpunkt ist akten-kundig zu machen. 2Die Diplomarbeit soll gebundensein und eine Zusammenfassung enthalten. 3Sie mussmit einer Erklärung versehen sein, dass die Arbeitselbst verfasst wurde und keine anderen als die ange-gebenen Quellen und Hilfsmittel Verwendung fan-den. 4Wird die Diplomarbeit nicht fristgemäß abgelie-fert, gilt sie als mit „nicht ausreichend“ (5,0) bewertet.

(7) 1Die Arbeit muss von zwei prüfungsberechtig-ten Personen beurteilt werden, es sei denn, dass einezweite prüfungsberechtigte Person nicht zur Verfü-gung steht oder der Prüfungsablauf durch die Bestel-lung einer zweiten Person unangemessen verzögertwerden würde. 2Soll eine Arbeit mit der Note „nichtausreichend“ bewertet werden, ist in jedem Fall einezweite prüfungsberechtigte Person zu bestellen. 3DasErstgutachten soll in der Regel diejenige Person an-

fertigen, die das Thema der Arbeit gestellt hat. 4Beiunterschiedlicher Beurteilung soll versucht werden,sich auf eine Note zu einigen; gelingt dies nicht, ent-scheidet der Prüfungsausschuss; er kann ein weiteresGutachten anfertigen lassen. 5In der Regel soll die Be-gutachtung einer Diplomarbeit innerhalb von dreiMonaten vollständig abgeschlossen sein. 6Bei Ausfalleines in Absatz 3 Satz 1 benannten Gutachters kannder Prüfungsausschuss einen anderen bestellen.

(8) 1Im Rahmen eines Diplomandenkolloquiumssind vor der Durchführung der Diplomarbeit das Kon-zept der Arbeit sowie nach ihrer Abgabe ihre Ergeb-nisse öffentlich vorzustellen. 2Die im Diplomanden-kolloquium erbrachten Leistungen werden nicht be-notet. 3Das vorsitzende Mitglied des Prüfungsaus-schusses stellt eine Teilnahmebescheinigung aus,wenn an Hand von Anwesenheitslisten die Teilnahmean 12 Sitzungen des Diplomandenkolloquiums nach-gewiesen wird und die für die Durchführung der Ver-anstaltung verantwortliche Lehrperson das Erbringender Leistungen nach Satz 1 bescheinigt hat. 4Die Ein-zelheiten über die Organisation des Diplomandenkol-loquiums gibt der Prüfungsausschuss zu Beginn derVorlesungszeit jedes Semesters ortsüblich durch An-schlag bekannt.

(9) 1Wird die Diplomarbeit mindestens mit „ausrei-chend“ bewertet und wird die Teilnahmebescheini-gung nach Absatz 8 vorgelegt, so werden 30 Pflicht-leistungspunkte vergeben. 2Wird die Diplomarbeitmit „nicht ausreichend“ bewertet oder gilt sie als mit„nicht ausreichend“ bewertet, ist die Diplomarbeitnicht bestanden und es werden weder Leistungs-punkte noch Maluspunkte vergeben. 3Die Diplom-arbeit kann dann auf Antrag, der spätestens vier Wo-chen nach der Bekanntgabe ihrer Bewertung mit„nicht ausreichend“ zu stellen ist, einmal mit neuemThema wiederholt werden. 4Die Wiederholung mussspätestens innerhalb der nächsten zwölf Monate er-folgen.

§ 28

Mündliche Abschlussprüfungen

(1) Voraussetzungen für die Zulassung zu denmündlichen Abschlussprüfungen gemäß § 23 Abs. 2Nr. 4 sind:

1. ein ordnungsgemäßes Studium des Diplomstudien-gangs Psychologie gemäß Studienordnung, davonmindestens das letzte Semester vor der Prüfung ander Ludwig-Maximilans-Universität München;

2. die Zulassung zur Diplomprüfung gemäß § 25;

3. der Nachweis über den Erwerb aller im Hauptstu-dium zu erwerbenden Leistungspunkte mit Aus-nahme der im nichtpsychologischen Wahlpflicht-fach, in den mündlichen Abschlussprüfungen undin der Diplomarbeit zu erwerbenden Leistungs-punkte;

4. eine Bescheinigung über die Ableistung der Prakti-ka gemäß § 23 Absatz 3.

(2) 1Der Antrag auf Zulassung zu den mündlichenAbschlussprüfungen ist mit den einschlägigen Unter-lagen beim vorsitzenden Mitglied des Prüfungsaus-

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schusses einzureichen. 2Der Termin der Anmeldungwird durch ortsüblichen Aushang bekanntgegeben.3§ 25 Abs. 2 gilt entsprechend.

(3) Dem Antrag auf Zulassung zu den mündlichenAbschlussprüfungen sind beizufügen:

1. das Studienbuch in Urschrift oder in beglaubigterAbschrift;

2. die Leistungsnachweise gemäß Absatz 1 Nr. 3 unddie Bescheinigung gemäß Absatz 1 Nr.4;

3. der Nachweis über die bestandene Diplom-Vor-prüfung;

4. eine Erklärung darüber, ob bereits eine Diplomprü-fung in demselben Studiengang nicht bestandenwurde;

5. eine Erklärung darüber, ob an einer anderen Hoch-schule ein Prüfungsverfahren begonnen wurde,das noch nicht abgeschlossen ist;

6. eine Erklärung darüber, ob eine Exmatrikulationunter Verlust des Prüfungsanspruches erfolgte;

7. gegebenenfalls ein Antrag gemäß § 15.

(4) 1Die Zulassung zu den mündlichen Abschluss-prüfungen ist zu versagen, wenn

1. die nach Absatz 1 vorgeschriebenen Zulassungsvo-raussetzungen nicht erfüllt sind, oder

2. die Unterlagen nach Absatz 3 unvollständig sind,oder

3. eine Exmatrikulation unter Verlust des Prüfungs-anspruches erfolgte, oder

4. die Diplomprüfung in demselben Studiengangendgültig nicht bestanden wurde.

2In Zweifelsfällen entscheidet der Prüfungsausschuss.3Über die Zulassung zu den mündlichen Abschluss-prüfungen ergeht spätestens eine Woche vor Prü-fungsbeginn ein schriftlicher Bescheid.

(5) Die Dauer einer mündlichen Abschlussprüfungbeträgt für jede zu prüfende Person 30 Minuten.

(6) 1Wird die Leistung in einer mündlichen Ab-schlussprüfung mindestens mit „ausreichend“ bewer-tet, so werden 10 Wahlleistungspunkte vergeben.2Eine mündliche Abschlussprüfung ist nicht bestan-den, wenn die Leistung mit „nicht ausreichend“ be-wertet wird oder als mit „nicht ausreichend“ bewertetgilt; in diesem fall wird ein Maluspunkt vergeben.3Eine nicht bestandene mündliche Abschlussprüfungkann innerhalb des nächsten Semesters einmal wie-derholt werden.

§ 29

Optionale Zusatzfächer

(1) 1Auf Antrag kann der Prüfungsausschuss ge-statten, dass im Rahmen der mündlichen Abschluss-prüfungen in weiteren als den vorgeschriebenen Fä-chern Prüfungen abgelegt werden (optionale Zusatz-fächer). 2Die optionalen Zusätzfächer müssen Fächersein, die als erstes oder zweites Schwerpunktfachwählbar sind. 3Die Prüfung in einem optionalen Zu-

satzfach besteht aus einer mündlichen Prüfung von30 Minuten Dauer. 4Die Zulasssungsvoraussetzungendes § 28 gelten entsprechend.

(2) 1Das Ergebnis der Prüfung in einem optionalenZusatzfach wird auf Antrag in das Zeugnis aufgenom-men, jedoch bei der Festsetzung der Prüfungsgesamt-note nicht mit einbezogen. 2Eine Wiederholung derPrüfung in optionalen Zusatzfächern ist ausgeschlos-sen, es können keine Freiversuche gemäß § 17 gel-tend gemacht werden.

§ 30

Abschluss, Nichtbestehen und Wiederholung derDiplomprüfung

(1) Die Diplomprüfung ist bestanden, wenn inner-halb der Fristen des § 24 Abs. 1 und 2 insgesamt 166Leistungspunkte nach Maßgabe des § 23 erworbenund nicht mehr als fünf Maluspunkte im Hauptstu-dium angesammelt wurden.

(2) 1Die Diplomprüfung ist erstmals nicht bestan-den, wenn mehr als fünf Maluspunkte angesammeltwurden. 2Die Diplomprüfung gilt als erstmals nichtbestanden, wenn die Frist zur Ablegung der Diplom-prüfung gemäß § 24 Abs. 2 aus selbst zu vertretendenGründen überschritten wurde oder die im Zeitpunktdes Ablaufens der Frist angesammelten Leistungs-punkte nicht den Festlegungen des § 23 entsprechen.

(3) 1Wenn die Diplomprüfung gemäß Absatz 2nicht bestanden ist oder als nicht bestanden gilt, kannsie nach Maßgabe der Absätze 4 und 5 einmal wieder-holt werden. 2Die Frist gemäß § 24 Abs. 2 verlängertsich für die Wiederholungsprüfung um ein Semester.

(4) 1Ist die Diplomprüfung gemäß Absatz 2 Satz 1erstmals nicht bestanden, werden sechs Maluspunktegelöscht. 2Die bis zu dem Zeitpunkt, in dem das Nicht-bestehen der Diplomprüfung festgestellt wird, erwor-benen Leistungspunkte bleiben bestehen. 3Innerhalbder Frist des Absatz 3 Satz 2 können die Versuche, diegemäß § 23 erforderlichen Leistungspunkte zu erwer-ben, fortgesetzt werden.

(5) 1Gilt die Diplomprüfung gemäß Absatz 2 Satz 2als nicht bestanden und hat der Kandidat bis zu demZeitpunkt, in dem das Nichtbestehen der Diplomprü-fung festgestellt wird, weniger als sechs Maluspunkteangesammelt, wird sein Maluspunktekonto zu Null.2Innerhalb der Frist des Absatz 3 Satz 2 können dieVersuche, die gemäß § 23 erforderlichen Leistungs-punkte zu erwerben, fortgestzt werden.

(6) Die Diplomprüfung ist endgültig nicht bestan-den und kann nicht mehr wiederholt werden, wenn

1. nach der Feststellung des erstmaligen Nichtbeste-hens der Diplomprüfung gemäß Absatz 2 in derWiederholungsprüfung mehr als fünf Maluspunkteangesammelt werden;

2. aus selbst zu vertretenden Gründen eine Frist ge-mäß Absatz 3 Satz 2, § 27 Abs. 9 oder § 28 Abs. 6überschritten wird; § 24 Abs. 2 Sätze 3 bis 5 geltenentsprechend;

3. die Diplomarbeit oder eine mündliche Abschluss-

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KWMBl II Nr. 5/2003922

prüfung in der Wiederholungsprüfung mit „nichtausreichend“ bewertet wird.

(6) Ist die Diplomprüfung endgültig nicht bestan-den, so ergeht ein schriftlicher Bescheid, der mit einerRechtsbehelfsbelehrung zu versehen ist.

§ 31

Zeugnis und Diplom

(1)1Wenn die Diplomprüfung bestanden wurdeund die Teilnahmebescheinigung nach § 27 Abs. 8 so-wie die Bescheinigung über die Ableistung von Prak-tika mit einer Gesamtdauer von mindestens drei Mo-naten gemäß § 23 Abs. 3 vorliegen, sind ein Zeugnisund eine Diplomurkunde auszustellen. 2Hierbei solleine Frist von vier Wochen ab dem Zeitpunkt, in demdas Bestehen der Prüfung durch den Prüfungsaus-schuss festgestellt ist und die erforderlichen Teilnah-mebescheinigungen nach Satz 1 vorliegen, eingehal-ten werden.

(2) Das Zeugnis enthält

1. in einer fächerweisen Anordnung die Titel sämtli-cher Veranstaltungen, in denen Leistungspunkteerworben wurden, die dazugehörige Anzahl derLeistungspunkte, die dabei erzielten Noten sowiedie Namen der jeweiligen Dozenten;

2. die Fachnoten gemäß § 12 Abs. 3 in den FächernKlinische Psychologie und Psychotherapie, Organi-sations- und Wirtschaftspsychologie, PädagogischePsychologie, Evaluation und Forschungsmethodik,Psychologische Diagnostik, erstes Schwerpunkt-fach, zweites Schwerpunktfach und nichtpsycholo-gisches Wahlpflichtfach; die in der Grundlagenver-tiefung erzielte Note wird wahlweise in die Fach-note des ersten oder zweiten Schwerpunktfachseingerechnet;

3. das Thema und die in Worten und Ziffern ausge-drückte Note der Diplomarbeit mit Angabe der Per-son, die das Thema gestellt hat;

4. die in Worten und Ziffern ausgedrückte Note dermündlichen Abschlussprüfung im ersten Schwer-punktfach sowie den Namen der prüfenden Person;

5. die in Worten und Ziffern ausgedrückte Note dermündlichen Abschlussprüfung im zweiten Schwer-punktfach sowie den Namen der prüfenden Person;

6. die in Worten und Ziffern ausgedrückte Prüfungs-gesamtnote.

(3) 1Das Zeugnis ist von dem vorsitzenden Mitglieddes Prüfungsausschusses zu unterzeichnen.2Als Da-tum des Zeugnisses ist der Tag anzugeben, an dem

das Bestehen der Prüfung durch den Prüfungsaus-schuss festgestellt wurde und die Voraussetzungennach Absatz 1 erfüllt sind.

(4) 1Gleichzeitig mit dem Prüfungszeugnis wirdeine Diplomurkunde ausgehändigt. 2Die Diplomur-kunde wird von dem vorsitzenden Mitglied des Prü-fungsausschusses und von dem Dekan der Fakultätfür Psychologie und Pädagogik unterzeichnet und mitdem Siegel der Fakultät versehen. 3Sie enthält die inWorten ausgedrückte Prüfungsgesamtnote der Di-plomprüfung. 4Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend.

Dritter Teil:Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 32

Übergangsregelungen

(1) 1Wer im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieserPrüfungsordnung bereits im Diplomstudiengang Psy-chologie immatrikuliert ist, wird nach den Vorschrif-ten der in § 33 Satz 2 bezeichneten Prüfungsordnungzur Diplom-Vorprüfung zugelassen und geprüft. 2Fürdie Meldung zur Diplom-Vorprüfung und die Wieder-holung der Diplom-Vorprüfung gelten für diesen Per-sonenkreis die nach der in § 33 Satz 2 bezeichnetenPrüfungsordnung maßgeblichen Fristen. 3Die Di-plomprüfung ist ebenfalls nach der in § 33 Satz 2 be-zeichneten Prüfungsordnung abzulegen.

(2) Wer im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Prü-fungsordnung im Diplomstudiengang Psychologieimmatrikuliert ist und die Diplom-Vorprüfung erfolg-reich abgeschlossen hat, wird nach den Vorschriftender in § 33 Satz 2 bezeichneten Prüfungsordnung zurDiplomprüfung zugelassen und geprüft.

§ 33

Inkrafttreten

1Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekannt-machung in Kraft. 2Gleichzeitig tritt die Diplomprü-fungsordnung für Studenten der Psychologie an derLudwig-Maximilians-Universität München vom2. November 1982 (KMBl II 1983 S. 152), zuletzt geän-dert durch Satzung der Ludwig-Maximilians-Univer-sität München zur Anpassung ihrer Prüfungsordnun-gen an das Bayerische Hochschulgesetz vom 11. Ok-tober 1999 (KWMBl II S. 1064), mit den sich aus § 32ergebenden Einschränkungen außer Kraft.

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KWMBl II Nr. 5/2003 923

Anlage 1

Diplom-Vorprüfung: Pflichtleistungspunkte

Pflichtfächer und -veranstaltungen Veran- SWS Leistungs-staltungsart punkte

Einführung in Inhalte und wissenschaftliche Arbeitsmethoden V 2 4der Psychologie

Quantitative Methoden I V 2 4

Quantitative Methoden II V 4 8

Quantitative Methoden: Computeranwendungen Ü 2 3

Allgemeine Psychologie I V 2 4

Allgemeine Psychologie I V/S 2 4

Allgemeine Psychologie II V 2 4

Allgemeine Psychologie II V/S 2 4

Biologische Psychologie V 2 4

Biologische Psychologie V/S 2 4

Differentielle und Persönlichkeitspsychologie V 2 4

Differentielle und Persönlichkeitspsychologie V/S 2 4

Sozialpsychologie V 2 4

Sozialpsychologie V/S 2 4

Entwicklungspsychologie V 2 4

Entwicklungspsychologie V/S 2 4

Forschungsmethoden: Qualitative und quantitative Methoden V 2 4

Forschungsmethoden: Qualitative und quantitative Methoden Ü 2 3

Zwischensumme 38 74

Anlage 2

Diplom-Vorprüfung: Wahlleistungspunkte

Wahlpflichtfächer und -veranstaltungen: Veran- SWS Leistungs-1. Gruppe staltungsart punkte

Experimentalpsychologisches Praktikum I Pr 4 6

Experimentalpsychologisches Praktikum II oder Beobachtungs- Pr 4 6praktikum

1. Seminar S 2 4

2. Seminar S 2 4

3. Seminar S 2 4

4. Seminar S 2 4

Zwischensumme 16 28

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KWMBl II Nr. 5/2003924

Anlage 3

Diplom-Vorprüfung: Wahlleistungspunkte

Wahlpflichtfächer und -veranstaltungen: Veran- SWS Leistungs-2. Gruppe staltungsart punkte

Übung zu Quantitativen Methoden I Ü 2 3

Übung zu Quantitativen Methoden II Ü 2 3

Geschichte der Psychologie / Philosophie V/S 2 4

Einführung in die Tiefenpsychologie V 2 4

Soziale Kompetenz I Ü 2 3

Soziale Kompetenz II Ü 2 3

Allgemeine Psychologie I V/S 2 4

Allgemeine Psychologie II V/S 2 4

Differentielle und Persönlichkeitspsychologie V/S 2 4

Entwicklungspsychologie V/S 2 4

Sozialpsychologie V/S 2 4

Mindestanzahl der Leistungspunkte 8–10 16

Anlage 4

Diplomprüfung: Pflichtleistungspunkte

Bezeichnung Veranstal- SWS Leistungs-tungsart punkte

Organisations- und Wirtschaftspsychologie V 2 4

Organisations- und Wirtschaftspsychologie V 2 4

Pädagogische Psychologie V 2 4

Pädagogische Psychologie S 2 4

Klinische Psychologie und Psychotherapie V 2 4

Klinische Psychologie und Psychotherapie S 2 4

Evaluation und Forschungsmethodik V 2 4

Evaluation und Forschungsmethodik V 2 4

Evaluation und Forschungsmethodik S 2 4

Psychologische Diagnostik (Grundlagen) V 2 4

Psychologische Diagnostik (Testtheorie) V 2 4

Psychologische Diagnostik (Testtheorie) S 2 4

Zwischensumme 24 48

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KWMBl II Nr. 5/2003 925

Anlage 5

Diplomprüfung: Wahlleistungspunkte

Bezeichnung Veranstal- SWS Leistungs-tungsart punkte

Erstes Schwerpunktfach S 2 4

Erstes Schwerpunktfach S 2 4

Erstes Schwerpunktfach (Spezielle diagnostische Verfahren) UK 4 8

Erstes Schwerpunktfach (Intervention) UK 2 4

Erstes Schwerpunktfach (Projektseminare) UK 6 12

Zweites Schwerpunktfach V 2 4

Zweites Schwerpunktfach S 2 4

Zweites Schwerpunktfach S 2 4

Zweites Schwerpunktfach (Projektseminare) UK 6 12

Grundlagenvertiefung S 2 4

Nichtpsychologisches Wahlpflichtfach V 2 4

Nichtpsychologisches Wahlpflichtfach V/S 2 4

Zwischensumme 34 68

Anlage 6

Diplomprüfung: Leistungspunkte

Pflichtleistungspunkte 48

Wahlleistungspunkte 68

Diplomarbeit 30

Mündliche Abschlussprüfung im ersten Schwerpunktfach 10

Mündliche Abschlussprüfung im zweiten Schwerpunktfach 10

Gesamtsumme 166

Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses des Senats der Lud-wig-Maximilians-Universität München vom 17. Mai 2001 undder Genehmigung des Bayerischen Staatsministeriums für Wis-senschaft, Forschung und Kunst durch Schreiben vom 17. Sep-tember 2001 Nr. X/4-5e69a-10b/25 098.

München, den 3. Juli 2002

Professor Dr. Andreas Heldrich

Rektor

Die Satzung wurde am 5. Juli 2002 in der Ludwig-Maximili-ans-Universität München niedergelegt, die Niederlegung wur-de am 8. Juli 2002 durch Anschlag in der Universität bekanntgegeben. Tag der Bekanntmachung ist daher der 8. Juli 2002.

KWMBl II 2003 S. 909

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KWMBl II Nr. 5/2003926

221021.0656-WFK

Studienordnungfür den Diplomstudiengang Psychologiean der Ludwig-Maximilians-Universität

München

Vom 3. Juli 2002

Aufgrund des Art. 6 Abs. 1 in Verbindung mitArt. 72 Abs. 1 des Bayerischen Hochschulgesetzes(BayHSchG) erlässt die Ludwig-Maximilians-Univer-sität München folgende Satzung:

Inhalt

§ 1 Geltungsbereich

§ 2 Studienbeginn

§ 3 Studienvoraussetzungen

§ 4 Ziele des Studienganges

§ 5 Aufbau des Studiums

§ 6 Studieninhalte des Grundstudiums

§ 7 Studienplan für das Grundstudium

§ 8 Studieninhalte des Hauptstudiums

§ 9 Studienplan für das Hauptstudium

§ 10 Praktika, Exkursionen

§ 11 Ergänzendes Literaturstudium

§ 12 Studienfachberatung

§ 13 Schluss- und Übergangsbestimmungen

Vorbemerkung

Alle männlichen Personen- und Funktionsbe-zeichnungen in dieser Studienordnung beziehen sichin gleicher Weise auf Frauen und Männer.

§ 1

Geltungsbereich

Die vorliegende Studienordnung beschreibt unterBerücksichtigung der Prüfungsordnung für denDiplomstudiengang Psychologie an der Ludwig-Maximilians-Universität München vom 3. Juli 2002(KWMBl II 2003 S. 909), im folgenden „Prüfungsord-nung“ genannt, Ziele, Inhalte und Verlauf des Studi-ums im Diplomstudiengang Psychologie.

§ 2

Studienbeginn

Das Studium kann nur zum Wintersemester aufge-nommen werden.

§ 3

Studienvoraussetzungen

1Die Studienvoraussetzungen richten sich nachden allgemeinen Vorschriften über die Zulassungzum Hochschulstudium. 2Es wird jedoch darauf hin-gewiesen, dass für ein erfolgreiches Studium guteFremdsprachen-, insbesondere Englischkenntnisse,sowie grundlegende Mathematik- und EDV-Kennt-nisse erforderlich sind.

§ 4

Ziele des Studiengangs

(1) Das Studium bereitet auf die berufliche Tätig-keit von Diplom-Psychologen in lehr-, forschungs-und anwendungsbezogenen Tätigkeitsfeldern vor.

(2) 1Das Studium vermittelt die im folgenden skiz-zierten erfahrungswissenschaftlich begründetenKenntnisse, methodologischen Einsichten und berufs-praktischen Qualifikationen:

– Beherrschung von Strategien und Methoden erfah-rungswissenschaftlicher Erkenntnisgewinnung,

– ein breites, dem gegenwärtigen Forschungsstandder Psychologie entsprechendes Grundwissen, dasdie Ausarbeitung, Überprüfung und Anwendungpsychologischer Arbeitsweisen ermöglicht,

– Arbeitstechniken der Psychologischen Diagnostikund Prognostik sowie der Einwirkung auf Erlebenund Verhalten, die für die selbständige, eigenver-antwortliche Bewältigung praktisch-psychologi-scher Probleme einzusetzen sind,

– vertiefte Kenntnisse und Fertigkeiten als spezielleVoraussetzungen für die Berufsausübung in ausge-wählten Berufsfeldern.

2Die akademische Ausbildung soll dazu befähigen,auch nach Abschluss des Studiums an der wissen-schaftlichen und der anwendungsbezogenen Ent-wicklung des Faches weiter mitwirken zu können.3Daneben soll das Diplomstudium Kenntnisse überdie rechtlichen und berufsethischen Probleme vermit-teln, die sich aus der Expertenrolle der Psychologenund ihrer Verpflichtung gegenüber den Mitmenschenergibt.

§ 5

Aufbau des Studiums

(1) 1Das Studium beruht auf einem Leistungs-punktsystem. 2Es gliedert sich in ein viersemestrigesGrundstudium und ein Hauptstudium, das einschließ-lich der Zeit, die für die Abfassung der Diplomarbeitbenötigt wird, fünf Semester dauert. 3Hinzu kommendrei Monate für die Ableistung von Praktika. 4In allenLehrveranstaltungen werden Leistungspunkte verge-ben. 5Sind die in der Prüfungsordnung verlangtenLeistungspunkte erworben, ist der jeweilige Studien-abschnitt erfolgreich abgeschlossen. 6Als zusätzlichePrüfungen werden je eine mündliche Abschlussprü-fung im ersten und zweiten Schwerpunktfach sowiedie Diplomarbeit verlangt.

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KWMBl II Nr. 5/2003 927

(2) 1Die Verteilung der Semesterwochenstundenauf das Grund- und das Hauptstudium ergibt sich ausden Studienplänen gemäß § 7 (Grundstudium) be-ziehungsweise § 9 (Hauptstudium). 2Bei einem ord-nungsgemäßen, an den Studienplänen orientiertenStudium ist der Erwerb eines ersten berufsqualifizie-renden Abschlusses innerhalb der Regelstudienzeitvon 9 Semestern möglich.

§ 6

Studieninhalte des Grundstudiums

(1) 1Alle Teilfächer der Psychologie bauen auf demInhalt der Psychologischen Methodenlehre und derAllgemeinen Psychologie auf. 2Darüber hinaus gibt esin jedem Teilfach eigene Fragestellungen und Metho-den, spezifische Voraussetzungen bei der Theoriebil-dung und besondere Beziehungen zur beruflichenPraxis. 3Diese Besonderheiten sind zusammen mitden gebietsspezifischen Inhalten Gegenstand derLehre in den Teilfächern.

(2) Allgemeine Psychologie

1Gegenstand der Allgemeinen Psychologie ist die Be-schreibung und Erklärung der grundlegenden Struk-turen und Prozesse, die der Steuerung menschlichenHandelns dienen. 2Sie gliedert sich in

das Gebiet Allgemeine Psychologie I (Wahrnehmung,Aufmerksamkeit, Motorik, Gedächtnis und Denken)und

das Gebiet Allgemeine Psychologie II (Lernen, Emo-tion, Motivation und Sprache).

3Zu den Lehrinhalten der Allgemeinen Psychologiegehören u.a.:

– Überblick über die in den einzelnen Teilgebietenangewendeten empirischen, insbesondere experi-mentellen Forschungsmethoden (z.B. psychophy-sische Verfahren, experimentelle Bedingungsana-lyse mit Leistungs- und EEG-Maßen),

– Überblick über die wichtigsten Theorien (z.B. Psy-chophysik, Gestalttheorie, Informationsverarbei-tungsansatz, konnektionistische Modelle) und diezentralen Befunde aus dem Bereich der Kognitions-psychologie (dazu gehören Wahrnehmung, Auf-merksamkeit, Motorik, Gedächtnis und Denken)sowie den Bereichen Lernen, Emotion, Motivationund Sprache in bezug auf die den einzelnen Funk-tionen zugrundeliegenden Prozesse und Struktu-ren,

– Interaktion dieser Funktionen bei der Steuerungdes Handelns (z.B. Wahrnehmungs-Handlungs-Koppelung, Interaktion motivationaler und emotio-naler mit kognitiven Prozessen),

– Überblick über die Geschichte der Psychologie,über die wichtigsten Schulen und theoretischenSysteme.

(3) Psychologische Methodenlehre

1Gegenstand der Psychologischen Methodenlehresind die Prinzipien und Verfahren wissenschaftlichenArbeitens im Bereich der Psychologie. 2Dazu gehörenu.a.:

– philosophische Grundlagen und Grundzüge derWissenschaftstheorie, einschließlich einer Gegen-überstellung unterschiedlicher Positionen,

– formalwissenschaftliche Forschungstechniken derBeschreibung und Hypothesenprüfung: deskripti-ve Statistik und Elemente der Inferenzstatistik/Skalierung/ Testtheorie/Multivariate Verfahren,

– erfahrungswissenschaftliche Forschungstechni-ken: Entwicklung von Forschungsdesigns/Metho-den der Datengewinnung (z.B. Phänomenologie,Beobachtung, Experiment, Interview, Feldstudien)/Auswertungsverfahren / Datenverarbeitung / Com-puteranwendungen/Darstellung von Forschungs-ergebnissen.

(4) Entwicklungspsychologie

1Die Entwicklungspsychologie beschreibt und erklärtEntstehung und Veränderung des Erlebens und Ver-haltens im menschlichen Lebenslauf, insbesondere inder Kindheit und Jugend. 2Dazu zählen:

– Grundbegriffe, Theorien und Methoden (Erhe-bungs-, Analyse- und Auswertungsverfahren, Mo-delle),

– die Charakterisierung von Entwicklung nach Al-tersstufen (frühe Kindheit, mittlere Kindheit, Ju-gend, Erwachsenenalter und höheres Alter),

– die Kennzeichnung der Entwicklung nach Funkti-onsbereichen (z.B. Wahrnehmung und Motorik,allgemein kognitive Entwicklung, Denken, Ge-dächtnis, Sprache, Motivation, Emotion, Sozialver-halten, soziale Kognition und moralisches Ver-ständnis),

– kultur-, gesellschafts- und geschlechtsspezifischeAspekte von Entwicklung.

(5) Differentielle und Persönlichkeitspsychologie

1Gegenstand der Differentiellen Psychologie und derPersönlichkeitspsychologie sind individuelle undgruppenspezifische Unterschiede im Erleben undVerhalten sowie theoriegeleitete Analysen zur Struk-tur und Dynamik der Persönlichkeitsentwicklung.2Dazu gehören u.a.:

– Überblick über differentialpsychologische Metho-den der Datenerhebung und Analyse,

– Unterschiede im Ausprägungsgrad und in der Ko-variation psychischer Merkmale bei Einzelperso-nen und einschlägig (z.B. nach Geschlecht, sozialerund ethnischer Herkunft) abgegrenzten Personen-gruppen,

– Konstanz und Variabilität wesentlicher Persönlich-keitszüge,

– Entstehungsbedingungen und Veränderungsmög-lichkeiten intra- und interindividueller Unterschie-de,

– Hauptrichtungen der Umwelt- und Persönlich-keitsuntersuchung,

– Überblick über Persönlichkeitstheorien, ihre an-thropologischen sowie erkenntnis- und wissen-schaftstheoretischen Grundlagen, ihre Beiträge zurBeschreibung, Erklärung und Veränderung

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KWMBl II Nr. 5/2003928

menschlicher Persönlichkeit im Kontext ihrer biolo-gischen, sozialen und ökologischen Entwicklungs-bedingungen.

(6) Sozialpsychologie

1Gegenstand der Sozialpsychologie ist menschlichesErleben und Verhalten bzw. Handeln im sozialenKontext. 2 Sozialpsychologische Fragestellungen kön-nen von unterschiedlichen theoretisch-methodologi-schen Standpunkten aus bearbeitet werden, z.B. voneiner experimentellen und einer reflexiv-sozialwis-senschaftlichen Sozialpsychologie.

3Gegenstände der Sozialpsychologie sind unter ande-rem:

– Soziale Kognition (z.B. Personwahrnehmung, Vor-urteile),

– Entstehung und Veränderung von Einstellungen,soziale Motivation (z.B. Hilfe, Aggression, Macht),

– soziale Interaktion und Gruppenprozesse (Koope-ration und Konflikt, Gruppendynamik, Sympathieund Antipathie, Minoritäteneinfluss, Konformitätund Nonkonformität),

– das soziale Selbst (Selbstdarstellung, individuelleUnterschiede im sozialen Erleben und Verhalten),sowie soziale Entwicklung, Sozialisation und sozia-les Lernen,

– Wahrnehmen, Fühlen und Denken im soziokultu-rellen Lebenszusammenhang,

– familiäre, berufliche und geschlechtsspezifischeSozialisation,

– Sozialstruktur und Subjektbildung,

– Politische Psychologie,

– Sozialpsychologie der Technik und der Lebens-alter,

– Konstitution von Normalität und Abweichung,

– Anwendung der Sozialpsychologie im psychoso-zialen Feld und im Bereich der Gesundheitsförde-rung.

4Methodisch arbeitet die Sozialpsychologie unter an-derem mit Labor- und Feldexperimenten, Feldunter-suchungen und qualitativ-interpretativen Methodender Sozialforschung.

(7) Biologische Psychologie

1Gegenstand dieses Faches sind die biologischen Be-dingungen des Erlebens und Verhaltens. 2Dabeiwerden sowohl die biologischen Grundlagen derpsychischen Vorgänge berücksichtigt als auch diewechselseitige Abhängigkeit psychischen und soma-tischen Geschehens erfasst. 3Dazu gehören u.a.:

– Anatomie und Physiologie des Zentralnervensys-tems,

– nervale und biochemische Prozesse bei der Infor-mationsverarbeitung,

– Erlebens- und Verhaltenswirkungen von Hormo-nen und Psychopharmaka,

– biologische Grundlagen von Lernen und Gedächt-nis,

– physiologische Korrelate emotionaler und motiva-tionaler Prozesse,

– biopsychologische Grundlagen von Psychosomatikund Verhaltensmedizin.

(8) Neben den Lehrveranstaltungen in den Absät-zen 1 bis 7 bezeichneten Gebieten werden regelmä-ßig weitere Lehrveranstaltungen zu folgenden The-men angeboten:

1. Einführung in die Tiefenpsychologie

1Zu den Lerninhalten gehören die Geschichte derTiefenpsychologie, die Entwicklung der Psycho-analyse in verschiedenen Ländern, das Verhältnisvon Psychoanalyse und Psychologie, die verschie-denen psychoanalytischen Disziplinen wie psycho-analytische Krankheitslehre, Entwicklungspsycho-logie, Sozialpsychologie und Behandlungstechnik.2Grundlegende Konzepte wie unbewusste Hand-lungsgründe, Konflikt, Trauma, Phantasie, Abwehrund Bewältigung werden in ihrer Bedeutung dar-gestellt wie die Grundzüge psychoanalytischerMethodologie, zu der auch die Tiefenhermeneutikgehört.

2. Geschichte und philosophische Aspekte der Psy-chologie

1Lehrveranstaltungen zur Geschichte der Psycho-logie geben einen Überblick über die Problem-geschichte zentraler psychologischer Forschungs-fragen und/oder stellen die Theorieentwicklunginnerhalb historischer Schulen in der Psychologieoder im Kontext schulenunabhängiger theoreti-scher Leitgedanken dar. 2Auch Beiträge und Ent-wicklungslinien der Psychologie innerhalb be-stimmter historischer Epochen (z.B. während derZeit des Nationalsozialismus) können thematisiertwerden. 3Philosophische Themen werden insoweitbehandelt, als sie zur Klärung zentraler Fragen derPsychologie Beiträge leisten. 4Hierzu gehören bei-spielsweise Veranstaltungen zur Wissenschafts-und Erkenntnistheorie sowie zu ethischen Fragenund zum Leib-Seele-Problem.

3. Soziale Kompetenz

1Das Ziel der Veranstaltungen „Soziale Kompe-tenz“ besteht darin, dass die Studenten lernen zumoderieren und zu präsentieren, dass sie lernen zu-zuhören und nachzufragen, die wichtigsten Inhalteeiner Botschaft zu erfassen und – wo das nicht ge-lingt – den Sprecher um Klärung zu bitten. 2Der we-sentliche Aspekt liegt also im Erwerb didaktischerund kommunikativer Fertigkeiten.

4. Einführung in Inhalte und wissenschaftliche Ar-beitsmethoden der Psychologie

Diese sich an Studienanfänger richtende Lehrver-anstaltung führt in einige grundlegende Fragestel-lungen und Probleme der Psychologie ein und ver-mittelt Kenntnisse und Fertigkeiten in den wissen-schaftlichen Arbeitsmethoden der Psychologie.

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KWMBl II Nr. 5/2003 929

§ 7

Studienplan für das Grundstudium

(1) Abfolge der Lehrveranstaltungen

1Den Lehrveranstaltungen des ersten Semesters ge-hen zwei Informationsveranstaltungen voraus, derenBesuch allen Studienanfängern empfohlen wird: 1.„Einführungsveranstaltung für Studienanfänger imDiplomstudiengang Psychologie“ und 2. die Ringvor-lesung „Teilgebiete der Psychologie: Die Fachvertre-ter stellen die Lehrinhalte vor“. 2In diesen Veranstal-tungen werden keine Leistungspunkte erworben.3Eine entsprechende Einführung für das Hauptstudi-um wird später im Laufe des Grundstudiums angebo-ten.

4Empfehlung für die Abfolge der weiteren Lehrveran-staltungen im Grundstudium:

Empfeh- Lehrveranstaltungen Zahl Ver- Leis-lung für der anstal- tungs-Semester SWS tungsart punkte

1 Einführung in Inhalte undwissenschaftliche Arbeits-methoden der Psychologie 2 V 4

1 Quantitative Methoden I 2 V 4

1 Allgemeine Psychologie I 2 V 4

1 Allgemeine Psychologie II 2 V 4

1 Biologische Psychologie 2 V 4

1 Forschungsmethoden:Qualitative und quantitativeMethoden 2 V 4

1 Forschungsmethoden:Qualitative und quantitativeMethoden 2 Ü 3

2 Quantitative Methoden II 4 V 8

2 Allgemeine Psychologie I 2 V/S 4

2 Allgemeine Psychologie II 2 V/S 4

2 Biologische Psychologie 2 V/S 4

2 Differentielle und Persön-lichkeitspsychologie 2 V 4

2 Sozialpsychologie 2 V 4

2 Wahlpflichtfächer nach§ 19 Abs. 2 Nr. 3 derPrüfungsordnung 2–4 V/S/Ü 4

3 Experimentalpsychologi-sches Praktikum I 4 Pr 6

3 Differentielle undPersönlichkeitspsychologie 2 V/S 4

3 Sozialpsychologie 2 V/S 4

3 Entwicklungspsychologie 2 V 4

3 Seminar nach § 19 Abs. 2Nr. 2c der Prüfungsordnung 2 S 4

Empfeh- Lehrveranstaltungen Zahl Ver- Leis-lung für der anstal- tungs-Semester SWS tungsart punkte

3 Seminar nach § 19 Abs. 2Nr. 2 c der Prüfungsordnung 2 S 4

3 Wahlpflichtfächernach § 19 Abs. 2 Nr. 3der Prüfungsordnung 2–4 V/S/Ü 6

4 Experimentalpsychologi-sches Praktikum II oderBeobachtungspraktikum 4 Pr 6

4 Quantitative Methoden:Computeranwendungen 2 Ü 3

4 Entwicklungspsychologie 2 V/S 4

4 Seminar nach § 19 Abs. 2Nr. 2 c der Prüfungsordnung 2 S 4

4 Seminar nach § 19 Abs. 2Nr. 2 c der Prüfungsordnung 2 S 4

4 Wahlpflichtfächernach § 19 Abs. 2 Nr. 3der Prüfungsordnung 2–4 V/S/Ü 6

1–4 Mindestens 10 Versuchs-personenstunden 2

Summe 62–64 120

Abkürzungen: SWS = Semesterwochenstunden; V =Vorlesung; S = Seminar: Ü = Übung; V/S = Vorlesungoder Seminar; V/S/Ü = Vorlesung oder Seminar oderÜbung; Pr = Praktikum.

(2) 1Die Wahlpflichtfächer nach § 19 Abs. 2 Nr. 3der Prüfungsordnung beziehen sich auf die Möglich-keit, aus den dort und in Anhang 3 der Prüfungsord-nung genannten Fächern und Angeboten Veranstal-tungen im Gesamtumfang von 16 Leistungspunktenauszuwählen. 2Da diese Leistungspunkte durch Ver-anstaltungen mit unterschiedlicher Anzahl von SWSerworben werden können, kann der zeitliche Umfang(SWS) dieser Wahlpflichtfächer je nach Gestaltungder Auswahl etwas differieren. 3Die Seminare nach§ 19 Abs. 2 Nr. 2 c der Prüfungsordnung sind Semi-nare, die in den in § 19 Abs. 2 Nr. 2 a aufgelistetenFächern des Grundstudiums belegt werden müssen.4Der Studienplan versteht sich hinsichtlich der ange-gebenen zeitlichen Abfolge der Veranstaltungen alsVorschlag, der jedoch bezüglich der Veranstaltungen„Quantitative Methoden I und II“, „experimentalpsy-chologische Praktika I und II“ sowie „Forschungsme-thoden“ verbindlich ist. 5Insbesondere können dieWahlpflichtfächer nach § 19 Abs. 2 Nr. 3 der Prü-fungsordnung je nach Angebot anders über die Se-mester verteilt werden. 6Der Zugang zu bestimmtenLehrveranstaltungen kann von dem erfolgreichen Be-such anderer Lehrveranstaltungen abhängig gemachtwerden. 7Entsprechende Regelungen gibt der Prü-fungsausschuss bekannt.

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KWMBl II Nr. 5/2003930

§ 8

Studieninhalte des Hauptstudiums

(1) Das Hauptstudium im Diplomstudiengang Psy-chologie umfasst das Studium

1. der Anwendungsfächer

a) Organisations- und Wirtschaftspsychologie,

b) Pädagogische Psychologie,

c) Klinische Psychologie und Psychotherapie;

2. der Methodenfächer

a) Psychologische Diagnostik,

b) Evaluation und Forschungsmethodik;

3. eines aus dem Katalog der Anwendungsfächernach Nummer 1 auszuwählenden ersten Schwer-punktfaches;

4. eines auszuwählenden zweiten Schwerpunktfa-ches;

5. der Grundlagenvertiefung;

6. eines nichtpsychologischen Wahlpflichtfaches.

(2) Beschreibung der Anwendungsfächer

1. Organisations- und Wirtschaftspsychologie

1Im Fach Organisations- und Wirtschaftspsychologiewerden in anwendungsorientierter Weise die theore-tischen Grundlagen für die Analyse des Erlebens undVerhaltens in Organisationen, in Mensch-Maschine-Systemen unter Einschluss des Straßenverkehrs undauf dem Markt erarbeitet. 2Auf der Basis dieses Wis-sens wird in diagnostische und Interventionsverfah-ren eingeführt, die person- bzw. situationsbezogenzur Analyse eines gegebenen Ist-Zustandes und zurVeränderung auf einen erwünschten Soll-Zustand hinbeitragen können. 3Dazu gehören u.a.:

– Arbeitsanalyse und Arbeitsgestaltung,

– Ergonomie,

– Eignungsdiagnostik und Personalentscheidung,

– Bildungsbedarfsanalyse und Entwicklung vonAus-, Fort- und Weiterbildungskonzeptionen inOrganisationen (Personalentwicklung),

– Arbeitsmotivation und Arbeitszufriedenheit,

– Geschlechterdifferenzen in Arbeitssituation undBerufsverläufen,

– Sozialisation in Organisationen,

– Analyse von Gruppenstrukturen und -prozessen,

– Teamentwicklung,

– Organisationsdiagnostik und Organisationsent-wicklung,

– Allgemeine Verkehrspsychologie,

– Verkehrspsychologische Diagnostik,

– Marktforschung und Konzeption verbreitungspoli-tischer Instrumente,

– Analyse von Konsumenten-Entscheidungsprozes-sen,

– Entwicklung von Maßnahmen des Konsumenten-schutzes.

2. Pädagogische Psychologie

1Die Pädagogische Psychologie befasst sich mit Theo-rien, Interventionskonzepten und Befunden im Be-reich der intentionalen und funktionalen Erziehung.2Sie umfasst als Hauptgebiete die Bereiche der Fami-lie, der Vorschule, der Schule, der Universität und derberuflichen Aus- und Weiterbildung. 3Wichtige The-mengebiete sind entwicklungspsychologische undsozialisationstheoretische Grundlagen, Psychologiedes Lehrens und Lernens, pädagogisch-psychologi-sche Diagnostik, Individual-, Familien- und Institutio-nenberatung sowie Familienbeziehungen.

3. Klinische Psychologie und Psychotherapie

1Gegenstand der Klinischen Psychologie sind Störun-gen des Erlebens und Verhaltens, insbesondere die Be-schreibung, Klassifikation und psychologische Erklä-rung dieser Störungen sowie die psychologischen Me-thoden der Vorbeugung, der Beratung und der Thera-pie. 2Neben der Vermittlung von Fähigkeiten zur Ent-wicklung psychologischer Interventionsmethodenund deren empirischer Überprüfung soll Anleitung ge-geben werden zur Reflexion und Kontrolle des eigenenErlebens und Handelns in der klinisch-psychologi-schen Arbeit. 3Berücksichtigt werden sollen weiterhinGegebenheiten und Ziele der psychosozialen Versor-gungssituation und berufskundliche Aspekte institu-tioneller Bedingungen. 4Dazu gehören u.a.:

– Begriff der psychischen Störung,

– Phänomenologie psychischer Störungen,

– Modellvorstellungen und Theorien über Geneseund Verlauf psychischer Störungen,

– Methodologie der Ursachen- und Therapiefor-schung,

– Grundzüge der wichtigsten Therapiemethoden,

– Unterweisung in Verfahren, Störungen diagnos-tisch zu erfassen und therapeutisch bzw. präventiveinzugreifen.

(3) Beschreibung der Methodenfächer

1. Psychologische Diagnostik

1Die Psychologische Diagnostik beschäftigt sich mitder Erfassung von psychologischen Merkmalen vonPersonen, Personengruppen und deren Umwelten inihrer Anwendung auf Fragestellungen der psycholo-gischen Praxis. 2Dazu sollen u.a. zählen:

– Überblick über Anwendungsfelder der Psychologi-schen Diagnostik,

– Kenntnisse der wichtigsten psychodiagnostischenErhebungsverfahren (insbesondere Beobachtung,Interview und Exploration, Fragebogenverfahren,Erfassung biopsychologischer Indikatoren, meta-phorisch-bildhafte Verfahren),

– Testtheorien und Gütekriterien diagnostischerVerfahren,

– Anwendung unterschiedlicher diagnostischer Ver-fahren auf Fragestellungen der Person-, Bezie-hungs- und Umweltdiagnostik,

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KWMBl II Nr. 5/2003 931

– rechtliche Fragen der Psychologischen Diagnostik,

– Gestaltung der diagnostischen Situation; diagnosti-sche Urteilsbildung und Entscheidungsfindung,diagnostische Gutachtenpraxis.

2. Evaluation und Forschungsmethodik

1In den Veranstaltungen des Hauptstudiums zum Me-thodenfach Evaluation und Forschungsmethodik wer-den die im Grundstudium erworbenen Kenntnisse derMethodologie erweitert und vertieft. 2Es werden fort-geschrittene Forschungsmethoden behandelt, die inden angewandten Teildisziplinen der Psychologieund bei der Evaluation psychologischer Interventions-maßnahmen gebräuchlich sind. 3Lehrstoff ist u.a.:

– Transformation von Frage- und Problemstellungenin empirische Forschungsdesigns,

– Optimierung von Versuchsplänen,

– Methoden der Datenerhebung und -auswertung,

– Methoden der Evaluierung von Interventionsstra-tegien.

(4) Erstes Schwerpunktfach

1Als erstes Schwerpunktfach sind wählbar

1. Organisations- und Wirtschaftspsychologie oder

2. Pädagogische Psychologie oder

3. Klinische Psychologie und Psychotherapie oder

4. ein anderes Fach, falls der Prüfungsausschuss einsolches zulässt;

2Die inhaltliche Beschreibung dieser Fächer ent-spricht der in Abs. 5 Nrn. 1 bis 4.

(5) Zweites Schwerpunktfach

1Zweites Schwerpunktfach ist ein von einer hauptbe-ruflich an der Fakultät für Psychologie und Pädagogiktätigen prüfungsberechtigten Lehrperson vertretenesFach. 2Der Prüfungsausschuss veröffentlicht jedesSemester eine Liste der als zweites Schwerpunktfachwählbaren Fächer. 3Das zweite Schwerpunktfach darfweder dem Gebiet des ersten Schwerpunktfachs ent-sprechen noch Spezialgebiet des gewählten erstenSchwerpunktfaches sein.

4Mögliche zweite Schwerpunktfächer sind beispiels-weise:

1. Organisations- und Wirtschaftspsychologie alsSchwerpunktfach

1Im Schwerpunktfach Organisations- und Wirt-schaftspsychologie erfolgt eine sowohl breitereals auch intensivere Beschäftigung mit den inAbsatz 2 genannten Inhalten. 2Dabei sollen inspeziellen Lehrveranstaltungen (insbesondereProjektseminaren) selbständig Forschungskon-zeptionen erarbeitet werden. 3Darüber hinaus sollan Hand von Beispielen die Anwendung psycho-logischen Wissens in entsprechenden Praxisfel-dern eingeübt werden.

2. Klinische Psychologie und Psychotherapie alsSchwerpunktfach

1Im Schwerpunktfach Klinische Psychologie wirdneben der theoretischen Vertiefung die psycholo-

gisch-therapeutische Arbeit in den Vordergrundgestellt. 2Dazu zählen theoretische und prakti-sche Erarbeitung und Anwendung verschiedenerklinisch-diagnostischer Verfahren, Vermittlungpsychologisch-therapeutischer Basisfertigkeitenin Selbsterfahrung, Kotherapie und supervidierterFallarbeit. 3Praxisnahe Inhalte aus den relevantenTherapierichtungen werden unter Einbeziehungvon in diesem Bereich tätigen Lehrbeauftragtenvermittelt. 4In Projektseminaren besteht die Mög-lichkeit, an theoretisch wie praktisch relevantenFragestellungen spezielle Methoden der For-schung und der Praxis zu vertiefen und anzuwen-den.

3. Pädagogische Psychologie als Schwerpunktfach

1Pädagogische Psychologie kann mit unterschied-lichen Schwerpunkten studiert werden. Ein Bei-spiel: Familienpsychologie und -therapie. 2Fami-lienpsychologie befasst sich mit der lebenslangenEntwicklung/Sozialisation von Personen in Fa-milien, als auch der generationsübergreifendenEntwicklung von Familien oder familienähnli-chen Lebensformen, als Gruppen besonderer Art(intime Beziehungssysteme) in ihrem jeweiligengesellschaftlichen Kontext. 3Persönlichkeitsent-wicklungen in Familien und Entwicklung vonFamilien werden als koevolutionär betrachtet.4Beide schließen sowohl normative als auch als„nichtnormativ“ betrachtete Entwicklungen mitein. 5In einem curricularen Aufbau werden an-wendungsorientiertes Wissen und Handeln ausPersönlichkeitspsychologie, Familienpsycholo-gie, Entwicklungspsychologie, Psychodiagnostik,Familiendiagnostik und Evaluation, Präventionund Intervention im Kontext von Familien und in-timen Beziehungssystemen theoretisch vermittelt,praktisch eingeübt und ebenso wie auch eigenesHandeln kritisch reflektiert.

4. Schwerpunktfach Grundlagenvertiefung

1Einige Grundlagenfächer, die im Grundstudiumstudiert werden, bieten für den zweiten Studien-abschnitt ein Curriculum an, das die Vertiefungdes methodischen und theoretischen Wissens indiesen Fächern zum Ziele hat. 2Dies wird insbe-sondere zu erreichen versucht durch Berücksich-tigung neuester Forschungsergebnisse und durchdie aktive Beteiligung an aktueller Forschung zugrundlagenwissenschaftlichen und anwendungs-bezogenen Fragen im Rahmen von Projektsemi-naren. 3Die aktuelle Liste der Fächer, die einCurriculum im Fach Grundlagenvertiefung undPrüfungen hierzu anbieten, ist den Aushängendes Prüfungsamts zu entnehmen.

5. Schwerpunktfach Angewandte Sozialpsycholo-gie

1Angewandte Sozialpsychologie soll die grundle-genden Fragestellungen der Sozialpsychologievertiefen und in konkreten gesellschaftlichenHandlungsfeldern als Erklärungskonzepte und inihrer Anwendbarkeit auf konkrete psychologi-sche Problemstellungen exemplarisch erproben.2Das Fach kann mit unterschiedlichen Schwer-punkten studiert werden, z.B. Gemeindepsycho-logie oder Innovationspsychologie.

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KWMBl II Nr. 5/2003932

6. Schwerpunktfach Tiefenpsychologie

Zentrale Studieninhalte sind:

– Erarbeitung und Anwendung psychoanalyti-scher Diagnostik, u.a. des szenischen Verste-hens und tiefenhermeneutischer Methodik,

– Vertrautwerden mit psychoanalytischen Kon-zepten zur Allgemeinen Krankheitslehre, wiez.B. Konflikt, Trauma, Entwicklungsstörung,unbewusste Phantasien, unbewusste Pläne,und zur Speziellen Krankheitslehre, wie z.B.Symptomneurose, Persönlichkeitsstörung,

– Kennenlernen der Ätiologie und Psychogeneseverschiedener Krankheitsbilder, wie z.B. De-pression, Zwang, Phobie,

– Vermittlung grundlegender psychoanalyti-scher Basisfertigkeiten, wie z.B. Zuhören, Fo-kusbildung, Intervenieren, Beraten,

– Kennenlernen grundlegender Konzepte derPsychotherapieforschung wie z.B. Ergebnis-und Prozessforschung, Meta-Analysen,

– Einbeziehung interdisziplinärer Theorien undForschungsbefunde, z.B. zur Gedächtnis-,Emotions- und Motivationsforschung, Evoluti-onsbiologie, Cognitive Science.

7. Schwerpunktfach Markt- und Werbepsychologie

1Die Markt- und Werbepsychologie beschäftigtsich mit dem Erleben und Verhalten von Perso-nen, die in ihrer Rolle als Anbieter, Nachfrageroder Funktionär an echten oder Sozio-Märktenbeteiligt sind.

2Zu den Studieninhalten der Markt- und Werbe-psychologie sollen u.a. zählen:

– Verbraucherpolitik und Verbraucherschutz,

– Messen und Ausstellungen,

– Verkaufspsychologie,

– Direktmarketing,

– Wirkung verteilungspolitischer Maßnahmen –insbesondere der Werbung – auf die Nachfrage(z.B. Wahrnehmung, allgemeine und spezifi-sche Aktivierung, Lernprozesse, Positionie-rung),

– Methoden der Markt- und Meinungsforschung(z.B. Befragung, Beobachtung oder Analysevon Verhaltensergebnissen in offenen, getarn-ten, quasibiotischen oder vollbiotischen Situa-tionen unter experimentellen oder nicht-expe-rimentellen Bedingungen).

8. Schwerpunktfach Neuropsychologie

1Die Neuropsychologie befasst sich mit den ver-schiedenen Funktionsstörungen, die nach einerangeborenen oder erworbenen Hirnschädigungin den Bereichen Wahrnehmung, Aufmerksam-keit, Lernen und Gedächtnis, Denken, zielgerich-tetes Handeln (einschließlich Sensomotorik),Motivation und Emotionalität auftreten können.

2Zu den zentralen Aufgaben der Neuropsycholo-gie gehören die Diagnostik und Behandlung derverschiedenen Funktionsstörungen sowie die In-tegration der verschiedenen therapeutischenMaßnahmen in ein ganzheitliches Rehabilitati-onskonzept mit hoher ökologischer Validität, dieauch die Lebensqualität der Patienten und ihrerAngehörigen einschließt. 3Zu den Studieninhal-ten zählen u.a.:

– Konzepte der zentralnervösen Organisationvon Verhalten und Erleben,

– Formen und Verlauf von Erkrankungen undSchädigungen des Zentralnervensystems,

– Charakterisierung von Störungen in den ein-zelnen Leistungs- und Funktionsbereichen so-wie der daraus resultierenden Behinderungen,

– Darstellung von Behandlungsansätzen.

9. Schwerpunktfach Klinische Entwicklungspsycho-logie

1Die Klinische Entwicklungspsychologie verbin-det Entwicklungspsychologie und Klinische Psy-chologie, indem sie die parallele Betrachtung vonnormalem und abweichendem Verhalten zugrun-delegt, sich dabei auf die Entwicklungsperspekti-ve der Lebensspanne stützt und eine enge Ver-bindung von Forschung und Praxis anstrebt. 2DenAusgangspunkt bildet eine bio-psychosoziale Be-trachtung normaler und pathologischer Entwick-lungsverläufe im Kindes- und Jugendalter sowiein späteren Lebensabschnitten. 3Dabei werdenunter Berücksichtigung der biologischen und so-zialen Rahmenbedingungen die intrapsychischenFaktoren des Individuums zur Erklärung und Be-schreibung herangezogen. 4Zu den Studieninhal-ten zählen:

– Grundlagen der Klinischen Entwicklungspsy-chologie,

– Saluto- und Pathogenese als inter- und intra-psychische Konstruktion und als Resultat vonRisikomechanismen, protektiven Prozessenund Ressourcen,

– entwicklungsorientierte Interventions- undTherapieverfahren.

10. Schwerpunktfach Kognitive Ergonomie

1In der Ergonomie werden Fragen der benutzer-freundlichen und schädigungsfreien Gestaltungvon Mensch-Maschine-Systemen (z.B. Mensch-Computer-Interaktion, Interaktionen mit Maschi-nen in der industriellen Fertigung) und Arbeits-umwelten (z.B. körpergerechte Gestaltung vonArbeitsplätzen, Gestaltung von Arbeitsräumen,Wegweisesystemen in Gebäuden u.ä.) behandeltund Lösungen für konkrete Problemstellungenerarbeitet. 2Die theoretischen Grundlagen desStudienangebots stammen überwiegend aus derAllgemeinen Psychologie. 3Das Curriculum ver-mittelt die theoretischen Grundlagen und schließtdie Mitarbeit an konkreten ergonomischen Ge-staltungsprojekten ein.

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KWMBl II Nr. 5/2003 933

(6) Grundlagenvertiefung

1Die Grundlagenvertiefung bezieht sich auf die imGrundstudium studierten Fächer (vgl. § 6 Abs. 2 bis 7)und vertieft die im Grundstudium erworbenen Kennt-nisse durch Erarbeitung der neuesten Literatur. 2DasLehrangebot wird von den Fächern des Grund-studiums gestellt; aus diesem Angebot können dieLehrveranstaltungen gewählt werden, wobei aller-dings die im Rahmen des Curriculums des jeweilsgewählten ersten oder zweiten Schwerpunktfachs ge-machten inhaltlichen Empfehlungen berücksichtigtwerden sollen. 3Der Prüfungsausschuss veröffentlichtjedes Semester eine Liste der als Grundlagenvertie-fung wählbaren Fächer.

(7) Nichtpsychologisches Wahlpflichtfach

1Als nichtpsychologisches Wahlpflichtfach kann jedesFach gewählt werden, das an den Fakultäten 04 und05 sowie 09 bis 15 Promotionsfach ist. 2Bei der Wahldes nichtpsychologischen Wahlpflichtfaches soll aufeinen sinnvollen Zusammenhang mit den Zielen desDiplomstudiengangs Psychologie geachtet werden.3Es empfiehlt sich beispielsweise, im Falle des FachesOrganisations- und Wirtschaftspsychologie als erstesoder zweites Schwerpunktfach betriebswirtschaftli-che Grundkenntnisse zu erwerben. 4Die Wahl einesanderen nichtpsychologischen Wahlpflichtfachessetzt eine vor der Aufnahme des Fachstudiums ein-zuholende Einwilligung des Prüfungsausschussesvoraus; die Einwilligung wird erteilt, wenn sich einsinnvoller Zusammenhang mit den Zielen des Di-plomstudiengangs Psychologie ergibt und das Fachvon einer hauptberuflich an der Universität tätigenprüfungsberechtigten Lehrperson vertreten wird.

5Abweichend von Satz 1 ist für Personen, die als erstesoder zweites Schwerpunktfach „Klinische Psycho-logie und Psychotherapie“ oder als zweites Schwer-punktfach „Tiefenpsychologie“, „Neuropsycholo-gie“, „Pädagogische Psychologie (Curriculum Famili-enpsychologie und -therapie)“ oder „AngewandteSozialpsychologie: Curriculum Gemeindepsycholo-gie)“ wählen, das nichtpsychologische Wahlpflicht-fach stets Psychopathologie; Ausnahmen von dieserRegel bedürfen der Zustimmung des Prüfungsaus-schusses.

6Die Psychopathologie befasst sich mit psychischenStörungen. 7Ziel des Studiums ist das Erkennen vonSymptomen im gesamten Bereich psychischer Funk-tionen, z.B. Bewusstsein, Orientierung, Denken, Ge-dächtnis, Aufmerksamkeit und der Persönlichkeit alsGanzes. 8Ebenfalls soll die diagnostische Einordnungder psychischen Störungen im Hinblick auf ihre Ursa-chen gelernt werden. 9Psychiatrische Krankheitsbil-der als Ganzes (Nosologie) sollen in Bezug auf ihreSymptomatik und Ätiologie erkannt werden, unterbesonderer Berücksichtigung der Möglichkeiten undGrenzen biologischer und nichtbiologischer Thera-pieverfahren.

§ 9

Studienplan für das Hauptstudium

(1) Empfehlung für die Abfolge der Lehrveranstal-tungen im Hauptstudium

Empfeh- Lehrveranstaltungen Zahl Ver- Leis-lung für der anstal- tungs-Semester SWS tungsart punkte

5 Organisations- undWirtschaftspsychologie 2 V 4

5 Organisations- undWirtschaftspsychologie 2 V 4

5 Pädagogische Psychologie 2 V 4

5 Pädagogische Psychologie 2 S 4

5 Klinische Psychologie undPsychotherapie 2 V 4

5 Klinische Psychologie undPsychotherapie 2 S 4

5 Psychologische Diagnostik(Grundlagen) 2 V 4

Zwischensumme 14 28

6 Evaluation undForschungsmethodik 2 V 4

6 Psychologische Diagnostik(Testtheorie) 2 V 4

6 Erstes Schwerpunktfach 2 S 4

6 Erstes Schwerpunktfach 2 S 4

6 Erstes Schwerpunktfach(spezielle diagnostischeVerfahren) 4 UK 8

6 Zweites Schwerpunktfach 2 V 4

Zwischensumme 14 28

7 Psychologische Diagnostik(Testtheorie) 2 S 4

7 Erstes Schwerpunktfach(Intervention) 2 UK 4

7 Zweites Schwerpunktfach 2 S 4

7 NichtpsychologischesWahlpflichtfach 2 V 4

7 Evaluation undForschungsmethodik 2 V 4

7 Zweites Schwerpunktfach(Projektseminare 1.Teil) 3 UK 6

Zwischensumme 13 26

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KWMBl II Nr. 5/2003934

Empfeh- Lehrveranstaltungen Zahl Ver- Leis-lung für der anstal- tungs-Semester SWS tungsart punkte

8 Diplomandenkolloquium 2 Ü 0

8 Zweites Schwerpunktfach 2 S 6

8 Erstes Schwerpunktfach(Projektseminare 1.Teil) 3 UK 6

8 Grundlagenvertiefung 2 S 4

8 NichtpsychologischesWahlpflichtfach 2 V/S 4

8 Zweites Schwerpunktfach(Projektseminare 2. Teil) 3 UK 6

8 Evaluation undForschungsmethodik 2 S 4

Zwischensumme 16 28

9 Erstes Schwerpunktfach(Projektseminare 2. Teil) 3 UK 6

Diplomarbeit 30

mündliche Abschlussprüfungim Ersten Schwerpunktfach 10

mündliche Abschlussprüfungim Zweiten Schwerpunktfach 10

Zwischensumme 3 56

Gesamtsumme 60 166

Abkürzungen: SWS = Semesterwochenstunden; V =Vorlesung; V/S Vorlesung oder Seminar; UK = praxis-orientiertes Seminar mit max. 15 Teilnehmer; Ü =Übung

(2) 1Dieser Studienplan versteht sich als Empfeh-lung für die Ausgestaltung des Hauptstudiums. Diekonkrete Planung ist eigenverantwortlich auf derGrundlage des jeweiligen Lehrangebots vorzuneh-men. 2Die Zulassung zu bestimmten Veranstaltungenkann vom erfolgreichen Besuch anderer Veranstal-tungen abhängig gemacht werden. EntsprechendeRegelungen gibt der Prüfungsausschuss bekannt.

§ 10

Praktika, Exkursionen

(1) 1Im Verlauf des Hauptstudiums sind Praktikamit einer Gesamtdauer von wenigstens drei Monatenan Stellen zu absolvieren, die vom zuständigen Prü-fungsausschuss anerkannt wurden. 2Die Praktikakönnen nach Absolvierung der Diplom-Vorprüfung inverschiedenen Arbeitsbereichen abgeleistet werdenund müssen mindestens sechs Wochen dauern. 3Nä-heres über Inhalt, Anforderungen und Einrichtungen,in denen die Praktika abgeleistet werden können, ist

den vom Prüfungsausschuss erarbeiteten Richtlinienzu entnehmen.

(2) Die freiwillige Ableistung weiterer Praktika istdringend zu empfehlen, um frühzeitig einen Über-blick über die unterschiedlichen beruflichen Einsatz-möglichkeiten zu gewinnen.

(3) Nach Möglichkeit und vorbehaltlich eines ent-sprechenden Angebotes sollte im Verlauf des Haupt-studiums an zwei bis drei ganztägigen Exkursionenteilgenommen werden.

§ 11

Ergänzendes Literaturstudium

1Für einen guten Studienfortschritt ist es unab-dingbar, dass die besuchten Lehrveranstaltungen inhäuslicher Arbeit vertieft werden und insbesondereeine intensive Vorbereitung auf die zu besuchendenSeminare und Übungen erfolgt. 2Die für den erfolgrei-chen Abschluss des Studiums erforderlichen Kennt-nisse werden in der Regel nicht ausschließlich durchden Besuch von Lehrveranstaltungen erworben, son-dern müssen durch zusätzliches Literaturstudium er-gänzt werden.

§ 12

Studienfachberatung

(1) 1Neben einer allgemeinen Studienberatung,die als zentrale Beratung an der Universität Münchendurchgeführt wird, findet eine Studienberatung fürden Studiengang statt. 2Diese Fachberatung wird vomhauptberuflich wissenschaftlichen Personal durchge-führt (siehe Vorlesungsverzeichnis).

(2) Die Studienfachberatung sollte insbesondere infolgenden Fällen in Anspruch genommen werden:

– vor Beginn des Studiums;

– bei mehreren Maluspunkten;

– nach nicht bestandenen Prüfungen;

– im Falle von Studienfach-, Studiengang- oderHochschulwechsel;

– vor der Wahl von Schwerpunkt-, Neben- und Zu-satzfächern und der Diplomarbeit;

– vor einem Studium im Ausland.

(3) In Prüfungsangelegenheiten berät das vorsit-zende Mitglied des Prüfungsausschusses.

§ 13

Schluss- und Übergangsbestimmungen

1Diese Satzung tritt am Tage nach der Bekanntma-chung in Kraft. 2Gleichzeitig tritt die Studienordnungfür den Diplomstudiengang Psychologie der Ludwig-Maximilians-Universität München vom 2. November1982 (KMBl II 1983 S. 148), zuletzt geändert durchSatzung vom 11. September 1997 (KWMBl II S. 1195)mit der Einschränkung außer Kraft, dass sich Inhaltund Aufbau des Grundstudiums beziehungsweise des

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KWMBl II Nr. 5/2003 935

Hauptstudiums weiterhin nach dieser Studienord-nung richten, wenn die Diplom-Vorprüfung bezie-hungsweise die Diplomprüfung noch nach den Be-stimmungen der Diplomprüfungsordnung für Studen-ten der Psychologie der Ludwig-Maximilians-Univer-sität München vom 2. November 1982 (KMBl II 1983S. 152), zuletzt geändert durch Satzung der Ludwig-Maximilians-Universität München vom 11. Oktober1999 zur Anpassung ihrer Prüfungsordnungen an dasBayerische Hochschulgesetz (KWMBl II S. 1064), ab-gelegt wird.

Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses des Senats der Lud-wig-Maximilians-Universität München vom 17. Mai 2001 undnach ordnungsgemäßer Durchführung des Anzeigeverfahrensgemäß Art. 72 Abs. 3 BayHSchG (Anzeige der Satzung durchSchreiben vom 18. Mai 2001 Nr. I A 3 – 560, Schreiben des Baye-rischen Staatsministeriums für Wissenschaft, Forschung undKunst vom 17. September 2001 Nr. X/4-5e69a(1)-10b/25 129).

München, den 3. Juli 2002

Professor Dr. Andreas Heldrich

Rektor

Die Satzung wurde am 5. Juli 2002 in der Universität Mün-chen niedergelegt, die Niederlegung wurde am 8. Juli 2002durch Anschlag in der Universität bekannt gegeben. Tag derBekanntmachung ist daher der 8. Juli 2002.

KWMBl II 2003 S. 926

221021.0153-WFK

Diplomprüfungsordnungnach dem Leistungspunktesystemfür den Studiengang Rechts- und

Wirtschaftswissenschaften der Juristischenund der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät

der Universität Augsburg

Vom 4. Juli 2002

Aufgrund des Art. 6 Abs. 1 in Verbindung mitArt. 81 Abs. 1 des Bayerischen Hochschulgesetzes(BayHSchG) erlässt die Universität Augsburg folgen-de Diplomprüfungsordnung nach dem Leistungs-punktesystem:

Inhaltsübersicht

I. Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Geltungsbereich

§ 2 Gliederung des Studiums, Regelstudienzeit

§ 3 Prüfungsausschuss

§ 4 Prüfer

§ 5 Anrechnung von Leistungsnachweisen

§ 6 Prüfungen

§ 7 Mündliche Prüfungen

§ 8 Leistungspunkte und Benotung

II. Grundstudium und Diplomvorprüfung

§ 9 Ziel der Diplomvorprüfung

§ 10 Zulassung zu den Prüfungen

§ 11 Erbringung von Prüfungsleistungen

§ 12 Diplomvorprüfung

§ 13 Abschluss der Diplomvorprüfung

III. Hauptstudium und Diplomprüfung

§ 14 Ziel der Prüfung

§ 15 Zulassung zur Diplomprüfung

§ 16 Gliederung der Diplomprüfung und Verteilungder Leistungspunkte

§ 17 Zeitraum der Prüfung, Fristen und Termine

§ 18 Leistungspunkte

§ 19 Diplomarbeit

§ 20 Bewertung der Diplomarbeit

§ 21 Ergebnis der Diplomprüfung

§ 22 Abschluss der Diplomprüfung

IV. Schlussbestimmungen

§ 23 Inkrafttreten

Anhang: Umrechnungstabelle

I. Allgemeine Bestimmungen

§ 1

Geltungsbereich

(1) Die Prüfungsordnung ergänzt die AllgemeinePrüfungsordnung der Universität Augsburg (APrüfO).

(2) 1Aufgrund einer nach dieser Prüfungsordnungbestandenen Diplomprüfung wird der akademischeGrad „Diplom-Wirtschaftsjurist Univ.“ (Dipl. iur. oec.univ.) verliehen. 2Frauen können den verliehenen Ti-tel auch in der weiblichen Form „Diplom-Wirtschafts-juristin Univ.“ (Dipl.iur. oec. univ.) führen.

(3) Die in dieser Satzung verwendeten männlichenBezeichnungen schließen beide Geschlechter ein.

§ 2

Gliederung des Studiums, Regelstudienzeit

(1) 1Die Regelstudienzeit beträgt neun Fachsemes-ter einschließlich Prüfungszeiten, insbesondere derAnfertigung der Diplomarbeit. 2Sie gliedert sich in einGrundstudium von vier Semestern (§§ 9ff.) und einvier Semester umfassendes Hauptstudium (§§ 14ff.),

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KWMBl II Nr. 5/2003936

an das sich ein Prüfungssemester für die Bearbeitungder Diplomarbeit anschließt. 3Der Umfang der für denerfolgreichen Abschluss des Studiums erforderlichenLehrveranstaltungen beträgt höchstens 160 Semes-terwochenstunden (SWS).

(2) Die Regelstudienzeit sowie die in §§ 12 und 17angegebenen Fristen und Termine verlängern sichum die Zeit der Inanspruchnahme der Schutzfristennach § 3 Abs. 2 und § 6 Abs. 1 MuSchG sowie derFristen für die Gewährung von Erziehungsurlaubnach Art. 88 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BayBG, §§ 12 bis 15UrlaubsVO.

§ 3

Prüfungsausschuss

(1) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses undsein Stellvertreter werden auf die Dauer von zwei Jah-ren gewählt. Wiederwahl ist möglich.

(2) 1Der Prüfungsausschuss besteht aus zwei Pro-fessoren und einem wissenschaftlichen Mitarbeiterder Juristischen Fakultät sowie einem Professor derWirtschaftswissenschaftlichen Fakultät. 2Der jeweili-ge Fachbereichsrat wählt seine Mitglieder des Prü-fungsausschusses.

(3) Gibt sich der Prüfungsausschuss keine Ge-schäftsordnung, so gelten die Bestimmungen der Ge-schäftsordnung des Senats der Universität Augsburgin der jeweils gültigen Fassung entsprechend.

§ 4

Prüfer

(1) 1Der Prüfungsausschuss bestellt auf Vorschlagder Institute (für Zivilrecht, Öffentliches Recht, Straf-recht, Betriebswirtschaftslehre, Volkswirtschaftsleh-re, Statistik und Mathematische Wirtschaftstheorie)die Prüfer. 2Für die Fremdsprachenprüfung bestelltder Prüfungsausschuss die Prüfer auf Vorschlag desLeiters des Sprachenzentrums der Universität Augs-burg.

(2) Zur Abnahme von Prüfungen können nebenden in § 7 der APrüfO in der jeweils geltenden Fas-sung genannten Personen auch die in § 3 Abs. 1 undAbs. 2 der Hochschulprüferverordnung genanntenPersonen bestellt werden.

§ 5

Anrechnung von Leistungsnachweisen

(1) 1Wechselt ein Student in den StudiengangRechts- und Wirtschaftswissenschaften, so könnenbisher erbrachte Leistungsnachweise, sofern siegleichwertig sind, durch Entscheidung des Prüfungs-ausschusses angerechnet werden. 2Der Prüfungsaus-schuss kann für die Anrechnung allgemeine Vor-schriften erlassen.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend für die Aufnahme ei-nes Doppelstudiums und für den Studienortwechsel.

(3) Die Bestimmungen der Eignungsfeststellungs-ordnung bleiben unberührt.

§ 6

Prüfungen

(1) 1Prüfungen sind studienbegleitend abzulegenund finden in der Regel am Ende der Vorlesungszeitoder in der vorlesungsfreien Zeit statt. 2Sie werden inForm von Prüfungsmodulen im Rahmen von Prü-fungsphasen durchgeführt. 3Prüfungsmodule könnensein: Klausuren, Seminarleistungen, Hausarbeiten,mündliche Prüfungen, projektbezogene Gruppenar-beiten. 4Sie müssen in angemessenem Verhältnis zumUmfang der geprüften Lehrveranstaltung stehen. 5ImBereich der Wirtschaftswissenschaften beträgt dieDauer der Klausuren 60 bis 120 Minuten, im Bereichder Rechtswissenschaften 120 bis 240 Minuten, im Be-reich der Fremdsprachenausbildung 60 bis 120 Minu-ten. 6Der Prüfungsausschuss bestimmt auf Vorschlagder für die verschiedenen Prüfungsteile jeweils zu-ständigen Prüfer Art und Umfang der Prüfungsmodu-le und die dazugehörigen Veranstaltungen und gibtdiese zu Beginn der Veranstaltung bekannt.

(2) 1Die Anmeldung zur Teilnahme an den jeweili-gen Prüfungen erfolgt nach einem vom Prüfungsaus-schuss festzulegenden Verfahren. 2Der Prüfungsaus-schuss sorgt dafür, dass Ort und Termin für alle Prü-fungen rechtzeitig bekannt gegeben werden.

(3) Der Prüfer bestimmt die zugelassenen Hilfsmit-tel.

(4) Der Prüfungsausschuss sorgt dafür, dass für je-den Klausurraum eine ausreichende Anzahl von Auf-sichtspersonen tätig ist.

(5) 1Erscheint ein Student verspätet zu einer Prü-fung, so kann er die versäumte Zeit nicht nachholen.2Das Verlassen des Prüfungssaales ist nur mit Erlaub-nis des Aufsichtsführenden zulässig.

(6) Die Bewertung der einzelnen Prüfungsmodulewird bekannt gemacht; eine Zustellung von Einzelbe-scheiden erfolgt nicht.

(7) 1Die Studenten sind verpflichtet, sich über ihreerzielten Leistungen zu informieren und im Falle desNichtbestehens sich so rechtzeitig zu einer Wieder-holung anzumelden, dass die Fristen gemäß §§ 11 und17 gewahrt bzw. nicht überschritten werden. 2EineAnmeldung zu einer Wiederholungsprüfung erfolgtwie eine Anmeldung zu einem ersten Prüfungsver-such.

(8) 1Schwerbehinderten (§ 1 des Schwerbehinder-tengesetzes – SchwbG) und Gleichgestellten (§ 2Abs. 1 SchwbG) soll auf Antrag vom Vorsitzenden desPrüfungsausschusses nach der Schwere der nachge-wiesenen Prüfungsbehinderung eine Arbeitszeitver-längerung bis zu einem Viertel der normalen Arbeits-zeit gewährt werden. 2In Fällen besonders weitge-hender Prüfungsbehinderung kann auf Antrag desSchwerbehinderten oder des Gleichgestellten die Ar-beitszeit bis zur Hälfte der normalen Arbeitszeit ver-längert werden.

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KWMBl II Nr. 5/2003 937

§ 7

Mündliche Prüfungen

(1) 1Bei mündlichen Prüfungen soll die Prüfungs-zeit für jeden Studenten zwischen 10 und 30 Minutenbetragen. 2Inhalt und Ablauf der Prüfung bestimmtder jeweilige Prüfer.

(2) 1Mündliche Prüfungen können von einem odermehreren Prüfern abgenommen werden. 2Wird diePrüfung von einem Prüfer abgenommen, ist ein Beisit-zer hinzuzuziehen. Beisitzer können hauptberuflichewissenschaftliche Mitarbeiter sein.

(3) Studenten des Studiengangs, die sich in einemspäteren Prüfungstermin der gleichen Prüfung unter-ziehen wollen, werden nach Maßgabe der räumlichenVerhältnisse als Zuhörer zugelassen.

§ 8

Leistungspunkte und Benotung

(1) 1Der erfolgreiche Studienfortschritt wird durchdie Vergabe von Leistungspunkten (LP) gemessen.2Die Anzahl der Leistungspunkte bestimmt die Ge-wichtung der bestandenen Prüfungsleistungen. 3So-weit nichts anderes bestimmt ist, sind für jede Lehr-veranstaltung, die Gegenstand eines Prüfungsmodulsist, je Semesterwochenstunde zwei Leistungspunktezu veranschlagen.

(2) 1Für die Benotung der Prüfungsmodule ausdem Bereich der Rechtswissenschaft gilt das 18-Punk-te-Schema des § 1 der Verordnung des Bundesminis-ters der Justiz über eine Noten- und Punkteskala fürdie erste und zweite juristische Prüfung1). 2Für dieUmrechung in Noten zum Zwecke der Bildung der Di-plomvorprüfungs- sowie der Diplomnote gilt die imAnhang abgedruckte Umrechnungstabelle. 3Für dieBewertung der Prüfungsmodule aus dem Bereich derWirtschaftswissenschaften gilt § 15 APrüfO. 4Bei in-terdisziplinären Prüfungsmodulen entscheiden diejeweiligen Prüfer.

(3) 1Ein Prüfungsmodul ist bestanden, wenn es mit4 Punkten bzw. mit der Note 4,0 oder besser bewertetwurde. 2Für bestandene Prüfungsmodule werden un-abhängig von der Note des Prüfungsmoduls (Modul-note) Leistungspunkte vergeben.

(4) 1Nicht bestandene Prüfungsmodule können in-nerhalb der Fristen der §§ 12 Abs. 2, 17 Abs. 3 beliebigoft wiederholt werden 2Bereits bestandene Prüfungs-module können nicht wiederholt werden.

(5) 1Für die Bestimmung von Fristen ist bei einemPrüfungsmodul der Zeitpunkt der Abgabe bzw. beieiner mündlichen Prüfung deren Ende maßgeblich.2Leistungspunkte gelten zu diesem Zeitpunkt als er-bracht, sofern das Prüfungsmodul tatsächlich bestan-den wurde. 3Korrekturzeiten werden nicht eingerech-net.

1) Vom 3. Dezember 1981 (BGBl. I S. 1243).

II. Grundstudium und Diplomvorprüfung

§ 9

Ziel der Diplomvorprüfung

1Durch die Diplomvorprüfung soll der Kandidatnachweisen, dass er sich die rechts- und wirtschafts-wissenschaftlichen Grundlagen des Studiengangesangeeignet hat und über Kenntnisse und Fähigkeitenverfügt, die erforderlich sind, um das weitere Studiummit Erfolg betreiben zu können. 2Die im Rahmen derDiplomvorprüfung erbrachten Leistungen fließennach Maßgabe des § 21 Abs. 3 in die Diplomnote ein.

§ 10

Zulassung zu den Prüfungen

Zur Diplomvorprüfung und ihren Prüfungsmodu-len ist zugelassen, wer für den Studiengang Rechts-und Wirtschaftswissenschaften immatrikuliert ist.

§ 11

Erbringung von Prüfungsleistungen

(1) Die Diplomvorprüfung besteht aus folgendensieben Prüfungsfächern:

a) Zivilrecht

b) Öffentliches Recht

c) Strafrecht

d) Betriebswirtschaftslehre

e) Volkswirtschaftslehre

f) Mathematik und Statistik

g) Fremdsprachenausbildung für Wirtschaftsjuristen.

(2) 1Im Grundstudium sind für das Bestehen derDiplomvorprüfung studienbegleitende Einzelprüfun-gen (Prüfungsmodule) in nachfolgenden sieben Prü-fungsfächern zu erbringen:

Prüfungsfach SWS LP Prüfungsmodus

a) Zivilrecht 25 50 4 Prüfungs-module

b) Öffentliches Recht 12 24 3 Prüfungs-module

c) Strafrecht 4 8 1 Prüfungs-modul

d) Betriebswirtschaftslehre 14 28 7 Prüfungs-module

e) Volkswirtschaftslehre 6 12 3 Prüfungs-module

f) Mathematik und Statistik 4 8 2 Prüfungs-module

g) Fremdsprachen- 8 16 2 Prüfungs-ausbildung module

Gesamt 73 146 22 Prüfungs-module

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KWMBl II Nr. 5/2003938

2Die Gewichtung der Prüfungsfächer bestimmt sichnach den jeweils zu vergebenden Leistungspunkten(LP).

(3) Für das Ablegen der Prüfungsmodule bestehenfolgende Pflichten und Fristvorgaben:

1. Jeder gemäß § 10 zugelassene Student hat zielge-richtet zu studieren, an den Prüfungen in den fürihn einschlägigen Prüfungsmodulen seines Fach-semesters teilzunehmen und sich entsprechenddem vom Prüfungsausschuss festgelegten Verfah-ren anzumelden.

2. Nicht bestandene Prüfungsmodule sowie versäum-te Prüfungsmodule sind zu den jeweils nächstmög-lichen Prüfungsterminen zu wiederholen.

(4) 1Überschreitet ein Student den in § 12 Abs. 2genannten Zeitraum, weil er nicht alle Prüfungstermi-ne seit seiner erstmaligen Teilnahmepflicht gemäßAbsatz 3 Ziff. 1 wahrgenommen hat, kann ihm eineNachfrist zur Wahrnehmung weiterer Prüfungstermi-ne nur gewährt werden, wenn für jeden dieser nichtgenutzten Termine Gründe vorliegen, die er nicht zuvertreten hat. 2Diese Gründe müssen schriftlich unterBeifügung von Beweismitteln (ärztliche Atteste u. ä.)beim Prüfungsausschuss geltend gemacht werden.3Der Prüfungsausschuss legt die formalen Anforde-rungen an die Beweismittel und deren Vorlage fest.

(5) Anträge auf Fristverlängerung wegen Über-schreitens der in § 12 Abs. 2 genannten Frist müssenunverzüglich gestellt werden.

§ 12

Diplomvorprüfung

(1) 1Die Diplomvorprüfung ist bestanden, wennalle sieben Prüfungsfächer unter Wahrung der Vor-schriften des § 11 Abs. 3 bis 5 bestanden sind. 2EinPrüfungsfach ist bestanden, wenn alle gemäß § 11Abs. 2 erforderlichen Leistungspunkte des Prüfungs-fachs erbracht sind.

(2) Die Diplomvorprüfung ist endgültig nicht be-standen, wenn innerhalb der ersten sechs Fachsemes-ter die gemäß § 11 Abs. 2 erforderlichen Leistungs-punkte nicht erbracht worden sind.

(3) Die jeweilige Note eines Prüfungsfaches (Fach-note) errechnet sich als arithmetisches Mittel der mitden Leistungspunkten gewichteten Noten der diesemPrüfungsfach zugehörigen Prüfungsmodule; Prü-fungsmodule, die nicht benotet werden, gehen nichtin die Berechnung ein.

(4) Die Gesamtnote des Vordiploms errechnet sichals arithmetisches Mittel der mit den in § 11 Abs. 2 ge-nannten Leistungspunkten gewichteten Noten dereinzelnen Prüfungsfächer; Absatz 3 letzter Halbsatzgilt entsprechend.

§ 13

Abschluss der Diplomvorprüfung

(1) Nach gemäß § 12 Abs. 1 bestandener Diplom-vorprüfung wird ein vom Vorsitzenden des Prüfungs-

ausschusses unterzeichnetes Zeugnis ausgestellt, dasdie einzelnen Prüfungsfächer, die Fachnoten und dieGesamtnote enthält.

(2) Ist die Diplomvorprüfung gemäß § 12 Abs. 2endgültig nicht bestanden, erhält der Student hierü-ber einen Bescheid.

III. Hauptstudium und Diplomprüfung

§ 14

Ziel der Prüfung

1Die Diplomprüfung bildet den Abschluss des Stu-diums. 2Durch die Diplomprüfung soll festgestelltwerden, ob der Kandidat das für den Übergang inrechts- und wirtschaftswissenschaftlich orientierteBerufsfelder notwendige gründliche Fachwissen er-worben hat und fähig ist, nach wissenschaftlichenMethoden selbständig und kritisch zu arbeiten unddie Verbindung zwischen den Fächern seines Studi-ums zu erkennen.

§ 15

Zulassung zur Diplomprüfung

(1) Mit bestandener Diplomvorprüfung ist jederimmatrikulierte Student zur Diplomprüfung und ihrenPrüfungsmodulen zugelassen.

(2) 1Der Student kann bereits während des Grund-studiums Leistungspunkte des Hauptstudiums erbrin-gen, wenn er mindestens 110 Leistungspunkte derDiplomvorprüfung erbracht hat. Studenten, die vondieser Möglichkeit Gebrauch machen, gelten als vor-läufig zur Diplomprüfung zugelassen. 2Die Zulassungerfolgt unter der auflösenden Bedingung des Absat-zes 5.

(3) Im Rahmen der vorläufigen Zulassung erbrach-te Leistungen werden bis zum endgültigen Bestehender Diplomvorprüfung nicht bescheinigt.

(4) Mit Bestehen der Diplomvorprüfung ist der Stu-dent endgültig zur Diplomprüfung zugelassen unddie bereits vorab für die Diplomprüfung erbrachtenLeistungspunkte werden in das Hauptstudium über-nommen.

(5) Ist die Diplomvorprüfung endgültig nicht be-standen, verfallen die für das Hauptstudium erbrach-ten Leistungspunkte und gelten als nicht erbracht.

§ 16

Gliederung der Diplomprüfung und Verteilung derLeistungspunkte

(1) Im Hauptstudium sind Prüfungsleistungen ausnachfolgenden drei Prüfungsbereichen nach Maßga-be der folgenden Tabelle und der Absätze 2 bis 4 zuerbringen.

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KWMBl II Nr. 5/2003 939

Prüfungsbereich SWS LP

I. Allgemeiner Bereich

1. Prüfungsfächer

a) Zivilrecht mindestens 8 mindestens 16

b) Öffentliches Recht mindestens 4 mindestens 8

c) Betriebswirtschafts- mindestens 6 mindestens 12lehre

d) Volkswirtschafts- mindestens 2 mindestens 4lehre

e) Interdisziplinärer mindestens 6 mindestens 20Bereich

f) Fremdsprachen- mindestens 4 mindestens 8ausbildung

2. Davon sind verpflichtend zu erbringen(Pflichtmodule)

Fallstudie mit zuge- mindestens 6 mindestens 12hörigen Grundlagen

Projektbezogene mindestens 4 mindestens 16Gruppenarbeit

Rhetorik und mindestens 2 mindestens 4Verhandlungsführung

Seminarleistung mindestens 2 mindestens 4

II. Schwerpunktbereich 20 40

III. Diplomarbeit – –

(2) Im Allgemeinen Bereich müssen insgesamt 120Leistungspunkte erbracht werden.

(3) In dem gewählten Schwerpunktbereich müs-sen 40 Leistungspunkte erbracht werden. Schwer-punktbereiche sind:

a) Personalwesen

b) Steuern und Rechnungswesen

c) Unternehmen und Management

d) Bank und Kapitalmarkt

e) Wirtschaftsregulierung und Schutz der Umwelt.

(4) 1Sofern innerhalb eines Prüfungsbereichs mehrLeistungspunkte erbracht werden, als nach Absatz 1bis 3 erforderlich sind, so gehen jeweils nur die bestenBewertungen in die Berechnung der Bereichsnotenach § 21 Abs. 2 ein. 2Das Prüfungsmodul, mit demdie Grenze von 120 bzw. 40 Leistungspunkten über-schritten würde, geht nur insoweit in die Bereichsnoteein, als dies zum Erreichen der nach Absatz 1 bis 3 ge-forderten Leistungspunkte notwendig ist. 3Prüfungs-module des gewählten Schwerpunktbereichs könnennur in den Schwerpunktbereich eingebracht werden.4Prüfungsmodule aus anderen Schwerpunktberei-chen können auch nicht in den Allgemeinen Bereicheingebracht werden. 5Leistungspunkte eines bestan-denen Prüfungsmoduls können im Rahmen der Di-plomprüfung nur einmal eingebracht werden. 6Nach

Ausstellung des Diplomzeugnisses können keine wei-teren Leistungspunkte mehr eingebracht werden.

§ 17

Zeitraum der Prüfung, Fristen und Termine

(1) Das Vorziehen von Prüfungsmodulen der Di-plomprüfung in das Grundstudium richtet sich nach§ 15 Abs. 2 bis 5.

(2) Jeder gemäß § 15 zugelassene Student hat ziel-gerichtet zu studieren.

(3) Die Diplomprüfung ist endgültig nicht bestan-den, wenn innerhalb von insgesamt 12 Fachsemes-tern die Diplomarbeit nicht bestanden ist, die gemäߧ 16 Abs. 1 und 2 erforderlichen 120 Leistungspunkteaus dem Allgemeinen Bereich, die gemäß § 16 Abs. 3erforderlichen 40 Leistungspunkte aus dem gewähl-ten Schwerpunktbereich oder der Nachweis gemäßAbsatz 4 nicht erbracht wurden.

(4) 1Der Student hat spätestens im 12. Fachsemes-ter einen Nachweis über das Ableisten der Praktika(§ 9 StudO) gegenüber dem Prüfungssausschuss zuerbringen. 2Absatz 3 sowie die Absätze 5 und 6 geltenentsprechend.

(5) 1Überschreitet ein Student die in Absatz 3 ge-nannte Frist, kann ihm eine Nachfrist zur Wahrneh-mung weiterer Prüfungstermine nur gewährt werden,wenn er die Überschreitung nicht zu vertreten hat.2Die Gründe müssen schriftlich unter Beifügung vonBeweismitteln (ärztliche Atteste u.ä.) beim Prüfungs-ausschuss geltend gemacht werden. 3Der Prüfungs-ausschuss legt die formalen Anforderungen an die Be-weismittel und deren Vorlage fest.

(6) Anträge auf Fristverlängerung wegen Über-schreitens der in Absatz 3 genannten Frist müssen un-verzüglich gestellt werden.

§ 18

Leistungspunkte

1Die Leistungspunkte für ein Prüfungsmodul er-rechnen sich aus den Semesterwochenstunden derVeranstaltungen, die durch das Prüfungsmodul abge-deckt werden. 2Das Prüfungsmodul kann sich übermehrere Semester erstrecken. 3Für Projektarbeitensind acht Leistungspunkte je zwei Semesterwochen-stunden zu veranschlagen. 4Für eine Seminararbeitsind unabhängig von der Anzahl der auf sie entfallen-den Semesterwochenstunden insgesamt 4 bis 12 Leis-tungspunkte zu veranschlagen.

§ 19

Diplomarbeit

(1) Die Diplomarbeit ist Bestandteil der Diplom-prüfung und soll zeigen, dass der Kandidat in derLage ist, ein Problem aus dem Studiengang selbstän-dig nach wissenschaftlichen Methoden zu bearbeiten.

(2) 1Die Bearbeitungszeit von der Ausgabe desThemas (Aufnahme) bis zur Abgabe der Arbeit darf

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KWMBl II Nr. 5/2003940

drei Monate nicht übersteigen. 2Für Arbeiten, die em-pirische Erhebungen, praktische Implementierungenoder ein besonders umfangreiches Literaturstudiumerfordern, sowie bei Diplomarbeiten mit Praxisbezugkann die Bearbeitungszeit vom Prüfer auf sechs Mo-nate festgesetzt werden. 3Das Thema kann nur einmalund nur aus wichtigem Grund mit Einwilligung desVorsitzenden des Prüfungsausschusses binnen einerFrist von sechs Wochen nach Ausgabe des Themaszurückgegeben werden.

(3) 1Auf Antrag des Kandidaten kann der Prü-fungsausschuss die Bearbeitungszeit in Ausnahmefäl-len um höchstens sechs Wochen verlängern; § 17Abs. 5 gilt entsprechend. 2Zeiten, in denen nach ärzt-lichem Zeugnis Prüfungsunfähigkeit besteht, oder indenen aus sonstigen, vom Kandidaten nicht zu vertre-tenden und vom Prüfungsausschuss anerkanntenGründen eine Bearbeitung nicht möglich ist, werdennach Maßgabe des Prüfungsausschusses auf die Bear-beitungszeit nicht angerechnet. 3Nicht rechtzeitigeingereichte Diplomarbeiten werden mit „nicht aus-reichend“ bewertet.

(4) 1Die Bearbeitung der Diplomarbeit soll im9. Fachsemester aufgenommen werden; sie ist spätes-tens im 10. Fachsemester aufzunehmen. 2Wird die Be-arbeitung nicht spätestens im 10. Fachsemester auf-genommen, so beginnt die Bearbeitungszeit nach Ab-satz 2 unabhängig von der tatsächlichen Aufnahmemit Beginn des 11. Fachsemesters zu laufen. 3Absatz 3Satz 2 gilt entsprechend.

§ 20

Bewertung der Diplomarbeit

(1) Die Bewertung der Diplomarbeit erfolgt durchden vom Prüfungsausschuss bestimmten, die Arbeitbetreuenden Prüfer sowie in der Regel durch einenweiteren Prüfer.

(2) 1Die Bewertung soll in der Regel innerhalb vonvier Monaten nach Abgabe der Arbeit erfolgen. 2DieArbeit ist bis spätestens vier Wochen vor Ablauf desauf die Abgabe folgenden Semesters zu bewerten.

§ 21

Ergebnis der Diplomprüfung

(1) Die Diplomprüfung ist bestanden, wenn die imGrund- und im Hauptstudium erforderlichen Leis-

tungspunkte erbracht worden sind und die Diplomar-beit bestanden ist.

(2) Die jeweilige Gesamtnote eines Prüfungsbe-reichs im Hauptstudium (§ 16 Abs. 1) errechnet sichals arithmetisches Mittel der mit den im Studienpro-gramm genannten Leistungspunkten gewichtetenNoten der diesem Prüfungsbereich zugehörigen Prü-fungsmodule.

(3) Die Diplomnote setzt sich aus folgenden Notenmit der angegebenen Gewichtung zusammen:

a) Gesamtnote des Vordiploms (§ 12 Abs. 4): 30%

b) Gesamtnote des Allgemeinen Bereichs: 30%

c) Gesamtnote des Schwerpunktbereichs: 20%

d) Note der Diplomarbeit: 20%

§ 22

Abschluss der Diplomprüfung

(1) 1Nach gemäß § 21 Abs. 1 bestandener Diplom-prüfung ist auf Antrag des Studenten, unabhängig da-von jedoch spätestens mit Wirkung zum Ende des12. Fachsemesters, ein vom Vorsitzenden des Prü-fungsausschusses unterzeichnetes Zeugnis mit demDatum der letzten Prüfungsleistung auszustellen.2Die Gesamtnote, die Prüfungsbereiche, die Prü-fungsbereichsnoten und das Thema der Diplomarbeitsowie die Note der Diplomvorprüfung sind darin ge-sondert aufzuführen. 3Ferner wird dem Studenteneine vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses un-terzeichnete Diplomurkunde ausgehändigt. 4Darinwird die Verleihung des Diplomgrades beurkundet.

(2) Ist die Diplomprüfung gemäß § 17 Abs. 3 bis 6endgültig nicht bestanden, erhält der Student hierü-ber einen Bescheid.

(3) Auf Antrag des Studenten erhält dieser eineLeistungsübersicht, die alle von ihm erbrachten Prü-fungsmodule und die darin jeweils erreichten Notenund Leistungspunkte enthält.

IV. Schlussbestimmungen

§ 23

Inkrafttreten

Diese Prüfungsordnung tritt am 5. Juli 2002 inKraft.

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KWMBl II Nr. 5/2003 941

V. Anhang

Umrechnungstabelle (zu § 8 Abs. 2 Satz 2)

Punkte gemäß Note:§ 1 VO desBundesjustizmin.

18 1,0 sehr gut = eine besonders anzuerkennende Leistung

17

16

15

14 1,3

13

12

11 1,7 gut = eine den Durchschnitt überragende Leistung

10 2,0

9 2,3

8 2,7 befriedigend = eine Leistung, die in jeder Hinsicht durch-

7 3,0

6 3,3

5 3,7 ausreichend = eine Leistung, die abgesehen von einzelnen

4 4,0

3 4,3 nicht ausreichend = eine an erheblichen Mängeln leidende,

2 4,7

0 und 1 5,0

schnittlichen Anforderungen gerecht wird

Mängeln durchschnittlichen Anforderungenentspricht

insgesamt nicht mehr brauchbare Leistung

Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses des Senats der Uni-versität Augsburg vom 30. Januar 2002 und der Genehmigungdes Bayerischen Staatsministeriums für Wissenschaft, For-schung und Kunst durch Schreiben vom 21. Juni 2002 Nr.X/5-X/4-5e91a(BA)-10b/14 719.

Augsburg, den 4. Juli 2002

I.V.

Prof. Dr. Thomas M. Scheerer

Prorektor

Die Satzung wurde am 4. Juli 2002 in der Universität Augs-burg niedergelegt. Die Niederlegung wurde am 4. Juli 2002durch Anschlag in der Universität Augsburg bekannt gegeben.Tag der Bekanntmachung ist der 4. Juli 2002.

KWMBl II 2003 S. 935

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KWMBl II Nr. 5/2003942

221021.0851-WFK

Satzungüber die Eignungsfeststellung für den

Studiengang „Deutsch-Französische Studien /Etudes Franco-Allemandes“ (Bachelor /Licence) an der Universität Regensburg

Vom 4. Juli 2002

Aufgrund von Art. 6 Abs. 1 Satz 1 und Art. 71Abs. 9 Satz 1 Halbsatz 3 des Bayerischen Hochschul-gesetzes (BayHSchG) erlässt die Universität Regens-burg folgende Satzung:

Vorbemerkung zum Sprachgebrauch:

Diese Prüfungsordnung enthält Rechtsvorschriften.Nach Art. 3 Abs. 2 des Grundgesetzes sind Frauenund Männer gleichberechtigt. Alle Personen- undFunktionsbezeichnungen in dieser Satzung geltendaher für Frauen und Männer in gleicher Weise.

§ 1

Satzungszweck

Die Zulassung zum Studiengang Deutsch-Franzö-sische Studien setzt neben der Qualifikation gemäßArt. 60 Abs. 1 BayHSchG den Nachweis der Eignungnach Maßgabe der folgenden Bestimmungen voraus.

§ 2

Verfahren zur Feststellung der Eignung

(1) In dem Verfahren zur Feststellung der Eignungsoll der Bewerber nachweisen, dass er die Eignung fürden Studiengang Deutsch-Französische-Studien/Etu-des Franco-Allemandes hat.

(2) Das Eignungsfeststellungsverfahren wird ein-mal jährlich im Sommersemester gemeinsam von derFaculté de Lettres der Université de Clermont-Fer-rand II (Blaise Pascal) und der Philosophischen Fakul-tät IV – Sprach- und Literaturwissenschaften der Uni-versität Regensburg durchgeführt.

(3) Die Anträge auf Zulassung zum Eignungsfest-stellungsverfahren müssen auf den von den beidenbeteiligten Universitäten herausgegebenen Formula-ren spätestens am 1. Juli des jeweiligen Jahres für dieZulassung zum nächst folgenden Wintersemester ein-gegangen sein (Ausschlussfrist). Französische Stu-denten bewerben sich an der Université Clermont-Ferrand II (Blaise Pascal), deutsche Studenten bewer-ben sich beim Institut für Romanistik der UniversitätRegensburg.

(4) Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufü-gen:

1. das Zeugnis über die Hochschulzugangsberechti-gung (beglaubigte Kopie; sie kann bei Nicht-Vor-lage bis zum Tag des Auswahlgesprächs nachge-reicht werden),

2. ein tabellarischer Lebenslauf,

3. eine Begründung für die Wahl des StudiengangesDeutsch-Französische Studien in französischerSprache (Lettre de motivation),

4. ggf. der Nachweis über in Frankreich (für Fran-zosen in Deutschland) oder im Ausland bereits ab-geleistete Praktika. Dieser Nachweis kann bis zueinem von der Kommission festgesetzten Terminnachgereicht werden.

§ 3

Kommission für die Eignungsprüfung

Der Conseil de Faculté de Lettres der UniversitéClermont-Ferrand II (Blaise Pascal) und der Fachbe-reichsrat der Philosophischen Fakultät IV – Sprach-und Literaturwissenschaften bestellen die Kommis-sion für die Eignungsfeststellung. Der Kommissiongehören mindestens vier Professoren an, die in demStudiengang Deutsch-Französische Studien / Étudesfranco-allemandes mitwirken. Zwei Professoren wer-den von der Université Clermont-Ferrand II (BlaisePascal), zwei von der Universität Regensburg be-stimmt. Mindestens jeweils ein französischer und eindeutscher Professor werden als stellvertretende Mit-glieder bestellt. Die Kommission wählt aus ihrer Mitteeinen Kommissionsvorsitzenden.

§ 4

Zulassung zum Eignungsfeststellungsverfahren

(1) Über die Zulassung zum Eignungsfeststel-lungsverfahren entscheidet die Kommission gemäߧ 3.

(2) Voraussetzungen für die Zulassung zum Eig-nungsfeststellungsverfahren sind:

1. die vollständige Vorlage der in § 2 Abs. 4 genann-ten Unterlagen und

2. die in der Hochschulzugangsberechtigung ausge-wiesenen Leistungen in den Fächern Französischund Deutsch sind im arithmetischen Mittel entspre-chend der Punkteskala der gymnasialen Oberstufemit mindestens der Note „gut“ (mention „bien“)bewertet worden. Die Kommission kann im Einzel-fall von dieser Bestimmung absehen, sofern ausden Bewerbungsunterlagen besondere Qualifika-tionen des Bewerbers für diesen Studiengang her-vorgehen.

(3) Die Zulassung zum Eignungsfeststellungsver-fahren ist zu versagen, wenn der Bewerber die in Ab-satz 2 vorgeschriebenen Zulassungsvoraussetzungennicht erfüllt.

§ 5

Umfang und Inhalt des Eignungsfeststellungs-verfahrens

(1) Das Eignungsfeststellungsverfahren umfassteinen schriftlichen Eignungstest in der Fremdsprachemit einer Bearbeitungszeit von 60 Minuten in Frage-

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KWMBl II Nr. 5/2003 943

bogenform und ein mindestens 20-minütiges Ge-spräch mit jedem Bewerber. Hierbei soll der Bewerbernachweisen, dass er die erforderliche persönliche undfachliche Eignung für das Studium besitzt.

(2) Im schriftlichen Eignungstest werden Sprach-kenntnisse und das Allgemeinwissen des Bewerbersfestgestellt. Im Gespräch werden die soziale Kompe-tenz und die Leistungsbereitschaft des Bewerbersuntersucht. Der schriftliche Eignungstest wird vonzwei Mitgliedern der Kommission bewertet, das per-sönliche Gespräch wird von einem Mitglied der Kom-mission in Gegenwart eines wissenschaftlichen Mit-arbeiters als Beisitzer durchgeführt und bewertet.

(3) Das Gespräch kann als Einzel- oder Gruppen-gespräch geführt werden. Es wird in Gegenwart einesBeisitzers durchgeführt. Der Beisitzer muss eines derim Fächerkatalog des Studiengangs Deutsch-Franzö-sische Studien / Études franco-allemandes vertrete-nen Fächer wissenschaftlich vertreten.

(4) Die Leistungen aus Eignungstest, Gesprächund den in § 4 Abs. 1 Nr. 2 genannten Fächernder Hochschulzugangsberechtigung werden unter-schiedlich gewichtet. In die Gesamtbewertung gehtdas arithmetische Mittel aus den Abiturnoten der in§ 4 Abs. 1 Nr. 2 genannten Fächer mit dem Gewich-tungsfaktor 1 ein. Der schriftliche Eignungstest ge-mäß § 5 Abs. 1 wird mit dem Faktor 2 gewichtet. Daspersönliche Gespräch nach § 5 Abs. 1 geht in die Ge-samtbewertung mit dem Gewichtungsfaktor 2 ein. Injedem dieser Teile des Eignungsfeststellungsverfah-rens sind maximal 20 Punkte zu erreichen, wobei sichdie Punkte entsprechend dem Leistungsschema imAnhang ergeben. Die maximale Gesamtpunktzahlbeträgt unter Berücksichtigung der Gewichtung dem-nach 100 Punkte. Für die Eignung ist eine Mindest-punktzahl von 50 erforderlich.

(5) Das Gesamtergebnis des Eignungsfeststel-lungsverfahrens wird von der Kommission festge-stellt. Es lautet auf „geeignet“ oder „nicht geeignet“.

(6) Durchführung und Auswertung des schriftli-chen Eignungstestes erfolgen in Verantwortung derPhilosophischen Fakultät IV – Sprach- und Literatur-wissenschaften und der Faculté de Lettres der Univer-sität Clermont-Ferrand.

§ 6

Niederschrift

Über den Ablauf des Eignungsfeststellungsverfah-rens ist eine Niederschrift anzufertigen, aus der nebenTag und Ort des Eignungsfeststellungsverfahrens dieNamen der Kommissionsmitglieder, die Namen derBewerber, die Entscheidung der Kommission mit denwesentlichen Gründen und die Themen des Ge-

sprächs mit den Bewerbern ersichtlich sein müssen;die wesentlichen Gründe und die Themen könnenstichwortartig aufgeführt werden. Das Protokoll wirdvon einem Kommissionsmitglied oder vom Beisitzergeführt und vom Kommissionsmitglied bzw. vomKommissionsmitglied und vom Protokollführer unter-zeichnet.

§ 7

Bekanntgabe

Das Ergebnis des Eignungsfeststellungsverfah-rens wird dem Bewerber vom Vorsitzenden der Kom-mission unverzüglich schriftlich mitgeteilt.

§ 8

Wiederholung des Eignungsfeststellungsverfahrens

Bewerber, deren Eignungsfeststellungsverfahrenmit dem Gesamtergebnis „nicht bestanden“ bewertetwird, können sich zum Termin des folgenden Jahreserneut zum Verfahren der Eignungsfeststellung an-melden. Eine weitere Wiederholung ist nicht möglich.

§ 9

In-Kraft-Treten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekannt-machung in Kraft. Sie gilt erstmals für das Winterse-mester 2002/2003 mit der Maßgabe, dass abweichendvon § 2 Abs. 3 Satz 1 der Antrag mit den Unterlagenbis spätestens 12. Juli 2002 (Ausschlussfrist) bei derUniversität eingegangen sein muss.

Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses des Senats der Uni-versität Regensburg vom 30. Januar 2002 und des Einverneh-mens des Bayerischen Staatsministeriums für Wissenschaft,Forschung und Kunst mit Schreiben vom 2. Juli 2002 Nr. X/4-10b/24 118.

Regensburg, den 4. Juli 2002

Der Rektor

Prof. Dr. Alf Zimmer

Diese Satzung wurde am 4. Juli 2002 in der Hochschule nie-dergelegt; die Niederlegung wurde am 4. Juli 2002 durch Aus-hang in der Hochschule bekannt gegeben. Tag der Bekannt-machung ist daher der 4. Juli 2002.

KWMBl II 2003 S. 942

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KWMBl II Nr. 5/2003944

Anhang

Für die Punktevergabe ist folgende Leistungsbeurteilung maßgebend:

Punkte in Noten- Bewertung Deutschland BeurteilungFrankreich stufe

20/19/18/ 1,0 1 = très bien = sehr gut eine hervorragende Leistung17 1,3

16 1,7 2 = bien = gut eine Leistung, die erheblich über den15 2,0 durchschnittlichen Anforderungen liegt14,5 2,3

14 2,7 3 = passable = befriedigend eine Leistung, die durchschnittlichen13 3,0 Anforderungen entspricht12 3,3

11 3,7 4 = satisfaisant = ausreichend eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den10 4,0 Anforderungen genügt

7–9 nicht 5 = insatisfaisant eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel5–7 bestanden = nicht ausreichend den Anforderungen nicht mehr genügt.0–5

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KWMBl II Nr. 5/2003 975

Vertiefungsfach „Technische Chemie“

1. Semester 8 SWS

Fach / Lehrveranstaltung V PÜS

Grenzflächenprozesse 2

Industrielle Chemische Prozesse I – Refining 2

Reaktionstechnik vom Polyreaktionen 2

Technisch Chemisches Seminar 2

6 2

2. Semester 12 SWS

Fach / Lehrveranstaltung V PÜS

Solventextraktion 1

Ultradünne Schichten 1

Industrielle chemische Prozesse II – (Petro-) chemische Prozesse 2

High Performance Polymere 1

Polymere in der Medizin 1

Technisch-chemisches Fortgeschrittenen-Praktikum 6

6 6

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KWMBl II Nr. 5/2003976

Vertiefungsfach „Theoretische Chemie/Computational Chemistry“

1. Semester 10 SWS

Fach / Lehrveranstaltung V PÜS

Elektronische Struktur und Symmetrie*) 2 1

Fortgeschrittene Quantenchemie 2

Computational Chemistry (Praktikum) 5

4 6

2. Semester 10 SWS

Fach / Lehrveranstaltung V PÜS

Dichtefunktionaltheorie und Anwendungen 2

Molekülspektroskopie und Reaktionsdynamik**) 2 1

Fallstudie in Computational Chemistry 5

4 6

*) Alternativ zur Vorlesung + Übung „Elektronische Struktur und Symmetrie“ kann eine der folgenden Lehrveranstaltungen kre-ditiert werden:FestkörperphysikMethoden der numerischen MathematikMolecular ModelingQuantenmechanische Grundlagen der NMR_Spektroskopie

**) Alternativ zur Vorlesung + Übung „Molekülspektroskopie und Reaktionsdynamik“ kann eine der folgenden Lehrveranstaltun-gen kreditiert werden:Moderne Methoden der MolekülspektroskopieOberflächen und NanostrukturenPhotochemie und biophysikalische ChemieMolecular Modeling

Erläuterungen:

SWS SemesterwochenstundenV VorlesungPÜS Praktikum, Übung, SeminarCP Credit Points

Die Zahl der Credit Points entspricht der Zahl der Semesterwochenstunden der Lehrveranstaltung.

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KWMBl II Nr. 5/2003 977

221041.1251-WFK

Satzungüber die Eignungsfeststellung für den

Studiengang Internationales Managementan der Fachhochschule Deggendorf

Vom 22. Juli 2002

Aufgrund von Art. 6 Abs. 1 und Art. 71 Abs. 9Satz 1 des Bayerischen Hochschulgesetzes(BayHSchG) erläßt die Fachhochschule Deggendorffolgende Satzung:

§ 1

Zweck der Feststellung

(1) Die Aufnahme des Studiums im StudiengangInternationales Management setzt neben den Voraus-setzungen nach der Verordnung über die Qualifika-tion für ein Studium an den Hochschulen des Frei-staates Bayern und den staatlich anerkannten nicht-staatlichen Hochschulen (QualifikationsverordnungBayRS 2210-1-3 K) den Nachweis der Eignung nachMaßgabe dieser Satzung voraus.

(2) In dem Feststellungsverfahren soll der Bewer-ber nachweisen, dass er die für den Studiengang In-ternationales Management erforderliche Eignung be-sitzt.

§ 2

Verfahren zur Feststellung der Eignung

(1) Das Verfahren zur Feststellung der Eignungwird jährlich einmal im Sommersemester durch denFachbereich Betriebswirtschaft durchgeführt.

(2) Die Anträge auf Zulassung zum Feststellungs-verfahren für das folgende Wintersemester sind aufden von der Fachhochschule herausgegebenen For-mularen bis zum 15. Juni zu stellen (Ausschlußfrist).

(3) Dem ausgefüllten Antragsformular sind beizu-fügen:

– ein tabellarischer Lebenslauf mit Angaben übereventuelle Auslandsaufenthalte,

– das Abschlußzeugnis über die Schulausbildung(beglaubigte Kopie),

– der Nachweis über die Qualifikation im Fach Eng-lisch, sofern sich diese Qualifikation nicht bereitszweifelsfrei aus dem Schulabschlußzeugnis ergibt,

– eine vom Bewerber verfasste Begründung für dieWahl des Studiengangs Internationales Manage-ment,

– ein Referenzschreiben eines Deutschlehrers, indem unter Angabe des Umfangs und der Intensitätdes bisher erfolgten Deutschunterrichts dieDeutschkenntnisse des Bewerbers beschriebenwerden, sofern es sich um Bewerber handelt, derenMuttersprache nicht Deutsch ist, oder andere ge-eignete Nachweise der Deutschkenntnisse.

§ 3

Kommission zur Eignungsfeststellung

Die Eignungsfeststellung wird von einer Kommis-sion durchgeführt, der drei Professoren oder Mitarbei-ter des Akademischen Auslandsamtes angehören.Den Vorsitz der Kommission führt ein Professor. DieBestellungen erfolgen durch den Senat.

§ 4

Zulassung zum Feststellungsverfahren

(1) Die Zulassung zum Feststellungsverfahrensetzt voraus, dass die in § 2 Abs. 3 genannten Unter-lagen vollständig vorliegen.

(2) Über die Zulassung zum Feststellungsverfah-ren entscheidet die Kommission.

§ 5

Umfang und Inhalt des Feststellungsverfahrens

(1) Das Verfahren zur Eignungsfeststellung be-steht aus einer Auswertung der vorgelegten schrift-lichen Unterlagen. In Zweifelsfällen kann mit dem Be-werber ein Gespräch geführt werden.

(2) Die Eignung der Bewerber wird aufgrund derfolgenden Kriterien festgestellt:

1. Durchschnittsnote der Hochschulzugangsberechti-gung

Die Durchschnittsnote der Hochschulzugangsbe-rechtigung soll besser als 2,7 sein. Bei ausländi-schen Studienbewerbern müssen die Hochschulzu-gangsberechtigung und die Note als gleichwertiganerkannt werden.

2. Sprachkenntnisse in Englisch

Die Sprachbeherrschung in Englisch soll demKenntnisstand eines Sprachunterrichts in mindes-tens fünf aufsteigenden Schulklassen entsprechenund mindestens mit der Note gut (2) bewertet sein.Ein Nachweis der Sprachkenntnisse in Englischkann auch durch einen TOEFL-Test erfolgen, wo-bei bei paper scale mind. 575 Punkte (entspricht85% von max. 677 Punkten) und bei computer scalemind. 250 Punkte (entspricht 85% von max. 300Punkten) erreicht worden sein sollen. Bewerber de-ren Mutersprache Englisch ist (native speaker)müssen die englische Sprachbeherrschung nichtgesondert nachweisen.

3. Sprachbeherrschung in Deutsch

Die Sprachbeherrschung ausländischer Bewerberin Deutsch soll dem Kenntnisstand eines Sprachun-terrichts von mindestens 500 Unterrichtsstunden(Grundstufenniveau) entsprechen.

4. Auslandserfahrung

Die Auslandserfahrung soll durch Schul- und Stu-dienaufenthalte oder berufliche Tätigkeiten imAusland nachgewiesen werden. Der Auslandsauf-enthalt sollte mindestens sechs Monate gedauerthaben.

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KWMBl II Nr. 5/2003978

5. Fähigkeit zu analytischem Denken und Ausdrucks-fähigkeit

Durch die Begründung des Wahl des Studiengangssollen die Fähigkeit zu analytischem Denken unddie im internationalen Management erforderlicheAusdrucksfähigkeit nachgewiesen werden. Derdadurch gewonnene generelle Eindruck soll einerfolgreiches Studium erwarten lassen.

Im Einzelfall können Bewerber, die eines der genann-ten Kriterien nicht erfüllen, dennoch zugelassen wer-den, sofern andere Kriterien überdurchschnittlich guterfüllt sind.

§ 6

Niederschrift

Über die Durchführung des Feststellungsverfah-rens ist eine Niederschrift anzufertigen, aus der Tagund Ort der Feststellung, die Namen der beteiligtenKommissionsmitglieder, die Namen der Bewerber,Auswahlkriterien und Ergebnis hervorgehen müssen.Die Niederschrift ist von den Kommissionsmitgliedernzu unterzeichnen.

§ 7

Bekanntgabe des Ergebnisses

Das Ergebnis des Feststellungsverfahrens wirddem Bewerber unverzüglich schriftlich mitgeteilt.

§ 8

Inkrafttreten, Geltungsbereich

(1) Diese Satzung tritt mit Wirkung vom 1. Juni2002 in Kraft.

(2) Ergänzend gelten die Bestimmungen der All-gemeinen Prüfungsordnung der FachhochschuleDeggendorf und die Rahmenprüfungsordnung für dieFachhochschulen in Bayern.

Ausgefertigt aufgrund der Beschlüsse des Senats der Fach-hochschule Deggendorf vom 27. März 2002 und des Leitungs-gremiums der Fachhochschule Deggendorf vom 3. Juli 2002sowie des Einvernehmens des Bayerischen Staatsministeriumsfür Wissenschaft, Forschung und Kunst vom 15. Juli 2002 Nr.XI/3-3/313(20/7)-11/32 876.

Deggendorf, den 22. Juli 2002

Prof. Dr. Reinhard Höpfl

Präsident

Diese Satzung wurde am 22. Juli 2002 in der Hochschuleniedergelegt. Die Niederlegung wurde am 22. Juli 2002 durchAnschlag in der Hochschule bekannt gegeben. Tag der Be-kanntmachung ist daher der 22. Juli 2002.

KWMBl II 2003 S. 977

221041.0353-WFK

Zweite Satzungzur Änderung der Allgemeinen

Prüfungsordnung der Fachhochschule Kempten

Vom 23. Juli 2002

Aufgrund von Art. 6 Abs. 1, Art. 81 Abs. 1 undAbs. 7 sowie Art. 84 Abs. 2 Satz 3 des BayerischenHochschulgesetzes (BayHSchG) in Verbindung mit§ 1 Abs. 2 der Rahmenprüfungsordnung für die Fach-hochschulen in Bayern (RaPO) vom 17. Oktober 2001(GVBl S. 686) erlässt die Fachhochschule Kemptenfolgende Satzung:

§ 1

Die Allgemeine Prüfungsordnung der Fachhoch-schule Kempten (APO) vom 10. Januar 1995 (KWMBlII S. 476), geändert mit Satzung vom 10. November1998 (KWMBl II 1999 S. 215), wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis und im Satzungstext erhaltendie Überschriften zu Abschnitt III, V und VI folgen-de Fassung:

Abschnitt III: „Vorprüfung

§ 12 Zulassung zur Vorprüfung

§ 13 Umfang der Vorprüfung

§ 15 Vorprüfungszeugnis“;

Abschnitt V: „Prüfungen am Ende der prakti-schen Studiensemester undGrundpraktika“;

Abschnitt VI: „Bachelor- und Masterprüfung

§ 23 Bachelorprüfung

§ 24 Masterprüfung“.

2. Im Inhaltsverzeichnis und im Satzungstext wirdnach Abschnitt VI folgender Abschnitt VII ange-fügt:

„Abschnitt VII: Akademische Grade und Über-gangsbestimmung

§ 25 Akademische Grade

§ 26 In-Kraft-Treten“.

3. § 6 Abs. 3 erhält folgende Fassung:

„(3) Über Ausnahmen vom Gebot der form- undfristgemäßen Anmeldung entscheidet nach § 10Abs. 1 Satz 5 HS 2 RaPO in Verbindung mit dieserRegelung die jeweils zuständige Prüfungskommis-sion.“

4. § 15 erhält folgende Fassung:

㤠15

Vorprüfungszeugnis

Über die bestandene Vorprüfung wird ein Vorprü-fungszeugnis nach dem Muster in der Anlage 1 zudieser Allgemeinen Prüfungsordnung ausgestellt.“

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KWMBl II Nr. 5/2003 979

5. § 20 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

„Über die bestandene Diplomprüfung wird ein Di-plomprüfungszeugnis nach dem Muster in der An-lage 2 zu dieser Allgemeinen Prüfungsordnungausgestellt.

Dabei kann nach näherer Maßgabe der einschlägi-gen Studien- und Prüfungsordnung den Endnotenin einem Klammerzusatz der nach § 18 Abs. 7 RaPOzu Grunde liegende Notenwert mit einer Nach-kommastelle angefügt werden.“

6. § 23 erhält folgende Fassung:

㤠23

Bachelorprüfung

(1) Soweit in § 35 RaPO keine abweichenden Re-gelungen getroffen sind, gelten für die Bachelor-prüfung die Bestimmungen über die Diplomprü-fung entsprechend.

(2) Über die bestandene Bachelorprüfung wirdein Bachelorprüfungszeugnis nach dem Muster inder Anlage 3 zu dieser Allgemeinen Prüfungsord-nung ausgestellt.“

7. § 24 erhält folgende Fassung:

㤠24

Masterprüfung

(1) Soweit in § 40 RaPO keine abweichenden Re-gelungen getroffen sind, gelten für die Masterprü-fung in postgradualen Studien einschließlich kon-sekutiver Masterstudiengänge die Bestimmungenüber die Diplomprüfung entsprechend. Bei Weiter-bildungsstudiengängen mit Masterabschluss giltgemäß § 41 RaPO die vorstehende Regelung ent-sprechend, soweit die einschlägige Studien- undPrüfungsordnung keine abweichende Regelungvorsieht.

(2) Über die bestandene Masterprüfung wird einMasterprüfungszeugnis nach dem Muster in derAnlage 4 zu dieser Allgemeinen Prüfungsordnungausgestellt“.

8. Unter Abschnitt VII werden folgende Bestimmun-gen angefügt:

a) 㤠25 Akademische Grade

(1) Aufgrund der an der FachhochschuleKempten bestandenen Abschlussprüfung wirdder akademische Grad nach Maßgabe der ein-schlägigen Studien- und Prüfungsordnung ver-liehen.

(2) Über die Verleihung des akademischenGrades wird eine Urkunde nach den AnlagenNummern 5 bis 7 dieser Satzung ausgestellt. Sieist mit dem Siegel der Fachhochschule zu verse-hen und vom Rektor und dem zuständigen De-kan zu unterzeichnen.

(3) Absolventinnen, denen der Diplomgrad inder männlichen Form verliehen wurde, könnendiesen auch in der weiblichen Form führen.

(4) Die Entziehung des akademischen Gradesrichtet sich nach den gesetzlichen Bestimmun-gen.“

b) Der bisherige § 24 wird zu § 26.

§ 2

Die Satzung über die an der FachhochschuleKempten zu verleihenden akademischen Grade vom8. Februar 1982 (KMBl II S. 241), zuletzt geändert vom4. September 1998 (KWMBl II S. 1431), wird aufge-hoben. Abweichend davon gilt sie jedoch fort für dieDiplomgrade, bei denen die Festlegung in der ein-schlägigen Studien- und Prüfungsordnung noch nichterfolgt ist.“

§ 3

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt mit Wirkung vom 15. März 2002in Kraft.

Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses des Senats der Fach-hochschule Kempten vom 23. April 2002 und der Genehmigungdes Bayerischen Staatsministeriums für Wissenschaft, For-schung und Kunst durch Schreiben vom 11. Juli 2002 Nr. XI/3 –3/421(10) – 11/20 828.

Kempten, den 23. Juli 2002

Prof. Dr. Schmidt

Rektor

Diese Satzung wurde am 24. Juli 2002 in der Fachhochschu-le Kempten niedergelegt. Die Niederlegung wurde am 24. Juli2002 durch Aushang in der Hochschule bekannt gegeben. Tagder Bekanntmachung ist daher der 24. Juli 2002.

KWMBl II 2003 S. 978

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KWMBl II Nr. 5/2003980

Anlage 1

Muster

FACHHOCHSCHULE KEMPTEN

– Hochschule für Technik und Wirtschaft –

Vorprüfungszeugnis

Herr/Frau........................................................................................................................................................................

geboren am .................................. in .............................................................................................................................

hat aufgrund eines ordnungsgemäßen Grundstudiums die Vorprüfung

im Studiengang .............................................................................................................................................................

abgelegt und bestanden:

Pflichtfächer: Endnoten: Wahlpflichtfächer: Endnoten:

............................................ ................................ ........................................... ...............................

............................................ ................................ ........................................... ...............................

............................................ ................................ ........................................... ...............................

............................................ ................................ ........................................... ...............................

............................................ ................................ ........................................... ...............................

............................................ ................................ ........................................... ...............................

............................................ ................................ ........................................... ...............................

(Ggf.: Das Grundstudium im Studiengang ....................................... umfasste außer den vorstehend aufgeführten

Leistungen ein mit Erfolg abgeleistetes / Grundpraktikum / praktisches Studiensemester).

Kempten, (Allgäu), den ................................. Siegel Der Vorsitzende

der Prüfungskommission

Notenstufen: 1 = sehr gut, 2 = gut, 3 = befriedigend, 4 = ausreichend, 5 = nicht ausreichend

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KWMBl II Nr. 5/2003 981

Anlage 2

Muster

FACHHOCHSCHULE KEMPTENHochschule für Technik und Wirtschaft

Diplomprüfungszeugnis

Page 168: Amtsblatt - Bayerisches Staatsministerium für Bildung und ... · Amtsblatt der Bayerischen Staatsministerien für Unterricht und Kultus und Wissenschaft, Forschung und Kunst Teil

KWMBl II Nr. 5/2003982

Anlage 2

Muster

FACHHOCHSCHULE KEMPTEN

– Hochschule für Technik und Wirtschaft –

Diplomprüfungszeugnis

Herr/Frau........................................................................................................................................................................

geboren am .............................. in .................................................................................................................................

hat aufgrund eines ordnungsgemäßen Studiums

im Studiengang .............................................................................................................................................................

mit den Studienschwerpunkten ...................................................................................................................................

die Diplomprüfung abgelegt und mit dem

Gesamturteil .............................................................. bestanden.

Notenstufen mit Notenwerten (-) Das Gesamturteil lautet bei nachstehenden Notenwerten wie folgt:für die Endnoten:

1 = sehr gut „Mit Auszeichnung bestanden“ bei einer Prüfungsgesamtnote bis 1,2„sehr gut bestanden“ bei einer Prüfungsgesamtnote von 1,3 bis 1,5

2 = gut „gut bestanden“ bei einer Prüfungsgesamtnote von 1,6 bis 2,53 = befriedigend „befriedigend bestanden“ bei einer Prüfungsgesamtnote von 2,6 bis 3,54 = ausreichend „bestanden“ bei einer Prüfungsgesamtnote von 3,6 bis 4,05 = nicht ausreichend (nicht bestanden bei einer Prüfungsgesamtnote von über 4,0).

Bei Endnoten, die durch Anrechnung von Prüfungsleistungen in anderen Studiengängen oder an anderen Hochschulen gewonnenwurden, ist dies durch den Klammerzusatz gekennzeichnet.

Blatt 1 von 3 Blättern des Diplomprüfungszeugnissesvon Herrn/Frau ......................................................................

Page 169: Amtsblatt - Bayerisches Staatsministerium für Bildung und ... · Amtsblatt der Bayerischen Staatsministerien für Unterricht und Kultus und Wissenschaft, Forschung und Kunst Teil

KWMBl II Nr. 5/2003 983

Pflichtfächer: Endnoten: (Notenwerte)

............................................................................................................ ......................................................

............................................................................................................ ......................................................

............................................................................................................ ......................................................

............................................................................................................ ......................................................

............................................................................................................ ......................................................

............................................................................................................ ......................................................

............................................................................................................ ......................................................

............................................................................................................ ......................................................

............................................................................................................ ......................................................

............................................................................................................ ......................................................

............................................................................................................ ......................................................

............................................................................................................ ......................................................

............................................................................................................ ......................................................

............................................................................................................ ......................................................

............................................................................................................ ......................................................

............................................................................................................ ......................................................

Studienschwerpunkt/-fächer

............................................................................................................ ......................................................

............................................................................................................ ......................................................

............................................................................................................ ......................................................

............................................................................................................ ......................................................

............................................................................................................ ......................................................

............................................................................................................ ......................................................

Wahlpflichtfächer:

............................................................................................................ ......................................................

............................................................................................................ ......................................................

............................................................................................................ ......................................................

............................................................................................................ ......................................................

............................................................................................................ ......................................................

Allgemeinwissenschaftliche Wahlpflichtfächer:

............................................................................................................ ......................................................

............................................................................................................ ......................................................

Blatt 2 von 3 Blättern des Diplomprüfungszeugnissesvon Herrn/Frau ......................................................................

Page 170: Amtsblatt - Bayerisches Staatsministerium für Bildung und ... · Amtsblatt der Bayerischen Staatsministerien für Unterricht und Kultus und Wissenschaft, Forschung und Kunst Teil

KWMBl II Nr. 5/2003984

Wahlfächer: Endnoten: (Notenwerte)

............................................................................................................ ......................................................

............................................................................................................ ......................................................

............................................................................................................ ......................................................

Diplomarbeit:

............................................................................................................

............................................................................................................

............................................................................................................ ......................................................

............................................................................................................

............................................................................................................

Prüfungsgesamtnote: ......................................................

Das Studium umfasste [zwei mit Erfolg abgeleistete praktische Studiensemester / ein erfolgreich abgeleistetesGrundpraktikum und ein praktisches Studiensemester/... Semester

an der Hochschule .../ eine Fachstudiendauer von ... Studiensemestern].

Im Rahmen der erfolgreich abgelegten Vorprüfung wurden in weiteren Fächern Leistungsnachweise erbracht,die aus dem Vorprüfungszeugnis zu ersehen sind.

Kempten (Allgäu), den ........................................

Der Rektor Der Vorsitzende

Siegel der Prüfungskommission

[Alternativ- / Bestätigung]

Blatt 3 von 3 Blättern des Diplomprüfungszeugnissesvon Herrn/Frau ......................................................................

Page 171: Amtsblatt - Bayerisches Staatsministerium für Bildung und ... · Amtsblatt der Bayerischen Staatsministerien für Unterricht und Kultus und Wissenschaft, Forschung und Kunst Teil

KWMBl II Nr. 5/2003 985

Anlage 3

Muster

FACHHOCHSCHULE KEMPTEN

– Hochschule für Technik und Wirtschaft –

Bachelorprüfungszeugnis

Herr/Frau .......................................................................................................................................................................

geboren am .......................................... in .....................................................................................................................

hat aufgrund eines ordnungsgemäßen Studiums die Bachelorprüfung

im Studiengang .............................................................................................................................................................

abgelegt und mit dem

Gesamturteil ....................................................................... bestanden.

Notenstufen für die Endnoten: Das Gesamturteil lautet:1 = sehr gut „Mit Auszeichnung bestanden“ bei einer Prüfungsgesamtnote bis 1,2

„sehr gut bestanden“ bei einer Prüfungsgesamtnote von 1,3 bis 1,52 = gut „gut bestanden“ bei einer Prüfungsgesamtnote von 1,6 bis 2,53 = befriedigend „befriedigend bestanden“ bei einer Prüfungsgesamtnote von 2,6 bis 3,54 = ausreichend „bestanden“ bei einer Prüfungsgesamtnote von 3,6 bis 4,05 = nicht ausreichend (nicht bestanden bei einer Prüfungsgesamtnote von über 4,0).

Blatt 1 von 3 Blättern des Bachelorprüfungszeugnissesvon Herrn/Frau ......................................................................

Page 172: Amtsblatt - Bayerisches Staatsministerium für Bildung und ... · Amtsblatt der Bayerischen Staatsministerien für Unterricht und Kultus und Wissenschaft, Forschung und Kunst Teil

KWMBl II Nr. 5/2003986

Pflichtfächer: Endnoten:

............................................................................................................ ......................................................

............................................................................................................ ......................................................

............................................................................................................ ......................................................

............................................................................................................ ......................................................

............................................................................................................ ......................................................

............................................................................................................ ......................................................

............................................................................................................ ......................................................

............................................................................................................ ......................................................

............................................................................................................ ......................................................

............................................................................................................ ......................................................

............................................................................................................ ......................................................

............................................................................................................ ......................................................

............................................................................................................ ......................................................

............................................................................................................ ......................................................

Fächer des Wahlpflichtbereiches:

............................................................................................................ ......................................................

............................................................................................................ ......................................................

............................................................................................................ ......................................................

............................................................................................................ ......................................................

Wahlpflichtfächer:

............................................................................................................ ......................................................

............................................................................................................ ......................................................

............................................................................................................ ......................................................

Allgemeinwissenschaftliche Wahlpflichtfächer:

............................................................................................................ ......................................................

............................................................................................................ ......................................................

Blatt 2 von 3 Blättern des Bachelorprüfungszeugnissesvon Herrn/Frau ......................................................................

Page 173: Amtsblatt - Bayerisches Staatsministerium für Bildung und ... · Amtsblatt der Bayerischen Staatsministerien für Unterricht und Kultus und Wissenschaft, Forschung und Kunst Teil

KWMBl II Nr. 5/2003 987

Wahlfächer:

............................................................................................................ ......................................................

............................................................................................................ ......................................................

............................................................................................................ ......................................................

Bachelorarbeit:

............................................................................................................

............................................................................................................

............................................................................................................

............................................................................................................ ......................................................

Prüfungsgesamtnote: ......................................................

Das Studium umfasste ein mit Erfolg abgeleistetes Grundpraktikum und ein praktischesStudiensemester.

Kempten (Allgäu), den ........................................

Der Rektor Der Vorsitzende

Siegel der Prüfungskommission

Blatt 3 von 3 Blättern des Bachelorprüfungszeugnissesvon Herrn/Frau ......................................................................

Page 174: Amtsblatt - Bayerisches Staatsministerium für Bildung und ... · Amtsblatt der Bayerischen Staatsministerien für Unterricht und Kultus und Wissenschaft, Forschung und Kunst Teil

KWMBl II Nr. 5/2003988

Anlage 4

Muster

FACHHOCHSCHULE KEMPTENHochschule für Technik und Wirtschaft

Masterprüfungszeugnis

Page 175: Amtsblatt - Bayerisches Staatsministerium für Bildung und ... · Amtsblatt der Bayerischen Staatsministerien für Unterricht und Kultus und Wissenschaft, Forschung und Kunst Teil

KWMBl II Nr. 5/2003 989

Anlage 4

Muster

FACHHOCHSCHULE KEMPTEN

– Hochschule für Technik und Wirtschaft –

Masterprüfungszeugnis

Herr/Frau .......................................................................................................................................................................

geboren am ........................................ in .......................................................................................................................

hat aufgrund eines ordnungsgemäßen [Weiterbildungs-] Studiums die Masterprüfung

im [Weiterbildungs-] Studiengang ..............................................................................................................................

abgelegt und mit dem

Gesamturteil ....................................................................... bestanden.

Notenstufen für die Endnoten: Das Gesamturteil lautet:

1 = sehr gut „Mit Auszeichnung bestanden“ bei einer Prüfungsgesamtnote bis 1,2„sehr gut bestanden“ bei einer Prüfungsgesamtnote von 1,3 bis 1,5

2 = gut „gut bestanden“ bei einer Prüfungsgesamtnote von 1,6 bis 2,53 = befriedigend „befriedigend bestanden“ bei einer Prüfungsgesamtnote von 2,6 bis 3,54 = ausreichend „bestanden“ bei einer Prüfungsgesamtnote von 3,6 bis 4,05 = nicht ausreichend (nicht bestanden bei einer Prüfungsgesamtnote von über 4,0).

[entfällt bei konsekutiven Studiengängen]

Blatt 1 von 2 Blättern des Masterprüfungszeugnissesvon Herrn/Frau ......................................................................

Page 176: Amtsblatt - Bayerisches Staatsministerium für Bildung und ... · Amtsblatt der Bayerischen Staatsministerien für Unterricht und Kultus und Wissenschaft, Forschung und Kunst Teil

KWMBl II Nr. 5/2003990

Pflichtfächer: Endnoten:

........................................................................................................... .......................................................

........................................................................................................... .......................................................

........................................................................................................... .......................................................

........................................................................................................... .......................................................

........................................................................................................... .......................................................

........................................................................................................... .......................................................

........................................................................................................... .......................................................

........................................................................................................... .......................................................

........................................................................................................... .......................................................

........................................................................................................... .......................................................

........................................................................................................... .......................................................

........................................................................................................... .......................................................

........................................................................................................... .......................................................

........................................................................................................... .......................................................

........................................................................................................... .......................................................

........................................................................................................... .......................................................

........................................................................................................... .......................................................

........................................................................................................... .......................................................

Wahlpflichtfächer:

........................................................................................................... .......................................................

........................................................................................................... .......................................................

Masterarbeit:

...........................................................................................................

...........................................................................................................

........................................................................................................... .......................................................

Prüfungsgesamtnote: .......................................................

[Das Studium umfasste ein mit Erfolg abgeleistetes Auslandssemester an der Universität ........

sowie ein praktisches Studiensemester im Rahmen des vorausgegangenen Bachelorstudiums].

Der Rektor Der Vorsitzende

Siegel der Prüfungskommission

[entfällt ggf. bei Weiterbildungs-Studiengängen]

Blatt 2 von 2 Blättern des Masterprüfungszeugnissesvon Herrn/Frau ........................................................

Page 177: Amtsblatt - Bayerisches Staatsministerium für Bildung und ... · Amtsblatt der Bayerischen Staatsministerien für Unterricht und Kultus und Wissenschaft, Forschung und Kunst Teil

KWMBl II Nr. 5/2003 991

Anlage 5

Muster

FACHHOCHSCHULE KEMPTENHochschule für Technik und Wirtschaft

Diplomurkunde

Die Fachhochschule Kempten verleiht

Herrn/Frau

.........................................................................................................................

geboren am ............................... in ..............................................................................

aufgrund der am ..............................................................................

im Studiengang .......................................................................................

im Studiengang .......................................................................................

erfolgreich abgelegten Diplomprüfung den akademischen Grad

<Angabe des Diplomgrades gemäß Art. 86 Abs. 1 Satz 1 BayHSchG und

§ 3 Abs. 4 RaPO in Verbindung mit dessen Festlegung in der einschlägigen

Studien- und Prüfungsordnung>

Kempten (Allgäu), den ................................

Der Rektor Der Dekan

(Siegel)

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KWMBl II Nr. 5/2003992

Anlage 6

Muster

FACHHOCHSCHULE KEMPTENHochschule für Technik und Wirtschaft

Bachelorurkunde

Die Fachhochschule Kempten verleiht

Herrn/Frau

.........................................................................................................................

geboren am ............................... in ..............................................................................

aufgrund der am ..............................................................................

im Studiengang .......................................................................................

im Studiengang .......................................................................................

erfolgreich abgelegten Diplomprüfung den akademischen Grad

<Angabe des Diplomgrades gemäß Art. 86 Abs. 3 BayHSchG und

§ 3 Abs. 5 RaPO in Verbindung mit dessen Festlegung in der einschlägigen

Studien- und Prüfungsordnung>

Kempten (Allgäu), den ................................

Der Rektor Der Dekan

(Siegel)

Page 179: Amtsblatt - Bayerisches Staatsministerium für Bildung und ... · Amtsblatt der Bayerischen Staatsministerien für Unterricht und Kultus und Wissenschaft, Forschung und Kunst Teil

KWMBl II Nr. 5/2003 993

Anlage 7

Muster

FACHHOCHSCHULE KEMPTENHochschule für Technik und Wirtschaft

Masterurkunde

Die Fachhochschule Kempten verleiht

Herrn/Frau

.........................................................................................................................

geboren am ............................... in ..............................................................................

aufgrund der am ..............................................................................

im [Weiterbildungs-]Studiengang ................................................................................

im Studien[Weiterbildungs-]gang ................................................................................

erfolgreich abgelegten Diplomprüfung den akademischen Grad

< – >

<Angabe des Diplomgrades gemäß Art. 86 Abs. 3 BayHSchG und

§ 40 Abs. 4 RaPO in Verbindung mit dessen Festlegung in der einschlägigen

Studien- und Prüfungsordnung>

[Alternativ-/Bestätigung]

Kempten (Allgäu), den ................................

Der Rektor Der Dekan

(Siegel)

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KWMBl II Nr. 5/2003994

221021.0655-WFK

Dritte Satzungzur Änderung der Promotionsordnung

für die Fakultät für Philosophie,Wissenschaftstheorie und Statistik der

Ludwig-Maximilians-Universität Münchenzur Verleihung des Dr. oec. publ.

Vom 24. Juli 2002

Aufgrund des Art. 6 in Verbindung mit Art. 83 desBayerischen Hochschulgesetzes erläßt die Ludwig-Maximilians-Universität München folgende Satzung:

§ 1

Die Promotionsordnung für die Fakultät für Philo-sophie, Wissenschaftstheorie und Statistik der Lud-wig-Maximilians-Universität München zur Verlei-hung des Dr.oec.publ. vom 12. Dezember 1984 (KMBlII 1985 S. 55), zuletzt geändert durch Satzung vom25. März 1996 (KWMBl II S. 512), wird wie folgt ge-ändert:

1. Die Bezeichnung der Satzung wird geändert in:

„Promotionsordnung für die Fakultät für Mathema-tik, Informatik und Statistik der Ludwig-Maximi-lians-Universität München zur Verleihung des Dr.oec. publ.“.

2. In § 1 Abs. 1 und 2 werden jeweils die Wörter „Phi-losophie, Wissenschaftstheorie“ durch „Mathema-tik, Informatik“ ersetzt.

3. In § 3 Abs. 2 Satz 2 werden die Wörter „Philoso-phie, Wissenschaftstheorie“ durch „Mathematik,Informatik“ ersetzt.

4. In § 22 Abs. 2 Satz 1 werden die Wörter „Philoso-phie, Wissenschaftstheorie“ durch „Mathematik,Informatik“ ersetzt.

5. In § 23 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „Philoso-phie, Wissenschaftstheorie“ durch „Mathematik,Informatik“ ersetzt.

§ 2

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekannt-machung in Kraft.

Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses des Senats der Lud-wig-Maximilians-Universität München vom 18. Juli 2002 undder am 24. Juli 2002 erteilten Genehmigung nach Maßgabe desArt. 83 Satz 4 BayHSchG.

München, den 24. Juli 2002

Professor Dr. Andreas Heldrich

Rektor

Die Satzung wurde am 26. Juli 2002 in der Universität Mün-chen niedergelegt, die Niederlegung wurde am 29. Juli 2002durch Anschlag in der Universität bekanntgegeben. Tag derBekanntmachung ist daher der 29. Juli 2002.

KWMBl II 2003 S. 994

221021.0651-WFK, 221021.1151-WFK

Satzungüber die Eignungsfeststellung für das Studium

im Bachelorstudiengang Bioinformatikder Ludwig-Maximilians-Universität München

und der Technischen Universität München

Vom 25. Juli 2002

Aufgrund des Art. 6 Abs. 1 Satz 1 in Verbindungmit Art. 135 Abs. 3 Satz 4 des Bayerischen Hochschul-gesetzes (BayHSchG) und § 4 der Eignungsfeststel-lungsverordnung (EfV) vom 2. März 2002 (GVBlS. 118, BayRS 2210-1-1-5-WFK) erlassen die Ludwig-Maximilians-Universität München und die Techni-sche Universität München folgende gemeinsame Sat-zung:

Inhaltsübersicht

Vorbemerkung

§ 1 Zweck der Eignungsfeststellung

§ 2 Verfahren zur Eignungsfeststellung

§ 3 Ausschuss zur Eignungsfeststellung

§ 4 Zulassung zum Eignungsfeststellungsverfah-ren; Vorauswahl

§ 5 Umfang und Inhalt des Eignungsfeststellungs-verfahrens in der zweiten Stufe

§ 6 Feststellung und Bekanntgabe des Ergebnisses

§ 7 Niederschrift

§ 8 Wiederholung

§ 9 In-Kraft-Treten

Vorbemerkung

Alle maskulinen Personen- und Funktionsbe-zeichnungen in dieser Satzung beziehen sich in glei-cher Weise auf Frauen und Männer.

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KWMBl II Nr. 5/2003 995

§ 1

Zweck der Eignungsfeststellung

Die Eignung für den Bachelorstudiengang Bioin-formatik der Ludwig-Maximilians-Universität Mün-chen und der Technischen Universität München setztneben der Hochschulreife eine Eignungsfeststellungnach Maßgabe der nachstehenden Regelungen vo-raus. Zweck des Verfahrens ist es, festzustellen, obneben den mit dem Erwerb der Hochschulreife nach-gewiesenen Kenntnissen eine individuelle Begabungauf den Gebieten Abstraktionsvermögen, exakte Ar-beitstechnik, Einfallsreichtum, selbstständiges Arbei-ten, Kommunikationsvermögen, Kooperationsvermö-gen und Kritikvermögen vorhanden ist, die es erlaubt,sich den von der Prüfungsordnung für den in Satz 1bezeichneten Studiengang verpflichtend vorge-schriebenen Unterrichtsstoff aneignen zu können.

§ 2

Verfahren zur Eignungsfeststellung

(1) Das Verfahren zur Eignungsfeststellung wirdjährlich einmal für das jeweilige Wintersemesterdurch einen Ausschuss durchgeführt, der vom Prü-fungsausschuss für den gemeinsamen Diplom-, Ba-chelor- und Masterstudiengang Bioinformatik derLudwig-Maximilians-Universität München und derTechnischen Universität München unterstützt wird.

(2) Die Anträge auf Zulassung zum Eignungsfest-stellungsverfahren sind auf den von der Ludwig-Ma-ximilians-Universität München und der TechnischenUniversität München herausgegebenen Formularenbis zum 15. Juli des Jahres zu stellen, in dem das Stu-dium aufgenommen werden soll (Ausschlussfrist).

(3) Dem Antrag sind beizufügen:

1. ein tabellarischer Lebenslauf;

2. ein Nachweis über den Erwerb der Hochschulreifein Kopie, gegebenenfalls mit amtlicher Überset-zung;

3. ein ausgefüllter Fragebogen, der von dem in Ab-satz 1 bezeichneten Prüfungsausschuss herausge-geben wird;

4. ein in deutscher oder englischer Sprache selbst ver-fasster Aufsatz von bis zu 1000 Wörtern, in demausgeführt wird, aufgrund welcher spezifischer Fä-higkeiten und Begabungen eine Eignung für dasStudium der Bioinformatik gegeben ist;

5. gegebenenfalls vorhandene Nachweise über einestudiengangspezifische Berufsausbildung, freiwil-lige Praktika, Teilnahme an Wettbewerben oderähnliche einen Bezug zum beabsichtigten Studiumaufweisende Aktivitäten.

§ 3

Ausschuss zur Eignungsfeststellung

Die Eignungsfeststellung wird von einem Aus-schuss vorgenommen, der sich aus

1. drei vom Rektor der Ludwig-Maximilians-Univer-sität München auf Vorschlag des Fachbereichsratsder Fakultät für Mathematik, Informatik und Statis-tik der Ludwig-Maximilians-Universität Münchensowie

2. drei vom Präsidenten der Technischen UniversitätMünchen auf Vorschlag der Fakultät für Informatikder Technischen Universität München

bestimmten Hochschullehrern (Art. 2 Abs. 3 Satz 1BayHSchLG) mit Lehrbefugnis auf dem FachgebietBioinformatik oder einem fachlich angrenzenden Ge-biet zusammensetzt. Die Mitglieder des Ausschusseswählen aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden. Für denGeschäftsgang gilt Art. 48 BayHSchG in der jeweilsgeltenden Fassung.

§ 4

Zulassung zum Eignungsfeststellungsverfahren;Vorauswahl

(1) Die Zulassung zum Eignungsfeststellungsver-fahren setzt voraus, dass die in § 2 genannten Unterla-gen fristgerecht und vollständig bei dem in § 2 Abs. 1bezeichneten Prüfungsausschuss vorliegen.

(2) Haben die Hochschulleitungen der Ludwig-Maximilians-Universität München und der Techni-schen Universität München nach Maßgabe des § 3Abs. 1 Satz 3 EfV die Vornahme einer Vorauswahl be-schlossen, so trifft der Ausschuss unter den eingegan-genen Bewerbungen eine Vorauswahl (erste Stufedes Eignungsfeststellungsverfahrens). Die schriftli-chen Unterlagen werden von einem Ausschussmit-glied gesichtet und bewertet; der Aufsatz wird von ei-nem zweiten Ausschussmitglied gegenkorrigiert. Dersich aus den Unterlagen ergebende Eindruck wirdvon dem Ausschussmitglied – im Falle abweichenderMeinungen zu dem Aufsatz nach Rücksprache mitdem gegenkorrigierenden Ausschussmitglied – mitfolgenden Noten bewertet:

Note 1 = für das Studium im BachelorstudiengangBioinformatik hervorragend geeignet;

Note 2 = für das Studium im BachelorstudiengangBioinformatik erheblich überdurchschnitt-lich geeignet;

Note 3 = für das Studium im BachelorstudiengangBioinformatik durchschnittlich geeignet;

Note 4 = für das Studium im BachelorstudiengangBioinformatik nur bedingt geeignet;

Note 5 = für das Studium im BachelorstudiengangBioinformatik nicht geeignet.

Bewertungskriterium ist, ob die Befähigung sowohlzu einer mathematisch formalen als auch zu einer an-wendungsbezogenen praktischen Arbeitsweise be-steht; fachwissenschaftliche Vorkenntnisse oder spe-zielle Programmierkenntnisse entscheiden nicht. Ins-besondere ist zu berücksichtigen, ob eines oder meh-rere naturwissenschaftliche Abiturfächer gewähltwurden und welche Noten in diesen Fächern erzieltwurden.

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KWMBl II Nr. 5/2003996

(3) Aus der Summe der mit dem Faktor 4 multipli-zierten Note nach Absatz 2 und der mit dem Faktor 6multiplizierten Durchschnittsnote des Abiturs wirdein nicht gerundeter, auf eine Dezimalstelle berech-neter Punktwert gebildet.

(4) Liegt der nach Absatz 3 gebildete Punktwertbei 23,0 oder niedriger, ist die Eignung allein auf-grund des Ergebnisses der Vorauswahl festzustellen.Liegt der nach Absatz 3 gebildete Punktwert bei 32,0oder niedriger, erfolgt eine Einladung zu einemmündlichen Auswahlgespräch gemäß § 5 (zweite Stu-fe des Eignungsfeststellungsverfahrens). Satz 1 giltnicht für Bewerber, die nicht Staatsangehörige einesanderen Mitgliedsstaates der Europäischen Unionoder eines anderen Vertragsstaates des Abkommensüber den Europäischen Wirtschaftsraum sind, es seidenn, es liegt eine deutsche Hochschulzugangsbe-rechtigung vor. Liegt der nach Absatz 3 gebildetePunktwert bei 32,1 oder höher, ist die Beteiligung ander zweiten Stufe des Eignungsfeststellungsverfah-rens ausgeschlossen.

(5) Wer zur zweiten Stufe des Eignungsfeststel-lungsverfahrens nicht zugelassen wird, erhält einenmit Gründen versehenen Ablehnungsbescheid.

§ 5

Umfang und Inhalt des Eignungsfeststellungs-verfahrens in der zweiten Stufe

(1) Das Eignungsfeststellungsverfahren besteht inder zweiten Stufe aus der Teilnahme an einem unterprüfungsadäquaten Bedingungen durchgeführtenmündlichen Auswahlgespräch. Der Termin desmündlichen Auswahlgesprächs wird mindestens zweiWochen zuvor durch schriftliche Ladung bekannt ge-geben.

(2) Das mündliche Auswahlgespräch wird als Ein-zelgespräch von zwei Mitgliedern des Ausschussesabgenommen. Es ist öffentlich und dauert 20 Minuten.Das Gespräch dient der Feststellung, ob in den Berei-chen Logik, Algorithmisches Denken, Abstraktions-vermögen, Analytisches Denken, Mathematik,Deutsch (aktive und passive Kenntnisse) und Englisch(passive Kenntnisse) Fähigkeiten bestehen, die ein er-folgreiches Studium erwarten lassen. In dem Ge-spräch werden keine besonderen Vorkenntnisse –insbesondere keine Vorkenntnisse auf dem Gebietder Bioinformatik – abgeprüft, die über eine allgemei-ne Gymnasialbildung hinausgehen.

(3) Die gezeigten Leistungen werden von den be-teiligten Prüfern mit folgenden Noten bewertet:

Note 1 = sehr gut;

Note 2 = gut;

Note 3 = befriedigend;

Note 4 = nur bedingt ausreichend;

Note 5 = ungenügend.

Weichen die Noten voneinander ab, ist ein nicht ge-rundeter, auf eine Dezimalstelle nach dem Komma er-rechneter Mittelwert zu bilden.

(4) Aus der Summe der mit dem Faktor 4 multipli-zierten Note nach Absatz 3 und der mit dem Faktor 6multiplizierten Durchschnittsnote des Abiturs wirdein nicht gerundeter, auf eine Dezimalstelle nach demKomma berechneter Punktwert gebildet. Geeignetist, wer einen Punktwert von 29,0 oder niedriger er-reicht.

(5) Wer zum festgesetzten Termin nicht erscheint,gilt als nicht geeignet. Wird bis zum Beginn des fest-gesetzten Termins schriftlich geltend und glaubhaftgemacht, dass das Versäumnis nicht selbst zu vertre-ten ist, wird ein Ersatztermin festgesetzt. Zuständigfür die Anerkennung der Gründe ist der Ausschuss-vorsitzende. Der Ersatztermin muss spätestens zweiWochen vor Beginn der Einschreibungen für nicht zu-lassungsbeschränkte Fächer in dem jeweiligen Win-tersemester abgeschlossen sein. Wenn durch geeig-nete Unterlagen unverzüglich nachgewiesen wird,dass das Versäumnis des festgesetzten Termins, derFrist nach Satz 2 oder des Ersatztermins nicht selbst zuvertreten ist, erfolgt auf Antrag im folgenden Jahr un-ter Anrechnung der Ergebnisse des Eignungsfeststel-lungsverfahrens der ersten Stufe eine Zulassung zummündlichen Auswahlgespräch.

§ 6

Feststellung und Bekanntgabe des Ergebnisses

(1) Das Ergebnis des Eignungsfeststellungsverfah-rens für den Bachelorstudiengang Bioinformatik wirddurch schriftlichen Bescheid mitgeteilt.

(2) Ein positiver Bescheid ist bei der Einschreibungneben den sonstigen geforderten Unterlagen im Ori-ginal und in Kopie vorzulegen. In den positiven Be-scheid ist ein klarstellender Vermerk aufzunehmen,dass mit ihm das Ergebnis des Eignungsfeststellungs-verfahrens mitgeteilt wird und die Immatrikulation fürden Bachelorstudiengang Bioinformatik vorbehaltlichdes Nichtvorliegens von Immatrikulationshindernis-sen erfolgt. Ein ablehnender Bescheid ist mit einer Be-gründung zu versehen.

§ 7

Niederschrift

Über den Ablauf des Eignungsfeststellungsverfah-rens in der gegebenenfalls durchgeführten ersten undin der zweiten Stufe ist eine Niederschrift anzuferti-gen, aus der Tag und Ort der Feststellung, die Namender Bewerber und die Beurteilungen der Prüfer ein-schließlich ihrer wesentlichen Entscheidungsgrund-lagen ersichtlich sein müssen.

§ 8

Wiederholung

Wer in der ersten oder der zweiten Stufe des Eig-nungsfeststellungsverfahrens abgelehnt wurde, kannsich zum Termin des folgenden Jahres erneut zum

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KWMBl II Nr. 5/2003 997

Eignungsfeststellungsverfahren anmelden. Ein positi-ves Ergebnis in einem Eignungsfeststellungsverfah-ren erster Stufe ist nicht anrechenbar; § 5 Abs. 5 Satz 6bleibt unberührt. Eine weitere Wiederholung ist aus-geschlossen.

§ 9

In-Kraft-Treten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekannt-machung in Kraft.

Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses des Senats der Lud-wig-Maximilians-Universität München vom 20. Juni 2002 undder Eilentscheidung der Vizepräsidentin der Technischen Uni-versität München vom 15. Juli 2002 sowie der Erklärung desEinvernehmens durch das Bayerische Staatsministerium fürWissenschaft, Forschung und Kunst vom 18. Juli 2002 Nr.X/5-5e69eIX-10b/33 806.

München, den 25. Juli 2002

Technische Universität München

Wolfgang A. H e r r m a n n

Präsident

Diese Satzung wurde am 25. Juli 2002 in der Hochschuleniedergelegt; die Niederlegung wurde am 25. Juli 2002 durchAnschlag in der Hochschule bekannt gemacht. Tag der Be-kanntmachung ist daher der 25. Juli 2002.

KWMBl II 2003 S. 994

Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses des Senats der Lud-wig-Maximilians-Universität München vom 20. Juni 2002 undder Eilentscheidung der Vizepräsidentin der Technischen Uni-versität München vom 15. Juli 2002 sowie der Erklärung desEinvernehmens durch das Bayerische Staatsministerium fürWissenschaft, Forschung und Kunst mit Schreiben vom 18. Juli2002 Nr. X/5-5e69eIX- 10b/33 806.

München, den 25. Juli 2002

Ludwig-Maximilians-Universität

München

Prof. Dr. Andreas H e l d r i c h

Rektor

Die Satzung wurde am 25. Juli 2002 in der Ludwig-Maximi-lians-Universität München niedergelegt. Die Niederlegungwurde am 25. Juli 2002 durch Anschlag in der Ludwig-Maximi-lians-Universität München bekannt gegeben. Tag der Bekannt-machung ist daher der 25. Juli 2002.

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KWMBl II Nr. 5/2003998

221021.1456-WFK

Studien- und Prüfungsordnungfür den Masterstudiengang

International Project Management an derFachhochschule Ingolstadt

Vom 25. Juli 2002

Aufgrund von Art. 6 Abs. 1, Art. 71 Abs. 9, Art. 72Abs. 1, Art. 81 Abs. 1, Art. 84 Abs. 2 Satz 3 und Art. 86ades Bayerischen Hochschulgesetzes (BayHSchG) er-lässt die Fachhochschule Ingolstadt folgende Sat-zung:

Inhaltsübersicht

§ 1 Studienziel

§ 2 Aufbau des Studiums

§ 3 Qualifikation für das Studium

§ 4 Eignungsfeststellungsverfahren

§ 5 Leistungspunkte

§ 6 Studieninhalte und Leistungsnachweise

§ 7 Studienplan

§ 8 Masterarbeit

§ 9 Prüfungsgesamtnote

§ 10 Masterprüfung und Akademischer Grad

§ 11 Masterprüfungszeugnis und Masterurkunde

§ 12 Prüfungskommission

§ 13 Rahmenprüfungsordnung und Allgemeine Prü-fungsordnung

§ 14 Inkrafttreten und sonstige Bestimmungen

§ 1

Studienziel

Das Ziel des Masterstudiengangs InternationalProject Management ist es Studierenden, die ihre be-sondere Qualifikation im Rahmen eines wirtschafts-wissenschaftlichen Hochschulabschlusses nachge-wiesen haben, eine zusätzliche Managementausbil-dung zu bieten. Die Ausbildung konzentriert sich da-bei verstärkt auf Aspekte der internationalen Be-triebswirtschaft im Spezialgebiet des Projektmanage-ments. Absolventen werden in die Lage versetzt, nachihrem Studium in internationalen Projekten kurzfris-tig Verantwortung zu übernehmen.

§ 2

Aufbau des Studiums

(1) Das Studium umfasst drei theoretische Studien-semester und schließt mit der Masterprüfung ab.

(2) Ein mit einer Diplomprüfung abgeschlossenesStudium in einem Studiengang gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1

wird auf Antrag auf die Studien- und Prüfungsleistun-gen des ersten Studiensemesters angerechnet.

§ 3

Qualifikation für das Studium

(1) Die Qualifikation für den MasterstudiengangInternational Project Management wird durch folgen-de Voraussetzungen nachgewiesen:

1. Ein mindestens mit der Gesamtprüfungsnote „gut“abgeschlossenes wirtschaftswissenschaftlichesStudium an einer deutschen Hochschule oder eingleichwertiger Abschluss an einer gleichwertigenausländischen Hochschule.

2. Ein erfolgreich absolviertes Eignungsfeststellungs-verfahren für den Masterstudiengang InternationalProject Management gemäß § 4.

3. Ein Aufenthalt im fremdsprachigen Ausland vonmindestens zwölf Wochen entweder als Student aneiner ausländischen Hochschule, die den deut-schen Hochschulen gleichwertig ist, oder in der be-trieblichen Praxis. Bewerber, die an einer ausländi-schen Hochschule studiert haben, müssen mindes-tens zwei dort bestandene Leistungsnachweisevorlegen. Bei Bewerbern mit einschlägiger berufs-praktischer betriebswirtschaftlicher Tätigkeit iminternationalen Bereich von mindestens einem JahrDauer kann auf einen Aufenthalt im fremdsprachi-gen Ausland verzichtet werden.

4. Ausreichende Kenntnisse der englischen Sprache,nachgewiesen durch einen Test Of English As AForeign Language (TOEFL) mit einer Punktzahlvon mindestens 550 oder einem computerbasiertenTest Of English As A Foreign Language (TOEFL)mit einer Punktzahl von mindestens 213 oder ei-nem gleichwertigen Nachweis. Ein Nachweis istnicht erforderlich, wenn die Hochschulzugangsbe-rechtigung oder der Hochschulabschluss in engli-scher Sprache erworben wurde oder aber der Be-werber die Staatsangehörigkeit eines Landes hat,in der Englisch Muttersprache ist.

5. Absolvierung des Graduate Management Admis-ion Test (GMAT).

Die genannten Voraussetzungen müssen kumulativvorliegen.

(2) Mit Zustimmung der Prüfungskommission kön-nen in Fällen von angemessener Vorbildung, Weiter-bildung oder praktischer Erfahrung im wirtschafts-wissenschaftlichen Bereich auch Bewerber mit einemabgeschlossenen wissenschaftlichen Studium in ei-nem anderen Studiengang zugelassen werden.

(3) Die Entscheidung, ob es sich um einen gleich-wertigen Abschluss oder eine gleichwertige Hoch-schule im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 und 3 handelt,trifft die Prüfungskommission.

(4) Der Nachweis einer Abschlussprüfung gemäßAbsatz 1 Nr. 1 ist durch Vorlage des Diplom- oder Ab-schlusszeugnisses spätestens am Tage der Immatriku-lation zu erbringen. Spätestens zu diesem Zeitpunktmuss auch der Nachweis ausreichender Sprachkennt-nisse gemäß Absatz 1 Nr. 4 vorgelegt werden.

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KWMBl II Nr. 5/2003 999

(5) Wirtschaftswissenschaftliche Studiengänge imSinne von Absatz 1 Nr. 1 sind insbesondere Betriebs-wirtschaftslehre, Volkswirtschaftslehre, Wirtschafts-ingenieurwesen, Wirtschaftspädagogik und Wirt-schaftsrecht.

§ 4

Eignungsfeststellungsverfahren

(1) Für das Eignungsfeststellungsverfahren wirdeine Kommission bestehend aus entweder drei haupt-amtlichen Professoren oder aus zwei hauptamtlichenProfessoren und einer Lehrkraft für besondere Aufga-ben der am Studiengang beteiligten Fachbereiche ge-bildet. Sie kann identisch sein mit der Prüfungskom-mission gemäß § 12.

(2) Die Zulassung zum Feststellungsverfahrensetzt voraus, dass der Graduate Management Admis-sion Test (GMAT) mit überdurchschnittlichem Erfolgabsolviert wurde und dass innerhalb der Bewer-bungsfrist für das Studium folgende Unterlagen voll-ständig eingereicht sind:

a) tabellarischer Lebenslauf,

b) eine mindestens zweiseitige maschinen- oder com-putergeschriebene Begründung für die Wahl desMasterstudienganges International Project Ma-nagement,

c) ein mindestens dreiseitiges Essay über ein wirt-schaftswissenschaftliches Thema mit internationa-lem Bezug, das vom Fachbereichsrat jeweils zu Be-ginn des Semesters, in dem das Eignungsfeststel-lungsverfahren durchgeführt wird, festgelegt undbekanntgemacht wird,

d) die Begründung und das Essay sind mit einer Er-klärung zu versehen, dass diese selbständig ver-fasst wurden,

e) Nachweis über einen Aufenthalt im fremdsprachi-gen Ausland oder einer Tätigkeit im internationa-len Bereich gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 3.

Über die Zulassung zum Feststellungsverfahren ent-scheidet die Kommission.

(3) Die Eignungsfeststellung besteht

a) zu einem Viertel aus der Begründung für die Wahldes Studienganges gemäß Absatz 2 b, in der logi-sches Argumentationsvermögen, Gliederung undStruktur, schriftliche Ausdrucksfähigkeit und Prä-sentationsfähigkeit bewertet werden,

b) zu einem Viertel aus dem Essay gemäß Absatz 2c,in dem Wirtschaftswissenschaftliches Argumenta-tionsvermögen, Gliederung und Struktur, schriftli-che Ausdrucksfähigkeit und Präsentationsfähig-keit bewertet werden, sowie

c) zur Hälfte aus einem persönlichen Interview von15 bis 30 Minuten, in dem Ausdrucksfähigkeit, Ar-gumentationsvermögen sowie wirtschaftswissen-schaftliche und gesellschaftspolitische Kenntnissegeprüft werden.

(4) Die Eignung gilt als nachgewiesen, wenn die

nach Absatz 3 zu erbringenden Leistungen insgesamtmit mindestens ausreichend bewertet wurden.

(5) Die wesentlichen Gegenstände und Ergebnissedes Interviews sowie Vorkommnisse, die für die Fest-stellung des Ergebnisses von Belang sind, sind in ei-ner Niederschrift festzuhalten. Diese ist von den Kom-missionsmitgliedern zu unterzeichnen.

(6) Bei ausländischen Studienbewerbern kann daspersönliche Interview durch einen von der Fachhoch-schule Ingolstadt beauftragten Professor einer auslän-dischen Partnerhochschule an dieser Hochschuledurchgeführt werden. Die Niederschrift dieses Inter-views gemäß Absatz 4 muss bis Ende Februar bzw.Ende Juli eines jeden Jahres an der FachhochschuleIngolstadt vorliegen. An der ausländischen Partner-hochschule entstehende Kosten trägt der Studienbe-werber.

(7) Das Ergebnis des Eignungsfeststellungsverfah-rens wird dem Bewerber schriftlich mitgeteilt.

(8) Das Ergebnis der Eignungsfeststellung gilt nurfür den auf die Feststellung folgenden Einschrei-bungstermin. Bewerber, die den Nachweis der Eig-nung nicht erbracht haben, können frühestens zumTermin des folgenden Semesters erneut am Eig-nungsfeststellungsverfahren teilnehmen.

§ 5

Leistungspunkte

Für bestandene Prüfungen und studienbegleiten-de Leistungsnachweise werden pro Fach Leistungs-punkte in Anlehnung an das European Credit Trans-fer System (ECTS) vergeben. Die Anzahl der Leis-tungspunkte ergibt sich aus der Anlage zu dieser Stu-dien- und Prüfungsordnung.

§ 6

Studieninhalte und Leistungsnachweise

(1) Die Fächer, ihre Stundenzahl, die Art der Lehr-veranstaltungen, die Prüfungen, die studienbeglei-tenden Leistungsnachweise sowie weitere Bestim-mungen hierzu sind in der Anlage zu dieser Satzungfestgelegt. Sind unterschiedliche Lehrveranstaltun-gen vorgesehen, erfolgt die endgültige Festlegungdurch den Studienplan.

(2) Alle Fächer sind entweder Pflichtfächer, Wahl-pflichtfächer oder Wahlfächer:

1. Pflichtfächer sind die Fächer des Studiengangs, diefür alle Studenten verbindlich sind.

2. Wahlpflichtfächer sind die Fächer des Studien-gangs, die einzeln oder in Gruppen zur Wahl ange-boten werden. Die Studierenden müssen unter ih-nen nach Maßgabe dieser Studien- und Prüfungs-ordnung eine bestimmte Auswahl treffen. Die ge-wählten Fächer werden wie Pflichtfächer behan-delt.

3. Wahlfächer sind Fächer, die für die Erreichung desStudienziels nicht verbindlich vorgeschrieben sind.Sie können von den Studierenden aus dem gesam-

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KWMBl II Nr. 5/20031000

ten Studienangebot der Hochschule zusätzlich ge-wählt werden.

§ 7

Studienplan

(1) Der zuständige Fachbereich erstellt zur Sicher-stellung des Lehrangebots einen Studienplan, ausdem sich der Ablauf des Studiums im Einzelnen ergibtund der nicht Teil dieser Studien- und Prüfungsord-nung ist. Er wird vom Fachbereichsrat beschlossenund ist hochschulöffentlich bekannt zu machen. DieBekanntmachung neuer Regelungen muss spätestenszu Beginn der Vorlesungszeit des Semesters erfolgen,in dem diese erstmals wirksam werden.

(2) Der Studienplan soll insbesondere Regelungenund Angaben enthalten über

1. die zeitliche Aufteilung der Semesterwochenstun-den je Fach und Studiensemester,

2. die Studienziele und Studieninhalte der einzelnenFächer,

3. die Form und Organisation der Lehrveranstaltun-gen,

4. den Katalog der fachwissenschaftlichen Wahl-pflichtfächer mit der Bezeichnung der Fächer, derStundenzahl, der Lehrveranstaltungsart und denStudienzielen und Studieninhalten dieser Fächer,

5. nähere Bestimmungen über studienbegleitendeLeistungs- und Teilnahmenachweise.

(3) Im Studienplan können die Semesterwochen-stunden der Fächer durch Fachbereichsratsbeschlussderart modifiziert werden, dass ein Teil der Lehrver-anstaltungsstunden durch entsprechende Einheitenselbstgesteuerten Lernens ersetzt werden.

(4) Ein Anspruch darauf, dass sämtliche vorgese-henen Wahlpflichtfächer und Wahlfächer tatsächlichangeboten werden, besteht nicht. Desgleichen be-steht kein Anspruch darauf, dass solche Lehrveran-staltungen bei nicht ausreichender Teilnehmerzahldurchgeführt werden.

(5) Lehrveranstaltungen und Prüfungen könnennach Maßgabe des Studienplans in englischer Spra-che abgehalten werden.

§ 8

Masterarbeit

(1) Die Masterarbeit soll zeigen, dass der Studentin der Lage ist, sich innerhalb angemessener Zeit ineine internationale Projektaufgabe einzuarbeiten unddiese auf der Grundlage wissenschaftlicher Metho-den zu bearbeiten. Die Masterarbeit soll bevorzugtProblemstellungen der internationalen betrieblichenPraxis entstammen und in Kooperation mit internatio-nal tätigen Unternehmen durchgeführt werden.

(2) Das Thema der Masterarbeit wird frühestens zuBeginn des letzten Studiensemesters ausgegeben. Essoll so beschaffen sein, dass die Masterarbeit bei zu-sammenhängender ausschließlicher Bearbeitung in

der Regel in sechs Wochen fertiggestellt werdenkann.

(3) Die Bearbeitungszeit beträgt vier Monate undkann einmal bis zu vier Wochen verlängert werden,wenn der Student die Gründe nicht zu vertreten hat.

§ 9

Prüfungsgesamtnote

Die Gewichtung der Fachendnoten bei der Bil-dung der Prüfungsgesamtnote ergibt sich aus der An-lage zu dieser Satzung.

§ 10

Masterprüfung und Akademischer Grad

(1) Die Masterprüfung schließt das Studium ab unddient der Feststellung, ob das Studienziel erreichtwurde.

(2) Den Endnoten im Masterprüfungszeugnis wirdin einem Klammerzusatz der zugrundeliegende No-tenwert mit einer Nachkommastelle angefügt.

(3) Aufgrund des erfolgreichen Abschlusses derMasterprüfung wird der akademische Grad „Masterof Business Administration“, Kurzform: „M.B.A.“,verliehen.

§ 11

Masterprüfungszeugnis und Masterurkunde

(1) Über die bestandene Masterprüfung wird einZeugnis gemäß dem Muster in der Anlage zur Allge-meinen Prüfungsordnung der Fachhochschule Ingol-stadt ausgestellt. Das Zeugnismuster wird entspre-chend dieser Studien- und Prüfungsordnung konkre-tisiert.

(2) Über die Verleihung des akademischen Gradeswird eine Urkunde gemäß dem Muster in der Anlagezur Allgemeinen Prüfungsordnung der Fachhoch-schule Ingolstadt ausgestellt.

§ 12

Prüfungskommission

Für den Masterstudiengang International ProjectManagement wird eine Prüfungskommission beste-hend aus drei hauptamtlichen Professoren der am Stu-diengang beteiligten Fachbereiche gebildet. Sie kannidentisch sein mit der Prüfungskommission für denStudiengang Betriebswirtschaft an der Fachhoch-schule Ingolstadt.

§ 13

Rahmenprüfungsordnung und AllgemeinePrüfungsordnung

Durch diese Studien- und Prüfungsordnung wer-den die Rahmenprüfungsordnung für die Fachhoch-schulen in Bayern (RaPO) vom 17. Oktober 2001

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KWMBl II Nr. 5/2003 1001

(GVBl S. 686, BayRS 2210-4-1-4-1-WFK) und die All-gemeine Prüfungsordnung der FachhochschuleIngolstadt (APO/FHIN) vom 24. November 1997(KWMBl II 1998 S. 561) in deren jeweiligen Fassungausgefüllt und ergänzt.

§ 14

Inkrafttreten und sonstige Bestimmungen

(1) Diese Studien- und Prüfungsordnung für denMasterstudiengang International Project Manage-ment tritt mit Wirkung vom 1. Oktober 2000 in Kraft.

(2) Das Erfordernis der Gesamtprüfungsnote „gut“in § 3 Abs. 1 Nr. 1 sowie die Prüfungsmaßstäbe in § 4Abs. 3 a und b gelten erstmals für Studienbewerber,die ihr Studium nach dem Sommersemester 2002 auf-nehmen wollen.

(3) § 3 Abs. 1 Nr. 5 und § 4 Abs. 2 Satz 1, soweit dieAbsolvierung des GMAT mit überdurchschnittlichenErfolg vorausgesetzt wird, gelten nur für Studienbe-werber, die ihr Studium nach dem Wintersemester2002/2003 aufnehmen wollen. Für die Studienbewer-ber nach Satz 1 entfallen § 4 Abs. 2 c und 3 b und zähltdas Interview gemäß § 4 Abs. 3 c zu drei Viertel.

Ausgefertigt aufgrund der Beschlüsse des Senats der Fach-hochschule Ingolstadt vom 29. Januar 2001 und vom 22. Juli2002 sowie der Genehmigung des Bayerischen Staatsministeri-ums für Wissenschaft, Forschung und Kunst vom 27. Mai 2002Nr. XI/3-3/313(22/5)-11/8 729.

Ingolstadt, den 25. Juli 2002

Prof. Dr. Gunter Schweiger

Präsident

Die Satzung wurde am 25. Juli 2002 in der FachhochschuleIngolstadt niedergelegt. Die Niederlegung wurde am 25. Juli2002 durch Aushang bekannt gegeben. Tag der Bekanntgabeist daher der 25. Juli 2002.

KWMBl II 2003 S. 998

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KWMBl II Nr. 5/20031002

Anlage

Fächer- und Stundenübersicht für den Masterstudiengang

International Project Management an der Fachhochschule Ingolstadt

1. Studiensemester:

1 2 3 4 5 6 7 8

Lfd. Fach SWS Art der Prüfungen Bestehens- Gewichtung Leistungs-Nr. Lehrver- Art und Dauer in erhebliche für Bildung punkte

anstaltung Minuten endnoten- der Prüfungs-(Gewichtung für bildende stu- gesamtnoteBildung der Fach- dienbegleitende (in %)endnote 1,0, wenn Leistungs-nichts anderes nachweiseangegeben) (Gewichtung)

A 1 Operative Unter- 4 SU/Ü schrP 90–120 – – 5nehmensführung

A 2 Strategische Unter- 4 SU/Ü schrP 90–120 – – 5nehmensführung

A 3 Volkswirtschaftspolitik 4 SU/Ü schrP 90–120 – – 5

A 4 Seminararbeit zur 2 S – SA/P – 5Strategischen Unter-nehmensführung /Volkswirtschaftspolitik

A 5 Fachwissenschaftliches 4 SU/Ü – LN1) – 5Wahlpflichtfach

A 6 Seminararbeit zum 2 S – SA/P – 5fachwissenschaftlichenWahlpflichtfach

Summe 20 – 30

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KWMBl II Nr. 5/2003 1003

2. und 3. Studiensemester::

1 2 3 4 5 6 7 8

Lfd. Fach SWS Art der Prüfungen Bestehens- Gewichtung Leistungs-Nr. Lehrver- Art und Dauer in erhebliche für Bildung punkte

anstaltung Minuten endnoten- der Prüfungs-(Gewichtung für bildende stu- gesamtnoteBildung der Fach- dienbegleitende (in %)endnote 1,0, wenn Leistungs-nichts anderes nachweiseangegeben) (Gewichtung)

B 1 World Economy / 4 SU/Ü mdlP 15–30 (0,7) Ref (0,3) 8 5Weltwirtschaft

B 2 Global and Technology 4 SU/Ü schrP 90–120 (0,7) Ref (0,3) 8 5Strategies / Internatio-nalisierungs- undTechnologiestrategien

B 3 International Marketing / 4 SU/Ü schrP 90–120 (0,7) Ref (0,3) 8 5InternationalesMarketing

B 4 International Project 4 SU/Ü schrP 90–120 (0,7) Ref (0,3) 8 5Organisation / Organi-sation internationalerProjekte

B 5 International Project 4 SU/Ü schrP 90–120 (0,7) Ref (0,3) 8 5Controlling/ Controllinginternationaler Projekte

B 6 International Business 4 SU/Ü schrP 90–120 (0,7) Ref (0,3) 8 5Law / InternationalesWirtschaftsrecht

B 7 International Human 4 SU/Ü mdlP 15–30 (0,7) Ref (0,3) 8 5Resource Management /InternationalesPersonalmanagement

B 8 International Project 4 SU/Ü mdlP 15–30 (0,7) Ref (0,3) 8 5Seminar / Seminar zuinternationalenFragestellungen

B 9 Fachwissenschaftliches 4 SU/Ü – LN1) 8 5Wahlpflichtfach

B 10 Fachwissenschaftliches 4 SU/Ü – LN1) 8 5Wahlpflichtfach

B 11 Masterarbeit 4 M – – 20 10

Summe 44 – 100 60

Fußnoten:

1) Das Nähere wird im Studienplan festgelegt. Bei mehreren Leistungsnachweisen muss jeder bestanden sein.

Abkürzungsverzeichnis:

SWS Semesterwochenstunden Koll. KolloquiumSU Seminaristischer Unterricht Kl KlausurÜ Übung LN LeistungsnachweisPr Praktikum mdlP mündliche PrüfungS Seminar SA/P Seminararbeit mit PräsentationschrP schriftliche Prüfung Ref ReferatprA praktische Arbeit M Masterarbeit

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KWMBl II Nr. 5/20031004

221021.0651-WFK, 221021.1151-WFK

Satzungüber die Eignungsfeststellung für das

Studium im Diplomstudiengang Bioinformatikder Ludwig-Maximilians-Universität München

und der Technischen Universität München

Vom 26. Juli 2002

Aufgrund des Art. 6 Abs. 1 Satz 1 in Verbindungmit Art. 135 Abs. 3 Satz 4 des Bayerischen Hochschul-gesetzes (BayHSchG) und § 4 der Eignungsfeststel-lungsverordnung (EfV) vom 2. März 2002 (GVBlS. 118, BayRS 2210-1-1-5-WFK) erlassen die Ludwig-Maximilians-Universität München und die Techni-sche Universität München folgende gemeinsame Sat-zung:

Inhaltsübersicht

Vorbemerkung

§ 1 Zweck der Eignungsfeststellung

§ 2 Verfahren zur Eignungsfeststellung

§ 3 Ausschuss zur Eignungsfeststellung

§ 4 Zulassung zum Eignungsfeststellungsverfah-ren; Vorauswahl

§ 5 Umfang und Inhalt des Eignungsfeststellungs-verfahrens in der zweiten Stufe

§ 6 Feststellung und Bekanntgabe des Ergebnisses

§ 7 Niederschrift

§ 8 Wiederholung

§ 9 In-Kraft-Treten

Vorbemerkung

Alle maskulinen Personen- und Funktionsbe-zeichnungen in dieser Satzung beziehen sich in glei-cher Weise auf Frauen und Männer.

§ 1

Zweck der Eignungsfeststellung

Die Eignung für den Diplomstudiengang Bioinfor-matik der Ludwig-Maximilians-Universität Münchenund der Technischen Universität München setzt ne-ben der Hochschulreife eine Eignungsfeststellungnach Maßgabe der nachstehenden Regelungen vo-raus. Zweck des Verfahrens ist es, festzustellen, obneben den mit dem Erwerb der Hochschulreife nach-gewiesenen Kenntnissen eine individuelle Begabungauf den Gebieten Abstraktionsvermögen, exakte Ar-beitstechnik, Einfallsreichtum, selbstständiges undwissenschaftliches Arbeiten, Kommunikationsvermö-gen, Kooperationsvermögen und Kritikvermögen vor-handen ist, die es erlaubt, sich den von der Prüfungs

ordnung für den in Satz 1 bezeichneten Studiengangverpflichtend vorgeschriebenen Unterrichtsstoff an-eignen zu können.

§ 2

Verfahren zur Eignungsfeststellung

(1) Das Verfahren zur Eignungsfeststellung wirdjährlich einmal für das jeweilige Wintersemesterdurch einen Ausschuss durchgeführt, der vom Prü-fungsausschuss für den gemeinsamen Diplom-, Ba-chelor- und Masterstudiengang Bioinformatik derLudwig-Maximilians-Universität München und derTechnischen Universität München unterstützt wird.

(2) Die Anträge auf Zulassung zum Eignungsfest-stellungsverfahren sind auf den von der Ludwig-Ma-ximilians-Universität München und der TechnischenUniversität München herausgegebenen Formularenbis zum 15. Juli des Jahres zu stellen, in dem das Stu-dium aufgenommen werden soll (Ausschlussfrist).

(3) Dem Antrag sind beizufügen:

1. ein tabellarischer Lebenslauf;

2. ein Nachweis über den Erwerb der Hochschulreifein Kopie, gegebenenfalls mit amtlicher Überset-zung;

3. ein ausgefüllter Fragebogen, der von dem in Ab-satz 1 bezeichneten Prüfungsausschuss herausge-geben wird;

4. ein in deutscher oder englischer Sprache selbst ver-fasster Aufsatz von bis zu 1000 Wörtern, in demausgeführt wird, aufgrund welcher spezifischer Fä-higkeiten und Begabungen eine Eignung für dasStudium im Diplomstudiengang Bioinformatik ge-geben ist;

5. gegebenenfalls vorhandene Nachweise über einestudiengangspezifische Berufsausbildung, freiwil-lige Praktika, Teilnahme an Wettbewerben oderähnliche einen Bezug zum beabsichtigten Studiumaufweisende Aktivitäten.

§ 3

Ausschuss zur Eignungsfeststellung

Die Eignungsfeststellung wird von einem Aus-schuss vorgenommen, der sich aus

1. drei vom Rektor der Ludwig-Maximilians-Univer-sität München auf Vorschlag des Fachbereichsratsder Fakultät für Mathematik, Informatik und Statis-tik der Ludwig-Maximilians-Universität Münchensowie

2. drei vom Präsidenten der Technischen UniversitätMünchen auf Vorschlag der Fakultät für Informatikder Technischen Universität München

bestimmten Hochschullehrern (Art. 2 Abs. 3 Satz 1BayHSchLG) mit Lehrbefugnis auf dem FachgebietBioinformatik oder einem fachlich angrenzenden Ge-biet zusammensetzt. Die Mitglieder des Ausschusses

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KWMBl II Nr. 5/2003 1005

wählen aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden. Für denGeschäftsgang gilt Art. 48 BayHSchG in der jeweilsgeltenden Fassung.

§ 4

Zulassung zum Eignungsfeststellungsverfahren;Vorauswahl

(1) Die Zulassung zum Eignungsfeststellungsver-fahren setzt voraus, dass die in § 2 genannten Unterla-gen fristgerecht und vollständig bei dem in § 2 Abs. 1bezeichneten Prüfungsausschuss vorliegen.

(2) Haben die Hochschulleitungen der Ludwig-Maximilians-Universität München und der Techni-schen Universität München nach Maßgabe des § 3Abs. 1 Satz 3 EfV die Vornahme einer Vorauswahl be-schlossen, so trifft der Ausschuss unter den eingegan-genen Bewerbungen eine Vorauswahl (erste Stufedes Eignungsfeststellungsverfahrens). Die schriftli-chen Unterlagen werden von einem Ausschussmit-glied gesichtet und bewertet; der Aufsatz wird von ei-nem zweiten Ausschussmitglied gegenkorrigiert. Dersich aus den Unterlagen ergebende Eindruck wirdvon dem Ausschussmitglied – im Falle abweichenderMeinungen zu dem Aufsatz nach Rücksprache mitdem gegenkorrigierenden Ausschussmitglied – mitfolgenden Noten bewertet:

Note 1 = für das Studium im Diplomstudiengang Bio-informatik hervorragend geeignet;

Note 2 = für das Studium im Diplomstudiengang Bio-informatik erheblich überdurchschnittlichgeeignet;

Note 3 = für das Studium im Diplomstudiengang Bio-informatik durchschnittlich geeignet;

Note 4 = für das Studium im Diplomstudiengang Bio-informatik nur bedingt geeignet;

Note 5 = für das Studium im Diplomstudiengang Bio-informatik nicht geeignet.

Bewertungskriterium ist, ob die Befähigung sowohlzu einer mathematisch formalen als auch zu einer an-wendungsbezogenen praktischen Arbeitsweise be-steht und die Unterlagen eine Neigung zu wissen-schaftlichem Arbeiten erkennen lassen; fachwissen-schaftliche Vorkenntnisse oder spezielle Program-mierkenntnisse entscheiden nicht. Insbesondere ist zuberücksichtigen, ob eines oder mehrere naturwissen-schaftliche Abiturfächer gewählt wurden und welcheNoten in diesen Fächern erzielt wurden.

(3) Aus der Summe der mit dem Faktor 4 multipli-zierten Note nach Absatz 2 und der mit dem Faktor 6multiplizierten Durchschnittsnote des Abiturs wirdein nicht gerundeter, auf eine Dezimalstelle berech-neter Punktwert gebildet.

(4) Liegt der nach Absatz 3 gebildete Punktwertbei 23,0 oder niedriger, ist die Eignung allein auf-grund des Ergebnisses der Vorauswahl festzustellen.Liegt der nach Absatz 3 gebildete Punktwert bei 32,0oder niedriger, erfolgt eine Einladung zu einemmündlichen Auswahlgespräch gemäß § 5 (zweite Stu-fe des Eignungsfeststellungsverfahrens). Satz 1 gilt

nicht für Bewerber, die nicht Staatsangehörige einesanderen Mitgliedsstaates der Europäischen Unionoder eines anderen Vertragsstaates des Abkommensüber den Europäischen Wirtschaftsraum sind, es seidenn, es liegt eine deutsche Hochschulzugangsbe-rechtigung vor. Liegt der nach Absatz 3 gebildetePunktwert bei 32,1 oder höher, ist die Beteiligung ander zweiten Stufe des Eignungsfeststellungsverfah-rens ausgeschlossen.

(5) Wer zur zweiten Stufe des Eignungsfeststel-lungsverfahrens nicht zugelassen wird, erhält einenmit Gründen versehenen Ablehnungsbescheid.

§ 5

Umfang und Inhalt des Eignungsfeststellungs-verfahrens in der zweiten Stufe

(1) Das Eignungsfeststellungsverfahren besteht inder zweiten Stufe aus der Teilnahme an einem unterprüfungsadäquaten Bedingungen durchgeführtenmündlichen Auswahlgespräch. Der Termin desmündlichen Auswahlgesprächs wird mindestens zweiWochen zuvor durch schriftliche Ladung bekannt ge-geben.

(2) Das mündliche Auswahlgespräch wird als Ein-zelgespräch von zwei Mitgliedern des Ausschussesabgenommen. Es ist öffentlich und dauert 20 Minuten.Das Gespräch dient der Feststellung, ob in den Berei-chen Logik, Algorithmisches Denken, Abstraktions-vermögen, Analytisches Denken, Mathematik,Deutsch (aktive und passive Kenntnisse) und Englisch(passive Kenntnisse) Fähigkeiten bestehen, die ein er-folgreiches Studium erwarten lassen. In dem Ge-spräch werden keine besonderen Vorkenntnisse –insbesondere keine Vorkenntnisse auf dem Gebietder Bioinformatik – abgeprüft, die über eine allgemei-ne Gymnasialbildung hinausgehen. Besonders daraufzu achten ist, ob sich ein aus den schriftlichen Unter-lagen ergebender Eindruck einer Neigung zu wissen-schaftlichem Arbeiten im Gesprächsverlauf vertieft.

(3) Die gezeigten Leistungen werden von den be-teiligten Prüfern mit folgenden Noten bewertet:

Note 1 = sehr gut;

Note 2 = gut;

Note 3 = befriedigend;

Note 4 = nur bedingt ausreichend;

Note 5 = ungenügend.

Weichen die Noten voneinander ab, ist ein nicht ge-rundeter, auf eine Dezimalstelle nach dem Komma er-rechneter Mittelwert zu bilden.

(4) Aus der Summe der mit dem Faktor 4 multipli-zierten Note nach Absatz 3 und der mit dem Faktor 6multiplizierten Durchschnittsnote des Abiturs wirdein nicht gerundeter, auf eine Dezimalstelle nach demKomma berechneter Punktwert gebildet. Geeignetist, wer einen Punktwert von 29,0 oder niedriger er-reicht.

(5) Wer zum festgesetzten Termin nicht erscheint,gilt als nicht geeignet. Wird bis zum Beginn des fest-

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KWMBl II Nr. 5/20031006

gesetzten Termins schriftlich geltend und glaubhaftgemacht, dass das Versäumnis nicht selbst zu vertre-ten ist, wird ein Ersatztermin festgesetzt. Zuständigfür die Anerkennung der Gründe ist der Ausschuss-vorsitzende. Der Ersatztermin muss spätestens zweiWochen vor Beginn der Einschreibungen für nicht zu-lassungsbeschränkte Fächer in dem jeweiligen Win-tersemester abgeschlossen sein. Wenn durch geeig-nete Unterlagen unverzüglich nachgewiesen wird,dass das Versäumnis des festgesetzten Termins, derFrist nach Satz 2 oder des Ersatztermins nicht selbst zuvertreten ist, erfolgt auf Antrag im folgenden Jahrunter Anrechnung der Ergebnisse des Eignungsfest-stellungsverfahrens der ersten Stufe eine Zulassungzum mündlichen Auswahlgespräch.

§ 6

Feststellung und Bekanntgabe des Ergebnisses

(1) Das Ergebnis des Eignungsfeststellungsverfah-rens für den Diplomstudiengang Bioinformatik wirddurch schriftlichen Bescheid mitgeteilt.

(2) Ein positiver Bescheid ist bei der Einschreibungneben den sonstigen geforderten Unterlagen im Ori-ginal und in Kopie vorzulegen. In den positiven Be-scheid ist ein klarstellender Vermerk aufzunehmen,dass mit ihm das Ergebnis des Eignungsfeststellungs-verfahrens mitgeteilt wird und die Immatrikulation fürden Diplomstudiengang Bioinformatik vorbehaltlichdes Nichtvorliegens von Immatrikulationshindernis-sen erfolgt. Ein ablehnender Bescheid ist mit einer Be-gründung zu versehen.

§ 7

Niederschrift

Über den Ablauf des Eignungsfeststellungsverfah-rens in der gegebenenfalls durchgeführten ersten undin der zweiten Stufe ist eine Niederschrift anzuferti-gen, aus der Tag und Ort der Feststellung, die Namender Bewerber und die Beurteilungen der Prüfer ein-schließlich ihrer wesentlichen Entscheidungsgrund-lagen ersichtlich sein müssen.

§ 8

Wiederholung

Wer in der ersten oder der zweiten Stufe des Eig-nungsfeststellungsverfahrens abgelehnt wurde, kannsich zum Termin des folgenden Jahres erneut zumEignungsfeststellungsverfahren anmelden. Ein positi-ves Ergebnis in einem Eignungsfeststellungsverfah-ren erster Stufe ist nicht anrechenbar; § 5 Abs. 5 Satz 6bleibt unberührt. Eine weitere Wiederholung ist aus-geschlossen.

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KWMBl II Nr. 5/2003 1007

§ 9

In-Kraft-Treten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekannt-machung in Kraft.

Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses des Senats der Lud-wig-Maximilians-Universität München vom 20. Juni 2002 undder Eilentscheidung der Vizepräsidentin der Technischen Uni-versität München vom 15. Juli 2002 sowie der Erklärung desEinvernehmens durch das Bayerische Staatsministerium fürWissenschaft, Forschung und Kunst vom 18. Juli 2002Nr. X/5-5e69eIX-10b-33 623.

München, den 26. Juli 2002

Technische Universität München

Wolfgang A. Herrmann

Präsident

Diese Satzung wurde am 26. Juli 2002 in der Hochschuleniedergelegt. Die Niederlegung wurde am 26. Juli 2002 durchAnschlag in der Hochschule bekannt gemacht. Tag der Be-kanntmachung ist daher der 26. Juli 2002.

KWMBl II 2003 S. 1004

Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses des Senats der Lud-wig-Maximilians-Universität München vom 20. Juni 2002 undder Eilentscheidung der Vizepräsidentin der Technischen Uni-versität München vom 15. Juli 2002 sowie der Erklärung desEinvernehmens durch das Bayerische Staatsministerium fürWissenschaft, Forschung und Kunst vom 18. Juli 2002 Nr.X/5-5e69eIX-10b-33 623.

München, den 26. Juli 2002

Ludwig Maximilians-Universität

München

Prof. Dr. Andreas H e l d r i c h

Rektor

Die Satzung wurde am 26. Juli 2002 in der Ludwig-Maximi-lians-Universität München niedergelegt. Die Niederlegungwurde am 26. Juli 2002 durch Anschlag in der Ludwig-Maximi-lians-Universität München bekannt gegeben. Tag der Bekannt-machung ist daher der 26. Juli 2002.

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KWMBl II Nr. 5/20031008

221041.0356-WFK

Zweite Satzungzur Änderung der Studien- und

Prüfungsordnung für denFachhochschulstudiengang Betriebswirtschaft

an der Fachhochschule Kempten (SPO BW)

Vom 26. Juli 2002

Aufgrund von Art. 6 Abs. 1, Art. 72 Abs. 1, Art. 81Abs. 1 und Art. 84 Abs. 2 Satz 3 des Bayerischen Hoch-schulgesetzes (BayHSchG) erlässt die Fachhochschu-le Kempten folgende Satzung:

§ 1

Die Studien- und Prüfungsordnung für den Fach-hochschulstudiengang Betriebswirtschaft an derFachhochschule Kempten vom 25. November 1999(KWMBl II 2000 S. 318), geändert mit Satzung vom4. Mai 2001(KWMBl II 2002 S. 561), wird wie folgt ge-ändert:

1. In § 4 Abs. 2 Nr. 2 Satz 3 werden die Worte „allge-meinwissenschaftlichen, die fachbezogenen unddie schwerpunktbezogenen“ durch die Worte „all-gemeinwissenschaftlichen und die fachbezoge-nen“ ersetzt.

2. Die Anlage 1 (Übersicht über die Fächer und Leis-tungsnachweise des FachhochschulstudiengangsBetriebswirtschaft an der Fachhochschule Kemp-ten) wird wie folgt geändert:

a) Abschnitt 1. (Grundstudium) Nr. 1.1 (theoreti-sche Studiensemester) wird wie folgt geändert:

aa) Bei Lfd. Nr. 21 (AllgemeinwissenschaftlicheWahlpflichtfächer erhält die Spalte 7 folgen-den Eintrag: „LN1)“.

ab) Der Fußnote 1 wird folgender neuer Satz 3angefügt: „Detailregelungen zu Art, Anzahlund Bearbeitungszeit der Leistungsnachwei-se werden ebenfalls im Studienplan festge-legt“.

b) Abschnitt 2. (Hauptstudium) Nr. 2.1 (theoreti-sche Studiensemester) wird wie folgt geändert:

ba) Bei Lfd. Nr. 21 (AllgemeinwissenschaftlicheWahlpflichtfächer) erhält die Spalte 7 folgen-den Eintrag: „LN1)“.

bb) Die Lfd. Nr. 22 (Fachwissenschaftliche Wahl-pflichtfächer) wird wie folgt geändert:

bba) Spalte 3 erhält folgenden Eintrag:„10“.

bbb) In Spalte 7 wird der Passus „60–90Min“ gestrichen.

bbc) Spalte 8 erhält folgenden Eintrag:„2,53)“.

bc) Die Lfd. Nr. 23 (SchwerpunktbezogeneWahlpflichtfächer) wird gestrichen.

bd) Die Fußnote 1 wird wie folgt geändert:

bda) Es wird folgender neuer Satz einge-fügt: „Detailregelungen zu Art, Anzahlund Bearbeitungszeit der Leistungs-nachweise in Wahlpflichtfächern wer-den ebenfalls im Studienplan festge-legt.“

bdb) Der bisherige Satz 2 wird zu Satz 3.

bdc) In Satz 3 wird die Zahl „6“ durch dieZahl „2“ ersetzt.

be) Die Fußnote 2 erhält folgende Fassung:

„2) Die 10 SWS an fachwissenschaftlichenWahlpflichtfächern können von den Studie-renden nach näherer Maßgabe des Studien-plans ausgewählt werden“.

bf) Die Fußnote 4 wird gestrichen.

bg) Die bisherige Fußnote 5 wird zur Fußnote 4.

c) Nach Abschnitt 2. (Hauptstudium) Nr. 2.2 (Zwei-tes praktisches Studiensemester) wird der Ab-satz „Berechnung der Prüfungsgesamtnote“ wiefolgt geändert:

ca) Die Zeile „Summe der Notengewichte allerschriftlichen Prüfungen“ erhält folgendeEinträge:

„10 / 12,5 / 10“.

cb) Die Zeile „Summe der Notengewichte allerauf studienbegleitenden Leistungsnachwei-sen beruhenden Endnoten“ erhält folgendeEinträge:

„4 / 4 / 5“.

§ 2

(1) Diese Satzung tritt mit Wirkung vom 15. März2002 in Kraft.

(2) Die das Hauptstudium betreffenden Bestim-mungen gelten für Studierende, die nach dem Winter-semester 2001/2002 in das 5. Studiensemester eintre-ten.

Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses des Senats der Fach-hochschule Kempten vom 22. Januar 2002 und der Geneh-migung des Bayerischen Staatsministeriums für Wissenschaft,Forschung und Kunst mit Schreiben vom 11. Juli 2002 – Nr.XI/3-3/313(10/1)-11/5 106.

Kempten, den 26. Juli 2002

Prof. Dr. Robert Schmidt

Rektor

Diese Satzung wurde am 26. Juli 2002 in der Fachhochschu-le Kempten niedergelegt. Die Niederlegung wurde am 26. Juli2002 durch Aushang in der Hochschule bekannt gegeben. Tagder Bekanntmachung ist daher der 26. Juli 2002.

KWMBl II 2003 S. 1008

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KWMBl II Nr. 5/2003 1009

221041.0356-WFK

Zweite Satzungzur Änderung der Studien- und

Prüfungsordnung für denFachhochschulstudiengang Tourismus an der

Fachhochschule Kempten (SPO TO)

Vom 26. Juli 2002

Aufgrund von Art. 6 Abs. 1, Art. 72 Abs. 1, Art. 81Abs. 1 und Art. 84 Abs. 2 Satz 3 des BayerischenHochschulgesetzes (BayHSchG) erlässt die Fach-hochschule Kempten folgende Satzung:

§ 1

Die Studien- und Prüfungsordnung für den Fach-hochschulstudiengang Tourismus an der Fachhoch-schule Kempten vom 25. November 1999 (KWMBl II2000 S. 455), geändert mit Satzung vom 4. Mai 2001(KWMBl II 2002 S. 561), wird wie folgt geändert:

1. In der Satzungsüberschrift sowie in § 5, § 9 und inder Überschrift der Anlage 1 wird die Studien-gangsbezeichnung „Tourismus“ durch „Touris-mus-Management“ ersetzt.

2. Die Anlage 1 (Übersicht über die Fächer und Leis-tungsnachweise des Fachhochschul-Studiengan-ges Tourismus an der Fachhochschule Kempten)wird wie folgt geändert:

a) Bei Lfd. Nr. 21 (AllgemeinwissenschaftlicheWahlpflichtfächer) erhält die Spalte 7 folgendenEintrag: „LN1)“.

b) Bei Lfd. Nr. 22 (Fachwissenschaftliche Wahl-pflichtfächer) wird in Spalte 7 der Passus „60–90Min.“ gestrichen.

c) Nach Lfd. Nr. 23 (Studienschwerpunkt II) wirddie Fußnote I wie folgt geändert:

ca) Es wird folgender neuer Satz 2 eingefügt:„Detailregelungen zu Art, Anzahl und Be-arbeitungszeit der Leistungsnachweise inWahlpflichtfächern werden ebenfalls imStudienplan festgelegt“.

cb) Der bisherige Satz 2 wird zu Satz 3.

cc) In Satz 3 wird die Zahl „6“ durch die Zahl„2“ ersetzt.

§ 2

(1) Diese Satzung tritt mit Wirkung vom 15. März2002 in Kraft.

(2) Die das Hauptstudium betreffenden Bestim-mungen gelten für Studierende, die nach dem Winter-semester 2001/2002 in das 5. Studiensemester eintre-ten.

Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses des Senats der Fach-hochschule Kempten vom 22. Januar 2002 und der Geneh-migung des Bayerischen Staatsministeriums für Wissenschaft,

Forschung und Kunst mit Schreiben vom 15. Juli 2002 Nr.XI/3–3/313(10/4)-11/9 192.

Kempten, den 26. Juli 2002

Prof. Dr. Robert S c h m i d t

Rektor

Diese Satzung wurde am 26. Juli 2002 in der Fachhochschu-le Kempten niedergelegt. Die Niederlegung wurde am 26. Juli2002 durch Aushang in der Hochschule bekannt gegeben. Tagder Bekanntmachung ist daher der 26. Juli 2002.

KWMBl II 2003 S. 1009

221021.0558-WFK

Satzungüber die Begrenzung der Ausbildungsplätze

in Wahlfächern während der praktischenAusbildung im Studium der Medizin an der

Universität Erlangen-Nürnberg im Studienjahr2002/03

Vom 29. Juli 2002

Aufgrund von Art. 6 und Art. 75 des BayerischenHochschulgesetzes erlässt die Universität Erlangen-Nürnberg folgende Satzung:

Vorbemerkung zum Sprachgebrauch

Die Bezeichnung weiblicher und männlicher Per-sonen durch die jeweils maskuline Form in der nach-stehenden Satzung bringt den Auftrag der Hochschu-le, im Rahmen ihrer Aufgaben die verfassungsrecht-lich gebotene Gleichstellung von Mann und Frau zuverwirklichen und die für Frauen bestehenden Nach-teile zu beseitigen, sprachlich nicht angemessen zumAusdruck. Auf die Verwendung von Doppelformenoder andere Kennzeichnungen für weibliche undmännliche Personen (z.B. Bewerberin/Bewerber)wird jedoch verzichtet, um die Lesbarkeit und Über-sichtlichkeit zu wahren. Mit allen im Text verwende-ten Personenbezeichnungen sind stets beide Ge-schlechter gemeint.

§ 1

In den nachfolgend genannten Wahlfächern, dieein Student der Medizin während der praktischenAusbildung gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit§ 3 der Approbationsordnung für Ärzte in der Fassung

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KWMBl II Nr. 5/20031010

der Bekanntmachung vom 14. Juli 1987 (BGBI I S.1593), zuletzt geändert durch Verordnung vom 10.November 1999 (BGBI I S. 2162), wählen kann, ist dieZahl der Ausbildungsplätze wie folgt begrenzt:

1. Kinderheilkunde 22

2. Dermatologie und Venerologie 14

3. Anaesthesiologie 16

4. Neurologie 10

5. Orthopädie 24

6. Pathologie 4

7. Nuklearmedizin 2

8. Radiologie 2

9. Rechtsmedizin 2

§ 2

(1) Übersteigt die Zahl der Bewerber die Zahl derin einern Wahlfach nach § 1 insgesamt verfügbarenAusbildungsplätze, wird unter diesen Bewerbern einAuswahlverfahren durchgeführt.

(2) In seinem Antrag auf Zuteilung eines Ausbil-dungsplatzes zur praktischen Ausbildung an Kran-kenanstalten gemäß § 3 der Satzung über den Zugangvon Studenten der Medizin an der Universität Erlan-gen-Nürnberg zur praktischen Ausbildung an Kran-kenanstalten vom 11. April 1980 (KMBI II S. 106),zuletzt geändert durch Satzung vom 3. Juli 1996(KWMBI II S. 874), kann der Student bis zu drei Wahl-fächer in einer Reihenfolge benennen. Hierbei geltenjeweils die an erster Stelle benannte Alternative alsHauptantrag, die weiteren Alternativen in der ange-gebenen Reihenfolge als Hilfsanträge. Der Antrag istspätestens bis zum 15. Juli 2002 für das Wintersemes-ter 2002/03 und bis zum 15. Januar 2003 für das Som-mersemester 2003 bei der Zulassungsstelle der Zen-tralen Universitätsverwaltung der Universität Erlan-gen-Nürnberg schriftlich auf dem dafür vorgesehe-nen Antrag einzureichen.

(3) Im Auswahlverfahren bestimmt sich die Rang-folge nach dem Ergebnis des Ersten Abschnitts derärztlichen Prüfung. Bei gleichem Ergebnis entschei-det das Los.

(4) Zunächst wird über die Hauptanträge entschie-den. Die dann noch freien Ausbildungsplätze werdenin der Reihenfolge der Hilfsanträge vergeben.

§ 3

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekannt-machung in Kraft. Sie gilt für die Zuteilung der Aus-bildungsplätze zu den Terminen Oktober 2002 undApril 2003.

Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses des Senats der Uni-versität Erlangen-Nürnberg vom 12. Juni 2002 und des Einver-nehmens des Bayerischen Staatsministeriums für Wissenschaft,Forschung und Kunst mit Schreiben vom 18. Juli 2002 Nr.X/3-10b/29 268.

Erlangen, den 29. Juli 2002

Prof. Dr. Karl-Dieter Grüske

Rektor

Die Satzung wurde am 29. Juli 2002 in der Universität Er-langen-Nürnberg niedergelegt; die Niederlegung wurde am29. Juli 2002 durch Anschlag in der Universität Erlangen-Nürn-berg bekannt gegeben. Tag der Bekanntmachung ist der29. Juli 2002.

KWMBl II 2003 S. 1009

221021.0556-WFK

Satzungzur Änderung der Studienordnung

der Friedrich-Alexander-UniversitätErlangen-Nürnberg für den Studiengang

Rechtswissenschaft mit dem Abschlussder Ersten Juristischen Staatsprüfung

Vom 30. Juli 2002

Aufgrund von Art. 6 Abs. 1 Satz 1 und Art. 72Abs. 1 Satz 1 des Bayerischen Hochschulgesetzes(BayHSchG) erlässt die Friedrich-Alexander Universi-tät Erlangen-Nürnberg folgende Änderungssatzung:

§ 1

Die Studienordnung der Friedrich-Alexander-Uni-versität Erlangen-Nürnberg für den StudiengangRechtswissenschaft mit dem Abschluss der ErstenJuristischen Staatsprüfung vom 9. Oktober 1995(KMBl II 1996 S. 156) wird wie folgt geändert:

1. Vor § 1 wird eingefügt:

„Vorbemerkung zum Sprachgebrauch

Die Bezeichnung weiblicher und männlicherPersonen durch die jeweils maskuline Form in dernachstehenden Satzung bringt den Auftrag derHochschule, im Rahmen ihrer Aufgaben die verfas-sungsrechtlich gebotene Gleichstellung von Mannund Frau zu verwirklichen und die für Frauenbestehenden Nachteile zu beseitigen, sprachlichnicht angemessen zum Ausdruck. Auf die Verwen-dung von Doppelformen oder andere Kennzeich-nungen für weibliche und männliche Personen(z.B. Bewerberin/Bewerber) wird jedoch verzich-tet, um die Lesbarkeit und Übersichtlichkeit zuwahren. Mit allen im Text verwendeten Personen-

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KWMBl II Nr. 5/2003 1011

bezeichnungen sind stets beide Geschlechter ge-meint.“

2. § 1 Satz 2 wird „20. Juni 1995 (GVBl S. 321)“ durch„23. Juni 2000 (GVBl S. 401)“ ersetzt.

3. In § 5 Satz 2 werden nach dem Wort „Wirtschafts-wissenschaften“ die Worte „einschließlich denFinanzwissenschaften“ gestrichen und ein Kommasowie die Worte „fachspezifischen Fremdspra-chen“ eingefügt.

4. § 6 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„Die Lehrveranstaltungen bestehen aus Grund-kursen, Vorlesungen, vorlesungsbegleitendenKolloquien, Übungen, Seminaren, Examinato-rien sowie Klausurkursen zur Examensvorberei-tung.“

b) In Absatz 2 werden vor dem Wort „Vorlesun-gen“ die Worte „Grundkurse und“ eingefügt.

5. § 7 erhält folgende Fassung:

㤠7

Zeitlicher Umfang der Lehrveranstaltungen

(1) Für die Grundkurse (bestehend aus Vorle-sung, Kolloquium und Anfängerübung) sind vorge-sehen:

1. im Bürgerlichen Recht 18 SWS,

2. im Strafrecht 12 SWS und

3. im Öffentlichen Recht 18 SWS.

(2) Für die weiteren Vorlesungen ist folgenderZeitrahmen vorgesehen:

1. Vorlesungen im Sinn des § 6Abs. 2 Nr. 3 16 SWS,

2. Vorlesungen im Sinn des § 6 Abs. 2 Nr. 1

a) aus dem Bürgerlichen Recht 11 SWS,

b) aus dem Handels- und Gesell-schaftsrecht 5 SWS,

c) aus dem Arbeitsrecht 3 SWS,

d) aus dem Strafrecht 6 SWS,

e) aus dem Öffentlichen Recht 10 SWS,

f) aus dem Europarecht 2 SWS,

g) aus dem Prozessrecht 13 SWS und

3. Vorlesungen im Sinn des§ 6 Abs. 2 Nr. 2 bis zu höchstens 8 SWS.

(3) Zu den in Absatz 1 und 2 genannten Lehrver-anstaltungen kommen hinzu:

1. weitere Kolloquien 2 SWS,

2. die Lehrveranstaltungen nach§ 12 Abs. 2 JAPO 12 SWS,

3. die Übungen für Fortgeschritteneim Bürgerlichen Recht, im Straf-recht und im Öffentlichen Recht(§ 13 Abs. 1 JAPO, § 10) 6 SWS,

4. das Grundlagenseminar(§ 13 Abs. 2 JAPO) 2 SWS,

5. Examinatorien und Klausuren-kurse zur Examensvorbereitung 40 SWS und

6. empfohlene ergänzendeVeranstaltungen 8 SWS.

(4) 1Der Besuch der Lehrveranstaltungen nachAbsatz 1, 2 und Absatz 3 Nr. 1 bis 4 ist zur Errei-chung des Studienziels erforderlich. 2Der Höchst-umfang der erforderlichen Lehrveranstaltungenübersteigt nicht 150 Semesterwochenstunden. 3DerBesuch der in Absatz 3 Nr. 5 und 6 genannten Lehr-veranstaltungen wird empfohlen.

(5) 1Wichtige, insbesondere Kapazitätsgründe,können im Einzelfall eine Abweichung von denZeitkontingenten erfordern. 2Ergänzende Veran-staltungen werden nach Möglichkeit angeboten(vgl. § 6 Abs. 3).“

6. § 8 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort„JAPO“ ein Komma und die Worte „der Zwi-schenprüfungsordnung“ eingefügt.

b) Absatz 2 wird gestrichen; der bisherige Absatz 3wird Absatz 2.

7. § 9 wird wie folgt geändert:

a) Es wird folgender neuer Absatz 1 eingefügt:

„(1) 1Übungen für Anfänger können im Rah-men der Grundkurse oder als gesonderte Lehr-veranstaltungen abgehalten werden. 2In diesenÜbungen werden auch die für die Zwischenprü-fung in den Hauptfächern vorgeschriebenenLeistungen erbracht.“

b) Die bisherigen Absätze 1 bis 7 werden Absätze 2bis 8.

c) Absatz 7 (neu) erhält folgende Fassung:

„(7) 1In den Grundkurs integrierte Übungenkönnen sich über zwei Semester erstrecken.2Der Leiter der Übung kann nach Maßgabe despädagogischen Zieles der integrierten Lehrver-anstaltung die Zahl der schriftlichen Arbeitenabweichend von Absatz 5 und die Voraussetzun-gen zum Erwerb des Leistungsnachweises ab-weichend von Absatz 6 bestimmen. 3Die Min-destvoraussetzungen für die Erteilung des Leis-tungsnachweises nach Absatz 5 und 6 dürfen da-bei nicht unterschritten werden. 4Höchstens dür-fen zwei Klausuren und eine Hausarbeit ver-langt werden, die jeweils mindestens mit derNote ausreichend bewertet sein müssen. 5DerLeiter der Übung kann ferner verlangen, dassbei allen Klausuren ernsthafte Bearbeitungenvorgelegt werden, soweit nicht im Einzelfall ge-wichtige Entschuldigungsgründe nachgewiesenwerden.“

8. § 10 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2) Zu den Übungen für Fortgeschrittenewird nur zugelassen, wer den Nachweis über das

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KWMBl II Nr. 5/20031012

Bestehen der Übung für Anfänger (§ 9 Abs. 6und 7) und der bestandenen Teilprüfung derZwischenprüfung in dem betreffenden Fach vor-legt.“

b) In Absatz 6 wird die Zahl 7 durch die Zahl 8 er-setzt.

§ 2

Diese Änderungssatzung tritt am Tage nach ihrerBekanntmachung in Kraft.

Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses des Senats der Uni-versität Erlangen-Nürnberg vom 8. Mai 2002 nach Durchfüh-rung des in Art. 72 Abs. 3 BayHSchG vorgesehenen Anzeige-verfahrens (Schreiben des Bayerischen Staatsministeriums fürWissenschaft, Forschung und Kunst vom 19. Juli 2002 Nr.X/5-5e91a(BA)-10b/23 8091).

Erlangen, den 30. Juli 2002

Prof. Dr. Karl-Dieter Grüske

Rektor

Die Satzung wurde am 30. Juli 2002 in der Universität Er-langen-Nürnberg niedergelegt; die Niederlegung wurde am30. Juli 2002 durch Anschlag in der Universität Erlangen-Nürn-berg bekannt gegeben. Tag der Bekanntmachung ist der30. Juli 2002.

KWMBl. II 2003 S. 1010

221041.0556-WFK

Studien- und Prüfungsordnungfür den Diplomstudiengang Werkstofftechnik

an der Georg-Simon-Ohm-FachhochschuleNürnberg (SPO WT)

Vom 30. Juli 2002

Aufgrund von Art. 6 Abs. 1, Art. 72 Abs. 1, Art. 81Abs. 1 und Art. 84 Abs. 2 Satz 3 des Bayerischen Hoch-schulgesetzes (BayHSchG) erlässt die Georg-Simon-Ohm-Fachhochschule Nürnberg folgende Satzung:

§ 1

Zweck der Studien- und Prüfungsordnung

Diese Studien- und Prüfungsordnung dient derAusfüllung und Ergänzung der Rahmenprüfungsord-nung für die Fachhochschulen vom 17. Oktober 2001

(BayRS 2210-4-1-4-1-WFK), der Verordnung überdie praktischen Studiensemester an Fachhoch-schulen in Bayern vom 3. Dezember 1980 (BayRS2210-4-1-6-1-K) und der Allgemeinen Prüfungsord-nung der Georg-Simon-Ohm-Fachhochschule Nürn-berg vom 3. Mai 1994 (BayRS 221041.0553-WFK) inder jeweiligen Fassung.

§ 2

Ziel des Studiums

(1) 1Ziel des Studiums ist es, einen Werkstoffinge-nieur auszubilden, der zur selbständigen Anwendungwissenschaftlicher Erkenntnisse und Methoden aufdem Gebiet der nichtmetallisch-anorganischen Werk-stoffe und damit verwandter Werkstoffe und Werk-stoffsysteme befähigt ist. 2Er soll Kenntnisse undFähigkeiten in der Herstellung, Prüfung, Verarbei-tung und Verwendung dieser Werkstoffe, z.B. Glas,Porzellan, Keramik, Ziegel, feuerfeste Werkstoffe,Gips, Zement, Hochtemperatur-Isolierstoffe, Elektro-keramik, Werkstoffverbünde und -oberflächen besit-zen. 3Weiterhin soll er in der Lage sein, Verfahren zurHerstellung neuer Werkstoffe und daraus gefertigterBauteile aus dem Labormaßstab in die Produktion zuübertragen, sowie Kunden technisch kompetent zuberaten.

(2) Das Tätigkeitsfeld eines Werkstoffingenieursumfasst damit die Entwicklung, die Herstellung, denVertrieb, die Anwendung und die Prüfung nicht-metallisch-anorganischer Werkstoffe und damit ver-wandter Werkstoffe und Werkstoffsysteme bzw. da-raus entwickelter Bauteile und Bauteilsysteme sowiedie Bereitstellung der erforderlichen Rohstoffe, fernerdie Mitwirkung bei Planung, Bau und Betrieb ein-schlägiger Industrieanlagen.

(3) Neben Fachkenntnissen erwerben die Studen-ten im Rahmen eines entsprechend integrierten Lehr-angebots zusätzliche soziale und methodische Kom-petenz zur Förderung der Persönlichkeitsbildung so-wie von Führungswissen und Führungstechniken.

(4) 1Aufgrund der erfolgreichen Ablegung der Di-plomprüfung erwerben die Studenten nach dem vier-ten Studienjahr einen anwendungsbezogenen, wis-senschaftlich fundierten, berufsqualifizierenden Ab-schluss. 2Der Abschluss befähigt zur Übernahme be-sonders qualifizierter Fach- und Führungsaufgabenim Bereich der Werkstofftechnik. 3Das Studiumschließt eine Diplomarbeit ein.

§ 3

Aufbau des Studiums

(1) Das Grundstudium umfasst zwei theoretischeStudiensemester und schließt mit der Diplom-Vorprü-fung ab.

(2) Das Hauptstudium umfasst fünf theoretischesowie ein praktisches Studiensemester, das als fünftesStudiensemester geführt wird.

(3) Das Studium beinhaltet ein Grundpraktikumnach Maßgabe des § 6, das bis zum Ende des drittenStudiensemesters absolviert werden soll.

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KWMBl II Nr. 5/2003 1013

§ 4

Fächer-, Stunden- und Prüfungsübersicht

(1) 1Die Pflicht- und Wahlpflichtfächer, ihre Stun-denzahl, die Art der Lehrveranstaltungen sowie diePrüfungen und studienbegleitenden Leistungsnach-weise sind in der Anlage zu dieser Satzung festgelegt.2Die einzelnen Wahlpflichtfächer und ihre Leistungs-nachweise ergeben sich aus dem Studienplan.

(2) Alle Fächer sind entweder Pflichtfächer, Wahl-pflichtfächer oder Wahlfächer.

1. Pflichtfächer sind die Fächer des Studiengangs, diefür alle Studenten verbindlich sind.

2. Wahlpflichtfächer sind die Fächer, die einzeln oderin Gruppen alternativ angeboten werden. JederStudent muss unter ihnen nach Maßgabe dieserStudien- und Prüfungsordnung eine bestimmteAuswahl treffen. Die gewählten Fächer werden wiePflichtfächer behandelt.

3. Wahlfächer sind Fächer, die für die Erreichung desStudienziels nicht verbindlich vorgeschrieben undim Studienplan ausgewiesen sind.

§ 5

Studienplan

(1) 1Der Fachbereich erstellt zur Sicherstellungdes Lehrangebots und zur Information der Studenteneinen Studienplan. 2Er wird vom Fachbereichsrat be-schlossen und hochschulöffentlich bekannt gemacht.3Die Bekanntmachung neuer Regelungen erfolgt spä-testens zu Beginn der Vorlesungszeit des Semesters,das sie erstmals betreffen. 4Der Studienplan enthältinsbesondere Regelungen und Angaben über

1. die zeitliche Aufteilung der Semesterwochenstun-den je Fach und Semester

2. die Studienziele und Studieninhalte aller Pflicht-fächer

3. die Dauer der einzelnen Prüfungen

4. den Ausbildungsplan für das Grundpraktikum unddas praktische Studiensemester

5. die Studienziele und Studieninhalte sowie dieForm und Organisation der praxisbegleitendenLehrveranstaltungen

6. die Wahlpflichtfächer in den festgelegten Wahl-pflichtbereichen mit den Stundenzahlen und derLehrveranstaltungsart sowie die Studienziele undStudieninhalte dieser Fächer

7. den Katalog der wählbaren allgemeinwissen-schaftlichen Wahlpflichtfächer

8. nähere Bestimmungen über studienbegleitendeLeistungsnachweise und Teilnahmenachweise.

(2) 1Ein Anspruch darauf, dass sämtliche vorgese-henen Wahlpflichtfächer tatsächlich angeboten wer-den, besteht nicht. 2Desgleichen besteht bei nicht aus-reichender Teilnehmerzahl kein Anspruch darauf,dass solche Lehrveranstaltungen durchgeführt wer-den.

§ 6

Grundpraktikum und praktischesStudiensemester

(1) 1Das Grundpraktikum umfasst 16 Wochen mitjeweils fünf Arbeitstagen. 2Es wird in den vorlesungs-freien Zeiten bis zum Ende des dritten Semesters ab-geleistet. 3Die einzelnen Abschnitte des Grundprakti-kums sollen mindestens vier Wochen umfassen. 4Es istintegraler Bestandteil des Studiums und wird durchLehrveranstaltungen des Grundstudiums vertieft.5Die Bestimmung der relevanten Fächer wird im Stu-dienplan geregelt.

(2) 1Zeiten mit einschlägiger abgeschlossener Be-rufsausbildung oder einer einschlägigen mindestenszwölfmonatigen überwiegend zusammenhängendenpraktischen beruflichen Tätigkeit werden auf Antragauf das Grundpraktikum angerechnet, soweit derenZielsetzung und Inhalte dem Ausbildungsziel undden Ausbildungsinhalten des Grundpraktikums ent-sprechen. 2Beträgt eine vor dem Studium abgeleisteteentsprechende einschlägige Tätigkeit weniger alszwölf Monate oder wird eine fachpraktische Ausbil-dung nachgewiesen, so ist eine Anrechnung auf dasGrundpraktikum bis zu maximal sechs Wochen mög-lich.

(3) Das Grundpraktikum ist erfolgreich abgeleis-tet, wenn

1. die Ableistung der einzelnen Praxiszeiten jeweilsdurch ein Zeugnis der Ausbildungsstelle, das demvon der Fachhochschule vorgegebenen Musterentspricht, nachgewiesen ist,

2. der vom Studenten vorzulegende Praxisbericht mitdem Prädikat „mit Erfolg“ bewertet wurde.

(4) 1Das praktische Studiensemester umfasst 22Wochen. 2Davon sind 20 Wochen (zu je fünf Arbeits-tagen) als praktische Tätigkeit zusammenhängend zuerbringen.

(5) 1Die praxisbegleitenden Lehrveranstaltungenim praktischen Studiensemester werden als Block injeweils einer Woche zu Beginn und am Ende des prak-tischen Studiensemesters durchgeführt. 2Entspre-chendes gilt für die zugehörigen Prüfungen.

(6) 1Ist das Ausbildungsziel nicht beeinträchtigt,wird von der Nachholung von Unterbrechungen derPraxiszeit ausnahmsweise abgesehen, wenn der Stu-dent diese nicht zu vertreten hat (Betriebsruhe, Ab-leistung einer Wehrübung) und die durch die Unter-brechung aufgetretenen Fehltage sich insgesamtnicht über mehr als 5 Arbeitstage erstrecken. 2Bei derAbleistung einer Wehrübung wird von der Nach-holung abgesehen, wenn diese nicht mehr als zehnTage umfasst. 3Der Student muss nachweisen, dass erdie Unterbrechungen nicht zu vertreten hat. 4Er-streckt sich die Unterbrechung auf mehr als fünf bzw.zehn Arbeitstage, so sind die Fehltage insgesamtnachzuholen. 5Geleistete Überstunden können aufUnterbrechungen angerechnet werden.

(7) Die Vorschriften der Verordnung über diepraktischen Studiensemester in Bayern gelten für dasGrundpraktikum entsprechend, soweit sich aus dieserStudien- und Prüfungsordnung nichts anderes ergibt.

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KWMBl II Nr. 5/20031014

§ 7

Eintritt in das Hauptstudium und daspraktische Studiensemester

(1) Zum Eintritt in das Hauptstudium ist berechtigt,wer die Diplom-Vorprüfung bestanden hat oder inden Fächern 1 bis 12 der Anlage mindestens sechsMal die Endnote „ausreichend“ oder besser erzielthat.

(2) Das praktische Studiensemester kann ableis-ten, wer die Diplom-Vorprüfung bestanden und dasGrundpraktikum erfolgreich abgelegt hat.

§ 8

Fachstudienberatung im Grundstudium

Studenten, die bis zum Ende des dritten Fach-semesters noch nicht die Berechtigung zum Eintritt indas dritte Studiensemester erreicht haben, sind ver-pflichtet, die Fachstudienberatung zu konsultieren.

§ 9

Prüfungskommission

Für die Diplom-Vorprüfung und die Diplom-prüfung wird eine gemeinsame Prüfungskommissiongebildet, die aus vier Mitgliedern besteht.

§ 10

Diplomarbeit

1Die Diplomarbeit kann frühestens im zweiten undsoll spätestens im dritten auf das praktische Studien-semester folgende Fachsemester ausgegeben wer-den. 2Die Voraussetzungen für die Ausgabe der Di-plomarbeit ergeben sich aus der Anlage.

§ 11

Prüfungsgesamtnote

Bei der Bildung der Prüfungsgesamtnote wird jedeFachendnote einfach, die Diplomarbeit doppelt ge-wichtet; die Fachendnoten der allgemeinwissen-schaftlichen Wahlpflichtfächer werden abweichenddavon gemäß § 19 Abs. 1 Satz 2 RaPO berücksich-tigt.

§ 12

In-Kraft-Treten und Übergangsregelung

(1) 1Diese Studien- und Prüfungsordnung tritt mitWirkung vom 1. Oktober 2001 in Kraft. 2Sie gilt für alleStudenten, die ab dem Wintersemester 2001/02 dasGrundstudium beginnen. 3Für die Studenten, die sichim WS 2001/02 im vierten oder einem höheren Fach-semester befinden bzw. in dieses eintreten, gilt diebisherige Studienordnung weiter.

(2) Für die Studenten, die im WS 2001/02 in dasdritte Fachsemester eintreten, gilt folgende Über-gangsregelung:

1. An die Stelle des ersten praktischen Studiensemes-ters tritt das Grundpraktikum. Es muss bis zumEnde des sechsten Fachsemesters abgeleistet wer-den.

2. Im dritten Fachsemester werden die Vorlesungendes fünften Studiensemesters nach der bisherigenStudienordnung angeboten.

3. Im vierten Fachsemester werden die Vorlesungendes vierten Studiensemesters nach der bisherigenStudienordnung angeboten.

4. Im fünften Fachsemester werden die Vorlesungendes siebenten Studiensemesters nach der bisheri-gen Studienordnung angeboten.

5. Im sechsten Fachsemester werden die Vorlesungendes achten Studiensemesters nach der bisherigenStudienordnung angeboten.

6. Im siebenten Fachsemester wird das praktischeStudiensemester abgeleistet.

7. Im achten Fachsemester wird die Diplomarbeit an-gefertigt.

8. Für die Zulassung zum praktischen Studiensemes-ter gelten die Bestimmungen der neuen Studien-ordnung.

9. Voraussetzungen für die Ausgabe der Diplomar-beit sind:

a) mit mindestens „ausreichend“ bewertete Prü-fungen in den Fächern „Technologie des GlasesI“ und „Technologie der Keramik I“

b) mit Erfolg abgelegte Praktika „Mess- und Ver-fahrenstechnisches Praktikum“ und „Werkstoff-praktikum I“

nach der bisherigen Studienordnung.

(3) Die Studien- und Prüfungsordnung für denFachhochschulstudiengang Werkstofftechnik an derGeorg-Simon-Ohm-Fachhochschule Nürnberg (SPOWT/FHN) vom 14. November 1994 (KWMBl II 1995S. 607) tritt mit dem Ende des Sommersemesters 2005außer Kraft.

Ausgefertigt aufgrund der Beschlüsse des Senats der Ge-org-Simon-Ohm-Fachhochschule Nürnberg vom 10. April 2001und 5. Februar 2002 und des Genehmigungsschreibens desBayerischen Staatsministeriums für Wissenschaft, Forschungund Kunst vom 2. Januar 2002 Nr. XI/3-3/313(4/17)-11/24 463.

Nürnberg, den 30. Juli 2002

Prof. Dr. Herbert Eichele

Rektor

Diese Satzung wurde am 31. Juli 2002 in der Hochschuleniedergelegt. Die Niederlegung wurde am 1. August 2002durch Anschlag in der Hochschule bekannt gegeben. Tag derBekanntmachung ist daher der 1. August 2002.

KWMBl II 2003 S. 1012

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KWMBl II Nr. 5/2003 1015

Anlage

Fächer und Leistungsnachweise des Diplomstudiengangs Werkstofftechnik an der Georg-Simon-Ohm-Fach-hochschule Nürnberg

1. Grundstudium

1 2 3 4 5 6 7 8lfd. Fächer SWS Art der Prüfungen Endnotenbil- Ergän-Nr. Lehr- Art und Zulas- dende studien- zende

veran- Dauer in sungs- begleitende Rege-staltung Minuten voraus- Leistungsnach- lungen

setzung weise14)

1 Mathematik I 4 SU, Ü schrPr 90 – – –

2 Mathematik II 4 SU, Ü schrPr 90 – – –

3 Physik 4 SU, Ü schrPr 90 – – –

4 Allgemeine und anorgan. Chemie 3 SU, Ü schrPr 90 – – –

5 Analytische Chemie 3 SU, Ü schrPr 90 5) – 6)+ Chemiepraktikum 6 Pr – – – 3)

6 Heterogene Gleichgewichte 4 SU, Ü schrPr 120 – – –

7 Werkstofftechnik 4 SU, Ü schrPr 90 – – –

8 Angewandte Elektrotechnik 2 SU, Ü schrPr 90 – – –

9 Technische Wärmelehre I 2 SU, Ü schrPr 90 – – –

10 Technische Mechanik + Festigkeitslehre 6 SU, Ü schrPr 90 – – –

11 Konstruieren I + Maschinenelemente 4 SU, Ü – – 2 Klausuren 2) 4)

12 Allgemeinwiss. Wahlpflichtfach I 4 SU, Ü – – LN 7)

SWS insgesamt 50

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KWMBl II Nr. 5/20031016

2. Hauptstudium

1 2 3 4 5 6 7 8lfd. Fächer SWS Art der Prüfungen Endnotenbil- Ergän-Nr. Lehr- Art und Zulas- dende studien- zende

veran- Dauer in sungs- begleitende Rege-staltung Minuten voraus- Leistungsnach- lungen

setzung weise14)

13 Konstruieren II 4 SU, Ü – – 2 Studienarbeiten –

14 EDV I 2 SU, Ü schrPr 90 – – –

15 Rohstoffkunde 2 SU, Ü schrPr 90 – – –

16 Mechanische Verfahrenstechnik 4 SU, Ü schrPr 90 – – –

17 Therm. Verfahrens- und Feuerungstechnik 5 SU, Ü schrPr 120 – – –+ Werkstofftechnisches Praktikum I Pr – – – 9)

18 Mess- und Regelungstechnik 3 SU, Ü schrPr 90 – – –+ Werkstofftechnisches Praktikum I Pr – – – 9)

19 Physik und Chemie des Glases 3 SU, Ü schrPr 90 – – –+ Werkstofftechnisches Praktikum I Pr – – – 9)

20 Technologie der Keramik I 9 SU, Ü schrPr 120 – – –+ Werkstofftechnisches Praktikum I 20 Pr – – – 3) 10)

21 Technologie der Bindemittel 3 SU, Ü schrPr 90 – – –+ Werkstofftechnisches Praktikum II Pr – – – 11)

22 Nanotechnologie und Oberflächentechnik I 3 SU, Ü schrPr 90 – – –

23 Instrum. Analytik u. Ausw. v. Versuchen I 2 Ü – – – 1 )

24 Projektarbeit 8 PA – – Projektarbeit 1) 8)

25 Betriebswirtschaftslehre + Kostenrechnung 3 SU, Ü schrPr 90 – – –

26 Werkstoffe der Elektrotechnik 2 SU, Ü schrPr 90 – – –+ Praktikum Werkstoffe der Elektrotechnik 2 Pr – – – 3)

27 Technologie des Glases I 2 SU, Ü schrPr 90 – – –+ Werkstofftechnisches Praktikum II Pr – – – 3) 11)+ Kurspraktikum „Glaswochen“ 2 Pr – – – 3)

28 Technische Wärmelehre II 2 SU, Ü schrPr 90 – – –

29 Technologie der Verbundwerkstoffe I 3 SU, Ü schrPr 90 – – –

30 Instrum. Analytik u. Ausw. v. Versuchen II 2 Ü – – – 1 )

31 Besprech. Wissenschaftl. Techn. Arbeiten 2 S – – Referat 15-30 min 1)

32 Anleitung zum selbständigen Arbeiten 4 – DA 13) – 1)

33 Allgemeinwiss. Wahlpflichtfach II 2 SU, Ü – – LN 7)

34 Seminar 2 S – – – 1)

35 Techn. Wahlpflichtfach 1 2 SU, Ü schrPr 90 – – 1)

36 Techn. Wahlpflichtfach 2 2 SU, Ü schrPr 90 – – 1)

37 Vertiefungsfächer Gruppe I 4 SU, Ü 2 x schrPr 90 – – 1) 15)+ Werkstofftechnisches Praktikum II 10 Pr – 3) 12)

38 Vertiefungsfächer Gruppe II 2 SU, Ü schrPr 90 – – 1)+ Werkstofftechnisches Praktikum II Pr – 11)

SWS insgesamt 116

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KWMBl II Nr. 5/2003 1017

3. Praktisches Studiensemester

1 2 3 4 5 6lfd. Nr. Fächer SWS Art der Prüfungen am Ende Ergänzende

Lehrver- des praktischen Regelungenanstaltung Studiensemesters

39 Praxisseminar 4 SU Kolloquien, Referat 15–30 min 1)

SWS insgesamt 4

4. Legende

1) Das Nähere wird vom Fachbereichsrat im Studienplan festgelegt2) Zu jeder Klausur müssen Studienarbeiten termingerecht abgegeben werden3) Prakt. muss m.E. abgelegt werden4) a.) 1. Klausur im 1. Sem. mit 120 min.

b.) 2. Klausur im 2. Sem. mit 90 min.c.) Die Fachendnote „ausreichend“ oder besser wird nur erteilt, wenn beide Klausuren mit der Note „ausreichend oder besser“bewertet wurden

5) Chemiepraktikum muss mit Erfolg abgelegt sein6) Fach schließt Lehrgebiet „Chem. techn. Berechnungen“ mit ein7) Das Nähere wird im Studienplan der AW-Fächer des Fachbereichs AW festgelegt8) mündliche benotete Präsentation der Projektarbeit9) siehe Fach Nr. 20

10) enthält auch Versuche zu den Fächern Nr. 17, 18, 1911) siehe Fach Nr. 3712) enthält auch Versuche zu den Fächern Nr. 21, 27, 3813) Voraussetzungen für die Ausgabe der Diplomarbeit sind:

1. 12 mit mindestens „ausreichend“ bewertete Fächer des Hauptstudiums (ab Fach Nr. 13 der Anlage)2. mit Erfolg abgelegte Praktika des 3. und 4. Studiensemesters3. mit Erfolg abgelegtes Grundpraktikum und praktisches Studiensemester

14) bestehenserheblich für die Diplom-Vorprüfung bzw. Diplomprüfung15) Beide Fachendnoten werden im Zeugnis ausgewiesen

Abkürzungen:

DA Diplomarbeit

LN studienbegleitender Leistungsnachweis

LV Lehrveranstaltung

m.E. mit Erfolg

PA Projektarbeit

Pr Praktikum

S Seminar

schrPr schriftliche Prüfung

SU Seminaristischer Unterricht

SWS Semesterwochenstunden

Ü Übungen

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KWMBl II Nr. 5/20031018

221041.0956-WFK

Studien- und Prüfungsordnungfür den Diplomstudiengang Betriebswirtschaftan der Fachhochschule Würzburg-Schweinfurt,

Abteilung Würzburg (SPO-BW/WÜ)

Vom 30. Juli 2002

Aufgrund von Art. 6 Abs. 1, 72 Abs. 1,81 Abs. 1 und84 Abs. 2 Satz 3 des Bayerischen Hochschulgesetzes(BayHSchG) erlässt die Fachhochschule Würzburg-Schweinfurt folgende Satzung:

§ 1

Zweck der Studien- und Prüfungsordnung

Diese Studien- und Prüfungsordnung dient derAusfüllung und Ergänzung der Rahmenprüfungsord-nung für die Fachhochschulen vom 17. Oktober 2001(GVBl S. 686), der Verordnung über die praktischenStudiensemester an Fachhochschulen in Bayern vom3. Dezember 1980 (GVBl S. 730) und der AllgemeinenPrüfungsordnung der Fachhochschule Würzburg-Schweinfurt-Aschaffenburg vom 21. April 1998(KWMBl II S. 918) in deren jeweiliger Fassung.

§ 2

Studienziel

Ziel des Studiums ist es, die Fach-, Methoden- undSozialkompetenz zu vermitteln, die zu selbständigerAnwendung wissenschaftlicher Erkenntnisse undVerfahren sowie zu verantwortlichem Handeln in Be-trieb und Gesellschaft in einem kaufmännischen oderadministrativen Berufsfeld befähigen. Das Berufsfeldist bestimmt durch die Vernetzung von wirtschaftli-chen und sozialen Aufgaben. Dies erfordert, Struktu-ren und Prozesse in ihrer Gesamtheit zu sehen sowiedie spezialisierten betrieblichen Kräfte zu koordinie-ren und auf ein gemeinsames Ziel auszurichten. DasStudium der Betriebswirtschaft soll neben dem Er-werb gezielten Fachwissens die Fähigkeit schulen,übergreifende Zusammenhänge zu erfassen, flexibelzu reagieren und Menschen zu führen. Entschei-dungsfreudigkeit, Kommunikationsfähigkeit und Ko-operationsbereitschaft sollen entwickelt und geför-dert werden. Darüber hinaus soll die Fähigkeit ver-mittelt werden, den schnellen Wandel des betriebli-chen Umfelds unter Anwendung wirtschaftswissen-schaftlicher Grundsätze in der unternehmerischenPraxis zu nutzen sowie die Auswirkung von Entschei-dungen auf Betriebsgeschehen, Mitarbeiter und Um-welt zu erkennen und danach verantwortlich zu han-deln.

§ 3

Regelstudienzeit, Aufbau des Studiums

(1) Die Regelstudienzeit des Studiums beträgt achtStudiensemester, davon sechs theoretische und zweipraktische Studiensemester. Es gliedert sich in einGrundstudium und in ein Hauptstudium von jeweilsvier Studiensemestern. Die beiden praktischen Stu-

diensemester werden als drittes und als sechstes Stu-diensemester geführt.

(2) Der Studiengang gliedert sich ab dem fünftenStudiensemester nach Maßgabe des Studienplans indie Studienrichtungen

a) Allgemeine Betriebswirtschaft

b) Internationale Betriebswirtschaft.

Die Wahl der Studienrichtung Internationale Be-triebswirtschaft muss spätestens zu Beginn des sechs-ten Semesters beim Prüfungsamt erfolgen. Wird keinefristgerechte Wahl getroffen, gilt die StudienrichtungAllgemeine Betriebswirtschaft als gewählt.

(3) Ab dem siebten Studiensemester werden nachMaßgabe des Studienplans folgende Studienschwer-punkte geführt, von denen zwei gewählt werden müs-sen.

Allfinanz-Finanzdienstleistungen

Bank-, Finanz- und Investitionswirtschaft

Marketing

Organisation und Wirtschaftsinformatik

Personalwirtschaft

Rechnungswesen und Controlling

Unternehmensbesteuerung

Unternehmensentwicklung

Logistik

§ 4

Pflicht- und Wahlpflichtfächer, Leistungsnachweise

Die Pflicht- und Wahlpflichtfächer, ihre Stunden-zahl, die Art der Lehrveranstaltungen, die Prüfungen,die studienbegleitenden Leistungsnachweise sowieweitere Bestimmungen hierzu sind in der Anlage zudieser Satzung festgelegt. Die Regelungen werden fürdie allgemein- und fachwissenschaftlichen Wahl-pflichtfächer durch den Studienplan ergänzt.

§ 5

Besondere Bestimmungen für die StudienrichtungInternationale Betriebswirtschaft

(1) Die Wahl der Studienrichtung InternationaleBetriebswirtschaft setzt Kenntnisse in Englisch aufdem Niveau von UNIcert III voraus.

Die Zulassung spätestens zum letzten Abschnitt derAbschlussprüfung in der Studienrichtung Internatio-nale Betriebswirtschaft setzt den Nachweis vonKenntnissen auf dem Niveau von UNIcert I in einerder Sprachen Französisch, Italienisch, Spanisch, Por-tugiesisch, Russisch, Japanisch, Chinesisch oder Ko-reanisch voraus.

Der Nachweis erfolgt jeweils über die Vorlage einesUNIcert-Zeugnisses, eines gleichwertigen Zeugnis-ses oder einer schriftlichen oder mündlichen Prüfungan der Fachhochschule Würzburg-Schweinfurt. Fürdie Feststellung der Gleichwertigkeit eines nicht-

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KWMBl II Nr. 5/2003 1019

UNIcert-Zeugnisses und die Durchführung derschriftlichen oder mündlichen Prüfung ist das Spra-chenzentrum der Hochschule zuständig.

(2) Mindestens ein theoretisches Studiensemesterdieser Studienrichtung ist an einer ausländischenHochschule zu absolvieren. Das der Diplomprüfungunmittelbar vorhergehende theoretische Studiense-mester muss zwingend an der Fachhochschule Würz-burg-Schweinfurt, Abteilung Würzburg, abgeleistetwerden.

(3) Neben dem Schwerpunkt „International Busi-ness“ (Fächer 23a und 23b der Anlage 2.2) muss einweiterer Schwerpunkt aus Anlage 2.3 gewählt wer-den.

(4) Erfolgreiche Absolventen eines gemeinsamenjeweils vertraglich festgelegten Studienprogrammsder Fachhochschule Würzburg-Schweinfurt mit Part-nerhochschulen können im Rahmen dieses Pro-gramms auch von der Fachhochschule Würzburg-Schweinfurt diplomiert werden, sofern zwei theoreti-sche und das praktische Studiensemester im Rahmendieses Studiums an der entsprechenden Partnerhoch-schule absolviert wurden; Absatz 2 Satz 2 gilt entspre-chend.

(5) Die im Rahmen der Studienrichtung Internatio-nale Betriebswirtschaft angebotenen Lehrveranstal-tungen in den Fächern mit den Nummern 13a bis eund 23a+b werden in der Regel in Englisch angebo-ten; die dazugehörigen Leistungsnachweise werdendann auch in Englisch gefordert.

§ 6

Studienplan

(1) Der Fachbereich erstellt zur Sicherstellung desLehrangebots und zur Information der Studenten ei-nen Studienplan, der nicht Teil dieser Studien- undPrüfungsordnung ist, und aus dem sich der Ablauf desStudiums im Einzelnen ergibt. Er wird vom Fachbe-reichsrat beschlossen und ist in der Hochschule öf-fentlich bekannt zu machen. Die Bekanntmachungneuer Regelungen muss spätestens zu Beginn derVorlesungszeit des Semesters erfolgen, das sie erst-mals betreffen. Der Studienplan soll insbesondere Re-gelungen und Angaben enthalten über

1. die Aufteilung der Semesterwochenstunden jeFach und Studiensemester,

2. die Bezeichnung der angebotenen Studienrichtun-gen und Studienschwerpunkte und deren Pflicht-und Wahlpflichtfächer sowie die Stundenzahl, dieLehrveranstaltungsart, die Studienziele und dieStudieninhalte dieser Fächer,

3. die fachwissenschaftlichen Wahlpflichtfächer mitihrer Semesterwochenstundenzahl,

4. die Lehrveranstaltungsart in den einzelnen Fä-chern,

5. die Studienziele und -inhalte der einzelnen Fächer,

6. die Ziele und Inhalte der Praxis und der praxis-begleitenden Lehrveranstaltungen in den prakti-

schen Studiensemestern sowie deren Form undOrganisation,

7. nähere Bestimmungen zu den Leistungs- und Teil-nahmenachweisen.

(2) Ein Anspruch darauf, dass sämtliche vorgese-henen Wahlpflichtfächer und Wahlfächer tatsächlichangeboten werden, besteht nicht. Des Weiteren be-steht kein Anspruch darauf, dass die dazugehörigenLehrveranstaltungen bei nicht ausreichender Teil-nehmerzahl durchgeführt werden.

§ 7

Eintritt in die praktischen Studiensemesterund das Hauptstudium

(1) Zum Eintritt in das erste praktische Studien-semester und zum anschließenden Weiterstudium istnur berechtigt, wer in der Diplom-Vorprüfung in denFächern Grundlagen der Betriebswirtschaft, Buch-führung und Bilanzierung, Organisation, Wirtschafts-mathematik, Betriebsstatistik und Grundlagen derVolkswirtschaftslehre mindestens viermal die Endno-te „ausreichend“ oder besser erzielt hat.

(2) Zum Eintritt in das Hauptstudium ist nur be-rechtigt, wer in den Fächern der Diplom-Vorprüfungmit höchstens einer Ausnahme die Endnote ausrei-chend oder besser erzielt und das erste praktischeStudiensemester erfolgreich abgeleistet hat.

(3) Der Eintritt in das zweite praktische Studiense-mester setzt voraus, dass

1. die Diplom-Vorprüfung bestanden,

2. das erste praktische Studiensemester erfolgreichabgeleistet

wurden.

§ 8

Praktische Studiensemester

(1) Die praktischen Studiensemester, die als drittesund sechstes Studiensemester geführt werden, um-fassen jeweils 20 Wochen. Das erste praktische Studi-ensemester kann wahlweise auch im vierten Semesterabsolviert werden.

(2) Bei den praktischen Studiensemestern kann,soweit das Ausbildungsziel nicht beeinträchtigt ist,von der Nachholung von Unterbrechungen der Pra-xiszeiten ausnahmsweise abgesehen werden, wennder Student dies nicht zu vertreten hat und die durchdie Unterbrechung aufgetretenen Fehltage sich je-weils insgesamt nicht über mehr als fünf Arbeitstageerstrecken. Bei Ableistung einer Wehrübung wird vonder Nachholung abgesehen, wenn diese nicht längerals zehn Arbeitstage dauert. Der Student muss glaub-haft machen, dass er die Unterbrechung nicht zu ver-treten hat. Erstrecken sich die Unterbrechungen aufmehr als fünf bzw. zehn Arbeitstage, so sind die Fehl-arbeitstage insgesamt nachzuholen.

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KWMBl II Nr. 5/20031020

§ 9

Fachstudienberatung

Hat ein Student nach zwei Studiensemestern inden Fächern des Grundstudiums nicht mindestensdreimal die Endnote „ausreichend“ oder besser er-zielt, so ist er verpflichtet, innerhalb seines drittenFachsemesters auf Aufforderung den Fachstudienbe-rater aufzusuchen.

§ 10

Prüfungskommission

Die Prüfungskommission besteht aus einem Vor-sitzenden, dem Stellvertreter und drei weiteren Mit-gliedern. Der Stellvertreter wird von der Prüfungs-kommission bestimmt. Die Prüfungskommission ent-scheidet mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleich-heit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. DiePrüfungskommission ist beschlussfähig, wenn min-destens drei Mitglieder anwesend sind. Die Prüfungs-kommission kann auch im Umlaufverfahren entschei-den.

§ 11

Diplomarbeit

(1) Die Diplomarbeit darf frühestens zu Beginn dessiebten Fachsemesters und soll spätestens im zweitenauf das zweite praktische Studiensemester folgendeSemester ausgegeben werden.

(2) Die Prüfungskommission bestätigt das Thema.

(3) Die Ausgabe eines Themas an mehrere Studen-ten zur gemeinsamen Bearbeitung ist zulässig, soferndie individuelle Leistung des einzelnen Studentendeutlich abgrenzbar und bewertbar ist.

(4) Jede Diplomarbeit ist von zwei Prüfern zu be-werten. Die Prüfungskommission überwacht die Ein-haltung der Termine nach Absatz 1. Erhält der Stu-dent nicht spätestens zu dem im Absatz 1 genanntenTermin ein Thema, wird von der Prüfungskommissiondie Ausgabe der Diplomarbeit veranlasst. Beginn undEnde der Bearbeitungszeit werden im Rahmen von§ 31 Abs. 4 RaPO durch den Aufgabensteller festge-legt.

§ 12

Prüfungsgesamtnote

Die Prüfungsgesamtnote ergibt sich aus den ge-wichteten Endnoten des Hauptstudiums gemäß An-lage. Zur differenzierten Bewertung von Prüfungsleis-tungen und studienbegleitenden Leistungsnachwei-sen werden die ganzen Notenziffern 1 bis 5 um 0,3 er-niedrigt oder erhöht, wobei die Noten 0,7, 4,3, 4,7und 5,3 ausgeschlossen sind.

§ 13

In-Kraft-Treten und Übergangsbestimmungen

(1) Diese Studien- und Prüfungsordnung (SPO-BW/WÜ) tritt am 1. Oktober 2002 in Kraft.

(2) Sie gilt für alle Studenten, die das Studium imDiplomstudiengang Betriebswirtschaft nach dem

Sommersemester 2002 im ersten Studiensemesteraufnehmen. Sie gilt ferner für Studenten, die das Stu-dium zwar nach dem Sommersemester 2002 aufge-nommen haben, dann aber beurlaubt waren oder dasStudium unterbrochen haben oder deren Studiumeine sonstige Verzögerung erfahren hat und bei des-sen Fortsetzung oder Wiederaufnahme kein dem bis-herigen Lehrplan entsprechendes Studienangebotmehr vorfinden.

(3) Die das Hauptstudium betreffenden Bestim-mungen gelten für alle Studenten, die nach dem Som-mersemester 2002 in das Hauptstudium eintreten. Siegelten ferner für Studenten, die zwar nach dem Som-mersemester 2002 in das Hauptstudium eingetretensind, dann aber beurlaubt waren oder das Studiumunterbrochen haben oder deren Studium eine sonsti-ge Verzögerung erfahren hat und bei dessen Fortset-zung oder Wiederaufnahme kein dem bisherigenLehrplan entsprechendes Studienangebot mehr vor-finden.

(4) Studenten, die spätestens im Sommersemester2002 in das Hauptstudium eintreten, bekommenLehrveranstaltungen des Hauptstudiums im Pflicht-fach „Arbeitsrecht“ und in den Pflichtfächern der Stu-dienschwerpunkte nach bisherigem Recht letztmaligim Sommersemester 2003 angeboten.

(5) Darüber hinaus kann der zuständige Fachbe-reichsrat allgemein oder im Einzelfall besondere Re-gelungen für das Studium, die zuständige Prüfungs-kommission besondere Regelungen für die Erbrin-gung von Leistungsnachweisen treffen, soweit dieszur Vermeidung von Härten im Zusammenhang mitden Änderungen der Ausbildung notwendig ist.

(6) Soweit diese Studien- und Prüfungsordnungnach den vorstehenden Absätzen nicht gilt, findetweiterhin die Studien- und Prüfungsordnung fürden Fachhochschulstudiengang Betriebswirtschaft ander Fachhochschule Würzburg-Schweinfurt-Aschaf-fenburg, Abteilung Würzburg (SPO-BW/WÜ) vom10. Juli 1996 (KWMBl II S. 923), zuletzt geändertdurch Satzung vom 9. September 1999 (KWMBl IIS. 994), Anwendung; im Übrigen tritt diese außerKraft.

Ausgefertigt aufgrund der Beschlüsse des Senats der Fach-hochschule Würzburg-Schweinfurt vom 27. November 2001und vom 23. Juli 2002 und der Genehmigung durch das Bayeri-sche Staatsministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunstmit Schreiben vom 24. Juni 2002 Nr. XI/3/313(8/3)-11/1 190.

Würzburg, den 30. Juli 2002

Prof. Dr. Heribert Weber

Präsident

Diese Studien- und Prüfungsordnung für den Diplomstu-diengang „Betriebswirtschaft“ an der Fachhochschule Würz-burg-Schweinfurt, Abteilung Würzburg wurde am 30. Juli 2002in der Fachhochschule Würzburg-Schweinfurt niedergelegt.Die Niederlegung wurde am 30. Juli 2002 durch Anschlag be-kannt gegeben. Tag der Bekanntgabe ist daher der 30. Juli2002.

KWMBl II 2003 S. 1018

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KWMBl II Nr. 5/2003 1021

Anlage

Fächer und Leistungsnachweise des Diplomstudiengangs Betriebswirtschaft an der Fachhochschule Würz-burg-Schweinfurt, Abteilung Würzburg

1. Grundstudium

1 2 3 4 5 6 7 8

PrüfungenLfd. Fächer SWS Art der Art und Dauer Zulas- Endnoten- ErgänzendeNr. Lehrver- in Minuten sungs- bildende stu- Regelungen

anstal- voraus- dienbegleitendetungen setzungen1) Leistungsnach-

weise1)2)3)

1 Grundlagen der 2 SU, Ü schrP 90 Min.Betriebswirtschaft

3 Finanz- und 6 SU, Ü schrP 120 Min.Investitionswirtschaft

4 Marketing 6 SU, Ü schrP 120 Min.

5 Material- und Ferti- 4 SU, Ü schrP 120 Min.gungswirtschaft

6 Personalführung 4 SU, Ü schrP 120 Min.

7 Organisation 4 SU, Ü Klausur 90 Min. Klausur: 50%.2 Hausarbeiten Hausarbeit:

je 25%

8 Datenverarbeitung 6 SU, Ü schrP 120 Min. Programmier-übung mE

9 Buchführung und 5 SU, Ü schrP 120 Min.Bilanzierung

10 Kosten- und Leistungs- 6 SU, Ü schrP 120 Min.rechnung

11 Wirtschaftsmathematik 4 SU, Ü schrP 120 Min.

12 Betriebsstatistik 5 SU, Ü schrP 120 Min.

14 Grundlagen der Volks- 6 SU, Ü schrP 120 Min.wirtschaftslehre

16 Wirtschaftsprivatrecht 6 SU, Ü schrP 120 Min.

18 Wirtschaftssprachen 6 SU, Ü 2 Klausuren je LN 1/3(à 120 Min.) und1 mdl LN

21 Allgemeinwissenschaftliche 6 SU, Ü 1 LN je FachWahlpflichtfächer

22 Fachwissenschaftliche 4 SU, Ü 1 Klausur (90 Min.)Wahlpflichtfächer oder 1 Referat/Haus-

arbeit und 1 Klausur(30 Min.) je Fach

SWS insgesamt 80

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KWMBl II Nr. 5/20031022

2. Hauptstudium

2.1 Studienrichtung „Allgemeine Betriebswirtschaft“

1 2 3 4 5 6 7 8

PrüfungenLfd. Fächer SWS Art der Art und Dauer Zulas- Endnoten- ErgänzendeNr. Lehrver- in Minuten sungs- bildende stu- Regelungen

anstal- voraus- dienbegleitendetungen setzungen1) Leistungsnach-

weise1)2)

2 Unternehmensführung 8 SU, Ü schrP 180 Min. Regelmäßige NG 2 LN: mETeilnahme aneinem 2stün-digen BWL-Seminar und1 LN

13 Betriebliche Steuern 4 SU, Ü schrP 120 Min. NG 1

15 Volkswirtschaftslehre und 6 SU, Ü schrP 120 Min. Regelmäßige NG 1 LN: mEVolkswirtschaftspolitik Teilnahme an

einem 2stün-digen VWL-Seminar und1 LN

17 Arbeitsrecht 4 SU, Ü schrP 120 Min. NG 1

20 Anleitung zu selbst- 4 NG 3ständigem wissenschaft-lichen Arbeiten(Diplomarbeit)

22 Fachwissenschaftliche 12 SU, Ü 1 schriftlicherWahlpflichtfächer4) LN (90 Min.)

oder 1 Referat/Hausarbeit und1 schriftlicherLN (30 Min.)je Fach

24 2 Studienschwerpunkte 32 SU, Ü NG zusam-(siehe 2.3) men 8 (je

Schwerpunkt 4)

SWS insgesamt 70

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KWMBl II Nr. 5/2003 1023

2.2 Studienrichtung „Internationale Betriebswirtschaft“

1 2 3 4 5 6 7 8

PrüfungenLfd. Fächer SWS Art der Art und Dauer Zulas- Endnoten- ErgänzendeNr. Lehrver- in Minuten sungs- bildende stu- Regelungen

anstal- voraus- dienbegleitendetungen setzungen Leistungsnach-

weise1)2)3)

2 Unternehmensführung 8 SU, S schrP 180 Min. regelmäßige NG 2 LN: mETeilnahme aneinem 2stündigenBWL-Seminarund 1 LN

13a Internationales Bilanzie- 2 SU, Ü schrP 90 Min. NG 0,5rungsrecht

13b Außensteuerrecht 2 SU, Ü schrP 90 Min. NG 0,5

13c Internationales 2 SU, Ü schrP 90 Min. NG 0,5Wirtschaftsrecht

13d Intercultural Management 2 SU, Ü schrP 90 Min. NG 0,5

13e Wirtschaftsgeographie 2 SU, Ü schrP 90 Min. NG 0,5

15 Volkswirtschaftslehre und 6 S schrP 90 Min. regelmäßige NG 1 LN: mEVolkswirtschaftspolitik Teilnahme an

einem 2-stündigenSeminar überAußenwirtschafts-theorie /-politikund 1 LN

17 Arbeitsrecht 4 SU, Ü schrP 90 Min. NG 1

20 Anleitung zu selbst- 4 DA NG 3ständigem wissenschaft-lichen Arbeiten(Diplomarbeit)

22 Fachwissenschaftliche 6 SU, Ü 1 schriftlicherWahlpflichtfächer4) LN (90 Min.)

oder 1 Referat/Hausarbeit jeFach

23 International Business

23a Internationalisierungs- 8 SU, Ü schrP 120 Min. Referat oder schrP: 70% LN:strategien Projektarbeit 30% NG 2

23b Internationale Funktional- 8 SU, Ü schrP 120 Min. Referat oder schrP: 70% LN:bereiche Projektarbeit 30% NG 2

24 1 frei wählbarer Studien- 16 SU, Ü NG 4schwerpunkt aus 2.3

SWS insgesamt 70

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KWMBl II Nr. 5/20031024

2.3. Studienschwerpunkte

1 2 3 4 5 6 7 8Prüfungen

Lfd. Fächer SWS Art der Art und Dauer Zulas- Endnoten- ErgänzendeNr. Lehrver- in Minuten sungs- bildende stu- Regelungen

anstal- voraus- dienbegleitendetungen setzungen Leistungsnach-

weise1)2)3)

24.1 Allfinanz-Finanzdienst- SU, Üleistungen1.1 Allfinanz 8 schrP 120 Min. Referat oder schrP: 70%

Projektarbeit LN: 30%1.2. Finanzdienstleistungen 8 schrP 120 Min. Referat oder schrP: 70%

Projektarbeit LN: 30%24.2 Bank-, Finanz- und SU, Ü

Investitionswirtschaft2.1 Bank- und Finanz- 8 schrP 120 Min. Referat oder schrP: 70%wirtschaft Projektarbeit LN: 30%2.2 Investitionswirtschaft 8 schrP 120 Min. Referat oder schrP: 70%

Projektarbeit LN: 30%24.3 Logistik SU, Ü

3.1 Logistische Geschäfts- 8 schrP 120 Min. Referat oder schrP: 70%prozesse Projektarbeit LN: 30%3.2 Beschaffungs- und schrP 120 Min. Referat oder schrP: 70%Produktionsnetzwerk Projektarbeit LN: 30%(Supply Chain Management) 8

24.4 Marketing SU, Ü4.1 Industrie- und Dienst- 8 schrP 120 Min. Referat oder schrP: 70%leistungsmarketing Projektarbeit LN: 30%4.2 Marktkommunikation 8 schrP 120 Min. Referat oder schrP: 70%

Projektarbeit LN: 30%24.5 Organisation und Wirt- SU, Ü

schaftsinformatik5.1 Organisation 8 schrP 120 Min. Referat oder schrP: 70%

Projektarbeit LN: 30%5.2 Wirtschaftsinformatik 8 schrP 120 Min. Referat oder schrP: 70%

Projektarbeit LN: 30%24.6 Personalwirtschaft SU, Ü

6.1 Personalbeschaffung 8 schrP 120 Min. Referat oder schrP: 70 %Projektarbeit LN: 30%

6.2 Personalbetreuung 8 schrP 120 Min. Referat oder schrP: 70%und -entwicklung Projektarbeit LN: 30%

24.7 Rechnungswesen und SU, ÜControlling7.1 Bilanzen, Informations- 8 schrP 120 Min. Referat oder schrP: 70%und Revisionswesen Projektarbeit LN: 30%7.2 Controlling 8 schrP 120 Min. Referat oder schrP: 70%

Projektarbeit LN: 30%24.8 Unternehmensbesteuerung SU, Ü

8.1 Betriebliche Steuern 8 schrP 120 Min. Referat oder schrP: 70%Projektarbeit LN: 30%

8.2 Steuerbilanz und 8 schrP 120 Min. Referat oder schrP: 70%-politik Projektarbeit LN: 30%

24.9 Unternehmensentwicklung SU, Ü9.1 Unternehmensdiagnose 8 schrP 120 Min. Referat oder schrP: 70%

Projektarbeit LN: 30%9.2 Veränderungsmanage- 8 schrP 120 Min. Referat oder schrP: 70%ment im Unternehmen Projektarbeit LN: 30%

SWS pro Schwerpunkt 16

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KWMBl II Nr. 5/2003 1025

3. Praktische Studiensemester

3.1. Erstes praktisches Studiensemester

1 2 3 4 5 6

Lfd. Fächer SWS Art der Lehr- Prüfungen am Ende ErgänzendeNr. veranstaltung des praktischen Regelungen

Studiensemesters1)

19a Praxisergänzende Vertiefung 2 SU, Ü 1 LeistungsnachweisVerhalten in Organisationen

19b Praxisseminar 2 SU, Ü 1 LeistungsnachweisProjektmanagement

SWS insgesamt 4

3.2. Zweites praktisches Studiensemester

1 2 3 4 5 6

Lfd. Fächer SWS Art der Lehr- Prüfungen am Ende ErgänzendeNr. veranstaltung des praktischen Regelungen

Studiensemesters

19c Praxisergänzende Vertiefung 2 SU, Ü 1 LeistungsnachweisWissenschaftliches Arbeiten

19d Praxisseminar Vorbereitung 2 SU, Ü 1 Leistungsnachweisauf die Schwerpunkte

SWS insgesamt 4

Erläuterungen der Abkürzungen:

DA = DiplomarbeitGVBl = (Bayerisches) Gesetz- und VerordnungsblattKWMBl = Amtsblatt der Bayerischen Staatsministerien für Unterricht und Kultus und Wissenschaft, Forschung

und KunstLN = studienbegleitender Leistungsnachweismdl = mündlich(er)Min. = MinutenmE = mit Erfolg abgelegtNG = Notengewicht bei der Bildung der PrüfungsgesamtnoteoE = ohne Erfolg abgelegtRaPO = Rahmenprüfungsordnung für die FachhochschulenS = SeminarschrP = schriftliche PrüfungSPO = Studien- und PrüfungsordnungSU = seminaristischer UnterrichtSWS = SemesterwochenstundeÜ = Übung

1) Das Nähere wird vom Fachbereichsrat im Studienplan festgelegt.2) Voraussetzung für das Bestehen der Diplomprüfung bzw. Diplom-Vorprüfung ist eine Bewertung mit „ausreichend“ oder besser.3) Die Fachendnote „ausreichend“ oder besser wird nur erteilt, wenn alle Leistungsnachweise mit der Note „ausreichend“ oder bes-

ser bewertet wurden.4) Bewertung: mE/oE.

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KWMBl II Nr. 5/20031026

221021.0255-WFK

Achte Satzungzur Änderung der Promotionsordnung für die

Fakultät Sozial- und Wirtschaftswissenschaftender Universität Bamberg

Vom 31. Juli 2002

Aufgrund des Art. 6 in Verbindung mit Art. 83Satz 4 des Bayerischen Hochschulgesetzes erläßt dieOtto-Friedrich-Universität Bamberg folgende Ände-rungssatzung:

§ 1

Die Promotionsordnung für die Fakultät Sozial-und Wirtschaftswissenschaften der Universität Bam-berg vom 14. Juli 1982 (KMBl II S. 690, ber. KMBl II1985 S. 164), zuletzt geändert durch Satzung vom2. April 2001 (KWMBl II 2002 S. 296 ber. KWMBl II2002 S. 685), wird wie folgt geändert:

1. § 3 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 2 und Nummer 2a werden je-weils nach den Worten „Fakultät Sozial- undWirtschaftswissenschaften“ die Worte „oderan der Fakultät Wirtschaftsinformatik undAngewandte Informatik“ eingefügt.

bb) In Nummer 7 werden nach den Worten „Fa-kultät Sozial- und Wirtschaftswissenschaf-ten“ die Worte „oder von einem Professor fürWirtschaftsinformatik der Fakultät Wirt-schaftsinformatik und Angewandte Informa-tik“ eingefügt.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

In Satz 1 und in Satz 2 werden jeweils nach denWorten „Fakultät Sozial- und Wirtschaftswis-senschaften“ die Worte „oder an der FakultätWirtschaftsinformatik und Angewandte Infor-matik“ eingefügt.

2. In § 4 Abs. 2 Nr. 11 werden die Worte „gemäß § 9Abs. 5“ durch die Worte „gemäß § 9 Abs. 6“ ersetzt.

3. In § 6 Abs. 3 Satz 1 werden nach den Worten „Fa-kultät Sozial- und Wirtschaftswissenschaften“ dieWorte „oder mit einem Hochschullehrer für Wirt-schaftsinformatik der Fakultät Wirtschaftsinforma-tik und Angewandte Informatik“ eingefügt.

4. § 7 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1) Nach der Zulassung werden zur Beurtei-lung der Dissertation unverzüglich zwei Gut-achter bestellt. Zu Gutachtern können Hoch-schullehrer sowie emeritierte und pensionierteProfessoren bestellt werden. Die Gutachter sol-len der Fakultät Sozial- und Wirtschaftswissen-schaften angehören oder Hochschullehrer fürWirtschaftsinformatik der Fakultät Wirtschafts-informatik und Angewandte Informatik sein.Zum Erstgutachter ist in der Regel der Betreuer

der Dissertation zu bestellen. Unter Beachtungvon Satz 8 kann auch ein fachlich zuständigerGutachter einer anderen Fakultät der Univer-sität Bamberg oder einer anderen wissen-schaftlichen Hochschule bestellt werden. DieBestellung eines Hochschullehrers einer aus-ländischen Universität zum Gutachter erfolgtgegebenenfalls nach Maßgabe einer Rahmen-vereinbarung der Otto-Friedrich-UniversitätBamberg mit dieser Universität. Der Vorsitzendedes Ständigen Promotionsausschusses übermit-telt den Mitgliedern dieses Ausschusses einenVorschlag für die Bestellung der Gutachter. Fallsinnerhalb einer vom Vorsitzenden bestimmtenFrist ein Mitglied des Ständigen Promotionsaus-schusses dies beantragt oder falls ein Gutachternach Satz 5 oder 6 bestellt werden soll, entschei-det der Ständige Promotionsausschuß über dieBestellung der Gutachter. Andernfalls bestelltder Vorsitzende die vorgeschlagenen Gutach-ter.“

b) In Absatz 5 Satz 1 werden nach den Worten „Fa-kultät Sozial- und Wirtschaftswissenschaften“die Worte „und der Hochschullehrer für Wirt-schaftsinformatik der Fakultät Wirtschaftsinfor-matik und Angewandte Informatik“ eingefügt.

5. § 8 Abs. 2 bis 4 erhalten folgende Fassung:

„(2) Zu Prüfern können Hochschullehrer der Fa-kultät Sozial- und Wirtschaftswissenschaften,Hochschullehrer für Wirtschaftsinformatik der Fa-kultät Wirtschaftsinformatik und Angewandte In-formatik sowie emeritierte und pensionierte Profes-soren dieser Fakultäten, im Falle des § 6 Abs. 3 Satz2 oder im Falle des § 9 Abs. 4 oder 4a auch Profes-soren anderer Fakultäten der Universität Bambergoder anderer wissenschaftlicher Hochschulen be-stellt werden. § 7 Abs. 4 gilt entsprechend.

(3) Die Prüfer und die Gutachter, die nicht auchPrüfer sind, bilden die Promotionskommission.Mindestens die Hälfte ihrer Mitglieder müssen derFakultät Sozial- und Wirtschaftswissenschaftenoder der Gruppe der Wirtschaftsinformatikprofes-soren der Fakultät Wirtschaftsinformatik und An-gewandte Informatik angehören. Die Zusammen-setzung der Promotionskommission wird dem Dok-toranden schriftlich mitgeteilt.

(4) Als Vorsitzenden der Promotionskommissionbestellt der Vorsitzende des Ständigen Promotions-ausschusses einen der Prüfer, die nicht auch Gut-achter sind. Der Vorsitzende der Promotionskom-mission muss der Fakultät Sozial- und Wirtschafts-wissenschaften angehören. Kann keiner der in Satz1 genannten Prüfer den Vorsitz übernehmen, wirdder Zweitgutachter zum Vorsitzenden bestellt. DerErstgutachter soll nicht zum Vorsitzenden bestelltwerden. Die Promotionskommission und ihr Vor-sitzender nehmen die ihnen in § 9 und in § 10 zu-gewiesenen Aufgaben wahr. Mit Übergabe derPrüfungsprotokolle an den Vorsitzenden des Stän-digen Promotionsausschusses ist die Promotions-kommission aufgelöst.“

6. § 9 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

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KWMBl II Nr. 5/2003 1027

aa) In Satz 1 werden nach den Worten „FakultätSozial- und Wirtschaftswissenschaften“ dieWorte „oder an der Fakultät Wirtschaftsin-formatik und Angewandte Informatik“ ein-gefügt.

bb) Fächergruppe 2 erhält folgende Fassung:

„Fächergruppe 2

2.1 Allgemeine Volkswirtschaftslehre

2.2 Finanzwissenschaft

2.3 Internationale Wirtschaftsbeziehungen

2.4 Monetäre Ökonomik

2.5 Sozialpolitik

2.6 Versicherungsökonomik“

cc) Fächergruppe 3 erhält folgende Fassung:

„Fächergruppe 3

3.1 Allgemeine Wirtschaftsinformatik

3.2 Industrielle Anwendungssysteme

3.3 Systementwicklung und Datenbank-anwendung“

b) Absatz 4 Satz 1 erhält folgende Fassung:

„Auf Antrag können bis zu zwei Prüfungsfächergewählt werden, die nicht an der Fakultät Sozi-al- und Wirtschaftswissenschaften vertreten sindund nicht zu den Wirtschaftsinformatikfächernder Fakultät Wirtschaftsinformatik und Ange-wandte Informatik gehören.“

c) Es wird folgender neuer Absatz 5 eingefügt:

„(5) Nach Maßgabe einer Rahmenvereinba-rung der Otto-Friedrich-Universität Bambergmit einer ausländischen Universität kann einTeil der Prüfung ausnahmsweise auch an dieserausländischen Universität durchgeführt werden.Über die Einzelheiten entscheidet der StändigePromotionsausschuss auf Antrag des Doktoran-den.“

d) Die bisherigen Absätze 5 bis 15 werden Absätze6 bis 16.

e) Im neuen Absatz 8 Satz 3 werden nach den Wor-ten „Fakultät Sozial- und Wirtschaftswissen-schaften“ die Worte „oder der Fakultät Wirt-schaftsinformatik und Angewandte Informatik“eingefügt.

f) Im neuen Absatz 10 werden die Worte „gemäßAbsatz 11“ durch die Worte „gemäß Absatz 12“ersetzt.

g) Im neuen Absatz 11 werden die Worte „gemäßAbsatz 6 bzw. 7“ durch die Worte „gemäß Ab-satz 7 bzw. 8“ ersetzt.

h) Im neuen Absatz 14 werden in Satz 3 die Worte„gemäß Absatz 5“ durch die Worte „gemäß Ab-satz 6“ und in Satz 5 die Worte „Absätze 1 bis12“ durch die Worte „Absätze 1 bis 13“ ersetzt.

i) Im neuen Absatz 16 Satz 1 werden die Worte

„Absatz 13“ durch die Worte „Absatz 14“ er-setzt.

7. In § 10 Abs. 2 Satz 1 werden die Worte „gemäß § 9Abs. 11 Satz 3“ durch die Worte „gemäß § 9 Abs. 12Satz 3“ ersetzt.

§ 2

Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekannt-machung in Kraft.

Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses des Senats der Otto-Friedrich-Universität Bamberg vom 5. Juni 2002 sowie der Ge-nehmigung gemäß Art. 83 Satz 4 BayHSchG durch den Rektorder Otto-Friedrich-Universität Bamberg vom 3. Juli 2002.

Bamberg, den 31. Juli 2002

Prof. Dr. Dr. G. Ruppert

Rektor

Die Satzung wurde am 31. Juli 2002 in der Universität Bam-berg niedergelegt; die Niederlegung wurde am gleichen Tagdurch Anschlag in der Hochschule bekannt gemacht. Tag derBekanntmachung ist daher der 31. Juli 2002.

KWMBl II 2003 S. 1026

221021.0255-WFK

Promotionsordnungder Fakultät Wirtschaftsinformatikund Angewandte Informatik an derOtto-Friedrich-Universität Bamberg

Vom 31. Juli 2002

Inhaltsverzeichnis

§ 1 Promotion

§ 2 Ständiger Promotionsausschuss

§ 3 Voraussetzungen für die Zulassung von Absol-venten wissenschaftlicher Hochschulen

§ 4 Voraussetzungen für die Zulassung von Fach-hochschulabsolventen

§ 5 Antrag auf Zulassung zum Promotionsverfahren

§ 6 Zulassung zum Promotionsverfahren

§ 7 Promotionskommission

§ 8 Kolloquium

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KWMBl II Nr. 5/20031028

§ 9 Dissertation

§ 10 Einreichung der Dissertation

§ 11 Beurteilung der Dissertation

§ 12 Disputation

§ 13 Feststellung des Promotionsergebnisses

§ 14 Veröffentlichung der Dissertation

§ 15 Verleihung des Doktorgrades

§ 16 Einsichtsrecht

§ 17 Ehrenpromotion

§ 18 Ungültigkeit der Promotion und Aberkennungdes Doktorgrades

§ 19 In-Kraft-Treten

Aufgrund des Art. 6 in Verbindung mit Art. 83 Satz4 des Bayerischen Hochschulgesetzes – BayHSchG –erlässt die Otto-Friedrich-Universität Bamberg fol-gende Promotionsordnung:1)

§ 1

Promotion

(1) Die Fakultät Wirtschaftsinformatik und Ange-wandte Informatik verleiht den akademischen Graddes doctor rerum politicarum (Dr. rer. pol.) oder desdoctor rerum naturalium (Dr. rer. nat.) an Personen,die durch ein Kolloquium, eine wissenschaftliche Ar-beit (Dissertation) und deren Verteidigung (Disputa-tion) die Fähigkeit zur selbständigen Bearbeitungwissenschaftlicher Fragestellungen auf den Gebietender Wirtschaftsinformatik oder der Informatik umfas-sende Fachkenntnisse und wissenschaftliches Urteils-vermögen nachgewiesen haben.

(2) 1Der zu verleihende Doktorgrad richtet sich inder Regel nach der Fächergruppe, welcher der Be-treuer der Dissertation angehört. 2Professoren, die derFächergruppe Wirtschaftsinformatik angehören, be-sitzen das Promotionsrecht zum Dr. rer. pol. Profes-soren, die den Fächergruppen Informatik und Ange-wandte Informatik angehören, besitzen das Promoti-onsrecht zum Dr. rer. nat.

(3) Die Fakultät Wirtschaftsinformatik und Ange-wandte Informatik kann den akademischen Grad desdoctor rerum politicarum honoris causa (Dr. rer. pol.h.c.) oder des doctor rerum naturalium honoris causa(Dr. rer. nat. h.c.) an Personen verleihen, die sich be-sondere Verdienste um die Wirtschaftsinformatikoder die Informatik erworben haben.

§ 2

Ständiger Promotionsausschuss

(1) Für die durch diese Promotionsordnung zuge-wiesenen Aufgaben wird ein Ständiger Promotions-ausschuss gebildet.

(2) 1Der Ständige Promotionsausschuss besteht

1) Mit allen im Text verwendeten Personenbezeichnungen sindstets beide Geschlechter gemeint.

aus dem Dekan, dem Studiendekan, drei weiterenProfessoren und zwei promovierten oder habilitiertenhauptberuflichen wissenschaftlichen Mitarbeitern.2Einer der Professoren führt den Vorsitz. 3Der Vorsit-zende, sein Stellvertreter und die anderen Mitgliederwerden vom Fachbereichsrat bzw. vom Gründungs-ausschuss für die Dauer von zwei Jahren gewählt.

(3) Der Ständige Promotionsausschuss ist be-schlussfähig, wenn sämtliche Mitglieder mindestenseine Woche vorher schriftlich geladen wurden und dieMehrheit der Mitglieder, darunter mindestens dreiProfessoren, anwesend und stimmberechtigt ist.

(4) 1Der Ständige Promotionsausschuss beschließtmit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen in Sit-zungen. 2Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme desVorsitzenden den Ausschlag. 3Stimmenthaltungen,geheime Abstimmungen und Stimmrechtsübertra-gungen sind nicht zulässig. 4Bei Beschlüssen, die dieBestellung von Gutachtern und Prüfern sowie die Be-wertung von Prüfungsleistungen betreffen, sind nurdie Mitglieder des Ständigen Promotionsausschussesstimmberechtigt, die Hochschullehrer sind.

(5) 1Über den Verlauf jeder Sitzung ist eine Nie-derschrift anzufertigen. 2Diese muss Tag und Ort derSitzung, die Namen der anwesenden Personen, diebehandelten Gegenstände sowie Anträge, Beschlüsseund das Abstimmungsergebnis enthalten.

(6) Der Ausschluss wegen persönlicher Beteili-gung richtet sich nach Art. 50 BayHSchG.

(7) Jede Entscheidung ist dem Betroffenen unver-züglich schriftlich mitzuteilen, bei Entscheidungen zuUngunsten des Betroffenen unter Angabe von Grün-den und mit Rechtsbehelfsbelehrung.

§ 3

Voraussetzungen für die Zulassung von Absolventenwissenschaftlicher Hochschulen

(1) Zum Promotionsverfahren wird zugelassen,wer sowohl

1. den Diplomgrad (Univ.) oder einen universitärenMasterabschluss in einem Studiengang der Wirt-schaftsinformatik, der Informatik, der Angewand-ten Informatik oder der Betriebswirtschaftslehre aneiner wissenschaftlichen Hochschule in der Bun-desrepublik Deutschland mit der Gesamtnote„gut“ oder einer besseren Gesamtnote erworbenhat,

2. zwei Semester an der Fakultät Wirtschaftsinforma-tik und Angewandte Informatik der UniversitätBamberg studiert hat,

3. die deutsche Sprache ausreichend beherrscht,

4. den Grad des Dr. rer. pol., des Dr. rer. nat. odereinen gleichartigen wirtschafts- oder naturwissen-schaftlichen Doktorgrad nicht schon von einer an-deren wissenschaftlichen Hochschule verliehenbekommen hat,

5. ein Promotionsverfahren zum Erwerb des Gradesdes Dr. rer. pol., des Dr. rer. nat. oder eines gleich-artigen wirtschafts- oder naturwissenschaftlichen

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KWMBl II Nr. 5/2003 1029

Doktorgrades an einer anderen wissenschaftlichenHochschule nicht schon endgültig ohne Erfolg ab-geschlossen hat, als auch

6. keine Bedingungen erfüllt, welche die Entziehungdes Doktorgrades rechtfertigen würden.

(2) Bewerber, die den Diplomgrad (Univ.) nicht ander Fakultät Wirtschaftsinformatik und AngewandteInformatik der Universität Bamberg erworben haben,müssen die Regelvoraussetzung für die Zulassungzum Promotionsverfahren an der Fakultät erfüllen, ander sie das Abschlussexamen abgelegt haben.

(3) 1Vom Ständigen Promotionsausschuss kann inAbweichung von den Voraussetzungen nach Absatz 1Nr. 1 ausnahmsweise zum Promotionsverfahren zuge-lassen werden, wer

1. in einem Studiengang der Wirtschaftsinformatik,der Informatik oder der Betriebswirtschaftslehre aneiner wissenschaftlichen Hochschule in der Bun-desrepublik Deutschland einen anderen akademi-schen Grad als einen Diplomgrad oder einen uni-versitären Masterabschluss mit der Gesamtnote„gut“ oder einer besseren Gesamtnote erworbenhat oder

2. in einem Studiengang der Wirtschaftsinformatik,der Informatik oder der Betriebswirtschaftslehre aneiner wissenschaftlichen Hochschule in der Bun-desrepublik Deutschland ein Staatsexamen mit derGesamtnote „gut“ oder einer besseren Gesamtnotebestanden hat oder

3. ein Examen, das den in Absatz 1 Nr. 1 oder in Ab-satz 3 Satz 1 Nr. 1 oder Nr. 2 genannten gleichwer-tig und gleichartig ist, an einer ausländischen wis-senschaftlichen Hochschule bestanden hat oder

4. ein Examen, das den in Absatz 1 Nr. 1 oder in Ab-satz 3 Satz 1 Nr. 1 oder Nr. 2 oder Nr. 3 genanntengleichwertig ist, in einem anderen Studienfach be-standen hat oder

5. ein Examen gemäß Absatz 1 Nr. 1 oder gemäß Ab-satz 3 Satz 1 Nr. 1 oder Nr. 2 oder Nr. 3 oder Nr. 4mit einer schlechteren Gesamtnote als „gut“, je-doch nicht schlechter als „befriedigend“ bestandenhat.

2In begründeten Fällen kann der Ständige Promoti-onsausschuss den Bewerber auch von den Zulas-sungsvoraussetzungen gemäß Absatz 1 Nr. 2 oder ge-mäß Absatz 2 Satz 1 befreien. 3Der Ständige Promo-tionsausschuss kann die Zulassung von Ausnahmenvon der Erbringung zusätzlicher Studien- und Prü-fungsleistungen abhängig machen.

(4) 1Auf schriftlichen Antrag eines Bewerbers stelltder Ständige Promotionsausschuss fest, ob die Vo-raussetzungen gemäß Absatz 1 Nr. 1 und Absatz 2Satz 1 erfüllt sind oder ob der Bewerber gemäß Ab-satz 3 zum Promotionsverfahren zugelassen werdenkann. 2Gegebenenfalls teilt er dem Bewerber mit,welche Voraussetzungen er noch erfüllen müsste, umzugelassen werden zu können. 3Im Antrag soll der Be-treuer der Dissertation benannt werden. 4Die in § 5Abs. 2 Nr. 1 genannten Unterlagen sind dem Antragbeizufügen.

§ 4

Voraussetzungen für die Zulassung vonFachhochschulabsolventen

(1) Wer den Diplom- oder Master-StudiengangWirtschaftsinformatik, Informatik oder Betriebswirt-schaft an einer Fachhochschule in der Bundesrepu-blik Deutschland mindestens mit der Gesamtnote„sehr gut“ abgeschlossen hat, wird zum Promotions-verfahren zugelassen, wenn er die in § 3 Abs. 1 Nrn. 2bis 6 genannten Voraussetzungen erfüllt und die Pro-motionseignungsprüfung nach Maßgabe der Absätze2 bis 6 erfolgreich abgelegt hat.

(2) Zur Promotionseignungsprüfung wird zugelas-sen, wer

1. den Diplom- oder Master-Studiengang Wirt-schaftsinformatik, Informatik oder Betriebswirt-schaft an einer Fachhochschule in der Bundesrepu-blik Deutschland mindestens mit der Gesamtnote„sehr gut“ abgeschlossen hat,

2. noch an keiner anderen Hochschule eine Promoti-onseignungsprüfung oder ein anderes Promotions-zulassungsverfahren endgültig ohne Erfolg been-det hat,

3. die in § 3 Abs. 1 Nrn. 3 bis 6 genannten Vorausset-zungen erfüllt.

(3) 1Der Antrag auf Zulassung zur Promotionseig-nungsprüfung ist schriftlich an den Vorsitzenden desStändigen Promotionsausschusses zu richten. 2DemAntrag sind beizufügen:

4. die in § 5 Abs. 2 Nrn. 1 bis 4 genannten Unterlagen,

5. eine Erklärung über den Bereich des angestrebtenDissertationsthemas und über die gemäß Abs. 5 ge-wählten Prüfungsfächer,

6. eine Erklärung darüber, dass der Bewerber nichtschon eine Promotionseignungsprüfung oder einanderes Promotionszulassungsverfahren endgültigohne Erfolg beendet hat.

(4) 1Über die Zulassung zur Promotionseignungs-prüfung entscheidet der Vorsitzende des StändigenPromotionsausschusses aufgrund der eingereichtenUnterlagen. 2Er kann den Antrag dem Ständigen Pro-motionsausschuss zur Entscheidung vorlegen. 3DieZulassung ist zu versagen, wenn der Bewerber

7. die Voraussetzungen des Absatzes 2 nicht erfülltoder

8. die in Absatz 3 genannten Unterlagen nicht ord-nungsgemäß oder nicht vollständig vorgelegt hat.

(5) 1Die Promotionseignungsprüfung wird in dreiFächern durch Teilnahme an Teilprüfungen derschriftlichen Diplomprüfung abgelegt. 2Maßgeblichist hierbei die jeweils geltende Fassung der Diplom-prüfungsordnung des Studienganges, in dessen Be-reich das angestrebte Dissertationsthema fällt. 3Essind Teilprüfungen zu Lehrveranstaltungen mit ei-nem Gesamtumfang von 40 Semesterwochenstundenabzulegen. 4Die Teilprüfungen sind aus drei verschie-denen Fächergruppen gemäß § 8 Abs. 3 zu entneh-men. 5Sie sind an den beiden nächsten auf die Zulas-

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KWMBl II Nr. 5/20031030

sung folgenden regulären Diplom-Prüfungsterminenabzulegen.

(6) 1Die Promotionseignungsprüfung gilt als be-standen, wenn in sämtlichen Teilgebieten mindestensdie Note „befriedigend“ und im Notendurchschnittmindestens die Note „gut“ erzielt wurde. 2Das Ergeb-nis wird dem Bewerber durch den Vorsitzenden desStändigen Promotionsausschusses mitgeteilt.

(7) Jede Teilprüfung der Promotionseignungsprü-fung kann einmal zum nächsten regulären Diplom-Prüfungstermin wiederholt werden.

§ 5

Antrag auf Zulassung zum Promotionsverfahren

(1) Der Doktorand richtet einen Antrag auf Zu-lassung zum Promotionsverfahren an den StändigenPromotionsausschuss.

(2) 1Dem Antrag sind beizufügen:

1. Studienbücher und Prüfungszeugnisse,

2. eine Erklärung, dass die Bedingungen von § 3Abs. 1 Nrn. 5 und 6 erfüllt sind,

3. ein Lebenslauf, der insbesondere über den Bil-dungsgang des Doktoranden Aufschluss gibt,

4. ein amtliches Führungszeugnis, falls der Dokto-rand schon länger als drei Monate exmatrikuliertist und sich nicht in einem öffentlichen Amt befin-det,

5. die Angabe des Betreuers der Dissertation gemäߧ 9 Abs. 3,

6. die Angabe, welcher Doktorgrad angestrebt wird,

7. die Angabe der gewünschten Fächer für das Kol-loquium gemäß § 8 Abs. 3,

8. gemäß § 7 Abs. 2 der Vorschlag einer Promotions-kommission,

9. eine Erklärung darüber, welche Form des Kollo-quiums gemäß § 8 Abs. 4 der Doktorand wähltund

10. gegebenenfalls die Nachweise gemäß § 3 Abs. 2Satz 1 sowie Nachweise über die Erfüllung vonAuflagen gemäß § 3 Abs. 3 Satz 3.

2Kann der Doktorand ohne sein Verschulden dieerforderlichen Unterlagen nicht beibringen, so kannihm der Ständige Promotionsausschuss auf Antrag ge-statten, die entsprechenden Nachweise auf andereArt zu führen.

§ 6

Zulassung zum Promotionsverfahren

(1) 1Über die Zulassung zum Promotionsverfahrenentscheidet der Vorsitzende des Ständigen Promoti-onsausschusses aufgrund der eingereichten Unterla-gen. 2In Zweifelsfällen hat er den Antrag dem Ständi-gen Promotionsausschuss zur Entscheidung vorzule-gen. 3Die Zulassung erfolgt für einen bestimmtenDoktorgrad.

(2) Die Zulassung ist zu versagen, wenn der Be-werber

1. die Voraussetzungen des § 3 oder § 4 nicht erfülltoder

2. die in § 5 Abs. 2 genannten Unterlagen nichtordnungsgemäß oder nicht vollständig vorgelegthat.

(3) 1Der Doktorand kann den Antrag auf Zulas-sung zum Promotionsverfahren zurücknehmen, so-lange ihm noch keine Entscheidung über die Disserta-tion gemäß § 11 Abs. 7 zugegangen ist. 2Ein zurück-genommener Promotionsantrag kann nur einmal er-neut gestellt werden.

§ 7

Promotionskommission

(1) Die Promotionskommission stellt die Betreuerfür das Kolloquium, den Betreuer der Dissertation so-wie die Disputationsgegner.

(2) 1Mit der Zulassung zum Promotionsverfahrenbestellt der Vorsitzende des Ständigen Promotions-ausschusses auf Vorschlag des Doktoranden und imBenehmen mit den Vorgeschlagenen drei Professorenzu Mitgliedern der Promotionskommission. 2Ein An-spruch des Doktoranden auf Bestellung der Vorge-schlagenen besteht nicht.

(3) 1Zu Mitgliedern der Promotionskommissionkönnen Hochschullehrer sowie emeritierte und pen-sionierte Professoren der Fakultät Wirtschaftsinfor-matik und Angewandte Informatik und Professorenanderer Fakultäten der Universität Bamberg oder an-derer wissenschaftlicher Hochschulen bestellt wer-den. 2Höchstens ein Mitglied der Promotionskommis-sion kann einer anderen Fakultät der UniversitätBamberg oder einer anderen Universität angehören.

(4) Die Zusammensetzung der Promotionskommis-sion wird dem Doktoranden schriftlich mitgeteilt.

(5) 1Die Promotionskommission wählt aus ihrerMitte einen Vorsitzenden, der der Fakultät Wirt-schaftsinformatik und Angewandte Informatik ange-hören muss. 2Mit Übergabe des Prüfungsprotokollsder Disputation an den Vorsitzenden des StändigenPromotionsausschusses ist die Promotionskommissionaufgelöst.

(6) Über Veränderungen der Zusammensetzungder Promotionskommission während des Promotions-verfahrens entscheidet der Ständige Promotionsaus-schuss.

§ 8

Kolloquium

(1) 1Das Kolloquium dient dem Nachweis von fach-lich-inhaltlichen und von forschungsmethodischenKenntnissen mit thematischem Bezug zur Dissertati-on. 2Die Kenntnisse können u.a. in Doktorandensemi-naren der Mitglieder der Promotionskommission oderim Rahmen eines Graduiertenkollegs erworben wer-den.

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KWMBl II Nr. 5/2003 1031

(2) 1Die Gegenstände des Kolloquiums werden ausdrei Fächern entnommen, die aus zwei verschiedenenFächergruppen gewählt werden. 2In der Regel ist auseinem dieser Fächer das Thema der Dissertation ent-nommen.

(3) 1Fächergruppen sind:

1. Fächer der Wirtschaftsinformatik

2. Fächer der Angewandten Informatik

3. Fächer der Informatik

4. Fächer der Betriebswirtschaftslehre (vertreten ander Fakultät Sozial- und Wirtschaftswissenschaf-ten)

2Auf Antrag kann ein Fach außerhalb dieser Fächer-gruppen gewählt werden, das nicht an der FakultätWirtschaftsinformatik und Angewandte Informatikvertreten ist. 3Der Ständige Promotionsausschuss ent-scheidet in diesem Fall, ob die vom Doktoranden ge-wählte Fächerkombination sinngemäß der Forderungvon Absatz 2 Satz 1 genügt.

(4) 1Das Kolloquium wird im Allgemeinen in Formeines Fachgesprächs mit den Mitgliedern der Promo-tionskommission durchgeführt. 2Das Fachgesprächumfasst einen Kurzvortrag des Doktoranden, an densich eine Fachdiskussion anschließt; es wird als Kolle-gialgespräch oder in Form von drei Einzelgesprächenmit den Mitgliedern der Promotionskommission ge-führt. 3Die Dauer des Kollegialgesprächs beträgt etwaeine Stunde, die Dauer der Einzelgespräche jeweilsetwa eine halbe Stunde.

(5) Entscheidet sich der Doktorand für das Kolle-gialgespräch, so bestimmt der Vorsitzende der Promo-tionskommission im Einvernehmen mit den übrigenKommissionsmitgliedern Ort und Zeitpunkt und lädtden Doktoranden.

(6) 1Hinsichtlich des Ergebnisses des Kolloquiumswird zwischen bestanden oder nicht bestanden unter-schieden. 2Im Falle von Einzelgesprächen müssendiese einzeln positiv testiert sein. 3Sind ein oder meh-rere Einzelgespräche negativ testiert, so entscheidetdie Promotionskommission über das Ergebnis desKolloquiums und ggf. die Erfordernis der Wiederho-lung von Einzelgesprächen.

(7) 1Über das Kolloquium ist ein Protokoll zu füh-ren, in das Zeit, Ort, Hauptgegenstände und Form desKolloquiums sowie das erzielte Ergebnis aufzuneh-men sind. 2Das Protokoll ist bei einem Kollegialge-spräch von den drei Mitgliedern der Promotionskom-mission, bei Einzelgesprächen vom jeweiligen Mit-glied und einem Schriftführer zu unterzeichnen.

(8) Das Kolloquium soll so rechtzeitig durchgeführtwerden, dass die gemäß Absatz 1 erworbenen Kennt-nisse nutzbringend für die Anfertigung der Disserta-tion eingesetzt werden können.

(9) 1Das mit dem Bestehen des Kolloquiums erwor-bene Recht auf Einreichung der Dissertation verfälltnach fünf Jahren. 2Eine Verlängerung dieser Frist istin begründeten Ausnahmefällen auf Antrag möglich.

§ 9

Dissertation

(1) Die Dissertation soll die Fähigkeit des Dokto-randen zum selbständigen wissenschaftlichen Arbei-ten nachweisen und zum Fortschritt der Wissenschaftbeitragen.

(2) Das Thema der Dissertation muss bei Zulas-sung zum Dr. rer. pol. aus der Fächergruppe 1 gemäߧ 8 Abs. 3, bei Zulassung zum Dr. rer. nat. aus denFächergruppen 2 oder 3 entnommen sein.

(3) 1Der Doktorand soll mit einem Mitglied der Pro-motionskommission das Thema der Dissertation undeine Betreuung während der Anfertigung der Disser-tation vereinbaren. 2Das Betreuungsverhältnis kannauch nach der Emeritierung oder Pensionierung undnach der Berufung an eine andere Universität bis zumAbschluss des Promotionsverfahrens fortgeführt wer-den.

(4) 1Wenn eine Dissertation von einem Hochschul-lehrer betreut wird und dieser die Arbeit nicht mehrweiterbetreuen kann, so sorgt der Ständige Promoti-onsausschuss auf Antrag des Doktoranden im Rah-men des Möglichen für eine Weiterbetreuung der Ar-beit. 2Kann ein neuer Betreuer nicht gefunden wer-den, so bleibt es dem Doktoranden unbenommen, dieArbeit ohne Betreuung fortzusetzen.

(5) 1Die Dissertation soll in deutscher oder engli-scher Sprache abgefasst sein. 2In Ausnahmefällenkann der Ständige Promotionsausschuss von dieserErfordernis absehen, wenn sichergestellt ist, dass eineBegutachtung möglich ist. 3In jedem Fall ist eine aus-führliche Zusammenfassung in deutscher Sprachebeizufügen.

§ 10

Einreichung der Dissertation

(1) 1Der Doktorand reicht die Dissertation beimVorsitzenden des Ständigen Promotionsausschussesein. 2Die Einreichung setzt den erfolgreichen Ab-schluss des Kolloquiums voraus. 3Die Arbeit solltenoch nicht in ihrer Gesamtheit publiziert sein.

(2) Die Einreichung umfasst:

1. die maschinengeschriebene Dissertation in dreiExemplaren,

2. eine Erklärung, dass der Doktorand die Dissertati-on selbständig, das heißt auch ohne die Hilfe einesPromotionsberaters angefertigt, dabei keine ande-ren Hilfsmittel als die im Quellen- und Literatur-verzeichnis genannten benutzt und alle aus Quel-len und Literatur wörtlich oder sinngemäß ent-nommenen Stellen als solche kenntlich gemachthat,

3. eine Versicherung, dass die Dissertation oder we-sentliche Teile derselben nicht bereits einer ande-ren Prüfungsbehörde zur Erlangung des Doktor-grades vorlagen,

4. eine Erklärung darüber, ob und in welcher Formdie Arbeit bereits publiziert ist.

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KWMBl II Nr. 5/20031032

(3) Wird eine bereits publizierte Arbeit als Disser-tation eingereicht, so kann anstelle der maschinenge-schriebenen Exemplare die entsprechende Anzahlvon Belegexemplaren der gedruckten Arbeit treten.

§ 11

Beurteilung der Dissertation

(1) 1Nach der Einreichung werden zur Beurteilungder Dissertation unverzüglich zwei Gutachter bestellt,von denen einer aus dem Kreise der Promotionskom-mission kommen muss. 2Zum Erstgutachter ist in derRegel der Betreuer der Dissertation zu bestellen. 3DerVorsitzende des Ständigen Promotionsausschussesübermittelt den Mitgliedern dieses Ausschusses einenVorschlag für die Bestellung der Gutachter. 4Falls in-nerhalb einer vom Vorsitzenden bestimmten Frist einMitglied des Ständigen Promotionsausschusses diesbeantragt, entscheidet der Ständige Promotionsaus-schuss über die Bestellung der Gutachter. 5Andern-falls bestellt der Vorsitzende die vorgeschlagenenGutachter.

(2) Jeder Gutachter gibt in der Regel innerhalb vondrei Monaten ein schriftliches Gutachten über die Dis-sertation ab und schlägt dem Ständigen Promotions-ausschuss die Annahme oder Ablehnung der Disser-tation sowie ihre Bewertung mit einer der folgendenNoten vor:

0 oder 0.3 (summa cum laude)

0.7 oder 1.0 oder 1.3 (magna cum laude)

1.7 oder 2.0 oder 2.3 (cum laude)

2.7 oder 3.0 (rite)

3.3 oder 3.7 oder 4.0 (insufficienter).

(3) Der Ständige Promotionsausschuss bestellteinen dritten Gutachter, wenn die Noten der beidenGutachter um 2.0 oder mehr von einander abweichenoder wenn ein Gutachter die Annahme, der anderedie Ablehnung der Arbeit empfiehlt.

(4) Kann ein Gutachter aus unvorhergesehenenGründen das Gutachten nicht erstellen, setzt derStändige Promotionsausschuss einen anderen Gut-achter ein.

(5) 1Nach Eingang des letzten Gutachtens veran-lasst der Vorsitzende des Ständigen Promotionsaus-schusses die Auslegung der Dissertation und der Gut-achten zur Unterrichtung der Hochschullehrer derFakultät Wirtschaftsinformatik und Angewandte In-formatik. 2Die Auslegungsdauer beträgt vier Wochen.3Ort der Auslegung und Auslegungsfristen sind recht-zeitig bekannt zu geben. 4Die Einsichtsberechtigtenkönnen innerhalb der Auslegungsfrist schriftlich zubegründende Einwände erheben. 5Wurden schriftlichbegründete Einwendungen erhoben, so gibt der Vor-sitzende des Ständigen Promotionsausschusses denGutachtern Gelegenheit, ihre Gutachten unter Be-rücksichtigung der erhobenen Einwände zu ändern.6Der Ständige Promotionsausschuss kann in diesenFällen ferner einen weiteren Gutachter zur Beurtei-lung der Dissertation bestellen. 7Wenn mindestens einGutachten gemäß Satz 5 geändert wurde oder dasGutachten des gemäß Satz 6 bestellten weiteren Gut-

achters vorliegt, legt der Vorsitzende des StändigenPromotionsausschusses die Dissertation zusammenmit dem Gutachten und den schriftlichen Einwändennochmals aus. 7Für die nochmalige Auslegung geltendie Sätze 1 bis 3 entsprechend; die Erhebung von Ein-wänden und die Bestellung eines weiteren Gutachterssind ausgeschlossen.

(6) 1Die Dissertation ist angenommen, wenn dieMehrheit der Gutachter die Annahme vorschlägt. 2Indiesem Fall ist die Note der Dissertation das nicht ge-rundete arithmetische Mittel der von den Gutachternvorgeschlagenen Noten, aber nicht schlechter als 3.0.

(7) Die Annahme oder die Ablehnung der Disser-tation ist dem Doktoranden nach Ablauf der Ausle-gungsfrist gemäß Absatz 5 Satz 2 schriftlich mitzutei-len.

(8) 1Ist die Dissertation abgelehnt worden, so kannder Doktorand eine neue Dissertation vorlegen. 2Einezweite Wiederholung der Dissertation ist ausge-schlossen.

§ 12

Disputation

(1) 1Gegenstand der Disputation ist die Verteidi-gung der Hauptergebnisse und der Forschungsme-thoden der Dissertation. 2Dabei wird geprüft, ob derDoktorand sein Arbeitsgebiet beherrscht, hinreichen-de Kenntnisse in davon berührten Fachgebieten be-sitzt sowie aktuelle Entwicklungen auf diesen Gebie-ten kennt.

(2) 1Die Disputation findet in Form eines öffentli-chen Prüfungsgesprächs statt. 2Prüfer (Disputations-gegner) sind im Regelfall die drei Mitglieder der Pro-motionskommission. 3Den Vorsitz führt der Vorsitzen-de der Promotionskommission.

(3) 1Der Vorsitzende der Promotionskommissionbestimmt im Benehmen mit dem Doktoranden undden weiteren Mitgliedern der Promotionskommissionden Termin der Disputation. 2Der Doktorand legt demVorsitzenden spätestens zwei Wochen vor der Dispu-tation Thesen zu den Hauptergebnissen der Disserta-tion in schriftlicher Form vor. 3Der Dekan leitet denDisputationsgegnern sowie den weiteren prüfungsbe-rechtigten Mitgliedern der Fakultät die Thesen zu-sammen mit der Einladung zur Disputation zu.

(4) 1In der Disputation trägt der Doktorand etwa20 Minuten die wesentlichen Ergebnisse seiner Dis-sertation vor. 2Vortrag und anschließendes Prüfungs-gespräch sollen etwa 60 Minuten betragen. 3Die Dis-putation ist öffentlich.

(5) 1Über die Disputation ist ein Protokoll zu füh-ren, in das Zeit, Ort und Hauptgegenstände der Dis-putation aufzunehmen sind. 2Das Protokoll ist von dendrei Mitgliedern der Promotionskommission zu unter-zeichnen.

(6) 1Nach Abschluss der Disputation berät die Pro-motionskommission nichtöffentlich über das Ergebnisder Disputation. 2Jeder Disputationsgegner erteilt da-bei eine Note entsprechend § 11 Abs. 2. 3Die Note derDisputation ist das nicht gerundete arithmetische Mit-

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KWMBl II Nr. 5/2003 1033

tel der von den drei Prüfern erteilten Fachnoten. 4DieDisputation ist bestanden, wenn wenigstens zwei derdrei Prüfer die Disputationsleistung mindestens mitder Note „rite“ bewertet haben und das arithmetischeMittel nicht schlechter als „rite“ ist.

(7) Die Disputation ist nicht bestanden, wenn derDisputationstermin vom Doktoranden ohne zurei-chenden Grund nicht eingehalten wurde oder wennzwei Prüfer die Note „insufficienter“ erteilen.

(8) Eine nicht bestandene Disputation kann aufAntrag einmal wiederholt werden.

(9) Wird nach nicht bestandener Disputation keinAntrag auf Wiederholung gestellt oder wird die Dis-putation ein zweites Mal nicht bestanden, so ist dasPromotionsverfahren endgültig ohne Erfolg abge-schlossen.

(10) 1Die Disputation soll in der Regel innerhalb ei-ner Frist von drei Monaten nach Annahme der Disser-tation abgeschlossen sein. 2Während der vorlesungs-freien Zeit finden im Allgemeinen keine Disputatio-nen statt. 3Der Vorsitzende des Ständigen Promo-tionsausschusses kann aus wichtigem Grund mit Zu-stimmung der Beteiligten Ausnahmen zulassen.

§ 13

Feststellung des Promotionsergebnisses

(1) Das Promotionsverfahren ist erfolgreich abge-schlossen, wenn die Dissertation angenommen unddie Disputation bestanden ist.

(2) 1Die Gesamtnote der Promotion ergibt sich ausder Summe der doppelten Note der Dissertation ge-mäß § 11 Abs. 6 und der einfachen Note der Disputa-tion gemäß § 12 Abs. 6 geteilt durch drei. 2Diese No-ten gehen nicht gerundet in die Mittelwertbildungein. 3Die Gesamtnote wird auf zwei Stellen geschnit-ten und lautet bei einem Mittelwert

– bis 0.50 „summa cum laude“

– über 0.50 bis 1.50 „magna cum laude“

– über 1.50 bis 2.50 „cum laude“

– über 2.50 bis 3.00 „rite“

(3) 1Unmittelbar nach Abschluss der Disputationstellen die Mitglieder der Promotionskommission dieGesamtnote der Promotion fest. 2Das Prüfungsproto-koll mit sämtlichen Noten wird sodann dem Vorsit-zenden des Ständigen Promotionsausschusses über-geben.

(4) 1Über das Ergebnis des Promotionsverfahrenserteilt der Vorsitzende des Ständigen Promotionsaus-schusses dem Doktoranden einen schriftlichen Be-scheid, der sämtliche Noten enthält. 2Dieser Bescheidberechtigt nicht zur Führung des Doktorgrades.

§ 14

Veröffentlichung der Dissertation

(1) 1Um die Dissertation in angemessener Weiseder wissenschaftlichen Öffentlichkeit zugänglich zumachen, hat der Doktorand

1. 80 Exemplare seiner Dissertation bei der FakultätWirtschaftsinformatik und Angewandte Informatikkostenfrei abzuliefern oder

2. seine Dissertation in einem Verlag als Monogra-phie oder in einem Sammelband mit internationa-ler Standard-Buchnummer oder in einer Zeitschriftmit internationaler Standard-Seriennummer ineiner Mindestauflage von 150 zu veröffentlichenund 6 Exemplare dieser Auflage kostenfrei bei derFakultät Wirtschaftsinformatik und AngewandteInformatik abzuliefern oder

3. 6 Exemplare der Originalfassung in ausgedruckter,gebundener Form auf alterungsbeständigem, holz-und säurefreiem Papier sowie eine elektronischeKopie kostenfrei bei der Fakultät Wirtschaftsinfor-matik und Angewandte Informatik abzuliefern.

2Eine Buchveröffentlichung gemäß Nummer 2 ist aufder Rückseite des Titelblattes als Dissertation unterAngabe des Dissertationsortes auszuweisen. 3Der Da-tenträger und das Datenformat sowie Zugang undAufbewahrungsfristen der elektronischen Kopie ge-mäß Nummer 3 werden von der Universitätsbiblio-thek im Benehmen mit dem Promotionsausschussfestgelegt. 4Bei einer Veröffentlichung gemäß Num-mer 1 oder 3 überträgt der Doktorand der UniversitätBamberg das Recht, weitere Kopien der Dissertationherzustellen und zu verbreiten oder die Dissertation inDatennetzen zur Verfügung zu stellen. 5Wird bei ei-ner Veröffentlichung gemäß Nummer 1 oder 3 nach-träglich ein Verlagsvertrag gemäß Nummer 2 vorge-legt, so verzichtet die Universität Bamberg auf Antragdes Doktoranden auf ihr Recht der weiteren Verbrei-tung.

(2) 1Die Dissertation ist in der vom Vorsitzendendes Ständigen Promotionsausschusses im Einverneh-men mit den Gutachtern genehmigten Fassung zuveröffentlichen. 2Die Druckerlaubnis kann nur davonabhängig gemacht werden, dass in den Gutachten an-geregte Änderungen der ursprünglich vorgelegtenFassung vorgenommen werden.

(3) Bei Veröffentlichung der Dissertation gemäßAbsatz 1 Nr. 2 kann der Vorsitzende des StändigenPromotionsausschusses im Einvernehmen mit denGutachtern Abweichungen der Druckfassung von derursprünglich vorgelegten Fassung auch dann zulas-sen, wenn sie nicht in den Gutachten angeregt wor-den sind.

(4) Die bei der Fakultät Wirtschaftsinformatik undAngewandte Informatik kostenfrei einzulieferndenExemplare der Dissertation müssen der vom Ständi-gen Promotionsausschuss vorgeschriebenen Formentsprechen.

(5) 1Die Verpflichtung gemäß Absatz 1 ist binnen18 Monaten seit dem Tag der Promotion gemäß § 15Abs. 2 zu erfüllen. 2In begründeten Ausnahmefällen,insbesondere bei einer Veröffentlichung gemäß Ab-satz 1 Nr. 2, kann der Vorsitzende des Ständigen Pro-motionsausschusses diese Frist verlängern.

(6) Kommt der Doktorand seinen Verpflichtungennach den Absätzen 1 bis 4 nicht innerhalb der Fristennach Absatz 5 nach, erlöschen alle im Promotionsver-fahren erworbenen Rechte.

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KWMBl II Nr. 5/20031034

§ 15

Verleihung des Doktorgrades

(1) Hat der Doktorand die Pflichtexemplare frist-gemäß abgeliefert, vollzieht der Dekan der FakultätWirtschaftsinformatik und Angewandte Informatikdie Promotion durch Aushändigung der Promotions-urkunde.

(2) 1Die Promotionsurkunde enthält den verliehe-nen Doktorgrad, den Titel der Dissertation, die Ge-samtnote und den Tag der Promotion. 2Als Tag derPromotion wird der Tag der Disputation eingesetzt.3Die Promotionsurkunde wird vom Dekan der Fakul-tät Wirtschaftsinformatik und Angewandte Informatikund vom Rektor der Universität Bamberg unterzeich-net und mit dem Siegel der Universität Bamberg ver-sehen.

(3) Vom Zeitpunkt der Aushändigung der Promo-tionsurkunde an darf der Doktorand den verliehenenDoktorgrad führen.

(4) Ausnahmsweise kann der Vorsitzende desStändigen Promotionsausschusses vor Ablieferungder Pflichtexemplare die vorläufige Führung des Dok-torgrades gestatten, falls eine besondere Notwendig-keit dafür nachgewiesen und ein Verlagsvertrag, indem die Veröffentlichung der Dissertation gemäß § 14Abs. 1 Nr. 2 vereinbart ist, vorgelegt wird.

§ 16

Einsichtsrecht

(1) Nach Abschluss des Promotionsverfahrens wirddem Doktoranden auf Antrag Einsicht in die Gutach-ten und Prüfungsprotokolle gewährt.

(2) 1Der Antrag ist binnen eines Monats nach Aus-händigung des Bescheides gemäß § 13 Abs. 4 an denVorsitzenden des Ständigen Promotionsausschusseszu richten. 2Der Vorsitzende des Ständigen Promoti-onsausschusses bestimmt Ort und Zeit der Einsicht-nahme.

§ 17

Ehrenpromotion

(1) Auf begründeten schriftlichen Antrag von dreiHochschullehrern der Fakultät Wirtschaftsinformatikund Angewandte Informatik entscheidet der StändigePromotionsausschuss über die Einleitung eines Eh-renpromotionsverfahrens.

(2) Der Ständige Promotionsausschuss bestelltmindestens drei Hochschullehrer zur Begutachtungder besonderen Verdienste um die Wirtschaftsinfor-matik und Angewandte Informatik, die sich die zuehrende Person erworben hat.

(3) Der Antrag und die Gutachten sind den Mit-gliedern des Fachbereichsrates zuzuleiten und für alleHochschullehrer, die nicht Mitglieder des Fachbe-reichsrates sind, auszulegen. § 11 Abs. 5 Sätze 2 bis 4gelten entsprechend.

(4) 1Der Fachbereichsrat entscheidet über die Eh-renpromotion unter Würdigung des Antrages und der

Gutachten sowie der gemäß § 11 Abs. 5 Satz 4 vorge-legten Stellungnahmen. 2Für die Beschlussfassungsind zwei Drittel der Stimmen erforderlich und ausrei-chend, über welche die dem Fachbereichsrat bzw.dem Gründungsausschuss angehörenden Professorenund promovierten Vertreter anderer Mitgliedergrup-pen zusammen verfügen.

(5) 1Der Dekan vollzieht die Ehrenpromotiondurch feierliche Aushändigung einer Urkunde an diegeehrte Persönlichkeit. 2Die Verdienste des Promo-vierten sind in der Urkunde hervorzuheben.

§ 18

Ungültigkeit der Promotion und Aberkennungdes Doktorgrades

(1) Ergibt sich vor Aushändigung der Urkunde,dass sich der Doktorand im Promotionsverfahren ei-ner Täuschung schuldig gemacht hat, so erklärt derStändige Promotionsausschuss alle im Verfahren er-worbenen Rechte für ungültig und stellt das Verfah-ren ein.

(2) Wird die Täuschung erst nach Aushändigungder Urkunde bekannt, so ist das Promotionsverfahrennachträglich für nicht erfolgreich abgeschlossen zuerklären.

(3) 1Waren die Voraussetzungen für die Zulassungzur Promotion nicht erfüllt, ohne dass der Doktorandhierüber täuschen wollte, und wird diese Tatsacheerst nach Aushändigung der Urkunde bekannt, sowird dieser Mangel durch das Bestehen der Prüfunggeheilt. 2Hat der Doktorand die Zulassung vorsätzlichzu Unrecht erwirkt, so entscheidet der Ständige Pro-motionsausschuss über die erforderlichen Maßnah-men unter Beachtung der allgemeinen Grundsätze fürdie Rücknahme rechtswidriger Verwaltungsakte.

(4) Der Betroffene muss vor einer Entscheidungnach den Absätzen 1 bis 3 gehört werden.

(5) Im Übrigen richtet sich die Aberkennung desDoktorgrades nach den gesetzlichen Vorschriften.

(6) Bei Aberkennung des Doktorgrades ist die Pro-motionsurkunde einzuziehen.

§ 19

In-Kraft-Treten

Diese Promotionsordnung tritt am Tage nach ihrerBekanntmachung in Kraft.

Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses des Senats der Otto-Friedrich-Universität Bamberg vom 17. Juli 2002 sowie der Ge-nehmigung gemäß Art. 83 Satz 4 BayHSchG durch den Rektorder Otto-Friedrich-Universität Bamberg vom 25. Juli 2002.

Bamberg, den 31. Juli 2002

Prof. Dr. Dr. G. Ruppert

Rektor

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KWMBl II Nr. 5/2003 1035

Die Satzung wurde am 31. Juli 2002 in der Universität Bam-berg niedergelegt; die Niederlegung wurde am gleichen Tagdurch Anschlag in der Hochschule bekannt gemacht. Tag derBekanntmachung ist daher der 31. Juli 2002.

KWMBl II 2003 S. 1027

221021.0556-WFK

Studienordnungfür den Studiengang Pharmazie

an der Universität Erlangen-Nürnberg

Vom 31. Juli 2002

Aufgrund von Art. 6 Abs. 1 Satz 1 und Art. 72Abs. 1 Satz 1 des Bayerischen Hochschulgesetzeserlässt die Universität Erlangen-Nürnberg folgendeStudienordnung:

Vorbemerkung zum Sprachgebrauch

Die Bezeichnung weiblicher und männlicher Per-sonen durch die jeweils maskuline Form in der nach-stehenden Satzung bringt den Auftrag der Hochschu-le, im Rahmen ihrer Aufgaben die verfassungsrecht-lich gebotene Gleichstellung von Mann und Frau zuverwirklichen und die für Frauen bestehenden Nach-teile zu beseitigen, sprachlich nicht angemessen zumAusdruck. Auf die Verwendung von Doppelformenoder andere Kennzeichnungen für weibliche undmännliche Personen (z. B. Bewerberin/Bewerber)wird jedoch verzichtet, um die Lesbarkeit und Über-sichtlichkeit zu wahren. Mit allen im Text verwende-ten Personenbezeichnungen sind stets beide Ge-schlechter gemeint.

§ 1

Geltungsbereich

Die vorliegende Studienordnung beschreibt unterBerücksichtigung der Approbationsordnung für Apo-theker (AAppO) vom 19. Juli 1989 (BGBl I S. 1489), zu-letzt geändert durch Verordnung vom 14. Dezember2000 (BGBl I S. 1714) Ziele, Inhalte und Verlauf desStudiums der Pharmazie an der Universität Erlangen-Nürnberg.

§ 2

Studiendauer

1Dieser Studienordnung liegt die in § 1 Abs. 1 Nr. 1AAppO festgelegte Mindeststudienzeit von achtFachsemestern zugrunde. 2Die Regelstudienzeit be-trägt vier Jahre.

§ 3

Studienbeginn

Das Studium kann nur zum Wintersemester aufge-nommen werden.

§ 4

Studienvoraussetzungen

Das Studium setzt die allgemeine Hochschulreifevoraus.

§ 5

Ziele des Studienganges

(1) Das Studium bereitet auf die Tätigkeit des Apo-thekers in anwendungs-, lehr- und forschungsbezo-genen Tätigkeitsfeldern vor.

(2) Im Verlauf des Studiums werden vermittelt:

1. Kenntnis chemischer, biologischer, physikalischer,technologischer und toxikologischer Grundlagender Pharmazie.

2. Spezielle Rechtsgebiete für Apotheker.

3. Geschichte der Pharmazie.

4. Kenntnisse und Fertigkeiten auf den Gebieten der

a) Entwicklung und Gewinnung von Arzneistoffen

b) Arzneipflanzen und ihrer Verarbeitung sowieder pharmazeutischen Aspekte der Biotechnolo-gie

c) Entwicklung, Herstellung und des biopharma-zeutischen Verhaltens von Arzneimitteln

d) Prüfung der Arzneistoffe, -mittel und Medizin-produkte, insbesondere nach den geltendenArzneibüchern

e) Pathophysiologie, Pharmakologie und Toxikolo-gie

f) Klinischen Pharmazie.

§ 6

Studieninhalte

(1) 1Das Grundstudium vermittelt eine breite na-turwissenschaftliche Ausbildung in allgemeiner, an-organischer, organischer, physikalischer, pharmazeu-tischer und analytischer Chemie (insbesondere anor-ganischer, organischer und instrumenteller Analytik),in Biochemie, in Biologie (insbesondere systemati-scher und pharmazeutischer Botanik), Mathematikund Physik (insbesondere Experimentalphysik). 2Hin-zu kommen Grundlagen der Arzneiformenlehre, dermedizinischen Mikrobiologie einschließlich Hygiene,die pharmazeutische und medizinische Terminologieund chemische Nomenklatur (einschließlich Nomen-klatur der Arzneibücher), Grundlagen der Anatomieund Physiologie sowie eine Einführung in die Ge-schichte der Naturwissenschaften unter besondererBerücksichtigung der Pharmazie.

(2) 1Das Hauptstudium erweitert und vertieft dieseKenntnisse auf dem Gebiet der Entwicklung, Gewin-

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KWMBl II Nr. 5/20031036

nung (incl. biotechnologischer Verfahren) und Prü-fung von Arzneistoffen und Zubereitungen sowiederen biopharmazeutischem Verhalten. 2Außerdemwerden Zusammenhänge zwischen chemischerStruktur und Wirkung der Arzneistoffe und Mecha-nismen physiologisch-chemischer Prozesse, moleku-lare Vorgänge sowie Wechselbeziehungen zwischenden Bestandteilen der verschiedenen Arzneizuberei-tungen deutlich gemacht. 3Hinzu kommen Kenntnis-se der Pathophysiologie sowie der Pharmakologie undToxikologie. 4Klinische Pharmazie wird ebenfalls ge-lehrt werden. 5Ferner werden Grundlagen der Ernäh-rungslehre sowie Kenntnisse in speziellen Rechtsge-bieten für Apotheker vermittelt.

§ 7

Studienabschnitte

(1) 1Das Studium gliedert sich in ein viersemestri-ges Grund- und in ein anschließendes viersemestrigesHauptstudium. 2Das Grundstudium wird mit dem Ers-ten Prüfungsabschnitt, das Hauptstudium mit demZweiten Prüfungsabschnitt abgeschlossen. 3Das Nä-here über die Famulatur sowie den Dritten Prüfungs-abschnitt, die außerhalb der Universitäten abzulegensind, regeln §§ 3, 4, 6 Abs. 5 und 6, 11 und 19 AAppO.

(2) 1Im Grundstudium werden im wesentlichen dienaturwissenschaftlichen Grundlagen vermittelt, wäh-rend das Hauptstudium der fachspezifischen Vertie-fung dient. 2Dabei finden überwiegend folgende Un-terrichtsformen beziehungsweise Lehrveranstal-tungsarten Anwendung:

1. Vorlesungen

2. Seminare

3. Übungen

4. Laborpraktika

5. Exkursionen.

(3) 1Die Gesamtzahl der Semesterwochenstunden(SWS) aller Lehrveranstaltungen beträgt während desGrundstudiums minimal 120 SWS, während desHauptstudiums minimal 130 SWS (1 SWS umfasst 14Stunden). 2Die Gesamtzahl der SWS darf während desGrundstudiums 130, im Hauptstudium 140 nicht über-schreiten. 3Die Verteilung der SWS auf die Lehrveran-staltungen in den einzelnen Studienabschnitten er-gibt sich aus dem Absatz 6 sowie dem Studienplan.

(4) Theoretische Pflichtveranstaltungen sind

1. Im Grundstudium:

a) Chemie für Pharmazeuten 70 Stunden

b) Einführung in die instrumentelleAnalytik 42 Stunden

c) Pharmazeutische/MedizinischeChemie 42 Stunden

d) Allgemeine Biologie für Pharma-zeuten sowie systematische Ein-teilung und Physiologie der patho-genen und arzneistoffproduzieren-den Organismen 70 Stunden

e) Grundlagen der Biochemie 56 Stunden

f) Physik für Pharmazeuten 28 Stunden

g) Grundlagen der PhysikalischenChemie 28 Stunden

h) Grundlagen der Arzneiformenlehre 28 Stunden

i) Mathematische und statistischeMethoden für Pharmazeuten 28 Stunden

j) Grundlagen der Anatomie undPhysiologie inklusive Grundlagender Ernährungslehre 56 Stunden

k) Geschichte der Naturwissenschaftenunter besonderer Berücksichtigungder Pharmazie 14 Stunden

2. Im Hauptstudium:

a) Pharmazeutische/MedizinischeChemie 140 Stunden

b) Pharmazeutische Biologie: Arznei-pflanzen, biogene Arzneistoffe,Biotechnologie incl. Immunologie,Impfstoffe und Sera 112 Stunden

c) Biochemie und Molekularbiologie/Proteinarzneimittel 28 Stunden

d) Pharmazeutische Technologieeinschließlich Medizinprodukte 70 Stunden

e) Biopharmazie einschließlicharzneiformen bezogener Pharmako-kinetik 56 Stunden

f) Pathophysiologie/Pathobiochemie 42 Stunden

g) Pharmakologie und Toxikologieinklusive Krankheitslehre sowiePharmakoepidemiologie undPharmakoökonomie 126 Stunden

h) Klinische Pharmazie 42 Stunden

i) Spezielle Rechtsgebiete fürApotheker 28 Stunden

(5) Seminare, für die eine regelmäßige und erfolg-reiche Teilnahme bei der Meldung zur Prüfung nach-zuweisen ist, sind:

1. Im Grundstudium:

a) Stereochemie und ChemischeNomenklatur 42 Stunden

b) Pharmazeutische und medizinischeTerminologie 14 Stunden

2. Im Hauptstudium:

a) Biogene Arzneimittel (Phytop-harmaka, Antibiotika, gentechnischhergestellte Arzneimittel) 42 Stunden

b) Biopharmazie 28 Stunden

c) Klinische Pharmazie 42 Stunden

d) Pharmakotherapie 56 Stunden

e) Klinische Chemie und Patho-biochemie 28 Stunden

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KWMBl II Nr. 5/2003 1037

(6) Praktische Lehrveranstaltungen, für die eineregelmäßige und erfolgreiche Teilnahme bei der Mel-dung zur Prüfung nachzuweisen ist, sind:

1. Im Grundstudium:

a) Allgemeine und analytische Chemieder anorganischen Arznei-, Hilfs-und Schadstoffe (unter Einbezie-hung von Arzneibuch-Methoden)unter Einschluss der Toxikologieder Hilfs- und Schadstoffe 140 Stunden

b) Quantitative Bestimmung vonArznei-, Hilfs- und Schadstoffen(unter Einbeziehung von Arznei-buch-Methoden) 98 Stunden

c) Instrumentelle Analytik 182 Stunden

d) Chemie der organischen Arznei-,Hilfs- und Schadstoffe 238 Stunden

e) Pharmazeutische Biologie I(Untersuchungen arzneistoffprodu-zierender Organismen) unter Ein-schluss der zytologischen undhistologischen Grundlagen derBiologie 70 Stunden

f) Arzneipflanzen-Exkursionen,Bestimmungsübungen 28 Stunden

g) Mikrobiologie 42 Stunden

h) Pharmazeutische Biologie II(Pflanzliche Drogen) 28 Stunden

i) Physikalische Übungen fürPharmazeuten 28 Stunden

j) Physikalisch-chemische Übungenfür Pharmazeuten 28 Stunden

k) Arzneiformenlehre 84 Stunden

l) Kursus der Physiologie 28 Stunden

2. Im Hauptstudium:

a) Arzneistoffanalytik unter besondererBerücksichtigung der Arzneibücher(Qualitätskontrolle und -sicherungbei Arzneistoffen) und der ent-sprechenden Normen für Medizin-produkte 140 Stunden

b) Arzneimittelanalytik, Drug-Moni-toring, toxikologische und umwelt-relevante Untersuchungen 182 Stunden

c) Pharmazeutische Biologie III(Biologische und phytochemischeUntersuchungen) 98 Stunden

d) Biochemische Untersuchungs-methoden einschließlich klinischeChemie 56 Stunden

e) Pharmazeutische Technologie unterEinschluss der Qualitätssicherungbei der Herstellung und Prüfungvon Arzneimitteln 210 Stunden

f) Pharmakologisch-toxikologischerDemonstrationskurs 112 Stunden

g) Wahlpflichtfach 112 Stunden

(7) 1Der Wahlpflichtbereich dient zur Vertiefungeines der pharmazeutischen Kernfächer. 2Kurse wer-den angeboten in Pharmazeutischer Chemie, Phar-mazeutischer Technologie, Pharmazeutischer Biolo-gie sowie in Pharmakologie und Toxikologie. 3Ausdem Wahlpflichtbereich ist ein Schein nachzuweisen.

(8) 1Die Teilnahme an von der Studienordnungvorgeschriebenen praktischen Lehrveranstaltungenund Seminaren kann vom Nachweis der für diese Ver-anstaltungen erforderlichen Kenntnisse abhängig ge-macht werden. 2Die Anlage zur Studienordnung re-gelt, welche Voraussetzungen zum Besuch der prakti-schen Lehrveranstaltungen und Seminare erfüllt seinmüssen.

(9) 1Die regelmäßige und erfolgreiche Teilnahmean einer praktischen Lehrveranstaltung oder einemSeminar wird nachgewiesen durch eine Bescheini-gung nach dem Muster der Anlage 2 oder Anlage 3AAppO. 2Diese werden in der Regel ohne Benotungaufgrund von Studienleistungen ausgestellt. 3BeiPraktika bestehen die Studienleistungen aus dem er-folgreichen Abschluss eines praktischen Teils (Prakti-kumsaufgaben mit entsprechenden Protokollen) undeines theoretischen Teils (Kolloquien, mündliche oderschriftliche Abschlussprüfungen und Referate). 4DieErteilung eines Praktikumsscheines setzt voraus, dassbeide Teile bis zum Ende der Praktikumszeit (oder,bei Zusammenfassung zweier Praktika zu einem Stu-dienjahr, bis zum Ende des Studienjahres) mit Erfolgabgeschlossen worden sind. 5Eine nicht bestandeneAbschlussprüfung kann jedoch bis zum Beginn derVorlesungszeit des folgenden Semesters einmal wie-derholt werden. 6Wird die Wiederholungsprüfungnicht erfolgreich abgelegt, sind die für eine erfolgrei-che Teilnahme an dem betreffenden Praktikum erfor-derlichen Studienleistungen insgesamt nicht er-bracht. 7Bei Seminaren bestehen die Studienleistun-gen aus dem erfolgreichen Abschluss von Kolloquien,mündlichen oder schriftlichen Abschlussprüfungenund Referaten.

(10) 1Praktische Lehrveranstaltungen und Semina-re, für die ein erforderlicher Leistungsnachweis nichterlangt wurde, können innerhalb der für die Meldungzur jeweiligen Prüfung festgelegten Frist (§ 8) einmalwiederholt werden; diese Wiederholung soll im da-rauffolgenden Studienjahr erfolgen; die letzte Wie-derholungsprüfung einer praktischen Lehrveranstal-tung muss von einem Hochschullehrer abgenommenwerden; über diese Wiederholungsprüfung führt einvom Hochschullehrer bestellter Beisitzer, der ein imPrüfungsfach abgeschlossenes Universitätsstudiumbesitzen muss, ein Protokoll. 2Bei einem Praktikumsoll die Wiederholung im praktischen Teil auf jene In-halte beschränkt werden, bei denen sich eine Vertie-fung des Verständnisses als erforderlich erwiesen hat.3Der Umfang wird von dem das Praktikum leitendenHochschullehrer bestimmt.

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KWMBl II Nr. 5/20031038

§ 8

Prüfungen

(1) Die Meldung zum Ersten Prüfungsabschnitt sollnach dem 4. Fachsemester erfolgen.

(2) Die Meldung zum Zweiten Prüfungsabschnittkann gemäß § 6 Abs. 4 AAppO frühestens nach Ab-schluss des achten Fachsemesters erfolgen.

§ 9

Studienplan

1Die inhaltliche Ausfüllung der Studienordnungergibt sich aus dem Studienplan, der von der Natur-wissenschaftlichen Fakultät II (Biologie, Chemie undPharmazie) im Benehmen mit den betroffenen Fakul-täten erstellt wird. 2Der Studienplan gibt, gegliedertnach Fachsemestern, Empfehlungen für den Studien-verlauf und macht für jede Lehrveranstaltung Anga-ben, insbesondere über den Themenkreis, Zahl derSemesterwochenstunden und die zeitliche Einord-nung von Praktika in den Studienablauf.

§ 10

Anrechenbarkeit von Studienleistungen

Für die Anrechnung von Studienzeiten, Studien-leistungen und Prüfungsleistungen, die in anderenStudiengängen an anderen Hochschulen in der Bun-desrepublik Deutschland oder an Hochschulen imAusland erbracht worden sind, gilt § 22 AAppO.

§ 11

Studienfachberatung

1Die Studienfachberatung wird in der Verantwor-tung der Professoren des Studienganges Pharmaziedurchgeführt. 2Der Student sollte eine Studienfachbe-ratung insbesondere in folgenden Fällen in Anspruchnehmen:

– nach nichtbestandenen Prüfungen

– im Falle von Studienfach- bzw. Studiengang- oderHochschulwechsel.

3Für Studienanfänger werden Einführungsveranstal-tungen durchgeführt, bei denen u. a. auf die gesetzli-chen Unfallverhütungsvorschriften, die Gefahrstoff-verordnung und auf § 7 Abs. 2 der AAppO hingewie-sen wird.

§ 12

Schlussbestimmung

(1) Diese Studienordnung tritt am Tage nach derBekanntmachung in Kraft.

(2) Für Studenten, die gemäß § 23 AAppO nachden bisher geltenden Vorschriften studieren, gilt dieStudienordnung vom 28. Juli 1988 (KWMBl II S. 223),geändert durch Satzung vom 23. März 1993 (KWMBlII S. 389).

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KWMBl II Nr. 5/2003 1039

Anlagezur Studienordnung für den Studiengang Pharmazie der Universität Erlangen-Nürnberg

Voraussetzungen zur Teilnahme an den praktischen Lehrveranstaltungen und Seminaren nach § 7 Abs. 8

Praktikum (P) oder Seminar (S): Voraussetzung:(SCH = Praktikumsschein)

Grundstudium

Allgemeine und analytische Chemie der anorganischen keine VoraussetzungenArznei-, Hilfs- und Schadstoffe (unter Einbeziehung vonArzneibuch-Methoden) unter Einschluss der Toxikologieder Hilfs- und Schadstoffe (P)

Pharmazeutische und medizinische Terminologie (S) keine Voraussetzungen

Zytologische und histologische Grundlagen der Biologie (P) keine Voraussetzungen

Arzneipflanzen-Exkursionen, Bestimmungsübungen (P) SCH Pharmazeutische Biologie I

Quantitative Bestimmung von Arznei-, Hilfs- und SCH Allgemeine und analytischeSchadstoffen (unter Einbeziehung von Arznei- Chemie der anorganischen Arznei-,buch-Methoden) (P) Hilfs- und Schadstoffe (unter Einbe-

ziehung von Arzneibuch-Methoden)

Pharmazeutische Biologie I (Untersuchungen Aufnahmeklausur (60 min)arzneistoffproduzierender Organismen) (P) (Grundlagen der Pflanzenanatomie)

Chemie der organischen Arznei-, Hilfs- und Schadstoffe (P) SCH Quantitative Bestimmung vonArznei-, Hilfs- und Schadstoffen(unter Einbeziehung von Arzneibuch-Methoden)

SCH Allgemeine und analytischeStereochemie (S) Chemie der anorganischen Arznei-,Chemische Nomenklatur (S) Hilfs- und Schadstoffe (unter Einbe-

ziehung von Arzneibuch-Methoden)

Physikalische Übungen für Pharmazeuten (P)Physik.-chem. Übungen für Pharmazeuten (P)

Instrumentelle Analytik (P) SCH Quantitative Bestimmung vonArznei-, Hilfs- und Schadstoffen(unter Einbeziehung von Arzneibuch-Methoden)

Kursus der Physiologie (P) Aufnahmeklausur (max. 60 min)

Arzneiformenlehre I (P) SCH Quantitative Bestimmung vonArznei-, Hilfs- und Schadstoffen(unter Einbeziehung von Arzneibuch-Methoden)SCH Terminologie

Mikrobiologie (P) SCH Zytologische und histologischeGrundlagen der Biologie

Pharmazeutische Biologie II (Pflanzliche Drogen) (P) SCH Pharmazeutische Biologie I

Hauptstudium

Biochemische Untersuchungsmethoden einschließlich Erster Prüfungsabschnitt nach Maß-klinische Chemie (P) gabe des § 15 Abs. 5 AAppO*)

Klinische Chemie und Pathobiochemie (S) Erster Prüfungsabschnitt nach Maß-gabe des § 15 Abs. 5 AAppO*)

Arzneistoffanalytik unter besonderer Berücksichtigung Erster Prüfungsabschnitt nach Maß-der Arzneibücher (Qualitätskontrolle und -sicherung gabe des § 15 Abs. 5 AAppO*)bei Arzneistoffen) (P)

Biogene Arzneimittel (S) Erster Prüfungsabschnitt bestanden

Pharmakotherapie (S) Erster Prüfungsabschnitt bestanden

}} keine Voraussetzungen

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KWMBl II Nr. 5/20031040

Pharmazeutische Technologie (P) Erster Prüfungsabschnitt bestandenSCH Arzneistoffanalytik unter beson-derer Berücksichtigung der Arznei-bücher (Qualitätskontrolle und-sicherung bei Arzneistoffen)

Qualitätssicherung bei Herstellung und Prüfung von Regelmäßige und erfolgreiche Teil-Arzneimitteln (S) nahme am Praktikumsanteil Pharma-Biopharmazie (S) zeutische Technologie im 6. Semester

Pharmazeutische Biologie III (Biologische und phyto- Erster Prüfungsabschnitt bestandenchemische Untersuchungen) (P) SCH Arzneistoffanalytik unter beson-

derer Berücksichtigung der Arznei-bücher (Qualitätskontrolle und-sicherung bei Arzneistoffen)

Pharmakol.-toxikologischer Demonstrations-Kurs (P) Aufnahmeklausur (max. 60 min)

Arzneimittelanalytik, Drug-Monitoring, toxikologische SCH Arzneistoffanalytik unter beson-und umweltrelevante Untersuchungen (P) derer Berücksichtigung der Arznei-

bücher (Qualitätskontrolle und-sicherung bei Arzneistoffen)

Wahlpflichtbereich Erster Prüfungsabschnitt bestanden

*) § 15 Abs. 5 AAppO lautet: „Nachweise, die für die Zulassung zum Zweiten Abschnitt der Pharmazeutischen Prüfung erforderlichsind, können vor Bestehen des Ersten Abschnitts der Pharmazeutischen Prüfung nur in dem auf die erstmalige Zulassung zumErsten Prüfungsabschnitt folgenden Semester erworben werden.

}

Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses des Senats der Uni-versität Erlangen-Nürnberg vom 25. Juli 2001 nach Durchfüh-rung des in Art. 72 Abs. 3 BayHSchG vorgesehenen Anzeige-verfahrens (Schreiben des Bayerischen Staatsministeriums fürWissenschaft, Forschung und Kunst vom 24. Juli 2002 Nr.X/5-5e65a(BA)-10b/13 175).

Erlangen, den 31. Juli 2002

Prof. Dr. Karl-Dieter Grüske

Rektor

Die Satzung wurde am 31. Juli 2002 in der Universität Er-langen-Nürnberg niedergelegt; die Niederlegung wurde am31. Juli 2002 durch Anschlag in der Universität Erlangen-Nürn-berg bekannt gegeben. Tag der Bekanntmachung ist der31. Juli 2002.

KWMBl II 2003 S. 1035

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KWMBl II Nr. 5/2003 1041

221061.06-WFK

Zweite Satzungzur Änderung der Studien- und

Prüfungsordnung der KatholischenStiftungsfachhochschule München

Vom 31. Juli 2002

Aufgrund von Art. 115 Abs. 1 Nrn. 4 und 5 desBayerischen Hochschulgesetzes erlässt die Katholi-sche Stiftungsfachhochschule München folgende Än-derungssatzung:

§ 1

Die Studien- und Prüfungsordnung der Katholi-schen Stiftungsfachhochschule München vom 5. Mai1998 (KWMBl II S. 1262), geändert durch Satzung vom14. März 2001 (KWMBl II 2002 S. 352), wird wie folgtgeändert:

1. Der bisherige Wortlaut des § 1 wird zum Absatz 1des § 1.

2. In § 1 wird ein Absatz 2 eingefügt:

„Diese Studien- und Prüfungsordnung gilt auch fürein berufsbegleitendes Studienangebot im Fach-hochschulstudiengang Soziale Arbeit, soweit sichaus den nachfolgenden Regelungen nicht etwasanderes ergibt.

Im berufsbegleitenden Studium der Sozialen Ar-beit umfassen das Grundstudium und das Haupt-studium jeweils vier theoretische Studiensemester.Das erste praktische Studiensemester ist gemäߧ 11 (6) RaPO angerechnet. Das 5. Semester wirdals zweites praktisches Studiensemester geführt.“

3. In Abschnitt VII erhält die Überschrift „PraktischeStudiensemester“ folgenden Zusatz: „und Eintrittin die theoretischen Studiensemester des Haupt-studiums“.

4. In § 18 a werden die Absätze 2 und 3 eingefügt.

„(2) Zum Eintritt in das Hauptstudium im berufs-begleitenden Studium der Sozialen Arbeit ist be-rechtigt, wer die Vorprüfung bestanden oder bisauf drei Ausnahmen in allen auf Prüfungen beru-henden Endnoten sowie in allen nur auf studienbe-gleitenden Leistungsnachweisen beruhenden End-noten, von denen nach der Prüfungsordnung derHochschule das Bestehen der Vorprüfung abhängt,mindestens die Note „ausreichend“ erzielt hat.“

„(3) Konnte die Studentin/der Student im berufs-begleitenden Studium der Sozialen Arbeit die Zu-lassungsvoraussetzungen zum Eintritt in die theo-retischen Studiensemester des Hauptstudiumsnach § 18 Abs. 1 dieser SPO aus Gründen, die sie/ernicht zu vertreten hat, nicht erfüllen und wäre dieNichtzulassung eine besondere Härte, so kann dieVorsitzende/der Vorsitzende der Prüfungskommis-sion auf Antrag die Zulassung aussprechen. DieGründe, die die Kandidatin/den Kandidaten an derErfüllung der Zulassungsvoraussetzung hinderten,sind glaubhaft zu machen.“

5. In § 23 sowie in Anlage B 2 wird das Wort „Alten-arbeit“ jeweils durch die Worte „Soziale Geronto-logie (Soziale Arbeit mit älteren Menschen)“ er-setzt.

6. In den Anlagen zu Teil C Nr. 1 (Grundstudium)wird bei den lfd. Nummern 1 (Sinnfragen und Men-schenbild) und 3.2 (Unternehmensführung) in derSpalte 6 die Zahl „30“ jeweils durch die Zahl „20“ersetzt.

§ 2

Diese Satzung tritt mit Wirkung vom 1. Juli 2000 inKraft.

Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses des Senats der Ka-tholischen Stiftungsfachhochschule München vom 25. Novem-ber 1999 und vom 25. Mai 2000 und der Genehmigung der Stif-tung „Katholische Bildungsstätten für Sozialberufe in Bayern“vom 8. Februar 2000 und 10. Juli 2000 sowie des Einvernehmensdes Bayerischen Staatsministeriums für Wissenschaft, For-schung und Kunst durch Schreiben vom 1. Juli 2002 Nr. XI / 3-3 /313 (13) 11/36 903/00.

München, den 31. Juli 2002

Prof. Karljörg Schäflein

Präsident

Die Satzung wurde am 31. Juli 2002 in der Hochschule nie-dergelegt, die Niederlegung wurde am 1. August 2002 durchAnschlag in der Hochschule bekannt gegeben. Tag der Be-kanntmachung ist 1. August 2002.

KWMBl II 2003 S. 1041

221041.0156-WFK

Satzungzur Änderung der Studien- und

Prüfungsordnung für denDiplom-Studiengang Architekturan der Fachhochschule Augsburg

Vom 1. August 2002

Aufgrund von Art. 6 Abs. 1, 72 Abs. 1, 81 Abs. 1und Art. 84 Abs. 2 Satz 3 sowie 86 Abs. 1 Satz 5und Abs. 3 des Bayerischen Hochschulgesetzes(BayHSchG) erlässt die Fachhochschule Augsburgfolgende Satzung:

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KWMBl II Nr. 5/20031042

§ 1

Die Studien- und Prüfungsordnung für den Studi-engang Architektur (SPO-A) an der FachhochschuleAugsburg vom 29. Oktober 2001 (KWMBl II 2002S. 1331) wird wie folgt geändert:

1. Es wird ein neuer § 11 eingefügt,

㤠11

Akademische Grade

(1) Aufgrund des erfolgreichen Abschlusses derDiplomprüfung wird der akademische Grad ,Di-plom-Ingenieur (FH)’ und ,Diplom-Ingenieurin(FH)’, Kurzform: ,Dipl.-Ing. (FH)’ verliehen.

(2) Über die Verleihung des akademischen Gra-des wird eine Urkunde gemäß dem jeweiligenMuster in der Anlage zur Prüfungsordnung derFachhochschule Augsburg vom 15. Dezember 1994(KWMBl II 1995 S. 287) ausgestellt.“

2. Der bisherige § 11 wird § 12.

3. Anlage 1 wird wie folgt geändert:

Für nachstehende Fächer wird der Eintrag „StA“ inSpalte 8 wie folgt konkretisiert:

a) Grundstudium

Spalte 1 Spalte 2 der SPO-A Spalte 8der SPO-A der SPO-A

2.1 GST.I.LN Gestalten I (Leistungs- 2 StAnachweis)

3.1 DAR.LN Darstellen (Leistungs- 3 StAnachweis)

4 BAA.LN Bauaufnahme 1 StA

7.2 BK.I.LN Baukonstruktion I 4 StA(Leistungsnachweis)

9 TA.LN Technischer Ausbau 3 StA

11.2 GDE.LN Grundlagen des Entwerfens 4 StA(Leistungsnachweis)

12.1 GBK.LN Gebäudekunde 1 StA(Leistungsnachweis)

b) Hauptstudium

Spalte 1 der Spalte 2 der SPO-A Spalte 8SPO-A der SPO-A

20.1 GST.II.LN Gestalten II (Leistungs- 2 StAnachweis)

21.1 BKO.II.LN Baukonstruktion II 2 StA(Leistungsnachweis)

24.1 PLR.LN Planungsrecht (Leistungs- 1 StAnachweis)

25.2 STB.LN Städtebau (Leistungs- 2 StAnachweis)

Spalte 1 der Spalte 2 der SPO-A Spalte 8SPO-A der SPO-A

26 ENT.I Entwerfen I (Leistungs- 1 StAnachweis)

27 ENT.II Entwerfen II (Leistungs- 1 StAnachweis)

28 ENT.III Entwerfen III (Leistungs- 1 StAnachweis)

§ 2

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt mit Wirkung vom 1. Oktober2001 in Kraft.

Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses des Senats der Fach-hochschule Augsburg vom 23. April 2002 und der Geneh-migung des Bayerischen Staatsministeriums für Wissenschaft,Forschung und Kunst durch Schreiben vom 16. Juli 2002XI/3-3/313(1/1)-11/32928.

Augsburg, den 1. August 2002

Prof. Körner

Präsident

Die Satzung wurde am 1. August 2002 der Hochschule nie-dergelegt. Die Niederlegung wurde am 1. August 2002 durchAnschlag an der Hochschule bekannt gegeben. Tag der Be-kanntmachung ist daher der 1. August 2002.

KWMBl II 2003 S. 1041

221021.1156-WFK

Studienordnungfür den BachelorstudiengangLandschaftsarchitektur undLandschaftsplanung an der

Technischen Universität München

Vom 6. August 2002

Aufgrund von Art. 6 in Verbindung mit Art. 72Abs. 1 und Art. 86a des Bayerischen Hochschulgeset-zes (BayHSchG) erläßt die Technische UniversitätMünchen folgende Studienordnung:

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KWMBl II Nr. 5/2003 1043

Vorbemerkung zum Sprachgebrauch:

Nach Art. 3 Abs. 2 des Grundgesetzes sind Männerund Frauen gleichberechtigt. Alle Personen- undFunktionsbezeichnungen in der Satzung gelten daherfür Frauen und Männer in gleicher Weise.

§ 1

Geltungsbereich

Unter Berücksichtigung der Allgemeinen Diplom-prüfungsordnung (ADPO) und der Fachprüfungsord-nung für den Bachelorstudiengang Landschaftsarchi-tektur und Landschaftsplanung an der TechnischenUniversität München (FPOL) beschreibt die vorlie-gende Studienordnung in ihrer jeweils gültigen Fas-sung Ziele, Inhalte und Verlauf des Bachelorstudien-gangs Landschaftsarchitektur und Landschaftspla-nung an der Technischen Universität München.

§ 2

Studiendauer, ECTS

(1) Die Regelstudienzeit beträgt sechs Fachsemes-ter einschließlich der Anfertigung der Bachelorarbeitund des Ablegens der Bachelorprüfung.

(2) Die Stundenzahlen in dieser Studienordnungsind als Semesterwochenstunden (SWS) zu verstehen.Neben den Vorlesungsstunden werden auch Übun-gen, Projekte und Entwurfsarbeiten, Seminare undExkursionen gezählt. Die Summe der Lehrveranstal-tungen beträgt (einschließlich Grundstudium) bis zu140 SWS.

(3) Für das European Credit Transfer System(ECTS) werden alle Lehrveranstaltungen auch inECTS-Leistungspunkten bewertet. Die jeder Lehrver-anstaltung zugeordnete Zahl an ECTS-Leistungs-punkten ist ein Maß für den erforderlichen Arbeits-aufwand für die Studenten. Der in dieser Studienord-nung verwendete Leistungspunkt entspricht einemECTS-Creditpoint. Die Summe der Lehrveranstaltun-gen beträgt (einschließlich Grundstudium) bis zu 190ECTS-Punkte.

§3

Studienbeginn

Das Studium beginnt grundsätzlich im Winterse-mester.

§ 4

Studienvoraussetzungen

(1) Die Studienvoraussetzung für die Aufnahme inden Bachelorstudiengang ist die Allgemeine Hoch-schulreife oder die fachgebundene Hochschulreife.

(2) Besonders befähigte Absolventen von Fach-hochschulstudiengängen haben an der TechnischenUniversität München die Möglichkeit eines verkürz-ten Studiums mit festgelegtem Umfang. Einzelheitenhierzu werden in der ADPO geregelt.

(3) Die FPOL verlangt für den gesamten Studien-gang eine berufspraktische Tätigkeit (Studienpraxis)von mindestens 24 Wochen Dauer. Näheres regelt diePraktikantenordnung in der jeweils gültigen Fassung.

§ 5

Studienziele

(1) Das Bachelorstudium soll dazu befähigen, aufwissenschaftlicher Grundlage und – je nach Vertie-fung – unter künstlerisch-gestalterischen, planeri-schen und technischen Gesichtspunkten selbständigund verantwortungsbewußt in den BerufsfeldernLandschaftsarchitektur, Umweltplanung, Land-schaftsplanung und Naturschutz zu arbeiten. Der Er-werb des Bachelorgrades befähigt den Absolventen,im Beruf, insbesondere auch im öffentlichen Dienst,Leitungspositionen zu übernehmen.

(2) Die Technische Universität München verleihtnach bestandener Bachelorprüfung gemäß § 3 FPOLden akademischen Grad „Bachelor of Science“ (BSc).

§ 6

Gliederung des Studiums

(1) Das Grundstudium des Bachelorstudiengangsbesteht aus zwei Studienjahren und schließt mit derVorprüfung ab. Im ersten Jahr findet eine Grundla-gen- und Orientierungsprüfung statt. Mit der Vorprü-fung soll am Ende des dritten Semesters begonnenwerden.

(2) Das Hauptstudium des Bachelorstudiengangsbesteht aus dem dritten Studienjahr, in dem auch dieBachelorarbeit angefertigt wird. Es schließt mit derBachelorprüfung ab.

(3) Im zweiten und dritten Studienjahr werden dieVertiefungsrichtungen Landschaftsarchitektur undUmweltplanung angeboten. Der Student muß sich zuBeginn des zweiten Jahres des Grundstudiums füreine dieser Vertiefungsrichtungen entscheiden.

(4) Die Bachelorarbeit muss in den in der FPOLvorgesehenen Fächern angefertigt werden. Näheresregelt die FPOL.

(5) Das Hauptstudium des Bachelorstudiengangsbesteht aus

a) den Hauptfächern (je nach gewählter Vertiefungs-richtung Landschaftsarchitektur oder Umweltpla-nung), die mit einem kollegialen Abschlußkollo-quium geprüft werden,

b) den Pflichtfächern und den Wahlpflicht-/Ergän-zungsfächern (Prüfungsfächer), die studienbeglei-tend mündlich oder schriftlich geprüft werden,

c) den Prüfungsarbeiten (Projekte, Entwurfsarbeiten)als studienbegleitende Leistungsnachweise,

d) einer mehrtägigen Exkursion (nur in der Vertie-fungsrichtung Umweltplanung)

e) der Bachelorarbeit.

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KWMBl II Nr. 5/20031044

§ 7

Studieninhalte

(1) Das Studium findet in verschiedenen Lehr- undLernformen statt. Dies sind Vorlesungen, Übungen,Seminare und Exkursionen, in denen die notwendi-gen Grundqualifikationen und Fertigkeiten erworbenwerden, sowie Projekte, die in fächerübergreifendenAufgabenstellungen (Planungs- und Entwurfsaufga-ben) die Vermittlung von Handlungskompetenz imkünftigen Berufsfeld zum Ziel haben.

(2) Das Grundstudium (Anlage 1) vermittelt im ers-ten Studienjahr in Vorlesungen, Übungen und Projek-ten das für das Hauptstudium notwendige Grund-wissen, aber auch bereits berufsspezifische Inhalte,Fähigkeiten und Arbeitsweisen. Die Wissensgebietestammen aus den Teilbereichen Naturwissenschaf-ten, Wirtschafts- und Sozialwissenschaften, theoreti-schen Grundlehren und künstlerisch-gestalterischenFächern. Ziel ist die Anleitung zum selbständigen Ar-beiten in Verbindung mit der Einübung fachspezifi-scher Vorgehensweisen. Unterschiedliche studienbe-gleitende Leistungsnachweise zu all diesen Fächernsind in der Fachprüfungsordnung geregelt. Im zwei-ten Jahr (Orientierungsstudium) differenziert sich dasLehrangebot in die beiden VertiefungsrichtungenLandschaftsarchitektur und Umweltplanung.

(3) Das Hauptstudium (Anlage 1) ist sowohl fächer-übergreifend projektorientiert als auch Einzelfach-orientiert. Projekt- und Entwurfsarbeiten sind als stu-dienbegleitende Leistungsnachweise konzipiert. Diedisziplinär gelehrten Fächer und darin erbrachte Leis-tungen müssen in Prüfungen nachgewiesen werden.Die studienbegleitenden Prüfungsarbeiten sind in diezwei Vertiefungsrichtungen Landschaftsarchitekturund Umweltplanung differenziert.

(4) Die Prüfungsarbeiten der Pflichtfächer könnenin die Prüfungsarbeit des Hauptfachs Landschaftsar-chitektur bzw. Umweltplanung integriert werden. Siesind im zweiten und dritten Jahre des Studiums unab-hängig von ihrer Zuordnung zu einem bestimmten Se-mester im Studienplan semesterfrei.

(5) Die Wahlpflicht-/Ergänzungsfächer sollen dieProjekt- und Entwurfsarbeiten mit praxisbezogenenInhalten ergänzen.

§ 8

Studienplan

Die Studienordnung wird durch den bei Inkrafttre-ten dieser Satzung gültigen Studienplan ergänzt, derin regelmäßigen Abständen aktualisiert wird. DerStudienplan beschreibt auf der Grundlage der ADPOund der FPOL sowie der Studienordnung Art und Um-fang der einzelnen Lehrveranstaltungen (SWS undECTS-Punkte). Der Studienplan besteht aus

a) einer Auflistung der Lehrveranstaltungen für denBachelorstudiengang Landschaftsarchitektur undLandschaftsplanung (Anlage 1),

b) einer Liste der Wahlpflicht-/Ergänzungsfächer(Anlage 2).

§ 9

Prüfungen

(1) Prüfungstermine, Prüfungsfristen, Zulassungs-voraussetzungen sowie zu erbringende Prüfungsleis-tungen sind in der FPOL der Technischen UniversitätMünchen geregelt. Die Bestimmungen bewegen sichim Rahmen der ADPO der Technischen UniversitätMünchen.

(2) Die Anrechnung von Studienzeiten, Studien-leistungen, die in anderen Studienfächern an anderenHochschulen der Bundesrepublik Deutschland oderan ausländischen Hochschulen erbracht worden sind,regeln ADPO und FPOL.

§ 10

Studienberatung

Der allgemeinen Studienberatung dient ein kom-mentiertes Vorlesungsverzeichnis, das für jede Ver-tiefungsrichtung jährlich zu aktualisieren ist. Die indi-viduelle Studienfachberatung wird vom Studiende-kan organisiert. Für die Ausrichtung des Hauptstudi-ums wird eine individuelle Studienfachberatung an-geraten. Für die Wahl der Wahlpflicht-/Ergänzungs-fächer ist eine Studienberatung verpflichtend. DenStudenten wird empfohlen, im Falle nicht bestande-ner Prüfungen, einem Studiengang- oder Hochschul-wechsel die Fachstudienberatung in Anspruch zunehmen.

§ 11

In-Kraft-Treten

Diese Studienordnung tritt am Tage nach ihrer Be-kanntmachung in Kraft.

Ausgefertigt aufgrund des Eilentscheids des Präsidentender Technischen Universität München vom 1. August 2002 so-wie nach ordnungsgemäßer Durchführung des Anzeigeverfah-rens gemäß Art. 72 Abs. 3 Satz 7 BayHSchG (Schreiben desBayerischen Staatsministeriums für Wissenschaft, Forschungund Kunst vom 16. November 2001 Nr. X/4-3/41b52-10b/23 932).

München, den 6. August 2002

Wolfgang A. Herrmann

Präsident

Diese Satzung wurde am 6. August 2002 in der Hochschuleniedergelegt; die Niederlegung wurde am 6. August 2002 durchAnschlag in der Hochschule bekanntgemacht. Tag der Be-kanntmachung ist daher der 6. August 2002.

KWMBl II 2003 S. 1042

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KWMBl II Nr. 5/2003 1045

Anlage 1

zur Studienordnung für den Bachelorstudiengang Landschaftsarchitektur und Landschaftsplanung

Studienplan

1. Studienjahr

Vertiefungsrichtungen*) LA/UPSWS ECTS

Orientierende Projekte

Landschaftsarchitektur 4 7

Umweltplanung 4 7

Grundwissen

Mathematik 1 4 5

Allgemeine und anorganische Chemie 4 5

Experimentalphysik 1 3 4

Allgemeine Botanik 4 5

Informatik 4 5

Allgemeine Betriebswirtschaftslehre 2 2

Allgemeinbildendes Fach 2 3

Theoretische Grundlehren

Grundlagen der Landschaftsarchitektur 4 5

Grundlagen der Umweltplanung 2 3

Einführung in die Ökologie 2 2

Grundlehren

Systematische Botanik 2 2

Pflanzenbestimmung 2 2

Kurse/berufsqualifizierende Fertigkeiten

Künstlerische Grundlehre/Modellbau 4 3

Darstellungsmethodik 4 3

Summe 51 63

*) LA = Landschaftsarchitektur, UP = UmweltplanungSWS = Semesterwochenstunden, ECTS = Credit Points

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KWMBl II Nr. 5/20031046

2. Studienjahr

Vertiefungsrichtung LA UPSWS ECTS SWS ECTS

Projekte

Landschaftsarchitektur I 4 8 4 8

Umweltplanung I 4 8 4 8

Prüfungsarbeiten (integriert oder nicht integriert, semesterfrei)

Grundlagen der Architektur 4 5 – –

Technik der Landschaftsarchitektur 2 4 – –

Vegetationsplanung 3 5 2 3

Vegetationsökologie – – 2 2

Landschaftsarchitektur

Soziale Bestimmung der Freiraumplanung 4 4 – –

Theorie und Methoden der Landschaftsarchitektur 2 2 2 2

Entwurfsmethodik in der Landschaftsarchitektur 2 2 2 2

Geschichte der Gartenkunst 2 2 2 2

Umweltplanung

Verfahren derLandschaftsplanung – – 4 5

Landschaftsökologie 4 5 4 5

Technik und Konstruktionslehren

Vegetationsplanung 2 2 2 2

Grundlagen der Architektur 2 3 – –

Technik der Landschaftsarchitektur 2 2 – –

Ökologie

Bodenkunde 4 5 6 8

Vegetationsökologie 4 5 6 8

Kurse/berufsqualifizierende Fertigkeiten

CAD, Layouttechniken, Perspektive 2 2 – –

Vermessungskunde/Geodäsie 2 2 2 2

Summe 49 66 42 57

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KWMBl II Nr. 5/2003 1047

3. Studienjahr

Vertiefungsrichtung LA UPSWS ECTS SWS ECTS

Projekte

Landschaftsarchitektur II 4 10 – –

Umweltplanung II – – 4 10

Prüfungsarbeiten (integriert oder nicht integriert, semesterfrei)

Städtebau 1 4 4 – –

Planungssoziologie 2 3 2 3

Raumordnung und Landesplanung – – 2 3

Landschaftsarchitektur

Kommunale Freiraumplanung 4 4 – –

Umweltplanung

Raumordnung und Landesplanung 1 – – 4 5

Theorie und Methoden der Landschaftsplanung – – 2 2

Technik und Konstruktionslehren

Wasserwirtschaft/Wasserbau/Grundbau – – 6 8

Planungswissenschaften

Städtebau 1 2 2 – –

Geistes- und Gesellschaftswissenschaften

Planungssoziologie 4 5 4 5

Wahlpflicht-/Ergänzungsfach 1 4 5 4 5

Wahlpflicht-/Ergänzungsfach 2 4 5 4 5

Wahlpflicht-/Ergänzungsfach 3 4 5 4 5

Kurse/berufsqualifizierende Fertigkeiten

CAD 2 2 – –

GIS/Fernerkundung – – 4 4

Mehrtägige Exkursion – – 2 2

Bachelorarbeit 1 15 1 10

Summe 38 60 43 67

Summe Bachelorstudium 138 189 136 187

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KWMBl II Nr. 5/20031048

Anlage 2

zur Studienordnung für den Bachelorstudiengang Landschaftsarchitektur und Landschaftsplanung

Liste der Wahlpflicht-/Ergänzungsfächer (4 SWS, 5 ECTS)

(LA für Vertiefung Landschaftsarchitektur, UP für Vertiefung Umweltplanung)

Pflichtfächer aus anderen Vertiefungsrichtungen

Kommunale Freiraumplanung (UP)

Methoden der Umweltplanung (LA)

Städtebau (UP)

Planungswissenschaften

Technik-, Baugeschichte (LA)

Ästhetische Theorie (LA; UP)

Architekturtheorie (LA)

Geschichte der Baukunst (LA)

Raumordnung und Landesplanung 1 (LA)

Raumordnung und Landesplanung 2 (UP)

Naturschutz und Landnutzungsgeschichte (UP)

Naturwissenschaften

Limnologie (UP)

Klimatologie (LA,UP)

Spezielle Vegetationsökologie 2 und 3 (LA; UP)

Terrestrische Ökologie (Geländepraktikum; UP)

Vegetationsmanagement (LA)

Ingenieurwissenschaften

Spezielle Bauphysik (LA)

Grundlagen der Landwirtschaft (UP)

Grundlagen der Forstwirtschaft (UP)

Bodenordnung und Landentwicklung (UP)

Geistes- und Gesellschaftswissenschaften

Wissenschaftstheorie (LA; UP)

Umwelt-, Verwaltungs- und Bauleitrecht (LA; UP)

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KWMBl II Nr. 5/2003 1049

221021.1153-WFK

Fachprüfungsordnungfür den gemeinsamen Masterstudiengang

Industrial Chemistry der TechnischenUniversität München (TUM) und der

National University of Singapore (NUS) am„German Institute of Science and Technology“

(GIST) in Singapur

Vom 8. August 2002

Aufgrund von Art. 6 in Verbindung mit Art. 81Abs. 1 und Art. 86 a des Bayerischen Hochschulgeset-zes (BayHSchG) und aufgrund von § 52 Abs. 2 derQualifikationsverordnung (BayRS 2210-1-1-3-UK/WFK) erläßt die Technische Universität München inAbstimmung mit der National University of Singaporefür das „German Institute of Science and Technology“die nachfolgende Fachprüfungsordnung:

Vorbemerkung zum Sprachgebrauch

Nach Art. 3 Abs. 2 des Grundgesetzes sind Frauenund Männer gleichberechtigt. Alle Personen- undFunktionsbezeichnungen in dieser Satzung geltendaher für Frauen und Männer in gleicher Weise.

Inhaltsverzeichnis

I. Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Geltungsbereich

§ 2 Zweck der Prüfung, akademischer Grad

§ 3 Qualifikation

§ 4 Regelstudienzeit, Studienaufbau, ECTS

§ 5 Master’s Examination Board

§ 6 Prüfer

§ 7 Anrechnung von Studienzeiten, Studienleistun-gen und Prüfungsleistungen

§ 8 Rücktritt, Versäumnis, Täuschung, Ordnungs-verstoß

§ 9 Mängel im Prüfungsverfahren

§ 10 Bewertung der Prüfungsleistung

§ 11 Ungültigkeit der Prüfung

§ 12 Einsicht in die Prüfungsakten

§ 13 Bestätigung über nicht bestandene Prüfungen

II. Besondere Bestimmung für die Masterprüfung

§ 14 Zulassungsvoraussetzungen, Meldung zu denPrüfungen

§ 15 Art, Dauer und Ablauf der Prüfungen

§ 16 Schriftliche Prüfungen

§ 17 Mündliche Prüfungen

§ 18 Umfang der Masterprüfung

§ 19 Universitätspraktika und Internship

§ 20 Master’s Thesis

§ 21 Bewertung der Master’s Thesis

§ 22 Wiederholung von Prüfungen

§ 23 Festlegung des Ergebnisses der Prüfung

§ 24 Zeugnis

§ 25 Urkunde und Diploma Supplement

§ 26 In-Kraft-Treten

Anlagen

I. Allgemeine Bestimmungen

§ 1

Geltungsbereich

Die gemeinsame Fachprüfungsordnung der Tech-nischen Universität München und der National Uni-versity of Singapore für den gemeinsamen Master-studiengang Industrial Chemistry regelt die fachbezo-genen Prüfungen sowie die Prüfungsanforderungen.Sie regelt insbesondere:

1. die Anzahl der Studiensemester, nach der das Stu-dium in der Regel beendet sein soll (Regelstudien-zeit);

2. Fristen für die Ablegung der einzelnen Prüfungen;

3. die Wiederholbarkeit von Prüfungen;

4. die erforderlichen Lehrveranstaltungen und ihrenUmfang;

5. die Form der Prüfungen und ihren Umfang;

6. die Ermittlung der Prüfungsergebnisse sowie derNoten für den Studienabschluss.

§ 2

Zweck der Prüfung, akademischer Grad

(1) Von der Technischen Universität München undder National University of Singapore wird ein gemein-samer (Weiterbildungs-)Studiengang Industrial Che-mistry mit dem Abschluss Master of Science angebo-ten.

(2) Die Masterprüfung bildet den berufs- und for-schungsqualifizierenden Abschluss des Masterstu-diengangs Industrial Chemistry. Durch die Master-prüfung soll festgestellt werden, ob der Studentgründliche Fachkenntnisse erworben hat und die Fä-higkeit besitzt, nach wissenschaftlichen Methodenselbstständig zu arbeiten.

(3) Aufgrund der bestandenen Masterprüfungwird der akademische Grad „Master of Science“ (ab-gekürzt „M.Sc.“) verliehen.

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KWMBl II Nr. 5/20031050

§ 3

Qualifikation

(1) Die Qualifikation für den Masterstudiengangwird nachgewiesen durch

1. nachstehende Hochschulabschlüsse:

a) einen an einer deutschen Universität erworbe-nen überdurchschnittlichen Bachelorabschlussoder einem dem Bachelor äquivalenten Ab-schluss oder einem Diplomabschluss oder eineman einer Fachhochschule mindestens mit derGesamtnote „gut“ abgeschlossenem Diplom-examen in dem Studiengang Chemie oder ei-nem verwandten Fach oder

b) einen an einer Universität in Singapur erworbe-nen überdurchschnittlichen Bachelor of HonorsAbschluss oder

c) einen an einer anderen Universität erworbenengleichwertigen und überdurchschnittlichen Ba-chelorabschluss. Der Abschluss muss gleichwer-tig zu den Abschlüssen nach den Buchstaben aund b sein

2. durch eine studienrelevante Berufstätigkeit vonmindestens 6 Monaten, die teilweise oder ganz(z.B. durch Studienunterbrechung vor der Master’sThesis) auch während des Studiums erbracht wer-den kann,

3. durch adäquate Kenntnisse der englischen Spra-che:

Hierzu ist von Studenten, deren Muttersprachenicht Englisch ist, der Nachweis durch einen aner-kannten Sprachtest wie den „Test of English as aForeign Language“ (TOEFL), das „Advanced Pla-cement International English Language“ Examen(APIEL) oder das International English LanguageTesting System (IELTS) zu erbringen. Alternativkann ein Student auch den „Diagnostic EnglishTest“ der NUS absolvieren.

4. durch das Bestehen der Eignungsfeststellung fürden Masterstudiengang Industrial Chemistry nachMaßgabe der Anlage 1.

(2) Ein überdurchschnittlicher Abschluss gemäßAbsatz 1 Nr. 1 ist gegeben, wenn als Gesamtnote min-destens „gut“ erzielt wurde oder bei einer Umrech-nung in das ECTS-Notensystem der „Grade C“ er-reicht wurde.

(3) Über die Verwandtheit des Studiengangs sowieüber die Gleichwertigkeit von Hochschulabschlüssenentscheidet das Master’s Examination Board.

§ 4

Regelstudienzeit, Studienaufbau, ECTS

(1) Die Regelstudienzeit einschließlich der Anfer-tigung der Master’s Thesis und des Ablegens allerPrüfungen beträgt 18 Monate. Der Höchstumfang derfür die Erlangung des Master-Grades erforderlichenLehrveranstaltungen beträgt 53 Semesterwochen-stunden.

(2) Der Masterstudiengang gliedert sich in zweiPhasen:

1. In der ersten Phase von 12 Monaten werden absol-viert:

a) der Sprachkurs (4 ECTS)

b) die 4 Chemie-Pflichtmodule mit jeweils einwö-chigem Praktikum (je 6 ECTS)

c) das Modul „Chemical Business Administration“(4 ECTS)

d) die 4 Wahlmodule (je 4 ECTS)

e) das Internship (8 ECTS)

f) die nicht fachspezifischen Lehrveranstaltungenaus den Bereichen

– Betriebs- und Volkswirtschaft

– Management

– Umweltrecht

– Patentrecht

– asiatische und europäische Geschichte undKultur

(je 1 ECTS und 10 h Vorlesungen).

Die 4 Chemie-Pflichtmodule und das Modul „Che-mical Business Administration“ werden vorzugs-weise in Form von 5-wöchigen Blockkursen abge-halten. Ein Blockkurs hat einen Umfang von 45 Un-terrichtsstunden, die sich aus 30 h Vorlesungen und15 h für Übungen, Seminare und teamorientierteProjektarbeit zusammensetzen. Hinzu kommen beiden 4 Chemie-Pflichtmodulen jeweils eine Woche(40 Stunden) Praktikum. Die 4 Wahlmodule wer-den bevorzugt semesterweise abgehalten. Fallsdeutsche Dozenten die Wahlmodule abhalten, kön-nen diese ebenfalls als Blockkurs strukturiert wer-den.

2. In der zweiten Phase von sechs Monaten erfolgt dieAnfertigung der Master’s Thesis (29 ECTS).

(3) Es können insgesamt 90 Credit Points nach demEuropean Credit Transfer System (ECTS) erworbenwerden (siehe Anlage 2).

§ 5

Master’s Examination Board

(1) Das für die Organisation der Prüfungen und füralle Entscheidungen in Prüfungsangelegenheiten zu-ständige Organ ist das Master’s Examination Board.

(2) Dieser Ausschuss besteht aus dem Vorsitzen-den, dem stellvertretenden Vorsitzenden und weite-ren 2 Mitgliedern. Sie müssen Hochschullehrer imSinne des Art. 2 Abs. 3 Satz 1 BayHSchLG sein. Dabeiwerden von jeder der folgenden Einrichtungen je-weils zwei Mitglieder gestellt:

1. der Fakultät für Chemie der Technischen Universi-tät München auf Beschluß des Fachbereichsrats

2. dem Department of Chemistry der National Univer-sity of Singapore.

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KWMBl II Nr. 5/2003 1051

(3) Der Vorsitzende und der stellvertretende Vor-sitzende werden vom Master’s Examination Board be-stimmt. Sie sollen nicht derselben Einrichtung ange-hören. Die Amtszeit aller Mitglieder beträgt 4 Jahre.Eine Wiederbestellung ist möglich.

(4) Das Master’s Examination Board bestellt einenSchriftführer für den Masterstudiengang IndustrialChemistry.

(5) Der Vorsitzende achtet darauf, dass die Bestim-mungen der Prüfungsordnung eingehalten werden.Er führt den Vorsitz bei allen Beratungen und Be-schlussfassungen des Master’s Examination Board. Erlädt zu den Sitzungen des Prüfungsausschussesschriftlich unter Einhaltung einer mindestens einwö-chigen Ladungsfrist ein. Er muss eine Sitzung inner-halb einer Frist von zwei Wochen anberaumen, wennes wenigstens zwei Mitglieder des Master’s Examina-tion Board fordern.

(6) Das Master’s Examination Board ist beschluss-fähig, wenn sämtliche Mitglieder ordnungsgemäß ge-laden sind und die Mehrheit der Mitglieder anwesendist. Als Anwesenheit gilt auch die Teilnahme an derSitzung im Rahmen einer Videokonferenz. Es be-schließt mit der Mehrzahl der abgegebenen Stimmenin Sitzungen; Stimmenthaltung, geheime Abstim-mung und Stimmrechtsübertragung sind nicht zuläs-sig. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vor-sitzenden den Ausschlag. Der Schriftführer nimmt anden Sitzungen des Master’s Examination Board ohneStimmrecht teil.

(7) Bei der Erfüllung seiner organisatorischen Auf-gaben wird das Master’s Examination Board durchdas Studiensekretariat des German Institute of Sci-ence and Technology unterstützt. Entscheidungen inPrüfungsangelegenheiten werden schriftlich mitge-teilt.

(8) Das Master’s Examination Board kann in wider-ruflicher Weise die Erledigung von einzelnen Aufga-ben auf den Vorsitzenden des Master’s ExaminationBoard, dessen Stellvertreter sowie die Geschäftsstelledes German Institute of Science and Technologyübertragen. Im übrigen ist der Vorsitzende des Mas-ter’s Examination Board befugt, unaufschiebbare Ent-scheidungen anstelle des Master’s Examination Boardallein zu treffen; hierüber hat er das Master’s Exami-nation Board unverzüglich zu informieren. Bei Eilbe-dürftigkeit kann der Vorsitzende des Master’s Exami-nation Board auch eine Abstimmung im Umlaufver-fahren durchführen.

(9) Die Mitglieder des Master’s Examination Boardhaben das Recht, den Prüfungen beizuwohnen.

(10) Der Ausschluss von der Beratung und Abstim-mung im Master’s Examination Board sowie von einerPrüfungstätigkeit wegen persönlicher Beteiligung be-stimmt sich nach Art. 50 BayHSchG.

(11) Bescheide in Prüfungsangelegenheiten, durchdie der Kandidat in seinen Rechten beeinträchtigtwerden kann, sind schriftlich zu erteilen, zu begrün-den und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu verse-hen. Widerspruchsbescheide in Prüfungsangelegen-heiten werden vom Präsidenten der National Univer-sity of Singapore und dem Präsidenten der Techni-

schen Universität München im Benehmen mit demMaster’s Examination Board und den beteiligten Prü-fern erlassen.

§ 6

Prüfer

(1) Das Master’s Examination Board bestellt diePrüfer und Beisitzer. Es kann die Bestellung dem Vor-sitzenden übertragen.

(2) Es können für Prüfungen als Prüfer alle jeweilsan Universitäten hauptberuflich tätigen Professorenoder Inhaber der Lehrbefugnis sowie Lehrbeauftragteunter Beachtung der Vorschriften der Hochschulprü-ferverordnung vom 22. Februar 2000 (GVBI S. 67, BayRS 22 10-1-1-6-WFK) in der jeweils geltenden Fas-sung bestellt werden:

§ 7

Anrechnung von Studienzeiten, Studienleistungenund Prüfungsleistungen

Studienzeiten aus einschlägigen Studiengängensowie dabei erbrachte Studien- und Prüfungsleistun-gen können bei Gleichwertigkeit auf Antrag durchdas Master’s Examination Board angerechnet wer-den.

§ 8

Rücktritt, Versäumnis, Täuschung, Ordnungsverstoß

(1) Eine Prüfungsleistung gilt als abgelegt und mit„nicht ausreichend“ (5,0) bewertet, wenn aus selbstzu vertretenden Gründen

1. die Teilnahme an einem festgesetzten Prüfungs-termin unterbleibt oder

2. nach Beginn einer Prüfung ein Rücktritt erfolgt.

(2) Die für die Versäumnis oder den Rücktritt gel-tend gemachten nicht selbst zu vertretenden Gründemüssen dem Master’s Examination Board unverzüg-lich, spätestens jedoch vor Bekanntgabe des Prü-fungsergebnisses, schriftlich angezeigt und glaubhaftgemacht werden. Die Geltendmachung ist in jedemFall ausgeschlossen, wenn seit der Erbringung derPrüfungsleistung ein Monat verstrichen ist. Das Mas-ter’s Examination Board kann bei Krankheit im Ein-zelfall oder generell durch Aushang die Vorlage einesAttestes eines vom Master’s Examination Board be-stimmten Arztes verlangen. Erkennt der Vorsitzendedes Master’s Examination Board die Gründe an, sosetzt er nach den einschlägigen Bestimmungen derPrüfungsordnung einen neuen Prüfungstermin fest.Im Falle der Ablehnung ergeht ein mit einer Begrün-dung und einer Rechtsbehelfsbelehrung versehenerBescheid.

(3) Bei anerkanntem Rücktritt oder Versäumniswerden die Prüfungsergebnisse in den bereits abge-legten Prüfungsfächern angerechnet. Der Vorsitzen-de des Master’s Examination Board kann bestimmen,dass die versäumten Prüfungsleistungen – sofern dieanerkannten Gründe dem nicht entgegenstehen – in

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KWMBl II Nr. 5/20031052

unmittelbarem Anschluss an den ursprünglichen Prü-fungstermin nachgeholt werden. Ansonsten bestimmtdas Master’s Examination Board unter Beachtung derPrüfungsordnung einen neuen Termin.

(4) Bei einem Versuch, das Ergebnis der Prüfungs-leistung durch Täuschung oder Benutzung nicht zu-gelassener Hilfsmittel zu eigenem oder fremdem Vor-teil zu beeinflussen, wird die betreffende Prüfungs-leistung mit „nicht ausreichend“ (5,0) bewertet. AlsVersuch gilt bereits der Besitz nicht zugelassenerHilfsmittel während und nach Austeilen von Klausur-unterlagen. Ob einer der aufgeführten Tatbeständevorliegt, entscheidet das Master’s Examination Board.Solange diese Entscheidung nicht getroffen ist, kanndie Prüfung fortgesetzt werden.

(5) Wer den ordnungsgemäßen Ablauf einer Teil-prüfung stört, kann von dem jeweiligen Prüfer oderdem Aufsichtsführenden von der Fortsetzung der Prü-fungsleistung ausgeschlossen werden; in diesem Fallgilt die betreffende Prüfungsleistung als mit „nichtausreichend“ (5,0) bewertet. Bei wiederholten Stö-rungen des ordnungsgemäßen Prüfungsablaufs kannder Ausschluss von der weiteren Teilnahme an derPrüfung verfügt werden. In diesem Fall gilt die ge-samte Prüfung als nicht bestanden. Die Entscheidungtrifft das Master’s Examination Board.

§ 9

Mängel im Prüfungsverfahren

(1) Erweist sich, dass das Prüfungsverfahren mitwesentlichen Mängeln behaftet war, die das Prü-fungsergebnis beeinflusst haben können, so ist aufAntrag beim Master’s Examination Board oder vonAmts wegen anzuordnen, dass von bestimmten odervon allen Prüflingen die Prüfung oder ein einzelnerTeil derselben wiederholt wird.

(2) Mängel des Prüfungsverfahrens oder eine voroder während einer zeitlich und örtlich festgesetztenPrüfung eingetretene Prüfungsunfähigkeit müssenunverzüglich, spätestens jedoch vor Bekanntgabe desPrüfungsergebnisses beim Master’s Examination Bo-ard oder beim Prüfer schriftlich geltend gemacht wer-den. Die Geltendmachung ist in jedem Fall ausge-schlossen, wenn seit Erbringen der Prüfungsleistungein Monat verstrichen ist.

(3) Sechs Monate nach Abschluss der Prüfung dür-fen von Amts wegen Anordnungen nach Absatz 1nicht mehr getroffen werden.

§ 10

Bewertung der Prüfungsleistung

(1) Die Urteile über die einzelnen Prüfungen wer-den durch folgende Noten ausgedrückt:

Note 1 „sehr gut“ = eine hervorragendeLeistung;

Note 2 „gut“ = eine Leistung, dieerheblich über dendurchschnittlichenAnforderungen liegt;

Note 3 „befriedigend“ = eine Leistung, diedurchschnittlichenAnforderungenentspricht;

Note 4 „ausreichend“ = eine Leistung, die trotzihrer Mängel noch denAnforderungengenügt;

Note 5 „nicht ausreichend“ = eine Leistung, diewegen erheblicherMängel den Anforde-rungen nicht mehrgenügt.

(2) Zur differenzierten Bewertung der Prüfungenkönnen die Noten um 0,3 auf Zwischenwerte erhöhtoder erniedrigt werden; die Noten 0,7, 4,3, 4,7 und 5,3sind dabei ausgeschlossen.

(3) Eine Note mit einem Wert größer als 4,0 für einePrüfung bedeutet, dass die Prüfung nicht bestandenist. Als Prüfungsnote ist in diesem Fall 5,0 festzulegen.

(4) Bei einer Gesamtnote nicht schlechter als 1,1wird das Prädikat „mit Auszeichnung bestanden“ er-teilt.

(5) Die Umrechnung von Noten in unterschiedli-che Notenskalen erfolgt gemäß den Angaben in Anla-ge 3 und 4.

§ 11

Ungültigkeit der Prüfung

(1) Hat der Kandidat bei einer Prüfung getäuschtund wird diese Tatsache erst nach der Aushändigungdes Zeugnisses bekannt, so kann das Master’s Exami-nation Board die Prüfung für nicht bestanden erklä-ren.

(2) Waren die Voraussetzungen für die Zulassungzu einer Prüfung nicht erfüllt, ohne dass der Kandidathierüber täuschen wollte, und wird diese Tatsacheerst nach der Aushändigung des Zeugnisses bekannt,so wird dieser Mangel durch das Bestehen der Prü-fung geheilt. Hat der Kandidat die Zulassung vorsätz-lich zu Unrecht erwirkt, so entscheidet das Master’sExamination Board unter Beachtung der allgemeinenGrundsätze über die Rücknahme rechtswidriger Ver-waltungsakte (Art. 48 Abs. 1 Bayerisches Verwal-tungsverfahrensgesetz).

(3) Ist das Nichtbestehen der Prüfung festgestellt,so ist das unrichtige Prüfungszeugnis einzuziehen.Eine Entscheidung nach Absatz 1 und Absatz 2 Satz 2ist nach Ablauf von 5 Jahren ab dem Datum des Prü-fungszeugnisses ausgeschlossen.

(4) Vor einer Entscheidung nach Absatz 1 oder 2 istGelegenheit zur Äußerung zu geben.

§ 12

Einsicht in die Prüfungsakten

Nach Abschluss des Prüfungsverfahrens kanndem Kandidaten Einsicht in seine schriftlichen Prü-fungsarbeiten und die darauf bezogenen Gutachten

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KWMBl II Nr. 5/2003 1053

der Prüfer sowie in die Protokolle der mündlichenPrüfungen gewährt werden. Auf schriftlichen undbegründeten Antrag muss sie gemäß Art. 29 Abs. 1Bayer. Verwaltungsverfahrensgesetz gewährt wer-den. Der Antrag auf Einsichtnahme ist beim Vorsit-zenden des Master’s Examination Board spätestensbinnen einem Monat nach schriftlicher Bekanntgabedes Prüfungsergebnisses durch das Prüfungsamt zustellen. Der Vorsitzende des Master’s ExaminationBoard bestimmt im Benehmen mit dem Prüfer Ort undZeit der Einsichtnahme.

§ 13

Bestätigung über nicht bestandene Prüfungen

Bei endgültigem Nichtbestehen einer in Teilen ab-zulegenden Prüfung erhält der Kandidat auf Antrageine vom Prüfungsamt ausgestellte Bestätigung, überdie von ihm erbrachten und im Antrag bezeichnetenPrüfungsleistungen, die darauf hinweist, dass es sichnur um Teile einer Prüfung handelt. Entsprechendesgilt, wenn ein Student, der Teile einer Prüfung abge-legt hat, das German Institute of Science and Techno-logy verlässt.

II. Besondere Bestimmungen für die Masterprüfung

§ 14

Zulassungsvoraussetzung, Meldung zu denPrüfungen

(1) Voraussetzung für die Ablegung einer Prüfungist die Immatrikulation als Student im gemeinsamenMasterstudiengang Industrial Chemistry der Techni-schen Universität München und der National Univer-sity of Singapore in dem Semester, dem der Prüfungs-termin zugerechnet wird. Beurlaubte Studenten kön-nen nicht an Prüfungen teilnehmen. Satz 2 gilt nichtim Falle eines Mutterschafts- und Erziehungsurlaubs.

(2) Die Prüfungen im Masterstudiengang Industri-al Chemistry erfolgen durch studienbegleitende Prü-fungsleistungen. Jeder Student soll sich bei dem Stu-diensekretariat des German Institute of Science ofTechnology (GIST) so rechtzeitig zu den Prüfungenanmelden, dass er die Masterprüfung insgesamt biszum Ende des 18. Monats abgelegt hat. Er muss sie biszum Ende des 30. Monats abgelegt haben. Andern-falls gelten die nicht fristgerecht abgelegten Teile derMasterprüfung als abgelegt und nicht bestanden, so-fern nicht dem Studenten vom Master’s ExaminationBoard gemäß § 8 Abs. 2 eine Nachfrist gewährt wird.

(3) Wird eine Prüfung nicht bestanden, so gilt dieAnmeldung zur Prüfung zugleich auch als Meldungfür den nächstmöglichen Wiederholungstermin derPrüfung.

(4) Welche weiteren Voraussetzungen für den Er-werb der jeweiligen ECTS-Punkte für eine Prüfungs-leistung bestehen, muss von dem dafür verantwortli-chen Dozenten vor bzw. bei Beginn der Veranstaltungden Studenten bekanntgemacht werden.

§ 15

Art, Dauer und Ablauf der Prüfungen

(1) Jede Lehrveranstaltung (Pflichtmodul, Be-triebswirtschaftliches Modul, Wahlmodul, Praktikum,nicht-fachspezifische Veranstaltungen) schließt miteiner studienbegleitenden Prüfung ab. In den Prüfun-gen weist der Student nach, daß er die Inhalte des je-weiligen Fachs, das methodische Instrumentariumund die grundlegenden Zusammenhänge erworbenhat.

(2) Der Nachweis der erfolgreichen Teilnahme anden Lehrveranstaltungen erfolgt über Credit Points inÜbereinstimmung mit dem European Credit TranferSystem. Sie werden erworben, wenn die entsprechen-de Prüfung mit 4,0 oder besser bewertet wurde.

(3) Die Prüfungsart ist von der zuständigen Lehr-person vor Beginn der Lehrveranstaltung bekanntzu-geben. Die Prüfungsdauer einer mündlichen Prüfungbeträgt 30 bis 60 Minuten, die Prüfungsdauer einerschriftlichen Prüfung beträgt 60 bis 120 Minuten.

(4) Die Anzahl der einer Lehrveranstaltung zuge-ordneten ECTS-Punkte ergibt sich gemäß der Tabellein der Anlage 2.

(5) Alle Prüfungen werden in englischer Spracheabgehalten.

(6) Prüfungskandidaten mit länger andauernderoder ständiger körperlicher Behinderung ist aufschriftlichen, an den Vorsitzenden des Master’sExamination Board zu richtenden Antrag eine der Be-hinderung angemessene Verlängerung der Bearbei-tungszeit für Prüfungsleistungen (schriftlich undmündlich) zu gewähren. Der Antrag ist mindestenszwei Wochen vor der Prüfung über das Studiensekre-tariat des German Institute of Science and Technologyeinzureichen. Später eingehende Anträge können nurberücksichtigt werden, wenn die Behinderung erstunmittelbar eingetreten ist. Der Vorsitzende des Mas-ter’s Examination Board kann die Vorlage eines ärzt-lichen Attestes verlangen.

§ 16

Schriftliche Prüfungen

(1) Erscheint ein Prüfling verspätet zu einer Prü-fung, so kann er die versäumte Zeit nicht nachholen.Das Verlassen des Prüfungssaales ist nur mit Erlaub-nis des Aufsichtführenden zulässig. Uhrzeit und Dau-er der Abwesenheit werden auf der Arbeit vermerkt.

(2) Schriftliche Prüfungsleistungen werden durchzwei Prüfer bewertet. Bei unterschiedlicher Bewer-tung werden die Noten gemittelt. § 10 Abs. 3 bleibtdavon unberührt.

§ 17

Mündliche Prüfungen

(1) Mündliche Prüfungen sind von einem Prüfer inGegenwart eines fachkundigen Beisitzers oder vonmehreren Prüfern durchzuführen. Nichthochschulan-gehörige Beisitzer sind auf Vorschlag des jeweiligen

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KWMBl II Nr. 5/20031054

Prüfers vom Master’s Examination Board zu bestellen.Die Prüfungsleistungen werden vom Prüfer, bei meh-reren Prüfern von allen bewertet. Bei unterschied-licher Bewertung wird die Note gemittelt. Der § 10Abs. 3 bleibt davon unberührt.

(2) Die wesentlichen Gegenstände der Prüfungsind von einem Fachkundigen in einem Protokoll fest-zuhalten.

(3) Bei mündlichen Prüfungen sollen Studentendes gleichen Studienganges, die sich der gleichenPrüfung unterziehen wollen, im Rahmen der räumli-chen Möglichkeiten als Zuhörer zugelassen werden.Auf Verlangen des Kandidaten werden Zuhörer aus-geschlossen. Der Prüfer kann Prüfungskandidatendesselben Prüfungssemesters als Zuhörer ausschlie-ßen. Die Zulassung als Zuhörer erstreckt sich nicht aufdie Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses an denKandidaten.

§ 18

Umfang der Masterprüfung

Die Masterprüfung besteht aus

– den Prüfungen der Prüfungsfächer gemäß An-lage 2

– der Master’s Thesis.

§ 19

Universitätspraktika und Internship

(1) In den vier jeweils 1-wöchigen Chemie-Prakti-ka der Chemie-Pflichtmodule ist die erfolgreiche Teil-nahme nachzuweisen.

(2) Der Nachweis einer erfolgreichen Teilnahmean einem 9-wöchigen Internship, das in einem Unter-nehmen der Industrie absolviert wird, erfolgt durchVerfassung eines kurzen Berichts. Darin sind die imRahmen des Internships erzielten Ergebnisse darzu-stellen. Die Einreichung dieses Berichts erfolgt beimMaster’s Examination Board.

§ 20

Master’s Thesis

(1) Im Rahmen der Masterprüfung ist eine Master’sThesis anzufertigen. Die Master’s Thesis dient demNachweis, dass das Fach in angemessener Weise be-herrscht wird und die Befähigung zu selbständiger, anwissenschaftlichen Grundsätzen orientierter Arbeitbesteht. Das Thema der Master’s Thesis ist dem Be-reich der Industrial Chemistry zu entnehmen. Die Ar-beit ist in englischer Sprache abzufassen.

(2) Die Master’s Thesis kann von jedem nach § 6prüfungsberechtigten Professor ausgegeben werden.Nach vorhergehender Zustimmung durch das Mas-ter’s Examination Board kann eine Master’s Thesisauch von den anderen gemäß § 6 Prüfungsberechtig-ten ausgegeben werden. Für die Zulassung zur Mas-ter’s Thesis ist eine erfolgreiche Teilnahme am Intern-ship Voraussetzung.

(3) Die Ausgabe eines Themas für eine Master’sThesis soll innerhalb von 2 Wochen nach der erfolg-reichen Teilnahme am Internship erfolgen und istdem Vorsitzenden des Master’s Examination Boarddurch den Themensteller unter Angabe des Ausgabe-zeitpunktes anzuzeigen. Der Zeitpunkt der Ausgabeist aktenkundig zu machen. Hat sich der Kandidatvergebens bemüht, zum vorgesehenen Zeitpunkt einThema für die Master’s Thesis zu erhalten, so ver-mittelt der Vorsitzende des Master’s ExaminationBoard auf Antrag die rechtzeitige Ausgabe einesThemas.

(4) Die Bearbeitungsdauer der Master’s Thesis be-trägt 6 Monate. Die Bearbeitungsfrist kann in begrün-deten Ausnahmefällen mit Genehmigung des Mas-ter’s Examination Board um höchstens 2 Monate ver-längert werden. Die Gründe dafür sind glaubhaft zumachen. Bei unverzüglich angezeigter und nachge-wiesener Erkrankung ruht die Bearbeitungszeit fürdie nachgewiesene Dauer der Krankheit. Bei Nicht-einhaltung dieser Fristen gilt die Master’s Thesisals nicht bestanden. Die Themenstellung ist diesemZeitmaß anzupassen. Für die Master’s Thesis werden29 ECTS vergeben.

(5) Die Master’s Thesis ist mit einer Erklärung zuversehen, dass es sich um eine selbständig verfassteArbeit handelt und keine anderen als die angegebe-nen Quellen und Hilfsmittel verwendet wurden. Siemuss gebunden, paginiert und mit einer Zusammen-fassung versehen sein.

(6) Die Master’s Thesis muß abschließend öffent-lich vor einem kompetenten Auditorium, welches sichaus dem Betreuer und jeweils mindestens 2 Dozentenvon der Technischen Universität München bzw. derNational University of Singapore zusammensetzt, ver-teidigt werden. Ausnahmen von der Zusammenset-zung bedürfen der Genehmigung des Master’sExamination Board. Der Ort für die Verteidigungder Master’s Thesis wird vom Master’s ExaminationBoard festgelegt. Die Verteidigung besteht aus einerkurzen Präsentation der Ergebnisse (ca. 30 min)mit einer anschließenden Diskussion. Die Verteidi-gung der Master’s Thesis geht nicht in die Bewertungein.

§ 21

Bewertung der Master’s Thesis

Die Master’s Thesis ist von dem Betreuer und ei-nem zweiten Gutachter zu beurteilen. Bei nicht über-einstimmender Benotung wird die Note gemittelt.§ 10 Abs. 3 bleibt davon unberührt. Die Bewertungdurch einen zweiten Prüfer entfällt, wenn der Vorsit-zende des Master’s Examination Board festgestellthat, dass kein zweiter Fachvertreter zur Verfügungsteht oder die Bewertung durch zwei Prüfer zu einernicht zu vertretenden Verzögerung des Prüfungsab-laufes führen würde. Soll die Master’s Thesis mit„nicht ausreichend“ (5,0) bewertet werden, so musssie in jedem Falle von einem zweiten Prüfer beurteiltwerden.

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KWMBl II Nr. 5/2003 1055

§ 22

Wiederholung von Prüfungen

(1) Nicht bestandene Prüfungen können einmalwiederholt werden. Eine zweite Wiederholung ist nurzulässig, wenn nicht mehr als die Hälfte der vorge-schriebenen Prüfungsfächer betroffen ist.

(2) Nicht bestandene Prüfungen können nur zumnächstmöglichen Prüfungstermin wiederholt werden.Werden die Fristen nicht eingehalten, gilt die jeweili-ge Prüfung als abgelegt und nicht bestanden, sofernnicht gemäß § 8 Abs. 2 eine Nachfrist gewährt wurde.

(3) Wird die Master’s Thesis nicht bestanden, so istauf Antrag ein neues Thema für eine Master’s Thesiszu stellen. Der Antrag ist innerhalb von 14 Tagen nachBekanntgabe der Note der Master’s Thesis an denVorsitzenden des Prüfungsausschusses zu stellen. Dasneue Thema ist innerhalb von sechs Wochen nach An-tragstellung auszugeben; § 20 und § 21 gelten ent-sprechend.

(4) Eine zweite Wiederholung der Master’s Thesisist ausgeschlossen.

§ 23

Festlegung des Ergebnisses der Prüfung

(1) Die Masterprüfung ist bestanden, wenn 90 Cre-dit Points gemäß Anlage 2 erreicht sind und der Nach-weis für die erfolgreiche Teilnahme am Internship ge-mäß § 19 Abs. 2 vorgelegt worden ist.

(2) Die Gesamtnote der Masterprüfung wird alsgewichtetes Notenmittel der Fachprüfungen gemäߧ 4 Abs. 2 und der Master’s Thesis errechnet. Die No-tengewichte der einzelnen Prüfungsleistungen ent-sprechen den zugeordneten ECTS. Die Prüfungsleis-tungen bilden somit zwei Drittel (61 ECTS = 67,8%)der Gesamtnote; die Master’s Thesis geht mit fast ei-nem Drittel (29 ECTS = 32,2%) in die Gesamtnote ein.

§ 24

Zeugnis

(1) Nach Abschluss des Monats, in dem die Mas-terprüfung gemäß § 23 Abs. 1 bestanden worden ist,wird innerhalb von vier Wochen auf Antrag ein Zeug-nis ausgestellt.

(2) Dem Antrag auf Zeugnisausstellung sind diegemäß §§ 3 Abs. 1 Nr. 2, 23 Abs. 1 erforderlichenNachweise beizufügen.

(3) Das Zeugnis enthält nach Lehrveranstaltungensortiert die einzelnen Prüfungsleistungen, die dazu-

gehörigen ECTS-Punkte (gemäß Anlage 2) und diedabei erzielten Prüfungsnoten, die erzielte Gesamtno-te und das Thema der Master’s Thesis. Bei Anrech-nung von anderwärts erzielten Studienleistungensind diese (Bezeichnung und Prüfungsnote) ebenfallsin das Zeugnis aufzunehmen. Das Zeugnis ist vomVorsitzenden des Master’s Examination Board odervon dessen Stellvertreter zu unterzeichnen. Als Da-tum des Zeugnisses ist der Tag anzugeben, an demdie erforderlichen ECTS-Punkte erbracht sind.

(4) Das Zeugnis wird in englischer Sprache abge-fasst und ausgehändigt.

§ 25

Urkunde und Diploma Supplement

(1) Mit dem Zeugnis wird eine Urkunde ausgehän-digt, in der die Verleihung des akademischen GradesMaster of Science (M.Sc.) bestätigt wird. Die Urkundewird vom Präsidenten der Technischen UniversitätMünchen und dem Präsidenten der National Univer-sity of Singapore unterzeichnet.

(2) Mit dem Zeugnis und der Urkunde wird einenglischsprachiges Diploma Supplement ausgehän-digt.

§ 26

In-Kraft-Treten

Diese Satzung tritt mit Wirkung vom 1. Juli 2002 inKraft.

Ausgefertigt aufgrund des Eilentscheids des Präsidentender Technischen Universität München vom 15. März 2002 unddes Beschlusses des Senats der National University of Singa-pore vom 9. Januar 2002, sowie der Genehmigung des Bayeri-schen Staatsministeriums für Wissenschaft, Forschung undKunst Nr. X/5 – 10b/15 207 vom 10. Juli 2002.

München, den 8. August 2002

Wolfgang A. Herrmann

Präsident

Diese Satzung wurde am 8. August 2002 in der Hochschuleniedergelegt; die Niederlegung wurde am 8. August 2002 durchAnschlag in der Hochschule bekanntgemacht. Tag der Be-kanntmachung ist daher der 8. August 2002.

KWMBl II 2003 S. 1049

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KWMBl II Nr. 5/20031056

Anlage 1

Eignungsfeststellungsverfahrenfür den gemeinsamen Masterstudiengang

„Industrial Chemistry“an der Technischen Universität München und der National University of Singapore

der Bewerber sich auf Grund seiner nachgewiese-nen Vorbildung für den Masterstudiengang eig-net. Als Bewertungskriterien sind insbesonderedie Qualität seines Abschlusses gemäß § 3 Abs. 1zu berücksichtigen.

4.3 Ferner wird anhand der schriftlichen Begründungfür die Wahl des Studiengangs geprüft, ob der Be-werber das Wesen des Studiengangs erfasst hatund bei seinem Studium Engagement und Ziel-strebigkeit erwarten läßt.

4.4 Geeignet erscheinende Bewerber werden zu ei-nem mündlichen Prüfungsgespräch gemäß Ziffer5 eingeladen (2. Stufe des Feststellungsverfah-rens). Der Termin für die mündliche Prüfung wirdmindestens eine Woche vorher bekanntgegeben.

4.5 Bewerber, die nicht zugelassen werden, erhalteneinen mit Gründen versehenen Bescheid.

5. Umfang und Inhalt des mündlichen Prüfungsge-sprächs

5.1 Das Feststellungsverfahren besteht aus einemmündlichen Prüfungsgespräch von etwa 20 Minu-ten Dauer. Die Prüfung soll zeigen, ob der Bewer-ber erwarten lässt, das Ziel des Studienganges mitseiner interdisziplinären Ausrichtung auf wissen-schaftlicher Grundlage selbständig und verant-wortungsbewußt zu erreichen. Die Prüfung er-streckt sich auf die Motivation des Bewerbers unddas für den Studiengang erforderliche Grundver-ständnis des Bewerbers in naturwissenschaftli-chen Fragestellungen. FachwissenschaftlicheVorkenntnisse entscheiden nicht.

5.2 Die Prüfung wird jeweils von zwei Mitgliederndes Master’s Examination Board durchgeführt.

5.3 Die Urteile der Prüfer lauten „bestanden“ oder„nicht bestanden“.

6. Feststellung und Bekanntgabe des Ergebnisses

6.1 Die Prüfung ist nur bestanden, wenn die Urteilealler Prüfer „bestanden“ lauten.

6.2 Das Ergebnis des Feststellungsverfahrens wirddem Bewerber schriftlich mitgeteilt. Ein ableh-nender Bescheid ist mit einer Begründung zu ver-sehen. Über den Ablauf des Feststellungsverfah-rens ist eine Niederschrift anzufertigen, aus derTag und Ort der Feststellung, die Namen der Mit-glieder des Master’s Examination Board, die Na-men der Bewerber und die Beurteilung der Prüfersowie das Gesamtergebnis ersichtlich sein müs-sen.

1. Qualifikation für den Masterstudiengang

Der Masterstudiengang Industrial Chemistrysetzt neben den Voraussetzungen nach § 3 Abs. 1Nrn. 1 bis 3 den Nachweis der Eignung gemäßNummer 4 nach Maßgabe der folgenden Rege-lungen voraus.

2. Verfahren zur Feststellung der Eignung

2.1 Das Verfahren zur Feststellung der Eignung wirdjährlich einmal im Mai durch das Master’s Exami-nation Board im Einvernehmen mit der Fakultätder Technischen Universität München und desDepartement of Chemistry der National Universi-ty of Singapore durchgeführt.

2.2 Die Anträge auf Zulassung zum Feststellungsver-fahren für das jeweilige Jahr sind auf den vomStudiensekretariat des German Institute of Sci-ence and Technology herausgegebenen Formula-ren bis zum 15. Mai zu stellen (Ausschlussfrist).

2.3 Dem Antrag sind beizufügen:

1. ein tabellarischer Lebenslauf,

2. ein Nachweis über einen Hochschulabschlussgemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1,

3. Empfehlungsschreiben von zwei Hochschul-lehrern,

4. eine schriftliche Begründung in englischerSprache für die Wahl des MasterstudiengangsIndustrial Chemistry.

In begründeten Fällen gewährt das Master’sExamination Board auf Antrag, dass der Nach-weis über einen Hochschulabschluss nachge-reicht werden kann.

3. Kommission zur Eignungsfeststellung

Die Eignungsfeststellung wird von dem Master’sExamination Board durchgeführt. Das Master’sExamination Board setzt sich gemäß § 5 zusam-men.

4. Zulassung zum Feststellungsverfahren

4.1 Die Zulassung zum Feststellungsverfahren setztvoraus, dass die in Ziffer 2.3 genannten Unterla-gen fristgerecht und vollständig vorliegen.

4.2 Die Kommission trifft unter den eingegangenenBewerbungen eine Vorauswahl (erste Stufe desFeststellungsverfahrens). Die schriftlichen Unter-lagen werden vom Master’s Examination Boardgesichtet und geprüft. Die Kommission prüft aufder Grundlage der eingereichten Unterlagen, ob

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KWMBl II Nr. 5/2003 1057

Anlage 2 Prüfungsfächer

Erste Phase

Veranstaltung Prüfungsfach h* SWS Credits

L (essential) Business and Technical English 80 4 4

V,Ü (essential) + P Catalysis + Practical in Catalysis 45+40 6 6

V,Ü (essential) + P Biomedicinal Chemistry + Practical in Biomedicinal Chemistry 45+40 6 6

V,Ü (essential) + P Chemical Technology + Practical in Chemical Technology 45+40 6 6

V,Ü (essential) + P Materials Chemistry + Practical in Materials Chemistry 45+40 6 6

V,Ü (essential) Chemical Business Administration 45 4 4

V,Ü (elective)** Advanced Organic Synthesis 45 4 4**

V,Ü (elective)** Topics in Supramolecular Chemistry 45 4 4**

V,Ü (elective)** Surface Chemistry 45 4 4**

V,Ü (elective)** Biomaterials 45 4 4**

V,Ü (elective)** Pharmaceuticals and Fine Chemicals 45 4 4**

V,Ü (elective)** Polymer Process Engineering 45 4 4**

V,Ü (elective)** Chemical and Biochemical Reaction Engineering 45 4 4**

V,Ü (elective)** Process Engineering 45 4 4**

V,Ü (elective)** Advanced Modeling and Computational Methods in 45 4 4**Industrial Chemistry

V,Ü (elective)** Building Materials and Chemicals 45 4 4**

V,Ü (elective)** Water Chemistry and Industrial Requirements 45 4 4**

V,Ü (elective)** Industrial Marketing 45 4 4**

V (essential) Selected Topics in Business Administration 10 1 1

V (essential) Selected Topics in Management Methods 10 1 1

V (essential) Legal Aspects in Chemical Industry 10 1 1

V (essential) International Patent Law 10 1 1

V (essential) Aspects of European and Asian Culture and History 10 1 1

I (essential) Internship 360 8

Zweite Phase

T Master Thesis 29

Summe der Credit Points 90

L: Sprachkurs; V: Vorlesung; Ü: Übung; P: Praktikum; I: Internship; T: Master’s Thesis

* In der Tabelle sind unter Gesamtstunden die Summe aller Unterrichtstunden der jeweiligen Veranstaltung aufgeführt. Es wirddarauf hingewiesen, daß die in Deutschland übliche zeitliche Gliederung des Semesters mit derjenigen in Singapur nicht über-einstimmt.

** Von den 12 aufgeführten Wahlmodulen müssen von jedem Studenten 4 ausgewählt werden.

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KWMBl II Nr. 5/20031058

Anlage 3

Umrechnung von Noten

Noten aus anderen Notensystemen werden nach folgendem Algorithmus in das Notensystem der TechnischenUniversität München (siehe § 10) umgerechnet.

Zunächst wird nach der Formel:

X = 1 + 3

wobei

Nmax: die beste im anderen Notensystem erzielbare Note,

Nmin: die schlechteste im anderen Notensystem erzielbare Bestehensnote, und

Nd: die im anderen Notensystem vom Kandidaten erzielte Note

bedeutet, arithmetisch genau der Wert X berechnet. Als in das Notensystem der Technischen Universität Mün-chen umgerechnete Note ergibt sich dann der größte nach § 10 Abs. 1 und 2 vorgesehene Wert, der nicht größerals X ist. Ist X größer als 4, so gilt § 10 Abs. 3. Ein Beispiel für eine solche Umrechnung ist in Anlage 4 angege-ben.

Anlage 4

Erläuterung zum Umrechnungsschlüssel am Beispiel der Hochschulnotengebung der Volksrepublik China

Notenskala Bemerkungen

100–90 A excellent 5 = beste Note (Nmax)

89–80 B very good 4

79–70 C good 3

69–60 D pass 2 = schlechteste Bestehensnote (Nmin)

59– 0 F fail 1

Im Notensystem von 100 bis 60 hat der Bewerber eine Note von 78,5 erzielt. Die Umrechnungsformel lautet also

X = 1 + 3

woraus sich nach Abrundung eine umgerechnete Note von 2,6 ergibt.

Falls die Ergebnisse im Zeugnis lediglich mit „A“ bzw. „excellent“ usw. angegeben sind, werden die entspre-chenden Angaben in die numerischen Angaben 5 bis 2 (s. obige Notenskala) umgesetzt, damit eine Umrech-nung erfolgen kann.

–––––––––––––Nmax – Nmin

Nmax – Nd

–––––––––100 – 60

100 – 78,5

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KWMBl II Nr. 5/2003 1059

221041.0556-WFK

Studien- und Prüfungsordnungfür den Master-Studiengang Maschinenbauan der Georg-Simon-Ohm-Fachhochschule

Nürnberg (SPO M-MB)

Vom 9. August 2002

Aufgrund von Art. 6 Abs. 1, Art. 72 Abs. 1, Art. 81Abs. 1, Art. 84 Abs. 2 Satz 3 und Art. 86a des Bayeri-schen Hochschulgesetzes (BayHSchG) erläßt die Ge-org-Simon-Ohm-Fachhochschule Nürnberg folgendeSatzung:

§ 1

Studienziel

Ziel des Studiengangs ist es, vertiefte Kenntnissein ingenieurwissenschaftlichen Grundlagen, Metho-den und technischen Systemen zu vermitteln unddurch Ergänzung und Vertiefung der fachspezifi-schen Ausbildung dazu zu befähigen, ingenieurwis-senschaftliche Methoden zu entwickeln und unter in-dustriellen Bedingungen selbständig zielgerichteteinzusetzen.

§ 2

Regelstudienzeit

(1) Das Studium umfasst eine Regelstudienzeit von3 Studiensemestern.

(2) Nach Maßgabe des Studienplans werden fol-gende Studienschwerpunkte angeboten:

– Allgemeiner Maschinenbau,

– Energietechnik,

– Fahrzeugtechnik,

– Fertigungstechnik,

– Produktentwicklung.

Aus den angebotenen Studienschwerpunkten ist vomStudenten zu Beginn des ersten Fachsemesters einStudienschwerpunkt zu wählen.

(3) Zur fachlichen Ergänzung hat der Student mitder Wahl des Studienschwerpunktes auch Ergän-zungsfächer in dem in der Anlage 1 festgelegten Um-fang zu wählen. Diese Wahl bedarf der Zustimmungdes Studienfachberaters. Die Zustimmung kann ver-weigert werden, wenn diese Wahl unter Berücksichti-gung des Studienziels und des gewählten Studien-schwerpunktes fachlich nicht sinnvoll ist.

§ 3

Qualifikationsvoraussetzungen

Qualifikationsvoraussetzungen sind:

1. Der Abschluss eines Studiums des Maschinenbausoder verwandter Gebiete an einer deutschen Hoch-

schule oder ein gleichwertiger Hochschulabschlussan einer ausländischen Hochschule,

2. eine für das Masterstudium einschlägige Berufs-praxis außerhalb der Hochschule von mindestenseinem halben Jahr, soweit nicht das Hochschul-studium nach Nummer 1 ein Praktikum von min-destens 20 Wochen umfasst hat,

3. der Nachweis der Eignung in dem Eignungsfest-stellungsverfahren für den Masterstudiengang Ma-schinenbau an der Georg-Simon-Ohm-Fachhoch-schule Nürnberg.

§ 4

Fächer und Leistungsnachweise

Die Pflichtfächer, die Wahlpflichtfächer, ihre Stun-denzahl, die Art der Lehrveranstaltungen, die Prüfun-gen und studienbegleitenden Leistungsnachweisesind in der Anlage 1 zu dieser Studien- und Prüfungs-ordnung festgelegt.

§ 5

Leistungspunkte

(1) Für jedes erfolgreich abgeschlossene Fach er-halten die Studenten die in Anlage 1 festgelegte Zahlvon Leistungspunkten (Credit Points). Basis für dieVergabe von Leistungspunkten ist das European Cre-dit Transfer System (ECTS).

(2) Für Wahlfächer werden keine anrechenbarenLeistungspunkte vergeben.

§ 6

Masterarbeit

(1) Die Masterarbeit ist eine vom Studenten selb-ständig anzufertigende, wissenschaftliche Arbeit inForm eines anwendungsbezogenen Forschungs- und/oder Entwicklungsprojekts. Themen werden von denProfessoren des Fachbereichs ausgegeben; eine ex-terne Durchführung der Arbeit ist möglich.

(2) Voraussetzung für die Ausgabe der Masterar-beit sind 45 Leistungspunkte, davon mindestens 10Leistungspunkte in den Fächern Nummern 1.1 bis 1.4der Anlage 1. Die Prüfungskommission kann aus be-sonderen Gründen im Einzelfall eine abweichendeRegelung treffen.

(3) Wurde die Masterarbeit bis zu Beginn des 3. Se-mesters nicht ausgegeben, obwohl die Voraussetzun-gen des Absatz 2 erfüllt sind, kann das vorsitzendeMitglied der Prüfungskommission die Ausgabe derMasterarbeit veranlassen.

§ 7

Prüfungsgesamtnote

Die Prüfungsgesamtnote wird aus der Note derMasterarbeit und allen im Masterprüfungszeugnisausgewiesenen Endnoten in den Pflicht- und Wahl-pflichtfächern gebildet. Die Endnote jedes Faches

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KWMBl II Nr. 5/20031060

wird dabei einfach, die Note der Masterarbeit zwei-fach gewichtet.

§ 8

Zeugnis

Über die bestandene Masterprüfung wird einZeugnis nach Anlage 2 ausgestellt. Dem Zeugnis wirdeine Übersetzung in englischer Sprache beigefügt.

§ 9

Akademischer Grad

(1) Aufgrund des erfolgreichen Abschlusses derMasterprüfung wird der akademische Grad „Masterof Engineering“, Kurzform: „M. Eng.“ verliehen.

(2) Über die Verleihung des akademischen Gradeswird eine Urkunde gemäß dem jeweiligen Muster inder Anlage zur Allgemeinen Prüfungsordnung derGeorg-Simon-Ohm-Fachhochschule Nürnberg aus-gestellt.

§ 10

Prüfungskommission

Es wird eine Prüfungskommission mit einem vor-sitzenden Mitglied und zwei weiteren Mitgliedern ge-bildet, die vom Fachbereichsrat Maschinenbau undVersorgungstechnik bestellt werden.

§ 11

Studienplan

Der Fachbereich Maschinenbau und Versor-gungstechnik erstellt zur Sicherstellung des Lehr-angebots und zur Information der Studenten einenStudienplan, aus dem sich der Ablauf im Einzelnenergibt. Der Studienplan wird vom Fachbereichsrat be-schlossen und ist hochschulöffentlich bekannt zu ma-chen. Die Bekanntmachung neuer Regelungen mussspätestens zu Beginn der Vorlesungszeit des Semes-ters erfolgen, das sie erstmals betreffen. Der Stu-dienplan soll insbesondere Regelungen und Angabenenthalten über

– Aufteilung der Semesterwochenstunden je Fach-und Studiensemester,

– die Fächer der Studienschwerpunkte mit Festle-gung der Semesterwochenstundenzahl und der

Leistungsnachweise, soweit die Studien- und Prü-fungsordnung hierzu keine Regelung enthält,

– die Lehrveranstaltungsart in den einzelnen Fä-chern, soweit sie nicht in Anlage 1 abschließendfestgelegt ist,

– die Studienziele und -inhalte der einzelnen Fächer,

– den Katalog der als Ergänzungsfächer wählbarenFächer,

– nähere Bestimmungen zu den Leistungsnachwei-sen,

– nähere Bestimmungen zu Anmeldung und Durch-führung der Masterarbeit,

– die Festlegung der Unterrichtssprache, soweit Un-terricht/Prüfung in einer Fremdsprache erfolgen.

§ 12

Anwendung sonstiger Prüfungsbestimmungen

Die Rahmenprüfungsordnung für die Fachhoch-schulen (RaPO) vom 17. Oktober 2001 (GVBl S. 686)findet nach Maßgabe von § 40 RaPO entsprechendeAnwendung.

§ 13

In-Kraft-Treten

Diese Studien- und Prüfungsordnung tritt mit Wir-kung vom 15. März 2002 in Kraft.

Ausgefertigt aufgrund der Beschlüsse des Senats der Ge-org-Simon-Ohm-Fachhochschule Nürnberg vom 29. Juni 1999und vom 16. Juli 2002 und des Genehmigungsschreibens desBayerischen Staatsministeriums für Wissenschaft, Forschungund Kunst vom 20. November 2001 Nr. XI/3-3/313(4/10)-11/37035.

Nürnberg, den 9. August 2002

Prof. Dr. Dr. h.c. Herbert Eichele

Rektor

Diese Satzung wurde am 12. August 2002 in der Hochschuleniedergelegt. Die Niederlegung wurde am 12. August 2002durch Anschlag in der Hochschule bekanntgegeben. Tag derBekanntmachung ist daher der 12. August 2002.

KWMBl II 2003 S. 1059

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KWMBl II Nr. 5/2003 1061

Anlage 1: Fächer- und Leistungsnachweise des Masterstudiengangs Maschinenbau

1 2 3 4 5 6 7 8 9

lfd. Fächer SWS LP Art der Prüfungen Art des LN4) ErgänzendeNr. LV Art und ZV1) Regelungen

ggf. Dauerin Minuten

Fächergruppe 1: Vertiefung der ingenieurwissenschaftlichen Grundlagen und Projekt (Pflichtfächer)

1.1 Höhere Festigkeitslehre 4 5 SU schrP 90 Von den1.2 Höhere Technische Mechanik 4 5 SU schrP 90 Fächern 1.11.3 Höhere Thermo- und Fluiddynamik 4 5 SU schrP 90 bis 1.4 sind1.4 Informatik 4 5 SU schrP 90 3 Fächer zu1.5 Projektarbeit 4 8 Ü StA wählen.1.6 Projektmanagement und Vertriebs- 4 4 SU, Ü Kl

technik

Fächergruppe 2: Grundlagen und Anwendungen nach Studienschwerpunkten (Anlage 1.1 bis 1.5)

2 Fächer der Studienschwer- 33 33 SU, Ü, Pr schrP Kl u/o StA 2)punkte u/o mdl LN

Fächergruppe 3: Ergänzungsfächer

3 Ergänzungsfächer 8 8 SU, Ü, Pr schrP Kl u/o StA 1) 3) 5)u/o mdl LN

4 Masterarbeit – 22 MA

Gesamt 61 90

1) Das Nähere wird vom Fachbereichsrat im Studienplan festgelegt2) Die Fächer der Studienschwerpunkte sind in der Anlage 1.1 bis 1.5 aufgeführt. Von dem Fächerkatalog für den einzelnen Stu-

dienschwerpunkt abweichende Fächer können vom Fachbereich im Umfang bis zu 12 SWS im Studienplan festgelegt werden, so-weit dies die fachliche Entwicklung erfordert.

3) In Fächern, die nicht durch eine schriftliche Prüfung abgeschlossen werden, sind studienbegleitende Leistungsnachweise nachSpalte 8 vorgesehen.

4) Der studienbegleitende Leistungsnachweis ist bestehenserheblich. Er bildet jeweils die Endnote, wenn keine schriftliche Prüfungvorgesehen ist. Klausuren haben eine Prüfungsdauer von 60 bis 90 min.

5) Es sind Fächer im Umfang von insgesamt 8 SWS zu wählen. Pro SWS wird ein Leistungspunkt vergeben.

Kl Klausur

Kol Kolloquium

LV Lehrveranstaltung

LN studienbegleitender Leistungsnachweis

mdl LN mündlicher Leistungsnachweis

schrP schriftliche Prüfung

StA Studienarbeit

TN Teilnahmenachweis

SWS Semesterwochenstunde

LP Leistungspunkte (Credit Points)

SU Seminaristischer Unterricht

Ü Übung

Pr Praktikum

ZV Zulassungsvoraussetzung zur Prüfung

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KWMBl II Nr. 5/20031062

Anlage 1.1: Masterstudiengang Maschinenbau, Fächergruppe 2, Fächer des StudienschwerpunktesAllgemeiner Maschinenbau

1 2 3 4 5 6 7 8 9

lfd. Fächer SWS LP Art der LV Prüfungen Art des LN4) ErgänzendeNr. Art und ZV Regelungen

ggf. Dauerin Minuten

A 2.1 Turbomaschinen 4 4 SU schP 90

A 2.2 Kolbenmaschinen 4 4 SU schP 90

A 2.3 Werkzeugmaschinen 4 4 SU schP 90

A 2.4 Förder- und Materialflußtechnik 4 4 SU schP 90

A 2.5 Konstruktion mit CAE 3 3 Ü StA

Bildung derEndnote

A 2.6 FEM-Simulationstechnik 3 3 Ü TN, StA 0,5Kl 0,5

A 2.7 Technische Dynamik 2 2 SU schrP 90

A 2.8 Ölhydraulik 2 2 SU schrP 90

A 2.9 Qualitätssicherung 3 3 SU, Pr schrP 90 1) TN, STA, Kol.

A 2.10 Fachwissenschaftliches 2 2 SU Kl u/o StA u/o 1)Wahlpflichtfach mdlLN

A 2.11 Allgemeinwissenschaftliches 2 2 SU Kl 1)Wahlpflichtfach

Gesamt 33 33

Anlage 1.2: Masterstudiengang Maschinenbau, Fächergruppe 2,Fächer des Studienschwerpunktes Energietechnik

1 2 3 4 5 6 7 8 9

lfd. Fächer SWS LP Art der Prüfungen Art des LN4) ErgänzendeNr. LV Art und ZV Regelungen

ggf. Dauerin Minuten

E 2.1 Turbomaschinen 4 4 SU schrP 90

E 2.2 Kolbenmaschinen 4 4 SU schrP 90

E 2.3 Konstruktion/Anlagenplanung 6 6 Ü StA

E 2.4 Industrielle Energieversorgung 4 4 SU schrP 90

E 2.5 Heizung, Lüftung, Klima, Kälte 4 4 SU schrP 90

E 2.6 Prozeßleittechnik 3 3 SU, Pr schrP 90 1) TN, StA, Kol

E 2.7 Umwelttechnik 4 4 SU, Pr schrP 90 1) TN, StA, Kol

E 2.8 Fachwissenschaftliches 2 2 SU Kl u/o StA u/o 1)Wahlpflichtfach mdlLN

E 2.9 Allgemeinwissenschaftliches 2 2 SU Kl 1)Wahlpflichtfach

Gesamt 33 33

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KWMBl II Nr. 5/2003 1063

Anlage 1.3: Masterstudiengang Maschinenbau, Fächergruppe 2,Fächer des Studienschwerpunktes Fertigungstechnik

1 2 3 4 5 6 7 8 9

lfd. Fächer SWS LP Art der Prüfungen Art des LN4) ErgänzendeNr. LV Art und ZV Regelungen

ggf. Dauerin Minuten

F 2.1 Werkzeugmaschinen 6 2 SU, Pr schrP 90

F 2.2 CNC-Technik 2 2 SU, Pr schrP 90 1) TN, StA

F 2.3 Automatisierungstechnik 3 3 SU, Pr schrP 90 1) TN, StA

F 2.4 Robotik 3 3 SU, Pr schrP 90 1) TN, StA

F 2.5 Qualitätssicherung 4 4 SU, Pr schrP 90 1) TN, StA

F 2.6 Konstruktion aus Fertigungstechnik 3 3 Ü StA

F 2.7 Rechnerintegrierte Produktion 6 6 SU, Pr schrP 90 1) TN, StA

F 2.8 Ausgewählte Fertigungsverfahren 2 2 SU Kl

F 2.9 Fachwissenschaftliches 2 2 SU, Ü Kl u/o StA u/o 1)Wahlpflichtfach mdlLN

F 2.10 Allgemeinwissenschaftliches 2 2 SU Kl 1)Wahlpflichtfach

Gesamt 33 33

Anlage 1.4: Masterstudiengang Maschinenbau, Fächergruppe 2,Fächer des Studienschwerpunktes Fahrzeugtechnik

1 2 3 4 5 6 7 8 9

lfd. Fächer SWS LP Art der Prüfungen Art des LN4) ErgänzendeNr. LV Art und ZV Regelungen

ggf. Dauerin Minuten

F 2.1 Kolbenmaschinen 4 4 SU schrP 90

F 2.2 Technische Dynamik 2 2 SU schrP 90

F 2.3 Straßen- und Schienenfahrzeuge 6 6 SU schrP 90

F 2.4 Konstruktion aus Fahrzeugtechnik 3 3 Ü StA

F 2.5 Leichtbau mit FEM-Praktikum 4 4 SU, Pr schrP 90 1) TN, StA

F 2.6 Fahrzeugsimulation und 5 5 SU, Pr TN, StA, KolFahrversuch

Bildung derEndnote

F 2.7 Luftfahrzeuge mit Aerodynamik- 3 3 SU, Pr schrP 90 1) StA 1/3praktikum 2/3

F 2.8 Antriebstechnik 2 2 SU schrP 90

F 2.9 Fachwissenschaftliches 2 2 SU, Ü Kl u/o StA u/o 1)Wahlpflichtfach mdlLN

F 2.10 Allgemeinwissenschaftliches 2 2 SU Kl 1)Wahlpflichtfach

Gesamt 33 33

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KWMBl II Nr. 5/20031064

Anlage 1.5: Masterstudiengang Maschinenbau, Fächergruppe 2,Fächer des Studienschwerpunktes Produktentwicklung

1 2 3 4 5 6 7 8 9

lfd. Fächer SWS LP Art der Prüfungen Art des LN4) ErgänzendeNr. LV Art und ZV Regelungen

ggf. Dauerin Minuten

P 2.1 Gestaltoptimierung 2 2 SU schrP 90

P 2.2 Konstruktionssystematik mit CAE 5 5 Ü StA

P 2.3 Versuchstechnik 4 4 Pr schrP 90 1) TN, StA

P 2.4 Fertigungsorientierte Produkt- 3 3 Ü TN, StA, Kolentwicklung

P 2.5 Korrosion 2 2 SU schrP 90

P 2.6 Hochleistungswerkstoffe 4 4 SU schrP 90

P 2.7 Schweißtechnik 2 2 SU, Pr schrP 90 1) StA

P 2.8 Qualitätsmanagement 2 2 SU, Ü TN, StA, Kol

Bildung derEndnote

P 2.9 FEM-Simulationstechnik 3 3 Pr TN, StA 0,5Kl 0,5

P 2.10 Tribologie 2 2 SU schrP 90

P 2.11 Fachwissenschaftliches 2 2 SU, Ü Kl u/o StA u/o 1)Wahlpflichtfach mdlLN

P 2.12 Allgemeinwissenschaftliches 2 2 SU Kl 1)Wahlpflichtfach

Gesamt 33 33

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KWMBl II Nr. 5/2003 1065

Anlage 2

Zeugnis

Herr/Frau .......................................................................................................................................................................

geboren am ........................................................ in .......................................................................................................

hat nach ordnungsgemäßen Studium im

Master-Studiengang MaschinenbauStudienschwerpunkt..............................................

die Master-Prüfung abgelegt und bei einer Prüfungsgesamtnote ............................. mit dem

Gesamturteil ................................. bestanden.

Die Masterarbeit behandelte das Thema

.........................................................................................................................................................................................

.........................................................................................................................................................................................

.........................................................................................................................................................................................

..............................................................................................................................

und wurde mit .......................... bewertet.

Die weiteren Prüfungsleistungen sind nebenstehend aufgeführt.

Nürnberg,

Der Vorsitzende der Prüfungskommission

Der Rektor

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KWMBl II Nr. 5/20031066

Prüfungsleistungen

Vertiefung der ingenieurwissenschaftlichen Grundlagen und Projekt

Fach (3 der 4 Fächer sind belegt) Note Leistungspunkte

1.1 Höhere Festigkeitslehre

1.2 Höhere technische Mechanik

1.3 Höhere Thermodynamik

1.4 Informatik

1.5 Projektarbeit

1.6 Projektmanagement und Vertriebstechnik

Grundlagen und Anwendungen nach Studienschwerpunkten

Fach Note Leistungspunkte

2.1

....

2.x

Ergänzungsfächer

Fach Note Leistungspunkte

3.1

...

3.x

Die Anzahl der Leistungspunkte der Masterarbeit beträgt 22

Notenstufen für die Endnoten:

sehr gut = 1gut = 2befriedigend = 3ausreichend = 4

Das Gesamturteil lautet:

mit Auszeichung bestanden bei einer Prüfungsgesamtnote bis 1,2sehr gut bestanden bei einer Prüfungsgesamtnote bis 1,5gut bestanden bei einer Prüfungsgesamtnote von 1,6 bis 2,5befriedigend bestanden bei einer Prüfungsgesamtnote von 2,6 bis 3,5bestanden bei einer Prüfungsgesamtnote von 3,6 bis 4,0

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KWMBl II Nr. 5/2003 1067

221041.1758-WFK

Satzungüber Zulassungszahlen

an der Fachhochschule Aschaffenburgim Wintersemester 2002/2003

und Sommersemester 2003

Vom 12. August 2002

Aufgrund von Art. 5 und Art. 6 des BayerischenHochschulgesetzes – BayHSchG – (BayRS2210–1-1-WFK), Art. 3 in Verbindung mit Art. 2 Sätze1 und 2 des Gesetzes zur Ausführung des Staatsver-trages über die Vergabe von Studienplätzen vom19. Februar 1988 (BayRS 2210–8-2-WFK), erlässt dieFachhochschule Aschaffenburg folgende Satzung:

§ 1

Zulassungszahlen im Wintersemester 2002/2003

(1) An der Fachhochschule Aschaffenburg beste-hen im Wintersemester 2002/2003 Zulassungsbe-schränkungen in nachfolgend genannten Studien-gängen; die Zulassungszahlen aufzunehmender Stu-dienanfänger werden jeweils wie folgt festgesetzt:

– Betriebswirtschaft: 110

– Betriebswirtschaft und Recht: 53

– Mechatronik: 40

(2) Ein zweites Fachsemester wird in einem grund-ständigen Studiengang nicht geführt.

§ 2

Zulassungsbeschränkungenim Sommersemester 2003

An der Fachhochschule Aschaffenburg bestehenim Sommersemester 2003 in den in § 1 genannten Stu-diengängen Zulassungsbeschränkungen; Bewerberfür ein zweites Fachsemester werden nur zugelassen,wenn die jeweilige Zahl der in diesem Semester Stu-dierenden die betreffende, in § 1 angegebene Grenz-zahl, unterschreitet.

§ 3

Gaststudierende

Gaststudierende werden in den in § 1 genanntenStudiengängen nicht zugelassen.

§ 4

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt mit Wirkung vom 2. Mai 2002 inKraft und mit Ablauf des 30. September 2003 außerKraft.

Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses des Senats der Fach-hochschule Aschaffenburg vom 3. Juli 2002 sowie des Einver-

nehmens des Bayerischen Staatsministeriums für Wissenschaft,Forschung und Kunst durch Schreiben vom 4. Juni 2002 Nr. XI/4–3/403b(25)-11/20 730.

Aschaffenburg, den 12. August 2002

Prof. Dr. Wilfried Diwischek

Rektor

Diese Satzung wurde am 12. August 2002 in der Fachhoch-schule Aschaffenburg niedergelegt. Die Niederlegung wurdeam gleichen Tag durch Anschlag in der FachhochschuleAschaffenburg bekannt gemacht. Tag der Bekanntmachung istdaher der 12. August 2002.

KWMBl II 2003 S. 1067

221041.0556-WFK

Satzungzur Änderung der Studien- und

Prüfungsordnung für denFachhochschulstudiengang Technische Chemie

an der Georg-Simon-Ohm-FachhochschuleNürnberg

Vom 12. August 2002

Aufgrund von Art. 6, 72, 81 Abs. 1 und 84 Abs. 2Satz 3 des Bayerischen Hochschulgesetzes(BayHSchG) erläßt die Georg-Simon-Ohm-Fachhoch-schule Nürnberg folgende Satzung:

§ 1

Die Studien- und Prüfungsordnung für den Fach-hochschulstudiengang Technische Chemie an derGeorg-Simon-Ohm-Fachhochschule Nürnberg vom19. Juli 1994 (KWMBl II S. 862) wird wie folgt geän-dert:

1. Die Überschrift der Satzung wird wie folgt geän-dert:

a) Das Wort „Fachhochschulstudiengang“ wirddurch das Wort „Diplomstudiengang“ ersetzt.

b) Der Klammersatz erhält folgende Fassung:„(SPO TC)“.

2. In § 11 Abs. 1 wird der Text „23a und 23 b“ ersetztdurch „W 1 bis W 31“.

3. In den Überschriften der Anlagen 1 und 4 wird dasWort „Fachhochschulstudiengangs“ jeweils durchdas Wort „Diplomstudiengangs“ ersetzt.

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KWMBl II Nr. 5/20031068

4. In Anlage 1 Ziff. 2 „Hauptstudium“ wird

a) nach lfd. Nr. 22 folgende neue Zeile eingefügt:

in Spalte 1: 23

in Spalte 2: Wahlpflichtfächer

in Spalte 3: 26

in Spalte 4.: SU + Pr

in Spalte 5: je 90

in Spalte 6: –

in Spalte 8: Die Zuordnung der Wahlpflichtfä-cher zu den in § 2 Abs. 2 Satz 1 fest-gelegten Studienschwerpunktenist im Studienplan festgelegt.

b) die Zeile „Pflichtfächer: 85 SWS“ ersetzt durchdie Zeile „Insgesamt: 111 SWS“

c) der Text ab der Zeile „Schwerpunkt Angewand-te Chemie“ bis zur Zeile „Insgesamt: 101 SWS“gestrichen.

d) Die Fußnoten 5) und 6) werden gestrichen.

5. Die Anlage 2 (Katalog der Wahlpflichtfächer) erhältfolgende Fassung:

„Anlage 2

Katalog der Wahlpflichtfächer

Die Art der Lehrveranstaltungen (SU, S, Pr) in denWahlpflichtfächern und die Zuordnung zu denSchwerpunkten wird durch den Studienplan fest-gelegt.

Nr. Lehrgebiet/Fach

Wahlpflichtfächer (4-stündig)

W 1 Ökologie

W 2 Abfalltechnik

W 3 Angewandte Spektroskopie

W 4 Industrielle anorganische Chemie

W 5 Chemische Mikrostrukturen

W 6 Spezielle Methoden der Biochemie

W 7 Mikroreaktionstechnik

W 8 Spezielle analytische Methoden

W 9 Chemische Fabrikationsverfahren

W 10 Technische Katalyse

W 11 Modellbildung in der Chemie

W 12 Verfahren der Wasseraufbereitung II

W 13 Galvanik und Ätztechnik

W 14 Makromolekulare Chemie

W 15 Entwicklung chemischer Verfahren I

W 16 Bioverfahrenstechnik

Nr. Lehrgebiet/Fach

Wahlpflichtfächer (5-stündig)

W 17 Angewandte physikalische Chemie

W 18 Mikrobiologie I

W 19 Analytische Biochemie

W 20 Spurenanalytik

W 21 Umweltanalytik

W 22 Industrielle Chromatographie

W 23 Verfahren der Wasseraufbereitung I

W 24 Naturstoffsynthese

W 25 Chemische Prozeßsimulation

W 26 Kunststofftechnik

W 27 Ausgewählte Kapitel der Chem. Reak-tionstechnik

W 28 Mikrobiologie II

W 29 Angewandte anorganische Chemie

W 30 Angewandte organische Chemie

W 31 Entwicklung chemischer Verfahren II“

§ 2

In-Kraft-Treten

(1) Diese Änderungssatzung tritt mit Wirkung vom1. Oktober 2001 in Kraft.

(2) Für Studenten, die sich zu dem in Absatz 1 ge-nannten Zeitpunkt bereits im Schwerpunktstudiumbefinden, gilt Anlage 2 in der Fassung nach § 1 Nr. 5nur insoweit, als die Prüfungen in den bisher in derStudien- und Prüfungsordnung festgelegten Fächernder Studienschwerpunkte noch nicht abgelegt wur-den.

Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses des Senats der Ge-org-Simon-Ohm-Fachhochschule Nürnberg vom 5. Februar2002 und des Genehmigungsschreibens des BayerischenStaatsministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst vom17. Juni 2002 Nr. XI/3-3/313(4/13)-11/22 025.

Nürnberg, den 12. August 2002

Prof. Dr.Dr. h.c. Herbert Eichele

Rektor

Diese Satzung wurde am 12. August 2002 in der Hochschuleniedergelegt. Die Niederlegung wurde am 14. August 2002durch Anschlag in der Hochschule bekanntgegeben. Tag derBekanntmachung ist daher der 14. August 2002.

KWMBl II 2003 S. 1067

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KWMBl II Nr. 5/2003 1069

221041.0556-WFK

Studien- und Prüfungsordnungfür den Diplomstudiengang Soziale Arbeitan der Georg-Simon-Ohm-Fachhochschule

Nürnberg (SPO SA)

Vom 12. August 2002

Aufgrund von Art. 6 Abs. 1, 72 Abs. 1, 79 Abs. 3Satz 2, 81 Abs. 1 und 84 Abs. 2 Satz 3 des BayerischenHochschulgesetzes (BayHSchG) erläßt die Georg-Simon-Ohm-Fachhochschule Nürnberg folgende Sat-zung:

§ 1

Zweck der Studien- und Prüfungsordnung

Diese Studien- und Prüfungsordnung dient derAusfüllung und Ergänzung der Rahmenprüfungsord-nung für die Fachhochschulen (RaPO) vom 17. Okto-ber 2001 (GVBl S. 686; BayRS 2210-4-1-4-1-WFK), derVerordnung über die praktischen Studiensemester anFachhochschulen in Bayern vom 3. Dezember 1980(BayRS 2210-4-1-6-1-K) und der Allgemeinen Prü-fungsordnung der Georg-Simon-Ohm-Fachhoch-schule Nürnberg vom 3. Mai 1994 (KWMBl II S. 673)in der jeweiligen Fassung.

§ 2

Studienziel

1Ziel des Studiengangs „Soziale Arbeit“ ist dieVermittlung der Befähigung zu selbständigem beruf-lichem Handeln in den verschiedenen Arbeitsfeldernder Sozialen Arbeit auf der Basis wissenschaftlicherErkenntnisse und wissenschaftlicher Methoden. 2DasStudium soll wissenschaftliches Wissen und berufsbe-zogene Kompetenzen vermitteln, die es ermöglichen,Lebenssituationen zu beschreiben, zu analysierenund zu erklären, Handlungspläne zu entwickeln undzu verwirklichen sowie das eigene berufliche Han-deln theoriebezogen zu begründen und zu reflektie-ren. 3Leitlinie der gesamten Ausbildung ist die Orien-tierung an den Menschen, um die es in der SozialenArbeit geht.

§ 3

Aufbau des Studiums

(1) 1Das Studium gliedert sich in Grund- undHauptstudium. 2Das Grundstudium umfaßt drei theo-retische Studiensemester. 3Das Hauptstudium umfaßtzwei praktische und drei theoretische Studiensemes-ter. 4Die beiden praktischen Studiensemester werdenaufeinander folgend und in der Regel als 4. und 5. Stu-diensemester geführt.

(2) Grund- und Hauptstudium sind jeweils in dreiStudienbereiche untergliedert:

Studienbereich 1: „Allgemeine Grundlagen der So-zialen Arbeit“

Studienbereich 2: „Bezugswissenschaftliche Grund-lagen der Sozialen Arbeit“

Studienbereich 3: „Berufliches Handeln in der Sozia-len Arbeit“.

(3)1In den theoretischen Semestern des Hauptstu-diums werden außerdem Studienschwerpunkte ge-führt. 2Die zeitliche Aufteilung der Semesterwochen-stunden für die Studienschwerpunkte wird im Stu-dienplan geregelt. 3Die Studienschwerpunkte undihre Fächer mit der Zahl der Semesterwochenstundenund der Lehrveranstaltungsart sind in der Anlage zudieser Satzung festgelegt.

(4) 1Der Fachbereichsrat entscheidet, welche Stu-dienschwerpunkte aus dem in der Anlage zu dieserSatzung enthaltenem Katalog den Studierenden zurWahl angeboten werden. 2Der Fachbereichsrat ent-scheidet auch, welche Studienschwerpunkte nach derWahl der Studierenden tatsächlich geführt werden.

§ 4

Fächer und Leistungsnachweise

(1) 1Die Pflicht- und Wahlpflichtfächer, ihre Stun-denzahl, die Art der Lehrveranstaltungen sowie diePrüfungen und studienbegleitenden Leistungsnach-weise sind in der Anlage zu dieser Satzung festgelegt.2Die einzelnen Wahlpflichtfächer und ihre Leistungs-nachweise ergeben sich aus dem Studienplan.

(2) Alle Fächer sind entweder Pflichtfächer, Wahl-pflichtfächer oder Wahlfächer:

1. Pflichtfächer sind die Fächer des Studiengangs, diefür alle Studierenden verbindlich sind.

2. Wahlpflichtfächer sind die Fächer, die einzeln oderin Gruppen alternativ angeboten werden. Jedebzw. jeder Studierende muß unter ihnen nach Maß-gabe dieser Studien- und Prüfungsordnung einebestimmte Auswahl treffen. Die gewählten Fächerwerden wie Pflichtfächer behandelt.

3. Wahlfächer sind Fächer, die für die Erreichung desStudienziels nicht verbindlich vorgeschrieben undim Studienplan ausgewiesen sind.

§ 5

Studieninhalte und Studienprinzipien

(1) Auf die Verknüpfung der Fächer und der betei-ligten Fachwissenschaften ist zu achten.

(2) 1Ist das Ausbildungsziel nicht beeinträchtigt,wird von der Nachholung von Unterbrechungen derPraxiszeit ausnahmsweise abgesehen, wenn der bzw.die Studierende diese nicht zu vertreten hat (Betriebs-ruhe, Ableistung einer Wehrübung) und die durch dieUnterbrechung aufgetretenen Fehltage sich insge-samt nicht über mehr als 5 Arbeitstage erstrecken.2Bei der Ableistung einer Wehrübung wird von derNachholung abgesehen, wenn diese nicht mehr als 10Arbeitstage umfaßt. 3Der bzw. die Studierende mußnachweisen, daß er bzw. sie die Unterbrechungennicht zu vertreten hat. 4Erstreckt sich die Unterbre-chung auf mehr als 5 bzw. 10 Arbeitstage so sind die

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KWMBl II Nr. 5/20031070

Fehltage insgesamt nachzuholen. 5Geleistete Über-stunden können auf Unterbrechungen angerechnetwerden.

(3) Das Studium ist in der Regel nach dem hoch-schuldidaktischen Prinzip des exemplarischen Leh-rens und Lernens durchzuführen.

§ 6

Studienplan

(1) 1Zur Sicherstellung des Lehrangebots erstelltder Fachbereich einen Studienplan, aus dem sich derAblauf des Studiums im einzelnen ergibt. 2Er wirdvom Fachbereichsrat beschlossen und ist hochschul-öffentlich bekanntzumachen. 3Die Bekanntmachungneuer Regelungen muß spätestens zu Beginn der Vor-lesungszeit des betreffenden Semesters erfolgen.4Der Studienplan soll insbesondere Angaben und Re-gelungen enthalten über

1. die zeitliche Aufteilung der Semesterwochenstun-den je Studienfach und Semester,

2. die Studienziele und -inhalte der Pflichtfächer, ge-gebenenfalls aufgeteilt nach Grund- und Haupt-studium,

3. die Form und Organisation der praxisbegleitendenLehrveranstaltungen,

4. die Studienziele und -inhalte der Studienschwer-punkte und ihrer Fächer,

5. den Katalog der von den Studierenden dieses Stu-dienganges wählbaren allgemeinwissenschaftli-chen Wahlpflichtfächer und

6. nähere Bestimmungen über studienbegleitendeLeistungs- und Teilnahmenachweise,

7. die Ziele und Inhalte der Praxis und der praxis-begleitenden Lehrveranstaltungen in den prakti-schen Studiensemestern sowie deren Form und Or-ganisation,

8. die Lehrveranstaltungsart in den einzelnen Fä-chern, soweit sie nicht in der Anlage abschließendfestgelegt wurde.

(2) Die in dieser Studien- und Prüfungsordnungenthaltenen Regelungen über Studienziele und Stu-dieninhalte sowie über den Ausbildungsplan für diepraktischen Studiensemester können im Studienplanweiter differenziert werden.

(3) Bei den allgemeinwissenschaftlichen Wahl-pflichtfächern ist dem zuständigen Fachbereichsratrechtzeitig vor Ankündigung der Lehrveranstaltungein Überblick über deren Gegenstand, Art und Um-fang vorzulegen.

(4) 1Ein Anspruch darauf, daß sämtliche vorgese-hene Studienschwerpunkte, Wahlpflichtfächer undWahlfächer tatsächlich angeboten werden, bestehtnicht. 2Desgleichen besteht kein Anspruch darauf,daß die Lehrveranstaltungen bei nicht ausreichenderTeilnehmerzahl durchgeführt werden.

§ 7

Eintritt in das Hauptstudium

Zum Eintritt in das Hauptstudium ist nur berech-tigt, wer die Vorprüfung bestanden oder bis auf zweiAusnahmen in allen auf Prüfungen beruhenden End-noten sowie in allen nur auf studienbegleitendenLeistungsnachweisen beruhenden Endnoten, von de-nen das Bestehen der Vorprüfung abhängt, mindes-tens die Note „ausreichend“ erzielt hat.

§ 8

Fachstudienberatung im Grundstudium

Studierende, die bis zum Ende des vierten Fach-semesters noch nicht die Berechtigung zum Eintritt indas Hauptstudium erreicht haben, sind verpflichtet,die Fachstudienberatung zu konsultieren.

§ 9

Prüfungskommissionen

Für den Studiengang Soziale Arbeit werden fol-gende Prüfungskommissionen gebildet:Eine Prüfungskommission für die Diplom-Vorprü-fung, eine Prüfungskommission für die Diplomprü-fung. Beide Kommissionen haben jeweils fünf Mit-glieder.

§ 10

Diplomarbeit

(1) 1Das Thema der Diplomarbeit kann frühestensim zweiten praktischen Studiensemester und mussspätestens im dritten auf das zweite praktische Stu-diensemester folgenden Fachsemester ausgegebenwerden. 2Einem Studenten, der trotz eigenem Bemü-hen in diesem Zweitraum kein Thema erhalten hat,teilt der Vorsitzende der Prüfungskommission auf An-trag einen Aufgabensteller zu. 3Wurde zwei Monatenach Beginn des vierten auf das zweite praktischeStudiensemester folgenden Fachsemesters das The-ma der Diplomarbeit noch nicht ausgegeben, veran-lasst der Vorsitzende der Prüfungskommission dieAusgabe in diesem Semester von Amts wegen.

(2) Die Diplomarbeit ist beim Prüfungsamt in drei-facher Ausfertigung abzugeben.

§ 11

Bildung der Prüfungsgesamtnote imDiplom-Prüfungszeugnis

1In Anlage 1 sind die Notengewichte angegeben.2Die Diplomarbeit erhält das Notengewicht 2. 3DieSumme der Notengewichte und der Divisor bei derBerechnung der Prüfungsgesamtnote betragen je-weils 17.

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KWMBl II Nr. 5/2003 1071

§ 12

In-Kraft-Treten, Übergangsbestimmungen

(1) 1Diese Studien- und Prüfungsordnung tritt am1. Oktober 2001 in Kraft. 2Sie gilt für Studierende, diedas Studium in diesem Studiengang nach dem Som-mersemester 2001 beginnen. 3Sie gilt ferner für Stu-dierende, die dieses Studium zwar vor dem Winterse-mester 2001/2002 aufgenommen haben, dann aberbeurlaubt waren oder das Studium unterbrochen ha-ben und bei dessen Wiederaufnahme kein dem bis-herigen Lehrplan entsprechendes Studienangebotmehr vorfinden.

(2) Für Studierende beziehungsweise für ein Stu-dium nach der Studien- und Pr§üfungsordnung fürden Fachhochschulstudiengang Soziale Arbeit an derGeorg-Simon-Ohm-Fachhochschule Nürnberg (SPOSA/FHN) vom 23. Januar 1997 (KWMBl II S. 1018) inder jeweiligen Fassung gilt folgendes:

1. Lehrveranstaltungen des Grundstudiums werdenletztmalig im Wintersemester 2002/03 angeboten.

2. Lehrveranstaltungen des Hauptstudiums werdenletztmalig im Sommersemester 2005 angeboten.

3. Lehrveranstaltungen und Leistungsnachweise desHauptstudiums nach der hier vorliegenden Ord-nung werden erstmalig ab Sommersemester 2003angeboten.

4. Die Regelungen zu den Studienschwerpunkten,wie sie in der hier vorliegenden Ordnung beschrie-ben sind, gelten ab dem 1. Oktober 2001 auch fürStudierende nach der in Satz 1 genannten Ord-nung. Für diese Studierenden erhält die Diplomar-beit das Notengewicht 3 bei der Bildung der Prü-fungsgesamtnote im Diplom-Prüfungszeugnis.

(3) Die in Absatz 2 genannte Ordnung tritt mit Wir-kung vom 1. Oktober 2001 außer Kraft, soweit im Ab-satz 2 eine Fortgeltung nicht vorgesehen ist.

Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses des Senats der Ge-org-Simon-Ohm-Fachhochschule Nürnberg vom 19. Dezember2000 und des Genehmigungsschreibens der Staatsministeriumsfür Wissenschaft, Forschung und Kunst vom 14. März 2002Nr. XI/3-3/313(4/12)-11/7394.

Nürnberg, den 12. August 2002

Prof. Dr. Dr. h.c. Herbert Eichele

Rektor

Diese Satzung wurde am 12. August 2002 in der Hochschuleniedergelegt. Die Niederlegung wurde am 14. August 2002durch Anschlag in der Hochschule bekanntgegeben. Tag derBekanntmachung ist daher der 14. August 2002.

KWMBl II 2003 S. 1069

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KWMBl II Nr. 5/20031072

Anlage: Übersicht über die Fächer und Leistungsnachweise des Diplomstudienganges Soziale Arbeit an derGeorg-Simon-Ohm-Fachhochschule Nürnberg

Abschnitt I Grundstudium (theoretische Studiensemester)

Nr.1) Fächer SWS Art der Prüfungen Endnotenbil- Ergänzende RegelungenLehrver- Art und Zulassungs- dende studien-anstaltung Dauer in voraus- begleitende

Minuten setzungen2) Leistungs-nachweise3)

1 2 3 4 5 6 7 8

Studienbereich 1:„Allgemeine Grund-lagen der Sozialen Arbeit“

1 Einführung in das Studium 01 SU, S – – – –der Sozialen Arbeit

2 Geschichte der Sozialen 02 SU – – Kl –Arbeit

3 Sozialwissenschaftliche 05 SU, Ü – – Kl –Methoden und Arbeitsweisen

4 Theorien der Sozialen Arbeit 04 SU, S schrP 120 – – –

5 Werte und Normen in der 02 SU, S – – Ref oder StA –Sozialen Arbeit

6 Informationstechnologien 02 S, Ü – – – PraktLN ; das Prädikat mEin der Sozialen Arbeit ist Voraussetzung für das

Bestehen der DVP undwird im DVP-Zeugnis aus-gewiesen.4)

Studienbereich 2:„BezugswissenschaftlicheGrundlagen der SozialenArbeit“

7 Soziologie 05 SU,Ü – – Kl –

8 Psychologie 06 SU, Ü schrP 180 – – –

9 Pädagogik 04 SU, Ü schrP 120 – – –

10 Politikwissenschaft 04 SU, S – – Ref oder StA –

11 Medizin 04 SU schrP 120 – – –

12 Recht 08 SU, S, Ü schrP 180 – – –

Studienbereich 3:„Berufliches Handelnin der Sozialen Arbeit“

13 Einführung in das 04 SU, ExL – – – Prädikat mE ist Voraus-berufliche Handeln setzung für das Bestehen

der DVP; das Prädikat mEwird nur erteilt, wenn Be-stätigung über Praxisein-satz von 8 SWS vorliegt4)

14 Organisation, Träger und 04 SU – – Kl –Institutionen der SozialenArbeit

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KWMBl II Nr. 5/2003 1073

Nr.1) Fächer SWS Art der Prüfungen Endnotenbil- Ergänzende RegelungenLehrver- Art und Zulassungs- dende studien-anstaltung Dauer in voraus- begleitende

Minuten setzungen2) Leistungs-nachweise3)

1 2 3 4 5 6 7 8

15 Beobachtung und 04 SU, Ü – – – ein praktischer LN mitGesprächsführung Prädikat mE ist ZV für die

schrP im Fach Nr. 32 derDP

16 Arbeit mit Einzelnen 03 SU, Ü schrP 120 – – –und Familien

17 Arbeit mit Gruppen 03 SU, Ü schrP 120 – – –

18 Sozialwirtschaft 02 SU – – Kl –

19 Bewegung, musische Bildung 02 SU, Ü, ExL – – ein praktischer LN mitund kreatives Gestalten Prädikat mE ist ZV für den

LN im Fach Nr. 31 der DP

Allgemeinwissenschaftliche 4) Im Verlaufe des gesamtenWahlpflichtfächer (AW-Fächer) Studiums sind in drei AW-

Fächern mit je 2 SWSNoten zu erwerben; dieseNoten werden im DP-Zeugnis ausgewiesen.S. dazu II. Hauptstudium.

SWS insgesamt (ohneAllgemeinwissenschaftlicheWahlpflichtfächer) 69

1) Die Fächer werden über alle Tabellen der Anlage hinweg laufend durchnummeriert. Die Fächer der Studienschwerpunkte sindjedoch in diese Nummerierung nicht einbezogen.

2) Das Nähere wird vom Fachbereichsrat im Studienplan festgelegt3) Ausreichende Bewertung ist Voraussetzung für das Bestehen der Diplom-Vorprüfung.4) Der Fachbereichsrat legt Art, Zahl und Bearbeitungszeit der studienbegleitenden Leistungsnachweise fest und weist sie im Stu-

dienplan aus.

Abschnitt II Hauptstudium (theoretische Studiensemester)

Nr. 1 Fächer des gemeinsamen Studiums

Nr.1) Fächer SWS Art der Prüfungen Endnotenbil- Ergänzende RegelungenLehrver- Art und Zulassungs- dende studien-anstaltung Dauer in voraus- begleitende

Minuten setzungen2) Leistungs-nachweise3)

1 2 3 4 5 6 7 8

Studienbereich 1:„Allgemeine Grundlagen der Sozialen Arbeit“

20 Sozialwissenschaftliche 02 SU, S, Ü – – StA Notengewicht 1Methoden und Arbeitsweisen

21 Theorien der Sozialen Arbeit 04 SU, S schrP 120 – – Notengewicht 1

22 Soziale Arbeit und 02 SU schrP 60 – – Notengewicht 1Gesellschaft

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KWMBl II Nr. 5/20031074

Nr.1) Fächer SWS Art der Prüfungen Endnotenbil- Ergänzende RegelungenLehrver- Art und Zulassungs- dende studien-anstaltung Dauer in voraus- begleitende

Minuten setzungen2) Leistungs-nachweise3)

1 2 3 4 5 6 7 8

Studienbereich 2:„Bezugswissenschaftliche Grundlagen der Sozialen Arbeit“

23 Soziologie 04 SU, Ü schrP 180 – – Notengewicht 1

24 Psychologie 04 SU, Ü schrP 180 – – Notengewicht 1

25 Pädagogik 04 SU, Ü – – StA Notengewicht 1

26 Politikwissenschaft 02 SU, S – – Ref oder StA Notengewicht 1

27 Medizin 03 SU schrP 120 – – Notengewicht 1

28 Recht 04 SU, S, Ü schrP 180 – – Notengewicht 1

Studienbereich 3:„Berufliches Handeln in der Sozialen Arbeit“

29 Gemeinwesenarbeit 03 SU, Ü schrP 120 – – Notengewicht 1

30 Sozialwirtschaft 04 SU schrP 90 – – Notengewicht 1

31 Bewegung, musische 04 SU, Ü, ExL – ein praktLN Ref oder StA Notengewicht 1Bildung und kreatives mit dem (einschl. TN)Gestalten Prädikat mE

im Fach Nr. 19ist ZV für denLN in der DP

32 Studienschwerpunkt 18 siehe Ab- schrP 180 erfolgreicher Ref oder StA Bei der Bildung der End-schnitt II; Abschluß bei- note werden schrP undNr. 2 der prS einschl. LN zu gleichen Teilen ge-

der Kolloquien wichtet. Sowohl bei derzu den prS; ein schrP als auch bei dempraktLN mit LN ist mindestens ausrei-dem Prädikat mE chende Bewertung erfor-im Fach Nr. 15 derlich.ist ZV für die Notengewicht der End-schrP in der DP. note: 2

33 Allgemeinwissenschaftliche 06 SU, S, Ü – – 4) Im Verlauf des gesamtenWahlpflichtfächer Studiums sind in drei AW-(AW-Fächer) Fächern mit je 2 SWS No-

ten zu erwerben; dieseNoten werden im DP-Zeugnis ausgewiesen. Injedem der 3 AW-Fächer istmindestens ausreichendeBewertung erforderlich.Notengewicht des arith-metischen Mittels der3 AW-Fächer: 1

SWS insgesamt(ohne AllgemeinwissenschaftlicheWahlpflichtfächer) 58

1) Die Fächer werden über alle Tabellen der Anlage hinweg laufend durchnummeriert. Die Fächer der Studienschwerpunkte sindjedoch in diese Nummerierung nicht einbezogen.

2) Das Nähere wird vom Fachbereichsrat im Studienplan festgelegt3) Ausreichende Bewertung ist Voraussetzung für das Bestehen der Diplom-Vorprüfung.4) Der Fachbereichsrat legt Art, Zahl und Bearbeitungszeit der studienbegleitenden Leistungsnachweise fest und weist sie im Stu-

dienplan aus.

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KWMBl II Nr. 5/2003 1075

Nr. 2 Fächer der einzelnen Studienschwerpunkte

1. Studienschwerpunkt „Erwachsenenbildung“ (Kürzel EB)

Fach- Fach SWS Art der Lehr-Nr. veranstaltung

1. Arbeitsfeld Soziale Arbeit und Erwachsenenbildung 2 SU, S

2. Soziale und wirtschaftliche Strukturen und Organisationen 2 SU, S

3. Pädagogische und psychologische Grundlagen 2 SU, S

4. Didaktik und Methoden 2 SU, S

5. Evaluation und Qualitätssicherung 2 SU, S

6. Öffentlichkeitsarbeit und Erwachsenenbildung 2 SU, S

7. Berufliches Handeln 6 SU, S, Ü

2. Studienschwerpunkt „Soziale Arbeit mit Familien“ (Kürzel FH)

Fach- Fach SWS Art der Lehr-Nr. veranstaltung

1. Grundlagen der Sozialen Arbeit in Familien 4 SU, S

2. Didaktik und Methodik der Sozialen Arbeit in Familien 5 SU, S, Ü

3. Humanwissenschaftliche Beiträge 7 SU, S

4. Familie und Gesellschaft 2 SU, S

3. Studienschwerpunkt „Gefährdetenhilfe / Resozialisierung“ (Kürzel RS)

Fach- Fach SWS Art der Lehr-Nr. veranstaltung

1. Theorien und Handlungslehre der Sozialen Arbeit 8 SU, S, Ü

2. Human- und gesellschaftswissenschaftliche Beiträge 6 SU, S, Ü

3. Rechtliche Grundlagen und Rahmenbedingungen 4 SU, S, Ü

4. Studienschwerpunkt „Gesundheitshilfe einschl. Sozialer Arbeit mit Menschen mit Suchterkrankungen“(Kürzel GH)

Fach- Fach SWS Art der Lehr-Nr. veranstaltung

1. Grundlagen und Überblick 1 SU, S

2. Humanwissenschaftliche Beiträge 5 SU, S

3. Gesellschaftliche Grundlagen und Rahmenbedingungen 4 SU, S

4. Berufliches Handeln 8 SU, S, Ü

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KWMBl II Nr. 5/20031076

5. Studienschwerpunkt „Interkulturelle / Internationale Soziale Arbeit“ (Kürzel IS)

Fach- Fach SWS Art der Lehr-Nr. veranstaltung

1. Das Arbeitsfeld der interkulturellen / internationalen Sozialen Arbeit 2 SU, S

2. Rechtliche Grundlagen und politische Rahmenbedingungen 2 SU, S

3. Psychologische und soziologische Grundlagen 2 SU, S

4. Pädagogische Konzeptionen und Handlungsformen 2 SU, S

5. Berufliches Handeln 10 SU, S, Ü

6. Studienschwerpunkt „Jugendarbeit / Jugendsozialarbeit“ (Kürzel JA)

Fach- Fach SWS Art der Lehr-Nr. veranstaltung

1. Organisatorische Rahmenbedingungen und Berufliches Handelnin der Jugendarbeit / Jugendsozialarbeit 8 SU, S, Ü

2. Entwicklung und Handeln / Verhalten von Jugendlichen 4 SU, S, Ü

3. Die soziale und kulturelle Umwelt von Jugendlichen 4 SU, S, Ü

4. Bewegung, musische Bildung und kreatives Gestalten 2 SU, S, Ü

7. Studienschwerpunkt „Medienpädagogik“ (Kürzel MP)

Fach- Fach SWS Art der Lehr-Nr. veranstaltung

1. Gesellschaftliche, ökonomische und politische Grundlagen 3 SU, S

2. Überblick über Technologien 2 SU, S

3. Praxisfelder – Anwendungsmöglichkeiten 2 SU, S

4. Pädagogische Konzepte, Zielgruppen, Institutionen, Methodik 5 SU, S, Ü

5. Berufliches Handeln 6 SU, S, Ü

8. Studienschwerpunkt „Soziale Arbeit mit alten Menschen“ (Kürzel AL)

Fach- Fach SWS Art der Lehr-Nr. veranstaltung

1. Theoretische Grundlagen 6 SU, Ü

2. Rechtliche und gesellschaftliche Rahmenbedingungen 4 SU, Ü

3. Handlungsfelder und berufliches Handeln 8 SU, Ü

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KWMBl II Nr. 5/2003 1077

9. Studienschwerpunkt „Soziale Arbeit mit Frauen und Mädchen“ (Kürzel FR)

Fach- Fach SWS Art der Lehr-Nr. veranstaltung

1. Sozialpädagogische und pädagogische Grundlagen 8 SU, S, Ü

2. Humanwissenschaftliche Beiträge 4 SU, S, Ü

3. Gesellschaftswissenschaftliche Beiträge 6 SU, S, Ü

10. Studienschwerpunkt „Soziale Arbeit mit Kindern / Hilfen zur Erziehung“ (Kürzel KE)

Fach- Fach SWS Art der Lehr-Nr. veranstaltung

1. Handlungs- und Organisationslehre der Sozialen Arbeit 12 SU, S, Ü

2. Human- und gesellschaftswissenschaftliche Beiträge 6 SU, S

11. Studienschwerpunkt „Soziale Arbeit mit Menschen mit Behinderung und psychischer Erkrankung (Rehabi-litation)“ (Kürzel RH)

Fach- Fach SWS Art der Lehr-Nr. veranstaltung

1. Grundlagen und Überblick 1 SU, S

2. Humanwissenschaftliche Beiträge 5 SU, S

3. Gesellschaftliche und rechtliche Grundlagen undRahmenbedingungen 4 SU, S

4. Berufliches Handeln 8 SU, S, Ü

12. Studienschwerpunkt „Sozialmanagement, Sozialplanung und Organisation sozialer Dienste“ (Kürzel SO)

Fach- Fach SWS Art der Lehr-Nr. veranstaltung

1. Soziale Arbeit und Berufliches Handeln 9 SU, S, Ü

2. Organisationen, Träger und Institutionen Sozialer Arbeit undOrganisationslehre der Sozialen Arbeit 5 SU, S, Ü

3. Politikwissenschaft, Kommunale Sozialpolitik und Sozialraumanalyse 4 SU, S, Ü

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KWMBl II Nr. 5/20031078

Nr. 3 Praktische Studiensemester

Erstes praktisches Studiensemester

Nr.1) Fächer SWS Art der Prüfungen am ErgänzendeLehrver- Ende des praktischen Regelungenanstaltung Studiensemesters

1 2 3 4 5 6

34 Praxisbegleitende Lehrveranstaltungen 04 S, PraxB Kolloquium ZV zum Kol istin den praktischen Studiensemestern Prädikat mE

in StA

SWS insgesamt 04

1) Die Fächer werden über alle Tabellen der Anlage hinweg laufend durchnummeriert. Die Fächer der Studienschwerpunkte sindjedoch in diese Nummerierung nicht einbezogen.

Zweites praktisches Studiensemester

Nr.1) Fächer SWS Art der Prüfungen am ErgänzendeLehrver- Ende des praktischen Regelungenanstaltung Studiensemesters

1 2 3 4 5 6

35 Praxisbegleitende Lehrveranstaltungen 04 S, PraxB Kolloquium ZV zum Kol istin den praktischen Studiensemestern Prädikat mE

in StA

SWS insgesamt 04

1) Die Fächer werden über alle Tabellen der Anlage hinweg laufend durchnummeriert. Die Fächer der Studienschwerpunkte sindjedoch in diese Nummerierung nicht einbezogen.

Zum erfolgreichen Abschluß der praktischen Studiensemester gehören Prädikat mE in den beiden Kolloquien,Praxiszeugnis und Bestätigung des Praxiseinsatzes.

Erläuterung der Abkürzungen:

DA = Diplomarbeit Ref = ReferatDP = Diplomprüfung RaPO = RahmenprüfungsordnungDVP = Diplom-Vorprüfung S = SeminarEx = Exkursion schrP = schriftliche PrüfungExL = Externe Lehrveranstaltung SPO = Studien- und PrüfungsordnungKl = Klausur StA = StudienarbeitKol = Kolloquium SU = Seminaristischer UnterrichtLN = studienbegleitender Leistungsnachweis SWS = SemesterwochenstundenmdlP = mündliche Prüfung thS = theoretisches StudiensemestermE = mit Erfolg abgelegt TN = TeilnahmenachweispraktLN = praktischer Leistungsnachweis Ü = ÜbungPraxB = Praxisberatung (Supervision) ZV = ZulassungsvoraussetzungprS = praktisches StudiensemesterPr = Praktikum

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KWMBl II Nr. 5/2003 1079

221041.0556-WFK

Satzungzur Änderung der Studien- und

Prüfungsordnung für den DiplomstudiengangVerfahrenstechnik an der

Georg-Simon-Ohm-Fachhochschule Nürnberg

Vom 12. August 2002

Aufgrund von Art. 6 Abs. 1, 72 Abs. 1, 81 Abs. 1und 84 Abs. 2 Satz 3 des Bayerischen Hochschulgeset-zes (BayHSchG) erläßt die Georg-Simon-Ohm-Fach-hochschule Nürnberg folgende Satzung:

§ 1

Die Studien- und Prüfungsordnung für den Di-plomstudiengang Verfahrenstechnik an der Georg-Simon-Ohm-Fachhochschule Nürnberg vom 7. Au-gust 2001 (KWMBl II 2003 S. 48) wird wie folgt geän-dert:

In der Anlage „Ziff. 2 Hauptstudium“ werden in derZeile „lfd. Nr. 20“ in Spalte 7 die Buchstaben: „prLN“eingefügt.

§ 2

In-Kraft-Treten

Diese Änderungssatzung tritt mit Wirkung vom15. März 2002 in Kraft.

Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses des Senats der Ge-org-Simon-Ohm-Fachhochschule Nürnberg vom 16. April 2002und des Genehmigungsschreibens des Bayerischen Staatsmi-nisteriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst vom 29. Juli2002 Nr. XI/3-3/313(4/15)-11/30121.

Nürnberg, den 12. August 2002

Prof. Dr. Dr. h.c. Herbert Eichele

Rektor

Diese Satzung wurde am 12. August 2002 in der Hochschuleniedergelegt. Die Niederlegung wurde am 14. August 2002durch Anschlag in der Hochschule bekanntgegeben. Tag derBekanntmachung ist daher der 14. August 2002.

KWMBl II 2003 S. 1079

221041.0256-WFK

Studien- und Prüfungsordnungfür den Diplomstudiengang Informatik

an der Fachhochschule Coburg (SPO IF)

Vom 16. August 2002

Aufgrund von Art.6 Abs.1, 72 Abs.1, 81 Abs.1, 84Abs. 2 Satz 3 und 86 des Bayerischen Hochschulgeset-zes – BayHSchG – erlässt die Fachhochschule Coburgfolgende Satzung:

§ 1

Zweck der Studien– und Prüfungsordnung

1Diese Studien– und Prüfungsordnung regelt denDiplomstudiengang Informatik an der Fachhochschu-le Coburg. 2Sie dient der Ausfüllung und Ergänzungder Rahmenprüfungsordnung für die Fachhochschu-len vom 17. Oktober 2001 – RaPO – (GVBl S. 686,BayRS 2210–4–1–4–1 WFK), der Verordnung über diepraktischen Studiensemester an Fachhochschulen inBayern vom 3. Dezember 1980 (GVBl S. 730, BayRS2210–4–1–6–1 WFK) und der Allgemeinen Prüfungs-ordnung der Fachhochschule Coburg vom 20. Mai1994 (KWMBl II S. 778) in deren jeweiliger Fassung.

§ 2

Studienziel

1Ziel des Diplomstudiums ist die Vermittlung derBefähigung zur selbständigen Anwendung wissen-schaftlicher Erkenntnisse und Methoden in der In-formatik. 2Im Hinblick auf die Breite und Vielfalt derInformatik, die eine umfassende Grundlagenausbil-dung erfordert, soll das Studium dazu befähigen, sichrasch in eines der zahlreichen Anwendungsgebieteeinzuarbeiten.

§ 3

Regelstudienzeit, Aufbau des Studiums

1Das Studium umfasst eine Regelstudienzeit vonacht Studiensemestern, davon sieben theoretischeund ein praktisches Studiensemester. 2Es gliedert sichin ein Grundstudium von zwei Studiensemestern undin ein Hauptstudium von sechs Studiensemestern. 3Indas Studium der ersten vier Studiensemester ist einGrundpraktikum integriert, das außerhalb der Vor-lesungszeit abzuleisten ist. 4Das praktische Studien-semester wird als fünftes Studiensemester geführt.

§ 4

Fächer und Leistungsnachweise

(1) 1Die Pflicht- und Wahlpflichtfächer, ihre Stun-denzahl, die Art der Lehrveranstaltung, die Prüfun-gen und studienbegleitenden Leistungsnachweise so-wie die Kreditpunkte sind in der Anlage zu dieser Stu-dien– und Prüfungsordnung festgelegt. 2Die Regelun-gen werden für die allgemeinwissenschaftlichen und

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KWMBl II Nr. 5/20031080

fachwissenschaftlichen Wahlpflichtfächer durch denStudienplan ergänzt.

(2) Alle Fächer sind entweder Pflicht–, Wahl-pflicht- oder Wahlfächer:

1. Pflichtfächer sind die Fächer des Studiengangs, diefür alle Studenten verbindlich sind.

2. Wahlpflichtfächer sind die Fächer, die einzeln oderin Gruppen alternativ angeboten werden. JederStudent muss unter ihnen nach Maßgabe dieserStudien– und Prüfungsordnung und des Studien-plans eine bestimmte Auswahl treffen. Die gewähl-ten Fächer werden wie Pflichtfächer behandelt.

3. Wahlfächer sind Fächer, die für die Erreichung desStudienziels nicht verbindlich vorgeschrieben sind.Sie können vom Studenten aus dem Studienange-bot der Hochschule zusätzlich gewählt werden.

§ 5

Studienplan

(1) 1Der Fachbereich erstellt zur Sicherstellung desLehrangebots und zur Information der Studenteneinen Studienplan, aus dem sich der Ablauf des Studi-ums im Einzelnen ergibt. 2Der Studienplan wird vomFachbereichsrat beschlossen und ist hochschulöffent-lich bekannt zu machen. 3Die Bekanntmachung neuerRegelungen muss spätestens vor Beginn der Vorle-sungszeit des Semesters erfolgen, in dem die Rege-lungen erstmals anzuwenden sind. 4Nach der Be-kanntmachung sind Änderungen nur zulässig, soweitsie ausschließlich begünstigend wirken und sich nichtauf Leistungsnachweise sowie auf das Prüfungsver-fahren auswirken.

(2) Der Studienplan muss Rahmenbestimmungendieser Satzung konkretisieren und insbesondere Re-gelungen und Angaben enthalten über

1. die Aufteilung der Semesterwochenstunden jeFach und Studiensemester,

2. die Bezeichnung der fachwissenschaftlichen Wahl-pflichtfächer,

3. den Katalog der wählbaren allgemeinwissen-schaftlichen Wahlpflichtfächer,

4. die Lehrveranstaltungsart in den einzelnen Fä-chern, soweit sie nicht in der Anlage zu dieserSatzung abschließend festgelegt wurden,

5. die Studienziele und -inhalte der einzelnen Fächer,

6. die Ziele und Inhalte der Praxis sowie Bezeich-nung, Ziele und Inhalte der praxisbegleitendenLehrveranstaltungen des praktischen Studien-semesters sowie deren Form und Organisation,

7. nähere Bestimmungen zu den Leistungs- und Teil-nahmenachweisen.

(3) 1Ein Anspruch darauf, dass sämtlich vorgese-hene Wahlpflichtfächer und Wahlfächer tatsächlichangeboten werden, besteht nicht. 2Desgleichen be-steht kein Anspruch darauf, dass die dazugehörigenLehrveranstaltungen bei nicht ausreichender Teil-nehmerzahl durchgeführt werden.

(4) 1Für die von der Prüfungskommission zu tref-fenden Regelungen (insbesondere Leistungsnach-weise, deren Konkretisierung, Lage des abschließen-den Leistungsnachweises, die nach Art. 80 Abs. 6BayHSchG zur Abnahme und Bewertung eingeteiltenErst- und ggf. Zweitprüfer, die Festsetzung und Be-kanntgabe der zugelassenen Arbeits– und Hilfsmittel)gilt Absatz 1 Satz 4 entsprechend. 2Diese Regelungensind mit dem Studienplan zu verbinden.

§ 6

Eintritt in das Hauptstudium und das praktischeStudiensemester

(1) 1Zum Eintritt in das Hauptstudium ist nur be-rechtigt, wer die Vorprüfung bestanden hat oder inmindestens drei der vorrückensrelevanten Fächer derVorprüfung die Endnote „ausreichend“ oder bessererzielt hat. 2Vorrückensrelevante Fächer der Vorprü-fung sind:

– Mathematik 1 und 2

– Grundlagen der Informatik

– Computertechnik und Systeme 1 und 2

– Algorithmen und Datenstrukturen

– Programmieren 1 und 2.

(2) Der Eintritt in das praktische Studiensemesterund die folgenden Studiensemester setzt voraus, dass

1. die Vorprüfung bestanden wurde und

2. das Grundpraktikum erfolgreich abgeleistet wur-de.

§ 7

Fachstudienberatung

Wurde nach zwei Fachsemestern in den in § 6Abs. 1 aufgeführten Fächern des Grundstudiumsnicht mindestens dreimal die Endnote „ausreichend“oder besser erzielt, so besteht die Verpflichtung denFachstudienberater aufzusuchen.

§ 8

Grundpraktikum und praktischesStudiensemester

(1)1Das Grundpraktikum umfasst insgesamt 18Wochen. 2Es ist in der vorlesungsfreien Zeit bis zumBeginn des praktischen Studiensemesters abzuleis-ten. 3Das Grundpraktikum ist integraler Bestandteildes Studiums. 4Es wird von der Hochschule betreutund von den Lehrveranstaltungen des Faches„Grundlagen der Informatik“ begleitet. 5Die einzel-nen Abschnitte des Grundpraktikums sollen mindes-tens vier Wochen umfassen.

(2) Das Grundpraktikum ist erfolgreich abgeleis-tet, wenn

1. die Ableistung der einzelnen Praxiszeiten jeweilsdurch ein Zeugnis der Ausbildungsstelle, das dem

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KWMBl II Nr. 5/2003 1081

von der Fachhochschule vorgegebenem Musterentspricht, nachgewiesen ist und

2. ordnungsgemäße Praxisberichte vorgelegt wur-den.

(3)1§ 1 Abs. 3, § 2 Abs. 1 Sätze 3 und 4, § 2 Abs. 2,§ 5 Abs. 1, § 6 Abs. 1 Satz 2, § 7 und § 8 der Verord-nung über die praktischen Studiensemester an Fach-hochschulen in Bayern gelten entsprechend. 2DerVollzug des Grundpraktikums obliegt dem Praxisbe-auftragten.

(4) 1Ist das Ausbildungsziel nicht beeinträchtigt,wird von der Nachholung von Unterbrechungen derPraxiszeit ausnahmsweise abgesehen, wenn der Stu-dent nachweist, dass er die Unterbrechung nicht zuvertreten hat (z.B. bei Krankheit, Betriebsruhe) unddie durch die Unterbrechung aufgetretenen Fehltagesich jeweils insgesamt nicht über mehr als fünfArbeitstage erstrecken. 2Bei Ableistung einer Wehr-übung wird von der Nachholung abgesehen, wenndiese nicht mehr als zehn Arbeitstage umfasst. 3Er-streckt sich die Unterbrechung auf mehr als fünf bzw.zehn Arbeitstage, so sind die Fehltage insgesamtnachzuholen.

(5) Die Prüfungen des praktischen Studiensemes-ters werden am Ende des Prüfungszeitraums abge-legt.

§ 9

Allgemeinwissenschaftliche Wahlpflichtfächer

1Für die Auswahl der allgemeinwissenschaftli-chen Wahlpflichtfächer ist der hochschulübergreifendfür alle Studiengänge erlassene Gesamtkatalog sowiedie Maßgaben dieser Studien- und Prüfungsordnungverbindlich. 2Dabei zählen zu den allgemeinwissen-schaftlichen Wahlpflichtfächern nur solche Fächer,die nicht Pflichtfächer oder fachwissenschaftlicheWahlpflichtfächer nach dieser Studien- und Prüfungs-ordnung sind.

§ 10

Prüfungskommission, Notenbekanntgabe,Mitwirkungspflicht

(1) Es wird eine Prüfungskommission mit einemvorsitzenden Mitglied, dessen Stellvertreter und ei-nem weiteren Mitglied gebildet, die vom Fachbe-reichsrat bestellt werden.

(2) Die Noten werden gemäß § 18 Abs. 9 RaPO ander Anschlagtafel der Prüfungskommission hoch-schulöffentlich bekannt gemacht.

(3) Im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht im Prü-fungsverfahren ist jeder Student verpflichtet, sichselbständig vor Ort über hochschulöffentliche Be-kanntmachungen des Fachbereichs, der Prüfungs-gremien und des Prüfungs- und Praktikantenamtesfortlaufend zu informieren.

§ 11

Prüfungsgesamtnote

Die Notengewichte der Leistungsnachweise derDiplomprüfung bei der Bildung der Prüfungsgesamt-note und der Divisor sind in der Anlage zu dieser Sat-zung festgelegt.

§ 12

Vorprüfungszeugnis, Diplomprüfungszeugnis

1Über die bestandene Vorprüfung und die bestan-dene Diplomprüfung werden Zeugnisse gemäß demjeweiligen Muster in der Anlage zur AllgemeinenPrüfungsordnung der Fachhochschule Coburg ausge-stellt. 2Fächer und Endnoten der Leistungsnachweisewerden in den Zeugnissen in folgender Reihenfolgeausgewiesen: Pflicht-, Wahlpflichtfächer, Diplomar-beit, Wahlfächer. 3Die weitere Rangfolge richtet sichnach der Anlage. 4Neben dem Rufnamen des Studen-ten werden keine weiteren Vornamen ausgewiesen.5Das Diplomprüfungszeugnis enthält folgenden Zu-satz: »Im Rahmen der Vorprüfung wurden in weiterenFächern Leistungsnachweise erbracht, die aus demVorprüfungszeugnis zu ersehen sind«.

§ 13

Akademische Grade

Aufgrund des erfolgreichen Abschlusses der Di-plomprüfung wird der akademische Grad „Diplom-Informatiker (FH)“ und „Diplom-Informatikerin(FH)“, Kurzform: „Dipl.-Inf. (FH)“, verliehen.

§ 14

Studium an einer ausländischenPartnerhochschule

1Das Studium eines Studiensemesters oder einesStudienabschnitts von zwei bis vier Studiensemesterndes Diplomstudiengangs Informatik an der Fach-hochschule Coburg einschließlich der erfolgreich ab-geschlossenen Prüfungen kann aufgrund einer ent-sprechenden Regelung in einem Kooperationsvertragmit einer ausländischen Hochschule, die die Zustim-mung des Senats und des zuständigen Fachbereichsgefunden hat, durch das Studium und die Prüfungeneines entsprechenden Semesters oder entsprechen-den Studienabschnitts in einem entsprechenden Stu-diengang an der ausländischen Hochschule ersetztwerden. 2Voraussetzung für eine solche Regelungund die Zustimmung von Fachbereich und Senat ist,dass das betreffende Studium an der ausländischenHochschule unter Berücksichtigung des Studienzielsund des Studienaufbaus des Studiengangs Informatikeinen vollwertigen Ersatz darstellt und nach Niveauund Umfang den Anforderungen des Diplomstudien-gangs Informatik entspricht. 3Entsprechendes gilt,wenn das betreffende Studium und die betreffendePrüfung der ausländischen Partnerhochschule we-sentliche Änderungen erfährt. 4Der Vollzug der Rege-lung nach Satz 1 obliegt der Prüfungskommission.

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KWMBl II Nr. 5/20031082

§ 15

In-Kraft-Treten, Übergangsbestimmungen

(1) 1Diese Studien- und Prüfungsordnung tritt am1. Oktober 2002 in Kraft. 2Sie gilt für alle Studenten,die ihr Studium nach dem Sommersemester 2002 auf-nehmen.

(2) Auf Studenten, für die die in Absatz 1 genannteStudien– und Prüfungsordnung nicht gilt, findet dieStudien– und Prüfungsordnung für den Diplomstu-diengang Informatik an der Fachhochschule Coburgvom 27. März 2001 (KWMBl II 2002 S. 257) Anwen-dung; im Übrigen tritt diese außer Kraft.

Ausgefertigt aufgrund der Beschlüsse des Senats der Fach-hochschule Coburg vom 12. Mai 2000, 23. März 2001 und vom5. April 2002 sowie der Genehmigung des Bayerischen Staats-ministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst vom 1. Fe-bruar 2001 Nr. XI/3-3/313(2/12)-11/24 924 und vom 16. Juli2002 Nr. XI/3-3/313(2/12)-11/20 390.

Coburg, den 16. August 2002

I.V.

Dr. Gudehus

Präsident

Diese Satzung wurde am 16. August 2002 in der Fach-hochschule Coburg niedergelegt. Die Niederlegung wurde am16. August 2002 durch Anschlag bekannt gegeben. Tag der Be-kanntmachung ist der 16. August 2002.

KWMBl II 2003 S. 1079

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KWMBl II Nr. 5/2003 1083

Anlage: Übersicht über die Fächer und Leistungsnachweise

1. Grundstudium (theoretische Studiensemester 1 und 2)

1 2 3 4 5 6 7 8 9 10

Lfd. Lehrveranstaltungen LeistungsnachweiseNr. Fächer SWS Kredit- Art der Prüfungen endnotenbil- für Haupt-

punkte Lehr- Anzahl Dauer in Zulassungs- dende studien- studiumveran- und Art Minuten1) voraus- begleitende vor-staltung setzungen1) Leistungs rückens-

nachweise1)2) relevant3)

1.1 Naturwissenschaftliche und technische Grundlagenfächer

1 Mathematik 1 und 2 12 15 SU, Ü 2 schrTP4) 2x (90–120) LNe ja

2 Grundlagen der Informatik 6 7 SU, Ü, schrP 90–120 LNe ja

3 Computertechnikund Systeme 1 und 2 12 15 SU, Ü 2 schrTP4) 2x (90–120) LNe ja

4 Algorithmen und Daten-strukturen 4 5 SU, Ü schrP 90–120 ja

5 Programmieren 1 und 2 10 10 SU, Ü 2 schrTP 2x (90–120) LNe ja

6 Betriebswirtschaftslehre 1 2 2 SU, Ü Kl nein

7 Messtechnik 1 2 2 SU, Ü, Pr Kl5)

1.2 Nichttechnische Wahlpflichtfächer

8 AllgemeinwissenschaftlicheWahlpflichtfächer6) 2 x 2 = 4 2 x 2 = 4 LNe nein

Gesamtsummen: 52 60

1) Die nähere Festlegung erfolgt durch den Fachbereichsrat im Studienplan. Prüfungsgegenstand ist bei Klausuren nicht der gesam-te Inhalt des Fachs; die Begrenzung des Prüfungsstoffs wird im Studienplan konkretisiert. Die Bearbeitungszeit einer Klausur be-trägt höchstens 60 Minuten.

2) Die Endnoten der Fächer sind – mit Ausnahme der nichttechnischen Wahlpflichtfächer – bestehenserheblich.3) Zum Eintritt ins Hauptstudium ist nur berechtigt, wer in mindestens drei der vorrückensrelevanten Fächer die Endnote „ausrei-

chend“ oder besser erzielt hat (§ 6 Abs.1).4) Bei der Note „nicht ausreichend“ in einer schriftlichen Teilprüfung wird die Endnote „nicht ausreichend“ erteilt.5) Zulassungsvoraussetzung für die schriftliche Prüfung des Fachs „Messtechnik 2 mit Praktikum“.6) Aus dem Katalog der „Allgemeinwissenschaftlichen Wahlpflichtfächer“ müssen mindestens 2 x 2 SWS in der Fremdsprache Eng-

lisch gewählt werden; die Verteilung auf Grund- und Hauptstudium ist beliebig; Abweichungen sind im Einzelfall nach Ge-nehmigung durch die Prüfungskommission möglich. Für die Vorprüfung werden bis zu zwei im Rahmen von Zertifikaten wie„UNIcert“ oder „Cambridge Certificate“ abgelegte Leistungsnachweise unabhängig von der Stundenzahl zugehöriger Lehrein-heiten jeweils als ein allgemeinwissenschaftliches Wahlpflichtfach behandelt.

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KWMBl II Nr. 5/20031084

2. Gemeinsames Hauptstudium (theoretische Studiensemester 3 und 4)

1 2 3 4 5 6 7 8 9 10

Lfd. Lehrveranstaltungen LeistungsnachweiseNr. Fächer SWS Kredit- Art der Prüfungen endnotenbil- Noten-

punkte Lehr- Anzahl Dauer in Zulassungs- dende studien- gewichtveran- und Art Minuten1) voraus- begleitende für Prü-staltung setzungen1) Leistungs fungsge-

nachweise1)2) samtnote

2.1 Technische und naturwissenschaftliche Pflichtfächer

9 Mathematik 3 4 5 SU, Ü schrP 90–120 1

10 Programmieren 3 6 6 SU, Ü schrP 90–120 LNe 1 1/2

11 Digitaltechnik 4 5 SU, Ü schrP 90–120 1

12 Praktikum für Digital-technik 2 2 Pr prLN 1/2

13 Mikrocomputertechnik 4 5 SU, Ü schrP 90–120 1

14 Praktikum für Mikro-computertechnik 2 21/2 Pr prLN 1/2

15 Betriebssysteme 4 5 SU, Ü schrP 90–120 1

16 Praktikum für Betriebs-systeme 2 21/2 Pr prLN 1/2

17 Datenbanken 4 5 SU, Ü schrP 90–120 1

18 Praktikum für Daten-banken 2 21/2 Pr prLN 1/2

19 Hardware DescriptionLanguage – System-entwurf 4 5 SU, Ü schrP 90–120 1

20 Praktikum für HardwareDescription Language –Systementwurf 2 21/2 Pr prLN 1/2

21 Informatik–Seminar 2 2 S Referat undschriftlicheAusarbeitung 1/2

22 Messtechnik 2 mitPraktikum 2 2 SU, Ü, Pr schrP3) 90–120 Kl4) prLN3) 1

23 Elektrologisches Praktikum 2 2 Pr prLN 1/2

24 Betriebswirtschaftslehre 2 2 2 SU, Ü Kl 1/2

2.2 Nichttechnische Wahlpflichtfächer

25 AllgemeinwissenschaftlicheWahlpflichtfächer5) 2 x 2 = 4 2 x 2 = 4 LNe 1

Summen: 52 60 131/2

1) Die nähere Festlegung erfolgt durch den Fachbereichsrat im Studienplan. Prüfungsgegenstand ist bei Klausuren nicht der ge-samte Inhalt des Fachs; die Begrenzung des Prüfungsstoffs wird im Studienplan konkretisiert. Die Bearbeitungszeit einer Klausurbeträgt höchstens 60 Minuten.

2) Die Endnoten der Fächer sind – mit Ausnahme der nichttechnischen Wahlpflichtfächer – bestehenserheblich.3) SchrP und prLN haben für die Bildung der Endnote das Gewicht 2/3 zu 1/3. Zum Bestehen muss bei beiden Leistungsnachweisen

mindestens die Note „ausreichend“ erzielt werden.4) Leistungsnachweis aus dem Fach Messtechnik 1.5) Aus dem Katalog der „Allgemeinwissenschaftlichen Wahlpflichtfächer“ müssen mindestens 2 x 2 SWS in der Fremdsprache Eng-

lisch gewählt werden; die Verteilung auf Grund- und Hauptstudium ist beliebig; Abweichungen sind im Einzelfall nach Geneh-migung durch die Prüfungskommission möglich.

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KWMBl II Nr. 5/2003 1085

3. Vertiefungsstudium (theoretische Studiensemester 6 bis 8)

3.1 Gemeinsames Studium

1 2 3 4 5 6 7 8 9 10

Fach Lehrveranstaltungen LeistungsnachweiseNr. Fächer SWS Kredit- Art der Prüfungen Endnotenbil- Noten-

punkte Lehr- Anzahl Dauer in Zulassungs- dende studien- gewichtveran- und Art Minuten1) voraus- begleitende für Prü-staltung setzungen1) Leistungs fungsge-

nachweise1)2) samtnote

3.1.1 Nichttechnische Fächer

26 Methodenorientierte 3 x 2 3 x 3 LNe 11/2Wahlpflichtfächer 3) = 6 = 9

3.1.2 Abschlussarbeit

27 Diplomarbeit 4 9 DA DA 3

3.2 Fachwissenschaftliche Wahlpflichtfächer4)

28 Fachwissenschaftliche 8 x 6 8 x 9 SU, Ü, schrP 8x (90–180) prLN5) 8 x 11/2Wahlpflichtfächer = 48 = 72 Pr oder PStA5)

Summen: 58 90 161/2

Gesamtsummen: 110 150 30

1) Die nähere Festlegung erfolgt durch den Fachbereichsrat im Studienplan. Prüfungsgegenstand ist bei Klausuren nicht der ge-samte Inhalt des Fachs; die Begrenzung des Prüfungsstoffs wird im Studienplan konkretisiert. Die Bearbeitungszeit einer Klausurbeträgt höchstens 60 Minuten.

2) Die Endnoten der Fächer sind bestehenserheblich.3) Drei Fächer wählbar aus dem Katalog der „Allgemeinwissenschaftlichen Wahlpflichtfächer“ oder der „Virtuellen Hochschule

Bayern“, die nähere Festlegung erfolgt durch den Fachbereichsrat im Studienplan.4) Auswahl von 8 Fächern gemäß Studienplan.5) SchrP und prLN haben für die Bildung der Endnote das Gewicht 2/3 zu 1/3. Die Endnote „ausreichend“ oder besser wird nur

erteilt, wenn beide Leistungsnachweise mit „ausreichend“ oder besser bewertet wurden.

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KWMBl II Nr. 5/20031086

4. Praktische Studienteile

4.1 Grundpraktikum (siehe § 8)

1 2 3 4 5 6Lfd. Lehrveranstaltungen Leistungsnachweise1)2)3)Nr. praktischer Studienteil SWS Kreditpunkte Art der Lehrveranstaltung

und/oderpraxisbegleitendeLehrveranstaltungen

Praktische Studienabschnitte 30 Praxisberichte

4.2 Praktisches Studiensemester

1 2 3 4 5 6Lfd. Lehrveranstaltungen Leistungsnachweise1)2)3)Nr. praktische Studienteile SWS Kreditpunkte Art der Lehrveranstaltung

und/oder Fächer

Industriepraktikum 25

P1 – Praxisseminar 2 2 S Referate

P2 – PraxisbegleitendeVertiefungsfächer 4 3 SU LN

1) Voraussetzung für die Zulassung zu den studienbegleitenden Leistungsnachweisen am Ende des praktischen Studiensemestersist die Vorlage eines Berichtshefts über die ausgeübten Tätigkeiten mit einem Prüfungsvermerk des Beschäftigungsbetriebs unddessen Anerkennung durch den Praxisbeauftragten.

2) Leistungsnachweise müssen mit dem Prädikat „mit Erfolg abgelegt“ werden.3) Die nähere Festlegung erfolgt durch den Fachbereichsrat im Studienplan.

Abkürzungsverzeichnis

DA Diplomarbeit S SeminarKl Klausur schrP schriftliche PrüfungLN(e) studienbegleitende(r) Leistungsnachweis(e) schrTP schriftliche TeilprüfungPr Praktikum SU seminaristischer UnterrichtprLNe praktische studienbegleitende Leistungsnachweise SWS SemesterwochenstundenPStA Prüfungsstudienarbeit Ü Übungen

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KWMBl II Nr. 5/2003 1087

221021.0156-WFK

Studienordnungfür den Bakkalaureats-Studiengang

Europäische Kulturgeschichteder Universität Augsburg

Vom 22. August 2002

Aufgrund von Art. 6 in Verbindung mit Art. 72und Art. 86a des Bayerischen Hochschulgesetzes(BayHSchG) erlässt die Universität Augsburg folgen-de Studienordnung:

Inhaltsübersicht

§ 1 Allgemeine Beschreibung des Faches

§ 2 Studienbeginn

§ 3 Studienberatung

§ 4 Sprachkenntnisse

§ 5 Fächerkombinationen

§ 6 Aufbau des Studiums

§ 7 Auslandsstudium

§ 8 Leistungspunkte und Noten

§ 9 Inkrafttreten

Vorbemerkung zum Sprachgebrauch

Die in dieser Studienordnung verwendeten männ-lichen Personen- und Funktionsbezeichnungenschließen beide Geschlechter ein.

§ 1

Allgemeine Beschreibung des Faches

(1) 1Europäische Kulturgeschichte an der Universi-tät Augsburg orientiert sich an einem zeitgemäß wei-ten Kulturbegriff, der die vielfältigen Möglichkeitenvon Individuen und Kollektiven, denkend und han-delnd einen kulturellen Zusammenhang zu bilden,differenziert in den Blick nimmt. 2Sie konzentriert sichauf Fragestellungen, welche eines die Fächergrenzenüberschreitenden Zugangs bedürfen und leistet soeine neuartige Integration verschiedener disziplinä-rer Felder. 3Sie richtet den Fokus auf unterschiedlicheMedien und reflektiert deren Bedeutung für den Auf-bau und die Entwicklung der europäischen Wissens-kultur.

(2) 1Der Studiengang schult in den Methoden derKulturanalyse und schafft die Grundlage für eine fun-dierte, verschiedene Fachperspektiven zusammen-führende Reflexion kulturellen Handelns. 2Indem erdas notwendige historische und theoretische Wissenüber den europäischen Kulturraum vermittelt, bildeter die „Europakompetenz“ der Studenten aus. 3Erträgt der Tatsache Rechnung, dass fremdsprachenba-sierte, grenzüberschreitende und kulturvergleichen-de Kompetenzen in einer sich globalisierenden Ar-beitswelt zunehmend an Bedeutung gewinnen. 4Da-

bei wird der Ausbildung und Bewahrung historischenBewusstseins hohe Priorität zugewiesen.

(3) 1Das im Studiengang erworbene Ausbildungs-profil qualifiziert nicht für einen bestimmten Beruf.2Es vermittelt mit dem Grad des Bakkalaureus Artium(B.A.) einen ersten berufsbefähigenden Abschluss füreine Vielzahl von Tätigkeiten in Bereichen wie Jour-nalismus und Medien, Kulturmanagement, Muse-ums- und Ausstellungswesen, Verlag, Öffentlich-keitsarbeit, Werbung, Kulturtourismus oder Interna-tionale Organisationen.

§ 2

Studienbeginn

Das Studium kann nur zum Wintersemester be-gonnen werden.

§ 3

Studienberatung

(1) Da der Bakkalaureats-Studiengang Europäi-sche Kulturgeschichte neu eingerichtet wird und inDeutschland einmalig ist, kommt der Studienbera-tung sowohl für die Aufnahme des Studiums als auchfür seinen Verlauf eine besondere Bedeutung zu.

(2) 1Für Studienanfänger führt der Lehrstuhl fürEuropäische Kulturgeschichte zu Ende eines jedenSommersemesters und vor Beginn eines jeden Win-tersemesters eine obligatorische Studienberatungdurch. 2Die Termine werden rechtzeitig in geeigneterWeise bekannt gegeben. 3Die Teilnahme an einer ob-ligatorischen Studienberatung wird vom Lehrstuhlbescheinigt.

(3) Es wird dringend geraten, vor Aufnahme desStudiums die Fachstudienberatungen in den Kombi-nationsfächern und im Ergänzungsfach wahrzuneh-men.

§ 4

Sprachkenntnisse

(1) Für die Zulassung zur Abschlussprüfung wer-den Lateinkenntnisse und die Kenntnis dreier moder-ner Sprachen (Deutsch, Englisch und in der Regeleine romanische Sprache) vorausgesetzt.

(2) Wer vor Studienantritt noch nicht über die fürdie Zulassung zur Prüfung erforderlichen Sprach-kenntnisse verfügt, soll diese möglichst bis zum Endedes zweiten Studienjahres erwerben.

(3) Wegen der näheren Einzelheiten in Bezug aufden Nachweis von Sprachkenntnissen im Sinne desAbsatzes 2 wird auf § 8 Abs. 2 der Prüfungsordnungfür den Bakkalaureats-Studiengang Europäische Kul-turgeschichte der Universität Augsburg (Prüfungs-ordnung) verwiesen.

(4) Fehlende Sprachkenntnisse können an derUniversität Augsburg in folgenden Sprachen erwor-ben werden: Latein, Italienisch, Spanisch und Portu-giesisch.

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KWMBl II Nr. 5/20031088

(5) Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dassan der Universität Augsburg keine Anfängerkurse inEnglisch und Französisch angeboten werden.

§ 5

Fächerkombinationen

(1) 1„Europäische Kulturgeschichte“ ist in Augs-burg das obligatorische Hauptfach (im Folgenden:Kernfach) in einer Vielzahl möglicher Fächerkombi-nationen, die es den Studenten erlauben, ein präg-nantes Ausbildungsprofil zu erwerben. 2Das ge-schieht durch selektive Kombination aus den am Stu-diengang beteiligten kulturwissenschaftlichen Diszi-plinen. 3Zum Kernfach werden jeweils zwei Kombina-tionsfächer (KF 1 und KF 2) sowie ein Ergänzungsfach(EF) gewählt. 4Wie aus den folgenden Angaben her-vorgeht, können bestimmte Fächer nur als Kombinati-onsfach, andere nur als Ergänzungsfach gewählt wer-den.

(2) Das gemeinsame Studienangebot der Philolo-gisch-Historischen Fakultät und der Philosophisch-Sozialwissenschaftlichen Fakultät gliedert sich wiefolgt:

1. Kernfach „Europäische Kulturgeschichte“

2. Kombinations- und Ergänzungsfächer

Fächergruppe A:

– Kunstgeschichte

– Philosophie (Schwerpunkt Philosophiegeschichte;Wissenschaftstheorie und -geschichte)

– Musikwissenschaft

– Klassische Antike1) (nur als KF wählbar)

– Klassische Archäologie (nur als EF wählbar)

– Klassische Philologie (nur als EF wählbar)

– Gesellschaftswissenschaften1) (nur als KF wählbar)

– Politische Wissenschaft (nur als EF wählbar)

– Soziologie (Schwerpunkt Kultur- und Medienso-ziologie) (nur als EF wählbar)

– Pädagogik (Schwerpunkt Bildungstheorie und -ge-schichte) (nur als EF wählbar)

Fächergruppe B:

– Deutsche Sprache und Literatur des Mittelalters(nur als KF wählbar)

– Neuere deutsche Literaturwissenschaft

– Vergleichende Literaturwissenschaft

– Englische Literaturwissenschaft

– Romanische Literaturwissenschaft / Französisch

– Romanische Literaturwissenschaft / Spanisch

1) Unter „Klassische Antike“ ist die Kombination von Klassi-scher Archäologie und Klassischer Philologie zu verstehen,unter „Gesellschaftswissenschaften“ die Kombination vonPolitischer Wissenschaft und Soziologie.

Fächergruppe C:

– Alte Geschichte

– Mittelalterliche Geschichte

– Geschichte der Frühen Neuzeit

– Neuere und Neueste Geschichte

– Bayerische und Schwäbische Landesgeschichte

(3) Im Kernfach sowie in den Kombinationsfächernkönnen insgesamt ein Proseminar und eine Vorlesungaus Fächern, die nicht zum Fächerangebot des Bakka-laureats-Studiengangs Europäische Kulturgeschichtegehören, angerechnet werden.

§ 6

Aufbau des Studiums

(1) 1Das Bakkalaureats-Studium der EuropäischenKulturgeschichte ist auf eine Dauer von sechs Semes-tern angelegt. 2Das Kernfach hat einen Studienum-fang von 36 SWS. 3Die beiden Kombinationsfächersind aus verschiedenen Fächergruppen zu wählen.4Sie haben jeweils einen Umfang von 24 SWS. 5DasErgänzungsfach kann frei hinzugewählt werden. 6Esgelten aber die in § 5 Abs. 2 genannten Einschränkun-gen. 7Das Ergänzungsfach umfasst 12 Semesterwo-chenstunden, von denen jeweils 2 Semesterwochen-stunden auf die Pflichtveranstaltungen „Sprechwerk-statt“ und „Schreibwerkstatt“ entfallen.

(2) 1Das Kernfach und alle Kombinations- und Er-gänzungsfächer sind modular strukturiert. 2Die Stu-dienmodule sind didaktisch progressiv aufgebaut; siekönnen Pflichtveranstaltungen und Wahlpflichtver-anstaltungen enthalten. 3Die jeweils zu absolvieren-den Module sind dem Studienplan zu entnehmen.

(3) 1Aufbau des Kernfaches: Die folgende Über-sicht gibt an, welche Lehrveranstaltungen für dasKernfach zu wählen sind, welchen Umfang in Semes-terwochenstunden (SWS) sie haben, wie viele Leis-tungspunkte in der Regel (LP; vgl. § 8) für sie verge-ben werden und wie sie im Studienverlauf aufeinan-der folgen (Semester (S)). 2Die Lehrveranstaltungenumfassen Vorlesungen (V), Begleitseminare zur Vor-lesung (BSV), Einführungskurse (EK), Proseminare(PS), Hauptseminare (HS) und hinsichtlich des Veran-staltungstyps nicht festgelegte Wahlpflichtveranstal-tungen (WP).

Kernfach („Europäische Kulturgeschichte“)

S Veranstaltung SWS LP

1 V Grundlagenvorlesung 2 2

EK Einführung in dieKulturgeschichte 4 7

2 V thematisch 2 2

BSV thematisch 2 3

PS thematisch 2 6

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KWMBl II Nr. 5/2003 1089

S Veranstaltung SWS LP

3 V Grundlagenvorlesung 2 2

BSV Thema der Grundlagenvorlesung 2 3

PS thematisch 2 6

4 V thematisch 2 2

BSV thematisch 2 3

PS thematisch 2 6

5 V Grundlagenvorlesung 2 2

BSV Thema der Grundlagenvorlesung 2 3

WP thematisch 2 2

6 V thematisch 2 2

HS thematisch (einschließlichBakkalaureats-Arbeit) 2 12

WP thematisch 2 2

(4) Aufbau der Kombinationsfächer: Die folgendeÜbersicht gibt an, welche Lehrveranstaltungen in je-dem der beiden Kombinationsfächer zu wählen sind,welchen Umfang in Semesterwochenstunden (SWS)sie haben, wie viele Leistungspunkte (LP; vgl. § 8) fürsie jeweils vergeben werden und wie sie im Studien-verlauf aufeinander folgen.

Kombinationsfach

S Veranstaltung SWS LP

1 V thematisch 2 2

EK Einführung in jeweiliges Fach 2 5

2 V thematisch 2 2

PS thematisch 2 6

3 V thematisch 2 2

PS thematisch 2 6

4 V thematisch 2 2

PS thematisch 2 6

5 V thematisch 2 2

HS thematisch 2 8

6 WP thematisch 2 2

WP thematisch 2 2

(5) Aufbau des Ergänzungsfachs: Die folgendeÜbersicht gibt an, welche Lehrveranstaltungen fürdas Ergänzungsfach zu wählen sind, welchen Umfangin Semesterwochenstunden (SWS) sie haben, wie vie-le Leistungspunkte (LP; vgl. § 8) für sie jeweils verge-ben werden und wie sie im Studienverlauf aufeinan-der folgen.

Ergänzungsfach

S Veranstaltung WS LP

1 Sprechwerkstatt 2 5

2 Schreibwerkstatt 2 5

3 EK Einführung in jeweiliges Fach 2 5

4 V thematisch 2 2

5 PS thematisch 2 6

6 V thematisch 2 2

(6) Bei der Aufeinanderfolge der Lehrveranstal-tungen gelten die folgenden Bestimmungen:

a) Das Modul „Schreib- und Sprechwerkstatt“ ist inder Regel im ersten Studienjahr zu absolvieren.

b) Der Zugang zu Proseminaren im Kernfach, in denKombinationsfächern sowie im Ergänzungsfachsetzt die Teilnahme an den Vorlesungen und dieerfolgreiche Teilnahme an den Einführungskursenbzw. Begleitübungen des ersten (Kernfach undKombinationsfächer) bzw. zweiten (Ergänzungs-fach) Studienjahres voraus.

c) Der Zugang zum Hauptseminar im Kernfach und inden Kombinationsfächern setzt die erfolgreicheTeilnahme an zwei Proseminaren voraus.

(7) 1Es sind je nach individuellem Studienverlaufoder besonderen Verhältnissen in den Fächern Ab-weichungen vom Studienaufbau nach Absatz 6 mög-lich. 2Es wird nachdrücklich empfohlen, solche Ab-weichungen möglichst vor Eintritt in das jeweiligeStudienjahr in der Studienberatung zu erörtern. 3Ins-besondere gilt das für Lehrveranstaltungen, die wäh-rend des Auslandsstudiums besucht werden und fürdie Abfolge von Pflicht- und Wahlpflichtveranstaltun-gen des dritten Studienjahres.

§ 7

Auslandsstudium

(1) 1Ein Auslandssemester ist obligatorischer Be-standteil des Studiums. 2Der Nachweis des Auslands-studiums ist Voraussetzung für die Zulassung zur Ab-schlussprüfung (vgl. § 8 Abs. 2 Prüfungsordnung). 3Inder Regel ist es besonders sinnvoll, das Auslandsse-mester bis zum Ende des zweiten Studienjahres zu ab-solvieren. 4Über die Möglichkeiten zum Auslandsstu-dium beraten die Studienberater im Fach EuropäischeKulturgeschichte sowie das Akademische Auslands-amt der Universität Augsburg.

(2) 1Während des obligatorischen Auslandssemes-ters erbrachte und entsprechend nachgewiesene Stu-dienleistungen können anerkannt werden. 2Für dieKreditierung gilt § 8.

(3) Freiwillige, während der vorlesungsfreien Zeit

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KWMBl II Nr. 5/20031090

vorzugsweise im Ausland absolvierte Praktika sinderwünscht und werden gefördert.

§ 8

Leistungspunkte und Noten

(1) 1Die während des Studiums erbrachten Leis-tungen werden nach dem European Credit TransferSystem (ECTS) kreditiert. 2Die Verteilung der Leis-tungspunkte auf die verschiedenen Lehrveranstal-tungstypen und Studienleistungen wird durch diePhilologisch-Historische Fakultät festgelegt. 3Für jedeLehrveranstaltung im Rahmen dieser Studienordnungwerden die erreichbaren Leistungspunkte bei der An-kündigung im Vorlesungsverzeichnis angegeben.4Weiteres regelt § 6 Prüfungsordnung.

(2) 1Die in bestimmten Lehrveranstaltungen er-reichten Noten führen zu einer Vornote, welche Be-standteil der Gesamtnote der Bakkalaureats-Prüfungwird. 2Die für die Bildung der Vornote herangezoge-nen Noten und der Berechnungsmodus für die Vor-note sind in § 9 Prüfungsordnung festgelegt.

§ 9

Inkrafttreten

Diese Studienordnung tritt mit Wirkung vom1. Oktober 2001 in Kraft.

Ausgefertigt augrund des Beschlusses des Senats der Uni-versität Augsburg vom 26. Juni 2002 und nach ordnungsgemä-ßer Durchführung des Anzeigeverfahrens gemäß Art. 72 Abs. 3Bayerisches Hochschulgesetz (Anzeige der Satzung durchSchreiben vom 1. Juli 2002, Az. L-189; Schreiben des Bayeri-schen Staatsministeriums für Wissenschaft, Forschung undKunst vom 13. August 2002 Nr. X/4-5e69s(5)-10b/25729).

Augsburg, den 22. August 2002

I. V.

Prof. Dr. Thomas M. Scheerer

Prorektor

Die Satzung wurde am 22. August 2002 in der UniversitätAugsburg niedergelegt. Die Niederlegung wurde am 22. Au-gust 2002 durch Anschlag in der Universität bekannt gegeben.Tag der Bekanntmachung ist der 22. August 2002.

KWMBl II 2003 S. 1087

221021.1153-WFK

Fachprüfungsordnungfür den Masterstudiengang Ökologie (FPO Ö)

an der Technischen Universität München

Vom 23. August 2002

Aufgrund von Art. 6 in Verbindung mit Art. 81 undArt. 86a des Bayerischen Hochschulgesetzes(BayHSchG) und aufgrund von § 51 Abs. 1 der Quali-fikationsverordnung (BayRS 2210-1-1-3 UK/WFK) er-läßt die Technische Universität München folgendePrüfungsordnung:

Vorbemerkung zum Sprachgebrauch

Nach Art. 3 Abs. 2 des Grundgesetzes sind Frauenund Männer gleichberechtigt. Alle maskulinen Perso-nen- und Funktionsbezeichnungen in dieser Satzunggelten für Frauen und Männer in gleicher Weise.

§ 1

Geltungsbereich, Zweck der Prüfung,akademischer Grad

(1) Soweit nachfolgend nichts anders bestimmt ist,gelten die Regelungen der Allgemeinen Diplomprü-fungsordnung der Technischen Universität München(ADPO) in der jeweils geltenden Fassung entspre-chend.

(2) 1Die Masterprüfung bildet einen berufsqualifi-zierenden und forschungsspezifischen Abschluss desMasterstudienganges Ökologie. 2Nach bestandenerAbschlussprüfung verleiht die Technische UniversitätMünchen den akademischen Grad „Master of Sci-ence“ (Abkürzung „M.Sc.“). 3Der akademische Gradkann auch mit dem Hochschulzusatz „(TUM)“ geführtwerden.

§ 2

Studienvoraussetzungen

(1) Die Qualifikation für den MasterstudiengangÖkologie wird nachgewiesen durch

1. einen im In- oder Ausland erworbenen überdurch-schnittlichen Bachelorabschluss an einer wissen-schaftlichen Hochschule auf den Gebieten Biolo-gie, Agrarwissenschaft, Forstwissenschaft, Geo-graphie, Umweltwissenschaft oder verwandterStudiengänge mit gleichwertigen Studieninhaltenoder einen überdurchschnittlichen Diplom- oderMasterabschluss in einem naturwissenschaftlichenFachhochschulstudiengang,

2. die bestandene Eignungsfeststellung für den Mas-terstudiengang Ökologie nach Maßgabe der An-lage 1 (Eignungsfeststellung).

(2) 1Ein überdurchschnittlicher Abschluss gemäßAbsatz 1 ist gegeben, wenn nach dem ECTS-Noten-system mindestens Grad C im Hochschulabschluss er-reicht wurde. 2Prüfungsleistungen, die nicht nach

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KWMBl II Nr. 5/2003 1091

dem ECTS-Notensystem bewertet wurden, werdendarauf umgerechnet.

§ 3

Studiendauer, Umfang und Gewichtung der zuerbringenden Prüfungsleistungen

(1) 1Der Höchstumfang der für die Erlangung desMastergrades erforderlichen Lehrveranstaltungenbeträgt 48 Semesterwochenstunden, verteilt auf zweiSemester. 2Hinzu kommen sechs Monate für dieDurchführung der Master’s Thesis. 3Die Regelstu-dienzeit des Masterstudiengangs beträgt somit dreiSemester.

(2) 1Der Umfang der zu erbringenden Prüfungs-leistungen errechnet sich aufgrund der Anzahl der inSemesterwochenstunden (SWS) gemessenen Lehr-veranstaltungsstunden übertragen auf das EuropeanCredit Transfer System (ECTS). 2Die Lehrveranstal-tungen werden mit folgender Gewichtung auf dasECTS in credit points (cp) umgerechnet:

1 SWS Vorlesung (V) = 1,5 cp

1 SWS Übung (Ü) oder Praktikum (P) = 1 cp.

(3) 1Der Umfang der zu erbringenden Prüfungs-leistungen im Masterstudiengang Ökologie beträgt90 cp. 2Darin sind 60 cp an Vorlesungen, Seminaren,Übungen, Praktika und Tutorien sowie 30 cp für dieMaster’s Thesis enthalten.

§ 4

Prüfungsausschuss

Das für die Entscheidungen in Prüfungsangele-genheiten zuständige Gremium gemäß § 5 ADPO istder Prüfungsausschuss der Studienfakultät Biowis-senschaften, ergänzt durch zwei Professoren des De-partments für Ökologie.

§ 5

Anerkennung vonStudien- und Prüfungsleistungen

1Selbstständige Teile einer in einem einschlägigenuniversitären Studiengang außerhalb der Techni-schen Universität München abgelegten Diplom-hauptprüfung, Masterprüfung oder gleichwertigenPrüfung können angerechnet werden. 2Über die An-erkennung entscheidet der Prüfungsausschuss im Be-nehmen mit dem zuständigen Prüfer. 3Eine Anrech-nung erfolgt dabei nur, wenn das Studium im Master-studiengang Ökologie überwiegend an der Techni-schen Universität München durchgeführt wurde. 4§ 6ADPO gilt entsprechend.

§ 6

Fachprüfungen

(1) 1Die Fachprüfungen werden studienbegleitendabgelegt. 2Die einzelnen Prüfungsfächer sind in An-lage 2 aufgelistet.

(2) Die Anmeldung zu den Prüfungen erfolgt beimPrüfer unter Nachweis über die Erfüllung der jewei-ligen Zulassungsvoraussetzungen.

(3) 1Fachprüfungen werden schriftlich oder münd-lich abgehalten. 2Die Entscheidung, auf welche Arteine Fachprüfung durchgeführt wird, treffen die fach-lich zuständigen Prüfer im Einvernehmen mit demStudiendekan. 3Mündliche Einzelprüfungen dauernmindestens 20 und höchstens 60 Minuten, schriftlicheFachprüfungen mindestens 60 und höchstens 180 Mi-nuten.

(4) Art, Zeitpunkt und Dauer der Prüfung werdenspätestens 14 Tage vorher durch Aushang bekannt-gegeben.

§ 7

Punktekontensystem

(1) 1Für jeden zur Prüfung zugelassenen Kandida-ten wird beim Prüfungsausschuss ein Bonus- und einMaluspunktekonto eingerichtet. 2Das Bonuspunkte-konto enthält die Summe an cp aller im Rahmen derMasterprüfung bestandenen Fachprüfungen. 3DasMaluspunktekonto enthält die Summe an cp aller imRahmen der Masterprüfung nicht bestandenen Fach-prüfungen.

(2) 1Alle durch ein- oder zweifaches Nichtbeste-hen einer Fachprüfung entstandenen Maluspunktekönnen ausschließlich durch erfolgreiches Bestehendieses Faches aufgehoben werden. 2Gleichzeitig wer-den die entsprechenden Bonuspunkte gutgeschrie-ben.

(3) Die cp sind erbracht, wenn die entsprechendeFachprüfung bestanden ist.

§ 8

Wiederholung von Prüfungen

Eine zweite Wiederholung von Prüfungen ist nurmöglich, wenn zum Zeitpunkt der Zulassung zur Prü-fung der Stand des Maluspunktekontos 48 cp nichtübersteigt.

§ 9

Studienleistungen

(1) 1Eine erfolgreich erbrachte Studienleistungwird durch einen benoteten oder unbenoteten Er-folgsschein nachgewiesen. 2Der Prüfer gibt zu Beginnder Lehrveranstaltung bekannt, ob eine Studienleis-tung zu erbringen und welcher Art die Prüfung ist(z.B. Poster, schriftliche Ausarbeitung, praktischeÜbung, Referat). 3Diese bestimmt der Prüfer in Ab-stimmung mit dem Prüfungsausschuss.

(2) 1Wird eine unbenotete Studienleistung gefor-dert, so kann der Student die jeweilige Prüfungsleis-tung nur ablegen, wenn ein Nachweis über die erfolg-reiche Teilnahme an der Studienleistung zum Zeit-punkt der Anmeldung erbracht wird. 2Bei nicht Beste-hen der Studienleistung kann diese im Rahmen der

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KWMBl II Nr. 5/20031092

für die Prüfungen geltenden Meldefristen bis zu zweimal wiederholt werden.

(3) 1In jedem der ökologischen Kernfächer desBlocks B der Anlage 2 sind benotete Studienleistun-gen im Umfang von bis zu 8 SWS (8 cp) zu erbringen.2Bei Nichtbestehen kann die Prüfung im Rahmen derfür Prüfungen geltenden Meldefristen bis zu zweimalwiederholt werden.

§ 10

Gliederung und Inhalt der Masterprüfung

(1) 1Die Masterprüfung umfasst Fachprüfungen,benotete und unbenotete Studienleistungen, die stu-dienbegleitend abgelegt werden, sowie die Anferti-gung der Master’s Thesis. 2Die Fächer sind in der An-lage 2 zu dieser Fachprüfungsordnung aufgelistet.

(2) Die Fachprüfungen bestehen aus zwei ökologi-schen Kernfächern (aus der Fächerliste in Block Bder Anlage 2) im Umfang von jeweils 12 SWS (14 cp)und vier Wahlpflichtfächern (aus der Fächerliste inBlock C der Anlage 2) im Umfang von jeweils 4 SWS(5 cp).

(3) Das integrierte ökologische Praktikum (Block Ader Anlage 2) wird als benotete Studienleistung ge-prüft.

(4) Die Note der Kernfächer des Blocks B der An-lage 2 setzt sich je zur Hälfte aus einer benoteten Stu-dienleistung gemäß § 9 Abs. 3 (Übung, Praktikum,Projekt) und der Note der Fachprüfung zusammen.

(5) Zusätzlich ist ein Tutorium in einschlägigen Fä-chern der Bachelorstudiengänge des Wissenschafts-zentrums Weihenstephan der Technischen Universi-tät München im Umfang von 3 cp als unbenotete Stu-dienleistung abzuleisten.

(6) Anstelle der in Block C der Anlage 2 aufgeführ-ten Wahlpflichtfächer kann der Student auf Antragauch andere Fächer im Umfang von 5 cp wählen, so-fern sie Bestandteil einer gültigen Prüfungsordnungder Technischen Universität München sind.

(7) Anstelle von drei Fächern aus der Liste derWahlpflichtfächer in Block C der Anlage 2 kann derStudent ein weiteres Kernfach aus dem Block B derAnlage 2 wählen.

§ 11

Master’s Thesis

(1) 1Die Master’s Thesis ist Bestandteil der wissen-schaftlichen Ausbildung. 2Sie kann nur in den Kernfä-chern des Blocks C (Anlage 2) durchgeführt werden.3Die Master’s Thesis besteht aus einer schriftlichenAusarbeitung und einem Vortrag über deren Inhalt.

(2) Die Master’s Thesis kann in deutscher oder inenglischer Sprache abgefasst werden.

(3) 1Nach erfolgreichem Abschluss der Fachprü-fungen der Masterprüfung sowie der weiteren Studi-enleistungen des Masterstudiums erhält der Studentvom Prüfungsausschuss die „Zulassung zur Master’sThesis“. 2Ohne diese Zulassung kann eine Master’s

Thesis nicht anerkannt werden. 3Sie muss spätestenssechs Wochen nach Zulassung zur Master’s Thesis be-gonnen werden. 4Das Thema der Master’s Thesis wirdgegen Vorlage dieser Bestätigung vom Betreuer aus-gegeben.

(4) Ein Student kann auf Antrag vorzeitig zur Mas-ter’s Thesis zugelassen werden, wenn der Stand desBonuspunktekontos 30 cp erreicht hat.

(5) 1Die Zeit von der Ausgabe bis zur Ablieferungder Master’s Thesis darf sechs Monate nicht über-schreiten. 2Die Frist beginnt spätestens sechs Wochennach Erhalt der Zulassung zu laufen. 3Auf schriftli-chen Antrag des Kandidaten kann die Bearbeitungs-frist in besonders begründeten Ausnahmefällen undmit Genehmigung des Prüfungsauschusses im Einver-nehmen mit dem Themensteller um höchstens dreiMonate verlängert werden.

(6) 1Die Master’s Thesis soll innerhalb von zweiMonaten von zwei fachkundigen Prüfern im Sinne derADPO bewertet werden. 2Wird diese Frist überschrit-ten, so kann vom Vorsitzenden des Prüfungsauschus-ses ein neuer Prüfer bestellt werden. 3Die Master’sThesis kann durch nur einen Prüfer bewertet werden,wenn kein zweiter fachkundiger Prüfer zur Verfü-gung steht oder die Bewertung durch den zweitenPrüfer zu einer erheblichen Verzögerung des Prü-fungsablaufs führen würde.

(7) Ist die Master’s Thesis nicht bestanden, so kannsie einmal mit einem neuen Thema wiederholt wer-den.

§ 12

Ergebnis der Masterprüfung

1Die Masterprüfung ist bestanden, wenn der nach§ 3 Abs. 3 zu erbringende Umfang an Prüfungsleistun-gen nachgewiesen ist. 2Die Gewichtung der einzel-nen Prüfungsleistungen bei der Gesamtnotenbildungerfolgt entsprechend der zurechenbaren Anzahl an cpder zugrundeliegenden Lehrveranstaltung.

§ 13

Masterzeugnis, Urkunde

(1) 1Das Zeugnis ist in deutscher Sprache mit eng-lischer Übersetzung auszustellen. 2Die Gewichtungder einzelnen Prüfungsleistungen nach dem ECTS istanzugeben. 3Auf Antrag des Studenten wird ein Aus-landsaufenthalt zu nachgewiesenen Studienzweckenvermerkt.

(2) Mit dem Zeugnis wird dem Studenten eine Ur-kunde ausgehändigt, in der die Verleihung des aka-demischen Grades „Master of Science“ („M.Sc.“) be-stätigt wird.

§ 14

In-Kraft-Treten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekannt-machung in Kraft.

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KWMBl II Nr. 5/2003 1093

Anlage 1

zur Fachprüfungsordnung für den Masterstudiengang Ökologie

Eignungsfeststellung

4.2 Mit den Bewerbern, die die erforderlichen Vo-raussetzungen erfüllen, wird ein mündliches Prü-fungsgespräch gemäß Ziffer 5 durchgeführt. DerTermin für die mündliche Prüfung wird mindes-tens eine Woche vorher bekannt gegeben.

4.3 Bewerber, die nicht zugelassen werden, erhalteneinen mit einer Begründung versehenen Be-scheid.

5. Umfang und Inhalt des Feststellungsverfahrens

5.1 Das Feststellungsverfahren besteht aus einemmündlichen Prüfungsgespräch von ca. 20 Minu-ten Dauer. Die Prüfung soll zeigen, ob der Bewer-ber erwarten läßt, das Ziel des Studienganges aufwissenschaftlicher Grundlage selbständig undveranwortungsbewußt zu erreichen.

5.2 Die Prüfung wird jeweils von den Mitgliedern derKommission durchgeführt.

5.3 Die Urteile der Prüfer lauten „bestanden“ oder„nicht bestanden“.

6. Feststellung und Bekanntgabe des Ergebnisses

6.1 Die Prüfung ist bestanden, wenn die Urteile allerPrüfer „bestanden“ lauten.

6.2 Das Ergebnis des Feststellungsverfahrens wirddem Bewerber schriftlich mitgeteilt. Ein ableh-nender Bescheid ist mit einer Begründung zu ver-sehen.

7. Niederschrift

Über den Verlauf des Feststellungsverfahrens isteine Niederschrift anzufertigen, aus der Tag undOrt der Feststellung, die Namen der Kommissi-onsmitglieder und der Prüfer, die Namen der Be-werber und die Beurteilung der Prüfer sowie dasGesamtergebnis ersichtlich sein müssen.

8. Wiederholung

Bewerber, die den Nachweis der Eignung für denMasterstudiengang Ökologie nicht erbracht ha-ben, können sich zum Termin des folgenden Jah-res erneut zum Feststellungsverfahren anmelden.Eine weitere Wiederholung ist nicht möglich.

1. Zweck der Feststellung

Die Qualifikation für den MasterstudiengangÖkologie setzt neben den Voraussetzungen nach§ 2 Abs. 1 Buchst. a FPOÖ den Nachweis der Eig-nung gemäß § 2 Abs. 1 Buchst. b FPOÖ nach Maß-gabe der folgenden Regelung voraus:

2. Verfahren zur Feststellung der Eignung

2.1 Das Verfahren zur Feststellung der Eignung wirdhalbjährlich durch die Prüfungskommissiondurchgeführt.

2.2 Die Anträge auf Zulassung zum Feststellungsver-fahren sind für das Wintersemester bis zum31. Mai und für das Sommersemester bis zum15. Februar bei der Prüfungskommission einzu-reichen (Ausschlußfristen). Für das Wintersemes-ter 2002/03 ist der Antrag mit den erforderlichenUnterlagen gemäß Nummer 2.3 bis zum 31. Au-gust 2002 einzureichen.

2.3 Dem Antrag sind beizufügen:

1. ein tabellarischer Lebenslauf,

2. ein Nachweis über ein überdurchschnittlichabgeschlossenes Hochschulstudium nach § 2Abs. 1 Buchst. a FPOÖ,

3. Empfehlungsschreiben von zwei Hochschul-lehrern, die an der Abschlußprüfung beteiligtwaren,

4. eine schriftliche Begründung für die Wahl desStudiengangs.

2.4 Unterlagen gemäß Nummer 2.3 können bis zum31. August für das folgende Wintersemester undbis zum 15. März für das folgende Sommersemes-ter nachgereicht werden, wenn der Bewerber die-se aus von ihm nicht zu vertretenden Gründendem Antrag nicht beifügen kann.

3. Kommission zur Eignungsfeststellung

Die Eignungsfeststellung wird von dem Studien-dekan und zwei Professoren des Departments fürÖkologie durchgeführt. Den Vorsitz führt der Stu-diendekan.

4. Zulassung zum Feststellungsverfahren

4.1 Die Zulassung zum Feststellungsverfahren setztvoraus, daß die in Ziffer 2.3 genannten Unterla-gen fristgerecht und vollständig vorliegen.

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KWMBl II Nr. 5/20031094

Anlage 2

zur Fachprüfungsordnung für den Masterstudiengang Ökologie

10. Theorie der Ökologie

11. Tierökologie

12. Vegetationsökologie und Geobotanik

Block C Wahlpflichtfächer

Wahlpflichtfächer dienen der methodischen Vertie-fung des Studiums in den Kernfächern. Sie umfassenjeweils 4 SWS (= 5 cp). Zu wählen sind vier Fächer ausder unten stehenden Liste oder ein Fach und ein drit-tes Kernfach aus Block B.

Populationsgenetik

Isotopenanalyse

Modellierung von Ökosystemen

Methoden der Ökophysiologie

Evolutionsbiologie

Eine Fremdsprache nach Wahl

Mykologie

Geoinformationssysteme

Grundlagen der Umweltanalytik

Statistik

Biometrie

Informatik

sowie alle Fächer von Block B (in auf 4 SWS verkürzterForm)

Block A Integriertes ökologisches Praktikum

Der Block besteht aus insgesamt 8 SWS (= 9 cp). Da-von sind etwa 2 SWS (= 3 cp) Veranstaltungen ausdem Bereich ökologische Theorie, Wissenschaftstheo-rie, Ökosystemtheorie, Modellierung usw.. Etwa 6SWS (= 6 cp) sind als Freiland- und Laborpraktikumaller Beteiligter der Kernfächer konzipiert.

Block B Ökologische Kernfächer

Die ökologischen Kernfächer umfassen jeweils 12SWS (= 14 cp); zu wählen sind zwei Kernfächer undvier Wahlpflichtfächer aus Block C oder drei Kern-fächer und ein Wahlpflichtfach aus Block C.

Aufbau der Kernfächer: Mindestens 8 SWS Praktikumin Forschergruppen, 1 SWS Seminar, 1 bis 3 SWS Vor-lesung. Ergänzung durch Exkursionen. Gesamtnoteaus Note der Fachprüfung (mündlich oder schriftlich)und benoteter Studienleistung (Poster, Bericht, Refe-rat) im Verhältnis 1:1. Kernfächer sind:

1. Bodenökologie

2. Limnologie

3. Mikrobielle Ökologie

4. Ökoklimatologie

5. Ökotoxikologie

6. Pflanzen-Parasiten-Interaktionen

7. Physiologische Ökologie

8. Populationsökologie

9. Produktionsökologie

Ausgefertigt aufgrund des Eilentscheids des Präsidentender Technischen Universität München vom 1. August 2002sowie der Genehmigung des Bayerischen Staatsministeriumsfür Wissenschaft, Forschung und Kunst vom 12. August 2002Nr. X/5-5e65(TUM)-10b/37 257.

München, den 23. August 2002

I. V.

Arndt Bode

Vizepräsident

Diese Satzung wurde am 23. August 2002 in der Hochschuleniedergelegt; die Niederlegung wurde am 23. August 2002durch Anschlag in der Hochschule bekannt gemacht. Tag derBekanntmachung ist daher der 23. August 2002.

KWMBl II 2003 S. 1090

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KWMBl II Nr. 5/2003 1095

221041.1256-WFK

Dritte Satzungzur Änderung der Studien-

und Prüfungsordnung für denFachhochschulstudiengang Elektrotechnik

an der Fachhochschule Deggendorf

Vom 23. August 2002

Aufgrund von Art 6 Abs. 1, 72 Abs. 1, 81 Abs. 1 und84 Abs. 2 Satz 3 des Bayerischen Hochschulgesetzes(BayHSchG) erläßt die Fachhochschule Deggendorffolgende Satzung:

§ 1

Die Studien- und Prüfungsordnung für den Fach-hochschulstudiengang Elektrotechnik an der Fach-hochschule Deggendorf vom 10. Oktober 1997(KWMBl II 1998 S. 388), zuletzt geändert durchSatzung vom 21. Dezember 2000 (KWMBl II 2001S. 1031), wird wie folgt geändert:

1. In der Überschrift werden die Worte „Fachhoch-schulstudiengang Elektrotechnik“ durch die Worte„Diplomstudiengang Elektro- und Informations-technik“ ersetzt.

2. In § 2 Satz 1 werden hinter dem Wort „Elektrotech-nik“ die Worte „und Informationstechnik“ einge-fügt.

3. In § 3 Abs.3 werden nach den Worten „ – Energieund Anlagentechnik (EAT)“ die Worte „ – Medien-informatik in der Elektrotechnik (MIE)“ angefügt.

4. § 8 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift wird das Wort „Allgemeinwis-senschaftliche“ gestrichen.

b) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.

c) Es wird folgender neuer Absatz 2 angefügt:

„(2) Ein studiengangspezifisches Wahlpflicht-fach kann nach Zustimmung der Prüfungskom-mission durch die Erstellung einer Projektarbeitoder durch ein Pflichtfach eines anderen Stu-dienschwerpunkts mit mindestens gleichemSWS-Umfang ersetzt werden.“

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KWMBl II Nr. 5/20031096

5. Die „Anlage 1“ wird „Anlage“ und in den Ziffern 1 bis 3 wie folgt neu gefasst:

Anlage

zur Studien- und Prüfungsordnung für den Diplomstudiengang Elektro- und Informationstechnik an derFachhochschule Deggendorf

Übersicht über die Fächer und Leistungsnachweise

1. Grundstudium (erstes und zweites theoretisches Studiensemester)/Diplomvorprüfung

1 2 3 4 5 6

Nr. Fächer SWS Art der Lehr- Prüfungen Endnotenbildendeveranstaltung1) Art und Dauer studienbegleitende

in min1) 3) Leistungsnachweise

1 Mathematik 14 SU/Ü schr P 90–120 –

2 Physik 10 SU/Ü/Pr schr P 90–120 –

3 Grundlagen der Elektrotechnik 16 SU/Ü/Pr schr P 120–180 –

4 Informatik I 6 SU/Ü/Pr schr P 90–120 –o. PStA

5 Werkstofftechnik 4 SU/Ü schr P 90–120 –

6 Technische Mechanik und Konstruktion I 4 SU/Ü schr P 90–120 –

14 Betriebswirtschaftlehre 2 SU schr P 90–120 –

13 Allgemeinwissenschaftliches Wahlpflichtfach 2 S/SU – Kl u./o. StAu./o. mdl. LN

SWS insgesamt: 58

2. Gemeinsames Hauptstudium (drittes theoretisches Studiensemester für alle Studienschwerpunkte)/Diplomprüfung

1 2 3 4 5 6 7

Nr. Fächer SWS Art der Prüfungen Endnotenbildende GewichtungLehrveran- Art und Dauer studienbegleitende für die Prüfungs-staltung1) in min1) 3) Leistungsnachweise gesamtnote

7 Messtechnik 8 SU/Ü/Pr schr P 90–120 – 1

8 Elektronische Bauelemente 6 SU/Ü/Pr schr P 90–120 – 1

9 Digitaltechnik 6 SU/Ü/Pr schr P 90–120 – 1

11 Informatik II 4 SU/Ü/Pr schr P 90–120 – 1o. PStA

12 Projektmanagement 2 SU/Ü schr P 90–180 – 1/2

15 Einführung in die Kommunikations-technik, Automatisierungstechnikund Energietechnik 2 SU – – –

16 AllgemeinwissenschaftlichesWahlpflichtfach 2 S/SU – Kl u./o. StA 1/2

u./o. mdl. LN

SWS insgesamt 30 Summe der Notengewichte: 5

1) Das Nähere wird vom Fachbereichsrat im Studienplan festgelegt.3) Die Zulassungsvoraussetzungen werden im Studienplan geregelt

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KWMBl II Nr. 5/2003 1097

3. Hauptstudium (theoretische Studiensemester) / Diplomprüfung – Studienschwerpunkte

3.1 Studienschwerpunkt Informationstechnik und Elektronik (ITE)

1 2 3 4 5 6 7

Nr. Fächer SWS Art der Prüfungen Endnotenbildende GewichtungLehrveran- Art und Dauer studienbegleitende für die Prüfungs-staltung1) in min1) 3) Leistungsnachweise gesamtnote

ITE 1 Regelungstechnik 5 SU/Ü/Pr schr P 90–180 – 1

ITE 2 Schaltungstechnik und Simulation 8 SU/Ü/Pr schr P 90–180 – 1

ITE 3 Mikrocomputertechnik 4 SU/Ü/Pr schr P 90–180 – 1

ITE 4 Informatik II 4 SU/Ü/Pr schr P 90–120 – 1o. PStA

ITE 5 Elektromagnetische Verträglichkeit 5 SU/Ü/Pr schr P 90–180 – 1

ITE 6 Nachrichtenübertragungstechnik,Optische Nachrichtentechnik 10 SU/Ü/Pr schr P 90–180 – 11/2

ITE 7 Hochfrequenzelektronik 4 SU/Ü/Pr schr P 90–180 – 1

ITE 8 Mikroelektronik und Mikro-systemtechnik 6 SU/Ü/Pr schr P 90–180 – 1

ITE 9 Mechatronik/Sensorik 4 SU/Ü schr P 90–180 – 1

ITE 10 Felder und Wellen 4 SU/Ü schr P 90–180 – 1

ITE 11 Optoelektronik/Lasertechnologie 6 SU/Ü/Pr schr P 90–180 – 1

ITE 12 Qualitätssicherung undZuverlässigkeit 2 SU/Ü schr P 90–180 – 1/2

ITE 13 Mobilfunktechnologie 2 SU/Ü/Pr schr P 90–180 – 1/2

ITE 14 Nanotechnologie 2 SU/Ü schr P 90–180 – 1/2

ITE 15 StudiengangspezifischesWahlpflichtfach 2) 4 SU/Ü/Pr schr P 90–180 – 1

o. PStA

ITE 16 StudiengangspezifischesWahlpflichtfach 4 SU/Ü/Pr schr P 90–180 – 1

o. PStA

ITE 17 Seminar 2 S – mdl. LN 1/2

ITE 18 AllgemeinwissenschaftlichesWahlpflichtfach 2 S/SU – Kl u./o. StA 1/2

u./o. mdl. LN

ITE 19 Diplomarbeit 4 – – – 3

SWS insgesamt 82 Summe der Notengewichte: 19

Summe der Notengewichte der Prüfungen desGemeinsamen Studiums: 5

Divisor bei der Berechnung der Prüfungsgesamtnote: 24

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KWMBl II Nr. 5/20031098

3.2 Studienschwerpunkt Automatisierungstechnik (AUT)

1 2 3 4 5 6 7

Nr. Fächer SWS Art der Prüfungen Endnotenbildende GewichtungLehrveran- Art und Dauer studienbegleitende für die Prüfungs-staltung1) in min1) 3) Leistungsnachweise gesamtnote

AUT 1 Regelungstechnik 6 SU/Ü/Pr schr P 90–180 – 1

AUT 2 Schaltungstechnik 5 SU/Ü/Pr schr P 90–180 – 1

AUT 3 Mikrocomputertechnik 4 SU/Ü/Pr schr P 90–180 – 1

AUT 4 Informatik III 4 SU/Ü/Pr schr P 90–120 – 1o. PStA

AUT 5 Elektromagnetische Verträglich- 5 SU/Ü/Pr schr P 90–180 – 1keit

AUT 6 Leistungselektronik 5 SU/Ü/Pr schr P 90–180 – 1

AUT 7 Elektrische Maschinen und 6 SU/Ü/Pr schr P 90–180 – 1Antriebe

AUT 8 Digitale Regelung und Signal- 4 SU/Ü/Pr schr P 90–180 – 1verarbeitung

AUT 9 Mechatronik/Sensorik 4 SU/Ü/Pr schr P 90–180 – 1

AUT 10 Automatisierungstechnik 7 SU/Ü schr P 90–180 – 11/2

AUT 11 Gebäudeautomatisierung 4 SU/Ü/Pr schr P 90–180 – 1

AUT 12 Modellbildung und Simulation 4 SU/Ü/Pr schr P 90–180 – 1

AUT 13 Fahrzeugelektronik 4 SU/Ü/Pr schr P 90–180 – 1

AUT 14 Studiengangspezifisches 4 SU/Ü/Pr schr P 90–180 – 1/2Wahlpflichtfach o. PStA

AUT 15 Studiengangspezifisches 4 SU/Ü/Pr schr P 90–180 – 1/2Wahlpflichtfach2) o. PStA

AUT 16 Studiengangspezifisches 4 SU/Ü/Pr schr P 90–180Wahlpflichtfach o. PStA – 1/2

AUT 17 Seminar 2 S – mdl. LN 1/2

AUT 18 Allgemeinwissenschaftliches 2 S/SU – Kl u./o. StA 1/2Wahlpflichtfach u./o. mdl. LN

AUT 19 Diplomarbeit 4 3

SWS insgesamt 82 Summe der Notengewichte: 19

Summe der Notengewichte der Prüfungen desGemeinsamen Hauptstudiums: 5

Divisor bei der Berechnung der Prüfungsgesamtnote: 24

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KWMBl II Nr. 5/2003 1099

3.3 Studienschwerpunkt Energie- und Anlagentechnik (EAT)

1 2 3 4 5 6 7

Nr. Fächer SWS Art der Prüfungen Endnotenbildende GewichtungLehrveran- Art und Dauer studienbegleitende für die Prüfungs-staltung1) in min1) 3) Leistungsnachweise gesamtnote

EAT 1 Regelungstechnik 6 SU/Ü/Pr schr P 90–180 – 1

EAT 2 Schaltungstechnik 5 SU/Ü/Pr schr P 90–180 – 1

EAT 3 Mikrocomputertechnik 4 SU/Ü/Pr schr P 90–180 – 1

EAT 4 Informatik III 4 SU/Ü/Pr schr P 90–120 – 1o. PStA

EAT 5 Elektromagnetische Verträglich- 5 SU/Ü/Pr schr P 90–180 – 1keit

EAT 6 Leistungselektronik 6 SU/Ü/Pr schr P 90–180 – 1

EAT 7 Elektrische Maschinen und 7 SU/Ü/Pr schr P 90–180 – 1Antriebe

EAT 8 Digitale Regelung und Signal- 4 SU/Ü/Pr schr P 90–180 – 1verarbeitung

EAT 9 Energietechnische Anlagen 7 SU/Ü/Pr schr P 90–180 – 1

EAT 10 Systemtechnik erneuerbarer 4 SU/Ü/Pr schr P 90–150 – 1Energien

EAT 11 Rationelle Energiewandlung 4 SU/Ü/Pr schr P 90–180 – 1

EAT 12 Elektrische Netze, Power quality 6 SU/Ü/Pr schr P 90–180 – 1

EAT 13 Theoretische Elektrotechnik 4 SU/Ü schr P 90–180 – 1

EAT 14 Studiengangspezifisches 4 SU/Ü/Pr schr P 90–180 – 1Wahlpflichtfach2) o. PStA

EAT 15 Studiengangspezifisches 4 SU/Ü/Pr schr P 90–180 – 1Wahlpflichtfach o. PStA

EAT 16 Seminar 2 S – mdl. LN 1/2

EAT 17 Allgemeinwissenschaftliches 2 S/SU – Kl u./o. StA 1/2Wahlpflichtfach u./o. mdl. LN

EAT 18 Diplomarbeit 4 3

SWS insgesamt 82 Summe der Notengewichte: 19

Summe der Notengewichte der Prüfungen des Gemeinsamen Hauptstudiums: 5

Divisor bei der Berechnung der Prüfungsgesamtnote: 24

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KWMBl II Nr. 5/20031100

3.4 Studienschwerpunkt Medieninformatik in der Elektrotechnik (MIE)

1 2 3 4 5 6 7

Nr. Fächer SWS Art der Prüfungen Endnotenbildende GewichtungLehrveran- Art und Dauer studienbegleitende für die Prüfungs-staltung1) in min1) 3) Leistungsnachweise gesamtnote

MIE 1 Rechnungswesen I 2 SU schr P 90–120 – 1/2

MIE 2 Computergrafik und -animation 6 SU/Ü/Pr PStA – 1

MIE 3 Medienmarketing 4 SU/Ü schr P 90–120 – 1o. PStA

MIE 4 Techniken des Screen Design I 2 SU/Ü/Pr schr P 90–120 – 1/2o. PStA

MIE 5 Informatik III 4 SU/Ü/Pr schr P 90–120 – 1/2o. PStA

MIE 6 Journalismus 4 SU/Ü schr P 90–120 – 1o. PStA

MIE 7 Allgemeinwissenschaftliches 2 SU/Ü – Kl u./o. StA 1/2Wahlpflichtfach u./o. mdl. LN

MIE 8 Studiengangsspezifisches 4 SU/Ü schr P 90–120 – 1Wahlpflichtfach2) o. PStA

MIE 9 Rechnungswesen II 2 SU/Ü schr P 90–120 – 1/2

MIE 10 Techniken des Screen Design II 2 SU/Ü/Pr schr P 90–120 – 1/2o. PStA

MIE 11 Datenbanken 4 SU/Ü/Pr schr P 90–120 – 1o. PStA

MIE 12 Microcomputertechnik 4 SU/Ü/Pr schr P 90–120 – 1

MIE 13 Softwareengineering 6 SU/Ü/Pr schr P 90–120 – 1o. PStA

MIE 14 Digitale Bildverarbeitung 4 SU/Ü/Pr schr P 90–120 – 1o. PStA

MIE 15 Kommunikationstechnik/ 4 SU/Ü/Pr schr P 90–120 – 1Netzwerktechnik o. PStA

MIE 16 Virtual Reality 2 SU/Ü/Pr schr P 90–120 – 1/2o. PStA

MIE 17 Technische Akustik 4 SU/Ü/Pr schr P 90–120 – 1o. PStA

MIE 18 Interaktive und multimediale 4 SU/Ü/Pr schr P 90–120 – 1Anwendungen o. PStA

MIE 19 Mobilfunktechnik 2 SU/Ü/Pr schr P 90–120 – 1/2

MIE 20 Optische Nachrichtentechnik 4 SU/Ü/Pr schr P 90–120 – 1

MIE 21 Diplomarbeit 4 3

SWS insgesamt 74 Summe der Notengewichte: 19

Summe der Notengewichte der Prüfungen des Gemeinsamen Hauptstudiums: 5

Divisor bei der Berechnung der Prüfungsgesamtnote: 24

1) Das Nähere wird vom Fachbereichsrat im Studienplan festgelegt.2) Ein Studiengangsspezifisches Wahlpflichtfach kann nach Zustimmung der Prüfungskommission durch die Erstellung einer

Projektarbeit oder durch ein Pflichtfach eines anderen Studienschwerpunkts mit mindestens gleichem SWS-Umfang ersetztwerden.

3) Die Zulassungsvoraussetzungen werden im Studienplan geregelt.

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KWMBl II Nr. 5/2003 1101

§ 2

Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen

Diese Satzung tritt mit Wirkung vom 1. Oktober2001 in Kraft. Sie gilt für Studenten, die das Studiumim Diplomstudiengang Elektro- und Informations-technik ab dem Wintersemester 2001/2002 aufneh-men. Die den Ablauf des Hauptstudiums betreffendenBestimmungen gelten auch für Studenten, die ab demWintersemester 2001/2002 in das Hauptstudium ein-treten.

Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses des Senats der Fach-hochschule Deggendorf vom 2. Mai 2001 sowie der Genehmi-gung des Bayerischen Staatsministeriums für Wissenschaft,Forschung und Kunst vom 17. Juni 2002 Nr. XI/3-3/313(20/3)-11/58 064/01.

Deggendorf, den 23. August 2002

In Vertretung des Präsidenten

Endres

Kanzler

Die Satzung wurde am 23. August 2002 in der Fachhoch-schule Deggendorf niedergelegt; die Niederlegung wurde am23. August 2002 durch Anschlag bekannt gegeben. Tag der Be-kanntgabe ist der 23. August 2002.

KWMBl II 2003 S. 1095

221041.0356-WFK

Satzung zur Änderung derStudien- und Prüfungsordnung

für den Studiengang Informatik an derFachhochschule Kempten (SPO Inf/FHK)

Vom 2. September 2002

Aufgrund von Art. 6 Abs. 1, Art. 72 Abs. 1, Art. 81Abs. 1, Art. 84 Abs. 2 Satz 3 und Art. 86 Abs. 1 Satz 6des Bayerischen Hochschulgesetzes (BayHSchG) er-lässt die Fachhochschule Kempten folgende Satzung:

§ 1

Die Studien- und Prüfungsordnung für den Studi-engang Informatik an der Fachhochschule Kemptenvom 18. Oktober 2000 (KWMBl II 2001 S. 549) wirdwie folgt geändert:

1. Nach § 9 werden folgende neue §§ 10 und 11 ange-fügt:

㤠10

Zeugnisse

Über die bestandene Vorprüfung und Diplom-prüfung werden Zeugnisse gemäß den Anlagen 1und 2 zur Allgemeinen Prüfungsordnung der Fach-hochschule Kempten vom 10. Januar 1995 (KWMBlII S. 476) in der jeweils geltenden Fassung ausge-stellt.“

㤠11

Akademischer Grad

(1) Den Absolventen des DiplomstudiengangesInformatik wird der akademische Grad „Diplom-Informatiker (FH)“ bzw. „Diplom-Informatikerin(FH)“, Kurzform „Dipl.-Inf. (FH)“ verliehen.

(2) Über die Verleihung des akademischen Gra-des wird eine Urkunde nach der Anlage 5 zur All-gemeinen Prüfungsordnung der FachhochschuleKempten vom 10. Januar 1995 (KWMBl II S. 476) inder jeweils geltenden Fassung ausgestellt.“

2. Der bisherige § 10 wird zu § 12.

3. In der Anlage zur Studien- und Prüfungsordnungfür den Studiengang Informatik wird unter Ab-schnitt 1. und 2. in Spalte 5 bei allen schriftlichenPrüfungen die Zahl „60“ jeweils durch die Zahl„90“ ersetzt.

§ 2

Diese Satzung tritt mit Wirkung vom 1. Oktober2002 in Kraft.

Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses des Senats der Fach-hochschule Kempten vom 23. Juli 2002 und der Genehmigungdes Bayerischen Staatsministeriums für Wissenschaft, For-schung und Kunst mit Schreiben vom 6. August 2002 Nr.XI/3-3/313(10/6)-11/35 675.

Kempten, den 2. September 2002

Dr. Büchner

Kanzler

Diese Satzung wurde am 2. September 2002 in der Fach-hochschule Kempten niedergelegt. Die Niederlegung wurdeam 2. September 2002 durch Anschlag bekannt gegeben. Tagder Bekanntgabe ist der 2. September 2002.

KWMBl II 2003 S. 1101

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KWMBl II Nr. 5/20031102

221041.1056-WFK

Vierte Satzungzur Änderung der Studien- und

Prüfungsordnung für den StudiengangBiotechnologie an der

Fachhochschule Weihenstephan

Vom 3. September 2002

Aufgrund von Art. 6 Abs. 1, Art. 72 Abs. 1, Art. 81Abs. 1 und Art. 84 Abs. 2 Satz 3 des BayerischenHochschulgesetzes (BayHSchG) erlässt die Fach-hochschule Weihenstephan folgende Änderungssat-zung:

§ 1

Die Studien- und Prüfungsordnung für den Stu-diengang Biotechnologie an der Fachhochschule Wei-henstephan vom 8. Juli 1996 (KWMBl II 1998 S. 2),zuletzt geändert durch Satzung vom 8. November2000 (KWMBl II 2001 S. 1001), wird wie folgt ge-ändert:

1. In der Überschrift der Satzung wird das Wort„Studiengang“ durch das Wort „Diplomstudien-gang“ ersetzt.

2. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Der bisherige § 2 wird § 3 und der bisherige § 3wird § 2.

b) § 6 wird gestrichen; der bisherige § 7 wird § 6.

c) Es wird folgender neuer § 7 eingefügt:

„§ 7 Fachstudienberatung“.

d) § 8 wird gestrichen; die bisherigen §§ 9 und 10werden §§ 8 und 9.

e) § 11 wird gestrichen; die bisherigen §§ 12 bis14 werden §§ 10 bis 12.

f) Die Anlagen 3 bis 5 werden gestrichen.

3. § 2 Abs. 4 wird aufgehoben.

4. Der bisherige § 2 wird § 3 und der bisherige § 3wird § 2.

5. § 3 (alt) wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 werden die Worte „mit der Studien-richtung Biotechnologie“ gestrichen.

b) Absatz 3 wird aufgehoben.

6. § 5 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

„(1) 1Die Pflichtfächer, ihre Stundenzahl, dieArt der Lehrveranstaltung, die Prüfungen undstudienbegleitenden Leistungsnachweise sind inden Anlagen 1 und 2 zu dieser Studien- und Prü-fungsordnung festgelegt. 2Die entsprechendenRegelungen für die allgemein- und fachwissen-schaftlichen Wahlpflichtfächer ergeben sich ausdem Studienplan.“

7. § 6 wird aufgehoben; der bisherige § 7 wird § 6.

8. § 6 Abs. 1 (neu) wird wie folgt geändert:

a) Satz 1 erhält folgenden neuen Wortlaut:

„Zur Sicherstellung des Lehrangebotes und zurInformation der Studierenden fertigt der zu-ständige Fachbereich einen Studienplan an,aus dem sich der Ablauf des Studiums im Ein-zelnen ergibt.“

b) Satz 4 erhält folgenden neuen Wortlaut:

„Der Studienplan soll Angaben enthalten über:

1. die zeitliche Aufteilung der Wochenstundenje Fach und Semester,

2. die Studienziele und -inhalte der Pflichtfä-cher,

3. die Prüfungsdauer der Fächer im Vor- undHauptstudium,

4. die fachwissenschaftlichen Wahlpflichtfä-cher, die Stundenzahl, die konkrete Lehr-veranstaltungsart sowie die Studienzieleund Studieninhalte dieser Fächer,

5. den Katalog der von den Studierenden die-ses Studiengangs wählbaren allgemeinwis-senschaftlichen Wahlpflichtfächer,

6. Bestimmungen zu studienbegleitendenLeistungs- und Teilnahmenachweisen,

7. die Ausbildungsziele und -inhalte der prak-tischen Studiensemester und der praxisbe-gleitenden Lehrveranstaltungen sowie de-ren Form und Organisation.“

9. Es wird folgender neuer § 7 eingefügt:

㤠7

Fachstudienberatung

Wer bis zum Ende des sechsten Studiensemestersdie Diplom-Vorprüfung nicht bestanden hat, istverpflichtet, die Fachstudienberatung aufzusu-chen.“

10. § 8 wird aufgehoben; die bisherigen §§ 9 und 10werden §§ 8 und 9.

11. § 8 Abs. 1 Nr. 2 (neu) erhält folgende Fassung:

„2. in der Diplom-Vorprüfung in den Prüfungs-fächern

– Allgemeine und anorganische Chemie(BT101),

– Analytische Chemie (BT102),

– Mathematik (BT103),

– Statistik (BT104),

– Physik (BT105),

– Organische Chemie (BT106),

– Biologie (BT107),

– Grundlagen der Informatik (BT109),

– Messtechnik (BT110)

– Werkstoffkunde (BT111),

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KWMBl II Nr. 5/2003 1103

– Strömungslehre (BT112),

– Allgemeine Mikrobiologie (BT114)

und

– Gentechnologie (BT115)

mindestens zehnmal die Fachendnote „aus-reichend“ oder besser erzielt und das 1. prak-tische Studiensemester (§ 10 Abs. 2) erfolg-reich abgeleistet hat.“

12. In § 9 Satz 2 (neu) wird das Wort „Prüfungsamt“durch das Wort „Dekanat“ ersetzt.

13. § 11 wird aufgehoben; die bisherigen §§ 12 bis 14werden §§ 10 bis 12.

14. § 10 (neu) wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2) Zum Eintritt in das 1. praktische Studien-semester ist berechtigt, wer in der Diplom-Vor-prüfung in den Prüfungsfächern

– Allgemeine und anorganische Chemie(BT101),

– Analytische Chemie (BT102),

– Mathematik (BT103),

– Statistik (BT104),

– Physik (BT105),

– Organische Chemie (BT106),

– Biologie (BT107),

– Grundlagen der Informatik (BT109),

– Messtechnik (BT110)

– Werkstoffkunde (BT111),

– Strömungslehre (BT112),

– Allgemeine Mikrobiologie (BT114)

und

– Gentechnologie (BT115)

mindestens achtmal die Fachendnote „ausrei-chend“ oder besser erzielt hat.“

b) In Absatz 3 wird der Text „(Anlage 4)“ gestri-chen.

c) Die Absätze 5 bis 8 werden aufgehoben.

15. Die bisherigen Anlagen 1 sowie 2 a und 2 b wer-den durch die neuen nachstehenden Anlagen 1und 2 ersetzt.

16. Die Anlagen 3 bis 5 werden aufgehoben.

§ 2

(1) Diese Satzung tritt mit Wirkung vom 1. Oktober2001 in Kraft.

(2) § 1 Nrn. 3, 5, 14 Buchst. c und 15 gelten nur fürStudierende, die nach dem Sommersemester 2003 indas Hauptstudium eintreten.

(3) Soweit diese Änderungssatzung nach Absatz 2keine Anwendung findet, gelten die entsprechendenRegelungen der Studien- und Prüfungsordnung fürden Studiengang Biotechnologie an der Fachhoch-schule Weihenstephan in der Fassung vom 8. Juli1996 (KWMBl II 1998 S. 2), zuletzt geändert durch Sat-zung vom 8. November 2000 (KWMBl II 2001 S. 1001),fort.

Ausgefertigt aufgrund der Beschlüsse des Senats derFachhochschule Weihenstephan vom 21. März und 18. April2001 sowie aufgrund des Beschlusses des Leitungsgremiumsder Fachhochschule Weihenstephan vom 3. September 2002.Das Bayerische Staatsministerium für Wissenschaft, Forschungund Kunst hat mit Schreiben vom 16. Januar 2002 Nr.XI/3-3/313(7/2)-11/25084/01 seine Genehmigung erteilt.

Freising, den 3. September 2002

Prof. Dr. Herz

Präsident

Die Satzung wurde am 3. September 2002 in der Fachhoch-schule Weihenstephan niedergelegt. Die Niederlegung wurdeam 3. September 2002 durch Anschlag in der Fachhochschulebekannt gegeben. Tag der Bekanntmachung ist daher der3. September 2002.

KWMBl II 2003 S. 1102

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KWMBl II Nr. 5/20031104

Anlage 1 zur Studien- und Prüfungsordnung für den Diplomstudiengang Biotechnologie

Grundstudium

A) Lehrveranstaltungen B) Leistungsnachweise

Nr. Fächer Semes- Art der Art des Leistungs- Zulas- Gewichtter- Lehrver- nachweises und sungs- bei Bil-wochen- anstal- Bearbeitungszeit voraus- dung derstunden tung in Minuten setzun- Endnote

gen desFaches

1 2 3 4 5 a 5 b 6 7

Pflichtfächer

BT101 Allgemeine und Anorganische Chemie 8 SU, Pr SP 180 LN 1,00

BT102 Analytische Chemie 4 SU, Pr SP 120 LN 1,00

BT103 Mathematik 6 SU , Ü SP 180 LN 1,00

BT104 Statistik 4 SU, Ü SP 120 – 1,00

BT105 Physik 10 SU , Ü, Pr SP 180 LN 1,00

BT106 Organische Chemie 7 SU, Pr SP 120 LN 1,00

BT107 Biologie 6 SU SP 120 LN 1,00

BT108 Technisches Zeichnen 2 SU, Ü LN – – –*)

BT109 Grundlagen der Informatik 3 SU, Pr SP 90 – 1,00

BT110 Messtechnik 3 SU SP 120 – 1,00

BT111 Werkstoffkunde 2 SU SP 90 – 1,00

BT112 Strömungslehre 2 SU, Ü SP 120 – 1,00

BT113 Physikalische Chemie 6 SU, Pr – **) – – –

BT114 Allgemeine Mikrobiologie 7 SU, Pr SP 120 LN 1,00

BT115 Gentechnologie 2 SU SP 90 – 1,00

Wahlpflichtfächer

BT5xx Fachwissenschaftliche Wahlpflichtfächer(siehe Anlage 2)

BT9xx Allgemeinwissenschaftliche Wahlpflichtfächer(siehe Anlage2)

Fächer der praxisbegleitenden Lehr-veranstaltungen

BT3xx Praxisbegleitende Lehrveranstaltungen – – – – – –

BT3xx-1 Praxisseminar I 4 SU, S, exL KOL *) *) –

Pflichtfächer des Grundstudiums 72

praxisbegleitenden Lehrveranstaltungen 4

Summe 76

*) mit Erfolg abgelegt**) siehe Fach Nr. BT203 in der Anlage 2 (gemeinsame Prüfung für beide Fächer im Hauptstudium)

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KWMBl II Nr. 5/2003 1105

Anlage 2 zur Studien- und Prüfungsordnung für den Diplomstudiengang Biotechnologie

Hauptstudium

A) Lehrveranstaltungen B) Leistungsnachweise

Nr. Fächer Semes- Art der Art des Leistungs- Zulas- Gewicht Gewichtterwo- Lehrver- nachweises und sungs- bei Bil- bei Bildungchen- anstal- Bearbeitungszeit voraus- dung der der Prü-stun- tung in Minuten setzun- Endnote fungs-den gen des gesamtnote

Faches

1 2 3 4 5 a 5 b 6 7 8

Pflichtfächer

BT201 Biochemie 7 SU, Pr SP 120 LN 1,00 1,00

BT202 Regelungstechnik 4 SU, Pr SP 120 LN 1,00 1,00

BT203 Physikalische Chemie 3 SU, Pr SP 180 LN 1,00 1,00

BT204 Apparatekunde 5 SU, Ü, Pr SP 120 – 1,00 1,00

BT205 Instrumentelle Analytik 7 SU, Pr SP 120 LN 1,00 1,00

BT206 Verfahrenstechnik 9 SU, Pr SP 120 LN 1,00 1,00

BT207 Prozessautomatisierung 7 SU, Pr SP 120 LN 1,00 1,00

BT208 Stoff- und Wärmeübertragung 3 SU, Ü SP 120 – 1,00 1,00

BT209 Tierische und pflanzliche 4 SU SP 120 – 1,00 1,00Zellkulturen

BT210 Technische Mikrobiologie 8 SU, Pr SP 120 LN 1,00 1,00

BT211 Umweltbiotechnologie 4 SU SP 120 – 1,00 1,00

BT212 Vor- und Nachbereitungstechnik 4 SU SP 120 – 1,00 1,00

BT213 Enzymtechnologie 2 SU SP 90 – 1,00 1,00

BT214 Betriebswirtschaftslehre 4 SU SP 120 – 1,00 1,00

BT215 Fachenglisch für Biotechnologen 2 S MP 30 – 1,00 1,00

BT299 Diplomarbeit – – DA – § 10 1,00 3,00

Wahlpflichtfächer

BT5xx 5 Fachwissenschaftliche Wahl- – – – – – – –pflichtfächer

BT5xx-1 1. Fachwissenschaftliches Wahl- 2 SU,Pr LN*) – – 1,00 1,00pflichtfach

BT5xx-2 2. Fachwissenschaftliches Wahl- 2 SU,Pr LN*) – – 1,00 1,00pflichtfach

BT5xx-3 3. Fachwissenschaftliches Wahl- 2 SU,Pr LN*) – – 1,00 1,00pflichtfach

BT5xx-4 4. Fachwissenschaftliches Wahl- 2 SU,Pr LN*) – – 1,00 1,00pflichtfach

BT5xx-5 5. Fachwissenschaftliches Wahl- 2 SU,Pr LN*) – – 1,00 1,00pflichtfach

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KWMBl II Nr. 5/20031106

A) Lehrveranstaltungen B) Leistungsnachweise

Nr. Fächer Semes- Art der Art des Leistungs- Zulas- Gewicht Gewichtterwo- Lehrver- nachweises und sungs- bei Bil- bei Bildungchen- anstal- Bearbeitungszeit voraus- dung der der Prü-stun- tung in Minuten setzun- Endnote fungs-den gen des gesamtnote

Faches

1 2 3 4 5 a 5 b 6 7 8

BT9xx 3 Allgemeinwissenschaftliche – – – – – – –Wahlplichtfächer**)

BT9xx-1 1. Allgemeinwissenschaftliches 2 SU,Pr LN*) – – – 1/3Wahlpflichtfach

BT9xx-2 2. Allgemeinwissenschaftliches 2 SU,Pr LN*) – – – 1/3Wahlpflichtfach

BT9xx-3 3. Allgemeinwissenschaftliches 2 SU,Pr LN*) – – – 1/3Wahlpflichtfach

Fächer der praxisbegleitendenLehrveranstaltungen

BT3xx Praxisbegleitende Lehrveranstaltun- – – – – – – –gen

BT3xx-2 Praxisseminar II 4 SU, S, exL KOL *) *) – –

Anzahl Semesterwochenstunden der Notengewichte der

– Pflichtfächer des Hauptstudiums 73 – Pflichtfächer Hauptstudium 15,00

– Pflichtfächer des Grundstudiums 72 – Fachwissenschaftliche Wahlpflichtfächer 5,00

– Fachwissenschaftliche Wahlpflichtfächer 10 – Allgemeinwissenschaftliche Wahlpflichtfächer 1,00

– Allgemeinwissenschaftliche Wahlpflichtfächer 6 – Diplomarbeit 3,00

– praxisbegleitenden Lehrveranstaltungen 8

gesamt 169 Divisor zur Berechnung der Prüfungsgesamtnote 24,00

*) Genaue Festlegung im Studienplan.**) In den insgesamt drei Allgemeinwissenschaftlichen Wahlpflichtfächern des Grund- und Hauptstudiums ist jeweils ein benoteter

Leistungsnachweis zu erwerben. Der Studierende kann wählen, ob er die Leistung im Grund- und/oder Hauptstudium erwirbt.Aus den drei Noten der Leistungsnachweise wird gemäß § 19 Abs. 1 Satz 6 RaPO eine auf eine Nachkommastelle abgerundeteDurchschnittsnote gebildet, die mit einfachem Gewicht in die Prüfungsgesamtnote der Diplomprüfung eingeht.

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KWMBl II Nr. 5/2003 1107

Erläuterungen zu den Anlagen 1 und 2:

Spalte: Abkürzung: Bedeutung:

4 exL externe Lehrveranstaltung

PA Projektarbeit

Pr Praktikum

S Seminar

SU Seminaristischer Unterricht

Ü Übung

5 a Prüfungen

SP schriftliche Prüfung

MP mündliche Prüfung

PSA Prüfungsstudienarbeit

Studienbegleitende Leistungsnachweise

KL Klausur

ML Mündlicher Leistungsnachweis

LN studienbegleitender Leistungsnachweis (näheres siehe Studienplan)

TN Teilnahmenachweis

KOL Kolloquium

PL Praktischer Leistungsnachweis

SA Studienarbeit

Diplomarbeit

DA Diplomarbeit

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KWMBl II Nr. 5/20031108

221041.0356-WFK

Studien- und Prüfungsordnungfür das Weiterbildungsstudium International

Business Management and Consulting derFachhochschule Kempten am Internationalen

Hochschulinstitut für WeiterbildungLindau/Bodensee gGmbH (IHL)

Vom 9. September 2002

Aufgrund von Art. 6 Abs. 1, Art. 72 Abs. 1, Art. 81Abs. 1, Art. 86 Abs. 3 und Art. 86a Abs. 1 BayerischesHochschulgesetz (BayHSchG) in Verbindung mit § 52Qualifikationsverordnung (QualV) erlässt die Fach-hochschule Kempten für das WeiterbildungsstudiumInternational Business Management and Consultingfolgende Satzung:

§ 1

Studienziel

(1) Ziel des Weiterbildungsstudienganges Inter-national Business Management and Consulting ist es,Berufstätige mit einem ersten berufsqualifizierendenHochschulabschluss zu interkulturell denkenden undhandelnden Führungskräften weiterzubilden und siezu einem weiteren berufsqualifizierenden Hochschul-abschluss zu führen, der sie befähigt, internationaleAspekte der Unternehmensführung und der Unter-nehmensberatung in Führungsentscheidungen ziel-orientiert und problemadäquat einzubringen.

(2) Neben den fachlichen Grundlagen für die inter-nationale Wirtschaftstätigkeit sollen vor allem die so-zialen und methodischen Kompetenzen der Teilneh-mer verbessert werden. So wird der zukünftige Mana-ger in diesem Studiengang auch mit dem methodi-schen Instrumentarium des internationalen BusinessConsulting vertraut gemacht. Der zukünftige Consul-tant lernt die Probleme der Implementierung undEvaluation von Beratungsprogrammen in der unter-nehmerischen Praxis kennen. Insofern liegt das be-sondere Profil des Studienganges in der Symbiose vonManagement- und Consultingtools im internationalenund interkulturellen Kontext.

§ 2

Qualifikation für das Weiterbildungsstudium

(1) Qualifikationsvoraussetzungen für das Weiter-bildungsstudium sind:

– Ein abgeschlossenes Hochschulstudium,

– eine mindestens zweijährige einschlägige Berufs-tätigkeit nach Abschluss des Hochschulstudiumsund vor Ausnahme des Weiterbildungsstudiums,

– der erfolgreiche Abschluss eines Grundlagenkur-ses über betriebswirtschaftliches Basiswissen nachAbsatz 5, soweit kein wirtschaftswissenschaftlicherStudienabschluss nachgewiesen wird, und

– die für Unterricht und Prüfung in Englisch erforder-

lichen hinreichenden Kenntnisse der englischenSprache.

(2) Abschlüsse der Berufsakademien nach demModell der Berufsakademien in Baden-Württembergwerden einem Hochschulabschluss nach Absatz 1gleichgestellt.

(3) Von dem Erfordernis einer zweijährigen ein-schlägigen Berufstätigkeit nach Absatz 1 kann aus-nahmsweise abgesehen werden, wenn die Berufser-fahrung studienbegleitend erworben wird. Der Nach-weis ist durch die Vorlage eines einschlägigen Ar-beitsvertrages mit einer mindestens der Dauer der Re-gelstudienzeit entsprechenden Laufzeit zu führen.

(4) Die hinreichenden Kenntnisse in der engli-schen Sprache gelten als nachgewiesen, wenn imFach Englisch in dem Zeugnis über die Hochschulzu-gangsberechtigung mindestens die Note 3 erreicht,der schriftliche TOEFL-Test mit mindestens derPunktzahl 530, der TOEFL-Computer-Test mindes-tens mit der Punktzahl 197 abgeschlossen wurde oderanderweitig entsprechende Sprachkenntnisse nach-gewiesen werden.

(5) Die betriebswirtschaftlichen Studienfächer undLeistungsnachweise im Grundlagenkurs sowie ihrezeitlichen Anteile sind in der Anlage 1 zu dieser Sat-zung festgelegt.

§ 3

Studienaufbau, Studienzeiten und Regelstudienzeit

(1) Das Weiterbildungsstudium wird sowohl alsVollzeitstudium als auch als berufsbegleitendes Stu-dium in Teilzeit angeboten und umfasst eine Regel-studienzeit von 4 Trimestern bzw. 4 Semestern.

Die Unterrichtssprache des Weiterbildungsstudien-gangs ist Englisch.

(2) Im Vollzeitstudium ist der Studienaufbau wiefolgt:

Das erste Trimester beinhaltet wesentliche Grund-lagenfächer. Das zweite Trimester enthält internatio-nale Grundlagen- und Vertiefungsfächer. Das dritteTrimester umfasst weitere wichtige internationale Fä-cher zur Vertiefung. Das vierte Trimester dient derDurchführung internationaler Projekte in Unterneh-men und der Erstellung der Abschlussarbeit (Master-arbeit), die vorzugsweise in enger Abstimmung mitdem betreuenden Dozenten in einem Unternehmenerarbeitet werden soll.

(3) Im berufsbegleitenden Teilzeitstudium ist derStudienaufbau wie folgt:

Das erste Semester beinhaltet wesentliche Grund-lagenfächer. Das zweite Semester enthält internatio-nale Grundlagen- und Vertiefungsfächer und wird aneiner ausländischen Partnerhochschule absolviert.Das dritte Semester umfasst weitere wichtige interna-tionale Fächer zur Vertiefung. Das vierte Semesterdient der Durchführung internationaler Projekte inUnternehmen und der Erstellung der Abschlussarbeit(Masterarbeit), die vorzugsweise in enger Abstim-mung mit dem betreuenden Dozenten in einem Un-ternehmen erarbeitet werden soll.

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KWMBl II Nr. 5/2003 1109

(4) Die jeweiligen Vorlesungs-, Prüfungs- und Fe-rienzeiten werden auf Antrag der Hochschule vomBayerischen Staatsministerium für Wissenschaft, For-schung und Kunst (nach § 4 Abs. 2 der Verordnungüber die Vorlesungs-, Prüfungs- und Ferienzeit anden Fachhochschulen in Bayern vom 10. Oktober1983 – GVBl S. 797 –) gesondert geregelt.

§ 4

Studienfächer und Leistungsnachweise

Die Studienfächer, ihre Stundenzahl, die Art derLehrveranstaltungen sowie die Leistungsnachweise(Prüfungen und studienbegleitende Leistungsnach-weise) sind für den Vollzeitstudiengang in Anlage 2und für den berufsbegleitenden Teilzeitstudiengangin der Anlage 3 zu dieser Satzung festgelegt.

§ 5

Prüfungskommission

(1) Für das Prüfungsverfahren einschließlich derBestellung der Prüfer wird vom Fachbereich Allge-meinwissenschaften und Betriebswirtschaft (nach § 2der Allgemeinen Prüfungsordnung der Fachhoch-schule Kempten) eine Prüfungskommission gebildet,die aus drei am IHL hauptamtlich lehrenden Professo-ren der Fachhochschule Kempten besteht.

(2) Solange am IHL noch nicht drei Professoren derFachhochschule Kempten hauptamtlich lehren, wer-den vom Fachbereichsrat Allgemeinwissenschaftenund Betriebswirtschaft unter Berücksichtigung derbereits für das IHL erfolgten Berufung die entspre-chend fehlenden Mitglieder der Prüfungskommissionaus dem Kreis der Professoren im Fachbereich Allge-meinwissenschaften und Betriebswirtschaft bestellt,wobei die Amtszeit der nicht am IHL hauptamtlichlehrenden Prüfungskommissionsmitglieder spätes-tens in dem Zeitpunkt endet, in dem drei Professorenfür das IHL berufen sind und dort für die Lehre zurVerfügung stehen.

§ 6

Studienplan

Der Fachbereich erstellt zur Sicherstellung desLehrangebots und zur Information der Studenten ei-nen Studienplan. Dieser wird vom Fachbereichsratbeschlossen und hochschulöffentlich bekannt ge-macht. Die Bekanntmachung neuer Regelungen er-folgt spätestens zu Beginn der Vorlesungszeit des Se-mesters, für das sie erstmals gelten. Der Studienplanenthält insbesondere Regelungen und Angaben über:

1. die Fächerinhalte des Grundlagenkurses,

2. die zeitliche Aufteilung der Wochenstunden jeFach und Semester,

3. die Studienziele und -inhalte der einzelnen Fächer,

4. nähere Bestimmungen über studienbegleitendeLeistungsnachweise und ggf. Teilnahmenachwei-se.

§ 7

Ablegung der Prüfungen

(1) Die Prüfungen sind erstmals am Ende des Se-mesters, in dem das jeweilige Fach gelehrt wird, ab-zulegen.

(2) Voraussetzung für die Teilnahme an den Prü-fungen ist die fristgemäße Prüfungsanmeldung undEntrichtung des privatrechtlichen Entgelts für dasWeiterbildungsstudium nach dem Studienvertrag.

(3) Die Prüfungen sind in englischer Sprache abzu-legen.

(4) Alle Fach-Prüfungen können einmal wieder-holt werden. Bis zu zwei Prüfungen können zweimalwiederholt werden. Die Wiederholungsprüfungenkönnen nur in dem auf das Semester der erfolglosenAblegung folgenden Semesters abgelegt werden.

(5) Das Nichterscheinen zu einer angemeldetenPrüfung hat die Bewertung „nicht ausreichend“ zurFolge, es sei denn, es liegt ein vom Kandidaten nichtzu vertretender Grund vor, der unverzüglich beim IHLangezeigt und glaubhaft gemacht wurde.

§ 8

Masterarbeit

(1) Zum erfolgreichen Studienabschluss ist eineMasterarbeit vorzulegen. In dieser Masterarbeit sollder Studienteilnehmer seine Fähigkeit nachweisen,die im Weiterbildungsstudium erworbenen Kenntnis-se in einer selbständigen wissenschaftlichen Arbeitauf komplexe Aufgabenstellungen der Praxis im Be-reich des internationalen Management und Consul-ting anzuwenden.

(2) Die Frist von der Themenstellung bis zur Ab-gabe der im letzten Semester zu fertigenden Master-arbeit muss dem Umfang des Themas angemessensein und soll drei Monate nicht überschreiten. DieFrist kann aus wichtigem Grund auf Antrag um einenMonat verlängert werden.

(3) Die Masterarbeit ist bestanden, wenn mindes-tens die Note „ausreichend“ erzielt wurde.

§ 9

Prüfungsgesamtnote

Es wird eine Prüfungsgesamtnote aus der Note derMasterarbeit und allen weiteren Endnoten in den inder Anlage 2 bzw. 3 aufgeführten Fächern durch Be-rechnung des arithmetischen Mittels gebildet. Dabeiwerden die Noten der Masterarbeit sowie die Notender Leistungsnachweise bei der Berechnung der Prü-fungsgesamtnote jeweils mit einem Faktor gewichtet,der sich aus den betreffenden Anlagen zu dieser Sat-zung ergibt.

§ 10

Studienabschluss und Abschlusszeugnis

(1) Das Weiterbildungsstudium ist erfolgreich ab-geschlossen, wenn in sämtlichen Fächern und der

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KWMBl II Nr. 5/20031110

Masterarbeit mindestens die Note „ausreichend“ er-zielt wurde.

(2) Mit dem erfolgreichen Abschluss des Weiterbil-dungsstudiengangs wird ein Abschlusszeugnis nachdem Zeugnismuster gemäß Anlage 4 verliehen.

§ 11

Akademischer Grad

(1) Aufgrund des erfolgreichen Abschlusses desWeiterbildungsstudiums wird der akademische Grad„Master of Business Administration“, Kurzform:„M.B.A“. verliehen.

(2) Über die Verleihung des akademischen Gradeswird eine Urkunde nach der Anlage 7 zur Allgemei-nen Prüfungsordnung der Fachhochschule Kemptenvom 10. Januar 1995 (KWMBl II S. 476) in der jeweilsgeltenden Fassung ausgestellt.

§ 12

Anwendung von Vorschriften

Nach § 1 Abs. 2 sowie §§ 41 und 40 der Rahmen-prüfungsordnung für die Fachhochschulen in Bayern(RaPO) vom 17. Oktober 2001 (GVBl S. 686) gelten diedort genannten Bestimmungen der Rahmenprüfungs-ordnung und die Allgemeine Prüfungsordnung derFachhochschule Kempten vom 10. Januar 1995(KWMBl II S. 476) in den jeweiligen Fassungen ent-sprechend, soweit diese Studien- und Prüfungsord-nung keine abweichende Regelung vorsieht.

§ 13

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt mit Wirkung vom 1. April 2002in Kraft.

Ausgefertigt aufgrund der Beschlüsse des Senats der Fach-hochschule Kempten vom 19. Juni 2001 und 23. Juli 2002 sowieder Genehmigung des Bayerischen Staatsministeriums für Wis-senschaft, Forschung und Kunst durch Schreiben vom 13. Au-gust 2002 Nr. XI/3-3/313(10/8)-11/35 738.

Kempten, den 9. September 2002

Prof. Dr. Schmidt

Rektor

Diese Satzung wurde am 9. September 2002 in der Hoch-schule niedergelegt. Die Niederlegung wurde am 9. September2002 durch Aushang in der Hochschule bekannt gegeben. Tagder Bekanntgabe ist der 9. September 2002.

KWMBl II 2003 S. 1108

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KWMBl II Nr. 5/2003 1111

Anlage 1: Übersicht über die betriebswirtschaftlichen Fächer und Leistungsnachweise im Grundlagenkurszum Weiterbildungsstudiengang

International Business Management and Consulting am IHL der Fachhochschule Kempten

Lfd. Fächer Zeit- Art der Leistungs- Sonstiges*)Nr. Stunden Lehrveran- nachweise*)

staltung

1 Grundlagen der BWL 16 SU/Ü

2 Unternehmensführung 20 SU/Ü

3 Grundlagen des Rechnungswesens 40 SU/Ü

4 Finanz- und Investitionswirtschaft 28 SU/Ü

60 Min.5 Personalführung und 16 SU/ÜKolloquium m E

Organisation

6 Grundlagen des Marketing 24 SU/Ü

7 Management-Informationssysteme 12 SU/Ü

� 156

*) Sämtliche Fächer werden in Form eines gemeinsamen Kolloquiums abgeprüft.Es muss als Qualifikationsvoraussetzung für die Aufnahme des Weiterbildungsstudiums International Business Management andConsulting mit Erfolg abgelegt (m E) werden.

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KWMBl II Nr. 5/20031112

Anlage 2: Übersicht über die Fächer und Leistungsnachweise des Vollzeit-WeiterbildungsstudiengangesInternational Business Management and Consulting am IHL der Fachhochschule Kempten

1. Trimester

1 2 3 4 5 6 7Lfd. Fächer SWS LVA Art und Dauer von Noten- ECTS-Nr. Prüfungen e. st. LN gewichte Punkte

1 Crosscultural Behavior 3 SU/Ü StA 2 7

2 International MarketingManagement I 3 V/SU/Ü schr. P. 90 Min. 1 5

3 International Business Law 4 V/SU schr. P. 90 Min. 1 5

4 International Consulting I 4 SU/Ü schr. P. 90 Min. 1 5

5 Business English 2 SU/Ü mdl. P. 20 Min. 1 3

6 Wahlpflichtfach 1) 2 V/SU/Ü StA 1,5 5

SWS insgesamt 18

2. Trimester

1 2 3 4 5 6 7Lfd. Fächer SWS LVA Art und Dauer von Noten- ECTS-Nr. Prüfungen e. st. LN gewichte Punkte

7 International Economics 4 V/SU schr. P. 90 Min. 1 5

8 International Business 4 V/SU StA 2,5 8Management

9 International Finance 4 V/SU schr. P. 90 Min. 1 5

9a Wahlpflichtfächer 1) 6 V/SU/Ü schr. P. 90 Min. 1,5 12

SWS insgesamt 18

1) Das Nähere wird vom Fachbereichsrat im Studienplan festgelegt

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KWMBl II Nr. 5/2003 1113

3. Trimester

1 2 3 4 5 6 7Lfd. Fächer SWS LVA Art und Dauer von Noten- ECTS-Nr. Prüfungen e. st. LN gewichte Punkte

10 International Marketing 3 V/SU/U StA 2 6Management II

11 International Human 3 V/SU/U schr. P. 90 Min. 1 5Resources and Organization

12 International Accountingand Tax 3 SU/U/Ü schr. P 90 Min. 1 5

13 International Consulting II 4 SU/Ü StA 2 7

14 Business Communication 3 SU/Ü mdl. P. 20 Min. 1 5

15 Wahlpflichtfach 1) 2 V/SU/Ü schr. P. 60 Min. 0,5 2

SWS insgesamt 18

4. Trimester

1 2 3 4 5 6 7Lfd. Fächer SWS LVA Art und Dauer von Noten- ECTS-Nr. Prüfungen e. st. LN gewichte Punkte

16 International Projects 8 Ü/Pr Kolloquium 2 1560 Min

17 Anleitungen zum Erstellen 4 MA Masterarbeit 5 15der Masterarbeit

SWS insgesamt 12

Gesamtstundenzahl: 66 SWS

1) Das Nähere wird vom Fachbereichsrat im Studienplan festgelegt.

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KWMBl II Nr. 5/20031114

Anlage 3: Übersicht über die Fächer und Leistungsnachweise des berufsbegleitenden Teilzeit-Weiter-bildungsstudienganges International Business Management and Consulting am IHL der FachhochschuleKempten

1. Semester

1 2 3 4 5 6 7Lfd. Fächer SWS LVA Art und Dauer von Noten- ECTS-Nr. Prüfungen e. st. LN gewichte Punkte

1 Crosscultural Behavior 3 SU/Ü StA 2 7

2 International Marketing 3 V/SU/Ü schr. P. 90 Min. 1 5Management I

3 International Business Law 4 V/SU schr. P. 90 Min. 1 5

4 International Consulting I 4 SU/Ü schr. P. 90 Min. 1 5

5 Business English 2 SU/Ü mdl. P. 20 Min. 1 3

6 Wahlpflichtfach 1) 2 V/SU/Ü StA 1,5 5

SWS insgesamt 18

2. Semester (an einer ausländischen Partnerhochschule)

1 2 3 4 5 6 7Lfd. Fächer SWS LVA Art und Dauer von Noten- ECTS-Nr. Prüfungen e. st. LN gewichte2) Punkte

7 International Economics 8 V/SU/U schr. P. 90 Min. Zertifikat der 10Partnerhoch-schule

8 International Business 8 V/SU/U schr. P. 90 Min. Zertifikat der 10Management Partnerhoch-

schule

9 International Finance 8 V/SU/Ü schr. P. 90 Min. Zertifikat der 10Partnerhoch-schule

SWS insgesamt 3) 24

3. Semester

1 2 3 4 5 6 7Lfd. Fächer SWS LVA Art und Dauer von Noten- ECTS-Nr. Prüfungen e. st. LN gewichte Punkte

10 International Marketing 3 V/SU/U StA 2 6Management II

11 International Human 3 V/SU/U schr. P. 90 Min 1 5Resources and Organization

12 International Accounting 3 SU/U/Ü schr. P. 90 Min. 1 5and Tax

13 International Consulting II 4 SU/Ü StA 2 7

14 Business Communication 3 SU/Ü mdl. P. 20 Min. 1 5

15 Wahlpflichtfach1) 2 V/SU/Ü schr. P. 60 Min. 0,5 2

SWS insgesamt 18

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KWMBl II Nr. 5/2003 1115

4. Semester

1 2 3 4 5 6 7Lfd. Fächer SWS LVA Art und Dauer von Noten- ECTS-Nr. Prüfungen e. st. LN gewichte Punkte

16 International Projects4) 8 Kolloquium 60 Min. 2 15

17 Anleitungen zum Erstellen 4 MA Masterarbeit 5 15der Masterarbeit

SWS insgesamt 12

Gesamtstundenzahl: 72 SWS

1) Das Nähere wird vom Fachbereichsrat im Studienplan festgelegt.2) Notengewichte der Prüfungen an der ausländischen Hochschule: je Fach 2-fach3) Durch die Besonderheit der Lehrveranstaltungen in den USA sind in der Stundenzahl

Eigenarbeiten in Form von Fallstudienbearbeitungen enthalten.4) Diese Lehrveranstaltungen werden als Blockveranstaltungen durchgeführt.

Berechnung der Prüfungsgesamtnote: Teilzeit Vollzeit

Summe der Notengewichte aller schriftlichen Prüfungen 11,5 9

Summe der Notengewichte aller mündlichen Prüfungen 2 2

Summe der Notengewichte aller auf studienbegleitenden 9,5 12Leistungsnachweisen beruhenden Endnoten

Notengewicht Masterarbeit 5 5

Divisor bei der Berechnung der Prüfungsnote 28 28

Erläuterungen der Abkürzungen:

ECTS = European Credit Tranfer System

e.st.LN = endnotenbildender studienbegleitenderLeistungsnachweis

LVA = Art der Lehrveranstaltung

MA = Masterarbeit

mdl.P. = mündliche Prüfung

mE = mit Erfolg abgelegt

Min. = Minuten

S = Seminar

StA = Studienarbeit

schr. P. = schriftliche Prüfung

SU = seminaristischer Unterricht

SWS = Semesterwochenstunden

Ü = Übung

V = Lehrvortrag

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KWMBl II Nr. 5/20031116

Anlage 4

zum Weiterbildungsstudiengang International Business Management and Consulting

(FHK – Emblem)

A B S C H L U S S Z E U G N I S

FACHHOCHSCHULE KEMPTENHochschule für Technik und Wirtschaft

(University of Applied Sciences)

Frau / Herr ...................................................................................

geboren am ........................ in ....................................................

hat an der Fachhochschule Kempten, Internationales Hochschulinstitut für WeiterbildungLindau/Bodensee gGmbH (IHL), den Weiterbildungsstudiengang

International Business Management and Consulting

mit Erfolg und nachstehenden Endnoten abgeschlossen:

Fächer Endnoten

Fächer Endnoten

Masterarbeit

Prüfungsgesamtnote

Kempten, den ..................................................

.................................................................... .........................................................................

Der Rektor (Siegel) Der Vorsitzende der Prüfungskommission

______________________________________________________________________________________________________

Notenstufen: 1 = sehr gut, 2 = gut, 3 = befriedigend, 4 = ausreichend, 5 = nicht ausreichend

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KWMBl II Nr. 5/2003 1117

221021.0953-WFK

Prüfungsordnungfür den Studiengang Biomedizin mit dem

Abschluss Bachelor of Science an derBayerischen Julius-Maximilians-Universität

Würzburg

Vom 11. September 2002

Aufgrund von Art. 6 Abs. 1 Satz 1 in Verbindungmit Art. 81 Abs. 1 Satz 1 und Art. 86a Abs. 1 und 2 desBayerischen Hochschulgesetzes (BayHSchG) erlässtdie Universität Würzburg folgende Satzung:

Inhaltsübersicht

Vorbemerkung zum Sprachgebrauch

§ 1 Gegenstand des Studiums und Zweckder Prüfung

§ 2 Akademischer Grad

§ 3 Studiendauer, Gliederung des Studiums

§ 4 Prüfung, Bestehen, Nichtbestehen

§ 5 Prüfungsausschuss

§ 6 Prüfer und Beisitzer

§ 7 Ausschluss wegen persönlicher Beteiligung,Verschwiegenheitspflicht

§ 8 Anrechnung von Studienzeiten, Studien- undPrüfungsleistungen

§ 9 Versäumnis, Rücktritt, Täuschung, Ordnungs-verstoß, Prüfungsunfähigkeit

§ 10 Mängel im Prüfungsverfahren

§ 11 Schriftliche Prüfungen

§ 12 Versuchsprotokolle

§ 13 Mündliche Prüfungen

§ 14 Bewertung der Prüfungsleistungen undGesamtnotenbildung

§ 15 Sonderregelungen bei Studenten mit Kind oderbei länger andauernder Erkrankung

§ 16 Studienbegleitende Leistungskontrollen

§ 17 Leistungspunkte, Prüfungsbereiche

§ 18 Zulassungsvoraussetzungen und Zulassungs-verfahren für die Thesis

§ 19 Thesis

§ 20 Kolloquium

§ 21 Wiederholung der Prüfung

§ 22 Zeugnis und Urkunde

§ 23 Bescheinigung über eine endgültig nichtbestandene Prüfung

§ 24 Einsicht in Prüfungsakten

§ 25 Inkrafttreten

Vorbemerkung zum Sprachgebrauch

1Die Bezeichnung weiblicher und männlicher Per-sonen durch die jeweils maskuline Form in der nach-stehenden Satzung bringt den Auftrag der Hochschu-le, im Rahmen ihrer Aufgaben die verfassungsrecht-lich gebotene Gleichstellung von Mann und Frau zuverwirklichen und die für Frauen bestehenden Nach-teile zu beseitigen, sprachlich nicht angemessen zumAusdruck. 2Auf die Verwendung von Doppelformenoder andere Kennzeichnungen für weibliche undmännliche Personen wird jedoch verzichtet, um dieLesbarkeit und Übersichtlichkeit zu wahren. 3Mit al-len im Text verwendeten Personenbezeichnungensind stets beide Geschlechter gemeint.

§ 1

Gegenstand des Studiums undZweck der Prüfung

(1) Als gemeinsamer Studiengang der Fakultät fürBiologie und der Medizinischen Fakultät der Uni-versität Würzburg wird der Studiengang Biomedizinmit dem Abschluss Bachelor of Science angeboten,der Studenten die methodischen Grundlagen deswissenschaftlichen Arbeitens in der Biomedizin undein Verständnis ihrer inhaltlichen Grundlagen vermit-telt.

(2) 1Die Prüfung ermöglicht den Erwerb eines in-ternational vergleichbaren Grades auf dem Gebietder Biomedizin und stellt einen ersten berufsqualifi-zierenden Abschluss dar. 2Durch die Prüfung soll fest-gestellt werden, ob der Kandidat die Zusammenhän-ge des Faches überblickt und die Fähigkeit besitzt,die vermittelten wissenschaftlichen Methoden kri-tisch und verantwortungsvoll in der Praxis umzuset-zen.

§ 2

Akademischer Grad

Aufgrund der bestandenen Prüfung wird der aka-demische Grad eines „Bachelor of Science“ (abge-kürzt „B. Sc.“) verliehen.

§ 3

Studiendauer, Gliederung des Studiums

(1) 1Der Höchstumfang der für das planmäßigeStudium erforderlichen Lehrveranstaltungen beträgt131 Semesterwochenstunden. 2Die Regelstudienzeit(einschließlich der Zeit für die Prüfungen und die The-sis) beträgt sechs Semester.

(2) Das Studium ist modular nach Maßgabe desStudienplans (Anlage zur Studienordnung für denStudiengang Biomedizin mit dem Abschluss Bachelorof Science an der Bayerischen Julius-Maximilians-Universität Würzburg (Studienordnung)) aufgebaut.

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KWMBl II Nr. 5/20031118

§ 4

Prüfung, Bestehen, Nichtbestehen

(1) Die Prüfung besteht aus

– studienbegleitenden Leistungskontrollen in den in§ 17 Abs. 2 aufgeführten Prüfungsbereichen,

– der Anfertigung der Thesis und

– einem Kolloquium.

(2) 1Die Prüfung ist bestanden, wenn alle in Ab-satz 1 genannten Teilprüfungen mindestens mit derNote „ausreichend“ (4,0) bestanden sind. 2Der erfolg-reiche Abschluss des Bachelorstudiums Biomedizinsetzt den Erwerb von 180 Leistungspunkten voraus.

(3) 1Die 180 Leistungspunkte sollen bis zum Endedes sechsten Fachsemesters erworben werden. 2Hatder Kandidat die 180 Leistungspunkte nicht bis zumEnde des siebten Fachsemesters erworben und ge-genüber dem Prüfungsamt nachgewiesen, so gilt diePrüfung als erstmals abgelegt und nicht bestanden.3Hat der Kandidat auch nach Ablauf eines weiterenVerlängerungssemesters nicht die erforderlichen 180Leistungspunkte erworben und gegenüber dem Prü-fungsamt nachgewiesen, so gilt die Prüfung insge-samt als endgültig nicht bestanden.

(4) 1Für die studienbegleitenden Leistungskontrol-len werden 144 Leistungspunkte nach Maßgabe des§ 17 vergeben. 2Für die Thesis werden 24 Leistungs-punkte nach Maßgabe des § 19 vergeben. 3Für dasKolloquium werden 12 Leistungspunkte nach Maß-gabe des § 20 vergeben.

(5) 1Überschreitet ein Kandidat die Fristen des Ab-satzes 3 aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen,gewährt der Prüfungsausschuss auf Antrag eineNachfrist. 2Die Gründe sind dem Prüfungsausschussunverzüglich mitzuteilen.

§ 5

Prüfungsausschuss

(1) 1Für die Organisation und Durchführung derPrüfungen wird ein Prüfungsausschuss eingesetzt.2Der Prüfungsausschuss besteht aus jeweils drei Mit-gliedern der Fakultät für Biologie und der Medizini-schen Fakultät. 3Die Amtszeit der Mitglieder beträgtdrei Jahre. 4Eine Wiederwahl ist möglich.

(2) 1Die Mitglieder des Prüfungsausschusses wer-den jeweils von den Fachbereichsräten gewählt. 2ZuMitgliedern des Prüfungsausschusses können nurprüfungsberechtigte Mitglieder der jeweiligen Fakul-tät gewählt werden. 3Die Professoren verfügen min-destens über die absolute Mehrheit der Stimmen.

(3) Der Prüfungsausschuss wählt einen Vorsitzen-den und einen Stellvertreter; der Vorsitzende und derStellvertreter sollen verschiedenen Fakultäten ange-hören.

(4) 1Der Prüfungsausschuss achtet darauf, dass dieBestimmungen der Prüfungsordnung eingehaltenwerden. 2Mit Ausnahme der eigentlichen Prüfungund deren Bewertung trifft er alle anfallenden Ent-scheidungen. 3Der Vorsitzende erlässt die Prüfungs-

bescheide, nachdem er die Bewertung der Prüfungs-leistungen auf ihre Rechtmäßigkeit überprüft hat.4Prüfungsbescheide, durch die jemand in seinenRechten beeinträchtigt werden kann, bedürfen derSchriftform; sie sind zu begründen und mit einerRechtsbehelfsbelehrung zu versehen. 5Widerspruchs-bescheide erlässt der Präsident der Universität, infachlich-prüfungsrechtlichen Fragen im Einverneh-men mit dem Prüfungsausschuss und nach Anhörungder zuständigen Prüfer.

(5) Der Prüfungsausschuss berichtet den Fachbe-reichsräten und den Studiendekanen über die Ent-wicklung der Prüfungen und der Studienzeiten undgibt den Fachbereichsräten gegebenenfalls Anregun-gen zur Änderung der Studien- und Prüfungsord-nung.

(6) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses habendas Recht, der Abnahme der Prüfungen beizuwoh-nen.

(7) 1Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig,wenn sämtliche Mitglieder schriftlich, per Fax odere-mail unter Einhaltung einer Ladungsfrist von dreiTagen geladen sind und die Mehrzahl der Mitgliederanwesend und stimmberechtigt ist. 2Er beschließt mitder Mehrheit der abgegebenen Stimmen in Sitzun-gen. 3Stimmenthaltung, geheime Abstimmung undStimmrechtsübertragung sind nicht zulässig. 4BeiStimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzendenden Ausschlag.

(8) 1Der Vorsitzende beruft die Sitzungen des Prü-fungsausschusses ein; auf Antrag von drei Mitglie-dern des Prüfungsausschusses hat dies innerhalb vonzehn Tagen zu erfolgen. 2Der Vorsitzende ist befugt,anstelle des Prüfungsausschusses unaufschiebbareEntscheidungen allein zu treffen. 3Hiervon hat er demPrüfungsausschuss unverzüglich Kenntnis zu geben.4Darüber hinaus kann, soweit diese Prüfungsordnungnichts anderes bestimmt, der Prüfungsausschuss demVorsitzenden die Erledigung von einzelnen Aufgabenwiderruflich übertragen.

§ 6

Prüfer und Beisitzer

(1) 1Prüfer bei den studienbegleitenden Leistungs-kontrollen ist in der Regel der Dozent, der die zugehö-rige Lehrveranstaltung abgehalten hat. 2Bei mündli-chen Prüfungen bestellt der Prüfer einen Beisitzer.3Die Thesis kann von jedem Hochschullehrer und an-deren nach der Hochschulprüferverordnung (BayRS2210-1-1-6-WFK) zur Abnahme von Prüfungen be-rechtigten Personen ausgegeben und betreut werden.4Die beiden Prüfer des Kolloquiums werden vom Vor-sitzenden des Prüfungsausschusses bestellt. 5Einerder Prüfer soll der Betreuer der Thesis sein (Erstprü-fer).

(2) 1Zum Prüfer können alle Hochschullehrer so-wie nach der Hochschulprüferverordnung (BayRS2210-1-1-6-WFK) in der jeweils geltenden Fassungzur Abnahme von Hochschulprüfungen befugte wei-tere Personen bestellt werden. 2Sie sollen in dem derPrüfung vorausgegangenen Studienabschnitt eineeigenverantwortliche Lehrtätigkeit in dem Prüfungs-

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fach ausgeübt haben. 3Scheidet ein prüfungsberech-tigtes Hochschulmitglied aus der Hochschule aus,bleibt dessen Prüfungsberechtigung bis zu einemJahr erhalten. 4Über Ausnahmen beschließen dieFachbereichsräte.

(3) Zum Beisitzer kann bestellt werden, wer eineAbschlussprüfung an einer wissenschaftlichen Hoch-schule bestanden hat und an der Universität Würz-burg tätig ist.

§ 7

Ausschluss wegen persönlicher Beteiligung,Verschwiegenheitspflicht

(1) Der Ausschluss von der Beratung und Abstim-mung im Prüfungsausschuss sowie von einer Prü-fungstätigkeit wegen persönlicher Beteiligung be-stimmt sich nach Art. 50 BayHSchG.

(2) Die Pflicht der Mitglieder des Prüfungsaus-schusses, der Prüfer, der Prüfungsbeisitzer und sonsti-ger mit Prüfungsangelegenheiten befasster Personenzur Verschwiegenheit bestimmt sich nach Art. 18Abs. 4 BayHSchG.

§ 8

Anrechnung von Studienzeiten,Studien- und Prüfungsleistungen

(1) Studienzeiten in demselben Studiengang ananderen Universitäten oder gleichgestellten Hoch-schulen im Geltungsbereich des Hochschulrahmen-gesetzes und dabei erbrachte Studien- und Prüfungs-leistungen werden angerechnet.

(2) 1Studienzeiten in anderen Studiengängen, ins-besondere Biologie und Medizin, sowie dabei er-brachte Studien- und Prüfungsleistungen werden aufAntrag angerechnet, soweit ein fachlich gleichwerti-ges Studium nachgewiesen wird. 2Für die Gleichwer-tigkeit von Studienzeiten und Studien- und Prüfungs-leistungen an ausländischen Hochschulen sind dievon der Kultusministerkonferenz und der Hochschul-rektorenkonferenz gebilligten Äquivalenzvereinba-rungen oder Vereinbarungen im Rahmen von Hoch-schulpartnerschaften maßgebend. 3Soweit Äquiva-lenzvereinbarungen nicht vorliegen, entscheidet derPrüfungsausschuss. 4Im übrigen kann bei Zweifeln ander Gleichwertigkeit die Zentralstelle für ausländi-sches Bildungswesen gehört werden.

(3) In staatlich anerkannten Fernstudien erworbe-ne Leistungsnachweise werden auf Antrag, soweit siegleichwertig sind, als Prüfungsleistungen anerkanntund entsprechend auf die Studienzeit angerechnet.

(4) 1Studienzeiten an Fachhochschulen und dabeierbrachte Studien- und Prüfungsleistungen werdenauf Antrag angerechnet, soweit ein fachlich gleich-wertiges Studium vorliegt. 2Entsprechendes gilt füreinschlägige berufspraktische Tätigkeiten.

(5) Ist eine Gleichwertigkeit nicht gegeben, kannder Prüfungsausschuss in geeigneten Fällen das Able-gen von Zusatzprüfungen verlangen.

(6) 1Im Zeugnis werden die Noten angerechneter

Prüfungen aufgeführt und bei der Gesamtnotenbil-dung berücksichtigt, wenn sie entsprechend § 14 ge-bildet wurden. 2Die übernommenen Noten werdengekennzeichnet und die Tatsache der Übernahme imZeugnis vermerkt. 3Entspricht das Notensystem derangerechneten Prüfung § 14 nicht, wird in das Zeug-nis nur ein Anerkennungsvermerk und beim Gesamt-urteil der Vermerk „mit Erfolg abgelegt“ aufgenom-men. 4Eine Notenwiedergabe in angerechneten Fä-chern, eine Notenumrechnung sowie eine Gesamt-notenbildung gemäß § 14 Abs. 2 erfolgen nicht. 5Indiesem Fall wird dem Zeugnis ein Auszug aus dieserPrüfungsordnung beigegeben.

(7) 1Die Entscheidungen nach den Absätzen 1 bis 6trifft der Prüfungsausschuss, in den Fällen gemäß Ab-satz 3 und 4 jedoch nur auf Antrag. 2Der Antrag ist un-ter Beifügung der entsprechenden Unterlagen an denVorsitzenden des Prüfungsausschusses zu richten.

§ 9

Versäumnis, Rücktritt, Täuschung,Ordnungsverstoß, Prüfungsunfähigkeit

(1) 1Eine Prüfungsleistung gilt als mit „nicht aus-reichend“ (5,0) bewertet, wenn der Kandidat an einerPrüfung, zu der er sich angemeldet hat, ohne triftigeGründe nicht teilnimmt oder wenn er nach Beginn derPrüfung ohne triftige Gründe von der Prüfung zurück-tritt. 2Dasselbe gilt, wenn eine schriftliche Prüfungs-leistung nicht innerhalb der vorgegebenen Bearbei-tungszeit erbracht wird.

(2) 1Die für den Rücktritt oder das Versäumnis gel-tend gemachten Gründe müssen dem Prüfungsaus-schuss unverzüglich schriftlich angezeigt und glaub-haft gemacht werden. 2Werden die Gründe aner-kannt, so setzt der Prüfungsausschuss einen neuenPrüfungstermin fest; dies ist in der Regel der nächst-mögliche Prüfungstermin, sofern die anerkanntenGründe dem nicht entgegenstehen. 3Bei anerkann-tem Rücktritt oder Versäumnis werden die bereits er-brachten Prüfungsergebnisse angerechnet.

(3) 1Versucht der Kandidat, das Ergebnis seinerPrüfungsleistung durch Täuschung oder nicht zuge-lassene Hilfsmittel zu beeinflussen, gilt die betreffen-de Prüfungsleistung als mit „nicht ausreichend“ (5,0)bewertet. 2Bei schriftlichen Klausurarbeiten liegt be-reits dann eine Täuschung vor, wenn unerlaubteHilfsmittel am Arbeitsplatz durch die Aufsicht vorge-funden werden. 3Ein Kandidat, der den ordnungsge-mäßen Ablauf der Prüfung stört, kann von dem jewei-ligen Prüfer oder Aufsichtsführenden von der Fortset-zung der Prüfungsleistung ausgeschlossen werden; indiesem Fall gilt die betreffende Prüfungsleistung alsmit „nicht ausreichend“ (5,0) bewertet. 4In schwer-wiegenden Fällen kann der Prüfungsausschuss denKandidaten von der Erbringung weiterer Prüfungs-leistungen ausschließen.

(4) 1Eine vor oder während der Prüfung eingetrete-ne Prüfungsunfähigkeit muss unverzüglich beim Prü-fungsausschussvorsitzenden geltend gemacht wer-den. 2Wer krankheitsbedingte Prüfungsunfähigkeitgeltend macht, muss ein ärztliches Zeugnis vorlegen,das grundsätzlich auf einer Untersuchung beruhenmuss, die am Tag der geltend gemachten Prüfungsun-

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fähigkeit erfolgt ist. 3In begründeten Zweifelsfällenkann der Prüfungsausschussvorsitzende zusätzlichein Zeugnis des Gesundheitsamtes oder eines von derUniversität benannten Vertrauensarztes verlangen.

(5) 1Vor einer Entscheidung zu Ungunsten desKandidaten ist ihm Gelegenheit zu geben, sich zuäußern. 2Belastende Entscheidungen sind dem Kandi-daten schriftlich mitzuteilen, zu begründen und miteiner Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

§ 10

Mängel im Prüfungsverfahren

(1) 1Erweist sich, dass das Prüfungsverfahren mitMängeln behaftet war, die das Prüfungsergebnis be-einflusst haben, ist auf Antrag eines Kandidaten odervon Amts wegen anzuordnen, dass von einem be-stimmten oder von allen Kandidaten die Prüfung odereinzelne Teile derselben wiederholt werden. 2DieMängel müssen unverzüglich beim Vorsitzenden desPrüfungsausschusses oder beim Prüfer geltend ge-macht werden.

(2) Sechs Monate nach Abschluss der Prüfung dür-fen Anordnungen nach Absatz 1 nicht mehr getroffenwerden.

§ 11

Schriftliche Prüfungen

(1) 1Schriftliche Prüfungen erfolgen durch Klausu-ren im Umfang von ca. 30 Minuten bis ca. drei Stun-den. 2In der Klausurarbeit soll der Kandidat nachwei-sen, dass er die Inhalte der vorangegangenen Lehr-veranstaltung beherrscht; dabei soll er in begrenzterZeit und mit begrenzten Hilfsmitteln mit den gängi-gen Methoden seines Faches Probleme erkennen undWege zu einer sachgerechten Lösung finden können.

(2) Die Klausuren werden in der Regel von Hoch-schullehrern gestellt und bewertet, die die entspre-chenden Lehrveranstaltungen abgehalten haben.

(3) Die Teilnehmer an den Klausuren haben sichauf Verlangen durch Vorlage des Studentenauswei-ses in Verbindung mit einem amtlichen Ausweis mitLichtbild auszuweisen.

§ 12

Versuchsprotokolle

(1) Versuchsprotokolle werden zu einem odermehreren wissenschaftlichen Versuchen, die in einerpraktischen Lehrveranstaltung durchgeführt wordensind, vom Kandidaten während der Lehrveranstal-tung oder unmittelbar danach selbständig angefer-tigt.

(2) Die Versuchsprotokolle werden in der Regelvon den Hochschullehrern bewertet, die die entspre-chende praktische Lehrveranstaltung abgehalten ha-ben.

§ 13

Mündliche Prüfungen

(1) Mündliche Prüfungen werden von einem Prü-fer in Anwesenheit eines sachkundigen Beisitzers ab-genommen und dauern ca. 15 bis 30 Minuten.

(2) 1Über die mündliche Prüfung ist ein Protokollanzufertigen, in das aufzunehmen sind: Ort und Zeitsowie Zeitdauer der Prüfung, Gegenstand und Ergeb-nis der Prüfung, die Namen des Prüfers, des Beisitzersund der Kandidaten sowie besondere Vorkommnisse.2Das Protokoll wird vom Beisitzer geführt und vomBeisitzer und Prüfer unterzeichnet. 3Die Wiedergabevon Prüfungsfragen und Antworten ist nicht erforder-lich. 4Das Protokoll ist mindestens zwei Jahre aufzu-bewahren.

(3) 1Studenten, die sich in einem späteren Terminder gleichen Prüfung unterziehen wollen, werdennach Maßgabe der räumlichen Verhältnisse als Zuhö-rer zugelassen, es sei denn, der Kandidat wider-spricht. 2Die Zulassung erstreckt sich nicht auf die Be-ratung und Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses.

(4) § 11 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 gelten entspre-chend.

§ 14

Bewertung der Prüfungsleistungen undGesamtnotenbildung

(1) 1Die Noten für die einzelnen Prüfungsleistun-gen werden von den jeweiligen Prüfern festgesetzt.2Für die Bewertung der Prüfungsleistungen werdenfolgende Noten und Prädikate verwendet:

1 = sehr gut = eine hervorragende Leis-tung;

2 = gut = eine Leistung, die erheb-lich über den durchschnitt-lichen Anforderungenliegt;

3 = befriedigend = eine Leistung, die durch-schnittlichen Anforderun-gen entspricht;

4 = ausreichend = eine Leistung, die trotz ih-rer Mängel noch den An-forderungen genügt;

5 = nicht ausreichend = eine Leistung, die wegenerheblicher Mängel denAnforderungen nicht mehrgenügt.

3Zur differenzierten Bewertung der Prüfungsleistun-gen können Zwischenwerte durch Erniedrigen oderErhöhen der einzelnen Noten um 0,3 gebildet werden;die Noten 0,7, 4,3, 4,7 und 5,3 sind dabei ausgeschlos-sen. 4Wird eine Prüfungsleistung von zwei Prüfern be-wertet, versuchen die Prüfer, sich auf eine Note zueinigen; kommt eine Einigung nicht zustande, wer-den die Noten gemittelt.

(2) 1Hat der Kandidat die Prüfung erfolgreich ab-geschlossen, wird die Gesamtnote aus dem arithmeti-sche Mittel der mit den entsprechenden Leistungs-

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punkten gewichteten Teilprüfungsnoten errechnet;d.h. Summe aus den nach § 17 Abs. 2 gewichtetenEinzelnoten der Prüfungsbereiche (studienbegleiten-den Leistungskontrollen) plus Note der Thesis x 24Leistungspunkte plus Note des Kolloquiums x 12 Leis-tungspunkte geteilt durch 180 Leistungspunkte. 2DieGesamtnote wird vom Vorsitzenden des Prüfungsaus-schusses wie folgt festgesetzt:

Bei einem Durchschnittbis einschließlich1,5 die Note 1 = sehr gut,

bei einem Durchschnittvon 1,6 bis 2,5 die Note 2 = gut,

bei einem Durchschnittvon 2,6 bis 3,5 die Note 3 = befriedigend,

bei einem Durchschnittvon 3,6 bis 4,0 die Note 4 = ausreichend.

3Die Gesamtnote enthält eine Dezimalstelle hinterdem Komma; alle weiteren Stellen werden ohne Run-dung gestrichen. 4Bei überragenden Leistungen (No-tendurchschnitt bis 1,3) wird das Prädikat „mit Aus-zeichnung“ erteilt.

§ 15

Sonderregelungen für Studenten mit Kindoder bei länger andauernder Erkrankung

(1) 1Die Inanspruchnahme der Schutzfristen des§ 3 Abs. 2 und des § 6 Abs. 1 des Mutterschutzgeset-zes sowie der Fristen für die Gewährung von Erzie-hungsurlaub nach Art. 88 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Bayeri-sches Beamtengesetz, §§ 12 bis 15 Urlaubsverord-nung wird ermöglicht. 2Der Kandidat hat die entspre-chenden Nachweise zu führen; er ist verpflichtet, Än-derungen in den Voraussetzungen unverzüglich mit-zuteilen.

(2) 1Wer, ohne studierunfähig zu sein, wegen län-ger andauernder Krankheit oder wegen länger an-dauernder oder ständiger körperlicher Behinderungnicht in der Lage ist, die Lehrveranstaltungen regel-mäßig zu besuchen oder die erwarteten Studienleis-tungen zu erbringen, ist berechtigt, einzelne Prü-fungsleistungen nach Ablauf der in den Prüfungsord-nungen hierfür vorgesehenen Fristen abzulegen; ent-sprechendes gilt für die Fristen zur Erbringung vonStudienleistungen. 2Fristen für Wiederholungsprü-fungen können nur um bis zu zwei Semester verlän-gert werden; im übrigen beträgt die Verlängerungs-frist höchstens drei Jahre. 3Der Kandidat hat die ent-sprechenden Nachweise zu führen, insbesondereärztliche Atteste vorzulegen; der Prüfungsausschußkann in Zweifelsfällen die Vorlage eines Attestes ei-nes von ihm benannten Arztes oder eines Amtsarztesverlangen. 4Der Kandidat ist verpflichtet, Änderun-gen in den Voraussetzungen unverzüglich mitzutei-len.

(3) 1Macht der Kandidat durch ein ärztliches Zeug-nis glaubhaft, dass er wegen länger andauernderKrankheit oder länger andauernder oder ständigerkörperlicher Behinderung nicht in der Lage ist, diePrüfung ganz oder teilweise in der vorgesehenenForm abzulegen, hat der Vorsitzende des Prüfungs-ausschusses dem Kandidaten zu gestatten, gleichwer-

tige Studien- und Prüfungsleistungen in einer ande-ren Form zu erbringen. 2Entscheidungen nach Satz 1werden nur auf schriftlichen Antrag hin getroffen.3Bei Prüfungen ist der Antrag der Meldung zur Prü-fung beizufügen. 4Der Kandidat ist verpflichtet, Än-derungen in den Voraussetzungen unverzüglich mit-zuteilen.

§ 16

Studienbegleitende Leistungskontrollen

(1) 1In den in § 17 Abs. 2 aufgelisteten Prüfungsbe-reichen sind studienbegleitende Leistungskontrollenzu erbringen. 2Die studienbegleitenden Leistungs-kontrollen werden in Form von Klausuren, mündli-chen Prüfungen oder Versuchsprotokollen nach Fest-legung durch den jeweiligen Prüfer erbracht. 3Dieeinzelnen Leistungskontrollen finden in der Regelzeitlich in unmittelbarem Nachgang zu den Lehrver-anstaltungen statt. 4Für die erfolgreiche Teilnahme aneiner studienbegleitenden Leistungskontrolle werdenvon dem jeweiligen Prüfer Leistungspunkte gemäߧ 17 Abs. 2 und Fachnoten gemäß § 14 Abs. 1 verge-ben.

(2) 1Voraussetzung für die Zulassung zu den studi-enbegleitenden Leistungskontrollen ist die Immatri-kulation als Student des Bachelor-Studiengangs Bio-medizin. 2Für Übungen und Praktika ist die regelmä-ßige Teilnahme vor der Leistungskontrolle nachzu-weisen.

(3) Diese Teilprüfung ist bestanden, wenn alle Prü-fungsbereiche (studienbegleitende Leistungskontrol-len) bestanden sind und der Kandidat 144 Leistungs-punkte erworben hat.

§ 17

Leistungspunkte, Prüfungsbereiche

(1) Für die an der Universität Würzburg mit derNote ausreichend (4,0) oder besser bewerteten Prü-fungsleistungen werden Leistungspunkte vergeben.

(2) Studienbegleitende Leistungen sind in den fol-genden Prüfungsbereichen in dem durch die Leis-tungspunkte bezeichneten Umfang zu erbringen:

Leistungs-Prüfungsbereiche punkte

Physik 8

Chemie 8

Allgemeine Biologie (einschl. Tier-oder Pflanzenzytologie, -anatomieund -physiologie) 24

Biomathematik 4

Biochemie (einschl. Molekularbiologieund Proteinbiochemie) 24

Anatomie und Zellbiologie 12

Physiologie 12

Pharmakologie und Toxikologie 12

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Leistungs-Prüfungsbereiche punkte

Pathologie und Histopathologie 6

Mikrobiologie und Virologie 8

Immunologie 6

Bioinformatik 4

Gefahrstoffkunde, Versuchstierkunde,Strahlenschutz, Gentechnik 4

Genetik und Humangenetik 6

Pathophysiologie und klinischeDemonstrationen 6

Summe 144

(3) 1Jede studienbegleitende Prüfungsleistung be-zieht sich auf eine Lehrveranstaltung oder eine Grup-pe von Lehrveranstaltungen. 2Bei Gruppen von Lehr-veranstaltungen können Teilprüfungen für die einzel-nen Lehrveranstaltungen mit entsprechenden Leis-tungspunkten festgelegt werden.

§ 18

Zulassungsvoraussetzungen undZulassungsverfahren für die Thesis

(1) 1Voraussetzungen für die Zulassung zur Thesissind:

1. die allgemeine Hochschulreife oder einschlägigefachgebundene Hochschulreife unter Berücksich-tigung der Qualifikationsverordnung – QualV –(BayRS 2210-1-1-3-UK/WFK) in der jeweils gelten-den Fassung;

2. ein ordnungsgemäßes Studium;

3. die Immatrikulation als Student des Bachelor-Stu-dienganges Biomedizin;

4. der Nachweis des Erwerbs von mindestens 100Leistungspunkten in den in § 17 Abs. 2 vorge-schriebenen Prüfungsbereichen. 2Der Nachweiswird jeweils aufgrund einer/s mindestens mit derNote „ausreichend“ (4,0) bewerteten Klausurar-beit/mündlicher Prüfung/Versuchsprotokolls mitentsprechenden Leistungspunkten erbracht.

(2) 1Dem Antrag auf Zulassung zur Thesis sind bei-zufügen:

1. die Immatrikulationsbescheinigung;

2. das Studienbuch oder die das Studienbuch erset-zenden Unterlagen;

3. der Nachweis nach Absatz 1 Nr. 4;

4. Angaben über das Thema der Thesis mit der Ein-verständniserklärung des vorgesehenen Betreuers;

5. eine Erklärung darüber, ob der Kandidat bereitseine Thesis in demselben oder einem ähnlichenStudiengang endgültig nicht bestanden hat oder ober sich in einem schwebenden Prüfungsverfahren

befindet oder ob er unter Verlust des Prüfungsan-spruches exmatrikuliert worden ist;

6. eine Erklärung darüber, ob der Kandidat bereitseine schriftliche oder mündliche Prüfung in dem-selben Studiengang endgültig nicht bestanden hat.

2Der Prüfungsausschuss kann die Nachreichung vonUnterlagen gestatten, wenn ihre Beibringung in einerzu setzenden Nachfrist möglich ist und hinreichendglaubhaft gemacht wird. 3Ist ein Kandidat ohne seinVerschulden nicht in der Lage, die erforderlichen Un-terlagen in der vorgeschriebenen Weise zu erbringen,so kann der Prüfungsausschuss gestatten, die Nach-weise in anderer Art zu führen.

(3) Die Zulassung zur Thesis ist zu versagen, wenn

1. der Bewerber die nach Absatz 1 vorgeschriebenenZulassungsvoraussetzungen nicht erfüllt oder

2. die nach Absatz 2 geforderten Unterlagen unvoll-ständig sind oder

3. der Bewerber unter Verlust des Prüfungsanspru-ches exmatrikuliert worden ist oder

4. der Bewerber eine der geforderten Prüfungsleis-tungen in demselben Studiengang endgültig nichtbestanden hat.

(4) Die Entscheidung über die Zulassung oderNichtzulassung zur Thesis ist dem Bewerber unver-züglich schriftlich mitzuteilen; eine belastende Ent-scheidung ist darüber hinaus zu begründen und miteiner Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

§ 19

Thesis

(1) 1Mit einer experimentell erarbeiteten Thesissoll der Kandidat zeigen, dass er in der Lage ist, eindefiniertes biomedizinisches Problem innerhalb einervorgegebenen Frist mit wissenschaftlichen Methodenzu bearbeiten und darzustellen. 2Die Thesis kann inenglischer oder deutscher Sprache verfasst sein undsoll in ihrem Aufbau einer wissenschaftlichen Arbeitentsprechen. 3Ihr sind eine ausführliche Zusammen-fassung in englischer und in deutscher Sprache sowiedas dazugehörige Laborjournal beizufügen.

(2) 1Die Thesis kann von jedem Hochschullehrerund anderen nach der Hochschulprüferverordnung(BayRS 2210-1-1-6-WFK) zur Abnahme von Prüfun-gen berechtigten Personen ausgegeben und betreutwerden. 2Das Thema der Thesis muss dem Fächerka-non der Fakultäten für Biologie oder der Medizini-schen Fakultät entnommen sein; es soll aus dem Be-reich der wissenschaftlichen Arbeiten des betreuen-den Professors oder Privatdozenten stammen. 3Aufbegründeten Antrag hin kann die Thesis mit Zustim-mung des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses ineinem anderen Fach oder in einer Einrichtung außer-halb der Fakultät für Biologie oder der MedizinischenFakultät angefertigt werden, wenn sie dort von einemnach Satz 1 prüfungsberechtigten Vertreter dieses Fa-ches oder Mitglied dieser Einrichtung betreut werdenkann. 4Der Kandidat hat zusammen mit dem Antrageine Erklärung des vorgesehenen Betreuers beizu-bringen, in der dieser sein Einverständnis erklärt und

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bestätigt, dass eine ordnungsgemäße Betreuung derArbeit möglich ist.

(3) 1Spätestens zu dem Zeitpunkt, in dem ein Kan-didat alle in § 17 Abs. 2 aufgeführten Prüfungsberei-che bestanden hat, hat er dafür zu sorgen, dass er in-nerhalb von vier Wochen nach dem Bestehen der letz-ten Prüfungsleistung ein Thema für die Thesis erhält.2Kann der Kandidat in dieser Frist keinen Betreuerseiner Arbeit finden, hat er unverzüglich beim Vorsit-zenden des Prüfungsausschusses zu beantragen, dasser ein Thema für die Thesis erhält. 3Die Ausgabe desThemas erfolgt dann über den Vorsitzenden des Prü-fungsausschusses nach Konsultation mit dem vorge-sehenen Betreuer. 4Der Tag der Zuteilung des The-mas an den Kandidaten sowie das Thema der Arbeitsind in der Prüfungskanzlei aktenkundig zu machenund dem Prüfungsausschuss anzuzeigen.

(4) 1Die Bearbeitungszeit für die Thesis darf dreiMonate nicht überschreiten. 2Thema, Aufgabenstel-lung und Umfang der Arbeit sind vom Betreuer so zubegrenzen, dass die Frist zur Bearbeitung eingehaltenwerden kann. 3Das Thema der Thesis kann nur ein-mal, und nur aus schwer wiegenden Gründen mit Ein-willigung des Vorsitzenden des Prüfungsausschussesinnerhalb eines Monats nach der Zuteilung zurückge-geben werden. 4In diesem Fall erhält der Kandidatunverzüglich ein neues Thema. 5Auf begründetenAntrag des Kandidaten kann die Bearbeitungszeit umhöchstens sechs Wochen verlängert werden. 6Überden Antrag entscheidet der Prüfungsausschuss.7Weist der Kandidat durch ärztliches Zeugnis nach,dass er durch Krankheit an der Bearbeitung gehindertwar, ruht die Bearbeitungsfrist.

(5) 1Die Thesis ist in drei Exemplaren fristgemäßbeim Prüfungsamt abzuliefern. 2Der Abgabezeit-punkt ist aktenkundig zu machen. 3Bei der Abgabeder Thesis hat der Kandidat schriftlich zu versichern,dass er die Arbeit selbständig verfasst und keine an-deren als die angegebenen Quellen als Hilfsmittel be-nutzt hat. 4Wird die Thesis nicht fristgerecht abgelie-fert, wird sie mit der Note „nicht ausreichend“ (5,0)bewertet.

(6) 1Die Thesis ist vom Betreuer der Arbeit inner-halb von vier Wochen nach Ablieferung der Arbeit zubewerten. 2Bewertet der Betreuer die Arbeit mit„nicht ausreichend“, so ist sie von einem zweiten Prü-fer zu bewerten. 3Bei unterschiedlicher Beurteilungwerden die Noten gemittelt.

(7) Für die bestandene Thesis werden 24 Leis-tungspunkte vergeben.

§ 20

Kolloquium

(1) 1Im Kolloquium hat der Kandidat nachzuwei-sen, dass er in der Lage ist, die wesentlichen Ergeb-nisse seiner Thesis einem Fachpublikum mündlichvorzustellen und die im Studium erworbenen Kennt-nisse in ihrer Gesamtheit anzuwenden. 2Das Kollo-quium besteht aus einem etwa 10-minütigen Kurzvor-trag des Kandidaten mit anschließender Diskussion.3Vortrag und Diskussion können in deutscher oderenglischer Sprache abgehalten werden.

(2) 1Das Kolloquium ist möglichst bald, spätestensacht Wochen nach Abgabe der Thesis sowie demNachweis des Erwerbs aller 144 Leistungspunkte derstudienbegleitenden Leistungen nach § 17 Abs. 2 ab-zuhalten.

(3) 1Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses lädtzu dem Kolloquium die Prüfer, den Kandidaten, dieMitglieder des Prüfungsausschusses und die Hoch-schulöffentlichkeit ein. 2Über das Kolloquium ist einProtokoll anzufertigen, in das aufzunehmen sind: Ortund Zeit sowie Zeitdauer des Kolloquiums, Thema desVortrags, die Namen der Prüfer und des Kandidatensowie etwaige besondere Vorkommnisse.

(4) 1Das Kolloquium wird von zwei Prüfern bewer-tet. 2Die Prüfer werden vom Vorsitzenden des Prü-fungsausschusses bestellt. 3Erstprüfer soll in der Re-gel der Betreuer der Thesis sein. 4Diese Teilprüfungist bestanden, wenn das Kolloquium mindestens mitder Note „ausreichend“ (4,0) bewertet wird. 5Die Prü-fer legen gemeinsam die Note fest. 6Bei unterschied-licher Bewertung durch die Prüfer werden die Notengemittelt.

(5) Für das erfolgreich abgelegte Kolloquium wer-den 12 Leistungspunkte vergeben.

§ 21

Wiederholung der Prüfung

(1) 1Jede nicht bestandene studienbegleitendeLeistungskontrolle im Sinne des § 17 Abs. 2 und diedazu hinführende Lehrveranstaltung im Sinne des § 7Abs. 3 der Studienordnung können innerhalb der Fristdes § 4 Abs. 3 Satz 2 zweimal wiederholt werden. 2DieWiederholungen müssen jeweils im nächstmöglichenTermin erfolgen. 3Die zweite Wiederholung soll in derRegel bei einem anderen Prüfer als dem der erstenbeiden Versuche abgelegt werden.

(2) 1Wird die Thesis mit „nicht ausreichend“ be-wertet, so ist auf Antrag, der spätestens vier Wochennach der Bekanntgabe der Note für Thesis zu stellenist, eine Wiederholung mit neuem Thema möglich.2Eine zweite Wiederholung ist ausgeschlossen.

(3) 1Wird das Kolloquium mit „nicht ausreichend“bewertet, so ist auf Antrag, der spätestens vier Wo-chen nach der Bekanntgabe der Note für das Kollo-quium zu stellen ist, eine Wiederholung möglich.2Eine zweite Wiederholung ist ausgeschlossen.

§ 22

Zeugnis und Urkunde

(1) 1Über die bestandene Prüfung wird ein Zeugnisund eine Urkunde ausgestellt. 2Hierbei soll eine Fristvon vier Wochen ab dem Bestehen sämtlicher Prü-fungsleistungen eingehalten werden.

(2) 1Das Zeugnis enthält die Fachnoten der Prü-fungsbereiche, das Thema und die Note der Thesis,die Note des Kolloquiums sowie die Gesamtnote. 2DasZeugnis ist vom Vorsitzenden des Prüfungsausschus-ses zu unterzeichnen. 3Im Zeugnis ist der Tag anzuge-ben, an dem alle Prüfungsleistungen erbracht sind so-

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wie der Tag des Bestehens der Prüfung. 4Soweit imZeugnis nichts anderes vermerkt ist, gilt der Tag derAusstellung des Zeugnisses als Tag des Bestehens derPrüfung.

(3) 1Zum Zeugnis wird dem Kandidaten eine Ur-kunde mit dem Datum des Zeugnisses ausgehändigt,in der die Verleihung des akademischen Grades eines„Bachelor of Science“ beurkundet wird. 2Die Urkun-de enthält keine Noten. 3Sie wird von den Dekanenund vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses un-terzeichnet und mit dem Siegel der Universität ver-sehen.

(4) 1Mit der Ausgabe des Zeugnisses und der Ur-kunde werden auch nicht mehr benötigte Prüfungs-unterlagen an den Kandidaten zurückgegeben. 2ImÜbrigen bleiben die Unterlagen im Eigentum der Uni-versität.

(5) 1Auf Antrag kann eine Übersetzung des Zeug-nisses und der Urkunde zusätzlich in englischer Spra-che ausgestellt werden. 2Die Absätze 2 und 3 geltenentsprechend.

§ 23

Bescheinigung über eineendgültig nicht bestandene Prüfung

Hat der Kandidat die Prüfung zum Bachelor ofScience endgültig nicht bestanden, wird ihm auf An-trag und gegen Vorlage der Exmatrikulationsbeschei-nigung eine schriftliche Bescheinigung ausgestellt,aus der sich das Nichtbestehen der Prüfung, die in deneinzelnen Prüfungsbereichen erzielten Noten und dienoch fehlenden Prüfungsleistungen ergeben.

§ 24

Einsicht in Prüfungsakten

(1) Nach Abschluss des Prüfungsverfahrens wirddem Kandidaten auf Antrag Einsicht in seine schrift-lichen Prüfungsarbeiten, die darauf bezogenen Gut-achten der Prüfer und in die Prüfungsprotokolle ge-währt.

(2) 1Der Antrag ist binnen einem Monat nach Aus-händigung des Prüfungszeugnisses beim Vorsitzen-den des Prüfungsausschusses zu stellen. 2War derKandidat ohne eigenes Verschulden verhindert, dieseFrist einzuhalten, gilt Art. 32 Bayerisches Verwal-tungsverfahrensgesetz (BayRS 2010-1-I) entspre-chend. 3Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses be-stimmt Ort und Zeit der Einsichtnahme.

§ 25

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekannt-machung in Kraft.

Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses des Senats der Uni-versität Würzburg vom 18. Jui 2001 und vom 17. Juli 2002 und

der Genehmigung des Bayerischen Staatsministeriums für Wis-senschaft, Forschung und Kunst durch Schreiben vom 18. De-zember 2001 Nr. X/4-5e69b(1)- 10b/37 422.

Würzburg, den 11. September 2002

Der Präsident

Prof. Berchem

Die Prüfungsordnung für den Studiengang Biomedizin mitdem Abschluss Bachelor of Science an der Bayerischen Julius-Maximilians-Universität Würzburg wurde am 11. September2002 in der Universität niedergelegt; die Niederlegung wurdeam 12. September 2002 durch Anschlag in der Universität be-kannt gegeben. Tag der Bekanntmachung ist daher der 12. Sep-tember 2002.

KWMBl II 2003 S. 1117

221021.0956-WFK

Studienordnungfür den Studiengang Biomedizin

mit dem Abschluss Bachelor of Sciencean der Bayerischen

Julius-Maximilians-Universität Würzburg

Vom 11. September 2002

Aufgrund von Art. 6 Abs. 1 Satz 1 in Verbindungmit Art. 72 Abs. 1 Satz 1 und Art. 86a des BayerischenHochschulgesetzes (BayHSchG) erlässt die Universi-tät Würzburg folgende Satzung:

Inhaltsübersicht

Vorbemerkung zum Sprachgebrauch

§ 1 Geltungsbereich

§ 2 Studiendauer

§ 3 Studienbeginn

§ 4 Studienvoraussetzungen

§ 5 Ziele des Studiums

§ 6 Studieninhalte

§ 7 Gliederung des Studiums

§ 8 Prüfungen

§ 9 Studienplan

§ 10 Anerkennung von Studienzeiten, Studien- undPrüfungsleistungen

§ 11 Studienberatung

§ 12 Inkrafttreten

Anlage: Studienplan

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KWMBl II Nr. 5/2003 1125

Vorbemerkung zum Sprachgebrauch

1Die Bezeichnung weiblicher und männlicher Per-sonen durch die jeweils maskuline Form in der nach-stehenden Satzung bringt den Auftrag der Hochschu-le, im Rahmen ihrer Aufgaben die verfassungsrecht-lich gebotene Gleichstellung von Mann und Frau zuverwirklichen, sprachlich nicht angemessen zum Aus-druck. 2Auf die Verwendung von Doppelformen oderandere Kennzeichnungen für weibliche und männli-che Personen wird jedoch verzichtet, um die Lesbar-keit und Übersichtlichkeit zu wahren. 3Mit allen imText verwendeten Personenbezeichnungen sind stetsbeide Geschlechter gemeint.

§ 1

Geltungsbereich

(1) Die vorliegende Studienordnung beschreibtunter Berücksichtigung der Prüfungsordnung für denStudiengang Biomedizin mit dem Abschluss Bachelorof Science an der Bayerischen Julius-Maximilians-Universität Würzburg (Prüfungsordnung) Ziele, In-halte und Verlauf des Studiums.

(2) Dieser Studiengang ist ein gemeinsamer Stu-diengang der Fakultät für Biologie und der Medizini-schen Fakultät.

§ 2

Studiendauer

1Der Höchstumfang der für das planmäßige Stu-dium erforderlichen Lehrveranstaltungen beträgt 131Semesterwochenstunden. 2Die Regelstudienzeit (ein-schließlich der Zeit für die Prüfungen und die Thesis)beträgt sechs Semester.

§ 3

Studienbeginn

Das Studium kann nur zum Wintersemester aufge-nommen werden.

§ 4

Studienvoraussetzungen

(1) Voraussetzung für die Zulassung zum Hoch-schulstudium der Biomedizin ist die allgemeine oderdie einschlägige fachgebundene Hochschulreife un-ter Berücksichtigung der Qualifikationsverordnung –QualV – (BayRS 2210-1-1-3-UK/WFK) in der jeweilsgeltenden Fassung.

(2) 1Für die Aufnahme des Studiums sind keinezusätzlichen speziellen Qualifikationen erforderlich.2Gute Englischkenntnisse und gute Grundkenntnissein den naturwissenschaftlich-mathematischen Fä-chern entsprechend den Lehrplänen in den Gymna-sien sind für ein erfolgreiches Studium erforderlich.

§ 5

Ziele des Studiums

(1) Das Studium der Biomedizin mit dem Ab-schluss „Bachelor of Science“ bereitet auf praktischeTätigkeiten in biomedizinischer Forschung, Entwick-lung, Anwendung und Verwaltung vor.

(2) 1Mit der Vergabe des akademischen Gradeseines Bachelor of Science soll Studenten der Erwerbeines international vergleichbaren Grades zum Nach-weis von in der Berufspraxis relevanten Kenntnissenund Fertigkeiten ermöglicht werden. 2Außerdem sollmit diesem ersten berufsqualifizierenden Abschlussdie Durchlässigkeit zwischen den Ausbildungssyste-men verschiedener Länder gefördert und die interna-tionale Attraktivität eines Biomedizin-Studiums ander Universität Würzburg erhöht werden.

(3) Die Fakultät für Biologie und die MedizinischeFakultät der Universität Würzburg verleihen gemein-sam gemäß der Prüfungsordnung den akademischenGrad eines „Bachelor of Science“ (abgekürzt „B.Sc.“).

§ 6

Studieninhalte

(1) 1Das Studium soll die methodischen Grundla-gen des wissenschaftlichen Arbeitens in der Biomedi-zin und ein Verständnis ihrer inhaltlichen Grundla-gen vermitteln. 2Es soll die Absolventen befähigen,Probleme auf Gebieten der Forschung, Entwicklung,Anwendung, Bildung, Verwaltung usw. zu lösen.

(2) 1In dem Studium soll der Student lernen, anpraxisnahen Beispielen methodische Kenntnisse undbiomedizinische Prinzipien auf Problemstellungen zuübertragen. 2Dabei sollen vor allem die Planung undexperimentelle Durchführung wissenschaftlicher Ex-perimente und deren Protokollierung, Auswertungund Darstellung vermittelt werden.

(3) Die Lehrveranstaltungen können auch in engli-scher Sprache angeboten werden.

(4) Für die in der Anlage genannten Lehrveranstal-tungen können Bewertungen nach dem EuropeanCredit Transfer System (ECTS) vorgenommen wer-den.

§ 7

Gliederung des Studiums

(1) Das Studium ist modular nach Maßgabe des je-weils aktuellen Studienplans, der in der Fakultät fürBiologie und der Medizinischen Fakultät ausgehängtist, aufgebaut.

(2) 1Die erfolgreiche Teilnahme an einer schein-pflichtigen Lehrveranstaltung wird bescheinigt, wennder Student die erforderlichen Kenntnisse nachge-wiesen hat. 2Zeitpunkt und Form des Nachweiseswerden zu Beginn der Lehrveranstaltung vom verant-wortlichen Hochschullehrer festgelegt. 3Der Versuch,die Nachweise zu erwerben, kann nach Maßgabe der

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KWMBl II Nr. 5/20031126

jeweils geltenden Prüfungsordnung wiederholt wer-den.

(3) 1An den praktischen Lehrveranstaltungen desStudiengangs kann nur teilnehmen, wer die auf sie je-weils hinführenden Lehrveranstaltungen regelmäßigbesucht und sich die erforderlichen Kenntnisse ange-eignet hat. 2Die auf die praktischen Lehrveranstaltun-gen hinführenden Lehrveranstaltungen werden nachMaßgabe des Studienplans jeweils vom verantwort-lichen Hochschullehrer festgelegt. 3Zeitpunkt undForm des Nachweises der erforderlichen Kenntnissewerden zu Beginn der hinführenden Lehrveranstal-tung vom verantwortlichen Hochschullehrer festge-legt.

§ 8

Prüfungen

Prüfungen regelt die Prüfungsordnung in der je-weils geltenden Fassung.

§ 9

Studienplan

1Der anliegende Studienplan gibt Empfehlungenfür den Verlauf des Studiums. 2Der jeweils aktuelleStudienplan ist in der Fakultät für Biologie und derMedizinischen Fakultät ausgehängt.

§ 10

Anerkennung von Studienzeiten, Studien- undPrüfungsleistungen

(1) Die Anrechnung von Studienzeiten, Studien-und Prüfungsleistungen, die im gleichen Studiengangoder in anderen Studiengängen, an anderen Hoch-schulen der Bundesrepublik Deutschland oder anHochschulen des Auslands erbracht wurden, erfolgtnach der Prüfungsordnung in der jeweils geltendenFassung.

(2) Ist eine Unterbrechung des Studiums an derUniversität Würzburg wegen eines Studienaufenthal-tes an einer anderen Hochschule der BundesrepublikDeutschland oder des Auslands geplant, so wird demStudenten dringend empfohlen, sich noch vor Beginnwegen der Anerkennung von Leistungen mit demVorsitzenden des Prüfungsausschusses in Verbin-dung zu setzen.

§ 11

Studienberatung

(1) 1Neben einer allgemeinen Studienberatung,die als zentrale Beratung an der Universität Würzburgdurchgeführt wird, findet eine Fachstudienberatungfür den Studiengang Biomedizin mit dem AbschlussBachelor of Science statt. 2Die Fachstudienberatungwird von einem jeweils im Vorlesungsverzeichnisausgewiesenen Fachstudienberater durchgeführt.

(2) Eine Fachstudienberatung ist insbesondere infolgenden Fällen in Anspruch zu nehmen:

– zu Beginn des Studiums,

– während des laufenden Studiums, wenn abzuse-hen ist, dass der Kandidat in der vorgesehenen Re-gelstudienzeit von sechs Semestern das Studiumnicht wird abschließen können,

– im Falle von Studienfach-, Studiengang- oderHochschulwechsel sowie

– bei einem beabsichtigten Auslandsaufenthalt.

§ 12

Inkrafttreten

Diese Studienordnung tritt am Tage nach ihrer Be-kanntmachung in Kraft.

Ausgefertigt aufgrund der Beschlüsse des Senats der Uni-versität Würzburg vom 18. Juli 2001 und vom 17. Juli 2002 undnach ordnungsgemäßer Durchführung des Anzeigeverfahrernsgemäß Art. 72 Abs. 3 BayHSchG (Anzeige der Satzung durchSchreiben vom 7. August 2001 Nr. II/1 - 212.433-1/01, Schreibendes Bayerischen Staatsministeriums für Wissenschaft, For-schung und Kunst vom 18. Dezember 2001 Nr. X/4-5e69b(1)-10b/37 421).

Würzburg, den 11. September 2002

Der Präsident

Prof. Berchem

Die Studienordnung für den Studiengang Biomedizin mitdem Abschluss Bachelor of Science an der Bayerischen Julius-Maximilians-Universität Würzburg wurde am 11. September2002 in der Universität niedergelegt; die Niederlegung wurdeam 12. Dezember 2002 durch Anschlag in der Universität be-kannt gegeben. Tag der Bekanntmachung ist daher der 12. Sep-tember 2002.

KWMBl II 2003 S. 1124

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KWMBl II Nr. 5/2003 1127

Anlage: Studienplan für den Studiengang Biomedizin mit dem Abschluss Bachelor of Science

Veranstaltung Typ SWS Anrech- SWS unternungs- Berücksichti-faktor gung des

Anrech-nungsfaktors

1. Semester

Allgemeine Biologie I (Teil 1: Chemie und Physik von Biomolekülen) V 1 1,0 1

Allgemeine Biologie I (Teile 2 bis 5) V 4 1,0 4

Übungen zur Zytologie und Anatomie der Pflanzen oder Tiere Ü 4 1,0 4

Spezialvorlesung Biomathematik V 2 1,0 2

Übungen zur Biomathematik Ü 2 1,0 2

Einführung in die Physik I für Medizin, Zahnmedizin und V 4 1,0 4Naturwissenschaften

Physikalisches Praktikum für Biomediziner P 4 0,5 2

Experimentalchemie I (Anorganische Chemie) V 4 1,0 4

Insgesamt 25 23

2. Semester

Allgemeine Biologie II V 5 1,0 5

Übungen zur Pflanzenphysiologie oder Tierphysiologie Ü 4 1,0 4

Einführung in die Physik II für Medizin und Naturwissenschaften V 4 1,0 4

Experimentalchemie II (Organische Chemie) V 4 1,0 4

Chemisches Grundpraktikum für Biomediziner P 4 0,5 2

Anatomie des Menschen V/Ü 3 1,0 3

Übungen zur Histologie für Biomediziner P 4 0,5 2

Insgesamt 28 24

3. Semester

Allgemeine Biologie III V 5 1,0 5

Genetisches Grundpraktikum P 2 0,5 1

Biochemie I V 4 1,0 4

Biochemisches Grundpraktikum für Biomediziner P 2 0,5 1

Übungen zur Biochemie für Biomediziner Ü 2 1,0 2

Praktikum der Physiologie des Menschen I für Biomediziner P 4 0,5 2

Strahlenschutzkurs V/Ü 2 1,0 2

Gefahrstoffkunde V 2 1,0 2

Insgesamt 23 19

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KWMBl II Nr. 5/20031128

Veranstaltung Typ SWS Anrech- SWS unternungs- Berücksichti-faktor gung des

Anrech-nungsfaktors

4. Semester

Biochemie II V 4 1,0 4

Praktikum der Molekularbiologie für Biomediziner P 6 0,5 3

Praktikum der Proteinbiochemie für Biomediziner P 3 0,5 1,5

Übungen zur Zellbiologie P 3 0,5 1,5

Praktikum der Physiologie des Menschen II für Biomediziner P 4 0,5 2

Gentechnik und biologische Sicherheit V/Ü 1 1,0 1

Versuchstierkunde und Tierschutz V/Ü 2 1,0 2

Insgesamt 23 15

5. Semester

Bioinformatik V 2 1,0 2

Übungen zur Bioinformatik Ü 2 1,0 2

Praktikum Mikrobiologie, Virologie, Immunologie P 6 0,5 3

Mikrobiologie, Virologie, Immunologie V 4 1,0 4

Pathophysiologie und Pathobiochemie V 2 1,0 2

Pharmakologie und Toxikologie I V 3 1,0 3

Allgemeine Pathologie V 2 1,0 2

Übungen zur Histopathologie P 2 0,5 1

Humangenetik V 2 1,0 2

Pharmakologie und Toxikologie II V 2 1,0 2

Kurs Pharmakologie und Toxikologie P 3 0,5 1,5

Insgesamt 30 24,5

6. Semester

Klinische Demonstrationen P 2 0,5 1

Thesis und Kolloquium AP

Insgesamt 2 1

Summe 131 106,5

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KWMBl II Nr. 5/2003 1129

221031.10-WFK

Vierte Satzungzur Änderung der Allgemeinen

Prüfungsordnung der Hochschule fürFernsehen und Film in München (HFF)

Vom 12. September 2002

Aufgrund des Art. 6 Abs. 1 Satz 1 und Art. 81Abs. 1 Satz 1 des Bayerischen Hochschulgesetzes(BayHSchG) in der Fassung der Bekanntmachungvom 2. Oktober 1998 (GVBl S. 740), zuletzt geändertdurch § 36 des Gesetzes vom 24. April 2001 (GVBlS. 140) erlässt die Hochschule für Fernsehen und Filmin München folgende Änderungssatzung:

§ 1

Die Allgemeine Prüfungsordnung der Hochschulefür Fernsehen und Film in München vom 25. Februar1993 (KWMBl II S. 414), zuletzt geändert durch Sat-zung vom 5. Oktober 2001 (KWMBl II 2002 S. 1171),wird wie folgt geändert:

1. § 20 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Nr. 1 werden die Worte „(ausge-wählte Gebiete aus Kommunikations- und Me-diengeschichte, Kommunikations- und Medien-politik, Ästhetik/ Filmanalyse, Psychologie deraudiovisuellen Kommunikation)“ durch dieWorte „(die Einführungskurse in die Kommuni-kations-, die Film- und die Fernsehwissen-schaft)“ ersetzt.

b) Absatz 2 Satz 4 erhält folgende Fassung:

„Sie bezieht sich auf die Lehrinhalte des zweitenund dritten Studiensemesters (die Lektürekursein Kommunikations-, Film- und Fernsehwissen-schaft sowie die Aufbaukurse in denselben Fä-chern).“

2. In § 21 Abs. 1 werden die Worte „(sozialethischeFragen der Medienkommunikation, Geschichtedes Jahrhunderts in Film und Fernsehen, Ästhetikund Wirkung der Werbung, Mischformen Doku-mentar- und Spielfilm)“ durch die Worte „(Ab-schlusskurse in Kommunikations-, Film- und Fern-sehwissenschaft)“ ersetzt.

§ 2

Die Vierte Änderungssatzung tritt am Tage nachihrer Bekanntmachung in Kraft.

Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses des Senats derHochschule für Fernsehen und Film in München vom 3. Mai2002 und der Genehmigung des Bayerischen Staatsministeri-ums für Wissenschaft, Forschung und Kunst durch Schreibenvom 19. Juli 2002 Nr. XII/5 – K3041 – 12/25 442.

München, den 12. September 2002

Prof. Dr. h. c. Albert Scharf

Rektor

Die Vierte Satzung zur Änderung der Allgemeinen Prü-fungsordnung der Hochschule für Fernsehen und Film in Mün-chen (HFF) wurde am 12. September 2002 in der Hochschuleniedergelegt; die Niederlegung wurde am gleichen Tag durchAnschlag in der Hochschule bekannt gegeben. Tag der Be-kanntmachung ist daher der 12. September 2002.

KWMBl II 2003 S. 1129

221041.1156-WFK

Zweite Satzung zurÄnderung der Studien- und Prüfungsordnungfür den Studiengang Software-Systemtechnik

an der Fachhochschule Amberg-Weiden

Vom 12. September 2002

Aufgrund von Art. 6 Abs. 1, Art. 72 Abs. 1, Art. 81Abs. 1 und Art. 84 Abs. 2 des Bayerischen Hochschul-gesetzes (BayHSchG) erlässt die Fachhochschule Am-berg-Weiden folgende Satzung:

§ 1

Die Anlage 1 Ziff. I (Grundstudium) der Studien-und Prüfungsordnung für den Studiengang Software-Systemtechnik an der Fachhochschule Amberg-Wei-den vom 11. Oktober 2000 (KWMBl II 2001 S. 501),geändert durch Satzung vom 4. Februar 2002, wirdwie folgt geändert:

1. In der lfd. Nr. 6 wird in Spalte 3 die Zahl „3“ durchdie Zahl „2“ ersetzt.

2. In der Zeile „SWS insgesamt“ wird in Spalte 3 dieZahl „54“ durch die Zahl „53“ ersetzt.

§ 2

Diese Änderungssatzung tritt am 1. Oktober 2002in Kraft.

Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses des Senats der Fach-hochschule Amberg-Weiden vom 5. Juni 2002 sowie der Ge-nehmigung des Bayerischen Staatsministeriums für Wissen-schaft, Forschung und Kunst vom 1. August 2002 Nr. XI/3-3/313(19/6)-11/35 893.

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KWMBl II Nr. 5/20031130

Amberg/Weiden, den 12. September 2002

Prof. Dr. August Behr

Präsident

Diese Satzung wurde am 12. September 2002 in der Fach-hochschule Amberg-Weiden in Amberg und Weiden niederge-legt. Die Niederlegung wurde am 12. September 2002 durchAushang bekannt gegeben. Tag der Bekanntgabe ist der12. September 2002.

KWMBl II 2003 S. 1129

221021.0153-WFK

Prüfungsordnungder Katholisch-Theologischen Fakultät

für das Aufbaustudium Umweltethikan der Universität Augsburg

Vom 17. September 2002

Aufgrund von Art. 6 Abs. 1 Satz 1 in Verbindungmit Art. 81 Abs. 1 Satz 1 des Bayerischen Hochschul-gesetzes (BayHSchG) und § 51 der Verordnung überdie Qualifikation für ein Studium an den Hochschulendes Freistaates Bayern und den staatlich anerkanntennichtstaatlichen Hochschulen (Qualifikationsverord-nung – QualV) vom 6. Dezember 1993 (GVBl S. 924,BayRS 2210-1-1-3 UK/WFK), zuletzt geändert durchVerordnung vom 19. März 2002 (GVBl S. 128) erlässtdie Universität Augsburg folgende Prüfungsordnung:

Inhaltsübersicht

I. Allgemeine Bestimmungen

§ 1a Geltungsbereich und akademischer Grad

§ 1b Qualifikation für das Aufbaustudium

§ 2 Ziel des Aufbaustudiums

§ 3 Regelstudienzeit und Gliederung des Studiums

§ 4 Prüfungsausschuss

§ 5 Prüfungsberechtigte

II. Besondere Bestimmungen

§ 6 Erwerb von Leistungsnachweisen

§ 7 Prüfungsdauer

§ 8 Hospitationen

§ 9 Anrechnung von Leistungsnachweisen

§ 10 Diplomarbeit

§ 11 Feststellung des Gesamtergebnisses

§ 12 Fristen, Ausnahmen und Wiederholungsmög-lichkeiten

§ 13 Zeugnis und Urkunde

III. Schlussbestimmungen

§ 14 In-Kraft-Treten

Sprachgebrauch

Die in dieser Prüfungsordnung verwendetenmännlichen Personen- und Funktionsbezeichnungenschließen beide Geschlechter ein.

I. Allgemeine Bestimmungen

§ 1a

Geltungsbereich und akademischer Grad

Zu § 1 Abs. 1 APrüfO

(1) 1Diese Prüfungsordnung ergänzt die Allgemei-ne Prüfungsordnung (APrüfO) der Universität Augs-burg. 2Die Allgemeine Prüfungsordnung hat Vorrang.

(2) Aufgrund der nach § 11 dieser Prüfungsord-nung erbrachten und nachgewiesenen Leistungenwird der akademische Grad „Diplom-UmweltethikerUniv. (postgrad.)“ bzw. „Diplom-UmweltethikerinUniv. (postgrad.)“, abgekürzt „Dipl.-Umw.Eth.Univ.(postgrad.)“ verliehen.

§ 1b

Qualifikation für das Aufbaustudium

Die Qualifikation für das Aufbaustudium wirdnachgewiesen durch einen ersten berufsqualifizie-renden Abschluss an einer Universität oder gleichge-stellten Hochschule bzw. einen Diplomabschluss aneiner Fachhochschule mit der Gesamtnote 1,5 oderbesser.

§ 2

Ziel des Aufbaustudiums

Zu § 2 Abs. 1 APrüfO

Das Aufbaustudium dient dem Erwerb von Wissenund Verständnishorizonten auf den Gebieten der Be-gründung und Bewertung umweltethischer Hand-lungsprinzipien, der Analyse von Institutionen oderBetrieben auf ihre Ökologie hin, der Anregung undBegleitung von Reflexion in diesen Institutionen oderBetrieben, der Entwicklung geeigneter Strategien zurökologischen Risikobewältigung, der Qualifikationzur ökologisch orientierten Öffentlichkeitsarbeit undder theologisch informierten Fundierung eines ver-antworteten Umgangs mit der Schöpfung.

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KWMBl II Nr. 5/2003 1131

§ 3

Regelstudienzeit und Gliederung des Studiums

Zu § 2 Abs. 3, § 9 Abs. 1, § 10 APrüfO

(1) Die Regelstudienzeit beträgt vier Semester, wo-bei das vierte Semester für die Anfertigung der Di-plomarbeit vorgesehen ist.

(2) Der Höchstumfang der für den Studienab-schluss erforderlichen Lehrveranstaltungen beträgt46 Semesterwochenstunden, von denen 24 in Pflicht-veranstaltungen, 21 in Wahlpflichtveranstaltungenund eine durch verpflichtende Vor- und Nachberei-tung von Hospitationen (§ 8) zu erbringen sind.

§ 4

Prüfungsausschuss

Zu § 5 APrüfO

(1) 1Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses undsein Stellvertreter werden auf zwei Jahre gewählt.2Wiederwahl ist zulässig.

(2) Gibt sich der Prüfungsausschuss keine Ge-schäftsordnung, gilt die des Senats der UniversitätAugsburg entsprechend.

§ 5

Prüfungsberechtigte

Zu § 5 Abs. 3, § 7, § 12 Abs. 1 APrüfO

Prüfungsberechtigt sind die in § 7 APrüfO und inder Hochschulprüferverordnung (HSchPrüferV) ge-nannten Lehrpersonen.

II. Besondere Bestimmungen

§ 6

Erwerb von Leistungsnachweisen

Zu §§ 3, 8, 9, 11, 12 und 18 APrüfO

(1) 1Leistungsnachweise können in Form vonHausarbeiten, Seminararbeiten (Referaten), Klausu-ren, mündlichen Prüfungen spätestens im Anschlussan die jeweilige Lehrveranstaltung erbracht werden.2Der Prüfer bestimmt spätestens zu Beginn der Lehr-veranstaltung die Form des Leistungsnachweises undgegebenenfalls die zugelassenen Hilfsmittel.

(2) Über den Nachweis von erfolgreichen, d.h. mitmindestens „ausreichend“ oder besser bewertetenLeistungen erhält der Student vom Dozenten eine Be-scheinigung, die die Bewertung ausweist und von derFakultät zu siegeln ist, sofern die Leistung nicht infor-mationstechnisch zentral gespeichert wird.

§ 7

Prüfungsdauer

Zu §§ 11 und 12 APrüfO

(1) Die Dauer der mündlichen Prüfung beträgt jeLehrveranstaltung 20 Minuten.

(2) Die Dauer der schriftlichen Prüfung (Klausur)beträgt pro Semesterwochenstunde der zugehörigenLehrveranstaltung 30 Minuten.

§ 8

Hospitationen

1Die teilnehmende Beobachtung (Hospitation) anbehördlichen und betrieblichen Vorgängen vertieftdas Verständnis für Möglichkeiten und Grenzen um-weltorientierten Handelns. 2Der Student nimmt imLaufe des Aufbaustudiums, in der Regel während dervorlesungsfreien Zeit, an drei Hospitationen teil, dieer sich von der Gastorganisation bescheinigen lässt:zwei Wochen in einer Umweltbehörde, drei Wochenin einem umweltorientierten Unternehmen, drei Wo-chen in einer Nicht-Regierungs-Organisation (Ver-band, Verein, z. B. „Bund Naturschutz“, „Green-peace“). 3Die Anerkennung der Hospitationen wirddurch einen vom Prüfungsausschuss bestellten Do-zenten der Katholisch-Theologischen Fakultät vorge-nommen.

§ 9

Anrechnung von Leistungsnachweisen

Zu § 4 APrüfO

Leistungsnachweise, die nicht im Rahmen desAufbaustudiengangs Umweltethik erworben wurden,können anerkannt werden, wenn der Prüfungsaus-schuss die Gleichwertigkeit feststellt.

§ 10

Diplomarbeit

Zu § 13 APrüfO

(1) Durch die Diplomarbeit soll der Kandidat denNachweis erbringen, dass er in der Lage ist, ein The-ma aus einem Lehr- oder Forschungsbereich des Auf-baustudiums Umweltethik selbständig wissenschaft-lich zu bearbeiten und darzustellen.

(2) 1Das Thema der Diplomarbeit wird von einemder in § 7 APrüfO genannten prüfungsberechtigtenDozenten der Katholisch-Theologischen Fakultät for-muliert und betreut. 2Der Prüfungsausschuss kannAusnahmen zulassen; mindestens ein Gutachter mussder Katholisch-Theologischen Fakultät angehören.

(3) 1Das Thema der Diplomarbeit ist grundsätzlichauszugeben, wenn acht der benoteten Leistungs-nachweise im Sinne von § 11 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2und der Nachweis über eine der erforderlichen Hospi-tationen im Zentralen Prüfungsamt vorgelegt werden.2Die Ausgabe des Themas erfolgt über den Vorsitzen-den des Prüfungsausschusses durch das Zentrale Prü-

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KWMBl II Nr. 5/20031132

fungsamt. 3Der Zeitpunkt der Themenausgabe undder Abgabezeitpunkt der Arbeit werden vom Zentra-len Prüfungsamt festgestellt. 4Nicht rechtzeitig einge-reichte Diplomarbeiten werden mit „nicht ausrei-chend“ bewertet.

(4) 1Die Diplomarbeit ist innerhalb von vier Mona-ten anzufertigen und soll 40 Seiten nicht übersteigen.2Sie ist in zwei gebundenen Exemplaren fristgerechtbeim Zentralen Prüfungsamt einzureichen. 3Der Ver-fasser soll zudem erklären, dass im Falle einer positi-ven Bewertung seine Arbeit durch das Universitäts-archiv Dritten zugänglich gemacht werden kann.

(5) 1Die Bewertung der Diplomarbeit erfolgt durchden Dozenten, der die Arbeit ausgegeben hat unddurch einen weiteren Dozenten, der vom Prüfungs-ausschuss benannt wird. 2Die Diplomarbeit sollgrundsätzlich innerhalb von zwei Monaten bewertetwerden. 3Die Note der Diplomarbeit ergibt sich ausdem arithmetischen Mittel der Bewertungen beiderGutachter.

§ 11

Feststellung des Gesamtergebnisses

Zu §§ 15 und 16 APrüfO

(1) Das Aufbaustudium Umweltethik ist bestan-den, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

1. Vorlage von sechs mit mindestens „ausreichend“benoteten Leistungsnachweisen in den Pflichtfä-chern.

2. Vorlage von weiteren sechs mit mindestens „aus-reichend“ benoteten Leistungsnachweisen aus denübrigen Fächern, wobei je einer aus den Fächer-gruppen III, IV und V erbracht werden muss.

3. Vorlage der drei Nachweise über Hospitationen,die in § 8 genannt sind.

4. Vorliegen einer mindestens mit „ausreichend“ be-werteten Diplomarbeit im Sinne von § 10.

(2) Die Leistungsnachweise gemäß Absatz 1 Nr. 1und Nr. 2 sind in folgenden Fächergruppen zu erbrin-gen:

Fächergruppe I: Natur und Technik

1 Philosophie: Mensch und Natur Pflichtfach

2 Geschichte: Natur und Kultur Wahlpflichtfach

3 Naturwissenschaften: Natur als WahlpflichtfachStoff

4 Soziologie: Gesellschaft und WahlpflichtfachTechnik

Fächergruppe II: Theologie

5 Systematische Theologie: PflichtfachSchöpfungslehre

6 Systematische Theologie oder WahlpflichtfachExegese: Fortschritt undWeltende

7 Systematische Theologie: WahlpflichtfachÖkologische Theologien

Fächergruppe III: Ethik

8 Ethik, Sozialethik oder Moral- Pflichtfachtheologie: Ethikbegründung

9 Ethik, Sozialethik oder Moral- Pflichtfachtheologie: Umweltethiken

10 Ethik, Sozialethik oder WahlpflichtfachMoraltheologie: Materiale Ethik

11 Ethik, Sozialethik oder Moral- Wahlpflichtfachtheologie: Wirtschaftsethik undPolitische Ethik

12 Ethik, Sozialethik oder Moral- Wahlpflichtfachtheologie: Bioethik

Fächergruppe IV: Umwelthandeln 1

13 Sozioökonomie: Umwelt- Wahlpflichtfachpsychologie

14 Betriebswirtschaftslehre: WahlpflichtfachUmweltmanagement

15 Volkswirtschaftslehre: Umwelt- Pflichtfachökonomie

16 Öffentliches Recht: Allgemeines Pflichtfachund internat. Umweltrecht

17 Öffentliches Recht: Besonderes WahlpflichtfachUmweltrecht

Fächergruppe V: Umwelthandeln 2

18 Pädagogik: Umwelterziehung Wahlpflichtfach

19 Pädagogik: Umweltbildung Wahlpflichtfach

20 Praktische Theologie: WahlpflichtfachSchöpfungsspiritualität

(3) Die Gesamtnote ergibt sich aus der Summe allerBewertungen gemäß Absatz 1 Nr. 1, Nr. 2 und Nr. 4 alsarithmetisches Mittel, wobei die Note der Diplom-arbeit vierfach gewichtet wird (Teiler 16).

§ 12

Fristen, Ausnahmen undWiederholungsmöglichkeiten

Zu § 17 Abs. 2 und 18 APrüfO

(1) Die in § 6, § 8 und § 10 Abs. 4 genannten Leis-tungen sind im Rahmen der Regelstudienzeit bis zumEnde des vierten Semesters zu erbringen.

(2) Diese Frist verschiebt sich im Ausnahmefall beifehlenden Leistungsnachweisen im Sinn von § 6Abs. 1 und fehlenden Nachweisen über Hospitatio-nen um höchstens zwei Semester.

(3) Die Wiederholung einer im Sinn von § 10 Abs. 5nicht bestandenen Diplomarbeit hat spätestens sechsMonate nach Zustellung des Wiederholungsbeschei-des zu beginnen; die dabei festgesetzte Abgabefristbestimmt das Ende des Studiums.

(4) Für die Überschreitung der in Abs. 1 genanntenFrist sind vom Studenten unverzüglich beim Vorsit-zenden des Prüfungsausschusses triftige Gründe gel-tend und glaubhaft zu machen.

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KWMBl II Nr. 5/2003 1133

(5) Das Aufbaustudium ist endgültig nicht bestan-den, wenn die in § 6 und § 8 genannten Leistungennicht bis zum Ende des sechsten Semesters erbrachtwurden.

§ 13

Zeugnis und Urkunde

Zu § 17 APrüfO

(1) 1Das Diplomprüfungszeugnis trägt das Datumdes Tages der letzten Prüfungsleistung; ist dies die Di-plomarbeit, gilt das Datum der Abgabe im ZentralenPrüfungsamt. 2Es enthält neben den Fachbezeichnun-gen und den Fachnoten das Thema und die Note derDiplomarbeit sowie die Gesamtnote. 3Das Zeugnis istvom Prüfungsausschussvorsitzenden zu unterzeich-nen.

(2) 1Mit dem Zeugnis wird eine Urkunde ausge-händigt, in der die Verleihung des akademischenGrades „Diplom-Umweltethikerin Univ. (postgrad.)“bzw. „Diplom-Umweltethiker Univ. (postgrad.)“, ab-gekürzt „Dipl.-Umw.Eth.Univ. (postgrad.)“ festge-stellt wird. 2Die Urkunde enthält keine Noten und istvom Dekan der Katholisch-Theologischen Fakultät zuunterzeichnen sowie mit dem Siegel der Fakultät zuversehen.

3Auf Antrag kann eine englischsprachige Überset-zung der Urkunde über die Verleihung des akademi-schen Grades beigefügt werden.

III. Schlussbestimmungen

§ 14

In-Kraft-Treten

Diese Prüfungsordnung tritt am Tage nach ihrerBekanntmachung in Kraft.

Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses des Senats der Uni-versität Augsburg vom 30. Januar 2002 und der Entscheidungder Hochschulleitung gemäß Art. 23 Abs. 4 Satz 1 BayHSchGvom 11. September 2002 und der Genehmigung des Bayeri-schen Staatsministeriums für Wissenschaft, Forschung undKunst durch Schreiben vom 25. Juli 2002 Nr. X/5-5e65(A)-10b/34 753.

Augsburg, den 17. September 2002

I. V.

Prof. Dr. Thomas M. Scheerer

Prorektor

Die Satzung wurde am 17. September 2002 in der Universi-tät Augsburg niedergelegt. Die Niederlegung wurde am17. September 2002 durch Anschlag in der Universität bekanntgegeben. Tag der Bekanntmachung ist der 17. September 2002.

KWMBl II 2003 S. 1130

221021.0156-WFK

Studienordnungder Katholisch-Theologischen Fakultät

für das Aufbaustudium Umweltethikan der Universität Augsburg

Vom 17. September 2002

Aufgrund von Art. 6 Abs. 1 Satz 1 in Verbindungmit Art. 72 Abs. 1 Satz 1 des Bayerischen Hochschul-gesetzes (BayHSchG) erlässt die Universität Augs-burg folgende Studienordnung:

Inhaltsübersicht

§ 1 Geltungsbereich

§ 2 Wesen des Aufbaustudiums

§ 3 Ziele des Aufbaustudiums

§ 4 Studienbeginn, Regelstudienzeit

§ 5 Arten der Lehrveranstaltungen, Studieninhalte,Studienumfang

§ 6 Studienfachberatung

§ 7 Schlussbestimmung

Sprachgebrauch

Die in dieser Studienordnung verwendeten männ-lichen Personen- und Funktionsbezeichnungenschließen beide Geschlechter ein.

§ 1

Geltungsbereich

Diese Satzung regelt den Aufbaustudiengang Um-weltethik an der Universität Augsburg im Rahmendes übergeordneten kirchlichen und staatlichenRechts nach Voraussetzungen, Zielen, Inhalten undStudienverlauf abschließend.

§ 2

Wesen des Aufbaustudiums

1Beim Studiengang Umweltethik handelt es sichum ein Aufbaustudium im Sinne von Art. 71 Abs. 7BayHSchG. 2Er ist rechtlich und organisatorisch derKatholisch-Theologischen Fakultät der UniversitätAugsburg eingegliedert.

§ 3

Ziele des Aufbaustudiums

1Das Aufbaustudium Umweltethik hat in interdis-ziplinärer Ausrichtung unter Heranziehung von Lehr-angeboten verschiedener Fakultäten zum Ziel, Stu-dierende mit Geschichte, Grundbegriffen und Rah-menbedingungen von umweltethisch begründbaremHandeln sowie mit Methoden und Praxisfeldern derUmweltethik vertraut zu machen. 2Erlangt werden

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KWMBl II Nr. 5/20031134

soll hierdurch jene normative Kompetenz, die das Pro-fil des Umweltethikers ausmacht und die darin be-steht,

– über begründete und begründbare umweltethi-sche Kriterien, Prinzipien und Begriffe zu verfügenund eine bereichsübergreifende, mehrperspektivi-sche Sicht auf Sachverhalte einzunehmen,

– Institutionen oder Betriebe auf ihre Ökologie hin zuanalysieren und bei diesen einen Reflexions- undBeratungsprozess auszulösen,

– Strategien zur ökologischen Risikobewältigung aufdieser Basis zu entwickeln sowie umweltgerechteWege in die gesellschaftliche Zukunft zu entwer-fen,

– eine ökologisch orientierte Öffentlichkeitsarbeit fürInstitutionen und Unternehmen, im Bildungsbe-reich, in den Medien oder in hauptamtlicher Ver-bandsarbeit etc. zu leisten.

3Die fachspezifische Beschreibung der Studienzieleerfolgt in den besonderen Bestimmungen für die ein-zelnen Fächer.

§ 4

Studienbeginn, Regelstudienzeit

1Das Studium kann sowohl im Sommer- als auchim Wintersemester aufgenommen werden. 2Die Re-gelstudienzeit beträgt, einschließlich der Dauer derDiplomarbeit, vier Semester.

§ 5

Arten der Lehrveranstaltungen,Studieninhalte, Studienumfang

(1) Es sind folgende Arten von Leistungsnachwei-sen vorgesehen:

– Klausuren

– Seminararbeiten (Referate)

– Hausarbeiten

– mündliche Prüfungen

(2) 1Die Studieninhalte gliedern sich in fünf Fach-gebiete und entsprechende Hospitationen. 2Sie rich-ten sich nach den in § 3 genannten Studienzielen undumfassen folgende Lehrinhalte und Semesterwo-chenstunden:

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KWMBl II Nr. 5/2003 1135

lfd.Nr.

Fach/Veranstaltungsart Inhalte SWS

insgesamt 46

Fachgebiet I:Natur und Technikin interdisziplinärerDimension

Menschliches Umwelthandeln steht immer schon im Rahmen ei-nes grundsätzlichen Selbst- und Weltverständnisses, in demauch die Themen Natur, Technik, Lebewesen etc. situiert sind.Diesen paradigmatischen Rahmen interdisziplinär aufzuhellenund Grundbegriffe zu klären, ist Aufgabe des Fachgebietes I.

8

1 Philosophie:Mensch und Natur

Vorlesung

Die philosophische Anthropologie setzt sich mit dem Zusammen-hang von menschlichem Selbstverständnis und Naturverständnisauseinander und differenziert das Instrumentarium der Grundbe-griffe: Leben, Mensch, Kultur, Technik, Fortschritt. Dabei rekon-struiert sie zudem die „Positionalität“ des Menschen in der Weltund die Emanzipation des Menschen aus einem unmittelbarenNatur- und Leibverhältnis.

2 Geschichte:Natur und Kultur

Seminar

In den Epochen seit dem Altertum wurde immer wieder überMensch und Natur sowie den Umgang mit natürlichen Ressour-cen nachgedacht. Die historischen Wissenschaften verfolgen die-sen Aspekt durch die Auswertung historiographischer und ande-rer literarischer oder sachlicher Quellen, um eine historisch infor-mierte Einschätzung der Gegenwart zu ermöglichen. Durch diehistoriographische Nachzeichnung der Interaktionen zwischenmenschlichen Sozietäten und Natur, die Veränderungen in derNatur mitbedingen, (Kultur-) Landschaften hervorbringen etc.,verdeutlichen die historischen Wissenschaften die Komplexitätdes Begriffs der „Naturgeschichte“ und den Anteil menschlichenHandelns an der evolutiven Dimension von Ökologie. Der an-thropologische Blickwinkel kann auf diese Weise zu einem histo-rischen Daseinsverständnis erweitert werden.

3 Naturwissenschaften:Natur als Stoff

Seminar

Der naturwissenschaftliche Zugang zur Natur hat sich im Verlaufder Wissenschaftsgeschichte ausdifferenziert und zu Wandlun-gen in Naturverständnis wie im Umgang mit der Natur geführt.Umweltethisch zentral ist dabei die Sichtweise der Natur alsStoff, der sich für menschliche Zwecke einsetzen lässt; hier ver-zahnt sich empirische Naturwissenschaft daher eng mit der Tech-nik. Die Nachzeichnung der Entwicklung des Zugangs der Na-turwissenschaften zur Natur als Stoff – insbesondere in der Che-mie und Physik – und die Veränderungen der Paradigmen diesesZugangs vervollständigt daher den philosophischen Blick undbeleuchtet zugleich die Verzahnung von Wissenschaft und Tech-nik.

4 Soziologie:Gesellschaft undTechnik

Seminar

Die Umwelt- und Techniksoziologie erörtert die Spannung vonNatur und Kultur, zwischen der Rückbindung der (modernen)Gesellschaften an naturale Vorgaben und technischer Weltbe-wältigung. Die Verzahnung von Wissenschaft und Technik kannso nochmals aus soziologischer Perspektive reflektiert werden.Traditionen der Technikkritik werden dabei ihrerseits kritischbeleuchtet.

Fachgebiet II:Theologie

Die Theologie kann auf die Tradition des Schöpfungstraktateszurückgreifen. Sie hat bei der Bestimmung von Welt immer auchderen Anfang und deren Ende als außergeschichtliche Ereignis-se mitgedacht. Welche theoretischen Gewinne (Weltdistanzie-rung und Hoffnungssteigerung) – auch unabhängig vom persön-lichen Glauben – hieraus zu ziehen sind, wird im Fachgebiet IIaufgezeigt.

6

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KWMBl II Nr. 5/20031136

5 SystematischeTheologie:Schöpfungslehre

Vorlesung

Die Systematische Theologie erarbeitet die Deutung der Welt,des Kosmos, der Natur als Schöpfung und vervollständigt so denphilosophischen Blickwinkel um die für die abendländische Kul-tur prägend wirksamen Interpretamente und Sichtweisen der jü-disch-christlichen Tradition. Sie macht Entscheidungen für be-stimmte Positionen anhand historischer Auseinandersetzungen(Gnosis, Totalitarismus, Evolutionismus etc.) plausibel und ver-tieft das Verständnis des für die modernen, westlichen Gesell-schaften typischen Verhältnisses von Mensch und Natur.

6 Systematische Theo-logie oder Exegese:Fortschritt und Welt-ende

Seminar

Die Rolle der menschlichen Geschichte innerhalb der Naturge-schichte steht im Zusammenhang mit der Problematik der Mög-lichkeit einer teleologischen Naturdeutung. Angesichts der Fra-ge nach dem Ziel der Welt und dem Sinn von Weltengagementsetzen sich systematische Theologie und Exegese mit irrationalerFortschrittsgläubigkeit und Weltuntergangsängsten auseinan-der. Sie leisten so einen Beitrag zur Aufklärung der scheinbarsäkularen Moderne über ihren Schatten fehlgehender mythisch-irrationaler Sinnsurrogate.

7 Systematische Theo-logie: ökologischeTheologien

Seminar

Seit dem Aufkommen der ökologischen Krise ab 1970 ist eineVielzahl theologischer Modelle entstanden, die die Verantwor-tung für Erde, Tier, Zukunft neu begründen. Die SystematischeTheologie widmet sich entsprechenden Zugängen ökologischerTheologien und ihrer biblischen bzw. historischen Quellen.

Fachgebiet III:Ethik

Der Entwurf von Programmatiken für menschliches Umwelt-handeln und die konkrete handlungsbezogene Entscheidungs-findung setzen ethische Kompetenz voraus: Umweltbezogenemoralische Intuitionen und daraus hervorgehende Ethosformenbedürfen der rationalen Klärung und Begründung. Für einenethisch tragfähigen Umgang mit ökologischen Problemen be-darf es eines zureichenden ethischen Paradigmas und einsichti-ger Prinzipien. Die Vermittlung entsprechender reflexiverKompetenz ist Aufgabe des Fachgebietes III.

10

8 Ethik, Sozialethikoder Moraltheologie:Ethikbegründung

Vorlesung

Geklärt werden Begriff, Selbstverständnis und Begründbarkeitmoderner Ethik, ihrer philosophischen und theologischen Ausge-staltung sowie das Verhältnis von Ethik und Recht bzw. Moralund positivem Gesetz. Entwickelt werden allgemeine ethischePrinzipien – Moralprinzip, Gerechtigkeit, Subsidiarität, Retinitätetc. – und ihr Verhältnis zur „Wertentscheidung“ der modernendemokratischen Gesellschaft. Damit wird die Basis für das Ver-ständnis ethischen Denkens gelegt und die entsprechende be-grifflich-rationale Kompetenz vermittelt.

9 Ethik, Sozialethikoder Moraltheologie:Umweltethiken

Vorlesung

Existente umweltethische Entwürfe aus Soziologie, Philosophieund Theologie – Physiozentrik, Biozentrik, Anthropozentrik etc. –werden kritisch untersucht, um ein tragfähiges umweltethischesKonzept zu entwickeln. Grundsätzliche umweltethische Prinzi-pien – Nachhaltigkeit, Artgerechtheit etc. – und Handlungsmaxi-men – Reversibilität vor Irreversibilität etc. – werden eingeführtund begründet. Dabei werden individualethische Aspekte – er-forderliches Umweltethos, Handlungsverantwortung etc. – undsozialethische Aspekte – ökologische Strukturierung von ausdif-ferenzierten Handlungssystemen etc. – in ihrer Spezifität und ih-ren wechselseitigen Verwiesenheiten herausgearbeitet.

lfd.Nr.

Fach/Veranstaltungsart Inhalte SWS

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KWMBl II Nr. 5/2003 1137

10 Ethik, Sozialethikoder Moraltheologie:Materiale Ethik

Seminar

Umweltethik umfasst eine Vielzahl von Einzelthemen wie Land-schaftsschutz, Tierschutz, Pflanzenzüchtung, Konsumverhaltenetc. Materialethische Maßgaben sind dabei nur in konkreter Aus-einandersetzung mit diesen Themenfeldern und ihrer Sachspezi-fität zu gewinnen. Zu solchen Feldern werden daher spezielleZugänge eröffnet. Dabei werden zugleich Einzelfragen der Um-weltethik vertieft, die z.B. eine ökologische Entscheidungslehre,die Problematik der Folgenabschätzung etc. betreffen.

11 Ethik, Sozialethikoder Moraltheologie:Wirtschaftsethik undPolitische Ethik

Vorlesung

Umweltethische Maßgaben bedürfen stets der politischen Flan-kierung. Gleichzeitig können sie gesellschaftlich nur realisiertwerden, wenn sie ökonomisch greifen. Erst vermittelt über öko-nomische Verwertung werden zudem wissenschaftliche Er-kenntnisse gesellschaftlich wirksam und bedeutsam. Umwelt-ethik steht so in enger Verbindung mit politischer Ethik und Wirt-schaftsethik. Grundkenntnisse der Problemdimensionen, Struk-tur und Prinzipien dieser beiden Bereichsethiken vervollständi-gen so den Zugang zur Umweltethik als einer bereichsübergrei-fenden Disziplin.

12 Ethik, Sozialethikoder Moraltheologie:Bioethik

Seminar

Eine Reihe von umweltethischen Fragen lässt sich nur im Kontextder Bioethik klären. So berührt beispielsweise die Problematikder Gentechnologie im Bereich der Medikamentenentwicklungsowohl Fragen der Tierschutzethik als auch der medizinischenEthik, oder lässt sich die bioethische Frage nach Lebensqualitätnicht ohne umweltethische Reflexion über die Tragekapazitätder Natur beantworten. Die Verschränkung der umweltethischenmit der bioethischen Problematik wird daher exemplarisch aneinzelnen Themenfeldern analysiert und konkretisiert.

Fachgebiet IV:Umwelthandeln 1

Ethik muss in die Realität umgesetzt werden. UmweltgerechtesHandeln vollzieht sich in sozialen Systemen und durch sozialeSysteme, die Handlungsmöglichkeiten anbieten und ausschlie-ßen. Die Zusammenhänge von Handlung und System sowie diesystemische Realisierbarkeit und Realisierung der umweltethi-schen Maßgaben sind Thema des Fachgebietes IV.

15

13 Sozioökonomie:Umweltpsychologie

Vorlesung

Die Sozioökonomie beobachtet und analysiert die individuellenund strukturellen Bedingungen von ökologisch relevanten Ent-scheidungen bei Individuen und Betrieben. Hierbei gilt die Auf-merksamkeit besonders der Differenz von Einstellung und Ver-halten, von internen Zielen und externen Wirkungen.

14 Betriebswirtschafts-lehre:Umweltmanagement

Vorlesung

Betriebliches Umweltmanagement fragt, welche umweltbezoge-nen Forderungen an Unternehmen gestellt werden und wie diesehierauf reagieren können. Es werden zunächst Grundlagen(rechtliche Rahmenbedingungen, Umweltinformationssysteme. . .) des betrieblichen Umweltmanagements dargestellt. Sodannsollen Ansätze für ein aktives Umweltmanagement in betriebli-chen Funktionsbereichen formuliert werden.

15 Volkswirtschaftslehre:Umweltökonomie

Vorlesung

Die Volkswirtschaftslehre stellt im Rahmen der Umweltökonomiedie Wechselbeziehungen zwischen Ökologie und Ökonomie dar.Sie behandelt unter anderem die Festlegung umweltpolitischerZiele und fragt nach geeigneten Instrumentarien zur Durchset-zung dieser Ziele.Diese Veranstaltung setzt den Besuch einer Einführung in die Mi-kroökonomik voraus.

lfd.Nr.

Fach/Veranstaltungsart Inhalte SWS

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KWMBl II Nr. 5/20031138

16 Öffentliches Recht:Allgemeines undinternationalesUmweltrecht

Vorlesung

Anhand einer Einführung in das nationale Umweltrecht werdendie allgemeinen Grundsätze und die Steuerungsprinzipien die-ses Rechtsgebietes dargestellt. Daneben werden verfassungs-rechtliche Aspekte des Umweltschutzes sowie Grundzüge desImmissionsschutzrechts behandelt. Immer stärker durchdringtsich zudem nationales Umweltrecht mit Umweltvölkerrecht undUmwelteuroparecht, das daher ebenfalls behandelt werdenmuss. Auf diese Weise werden die für konkrete normative Refle-xion relevanten rechtlichen Bedingungen vermittelt.

17 Öffentliches Recht:besonderes Umwelt-recht

Vorlesung

Rechtsfragen des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes, desBundesnaturschutzgesetzes und des Wasserhaushaltsgesetzeswerden behandelt. Der allgemeine Überblick wird auf diese Wei-se in Hinsicht auf spezielle gesetzlich geregelte Handlungsfelderkonkretisiert.

Fachgebiet V:Umwelthandeln 2

Neben der ökologischen Ausrichtung von sozialen Strukturen(Politik, Recht, Wirtschaft) bedarf es einer ökologisch orientier-ten Erziehung und Bildung von verantwortungsbereiten Perso-nen in Familie, Schule und Gemeinde. Praxismodelle hierfürvorzustellen ist Aufgabe von Fachgebiet V.

6

18 Pädagogik:Umwelterziehung

Seminar

In den Praxisfeldern Familie und Schule werden die Grundlagenfür die Verantwortungsbereitschaft von Menschen gelegt. DiePädagogik sichtet bestehende Konzepte zur Umwelterziehungund zur Behandlung des Umweltthemas im Unterricht, sie infor-miert über entwicklungspsychologische Voraussetzungen vonUmweltlernen und begleitet eigene Lehrerfahrungen.

19 Pädagogik:Umweltbildung

Seminar

In den Praxisfeldern Jugend- und Erwachsenenbildung werdenErkenntnisse und Fertigkeiten multipliziert. Die Pädagogik un-tersucht bestehende Angebote zur Umweltbildung sowie derenAkzeptanz und erprobt exemplarisch Methoden, Inhalte und Pro-jekte ökologischen Lernens.

20 Praktische Theologie:Schöpfungs-spiritualität

Seminar

Die Praxisfelder Gruppe, Gemeinde, Diözese stellen eine Infra-struktur dar, in der ökologisches Handeln vernetzt und über Bil-dungsarbeit multipliziert werden kann. Die Praktische Theologieuntersucht den praktischen Beitrag der Kirche vor dem Hinter-grund auch außerchristlicher Schöpfungsspiritualität.

Fachgebiet VI:Hospitationen

Die Teilnahme an behördlichen und betrieblichen Vorgängenvertieft das Verständnis für Möglichkeiten und Grenzen um-weltorientierten Handelns. Das in Augsburg ansässige „Kompe-tenzzentrum Umwelt“ soll für eine exemplarische Praxiserfah-rung herangezogen werden, um umweltgerechtes Entwerfenund Entscheiden sowohl aus der Sicht der regelnden Behördenals auch aus der Sicht von Organisationen/Unternehmen, dieNormen anwenden, mit zu vollziehen.

21 Behörde 2 Wochen Hospitation in einer gebietskörperschaftlichen Um-weltbehörde. Wird empfohlen nach Nr. 16.

22 Nicht-Regierungs-Organisation(Verein, Verband, z.B.„Bund Naturschutz“,„Greenpeace“)

3 Wochen Hospitation in einer Umweltorganisation (NRO, Ver-band . . .). Wird empfohlen nach Nr. 4 oder Nr. 19.

23 Unternehmen 3 Wochen Hospitation in einem Unternehmen, das Dienstleistun-gen oder Produkte auf dem Gebiet der Ökologie anbietet, bzw.dessen Produktion als umweltverträglich ausgewiesen ist. Wirdempfohlen nach Nr. 15.

24 Universität 2 Nachmittage Vor-/Nachbereitung zu den Hospitationen. 1

lfd.Nr.

Fach/Veranstaltungsart Inhalte SWS

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KWMBl II Nr. 5/2003 1139

(3) 1Der Student kann die Folge der Veranstaltun-gen frei wählen. 2Die Katholisch-Theologische Fakul-tät wird am Anfang jedes Semesters eine Broschüreausgeben, in welcher die relevanten Veranstaltungenaufgelistet sind und in der Empfehlungen für die Stu-dien-Reihenfolge gegeben werden.

§ 6

Studienfachberatung

1Die Studienfachberatung wird von einem Profes-sor, Hochschuldozenten oder Privatdozenten der Ka-tholisch-Theologischen Fakultät der UniversitätAugsburg durchgeführt, der dem Lehrkörper für dasAufbaustudium Umweltethik angehört. 2Die Studen-ten sollen die Studienfachberatung bei einem Studi-enfachwechsel und bei Nichtbestehen eines Leis-tungsnachweises aufsuchen.

§ 7

Schlussbestimmung

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekannt-machung in Kraft.

Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses des Senats der Uni-versität Augsburg vom 30. Januar 2002, nach Entscheidung derHochschulleitung gemäß Art. 23 Abs. 4 Satz 1 BayHSchG vom11. September 2002 und nach ordnungsgemäßer Durchführungdes Anzeigeverfahrens gemäß Art. 72 Abs. 3 BayHSchG (Anzei-ge der Satzung durch Schreiben vom 4. März 2002, Az. L-157,Schreiben des Bayerischen Staatsministeriums für Wissen-schaft, Forschung und Kunst vom 25. Juli 2002 Nr. X/5-5e65(A)-10b/34 754).

Augsburg, den 17. September 2002

I. V.

Prof. Dr. Thomas M. Scheerer

Prorektor

Die Satzung wurde am 17. September 2002 in der Universi-tät Augsburg niedergelgt. Die Niederlegung wurde am 17. Sep-tember 2002 durch Anschlag in der Universität bekannt gege-ben. Tag der Bekanntmachung ist der 17. September 2002.

KWMBl II 2003 S. 1133

221021.0656-WFK

Studienordnungfür den Bachelor- und Masterstudiengang

Statistik an derLudwig-Maximilians-Universität München

Vom 18. September 2002

Aufgrund des Art. 6 Abs. 1 in Verbindung mitArt. 72 Abs. 1 und Art. 86a des Bayerischen Hoch-schulgesetzes (BayHSchG) erlässt die Ludwig-Maxi-milians-Universität München folgende Satzung:

Vorbemerkung

Alle maskulinen Personen- und Funktionsbe-zeichnungen in dieser Studienordnung beziehen sichauf Frauen und Männer in gleicher Weise.

I. Allgemeine Regelungen

§ 1

Geltungsbereich

Diese Studienordnung regelt und beschreibt Ziele,Inhalte und Verläufe des Bachelor- und des Master-studiengangs Statistik an der Ludwig-Maximilians-Universität München auf Grundlage der Prüfungsord-nung für den Bachelor- und Masterstudiengang Sta-tistik an der Ludwig-Maximilians-Universität Mün-chen (Prüfungsordnung).

§ 2

Allgemeine Studienziele und Studieninhalte

(1) 1Gegenstand des Bachelorstudienganges sinddie wissenschaftlichen Grundlagen und Methodender Statistik vornehmlich in anwendungsorientierterHinsicht. 2Das Bachelor-Studium soll die Fähigkeitenvermitteln, die erforderlich sind, um ein geeignetesVerfahren zur Lösung eines statistischen Problemseinzusetzen und die Voraussetzungen und Grenzendes Verfahrens abzuklären. 3Derartige Probleme tre-ten überall dort auf, wo Daten erhoben und ausgewer-tet werden.

4Das Studium soll auf eine berufliche Tätigkeit aufdem Gebiet der Statistik in Betrieben, Behörden undVerbänden sowie Forschungsinstituten aller Art vor-bereiten. 5In Zusammenarbeit mit den Anwendernmüssen in der Fachsprache des Anwendungsgebietesgestellte statistische Aufgaben erfasst und so umfor-muliert werden, dass sie als statistische Problemeeiner Lösung zuführbar sind. 6Zur exemplarischenVorbereitung auf diese Übersetzungsarbeit sollen ty-pische Anwendungsgebiete im Laufe des Studiumskennengelernt werden; dazu bestehen unter ver-schiedenen Fächern Wahlmöglichkeiten.

(2) 1Gegenstand des Masterstudienganges sindvertiefte wissenschaftliche Grundlagen und Metho-

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KWMBl II Nr. 5/20031140

den der Statistik in anwendungs- und forschungsori-entierter Hinsicht. 2Das Master-Studium soll die Fä-higkeiten zu einer eigenständigen Forschung auf demGebiet der Statistik und einer selbständigen Lösungstatistischer Probleme in der Anwendung vermitteln.3Der Masterstudiengang wird in zwei Varianten an-geboten: als konsekutiver, auf dem Bachelor-abschluss in Statistik aufbauender Studiengang (Va-riante A) und als weiterführender, auf Bachelor-, Di-plom- oder vergleichbaren Studienabschlüssen inverwandten Fächern aufbauender Studiengang (Va-riante B).

§ 3

Studienbeginn, Studiendauer undStudienumfang

(1) Das Bachelor-Studium kann nur zum Winter-semester aufgenommen werden.

(2) 1Das Master-Studium soll zum Wintersemesteraufgenommen werden. 2Die Aufnahme des Studiumszum Sommersemester ist möglich, aber aus Gründender Periodizität von Pflichtveranstaltungen nur einge-schränkt zu empfehlen.

(3) 1Regelstudienzeit und Studienumfang sind in§ 2 der Prüfungsordnung festgelegt. 2Der durch-schnittliche Umfang beträgt im Bachelor-Studium 20und im Master-Studium 18 Semesterwochenstundenpro Semester.

§ 4

Gliederung und Schwerpunktedes Studiums

(1) 1Das Bachelor-Studium ist durch grundlegen-de, weitgehend verbindlich zu besuchende Lehrver-anstaltungen geprägt. 2Die Vermittlung von Basiswis-sen überwiegt, der Stoff der Lehrveranstaltungen istweitgehend kanonisiert. 3Der Erwerb praktischer Fä-higkeiten nimmt einen großen Rahmen ein.

(2) 1Die Anfertigung der Bachelor Thesis ist für dassechste Semester vorgesehen. 2Das Nähere ist in derPrüfungsordnung geregelt.

(3) 1Die Lehrveranstaltungen des Bachelorstudien-ganges sind in Studienmodule zusammengefasst.2Diese bilden jeweils eine Studieneinheit, die in ge-schlossener Form als ganzes zu absolvieren ist. 3DieStudienmodule sind in § 12 der Prüfungsordnung auf-geführt und werden in § 7 näher beschrieben.

(4) 1Das Master-Studium wird durch eine größereFreiheit des Studenten in der Wahl der zu besuchen-den Lehrveranstaltungen geprägt. 2Die Vermittlungvon vertieftem Wissen in theoretischer und prakti-scher Hinsicht überwiegt. 3Die Förderung selbständi-gen Arbeitens nimmt breiten Raum ein. 4Der Stoff derLehrveranstaltungen ist nicht mehr streng kanonisiertund orientiert sich vermehrt am jeweiligen Stand derForschung.

(5) 1Die Anfertigung der Master Thesis ist in derVariante A des Masterstudienganges für das dritte Se-

mester und in der Variante B für das vierte Semestervorgesehen. 2Das Nähere ist in der Prüfungsordnunggeregelt.

(6) 1Im weiterführenden Masterstudiengang (Va-riante B) werden besondere Pflicht- und Wahlveran-staltungen angeboten, welche auf dem ersten Studi-enabschluss aufbauen sowie den Einstieg in das Sta-tistik-Studium als weiterführendes Studium erleich-tern. 2Die notwendigen Grundkenntnisse in Mathe-matik (Analysis I und II, Lineare Algebra) werden vo-rausgesetzt, sie müssen erforderlichenfalls nachge-holt werden.

§ 5

Formen von Lehrveranstaltungen

Die Ziele und Inhalte des Studiums werden in denfolgenden Arten von Lehrveranstaltungen vermitteltund studiert:

Vorlesungen (V), Übungen (Ü), Seminare (S), Prakti-ka (P), Kurse (K), Consulting (C).

§ 6

Prüfungen

1Die Bachelor- und die Master-Prüfung werdenweitgehend studienbegleitend abgelegt. 2Das Nähereist in der Prüfungsordnung geregelt.

II. Bachelorstudiengang

§ 7

Studieninhalte und Studienmodule

(1) 1Das Studium besteht aus Lehrveranstaltungenin den Fächern Statistik, Mathematik, Informatik unddem Anwendungsgebiet. 2Die Lehrveranstaltungensind in Studienmodule (kleinste Studieneinheiten) zu-sammengefasst.

(2) 1Das Studium im Fach Statistik besteht aus denacht Studienmodulen, die in § 12 Abs. 1 der Prüfungs-ordnung aufgeführt sind. 2Sie umfassen die folgendenLehrveranstaltungen und Studieninhalte:

1. Einführung in die Statistik

Statistik I (V + Ü; 6 SWS) und Statistik II (V + Ü;6 SWS): Deskriptive Statistik, Elementare Wahr-scheinlichkeitsrechnung, Eindimensionale Vertei-lungen, Explorative Datenanalyse, Zufällige Stich-proben, Elementare Schätz- und Testprobleme,Mehrdimensionale Verteilungen, Analyse von Zu-sammenhängen, Stichprobenverfahren, Elementeder Zeitreihenanalyse.

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KWMBl II Nr. 5/2003 1141

2. Einführung in die Praktische Statistik

Statistische Software (K; 2 SWS): Einführung undTraining statistischer Software (SPSS, SAS, SPLUSo.a.)

Anfängerpraktikum (P; 4 SWS): Durchführung ei-ner oder mehrerer statistischer Auswertungen.

3. Grundlagen der Statistik

Statistik III (V + Ü; 6 SWS) und Statistik IV (V + Ü; 6SWS): Elementare Maßtheorie, Integrationstheorie,Grundlagen der Wahrscheinlichkeitsrechnung,Spezielle Verteilungen, Momenterzeugende/Cha-rakteristische Funktionen, Grenzwertsätze, Be-dingte Erwartungswerte und bedingte Verteilun-gen, Einführung in die Statistische Inferenz,Grundkonzepte Statistischer Inferenz.

4. Lineare Methoden der Statistik

Matrixrechnung (V + Ü; 6 SWS): Einführung in dieMatrixalgebra und Matrizenrechnung, LineareGleichungssysteme, Determinanten, Eigenwerteund Eigenvektoren, Zerlegung von Matrizen.

Lineare Modelle (V + Ü; 6 SWS): Theorie und Me-thoden des Schätzens und Testens in linearen Mo-dellen, Varianz- und Kovarianzanalyse, Grenzenund Erweiterungen des linearen Modells.

5. Kerngebiete der Angewandten Statistik (zwei dervier Lehrveranstaltungen)

Multivariate Verfahren (V + Ü; 6 SWS): Multivaria-te Verteilungen, Multivariate Regression, Fakto-renanalyse, Diskriminanzanalyse, Clusteranalyse,Loglineare Modelle.

Generalisierte Regressionsmodelle (V + Ü; 6 SWS):Generalisierte Lineare Modelle, Logistische Re-gression, Multinominale und ordinale Regressions-modelle, Glatte Regression, Generalisierte Additi-ve Modelle.

Analyse longitudinaler Daten und Zeitreihen (V +Ü; 6 SWS): Komponentenmodelle, AutoregressiveMoving Average Prozesse, Garch Modelle, statio-näre und instationäre Prozesse, marginale und kon-ditionale Modelle, Modelle mit zufälligen Effekten.

Versuchsplanung und Stichprobentheorie (V + Ü,6 SWS): Varianzanalyse, optimale Versuchpläne,Planung klinischer Studien, Uneingeschränkte Zu-fallsauswahl, Geschichtete Stichproben, Klumpen-stichproben, Gebundene Hochrechnung, Mehrstu-fige Auswahlverfahren.

6. Pflichtwahlmodul (eine von zehn Lehrveranstal-tungen mit jeweils 5 SWS V + Ü): Analyse katego-rialer Daten, Angewandte stochastische Prozesse,Computerintensive Methoden, Entscheidungs-theorie, Graphische Modelle, Ökonometrie, Sto-chastische Prozesse, Verteilungsfreie Verfahren,Wirtschafts-, Sozial- und Bevölkerungsstatistik,Zeitreihenanalyse.

7. Statistisches Seminar (S; 2 SWS): Das Thema desSeminars soll in einem Zusammenhang mit der ausModul 6 gewählten Lehrveranstaltung stehen.

8. Praktische Statistik (P; 4 SWS): In einem Statisti-schen Praktikum wird eine Statistische Studie in

Abstimmung mit dem Auftraggeber der Studiedurchgeführt. Die wesentlichen Schritte der Fall-studie sollen durch den Studenten aufbereitet undvorgestellt werden.

(3) 1Das Studium im Fach Mathematik besteht ausdem Studienmodul Mathematik mit den Lehrveran-staltungen „Analysis I“ und „Analysis II“ im Umfangvon jeweils sechs Semesterwochenstunden (V + Ü).2Sie umfassen folgende Inhalte:

Analysis I: Grundbegriffe der Mengenlehre, ReelleZahlen, Folgen und Reihen, Differential- und Inte-gralrechnung von Funktionen einer Veränderlichen;

Analysis II: Der n-dimensionale Zahlenraum, Diffe-rential- und Integralrechnung von Funktionen mehre-rer Veränderlicher.

(4) 1Das Studium im Fach Informatik besteht ausdem Studienmodul Informatik mit den zwei Lehrver-anstaltungen „Einführung in die Informatik für Ne-benfachstudenten“ im Umfang von jeweils fünf Se-mesterwochenstunden (V + Ü). 2Sie umfassen folgen-de Inhalte:

Einführung in die Informatik (Programmierung undSoftware): Grundkonzepte der Programmierung, im-perative und objektorientierte Programmierung (Pro-grammiersprache), Aufbau von Rechenanlagen undBetriebssystemen, Software Entwicklung;

Einführung in die Informatik (Systeme und Anwen-dungen): Datenbank- und Informationssysteme, Ta-bellenkalkulationssysteme, entscheidungsunterstüt-zende Systeme, symbolisches Rechnen, Datenfern-übertragung und Rechnernetze, Anwendungen in In-dustrie und Administration.

(5) Die Wahl des Anwendungsgebietes sowie diein diesem abzulegenden studienbegleitenden Prüfun-gen sind in § 10 Abs. 2 und § 12 Abs. 1 Satz 5 der Prü-fungsordnung geregelt.

§ 8

Gliederung des Studiums und Studienplan

(1) die Verteilung der Studienmodule nach Stu-dienjahren ist wie folgt vorgesehen:

1. Studienjahr: Einführung in die Statistik, Einführungin die Praktische Statistik, Mathematik, Anwen-dungsgebiet.

2. Studienjahr: Grundlagen der Statistik, LineareMethoden der Statistik, Informatik, Anwendungsge-biet.

3. Studienjahr: Kerngebiete der Angewandten Sta-tistik, Pflichtwahlmodul, Statistisches Seminar, Prak-tische Statistik, Anwendungsgebiet, Bachelor The-sis.

(2) Die Verteilung der Lehrveranstaltungen nachSemestern ist in der folgenden Übersicht (Studien-plan) zusammengestellt.

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KWMBl II Nr. 5/20031142

Fach- Lehrveranstaltung/ Art SWS P/semes- Gebiet/Thesis WPter

1 Statistik I V+Ü 4+2 P

1 Analysis I V+Ü 4+2 P

1 Lineare Algebra (Matrix- V+Ü 4+2 Prechnung)

1 Anwendungsgebiet V, Ü, K 2 bis 3 WP

2 Statistik II V+Ü 4+2 P

2 Analysis II V+Ü 4+2 P

2 Statistische Software K 2 P

2 Anwendungsgebiet V, Ü, K 6 bis 7 WP

3 Statistik III V+Ü 4+2 P

3 Anfängerpraktikum P 4 P

3 Informatik I (Programmie- V+Ü 2+3 Prung und Software)

3 Anwendungsgebiet V, Ü, K 5 bis 6 WP

4 Statistik IV V+Ü 4+2 P

4 Lineare Modelle V+Ü 4+2 P

4 Informatik II (Systeme V+Ü 2+3 Pund Anwendungen)

4 Anwendungsgebiet V, Ü, K, S 3 bis 4 WP

5 Kerngebiet der Ange- V+Ü 4+2 WPwandten Statistik

5 Pflichtwahlmodul V+Ü 3+2 WP

5 Statistisches Seminar S 2 P

5 Anwendungsgebiet V, Ü, K, S 7 bis 8 WP

6 Kerngebiet der Ange- V+Ü 4+2 WPwandten Statistik

6 Praktische Statistik P 4 P

6 Bachelor-Thesis – – P

III. Konsekutiver Masterstudiengang(Variante A)

§ 9

Studieninhalte

(1) Das Studium besteht aus Lehrveranstaltungenin den Fächern Theoretische Statistik, AngewandteStatistik und Praktische Statistik.

(2) Das Studium im Fach Theoretische Statistik be-steht aus den im Anhang 2 (Variante A) der Prüfungs-

ordnung angeführten Lehrveranstaltungen mit denfolgenden Studieninhalten:

1. Test- und Schätztheorie I (V + Ü; 6 SWS) undTest- und Schätztheorie II (V + Ü; 6 SWS). Klassi-sche und moderne Konzepte und Methoden derStatistischen Inferenz, klassische Test- und Schätz-theorie und Verallgemeinerungen, Likelihood- undBayes-Inferenz, Entscheidungstheoretische Infe-renz, Asymptotik und Robustheit statistischer Ver-fahren, Resampling Methoden.

2. Entscheidungstheorie (V + Ü; 5 SWS): Präferenz-ordnung und Nutzenfunktion, individuelle undkollektive Entscheidungsregeln, Entscheidungs-modelle und Entscheidungskriterien in der Unsi-cherheits- und Risikosituation, statistische Ent-scheidungstheorie.

3. Stochastische Prozesse (V + Ü; 5 SWS): Einführen-de Beispiele, Konstruktion stochastischer Prozesse,Typen stochastischer Prozesse und ihre Anwen-dungen, Inferenzverfahren für Stochastische Pro-zesse.

4. Statistisches Seminar (S; 2 SWS): Das Thema desSeminars soll in einem Zusammenhang mit denLehrveranstaltungen des Faches stehen.

(3) Das Studium im Fach Angewandte Statistik be-steht aus den im Anhang 2 (Variante A) der Prüfungs-ordnung angeführten Lehrveranstaltungen (vgl. § 7Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 und 6); das zusätzliche StatistischeSeminar soll in einem thematischen Zusammenhangmit den Lehrveranstaltungen des Faches stehen.

(4) 1Das Studium im Fach Praktische Statistik be-steht aus der Veranstaltung „Statistisches Consul-ting“ und weiteren praxisnahen Lehrveranstaltungenaus der Statistik oder einem Anwendungsgebiet. 2Inder Veranstaltung „Statistisches Consulting“ soll einestatistische Studie in enger Kooperation mit einemAnwender selbständig durchgeführt werden.

§ 10

Gliederung des Studiums und Studienplan

Die Gliederung des Studiums und die Verteilungder Lehrveranstaltungen nach Semestern ist in derfolgenden Übersicht (Studienplan) zusammenge-stellt.

Fach- Lehrveranstaltung/ Art SWS P/semes- Gebiet/Thesis WPter

1 Test- und Schätztheorie I V+Ü 4+2 P

1 Kerngebiet aus der V+Ü 4+2 PAngewandten Statistik

1 Entscheidungstheorie/ V+Ü 3+2 WPStochastische Prozesse

1 Statistisches Seminar S 2 P

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KWMBl II Nr. 5/2003 1143

Fach- Lehrveranstaltung/ Art SWS P/semes- Gebiet/Thesis WPter

2 Test- und Schätztheorie II V+Ü 4+2 P

2 Kerngebiet aus der V+Ü 4+2 PAngewandten Statistik

2 Gebiet aus dem Pflicht- V+Ü 3+2 WPwahlmodul

2 Gebiet aus der Prakti- V, Ü, S 2–3 WPschen Statistik

2 Statistisches Seminar S 2 P

3 Gebiet aus dem Pflicht- V+Ü 3+2 WPwahlmodul

3 Statistisches Consulting C 4 P

3 Gebiet aus der Prakti- V, Ü, S 2–3 Pschen Statistik

3 Master Thesis – – P

IV. Weiterführender Masterstudiengang(Variante B)

§ 11

Studieninhalte

(1) 1Das Studium besteht aus Lehrveranstaltungenin den Fächern Theoretische Statistik, AngewandteStatistik und Praktische Statistik. 2Zur Einführung indie Statistik wird im ersten Semester der Kurs „Statis-tik I und II“ als Wahlveranstaltung angeboten. 3Eswird empfohlen, gegebenenfalls die Lehrveranstal-tungen Analysis I und II sowie Lineare Algebra (Ma-trixrechnung) zu besuchen.

(2) 1Das Studium im Fach Theoretische Statistikbesteht aus den in Anhang 2 (Variante B) der Prü-fungsordnung angeführten Lehrveranstaltungen.2Diese entsprechen inhaltlich den Lehrveranstaltun-gen aus dem konsekutiven Masterstudiengang (vgl.§ 9 Abs. 2). 3Das Studium im Fach Angewandte Statis-tik besteht aus den im Anhang 2 (Variante B) der Prü-fungsordnung angeführten Lehrveranstaltungen (vgl.§ 9 Abs. 3); das zusätzliche Statistische Seminar sollim thematischen Zusammenhang mit einer der Lehr-veranstaltungen des Faches stehen.

(3) Das Studium im Fach Praktische Statistik be-steht aus den in Anhang 2 (Variante B) der Prüfungs-ordnung angeführten Lehrveranstaltungen (vgl. § 9Abs. 4).

§ 12

Gliederung des Studiums und Studienplan

Die Gliederung des Studiums und die Verteilungder Lehrveranstaltungen nach Semestern ist in der

folgenden Übersicht (Studienplan) zusammenge-stellt.

Fach- Lehrveranstaltung/ Art SWS P/semes- Gebiet/Thesis W/ter WP

1 Kurs Statistik I und II K 4 W

1 Test- und Schätztheorie I V+Ü 4+2 P

1 Kerngebiet der Ange- V+Ü 4+2 WPwandten Statistik

1 Entscheidungstheorie V+Ü 3+2 WPoder StochastischeProzesse

2 Test- und Schätztheorie II V+Ü 4+2 P

2 Kerngebiet der Ange- V+Ü 4+2 Pwandten Statistik

2 Stochastische Prozesse V+Ü 3+2 WPoder

2 Entscheidungstheorie P 4 P

2 Statistisches Praktikum V, Ü, S 2–3 WPGebiet aus der Prakti-schen Statistik

3 Kerngebiet der Ange- V+Ü 4+2 Pwandten Statistik

3 Gebiet aus dem Pflicht- V+Ü 3+2 WPwahlmodul

3 Statistisches Consulting C 4 P

3 Gebiet aus der Prakti- V, Ü, S 2–3 WPschen Statistik

3 Statistisches Seminar S 2 P

4 Kerngebiet der Ange- V+Ü 4+2 Pwandten Statistik

4 Gebiet aus dem Pflicht- V+Ü 3+2 WPwahlmodul

4 Statistisches Seminar S 2 P

4 Master Thesis – – P

§ 13

Studienberatung

(1) 1Die zentrale Studienberatung an der Ludwig-Maximilians-Universität München erteilt Auskünfteund Ratschläge bei fachübergreifenden Problemen.2Sie sollte insbesondere in Anspruch genommen wer-den:

– vor Studienbeginn, besonders in Zweifelsfällen

– bei geplantem Wechsel des Studienganges

– in allen Fragen von Zulassungsbeschränkungen.

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KWMBl II Nr. 5/20031144

(2) 1Die Fachstudienberatung wird durch die vomInstitut für Statistik benannten Fachstudienberaterdurchgeführt. 2Die Fachstudienberatung sollte insbe-sondere in folgenden Fällen beansprucht werden:

– bei Aufnahme des Studiums

– in allen Fragen der Studienplanung

– für die Wahl bzw. Änderung des Anwendungsge-bietes

– für die Wahl des Schwerpunktfaches

– nach nicht bestandenen Prüfungen

– nach Hochschulwechsel.

§ 14

Inkrafttreten

Diese Studienordnung tritt am Tage nach ihrerVeröffentlichung in Kraft.

Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses des Senats der Lud-wig-Maximilians-Universität München vom 18. Juli 2002 undnach ordnungsgemäßer Durchführung des Anzeigeverfahrensgemäß Art. 72 Abs. 3 BayHSchG (Anzeige der Satzung durchSchreiben vom 23. Juli 2002 Nr. I A 3 – H/112/01, Schreiben desBayerischen Staatsministeriums für Wissenschaft, Forschungund Kunst vom 26. August 2002 Nr. X/4-5e69I-10b/35 770).

München, den 18. September 2002

Professor Dr. Andreas Heldrich

Rektor

Die Satzung wurde am 20. September 2002 in der Ludwig-Maximilians-Universität München niedergelegt, die Niederle-gung wurde am 23. September 2002 durch Anschlag in der Uni-versität bekannt gegeben. Tag der Bekanntmachung ist daherder 23. September 2002.

KWMBl II 2003 S. 1139

221021.0353-WFK

Zweite Satzungzur Änderung der Prüfungsordnung

für den Bachelorstudiengang„Philosophy and Economics“an der Universität Bayreuth

Vom 20. September 2002

Aufgrund von Art. 6 Abs. 1, Art. 81 Abs. 1 undArt. 86a des Bayerischen Hochschulgesetzes(BayHSchG) erlässt die Universität Bayreuth folgendeÄnderungssatzung:

§ 1

Die Prüfungsordnung für den Bachelorstudien-gang „Philosophy and Economics“ an der UniversitätBayreuth vom 10. August 2001 (KWMBI II 2002S. 873), geändert durch die Satzung zur Anpassungder Prüfungsordnungen an Art. 81 Abs. 3 Satz 6BayHSchG vom 20. Juni 2002, wird wie folgt ge-ändert:

1. In § 2 Abs. 3 wird die Zahl „85“ durch die Zahl „89“ersetzt.

2. In § 3 Nr. 2 wird in Ö6 die Formulierung „Statisti-sche Methodenlehre“ durch die Formulierung„Statistische Methoden I“ ersetzt und in Ö7 nachdem Wort „Wirtschaftssysteme“ der Wortlaut „,Statistische Methoden II“ in der Klammer ange-fügt.

3. § 8 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 werden nach dem Wort„Prüfung“ die Wörter „oder Teilprüfung“ einge-fügt.

b) In Absatz 3 wird die Formulierung „diese odereine gleichartige Prüfung an einer anderenHochschule“ gestrichen und durch den Wortlaut„die Bachelorprüfung oder eine ihrer Teilprü-fungen in demselben oder in einem verwandtenStudiengang“ ersetzt.

4. In § 11 Abs. 2 Satz 1 wird das Wort „zweistündig“ersetzt durch das Wort „vierstündig“.

5. § 18 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird gestrichen. Die bisherigen Absät-ze 3 und 4 werden zu den Absätzen 2 und 3.

b) Im neuen Absatz 2 wird die Zahl „35“ ersetztdurch die Zahl „45“.

6. Der Anhang wird wie folgt geändert:

a) In der Übersicht wird im Bereich Ökonomie (Ö)unter den Semesterwochenstunden die Zahl„26“ gestrichen und durch die Zahl „30“ ersetzt.

b) In der Übersicht wird bei der Summe der Semes-terwochenstunden die Zahl „85“ gestrichen unddurch die Zahl „89“ ersetzt.

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KWMBl II Nr. 5/2003 1145

c) Die Übersicht für den Bereich P: Philosophie wird durch folgende Übersicht ersetzt:

Bereich P: Philosophie

Inhalt Art SWS LP je Anforderungen und LPVeran-staltung

P1 Einführung in die Philosophie V 2 4 1) In allen Vorlesungen aus P1-P5 sind durchKlausur bzw. mündliche Prüfung Teilprü-fungen abzulegen (Σ = 20 LP).

P2 Grundlagen des Entscheidens I V 2 V: 4 2) In den Bereichen P3-P8 ist jeweils einSeminar zu besuchen.

P3 Grundlagen des Entscheidens II V+S 2+2 V: 4; 3) Im Bereich P9 sind zwei Seminare zuS: 6 besuchen.

P4 Einführung in die Sozial- & V+S 2+2 V: 4; 4) Im Bereich P3 ist in dem Seminar eine Stu-Rechtsphilosophie S: 2/6 dienarbeit anzufertigen. 5) In einem der rest-

lichen sieben Seminare ist eine weitereP5 Einführung in die Ethik V+S 2+2 V: 4; Studienarbeit anzufertigen. 6) Ein Seminar,

S: 2/6 in dem eine Studienarbeit angefertigt wird,erhält 6 LP (Leistungspunkte durch Studi-

P6 Grundprobleme der angewandten S 2 2/6 enarbeiten insgesamt: Σ = 2 x 6 LP = 12 LP).Sozial- & Rechtsphilosophie

P7 Grundprobleme der angewandten S 2 2/6 7) In den anderen sechs Seminaren sind Be-Ethik

teiligungsnachweise zu erwerben. 8) DieseSeminare erhalten jeweils 2 LP (Σ = 6 x 2 LP= 12 LP).

P8 Einführung in die Klassiker S 2 2/6

P9 Fachgebiete eigener Wahl 2 S je 2 2/6

Σ 26 Σ 44 LP

d) Die Übersicht für den Bereich Ö: Ökonomie wird durch folgende Übersicht ersetzt:

Bereich Ö: Ökonomie

x Inhalt Art SWS LP jeVeran- Teilprüfungen und LPstaltung

Ö1 Mikroökonomik V+Ü 4+1 6 In allen Vorlesungen aus Ö1–Ö6 sind dieTeilprüfungen durch Klausur bzw. münd-liche Prüfung abzulegen (Σ = 29 LP).

Ö2 Makroökonomik V+Ü 4+1 6

Ö3 Absatzwirtschaft V+Ü 2+1 4

Ö4 Finanzwirtschaft V+Ü 2+1 4

Ö5 Jahresabschluß V+Ü 2+1 4

Ö6 Statistische Methoden I V+Ü 3+2 5

Ö7 Drei Fachgebiete eigener Wahl 3 V/S je 2 5 In Ö7 sind drei Fachgebiete auszuwählen.(Finanzwissenschaft, Geld und In Vorlesungen sind Teilprüfungen durchKredit, Internationale Wirtschafts- Klausur bzw. mündliche Prüfung abzulegen.beziehungen, Grundlagen der In Seminaren werden Teilprüfungen in derWirtschaftspolitik, Markt und Wett- Regel durch die Anfertigung von Studien-bewerb, Institutionenökonomie, arbeiten abgelegt (Σ = 3 x 5 LP = 15 LP).Sozialpolitik, Wirtschaftssysteme,Statistische Methoden II)

Σ 30 Σ 44 LP

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KWMBl II Nr. 5/20031146

§ 2

(1) 1Die Änderungssatzung tritt am Tage ihrer Be-kanntmachung in Kraft. 2Sie gilt für alle Studenten,die ihr Studium ab dem Wintersemester 2002/2003aufnehmen.

(2) § 1 Nrn. 1, 4, 5 a) und Nr. 6 dieser Satzung gel-ten bereits für Studenten, die ihr Studium im Bache-lorstudiengang „Philosophy and Economics“ ab demWintersemester 2001/2002 aufgenommen haben.

Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses des Senats der Uni-versität Bayreuth vom 8. Mai 2002 und der Genehmigung desBayerischen Staatsministeriums für Wissenschaft, Forschungund Kunst vom 9. August 2002 Nr. X/4-5e66a(12)-10b/34085.

Bayreuth, den 20. September 2002

Der Präsident

Professor Dr. Dr. h. c. H. Ruppert

Diese Satzung wurde am 20. September 2002 in der Hoch-schule niedergelegt. Die Niederlegung wurde am 20. Septem-ber 2002 durch Anschlag in der Hochschule bekannt gegeben.Tag der Bekanntmachung ist der 20. September 2002.

KWMBl II 2003 S. 1144

221031.10-WFK

Satzungzur Änderung der Grundordnung

der Hochschule für Fernsehen und Filmin München

Vom 20. September 2002

Aufgrund des Art. 6 des Bayerischen Hochschul-gesetzes (BayHSchG) in der Fassung der Bekanntma-chung vom 2. Oktober 1998 (GVBl S. 740) zuletzt ge-ändert durch Gesetz vom 24. Dezember 2001 (GVBlS. 991) erlässt die Hochschule für Fernsehen und Filmin München folgende Änderungssatzung:

§ 1

Die Grundordnung der Hochschule für Fernsehenund Film in München vom 6. September 1999(KWMBl II S. 988) wird wie folgt geändert:

1. § 3 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 werden die Worte

„dem Prorektor“ durch die Worte „den beidenProrektoren“ ersetzt.

b) In Absatz 4 werden die Worte

„des Prorektors“ durch die Worte „der Prorekto-ren“ ersetzt.

2. § 4 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„Der Rektor wird nach seiner näheren Bestimmungdurch einen der beiden Prorektoren vertreten.“

3. § 12 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift werden die Worte

„des Prorektors“ durch die Worte „der Prorekto-ren“ ersetzt.

b) In Absatz 1 werden die Worte

„den Prorektor“ durch die Worte „die Prorekto-ren“ ersetzt.

4. In § 13 Abs. 2 Ziff. 2 werden die Worte

„der Prorektor“ durch die Worte „die Prorekto-ren“ ersetzt.

§ 2

Diese Änderungssatzung tritt am Tage nach ihrerBekanntmachung in Kraft.

Ausgefertigt aufgrund der Beschlüsse des Senats derHochschule für Fernsehen und Film in München vom 3. Mai2002 und vom 5. Juli 2002 und der Genehmigung des Bayeri-schen Staatsministeriums für Wissenschaft, Forschung undKunst durch Schreiben vom 10. September 2002 (XII/5 – K3041 –12/42 074).

München, den 20. September 2002

Prof. Dr. h. c. Albert Scharf

Rektor

Die 1. Satzung zur Änderung der Grundordnung der Hoch-schule für Fernsehen und Film München (HFF) wurde am20. September 2002 niedergelegt; die Niederlegung wurde amgleichen Tag durch Anschlag in der Hochschule bekannt gege-ben. Tag der Bekanntmachung ist der 20. September 2002.

KWMBl II 2003 S. 1146

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KWMBl II Nr. 5/2003 1147

221021.0657-WFK

Neunte Satzungzur Änderung der Zwischenprüfungsordnung

der Ludwig-Maximilians-Universität Münchenfür das vertiefte Studium der Lehramtsfächer

Vom 23. September 2002

Aufgrund des Art. 6 in Verbindung mit Art. 81Abs. 1 Satz 1 des Bayerischen Hochschulgesetzes(BayHSchG) erläßt die Ludwig-Maximilians-Univer-sität München folgende Satzung:

§ 1

Die Zwischenprüfungsordnung der Ludwig-Maxi-milians-Universität München für das vertiefte Stu-dium der Lehramtsfächer vom 8. Juni 1983 (KMBl IIS. 820, ber. S. 995), zuletzt geändert durch die Sat-zung vom 22. März 2000 (KWMBl II S. 785), wird wiefolgt geändert:

1. Es wird folgender neuer § 25a eingefügt:

㤠25a

Informatik

(1) Fachliche Zulassungsvoraussetzungen

1Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an

1. drei Übungen mit Klausur, davon

– zwei aus dem Gebiet „Grundzüge der Infor-matik“ und

– eine zu einer Mathematikveranstaltung deszweiten oder höheren Fachsemesters.

Einer der drei Nachweise muss das GebietDiskrete Mathematik oder Theoretische In-formatik abdecken.

2. einem Programmierpraktikum.

2Diese Nachweise können ersetzt werden durchdas Zeugnis über die an einer Universität bestan-dene Diplom-Vorprüfung in Mathematik, Physik,Informatik oder Statistik.

(2) Inhaltliche Prüfungsanforderungen

Gründliche Kenntnisse in den durch die Lehrveran-staltungen Informatik I-IV abgedeckten Gebieten:

1. Problemorientierte Programmierung sowieKomplexitäts- und Berechenbarkeitstheorie, for-male Sprachen und Automatentheorie

2. Objektorientierte Programmiermethodik, Algo-rithmen und Datenstrukturen, systemnahe Pro-grammierung

(3) Prüfungsteile

1Die Zwischenprüfung besteht aus einer münd-lichen Prüfung (Dauer ca. 30 Minuten) in den inAbsatz 2 genannten Gebieten.

2Der Prüfungstermin wird von dem Kandidaten mitdem Prüfer vereinbart und der Prüfungskanzleimitgeteilt.

3Die Prüfung ist unter Beachtung von § 2 Abs. 2binnen 7 Monaten nach Zulassung zur Prüfung ab-zulegen.

4Bei Verhinderung von Prüfern, Erkrankung desKandidaten oder aus anderen triftigen Gründenkann der Vorsitzende Ausnahmen hiervon geneh-migen.

(4) Bewertung

Die Zwischenprüfung ist bestanden, wenn in dermündlichen Prüfung mindestens die Note „ausrei-chend“ erzielt wurde.“

2. Es wird folgender neuer § 27a eingefügt:

㤠27 a

Mathematik

(1) Fachliche Zulassungsvoraussetzungen

1Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an dreiÜbungen mit Klausur, davon mindestens je eine

1. aus dem Gebiet Analysis: Differential- und Inte-gralrechnung, Elemente der Mengenlehre undder Topologie

2. aus dem Gebiet algebraische Grundstrukturen,lineare Algebra mit analytischer Geometrie.

2Diese Nachweise können ersetzt werden durchdas Zeugnis über die an einer Universität bestan-dene Diplom-Vorprüfung in Mathematik, Physikoder Informatik. 3Einer der Übungsscheine kanndurch einen einschlägigen Proseminarschein er-setzt werden.

(2) Inhaltliche Prüfungsanforderungen

Gründliche Kenntnisse aus folgenden Gebieten:

1. Analysis: Differential- und Integralrechnung,Elemente der Mengenlehre und der Topologie

2. Algebraische Grundstrukturen, lineare Algebramit analytischer Geometrie.

(3) Prüfungsteile

1Die Zwischenprüfung besteht aus je einer münd-lichen Prüfung (Dauer ca. 30 Minuten) in den inAbsatz 2 genannten Gebieten. 2Die Prüfungstermi-ne werden von dem Kandidaten mit den Prüfernvereinbart und der Prüfungskanzlei mitgeteilt.3Beide Teilprüfungen sind unter Beachtung von § 2Abs. 2 grundsätzlich innerhalb eines Zeitraums von2 Wochen und binnen 7 Monaten nach Zulassungzur Prüfung abzulegen. 4Bei Verhinderung vonPrüfern, Erkrankung des Kandidaten oder aus an-deren triftigen Gründen kann der Vorsitzende Aus-nahmen hiervon genehmigen.

(4) Bewertung

1Die Zwischenprüfung ist bestanden, wenn in bei-den mündlichen Prüfungen mindestens die Note„ausreichend“ erzielt wurde. 2Wurde in nur einemPrüfungsgebiet die Note „ausreichend“ nicht er-reicht, so beschränkt sich die Wiederholung aufdieses Gebiet.“

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KWMBl II Nr. 5/20031148

§ 2

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekannt-machung in Kraft.

Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses des Senats der Lud-wig-Maximilians-Universität München vom 20. Juni 2002 undder Genehmigung des Bayerischen Staatsministeriums für Wis-senschaft, Forschung und Kunst durch Schreiben vom 11. Sep-tember 2002 Nr. X/4-5e66Z-10b/31 352.

München, den 23. September 2002

Professor Dr. Andreas Heldrich

Rektor

Die Satzung wurde am 25. September 2002 in der Universi-tät München niedergelegt, die Niederlegung wurde am 26. Sep-tember 2002 durch Anschlag in der Universität bekannt gege-ben. Tag der Bekanntmachung ist daher der 26. September2002.

KWMBl II 2003 S. 1147

221021.0953-WFK

Prüfungsordnungder Bayerischen

Julius-Maximilians-Universität Würzburgfür die Abschlussprüfung

des Studienelementes Italicum

Vom 24. September 2002

Aufgrund von Art. 6 Abs. 1 Satz 1 und Art. 81Abs. 1 Satz 1 des Bayerischen Hochschulgesetzes(BayHSchG) erlässt die Universität Würzburg folgen-de Satzung:

Inhaltsübersicht

Vorbemerkung zum Sprachgebrauch

§ 1 Gegenstand und Zweck der Prüfung

§ 2 Zeitpunkt der Prüfung und Meldefrist

§ 3 Prüfungsausschuss

§ 4 Prüfer und Beisitzer

§ 5 Zulassungsvoraussetzungen und Meldung zurPrüfung

§ 6 Zulassung zur Prüfung

§ 7 Prüfungsanforderungen und Umfang der Prü-fung

§ 8 Bewertung der Prüfungsleistungen

§ 9 Wiederholung

§ 10 Zertifikat

§ 11 Versäumnis, Rücktritt, Täuschung, Ordnungs-verstoß

§ 12 Sonderregelungen für Studenten mit Kind oderbei länger andauernder Erkrankung

§ 13 Inkrafttreten

Anlage 1: Inhalt des Studienelementes

Anlage 2: Studienplan

Vorbemerkung zum Sprachgebrauch:

1Die Bezeichnung weiblicher oder männlicher Perso-nen durch die jeweils maskuline Form in der nachste-henden Satzung bringt den Auftrag der Hochschule,im Rahmen ihrer Aufgaben die verfassungsrechtlichgebotene Gleichstellung von Mann und Frau zu ver-wirklichen und die für Frauen bestehenden Nach-teile zu beseitigen, nicht angemessen zum Ausdruck.2Auf die Verwendung von Doppelformen oder andereKennzeichnungen für weibliche und männlichePersonen (z.B. Bewerberin/Bewerber) wird jedochverzichtet, um die Lesbarkeit und Übersichtlichkeit zuwahren. 3Mit allen im Text verwendeten Personen-bezeichnungen sind stets beide Geschlechter ge-meint.

§ 1

Gegenstand und Zweck der Prüfung

(1) 1Am Institut für Romanische Philologie der Uni-versität Würzburg wird in Zusammenarbeit mit demZentrum für Sprachen und Mediendidaktik eineSprachausbildung in Italienisch als Studienelementangeboten, das sich einerseits als ergänzendes undbegleitendes Studienelement zu einem anderen Stu-diengang, andererseits aber auch als selbstständigesStudienelement für Gaststudierende versteht. 2DasStudienelement dient sowohl zum Erwerb vonSprachkenntnissen als auch zum Erwerb von Grund-kenntnissen aus den Bereichen Landeskunde, Kultur-und Geistesgeschichte Italiens.

(2) In der Regel umfasst das Studium 32 Semester-wochenstunden, die auf vier Semester verteilt wer-den.

(3) Zweck der Prüfung ist der Nachweis aktiverund passiver Sprachkenntnisse im schriftlichen undmündlichen Bereich sowie der Nachweis von Grund-kenntnissen aus den Bereichen Landeskunde sowieKultur- und Geisteswissenschaften Italiens.

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KWMBl II Nr. 5/2003 1149

(4) Die Prüfung ist keine Hochschulabschlussprü-fung.

§ 2

Zeitpunkt der Prüfung und Meldefrist

1Die Prüfung wird einmal im Jahr abgehalten.2Der Prüfungstermin und die Meldefrist werden spä-testens zwei Monate vorher durch Aushang bekanntgegeben. 3Die Meldung zur Prüfung hat binnen zweiWochen nach Bekanntgabe des Prüfungsterminsschriftlich an den Vorsitzenden des Prüfungsaus-schusses zu erfolgen. 4Zur Prüfung kann sich an-melden, wer die Zulassungsvoraussetzungen nach § 5erfüllt.

§ 3

Prüfungsausschuss

(1) 1Für die Organisation und die Durchführungder Prüfung wird vom Fachbereichsrat der Philosophi-schen Fakultät II ein Prüfungsausschuss eingesetzt.2Er besteht aus einem Lehrstuhlinhaber des Institutsfür Romanische Philologie als Vorsitzenden und zweiweiteren in diesem Fach gemäß § 4 Abs. 1 prüfungs-berechtigten Mitgliedern der Universität. 3Ein Mit-glied soll dem Zentrum für Sprachen und Mediendi-daktik angehören; ein weiteres sollte aus dem Bereichder Sprachwissenschaft stammen. 4Die Amtszeit be-trägt zwei Jahre; Wiederwahl ist zulässig.

(2) 1Die Mitglieder des Prüfungsausschusses sindvom Vorsitzenden mindestens drei Tage vor der je-weiligen Sitzung zu laden. 2Im übrigen richtet sich derGeschäftsgang nach Art. 48 BayHSchG.

(3) Der Ausschluss wegen persönlicher Beteili-gung richtet sich nach Art. 50 BayHSchG.

(4) Über jede Sitzung ist ein Protokoll anzuferti-gen, das den Ort der Sitzung, die Namen der anwe-senden Personen und die behandelten Gegenständeenthält.

(5) 1Alle Entscheidungen im Prüfungsverfahrensind unverzüglich zu treffen. 2Beschwerende Ent-scheidungen sind dem Kandidaten zuzustellen. 3Siesind zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbeleh-rung zu versehen.

§ 4

Prüfer und Beisitzer

(1) 1Der Prüfungsausschuss bestellt die Prüfer unddie Beisitzer. 2Prüfungsberechtigt sind alle nach demBayHSchG und der Hochschulprüfer-Verordnung(BayRS 2210-1-1-6-K) in der jeweils geltenden Fas-sung zur Abnahme von Hochschulprüfungen Befug-ten.

(2) Zum Beisitzer kann bestellt werden, wer einRomanistisches Studium erfolgreich abgeschlossenhat und an der Universität Würzburg tätig ist.

§ 5

Zulassungsvoraussetzungen und Meldungzur Prüfung

(1) 1Zur Prüfung kann zugelassen werden:

1. wer an der Universität Würzburg als Student oderals Gasthörer immatrikuliert ist,

2. wer die regelmäßige und erfolgreiche Teilnahmean den folgenden Lehrveranstaltungen nachwei-sen kann:

a) Sprachübungen im Umfang von mindestens 26Semesterwochenstunden (SWS),

b) die für dieses Studienelement vorgesehenenlandeskundlichen, kultur- und geisteswissen-schaftlichen Lehrveranstaltungen im Umfangvon 6 SWS,

3. wer die Prüfung im Rahmen dieser Prüfungsord-nung nicht endgültig nicht bestanden hat.

2Der Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an denLehrveranstaltungen nach Satz 1 Nr. 2 wird durchmündliche oder schriftliche Prüfungsleistungen ge-führt. 3Näheres legt der Leiter der Lehrveranstaltungfest. 4Nicht erfolgreich absolvierte Lehrveranstaltun-gen können einmal wiederholt werden.

(2) 1Außerhalb des Studienelementes erworbeneSprachkenntnisse werden maximal bis zum Umfangder für das erste Semester vorgesehenen Veranstal-tungen nach erfolgreicher Ablegung einer schrift-lichen Kenntnisstandsprüfung anerkannt. 2Die Ent-scheidung trifft der Prüfungsausschuss.

(3) Bei der Meldung zur Prüfung sind vorzulegen:

1. eine Bescheinigung über die Immatrikulation alsordentlich Studierender oder als Gaststudierender,

2. ein Nachweis über die ordnungsgemäße Teilnah-me an den Lehrveranstaltungen des Studienele-mentes,

3. die erforderlichen Leistungsnachweise gemäß Ab-satz 1 Nr. 2,

4. Angaben über die Personalien des Kandidaten so-wie eine Erklärung darüber, ob er schon einmalversucht hat, die Prüfung abzulegen, und darüber,dass er die Prüfung nicht bereits endgültig nichtbestanden hat.

§ 6

Zulassung zur Prüfung

(1) Über die Zulassung zur Prüfung entscheidetder Prüfungsausschuss.

(2) Kann der Kandidat eine der Zulassungsvoraus-setzungen wegen der Teilnahme an einer noch lau-fenden Lehrveranstaltung nicht erbringen, so kann erunter der Bedingung zur Prüfung zugelassen werden,dass er den Nachweis bis zu einem festgelegten Zeit-punkt führt, spätestens jedoch vor Antritt der Prüfung.

(3) Die Zulassung zur Prüfung ist zu versagen,wenn die Zulassungsvoraussetzungen nach § 5 Abs. 1

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KWMBl II Nr. 5/20031150

nicht erfüllt sind oder die Unterlagen nach § 5 Abs. 3unvollständig sind.

§ 7

Prüfungsanforderungen und Umfangder Prüfung

(1) In der Prüfung soll der Kandidat zeigen, dass erüber Sicherheit im schriftlichen Gebrauch der Spra-che verfügt, sich mündlich in dieser auszudrückenweiß und allgemeine kulturgeschichtliche und lan-deskundliche Kenntnisse des Sprachraumes besitzt.

(2) 1Die Prüfung besteht aus folgenden Teilen:

1. einer schriftlichen Übersetzung eines mittelschwe-ren bis schweren Prosatextes aus dem Italienischenins Deutsche (Bearbeitungszeit: ca. 90 Minuten),

2. einer schriftlichen Übersetzung eines mittelschwe-ren Prosatextes aus dem Deutschen ins Italienischeoder einer freien Textproduktion über ein gestell-tes Thema, vorzugsweise aus dem Bereich der Lan-deskunde, nach vorheriger Festlegung durch denfür die Prüfung Verantwortlichen (Bearbeitungs-zeit: ca. 90 Minuten),

3. einer mündlichen Prüfung von etwa 30 MinutenDauer, die in der Fremdsprache geführt wird. 2Indieser Prüfung sollen außer der Gewandtheit imsprachlichen Ausdruck Kenntnisse der Landeskun-de und der Kultur- und Geistesgeschichte nachge-wiesen werden.

(3) 1Die mündliche Prüfung kann von einem Prüferin Anwesenheit eines Beisitzers oder von bis zu dreiPrüfern je nach Prüfungsgebiet abgenommen wer-den. 2Die schriftlichen Prüfungsarbeiten werden vonzwei Prüfern bewertet.

§ 8

Bewertung der Prüfungsleistungen

(1) Die Noten für die einzelnen Prüfungsleistungenwerden von den jeweiligen Prüfern mit folgendenPrädikaten festgesetzt:

1 = sehr gut = eine hervorragende Leistung,

2 = gut = eine Leistung, die erheblichüber den durchschnittlichenAnforderungen liegt,

3 = befriedigend = eine Leistung, die durch-schnittlichen Anforderungenentspricht,

4 = ausreichend = eine Leistung, die trotz ihrerMängel noch den Anforde-rungen genügt,

5 = nicht ausreichend = eine Leistung, die wegen er-heblicher Mängel den Anfor-derungen nicht mehr genügt.

(2) Bei unterschiedlicher Bewertung einer Prü-fungsleistung durch mehrere Prüfer wird die Note inentsprechender Anwendung des Absatzes 3 ermittelt.

(3) 1Die Gesamtnote der Prüfung errechnet sichaus dem Durchschnitt der Prüfungsleistungen. 2Beider Ermittlung der Durchschnittsnote wird eine Stellenach dem Komma berücksichtigt; alle weiteren Stel-len werden ohne Rundung gestrichen. 3Die Gesamt-note der bestandenen Prüfung lautet:

Bei einem Durchschnitt bis 1,5 = sehr gut,

bei einem Durchschnittüber 1,5 bis 2,5 = gut,

bei einem Durchschnittüber 2,5 bis 3,5 = befriedigend,

bei einem Durchschnittüber 3,5 bis 4,0 = ausreichend.

(4) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeder der in § 7Abs. 2 aufgeführten Prüfungsteile mindestens mit derNote „ausreichend“ (bis 4,0) bewertet worden ist.

§ 9

Wiederholung

(1) 1Eine nicht bestandene Prüfung kann einmalwiederholt werden. 2Wurde bei der Prüfung in zweiPrüfungsteilen mindestens die Note „ausreichend“erzielt, so muss nur der nichtbestandene Teil wieder-holt werden. 3Eine zweite Wiederholung ist nur dannzulässig, wenn die Wiederholungsprüfung höchstensin einem Prüfungsteil nicht bestanden wurde und derKandidat in jedem der anderen Prüfungsteile mindes-tens die Note „befriedigend“ (3,5) erhalten hat.

(2) 1Die Wiederholungsprüfung muss zum nächs-ten regulären Prüfungstermin abgelegt werden, so-fern nicht dem Bewerber wegen besonderer, von ihmnicht zu vertretender Gründe eine Nachfrist gewährtwird. 2Die Frist zur Ablegung der Wiederholungsprü-fung wird durch Beurlaubung oder Exmatrikulationnicht unterbrochen. 3Bei Versäumnis der Frist gilt diePrüfung als endgültig nicht bestanden, es sei denn,der Bewerber hat die Gründe nicht selbst zu vertreten.4Die Anmeldung zur Wiederholungsprüfung richtetsich nach § 2.

(3) 1Der Antrag auf Zulassung zu einer zweitenWiederholung der Prüfung ist innerhalb eines Monatsnach Bekanntgabe des Bescheides über das Nichtbe-stehen der Prüfung zu stellen. 2Über den Antrag ent-scheidet der Prüfungsausschuss. 3Wird der Bewerberzu einer zweiten Wiederholungsprüfung zugelassen,so hat er sich zum nächsten regulären Prüfungsterminzu melden.

§ 10

Zertifikat

1Über die bestandene Prüfung wird ein Zertifikatausgestellt, das die Gesamtnote, die Prüfungsgegen-stände (§ 7 Abs. 2) und den zeitlichen Umfang derLehrveranstaltungen des Studienelementes ausweistund den Hinweis enthält, dass diese Prüfung keineHochschulabschlussprüfung ist. 2Das Zertifikat istvom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu unter-zeichnen. 3Als Datum ist der Tag anzugeben, an demdie letzte Prüfungsleistung erbracht wurde.

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KWMBl II Nr. 5/2003 1151

§ 11

Versäumnis, Rücktritt, Täuschung,Ordnungsverstoß

(1) Eine Prüfungsleistung gilt als mit „nicht ausrei-chend“ (5) bewertet, wenn der Bewerber aus von ihmzu vertretenden Gründen zu einem Prüfungsterminnicht erscheint oder wenn er nach Beginn der Prüfungaus von ihm zu vertretenden Gründen von der Prü-fung zurücktritt.

(2) 1Die für den Rücktritt oder das Versäumnis gel-tend gemachten Gründe müssen dem Prüfungsaus-schuss unverzüglich schriftlich angezeigt und glaub-haft gemacht werden. 2Bei Krankheit kann die Vor-lage eines ärztlichen Attestes verlangt werden. 3DieEntscheidung über Versäumnis oder Rücktritt trifftder Prüfungsausschuss. 4Erkennt er die Gründe an, sosetzt er zur Fortsetzung der Prüfung einen neuen Prü-fungstermin fest. 5Die bereits vorliegenden Prüfungs-ergebnisse sind anzurechnen.

(3) Versucht der Bewerber, das Ergebnis seinerPrüfungsleistung durch Täuschung oder Benutzungnicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, gilt diebetreffende Prüfungsleistung als mit „nicht ausrei-chend“ (5) bewertet; die Entscheidung trifft der Prü-fungsausschuss.

(4) 1Mängel des Prüfungsverfahrens oder eine voroder während der Prüfung eingetretene Prüfungsun-fähigkeit müssen unverzüglich bei dem Vorsitzendendes Prüfungsausschusses geltend gemacht werden.2Absatz 2 gilt insoweit entsprechend.

§ 12

Sonderregelungen für Studenten mit Kind oderbei länger andauernder Erkrankung

(1) 1Die Inanspruchnahme der Schutzfristen des§ 3 Abs. 2 und des § 6 Abs. 1 des Mutterschutzgeset-zes sowie der Fristen für die Gewährung von Erzie-hungsurlaub nach Art. 88 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Baye-rischen Beamtengesetzes in Verbindung mit §§ 12 bis15 der Urlaubsverordnung wird ermöglicht. 2Der Kan-didat hat die entsprechenden Nachweise zu führen; er

ist verpflichtet, Änderungen in den Voraussetzungenunverzüglich mitzuteilen.

(2) 1Wer, ohne studierunfähig zu sein, wegen län-ger andauernder Krankheit oder wegen länger an-dauernder oder ständiger körperlicher Behinderungnicht in der Lage ist, die Lehrveranstaltungen regel-mäßig zu besuchen oder die erwarteten Studien-leistungen zu erbringen, ist berechtigt, einzelne Prü-fungsleistungen nach Ablauf der in den Prüfungsord-nungen hierfür vorgesehenen Fristen abzulegen; ent-sprechendes gilt für die Fristen zur Erbringung vonStudienleistungen. 2Fristen für Wiederholungsprü-fungen können nur um bis zu zwei Semester verlän-gert werden; im übrigen beträgt die Verlängerungs-frist höchstens drei Jahre. 3Der Kandidat hat die ent-sprechenden Nachweise zu führen, insbesondereärztliche Atteste vorzulegen; der Prüfungsausschusskann in Zweifelsfällen die Vorlage eines Attesteseines von ihm benannten Arztes oder eines Amts-arztes verlangen. 4Der Kandidat ist verpflichtet,Änderungen in den Voraussetzungen unverzüglichmitzuteilen.

(3) 1Macht der Kandidat durch ein ärztliches Zeug-nis glaubhaft, dass er wegen länger andauernderKrankheit oder wegen länger andauernder oder stän-diger körperlicher Behinderung nicht in der Lage ist,die Prüfung ganz oder teilweise in der vorgesehenenForm abzulegen, hat der Vorsitzende des Prüfungs-ausschusses dem Kandidaten zu gestatten, gleichwer-tige Studien- und Prüfungsleistungen in einer ande-ren Form zu erbringen. 2Entscheidungen nach Satz 1werden nur auf schriftlichen Antrag hin getroffen.3Bei Prüfungen ist der Antrag der Meldung zurPrüfung beizufügen. 4Der Kandidat ist verpflichtet,Änderungen in den Voraussetzungen unverzüglichmitzuteilen.

(4) Art und Umfang der Sonderregelung werdenim Zeugnis entsprechend ausgewiesen.

§ 13

Inkrafttreten

Diese Prüfungsordnung tritt am Tage nach ihrerBekanntmachung in Kraft.

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KWMBl II Nr. 5/20031152

Anlage 1: Inhalt des Studienelementes

a) Sprachübungen:

1) Intensivkurs für Anfänger 5 SWS2) Intensivkurs für Fortgeschrittene 5 SWS3) Semesterkurs Oberstufe 4 SWS4) Übungen zur Erweiterung des Wort-

schatzes 2 SWS5) Textwiedergabe – Phonetik 2 SWS6) Konversation – Diktat 2 SWS7) Übersetzung aus dem Italienischen 2 SWS8) Übersetzung in das Italienische oder

freie Textproduktion 2 SWS9) Italienische Syntax 2 SWS

26 SWS

b) Übungen zur Landeskunde, Kultur-und Geistesgeschichte

1) Übungen zur Landeskunde I(Texte zu geographischen Themen) 2 SWS

2) Übungen zur Landeskunde II(Texte zur Geschichte Italiens) 2 SWS

3) Kommentierte Lektüre vonliterarischen Texten 2 SWS

6 SWS

Anlage 2: Studienplan

WS:

1) Intensivkurs für Anfänger 5 SWS2) Intensivkurs für Fortgeschrittene 5 SWS3) Oberstufe 4 SWS

14 SWS

SS:

1) Übungen zur Erweiterung desWortschatzes 2 SWS

2) Phonetik – Textwiedergabe 2 SWS3) Übungen zur Landeskunde I

(Geographie) 2 SWS6 SWS

WS:

1) Übungen zur Landeskunde II (Geschichte) 2 SWS2) Kommentierte Lektüre literarischer Texte 2 SWS3) Konversationsübung – Diktat 2 SWS

6 SWS

SS:

1) Übersetzung aus dem Italienischen 2 SWS2) Übersetzung in das Italienische oder

freie Textproduktion 2 SWS3) Syntax 2 SWS

6 SWS

Gesamtstundenzahl 32 SWS

Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses des Senats der Uni-versität Würzburg vom 3. Juli 2002 und der Genehmigung desBayerischen Staatsministeriums für Wissenschaft, Forschungund Kunst durch Schreiben vom 28. August 2002 Nr. X/4-5e69qu-10b/34 262.

Würzburg, den 24. September 2002

Der Präsident:

Prof. Berchem

Die Prüfungsordnung der Bayerischen Julius-Maximilians-Universität Würzburg für die Abschlussprüfung des Studienele-mentes Italicum wurde am 24. September 2002 in der Universi-tät niedergelegt; die Niederlegung wurde am 25. September2002 durch Anschlag in der Universität bekannt gegeben. Tagder Bekanntmachung ist daher der 25. September 2002.

KWMBl II 2003 S. 1148

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KWMBl II Nr. 5/2003 1153

221031.06-WFK

Fachprüfungsordnungfür den Diplomstudiengang

Diplom-A-Kirchenmusik in derStudienrichtung Katholische Kirchenmusik

und in der Studienrichtung EvangelischeKirchenmusik mit dem Abschluss Diplom-A-Kirchenmusiker (Künstlerisches Diplom) derHochschule für Musik und Theater München

Vom 24. September 2002

Aufgrund des Art. 6 in Verbindung mit Art. 81 und71 Abs. 7 des Bayerischen Hochschulgesetzes(BayHSchG) in der Fassung der Bekanntmachungvom 2. Oktober 1998 (GVBl S. 740), zuletzt geändertdurch § 2 des Gesetzes vom 24. Dezember 2001 (GVBlS. 991) erlässt die Hochschule für Musik und TheaterMünchen folgende Satzung:

Vorbemerkung

Alle männlichen Personen- und Funktionsbe-schreibungen in dieser Satzung beziehen sich in glei-cher Weise auf Frauen und Männer.

Inhaltsverzeichnis

I. Allgemeines

§ 1 Geltungsbereich und Regelstudienzeit

§ 2 Meldefristen

II. Diplomvorprüfung

§ 3 Zulassungsvoraussetzungen

§ 4 Anforderungen in der Diplomvorprüfung

III. Teilprüfungen zur Diplomprüfung

§ 5 Anforderungen in den Teilprüfungen zur Di-plomprüfung

IV. Künstlerische Diplomprüfung

§ 6 Besondere Zulassungsvoraussetzungen

§ 7 Anforderungen in der Künstlerischen Diplom-prüfung (Hauptfach)

V. Prüfungsgesamtnote

§ 8 Prüfungsgesamtnote in der Künstlerischen Di-plomprüfung

VI. Weiteres Hauptfach Orgelimprovisation

§ 9 Zusatzprüfung im weiteren Hauptfach Orgel-improvisation

VII. Anrechnung von Prüfungsleistungen

§ 10 Anrechnung von Prüfungsleistungen

VIII. Schlussbestimmungen

§ 11 Zeitlicher Geltungsbereich

§ 12 Inkrafttreten

I.Allgemeines

§ 1

Geltungsbereich und Regelstudienzeit

(1) Die Fachprüfungsordnung regelt in Ergänzungzur Allgemeinen Prüfungsordnung (APO) vom18. April 2001 (KWMBl II 2002 S. 403) die Prüfungs-bestimmungen für die Künstlerische Diplomprüfungmit dem Abschluss Diplom-A-Kirchenmusiker in denStudienrichtungen Katholische Kirchenmusik undEvangelische Kirchenmusik.

(2) Die Regelstudienzeit beträgt 10 Semester.

(3) Der Umfang der erforderlichen Lehrveranstal-tungen beträgt

– in der StudienrichtungKatholische Kirchenmusik 173,5–178,5 SWS

– in der StudienrichtungEvangelische Kirchenmusik 167,5–170,5 SWS.

§ 2

Meldefristen

1Der Student hat die Diplomvorprüfung zum Endedes 4. Semesters, die Teilprüfungen zur Diplomprü-fung zu den in § 5 Abs. 1 vorgesehenen Zeitpunktenund die Diplomprüfung zum Ende des 10. Semestersabzulegen. 2Er hat sich jeweils zum Ende des voran-gehenden Semesters ordnungsgemäß zur jeweiligenPrüfung anzumelden. 3Im übrigen gelten die Bestim-mungen des § 7 APO.

II.Diplomvorprüfung

§ 3

Zulassungsvoraussetzungen

Neben den in § 14 Abs. 1 und 3 APO gefordertenVoraussetzungen und Unterlagen sind bei der Anmel-dung folgende Nachweise vorzulegen:

1. Je eine Teilnahmebestätigung über die regelmäßi-ge Mitwirkung

a) im Kleinen Kirchenmusiker Übungschor (1. bis3. Semester)

b) im Großen Kirchenmusiker Übungschor (1. bis3. Semester)

c) im Fach Gemeinsames Choralsingen

(für Katholische Kirchenmusik 1. bis 3. Semes-ter)

(für Evangelische Kirchenmusik 1. und 2. Se-mester)

d) im Fach Gregorianischer Choral (nur bei Evan-gelischer Kirchenmusik 1. und 2. Semester)

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KWMBl II Nr. 5/20031154

2. Für Katholische Kirchenmusik ein Schein in:

a) Gregorianischer Choral (1. bis 3. Semester)

b) Latein (1. und 2. Semester),

für Studenten, die keine Lateinkenntnisse nach-weisen können

3. a) Nachweis der bestandenen praktischen Musik-theorie-Prüfung (2. Semester)

b) ein Schein in Musiktheorie (Analyse).

§ 4

Anforderungen in der Diplomvorprüfung

(1) 1Zum Abschluss des Grundstudiums hat jederStudent eine Diplomvorprüfung abzulegen. 2Sie er-streckt sich auf folgende Fächer:

Prüfungsfach Prüfungsart Dauer derPrüfung inMinuten

1. Orgel (Literaturspiel) praktisch 20

2. Orgel (LiturgischesOrgelspiel) praktisch 15

3. Chorleitung praktisch 15

4. Pflichtfach Klavier praktisch 10

5. Gehörbildung a) schriftlich 60

b) praktisch/mündlich 20

3Die Prüfung in Gehörbildung wird auch als Teilprü-fung zur Diplomprüfung (§ 5 Abs. 1 Nr. 5) gewertet.

(2) Inhalte der Prüfung sind:

Zu 1. – ein größeres freies Werk von J. S. Bach

– eine größere Choralbearbeitung von J. S.Bach

– ein romantisches oder ein modernes Werk

Zu 2. Vorbereitet (Vorbereitungszeit 4 Tage):

a) Tonales Lied:

aa) obligater Satz

bb) Bearbeitung in folgenden Formen:

– imitatorisch

– koloriert

– Cantus firmus in der Mittelstimme

– Cantus firmus in der Bass-Stimme

(Drei von den angegebenen Formensind vorzubereiten.)

b) Modales Lied:

aa) obligater Satz

bb) freie Bearbeitung

c) Transposition nach dem Orgelbuch, auchobligat (1/2 bis 1 Ganzton höher und tiefer).

Unvorbereitet:

– Harmonisieren eines gegebenen Liedes,auch obligat

– improvisiertes Bicinium

Zu 3. Probenarbeit an einem vom Kandidaten selb-ständig vorbereiteten Chorwerk unter Berück-sichtigung von chorischer Stimmbildung undaufführungspraktischen Aspekten (Vorberei-tungszeit 1 Woche).

Zu 4. – ein polyphones Stück nach freier Wahl

– ein klassisches, romantisches oder moder-nes Stück nach freier Wahl

Zu 5. – schriftlich: Niederschrift mehrstimmigerTonbeispiele; Höranalyse

– praktisch/mündlich: Blattsingen tonal, nichttonal; Nachspielen eines vierstimmigenTonbeispieles, Veränderungen hören.

III.Teilprüfungen zur Diplomprüfung

§ 5

Anforderungen in den Teilprüfungen zurDiplomprüfung

(1) Folgende Teile der Künstlerischen Diplomprü-fung werden vorweg geprüft (Teilprüfungen):

Prüfungsfach Prüfungs- Dauer Semester,art der in dem die

Prüfung Prüfung inin Min. der Regel

erfolgt

1. Orgelbaukunde mündlich 10 2.

2. Musiktheorie praktisch 20 2.

3. Stimmkunde, chorische mündlich 15 4.Stimmbildung undSprecherziehung

4. Musiktheorie schriftlich 180 4.

5. Gehörbildung a) schriftlich 60 4.(§ 4 Abs. 1 b) praktisch/ 20 4.Satz 2 Nr. 5) mündlich

6. Musikgeschichte mündlich 15 6.

7. Populäre Musik praktisch 15 6.und Jazz

8. Musikpädagogik schriftlich 120 6.

9. Methodik und Didaktik mündlich 20 6.des Instruments Klavier;Literaturkunde

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KWMBl II Nr. 5/2003 1155

Prüfungsfach Prüfungs- Dauer Semester,art der in dem die

Prüfung Prüfung inin Min. der Regel

erfolgt

10. Unterrichtspraxis im praktisch/ 45 6.Instrument Klavier mündlich

11. Gesang praktisch 20 8.

12. Generalbass- und praktisch 25 8.Partiturspiel

13. Kinder- und Jugend- praktisch 30 8.chorerziehung

14. Musiktheorie*) schriftlich 240 8.

15. Klavier praktisch 30 10.

*) Zulassungsvoraussetzung für diese Prüfung:– Nachweis der bestandenen schriftlichen Prüfung aus dem

4. Semester– ein Schein in Musiktheorie (Instrumentation).

Außerdem werden noch folgende Fächer vorweg ab-gelegt:

Für Katholische Kirchenmusik:

16. Liturgik mündlich 10 4.

17. Geschichte der Katho- mündlich 10 8.lischen Kirchenmusik

18. Gregorianischer Choral a) praktisch 15 8.

b) mündlich 10 8.

19. Deutscher Liturgie- praktisch 10 8.gesang u. mündlich

Für Evangelische Kirchenmusik:

20. Hymnologie und mündlich 10 4.Gemeindesingen praktisch 15

21. Geschichte der Evan- mündlich 10 6.gelischen Kirchenmusik;Literatur- und Werk-kunde

22. Allgemeine und musi- a) Hausarbeit – 8.kalische Liturgik b) mündlich 10 8.

23. Kirchenmusikkunde mündlich 10 8.

(2) Inhalte der Prüfung sind:

Zu 1. – Technischer Aufbau der Orgel

– Klangcharakter in Abhängigkeit von Dispo-sition, Mensurierung und Intonation der Re-gister

– die landschaftlichen Besonderheiten in derOrgelbaugeschichte

Zu 2. Klavierpraktische Überprüfung von Sequenz-,Kadenz- und Modulationsmodellen

Zu 3. Kenntnisse der Funktionen des Singens undSprechens;

Wege stimmlicher Hilfen im gemeinsamenSingen, chorische Stimmbildung

Zu 4. – Aussetzen eines vierstimmigen Choralsat-zes

– zwei- oder dreistimmiger kontrapunkti-scher Satz (wahlweise vokal oder instru-mental)

– Modulation in einem stilistischen Bereichdes ausgehenden 19. Jahrhunderts

Zu 5. – schriftlich: Niederschrift ein- und mehrstim-miger Tonbeispiele; Höranalyse

– praktisch/mündlich: Blattsingen tonal, nichttonal; Nachspielen eines vierstimmigenTonbeispieles, Veränderungen hören.

Zu 6. Allgemeiner Überblick ab 1600 und ein ver-tieftes Spezialgebiet (Auswahl nach Abspra-che mit dem Dozenten)

Zu 7. Improvisation und Arrangement in populärenMusikstilen

Zu 8. Musikpädagogische und -didaktische Grund-fragen

Zu 9. Grundfragen zur Methodik und Didaktik desInstruments Klavier

Zu 10. Lehrprobe und Kolloquium

Zu 11. Katholische Kirchenmusik:

Vortrag von Kantoren- und Gemeindegesän-gen in lateinischer und deutscher Sprache so-wie eines geistlichen Konzertes oder einerArie oder eines längeren Rezitatives; Singenund Sprechen eines liturgischen Textes

Evangelische Kirchenmusik:

Vortrag von liturgischen Stücken und Kir-chenliedern sowie eines geistlichen Konzertes(geistlichen Liedes) oder einer Arie oder eineslängeren Rezitatives; Sprechen einer Lesung

Zu 12. a) Partiturspiel einer Orchestermesse oder ei-ner Kantate

b) Partiturspiel eines Satzes aus einem klassi-schen Orchesterwerk

c) Partiturspiel von Chorsätzen in alten undneuen Schlüsseln

d) Generalbass-Spiel

e) Vom-Blatt-Spiel eines Klavierauszuges(Oratorium, Kantate oder Messe)

f) Vom-Blatt-Spiel einer Chorsatzes in altenSchlüsseln

g) Vom-Blatt-Spiel eines Generalbasses

Die Aufgaben a–d werden 8 Wochen vor demPrüfungstermin bekanntgegeben.

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KWMBl II Nr. 5/20031156

Zu 13. – Leitung eines Kinder- bzw. eines Jugend-chores

– Umgang mit Orff-Instrumenten

– Gruppenimprovisation

– Erstellen von Spielkonzepten für Kinder-und Jugendgruppen

Zu 14. – eine Motette oder ein Madrigal (mindestensvierstimmig)

– eine drei- oder vierstimmige Fuge

– eine Stilkopie im Bereich des 19. oder 20.Jahrhunderts

– eine Analyse im Bereich des 19. oder 20.Jahrhunderts

Wird die Stilkopie im Bereich des 19. Jahrhun-derts angefertigt, muss die Analyse im Bereichdes 20. Jahrhunderts gewählt werden und um-gekehrt.

Zu 15. – Vortrag eines größeren Werkes von J. S.Bach

– Vortrag einer klassischen Sonate

– Vortrag eines Werkes aus der Romantikoder Spätromantik, das 6 Wochen vor demPrüfungstermin bekanntgegeben wird undselbständig einzustudieren ist

– Vortrag eines Werkes des 20. Jahrhunderts

Zu 16. Kenntnisse auf dem Gebiet der Liturgik (mitbesonderer Betonung der theologischenGrundlagen, der Eucharistiefeier und der kir-chenmusikalischen Aspekte verschiedenergottesdienstlicher Handlungen sowie der Psal-men, der Geschichte der Liturgie und des Kir-chenjahres)

Zu 17. Überblick über das Gesamtgebiet der Kir-chenmusikgeschichte; intensivere Kenntnissein einem nach Absprache mit dem Dozentenfestgelegten Teilbereich

Zu 18. – praktisch:

Einüben und Dirigieren eines vorbereitetenGesangsstückes

– mündlich:

Kenntnisse auf dem gesamten Gebiet derGregorianik (Schwerpunkte: Semiologieund Modalität),

semiologische, modale und ästhetischeAnalyse eines vorbereiteten Gesangsstü-ckes

Zu 19. – Vom-Blatt-Singen von Vorsänger- oderChoralmelodien zum „Gotteslob“

– Singen von Oratorien, Lesungen, Evange-lien oder Präfationen nach vorgegebenenModellen

Zu 20. mündlich:

Überblick über die Geschichte des evangeli-schen Kirchenliedes unter Berücksichtigung

musik-, frömmigkeits- und theologiege-schichtlicher Aspekte; Kenntnis des Gesang-buches und seiner Verwendung. Kriterien derLiedauswahl.

praktisch:

Singen mit der Gemeinde anhand verschiede-ner Singformen des Gesangbuches; musikali-sche und inhaltliche Vermittlung unbekannterLieder.

Zu 21. Entwicklung der evangelischen Kirchenmusikund ihrer Formen; Kenntnis der wichtigstenkirchenmusikalischen Werke unter Berück-sichtigung hermeneutischer und aufführungs-praktischer Aspekte.

Zu 22. Grundlagen aus Bibelkunde, Glaubenslehreund Kirchenkunde; Lehre vom Gottesdienst inGeschichte und Gegenwart; Kenntnis des Kir-chenjahres und der verschiedenen Gottes-dienstformen; Konzepte situationsgemäßerGottesdienstgestaltung und kirchenmusikali-scher Programmatik.

Schriftliche Hausarbeit über ein frei gewählteskirchenmusikalisches Thema.

Zu 23. Kenntnis der Strukturen, Organisationsformenund Handlungsfelder kirchlicher Musikpfle-ge; Wahrnehmung und Reflexion gegenwärti-ger Entwicklungen; Kirchenmusikpädagogi-sche Ansätze; Überblick über die Rechts-grundlagen der Kirchenmusik.

IV.Künstlerische Diplomprüfung

§ 6

Besondere Zulassungsvoraussetzungen

(1) Unbeschadet der allgemeinen Zulassungsvo-raussetzungen (§ 18 APO) muss der Student bei derAnmeldung zur Künstlerischen Diplomprüfung vorle-gen:

1. Je eine Teilnahmebestätigung über die regelmäßi-ge Mitwirkung

a) im Kleinen Kirchenmusikerübungschor (4. Se-mester)

b) im Großen Kirchenmusikerübungschor (4. bis9. Semester)

c) im Fach Geschichte der Orgelmusik (7. und8. Semester).

Für Katholische Kirchenmusik zusätzlich:

d) im Fach Gemeinsames Choralsingen (4. bis8. Semester)

e) im Fach Methodologie (7. bis 8. Semester).

2. Je ein Schein in

a) Gehörbildung (5. und 6. Semester)

b) Musiktheorie (Instrumentation).

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KWMBl II Nr. 5/2003 1157

Für Katholische Kirchenmusik zusätzlich:

c) Gregorianischer Choral (4. Semester).

3. Nachweise über die Teilprüfungen in § 5 Abs.1 (so-weit für die gewählte Studienrichtung zutreffend).

4. Repertoire-Liste (Prüfungsprogramm) zur Prüfungin Orgel (Literaturspiel).

(2) Unbeschadet von § 18 Abs. 3 APO ist die Zulas-sung zu versagen, wenn die Note in den Teilprüfun-gen (§ 5 Abs. 1) in mehr als einem Fach „nicht ausrei-chend“ lautet.

§ 7

Anforderungen in der Künstlerischen Diplomprüfung(Hauptfach)

(1) 1Die Künstlerische Diplomprüfung wird abge-schlossen durch die praktische Prüfung im Hauptfach.2Sie besteht aus:

Dauer derPrüfung in

Minuten

a) Orgel (Literaturspiel) 75

b) Orgel (Liturgisches Orgelspiel) 45

c) Chorleitung 25

d) Orchesterleitung 30

e) Schwerpunktfach

Eines der folgenden Fächer ist als Schwerpunkt-fach zu wählen:

aa) Orgel (Literaturspiel) 75

bb) Orgel (Liturgisches Orgelspiel) 60

cc) Chorleitung 70

dd) Orchesterleitung 70

ee) Gregorianischer Choral 1 Hausarbeit

praktisch/mündlich 60

ff) Klavier 45

gg) Gesang 20

(2) Inhalte der internen Prüfung sind:

Zu a) – ein Werk der Renaissance, des Frühbarockoder Barock

– ein großes freies Werk von J. S. Bach

– zwei anspruchsvolle, unterschiedliche Cho-ralbearbeitungen von J. S. Bach

– ein Werk aus der Romantik oder Spätro-mantik einschließlich Max Reger

– ein Werk des 20. bzw. 21. Jahrhunderts

– ein selbst einzurichtendes Werk, das 8 Wo-chen vor dem Prüfungstermin bekanntge-geben wird

Zu b) Die Prüfung gliedert sich in einen vorbereite-ten und nicht vorbereiteten Teil. Die Aufgabenfür den vorbereiteten Teil werden drei Tage

vor der Prüfung bekanntgegeben. In beidenFällen wird von der Kommission eine Auswahlaus den folgenden Aufgaben getroffen:

– Musikalische Gestaltung eines vollständi-gen Gottesdienstes nach gegebenen The-men und Formen in verschiedenen Stilenund unter Einbezug zeitgenössischer Tech-niken

– Motivische Modulation, Transponieren vonKirchenliedern nach gegebenem Satz

– Blattspiel- und Transpositionsaufgaben

Zu c) Durchführung einer Chorprobe mit der Erar-beitung eines anspruchsvollen a-capella-Wer-kes (Vorbereitungszeit 2 Wochen)

Zu d) – Erarbeitung eines Ausschnittes aus einemWerk für Soli, Chor und Orchester (Kantate,Messe o. ä.)

– Dirigieren eines Accompagnato-Rezitati-ves (Vorbereitungszeit 2 Wochen)

Zu e) aa) Zusätzlich zu den Inhalten gemäß § 7Abs. 2 Buchst. a:

ein anspruchsvolles Werk der Orgellitera-tur

bb) Zusätzlich zu den Inhalten gemäß § 7Abs. 2 Buchst. b:

Improvisation zweier gegensätzlicher,charakteristischer Sätze über gegebeneThemen oder über einen Choral (Vorbe-reitungszeit 1 Stunde)

cc) Einsingen, Durchführung einer Probe,Chorkonzert, Kolloquium

dd) Orchesterprobe mit konzertanter Vorfüh-rung des Erprobten, Kolloquium

ee) – Anfertigung einer schriftlichen Arbeitgrößeren Umfangs

– Einüben des Responsums eines Respon-soriums Graduale mit einer Schola

– Solo-Vortrag eines melismatischen Solo-verses sowie einer Offiziumsantiphonmit Psalmodie

– Prüfungsgespräch über die schriftlicheArbeit und das gesamte Gebiet der Gre-gorianik

ff) Zusätzlich zu den Inhalten gemäß § 5Abs. 2 Nr. 15:

ein anspruchsvolles Werk der Klavierlite-ratur

gg) – Vorbereitung von 5 begleiteten Solo-Gesängen verschiedener Stilrichtungen

– Vortrag einer vom Kandidaten selbstge-wählten Arie aus einem Oratorium

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KWMBl II Nr. 5/20031158

V.Prüfungsgesamtnote

§ 8

Prüfungsgesamtnote in derKünstlerischen Diplomprüfung

(1) Die Prüfungsgesamtnote errechnet sich zur ei-nen Hälfte aus der nicht auf- oder abgerundetenHauptfachnote und zur anderen Hälfte aus den nichtauf- oder abgerundeten Noten in den übrigen Prü-fungsfächern.

(2) 1Innerhalb des Hauptfaches werden die einzel-nen Prüfungsfächer wie folgt gewichtet:

Orgel (Literaturspiel)(§ 7 Abs. 1 Buchst. a) einfach

Orgel (Liturgisches Orgelspiel)(§ 7 Abs. 1 Buchst. b) einfach

Chorleitung (§ 7 Abs. 1 Buchst. c) einfach

Orchesterleitung (§ 7 Abs. 1 Buchst. d) einfach

Schwerpunktfach (§ 7 Abs. 1 Buchst. e) einfach.

2Ist das gewählte Schwerpunktfach ein Fach, das in-nerhalb des Hauptfachs geprüft wird, so findet diesePrüfung mit den erhöhten Anforderungen und mitdem größeren zeitlichen Umfang nur einmal statt undwird doppelt gewichtet. 3Wird Klavier als Schwer-punktfach gewählt, zählt die für die Prüfungsleistungerteilte Note auch beim Pflichtfach Klavier. 4Das selbegilt für die Fächer Gesang und Gregorianischer Cho-ral.

(3) Innerhalb der übrigen Prüfungsfächer – soweitsie für die gewählte Studienrichtung zutreffen – wirdwie folgt gewichtet:

Orgelbaukunde (§ 5 Abs. 1 Nr. 1) einfach

Musiktheorie (§ 5 Abs. 1 Nr. 2,Nr. 4 und Nr. 14) einfach*)

*) innerhalb des Faches Musiktheorie erfolgt folgende Gewich-tung:Klavierpraxisprüfung (§ 5 Abs. 1 Nr. 2), Analyseschein undInstrumentationsschein je einfach, schriftliche Prüfung im4. Semester (§ 5 Abs. 1 Nr. 4 ) zweifach sowie die schriftlichePrüfung im 8. Semester (§ 5 Abs. 1 Nr. 14) dreifach.

Stimmkunde, chorische Stimmbildungund Sprecherziehung (§ 5 Abs.1 Nr. 3) einfach

Gehörbildung (§ 5 Abs. 1 Nr. 5) einfach

Musikgeschichte (§ 5 Abs. 1 Nr. 6) einfach

Populäre Musik und Jazz (§ 5 Abs. 1 Nr. 7) einfach

Musikpädagogik (§ 5 Abs. 1 Nr. 8) einfach

Methodik und Didaktik desInstruments Klavier (§ 5 Abs. 1 Nr. 9) einfach

Unterrichtspraxis im Instrument Klavier(§ 5 Abs. 1 Nr. 10) einfach

Gesang (§ 5 Abs. 1 Nr. 11) zweifach

Generalbass- und Partiturspiel(§ 5 Abs. 1 Nr. 12) einfach

Kinder- und Jugendchorerziehung(§ 5 Abs. 1 Nr. 13) einfach

Klavier (§ 5 Abs. 1 Nr. 15) zweifach

Katholische Kirchenmusik:

Liturgik (§ 5 Abs. 1 Nr. 16) einfach

Geschichte der Katholischen Kirchenmusik(§ 5 Abs. 1 Nr. 17) einfach

Gregorianischer Choral (§ 5 Abs. 1 Nr. 18) einfach

Deutscher Liturgiegesang (§ 5 Abs. 1 Nr. 19) einfach

Evangelische Kirchenmusik:

Hymnologie und Gemeindesingen(§ 5 Abs. 1 Nr. 20) einfach

Geschichte der Evangelischen Kirchenmusik(§ 5 Abs. 1 Nr. 21) einfach

Allgemeine und musikalische Liturgik(§ 5 Abs. 1 Nr. 21) einfach

Kirchenmusikkunde (§ 5 Abs. 1 Nr. 22) einfach.

(4) Unbeschadet von § 21 APO ist die Prüfung imHauptfach nicht bestanden, wenn in einem der fünfPrüfungsfächer (§ 7 Abs. 1 Buchst. a bis e) die Note„nicht ausreichend“ lautet.

VI.Weiteres Hauptfach Orgelimprovisation

§ 9

Zusatzprüfung im weiteren HauptfachOrgelimprovisation

(1) Der Student kann sich zusätzlich zur Diplom-prüfung im Hauptfach einer Prüfung im weiterenHauptfach Orgelimprovisation unterziehen.

(2) 1Die Zulassung zum Studium im weiterenHauptfach Orgelimprovisation setzt das Bestehen ei-nes Eignungstestes voraus. 2Das Studium kann mitBeginn des Grundstudiums oder spätestens im 3. Se-mester des Grundstudiums aufgenommen werden.3Das weitere Hauptfach Orgelimprovisation ist imUmfang von insgesamt 5,0 SWS verteilt auf 8 bzw. 10Semester zu studieren.

(3) Die Anmeldung zur Künstlerischen Diplomprü-fung im weiteren Hauptfach Orgelimprovisation istgemeinsam mit der Anmeldung zur KünstlerischenDiplomprüfung im Hauptfach vorzunehmen.

(4) Die Prüfung im weiteren Hauptfach Orgel-improvisation erfolgt spätestens gleichzeitig mit derDiplomprüfung in den Hauptfächern.

(5) Die Inhalte der Prüfung sind:

a) Cantus-firmus-gebundene Improvisation:

aa) Tonales Kirchenlied:

Obligater Satz und 4 Variationen in einem dertraditionellen tonalen Stile

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KWMBl II Nr. 5/2003 1159

bb) Modales Kirchenlied:

Obligater Satz und 4 Variationen im freitonalenBereich

cc) Weltliches Lied:

Thema mit 4 Variationen.

aa) ist verbindlich, zwischen bb) und cc) kanngewählt werden.

b) nicht Cantus-firmus-gebundene Improvisation:

Von 3 Themen (2 stilistisch verschiedene Themenund eine nicht notengebundene Vorlage) sind zweiauszuwählen und zu bearbeiten.

(6) 1Die Künstlerische Diplomprüfung im weiterenHauptfach Orgelimprovisation hat eine Dauer von ca.40 Minuten. 2Der Prüfungskandidat hat für die Auf-gaben eine Vorbereitungszeit von 2 Stunden.

(7) 1Die Prüfungsgesamtnote für das weitereHauptfach Orgelimprovisation errechnet sich wiefolgt:

Tonales Kirchenlied einfach

Modales Kirchenlied einfach

Weltliches Kirchenlied einfach

nicht Cantus-firmus-gebundeneImprovisation einfach.

2Im übrigen gelten die Bestimmungen des § 12 APO.

(8) 1Das Ergebnis der Prüfung im weiteren Haupt-fach Orgelimprovisation wird in die Gesamtnote derDiplomprüfung nicht einbezogen. 2Die Prüfungsnotefür das weitere Hauptfach Orgelimprovisation wird ineinem Diplom gesondert ausgewiesen, das nur in Ver-bindung mit dem Künstlerischen Diplom des Diplom-A-Kirchenmusikers gültig ist.

VII.Anrechnung von Prüfungsleistungen

§ 10

Anrechnung von Prüfungsleistungen

(1) 1Auf die Studienzeit werden 6 Fachsemestereinschließlich der Diplomvorprüfung angerechnet,wenn die Abschlussprüfung als B-Kirchenmusikernachgewiesen wird. 2Die nach dieser Fachprüfungs-ordnung der Studienrichtungen Katholische Kirchen-musik und Evangelische Kirchenmusik bis zum 6.Fachsemester zu erbringenden Prüfungsleistungenkönnen angerechnet werden, wenn diese mit Erfolgabgelegt wurden. 3Darüber hinaus wird KatholischeKirchenmusikgeschichte angerechnet, wenn diesesFach ebenfalls mit Erfolg abgelegt wurde.

(2) Demnach müssen an der Hochschule für Musikund Theater München noch folgende Prüfungsleis-tungen erbracht werden:

– Orgel (Literaturspiel)

– Orgel (Liturgisches Orgelspiel)

– Chorleitung

– Orchesterleitung

– Schwerpunktfach

– Klavier

– Gesang

– Generalbass- und Partiturspiel

– Musiktheorie (schriftlich und 1 Schein)

– Kinder- und Jugendchorerziehung

Für Katholische Kirchenmusik:

– Gregorianischer Choral

– Deutscher Liturgiegesang

Für Evangelische Kirchenmusik:

– Allgemeine und musikalische Liturgik

– Kirchenmusikkunde.

VIII.Schlussbestimmungen

§ 11

Zeitlicher Geltungsbereich

Diese Fachprüfungsordnung gilt für alle Studen-ten, die ihr Studium ab dem Wintersemester2002/2003 im 1. Semester aufgenommen haben.

§12

Inkrafttreten

1Diese Fachprüfungsordnung tritt am Tage nachihrer Bekanntmachung in Kraft. 2Gleichzeitig tritt dieFachprüfungsordnung der Studienrichtungen Katho-lische Kirchenmusik und Evangelische Kirchenmusikfür den Studiengang Diplom-A-Kirchenmusiker(Künstlerisches Diplom) der Hochschule für MusikMünchen vom 31. Januar 1991 (KWMBl II S. 285), ge-ändert durch Satzung vom 28. Oktober 1993 (KWMBlII 1994 S. 19), außer Kraft, soweit sie nicht noch nach§ 11 Anwendung findet.

Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses des Senats derHochschule für Musik und Theater München vom 2. Juli 2002und der Genehmigung des Bayerischen Staatsministeriums fürWissenschaft, Forschung und Kunst durch Schreiben vom2. September 2002 Nr. XII/6-K 2721-12/38 292.

München, den 24. September 2002

Prof. Robert M. Helmschrott

Rektor

Diese Satzung wurde am 24. September 2002 in der Hoch-schule niedergelegt; die Niederlegung wurde am 24. Septem-ber 2002 durch Anschlag in der Hochschule bekannt gegeben.Tag der Bekanntmachung ist der 24. September 2002.

KWMBl II 2003 S. 1153

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KWMBl II Nr. 5/20031160

221031.06-WFK

Studienordnungfür den Diplomstudiengang

Diplom-A-Kirchenmusik in derStudienrichtung Katholische Kirchenmusik

und in der StudienrichtungEvangelische Kirchenmusik mit demAbschluss Diplom-A-Kirchenmusiker

(Künstlerisches Diplom) der Hochschulefür Musik und Theater München

Vom 24. September 2002

Aufgrund des Art. 6 in Verbindung mit Art. 72Abs. 1 des Bayerischen Hochschulgesetzes(BayHSchG) in der Fassung der Bekanntmachungvom 2. Oktober 1998 (GVBl S. 740), zuletzt geändertdurch § 2 des Gesetzes vom 24. Dezember 2001 (GVBlS. 991) erlässt die Hochschule für Musik und TheaterMünchen folgende Satzung:

Vorbemerkung

Alle männlichen Personen- und Funktionsbe-schreibungen in dieser Satzung beziehen sich in glei-cher Weise auf Frauen und Männer.

Inhaltsverzeichnis

I. Allgemeines

§ 1 Geltungsbereich

II. Studium

§ 2 Studiendauer

§ 3 Studienbeginn

§ 4 Ziel des Studiums

§ 5 Studienabschnitte

III. Studieninhalte

§ 6 Verteilung der Studieninhalte

IV. Weiteres Hauptfach

§ 7 Weiteres Hauptfach Orgelimprovisation

V. Studienberatung

§ 8 Studienberatung

VI. Anrechnung von Studienleistungen

§ 9 Anrechnung von Studienleistungen

VII. Schlussbestimmungen

§ 10 Zeitlicher Geltungsbereich

§ 11 Inkrafttreten

I.Allgemeines

§ 1

Geltungsbereich

Diese Studienordnung beschreibt unter Berück-sichtigung der Allgemeinen Prüfungsordnung (APO)vom 18. April 2001 (KWMBl II 2002 S. 403) und derFachprüfungsordnung für den DiplomstudiengangDiplom-A-Kirchenmusik in der Studienrichtung Ka-tholische Kirchenmusik und in der StudienrichtungEvangelische Kirchenmusik mit dem Abschluss Di-plom-A-Kirchenmusiker vom 24. September 2002 denVerlauf und das Ziel des Studiums an der Hochschulefür Musik und Theater München.

II.Studium

§ 2

Studiendauer

Die Regelstudienzeit beträgt 10 Semester.

§ 3

Studienbeginn

Das Studium kann nur zum Wintersemester aufge-nommen werden.

§ 4

Ziel des Studiums

(1) Das Studium bereitet auf den Beruf des Diplom-A-Kirchenmusikers vor.

(2) Das Studium schließt mit der KünstlerischenDiplomprüfung ab.

§ 5

Studienabschnitte

(1) 1Am Ende des allen Studienrichtungen des Stu-dienganges Diplom-A-Kirchenmusik gemeinsamenGrundstudiums (1. bis 4. Semester) hat jeder Studenteine Diplomvorprüfung abzulegen. 2In ihr soll fest-gestellt werden, ob die fachlichen Fortschritte desStudenten seit seinem Eintritt erwarten lassen, dass ersein Hauptstudium erfolgreich abschließen kann.

(2) Das Hauptstudium (5. bis 10. Semester) endetmit der Künstlerischen Diplomprüfung (§ 3 Abs. 3APO).

(3) 1Aus einem der folgenden Fächer

– Orgel (Literaturspiel)– Orgel (Liturgisches Orgelspiel)– Chorleitung– Orchesterleitung– Gregorianischer Choral– Gesang– Klavier

wählt der Student ein Schwerpunktfach, das er im9. und 10. Semester studiert. 2Das Schwerpunktfach

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KWMBl II Nr. 5/2003 1161

wird am Ende des 10. Semesters innerhalb des Haupt-fachs durch Prüfung abgeschlossen.

III.Studieninhalte

§ 6

Verteilung der Studieninhalte

Innerhalb der Regelstudienzeit verteilen sich dieStudieninhalte und Prüfungen nach folgender sche-matischer Gliederung:

(E = Einzelunterricht, S = Seminar, Ü = Übung, V = Vorlesung)

(1) Grundstudium

Einzelfächer Art der Fachsemester und Summe AbschlussartLehrver- Wochenstunden SWS (innerhalb desanstaltung 1 2 3 4 Grundstudiums)

Hauptfächer

Orgel (Literaturspiel) E 1 1 1 1 4 praktisch

Orgel (Liturgisches Orgelspiel) E 0,75 0,75 0,75 0,75 3 praktisch

Chorleitung Ü 2 2 2 2 8 praktisch

Pflichtfächer

Kleiner Kirchenmusikerübungschor Ü 1,5 1,5 1,5 1,5 6 Teilnahmebestätigung

Großer Kirchenmusikerübungschor Ü 2 2 2 2 8 Teilnahmebestätigung

Klavier E 1 1 1 1 4 praktisch

Gesang E 0,75 0,75 0,75 0,75 3 –

Stimmkunde, chorische Stimmbildungund Sprecherziehung Ü 1 1 1 1 4 mündlich

Orgelbaukunde V 1 1 – – 2 mündlich

Generalbass- und Partiturspiel E 0,5 0,5 0,5 0,5 2 –

Musiktheorie S 2 2 – – 4 praktischS – – 2 2 4 schriftlich und 1 Schein

Musikgeschichte*) S – – 2 2 4 –

Gehörbildung S 1 1 1 1 4 schriftlich undpraktisch/mündlich

Für Katholische Kirchenmusik:

Gregorianischer Choral S/V 1 1 1 1 4 Schein

Gemeinsames Choralsingen Ü 1 1 1 1 4 Teilnahmebestätigung

Liturgik V 1 1 1 1 4 mündlich

Latein**) Ü 1 1 – – 2 Schein

Für Evangelische Kirchenmusik:

Geschichte der evangelischen Kirchen-musik; Literatur- und Werkkunde V – – 1 1 2 –

Hymnologie und Gemeindesingen S/Ü/V 1 1 1 1 4 mündlich/praktisch

Allgemeine und musikalische Liturgik S/V 1 1 1 1 4 –

Gregorianischer Choral S/V 1 1 – – 2 Teilnahmebestätigung

Gemeinsames Choralsingen Ü 1 1 – – 2 Teilnahmebestätigung

Katholische Kirchenmusik Summe: 17,5– 17,5– 18,5 18,5 72–7418,5 18,5

Evangelische Kirchenmusik Summe: 18,5 18,5 18,5 18,5 74

*) Zu besuchen sind Semester 3 bis 6 des 6-semestrigen Vorlesungszyklus.**) Nur für Studenten ohne Latinum (Schulzeugnisse).

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KWMBl II Nr. 5/20031162

(2) Hauptstudium:

Einzelfächer Art der Fachsemester und Summe AbschlussartLehrver- Wochenstunden SWS (innerhalb desanstaltung 5 6

7 8 9 10 Hauptstudiums)

Hauptfächer

Orgel (Literaturspiel) E 1 1 1 1 1 1 6 praktisch

Orgel (LiturgischesOrgelspiel) E 0,75 0,75 0,75 0,75 0,75 0,75 4,5 praktisch

Chorleitung Ü 2 2 2 2 2 2 12 praktisch

Orchesterleitung Ü 2 2 2 2 2 2 12 praktisch

Schwerpunktfach E/Ü/S – – – – 0,5–2 0,5–2 1–4 praktisch bzw. münd-lich/schriftlich bzw.Hausarbeit

Pflichtfächer

Großer Kirchenmusiker-übungschor Ü 2 2 2 2 2 2 12 Teilnahmebestätigung

Klavier E 1 1 1 1 1 1 6 praktisch

Gesang E 0,75 0,75 0,75 0,75 – – 3 praktisch

Generalbass- und Partitur-spiel E 0,5 0,5 0,5 0,5 – – 2 praktisch

Geschichte der Orgelmusik V – – 1 1 – – 2 Teilnahmebestätigung

Musiktheorie S 2 2 2 2 – – 8 schriftlich und 1 Schein

Musikgeschichte V 2 2 – – – – 4 mündlich

Gehörbildung S 1 1 – – – – 2 Schein

Kinder- und Jugend-chorerziehung Ü – – 1 1 – – 2 praktisch

Populäre Musik und Jazz Ü 1 1 – – – – 2 praktisch

Musikpädagogik I*) S 1 1 – – – – 2 schriftlich

Methodik und Didaktikdes Instruments Klavier;Literaturkunde*) S 1 1 – – – – 2 mündlich

Unterrichtspraxis desInstruments Klavier*)(möglich auch in einerGruppe) Ü 0,5 0,5 – – – – 1 praktisch/mündlich

Für Katholische Kirchenmusik:

Gregorianischer Choral S/V 1 1 1 1 – – 4 mündlich/praktisch

Methodologie S – – 1 1 – – 2 Teilnahmebestätigung

Gemeinsames ChoralsingenÜ 1 1 1 1 – – 4 Teilnahmebestätigung

Deutscher Liturgiegesang V/Ü 1 1 1 1 – – 4 praktisch

Geschichte der Katho-lischen Kirchenmusik V 1 1 1 1 – – 4 mündlich

Für Evangelische Kirchenmusik:

Geschichte der evangeli-schen Kirchenmusik;Literatur- und Werkkunde S/V 1 1 – – – – 2 mündlich

Allgemeine und musi- S/Ü/V 1 1 2 2 – – 6 Hausarbeit undkalische Liturgik mündlich

Kirchenmusikkunde S/V 0,5 0,5 0,5 0,5 – – 2 mündlich

Katholische Kirchenmusik Summe: 21,5 21,5 18 18 8,25– 8,25– 101,5–9,75 9,75 104,5

Evangelische Kirchen- Summe: 20 20 15,5 15,5 8,25– 8,25– 93,5–musik 9,75 9,75 96,5

*) Auch bereits im Grundstudium möglich.

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KWMBl II Nr. 5/2003 1163

(3) 1Das Schwerpunktfach wird im 9. und 10. Semestermit folgender Wochenstundenzahl studiert:

Orgel 1,5 (zum Hauptfach zusätzlich(Literaturspiel) 0,5)

Orgel (Liturgi- 1,25 (zum Hauptfach zusätzlichsches Orgelspiel) 0,5)

Chorleitung 3 (zum Hauptfach zusätzlich 1)

Orchesterleitung 3 (zum Hauptfach zusätzlich 1)

Klavier 1,5 (zusätzlich0,5)

Gregorianischer 3 (zu Methodologie zusätzlichChoral 2)

Gesang 12Wenn in einem Doppelstudium neben KirchenmusikGesang, Orgel, Chorleitung, Orchesterleitung oderKlavier als Hauptfach studiert werden, dann kanndieses Fach nicht als Schwerpunktfach gewählt wer-den.

IV.Weiteres Hauptfach

§ 7

Weiteres Hauptfach Orgelimprovisation

(1) Im Grund- und Hauptstudium ist neben den in-strumentalen Hauptfächern Orgel (Literaturspiel) undOrgel (Liturgisches Orgelspiel) das Studium im weite-ren Hauptfach Orgelimprovisation möglich.

(2) 1Das Studium im weiteren Hauptfach Orgelim-provisation kann mit Beginn des Grundstudiums oderspätestens im 3. Semester des Grundstudiums auf-genommen werden. 2Das weitere Hauptfach Orgel-improvisation ist im Umfang von 5 SWS verteilt auf8 bzw. 10 Semester zu studieren.

(3) 1Das Studium im weiteren Hauptfach Orgel-improvisation setzt das Bestehen eines Eignungstestsvoraus. 2In diesem Test ist ein Cantus firmus zu har-monisieren, über ein oder zwei gegebene Themen zuimprovisieren sowie eine eigene freie Improvisationohne Themenvorlage zu spielen.

(4) Wer das weitere Hauptfach Orgelimprovisationwählt, kann als Schwerpunktfach im neunten undzehnten Semester nicht Orgel (Liturgisches Orgel-spiel) wählen.

(5) Verteilung der Studieninhalte:

Fach Art der Lehr- Fachsemester und Summe Abschlussartveranstaltung Wochenstunden SWS

1–10

Orgelimprovisation E 0,50 5 praktisch

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KWMBl II Nr. 5/20031164

V.Studienberatung

§ 8

Studienberatung

1Geben unzureichende Leistungen zur BesorgnisAnlass, dass das Studienziel gefährdet ist, ist der Stu-dent verpflichtet, die Studienberatung aufzusuchen.2Für die Studienberatung stehen dem Studentenseine Hauptfachlehrer und der Sprecher des Fach-gebietes zur Verfügung.

VI.Anrechnung von Studienleistungen

§ 9

Anrechnung von Studienleistungen

(1) 1Auf die Studienzeit werden 6 Fachsemestereinschließlich der Diplomvorprüfung angerechnet,wenn die Abschlussprüfung als B-Kirchenmusikernachgewiesen wird. 2Die nach dieser Studienordnungder Studienrichtungen Katholische Kirchenmusik undEvangelische Kirchenmusik bis zum 6. Fachsemesterzu erbringenden Prüfungsleistungen können ange-rechnet werden, wenn diese mit Erfolg abgelegt wur-den. 3Darüber hinaus wird Katholische Kirchenmu-sikgeschichte angerechnet, wenn dieses Fach eben-falls mit Erfolg abgelegt wurde.

(2) Demnach müssen an der Hochschule für Musikund Theater München noch folgende Prüfungsleis-tungen erbracht werden:

– Orgel (Literaturspiel)– Orgel (Liturgisches Orgelspiel)– Chorleitung– Orchesterleitung– Schwerpunktfach– Klavier– Gesang– Generalbass- und Partiturspiel– Musiktheorie (schriftlich und 1 Schein)– Kinder- und Jugendchorerziehung

Für Katholische Kirchenmusik:

– Gregorianischer Choral– Deutscher Liturgiegesang

Für Evangelische Kirchenmusik:

– Allgemeine und musikalische Liturgik– Kirchenmusikkunde.

VII.Schlussbestimmungen

§ 10

Zeitlicher Geltungsbereich

Diese Studienordnung gilt für alle Studenten,die ihr Studium ab dem Wintersemester 2002/2003 im1. Semester aufgenommen haben.

§ 11

Inkrafttreten

1Diese Studienordnung tritt am Tage nach ihrerBekanntmachung in Kraft. 2Gleichzeitig tritt die Stu-dienordnung der Studienrichtungen Katholische Kir-chenmusik und Evangelische Kirchenmusik für denStudiengang Diplom-A-Kirchenmusiker (Künstleri-sches Diplom) der Hochschule für Musik in Münchenvom 31. Januar 1991 (KWMBl II S. 291) außer Kraft,soweit sie nicht noch nach § 10 Anwendung findet.

Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses des Senats derHochschule für Musik und Theater München vom 2. Juli 2002und nach ordnungsgemäßer Durchführung des Anzeigeverfah-rens gemäß Art. 72 Abs. 3 BayHSchG (Anzeige der Satzungdurch Schreiben vom 6. August 2002, Schreiben des Bayeri-schen Staatsministeriums für Wissenschaft, Forschung undKunst vom 2. September 2002 Nr. XII/6-K 2721-12/38 292).

München, den 24. September 2002

Prof. Robert M. Helmschrott

Rektor

Diese Satzung wurde am 24. September 2002 in der Hoch-schule niedergelegt; die Niederlegung wurde am 24. Septem-ber 2002 durch Anschlag in der Hochschule bekannt gegeben.Tag der Bekanntmachung ist der 24. September 2002.

KWMBl II 2003 S. 1160

221021.0751-WFK

Zweite Satzungzur Änderung der Satzung der

Universität Passau über die Einrichtung einerKommission für Lehrerbildung

Vom 8. Oktober 2002

Aufgrund des Art. 6 Abs. 1 in Verbindung mitArt. 31 Abs. 1 des Bayerischen Hochschulgesetzes er-lässt die Universität Passau folgende Änderungssat-zung:

§ 1

In § 1 Abs. 2 Nr. 1 der Satzung der Universität Pas-sau über die Einrichtung einer Kommission für Leh-rerbildung vom 26. Oktober 1992 (KWMBl II 1993S. 44), geändert durch Satzung vom 12. Januar 1999(KWMBl II S. 323, ber. S. 920) wird das Wort „vier“durch das Wort „sechs“ ersetzt.

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KWMBl II Nr. 5/2003 1165

§ 2

Diese Änderungssatzung tritt am Tage nach ihrerBekanntmachung in Kraft.

Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses des Senats der Uni-versität Passau vom 10. Juli 2002 nach Genehmigung der Sat-zung mit Schreiben des Bayerischen Staatsministeriums fürWissenschaft, Forschung und Kunst vom 20. September 2002Nr. IX/6 - 5m01b - 9b/36 917.

Passau, den 8. Oktober 2002

Der Rektor

Prof. Dr. Walter S c h w e i t z e r

Die Satzung wurde am 8. Oktober 2002 in der Hochschuleniedergelegt; die Niederlegung wurde am 8. Oktober 2002durch Anschlag in der Hochschule bekannt gegeben. Tag derBekanntmachung ist der 8. Oktober 2002.

KWMBl II 2003 S. 1164

221021.0853-WFK

Prüfungsordnungfür den binationalen Studiengang

Deutsch-Französische Studien (Bachelor) /Études Franco-Allemandes (Licence)

an der Universität Regensburg

Vom 23. Oktober 2002

Aufgrund des Art. 6 in Verbindung mit Art. 81Abs. 1 Satz 1 und Art. 86a des Bayerischen Hoch-schulgesetzes (BayHSchG) erlässt die Universität Re-gensburg folgende Prüfungsordnung:

Vorbemerkung zum Sprachgebrauch:

Diese Prüfungsordnung enthält Rechtsvorschrif-ten. Nach Art. 3 Abs. 2 des Grundgesetzes sind Frauenund Männer gleichberechtigt. Alle Personen- undFunktionsbezeichnungen in dieser Satzung geltendaher für Frauen und Männer in gleicher Weise.

I. Allgemeine Bestimmungen

§ 1

Geltungsbereich

(1) Die Universität Regensburg und die UniversitätClermont-Ferrand II (Blaise Pascal) führen gemein-sam einen binationalen Studiengang „Deutsch-Fran-zösische Studien / Études Franco-Allemandes“ durch.Die beiden Universitäten legen in einem Kooperati-onsvertrag ein Gemeinsames Studienprogramm fest,nach dem durch ein an beiden Universitäten absol-viertes Studium der jeweilige Abschlussgrad beiderUniversitäten erworben werden kann.

(2) Die vorliegende Prüfungsordnung regelt denErwerb von Studien- und Prüfungsleistungen und dieVerleihung von Graden in diesem Studiengang an derUniversität Regensburg. Für den Erwerb der Leistun-gen und die Verleihung eines Grades an der Universi-tät Clermont-Ferrand II (Blaise Pascal) gelten derenRegelungen.

(3) Für die Studien- und Prüfungsleistungen an derUniversität Regensburg gelten die Bestimmungen derZwischenprüfungsordnung der Universität Regens-burg (ZwPO) und der Magisterprüfungsordnung fürdie Philosophischen Fakultäten I–IV der UniversitätRegensburg (MPO) in der jeweils geltenden Fassungentsprechend, soweit nicht in dieser Ordnung etwasAbweichendes bestimmt ist.

§ 2

Zweck der Prüfungen

(1) Durch die Zwischenprüfung soll der Studentnachweisen, dass er das Ziel des Grundstudiums er-reicht hat und dass er insbesondere die inhaltlichenGrundlagen der studierten Fächer, ein methodischesInstrumentarium und eine systematische Orientie-rung erworben hat, die erforderlich sind, um das Stu-dium mit Erfolg fortzusetzen.

(2) Die Bachelor-Prüfung bildet einen ersten be-rufsqualifizierenden Abschluss des Studiums. In ihrsoll der Student nachweisen, dass er die in Absatz 1genannten Kenntnisse vertieft und darüber hinaus dieFähigkeit erworben hat, unter Anleitung nach wissen-schaftlichen Grundsätzen arbeiten zu können.

§ 3

Grade, Doppeldiplomierung

(1) Aufgrund der an der Universität Regensburgbestandenen Bachelor-Prüfung verleiht die Universi-tät Regensburg den akademischen Grad eines Bache-lor of Arts (B.A.), die Universität Clermont-Ferrand IIverleiht den Grad der Licence.

(2) Die beiden in Absatz 1 genannten Grade kön-nen auf einer gemeinsamen Urkunde zusammen ver-liehen werden.

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KWMBl II Nr. 5/20031166

§ 4

Studiendauer und Gliederung des Studiums

(1) Das Studium gliedert sich in folgende Abschnit-te:

a) ein viersemestriger Abschnitt (Grundstudium), dermit der Zwischenprüfung bzw. dem D.E.U.G. ab-schließt;

b) ein darauf aufbauender zweisemestriger Abschnittdes Hauptstudiums, der mit der Bachelor-Prüfungbzw. der Licence-Prüfung abschließt.

(2) Der Umfang der für das gesamte planmäßigeStudium erforderlichen Lehrveranstaltungen beträgthöchstens 120 Semesterwochenstunden (SWS) und180 Leistungspunkte (LP), verteilt auf sechs Fachse-mester. Darin sind Lehrveranstaltungen nach freierWahl auch aus Fächern, die nicht als Prüfungsfächergewählt wurden, im Umfang von etwa 15 Semester-wochenstunden enthalten. Hinzu kommt ein Prakti-kum von vier Monaten Dauer nach dem vierten Se-mester (20 LP) sowie die Anfertigung einer Bachelor-Arbeit im sechsten Semester (0 LP).

(3) Die Regelstudienzeit beträgt einschließlich derZeit für die Abschlussprüfung und der Zeit für die An-fertigung der entsprechenden Arbeit für die Bachelor-Prüfung sechs Semester, unbeschadet geringfügigerÜberschreitungen dieser Zeiten, die sich aus dem Ab-lauf des Prüfungsverfahrens ergeben können undvom Studenten nicht zu vertreten sind.

§ 5

Prüfungsfristen

(1) Die Zwischenprüfung soll bis zum Ende desvierten Fachsemesters, die Bachelor-Prüfung bis zumEnde des sechsten Fachsemesters abgelegt werden.Der Student kann die Prüfungen vorzeitig ablegen,wenn er die Zulassungsvoraussetzungen erfüllt.

(2) Stellt ein Student aus von ihm zu vertreten-den Gründen nicht bis zum Ende des 5. Semesterseinen ordnungsgemäßen Antrag auf Erteilung desZwischenprüfungszeugnisses, so gilt die Zwi-schenprüfung als erstmals abgelegt und nicht bestan-den.

(3) Stellt ein Student aus von ihm zu vertretendenGründen nicht so rechtzeitig einen ordnungsgemäßenAntrag auf Zulassung zur Bachelor-Prüfung, dass erdiese bis zum Ende des 8. Semesters abgelegt hat,oder legt er die Prüfung, zu der er sich gemeldet hat,nicht bis zum Ende des 8. Semesters ab, gilt der je-weils nicht rechtzeitig abgelegte oder nicht mehrrechtzeitig ablegbare Teil dieser Prüfung als erstmalsabgelegt und nicht bestanden.

Verzögert sich der Abschluss der Prüfung durch dieVerlegung von Prüfungsterminen an den Beginn desFolgesemesters, so bewirkt diese Überschreitung derPrüfungsfrist nicht das Nichtbestehen der Prüfung.

(4) Die Überschreitungsfrist verlängert sich um dienach dieser Satzung für die Wiederholung von Prü-fungen benötigten Semester. Nach § 12 angerechneteStudienzeiten sind auf die Fristen anzurechnen.

(5) Überschreitet ein Student die in den Absätzen 2und 3 genannten Fristen aus von ihm nicht zu vertre-tenden Gründen, gewährt der Prüfungsausschuss aufAntrag eine Nachfrist; diese wird, sofern es die aner-kannten Versäumnisgründe zulassen, zum nächstenregulären Prüfungstermin bestimmt.

(6) Auf die Prüfungsfristen werden auf begründe-ten Antrag Studienzeiten nicht angerechnet, in denendie für die gewählten Fächer erforderlichen Sprach-kenntnisse erworben werden müssen, sofern ein ge-sonderter Nachweis der Sprachkenntnisse verlangtwird und der Erwerb von Kenntnissen in der jeweili-gen Sprache nicht Gegenstand des Fachstudiums ist.Für jede zu erwerbende Sprache ist eine Verlänge-rung der Prüfungsfristen um ein Semester möglich,insgesamt jedoch höchstens zwei Semester. Die fach-spezifischen Bestimmungen regeln den Nachweis dererforderlichen Sprachkenntnisse.

(7) Auf die Prüfungsfristen werden auf AntragSchutzfristen nach § 3 Abs. 2 und § 6 Abs. 1 des Mut-terschutzgesetzes sowie Fristen für die Gewährungvon Erziehungsurlaub nach Art. 88 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2Bayerisches Beamtengesetz, §§ 12 bis 15 Urlaubsver-ordnung nicht angerechnet.

§ 6

Prüfungsausschuss

(1) Für die Organisation und Durchführung derPrüfungen wird von den beiden Universitäten ein ge-meinsamer Prüfungsausschuss gebildet, der aus min-destens vier Mitgliedern besteht. Jede Universitätentsendet mindestens zwei Mitglieder und benennteines von ihnen als Geschäftsführer für die Erledi-gung der Geschäfte vor Ort. Die von der UniversitätRegensburg zu benennenden Mitglieder werden vomFachbereichsrat der Philosophischen Fakultät IV –Sprach- und Literaturwissenschaften eingesetzt; je ei-nes soll dem Institut für Romanistik und dem Institutfür Germanistik angehören. Für jedes Mitglied wirdein Ersatzmitglied bestellt. Die Amtszeit der Mitglie-der und Ersatzmitglieder beträgt drei Jahre; eine Wie-derbestellung ist möglich.

(2) Der Prüfungsausschuss wählt aus seiner Mitteeinen Vorsitzenden und einen Stellvertreter. Der Vor-sitzende beruft die Sitzungen des Prüfungsausschus-ses ein. In unaufschiebbaren Angelegenheiten trifftder Geschäftsführer für den Prüfungsausschuss dieunerlässlichen Entscheidungen und Maßnahmen. Da-von unterrichtet er den Prüfungsausschuss unverzüg-lich. Er erledigt die laufenden Geschäfte. Die Erledi-gung weiterer Aufgaben kann ihm widerruflich über-tragen werden.

(3) Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig,wenn sämtliche Mitglieder unter Einhaltung einermindestens dreitägigen Ladungsfrist geladen sindund die Mehrheit der Mitglieder anwesend undstimmberechtigt ist; er beschließt mit der Mehrzahlder abgegebenen Stimmen in Sitzungen oder Video-konferenzen. Stimmenthaltung, geheime Abstim-mung und Stimmrechtsübertragung sind nicht zuläs-sig. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vor-sitzenden den Ausschlag.

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KWMBl II Nr. 5/2003 1167

(4) Der Prüfungsausschuss achtet darauf, dass dieBestimmungen der Prüfungsordnung eingehaltenwerden. Mit Ausnahme der eigentlichen Prüfung undderen Bewertung trifft er alle anfallenden Entschei-dungen. Er erlässt insbesondere die Prüfungsbeschei-de, nachdem er die Bewertung der Prüfungsleistun-gen auf ihre Rechtmäßigkeit überprüft hat.

(5) Bescheide in Prüfungsangelegenheiten, durchdie jemand in seinen Rechten beeinträchtigt werdenkann, bedürfen der Schriftform; sie sind zu begründenund mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.Dem Kandidaten ist vor Erlass der ablehnenden Ent-scheidung Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Wi-derspruchsbescheide erlässt der Rektor der Universi-tät, in fachlich-prüfungsrechtlichen Fragen im Einver-nehmen mit dem Prüfungsausschuss und nach Anhö-rung der zuständigen Prüfer.

(6) Der Prüfungsausschuss berichtet regelmäßigdem Fachbereichsrat über die Entwicklung der Prü-fungen und Studienzeiten und gibt ihm ggf. Anregun-gen zur Änderung der Studien- und Prüfungsordnun-gen. Er legt die Verteilung der Fachnoten und Ge-samtnoten offen. Der Vorsitzende des Prüfungsaus-schusses oder ein von ihm beauftragtes Mitglied desPrüfungsausschusses haben das Recht, der Abnahmeder Prüfungen beizuwohnen.

(7) Der Prüfungsausschuss beschließt über Ände-rungen des Gemeinsamen Studienprogramms (§ 1Abs. 1) und der Modulbeschreibungen und gibt ein-mal jährlich das Gemeinsame Studienprogramm unddie Modulbeschreibungen in der jeweils gültigen Fas-sung durch Anschlag am Schwarzen Brett sowiedurch Eintrag im Internet bekannt. Bei Änderungenist die Berücksichtigung der Ansprüche der Studen-ten auf Vertrauensschutz zu gewährleisten (vgl. § 15bAbs. 2 MPO).

(8) Das Prüfungssekretariat unterstützt den Prü-fungsausschuss bei der Organisation und Durchfüh-rung der Prüfung.

§ 7

Prüfer und Beisitzer

(1) Der Geschäftsführer des Prüfungsausschussesbestellt im Benehmen mit den zuständigen Fachver-tretern die Gutachter und Prüfer. Für die Bestellungder Prüfer hat der Kandidat ein Vorschlagsrecht; einRechtsanspruch auf die Bestellung der vorgeschlage-nen Prüfer besteht nicht. Die Prüfer bestellen die Bei-sitzer.

(2) Zum Gutachter und Prüfer können alle nachdem Bayerischen Hochschulgesetz und der Hoch-schulprüferverordnung (BayRS 2210-1-1-6-WK) inder jeweils geltenden Fassung zur Abnahme vonMasterprüfungen befugten Mitglieder der UniversitätRegensburg sowie die nach den entsprechenden Re-gelungen befugten Mitglieder der Universität Cler-mont-Ferrand II bestellt werden. Scheidet ein prü-fungsbefugtes Mitglied aus der Universität Regens-burg aus, so kann es noch ein Jahr seit dem Tag seinesAusscheidens zum Gutachter oder Prüfer bestellt wer-den. Zum Erstgutachter für die Bachelorarbeit soll derHochschullehrer bestellt werden, unter dessen Lei-

tung die Arbeit entsteht. Einer der Gutachter mussProfessor sein.

(3) Zum Beisitzer kann nur bestellt werden, werhauptberuflich wissenschaftlich in dem Prüfungsfachoder in einem verwandten Fach an einer der beidenUniversitäten tätig ist und das Studium des Prüfungs-faches oder das Studium eines verwandten Facheserfolgreich abgeschlossen hat.

§ 8

Ausschluss wegen persönlicher Beteiligung,Verschwiegenheitspflicht

Die Bestimmungen von § 6a MPO gelten entspre-chend.

§ 9

Bekanntgabe der Prüfungstermine und Prüfer

(1) Die Prüfungen werden in der Regel einmal in-nerhalb eines jeden Semesters abgehalten. Danebenkann der Prüfungsausschuss gesonderte Termine zurDurchführung von Wiederholungsprüfungen anbe-raumen.

(2) Die Termine der Abschlussprüfungen und diePrüfungsräume sind spätestens zwei Wochen vor Prü-fungsbeginn dem Kandidaten durch Anschlag be-kannt zu geben.

§ 10

Leistungspunkte, Module, Studienbegleitende Leis-tungsnachweise und prüfungsförmliches Verfahren

Die Bestimmungen von §§ 15a bis 15c MPO geltenentsprechend.

§ 11

Punktekonto, Transcript

(1) Jeder Student führt ein Konto, das die von ihmerworbenen Studien- und Prüfungsleistungen ver-zeichnet. Es werden nur die mit Nachweisen der er-folgreichen Teilnahme belegten Leistungen aufge-nommen. Auf begründeten Antrag des Studenten be-stätigt die Arbeitsstelle des Projekts „Modularisie-rung“ im Auftrag des Prüfungsausschusses die Rich-tigkeit der Einträge; der Student hat hierfür einenKontoauszug nach den Vorgaben der Arbeitsstelleund die entsprechenden Einzelnachweise vorzule-gen. Ein bestätigter Kontoauszug ist für den Antragauf Zulassung zu den Prüfungen bzw. auf Zeugnis-erteilung Voraussetzung.

(2) Zu Ende seines Studiums erhält der Student ei-nen bestätigten Auszug seines Kontos als Studien-nachweis; Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.

(3) Ein Prüfer darf in das Konto eines Studentennur mit dessen Zustimmung Einblick nehmen. EinJahr nach der Exmatrikulation eines Studenten ist dasKonto über seine Studienleistungen in der elektroni-schen Form zu löschen.

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KWMBl II Nr. 5/20031168

§ 12

Anrechnung von Studienzeiten, Studien- undPrüfungsleistungen

Die Bestimmungen von § 9 MPO gelten entspre-chend.

§ 13

Versäumnis, Rücktritt, Täuschung, Ordnungsverstoß

Die Bestimmungen von § 10 MPO gelten entspre-chend.

§ 14

Mängel im Prüfungsverfahren

Die Bestimmungen von § 11 MPO gelten entspre-chend.

§ 15

Bewertung der Prüfungsleistungen, Notenbildungund Bestehen der Prüfungen

(1) Die Noten für die einzelnen Prüfungsleistungenwerden von den jeweiligen Prüfern festgesetzt. Fürdie Bewertung der Prüfungsleistungen werden fol-gende Noten und Prädikate verwendet:

1 = sehr gut = eine hervorragende Leis-tung;

2 = gut = eine Leistung, die erheblichüber den durchschnittlichenAnforderungen liegt;

3 = befriedigend = eine Leistung, die durch-schnittlichen Anforderun-gen entspricht;

4 = ausreichend = eine Leistung, die trotz ihrerMängel noch den Anforde-rungen genügt;

5 = nicht ausreichend = eine Leistung, die wegen er-heblicher Mängel den An-forderungen nicht mehr ge-nügt.

(2) Zur differenzierten Bewertung der Prüfungs-leistungen können Zwischenwerte durch Erniedrigenoder Erhöhen der einzelnen Noten um 0,3 gebildetwerden. Die Noten 0,7, 4,3, 4,7 und 5,3 sind dabei aus-geschlossen.

Wird eine Prüfungsleistung von mehreren Prüfern be-wertet, werden die Noten gemittelt.

(3) Besteht ein Modul bzw. eine Prüfung aus meh-reren Prüfungsleistungen, errechnet sich die Modu-lendnote bzw. die Prüfungsgesamtnote aus demDurchschnitt der gewichteten Noten der einzelnenPrüfungsleistungen. Sie lautet:

bei einem Durchschnittbis 1,5 = sehr gut

bei einem Durchschnittüber 1,5 bis 2,5 = gut

bei einem Durchschnittüber 2,5 bis 3,5 = befriedigend

bei einem Durchschnittüber 3,5 bis 4,0 = ausreichend

bei einem Durchschnittüber 4,0 = nicht ausreichend.

Eine Prüfung ist bestanden, wenn die Note jeder ein-zelnen Prüfungsleistung mindestens „ausreichend“(4,0) ist.

(4) Bei der Bildung von Durchschnittsnoten nachAbsätzen 1 bis 3 wird nur die erste Dezimalstelle nachdem Komma berücksichtigt; alle weiteren Stellenwerden ohne Rundung gestrichen.

(5) Für die Umrechnung von Noten des französi-schen Notensystems in die Noten der Absätze 1 bis 3gelten folgende Entsprechungen:

Punkte Noten- Bewertungin Frankreich stufe Deutschland

20/19/18/ 1,0 1 = très bien = sehr gut

17 1,3

16 1,7 2 = bien = gut

15 2,0

14,5 2,3

14 2,7 3 = passable = befriedigend

13 3,0

12 3,3

11 3,7 4 = satisfaisant =ausreichend

10 4,0

7–9 nicht 5 = insatisfaisant = nichtbestan- ausreichendden

5–7

0–5

§ 16

Sonderregelungen für Behinderte

Die Bestimmungen von § 13 MPO gelten entspre-chend.

§ 17

Allgemeine Zulassungsvoraussetzungenzu den Prüfungen

(1) Zu Prüfungen wird nur zugelassen, wer

1. die allgemeine Hochschulreife besitzt oder die ein-schlägige fachgebundene Hochschulreife unterBerücksichtigung der Qualifikationsverordnung(BayRS 2210-1-1-3-K) in der jeweils geltenden Fas-sung;

2. die Eignungsprüfung (siehe Satzung über die Eig-nungsfeststellung) bestanden hat;

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KWMBl II Nr. 5/2003 1169

3. bei der Meldung zur Prüfung und mindestens imletzten Semester vor der Meldung zur Prüfung imStudiengang Deutsch-Französische Studien alsStudent an den Universitäten Regensburg und/oder Clermont-Ferrand II (Blaise Pascal) einge-schrieben ist;

4. die entsprechende Prüfung in verwandten Fächernim Geltungsbereich des Grundgesetzes nicht be-reits endgültig nicht bestanden hat;

5. die für die jeweilige Prüfung in den Besonderen Be-stimmungen genannten besonderen Zulassungs-voraussetzungen nachweist;

6. die nach § 18 erforderlichen Nachweise, Erklärun-gen etc. vorlegt.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn statt der Zu-lassung zur Prüfung die Erteilung eines Zeugnissesbeantragt wird.

§ 18

Antrag auf Zulassung zur Prüfung oder aufZeugniserteilung

(1) Die Zulassung zur Bachelorprüfung und dieZeugniserteilung für die Zwischenprüfung setzt einenschriftlichen Antrag voraus. Der Antrag ist an denVorsitzenden des Prüfungsausschusses zu richten.

(2) Dem Antrag sind beizufügen:

1. ein kurzer Lebenslauf in deutscher Sprache mitDarstellung des Studienverlaufs;

2. die Nachweise bzw. Erklärungen über das Vorlie-gen der in § 17 genannten Zulassungsvorausset-zungen;

3. das Studienbuch und ein bestätigtes Transcript derStudienleistungen;

4. ggf. Vorschläge des Bewerbers zur Bestellung derPrüfer;

5. ggf. ein Antrag gemäß § 20 Abs. 4, dass die münd-liche Prüfung unter Ausschluss der Öffentlichkeitstattfinden soll;

6. ggf. ein Antrag auf Sonderregelungen gemäß § 16.

(3) Der Prüfungsausschuss kann die Nachreichungvon Unterlagen gestatten, wenn ihre Beibringung inder zu setzenden Frist möglich ist und hinreichendglaubhaft gemacht wird. Werden die fehlenden Un-terlagen nicht fristgerecht, ggf. spätestens aber eineWoche vor Beginn der Prüfung, vorgelegt, entfällt dieZulassung zur Prüfung.

Ist ein Kandidat ohne sein Verschulden nicht in derLage, die erforderlichen Unterlagen in der vorge-schriebenen Weise zu erbringen, so kann der Vorsit-zende des Prüfungsausschusses gestatten, die Nach-weise in anderer Form zu führen.

(4) Über die Zulassung entscheidet der Geschäfts-führer des Prüfungsausschusses, soweit nichts ande-res bestimmt ist. Die Zulassung ergeht schriftlich. Siemuss unverzüglich, spätestens aber eine Woche vorPrüfungsbeginn ausgesprochen werden. Im Falle derAblehnung des Antrags ist die Entscheidung zu be-

gründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zuversehen.

(5) Die Zulassung zur Bachelor-Prüfung bzw. dieZeugniserteilung für die übrigen Prüfungen ist zu ver-sagen, wenn der Bewerber

1. die Zulassungsvoraussetzungen nach § 17 nichterfüllt, oder

2. die Unterlagen nach Absatz 2 nicht vollständig ein-reicht, oder

3. die betr. Prüfung in einem der gewählten Fächerendgültig nicht bestanden hat, oder

4. unter Verlust des Prüfungsanspruches exmatriku-liert worden ist, oder

5. sich in demselben oder einem verwandten Studien-gang in einem Prüfungsverfahren befindet.

In Zweifelsfällen entscheidet der Prüfungsausschuss.

§ 19

Schriftliche Prüfungen

(1) Schriftliche Prüfungen finden studienbeglei-tend zu Ende einer Veranstaltung oder als SchriftlicheAbschlussprüfungen zu Ende eines Studienabschnit-tes statt.

(2) Klausuren sind in der Regel von zwei Prüfern zubewerten; einer der Prüfer soll der Aufgabenstellersein. Von der Beurteilung durch einen zweiten Prüferkann abgesehen werden, wenn ein Prüfungs- oderTeilfach nur von einer prüfungsberechtigten Lehrper-son in der Lehre vertreten wird oder wenn die Bestel-lung eines zweiten Prüfers den Ablauf der Prüfung inunvertretbarer Weise verzögern würde. Soll eineSchriftliche Abschlussprüfung als nicht bestanden be-wertet werden, so ist die Zuziehung eines zweitenPrüfers unerlässlich.

§ 20

Mündliche Prüfungen

(1) Mündliche Prüfungen finden studienbeglei-tend zu Ende einer Veranstaltung oder als MündlicheAbschlussprüfungen zu Ende eines Studienabschnit-tes statt.

(2) Studienbegleitende Mündliche Prüfungen fin-den als Einzelprüfungen statt. Mündliche Abschluss-prüfungen finden vor einer Prüfungskommission statt(vgl. § 35). Zur Mündlichen Prüfung vor nur einemPrüfer ist ein Beisitzer zuzuziehen; dieser kann zu-gleich zum Protokollführer bestimmt werden.

(3) Über die Mündliche Prüfung ist ein Protokollanzufertigen, in das aufzunehmen sind: Ort und Zeitsowie Dauer, Gegenstand und Ergebnis der Prüfung,die Namen der Prüfer, des Beisitzers und des Kan-didaten sowie besondere Vorkommnisse. Das Pro-tokoll wird von den Prüfern oder dem Prüfer unddem Beisitzer unterzeichnet. Die Wiedergabe vonPrüfungsfragen und Antworten ist nicht erforderlich.Das Protokoll ist bei den Prüfungsakten aufzubewah-ren.

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KWMBl II Nr. 5/20031170

(4) Zu den Mündlichen Abschlussprüfungen wer-den Studenten, die sich in einem späteren Termin dergleichen Prüfung unterziehen wollen, im Rahmen derräumlichen Möglichkeiten als Zuhörer zugelassen.Auf Antrag des Kandidaten ist die Öffentlichkeit aus-zuschließen. Die Zulassung erstreckt sich nicht auf dieBeratung und Bekanntgabe des Prüfungsergebnissesan den Kandidaten.

§ 21

Ergebnis der Abschlussprüfungen

(1) Das Bestehen und die Bildung der Gesamtnoteeiner Abschlussprüfung sowie die Wiederholungs-möglichkeiten ergeben sich aus den Besonderen Be-stimmungen zur jeweiligen Prüfung.

(2) Im Falle des Nichtbestehens einer Abschluss-prüfung teilt der Geschäftsführer dem Kandidaten diePrüfungsergebnisse mit.

§ 22

Zeugnis

(1) Über die bestandene Prüfung ist unverzüglichein Zeugnis auszustellen, das die Gesamtnote enthält(der nummerische Notendurchschnitt ist in Klammerndahinter zu vermerken) und die Prüfungsfächer aus-weist. Teilfächer, in denen die Prüfung abgelegt wur-de, werden in Klammern vermerkt. Tag der Ausstel-lung ist der Tag der Erfüllung sämtlicher Prüfungs-leistungen. Das Zeugnis ist vom Geschäftsführer desPrüfungsausschusses zu unterzeichnen. Mit der Aus-händigung des Zeugnisses erhält der Kandidat dasRecht, den jeweiligen akademischen Grad zu führen.

(2) Hat der Kandidat die Prüfung endgültig nichtbestanden, wird ihm auf Antrag eine Bescheinigungausgestellt, die die erbrachten Prüfungsleistungenund deren Noten enthält und erkennen lässt, dass diePrüfung nicht bestanden ist.

§ 23

Einsicht in die Prüfungsakten

Die Bestimmungen von § 25 MPO gelten entspre-chend.

§ 24

Ungültigkeit der Prüfung

Die Bestimmungen von § 26 MPO gelten entspre-chend.

§ 25

Entzug eines akademischen Grades

Der Entzug des Bachelorgrades richtet sich nachArt. 89 Abs. 1 BayHSchG.

II. Besondere Bestimmungen

1. Abschnitt: Zwischenprüfung

§ 26

Zwischenprüfung und D.E.U.G.

(1) Studenten, die das Studium an der UniversitätRegensburg aufgenommen haben, müssen eine Zwi-schenprüfung ablegen. Sie wird in dem DoppelfachDeutsch-Französische Studien abgelegt. Die Zwi-schenprüfung wird studienbegleitend abgelegt. DiePrüfungsanforderungen ergeben sich aus der Be-schreibung der Module. Die Zwischenprüfung soll biszum Ende des 4. Semesters abgeschlossen sein.

(2) Der Kooperationsvertrag stellt sicher, dass Stu-denten, die das Studium an der Universität Clermont-Ferrand II aufgenommen haben, ein D.E.U.G. an derUniversität Clermont-Ferrand II (Blaise Pascal) erwer-ben, das der Zwischenprüfung gemäß Absatz 1gleichwertig ist.

§ 27

Zulassungsvoraussetzungen der Zwischenprüfung

Mit dem Antrag auf Zeugniserteilung (§ 18) sindfolgende speziellen Nachweise vorzulegen:

1. Nachweis des erfolgreichen Studiums an der Uni-versität Clermont-Ferrand II (Blaise Pascal) im Um-fang eines Studienjahres;

2. Nachweis von mindestens 120 LP aus dem Dop-pelfach Deutsch-Französische Studien gemäß Ge-meinsamem Studienprogramm, darunter derNachweis des erfolgreichen Abschlusses

a) der beiden Basismodule Französische Sprache Iund II und des Moduls IKS M 01 der Studienein-heit Interkulturelle Studien;

b) von mindestens drei der folgenden fünf wissen-schaftlichen Module; beide Sprachbereichemüssen vertreten sein:

– Basismodul Französische Sprachwissen-schaft,

– Basismodul Französische Literaturwissen-schaft,

– Basismodul Französische Landeswissen-schaft,

– Basismodul Deutsche Sprachwissenschaft,

– Basismodul Neuere deutsche Literaturwis-senschaft.

§ 28

Bestehen der Zwischenprüfung und Gesamtnote

Die Zwischenprüfung ist bestanden, wenn alle ge-forderten Nachweise vorgelegt werden. Die Gesamt-note der Zwischenprüfung errechnet sich aus dem

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KWMBl II Nr. 5/2003 1171

Durchschnitt der Endnoten der geforderten abge-schlossenen Module gemäß § 27 Nr. 2.

§ 29

Wiederholung der Zwischenprüfung

(1) Gilt die Zwischenprüfung gemäß § 5 Abs. 2 alsnicht bestanden, so kann sie in den nicht bestandenenTeilen einmal wiederholt werden. Eine freiwilligeWiederholung der einzelnen Prüfungsteile zur Noten-verbesserung ist nicht zulässig.

(2) Die Wiederholungsprüfung muss innerhalb ei-nes Semesters nach Mitteilung des Nichtbestehensabgelegt werden, sofern nicht dem Studenten wegenbesonderer, von ihm nicht zu vertretender Gründeeine Nachfrist gewährt wird. Die Frist zur Ablegungder Wiederholungsprüfung wird durch Beurlaubungoder Exmatrikulation nicht unterbrochen. Bei Versäu-mung der Frist gilt die Zwischenprüfung als endgültignicht bestanden, es sei denn, der Student hat dieGründe nicht zu vertreten.

2. Abschnitt: Bachelor-Prüfung

§ 30

Bachelor-Prüfung

(1) Die Bachelor-Prüfung wird an der UniversitätRegensburg abgelegt. Sie soll zu Ende des dritten Stu-dienjahres abgelegt werden. Sie besteht aus einerBachelor-Arbeit, einer Schriftlichen und einer Münd-lichen Abschlussprüfung.

(2) Der Kooperationsvertrag gemäß § 1 Abs. 1 stelltsicher, dass denjenigen Studenten, die die Bachelor-Prüfung erfolgreich abgeschlossen haben, von derUniversität Clermont-Ferrand II ein Zeugnis über denAbschluss und der Grad der Licence mit der entspre-chenden Gesamtnote verliehen wird.

§ 31

Zulassungsvoraussetzungen und Meldungzur Bachelor-Prüfung

(1) Die Abschlussprüfungen finden einmal jedesSemester statt. Der Prüfungsausschuss gibt den Mel-determin zur Prüfung durch Anschlag bekannt.

(2) Mit dem Antrag auf Zulassung zur Abschluss-prüfung (§ 18) sind folgende spezielle Nachweise vor-zulegen:

1. Nachweis der bestandenen Zwischenprüfung ge-mäß § 27 oder Nachweis des entsprechendenD.E.U.G.

2. Nachweis der erfolgreichen Ableistung eines Prak-tikums von mindestens 4 Monaten Dauer im je-weiligen Gastland (Modul Deutsch-FranzösischesPraktikum); auf begründeten Antrag kann der Prü-fungsausschuss ausnahmsweise eine Befreiungvon diesem Erfordernis erteilen;

3. Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an den Stu-dienleistungen des dritten Studienjahres an derUniversität Regensburg im Umfang von mindes-tens 60 LP aus den im Gemeinsamen Studienpro-gramm vorgesehenen Lehrveranstaltungen, da-runter

a) mindestens ein Hauptseminar zur deutsch-fran-zösischen Thematik,

b) mindestens 14 LP aus den Studieneinheiten In-terkulturelle Studien I und II;

4. die Bachelor-Arbeit.

§ 32

Bachelor-Arbeit

(1) Die Bachelor-Arbeit soll im sechsten Semesterangefertigt werden. Das Thema für die Bachelor-Ar-beit wird vom vorgesehenen Erstgutachter aus demGebiet des vom Studenten gewählten Faches oderTeilfaches gestellt. Das Thema wird durch den Ge-schäftsführer des Prüfungsausschusses ausgegeben;der Termin ist aktenkundig zu machen. Es kann auseiner Hauptseminararbeit in dem gewählten Fachoder aus einem Praktikumsbericht hervorgehen. The-ma und Aufgabenstellung der Arbeit müssen so lau-ten, dass die zur Bearbeitung vorgegebene Frist ein-gehalten werden kann. Die Arbeit soll einen Umfangvon 30 Din-A4-Seiten nicht überschreiten.

(2) Die Bearbeitungsfrist beträgt zwei Monate.Wird die Frist nicht eingehalten, ist die Arbeit als nichtausreichend zu bewerten. Die Frist kann durch denPrüfungsausschuss auf begründeten Antrag des Stu-denten im Benehmen mit dem Aufgabensteller ein-mal verlängert werden, höchstens jedoch um zweiMonate, es sei denn, der Student hat die Gründe nichtzu vertreten. Weist der Student durch ärztliches Zeug-nis nach, dass er wegen Krankheit an der Bearbeitunggehindert ist, setzt der Geschäftsführer des Prüfungs-ausschusses den Abgabetermin der Arbeit neu fest.§ 10 Abs. 5 Satz 2 MPO gilt entsprechend.

(3) Der Kandidat hat einmal das Recht, das Themabinnen vier Wochen nach Zuteilung zurückzugeben.Er erhält dann ein neues Thema; Absatz 1 gilt entspre-chend. Die Frist bis zur Vorlage der Arbeit beginntdann mit dem Tag der Ausgabe des zweiten Themas.

(4) Die Arbeit ist in der Regel in deutscher oderfranzösischer Sprache abzufassen. Im Einvernehmenmit dem Themensteller kann der Prüfungsausschussauch eine andere Sprache zulassen.

(5) Die Arbeit ist fristgerecht in dreifacher Ausfer-tigung dem Vorsitzenden des Prüfungsausschussesvorzulegen. Mit der Arbeit ist eine schriftliche Erklä-rung des Kandidaten einzureichen, dass er sie selb-ständig verfasst und keine anderen als die von ihm an-gegebenen Hilfsmittel benutzt hat. Die Erklärung istauch für beigegebene Zeichnungen, Skizzen, bildli-che Darstellungen und dergleichen abzugeben. DieStellen der Arbeit, die anderen Werken dem Wortlautoder dem Sinn nach entnommen sind, müssen in je-dem Fall unter Angabe der Quellen kenntlich ge-macht werden. Verstößt der Kandidat grob gegen die

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KWMBl II Nr. 5/20031172

hier genannten Pflichten, so ist die Arbeit mit „nichtausreichend“ (5) zu bewerten.

(6) Ein Exemplar der Bachelor-Arbeit verbleibtbeim Prüfungsakt; über die Rückgabe von Beilagenentscheidet der Vorsitzende des Prüfungsausschussesauf Antrag des Kandidaten. Eingereichte Bachelor-Arbeiten können als solche nur mit dem Einverständ-nis der Gutachter veröffentlicht werden.

§ 33

Bewertung der Bachelor-Arbeit

Die Bachelor-Arbeit wird in der Regel von zweiGutachtern bewertet; einer der Gutachter muss Pro-fessor sein. Einer der Gutachter ist der Themensteller(Erstgutachter). Von der Beurteilung durch einenzweiten Gutachter kann abgesehen werden, wenn dieBestellung eines zweiten Prüfers den Ablauf der Prü-fung in unvertretbarer Weise verzögern würde. Solldie Arbeit mit der Note „nicht ausreichend“ (5) be-wertet werden, muss ein zweiter Prüfer bestellt wer-den. Die Bewertungen sollen spätestens zwei Monatenach Eingang der Arbeit vorliegen.

§ 34

Verfahren bei nicht ausreichender Bachelor-Arbeit

Wird die Bachelor-Arbeit mit „nicht ausreichend“(5) bewertet oder gilt sie nach § 5 Abs. 3 oder § 32Abs. 2 als mit „nicht ausreichend“ bewertet, so kannsie einmal wiederholt werden. Der Antrag auf Zutei-lung eines neuen Themas ist innerhalb von sechs Mo-naten nach Bekanntgabe des Nichtbestehens an denVorsitzenden des Prüfungsausschusses zu stellen.Wird innerhalb dieser Frist der Wiederholungsantragnicht gestellt, so gilt die Bachelor-Prüfung als endgül-tig nicht bestanden.

§ 35

Mündliche Abschlussprüfung

(1) Ist die Bachelor-Arbeit mit mindestens „ausrei-chend“ (4,0) bewertet, wird der Student zu den Ab-schlussprüfungen geladen. Die Mündliche Ab-schlussprüfung dauert etwa 40 Minuten. In ihr soll derStudent die wesentlichen Aussagen seiner Bachelor-Arbeit begründen und verteidigen. Darüber hinaussind Fragen zu den speziellen landeskundlichen undinterkulturellen Inhalten des Studiums zu beantwor-ten. Die Prüfung findet jeweils zur Hälfte der Zeit aufDeutsch und auf Französisch statt.

(2) Die Leistungen des Studenten werden durchdrei Prüfer bewertet. Unter ihnen sollen beide Univer-sitäten vertreten sein. Die Prüfer schlagen jeder eineNote gemäß § 15 Abs. 1 vor. Weichen die Noten von-einander ab, versuchen die Prüfer, sich auf eine Notezu einigen. Kommt eine Einigung nicht zustande, wirddie Note als Durchschnitt der vorgeschlagenen Notengebildet.

(3) Die Mündliche Abschlussprüfung ist bestan-den, wenn die Note gemäß Absatz 2 „ausreichend“(4,0) oder besser lautet.

§ 36

Wiederholung der Mündlichen Abschlussprüfung

(1) Ist die mündliche Abschlussprüfung nicht be-standen oder gilt sie gemäß § 5 Abs. 3 als nicht bestan-den, kann sie auf Antrag einmal wiederholt werden.Eine freiwillige Wiederholung der Prüfung zur Noten-verbesserung ist nicht zulässig.

(2) Die Wiederholungsprüfung ist zum nächstenPrüfungstermin, spätestens aber innerhalb eines Jah-res nach Mitteilung des Nichtbestehens abzulegen,sofern nicht dem Studenten wegen besonderer, vonihm nicht zu vertretender Gründe eine Nachfrist ge-währt wird. Die Frist zur Ablegung der Wiederho-lungsprüfung wird durch Beurlaubung oder Exmatri-kulation nicht unterbrochen. Stellt der Student nichtinnerhalb dieser Frist den Antrag auf Wiederholungder Prüfung oder legt er die Wiederholungsprüfungnicht ab, so gilt die Bachelor-Prüfung als endgültignicht bestanden, es sei denn, der Student hat dieGründe nicht zu vertreten.

§ 37

Schriftliche Abschlussprüfung

(1) Die Schriftliche Abschlussprüfung besteht auseiner Klausur von drei Stunden Dauer, in der einsprachpraktischer Test und ein Aufsatz in der jeweili-gen Fremdsprache über ein vorgegebenes Thema ausdem Gebiet der Deutsch-Französischen Studien abzu-fassen ist; es werden drei Themen zur Wahl gestellt. Indem Aufsatz soll der Student seine Sprachbeherr-schung und seine Kenntnisse der Theorien und Me-thoden aus dem Bereich der Deutsch-FranzösischenStudien beweisen. Die Leistungen werden von zweiPrüfern bewertet. Jeder Prüfer erteilt eine Note. Wei-chen die Noten voneinander ab, versuchen die Prüfer,sich auf eine Note zu einigen. Kommt eine Einigungnicht zustande, wird die Note als Durchschnitt dervorgeschlagenen Noten gebildet.

(2) Die Schriftliche Abschlussprüfung ist bestan-den, wenn die Note gemäß Absatz 1 „ausreichend“(4,0) oder besser lautet.

§ 38

Wiederholung der Schriftlichen Abschlussprüfung

(1) Ist die Schriftliche Abschlussprüfung nicht be-standen oder gilt sie gemäß § 5 Abs. 3 als nicht bestan-den, kann sie einmal wiederholt werden. Eine freiwil-lige Wiederholung zur Notenverbesserung ist ausge-schlossen.

(2) § 36 Abs. 2 gilt entsprechend.

§ 39

Gesamtnote der Bachelor-Prüfung und Zeugnis

(1) Die Bachelor-Prüfung ist bestanden, wenn dieBachelor-Arbeit, die Schriftliche Abschlussprüfungund die Mündliche Abschlussprüfung mit mindestens„ausreichend“(4,0) bewertet sind.

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KWMBl II Nr. 5/2003 1173

(2) Die Gesamtnote der Bachelor-Prüfung errech-net sich als gewichteter Durchschnitt aus den folgen-den Leistungen:

1. Der Note der Arbeit zu 25% des Gewichts;

2. der Note der Schriftlichen Abschlussprüfung zu25% des Gewichts;

3. der Note der Mündlichen Abschlussprüfung zu25% des Gewichts,

4. der Note der Zwischenprüfung bzw. des D.E.U.G.zu 25% des Gewichts.

III. Schlussbestimmungen

§ 40

In-Kraft-Treten

Diese Prüfungsordnung tritt am Tage nach ihrerBekanntmachung in Kraft.

Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses des Senats der Uni-versität Regensburg vom 30. Januar 2002 und der Genehmi-gung des Bayerischen Staatsministeriums für Wissenschaft,Forschung und Kunst vom 16. Oktober 2002 Nr. X/4-5e69eXII-10b/31 739.

Regensburg, den 23. Oktober 2002

Der Rektor

Prof. Dr. Alf Zimmer

Diese Satzung wurde am 23. Oktober 2002 in der Hochschu-le niedergelegt; die Niederlegung wurde am 23. Oktober 2002durch Aushang in der Hochschule bekannt gegeben. Tag derBekanntmachung ist daher der 23. Oktober 2002.

KWMBl II 2003 S. 1165

221021.0853-WFK

Prüfungsordnungfür den Masterstudiengang Ost-West-Studien

an der Universität Regensburg

Vom 18. November 2002

Aufgrund des Art. 6 Abs. 1 Satz 1 in Verbindungmit Art. 81 Abs. 1 Satz 1, Art. 86a Abs. 3 des Baye-rischen Hochschulgesetzes (BayHSchG) und § 51Abs. 1 Satz 1 der Qualifikationsverordnung (QualV)erlässt die Universität Regensburg folgende Prü-fungsordnung:

Vorbemerkung zum Sprachgebrauch

Diese Prüfungsordnung enthält Rechtsvorschrif-ten. Nach Art. 3 Abs. 2 des Grundgesetzes sind Frauenund Männer gleichberechtigt. Alle Personen- undFunktionsbezeichnungen in dieser Satzung geltendaher für Frauen und Männer in gleicher Weise.

I. Allgemeine Bestimmungen

§ 1

Geltungsbereich

(1) Die Universität Regensburg bietet einen aus-landsorientierten Masterstudiengang Ost-West-Stu-dien an. Die vorliegende Prüfungsordnung regelt denErwerb von Studien- und Prüfungsleistungen und dieVerleihung von Graden in diesem Studiengang.

(2) Ergänzend zu dieser Prüfungsordnung geltendie Allgemeinen Bestimmungen der Magisterprü-fungsordnung für die Philosophischen Fakultäten I –IV der Universität Regensburg (MPO) in der jeweilsgeltenden Fassung entsprechend, soweit nicht in die-ser Ordnung etwas Abweichendes bestimmt ist. Re-gelungen zu Studien- und Prüfungsleistungen in Sat-zungen anderer als der Philosophischen Fakultätender Universität bleiben unberührt.

§ 2

Zweck der Prüfung

Die Masterprüfung bildet einen weiteren berufs-qualifizierenden Abschluss des Studiums, der in be-sonderer Weise internationalen Erfordernissen ge-nügt. In ihr soll der Student nachweisen, dass er zuden Gegenständen des Studiengangs vertiefte Kennt-nisse erworben hat, wissenschaftlich interdisziplinärarbeiten kann und mit den grundlegenden Methodender relevanten Disziplinen (gemäß § 7) vertraut ist.

§ 3

Akademischer Grad

Aufgrund der bestandenen Masterprüfung ver-leiht die Universität Regensburg den akademischenGrad eines „Master of Arts“, abgekürzt „M.A.“. Inden Fällen des § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 3 wird kein akade-mischer Grad verliehen. Die Universität stellt stattdes-sen aufgrund der bestandenen Masterprüfung einZertifikat aus.

§ 4

Studiendauer

(1) Das Studium dauert planmäßig vier Semester.Im vierten Semester werden die Masterarbeit ge-schrieben und die Abschlussprüfung abgelegt. DieRegelstudienzeit beträgt einschließlich der Zeit fürdie Anfertigung der Masterarbeit und der Zeit für dieAbschlussprüfung vier Semester, unbeschadet ge-

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KWMBl II Nr. 5/20031174

ringfügiger Überschreitungen dieser Zeit, die sich ausdem Ablauf des Prüfungsverfahrens ergeben könnenund vom Studenten nicht zu vertreten sind.

(2) Der Umfang der für das gesamte planmäßigeStudium erforderlichen Lehrveranstaltungen beträgtbis zu 60 Semesterwochenstunden (SWS) und 120Leistungspunkte (LP). Eingeschlossen ist die Anferti-gung einer Masterarbeit (20 LP).

§ 5

Prüfungsfristen

(1) Die Masterprüfung soll bis zum Ende des vier-ten Fachsemesters abgelegt werden. Der Studentkann die Prüfungen vorzeitig ablegen, wenn er dieZulassungsvoraussetzungen erfüllt.

(2) Stellt ein Student aus von ihm zu vertretendenGründen nicht so rechtzeitig einen ordnungsgemäßenAntrag auf Vergabe des Themas der Masterarbeit undauf Zulassung zur Abschlussprüfung, dass er beideLeistungen bis zum Ende des 6. Semesters abgelegthat, oder legt er die Prüfungsteile, zu denen er sich ge-meldet hat, nicht bis zum Ende des 6. Semesters ab,gilt der jeweils nicht rechtzeitig abgelegte oder nichtmehr rechtzeitig ablegbare Teil der Prüfung als erst-mals abgelegt und nicht bestanden.

Verzögert sich der Abschluss der Prüfung durch dieVerlegung von Prüfungsterminen an den Beginn desFolgesemesters, so bewirkt diese Überschreitung derPrüfungsfrist nicht das Nichtbestehen der Prüfung.

(3) Nach § 14 angerechnete Studienzeiten sind aufdie Fristen anzurechnen.

(4) Überschreitet ein Student die in Absatz 2 ge-nannte Frist aus von ihm nicht zu vertretenden Grün-den, gewährt der Prüfungsausschuss auf Antrag eineNachfrist; diese wird, sofern es die anerkannten Ver-säumnisgründe zulassen, zum nächsten regulärenPrüfungstermin bestimmt.

(5) Auf die Prüfungsfristen werden auf AntragSchutzfristen nach § 3 Abs. 2 und § 6 Abs. 1 des Mut-terschutzgesetzes sowie Fristen für die Gewährungvon Erziehungsurlaub nach Art. 88 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2BayBG, §§ 12 bis 15 Urlaubsverordnung nicht ange-rechnet.

§ 6

Qualifikation

(1) Die Qualifikation für den Studiengang besitzt,wer folgende Voraussetzungen erfüllt:

1. Nachweis der allgemeinen oder fachgebundenenHochschulreife im Sinne der Qualifikationsverord-nung bzw. der Bewertungsvorschläge der Zentral-stelle für ausländisches Bildungswesen.

2. Nachweis eines ersten Studienabschlusses auf-grund eines mindestens dreijährigen Studiums aneiner wissenschaftlichen Hochschule in geistes-,rechts- oder wirtschaftswissenschaftlichen Fächern

mit überdurchschnittlichem Ergebnis. Ein über-durchschnittliches Ergebnis ist offensichtlich gege-ben, wenn die Gesamtnote mindestens „gut“ lautetoder wenn der Bewerber zu den besten 30% der imbetreffenden Prüfungstermin geprüften Studentengehört. In Ausnahmefällen kann der Prüfungsaus-schuss vom Nachweis des ersten Studienabschlus-ses absehen, wenn die übrigen Voraussetzungengemäß Nummern 1 und 2 erfüllt sind und der Be-werber darlegt, dass ein Abschluss auf dem be-zeichneten Niveau in dem von ihm verfolgten Stu-diengang nicht angeboten wird.

3. Angemessene Beherrschung von zwei Fremdspra-chen, nachzuweisen durch geeignete Zertifikate.Unter den drei Sprachen des Bewerbers – Mutter-sprache und zwei Fremdsprachen – müssen beideSprachgruppen gemäß § 7 Abs. 3 vertreten sein;der Prüfungsausschuss kann davon Ausnahmenzulassen, insbesondere bei Bewerbern, deren Mut-tersprache in § 7 Abs. 3 nicht genannt ist.

Bei ausländischen Bewerbern muss eine derFremdsprachen Deutsch sein; das Bestehen derDeutschen Sprachprüfung für den Hochschulzu-gang ausländischer Studienbewerber (DSH) bzw.einer damit gleichwertigen Deutschprüfung mussbis spätestens Ende des ersten Studiensemestersnachgewiesen werden.

4. Nachweis der Eignung und Motivation für denStudiengang. Der Nachweis wird geführt durcheine Darstellung des Lebenslaufs, des Studien-gangs und der Berufspläne; relevante Studienin-halte und extracurriculare Aktivitäten sollen belegtwerden.

(2) Entscheidungen zur Bewertung der Nachweisetrifft der Prüfungsausschuss im Verfahren der Eig-nungsfeststellung (Anlage 2).

(3) Ablehnende Entscheidungen sind zu begrün-den und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu verse-hen.

§ 7

Fachgebiete und Sprachen des Studiengangs

(1) Im Studiengang Ost-West-Studien werdenVeranstaltungen aus folgenden Fachgebieten ange-boten:

∗ Literaturwissenschaft Volkswirtschaftslehre

∗ Sprachwissenschaft Theologie

∗ Kulturwissenschaft Soziologie

∗ Geschichte Philosophie

∗ Politikwissenschaft Musikwissenschaft

∗ (Kultur-)Geographie Kunstgeschichte

Rechtswissenschaft

(2) Die mit einem Asterisk gekennzeichnetenFachgebiete aus Absatz 1 sind Schwerpunktgebietedes Studiengangs.

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KWMBl II Nr. 5/2003 1175

(3) Folgende Sprachen werden berücksichtigt:

Gruppe 1: Gruppe 2:

Deutsch Bosnisch/Kroatisch/Serbisch

Englisch Polnisch

Französisch Rumänisch

Italienisch Russisch

Portugiesisch Slovakisch

Spanisch Slovenisch

Niederländisch Tschechisch

Ungarisch

Der Prüfungsausschuss kann weitere Sprachen zu-lassen, insbesondere bei Bewerbern, deren Mutter-sprache hier nicht genannt ist.

§ 8

Prüfungsausschuss

(1) Für die Organisation und Durchführung derPrüfungen wird ein Prüfungsausschuss gebildet, deraus mindestens vier Mitgliedern besteht. Die Mitglie-der werden vom Fachbereichsrat der PhilosophischenFakultät IV – Sprach- und Literaturwissenschaften imEinvernehmen mit dem Ost-West-Zentrum der Uni-versität Regensburg (Europaeum) eingesetzt; mindes-tens zwei sollen anderen Fakultäten angehören. Fürjedes Mitglied wird ein Ersatzmitglied bestellt. DieAmtszeit der Mitglieder und Ersatzmitglieder beträgtdrei Jahre; eine Wiederbestellung ist möglich.

(2) Der Prüfungsausschuss wählt aus seiner Mitteeinen Vorsitzenden und einen Stellvertreter. Der Vor-sitzende beruft die Sitzungen des Prüfungsausschus-ses ein. In unaufschiebbaren Angelegenheiten trifftder Vorsitzende für den Prüfungsausschuss die uner-lässlichen Entscheidungen und Maßnahmen. Davonunterrichtet er den Prüfungsausschuss unverzüglich.Er erledigt die laufenden Geschäfte. Die Erledigungweiterer Aufgaben kann ihm widerruflich übertragenwerden.

(3) Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig,wenn sämtliche Mitglieder unter Einhaltung einermindestens dreitägigen Ladungsfrist geladen sindund die Mehrheit der Mitglieder anwesend undstimmberechtigt ist; er beschließt mit der Mehrzahlder abgegebenen Stimmen in Sitzungen. Stimment-haltung, geheime Abstimmung und Stimmrechts-übertragung sind nicht zulässig. Bei Stimmengleich-heit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

(4) Der Prüfungsausschuss achtet darauf, dass dieBestimmungen der Prüfungsordnung eingehaltenwerden. Mit Ausnahme der eigentlichen Prüfung undderen Bewertung trifft er alle anfallenden Entschei-dungen. Er erlässt insbesondere die Prüfungsbeschei-de, nachdem er die Bewertung der Prüfungsleistun-gen auf ihre Rechtmäßigkeit überprüft hat.

(5) Bescheide in Prüfungsangelegenheiten, durchdie jemand in seinen Rechten beeinträchtigt werdenkann, bedürfen der Schriftform; sie sind zu begründenund mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

Dem Kandidaten ist vor Erlass der ablehnenden Ent-scheidung Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Wi-derspruchsbescheide erlässt der Rektor der Universi-tät, in fachlich-prüfungsrechtlichen Fragen im Einver-nehmen mit dem Prüfungsausschuss und nach Anhö-rung der zuständigen Prüfer.

(6) Der Prüfungsausschuss berichtet regelmäßigdem Fachbereichsrat und dem Europaeum über dieEntwicklung der Prüfungen und Studienzeiten undgibt ggf. Anregungen zur Änderung der Prüfungsord-nung. Er legt die Verteilung der Fachnoten und Ge-samtnoten offen. Der Vorsitzende des Prüfungsaus-schusses oder ein von ihm beauftragtes Mitglied desPrüfungsausschusses haben das Recht, der Abnahmeder Prüfungen beizuwohnen.

(7) Der Prüfungsausschuss beschließt über die Mo-dulbeschreibungen und gibt sie einmal jährlich in derjeweils gültigen Fassung durch Aushang bekannt. BeiÄnderungen ist die Berücksichtigung der Ansprücheder Studenten auf Vertrauensschutz zu gewährleisten(vgl. § 15b Abs. 2 MPO).

(8) Das Prüfungssekretariat unterstützt den Prü-fungsausschuss bei der Organisation und Durchfüh-rung der Prüfung.

§ 9

Prüfer und Beisitzer

(1) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses be-stellt im Benehmen mit den zuständigen Fachvertre-tern die Gutachter und Prüfer. Für die Bestellung derPrüfer hat der Kandidat ein Vorschlagsrecht; einRechtsanspruch auf die Bestellung der vorgeschlage-nen Prüfer besteht nicht. Die Prüfer bestellen die Bei-sitzer.

(2) Zum Gutachter und Prüfer können alle nachdem Bayerischen Hochschulgesetz und der Hoch-schulprüferverordnung (HSchPrüferV) in der jeweilsgeltenden Fassung zur Abnahme von Masterprüfun-gen befugten Mitglieder der Universität Regensburgbestellt werden. Scheidet ein prüfungsbefugtes Mit-glied aus der Universität Regensburg aus, so kann esnoch ein Jahr seit dem Tag seines Ausscheidens zumGutachter oder Prüfer bestellt werden. Zum Erstgut-achter für die Masterarbeit soll der Hochschullehrerbestellt werden, unter dessen Leitung die Arbeitentsteht. Einer der Gutachter muss Professor (Art. 2Abs. 1 Nr. 1 des Bayerischen Hochschullehrergeset-zes, BayHSchLG) sein.

(3) Zum Beisitzer kann nur bestellt werden, werhauptberuflich wissenschaftlich in dem Prüfungsfachoder in einem verwandten Fach an einer Universitättätig ist und das Studium des Prüfungsfaches oder dasStudium eines verwandten Faches erfolgreich abge-schlossen hat.

§ 10

Ausschluss wegen persönlicher Beteiligung,Verschwiegenheitspflicht

Die Bestimmungen des § 6a MPO gelten entspre-chend.

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KWMBl II Nr. 5/20031176

§ 11

Bekanntgabe der Prüfungstermine und Prüfer

(1) Die Abschlussprüfung wird in der Regel einmalinnerhalb eines jeden Semesters abgehalten. Dane-ben kann der Prüfungsausschuss gesonderte Terminezur Durchführung von Wiederholungsprüfungen an-beraumen.

(2) Die Termine der Abschlussprüfungen, die Prü-fer und die Prüfungsräume sind spätestens zwei Wo-chen vor Prüfungsbeginn durch Aushang bekannt zugeben.

§ 12

Leistungspunkte, Module,Studienbegleitende Leistungsnachweise

und prüfungsförmliches Verfahren

Die Bestimmungen der §§ 15a bis 15c MPO geltenentsprechend.

§ 13

Punktekonto, Transcript

(1) Jeder Student führt ein Konto, das die von ihmerworbenen Studien- und Prüfungsleistungen ver-zeichnet. Es werden nur die mit Nachweisen der er-folgreichen Teilnahme belegten Leistungen aufge-nommen. Auf Antrag des Studenten bestätigt die Ar-beitsstelle des Projekts „Modularisierung“ im Auftragdes Prüfungsausschusses die Richtigkeit der Einträge;der Student hat hierfür einen Kontoauszug nach denVorgaben der Arbeitsstelle und die entsprechendenEinzelnachweise vorzulegen. Ein bestätigter Konto-auszug (Transcript) ist dem Antrag auf Zulassung zurAbschlussprüfung beizufügen (§ 30 Abs. 2 Nr. 4).

(2) Zu Ende seines Studiums erhält der Studenteinen bestätigten Auszug seines Kontos als Studien-nachweis; Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.

(3) Ein Prüfer darf in das Konto eines Studentennur mit dessen Zustimmung Einblick nehmen. EinJahr nach der Exmatrikulation eines Studenten ist dasKonto über seine Studienleistungen in der elektroni-schen Form zu löschen.

§ 14

Anrechnung von Studienzeiten,Studien- und Prüfungsleistungen

Die Bestimmungen von § 9 MPO gelten entspre-chend, jedoch mit der Maßgabe, dass die Anerken-nung einer Abschlussprüfung und einer Masterarbeitausgeschlossen ist und dass sich die Anerkennungvon Studienleistungen auf solche Studienleistungenbeschränkt, die nach dem Erwerb der Qualifikationfür das Masterstudium (§ 6) erworben wurden.

§ 15

Versäumnis, Rücktritt, Täuschung, Ordnungsverstoß

Die Bestimmungen von § 10 MPO gelten entspre-chend.

§ 16

Mängel im Prüfungsverfahren

Die Bestimmungen von § 11 MPO gelten entspre-chend.

§ 17

Bewertung der Prüfungsleistungen,Notenbildung und Bestehen der Prüfungen

(1) Die Noten für die einzelnen Prüfungsleistungenwerden von den jeweiligen Prüfern festgesetzt. Fürdie Bewertung der Prüfungsleistungen werden fol-gende Noten und Prädikate verwendet:

1 = sehr gut = eine hervorragendeLeistung;

2 = gut = eine Leistung, die erheblichüber den durchschnittli-chen Anforderungen liegt;

3 = befriedigend = eine Leistung, die durch-schnittlichen Anforderun-gen entspricht;

4 = ausreichend = eine Leistung, die trotz ihrerMängel noch den Anforde-rungen genügt;

5 = nicht ausreichend = eine Leistung, die wegenerheblicher Mängel denAnforderungen nicht mehrgenügt.

(2) Zur differenzierten Bewertung der Prüfungs-leistungen können Zwischenwerte durch Erniedrigenoder Erhöhen der einzelnen Noten um 0,3 gebildetwerden. Die Noten 0,7, 4,3, 4,7 und 5,3 sind dabei aus-geschlossen.

Wird eine Prüfungsleistung von mehreren Prüfern be-wertet, werden die Noten gemittelt.

(3) Besteht ein Modul bzw. eine Prüfung aus meh-reren Prüfungsleistungen, errechnet sich die Modu-lendnote bzw. die Prüfungsgesamtnote aus demDurchschnitt der gewichteten Noten der einzelnenPrüfungsleistungen. Sie lautet:

bei einem Durchschnittbis 1,5 = sehr gutbei einem Durchschnittüber 1,5 bis 2,5 = gutbei einem Durchschnittüber 2,5 bis 3,5 = befriedigendbei einem Durchschnittüber 3,5 bis 4,0 = ausreichendbei einem Durchschnittüber 4,0 = nicht ausreichend.Eine Prüfung ist bestanden, wenn die Note jeder ein-zelnen Prüfungsleistung mindestens „ausreichend“(4,0) ist.

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(4) Bei der Bildung von Durchschnittsnoten nachAbsätzen 1 bis 3 wird nur die erste Dezimalstelle nachdem Komma berücksichtigt; alle weiteren Stellenwerden ohne Rundung gestrichen.

§ 18

Sonderregelungen für Behinderte

Die Bestimmungen von § 13 MPO gelten entspre-chend.

§ 19

Schriftliche Prüfungen

(1) Schriftliche Prüfungen finden studienbeglei-tend zu Ende einer Veranstaltung statt. Form undInhalt der Prüfung gibt der Veranstaltungsleiter zuBeginn einer Veranstaltung bekannt. Die Dauer derPrüfung ist mindestens 45 Minuten und höchstens90 Minuten.

(2) Klausuren sind in der Regel von zwei Prüfern zubewerten; einer der Prüfer soll der Aufgabenstellersein. Von der Beurteilung durch einen zweiten Prüferkann abgesehen werden, wenn ein Prüfungs- oderTeilfach nur von einer prüfungsberechtigten Lehrper-son in der Lehre vertreten wird oder wenn die Bestel-lung eines zweiten Prüfers den Ablauf der Prüfung inunvertretbarer Weise verzögern würde.

§ 20

Mündliche Prüfungen

(1) Mündliche Prüfungen finden studienbeglei-tend zu Ende einer Veranstaltung oder als Abschluss-prüfung zu Ende des Studiums statt.

(2) Studienbegleitende mündliche Prüfungen fin-den als Einzelprüfungen statt. Abschlussprüfungenfinden vor einer Prüfungskommission statt. Zur münd-lichen Prüfung vor nur einem Prüfer ist ein Beisitzerzuzuziehen; dieser kann zugleich zum Protokollführerbestimmt werden.

(3) Über die mündliche Prüfung ist ein Protokollanzufertigen, in das aufzunehmen sind: Ort und Zeitsowie Dauer, Gegenstand und Ergebnis der Prüfung,die Namen der Prüfer, des Beisitzers und des Kandi-daten sowie besondere Vorkommnisse. Das Protokollwird von den Prüfern oder dem Prüfer und dem Beisit-zer unterzeichnet. Die Wiedergabe von Prüfungsfra-gen und Antworten ist nicht erforderlich. Das Proto-koll ist bei den Prüfungsakten aufzubewahren.

(4) Zu den Abschlussprüfungen werden Studen-ten, die sich in einem späteren Termin der gleichenPrüfung unterziehen wollen, im Rahmen der räumli-chen Möglichkeiten als Zuhörer zugelassen. Auf An-trag des Kandidaten ist die Öffentlichkeit auszuschlie-ßen. Die Zulassung erstreckt sich nicht auf die Bera-tung und Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses anden Kandidaten.

§ 21

Einsicht in die Prüfungsakten

Die Bestimmungen des § 25 MPO gelten entspre-chend.

§ 22

Ungültigkeit der Prüfung

Die Bestimmungen des § 26 MPO gelten entspre-chend.

§ 23

Entzug eines akademischen Grades

Der Entzug des Mastergrades richtet sich nachArt. 89 Abs. 1 BayHSchG und den allgemeinen Vor-schriften.

II. Besondere Bestimmungen: Die Masterprüfung

§ 24

Zusammensetzung der Masterprüfung

Die Masterprüfung setzt sich aus folgenden Teil-prüfungen zusammen:

1. den studienbegleitend abgelegten Prüfungen ausden Modulen gemäß § 29 Nr. 1;

2. der Masterarbeit (§§ 25 ff.);

3. der Abschlussprüfung (§§ 31 f.).

Die Reihenfolge der Prüfungsleistungen bestimmt derBewerber, doch müssen die Leistungen gemäß Nr. 1bei der Meldung zur Abschlussprüfung erbracht sein.

§ 25

Masterarbeit

(1) Die Masterarbeit soll im vierten Semester ange-fertigt werden. Das Thema für die Masterarbeit wirdauf Antrag des Bewerbers vom vorgesehenen Erstgut-achter aus dem vom Bewerber gewählten Fachgebietgestellt. Das Thema wird durch den Geschäftsführerdes Prüfungsausschusses ausgegeben; der Termin istaktenkundig zu machen. Es kann aus einer Hauptse-minararbeit in dem gewählten Fach oder aus einemPraktikumsbericht hervorgehen. Thema und Aufga-benstellung der Arbeit müssen so lauten, dass die zurBearbeitung vorgegebene Frist eingehalten werdenkann. Die Arbeit soll einen Umfang von 60 DIN-A4-Seiten nicht überschreiten.

(2) Die Bearbeitungsfrist beträgt drei Monate.Wird die Frist nicht eingehalten, ist die Arbeit mit derNote 5 (nicht ausreichend) zu bewerten. Die Fristkann durch den Vorsitzenden des Prüfungsausschus-ses auf begründeten Antrag des Bewerbers im Beneh-men mit dem Aufgabensteller einmal verlängert wer-den, höchstens jedoch um zwei Monate, es sei denn,

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der Bewerber hat die Gründe nicht zu vertreten. Weistder Bewerber durch ärztliches Zeugnis nach, dass erwegen Krankheit an der Bearbeitung gehindert ist,setzt der Vorsitzende des Prüfungsausschusses denAbgabetermin der Arbeit neu fest. § 10 Abs. 5 Satz 2MPO gilt entsprechend.

(3) Der Kandidat hat einmal das Recht, das Themabinnen drei Wochen nach Zuteilung zurückzugeben.Er erhält dann ein neues Thema; Absatz 1 gilt entspre-chend. Die Frist bis zur Vorlage der Arbeit beginnt indiesem Fall mit dem Tag der Ausgabe des zweitenThemas.

(4) Die Arbeit ist in der Regel in deutscher oderenglischer Sprache abzufassen. Im Einvernehmen mitdem Themensteller kann der Vorsitzende des Prü-fungsausschusses auch eine andere Sprache zulassen.

(5) Die Arbeit ist fristgerecht in dreifacher Ausfer-tigung dem Vorsitzenden des Prüfungsausschussesvorzulegen. Mit der Arbeit ist eine schriftliche Erklä-rung des Bewerbers einzureichen, dass er sie selb-ständig verfasst und keine anderen als die von ihm an-gegebenen Hilfsmittel benutzt hat. Die Erklärung istauch für beigegebene Zeichnungen, Skizzen, bildli-che Darstellungen und dergleichen abzugeben. DieStellen der Arbeit, die anderen Werken dem Wortlautoder dem Sinn nach entnommen sind, müssen in je-dem Fall unter Angabe der Quellen kenntlich ge-macht werden. Verstößt der Bewerber grob gegen diehier genannten Pflichten, so ist die Arbeit mit der Note5 (nicht ausreichend) zu bewerten.

(6) Ein Exemplar der Arbeit verbleibt beim Prü-fungsakt; über die Rückgabe von Beilagen entschei-det der Vorsitzende des Prüfungsausschusses auf An-trag des Bewerbers. Eingereichte Arbeiten können alssolche nur mit dem Einverständnis der Gutachter ver-öffentlicht werden.

§ 26

Bewertung der Masterarbeit

Die Masterarbeit wird in der Regel von zwei Gut-achtern bewertet; einer der Gutachter muss Professorsein. Einer der Gutachter ist der Themensteller (Erst-gutachter). Von der Beurteilung durch einen zweitenGutachter kann abgesehen werden, wenn die Bestel-lung eines zweiten Prüfers den Ablauf der Prüfung inunvertretbarer Weise verzögern würde. Soll die Ar-beit mit der Note 5 (nicht ausreichend) bewertet wer-den, muss ein zweiter Prüfer bestellt werden. Die Be-wertungen sollen spätestens zwei Monate nach Ein-gang der Arbeit vorliegen.

§ 27

Verfahren bei nicht ausreichender Masterarbeit

Wird die Masterarbeit mit der Note 5 (nicht ausrei-chend) bewertet oder gilt sie nach § 5 Abs. 2 oder § 25Abs. 2 oder 5 als mit der Note 5 (nicht ausreichend) be-wertet, so kann sie einmal wiederholt werden. DerAntrag auf Zuteilung eines neuen Themas ist inner-halb von sechs Monaten nach Bekanntgabe desNichtbestehens an den Vorsitzenden des Prüfungs-

ausschusses zu stellen. Wird innerhalb dieser Frist derWiederholungsantrag nicht gestellt, so gilt die Mas-terprüfung als endgültig nicht bestanden.

§ 28

Allgemeine Zulassungsvoraussetzungenzur Abschlussprüfung

Zur Abschlussprüfung wird nur zugelassen, wer

1. die Qualifikation für den Studiengang gemäß § 6besitzt;

2. bei der Meldung zur Prüfung und mindestens imletzten Semester vor der Meldung zur Prüfung imStudiengang Ost-West-Studien als Student an derUniversität Regensburg eingeschrieben ist;

3. die entsprechende Prüfung in verwandten Fächernim Geltungsbereich des Grundgesetzes nicht be-reits endgültig nicht bestanden hat;

4. die in § 29 genannten besonderen Zulassungs-voraussetzungen nachweist;

5. die nach § 30 erforderlichen Unterlagen vorlegt.

§ 29

Besondere Zulassungsvoraussetzungen

Mit dem Antrag auf Zulassung zur Abschlussprü-fung (§ 30) sind folgende besondere Nachweise vor-zulegen:

1. Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an den Ver-anstaltungen der Module gemäß Modulbeschrei-bung (vgl. § 8 Abs. 7):

a) Grundmodul im Umfang von mindestens 4 SWSund 14 LP;

b) Schwerpunktmodul im Umfang von mindestens6 SWS und 36 LP aus mindestens zwei verschie-denen Schwerpunktgebieten (§ 7 Abs. 2);

c) Erweiterungsmodul im Umfang von mindestens10 SWS und 35 LP oder Nachweis eines Prakti-kums gemäß Modulbeschreibung und zusätzlichNachweis von Lehrveranstaltungen des Erwei-terungsmoduls im Umfang von mindestens 6SWS und 21 LP. Die Lehrveranstaltungen müs-sen aus mindestens drei verschiedenen Fachge-bieten (§ 7 Abs. 1) stammen.

2. Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an Sprach-übungen zweier Fremdsprachen, darunter mindes-tens eine Sprache aus Gruppe 2 der in § 7 Abs. 3aufgeführten Sprachgruppen, im Umfang von min-destens 10 SWS und 15 LP.

3. Nachweis eines Studienaufenthaltes oder Prakti-kums von insgesamt mindestens 8 Wochen Dauerin einem der ostmitteleuropäischen, ost- oder süd-osteuropäischen Länder für alle Bewerber, dienicht aus einem der genannten Länder kommen,nach näherer Absprache mit dem Vorsitzenden desPrüfungsausschusses. Der Nachweis wird geführtdurch ein Zeugnis und einen Bericht des Teilneh-mers, die vom Prüfungsausschuss anerkannt wer-den müssen.

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KWMBl II Nr. 5/2003 1179

§ 30

Antrag auf Zulassung zur Abschlussprüfung

(1) Die Zulassung zur Abschlussprüfung setzt ei-nen schriftlichen Antrag voraus. Der Antrag ist zurbekanntgegebenen Frist an den Vorsitzenden desPrüfungsausschusses zu richten.

(2) Dem Antrag sind beizufügen:

1. ein kurzer Lebenslauf in deutscher Sprache mitDarstellung des Studienverlaufs;

2. die Nachweise bzw. Erklärungen über das Vorlie-gen der in § 28 genannten allgemeinen Zulas-sungsvoraussetzungen;

3. die Nachweise über die in § 29 genannten beson-deren Zulassungsvoraussetzungen;

4. das Studienbuch und ein bestätigtes Transcript(§ 13 Abs. 1 Satz 4) der Studienleistungen;

5. ggf. Vorschläge des Bewerbers zur Bestellung derPrüfer;

6. ggf. ein Antrag gemäß § 20 Abs. 4, dass die münd-liche Prüfung unter Ausschluss der Öffentlichkeitstattfinden soll;

7. ggf. ein Antrag auf Sonderregelungen gemäß § 18.

(3) Der Prüfungsausschuss kann die Nachreichungvon Unterlagen gestatten, wenn ihre Beibringung inder zu setzenden Frist möglich ist und hinreichendglaubhaft gemacht wird. Werden die fehlenden Un-terlagen nicht fristgerecht, ggf. spätestens aber eineWoche vor Beginn der Prüfung, vorgelegt, entfällt dieZulassung zur Prüfung.

Ist ein Kandidat ohne sein Verschulden nicht in derLage, die erforderlichen Unterlagen in der vorge-schriebenen Weise zu erbringen, so kann der Vorsit-zende des Prüfungsausschusses gestatten, die Nach-weise in anderer Form zu führen.

(4) Über die Zulassung entscheidet der Vorsitzen-de des Prüfungsausschusses, soweit nichts anderesbestimmt ist. Die Zulassung ergeht schriftlich. Siemuss unverzüglich, spätestens aber eine Woche vorPrüfungsbeginn ausgesprochen werden. Im Falle derAblehnung des Antrags ist die Entscheidung zu be-gründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zuversehen.

(5) Die Zulassung zur Abschlussprüfung ist zu ver-sagen, wenn der Bewerber

1. die Zulassungsvoraussetzungen nach § 29 nicht er-füllt, oder

2. die Unterlagen nach Absatz 2 nicht vollständig ein-reicht, oder

3. die betreffende Prüfung in einem der gewähltenFächer endgültig nicht bestanden hat, oder

4. unter Verlust des Prüfungsanspruches exmatriku-liert worden ist.

In Zweifelsfällen entscheidet der Prüfungsausschuss.

§ 31

Abschlussprüfung

(1) Ist die Zulassung ausgesprochen, wird der Be-werber schriftlich zur Abschlussprüfung geladen. DieAbschlussprüfung ist mündlich und dauert etwa 60Minuten; sie findet vor zwei Prüfern verschiedenerwissenschaftlicher Disziplinen statt. Prüfungsgegen-stand sind allgemeine Fragen zu den Ost-West-Bezie-hungen in Europa sowie Fragen zu einem Spezialge-biet im Zusammenhang mit einem der absolviertenSeminare. Der Bewerber grenzt das Spezialgebiet inAbsprache mit einem der Prüfer ein. Die Prüfung fin-det in der Regel auf Deutsch oder Englisch nach Wahldes Bewerbers statt. Auf Antrag des Bewerbers kannder Vorsitzende des Prüfungsausschusses im Beneh-men mit den Prüfern andere Sprachen zulassen.

(2) Die Leistungen des Bewerbers werden durchzwei Prüfer bewertet. Die Prüfer schlagen jeder eineNote gemäß § 17 Abs. 1 vor. Weichen die Noten von-einander ab, versuchen die Prüfer, sich auf eine Notezu einigen. Kommt eine Einigung nicht zustande, wirddie Note als Durchschnitt der vorgeschlagenen Notengebildet.

(3) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn dieNote gemäß Absatz 2 mindestens 4 (ausreichend) lau-tet.

§ 32

Wiederholung der Abschlussprüfung

(1) Ist die Abschlussprüfung nicht bestanden odergilt sie gemäß § 5 Abs. 2 als nicht bestanden, kann sieauf Antrag einmal wiederholt werden. Eine freiwilligeWiederholung der Prüfung zur Notenverbesserung istnicht zulässig.

(2) Die Wiederholungsprüfung ist zum nächstenPrüfungstermin, spätestens aber innerhalb eines Jah-res nach Mitteilung des Nichtbestehens abzulegen,sofern nicht dem Bewerber wegen besonderer, vonihm nicht zu vertretender Gründe eine Nachfrist ge-währt wird. Die Frist zur Ablegung der Wiederho-lungsprüfung wird durch Beurlaubung oder Exmatri-kulation nicht unterbrochen. Stellt der Bewerber nichtinnerhalb dieser Frist den Antrag auf Wiederholungder Prüfung oder legt er die Wiederholungsprüfungnicht ab, so gilt die Masterprüfung als endgültig nichtbestanden, es sei denn, der Bewerber hat die Gründehierfür nicht zu vertreten.

§ 33

Bestehen und Gesamtnoteder Masterprüfung

(1) Die Masterprüfung ist bestanden, wenn diestudienbegleitenden Prüfungsleistungen, die Master-arbeit und die Abschlussprüfung mit mindestens derNote 4 (ausreichend) bewertet sind.

(2) Die Gesamtnote der Masterprüfung errechnetsich als gewichteter Durchschnitt aus den folgendenLeistungen:

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KWMBl II Nr. 5/20031180

1. Der Note des Schwerpunktmoduls zu 30%;

2. der Note des Erweiterungsmoduls zu 20%;

3. der Note der Masterarbeit zu 25%;

4. der Note der Abschlussprüfung zu 25%.

§ 34

Zeugnis und Diploma Supplement

(1) Über die bestandene Prüfung ist unverzüglichein Zeugnis auszustellen, das die Gesamtnote enthält(der nummerische Notendurchschnitt ist in Klammerndahinter zu vermerken) und die Schwerpunktgebieteausweist. Tag der Ausstellung ist der Tag der Erfül-lung sämtlicher Prüfungsleistungen. Das Zeugnis istvom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu unter-zeichnen. Mit der Aushändigung des Zeugnisses er-hält der Kandidat unbeschadet der Bestimmung des§ 3 Satz 2 das Recht, den akademischen Grad „Masterof Arts“, abgekürzt „M.A.“, zu führen.

(2) Auf Antrag wird einem Absolventen ein Diplo-ma Supplement gemäß Art. 86a Abs. 6 BayHSchGausgestellt.

(3) Hat der Kandidat die Prüfung endgültig nichtbestanden, wird ihm auf Antrag eine Bescheinigungausgestellt, die die erbrachten Prüfungsleistungenund deren Noten enthält und erkennen lässt, dass diePrüfung nicht bestanden ist.

III. Schlussbestimmungen

§ 35

In-Kraft-Treten

Diese Prüfungsordnung tritt am Tage nach ihrerBekanntmachung in Kraft. Sie gilt für alle, die das Stu-dium zum 1. Oktober 2002 oder später aufnehmen.

Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses des Senats der Uni-versität Regensburg vom 12. Juni 2002, der Eilentscheidung desLeitungsgremiums der Universität vom 25. Oktober 2002 undder Genehmigung des Bayerischen Staatsministeriums für Wis-senschaft, Forschung und Kunst vom 8. November 2002 Nr.X/5-5e65(R)-10b/49547.

Regensburg, den 18. November 2002

Der Rektor

Prof. Dr. Alf Zimmer

Diese Satzung wurde am 18. November 2002 in der Hoch-schule niedergelegt; die Niederlegung wurde am 18. November2002 durch Aushang in der Hochschule bekannt gegeben. Tagder Bekanntmachung ist daher der 18. November 2002.

KWMBl II 2003 S. 1173

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KWMBl II Nr. 5/2003 1181

Anlage 1

Übersicht über die Studienleistungen und Leistungspunkte

Modul Veranstaltung SWS LP Master-prüfung

Grundmodul Einführung / Grundkurs Europa 4 14

Schwerpunktmodul 3 Hauptseminare aus mindestens 6 mind. 36 30%2 verschiedenen Schwerpunkt-gebieten

Erweiterungsmodul 5 wissenschaftliche Veranstaltungen mind. 10 35 20%(bzw. 3 Veranstaltungen und ein (mind. 6 (21 und 14)Praktikum) aus mindestens 3 ver- und Prakti-schiedenen Fachgebieten kum)

Sprachen nach Wahl mind. 10 mind. 15

Sonstige nach Wahl 10 offenVeranstaltungen

Aufenthalt in Mittel- (nur für Bewerber aus dem Westen)Osteuropa

Masterarbeit 20 25%60 DIN-A4Seiten

Abschlussprüfungmündlich ca. 60 Min. 25%

SUMME mind. 36/40 120 100%

SOLL höchst. 60 mind. 120 100%

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KWMBl II Nr. 5/20031182

Anlage 2 (zu § 6)

Eignungsfeststellungsverfahren

1. Die Eignung eines Bewerbers für den Studien-gang wird vom Prüfungsausschuss nach den in § 6Abs. 1 Nrn. 2 bis 4 genannten Kriterien festge-stellt. Das Verfahren zur Feststellung der Eignungwird jährlich einmal im Sommersemester durch-geführt. Die Anträge auf Zulassung zum Feststel-lungsverfahren für das folgende Wintersemestersind bis zum 15. Juli zu stellen (Ausschlussfrist).

2. Dem Antrag sind beizufügen:

2.1 Nachweis der Hochschulzugangsberechtigung(§ 6 Abs. 1 Nr. 1).

2.2 Nachweis eines ersten Studienabschlusses (§ 6Abs. 1 Nr. 2). Ist die überdurchschnittliche Quali-tät der Zeugnisnote nicht offensichtlich, hat derBewerber darzutun, woraus sie ersichtlich wird.

2.3 Zertifikate zum Nachweis der gefordertenSprachkenntnisse (§ 6 Abs. 1 Nr. 3). Bewerber, de-ren Muttersprache nicht Deutsch ist, müssen ei-nen Nachweis über ihre Kenntnisse der deut-schen Sprache vorlegen. Kann ein Kenntnisstandauf dem Niveau der „Prüfung zum Nachweisdeutscher Sprachkenntnisse“ einer deutschenUniversität nicht nachgewiesen werden, muss ausdem Nachweis mindestens wahrscheinlich wer-den, dass ein solcher Kenntnisstand nach einemStudium von einem Semester an der UniversitätRegensburg erreicht sein wird.

2.4 Darstellung des Lebenslaufs des Bewerbers undDarstellung des bisherigen Studiengangs und derBerufspläne des Bewerbers (§ 6 Abs. 1 Nr. 4). Inte-ressen und Leistungen des Bewerbers, die für dasStudienvorhaben relevant sein können, sollenhervorgehoben werden. Geeignete Belege (Studi-enzeugnisse, Empfehlungsschreiben, Nachweiseüber Praktika und ähnliches) sollen beigefügtsein.

3. Der Prüfungsausschuss beurteilt die vom Bewer-ber vorgelegten Unterlagen und gründet daraufseine Entscheidung. Sie lautet „bestanden“ oder„nicht bestanden“. Sie wird dem Bewerberschriftlich mitgeteilt.

4. Über die Entscheidung des Prüfungsausschussesist ein Protokoll anzufertigen, in das aufzunehmensind: Name des Bewerbers und Namen der anwe-senden Ausschussmitglieder, Ergebnis, Ort undDatum der Entscheidung. Das Protokoll wird vomVorsitzenden unterzeichnet.

5. Bewerber, die den Nachweis der Eignung für denMasterstudiengang Ost-West-Studien nicht er-bracht haben, können sich zum Termin des fol-genden Jahres erneut zum Feststellungsverfah-ren anmelden. Eine weitere Wiederholung istnicht möglich.

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KWMBl II Nr. 5/2003 1183

221021.0856-WFK

Studien- und Prüfungsordnungfür die „Honors“-Zusatzausbildung an derWirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der

Universität Regensburg

Vom 18. November 2002

Aufgrund von Art. 6 Abs. 1 Satz 1 in Verbindungmit Art. 72 Abs. 1 Satz 5 und Art. 81 Abs. 1 Satz 1 desBayerischen Hochschulgesetzes (BayHSchG) erlässtdie Universität Regensburg folgende Satzung:

Vorbemerkung zum Sprachgebrauch

Nach Art. 3 Abs. 2 des Grundgesetzes sind Män-ner und Frauen gleichberechtigt. Alle Personen- undFunktionsbezeichnungen in dieser Satzung geltendaher für Frauen und Männer in gleicher Weise.

§ 1

Gegenstand und Zweck der Zusatzausbildung

(1) An der Universität Regensburg wird eine „Ho-nors“-Zusatzausbildung für die Studiengänge Be-triebswirtschaftslehre, Volkswirtschaftslehre undWirtschaftsinformatik angeboten.

(2) Zweck der „Honors“-Zusatzausbildung ist es,besonders begabten Studenten in bestimmten „Ho-nors“-Kompetenzschwerpunkten (§ 2) einen tieferen,anspruchsvolleren Wissensstand mit Praxisbezug zuvermitteln.

(3) Die „Honors“-Zusatzausbildung ist eine Ergän-zung der Studiengänge der Betriebswirtschaftslehre,Volkswirtschaftlehre und Wirtschaftsinformatik. Stu-dien- und Prüfungsleistungen können zwischen dengenannten Studiengängen und der Zusatzausbildungnach Maßgabe der jeweiligen Prüfungsordnung ge-genseitig anerkannt werden. Der Abschluss der Zu-satzausbildung ist nicht Voraussetzung für das Beste-hen der Diplomprüfung. Wird die Diplomprüfungendgültig nicht bestanden, werden erworbene Leis-tungen der Zusatzausbildung gegenstandslos.

(4) Für die Studien- und Prüfungsleistungen geltendie Bestimmungen der Diplomprüfungsordnung fürStudenten der Studiengänge Betriebswirtschaftsleh-re, Volkswirtschaftslehre und Wirtschaftsinformatikan der Universität Regensburg vom 3. August 2000(KWMBl II S. 1435) in der jeweils geltenden Fassung(DPO) entsprechend, soweit in dieser Satzung nichtsAbweichendes bestimmt ist.

§ 2

Umfang der Zusatzausbildung

(1) Das Zusatzstudium für „Honors-Studenten“wird, teilweise zusätzlich zum regulären Studium,durch 40 Kreditpunkte aus Veranstaltungen der „Ho-nors“-Zusatzausbildung abgedeckt und soll in vier

Semestern an der Universität Regensburg absolviertwerden. Es muss bis zum Tag der Ausstellung des Di-plomzeugnisses abgeschlossen werden.

(2) Die Veranstaltungen sind:

1. Ein „Honors“-Seminar (8 Kreditpunkte)

2. Ein Kompetenzschwerpunkt (24 Kreditpunkte)(vgl. §§ 28 und 29 DPO)

Die Auswahl des Kompetenzschwerpunktes istzwischen dem „Honors“-Ausschuss (§ 4) und je-dem einzelnen „Honors“-Studenten zu vereinba-ren.

a) Für Studenten des Studiengangs Betriebswirt-schaftslehre stehen folgende drei „Honors“-Kompetenzschwerpunkte zur Wahl:

aa) Finanzmanagement (24 Kreditpunkte ausfestgelegten Modulen der Studienschwer-punkte Financial Accounting and Auditing,Finanzierung, Betriebswirtschaftliche Steu-erlehre oder Versicherungsbetriebslehre)

bb) Wertschöpfungsmanagement (24 Kredit-punkte aus festgelegten Modulen der Stu-dienschwerpunkte Personalwirtschaft undOrganisation, Innovations- und Gründungs-management, Marketing, Industrielles Con-trolling und Logistik)

cc) Wirtschaftsinformatik (24 Kreditpunkte ausfestgelegten Modulen der Studienschwer-punkte der Wirtschaftsinformatik).

b) Für Studenten des Studiengangs Volkswirt-schaftslehre wird ein „Honors“ Kompetenz-schwerpunkt Volkswirtschaftslehre angeboten(24 Kreditpunkte aus festgelegten Modulen dervolkswirtschaftlichen Studienschwerpunkte,aus festgelegten Modulen der Studienschwer-punkte Ökonometrie und Statistik und aus ge-sondert für den Kompetenzschwerpunkt ange-botenen Veranstaltungen für Honors-Studen-ten).

c) Für Studenten des Studiengangs Wirtschaftsin-formatik wird ein „Honors“ Kompetenzschwer-punkt Wirtschaftsinformatik angeboten (24 Kre-ditpunkte aus festgelegten Modulen der Studi-enschwerpunkte der Wirtschaftsinformatik).

d) Für Studenten aller drei Studiengänge wird ein„Honors“ Kompetenzschwerpunkt QuantitativeMethoden der Wirtschaftswissenschaften ange-boten (24 Kreditpunkte aus Modulen der Ökono-metrie und Statistik).

3. Ein „Honors“-Projekt (8 Kreditpunkte)

In dem gewählten Kompetenzschwerpunkt mussder „Honors“-Student ein zusätzliches Projekt ab-solvieren. Der Student kann insbesondere ein Lite-raturstudium mit anschließender schriftlicher Ar-beit und wissenschaftlichem Gespräch durchfüh-ren. Alternativ kann der Student insbesondere aneinem empirischen Forschungsprojekt auch imTeam mitarbeiten. Dieses muss mit einem der fürden Kompetenzschwerpunkt zuständigen Profes-soren abgesprochen und von ihm betreut werden.

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KWMBl II Nr. 5/20031184

4. Ein Praktikum

Dieses Praktikum von mindestens 6 Wochen Dauermuss bei bestimmten von der Fakultät ausgewähl-ten Unternehmungen absolviert werden. Es kannauf zwei vorlesungsfreie Zeiten verteilt werden.Die Inhalte des Praktikums sind zwischen Unter-nehmung(en), „Honors“-Ausschuss und „Ho-nors“-Student schriftlich zu vereinbaren. Das Prak-tikum wird von einem Professor der Fakultät be-treut.

5. Ein Auslandsaufenthalt

Den Teilnehmern wird empfohlen, mindestens einSemester an einer nicht deutschsprachigen auslän-dischen Hochschule zu verbringen. Der Auslands-aufenthalt ist für den Erwerb des Zeugnisses nichterforderlich und zählt nicht zu der viersemestrigenStudienzeit der Zusatzausbildung.

§ 3

Zulassungsvoraussetzungen

Für die Zulassung zu der Zusatzausbildung mussder Bewerber folgende Voraussetzungen erfüllen:

1. Er muss das Grundstudium des Studiengangs Be-triebswirtschaftslehre, Volkswirtschaftslehre oderWirtschaftsinformatik an der Universität Regens-burg oder an einer anderen Universität erfolgreichabgeschlossen haben. Die Gesamtnote der Diplom-vorprüfung (§ 13 DPO) darf nicht schlechter als gut(1,0 bis 2,5) sein.

2. Er muss eine Bewerbung beim „Honors“-Aus-schuss (§ 4) einreichen (Lebenslauf, Abitur- undVordiplomzeugnis).

3. Er muss an der Universität Regensburg für den Stu-diengang Betriebswirtschaftslehre, Volkswirt-schaftslehre oder Wirtschaftsinformatik einge-schrieben sein.

§ 4

Zulassungsverfahren, „Honors“-Ausschuss

(1) Die Teilnehmer der „Honors“-Zusatzausbil-dung werden von einem „Honors“-Ausschuss derWirtschaftswissenschaftlichen Fakultät ausgewählt,der dafür zu einem Vorstellungsgespräch einladenkann. Kriterien der Auswahl sind Begabung, Leis-tungsfähigkeit und Sprachkenntnisse, wie sie insbe-sondere aus dem Lebenslauf und den Leistungen desGrundstudiums hervorgehen.

(2) Dem „Honors“-Ausschuss gehören an: dreiProfessoren der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakul-tät, und zwar je ein Mitglied von den Instituten fürBetriebswirtschaftslehre, Volkswirtschaftslehre undWirtschaftsinformatik. Die Mitglieder werden vomFachbereichsrat der WirtschaftswissenschaftlichenFakultät auf drei Jahre eingesetzt. Eine Wiederbenen-nung ist möglich. Die Ausschussmitglieder wählenaus ihrer Mitte einen Vorsitzenden und dessen Stell-vertreter.

(3) Der Ausschuss beschließt mit der Mehrheit der

abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen, gehei-me Abstimmungen und Stimmrechtsübertragungensind unzulässig.

§ 5

Leistungsnachweise und Bewertung

(1) Die Module des „Honors“-Kompetenzschwer-punktes (§ 2 Abs. 2 Nr. 2) müssen mit einem Noten-durchschnitt von 2,3 oder besser absolviert werden.

(2) Die erfolgreiche Teilnahme an dem „Honors“-Projekt (§ 2 Abs. 2 Nr. 3) und dem Praktikum (§ 2Abs. 2 Nr. 4) werden durch Berichte der Teilnehmerbelegt, die dem „Honors“-Ausschuss vorgelegt wer-den müssen. Die Bewertung trifft der Ausschuss aufVorschlag des jeweiligen Betreuers. Für die übrigenStudienleistungen gelten die Bestimmungen derDPO.

(3) Die Leistungsnachweise werden vom Wirt-schaftswissenschaftlichen Prüfungsamt gesammeltund verwaltet.

§ 6

Zeugnis

(1) Über die erfolgreiche Teilnahme an der Zusatz-ausbildung wird ein Zeugnis ausgestellt.

(2) Das Zeugnis enthält die Bezeichnung „Ho-nors“-Zusatzausbildung sowie Angaben über dieLehrveranstaltungen, die Kreditpunkte und Notenund die einzelnen Leistungen.

(3) Das Zeugnis ist vom Dekan der Wirtschaftswis-senschaftlichen Fakultät und dem Vorsitzenden des„Honors“-Ausschusses zu unterzeichnen und mitdem Siegel der Universität zu versehen.

(4) Eine Wiederholung der Leistungen der „Ho-nors“-Zusatzausbildung ist unzulässig. Liegen dieLeistungen nicht bis zum Termin der Ausstellung desDiplomzeugnisses vollständig vor, so wird kein „Ho-nors“-Zeugnis erteilt. Der „Honors“-Ausschuss kannauf begründeten Antrag die Frist des Satzes 2 verlän-gern.

§ 7

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekannt-machung in Kraft.

Ausgefertigt aufgrund der Beschlüsse des Senats der Uni-versität Regensburg vom 11. September und vom 13. November2002 und der Genehmigung des Bayerischen Staatsministeri-ums für Wissenschaft, Forschung und Kunst vom 7. Oktober2002 Nr. X/4–5e66a(5)-10b/44 356.

Regensburg, den 18. November 2002

Der Rektor

Prof. Dr. Alf Zimmer

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KWMBl II Nr. 5/2003 1185

Diese Satzung wurde am 18. November 2002 in der Hoch-schule niedergelegt; die Niederlegung wurde am 18. November2002 durch Aushang in der Hochschule bekannt gegeben. Tagder Bekanntmachung ist daher der 18. November 2002.

KWMBl II 2003 S. 1183

221021.0555-WFK

Fünfte Satzungzur Änderung der Promotionsordnung

für die Medizinische Fakultät derFriedrich-Alexander-Universität

Erlangen-Nürnberg

Vom 19. November 2002

Aufgrund von Art. 6 Abs. 1 Satz 1 in Verbindungmit Art. 83 Satz 4 des Bayerischen Hochschulgesetzes(BayHSchG) erlässt die Universität Erlangen-Nürn-berg folgende Änderungssatzung:

§ 1

Die Promotionsordnung für die Medizinische Fa-kultät der Friedrich-Alexander-Universität Erlangen-Nürnberg vom 7. September 1989 (KWMBl II S. 385),zuletzt geändert durch Satzung vom 20. Dezember2001 (KWMBl II 2003 S. 94), wird wie folgt geändert:

1. § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 11 erhält folgende Fassung:

„11. Der Nachweis eines erfolgreich abgeschlosse-nen Hochschulstudiums durch Vorlage

a) des Diploms, des Zeugnisses über einStaatsexamen oder des Zeugnisses über ei-nen vergleichbaren Hochschulabschlussaufgrund eines philosophischen, naturwis-senschaftlichen oder technischen Studiumsan einer deutschen Universität oder ihrgleichstehenden deutschen Hochschuleoder eines Zeugnisses über das Diplom,das bestandene Staatsexamen oder einen

vergleichbaren Hochschulabschluss in denFächern Tiermedizin oder Pharmazie; werim Anschluss an die Diplomprüfung oderan ein Staatsexamen im Sinne von Halb-satz 1 die Berechtigung zur Führung desDoktorgrades erworben hat, kann sich umdie Promotion zum Doktor der Humanbio-logie nur bewerben, wenn er ein zusätzli-ches Studium entsprechend Halbsatz 1 ab-geschlossen hat;

oder

b) des Diploms oder des Masters einer deut-schen Fachhochschule in Bezug zu einemnach Nr. 12 fachlich einschlägigen Studi-engang in der Regel mit der Gesamtnote1,50 (sehr gut) oder besser, in jedem Falleaber mit dem Nachweis der Zugehörigkeitzu den 15 von Hundert der Jahresbesten;über die Einschlägigkeit des Fachhoch-schulstudiums und ein etwaiges Abwei-chen von der Regel nach Halbsatz 1 ent-scheidet der Promotionsausschuss;“.

2. In § 13 Abs. 4 Satz 1 werden die Worte „einemJahr“ durch die Worte „drei Monaten“ ersetzt.

§ 2

Diese Änderungssatzung tritt am Tage nach ihrerBekanntmachung in Kraft.

Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses des Senats der Uni-versität Erlangen-Nürnberg vom 13. November 2002 und derGenehmigungsfeststellung des Rektors vom 15. November2002.

Erlangen, den 19. November 2002

Prof. Dr. Karl-Dieter Grüske

Rektor

Die Satzung wurde am 19. November 2002 in der Universi-tät Erlangen-Nürnberg niedergelegt; die Niederlegung wurdeam 19. November 2002 durch Anschlag in der Universität Erlan-gen-Nürnberg bekannt gegeben. Tag der Bekanntmachung istder 19. November 2002.

KWMBl II 2003 S. 1185