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Sanierung PAK-haltiger Klebstoffe Handlungsanleitung zum Entfernen PAK-haltiger Klebstoffe für Holzfußböden Gefahrstoffe

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Sanierung PAK-haltiger KlebstoffeHandlungsanleitung zum Entfernen PAK-haltiger Klebstoffe für Holzfußböden

Gefahrstoffe

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Die Situation

Bis Ende der sechziger Jahre wur-de Parkett u.a. mit in organischenLösemitteln gelöstem Stein kohlen-teerpech verklebt. Der Vorteil die-ser Klebstoffe gegenüber Heißas-phalt war die leichtere Zuberei-tung und Handhabung. Außerdemkonnte der Klebstoff in dünnerenSchichten aufgetragen werden.Steinkohlenteer und Steinkohlen-teerpech enthalten jedoch poly-cyclische aromatische Kohlenwas-serstoffe (PAK).

Mosaikparkett wird seit Anfangder 60er Jahre und Stabparkett seitEnde der 60er Jahre nicht mehrmit PAK-haltigem Material ver-klebt. Diese Klebstoffe wurdendurch Kunstharz klebstoffe ersetzt,die nicht schwarz gefärbt sind.

Beim Verlegen von Holzpflaster ingewerblichen Räumen wie Werk-stätten ist der Einsatz der stein-kohlenteerhaltigen Klebstoffe, Vor-striche und Pappen noch langeStand der Technik gewesen (DIN68701 Holzpflaster GE für gewerb-liche und industrielle Zwecke,Stand 02/89). Da die Kleb stoffe imAusland weiterhin produziert wer-den, kann eine Verwendung inDeutschland nicht völlig ausge-schlossen werden.

Neben den steinkohlenteerhalti-gen Klebstoffen sind in seltenenFällen auch bitumenhaltige Kleb -stoffe mit sehr geringen PAK-Ge-halten verwendet worden. DieseKlebstoffe sind auch schwarz undlassen sich durch einfache Testsnicht von den PAK-haltigen unter-scheiden. Bei den bis Ende der60er Jahre verwendeten Klebstof-fen ist allerdings von erheblichenPAK-Gehalten aus zugehen. Analy-sen dieser Klebstoffe ergaben biszu 20.000 mg PAK/kg Klebstoffund mehr.

Eine Bewertung der Gefährdungs-situation für die Nutzungsphasedurch den PAK-Gehalt im Kleb -stoff wird in dieser Handlungs-anleitung nicht vorgenommen.Aufgrund des Alters des Parkettsbesteht in vielen Wohnungen dieNotwendigkeit, die Boden belägeim Zuge von Sanierungs- oder Re-novierungsarbeiten zu entfernen.Auch beim Rückbau oder Umbauvon Werkhallen werden PAK-halti-ge Materialien freigelegt. Bei sol-chen Arbeiten muss immer mitPAK-haltigem Staub ge rechnetwerden.

Geltungsbereich

Diese Handlungsanleitung gilt fürdas Entfernen von Holzfußböden,die mit Steinkohlenteerpech-Kleb-stoffen, auf steinkohlenteerhaltigePappenunterlagsbahnen (Teer pap-pe) oder steinkohlenteerpechhalti-ge Ausgleichsschichten verlegtwurden.

Beispiele:�Parkettstäbe auf Estrich, Teer-pappe oder teerhaltige Unterlags-schicht geklebt�Parkettstäbe auf Lagerhölzer ge-nagelt, die auf Teerpappe liegen�Holzpflaster nach DIN 68701(GE) auf Teerpappe im Heißkle-beverfahren verlegt

Diese Handlungsanleitung gilt nichtfür Klebstoffe mit einem Benzo-[a]pyrengehalt unter 50 mg/kg.

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Die Sanierungsmaßnahmen

Bei der Beseitigung der Belastungder Innenräume durch PAK bzw.Benzo[a]pyren können unter -schiedliche Sanierungswege ge-wählt werden. Je nach Gefähr-dung der Beschäftigten müssenentsprechende Arbeitsschutzmaß-nahmen gewählt werden:

1. Das Parkett verbleibt in den Wohnungen

Wenn das Parkett noch fest aufdem Untergrund verklebt ist, kannes erhalten bleiben. Bei dieseremissionsreduzierenden Maßnah-me kann das Parkett als Boden-belag ver bleiben oder mit anderenBodenbelägen abgedeckt werden.

Bei beiden Verfahren haben dieVerarbeiter keinen Umgang mitdem alten Parkettklebstoff. Im All-gemeinen sind daher bei diesenArbeiten keine PAK-spezifischenArbeitsschutzmaßnahmen notwen-dig. Die Maßnahmen orientierensich an den bestehenden Gefahren.Beispielsweise müssen sich die Ver -arbeiter vor dem beim Schleifen frei -gesetzten Holzstaub schützen (sieheauch BIA/BG-Empfehlung „Ober -flächenbehandlung von Parkett undanderen Holzfußböden“).

2. Das Parkett wird entfernt

Wenn das Parkett entfernt wird,haben die Beschäftigten Umgangmit Krebs erzeugenden Arbeits -stoffen. Für diese Fälle gebennachfolgende Kapitel konkrete Hin-weise und Hilfestellungen entspre-

chend Abschnitt 3 (2) der TRGS 524„Sanierung und Arbeiten in konta-minierten Bereichen“. In dieserTRGS und in der TRGS 440 wirdausdrücklich dazu aufgefordert,konkrete Hinweise und Hilfestel-lungen für die Arbeitssicherheit undden Gesundheitsschutz zu geben.

Einstufungen

Polycyclische aromatische Kohlen-wasserstoffe sind eine Gruppe vonvielen Einzelstoffen. Die Leitsubstanzdieser Stoffgruppe ist das Benzo -[a]pyren, das auch in allen PAK-hal-ti gen Parkettklebstoffen nachgewie-sen wird. Nach geltendem Gefahr -stoff recht ist Benzo[a]pyren für denMenschen eingestuft als �Krebs erzeugend (K2-Stoff), �Erbgut verändernd (M2-Stoff),�beeinträchtigend für die Fort-pflanzungsfähigkeit (RF2-Stoff)sowie �Frucht schädigend (RE2-Stoff).

Benzo[a]pyren ist hautresorptiv.Das bedeutet, dass eine Aufnahmein den Organismus nicht nur durchEinatmen, sondern auch durchHautkontakt erfolgen kann. Beiintensivem Hautkontakt kann dieüber die Haut in den Körpergelangte Menge größer als die ein-geatmete Menge sein.

Aufgrund des enthaltenen Benzo-[a]pyren und anderer krebserzeu-gender Inhaltsstoffe wird Teerbzw. Pech ebenfalls als Krebserzeugend für den Menschen (K2-Stoffe) angesehen.

Gefährdungsermittlung

Ist der Holzfußboden in den ein-gangs genannten Zeiträumen ver-legt worden, so ist erfahrungs ge-mäß davon auszugehen, dass dieverwendeten PAK-haltigen Kleb-stoffe mehr als 50 mg/kg Benzo-[a]pyren (Geltungsbereich derTRGS 150 und 551) enthalten.Deshalb sind die nach folgendenMaßnahmen zu beachten.

Eine Gefährdungsbeurteilung hin-sichtlich sonstiger Gefährdungenam Arbeitsplatz (z.B. Lärm) ist ent-sprechend dem Arbeitsschutzge-setz (§ 5) durchzuführen.

Auftragsvergabe

Arbeiten zur Entfernung von PAK-belasteten Klebstoffen dürfen nuran Unternehmen vergeben wer-den, die nachweisen können, dasssie für die auszuführenden Arbei-ten die notwendigen Er fahrungenund Fachkenntnisse haben, übergeeignetes Personal und über dieerforderliche technische Ausrü-stung verfügen.

Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen

Bei Arbeiten mit PAK sind arbeits-medizinische Vor sorge unter suchun-gen für die Beschäftigten zu ver-anlassen (Pflichtuntersuchungen).Diese Untersuchungen sind Voraus-setzungen für die Beschäftigungoder Weiterbeschäftigung bei Arbei -ten mit PAK (G 40). Gleichzeitig sind

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Zu den Aufgaben des Vorgesetztengehören zum Beispiel:�Überwachung der in der Be-triebsanweisung und im Arbeits-plan festgelegten Forderungen�Einhaltung von Beschäftigungs-beschränkungen (Jugendarbeits-schutzgesetz, Mutterschutz richt-linienverordnung)

Betriebsanweisung und Unterweisung

Der Unternehmer hat vor Beginnder Arbeiten eine Betriebsanwei-sung zu er stellen (siehe Seite 6).Die Betriebsanweisung ist in ver-ständlicher und übersichtlicherForm sowie in der Sprache der Be-schäftigten abzufassen und angeeigneter Stelle der Arbeitsstätte(Baustelle) auszuhängen.

Die Beschäftigten müssen anhandder Betriebsanweisung über diebei ihren Arbeiten auftretendenGefahren sowie über die Maß -nahmen zu deren Abwendung un-terwiesen werden. Die Unterwei-sung ist vor Aufnahme der Tätig-keit sowie bei wesentlichen Verän-derungen der Arbeitsbedingungendurchzuführen. Inhalt und Zeit-punkt der Unterweisung müssenschriftlich festgehalten und vonden Unter wiesenen durch Unter-schrift bestätigt werden.

Technische Schutzmaßnahmen

Stäube dürfen nicht verschlepptwerden. Staubbelastete Bereichesind räumlich von be-nach bartenBereichen abzutrennen (zum Bei -spiel durch Abkleben von Öffnun-gen mit Folie). Schwer zu reini-gende Gegenstände sind staub-dicht abzudecken.

Der Arbeitsbereich darf von Un-befugten nicht betreten werden.Der Zugang zum Arbeitsbereich(„Schwarzbereich“) erfolgt minde-stens durch eine Einkammer-schleuse.

Das PAK-haltige Material ist durchStaub arme Arbeitsverfahren zuent fernen. Arbeitsgeräte undMaschinen müssen direkt abge-saugt werden. Es muss ferner einetechnische Lüftung des Arbeits-bereiches erfolgen. Bei manuellenArbeiten, z.B. beim Ausbrechendes Parketts oder Holzpflasters, ist– soweit möglich – die Staubent-wicklung durch kontinuierlichesAnfeuchten des Materials zu redu-zieren. Absaugbare Materialienoder Kleinabfälle sind mit einemIndustriesauger der Staubklasse Haufzunehmen.

Abgesaugte Luft muss gereinigtund ins Freie geführt werden,soweit nicht anhand einer Bau-musterprüfung die Eignung desGerätes für eine Luftrückführung,z.B. Baumuster geprüfte Industrie-staubsauger der Staubklasse H,nachgewiesen ist.

Vorsorgeuntersuchungen beim Tra-gen von Atemschutzgeräten (G 26)vorgesehen. Diese Vorsorgeunter -suchungen führt der Betriebsarzt imArbeitsmedizinisch-Sicherheits tech-nischen Dienst der Berufsge nossen-schaft der Bauwirtschaft (ASD derBG BAU) durch.

Organisatorische Schutzmaßnahmen

Vor Beginn der Arbeiten müssenein Arbeitsplan und eine Betriebs-anweisung erstellt werden. Alleden Arbeitsschutz betreffendenUnterlagen sind auf der Baustellefür die Beschäftigten zugänglichauf zubewahren.

Zur Überwachung der Arbeiten istein fachlich geeigneter Vorgesetz-ter bzw. Bauleiter zu bestellen.Der Auftraggeber darf die Koordi -nation nur geeigneten Personenüber tragen, denen die damit ver-bundenen Aufgaben bekannt sind.

Fachlich geeignet sind zum Bei-spiel Personen, die über ausrei-chende Erfahrungen und Kennt-nisse hinsicht lich Sicherheit undGesundheitsschutz bei Arbeitenmit PAK-kontaminiertem Materialverfügen.

Ausreichende Kenntnisse hinsicht-lich Sicherheit und Gesundheits-schutz können zum Beispiel durchdie Teilnahme an einem gefahrstoff-bezogenen Sachkundelehr gang er -worben werden.

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Vor Betreten des Arbeitsbereichessind Schutzkleidung und Atem-schutz anzulegen. Vor dem Ver -lassen des Arbeitsbereiches ist dieSchutzkleidung abzusaugen undauszuziehen. Nach Verlassen derSchleuse kann der Atemschutz ab-gelegt werden.

Im Arbeitsbereich ist das Essen,Rauchen und Trinken sowie dasAufbewahren von Lebensmittelnverboten.

Auf der Baustelle muss außerhalbdes Schwarzbereiches eine Wasch-gelegenheit vorhanden sein. Eskönnen auch sanitäre Einrichtun-gen der zu sanierenden baulichenAnlagen genutzt werden.

Reparaturarbeiten kleineren Umfangs

Bei Reparaturarbeiten kleinerenUmfangs (weniger als zwei m2 Flä-che) kann von den genanntenSchutzmaßnahmen abgewichenwerden. Allerdings müssen auchbei kleineren Reparaturen entste-hende Stäube mit einem Industrie-sauger der Verwendungskategorie Habgesaugt werden.

Vor der Aufhebung des Schwarz-bereiches muss eine Feinreinigungdes gesamten Arbeitsbereicheserfolgen. Dazu sind glatte Flächenfeucht zu wischen und raueFlächen mit einem Industrie saugerder Verwendungskategorie H ab-zusaugen. Nach diesen Reini-gungsarbeiten werden die Flächendurch Augenschein auf ihreSauberkeit geprüft. Erst dann wirdder Schwarzbereich aufgehoben.

Persönliche Schutzausrüstung und Hygienemaßnahmen

Die persönliche Schutzausrüstungbesteht aus

�Handschutz: Schutzhandschuhe aus Nitril oderButylkautschuk gemäß „Regelnfür den Ein satz von Schutzhand-schuhen“ (Abruf-Nr. 349),

�Schutzkleidung: zertifizierte Staubschutzanzüge(Typ 5) gemäß „Regeln für denEinsatz von Schutzkleidung“(Abruf-Nr. 352) und Einweg-Überziehschuhe,

�Atemschutz: Atemschutz mindestens mit derFilterklasse P2 gemäß den „Regelnfür den Ein satz von Atemschutz-geräten“ (Abruf-Nr. 345). Diese Geräte sind auch gebläseunter -stützt erhältlich. Die Tragezeitbe-grenzungen sind zu beachten.

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Betriebsanweisung Nr. Betrieb:Gem. §14 GEFSTOFFV GISBAU 11/2009Baustelle/Tätigkeit: Druckdatum: 01.11.2009

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Gefahren für Mensch und Umwelt

Schutzmaßnahmen und Verhaltensregeln

Verhalten im Gefahrenfall

Erste Hilfe

Sachgerechte Entsorgung

Einatmen oder Hautkontakt kann zu Gesundheitsschäden führen. Kann die Atemwege, Augen, Haut reizen. Kann Leberschaden, Nierenschaden undBlutbildveränderungen verursachen. Benzo[a]pyren kann das Kind im Mutterleib schädigen! Benzo[a]pyren kann die Fortpflanzungsfähigkeit beeinträchtigen!Benzo[a]pyren kann zu vererbbaren Schäden führen! Benzo[a]pyren kann Krebs erzeugen!Eindringen in Boden, Gewässer und Kanalisation vermeiden!

PAK-haltiges Material ist mit staubarmen Verfahren zu entfernen. Soweit möglich dürfen nur Arbeitsgeräte mit Absaugung verwendet werden. DasVerschleppen der Stäube ist zu vermeiden. Das Material ist mit einem Industriesauger der Verwendungskategorie „H“ abzusaugen. Vor dem Zusammenkehrennicht aufsaugbarer Reste ist das Material anzufeuchten. Vor der Aufhebung des Schwarzbereiches ist eine Feinreinigung durchzuführen. Glatte Flächensind feucht zu wischen, rauhe Flächen mit einem Industriesauger der Kategorie „H“ abzusaugen. Berührung mit Augen, Haut und Kleidung vermeiden!Nach Arbeitsende und vor jeder Pause Hände und Gesicht gründlich reinigen! Hautpflegemittel verwenden! Verunreinigte Kleidung wechseln! Nach Arbeits-ende Kleidung wechseln! Straßenkleidung getrennt von Arbeitskleidung aufbewahren! Beschäftigungsbeschränkungen beachten!

Handschutz: Handschuhe aus Nitril, ButylkautschukBeim Tragen von Schutzhandschuhen sind Baumwollunterziehhandschuhe empfehlenswert!Atemschutz: Partikelfilter P2 (weiß)Körperschutz: zertifizierte Staubschutzanzüge (Typ 5) tragen.

Produkt ist brennbar, geeignete Löschmittel: Kohlendioxid, Löschpulver oder Wasser im Sprühstrahl! Bei Brand erfolgt eine starke Rußentwicklung!Zuständiger Arzt:Fluchtweg:Unfalltelefon:

Bei jeder Erste-Hilfe-Maßnahme: Selbstschutz beachten und umgehend Arzt verständigen.Nach Augenkontakt: 10 Minuten unter fließendem Wasser bei gespreizten Lidern spülen oder Augenspüllösung nehmen. Immer Augenarztaufsuchen!Nach Hautkontakt: Verunreinigte Kleidung sofort ausziehen. Mit viel Wasser und Seife reinigen. Keine Verdünnungs-/Lösemittel!Nach Einatmen: Frischluft!Ersthelfer:

Holz:Frässtäube:

Unterschrift des Unternehmers

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Impressum

Herausgeber: Berufsgenossenschaft der BauwirtschaftHildegardstraße 29/3010715 BerlinInternet: www.bgbau.de

In Zusammenarbeit mit derIndustriege werkschaft Bauen-Agrar-Umwelt,dem Verband der Deutschen Parkettindustrie e.V. und dem Zentralverband Parkett- und Fußbodentechnik

Konzept und Gestaltung:COMMON Gesellschaft für Kommunikationund Öffentlichkeitsarbeit mbHHamburger Allee 4560486Frankfurt am MainInternet: www.common.de

Ausgabe 5/2010

Hier erhalten Sie weitere Informationen

Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft, BerlinPrävention

Präventions-Hotline der BG BAU: 0800 80 20 100 (gebührenfrei)

Internet: www.bgbau.deE-Mail: [email protected]

oder vor Ort

Prävention Bezirk NordHelmstedter Straße 210717 BerlinTelefon: 030 85781-391Telefax: 030 [email protected]

Prävention Bezirk MitteHofkamp 8442103 WuppertalTelefon: 0202 398-5339Telefax: 0202 [email protected]

Prävention Bezirk SüdLandsberger Straße 30980687 MünchenTelefon: 089 8897-828Telefax: 089 [email protected]

Spezielle Ansprechpartner für Ihren Betrieb finden Sie im Internet unterwww.bgbau.de – Ansprechpartner/Adressen

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Abru

f-Nr.

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Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft

Hildegardstraße 29/3010715 Berlinwww.bgbau.de