30
18. Änderung Regionalplan Heilbronn-Franken 2020 - Weiterentwicklung der Schwerpunkte für Industrie, Gewerbe und Dienstleistungseinrichtungen Teil E der Begründung Umweltbericht Stand 17.05.2019

18.Änderung Regionalplan Heilbronn-Franken 2020 ... · 18.Änderung Regionalplan Heilbronn-Franken 2020-Weiterentwicklung der Schwerpunkte für Industrie, Gewerbe und Dienstleistungseinrichtungen

Embed Size (px)

Citation preview

Page 1: 18.Änderung Regionalplan Heilbronn-Franken 2020 ... · 18.Änderung Regionalplan Heilbronn-Franken 2020-Weiterentwicklung der Schwerpunkte für Industrie, Gewerbe und Dienstleistungseinrichtungen

18. Änderung Regionalplan Heilbronn-Franken 2020

- Weiterentwicklung der Schwerpunkte für Industrie, Gewerbe

und Dienstleistungseinrichtungen

Teil E der Begründung

Umweltbericht

Stand 17.05.2019

Page 2: 18.Änderung Regionalplan Heilbronn-Franken 2020 ... · 18.Änderung Regionalplan Heilbronn-Franken 2020-Weiterentwicklung der Schwerpunkte für Industrie, Gewerbe und Dienstleistungseinrichtungen

Freie Landschaftsarchitekten

BDLA, IFLA

Partnerschaft mbB

Heidenheimer Straße 8

71229 Leonberg

Tel. +49 (0) 7152 – 939 63 - 0

Fax +49 (0) 7152 – 939 63 – 33

[email protected]

www.schmid-treiber-partner.de

PROF. Schmid |

Treiber | Partner

REGIONALVERBAND

HEILBRONN-FRANKEN

18. Änderung des Regionalplans Heilbronn-Franken 2020 –

Weiterentwicklung der Schwer-punkte für Industrie, Gewerbe und Dienstleistungseinrichtungen

Teil E der Begründung

UMWELTBERICHT

Page 3: 18.Änderung Regionalplan Heilbronn-Franken 2020 ... · 18.Änderung Regionalplan Heilbronn-Franken 2020-Weiterentwicklung der Schwerpunkte für Industrie, Gewerbe und Dienstleistungseinrichtungen

Projektleitung: Dipl.-Ing. Christof Helbig, Freier Landschaftsarchitekt BDLA

Projektbearbeitung: Dipl.-Ing. (FH) Rosemarie Gegenbauer Dipl.-Landsch.-Ökol. Ilka Bosse-Stender M.Sc. Bettina Bauer

Stand: 17.05.2019

Änderungen:

Page 4: 18.Änderung Regionalplan Heilbronn-Franken 2020 ... · 18.Änderung Regionalplan Heilbronn-Franken 2020-Weiterentwicklung der Schwerpunkte für Industrie, Gewerbe und Dienstleistungseinrichtungen

Regionalverband Heilbronn-Franken - 18. Änderung des Regionalplans

Umweltbericht

Stand 17.05.2019 I Begründung Teil E - Umweltbericht

PROF. Schmid |

Treiber | Partner

INHALTSVERZEICHNIS:

1 Einleitung .......................................................................................................... 1

1.1 Inhalt und Ziele der 18. Änderung des Regionalplans 2020 ................................ 1

1.1.1 Anlass .............................................................................................. 1

1.1.2 Inhalt und Ziele ................................................................................. 1

1.1.3 Übersicht Standorte für Weiterentwicklung der Schwerpunkte für Industrie, Gewerbe und Dienstleistungseinrichtungen ............................. 2

1.2 Rechtliche Grundlagen .................................................................................. 3

1.3 Verfahrensablauf der Umweltprüfung .............................................................. 3

1.3.1 Scoping ............................................................................................ 3

1.3.2 Umweltprüfung - Inhalte ..................................................................... 3

1.3.3 Beteiligung der Öffentlichkeit und der Träger öffentlicher Belange ............ 4

1.3.4 Umwelterklärung ............................................................................... 4

1.4 Ziele des Umweltschutzes mit Bedeutung für die Regionalplanänderung und ihre Berücksichtigung ................................................................................... 5

2 Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen – standortbezogene Umweltdatenblätter ............................................................. 8

2.1 Bestandsaufnahme, Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen einschließlich der Prognose bei Durchführung / Nichtdurchführung der Planung ...................................................................................................... 8

2.2 Geplante Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich der nachteiligen Auswirkungen - Hinweise zur Kompensation .................................. 9

2.3 Schutzgut Fläche ......................................................................................... 10

2.4 Berücksichtigung der Landwirtschaft .............................................................. 10

2.5 Auswirkungen auf das Klima, Anfälligkeit gegenüber den Folgen des Klimawandels ............................................................................................. 12

2.6 Anfälligkeit für die Risiken von schweren Unfällen............................................ 12

2.7 Anderweitige Planungsmöglichkeiten (Alternativenprüfung) .............................. 13

2.8 Berücksichtigung des Artenschutzes .............................................................. 14

2.9 Prüfung der Auswirkungen auf Natura 2000-Gebiete ........................................ 15

3 Zusätzliche Angaben ....................................................................................... 18

3.1 Methodisches Vorgehen ............................................................................... 18

3.1.1 Schutzgüter der Umweltprüfung ......................................................... 18

3.1.2 Geprüfte Wirkungen der Planung ........................................................ 18

3.1.3 Datengrundlage ................................................................................ 18

3.1.4 Ermittlung des Ökologischen Raumwiderstands ..................................... 19

3.1.5 Ergebnis Umweltprüfung - Dokumentation in einem Umweltdatenblatt .... 19

3.2 Hinweise auf Schwierigkeiten bei der Zusammenstellung der Angaben ............... 19

3.3 Darstellung von Maßnahmen zur Überwachung erheblicher Auswirkungen (Monitoring) ............................................................................................... 20

4 Allgemeinverständliche Zusammenfassung .................................................... 22

5 Quellenverzeichnis .......................................................................................... 24

Page 5: 18.Änderung Regionalplan Heilbronn-Franken 2020 ... · 18.Änderung Regionalplan Heilbronn-Franken 2020-Weiterentwicklung der Schwerpunkte für Industrie, Gewerbe und Dienstleistungseinrichtungen

Regionalverband Heilbronn-Franken - 18. Änderung des Regionalplans

Umweltbericht

Stand 17.05.2019 1 Begründung Teil E - Umweltbericht

PROF. Schmid |

Treiber | Partner

1 Einleitung

1.1 Inhalt und Ziele der 18. Änderung des Regionalplans 2020

1.1.1 Anlass

Aufgrund der hohen Nachfrage nach gewerblichen Flächen in der Region Heilbronn-Franken sind die Erweiterungsflächen für Industrie, Gewerbe und Dienstleistungseinrichtungen an vielen regionalen Gewerbeschwerpunkten bereits ausgeschöpft. Eine erhöhte Nachfrage be-steht vor allem entlang der Autobahnkorridore der A 6 und A 81 und im Bereich von Be-triebsverlagerungen aus beengten Talsituationen des Jagst- und Kochertals.

Für die Änderung des Regionalplans wurde in einem ersten Schritt ein Regionales Gewerbe-flächenentwicklungskonzept (RGEK) erstellt damit die Deckung des mittelfristigen Bedarfs an Gewerbeflächen raumordnerisch ausgewogen und unter Berücksichtigung der ökologi-schen und freiraumbezogenen Erfordernisse erfolgt.

Das bereits im Regionalplan Heilbronn-Franken 2020 verankerte Konzept der Schwerpunkte für Industrie, Gewerbe und Dienstleistungseinrichtungen (kurz: IGD-Schwerpunkte oder regionale Gewerbeschwerpunkte) wird durch Ergänzungen der bisherigen IGD-Schwer-punkte weiterentwickelt.

Der Regionalverband Heilbronn-Franken hat in der öffentlichen Verbandsversammlung am 29.06.2018 das Regionale Gewerbeflächenentwicklungskonzept beschlossen und den Auf-stellungsbeschluss für die 18. Änderung des Regionalplans Heilbronn-Franken 2020 – Wei-terentwicklung der Schwerpunkte für Industrie, Gewerbe und Dienstleistungseinrichtungen gefasst. Durch die Regionalplanänderung wird das Konzeptergebnis förmlich in den Regio-nalplan übertragen und rechtsverbindlich.

Bei Änderungen des Regionalplans ist nach § 2a (1) Landesplanungsgesetz (LplG) Baden-Württemberg ein Umweltbericht zu erstellen. Mit der Erarbeitung des Umweltberichts wurde das Büro Prof. Schmid | Treiber | Partner, Freie Landschaftsarchitekten, Leonberg im Juli 2018 beauftragt.

1.1.2 Inhalt und Ziele

Das der 18. Regionalplanänderung vorausgehende Regionale Gewerbeflächenentwicklungs-konzept sollte durch enge Abstimmung mit den Kommunen und gewerblichen Zweckver-bänden sowie der Obersten Raumordnungsbehörde beim Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Wohnungsbau vor der anstehenden Regionalplanänderung dazu beitragen, Planungs-konflikte frühzeitig zu erkennen und zu lösen. Dies trägt auch dazu bei, das Verfahren zur 18. Änderung zu entlasten und zu beschleunigen.

Das Konzept sollte mit der darauf aufbauenden Regionalplanänderung rechtzeitig Entwick-lungsvoraussetzungen für die kommunale Bauleitplanung schaffen, um eine Vielzahl vom Einzelfall getriebener Regionalplanänderungen zu vermeiden.

Vorrangiges inhaltliches Ziel war die Identifikation und Sicherung von Flächen, die für eine gewerbliche Entwicklung gut geeignet und möglichst konfliktarm sind und für die eine Nach-frage besteht. Gegenstand des regionalen Konzepts und der 18. Änderung sind daher insbe-sondere diejenigen IGD-Schwerpunkte, die in der Vergangenheit eine hohe gewerbliche Entwicklungsdynamik gezeigt haben.

Um die dargestellten Ziele zu erreichen, wurde beim RGEK und der darauf aufbauenden 18. Änderung eine Vorgehensweise gewählt, die aus mehreren grundlegenden Arbeitsschritten bestand. Jeder Schritt wurde mit den betroffenen Kommunen / Zweckverbänden, der obers-ten Raumordnungsbehörde sowie der Verbandsversammlung abgestimmt.

Page 6: 18.Änderung Regionalplan Heilbronn-Franken 2020 ... · 18.Änderung Regionalplan Heilbronn-Franken 2020-Weiterentwicklung der Schwerpunkte für Industrie, Gewerbe und Dienstleistungseinrichtungen

Regionalverband Heilbronn-Franken - 18. Änderung des Regionalplans

Umweltbericht

Stand 17.05.2019 2 Begründung Teil E - Umweltbericht

PROF. Schmid |

Treiber | Partner

Um den im Landesplanungsgesetz, dem Landesentwicklungsplan 2002 und im Regionalplan Heilbronn-Franken 2020 verankerten Zielen und Grundsätzen einer flächensparenden Ent-wicklung Rechnung zu tragen, wurde zunächst der Bedarf bestimmt. Zur Ermittlung des Ausweisungsbedarfs wurden dem ermittelten Flächenbedarf die vorhandenen Flächenreser-ven gegenübergestellt. Nur IGD-Schwerpunkte mit einem Ausweisungsbedarf über 5 ha wurden Teil der Konzeptkulisse und damit in der Regel auch Gegenstand der 18. Regional-planänderung.

Die 18. Regionalplanänderung besteht zum einen aus Änderungen der Raumnutzungskarte an den verschiedenen Standorten. Diese Änderungen umfassen neben der räumlichen Aus-dehnung der festgelegten IGD-Schwerpunkte auch teilweise die Anpassung der Freiraum-festlegungen im direkten Umfeld der Schwerpunkte. Zum anderen beinhaltet die Änderung auch Anpassungen des textlichen Teils der Regionalplans Heilbronn-Franken 2020. Hierbei wird nicht der Kerngehalt der eigentlichen Plansätze 2.4.3.1, 2.4.1 (1) und 2.4.1 (2) geän-dert, sondern lediglich die Auflistung der Schwerpunkte bzw. Siedlungsbereiche in diesen Plansätzen.

1.1.3 Übersicht Standorte für Weiterentwicklung der Schwerpunkte für Indust-rie, Gewerbe und Dienstleistungseinrichtungen

Die Regionalplanänderung betrifft folgende 19 Standorte, die sich aus dem Gewerbeflächen-entwicklungskonzept ergeben:

Heilbronn (Böllinger Höfe) ..................................................................................HN 01

Heilbronn -Kernort (Süd) ....................................................................................HN 21

Bad Rappenau-Bonfeld / Bad Rappenau-Fürfeld .....................................................HN 04

Eppingen-Kernort (Nordost) / Eppingen-Richen ....................................................HN 05

Ilsfeld-Kernort (Nordost) ...................................................................................HN 10

Möckmühl-Züttlingen ........................................................................................HN 13

Neckarsulm / Erlenbach .....................................................................................HN 19

Neuenstadt a.K.-Kernort (Ost) ...........................................................................HN 15

Obersulm-Willsbach ...........................................................................................HN 16

Mulfingen-Hollenbach ..................................................................................... KUEN 04

Waldenburg / Kupferzell-Westernach ............................................................... KUEN 11

Crailsheim-Rossfeld / Crailsheim-Tiefenbach ....................................................... SHA 03

Ilshofen / Kirchberg a.d.J. ................................................................................ SHA 07

Rot am See-Kernort (Süd) ................................................................................ SHA 09

Satteldorf-Kernort ........................................................................................... SHA 10

Schwäbisch Hall-Hessental ................................................................................ SHA 12

Grünsfeld-Kernort (West) ................................................................................. TBB 05

Tauberbischofsheim ......................................................................................... TBB 08

Wertheim-Bettingen / Wertheim-Dertingen ......................................................... TBB 11

Ergänzend wird der Standort ‚Öhringen-Verrenberg‘, für den die Stadt Öhringen einen An-trag auf Verlegung des ausgewiesenen IGD-Schwerpunkts gestellt hat, mit einbezogen. Die-ser wird zurückgenommen und dafür der Standort ‚Öhringen-Kernort (West)‘ erweitert.

Öhringen-Kernort (West) ................................................................................ KUEN 07

Öhringen-Verrenberg ..................................................................................... KUEN 08

Page 7: 18.Änderung Regionalplan Heilbronn-Franken 2020 ... · 18.Änderung Regionalplan Heilbronn-Franken 2020-Weiterentwicklung der Schwerpunkte für Industrie, Gewerbe und Dienstleistungseinrichtungen

Regionalverband Heilbronn-Franken - 18. Änderung des Regionalplans

Umweltbericht

Stand 17.05.2019 3 Begründung Teil E - Umweltbericht

PROF. Schmid |

Treiber | Partner

1.2 Rechtliche Grundlagen

Bei der Fortschreibung und sonstiger Änderung eines Regionalplans ist nach § 2a Landes-planungsgesetz (LplG) eine Umweltprüfung im Sinne der Richtlinie 2001/42/EG des Europäi-schen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2001 über die Prüfung der Umweltauswirkun-gen bestimmter Pläne und Programme (ABl. EG Nr. L 197 S. 30) durchzuführen. Hierzu ist als gesonderter Bestandteil der Begründung des Planentwurfs oder als eigenständiges Do-kument ein Umweltbericht zu erstellen.

Im Umweltbericht werden die voraussichtlichen erheblichen Auswirkungen, die die Verwirkli-chung des Plans auf die Umwelt hat, sowie anderweitige Planungsmöglichkeiten unter Be-rücksichtigung der Zielsetzungen und des räumlichen Geltungsbereichs des Plans entspre-chend dem Planungsstand ermittelt, beschrieben und bewertet (§ 2a (2) Landesplanungsge-setz).

Inhalte und Gliederung des Umweltberichts werden in Anlage 1 des Landesplanungsgesetzes festgelegt (vgl. Kap. 1.3.2).

1.3 Verfahrensablauf der Umweltprüfung

1.3.1 Scoping

Im Rahmen eines Scoping werden nach § 2a (3) Landesplanungsgesetz (LplG) bei einer Umweltprüfung zum Regionalplan die höheren Landesbehörden, zu deren Aufgabenbereich die Wahrnehmung von umweltbezogenen Belangen gehört und deren Aufgabenbereich durch die Umweltauswirkungen des Plans voraussichtlich berührt ist, beteiligt. Ergänzend werden gemäß § 8 (1) Raumordnungsgesetz (ROG) die öffentlichen Stellen beteiligt, deren umwelt- und gesundheitsbezogener Aufgabenbereich von den Umweltwirkungen berührt sein kann. Des Weiteren erfolgt nach § 20 (4)+(5) Umweltverwaltungsgesetz (UVwG) die Unterrichtung der Öffentlichkeit und die Beteiligung der anerkannten Umweltvereinigungen nach § 3 Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz (UmwRG).

Im Rahmen des Scopings wurde der Umfang und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung festgelegt. Bei einem Scoping-Termin am 23. Oktober 2018 im Rathaus Heilbronn wurden mit den beteiligten Trägern öffentlicher Belange Anregungen zum Untersuchungsrahmen erörtert. In einem Protokoll wurde das Scoping dokumentiert und dieses am 20.11.2018 an alle Teilnehmer verschickt.

Ergänzend zur Beteiligung der Behörden und öffentlichen Stellen vom 21.09.2018 bis 02.12.2018 erfolgte eine Datenabfrage standortbezogener Informationen für die Strategi-sche Umweltprüfung vom 04.12.2018 bis 11.02.2019.

1.3.2 Umweltprüfung - Inhalte

Die Umweltprüfung beinhaltet zum einen die Gesamtbetrachtung der umweltrelevanten Auswirkungen der 18. Änderung des Regionalplans. Zum anderen erfolgt eine standortbezo-gene, schutzgutbezogene Prüfung der Auswirkungen für die einzelnen Erweiterungsstandor-te und deren Darstellung in Form von Umweltdatenblättern.

Die durchgeführte Umweltprüfung zeigt auf, ob und in welchem Maße erhebliche Auswir-kungen auf die Schutzgüter zu erwarten sind. Hierbei ist zu beachten, dass mögliche erheb-liche Beeinträchtigungen nur auf Grundlage des Konkretisierungsgrades und der Planungs-ebene der regionalplanerischen Festlegungen betrachtet werden. Vertiefende Prüfungen können erst auf der nachfolgenden Ebene (Bauleitplanung) erfolgen.

Page 8: 18.Änderung Regionalplan Heilbronn-Franken 2020 ... · 18.Änderung Regionalplan Heilbronn-Franken 2020-Weiterentwicklung der Schwerpunkte für Industrie, Gewerbe und Dienstleistungseinrichtungen

Regionalverband Heilbronn-Franken - 18. Änderung des Regionalplans

Umweltbericht

Stand 17.05.2019 4 Begründung Teil E - Umweltbericht

PROF. Schmid |

Treiber | Partner

Der Umweltbericht besteht nach § 2a Abs. 1 und 2 LplG i.V.m. Anlage 1 aus den folgenden Inhalten:

1. einer Einleitung mit folgenden Angaben:

a) Kurzdarstellung des Inhalts und der wichtigsten Ziele des Entwicklungsplans oder des Regionalplans und

b) Darstellung der in einschlägigen Fachgesetzen und Fachplänen festgelegten Ziele des Umweltschutzes, die für den Plan von Bedeutung sind, und der Art, wie diese Ziele und die Umweltbelange bei der Aufstellung berücksichtigt wurden,

2. einer Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen, die in der Umweltprüfung nach § 2 a Abs. 1 ermittelt wurden, mit Angaben der

a) Bestandsaufnahme der einschlägigen Aspekte des derzeitigen Umweltzustands, ein-schließlich der Umweltmerkmale der Gebiete, die voraussichtlich erheblich beeinflusst werden,

b) Prognose über die Entwicklung des Umweltzustands bei Durchführung der Planung und bei Nichtdurchführung der Planung,

c) geplanten Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich der nachtei-ligen Auswirkungen und

d) in Betracht kommenden anderweitigen Planungsmöglichkeiten, wobei die Ziele und der räumliche Geltungsbereich des Plans zu berücksichtigen sind,

3. folgenden zusätzlichen Angaben:

a) Beschreibung der wichtigsten Merkmale der Vorgehensweise bei der Umweltprüfung sowie Hinweise auf Schwierigkeiten, die bei der Zusammenstellung der Angaben auf-getreten sind, zum Beispiel technische Lücken oder fehlende Kenntnisse,

b) Beschreibung der geplanten Maßnahmen zur Überwachung der erheblichen Auswir-kungen der Durchführung des Plans auf die Umwelt und

c) allgemein verständliche Zusammenfassung der erforderlichen Angaben nach dieser Anlage.

1.3.3 Beteiligung der Öffentlichkeit und der Träger öffentlicher Belange

Der Umweltbericht ist ein gesonderter Teil der Planbegründung, die Teil der Beteiligungsun-terlagen ist. Der Umweltbericht und die im Beteiligungsverfahren eingegangenen Stellung-nahmen sind in die Gesamtabwägung einzubeziehen.

1.3.4 Umwelterklärung

Nach Abschluss des Beteiligungsverfahrens wird in einer zusammenfassenden Umwelterklä-rung dargelegt, wie die eingegangenen Stellungnahmen und Äußerungen berücksichtigt wurden. Diese „Umwelterklärung“ wird mit der angenommenen 18. Regionalplanänderung öffentlich bekannt gemacht bzw. zur Einsicht ausgelegt (vgl. auch Art. 9 Plan-UP-RL bzw. § 7 (8) ROG bzw. § 14 l UVPG und § 2a (6) LplG).

Page 9: 18.Änderung Regionalplan Heilbronn-Franken 2020 ... · 18.Änderung Regionalplan Heilbronn-Franken 2020-Weiterentwicklung der Schwerpunkte für Industrie, Gewerbe und Dienstleistungseinrichtungen

Regionalverband Heilbronn-Franken - 18. Änderung des Regionalplans

Umweltbericht

Stand 17.05.2019 5 Begründung Teil E - Umweltbericht

PROF. Schmid |

Treiber | Partner

1.4 Ziele des Umweltschutzes mit Bedeutung für die Regionalplanänderung und ihre Berücksichtigung

Raumordnungsgesetz (ROG)

§ 2 (2) ROG formuliert die Grundsätze der Raumordnung:

§ 2 (2) Nr. 5 ROG sichert den Erhalt und die Entwicklung der Kulturlandschaften. Gemäß § 2 (2) Nr. 6 ROG ist der Raum in seiner Bedeutung für die Funktionsfähigkeit der Böden, des Wasserhaushalts, der Tier- und Pflanzenwelt sowie des Klimas einschließlich der jeweiligen Wechselwirkungen zu entwickeln, zu sichern oder, soweit erforderlich, möglich und ange-messen, wiederherzustellen. Generell ist gemäß § 2 (2) Nr. 2 ROG die Zerschneidung der freien Landschaft und von Waldflächen soweit wie möglich zu vermeiden und die Flächenin-anspruchnahme im Freiraum zu begrenzen. Entsprechend ist die Siedlungstätigkeit räumlich zu konzentrieren und auf vorhandene Siedlungen mit ausreichender Infrastruktur auszurich-ten. Zudem sind gemäß § 2 (2) Nr. 4 ROG die räumlichen Voraussetzungen für die Land- und Fortwirtschaft in ihrer Bedeutung für die Nahrungs- und Rohstoffproduktion zu erhalten oder zu schaffen.

Die Umweltschutzziele der einzelnen Fachgesetze (siehe Tabelle 1) finden demnach auf Ebene der Raumordnung bereits Anwendung.

Landesentwicklungsplan 2002 (LEP) Baden- Württemberg

Gemäß 3.3.6 (Z) des LEP sind „Schwerpunkte für Industrie, Gewerbe und Dienstleistungs-einrichtungen an solchen Standorten zu erweitern und im Anschluss an bestehende Sied-lungsflächen neu vorzusehen, wo aus infrastruktureller Sicht und unter Beachtung der Um-weltbelange die besten Ansiedlungsbedingungen gegeben sind. Flächen mit Anschluss an das Schienennetz oder an einen Wasserweg sind vorrangig zu berücksichtigen“.

Grundsätzlich ist die „Siedlungsentwicklung vorrangig am Bestand auszurichten. Dazu sind Möglichkeiten der Verdichtung und Arrondierung zu nutzen, Baulücken und Baulandreserven zu berücksichtigen sowie Brach-, Konversions- und Altlastenflächen neuen Nutzungen zuzu-führen. Die Inanspruchnahme von Böden mit besonderer Bedeutung für den Naturhaushalt und die Landwirtschaft ist auf das Unvermeidbare zu beschränken“ (PS 3.1.9 (Z) des LEP).

Die Ziele (Z) und Grundsätze (G) des Landesentwicklungsplanes (LEP 2002) zur Freiraumsi-cherung und Freiraumnutzung sowie zur Wasserwirtschaft sind in den Fachgesetzen veran-kert und konkretisiert. Es werden die folgenden Plansätze des LEP durch die Ziele des Um-weltschutzes berücksichtigt:

PS 4.3.2 (Z) Grundwasserschutz, PS 4.3.3 (Z) Schutz oberirdischer Gewässer, PS 4.3.6 (Z) vorbeugender Hochwasserschutz, PS 5.1.1 (Z) Sicherung von Freiräumen zum Schutz der ökologischen Ressourcen, für Zwecke der Erholung und für land- und forstwirtschaftliche Nutzungen, PS 5.1.2 (Z) Schutz überregional bedeutsamer naturnaher Landschaftsräume, PS 5.1.3 (Z) Ergänzungen der überregional bedeutsamen naturnahen Landschaftsräume im Freiraumverbund durch Ausweisung von Regionalen Grünzügen, Grünzäsuren und schutz-bedürftigen Bereichen in Regionalplänen, PS 5.3.2 (Z) zum Schutz der für land- und forst-wirtschaftliche Nutzung gut geeigneten Böden, die PS 5.3.4 und PS 5.3.5 (Z) Schutz des Waldes.

Fachgesetze

Umweltziele, die durch die vorliegende 18. Änderung des Regionalplans betroffen sein kön-nen bzw. berücksichtigt werden sollen, sind in nachfolgender Tabelle aufgelistet.

Page 10: 18.Änderung Regionalplan Heilbronn-Franken 2020 ... · 18.Änderung Regionalplan Heilbronn-Franken 2020-Weiterentwicklung der Schwerpunkte für Industrie, Gewerbe und Dienstleistungseinrichtungen

Regionalverband Heilbronn-Franken - 18. Änderung des Regionalplans

Umweltbericht

Stand 17.05.2019 6 Begründung Teil E - Umweltbericht

PROF. Schmid |

Treiber | Partner

Schutzgut Relevante Ziele des Umweltschutzes Fachgesetze

Mensch - Sicherung der Lebensgrundlage

- Erhalt der Landschaft als Kultur- und Erholungs-raum

- Schutz der Menschen vor schädlichen Umwelt-einwirkungen

BImSchG (16. BImSchV, 39. BImSchV), BNatSchG

Boden - Sicherung der natürlichen Bodenfunktionen

- Vermeidung von Stoffeinträgen

BBodSchG, BNatSchG

Wasser / Grundwasser

- Vorbeugender Hochwasserschutz

- Sicherung der Qualität des Grundwassers und des Oberflächenwassers

BNatSchG, WG, WRRL, WHG

Klima / Luft - Schutz der Luftqualität

- Schutz von Flächen mit günstiger lufthygieni-scher oder klimatischer Wirkung wie Frisch- und Kaltluftentstehungsgebiete oder Luftaustausch-bahnen

- Nutzung erneuerbarer Energien

BImSchG, BNatSchG

Pflanzen / Tiere / Biodiversität

- Erhalt der biologischen Vielfalt

- Sicherung der Biotopfunktion / Erhalt des Bio-topverbundsystems

- Vermeidung der Zerschneidung von Lebensräu-men

- Sicherung der Lebensräume gefährdeter Arten

BNatSchG, NatSchG BW

Landschaftsbild / Erholung

- Erhalt charakteristischer Landschaftsbilder

- Schutz vor Zersiedelung

- Minimierung von Eingriffen in die Landschaft

- Schutz der Erholungsfunktion der freien Land-schaft

BNatSchG

Kultur- und Sach-güter

- Erhalt von Boden- und Kulturdenkmälern

- Berücksichtigung Forst- und Landwirtschaftlicher Belange (Minimierung von Eingriffen)

BNatSchG, DSchG BW, LWaldG,

Tabelle 1: Für die 18. Regionalplanänderung relevante Ziele des Umweltschutzes

Berücksichtigung bei der 18. Änderung des Regionalplans

Die in Tabelle 1 gelisteten relevanten Ziele des Umweltschutzes wurden bereits bei der Ent-wicklung des Regionalen Gewerbeflächenentwicklungskonzeptes und der Prüfmethodik zur Ermittlung möglicher Auswirkungen auf die Umwelt berücksichtigt.

So fanden sie Berücksichtigung bei der gebietsscharfen Abgrenzung der Schwerpunkte, die in einigen Fällen aufgrund der Prüfergebnisse (z.B. wegen angrenzender Schutzgebiete) verringert bzw. verändert wurde. Gegenstand der 18. Änderung sind somit gebietsscharfe Abgrenzungen, die bereits im Hinblick auf die Umweltziele optimiert wurden.

Die Ziele des Umweltschutzes werden auch durch die Freiraumfestlegungen des Regional-plans umgesetzt. Durch die gebietsscharfe Neuabgrenzung der IGD-Schwerpunkte sind bei einigen Standorten auch Freiraumfestlegungen des Regionalplans betroffen, die entspre-chend fortgeschrieben werden um die Ausweisung der IGD-Schwerpunkte zu ermöglichen. Je nach räumlicher Situation erfolgt eine Rücknahme oder eine Veränderung der räumlichen Ausbildung der Freiraumfestlegung (z.B. Abknicken / Drehen einer Grünzäsur). Außerdem

Page 11: 18.Änderung Regionalplan Heilbronn-Franken 2020 ... · 18.Änderung Regionalplan Heilbronn-Franken 2020-Weiterentwicklung der Schwerpunkte für Industrie, Gewerbe und Dienstleistungseinrichtungen

Regionalverband Heilbronn-Franken - 18. Änderung des Regionalplans

Umweltbericht

Stand 17.05.2019 7 Begründung Teil E - Umweltbericht

PROF. Schmid |

Treiber | Partner

wurde überprüft, ob ergänzende Arrondierungen in räumlicher Nähe aus funktionalen Ge-sichtspunkten sinnvoll sind. Durch diese Änderung von Regionalen Grünzügen und Grünzä-suren wird explizit 5.1.3 (Z) des LEP (2002) berücksichtigt.

Bei der Ermittlung des Ausweisungsumfangs der einzelnen IGD-Schwerpunkte wurden der tatsächliche Flächenbedarf unter Berücksichtigung vorhandener Flächenreserven ermittelt und die Entwicklungserfordernisse aus Siedlungssicht sowie aus Freiraum- und Umweltsicht berücksichtigt. Dadurch ist gewährleitet, dass nicht mehr Flächen als unbedingt nötig für die IGD-Schwerpunkte ausgewiesen werden.

In den Umweltdatenblättern wird standortbezogen für jedes Schutzgut das Konfliktpotential und daraus resultierend die Erheblichkeit des Eingriffs auf die Schutzgüter des Natur- und Landschaftsschutzes (relevante Ziele des Umweltschutzes) ermittelt. Auf Grundlage dieser Bewertung werden Hinweise zu Maßnahmen genannt, die im Zuge der Bauleitplanung ergrif-fen werden können, um die Beeinträchtigungen zu vermeiden. Bereits auf Ebene der Regio-nalplanung mögliche Vermeidungs- / Verringerungsmaßnahmen werden ebenfalls bei der Umweltprüfung miteinbezogen.

Page 12: 18.Änderung Regionalplan Heilbronn-Franken 2020 ... · 18.Änderung Regionalplan Heilbronn-Franken 2020-Weiterentwicklung der Schwerpunkte für Industrie, Gewerbe und Dienstleistungseinrichtungen

Regionalverband Heilbronn-Franken - 18. Änderung des Regionalplans Umweltbericht  

Stand 17.05.2019 8 Begründung Teil E - Umweltbericht

PROF. Schmid |  Treiber | Partner

Page 13: 18.Änderung Regionalplan Heilbronn-Franken 2020 ... · 18.Änderung Regionalplan Heilbronn-Franken 2020-Weiterentwicklung der Schwerpunkte für Industrie, Gewerbe und Dienstleistungseinrichtungen

Regionalverband Heilbronn-Franken - 18. Änderung des Regionalplans Umweltbericht  

Stand 17.05.2019 9 Begründung Teil E - Umweltbericht

PROF. Schmid |  Treiber | Partner

2 Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen – standortbe-zogene Umweltdatenblätter

2.1 Bestandsaufnahme, Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen einschließlich der Prognose bei Durchführung / Nichtdurchführung der Pla-nung

Die Umweltauswirkungen werden für jeden Erweiterungsstandort in separaten Umweltda-tenblättern ermittelt und dokumentiert.

Für jede Erweiterungsfläche wurde zunächst flächendeckend der Ökologische Raumwider-stand im Umfeld des Standorts untersucht (Betrachtungsraum).

Eine flächenbezogene Ermittlung von Betroffenheit und Erheblichkeit der Umweltwirkungen erfolgte standortbezogen für die gebietsscharfe Abgrenzung der Erweiterungsflächen und neuen Standorte. Dabei wird eine Betroffenheit folgender Schutzgüter ermittelt: Mensch, Boden, Wasser / Grundwasser, Klima / Luft, Pflanzen / Tiere / Biodiversität, Landschaftsbild / Erholung und Kultur- und Sachgüter. Zudem werden kumulative Wirkungen bewertet und eine Prognose bei Nichtdurchführung der Planung gegeben.

Diese Umweltdatenblätter sind in Teil F der Begründung dargestellt.

Hierbei ist auf folgende Sachverhalte hinzuweisen:

An den folgenden Standorten werden Flächen in die gebietsscharfe Abgrenzung übernom-men, die bereits im rechtsverbindlichen Regionalplan als Vorranggebiete IGD-Schwerpunkt festgelegt sind: Bad Rappenau (HN 04), Eppingen (HN 05), Ilsfeld (HN 10), Neuenstadt (HN 15), Crailsheim (SHA 03) und Schwäbisch Hall (SHA 12). Um eine einheitliche Bewertung der Flächen sicherzustellen, werden die in die Abgrenzungen übernommenen, rechtsver-bindlichen Flächen in gleicher Untersuchungstiefe wie die Neuausweisungen einer Bewer-tung unterzogen. In den jeweiligen Umweltdatenblättern wird im Feld Prognose bei Nicht-durchführung der Planung auf den Sachverhalt hingewiesen.

Darüber hinaus findet an folgenden Standorten eine teilweise Rücknahme der rechtsver-bindlichen gebietsscharfen Abgrenzung statt: Bad Rappenau (HN 04), Eppingen (HN 05), Öhringen (KUEN 07/08), Neuenstadt (HN 15), Satteldorf (SHA 10), Schwäbisch Hall (SHA 12). Diese Rücknahmen werden im Regelfall in den Umweltdatenblättern nicht bilanziert, auch wenn dies tendenziell zu einer Überschätzung der durch die Ausweisungen bedingten Beeinträchtigungen führt. Auch auf die Rücknahmen wird in der Regel lediglich im Feld Prognose bei Nichtdurchführung der Planung hingewiesen.

An zwei Standorten sind durch die Regionalplanänderung gegenüber dem rechtsverbindli-chen Stand allerdings geringere Beeinträchtigungen zu erwarten. In den Umweltdatenblät-tern dieser Standorte findet daher eine differenziertere Betrachtung statt:

Beim Standort Schwäbisch-Hall-Hessental (SHA 12) erfolgt keine Neuausweisung gewerbli-chen Vorrangflächen, sondern lediglich eine Übernahme eines Großteils sowie eine teilweise Rücknahme der bereits im rechtsverbindlichen Regionalplan Heilbronn-Franken 2020 aus-gewiesenen IGD-Schwerpunkt-Flächen. Es kommt daher durch die 18. Änderung zu keinen zusätzlichen Beeinträchtigungen an diesem Standort.

Die Erweiterung am Schwerpunkt Öhringen-Kernort (West) (KUEN 07) erfolgt im Gegenzug zur Rücknahme des bereits im rechtsverbindlichen Regionalplan ausgewiesenen Schwer-punkts Öhringen-Verrenberg (KUEN 08). Im Umweltdatenblatt werden die Beeinträchtigun-gen durch die Erweiterung Öhringen-Kernort (West) quantifiziert und bewertet und denjeni-gen Beeinträchtigungen gegenübergestellt, die durch eine Inanspruchnahme am Standort Öhringen-Verrenberg zu erwarten gewesen wären und somit durch die Regionalplanände-rung vermieden werden.

Page 14: 18.Änderung Regionalplan Heilbronn-Franken 2020 ... · 18.Änderung Regionalplan Heilbronn-Franken 2020-Weiterentwicklung der Schwerpunkte für Industrie, Gewerbe und Dienstleistungseinrichtungen

Regionalverband Heilbronn-Franken - 18. Änderung des Regionalplans Umweltbericht  

Stand 17.05.2019 10 Begründung Teil E - Umweltbericht

PROF. Schmid |  Treiber | Partner

Die Gesamtbewertung bezieht sich in diesen beiden Fällen auf die Auswirkungen der Regio-nalplanänderung und betrachtet somit die Differenz der Beeinträchtigungen der geänderten gegenüber der bisher im Regionalplan verankerten Planung.

2.2 Geplante Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich der nachteiligen Auswirkungen - Hinweise zur Kompensation

Auswirkungen, die von der 18. Änderung ausgehen, können nur auf Planungsebene und Konkretisierungsgrad der regionalplanerischen Festsetzungen ermittelt werden. Entspre-chend sind Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich auch nur für die-se Planungsebene ableitbar.

Maßnahmen zur Vermeidung und Verminderung nachteiliger Auswirkungen auf regionalpla-nerischer Ebene kamen in allen Einzelschritten der Alternativenprüfung zum Tragen (vgl. Kap. 2.7):

Vermeidung nachteiliger Auswirkungen durch Nichtausweisen bzw. Verwerfen eines Stand-ortes aufgrund erheblicher Restriktionen:

Bereits im Rahmen des Regionalen Gewerbeflächenentwicklungskonzeptes wurden im Rah-men der Eignungsbewertung und Konfliktprüfung für einige Schwerpunkte der Konzeptkulis-se festgestellt, dass eine Erweiterung aufgrund ökologischer Restriktionen bzw. geringer ökologischer oder siedlungsplanerischer Eignung nicht möglich ist. Dies war bei den Schwerpunkten, Neckarsulm-Kernort (West), Schwäbisch Hall / Michelfeld / Rosengarten sowie Wertheim-Bestenheid der Fall. Diese Schwerpunkte wurden daher nicht Bestandteil der 18. Regionalplanänderung, die Bewertungsergebnisse sind aber bei der Alternativenprü-fung weiterer Standorte der Schwerpunktgemeinden dargestellt.

Verringerung nachteiliger Auswirkungen durch Optimierung der gebietsscharfen Abgren-zung:

Durch die in Kap. 2.7 dargestellten Arbeitsschritte der Alternativenprüfung, die bereits im Zuge des RGEK durchgeführt wurden sowie die Optimierung der Festlegungen im Rahmen der 18. Änderung konnten die geplanten Erweiterungen zum einen auf Flächen mit mög-lichst geringen ökologischen Restriktionen gelenkt und somit Konflikte vermieden werden. Zum anderen werden die Ausweisungen auf aus siedlungsplanerischer Sicht besonders ge-eigneten Flächen ausgewiesen. Dadurch wird ein möglichst hoher Grad der Inanspruchnah-me und somit der Flächeneffizienz angestrebt und der Flächenverbrauch minimiert.

Die Ergebnisse der Alternativenprüfung sind in den Standortdatenblättern in Teil D der Be-gründung dargestellt. Auch in den Umweltdatenblättern sind die Maßnahmen zur Vermei-dung und Verringerung, die bereits im Rahmen der Regionalplanung getroffen wurden, nochmals aufgeführt.

Maßnahmen zum Ausgleich können auf Ebene der Regionalplanung nicht verankert werden. Durch regionalplanerische Freiraumfestlegungen können lediglich den Freiraumzielen entge-genstehende Entwicklungen verhindert, aber keine Entwicklungen in naturschutzfachlich wünschenswerter Sicht erwirkt werden. Dennoch wurden im Umfeld der Erweiterungs-flächen auch Arrondierungen von Regionalen Grünzügen und Grünzäsuren vorgenommen, um eine weitere gewerbliche Entwicklung in Bereiche mit wertgebenden Freiraumfunktionen zu verhindern. Dies stellt jedoch keinen Ausgleich im Sinne der naturschutzrechtlichen Ein-griffsregelung dar.

Konkrete Maßnahmen zur Vermeidung, Verminderung und zum Ausgleich der nachteiligen Auswirkungen können erst auf der Ebene der Bauleitplanung getroffen werden. Im Zuge der Aufstellung der Bebauungspläne werden im Rahmen einer detaillierten Untersuchung der genaue Eingriff und erforderliche Maßnahmen zur Kompensationsbewältigung ermittelt.

Page 15: 18.Änderung Regionalplan Heilbronn-Franken 2020 ... · 18.Änderung Regionalplan Heilbronn-Franken 2020-Weiterentwicklung der Schwerpunkte für Industrie, Gewerbe und Dienstleistungseinrichtungen

Regionalverband Heilbronn-Franken - 18. Änderung des Regionalplans Umweltbericht  

Stand 17.05.2019 11 Begründung Teil E - Umweltbericht

PROF. Schmid |  Treiber | Partner

In den Umweltdatenblättern werden für jeden Standort Hinweise zur Konfliktbewältigung im Rahmen der Bauleitplanung genannt. Mögliche Maßnahmen, die die ermittelten Auswirkun-gen voraussichtlich mindern können, sind Lärmschutz, Eingrünung der Gewerbeflächen oder die Umsetzung eines Oberbodenmanagements zur Sicherung wertvoller Böden.

2.3 Schutzgut Fläche

Das Schutzgut Fläche wurde 2017 in den Prüfkatalog von § 8 ROG aufgenommen. Es wird gemeinsam für alle IGD-Schwerpunkte der 18. Änderung des Regionalplanes betrachtet.

Die Erweiterung / Neuausweisung der 20 IGD-Schwerpunkte führt zu einem zusätzlichen Flächenverbrauch von insgesamt 441,9 ha Fläche. Hinzu kommen entsprechende Aus-gleichsflächen, die ebenfalls zu einem Flächenentzug für sonstige Flächennutzungen führen können.

Da Fläche ein nicht vermehrbares Schutzgut ist, stellt jeder Eingriff in noch nicht überbaute Freiflächen eine erhebliche Beeinträchtigung dar. Diese kann nur durch eine flächensparen-de Entwicklung (Verminderungsmaßnahme) auf das unabdingbar nötige Maß reduziert wer-den.

Bei der Auswahl und gebietsscharfen Abgrenzung der Erweiterungsstandorte wurde zur Prü-fung des erforderlichen Ausweisungsumfangs der ermittelte Flächenbedarf den noch vor-handenen Flächenreserven gegenübergestellt. Bestehende Flächenreserven wurden somit bei der Erweiterung berücksichtigt und eine flächensparende und bedarfsorientierte Entwick-lung angestrebt.Zudem wurden Teilbereiche der bisherigen Schwerpunktabgrenzungen, die aufgrund einer geringen Eignung oder anderer erheblicher Restriktionen als nicht entwickel-bar einzustufen sind, zurückgenommen.

Die Auswirkungen der Flächeninanspruchnahme auf die anderen Schutzgüter werden bei den entsprechenden Schutzgütern (siehe Umweltdatenblätter) berücksichtigt.

2.4 Berücksichtigung der Landwirtschaft

Gegenstand der 18. Änderung ist die Erweiterung bestehender IGD-Schwerpunkte, die in der Vergangenheit eine hohe gewerbliche Entwicklungsdynamik gezeigt haben, sowie die Festlegung zweier neuer Schwerpunkte in Gemeinden / Zweckverbänden mit hohem Flä-chenbedarf. Diese Standorte befinden sich überwiegend entlang in guter Erreichbarkeit zu den Autobahnkorridoren der A 6 und A 81 bzw. zu Bundesstraßen.

In der schriftlichen Stellungnahme des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 02.11.2018 wird daher im Abschnitt 'Landwirtschaft' zu Recht festgestellt: "Die Teilgebiete der 18. Än-derung liegen im RV HNF in den LK’n HN, KÜN, SHA und TBB. In diesem Gebiet wird die früher dominierende Landwirtschaft auf Acker-, und Grünlandflächen immer mehr durch Siedlung und Verkehr zurückgedrängt, gute Flächen stehen nur noch in begrenztem Umfang zur Verfügung. Aufgrund der Lößüberdeckung liegen insbesondere auf ebener Flur gute Bö-den vor. Über die guten Bodenqualitäten hinausgehend sind auch die agrarstrukturellen Be-dingungen meist gut (Schlaggröße, Erschließung, Hof-Feld-Entfernung). Diese Bedeutung der Standorte für Kulturpflanzen und damit für die landwirtschaftliche Nutzung wird in der Flurbilanz wiedergegeben, hier im Gebiet herrscht landwirtschaftliche Vorrangflur Stufe I/II vor. … In der Flurbilanz werden Bodendaten mit agrarstrukturellen Merkmalen verknüpft. Das Endergebnis, die Wirtschaftsfunktionenkarte stellt dann die Gesamtbewertung der Be-deutung der Flächen für die landwirtschaftliche Nutzung dar."

Gebiete mit guter landwirtschaftlicher Eignung waren von jeher bevorzugte Siedlungsgebie-te, daher hat sich in diesen Bereichen sowohl die Siedlung als auch die Infrastruktur über-proportional entwickelt.

In Abbildung 1 werden die landwirtschaftlichen Flächen der gesamten Region gemäß ihrer Bewertung nach Flurbilanz dargestellt. Ergänzend werden Wald- / Gehölzflächen sowie Sied-

Page 16: 18.Änderung Regionalplan Heilbronn-Franken 2020 ... · 18.Änderung Regionalplan Heilbronn-Franken 2020-Weiterentwicklung der Schwerpunkte für Industrie, Gewerbe und Dienstleistungseinrichtungen

Regionalverband Heilbronn-Franken - 18. Änderung des Regionalplans Umweltbericht  

Stand 17.05.2019 12 Begründung Teil E - Umweltbericht

PROF. Schmid |  Treiber | Partner

lungs- und Wasserflächen dargestellt. Es zeigt sich, dass die überwiegende Anzahl der er-weiterungsbedürftigen IGD-Schwerpunkte im Bereich von Vorrangflur I / II laut Flurbilanz liegt und eine Inanspruchnahme landwirtschaftlich hochwertiger Flächen somit nur durch Ausweisung an anderer Stelle vermeidbar wäre.

Es wäre allerdings nicht zielführend stattdessen eine Erweiterung von IGD-Schwerpunkten mit geringerer Eignung und weniger Nachfrage vorzunehmen. Die Ausweisung vollständig neuer gewerblicher Siedlungsansätze ggf. in neuen Schwerpunktgemeinden an verkehrs-günstigen Standorten mit guter Eignung war nicht möglich, da diese nur im Rahmen einer Teil- oder Gesamtfortschreibung als umfassender Handlungsansatz gerechtfertigt werden könnten. Zudem wären bei Neuausweisungen in bisher nicht vorbelasteten Räumen in der Regel deutlich höhere Umweltbelastungen zu erwarten.

Abbildung 1: Darstellung der Bedeutung der Flächen für die Landwirtschaft

Durch eine ausführliche Herleitung des erforderlichen Ausweisungsumfangs mit Gegenüber-stellung vorhandener Flächenreserven wird das Ziel der flächensparenden Entwicklung be-rücksichtigt (vgl. Kap. 2.3). Auch wird damit Plansatz 5.3.2 (Z) des LEP Rechnung getragen, nach dem die für eine land- und forstwirtschaftliche Nutzung gut geeigneten Böden nur in unabweisbar notwendigem Umfang für andere Nutzungen vorgesehen werden dürfen.

Page 17: 18.Änderung Regionalplan Heilbronn-Franken 2020 ... · 18.Änderung Regionalplan Heilbronn-Franken 2020-Weiterentwicklung der Schwerpunkte für Industrie, Gewerbe und Dienstleistungseinrichtungen

Regionalverband Heilbronn-Franken - 18. Änderung des Regionalplans Umweltbericht  

Stand 17.05.2019 13 Begründung Teil E - Umweltbericht

PROF. Schmid |  Treiber | Partner

Im Rahmen einer mehrstufigen Alternativenprüfung wurden die Ausweisungen auf die am besten geeigneten und konfliktärmsten Flächen gelenkt. Dabei ging die Bedeutung der landwirtschaftlichen Flächen sowohl im Schutzgut Boden über die Gesamtbewertung laut Digitaler Bodenschätzung als auch im Schutzgut Kultur- und Sachgüter über die Einstufung laut digitaler Flurbilanz und Flächenbilanz in die Ableitung des Ökologischen Raumwider-stands ein (vgl. Kap. 3.1.4). Die Betroffenheit von Böden mit hoher Gesamtbewertung laut digitaler Bodenschätzung sowie Vorrangflur I und II laut digitaler Flurbilanz ist in den Um-weltdatenblättern in Teil F standortbezogen dargestellt. Bereits durch die Ausweisung von Flächen für die Landwirtschaft im Regionalplan 2020 wur-den landwirtschaftliche Belange berücksichtigt1. Rücknahmen von Vorbehaltsgebieten für die Landwirtschaft zugunsten der Erweiterung von gewerblichen Vorranggebieten erfolgen lediglich an zwei Standorten (KUEN 04, Mulfingen-Hollenbach und SHA 09, Rot am See-Kernort (Süd)). Vorranggebiete für die Landwirtschaft sind nicht betroffen.

2.5 Auswirkungen auf das Klima, Anfälligkeit gegenüber den Folgen des Klima-wandels

Die Auswirkungen der einzelnen Schwerpunkte auf das lokale Klima werden überschlägig in den Umweltdatenblättern betrachtet.

Durch die Erweiterung der einzelnen Schwerpunkte für Industrie, Gewerbe und Dienstleis-tungseinrichtungen ist mit Auswirkungen auf das Klima zu rechnen. Zusätzliche Versiege-lung erhöht den Wärmeinseleffekt und verringert die Kalt- und ggf. Frischluftbildung. Zudem kann es durch die Bebauung zu einer Beeinträchtigung oder Verlust von Kaltluftleitbahnen und somit zu einer Verringerung der Durchlüftung angrenzender Flächen kommen. Bei den Auswirkungen auf das Klima ist insbesondere auch der Ausweisungsumfang der Schwer-punkte zu berücksichtigen (bestehende und geplante Bauflächen).

Auf Ebene der Bauleitplanung können Maßnahmen wie z.B. Begrünung der Dachflächen, Ein- und Durchgrünung mit Vegetationsstrukturen, Erhöhung der Verdunstung etc. ergriffen werden, die zu einer Minimierung des Wärmeinseleffektes und zur Frischluftbildung beitra-gen. Durch Festsetzung der Gebäudestellung kann eine Durchlüftung gefördert werden.

Durch Prüfung von Lagegunst und der Option für eine ÖPNV-Anbindung wurde bei der Aus-weisung der Erweiterungsstandorte eine Reduzierung von zukünftigen Verkehrsemissionen und somit eine Verminderung der treibhausgasbedingten Auswirkungen auf das Klima be-rücksichtigt.

Die Gewerbeflächen weisen keine direkte Anfälligkeit gegenüber der durch den Klimawandel bedingten Erwärmung auf. Mit einer erhöhten Hochwasseranfälligkeit bei zunehmenden Starkregenereignissen wäre vor allem bei Schwerpunkten mit angrenzenden Oberflächen-gewässern zu rechnen. Bei den IGD-Ausweisungen wurde jedoch ausschließlich eine Lage außerhalb von Überschwemmungsgebieten für die gebietsscharfe Abgrenzung gewählt.

2.6 Anfälligkeit für die Risiken von schweren Unfällen

Gemäß § 50 BImSchG sind bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen die für eine bestimmte Nutzung vorgesehenen Flächen einander so zuzuordnen, dass „schädliche Um-

1 Für ausführlichere  Informationen  zur  Landwirtschaft  in der Region Heilbronn‐Franken wird verwiesen auf  fol‐gende Publikationen des Regionalverbands: 

‐ Strukturwandel der Landwirtschaft in der Region (Informationen Region Franken Nr. 28, Januar 2003) 

‐ Ländlicher Raum in der Region Heilbronn‐Franken, eine sozioökonomische und infrastrukturelle Studie (Informa‐tionen Region Heilbronn‐Franken Nr. 33, Juli 2008). 

Dort werden neben wirtschaftlichen Aspekten auch Wechselwirkungen mit natürlichen Ressourcen und anderen Landnutzungen behandelt. 

Page 18: 18.Änderung Regionalplan Heilbronn-Franken 2020 ... · 18.Änderung Regionalplan Heilbronn-Franken 2020-Weiterentwicklung der Schwerpunkte für Industrie, Gewerbe und Dienstleistungseinrichtungen

Regionalverband Heilbronn-Franken - 18. Änderung des Regionalplans Umweltbericht  

Stand 17.05.2019 14 Begründung Teil E - Umweltbericht

PROF. Schmid |  Treiber | Partner

welteinwirkungen und von schweren Unfällen im Sinne des Artikels 3 Nummer 13 der Richt-linie 2012/18/EU in Betriebsbereichen hervorgerufene Auswirkungen auf […] sonstige schutzbedürftige Gebiete […] so weit wie möglich vermieden werden.“

Einen schweren Unfall bezeichnet gemäß Artikel 3 Nr. 13 der Richtlinie 2012/18/EU ein Er-eignis (z. B. eine Emission, ein Brand oder eine Explosion größeren Ausmaßes), das sich aus unkontrollierten Vorgängen in einem unter diese Richtlinie fallenden Betrieb ergibt, das un-mittelbar oder später innerhalb oder außerhalb des Betriebs zu einer ernsten Gefahr für die menschliche Gesundheit oder die Umwelt führt und bei dem ein oder mehrere gefährliche Stoffe beteiligt sind.

Durch die Lage der einzelnen Standorte können schädliche Umwelteinwirkungen und von schweren Unfällen ausgehende Wirkungen soweit möglich vermieden werden, da sich 19 Standorte nicht innerhalb der Konsultationsabstände von Störfallbetrieben befinden.

Einzig der Standort HN 13 - Möckmühl-Züttlingen befindet sich innerhalb des Konsultations-abstandes von 2.400 m zum DLR Lampoldshausen (Deutsches Zentrum für Luft- und Raum-fahrt).

Da dieser Standort (HN 13) innerhalb eines Konsultationsabstandes zu einem Störfallbetrieb liegt, kann dieser im Falle eines schweren Unfalls (gemäß Artikels 3 Nummer 13 der Richtli-nie 2012/18/EU) von schädlichen Umweltauswirkungen betroffen sein. Aufgrund der gerin-gen Empfindlichkeit der geplanten Nutzung des IGD-Schwerpunktes kann trotz der Lage im Konsultationsabstand aufgrund der fehlenden schutzbedürftigen Bebauung keine erhebliche Betroffenheit abgeleitet werden. In wie weit sich in einem IGD-Standorte auch als öffentli-che Gebäude einzustufende „Gebäude mit Publikumsverkehr […] (z.B. Einkaufszentren […]) oder Geschäfts-, Verwaltungs- und Bürogebäude, wenn diese nicht nur gelegentlich Besu-cher (z. B. Geschäftspartner) empfangen“ (Fachkommission Städtebau der Bauministerkon-ferenz, 2017) ansiedeln, die dadurch als schutzbedürftige Bebauung gelten, ist auf Ebene der Regionalplanung noch nicht abschätzbar. „Gewerbebetriebe können dann zu den öffent-lich genutzten Gebäuden zählen und schutzbedürftig sein, wenn sich dort ein relevanter, unbestimmter Personenkreis aufhalten kann, insbesondere eine ins Gewicht fallende Anzahl von Kunden (z. B. bei einem Fabrikverkauf in einer Größenordnung, die einem großflächigen Einzelhandelsbetrieb entspricht)“ (Fachkommission Städtebau der Bauministerkonferenz, 2017). Schädliche Umweltauswirkungen können daher nicht vollständig ausgeschlossen werden. Allerdings schließen sich die Ausweisung IGD-Schwerpunkt und die Ansiedlung von Einzelhandelsbetrieben im Regelfall aus, da für letztere eigene Festlegungen im Regional-plan vorgenommen wurden. Der Standort Möckmühl-Züttlingen weist derzeit keine Einzel-handelsbetriebe auf, sondern ist stark von Logistik-Nutzung geprägt. Die 19 weiteren Standorte weisen keine Anfälligkeit für Risiken von schweren Unfällen auf.

Die Ansiedlung eines Störfallbetriebes in einem IGD-Schwerpunkt und die daraus resultie-renden Auswirkungen auf schutzbedürftige Gebiete im Umfeld können erst auf Ebene der Bauleitplanung bzw. vorhabenbezogenen Planung betrachtet und untersucht werden. Auf die Einhaltung von ausreichenden Abständen der gebietsscharfen Abgrenzungen zu Wohn- und Mischgebieten wurde geachtet. Hierbei wurden u.a. auch die Richtwerte des NRW-Abstandserlasses berücksichtigt.

2.7 Anderweitige Planungsmöglichkeiten (Alternativenprüfung)

Die mehrstufig angelegte Alternativenprüfung war ein zentraler Bestandteil des Regionalen Gewerbeflächenentwicklungskonzepts. Ziel war von Beginn an, die regionalplanerischen Ausweisungen auf möglichst konfliktarme und gut geeignete Flächen zu lenken. Die regio-nalplanerischen Festlegungen, die Gegenstand der 18. Regionalplanänderung sind, leiten sich aus den Ergebnissen der Alternativenprüfung her. Die einzelnen Arbeitsschritte werden im Folgenden verkürzt dargestellt und sind ausführlich in Kap. C.2 der Begründung be-schrieben. Die Ergebnisse der Alternativenprüfung sind jeweils den Standortdatenblättern zu entnehmen.

Page 19: 18.Änderung Regionalplan Heilbronn-Franken 2020 ... · 18.Änderung Regionalplan Heilbronn-Franken 2020-Weiterentwicklung der Schwerpunkte für Industrie, Gewerbe und Dienstleistungseinrichtungen

Regionalverband Heilbronn-Franken - 18. Änderung des Regionalplans Umweltbericht  

Stand 17.05.2019 15 Begründung Teil E - Umweltbericht

PROF. Schmid |  Treiber | Partner

Herleitung von Betrachtungsräumen - Stufe 1

Um zu konkreten vergleichbaren Flächenzuschnitten denkbarer Erweiterungsoptionen zu kommen, wurde für jeden erweiterungsbedürftigen Schwerpunkt zunächst ein Betrach-tungsraum für die nächsten Arbeitsschritte Umwelt- und Freiraumanalyse sowie siedlungs-planerische Eignungsanalyse abgegrenzt.

Bereits bei der Herleitung der Betrachtungsräume wurden Bereiche ausgeschlossen, die aus ökologischer oder siedlungsplanerischer Sicht offensichtlich ungeeignet waren, beispielswei-se Flächen mit ungünstiger Topografie, freizuhaltende Siedlungszäsuren, landschaftlich be-sonders sensible Bereiche, oder Flächen, die als neuer Siedlungsansatz zu bewerten gewe-sen wären.

Eignungs- und Konfliktbewertung der Flächen innerhalb der Betrachtungsräume – Stufe 2.1

Innerhalb der Betrachtungsräume erfolgte eine Bewertung der flächenbezogenen Eignung nach Siedlungskriterien (wie Topografie, Anbindbarkeit, entgegenstehende Nutzungen, Flä-chenzuschnitte, etc.) sowie der ökologischen Eignung (abgeleitet aus dem ökologischen Raumwiderstand als Ergebnis einer detaillierten Umwelt- und Freiraumanalyse) für in sich weitgehend homogene Teilflächen. Zudem wurde die lagebezogene Eignung (Standortgunst) des Standorts bewertet.

Prüfung möglicher weiterer Schwerpunkte – Stufe 2.2

Sofern erkennbar war, dass der ermittelte Ausweisungsbedarf nicht oder nicht vollständig im Betrachtungsraum gedeckt werden konnte, wurden in Stufe 2.2 Flächen im direkten An-schluss an andere bestehende gewerbliche Bauflächen innerhalb der Gemeinde gesucht, die als potenzieller Schwerpunkt in Frage kamen. Auch diese wurden im Rahmen der weiteren Untersuchung nach den Kriterien der Stufe 2.1 detailliert betrachtet. In zwei Fällen (HN 19 und HN 21) fanden sich gleichwertig oder besser geeignete Flächen, an denen ein neuer Schwerpunkt ausgewiesen werden soll.

Abgleich mit Flächenreserven und vergleichende Bewertung – Stufe 3

Ebenso wurden Flächenreserven in benachbarten Schwerpunkten (Entfernung max. 20 Min. Fahrzeit) nach den Kriterien der Stufe 2.1 bewertet. War ein überdimensionierter benach-barter Schwerpunkt als Alternative gleichwertig oder besser als der erweiterungsbedürftige Schwerpunkt, sollte der Flächenbedarf soweit möglich dort gedeckt werden. Dies führte an zwei Standorten (Heilbronn und Mulfingen) zu Flächenreduktionen bzw. einem Verzicht auf Ausweisung am erweiterungsbedürftigen Schwerpunkt (insgesamt 35,3 ha).

Optimierung der Festlegungen im Rahmen der 18. Änderung

Im Rahmen des Scoping wurden für die im Entwurf vorliegenden Standorte nochmals stand-ortbezogene Informationen, insbesondere zu Artenvorkommen (Ergebnisse spezieller arten-schutzrechtlicher Prüfungen und Habitatpotenzialanalysen) abgefragt (vgl. Kap. 2.8). Durch die Erkenntnisse aus dem Scoping-Termin sowie den sich daran anschließenden Abfragen ergab sich an drei Standorten (KUEN 07, KUEN 11 und SHA 03) ein erkennbarer Modifikati-onsbedarf und die Abgrenzung wurde gegenüber dem Entwurf nochmals optimiert, um na-turschutzfachliche und insbesondere artenschutzrechtliche Konflikte zu vermeiden.

2.8 Berücksichtigung des Artenschutzes

Entsprechend einer mit der Obersten Raumordnungsbehörde beim Ministerium für Wirt-schaft, Arbeit und Wohnungsbau abgestimmten Vorgehensweise erfolgte im Rahmen des RGEK bzw. der 18. Änderung keine Bestandserhebung der Habitatpotenziale oder Arten- und Individuenvorkommen im Umfeld aller erweiterungsbedürftigen Standorte. Aufgrund des zeitlichen Planungshorizonts und der damit zu erwartenden Veränderungen von Nutzun-gen, Habitatausprägungen und Artenvorkommen bis zum Zeitpunkt der tatsächlichen Inan-spruchnahme der Flächen wäre dies auch nicht zielführend gewesen.

Page 20: 18.Änderung Regionalplan Heilbronn-Franken 2020 ... · 18.Änderung Regionalplan Heilbronn-Franken 2020-Weiterentwicklung der Schwerpunkte für Industrie, Gewerbe und Dienstleistungseinrichtungen

Regionalverband Heilbronn-Franken - 18. Änderung des Regionalplans Umweltbericht  

Stand 17.05.2019 16 Begründung Teil E - Umweltbericht

PROF. Schmid |  Treiber | Partner

Bei der Ermittlung des ökologischen Raumwiderstands flossen somit nur Habitatpotenziale ein, die aus vorhandenen Datensätzen ableitbar waren. Über die gesetzlich gesicherten Schutzgebiete und Biotope hinaus waren dies Flächen des Biotopverbunds (Kernflächen und Kernräume) sowie Habitatpotenzialflächen des Zielartenkonzepts mit Ausprägung Streuobst, da dieser Biotoptyp nicht dem gesetzlichen Schutz unterliegt. Ebenso wurden die Achsen, Knoten und Wildtierkorridore des Generalwildwegeplans als wichtige zum Teil bestehende, zum Teil zu entwickelnde Biotopvernetzungselemente berücksichtigt. Darüber hinaus wurden von der LUBW die Daten des Artenschutzprogrammes Baden-Württemberg in Form von digitalen Vektordaten in Rastern mit 250m Seitenlänge zur Verfü-gung gestellt. Demnach befinden sich zwar Vorkommen geschützter Arten in den Betrach-tungsräumen oder in der näheren Umgebung der vertiefend untersuchten Schwerpunkte, diese Arten sind aber nicht direkt von den geplanten Ausweisungen betroffen. Die relevan-ten Vorkommen wurden in den Umweltdatenblättern verbal unter Nennung des Art-Namens und ungefährer Lageangabe relativ zum Betrachtungsraum erwähnt. Gemäß der Nutzungs-vereinbarung für die Daten dürfen jedoch weder die Fundorte der Arten in der Kartendar-stellung punktgenau wiedergegeben noch die Namen der Arten mit ausdrücklichem Einzel-flächenbezug genannt werden. Konkrete Aussagen zum speziellen Artenschutz können erst auf Ebene des Bebauungsplans zum Zeitpunkt des Aufstellungsverfahrens abgeleitet werden: hier sind im Rahmen einer Habitatpotenzialanalyse die möglichen Vorkommen geschützter Arten vor Ort zu ermitteln, bei Erfordernis durch vertiefende faunistische Erhebungen zu verifizieren und Möglichkeiten der Überwindung artenschutzrechtlicher Auflagen aufzuzeigen. Um dennoch einen weitgehend vollständigen Überblick über die zum Zeitpunkt der Aufstel-lung vorliegenden Informationen zu den Artenvorkommen zu erhalten, wurde der im Rah-men des Scoping-Termins formulierte Vorschlag einer Abfrage standortbezogener Informa-tionen bei den Umweltverbänden, Behörden und Gemeinden aufgegriffen. Die Abfrage wur-de im Zeitraum des Jahreswechsels 2018/2019 durchgeführt. In dem Zusammenhang wur-den u.a. die Ergebnisse spezieller artenschutzrechtlicher Prüfungen und Habitatpotenzial-analysen angefordert. Die Ergebnisse der Abfrage sind in den Umweltdatenblättern doku-mentiert. Durch die Erkenntnisse aus dem Scoping-Termin sowie der sich daran anschließenden Ab-frage ergab sich an den Standorten Waldenburg / Kupferzell-Westernach (KUEN 11) sowie Crailsheim-Rossfeld (SHA 03) ein erkennbarer Modifikationsbedarf. Die Abgrenzungen wur-den im Hinblick auf die Vermeidung artenschutzrechtlicher Konflikte optimiert (vgl. Teil C der Begründung, Kap. C.3.3). Ebenfalls modifiziert wurde die von der Stadt Öhringen im Rahmen des Antrags auf Flächentausch vorgelegte Abgrenzung. Hier wurde ein als ge-schütztes Biotop nach § 33 NatSchG kartierter Hohlweg, aus der Abgrenzung herausge-nommen. In vielen weiteren Fällen ging aus den Untersuchungen das Vorkommen von ge-schützten Arten hervor, die zwar zu artenschutzrechtlichen Konflikten führen, die jedoch durch entsprechende Vermeidungsmaßnahmen oder vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen im Zuge der Bauleitplanung oder auf Ebene des Vorhabens zu bewältigen sind. Die rechtzeitige Überprüfung artenschutzrechtlicher Konflikte im Rahmen der Bauleitplanung ist inzwischen bei den Planungsträgern etabliert. Da die Ausweisungen der gewerblichen Schwerpunkter-weiterungen überwiegend auf Ackerflächen erfolgen, sind in der Regel Untersuchungen zu bodenbrütenden Vogelarten (z.B. Feldlerche, Schafstelze) erforderlich. Die bereits im Rah-men des Scopings eingegangenen Unterlagen zeigen, dass die zu erwartenden artenschutz-rechtlichen Konflikte im Regelfall durch Umsetzung von CEF-Maßnahmen zu bewältigen sind.

2.9 Prüfung der Auswirkungen auf Natura 2000-Gebiete

Gemäß § 34 BNatSchG sind Projekte „vor ihrer Zulassung oder Durchführung auf ihre Ver-träglichkeit mit den Erhaltungszielen eines Natura 2000-Gebiets zu überprüfen, wenn sie einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Projekten oder Plänen geeignet sind, das Gebiet erheblich zu beeinträchtigen“.

Page 21: 18.Änderung Regionalplan Heilbronn-Franken 2020 ... · 18.Änderung Regionalplan Heilbronn-Franken 2020-Weiterentwicklung der Schwerpunkte für Industrie, Gewerbe und Dienstleistungseinrichtungen

Regionalverband Heilbronn-Franken - 18. Änderung des Regionalplans Umweltbericht  

Stand 17.05.2019 17 Begründung Teil E - Umweltbericht

PROF. Schmid |  Treiber | Partner

Hierfür wird im Regelfall zunächst im Rahmen einer Vorprüfung beurteilt, ob es zu erhebli-chen Auswirkungen auf die Schutz- und Erhaltungsziele eines Natura 2000-Gebietes kom-men kann. Dies geschieht auf Grundlage vorhandener Unterlagen. Können erhebliche Beein-trächtigungen nachweislich ausgeschlossen werden, ist keine vertiefende Natura 2000-Verträglichkeitsprüfung erforderlich.

Die Entscheidung, ob eine Natura 2000-Vorprüfung durchgeführt werden muss oder nicht, stellt eine Einschätzung der Projektwirkungen und deren Wirkräume im räumlichen Zusam-menhang zu Natura 2000-Gebieten dar.

Befinden sich keine FFH- und Vogelschutzgebiete im Wirkraum eines Vorhabens kann aus-geschlossen werden, dass es durch das Vorhaben zu einer Beeinträchtigung der Schutz- und Erhaltungsziele von Natura 2000-Gebieten kommen wird.

Für die Ausweisung eines IGD-Schwerpunktes wird der für ein Natura 2000-Gebiet relevante Wirkraum auf ca. 1.000 m geschätzt. Ab einer Entfernung von ca. 1 km von einem regiona-len Gewerbeschwerpunkt zu einem FFH- oder Vogelschutzgebiet kann davon ausgegangen werden, dass die stofflichen und nicht stofflichen Emissionen als einzige stark in die Entfer-nung wirkende Faktoren derart abgeschwächt sind, dass sie keine erheblichen Beeinträchti-gungen / Betroffenheiten mehr auslösen. Bei einer Entfernung von 500 m bis 1.000 m er-folgt eine Voreinschätzung unter Berücksichtigung der landschaftlich-räumlichen Situation. Hier ist zu begründen, warum eine Natura 2000-Vorprüfung durchgeführt werden muss oder nicht. Bei einem Abstand von weniger als 500 m wird generell eine Natura 2000-Vorprüfung für erforderlich erachtet.

Nachfolgender Tabelle sind die kürzesten Abstände der IGD-Schwerpunkte zu Natura 2000-Gebieten zu entnehmen.

IGD-Schwerpunkte Geringster Abstand zu

nächstgelegenem Natu-ra 2000-Gebiet

Natura 2000-Vorprüfung erfor-derlich?

HN 01 1.300 m Nein

HN 04 2.610 m Nein

HN 05 1.720 m Nein

HN 10 1.370 m Nein

HN 13 95 m FFH-Gebiet Ja

HN 15 140 m VSG Ja

HN 16 2.320 m Nein

HN 19 1.580 m Nein

HN 21 1.570 m Nein

KUEN 04 1.500 m Nein

KUEN 07 1.270 m Nein

KUEN 11 1.290 m Nein

SHA 03 680 m FFH-Gebiet Ja, aufgrund des funktionalen Zusammenhangs durch einen Biotopverbund und nahegelegene FFH-Mähwiesen.

SHA 07 1.390 m Nein

SHA 09 2.300 m Nein

Page 22: 18.Änderung Regionalplan Heilbronn-Franken 2020 ... · 18.Änderung Regionalplan Heilbronn-Franken 2020-Weiterentwicklung der Schwerpunkte für Industrie, Gewerbe und Dienstleistungseinrichtungen

Regionalverband Heilbronn-Franken - 18. Änderung des Regionalplans Umweltbericht  

Stand 17.05.2019 18 Begründung Teil E - Umweltbericht

PROF. Schmid |  Treiber | Partner

IGD-Schwerpunkte Geringster Abstand zu nächstgelegenem Natu-ra 2000-Gebiet

Natura 2000-Vorprüfung erfor-derlich?

SHA 10 620 m VSG Nein, da Autobahn A6 und Siedlung (Bronnholzheim) als land-schaftliche Zäsur wirken.

SHA 12 750 m FFH-Gebiet nein, da IGD-Schwerpunkt nur über Vorflut mit dem FFH-Gebiet (Ottersbach) in funktionaler Verbindung steht. Funktionale Beeinträchtigungen können technisch ausgeschlossen werden.

TBB 05 450 m FFH-Gebiet Ja

TBB 08 20 m FFH-Gebiet Ja

TBB 11 1.000 m (FFH-Gebiet in Ba-den-Württemberg)

1.700 m (FFH-Gebiet in Bayern)

FFH-Gebiet Ja, aufgrund des Betrachtungsraumes, der urspr. bis auf 140 m an das FFH-Gebiet rag-te.

Nein, aufgrund der Entfernung, des fehlenden funktionalen Zusam-menhangs und landschaftlicher Zäsur durch Siedlung.

Tabelle 2: Abstände der IGD-Schwerpunkte zu Natura 2000-Gebieten, Erforderlichkeit der Natura 2000-Vorprüfung

Für sechs Einzelstandorte, die in räumlicher Nähe (bis ~1 km Entfernung) und funktionalem Zusammenhang zu einem Natura 2000-Gebiet liegen, wird eine Verträglichkeits-Vorprüfung auf Basis des Formblattes "Formblatt zur Natura 2000 – Vorprüfung in Baden-Württemberg" (Stand 01/2013) durchgeführt. Dazu werden vorhandene Daten der Standarddatenbögen, Vogelschutzgebietsverordnung oder der Pflege- und Entwicklungsplan (PEPL) bzw. Manage-mentplan (MaP) ausgewertet.

Eine Natura 2000-Vorprüfung wurde für folgende Standorte erstellt: HN 13 - Möckmühl-Züttlingen HN 15 - Neuenstadt a.K.-Kernort (Ost) SHA 03 - Crailsheim-Rossfeld / Crailsheim-Tiefenbach TBB 05 - Grünsfeld-Kernort (West) TBB 08 - Tauberbischofsheim TBB 11 - Wertheim-Bettingen / Wertheim-Dertingen

Mittels der durchgeführten FFH-Vorprüfungen wird gewährleistet, dass potentielle Auswir-kungen auf FFH- und Vogelschutzgebiete durch die vorliegende Änderung des Regionalplans ermittelt und beachtet werden und dass gegebenenfalls Maßnahmen ergriffen werden, die erhebliche Auswirkungen auf Natura 2000-Gebiete vermeiden, vermindern oder kompensie-ren können. Der Sicherung der Erhaltungsziele der Natura 2000-Gebiete wird dadurch Rechnung getragen.

Erhebliche Beeinträchtigungen der potentiell betroffenen FFH- und Vogelschutzgebiete wur-den dabei auf Ebene der Regionalplanung nicht festgestellt.

Die Natura 2000-Vorprüfungen finden sich in Teil F der Begründung und sind jeweils dem Umweltdatenblatt des betreffenden Standortes zugeordnet.

Page 23: 18.Änderung Regionalplan Heilbronn-Franken 2020 ... · 18.Änderung Regionalplan Heilbronn-Franken 2020-Weiterentwicklung der Schwerpunkte für Industrie, Gewerbe und Dienstleistungseinrichtungen

Regionalverband Heilbronn-Franken - 18. Änderung des Regionalplans Umweltbericht  

Stand 17.05.2019 19 Begründung Teil E - Umweltbericht

PROF. Schmid |  Treiber | Partner

3 Zusätzliche Angaben

3.1 Methodisches Vorgehen

3.1.1 Schutzgüter der Umweltprüfung

In der Umweltprüfung wird die Betroffenheit der Schutzgüter

Mensch, Boden, Wasser / Grundwasser, Klima / Luft, Pflanzen / Tiere / Biodiversität, Landschaftsbild / Erholung, Kultur- und Sachgüter, Wechselwirkungen zwischen den vorgenannten Schutzgütern

in einem 'Umweltdatenblatt' pro Standort dokumentiert.

Eine standortübergreifende verbale Abhandlung erfolgt für:

das Schutzgut Fläche (Flächenverbrauch), Klimaschutz / Klimaanpassung (Auswirkungen auf das Klima, Anfälligkeit gegenüber

den Folgen des Klimawandels) Störfallproblematik (Anfälligkeit für Risiken von schweren Unfällen).

3.1.2 Geprüfte Wirkungen der Planung

Grundlage der Umweltprüfung zur Regionalplanänderung sind lediglich Wirkfaktoren, die auf Ebene und im Maßstab der Regionalplanung betrachtet und beurteilt werden können.

Hier spielen auf Grund der geplanten gewerblichen Nutzung insbesondere folgende anlage-bedingte Wirkfaktoren eine Rolle:

- Direkter Flächenentzug durch Überbauung und Versiegelung - Veränderung der Habitatstrukturen / Nutzung - Veränderung der abiotischen Standortfaktoren - Barrierewirkung - Stoffliche / Nichtstoffliche Beeinträchtigungen für angrenzende empfindliche Flächen

(z. B. Siedlungsflächen, FFH-Gebiet), sofern auf Ebene der Regionalplanung ab-schätzbar.

3.1.3 Datengrundlage

Vorgabe für die Umweltprüfung auf Regionalplanebene war, dass sie auf der Basis der vor-handenen Datenlage durchgeführt werden kann.

Dem Regionalverband Heilbronn-Franken liegt ein umfassender Bestand an Geobasisdaten und räumlichen Fachdaten vor, der für die Projektbearbeitung herangezogen wird. Im Ein-zelnen sind diese in der Anlage 1 im Schema zur Konfliktableitung des Ökologischen Raum-widerstandes aus der Dokumentation Methodik des Gewerbeflächenentwicklungskonzeptes, Teil Freiraum und Umwelt, 2016, dargelegt.

Die Umweltdatenblätter wurden durch standortbezogene Hinweise aus dem Scoping-Verfahren von den angeschriebenen Trägern öffentlicher Belange ergänzt.

Page 24: 18.Änderung Regionalplan Heilbronn-Franken 2020 ... · 18.Änderung Regionalplan Heilbronn-Franken 2020-Weiterentwicklung der Schwerpunkte für Industrie, Gewerbe und Dienstleistungseinrichtungen

Regionalverband Heilbronn-Franken - 18. Änderung des Regionalplans Umweltbericht  

Stand 17.05.2019 20 Begründung Teil E - Umweltbericht

PROF. Schmid |  Treiber | Partner

3.1.4 Ermittlung des Ökologischen Raumwiderstands

Die Umweltprüfung baut auf der Ermittlung des Ökologischen Raumwiderstands für das Um-feld der Erweiterungsflächen auf. Im Rahmen des RGEK wurde der Ökologische Raumwider-stand im Umfeld der Standorte ermittelt und dadurch im Umkehrschluss die ökologische Eignung der möglichen Erweiterungsflächen bewertet.

Mit dem Regionalverband wurde hierfür eine Methodik entwickelt, wie mit den zur Verfü-gung stehenden Daten die Bedeutung des Bestands der einzelnen Schutzgüter sowie die Konflikte in Bezug auf eine Ausweisung bzw. Erweiterung von Gewerbeschwerpunkten abge-leitet werden können.

Aus dem Ergebnis der Bewertung der einzelnen Kriterien wurde in der Umweltprüfung die Erheblichkeit einer Beeinträchtigung für das einzelne Schutzgut abgeleitet.

Die Methodik wird in Teil G der Begründung näher erläutert.

3.1.5 Ergebnis Umweltprüfung - Dokumentation in einem Umweltdatenblatt

Für jeden Standort/ jede Standorterweiterung erfolgte die Festlegung einer gebietsscharfen Abgrenzung der Erweiterung im Zuge des Regionalen Gewerbeflächenentwicklungskonzepts Heilbronn-Franken 2030, die zum Gegenstand der 18. Regionalplanänderung wird und somit die Grundlage für die Ermittlung der Umweltkonflikte darstellt.

Das Ergebnis der Umweltprüfung wurde für jeden Standort in einem 'Umweltdatenblatt' do-kumentiert.

Der Aufbau der Umweltdatenblätter wird in Teil G der Begründung näher erläutert.

3.2 Hinweise auf Schwierigkeiten bei der Zusammenstellung der Angaben

Die Umweltprüfung wurde auf Basis der vorhandenen Datengrundlage durchgeführt. Diese beinhaltet umfassende Geobasisdaten und räumliche Fachdaten, die auf Landesebene erho-ben und zur Verfügung gestellt wurden (z.B. Daten der Landesanstalt für Umwelt Baden-Württemberg (LUBW), der Landesanstalt für Landwirtschaft, Ernährung und ländlichen Raum Schwäbisch Gmünd (LEL), der Forstlichen Versuchs- und Forschungsanstalt Baden-Württemberg (FVA) und dem Ministerium für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz Ba-den-Württemberg (MLR)). Eigene Erhebungen wurden für die Änderung des Regionalplans nicht durchgeführt. Mit Ausnahme einer Berücksichtigung von Daten aus dem Artenschutz-programm BW sowie Hinweisen aus der Trägerbeteiligung können konkrete Aussagen zum speziellen Artenschutz daher erst auf Ebene der Bauleitplanung nach vertiefenden Untersu-chungen erfolgen.

Auf Ebene der Regionalplanänderung können ebenfalls noch keine Aussagen über einen konkreten Ausgleichsbedarf und -umfang getroffen werden. Dieser ist abhängig von der Bestandswertigkeit, dem Maß der Überbauung und dem Umfang von Verminderungsmaß-nahmen im Gebiet. Der erforderliche Ausgleich kann somit erst im Rahmen der Bauleitpla-nung ermittelt werden. Auf die hieraus resultierende Inanspruchnahme von land- und forst-wirtschaftlichen Flächen kann im vorliegenden Umweltbericht lediglich hingewiesen werden, da auch die Art der Kompensation auf dieser Ebene noch nicht festgelegt ist. Konkrete An-gaben zur Kompensation können somit noch nicht erfolgen.

Page 25: 18.Änderung Regionalplan Heilbronn-Franken 2020 ... · 18.Änderung Regionalplan Heilbronn-Franken 2020-Weiterentwicklung der Schwerpunkte für Industrie, Gewerbe und Dienstleistungseinrichtungen

Regionalverband Heilbronn-Franken - 18. Änderung des Regionalplans Umweltbericht  

Stand 17.05.2019 21 Begründung Teil E - Umweltbericht

PROF. Schmid |  Treiber | Partner

3.3 Darstellung von Maßnahmen zur Überwachung erheblicher Auswirkungen (Monitoring)

Gemäß § 2a (6) Nr. 2 Landesplanungsgesetz (LplG) ist eine Zusammenstellung der Maß-nahmen, die in Abstimmung mit der höheren Raumordnungsbehörde zur Überwachung er-heblicher Umweltauswirkungen bei der Verwirklichung des Plans nach § 28 LplG durchge-führt werden sollen, erforderlich.

Das Monitoring für die Regionalplanänderung bezieht sich auf die in den Umweltdatenblät-tern ermittelten Umweltauswirkungen. Um unvorhergesehene erhebliche Auswirkungen be-stimmen zu können, wird in bestimmten Zeiträumen (alle 5 Jahre) geprüft, in wie weit durch die Realisierung der einzelnen Vorhaben die prognostizierten Auswirkungen eingetrof-fen sind und ob darüber hinaus Wirkungen auftreten, die bisher nicht berücksichtigt wurden.

Die Indikatoren für das Monitoring ergeben sich aus den Wirkfaktoren, die für die Ermittlung der Beeinträchtigung herangezogen wurden (siehe Kap. 3.1.2). Dabei werden Wirkfaktoren, die sich über einen gemeinsamen Indikator prüfen lassen, zusammengefasst.

Für die Barrierewirkung kann prognostiziert werden, dass sich grundsätzlich keine weiteren messbaren als die prognostizierten Auswirkungen ergeben. Für alle ausgewiesenen Erweite-rungen ist eine Erschließung über vorhandene Straßen möglich, sodass keine weiteren Ver-kehrstrassen als Folge der Ausweisungen erforderlich werden. Die für das Schutzgut Klima relevanten Kaltluftleitbahnen sowie der Generalwildwegeplan und das Biotopverbundssys-tem wurden bereits in die Konfliktanalyse einbezogen. Mit weiteren Barrierewirkungen ist auf dieser Planungsebene nicht zu rechnen. Kleinräumige Barrieren für einzelne Arten kön-nen erst auf der Ebene der Bauleitplanung ermittelt werden. In Tabelle 3 werden daher kei-ne Indikatoren für diesen Wirkfaktor genannt.

In Bezug auf stoffliche / nichtstoffliche Beeinträchtigungen für angrenzende empfindliche Flächen bzw. schutzbedürftige Bebauung müssen auf Ebene der Bauleitplanung die Grenz-werte und Richtlinien (TA Lärm, 16. BImSchV) eingehalten werden. Eine Überschreitung der prognostizierten Auswirkungen ist daher nicht gegeben, wodurch ein Monitoring auf Ebene der Regionalplanung entfällt. In Tabelle 3 werden daher für diesen Wirkfaktor ebenfalls kei-ne Indikatoren genannt.

Bei den geplanten IGD-Schwerpunkten spielen die in Tabelle 3 aufgeführten anlagebedingte Wirkfaktoren, die sich daraus ergebenden Auswirkungen sowie die Indikatoren, anhand de-rer die Auswirkungen ermittelt werden können, eine Rolle.

Im Rahmen des Monitorings ist demnach zu prüfen, in welchem Umfang durch die Bebau-ung der IGD-Standorte für den Naturhaushalt wertvolle Flächen tatsächlich beansprucht wurden.

Als Vergleichswert dienen die in den Umweltdatenblättern genannten Dimensionen der Be-troffenheit der einzelnen Schutzgüter. Ergibt die Ermittlung des tatsächlichen Eingriffsum-fangs durch die genannten Indikatoren Werte (Umfang der Flächeninanspruchnahme), die über die Summe der für jeden Standort ermittelten, schutzgutsbezogenen Dimension hin-ausreichen, stellt dies eine nicht prognostizierte Auswirkung durch die vorliegende Regio-nalplanänderung dar. In diesem Fall sind auf Ebene des Regionalplans Maßnahmen zu er-greifen, die diesen nicht prognostizierten zusätzlichen Auswirkungen entgegenwirken kön-nen und sich positiv auf den Naturhaushalt auswirken.

Die tatsächliche Umsetzung der Festsetzungen des Regionalplans und deren Auswirkungen kann mit der Auswertung von Flächennutzungsplänen und Bebauungsplänen erfasst werden. Die für das Monitoring erforderlichen Daten lassen sich aus den jeweiligen Unterlagen der Bauleitplanung generieren. Zudem können Daten des Landes herangezogen werden. Daher müssen für das vorgesehene Monitoring keine zusätzlichen Daten erhoben werden; das Mo-nitoring beruht auf der laufenden Raumbeobachtung gemäß § 28 LplG und wird beim Regi-onalverband Heilbronn-Franken durch die kontinuierliche Fortschreibung des Raumord-nungskatasters sichergestellt.

Page 26: 18.Änderung Regionalplan Heilbronn-Franken 2020 ... · 18.Änderung Regionalplan Heilbronn-Franken 2020-Weiterentwicklung der Schwerpunkte für Industrie, Gewerbe und Dienstleistungseinrichtungen

Regionalverband Heilbronn-Franken - 18. Änderung des Regionalplans Umweltbericht  

Stand 17.05.2019 22 Begründung Teil E - Umweltbericht

PROF. Schmid |  Treiber | Partner

Wirkfaktor Auswirkung Indikator

Direkter Flächen-entzug durch Überbauung und Versiegelung

- Dauerhafter Verlust von Bo-denfunktionen und Habitaten

- Verminderung der Grundwas-serneubildung und Erhöhung des Oberflächenabflusses

- Verlust von Kalt- und Frisch-luftentstehungsgebieten

- Verlust von land- und forst-wirtschaftlichen Produktions-flächen

Umfang der Flächeninanspruch-nahme von

- wertvollen Böden / Bodenfunk-tionen

- Biotopen / Lebensstätten - Schutzgebietsausweisungen

nach BNatSchG - Kalt- und Frischluftentste-

hungsgebieten - für das Landschaftsbild essenti-

elle Bestandteile - hochwertiger landwirtschaftli-

cher Nutzfläche (auch im Rah-men der erforderlichen Aus-gleichsmaßnahmen)

Grad der Zerschneidung der Landschaft

Veränderung der Habitatstrukturen / Nutzung

- Dauerhafter Verlust oder Verminderung der Qualität von Lebensstätten und land-wirtschaftlich genutzter Flä-chen

Veränderung der abiotischen Stand-ortfaktoren

Verminderung der Grundwas-serneubildung

Dauerhafter Verlust von Boden-funktionen

Verminderung von Kalt- und Frischluftentstehung

Barrierewirkung Zerschneidung von Kaltluftleit-bahnen

Barrieren im Wildtierkorridor

Zerschneidung des Biotopver-bundssystems

Kein Monitoring durch Indikatoren auf Ebene Regionalplan erforder-lich.

Stoffliche / Nicht-stoffliche Beein-trächtigungen für angrenzende emp-findliche Flächen

Erhöhung von Lärm- und Schadstoffemissionen (Beein-trächtigung der menschlichen Gesundheit)

Kein Monitoring durch Indikatoren auf Ebene Regionalplan erforder-lich.

Tabelle 3: Indikatoren für die Überwachung erheblicher Umweltauswirkungen (Monitoring)

Page 27: 18.Änderung Regionalplan Heilbronn-Franken 2020 ... · 18.Änderung Regionalplan Heilbronn-Franken 2020-Weiterentwicklung der Schwerpunkte für Industrie, Gewerbe und Dienstleistungseinrichtungen

Regionalverband Heilbronn-Franken - 18. Änderung des Regionalplans Umweltbericht  

Stand 17.05.2019 23 Begründung Teil E - Umweltbericht

PROF. Schmid |  Treiber | Partner

4 Allgemeinverständliche Zusammenfassung

In der Region Heilbronn-Franken besteht eine hohe Nachfrage nach gewerblichen Flächen, weshalb die Erweiterungsflächen für Industrie, Gewerbe und Dienstleistungseinrichtungen an vielen regionalen Gewerbeschwerpunkten bereits ausgeschöpft sind.

Daher wird das bereits im Regionalplan Heilbronn-Franken 2020 verankerte Konzept der Schwerpunkte für Industrie, Gewerbe und Dienstleistungseinrichtungen (kurz IGD-Schwerpunkte) durch die Ergänzungen der bisherigen IGD-Schwerpunkte weiterentwickelt.

Hierfür wurde in einem ersten Schritt ein Regionales Gewerbeflächenentwicklungskonzept (RGEK) erstellt, welches die ökologischen und freiraumbezogenen Erfordernisse berücksich-tigt.

Der Regionalverband Heilbronn-Franken hat in der öffentlichen Verbandsversammlung am 29.06.2018 den Aufstellungsbeschluss für die 18. Änderung des Regionalplans Heilbronn-Franken 2020 – Weiterentwicklung der Schwerpunkte für Industrie, Gewerbe und Dienstleis-tungseinrichtungen gefasst. Durch die Regionalplanänderung wird das Konzeptergebnis förmlich in den Regionalplan übertragen und rechtsverbindlich.

Bei Änderungen des Regionalplans ist nach § 2a (1) Landesplanungsgesetz (LplG) Baden-Württemberg ein Umweltbericht zu erstellen.

Mit dem vorliegenden Umweltbericht werden potentielle Auswirkungen auf Natur und Um-welt analysiert und so eine bestmögliche Berücksichtigung der schutzwürdigen Belange des Naturhaushaltes ermöglicht.

Die durchgeführte Umweltprüfung zeigt auf, ob und in welchem Maße erhebliche Auswir-kungen auf die Schutzgüter zu erwarten sind. Hierbei ist zu beachten, dass mögliche erheb-liche Beeinträchtigungen nur auf Grundlage des Konkretisierungsgrades und der Planungs-ebene der regionalplanerischen Festlegungen betrachtet werden. Vertiefende Prüfungen können erst auf der nachfolgenden Ebene (Bauleitplanung) erfolgen.

Grundlage für die Umweltprüfung stellen die folgenden Wirkfaktoren dar: - Direkter Flächenentzug durch Überbauung und Versiegelung - Veränderung der Habitatstrukturen / Nutzung - Veränderung der abiotischen Standortfaktoren - Barrierewirkung - Stoffliche / Nichtstoffliche Beeinträchtigungen für angrenzende empfindliche Flächen

(z.B. Siedlungsflächen, FFH-Gebiet), sofern auf Ebene der Regionalplanung abschätz-bar.

Für die Umweltprüfung wird auf umfangreiche Geobasisdaten und räumliche Fachdaten zu-rückgegriffen. In Form von Umweltdatenblättern wird für jeden Schwerpunkt ermittelt, ob und in welchem Maße erhebliche Auswirkungen auf die Schutzgüter (Mensch, Boden, Was-ser / Grundwasser, Klima / Luft, Pflanzen / Tiere / Biodiversität, Landschaftsbild / Erholung, Kultur- und Sachgüter) zu erwarten sind. Zudem enthalten die Umweltdatenblätter eine Bewertung kumulativer Wirkungen, Maßnahmen zur Vermeidung / Verringerung im Rahmen der Regionalplanung sowie Hinweise zur Konfliktbewältigung im Rahmen der Bauleitpla-nung. Für Einzelstandorte, die in räumlicher Nähe oder funktionalem Zusammenhang zu Natura 2000-Gebieten liegen, wird zudem eine Verträglichkeits-Vorprüfung durchgeführt, um zu prüfen, ob durch das Vorhaben Auswirkungen auf das Schutzgebiet zu erwarten sind.

Der Umweltbericht enthält darüber hinaus eine Gesamtbeurteilung der Auswirkungen auf das Schutzgut Fläche. Bei der Auswahl und gebietsscharfen Abgrenzung der einzelnen Standorte wurde eine flächensparende und bedarfsorientierte Entwicklung angestrebt. Ins-gesamt wird durch die 20 IGD-Schwerpunkte eine Fläche von 441,9 ha beansprucht.

Aussagen zu Auswirkungen auf das Klima ergeben sich durch den Verlust von Kaltluftent-stehungsgebieten, die Beeinträchtigung von Kaltluftleitbahnen sowie die Lagegunst der Standorte mit Option für eine ÖPNV-Anbindung. Die Anfälligkeit gegenüber den Folgen des Klimawandels wird im Hinblick auf die Hochwasseranfälligkeit anhand der Lage zu Oberflä-

Page 28: 18.Änderung Regionalplan Heilbronn-Franken 2020 ... · 18.Änderung Regionalplan Heilbronn-Franken 2020-Weiterentwicklung der Schwerpunkte für Industrie, Gewerbe und Dienstleistungseinrichtungen

Regionalverband Heilbronn-Franken - 18. Änderung des Regionalplans Umweltbericht  

Stand 17.05.2019 24 Begründung Teil E - Umweltbericht

PROF. Schmid |  Treiber | Partner

chengewässern beurteilt. Die gebietsscharfen Abgrenzungen der IGD-Standorte befinden sich außerhalb von Überschwemmungsgebieten.

Eine Anfälligkeit für Risiken von schweren Unfällen (im Sinne des Artikels 3 Nummer 13 der Richtlinie 2012/18/EU) ist nur für den Standort HN 13 - Möckmühl-Züttlingen gegeben, da sich dieser innerhalb des Konsultationsabstandes zum Deutschen Zentrum für Luft- und Raumfahrt Lampoldshausen als Störfallbetrieb befindet. Die 19 anderen Standorte liegen nicht innerhalb des Mindestachtungsabstands um Störfallbetriebe, wodurch diese keine An-fälligkeit gegenüber schädlichen Umwelteinwirkungen und von schweren Unfällen ausge-henden Wirkungen aufweisen. Die Ansiedlung eines Störfallbetriebes in einem IGD-Schwerpunkt und die daraus resultieren Auswirkungen auf schutzbedürftige Gebiete im Um-feld können erst auf Ebene der Bauleitplanung bzw. vorhabenbezogenen Planung betrachtet und untersucht werden.

Im Rahmen des RGEK und der 18. Regionalplanänderung wurde eine mehrstufige Alterna-tivenprüfung durchgeführt, um die IGD-Ausweisungen auf möglichst konfliktarmen und gut geeigneten Flächen zu realisieren.

Aufgrund der zu erwartenden Änderungen der Habitatausprägung und somit auch des Ar-tenvorkommens bis zur tatsächlichen Inanspruchnahme der Flächen durch mögliche Nut-zungsänderungen wurde in Abstimmung mit der Obersten Raumordnungsbehörde beim Mi-nisterium für Wirtschaft, Arbeit und Wohnungsbau auf Bestandserhebung von Habitatpoten-tialen oder Artenvorkommen im Bereich der gebietsscharfen Abgrenzungen der IGD-Schwerpunkte verzichtet. Vorhandene Daten beispielsweise aus dem Zielartenkonzept oder aus dem Artenschutzprogramm der LUBW wurden berücksichtigt sowie standortbezogene Informationen zu Artenvorkommen bei den Umweltverbänden, Behörden und Gemeinden im Rahmen des Scopings eingeholt und dokumentiert. Konkrete Aussagen zum Artenschutz können erst auf Ebene der Bauleitplanung durch Bestandserfassungen getätigt werden.

Gemäß § 2a (6) Nr. 2 LplG ist eine Überwachung erheblicher Umweltauswirkungen durch die vorliegende Planung sicherzustellen. Die für das Monitoring erforderlichen Informationen können durch die Auswertung der entsprechenden Flächennutzungspläne und Bebauungs-pläne erfasst werden. Mittels bestimmter Indikatoren wird alle 5 Jahre geprüft, in wie weit bei der Realisierung der einzelnen Vorhaben der vorliegenden Regionalplanänderung die in den Umweltdatenblättern prognostizierten Auswirkungen eintreten und ob darüber hinaus zusätzliche Wirkungen auftreten. Sollten dabei über die prognostizierten Dimensionen hin-ausragende Auswirkungen ermittelt werden, sind auf Ebene des Regionalplans Maßnahmen zu ergreifen, die sich positiv auf den Naturhaushalt auswirken.

Page 29: 18.Änderung Regionalplan Heilbronn-Franken 2020 ... · 18.Änderung Regionalplan Heilbronn-Franken 2020-Weiterentwicklung der Schwerpunkte für Industrie, Gewerbe und Dienstleistungseinrichtungen

Regionalverband Heilbronn-Franken - 18. Änderung des Regionalplans Umweltbericht  

Stand 17.05.2019 25 Begründung Teil E - Umweltbericht

PROF. Schmid |  Treiber | Partner

5 Quellenverzeichnis

FACHKOMMISSION STÄDTEBAU DER BAUMINISTERKONFERENZ (2017): Arbeitshilfe: Berücksichtigung des Art. 13 Seveso-III-Richtlinie im baurechtlichen Ge-nehmigungsverfahren in der Umgebung von unter die Richtlinie fallenden Betrieben. Beschlossen am 30.03.2017

PROF. SCHMID | TREIBER | PARTNER (2016): Dokumentation und Methodik des Gewerbeflächenentwicklungskonzeptes, Teil Frei-raum und Umwelt. Leonberg, 28.10.2016

PROF. SCHMID | TREIBER | PARTNER (2018): Scoping-Papier zum Scoping-Termin am 23.10.2018 - 18. Änderung des Regionalplans Heilbronn-Franken 2020 – Weiterentwicklung der Schwerpunkte für Industrie, Gewer-be und Dienstleistungseinrichtungen. Leonberg, 20.09.2018

REGIONALVERBAND HEILBRONN-FRANKEN (2006): Regionalplan Heilbronn-Franken 2020. Heilbronn, 03.07.2006

REGIONALVERBAND HEILBRONN-FRANKEN (2018): Regionales Gewerbeflächenentwicklungskonzept Heilbronn-Franken 2030. Heilbronn, 29.06.2018

WIRTSCHAFTSMINISTERIUM BADEN- WÜRTTEMBERG (2002): Landesentwicklungsplan 2002 Baden-Württemberg. Stuttgart, 20.08.2002.

Gesetze und Richtlinien Bundes-Bodenschutzgesetz (BBodSchG) vom 17. März 1998 (BGBl. I S. 502), das zuletzt durch Artikel 3 Absatz 3 der Verordnung vom 27. September 2017 (BGBl. I S. 3465) geän-dert worden ist. Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2771) geändert worden ist. Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15.September 2017 (BGBl. I S. 3434) geändert worden ist. Gesetz des Landes Baden-Württemberg zum Schutz der Natur und zur Pflege der Landschaft (NatSchG BW) vom 23.Juni 2015, verkündet als Artikel 1 des Gesetzes zur Neuordnung des Rechts des Naturschutzes und der Landschaftspflege vom 23. Juni 2015; mehrfach geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 21.11.2017 (GBl. S. 597, ber. S. 643, ber. 2018, S. 4) Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 94), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. Sep-tember 2017 (BGBl. I S. 3370) geändert worden ist. Gesetz zum Schutz der Kulturdenkmale (DSchG BW) in der Fassung vom 6. Dezember 1983, letzte berücksichtigte Änderung: § 3 geändert durch Artikel 37 der Verordnung vom 23. Februar 2017 (GBl. S. 99, 104). Landesplanungsgesetz (LplG) in der Fassung vom 10. Juli 2003, zuletzt geändert durch Arti-kel 2 des Gesetzes vom 28. November 2018 (GBl. S. 439, 446). Neununddreißigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über Luftqualitätsstandards und Emissionshöchstmengen - 39.BImSchV. Ver-

Page 30: 18.Änderung Regionalplan Heilbronn-Franken 2020 ... · 18.Änderung Regionalplan Heilbronn-Franken 2020-Weiterentwicklung der Schwerpunkte für Industrie, Gewerbe und Dienstleistungseinrichtungen

Regionalverband Heilbronn-Franken - 18. Änderung des Regionalplans Umweltbericht  

Stand 17.05.2019 26 Begründung Teil E - Umweltbericht

PROF. Schmid |  Treiber | Partner

ordnung über Luftqualitätsstandards und Emissionshöchstmengen vom 2. August 2010 (BGBl. I S. 1065), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 18. Juli 2018 (BGBl. I S. 1222) geändert worden ist. Raumordnungsgesetz (ROG) vom 22. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2986), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 15 des Gesetzes vom 20. Juli 2017 (BGBl. I S. 2808) geändert worden ist. Richtlinie über die Plan-Umweltprüfung (Plan-UP-RL) Richtlinie 2001/42/EG des Europäi-schen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2001 über die Prüfung der Umweltauswirkun-gen bestimmter Pläne und Programme Sechzehnte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Ver-kehrslärmschutzverordnung - 16.BImSchV). Verkehrslärmschutzverordnung vom 12. Juni 1990 (BGBl. I S. 1036), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 18.Dezember 2014 (BGBl. I S. 2269) geändert worden ist. Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm) Sechste Allgemeine Verwaltungs-vorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz vom 26. August 1998 (GMBl Nr. 26/1998 S. 503) Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz (UmwRG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Au-gust 2017 (BGBl. I S. 3290), das durch Artikel 4 des Gesetzes vom 17. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2549) geändert worden ist. Umweltverwaltungsgesetz (UVwG) vom 25 November 2014, letzte berücksichtigte Ände-rung: Inhaltsübersicht, §§ 23, 24, 29 und 30 sowie Anlagen 1, 3 und 4 geändert, Teil 2 mit den §§ 7 bis 21 sowie Anlage 2 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. November 2018 (GBl. S. 439). Waldgesetz für Baden-Württemberg (LWaldG) in der Fassung vom 31. August 1995, letzte berücksichtigte Änderung: § 9 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 19. Juni 2018 (GBl. S. 223, 236). Wassergesetz für Baden-Württemberg (WG) vom 3. Dezember 2013, verkündet als Artikel 1 des Gesetzes zur Neuordnung des Wasserrechts in Baden-Württemberg vom 3. Dezember 2013 (GBl. S. 389); letzte berücksichtigte Änderung durch Artikel 3 des Gesetzes vom 28. November 2018 (GBl. S. 439, 446) Wasserhaushaltsgesetz (WHG) vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), das zuletzt durch Arti-kel 2 des Gesetzes vom 4. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2254) geändert worden ist. Wasserrahmenrichtlinie (WRRL) Richtlinie 2000/60EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23.10.2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemein-schaft im Bereich der Wasserpolitik.