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1 Vorsorgevollma Vorsorgevollma cht cht

1 Vorsorgevollmacht. Österreichisches Zentrales Vertretungsverzeichnis Registrierungen im ÖZVV: Überblick 31.12.200731.3.200930.11.201031.10.2011 Vorsorgevollmachten1.0913.6357.0259.079

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VorsorgevollmacVorsorgevollmachtht

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Österreichisches Zentrales Österreichisches Zentrales VertretungsverzeichnisVertretungsverzeichnis

Registrierungen im ÖZVV: Überblick

31.12.2007 31.3.2009 30.11.2010 31.10.2011

Vorsorgevollmachten 1.091 3.635 7.025 9.079

Vorsorgevollmachten inkl. Sachwalterverfügung

876 3.068 6.640 9.507

Sachwalterverfügungen 51 186 368 536

Vertretungsbefugnisse nächster Angehöriger

573 2.162 4.360 5.648

Widersprüche gegen Vertretungsbefugnis nächster Angehöriger

24 57 100 123

Gesamteinträge 2.615 9.108 18.493 24.893

Die Statistik gibt, mit Ausnahme der Vertretungsbefugnis nächster Angehöriger, nur das Vorhandensein wieder, nicht aber, ob Vorsorgevollmacht, Sachwalterverfügung oder der Widerspruch auch wirksam wurden, also tatsächlich zur Anwendung kommen

Quelle: Ö

Notariatskam

mer

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Vorsorgevollmacht: Vorsorgevollmacht: AllgemeinesAllgemeines

Vorweggenommene Bestimmung eines Vertreters Vorweggenommene Bestimmung eines Vertreters für einen genau bezeichneten Aufgabenbereichfür einen genau bezeichneten Aufgabenbereich• Ersatz für SachwalterschaftErsatz für Sachwalterschaft

ÖsterreichÖsterreich• Seit 1.7.2007: Regelung in §§ 284f-h ABGBSeit 1.7.2007: Regelung in §§ 284f-h ABGB• vorhervorher

verbindlich für Rechtsgeschäfte: §§ 1002 ff ABGBverbindlich für Rechtsgeschäfte: §§ 1002 ff ABGB unklar bei wichtigen Angelegenheiten: Heilbehandlungunklar bei wichtigen Angelegenheiten: Heilbehandlung

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Mögliche Vor- und Nachteile iVm Mögliche Vor- und Nachteile iVm SachwalterschaftSachwalterschaft

VorteileVorteile• Vertreter kann selbst bestimmt werdenVertreter kann selbst bestimmt werden

zB Aufteilung der Agenden auf verschieden PersonenzB Aufteilung der Agenden auf verschieden Personen• Bestimmte Entscheidungen können im vorhinein festgelegt Bestimmte Entscheidungen können im vorhinein festgelegt

werdenwerden• Kombination mit Patientenverfügung und Kombination mit Patientenverfügung und

SachwalterverfügungSachwalterverfügung• Vermögensverwaltung ermöglicht mehr FreiheitenVermögensverwaltung ermöglicht mehr Freiheiten

zB Investitionen in UnternehmenzB Investitionen in Unternehmen• Juristische Person als VorsorgebevollmächtigterJuristische Person als Vorsorgebevollmächtigter

NachteileNachteile• Missbrauchsgefahr weil,Missbrauchsgefahr weil,

Keine (automatische) gerichtliche KontrolleKeine (automatische) gerichtliche Kontrolle Anders in D: wichtige med. Behandlung + UnterbringungAnders in D: wichtige med. Behandlung + Unterbringung SW bei Gericht anregen SW bei Gericht anregen Kontrollbevollmächtigter/GesamtvertretungKontrollbevollmächtigter/Gesamtvertretung Vertreter darf nicht in Naheverhältnis mit der Betreuungsinstitution Vertreter darf nicht in Naheverhältnis mit der Betreuungsinstitution

stehenstehen

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Allgemeine zivilrechtliche Allgemeine zivilrechtliche Vollmacht:Vollmacht:

§§ 1002 ff ABGB§§ 1002 ff ABGB Kann formlos erteilt werdenKann formlos erteilt werden Voraussetzung: GeschäftsfähigkeitVoraussetzung: Geschäftsfähigkeit

• Sowohl beim Vollmachtgeber als auch beim BevollmächtigtenSowohl beim Vollmachtgeber als auch beim Bevollmächtigten

Erlischt durch Verlust der Geschäftsfähigkeit grundsätzlich Erlischt durch Verlust der Geschäftsfähigkeit grundsätzlich nichtnicht• Dann ist aber die Bestellung eines Sachwalters erforderlich, weil der Dann ist aber die Bestellung eines Sachwalters erforderlich, weil der

Vollmachtgeber den Bevollmächtigten nicht mehr überwachen kann; Vollmachtgeber den Bevollmächtigten nicht mehr überwachen kann; stRsp; aA LG Feldkirch 10.8.2006)stRsp; aA LG Feldkirch 10.8.2006)

Rechtsgeschäfte; bei medizinischen Behandlungen und Rechtsgeschäfte; bei medizinischen Behandlungen und Wohnortänderung umstritten!Wohnortänderung umstritten!• Vertretungsfeindlichkeit höchstpersönlicher RechtshandlungenVertretungsfeindlichkeit höchstpersönlicher Rechtshandlungen

§§ 1002 ff und §§ 284f-h ABGB gelten nebeneinander§§ 1002 ff und §§ 284f-h ABGB gelten nebeneinander

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Vorsorgevollmacht:Vorsorgevollmacht: Voraussetzungen (1)Voraussetzungen (1)

Konkrete Nennung der AngelegenheitenKonkrete Nennung der Angelegenheiten

• Aber: Im Zweifel erfasst eine Vollmacht alle Vertretungshandlungen, die Aber: Im Zweifel erfasst eine Vollmacht alle Vertretungshandlungen, die die „Natur bestimmter Angelegenheiten“ mit sich bringtdie „Natur bestimmter Angelegenheiten“ mit sich bringt

• Gattungs- und EinzelvollmachtGattungs- und Einzelvollmacht für bestimmte Angelegenheiten für bestimmte Angelegenheiten erforderlicherforderlich

GattungsvollmachtGattungsvollmacht: Veräußerung von Sachen; Anleihen oder : Veräußerung von Sachen; Anleihen oder Darlehen aufnehmen; Geld entgegennehmen; Prozesse führen; Darlehen aufnehmen; Geld entgegennehmen; Prozesse führen; Vergleiche schließenVergleiche schließen

EinzelvollmachtEinzelvollmacht: : Erbschaft unbedingt annehmen oder ausschlagen; Erbschaft unbedingt annehmen oder ausschlagen; Gesellschaftsverträge errichten; Schenkungen vornehmen; Rechte Gesellschaftsverträge errichten; Schenkungen vornehmen; Rechte unentgeltlich aufgeben; im Rahmen einer allgemeinen Vollmacht unentgeltlich aufgeben; im Rahmen einer allgemeinen Vollmacht reicht für diese Geschäfte auch ein Gattungsvollmacht; für reicht für diese Geschäfte auch ein Gattungsvollmacht; für Bankgeschäfte reicht in der Regel eine GattungsvollmachtBankgeschäfte reicht in der Regel eine Gattungsvollmacht

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Vorsorgevollmacht:Vorsorgevollmacht: Voraussetzungen (2)Voraussetzungen (2)

HöchstpersönlichkeitHöchstpersönlichkeit

• Keine Erstellung durch Vertrauensperson oder SachwalterKeine Erstellung durch Vertrauensperson oder Sachwalter

GeschäftsfähigkeitGeschäftsfähigkeit

• Bei rechtsgeschäftlichen AngelegenheitenBei rechtsgeschäftlichen Angelegenheiten

Einsichts- und UrteilsfähigkeitEinsichts- und Urteilsfähigkeit

• Bei höchstpersönlichen AngelegenheitenBei höchstpersönlichen Angelegenheiten

• Medizinische Behandlung, WohnortänderungMedizinische Behandlung, Wohnortänderung

Wer beurteilt die Geschäfts- sowie die Einsichts- und Wer beurteilt die Geschäfts- sowie die Einsichts- und Urteilsfähigkeit ?Urteilsfähigkeit ?

Vertreter darf in keinem Naheverhältnis mit der Vertreter darf in keinem Naheverhältnis mit der Betreuungsinstitution stehenBetreuungsinstitution stehen

• Sonst Vollmacht nach §§ 1002 ff ABGBSonst Vollmacht nach §§ 1002 ff ABGB

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Vorsorgevollmacht für Vorsorgevollmacht für einfache Angelegenheiteneinfache Angelegenheiten

Alle Maßnahmen außerAlle Maßnahmen außer• Einwilligung in schwerwiegende medizinische Einwilligung in schwerwiegende medizinische

BehandlungenBehandlungen• dauerhaften Änderung des Wohnortes,dauerhaften Änderung des Wohnortes,• Außerordentliche VermögensangelegenheitenAußerordentliche Vermögensangelegenheiten

3 Arten3 Arten• Eigenhändige VorsorgevollmachtEigenhändige Vorsorgevollmacht

eigenhändig schriftlich + Unterschrifteigenhändig schriftlich + Unterschrift

• Fremdhändige VorsorgevollmachtFremdhändige Vorsorgevollmacht Eigenhändig unterschriebenEigenhändig unterschrieben

3 unbefangene Zeugen, die nicht bevollmächtigt werden dürfen3 unbefangene Zeugen, die nicht bevollmächtigt werden dürfen Ohne UnterschriftOhne Unterschrift

Notarielle BeurkundungNotarielle Beurkundung

• NotariatsaktNotariatsakt

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Vorsorgevollmacht für Vorsorgevollmacht für wichtige Angelegenheiten wichtige Angelegenheiten (§ (§

284f ABGB)284f ABGB) Vertretungshandlungen umfassen auchVertretungshandlungen umfassen auch

• die die Einwilligung in medizinische BehandlungenEinwilligung in medizinische Behandlungen, die gewöhnlich mit einer , die gewöhnlich mit einer schweren oder nachhaltigen Beeinträchtigung der körperlichen Unversehrtheit schweren oder nachhaltigen Beeinträchtigung der körperlichen Unversehrtheit oder der Persönlichkeit verbunden sind (§ 283 Abs 2);oder der Persönlichkeit verbunden sind (§ 283 Abs 2);

• die die dauerhafte Änderung des Wohnortesdauerhafte Änderung des Wohnortes;;

• Vermögensangelegenheiten, die nicht zum ordentlichen Wirtschaftsbetrieb Vermögensangelegenheiten, die nicht zum ordentlichen Wirtschaftsbetrieb gehörengehören..

Angelegenheiten müssen ausdrücklich bezeichnet werden Angelegenheiten müssen ausdrücklich bezeichnet werden (Gattungsvollmacht)(Gattungsvollmacht)

Muss vor einemMuss vor einem Rechtsanwalt, Rechtsanwalt, einemeinem Notar Notar oder oder beibei Gericht Gericht erstellt werdenerstellt werden• IdentitätsfeststellungIdentitätsfeststellung

• Belehrung über Folgen und WiderrufsmöglichkeitBelehrung über Folgen und Widerrufsmöglichkeit Dokumentation der Belehrung durch Unterschrift des Belehrenden auf der Dokumentation der Belehrung durch Unterschrift des Belehrenden auf der

VollmachtsurkundeVollmachtsurkunde

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WirksamwerdenWirksamwerden Verlust der Verlust der

• Geschäftsfähigkeit Geschäftsfähigkeit

• Einsichts- und Urteilsfähigkeit oderEinsichts- und Urteilsfähigkeit oder

• ÄußerungsfähigkeitÄußerungsfähigkeit• Auch anderer Zeitpunkt kann festgelegt werdenAuch anderer Zeitpunkt kann festgelegt werden

• Beurteilung durch Bevollmächtigte/nBeurteilung durch Bevollmächtigte/n Ärztliches Zeugnis nur für Registrierung im ÖZVV erforderlichÄrztliches Zeugnis nur für Registrierung im ÖZVV erforderlich

Bevollmächtigter bedarf auch bei wichtigen Bevollmächtigter bedarf auch bei wichtigen Angelegenheiten keiner gerichtlichen GenehmigungAngelegenheiten keiner gerichtlichen Genehmigung

Subsidiarität der Sachwalterschaft Subsidiarität der Sachwalterschaft (§ 284g iVm § 268 (§ 284g iVm § 268 Abs 2)Abs 2)

• Nur wenn sich Bevollmächtigter zur Ausübung Nur wenn sich Bevollmächtigter zur Ausübung verpflichtet (Bevollmächtigungsvertrag)verpflichtet (Bevollmächtigungsvertrag)

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Pflichten des BeauftragtenPflichten des Beauftragtennach den §§ 1002 ff ABGBnach den §§ 1002 ff ABGB

GeschäftsbesorgungspflichtGeschäftsbesorgungspflicht• Kern der Leistungspflicht ist das vertraglich VereinbarteKern der Leistungspflicht ist das vertraglich Vereinbarte

TreuepflichtTreuepflicht• Wahrung der Interesse des AuftraggebersWahrung der Interesse des Auftraggebers

GehorsamspflichtGehorsamspflicht• Weisungen sind einzuholen und zu befolgenWeisungen sind einzuholen und zu befolgen

VerschwiegenheitspflichtVerschwiegenheitspflicht HerausgabepflichtHerausgabepflicht FortführungspflichtFortführungspflicht Rechnungslegungspflicht Rechnungslegungspflicht

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Pflichten des BeauftragtenPflichten des Beauftragtennach § 284h ABGB (1)nach § 284h ABGB (1)

Vollmachtsinhalt ist entscheidendVollmachtsinhalt ist entscheidend Befolgung von Anweisungen, die in der Vollmacht Befolgung von Anweisungen, die in der Vollmacht

erteilt werdenerteilt werden• Auch wenn sie dem objektiven Wohl widersprechenAuch wenn sie dem objektiven Wohl widersprechen

• Subjektiver Wille zähltSubjektiver Wille zählt

Auch Willensäußerungen nach Verlust der Auch Willensäußerungen nach Verlust der Geschäftsfähigkeit sowie der Einsichts- und Geschäftsfähigkeit sowie der Einsichts- und Urteilsfähigkeit sind zu beachtenUrteilsfähigkeit sind zu beachten• Sie gehen dem Vollmachtsinhalt vor, wenn sie dem Wohl Sie gehen dem Vollmachtsinhalt vor, wenn sie dem Wohl

der Person nicht weniger entsprechen als die Anweisung der Person nicht weniger entsprechen als die Anweisung in der Vollmachtin der Vollmacht

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Pflichten des BeauftragtenPflichten des Beauftragtennach § 284h ABGB (2)nach § 284h ABGB (2)

WunschermittlungspflichtWunschermittlungspflicht

• aktive Handlungspflichtaktive Handlungspflicht

• ebenso wie Sachwalterebenso wie Sachwalter

Kann subjektiver Wille nicht festgestellt werden Kann subjektiver Wille nicht festgestellt werden muss das (objektive) Wohl des Vollmachtgebers muss das (objektive) Wohl des Vollmachtgebers bestmöglich gefördert werdenbestmöglich gefördert werden

• materielle Aspekte sind nicht vorrangigmaterielle Aspekte sind nicht vorrangig

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Rechte der/s Rechte der/s BeauftragtenBeauftragten

Vollmachtsinhalt ist entscheidendVollmachtsinhalt ist entscheidend• Entgelt nach VereinbarungEntgelt nach Vereinbarung

AufwandersatzAufwandersatz• für notwendigen und nützlichen Aufwandfür notwendigen und nützlichen Aufwand• objektive ex-ante-Betrachtungobjektive ex-ante-Betrachtung• auch bei fehlgeschlagenem Erfolgauch bei fehlgeschlagenem Erfolg

Vorschuss auf VerlangenVorschuss auf Verlangen Recht auf InformationRecht auf Information

• über wichtige und für die Geschäftsführung notwendigeüber wichtige und für die Geschäftsführung notwendige AngelegenheitenAngelegenheiten

SchadenersatzSchadenersatz• bei Verschulden des Vollmachtgebersbei Verschulden des Vollmachtgebers• für für jeden mit der Erfüllung des Auftrages verbundenen Schadenjeden mit der Erfüllung des Auftrages verbundenen Schaden

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Beendigung der Beendigung der Vollmacht (1)Vollmacht (1)

Widerruf durch VollmachtgeberWiderruf durch Vollmachtgeber• Jederzeit möglichJederzeit möglich

• Geschäfts- bzw Einsichts- und Urteilsfähigkeit nicht Geschäfts- bzw Einsichts- und Urteilsfähigkeit nicht erforderlich, Äußerungsfähigkeit reichterforderlich, Äußerungsfähigkeit reicht

Widerruf muss konkret und ernstlich seinWiderruf muss konkret und ernstlich sein Allgemeine zivilrechtliche Vollmacht bleibt (§§ 1002 ff ABGB)Allgemeine zivilrechtliche Vollmacht bleibt (§§ 1002 ff ABGB) Überwachungssachwalter erforderlich; aA LG FeldkirchÜberwachungssachwalter erforderlich; aA LG Feldkirch

• Entscheidungsfähigkeit gegebenEntscheidungsfähigkeit gegeben Alle Vollmachten erlöschenAlle Vollmachten erlöschen Kein Sachwalter, weil Person selbst Kein Sachwalter, weil Person selbst

entscheidungsfähigentscheidungsfähig

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Beendigung der Beendigung der Vollmacht (2)Vollmacht (2)

Durch Tod; ausgenommenDurch Tod; ausgenommen• Geschäfte, die sich ohne offenbaren Nachteil für die Erben nicht Geschäfte, die sich ohne offenbaren Nachteil für die Erben nicht

unterbrechen lassenunterbrechen lassen (Fortführungspflicht; § 1025 ABGB) (Fortführungspflicht; § 1025 ABGB)

• Vollmachtsverhältnisse, die gerade für den Tod des Vollmachtsverhältnisse, die gerade für den Tod des Vollmachtgebers begründet wurden (§ 1022)Vollmachtgebers begründet wurden (§ 1022)

Widerruf durch (Überwachungs)SachwalterWiderruf durch (Überwachungs)Sachwalter• Wenn es zu seinem Wirkungskreis zähltWenn es zu seinem Wirkungskreis zählt

ErfüllungErfüllung• Insbesondere bei EinzelvollmachtInsbesondere bei Einzelvollmacht

Fristablauf bei zeitlicher BegrenzungFristablauf bei zeitlicher Begrenzung Konkurs von Vollmachtgeber oder Bevollmächtigtem Konkurs von Vollmachtgeber oder Bevollmächtigtem

(§ 1024 ABGB)(§ 1024 ABGB)

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Registrierung im ÖZVVRegistrierung im ÖZVV(Österreichisches Zentrales Vertretungsregister)(Österreichisches Zentrales Vertretungsregister)

Register nach der Notariatsordnung; Register nach der Notariatsordnung; § 140h NO§ 140h NO

• Österreichische NotariatskammerÖsterreichische Notariatskammer

RegistrierungRegistrierung

• der Vorsorgevollmachtder Vorsorgevollmacht

• des Wirksamwerdens einer Vorsorgevollmachtdes Wirksamwerdens einer Vorsorgevollmacht

• des Unwirksamwerdens einer Vorsorgevollmachtdes Unwirksamwerdens einer Vorsorgevollmacht

Registrierung ist in keinem Fall Registrierung ist in keinem Fall GültigkeitsvoraussetzungGültigkeitsvoraussetzung

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Registrierungen im Registrierungen im ÖZVVÖZVV

Die Statistik gibt, mit Ausnahme der Vertretungsbefugnis nächster Angehöriger, nur Die Statistik gibt, mit Ausnahme der Vertretungsbefugnis nächster Angehöriger, nur das Vorhandensein wieder, nicht aber, ob Vorsorgevollmacht, Sachwalterverfügung das Vorhandensein wieder, nicht aber, ob Vorsorgevollmacht, Sachwalterverfügung oder der Widerspruch auch wirksam wurden, also tatsächlich zur Anwendung kommenoder der Widerspruch auch wirksam wurden, also tatsächlich zur Anwendung kommen

Registrierungen im ÖZVV: Registrierungen im ÖZVV: ÜberblickÜberblick

31.12.200731.12.2007 31.3.200931.3.2009 30.11.201030.11.2010

VorsorgevollmachtenVorsorgevollmachten 1.0911.091 3.6353.635 7.0257.025

Vorsorgevollmachten inkl. Vorsorgevollmachten inkl. SachwalterverfügungSachwalterverfügung

876876 3.0683.068 6.6406.640

SachwalterverfügungenSachwalterverfügungen 5151 186186 368368

Vertretungsbefugnisse Vertretungsbefugnisse nächster Angehörigernächster Angehöriger

573573 2.1622.162 4.3604.360

Widersprüche gegen Widersprüche gegen Vertretungsbefugnis nächster Vertretungsbefugnis nächster AngehörigerAngehöriger

2424 5757 100100

GesamteinträgeGesamteinträge 2.6152.615 9.1089.108 18.49318.493

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PatientenverfüguPatientenverfügungng

Patientenverfügungsgesetz: PatVG In-Kraft-Treten: 1.6.2006

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Was ist eine Was ist eine Patientenverfügung?Patientenverfügung?

Rechtshandlung, mit der jemand

• eine medizinische Behandlung im Vorhinein ablehnt

• wenn sie/er im Zeitpunkt der Behandlung nicht einsichts-, urteils- oder äußerungsfähig ist

• durch PatientIn oder gesunde Person

Keine Vertretung möglich

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Rechtslage vor dem Rechtslage vor dem 1.6.20061.6.2006

Grundsätzlich verbindlich; umso verbindlicher

• je genauer die Situation für die betroffene Person vorhersehbar war (Aufklärung)

• je kürzer der Zeitraum zwischen Erstellen der Patientenverfügung und Eintritt der Situation

Einsichts- und Urteilsfähigkeit erforderlich

Keine Formvorschriften

Dokumentationspflicht der Krankenanstalten und zT auch der Heime

In der Praxis oft nicht beachtet• Grund: Hippokratischer Eid, Haftungsängste

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Verbindliche Verbindliche Patientenverfügung (1): Patientenverfügung (1):

§§ 4 ff PatVG Allgemeine Wirksamkeitsvoraussetzungen Bestimmte medizinische Maßnahme(n)

• muss sich zumindest aus dem Zusammenhang ergeben• Beschreibung der Krankheitssituation ist nicht erforderlich; aA Bernat

Folgeneinschätzung• Gesundheitliche und rechtliche

Umfassende ärztliche Aufklärung (§ 5)• Information über die Folgen für die Behandlung• Dokumentation der Einsichts- und Urteilsfähigkeit• Dokumentation der Aufklärung• Dokumentation, dass der Patient die Folgen der PV zutreffend

einschätzt Begründung erforderlich: zB Behandlung steht im Zusammenhang mit

früherer oder aktueller Krankheit des Patienten oder nahen Angehörigen• Dokumentation

Schriftlich, Angabe von Namen und Anschrift, eigenhändige Unterschrift

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Verbindliche Verbindliche Patientenverfügung (2)Patientenverfügung (2)

Form (§ 6)• Schriftlichkeit + Datum

• Rechtsanwalt, Notar oder (rechtskundiger) Patientenvertreter Belehrung über Folgen der Patientenverfügung und über die

Widerrufsmöglichkeit Dokumentation der Belehrung

Schriftlich, Angabe von Namen und Anschrift, eigenhändige Unterschrift In der PV

5-Jahresfrist• Nicht, wenn Einsichts-, Urteils- oder Äußerungsfähigkeit in der

Zwischenzeit wegfällt (§ 7 Abs 3)

• Bei Erneuerung und Änderung beginnt diese neu zu laufen; aber Neue ärztliche Aufklärung + Dokumentation Schriftform + neuerliche Belehrung durch Rechtsanwalt, Notar oder

(rechtskundiger) Patientenvertreter (siehe oben)

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Verbindliche Verbindliche Patientenverfügung (3)Patientenverfügung (3)

Rechtsfolgen• PV gilt als aktueller Wille

• Ist vom Arzt direkt zu befolgen Verlust der Einsichts- und Urteilsfähigkeit vorausgesetzt Sonst gilt aktuelle Willensäußerung

• Keine Zustimmung durch Sachwalter oder Pflegschaftsgericht erforderlich

• Sachwalter ist bloßer Gehilfe

• Sachwalter ist aber Vertreter beim Abschluss des Behandlungsvertrages

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Beachtliche Beachtliche Patientenverfügung (1)Patientenverfügung (1)

§§ 8 ff PatVG§§ 8 ff PatVG Zumindest eine Voraussetzung für eine verbindliche Zumindest eine Voraussetzung für eine verbindliche

Patientenverfügung ist nicht erfülltPatientenverfügung ist nicht erfüllt Dient zur Feststellung des mutmaßlichen WillensDient zur Feststellung des mutmaßlichen Willens

• Orientierungshilfe PV ist umso mehr zu beachten

• je eher sie die Voraussetzungen einer verbindlichen PV erfüllt• je genauer Krankheitssituation und deren Folgen im

Errichtungszeitpunkt abschätzbar waren • je konkreter die medizinische Behandlung, die abgelehnt wird,

beschrieben ist• je umfassender die ärztliche Aufklärung war• je mehr die Formvorschriften eingehalten wurdenje mehr die Formvorschriften eingehalten wurden• je öfter sie erneuert wurde bzw je kürzer die letzte Erneuerung je öfter sie erneuert wurde bzw je kürzer die letzte Erneuerung

zurückliegtzurückliegt

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Beachtliche Beachtliche Patientenverfügung (2)Patientenverfügung (2)

RechtsfolgenRechtsfolgen• Der mutmaßliche Wille ist Entscheidungsgrundlage für Der mutmaßliche Wille ist Entscheidungsgrundlage für

Sachwalter und PflegschaftsgerichtSachwalter und Pflegschaftsgericht• Ist der Wille durch die beachtliche PV klar feststellbar, sind Ist der Wille durch die beachtliche PV klar feststellbar, sind

sie daran gebunden!sie daran gebunden!• Subjektives Subjektives WohlWohl der Person ist entscheidend der Person ist entscheidend• „„Eine Patientenverfügung bindet als Ausdruck des fortwirkenden Eine Patientenverfügung bindet als Ausdruck des fortwirkenden

Selbstbestimmungsrechts, aber auch der Selbstverantwortung des Selbstbestimmungsrechts, aber auch der Selbstverantwortung des Betroffenen den Betreuer [Sachwalter]; denn schon die Würde des Betroffenen den Betreuer [Sachwalter]; denn schon die Würde des Betroffenen (Art 1 Abs 1 GG) verlangt, dass eine von ihm Betroffenen (Art 1 Abs 1 GG) verlangt, dass eine von ihm eigenverantwortlich getroffene Entscheidung auch dann noch eigenverantwortlich getroffene Entscheidung auch dann noch respektiert wird, wenn er die Fähigkeit zu eigenverantwortlichem respektiert wird, wenn er die Fähigkeit zu eigenverantwortlichem Entscheiden inzwischen verloren hat.“Entscheiden inzwischen verloren hat.“ ( (BGH 17.3.2003BGH 17.3.2003))

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„„Qualifiziert“ beachtliche Qualifiziert“ beachtliche PVPV

Es liegt eine beachtliche PV vorEs liegt eine beachtliche PV vor Wille des Patienten kommt aber klar zum Wille des Patienten kommt aber klar zum

AusdruckAusdruck• Es ist klar, dass Patient im Zeitpunkt der Erstellung Es ist klar, dass Patient im Zeitpunkt der Erstellung

einsichts- und urteilsfähig wareinsichts- und urteilsfähig war

• informierte Entscheidunginformierte Entscheidung

• keine Anzeichen von Willensmängeln oder eines keine Anzeichen von Willensmängeln oder eines WiderrufsWiderrufs

RechtsfolgeRechtsfolge• Es ist kein Sachwalter zu bestellenEs ist kein Sachwalter zu bestellen

• Arzt kann/muss PV direkt befolgenArzt kann/muss PV direkt befolgen

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AllgemeinesAllgemeines PatVG erfasst nur PatVG erfasst nur medizinische Maßnahmenmedizinische Maßnahmen

• Pflegemaßnahmen und Grundversorgung können aber ebenfalls Pflegemaßnahmen und Grundversorgung können aber ebenfalls verweigert werden!verweigert werden!

• PEG-SondePEG-Sonde Notfälle: PV ist unbeachtlichNotfälle: PV ist unbeachtlich

• Wenn die Suche nach einer PV das Leben oder die Gesundheit ernstlich gefährden würde

• Vgl § 110 Abs 2 StGB: keine Einwilligung erforderlich Behandlungsabbruch durch ArztBehandlungsabbruch durch Arzt

• Kein Recht auf eine bestimmte BehandlungKein Recht auf eine bestimmte Behandlung Innerhalb des Krankenversicherungsrechtes aber schonInnerhalb des Krankenversicherungsrechtes aber schon zT Behandlungspflicht von Ärzten und KrankenanstaltenzT Behandlungspflicht von Ärzten und Krankenanstalten

• Wenn medizinisch nicht indiziertWenn medizinisch nicht indiziert• Wenn Sterbeprozess bereits begonnen hat und nicht mehr gestoppt Wenn Sterbeprozess bereits begonnen hat und nicht mehr gestoppt

werden kannwerden kann• Ökonomiegebot: § 133 Abs 2 ASVG

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RegistrierungRegistrierung Keine gesetzliche Registrierungsmöglichkeit vorgesehenKeine gesetzliche Registrierungsmöglichkeit vorgesehen Patientenverfügungsregister der österreichischen

Rechtsanwälte Patientenverfügungsregister der österreichischen Notare Ca. 3.400 (Stand Anfang 2009) Österreichisches Zentrales Vertretungsverzeichnis

(§ 140h NO)• Für Vorsorgevollmacht, Sachwalterverfügung und

Angehörigenvertretung• Kombination der PV mit der Vorsorgevollmacht

einheitliches Formular zur Errichtung einer Patientenverfügung